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Entscheid

VSBES.2017.218

Invalidenrente und berufliche Massnahmen / Rückforderung

24. April 2019Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1961, [...], meldete sich erstmals am 23. Januar 2006

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 6 ff.), in deren

Verlauf bzw. am 15. Februar 2006 der Arbeitgeberbericht zu den Akten gelangte

(IV-Nr. 12). Im Weiteren orientierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer am 10. April 2006, dass sie eine medizinische Abklärung durch

Dr. med. B.___, Neurologe, [...], und Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie, [...], als

notwendig erachte (IV-Nr. 18 f.). Am 1. bzw. 8. Juni 2006 erstatteten die

beiden Fachärzte die angeforderten Gutachten (IV-Nr. 22 f.), wozu Dr. med. D.___,

regionalärztlicher Dienst (RAD) BE/FR/SO am 4. Juli 2006 Stellung nahm

(IV-Nr. 25).

1.3 Mit Verfügung vom 17. Juli 2007

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember

2005 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 59 %) sowie eine Kinderrente für seine

Tochter zu (IV-Nr. 46).

2.

2.1 Am 3. Oktober 2012 leitete die

Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 55), in deren Rahmen

sie medizinische Berichte anforderte (IV-Nr. 56 ff.). Pract. med. E.___,

Assistenzärztin, und pract. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], erstatteten am 8. Mai 2013 den durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 58). Am 2. Juni 2013 verfasste

Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, [...], den gewünschten IV-Arztbericht und

legte diesem weitere Berichte bei (IV-Nr. 60, S. 1 ff.).

2.2 Am 27. März 2013 fand bei der

IV-Stelle ein Revisionsgespräch statt, an dem nebst dem Beschwerdeführer ein

Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin sowie der RAD-Arzt Dr. med. H.___ teilnahmen

(IV-Nr. 64).

2.3 Am 25. Juli 2013 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe weiterhin Anspruch auf die

bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 59 %) (IV-Nr. 65).

3.

3.1 Eine weitere Rentenrevision

initiierte die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2014, wo sie wiederum ärztliche

Verlaufsberichte einholte (69 ff.). Am 12. Februar 2014 verfassten pract. med. E.___

und med. pract. F.___ ihren Bericht (IV-Nr. 72). Dr. med. G.___ kam am 25.

April 2014 der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nach und legte ihrem Bericht

wiederum weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 75, S. 1 ff.). Zur

medizinischen Situation nahm die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ am 27. Juni

2014 Stellung. Sie empfahl das Einholen eines bidisziplinären Gutachtens

(IV-Nr. 77, S. 2).

3.2 Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 mit, er habe sich einer medizinischen

Untersuchung (Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurochirurgie) zu unterziehen

(IV-Nr. 78). Am 26. August 2014 liess sie ihn wissen, die Mitteilung vom 21.

Juli 2014 werde aufgehoben. Es sei eine Untersuchung voraussichtlich in den

Fachgebieten allgemeine Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie

notwendig, für deren Kosten sie aufkommen werde (IV-Nr. 82); dazu liess sich der

Mitteilung der Gutachterstelle J.___, [...], vom 22. August 2014 entnehmen,

dass sie den Auftrag für ein bidisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen

Psychiatrie und Neurologie ohne weitere Disziplinen wie Allgemeine Innere Medizin

und Rheumatologie nicht durchführen könne (IV-Nr. 83).

3.3 Das Suisse-MED@P-Team

informierte die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2015, dass ihr Auftrag der Gutachterstelle

K.___ (nachfolgend Medas) zugeteilt worden sei (IV-Nr. 84). Am 15. Juli 2015 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Begutachtung durch

die Gutachterstelle K.___ durchgeführt werde, und zwar in folgenden Disziplinen:

Allgemeinmedizin, Dr. med. L.___; Neurochirurgie, Dr. med. M.___;

Psychiatrie, Dr. med. N.___; Rheumatologie, Dr. med. O.___ (IV-Nr. 85).

3.4 Am 14. Dezember 2015 erstatteten

die Ärzte der Gutachterstelle K.___ das durch die Beschwerdegegnerin

angeforderte polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 88.1), worüber diese die Hausärztin

der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, am 15. Dezember 2015 in Kenntnis setzte

und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gab (IV-Nr. 89). Dr. med. G.___ äusserte

sich am 25. Februar 2016 zum K.___-Gutachten vom 14. Dezember 2015 (IV-Nr. 91).

3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___

nahm am 24. März 2016 zum K.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 92, S. 2 f.).

3.6 Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2016

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde die

Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben

(IV-Nr. 93); dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2016

Einwand (IV-Nr. 99).

3.7 Am 4. November 2016 gab der Eingliederungsfachmann

der IV-Stelle einen Zwischenbericht über die zu treffenden

Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. 109).

3.8 Mit Verfügung vom 16. November

2016 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für

ein Belastungstraining vom 12. Dezember 2016 bis 12. März 2017 in der P.___ in [...]

(IV-Nr. 110), das sie am 13. März 2017 für die Zeit vom 13. März bis 16. Juni

2017 verlängerte (IV-Nr. 114).

3.9 Am 10. März 2017 erstellte die P.___

einen Bericht über das Belastungstraining des Beschwerdeführers, und zwar

bezüglich des Berichtszeitraums vom 12. Dezember 2016 bis 10. März 2017 und

vom 11. bis 31. März 2017 (IV-Nr. 115; 120: Datum 10. März 2017 unzutreffend –

Eingang IV-Stelle: 18. April 2017).

3.10 Dr. med. G.___ erstattete am 23.

März 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht und legte

diesem eine Vielzahl von weiteren Berichten bei (IV-Nr. 116 ff.).

3.11 Mit Abschlussbericht vom 28.

April 2017 schloss der Eingliederungsfachmann der Beschwerdeführerin den

Eingliederungsfall ab (IV-Nr. 121).

3.12 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___

nahm am 24. Mai 2017 erneut zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 123,

S. 2 ff.).

3.13 Am 4. Juli 2017 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid. Sie

hob die laufende halbe Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats auf und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des

Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 124).

4.

4.1 Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 4. September 2017 Beschwerde ans Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet die folgenden

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 11 ff.):

1. Die

angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben, und dem

Beschwerdeführer sei die bisherige Rente weiterhin auszurichten.

2. Es

sei eine aktuelle und polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, bevor die

Rente aufgehoben wird.

3. Subeventualiter

seien berufliche Massnahmen und insbesondere eine Umschulung durchzuführen,

bevor die Rente aufgehoben wird.

4. Für

das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.2 Am 26. Oktober 2017 beantragt

die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Blick auf die

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten werde auf

Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet und an der Verfügung festgehalten (A.S. 31).

4.3 Mit Verfügung vom 20. Dezember

2017 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen

(A.S. 35).

4.4 Am 7. Februar 2018 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote für den Zeitraum vom 1.

November 2016 bis 7. Februar 2018 ein (A.S. 39 ff.).

5.

5.1 Unter Bezugnahme auf die

Verfügung vom 4. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

19. Januar 2018 beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2017 bis

31. Januar 2018 IV-Renten und Kinderrenten zur IV-Rente des Beschwerdeführers im

Betrag von insgesamt CHF 6'980.00 zurück (IV-Nr. 132).

5.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reichte am 31. Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein

Gesuch um Erlass der Rückforderung ein (IV-Nr. 135), wozu sich diese am 8.

Februar 2018 äusserte (IV-Nr. 136).

5.3 Am 9. Februar 2018 teilt der

Vertreter des Beschwerdeführers dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit,

dass er die Verfügung vom 19. Januar 2018 als mitangefochten betrachte; zur

Begründung verweise er auf die Beschwerde vom 4. September 2017. Er beantrage, das

Verfahren sei zu vereinigen (A.S. 42).

5.4 Mittels Verfügung vom 26.

Februar 2018 vereinigt der Instruktionsrichter die (sinngemässe) Beschwerde vom

9. Februar 2018 gegen die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin

antragsgemäss mit der Beschwerde vom 4. September 2017 im vorliegenden Verfahren

(A.S. 43).

5.5 Am 30. April 2018 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde (vom 9. Februar 2018) sei abzuweisen.

Allenfalls sei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Frist zur

Stellungnahme resp. zur Einreichung von Unterlagen zu setzen (A.S. 47).

6. Der Vertreter des

Beschwerdeführers erstattet am 1. Juni 2018 eine Replik (A.S. 53 ff.),

wozu sich die Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2018 äussert (A.S. 57); letzteren

Ausführungen widerspricht der Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Juli

2018 (A.S. 59).

7. Am 4. Juli 2018 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote für den Zeitraum vom 6. Juli

2017 bis 4. Juli 2018 ein (A.S. 60 ff.).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerden sind rechtzeitig

erhoben worden und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden

ist somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b

mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene, rentenaufhebende Verfügung vom 4. Juli 2017, die den

rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt

– hier 4. Juli 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im

vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen weitergehenden

Rentenanspruchs im Rahmen der im Januar 2014 von Amtes wegen eingeleiteten

Revision die ab 1. Januar 2014 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen

anwendbar.

1.4

Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat die Verfügung vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 124) am 6. Juli

2017.

entgegengenommen (A.S. 12). Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden halben

Rente erfolgt also gemäss dem Dispositiv der Verfügung per 31. August 2017.

Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführerin

über dieses Datum hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Im Anschluss daran ist zu verifizieren, wie es sich mit Rechtmässigkeit der

Rückforderungsverfügung vom 19. Januar 2018 (IV-Nr. 132) verhält.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird

und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren

Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer

anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im

Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer

materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

3.2

Ist im vorstehend umschriebenen

Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3

S. 75 ff.).

3.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

3.5

3.5.1

Unrechtmässige Leistungen sind

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten

Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit

dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer

strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere

Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.5.2

Eine Leistung, die gestützt auf

eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden ist, gilt nur dann als

unrechtmässig bezogen (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG), wenn die

Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Verfügung erfüllt sind;

dies trifft zu, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision

oder einer Wiedererwägung vorliegt sowie bei einer materiellen Rentenrevision, die

rückwirkend vorzunehmen ist (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 25, Rz 4 ff.).

4.

4.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c

ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweisen).

4.2

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In

diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein

Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest

Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,

die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit

Hinweisen).

4.3

In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre

(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)

ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten

bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen

Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom

29.

August 2011 E. 4.2). Ist eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (BGE 141 V 405 E. 4.4 S. 413 f. mit

Hinweis).

5.

Die Zulässigkeit der

Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17

ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der

Verfügung vom 17. Juli 2007, mit der die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente sowie eine

Kinderrente für seine Tochter [...] zusprach (IV-Nr. 46). Dieser Sachverhalt

ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 4. Juli 2017 zu

vergleichen. Auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung vom 25. Juli 2013

(IV-Nr. 65) ist dagegen nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin

damals keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm.

6.

Bei Erlass der Verfügung vom 17.

Juli 2007 (Erstanmeldung vom 23. Januar 2006; IV-Nr. 2) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1

Dr. med. B.___ diagnostizierte

in seinem neurologischen Gutachten vom 1. Juni 2006 ein leicht bis

höchstens mässig ausgeprägtes rechtsbetontes Cervicalsyndrom sowie den Verdacht

auf selten auftretende Migräneanfälle mit Aura sowie «Migraine sans Migraine». Der

Explorand habe eine weit ausgeprägte Schmerzsymptomatik, faktisch sämtliche Körperregionen

betreffend, geklagt. Schmerzen habe er im Bereiche des Kopfs, der Hals- und Lendenwirbelsäule,

der Arme und Beine sowie auch des Abdomens angegeben. Zudem habe er Schwindelbeschwerden,

Sehstörungen, ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisdefizite sowie eine

ausgeprägte Schlafstörung beklagt. Dieses ausgeprägte und über den ganzen

Körper ausgedehnte Beschwerdespektrum sei organisch nicht erklärbar, allenfalls

Folge seelischer oder anderweitiger Faktoren. Während der Untersuchung habe eine

massive Verdeutlichungstendenz imponiert: So sei es zu einer Gegeninnervation

bei der Überprüfung der Halswirbelsäulen- sowie der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit

gekommen, bei diesbezüglich diskrepanter Beobachtung der entsprechenden

Beweglichkeiten während der Anamnese. Bei einem Fingerbodenabstand von 45 cm sei

der Langsitz ohne Angabe von Schmerzen möglich gewesen. Des Weiteren habe der

Explorand stärkste Schmerzen angegeben; entsprechende vegetative

Begleiterscheinungen wie vermehrtes Schwitzen oder Erblassen hätten nicht

beobachtet werden können. In einer schweren körperlichen Arbeit bestehe wegen

des erwähnten Cervicalsyndroms keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten

Tätigkeit mit wechselnder Körperbelastung, ohne erhebliche Schultergürtelbelastung

und ohne Kopfzwangshaltung, zum Beispiel in der Tätigkeit, die er vor Aufgabe

seiner Arbeitstätigkeit ausgeübt habe, bestehe hingegen keine Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit. Die Beeinträchtigungen seien Folge seiner seelischen

Störung. Nach Besprechung mit Dr. med. C.___, der den Exploranden psychiatrisch

evaluiert habe, erachteten sie, Dres. med. B.___ und C.___, den Exploranden aus

gesamtmedizinischer Sicht als zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 22).

6.2

In seinem psychiatrischen

Gutachten stellte Dr. med. C.___ am 8. Juni 2006 aufgrund der

Untersuchungsbefunde vom 24. Mai 2006, der Angaben des Exploranden sowie der

Aktenlage folgende Diagnosen (IV-Nr. 23, S. 14):

1.

schwere

anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,

lCD-10 F454

2.

leicht-

bis eher mittelgradige depressive Episode, lCD-10 F32.01, bei

3.

akzentuierten

Persönlichkeitszügen, hauptsächlich vom ängstlich-depressiven, ausweichenden

passiven Typ Z73.1

Im Weiteren führte der Gutachter aus,

dass das auffallendstes Merkmal bei der Untersuchung des Exploranden seine

Unfähigkeit gewesen sei, über Gefühle, affektbindende Phantasien in

differenzierter Art zu berichten. Entweder habe er über seine Gefühle via seine

Körpersensationen berichtet, meistens negative, oder aber idealisiert, wie dies

bei der Beschreibung der Jugend der Fall sei. Es müsse davon ausgegangen

werden, dass dieser Explorand an einer schweren Alexythymie leide, d.h. sich

ganz am Konkreten, Organischen orientiere, seine Gefühle, Phantasien nicht

verbalisieren könne, jegliche innerpsychischen Konflikte und negativen Gefühle

ins Körperliche abwehre. Grundproblematik des Exploranden sei sicherlich eine

ängstlich unsichere sowie eine narzisstisch kränkbare Wesensart. Er sei offensichtlich

nicht in der Lage, seine Familie genügend gut libidinös zu besetzen, als dass

er aus seiner Ehe und der Geburt seiner Tochter Befriedigung ziehen könne. Im

Gegenteil, der Explorand ziehe sich von seinen Familienmitgliedern zurück,

konzentriere sich auf sich, besetze seinen Körper übermässig und somatisiere Gefühle,

die er nicht aushalten könne. Es liege eher eine somatoforme als eine konversionsneurotische

Störung vor, da den Symptomen des Exploranden nur wenig kommunikativer Sinn

zukomme. Beim Exploranden gehe der soziale Rückzug parallel mit der Steigerung

der körperlichen Problematik. Es liege eine schwere psychosomatische Erkrankung

vor. Gleichzeitig leide der Explorand an einer affektiven Störung, sei

niedergeschlagen, etwas affektinkontinent, traurig, ohne aber Schuldgefühle

oder Insuffizienzgefühle zu äussern. Auch eine akute Suizidalität bestehe

nicht. Zwischendurch sei die Stimmung des Exploranden auch etwas aufgehellt. Insgesamt

müsse zwischen der Schmerzproblematik und der affektiven Problematik ein

Circulus vitiosus festgestellt werden, da beide Syndrome ihre Coping-Mechanismen

gegenseitig negativ beeinflussten. Es sei auffällig, wie sich sein Gesundheitszustand

dramatisch verschlechtert habe, nachdem der Beschwerdeführer geheiratet habe.

Aufgrund der fehlenden lntrospektionsfähigkeit des Exploranden könne

diesbezüglich der Zusammenhang nur festgestellt, jedoch nicht interpretiert werden

(IV-Nr. 23, S. 14 f.).

Ferner stellte der Gutachter zur

Arbeitsfähigkeit fest, dass der Explorand aus rein psychiatrischer Sicht

aufgrund seiner Symptome, insbesondere der affektiven Beschwerden in

Zusammenhang mit der Schmerzproblematik, als zu 50 % arbeitsunfähig zu

beurteilen sei. Eine leichte, seinen körperlichen Beschwerden angepasste

Tätigkeit sei ihm aus rein psychiatrischer Sicht durchaus zuzumuten, dies vor

allem im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht. Die passiv-aggressive,

regressive Tendenz des Exploranden werde durch eine volle Berentung nicht

aufgehalten, sondern im Gegenteil unterstützt. Insgesamt sei er, Dr. med. C.___,

der Auffassung, was er auch so mit Dr. med. B.___ eingehend besprochen habe,

dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Exploranden, welche er als Psychiater

festhalte, mit der somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht addiert

werden müsse, sondern dass aufgrund der Diagnose der anhaltenden somatoformen

Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren eine insgesamt 50%ige

Arbeitsunfähigkeit vorliege. Zur Beurteilung durch Dr. med. Q.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt Dr. med. C.___ fest, dass dieser in

seinem Bericht vom 6. Januar 2006 aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Er, Dr. med. C.___, schliesse sich in seiner

Beurteilung aufgrund der Symptombeschreibung des Exploranden und der

Befunderhebung aber der Beurteilung an, wie sie im R.___ [...] festgehalten

worden sei, dass nämlich der Explorand aufgrund seiner Depressivität und seiner

Schmerzerkrankung zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die depressive Episode des

Exploranden könne heute nicht als ausschliesslich leicht bezeichnet werden; sie

imponiere eher als mittelgradig (IV-Nr. 23, S. 15f.).

6.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___

interpretierte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2006 die beiden Gutachten der

Dres. B.___ und C.___ als sehr gut und medizinisch nachvollziehbar. In erster

Linie liege bei der versicherten Person eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung vor, dies allerdings doch bei Vorliegen einer psychiatrischen

Komorbidität, so dass die Schmerzstörung Krankheitswert habe. Die

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen wie auch in einer

Verweistätigkeit schiene ihr, Dr. med. D.___, deshalb adäquat und

gerechtfertigt (IV-Nr. 25).

7.

Zum Verlauf bis zum Erlass der

hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. Juli 2017 enthalten die Akten

insbesondere die folgenden Angaben in medizinischer Hinsicht:

7.1

7.1.1

Pract. med. E.___ und F.___ erstatteten

der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2013 folgenden Bericht über den in ihrer psychiatrischen

Praxis seit 2005 in Behandlung stehenden Beschwerdeführer: Zu diagnostizieren

seien eine früher rezidivierende, mittlerweile chronifizierte depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches

Paravertebralsyndrom, Cervicobrachialgien sowie eine Dysphagie (ICD-10 R63.4).

Den Gesundheitszustand bezeichneten die Ärzte als sich verschlechternd. Die

bisherige Tätigkeit – der Patient sei schon seit 2005 nicht mehr beruflich

tätig –sei ihm nicht mehr zuzumuten, was auch für andere Tätigkeiten gelte.

Aufgrund psychischer und somatischer Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich,

kontinuierlich in einem Arbeitsprozess tätig zu sein (IV-Nr. 58).

7.1.2

Am 2. Juni 2013 erstellte die

Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, den durch die

Beschwerdegegnerin gewünschten Bericht. Ihren Ausführungen lässt sich

entnehmen, dass bei dem seit 23. Oktober 2009 bei ihr in Behandlung stehenden

Versicherten ein Verdacht auf Borreliose, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom,

eine diskrete Knorpelläsion im medialen Femurkondylus und diskrete periphere

Rissbildung im Hinterhorn des medialen Meniskus, eine postoperative Einblutung

bei Status nach Cholezystektomie am 30. August 2012, eine notfallmässige

Revisionslaparoskopie am 31. Dezember 2012, eine Rückenproblematik sowie eine

depressive Entwicklung zu diagnostizieren seien. Es bestehe ein sich

verschlechternder Gesundheitszustand. Der Versicherte sei in seiner bisherigen

wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ihrem Bericht

legte Dr. med. G.___ mehrere Berichte von weiteren Behandlungen, Untersuchungen

sowie einer Operation (Cholezystektomie [Gallenblasenentfernung]) bei (IV-Nr. 60,

S. 1 – 27).

7.1.3

Im Verlauf des Revisionsgesprächs

vom 23. Juli 2013 kamen die Fachperson der IV-Stelle sowie der RAD-Arzt Dr.

med. H.___ zu folgender Einschätzung der beruflichen und medizinischen

Situation: Der Versicherte beziehe seit 2005 eine halbe IV-Rente wegen einer

depressiven und einer somatoformen Störung. Seit der Rentenzusprache habe sich

der Gesundheitszustand nicht dauerhaft verschlechtert; eine antibiotische

Behandlung wegen eines Borreliose-Verdachts habe abgeschlossen werden können.

Der Versicherte sei sehr auf Krankheit und Beschwerden fixiert, habe aber

andererseits auch die Überzeugung, er werde von den Ärzten nicht richtig

behandelt. Berufliche Massnahmen traue sich der Versicherte nicht zu (IV-Nr.

64).

7.1.4

Am 25. Juli 2013 bestätigte dann

die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – den unveränderten Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente (IV-Nr. 65).

7.2

In ihrem Verlaufsbericht vom 12.

Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin stellten med. pract. E.___ und F.___

die gleichen Diagnosen und kamen zur identischen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie in ihrem Bericht vom 8. Mai 2013 (vgl.

IV-Nr. 58). Die beiden Ärzte hielten zudem fest, dass sich der

Gesundheitszustand des Versicherten trotz therapeutischer Massnahmen seit

Sommer 2013 weiter verschlechtert habe (IV-Nr. 72).

7.3

Die Hausärztin Dr. med. G.___

stellte in ihrem Verlaufsbericht vom 25. April 2014 an die Beschwerdegegnerin

folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (IV-Nr. 75, S. 1

f.):

- Diskushernie C7/Th1 mit Einengung der

Neuroformens und Verlagerung der C8

- mässiggradige Degeneration der unteren

HWS

- ISG-Blockade rechts

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- St. n. Ileus Duodenum 12/2004 b. NSAR

Konsum

- St. n. Magenulcus 1997

- kleine Hiatushernie

- Reflusoesophagitis I

- ineffektive Motilitätsstörung bei nicht

erosiver Refluxerkankung

- St. n. symptomatischer

Cholezystolithiasis und laparoskopischer Cholezystektomie (30.8.2012)

- St. n. ausgedehnter hämodynamischer

wirksamer Nachblutung nach Cholezystektomie-Verletzung der A. a. epigastrica

inferior-Revision 31.8.2012

- komplexer Einriss im Innmeniskushinterhorn

Knie links

- parameniscales Ganglion am Hinterhorn

Knie links

- diskrete Knorpelläsion im medialen

Kondylus rechts

- mediale Meniskusläsion Knie rechts

- St. n. Erythema chr. migrans rechtes

Bein

- Borreliose

- St. n. chr. Sinusitis medialis und

ethmoidalis rechtes nei Aspergillom

- St. n. partieller Ethmoidektomie rechts,

Entfernung des Aspergillosis

- rez. depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode

Den Gesundheitszustand bezeichnete die

Hausärztin nun als stationär (im letzten Bericht: sich verschlechternd [IV-Nr.

60, S. 3]) und die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer anderen

Tätigkeit nach wie vor mit 100 %. Wiederum legte Dr. med. G.___ ihrem

Bericht weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 75, S. 1 – 20).

7.4

Am 14. Dezember 2015 erstatteten

die Ärzte der Begutachtungsstelle K.___ das durch die Beschwerdegegnerin in

Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten, nachdem sie den Beschwerdeführer

am 11., 18., 19. und 21. August untersucht hatten (IV-Nr. 88.1, S. 3 ff.). Sie

stellten folgende, alle Fachgebiete umfassende Diagnosen (IV-Nr. 88.1, S. 21):

Diagnosen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit)

- leichtes Zervicalsyndrom mit atypischen

Ausstrahlungstendenzen ohne neurologische Ausfälle

- leichtes, vom Versicherten stark

überwertetes lumbovertebrales Syndrom ohne neurologische Ausfallserscheinungen

Diagnosen

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

- erhebliche Überbewertung der Beschwerden

durch den Versicherten mit eindeutig positiven Waddell‘schen Zeichen

- gemischte Angststörung (F41.3)

- akzentuierte Persönlichkeit, vom

ängstlich-vermeidenden, ausweichenden, narzisstisch geprägten passiven Typ

(Z73.1)

- koronare Herzerkrankung mit

Stent-Versorgung 6/2014, St.n. signifikanter proximaler RIVA-Stenose

- St. n. laparoskopischer Cholezystektomie

30.8.2012

- St. n. Revision bei postoperativer

Einblutung bei St. n. Cholezystektomie 31.8.2012

- gastrointestinale Beschwerden bei St. n.

Ulcera duodeni 12/2004

- St. n. partieller anteriorer

Ethmoidektomie rechts mit erweiterter Kieferhöhlenöffnung und Entfernung eines

Aspergillomes 10/2013

- St. n. Borrelieninfekt mit Erythem

chronicum migrans, antibiotisch therapiert 7/2013

- V. a. chronische Prostatitis

(anamnestisch) 12/2013

- chronisches Schmerzsyndrom beide Hände

und beide OSG ohne objektivierbares Substrat

- Meniscusläsion Knie bds ohne Klinik

Der Beurteilung des objektivierbaren

medizinischen Sachverhalts, der Funktionen und Arbeitsfähigkeit aus Sicht aller

beteiligter Gutachter lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 88.1, S. 18 ff.):

Aus internistischer Sicht

Beim Versicherten lägen keine

internistischen Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor. Unter Berücksichtigung seines Fähigkeitsprofils sei er in

seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer ohne

Leistungseinschränkungen arbeitsfähig; dies gelte ebenso für eine leidensangepasste

Verweistätigkeit. Zusammengefasst seien die Beschwerden des Versicherten durch

die klinischen Befunde nur teilweise bzw. nicht erklärbar. Die aktuell immer

noch geklagten Magenbeschwerden, z.T. mit Sodbrennen, seien aus internistischer

Sicht nicht erklärbar und am ehesten wohl funktionell bedingt. Bei einer im

Februar 2014 durchgeführten Ösophago-Gastro-Duodenoskopie habe sich kein

objektivierbarer Befund gezeigt. Reflux atypisch. Laut Dr. med. S.___,

Gastroenterologe, bestehe weiterhin eine Diskrepanz zwischen subjektivem

Leidensdruck und objektivierbaren Befunden. Bei der im Juni 2014 festgestellten

KHK (koronare Herzkrankheit) mit anschliessender Versorgung eines Stents habe

sich nach Abschluss der kardialen Rehabilitation im Oktober 2014 ein

kardiopulmonal unauffälliger Status ergeben (IV-Nr. 88.1, S. 18 f.).

Aus neurochirurgischer Sicht

Wenn bereits 2004 eine zervico-thoracale

Discushernie neuroradiologisch nachgewiesen worden sei, habe diese bei

fehlenden radikulären Zeichen das chronische, rechtsbetonte, kraniozervikal

brachiale Schmerzsyndrom nicht erklären können. Dennoch sei die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten und eine halbe Invalidenrente gewährt

worden. Im Verlaufe der weiteren Jahre seien multiple, verschiedene Organe betreffende

Probleme und Beschwerden dazu gekommen, wobei diese somatischen Beschwerden

wechselnd beurteilt und vor allem auch vom Versicherten verschieden stark

gewichtet worden seien. Gesamthaft gesehen sei wahrscheinlich lediglich eine

psychiatrische Problematik, auf die er als Neurochirurge nicht eingehe, geblieben,

mehr oder weniger konstant. Aus rein neurochirurgischer Sicht bestehe auch

rückwirkend weder ein Anlass für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit noch für die

Gewährung einer partiellen IV-Rente, womit aus seiner Sicht eine Rückführung

des Versicherten in den Arbeitsprozess, steigernd bis zu 100 %, nichts im

Wege stehe. Der Versicherte sei befähigt, die Bearbeitung von Werkstücken beim

angestammten Arbeitgeber problemlos auszuführen. Des Weiteren habe er eine

berufliche Ausbildung als Maschinenschlosser mit Erfolg abgeschlossen. Als

weitere positive Ressource gelte die Erfahrung des Versicherten als Maschinenführer

(bis 2004). Aus neurochirurgischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit zeitlich zu 100 % (8 Stunden pro Tag),

leistungsmässig 80 – 90 % wegen eventuell notwendigen vermehrten

Pausen. Angepasste Tätigkeiten seien analog der Arbeitsfähigkeit in

angestammter Tätigkeit mit unter Umständen möglicher Steigerung der

Leistungsfähigkeit ebenfalls auf 100 % zumutbar (IV-Nr. 88.1,

S. 19).

Aus orthopädischer Sicht

Aufgrund der Anamnese, der Akten und der

Befunde leide der heute 54-jährige Versicherte an chronischen Schmerzen lumbal

mit Ausstrahlungen nach links und in der HWS mit Ausstrahlungen nach rechts, in

beiden Händen und in beiden OSG. Die Knie seien momentan beschwerdefrei.

Klinisch finde sich eine WS-Fehlhaltung mit einer ständigen lnklination von zirka

20.

Grad und einer Flexionshaltung in beiden Knien ebenfalls von 20 Grad.

Die WS- und HWS-Beweglichkeit sei eingeschränkt; es bestünden lokale DD überall

und ein paravertebraler Hartspann v.a. im LWS-Bereich. Der BFG sei schleppend

und langsam. Fersen und Zehengang seien nicht prüfbar, wie auch die WS-Beweglichkeit

praktisch nicht prüfbar sei. Der Einbeinstand sei ebenfalls nicht prüfbar wie

auch die Waddell-Zeichen, da der Versicherte nicht in den Langsitz sitzen könne.

Die obere Extremität sei normal, keine radikulären Zeichen. Die beklagten

Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits fänden kein klinisches Korrelat. Im

Bereiche der medialen Gelenkspalte beider Knie finde sich eine lokale DD wie

aber auch lateral rechts. Keine Meniscuszeichen. Die beklagten Schmerzen in

beiden OSG fänden kein klinisches Substrat. Der Versicherte habe eine

Hypästhesie im Bereiche des lateralen OS, lateralen US beidseits angegeben im

Vergleich zu medial. In den neu durchgeführten radiologischen Abklärungen vom

21.

August 2015 im [...] fänden sich im MRI der HWS, MRI der LWS und Röntgen

beider Hände durchwegs altersentsprechende Befunde. Insgesamt seien die

klinischen und radiologischen Befunde nicht mit den Beschwerden des

Versicherten in Einklang. Die MRI-mässigen Meniscusprobleme, die 2012

festgestellt worden seien, fänden kein klinisches Korrelat mehr.

Zusammenfassend leide der Versicherte an einem chronischen Schmerzsyndrom HWS,

LWS, beide Hände und beide OSG ohne objektivierbares Substrat. Aufgrund der

obengenannten Probleme bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und

Tragen von schweren Lasten über 20 kg sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem

Gehen und Stehen und monotonen Zwangshaltungen des Oberkörpers sowie das Gehen

auf unebenem Boden und ständige Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Sollte

die angestammte Tätigkeit als Maschinist im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils

möglich sein, so bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. In einer Verweistätigkeit

im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die

postulierte Arbeitsfähigkeit gelte durchwegs auch retrospektiv (IV-Nr. 88.1, S.

19).

Aus psychiatrischer Sicht

Im Rahmen dieser Untersuchung hätten

sich Hinweise auf affektive und körperlich funktionelle Beeinträchtigungen

ergeben, die jedoch aus somatischer Sicht an einer anderen Stelle des Gutachtens

beurteilt worden seien. In Bezug auf die Authentizität der vom Versicherten

vorgebrachten Beschwerden und der geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen

hätten sich einige Auffälligkeiten ergeben. Der Versicherte habe berichtet, sich

nur schlecht konzentrieren zu können. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung seien jedoch solche erheblichen kognitiven Defizite nicht zur

Darstellung gekommen. Im Vordergrund des gezeigten Beschwerdebilds habe eine

leichte Ängstlichkeit und Unsicherheit gestanden. Auch seien anamnestisch vorübergehende

stärkere Angstzustände beschrieben worden. Der Versicherte habe dabei, nebst

der allgemeinen Ängstlichkeit, auch über Ängste in engen Räumlichkeiten und

über ein Druckgefühl und eine innere Unruhe berichtet. Die Dauer dieser

Symptome der «Panikzustände» habe er teilweise bis zu mehreren Wochen angegeben.

Die geschilderte Beschwerdesymptomatik habe «verwaschen» gewirkt, insofern

keine eindeutigen Panikattacken abgrenzbar gewesen seien. Beim Versicherten habe

es sich allenfalls um Panikattacken-ähnliche Angstzuspitzungen gehandelt. Für

die diagnostische Zuordnung sei der klinische Längsschnittverlauf bedeutsam.

Der Versicherte habe schon seit mehreren Jahren unter diesen Beschwerden zu

leiden. Unter Verwendung des lCD, Kapitel V, sei bei der gegebenen Befund- und

Verlaufskonstellation eine gemischte Angststörung F 41.3 zu diagnostizieren. Der

Versicherte habe über eine gewisse Traurigkeit, auch eine manchmal bestehende

Interessenreduktion, sexuelle Alibidinie (Appetenzstörung) und

Selbstwertdeffizienz berichtet. Auf der Befundebene habe sich eine etwas herabgeminderte

Stimmungslage gezeigt, jedoch ohne eine aufgehobene emotionale

Schwingungsfähigkeit. Zudem sei im affektiven Ausdruck eine breite Palette von

Emotionen wie Lächeln, Schluchzen und Weinerlichkeit gezeigt worden, die

jeweils nur kurz angehalten hätten und situativ, themenbezogen zustande

gekommen seien. In der Hamilton-Depressions-Skala sei ein Punktwert erzielt

worden, der allenfalls einer Ieichtgradigen dysthymen Symptomatik entsprechen

könnte. Das Verhalten des Versicherten habe auch Inkonsistenzen, eine gewisse

Theatralik bis zur Aggravationstendenz, gezeigt. Für eine Depression hätten jedoch

die notwendigen depressiven Kernsymptome gefehlt. Auf der Befundebene hätten

sich eine durchschnittliche Antriebslage, keine Störung des

Auffassungsvermögens und keine relevanten kognitiven Funktionsdefizite oder

psychotischen Störungen gezeigt. Im Rahmen der hier erfolgten psychiatrischen

Untersuchung habe keine eindeutige depressive Symptomatik festgestellt werden

können. Vielmehr seien die affektiven Schwankungen einerseits auf eine

Akzentuierung der Persönlichkeit (ängstlich vermeidend, histrionisch, anankastisch,

narzisstisch) zurückzuführen. Andererseits hätten sich stellenweise Hinweise

für nicht authentische Beschwerdedarstellungen im Sinne von Aggravationstendenzen

ergeben. Beim Versicherten bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit, vom

ängstlich-vermeidenden, ausweichenden, passiven Typ (Z73.1), die zeitweilig

auch mit einer leichten affektiven Symptomatik einhergehen könne. Im Rahmen der

aktuellen psychiatrischen Begutachtung hätten sich beim Versicherten Hinweise

auf Persönlichkeitsbesonderheiten gezeigt. Die hier gewonnenen

eigenanamnestischen Angaben mit den erhobenen Befunden liessen keine

hinreichend sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu. Hinweise dafür,

dass der Proband seit der Adoleszenz in Bezug auf die Persönlichkeit eine

normdeviante Entwicklung genommen habe, hätten nicht gefunden werden können.

Vor diesem Hintergrund sei unter Verwendung des Klassifikationssystems ICD-10

ein nicht krankheitswerter Befund einer Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen.

Das beim Versicherten bestehende somatozentrische Krankheitsverständnis

rechtfertige für sich alleine nicht die Diagnose einer somatoformen Störung.

Ansonsten seien die Kriterien für die Diagnosestellung einer somatoformen

Störung gemäss lCD nicht erfüllt. Beim Versicherten ergäben sich Hinweise auf

negative Antwortverzerrungen im Sinne von Aggravation. Diese Beurteilung

resultiere aus der Gegenüberstellung von eigenanamnestischen Angaben, der

Beschwerdedarstellung einerseits, mit klinischen und psychometrischen Befunden

andererseits. Beim Versicherten schienen gegenwärtig psychosoziale Belastungen,

speziell die Probleme seiner Ehe, zu überwiegen. Diese Annahme werde unter

anderem auch dadurch gestützt, dass der Versicherte bis auf das im Serum anlässlich

der Begutachtung nachgewiesene Benzodiazepin keine weiteren Medikamente (Antidepressiva,

Analgetika) einnehme; auch dies spreche gegen einen relevanten‚ dringend

psychiatrisch behandlungsbedürftigen Leidensdruck mit Krankheits- und Insuffizienzgefühlen.

Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden gegenwärtig allenfalls qualitative,

jedoch keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowie des

Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit eines Maschinenbedieners bzw.

in einer idealen Verweistätigkeit. Er sollte keine Arbeiten mit Zeitdruck oder

unter Zeitdruck verrichten; diese sollten gut organisiert sein, um ihn nicht zu

verunsichern. Eine Reisetätigkeit sei nicht zu empfehlen. Ebenso sollte der

Umgang mit Konfliktsituationen vermieden werden. Subjektiv bestehe die

vorhandene Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit dem Zeitpunkt

der Erstbegutachtung. Eine Verschlechterung sei seit dieser Zeit, speziell seit

dem Gutachten aus dem Jahre 2006, aus psychiatrischer Sicht nicht feststellbar.

Jedoch ergäben sich psychosoziale Aspekte, die zusätzlich zum Tragen kämen;

diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten

(IV-Nr. 88.1, S. 20 f.).

Zur interdisziplinären versicherungsmedizinischen

Beurteilung der Funktionen und der Arbeitsfähigkeit sowie im Rahmen der

Beantwortung der Fragen führten die Gutachter Folgendes aus: (…) Die ehemals

zur Berentung führenden Gesundheitsleiden müssten als weitgehend gebessert

bewertet werden. Die auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Störungen

hätten zeitweilig zur Minderung der Stressbelastbarkeit geführt. Berufliche

Tätigkeiten unter erhöhter Stressbelastung (z.B. durch vermehrten Zeitdruck

(Akkordarbeiten) oder durch unphysiologische vegetative Belastungen (z.B.

Nachtdienst) sollten daher vermieden werden. Auch sollten aufgrund der

Persönlichkeitsakzentuierung Tätigkeiten gemieden werden, die besondere

Anforderungen an soziale Kompetenzen stellten. Auszuschliessen seien insofern

Tätigkeiten mit unmittelbarem Kundenkontakt in problematischen Bereichen und in

grösseren Menschenansammlungen. Es sei damit zu rechnen, dass anfänglich in

qualitativer Hinsicht das Ausdauerleistungsvermögen des Versicherten zwar

reduziert, jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. Durch dauerhafte

Überforderung bestünde ein Risiko der Akzentuierung der affektiven und der

Angstsymptomatik. Bei der aktuellen Untersuchung hätten keine relevanten

Störungen des Antriebs, allenfalls für jeweils kurze Zeit leicht gehoben, ansonsten

nicht dargestellt werden können. Mit erhöhter Ermüdbarkeit und Nachlassen

kognitiver Kompetenzen sei ebenfalls nicht zu rechnen, wie dies beispielsweise auch

in der Untersuchungssituation nicht habe beobachtet werden können. Es sei noch

eine ausreichende Mobilität vorhanden. So könne der Versicherte durchaus auch

Freizeit- und Erholungsaktivitäten nachgehen. Das Heben und Tragen von schweren

Lasten über 20 kg sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem Gehen und Stehen und

monotonen Zwangshaltungen des Oberkörpers seien nicht zumutbar, wie auch das

Gehen auf unebenem Boden. Ständige Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit (Maschinist in einer Kabelfabrik, leichte bis

mittelschwere Arbeit) betrage 80 – 90 % (verlängerte Pausen), in einer

Verweistätigkeit 100 % (verlängerte Pausen). Die aktuell attestierte

Arbeitsfähigkeit gelte retrospektiv mindestens seit Oktober 2014 in einer das Fähigkeitsprofil

berücksichtigenden Tätigkeit. Vor dem Herzinfarkt im Juni 2014 seien keine

aktenkundigen kardialen Beschwerden dokumentiert worden. Im Juli 2013 hätten

sich bei einer Kontrolle (Dr. med. T.___, Kardiologe, [...]) normale kardiale

Befunde gefunden. Mit Ausnahme der Zeiten o.g. Erkrankungen mit Operation und Rekonvaleszenz

sei der Versicherte auch retrospektiv arbeitsfähig gewesen. Es sei davon

auszugehen, dass auch in der Vergangenheit keine versicherungspsychiatrisch relevanten

Störungen mit bedeutsamem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten.

Orthopädisch gelte die Beurteilung auch retrospektiv. Die Gewährung von

Leistungen der IV könnte sich passager positiv auf die affektive Verfassung des

Versicherten auswirken. Gleichzeitig würde die Zuerkennung von Ansprüchen das

von Leistungsinsuffizienz geprägte Selbstbild von aussen bestätigen, woraus

eine weitere Chronifizierung der bei ihm bestehenden Störungen voraussichtlich

resultierte. Es sei jedoch möglich, dass die Ablehnung von medizinisch geltend

gemachten Ansprüchen zu einer temporären Verschlimmerung führen könnte. Eine

richtungsweisende Verschlimmerung wäre jedoch nicht zu erwarten. Mit einer

beruflichen Integration sollte somit unter den oben angegebenen Empfehlungen

und unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils möglichst zügig begonnen werden.

Berufliche Massnahmen seien zumutbar. Die nicht medizinisch begründbare

deutlich zu niedrige Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit (er schätze sich

für nicht arbeitsfähig ein) als auch die diversen Hinweise auf ein sehr

auffälliges aggravatorisches Verhalten könnten jedoch prognostisch die

lntegrationsfähigkeit einschränken, wenngleich diese nicht IV-relevante

Kontextfaktoren seien und dieses Verhalten auch nicht durch eine

versicherungspsychiatrisch relevante Störung erklärt werden könne. Medizinische

Massnahmen drängten sich nicht auf (IV-Nr. 88.1, S. 21 ff.).

7.5

Zur Untersuchung durch die Ärzte

der Begutachtungsstelle K.___ im August 2015 (IV-Nr. 88.1, S. 1) brachte der

Beschwerdeführer verschiedene, mehrheitlich an seine Hausärztin gerichtete

Arztberichte sowie weitere Dokumente (Lebenslauf etc.) mit (vgl. IV-Nr. 88.2

ff.). Wesentlich erscheinen insbesondere folgende Unterlagen:

7.5.1

Dr. med. U.___, Leitender Arzt

Kardiologie, [...]spital [...], hielt in seinem Bericht vom 27. Oktober 2014 zusammenfassend

fest, dass keine Hinweise auf eine kardiale Problematik bestünden, jedoch die

unklaren Gelenkbeschwerden abzuklären seien (IV-Nr. 88.2, S. 6).

7.5.2

Im Bericht vom 24. November 2014

diagnostizierte Dr. med. V.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, [...], beim

Beschwerdeführer zur Hauptsache ein Panvertebralsyndrom und eine Panalgesie bei

maximaler Dekonditionierung. Die Nackenbeschwerden seien durch die relativ

deutlichen degenerativen Veränderungen in der unteren HWS durchaus nachvollzieh-

und erklärbar. Die Lumbalgien und die Schmerzen in den unteren Extremitäten

seien alleine durch die degenerativen Veränderungen in der LWS nicht unbedingt

plausibel. Differenzialdiagnostisch käme eine Statine-Nebenwirkung in Frage,

was zumindest die Schwäche in den unteren Extremitäten erklärte, nicht aber die

Schmerzen. Zudem liege eine maximale Dekonditionierung vor. Der Patient könne

seine Wirbelsäule sehr schlecht stabilisieren. Er habe eine schwache Abdominal-

und Rückenmuskulatur, dazu eine gewisse Bandlaxizität; dies könne auch bei

diskreten oder fehlenden degenerativen Veränderungen zu überlastungsbedingten

Schmerzen in der Lendenwirbelsäule führen. Das Ziel der Behandlung müsste also

eine Verbesserung der Muskelkraft und der Ausdauer sein. (…) Für ein entzündliches

Leiden habe sie, Dr. med. V.___, beim Patienten keine Anhaltspunkte

gefunden. Sie habe ihm deshalb auch keine nichtsteroidalen Antirheumatika als

Schmerzmedikation verordnet, sondern ihm geraten, nach Bedarf bei Dafalgan zu

bleiben (IV-Nr. 88.2, S. 12 f.).

7.5.3

Dr. med. W.___, Leitender Arzt

Gastroenterologie, [...]spital [...], berichtete am 19. Dezember 2014 der

Hausärztin des Beschwerdeführers über die ambulante

Ösophago-Gastroduodenoskopie vom 17. Dezember 2014. Bis auf den Nachweis einer

Ieichtgradigen Typ C-Gastritis sowie einer allenfalls minimen, die Beschwerden

des Patienten nur fraglich gänzlich erklärenden Refluxösophagitis bei

angedeuteter axialer Hernie (DD Mitvorliegen einer funktionellen Dyspepsie),

ansonsten sowohl makroskopisch als auch histologisch (…) unauffälliger bzw.

nicht wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von Ösophagus, Magen

und Duodenum; insbesondere kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder sonstiger

höhergradig florider Entzündungsnachweis (IV-Nr. 116, S. 31 f.).

7.5.4

Am 22. Dezember 2014 untersuchte

Dr. med. V.___ den Beschwerdeführer erneut, was sie im Bericht vom 13. Januar

2015.

festhielt. Dabei habe der Patient berichtet, (…) er spüre eine maximale

Schwäche in den Beinen und auch Schmerzen in den Beinen. Er habe angegeben,

dass vor allem die Hand- und Fusslinien gelblich verfärbt gewesen seien, jetzt

jedoch nicht mehr. Sie, Dr. med. V.___, habe kein Korrelat für die genannten

Beschwerden gefunden; insbesondere sei kein Ikterus vorhanden (IV-Nr. 88.2,

S. 23).

7.5.5

Im Bericht vom 23. Juni 2015 an

die Hausärztin des Beschwerdeführers stellte Dr. med. X.___, Oberärztin

Kardiologie, [...]spital [...], fest, aktuell einen kardiopulmonal

kompensierten Patienten zu sehen, der aus kardialer Sicht beschwerdefrei sei

(IV-Nr. 88.2, S. 25).

7.5.6

Die vorstehenden Arztberichte fanden

in der Aktenanalyse der K.___-Gutachter Aufnahme (IV-Nr. 88.1, S. 8 f.).

7.6

Dr. med. Y.___, Oberärztin, [...]spital

[...], teilte der Hausärztin des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2015 mit, dass

sich bis auf den Nachweis einer leichtgradigen Typ C-Gastritis (…; unverändert

zum Vorbefund vom Dezember 2014, …) und einer sehr kleinen/angedeuteten axialen

Hiatushernie kein wegweisender Befund in den eingesehenen Abschnitten von

Ösophagus, Magen und Duodenum, insbesondere kein Ulkus-, Blutungs-, TU- oder

höhergradig florider Entzündungsnachweis finde (IV-Nr. 118, S. 7 f.).

7.7

Im Bericht vom 3. Dezember 2015

an die Hausärztin stellte Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, speziell

Kardiologie, [...], fest, keinen Hinweis auf eine Koronarinsuffizienz sowie

keine prognostisch relevante Karotis-Atheromatose gefunden zu haben (IV-Nr.

118, S. 5).

7.8

Am 25. Februar 2016 nahm die

Hausärztin des Beschwerdeführers zum K.___-Gutachten wie folgt Stellung: Was

die Rückenbeschwerden anbelange, stimme sie den Diagnosen nur teilweise zu. Im

Gegensatz zu den Gutachtern, die ein leichtes Zervikalsyndrom und ein

lumbovertebrales Syndrom diagnostizierten, sei sie der Meinung, dass es sich um

ein mittelschweres Zervikalsyndrom und um ein schweres lumbovertebrales

Schmerzsyndrom handle. Abhängig von Jahreszeit, psychischen Belastungen und

allgemeinem Zustand seien die Beschwerden beim Beschwerdeführer von der

Intensität her wechselhaft, von aushaltbaren bis hin zu fast unerträglichen

Schmerzen, verbunden mit stärkeren funktionellen Einschränkungen. Bezüglich

Bewegungsapparat diagnostizierten die Gutachter eine Meniskusläsion Knie

beidseits ohne Klinik; dem könne sie nicht zustimmen. Es lägen ganz klar

Meniskusläsionen beider Knie vor mit offensichtlichen funktionellen

Einschränkungen und Belastungsschmerzen. Aktuell sei der Beschwerdeführer jedoch

für Operationen an den Knien nicht bereit. Auf die gastrointestinalen

Beschwerden werde im Gutachten überhaupt nicht eingegangen. Der

Beschwerdeführer leide seit Jahren unter chronischer Gastritis, Gastroesophagitis,

Essstörungen und rezidivierenden Durchfällen. Nach einer Gallenoperation 2012, die

mit schweren Komplikationen einhergegangen sei (…), hätten sich diese

Beschwerden verschlimmert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren in

regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. AA.___, Facharzt für

Psychiatrie, [...], wegen seiner depressiven Zustände und Angststörungen. Ihrer

Meinung nach, so Dr. med. G.___, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig,

jedoch nur für leichte Tätigkeiten (IV-Nr. 91).

7.9

Dr. med. AB.___, FMH Radiologie,

Röntgeninstitut Rothrist AG, Rothrist, führte am 23. März 2016 eine MRI der LWS

durch. In seinem gleichentags erstellten Bericht an die Hausärztin des

Beschwerdeführers kam er zu folgender Beurteilung: «Im Verlaufe leicht

progrediente geringgradige und ein altersübliches Ausmass nicht übersteigende

Osteochondrosen L2/L3 bis L5/S1. Keine offensichtliche Ursache einer Lumbago.»

(IV-Nr. 116, S. 21).

7.10

In ihrer Stellungnahme vom 24.

März 2016 stellte die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ zu Beginn die gleichen

Diagnosen wie die K.___-Ärzte (vgl. IV-Nr. 88.1, S. 21). Dann hielt sie fest,

dass das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht schlüssig und

nachvollziehbar sei. Auf die medizinische Beurteilung der Gutachter könne

abgestellt werden. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 verändert habe, bejahte

die RAD-Ärztin. Die damals zur Berentung führenden Gesundheitsleiden müssten

als weitgehend gebessert bewertet werden, und zwar spätestens seit der

Erstellung des Gutachtens vom 14. Dezember 2015. Es bestehe lediglich aus

neurochirurgischer Sicht noch ein vermehrter Pausenbedarf von 10 -–20 %.

Weitere Abklärungen müssten nicht vorgenommen werden. Zu betonen sei

schliesslich, dass in allen Fachgebieten im Sinne der Aggravation

Befundinkonsistenzen beobachtet worden seien, was auch die Diskrepanz zwischen

dem subjektiv deutlich niedriger empfundenen Leistungsvermögen und der

aktuellen, versicherungsmedizinischen Bewertung erkläre (IV-Nr. 92, S. 2 f.).

7.11

Am 27. Mai 2016 teilte Dr. med. AC.___,

Facharzt FMH für Rheumatologie, [...], der Hausärztin des Beschwerdeführers

mit, dass er diesen am 12. Mai 2016 untersucht habe. Aufgrund des klinischen

Bildes sowie der durchgeführten Zusatzuntersuchungen (Labor und Bildgebung)

ergäben sich differentialdiagnostisch keine Hinweise für eine Systemaffektion

aus dem internistischen oder rheumatologischen Formenkreis. Die Beschwerden des

Bewegungsapparates seien multifaktoriell bedingt: Rein somatisch gesehen fänden

sich degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts und sehr wenig

ausgeprägt auch im Bereiche der Hände und Füsse; diese liessen jedoch nicht das

Ausmass der Beschwerden/Behinderung erklären. Das Beschwerdebild werde durch

die Depression stark überlagert (IV-Nr. 116, S. 15 f.).

7.12

Dr. med. Z.___ stellte in seinem

Bericht vom 6. Dezember 2016 an die Hausärztin des Beschwerdeführers u.a. fest,

es bestehe weder ein Hinweis auf eine Koronarinsuffizienz noch eine

prognostisch relevante Karotis-Atheromatose. Im Vordergrund stünden trotz

dreimonatigem Atorvastatin-Stop und bei normaler CPK weiterhin invalidisierende

Muskelschmerzen mit Einbezug der Gelenke, wobei gemäss Patient die

neurologischen und rheumatologischen Abklärungen negativ gewesen seien (IV-Nr.

116, S. 9 f.).

7.13

Im Bericht vom 9. Februar 2017 an

die Hausärztin kam Dr. med. AD.___, FMH Radiologie, Röntgeninstitut [...] AG, [...],

nach einer tiefzentrierten Beckenübersicht, rechte Hüfte, axial, aufgrund der

klinischen Angaben «chronische invalidisierende Hüftschmerzen rechts» zu

folgendem Befund: «Rechte Hüfte: Verminderte anterolaterale

Schenkelhalstaillierung mit einem kleinen «bump» anterioren Schenkelhals als

ein Hinweis auf ein mögliches femoroacetabuläres Impingement. Leichte

periossäre Ossifikation in Projektion auf das superiore Labrum. Keine

signifikanten Koxarthrosezeichen. Linke Hüfte: Keine Koxarthrosezeichen, keine

eindeutige Pathologie. Unauffällge ISG. Keine Frakturen, keine

Osteodestruktionen.» (IV-Nr. 116, S. 8).

Im gleichentags, ebenfalls an die die

Adresse der Hausärztin erstellten Bericht führte Dr. med. AD.___ nach

einer MR-Untersuchung des rechten OSG mit «i.V.-KM» bei angegebener

OSG-Schwellung rechts im Rahmen seiner Beurteilung Folgendes aus: «Möglicher

kleiner fokaler Knorpelschaden im OSG an der lateralen Tibiavorderkante. Jedoch

kein Erguss im OSG, kein periartikuläres Weichteilödem und im übrigen keine

signifikante Pathologie.» (IV-Nr. 116, S. 7).

7.14

Dem durch das Spital Region [...],

[...] AG, [...], vom 21. Februar 2017 an die Hausärztin des Beschwerdeführers

gerichteten Bericht über die Arthro-MRI des rechten Hüftgelenks und linkes OSG

kann entnommen werden, dass keine pathologischen Veränderungen im rechten

Hüftgelenk bestünden (IV-Nr. 116, S. 6).

7.15

Am 23. März 2017 berichtete Dr.

med. G.___ der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer, drei Monate nach

Eingliederungsmassnahmen. Der Patient habe zunehmend Beschwerden im

Sprunggelenk. Bereits nach kurzer Belastung verspüre er Gelenkschmerzen‚

besonders OSG beidseits‚ Unterschenkelschwellungen träten auf, Hüftschmerzen

beidseits, mehr rechts als links, Knacken in beiden Knien beim Aufstehen,

Rückenschmerzen, betont im LWS-Bereich, Nacken- und Kopfschmerzen. Nach

längerer Belastung beklage der Patient Schwäche und Schwindel. Er leide zudem

unter Tinnitus und Magenschmerzen mit rezidivierendem Durchfall, chronischer

Magen-Pharyngitis. Der Patient sei depressiv, leide unter Ängsten und

Unsicherheit (IV-Nr. 116, S. 1).

7.16

Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ nahm

am 24. Mai 2017 erneut zur medizinischen Situation Stellung. Ihrer Beurteilung

lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 123, S. 2 ff.): Im

polydisziplinären Gutachten der K.___ vom 14. Dezember 2015 sei die

medizinische Situation des Versicherten ausführlich und medizinisch klar sowie

nachvollziehbar dargestellt worden. Intermittierend habe der Versicherte jedoch

multiple körperliche Beschwerden beklagt, die zu einer subjektiven Minderung

seiner Leistungsfähigkeit geführt hätten. Die berufliche Eingliederung in der P.___

vom 12. Dezember 2016 bis 10. März 2017 sei abgebrochen worden, da der

Versicherte sein Pensum nicht über 29 % habe steigern können, und zwar

aufgrund der laut der behandelnden Hausärztin Dr. med. G.___ zwischenzeitlich

aufgetretenen multiplen Beschwerden (AB vom 23. März 2017): «A.___ hat

zunehmend Beschwerden im Sprunggelenk. Bereits nach kurzer Belastung verspürt

er Gelenkschmerzen, besonders OSG bds. Unterschenkelschwellungen treten auf,

Hüftschmerzen bds., mehr rechts als links, Knacken in beiden Knien beim

Aufstehen Rückenschmerzen, betont im LWS-Bereich, Nacken- und Kopfschmerzen.

Nach längerer Belastung beklagt der Patient Schwäche und Schwindel. Er leidet zudem

unter Tinnitus und Magenschmerzen mit rezidivierendem Durchfall, chronischer

Magen-Pharyngitis.»

Die genannten Beschwerden seien – so Dr.

med. I.___ – von der Hausärztin ausführlich abgeklärt worden, ohne Hinweise auf

eine Verschlechterung der bestehenden oder auf neu aufgetretene

invalidisierende Erkrankungen zu ergeben: Anschliessend führte die RAD-Ärztin im

Wesentlichen den jeweiligen Inhalt der Berichte von Dr. med. Z.___ vom 6.

Dezember 2016 (vgl. E. II 7.12 hiervor), Dr. med. W.___ (vgl. E. II 7.5.5

hiervor), Dr. med. AC.___ (vgl. E II. 7.11 hiervor) sowie Untersuchungen «[...]»

(vgl. E. II 7.9 und 7.13 hiervor) an und gelangte hierauf zu denselben

Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 24. März 2016 (IV-Nr. 92, S. 2).

Schliesslich gab die RAD-Ärztin auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand

(des Beschwerdeführers) seit dem Gutachten von Dezember 2015 verändert habe,

an, dass sich dieser nicht relevant verändert habe. Aus kardiologischer Sicht

sei eine leichte Verbesserung (LVEF von 66 auf 68 % gebessert) zu

verzeichnen. Was die Vornahme weiterer Abklärungen anbelange, habe die

Hausärztin Dr. med. G.___ umfassende Abklärungen in die Wege geleitet;

diese hätten jedoch keinen Hinweis auf eine Verschlechterung der vorbestehenden

Erkrankungen oder eine neu aufgetretene invalidisierende Erkrankung gezeigt.

Sie, Dr. med. I.___, empfehle, am Entscheid zur Rentenaufhebung festzuhalten

(IV-Nr. 123, S. 2 ff.).

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Verfügung vom 4. Juli 2017 auf das polydisziplinäre Gutachten

der Gutachterstelle K.___ vom 14. Dezember 2015 (IV-Nr. 88.1); dieses beruht

auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen des

Beschwerdeführers vom 11., 18., 19. und 21. August 2015 durch die Gutachter.

Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in

ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen

Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren Einschätzungen,

sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer

nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben

die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen bzw. Beurteilungen

werden eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine

inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten

Aspekte, die für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das

Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (E. II. 4.1 hiervor) gerecht.

8.2

Zu prüfen bleibt, ob das K.___-Gutachten

auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt dagegen

verschiedene Einwände vorbringen.

8.2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, im Gegenteil.

Seine medizinische Situation werde durch die K.___-Institution anders

beurteilt, was nicht reiche, um die Rente aufzuheben. Auf jeden Fall seien in

der Zwischenzeit die Herzbeschwerden dazugekommen (A.S. 13). Die

Beschwerdegegnerin habe eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts

vorgenommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig sei. Es

lägen hier weder Revisions- noch Wiedererwägungsgründe vor (A.S. 54).

8.2.2

Zu den Ausführungen in der

Beschwerde hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern am 26.

Oktober 2017 mitgeteilt, mit Blick auf den angefochtenen Entscheid sowie die IV-Akten

auf Bemerkungen zu verzichten (A.S. 31). Wenn die Beschwerdegegnerin am 28.

Juni 2018 ausführt, der Beschwerdeführer hätte die in der Eingabe vom 1. Juni

2018.

gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 angeführten Argumente in der

Beschwerdeschrift vorbringen sollen (A.S. 57), geht sie fehl. Vielmehr steht

dem Beschwerdeführer offen, im laufenden Beschwerdeverfahren bis zum Schluss

des Beweisverfahrens bzw. zur Urteilsfällung im Zusammenhang mit dem

Streitgegenstand stehende neue tatsächliche Behauptungen anzustellen und neue Beweismittel

zu den Akten zu geben.

8.3

8.3.1

Was die durch den

Beschwerdeführer geltend gemachten, nach dem Rentenentscheid vom 17. Juli 2007 aufgetretenen

Herzbeschwerden anbelangt, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Nach den

Feststellung der K.___-Gutachter seien vor dem Herzinfarkt im Juni 2014 keine

aktenkundigen kardialen Beschwerden dokumentiert worden. Noch im Juli 2013

hätten sich bei einer Kontrolle (Dr. med. T.___, Kardiologe, [...]) normale

kardiale Befunde ergeben (IV-Nr. 88.1, S. 22). Auch Dr. med. U.___ fand gemäss

Bericht vom 27. Oktober 2014 keine Hinweise auf eine kardiale Problematik

(UIV-Nr. 88.2, S. 6). Dr. med. X.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23.

Juni 2015 an die Hausärztin des Beschwerdeführers zwar eine koronare

Herzerkrankung und führte dabei die im Rahmen einer Koronarangiographie vom 16.

Juni 2014 festgestellte signifikante proximale RIVA-Stenose an, bei der durch

eine PCI (Perkutane koronare Intervention) ein Stent (Gefässstütze) einsetzt worden

sei. Der Patient habe sich zur jährlichen Kontrolle nach Stenting des

proximalen RIVA am 16. Juni 2014 vorgestellt. Er sei jedoch aktuell aus

kardialer Sicht beschwerdefrei; insbesondere habe er pektanginöse Beschwerden,

Dyspnoe, Schwindel, Palpitationen und Synkopen verneint. Die Myalgien seien

nach dem Stopp des Statins im September 2014 rasch regredient gewesen (IV-Nr. 88.2,

S. 24 f.). Auch Dr. med. Z.___ attestierte in seinen Berichten vom 3. Dezember

2015.

und 6. Dezember 2016 einen unauffälligen Befund. Es fänden sich weder Hinweise

für eine Koronarinsuffizienz noch bestehe eine prognostisch relevante Karotis-Atheromatose

(IV-Nr. 116, S. 10; 118, S. 5). Schliesslich führte der K.___-Gutachter Dr.

med. L.___ im internistischen Teilgutachten an, auffallend sei allenfalls die

vom Versicherten beim Abschlussgespräch nach kardiologischer Rehabilitation dem

Kardiologen angegebene ausgeprägte Schmerzsymptomatik hinsichtlich seiner

Gelenkbeschwerden, Druckgefühl im Bereich der Leber, Kopfschmerzen etc. Kardial

sei der Versicherte völlig beschwerdefrei gewesen (IV-Nr. 88.1, S. 20); dass

sich daran seit Dezember 2016 (vgl. IV-Nr. 116, S. 9) etwas geändert hätte,

lässt sich derzeitiger medizinischer Aktenlage nicht bejahen. Die RAD-Ärztin

spricht sogar von einer leichten Verbesserung in kardiologischer Hinsicht

(IV-Nr. 123, S. 5).

8.3.2

Konkrete Einwände gegen die

medizinischen Abklärungen der K.___-Gutachter hat der Beschwerdeführer nicht

vorbringen lassen. Folglich ist auf ihre Diagnosen und die interdisziplinäre

Beurteilung abzustellen, wonach in den Fachgebieten Innere Medizin, Psychiatrie

und Orthopädie, mit Ausnahme einer dreimonatigen Pause von Juni – Oktober 2014

während des Herzinfarkts, seit 2005 keine Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit gestellt werden könnten. Aus neurochirurgischer

Sicht bestehe wegen eines panvertebralen Syndroms, bei jedoch vollschichtiger

Präsenz, auch dies retrospektiv, lediglich ein vermehrter Pausenbedarf in der

angestammten Tätigkeit im Rahmen von 10 – 20 %. In allen Fachgebieten

seien Befundinkonsistenzen im Sinne der Aggravation beobachtet worden, was auch

die Diskrepanz zwischen dem subjektiv deutlich niedriger empfundenen

Leistungsvermögen und der aktuellen versicherungsmedizinischen Bewertung

erkläre (vgl. E. II 7.4 hiervor; IV-Nr. 88.1, S. 21 ff.). Dieser Beurteilung

hat sich die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ angeschlossen (IV-Nr. 123, S. 2

ff.).

Was die von der Beurteilung der K.___-Gutachter

abweichenden Berichte der Hausärztin Dr. med. G.___ – insbesondere bezüglich

Arbeitsfähigkeit – anbelangt, ist festzuhalten, dass einerseits weder die

Innere Medizin, die Orthopädie, die Psychiatrie noch die Neurochirurgie zu

ihren Fachgebieten gehören, ist sie doch praktische Ärztin; zudem gibt sie in

ihren Berichten weitgehend die durch den seit 2008 in ihrer Behandlung

stehenden Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden sowie die durch andere Ärzte

gestellten Diagnosen wieder (vgl. IV-Nr. 60, 75, 116). Ihr Bericht vom 25.

Februar 2016, worin sie zum K.___-Gutachten Stellung nimmt, widerspiegelt im

Übrigen den medizinischen Sachverhalt nicht lückenlos und lässt fundierte

Abklärungen und Beurteilungen von Fachärzten (wie z.B. auf dem Gebiet der Gastroenterologie

etc.) ausser Acht (vgl. E. II 7.5 ff. hiervor). Andererseits gilt es zu

berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c);

dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso

– wie im vorliegenden Fall bezüglich pract. med. E.___ und F.___, die im

Übrigen auch nicht ihr Fachgebiet betreffende Diagnosen gestellt haben (vgl.

IV-Nr. 72) – für die behandelnden Spezialärzte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

8.3.3

Folglich vermögen die Berichte der

Hausärztin wie auch der behandelnden Spezialärzte die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu

stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind, entgegen des Antrags des

Beschwerdeführers, nicht erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage

vorliegt.

9.

Nach dem Gesagten ist dem

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 14. Dezember 2015

grundsätzlich volle Beweiskraft beizumessen. Es bleibt zu prüfen, ob damit eine

erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts, wie sie für eine

Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzt wird (E. II. 3.1

hiervor), ausgewiesen ist oder ob die unterschiedliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit (50 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss den Gutachten

von Dres. B.___ und C.___ vom 1. bzw. 8. Juni 2006 [IV-Nr. 22 f.]; 80 – 90 %

in der bisherigen, 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem

Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 14. Dezember 2015 [IV-Nr. 88.1, S.

22]) lediglich auf einer unterschiedlichen Beurteilung des im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts basiert.

9.1

Wie in den vorstehenden

Erwägungen (vgl. E. II 6.1 f.) dargelegt, leiteten die beiden Gutachter Dres. B.___

und C.___ die im Jahr 2006 attestierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Tätigkeit aus den Hauptdiagnosen eines leicht bis höchstens mässig

ausgeprägten rechtsbetonten Cervicalsyndroms sowie einer schweren anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (lCD-10 F45.4)

und einer leicht- bis eher mittelgradigen depressiven Episode (lCD-10 F32.01)

ab; zudem führten die Gutachter den Verdacht auf selten auftretende

Migräneanfälle mit Aura sowie «Migraine sans Mirgraine» und akzentuierte

Persönlichkeitszüge, hauptsächlich vom ängstlich-depressiven, ausweichenden

passiven Typ Z73.1, an (IV-Nr. 22 f.). Ausschlaggebend für die 50%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit waren die psychiatrischen Diagnosen. Dieser

Beurteilung schloss sich die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ bekanntlich

vorbehaltlos an (IV-Nr. 25).

9.2

Die Ärzte der Begutachtungsstelle

K.___ beantworteten in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2015 die Frage, ob sich

der Gesundheitszustand (des Beschwerdeführers) seit der Rentenzusprache ab

Dezember 2005 verändert habe, wie folgt: In den Fachgebieten Innere Medizin,

Psychiatrie und Orthopädie bestünden seit 2005, mit Ausnahme einer

dreimonatigen Pause von Juni – Oktober 2014 während des Herzinfarkts, keine

Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe lediglich ein vermehrter

Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit von 10 – 20 % wegen eines

panvertebralen Syndroms, jedoch bei vollschichtiger Präsenz, auch dies

retrospektiv. In allen Fachgebieten seien jedoch Befundinkonsistenzen im Sinne

der Aggravation beobachtet worden, was auch die Diskrepanz zwischen dem

subjektiv deutlich niedriger empfundenen Leistungsvermögen und der aktuellen

versicherungsmedizinischen Bewertung erkläre. Die ehemals zur Berentung

führenden Gesundheitsleiden müssten als weitgehend gebessert bewertet werden

(IV-Nr. 88.1, S. 23); dazu lässt sich den Teilgutachten Folgendes entnehmen: Der

psychiatrische K.___-Gutachter führte im psychiatrischen Teilgutachten als

Kommentar zur Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 25. April 2014, wonach

beim Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode bestehe, aus, eine Verschlechterung lasse sich

gegenwärtig weder aus aktueller psychiatrischer Sicht noch unter

Berücksichtigung der früheren psychiatrischen Berichte plausibel herleiten; es

lasse sich auch keine hinreichende symptomatische Begründung finden. Eine als

quälend erlebte, körperlich nicht begründbare Schmerzsymptomatik, die zudem den

Hauptfokus der Aufmerksamkeit bilde – wie es Voraussetzung für die Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach lCD 10 wäre –, habe aktuell

nicht festgestellt werden können. Die einzig als auffällig festgestellte

besondere Klagsamkeit und das hypochondrisch anmutende Verhalten des

Versicherten rechtfertigten für sich alleine diese Diagnosestellung nicht. In

der Folge stellte Dr. med. N.___ keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 88.1, S. 38), was im Vergleich zur

psychiatrischen Diagnose von Dr. med. C.___ vom 8. Juni 2006 (schwere

anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

[lCD-10 F45.4], leichte bis eher mittelgradige depressive Episode [lCD-10

F32.01]; AK-Nr. 23, S. 14) isoliert betrachtet als eine Verbesserung erscheint

und durch die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ bekanntlich als weitgehende Besserung

qualifiziert wird (IV-Nr. 92, S. 3). Dr. med. C.___ war in seinem Gutachten zum

Schluss gekommen, dass im Rahmen der Schmerzproblematik und der affektiven

Störung des Exploranden sowie der erheblichen psychosomatischen Überlagerung

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt gerechtfertigt sei (IV-Nr.

23, S. 16). Obwohl es bereits damals praxisgemäss Usanz war, dass die

psychosomatischen Überlagerungen grundsätzlich invaliditätsfremd sind,

unterblieb die Nachfrage bei Dr. med. C.___, welchen Anteil die

psychosomatischen Überlagerungen einnahmen. Wie die K.___-Gutachter in ihrem

Bericht zu Recht ausführten, haben die psychosozialen Aspekte, die zusätzlich

zum Tragen kämen (IV-Nr. 88.1, S. 21), keinen die zumutbare Arbeitsfähigkeit

beeinflussende Auswirkungen. Der gemischten Angststörung (F41.3) und der

akzentuierten Persönlichkeit (Z73.1) mass der psychiatrische K.___-Gutachter im

Übrigen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu; letztere bildete bereits

Bestandteil der Diagnoseliste von Dr. med. C.___. Von entscheidender Bedeutung

ist allerdings der Kommentar des psychiatrischen K.___-Gutachters Dr. med. N.___

in seinem Teilgutachten vom 19. August 2015 im Rahmen der fachspezifischen,

versicherungsmedizinischen Aktendiskussion, wonach die psychischen Beschwerden des

Versicherten auch retrospektiv eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht

rechtfertigten. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

erscheine auch retrospektiv nicht begründet (IV-Nr. 88.1, S. 37). Ferner hielt

er am Schluss seines Gutachtens fest, retrospektiv sei davon auszugehen, dass

auch in der Vergangenheit keine versicherungspsychiatrisch relevanten Störungen

mit bedeutsamen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten (IV-Nr.

88.

, S. 39). Diese Einschätzung fand dann Eingang in die interdisziplinäre Beurteilung

über die retrospektive, versicherungspsychiatrische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit (angestammte/Verweistätigkeit) der K.___-Gutachter vom 14.

Dezember 2015 (IV-Nr. 88.1, S. 22). Folglich gehen die K.___-Ärzte nicht von

einer Veränderung der gesundheitlichen Situation in psychiatrischer Hinsicht

aus, lägen doch heute wie damals beim Beschwerdeführer keine relevanten

psychiatrischen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden vor.

In orthopädischer Hinsicht attestierten

die K.___-Gutachter dem Beschwerdeführer zusammenfassend ein chronisches

Schmerzsyndrom an HWS, LWS, beiden Händen und beiden OSG, jedoch ohne

objektvierbares Substrat, und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen wie auch in einer anderen Tätigkeit (IV-Nr. 88.1, S. 19). Der

neurochirurgische K.___-Gutachter Dr. med. M.___ diagnostizierte – wie bereits

angeführt – ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes leichtes Cervicalsyndrom

mit atypischen Ausstrahlungstendenzen ohne neurologische Ausfälle sowie ein

leichtes, vom Versicherten stark überbewertetes lumbo-vertebrales Syndrom ohne

neurologische Ausfallserscheinungen. Er attestierte dem Beschwerdeführer für

die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

100.

%, wenn auch mit einer 10 – 20%igen leistungsmässigen

Einschränkung wegen eventuell notwendigen vermehrten Pausen (IV-Nr. 88.1, S. 42

f.). Ebenfalls Dr. med. B.___ gelangte bekanntlich in seinem Gutachten vom 1.

Juni 2006 zur Diagnose eines leicht bis höchstens mässig ausgeprägten,

rechtsbetonten Cervicalsyndroms. Auch er sprach von einem organisch nicht

erklärbaren, ausgeprägten und über den ganzen Körper ausgedehnten

Beschwerdespektrum – während der Untersuchung habe sich eine massive

Verdeutlichungstendenz gezeigt –, was allenfalls Folge seelischer oder

anderweitiger Faktoren sein könnte. Dr. med. B.___ bescheinigte dem

Beschwerdeführer zwar in einer schweren körperlichen Arbeit keine, jedoch in

einer angepassten Tätigkeit – bspw. in jener, die er vor der Aufgabe seiner

Arbeitstätigkeit ausgeübt habe – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

Die Beeinträchtigungen des Versicherten seien Folge seiner seelischen Störung.

Nach einer Besprechung mit Dr. med. C.___, der den Exploranden psychiatrisch

evaluiert habe, erachteten sie, Dres. med. B.___ und C.___, ihn aus

gesamtmedizinischer Sicht als zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 22, S. 7 ff.).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass den Beschwerden in somatischer

Hinsicht schon damals kein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Krankheitswert

zukam. Folglich hat der in dieser Hinsicht unveränderte Gesundheitszustand

keinen Einfluss auf die Frage einer allfälligen Verbesserung. Im Weiteren geht

aus der interdisziplinären Beurteilung der K.___-Ärzte hervor, dass

retrospektiv aus neurochirurgischer Sicht die seit Jahren andauernde

Arbeitsunfähigkeit bzw. die bestehende halbe Rente nicht nachvollzogen werden

könne. Die degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule bewegten

sich im Rahmen des Alters entsprechend Üblichen und seien als rein bildgebende

Diagnosen irrelevant bzw. aus neurochirurgischer Sicht kein Grund für eine

Reduktion der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 88.1, S. 19); daraus lässt sich keine

erhebliche Veränderung ableiten. Auch in orthopädischer Hinsicht gelte die

postulierte, volle Arbeitsfähigkeit durchwegs retrospektiv (IV-Nr. 88.1,

S. 19).

9.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass Dres. med. C.___ und B.___, auf deren Gutachten vom 1. bzw. 8. Juni 2006

(IV-Nr. 22 f.) die Zusprache einer halben Rente mittels Verfügung vom 17. Juli

2007.

basierte (IV-Nr. 46), eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, die angesichts

der Befunde, die die Gutachter selbst als gering bezeichneten, vergleichsweise

hoch ausfiel. Diese hohe Arbeitsunfähigkeit basierte aber nicht auf einem

erkennbaren groben Fehler oder auf einem Versehen, sondern bewegte sich im

Rahmen der gutachterlichen Ermessenshandhabung, die die Organe der

Rechtsanwendung zu respektieren haben, solange die Gutachter – wie hier – lege

artis vorgegangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom

7.

August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Es kann nicht von einer Beurteilung

gesprochen werden, die nach damaliger Sach- und Rechtslage in keiner Weise

vertretbar gewesen wäre. Deshalb liegt auch keine zweifellose Unrichtigkeit

vor, die zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung mittels einer

substituierten Begründung (Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu

bestätigen wäre (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Zweifellos unrichtig ist die

Verfügung im Übrigen auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt

wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu

einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil

8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn

der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,

deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die

Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen (lnvaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,

Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung

darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus

(SVR 2017 IV Nr. 4 5. 7,9C_770/2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Ansonsten würde die

Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich

nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener

Dauerleistungen vertrüge (SVR 2012 IV Nr. 18 5. 81, 9C_41 8/2010 E. 3.2; vgl.

auch Urteil 8C_336/201 7 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Die

nunmehrige Einschätzung durch die Begutachtungsstelle K.___ beruht auf einer

umfassenden und überzeugenden Abklärung, liefert aber keine klaren Hinweise auf

eine erhebliche Veränderung: Weder der neurochirurgische, der orthopädische

noch der psychiatrische Teilgutachter benennen eine konkrete Veränderung. Indes

ist insofern eine Verschlechterung eingetreten, als dass in der angestammten

Tätigkeit – wenn auch im Rahmen eines ganztägigen Rendements – in

neurochirurgischer Hinsicht wegen vermehrtem Pausenbedarf von einer

Leistungsbusse von 10 – 20 % die Rede ist (IV-Nr. 88.1, S. 19); dies ist

zwar laut dem K.___-Gutachten, das auch insoweit zu überzeugen vermag, nicht

geeignet, eine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dieser

Umstand bildet aber einen zusätzlichen Faktor, der gegen die Annahme einer

erheblichen Verbesserung spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom

7.

Juni 2018 E. 4.2.2). Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden,

das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers habe sich gegenüber

der Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache erheblich verbessert.

9.4

Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, ist eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands oder

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Damit fehlt es an

einem Revisionsgrund, und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand (E. II. 4.3

hiervor am Ende). Es lässt sich auch keine Wiedererwägung begründen, womit im

Übrigen das Einräumen der Möglichkeit zur Stellungnahmen im Rahmen des

rechtlichen Gehörs unterbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2018

vom 4. Mai 2018 E. 4.4.2 m.H.a. Urteile 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.3.2

und 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat

somit auch über 1. September 2017 hinaus Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die

Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben.

10.

10.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 7. Februar 2018 eine Honorarnote für die Zeit vom 1.

November 2016 bis 7. Februar 2018 über CHF 2'411.20 (A.S. 40 f.) und am

4.

Juli 2018 eine solche für den Zeitraum vom 6. Juli 2017 bis 4. Juli

2018.

über CHF 3'544.00 (A.S. ff.) eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand

enthält einerseits vor Erlass der angefochtenen Verfügungen (4. Juli 2017,

19.

Januar 2018) entstandenen Aufwand (rund eine Stunde) sowie doppelt

verrechneten Positionen (6. Juli 2017 – 2. Februar 2018) und

andererseits auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen

und daher nicht separat zu entschädigen ist. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand

(Telefonate etc.) oder prozessfremder Aufwand (Bericht von Dr. G.___, [...],

Sozialdienst etc.) zu qualifizieren sind, insgesamt 3 ¼ Stunden. Somit verbleibt ein Aufwand von rund 10

Stunden, der zum Stundenansatz von CHF 220.00 zu entschädigen ist; dazu kommen

– wie in der Honorarnote angeführt – Barauslagen von 4 %. Folglich ist die

durch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende

Parteientschädigung auf CHF 2’468.00 festzusetzen (6 Std, zu CHF 220.00, zzgl.

Auslagen CHF 52.80 und 8 % MwSt sowie 4 Std. zu CHF 220.00, zzgl. Auslagen

CHF 35.20 und 7,7 % MwSt).

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF

600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2017 und 19. Januar

2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat über 1. September 2017 hinaus

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'468.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger