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Entscheid

VSBES.2017.204

Invalidenrente

22. November 2018Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1962, mit Verfügung vom 28. April 2003 ab

1. August 2000 eine halbe Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 42).

1.2 Nachdem ein erstes Gesuch vom

23. Januar 2004 (IV-Nr. 44) am 27. September 2004 abgewiesen worden war (IV-Nr.

56), beantragte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2008 erneut eine Rentenerhöhung

(IV-Nr. 66). Nach verschiedenen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2012 ab 1. Mai 2011 eine

ganze Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 90 % ausging (IV-Nr.

106).

1.3 Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 reduzierte

die Beschwerdegegnerin die ganze Rente revisionsweise auf das Ende des der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf eine Viertelsrente, da der

Invaliditätsgrad nur noch 45 % betrage, und entzog einer dagegen

gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 3. August

2017 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren,

es sei keine Revision durchzuführen (A.S. 5). Diese Beschwerde wird am 21.

September 2017 durch den neu beigezogenen Vertreter der Beschwerdeführerin innert

Frist wie folgt ergänzt (A.S. 14 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 26. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei der Versicherten weiterhin die

bisherige ganze Invalidenrente auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen (unter

Einschluss der internistischen, rheumatologischen, neurologischen,

kardiologischen und psychiatrischen Disziplinen) sowie beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c) Subeventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

dem Begehren der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2017 entsprechend (A.S. 23),

mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ab (A.S. 24 ff.).

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. November

2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 30

f.).

2.4 Die Parteien halten mit Replik

vom 24. Januar 2018 (A.S. 41 ff.) resp. Duplik vom 14. Februar 2018 (A.S. 46)

an ihren Rechtsbegehren fest.

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 9. März 2018 eine Kostennote ein (A.S. 48

ff.). Diese geht am 12. März 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 52), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf

eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 26. Juli 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E.

1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Da im vorliegenden Fall eine

Aufhebung der Rente im Jahr 2017 zur Debatte steht, ist die Rechtslage ab 1. Januar

2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht

Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf

eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,

117.

V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen

beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 5.2).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196,

105.

V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.

232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3).

2.5

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

3.

3.1

Der massgebliche

Vergleichszeitpunkt ist im vorliegenden Fall die Rentenerhöhung vom 13. März

2012, da diese auf umfassenden Abklärungen beruhte. Die Beschwerdegegnerin

hatte, nachdem das Gesuch um Rentenerhöhung eingegangen war, zunächst ein polydisziplinäres

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. April 2009 (IV-Nr. 72) eingeholt,

welches im Wesentlichen folgende Diagnosen enthielt (S. 22):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

3.

Pangonarthrose beidseits (M17.0)

4.

Chronisches zervikal- / lumbalbetontes

panvertebrales Schmerzsyndrom (M53.8)

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Atypische Bulimia nervosa (F50.2)

2.

Abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7)

3.

Adipositas permagna (BMI 35

kg/m2, B66.0)

4.

Status nach Magenband und Magenbypass-Operation

(ca. 2007)

5.

Verdacht auf arterielle Hypertonie (I10)

6.

Anamnestisch leichtgradige

Refluxösophagitis Grad I (K21.0)

Dazu wurde ausgeführt, aus

interdisziplinärer Sicht bestehe sowohl in der aktuellen Tätigkeit als

Fusspflegerin als auch in einer körperlich leichten und wechselbelastenden

Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %, idealerweise verteilt

auf zweimal drei Stunden am Tag mit einem erhöhten Pausenbedarf (S. 23).

Vom 18. März bis 12. April 2011 war die

Beschwerdeführerin wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische

Symptome (F32.2) bei den C.___ hospitalisiert (IV-Nr. 95 S. 5 ff.). Die

behandelnde Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, hielt mit Schreiben vom 19. September 2011 (IV-Nr. 96) fest, nach der

teilweisen Remission der schweren depressiven Episode bestehe gegenwärtig eine

mittelschwere depressive Symptomatik. Die Arbeitsunfähigkeit liege seit dem 2.

Mai 2011 bei 90 %. Wegen ihrer Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, Erschöpfung

sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen könne die Beschwerdeführerin keine

konstante Arbeitsleistung erbringen. Nach ein bis zwei Stunden als

Fusspflegerin sei sie völlig erschöpft. Es kämen diverse leichtere Arbeiten in

Frage, bei denen jedoch eine ähnliche Einschränkung bestehe.

Nachdem Dr. med. E.___, Ärztin beim

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), am 17. Oktober

2011.

mit der Beschwerdeführerin gesprochen hatte (IV-Nr. 98), hielt sie dafür,

eine gesundheitliche Verschlechterung sei seit Mai 2011 ausgewiesen, wobei in

einer angepassten Tätigkeit noch ein Pensum von täglich zwei Stunden zumutbar

sei. Auf dieser Grundlage erfolgte sodann die Erhöhung der halben auf eine

ganze Rente.

3.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin

am 19. Juni 2014 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte (IV-Nr. 121), stellte

Dr. med. D.___ im Bericht vom 30. September 2014 (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) folgende

Diagnosen:

·

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) ohne somatisches

Syndrom unter antidepressiver Medikation

·

Fibromyalgie (M79.7)

Die Beschwerdeführerin sei als

Fusspflegerin seit dem 1. Oktober 2012 noch zu 70 % und ab dem 1. Januar

2014.

noch zu 50 % arbeitsunfähig. Sowohl die bisherige als auch andere

Tätigkeiten seien drei Stunden am Tag möglich. Der Hausarzt med. prakt. F.___,

Facharzt für Allg. Medizin FMH, schloss sich einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit

Bericht vom 10. Oktober 2014 (IV-Nr. 125 S. 3 ff.) an, wobei er im Wesentlichen

rezidivierende mittelschwere depressive Episoden (bei neurotischer Entwicklung mit

Ausbildung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typus), eine multifaktorielle Gehbehinderung bei chronischem

Reizzustand des linken Kniegelenks, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei

degenerativen Veränderungen und segmentaler Dysfunktion sowie ein chronisches

Zervikalsyndrom diagnostizierte.

Am 5. November 2014 liess sich die

Beschwerdeführerin am linken Knie eine Totalprothese einsetzen (IV-Nr. 186).

Danach trat links eine iatrogene Femoralisparese auf. Dr. med. G.___,

Neurologie FMH, erwähnte im Bericht vom 9. März 2015 (IV-Nr. 187) eine Schwäche

der Kniestreckung und eine reduzierte Sensibilität im autonomen

Innervationsgebiet. Es liege keine massive Atrophie vor, und myographisch finde

sich nur wenig Denervation. Da die Beschwerdeführerin, welche ihr Bein seit dem

Eingriff als nicht mehr stabil empfand (s. IV-Nr. 130 S. 1 unten), zum Gehen

Stöcke verwendete, attestierte ihr Dr. med. H.___, Arzt FMH für Orthopädische

Chirurgie, am 30. März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 134).

Im Bericht vom 11. August 2015 erklärte

Dr. med. G.___, die Femoralisparese sei regredient. Klinisch lasse sich eine

wesentliche Besserung objektivieren (IV-Nr. 191).

3.3

Dem Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 19. November 2015 (IV-Nr. 147) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (S. 37 f.):

A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichte depressive Episode (F32.0)

2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

-

generalisiertes

Schmerzsyndrom (R52)

3.

Schmerzhafte Knie-Totalprothese links

vom 5. November 2014 (T84) mit

-

iatrogener regredienter

Femoralisparese links durch Implantation eines Katheters im Rahmen der Knie-TP

-

klinisch persistierender

Extensions- und Flexionshemmung

-

persistierender Abschwächung

der kniestabilisierenden Muskelgruppen mit mangelhafter aktiver Stabilisation

des linken Kniegelenkes

-

reaktiver Ansatztendinose

im Bereich der Ansätze der Ischiokruralmuskulatur wie Bizeps femoris links

-

sonographisch leichtem

intraartikulärem Erguss

4.

Pangonarthrose rechts (M17.0)

-

radiologisch bereits im

Februar 2009 Nachweis einer ausgeprägten femoropatellären und medial

femorotibialen Arthrose

-

Abschwächung der

kniestabilisierenden Muskelgruppen

5.

Chronisches zervikal sowie lumbal

betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (M53.8)

-

reaktive deutliche

Myogelose der Nacken-Schultergürtel- und Beckengürtelmuskelgruppen rechtsbetont

-

Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung

(LWS-Hyperlordose, S-förmige thorakolumbale Torsionsskoliose) betonte

Kyphosierung im zervikothorakalen Übergang mit HWS- sowie

Schulterprotraktionsfehlstellung

6.

Regrediente Femoralisparese links (G57)

durch Femoraliskatheter bei Status nach Knie-TP links am 5. November 2014

7.

Morbide Adipositas (E66.0)

-

Status nach

laparoskopischer Fundoplicatio bei Refluxkrankheit (2005)

-

Status nach

laparoskopischem Magenbypass, Lösung der Fundoplicatio, Adhäsiolyse und

Cholezystektomie (7. Juli 2010)

-

Status nach

laparoskopischer Adhäsiolyse und Hernienverschluss (5. Juli 2012)

-

Status nach inkarzerierter

innerer Hernie durch Petersenlücke mit Strangulation des gesamten Dünndarms, laparoskopischer

Verschluss der Petersenlücke nach Reposition des Dünndarms und Adhäsiolyse (22.

Januar 2013)

8.

Refluxkrankheit (K21.9), Status nach

laparoskopischer Fundoplikatio 2005

9.

Persistierende Nausea und

Regurgitationen (R11)

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Substituierte Hypothyreose (E03.9), aktuell

euthyreot, TSH noch leicht erhöht

2.

Medikamenten-Malcompliance (Z91.1)

3.

Eisenmangel, Vitamin D-Mangel, ungenügende

Substitution

3.3.1

Der Experte Dr. med. I.___, Arzt

FMH für Allg. Innere Medizin, stellte nach der Untersuchung vom 25. August 2015

fest, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe zwar ein

behandlungsbedürftiger Zustand, jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Eine solche habe auch in der Vergangenheit nicht bestanden (S. 20 Ziff. 3.4

+ 3.5).

3.3.2

Gegenüber Dr. med. J.___, Arzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab die Beschwerdeführerin am 25.

August 2015 an, sie leide unter Schmerzen im ganzen Körper, welche nach einer Knieprothese

schlimmer geworden seien, ausserdem unter Magenbeschwerden und Krämpfen. Seit

zehn Jahren sei sie bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung, gegenwärtig

alle zwei Wochen. Sie erhalte Wellbutrin und Trimipramin (S. 20 f.). Nach der

Primarschule habe sie das Diplom Niveau 1 als Krankenschwester erworben und zudem

vor 15 Jahren eine Fusspflegeschule absolviert. Nach verschiedenen Stellen in Spitälern,

Altersheimen und bei der Spitex arbeite sie seit 2001 nur noch als selbstständige

Fusspflegerin (S. 21 f.). Die Praxis befinde sich im Einfamilienhaus, das sie mit

ihrem jetzigen Mann bewohne. Sie sei zu 10 bis 40 % erwerbstätig, dies eher am

Morgen, da es ihr dann besser gehe. Finanziell lebe sie von ihrer IV-Rente und

dem Einkommen aus der Fusspflege. Sie wolle ihre Praxis nicht aufgeben. Nach

dem Aufstehen erledige sie den Haushalt. Der Ehemann helfe ihr, z.B. beim

Einkaufen oder indem er die Waschmaschine ausräume. Tagsüber lege sie sich oft

hin. Sie habe gute Bekannte, die ihr helfen würden. Vor einem Monat habe sie

ihr Ehemann erneut mit dem Auto zu einer Kollegin im Tessin gefahren, wo auch

ihre erwachsenen Kinder aus erster Ehe seien. Gegenwärtig fahre sie nicht

selber; sie sei alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung

gekommen. Mehr als 50 % könne sie schon vom Körper her nicht arbeiten.

Wegen der Schmerzen infolge Fibromyalgie sei sie überall um zwei Drittel

langsamer geworden. Sitzen sei auch schlecht für sie, das Bein schlafe nämlich ein.

Tagsüber helfe es, wenn sie viel gehe. (S. 22).

Der Experte hielt fest, die

Beschwerdeführerin habe sich vor der Untersuchung auf einer Untersuchungsliege ausgeruht.

Im Gespräch weine sie immer wieder und sei recht klagsam. Sie sitze während des

ganzen Gesprächs von 55 Minuten auf dem Stuhl und zeige sonst keine Zeichen

einer Schmerzwahrnehmung (S. 22 f.). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin

kooperativ. Was den Psychostatus nach AMDP angehe, so sei die Stimmung

depressiv. Die Beschwerdeführerin gebe erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen

und eine Appetitverminderung an. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen

Symptomen und Zwänge fehlten. Die Vigilanz sei nicht gestört. Die Beschwerdeführerin

sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei den Fragen zur beruflichen

Karriere nehme sie einmal ihren mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe.

Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien sonst intakt. Das Denken

präsentiere sich formal geordnet. Inhaltlich bestünden keine Halluzinationen etc.

Laut der Beschwerdeführerin verschlechtere sich der Zustand im Verlauf des Tages.

Hinweise auf Suizidalität lägen nicht vor (S. 23).

Diagnostisch bestehe eine leichte

depressive Episode, gekennzeichnet durch die verminderte Fähigkeit, Freude zu empfinden,

erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und einen geringeren Appetit. Weiter liege

eine ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat vor, deren

Ausmass durch die somatischen Befunde nicht hinreichend erklärt werde. Die

Diagnosen beeinflussten sich negativ. Es bestünden deutlich ausgeprägte psychosoziale

und emotionale Belastungsfaktoren, mit einer schwierigen Kindheit mit sexuellem

Missbrauch durch den Vater, einer gescheiterten ersten Ehe mit einem

gewalttätigen Mann, aber auch einer finanziell nicht einfachen Situation. Vor

diesem Hintergrund komme es zur Überlagerung mit den vorliegenden psychischen

Störungen. Die Beschwerdeführerin gehe regelmässig ihrer Erwerbstätigkeit als

Fusspflegerin nach und erledige auch Hausarbeiten, wobei der Ehemann bei den

körperlich anspruchsvollen Verrichtungen helfe. Es bestünden durchaus

tragfähige Beziehungen, auch ausserhalb der jetzigen Ehe. Zu den erwachsenen

Kindern habe die Beschwerdeführerin nicht so oft Kontakt, aber sie reise

jeweils zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann ins Tessin. Zur Untersuchung komme sie

alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie vermöge sich durchaus zu

äussern, wenn es ihr nicht gut gehe, etwa als sie sich vor der heutigen

Untersuchung habe ausruhen wollen. Es laufe eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation,

aber der Medikamentenspiegel sei nicht nachweisbar (S. 23). Die therapeutischen

Möglichkeiten seien somit nicht ausgeschöpft. Die Achse-Il-Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht stellen, vor allem da im Längsverlauf

vor der Erkrankung eine normale Sozialisation erfolgt sei und eine volle

Leistungsfähigkeit bestanden habe. Angesichts des chronischen Verlaufs und der

deutlich ausgeprägten Krankheitsüberzeugung sei die Prognose ungünstig (S. 24).

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei mit regelmässiger

Medikamenteneinnahme weiterzuführen (S. 25).

Die psychischen Störungen bewirkten eine

erhöhte Ermüdbarkeit, was vermehrte Pausen erfordere. Der Beschwerdeführerin

sei es psychiatrisch gesehen zumutbar, in einer somatisch angepassten und ihren

Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 80 % zu arbeiten, dies auch

ganztags mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen. Die Selbsteinschätzung der

Beschwerdeführerin mit einer maximal nur noch halben Leistung werde durch die

psychiatrischen Befunde nicht gestützt. Die im B.___-Gutachten von 2009 enthaltenen

Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung seien heute zu bestätigen, nicht aber die Diagnose einer

abhängigen Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer

gewissen Besserung gekommen (S. 24 / 25).

3.3.3

Der Experte Dr. med. K.___, Arzt

FMH für Rheumatologie, stellte fest, er habe die Beschwerdeführerin bereits

2009.

bei der Gutachterstelle B.___ begutachtet. Was die seitherige Entwicklung

angehe, so hätten mehrere lokale schmerzinterventionelle Massnahmen keine

nennenswerte Reduktion der Lumbalgien bewirkt. Wegen der zunehmenden Beschwerden

am linken Kniegelenk und einer deutlichen Femorotibialarthrose habe Dr. med. H.___

am 5. November 2014 links eine Knietotalprothese implantiert. Postoperativ habe

sich relativ rasch eine Flexions- und Extensionshemmung entwickelt, was eine

Kniegelenksmobilisation in Narkose erfordert habe (S. 25). Die Beschwerdeführerin

habe postoperativ stets deutliche bewegungsabhängige Beschwerden beklagt.

Zusätzlich habe sie eine – mittlerweile regrediente – iatrogene Femoralisparese

erlitten, ausserdem im März 2015 eine tiefe Venenthrombose links (S. 26). Die Beschwerdeführerin

könne nach eigenem Bekunden nur zu Hause ohne Stöcke einigermassen gut laufen, wobei

sie zum subjektiv besseren Sicherheitsgefühl das linke Bein in einer deutlichen

Aussenrotationsstellung halte. Ausserhäusliche Spaziergänge seien nur mit zwei

Unterarmgehstöcken möglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe immer noch ein

Unsicherheitsgefühl am linken Knie mit intermittierendem Giving-way-Gefühl mit

mehrfachen Stürzen sowie ein persistierendes Extensions- und Flexionsdefizit.

Sie könne in der Ebene maximal ein bis zwei Stunden mit Pausen alle zehn

Minuten gehen. Momentan laufe eine Behandlung mit Irfen (600 mg maximal zweimal

täglich) sowie zusätzlich oder als Alternative zwei bis drei Tabletten Novalgin

zu 0.5 g. In einer sitzenden Position fühle sich die Beschwerdeführerin allgemein

deutlich besser als im Vergleich zum Gehen und Stehen. Aktuell könne sie sich

nicht vorstellen, ihre selbstständige Tätigkeit als Podologin wieder

aufzunehmen (S. 27).

Die gesamte Mobilisation sei auf Grund

der deutlichen Pathologie am linken Bein klar eingeschränkt, mit zunehmenden reaktiven

muskulären Verspannungen vor allem lumbal, im Beckengürtel auf der

kontralateralen rechten Seite sowie – mitbedingt durch das regelmässige

Benützen von Unterarmgehstöcken – im gesamten Nacken-Schultergürtel. Praktisch

unverändert zur Voruntersuchung im Februar 2009 präsentiere sich eine deutliche

Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform, eine allgemeine muskuläre

Dekonditionierung sowie eine diskrete Oberschenkelhypertrophie links. Das linke

Kniegelenk zeige ein Extensions- und Flexionsdefizit sowie sonographisch einen

intraartikulären Erguss als Zeichen eines chronischen Reizzustandes. Das rechte

Kniegelenk sei grundsätzlich gut beweglich, zeige aber unverändert eine

typische femoropatelläre Krepitation. Diesbezüglich sei bereits vor Jahren eine

Pangonarthrose festgestellt worden, wobei die Beschwerdeführerin die empfohlene

Totalprothese am rechten Knie momentan ablehne. Am Achsenskelett fänden sich bei

mässigen degenerativen Veränderungen bloss lokalisierte Dysfunktionen und keine

nennenswerte Bewegungseinschränkung. Der periphere Gelenkstatus an den oberen

Extremitäten sei ansonsten unauffällig (S. 30).

Für jegliche mittel bis schwer

belastende berufliche Tätigkeit bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden, mehrheitlich

im Sitzen durchzuführenden Tätigkeit (wie im zuletzt ausgeübten Beruf als

Podologin) liege aus rheumatologischer Sicht aktuell eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 75 % vor, wobei die Arbeitszeit idealerweise auf zweimal

drei Stunden über den Tag verteilt werden sollte, um immer wieder Pausen zu

gewährleisten. Der Arbeitsplatz als Podologin lasse sich ergonomisch optimal einrichten

(S. 30 f.), so dass diesbezüglich keine nennenswerte Belastung des Achsenskeletts

und der Kniegelenke vorliege. Gehende oder längere stehende Tätigkeiten kämen

nicht in Frage. Ebenso ungünstig seien Verrichtungen mit anhaltend vorgeneigtem

Oberkörper oder stereotypen Rotationsbewegungen der Hals- resp. Lendenwirbelsäule.

Orthopädisch-chirurgische Massnahmen seien so lange kein Thema, bis eine

adäquate muskuläre Stabilisation mit dementsprechender Erholung des iatrogen

lädierten Nervus femoralis vorliege. Dementsprechend sei eine orthopädische

Verlaufskontrolle in den nächsten sechs bis zwölf Monaten regelmässig notwendig

(S. 31).

Zur Aktivierung der abgeschwächten

rücken-, becken- und kniestabilisierenden Muskelgruppen sei eine intensive

ambulante Physiotherapie unabdingbar. Zusätzlich sollte ein konsequentes

Gehtraining durchgeführt werden, um die angewöhnte ungünstige

Aussenrotationsfehlstellung des linken Beines wieder zu korrigieren. Ausserdem

komme eine bedarfsorientierte Therapie mit Analgetika in Frage. Da die Beschwerdeführerin

gewillt sei, sich nach Massgabe ihrer Beschwerden bald wieder beruflich zu

engagieren, bestehe für eine mittel- und langfristige Reintegration in die

Tätigkeit als Podologin grundsätzlich eine gute Prognose. Sollten sich im

weiteren Verlauf über sechs bis zwölf Monate die klinischen Befunde vor allem

am linken Bein verbessern, sei auch eine orthopädische oder rheumatologische

Verlaufsbeurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu diskutieren. Der

komplexe Sachverhalt verunmögliche langfristige Aussagen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(S. 31).

3.3.4

Gegenüber dem Experten Dr. med. L.___,

Arzt FMH für Neurologie, berichtete die Beschwerdeführerin am 26. August 2015, dass

das linke Bein immer schlechter werde. Im Alltag sei sie deswegen extrem

eingeschränkt. Sie könne nicht mehr als Podologin arbeiten und auch im Haushalt

nicht mehr viel machen. Ihre früheren Hobbys wie z. B. Wandern oder Velofahren

habe sie vollständig aufgeben müssen. Im Anschluss an die Operation vom 5.

November 2014 mit Regionalanästhesie (Femoraliskatheter) habe sie bemerkt, dass

das linke Bein geschwächt sei und sie weniger Gefühl habe. Im März 2015 sei es

zu einer Thrombose mit nachfolgender Lungenembolie gekommen; seither habe sie

eine Antikoagulation. Die aktuelle Situation des linken Beines sei weiterhin

instabil. Die Kraft habe sich im Verlauf Ieicht verbessert, aber sie könne

weiterhin nicht ohne Stöcke gehen. Bei Belastung des linken Knies kommen es zu

Schmerzen. Die Sensibilität sei an der Innenseite des linken Oberschenkels und

Unterschenkels stark vermindert. Weiter leide sie unter einer Fibromyalgie. An

allen Extremitäten, im Nackenbereich und an der gesamten Wirbelsäule bestünden

Schmerzen. Manchmal habe sie Schmerzschübe und könne sich dann kaum noch

bewegen. Aktuell habe sie als Behandlung u.a. dreimal wöchentlich

Physiotherapie. Ihr Ehemann müsse im Haushalt viel helfen. Bettenmachen,

Waschen und Bügeln seien wegen der Beinschwäche kaum möglich. Beim Einkaufen

sei sie auf Grund der einschränkten Gehfähigkeit limitiert. Auch Putzarbeiten müsse

ihr Ehemann erledigen. Sie gehe täglich spazieren und mache regelmässig Übungen,

um die Kraft im linken Bein zu erhalten. An Medikamenten nehme sie Aspirin

Cardio, Euthyrox, Wellbutrin, Trimipramin, Zofran, Marcoumar, Caicimagon sowie

bei Bedarf Itinerol B6, Novalgin, Irfen, Co-Dafalgan und Xanax 0,5 mg (S. 32).

Bei der aktuellen Untersuchung stelle

die Beschwerdeführerin die sensomotorischen Störungen am linken Bein in den

Vordergrund. Beschrieben würden erhebliche Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen,

belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie sowie eine langjährige

generalisierte Schmerzsymptomatik. Die klinische Untersuchung zeige eine

erhaltene muskuläre Trophik an den Beinen. Die Kraftprüfung ergebe widersprüchliche

Befunde: Die Beschwerdeführerin präsentiere bei der Untersuchung im Sitzen eine

höhergradige Kniestreckerparese M3-4. Im Liegen wiederum könne das gestreckte

Bein recht gut angehoben werden, hingegen sei es der Beschwerdeführerin nicht

möglich, bei gebeugten Knien und gleichzeitiger Unterstützung in der Kniekehle

den Unterschenkel von der Unterlage anzuheben, obwohl bei diesen Manövern keine

Schmerzen angegeben würden. Die Muskeleigenreflexe zeigten eine deutliche

Abschwächung des Patellarsehnenreflexes links, welcher jedoch eindeutig

auslösbar sei. Bei der Sensibilitätsprüfung mache die Beschwerdeführerin ebenfalls

wechselnde Angaben, indem sie zunächst eine Sensibilitätsverminderung an der

Innenseite des Ober- und Unterschenkels angebe, während es im weiteren Verlauf

zur Ausbreitung des sensiblen Defizites über das gesamte linke Bein komme.

Zudem werde nun ein fehlender Vibrationssinn am ganzen linken Bein angegeben,

was aus neurologischer Sicht ebenfalls nicht erklärbar sei. Die

Beschwerdeführerin sei auch ohne Amerikanerstöcke knapp gehfähig. Sie zeige

hier ein dysfunktionales Gangbild mit Aussenrotation der Hüfte und fehlender

Knieflexion. Unter Berücksichtigung der Befunde von Dr. med. G.___ sei davon auszugehen,

dass es bei der Knie-Operation im November 2014 tatsächlich zu einer Verletzung

des linken Nervus femoralis gekommen sei. Der Verlauf zeige jedoch eine

günstige Entwicklung. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom liege nicht vor. Bei

der heutigen klinischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin deutliche

demonstrative Zeichen. Es sei davon auszugehen, dass eine höhergradige Parese zurzeit

nicht mehr vorhanden sei und in Übereinstimmung mit Dr. med. G.___ erwartet

werden könne, dass die Beschwerdeführerin nun wieder ohne Amerikanerstöcke

gehfähig werde. Inwiefern die Gehfähigkeit auf Grund residueller

Kniebeschwerden eingeschränkt sei, müsse aus rheumatologischer Sicht beurteilt

werden. Angesichts der aktuell klar vorliegenden Hinweise auf eine

Symptomausweitung sei eine erneute EMG-Untersuchung verzichtbar (S. 34 f.).

Laut den behandelnden Ärzten bestehe

aktuell als Podologin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese Einschränkung

nicht mit neurologischen Diagnosen begründet werde. Die stattgefundene

Verletzung des linken Nervus femoralis bewirke hier zurzeit keine zusätzliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin beim Gehen noch eine gewisse Unsicherheit verspüre und

rasches Gehen bzw. längere Gehstrecken ungünstig seien. Das konkrete Ausmass

der Beeinträchtigung sei jedoch auf Grund der wechselnden Symptompräsentation

während der klinischen Untersuchung schwierig zu bezeichnen. Die neurologischen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden seit der Knie-Operation vom 5.

November 2014. Aus neurologischer Sicht könne lediglich eine Stockentwöhnung

empfohlen werden. Gegebenenfalls müsste erneut eine stationäre Rehabilitation

erfolgen (S. 35).

3.3.5

Der Experte Dr. med. M.___, Arzt FMH

für Gastroenterologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015

und stellte fest, seit der Magenbypass-Operation bestehe eine zurzeit mit

ltinerol und Zofran behandelte chronische Nausea. Die Beschwerdeführerin toleriere

vor allem keine fettreichen Mahlzeiten. Während des Tages müsse sie sich immer

wieder hinlegen. Die Nausea trete viermal in der Woche jeweils zwei Stunden

auf, meist tagsüber nach dem Essen (S. 35).

Seitens des Magenbypass selbst gehe es der

Beschwerdeführerin gut und sie habe adäquat an Gewicht abgenommen. Sie habe die

chronische Nausea mit einer Umstellung der Diät und medikamentös recht gut im Griff.

Trotzdem trete mehrmals pro Woche eine stärkere Nausea auf, welche sie zum Hinlegen

zwinge. Die Ursache sei nicht vollständig geklärt. Es bestehe zwar trotz Magenbypass

noch eine Refluxkrankheit mit Regurgitationen, dies erkläre aber die

Beschwerden nicht vollständig. Der Magenbypass selbst verursache bei adäquater

Diät gewöhnlich keine Nausea. Hier aber seien die Beschwerden dann das erste

Mal aufgetreten. Ausgehend von einer starken Belastung durch die Nausea-Attacken

ca. viermal pro Woche über zwei Stunden ergebe sich gemittelt eine Reduktion

der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Die Beschwerdeführerin sollte keine schweren

Lasten heben (S. 36).

3.3.6

In der interdisziplinären

Beurteilung gelangten die Experten zum Schluss, dass für schwere, mittelschwere

und nicht adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In körperlich

leichten, überwiegend sitzend durchzuführenden Tätigkeiten betrage die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit hingegen 60 %. Das Pensum könne über fünf bis sechs

Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nachdem die Möglichkeit bestehe,

stundenweise zu arbeiten oder Pausen während des Pensums einzulegen. Die

Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich

teilweise, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genützt werden

könnten; teilweise ergebe sich ein additiver Effekt, dies insbesondere wegen der

intermittierenden Ausfälle aus gastroenterologischer Sicht. Auf Grund der Anamnese,

der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher

attestierten Arbeitsunfähigkeiten gelte die aktuelle Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab September 2015. Die vorangehende postoperative

Aufhebung der Arbeitsfähigkeit ab November 2014 habe sich kontinuierlich

reduziert; da mangels klarer rückwirkender Zeugnisse eine sichere Zuordnung

entfalle, habe man die Stufe auf den September 2015 festgelegt. Vor der Knietotalprothese

sei die Situation schwierig rückdatierbar, da die verschiedenen Fachbereiche aktenmässig

keine klaren Zuordnungen zuliessen. Arbiträr könne man ab Anfang 2014 von 50 %

Arbeitsfähigkeit ausgehen, wie es die behandelnden Ärzte und die behandelnde

Psychiaterin festgelegt hätten. Psychiatrisch habe offenbar ab Mai 2011 eine

höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 40 f.), was jetzt nicht mehr

beurteilbar sei. Für noch frühere Zeiträume könne man auf die B.___-Begutachtung

aus dem Jahr 2009 verweisen. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, sie sei

wegen der Beinbeschwerden derzeit noch nicht arbeitsfähig, sei aus medizinisch-theoretischer

Sicht nicht nachvollziehbar. In den verschiedenen klinischen Untersuchungen

zeigten sich lnkonsistenzen, indem funktionelle Überlagerungen nachweisbar seien.

Der Serumspiegel der Psychopharmaka und der Schmerzmedikamente ergebe zudem,

dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Angaben, diese Medikamente nicht

einnehme, was gewisse Zweifel hinsichtlich der anamnestischen Angaben aufkommen

lasse. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit, wie sie die behandelnden Ärzte teilweise

attestiert hätten, könne nicht mehr bestätigt werden (S. 41).

3.3.7

Dr. med. D.___ erklärte mit

Schreiben vom 15. Februar 2016 (IV-Nr. 151), sie sei aus psychiatrischer Sicht

mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht einverstanden. Das B.___-Gutachten

enthalte keine testpsychologische Objektivierung der Schwere der Depression und

berücksichtige weder, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung

handle, noch, dass sich die somatischen Erkrankungen auf die depressive

Symptomatik auswirkten. Weiter fehle es an einer objektiven

Zumutbarkeitsbeurteilung sowie einer genügenden Berücksichtigung der

somatoformen Schmerzstörung. Was den fehlenden Medikamentenspiegel angehe, so

nehme die Beschwerdeführerin die Medikamente nach Bedarf ein und erbreche sie

manchmal.

Darauf erwiderte der Experte Dr. med. J.___

am 4. April 2016 (IV-Nr. 155), die Diagnose müsse versicherungsmedizinisch nach

den objektiv erhobenen klinischen Befunden gestellt werden. Ein rezidivierender

Verlauf erfordere im allgemeinen eine vollständige Besserung zwischen den

Episoden. Was die Indikatoren angehe, so bestünden durchaus Ressourcen, indem

die Beschwerdeführerin selbständig arbeite, verheiratet sei und Kontakte habe. Die

therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Die Konsistenz sei

auf Grund der möglichen Aktivitäten nicht durchwegs gegeben.

3.4

Dr. med. G.___ erklärte im

Bericht vom 11. März 2016 (IV-Nr. 185), links persistiere eine partielle

sensomotorische Femoralisparese. Der aktuelle motorische Schweregrad sei bei

wechselnden Befunden schwierig einzuschätzen und möglicherweise etwas

angstüberlagert, die Trophik aber eigentlich gut. Im Vergleich zu März 2015

habe sich der Zustand verbessert, während ab August 2015 eher keine wesentliche

Änderung mehr eingetreten sei. Dies gelte auch für das Gangbild; es bestehe

immer noch eine Aussenrotationsfehlstellung des linken Fusses. Die

Gefühlsstörung an den mittleren Zehen lasse sich nicht mit der Femoralisparese

in Verbindung bringen.

Am 15. März 2016 erfolgte wegen

Dysphagie bei Knickbildung im Bereich der Pouch eine laparoskopische

Magenpouchrevision (IV-Nr. 196 S. 8 ff.).

Dr. med. H.___ hielt im Bericht vom 6.

September 2016 (IV-Nr. 170) fest, es bestehe nach wie vor eine erhebliche

Sturzgefahr. Neben der Knieproblematik mit Femoralisparese bewirke die

zunehmende Depression eine psychische Belastungsintoleranz. Ausserdem habe sich

die Beschwerdeführerin den Daumen gebrochen und sei wieder arbeitsunfähig.

Am 27. Juli 2016 erfolgte im N.___ wegen

einer Rhizarthrose Grad I-II mit Subluxation des linken Sattelgelenks eine

Distraktionsarthroplastie (IV-Nr. 171 S. 3). Gemäss Bericht vom 25.

Oktober 2016 (IV-Nr. 196 S. 1 f.) war die Beschwerdeführerin bei reduzierter

Kraft auf der linken adominanten Seite beschwerdefrei.

Frau O.___, Fachpsychologin für

Psychotherapie FSP, bescheinigte im Bericht vom 10. April 2017 (IV-Nr.

197) wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig

mittelgradiger Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin

sei schnell erschöpft und brauche längere Pausen. Es bestünden Einbussen in

Konzentration, körperlicher Kraft, Ausdauer und Beziehungsfähigkeit zu den

Kunden. Mehr als vier Termine in der Woche könne die Beschwerdeführerin nicht

anbieten.

Am 2. Mai 2017 wurde wegen einer

Blindsackbildung der Magenpouch mit schwerem Volumenreflex mit rezidivierenden

Aspirationen eine erneute laparoskopische Magenpouchrevision vorgenommen

(IV-Nr. 208 S. 12).

3.4

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin kann nicht auf das B.___-Gutachten abgestellt werden,

sondern es bedarf weiterer Abklärungen:

3.4.1

Die gastroenterologische

Beurteilung ist nicht mehr aktuell, da sich die Beschwerdeführerin nach der

Begutachtung (aber noch vor der angefochtenen Verfügung) zwei Magenoperationen

unterziehen musste. Hier ist einerseits zu beachten, dass zum

gastroenterologischen Zustand nach diesen Eingriffen keine näheren ärztlichen

Angaben vorliegen; der Bericht vom 11. Juli 2017 (IV-Nr. 208 S. 11 f.) enthält

lediglich eine Zusammenstellung der Diagnosen und durchgeführten Operationen.

Andererseits wirkt sich die Übelkeit auf die Arbeitsfähigkeit aus; das Gutachten

äussert sich dabei nicht abschliessend zur Frage, ob diese Übelkeit mit dem

Magenbypass zusammenhängt oder nicht, hält aber immerhin fest, die Nausea sei

nach dem entsprechenden Eingriff erstmals aufgetreten und es seien

diesbezüglich keine weiteren Abklärungen durchgeführt worden (IV-Nr. 147 S. 36

Ziff. 4.4.4). Somit besteht in diesem Bereich zusätzlicher Klärungsbedarf.

3.4.2

Der rheumatologische Experte

behält eine neue Beurteilung nach sechs bis zwölf Monaten ausdrücklich vor, da

keine langfristigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit möglich seien (IV-Nr. 147 S.

31.

Ziff. 4.2.7 + 4.2.8). Ausserdem musste sich die Beschwerdeführerin nach der

Begutachtung einer Operation am linken Daumen unterziehen, wobei nach dem

letzten Kenntnisstand immerhin die Kraft am linken Arm reduziert war

(IV-Nr. 196 S. 1 unten).

3.4.3

In neurologischer Hinsicht fällt

auf, dass Dr. med. G.___ nach der Begutachtung neu von einer

Sensibilitätsstörung spezifisch an den mittleren Zehen spricht, während im

Gutachten von einer (inkonsistenten) Ausdehnung der verminderten Sensibilität

auf das ganze Bein die Rede war.

3.4.4

Was die psychiatrische Beurteilung

angeht, so ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach

der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis grundsätzlich auf sämtliche

psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V

409.

E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu

einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach

einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen

Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz

-

Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c)

Komplex «Sozialer Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Nach dem alten Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr

ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob ein

abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht

standhält. Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und / oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Das B.___-Gutachten vom 19. November

2015.

erging vor der Praxisänderung und enthält daher keine Indikatorenprüfung. Der

psychiatrische Experte nahm zwar am 4. April 2016 ergänzend Stellung,

wobei er sich auch zu den Indikatoren äusserte. Diese Beurteilung vermag aber

nicht zu überzeugen. Der Experte spricht nämlich nur über vorhandene Ressourcen,

wobei es nicht einleuchtet, warum dann doch eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Die Behandlung der Indikatoren bleibt rudimentär

und unvollständig (indem in der Stellungnahme z.B. nicht auf die Komorbiditäten

eingegangen wird), womit sie für das Gericht nicht nachvollziehbar und damit

nicht überprüfbar ist. Andererseits erwähnt die behandelnde Psychologin O.___

insoweit einen neuen Gesichtspunkt, als sie neben den bereits bekannten

Beeinträchtigungen auch bei der Beziehungsfähigkeit zu den Kunden eine

Einschränkung sieht.

3.5

Zusammenfassend ist der

relevante medizinische Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht

abschliessend geklärt. Angesichts möglicher Wechselwirkungen zwischen den

verschiedenen Krankheitsbildern der Beschwerdeführerin ist ein neues

polydisziplinäres Gutachten erforderlich, dies wiederum mit den Fachrichtungen

Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Gastroenterologie und Psychiatrie. Die

Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung

aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein

entsprechendes polydisziplinäres Gutachten einholt und sodann neu über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Eine Rückweisung ist hier

auch nach der neuen Bundesgerichtspraxis zulässig, da es um bislang ungeklärte

Punkte geht (s. dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4), nämlich

den Verlauf nach dem Gutachten vom 19. November 2015 und das Fehlen einer

brauchbaren Indikatorenprüfung.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 9. März 2018 (A.S. 49 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt

13,42 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»),

bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien

u.ä. auszugehen ist (9 x 0,17 = 1,53 Stunden) sowie die Einreichung der

Kostennote am 9. März 2018 (0,33 Stunden).

·

Ein Schreiben des

Vertreters vom 24. Oktober 2017, wie es in der Kostennote aufgeführt wird, ist

beim Gericht nicht eingegangen (0,33 Stunden)

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu

kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 10,73 Stunden (6,31 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 4,42 Stunden ab

1.

Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00

eine Entschädigung von CHF 2'682.50 (1'577.50 + 1'105.00).

Was die Auslagen über insgesamt CHF 87.50

betrifft, so sind die 41 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht wird. Gänzlich zu streichen ist das Porto von CHF 5.30 für das

Schreiben vom 24. Oktober 2017, das sich nicht in den Akten befindet. Die

Auslagen reduzieren sich so auf CHF 61.70 (CHF 44.10 bis 31. Dezember 2017 und

CHF 17.60. ab 1. Januar 2018). Einschliesslich CHF 216.20 Mehrwertsteuer (8 % /

CHF 129.75 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 86.45 ab 1. Januar 2018)

beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'960.40.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung

handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26.

Juli 2017 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'960.40 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann