Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.213

Unfallversicherung

19. Februar 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1973 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war vom 28. Mai 2011 bis Ende November 2014 als

Mitarbeiterin im Teillohnbereich bei der Firma B.___, [...], angestellt (vgl.

Suva-Akten [Suva-Nrn.] 1 - 3) und damit bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl.

Suva-Nr. 11).

2. Mit Schreiben vom

11. April 2016 (Suva-Nr. 2) liess die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin mitteilen, sie leide weiterhin an Folgen einer Blasenläsion,

die ihr bei einer Operation vom 14. Januar 2013 zugefügt worden sei. Da

diese Operation möglicherweise als «accident médical» zu qualifizieren sei,

werde eine nachträgliche Unfallmeldung erstattet. Dem Schreiben wurden zwei

Operationsberichte vom 14. Januar 2013 (Suva-Nr. 4) und 16. Januar

2013 (Suva-Nr. 6) sowie ein Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom 6. April 2016 (Suva-Nr. 5) beigelegt. Die

Beschwerdegegnerin holte beim Spital D.___, in dem die Operation vom 14. Januar

2013 durchgeführt worden war, sowie bei Dr. med. E.___, Facharzt für

Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, sämtliche die Problematik betreffenden

Konsultationsberichte vor und nach dem erwähnten Eingriff ein (Suva-Nrn. 13

f., 19 - 21). Anschliessend hielt die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 9. August 2016 (Suva-Nr. 22) fest, die Voraussetzungen

für eine Übernahme des Behandlungsfehlers als Unfall seien nicht erfüllt.

Dieser Standpunkt wurde mit Verfügung vom 28. November 2016

(Suva-Nr. 24) bestätigt.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin am

12. Januar 2017 dagegen Einsprache erhoben hatte (Suva-Nr. 25), hob

die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 28. November 2016 auf, um ergänzende

Abklärungen zu veranlassen (Schreiben vom 7. Februar 2017, Suva-Nr. 28).

In Folge holte sie bei Dr. med. E.___ zusätzliche Unterlagen ein (Suva-Nrn. 29,

31 - 40). Die Beschwerdeführerin liess ihrerseits ein im Auftrag der

Eidgenössischen Invalidenversicherung erstattetes urologisches Teilgutachten

der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Januar 2017 (Suva-Nr. 41) sowie

einen Notfallbericht des Spitals D.___ vom 30. Januar 2017 (Suva-Nr. 47)

einreichen. Die von der Beschwerdegegnerin daraufhin veranlasste ärztliche

Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, datiert

vom 10. März 2017 (Suva-Nr. 54).

4. Mit Verfügung vom 27. März

2017 (Suva-Nr. 57) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für die Folgen der

Operation vom 14. Januar 2013 Leistungen zu erbringen. Zur Begründung

wurde erklärt, es liege kein versichertes Ereignis (Unfall oder unfallähnliche

Körperschädigung) vor. Die dagegen am 12. Mai 2017 erhobene Einsprache

(Suva-Nr. 59) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

24. Juli 2017 ab (Suva-Nr. 62; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Mit Zuschrift vom 31. August

2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom

24. Juli 2017 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.). Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom

24. Juli 2017 betreffend Schadennummer [...], Ereignis vom 14. Januar

2013, sei aufzuheben.

2. Es sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

festzustellen und die Angelegenheit sei zur Durchführung weiterer medizinischer

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden

für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.

4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 (A.S. 45

ff.), die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli

2017 zu bestätigen.

7. Mit Verfügung vom 26. Oktober

2017 (A.S. 50 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara

Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

8. Mit Replik vom 12. Januar

2018 (A.S. 61 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Gleichzeitig reicht ihre Vertreterin ihre Kostennote ein. Die Replik geht mit

Verfügung vom 9. Februar 2018 (A.S. 67) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Blasenläsion, zu

der es bei der Operation vom 14. Januar 2013 gekommen ist, ein im Rahmen

der obligatorischen Unfallversicherung versichertes Ereignis darstellt.

2.

2.1

Die Zusprechung von

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das

Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer

Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

2.2

Unfall ist die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er

– nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für

den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72

E. 4.1 S. 76, 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn

zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt

(BGE 118 V 283 E. 2b S. 284). Es ist indessen nach der Praxis mit dem

Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische

Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38, 118 V 283

E. 2b S. 284). Die Vornahme des medizinischen Eingriffs muss unter

den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich

abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich

schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der

Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler

ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und

ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um

absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen

braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts

vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen

Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung

begründet (Urteile des Bundesgerichts 8C_937/2014 vom 15. Juni 2015

E. 2.3 und 8C_283/2014 vom 2. September 2014 E. 2.2.2 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.2

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf

Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das

Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Wenn auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bestehen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V

465.

E. 4.4 S. 469 f.,122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.

Zum relevanten Sachverhalt

lässt sich den medizinischen Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

4.1

Dem Austrittsbericht des Spitals

D.___ vom 19. Mai 1999 (Suva-Nr. 33) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

nach einem sekundären Kaiserschnitt, der am 23. April 1999 stattgefunden

hatte, bei Verdacht auf Endometritis vom 7. bis 12. Mai 1999 im Spital D.___

hospitalisiert war. Unter der Therapie hätten sich die Beschwerden gebessert. In

der Folge bestanden jedoch unklare chronische Unterbauchschmerzen und es kam zu

einer ungewollten Gewichtszunahme. Deshalb wurde am 7. Juni 2000 eine

operative Laparoskopie mit Adhäsiolyse durchgeführt (Suva-Nrn. 39, 40).

4.2

Eine «CT-Untersuchung Abdomen-Becken

nativ + KM vom 22. Januar 2003» ergab abgesehen von einer nicht sehr

grossen Ovarialzyste rechts, ohne Wandverdickung, einen regelrechten Abdominalbefund

(Suva-Nr. 35).

4.3

Am 16. Februar 2004

(Suva-Nr. 37) wurde bei unklaren chronischen Unterbauchschmerzen, rechts

mehr als links, eine diagnostische Laparoskopie vorgenommen.

4.4

Vom 7. bis 8. Juli 2005 war

die Beschwerdeführerin wegen einer Dauerschmierblutung unter Implanon sowie

subjektiv starken, krampfartigen Unterbauchschmerzen erneut im Spital D.___ hospitalisiert.

Im Bericht vom 12. Juli 2005 werden als weitere Diagnosen anamnestisch

Schwindel und Kreislaufstörungen sowie eine starke psychische Aggravierung der

Beschwerden erwähnt (Suva-Nr. 34).

4.5

Dr. med. H.___, Chefarzt-Stv.

Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, Spital D.___, hielt in

seinem Bericht vom 17. Januar 2011 fest, die Beschwerdeführerin leide

weiterhin unter chronischen Unterbauchschmerzen unklarer Ätiologie

(Suva-Nr. 32).

4.6

Im Operationsbericht vom

14.

Januar 2013 (Suva-Nr. 4) wird erklärt, aufgrund der klinischen

Diagnose einer therapieresistenten Dysmenorrhoe bei Menometrorrhagie und

Hypermenorrhoe seien eine abdominale totale Hysterektomie und Salpingektomie

vorgenommen worden. Operateur war Dr. med. I.___, Assistenzarzt, als

Assistenten fungierten der Belegarzt Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___.

4.7

Laut dem Operationsbericht vom

16.

Januar 2013 (Suva-Nr. 6) wurde die Beschwerdeführerin zwei Tage

nach der Hysterektomie wegen persistierender Makrohämaturie (Blut im Urin)

durch die Ärzte der Gynäkologie zystoskopiert. Es ergab sich der dringende

Verdacht auf eine Blasenläsion, welche computertomographisch bestätigt wurde.

Deshalb wurde die Indikation zur Revisionslaparotomie gestellt. Der operative

Eingriff (abdominelle Revision mit transvesikalem Verschluss des

Blasendefektes, Ureterschienung beidseits sowie Fixation der Ometum majus

Spitze am Vaginalstumpf) wurde durch ein Operationsteam bestehend aus Dr. med. K.___,

Leitender Arzt Urologie, Dr. med. E.___, Dr. med. L.___ und Dr. med. I.___

durchgeführt. Dem Operationsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass das circa

2.

cm grosse Blasenleck mit einer Zystotomie dargestellt werden konnte und beide

Ureter mit Ureterkathetern versorgt wurden.

4.8

Die Beschwerdeführerin blieb

nach den beiden Operationen bis am 29. Januar 2013 hospitalisiert. Im

Austrittsbericht vom 4. Februar 2013 (Suva-Nr. 14) wird erklärt,

postoperativ sei einmalig 500 mg Ferinject abgegeben worden. Die

Ureterenkatheter seien am 8. postoperativen Tag bei normaler Diurese und

bei klarer Harnableitung entfernt worden, worauf die Patientin praktisch

beschwerdefrei gewesen sei. Die Blasendichtigkeitsprüfung am 12. postoperativen

Tag (retrogrades Zystogramm) habe die Dichtigkeit bestätigt, worauf der

Dauerkatheter entfernt worden und eine problemlose Spontanmiktion ohne

bedeutenden Restharn erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe in deutlich

gebessertem Allgemeinzustand in afebrilem, kreislaufstabilem und praktisch

schmerzfreiem Zustand mit intakter Diurese in die häusliche Schonung entlassen

werden können.

4.9

Dr. med. C.___, Arzt für

Allgemeine Medizin FMH, führt in seinem Schreiben vom 6. April 2016

(Suva-Nr. 5) aus, bei der am 12. [recte: 14.] Januar 2013 vorgenommenen

abdominalen Hysterektomie sei die Blase verletzt worden. Deswegen habe die

Beschwerdeführerin nach zwei Tagen reoperiert werden müssen. Seither habe sie

Probleme mit Wasserlösen und müsse sich zeitweise selbstkatheterisieren. Dies

habe ihr auch auf die Psyche geschlagen. Sie leide an einer Depression

wechselnden Ausmasses. Bei der Blasenstörung handle es sich um eine komplexe

chronische Schmerzerkrankung der Harnblase und des Beckens mit hypokapazitiver

und hyposensitiver Harnblase mit phasischen Detrusorüberaktivitäten.

4.10

Dr. med. M.___, Facharzt FMH für

Urologie, führt im durch die Beschwerdeführerin eingereichten urologischen

Teilgutachten vom 16. Januar 2017 (Suva-Nr. 42) zuhanden der Begutachtungsstelle

F.___ aus, zu diagnostizieren sei eine «hypokapazitative und hypersensitive

Harnblase mit phasischer Detrusor-Hyperaktivität (ICD-10 N31.1)». Diese führe sowohl

in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit

von 50 % (Suva-Nr. 42 S. 6).

4.11

Dem Notfallbericht der Ärzte des

Spitals D.___ vom 30. Januar 2017 (Suva-Nr. 47) lässt sich entnehmen,

die Beschwerdeführerin sei am Vortag bei unklaren rechtsseitigen

Unterbauchschmerzen zugewiesen worden. Es sei ihr einmalig Diclophenac 75 mg

verabreicht worden, auf das sie allergisch reagiert habe. Als Hauptdiagnosen

werden eine anaphylaktische Reaktion Grad II nach Diclophenac-Gabe und ein aufsteigender

Harnwegsinfekt (mit / bei akuter Zystitis und Verdacht auf beginnende

Harnleiterentzündung rechts) genannt, als Nebendiagnosen u.a. ein Status nach

iatrogener Blasenverletzung im Rahmen der Hysterektomie im Januar 2013 mit/bei

täglich bis zu dreimaliger Selbstkatheterisierung (weil sie zeitweise nicht

selbständig Wasser lösen könne).

4.12

Der Kreisarzt Dr. med. G.___ fasst

in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (Suva-Nr. 54) zunächst die

Vorakten zusammen. Als Diagnose nennt er eine intraperitoneale Blasenverletzung

der Blasenhinterwand im Rahmen einer abdominellen Hysterektomie vom 14. Januar

2013, behandelt durch eine abdominelle Revision mit transvesikalem Verschluss

des Blasendefekts, Ureterschienung beidseits, Fixation der Ometum majus Spitze

am Vaginalstumpf am 16. Januar 2013. In der Beurteilung führt der

Kreisarzt aus, bereits zum Zeitpunkt der Hysterektomie am 14. Januar 2013

habe die Beschwerdeführerin eine lange Vorgeschichte mit wiederholten gynäkologischen

Interventionen wegen unterschiedlicher Ursachen, einschliesslich Adhäsionen,

hinter sich gehabt. Sämtliche bisherigen Eingriffe hätten den Zustand nicht zu

verbessern vermocht. Die Indikation zur abdominalen totalen Hysterektomie und

Salpingektomie sei wegen therapieresistenter Dysmenorrhoe bei Menometrorrhagie

und Hypermenorrhoe erfolgt, welche auf Medikamente nicht reagiert hätten. Der

Eingriff sei transabdominal über eine Pfannenstielinzision durchgeführt worden.

Der Eingriff sei korrekt mittels detailliertem Operationsbericht dokumentiert.

In der Folge sei eine Blasenläsion festgestellt und über eine Zystotomie

versorgt worden (S. 7 f.).

Auf die ihm durch die Beschwerdegegnerin

unterbreiteten Fragen antwortet Dr. med. G.___, im Rahmen der Operation

vom 14. Januar 2013 sei nicht vom medizinisch Üblichen abgewichen worden.

Der Operationsbericht beschreibe das Vorgehen detailliert und Abweichungen vom

üblichen Operationsvorgang würden nicht beschrieben. Die Operation sei auch mit

keinem aussergewöhnlichen Risiko verbunden gewesen. Die Hysterektomie gehöre zu

den häufigsten gynäkologischen Eingriffen überhaupt. Der abdominale Zugang habe

lange Zeit als Standard gegolten. Später seien die vaginale Hysterektomie und

ab den 90er Jahren zunehmend auch die laparoskopische Hysterektomie

durchgeführt worden. Alle diese Verfahren hätten unterschiedliche Vor- und

Nachteile, gälten aber als sicher, d.h. sie stellten kein aussergewöhnliches

Risiko dar. Der Eingriff sei unter Mitwirkung und in Verantwortung eines sehr

erfahrenen Gynäkologen (Dr. med. E.___) durchgeführt worden. Der Umstand,

dass es sich um einen Instruktionseingriff gehandelt habe, stelle

erfahrungsgemäss kein erhöhtes Risiko dar. Der Revisionseingriff sei

unmittelbar nach Diagnosestellung der Blasenverletzung vom erfahrenen Urologen

Dr. med. K.___ mit der Assistenz von Dr. med. E.___, Dr. med. L.___ und

Dr. med. I.___, durchgeführt worden. Auf die Frage, ob eine derartige

Schädigung selten vorkomme, antwortet der Kreisarzt, das Risiko für eine

Blasenverletzung liege unter 1 %. Die Verletzung gehöre aber zu den typischen

Komplikationen der totalen Hysterektomie und werde in der Regel bei der

Aufklärung zum Eingriff immer erwähnt. In den offiziellen Aufklärungsunterlagen

werde die Blasenverletzung bei allen erwähnten Operationsverfahren

(laparoskopisch, abdominal offen und vaginal) bei den möglichen Verletzungen

von benachbarten Organen an erster Stelle erwähnt. Die Häufigkeit von

Blasenverletzungen unterscheide sich weniger aufgrund des Zugangs (laparoskopisch

versus offen), sondern eher aufgrund des notwendigen Präparations- und

Resektionsausmasses (suprazervikal versus total). Die vaginale Hysterektomie

habe statistisch gesehen ein etwas kleineres Risiko für Blasenverletzungen, sei

aber nur einer günstigen Auswahl von Patienten und Krankheitsbildern

vorbehalten und z.B. bei Vorliegen von Adhäsionen, grossem Uterus usw.

kontraindiziert. Eine grobe, ausserordentliche Verwechslung oder

Ungeschicklichkeit liege nicht vor. Die Operation sei gemäss Operationsbericht

regelrecht durchgeführt worden. Auch aus der Dauer der Operation von 90 Minuten

und aus einem geschätzten Blutverlust von circa 400 ml ergäben sich keine

indirekten Hinweise auf Aussergewöhnlichkeiten. Es könne nicht gesagt werden,

mit der Schädigung habe nicht gerechnet werden müssen. Wie dargelegt, komme

eine Blasenverletzung anlässlich einer Hysterektomie zwar nicht häufig vor,

gehöre aber zu den typischen Komplikationen. Entsprechend sei auch bei

Persistenz der Hämaturie zügig eine Zystoskopie erfolgt, welche zur Vermutung

einer Läsion geführt habe, die sich anschliessend in der CT bestätigt habe. Der

Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen sei in keiner

Weise überschritten worden. Die abdominale Hysterektomie gehöre zu den

Standard-Operationen in der Gynäkologie und sei einer der am häufigsten

durchgeführten gynäkologischen Eingriffe.

5.

5.1

Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.3

hiervor) erfüllt ein Fehler bei einer Behandlung, für die als solche der

Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, dann den Unfallbegriff, wenn es

sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten

oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch

zu rechnen braucht. Die Beschwerdegegnerin hat diese Voraussetzungen gestützt

auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 10. März 2017

(Suva-Nr. 54) verneint. Zu prüfen ist demzufolge, ob der kreisärztliche

Bericht diese Schlussfolgerung stützt, ob ihm diesbezüglich Beweiskraft

beizumessen ist sowie ob sich aus den Umständen, beispielsweise aus der übrigen

medizinischen Aktenlage und den Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumindest

geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. G.___ ergeben (vgl. E. II. 3.2

hiervor).

5.2

Aus der kreisärztlichen

Beurteilung vom 10. März 2017 (vgl. E. II. 4.12 hiervor) geht zunächst

hervor, dass eine Hysterektomie auf drei Arten durchgeführt werden kann,

nämlich laparoskopisch, abdominal oder vaginal. Alle drei Varianten haben ihre

Vor- und Nachteile. Eine Rolle spielen können etwa frühere Eingriffe (wie hier

die sectio aus dem Jahr 1999, vgl. E. II. 4.1 hiervor) und Verwachsungen (wie

sie hier dokumentiert sind, vgl. etwa die im Jahr 2000 durchgeführte

Adhäsiolyse, E. II. 4.1 hiervor). Dass sich die Ärzte in der vorliegenden

Konstellation für eine abdominale Hysterektomie (und Salpingektomie)

entschieden, stellt keine grobe Verwechslung oder Ungeschicklichkeit dar. Der

kreisärztlichen Beurteilung lässt sich weiter entnehmen, dass der

Operationsbericht vom 14. Januar 2013 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) einen

«normalen» Ablauf des Eingriffs wiedergibt. Besondere Umstände oder

Schwierigkeiten werden nicht geschildert. Wie Dr. med. G.___ weiter darlegt,

liegen auch keine indirekten Hinweise auf einen aussergewöhnlichen Verlauf vor.

Namentlich lassen sich weder der Blutverlust von circa 400 ml noch die

Operationsdauer von 90 Minuten als vollkommen aussergewöhnlich bezeichnen.

Der im Operationsbericht geschilderte Verlauf ist von keinerlei Auffälligkeiten

geprägt. Dass es zu einer Blasenläsion gekommen war, wurde offensichtlich erst

später bemerkt, als bei persistierender Makrohämaturie zunächst eine Zystoskopie

und anschliessend eine CT-Untersuchung durchgeführt wurde. Die Verletzung der

Blase als solche ist, wie der Kreisarzt weiter ausführt, zwar selten (weniger

als 1 %), sie gehört aber zu den typischen Risiken, die mit einem

derartigen Eingriff verbunden sind. Es handelt sich um eine Komplikation, die

eintreten kann und auf die denn auch im entsprechenden Aufklärungspapier

ausdrücklich hingewiesen wird. Wenn es bei einer abdominalen Hysterektomie zu

einer Blasenläsion kommt, erlaubt dies demnach laut der kreisärztlichen

Beurteilung nicht den Schluss auf eine grobe Verwechslung oder

Ungeschicklichkeit, mit welcher nicht gerechnet werden musste.

5.3

Die Beurteilung von

Dr. med. G.___ beruht auf der vollständigen Aktenlage. Der Kreisarzt verfügte

insbesondere über die beiden Operationsberichte vom 14. und 16. Januar

2013.

(vgl. E. II. 4.6 f. hiervor) sowie über alle bekannten, vor und nach

diesen Operationen verfassten Arztberichte. Auf dieser Grundlage gelangt er zu

einer schlüssigen Einschätzung, welche in nachvollziehbarer und plausibler

Weise begründet wird. Die Stellungnahme vom 10. März 2017 ist in sich

widerspruchsfrei. Sie wird demnach den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes (vgl. E. II.

3.2

hiervor) gerecht und bildet somit grundsätzlich eine geeignete

Beurteilungsgrundlage.

5.4

Medizinische

Stellungnahmen, welche die für die Unfallqualität des Ereignisses vom 14. Januar

2013.

zentrale Frage nach dem Vorliegen einer groben und ausserordentlichen

Verwechslung respektive Ungeschicklichkeit anders beurteilen als der Kreisarzt,

liegen nicht vor. Namentlich enthält auch das von der Beschwerdeführerin

eingereichte urologische Teilgutachten der Begutachtungsstelle F.___ (vgl. E.

II. 4.10 hiervor) keine solche Aussage. Zumindest geringe Zweifel könnten sich

daher einzig aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden

ergeben.

5.4.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei vorgängig nicht hinreichend

über den Eingriff vom 14. Januar 2013 aufgeklärt worden (A.S. 12

ff.). Dr. med. E.___ hat dazu ausgeführt (Suva-Nr. 21), die

Beschwerdeführerin sei bezüglich der Hysterektomie und Salpingektomie am 14.

Dezember 2012 um 10.15 Uhr, also einen Monat vor der Operation, eine

Viertelstunde lang aufgeklärt worden. Die Risiken und Komplikationen seien mit

ihr besprochen worden. Ihr sei auch das offizielle Aufklärungsformular

abgegeben worden. Dieses enthalte den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich

Verletzungen der umliegenden Organe, wie Harnblase, Harnleiter und Darm, nicht

immer vermeiden liessen, insbesondere, wenn bestimmte Risiken wie z.B.

Verwachsungen vorlägen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das von

Dr. med. E.___ erwähnte Gespräch stattgefunden hat und dass sie das

«Aufklärungsformular» (vgl. Suva-Nr. 51) erhalten und unterschrieben hat. Sie

macht jedoch geltend, beim erwähnten Gespräch sei kein Dolmetscher anwesend

gewesen und sie habe aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse den Inhalt

dieses Aufklärungsgesprächs nicht verstehen und die Risiken nicht abschätzen

können. Auch das von ihr unterzeichnete Aufklärungsformular habe sie unmöglich

verstehen können, weshalb sie die Risiken der Hysterektomie weder gekannt habe

noch habe abschätzen können. Sie sei deshalb aufgrund der unzureichenden

Aufklärung nicht in der Lage gewesen, rechtsgültig in den operativen Eingriff

einzuwilligen. Die erfolgte Operation mit ihren schwerwiegenden Folgen

entspreche somit einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit einer solchen

müsse per se nicht gerechnet werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Dr. med. E.___

während eines viertelstündigen Gesprächs, das einen Monat vor dem Eingriff

stattfand, die Operation und die damit verbundenen Risiken erklärt hat. Aus den

Akten ist zu schliessen, dass die 1973 geborene Beschwerdeführerin jedenfalls

seit 1999 in der Schweiz lebt und sich zuvor mindestens ab 1994 in Deutschland

aufgehalten hatte (vgl. Suva-Nrn. 33, 34). Es erscheint daher als wenig

glaubhaft, dass sie nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt. Dieser

Umstand wird auch in den Akten nirgends erwähnt. So hielt z.B. der urologische

Gutachter Dr. med. M.___ anlässlich der ersten Konsultation der

Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2016 fest, die Beschwerdeführerin sei zwar

in Begleitung einer Dolmetscherin erschienen, welche indes nicht zum Einsatz

gekommen sei (Suva-Nr. 42 S. 4 oben). Zudem stand der

Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit Dr. med. E.___ ein Monat zur

Verfügung, um allenfalls zusätzliche Informationen einzuholen. Im Übrigen hat

das Bundesgericht im von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil 8C_858/2014

vom 24. April 2015 E. 3.4 (A.S. 47) festgehalten, auch eine

allenfalls mangelhafte

Aufklärung über den geplanten Eingriff mit möglicher Erweiterung desselben

vermöchte die vorgenommene Behandlung als solche nicht als ungewöhnlich im

Sinne des Unfallbegriffs erscheinen zu lassen. Wohl bezog sich die Rüge der

mangelnden Aufklärung dort auf eine intraoperativ vorgenommene Erweiterung des

Eingriffs. Die Formulierung der bundesgerichtlichen Erwägung lässt jedoch

darauf schliessen, dass diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zukam.

5.4.2

Die Beschwerdeführerin

bringt weiter vor, ihr sei anlässlich des Aufklärungsgesprächs zugesichert

worden, dass Dr. med. E.___ die Operation persönlich durchführen werde

(A.S. 14). Einer Operation durch den Assistenzarzt Dr. med. I.___ hätte

sie nicht zugestimmt. Zwar kann der sinngemässen Aussagen der

Beschwerdegegnerin, grundversicherte Patienten würden quasi zwingend

ausschliesslich durch Assistenzärzte behandelt, nicht zugestimmt werden, denn

nach der Konzeption der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet diese

eine medizinische Versorgung, welche eine Zusatzversicherung – was die rein

medizinischen Aspekte anbelangt – erübrigt. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass

Assistenzärzte regelmässig Operationen durchführen, was auch notwendig ist,

damit sie die notwendige Erfahrung erlangen können. Der Umstand, dass die

Operation vom 14. Januar 2013 durch den Assistenzarzt Dr. med. I.___

vorgenommen wurde, während die erfahreneren Ärzte Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___

assistierten, ist daher nicht aussergewöhnlich und begründet keinen

gravierenden Fehler, wie er für die Erfüllung des Unfallbegriffs vorausgesetzt

wird. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einer Operation nur unter der

Bedingung zugestimmt hätte, wenn sie durch Dr. med. E.___ als

Hauptoperateur durchgeführt würde, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

5.4.3

Weiter macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht

verletzt, indem sie auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___

abgestellt habe, ohne weitere ärztliche Stellungnahmen einzuholen, aus welchen

sich eine andere Einschätzung ergeben könnte (A.S. 14 f.). Diese

Argumentation verkennt die beweisrechtliche Ausgangslage: Liegt eine

versicherungsinterne Beurteilung vor, welche den allgemeinen Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme erfüllt, sind ergänzende

Abklärungen nur dann erforderlich, wenn zumindest geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen geweckt werden

(vgl. E. II. 3.2 hiervor). Solche Zweifel bestehen hier nicht. Namentlich hat

Dr. med. G.___ die Frage, ob die Wahl eines abdominalen (und nicht vaginalen

oder laparoskopischen) Vorgehens als krasser Fehler zu bewerten sei, schlüssig

und überzeugend verneint, dies u.a. unter Hinweis darauf, dass erstens keine

klare Hierarchie zwischen den drei Varianten besteht und zweitens Adhäsionen

(Verwachsungen), wie sie bei der Beschwerdeführerin aktenkundig sind, gegen das

von ihr nunmehr favorisierte Vorgehen sprachen.

6.

Damit ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Der Beschwerdeführerin wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr für das

Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu

entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1

i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin

Wyler hat am 15. Januar 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 65 f.),

worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'824.95 geltend macht. Der

geltend gemachte Aufwand von 17,01 Stunden enthält 0,67 Stunden für

das Studium des Einspracheentscheids, das praxisgemäss als vorprozessual gilt

(es wäre bei unentgeltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren noch diesem

zuzurechnen, analog zur Nachbearbeitung im vorliegenden Verfahren).

Auszuscheiden ist weiter der verfahrensfremde Aufwand (Telefonat mit der

IV-Stelle vom 11. Oktober 2017 von 0,17 Stunden; Eingang Schreiben

IV-Stelle vom 7. Dezember 2017 von 0,08 Stunden). Weiter enthält die

Kostennote Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, welcher im

Stundenansatz einer Rechtsanwältin enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Dies trifft zu auf die Positionen «Eingang Verfügung Gericht,

Eintragen Frist, Schreiben an Klientin», bei welchen praxisgemäss von

Orientierungskopien ausgegangen wird (zweimal 0,33 Stunden am 4. September

2017, 0,17 Stunden am 2. Oktober 2017, ein Anteil von 0,17 Stunden am

27.

Oktober 2017, 0,17 Stunden am 20. November 2017 und 0,17 Stunden

am 21. Dezember 2017) sowie auf die Fristerstreckungsgesuche vom

28.

September 2017, 15. November 2017 und 12. Dezember 2017

(insgesamt 1,00 Stunde). Weiter ist praxisgemäss ein nachprozessualer Aufwand

von einer und nicht von zwei Stunden zu berücksichtigen. Gesamthaft reduziert

sich der zu entschädigende Aufwand somit von 17,01 Stunden um 4,26 Stunden auf 12,75

Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 3 GT) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'630.25

(CHF 2'295.00 [12,75 x CHF 180.00] zuzügl. Auslagen von

CHF 142.20 und MwSt von CHF 193.05 [8 % auf CHF 1'797.20; 7,7 %

auf CHF 640.00, entsprechend 3,5 Stunden plus Auslagen CHF 10.00]),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 275.25

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'905.50), wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – von dem in der

Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist,

wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit der Klientin

vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Dr. iur. Barbara Wyler, wird auf CHF 2'630.25 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 275.25 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi