VSBES.2017.218
Invalidenrente und berufliche Massnahmen / Rückforderung
24. April 2019Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 24. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen – Rentenaufhebung / Rückforderung
(Verfügungen vom 4. Juli 2017 und 19. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1961, [...], meldete sich erstmals am 23. Januar 2006
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 6 ff.), in deren
Verlauf bzw. am 15. Februar 2006 der Arbeitgeberbericht zu den Akten gelangte
(IV-Nr. 12). Im Weiteren orientierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer am 10. April 2006, dass sie eine medizinische Abklärung durch
Dr. med. B.___, Neurologe, [...], und Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie, [...], als
notwendig erachte (IV-Nr. 18 f.). Am 1. bzw. 8. Juni 2006 erstatteten die
beiden Fachärzte die angeforderten Gutachten (IV-Nr. 22 f.), wozu Dr. med. D.___,
regionalärztlicher Dienst (RAD) BE/FR/SO am 4. Juli 2006 Stellung nahm
(IV-Nr. 25).
1.3 Mit Verfügung vom 17. Juli 2007
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember
2005 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 59 %) sowie eine Kinderrente für seine
Tochter zu (IV-Nr. 46).
2.
2.1 Am 3. Oktober 2012 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 55), in deren Rahmen
sie medizinische Berichte anforderte (IV-Nr. 56 ff.). Pract. med. E.___,
Assistenzärztin, und pract. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], erstatteten am 8. Mai 2013 den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 58). Am 2. Juni 2013 verfasste
Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, [...], den gewünschten IV-Arztbericht und
legte diesem weitere Berichte bei (IV-Nr. 60, S. 1 ff.).
2.2 Am 27. März 2013 fand bei der
IV-Stelle ein Revisionsgespräch statt, an dem nebst dem Beschwerdeführer ein
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin sowie der RAD-Arzt Dr. med. H.___ teilnahmen
(IV-Nr. 64).
2.3 Am 25. Juli 2013 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe weiterhin Anspruch auf die
bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 59 %) (IV-Nr. 65).
3.
3.1 Eine weitere Rentenrevision
initiierte die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2014, wo sie wiederum ärztliche
Verlaufsberichte einholte (69 ff.). Am 12. Februar 2014 verfassten pract. med. E.___
und med. pract. F.___ ihren Bericht (IV-Nr. 72). Dr. med. G.___ kam am 25.
April 2014 der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nach und legte ihrem Bericht
wiederum weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 75, S. 1 ff.). Zur
medizinischen Situation nahm die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ am 27. Juni
2014 Stellung. Sie empfahl das Einholen eines bidisziplinären Gutachtens
(IV-Nr. 77, S. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 mit, er habe sich einer medizinischen
Untersuchung (Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurochirurgie) zu unterziehen
(IV-Nr. 78). Am 26. August 2014 liess sie ihn wissen, die Mitteilung vom 21.
Juli 2014 werde aufgehoben. Es sei eine Untersuchung voraussichtlich in den
Fachgebieten allgemeine Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie
notwendig, für deren Kosten sie aufkommen werde (IV-Nr. 82); dazu liess sich der
Mitteilung der Gutachterstelle J.___, [...], vom 22. August 2014 entnehmen,
dass sie den Auftrag für ein bidisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen
Psychiatrie und Neurologie ohne weitere Disziplinen wie Allgemeine Innere Medizin
und Rheumatologie nicht durchführen könne (IV-Nr. 83).
3.3 Das Suisse-MED@P-Team
informierte die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2015, dass ihr Auftrag der Gutachterstelle
K.___ (nachfolgend Medas) zugeteilt worden sei (IV-Nr. 84). Am 15. Juli 2015 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Begutachtung durch
die Gutachterstelle K.___ durchgeführt werde, und zwar in folgenden Disziplinen:
Allgemeinmedizin, Dr. med. L.___; Neurochirurgie, Dr. med. M.___;
Psychiatrie, Dr. med. N.___; Rheumatologie, Dr. med. O.___ (IV-Nr. 85).
3.4 Am 14. Dezember 2015 erstatteten
die Ärzte der Gutachterstelle K.___ das durch die Beschwerdegegnerin
angeforderte polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 88.1), worüber diese die Hausärztin
der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, am 15. Dezember 2015 in Kenntnis setzte
und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gab (IV-Nr. 89). Dr. med. G.___ äusserte
sich am 25. Februar 2016 zum K.___-Gutachten vom 14. Dezember 2015 (IV-Nr. 91).
3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___
nahm am 24. März 2016 zum K.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 92, S. 2 f.).
3.6 Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2016
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde die
Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben
(IV-Nr. 93); dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2016
Einwand (IV-Nr. 99).
3.7 Am 4. November 2016 gab der Eingliederungsfachmann
der IV-Stelle einen Zwischenbericht über die zu treffenden
Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. 109).
3.8 Mit Verfügung vom 16. November
2016 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für
ein Belastungstraining vom 12. Dezember 2016 bis 12. März 2017 in der P.___ in [...]
(IV-Nr. 110), das sie am 13. März 2017 für die Zeit vom 13. März bis 16. Juni
2017 verlängerte (IV-Nr. 114).
3.9 Am 10. März 2017 erstellte die P.___
einen Bericht über das Belastungstraining des Beschwerdeführers, und zwar
bezüglich des Berichtszeitraums vom 12. Dezember 2016 bis 10. März 2017 und
vom 11. bis 31. März 2017 (IV-Nr. 115; 120: Datum 10. März 2017 unzutreffend –
Eingang IV-Stelle: 18. April 2017).
3.10 Dr. med. G.___ erstattete am 23.
März 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht und legte
diesem eine Vielzahl von weiteren Berichten bei (IV-Nr. 116 ff.).
3.11 Mit Abschlussbericht vom 28.
April 2017 schloss der Eingliederungsfachmann der Beschwerdeführerin den
Eingliederungsfall ab (IV-Nr. 121).
3.12 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___
nahm am 24. Mai 2017 erneut zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 123,
S. 2 ff.).
3.13 Am 4. Juli 2017 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid. Sie
hob die laufende halbe Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats auf und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des
Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 124).
4.
4.1 Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 4. September 2017 Beschwerde ans Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet die folgenden
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 11 ff.):
1. Die
angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben, und dem
Beschwerdeführer sei die bisherige Rente weiterhin auszurichten.
2. Es
sei eine aktuelle und polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, bevor die
Rente aufgehoben wird.
3. Subeventualiter
seien berufliche Massnahmen und insbesondere eine Umschulung durchzuführen,
bevor die Rente aufgehoben wird.
4. Für
das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.2 Am 26. Oktober 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Blick auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten werde auf
Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet und an der Verfügung festgehalten (A.S. 31).
4.3 Mit Verfügung vom 20. Dezember
2017 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen
(A.S. 35).
4.4 Am 7. Februar 2018 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote für den Zeitraum vom 1.
November 2016 bis 7. Februar 2018 ein (A.S. 39 ff.).
5.
5.1 Unter Bezugnahme auf die
Verfügung vom 4. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
19. Januar 2018 beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2017 bis
31. Januar 2018 IV-Renten und Kinderrenten zur IV-Rente des Beschwerdeführers im
Betrag von insgesamt CHF 6'980.00 zurück (IV-Nr. 132).
5.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reichte am 31. Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein
Gesuch um Erlass der Rückforderung ein (IV-Nr. 135), wozu sich diese am 8.
Februar 2018 äusserte (IV-Nr. 136).
5.3 Am 9. Februar 2018 teilt der
Vertreter des Beschwerdeführers dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit,
dass er die Verfügung vom 19. Januar 2018 als mitangefochten betrachte; zur
Begründung verweise er auf die Beschwerde vom 4. September 2017. Er beantrage, das
Verfahren sei zu vereinigen (A.S. 42).
5.4 Mittels Verfügung vom 26.
Februar 2018 vereinigt der Instruktionsrichter die (sinngemässe) Beschwerde vom
9. Februar 2018 gegen die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin
antragsgemäss mit der Beschwerde vom 4. September 2017 im vorliegenden Verfahren
(A.S. 43).
5.5 Am 30. April 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde (vom 9. Februar 2018) sei abzuweisen.
Allenfalls sei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Frist zur
Stellungnahme resp. zur Einreichung von Unterlagen zu setzen (A.S. 47).
6. Der Vertreter des
Beschwerdeführers erstattet am 1. Juni 2018 eine Replik (A.S. 53 ff.),
wozu sich die Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2018 äussert (A.S. 57); letzteren
Ausführungen widerspricht der Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Juli
2018 (A.S. 59).
7. Am 4. Juli 2018 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote für den Zeitraum vom 6. Juli
2017 bis 4. Juli 2018 ein (A.S. 60 ff.).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerden sind rechtzeitig
erhoben worden und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden
ist somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b
mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene, rentenaufhebende Verfügung vom 4. Juli 2017, die den
rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt
– hier 4. Juli 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im
vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen weitergehenden
Rentenanspruchs im Rahmen der im Januar 2014 von Amtes wegen eingeleiteten
Revision die ab 1. Januar 2014 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen
anwendbar.
1.4
Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat die Verfügung vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 124) am 6. Juli
2017.
entgegengenommen (A.S. 12). Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden halben
Rente erfolgt also gemäss dem Dispositiv der Verfügung per 31. August 2017.
Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführerin
über dieses Datum hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Im Anschluss daran ist zu verifizieren, wie es sich mit Rechtmässigkeit der
Rückforderungsverfügung vom 19. Januar 2018 (IV-Nr. 132) verhält.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird
und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen
verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer
anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer
materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
3.2
Ist im vorstehend umschriebenen
Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3
S. 75 ff.).
3.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
3.5
3.5.1
Unrechtmässige Leistungen sind
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten
Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.5.2
Eine Leistung, die gestützt auf
eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden ist, gilt nur dann als
unrechtmässig bezogen (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG), wenn die
Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Verfügung erfüllt sind;
dies trifft zu, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision
oder einer Wiedererwägung vorliegt sowie bei einer materiellen Rentenrevision, die
rückwirkend vorzunehmen ist (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 25, Rz 4 ff.).
4.
4.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c
ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweisen).
4.2
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In
diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein
Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest
Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,
die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit
Hinweisen).
4.3
In Revisionsfällen ist überdies
zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob
es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre
(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom
29.
August 2011 E. 4.2). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (BGE 141 V 405 E. 4.4 S. 413 f. mit
Hinweis).
5.
Die Zulässigkeit der
Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17
ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der
Verfügung vom 17. Juli 2007, mit der die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente sowie eine
Kinderrente für seine Tochter [...] zusprach (IV-Nr. 46). Dieser Sachverhalt
ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 4. Juli 2017 zu
vergleichen. Auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung vom 25. Juli 2013
(IV-Nr. 65) ist dagegen nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin
damals keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm.
6.
Bei Erlass der Verfügung vom 17.
Juli 2007 (Erstanmeldung vom 23. Januar 2006; IV-Nr. 2) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1
Dr. med. B.___ diagnostizierte
in seinem neurologischen Gutachten vom 1. Juni 2006 ein leicht bis
höchstens mässig ausgeprägtes rechtsbetontes Cervicalsyndrom sowie den Verdacht
auf selten auftretende Migräneanfälle mit Aura sowie «Migraine sans Migraine». Der
Explorand habe eine weit ausgeprägte Schmerzsymptomatik, faktisch sämtliche Körperregionen
betreffend, geklagt. Schmerzen habe er im Bereiche des Kopfs, der Hals- und Lendenwirbelsäule,
der Arme und Beine sowie auch des Abdomens angegeben. Zudem habe er Schwindelbeschwerden,
Sehstörungen, ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisdefizite sowie eine
ausgeprägte Schlafstörung beklagt. Dieses ausgeprägte und über den ganzen
Körper ausgedehnte Beschwerdespektrum sei organisch nicht erklärbar, allenfalls
Folge seelischer oder anderweitiger Faktoren. Während der Untersuchung habe eine
massive Verdeutlichungstendenz imponiert: So sei es zu einer Gegeninnervation
bei der Überprüfung der Halswirbelsäulen- sowie der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit
gekommen, bei diesbezüglich diskrepanter Beobachtung der entsprechenden
Beweglichkeiten während der Anamnese. Bei einem Fingerbodenabstand von 45 cm sei
der Langsitz ohne Angabe von Schmerzen möglich gewesen. Des Weiteren habe der
Explorand stärkste Schmerzen angegeben; entsprechende vegetative
Begleiterscheinungen wie vermehrtes Schwitzen oder Erblassen hätten nicht
beobachtet werden können. In einer schweren körperlichen Arbeit bestehe wegen
des erwähnten Cervicalsyndroms keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten
Tätigkeit mit wechselnder Körperbelastung, ohne erhebliche Schultergürtelbelastung
und ohne Kopfzwangshaltung, zum Beispiel in der Tätigkeit, die er vor Aufgabe
seiner Arbeitstätigkeit ausgeübt habe, bestehe hingegen keine Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit. Die Beeinträchtigungen seien Folge seiner seelischen
Störung. Nach Besprechung mit Dr. med. C.___, der den Exploranden psychiatrisch
evaluiert habe, erachteten sie, Dres. med. B.___ und C.___, den Exploranden aus
gesamtmedizinischer Sicht als zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 22).
6.2
In seinem psychiatrischen
Gutachten stellte Dr. med. C.___ am 8. Juni 2006 aufgrund der
Untersuchungsbefunde vom 24. Mai 2006, der Angaben des Exploranden sowie der
Aktenlage folgende Diagnosen (IV-Nr. 23, S. 14):
1.
schwere
anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
lCD-10 F454
2.
leicht-
bis eher mittelgradige depressive Episode, lCD-10 F32.01, bei
3.
akzentuierten
Persönlichkeitszügen, hauptsächlich vom ängstlich-depressiven, ausweichenden
passiven Typ Z73.1
Im Weiteren führte der Gutachter aus,
dass das auffallendstes Merkmal bei der Untersuchung des Exploranden seine
Unfähigkeit gewesen sei, über Gefühle, affektbindende Phantasien in
differenzierter Art zu berichten. Entweder habe er über seine Gefühle via seine
Körpersensationen berichtet, meistens negative, oder aber idealisiert, wie dies
bei der Beschreibung der Jugend der Fall sei. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass dieser Explorand an einer schweren Alexythymie leide, d.h. sich
ganz am Konkreten, Organischen orientiere, seine Gefühle, Phantasien nicht
verbalisieren könne, jegliche innerpsychischen Konflikte und negativen Gefühle
ins Körperliche abwehre. Grundproblematik des Exploranden sei sicherlich eine
ängstlich unsichere sowie eine narzisstisch kränkbare Wesensart. Er sei offensichtlich
nicht in der Lage, seine Familie genügend gut libidinös zu besetzen, als dass
er aus seiner Ehe und der Geburt seiner Tochter Befriedigung ziehen könne. Im
Gegenteil, der Explorand ziehe sich von seinen Familienmitgliedern zurück,
konzentriere sich auf sich, besetze seinen Körper übermässig und somatisiere Gefühle,
die er nicht aushalten könne. Es liege eher eine somatoforme als eine konversionsneurotische
Störung vor, da den Symptomen des Exploranden nur wenig kommunikativer Sinn
zukomme. Beim Exploranden gehe der soziale Rückzug parallel mit der Steigerung
der körperlichen Problematik. Es liege eine schwere psychosomatische Erkrankung
vor. Gleichzeitig leide der Explorand an einer affektiven Störung, sei
niedergeschlagen, etwas affektinkontinent, traurig, ohne aber Schuldgefühle
oder Insuffizienzgefühle zu äussern. Auch eine akute Suizidalität bestehe
nicht. Zwischendurch sei die Stimmung des Exploranden auch etwas aufgehellt. Insgesamt
müsse zwischen der Schmerzproblematik und der affektiven Problematik ein
Circulus vitiosus festgestellt werden, da beide Syndrome ihre Coping-Mechanismen
gegenseitig negativ beeinflussten. Es sei auffällig, wie sich sein Gesundheitszustand
dramatisch verschlechtert habe, nachdem der Beschwerdeführer geheiratet habe.
Aufgrund der fehlenden lntrospektionsfähigkeit des Exploranden könne
diesbezüglich der Zusammenhang nur festgestellt, jedoch nicht interpretiert werden
(IV-Nr. 23, S. 14 f.).
Ferner stellte der Gutachter zur
Arbeitsfähigkeit fest, dass der Explorand aus rein psychiatrischer Sicht
aufgrund seiner Symptome, insbesondere der affektiven Beschwerden in
Zusammenhang mit der Schmerzproblematik, als zu 50 % arbeitsunfähig zu
beurteilen sei. Eine leichte, seinen körperlichen Beschwerden angepasste
Tätigkeit sei ihm aus rein psychiatrischer Sicht durchaus zuzumuten, dies vor
allem im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht. Die passiv-aggressive,
regressive Tendenz des Exploranden werde durch eine volle Berentung nicht
aufgehalten, sondern im Gegenteil unterstützt. Insgesamt sei er, Dr. med. C.___,
der Auffassung, was er auch so mit Dr. med. B.___ eingehend besprochen habe,
dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Exploranden, welche er als Psychiater
festhalte, mit der somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht addiert
werden müsse, sondern dass aufgrund der Diagnose der anhaltenden somatoformen
Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren eine insgesamt 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vorliege. Zur Beurteilung durch Dr. med. Q.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt Dr. med. C.___ fest, dass dieser in
seinem Bericht vom 6. Januar 2006 aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Er, Dr. med. C.___, schliesse sich in seiner
Beurteilung aufgrund der Symptombeschreibung des Exploranden und der
Befunderhebung aber der Beurteilung an, wie sie im R.___ [...] festgehalten
worden sei, dass nämlich der Explorand aufgrund seiner Depressivität und seiner
Schmerzerkrankung zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die depressive Episode des
Exploranden könne heute nicht als ausschliesslich leicht bezeichnet werden; sie
imponiere eher als mittelgradig (IV-Nr. 23, S. 15f.).
6.3
Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___
interpretierte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2006 die beiden Gutachten der
Dres. B.___ und C.___ als sehr gut und medizinisch nachvollziehbar. In erster
Linie liege bei der versicherten Person eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung vor, dies allerdings doch bei Vorliegen einer psychiatrischen
Komorbidität, so dass die Schmerzstörung Krankheitswert habe. Die
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen wie auch in einer
Verweistätigkeit schiene ihr, Dr. med. D.___, deshalb adäquat und
gerechtfertigt (IV-Nr. 25).
7.
Zum Verlauf bis zum Erlass der
hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. Juli 2017 enthalten die Akten
insbesondere die folgenden Angaben in medizinischer Hinsicht:
7.1
7.1.1
Pract. med. E.___ und F.___ erstatteten
der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2013 folgenden Bericht über den in ihrer psychiatrischen
Praxis seit 2005 in Behandlung stehenden Beschwerdeführer: Zu diagnostizieren
seien eine früher rezidivierende, mittlerweile chronifizierte depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches
Paravertebralsyndrom, Cervicobrachialgien sowie eine Dysphagie (ICD-10 R63.4).
Den Gesundheitszustand bezeichneten die Ärzte als sich verschlechternd. Die
bisherige Tätigkeit – der Patient sei schon seit 2005 nicht mehr beruflich
tätig –sei ihm nicht mehr zuzumuten, was auch für andere Tätigkeiten gelte.
Aufgrund psychischer und somatischer Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich,
kontinuierlich in einem Arbeitsprozess tätig zu sein (IV-Nr. 58).
7.1.2
Am 2. Juni 2013 erstellte die
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, den durch die
Beschwerdegegnerin gewünschten Bericht. Ihren Ausführungen lässt sich
entnehmen, dass bei dem seit 23. Oktober 2009 bei ihr in Behandlung stehenden
Versicherten ein Verdacht auf Borreliose, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom,
eine diskrete Knorpelläsion im medialen Femurkondylus und diskrete periphere
Rissbildung im Hinterhorn des medialen Meniskus, eine postoperative Einblutung
bei Status nach Cholezystektomie am 30. August 2012, eine notfallmässige
Revisionslaparoskopie am 31. Dezember 2012, eine Rückenproblematik sowie eine
depressive Entwicklung zu diagnostizieren seien. Es bestehe ein sich
verschlechternder Gesundheitszustand. Der Versicherte sei in seiner bisherigen
wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ihrem Bericht
legte Dr. med. G.___ mehrere Berichte von weiteren Behandlungen, Untersuchungen
sowie einer Operation (Cholezystektomie [Gallenblasenentfernung]) bei (IV-Nr. 60,
S. 1 – 27).
7.1.3
Im Verlauf des Revisionsgesprächs
vom 23. Juli 2013 kamen die Fachperson der IV-Stelle sowie der RAD-Arzt Dr.
med. H.___ zu folgender Einschätzung der beruflichen und medizinischen
Situation: Der Versicherte beziehe seit 2005 eine halbe IV-Rente wegen einer
depressiven und einer somatoformen Störung. Seit der Rentenzusprache habe sich
der Gesundheitszustand nicht dauerhaft verschlechtert; eine antibiotische
Behandlung wegen eines Borreliose-Verdachts habe abgeschlossen werden können.
Der Versicherte sei sehr auf Krankheit und Beschwerden fixiert, habe aber
andererseits auch die Überzeugung, er werde von den Ärzten nicht richtig
behandelt. Berufliche Massnahmen traue sich der Versicherte nicht zu (IV-Nr.
64).
7.1.4
Am 25. Juli 2013 bestätigte dann
die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – den unveränderten Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente (IV-Nr. 65).
7.2
In ihrem Verlaufsbericht vom 12.
Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin stellten med. pract. E.___ und F.___
die gleichen Diagnosen und kamen zur identischen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie in ihrem Bericht vom 8. Mai 2013 (vgl.
IV-Nr. 58). Die beiden Ärzte hielten zudem fest, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten trotz therapeutischer Massnahmen seit
Sommer 2013 weiter verschlechtert habe (IV-Nr. 72).
7.3
Die Hausärztin Dr. med. G.___
stellte in ihrem Verlaufsbericht vom 25. April 2014 an die Beschwerdegegnerin
folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (IV-Nr. 75, S. 1
f.):
- Diskushernie C7/Th1 mit Einengung der
Neuroformens und Verlagerung der C8
- mässiggradige Degeneration der unteren
HWS
- ISG-Blockade rechts
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- St. n. Ileus Duodenum 12/2004 b. NSAR
Konsum
- St. n. Magenulcus 1997
- kleine Hiatushernie
- Reflusoesophagitis I
- ineffektive Motilitätsstörung bei nicht
erosiver Refluxerkankung
- St. n. symptomatischer
Cholezystolithiasis und laparoskopischer Cholezystektomie (30.8.2012)
- St. n. ausgedehnter hämodynamischer
wirksamer Nachblutung nach Cholezystektomie-Verletzung der A. a. epigastrica
inferior-Revision 31.8.2012
- komplexer Einriss im Innmeniskushinterhorn
Knie links
- parameniscales Ganglion am Hinterhorn
Knie links
- diskrete Knorpelläsion im medialen
Kondylus rechts
- mediale Meniskusläsion Knie rechts
- St. n. Erythema chr. migrans rechtes
Bein
- Borreliose
- St. n. chr. Sinusitis medialis und
ethmoidalis rechtes nei Aspergillom
- St. n. partieller Ethmoidektomie rechts,
Entfernung des Aspergillosis
- rez. depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode
Den Gesundheitszustand bezeichnete die
Hausärztin nun als stationär (im letzten Bericht: sich verschlechternd [IV-Nr.
60, S. 3]) und die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer anderen
Tätigkeit nach wie vor mit 100 %. Wiederum legte Dr. med. G.___ ihrem
Bericht weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 75, S. 1 – 20).
7.4
Am 14. Dezember 2015 erstatteten
die Ärzte der Begutachtungsstelle K.___ das durch die Beschwerdegegnerin in
Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten, nachdem sie den Beschwerdeführer
am 11., 18., 19. und 21. August untersucht hatten (IV-Nr. 88.1, S. 3 ff.). Sie
stellten folgende, alle Fachgebiete umfassende Diagnosen (IV-Nr. 88.1, S. 21):
Diagnosen
mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit)
- leichtes Zervicalsyndrom mit atypischen
Ausstrahlungstendenzen ohne neurologische Ausfälle
- leichtes, vom Versicherten stark
überwertetes lumbovertebrales Syndrom ohne neurologische Ausfallserscheinungen
Diagnosen
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
- erhebliche Überbewertung der Beschwerden
durch den Versicherten mit eindeutig positiven Waddell‘schen Zeichen
- gemischte Angststörung (F41.3)
- akzentuierte Persönlichkeit, vom
ängstlich-vermeidenden, ausweichenden, narzisstisch geprägten passiven Typ
(Z73.1)
- koronare Herzerkrankung mit
Stent-Versorgung 6/2014, St.n. signifikanter proximaler RIVA-Stenose
- St. n. laparoskopischer Cholezystektomie
30.8.2012
- St. n. Revision bei postoperativer
Einblutung bei St. n. Cholezystektomie 31.8.2012
- gastrointestinale Beschwerden bei St. n.
Ulcera duodeni 12/2004
- St. n. partieller anteriorer
Ethmoidektomie rechts mit erweiterter Kieferhöhlenöffnung und Entfernung eines
Aspergillomes 10/2013
- St. n. Borrelieninfekt mit Erythem
chronicum migrans, antibiotisch therapiert 7/2013
- V. a. chronische Prostatitis
(anamnestisch) 12/2013
- chronisches Schmerzsyndrom beide Hände
und beide OSG ohne objektivierbares Substrat
- Meniscusläsion Knie bds ohne Klinik
Der Beurteilung des objektivierbaren
medizinischen Sachverhalts, der Funktionen und Arbeitsfähigkeit aus Sicht aller
beteiligter Gutachter lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 88.1, S. 18 ff.):
Aus internistischer Sicht
Beim Versicherten lägen keine
internistischen Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Unter Berücksichtigung seines Fähigkeitsprofils sei er in
seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer ohne
Leistungseinschränkungen arbeitsfähig; dies gelte ebenso für eine leidensangepasste
Verweistätigkeit. Zusammengefasst seien die Beschwerden des Versicherten durch
die klinischen Befunde nur teilweise bzw. nicht erklärbar. Die aktuell immer
noch geklagten Magenbeschwerden, z.T. mit Sodbrennen, seien aus internistischer
Sicht nicht erklärbar und am ehesten wohl funktionell bedingt. Bei einer im
Februar 2014 durchgeführten Ösophago-Gastro-Duodenoskopie habe sich kein
objektivierbarer Befund gezeigt. Reflux atypisch. Laut Dr. med. S.___,
Gastroenterologe, bestehe weiterhin eine Diskrepanz zwischen subjektivem
Leidensdruck und objektivierbaren Befunden. Bei der im Juni 2014 festgestellten
KHK (koronare Herzkrankheit) mit anschliessender Versorgung eines Stents habe
sich nach Abschluss der kardialen Rehabilitation im Oktober 2014 ein
kardiopulmonal unauffälliger Status ergeben (IV-Nr. 88.1, S. 18 f.).
Aus neurochirurgischer Sicht
Wenn bereits 2004 eine zervico-thoracale
Discushernie neuroradiologisch nachgewiesen worden sei, habe diese bei
fehlenden radikulären Zeichen das chronische, rechtsbetonte, kraniozervikal
brachiale Schmerzsyndrom nicht erklären können. Dennoch sei die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten und eine halbe Invalidenrente gewährt
worden. Im Verlaufe der weiteren Jahre seien multiple, verschiedene Organe betreffende
Probleme und Beschwerden dazu gekommen, wobei diese somatischen Beschwerden
wechselnd beurteilt und vor allem auch vom Versicherten verschieden stark
gewichtet worden seien. Gesamthaft gesehen sei wahrscheinlich lediglich eine
psychiatrische Problematik, auf die er als Neurochirurge nicht eingehe, geblieben,
mehr oder weniger konstant. Aus rein neurochirurgischer Sicht bestehe auch
rückwirkend weder ein Anlass für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit noch für die
Gewährung einer partiellen IV-Rente, womit aus seiner Sicht eine Rückführung
des Versicherten in den Arbeitsprozess, steigernd bis zu 100 %, nichts im
Wege stehe. Der Versicherte sei befähigt, die Bearbeitung von Werkstücken beim
angestammten Arbeitgeber problemlos auszuführen. Des Weiteren habe er eine
berufliche Ausbildung als Maschinenschlosser mit Erfolg abgeschlossen. Als
weitere positive Ressource gelte die Erfahrung des Versicherten als Maschinenführer
(bis 2004). Aus neurochirurgischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit zeitlich zu 100 % (8 Stunden pro Tag),
leistungsmässig 80 – 90 % wegen eventuell notwendigen vermehrten
Pausen. Angepasste Tätigkeiten seien analog der Arbeitsfähigkeit in
angestammter Tätigkeit mit unter Umständen möglicher Steigerung der
Leistungsfähigkeit ebenfalls auf 100 % zumutbar (IV-Nr. 88.1,
S. 19).
Aus orthopädischer Sicht
Aufgrund der Anamnese, der Akten und der
Befunde leide der heute 54-jährige Versicherte an chronischen Schmerzen lumbal
mit Ausstrahlungen nach links und in der HWS mit Ausstrahlungen nach rechts, in
beiden Händen und in beiden OSG. Die Knie seien momentan beschwerdefrei.
Klinisch finde sich eine WS-Fehlhaltung mit einer ständigen lnklination von zirka
20.
Grad und einer Flexionshaltung in beiden Knien ebenfalls von 20 Grad.
Die WS- und HWS-Beweglichkeit sei eingeschränkt; es bestünden lokale DD überall
und ein paravertebraler Hartspann v.a. im LWS-Bereich. Der BFG sei schleppend
und langsam. Fersen und Zehengang seien nicht prüfbar, wie auch die WS-Beweglichkeit
praktisch nicht prüfbar sei. Der Einbeinstand sei ebenfalls nicht prüfbar wie
auch die Waddell-Zeichen, da der Versicherte nicht in den Langsitz sitzen könne.
Die obere Extremität sei normal, keine radikulären Zeichen. Die beklagten
Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits fänden kein klinisches Korrelat. Im
Bereiche der medialen Gelenkspalte beider Knie finde sich eine lokale DD wie
aber auch lateral rechts. Keine Meniscuszeichen. Die beklagten Schmerzen in
beiden OSG fänden kein klinisches Substrat. Der Versicherte habe eine
Hypästhesie im Bereiche des lateralen OS, lateralen US beidseits angegeben im
Vergleich zu medial. In den neu durchgeführten radiologischen Abklärungen vom
21.
August 2015 im [...] fänden sich im MRI der HWS, MRI der LWS und Röntgen
beider Hände durchwegs altersentsprechende Befunde. Insgesamt seien die
klinischen und radiologischen Befunde nicht mit den Beschwerden des
Versicherten in Einklang. Die MRI-mässigen Meniscusprobleme, die 2012
festgestellt worden seien, fänden kein klinisches Korrelat mehr.
Zusammenfassend leide der Versicherte an einem chronischen Schmerzsyndrom HWS,
LWS, beide Hände und beide OSG ohne objektivierbares Substrat. Aufgrund der
obengenannten Probleme bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und
Tragen von schweren Lasten über 20 kg sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem
Gehen und Stehen und monotonen Zwangshaltungen des Oberkörpers sowie das Gehen
auf unebenem Boden und ständige Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Sollte
die angestammte Tätigkeit als Maschinist im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils
möglich sein, so bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. In einer Verweistätigkeit
im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die
postulierte Arbeitsfähigkeit gelte durchwegs auch retrospektiv (IV-Nr. 88.1, S.
19).
Aus psychiatrischer Sicht
Im Rahmen dieser Untersuchung hätten
sich Hinweise auf affektive und körperlich funktionelle Beeinträchtigungen
ergeben, die jedoch aus somatischer Sicht an einer anderen Stelle des Gutachtens
beurteilt worden seien. In Bezug auf die Authentizität der vom Versicherten
vorgebrachten Beschwerden und der geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen
hätten sich einige Auffälligkeiten ergeben. Der Versicherte habe berichtet, sich
nur schlecht konzentrieren zu können. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung seien jedoch solche erheblichen kognitiven Defizite nicht zur
Darstellung gekommen. Im Vordergrund des gezeigten Beschwerdebilds habe eine
leichte Ängstlichkeit und Unsicherheit gestanden. Auch seien anamnestisch vorübergehende
stärkere Angstzustände beschrieben worden. Der Versicherte habe dabei, nebst
der allgemeinen Ängstlichkeit, auch über Ängste in engen Räumlichkeiten und
über ein Druckgefühl und eine innere Unruhe berichtet. Die Dauer dieser
Symptome der «Panikzustände» habe er teilweise bis zu mehreren Wochen angegeben.
Die geschilderte Beschwerdesymptomatik habe «verwaschen» gewirkt, insofern
keine eindeutigen Panikattacken abgrenzbar gewesen seien. Beim Versicherten habe
es sich allenfalls um Panikattacken-ähnliche Angstzuspitzungen gehandelt. Für
die diagnostische Zuordnung sei der klinische Längsschnittverlauf bedeutsam.
Der Versicherte habe schon seit mehreren Jahren unter diesen Beschwerden zu
leiden. Unter Verwendung des lCD, Kapitel V, sei bei der gegebenen Befund- und
Verlaufskonstellation eine gemischte Angststörung F 41.3 zu diagnostizieren. Der
Versicherte habe über eine gewisse Traurigkeit, auch eine manchmal bestehende
Interessenreduktion, sexuelle Alibidinie (Appetenzstörung) und
Selbstwertdeffizienz berichtet. Auf der Befundebene habe sich eine etwas herabgeminderte
Stimmungslage gezeigt, jedoch ohne eine aufgehobene emotionale
Schwingungsfähigkeit. Zudem sei im affektiven Ausdruck eine breite Palette von
Emotionen wie Lächeln, Schluchzen und Weinerlichkeit gezeigt worden, die
jeweils nur kurz angehalten hätten und situativ, themenbezogen zustande
gekommen seien. In der Hamilton-Depressions-Skala sei ein Punktwert erzielt
worden, der allenfalls einer Ieichtgradigen dysthymen Symptomatik entsprechen
könnte. Das Verhalten des Versicherten habe auch Inkonsistenzen, eine gewisse
Theatralik bis zur Aggravationstendenz, gezeigt. Für eine Depression hätten jedoch
die notwendigen depressiven Kernsymptome gefehlt. Auf der Befundebene hätten
sich eine durchschnittliche Antriebslage, keine Störung des
Auffassungsvermögens und keine relevanten kognitiven Funktionsdefizite oder
psychotischen Störungen gezeigt. Im Rahmen der hier erfolgten psychiatrischen
Untersuchung habe keine eindeutige depressive Symptomatik festgestellt werden
können. Vielmehr seien die affektiven Schwankungen einerseits auf eine
Akzentuierung der Persönlichkeit (ängstlich vermeidend, histrionisch, anankastisch,
narzisstisch) zurückzuführen. Andererseits hätten sich stellenweise Hinweise
für nicht authentische Beschwerdedarstellungen im Sinne von Aggravationstendenzen
ergeben. Beim Versicherten bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit, vom
ängstlich-vermeidenden, ausweichenden, passiven Typ (Z73.1), die zeitweilig
auch mit einer leichten affektiven Symptomatik einhergehen könne. Im Rahmen der
aktuellen psychiatrischen Begutachtung hätten sich beim Versicherten Hinweise
auf Persönlichkeitsbesonderheiten gezeigt. Die hier gewonnenen
eigenanamnestischen Angaben mit den erhobenen Befunden liessen keine
hinreichend sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu. Hinweise dafür,
dass der Proband seit der Adoleszenz in Bezug auf die Persönlichkeit eine
normdeviante Entwicklung genommen habe, hätten nicht gefunden werden können.
Vor diesem Hintergrund sei unter Verwendung des Klassifikationssystems ICD-10
ein nicht krankheitswerter Befund einer Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen.
Das beim Versicherten bestehende somatozentrische Krankheitsverständnis
rechtfertige für sich alleine nicht die Diagnose einer somatoformen Störung.
Ansonsten seien die Kriterien für die Diagnosestellung einer somatoformen
Störung gemäss lCD nicht erfüllt. Beim Versicherten ergäben sich Hinweise auf
negative Antwortverzerrungen im Sinne von Aggravation. Diese Beurteilung
resultiere aus der Gegenüberstellung von eigenanamnestischen Angaben, der
Beschwerdedarstellung einerseits, mit klinischen und psychometrischen Befunden
andererseits. Beim Versicherten schienen gegenwärtig psychosoziale Belastungen,
speziell die Probleme seiner Ehe, zu überwiegen. Diese Annahme werde unter
anderem auch dadurch gestützt, dass der Versicherte bis auf das im Serum anlässlich
der Begutachtung nachgewiesene Benzodiazepin keine weiteren Medikamente (Antidepressiva,
Analgetika) einnehme; auch dies spreche gegen einen relevanten‚ dringend
psychiatrisch behandlungsbedürftigen Leidensdruck mit Krankheits- und Insuffizienzgefühlen.
Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden gegenwärtig allenfalls qualitative,
jedoch keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowie des
Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit eines Maschinenbedieners bzw.
in einer idealen Verweistätigkeit. Er sollte keine Arbeiten mit Zeitdruck oder
unter Zeitdruck verrichten; diese sollten gut organisiert sein, um ihn nicht zu
verunsichern. Eine Reisetätigkeit sei nicht zu empfehlen. Ebenso sollte der
Umgang mit Konfliktsituationen vermieden werden. Subjektiv bestehe die
vorhandene Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit dem Zeitpunkt
der Erstbegutachtung. Eine Verschlechterung sei seit dieser Zeit, speziell seit
dem Gutachten aus dem Jahre 2006, aus psychiatrischer Sicht nicht feststellbar.
Jedoch ergäben sich psychosoziale Aspekte, die zusätzlich zum Tragen kämen;
diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
(IV-Nr. 88.1, S. 20 f.).
Zur interdisziplinären versicherungsmedizinischen
Beurteilung der Funktionen und der Arbeitsfähigkeit sowie im Rahmen der
Beantwortung der Fragen führten die Gutachter Folgendes aus: (…) Die ehemals
zur Berentung führenden Gesundheitsleiden müssten als weitgehend gebessert
bewertet werden. Die auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Störungen
hätten zeitweilig zur Minderung der Stressbelastbarkeit geführt. Berufliche
Tätigkeiten unter erhöhter Stressbelastung (z.B. durch vermehrten Zeitdruck
(Akkordarbeiten) oder durch unphysiologische vegetative Belastungen (z.B.
Nachtdienst) sollten daher vermieden werden. Auch sollten aufgrund der
Persönlichkeitsakzentuierung Tätigkeiten gemieden werden, die besondere
Anforderungen an soziale Kompetenzen stellten. Auszuschliessen seien insofern
Tätigkeiten mit unmittelbarem Kundenkontakt in problematischen Bereichen und in
grösseren Menschenansammlungen. Es sei damit zu rechnen, dass anfänglich in
qualitativer Hinsicht das Ausdauerleistungsvermögen des Versicherten zwar
reduziert, jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. Durch dauerhafte
Überforderung bestünde ein Risiko der Akzentuierung der affektiven und der
Angstsymptomatik. Bei der aktuellen Untersuchung hätten keine relevanten
Störungen des Antriebs, allenfalls für jeweils kurze Zeit leicht gehoben, ansonsten
nicht dargestellt werden können. Mit erhöhter Ermüdbarkeit und Nachlassen
kognitiver Kompetenzen sei ebenfalls nicht zu rechnen, wie dies beispielsweise auch
in der Untersuchungssituation nicht habe beobachtet werden können. Es sei noch
eine ausreichende Mobilität vorhanden. So könne der Versicherte durchaus auch
Freizeit- und Erholungsaktivitäten nachgehen. Das Heben und Tragen von schweren
Lasten über 20 kg sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem Gehen und Stehen und
monotonen Zwangshaltungen des Oberkörpers seien nicht zumutbar, wie auch das
Gehen auf unebenem Boden. Ständige Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit (Maschinist in einer Kabelfabrik, leichte bis
mittelschwere Arbeit) betrage 80 – 90 % (verlängerte Pausen), in einer
Verweistätigkeit 100 % (verlängerte Pausen). Die aktuell attestierte
Arbeitsfähigkeit gelte retrospektiv mindestens seit Oktober 2014 in einer das Fähigkeitsprofil
berücksichtigenden Tätigkeit. Vor dem Herzinfarkt im Juni 2014 seien keine
aktenkundigen kardialen Beschwerden dokumentiert worden. Im Juli 2013 hätten
sich bei einer Kontrolle (Dr. med. T.___, Kardiologe, [...]) normale kardiale
Befunde gefunden. Mit Ausnahme der Zeiten o.g. Erkrankungen mit Operation und Rekonvaleszenz
sei der Versicherte auch retrospektiv arbeitsfähig gewesen. Es sei davon
auszugehen, dass auch in der Vergangenheit keine versicherungspsychiatrisch relevanten
Störungen mit bedeutsamem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten.
Orthopädisch gelte die Beurteilung auch retrospektiv. Die Gewährung von
Leistungen der IV könnte sich passager positiv auf die affektive Verfassung des
Versicherten auswirken. Gleichzeitig würde die Zuerkennung von Ansprüchen das
von Leistungsinsuffizienz geprägte Selbstbild von aussen bestätigen, woraus
eine weitere Chronifizierung der bei ihm bestehenden Störungen voraussichtlich
resultierte. Es sei jedoch möglich, dass die Ablehnung von medizinisch geltend
gemachten Ansprüchen zu einer temporären Verschlimmerung führen könnte. Eine
richtungsweisende Verschlimmerung wäre jedoch nicht zu erwarten. Mit einer
beruflichen Integration sollte somit unter den oben angegebenen Empfehlungen
und unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils möglichst zügig begonnen werden.
Berufliche Massnahmen seien zumutbar. Die nicht medizinisch begründbare
deutlich zu niedrige Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit (er schätze sich
für nicht arbeitsfähig ein) als auch die diversen Hinweise auf ein sehr
auffälliges aggravatorisches Verhalten könnten jedoch prognostisch die
lntegrationsfähigkeit einschränken, wenngleich diese nicht IV-relevante
Kontextfaktoren seien und dieses Verhalten auch nicht durch eine
versicherungspsychiatrisch relevante Störung erklärt werden könne. Medizinische
Massnahmen drängten sich nicht auf (IV-Nr. 88.1, S. 21 ff.).
7.5
Zur Untersuchung durch die Ärzte
der Begutachtungsstelle K.___ im August 2015 (IV-Nr. 88.1, S. 1) brachte der
Beschwerdeführer verschiedene, mehrheitlich an seine Hausärztin gerichtete
Arztberichte sowie weitere Dokumente (Lebenslauf etc.) mit (vgl. IV-Nr. 88.2
ff.). Wesentlich erscheinen insbesondere folgende Unterlagen:
7.5.1
Dr. med. U.___, Leitender Arzt
Kardiologie, [...]spital [...], hielt in seinem Bericht vom 27. Oktober 2014 zusammenfassend
fest, dass keine Hinweise auf eine kardiale Problematik bestünden, jedoch die
unklaren Gelenkbeschwerden abzuklären seien (IV-Nr. 88.2, S. 6).
7.5.2
Im Bericht vom 24. November 2014
diagnostizierte Dr. med. V.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, [...], beim
Beschwerdeführer zur Hauptsache ein Panvertebralsyndrom und eine Panalgesie bei
maximaler Dekonditionierung. Die Nackenbeschwerden seien durch die relativ
deutlichen degenerativen Veränderungen in der unteren HWS durchaus nachvollzieh-
und erklärbar. Die Lumbalgien und die Schmerzen in den unteren Extremitäten
seien alleine durch die degenerativen Veränderungen in der LWS nicht unbedingt
plausibel. Differenzialdiagnostisch käme eine Statine-Nebenwirkung in Frage,
was zumindest die Schwäche in den unteren Extremitäten erklärte, nicht aber die
Schmerzen. Zudem liege eine maximale Dekonditionierung vor. Der Patient könne
seine Wirbelsäule sehr schlecht stabilisieren. Er habe eine schwache Abdominal-
und Rückenmuskulatur, dazu eine gewisse Bandlaxizität; dies könne auch bei
diskreten oder fehlenden degenerativen Veränderungen zu überlastungsbedingten
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule führen. Das Ziel der Behandlung müsste also
eine Verbesserung der Muskelkraft und der Ausdauer sein. (…) Für ein entzündliches
Leiden habe sie, Dr. med. V.___, beim Patienten keine Anhaltspunkte
gefunden. Sie habe ihm deshalb auch keine nichtsteroidalen Antirheumatika als
Schmerzmedikation verordnet, sondern ihm geraten, nach Bedarf bei Dafalgan zu
bleiben (IV-Nr. 88.2, S. 12 f.).
7.5.3
Dr. med. W.___, Leitender Arzt
Gastroenterologie, [...]spital [...], berichtete am 19. Dezember 2014 der
Hausärztin des Beschwerdeführers über die ambulante
Ösophago-Gastroduodenoskopie vom 17. Dezember 2014. Bis auf den Nachweis einer
Ieichtgradigen Typ C-Gastritis sowie einer allenfalls minimen, die Beschwerden
des Patienten nur fraglich gänzlich erklärenden Refluxösophagitis bei
angedeuteter axialer Hernie (DD Mitvorliegen einer funktionellen Dyspepsie),
ansonsten sowohl makroskopisch als auch histologisch (…) unauffälliger bzw.
nicht wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von Ösophagus, Magen
und Duodenum; insbesondere kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder sonstiger
höhergradig florider Entzündungsnachweis (IV-Nr. 116, S. 31 f.).
7.5.4
Am 22. Dezember 2014 untersuchte
Dr. med. V.___ den Beschwerdeführer erneut, was sie im Bericht vom 13. Januar
2015.
festhielt. Dabei habe der Patient berichtet, (…) er spüre eine maximale
Schwäche in den Beinen und auch Schmerzen in den Beinen. Er habe angegeben,
dass vor allem die Hand- und Fusslinien gelblich verfärbt gewesen seien, jetzt
jedoch nicht mehr. Sie, Dr. med. V.___, habe kein Korrelat für die genannten
Beschwerden gefunden; insbesondere sei kein Ikterus vorhanden (IV-Nr. 88.2,
S. 23).
7.5.5
Im Bericht vom 23. Juni 2015 an
die Hausärztin des Beschwerdeführers stellte Dr. med. X.___, Oberärztin
Kardiologie, [...]spital [...], fest, aktuell einen kardiopulmonal
kompensierten Patienten zu sehen, der aus kardialer Sicht beschwerdefrei sei
(IV-Nr. 88.2, S. 25).
7.5.6
Die vorstehenden Arztberichte fanden
in der Aktenanalyse der K.___-Gutachter Aufnahme (IV-Nr. 88.1, S. 8 f.).
7.6
Dr. med. Y.___, Oberärztin, [...]spital
[...], teilte der Hausärztin des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2015 mit, dass
sich bis auf den Nachweis einer leichtgradigen Typ C-Gastritis (…; unverändert
zum Vorbefund vom Dezember 2014, …) und einer sehr kleinen/angedeuteten axialen
Hiatushernie kein wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von
Ösophagus, Magen und Duodenum, insbesondere kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder
höhergradig florider Entzündungsnachweis finde (IV-Nr. 118, S. 7 f.).
7.7
Im Bericht vom 3. Dezember 2015
an die Hausärztin stellte Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, speziell
Kardiologie, [...], fest, keinen Hinweis auf eine Koronarinsuffizienz sowie
keine prognostisch relevante Karotis-Atheromatose gefunden zu haben (IV-Nr.
118, S. 5).
7.8
Am 25. Februar 2016 nahm die
Hausärztin des Beschwerdeführers zum K.___-Gutachten wie folgt Stellung: Was
die Rückenbeschwerden anbelange, stimme sie den Diagnosen nur teilweise zu. Im
Gegensatz zu den Gutachtern, die ein leichtes Zervikalsyndrom und ein
lumbovertebrales Syndrom diagnostizierten, sei sie der Meinung, dass es sich um
ein mittelschweres Zervikalsyndrom und um ein schweres lumbovertebrales
Schmerzsyndrom handle. Abhängig von Jahreszeit, psychischen Belastungen und
allgemeinem Zustand seien die Beschwerden beim Beschwerdeführer von der
Intensität her wechselhaft, von aushaltbaren bis hin zu fast unerträglichen
Schmerzen, verbunden mit stärkeren funktionellen Einschränkungen. Bezüglich
Bewegungsapparat diagnostizierten die Gutachter eine Meniskusläsion Knie
beidseits ohne Klinik; dem könne sie nicht zustimmen. Es lägen ganz klar
Meniskusläsionen beider Knie vor mit offensichtlichen funktionellen
Einschränkungen und Belastungsschmerzen. Aktuell sei der Beschwerdeführer jedoch
für Operationen an den Knien nicht bereit. Auf die gastrointestinalen
Beschwerden werde im Gutachten überhaupt nicht eingegangen. Der
Beschwerdeführer leide seit Jahren unter chronischer Gastritis, Gastroesophagitis,
Essstörungen und rezidivierenden Durchfällen. Nach einer Gallenoperation 2012, die
mit schweren Komplikationen einhergegangen sei (…), hätten sich diese
Beschwerden verschlimmert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren in
regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. AA.___, Facharzt für
Psychiatrie, [...], wegen seiner depressiven Zustände und Angststörungen. Ihrer
Meinung nach, so Dr. med. G.___, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig,
jedoch nur für leichte Tätigkeiten (IV-Nr. 91).
7.9
Dr. med. AB.___, FMH Radiologie,
Röntgeninstitut Rothrist AG, Rothrist, führte am 23. März 2016 eine MRI der LWS
durch. In seinem gleichentags erstellten Bericht an die Hausärztin des
Beschwerdeführers kam er zu folgender Beurteilung: «Im Verlaufe leicht
progrediente geringgradige und ein altersübliches Ausmass nicht übersteigende
Osteochondrosen L2/L3 bis L5/S1. Keine offensichtliche Ursache einer Lumbago.»
(IV-Nr. 116, S. 21).
7.10
In ihrer Stellungnahme vom 24.
März 2016 stellte die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ zu Beginn die gleichen
Diagnosen wie die K.___-Ärzte (vgl. IV-Nr. 88.1, S. 21). Dann hielt sie fest,
dass das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht schlüssig und
nachvollziehbar sei. Auf die medizinische Beurteilung der Gutachter könne
abgestellt werden. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 verändert habe, bejahte
die RAD-Ärztin. Die damals zur Berentung führenden Gesundheitsleiden müssten
als weitgehend gebessert bewertet werden, und zwar spätestens seit der
Erstellung des Gutachtens vom 14. Dezember 2015. Es bestehe lediglich aus
neurochirurgischer Sicht noch ein vermehrter Pausenbedarf von 10 -–20 %.
Weitere Abklärungen müssten nicht vorgenommen werden. Zu betonen sei
schliesslich, dass in allen Fachgebieten im Sinne der Aggravation
Befundinkonsistenzen beobachtet worden seien, was auch die Diskrepanz zwischen
dem subjektiv deutlich niedriger empfundenen Leistungsvermögen und der
aktuellen, versicherungsmedizinischen Bewertung erkläre (IV-Nr. 92, S. 2 f.).
7.11
Am 27. Mai 2016 teilte Dr. med. AC.___,
Facharzt FMH für Rheumatologie, [...], der Hausärztin des Beschwerdeführers
mit, dass er diesen am 12. Mai 2016 untersucht habe. Aufgrund des klinischen
Bildes sowie der durchgeführten Zusatzuntersuchungen (Labor und Bildgebung)
ergäben sich differentialdiagnostisch keine Hinweise für eine Systemaffektion
aus dem internistischen oder rheumatologischen Formenkreis. Die Beschwerden des
Bewegungsapparates seien multifaktoriell bedingt: Rein somatisch gesehen fänden
sich degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts und sehr wenig
ausgeprägt auch im Bereiche der Hände und Füsse; diese liessen jedoch nicht das
Ausmass der Beschwerden/Behinderung erklären. Das Beschwerdebild werde durch
die Depression stark überlagert (IV-Nr. 116, S. 15 f.).
7.12
Dr. med. Z.___ stellte in seinem
Bericht vom 6. Dezember 2016 an die Hausärztin des Beschwerdeführers u.a. fest,
es bestehe weder ein Hinweis auf eine Koronarinsuffizienz noch eine
prognostisch relevante Karotis-Atheromatose. Im Vordergrund stünden trotz
dreimonatigem Atorvastatin-Stop und bei normaler CPK weiterhin invalidisierende
Muskelschmerzen mit Einbezug der Gelenke, wobei gemäss Patient die
neurologischen und rheumatologischen Abklärungen negativ gewesen seien (IV-Nr.
116, S. 9 f.).
7.13
Im Bericht vom 9. Februar 2017 an
die Hausärztin kam Dr. med. AD.___, FMH Radiologie, Röntgeninstitut [...] AG, [...],
nach einer tiefzentrierten Beckenübersicht, rechte Hüfte, axial, aufgrund der
klinischen Angaben «chronische invalidisierende Hüftschmerzen rechts» zu
folgendem Befund: «Rechte Hüfte: Verminderte anterolaterale
Schenkelhalstaillierung mit einem kleinen «bump» anterioren Schenkelhals als
ein Hinweis auf ein mögliches femoroacetabuläres Impingement. Leichte
periossäre Ossifikation in Projektion auf das superiore Labrum. Keine
signifikanten Koxarthrosezeichen. Linke Hüfte: Keine Koxarthrosezeichen, keine
eindeutige Pathologie. Unauffällge ISG. Keine Frakturen, keine
Osteodestruktionen.» (IV-Nr. 116, S. 8).
Im gleichentags, ebenfalls an die die
Adresse der Hausärztin erstellten Bericht führte Dr. med. AD.___ nach
einer MR-Untersuchung des rechten OSG mit «i.V.-KM» bei angegebener
OSG-Schwellung rechts im Rahmen seiner Beurteilung Folgendes aus: «Möglicher
kleiner fokaler Knorpelschaden im OSG an der lateralen Tibiavorderkante. Jedoch
kein Erguss im OSG, kein periartikuläres Weichteilödem und im übrigen keine
signifikante Pathologie.» (IV-Nr. 116, S. 7).
7.14
Dem durch das Spital Region [...],
[...] AG, [...], vom 21. Februar 2017 an die Hausärztin des Beschwerdeführers
gerichteten Bericht über die Arthro-MRI des rechten Hüftgelenks und linkes OSG
kann entnommen werden, dass keine pathologischen Veränderungen im rechten
Hüftgelenk bestünden (IV-Nr. 116, S. 6).
7.15
Am 23. März 2017 berichtete Dr.
med. G.___ der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer, drei Monate nach
Eingliederungsmassnahmen. Der Patient habe zunehmend Beschwerden im
Sprunggelenk. Bereits nach kurzer Belastung verspüre er Gelenkschmerzen‚
besonders OSG beidseits‚ Unterschenkelschwellungen träten auf, Hüftschmerzen
beidseits, mehr rechts als links, Knacken in beiden Knien beim Aufstehen,
Rückenschmerzen, betont im LWS-Bereich, Nacken- und Kopfschmerzen. Nach
längerer Belastung beklage der Patient Schwäche und Schwindel. Er leide zudem
unter Tinnitus und Magenschmerzen mit rezidivierendem Durchfall, chronischer
Magen-Pharyngitis. Der Patient sei depressiv, leide unter Ängsten und
Unsicherheit (IV-Nr. 116, S. 1).
7.16
Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ nahm
am 24. Mai 2017 erneut zur medizinischen Situation Stellung. Ihrer Beurteilung
lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 123, S. 2 ff.): Im
polydisziplinären Gutachten der K.___ vom 14. Dezember 2015 sei die
medizinische Situation des Versicherten ausführlich und medizinisch klar sowie
nachvollziehbar dargestellt worden. Intermittierend habe der Versicherte jedoch
multiple körperliche Beschwerden beklagt, die zu einer subjektiven Minderung
seiner Leistungsfähigkeit geführt hätten. Die berufliche Eingliederung in der P.___
vom 12. Dezember 2016 bis 10. März 2017 sei abgebrochen worden, da der
Versicherte sein Pensum nicht über 29 % habe steigern können, und zwar
aufgrund der laut der behandelnden Hausärztin Dr. med. G.___ zwischenzeitlich
aufgetretenen multiplen Beschwerden (AB vom 23. März 2017): «A.___ hat
zunehmend Beschwerden im Sprunggelenk. Bereits nach kurzer Belastung verspürt
er Gelenkschmerzen, besonders OSG bds. Unterschenkelschwellungen treten auf,
Hüftschmerzen bds., mehr rechts als links, Knacken in beiden Knien beim
Aufstehen Rückenschmerzen, betont im LWS-Bereich, Nacken- und Kopfschmerzen.
Nach längerer Belastung beklagt der Patient Schwäche und Schwindel. Er leidet zudem
unter Tinnitus und Magenschmerzen mit rezidivierendem Durchfall, chronischer
Magen-Pharyngitis.»
Die genannten Beschwerden seien – so Dr.
med. I.___ – von der Hausärztin ausführlich abgeklärt worden, ohne Hinweise auf
eine Verschlechterung der bestehenden oder auf neu aufgetretene
invalidisierende Erkrankungen zu ergeben: Anschliessend führte die RAD-Ärztin im
Wesentlichen den jeweiligen Inhalt der Berichte von Dr. med. Z.___ vom 6.
Dezember 2016 (vgl. E. II 7.12 hiervor), Dr. med. W.___ (vgl. E. II 7.5.5
hiervor), Dr. med. AC.___ (vgl. E II. 7.11 hiervor) sowie Untersuchungen «[...]»
(vgl. E. II 7.9 und 7.13 hiervor) an und gelangte hierauf zu denselben
Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 24. März 2016 (IV-Nr. 92, S. 2).
Schliesslich gab die RAD-Ärztin auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand
(des Beschwerdeführers) seit dem Gutachten von Dezember 2015 verändert habe,
an, dass sich dieser nicht relevant verändert habe. Aus kardiologischer Sicht
sei eine leichte Verbesserung (LVEF von 66 auf 68 % gebessert) zu
verzeichnen. Was die Vornahme weiterer Abklärungen anbelange, habe die
Hausärztin Dr. med. G.___ umfassende Abklärungen in die Wege geleitet;
diese hätten jedoch keinen Hinweis auf eine Verschlechterung der vorbestehenden
Erkrankungen oder eine neu aufgetretene invalidisierende Erkrankung gezeigt.
Sie, Dr. med. I.___, empfehle, am Entscheid zur Rentenaufhebung festzuhalten
(IV-Nr. 123, S. 2 ff.).
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Verfügung vom 4. Juli 2017 auf das polydisziplinäre Gutachten
der Gutachterstelle K.___ vom 14. Dezember 2015 (IV-Nr. 88.1); dieses beruht
auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen des
Beschwerdeführers vom 11., 18., 19. und 21. August 2015 durch die Gutachter.
Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in
ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen
Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren Einschätzungen,
sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer
nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben
die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen bzw. Beurteilungen
werden eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine
inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten
Aspekte, die für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das
Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (E. II. 4.1 hiervor) gerecht.
8.2
Zu prüfen bleibt, ob das K.___-Gutachten
auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt dagegen
verschiedene Einwände vorbringen.
8.2.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, im Gegenteil.
Seine medizinische Situation werde durch die K.___-Institution anders
beurteilt, was nicht reiche, um die Rente aufzuheben. Auf jeden Fall seien in
der Zwischenzeit die Herzbeschwerden dazugekommen (A.S. 13). Die
Beschwerdegegnerin habe eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts
vorgenommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig sei. Es
lägen hier weder Revisions- noch Wiedererwägungsgründe vor (A.S. 54).
8.2.2
Zu den Ausführungen in der
Beschwerde hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern am 26.
Oktober 2017 mitgeteilt, mit Blick auf den angefochtenen Entscheid sowie die IV-Akten
auf Bemerkungen zu verzichten (A.S. 31). Wenn die Beschwerdegegnerin am 28.
Juni 2018 ausführt, der Beschwerdeführer hätte die in der Eingabe vom 1. Juni
2018.
gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 angeführten Argumente in der
Beschwerdeschrift vorbringen sollen (A.S. 57), geht sie fehl. Vielmehr steht
dem Beschwerdeführer offen, im laufenden Beschwerdeverfahren bis zum Schluss
des Beweisverfahrens bzw. zur Urteilsfällung im Zusammenhang mit dem
Streitgegenstand stehende neue tatsächliche Behauptungen anzustellen und neue Beweismittel
zu den Akten zu geben.
8.3
8.3.1
Was die durch den
Beschwerdeführer geltend gemachten, nach dem Rentenentscheid vom 17. Juli 2007 aufgetretenen
Herzbeschwerden anbelangt, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Nach den
Feststellung der K.___-Gutachter seien vor dem Herzinfarkt im Juni 2014 keine
aktenkundigen kardialen Beschwerden dokumentiert worden. Noch im Juli 2013
hätten sich bei einer Kontrolle (Dr. med. T.___, Kardiologe, [...]) normale
kardiale Befunde ergeben (IV-Nr. 88.1, S. 22). Auch Dr. med. U.___ fand gemäss
Bericht vom 27. Oktober 2014 keine Hinweise auf eine kardiale Problematik
(UIV-Nr. 88.2, S. 6). Dr. med. X.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23.
Juni 2015 an die Hausärztin des Beschwerdeführers zwar eine koronare
Herzerkrankung und führte dabei die im Rahmen einer Koronarangiographie vom 16.
Juni 2014 festgestellte signifikante proximale RIVA-Stenose an, bei der durch
eine PCI (Perkutane koronare Intervention) ein Stent (Gefässstütze) einsetzt worden
sei. Der Patient habe sich zur jährlichen Kontrolle nach Stenting des
proximalen RIVA am 16. Juni 2014 vorgestellt. Er sei jedoch aktuell aus
kardialer Sicht beschwerdefrei; insbesondere habe er pektanginöse Beschwerden,
Dyspnoe, Schwindel, Palpitationen und Synkopen verneint. Die Myalgien seien
nach dem Stopp des Statins im September 2014 rasch regredient gewesen (IV-Nr. 88.2,
S. 24 f.). Auch Dr. med. Z.___ attestierte in seinen Berichten vom 3. Dezember
2015.
und 6. Dezember 2016 einen unauffälligen Befund. Es fänden sich weder Hinweise
für eine Koronarinsuffizienz noch bestehe eine prognostisch relevante Karotis-Atheromatose
(IV-Nr. 116, S. 10; 118, S. 5). Schliesslich führte der K.___-Gutachter Dr.
med. L.___ im internistischen Teilgutachten an, auffallend sei allenfalls die
vom Versicherten beim Abschlussgespräch nach kardiologischer Rehabilitation dem
Kardiologen angegebene ausgeprägte Schmerzsymptomatik hinsichtlich seiner
Gelenkbeschwerden, Druckgefühl im Bereich der Leber, Kopfschmerzen etc. Kardial
sei der Versicherte völlig beschwerdefrei gewesen (IV-Nr. 88.1, S. 20); dass
sich daran seit Dezember 2016 (vgl. IV-Nr. 116, S. 9) etwas geändert hätte,
lässt sich derzeitiger medizinischer Aktenlage nicht bejahen. Die RAD-Ärztin
spricht sogar von einer leichten Verbesserung in kardiologischer Hinsicht
(IV-Nr. 123, S. 5).
8.3.2
Konkrete Einwände gegen die
medizinischen Abklärungen der K.___-Gutachter hat der Beschwerdeführer nicht
vorbringen lassen. Folglich ist auf ihre Diagnosen und die interdisziplinäre
Beurteilung abzustellen, wonach in den Fachgebieten Innere Medizin, Psychiatrie
und Orthopädie, mit Ausnahme einer dreimonatigen Pause von Juni – Oktober 2014
während des Herzinfarkts, seit 2005 keine Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit gestellt werden könnten. Aus neurochirurgischer
Sicht bestehe wegen eines panvertebralen Syndroms, bei jedoch vollschichtiger
Präsenz, auch dies retrospektiv, lediglich ein vermehrter Pausenbedarf in der
angestammten Tätigkeit im Rahmen von 10 – 20 %. In allen Fachgebieten
seien Befundinkonsistenzen im Sinne der Aggravation beobachtet worden, was auch
die Diskrepanz zwischen dem subjektiv deutlich niedriger empfundenen
Leistungsvermögen und der aktuellen versicherungsmedizinischen Bewertung
erkläre (vgl. E. II 7.4 hiervor; IV-Nr. 88.1, S. 21 ff.). Dieser Beurteilung
hat sich die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ angeschlossen (IV-Nr. 123, S. 2
ff.).
Was die von der Beurteilung der K.___-Gutachter
abweichenden Berichte der Hausärztin Dr. med. G.___ – insbesondere bezüglich
Arbeitsfähigkeit – anbelangt, ist festzuhalten, dass einerseits weder die
Innere Medizin, die Orthopädie, die Psychiatrie noch die Neurochirurgie zu
ihren Fachgebieten gehören, ist sie doch praktische Ärztin; zudem gibt sie in
ihren Berichten weitgehend die durch den seit 2008 in ihrer Behandlung
stehenden Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden sowie die durch andere Ärzte
gestellten Diagnosen wieder (vgl. IV-Nr. 60, 75, 116). Ihr Bericht vom 25.
Februar 2016, worin sie zum K.___-Gutachten Stellung nimmt, widerspiegelt im
Übrigen den medizinischen Sachverhalt nicht lückenlos und lässt fundierte
Abklärungen und Beurteilungen von Fachärzten (wie z.B. auf dem Gebiet der Gastroenterologie
etc.) ausser Acht (vgl. E. II 7.5 ff. hiervor). Andererseits gilt es zu
berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c);
dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso
– wie im vorliegenden Fall bezüglich pract. med. E.___ und F.___, die im
Übrigen auch nicht ihr Fachgebiet betreffende Diagnosen gestellt haben (vgl.
IV-Nr. 72) – für die behandelnden Spezialärzte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
8.3.3
Folglich vermögen die Berichte der
Hausärztin wie auch der behandelnden Spezialärzte die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu
stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind, entgegen des Antrags des
Beschwerdeführers, nicht erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage
vorliegt.
9.
Nach dem Gesagten ist dem
Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 14. Dezember 2015
grundsätzlich volle Beweiskraft beizumessen. Es bleibt zu prüfen, ob damit eine
erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts, wie sie für eine
Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzt wird (E. II. 3.1
hiervor), ausgewiesen ist oder ob die unterschiedliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit (50 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss den Gutachten
von Dres. B.___ und C.___ vom 1. bzw. 8. Juni 2006 [IV-Nr. 22 f.]; 80 – 90 %
in der bisherigen, 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem
Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 14. Dezember 2015 [IV-Nr. 88.1, S.
22]) lediglich auf einer unterschiedlichen Beurteilung des im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts basiert.
9.1
Wie in den vorstehenden
Erwägungen (vgl. E. II 6.1 f.) dargelegt, leiteten die beiden Gutachter Dres. B.___
und C.___ die im Jahr 2006 attestierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit aus den Hauptdiagnosen eines leicht bis höchstens mässig
ausgeprägten rechtsbetonten Cervicalsyndroms sowie einer schweren anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (lCD-10 F45.4)
und einer leicht- bis eher mittelgradigen depressiven Episode (lCD-10 F32.01)
ab; zudem führten die Gutachter den Verdacht auf selten auftretende
Migräneanfälle mit Aura sowie «Migraine sans Mirgraine» und akzentuierte
Persönlichkeitszüge, hauptsächlich vom ängstlich-depressiven, ausweichenden
passiven Typ Z73.1, an (IV-Nr. 22 f.). Ausschlaggebend für die 50%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit waren die psychiatrischen Diagnosen. Dieser
Beurteilung schloss sich die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ bekanntlich
vorbehaltlos an (IV-Nr. 25).
9.2
Die Ärzte der Begutachtungsstelle
K.___ beantworteten in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2015 die Frage, ob sich
der Gesundheitszustand (des Beschwerdeführers) seit der Rentenzusprache ab
Dezember 2005 verändert habe, wie folgt: In den Fachgebieten Innere Medizin,
Psychiatrie und Orthopädie bestünden seit 2005, mit Ausnahme einer
dreimonatigen Pause von Juni – Oktober 2014 während des Herzinfarkts, keine
Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe lediglich ein vermehrter
Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit von 10 – 20 % wegen eines
panvertebralen Syndroms, jedoch bei vollschichtiger Präsenz, auch dies
retrospektiv. In allen Fachgebieten seien jedoch Befundinkonsistenzen im Sinne
der Aggravation beobachtet worden, was auch die Diskrepanz zwischen dem
subjektiv deutlich niedriger empfundenen Leistungsvermögen und der aktuellen
versicherungsmedizinischen Bewertung erkläre. Die ehemals zur Berentung
führenden Gesundheitsleiden müssten als weitgehend gebessert bewertet werden
(IV-Nr. 88.1, S. 23); dazu lässt sich den Teilgutachten Folgendes entnehmen: Der
psychiatrische K.___-Gutachter führte im psychiatrischen Teilgutachten als
Kommentar zur Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 25. April 2014, wonach
beim Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode bestehe, aus, eine Verschlechterung lasse sich
gegenwärtig weder aus aktueller psychiatrischer Sicht noch unter
Berücksichtigung der früheren psychiatrischen Berichte plausibel herleiten; es
lasse sich auch keine hinreichende symptomatische Begründung finden. Eine als
quälend erlebte, körperlich nicht begründbare Schmerzsymptomatik, die zudem den
Hauptfokus der Aufmerksamkeit bilde – wie es Voraussetzung für die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach lCD 10 wäre –, habe aktuell
nicht festgestellt werden können. Die einzig als auffällig festgestellte
besondere Klagsamkeit und das hypochondrisch anmutende Verhalten des
Versicherten rechtfertigten für sich alleine diese Diagnosestellung nicht. In
der Folge stellte Dr. med. N.___ keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 88.1, S. 38), was im Vergleich zur
psychiatrischen Diagnose von Dr. med. C.___ vom 8. Juni 2006 (schwere
anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
[lCD-10 F45.4], leichte bis eher mittelgradige depressive Episode [lCD-10
F32.01]; AK-Nr. 23, S. 14) isoliert betrachtet als eine Verbesserung erscheint
und durch die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ bekanntlich als weitgehende Besserung
qualifiziert wird (IV-Nr. 92, S. 3). Dr. med. C.___ war in seinem Gutachten zum
Schluss gekommen, dass im Rahmen der Schmerzproblematik und der affektiven
Störung des Exploranden sowie der erheblichen psychosomatischen Überlagerung
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt gerechtfertigt sei (IV-Nr.
23, S. 16). Obwohl es bereits damals praxisgemäss Usanz war, dass die
psychosomatischen Überlagerungen grundsätzlich invaliditätsfremd sind,
unterblieb die Nachfrage bei Dr. med. C.___, welchen Anteil die
psychosomatischen Überlagerungen einnahmen. Wie die K.___-Gutachter in ihrem
Bericht zu Recht ausführten, haben die psychosozialen Aspekte, die zusätzlich
zum Tragen kämen (IV-Nr. 88.1, S. 21), keinen die zumutbare Arbeitsfähigkeit
beeinflussende Auswirkungen. Der gemischten Angststörung (F41.3) und der
akzentuierten Persönlichkeit (Z73.1) mass der psychiatrische K.___-Gutachter im
Übrigen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu; letztere bildete bereits
Bestandteil der Diagnoseliste von Dr. med. C.___. Von entscheidender Bedeutung
ist allerdings der Kommentar des psychiatrischen K.___-Gutachters Dr. med. N.___
in seinem Teilgutachten vom 19. August 2015 im Rahmen der fachspezifischen,
versicherungsmedizinischen Aktendiskussion, wonach die psychischen Beschwerden des
Versicherten auch retrospektiv eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht
rechtfertigten. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
erscheine auch retrospektiv nicht begründet (IV-Nr. 88.1, S. 37). Ferner hielt
er am Schluss seines Gutachtens fest, retrospektiv sei davon auszugehen, dass
auch in der Vergangenheit keine versicherungspsychiatrisch relevanten Störungen
mit bedeutsamen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten (IV-Nr.
88.
, S. 39). Diese Einschätzung fand dann Eingang in die interdisziplinäre Beurteilung
über die retrospektive, versicherungspsychiatrische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit (angestammte/Verweistätigkeit) der K.___-Gutachter vom 14.
Dezember 2015 (IV-Nr. 88.1, S. 22). Folglich gehen die K.___-Ärzte nicht von
einer Veränderung der gesundheitlichen Situation in psychiatrischer Hinsicht
aus, lägen doch heute wie damals beim Beschwerdeführer keine relevanten
psychiatrischen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden vor.
In orthopädischer Hinsicht attestierten
die K.___-Gutachter dem Beschwerdeführer zusammenfassend ein chronisches
Schmerzsyndrom an HWS, LWS, beiden Händen und beiden OSG, jedoch ohne
objektvierbares Substrat, und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen wie auch in einer anderen Tätigkeit (IV-Nr. 88.1, S. 19). Der
neurochirurgische K.___-Gutachter Dr. med. M.___ diagnostizierte – wie bereits
angeführt – ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes leichtes Cervicalsyndrom
mit atypischen Ausstrahlungstendenzen ohne neurologische Ausfälle sowie ein
leichtes, vom Versicherten stark überbewertetes lumbo-vertebrales Syndrom ohne
neurologische Ausfallserscheinungen. Er attestierte dem Beschwerdeführer für
die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
100.
%, wenn auch mit einer 10 – 20%igen leistungsmässigen
Einschränkung wegen eventuell notwendigen vermehrten Pausen (IV-Nr. 88.1, S. 42
f.). Ebenfalls Dr. med. B.___ gelangte bekanntlich in seinem Gutachten vom 1.
Juni 2006 zur Diagnose eines leicht bis höchstens mässig ausgeprägten,
rechtsbetonten Cervicalsyndroms. Auch er sprach von einem organisch nicht
erklärbaren, ausgeprägten und über den ganzen Körper ausgedehnten
Beschwerdespektrum – während der Untersuchung habe sich eine massive
Verdeutlichungstendenz gezeigt –, was allenfalls Folge seelischer oder
anderweitiger Faktoren sein könnte. Dr. med. B.___ bescheinigte dem
Beschwerdeführer zwar in einer schweren körperlichen Arbeit keine, jedoch in
einer angepassten Tätigkeit – bspw. in jener, die er vor der Aufgabe seiner
Arbeitstätigkeit ausgeübt habe – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Die Beeinträchtigungen des Versicherten seien Folge seiner seelischen Störung.
Nach einer Besprechung mit Dr. med. C.___, der den Exploranden psychiatrisch
evaluiert habe, erachteten sie, Dres. med. B.___ und C.___, ihn aus
gesamtmedizinischer Sicht als zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 22, S. 7 ff.).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass den Beschwerden in somatischer
Hinsicht schon damals kein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Krankheitswert
zukam. Folglich hat der in dieser Hinsicht unveränderte Gesundheitszustand
keinen Einfluss auf die Frage einer allfälligen Verbesserung. Im Weiteren geht
aus der interdisziplinären Beurteilung der K.___-Ärzte hervor, dass
retrospektiv aus neurochirurgischer Sicht die seit Jahren andauernde
Arbeitsunfähigkeit bzw. die bestehende halbe Rente nicht nachvollzogen werden
könne. Die degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule bewegten
sich im Rahmen des Alters entsprechend Üblichen und seien als rein bildgebende
Diagnosen irrelevant bzw. aus neurochirurgischer Sicht kein Grund für eine
Reduktion der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 88.1, S. 19); daraus lässt sich keine
erhebliche Veränderung ableiten. Auch in orthopädischer Hinsicht gelte die
postulierte, volle Arbeitsfähigkeit durchwegs retrospektiv (IV-Nr. 88.1,
S. 19).
9.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass Dres. med. C.___ und B.___, auf deren Gutachten vom 1. bzw. 8. Juni 2006
(IV-Nr. 22 f.) die Zusprache einer halben Rente mittels Verfügung vom 17. Juli
2007.
basierte (IV-Nr. 46), eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, die angesichts
der Befunde, die die Gutachter selbst als gering bezeichneten, vergleichsweise
hoch ausfiel. Diese hohe Arbeitsunfähigkeit basierte aber nicht auf einem
erkennbaren groben Fehler oder auf einem Versehen, sondern bewegte sich im
Rahmen der gutachterlichen Ermessenshandhabung, die die Organe der
Rechtsanwendung zu respektieren haben, solange die Gutachter – wie hier – lege
artis vorgegangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom
7.
August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Es kann nicht von einer Beurteilung
gesprochen werden, die nach damaliger Sach- und Rechtslage in keiner Weise
vertretbar gewesen wäre. Deshalb liegt auch keine zweifellose Unrichtigkeit
vor, die zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung mittels einer
substituierten Begründung (Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu
bestätigen wäre (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Zweifellos unrichtig ist die
Verfügung im Übrigen auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil
8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn
der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (lnvaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(SVR 2017 IV Nr. 4 5. 7,9C_770/2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Ansonsten würde die
Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich
nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener
Dauerleistungen vertrüge (SVR 2012 IV Nr. 18 5. 81, 9C_41 8/2010 E. 3.2; vgl.
auch Urteil 8C_336/201 7 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Die
nunmehrige Einschätzung durch die Begutachtungsstelle K.___ beruht auf einer
umfassenden und überzeugenden Abklärung, liefert aber keine klaren Hinweise auf
eine erhebliche Veränderung: Weder der neurochirurgische, der orthopädische
noch der psychiatrische Teilgutachter benennen eine konkrete Veränderung. Indes
ist insofern eine Verschlechterung eingetreten, als dass in der angestammten
Tätigkeit – wenn auch im Rahmen eines ganztägigen Rendements – in
neurochirurgischer Hinsicht wegen vermehrtem Pausenbedarf von einer
Leistungsbusse von 10 – 20 % die Rede ist (IV-Nr. 88.1, S. 19); dies ist
zwar laut dem K.___-Gutachten, das auch insoweit zu überzeugen vermag, nicht
geeignet, eine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dieser
Umstand bildet aber einen zusätzlichen Faktor, der gegen die Annahme einer
erheblichen Verbesserung spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom
7.
Juni 2018 E. 4.2.2). Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden,
das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers habe sich gegenüber
der Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache erheblich verbessert.
9.4
Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, ist eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands oder
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Damit fehlt es an
einem Revisionsgrund, und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand (E. II. 4.3
hiervor am Ende). Es lässt sich auch keine Wiedererwägung begründen, womit im
Übrigen das Einräumen der Möglichkeit zur Stellungnahmen im Rahmen des
rechtlichen Gehörs unterbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2018
vom 4. Mai 2018 E. 4.4.2 m.H.a. Urteile 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.3.2
und 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat
somit auch über 1. September 2017 hinaus Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die
Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 7. Februar 2018 eine Honorarnote für die Zeit vom 1.
November 2016 bis 7. Februar 2018 über CHF 2'411.20 (A.S. 40 f.) und am
4.
Juli 2018 eine solche für den Zeitraum vom 6. Juli 2017 bis 4. Juli
2018.
über CHF 3'544.00 (A.S. ff.) eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand
enthält einerseits vor Erlass der angefochtenen Verfügungen (4. Juli 2017,
19.
Januar 2018) entstandenen Aufwand (rund eine Stunde) sowie doppelt
verrechneten Positionen (6. Juli 2017 – 2. Februar 2018) und
andererseits auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen
und daher nicht separat zu entschädigen ist. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand
(Telefonate etc.) oder prozessfremder Aufwand (Bericht von Dr. G.___, [...],
Sozialdienst etc.) zu qualifizieren sind, insgesamt 3 ¼ Stunden. Somit verbleibt ein Aufwand von rund 10
Stunden, der zum Stundenansatz von CHF 220.00 zu entschädigen ist; dazu kommen
– wie in der Honorarnote angeführt – Barauslagen von 4 %. Folglich ist die
durch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende
Parteientschädigung auf CHF 2’468.00 festzusetzen (6 Std, zu CHF 220.00, zzgl.
Auslagen CHF 52.80 und 8 % MwSt sowie 4 Std. zu CHF 220.00, zzgl. Auslagen
CHF 35.20 und 7,7 % MwSt).
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF
600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2017 und 19. Januar
2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat über 1. September 2017 hinaus
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'468.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger