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Entscheid

VSBES.2017.212

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

19. Dezember 2017Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___ meldete

sich im Mai 2005 unter Hinweis auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit

erstmals bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn

(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche

Abklärungen. Unter anderem veranlasste sie eine Abklärung in der Beruflichen

Abklärungsstelle (BEFAS) des Spitals B.___ (Bericht vom 26. Juni 2006,

IV-Nr. 33) und holte ein Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH

Angiologie/Innere Medizin, vom 18. April 2007 (IV-Nr. 43) ein.

Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen lehnte es die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 2. Juli 2007 (IV-Nr. 47) ab, dem Beschwerdeführer eine

Rente auszurichten. Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nrn. 51 S. 3,

55) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) ab. Es gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in

seinem angestammten Beruf zu mindestens 70 % arbeitsfähig (Urteil

VSBES.2007.279 vom 10. Juli 2008, IV-Nr. 60).

1.2 Im Mai 2010 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er verwies auf

Beschwerden am linken Bein, Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Schwindel und

Depressionen (IV-Nr. 62). Die Beschwerdegegnerin traf wiederum

medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der Begutachtungsstelle D.___

ein polydisziplinäres (Allgemeinmedizin, Angiologie, Psychiatrie) Gutachten

ein, das am 30. November 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 91). Die

Experten bezifferten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten

Beruf auf 70 %, jene in einer dem angiologischen Leiden (periphere arterielle

Verschlusskrankheit [PAVK] der unteren Extremität links Stadium I) angepassten

Tätigkeit auf 100 % (IV-Nr. 91.1 S. 25 ff.). Nachdem der

Beschwerdeführer neue psychiatrische Arztberichte eingereicht hatte (IV-Nrn. 98,

100, 106), holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. E.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom

31. Januar 2012 ein (IV-Nr. 107). Anschliessend verneinte sie mit

Verfügung vom 16. März 2012 (IV-Nr. 108) einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die

dagegen am 27. April 2012 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 115 S. 3

ff.) wies das Versicherungsgericht wiederum ab, wobei es auf die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit durch die Begutachtungsstelle D.___ abstellte (Urteil VSBES.2012.124

vom 23. Dezember 2013, IV-Nr. 124).

2.

2.1 Am 23. Februar 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an. Unter Beilage neuer Arztberichte machte er geltend, sein psychischer

Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er leide weiterhin an der peripheren

arteriellen Verschlusskrankheit sowie an einem schmerzhaften Narbengewebe an

der linken Leiste (IV-Nr. 134). Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische

Unterlagen zu den Akten und gab bei der Begutachtungsstelle F.___ ein

polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Angiologie,

Psychiatrie) in Auftrag, welches am 6. September 2016 erstattet wurde

(IV-Nr. 146.1).

2.2 Mit Vorbescheid vom 15. Dezember

2016 (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente weiterhin verneinen.

3. Am 26. Januar 2017 liess

der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 Einwände

erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien weitere tatsächliche und medizinische

Abklärungen zu treffen und anschliessend sei ein neuer Vorbescheid zu erlassen

(IV-Nr. 157). Gleichzeitig wurde der folgende Antrag gestellt:

«Es sei dem Versicherten ab 15. September

2016, Eintreffen des Schreibens der IV-Stelle Solothurn vom 13. September

2016 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten der

F.___ vom 6. September 2016 sowie für das Einwandverfahren die

unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden

[Rechtsanwältin Barbara Wyler] zu gewähren.»

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurde am 31. März 2017 und 28. April 2017 nachgereicht

(IV-Nrn. 167, 170).

4. Die Beschwerdegegnerin fragte

in der Folge die Begutachtungsstelle F.___ an, ob sie eine ergänzende

neurologische Begutachtung für notwendig erachte (IV-Nr. 164). Die

Begutachtungsstelle antwortete am 16. März 2017 (IV-Nr. 165). Am

10. April 2017 äusserte sich Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin

FMH, RAD, zu dieser Frage (IV-Nr. 169).

5. Mit Verfügung vom 6. Juni

2017 (IV-Nr. 171) lehnte es die Beschwerdegegnerin wiederum ab, dem

Beschwerdeführer Leistungen in Form beruflicher Massnahmen und einer

Invalidenrente zu erbringen.

6. Mit Verfügung vom 3. Juli

2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

Verwaltungsverfahren ab (IV-Nr. 172; Aktenseiten [A.S. 1 ff.]).

7. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 31. August 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben (A.S. 4 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. Juli 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab dem 26. Januar 2017 in

der Person der Unterzeichnenden zu gewähren, und die Unterzeichnende sei

angemessen mit CHF 2'923.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Weiter wird die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren beantragt.

8. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2017 (A.S. 21 f.)

auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit prozessleitender Verfügung

vom 8. November 2017 (A.S. 23 f.) wird dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird

Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

10. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 29. November 2017 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 26

ff.). Die Replik geht mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin (A.S. 32).

11. Die am 15. Dezember 2017 (Eingang:

18. Dezember 2017, A.S. 34 f.) durch die Vertreterin des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 18. Dezember 2017 (A.S. 36) zur Kenntnisnahme

zugestellt.

12. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu

Recht abgewiesen hat. Mit der Beschwerde wird die unentgeltliche Verbeiständung

ab Gesuchseinreichung am 26. Januar 2017 verlangt.

1.3

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom

3.

Juli 2017, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während

des Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600

E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich zudem

aus dem Streitwert von CHF 2'923.60, der deutlich unter der Grenze von

CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO) liegt.

2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie

nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit

es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom

25.

April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).

2.2

Im Verfahren vor der IV-Stelle

wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,

wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit

einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der

Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich

schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine

Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-

und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von

Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die

IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien

zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer

Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008

vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat

diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt zur

Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen vor, es handle sich um ein

überdurchschnittlich kompliziertes Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sich

bereits dreimal zum Leistungsbezug anmelden müssen und er könne nicht

verstehen, weshalb die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Leistungen stets

verweigert würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen albanisch-stämmigen

Versicherten, der über keine berufliche Ausbildung verfüge. Nach absolvierter

Schulzeit in der Region [...] habe er etwa vier Jahre bei seinem Vater in der

Landwirtschaft gearbeitet und sei dann aus wirtschaftlichen Gründen in die

Schweiz emigriert. Er habe auch in der Schweiz keinerlei Ausbildung absolviert

und es fehle ihm an einem durchschnittlichen Bildungsniveau. Mangels

intellektueller Fähigkeiten vermöge er sich nicht im Verwaltungsverfahren

zurechtzufinden. Auch die Kontakte zur Anwältin seien stets über den Sohn des

Beschwerdeführers oder über eine Drittperson geführt worden. Zu beachten sei

weiter, dass es im Einwandverfahren hauptsächlich um die Frage der

Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens vom 6. September 2016 gegangen

sei. Die Anwältin habe insbesondere geltend gemacht, die Gutachter hätten den

Beschwerdeführer auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam machen

müssen. Weiter gehe es um die Einordnung der psychischen Beschwerden des

Beschwerdeführers (von Dysthymie bis zu mittel- bis schwergradiger Depression).

Zudem sei bemängelt worden, dass keine neurologische Begutachtung veranlasst

worden sei. Es könne von einem unterdurchschnittlich gebildeten Ausländer nicht

verlangt werden, dass er solche Fehler im Rahmen einer interdisziplinären

Begutachtung erkenne und dann noch korrekt rügen könne. Es zeige sich bereits

an der mangelhaften Aufklärung über die Mitwirkungspflicht des

Beschwerdeführers, dass eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren

zwingend notwendig gewesen sei. Zudem bestehe zwischen der gutachterlich

diagnostizierten Dysthymie und der davor stets diagnostizierten mittel- bis

schwergradigen depressiven Episode eine erhebliche Diskrepanz, die enorme

Auswirkungen auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens habe. Es handle sich

aus diesem Grund um ein Verfahren, welches die Interessen des Beschwerdeführers

in schwerwiegender Weise betreffe.

3.2

Die Beschwerdegegnerin wendet in

ihrer Vernehmlassung ein, für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen

Expertise seien zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer

Sachverstand erforderlich. Trotzdem könne nicht allein deswegen von einer

komplexen Fragestellung gesprochen werden. Ausserdem sei nach Lage der Akten

von einem überdurchschnittlichen Bildungsniveau (vier Jahr Gymnasium), einer

intakten Kommunikationsfähigkeit und einer nicht beeinträchtigten Konzentration

und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Auseinandersetzung mit

verschiedenen medizinischen Beurteilungen gehöre in der Invalidenversicherung

zum Alltag. Folglich könne auch in diesem Zusammenhang kein Ausnahmefall

angenommen werden, der eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als

notwendig erscheinen lasse.

3.3

In der Replik vom 29. November

2017.

wird ergänzend vorgebracht, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

mache das korrekte Rügen von Rechtsverletzungen (etwa begangen durch eine

Gutachterstelle) den Beizug eines Rechtsanwalts notwendig. Andernfalls wäre der

Beizug eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren ganz grundsätzlich nie

notwendig. Es gehe allein darum, dass der Beschwerdeführer mangels sprachlicher

und intellektueller Ressourcen, kombiniert mit den fehlenden Kenntnissen in

Medizin und Recht, schlicht schon dem Grundsatz nach nicht in der Lage sei,

sich in der erforderlichen Weise im fraglichen Verfahren zurechtzufinden. Daran

ändere die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten angenommene

durchschnittliche Intelligenz des Beschwerdeführers nichts, denn die

eigenständige Vertretung der eigenen Interessen verlange eine ganze Palette an

Ressourcen, welche gleichzeitig und ungeschmälert zur Verfügung stehen müssten.

Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nachweislich nicht der Fall. Dies gelte

namentlich für die medizinischen Kenntnisse und den juristischen Sachverstand,

der auch nach der Beurteilung der Beschwerdegegnerin notwendig sei, um

Schwachstellen einer ärztlichen Expertise zu erkennen. In diesem Zusammenhang

komme es im Übrigen auch nicht darauf an, ob sich eine komplexe Fragestellung

stelle, was aber in casu sehr wohl der Fall sei. Abwegig sei auch die

Argumentation, die Auseinandersetzung mit verschiedenen medizinischen

Beurteilungen gehöre in der Invalidenversicherung zum Alltag. Dies möge zwar auf

den Alltag der Beschwerdegegnerin zutreffen, nicht jedoch auf jenen des

Beschwerdeführers. Erst recht könne daraus nicht gefolgert werden, dass eine

anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht notwendig sei.

4.

4.1

Hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender

Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem

gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es

«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im

Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines

Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung

im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle

beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch

allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im

Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen

Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,

2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von

qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011

mit Hinweis).

4.2

Die sachliche Gebotenheit der

unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist

abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften

sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch

in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff

in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch

eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des

Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die

sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in

Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen

Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die

Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten

ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und

5.1.3

f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom

29.

November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit

Hinweisen).

5.

5.1

Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers

ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche

(und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

5.2

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

5.2.1

Besondere Schwierigkeiten können

beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese

präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit

dem 16. März 2012, als die gerichtlich bestätigte Verfügung der

Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 108) erging, erheblich verschlechtert hat.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift führt der Umstand allein,

dass es sich bereits um die dritte Anmeldung handelt, nicht zur Bejahung einer

überdurchschnittlichen verfahrensmässigen Schwierigkeit oder Komplexität. Eine

solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch

das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende

Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier nicht.

5.2.2

Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der

Begutachtungsstelle F.___ vom 6. September 2016 (IV-Nr. 146.1) im

Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von

Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich

massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der

Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert.

Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse

nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres

eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das

Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom

22.

Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge

ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen

für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu

begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden

müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der

Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen

würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom 8. November

2012.

E. 3.5,8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und

9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin

weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine

anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2,

9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2,9C_993/2012 vom

16.

April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn

heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und

psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).

Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität

vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend

nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht daraus, dass der

behandelnde Psychiater Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in

seinen Stellungnahmen eine andere Auffassung vertritt als die Gutachter, denn derartige

Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit. Dasselbe gilt für die zur

Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus den Fachgebieten

der Angiologie und der Psychiatrie. Der Umstand, dass sich die Frage nach der

Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen Abklärung stellen kann, vermag

ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn auch solche

Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. Nichts anderes lässt

sich aus vereinzelten Feststellungen der Gutachter ableiten, der

Beschwerdeführer habe einzelne von ihm verlangte Handlungen (z.B. Einbein-,

Zehenspitzen- und Fersenstand, IV-Nr. 146.1 S. 12; Laufbandergometrie,

IV-Nr. 146.1 S. 25) verweigert. Derartige Hinweise finden sich in

ärztlichen Expertisen nicht selten. Wollte man daraus eine besonders schwierige

oder komplexe Sachlage ableiten, ginge der vom Gesetzgeber gewollte

Ausnahmecharakter der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

verloren.

5.2.3

Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich

um einen «normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger

Anspruchsverneinung. Im Vordergrund steht die Würdigung eines polydisziplinären

Gutachtens (mit drei Disziplinen). Es stellen sich Fragen, welche in

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich

nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen

Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

5.3

Laut dem Lebenslauf

(IV-Nr. 68), dem psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle D.___

vom 12. November 2010 (IV-Nr. 91.2 S. 3) und dem Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 6. September 2016 (IV-Nr. 146.1 S. 21

und S. 35) besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule (acht

Jahre Grundschule, vier Jahre Gymnasium; Abschluss mit Abitur bzw. Studienzulassung).

Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einem überdurchschnittlichen

Grundbildungsniveau auszugehen. Beide psychiatrische Begutachtungen konnten in

deutscher Sprache erfolgen (IV-Nrn. 91.2 S. 4, 146.1 S. 40). Obwohl

der Beschwerdeführer über keine spezifische Berufsausbildung verfügt, kann er

daher im Quervergleich mit anderen versicherten Personen nicht als

aussergewöhnlich unbeholfen gelten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine

anwaltliche Verbeiständung nicht in besonderer Weise geboten.

5.4

Der Beschwerdeführer legt nicht

dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich sein sollte,

während der Dauer des Verwaltungsverfahrens eine Unterstützung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen (vgl. E. II. 4.2 hiervor) in Anspruch zu nehmen. Auch vor

diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin nicht als

erforderlich gelten.

5.5

Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig

erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung

bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden

könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht

gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten

Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein

eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente

– mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion

steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff

in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine

unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf

hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren

wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

6.

6.1

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren

Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet

werden. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt

sein.

6.2

Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017, worin das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw.

Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen

gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das

Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 9 hiervor). Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu

entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1

i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wyler hat

am 15. Dezember 2017 (Eingang: 18. Dezember 2017) eine Kostennote

eingereicht (A.S. 34 f.), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'451.90

geltend macht. Das auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar

von 11,03 Stunden erscheint mit Blick auf die eng begrenzte Fragestellung

und im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Dies gilt

namentlich für die rund 9 Stunden, welche für die beiden Rechtsschriften

geltend gemacht werden. Der gebotene und zu entschädigende Aufwand ist

ermessensweise auf 8 Stunden festzusetzen. Mit einem Stundenansatz von

CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich eine

Entschädigung von CHF 1'624.65 (CHF 1'440’00 [8 x CHF 180.00] zuzügl.

Auslagen von CHF 64.30 und MwSt von 8 %), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 172.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'797.45), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass

hier vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom

8.

November 2006 E. 4 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, wird auf CHF 1'624.65

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 172.80 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi