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Entscheid

VSBES.2017.21

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

5. September 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1972, meldete sich am 29. August 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Sie gab an, wegen Arthrosen

in Knie und Füssen seit dem 24. Oktober 2011 zu 100 % und seit dem 1.

Februar 2012 zu 40 % arbeitsunfähig zu sein. Sie sei seit dem 10. Januar

2011 zu 100 % als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ in [...] angestellt

gewesen. Diese Stelle war per 31. Januar 2012 wegen Krankheit gekündigt worden

(IV-Nr. 4 S. 1). Am 26. Oktober 2012 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug

(IV-Nr. 7).

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

in der Folge diverse medizinische Abklärungen. Unter anderem liess sie die

Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle C.___ am 24. Januar 2014 bidisziplinär

begutachten (Gutachten vom 7. April 2014, IV-Nr. 36.1 bis 36.4).

2.

2.1 Mit Schreiben vom 12. Januar

2015 (IV-Nr. 47) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, bevor

die medizinischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht

vollends ausgeschöpft seien, könne man zum Leistungsbegehren nicht

abschliessend Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,

medizinische Massnahmen zu ergreifen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihr

angedroht, Leistungen zu verweigern. Die Beschwerdeführerin holte das eingeschrieben

versendete Schriftstück nicht ab (IV-Nr. 48 S. 1). Eine Kopie des Schreibens

ging jedoch an die Sozialen Dienste [...] und an den Hausarzt (IV-Nr. 48).

2.2 Am 3. Februar 2015 versendete

das D.___ der psychiatrischen Dienste [...] eine Einladung zum Erstgespräch am

27. Februar 2015 an die Beschwerdeführerin. Eine Kopie des Schreibens ging auch

an den damaligen Hausarzt (IV-Nr. 50). Dieser Termin wurde von der

Beschwerdeführerin wahrgenommen (IV-Nr. 55.1; Protokolleintrag vom 16. Oktober

2015).

2.3 Durch Dr. med. E.___ erfolgte am

24. Juni 2015 eine Anmeldung im Rehabilitations- und Rheumazentrum der F.___ (IV-Nr.

52). Zu diesem Aufenthalt kam es indessen nicht, da die Beschwerdeführerin nach

[...] umzog. Dr. med. E.___ wandte sich mit Schreiben vom 14. September

2015 (IV-Nr. 54) an das Spitalzentrum [...] und gab bekannt, dass die

Beschwerdeführerin das Spital vermutlich notfallmässig wegen Rückenschmerzen

aufsuchen werde. Der Aufenthalt dauerte bis am 26. September 2015 (IV-Nr. 62).

3. Nachdem die Beschwerdegegnerin

weitere Berichte erhalten und die Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) vorgelegt hatte, stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1.

April 2016 (IV-Nr. 65) in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

und Rente aufgrund einer Verletzung der mit Schreiben vom 12. Januar 2015

erteilten Auflagen abzuweisen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,

zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, am 23. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr.

74).

4. Mit Verfügung vom 25. November

2016 (Aktenseite [A.S.] 5 ff.) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente ab.

5. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Q.__, sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, am 13. Januar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. November 2016 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Versicherte Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der IV hat.

3. Es sei der Versicherten eine volle

Invalidenrente zuzusprechen und die Akten seien zur Bestimmung des

Rentenbetrags der zuständigen Ausgleichskasse zuzuweisen.

4. Eventuell seien weitere Abklärungen in

medizinischer Hinsicht oder im Hinblick auf allfällige berufliche Massnahmen zu

treffen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Das Verwaltungsgericht des

Kantons Q.__, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, stellt mit Entscheid vom

17. Januar 2017 (A.S. 1 ff.) fest, dass es zur Behandlung der erhobenen

Beschwerde nicht zuständig ist und überweist diese von Amtes wegen an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).

7. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

März 2017 (A.S. 23 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen.

8. Mit Eingabe vom 31. März 2017

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S.

29 f.).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht des

Kantons Q.__, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hat die vorliegende

Beschwerde gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) dem Versicherungsgericht überwiesen. Gemäss dieser Bestimmung

sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht

am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Nachdem die Beschwerdegegnerin, die IV-Stelle

des Kantons Solothurn, die angefochtene Verfügung erlassen hat, ist das

Versicherungsgericht örtlich zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, sachliche Zuständigkeit des Gerichts) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 5 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort (A.S.

23.

f.) dar, im Anschluss an die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin seien

gesundheitsbedingt keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen.

Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ und den

Krankheitsverlauf sei davon auszugehen, dass durch weitere medizinische

Massnahmen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden

könne. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgefordert worden, eine regelmässige

psychiatrische Behandlung aufzunehmen. Leider hätten die Abklärungen ergeben,

dass diese die ihr zumutbaren medizinischen Massnahmen nicht ergriffen habe. Da

sie nicht aktiv mitwirke, werde ihr Dossier geschlossen. Es seien eine Auflage

erteilt und die Folgen bei Nichtbeachtung aufgezeigt worden. Die

Beschwerdeführerin habe zudem eine Bedenkzeit resp. einen Zeitraum für die

Vornahme einer Handlung erhalten. Seit der Erteilung der Auflage sei keine

adäquate psychiatrische Therapie aufgenommen worden. Es bestünden auch keine

Anhaltspunkte, dass eine solche demnächst eingerichtet werde. Somit sei die

Behandlung weiterhin ungenügend und ein allfälliger Gesundheitsschaden nicht

abschliessend beurteilbar. Die in der Beschwerde zitierten Berichte würden beim

angefochtenen Entscheid berücksichtigt. Weitere Abklärungen seien aufgrund des

Nichterfüllens der Auflage nicht angezeigt. Zudem könne nicht davon gesprochen

werden, dass die Beschwerdegegnerin Leistungen verweigere. Das Gesetz verlange

eine gewisse Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht durch die Versicherten.

Diese seien vorliegend mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auferlegt worden.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, weil sie nach [...] umgezogen

sei, habe sie den Hausarzt gewechselt. Es seien daher Verzögerungen entstanden.

Diese hätten jedoch nichts mit einer absichtlichen Verweigerung der Mitwirkung

gemeinsam. Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin sei nach Möglichkeit

umgesetzt worden. Sie sei nach dem Schreiben vom 12. Januar 2015 noch im

Februar 2015 an das D.___ verwiesen und auf den 27. Februar 2015 aufgeboten

worden. Dort sei sie auch zum Erstgespräch erschienen. Am Schluss des

Protokolls sei festgehalten, dass anstelle einer psychiatrischen Betreuung

vorerst über den Hausarzt ein rehabilitativer Aufenthalt in der Klinik G.___

organisiert werde, um auch eine stationäre psychosomatische Behandlung zu

erhalten. Die Beschwerdegegnerin sei darüber informiert worden. Die initiale

Behandlung in einer Rehabilitationsklinik sei in den Vordergrund, die Betreuung

in einer psychosomatischen Klinik in den Hintergrund gestellt worden. Die

Beschwerdeführerin sei durch die Hausärztin zusätzlich an die Praxis H.___,

Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin sei

anschliessend über die eingeleitete Behandlung in dieser Praxis informiert

worden. Trotzdem sei die angefochtene Verfügung ergangen. Dabei habe die Beschwerdegegnerin

Art. 21 Abs.4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.10) nicht korrekt angewendet. Beim

Schreiben vom 12. Januar 2015 gehe es nicht um eine Mahnung, sondern um eine

erstmalige Einladung, sich über den Hausarzt im D.___ zu melden. Eine

Bedenkzeit im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG werde nicht eingeräumt. Mit

Schreiben vom 19. September 2016 sei der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden,

dass bei der psychologischen Spezialistin der Praxis H.___ in [...]

Konsultationen organisiert worden seien. Man habe festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin damit der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nachgekommen

sei, eine psychologische Behandlung einzuleiten. Die Beschwerdegegnerin habe im

Austausch mit der Beschwerdeführerin nicht darauf reagiert, weshalb die Termine

weitergeführt worden seien. Statt zu melden, dass die eingeschlagene Therapie

nicht als die richtige erachtet werde, habe die Beschwerdegegnerin mit der

angefochtenen Verfügung jeglichen Leistungsanspruch verneint. Dieses Verhalten

verstosse gegen die Ansprüche auf ein faires Verfahren, das Willkürverbot, den

Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben und den Gutglaubensschutz. Weiter

habe die Beschwerdegegnerin aufgrund von unvollständigen Akten entschieden,

ohne vorher der Beschwerdeführerin nach erfolgter Vernehmlassung im Rahmen des

rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt zu ergänzen. Es

habe sehr wohl ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik in der Klinik G.___

stattgefunden. Weiter sei die Hausärztin Dr. med. I.___ dabei,

behutsam ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufzubauen und

Strategien zur besseren Bewältigung der Schmerzen zu entwickeln. Eine

Erwerbstätigkeit liege gemäss Bericht der Hausärztin völlig ausser Reichweite.

Den neuesten Verlaufsberichten von Dr. med. I.___ vom 19. Dezember 2016 und der

Praxis H.___ vom 4. Januar 2017 könne entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin nicht nur dauerhaft arbeitsunfähig, sondern geradezu

pflegebedürftig sei. In somatischer und psychosomatischer Hinsicht bestehe ohne

den geringsten Zweifel eine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E.

1.

S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab dem 24. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nr. 1), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im Oktober 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 29. August 2012

[IV-Nr. 1]), was hier im Februar 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Februar 2013 gegeben sein. Bei einem

Anspruchsbeginn im Jahr 2013 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der ab 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden

– Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1

Die versicherte Person muss

alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der

Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer

Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren

Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer

Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

5.2

Die Leistungen können nach Art.

21.

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den

Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht

nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

5.3

Entzieht oder widersetzt sich

eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb,

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und

auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung

mit der Begründung, die versicherte Person schöpfe ihre Behandlungsressourcen

nicht aus, setzt demnach ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus. Diese

Rechtsfolge greift nur, wenn – bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung

bzw. Eingliederung – die versicherte Person die Behandlung bzw. Eingliederung

durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten vereitelt bzw. deren Erfolg

verunmöglicht. Ihr Verhalten kann aktiv oder passiv sein. Prinzipiell muss ein

vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen.

Zwischen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der

vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein

Kausalzusammenhang bestehen. Die geforderte medizinische oder erwerbliche

Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens

zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte

tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es,

wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen

wäre. Im Hinblick auf die Zielsetzung von Behandlungs- und

Eingliederungsmassnahmen ist die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst

nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen. Für den

Bereich der IV hat die Rechtsprechung die Durchführung eines solchen Verfahrens

als zwingend erforderlich erklärt. Der versicherten Person ist unter

substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich

mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und

sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadensminderungspflicht

nachzukommen. Die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht sind dort

strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage

steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadensmindernde Vorkehren

Rentenleistungen auslöst. Dazu ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Dieses Vorgehen ist zwingend zu befolgen (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2009, Art. 21, N 85 ff.; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Urteil

des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

abgewiesen hat. In medizinischer Hinsicht hat sie sich dabei im Wesentlichen

auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 7. April 2014 abgestützt,

welches im Begutachtungszeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin ausgeht. Bezüglich dieses Gutachtens werden weder in

formeller noch inhaltlicher Sicht Rügen vorgebracht, womit die Beweiskraft

desselben nicht bestritten ist. So zeigt sich auch, dass die an ein beweiskräftiges

Gutachten gestellten Anforderungen allesamt gegeben sind. Das vorliegende

Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis und –analyse, einer eingehenden

Untersuchung der Beschwerdeführerin in den relevanten Disziplinen

(Rheumatologie und Psychiatrie), wobei auch die von der Beschwerdeführerin

subjektiv geschilderten Beschwerden berücksichtigt wurden, und es wurde mit

Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Inhaltlich sind die

getroffenen Schlussfolgerungen mit Blick auf die erhobenen Befunde in jeder

Hinsicht nachvollziehbar. So kommen die beiden Gutachter in der

Konsensbeurteilung zum Schluss, dass in der aktuellen medizinischen

Untersuchung eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren sei, aufgrund

welcher die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitsfähig sei. Dies steht in

Einklang mit den vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Befunden (deutliche

Auffassungsstörungen, gelegentliches Danebenreden, Konzentrationsstörungen,

affektiv kaum vorhandene Schwingungsfähigkeit, schlecht herstellbarer

affektiver Rapport, tiefe Deprimiertheit und Traurigkeit, Schamgefühle und

vermindertes Selbstwertgefühl, verringerter Antrieb, deutliches Morgentief und

deutlicher sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, verminderter

Appetit [IV-Nr. 36.4 S. 5 ff.]). Der psychiatrische Gutachter

erachtet die rezidivierende depressive Episode (da es sich nach 2009 / 2010 um

eine zweite depressive Episode handelt) nach Beschreibung der Symptome

nachvollziehbar als schwer, was sich auch am Ergebnis des MADRS-Tests zeigt

(Wert von 36 Punkten, wobei ein Wert ab 30 Punkten einer schweren Depression

entspreche). Schlüssig weist er auch darauf hin, dass die Schmerzwahrnehmung

der Beschwerdeführerin durch die depressive Episode deutlich verstärkt werde,

wobei die depressiven Kognitionen und die depressiv bedingte Hilflosigkeit eine

Rolle spielten. Er vermutet mit Blick auf die Biographie der Beschwerdeführerin

einen Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit und stellt eine

Persönlichkeitsakzentuierung fest, die er in Zusammenhang mit der Entwicklung

der Depression stehend sieht. Er geht dabei von dependenten und etwas

histrionischen Anteilen aus. Zusätzlich äussert er, im Einklang mit allen

übrigen vorliegenden Berichten, den Verdacht auf eine Opiat- und

Benzodiazepin-Abhängigkeit, wobei jedoch im Rahmen der Begutachtung ein

negatives Serum-Screening vorgelegen habe, obwohl die Beschwerdeführerin

angegeben habe, Opiate und Benzodiazepine einzunehmen.

In rheumatologischer Hinsicht wird im

Gutachten von einem rechtsseitigen chronischen zerviko- und lumbospondylogenen

Schmerzsyndrom ausgegangen, im Bereich der oberen Extremität sei klinisch eine

zusätzliche, intermittierende, positionsabhängige zervikoradikuläre

Reizsymptomatik C7 oder C8 möglich (IV-Nr. 36.3 S. 7). Ein Teil der

Beschwerden wird in Zusammenhang mit MR-tomographisch nachgewiesenen,

degenerativen Veränderungen der beiden distalen LWS-Segmente und besonders einer

Diskushernie C6/C7 gesehen, das Ausmass der gezeigten Beschwerden ist nach

einleuchtender gutachterlicher Einschätzung damit aber nicht vollumfänglich zu

erklären. Konsequenterweise wird von einer allmählichen Schmerzausweitung und

Chronifizierung ausgegangen, die durch die psychiatrischen Diagnosen

begünstigend unterhalten wird. Auch die rheumatologische Einschätzung deckt

sich mit den erhobenen Befunden. Bildgebende Untersuchungen werden

mitberücksichtigt und die Beurteilung erweist sich damit als nachvollziehbar.

Demgemäss zeigte ein erstes MRI im Jahr 2004 erstmals breitbasige

Bandscheibenvorwölbungen der beiden untersten LWS-Segmente ohne sicheren

Nachweis einer Nervenwurzelkompression. 2011 entwickelten sich dann

rechtsseitige Lumboischialgien, deren Intensität allmählich zunahm. Gemäss

gutachterlicher Einschätzung lässt sich das klinische Bild nicht mit einem

umschriebenen lumboradikulären Kompressionssyndrom vereinbaren, sondern es spricht

eher für eine allmähliche Schmerzausweitung und –chronifizierung. Zwei

MRI-Untersuchungen am 30. November 2011 und 24. Januar 2013 zeigten stationäre

breitbasige Bandscheibenvorwölbungen L4/L5 und L5/S1, jedoch ohne

Nervenwurzelkompression. Die zusätzliche MR-tomographische Darstellung der

Sakroilialgelenke am 24. Januar 2013 und die klinische Untersuchung im Rahmen

der Begutachtung ergaben keine Hinweise für eine allfällige Spondyloarthritis.

Ohne eruierbaren Auslöser entwickelte sich 2011 zusätzlich ein zunehmendes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit anamnestisch möglicher

zervikoradikulärer Reizsymptomatik C7 oder C8 rechts. Eine MR-tomographische

Untersuchung der HWS am 8. November 2012 zeigte sodann eine rechtsseitige

Diskushernie C6/C7 sowie eine mediane Diskusprotrusion im darüber liegenden

Segment. Weder in der fachneurologischen Konsiliaruntersuchung im November 2012

noch in der aktuellen Untersuchung fanden sich jedoch klinische Hinweise für

eine motorische zervikoradikuläre Ausfallsymptomatik rechts. Damit liegt nach

einleuchtender gutachterlicher Schlussfolgerung ein rechtsseitiges, chronisches,

zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vor, im Bereich der rechten

oberen Extremität klinisch eine zusätzliche, intermittierende,

positionsabhängige zervikoradikuläre Reizsymptomatik C7 oder C8. Als

begünstigenden Faktor von rheumatologischer Seite sieht der Gutachter

hinsichtlich der Schmerzchronifizierung auch eine Dekonditionierung der

Rumpfmuskulatur, die sich in den MRI-Untersuchungen zeigt.

Die Gutachter erheben damit folgende

Diagnosen (IV-Nr. 36.1 S. 3):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F33.2)

2.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1)

3.

Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 54.5)

- Erstmanifestation

2004.

mit initial linksseitiger Lumboischialgie, ab 2011 rechtsseitiges

lumbospondylogenes Syndrom

- MRI LWS 10.12.2004:

breitbasige Diskusprotrusionen L4/L5, zusätzlich Anulusriss,

- MRI

LWS und SIG 23.01.2013: breitbasige Diskuswölbung L4/L5 (mit Anulusriss),

ausgeprägter als L5/S1, keine Wurzelkompression; auf beiden Höhen beginnende

fettige Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur; unauffällige SIG ohne

Hinweise für eine allfällige Spondylarthrtis

- Dekonditionierung der

Rumpfmuskulatur

4.

Chronisches

zervikospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54.82), klinisch

zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 und/oder C8 rechts möglich

- MRI

HWS 08.11.2012: rechtsseitige Diskushernie C6/C7, mediane Diskusprotrusion

C5/C6

- Dysbalance der

Schultergürtelmuskulatur

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Akzentuierung

von Persönlichkeitszügen mit histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10

Z73.1)

2.

Verdacht auf

Benzodiazepin-Abusus, ärztlich kontrollierte Opiat-Abhängigkeit

3.

Anamnestisch Asthma bronchiale

4.

Status nach Hepatitis B

5.

Helicobacter-positive Dyspepsie

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

kommen die Gutachter ebenfalls nachvollziehbar zum Schluss, dass zum

Begutachtungszeitpunkt aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwer, eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % bestehe. Dabei wird auf grosse Einschränkungen in Bezug auf

Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppen- und Kontaktfähigkeit

sowie Entscheidungsfähigkeit hingewiesen. Ebenfalls wird ausgeführt, dass die

von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen durch die schwere depressive

Episode zurzeit nicht überwindbar seien. In rheumatologischer Hinsicht wird

erklärt, das Ausmass der körperlichen Beeinträchtigung in der angestammten

Tätigkeit sei als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Belastend seien die oft

über längere Zeit stereotype Körperhaltung sowie die Anforderungen an die

Konzentration. Aufgrund der Chronifizierung eines rechtsseitigen zerviko- und

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit weitgehender Vernachlässigung des

rechten Armes dürften auch körperlich leicht bis mässiggradig belastende

Arbeitstätigkeiten, insbesondere manueller Natur, kaum realisierbar sein. Wegen

der eingetretenen Schmerzchronifizierung der rechtsseitigen Extremitäten sei

das berufliche Eingliederungspotenzial als gering einzustufen. Eine

abschliessende rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aber

aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung mit weitgehender

Vernachlässigung des dominanten rechten Armes und einer Schmerzchronifizierung

mit erheblicher Behinderung bereits für einfache Alltagstätigkeiten aktuell

nicht möglich.

Zusammenfassend gehen die Gutachter

damit davon aus, dass prioritär ein Behandlungs- und Eingliederungspotenzial

hinsichtlich der Depression und der vermuteten medikamentösen Nebenwirkungen

abgeschätzt werden muss. Es wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine

Behandlung der schweren depressiven Episode inklusive psychiatrischer

Schmerzbehandlung bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht erfolgt ist, weshalb die

Frage nach der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit gutachterlich nicht beantwortet

werden kann. Nach klinischer Erfahrung und Wahrscheinlichkeit sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mindestens noch ein Jahr lang

vollständig arbeitsunfähig sein werde. Nach erfolgter Therapie sei indessen

eine Reevaluation durchzuführen. Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine

psychiatrische Therapie unter Einbezug von Psychopharmaka oder auch

trizyklischer Antidepressiva. Gegebenenfalls seien Neuroleptika einzusetzen, um

die Unruhe und den Benzodiazepin-Abusus einzudämmen. Auch unterstützende

Gespräche seien sinnvoll. Wegen der Schwere der Symptomatik erachte man eine

stationäre Therapie als indiziert. Nach vorgängiger Einschätzung des

Behandlungspotenzials aus psychiatrischer Sicht wäre von rheumatologischer

Seite eine mehrwöchige multimodale Rehabilitation zu prüfen.

7.

Die Beschwerdegegnerin hat,

gestützt auf die beweiskräftigen gutachterlichen Einschätzungen, der

Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 ein Schreiben zugestellt (mit

zusätzlicher Kopie an die Sozialen Dienste und den Hausarzt), worin sie

festhielt, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, durch

medizinische Massnahmen eine gewisse Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wieder

zu erlangen. Sie wies auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» hin und

forderte die Beschwerdeführerin auf, sich bis spätestens am 26. Januar 2015 mit

ihrem Hausarzt in Verbindung zu setzen und sich mit dessen Hilfe bis spätestens

am 23. Februar 2015 im D.___ anzumelden. In der Folge habe sie dort

regelmässige Termine wahrzunehmen. Für den Fall, dass sie diesen Aufforderungen

nicht nachkomme, würden die Leistungen verweigert. Im Schreiben wurden weiter

die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG zitiert. Die

Beschwerdegegnerin hat damit ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet und

die notwendigen Anforderungen an ein solches eingehalten. Es handelt sich bei

diesem Schreiben nicht um eine blosse «Einladung», sondern die Beschwerdeführerin

wurde ausdrücklich aufgefordert, innert einer gewissen Frist (Bedenkzeit)

zumutbare medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu

ergreifen. Diese Ermahnung erfolgte schriftlich und auf die Rechtsfolgen bei

Nichtbeachtung wurde hingewiesen. Dieses Vorgehen erfolgte zu Recht, war doch

zum entsprechenden Zeitpunkt eine abschliessende Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige Behandlung der schweren depressiven Episode

nicht möglich. Die erteilte Auflage war klar und unmissverständlich: eine

psychiatrische Behandlung sei dringend angezeigt und daher aufzunehmen sowie

regelmässig wahrzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in der

Folge nicht nach. Zwar leistete sie einer vom D.___ am 3. Februar 2015 versandten

Einladung zum Erstgespräch (IV-Nr. 50) Folge – ein Erstgespräch fand am 27.

Februar 2015 statt (IV-Nr. 55.1). Im Protokoll dieses Erstgesprächs ist aber zu

lesen, dass die Beschwerdeführerin mit einer psychiatrischen Betreuung nicht

einverstanden sei und einen Folgetermin zur Besprechung des weiteren Prozederes

nicht eingehalten habe. Damit hat sie die erteilte Auflage nicht erfüllt. Daran

ändert auch die Tatsache nichts, dass im Protokoll des Erstgesprächs

festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Hausarzt in

Verbindung gesetzt, der einen rehabilitativen Aufenthalt in der Klinik G.___

organisieren werde. Ihr wurde klar die Auflage erteilt, sich einer

regelmässigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, dem ist sie nicht

nachgekommen. Die im Protokoll des Erstgesprächs festgehaltene Äusserung über

diesen rehabilitativen Aufenthalt kann auch nicht dahingehend interpretiert

werden, dass ein solcher aus psychiatrischer Sicht in den Vordergrund gestellt

worden sei. Sie besagt lediglich, dass die Beschwerdeführerin einen solchen

offenbar für sich in den Vordergrund stellte. Jedoch fand auch dieser

Aufenthalt erst über ein Jahr später, nämlich vom 15. bis 31. März 2016

statt (vgl. Austrittsbericht der G.___ vom 13. April 2016, IV-Nr. 74 S. 5 f.). Im

Austrittsbericht wird überdies festgehalten, dass das Verhalten der

Beschwerdeführerin während des kurzen Aufenthalts zeitweise den Eindruck

erweckt habe, dass die Motivation zu Veränderungen / Verbesserungen nicht immer

vorhanden gewesen sei. So habe sie auch nicht den genauen Grund für die von ihr

gewünschte Abreise nennen können. Obwohl man eine Verlängerung des Aufenthalts

vorgeschlagen hatte, zog es die Beschwerdeführerin vor, die Klinik auf eigenen

Wunsch zu verlassen. Insofern ist auch nach dem erfolgten stationären

Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik weiterhin von einer ungenügenden

Behandlung zu sprechen.

Am 19. September 2016 liess die

Beschwerdeführerin schliesslich über ihren Vertreter mitteilen (IV-Nr. 79),

dass Konsultationen bei einer Psychologin stattfänden. Es habe bereits zwei

Termine gegeben. Wie sich der Aktennotiz RAD (med. pract. L.___) vom 18. Oktober

2016.

(IV-Nr. 80) entnehmen lässt, sind diesbezüglich Abklärungen getätigt

worden. Richtigerweise hält der RAD aber fest, dass weiterhin keine adäquate

psychiatrische Therapie nach den gültigen Leitlinien der Psychiatrie erfolgt,

obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

aufgefordert wurde, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung zu

unterziehen, was bei einer schweren depressiven Episode auch fraglos notwendig

wäre. Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Verlaufsbericht

von lic. phil. M.___ und Dr. med. N.___ vom 4. Januar 2017 (Beilage 7 zur

Beschwerde vom 13. Januar 2017) vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern.

Einerseits erfolgte diese Berichterstattung nach der angefochtenen Verfügung,

weshalb sie für die Prüfung der Situation zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung gar nicht von Relevanz sein kann. Andererseits wird aus dem Bericht

deutlich, dass eine adäquate Behandlung der psychischen Problematik nach wie

vor nicht gegeben zu sein scheint. Im Bericht wird erwähnt, dass bis anhin fünf

Sitzungen stattgefunden haben, was angesichts der Diagnose sehr wenig ist. Über

eine medikamentöse Therapie wird nichts erwähnt. Auffallend ist weiter die

Bemerkung, dass die Arbeitsfähigkeit von Seiten der behandelnden Personen

bisher nicht untersucht worden sei, weil die Beschwerdeführerin einen

diesbezüglichen Termin bei Dr. med. N.___ unentschuldigt nicht wahrgenommen

habe.

Es

zeigt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Mahn-

und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat und dieses den rechtlichen

Anforderungen entsprach. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gemachten Auflagen

nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin Leistungen verweigern durfte. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer Beschwerde schliesslich geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe

aufgrund von unvollständigen Akten entschieden, ohne vorher der

Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben,

den Sachverhalt zu ergänzen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die

Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt, indem

sie ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt hat. Dieses wurde dem damaligen

Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O.___ zugestellt, was der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. April 2014 mitgeteilt wurde (IV-Nr.

37). Gleichzeitig wurde sie selber eingeladen, bis zum 30. April 2014 zum

Gutachten Stellung zu nehmen. Gemäss Protokolleintrag vom 23. Mai 2014

meldete sich die Beschwerdeführerin dann telefonisch bei der Beschwerdegegnerin

und teilte mit, dass Dr. med. O.___ pensioniert worden sei. Sie sei nun bei Dr.

med. P.___ in Behandlung. In einem weiteren Telefonat vom 27. Mai 2014 (vgl. den

entsprechenden Protokolleintrag) eröffnete sie der Beschwerdegegnerin, es sei

eine neue Diagnose hinzugekommen. In der Folge wurde beim neuen Hausarzt ein

weiterer Arztbericht eingeholt (IV-Nrn. 40 - 42). Nachdem die

Beschwerdeführerin wiederum den Hausarzt gewechselt hatte und sich neu von Dr.

med. E.___ behandeln liess, wurde auch diesem eine Kopie des Gutachtens

zugestellt (vgl. Protokolleintrag vom 3. Juni 2015). Vor diesem Hintergrund ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör

verletzt haben sollte. Als die angefochtene Verfügung erging, waren sämtliche

vorliegenden Berichte bekannt. Die Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Erstgespräch,

das im D.___ stattgefunden hatte (IV-Nr. 55.1). Sie hatte auch Kenntnis von der

Hospitalisation im Spitalzentrum [...] vom 14. bis 26. September 2015 (IV-Nrn.

56.

und 62). Auch die im Einwandverfahren eingereichten Berichte, insbesondere

der Bericht von Dr. med. I.___ vom 9. Mai 2016 (IV-Nr. 74 S. 8) und der

Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 13. April 2016 waren ihr bekannt und der

RAD hat dazu Stellung genommen (IV-Nr. 77). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern

der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf unvollständigen Akten oder Abklärungen

beruhen sollte, zumal ja auch gar keine Unstimmigkeiten bezüglich der

gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Arbeitsfähigkeit bestanden.

Sämtliche ärztlichen Berichte weisen gleiche Diagnosen auf, die Arbeitsunfähigkeit

wird mit 100 % beziffert. Es bestehen insofern in diesem Punkt gar keine

Widersprüchlichkeiten. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_719/2017 vom 15. November 2017 bestätigt.