VSBES.2017.213
Unfallversicherung
19. Februar 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallbegriff
/ Arztbehandlung (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1973 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) war vom 28. Mai 2011 bis Ende November 2014 als
Mitarbeiterin im Teillohnbereich bei der Firma B.___, [...], angestellt (vgl.
Suva-Akten [Suva-Nrn.] 1 - 3) und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl.
Suva-Nr. 11).
2. Mit Schreiben vom
11. April 2016 (Suva-Nr. 2) liess die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin mitteilen, sie leide weiterhin an Folgen einer Blasenläsion,
die ihr bei einer Operation vom 14. Januar 2013 zugefügt worden sei. Da
diese Operation möglicherweise als «accident médical» zu qualifizieren sei,
werde eine nachträgliche Unfallmeldung erstattet. Dem Schreiben wurden zwei
Operationsberichte vom 14. Januar 2013 (Suva-Nr. 4) und 16. Januar
2013 (Suva-Nr. 6) sowie ein Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom 6. April 2016 (Suva-Nr. 5) beigelegt. Die
Beschwerdegegnerin holte beim Spital D.___, in dem die Operation vom 14. Januar
2013 durchgeführt worden war, sowie bei Dr. med. E.___, Facharzt für
Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, sämtliche die Problematik betreffenden
Konsultationsberichte vor und nach dem erwähnten Eingriff ein (Suva-Nrn. 13
f., 19 - 21). Anschliessend hielt die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 9. August 2016 (Suva-Nr. 22) fest, die Voraussetzungen
für eine Übernahme des Behandlungsfehlers als Unfall seien nicht erfüllt.
Dieser Standpunkt wurde mit Verfügung vom 28. November 2016
(Suva-Nr. 24) bestätigt.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin am
12. Januar 2017 dagegen Einsprache erhoben hatte (Suva-Nr. 25), hob
die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 28. November 2016 auf, um ergänzende
Abklärungen zu veranlassen (Schreiben vom 7. Februar 2017, Suva-Nr. 28).
In Folge holte sie bei Dr. med. E.___ zusätzliche Unterlagen ein (Suva-Nrn. 29,
31 - 40). Die Beschwerdeführerin liess ihrerseits ein im Auftrag der
Eidgenössischen Invalidenversicherung erstattetes urologisches Teilgutachten
der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. Januar 2017 (Suva-Nr. 41) sowie
einen Notfallbericht des Spitals D.___ vom 30. Januar 2017 (Suva-Nr. 47)
einreichen. Die von der Beschwerdegegnerin daraufhin veranlasste ärztliche
Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, datiert
vom 10. März 2017 (Suva-Nr. 54).
4. Mit Verfügung vom 27. März
2017 (Suva-Nr. 57) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für die Folgen der
Operation vom 14. Januar 2013 Leistungen zu erbringen. Zur Begründung
wurde erklärt, es liege kein versichertes Ereignis (Unfall oder unfallähnliche
Körperschädigung) vor. Die dagegen am 12. Mai 2017 erhobene Einsprache
(Suva-Nr. 59) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
24. Juli 2017 ab (Suva-Nr. 62; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 31. August
2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom
24. Juli 2017 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.). Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom
24. Juli 2017 betreffend Schadennummer [...], Ereignis vom 14. Januar
2013, sei aufzuheben.
2. Es sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
festzustellen und die Angelegenheit sei zur Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden
für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 (A.S. 45
ff.), die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli
2017 zu bestätigen.
7. Mit Verfügung vom 26. Oktober
2017 (A.S. 50 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara
Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
8. Mit Replik vom 12. Januar
2018 (A.S. 61 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Gleichzeitig reicht ihre Vertreterin ihre Kostennote ein. Die Replik geht mit
Verfügung vom 9. Februar 2018 (A.S. 67) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Blasenläsion, zu
der es bei der Operation vom 14. Januar 2013 gekommen ist, ein im Rahmen
der obligatorischen Unfallversicherung versichertes Ereignis darstellt.
2.
2.1
Die Zusprechung von
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das
Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer
Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
2.2
Unfall ist die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er
– nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für
den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72
E. 4.1 S. 76, 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn
zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt
(BGE 118 V 283 E. 2b S. 284). Es ist indessen nach der Praxis mit dem
Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische
Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38, 118 V 283
E. 2b S. 284). Die Vornahme des medizinischen Eingriffs muss unter
den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich
abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich
schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der
Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler
ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und
ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um
absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen
braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts
vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen
Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung
begründet (Urteile des Bundesgerichts 8C_937/2014 vom 15. Juni 2015
E. 2.3 und 8C_283/2014 vom 2. September 2014 E. 2.2.2 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.2
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Wenn auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bestehen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V
465.
E. 4.4 S. 469 f.,122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
4.
Zum relevanten Sachverhalt
lässt sich den medizinischen Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
4.1
Dem Austrittsbericht des Spitals
D.___ vom 19. Mai 1999 (Suva-Nr. 33) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
nach einem sekundären Kaiserschnitt, der am 23. April 1999 stattgefunden
hatte, bei Verdacht auf Endometritis vom 7. bis 12. Mai 1999 im Spital D.___
hospitalisiert war. Unter der Therapie hätten sich die Beschwerden gebessert. In
der Folge bestanden jedoch unklare chronische Unterbauchschmerzen und es kam zu
einer ungewollten Gewichtszunahme. Deshalb wurde am 7. Juni 2000 eine
operative Laparoskopie mit Adhäsiolyse durchgeführt (Suva-Nrn. 39, 40).
4.2
Eine «CT-Untersuchung Abdomen-Becken
nativ + KM vom 22. Januar 2003» ergab abgesehen von einer nicht sehr
grossen Ovarialzyste rechts, ohne Wandverdickung, einen regelrechten Abdominalbefund
(Suva-Nr. 35).
4.3
Am 16. Februar 2004
(Suva-Nr. 37) wurde bei unklaren chronischen Unterbauchschmerzen, rechts
mehr als links, eine diagnostische Laparoskopie vorgenommen.
4.4
Vom 7. bis 8. Juli 2005 war
die Beschwerdeführerin wegen einer Dauerschmierblutung unter Implanon sowie
subjektiv starken, krampfartigen Unterbauchschmerzen erneut im Spital D.___ hospitalisiert.
Im Bericht vom 12. Juli 2005 werden als weitere Diagnosen anamnestisch
Schwindel und Kreislaufstörungen sowie eine starke psychische Aggravierung der
Beschwerden erwähnt (Suva-Nr. 34).
4.5
Dr. med. H.___, Chefarzt-Stv.
Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, Spital D.___, hielt in
seinem Bericht vom 17. Januar 2011 fest, die Beschwerdeführerin leide
weiterhin unter chronischen Unterbauchschmerzen unklarer Ätiologie
(Suva-Nr. 32).
4.6
Im Operationsbericht vom
14.
Januar 2013 (Suva-Nr. 4) wird erklärt, aufgrund der klinischen
Diagnose einer therapieresistenten Dysmenorrhoe bei Menometrorrhagie und
Hypermenorrhoe seien eine abdominale totale Hysterektomie und Salpingektomie
vorgenommen worden. Operateur war Dr. med. I.___, Assistenzarzt, als
Assistenten fungierten der Belegarzt Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___.
4.7
Laut dem Operationsbericht vom
16.
Januar 2013 (Suva-Nr. 6) wurde die Beschwerdeführerin zwei Tage
nach der Hysterektomie wegen persistierender Makrohämaturie (Blut im Urin)
durch die Ärzte der Gynäkologie zystoskopiert. Es ergab sich der dringende
Verdacht auf eine Blasenläsion, welche computertomographisch bestätigt wurde.
Deshalb wurde die Indikation zur Revisionslaparotomie gestellt. Der operative
Eingriff (abdominelle Revision mit transvesikalem Verschluss des
Blasendefektes, Ureterschienung beidseits sowie Fixation der Ometum majus
Spitze am Vaginalstumpf) wurde durch ein Operationsteam bestehend aus Dr. med. K.___,
Leitender Arzt Urologie, Dr. med. E.___, Dr. med. L.___ und Dr. med. I.___
durchgeführt. Dem Operationsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass das circa
2.
cm grosse Blasenleck mit einer Zystotomie dargestellt werden konnte und beide
Ureter mit Ureterkathetern versorgt wurden.
4.8
Die Beschwerdeführerin blieb
nach den beiden Operationen bis am 29. Januar 2013 hospitalisiert. Im
Austrittsbericht vom 4. Februar 2013 (Suva-Nr. 14) wird erklärt,
postoperativ sei einmalig 500 mg Ferinject abgegeben worden. Die
Ureterenkatheter seien am 8. postoperativen Tag bei normaler Diurese und
bei klarer Harnableitung entfernt worden, worauf die Patientin praktisch
beschwerdefrei gewesen sei. Die Blasendichtigkeitsprüfung am 12. postoperativen
Tag (retrogrades Zystogramm) habe die Dichtigkeit bestätigt, worauf der
Dauerkatheter entfernt worden und eine problemlose Spontanmiktion ohne
bedeutenden Restharn erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe in deutlich
gebessertem Allgemeinzustand in afebrilem, kreislaufstabilem und praktisch
schmerzfreiem Zustand mit intakter Diurese in die häusliche Schonung entlassen
werden können.
4.9
Dr. med. C.___, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, führt in seinem Schreiben vom 6. April 2016
(Suva-Nr. 5) aus, bei der am 12. [recte: 14.] Januar 2013 vorgenommenen
abdominalen Hysterektomie sei die Blase verletzt worden. Deswegen habe die
Beschwerdeführerin nach zwei Tagen reoperiert werden müssen. Seither habe sie
Probleme mit Wasserlösen und müsse sich zeitweise selbstkatheterisieren. Dies
habe ihr auch auf die Psyche geschlagen. Sie leide an einer Depression
wechselnden Ausmasses. Bei der Blasenstörung handle es sich um eine komplexe
chronische Schmerzerkrankung der Harnblase und des Beckens mit hypokapazitiver
und hyposensitiver Harnblase mit phasischen Detrusorüberaktivitäten.
4.10
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für
Urologie, führt im durch die Beschwerdeführerin eingereichten urologischen
Teilgutachten vom 16. Januar 2017 (Suva-Nr. 42) zuhanden der Begutachtungsstelle
F.___ aus, zu diagnostizieren sei eine «hypokapazitative und hypersensitive
Harnblase mit phasischer Detrusor-Hyperaktivität (ICD-10 N31.1)». Diese führe sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % (Suva-Nr. 42 S. 6).
4.11
Dem Notfallbericht der Ärzte des
Spitals D.___ vom 30. Januar 2017 (Suva-Nr. 47) lässt sich entnehmen,
die Beschwerdeführerin sei am Vortag bei unklaren rechtsseitigen
Unterbauchschmerzen zugewiesen worden. Es sei ihr einmalig Diclophenac 75 mg
verabreicht worden, auf das sie allergisch reagiert habe. Als Hauptdiagnosen
werden eine anaphylaktische Reaktion Grad II nach Diclophenac-Gabe und ein aufsteigender
Harnwegsinfekt (mit / bei akuter Zystitis und Verdacht auf beginnende
Harnleiterentzündung rechts) genannt, als Nebendiagnosen u.a. ein Status nach
iatrogener Blasenverletzung im Rahmen der Hysterektomie im Januar 2013 mit/bei
täglich bis zu dreimaliger Selbstkatheterisierung (weil sie zeitweise nicht
selbständig Wasser lösen könne).
4.12
Der Kreisarzt Dr. med. G.___ fasst
in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (Suva-Nr. 54) zunächst die
Vorakten zusammen. Als Diagnose nennt er eine intraperitoneale Blasenverletzung
der Blasenhinterwand im Rahmen einer abdominellen Hysterektomie vom 14. Januar
2013, behandelt durch eine abdominelle Revision mit transvesikalem Verschluss
des Blasendefekts, Ureterschienung beidseits, Fixation der Ometum majus Spitze
am Vaginalstumpf am 16. Januar 2013. In der Beurteilung führt der
Kreisarzt aus, bereits zum Zeitpunkt der Hysterektomie am 14. Januar 2013
habe die Beschwerdeführerin eine lange Vorgeschichte mit wiederholten gynäkologischen
Interventionen wegen unterschiedlicher Ursachen, einschliesslich Adhäsionen,
hinter sich gehabt. Sämtliche bisherigen Eingriffe hätten den Zustand nicht zu
verbessern vermocht. Die Indikation zur abdominalen totalen Hysterektomie und
Salpingektomie sei wegen therapieresistenter Dysmenorrhoe bei Menometrorrhagie
und Hypermenorrhoe erfolgt, welche auf Medikamente nicht reagiert hätten. Der
Eingriff sei transabdominal über eine Pfannenstielinzision durchgeführt worden.
Der Eingriff sei korrekt mittels detailliertem Operationsbericht dokumentiert.
In der Folge sei eine Blasenläsion festgestellt und über eine Zystotomie
versorgt worden (S. 7 f.).
Auf die ihm durch die Beschwerdegegnerin
unterbreiteten Fragen antwortet Dr. med. G.___, im Rahmen der Operation
vom 14. Januar 2013 sei nicht vom medizinisch Üblichen abgewichen worden.
Der Operationsbericht beschreibe das Vorgehen detailliert und Abweichungen vom
üblichen Operationsvorgang würden nicht beschrieben. Die Operation sei auch mit
keinem aussergewöhnlichen Risiko verbunden gewesen. Die Hysterektomie gehöre zu
den häufigsten gynäkologischen Eingriffen überhaupt. Der abdominale Zugang habe
lange Zeit als Standard gegolten. Später seien die vaginale Hysterektomie und
ab den 90er Jahren zunehmend auch die laparoskopische Hysterektomie
durchgeführt worden. Alle diese Verfahren hätten unterschiedliche Vor- und
Nachteile, gälten aber als sicher, d.h. sie stellten kein aussergewöhnliches
Risiko dar. Der Eingriff sei unter Mitwirkung und in Verantwortung eines sehr
erfahrenen Gynäkologen (Dr. med. E.___) durchgeführt worden. Der Umstand,
dass es sich um einen Instruktionseingriff gehandelt habe, stelle
erfahrungsgemäss kein erhöhtes Risiko dar. Der Revisionseingriff sei
unmittelbar nach Diagnosestellung der Blasenverletzung vom erfahrenen Urologen
Dr. med. K.___ mit der Assistenz von Dr. med. E.___, Dr. med. L.___ und
Dr. med. I.___, durchgeführt worden. Auf die Frage, ob eine derartige
Schädigung selten vorkomme, antwortet der Kreisarzt, das Risiko für eine
Blasenverletzung liege unter 1 %. Die Verletzung gehöre aber zu den typischen
Komplikationen der totalen Hysterektomie und werde in der Regel bei der
Aufklärung zum Eingriff immer erwähnt. In den offiziellen Aufklärungsunterlagen
werde die Blasenverletzung bei allen erwähnten Operationsverfahren
(laparoskopisch, abdominal offen und vaginal) bei den möglichen Verletzungen
von benachbarten Organen an erster Stelle erwähnt. Die Häufigkeit von
Blasenverletzungen unterscheide sich weniger aufgrund des Zugangs (laparoskopisch
versus offen), sondern eher aufgrund des notwendigen Präparations- und
Resektionsausmasses (suprazervikal versus total). Die vaginale Hysterektomie
habe statistisch gesehen ein etwas kleineres Risiko für Blasenverletzungen, sei
aber nur einer günstigen Auswahl von Patienten und Krankheitsbildern
vorbehalten und z.B. bei Vorliegen von Adhäsionen, grossem Uterus usw.
kontraindiziert. Eine grobe, ausserordentliche Verwechslung oder
Ungeschicklichkeit liege nicht vor. Die Operation sei gemäss Operationsbericht
regelrecht durchgeführt worden. Auch aus der Dauer der Operation von 90 Minuten
und aus einem geschätzten Blutverlust von circa 400 ml ergäben sich keine
indirekten Hinweise auf Aussergewöhnlichkeiten. Es könne nicht gesagt werden,
mit der Schädigung habe nicht gerechnet werden müssen. Wie dargelegt, komme
eine Blasenverletzung anlässlich einer Hysterektomie zwar nicht häufig vor,
gehöre aber zu den typischen Komplikationen. Entsprechend sei auch bei
Persistenz der Hämaturie zügig eine Zystoskopie erfolgt, welche zur Vermutung
einer Läsion geführt habe, die sich anschliessend in der CT bestätigt habe. Der
Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen sei in keiner
Weise überschritten worden. Die abdominale Hysterektomie gehöre zu den
Standard-Operationen in der Gynäkologie und sei einer der am häufigsten
durchgeführten gynäkologischen Eingriffe.
5.
5.1
Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.3
hiervor) erfüllt ein Fehler bei einer Behandlung, für die als solche der
Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, dann den Unfallbegriff, wenn es
sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten
oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch
zu rechnen braucht. Die Beschwerdegegnerin hat diese Voraussetzungen gestützt
auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 10. März 2017
(Suva-Nr. 54) verneint. Zu prüfen ist demzufolge, ob der kreisärztliche
Bericht diese Schlussfolgerung stützt, ob ihm diesbezüglich Beweiskraft
beizumessen ist sowie ob sich aus den Umständen, beispielsweise aus der übrigen
medizinischen Aktenlage und den Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumindest
geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. G.___ ergeben (vgl. E. II. 3.2
hiervor).
5.2
Aus der kreisärztlichen
Beurteilung vom 10. März 2017 (vgl. E. II. 4.12 hiervor) geht zunächst
hervor, dass eine Hysterektomie auf drei Arten durchgeführt werden kann,
nämlich laparoskopisch, abdominal oder vaginal. Alle drei Varianten haben ihre
Vor- und Nachteile. Eine Rolle spielen können etwa frühere Eingriffe (wie hier
die sectio aus dem Jahr 1999, vgl. E. II. 4.1 hiervor) und Verwachsungen (wie
sie hier dokumentiert sind, vgl. etwa die im Jahr 2000 durchgeführte
Adhäsiolyse, E. II. 4.1 hiervor). Dass sich die Ärzte in der vorliegenden
Konstellation für eine abdominale Hysterektomie (und Salpingektomie)
entschieden, stellt keine grobe Verwechslung oder Ungeschicklichkeit dar. Der
kreisärztlichen Beurteilung lässt sich weiter entnehmen, dass der
Operationsbericht vom 14. Januar 2013 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) einen
«normalen» Ablauf des Eingriffs wiedergibt. Besondere Umstände oder
Schwierigkeiten werden nicht geschildert. Wie Dr. med. G.___ weiter darlegt,
liegen auch keine indirekten Hinweise auf einen aussergewöhnlichen Verlauf vor.
Namentlich lassen sich weder der Blutverlust von circa 400 ml noch die
Operationsdauer von 90 Minuten als vollkommen aussergewöhnlich bezeichnen.
Der im Operationsbericht geschilderte Verlauf ist von keinerlei Auffälligkeiten
geprägt. Dass es zu einer Blasenläsion gekommen war, wurde offensichtlich erst
später bemerkt, als bei persistierender Makrohämaturie zunächst eine Zystoskopie
und anschliessend eine CT-Untersuchung durchgeführt wurde. Die Verletzung der
Blase als solche ist, wie der Kreisarzt weiter ausführt, zwar selten (weniger
als 1 %), sie gehört aber zu den typischen Risiken, die mit einem
derartigen Eingriff verbunden sind. Es handelt sich um eine Komplikation, die
eintreten kann und auf die denn auch im entsprechenden Aufklärungspapier
ausdrücklich hingewiesen wird. Wenn es bei einer abdominalen Hysterektomie zu
einer Blasenläsion kommt, erlaubt dies demnach laut der kreisärztlichen
Beurteilung nicht den Schluss auf eine grobe Verwechslung oder
Ungeschicklichkeit, mit welcher nicht gerechnet werden musste.
5.3
Die Beurteilung von
Dr. med. G.___ beruht auf der vollständigen Aktenlage. Der Kreisarzt verfügte
insbesondere über die beiden Operationsberichte vom 14. und 16. Januar
2013.
(vgl. E. II. 4.6 f. hiervor) sowie über alle bekannten, vor und nach
diesen Operationen verfassten Arztberichte. Auf dieser Grundlage gelangt er zu
einer schlüssigen Einschätzung, welche in nachvollziehbarer und plausibler
Weise begründet wird. Die Stellungnahme vom 10. März 2017 ist in sich
widerspruchsfrei. Sie wird demnach den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes (vgl. E. II.
3.2
hiervor) gerecht und bildet somit grundsätzlich eine geeignete
Beurteilungsgrundlage.
5.4
Medizinische
Stellungnahmen, welche die für die Unfallqualität des Ereignisses vom 14. Januar
2013.
zentrale Frage nach dem Vorliegen einer groben und ausserordentlichen
Verwechslung respektive Ungeschicklichkeit anders beurteilen als der Kreisarzt,
liegen nicht vor. Namentlich enthält auch das von der Beschwerdeführerin
eingereichte urologische Teilgutachten der Begutachtungsstelle F.___ (vgl. E.
II. 4.10 hiervor) keine solche Aussage. Zumindest geringe Zweifel könnten sich
daher einzig aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden
ergeben.
5.4.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei vorgängig nicht hinreichend
über den Eingriff vom 14. Januar 2013 aufgeklärt worden (A.S. 12
ff.). Dr. med. E.___ hat dazu ausgeführt (Suva-Nr. 21), die
Beschwerdeführerin sei bezüglich der Hysterektomie und Salpingektomie am 14.
Dezember 2012 um 10.15 Uhr, also einen Monat vor der Operation, eine
Viertelstunde lang aufgeklärt worden. Die Risiken und Komplikationen seien mit
ihr besprochen worden. Ihr sei auch das offizielle Aufklärungsformular
abgegeben worden. Dieses enthalte den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich
Verletzungen der umliegenden Organe, wie Harnblase, Harnleiter und Darm, nicht
immer vermeiden liessen, insbesondere, wenn bestimmte Risiken wie z.B.
Verwachsungen vorlägen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das von
Dr. med. E.___ erwähnte Gespräch stattgefunden hat und dass sie das
«Aufklärungsformular» (vgl. Suva-Nr. 51) erhalten und unterschrieben hat. Sie
macht jedoch geltend, beim erwähnten Gespräch sei kein Dolmetscher anwesend
gewesen und sie habe aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse den Inhalt
dieses Aufklärungsgesprächs nicht verstehen und die Risiken nicht abschätzen
können. Auch das von ihr unterzeichnete Aufklärungsformular habe sie unmöglich
verstehen können, weshalb sie die Risiken der Hysterektomie weder gekannt habe
noch habe abschätzen können. Sie sei deshalb aufgrund der unzureichenden
Aufklärung nicht in der Lage gewesen, rechtsgültig in den operativen Eingriff
einzuwilligen. Die erfolgte Operation mit ihren schwerwiegenden Folgen
entspreche somit einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Mit einer solchen
müsse per se nicht gerechnet werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Dr. med. E.___
während eines viertelstündigen Gesprächs, das einen Monat vor dem Eingriff
stattfand, die Operation und die damit verbundenen Risiken erklärt hat. Aus den
Akten ist zu schliessen, dass die 1973 geborene Beschwerdeführerin jedenfalls
seit 1999 in der Schweiz lebt und sich zuvor mindestens ab 1994 in Deutschland
aufgehalten hatte (vgl. Suva-Nrn. 33, 34). Es erscheint daher als wenig
glaubhaft, dass sie nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt. Dieser
Umstand wird auch in den Akten nirgends erwähnt. So hielt z.B. der urologische
Gutachter Dr. med. M.___ anlässlich der ersten Konsultation der
Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2016 fest, die Beschwerdeführerin sei zwar
in Begleitung einer Dolmetscherin erschienen, welche indes nicht zum Einsatz
gekommen sei (Suva-Nr. 42 S. 4 oben). Zudem stand der
Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit Dr. med. E.___ ein Monat zur
Verfügung, um allenfalls zusätzliche Informationen einzuholen. Im Übrigen hat
das Bundesgericht im von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil 8C_858/2014
vom 24. April 2015 E. 3.4 (A.S. 47) festgehalten, auch eine
allenfalls mangelhafte
Aufklärung über den geplanten Eingriff mit möglicher Erweiterung desselben
vermöchte die vorgenommene Behandlung als solche nicht als ungewöhnlich im
Sinne des Unfallbegriffs erscheinen zu lassen. Wohl bezog sich die Rüge der
mangelnden Aufklärung dort auf eine intraoperativ vorgenommene Erweiterung des
Eingriffs. Die Formulierung der bundesgerichtlichen Erwägung lässt jedoch
darauf schliessen, dass diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zukam.
5.4.2
Die Beschwerdeführerin
bringt weiter vor, ihr sei anlässlich des Aufklärungsgesprächs zugesichert
worden, dass Dr. med. E.___ die Operation persönlich durchführen werde
(A.S. 14). Einer Operation durch den Assistenzarzt Dr. med. I.___ hätte
sie nicht zugestimmt. Zwar kann der sinngemässen Aussagen der
Beschwerdegegnerin, grundversicherte Patienten würden quasi zwingend
ausschliesslich durch Assistenzärzte behandelt, nicht zugestimmt werden, denn
nach der Konzeption der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet diese
eine medizinische Versorgung, welche eine Zusatzversicherung – was die rein
medizinischen Aspekte anbelangt – erübrigt. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass
Assistenzärzte regelmässig Operationen durchführen, was auch notwendig ist,
damit sie die notwendige Erfahrung erlangen können. Der Umstand, dass die
Operation vom 14. Januar 2013 durch den Assistenzarzt Dr. med. I.___
vorgenommen wurde, während die erfahreneren Ärzte Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___
assistierten, ist daher nicht aussergewöhnlich und begründet keinen
gravierenden Fehler, wie er für die Erfüllung des Unfallbegriffs vorausgesetzt
wird. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einer Operation nur unter der
Bedingung zugestimmt hätte, wenn sie durch Dr. med. E.___ als
Hauptoperateur durchgeführt würde, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
5.4.3
Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht
verletzt, indem sie auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___
abgestellt habe, ohne weitere ärztliche Stellungnahmen einzuholen, aus welchen
sich eine andere Einschätzung ergeben könnte (A.S. 14 f.). Diese
Argumentation verkennt die beweisrechtliche Ausgangslage: Liegt eine
versicherungsinterne Beurteilung vor, welche den allgemeinen Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme erfüllt, sind ergänzende
Abklärungen nur dann erforderlich, wenn zumindest geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen geweckt werden
(vgl. E. II. 3.2 hiervor). Solche Zweifel bestehen hier nicht. Namentlich hat
Dr. med. G.___ die Frage, ob die Wahl eines abdominalen (und nicht vaginalen
oder laparoskopischen) Vorgehens als krasser Fehler zu bewerten sei, schlüssig
und überzeugend verneint, dies u.a. unter Hinweis darauf, dass erstens keine
klare Hierarchie zwischen den drei Varianten besteht und zweitens Adhäsionen
(Verwachsungen), wie sie bei der Beschwerdeführerin aktenkundig sind, gegen das
von ihr nunmehr favorisierte Vorgehen sprachen.
6.
Damit ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Der Beschwerdeführerin wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr für das
Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu
entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1
i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin
Wyler hat am 15. Januar 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 65 f.),
worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'824.95 geltend macht. Der
geltend gemachte Aufwand von 17,01 Stunden enthält 0,67 Stunden für
das Studium des Einspracheentscheids, das praxisgemäss als vorprozessual gilt
(es wäre bei unentgeltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren noch diesem
zuzurechnen, analog zur Nachbearbeitung im vorliegenden Verfahren).
Auszuscheiden ist weiter der verfahrensfremde Aufwand (Telefonat mit der
IV-Stelle vom 11. Oktober 2017 von 0,17 Stunden; Eingang Schreiben
IV-Stelle vom 7. Dezember 2017 von 0,08 Stunden). Weiter enthält die
Kostennote Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, welcher im
Stundenansatz einer Rechtsanwältin enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Dies trifft zu auf die Positionen «Eingang Verfügung Gericht,
Eintragen Frist, Schreiben an Klientin», bei welchen praxisgemäss von
Orientierungskopien ausgegangen wird (zweimal 0,33 Stunden am 4. September
2017, 0,17 Stunden am 2. Oktober 2017, ein Anteil von 0,17 Stunden am
27.
Oktober 2017, 0,17 Stunden am 20. November 2017 und 0,17 Stunden
am 21. Dezember 2017) sowie auf die Fristerstreckungsgesuche vom
28.
September 2017, 15. November 2017 und 12. Dezember 2017
(insgesamt 1,00 Stunde). Weiter ist praxisgemäss ein nachprozessualer Aufwand
von einer und nicht von zwei Stunden zu berücksichtigen. Gesamthaft reduziert
sich der zu entschädigende Aufwand somit von 17,01 Stunden um 4,26 Stunden auf 12,75
Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 3 GT) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'630.25
(CHF 2'295.00 [12,75 x CHF 180.00] zuzügl. Auslagen von
CHF 142.20 und MwSt von CHF 193.05 [8 % auf CHF 1'797.20; 7,7 %
auf CHF 640.00, entsprechend 3,5 Stunden plus Auslagen CHF 10.00]),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 275.25
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'905.50), wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – von dem in der
Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist,
wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit der Klientin
vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Dr. iur. Barbara Wyler, wird auf CHF 2'630.25 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 275.25 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi