VSBES.2017.211
Hilflosenentschädigung IV / Assistenzbeitrag
7. Dezember 2017Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Thomas Eichenberger,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV / Assistenzbeitrag (Verfügung vom 23. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1982 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Januar 2014 unter
Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons [...]
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle
Nr.] 24). Die IV-Stelle holte Berichte der Privatklinik [...] vom 14. Februar
2014 und 13. Juni 2014 (IV-Nrn. 31, 42) ein und erteilte am 9. Juli
2014 die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 43).
Dieses wurde per 25. August 2014 abgebrochen (IV-Nr. 48). Am 9. Februar
2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen
Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 61).
1.2 Nach Eingang von Berichten des
behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 67
S. 2 ff.) und des Spitals C.___, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74
S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 19. und 20. Oktober
2015 Bein-Orthesen und orthopädische Spezialschuhe zu (IV-Nrn. 81 f.).
Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015
(IV-Nr. 83) zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei seit Anfang 2014 in jeder
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
1.3 Mit Verfügung vom 23. März
2016 (IV-Nr. 103) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend
ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu.
2.
2.1 Am 25. Juni 2016 stellte
die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr ein Assistenzbeitrag der IV
zuzusprechen (IV-Nr. 108). Die inzwischen zufolge Wohnsitzwechsels
zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) stellte ihr daraufhin ein Formular «Selbstdeklaration» zu
(IV-Nrn. 110 und 114), welches die Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben
vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 111) ausgefüllt retournierte.
2.2 Ebenfalls am 18. Juli 2016
reichte die Beschwerdeführerin die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung
ein (IV-Nr. 112).
2.3 Am 4. Oktober 2016
erstellte der Abklärungsfachmann E.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen
Kurzbericht bezüglich Assistenzbeitrag (IV-Nr. 119 S. 2). Er
beantragte, der Beschwerdeführerin seien ein Assistenzbeitrag von CHF 4'253.65
pro Monat für die Assistenz am Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) sowie für die
Nacht (22.01 Uhr bis 05.59 Uhr) von CHF 87.80 pro Nacht oder
CHF 2'870.90 pro Monat mit Wirkung «ab 1. Juli 2016 bzw. bei
Vorliegen entsprechender Arbeitsverträge mit Lohnzahlungen für die Zukunft» zuzusprechen.
Zudem empfahl er, weitere medizinische Berichte einzuholen.
2.4 Ebenfalls am 4. Oktober
2016 erstellte der Abklärungsfachmann E.___ einen Abklärungsbericht betreffend
Hilflosigkeit (IV-Nr. 120). Er beantragte, es sei der Beschwerdeführerin
eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades mit Wirkung ab 1. Februar
2016 auszurichten. Zudem sei die F.___, [...], zu beauftragen, die Möglichkeit
baulicher Anpassungen im Bad sowie in Bezug auf die Toilette (Dusch-WC-Aufsatz)
und die Balkonzugänglichkeit mittels Rollstuhl zu prüfen (diese Abklärung wurde
in der Folge obsolet, weil die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich so
organisiert, dass sie zurzeit keine Änderungen in ihrer Wohnung brauche [IV-Nrn. 138
f.]).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom
7. Oktober 2016 (IV-Nr. 123) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
3.2 Mit Vorbescheid vom
10. Oktober 2016 (IV-Nr. 124) kündigte die Beschwerdegegnerin
ausserdem die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von CHF 4'235.65
pro Monat mit Wirkung ab 1. Juli 2016 an.
3.3 Am 11. Oktober 2016
erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für eine Beratung im
Rahmen des Assistenzbeitrages bis maximal CHF 1'500.00 vom 1. Juli
2016 bis 31. Mai 2018 (IV-Nr. 125).
3.4 Am 14. November 2016 erhob
die Beschwerdeführerin gegen die beiden Vorbescheide Einwände (IV-Nr. 134).
Sie verlangte, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
zuzusprechen und der Assistenzbetrag sei neu zu berechnen und anzupassen.
3.5 Der Abklärungsfachmann E.___
nahm am 23. Januar 2017 zu den Einwänden betreffend Assistenzbeitrag und
Hilflosenentschädigung Stellung. Er stellte den Antrag, es sei an den
Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 festzuhalten (IV-Nrn. 140
f).
3.6 Am 15. Februar 2017 nahm
Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 143). Er empfahl
ergänzende Abklärungen, insbesondere eine neurologische Beurteilung.
4. Die Beschwerdegegnerin nahm
Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 1. Juni 2016
(recte: 22. Februar 2017; IV-Nr. 145), des Spitals [...] vom 23. Februar
2017 (IV-Nr. 156) sowie des Hausarztes Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin
FMH, vom 7. November 2016 (IV-Nr. 160) zu den Akten.
5.
5.1 Am 5. Mai 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie werde eine polydisziplinäre
Begutachtung (voraussichtliche Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie) durchführen (IV-Nr. 163). Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführerin der vorgesehene Fragenkatalog (IV-Nr. 164) zugestellt.
5.2 Die Beschwerdeführerin liess
durch ihren Anwalt am 1. Juni 2017 beantragen, die Begutachtung sei auf
die Fragen bezüglich des Grades der Hilflosigkeit (zur Bemessung der
Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags) zu beschränken und die Fragen
zur Arbeitsfähigkeit seien wegzulassen. Weiter sei insbesondere eine neurologische
Abklärung durchzuführen, wobei sie sich den weiteren Abklärungen [Allgemeine
Innere Medizin, Psychiatrie, etc.] nicht widersetze. Schliesslich sei im Sinne einer
Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mindestens
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag und auf Hilflosenentschädigung für eine
Beeinträchtigung mittleren Grades habe, wobei die entsprechenden Zahlungen
rückwirkend per 1. Februar 2016 umgehend aufzunehmen seien (IV-Nr. 167).
6. Mit Verfügung vom 23. Juni
2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine
polydisziplinäre Abklärung sei notwendig, da der rechtsrelevante medizinische
Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt sei. Die Begutachtung müsse auch die
Fragen zur Arbeitsfähigkeit umfassen, zumal im Beschluss der IV-Stelle [...] betreffend
Rentenzusprache vom 2. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 98) eine
Rentenrevision per 1. April 2017 vorgesehen worden sei. Dementsprechend
werde sowohl an der polydisziplinären Begutachtung (Vergabe des Auftrags nach
dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P) als auch am Fragenkatalog
gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2017 festgehalten.
7. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 28. August 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(A.S. 4 ff.). Sie beantragt, die Verfügung vom 23. Juni 2017 sei
aufzuheben und ihr seien, entsprechend den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober
2016, die Assistenzbeiträge rückwirkend ab 1. Februar 2016 und die
Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Juli 2016 umgehend auszuzahlen.
Weiter sei abzuklären, «ob die Kupplung von verschiedenen Leistungen,
Leistungsansprüche mit unterschiedlichen Fristen / Terminen durch die
Beschwerdegegnerin zulässig ist». Zudem wird um unentgeltliche Prozessführung
ersucht.
In einem separaten Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen (A.S. 11 ff.) wird sinngemäss verlangt, die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungen gemäss den Vorbescheiden vom
7. und 10. Oktober 2016 umgehend aus- und nachzuzahlen.
8.
8.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 4. September 2017 (A.S. 14 f.) wird festgestellt, dass die mit
der Verfügung vom 23. Juni 2017 in Aussicht genommene polydisziplinäre
Begutachtung nicht angefochten werde. Die Beschwerde wird als Rechtsverweigerungsbeschwerde
entgegengenommen mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin habe über
Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin
teilt daraufhin am 19. September 2017 mit (Eingang: 24. September
2017, A.S. 16 ff.), sie habe die Anordnung einer polydisziplinären
Begutachtung sehr wohl auch angefochten. Mit Verfügung vom 25. September
2017 (A.S. 44 f.) wird dementsprechend festgestellt, dass sich die
Beschwerde auch gegen die Anordnung der polydisziplinären Begutachtung richte.
8.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2017 (A.S. 38 f.) die
Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf Hilflosenentschädigung
und Assistenzbeiträge sowie die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.
Mit Schreiben vom 29. September 2017 (A.S. 46 f.) schliesst sie auch
hinsichtlich der angeordneten Begutachtung auf Abweisung der Beschwerde, sofern
darauf einzutreten sei.
8.3 Die Beschwerdeführerin lässt am
3. Oktober 2017 (A.S. 48 ff.) eine weitere Stellungnahme einreichen. Mit
Eingabe vom 14. November 2017 (Postaufgabe 23. November 2017, IV-Nr. 64
ff.) äussert sie sich zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Angefochten ist die Verfügung vom 23. Juni
2017, mit der die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung
angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich – wie aus ihrer Eingabe vom
19.
September 2017 hervorgeht – gegen diese Begutachtung. Darüber hinaus
verlangt sie, über Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge sei umgehend im
Sinn der Vorbescheide zu entscheiden, was als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu
behandeln ist.
2.
2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
haben Versicherte, die während eines Jahres zu mindestens 40 %
arbeitsunfähig und am Ende dieses Wartejahres zu mindestens 40 % invalid
sind. Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28
Abs. 1 und 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine Revision wird von Amtes
wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung
des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten
Termin in Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 1 lit. a
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201) oder wenn
Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche
Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87
Abs. 1 lit. b IVV).
2.2
Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt
eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG).
Massgebend für die Höhe der
Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit
(Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(Art. 37 IVV).
2.3
Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach
Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben
und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein
Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten
Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)
erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer
gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und
zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in
eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt
noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies
IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die
Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die in den
Anwendungsbereich bestimmter anderer Versicherungsleistungen fällt (vgl.
Art. 42sexies IVG).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der Versicherungsträger prüft die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit
ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und
zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen
(Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.2.2
Notwendig ist eine Untersuchung,
wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche
der Versicherungsträger einholt, sowie durch ihn selbst veranlasste ergänzende
Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig ist die
Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische Stellungnahmen,
welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen überprüfen
will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht gegeben, wenn
schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen
Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer
weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer
Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März
2010.
E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.3
Die Zumutbarkeit wird als
Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verstanden. Bei ihrer
Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Fachärztliche
Untersuchungen gelten unter normalen Verhältnissen ohne weiteres als zumutbar (Urteil
des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010). Dasselbe gilt ohne
konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen einer
medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom
12.
März 2010 E. 4.1). Aus früheren Kontakten mit einem Institut kann
sich die Unzumutbarkeit einer nochmaligen Begutachtung ergeben, wenn konkrete
Beanstandungen glaubhaft gemacht werden. Diese müssen aber hinreichend
spezifiziert sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März
2013.
E. 3.3).
3.3
Die IV-Stelle teilt der
versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 57a IVG). Einem Vorbescheid kommt nicht die verbindliche Wirkung wie
einer Verfügung zu, weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen
Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden kann. Nach der Rechtsprechung
ist es deshalb zulässig, dass die Verwaltung in der definitiven Verfügung vom
Vorbescheid abweicht. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die mit dem
Vorbescheid in Aussicht genommenen Leistungen auch definitiv zugesprochen
werden, sondern der Versicherungsträger kann gestützt auf neue Erkenntnisse
oder eine neue, abweichende Beurteilung auch zu einem für die versicherte
Person ungünstigeren Ergebnis gelangen (Urteile des Bundesgerichts 8C_210/2017
vom 22. August 2017 E. 6.2.1,9C_874/2014 vom 2. September 2015
E. 3.2,8C_787/2008 vom 4. Februar 2009,9C_115/2007 E. 4 und 5
[SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145]).
4.
Die Beschwerdeführerin hat den
Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine polydisziplinäre Begutachtung
anzuordnen, angefochten. Ob die Anordnung der Begutachtung zu Recht erfolgt
ist, hängt davon ab, ob diese Massnahme zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts notwendig (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) und ob sie der
Beschwerdeführerin zumutbar ist (vgl. E. II. 3.2.3 hiervor).
4.1
Zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen lässt sich den Akten insbesondere
Folgendes entnehmen:
4.1.1
Die IV-Anmeldung vom
30.
Januar 2014 (IV-Nr. 24) erfolgte wegen eines psychischen Leidens.
Im Bericht der Privatklinik [...] vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 31
S. 2 ff.) werden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0)
diagnostiziert. Weiter führen die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit
noch nicht psychisch stabil genug, um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
vollständig aufzunehmen. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit sei aktuell nur
zögerlich zu erstellen. Bei zuverlässiger Einnahme der Medikation liessen sich
die Einschränkungen deutlich vermindern, was sich sehr positiv auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke (S. 9 f.). Im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 42
S. 5 ff.) bestätigt die Klinik diese Diagnosen. Seit 14. Januar 2013
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese Angaben werden im Bericht
der Klinik an die IV-Stelle [...] vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 42
S. 1 ff.) bestätigt. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, Compliance
und Adherence sei die Prognose günstig, zurzeit bestehe jedoch eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.1.2
Das am 23. Juni 2014
begonnene Belastbarkeitstraining führte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin
sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht vermittelbar (IV-Nr. 51).
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ (Psychiater) wies in seinem Bericht vom
21.
April 2015 (IV-Nr. 65) auf häufige Therapeutenwechsel hin, welche
die Behandlung erschwerten, und empfahl ergänzende Abklärungen.
4.1.3
Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH; nannte in seinem Bericht vom 13. Mai
2015.
(IV-Nr. 67) zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine bipolar
affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0).
Vom 26. August 2014 bis 28. Februar
2015.
(letzte Kontrolle am 27. Januar 2015) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %. Er, der Arzt, gehe davon aus, dass diese bis zum aktuellen
Zeitpunkt und darüber hinaus andauere.
4.1.4
Die Psychiatrischen Dienste [...]
informieren im Austrittsbericht vom 20. August 2015 (IV-Nr. 131) über
einen stationären Aufenthalt vom 24. bis 29. Mai 2015. Die Zuweisung war
durch das Spitalzentrum [...] erfolgt, wo die Beschwerdeführerin am 22. Mai
2015.
wegen akuter Suizidalität eingewiesen worden war (vgl. Bericht vom
23.
Mai 2015, IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Psychiatrische Diagnosen
seien anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
remittiert, und eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Aufgefallen
seien eine beidseitige ausgeprägte Schwäche der Beine, eine optische Ataxie
(Danebengreifen), ein Blickrichtungsnystagmus horizontal und beim Blick nach
oben sowie eine sensomotorische, beinbetonte und schlaffe Tetraparese mit
erloschenen Muskeleigenreflexen und schlaffem Sphinktertonus. Man habe die
Beschwerdeführerin deshalb bei Verdacht auf eine subakute ZNS-Erkrankung und / oder
ein Guillain-Barré-Syndrom auf die Abteilung für Neurologie verlegt.
4.1.5
Im Bericht des Spitals C.___, vom
7.
Juli 2015 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.) wird neu insbesondere eine
(sub)akute inflammatorische Polyneuropathie, am ehesten Overlap-Syndrom
(Guillain-Barré / Miller-Fisher) diagnostiziert. Es bestehe eine
schwere, rechts betonte Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit, sensible
Ataxie. Die Beschwerdeführerin sei bei akuter Suizidalität mittels
Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Psychiatrie in [...] verlegt worden.
Bei progredientem Blickrichtungsnystagmus horizontal und nach oben beidseits,
optischer Ataxie und beinbetonter Tetraparese sei eine Rückverlegung ins Spital
C.___, Neurologie, erfolgt. Die Lumbalpunktion habe eine zytoalbuminäre Dissoziation
gezeigt und die Anti-Gangliosid-AK seien positiv gewesen, was zu einer akuten
inflammatorischen Polyneuropathie (Guillain-Barré-Syndrom) passen würde. Eine
typische Variante habe jedoch nicht zugewiesen werden können, weshalb von einem
Overlap-Syndrom ausgegangen werde. Bei zudem bestehendem Nystagmus, Ataxie und
Bewusstseinstrübung werde weiterhin von einer nicht-alkoholischen
Wernicke-Enzephalopathie ausgegangen (IV-Nr. 74 S. 4). Von
neurologischer Sicht zeige sich eine stabile Situation, es zeige sich je nach
Tageszustand eine deutlich bessere Rumpfstabilität. Bestehend bleibe noch
deutlich das Defizit der distalen Extensoren. In den letzten Tagen seien
zunehmend neuropsychologische Defizite zu beobachten, mit intermittierender
Desorientiertheit. Es bestünden deutliche Einschränkungen in Bezug auf fast
alle Arbeiten (IV-Nr. 74 S. 8). Im Fragebogen zur
Hilflosenentschädigung wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei für alle
relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen mit Ausnahme des Essens trotz
Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen (IV-Nr. 74 S. 10).
4.1.6
Der RAD-Arzt med. pract. D.___ (Psychiater)
gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum
Ergebnis, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit Januar 2013 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit Ende Mai 2015, mit dem Hinzutreten des
neurologischen Krankheitsbildes, gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren
Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Re-Evaluation sei sinnvoll,
wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante
Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin
geklärt sei.
4.1.7
Im Gesuch um Zusprache von
Assistenzbeiträgen erklärte die Beschwerdeführerin, aufgrund des
Guillain-Barré-Syndroms (GBS; neurologische Erkrankung) sitze sie im Rollstuhl
und könne nicht selbst ihre täglichen Arbeiten verrichten. Bei sämtlichen
Verrichtungen müsse sie angeleitet werden und brauche Unterstützung. Aufgrund
von Gefühlsstörungen an Armen, Händen, Beinen und Füssen sei sie auf
Unterstützung rund um die Uhr angewiesen (IV-Nr. 110 S. 4).
4.1.8
Der Abklärungsfachmann E.___ gibt
in seinem Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 120) zunächst
Ausführungen aus dem Internet zum Guillain-Barré-Syndrom wieder. In der Folge
äussert er sich zur notwendigen Hilfe durch Dritte in den für die
Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen. Er bejaht einen Bedarf
nach regelmässiger erheblicher Hilfe in fünf der sechs relevanten
Lebensverrichtungen (alle ausser Essen), nämlich in Bezug auf An- und
Auskleiden, Aufstehen / Absitzen / Abliegen, Waschen / Kämmen / Baden-Duschen,
Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung), Fortbewegung (im
Freien, nicht in der Wohnung) sowie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte. Weiter
bejaht der Abklärungsfachmann die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung
aufgrund der aktuellen Amnesie, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts.
Schliesslich wird empfohlen, ergänzende Arztberichte einzuholen und eine
Revision für 30. September 2017 vorzusehen.
4.1.9
Der Hausarzt Dr. med. I.___ führt
mit Schreiben vom 7. November 2016 (IV-Nrn. 134 S. 7, 160
S. 1) aus, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Guillain-Barré-Syndroms
seit Mai 2015 körperlich massiv behindert. Nach initial langer Bettlägerigkeit
und stationärer Behandlung sei sie wieder im Rollstuhl mobilisiert. Die
Diagnosestellung sei schwierig und die Zeit seit Beginn der Erkrankung bis zur
Initiierung der gezielten Therapie psychisch sehr traumatisierend gewesen, bei
nicht der Diagnose zugeordneter Symptomatik und mehreren Zuweisungen in die
psychiatrische Klinik und medizinisch / neurologische Abteilung bis
zur Stellung der Diagnose. Stark belastend sei auch die oft als sehr bedrohlich
erlebte Atemnot, neben der Lähmung mit Gehunfähigkeit, welche anamnestisch
schon bei Spitaleintritt im Mai 2015 bestanden habe. Die Beschwerdeführerin
benötige Hilfe in vielen alltäglichen Verrichtungen, tagsüber und nachts.
4.1.10
Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ legte
in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 143) dar, im
Rahmen des Einwandverfahrens seien keine neuen medizinischen Fakten mehr
geltend gemacht worden. Die vorhandenen Arztberichte (insb. vom 24. April
2015, Spital [...], vom 20. August 2015, Psychiatrische Dienste, und vom
23.
Mai 2015, Spital [...], vgl. E. II. 4.1.4 hiervor) seien alt und
enthielten weder implizit noch explizit Hinweise auf die «Hilflosigkeit» im
Alltag. Die neurologische Erkrankung, welche im Sommer 2015 (auch mit genauen
klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefinden) dokumentiert sei, sei seither
nicht mehr beschrieben respektive es seien keine neuen diesbezüglichen Berichte
vorhanden. Aus medizinischer Sicht sei dementsprechend eine neurologische
Beurteilung unabdingbar, um eine Klärung der Hilflosigkeit vom somatischen
Standpunkt aus vorzunehmen. Es sei auch möglich, dass sich die somatische
Situation im zeitlichen Verlauf beruhigt bzw. verbessert habe, zumal dies einem
«normalen» Krankheitsverlauf entsprechen würde.
4.1.11
Dem Bericht des Neurologen Dr.
med. H.___ vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 145), der erst nach der
Stellungnahme von Dr. med. G.___ zu den Akten gelangte, lassen sich die
folgenden Diagnosen entnehmen:
·
Status nach akut
inflammatorischer Polyneuropathie, DD im Rahmen eines Overlap-Syndroms mit/bei
- aktenanamnestisch distalbetonter
Paraparese, sensible Ataxie-Nystagmus und vegetative Instabilität
- MRI Schädel Mai 2015 mit
singulär demyelinisierendem Herd
- MRI Schädel Mai 2016
ohne Nachweis dieses Herds, keine neuen Herde
- aktuelle
Elektrophysiologie unverändert
- DD gewisse funktionelle
Überlagerung.
Dr. med. H.___ führt aus, die
Beschwerdeführerin sei zur Verlaufskontrolle zugewiesen worden. Sie gebe an,
dass es stetig, wenn auch langsam, bessergehe. Vor allem an den oberen
Extremitäten habe sie eigentlich keine Probleme mehr bis auf ein leichtes
Kribbeln der Fingerspitzen. Dies zeige sich auch in der neurologischen
Untersuchung. Aktuell könne die Beschwerdeführerin aber immer noch nicht gehen,
sie bewege sich zu Hause auf allen Vieren fort. Auf dem aktuellen MRI-Bild
zeige sich die Läsion im Balken nicht mehr, und die nun neu beschriebenen
Läsionen seien schon auf den alten MRI-Bildern sichtbar. Insofern sei nicht von
einer Aktivität eines entzündlichen Prozesses auszugehen. In der
Elektrophysiologie zeigten sich eigentlich unveränderte Befunde, mit vor allem
verminderter Amplitude des Nervus peronaeus sowie fehlendem Antwortpotenzial
des Nervus suralis rechts. Interessanterweise zeigten sich normale
Tibialis-Neurographien. Hinsichtlich einer höhergradigen axonalen Schädigung
könne er, Dr. med. H.___, aktuell im Nervus tibialis anterior (Nervus peronaeus
innerviert) aber keine akuten Denervationszeichen nachweisen. Dies spreche eher
gegen einen noch weiter fortschreitenden Prozess und eine hochgradige
Neuropathie. Weiter falle aber auch in der Untersuchung eine gewisse
funktionelle Komponente auf. Es liege sicherlich eine somatische Störung vor,
es wäre aber denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin an ein Bewegungsmuster
gew.nt habe, so dass nun das Krankheitsbild durch diese funktionelle
Komponente überlagert werde. Insofern würde er, bei fehlenden Anzeichen einer
Verschlechterung, vorerst keine weiteren Abklärungsschritte vornehmen, sondern
der Patientin möglichst eine Physiotherapie organisieren, damit das Gehen
wieder erlernt werden könne. Auch fehlten eindeutige Atrophien als Hinweise für
eine starke bzw. fortschreitende Polyneuropathie. Wie sich dem Begleitschreiben
vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 145 S. 6) entnehmen lässt, hatte
die letzte Kontrolle bei Dr. med. H.___ im Sommer 2016 stattgefunden.
4.1.12
Laut dem Bericht des
Notfallzentrums des Spitals [...] (IV-Nr. 156) erfolgte am 23. Februar
2017.
eine Selbsteinweisung der Beschwerdeführerin aufgrund wiederholter
Episoden mit Kopfschmerzen, hypertensiven Blutdruckwerten und Palpitationen.
Beim Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand
gezeigt. Die klinische Untersuchung sei nicht richtungsweisend gewesen. Die
erweiterte Laborkontrolle inkl. CK / Trop und TSH habe unauffällige
Werte ergeben, bis auf eine leichte Leukozytose, welche bei fehlenden Hinweisen
auf ein Infektgeschehen am ehesten als stressinduziert zu werten sei. Unter der
abgegebenen Medikation (einmalig Perfalgan) sei eine vollständige Regredienz
der Schmerzen erreicht worden. Die Indikation für eine cerebrale Bildgebung sei
nicht gegeben gewesen. Blutdruck und Herzfrequenz hätten sich in der Folge
normalisiert, ohne dass eine zusätzliche medikamentöse Intervention
erforderlich gewesen sei. Zusammenfassend bleibe die Ursache für die
hypertensiven Episoden unklar. Gut denkbar sei eine Blutdruckentgleisung im
Rahmen der Schmerz- sowie der begleitenden Stresssituation. In Anbetracht der
komplexen medizinischen Vorgeschichte und einer ausgeprägten allgemeinen
Verunsicherung seitens der Patientin sei ihr dringlichst nahegelegt worden,
eine hausärztliche Ansprechperson zu suchen. Ebenfalls sei eine erneute
neurologische Evaluation zu diskutieren.
4.1.13
Am 31. März 2017 fand eine
IV-interne Fallbesprechung (Sachbearbeitung, Abklärungsdienst, RAD) statt (vgl.
Protokolleintrag von diesem Datum). Man gelangte zum Ergebnis, die medizinische
Situation sei alles andere als klar, und dasselbe gelte für die zu Hause notwendigen
Hilfestellungen, insbesondere da sich die neurologische Situation verbessert zu
haben scheine. Vor diesem Hintergrund sei eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine
Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie) notwendig mit spezifischen
Fragestellungen zu Arbeitsfähigkeit, Hilflosigkeit und Assistenz.
4.2
4.2.1
Wie sich den vorstehend
zusammengefassten Berichten entnehmen lässt, erfolgte die Anmeldung im Januar
2014.
aufgrund psychischer Beschwerden. Nach einem stationären Aufenthalt in der
Privatklinik [...] wurden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0)
diagnostiziert. In der Folge wurde eine Psychotherapie durchgeführt.
Fortschritte wurden aber durch häufige Therapeutenwechsel (vgl. die
Beschreibung in IV-Nr. 83 S. 7 f.) erschwert. Die letzten aktenkundigen
psychiatrischen Berichte sind diejenigen von Dr. med. B.___ vom 13. Mai
2015.
(E. II. 4.1.3 hiervor) und der Psychiatrischen Dienste [...] vom 20. August
2015.
(E. II. 4.1.4 hiervor). Dr. med. B.___ bestätigte die vorgenannten
Diagnosen und diagnostizierte zusätzlich eine bipolare affektive Störung
(gegenwärtig hypomanische Episode). Seinem Bericht lässt sich aber auch
entnehmen, dass die letzte Kontrolle dreieinhalb Monate vorher stattgefunden
hatte. Eine intensive Behandlung bei diesem Arzt war demnach nicht im Gang. Im
Bericht der Psychiatrischen Dienste werden lediglich anamnestische Diagnosen
genannt. Über den seitherigen Verlauf aus psychiatrischer Sicht liegen keine
Informationen vor.
4.2.2
Im Mai 2015 (laut den Angaben der
Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015) wurden dann Symptome beobachtet,
welche mit massiven Beeinträchtigungen verbunden waren. Diese wurden in der
Folge im Rahmen eines Guillain-Barré-Syndroms interpretiert. Der psychiatrische
RAD-Arzt Dr. med. D.___ attestierte mit Blick auf das Hinzutreten dieser
Symptomatik mit Sicherheit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen
Tätigkeiten. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ widerspricht dieser Einschätzung in seiner
Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (vgl. E. II. 4.1.10 hiervor)
grundsätzlich nicht; er weist aber darauf hin, dass die entsprechenden
medizinischen Unterlagen nicht aktuell sind, und hält deshalb ergänzende
Abklärungen für notwendig. Er führt in diesem Zusammenhang aus, eine
Verbesserung würde dem typischen Krankheitsverlauf entsprechen. Diese These
wird zwar durch Dr. med. G.___ nicht näher begründet. Sie entspricht aber der
allgemeinen medizinischen Literatur (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
261.
Auflage, S. 733), wonach die Prognose bei einem
Guillain-Barré-Syndrom in der Regel günstig sei. Sie wird weiter gestützt durch
die aus dem Internet stammenden, im Bericht des Abklärungsfachmanns E.___ vom 4. Oktober
2016.
(IV-Nr. 120; vgl. E. II. 4.1.8 hiervor) erwähnten Informationen.
Danach entwickelt sich ein Guillain-Barré-Syndrom zumeist über Tage und dauert
Wochen bis Monate, mit langer Rekonvaleszensphase, wobei bei einem Fünftel der
Erkrankten Ausfälle bestehen bleiben. Bei der häufigsten Form des
Guillain-Barré-Syndroms, die auch als akute inflammatorische demyelisierende
Polyneuropathie bezeichnet wird, kommt es innerhalb von vier Wochen zu
unterschiedlich ausgeprägten Lähmungen zuerst der Bein-, später auch der
Armmuskulatur und zu meistens geringfügigen Sensibilitätsstörungen. Die
Krankheitssymptome verschlechtern sich definitionsgemäss nicht länger als vier
Wochen. Zwei bis vier Wochen nach dem Höhepunkt beginnt deren Rückbildung, die
dann Monate oder Jahre dauern kann (IV-Nr. 120 S. 4). Wenn Dr. med. G.___
in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (vgl. E. II. 4.1.10 hiervor) erklärt,
eine Verbesserung sei aufgrund der medizinischen Erkenntnisse über den
typischen Verlauf einer solchen Krankheit möglich und es bedürfe der Abklärung,
ob sie eingetreten sei, ist dies demnach plausibel. Die bereits zuvor
durchgeführte, aber erst nachher aktenkundig gewordene Untersuchung durch den
Neurologen Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 4.1.11 hiervor) weist in dieselbe
Richtung: Sowohl die bildgebenden Aufnahmen als auch die Ergebnisse der
klinischen Untersuchung lassen gemäss der Einschätzung dieses Facharztes eine
Verbesserung als möglich erscheinen. Das heisst nicht, dass eine Verbesserung
eingetreten sein muss; der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die
Beschwerdegegnerin aber zu weiteren Abklärungen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).
4.3
Zusammenfassend lässt sich die Entwicklung
des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Mitte 2015
aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen. Dasselbe gilt
für die neurologischen Aspekte mit den im Jahr 2015 gestellten Diagnosen eines
Guillain-Barré-Syndroms respektive einer akuten inflammatorischen
Polyneuropathie. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Diagnosen und Symptome,
welche zur Rentenzusprechung führten, unverändert geblieben sind und dass die
insbesondere im Bericht des Spitals C.___, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74;
vgl. E. II. 4.1.5 hiervor) enthaltenen Angaben, welche für die Ergebnisse
des Abklärungsberichts des Abklärungsfachmannes E.___ (vgl. E. II. 4.1.8
hiervor) wegleitend waren, weiterhin Gültigkeit haben. Der Sachverhalt kann aber
sowohl in psychiatrischer als auch in neurologischer Hinsicht nicht als
hinreichend geklärt gelten. Weiter sind in den Arztberichten auch Diagnosen
enthalten, welchen den Bereich der Allgemeinen Inneren Medizin betreffen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung in
Aussicht genommen.
4.4
Wie dargelegt, ist eine
zugesprochene laufende Invalidenrente unter anderem dann von Amtes wegen zu
überprüfen, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades
bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen
worden ist, oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die
eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen
(Art. 87 Abs. 1 IVV; vgl. E. II. 2.1 hiervor). Hier ist die erste
Variante gegeben, denn im Beschluss der IV-Stelle [...] über die
Rentenzusprechung vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 98) wurde vorgesehen,
per 1. April 2017 eine Rentenrevision durchzuführen, und die medizinischen
Unterlagen lassen es, wie soeben dargelegt, als möglich erscheinen, dass eine
erhebliche Veränderung eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Recht vorgesehen, der Begutachtungsstelle, die noch nach dem Zufallsprinzip zu
bestimmen sein wird, auch Fragen zu unterbreiten, welche für die Prüfung einer
allfälligen Rentenrevision relevant sind.
4.5
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend machen lässt, die Anreise zur Begutachtung sei ihr nur mit einer
Assistenz möglich und ihr müsse bereits aus diesem Grund ein Assistenzbeitrag
zugesprochen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin
in ihrer (zweiten) Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 (A.S. 46
f.) festhält, kann die Beschwerdeführerin auf Kosten der Invalidenversicherung
einen Fahrdienst und wenn nötig eine Übernachtung vor Ort beanspruchen. Dafür,
dass die Anreise generell nicht möglich wäre, bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
4.6
Zusammenfassend erweisen sich
die Einwände gegen die Anordnung der Begutachtung als unbegründet. Vor diesem
Hintergrund kann offen bleiben ob die Verfügung in diesem Punkt überhaupt einer
gerichtlichen Anfechtung unterliegt (was mit Blick auf BGE 139 V 339
E. 4.5 S. 343 als fraglich erscheint). Die Beschwerde ist insoweit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet weiter, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit den Vorbescheiden vom
7.
und 10. Oktober 2016 (vgl. E. I. 3.1 und 3.2 hiervor) die Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades und von Assistenzbeiträgen in
Aussicht gestellt, aber bis heute keine entsprechende Verfügung erlassen und
keine Zahlungen geleistet habe. Insoweit ist die Beschwerde als
Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde zu behandeln.
5.1
Beschwerde kann auch erhoben
werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen
Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56
Abs. 2 ATSG). Das Versicherungsgericht ist zu deren Behandlung zuständig
(vgl. BGE 130 V 90). Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet
die Frage, ob der Versicherungsträger verpflichtet ist, zu einem bestimmten
Gegenstand einen Entscheid zu fällen.
5.2
Nach der Rechtsprechung liegt
eine Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig
bleibt. Sie kann vorliegen, wenn sich die Behörde weigert, über einen Antrag
der versicherten Person mittels Verfügung zu entscheiden (vgl. BGE 133 V 188).
Eine Rechtsverzögerung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor,
wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen
Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen
erscheint. Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es
deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige
Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen
Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (Urteil
des Eidg. Versicherungsgericht I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2).
5.3
Das Gebot der zügigen Erledigung
kann in einem Spannungsverhältnis zur Untersuchungspflicht (vgl. E. II. 3.1
hiervor) stehen. Dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 ATSG N 31).
5.4
Wie dargelegt (vgl. E. II. 4
hiervor), kann der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als
hinreichend geklärt gelten. Sowohl in Bezug auf die Entwicklung des psychischen
Gesundheitszustands als auch in Bezug auf die neurologischen und
internistischen Aspekte sind ergänzende Abklärungen notwendig. Dieser
Abklärungsbedarf bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob allenfalls der
Invaliditätsgrad eine Veränderung erfahren haben könnte, sondern auch
hinsichtlich der Hilflosigkeit und des Assistenzbeitrags. Auch über diese
Ansprüche kann erst dann verbindlich entschieden werden, wenn der medizinische
Sachverhalt zuverlässig und abschliessend geklärt ist. Dabei bilden die
Berichte behandelnder Ärzte in der Regel keine hinreichende Grundlage für die
Zusprechung von Dauerleistungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470
f.). Angesichts der zur Diskussion stehenden Beträge (vgl. E. I. 2.3, 3.1 und
3.2
hiervor), welche insgesamt weit höher sind als eine IV-Rente, muss dies
auch für die erwähnten Leistungen gelten. Wenn die Beschwerdegegnerin bisher
keine Verfügung erlassen hat, weil sie – zu Recht - zum Ergebnis gelangt ist, für
die Anspruchsbeurteilung seien ergänzende medizinische Abklärungen
erforderlich, stellt dies weder eine Rechtsverweigerung noch eine
Rechtsverzögerung dar.
5.5
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin mit den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 die
Zusprechung von Leistungen angekündigt. Es ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin daraus die Erwartung ableitete, die Beschwerdegegnerin werde
in diesem Sinn entscheiden. Wie dargelegt (vgl. E. II. 3.3 hiervor), erwächst
jedoch aus dem Vorbescheid keine Garantie auf einen bestimmten Ausgang des
Verfahrens. Erst recht schliesst der Vorbescheid nicht aus, dass anschliessend
noch weitere, für die Beurteilung notwendige Abklärungen durchgeführt werden,
auch wenn diese den Entscheid verzögern und allenfalls das in Aussicht
genommene Ergebnis in Frage stellen könnten. Auch unter diesem Aspekt liegt keine
Rechtsverweigerung oder -verzögerung vor.
6.
Die Beschwerde erweist sich
sowohl in Bezug auf die angeordnete Begutachtung als auch in Bezug auf den
bisher unterbliebenen Entscheid über die Hilflosenentschädigung und den
Assistenzbeitrag als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
7.2
Das Verfahren betrifft nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist daher
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos,
soweit es sich auf die Gerichtskosten bezieht.
7.3
Die beantragte unentgeltliche
Verbeiständung könnte nur für die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder
einen Rechtsanwalt in Betracht kommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG
N 188). Die beantragte unentgeltliche Unterstützung durch den Assistenten
kann nicht gewährt werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 14. November 2017 (Postaufgabe 23. November
2017) geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für die Gerichtskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung durch den Assistenten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi