VSBES.2017.207
Invalidenrente
23. Februar 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 8. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. April 2015 unter Hinweis
auf Depressionen/Angstzustände bei der Invalidenversicherungs-Stelle des
Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Am 2. Juni 2015 fand
ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische
Abklärungen, insbesondere bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH (IV-Nr. 16, 20, 22 S. 1, 24, 26 S. 2), und bei Dr. med. C.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie (IV-Nr. 12, 14,
15, 22 S. 2). Weiter wurde ein (psychiatrischer) Austrittsbericht der Klinik D.___
vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 21) zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 28. Januar
2016 (IV-Nr. 28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen
dreimonatigen Arbeitsversuch ab 1. Februar 2016 beim Verein E.___, [...],
zu. Der Arbeitsversuch wurde in der Folge bis 31. Juli 2016 verlängert
(Mitteilung vom 4. April 2016, IV-Nr. 43).
2. Die Beschwerdegegnerin zog in
der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Nr. 55) und holte
einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 60)
ein. Anschliessend nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 24. Januar 2017 zum medizinischen
Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 69).
3. Mit Vorbescheid vom 22. Februar
2017 (IV-Nr. 71) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde ihm rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente
zusprechen. Der Invaliditätsgrad betrage 59 %.
4. Am 17. März 2017 erhob der
Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 75). Er beanstandete
die Ermittlung der Vergleichseinkommen und beantragte, es sei ihm eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen.
5. Mit Verfügung vom 8. August
2017 (IV-Nr. 87; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im
Sinne des Vorbescheids. Sie sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August
2016 eine halbe Rente zu.
6. Gegen diese Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer am 25. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde (A.S. [Akten-Seite] 7 f.) mit dem Rechtsbegehren, es
sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
7. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 (A.S. 13 f.) auf
Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Eingabe vom 13. November
2017 (A.S. 17 ff.) bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme
(Schreiben vom 4. Dezember 2017, A.S. 22).
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Rentenanspruch ab 1. Februar 2016 respektive – wegen des vorangegangenen
Taggeldbezugs – ab 1. August 2016.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
3.
Die Beschwerdegegnerin gelangte
gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere die Berichte des
behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, zum Ergebnis, der Beschwerdeführer
könne seine angestammte Tätigkeit als Lehrer nicht mehr ausüben. In einer angepassten
Verweistätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Diese Feststellung ist
unbestritten und wird durch die medizinischen Unterlagen gestützt. Seitens des
Gerichts besteht kein Anlass für Weiterungen. Was den Rentenbeginn anbelangt,
wurde das Wartejahr (E. II. 2.2 hiervor) im Februar 2015 eröffnet. Es endete
somit im Februar 2016. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch
jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG
beanspruchen kann. Dies war hier während des Arbeitsversuchs, der vom 1. Februar
2016.
bis 31. Juli 2016 dauerte, der Fall (vgl. IV-Nr. 32, 45). Die
Beschwerdegegnerin hat daher den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. August 2016
festgesetzt. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch die Bemessung der für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen (vgl. E. II. 2.3
hiervor).
4.
Zu prüfen ist zunächst das
Valideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin auf CHF 110'370.00
beziffert hat.
4.1
Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, sondern darauf, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,
8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer /
Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl.,
2014, S. 327). Falls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch ohne den Gesundheitsschaden geendet hätte
(z.B. weil sie von vornherein befristet war, weil die Stelle aufgehoben wurde
oder weil sonstige Gründe für eine Beendigung bestanden), muss dagegen auf
statistische Grundlagen ausgewichen werden.
4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2005, 2008 und 2013 für jeweils
rund acht Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Im Juli 2013
nahm er die ambulante Behandlung bei Dr. med. B.___ auf (vgl. dessen
Bescheinigung an die Krankentaggeldversicherung vom 16. März 2015, IV-Nr. 10
S. 3). Nach den ersten beiden Aufenthalten kehrte er jeweils wieder an
seine angestammte Stelle als Oberschullehrer an der Kreisschule [...] (bis 2007
Kreisschule [...]) zurück. Im Jahr 2013 kündigte er diese Anstellung. Am
Intake-Gespräch vom 2. Juni 2015 begründete er die Kündigung damit, dass er,
weil er «nur» die «alte» Sek-Lehrer-Ausbildung gehabt habe, nicht mehr als
Klassenlehrer, sondern nur noch als Fachlehrer hätte arbeiten können und ihm
die anderen die unbeliebtesten Fächer gegeben hätten (IV-Nr. 8 S. 1). In der
Folge trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Klassenlehrer an der
Oberstufenschule G.___, [...], an. Diese Anstellung war zunächst auf ein Jahr
befristet und wurde schliesslich bis 31. Juli 2015 verlängert. Ab 21. Februar
2015.
war der Beschwerdeführer krankgeschrieben. Anschliessend setzte er den
Schuldienst nicht mehr fort.
4.3
Aus den erwähnten Angaben des
Beschwerdeführers geht hervor, dass er die Stelle bei der Kreisschule in erster
Linie wegen einer ungünstigen Veränderung der Rahmenbedingungen aufgab. Wohl
fiel in diese Zeit auch der stationäre Aufenthalt in der Klinik D.___ der
gemäss deren Bericht vom 26. Juni 2015 vom 1. Mai bis 19. Juni 2013 dauerte
(IV-Nr. 21 S. 2). Der Beschwerdeführer konnte jedoch anschliessend die Stelle
in [...] antreten. Nach Lage der Akten war es ihm in der Folge zunächst auch
möglich, die dortige Aufgabe zu erfüllen, bis er ab Februar 2015 längerfristig
krankgeschrieben wurde. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als überwiegend
wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführer die Anstellung an der
Kreisschule [...] trotz der widrigen Umstände und für ihn ungünstigen
Veränderungen über das Ende des Schuljahres 2012/13 hinaus fortgesetzt hätte.
Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich bei voller Gesundheit erst recht nicht
mit diesen Veränderungen abgefunden und stattdessen die Stelle gewechselt
hätte. Der Lohn, den er anschliessend in [...] erzielte, eignet sich ebenfalls
nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens, da die Stelle von
Anfang an befristet war und die Anstellung somit unabhängig vom Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers geendet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat das
Valideneinkommen daher zu Recht auf der Basis statistischer Werte bestimmt. Sie
zog die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran und stellte auf
den Wert für Lehrkräfte (Berufsgruppe 23) innerhalb der Tabelle T17
(Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und
Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor zusammen) ab. Dies erscheint als
sachgerecht. Es entspricht auch der Praxis, dass innerhalb einer Tabelle auf
den Gesamtwert und nicht auf denjenigen für eine bestimmte Altersstufe
abgestellt wird. Dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall, wo für die
Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von statistischen Werten
auszugehen ist, die ihrerseits auch nicht altersabhängig differenzieren (vgl.
E. II. 5 hiernach), korrekt, da das Validen- und das Invalideneinkommen
auf vergleichbaren Grundlagen bemessen werden müssen. Es lässt sich daher nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Totalwert von CHF 9'162.00
herangezogen hat. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von
2014.
auf 2015 resultiert ein Valideneinkommen von CHF 110'370.00. Der
Ansicht des Beschwerdeführers, es sei auf die Lohntabellen des Kantons
Solothurn abzustellen, kann nicht gefolgt werden, da keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er trotz der durch ihn erwähnten, mit seiner
Ausbildung verbundenen Widrigkeiten wieder in den Kanton zurückgekehrt wäre. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.
Beim Invalideneinkommen stellte
die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2014 ab. Sie zog den Gesamtwert («Total») des
standardisierten Monatslohns der im privaten Sektor (Tabelle
TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten,
welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») beschäftigten
Männer heran, der sich auf CHF 7'185.00 belief. Dieses Vorgehen vermag
jedoch nicht zu überzeugen, denn das spezifische Wissen und die Kenntnisse,
welche der Beschwerdeführer als Lehrer erworben hat, lassen sich nicht im
gesamten privaten Sektor, sondern nur in einem vergleichsweise engen
Einsatzbereich verwerten. Im Vordergrund stehen die Wirtschaftszweige
«Erziehung und Unterricht» (Wirtschaftszweig 85) sowie «Gesundheits- und
Sozialwesen» (Wirtschaftszweige 86-88). Im Sinne der den Beschwerdeführer
treffenden Verpflichtung, seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit bestmöglich zu
verwerten, ist auf den letzteren Sektor abzustellen, der gemäss LSE 2014 mit
einem Tabellenwert von CHF 7'038.00 leicht höher eingestuft ist als der
Sektor «Erziehung und Unterricht» mit CHF 6'792.00. Ausgehend vom
Tabellenwert von CHF 7'038.00 ergibt sich bei einer ansonsten gegenüber
der angefochtenen Verfügung unveränderten Berechnung ein Invalideneinkommen von
CHF 43'981.00 (12 x CHF 7'038.00 = CHF 84’456.00 : 40 x 41.5 :
103.3
x 103.7 x 50 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 110'370.00
resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 %. Der Beschwerdeführer hat somit
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
6.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Da der
Verfahrensaufwand unterdurchschnittlich war, sind die Gerichtskosten auf CHF 400.00
festzusetzen. Sie sind nach dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. August 2017 wird
dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2016
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser