VSBES.2017.216
Invalidenrente
19. April 2018Deutsch45 min
Source so.ch
Urteil vom 19. April 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Juni 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1962, meldete sich am 9. Oktober 2001 bei der
IV-Stelle [...] zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 7.55 S. 1
ff.). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an, seit Anfang 2001 unter
Rückenbeschwerden mit Lähmungserscheinungen in den Beinen zu leiden. Seit dem
1. Oktober 2001 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Aus invaliditätsbedingten
Gründen wurde ihr die letzte Anstellung auf den 30. September 2001 gekündigt
(IV-Nr. 7.46 S. 4). Die Beschwerdeführerin ist gelernte Pflegeassistentin.
1.2 Die IV-Stelle […] verfügte
zunächst berufliche Massnahmen (IV-Nr. 7.42), wobei eine Abklärung im B.___ in [...]
durchgeführt wurde (IV-Nr. 7.37). Weil die Beschwerdeführerin mit einem Pensum
von 50 % an ihre Belastungsgrenze gestossen war und viele krankheitsbedingte
Absenzen hatte (IV-Nr. 7.32), wurde die Rentenprüfung eingeleitet (IV-Nr. 7.24).
Die Beschwerdeführerin wurde psychiatrisch begutachtet, wobei Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Gutachten vom 15. Dezember
2003 eine Einschränkung von 20 % attestierte (IV-Nr. 7.16). Er diagnostizierte
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine
atypische familiäre Situation sowie Probleme in Verbindung mit ökonomischen
Verhältnissen. Gleichzeitig wurde eine neurochirurgische Abklärung von Dr. med.
D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, durchgeführt (IV-Nr. 7.15). Diese
attestierte eine zusätzliche 30%ige Einschränkung in einer leichten Tätigkeit wegen
degenerativen Veränderungen und einer Fehlhaltung im LWS-Bereich. Sie
diagnostizierte ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer
Ausstrahlung links. Interdisziplinär wurde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen.
1.3 Mit Verfügung vom 15. Juli 2004
(IV-Nr. 7.9) sprach die IV-Stelle [...] der Beschwerdeführerin gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine
halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Mit
Verfügung vom 27. April 2005 (IV-Nr. 7.4) sprach die IV-Stelle [...] der
Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % vom 1. Mai
bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente (IV-Nr. 7.4 S. 2 ff.) und ab 1. Januar
2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 7.4 S. 6 ff.).
2.
2.1 Im Jahr 2007 erfolgte eine erste
Rentenrevision (IV-Nr. 10), wobei die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine rheumatologische und
psychiatrische Begutachtung anordnete (IV-Nr. 17 und 18). Die Gutachten wurden
am 21. Januar 2008 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie (IV-Nr. 19), und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie
(IV-Nr. 20), erstattet. Interdisziplinär wurde für eine angepasste, leichte
Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung von 40 % formuliert.
2.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte
am 29. Februar 2008 um Stellenvermittlung (IV-Nr. 23) und konnte im Anschluss eine
Anstellung zu 50 % bei F.___ ab 1. Juli 2008 finden (IV-Nr. 28). Der Fall
wurde in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 29).
2.3 Mit Verfügung vom 4. Dezember
2009 (IV-Nr. 33) setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 53 % die Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herab.
3. Im August 2011 erfolgte eine
erneute Rentenrevision (IV-Nr. 41), wobei der Beschwerdeführerin nach der
Durchführung von wenigen medizinischen Abklärungen mit Bescheid vom 20. Juni
2012 mitgeteilt wurde, dass die halbe Invalidenrente unverändert ausgerichtet
werde (IV-Nr. 51).
4.
4.1 Am 26. November 2013 stellte die
Beschwerdeführerin ein Begehren um Rentenrevision (IV-Nr. 53). Sie habe erneut
eine Rückenoperation gehabt. Eventuell brauche sie auch berufliche Massnahmen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und leitete schliesslich auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre
Begutachtung in die Wege (IV-Nr. 66). Das Gutachten wurde am 19. Februar
2015 durch die Begutachtungsstelle G.___, erstattet, konkret von Dr. med. H.___,
Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie,
und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie (IV-Nr. 87.1 ff.).
4.3 Nachdem der RAD zum Gutachten
Stellung genommen (IV-Nr. 93) und die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 noch
einmal um berufliche Massnahmen gebeten hatte (IV-Nr. 94), erliess die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 97, 99 und
101) am 29. Juni 2017 eine Verfügung (IV-Nr. 108 S. 1 ff. oder Aktenseite
[A.S.] 1 ff.), womit entschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 1.
Dezember 2013 bis 28. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
Ab dem 1. März 2015 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine rückwirkende
Kürzung der ursprünglich halben Invalidenrente sei jedoch im vorliegenden Fall
nicht möglich. Ab dem 1. Juni 2015 bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente mehr. Weil jedoch eine rückwirkende Kürzung der ursprünglich
halben Invalidenrente nicht möglich sei, werde die Rente das Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. Der Anspruch auf berufliche
Massnahmen wurde abgewiesen.
5. Gegen die genannte Verfügung
vom 29. Juni 2017 lässt die Beschwerdeführerin am 31. August 2017 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde
erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2017 sei aufzuheben, soweit die Rente mit
Wirkung ab 1. März 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und mit Wirkung ab
1. Juni 2015 aufgehoben wird und es sei der Frau A.___ mit Wirkung ab 1.
März 2015 eine halbe Rente zuzusprechen.
2. Eventuell:
Frau A.___ sei die halbe Rente bis und mit August 2017 zuzusprechen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Eventuell:
Frau A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zuzusprechen.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (A.S. 32) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 10. November
2017 (A.S. 33 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Herbert
Bracher als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. Mit Eingabe vom 21. November
2017 (A.S. 36) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den
Akten.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 108 S. 1 ff. oder Aktenseite [A.S.] 1 f.)
dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2013 wegen einer
Rückenoperation und Rehabilitation vorübergehend verschlechtert habe. In der
angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe seit 2001 eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit, in angepassten Verweistätigkeiten betrage diese von
September 2013 bis November 2014 ebenfalls 100 %. Von Dezember 2014 bis Februar
2015.
bestehe für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, ab März
2015.
eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Mit dieser Tätigkeit könne die
Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem Umstand
der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe man Rechnung getragen
und einen Abzug von 10 % vorgenommen. Die Beschwerdeführerin sei nun 52 Jahre
alt und seit 13 Jahren im Besitz einer Teilinvalidenrente. Die vom
Bundesgericht festgelegten Werte seien unterschritten. Wenn eine
Restarbeitsfähigkeit bestehe, die die betroffene Person nicht verwertet habe,
gelte diese bundesgerichtliche Regelung nicht. Unter diesen Umständen sei es
zulässig, von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit
auszugehen, ohne noch berufliche Massnahmen anzubieten.
Ab September 2013 betrage der
Invaliditätsgrad 100 %, es bestehe ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze
Rente. Ab Dezember 2014 betrage der Invaliditätsgrad 46 % und es bestehe ab 1.
März 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine rückwirkende Kürzung der
ursprünglichen halben Rente sei aber im vorliegenden Fall nicht möglich. Ab
März 2015 betrage der Invaliditätsgrad 37 %. Daher bestehe ab dem 1. Juni 2015
kein Rentenanspruch mehr. Jedoch sei eine rückwirkende Kürzung der ursprünglichen
halben Rente nicht möglich. Die Rente sei daher auf Ende des der Zustellung
folgenden Monats aufzuheben.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, das Mandatsverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter sei der Beschwerdegegnerin im
Einwandverfahren und unter Aushändigung einer entsprechenden Vollmacht
angezeigt worden. Die angefochtene Verfügung habe daher nur gegenüber dem Vertreter
rechtsgültig eröffnet werden können. Dieser habe erst am 3. Juli 2017 durch
Mitteilung der Klientin von der Verfügung Kenntnis erhalten. So sei für die
Leistungseinstellung nicht von der Eröffnung im Juni, sondern im Juli 2017
auszugehen. Daraus folge, dass die Rente, selbst wenn sich eine
Leistungseinstellung als korrekt erweisen sollte, bis und mit August 2017 hätte
ausbezahlt werden müssen.
Weiter werde das Validen- und Invalideneinkommen
falsch berechnet, indem nicht die Werte pro 2017 berücksichtigt würden.
Es sei in Zweifel zu ziehen, dass der
Beschwerdeführerin die vollständigen Akten überreicht worden seien. Anders
lasse sich nicht erklären, dass der zuständigen Ausgleichskasse drei
verschiedene Beschlüsse zugestellt worden seien, wovon die letzten beiden eine Weiterausrichtung
der halben Rente anordneten. Es werde aus den Akten nämlich ersichtlich, dass
die Beschwerdegegnerin die Invalidität der Beschwerdeführerin offensichtlich wiederholt
geprüft habe. In einer ersten Mitteilung vom 3. Oktober 2016 an die Ausgleichskasse
solle die Rente per 1. Juni 2015 aufgehoben werden. In einer zweiten Mitteilung
vom 11. Oktober 2016 solle mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 bis auf
weiteres eine halbe Rente ausgerichtet werden. Dies werde in einer dritten
Mitteilung vom 10. April 2017 bestätigt.
Das von der Beschwerdegegnerin
eingeholte Gutachten vermöge nicht zu überzeugen, weil das diagnostizierte
Schmerzsyndrom bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt
werde. Im Gutachten werde unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom
diagnostiziert. In der nachfolgenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde dieses
in seinen Auswirkungen mit keinen Worten gewürdigt. Ohne Berücksichtigung
desselben werde eine reduzierte lumbale Rückenbelastbarkeit festgestellt. Die Leiter
der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik L.___ hätten in ihrem Schreiben vom 28.
August 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in Zweifel gezogen. Ohne die
Einwände der operierenden Ärzte geprüft zu haben, habe die Beschwerdegegnerin
einen Vorbescheid erlassen. Nach einem entsprechenden Einwand habe die
Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen getätigt oder einen Bericht des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S.
467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2002 ausgerichteten
Invalidenrente per Ende Juli 2017 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab
1.
Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349.
f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25.
April 2012 E. 3.3).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
5.5
Gemäss Art. 88a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt
eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (IV-Nr. 7.9) zugesprochene Rente zu Recht
per Ende Juli 2017 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung –
hier die Rentenrevision im Jahr 2007 – und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung vom 29. Juni 2017 bestanden hat, beurteilt (BGE
130.
V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.1
Bei der letztmaligen umfassenden
materiellen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Herabsetzung
der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente im Wesentlichen auf die Gutachten von
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar
2008.
(IV-Nr. 19) und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 21. Januar
2008.
(IV-Nr. 20). Der Beweiswert dieser Gutachten ist unbestritten geblieben
und als gegeben zu erachten. Demgemäss waren bei der Beschwerdeführerin zum
damaligen Zeitpunkt folgende Diagnosen zu stellen:
- Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom
- Atypische
familiäre Situation
- Chronisches
Schmerzsyndrom
- Nicht
ausreichend abstützbar
- Polyarthralgien
axialer und peripherer Gelenke
- Betont
linker Arm und untere Rückenregion
- Chronisches
lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- Hemisakralisation
rechts,
- Diskushernienoperation
von LWK 4/5 im November 2001 mit Dekompression der Wurzel L5 links
- Leichtgradige
Oesteochondrose von LWK 4/5
- Kein
Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Radiologisch
Verkalkung des Diskus triangularis links
- Adipositas
mit BMI von 31.5
- Chronisch
obstruktive Pneumopathie
- Nikotinkonsum
von ca. 15 pack years
- 02/01
Karpaltunnelspaltung links
- Latex-Allergie
- Angedeutete
spider naevi im Bereich der oberen Thoraxappertur
Differentialdiagnose:
Alkoholkonsum
Die depressive Störung erachtete der
psychiatrische Gutachter als nach wie vor gegeben. Phasenweise komme es zu
Verstärkungen derselben. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege indessen
nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht fixiert auf die Schmerzen, zeige kaum
hypochondrische Befürchtungen. Sie sei in psychiatrischer Hinsicht zu 75 %
arbeitsfähig. Der rheumatologische Gutachter führte aus, postoperativ bestehe keine
gesicherte Neurokompression der Wurzel L5 links mehr. Die in einem neurochirurgischen
Gutachten vom 12. Dezember 2003 noch beschriebenen klinischen Befunde
könnten anlässlich dieser Begutachtung nicht mehr bestätigt werden, so dass
diesbezüglich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien nur teilweise
abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde. Die
Arbeitsfähigkeit sei für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit maximal 20
bis 25 % eingeschränkt. Interdisziplinär wurde für eine angepasste, leichte
Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung von 40 % formuliert, demnach eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %.
6.2
Im Zeitpunkt der umstrittenen
Revisionsverfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein von
ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, vom
19.
Februar 2015 (IV-Nr. 87.1) ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird von
Seiten der Beschwerdeführerin nur in insofern bestritten, als dass darin eine
chronische Schmerzstörung diagnostiziert werde, die dann bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt bleibe. Zudem widerspreche die
Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % derjenigen der operierenden Ärzte
der Klinik L.___ in ihrem Bericht vom 28. August 2015. Es ist demnach zunächst
der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu prüfen.
6.2.1
Dem orthopädischen Teilgutachten,
das in das Hauptgutachten integriert ist, lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin angegeben habe, seit der letzten Rückenoperation (die im
November 2013 durchgeführt wurde) kontinuierlich Kreuzschmerzen zu verspüren,
die früher wechselhaft mit auch relativ beschwerdefreien Phasen aufgetreten
seien (IV-Nr. 87.1 S. 18 ff.). Die Schmerzen würden auch in die Beine
ausstrahlen, insbesondere in Gesäss und Oberschenkel. Sie leide seit 1990 unter
Wirbelsäulenbeschwerden. Bis 2013 habe sie die Kreuzschmerzen relativ gut mit
Physiotherapie, medikamentöser Behandlung und Injektionsbehandlung behandeln
können, so dass sie in begrenzter Stundenzahl habe arbeiten können. Parallel
sei sie wegen psychischer Probleme mehr oder weniger erfolgreich behandelt
worden. Sie sehe ihre psychischen Probleme auch in Zusammenhang mit den
Rückenbeschwerden. 2013 sei es zu einer erheblichen Schmerzverstärkung gekommen
mit erneuten sensiblen und motorischen Störungen in die Beine. Durch die
darauffolgende Operation seien die neurologischen Ausstrahlungen links
weitgehend beseitigt worden. Die allgemeinen Schmerzen seien aber geblieben.
Vor allem seien es jetzt dauernde Schmerzen ohne wechselseitige Schwankung.
Der orthopädische Gutachter erhob
folgende Befunde (IV-Nr. 87.1 S. 21 f.): Die paravertebrale Muskulatur der HWS
sei verspannt, die linea nuchae gering druckempfindlich. Es könne kein
Extensionsschmerz der Kopfgelenke oder HWS-Gelenke mit Ausstrahlung in die Arme
provoziert werden. Bei entspannter Lage sei das Gelenkspiel weitgehend frei.
Der Schultergürtel weise geringe, verhärtete aber nicht druckempfindliche
Myogelosen auf. Die Kyphose der BWS sei teilfixiert. Ein
Thoraxkompressionsschmerz könne nicht ausgelöst werden. Das Gelenkspiel der
Lendenwirbelgelenke L4 bis S1 sei aufgehoben. Die LWK seien klopfempfindlich.
Die postoperativen Narben seien wenig verschieblich, aber reizlos. Das Federn
der ISG sei vermindert. Einzelne verhärtete Myogelosen sowie Tendinosen seien
tastbar und teilweise empfindlich. Das Relief der Schultergelenke sei
seitengleich. Im Bereich der Schultern, Ellbogen, Hand- und Fingergelenke,
Kniegelenke sowie Sprunggelenke seien die Befunde unauffällig. Auch die
Hüftgelenke seien schmerzfrei, nur die Innenrotation sei leicht eingeschränkt.
Die Rollhügel seien beiderseits druckempfindlich. Die Beckengürtelmuskulatur
sei etwas verspannt und verkürzt. Das Gelenkspiel sei nur unwesentlich
vermindert. Im Bereich der Füsse sei das Gelenkspiel im Grosszehengrundgelenk
etwas vermindert. Das Quergewölbe zeige eine beginnende pathologische
Beschwielung.
6.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
wird dargelegt, die Beschwerdeführerin fühle sich in allen Alltagsaktivitäten
eingeschränkt (IV-Nr. 87.1 S. 35 ff.). Es bestehe eine wechselseitige
Abhängigkeit zwischen Schmerzen und Stimmung. Morgens fühle sie sich wie
gerädert und mache sich starke Gedanken. Schwierigkeiten seien nach dem Tod
ihrer Mutter aufgetreten. Sie habe Probleme gehabt, diesen zu verarbeiten. Auch
nach der Entführung ihrer Kinder durch den Vater nach Spanien habe sie viele
Ängste, Sorgen und Probleme gehabt. Damals habe sie einen Suizidversuch
unternommen und sich danach längere Zeit in psychiatrischer / psychotherapeutischer
Behandlung befunden. Sie sei auch in einem stationären Aufenthalt in der
psychiatrischen Klinik gewesen. Diese erscheine ihr gegenwärtig nicht mehr
erforderlich, weil sie ihre Probleme mit Freunden besprechen könne. Gegenwärtig
habe sie starke Existenzängste, es bestehe auch ein finanzieller Druck. Durch
die Anwesenheit ihrer Tochter, die aus Spanien zu ihr gekommen sei, würden die
damaligen Ereignisse um die Entführung aktualisiert. Zum Sohn habe sie kaum
Kontakt. Suizidale Gedanken habe sie nicht, sie sei aber dem Tod gegenüber
gleichgültig. Sie habe Schlafprobleme, weshalb sie Trittico einnehme.
Folgende Befunde wurden erhoben (IV-Nr.
87.1
S. 38): Das Ich-Bewusstsein sei ungestört, es fänden sich auch keine
relevanten Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration. Das
formale Denken sei nicht gelockert, es bestünden keine Störungen des
inhaltlichen Denkens. Die Stimmung sei indifferent, es bestehe keine
Affektlabilität. Eine Störung der Primärpersönlichkeit sei nicht erkennbar. Die
Beschwerdeführerin scheine durchaus emotional belastbar zu sein. Es finde sich
keine Antriebsschwäche, die Motivation in Bezug auf eine mögliche
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei durchaus gegeben.
6.2.3
Im internistischen Teilgutachten wurden
nur unauffällige Befunde erhoben (IV-Nr. 87.1 S. 42 ff.).
6.2.4
Im neurologischen Teilgutachten
wird unter anderem dargelegt, die bei der Beschwerdeführerin schon seit
Jugendzeit vorhandenen Kopfschmerzen hätten sich im Laufe der Zeit gewandelt
(IV-Nr. 87.1 S. 46 ff.). Die früher häufigen Migräneattacken seien nach den
Schwangerschaften seltener geworden. Dennoch habe sie gelegentlich noch
stärkere Kopfschmerzen, zurzeit drei- bis viermal im Monat. Kopfschmerzen
leichterer Ausprägung habe sie häufig, dies unregelmässig auftretend.
Was die Befundlage anbelange, so seien Hirnnervenstatus,
Motorik, Reflexstatus, Sensibilität, Koordination, Extrapyramidalmotorik, Vegetativum
und die neuropsychologischen Funktionen unauffällig. Im muskuloskelettalen
Status im Bereich des gesamten Rückenstreckers zeige sich eine deutliche
Tonuserhöhung, auch die Schultermuskulatur erfassend. Eine Druckdolenz bestehe
im lumbalen Bereich des Rückenstreckers links betont. Etwas diskrepant zum
Finger-Boden-Abstand von 60 cm biete das Sitzen mit angehobenen Beinen keine
Probleme. Befundinkonsistenzen zeigten sich weiter durch positiven Achsenstoss,
der wie auch die Rumpftorsion zu Rückenbeschwerden führe, was anatomisch nicht
zu erklären sei.
6.2.5
Im neurochirurgischen
Teilgutachten wird festgehalten, die Beschwerdeführerin beschreibe lumbale
Schmerzen, die in die Beine ausstrahlten, zudem habe sie oft
Krampferscheinungen in den Oberschenkeln und Waden. Gelegentlich empfinde sie
auch einen Kraftverlust in beiden Oberschenkeln (IV-Nr. 87.2).
Im Rahmen der Befunderhebung sei die HWS
gut beweglich, die BWS unauffällig. Im Bereich der LWS seien Operationsnarben
sichtbar, das Drehen und Neigen sowie die Reklination seien deutlich
eingeschränkt. Die oberen und unteren Extremitäten zeigten sich unauffällig. Ein
MRI und CR der LWS vom 15. September 2014 (IV-Nr. 87.3) zeige eine lumbosakrale
Übergangsanomalie, am ehesten dürfte eine Hemisakralisation von SWK1 links
vorliegen. Weiter fänden sich eine minime Spondyloanterolisthesis L5/S1 und
L4/5, ein Zustand nach Spondylodese L4-S1 mit korrekter Lage der Schrauben,
eine epidurale Lipomatose L5/S1 links mit Ummauerung der S1-Wurzel links, eine
mässiggradige Spondylarthrose mit verdickten Ligamenta flava und epiduraler
Lipomatose auf Höhe L3/4 sowie eine linkskonvexe Skoliose der LWS.
6.2.6
Zusammenfassend werden im polydisziplinären
Gutachten die folgenden Diagnosen gestellt (IV-Nr. 87.1 S. 32):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches Wirbelsäulensyndrom
bei
Zustand nach Diskushernie L4/L5 mit Nervenwurzelkompression und nachfolgender
Recesso-/Foraminotomie, Neurolyse L5 und Sequestrektomie L4/5 links am 8.
Dezember 2001; Zustand nach Rezidivhernie L4/5, Hernie L5/S1 links sowie
ventraler Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit nachfolgender
Revisionsdekompression L5/S1, Dekompression L4/5 und L5/S1, interkorporaler
Spondylodese mit autologem Knochen und dorsaler Spondylodese rechts mit
autologem Knochen und knöcherner Konsolidierung der Spondylodese am 12.
November 2013
- Verminderte Beweglichkeit der LWS
- Die Wurzel S1 links ummauernde
Lipomatose L5/S1
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Sonstige
Reaktion auf schwere Belastung, teilweise mit depressiver Symptomatik
einhergehend, F43.8
- Angeborene
lumbosakrale Übergangsanomalie mit Lumbalisation von SWK1 sowie degenerativen
Veränderungen der LWS
- Fehlstatik
der Wirbelsäule mit Muskeldysbalance und tendimyotischer Verspannung des Rückenstreckers
- Geringe
Achsenfehlstellung der Beine
- Senk-Spreizfuss
mit abgeheiltem Unguis incarnatus I beidseits
- Zustand
nach leichtem lumbalem Morbus Scheuermann
- Obstruktive
Bronchitis
- Adipositas,
BMI 30.5
- Nikotinabusus
- Migräne
mit einfachen Attacken
- Chronische
Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Mögliche
Analgetika-induzierte Kopfschmerzen
- Status
nach Neurolyse wegen CTS-Syndrom beidseits
- Status
nach Claudicatio spinalis bei Zustand nach Dekompression und Spondylodese der
beiden unteren LWS-Etagen
- Status
nach Zervikobrachialgie links bei Verdacht auf beginnende degenerative
HWS-Erkrankung
- Psychophysiologische
Insomnie
Im neurochirurgischen Teilgutachten
werden die Diagnosen folgendermassen aufgeführt (IV-Nr. 87.2 S. 9 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Lumbovertebrales
Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Beinbeschwerden beidseits mit/bei:
- Status
nach Discushernienoperation L4/5 links 28.11.01
- Status
nach Spondylodese L4 bis S1 12.11.13
neurologisch:
- Verminderte
Beweglichkeit der LWS
- Trochanterdruckschmerz
links,
- Patellarsehnenreflex
links abgeschwächt
- Sensibilitätsstörung
laterale Fusskante links
radiologisch / neuroradiologisch:
- Lumbosakrale
Übergangsanomalie
- Status
nach Spondylodese L4 bis S1 mit intaktem Osteosynthesematerial ohne
Schraubenlockerung oder Schraubenbruch
- Keine
Wurzelkompression
- Die
Wurzel S1 links ummauernde Lipomatose L5/S1
- Minime
Spinalkanalstenose infolge epiduraler Lipomatose L3/4
- Verminderte
Beweglichkeit der LWS
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Nikotinabusus
- Adipositas
- Chronisch
/ obstruktive Pneumopathie / Asthma
- Spidernaevi
obere Thoraxapertur
- Status
nach Tonsillektomie 1968, Karpaltunnelsyndromoperation links und rechts 2001,
Hämorrhoidenoperation 1978, Ovarektomie links 2003, Choleszystekotmie 2005,
Zehenoperation links 2008
6.2.7
Die Beschwerdeführerin wurde in
den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie und Innere
Medizin und damit umfassend sowie in den vorliegend relevanten Bereichen
begutachtet. Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, beruht auf
umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von auf den entsprechenden
Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den
Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.
Inhaltlich legen die Gutachter in ihrer
interdisziplinären Beurteilung nachvollziehbar dar, dass aus psychiatrischer
Sicht zurzeit keine relevanten affektiven Symptome, keine Angststörung und
keine kognitiven Defizite bestünden. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für
eine Persönlichkeitsstörung. Eine somatoforme Schmerzstörung bestehe bei der
Beschwerdeführerin nicht. Diese Einschätzung deckt sich mit der gegebenen
Aktenlage. So wurde auch im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung keine
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die rezidivierende depressive
Episode konnte zum Begutachtungszeitpunkt nicht mehr nachgewiesen werden, was
im Einklang mit den erhobenen Befunden steht und sich auch in der Tatsache
zeigt, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von sporadischen Terminen keine
psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nimmt. Die problematischen
Situationen aus der Vergangenheit scheine die Beschwerdeführerin inzwischen
weitgehend verarbeitet zu haben und im Hinblick auf den Kontakt zu ihren
Kindern habe sich die Situation gebessert, speziell zur Tochter bestehe ein
gutes Verhältnis. Auch sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig liiert und
scheine in der Beziehung zufrieden zu sein.
In internistischer Hinsicht finden sich gutachterlich
keine Diagnosen oder Beschwerden mit versicherungsmedizinischer Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne
Leistungseinschränkung voll arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine
Verweistätigkeit. Auch diese Beurteilung ist schlüssig und sie deckt sich mit
vergangenen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin nie eine
internistische Diagnose gestellt wurde, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt hätte.
Aus neurochirurgischer Sicht wird eine deutlich
eingeschränkte Beweglichkeit als auffallend angegeben, nicht jedoch ein sich funktionell
auswirkendes sensomotorisches Defizit. Radiologisch / neuroradiologisch komme
ein intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungszeichen oder Materialbruch
zur Darstellung. Es zeige sich eine Ummauerung der Wurzel S1 links infolge
einer epiduralen Lipomatose, aber keine Wurzelkompression. Die Belastbarkeit
der LWS sei deutlich vermindert, weshalb ein Einsatz in der Pflege als nicht
mehr zumutbar erachtet wird. Diese Einschätzung wurde bereits bei der ersten
Rentenprüfung so festgestellt, insofern liegt hier keine Veränderung vor. Für
eine angepasste Tätigkeit wird gutachterlich indessen mit einer
Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 % gerechnet, wobei es sich um eine
vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln sollte und die Gewichtslimite unter 10 kg
liege.
Aus neurologischer Sicht wird dargelegt,
es seien nach der Operation im November 2013 keine sensomotorischen Ausfälle
festgestellt worden mit normaler Kraft der Beinmuskeln. Dies entspricht auch
dem aktuell erhobenen neurologischen Befund, wie einleuchtend erklärt wird. Die
Beschwerdeführerin gebe keine sensiblen Störungen an, motorische Defizite und
Reflexanomalie seien nicht nachzuweisen. Im CT der LWS zeige sich eine korrekte
Implantatlage ohne Lockerungszeichen und Materialbruch. Im Kontroll-MRI der LWS
zeige sich bei Übergangsanomalie ein Status nach Spondylodese LWK4 bis SWK1,
wieder ohne Instabilität und weiter ohne neurokompressive Diskushernie. Etwas
einengend wirke die Spondylarthrose der LWS, betont LWK3/4. Dadurch und bei
verdickten Ligamenten sowie einer epiduralen Lipomatose entstehe aber nur eine
leichtgradige Einengung des Spinalkanals. Zusammenfassend ergebe sich auch nach
der aktuellsten Bildgebung keine anatomische Basis für eine dauerhafte
Wurzelkompromittierung und für eine eventuelle Claudicatio spinalis. Nach dem
letzten MRI gebe es auch keine Befunde, die eine lumbale Wurzelkompression
bedingen würden. Korrespondierend hiermit seien lumbale
Wurzelkompressionsschäden auch nicht festzustellen gewesen oder dokumentiert
worden. Mangels typischer Symptome und bei vorliegender Bildgebung sei auch
eine lumbale Wurzelreizung unwahrscheinlich. Es handle sich bei den von der
Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzeinstrahlungen um pseudoradikuläre
Schmerzen, die von einer Fehlbelastung der Bewegungssegmente und Wirbelgelenke
ausgingen. Auch diese Einschätzung ist schlüssig hergeleitet und sie steht in
keinem Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Die von der Beschwerdeführerin
berichtete Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und Kopfes wird als ursächlich
heterogen erachtet. Hinweise für eine intrakranielle Erkrankung bestünden bei
unauffälligem neurologischem Status und ohne Einschränkung der mentalen
Leistungsfähigkeit nicht. Die ca. drei- bis viermal im Monat auftretenden
intensiven Kopfschmerzzustände entsprächen einer bereits in der Jugend
festgestellten Migräne. Eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit könne damit nicht
begründet werden. Die Verschleisserkrankung der HWS sei nur kurzzeitig im Jahr
2006.
symptomatisch gewesen mit einem HWS-Syndrom und zervikalen
Wurzelreizerscheinungen. Seither bestünden keine Symptome einer degenerativen
HWS-Erkrankung mehr. Auch fehlten sensible und motorische Wurzelkompressionsschänden
im Bereich der Arme. Neurologische Ausfälle des beginnenden Verschleissleidens
der HWS ergäben sich nicht. Bei Zustand nach Operation eines KTS-Syndroms
beidseits bestünden keine Restsymptome mehr. Es lägen auch keine Hinweise für
eine Polyneuropathie vor. Trotz der früheren Nervus medianus-Kompression im
Bereich beider Handgelenke bestünden keine verbleibenden Nervenausfälle. Es
fehlten sensible Störungen und eine Beeinträchtigung des Tastsinnes der Hände
oder motorische Defizite. Eine Minderung der groben Kraft oder Feinmotorik
bestehe auch nicht.
Aus orthopädischer Sicht wird nachvollziehbar
die Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, vor allem der LWS, beschrieben,
das in das Gesäss und in beide Oberschenkel ausstrahle. Es bestehe eine
Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Muskel- und Dysbalance. Radiologisch sei ein
Zustand nach zweimaliger LWS-Operation nachweisbar, wobei eine
Revisionsdekompression L5/S1, eine Dekompression L4/5 und eine interkorporale
Spondylodese mit autologem Knochen, eine dorsale Spondylodese rechts mit
autologem Knochen sowie eine dorsale Stabilisation am 11. November 2013 bei
einer Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 bei lumbosakraler Aufbaustörung durchgeführt
worden seien. Die Spondylodese sei inzwischen stabil verheilt. Es seien
zusätzlich degenerative Veränderungen der LWS objektivierbar mit Hinweisen im
oberen LWS-Bereich auf einen abgelaufenen Morbus Scheuermann. Verstärkt werde
die körperliche Problematik durch ein Übergewicht. Als Nebenbefund zeigten sich
ein Knick-Spreizfuss und eine leichte Beinachsenfehlstellung. Diese Beurteilung
steht in Einklang mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung und wird
durch die bildgebenden Untersuchungen untermauert. Es wird weiter schlüssig
erläutert, dass es nachvollziehbar sei, dass ständige Tätigkeiten ausserhalb
des Körperlotes sowie ständige Fehlhaltungen zu weiteren Verspannungen der
Rumpfmuskulatur und zu Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Beine
führen könnten. Auch sei verständlich, dass häufige Rotationen sowie
Verrichtungen in der Hocke nicht mehr toleriert würden, ebenso Erschütterungen
der LWS. Möglich seien auch Funktionsstörungen im Bereich der HWS bei häufigen
Überstreckungen mit nachfolgenden Verspannungen und Verstärkung der
Kopfschmerzen. Eine Kälte- und Zugempfindlichkeit sei aufgrund der
degenerativen Veränderungen nachvollziehbar. Die Spondylodese habe zu einer
belastbaren Stabilität im lumbosakralen Bereich geführt und damit auch die
angeborenen Veränderungen gefestigt. Dies müssten die darüber liegenden Gelenke
ausgleichen und sie könnten deshalb auch eher überfordert und gereizt werden.
Unter Berücksichtigung all dieser
Umstände kommen die Gutachter zu ihrer Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit,
wobei zunächst – und wie in der Vergangenheit bereits beschrieben –
festgestellt wird, dass die insgesamt feststellbare reduzierte lumbale
Rückenbelastbarkeit lediglich leidensangepasste Tätigkeiten erlaube. Die
angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin ist für die Beschwerdeführerin schon
seit Langem nicht mehr zumutbar. Bei einer Verweistätigkeit sollten nur
körperlich leichte Arbeiten mit einer Gewichtslimite unter 10 kg,
rückenschulgerecht im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und vorwiegend sitzend,
mit Ausschluss von gebückten Arbeiten oder Überkopfarbeiten, in temperierten
Räumen oder in wetterangepasster Kleidung, abverlangt werden. Vermieden werden
sollten mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von
Gewichten ab 10 kg in Zwangshaltung, ausserhalb des Körperlotes sowie ständiges
nach vorne Neigen, ruckartige Rotationsbewegungen und häufige Verrichtung in
der Hocke, Kälte und Nässeexposition sowie Zugluft, häufiges Steigen auf
Leitern und Überkopfarbeiten. Was die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer
ideal angepassten Tätigkeit anbelangt, so kommen das neurochirurgische und
orthopädische Gutachten zu einem vergleichbaren Ergebnis. In der
interdisziplinären Beurteilung wird sodann auf die etwas pessimistischere Einschätzung
auf dem neurochirurgischen Gebiet abgestellt, wonach die Arbeitsfähigkeit einer
leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit mit 60 bis 70 % beziffert wird. In der
zwei Monate später durchgeführten orthopädischen Untersuchung wurde, bei stufenweiser
Eingliederung, eine Belastungssteigerung von 60 % auf 80 % als erreichbar erachtet.
Die etwas unterschiedliche Beurteilung wird mit einem besseren funktionellen
Ergebnis mit verbesserter Belastbarkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis
zu 10 kg sowie der Angabe einer längeren Wegstrecke begründet. In der
Gesamtschau wird somit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 - 70 %
in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. Dies gilt für den
Begutachtungszeitpunkt. Die Gutachter legen im Anschluss schlüssig dar, weshalb
eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten
Tätigkeit und damit auch die Frage nach der relevanten Veränderung des
Gesundheitszustandes gegenüber der letzten materiellen Rentenprüfung nur
eingeschränkt beantwortet werden könne, denn durch die Operation im November
2013.
sei eine Veränderung in Funktion und Statik eingetreten. Dieser Einwand ist
nachvollziehbar. So wird für eine leidensadaptierte Tätigkeit ab der nachgewiesenen
knöchernen Konsolidierung am 5. Mai 2014 und dem am 19. November 2014 erhobenen
klinischen Befund in einer Verweistätigkeit eine zunehmende Belastung ab dem 1.
Dezember 2014 von zunächst 60 %, beginnend mit einer zunehmenden Steigerung auf
70.
% nach ca. drei Monaten angenommen. Die Gutachter weisen in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % auch im Gutachten 2003 festgestellt worden sei. Demnach wird von einer
rein somatischen, vorübergehenden leichten Verschlechterung auf 60 %
ausgegangen, wobei bereits eine Verbesserung erkennbar sei und mindestens eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichbar sein dürfte. Demgegenüber wird für die
Zeit ab September 2013, wo es zur erneuten Operation im November 2013 kam, und
die postoperative Rekonvaleszenz, die mit einer Zeit von drei bis vier Monaten,
maximal einem halben Jahr, veranschlagt wird, eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit von 100 % postuliert, was nachvollziehbar ist.
Wie bereits erwähnt, besteht in
psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit. Es besteht gegenwärtig keine
eigeständige psychiatrische Erkrankung mit versicherungspsychiatrischer Bedeutung.
Insofern ist hier von einer Verbesserung des Gesundheitszstandes auszugehen. So
lagen denn auch die Antidepressiva-Spiegel anlässlich der Untersuchung
ausserhalb des Referenzbereichs, was gegen einen Leidensdruck der
Beschwerdeführerin spricht.
6.2.8
Nach dem Gesagten erweist sich
das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als voll
beweiswertig. Dem vermag auch der von der Beschwerdeführerin genannte Bericht
der Klinik L.___ vom 28. August 2015 (IV-Nr. 98 S. 1) nichts entgegenzusetzen. Darin
wird erwähnt, dass die wirbelsäulen-orthopädischen Therapieoptionen momentan
ausgeschöpft seien. Abzuwarten sei, ob schmerztherapeutische Massnahmen
allenfalls eine Verbesserung herbeiführen könnten. Aus den beigelegten
Sprechstundenberichten der Klinik L.___ (IV-Nr. 98 S. 2 ff.) zeigt sich, dass
auch die dortigen Ärzte keine objektivierbare Ursache für die
Schmerzproblematik ausmachen können. Es werden keine abweichenden Diagnosen
gestellt. Insofern handelt es sich bei der dort dargelegten Einschätzung, es
sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin ein Pensum von 80 % zu leisten
vermöge, um eine andere Beurteilung des medizinisch gleichen Sachverhalts. Diese
vermag die Beweiskraft des Administrativgutachtens nicht umzustossen.
Nicht nachvollziehbar ist der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, die von den Gutachtern diagnostizierte
Schmerzstörung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
berücksichtigt worden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wird ein chronisches Wirbelsäulensyndrom diagnostiziert. Es wird eingehend
dargelegt, inwiefern die schmerzhaften Beschwerden sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken und daraus wird ein Tätigkeitsprofil abgeleitet wie
auch eine Bemessung des zumutbaren Pensums vorgenommen. Bei der Bemessung der
Arbeitsfähigkeit wird darauf hingewiesen, dass die orthopädische Beurteilung
des zumutbaren Pensums höher ausfällt (60 - 80 %) als die
neurochirurgische (60 - 70 %), und es wird zugunsten der
Beschwerdeführerin auf die pessimistischere Einschätzung abgestellt.
7.
7.1
Es zeigt sich, dass die
Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das
beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___,
abgestellt hat. Demgemäss lag bei der Beschwerdeführerin ab September 2013 bis 30.
November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, ab dem 1. Dezember 2014 eine
60%ige Arbeitsfähigkeit und ab 1. März 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen
(Art. 16 ATSG).
7.2
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit
im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,
129.
V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung
des Valideneinkommens im vorliegenden Fall den von der Beschwerdeführerin
zuletzt als Pflegehilfe erzielten Verdienst im Altersheim [...] herangezogen,
wo diese vom 1. August bis 30. September 2001 tätig gewesen war (vgl.
Arbeitgeberbericht vom 29. Oktober 2001, IV-Nr. 7.46). Der Lohn betrug
CHF 44'767.45 (inkl. 13. Monatslohn). Im von der Beschwerdegegnerin
erstellten Abklärungsbericht Haushalt vom 26. April 2004 wurde dieses Einkommen
an die Teuerung 2002 angepasst und damit ein Valideneinkommen von
CHF 45'553.00 ermittelt, das die Grundlage für die damalige erste
Rentenzusprache bildete. Die Beschwerdegegnerin hat für den angefochtenen Entscheid
eine weitere Anpassung an die Teuerung bis ins Jahr 2014 vorgenommen, was grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist, da die Verhältnisse ab September 2013, Dezember 2014
und März 2015 zu ermitteln sind. Die Beschwerdeführerin lässt in Zusammenhang
mit dem Einkommensvergleich monieren, es seien nicht die Werte pro 2017
herangezogen worden, es ist aber auf den Zeitpunkt des Eintritts der
Veränderung des Gesundheitszustandes abzustellen. Das heisst, dass für den
Zeitpunkt März 2015 die Teuerung bis 2015 aufzurechnen ist. Damit beträgt das
Valideneinkommen 2014 wie von der Beschwerdegegnerin angenommen
CHF 52'070.00, für die Zeit ab März 2015 indessen CHF 52'275.00
(Indexstand 102.1).
7.3
7.3.1
Das Invalideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Korrekt ist es auch, auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level
der LSE 2012 abzustellen und – angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils –
innerhalb dieser Tabelle den Totalwert für Frauen im Kompetenzniveau 1
heranzuziehen. Dieser belief sich auf CHF 4'112.00. Zu Recht hat die
Beschwerdegegnerin die betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufgerechnet (:
40.
x 41.7) und jeweils eine Anpassung an die Teuerung angenommen.
Auch die Teuerungsanpassungen bzw. die herangezogenen Indexwerte erweisen sich
mit einer Ausnahme als korrekt. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ab
März 2015 wurde die Teuerung nur von 2012 bis 2014 aufgerechnet, wobei dies bis
2015.
hätte erfolgen müssen. Hier ist demnach anstelle des Indexstands 103.3 der
Indexstand 103.7 anzunehmen. Es ergeben sich damit, gemessen an einem 100 %-
Pensum, folgende Werte:
- ab
September 2013: eine Berechnung des Invalideneinkommens erübrigt sich; aufgrund
der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten beträgt der
Invaliditätsgrad 100 %
- ab Dezember 2014:
CHF 52'199.00
- ab März 2015: CHF 52'401.00
7.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die
versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der
Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297
E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S.
80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Dagegen ist die
Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine
Ermessensfrage und daher durch das Versicherungsgericht nur bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137
V 71 E. 5.1 S. 72 f., 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil des Bundesgerichts
8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Mit
dem Abzug wurde laut dem Verfügungstext der invaliditätsbedingt erschwerten
Eingliederung Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem
Zusammenhang keine Rüge vorbringen und gemessen an den Umständen erscheint die
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % als angemessen. Eine
Ermessensüber- oder –unterschreitung ist jedenfalls nicht erkennbar.
7.3.3
Es ergeben sich damit – unter
Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums und des leidensbedingten Abzugs
– folgende Invalideneinkommen bzw. Invaliditätsgrade:
- ab September 2013: CHF 00.00; 100
%
- ab Dezember 2014: CHF 28'187.00;
46.
%
- ab März 2015: CHF 33'013.00; 37 %
Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Berechnung der Invaliditätsgrade erweist sich damit als korrekt.
Die Beschwerdeführerin hat unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist
gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Nachdem ab Dezember 2014 eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist die befristete ganze Rente bis
28.
Februar 2015 auszurichten. Korrekt ist sodann auch, dass für die Zeit
ab März 2015 unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV trotz
niedriger Invaliditätsgrade anstelle einer Viertelsrente weiterhin ein Anspruch
auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente gewährt wird. Ab März 2015
beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb ab dem 1. Juni 2015
ein Rentenanspruch nicht mehr gegeben ist. Auch hier kommt aber Art. 88bis
Abs. 2 IVV zur Anwendung. Somit erweist sich die Aufhebung der Rente auf das
Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats als
korrekt. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin hat die
Rentenzahlungen per 31. Juli 2017 eingestellt. Dabei ist sie davon ausgegangen,
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017
zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang
geltend machen, die rechtsgültige Eröffnung sei erst im Juli 2017 erfolgt, denn
die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin, nicht aber ihrem
Vertreter eröffnet. Diese Rüge erweist sich als begründet. Die
Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Mandatsverhältnis. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat mit Einwand vom 21. September 2015 (IV-Nr. 99) eine Vollmacht
zu den Akten gegeben. Die Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde aber der
Beschwerdeführerin direkt zugestellt.
8.2
Solange eine Partei die
Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an
die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Art. 49 Abs. 3 ATSG bestimmt, dass aus
einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein
Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist
nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass
die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass
den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt
vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn
eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht.
Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten
Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.
Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem
prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die
Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
8.3
Im vorliegenden Fall ist
aufgrund der fehlerhaften Eröffnung an die Beschwerdeführerin anstelle ihres
Vertreters eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin zu sehen. Genauso wie
für die Berechnung der Rechtsmittelfrist die Zustellung an den Vertreter und
nicht an die Beschwerdeführerin selber zu berücksichtigen ist, ist bei der
Berechnung des Zeitpunkts der Rentenaufhebung ebenfalls von der Zustellung an
den Vertreter auszugehen. Die Rentenzahlungen hätten demnach erst am 31. August
2017.
eingestellt werden dürfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen
und die Beschwerdegegnerin wird der Beschwerdeführerin eine weitere monatliche
Rentenzahlung in Form einer halben Rente auszahlen müssen.
9.
Die Beschwerdeführerin lässt
schliesslich noch bezweifeln, dass ihr die vollständigen Akten zugegangen
seien, weil der zuständigen Ausgleichskasse drei verschiedene Beschlüsse mit
unterschiedlichen Berechnungen zugestellt worden seien. Daraus wird abgeleitet,
dass der medizinische Sachverhalt offenbar mehrfach geprüft worden sei. Aus den
vorhandenen Akten lässt sich dieser Schluss indessen nicht ziehen. Vielmehr
weisen die unterschiedlichen Beschluss-Mitteilungen (IV-Nrn. 102, 104 und 107,
Mitteilungen vom 3. und 11. Oktober 2016 sowie 10. April 2017) darauf hin, dass
zunächst irrtümlicherweise die Bestimmung von Art. Art. 88bis Abs. 2
IVV unberücksichtigt blieb und eine befristete Viertelsrente statt der
Weitergewährung einer halben Rente mitgeteilt worden war. Die Mitteilungen vom
3.
und 11. Oktober 2016 sind indessen inhaltlich identisch, weshalb auch
hier nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen getätigt worden
wären, deren Inhalt der Beschwerdeführerin und auch dem Versicherungsgericht
nicht offengelegt worden wären.
10.
10.1
Zusammenfassend ist die
Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Gutzuheissen ist sie insofern, als eine
Renteneinstellung per 31. August 2017 (statt 31. Juli 2017) beantragt wird. Die
Beschwerdeführerin unterliegt in ihrem Hauptbegehren, dass ihr weiterhin eine
halbe Rente auszurichten sei. Sie dringt aber mit ihrem Eventualbegehren durch,
wonach mindestens bis Ende August 2017 eine halbe Rente auszurichten sei.
10.2
Obsiegt die versicherte Person,
so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies
vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,
als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den
Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.
Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. Hätte die
Beschwerdeführerin ihr Begehren von Anfang an nur auf die Weiterausrichtung
einer halben Rente bis Ende August 2017 gerichtet, so wäre der Prozessaufwand
um Einiges geringer ausgefallen. Es erscheint vorliegend angemessen, ihr eine
um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist,
erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege in diesem Umfang. Für zwei Drittel ist indessen ein
armenrechtliches Honorar zu Lasten des Staates zuzusprechen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat
eine Kostennote eingereicht (A.S. 36), worin er einen Aufwand von 6.7 Stunden
zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend macht. Dieser Aufwand
erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
Ausgewiesen sind auch die Auslagen von CHF 164.30. Zuzüglich
Mehrwertsteuer würde sich eine volle Parteientschädigung von CHF 1'839.30
ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Drittel davon
zu erstatten, womit sich die Parteientschädigung auf CHF 613.10 (inkl. Auslagen
und Mwst) beläuft.
10.3
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor).
Für den Teil, in welchem die Beschwerdeführerin unterliegt, ist die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom Gericht festzusetzen.
Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der
vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geltend gemachte Aufwand angemessen. Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1.
Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF
180.00
Somit wäre die volle Entschädigung auf CHF 1'479.90 festzusetzen
(6.7 Stunden zu je CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 164.30 und
MWST von CHF 109.60). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sind zwei Drittel
hiervon im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Die Entschädigung
beträgt demnach CHF 986.60, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf
den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie
vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der
ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern
konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss inkl.
Mehrwertsteuer CHF 241.20.
10.4
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total
CHF 600.00 einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen. CHF 400.00 sind
der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 31. August 2017 Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 613.10 (inkl. Auslagen
und Mwst) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Herbert Bracher, wird auf CHF 986.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 241.20 (inkl. Mwst), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. An die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 haben die IV-Stelle CHF 200.00 und die Beschwerdeführerin
CHF 400.00, zu bezahlen, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold