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Entscheid

VSBES.2017.203

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

16. März 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geb. 1959, meldete sich am 23. Oktober 2002 unter

Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle, Akten-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf

medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten

vom 30. Mai 2003 (IV-Nr. 15) ein und liess einen Haushalt-Abklärungsbericht vom

5. August 2004 erstellen (IV-Nr. 19). Mit Verfügung vom 7. September 2004 wurde

ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 %

(ermittelt nach der gemischten Methode) verneint (IV-Nr. 20). Die dagegen

erhobene Einsprache (IV-Nr. 27, 35) wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom

19. Januar 2005, IV-Nr. 39). Die Beschwerdeführerin liess gegen den

Einspracheentscheid Beschwerde erheben, zog diese aber in der Folge wieder

zurück. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn wurde deshalb am 22. März 2005 abgeschrieben (IV-Nr. 41).

1.2 Am 12. Januar 2006 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an.

Sie erklärte, zusätzlich zu den Depressionen leide sie an chronischem Rheuma am

Rücken und an Arthrose in den Händen (IV-Nr. 42). Die Beschwerdegegnerin

holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, vom 28. August 2006 (IV-Nr. 55) und Dr. med. D.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2006 (IV-Nr.

56) sowie Angaben der Beschwerdeführerin («Fragebogen zur Rentenabklärung

betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt», ausgefüllt am 19. September 2006,

IV-Nr. 57) ein. In der Folge gab sie bei der Begutachtungsstelle E.___ [...],

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 17. April 2008

erstattet (IV-Nr. 69). Weiter wurde – zur Beurteilung einer allfälligen

Invalidität im Aufgabenbereich (Haushalt) – eine Stellungnahme des

Abklärungsdienstes vom 27. Juni 2008 eingeholt (IV-Nr. 75). Schliesslich

lehnte es die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Nr. 76, 77) mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (IV-Nr. 81) wiederum

ab, der Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen

2.

2.1 Am 6. November 2016 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 82). Mit Vorbescheid vom 11. November 2016 (IV-Nr. 87) kündigte

die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf das neue Leistungsgesuch nicht

eintreten, da keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei. Die

Beschwerdeführerin habe jedoch innert der 30-tägigen Einwandfrist Gelegenheit,

Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen, welche eine

Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen.

Andernfalls werde ein Nichteintretensentscheid gefällt.

2.2 Die Beschwerdeführerin liess der

Beschwerdegegnerin daraufhin Berichte der Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 27.

November 2016 (IV-Nr. 89), der neuen Hausärztin med. pract. F.___, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. November 2016 (IV-Nr. 88 S. 1 f.)

sowie von Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum,

Spital H.___, vom 4. November 2015 (IV-Nr. 88 S. 3 ff.) einreichen. Dr. med. I.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, vom RAD nahm am 6. Dezember 2016 zur Aktenlage

Stellung (IV-Nr. 90). Weiter nahm die Beschwerdegegnerin Unterlagen der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) betreffend einen Unfall vom

14. Januar 2015 (IV-Nr. 92) zu den Akten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017

(IV-Nr. 93) wurde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.

3. Am 2. April 2017 erfolgte eine

weitere Neuanmeldung (IV-Nr. 94). Dieser wurde u.a. ein zuhanden der

Krankentaggeldversicherung verfasstes Arztzeugnis von Dr. med. F.___ vom 17.

März 2017 (IV-Nr. 99.3) beigelegt. Die Beschwerdegegnerin stellte der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. April 2017 wiederum einen

Nichteintretensentscheid in Aussicht (IV-Nr. 104). Die

Krankentaggeldversicherung Visana liess der Beschwerdegegnerin am 13. April

2017 weitere Unterlagen, darunter Atteste von Dr. med. F.___, zukommen

(IV-Nr. 105). Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 107) gab die

Beschwerdeführerin überdies einen Austrittsbericht des Spitals H.___ vom

21. November 2016 (über einen Aufenthalt vom 29. Oktober 2016 bis 2.

November 2016) und einen Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 15. Februar 2017

(über einen Aufenthalt vom 11. Januar bis 7. Februar 2017 sowie vom 9. bis

14. Februar 2017) zu den Akten. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Frist für

die Einwandbegründung verlängert hatte (IV-Nr. 108), wurden mit Schreiben vom

17. Juni 2017 (IV-Nr. 109) weitere Berichte von Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Mai 2017 (an die Krankentaggeldversicherung

Allianz Suisse) und von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2017 eingereicht.

4. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017

(IV-Nr. 110; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf

das neue Leistungsbegehren ein.

5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 22. August 2017 Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung vom 27. Juni 2017 sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die von der

Beschwerdeführerin gestellten Leistungsbegehren einzutreten.

2. Eventuell: Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hierauf neu zu

entscheiden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 (A.S. 18 f.) die

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am «3. Februar 2017»

(A.S. 26 ff.; Postaufgabe: 7. November 2017) noch einmal vernehmen.

7. Mit Eingabe vom 19. Dezember

2017 (A.S. 33. ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote

zu den Akten.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 18

f.) dar, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen.

Das Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 abgewiesen

worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft

darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung

wesentlich verändert hätten. Dies sei vorliegend auch mit den eingereichten

Unterlagen nicht der Fall. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in

einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit scheine

seinerzeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode attestiert worden

zu sein. Eine solche gelte jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis als

therapeutisch angehbar. Die vorliegend geltend gemachten Diagnosen seien

allesamt nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Veränderung der Verhältnisse

darzutun. Bezüglich der erneuten depressiven Episode sei auf den Bericht der Privatklinik

J.___ zu verweisen, wonach eine Besserung der Symptomatik habe erreicht werden

können. Sowohl die Diagnose eines Diabetes mellitus als auch jene der

Fingergelenkspolyarthrosen seien bereits anlässlich der letzten Beurteilung

durch den Regionalen Ärztlichen Dienst geprüft worden. Zum neu vorgebrachten

Fibromyalgiesyndrom müsse gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine

Verdachtsdiagnose handle und solche praxisgemäss nicht geeignet seien, eine

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu

lassen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) und Replik (A.S. 26 ff.) entgegenhalten, der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ab 2012 zunehmend

verschlechtert. Bei einer Neuanmeldung müsse lediglich glaubhaft gemacht

werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert habe. Mit diesem Beweismass seien herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden. Eine Sachverhaltsänderung sei revisionsrechtlich

relevant, wenn sie geeignet sei, einen anderen Leistungsentscheid

herbeizuführen. Dabei sei nicht nur eine Änderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente zu berücksichtigen.

Vorliegend beruhe die letzte Rentenfestsetzung auf der gemischten Methode. Die

Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit 100 %

arbeiten, weil die Tochter (Jahrgang 1991) fast erwachsen sei, habe die

Beschwerdegegnerin damals nicht gelten lassen. Heute sei die Tochter 25 Jahre

alt und es sei klar, dass die gemischte Methode nicht mehr anwendbar sei. Somit

würde bereits bei einer relativ geringen gesundheitsbedingten Verschlechterung

der Leistungsfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.

Anlässlich der E.___-Begutachtung sei die Fingergelenksarthrose weitgehend

asymptomatisch gewesen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich

belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Hände und Finger geäussert. Im

rheumatologischen Teilgutachten habe diese Problematik nicht einmal Erwähnung gefunden.

Demgegenüber habe Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 4. November 2015

eine symptomatische DIP-betonte Fingerpolyarthrose diagnostiziert. Dies stelle

qualitativ eine andere Diagnose dar, welche glaubhaftermassen Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar seit Jahren

belastungsabhängige Fingergelenksbeschwerden gehabt, diese hätten jedoch in den

letzten drei bis vier Monaten vor der Berichterstattung von Dr. med. G.___

hauptsächlich während der Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft deutlich an

Intensität zugenommen. Die Psychiaterin beschreibe aufgrund dessen auch eine

psychische Überforderung. Es sei offensichtlich, dass diese Beschwerden neu

seien und einen Grund für eine Neuanmeldung darstellten. Anlässlich der

Begutachtung 2008 habe die Beschwerdeführerin an einem Schmerzsyndrom im

thorakolumbovertebralen Bereich gelitten. Die Extremitäten seien nicht

betroffen gewesen. Heute bestehe ein hochgradiger Verdacht auf ein

symptomatisches Fibromyalgiesyndrom mit chronisch generalisierten Schmerzen am

ganzen Bewegungsapparat. Somit liege eine neue Diagnose vor, welche neue

Beschwerdebilder zur Folge habe. Auch die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ

2.

sei neu. Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Faktoren. Die psychische Problematik sei im

Bericht der behandelnden Psychiaterin dokumentiert. Es sei überwiegend

wahrscheinlich, dass sich aufgrund der seit zehn Jahren bestehenden Problematik

die Schmerzstörung chronifiziert habe, was Auswirkungen auf Therapierbarkeit,

Schmerzintensität und Überwindbarkeit der Schmerzen habe. Seit der Begutachtung

durch die Begutachtungsstelle E.___ seien mehr als acht Jahre vergangen,

weshalb eine qualitatitve Verschlechterung der Schmerzstörung glaubhaft gemacht

sei. Sollten die aktenkundigen Arztberichte wider Erwarten zu wenig klar

darlegen, in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

verschlechtert habe, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, zur

Beurteilung der Eintrittsfrage von den behandelnden Ärzten weitere Auskünfte

einzuholen. Es bestehe eine Verpflichtung zur Nachforderung weiterer Angaben,

wenn den – für sich alleine genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden –

Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass

mittlerweile eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche

Änderung vorliege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Vermutungen

nicht ausschliessen, dass eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung

glaubhaft sei. Weil für das Eintreten auf eine Neuanmeldung Anhaltspunkte

genügten, bestehe immer die Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt schliesslich

nicht erstellen lasse. Die Beschwerdegegnerin unterscheide vorliegend nicht

zwischen den Erfordernissen an einen Eintretensentscheid und einen

Rentenentscheid.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

3.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung

mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung,

wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die

Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom

2.

April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf

diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte

materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (IV-Nr. 81).

3.3

Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung

der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person

zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V

64.

E. 5.2.5 S. 69).

3.5

Eine Tatsache ist glaubhaft

gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht

bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar

2012.

E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 eine

erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der

relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 18. Dezember 2008

(IV-Nr. 81) bestimmt.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 18.

Dezember 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf

das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 17. April 2008 (IV-Nr. 69). Die

Experten diagnostizieren ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom

(ICD-10 M53.8), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F33.0/F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In den zuletzt

ausgeübten Tätigkeiten als Fachverkäuferin in einem L.___-Laden und als

Reinigungsfrau bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde am

Bewegungsapparat eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2 x 2 Stunden pro Tag). Eine

körperlich leichte und nur selten mittelschwere, wechselbelastende beruflichen

Tätigkeit unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen (Möglichkeit, die

Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln; kein längeres fixiertes

Sitzen oder Stehen am Ort; kein repetitives Heben, Tragen, Stossen und Ziehen

von Lasten über 10 kg; keine anhaltende Vorneigeposition des Oberkörpers) sei

ganztags voll zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit

aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um 30 % eingeschränkt.

4.2

Den im Neuanmeldeverfahren

eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

4.2.1

Dr. med. G.___ diagnostiziert in

seinem Bericht vom 4. November 2015 (IV-Nr. 88 S. 3 ff.) eine symptomatische

DIP-betonte Fingerpolyarthrose, den Verdacht auf ein langjähriges

symptomatisches Fibromyalgie-Syndrom, eine Dyslipidämie, arterielle Hypertonie

und einen Diabetes mellitus Typ 2. Dr. med. G.___ führt aus, die rein

mechanischen indizierten Fingergelenksarthralgien sehe er aufgrund der

anamnestischen Angaben, der konventionell radiologischen Aufnahmen und des

klinischen Befundes klar im Rahmen einer DIP (Fingerendgelenk)-betonten

Fingerpolyarthrose. Die Beschwerdeführerin habe eine ambulante

Hand-Ergotherapie aufgenommen. Bezüglich des fibromyalgischen Beschwerdebildes

habe die Beschwerdeführerin keinen erhöhten Leidensdruck geäussert. Er, Dr.

med. G.___, habe in der zusätzlich veranlassten laborchemischen

Standortbestimmung keinerlei Anhaltspunkte für ein rheumatologisch

entzündliches Geschehen gefunden.

4.2.2

Die behandelnde Psychiaterin

Dr. med. D.___ nennt in ihrem Bericht vom 27. November 2016 (IV-Nr.

89) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere

Episode (ICD-10 F33.2), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0), chronische

Schmerzen, einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F34.1)

sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaft-depressivem Charakter

(ICD-10 Z73.1). Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die

rezidivierenden depressiven Episoden immer wieder auftreten würden. Die Überforderung

mit der für die Beschwerdeführerin schwer werdenden Arbeit trage dazu bei. Falls

die IV auf die Anfrage der Beschwerdeführerin eingehen könne, sei diese dabei

zu unterstützen, dass sie einer regelmässigen, körperlich nicht anstrengenden

Arbeit nachgehen könne.

4.2.3

Der Bericht der J.___ vom 15.

Februar 2017 (IV-Nr. 107 S. 5 ff.) äussert sich über einen stationären

Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11. Januar bis 7. Februar 2017 sowie

vom 9. bis 14. Februar 2017. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Im Herbst sei

es aufgrund einer Diabetes mellitus Typ II Diagnose zu einer erneuten

psychischen Dekompensation gekommen. Beim Eintritt seien Konzentration und Antrieb

vermindert gewesen. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, innere Unruhe oder

Störungen des Ich-Erlebens seien nicht aufgefallen. Die Beschwerdeführerin

bekunde Zukunftsängste und einen Freud- sowie Interessenverlust. Es bestünden

passive Suizidgedanken, von Suizidversuchen sei die Beschwerdeführerin aber

glaubhaft distanziert. Unter den psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen

habe eine Besserung der Symptomatik erreicht werden können. Bei Entlassung habe

ein noch leichtgradiges depressives Syndrom bestanden. Der Austritt sei nach

deutlich gebessertem stabilisierten Zustand erfolgt.

4.2.4

Im Bericht von Dr. med. G.___ vom

12.

Juni 2017 (IV-Nr. 109 S. 3 ff.) über eine Untersuchung am 9. Juni 2017

werden folgende Diagnosen gestellt:

- hochgradiger Verdacht auf

symptomatisches Fibromyalgiesyndrom

chronisch

generalisierte Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat (alle vier

Körperquadranten),

06/2017:

Widespread pain index 19/19 Punkte, Symptom severity scale score 11/12 Punkte,

laborchemische

Abklärungen noch ausstehend,

aktuell:

Versuch einer sedierenden medikamentösen Schmerzmodulation mit niedrig dosiert

Amitriptylin.

- aktenanamnestisch leichtes obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom

aktuell:

Schlaflaborabklärung in den nächsten Tagen vorgesehen.

- rezidivierende depressive Störung

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

- Dyslipidämie

- Divertikulitisschub (10/2016)

Die Beschwerdeführerin beschreibe

unbestrittenermassen chronische Schmerzen in allen vier Körperquadranten,

subjektiv als Knochenschmerzen empfunden, an Intensität sehr fluktuierend. Der

fluktuierende Verlauf spreche für ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild.

4.3

4.3.1

Wie dargelegt (E. II. 3.4

hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten

Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Dies ist gestützt auf die

vorstehend zitierten Arztberichte zu bejahen: Die letzte materielle

Rentenprüfung mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stützte sich im Wesentlichen

auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 17. April 2008, in welchem

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/33.1) und eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt wurden. Als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und lediglich «anamnestisch» wurden

Fingergelenkspolyarthrosen (ICD-10 M15.1/15.2) erwähnt. Als Untersuchungsbefund

wurde festgehalten, die peripheren Gelenke an den oberen Extremitäten seien

unauffällig frei beweglich. Röntgenbilder der Hände wurden nicht erstellt.

Weiter wird angegeben, es hätten keine Druckdolenzen, Synovitiden oder

Tendosynotividen bestanden. Der grosse und kleine Faustschluss seien gut

möglich gewesen. In Bezug auf die postulierte Fingergelenkspolyarthrose könne

zumindest rein klinisch kein relevanter Befund objektiviert werden. Der gesamte

neurologische Status an den oberen und unteren Extremitäten sei unauffällig.

Demgegenüber äussert sich der Bericht von Dr. med. G.___ vom 14. Dezember 2015

(IV-Nrn. 88 S. 3 ff.) über eine symptomatische DIP-betonte Fingerpolyarthrose.

Die Fingergelenksbeschwerden würden seit Jahren beklagt, hätten aber in den

letzten drei bis vier Monaten hauptsächlich während der Arbeitstätigkeit als

Reinigungskraft zugenommen. Es bestünden klassische Heberdenknoten der

DIP-Gelenke beider Hände mit aktueller schmerzhafter Anschwellung bzw.

Aktivierung DIP IV/V beidseits sowie teilweise Achsendeviationen der DIP-Gelenke

beider Hände. Das Röntgen vom 14. Dezember 2015 zeige eine Heberdenarthrose

beidseits mit vor allem deutlicher Akzentuierung der DIP-Gelenke V beidseits

und diskrete Zeichen einer beginnenden radiocarpalen Arthrose beidseits. Dass

solche Beschwerden grundsätzlich Auswirkungen auf eine Tätigkeit als

Reinigungskraft, wie sie von der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt

ausgeübt wurde, haben können, ist naheliegend. In Bezug auf die

Fingergelenkspolyarthrose ist damit eine Verschlechterung des Zustandsbilds mit

dem notwendigen Beweismass glaubhaft gemacht.

Weiter äussert Dr. med. G.___ in seinem

Bericht vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 109 S. 3 ff.) einen hochgradigen Verdacht auf

ein Fibromyalgie-Syndrom, wobei diese (Verdachts-)Diagnose durch die Abhandlung

entsprechender Diagnosekriterien beschrieben wird (Widespread pain Index,

Symptom severity scale). Es handelt sich hier um eine neue Diagnose, im Rahmen

der letzten materiellen Rentenprüfung war noch von einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung die Rede. Dass ein «hochgradiger Verdacht» auf eine

Fibromyalgie geäussert und (noch) nicht eine konkrete Diagnose gestellt wird,

führt nicht automatisch zur Nichtberücksichtigung bei der Eintretensfrage. Die

Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweisen, dass

eine vermutete Diagnose nicht ausschliesst, dass eine anspruchserhebliche

Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV glaubhaft ist. Weil

für das Eintreten auf eine Neuanmeldung Anhaltspunkte genügen, besteht die

Möglichkeit, dass sich der zunächst glaubhafte Sachverhalt schliesslich nicht

erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E.

3.4

). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist indessen gerade nicht

gefordert. Vor diesem Hintergrund lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass

in der Zwischenzeit eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung

hinzugekommen sein könnte, ohne nähere Prüfung nicht verneinen. Hinzuweisen ist

auch auf die Tatsache, dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2017

konkrete weitere Abklärungsmassnahmen aufführte, um die Verdachtsdiagnose im

Anschluss allenfalls bestätigen zu können (Versuch mit einer medikamentösen

Schmerzmodulation, weiterführende laborchemische Abklärungen, Schlaflaborabklärung).

Die Beschwerdegegnerin wartete weder diese Abklärungen ab noch unterbreitete

sie die seit der Anmeldung vom 2. April 2017 eingereichten Unterlagen dem

Regionalen Ärztlichen Dienst. Insofern ist nicht wirklich klar, weshalb die

Beschwerdegegnerin eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung des

Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft erachtete. Im Protokolleintrag vom 23.

Juni 2017 wurde durch die Früherfassung / INTAKE mit Bezugnahme auf den Bericht

der J.___ festgehalten, es habe eine Verbesserung des psychischen

Zustandsbildes erreicht werden können, wobei eine leichte depressive Störung

ohnehin nicht invalidisierend sei. Über die anderen, geltend gemachten

Beeinträchtigungen wird nichts erwähnt. In psychischer Hinsicht ist es so, dass

im Bericht der J.___ vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 107 S. 5 ff.) eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome, diagnostiziert wird. Jedoch konnte die

Beschwerdeführerin tatsächlich nach deutlicher Besserung des Zustandsbilds entlassen

werden, wobei noch eine leichtgradige Symptomatik vorlag. Hierin würde an sich

keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen, denn bereits im Rahmen

der letzten materiellen Rentenprüfung bestand eine leicht- bis mittelgradige depressive

Episode. Nicht recht gegeben werden kann der Beschwerdegegnerin indessen in

ihrer Argumentation, dass solche depressiven Störungen ohnehin nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung therapeutisch angehbar seien. Diese Praxis

hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit aufgegeben. Depressive Störungsbilder

von leicht- bis mittelgradiger Natur sind einem strukturierten Beweisverfahren

gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts

8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017). Diese neue Rechtsprechung

bildet zwar für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 141 V

585). Sie wird aber zu berücksichtigen sein, falls die weiteren Abklärungen

ergeben, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt anderweitig in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat, so dass eine umfassende Prüfung des

Rentenanspruchs stattzufinden hat (vgl. BGE 141 V 9). Ebenfalls abzuklären

haben, wird die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Einfluss eines offenbar mittlerweile

diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2.

4.3.2

Schliesslich lässt die

Beschwerdeführerin auch geltend machen, dass sie bei vollständiger Gesundheit mittlerweile

zu 100 % arbeitstätig wäre, da ihre Kinder nunmehr volljährig seien. Die

jüngste Tochter ist heute 27 Jahre alt. Auch eine Veränderung der erwerblichen

Komponente kann revisionsrechtlich relevant sein (BGE 133 V 545 E. 7.1).

Im Rahmen der letztmaligen materiellen Rentenprüfung wurde noch angenommen,

dass die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 76 %

nachgehen würde und zu 24 % im Haushalt tätig wäre. Auch hier ist eine

wesentliche Änderung zumindest glaubhaft gemacht und es ist im Rahmen einer

umfassenden Prüfung abzuklären, ob sie auch erstellt ist.

4.4

Zusammenfassend bestehen die für

ein Glaubhaftmachen erforderlichen Anhaltspunkte für eine neu hinzugetretene

gesundheitliche Beeinträchtigung in Form von Fingergelenkspolyarthrosen und

einer Fibromyalgie sowie auch für eine Veränderung der erwerblichen Komponente

(Umfang der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit). In diesem Zusammenhang gilt es

auch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten materiellen Beurteilung im

Jahr 2008 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 mehr als

acht Jahre vergangen sind. Bei einem derart langen zeitlichen Abstand sind an

das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung nicht allzu strenge

Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht auf

das neuerliche Leistungsgesuch eingetreten und die Nichteintretensverfügung vom

27.

Juni 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation

bei Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2008 in einer für den

Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat sowie ob eine Veränderung des

Erwerbspensums (im Gesundheitsfall) als überwiegend wahrscheinlich anzusehen

ist. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Anspruch umfassend neu zu prüfen

(vgl. BGE 141 V 9).

5.

Die vorstehenden Erwägungen

führen zur Gutheissung der Beschwerde.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der

Beschwerdeführerin eine

ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

macht in seiner Kostennote vom 19. Dezember 2017 einen Aufwand von 11,64

Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Aktenlage angemessen. Unklar

ist, welcher Stundenansatz geltend gemacht wird. Auf der ersten Seite der

Kostennote beträgt dieser CHF 300.00 pro Stunde, während die Positionen

auf der zweiten Seite mit einem Ansatz von CHF 250.00 verrechnet werden. Da

sich im vorliegenden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten ausmachen

lassen, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen würden, ist ein

Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten (vgl. auch § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Damit resultiert ein Betrag von

CHF 2'910.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 40.10 (der geleistete

Kostenvorschuss ist separat zurückzuerstatten) und Mehrwertsteuer von CHF 236.00

resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'186.10.

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall sind die Gerichtskosten

auf CHF 600.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist hingegen der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Juni

2017 aufgehoben. Die IV-Stelle Solothurn hat die Neuanmeldung vom 2. April

2017 im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'186.10 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer