VSBES.2017.21
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
5. September 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 5. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. November 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1972, meldete sich am 29. August 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Sie gab an, wegen Arthrosen
in Knie und Füssen seit dem 24. Oktober 2011 zu 100 % und seit dem 1.
Februar 2012 zu 40 % arbeitsunfähig zu sein. Sie sei seit dem 10. Januar
2011 zu 100 % als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ in [...] angestellt
gewesen. Diese Stelle war per 31. Januar 2012 wegen Krankheit gekündigt worden
(IV-Nr. 4 S. 1). Am 26. Oktober 2012 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug
(IV-Nr. 7).
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
in der Folge diverse medizinische Abklärungen. Unter anderem liess sie die
Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle C.___ am 24. Januar 2014 bidisziplinär
begutachten (Gutachten vom 7. April 2014, IV-Nr. 36.1 bis 36.4).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 12. Januar
2015 (IV-Nr. 47) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, bevor
die medizinischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht
vollends ausgeschöpft seien, könne man zum Leistungsbegehren nicht
abschliessend Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
medizinische Massnahmen zu ergreifen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihr
angedroht, Leistungen zu verweigern. Die Beschwerdeführerin holte das eingeschrieben
versendete Schriftstück nicht ab (IV-Nr. 48 S. 1). Eine Kopie des Schreibens
ging jedoch an die Sozialen Dienste [...] und an den Hausarzt (IV-Nr. 48).
2.2 Am 3. Februar 2015 versendete
das D.___ der psychiatrischen Dienste [...] eine Einladung zum Erstgespräch am
27. Februar 2015 an die Beschwerdeführerin. Eine Kopie des Schreibens ging auch
an den damaligen Hausarzt (IV-Nr. 50). Dieser Termin wurde von der
Beschwerdeführerin wahrgenommen (IV-Nr. 55.1; Protokolleintrag vom 16. Oktober
2015).
2.3 Durch Dr. med. E.___ erfolgte am
24. Juni 2015 eine Anmeldung im Rehabilitations- und Rheumazentrum der F.___ (IV-Nr.
52). Zu diesem Aufenthalt kam es indessen nicht, da die Beschwerdeführerin nach
[...] umzog. Dr. med. E.___ wandte sich mit Schreiben vom 14. September
2015 (IV-Nr. 54) an das Spitalzentrum [...] und gab bekannt, dass die
Beschwerdeführerin das Spital vermutlich notfallmässig wegen Rückenschmerzen
aufsuchen werde. Der Aufenthalt dauerte bis am 26. September 2015 (IV-Nr. 62).
3. Nachdem die Beschwerdegegnerin
weitere Berichte erhalten und die Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) vorgelegt hatte, stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1.
April 2016 (IV-Nr. 65) in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
und Rente aufgrund einer Verletzung der mit Schreiben vom 12. Januar 2015
erteilten Auflagen abzuweisen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, am 23. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr.
74).
4. Mit Verfügung vom 25. November
2016 (Aktenseite [A.S.] 5 ff.) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Rente ab.
5. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Q.__, sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, am 13. Januar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. November 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Versicherte Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der IV hat.
3. Es sei der Versicherten eine volle
Invalidenrente zuzusprechen und die Akten seien zur Bestimmung des
Rentenbetrags der zuständigen Ausgleichskasse zuzuweisen.
4. Eventuell seien weitere Abklärungen in
medizinischer Hinsicht oder im Hinblick auf allfällige berufliche Massnahmen zu
treffen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Q.__, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, stellt mit Entscheid vom
17. Januar 2017 (A.S. 1 ff.) fest, dass es zur Behandlung der erhobenen
Beschwerde nicht zuständig ist und überweist diese von Amtes wegen an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).
7. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
März 2017 (A.S. 23 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen.
8. Mit Eingabe vom 31. März 2017
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S.
29 f.).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht des
Kantons Q.__, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hat die vorliegende
Beschwerde gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) dem Versicherungsgericht überwiesen. Gemäss dieser Bestimmung
sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht
am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Nachdem die Beschwerdegegnerin, die IV-Stelle
des Kantons Solothurn, die angefochtene Verfügung erlassen hat, ist das
Versicherungsgericht örtlich zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, sachliche Zuständigkeit des Gerichts) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 5 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort (A.S.
23.
f.) dar, im Anschluss an die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin seien
gesundheitsbedingt keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen.
Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ und den
Krankheitsverlauf sei davon auszugehen, dass durch weitere medizinische
Massnahmen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden
könne. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgefordert worden, eine regelmässige
psychiatrische Behandlung aufzunehmen. Leider hätten die Abklärungen ergeben,
dass diese die ihr zumutbaren medizinischen Massnahmen nicht ergriffen habe. Da
sie nicht aktiv mitwirke, werde ihr Dossier geschlossen. Es seien eine Auflage
erteilt und die Folgen bei Nichtbeachtung aufgezeigt worden. Die
Beschwerdeführerin habe zudem eine Bedenkzeit resp. einen Zeitraum für die
Vornahme einer Handlung erhalten. Seit der Erteilung der Auflage sei keine
adäquate psychiatrische Therapie aufgenommen worden. Es bestünden auch keine
Anhaltspunkte, dass eine solche demnächst eingerichtet werde. Somit sei die
Behandlung weiterhin ungenügend und ein allfälliger Gesundheitsschaden nicht
abschliessend beurteilbar. Die in der Beschwerde zitierten Berichte würden beim
angefochtenen Entscheid berücksichtigt. Weitere Abklärungen seien aufgrund des
Nichterfüllens der Auflage nicht angezeigt. Zudem könne nicht davon gesprochen
werden, dass die Beschwerdegegnerin Leistungen verweigere. Das Gesetz verlange
eine gewisse Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht durch die Versicherten.
Diese seien vorliegend mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auferlegt worden.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, weil sie nach [...] umgezogen
sei, habe sie den Hausarzt gewechselt. Es seien daher Verzögerungen entstanden.
Diese hätten jedoch nichts mit einer absichtlichen Verweigerung der Mitwirkung
gemeinsam. Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin sei nach Möglichkeit
umgesetzt worden. Sie sei nach dem Schreiben vom 12. Januar 2015 noch im
Februar 2015 an das D.___ verwiesen und auf den 27. Februar 2015 aufgeboten
worden. Dort sei sie auch zum Erstgespräch erschienen. Am Schluss des
Protokolls sei festgehalten, dass anstelle einer psychiatrischen Betreuung
vorerst über den Hausarzt ein rehabilitativer Aufenthalt in der Klinik G.___
organisiert werde, um auch eine stationäre psychosomatische Behandlung zu
erhalten. Die Beschwerdegegnerin sei darüber informiert worden. Die initiale
Behandlung in einer Rehabilitationsklinik sei in den Vordergrund, die Betreuung
in einer psychosomatischen Klinik in den Hintergrund gestellt worden. Die
Beschwerdeführerin sei durch die Hausärztin zusätzlich an die Praxis H.___,
Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin sei
anschliessend über die eingeleitete Behandlung in dieser Praxis informiert
worden. Trotzdem sei die angefochtene Verfügung ergangen. Dabei habe die Beschwerdegegnerin
Art. 21 Abs.4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.10) nicht korrekt angewendet. Beim
Schreiben vom 12. Januar 2015 gehe es nicht um eine Mahnung, sondern um eine
erstmalige Einladung, sich über den Hausarzt im D.___ zu melden. Eine
Bedenkzeit im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG werde nicht eingeräumt. Mit
Schreiben vom 19. September 2016 sei der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden,
dass bei der psychologischen Spezialistin der Praxis H.___ in [...]
Konsultationen organisiert worden seien. Man habe festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin damit der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nachgekommen
sei, eine psychologische Behandlung einzuleiten. Die Beschwerdegegnerin habe im
Austausch mit der Beschwerdeführerin nicht darauf reagiert, weshalb die Termine
weitergeführt worden seien. Statt zu melden, dass die eingeschlagene Therapie
nicht als die richtige erachtet werde, habe die Beschwerdegegnerin mit der
angefochtenen Verfügung jeglichen Leistungsanspruch verneint. Dieses Verhalten
verstosse gegen die Ansprüche auf ein faires Verfahren, das Willkürverbot, den
Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben und den Gutglaubensschutz. Weiter
habe die Beschwerdegegnerin aufgrund von unvollständigen Akten entschieden,
ohne vorher der Beschwerdeführerin nach erfolgter Vernehmlassung im Rahmen des
rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt zu ergänzen. Es
habe sehr wohl ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik in der Klinik G.___
stattgefunden. Weiter sei die Hausärztin Dr. med. I.___ dabei,
behutsam ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufzubauen und
Strategien zur besseren Bewältigung der Schmerzen zu entwickeln. Eine
Erwerbstätigkeit liege gemäss Bericht der Hausärztin völlig ausser Reichweite.
Den neuesten Verlaufsberichten von Dr. med. I.___ vom 19. Dezember 2016 und der
Praxis H.___ vom 4. Januar 2017 könne entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur dauerhaft arbeitsunfähig, sondern geradezu
pflegebedürftig sei. In somatischer und psychosomatischer Hinsicht bestehe ohne
den geringsten Zweifel eine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E.
1.
S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab dem 24. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht (IV-Nr. 1), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im Oktober 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 29. August 2012
[IV-Nr. 1]), was hier im Februar 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Februar 2013 gegeben sein. Bei einem
Anspruchsbeginn im Jahr 2013 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der ab 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden
– Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1
Die versicherte Person muss
alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer
Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren
Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
5.2
Die Leistungen können nach Art.
21.
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den
Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht
nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
5.3
Entzieht oder widersetzt sich
eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb,
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und
auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung
mit der Begründung, die versicherte Person schöpfe ihre Behandlungsressourcen
nicht aus, setzt demnach ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus. Diese
Rechtsfolge greift nur, wenn – bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung
bzw. Eingliederung – die versicherte Person die Behandlung bzw. Eingliederung
durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten vereitelt bzw. deren Erfolg
verunmöglicht. Ihr Verhalten kann aktiv oder passiv sein. Prinzipiell muss ein
vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen.
Zwischen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der
vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein
Kausalzusammenhang bestehen. Die geforderte medizinische oder erwerbliche
Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens
zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte
tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es,
wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen
wäre. Im Hinblick auf die Zielsetzung von Behandlungs- und
Eingliederungsmassnahmen ist die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst
nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen. Für den
Bereich der IV hat die Rechtsprechung die Durchführung eines solchen Verfahrens
als zwingend erforderlich erklärt. Der versicherten Person ist unter
substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich
mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und
sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadensminderungspflicht
nachzukommen. Die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht sind dort
strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage
steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadensmindernde Vorkehren
Rentenleistungen auslöst. Dazu ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Dieses Vorgehen ist zwingend zu befolgen (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2009, Art. 21, N 85 ff.; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Urteil
des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgewiesen hat. In medizinischer Hinsicht hat sie sich dabei im Wesentlichen
auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 7. April 2014 abgestützt,
welches im Begutachtungszeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausgeht. Bezüglich dieses Gutachtens werden weder in
formeller noch inhaltlicher Sicht Rügen vorgebracht, womit die Beweiskraft
desselben nicht bestritten ist. So zeigt sich auch, dass die an ein beweiskräftiges
Gutachten gestellten Anforderungen allesamt gegeben sind. Das vorliegende
Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis und –analyse, einer eingehenden
Untersuchung der Beschwerdeführerin in den relevanten Disziplinen
(Rheumatologie und Psychiatrie), wobei auch die von der Beschwerdeführerin
subjektiv geschilderten Beschwerden berücksichtigt wurden, und es wurde mit
Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Inhaltlich sind die
getroffenen Schlussfolgerungen mit Blick auf die erhobenen Befunde in jeder
Hinsicht nachvollziehbar. So kommen die beiden Gutachter in der
Konsensbeurteilung zum Schluss, dass in der aktuellen medizinischen
Untersuchung eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren sei, aufgrund
welcher die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitsfähig sei. Dies steht in
Einklang mit den vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Befunden (deutliche
Auffassungsstörungen, gelegentliches Danebenreden, Konzentrationsstörungen,
affektiv kaum vorhandene Schwingungsfähigkeit, schlecht herstellbarer
affektiver Rapport, tiefe Deprimiertheit und Traurigkeit, Schamgefühle und
vermindertes Selbstwertgefühl, verringerter Antrieb, deutliches Morgentief und
deutlicher sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, verminderter
Appetit [IV-Nr. 36.4 S. 5 ff.]). Der psychiatrische Gutachter
erachtet die rezidivierende depressive Episode (da es sich nach 2009 / 2010 um
eine zweite depressive Episode handelt) nach Beschreibung der Symptome
nachvollziehbar als schwer, was sich auch am Ergebnis des MADRS-Tests zeigt
(Wert von 36 Punkten, wobei ein Wert ab 30 Punkten einer schweren Depression
entspreche). Schlüssig weist er auch darauf hin, dass die Schmerzwahrnehmung
der Beschwerdeführerin durch die depressive Episode deutlich verstärkt werde,
wobei die depressiven Kognitionen und die depressiv bedingte Hilflosigkeit eine
Rolle spielten. Er vermutet mit Blick auf die Biographie der Beschwerdeführerin
einen Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit und stellt eine
Persönlichkeitsakzentuierung fest, die er in Zusammenhang mit der Entwicklung
der Depression stehend sieht. Er geht dabei von dependenten und etwas
histrionischen Anteilen aus. Zusätzlich äussert er, im Einklang mit allen
übrigen vorliegenden Berichten, den Verdacht auf eine Opiat- und
Benzodiazepin-Abhängigkeit, wobei jedoch im Rahmen der Begutachtung ein
negatives Serum-Screening vorgelegen habe, obwohl die Beschwerdeführerin
angegeben habe, Opiate und Benzodiazepine einzunehmen.
In rheumatologischer Hinsicht wird im
Gutachten von einem rechtsseitigen chronischen zerviko- und lumbospondylogenen
Schmerzsyndrom ausgegangen, im Bereich der oberen Extremität sei klinisch eine
zusätzliche, intermittierende, positionsabhängige zervikoradikuläre
Reizsymptomatik C7 oder C8 möglich (IV-Nr. 36.3 S. 7). Ein Teil der
Beschwerden wird in Zusammenhang mit MR-tomographisch nachgewiesenen,
degenerativen Veränderungen der beiden distalen LWS-Segmente und besonders einer
Diskushernie C6/C7 gesehen, das Ausmass der gezeigten Beschwerden ist nach
einleuchtender gutachterlicher Einschätzung damit aber nicht vollumfänglich zu
erklären. Konsequenterweise wird von einer allmählichen Schmerzausweitung und
Chronifizierung ausgegangen, die durch die psychiatrischen Diagnosen
begünstigend unterhalten wird. Auch die rheumatologische Einschätzung deckt
sich mit den erhobenen Befunden. Bildgebende Untersuchungen werden
mitberücksichtigt und die Beurteilung erweist sich damit als nachvollziehbar.
Demgemäss zeigte ein erstes MRI im Jahr 2004 erstmals breitbasige
Bandscheibenvorwölbungen der beiden untersten LWS-Segmente ohne sicheren
Nachweis einer Nervenwurzelkompression. 2011 entwickelten sich dann
rechtsseitige Lumboischialgien, deren Intensität allmählich zunahm. Gemäss
gutachterlicher Einschätzung lässt sich das klinische Bild nicht mit einem
umschriebenen lumboradikulären Kompressionssyndrom vereinbaren, sondern es spricht
eher für eine allmähliche Schmerzausweitung und –chronifizierung. Zwei
MRI-Untersuchungen am 30. November 2011 und 24. Januar 2013 zeigten stationäre
breitbasige Bandscheibenvorwölbungen L4/L5 und L5/S1, jedoch ohne
Nervenwurzelkompression. Die zusätzliche MR-tomographische Darstellung der
Sakroilialgelenke am 24. Januar 2013 und die klinische Untersuchung im Rahmen
der Begutachtung ergaben keine Hinweise für eine allfällige Spondyloarthritis.
Ohne eruierbaren Auslöser entwickelte sich 2011 zusätzlich ein zunehmendes
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit anamnestisch möglicher
zervikoradikulärer Reizsymptomatik C7 oder C8 rechts. Eine MR-tomographische
Untersuchung der HWS am 8. November 2012 zeigte sodann eine rechtsseitige
Diskushernie C6/C7 sowie eine mediane Diskusprotrusion im darüber liegenden
Segment. Weder in der fachneurologischen Konsiliaruntersuchung im November 2012
noch in der aktuellen Untersuchung fanden sich jedoch klinische Hinweise für
eine motorische zervikoradikuläre Ausfallsymptomatik rechts. Damit liegt nach
einleuchtender gutachterlicher Schlussfolgerung ein rechtsseitiges, chronisches,
zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vor, im Bereich der rechten
oberen Extremität klinisch eine zusätzliche, intermittierende,
positionsabhängige zervikoradikuläre Reizsymptomatik C7 oder C8. Als
begünstigenden Faktor von rheumatologischer Seite sieht der Gutachter
hinsichtlich der Schmerzchronifizierung auch eine Dekonditionierung der
Rumpfmuskulatur, die sich in den MRI-Untersuchungen zeigt.
Die Gutachter erheben damit folgende
Diagnosen (IV-Nr. 36.1 S. 3):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2)
2.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1)
3.
Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 54.5)
- Erstmanifestation
2004.
mit initial linksseitiger Lumboischialgie, ab 2011 rechtsseitiges
lumbospondylogenes Syndrom
- MRI LWS 10.12.2004:
breitbasige Diskusprotrusionen L4/L5, zusätzlich Anulusriss,
- MRI
LWS und SIG 23.01.2013: breitbasige Diskuswölbung L4/L5 (mit Anulusriss),
ausgeprägter als L5/S1, keine Wurzelkompression; auf beiden Höhen beginnende
fettige Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur; unauffällige SIG ohne
Hinweise für eine allfällige Spondylarthrtis
- Dekonditionierung der
Rumpfmuskulatur
4.
Chronisches
zervikospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54.82), klinisch
zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 und/oder C8 rechts möglich
- MRI
HWS 08.11.2012: rechtsseitige Diskushernie C6/C7, mediane Diskusprotrusion
C5/C6
- Dysbalance der
Schultergürtelmuskulatur
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Akzentuierung
von Persönlichkeitszügen mit histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10
Z73.1)
2.
Verdacht auf
Benzodiazepin-Abusus, ärztlich kontrollierte Opiat-Abhängigkeit
3.
Anamnestisch Asthma bronchiale
4.
Status nach Hepatitis B
5.
Helicobacter-positive Dyspepsie
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
kommen die Gutachter ebenfalls nachvollziehbar zum Schluss, dass zum
Begutachtungszeitpunkt aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwer, eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bestehe. Dabei wird auf grosse Einschränkungen in Bezug auf
Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppen- und Kontaktfähigkeit
sowie Entscheidungsfähigkeit hingewiesen. Ebenfalls wird ausgeführt, dass die
von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen durch die schwere depressive
Episode zurzeit nicht überwindbar seien. In rheumatologischer Hinsicht wird
erklärt, das Ausmass der körperlichen Beeinträchtigung in der angestammten
Tätigkeit sei als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Belastend seien die oft
über längere Zeit stereotype Körperhaltung sowie die Anforderungen an die
Konzentration. Aufgrund der Chronifizierung eines rechtsseitigen zerviko- und
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit weitgehender Vernachlässigung des
rechten Armes dürften auch körperlich leicht bis mässiggradig belastende
Arbeitstätigkeiten, insbesondere manueller Natur, kaum realisierbar sein. Wegen
der eingetretenen Schmerzchronifizierung der rechtsseitigen Extremitäten sei
das berufliche Eingliederungspotenzial als gering einzustufen. Eine
abschliessende rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aber
aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung mit weitgehender
Vernachlässigung des dominanten rechten Armes und einer Schmerzchronifizierung
mit erheblicher Behinderung bereits für einfache Alltagstätigkeiten aktuell
nicht möglich.
Zusammenfassend gehen die Gutachter
damit davon aus, dass prioritär ein Behandlungs- und Eingliederungspotenzial
hinsichtlich der Depression und der vermuteten medikamentösen Nebenwirkungen
abgeschätzt werden muss. Es wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine
Behandlung der schweren depressiven Episode inklusive psychiatrischer
Schmerzbehandlung bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht erfolgt ist, weshalb die
Frage nach der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit gutachterlich nicht beantwortet
werden kann. Nach klinischer Erfahrung und Wahrscheinlichkeit sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mindestens noch ein Jahr lang
vollständig arbeitsunfähig sein werde. Nach erfolgter Therapie sei indessen
eine Reevaluation durchzuführen. Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine
psychiatrische Therapie unter Einbezug von Psychopharmaka oder auch
trizyklischer Antidepressiva. Gegebenenfalls seien Neuroleptika einzusetzen, um
die Unruhe und den Benzodiazepin-Abusus einzudämmen. Auch unterstützende
Gespräche seien sinnvoll. Wegen der Schwere der Symptomatik erachte man eine
stationäre Therapie als indiziert. Nach vorgängiger Einschätzung des
Behandlungspotenzials aus psychiatrischer Sicht wäre von rheumatologischer
Seite eine mehrwöchige multimodale Rehabilitation zu prüfen.
7.
Die Beschwerdegegnerin hat,
gestützt auf die beweiskräftigen gutachterlichen Einschätzungen, der
Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 ein Schreiben zugestellt (mit
zusätzlicher Kopie an die Sozialen Dienste und den Hausarzt), worin sie
festhielt, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, durch
medizinische Massnahmen eine gewisse Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wieder
zu erlangen. Sie wies auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» hin und
forderte die Beschwerdeführerin auf, sich bis spätestens am 26. Januar 2015 mit
ihrem Hausarzt in Verbindung zu setzen und sich mit dessen Hilfe bis spätestens
am 23. Februar 2015 im D.___ anzumelden. In der Folge habe sie dort
regelmässige Termine wahrzunehmen. Für den Fall, dass sie diesen Aufforderungen
nicht nachkomme, würden die Leistungen verweigert. Im Schreiben wurden weiter
die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG zitiert. Die
Beschwerdegegnerin hat damit ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet und
die notwendigen Anforderungen an ein solches eingehalten. Es handelt sich bei
diesem Schreiben nicht um eine blosse «Einladung», sondern die Beschwerdeführerin
wurde ausdrücklich aufgefordert, innert einer gewissen Frist (Bedenkzeit)
zumutbare medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu
ergreifen. Diese Ermahnung erfolgte schriftlich und auf die Rechtsfolgen bei
Nichtbeachtung wurde hingewiesen. Dieses Vorgehen erfolgte zu Recht, war doch
zum entsprechenden Zeitpunkt eine abschliessende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige Behandlung der schweren depressiven Episode
nicht möglich. Die erteilte Auflage war klar und unmissverständlich: eine
psychiatrische Behandlung sei dringend angezeigt und daher aufzunehmen sowie
regelmässig wahrzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in der
Folge nicht nach. Zwar leistete sie einer vom D.___ am 3. Februar 2015 versandten
Einladung zum Erstgespräch (IV-Nr. 50) Folge – ein Erstgespräch fand am 27.
Februar 2015 statt (IV-Nr. 55.1). Im Protokoll dieses Erstgesprächs ist aber zu
lesen, dass die Beschwerdeführerin mit einer psychiatrischen Betreuung nicht
einverstanden sei und einen Folgetermin zur Besprechung des weiteren Prozederes
nicht eingehalten habe. Damit hat sie die erteilte Auflage nicht erfüllt. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass im Protokoll des Erstgesprächs
festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Hausarzt in
Verbindung gesetzt, der einen rehabilitativen Aufenthalt in der Klinik G.___
organisieren werde. Ihr wurde klar die Auflage erteilt, sich einer
regelmässigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, dem ist sie nicht
nachgekommen. Die im Protokoll des Erstgesprächs festgehaltene Äusserung über
diesen rehabilitativen Aufenthalt kann auch nicht dahingehend interpretiert
werden, dass ein solcher aus psychiatrischer Sicht in den Vordergrund gestellt
worden sei. Sie besagt lediglich, dass die Beschwerdeführerin einen solchen
offenbar für sich in den Vordergrund stellte. Jedoch fand auch dieser
Aufenthalt erst über ein Jahr später, nämlich vom 15. bis 31. März 2016
statt (vgl. Austrittsbericht der G.___ vom 13. April 2016, IV-Nr. 74 S. 5 f.). Im
Austrittsbericht wird überdies festgehalten, dass das Verhalten der
Beschwerdeführerin während des kurzen Aufenthalts zeitweise den Eindruck
erweckt habe, dass die Motivation zu Veränderungen / Verbesserungen nicht immer
vorhanden gewesen sei. So habe sie auch nicht den genauen Grund für die von ihr
gewünschte Abreise nennen können. Obwohl man eine Verlängerung des Aufenthalts
vorgeschlagen hatte, zog es die Beschwerdeführerin vor, die Klinik auf eigenen
Wunsch zu verlassen. Insofern ist auch nach dem erfolgten stationären
Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik weiterhin von einer ungenügenden
Behandlung zu sprechen.
Am 19. September 2016 liess die
Beschwerdeführerin schliesslich über ihren Vertreter mitteilen (IV-Nr. 79),
dass Konsultationen bei einer Psychologin stattfänden. Es habe bereits zwei
Termine gegeben. Wie sich der Aktennotiz RAD (med. pract. L.___) vom 18. Oktober
2016.
(IV-Nr. 80) entnehmen lässt, sind diesbezüglich Abklärungen getätigt
worden. Richtigerweise hält der RAD aber fest, dass weiterhin keine adäquate
psychiatrische Therapie nach den gültigen Leitlinien der Psychiatrie erfolgt,
obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
aufgefordert wurde, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung zu
unterziehen, was bei einer schweren depressiven Episode auch fraglos notwendig
wäre. Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Verlaufsbericht
von lic. phil. M.___ und Dr. med. N.___ vom 4. Januar 2017 (Beilage 7 zur
Beschwerde vom 13. Januar 2017) vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern.
Einerseits erfolgte diese Berichterstattung nach der angefochtenen Verfügung,
weshalb sie für die Prüfung der Situation zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung gar nicht von Relevanz sein kann. Andererseits wird aus dem Bericht
deutlich, dass eine adäquate Behandlung der psychischen Problematik nach wie
vor nicht gegeben zu sein scheint. Im Bericht wird erwähnt, dass bis anhin fünf
Sitzungen stattgefunden haben, was angesichts der Diagnose sehr wenig ist. Über
eine medikamentöse Therapie wird nichts erwähnt. Auffallend ist weiter die
Bemerkung, dass die Arbeitsfähigkeit von Seiten der behandelnden Personen
bisher nicht untersucht worden sei, weil die Beschwerdeführerin einen
diesbezüglichen Termin bei Dr. med. N.___ unentschuldigt nicht wahrgenommen
habe.
Es
zeigt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat und dieses den rechtlichen
Anforderungen entsprach. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gemachten Auflagen
nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin Leistungen verweigern durfte. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer Beschwerde schliesslich geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe
aufgrund von unvollständigen Akten entschieden, ohne vorher der
Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben,
den Sachverhalt zu ergänzen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt, indem
sie ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt hat. Dieses wurde dem damaligen
Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O.___ zugestellt, was der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. April 2014 mitgeteilt wurde (IV-Nr.
37). Gleichzeitig wurde sie selber eingeladen, bis zum 30. April 2014 zum
Gutachten Stellung zu nehmen. Gemäss Protokolleintrag vom 23. Mai 2014
meldete sich die Beschwerdeführerin dann telefonisch bei der Beschwerdegegnerin
und teilte mit, dass Dr. med. O.___ pensioniert worden sei. Sie sei nun bei Dr.
med. P.___ in Behandlung. In einem weiteren Telefonat vom 27. Mai 2014 (vgl. den
entsprechenden Protokolleintrag) eröffnete sie der Beschwerdegegnerin, es sei
eine neue Diagnose hinzugekommen. In der Folge wurde beim neuen Hausarzt ein
weiterer Arztbericht eingeholt (IV-Nrn. 40 - 42). Nachdem die
Beschwerdeführerin wiederum den Hausarzt gewechselt hatte und sich neu von Dr.
med. E.___ behandeln liess, wurde auch diesem eine Kopie des Gutachtens
zugestellt (vgl. Protokolleintrag vom 3. Juni 2015). Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör
verletzt haben sollte. Als die angefochtene Verfügung erging, waren sämtliche
vorliegenden Berichte bekannt. Die Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Erstgespräch,
das im D.___ stattgefunden hatte (IV-Nr. 55.1). Sie hatte auch Kenntnis von der
Hospitalisation im Spitalzentrum [...] vom 14. bis 26. September 2015 (IV-Nrn.
56.
und 62). Auch die im Einwandverfahren eingereichten Berichte, insbesondere
der Bericht von Dr. med. I.___ vom 9. Mai 2016 (IV-Nr. 74 S. 8) und der
Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 13. April 2016 waren ihr bekannt und der
RAD hat dazu Stellung genommen (IV-Nr. 77). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf unvollständigen Akten oder Abklärungen
beruhen sollte, zumal ja auch gar keine Unstimmigkeiten bezüglich der
gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Arbeitsfähigkeit bestanden.
Sämtliche ärztlichen Berichte weisen gleiche Diagnosen auf, die Arbeitsunfähigkeit
wird mit 100 % beziffert. Es bestehen insofern in diesem Punkt gar keine
Widersprüchlichkeiten. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_719/2017 vom 15. November 2017 bestätigt.