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Entscheid

VSBES.2017.209

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgen von Weisungen

22. November 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 21. Juli 2017

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ab 7. Juli 2017 für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe

am 6. Juli 2017 zum wiederholten Mal unentschuldigt ein Beratungsgespräch

versäumt (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr.

7) wies die Beschwerdegegnerin am 25. August 2017 ab (Aktenseite / A.S. 3 ff.).

2. Am 28. August 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,

die Zahl der Sperrtage sei zu reduzieren (A.S 1 f.).

Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017

folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Oktober 2017 an seinem

Rechtsbegehren fest (A.S. 21 ff.), während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe

vom 9. November 2017 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 29).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit

einer strittigen Arbeitslosenentschädigung von CHF 6'226.00 (44

Einstelltage à CHF 141.50 Taggeld, vgl. AWA-Nr. 3) nicht überschritten, weshalb

der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung

beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle folgen und an

Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der Anmeldung

entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen

persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er sicherstellen,

dass er in der Regel innert Tagesfrist von der Amtsstelle erreicht werden kann

(Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Diese legt die Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Ein

Gespräch kann auf Gesuch hin verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist,

dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich

einer Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die

Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen

von Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten

liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und

Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin

irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein

übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und

Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,

Zürich 2013, S. 180; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Termin verwechselt

oder falsch in die Agenda eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4;

ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a).

2.3

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden: 1 – 15

Tage

• mittelschweres Verschulden: 16

– 30 Tage

• schweres Verschulden: 31 - 60

Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war in den

zwei Jahren vor der hier zu beurteilenden Einstellung wie folgt wegen

unentschuldigt versäumter Beratungsgespräche in seiner Anspruchsberechtigung

eingestellt worden (AWA-Nr. 12, 15, 19 + A.S. 15):

· 6. Februar 2017: 8 Tage, Termin

vom 19. Januar 2017

·

7.

März 2017: 14

Tage, Termin vom 22. Februar 2017

·

7.

April 2017: 28

Tage, Termin vom 28. März 2017

Hinzu kommen noch vier Einstellungen

wegen fehlender Arbeitsbemühungen (AWA-Nr. 20).

3.2

Am 14. Juni 2017 erfolgte beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] ein Gespräch zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Personalberaterin. Man vereinbarte dabei gemäss

Protokolleintrag, dass das nächste Beratungsgespräch am 6. Juli 2017 um 11:00

stattfinden sollte (AWA-Nr. 8; s.a. Nr. 4). Der Beschwerdeführer blieb diesem

Termin jedoch unentschuldigt fern (AWA-Nr. 5).

In seiner Stellungnahme vom 18. Juli

2017.

(AWA-Nr. 6), der Einsprache vom 21. August 2017 (AWA-Nr. 7), der

Beschwerdeschrift (A.S. 1 f.) und der Replik (A.S. 21 ff.) erklärte der

Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe vom Termin am 6. Juli 2017 gewusst,

ihn aber nicht absichtlich versäumt. Er bemühe sich wirklich, allen

Verpflichtungen nachzukommen, befinde sich jedoch in einer schwierigen

Situation, die ihn sehr viel Energie und Kraft koste. Im Mai 2016 sei er

obdachlos geworden. Nachdem er über zwei Monate in seinem Auto gelebt habe, sei

er wegen Übermüdung entlassen worden und habe sodann auch noch das Auto

verloren. Wegen Depressionen sei er zeitweise hospitalisiert gewesen. An sechs

bis acht verschiedenen Orten sei er jeweils vorübergehend untergekommen. Vom

Sozialamt habe er nur die Nothilfe erhalten. Mangels einer festen Postadresse

seien die Briefe des RAV zu spät oder gar nicht zu ihm gelangt. Eine

Postlageradresse oder einen Nachsendeauftrag habe er sich nicht leisten können.

Er habe mit seiner Personalberaterin vereinbart, dass sie ihm die Termine per

E-Mail mitteile. Anfangs habe das geklappt, bis die Einladungen plötzlich

wieder brieflich erfolgt seien; die Termine habe er deshalb nicht wahrgenommen.

Seit dem 1. Juli 2017 besitze er wieder einen festen Wohnsitz bei einer

Kollegin. In der Woche des 6. Juli 2017 habe er sehr viele Sachen gleichzeitig erledigen

müssen, An- und Abmelden auf den Gemeinden, Abholen seiner Sachen an den Orten,

wo er gewohnt habe, sonstige Termine und fast täglich Besuche bei seinem

schwerkranken besten Freund im Spital. Er sei einfach mit allem überfordert

gewesen. Er habe zwar Fehler gemacht, aber 44 Sperrtage seien

unverhältnismässig, wenn man die Situation objektiv anschaue. Sobald die

Einstellung vorbei sei, könne er wieder ein einigermassen normales Leben

führen.

3.3

Der Beschwerdeführer anerkennt,

dass er das Beratungsgespräch vom 6. Juli 2017 versäumt und damit seine

Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung missachtet hat. Namentlich räumt

er ein, ihm sei dieser Termin bekannt gewesen (A.S. 23), was mit dem Eintrag im

Beratungsprotokoll vom 14. Juni 2017 korrespondiert (AWA-Nr. 8). Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich wird somit zu Recht nicht

beanstandet. Der Beschwerdeführer rügt indes, eine Dauer von 44 Tagen sei angesichts

seiner Situation unangemessen hoch.

Der Beschwerdeführer befand sich im Juli

2017.

zweifellos in einer schwierigen Situation. Dies soll keineswegs

bagatellisiert werden, rechtfertigt aber keine Reduktion der Einstelldauer. Es

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden im

mittleren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelt hat. Der

Beschwerdeführer orientierte die Personalberaterin mit E-Mail vom 5. Juli 2017

(s. unter AWA-Nr. 8), dass er seine Arbeitsbemühungen am nächsten Tag mitbringe,

d.h. er hatte offenbar im Sinn, den Termin wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund

ist umso weniger verständlich, dass er dann doch nicht erschien. Er macht

insbesondere nicht geltend, ihm sei kurzfristig eine dringende Angelegenheit

dazwischengekommen, die keinen Aufschub geduldet habe. Die verschiedenen

Angelegenheiten, die der Beschwerdeführer laut seinen Rechtsschriften zu regeln

hatte, kamen nicht überraschend auf ihn zu, so dass er sich hätte organisieren

können. Es existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendetwas davon

zwingend am 6. Juli 2017 erledigt werden musste, abgesehen davon, dass der

Beschwerdeführer gar nicht angibt, was er an diesem Tag wirklich getan hat. Allermindestens

hätte man von ihm erwarten können, dass er sich entschuldigt. Auch das

unterliess er aber, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, der Personalberaterin eine

E-Mail zu schicken, wie er es schon bei anderen Gelegenheiten getan hatte.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

in den zwei vorhergehenden Jahren bereits in sieben Fällen in der

Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, was eine längere Einstellung nach

sich zieht. Drei dieser Einstellungen, alle im letzten halben Jahr vor dem 6.

Juli 2017, betrafen ebenfalls ein versäumtes Beratungsgespräch. Somit handelt

es sich beim vorliegenden Sachverhalt um keinen einmaligen Ausrutscher eines

Versicherten, der sonst seinen Pflichten anstandslos nachkommt. Noch nicht

einmal die letzte Einstellung vom 28. März 2017 mit 28 Sperrtagen vermochte

am Verhalten des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dies lässt nur den Schluss

zu, dass er seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht

genügend ernst nahm.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass

die Verwaltungsweisung des SECO bei einem ohne entschuldbaren Grund versäumten

Beratungsgespräch nur für das erste und zweite Mail einen Einstellrahmen (von

fünf bis acht resp. neun bis 15 Tagen) vorsieht; ab dem dritten Mal ist die

Angelegenheit wie hier zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle zu überweisen (AVIG-Praxis

ALE D79/3.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.4

Zusammenfassend hat das Gericht hat

keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl

der Einstelltage zu reduzieren. Die Beschwerde stellt sich damit als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann