VSBES.2017.210
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
8. Februar 2018Deutsch50 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Juni 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1972 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), meldete sich am 15. Mai 2010 unter Hinweis auf ein
Schleudertrauma und Schmerzen seit dem Auffahrunfall vom 6. Mai 2009 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 2 i.V.m. 11.41 S. 2).
1.1 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin sowohl die Unterlagen des ehemaligen Arbeitgebers der
Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 8, 10) als auch die Akten der Unfallversicherung
B.___ ein (IV-Nrn. 11.1 - 11.41) und führte am 31. Mai 2010
ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 14). Mit Mitteilung vom 1. Februar
2011 (IV-Nr. 28) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
sodann eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in
der C.___ vom 3. bis 7. Januar 2011 zu, welches jedoch gemäss
Abschlussbericht vom 7. April 2011 (IV-Nr. 35) durch die
Beschwerdeführerin nach drei Tagen abgebrochen wurde. Im Moment könne bei der
Beschwerdeführerin kein Eingliederungspotenzial festgestellt werden.
1.2 Nach Einholen der medizinischen
Akten wurden bei Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), am 9. Juni 2011 (IV-Nr. 38
S. 2 ff.) und bei Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD,
am 16. August 2011 (IV-Nr. 44) eine Stellungnahme bzw. ein ärztlicher
Bericht eingeholt. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
19. August 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine medizinische
Abklärung bei der F.___ notwendig sei (IV-Nr. 45). Am 24. August 2011
liess die Beschwerdeführerin gegen die F.___ Einwände erheben und alternativ
das G.___ oder die H.___ als Gutachterstellen vorschlagen (IV-Nr. 47). Die
Beschwerdegegnerin hob daher am 7. September 2011 ihre Mitteilung vom
19. August 2011 auf und ernannte als Begutachtungsstelle neu das G.___
(IV-Nr. 49). Das entsprechende interdisziplinäre Gutachten des G.___ vom
4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59) wurde anschliessend Dr. med. D.___,
RAD, vorgelegt. Gestützt auf ihre Stellungnahme vom 14. Januar 2013 sowie
auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2013 (IV-Nrn. 63 S. 2
f., 65), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin mit
Vorbescheid vom 4. Februar 2013 die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in
Aussicht (IV-Nr. 66). Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz dagegen
erhobenen Einwänden vom 18. Februar 2013 (IV-Nr. 69) – mit Verfügung
vom 13. März 2013 fest (IV-Nr. 71). Die dagegen am 12. April
2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 73) wurde von diesem mit Urteil vom
29. Oktober 2014 (VSBES.2013.102, IV-Nr. 83 S. 2 ff.)
abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 14. November 2016
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis
auf gesundheitliche Beeinträchtigungen seit dem Autounfall von 2009 erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 86).
2.1 Nach dem Einholen der
medizinischen Akten (IV-Nr. 89) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2016 (IV-Nr. 90)
das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Es werde nicht
glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung
wesentlich verändert hätten. Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Rahmen von
Einwänden fristgerecht den Bericht der I.___ vom 5. Dezember 2016
(IV-Nr. 91) sowie weitere medizinische Akten einreichen. Gemäss Protokolleintrag
vom 13. Dezember 2016 trat die Beschwerdegegnerin sodann auf das neue
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein und holte die Stellungnahme von
Dr. med. D.___, RAD, vom 31. Januar 2017 ein (IV-Nr. 101).
2.2 Mit Vorbescheid vom 23. Februar
2017 (IV-Nr. 102) hob die Beschwerdegegnerin denjenigen vom
16. November 2016 auf und lehnte die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab. Es lägen
keine medizinischen Diagnosen vor, die eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit
begründeten. Die dagegen am 23. März 2017 erhobenen Einwände
(IV-Nr. 103) wurden am 21. April 2017 ergänzt (IV-Nr. 105).
Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 4. Mai
2017 (IV-Nr. 107) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni
2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) am Vorbescheid fest.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 29. August 2017 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8
ff.):
Die Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2017 ist aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, vorgängig dem Rentenentscheid sowohl den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit
auf dem ersten Arbeitsmarkt lege artis zu eruieren.
– unter Kosten- und
Entschädigungsfolge –
4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 2. Oktober 2017 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Die am 19. Oktober 2017
(A.S. 19 f.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017
(A.S. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2017) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
4.
4.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V
131.
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. November
2016.
beantragten Leistungen mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. 1
ff.) zu Recht abgewiesen hat. Es ist daher zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen
Verfügung vom 13. März 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
6.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung vom 13. März 2013 (IV-Nr. 71), stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___ vom
4.
Dezember 2012 (IV-Nr. 59), welches das Versicherungsgericht mit
Urteil VSBES.2013.102 vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 83) als voll
beweiswertig qualifizierte. So überzeuge dieses in der Erhebung der Befunde,
der Darstellung der vorhandenen Beschwerden und der medizinischen Zusammenhänge
(E. II. 5.3). Im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 4. Dezember
2012.
(IV-Nr. 59 S. 44 f.) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit festgestellt:
Leichte depressive Episode mit
somatischem Syndrom
Folgende Diagnosen hätten keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
−
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz
−
Status nach Tonsillektomie
−
Vitamin D 3-Insuffizienz
laut Akten
−
Extrakardiale Thoraxschmerzen
anamnestisch
−
Chronisches
cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom
−
thoracocervical
betontes myofasciales Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie
−
Status nach HWS-Distorsion
bei PW-Unfall am 6. Mai 2009
Wie im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2013.102 festgehalten, bedeute die grundsätzliche Beweiskraft des
Gutachtens des G.___ jedoch nicht zwingend, dass auch auf die dort ermittelte
Arbeitsunfähigkeit von 40 % abgestellt werden könne (VSBES.2013.102 E. II.
6.
; IV-Nr. 83 S. 21). So wurde ausgeführt, dass die von den
Gutachtern postulierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit – sowohl in der
angestammten Tätigkeit als auch in einer geeigneten Verweistätigkeit – ausschliesslich
auf den psychiatrischen Aspekten und die 40%ige Arbeitsunfähigkeit somit auf
der diagnostizierten «leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom»,
entsprechend einer Symptomatik mit Anhedonie, Müdigkeit und leichter
Erschöpfungssymptomatik, die sich namentlich äussere in leicht verminderter Belastbarkeit
und leicht verminderter Stressbelastungsfähigkeit, beruhe (VSBES.2013.102 E. II. 6.3).
Daher wurde in der Erwägung II. 6.3 weiter festgehalten (IV-Nr. 83
S. 22):
«Sowohl mit Blick auf die Diagnose einer
leichten depressiven Episode (mit somatischem Syndrom) als auch mit Blick auf
die im Gutachten genannten Einschränkungen kann die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Lichte der vorliegend massgebenden,
versicherungsrechtlichen Massstäbe nicht nachvollzogen werden. Wie dargelegt […],
misst die Rechtsprechung selbst einer mittelschweren depressiven Störung nur
mit Zurückhaltung invalidisierende Wirkung zu und verlangt, dass bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. Einer leichtgradigen depressiven Episode ist
rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 3.2). Besondere
Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, sind
nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sowohl die durch den begutachtenden
Psychiater erhobenen, vergleichsweise geringen Einschränkungen als auch das von
ihm ebenfalls festgestellte Vorliegen einer ganzen Reihe invaliditätsfremder,
psychosozialer Aspekte […] für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. Da es
nicht um die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen innerhalb des
Gutachtens geht – dieses ist für die medizinischen Belange voll beweiskräftig
–, sondern um die den Organen der Rechtsanwendung obliegende […] Beurteilung
des invalidisierenden Charakters der durch die Gutachter festgestellten
Auffälligkeiten, erübrigt sich die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme
der Gutachter.
6.4
Zusammenfassend fehlt es, wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, an einem invalidisierenden
Gesundheitsschaden. Für die Anspruchsbeurteilung ist daher von einer
100.
%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was einen Anspruch auf eine
Invalidenrente ausschliesst. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei als zu
50.
% erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu betrachten, oder
ob entsprechend der Argumentation in der Beschwerdeschrift von einer
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen wäre.»
7.
Im Zeitpunkt der aktuellen
Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
7.1
Aufgrund
der ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2016
hielten Dr. med. J.___, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Stationsärztin, Rehabilitations-
und Rheumazentrum des L.___, im Bericht vom 29. Februar 2016 folgende
Diagnosen fest (IV-Nr. 89 S. 10 ff.):
−
Chronisches Schmerzsyndrom
mit psychischen und somatischen Faktoren i.R. Dg. 2 und 3
−
DD: Fibromyalgie
−
Chronisches zervikozephales
und zervikothorakales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2009
−
MRI-HWS und BWS April 2015:
mediolaterale Diskushernie C5/6 links ohne Neurokompression, beginnende
Chondrose, Schmorl’sche Knötchen
−
Haltungsinsuffizienz
mit Hohlrundrücken
−
Schulterschmerzen
beidseits
−
Rezidivierende Thoraxoppressionen:
Ergometrie und Echokardiografie August 2011 und September 2014 unauffällig
−
Zentrale Sensitierung
−
Aktuell: Akzentuierung im
Rahmen der Schmerzkrankheit
−
Mittlere posttraumatische
Belastungsstörung, ED August 2010
−
Verkehrsunfall
Mai 2009
−
Albträume,
Hyperarousals, fragliche Flashbacks
−
CAPS-Test
40.
- 59 Punkte (August 2010)
−
Mittelgradige chronische
Depression
−
Beginnende Heberden-Arthrosen
beidseits, Röntgen Hände beidseits Februar 2016
−
Eisenmangel-Anämie
−
Februar 2016 Hb 118
g/l, Fe 118 mcg/l
−
Rezidivierende
epigastrische Schmerzen
−
Hb-positive Gastritis
(Gastroskopie Oktober 2013), Eradikation November 2013
−
Funktioneller
Retentionsmagen
−
Untere
Gastrointestinalblutung am 15. April 2014
−
KoIoskopie November 2014: leichte
Hämorrhoiden, sonst unauffälliges Kolon
Die
Beurteilung lautete wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei von Dr. med. M.___ zur
Beurteilung bei Beschwerdeexazerbation nach einem Autounfall 2009 zugewiesen
worden. Sie berichte, seit der letzten Konsultation eine Beschwerdeprogression
mit Ausbreitung der Nackenschmerzen in den gesamten Rücken sowie in die Arme beidseits
verspürt zu haben. Zudem seien ihr eine vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsstörung
und Erschöpfung aufgefallen. Jegliche medikamentösen und physikalischen
Therapien hätten bisher keine grossen Beschwerdeverbesserungen gebracht.
Klinisch falle eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule, Beckenkämme
beidseits, Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis beidseits sowie im Bereich
der Arme mit Punktum maximum der Epicondylen lateralis und medialis auf.
Hinweise für eine Radikulopathie bestünden nicht. Nebenbefundlich fielen eine ausgeprägte
muskuläre Dekonditionierung und muskuläre Insuffizienz der
Stabilisationsmuskulatur der Wirbelsäule auf. Zusammenfassend könnten keine
neuen Aspekte aus der Untersuchung und der Anamnese gewonnen werden. Die
diffusen Beschwerden im Bereich der Muskelansätze und Knochenvorsprünge sähen
sie im Sinne der Fibromyalgie und ebenfalls im Rahmen des chronischen
cervicocephalen und cervikothorakalen Schmerzsyndroms mit Ausweitung der
Schmerzkrankheit. Begleitend dazu seien typischerweise kognitive
Einschränkungen sowie Müdigkeit und Erschöpfungssymptomatik vorhanden. In
Anbetracht der vielen fehlgeschlagenen ambulanten Therapien werde ein
stationärer Aufenthalt mit psychosomatischer Betreuung als sinnvoll erachtet.
Insbesondere seien eine psychosomatische Verhaltenstherapie sowie funktionelle
Therapien zur Beschwerdelinderung angezeigt. Falls eine Ablehnung durch die
Versicherungen erfolge, werde eine Rehabilitation in der Klinik [...] empfohlen
mit der Durchführung eines interdisziplinären Schmerzprogramms. Insgesamt werde
es als wichtig erachtet, die einzelnen Therapiemodalitäten zu koordinieren um
eine optimale Betreuung und Führung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.
Zusätzlich werde der Ausbau der Vitamin D-Substitution auf 20 Tropfen /
Tag empfohlen.
7.2
Im
Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 89
S. 3 ff.) führten Dr. med. O.___, Oberärztin, die Assistenzärztin P.___ und
die Psychologin Q.___, Psychosomatische Medizin, folgende während der
Hospitalisation vom 3. Juni bis 2. Juli 2016 gestellten Diagnosen
auf:
1.
Chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen
und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
−
Zervikozephales und
cervikothorakales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2009
−
MRI HWS und BWS April 2015:
mediolaterale Diskushernie C5/C6 links ohne Neurokompression, beginnende
Chondrose
2.
Posttraumatische Belastungsstörung nach
Monotrauma durch Verkehrsunfall 2009 (ICD-10 F43.1)
−
Albträume,
Hyperarousals, fragliche Flashbacks
3.
Mittelgradige depressive Episode
−
am
ehesten reaktiv
4.
Status nach Hb-positiver Gastritis Oktober
2013.
−
Gastroskopie Oktober 2013, Status
nach Eradikation November 2013
−
Rezidivierende
epigastrische Schmerzen
5.
Status nach unterer gastrointestinal
Blutung April 2014
−
Koloskopie
November 2014: Hämorrhoiden, sonst unauffällig
6.
Status nach diagnostischer Hysteroskopie
bei Hypermenorrhoe und Menorrhagie mit Eisenmangel Mai 2016 (L.___)
−
fraktionierte
Curettage
7.
Rezidivierende Thoraxoppressionen
−
Ergometrie und
Echokardiografie August 2011 und September 2014: unauffällig
Die
Beschwerdeführerin sei bei einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren, begleitet von einer depressiven Episode und
posttraumatischer Belastungssymptomatik (Albträume, fragliche Flashbacks,
Übererregbarkeit mit Nervosität und Gereiztheit) zugewiesen worden. Ziele für
den stationären Aufenthalt seien das Erlernen von Strategien für den Umgang mit
ihren Schmerzen, die Verbesserung der depressiven Symptomatik, die weitere
Exploration und gegebenenfalls Behandlung der posttraumatischen Belastungssymptomatik
und die Unterstützung der Akzeptanz gewesen. Die Behandlung der
Beschwerdeführerin habe sich nach einem individuell angepassten multimodalen
Konzept gestaltet. Darin eingeschlossen gewesen seien psychotherapeutische
Einzelgespräche, internistische und psychiatrische Betreuung, Sozialberatung,
Kunst- und Ergotherapie sowie Bewegungs- und Physiotherapie mit aktivierenden
und entspannenden Angeboten. In den laborchemischen Untersuchungen habe sich
eine leichte Hypercholesterinämie gezeigt. Eine Statintherapie sei bei
niedrigem kardiovaskulärem Risiko gemäss AGLA Score (1.2 %) nicht
eingesetzt worden. Die antidepressive Therapie mit Cipralex (10 mg/d) und
Valdoxan (25 mg/d) sei weitergeführt worden. Bezüglich der
Schmerzsymptomatik hätten sich klinisch keine neuen Aspekte gefunden. Die
Behandlung mit Dafalgan (2 g/d) sei weitergeführt worden. Die
Beschwerdeführerin habe zudem Spiralgin aus der Reserve genutzt. Schwerpunkt
sei auf nichtmedikamentöse Massnahmen in der Therapie der Schmerzen, der
posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode gelegt worden.
Bei rezidivierenden epigastrischen Schmerzen und Status nach H. pylori
Eradikation im November 2013 sei die Therapie mit Esomep weitergeführt worden.
Die Beschwerdeführerin habe an den Therapien regelmässig teilgenommen. Sie habe
von den physiotherapeutischen Massnahmen profitieren können und sich aktiv in
der medizinischen Trainingstherapie beteiligt. In der Ergotherapie habe sie vor
allem vom Kochen und Kreistanz profitieren können. In der Sozialberatung seien versicherungstechnische
Fragen besprochen worden.
Während
des stationären Aufenthalts hätten vier 60-minütige psychotherapeutische
Gespräche stattgefunden. Der Hauptfokus der psychotherapeutischen Behandlung
sei auf einer psychischen Stabilisierung sowie auf dem Finden eines besseren
Umgangs mit der aktuellen Lebenssituation gelegen. Obwohl die
Beschwerdeführerin eine grosse Therapiemüdigkeit geäussert habe, habe sie am
Therapieprogramm teilgenommen. Im Rahmen des psychologischen Therapieangebots
habe sie die psychoedukative Themengruppe besucht. Weiter habe sie die
Progressive Muskelentspannung (PMR) erlernt. Zudem habe sie an verschiedenen
aktivierenden und entspannenden Angeboten der Ergo- und Physiotherapie teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin habe geäussert, dass sie insbesondere von den passiven
Therapien, wie dem Entspannungsbad, profitiert habe. Zudem habe sie
Spaziergänge in der Natur als wohltuend empfunden. Bei den psychologischen
Einzelgesprächen sei es ihr rasch gelungen, Vertrauen zu fassen und sich zu öffnen.
Sie habe geschildert, dass sie seit dem unverschuldeten Verkehrsunfall 2009 «nicht
mehr die gleiche Person sei wie vorher». So leide sie einerseits unter stetig
zunehmenden körperlichen Beschwerden (v.a. Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen).
Andererseits habe sie auch eine zunehmend negative Veränderung ihres psychischen
Zustandes bemerkt, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere eine depressive
Verstimmung, hohe innere Anspannung sowie Unruhe beschreibe. Um die
Beschwerdeführerin bestmöglich therapeutisch unterstützen zu können, sollte
zunächst geklärt werden, ob die Symptomatik die Diagnosekriterien einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfülle. Da die Beschwerdeführerin
angegeben habe, dass sie seit dem Unfall Symptome des Wiedererlebens,
aufdrängende / belastende Erinnerungen sowie Vermeidungssymptome
erlebe, sei die Diagnose einer PTBS gestellt worden. Zur psychischen
Stabilisierung sei eine niederschwellige Traumatherapie begonnen worden. Die
Beschwerdeführerin sei zunächst sehr motiviert gewesen und habe sich gut auf
die Übung zum «inneren sicheren Ort» einlassen können. Die Fortführung der
Therapie sei dann ab der zweiten Sitzung nicht mehr möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin
die Übung aufgrund grosser Angst habe abbrechen müssen. In der Folge habe sie
geäussert, dass sie aufgrund der fehlenden Verbesserung ihres Befindens keine Verlängerung
des Aufenthaltes wünsche. Sie sei etwas stabilisiert und erholt entlassen worden
und es werde dringend die weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sowie die Fortführung der Physiotherapie empfohlen.
Für die
Zeit des Klinikaufenthaltes sowie für weitere zwei Wochen bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Danach werde die Beurteilung durch den behandelnden Arzt
vorgenommen.
7.3
In
der «Epikrise der Behandlung vom 20. Dezember 2010 bis 11. August
2016» (IV-Nr. 89 S. 1 f.) hielten Dr. med. R.___, Oberarzt, und Dr.
med. S.___, Ärztin, T.___, folgende Schlussdiagnosen fest:
–
Chronisches Schmerzsyndrom
mit psychischen und somatischen Faktoren
–
Cervico-cephales und
cervico-thorakales Schmerzsyndrom nach HWS Distorsionstrauma Mai 2009
–
MRI HWS und BWS April 2015:
Mediolaterale Diskushernie C5/C6 (ICD-10 F45.41)
–
Posttraumatische
Belastungsstörung nach Monotrauma durch Verkehrsunfall 2009
–
Albträume, Hyperarousals,
fragliche Flashbacks (ICD-10 F43.1)
–
Mittelgradige depressive
Episode, am ehesten reaktiv
–
Status nach Heliobacter
Pylori positiver Gastritis Oktober 2013
–
Gastroskopie Oktober 2013, Status
nach Eradikation November 2013
–
Rezidivierende
epigastrische Schmerzen
–
Status nach unterer
gastrointestinaler Blutung April 2014
–
Coloskopie November 2014:
Hämorrhoiden, sonst unauffällig
–
Status nach diagnostischer
Hysteroskopie bei Hypermenorrhoe und Menorrhagie mit Eisenmangel Mai 2016 (L.___)
–
Fraktioniere Curretage
–
Rezidivierende
Thoraxoppressionen
–
Ergometrie und
Echokardiographie August 2011 und September 2014: unauffällig
Die
Beschwerdeführerin sei von der Unfallversicherung B.___ erneut ins T.___
zugewiesen worden, nachdem sie bereits vom 16. Oktober 2009 bis
25.
März 2010 eine ambulante psychiatrische Behandlung absolviert gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin sei ihnen im Oktober 2009 zur psychotherapeutischen
Behandlung und Beurteilung wegen Angst und depressiver Entwicklung sowie eines
cervico-cephalen, -brachialen sowie -thorakalen Syndroms bei HWS-Distorsion im
Mai 2009 nach einem Autounfall zugewiesen worden. Am Anfang der Behandlung habe
die Beschwerdeführerin durch langsame Steigerung der Surmontil-Dosis eine
Verbesserung ihres Schlafes erreicht. Zu einer weiteren Dosissteigerung, die
für einen spürbaren Effekt auf die affektive Komponente der
Schmerzverarbeitungsstörung notwendig gewesen wäre, habe sie sich nicht
motivieren lassen. Damals sei die Vermittlung des Krankheitsmodells und ein
konstruktiver Austausch über Erwartungen und mögliche therapeutische Ansätze
nicht möglich gewesen. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass aus psychiatrischer
Sicht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und dass es wegen
der längeren Absenz vom Arbeitsplatz als sinnvoll erachtet werde, zunächst mit
einem Teil des bisherigen Arbeitspensums zu beginnen und dieses dann schrittweise
zu steigern. Da sich die Beschwerdeführerin dem gegenüber ambivalent gezeigt
habe, sei die Therapie im T.___ im März 2010 in gegenseitigem Einvernehmen
abgebrochen worden.
Zu Beginn
der erneuten ambulanten psychiatrischen Behandlung seien zunächst Anpassungen
in der antidepressiven Medikation versucht worden (Cymbalta, Remeron, Cipralex
10.
bzw. 20 mg). Zusätzlich seien andere Therapieverfahren wie Akupunktur,
Atlastherapie, körperorientierte Psychotherapie von der Beschwerdeführerin entweder
selber initiiert durchgeführt oder angeschaut worden. Eine wesentliche
Beeinflussung der Symptomatik habe allerdings nicht erreicht werden können.
Zusätzlich hätten in dieser Zeit ein MEDAS-Gutachten und ein Negativentscheid
im Rahmen einer IV-Abklärung stattgefunden. Im Rahmen dieses Negativentscheids habe
sich die Beschwerdeführerin durch einen Anwalt vertreten lassen und ebenfalls vom
Verwaltungsgericht ein abschlägiges Urteil erhalten. Danach habe sie zu einem
Rechtsberater eines Landsmannes in Zürich gewechselt. Dort sei sie noch heute
seit 2014. Eine erneute IV-Anmeldung habe aus mangelnden Argumenten allerdings
bis heute nicht wieder durchgeführt werden können. Zwischenzeitlich habe im
Juni 2016 ein Aufenthalt in der Klinik N.___ stattgefunden. Dort seien die Diagnosen
bestätigt und erneut die Verdachtsdiagnose einer PTBS geäussert und der
psychotherapeutische Schwerpunkt darauf verlegt worden.
Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch erneut nicht darauf einlassen können
und die Behandlung vorzeitig abgebrochen. Wegen eines erneuten
Therapeutenwechsels im T.___ habe sie den Wunsch nach einer ambulanten
weiterführenden psychiatrischen Betreuung geäussert, weswegen die Behandlung im
T.___ in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden sei. Eine entsprechende
Liste mit ambulanten geeigneten Therapeuten sei der Beschwerdeführerin abgegeben
worden.
7.4
Dr.
med. M.___, FMH Innere Medizin, führte in seinem «Arztbericht anlässlich der
Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin» vom 27. November 2016 (Eingang:
8.
Dezember 2016, IV-Nr. 93 S. 1 f.) folgende Diagnosen auf:
chronische
somatoforme Störung
−
Fibromyalgie
−
Chronisches cervikocephales
und cervikothorakales Schmerzsyndrom
−
Status nach HWS-Distorsion
6.
Mai 2009
−
Haltungsinsuffizienz mit
Hohlrundrücken
−
MRI HWS April 2015: links
mediolaterale Diskushernie C5/6 ohne Neurokompression
−
MRI BWS April 2015:
beginnende Chondrose, Schmorl‘sche Knötchen
−
zentrale Sensitierung
−
Schulterschmerzen beidseits
−
Impingement beidseits mit
pos. Hawkins und schmerzhaftem Bogen
−
Akzentuiert im Rahmen der
Schmerzkrankheit
−
Handschmerzen beidseits
−
beginnende Heberden-Arthrosen
−
Rezidivierende
Thoraxoppression
−
rezidivierende
epigastrische Schmerzen
−
Hb-positive Gastritis
(Gastroskopie Oktober 2013)
−
Eradifikation November 2013
−
funktioneller Retentionsmagen
chronische
Depression
Von der
Beschwerdegegnerin werde ein Beweis verlangt, dass sich der Gesundheitszustand
seit dem 13. März 2013 wesentlich und glaubhaft verändert, sprich
verschlechtert habe. Es bestehe das Problem, dass bei chronischer
Schmerzkrankheit, bei welcher die organischen Befunde das Ausmass der
Beschwerden nicht ausreichend erklärten, eine Quantifizierung des Leidens
schwierig sei. Seine Beobachtung sei, dass die Beschwerdeführerin unverändert
kaum beeinflussbare, glaubhafte Schmerzen habe, welche ihr das Leben relevant
verderben würden. Sie habe Schwierigkeiten ihren Alltag zu meistern. Eine berufliche
Vollbeschäftigung sei weiterhin undenkbar. Das Ausmass der Resignation, auf
Grund der persistierenden Krankheit ohne relevante Erleichterung durch alle
bisherigen Massnahmen, sei gegenüber 2013 eindeutig progredient. In Anbetracht
des Bundesgerichtsentscheids vom Juni 2017 (BGE 141 V 281) wäre eine Neubeurteilung
der Beschwerdeführerin medizinisch indiziert und menschlich fair.
7.5
Dr.
med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Mitglied FMH, und M.
Sc. V.___, Psychologin, Mitglied FSP, I.___, hielten im Bericht vom
5.
Dezember 2016 (IV-Nr. 91) folgende psychiatrische Diagnosen fest:
–
Anhaltende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
–
Chronisches Schmerzsyndrom
mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
–
Verdacht auf
Posttraumatische Belastungsstörung nach Monotrauma durch Verkehrsunfall 2009
(ICD-10 F43.1)
Die
Beschwerdeführerin befinde sich seit 18. August 2016 aufgrund einer
anhaltenden depressiven Symptomatik in ambulanter psychiatrischer und delegiert
psychotherapeutischer Behandlung. Zusätzlich zu den chronischen Schmerzen seit
einem Verkehrsunfall 2009 habe sich inzwischen eine depressive Symptomatik mit
eigener Krankheitsrelevanz und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
entwickelt. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem in Behandlung
befinde, könne ihre aktuelle psychische Problematik nicht in Relation zu ihrem
psychischen Befinden im Jahre 2013 gesetzt werden, als das Leistungsbegehren
von Seiten der Beschwerdegegnerin bereits einmal geprüft und abgelehnt worden
sei.
Die
aktuelle depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin zeige sich in einer
Beeinträchtigung von mentalen Funktionen, die sich in einer Störung bzw.
Verminderung der Motivation, Aufmerksamkeit und Konzentration über eine gewisse
Zeitspanne zeige. Sie schaffe es nur schwer, sich für alltägliche Aufgaben im
Haushalt oder dem Pflegen sozialer Kontakte zu motivieren, längere Aufgaben im
Haushalt (z.B. Kochen) zu bewältigen und dabei ihre Konzentration aufrecht zu
erhalten. Weiter zeige sich eine Beeinträchtigung in spezifischen mentalen
Funktionen, wie einer störbaren Gedächtnisspeicherung, die das Erinnern von
Informationen aus dem Langzeitgedächtnis und die Überleitung ins Bewusstsein
betreffe. Die Beschwerdeführerin vergesse immer wieder, was sie sich gerade
vorgenommen habe und habe erledigen wollen. Auch könne sie sich immer
schlechter an Namen und Fachbegriffe sowie einfache Wörter erinnern. Aufgaben
im Haushalt bewältige sie nur verlangsamt und mit längeren Pausen dazwischen.
Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer Verminderung spezifischer mentaler
Funktionen, die im Zusammenhang mit Gefühlen und den affektiven Komponenten von
Bewusstseinsprozessen stünden und die Erleben und Ausdruck von Affekten
kontrollierten. Sie werde immer wieder von Gefühlen wie Traurigkeit, Wut und
Frust überschwemmt, könne diese kaum regulieren, was in Wutausbrüchen, gegen
aussen gerichteten verbalen Aggressionen oder Weinanfällen resultiere. Aufgrund
von Grübeln über die psychophysische Belastungssituation leide sie zudem an
Ein- und Durchschlafstörungen und starker Müdigkeit tagsüber. Sie leide an
Selbstzweifeln und ziehe sich sozial immer stärker zurück. Die
Beschwerdeführerin arbeite seit Jahren nicht mehr in der freien Wirtschaft.
Deshalb sei es entsprechend schwierig über ihre diesbezügliche Arbeitsfähigkeit
Aussagen zu machen. Aufgrund der oben erwähnten symptombedingten
Einschränkungen werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell auf
circa 50 % eingeschätzt. Es werde eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einem Arbeitstraining und eine neutrale Begutachtung
befürwortet.
7.6
Die
dipl. Physiotherapeutin FH W.___ hielt im Physiotherapiebericht vom
16.
Dezember 2016 (Eingang: 21. Dezember 2016, IV-Nr. 97) folgende
Diagnosen fest:
–
chronisches Schmerzsyndrom
mit psychischen und somatischen Faktoren ICD-10
–
Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung nach Monotrauma durch Verkehrsunfall 2009
–
mittelgradige depressive
Episode am ehesten reaktiv
Sie
betreue die Beschwerdeführerin seit März 2016 einmal wöchentlich. Diese sei in
der Therapie motiviert und zeige seit einem halben Jahr eine gute Bereitschaft
zur aktiven Therapie und Umsetzung der Übungsaufträge für zu Hause. Seit 2013
sei die Beschwerdeführerin auch immer wieder in der Massage gewesen. Diese
hätten teilweise einen kurzfristigen positiven Einfluss auf ihre Beschwerden
gehabt. Obwohl sich im Verlauf objektiv keine Verschlechterung zeige, sei die
Belastbarkeit stark vermindert. Die Gehausdauer sei aktuell schwankend, so dass
sie an gewissen Tagen eine Stunde spazieren könne, während sie an anderen kaum
aus dem Haus komme. Auch das Verrichten der Hausarbeiten sei nur mit viel
Pausen und Aufteilen auf mehrere Tage möglich. Aktive Übungen in der Therapie
breche sie nach circa 2 - 3 min ab und benötige eine Pause von
circa 1 - 2 min. In diesem Intervall könne man aber gut
30.
min trainieren. Limitierend dabei seien die Beschwerden im
Nackenbereich und der Arme, sowie eine verminderte Konzentration. Dies äussere
sich objektiv in einer unruhigen / nervösen Haltung und einer Zunahme
der Nackenbeschwerden. Auf Funktionsebene zeige sich bei Überkopfaktivitäten
der Arme und beim Treppensteigen eine verminderte Aktivität der
stabilisierenden Muskulatur der Halswirbelsäule, so dass die Haltungskontrolle
reduziert sei. Zudem äussere sie vermehrt Schwierigkeiten mit dem
Kurzzeitgedächtnis und der Aufmerksamkeit bei Alltagsaktivitäten zu Hause. Ein
weiteres Problem sei für sie die fehlende Lust Dinge zu tun, die ihr früher
Freude bereitet hätten. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik sei ein
Objektivieren der Symptome sehr schwierig. Trotz erheblichen Therapiemassnahmen
in den letzten Jahren (Rehabilitationsaufenthalt etc.) habe sich die Situation
für sie nicht verbessert, so dass für die Beschwerdeführerin die aktuelle
Situation mit dieser Perspektive schwer tragbar sei. Die Therapieziele /
Prognose seien: Gehausdauer steigern mit dem Ziel bis Ende Jahr täglich
konstant 1 Stunde draussen zu gehen / Belastbarkeitssteigerung in den
Alltagsaktivitäten (weniger Pause) / Erarbeiten von einem aktiven Heimprogramm
zur Verbesserung der kardiopulmonalen und muskulären Ausdauer und
Haltungskontrolle.
7.7
Dr.
med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, führte in ihrer Stellungnahme zum
medizinischen Sachverhalt vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 101) aus, die
im neuen Leistungsgesuch dargelegten Diagnosen seien allesamt seit längerer
Zeit bekannt und Gegenstand früherer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin
gewesen. Gutachterlich seien sie 2012 wie folgt beschrieben worden:
−
Leichte depressive Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0)
−
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz (ICD-10 F45.4)
−
Chronisches
cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom
−
Thoracocervical betontes
myofasziales Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie
−
Status nach HWS-Distorsion
bei PW-Unfall am 6. Mai 2009
Das
Gutachten sei vom Versicherungsgericht als voll beweistauglich beurteilt
worden. Die ausgewiesenen Leiden seien zwar therapeutisch wesentlich, jedoch
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2014
[recte: 29. Oktober 2014]). Vordiagnostiziert gewesen seien damals unter
anderem eine mittelgradige Depression und eine posttraumatische
Belastungsstörung nach PW-UnfaII Mai 2006 [recte: Mai 2009], beides Diagnosen,
die gutachterlich nicht hätten bestätigt werden können. In den neuen
Behandlungsberichten werde die (chronische) Depression als mittelgradig
beschrieben. Aufgrund der Befunde im Eintrittsstatus der Klinik N.___, wo die
Beschwerdeführerin vom 3. Juni bis 2. Juli 2016 hospitalisiert
gewesen sei, könne der Schweregrad «mittelgradig» nicht nachvollzogen werden,
entsprächen die Befunde doch weitgehend denen im Gutachten der MEDAS. Eine
relevante Verschlechterung der Depression sei nicht nachvollziehbar belegt.
Auf
Zuweisung des Hausarztes sei die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2016 im
L.___ rheumatologisch beurteilt worden. Sie habe über eine
Beschwerdeprogredienz berichtet. Klinisch sei eine ausgeprägte Druckdolenz im
Bereich der Wirbelsäule, Beckenkämme beidseits, Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis
beidseits sowie im Bereich der Arme aufgefallen. Hinweise auf eine
Radikulopathie hätten sich keine gefunden. Nebenbefundlich werde eine ausgeprägte
muskuläre Dekonditionierung vor allem der Rumpfmuskulatur beschreiben. Die
diffusen Beschwerden im Bereich der Muskelansätze würden im Rahmen der
Fibromyalgie und im Rahmen des chronischen cervikocephalen und
cervikothorakalen Syndroms beurteilt. Kognitive Einschränkungen sowie Müdigkeit
und Erschöpfungssymptomatik seien typische Begleitsymptome der chronischen
Schmerzstörung. Insgesamt hätten sich aber keine neuen Aspekte zu den
Voruntersuchungen ergeben. Der Hausarzt beschreibe einen erheblichen
subjektiven Leidensdruck wegen der chronischen Schmerzerkrankung und eine
eindeutige Progredienz der Resignation.
Gegenüber
dem Zeitpunkt der letztmaligen Sachverhaltsabklärung würden keine neuen
Diagnosen geltend gemacht. Eine erhebliche Verschlechterung der vorbestehenden
Leiden sei nicht ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und in Verweistätigkeiten sei gleich zu beurteilen wie im Gerichtsurteil vom
30.
Oktober 2014 [recte: 29. Oktober 2014]. Da kein invalidisierender
Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, sei von einer 100 %igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im haushaltlichen Bereich bestehe keine
Einschränkung.
7.8
In
der Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 4. Mai 2017 hielt Dr.
med. D.___, RAD (IV-Nr. 107), zum Einwand der Beschwerdeführerin auf den
ablehnenden Vorbescheid vom 23. März 2017 (IV-Nr. 103) fest, die im
Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem RAD bei der
Stellungnahme vom 31. Januar 2017 vorgelegen (vgl. E. II. 7.7 hiervor) und
da gewürdigt worden. Zur Einwandergänzung vom 21. April 2017 (IV-Nr. 105)
wurde folgendes festgehalten: Eine posttraumatische Belastungsstörung könne
diagnostiziert werden, wenn die Betroffenen einem kurz oder lang haltenden
Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem
Ausmass ausgesetzt gewesen seien, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende
Verzweiflung auslösen würde. Das erlittene Trauma der Beschwerdeführerin im
Jahr 2009 erfülle dieses Eingangskriterium nicht: Die Beschwerdeführerin sei
als Fahrzeuglenkerin an einer Ampel gesessen, als ihr von hinten ein Auto
aufgefahren sei. Die Kollision sei mit geringer Geschwindigkeit erfolgt, laut
Unfallanalyse habe sich ein geringer Schaden an der Stossstange gefunden und
die Beschwerdeführerin habe die Fahrt fortsetzen können. Ein solcher
Auffahrunfall sei weder aussergewöhnlich bedrohlich, noch habe er ein katastrophales
Ausmass oder würde bei nahezu jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen.
Gutachterlich
sei die beklagte generalisierte, chronische Schmerzproblematik mit multiplen Druckdolenzen
der Weichteile bei ansonsten weitgehend unauffälligen somatischen Befunden
aufgrund der psychiatrischen Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung
beurteilt worden. Das Beschwerdebild sei, bei weitgehend gleicher Symptomatik,
im Bericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 als chronisches
Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren benannt worden. Die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Symptomen seien Unterformen der anhaltenden
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 Anhaltende Schmerzstörung, ICD-10 F45.40
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
ICD-10 F45.41 Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren). Die mit BGE 141 V 281
geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen stelle für sich allein
weder einen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund noch einen Wiedererwägungsgrund
dar. Wie bereits in der RAD Stellungnahme vom 31. Januar 2017 ausgeführt,
könne der Schweregrad «mittelgradig» der geltend gemachten chronischen
Depression aufgrund der beschriebenen Befunde nicht nachvollzogen werden. An
der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 31. Januar 2017 könne festgehalten
werden.
7.9
Dr.
med. U.___ und M. Sc. V.___, I.___, äusserten sich im Bericht vom
17.
August 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 4) zur Stellungnahme von Dr.
med. D.___, RAD, vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8 hiervor). Der Einwand,
dass die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht das
Eingangskriterium erfülle, dass die Beschwerdeführerin (kurz oder lang
anhaltend) einem belastenden Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit
katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen sei, das bei fast jedem eine tiefe
Verzweiflung hervorrufen würde und dies bei der Beschwerdeführerin 2009 nicht
der Fall gewesen sei, bleibe aus ihrer Sicht offen. Aus diesem Grund sei von
ihnen auch «lediglich» eine Verdachtsdiagnose gestellt worden. Subjektiv
schätze die Beschwerdeführerin das Erlebnis des Auffahrunfalls als in diesem
Sinne für sie selbst als aussergewöhnlich bedrohlich ein. Aber
selbstverständlich würden solche Auffahrunfälle von den Betroffenen
unterschiedlich erlebt. Insofern bleibe diese Diagnose mit Unsicherheit
behaftet.
Bezüglich
der weiter beschriebenen Symptome, welche auf eine anhaltende depressive
Symptomatik, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), schliessen
liessen, werde auf die bereits geschilderten Symptome, Ausführungen und Schilderungen
der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Bericht vom 5. Dezember
2016.
verwiesen. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin erfülle sie
folgende Diagnosekriterien, welche für eine anhaltende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode sprächen: über einen Zeitraum von mehreren
Jahren depressive Stimmung die meiste Zeit des Tages und fast jeden Tag und im
Wesentlichen unbeeinflusst von Umständen, Interessen- und Freudeverlust an
Aktivitäten, die früher angenehm gewesen seien (Pflege sozialer Kontakte,
Aktivitäten im Haushalt), verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit.
Zudem seien nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin folgende Kriterien
erfüllt: unbegründet ausgeprägte, unangemessene Schuldgefühle, wiederkehrende
Gedanken an den Tod, in dem Sinne, dass ihr Leben keinen Sinn mehr mache oder
ihr Dasein für andere nichts bringe, ohne klare suizidale Gedanken oder
Absichten, Klagen über vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen,
psychomotorische Hemmung (subjektiv), Schlafstörungen in Form von Einschlaf-
und Durchschlafstörungen. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne
sie den häuslichen Anforderungen nur noch zeitweilig gerecht werden.
Grundsätzlich
sei es richtig, dass mittelgradige Störungen aus dem depressiven Formenkreis
therapierbar sein könnten. Nur habe man bei der Beschwerdeführerin über die
vergangenen Jahre viele Behandlungsansätze (medikamentös und
psychotherapeutisch) ausprobiert, die leider alle nicht den gewünschten
gesundheitlichen Erfolg gebracht hätten, den es brauche, um ihre
Arbeitsfähigkeit wieder vollständig herzustellen.
8.
Aufgrund der sich
präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass bei der
Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom
13.
März 2013 sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
27.
Juni 2017 sowohl somatische als auch psychiatrische Befunde
diagnostiziert worden sind und ihr Gesundheitszustand daher sowohl aus
psychischer als auch aus somatischer Sicht beeinträchtigt ist.
9.
Wie bereits unter II. E. 5
hiervor dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni
2017.
im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 13. März 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dazu sind
die Befunde und Diagnosestellungen im Gutachten des G.___ vom 4. Dezember
2012.
heranzuziehen und mit denjenigen der im Zeitpunkt der Verfügung vom
27.
Juni 2017 relevanten medizinischen Akten zu vergleichen. Dabei ist
zunächst auf die psychische (vgl. E. II. 9.1 hiernach) und anschliessend auf
die somatische gesundheitliche Situation (vgl. E. II. 9.2 hiernach) einzugehen:
9.1
In Bezug auf die psychische
Gesundheitssituation ergibt sich folgendes:
9.1.1
Die im Rahmen des Gutachtens des G.___
vom 2. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) diagnostizierte depressive Episode
wird auch in den nach der Verfügung vom 13. März 2013 verfassten
medizinischen Akten bestätigt. Allerdings wurde die im Rahmen des Gutachtens
des G.___ vom Dezember 2012 ausgewiesene «leichte depressive Episode mit
somatischem Syndrom» in den zeitlich später verfassten medizinischen Akten als
«mittelgradige» depressive Episode qualifiziert. Obschon diese Diagnosestellungen
auf den ersten Blick auf eine Verschlechterung des depressiven Beschwerdebildes
schliessen lassen, kann davon bei näherer Betrachtung des Beschwerde- und
Befundbildes der diagnostizierten Depression nicht ausgegangen werden. So
präsentierte sich der unter dem Titel «Befund» festgestellte Psychostatus der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Psychiatrischen Teilgutachtens des G.___ vom
2.
Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor; IV-Nr. 59 S. 37 f.)
wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei altersentsprechend, sehr gepflegt und
modisch gekleidet. Sie nehme guten Blickkontakt auf und spreche laut und
deutlich. Sie zeige allerdings während des gesamten Gesprächs wenig affektive
Schwingungsfähigkeit. Die Affekte hellten kaum auf. Sie wirke deutlich müde,
reduziert, aber auch leidend und etwas klagsam, jammerig. Zwischendurch stöhne
sie auch. Sie kollaboriere aber gut, beantworte die Fragen prompt und verstehe
diese auch. Sie sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert. In der Psychosomatik
wirke sie deutlich reduziert, schwunglos, jedoch nicht unruhig. Das
Ausdrucksverhalten sei nüchtern, mimisch wenig moduliert, kaum mitschwingend,
inadäquat, spärlich, müde. Im Willen wirke sie negativistisch, unentschlossen
und kaum mitschwingend und wenig zielstrebig. Das Kontaktverhalten sei
zugewandt, sie nehme guten Blickkontakt auf, sei nicht misstrauisch, nicht
verschlossen. Im formalen Denken erweise sie sich als nicht wesentlich
verlangsamt, gesichert nicht in einer Art verlangsamt, wie man es von einer
mittelgradig bis schweren Depressivität erwarten würde. Sie berichte exakt,
etwas weitschweifend. Bezüglich des inhaltlichen Denkens bejahe sie lediglich
Zukunftsängste. Sie bejahe häufiges Grübeln und lebensphilosophische Grübeleien
um ihre veränderte Lebenssituation. Keine Wahrnehmungsstörung, keine
Sinnestäuschungen, keine Ich-Störung, keine Hinweise auf
Persönlichkeitsstörung. Stimmung und Affekt seien affektarm, nicht affektlabil.
Sie sei klinisch nicht wesentlich ängstlich. Daher führte der psychiatrische
Gutachter des G.___ in nachvollziehbarer Weise aus, die Depressivität sei
leicht, gesichert nicht mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Dazu seien ihre
Eloquenz und ihr Kommunikationsstil zu rege, dazu sei sie zu vigil. Im
Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 27. Juni 2017 sind zum Vergleich des
Psychostatus der Beschwerdeführerin die anlässlich des Eintritts zum
stationären Aufenthalt in der Klinik N.___ vom 3. Juni bis 2. Juli
2016.
festgestellten Befunde heranzuziehen (vgl. E. II. 7.2 hiervor; IV-Nr. 89
S. 7): Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem
gepflegten Allgemeinzustand, sei freundlich zugewandt im Kontakt. Sie sei wach,
bewusstseinsklar, die Orientierung und das Gedächtnis im Gespräch seien
unauffällig. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und Auffassung seien
erhalten. Formal auf die Schmerzen und die psychische Anspannung eingeengt.
Inhaltlich adäquat, kein Anhaltspunkt für Wahn- oder Sinnestäuschungen.
Zukunftsängste, kein Hinweis auf Zwänge. Affektiv im Gespräch stabil,
vermindert schwingungsfähig, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, und
häufiges Weinen in der Anamnese. Keine Suizidalität, aber Hinterfragen der
Sinnhaftigkeit des Lebens. Verminderter Antrieb, Lustlosigkeit, teilweise
sozialer Rückzug. Der Schlaf sei häufig unterbrochen und werde als nicht
erholsam erlebt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie häufig träume, sich
jedoch selten an die Träume erinnere. Albträume seien in letzter Zeit eher
selten. Kein Substanzabusus.
Aufgrund dieser Ausführungen kann
zwischen dem erhobenen Psychostatus im Gutachten des G.___ und demjenigen in
der Klinik N.___ beim Eintritt vom 3. Juni 2016 kein relevanter
Unterschied festgestellt werden. Die erhobenen Befunde präsentieren sich somit als
weitgehend identisch: So wurde der als bewusstseinsklar und im Gespräch
zugewandt beschriebenen Beschwerdeführerin ein gepflegtes Äusseres attestiert.
Zudem konnten weder Wahn- noch Sinnestäuschungen festgestellt werden und es
wurden Zukunftsängste bejaht. Im Weiteren wurden eine verminderte
Schwingungsfähigkeit, sowie ein reduzierter Allgemeinzustand mit Müdigkeit,
Hoffnungslosigkeit und Antriebslosigkeit festgehalten. Gestützt auf diesen im
Wesentlichen gleichlautenden Status der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten
des G.___ vom 4. Dezember 2012 kann die im Austrittsbericht der Klinik N.___
ausgewiesene «mittelgradige» depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es
ist vielmehr bloss von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts
auszugehen, die im revisionsrechtlichen Kontext und somit auch in vorliegendem
Fall unbeachtlich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Dies stellte bereits
die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2017
fest (vgl. E. II. 7.7 hiervor), indem sie darlegte, eine relevante
Verschlechterung der Depression sei nicht nachvollziehbar belegt.
Daran vermögen auch die übrigen der sich
vorliegend präsentierenden medizinischen Akten nichts zu ändern: So haben sich
die Ärzte in den übrigen Berichten mit der ebenfalls ausgewiesenen
«mittelgradigen depressiven Episode» (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor) nicht substanziiert
auseinandergesetzt, weshalb diese Diagnosestellung und damit insbesondere auch der
entsprechende Schweregrad nicht überzeugen. In dem nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 verfassten Bericht vom
17.
August 2017 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) wurde die anhaltende depressive
Symptomatik, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), unter Verweis auf
den bereits verfassten Bericht vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5
hiervor) bestätigt. Es finden sich indes im Bericht vom 17. August 2017 auch
keine weiterführenden Befunde, die Anlass zu einer Änderung des Schweregrades der
depressiven Episode geben würden. Deshalb kann der Schweregrad einer
mittelgradigen depressiven Episode auch hier nicht nachvollzogen werden.
Eine Veränderung der depressiven Störung
liegt damit nicht vor. Es ist folglich von einer geringgradig anderen diagnostischen
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen psychischen
Gesundheitszustandes auszugehen, was nach revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 104 E. 3a) und somit auch im vorliegenden Fall nicht
relevant ist.
9.1.2
In Bezug auf die ebenfalls ausgewiesene
Diagnose einer «mittleren posttraumatischen Belastungsstörung» (vgl. E. II. 7.1
ff. hiervor) kann festgehalten werden, dass diese bereits im August 2010 im
Rahmen des Austrittsberichts des X.___ vom 19. Oktober 2010 (IV-Nr. 29
S. 22 ff.) festgestellt wurde und sich die Gutachter des G.___ daher
bereits im Rahmen ihres Gutachtens vom 4. Dezember 2012 mit dieser
Diagnose auseinanderzusetzen hatten. So führte der psychiatrische Gutachter diesbezüglich
in schlüssiger Weise aus, die Diagnose einer mittleren posttraumatischen
Belastungsstörung gemäss ICD-10 könne nicht nachvollzogen werden. Er hielt dafür,
dass der im Mai 2009 erlittene Autounfall, der Unfallmechanismus und die
Ereignisse während dem Unfall «überhaupt nicht geeignet gewesen seien, eine
posttraumatische Belastungsstörung auszulösen» (IV-Nr. 59 S. 39). Diese
Einschätzung wurde durch das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2013.102 vom
29.
Oktober 2014 (E. II. 5.2.2) bestätigt. So habe der psychiatrische Gutachter
dargelegt, «das Unfallereignis [sei] nicht dermassen gravierend gewesen, dass
bei einer Mehrheit der Bevölkerung von einer Schreckreaktion gesprochen werden
könne. Diese Darlegung überzeugt, da die Beschwerdeführerin bei der
internistischen Abklärung des G.___ angegeben habe, obschon das Auto einen
Totalschaden gehabt habe, habe die Polizei gesagt, ihr Auto sei fahrfähig.». In
diesem Sinne führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai
2017.
(vgl. E. II. 7.8 hiervor) aus, das erlittene Trauma der
Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erfülle das Eingangskriterium einer
posttraumatischen Belastungsstörung nicht. Diese Beurteilung leuchtet ein, da sie
weiter darlegte, dass die Kollision mit geringer Geschwindigkeit erfolgt sei,
sich laut Unfallanalyse ein geringer Schaden an der Stossstange gefunden und
die Beschwerdeführerin die Fahrt habe fortsetzen können. Diese Einschätzungen
bzw. Ausführungen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten verifizieren. Es
kann daher der Schlussfolgerung von Dr. med. D.___, RAD, gefolgt werden, wonach
ein solcher Auffahrunfall weder aussergewöhnlich bedrohlich sei noch ein
katastrophales Ausmass erreicht habe oder bei nahezu jedem eine tiefgreifende
Verzweiflung hervorrufen würde. Auch im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom
4.
August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) wurden diagnostische
Unsicherheiten betreffend die ausgewiesene Diagnose einer PTBS geäussert,
weshalb diese auch einzig als eine Verdachtsdiagnose aufgeführt wurde. So
hielten die Ärzte fest, es sollte zunächst geklärt werden, ob die Symptomatik
die Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung erfülle.
Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Diagnose einzig aufgrund der
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Sie habe
angegeben, seit dem Unfall Symptome des Wiedererlebens und aufdrängende /
belastende Erinnerungen sowie Vermeidungssymptome zu erleben. Mit diesen
Ausführungen vereinbar ist der im Bericht der I.___ vom 5. Dezember 2016
(vgl. E. II. 7.5 hiervor) konkret ausgewiesene Verdacht auf eine
Posttraumatische Belastungsstörung. Die Kriterien für die Diagnosestellung
einer PTBS sind somit vorliegend nicht gegeben. Damit entspricht die
Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II.
7.8
hiervor) im Wesentlichen derjenigen des Psychiatrischen Gutachters des G.___
vom 4. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor).
Daran vermag auch der nach Erlass der
Verfügung vom 27. Juni 2017 verfasste Bericht der I.___ vom
17.
August 2017 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) nichts zu ändern. So wurde darin
explizit ausgeführt, die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bleibe
mit Unsicherheiten behaftet und es wurde lediglich eine Verdachtsdiagnose
gestellt.
Es präsentiert sich in Bezug auf die gestellte
Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung keine wesentlich
veränderte gesundheitliche Situation.
9.1.3
Einzugehen ist auf die in den
medizinischen Akten, so bspw. im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom
4.
August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) und im Bericht der I.___ vom
5.
Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor), festgestellte Diagnose eines
«chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10
F45.41)». Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass bereits im
Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6
hiervor) eine «anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und
Regressionstendenz» diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 6 hiervor). Damals wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige deutliche Anzeichen einer
psychosomatischen Schmerzfehlverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung. Sie habe auch bezüglich ihrer Vorstellungen deutlich
psychosomatisch geprägte Krankheitskonzepte, indem sie überzeugt sei, zuerst
gesund werden zu müssen, bevor sie wieder eine Arbeit aufnehmen könne
(IV-Nr. 59 S. 40). Es ist zudem augenfällig, dass sowohl im Gutachten
des G.___ als auch im Austrittsbericht der Klinik N.___ ein zervikozephales und
-thorakales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde, wobei diese Diagnose im Rahmen
des Berichts der Klinik N.___ – entgegen dem Gutachten des G.___ vom Dezember
2012.
– als Unterdiagnose zum «chronischen Schmerzsyndrom mit psychischen und
somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» aufgeführt worden ist. Im Gutachten des G.___
wurde in Bezug auf die Schmerzen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen
am ganzen Körper beklagt, meistens würden sich diese im Nackenbereich
lokalisieren mit Ausstrahlungen in den Kopf und in die Schultergegend
beidseits. Sie würden als brennend angegeben, seien auch im vorderen Anteil der
HWS vorhanden. Die Kopfschmerzen würden als klopfend bezeichnet. Die
derzeitigen Beschwerden würden auf einer visuellen analogen Schmerzskala
zwischen 5 bis 6 eingeordnet, gelegentlich würden sie aber auch bei 7 bis 8 in
Erscheinung treten. Sie seien den ganzen Tag vorhanden und würden nachts den
Schlaf stören (IV-Nr. 59 S. 26 unten). Ähnliche Angaben sind sodann auch
den in jüngerer Zeit verfassten medizinischen Berichten zu entnehmen. Es geht
aus diesen übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin unter
progredienten Schmerzen leidet: So wurde etwa im Bericht des L.___ vom 29. Februar
2016.
(vgl. E. II. 7.1 hiervor) ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte von
einer Beschwerdeprogression mit Ausbreitung der Nackenschmerzen in den gesamten
Rücken und die Arme beidseits sowie von einer vermehrten Müdigkeit,
Konzentrationsstörung und Erschöpfung. Nebenbefundlich fielen eine ausgeprägte
muskuläre Dekonditionierung und muskuläre Insuffizienz der
Stabilisationsmuskulatur der Wirbelsäule auf. Die Ärzte kamen dabei zum Schluss,
es könnten keine neuen Aspekte aus der Untersuchung und der Anamnese gewonnen
werden. Die diffusen Beschwerden im Bereich der Muskelansätze und
Knochenvorsprünge wurden im Sinne der Fibromyalgie und ebenfalls im Rahmen des
chronischen cervicocephalen und cervicothorakalen Schmerzsyndroms mit
Ausweitung der Schmerzkrankheit interpretiert. Begleitend dazu seien
typischerweise kognitive Einschränkungen sowie Müdigkeit und
Erschöpfungssymptomatik vorhanden. Eine in einem relevanten Masse veränderte
gesundheitliche Situation betreffend die Schmerzproblematik ist somit nicht
ersichtlich. Dementsprechend wurde auch im Bericht der Klinik N.___ vom 4. August
2016.
(vgl. E. II. 7.2 hiervor) ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über
Schmerzen seit einem Auffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma, indem ein Auto mit
hoher Geschwindigkeit auf ihren Wagen aufgefahren sei. Seither habe sie
Nackenschmerzen, inzwischen auch Armschmerzen beidseits, die eher noch
zugenommen hätten. Diese bestünden fast täglich. Der Schlaf sei häufig
unterbrochen. Von einer wesentlich verschlechterten Situation kann einzig
aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Zunahme der Beschwerden nicht
ausgegangen werden. So wurde im Austrittsbericht der Klinik N.___ weiter
explizit festgehalten, es hätten sich bezüglich der Schmerzsymptomatik klinisch
keine neuen Aspekte gefunden. In diesem Sinn stellte auch die Physiotherapeutin
W.___ im Bericht vom 16. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) fest, in
Bezug auf die Schmerzproblematik könne nicht von einer wesentlich veränderten
Situation gesprochen werden. Obwohl sich im Verlauf objektiv keine
Verschlechterung zeige, sei die Belastbarkeit stark vermindert. Es handelt sich
folglich bei der Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin um seit Jahren (wohl
seit dem Unfallereignis im Jahr 2009) bestehende, chronifizierte Schmerzen.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit
davon ausgegangen werden, dass die bis anhin durchgeführten Therapien die
Schmerzen nicht in massgebender Weise beeinflussen konnten. Diesbezüglich ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nicht
sämtlichen, von ärztlicher Seite empfohlenen, therapeutischen Massnahmen
unterzogen hat. So wünschte sie bspw. aufgrund einer fehlenden Verbesserung
ihres Befindens keine Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Klinik N.___
(vgl. E. II. 7.2 hiervor). Zudem habe sie sich bereits im Jahr 2009 nicht zur
Dosissteigerung von Surmontil, welche für einen spürbaren Effekt auf die
affektive Komponente der Schmerzfehlverarbeitungsstörung nötig gewesen wäre,
motivieren können (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Gestützt auf diese Ausführungen
erscheint die Darlegung des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.___ in seiner
Beurteilung vom 27. November 2016 nachvollziehbar (vgl. E. II. 7.6
hiervor), wonach das Ausmass der Resignation aufgrund der persistierenden
Krankheit ohne relevante Erleichterung durch alle bisherigen Massnahmen
gegenüber 2013 eindeutig progredient sei.
Folglich ist keine wesentlich veränderte
Situation betreffend die Schmerzproblematik feststellbar.
9.2
Es ist auf den somatischen
Gesundheitszustand einzugehen:
Die im Gutachten des G.___ vom
4.
Dezember 2012 ausgewiesene Diagnose – wie bereits oben ausgeführt –
eines chronischen cervicovertebralen und cervicothorakalen Schmerzsyndroms im
Schulter-Nackenbereich mit einer generalisierten myofaszialen, Typ
Fibromyalgie-Komponente seit einer unverschuldeten Heckauffahrkollision vom
6.
Mai 2009 (vgl. E. II. 6 hiervor; IV-Nr. 59 S. 29 oben) wurde
auch in den nachfolgend verfassten Berichten stets bestätigt. Während der ambulanten
klinischen Untersuchung vom 25. Februar 2016 im L.___ (vgl. E. II. 7.1
hiervor) sei eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule,
Beckenkämme beidseits, Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis beidseits
sowie im Bereich der Arme mit Punktum maximum der Epicondylen lateralis und
medialis festgestellt worden. Hinweise für eine Radikulopathie bestünden indes nicht.
Indem die Ärzte anschliessend ausführten, es liessen sich insgesamt aus der
Untersuchung und der Anamnese keine neuen Aspekte gewinnen, ist von einer
unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese Einschätzung vermag
unter Einbezug der festgestellten klinischen Befunde im Rahmen der Untersuchung
im L.___ vom 25. Februar 2016 zu überzeugen. Denn entsprechende Befunde wurden
bereits bei der Begutachtung im G.___ vom 4. Dezember 2012 erhoben (vgl.
E. II. 6 hiervor, IV-Nr. 59 S. 27 f.). So hielten die Ärzte des L.___
bei der klinischen Untersuchung fest (IV-Nr. 89 S. 12 f.), es bestehe
eine Klopf- und Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule mit Einschluss
Beckenkämme beidseits, sowie gluteal und über dem ISG beidseits. Ebenso
schmerzhafte Palpation der Halswirbelsäule mit paravertebraler Muskulatur und
des Musculus trapezius pars descendens beidseits und deutliche Myogelosen
beidseits. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt, es bestehe
jedoch eine vorzeitige Schmerzangabe in der Seitneigung, Rotation, Reklination
und Inklination ohne Einschränkung des Bewegungsumfangs. Betreffend die BWS/LWS
sei die Extension schmerzhaft und eingeschränkt, laterale Flexion nach rechts
eingeschränkt im Vergleich zu linken Seite. Im Wiederholungsversuch beidseits
gleich. Die Schulterbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch ohne pathologischen
Befund, keine Bewegungseinschränkung. Kein Impingement. Mit diesen erhobenen
Befunden vergleichbar präsentierten sich die Feststellungen im Rahmen des
Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012: Damals wurde u.a. festgehalten,
bei der HWS sei die Palpation der gesamten Schulter-Nackenmuskulatur als extrem
schmerzhaft empfunden worden, mit mehr als 15 Triggerpunkten. Diese sei jedoch
nicht verspannt. Bei der kleinsten Bewegung sei die Beschwerdeführerin
zusammengezuckt. Bei der Funktionsprüfung bestehe eine heftige
Gegeninnervation, die sich jedoch z.T. überwinden lasse. Bei der Untersuchung
der BWS habe sich ein achsengerechter Aufbau und eine vermehrte Druckdolenz der
verschiedenen Sehnenansätze im cranialen Anteil gefunden, besonders im Bereich
der Rhomboideusmuskulatur. Auch hier hätten sich weder ein Muskelhartspann noch
eine Klopfdolenz gefunden. Die Rotation sei beidseits nicht eingeschränkt. Im
Bereich der oberen Extremitäten finde sich eine gut entwickelte Muskulatur, im
Bereich der Schultern eine diffuse Druckempfindlichkeit der verschiedenen
Sehnenansätze. Keine Bewegungseinschränkung der Schultern, dabei allerdings ein
endgradiges Stöhnen. Aufgrund dieser weitgehend übereinstimmenden
Befunderhebungen lassen sich keine im Wesentlichen voneinander abweichende Feststellungen
eruieren.
Weitere, neu diagnostizierte somatische
Diagnosen sind den Akten nicht zu entnehmen.
Es kann bezüglich der somatischen
Befunde nicht von einer wesentlich veränderten Gesundheitssituation der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
9.3
Aufgrund des vorangehenden
Vergleichs der Befunde und Diagnosestellungen des Gutachtens des G.___ vom
4.
Dezember 2012 und der sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juni
2017.
präsentierenden Arztberichte wird deutlich, dass sich nach der
rechtskräftigen Verfügung vom 13. März 2013 weder der psychische noch der
somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich bzw. in
anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Folglich liegt im Zeitpunkt der hier
angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 keine erhebliche Veränderung gegenüber
der leistungsablehnenden Verfügung vom 13. März 2013 vor. In diesem Sinne
hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihren Beurteilungen sowohl
vom 31. Januar als auch vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.7 f. hiervor)
fest, es würden im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen
Sachverhaltsabklärung keine neuen Diagnosen geltend gemacht. Eine erhebliche
Verschlechterung der vorbestehenden Leiden sei nicht ausgewiesen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit gleich beurteilte wie in der
Verfügung vom 13. März 2013. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden
ausgewiesen ist, ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
10.
Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation seit der
letzten rechtskräftigen Verfügung keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Es kann ergänzend festgehalten werden, dass die neue Rechtsprechung zu den
somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern nach BGE 141
V 281 für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstellt.
Grund für eine Neuanmeldung – bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind
– ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9
E. 2.3 S. 10). Ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter
Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde,
spielt keine Rolle (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588 f.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_699/2015 vom 28. Dezember 2015 E. 3.3.2).
11.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 27. Juni 2017 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi