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Entscheid

VSBES.2017.211

Hilflosenentschädigung IV / Assistenzbeitrag

7. Dezember 2017Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1982 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Januar 2014 unter

Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons [...]

(nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle

Nr.] 24). Die IV-Stelle holte Berichte der Privatklinik [...] vom 14. Februar

2014 und 13. Juni 2014 (IV-Nrn. 31, 42) ein und erteilte am 9. Juli

2014 die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 43).

Dieses wurde per 25. August 2014 abgebrochen (IV-Nr. 48). Am 9. Februar

2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen

Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 61).

1.2 Nach Eingang von Berichten des

behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 67

S. 2 ff.) und des Spitals C.___, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74

S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 19. und 20. Oktober

2015 Bein-Orthesen und orthopädische Spezialschuhe zu (IV-Nrn. 81 f.).

Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015

(IV-Nr. 83) zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei seit Anfang 2014 in jeder

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

1.3 Mit Verfügung vom 23. März

2016 (IV-Nr. 103) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend

ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu.

2.

2.1 Am 25. Juni 2016 stellte

die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr ein Assistenzbeitrag der IV

zuzusprechen (IV-Nr. 108). Die inzwischen zufolge Wohnsitzwechsels

zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) stellte ihr daraufhin ein Formular «Selbstdeklaration» zu

(IV-Nrn. 110 und 114), welches die Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben

vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 111) ausgefüllt retournierte.

2.2 Ebenfalls am 18. Juli 2016

reichte die Beschwerdeführerin die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

ein (IV-Nr. 112).

2.3 Am 4. Oktober 2016

erstellte der Abklärungsfachmann E.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen

Kurzbericht bezüglich Assistenzbeitrag (IV-Nr. 119 S. 2). Er

beantragte, der Beschwerdeführerin seien ein Assistenzbeitrag von CHF 4'253.65

pro Monat für die Assistenz am Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) sowie für die

Nacht (22.01 Uhr bis 05.59 Uhr) von CHF 87.80 pro Nacht oder

CHF 2'870.90 pro Monat mit Wirkung «ab 1. Juli 2016 bzw. bei

Vorliegen entsprechender Arbeitsverträge mit Lohnzahlungen für die Zukunft» zuzusprechen.

Zudem empfahl er, weitere medizinische Berichte einzuholen.

2.4 Ebenfalls am 4. Oktober

2016 erstellte der Abklärungsfachmann E.___ einen Abklärungsbericht betreffend

Hilflosigkeit (IV-Nr. 120). Er beantragte, es sei der Beschwerdeführerin

eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades mit Wirkung ab 1. Februar

2016 auszurichten. Zudem sei die F.___, [...], zu beauftragen, die Möglichkeit

baulicher Anpassungen im Bad sowie in Bezug auf die Toilette (Dusch-WC-Aufsatz)

und die Balkonzugänglichkeit mittels Rollstuhl zu prüfen (diese Abklärung wurde

in der Folge obsolet, weil die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich so

organisiert, dass sie zurzeit keine Änderungen in ihrer Wohnung brauche [IV-Nrn. 138

f.]).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom

7. Oktober 2016 (IV-Nr. 123) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

3.2 Mit Vorbescheid vom

10. Oktober 2016 (IV-Nr. 124) kündigte die Beschwerdegegnerin

ausserdem die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von CHF 4'235.65

pro Monat mit Wirkung ab 1. Juli 2016 an.

3.3 Am 11. Oktober 2016

erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für eine Beratung im

Rahmen des Assistenzbeitrages bis maximal CHF 1'500.00 vom 1. Juli

2016 bis 31. Mai 2018 (IV-Nr. 125).

3.4 Am 14. November 2016 erhob

die Beschwerdeführerin gegen die beiden Vorbescheide Einwände (IV-Nr. 134).

Sie verlangte, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

zuzusprechen und der Assistenzbetrag sei neu zu berechnen und anzupassen.

3.5 Der Abklärungsfachmann E.___

nahm am 23. Januar 2017 zu den Einwänden betreffend Assistenzbeitrag und

Hilflosenentschädigung Stellung. Er stellte den Antrag, es sei an den

Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 festzuhalten (IV-Nrn. 140

f).

3.6 Am 15. Februar 2017 nahm

Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 143). Er empfahl

ergänzende Abklärungen, insbesondere eine neurologische Beurteilung.

4. Die Beschwerdegegnerin nahm

Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 1. Juni 2016

(recte: 22. Februar 2017; IV-Nr. 145), des Spitals [...] vom 23. Februar

2017 (IV-Nr. 156) sowie des Hausarztes Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin

FMH, vom 7. November 2016 (IV-Nr. 160) zu den Akten.

5.

5.1 Am 5. Mai 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie werde eine polydisziplinäre

Begutachtung (voraussichtliche Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie) durchführen (IV-Nr. 163). Gleichzeitig wurde der

Beschwerdeführerin der vorgesehene Fragenkatalog (IV-Nr. 164) zugestellt.

5.2 Die Beschwerdeführerin liess

durch ihren Anwalt am 1. Juni 2017 beantragen, die Begutachtung sei auf

die Fragen bezüglich des Grades der Hilflosigkeit (zur Bemessung der

Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags) zu beschränken und die Fragen

zur Arbeitsfähigkeit seien wegzulassen. Weiter sei insbesondere eine neurologische

Abklärung durchzuführen, wobei sie sich den weiteren Abklärungen [Allgemeine

Innere Medizin, Psychiatrie, etc.] nicht widersetze. Schliesslich sei im Sinne einer

Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mindestens

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag und auf Hilflosenentschädigung für eine

Beeinträchtigung mittleren Grades habe, wobei die entsprechenden Zahlungen

rückwirkend per 1. Februar 2016 umgehend aufzunehmen seien (IV-Nr. 167).

6. Mit Verfügung vom 23. Juni

2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine

polydisziplinäre Abklärung sei notwendig, da der rechtsrelevante medizinische

Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt sei. Die Begutachtung müsse auch die

Fragen zur Arbeitsfähigkeit umfassen, zumal im Beschluss der IV-Stelle [...] betreffend

Rentenzusprache vom 2. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 98) eine

Rentenrevision per 1. April 2017 vorgesehen worden sei. Dementsprechend

werde sowohl an der polydisziplinären Begutachtung (Vergabe des Auftrags nach

dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P) als auch am Fragenkatalog

gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2017 festgehalten.

7. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 28. August 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(A.S. 4 ff.). Sie beantragt, die Verfügung vom 23. Juni 2017 sei

aufzuheben und ihr seien, entsprechend den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober

2016, die Assistenzbeiträge rückwirkend ab 1. Februar 2016 und die

Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Juli 2016 umgehend auszuzahlen.

Weiter sei abzuklären, «ob die Kupplung von verschiedenen Leistungen,

Leistungsansprüche mit unterschiedlichen Fristen / Terminen durch die

Beschwerdegegnerin zulässig ist». Zudem wird um unentgeltliche Prozessführung

ersucht.

In einem separaten Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen (A.S. 11 ff.) wird sinngemäss verlangt, die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungen gemäss den Vorbescheiden vom

7. und 10. Oktober 2016 umgehend aus- und nachzuzahlen.

8.

8.1 Mit prozessleitender Verfügung

vom 4. September 2017 (A.S. 14 f.) wird festgestellt, dass die mit

der Verfügung vom 23. Juni 2017 in Aussicht genommene polydisziplinäre

Begutachtung nicht angefochten werde. Die Beschwerde wird als Rechtsverweigerungsbeschwerde

entgegengenommen mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin habe über

Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin

teilt daraufhin am 19. September 2017 mit (Eingang: 24. September

2017, A.S. 16 ff.), sie habe die Anordnung einer polydisziplinären

Begutachtung sehr wohl auch angefochten. Mit Verfügung vom 25. September

2017 (A.S. 44 f.) wird dementsprechend festgestellt, dass sich die

Beschwerde auch gegen die Anordnung der polydisziplinären Begutachtung richte.

8.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2017 (A.S. 38 f.) die

Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf Hilflosenentschädigung

und Assistenzbeiträge sowie die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.

Mit Schreiben vom 29. September 2017 (A.S. 46 f.) schliesst sie auch

hinsichtlich der angeordneten Begutachtung auf Abweisung der Beschwerde, sofern

darauf einzutreten sei.

8.3 Die Beschwerdeführerin lässt am

3. Oktober 2017 (A.S. 48 ff.) eine weitere Stellungnahme einreichen. Mit

Eingabe vom 14. November 2017 (Postaufgabe 23. November 2017, IV-Nr. 64

ff.) äussert sie sich zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Angefochten ist die Verfügung vom 23. Juni

2017, mit der die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung

angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich – wie aus ihrer Eingabe vom

19.

September 2017 hervorgeht – gegen diese Begutachtung. Darüber hinaus

verlangt sie, über Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge sei umgehend im

Sinn der Vorbescheide zu entscheiden, was als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu

behandeln ist.

2.

2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

haben Versicherte, die während eines Jahres zu mindestens 40 %

arbeitsunfähig und am Ende dieses Wartejahres zu mindestens 40 % invalid

sind. Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28

Abs. 1 und 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin

oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine Revision wird von Amtes

wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung

des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten

Termin in Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 1 lit. a

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201) oder wenn

Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche

Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87

Abs. 1 lit. b IVV).

2.2

Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt

eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 ATSG).

Massgebend für die Höhe der

Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit

(Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt als

mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(Art. 37 IVV).

2.3

Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach

Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben

und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein

Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten

Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)

erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer

gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und

zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in

eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt

noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies

IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die

Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die in den

Anwendungsbereich bestimmter anderer Versicherungsleistungen fällt (vgl.

Art. 42sexies IVG).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der Versicherungsträger prüft die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit

ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und

zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen

(Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.2.2

Notwendig ist eine Untersuchung,

wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche

der Versicherungsträger einholt, sowie durch ihn selbst veranlasste ergänzende

Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig ist die

Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische Stellungnahmen,

welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen überprüfen

will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht gegeben, wenn

schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen

Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer

weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer

Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März

2010.

E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.3

Die Zumutbarkeit wird als

Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verstanden. Bei ihrer

Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Fachärztliche

Untersuchungen gelten unter normalen Verhältnissen ohne weiteres als zumutbar (Urteil

des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010). Dasselbe gilt ohne

konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen einer

medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom

12.

März 2010 E. 4.1). Aus früheren Kontakten mit einem Institut kann

sich die Unzumutbarkeit einer nochmaligen Begutachtung ergeben, wenn konkrete

Beanstandungen glaubhaft gemacht werden. Diese müssen aber hinreichend

spezifiziert sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März

2013.

E. 3.3).

3.3

Die IV-Stelle teilt der

versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren

oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels

Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 57a IVG). Einem Vorbescheid kommt nicht die verbindliche Wirkung wie

einer Verfügung zu, weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen

Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden kann. Nach der Rechtsprechung

ist es deshalb zulässig, dass die Verwaltung in der definitiven Verfügung vom

Vorbescheid abweicht. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die mit dem

Vorbescheid in Aussicht genommenen Leistungen auch definitiv zugesprochen

werden, sondern der Versicherungsträger kann gestützt auf neue Erkenntnisse

oder eine neue, abweichende Beurteilung auch zu einem für die versicherte

Person ungünstigeren Ergebnis gelangen (Urteile des Bundesgerichts 8C_210/2017

vom 22. August 2017 E. 6.2.1,9C_874/2014 vom 2. September 2015

E. 3.2,8C_787/2008 vom 4. Februar 2009,9C_115/2007 E. 4 und 5

[SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145]).

4.

Die Beschwerdeführerin hat den

Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine polydisziplinäre Begutachtung

anzuordnen, angefochten. Ob die Anordnung der Begutachtung zu Recht erfolgt

ist, hängt davon ab, ob diese Massnahme zur Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts notwendig (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) und ob sie der

Beschwerdeführerin zumutbar ist (vgl. E. II. 3.2.3 hiervor).

4.1

Zum Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen lässt sich den Akten insbesondere

Folgendes entnehmen:

4.1.1

Die IV-Anmeldung vom

30.

Januar 2014 (IV-Nr. 24) erfolgte wegen eines psychischen Leidens.

Im Bericht der Privatklinik [...] vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 31

S. 2 ff.) werden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0)

diagnostiziert. Weiter führen die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit

noch nicht psychisch stabil genug, um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

vollständig aufzunehmen. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit sei aktuell nur

zögerlich zu erstellen. Bei zuverlässiger Einnahme der Medikation liessen sich

die Einschränkungen deutlich vermindern, was sich sehr positiv auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke (S. 9 f.). Im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 42

S. 5 ff.) bestätigt die Klinik diese Diagnosen. Seit 14. Januar 2013

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese Angaben werden im Bericht

der Klinik an die IV-Stelle [...] vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 42

S. 1 ff.) bestätigt. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, Compliance

und Adherence sei die Prognose günstig, zurzeit bestehe jedoch eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit.

4.1.2

Das am 23. Juni 2014

begonnene Belastbarkeitstraining führte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin

sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht vermittelbar (IV-Nr. 51).

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ (Psychiater) wies in seinem Bericht vom

21.

April 2015 (IV-Nr. 65) auf häufige Therapeutenwechsel hin, welche

die Behandlung erschwerten, und empfahl ergänzende Abklärungen.

4.1.3

Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH; nannte in seinem Bericht vom 13. Mai

2015.

(IV-Nr. 67) zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine bipolar

affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0).

Vom 26. August 2014 bis 28. Februar

2015.

(letzte Kontrolle am 27. Januar 2015) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 %. Er, der Arzt, gehe davon aus, dass diese bis zum aktuellen

Zeitpunkt und darüber hinaus andauere.

4.1.4

Die Psychiatrischen Dienste [...]

informieren im Austrittsbericht vom 20. August 2015 (IV-Nr. 131) über

einen stationären Aufenthalt vom 24. bis 29. Mai 2015. Die Zuweisung war

durch das Spitalzentrum [...] erfolgt, wo die Beschwerdeführerin am 22. Mai

2015.

wegen akuter Suizidalität eingewiesen worden war (vgl. Bericht vom

23.

Mai 2015, IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Psychiatrische Diagnosen

seien anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

remittiert, und eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Aufgefallen

seien eine beidseitige ausgeprägte Schwäche der Beine, eine optische Ataxie

(Danebengreifen), ein Blickrichtungsnystagmus horizontal und beim Blick nach

oben sowie eine sensomotorische, beinbetonte und schlaffe Tetraparese mit

erloschenen Muskeleigenreflexen und schlaffem Sphinktertonus. Man habe die

Beschwerdeführerin deshalb bei Verdacht auf eine subakute ZNS-Erkrankung und / oder

ein Guillain-Barré-Syndrom auf die Abteilung für Neurologie verlegt.

4.1.5

Im Bericht des Spitals C.___, vom

7.

Juli 2015 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.) wird neu insbesondere eine

(sub)akute inflammatorische Polyneuropathie, am ehesten Overlap-Syndrom

(Guillain-Barré / Miller-Fisher) diagnostiziert. Es bestehe eine

schwere, rechts betonte Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit, sensible

Ataxie. Die Beschwerdeführerin sei bei akuter Suizidalität mittels

Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Psychiatrie in [...] verlegt worden.

Bei progredientem Blickrichtungsnystagmus horizontal und nach oben beidseits,

optischer Ataxie und beinbetonter Tetraparese sei eine Rückverlegung ins Spital

C.___, Neurologie, erfolgt. Die Lumbalpunktion habe eine zytoalbuminäre Dissoziation

gezeigt und die Anti-Gangliosid-AK seien positiv gewesen, was zu einer akuten

inflammatorischen Polyneuropathie (Guillain-Barré-Syndrom) passen würde. Eine

typische Variante habe jedoch nicht zugewiesen werden können, weshalb von einem

Overlap-Syndrom ausgegangen werde. Bei zudem bestehendem Nystagmus, Ataxie und

Bewusstseinstrübung werde weiterhin von einer nicht-alkoholischen

Wernicke-Enzephalopathie ausgegangen (IV-Nr. 74 S. 4). Von

neurologischer Sicht zeige sich eine stabile Situation, es zeige sich je nach

Tageszustand eine deutlich bessere Rumpfstabilität. Bestehend bleibe noch

deutlich das Defizit der distalen Extensoren. In den letzten Tagen seien

zunehmend neuropsychologische Defizite zu beobachten, mit intermittierender

Desorientiertheit. Es bestünden deutliche Einschränkungen in Bezug auf fast

alle Arbeiten (IV-Nr. 74 S. 8). Im Fragebogen zur

Hilflosenentschädigung wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei für alle

relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen mit Ausnahme des Essens trotz

Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen (IV-Nr. 74 S. 10).

4.1.6

Der RAD-Arzt med. pract. D.___ (Psychiater)

gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum

Ergebnis, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit Januar 2013 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit Ende Mai 2015, mit dem Hinzutreten des

neurologischen Krankheitsbildes, gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren

Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Re-Evaluation sei sinnvoll,

wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante

Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin

geklärt sei.

4.1.7

Im Gesuch um Zusprache von

Assistenzbeiträgen erklärte die Beschwerdeführerin, aufgrund des

Guillain-Barré-Syndroms (GBS; neurologische Erkrankung) sitze sie im Rollstuhl

und könne nicht selbst ihre täglichen Arbeiten verrichten. Bei sämtlichen

Verrichtungen müsse sie angeleitet werden und brauche Unterstützung. Aufgrund

von Gefühlsstörungen an Armen, Händen, Beinen und Füssen sei sie auf

Unterstützung rund um die Uhr angewiesen (IV-Nr. 110 S. 4).

4.1.8

Der Abklärungsfachmann E.___ gibt

in seinem Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 120) zunächst

Ausführungen aus dem Internet zum Guillain-Barré-Syndrom wieder. In der Folge

äussert er sich zur notwendigen Hilfe durch Dritte in den für die

Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen. Er bejaht einen Bedarf

nach regelmässiger erheblicher Hilfe in fünf der sechs relevanten

Lebensverrichtungen (alle ausser Essen), nämlich in Bezug auf An- und

Auskleiden, Aufstehen / Absitzen / Abliegen, Waschen / Kämmen / Baden-Duschen,

Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung), Fortbewegung (im

Freien, nicht in der Wohnung) sowie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte. Weiter

bejaht der Abklärungsfachmann die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung

aufgrund der aktuellen Amnesie, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts.

Schliesslich wird empfohlen, ergänzende Arztberichte einzuholen und eine

Revision für 30. September 2017 vorzusehen.

4.1.9

Der Hausarzt Dr. med. I.___ führt

mit Schreiben vom 7. November 2016 (IV-Nrn. 134 S. 7, 160

S. 1) aus, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Guillain-Barré-Syndroms

seit Mai 2015 körperlich massiv behindert. Nach initial langer Bettlägerigkeit

und stationärer Behandlung sei sie wieder im Rollstuhl mobilisiert. Die

Diagnosestellung sei schwierig und die Zeit seit Beginn der Erkrankung bis zur

Initiierung der gezielten Therapie psychisch sehr traumatisierend gewesen, bei

nicht der Diagnose zugeordneter Symptomatik und mehreren Zuweisungen in die

psychiatrische Klinik und medizinisch / neurologische Abteilung bis

zur Stellung der Diagnose. Stark belastend sei auch die oft als sehr bedrohlich

erlebte Atemnot, neben der Lähmung mit Gehunfähigkeit, welche anamnestisch

schon bei Spitaleintritt im Mai 2015 bestanden habe. Die Beschwerdeführerin

benötige Hilfe in vielen alltäglichen Verrichtungen, tagsüber und nachts.

4.1.10

Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ legte

in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 143) dar, im

Rahmen des Einwandverfahrens seien keine neuen medizinischen Fakten mehr

geltend gemacht worden. Die vorhandenen Arztberichte (insb. vom 24. April

2015, Spital [...], vom 20. August 2015, Psychiatrische Dienste, und vom

23.

Mai 2015, Spital [...], vgl. E. II. 4.1.4 hiervor) seien alt und

enthielten weder implizit noch explizit Hinweise auf die «Hilflosigkeit» im

Alltag. Die neurologische Erkrankung, welche im Sommer 2015 (auch mit genauen

klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefinden) dokumentiert sei, sei seither

nicht mehr beschrieben respektive es seien keine neuen diesbezüglichen Berichte

vorhanden. Aus medizinischer Sicht sei dementsprechend eine neurologische

Beurteilung unabdingbar, um eine Klärung der Hilflosigkeit vom somatischen

Standpunkt aus vorzunehmen. Es sei auch möglich, dass sich die somatische

Situation im zeitlichen Verlauf beruhigt bzw. verbessert habe, zumal dies einem

«normalen» Krankheitsverlauf entsprechen würde.

4.1.11

Dem Bericht des Neurologen Dr.

med. H.___ vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 145), der erst nach der

Stellungnahme von Dr. med. G.___ zu den Akten gelangte, lassen sich die

folgenden Diagnosen entnehmen:

·

Status nach akut

inflammatorischer Polyneuropathie, DD im Rahmen eines Overlap-Syndroms mit/bei

- aktenanamnestisch distalbetonter

Paraparese, sensible Ataxie-Nystagmus und vegetative Instabilität

- MRI Schädel Mai 2015 mit

singulär demyelinisierendem Herd

- MRI Schädel Mai 2016

ohne Nachweis dieses Herds, keine neuen Herde

- aktuelle

Elektrophysiologie unverändert

- DD gewisse funktionelle

Überlagerung.

Dr. med. H.___ führt aus, die

Beschwerdeführerin sei zur Verlaufskontrolle zugewiesen worden. Sie gebe an,

dass es stetig, wenn auch langsam, bessergehe. Vor allem an den oberen

Extremitäten habe sie eigentlich keine Probleme mehr bis auf ein leichtes

Kribbeln der Fingerspitzen. Dies zeige sich auch in der neurologischen

Untersuchung. Aktuell könne die Beschwerdeführerin aber immer noch nicht gehen,

sie bewege sich zu Hause auf allen Vieren fort. Auf dem aktuellen MRI-Bild

zeige sich die Läsion im Balken nicht mehr, und die nun neu beschriebenen

Läsionen seien schon auf den alten MRI-Bildern sichtbar. Insofern sei nicht von

einer Aktivität eines entzündlichen Prozesses auszugehen. In der

Elektrophysiologie zeigten sich eigentlich unveränderte Befunde, mit vor allem

verminderter Amplitude des Nervus peronaeus sowie fehlendem Antwortpotenzial

des Nervus suralis rechts. Interessanterweise zeigten sich normale

Tibialis-Neurographien. Hinsichtlich einer höhergradigen axonalen Schädigung

könne er, Dr. med. H.___, aktuell im Nervus tibialis anterior (Nervus peronaeus

innerviert) aber keine akuten Denervationszeichen nachweisen. Dies spreche eher

gegen einen noch weiter fortschreitenden Prozess und eine hochgradige

Neuropathie. Weiter falle aber auch in der Untersuchung eine gewisse

funktionelle Komponente auf. Es liege sicherlich eine somatische Störung vor,

es wäre aber denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin an ein Bewegungsmuster

gew.nt habe, so dass nun das Krankheitsbild durch diese funktionelle

Komponente überlagert werde. Insofern würde er, bei fehlenden Anzeichen einer

Verschlechterung, vorerst keine weiteren Abklärungsschritte vornehmen, sondern

der Patientin möglichst eine Physiotherapie organisieren, damit das Gehen

wieder erlernt werden könne. Auch fehlten eindeutige Atrophien als Hinweise für

eine starke bzw. fortschreitende Polyneuropathie. Wie sich dem Begleitschreiben

vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 145 S. 6) entnehmen lässt, hatte

die letzte Kontrolle bei Dr. med. H.___ im Sommer 2016 stattgefunden.

4.1.12

Laut dem Bericht des

Notfallzentrums des Spitals [...] (IV-Nr. 156) erfolgte am 23. Februar

2017.

eine Selbsteinweisung der Beschwerdeführerin aufgrund wiederholter

Episoden mit Kopfschmerzen, hypertensiven Blutdruckwerten und Palpitationen.

Beim Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand

gezeigt. Die klinische Untersuchung sei nicht richtungsweisend gewesen. Die

erweiterte Laborkontrolle inkl. CK / Trop und TSH habe unauffällige

Werte ergeben, bis auf eine leichte Leukozytose, welche bei fehlenden Hinweisen

auf ein Infektgeschehen am ehesten als stressinduziert zu werten sei. Unter der

abgegebenen Medikation (einmalig Perfalgan) sei eine vollständige Regredienz

der Schmerzen erreicht worden. Die Indikation für eine cerebrale Bildgebung sei

nicht gegeben gewesen. Blutdruck und Herzfrequenz hätten sich in der Folge

normalisiert, ohne dass eine zusätzliche medikamentöse Intervention

erforderlich gewesen sei. Zusammenfassend bleibe die Ursache für die

hypertensiven Episoden unklar. Gut denkbar sei eine Blutdruckentgleisung im

Rahmen der Schmerz- sowie der begleitenden Stresssituation. In Anbetracht der

komplexen medizinischen Vorgeschichte und einer ausgeprägten allgemeinen

Verunsicherung seitens der Patientin sei ihr dringlichst nahegelegt worden,

eine hausärztliche Ansprechperson zu suchen. Ebenfalls sei eine erneute

neurologische Evaluation zu diskutieren.

4.1.13

Am 31. März 2017 fand eine

IV-interne Fallbesprechung (Sachbearbeitung, Abklärungsdienst, RAD) statt (vgl.

Protokolleintrag von diesem Datum). Man gelangte zum Ergebnis, die medizinische

Situation sei alles andere als klar, und dasselbe gelte für die zu Hause notwendigen

Hilfestellungen, insbesondere da sich die neurologische Situation verbessert zu

haben scheine. Vor diesem Hintergrund sei eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie) notwendig mit spezifischen

Fragestellungen zu Arbeitsfähigkeit, Hilflosigkeit und Assistenz.

4.2

4.2.1

Wie sich den vorstehend

zusammengefassten Berichten entnehmen lässt, erfolgte die Anmeldung im Januar

2014.

aufgrund psychischer Beschwerden. Nach einem stationären Aufenthalt in der

Privatklinik [...] wurden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0)

diagnostiziert. In der Folge wurde eine Psychotherapie durchgeführt.

Fortschritte wurden aber durch häufige Therapeutenwechsel (vgl. die

Beschreibung in IV-Nr. 83 S. 7 f.) erschwert. Die letzten aktenkundigen

psychiatrischen Berichte sind diejenigen von Dr. med. B.___ vom 13. Mai

2015.

(E. II. 4.1.3 hiervor) und der Psychiatrischen Dienste [...] vom 20. August

2015.

(E. II. 4.1.4 hiervor). Dr. med. B.___ bestätigte die vorgenannten

Diagnosen und diagnostizierte zusätzlich eine bipolare affektive Störung

(gegenwärtig hypomanische Episode). Seinem Bericht lässt sich aber auch

entnehmen, dass die letzte Kontrolle dreieinhalb Monate vorher stattgefunden

hatte. Eine intensive Behandlung bei diesem Arzt war demnach nicht im Gang. Im

Bericht der Psychiatrischen Dienste werden lediglich anamnestische Diagnosen

genannt. Über den seitherigen Verlauf aus psychiatrischer Sicht liegen keine

Informationen vor.

4.2.2

Im Mai 2015 (laut den Angaben der

Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015) wurden dann Symptome beobachtet,

welche mit massiven Beeinträchtigungen verbunden waren. Diese wurden in der

Folge im Rahmen eines Guillain-Barré-Syndroms interpretiert. Der psychiatrische

RAD-Arzt Dr. med. D.___ attestierte mit Blick auf das Hinzutreten dieser

Symptomatik mit Sicherheit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen

Tätigkeiten. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ widerspricht dieser Einschätzung in seiner

Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (vgl. E. II. 4.1.10 hiervor)

grundsätzlich nicht; er weist aber darauf hin, dass die entsprechenden

medizinischen Unterlagen nicht aktuell sind, und hält deshalb ergänzende

Abklärungen für notwendig. Er führt in diesem Zusammenhang aus, eine

Verbesserung würde dem typischen Krankheitsverlauf entsprechen. Diese These

wird zwar durch Dr. med. G.___ nicht näher begründet. Sie entspricht aber der

allgemeinen medizinischen Literatur (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

261.

Auflage, S. 733), wonach die Prognose bei einem

Guillain-Barré-Syndrom in der Regel günstig sei. Sie wird weiter gestützt durch

die aus dem Internet stammenden, im Bericht des Abklärungsfachmanns E.___ vom 4. Oktober

2016.

(IV-Nr. 120; vgl. E. II. 4.1.8 hiervor) erwähnten Informationen.

Danach entwickelt sich ein Guillain-Barré-Syndrom zumeist über Tage und dauert

Wochen bis Monate, mit langer Rekonvaleszensphase, wobei bei einem Fünftel der

Erkrankten Ausfälle bestehen bleiben. Bei der häufigsten Form des

Guillain-Barré-Syndroms, die auch als akute inflammatorische demyelisierende

Polyneuropathie bezeichnet wird, kommt es innerhalb von vier Wochen zu

unterschiedlich ausgeprägten Lähmungen zuerst der Bein-, später auch der

Armmuskulatur und zu meistens geringfügigen Sensibilitätsstörungen. Die

Krankheitssymptome verschlechtern sich definitionsgemäss nicht länger als vier

Wochen. Zwei bis vier Wochen nach dem Höhepunkt beginnt deren Rückbildung, die

dann Monate oder Jahre dauern kann (IV-Nr. 120 S. 4). Wenn Dr. med. G.___

in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (vgl. E. II. 4.1.10 hiervor) erklärt,

eine Verbesserung sei aufgrund der medizinischen Erkenntnisse über den

typischen Verlauf einer solchen Krankheit möglich und es bedürfe der Abklärung,

ob sie eingetreten sei, ist dies demnach plausibel. Die bereits zuvor

durchgeführte, aber erst nachher aktenkundig gewordene Untersuchung durch den

Neurologen Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 4.1.11 hiervor) weist in dieselbe

Richtung: Sowohl die bildgebenden Aufnahmen als auch die Ergebnisse der

klinischen Untersuchung lassen gemäss der Einschätzung dieses Facharztes eine

Verbesserung als möglich erscheinen. Das heisst nicht, dass eine Verbesserung

eingetreten sein muss; der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die

Beschwerdegegnerin aber zu weiteren Abklärungen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).

4.3

Zusammenfassend lässt sich die Entwicklung

des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Mitte 2015

aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen. Dasselbe gilt

für die neurologischen Aspekte mit den im Jahr 2015 gestellten Diagnosen eines

Guillain-Barré-Syndroms respektive einer akuten inflammatorischen

Polyneuropathie. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Diagnosen und Symptome,

welche zur Rentenzusprechung führten, unverändert geblieben sind und dass die

insbesondere im Bericht des Spitals C.___, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74;

vgl. E. II. 4.1.5 hiervor) enthaltenen Angaben, welche für die Ergebnisse

des Abklärungsberichts des Abklärungsfachmannes E.___ (vgl. E. II. 4.1.8

hiervor) wegleitend waren, weiterhin Gültigkeit haben. Der Sachverhalt kann aber

sowohl in psychiatrischer als auch in neurologischer Hinsicht nicht als

hinreichend geklärt gelten. Weiter sind in den Arztberichten auch Diagnosen

enthalten, welchen den Bereich der Allgemeinen Inneren Medizin betreffen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung in

Aussicht genommen.

4.4

Wie dargelegt, ist eine

zugesprochene laufende Invalidenrente unter anderem dann von Amtes wegen zu

überprüfen, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades

bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen

worden ist, oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die

eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen

(Art. 87 Abs. 1 IVV; vgl. E. II. 2.1 hiervor). Hier ist die erste

Variante gegeben, denn im Beschluss der IV-Stelle [...] über die

Rentenzusprechung vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 98) wurde vorgesehen,

per 1. April 2017 eine Rentenrevision durchzuführen, und die medizinischen

Unterlagen lassen es, wie soeben dargelegt, als möglich erscheinen, dass eine

erhebliche Veränderung eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu

Recht vorgesehen, der Begutachtungsstelle, die noch nach dem Zufallsprinzip zu

bestimmen sein wird, auch Fragen zu unterbreiten, welche für die Prüfung einer

allfälligen Rentenrevision relevant sind.

4.5

Soweit die Beschwerdeführerin

geltend machen lässt, die Anreise zur Begutachtung sei ihr nur mit einer

Assistenz möglich und ihr müsse bereits aus diesem Grund ein Assistenzbeitrag

zugesprochen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin

in ihrer (zweiten) Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 (A.S. 46

f.) festhält, kann die Beschwerdeführerin auf Kosten der Invalidenversicherung

einen Fahrdienst und wenn nötig eine Übernachtung vor Ort beanspruchen. Dafür,

dass die Anreise generell nicht möglich wäre, bestehen keine hinreichenden

Anhaltspunkte.

4.6

Zusammenfassend erweisen sich

die Einwände gegen die Anordnung der Begutachtung als unbegründet. Vor diesem

Hintergrund kann offen bleiben ob die Verfügung in diesem Punkt überhaupt einer

gerichtlichen Anfechtung unterliegt (was mit Blick auf BGE 139 V 339

E. 4.5 S. 343 als fraglich erscheint). Die Beschwerde ist insoweit

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Die Beschwerdeführerin

beanstandet weiter, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit den Vorbescheiden vom

7.

und 10. Oktober 2016 (vgl. E. I. 3.1 und 3.2 hiervor) die Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades und von Assistenzbeiträgen in

Aussicht gestellt, aber bis heute keine entsprechende Verfügung erlassen und

keine Zahlungen geleistet habe. Insoweit ist die Beschwerde als

Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde zu behandeln.

5.1

Beschwerde kann auch erhoben

werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen

Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56

Abs. 2 ATSG). Das Versicherungsgericht ist zu deren Behandlung zuständig

(vgl. BGE 130 V 90). Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet

die Frage, ob der Versicherungsträger verpflichtet ist, zu einem bestimmten

Gegenstand einen Entscheid zu fällen.

5.2

Nach der Rechtsprechung liegt

eine Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig

bleibt. Sie kann vorliegen, wenn sich die Behörde weigert, über einen Antrag

der versicherten Person mittels Verfügung zu entscheiden (vgl. BGE 133 V 188).

Eine Rechtsverzögerung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor,

wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen

Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der

Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen

erscheint. Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es

deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige

Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen

Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (Urteil

des Eidg. Versicherungsgericht I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2).

5.3

Das Gebot der zügigen Erledigung

kann in einem Spannungsverhältnis zur Untersuchungspflicht (vgl. E. II. 3.1

hiervor) stehen. Dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 ATSG N 31).

5.4

Wie dargelegt (vgl. E. II. 4

hiervor), kann der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als

hinreichend geklärt gelten. Sowohl in Bezug auf die Entwicklung des psychischen

Gesundheitszustands als auch in Bezug auf die neurologischen und

internistischen Aspekte sind ergänzende Abklärungen notwendig. Dieser

Abklärungsbedarf bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob allenfalls der

Invaliditätsgrad eine Veränderung erfahren haben könnte, sondern auch

hinsichtlich der Hilflosigkeit und des Assistenzbeitrags. Auch über diese

Ansprüche kann erst dann verbindlich entschieden werden, wenn der medizinische

Sachverhalt zuverlässig und abschliessend geklärt ist. Dabei bilden die

Berichte behandelnder Ärzte in der Regel keine hinreichende Grundlage für die

Zusprechung von Dauerleistungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470

f.). Angesichts der zur Diskussion stehenden Beträge (vgl. E. I. 2.3, 3.1 und

3.2

hiervor), welche insgesamt weit höher sind als eine IV-Rente, muss dies

auch für die erwähnten Leistungen gelten. Wenn die Beschwerdegegnerin bisher

keine Verfügung erlassen hat, weil sie – zu Recht - zum Ergebnis gelangt ist, für

die Anspruchsbeurteilung seien ergänzende medizinische Abklärungen

erforderlich, stellt dies weder eine Rechtsverweigerung noch eine

Rechtsverzögerung dar.

5.5

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin mit den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 die

Zusprechung von Leistungen angekündigt. Es ist nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin daraus die Erwartung ableitete, die Beschwerdegegnerin werde

in diesem Sinn entscheiden. Wie dargelegt (vgl. E. II. 3.3 hiervor), erwächst

jedoch aus dem Vorbescheid keine Garantie auf einen bestimmten Ausgang des

Verfahrens. Erst recht schliesst der Vorbescheid nicht aus, dass anschliessend

noch weitere, für die Beurteilung notwendige Abklärungen durchgeführt werden,

auch wenn diese den Entscheid verzögern und allenfalls das in Aussicht

genommene Ergebnis in Frage stellen könnten. Auch unter diesem Aspekt liegt keine

Rechtsverweigerung oder -verzögerung vor.

6.

Die Beschwerde erweist sich

sowohl in Bezug auf die angeordnete Begutachtung als auch in Bezug auf den

bisher unterbliebenen Entscheid über die Hilflosenentschädigung und den

Assistenzbeitrag als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

7.2

Das Verfahren betrifft nicht die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist daher

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos,

soweit es sich auf die Gerichtskosten bezieht.

7.3

Die beantragte unentgeltliche

Verbeiständung könnte nur für die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder

einen Rechtsanwalt in Betracht kommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG

N 188). Die beantragte unentgeltliche Unterstützung durch den Assistenten

kann nicht gewährt werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 14. November 2017 (Postaufgabe 23. November

2017) geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für die Gerichtskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung durch den Assistenten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten

ist.

6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi