VSBES.2017.204
Invalidenrente
22. November 2018Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 26. Juli 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1962, mit Verfügung vom 28. April 2003 ab
1. August 2000 eine halbe Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 42).
1.2 Nachdem ein erstes Gesuch vom
23. Januar 2004 (IV-Nr. 44) am 27. September 2004 abgewiesen worden war (IV-Nr.
56), beantragte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2008 erneut eine Rentenerhöhung
(IV-Nr. 66). Nach verschiedenen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2012 ab 1. Mai 2011 eine
ganze Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 90 % ausging (IV-Nr.
106).
1.3 Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 reduzierte
die Beschwerdegegnerin die ganze Rente revisionsweise auf das Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf eine Viertelsrente, da der
Invaliditätsgrad nur noch 45 % betrage, und entzog einer dagegen
gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 3. August
2017 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren,
es sei keine Revision durchzuführen (A.S. 5). Diese Beschwerde wird am 21.
September 2017 durch den neu beigezogenen Vertreter der Beschwerdeführerin innert
Frist wie folgt ergänzt (A.S. 14 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 26. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei der Versicherten weiterhin die
bisherige ganze Invalidenrente auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen (unter
Einschluss der internistischen, rheumatologischen, neurologischen,
kardiologischen und psychiatrischen Disziplinen) sowie beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
dem Begehren der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2017 entsprechend (A.S. 23),
mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ab (A.S. 24 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. November
2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 30
f.).
2.4 Die Parteien halten mit Replik
vom 24. Januar 2018 (A.S. 41 ff.) resp. Duplik vom 14. Februar 2018 (A.S. 46)
an ihren Rechtsbegehren fest.
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 9. März 2018 eine Kostennote ein (A.S. 48
ff.). Diese geht am 12. März 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 52), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf
eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 26. Juli 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E.
1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Da im vorliegenden Fall eine
Aufhebung der Rente im Jahr 2017 zur Debatte steht, ist die Rechtslage ab 1. Januar
2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht
Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf
eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,
117.
V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen
beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 5.2).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196,
105.
V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.
232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3).
2.5
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
3.
3.1
Der massgebliche
Vergleichszeitpunkt ist im vorliegenden Fall die Rentenerhöhung vom 13. März
2012, da diese auf umfassenden Abklärungen beruhte. Die Beschwerdegegnerin
hatte, nachdem das Gesuch um Rentenerhöhung eingegangen war, zunächst ein polydisziplinäres
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. April 2009 (IV-Nr. 72) eingeholt,
welches im Wesentlichen folgende Diagnosen enthielt (S. 22):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
3.
Pangonarthrose beidseits (M17.0)
4.
Chronisches zervikal- / lumbalbetontes
panvertebrales Schmerzsyndrom (M53.8)
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Atypische Bulimia nervosa (F50.2)
2.
Abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7)
3.
Adipositas permagna (BMI 35
kg/m2, B66.0)
4.
Status nach Magenband und Magenbypass-Operation
(ca. 2007)
5.
Verdacht auf arterielle Hypertonie (I10)
6.
Anamnestisch leichtgradige
Refluxösophagitis Grad I (K21.0)
Dazu wurde ausgeführt, aus
interdisziplinärer Sicht bestehe sowohl in der aktuellen Tätigkeit als
Fusspflegerin als auch in einer körperlich leichten und wechselbelastenden
Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %, idealerweise verteilt
auf zweimal drei Stunden am Tag mit einem erhöhten Pausenbedarf (S. 23).
Vom 18. März bis 12. April 2011 war die
Beschwerdeführerin wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische
Symptome (F32.2) bei den C.___ hospitalisiert (IV-Nr. 95 S. 5 ff.). Die
behandelnde Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, hielt mit Schreiben vom 19. September 2011 (IV-Nr. 96) fest, nach der
teilweisen Remission der schweren depressiven Episode bestehe gegenwärtig eine
mittelschwere depressive Symptomatik. Die Arbeitsunfähigkeit liege seit dem 2.
Mai 2011 bei 90 %. Wegen ihrer Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, Erschöpfung
sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen könne die Beschwerdeführerin keine
konstante Arbeitsleistung erbringen. Nach ein bis zwei Stunden als
Fusspflegerin sei sie völlig erschöpft. Es kämen diverse leichtere Arbeiten in
Frage, bei denen jedoch eine ähnliche Einschränkung bestehe.
Nachdem Dr. med. E.___, Ärztin beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), am 17. Oktober
2011.
mit der Beschwerdeführerin gesprochen hatte (IV-Nr. 98), hielt sie dafür,
eine gesundheitliche Verschlechterung sei seit Mai 2011 ausgewiesen, wobei in
einer angepassten Tätigkeit noch ein Pensum von täglich zwei Stunden zumutbar
sei. Auf dieser Grundlage erfolgte sodann die Erhöhung der halben auf eine
ganze Rente.
3.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin
am 19. Juni 2014 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte (IV-Nr. 121), stellte
Dr. med. D.___ im Bericht vom 30. September 2014 (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) folgende
Diagnosen:
·
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) ohne somatisches
Syndrom unter antidepressiver Medikation
·
Fibromyalgie (M79.7)
Die Beschwerdeführerin sei als
Fusspflegerin seit dem 1. Oktober 2012 noch zu 70 % und ab dem 1. Januar
2014.
noch zu 50 % arbeitsunfähig. Sowohl die bisherige als auch andere
Tätigkeiten seien drei Stunden am Tag möglich. Der Hausarzt med. prakt. F.___,
Facharzt für Allg. Medizin FMH, schloss sich einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit
Bericht vom 10. Oktober 2014 (IV-Nr. 125 S. 3 ff.) an, wobei er im Wesentlichen
rezidivierende mittelschwere depressive Episoden (bei neurotischer Entwicklung mit
Ausbildung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typus), eine multifaktorielle Gehbehinderung bei chronischem
Reizzustand des linken Kniegelenks, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
degenerativen Veränderungen und segmentaler Dysfunktion sowie ein chronisches
Zervikalsyndrom diagnostizierte.
Am 5. November 2014 liess sich die
Beschwerdeführerin am linken Knie eine Totalprothese einsetzen (IV-Nr. 186).
Danach trat links eine iatrogene Femoralisparese auf. Dr. med. G.___,
Neurologie FMH, erwähnte im Bericht vom 9. März 2015 (IV-Nr. 187) eine Schwäche
der Kniestreckung und eine reduzierte Sensibilität im autonomen
Innervationsgebiet. Es liege keine massive Atrophie vor, und myographisch finde
sich nur wenig Denervation. Da die Beschwerdeführerin, welche ihr Bein seit dem
Eingriff als nicht mehr stabil empfand (s. IV-Nr. 130 S. 1 unten), zum Gehen
Stöcke verwendete, attestierte ihr Dr. med. H.___, Arzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, am 30. März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 134).
Im Bericht vom 11. August 2015 erklärte
Dr. med. G.___, die Femoralisparese sei regredient. Klinisch lasse sich eine
wesentliche Besserung objektivieren (IV-Nr. 191).
3.3
Dem Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 19. November 2015 (IV-Nr. 147) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (S. 37 f.):
A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Leichte depressive Episode (F32.0)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
-
generalisiertes
Schmerzsyndrom (R52)
3.
Schmerzhafte Knie-Totalprothese links
vom 5. November 2014 (T84) mit
-
iatrogener regredienter
Femoralisparese links durch Implantation eines Katheters im Rahmen der Knie-TP
-
klinisch persistierender
Extensions- und Flexionshemmung
-
persistierender Abschwächung
der kniestabilisierenden Muskelgruppen mit mangelhafter aktiver Stabilisation
des linken Kniegelenkes
-
reaktiver Ansatztendinose
im Bereich der Ansätze der Ischiokruralmuskulatur wie Bizeps femoris links
-
sonographisch leichtem
intraartikulärem Erguss
4.
Pangonarthrose rechts (M17.0)
-
radiologisch bereits im
Februar 2009 Nachweis einer ausgeprägten femoropatellären und medial
femorotibialen Arthrose
-
Abschwächung der
kniestabilisierenden Muskelgruppen
5.
Chronisches zervikal sowie lumbal
betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (M53.8)
-
reaktive deutliche
Myogelose der Nacken-Schultergürtel- und Beckengürtelmuskelgruppen rechtsbetont
-
Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
(LWS-Hyperlordose, S-förmige thorakolumbale Torsionsskoliose) betonte
Kyphosierung im zervikothorakalen Übergang mit HWS- sowie
Schulterprotraktionsfehlstellung
6.
Regrediente Femoralisparese links (G57)
durch Femoraliskatheter bei Status nach Knie-TP links am 5. November 2014
7.
Morbide Adipositas (E66.0)
-
Status nach
laparoskopischer Fundoplicatio bei Refluxkrankheit (2005)
-
Status nach
laparoskopischem Magenbypass, Lösung der Fundoplicatio, Adhäsiolyse und
Cholezystektomie (7. Juli 2010)
-
Status nach
laparoskopischer Adhäsiolyse und Hernienverschluss (5. Juli 2012)
-
Status nach inkarzerierter
innerer Hernie durch Petersenlücke mit Strangulation des gesamten Dünndarms, laparoskopischer
Verschluss der Petersenlücke nach Reposition des Dünndarms und Adhäsiolyse (22.
Januar 2013)
8.
Refluxkrankheit (K21.9), Status nach
laparoskopischer Fundoplikatio 2005
9.
Persistierende Nausea und
Regurgitationen (R11)
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Substituierte Hypothyreose (E03.9), aktuell
euthyreot, TSH noch leicht erhöht
2.
Medikamenten-Malcompliance (Z91.1)
3.
Eisenmangel, Vitamin D-Mangel, ungenügende
Substitution
3.3.1
Der Experte Dr. med. I.___, Arzt
FMH für Allg. Innere Medizin, stellte nach der Untersuchung vom 25. August 2015
fest, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe zwar ein
behandlungsbedürftiger Zustand, jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Eine solche habe auch in der Vergangenheit nicht bestanden (S. 20 Ziff. 3.4
+ 3.5).
3.3.2
Gegenüber Dr. med. J.___, Arzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab die Beschwerdeführerin am 25.
August 2015 an, sie leide unter Schmerzen im ganzen Körper, welche nach einer Knieprothese
schlimmer geworden seien, ausserdem unter Magenbeschwerden und Krämpfen. Seit
zehn Jahren sei sie bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung, gegenwärtig
alle zwei Wochen. Sie erhalte Wellbutrin und Trimipramin (S. 20 f.). Nach der
Primarschule habe sie das Diplom Niveau 1 als Krankenschwester erworben und zudem
vor 15 Jahren eine Fusspflegeschule absolviert. Nach verschiedenen Stellen in Spitälern,
Altersheimen und bei der Spitex arbeite sie seit 2001 nur noch als selbstständige
Fusspflegerin (S. 21 f.). Die Praxis befinde sich im Einfamilienhaus, das sie mit
ihrem jetzigen Mann bewohne. Sie sei zu 10 bis 40 % erwerbstätig, dies eher am
Morgen, da es ihr dann besser gehe. Finanziell lebe sie von ihrer IV-Rente und
dem Einkommen aus der Fusspflege. Sie wolle ihre Praxis nicht aufgeben. Nach
dem Aufstehen erledige sie den Haushalt. Der Ehemann helfe ihr, z.B. beim
Einkaufen oder indem er die Waschmaschine ausräume. Tagsüber lege sie sich oft
hin. Sie habe gute Bekannte, die ihr helfen würden. Vor einem Monat habe sie
ihr Ehemann erneut mit dem Auto zu einer Kollegin im Tessin gefahren, wo auch
ihre erwachsenen Kinder aus erster Ehe seien. Gegenwärtig fahre sie nicht
selber; sie sei alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung
gekommen. Mehr als 50 % könne sie schon vom Körper her nicht arbeiten.
Wegen der Schmerzen infolge Fibromyalgie sei sie überall um zwei Drittel
langsamer geworden. Sitzen sei auch schlecht für sie, das Bein schlafe nämlich ein.
Tagsüber helfe es, wenn sie viel gehe. (S. 22).
Der Experte hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe sich vor der Untersuchung auf einer Untersuchungsliege ausgeruht.
Im Gespräch weine sie immer wieder und sei recht klagsam. Sie sitze während des
ganzen Gesprächs von 55 Minuten auf dem Stuhl und zeige sonst keine Zeichen
einer Schmerzwahrnehmung (S. 22 f.). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin
kooperativ. Was den Psychostatus nach AMDP angehe, so sei die Stimmung
depressiv. Die Beschwerdeführerin gebe erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen
und eine Appetitverminderung an. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen
Symptomen und Zwänge fehlten. Die Vigilanz sei nicht gestört. Die Beschwerdeführerin
sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei den Fragen zur beruflichen
Karriere nehme sie einmal ihren mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe.
Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien sonst intakt. Das Denken
präsentiere sich formal geordnet. Inhaltlich bestünden keine Halluzinationen etc.
Laut der Beschwerdeführerin verschlechtere sich der Zustand im Verlauf des Tages.
Hinweise auf Suizidalität lägen nicht vor (S. 23).
Diagnostisch bestehe eine leichte
depressive Episode, gekennzeichnet durch die verminderte Fähigkeit, Freude zu empfinden,
erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und einen geringeren Appetit. Weiter liege
eine ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat vor, deren
Ausmass durch die somatischen Befunde nicht hinreichend erklärt werde. Die
Diagnosen beeinflussten sich negativ. Es bestünden deutlich ausgeprägte psychosoziale
und emotionale Belastungsfaktoren, mit einer schwierigen Kindheit mit sexuellem
Missbrauch durch den Vater, einer gescheiterten ersten Ehe mit einem
gewalttätigen Mann, aber auch einer finanziell nicht einfachen Situation. Vor
diesem Hintergrund komme es zur Überlagerung mit den vorliegenden psychischen
Störungen. Die Beschwerdeführerin gehe regelmässig ihrer Erwerbstätigkeit als
Fusspflegerin nach und erledige auch Hausarbeiten, wobei der Ehemann bei den
körperlich anspruchsvollen Verrichtungen helfe. Es bestünden durchaus
tragfähige Beziehungen, auch ausserhalb der jetzigen Ehe. Zu den erwachsenen
Kindern habe die Beschwerdeführerin nicht so oft Kontakt, aber sie reise
jeweils zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann ins Tessin. Zur Untersuchung komme sie
alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie vermöge sich durchaus zu
äussern, wenn es ihr nicht gut gehe, etwa als sie sich vor der heutigen
Untersuchung habe ausruhen wollen. Es laufe eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation,
aber der Medikamentenspiegel sei nicht nachweisbar (S. 23). Die therapeutischen
Möglichkeiten seien somit nicht ausgeschöpft. Die Achse-Il-Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht stellen, vor allem da im Längsverlauf
vor der Erkrankung eine normale Sozialisation erfolgt sei und eine volle
Leistungsfähigkeit bestanden habe. Angesichts des chronischen Verlaufs und der
deutlich ausgeprägten Krankheitsüberzeugung sei die Prognose ungünstig (S. 24).
Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei mit regelmässiger
Medikamenteneinnahme weiterzuführen (S. 25).
Die psychischen Störungen bewirkten eine
erhöhte Ermüdbarkeit, was vermehrte Pausen erfordere. Der Beschwerdeführerin
sei es psychiatrisch gesehen zumutbar, in einer somatisch angepassten und ihren
Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 80 % zu arbeiten, dies auch
ganztags mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen. Die Selbsteinschätzung der
Beschwerdeführerin mit einer maximal nur noch halben Leistung werde durch die
psychiatrischen Befunde nicht gestützt. Die im B.___-Gutachten von 2009 enthaltenen
Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung seien heute zu bestätigen, nicht aber die Diagnose einer
abhängigen Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer
gewissen Besserung gekommen (S. 24 / 25).
3.3.3
Der Experte Dr. med. K.___, Arzt
FMH für Rheumatologie, stellte fest, er habe die Beschwerdeführerin bereits
2009.
bei der Gutachterstelle B.___ begutachtet. Was die seitherige Entwicklung
angehe, so hätten mehrere lokale schmerzinterventionelle Massnahmen keine
nennenswerte Reduktion der Lumbalgien bewirkt. Wegen der zunehmenden Beschwerden
am linken Kniegelenk und einer deutlichen Femorotibialarthrose habe Dr. med. H.___
am 5. November 2014 links eine Knietotalprothese implantiert. Postoperativ habe
sich relativ rasch eine Flexions- und Extensionshemmung entwickelt, was eine
Kniegelenksmobilisation in Narkose erfordert habe (S. 25). Die Beschwerdeführerin
habe postoperativ stets deutliche bewegungsabhängige Beschwerden beklagt.
Zusätzlich habe sie eine – mittlerweile regrediente – iatrogene Femoralisparese
erlitten, ausserdem im März 2015 eine tiefe Venenthrombose links (S. 26). Die Beschwerdeführerin
könne nach eigenem Bekunden nur zu Hause ohne Stöcke einigermassen gut laufen, wobei
sie zum subjektiv besseren Sicherheitsgefühl das linke Bein in einer deutlichen
Aussenrotationsstellung halte. Ausserhäusliche Spaziergänge seien nur mit zwei
Unterarmgehstöcken möglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe immer noch ein
Unsicherheitsgefühl am linken Knie mit intermittierendem Giving-way-Gefühl mit
mehrfachen Stürzen sowie ein persistierendes Extensions- und Flexionsdefizit.
Sie könne in der Ebene maximal ein bis zwei Stunden mit Pausen alle zehn
Minuten gehen. Momentan laufe eine Behandlung mit Irfen (600 mg maximal zweimal
täglich) sowie zusätzlich oder als Alternative zwei bis drei Tabletten Novalgin
zu 0.5 g. In einer sitzenden Position fühle sich die Beschwerdeführerin allgemein
deutlich besser als im Vergleich zum Gehen und Stehen. Aktuell könne sie sich
nicht vorstellen, ihre selbstständige Tätigkeit als Podologin wieder
aufzunehmen (S. 27).
Die gesamte Mobilisation sei auf Grund
der deutlichen Pathologie am linken Bein klar eingeschränkt, mit zunehmenden reaktiven
muskulären Verspannungen vor allem lumbal, im Beckengürtel auf der
kontralateralen rechten Seite sowie – mitbedingt durch das regelmässige
Benützen von Unterarmgehstöcken – im gesamten Nacken-Schultergürtel. Praktisch
unverändert zur Voruntersuchung im Februar 2009 präsentiere sich eine deutliche
Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform, eine allgemeine muskuläre
Dekonditionierung sowie eine diskrete Oberschenkelhypertrophie links. Das linke
Kniegelenk zeige ein Extensions- und Flexionsdefizit sowie sonographisch einen
intraartikulären Erguss als Zeichen eines chronischen Reizzustandes. Das rechte
Kniegelenk sei grundsätzlich gut beweglich, zeige aber unverändert eine
typische femoropatelläre Krepitation. Diesbezüglich sei bereits vor Jahren eine
Pangonarthrose festgestellt worden, wobei die Beschwerdeführerin die empfohlene
Totalprothese am rechten Knie momentan ablehne. Am Achsenskelett fänden sich bei
mässigen degenerativen Veränderungen bloss lokalisierte Dysfunktionen und keine
nennenswerte Bewegungseinschränkung. Der periphere Gelenkstatus an den oberen
Extremitäten sei ansonsten unauffällig (S. 30).
Für jegliche mittel bis schwer
belastende berufliche Tätigkeit bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden, mehrheitlich
im Sitzen durchzuführenden Tätigkeit (wie im zuletzt ausgeübten Beruf als
Podologin) liege aus rheumatologischer Sicht aktuell eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 75 % vor, wobei die Arbeitszeit idealerweise auf zweimal
drei Stunden über den Tag verteilt werden sollte, um immer wieder Pausen zu
gewährleisten. Der Arbeitsplatz als Podologin lasse sich ergonomisch optimal einrichten
(S. 30 f.), so dass diesbezüglich keine nennenswerte Belastung des Achsenskeletts
und der Kniegelenke vorliege. Gehende oder längere stehende Tätigkeiten kämen
nicht in Frage. Ebenso ungünstig seien Verrichtungen mit anhaltend vorgeneigtem
Oberkörper oder stereotypen Rotationsbewegungen der Hals- resp. Lendenwirbelsäule.
Orthopädisch-chirurgische Massnahmen seien so lange kein Thema, bis eine
adäquate muskuläre Stabilisation mit dementsprechender Erholung des iatrogen
lädierten Nervus femoralis vorliege. Dementsprechend sei eine orthopädische
Verlaufskontrolle in den nächsten sechs bis zwölf Monaten regelmässig notwendig
(S. 31).
Zur Aktivierung der abgeschwächten
rücken-, becken- und kniestabilisierenden Muskelgruppen sei eine intensive
ambulante Physiotherapie unabdingbar. Zusätzlich sollte ein konsequentes
Gehtraining durchgeführt werden, um die angewöhnte ungünstige
Aussenrotationsfehlstellung des linken Beines wieder zu korrigieren. Ausserdem
komme eine bedarfsorientierte Therapie mit Analgetika in Frage. Da die Beschwerdeführerin
gewillt sei, sich nach Massgabe ihrer Beschwerden bald wieder beruflich zu
engagieren, bestehe für eine mittel- und langfristige Reintegration in die
Tätigkeit als Podologin grundsätzlich eine gute Prognose. Sollten sich im
weiteren Verlauf über sechs bis zwölf Monate die klinischen Befunde vor allem
am linken Bein verbessern, sei auch eine orthopädische oder rheumatologische
Verlaufsbeurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu diskutieren. Der
komplexe Sachverhalt verunmögliche langfristige Aussagen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit
(S. 31).
3.3.4
Gegenüber dem Experten Dr. med. L.___,
Arzt FMH für Neurologie, berichtete die Beschwerdeführerin am 26. August 2015, dass
das linke Bein immer schlechter werde. Im Alltag sei sie deswegen extrem
eingeschränkt. Sie könne nicht mehr als Podologin arbeiten und auch im Haushalt
nicht mehr viel machen. Ihre früheren Hobbys wie z. B. Wandern oder Velofahren
habe sie vollständig aufgeben müssen. Im Anschluss an die Operation vom 5.
November 2014 mit Regionalanästhesie (Femoraliskatheter) habe sie bemerkt, dass
das linke Bein geschwächt sei und sie weniger Gefühl habe. Im März 2015 sei es
zu einer Thrombose mit nachfolgender Lungenembolie gekommen; seither habe sie
eine Antikoagulation. Die aktuelle Situation des linken Beines sei weiterhin
instabil. Die Kraft habe sich im Verlauf Ieicht verbessert, aber sie könne
weiterhin nicht ohne Stöcke gehen. Bei Belastung des linken Knies kommen es zu
Schmerzen. Die Sensibilität sei an der Innenseite des linken Oberschenkels und
Unterschenkels stark vermindert. Weiter leide sie unter einer Fibromyalgie. An
allen Extremitäten, im Nackenbereich und an der gesamten Wirbelsäule bestünden
Schmerzen. Manchmal habe sie Schmerzschübe und könne sich dann kaum noch
bewegen. Aktuell habe sie als Behandlung u.a. dreimal wöchentlich
Physiotherapie. Ihr Ehemann müsse im Haushalt viel helfen. Bettenmachen,
Waschen und Bügeln seien wegen der Beinschwäche kaum möglich. Beim Einkaufen
sei sie auf Grund der einschränkten Gehfähigkeit limitiert. Auch Putzarbeiten müsse
ihr Ehemann erledigen. Sie gehe täglich spazieren und mache regelmässig Übungen,
um die Kraft im linken Bein zu erhalten. An Medikamenten nehme sie Aspirin
Cardio, Euthyrox, Wellbutrin, Trimipramin, Zofran, Marcoumar, Caicimagon sowie
bei Bedarf Itinerol B6, Novalgin, Irfen, Co-Dafalgan und Xanax 0,5 mg (S. 32).
Bei der aktuellen Untersuchung stelle
die Beschwerdeführerin die sensomotorischen Störungen am linken Bein in den
Vordergrund. Beschrieben würden erhebliche Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen,
belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie sowie eine langjährige
generalisierte Schmerzsymptomatik. Die klinische Untersuchung zeige eine
erhaltene muskuläre Trophik an den Beinen. Die Kraftprüfung ergebe widersprüchliche
Befunde: Die Beschwerdeführerin präsentiere bei der Untersuchung im Sitzen eine
höhergradige Kniestreckerparese M3-4. Im Liegen wiederum könne das gestreckte
Bein recht gut angehoben werden, hingegen sei es der Beschwerdeführerin nicht
möglich, bei gebeugten Knien und gleichzeitiger Unterstützung in der Kniekehle
den Unterschenkel von der Unterlage anzuheben, obwohl bei diesen Manövern keine
Schmerzen angegeben würden. Die Muskeleigenreflexe zeigten eine deutliche
Abschwächung des Patellarsehnenreflexes links, welcher jedoch eindeutig
auslösbar sei. Bei der Sensibilitätsprüfung mache die Beschwerdeführerin ebenfalls
wechselnde Angaben, indem sie zunächst eine Sensibilitätsverminderung an der
Innenseite des Ober- und Unterschenkels angebe, während es im weiteren Verlauf
zur Ausbreitung des sensiblen Defizites über das gesamte linke Bein komme.
Zudem werde nun ein fehlender Vibrationssinn am ganzen linken Bein angegeben,
was aus neurologischer Sicht ebenfalls nicht erklärbar sei. Die
Beschwerdeführerin sei auch ohne Amerikanerstöcke knapp gehfähig. Sie zeige
hier ein dysfunktionales Gangbild mit Aussenrotation der Hüfte und fehlender
Knieflexion. Unter Berücksichtigung der Befunde von Dr. med. G.___ sei davon auszugehen,
dass es bei der Knie-Operation im November 2014 tatsächlich zu einer Verletzung
des linken Nervus femoralis gekommen sei. Der Verlauf zeige jedoch eine
günstige Entwicklung. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom liege nicht vor. Bei
der heutigen klinischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin deutliche
demonstrative Zeichen. Es sei davon auszugehen, dass eine höhergradige Parese zurzeit
nicht mehr vorhanden sei und in Übereinstimmung mit Dr. med. G.___ erwartet
werden könne, dass die Beschwerdeführerin nun wieder ohne Amerikanerstöcke
gehfähig werde. Inwiefern die Gehfähigkeit auf Grund residueller
Kniebeschwerden eingeschränkt sei, müsse aus rheumatologischer Sicht beurteilt
werden. Angesichts der aktuell klar vorliegenden Hinweise auf eine
Symptomausweitung sei eine erneute EMG-Untersuchung verzichtbar (S. 34 f.).
Laut den behandelnden Ärzten bestehe
aktuell als Podologin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese Einschränkung
nicht mit neurologischen Diagnosen begründet werde. Die stattgefundene
Verletzung des linken Nervus femoralis bewirke hier zurzeit keine zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin beim Gehen noch eine gewisse Unsicherheit verspüre und
rasches Gehen bzw. längere Gehstrecken ungünstig seien. Das konkrete Ausmass
der Beeinträchtigung sei jedoch auf Grund der wechselnden Symptompräsentation
während der klinischen Untersuchung schwierig zu bezeichnen. Die neurologischen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden seit der Knie-Operation vom 5.
November 2014. Aus neurologischer Sicht könne lediglich eine Stockentwöhnung
empfohlen werden. Gegebenenfalls müsste erneut eine stationäre Rehabilitation
erfolgen (S. 35).
3.3.5
Der Experte Dr. med. M.___, Arzt FMH
für Gastroenterologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015
und stellte fest, seit der Magenbypass-Operation bestehe eine zurzeit mit
ltinerol und Zofran behandelte chronische Nausea. Die Beschwerdeführerin toleriere
vor allem keine fettreichen Mahlzeiten. Während des Tages müsse sie sich immer
wieder hinlegen. Die Nausea trete viermal in der Woche jeweils zwei Stunden
auf, meist tagsüber nach dem Essen (S. 35).
Seitens des Magenbypass selbst gehe es der
Beschwerdeführerin gut und sie habe adäquat an Gewicht abgenommen. Sie habe die
chronische Nausea mit einer Umstellung der Diät und medikamentös recht gut im Griff.
Trotzdem trete mehrmals pro Woche eine stärkere Nausea auf, welche sie zum Hinlegen
zwinge. Die Ursache sei nicht vollständig geklärt. Es bestehe zwar trotz Magenbypass
noch eine Refluxkrankheit mit Regurgitationen, dies erkläre aber die
Beschwerden nicht vollständig. Der Magenbypass selbst verursache bei adäquater
Diät gewöhnlich keine Nausea. Hier aber seien die Beschwerden dann das erste
Mal aufgetreten. Ausgehend von einer starken Belastung durch die Nausea-Attacken
ca. viermal pro Woche über zwei Stunden ergebe sich gemittelt eine Reduktion
der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Die Beschwerdeführerin sollte keine schweren
Lasten heben (S. 36).
3.3.6
In der interdisziplinären
Beurteilung gelangten die Experten zum Schluss, dass für schwere, mittelschwere
und nicht adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In körperlich
leichten, überwiegend sitzend durchzuführenden Tätigkeiten betrage die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit hingegen 60 %. Das Pensum könne über fünf bis sechs
Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nachdem die Möglichkeit bestehe,
stundenweise zu arbeiten oder Pausen während des Pensums einzulegen. Die
Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich
teilweise, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genützt werden
könnten; teilweise ergebe sich ein additiver Effekt, dies insbesondere wegen der
intermittierenden Ausfälle aus gastroenterologischer Sicht. Auf Grund der Anamnese,
der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher
attestierten Arbeitsunfähigkeiten gelte die aktuelle Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab September 2015. Die vorangehende postoperative
Aufhebung der Arbeitsfähigkeit ab November 2014 habe sich kontinuierlich
reduziert; da mangels klarer rückwirkender Zeugnisse eine sichere Zuordnung
entfalle, habe man die Stufe auf den September 2015 festgelegt. Vor der Knietotalprothese
sei die Situation schwierig rückdatierbar, da die verschiedenen Fachbereiche aktenmässig
keine klaren Zuordnungen zuliessen. Arbiträr könne man ab Anfang 2014 von 50 %
Arbeitsfähigkeit ausgehen, wie es die behandelnden Ärzte und die behandelnde
Psychiaterin festgelegt hätten. Psychiatrisch habe offenbar ab Mai 2011 eine
höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 40 f.), was jetzt nicht mehr
beurteilbar sei. Für noch frühere Zeiträume könne man auf die B.___-Begutachtung
aus dem Jahr 2009 verweisen. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, sie sei
wegen der Beinbeschwerden derzeit noch nicht arbeitsfähig, sei aus medizinisch-theoretischer
Sicht nicht nachvollziehbar. In den verschiedenen klinischen Untersuchungen
zeigten sich lnkonsistenzen, indem funktionelle Überlagerungen nachweisbar seien.
Der Serumspiegel der Psychopharmaka und der Schmerzmedikamente ergebe zudem,
dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Angaben, diese Medikamente nicht
einnehme, was gewisse Zweifel hinsichtlich der anamnestischen Angaben aufkommen
lasse. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit, wie sie die behandelnden Ärzte teilweise
attestiert hätten, könne nicht mehr bestätigt werden (S. 41).
3.3.7
Dr. med. D.___ erklärte mit
Schreiben vom 15. Februar 2016 (IV-Nr. 151), sie sei aus psychiatrischer Sicht
mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht einverstanden. Das B.___-Gutachten
enthalte keine testpsychologische Objektivierung der Schwere der Depression und
berücksichtige weder, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung
handle, noch, dass sich die somatischen Erkrankungen auf die depressive
Symptomatik auswirkten. Weiter fehle es an einer objektiven
Zumutbarkeitsbeurteilung sowie einer genügenden Berücksichtigung der
somatoformen Schmerzstörung. Was den fehlenden Medikamentenspiegel angehe, so
nehme die Beschwerdeführerin die Medikamente nach Bedarf ein und erbreche sie
manchmal.
Darauf erwiderte der Experte Dr. med. J.___
am 4. April 2016 (IV-Nr. 155), die Diagnose müsse versicherungsmedizinisch nach
den objektiv erhobenen klinischen Befunden gestellt werden. Ein rezidivierender
Verlauf erfordere im allgemeinen eine vollständige Besserung zwischen den
Episoden. Was die Indikatoren angehe, so bestünden durchaus Ressourcen, indem
die Beschwerdeführerin selbständig arbeite, verheiratet sei und Kontakte habe. Die
therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Die Konsistenz sei
auf Grund der möglichen Aktivitäten nicht durchwegs gegeben.
3.4
Dr. med. G.___ erklärte im
Bericht vom 11. März 2016 (IV-Nr. 185), links persistiere eine partielle
sensomotorische Femoralisparese. Der aktuelle motorische Schweregrad sei bei
wechselnden Befunden schwierig einzuschätzen und möglicherweise etwas
angstüberlagert, die Trophik aber eigentlich gut. Im Vergleich zu März 2015
habe sich der Zustand verbessert, während ab August 2015 eher keine wesentliche
Änderung mehr eingetreten sei. Dies gelte auch für das Gangbild; es bestehe
immer noch eine Aussenrotationsfehlstellung des linken Fusses. Die
Gefühlsstörung an den mittleren Zehen lasse sich nicht mit der Femoralisparese
in Verbindung bringen.
Am 15. März 2016 erfolgte wegen
Dysphagie bei Knickbildung im Bereich der Pouch eine laparoskopische
Magenpouchrevision (IV-Nr. 196 S. 8 ff.).
Dr. med. H.___ hielt im Bericht vom 6.
September 2016 (IV-Nr. 170) fest, es bestehe nach wie vor eine erhebliche
Sturzgefahr. Neben der Knieproblematik mit Femoralisparese bewirke die
zunehmende Depression eine psychische Belastungsintoleranz. Ausserdem habe sich
die Beschwerdeführerin den Daumen gebrochen und sei wieder arbeitsunfähig.
Am 27. Juli 2016 erfolgte im N.___ wegen
einer Rhizarthrose Grad I-II mit Subluxation des linken Sattelgelenks eine
Distraktionsarthroplastie (IV-Nr. 171 S. 3). Gemäss Bericht vom 25.
Oktober 2016 (IV-Nr. 196 S. 1 f.) war die Beschwerdeführerin bei reduzierter
Kraft auf der linken adominanten Seite beschwerdefrei.
Frau O.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, bescheinigte im Bericht vom 10. April 2017 (IV-Nr.
197) wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig
mittelgradiger Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin
sei schnell erschöpft und brauche längere Pausen. Es bestünden Einbussen in
Konzentration, körperlicher Kraft, Ausdauer und Beziehungsfähigkeit zu den
Kunden. Mehr als vier Termine in der Woche könne die Beschwerdeführerin nicht
anbieten.
Am 2. Mai 2017 wurde wegen einer
Blindsackbildung der Magenpouch mit schwerem Volumenreflex mit rezidivierenden
Aspirationen eine erneute laparoskopische Magenpouchrevision vorgenommen
(IV-Nr. 208 S. 12).
3.4
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin kann nicht auf das B.___-Gutachten abgestellt werden,
sondern es bedarf weiterer Abklärungen:
3.4.1
Die gastroenterologische
Beurteilung ist nicht mehr aktuell, da sich die Beschwerdeführerin nach der
Begutachtung (aber noch vor der angefochtenen Verfügung) zwei Magenoperationen
unterziehen musste. Hier ist einerseits zu beachten, dass zum
gastroenterologischen Zustand nach diesen Eingriffen keine näheren ärztlichen
Angaben vorliegen; der Bericht vom 11. Juli 2017 (IV-Nr. 208 S. 11 f.) enthält
lediglich eine Zusammenstellung der Diagnosen und durchgeführten Operationen.
Andererseits wirkt sich die Übelkeit auf die Arbeitsfähigkeit aus; das Gutachten
äussert sich dabei nicht abschliessend zur Frage, ob diese Übelkeit mit dem
Magenbypass zusammenhängt oder nicht, hält aber immerhin fest, die Nausea sei
nach dem entsprechenden Eingriff erstmals aufgetreten und es seien
diesbezüglich keine weiteren Abklärungen durchgeführt worden (IV-Nr. 147 S. 36
Ziff. 4.4.4). Somit besteht in diesem Bereich zusätzlicher Klärungsbedarf.
3.4.2
Der rheumatologische Experte
behält eine neue Beurteilung nach sechs bis zwölf Monaten ausdrücklich vor, da
keine langfristigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit möglich seien (IV-Nr. 147 S.
31.
Ziff. 4.2.7 + 4.2.8). Ausserdem musste sich die Beschwerdeführerin nach der
Begutachtung einer Operation am linken Daumen unterziehen, wobei nach dem
letzten Kenntnisstand immerhin die Kraft am linken Arm reduziert war
(IV-Nr. 196 S. 1 unten).
3.4.3
In neurologischer Hinsicht fällt
auf, dass Dr. med. G.___ nach der Begutachtung neu von einer
Sensibilitätsstörung spezifisch an den mittleren Zehen spricht, während im
Gutachten von einer (inkonsistenten) Ausdehnung der verminderten Sensibilität
auf das ganze Bein die Rede war.
3.4.4
Was die psychiatrische Beurteilung
angeht, so ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach
der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis grundsätzlich auf sämtliche
psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V
409.
E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu
einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach
einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen
Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz
-
Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c)
Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Nach dem alten Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr
ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält. Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und / oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Das B.___-Gutachten vom 19. November
2015.
erging vor der Praxisänderung und enthält daher keine Indikatorenprüfung. Der
psychiatrische Experte nahm zwar am 4. April 2016 ergänzend Stellung,
wobei er sich auch zu den Indikatoren äusserte. Diese Beurteilung vermag aber
nicht zu überzeugen. Der Experte spricht nämlich nur über vorhandene Ressourcen,
wobei es nicht einleuchtet, warum dann doch eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Die Behandlung der Indikatoren bleibt rudimentär
und unvollständig (indem in der Stellungnahme z.B. nicht auf die Komorbiditäten
eingegangen wird), womit sie für das Gericht nicht nachvollziehbar und damit
nicht überprüfbar ist. Andererseits erwähnt die behandelnde Psychologin O.___
insoweit einen neuen Gesichtspunkt, als sie neben den bereits bekannten
Beeinträchtigungen auch bei der Beziehungsfähigkeit zu den Kunden eine
Einschränkung sieht.
3.5
Zusammenfassend ist der
relevante medizinische Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht
abschliessend geklärt. Angesichts möglicher Wechselwirkungen zwischen den
verschiedenen Krankheitsbildern der Beschwerdeführerin ist ein neues
polydisziplinäres Gutachten erforderlich, dies wiederum mit den Fachrichtungen
Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Gastroenterologie und Psychiatrie. Die
Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein
entsprechendes polydisziplinäres Gutachten einholt und sodann neu über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Eine Rückweisung ist hier
auch nach der neuen Bundesgerichtspraxis zulässig, da es um bislang ungeklärte
Punkte geht (s. dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4), nämlich
den Verlauf nach dem Gutachten vom 19. November 2015 und das Fehlen einer
brauchbaren Indikatorenprüfung.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote vom 9. März 2018 (A.S. 49 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt
13,42 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Der reine
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»),
bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien
u.ä. auszugehen ist (9 x 0,17 = 1,53 Stunden) sowie die Einreichung der
Kostennote am 9. März 2018 (0,33 Stunden).
·
Ein Schreiben des
Vertreters vom 24. Oktober 2017, wie es in der Kostennote aufgeführt wird, ist
beim Gericht nicht eingegangen (0,33 Stunden)
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu
kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 10,73 Stunden (6,31 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 4,42 Stunden ab
1.
Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00
eine Entschädigung von CHF 2'682.50 (1'577.50 + 1'105.00).
Was die Auslagen über insgesamt CHF 87.50
betrifft, so sind die 41 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht wird. Gänzlich zu streichen ist das Porto von CHF 5.30 für das
Schreiben vom 24. Oktober 2017, das sich nicht in den Akten befindet. Die
Auslagen reduzieren sich so auf CHF 61.70 (CHF 44.10 bis 31. Dezember 2017 und
CHF 17.60. ab 1. Januar 2018). Einschliesslich CHF 216.20 Mehrwertsteuer (8 % /
CHF 129.75 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 86.45 ab 1. Januar 2018)
beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'960.40.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung
handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26.
Juli 2017 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'960.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann