VSBES.2017.217
Kostenübernahme Kurs
13. Dezember 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher
Massnahmen, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenübernahme
Kurs (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) beantragte am 14. Juni 2017 bei der
Arbeitslosenversicherung, ihr sei der Kurs «Deutsch B2» zu bewilligen (Akten
der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies dieses Gesuch mit Verfügung
vom 30. Juni 2017 ab (AWA-Nr. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
5. Juli 2017 Einsprache (AWA-Nr. 4), welche mit Entscheid vom 17. Juli 2017
abgewiesen wurde (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 3. September 2017 erhebt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die
Kurskosten seien zu übernehmen (A.S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober
2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
Die Beschwerdeführerin gibt innert der
Frist bis 13. November 2017 keine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ab (s. A.S. 18
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von CHF 510.00 (AWA-Nr. 21) nicht
überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a.
Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60
Abs. 1 AVIG).
Wer von sich aus einen Kurs besuchen
will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes
Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG),
d.h. spätestens zehn Tage vor Beginn der arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 81e
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; vorbehalten bleiben die Art.
90a und 95b bis 95d AVIV, welche hier jedoch nicht interessieren). Reicht der
Teilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein,
so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.
2.2
Die Beschwerdeführerin
absolvierte den streitigen Kurs «Deutsch Intensiv Niveau B2 (2/4)» vom 25.
April bis 31. Mai 2017 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Das Gesuch bei der
Beschwerdegegnerin stellte sie indes erst am 14. Juni 2017, also nach
Beendigung des Kurses und damit verspätet. Zu prüfen bleibt, ob dafür ein
entschuldbarer Grund bestand.
2.3
Die Beschwerdeführerin macht in
der Einsprache (AWA-Nr. 4) und der Beschwerdeschrift (A.S. 4) zusammengefasst
geltend, die Personalberaterin habe ihr mündlich gesagt, dass sie den Deutschkurs
B2 besuchen könne. Bei den Kursen B1 sowie B2 (1/4) habe sie das
Gesuchsformular für jeden Teil automatisch Ende Monat bekommen. Da der Kurs
aufgeteilt sei, es aber zwischen den einzelnen Teilen keine Pause gebe, habe
sie das Formular für den Kurs B2 (2/4) ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin erwartet.
Sie habe gleich wie bisher gehandelt und der Personalberaterin vertraut.
In der Vergangenheit hatte die
Beschwerdegegnerin mehrere Deutschkurse der Beschwerdeführerin genehmigt:
a) Am 9. Mai 2016 beantragte die
Beschwerdeführerin den Kurs B1 (1/3) vom 19. Mai bis 5. Juli 2016 (AWA-Nr.
5). Die Beschwerdegegnerin bewilligte den Kurs mit Verfügung vom 11. Mai 2016
(AWA-Nr. 7).
b) Die Rechnung vom 30. Juni 2016 für den
Folgekurs Deutsch B1 (2/3) vom 16. August bis 29. September 2016 traf am
5.
Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein (AWA-Nr. 8). Diese bewilligte den
Kurs mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (AWA-Nr. 9).
c) Am 1. Februar 2017 traf bei der Beschwerdegegnerin
die Rechnung vom 10. Januar 2017 für den Folgekurs B1 (3/3) vom 24. Januar
bis 8. März 2017 ein (AWA-Nr. 10). Am 11. Februar 2017 füllte die
Beschwerdeführerin für diesen Kurs ein Gesuch aus (AWA-Nr. 11). Mit Verfügung
vom 21. Februar 2017 wurde dieses Gesuch zunächst teilweise gutgeheissen, mit
einer Kostenübernahme ab 15. Februar 2017 (AWA-Nr. 12); am 31. März 2017 erfolgte
indes eine Wiedererwägung mit Übernahme der gesamten Kurskosten (AWA-Nr. 13).
d) Am 14. März 2017 verlangte die
Beschwerdeführerin einen Termin mit ihrer Personalberaterin, den sie
gleichentags erhielt. Bei dieser Gelegenheit wurde ein Gesuch für den
Deutschkurs B2 (1/3) vom 21.März bis 20. April 2017 ausgefüllt und per E-Mail
an die Beschwerdegegnerin gesandt (AWA-Nrn. 14 f. + 17). Diese bewilligte
das Gesuch mit Verfügung vom 15. März 2017 (AWA-Nr. 16).
2.4
Angesichts der früheren
Kursgesuche kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführerin sei das
korrekte Verfahren für die Kursbewilligung nicht bekannt gewesen. Jedes der
ausgefüllten Formulare hielt ausdrücklich fest, dass das Gesuch spätestens zehn
Tage vor Kursbeginn einzureichen sei und der Antritt eines Kurses ohne
Zustimmung der Amtsstelle auf eigenes Risiko erfolge. Ausserdem bezogen sich die
Verfügungen, mit welchen den Gesuchen entsprochen wurde, jeweils nur auf eine einzelne
Kurseinheit von bestimmter Dauer. Damit lag bei genügender Aufmerksamkeit auf
der Hand, dass für jede Kurseinheit ein separates Gesuch zu stellen war.
Im Beratungsprotokoll ist nirgends die
Rede davon, der Beschwerdeführerin sei vorab zugesichert worden, sie könne
sämtliche Einheiten des Kurses B2 absolvieren, ohne dafür jeweils ein Gesuch
stellen zu müssen. Die Personalberaterin bestreitet zudem, eine solche Zusage gemacht
zu haben (s. E-Mail vom 14. Juli 2017, AWA-Nr. 18). Im Übrigen ist nach
Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Erhalt der
Rechnung vom 1. Juni 2017 – also im Nachhinein – erfuhr, dass die
Beschwerdeführerin die Kurseinheit B2 (2/4) besucht hatte (s. Schreiben an
die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2017, AWA-Nr. 19). Eine vorgängige mündliche
Bewilligung scheidet damit aus.
Auch die Darstellung der
Beschwerdeführerin, sie habe jeweils unaufgefordert ein Gesuchsformular für die
nächste Kurseinheit erhalten, findet in den Akten keine Stütze. Im
Beratungsprotokoll heisst es nirgendwo, dass der Beschwerdeführerin an den Gesprächsterminen
Kursformulare ausgehändigt worden wären (während dies für die
Kontrollterminblätter ausdrücklich festgehalten wurde, AWA-Nr. 17). Andererseits
meldete sich die Beschwerdeführerin am 14. März 2017, also zwischen den
ordentlichen Gesprächsterminen vom 8. März und 5. April 2017, von sich aus beim
RAV und ersuchte um einen ausserordentlichen Termin, an dem sie mit der
Personalberaterin ein Gesuch für den Kurs B2 (1/3) ab 21. März 2017 ausfüllte
(AWA-Nrn. 14 f. + 17). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführerin bewusst
war, dass sie aktiv werden und vor Kursbeginn ein Gesuch stellen musste. Wenn
sie im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Gesuchsformulare seien ihr
automatisch zugeschickt worden, so steht dies im Widerspruch zu ihrem
tatsächlichen Verhalten.
2.5
Zusammenfassend ist das
Kursgesuch erst nach dem Ende des Kurses gestellt worden. Da für diese Verspätung
kein entschuldbarer Grund vorliegt, können die Kosten des Kurses B2 (2/4) vom
25.
April bis 31. Mai 2017 nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen
werden. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann