VSBES.2017.212
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
19. Dezember 2017Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 3. Juli 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ meldete
sich im Mai 2005 unter Hinweis auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit
erstmals bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn
(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der
IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche
Abklärungen. Unter anderem veranlasste sie eine Abklärung in der Beruflichen
Abklärungsstelle (BEFAS) des Spitals B.___ (Bericht vom 26. Juni 2006,
IV-Nr. 33) und holte ein Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH
Angiologie/Innere Medizin, vom 18. April 2007 (IV-Nr. 43) ein.
Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen lehnte es die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 2. Juli 2007 (IV-Nr. 47) ab, dem Beschwerdeführer eine
Rente auszurichten. Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nrn. 51 S. 3,
55) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) ab. Es gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in
seinem angestammten Beruf zu mindestens 70 % arbeitsfähig (Urteil
VSBES.2007.279 vom 10. Juli 2008, IV-Nr. 60).
1.2 Im Mai 2010 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er verwies auf
Beschwerden am linken Bein, Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Schwindel und
Depressionen (IV-Nr. 62). Die Beschwerdegegnerin traf wiederum
medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der Begutachtungsstelle D.___
ein polydisziplinäres (Allgemeinmedizin, Angiologie, Psychiatrie) Gutachten
ein, das am 30. November 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 91). Die
Experten bezifferten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten
Beruf auf 70 %, jene in einer dem angiologischen Leiden (periphere arterielle
Verschlusskrankheit [PAVK] der unteren Extremität links Stadium I) angepassten
Tätigkeit auf 100 % (IV-Nr. 91.1 S. 25 ff.). Nachdem der
Beschwerdeführer neue psychiatrische Arztberichte eingereicht hatte (IV-Nrn. 98,
100, 106), holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. E.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom
31. Januar 2012 ein (IV-Nr. 107). Anschliessend verneinte sie mit
Verfügung vom 16. März 2012 (IV-Nr. 108) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die
dagegen am 27. April 2012 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 115 S. 3
ff.) wies das Versicherungsgericht wiederum ab, wobei es auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit durch die Begutachtungsstelle D.___ abstellte (Urteil VSBES.2012.124
vom 23. Dezember 2013, IV-Nr. 124).
2.
2.1 Am 23. Februar 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an. Unter Beilage neuer Arztberichte machte er geltend, sein psychischer
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er leide weiterhin an der peripheren
arteriellen Verschlusskrankheit sowie an einem schmerzhaften Narbengewebe an
der linken Leiste (IV-Nr. 134). Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische
Unterlagen zu den Akten und gab bei der Begutachtungsstelle F.___ ein
polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Angiologie,
Psychiatrie) in Auftrag, welches am 6. September 2016 erstattet wurde
(IV-Nr. 146.1).
2.2 Mit Vorbescheid vom 15. Dezember
2016 (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente weiterhin verneinen.
3. Am 26. Januar 2017 liess
der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 Einwände
erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien weitere tatsächliche und medizinische
Abklärungen zu treffen und anschliessend sei ein neuer Vorbescheid zu erlassen
(IV-Nr. 157). Gleichzeitig wurde der folgende Antrag gestellt:
«Es sei dem Versicherten ab 15. September
2016, Eintreffen des Schreibens der IV-Stelle Solothurn vom 13. September
2016 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten der
F.___ vom 6. September 2016 sowie für das Einwandverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden
[Rechtsanwältin Barbara Wyler] zu gewähren.»
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde am 31. März 2017 und 28. April 2017 nachgereicht
(IV-Nrn. 167, 170).
4. Die Beschwerdegegnerin fragte
in der Folge die Begutachtungsstelle F.___ an, ob sie eine ergänzende
neurologische Begutachtung für notwendig erachte (IV-Nr. 164). Die
Begutachtungsstelle antwortete am 16. März 2017 (IV-Nr. 165). Am
10. April 2017 äusserte sich Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin
FMH, RAD, zu dieser Frage (IV-Nr. 169).
5. Mit Verfügung vom 6. Juni
2017 (IV-Nr. 171) lehnte es die Beschwerdegegnerin wiederum ab, dem
Beschwerdeführer Leistungen in Form beruflicher Massnahmen und einer
Invalidenrente zu erbringen.
6. Mit Verfügung vom 3. Juli
2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren ab (IV-Nr. 172; Aktenseiten [A.S. 1 ff.]).
7. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 31. August 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben (A.S. 4 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. Juli 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab dem 26. Januar 2017 in
der Person der Unterzeichnenden zu gewähren, und die Unterzeichnende sei
angemessen mit CHF 2'923.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Weiter wird die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren beantragt.
8. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2017 (A.S. 21 f.)
auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit prozessleitender Verfügung
vom 8. November 2017 (A.S. 23 f.) wird dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird
Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
10. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 29. November 2017 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 26
ff.). Die Replik geht mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin (A.S. 32).
11. Die am 15. Dezember 2017 (Eingang:
18. Dezember 2017, A.S. 34 f.) durch die Vertreterin des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 18. Dezember 2017 (A.S. 36) zur Kenntnisnahme
zugestellt.
12. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu
Recht abgewiesen hat. Mit der Beschwerde wird die unentgeltliche Verbeiständung
ab Gesuchseinreichung am 26. Januar 2017 verlangt.
1.3
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom
3.
Juli 2017, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während
des Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich zudem
aus dem Streitwert von CHF 2'923.60, der deutlich unter der Grenze von
CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO) liegt.
2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom
25.
April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
2.2
Im Verfahren vor der IV-Stelle
wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,
wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit
einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der
Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von
Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die
IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien
zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer
Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008
vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt zur
Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen vor, es handle sich um ein
überdurchschnittlich kompliziertes Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sich
bereits dreimal zum Leistungsbezug anmelden müssen und er könne nicht
verstehen, weshalb die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Leistungen stets
verweigert würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen albanisch-stämmigen
Versicherten, der über keine berufliche Ausbildung verfüge. Nach absolvierter
Schulzeit in der Region [...] habe er etwa vier Jahre bei seinem Vater in der
Landwirtschaft gearbeitet und sei dann aus wirtschaftlichen Gründen in die
Schweiz emigriert. Er habe auch in der Schweiz keinerlei Ausbildung absolviert
und es fehle ihm an einem durchschnittlichen Bildungsniveau. Mangels
intellektueller Fähigkeiten vermöge er sich nicht im Verwaltungsverfahren
zurechtzufinden. Auch die Kontakte zur Anwältin seien stets über den Sohn des
Beschwerdeführers oder über eine Drittperson geführt worden. Zu beachten sei
weiter, dass es im Einwandverfahren hauptsächlich um die Frage der
Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens vom 6. September 2016 gegangen
sei. Die Anwältin habe insbesondere geltend gemacht, die Gutachter hätten den
Beschwerdeführer auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam machen
müssen. Weiter gehe es um die Einordnung der psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers (von Dysthymie bis zu mittel- bis schwergradiger Depression).
Zudem sei bemängelt worden, dass keine neurologische Begutachtung veranlasst
worden sei. Es könne von einem unterdurchschnittlich gebildeten Ausländer nicht
verlangt werden, dass er solche Fehler im Rahmen einer interdisziplinären
Begutachtung erkenne und dann noch korrekt rügen könne. Es zeige sich bereits
an der mangelhaften Aufklärung über die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers, dass eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren
zwingend notwendig gewesen sei. Zudem bestehe zwischen der gutachterlich
diagnostizierten Dysthymie und der davor stets diagnostizierten mittel- bis
schwergradigen depressiven Episode eine erhebliche Diskrepanz, die enorme
Auswirkungen auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens habe. Es handle sich
aus diesem Grund um ein Verfahren, welches die Interessen des Beschwerdeführers
in schwerwiegender Weise betreffe.
3.2
Die Beschwerdegegnerin wendet in
ihrer Vernehmlassung ein, für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen
Expertise seien zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer
Sachverstand erforderlich. Trotzdem könne nicht allein deswegen von einer
komplexen Fragestellung gesprochen werden. Ausserdem sei nach Lage der Akten
von einem überdurchschnittlichen Bildungsniveau (vier Jahr Gymnasium), einer
intakten Kommunikationsfähigkeit und einer nicht beeinträchtigten Konzentration
und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Auseinandersetzung mit
verschiedenen medizinischen Beurteilungen gehöre in der Invalidenversicherung
zum Alltag. Folglich könne auch in diesem Zusammenhang kein Ausnahmefall
angenommen werden, der eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als
notwendig erscheinen lasse.
3.3
In der Replik vom 29. November
2017.
wird ergänzend vorgebracht, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
mache das korrekte Rügen von Rechtsverletzungen (etwa begangen durch eine
Gutachterstelle) den Beizug eines Rechtsanwalts notwendig. Andernfalls wäre der
Beizug eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren ganz grundsätzlich nie
notwendig. Es gehe allein darum, dass der Beschwerdeführer mangels sprachlicher
und intellektueller Ressourcen, kombiniert mit den fehlenden Kenntnissen in
Medizin und Recht, schlicht schon dem Grundsatz nach nicht in der Lage sei,
sich in der erforderlichen Weise im fraglichen Verfahren zurechtzufinden. Daran
ändere die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten angenommene
durchschnittliche Intelligenz des Beschwerdeführers nichts, denn die
eigenständige Vertretung der eigenen Interessen verlange eine ganze Palette an
Ressourcen, welche gleichzeitig und ungeschmälert zur Verfügung stehen müssten.
Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nachweislich nicht der Fall. Dies gelte
namentlich für die medizinischen Kenntnisse und den juristischen Sachverstand,
der auch nach der Beurteilung der Beschwerdegegnerin notwendig sei, um
Schwachstellen einer ärztlichen Expertise zu erkennen. In diesem Zusammenhang
komme es im Übrigen auch nicht darauf an, ob sich eine komplexe Fragestellung
stelle, was aber in casu sehr wohl der Fall sei. Abwegig sei auch die
Argumentation, die Auseinandersetzung mit verschiedenen medizinischen
Beurteilungen gehöre in der Invalidenversicherung zum Alltag. Dies möge zwar auf
den Alltag der Beschwerdegegnerin zutreffen, nicht jedoch auf jenen des
Beschwerdeführers. Erst recht könne daraus nicht gefolgert werden, dass eine
anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht notwendig sei.
4.
4.1
Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender
Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem
gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es
«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im
Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines
Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle
beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch
allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im
Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,
2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von
qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011
mit Hinweis).
4.2
Die sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist
abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch
in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff
in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des
Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die
sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und
5.1.3
f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom
29.
November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit
Hinweisen).
5.
5.1
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers
ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche
(und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1
Besondere Schwierigkeiten können
beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese
präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit
dem 16. März 2012, als die gerichtlich bestätigte Verfügung der
Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 108) erging, erheblich verschlechtert hat.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift führt der Umstand allein,
dass es sich bereits um die dritte Anmeldung handelt, nicht zur Bejahung einer
überdurchschnittlichen verfahrensmässigen Schwierigkeit oder Komplexität. Eine
solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch
das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende
Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier nicht.
5.2.2
Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der
Begutachtungsstelle F.___ vom 6. September 2016 (IV-Nr. 146.1) im
Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von
Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich
massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der
Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert.
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse
nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres
eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das
Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom
22.
Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge
ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen
für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu
begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden
müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der
Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen
würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom 8. November
2012.
E. 3.5,8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und
9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin
weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine
anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2,
9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2,9C_993/2012 vom
16.
April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn
heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und
psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).
Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität
vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend
nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht daraus, dass der
behandelnde Psychiater Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in
seinen Stellungnahmen eine andere Auffassung vertritt als die Gutachter, denn derartige
Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit. Dasselbe gilt für die zur
Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus den Fachgebieten
der Angiologie und der Psychiatrie. Der Umstand, dass sich die Frage nach der
Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen Abklärung stellen kann, vermag
ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn auch solche
Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. Nichts anderes lässt
sich aus vereinzelten Feststellungen der Gutachter ableiten, der
Beschwerdeführer habe einzelne von ihm verlangte Handlungen (z.B. Einbein-,
Zehenspitzen- und Fersenstand, IV-Nr. 146.1 S. 12; Laufbandergometrie,
IV-Nr. 146.1 S. 25) verweigert. Derartige Hinweise finden sich in
ärztlichen Expertisen nicht selten. Wollte man daraus eine besonders schwierige
oder komplexe Sachlage ableiten, ginge der vom Gesetzgeber gewollte
Ausnahmecharakter der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
verloren.
5.2.3
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich
um einen «normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger
Anspruchsverneinung. Im Vordergrund steht die Würdigung eines polydisziplinären
Gutachtens (mit drei Disziplinen). Es stellen sich Fragen, welche in
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich
nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen
Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
5.3
Laut dem Lebenslauf
(IV-Nr. 68), dem psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle D.___
vom 12. November 2010 (IV-Nr. 91.2 S. 3) und dem Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 6. September 2016 (IV-Nr. 146.1 S. 21
und S. 35) besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule (acht
Jahre Grundschule, vier Jahre Gymnasium; Abschluss mit Abitur bzw. Studienzulassung).
Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einem überdurchschnittlichen
Grundbildungsniveau auszugehen. Beide psychiatrische Begutachtungen konnten in
deutscher Sprache erfolgen (IV-Nrn. 91.2 S. 4, 146.1 S. 40). Obwohl
der Beschwerdeführer über keine spezifische Berufsausbildung verfügt, kann er
daher im Quervergleich mit anderen versicherten Personen nicht als
aussergewöhnlich unbeholfen gelten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine
anwaltliche Verbeiständung nicht in besonderer Weise geboten.
5.4
Der Beschwerdeführer legt nicht
dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich sein sollte,
während der Dauer des Verwaltungsverfahrens eine Unterstützung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen (vgl. E. II. 4.2 hiervor) in Anspruch zu nehmen. Auch vor
diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin nicht als
erforderlich gelten.
5.5
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig
erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden
könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht
gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten
Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein
eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente
– mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion
steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff
in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine
unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf
hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren
wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
6.
6.1
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren
Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet
werden. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein.
6.2
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017, worin das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw.
Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen
gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das
Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 9 hiervor). Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu
entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1
i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wyler hat
am 15. Dezember 2017 (Eingang: 18. Dezember 2017) eine Kostennote
eingereicht (A.S. 34 f.), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'451.90
geltend macht. Das auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar
von 11,03 Stunden erscheint mit Blick auf die eng begrenzte Fragestellung
und im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Dies gilt
namentlich für die rund 9 Stunden, welche für die beiden Rechtsschriften
geltend gemacht werden. Der gebotene und zu entschädigende Aufwand ist
ermessensweise auf 8 Stunden festzusetzen. Mit einem Stundenansatz von
CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich eine
Entschädigung von CHF 1'624.65 (CHF 1'440’00 [8 x CHF 180.00] zuzügl.
Auslagen von CHF 64.30 und MwSt von 8 %), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 172.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'797.45), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass
hier vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom
8.
November 2006 E. 4 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, wird auf CHF 1'624.65
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 172.80 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi