VSBES.2017.203
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
16. März 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 16. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Neuanmeldung) Verfügung vom 27. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geb. 1959, meldete sich am 23. Oktober 2002 unter
Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle, Akten-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf
medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten
vom 30. Mai 2003 (IV-Nr. 15) ein und liess einen Haushalt-Abklärungsbericht vom
5. August 2004 erstellen (IV-Nr. 19). Mit Verfügung vom 7. September 2004 wurde
ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 %
(ermittelt nach der gemischten Methode) verneint (IV-Nr. 20). Die dagegen
erhobene Einsprache (IV-Nr. 27, 35) wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom
19. Januar 2005, IV-Nr. 39). Die Beschwerdeführerin liess gegen den
Einspracheentscheid Beschwerde erheben, zog diese aber in der Folge wieder
zurück. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn wurde deshalb am 22. März 2005 abgeschrieben (IV-Nr. 41).
1.2 Am 12. Januar 2006 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an.
Sie erklärte, zusätzlich zu den Depressionen leide sie an chronischem Rheuma am
Rücken und an Arthrose in den Händen (IV-Nr. 42). Die Beschwerdegegnerin
holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, vom 28. August 2006 (IV-Nr. 55) und Dr. med. D.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2006 (IV-Nr.
56) sowie Angaben der Beschwerdeführerin («Fragebogen zur Rentenabklärung
betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt», ausgefüllt am 19. September 2006,
IV-Nr. 57) ein. In der Folge gab sie bei der Begutachtungsstelle E.___ [...],
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 17. April 2008
erstattet (IV-Nr. 69). Weiter wurde – zur Beurteilung einer allfälligen
Invalidität im Aufgabenbereich (Haushalt) – eine Stellungnahme des
Abklärungsdienstes vom 27. Juni 2008 eingeholt (IV-Nr. 75). Schliesslich
lehnte es die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Nr. 76, 77) mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (IV-Nr. 81) wiederum
ab, der Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen
2.
2.1 Am 6. November 2016 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 82). Mit Vorbescheid vom 11. November 2016 (IV-Nr. 87) kündigte
die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf das neue Leistungsgesuch nicht
eintreten, da keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe jedoch innert der 30-tägigen Einwandfrist Gelegenheit,
Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen, welche eine
Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen.
Andernfalls werde ein Nichteintretensentscheid gefällt.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess der
Beschwerdegegnerin daraufhin Berichte der Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 27.
November 2016 (IV-Nr. 89), der neuen Hausärztin med. pract. F.___, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. November 2016 (IV-Nr. 88 S. 1 f.)
sowie von Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum,
Spital H.___, vom 4. November 2015 (IV-Nr. 88 S. 3 ff.) einreichen. Dr. med. I.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, vom RAD nahm am 6. Dezember 2016 zur Aktenlage
Stellung (IV-Nr. 90). Weiter nahm die Beschwerdegegnerin Unterlagen der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) betreffend einen Unfall vom
14. Januar 2015 (IV-Nr. 92) zu den Akten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017
(IV-Nr. 93) wurde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.
3. Am 2. April 2017 erfolgte eine
weitere Neuanmeldung (IV-Nr. 94). Dieser wurde u.a. ein zuhanden der
Krankentaggeldversicherung verfasstes Arztzeugnis von Dr. med. F.___ vom 17.
März 2017 (IV-Nr. 99.3) beigelegt. Die Beschwerdegegnerin stellte der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. April 2017 wiederum einen
Nichteintretensentscheid in Aussicht (IV-Nr. 104). Die
Krankentaggeldversicherung Visana liess der Beschwerdegegnerin am 13. April
2017 weitere Unterlagen, darunter Atteste von Dr. med. F.___, zukommen
(IV-Nr. 105). Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 107) gab die
Beschwerdeführerin überdies einen Austrittsbericht des Spitals H.___ vom
21. November 2016 (über einen Aufenthalt vom 29. Oktober 2016 bis 2.
November 2016) und einen Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 15. Februar 2017
(über einen Aufenthalt vom 11. Januar bis 7. Februar 2017 sowie vom 9. bis
14. Februar 2017) zu den Akten. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Frist für
die Einwandbegründung verlängert hatte (IV-Nr. 108), wurden mit Schreiben vom
17. Juni 2017 (IV-Nr. 109) weitere Berichte von Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Mai 2017 (an die Krankentaggeldversicherung
Allianz Suisse) und von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2017 eingereicht.
4. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017
(IV-Nr. 110; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf
das neue Leistungsbegehren ein.
5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 22. August 2017 Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 27. Juni 2017 sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die von der
Beschwerdeführerin gestellten Leistungsbegehren einzutreten.
2. Eventuell: Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hierauf neu zu
entscheiden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 (A.S. 18 f.) die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am «3. Februar 2017»
(A.S. 26 ff.; Postaufgabe: 7. November 2017) noch einmal vernehmen.
7. Mit Eingabe vom 19. Dezember
2017 (A.S. 33. ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote
zu den Akten.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 18
f.) dar, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen.
Das Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 abgewiesen
worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft
darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung
wesentlich verändert hätten. Dies sei vorliegend auch mit den eingereichten
Unterlagen nicht der Fall. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in
einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit scheine
seinerzeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode attestiert worden
zu sein. Eine solche gelte jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis als
therapeutisch angehbar. Die vorliegend geltend gemachten Diagnosen seien
allesamt nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Veränderung der Verhältnisse
darzutun. Bezüglich der erneuten depressiven Episode sei auf den Bericht der Privatklinik
J.___ zu verweisen, wonach eine Besserung der Symptomatik habe erreicht werden
können. Sowohl die Diagnose eines Diabetes mellitus als auch jene der
Fingergelenkspolyarthrosen seien bereits anlässlich der letzten Beurteilung
durch den Regionalen Ärztlichen Dienst geprüft worden. Zum neu vorgebrachten
Fibromyalgiesyndrom müsse gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine
Verdachtsdiagnose handle und solche praxisgemäss nicht geeignet seien, eine
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu
lassen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) und Replik (A.S. 26 ff.) entgegenhalten, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ab 2012 zunehmend
verschlechtert. Bei einer Neuanmeldung müsse lediglich glaubhaft gemacht
werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert habe. Mit diesem Beweismass seien herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden. Eine Sachverhaltsänderung sei revisionsrechtlich
relevant, wenn sie geeignet sei, einen anderen Leistungsentscheid
herbeizuführen. Dabei sei nicht nur eine Änderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente zu berücksichtigen.
Vorliegend beruhe die letzte Rentenfestsetzung auf der gemischten Methode. Die
Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit 100 %
arbeiten, weil die Tochter (Jahrgang 1991) fast erwachsen sei, habe die
Beschwerdegegnerin damals nicht gelten lassen. Heute sei die Tochter 25 Jahre
alt und es sei klar, dass die gemischte Methode nicht mehr anwendbar sei. Somit
würde bereits bei einer relativ geringen gesundheitsbedingten Verschlechterung
der Leistungsfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
Anlässlich der E.___-Begutachtung sei die Fingergelenksarthrose weitgehend
asymptomatisch gewesen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich
belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Hände und Finger geäussert. Im
rheumatologischen Teilgutachten habe diese Problematik nicht einmal Erwähnung gefunden.
Demgegenüber habe Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 4. November 2015
eine symptomatische DIP-betonte Fingerpolyarthrose diagnostiziert. Dies stelle
qualitativ eine andere Diagnose dar, welche glaubhaftermassen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar seit Jahren
belastungsabhängige Fingergelenksbeschwerden gehabt, diese hätten jedoch in den
letzten drei bis vier Monaten vor der Berichterstattung von Dr. med. G.___
hauptsächlich während der Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft deutlich an
Intensität zugenommen. Die Psychiaterin beschreibe aufgrund dessen auch eine
psychische Überforderung. Es sei offensichtlich, dass diese Beschwerden neu
seien und einen Grund für eine Neuanmeldung darstellten. Anlässlich der
Begutachtung 2008 habe die Beschwerdeführerin an einem Schmerzsyndrom im
thorakolumbovertebralen Bereich gelitten. Die Extremitäten seien nicht
betroffen gewesen. Heute bestehe ein hochgradiger Verdacht auf ein
symptomatisches Fibromyalgiesyndrom mit chronisch generalisierten Schmerzen am
ganzen Bewegungsapparat. Somit liege eine neue Diagnose vor, welche neue
Beschwerdebilder zur Folge habe. Auch die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ
2.
sei neu. Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren. Die psychische Problematik sei im
Bericht der behandelnden Psychiaterin dokumentiert. Es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass sich aufgrund der seit zehn Jahren bestehenden Problematik
die Schmerzstörung chronifiziert habe, was Auswirkungen auf Therapierbarkeit,
Schmerzintensität und Überwindbarkeit der Schmerzen habe. Seit der Begutachtung
durch die Begutachtungsstelle E.___ seien mehr als acht Jahre vergangen,
weshalb eine qualitatitve Verschlechterung der Schmerzstörung glaubhaft gemacht
sei. Sollten die aktenkundigen Arztberichte wider Erwarten zu wenig klar
darlegen, in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
verschlechtert habe, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, zur
Beurteilung der Eintrittsfrage von den behandelnden Ärzten weitere Auskünfte
einzuholen. Es bestehe eine Verpflichtung zur Nachforderung weiterer Angaben,
wenn den – für sich alleine genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden –
Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass
mittlerweile eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Vermutungen
nicht ausschliessen, dass eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung
glaubhaft sei. Weil für das Eintreten auf eine Neuanmeldung Anhaltspunkte
genügten, bestehe immer die Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt schliesslich
nicht erstellen lasse. Die Beschwerdegegnerin unterscheide vorliegend nicht
zwischen den Erfordernissen an einen Eintretensentscheid und einen
Rentenentscheid.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
3.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung
mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung,
wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die
Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom
2.
April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf
diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte
materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (IV-Nr. 81).
3.3
Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung
der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person
zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
3.4
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V
64.
E. 5.2.5 S. 69).
3.5
Eine Tatsache ist glaubhaft
gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht
bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar
2012.
E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 eine
erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der
relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 18. Dezember 2008
(IV-Nr. 81) bestimmt.
4.1
Bei Erlass der Verfügung vom 18.
Dezember 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf
das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 17. April 2008 (IV-Nr. 69). Die
Experten diagnostizieren ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom
(ICD-10 M53.8), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F33.0/F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In den zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten als Fachverkäuferin in einem L.___-Laden und als
Reinigungsfrau bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde am
Bewegungsapparat eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2 x 2 Stunden pro Tag). Eine
körperlich leichte und nur selten mittelschwere, wechselbelastende beruflichen
Tätigkeit unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen (Möglichkeit, die
Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln; kein längeres fixiertes
Sitzen oder Stehen am Ort; kein repetitives Heben, Tragen, Stossen und Ziehen
von Lasten über 10 kg; keine anhaltende Vorneigeposition des Oberkörpers) sei
ganztags voll zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit
aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um 30 % eingeschränkt.
4.2
Den im Neuanmeldeverfahren
eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:
4.2.1
Dr. med. G.___ diagnostiziert in
seinem Bericht vom 4. November 2015 (IV-Nr. 88 S. 3 ff.) eine symptomatische
DIP-betonte Fingerpolyarthrose, den Verdacht auf ein langjähriges
symptomatisches Fibromyalgie-Syndrom, eine Dyslipidämie, arterielle Hypertonie
und einen Diabetes mellitus Typ 2. Dr. med. G.___ führt aus, die rein
mechanischen indizierten Fingergelenksarthralgien sehe er aufgrund der
anamnestischen Angaben, der konventionell radiologischen Aufnahmen und des
klinischen Befundes klar im Rahmen einer DIP (Fingerendgelenk)-betonten
Fingerpolyarthrose. Die Beschwerdeführerin habe eine ambulante
Hand-Ergotherapie aufgenommen. Bezüglich des fibromyalgischen Beschwerdebildes
habe die Beschwerdeführerin keinen erhöhten Leidensdruck geäussert. Er, Dr.
med. G.___, habe in der zusätzlich veranlassten laborchemischen
Standortbestimmung keinerlei Anhaltspunkte für ein rheumatologisch
entzündliches Geschehen gefunden.
4.2.2
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. med. D.___ nennt in ihrem Bericht vom 27. November 2016 (IV-Nr.
89) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere
Episode (ICD-10 F33.2), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0), chronische
Schmerzen, einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F34.1)
sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaft-depressivem Charakter
(ICD-10 Z73.1). Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die
rezidivierenden depressiven Episoden immer wieder auftreten würden. Die Überforderung
mit der für die Beschwerdeführerin schwer werdenden Arbeit trage dazu bei. Falls
die IV auf die Anfrage der Beschwerdeführerin eingehen könne, sei diese dabei
zu unterstützen, dass sie einer regelmässigen, körperlich nicht anstrengenden
Arbeit nachgehen könne.
4.2.3
Der Bericht der J.___ vom 15.
Februar 2017 (IV-Nr. 107 S. 5 ff.) äussert sich über einen stationären
Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11. Januar bis 7. Februar 2017 sowie
vom 9. bis 14. Februar 2017. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Im Herbst sei
es aufgrund einer Diabetes mellitus Typ II Diagnose zu einer erneuten
psychischen Dekompensation gekommen. Beim Eintritt seien Konzentration und Antrieb
vermindert gewesen. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, innere Unruhe oder
Störungen des Ich-Erlebens seien nicht aufgefallen. Die Beschwerdeführerin
bekunde Zukunftsängste und einen Freud- sowie Interessenverlust. Es bestünden
passive Suizidgedanken, von Suizidversuchen sei die Beschwerdeführerin aber
glaubhaft distanziert. Unter den psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen
habe eine Besserung der Symptomatik erreicht werden können. Bei Entlassung habe
ein noch leichtgradiges depressives Syndrom bestanden. Der Austritt sei nach
deutlich gebessertem stabilisierten Zustand erfolgt.
4.2.4
Im Bericht von Dr. med. G.___ vom
12.
Juni 2017 (IV-Nr. 109 S. 3 ff.) über eine Untersuchung am 9. Juni 2017
werden folgende Diagnosen gestellt:
- hochgradiger Verdacht auf
symptomatisches Fibromyalgiesyndrom
chronisch
generalisierte Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat (alle vier
Körperquadranten),
06/2017:
Widespread pain index 19/19 Punkte, Symptom severity scale score 11/12 Punkte,
laborchemische
Abklärungen noch ausstehend,
aktuell:
Versuch einer sedierenden medikamentösen Schmerzmodulation mit niedrig dosiert
Amitriptylin.
- aktenanamnestisch leichtes obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom
aktuell:
Schlaflaborabklärung in den nächsten Tagen vorgesehen.
- rezidivierende depressive Störung
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Dyslipidämie
- Divertikulitisschub (10/2016)
Die Beschwerdeführerin beschreibe
unbestrittenermassen chronische Schmerzen in allen vier Körperquadranten,
subjektiv als Knochenschmerzen empfunden, an Intensität sehr fluktuierend. Der
fluktuierende Verlauf spreche für ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild.
4.3
4.3.1
Wie dargelegt (E. II. 3.4
hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten
Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Dies ist gestützt auf die
vorstehend zitierten Arztberichte zu bejahen: Die letzte materielle
Rentenprüfung mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stützte sich im Wesentlichen
auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 17. April 2008, in welchem
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/33.1) und eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt wurden. Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und lediglich «anamnestisch» wurden
Fingergelenkspolyarthrosen (ICD-10 M15.1/15.2) erwähnt. Als Untersuchungsbefund
wurde festgehalten, die peripheren Gelenke an den oberen Extremitäten seien
unauffällig frei beweglich. Röntgenbilder der Hände wurden nicht erstellt.
Weiter wird angegeben, es hätten keine Druckdolenzen, Synovitiden oder
Tendosynotividen bestanden. Der grosse und kleine Faustschluss seien gut
möglich gewesen. In Bezug auf die postulierte Fingergelenkspolyarthrose könne
zumindest rein klinisch kein relevanter Befund objektiviert werden. Der gesamte
neurologische Status an den oberen und unteren Extremitäten sei unauffällig.
Demgegenüber äussert sich der Bericht von Dr. med. G.___ vom 14. Dezember 2015
(IV-Nrn. 88 S. 3 ff.) über eine symptomatische DIP-betonte Fingerpolyarthrose.
Die Fingergelenksbeschwerden würden seit Jahren beklagt, hätten aber in den
letzten drei bis vier Monaten hauptsächlich während der Arbeitstätigkeit als
Reinigungskraft zugenommen. Es bestünden klassische Heberdenknoten der
DIP-Gelenke beider Hände mit aktueller schmerzhafter Anschwellung bzw.
Aktivierung DIP IV/V beidseits sowie teilweise Achsendeviationen der DIP-Gelenke
beider Hände. Das Röntgen vom 14. Dezember 2015 zeige eine Heberdenarthrose
beidseits mit vor allem deutlicher Akzentuierung der DIP-Gelenke V beidseits
und diskrete Zeichen einer beginnenden radiocarpalen Arthrose beidseits. Dass
solche Beschwerden grundsätzlich Auswirkungen auf eine Tätigkeit als
Reinigungskraft, wie sie von der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt
ausgeübt wurde, haben können, ist naheliegend. In Bezug auf die
Fingergelenkspolyarthrose ist damit eine Verschlechterung des Zustandsbilds mit
dem notwendigen Beweismass glaubhaft gemacht.
Weiter äussert Dr. med. G.___ in seinem
Bericht vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 109 S. 3 ff.) einen hochgradigen Verdacht auf
ein Fibromyalgie-Syndrom, wobei diese (Verdachts-)Diagnose durch die Abhandlung
entsprechender Diagnosekriterien beschrieben wird (Widespread pain Index,
Symptom severity scale). Es handelt sich hier um eine neue Diagnose, im Rahmen
der letzten materiellen Rentenprüfung war noch von einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung die Rede. Dass ein «hochgradiger Verdacht» auf eine
Fibromyalgie geäussert und (noch) nicht eine konkrete Diagnose gestellt wird,
führt nicht automatisch zur Nichtberücksichtigung bei der Eintretensfrage. Die
Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweisen, dass
eine vermutete Diagnose nicht ausschliesst, dass eine anspruchserhebliche
Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV glaubhaft ist. Weil
für das Eintreten auf eine Neuanmeldung Anhaltspunkte genügen, besteht die
Möglichkeit, dass sich der zunächst glaubhafte Sachverhalt schliesslich nicht
erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E.
3.4
). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist indessen gerade nicht
gefordert. Vor diesem Hintergrund lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass
in der Zwischenzeit eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung
hinzugekommen sein könnte, ohne nähere Prüfung nicht verneinen. Hinzuweisen ist
auch auf die Tatsache, dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2017
konkrete weitere Abklärungsmassnahmen aufführte, um die Verdachtsdiagnose im
Anschluss allenfalls bestätigen zu können (Versuch mit einer medikamentösen
Schmerzmodulation, weiterführende laborchemische Abklärungen, Schlaflaborabklärung).
Die Beschwerdegegnerin wartete weder diese Abklärungen ab noch unterbreitete
sie die seit der Anmeldung vom 2. April 2017 eingereichten Unterlagen dem
Regionalen Ärztlichen Dienst. Insofern ist nicht wirklich klar, weshalb die
Beschwerdegegnerin eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung des
Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft erachtete. Im Protokolleintrag vom 23.
Juni 2017 wurde durch die Früherfassung / INTAKE mit Bezugnahme auf den Bericht
der J.___ festgehalten, es habe eine Verbesserung des psychischen
Zustandsbildes erreicht werden können, wobei eine leichte depressive Störung
ohnehin nicht invalidisierend sei. Über die anderen, geltend gemachten
Beeinträchtigungen wird nichts erwähnt. In psychischer Hinsicht ist es so, dass
im Bericht der J.___ vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 107 S. 5 ff.) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome, diagnostiziert wird. Jedoch konnte die
Beschwerdeführerin tatsächlich nach deutlicher Besserung des Zustandsbilds entlassen
werden, wobei noch eine leichtgradige Symptomatik vorlag. Hierin würde an sich
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen, denn bereits im Rahmen
der letzten materiellen Rentenprüfung bestand eine leicht- bis mittelgradige depressive
Episode. Nicht recht gegeben werden kann der Beschwerdegegnerin indessen in
ihrer Argumentation, dass solche depressiven Störungen ohnehin nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung therapeutisch angehbar seien. Diese Praxis
hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit aufgegeben. Depressive Störungsbilder
von leicht- bis mittelgradiger Natur sind einem strukturierten Beweisverfahren
gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts
8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017). Diese neue Rechtsprechung
bildet zwar für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 141 V
585). Sie wird aber zu berücksichtigen sein, falls die weiteren Abklärungen
ergeben, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt anderweitig in
anspruchsrelevanter Weise verändert hat, so dass eine umfassende Prüfung des
Rentenanspruchs stattzufinden hat (vgl. BGE 141 V 9). Ebenfalls abzuklären
haben, wird die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Einfluss eines offenbar mittlerweile
diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2.
4.3.2
Schliesslich lässt die
Beschwerdeführerin auch geltend machen, dass sie bei vollständiger Gesundheit mittlerweile
zu 100 % arbeitstätig wäre, da ihre Kinder nunmehr volljährig seien. Die
jüngste Tochter ist heute 27 Jahre alt. Auch eine Veränderung der erwerblichen
Komponente kann revisionsrechtlich relevant sein (BGE 133 V 545 E. 7.1).
Im Rahmen der letztmaligen materiellen Rentenprüfung wurde noch angenommen,
dass die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 76 %
nachgehen würde und zu 24 % im Haushalt tätig wäre. Auch hier ist eine
wesentliche Änderung zumindest glaubhaft gemacht und es ist im Rahmen einer
umfassenden Prüfung abzuklären, ob sie auch erstellt ist.
4.4
Zusammenfassend bestehen die für
ein Glaubhaftmachen erforderlichen Anhaltspunkte für eine neu hinzugetretene
gesundheitliche Beeinträchtigung in Form von Fingergelenkspolyarthrosen und
einer Fibromyalgie sowie auch für eine Veränderung der erwerblichen Komponente
(Umfang der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit). In diesem Zusammenhang gilt es
auch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten materiellen Beurteilung im
Jahr 2008 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 mehr als
acht Jahre vergangen sind. Bei einem derart langen zeitlichen Abstand sind an
das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung nicht allzu strenge
Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht auf
das neuerliche Leistungsgesuch eingetreten und die Nichteintretensverfügung vom
27.
Juni 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation
bei Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2008 in einer für den
Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat sowie ob eine Veränderung des
Erwerbspensums (im Gesundheitsfall) als überwiegend wahrscheinlich anzusehen
ist. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Anspruch umfassend neu zu prüfen
(vgl. BGE 141 V 9).
5.
Die vorstehenden Erwägungen
führen zur Gutheissung der Beschwerde.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der
Beschwerdeführerin eine
ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
macht in seiner Kostennote vom 19. Dezember 2017 einen Aufwand von 11,64
Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Aktenlage angemessen. Unklar
ist, welcher Stundenansatz geltend gemacht wird. Auf der ersten Seite der
Kostennote beträgt dieser CHF 300.00 pro Stunde, während die Positionen
auf der zweiten Seite mit einem Ansatz von CHF 250.00 verrechnet werden. Da
sich im vorliegenden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten ausmachen
lassen, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen würden, ist ein
Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten (vgl. auch § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Damit resultiert ein Betrag von
CHF 2'910.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 40.10 (der geleistete
Kostenvorschuss ist separat zurückzuerstatten) und Mehrwertsteuer von CHF 236.00
resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'186.10.
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall sind die Gerichtskosten
auf CHF 600.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist hingegen der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Juni
2017 aufgehoben. Die IV-Stelle Solothurn hat die Neuanmeldung vom 2. April
2017 im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'186.10 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer