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Entscheid

VSBES.2017.207

Invalidenrente

23. Februar 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. April 2015 unter Hinweis

auf Depressionen/Angstzustände bei der Invalidenversicherungs-Stelle des

Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Am 2. Juni 2015 fand

ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische

Abklärungen, insbesondere bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH (IV-Nr. 16, 20, 22 S. 1, 24, 26 S. 2), und bei Dr. med. C.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie (IV-Nr. 12, 14,

15, 22 S. 2). Weiter wurde ein (psychiatrischer) Austrittsbericht der Klinik D.___

vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 21) zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 28. Januar

2016 (IV-Nr. 28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen

dreimonatigen Arbeitsversuch ab 1. Februar 2016 beim Verein E.___, [...],

zu. Der Arbeitsversuch wurde in der Folge bis 31. Juli 2016 verlängert

(Mitteilung vom 4. April 2016, IV-Nr. 43).

2. Die Beschwerdegegnerin zog in

der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Nr. 55) und holte

einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 60)

ein. Anschliessend nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 24. Januar 2017 zum medizinischen

Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 69).

3. Mit Vorbescheid vom 22. Februar

2017 (IV-Nr. 71) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde ihm rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente

zusprechen. Der Invaliditätsgrad betrage 59 %.

4. Am 17. März 2017 erhob der

Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 75). Er beanstandete

die Ermittlung der Vergleichseinkommen und beantragte, es sei ihm eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen.

5. Mit Verfügung vom 8. August

2017 (IV-Nr. 87; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im

Sinne des Vorbescheids. Sie sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August

2016 eine halbe Rente zu.

6. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 25. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde (A.S. [Akten-Seite] 7 f.) mit dem Rechtsbegehren, es

sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

7. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 (A.S. 13 f.) auf

Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Eingabe vom 13. November

2017 (A.S. 17 ff.) bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme

(Schreiben vom 4. Dezember 2017, A.S. 22).

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Rentenanspruch ab 1. Februar 2016 respektive – wegen des vorangegangenen

Taggeldbezugs – ab 1. August 2016.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.

Die Beschwerdegegnerin gelangte

gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere die Berichte des

behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, zum Ergebnis, der Beschwerdeführer

könne seine angestammte Tätigkeit als Lehrer nicht mehr ausüben. In einer angepassten

Verweistätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Diese Feststellung ist

unbestritten und wird durch die medizinischen Unterlagen gestützt. Seitens des

Gerichts besteht kein Anlass für Weiterungen. Was den Rentenbeginn anbelangt,

wurde das Wartejahr (E. II. 2.2 hiervor) im Februar 2015 eröffnet. Es endete

somit im Februar 2016. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch

jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG

beanspruchen kann. Dies war hier während des Arbeitsversuchs, der vom 1. Februar

2016.

bis 31. Juli 2016 dauerte, der Fall (vgl. IV-Nr. 32, 45). Die

Beschwerdegegnerin hat daher den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. August 2016

festgesetzt. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch die Bemessung der für die

Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen (vgl. E. II. 2.3

hiervor).

4.

Zu prüfen ist zunächst das

Valideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin auf CHF 110'370.00

beziffert hat.

4.1

Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, sondern darauf, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,

8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer /

Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl.,

2014, S. 327). Falls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch ohne den Gesundheitsschaden geendet hätte

(z.B. weil sie von vornherein befristet war, weil die Stelle aufgehoben wurde

oder weil sonstige Gründe für eine Beendigung bestanden), muss dagegen auf

statistische Grundlagen ausgewichen werden.

4.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass

sich der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2005, 2008 und 2013 für jeweils

rund acht Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Im Juli 2013

nahm er die ambulante Behandlung bei Dr. med. B.___ auf (vgl. dessen

Bescheinigung an die Krankentaggeldversicherung vom 16. März 2015, IV-Nr. 10

S. 3). Nach den ersten beiden Aufenthalten kehrte er jeweils wieder an

seine angestammte Stelle als Oberschullehrer an der Kreisschule [...] (bis 2007

Kreisschule [...]) zurück. Im Jahr 2013 kündigte er diese Anstellung. Am

Intake-Gespräch vom 2. Juni 2015 begründete er die Kündigung damit, dass er,

weil er «nur» die «alte» Sek-Lehrer-Ausbildung gehabt habe, nicht mehr als

Klassenlehrer, sondern nur noch als Fachlehrer hätte arbeiten können und ihm

die anderen die unbeliebtesten Fächer gegeben hätten (IV-Nr. 8 S. 1). In der

Folge trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Klassenlehrer an der

Oberstufenschule G.___, [...], an. Diese Anstellung war zunächst auf ein Jahr

befristet und wurde schliesslich bis 31. Juli 2015 verlängert. Ab 21. Februar

2015.

war der Beschwerdeführer krankgeschrieben. Anschliessend setzte er den

Schuldienst nicht mehr fort.

4.3

Aus den erwähnten Angaben des

Beschwerdeführers geht hervor, dass er die Stelle bei der Kreisschule in erster

Linie wegen einer ungünstigen Veränderung der Rahmenbedingungen aufgab. Wohl

fiel in diese Zeit auch der stationäre Aufenthalt in der Klinik D.___ der

gemäss deren Bericht vom 26. Juni 2015 vom 1. Mai bis 19. Juni 2013 dauerte

(IV-Nr. 21 S. 2). Der Beschwerdeführer konnte jedoch anschliessend die Stelle

in [...] antreten. Nach Lage der Akten war es ihm in der Folge zunächst auch

möglich, die dortige Aufgabe zu erfüllen, bis er ab Februar 2015 längerfristig

krankgeschrieben wurde. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als überwiegend

wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführer die Anstellung an der

Kreisschule [...] trotz der widrigen Umstände und für ihn ungünstigen

Veränderungen über das Ende des Schuljahres 2012/13 hinaus fortgesetzt hätte.

Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich bei voller Gesundheit erst recht nicht

mit diesen Veränderungen abgefunden und stattdessen die Stelle gewechselt

hätte. Der Lohn, den er anschliessend in [...] erzielte, eignet sich ebenfalls

nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens, da die Stelle von

Anfang an befristet war und die Anstellung somit unabhängig vom Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers geendet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat das

Valideneinkommen daher zu Recht auf der Basis statistischer Werte bestimmt. Sie

zog die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran und stellte auf

den Wert für Lehrkräfte (Berufsgruppe 23) innerhalb der Tabelle T17

(Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und

Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor zusammen) ab. Dies erscheint als

sachgerecht. Es entspricht auch der Praxis, dass innerhalb einer Tabelle auf

den Gesamtwert und nicht auf denjenigen für eine bestimmte Altersstufe

abgestellt wird. Dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall, wo für die

Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von statistischen Werten

auszugehen ist, die ihrerseits auch nicht altersabhängig differenzieren (vgl.

E. II. 5 hiernach), korrekt, da das Validen- und das Invalideneinkommen

auf vergleichbaren Grundlagen bemessen werden müssen. Es lässt sich daher nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Totalwert von CHF 9'162.00

herangezogen hat. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von

2014.

auf 2015 resultiert ein Valideneinkommen von CHF 110'370.00. Der

Ansicht des Beschwerdeführers, es sei auf die Lohntabellen des Kantons

Solothurn abzustellen, kann nicht gefolgt werden, da keine hinreichenden

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er trotz der durch ihn erwähnten, mit seiner

Ausbildung verbundenen Widrigkeiten wieder in den Kanton zurückgekehrt wäre. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.

Beim Invalideneinkommen stellte

die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung 2014 ab. Sie zog den Gesamtwert («Total») des

standardisierten Monatslohns der im privaten Sektor (Tabelle

TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten,

welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») beschäftigten

Männer heran, der sich auf CHF 7'185.00 belief. Dieses Vorgehen vermag

jedoch nicht zu überzeugen, denn das spezifische Wissen und die Kenntnisse,

welche der Beschwerdeführer als Lehrer erworben hat, lassen sich nicht im

gesamten privaten Sektor, sondern nur in einem vergleichsweise engen

Einsatzbereich verwerten. Im Vordergrund stehen die Wirtschaftszweige

«Erziehung und Unterricht» (Wirtschaftszweig 85) sowie «Gesundheits- und

Sozialwesen» (Wirtschaftszweige 86-88). Im Sinne der den Beschwerdeführer

treffenden Verpflichtung, seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit bestmöglich zu

verwerten, ist auf den letzteren Sektor abzustellen, der gemäss LSE 2014 mit

einem Tabellenwert von CHF 7'038.00 leicht höher eingestuft ist als der

Sektor «Erziehung und Unterricht» mit CHF 6'792.00. Ausgehend vom

Tabellenwert von CHF 7'038.00 ergibt sich bei einer ansonsten gegenüber

der angefochtenen Verfügung unveränderten Berechnung ein Invalideneinkommen von

CHF 43'981.00 (12 x CHF 7'038.00 = CHF 84’456.00 : 40 x 41.5 :

103.3

x 103.7 x 50 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 110'370.00

resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 %. Der Beschwerdeführer hat somit

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

6.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Da der

Verfahrensaufwand unterdurchschnittlich war, sind die Gerichtskosten auf CHF 400.00

festzusetzen. Sie sind nach dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. August 2017 wird

dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2016

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser