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Entscheid

VSBES.2017.216

Invalidenrente

19. April 2018Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1962, meldete sich am 9. Oktober 2001 bei der

IV-Stelle [...] zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 7.55 S. 1

ff.). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an, seit Anfang 2001 unter

Rückenbeschwerden mit Lähmungserscheinungen in den Beinen zu leiden. Seit dem

1. Oktober 2001 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Aus invaliditätsbedingten

Gründen wurde ihr die letzte Anstellung auf den 30. September 2001 gekündigt

(IV-Nr. 7.46 S. 4). Die Beschwerdeführerin ist gelernte Pflegeassistentin.

1.2 Die IV-Stelle […] verfügte

zunächst berufliche Massnahmen (IV-Nr. 7.42), wobei eine Abklärung im B.___ in [...]

durchgeführt wurde (IV-Nr. 7.37). Weil die Beschwerdeführerin mit einem Pensum

von 50 % an ihre Belastungsgrenze gestossen war und viele krankheitsbedingte

Absenzen hatte (IV-Nr. 7.32), wurde die Rentenprüfung eingeleitet (IV-Nr. 7.24).

Die Beschwerdeführerin wurde psychiatrisch begutachtet, wobei Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Gutachten vom 15. Dezember

2003 eine Einschränkung von 20 % attestierte (IV-Nr. 7.16). Er diagnostizierte

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine

atypische familiäre Situation sowie Probleme in Verbindung mit ökonomischen

Verhältnissen. Gleichzeitig wurde eine neurochirurgische Abklärung von Dr. med.

D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, durchgeführt (IV-Nr. 7.15). Diese

attestierte eine zusätzliche 30%ige Einschränkung in einer leichten Tätigkeit wegen

degenerativen Veränderungen und einer Fehlhaltung im LWS-Bereich. Sie

diagnostizierte ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer

Ausstrahlung links. Interdisziplinär wurde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen.

1.3 Mit Verfügung vom 15. Juli 2004

(IV-Nr. 7.9) sprach die IV-Stelle [...] der Beschwerdeführerin gestützt auf

einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine

halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Mit

Verfügung vom 27. April 2005 (IV-Nr. 7.4) sprach die IV-Stelle [...] der

Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % vom 1. Mai

bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente (IV-Nr. 7.4 S. 2 ff.) und ab 1. Januar

2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 7.4 S. 6 ff.).

2.

2.1 Im Jahr 2007 erfolgte eine erste

Rentenrevision (IV-Nr. 10), wobei die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine rheumatologische und

psychiatrische Begutachtung anordnete (IV-Nr. 17 und 18). Die Gutachten wurden

am 21. Januar 2008 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie (IV-Nr. 19), und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie

(IV-Nr. 20), erstattet. Interdisziplinär wurde für eine angepasste, leichte

Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung von 40 % formuliert.

2.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte

am 29. Februar 2008 um Stellenvermittlung (IV-Nr. 23) und konnte im Anschluss eine

Anstellung zu 50 % bei F.___ ab 1. Juli 2008 finden (IV-Nr. 28). Der Fall

wurde in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 29).

2.3 Mit Verfügung vom 4. Dezember

2009 (IV-Nr. 33) setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 53 % die Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herab.

3. Im August 2011 erfolgte eine

erneute Rentenrevision (IV-Nr. 41), wobei der Beschwerdeführerin nach der

Durchführung von wenigen medizinischen Abklärungen mit Bescheid vom 20. Juni

2012 mitgeteilt wurde, dass die halbe Invalidenrente unverändert ausgerichtet

werde (IV-Nr. 51).

4.

4.1 Am 26. November 2013 stellte die

Beschwerdeführerin ein Begehren um Rentenrevision (IV-Nr. 53). Sie habe erneut

eine Rückenoperation gehabt. Eventuell brauche sie auch berufliche Massnahmen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und leitete schliesslich auf

Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre

Begutachtung in die Wege (IV-Nr. 66). Das Gutachten wurde am 19. Februar

2015 durch die Begutachtungsstelle G.___, erstattet, konkret von Dr. med. H.___,

Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie,

und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie (IV-Nr. 87.1 ff.).

4.3 Nachdem der RAD zum Gutachten

Stellung genommen (IV-Nr. 93) und die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 noch

einmal um berufliche Massnahmen gebeten hatte (IV-Nr. 94), erliess die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 97, 99 und

101) am 29. Juni 2017 eine Verfügung (IV-Nr. 108 S. 1 ff. oder Aktenseite

[A.S.] 1 ff.), womit entschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 1.

Dezember 2013 bis 28. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

Ab dem 1. März 2015 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine rückwirkende

Kürzung der ursprünglich halben Invalidenrente sei jedoch im vorliegenden Fall

nicht möglich. Ab dem 1. Juni 2015 bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente mehr. Weil jedoch eine rückwirkende Kürzung der ursprünglich

halben Invalidenrente nicht möglich sei, werde die Rente das Ende des der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. Der Anspruch auf berufliche

Massnahmen wurde abgewiesen.

5. Gegen die genannte Verfügung

vom 29. Juni 2017 lässt die Beschwerdeführerin am 31. August 2017 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde

erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2017 sei aufzuheben, soweit die Rente mit

Wirkung ab 1. März 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und mit Wirkung ab

1. Juni 2015 aufgehoben wird und es sei der Frau A.___ mit Wirkung ab 1.

März 2015 eine halbe Rente zuzusprechen.

2. Eventuell:

Frau A.___ sei die halbe Rente bis und mit August 2017 zuzusprechen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Eventuell:

Frau A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zuzusprechen.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (A.S. 32) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 10. November

2017 (A.S. 33 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Herbert

Bracher als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8. Mit Eingabe vom 21. November

2017 (A.S. 36) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den

Akten.

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 108 S. 1 ff. oder Aktenseite [A.S.] 1 f.)

dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2013 wegen einer

Rückenoperation und Rehabilitation vorübergehend verschlechtert habe. In der

angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe seit 2001 eine andauernde

Arbeitsunfähigkeit, in angepassten Verweistätigkeiten betrage diese von

September 2013 bis November 2014 ebenfalls 100 %. Von Dezember 2014 bis Februar

2015.

bestehe für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, ab März

2015.

eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Mit dieser Tätigkeit könne die

Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem Umstand

der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe man Rechnung getragen

und einen Abzug von 10 % vorgenommen. Die Beschwerdeführerin sei nun 52 Jahre

alt und seit 13 Jahren im Besitz einer Teilinvalidenrente. Die vom

Bundesgericht festgelegten Werte seien unterschritten. Wenn eine

Restarbeitsfähigkeit bestehe, die die betroffene Person nicht verwertet habe,

gelte diese bundesgerichtliche Regelung nicht. Unter diesen Umständen sei es

zulässig, von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit

auszugehen, ohne noch berufliche Massnahmen anzubieten.

Ab September 2013 betrage der

Invaliditätsgrad 100 %, es bestehe ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze

Rente. Ab Dezember 2014 betrage der Invaliditätsgrad 46 % und es bestehe ab 1.

März 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine rückwirkende Kürzung der

ursprünglichen halben Rente sei aber im vorliegenden Fall nicht möglich. Ab

März 2015 betrage der Invaliditätsgrad 37 %. Daher bestehe ab dem 1. Juni 2015

kein Rentenanspruch mehr. Jedoch sei eine rückwirkende Kürzung der ursprünglichen

halben Rente nicht möglich. Die Rente sei daher auf Ende des der Zustellung

folgenden Monats aufzuheben.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, das Mandatsverhältnis zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter sei der Beschwerdegegnerin im

Einwandverfahren und unter Aushändigung einer entsprechenden Vollmacht

angezeigt worden. Die angefochtene Verfügung habe daher nur gegenüber dem Vertreter

rechtsgültig eröffnet werden können. Dieser habe erst am 3. Juli 2017 durch

Mitteilung der Klientin von der Verfügung Kenntnis erhalten. So sei für die

Leistungseinstellung nicht von der Eröffnung im Juni, sondern im Juli 2017

auszugehen. Daraus folge, dass die Rente, selbst wenn sich eine

Leistungseinstellung als korrekt erweisen sollte, bis und mit August 2017 hätte

ausbezahlt werden müssen.

Weiter werde das Validen- und Invalideneinkommen

falsch berechnet, indem nicht die Werte pro 2017 berücksichtigt würden.

Es sei in Zweifel zu ziehen, dass der

Beschwerdeführerin die vollständigen Akten überreicht worden seien. Anders

lasse sich nicht erklären, dass der zuständigen Ausgleichskasse drei

verschiedene Beschlüsse zugestellt worden seien, wovon die letzten beiden eine Weiterausrichtung

der halben Rente anordneten. Es werde aus den Akten nämlich ersichtlich, dass

die Beschwerdegegnerin die Invalidität der Beschwerdeführerin offensichtlich wiederholt

geprüft habe. In einer ersten Mitteilung vom 3. Oktober 2016 an die Ausgleichskasse

solle die Rente per 1. Juni 2015 aufgehoben werden. In einer zweiten Mitteilung

vom 11. Oktober 2016 solle mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 bis auf

weiteres eine halbe Rente ausgerichtet werden. Dies werde in einer dritten

Mitteilung vom 10. April 2017 bestätigt.

Das von der Beschwerdegegnerin

eingeholte Gutachten vermöge nicht zu überzeugen, weil das diagnostizierte

Schmerzsyndrom bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt

werde. Im Gutachten werde unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom

diagnostiziert. In der nachfolgenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde dieses

in seinen Auswirkungen mit keinen Worten gewürdigt. Ohne Berücksichtigung

desselben werde eine reduzierte lumbale Rückenbelastbarkeit festgestellt. Die Leiter

der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik L.___ hätten in ihrem Schreiben vom 28.

August 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in Zweifel gezogen. Ohne die

Einwände der operierenden Ärzte geprüft zu haben, habe die Beschwerdegegnerin

einen Vorbescheid erlassen. Nach einem entsprechenden Einwand habe die

Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen getätigt oder einen Bericht des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S.

467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2002 ausgerichteten

Invalidenrente per Ende Juli 2017 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab

1.

Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

3.3

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher

auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.

349.

f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25.

April 2012 E. 3.3).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten

ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die

gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen

Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

5.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt

eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit

dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (IV-Nr. 7.9) zugesprochene Rente zu Recht

per Ende Juli 2017 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung –

hier die Rentenrevision im Jahr 2007 – und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Revisionsverfügung vom 29. Juni 2017 bestanden hat, beurteilt (BGE

130.

V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.1

Bei der letztmaligen umfassenden

materiellen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Herabsetzung

der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente im Wesentlichen auf die Gutachten von

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar

2008.

(IV-Nr. 19) und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 21. Januar

2008.

(IV-Nr. 20). Der Beweiswert dieser Gutachten ist unbestritten geblieben

und als gegeben zu erachten. Demgemäss waren bei der Beschwerdeführerin zum

damaligen Zeitpunkt folgende Diagnosen zu stellen:

- Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom

- Atypische

familiäre Situation

- Chronisches

Schmerzsyndrom

- Nicht

ausreichend abstützbar

- Polyarthralgien

axialer und peripherer Gelenke

- Betont

linker Arm und untere Rückenregion

- Chronisches

lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- Hemisakralisation

rechts,

- Diskushernienoperation

von LWK 4/5 im November 2001 mit Dekompression der Wurzel L5 links

- Leichtgradige

Oesteochondrose von LWK 4/5

- Kein

Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

- Radiologisch

Verkalkung des Diskus triangularis links

- Adipositas

mit BMI von 31.5

- Chronisch

obstruktive Pneumopathie

- Nikotinkonsum

von ca. 15 pack years

- 02/01

Karpaltunnelspaltung links

- Latex-Allergie

- Angedeutete

spider naevi im Bereich der oberen Thoraxappertur

Differentialdiagnose:

Alkoholkonsum

Die depressive Störung erachtete der

psychiatrische Gutachter als nach wie vor gegeben. Phasenweise komme es zu

Verstärkungen derselben. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege indessen

nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht fixiert auf die Schmerzen, zeige kaum

hypochondrische Befürchtungen. Sie sei in psychiatrischer Hinsicht zu 75 %

arbeitsfähig. Der rheumatologische Gutachter führte aus, postoperativ bestehe keine

gesicherte Neurokompression der Wurzel L5 links mehr. Die in einem neurochirurgischen

Gutachten vom 12. Dezember 2003 noch beschriebenen klinischen Befunde

könnten anlässlich dieser Begutachtung nicht mehr bestätigt werden, so dass

diesbezüglich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.

Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien nur teilweise

abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde. Die

Arbeitsfähigkeit sei für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit maximal 20

bis 25 % eingeschränkt. Interdisziplinär wurde für eine angepasste, leichte

Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung von 40 % formuliert, demnach eine

Arbeitsfähigkeit von 60 %.

6.2

Im Zeitpunkt der umstrittenen

Revisionsverfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein von

ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, vom

19.

Februar 2015 (IV-Nr. 87.1) ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird von

Seiten der Beschwerdeführerin nur in insofern bestritten, als dass darin eine

chronische Schmerzstörung diagnostiziert werde, die dann bei der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt bleibe. Zudem widerspreche die

Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % derjenigen der operierenden Ärzte

der Klinik L.___ in ihrem Bericht vom 28. August 2015. Es ist demnach zunächst

der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu prüfen.

6.2.1

Dem orthopädischen Teilgutachten,

das in das Hauptgutachten integriert ist, lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin angegeben habe, seit der letzten Rückenoperation (die im

November 2013 durchgeführt wurde) kontinuierlich Kreuzschmerzen zu verspüren,

die früher wechselhaft mit auch relativ beschwerdefreien Phasen aufgetreten

seien (IV-Nr. 87.1 S. 18 ff.). Die Schmerzen würden auch in die Beine

ausstrahlen, insbesondere in Gesäss und Oberschenkel. Sie leide seit 1990 unter

Wirbelsäulenbeschwerden. Bis 2013 habe sie die Kreuzschmerzen relativ gut mit

Physiotherapie, medikamentöser Behandlung und Injektionsbehandlung behandeln

können, so dass sie in begrenzter Stundenzahl habe arbeiten können. Parallel

sei sie wegen psychischer Probleme mehr oder weniger erfolgreich behandelt

worden. Sie sehe ihre psychischen Probleme auch in Zusammenhang mit den

Rückenbeschwerden. 2013 sei es zu einer erheblichen Schmerzverstärkung gekommen

mit erneuten sensiblen und motorischen Störungen in die Beine. Durch die

darauffolgende Operation seien die neurologischen Ausstrahlungen links

weitgehend beseitigt worden. Die allgemeinen Schmerzen seien aber geblieben.

Vor allem seien es jetzt dauernde Schmerzen ohne wechselseitige Schwankung.

Der orthopädische Gutachter erhob

folgende Befunde (IV-Nr. 87.1 S. 21 f.): Die paravertebrale Muskulatur der HWS

sei verspannt, die linea nuchae gering druckempfindlich. Es könne kein

Extensionsschmerz der Kopfgelenke oder HWS-Gelenke mit Ausstrahlung in die Arme

provoziert werden. Bei entspannter Lage sei das Gelenkspiel weitgehend frei.

Der Schultergürtel weise geringe, verhärtete aber nicht druckempfindliche

Myogelosen auf. Die Kyphose der BWS sei teilfixiert. Ein

Thoraxkompressionsschmerz könne nicht ausgelöst werden. Das Gelenkspiel der

Lendenwirbelgelenke L4 bis S1 sei aufgehoben. Die LWK seien klopfempfindlich.

Die postoperativen Narben seien wenig verschieblich, aber reizlos. Das Federn

der ISG sei vermindert. Einzelne verhärtete Myogelosen sowie Tendinosen seien

tastbar und teilweise empfindlich. Das Relief der Schultergelenke sei

seitengleich. Im Bereich der Schultern, Ellbogen, Hand- und Fingergelenke,

Kniegelenke sowie Sprunggelenke seien die Befunde unauffällig. Auch die

Hüftgelenke seien schmerzfrei, nur die Innenrotation sei leicht eingeschränkt.

Die Rollhügel seien beiderseits druckempfindlich. Die Beckengürtelmuskulatur

sei etwas verspannt und verkürzt. Das Gelenkspiel sei nur unwesentlich

vermindert. Im Bereich der Füsse sei das Gelenkspiel im Grosszehengrundgelenk

etwas vermindert. Das Quergewölbe zeige eine beginnende pathologische

Beschwielung.

6.2.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

wird dargelegt, die Beschwerdeführerin fühle sich in allen Alltagsaktivitäten

eingeschränkt (IV-Nr. 87.1 S. 35 ff.). Es bestehe eine wechselseitige

Abhängigkeit zwischen Schmerzen und Stimmung. Morgens fühle sie sich wie

gerädert und mache sich starke Gedanken. Schwierigkeiten seien nach dem Tod

ihrer Mutter aufgetreten. Sie habe Probleme gehabt, diesen zu verarbeiten. Auch

nach der Entführung ihrer Kinder durch den Vater nach Spanien habe sie viele

Ängste, Sorgen und Probleme gehabt. Damals habe sie einen Suizidversuch

unternommen und sich danach längere Zeit in psychiatrischer / psychotherapeutischer

Behandlung befunden. Sie sei auch in einem stationären Aufenthalt in der

psychiatrischen Klinik gewesen. Diese erscheine ihr gegenwärtig nicht mehr

erforderlich, weil sie ihre Probleme mit Freunden besprechen könne. Gegenwärtig

habe sie starke Existenzängste, es bestehe auch ein finanzieller Druck. Durch

die Anwesenheit ihrer Tochter, die aus Spanien zu ihr gekommen sei, würden die

damaligen Ereignisse um die Entführung aktualisiert. Zum Sohn habe sie kaum

Kontakt. Suizidale Gedanken habe sie nicht, sie sei aber dem Tod gegenüber

gleichgültig. Sie habe Schlafprobleme, weshalb sie Trittico einnehme.

Folgende Befunde wurden erhoben (IV-Nr.

87.1

S. 38): Das Ich-Bewusstsein sei ungestört, es fänden sich auch keine

relevanten Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration. Das

formale Denken sei nicht gelockert, es bestünden keine Störungen des

inhaltlichen Denkens. Die Stimmung sei indifferent, es bestehe keine

Affektlabilität. Eine Störung der Primärpersönlichkeit sei nicht erkennbar. Die

Beschwerdeführerin scheine durchaus emotional belastbar zu sein. Es finde sich

keine Antriebsschwäche, die Motivation in Bezug auf eine mögliche

Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei durchaus gegeben.

6.2.3

Im internistischen Teilgutachten wurden

nur unauffällige Befunde erhoben (IV-Nr. 87.1 S. 42 ff.).

6.2.4

Im neurologischen Teilgutachten

wird unter anderem dargelegt, die bei der Beschwerdeführerin schon seit

Jugendzeit vorhandenen Kopfschmerzen hätten sich im Laufe der Zeit gewandelt

(IV-Nr. 87.1 S. 46 ff.). Die früher häufigen Migräneattacken seien nach den

Schwangerschaften seltener geworden. Dennoch habe sie gelegentlich noch

stärkere Kopfschmerzen, zurzeit drei- bis viermal im Monat. Kopfschmerzen

leichterer Ausprägung habe sie häufig, dies unregelmässig auftretend.

Was die Befundlage anbelange, so seien Hirnnervenstatus,

Motorik, Reflexstatus, Sensibilität, Koordination, Extrapyramidalmotorik, Vegetativum

und die neuropsychologischen Funktionen unauffällig. Im muskuloskelettalen

Status im Bereich des gesamten Rückenstreckers zeige sich eine deutliche

Tonuserhöhung, auch die Schultermuskulatur erfassend. Eine Druckdolenz bestehe

im lumbalen Bereich des Rückenstreckers links betont. Etwas diskrepant zum

Finger-Boden-Abstand von 60 cm biete das Sitzen mit angehobenen Beinen keine

Probleme. Befundinkonsistenzen zeigten sich weiter durch positiven Achsenstoss,

der wie auch die Rumpftorsion zu Rückenbeschwerden führe, was anatomisch nicht

zu erklären sei.

6.2.5

Im neurochirurgischen

Teilgutachten wird festgehalten, die Beschwerdeführerin beschreibe lumbale

Schmerzen, die in die Beine ausstrahlten, zudem habe sie oft

Krampferscheinungen in den Oberschenkeln und Waden. Gelegentlich empfinde sie

auch einen Kraftverlust in beiden Oberschenkeln (IV-Nr. 87.2).

Im Rahmen der Befunderhebung sei die HWS

gut beweglich, die BWS unauffällig. Im Bereich der LWS seien Operationsnarben

sichtbar, das Drehen und Neigen sowie die Reklination seien deutlich

eingeschränkt. Die oberen und unteren Extremitäten zeigten sich unauffällig. Ein

MRI und CR der LWS vom 15. September 2014 (IV-Nr. 87.3) zeige eine lumbosakrale

Übergangsanomalie, am ehesten dürfte eine Hemisakralisation von SWK1 links

vorliegen. Weiter fänden sich eine minime Spondyloanterolisthesis L5/S1 und

L4/5, ein Zustand nach Spondylodese L4-S1 mit korrekter Lage der Schrauben,

eine epidurale Lipomatose L5/S1 links mit Ummauerung der S1-Wurzel links, eine

mässiggradige Spondylarthrose mit verdickten Ligamenta flava und epiduraler

Lipomatose auf Höhe L3/4 sowie eine linkskonvexe Skoliose der LWS.

6.2.6

Zusammenfassend werden im polydisziplinären

Gutachten die folgenden Diagnosen gestellt (IV-Nr. 87.1 S. 32):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches Wirbelsäulensyndrom

bei

Zustand nach Diskushernie L4/L5 mit Nervenwurzelkompression und nachfolgender

Recesso-/Foraminotomie, Neurolyse L5 und Sequestrektomie L4/5 links am 8.

Dezember 2001; Zustand nach Rezidivhernie L4/5, Hernie L5/S1 links sowie

ventraler Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit nachfolgender

Revisionsdekompression L5/S1, Dekompression L4/5 und L5/S1, interkorporaler

Spondylodese mit autologem Knochen und dorsaler Spondylodese rechts mit

autologem Knochen und knöcherner Konsolidierung der Spondylodese am 12.

November 2013

- Verminderte Beweglichkeit der LWS

- Die Wurzel S1 links ummauernde

Lipomatose L5/S1

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Sonstige

Reaktion auf schwere Belastung, teilweise mit depressiver Symptomatik

einhergehend, F43.8

- Angeborene

lumbosakrale Übergangsanomalie mit Lumbalisation von SWK1 sowie degenerativen

Veränderungen der LWS

- Fehlstatik

der Wirbelsäule mit Muskeldysbalance und tendimyotischer Verspannung des Rückenstreckers

- Geringe

Achsenfehlstellung der Beine

- Senk-Spreizfuss

mit abgeheiltem Unguis incarnatus I beidseits

- Zustand

nach leichtem lumbalem Morbus Scheuermann

- Obstruktive

Bronchitis

- Adipositas,

BMI 30.5

- Nikotinabusus

- Migräne

mit einfachen Attacken

- Chronische

Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- Mögliche

Analgetika-induzierte Kopfschmerzen

- Status

nach Neurolyse wegen CTS-Syndrom beidseits

- Status

nach Claudicatio spinalis bei Zustand nach Dekompression und Spondylodese der

beiden unteren LWS-Etagen

- Status

nach Zervikobrachialgie links bei Verdacht auf beginnende degenerative

HWS-Erkrankung

- Psychophysiologische

Insomnie

Im neurochirurgischen Teilgutachten

werden die Diagnosen folgendermassen aufgeführt (IV-Nr. 87.2 S. 9 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Lumbovertebrales

Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Beinbeschwerden beidseits mit/bei:

- Status

nach Discushernienoperation L4/5 links 28.11.01

- Status

nach Spondylodese L4 bis S1 12.11.13

neurologisch:

- Verminderte

Beweglichkeit der LWS

- Trochanterdruckschmerz

links,

- Patellarsehnenreflex

links abgeschwächt

- Sensibilitätsstörung

laterale Fusskante links

radiologisch / neuroradiologisch:

- Lumbosakrale

Übergangsanomalie

- Status

nach Spondylodese L4 bis S1 mit intaktem Osteosynthesematerial ohne

Schraubenlockerung oder Schraubenbruch

- Keine

Wurzelkompression

- Die

Wurzel S1 links ummauernde Lipomatose L5/S1

- Minime

Spinalkanalstenose infolge epiduraler Lipomatose L3/4

- Verminderte

Beweglichkeit der LWS

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Nikotinabusus

- Adipositas

- Chronisch

/ obstruktive Pneumopathie / Asthma

- Spidernaevi

obere Thoraxapertur

- Status

nach Tonsillektomie 1968, Karpaltunnelsyndromoperation links und rechts 2001,

Hämorrhoidenoperation 1978, Ovarektomie links 2003, Choleszystekotmie 2005,

Zehenoperation links 2008

6.2.7

Die Beschwerdeführerin wurde in

den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie und Innere

Medizin und damit umfassend sowie in den vorliegend relevanten Bereichen

begutachtet. Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, beruht auf

umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von auf den entsprechenden

Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den

Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.

Inhaltlich legen die Gutachter in ihrer

interdisziplinären Beurteilung nachvollziehbar dar, dass aus psychiatrischer

Sicht zurzeit keine relevanten affektiven Symptome, keine Angststörung und

keine kognitiven Defizite bestünden. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für

eine Persönlichkeitsstörung. Eine somatoforme Schmerzstörung bestehe bei der

Beschwerdeführerin nicht. Diese Einschätzung deckt sich mit der gegebenen

Aktenlage. So wurde auch im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung keine

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die rezidivierende depressive

Episode konnte zum Begutachtungszeitpunkt nicht mehr nachgewiesen werden, was

im Einklang mit den erhobenen Befunden steht und sich auch in der Tatsache

zeigt, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von sporadischen Terminen keine

psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nimmt. Die problematischen

Situationen aus der Vergangenheit scheine die Beschwerdeführerin inzwischen

weitgehend verarbeitet zu haben und im Hinblick auf den Kontakt zu ihren

Kindern habe sich die Situation gebessert, speziell zur Tochter bestehe ein

gutes Verhältnis. Auch sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig liiert und

scheine in der Beziehung zufrieden zu sein.

In internistischer Hinsicht finden sich gutachterlich

keine Diagnosen oder Beschwerden mit versicherungsmedizinischer Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne

Leistungseinschränkung voll arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine

Verweistätigkeit. Auch diese Beurteilung ist schlüssig und sie deckt sich mit

vergangenen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin nie eine

internistische Diagnose gestellt wurde, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt hätte.

Aus neurochirurgischer Sicht wird eine deutlich

eingeschränkte Beweglichkeit als auffallend angegeben, nicht jedoch ein sich funktionell

auswirkendes sensomotorisches Defizit. Radiologisch / neuroradiologisch komme

ein intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungszeichen oder Materialbruch

zur Darstellung. Es zeige sich eine Ummauerung der Wurzel S1 links infolge

einer epiduralen Lipomatose, aber keine Wurzelkompression. Die Belastbarkeit

der LWS sei deutlich vermindert, weshalb ein Einsatz in der Pflege als nicht

mehr zumutbar erachtet wird. Diese Einschätzung wurde bereits bei der ersten

Rentenprüfung so festgestellt, insofern liegt hier keine Veränderung vor. Für

eine angepasste Tätigkeit wird gutachterlich indessen mit einer

Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 % gerechnet, wobei es sich um eine

vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln sollte und die Gewichtslimite unter 10 kg

liege.

Aus neurologischer Sicht wird dargelegt,

es seien nach der Operation im November 2013 keine sensomotorischen Ausfälle

festgestellt worden mit normaler Kraft der Beinmuskeln. Dies entspricht auch

dem aktuell erhobenen neurologischen Befund, wie einleuchtend erklärt wird. Die

Beschwerdeführerin gebe keine sensiblen Störungen an, motorische Defizite und

Reflexanomalie seien nicht nachzuweisen. Im CT der LWS zeige sich eine korrekte

Implantatlage ohne Lockerungszeichen und Materialbruch. Im Kontroll-MRI der LWS

zeige sich bei Übergangsanomalie ein Status nach Spondylodese LWK4 bis SWK1,

wieder ohne Instabilität und weiter ohne neurokompressive Diskushernie. Etwas

einengend wirke die Spondylarthrose der LWS, betont LWK3/4. Dadurch und bei

verdickten Ligamenten sowie einer epiduralen Lipomatose entstehe aber nur eine

leichtgradige Einengung des Spinalkanals. Zusammenfassend ergebe sich auch nach

der aktuellsten Bildgebung keine anatomische Basis für eine dauerhafte

Wurzelkompromittierung und für eine eventuelle Claudicatio spinalis. Nach dem

letzten MRI gebe es auch keine Befunde, die eine lumbale Wurzelkompression

bedingen würden. Korrespondierend hiermit seien lumbale

Wurzelkompressionsschäden auch nicht festzustellen gewesen oder dokumentiert

worden. Mangels typischer Symptome und bei vorliegender Bildgebung sei auch

eine lumbale Wurzelreizung unwahrscheinlich. Es handle sich bei den von der

Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzeinstrahlungen um pseudoradikuläre

Schmerzen, die von einer Fehlbelastung der Bewegungssegmente und Wirbelgelenke

ausgingen. Auch diese Einschätzung ist schlüssig hergeleitet und sie steht in

keinem Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Die von der Beschwerdeführerin

berichtete Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und Kopfes wird als ursächlich

heterogen erachtet. Hinweise für eine intrakranielle Erkrankung bestünden bei

unauffälligem neurologischem Status und ohne Einschränkung der mentalen

Leistungsfähigkeit nicht. Die ca. drei- bis viermal im Monat auftretenden

intensiven Kopfschmerzzustände entsprächen einer bereits in der Jugend

festgestellten Migräne. Eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit könne damit nicht

begründet werden. Die Verschleisserkrankung der HWS sei nur kurzzeitig im Jahr

2006.

symptomatisch gewesen mit einem HWS-Syndrom und zervikalen

Wurzelreizerscheinungen. Seither bestünden keine Symptome einer degenerativen

HWS-Erkrankung mehr. Auch fehlten sensible und motorische Wurzelkompressionsschänden

im Bereich der Arme. Neurologische Ausfälle des beginnenden Verschleissleidens

der HWS ergäben sich nicht. Bei Zustand nach Operation eines KTS-Syndroms

beidseits bestünden keine Restsymptome mehr. Es lägen auch keine Hinweise für

eine Polyneuropathie vor. Trotz der früheren Nervus medianus-Kompression im

Bereich beider Handgelenke bestünden keine verbleibenden Nervenausfälle. Es

fehlten sensible Störungen und eine Beeinträchtigung des Tastsinnes der Hände

oder motorische Defizite. Eine Minderung der groben Kraft oder Feinmotorik

bestehe auch nicht.

Aus orthopädischer Sicht wird nachvollziehbar

die Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, vor allem der LWS, beschrieben,

das in das Gesäss und in beide Oberschenkel ausstrahle. Es bestehe eine

Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Muskel- und Dysbalance. Radiologisch sei ein

Zustand nach zweimaliger LWS-Operation nachweisbar, wobei eine

Revisionsdekompression L5/S1, eine Dekompression L4/5 und eine interkorporale

Spondylodese mit autologem Knochen, eine dorsale Spondylodese rechts mit

autologem Knochen sowie eine dorsale Stabilisation am 11. November 2013 bei

einer Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 bei lumbosakraler Aufbaustörung durchgeführt

worden seien. Die Spondylodese sei inzwischen stabil verheilt. Es seien

zusätzlich degenerative Veränderungen der LWS objektivierbar mit Hinweisen im

oberen LWS-Bereich auf einen abgelaufenen Morbus Scheuermann. Verstärkt werde

die körperliche Problematik durch ein Übergewicht. Als Nebenbefund zeigten sich

ein Knick-Spreizfuss und eine leichte Beinachsenfehlstellung. Diese Beurteilung

steht in Einklang mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung und wird

durch die bildgebenden Untersuchungen untermauert. Es wird weiter schlüssig

erläutert, dass es nachvollziehbar sei, dass ständige Tätigkeiten ausserhalb

des Körperlotes sowie ständige Fehlhaltungen zu weiteren Verspannungen der

Rumpfmuskulatur und zu Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Beine

führen könnten. Auch sei verständlich, dass häufige Rotationen sowie

Verrichtungen in der Hocke nicht mehr toleriert würden, ebenso Erschütterungen

der LWS. Möglich seien auch Funktionsstörungen im Bereich der HWS bei häufigen

Überstreckungen mit nachfolgenden Verspannungen und Verstärkung der

Kopfschmerzen. Eine Kälte- und Zugempfindlichkeit sei aufgrund der

degenerativen Veränderungen nachvollziehbar. Die Spondylodese habe zu einer

belastbaren Stabilität im lumbosakralen Bereich geführt und damit auch die

angeborenen Veränderungen gefestigt. Dies müssten die darüber liegenden Gelenke

ausgleichen und sie könnten deshalb auch eher überfordert und gereizt werden.

Unter Berücksichtigung all dieser

Umstände kommen die Gutachter zu ihrer Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit,

wobei zunächst – und wie in der Vergangenheit bereits beschrieben –

festgestellt wird, dass die insgesamt feststellbare reduzierte lumbale

Rückenbelastbarkeit lediglich leidensangepasste Tätigkeiten erlaube. Die

angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin ist für die Beschwerdeführerin schon

seit Langem nicht mehr zumutbar. Bei einer Verweistätigkeit sollten nur

körperlich leichte Arbeiten mit einer Gewichtslimite unter 10 kg,

rückenschulgerecht im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und vorwiegend sitzend,

mit Ausschluss von gebückten Arbeiten oder Überkopfarbeiten, in temperierten

Räumen oder in wetterangepasster Kleidung, abverlangt werden. Vermieden werden

sollten mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten ab 10 kg in Zwangshaltung, ausserhalb des Körperlotes sowie ständiges

nach vorne Neigen, ruckartige Rotationsbewegungen und häufige Verrichtung in

der Hocke, Kälte und Nässeexposition sowie Zugluft, häufiges Steigen auf

Leitern und Überkopfarbeiten. Was die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer

ideal angepassten Tätigkeit anbelangt, so kommen das neurochirurgische und

orthopädische Gutachten zu einem vergleichbaren Ergebnis. In der

interdisziplinären Beurteilung wird sodann auf die etwas pessimistischere Einschätzung

auf dem neurochirurgischen Gebiet abgestellt, wonach die Arbeitsfähigkeit einer

leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit mit 60 bis 70 % beziffert wird. In der

zwei Monate später durchgeführten orthopädischen Untersuchung wurde, bei stufenweiser

Eingliederung, eine Belastungssteigerung von 60 % auf 80 % als erreichbar erachtet.

Die etwas unterschiedliche Beurteilung wird mit einem besseren funktionellen

Ergebnis mit verbesserter Belastbarkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis

zu 10 kg sowie der Angabe einer längeren Wegstrecke begründet. In der

Gesamtschau wird somit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 - 70 %

in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. Dies gilt für den

Begutachtungszeitpunkt. Die Gutachter legen im Anschluss schlüssig dar, weshalb

eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten

Tätigkeit und damit auch die Frage nach der relevanten Veränderung des

Gesundheitszustandes gegenüber der letzten materiellen Rentenprüfung nur

eingeschränkt beantwortet werden könne, denn durch die Operation im November

2013.

sei eine Veränderung in Funktion und Statik eingetreten. Dieser Einwand ist

nachvollziehbar. So wird für eine leidensadaptierte Tätigkeit ab der nachgewiesenen

knöchernen Konsolidierung am 5. Mai 2014 und dem am 19. November 2014 erhobenen

klinischen Befund in einer Verweistätigkeit eine zunehmende Belastung ab dem 1.

Dezember 2014 von zunächst 60 %, beginnend mit einer zunehmenden Steigerung auf

70.

% nach ca. drei Monaten angenommen. Die Gutachter weisen in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit

von 70 % auch im Gutachten 2003 festgestellt worden sei. Demnach wird von einer

rein somatischen, vorübergehenden leichten Verschlechterung auf 60 %

ausgegangen, wobei bereits eine Verbesserung erkennbar sei und mindestens eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichbar sein dürfte. Demgegenüber wird für die

Zeit ab September 2013, wo es zur erneuten Operation im November 2013 kam, und

die postoperative Rekonvaleszenz, die mit einer Zeit von drei bis vier Monaten,

maximal einem halben Jahr, veranschlagt wird, eine vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit von 100 % postuliert, was nachvollziehbar ist.

Wie bereits erwähnt, besteht in

psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit. Es besteht gegenwärtig keine

eigeständige psychiatrische Erkrankung mit versicherungspsychiatrischer Bedeutung.

Insofern ist hier von einer Verbesserung des Gesundheitszstandes auszugehen. So

lagen denn auch die Antidepressiva-Spiegel anlässlich der Untersuchung

ausserhalb des Referenzbereichs, was gegen einen Leidensdruck der

Beschwerdeführerin spricht.

6.2.8

Nach dem Gesagten erweist sich

das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als voll

beweiswertig. Dem vermag auch der von der Beschwerdeführerin genannte Bericht

der Klinik L.___ vom 28. August 2015 (IV-Nr. 98 S. 1) nichts entgegenzusetzen. Darin

wird erwähnt, dass die wirbelsäulen-orthopädischen Therapieoptionen momentan

ausgeschöpft seien. Abzuwarten sei, ob schmerztherapeutische Massnahmen

allenfalls eine Verbesserung herbeiführen könnten. Aus den beigelegten

Sprechstundenberichten der Klinik L.___ (IV-Nr. 98 S. 2 ff.) zeigt sich, dass

auch die dortigen Ärzte keine objektivierbare Ursache für die

Schmerzproblematik ausmachen können. Es werden keine abweichenden Diagnosen

gestellt. Insofern handelt es sich bei der dort dargelegten Einschätzung, es

sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin ein Pensum von 80 % zu leisten

vermöge, um eine andere Beurteilung des medizinisch gleichen Sachverhalts. Diese

vermag die Beweiskraft des Administrativgutachtens nicht umzustossen.

Nicht nachvollziehbar ist der von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, die von den Gutachtern diagnostizierte

Schmerzstörung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht

berücksichtigt worden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wird ein chronisches Wirbelsäulensyndrom diagnostiziert. Es wird eingehend

dargelegt, inwiefern die schmerzhaften Beschwerden sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken und daraus wird ein Tätigkeitsprofil abgeleitet wie

auch eine Bemessung des zumutbaren Pensums vorgenommen. Bei der Bemessung der

Arbeitsfähigkeit wird darauf hingewiesen, dass die orthopädische Beurteilung

des zumutbaren Pensums höher ausfällt (60 - 80 %) als die

neurochirurgische (60 - 70 %), und es wird zugunsten der

Beschwerdeführerin auf die pessimistischere Einschätzung abgestellt.

7.

7.1

Es zeigt sich, dass die

Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das

beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___,

abgestellt hat. Demgemäss lag bei der Beschwerdeführerin ab September 2013 bis 30.

November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, ab dem 1. Dezember 2014 eine

60%ige Arbeitsfähigkeit und ab 1. März 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen

(Art. 16 ATSG).

7.2

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit

im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die

Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,

129.

V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung

des Valideneinkommens im vorliegenden Fall den von der Beschwerdeführerin

zuletzt als Pflegehilfe erzielten Verdienst im Altersheim [...] herangezogen,

wo diese vom 1. August bis 30. September 2001 tätig gewesen war (vgl.

Arbeitgeberbericht vom 29. Oktober 2001, IV-Nr. 7.46). Der Lohn betrug

CHF 44'767.45 (inkl. 13. Monatslohn). Im von der Beschwerdegegnerin

erstellten Abklärungsbericht Haushalt vom 26. April 2004 wurde dieses Einkommen

an die Teuerung 2002 angepasst und damit ein Valideneinkommen von

CHF 45'553.00 ermittelt, das die Grundlage für die damalige erste

Rentenzusprache bildete. Die Beschwerdegegnerin hat für den angefochtenen Entscheid

eine weitere Anpassung an die Teuerung bis ins Jahr 2014 vorgenommen, was grundsätzlich

nicht zu beanstanden ist, da die Verhältnisse ab September 2013, Dezember 2014

und März 2015 zu ermitteln sind. Die Beschwerdeführerin lässt in Zusammenhang

mit dem Einkommensvergleich monieren, es seien nicht die Werte pro 2017

herangezogen worden, es ist aber auf den Zeitpunkt des Eintritts der

Veränderung des Gesundheitszustandes abzustellen. Das heisst, dass für den

Zeitpunkt März 2015 die Teuerung bis 2015 aufzurechnen ist. Damit beträgt das

Valideneinkommen 2014 wie von der Beschwerdegegnerin angenommen

CHF 52'070.00, für die Zeit ab März 2015 indessen CHF 52'275.00

(Indexstand 102.1).

7.3

7.3.1

Das Invalideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Korrekt ist es auch, auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level

der LSE 2012 abzustellen und – angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils –

innerhalb dieser Tabelle den Totalwert für Frauen im Kompetenzniveau 1

heranzuziehen. Dieser belief sich auf CHF 4'112.00. Zu Recht hat die

Beschwerdegegnerin die betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufgerechnet (:

40.

x 41.7) und jeweils eine Anpassung an die Teuerung angenommen.

Auch die Teuerungsanpassungen bzw. die herangezogenen Indexwerte erweisen sich

mit einer Ausnahme als korrekt. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ab

März 2015 wurde die Teuerung nur von 2012 bis 2014 aufgerechnet, wobei dies bis

2015.

hätte erfolgen müssen. Hier ist demnach anstelle des Indexstands 103.3 der

Indexstand 103.7 anzunehmen. Es ergeben sich damit, gemessen an einem 100 %-

Pensum, folgende Werte:

- ab

September 2013: eine Berechnung des Invalideneinkommens erübrigt sich; aufgrund

der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten beträgt der

Invaliditätsgrad 100 %

- ab Dezember 2014:

CHF 52'199.00

- ab März 2015: CHF 52'401.00

7.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die

versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der

Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S.

80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei

überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Dagegen ist die

Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine

Ermessensfrage und daher durch das Versicherungsgericht nur bei

Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137

V 71 E. 5.1 S. 72 f., 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil des Bundesgerichts

8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Mit

dem Abzug wurde laut dem Verfügungstext der invaliditätsbedingt erschwerten

Eingliederung Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem

Zusammenhang keine Rüge vorbringen und gemessen an den Umständen erscheint die

Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % als angemessen. Eine

Ermessensüber- oder –unterschreitung ist jedenfalls nicht erkennbar.

7.3.3

Es ergeben sich damit – unter

Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums und des leidensbedingten Abzugs

– folgende Invalideneinkommen bzw. Invaliditätsgrade:

- ab September 2013: CHF 00.00; 100

%

- ab Dezember 2014: CHF 28'187.00;

46.

%

- ab März 2015: CHF 33'013.00; 37 %

Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Berechnung der Invaliditätsgrade erweist sich damit als korrekt.

Die Beschwerdeführerin hat unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist

gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Nachdem ab Dezember 2014 eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist die befristete ganze Rente bis

28.

Februar 2015 auszurichten. Korrekt ist sodann auch, dass für die Zeit

ab März 2015 unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV trotz

niedriger Invaliditätsgrade anstelle einer Viertelsrente weiterhin ein Anspruch

auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente gewährt wird. Ab März 2015

beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb ab dem 1. Juni 2015

ein Rentenanspruch nicht mehr gegeben ist. Auch hier kommt aber Art. 88bis

Abs. 2 IVV zur Anwendung. Somit erweist sich die Aufhebung der Rente auf das

Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats als

korrekt. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin hat die

Rentenzahlungen per 31. Juli 2017 eingestellt. Dabei ist sie davon ausgegangen,

dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017

zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang

geltend machen, die rechtsgültige Eröffnung sei erst im Juli 2017 erfolgt, denn

die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin, nicht aber ihrem

Vertreter eröffnet. Diese Rüge erweist sich als begründet. Die

Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Mandatsverhältnis. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat mit Einwand vom 21. September 2015 (IV-Nr. 99) eine Vollmacht

zu den Akten gegeben. Die Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde aber der

Beschwerdeführerin direkt zugestellt.

8.2

Solange eine Partei die

Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an

die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Art. 49 Abs. 3 ATSG bestimmt, dass aus

einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein

Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist

nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass

die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass

den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt

vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn

eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht.

Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten

Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.

Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem

prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die

Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des

Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

8.3

Im vorliegenden Fall ist

aufgrund der fehlerhaften Eröffnung an die Beschwerdeführerin anstelle ihres

Vertreters eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin zu sehen. Genauso wie

für die Berechnung der Rechtsmittelfrist die Zustellung an den Vertreter und

nicht an die Beschwerdeführerin selber zu berücksichtigen ist, ist bei der

Berechnung des Zeitpunkts der Rentenaufhebung ebenfalls von der Zustellung an

den Vertreter auszugehen. Die Rentenzahlungen hätten demnach erst am 31. August

2017.

eingestellt werden dürfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen

und die Beschwerdegegnerin wird der Beschwerdeführerin eine weitere monatliche

Rentenzahlung in Form einer halben Rente auszahlen müssen.

9.

Die Beschwerdeführerin lässt

schliesslich noch bezweifeln, dass ihr die vollständigen Akten zugegangen

seien, weil der zuständigen Ausgleichskasse drei verschiedene Beschlüsse mit

unterschiedlichen Berechnungen zugestellt worden seien. Daraus wird abgeleitet,

dass der medizinische Sachverhalt offenbar mehrfach geprüft worden sei. Aus den

vorhandenen Akten lässt sich dieser Schluss indessen nicht ziehen. Vielmehr

weisen die unterschiedlichen Beschluss-Mitteilungen (IV-Nrn. 102, 104 und 107,

Mitteilungen vom 3. und 11. Oktober 2016 sowie 10. April 2017) darauf hin, dass

zunächst irrtümlicherweise die Bestimmung von Art. Art. 88bis Abs. 2

IVV unberücksichtigt blieb und eine befristete Viertelsrente statt der

Weitergewährung einer halben Rente mitgeteilt worden war. Die Mitteilungen vom

3.

und 11. Oktober 2016 sind indessen inhaltlich identisch, weshalb auch

hier nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen getätigt worden

wären, deren Inhalt der Beschwerdeführerin und auch dem Versicherungsgericht

nicht offengelegt worden wären.

10.

10.1

Zusammenfassend ist die

Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Gutzuheissen ist sie insofern, als eine

Renteneinstellung per 31. August 2017 (statt 31. Juli 2017) beantragt wird. Die

Beschwerdeführerin unterliegt in ihrem Hauptbegehren, dass ihr weiterhin eine

halbe Rente auszurichten sei. Sie dringt aber mit ihrem Eventualbegehren durch,

wonach mindestens bis Ende August 2017 eine halbe Rente auszurichten sei.

10.2

Obsiegt die versicherte Person,

so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den

Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. Hätte die

Beschwerdeführerin ihr Begehren von Anfang an nur auf die Weiterausrichtung

einer halben Rente bis Ende August 2017 gerichtet, so wäre der Prozessaufwand

um Einiges geringer ausgefallen. Es erscheint vorliegend angemessen, ihr eine

um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist,

erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege in diesem Umfang. Für zwei Drittel ist indessen ein

armenrechtliches Honorar zu Lasten des Staates zuzusprechen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat

eine Kostennote eingereicht (A.S. 36), worin er einen Aufwand von 6.7 Stunden

zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend macht. Dieser Aufwand

erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Ausgewiesen sind auch die Auslagen von CHF 164.30. Zuzüglich

Mehrwertsteuer würde sich eine volle Parteientschädigung von CHF 1'839.30

ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Drittel davon

zu erstatten, womit sich die Parteientschädigung auf CHF 613.10 (inkl. Auslagen

und Mwst) beläuft.

10.3

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor).

Für den Teil, in welchem die Beschwerdeführerin unterliegt, ist die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom Gericht festzusetzen.

Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der

vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geltend gemachte Aufwand angemessen. Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1.

Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF

180.00

Somit wäre die volle Entschädigung auf CHF 1'479.90 festzusetzen

(6.7 Stunden zu je CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 164.30 und

MWST von CHF 109.60). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sind zwei Drittel

hiervon im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Die Entschädigung

beträgt demnach CHF 986.60, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf

den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie

vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der

ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern

konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss inkl.

Mehrwertsteuer CHF 241.20.

10.4

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total

CHF 600.00 einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen. CHF 400.00 sind

der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 31. August 2017 Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 613.10 (inkl. Auslagen

und Mwst) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Herbert Bracher, wird auf CHF 986.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 241.20 (inkl. Mwst), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. An die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 haben die IV-Stelle CHF 200.00 und die Beschwerdeführerin

CHF 400.00, zu bezahlen, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold