VSBES.2017.209
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgen von Weisungen
22. November 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgen von Weisungen
(Einspracheentscheid
vom 25. August 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 21. Juli 2017
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ab 7. Juli 2017 für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe
am 6. Juli 2017 zum wiederholten Mal unentschuldigt ein Beratungsgespräch
versäumt (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr.
7) wies die Beschwerdegegnerin am 25. August 2017 ab (Aktenseite / A.S. 3 ff.).
2. Am 28. August 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,
die Zahl der Sperrtage sei zu reduzieren (A.S 1 f.).
Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017
folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Oktober 2017 an seinem
Rechtsbegehren fest (A.S. 21 ff.), während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe
vom 9. November 2017 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 29).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit
einer strittigen Arbeitslosenentschädigung von CHF 6'226.00 (44
Einstelltage à CHF 141.50 Taggeld, vgl. AWA-Nr. 3) nicht überschritten, weshalb
der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung
beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle folgen und an
Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der Anmeldung
entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen
persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er sicherstellen,
dass er in der Regel innert Tagesfrist von der Amtsstelle erreicht werden kann
(Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Diese legt die Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Ein
Gespräch kann auf Gesuch hin verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist,
dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich
einer Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).
2.2
Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen
von Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten
liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und
Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin
irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein
übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und
Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,
Zürich 2013, S. 180; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Termin verwechselt
oder falsch in die Agenda eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4;
ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a).
2.3
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 – 15
Tage
• mittelschweres Verschulden: 16
– 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60
Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war in den
zwei Jahren vor der hier zu beurteilenden Einstellung wie folgt wegen
unentschuldigt versäumter Beratungsgespräche in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt worden (AWA-Nr. 12, 15, 19 + A.S. 15):
· 6. Februar 2017: 8 Tage, Termin
vom 19. Januar 2017
·
7.
März 2017: 14
Tage, Termin vom 22. Februar 2017
·
7.
April 2017: 28
Tage, Termin vom 28. März 2017
Hinzu kommen noch vier Einstellungen
wegen fehlender Arbeitsbemühungen (AWA-Nr. 20).
3.2
Am 14. Juni 2017 erfolgte beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] ein Gespräch zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Personalberaterin. Man vereinbarte dabei gemäss
Protokolleintrag, dass das nächste Beratungsgespräch am 6. Juli 2017 um 11:00
stattfinden sollte (AWA-Nr. 8; s.a. Nr. 4). Der Beschwerdeführer blieb diesem
Termin jedoch unentschuldigt fern (AWA-Nr. 5).
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli
2017.
(AWA-Nr. 6), der Einsprache vom 21. August 2017 (AWA-Nr. 7), der
Beschwerdeschrift (A.S. 1 f.) und der Replik (A.S. 21 ff.) erklärte der
Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe vom Termin am 6. Juli 2017 gewusst,
ihn aber nicht absichtlich versäumt. Er bemühe sich wirklich, allen
Verpflichtungen nachzukommen, befinde sich jedoch in einer schwierigen
Situation, die ihn sehr viel Energie und Kraft koste. Im Mai 2016 sei er
obdachlos geworden. Nachdem er über zwei Monate in seinem Auto gelebt habe, sei
er wegen Übermüdung entlassen worden und habe sodann auch noch das Auto
verloren. Wegen Depressionen sei er zeitweise hospitalisiert gewesen. An sechs
bis acht verschiedenen Orten sei er jeweils vorübergehend untergekommen. Vom
Sozialamt habe er nur die Nothilfe erhalten. Mangels einer festen Postadresse
seien die Briefe des RAV zu spät oder gar nicht zu ihm gelangt. Eine
Postlageradresse oder einen Nachsendeauftrag habe er sich nicht leisten können.
Er habe mit seiner Personalberaterin vereinbart, dass sie ihm die Termine per
E-Mail mitteile. Anfangs habe das geklappt, bis die Einladungen plötzlich
wieder brieflich erfolgt seien; die Termine habe er deshalb nicht wahrgenommen.
Seit dem 1. Juli 2017 besitze er wieder einen festen Wohnsitz bei einer
Kollegin. In der Woche des 6. Juli 2017 habe er sehr viele Sachen gleichzeitig erledigen
müssen, An- und Abmelden auf den Gemeinden, Abholen seiner Sachen an den Orten,
wo er gewohnt habe, sonstige Termine und fast täglich Besuche bei seinem
schwerkranken besten Freund im Spital. Er sei einfach mit allem überfordert
gewesen. Er habe zwar Fehler gemacht, aber 44 Sperrtage seien
unverhältnismässig, wenn man die Situation objektiv anschaue. Sobald die
Einstellung vorbei sei, könne er wieder ein einigermassen normales Leben
führen.
3.3
Der Beschwerdeführer anerkennt,
dass er das Beratungsgespräch vom 6. Juli 2017 versäumt und damit seine
Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung missachtet hat. Namentlich räumt
er ein, ihm sei dieser Termin bekannt gewesen (A.S. 23), was mit dem Eintrag im
Beratungsprotokoll vom 14. Juni 2017 korrespondiert (AWA-Nr. 8). Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich wird somit zu Recht nicht
beanstandet. Der Beschwerdeführer rügt indes, eine Dauer von 44 Tagen sei angesichts
seiner Situation unangemessen hoch.
Der Beschwerdeführer befand sich im Juli
2017.
zweifellos in einer schwierigen Situation. Dies soll keineswegs
bagatellisiert werden, rechtfertigt aber keine Reduktion der Einstelldauer. Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden im
mittleren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelt hat. Der
Beschwerdeführer orientierte die Personalberaterin mit E-Mail vom 5. Juli 2017
(s. unter AWA-Nr. 8), dass er seine Arbeitsbemühungen am nächsten Tag mitbringe,
d.h. er hatte offenbar im Sinn, den Termin wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund
ist umso weniger verständlich, dass er dann doch nicht erschien. Er macht
insbesondere nicht geltend, ihm sei kurzfristig eine dringende Angelegenheit
dazwischengekommen, die keinen Aufschub geduldet habe. Die verschiedenen
Angelegenheiten, die der Beschwerdeführer laut seinen Rechtsschriften zu regeln
hatte, kamen nicht überraschend auf ihn zu, so dass er sich hätte organisieren
können. Es existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendetwas davon
zwingend am 6. Juli 2017 erledigt werden musste, abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer gar nicht angibt, was er an diesem Tag wirklich getan hat. Allermindestens
hätte man von ihm erwarten können, dass er sich entschuldigt. Auch das
unterliess er aber, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, der Personalberaterin eine
E-Mail zu schicken, wie er es schon bei anderen Gelegenheiten getan hatte.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
in den zwei vorhergehenden Jahren bereits in sieben Fällen in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, was eine längere Einstellung nach
sich zieht. Drei dieser Einstellungen, alle im letzten halben Jahr vor dem 6.
Juli 2017, betrafen ebenfalls ein versäumtes Beratungsgespräch. Somit handelt
es sich beim vorliegenden Sachverhalt um keinen einmaligen Ausrutscher eines
Versicherten, der sonst seinen Pflichten anstandslos nachkommt. Noch nicht
einmal die letzte Einstellung vom 28. März 2017 mit 28 Sperrtagen vermochte
am Verhalten des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dies lässt nur den Schluss
zu, dass er seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht
genügend ernst nahm.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
die Verwaltungsweisung des SECO bei einem ohne entschuldbaren Grund versäumten
Beratungsgespräch nur für das erste und zweite Mail einen Einstellrahmen (von
fünf bis acht resp. neun bis 15 Tagen) vorsieht; ab dem dritten Mal ist die
Angelegenheit wie hier zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle zu überweisen (AVIG-Praxis
ALE D79/3.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
3.4
Zusammenfassend hat das Gericht hat
keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl
der Einstelltage zu reduzieren. Die Beschwerde stellt sich damit als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann