VSBES.2017.219
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
3. April 2018Deutsch57 min
Source so.ch
Urteil vom 3. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Monika Guth,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. Juli 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
1972 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Januar
2005 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
unter Hinweis auf eine seit Januar 2004 bestehende Diskushernie (Abnützung)
erstmals zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er zog sich am
23. Januar 2004 beim Heben einer Maschine eine Rückenverletzung zu (IV-Nr. 24
S. 5), welche der Unfallversicherer B.___ mit Schreiben vom
20. Februar 2004 weder als Unfallereignis noch als unfallähnliche
Körperschädigung anerkannte (IV-Nr. 24 S. 4).
1.2 Die
Beschwerdegegnerin holte den Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 18) sowie
Arztberichte ein (IV-Nrn. 24 S. 1 ff., und 27) und führte am 1. März
2005 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 21). Mit Verfügung vom 27. September
2005 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 13 % ab (IV-Nr. 30).
Aufgrund der dagegen am 21. / 31. Oktober 2005 (IV-Nrn. 31,
33) erhobenen Einsprache liess die Beschwerdegegnerin beim C.___ ein
psychiatrisches Gutachten erstellen, das vom 1. Juni 2007 datiert (IV-Nr. 47).
Gestützt auf dieses wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
13. Februar 2008 (IV-Nr. 50) die Einsprache nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 30 % ab und bot dem Beschwerdeführer zugleich Hilfe
bei der Stellensuche an (IV-Nr. 50). Die vom Beschwerdeführer dagegen beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
am 12. März 2008 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) wurde von
diesem mit Urteil VSBES.2008.95 vom 1. April 2009 (IV-Nr. 58)
abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, das Angebot der
Beschwerdegegnerin bez. Stellenvermittlung in Anspruch zu nehmen. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am
24. September 2009 (Eingang: 4. Oktober 2010, IV-Nr. 60) meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen
an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm mit Mitteilung vom 6. Oktober 2010
(IV-Nr. 63) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Unter
Kostengutsprache vom 9. März 2011 (IV-Nr. 68) erfolgte anschliessend
vom 1. März bis 31. Mai 2011 ein Aufbautraining im D.___ (IV-Nr. 72.3).
Dabei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sein Arbeitspensum von 50 % auf
70 % zu steigern (IV-Nr. 72.2 S. 2). Im Abschlussbericht vom
16. Mai 2011 (IV-Nr. 71) hielt der Eingliederungsverantwortliche
fest, es müsse nochmals zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit Stellung
genommen werden. Daher sei die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt momentan
unrealistisch. Mit Verfügung vom 26. August 2011 (IV-Nr. 76) wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen ab. Die durch den Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht am 8. September 2011 dagegen erhobene (IV-Nr. 77
S. 3 f.) und am 10. Januar 2012 ergänzte Beschwerde
(IV-Nr. 83) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2011.211 vom 29. August
2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (IV-Nr. 84). Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Am
14. Februar 2013 (Eingang: 6. März 2013, IV-Nr. 85) meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die seit
Januar 2004 bestehende Diskushernie und diverse Krankheiten erneut zum
Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 19. März 2013 (IV-Nr. 89)
stellte ihm die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das neue
Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingang
vom 19. April 2013 einen Bericht des Spitals E.___ vom 16. April 2013
einreichen und damit sinngemäss Einwände erheben (IV-Nr. 90). Aufgrund der
Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 14. August 2013 und 10. Februar 2014 (IV-Nrn. 93,
97) führte die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie,
Psychiatrie) durch, das am 14. Oktober 2014 von der Begutachtungsstelle G.___
erstattet wurde (IV-Nr. 104.2). Zu diesem liess sich der Beschwerdeführer
unter Einreichung von medizinischen Akten am 11. November 2014 vernehmen
(IV-Nr. 107). Aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom
26. Februar 2015 (IV-Nr. 110 S. 2 f.), stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem errechneten IV-Grad
von 13 % mit Vorbescheid vom 12. Mai 2015 (IV-Nr. 111) die Abweisung
seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer
Invalidenrente in Aussicht.
3.2 Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 Einwände (IV-Nr. 113),
die er am 17. Juli 2015 ergänzte (IV-Nr. 116). Gestützt auf die
Stellungnahme von Dr. med. F.___, RAD, vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 118
S. 2) liess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2015 eine MRI der
Wirbelsäule sowie am 30. Januar 2016 eine elektrophysiologische
Untersuchung bei Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, durchführen (IV-Nrn. 120
S. 2, 124). Aufgrund der Aktennotiz von Dr. med. F.___, RAD, vom
7. Juli 2016 (IV-Nr. 125), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer sodann am 28. Juli 2016 mit, es sei eine medizinische
Untersuchung (voraussichtlich: Rheumatologie und Neurologie) notwendig. Das
bidisziplinäre Gutachten wurde sodann am 1. Dezember 2016 durch Dr. med. I.___,
FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für
Neurologie FMH, erstattet (IV-Nrn. 134.1, 135.1). Zu diesem äusserte sich
der Beschwerdeführer am 5. Januar 2017 (IV-Nr. 138) sowie am
1. Juni 2017 (IV-Nr. 146). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer
Invalidenrente ab.
4. Dagegen
lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 (A.S. 6 ff.) beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Es sei die Verfügung
vom 20. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen, zumindest jedoch eine Viertelsrente.
2.
Eventualiter sei die
Sache zur Einholung von weiteren medizinischen Abklärungen und zur
anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4.
Unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdebeklagten.
5. Mit
Eingabe vom 6. November 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben (A.S. 28).
6. Mit
Verfügung vom 31. Januar 2018 (A.S. 29 f.) bewilligt der Präsident
des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Advokatin Monika Guth als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
7. Am
5. Februar 2018 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre
Kostennote ein (A.S. 31 f.).
8. Auf
die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Juli 2017) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht
nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird
(vgl. Art. 16 ATSG).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE
134.
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.
4.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V
131.
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. Februar 2013
(Eingang: 6. März 2013) beantragten Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.
6.
Es ist zunächst zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass des letzten auf
einer umfassenden Prüfung beruhenden rechtskräftigen Entscheides vom
13.
Februar 2008 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Im Zeitpunkt
des ursprünglichen Entscheids vom 13. Februar 2008 (IV-Nr. 50),
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das versicherungspsychiatrische
Gutachten des C.___ vom 1. Juni 2007 (IV-Nr. 47), welches sodann auch
durch das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2008.95 vom 1. April 2009
(IV-Nr. 58) als voll beweiswertig qualifiziert wurde (VSBES.2008.95 E. II.
5). So leuchte dieses in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
ein und die Schlussfolgerungen des Experten seien begründet. Im versicherungspsychiatrischen
Gutachten des C.___ vom 1. Juni 2007 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine «Dysthymie (ICD-10 F34.1)» ausgewiesen (IV-Nr. 47
S. 14 f.). Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Die festgestellte Dysthymie führe medizinisch-theoretisch
maximal zu einer 20%igen Minderung der Leistungsfähigkeit. In der bisherigen
Tätigkeit könne es durch die affektive Niedergestimmtheit zu einer geringen
Einschränkung der affektiven Belastbarkeit und dadurch zu einer Einschränkung
der affektiven Flexibilität kommen. Die bisherige Tätigkeit sei zu
8,5 Stunden täglich zumutbar, mit einer maximalen Minderung der
Leistungsfähigkeit von 20 % ab circa Ende 2004. Seither habe sich der Grad
der Arbeitsfähigkeit nicht verändert.
7.
Im Zeitpunkt der aktuellen
Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
7.1
Im bidisziplinären versicherungsmedizinischen
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. Oktober 2014
(IV-Nr. 104.2) wiesen Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische
Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. L.___, eidg. Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit aus (S. 31):
−
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit / bei
−
mehrsegmentale degenerative
LWS-Veränderungen, Chondrose Th12/L1, L1/L2 sowie L4/L5 und L5/S1
−
diffuse
Bandscheibenprotrusion L4/L5
−
mediale bis mediolaterale
linksseitige Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit möglicher Reizung der S1-Wurzel
links
−
Chronisch rezidivierendes
cervicovertebrales bis linksseitiges cervicospondylogenes Syndrom
mit / bei
−
muskuläre Dysbalance
−
geringgradige degenerative
Veränderungen
−
Keine psychiatrische
Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Fazialisschwäche links
unklarer Genese
−
Status nach Baker-Zysten
Operation links
−
Status nach Schulteroperation
rechts
−
Status nach Leistenhernienoperation
rechts
−
Anamnestisch beschriebene
Dysthymia und depressive Symptomatologie, aktuell keine affektive Störung mit
eigenständigem Krankheitswert feststellbar
Zusammenfassend sei die bisherige
Tätigkeit aus bidisziplinärer Sicht, gestützt auf die rheumatologische
Beurteilung, seit 2004 nicht mehr zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien jedoch
aus bidisziplinärer Sicht leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten,
ohne monotone repetitive Arbeitsplatzsituationen oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen,
zumutbar. Nicht zumutbar seien das repetitive Bücken und Heben, Ziehen und
Stossen. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe aus bidisziplinärer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren seien beim Beschwerdeführer
aus bidisziplinärer Sicht keine Rehabilitationsmassnahmen zu empfehlen. Durch
medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden.
Beim Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen medizinisch-theoretisch ab
sofort durchführbar und aus versicherungsmedizinischer Sicht wäre eine rasche
Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt möglich und zu empfehlen.
7.2
Im Bericht vom 2. Juni 2015
hielt Dr. med. M.___, Leitender Arzt Muskuloskelettaler Ultraschall /
Rheumatologie, Spital E.___, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 116 S. 11
f.)
1.
Chronisches lumboradikuläres Reiz- und
sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links bei mediolateraler Diskusprotrusion
L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links
−
Muskelatrophie Mm. Trizeps
surae links
2.
Chronisches zerviko- und
thorakospondylogenes Syndrom der unteren HWS und oberen BWS beidseits
linksbetont
−
myofaszial betont
3.
Periphere Fazialisparese links unklarer
Ätiologie, Erstdiagnose 18. November 2011
−
Status nach peripherer
Fazialisparese vor 10 Jahren
−
kein Hinweis für
Neuroborreliose im Liquor
4.
Rezidivierende depressive Episoden,
aktenanamnestisch
Der Beschwerdeführer leide an
multifaktoriellen Schmerzen des Bewegungsapparates. Im Vordergrund stehe eine
chronische Radikulopathie im Sinne eines lumboradikulären sensiblen und
motorischen Reiz- und Ausfallssyndroms S1 links bei bekannter Diskushernie
L5/S1 mediolateral bis rezessal links. Trotz multipler medikamentöser Versuche
(Status nach Lyrica, Morphinderivate, epidurale Infiltrationen mit Steroiden,
Wurzelinfiltrationen S1 links, NSAR, Palexia, neuromodulatorische Substanzen
[Lyrica, Neurontin, Zoloft, Cipralex, Remeron]) habe jeweils nur
intermittierend über kurze Zeit eine Beschwerdearmut erreicht werden können.
Weiterhin bestünden belastungsabhängige neurogene Schmerzen im linken Bein als
auch spondylogene Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit
Ausstrahlung in die Oberschenkel beidseits.
Aus rheumatologischer Sicht sei der
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht
arbeitsfähig. Anamnestisch sei seitens der Beschwerdegegnerin ein
orthopädisch-psychiatrisches Gutachten erfolgt. Aus rheumatologischer Sicht sei
ein rheumatologisch-neurologisches Gutachten zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit essentiell.
7.3
Im «ambulanten Bericht» vom
14.
Juli 2015 (IV-Nr. 116 S. 13 ff.) bestätigten Dr. med. N.___,
Oberarzt, und Dr. med. O.___, Assistenzärztin, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik
des Spitals P.___, die bereits im Bericht vom 2. Juni 2015 ausgewiesenen
Diagnosen (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Aufgrund von Anamnese,
klinischer Untersuchung und aktueller Aktenlage leide der Beschwerdeführer an
multifaktoriellen Schmerzen des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der
HWS und LWS. Klinisch sowie bereits elektrophysiologisch im Jahr 2013 gesichert,
bestehe ein sensomotorisches Wurzel-Reiz- und Ausfallsyndrom der S1-Wurzel
links bei bekannter Diskushernie L5/S1 links mit Kontakt zur Nervenwurzel S1
und in diesem Bereich nachweisbarer Kontrastmittelaufnahme zuletzt 2013. Der Beschwerdeführer
berichte jedoch über eine Schmerzzunahme über die letzten Jahre. Klinisch
bestehe zudem der Verdacht auf eine Hypästhesie im Bereich L5 links. Bei
deutlicher Schmerzüberlagerung in der Untersuchung lasse sich eine sichere
Parese für L5 aktuell nicht nachweisen. Aufgrund der Zunahme der Beschwerden sei
ein MRI der gesamten Wirbelsäule mit Augenmerk auf HWS und LWS angemeldet
worden. Da der Beschwerdeführer zudem eine sensible Halbseitensymptomatik inkl.
des ganzen Kopfes angebe, würden zudem MEPs [Motorisch evozierte Potentiale] und
SSEPs [Somatosensibel evozierte Potentiale] mit der Frage nach einer zentralen
Parese oder Sensibilitätsstörung durchgeführt. Über die Ergebnisse werde
gesondert informiert. Es werde weiterhin eine Therapie mit Augenmerk auf
regelmässige Physiotherapie sowie eine suffiziente Analgesie empfohlen. Aus
neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als
Bauarbeiter nicht arbeitsfähig. Ob eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperposition bestehe, werde im
Rahmen eines interdisziplinären neurologisch-rheumatologischen Gutachtens zu
beurteilen empfohlen.
7.4
Dr. med. F.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 30. Juli 2015 fest
(IV-Nr. 118 S. 2), die letzte MRT der LWS sei 1,5 Jahre her. Es
werde um Durchführung einer erneuten MRT der LWS im gleichen Institut, indem
auch die vorbestehende MRT durchgeführt worden seien, gebeten. Danach sei,
bevor die Entscheidung über ein rheumatologisches / neurologisches Gutachten anstehe,
eine elektrophysiologische Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie
durchzuführen.
7.5
Im Rahmen der am 6. August
2015.
durchgeführten MRI der Wirbelsäule hielt Dr. med. Q.___, Oberarzt, Spital P.___,
folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 120 S. 2): MR-tomografisch keine
Erklärung der klinischen Beschwerden, insbesondere kein Nachweis einer
Spinalkanalstenose oder einer foraminalen Neurokompression.
7.6
PD Dr. med. R.___, Kaderarzt,
und Dr. med. O.___, Assistenzärztin, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik,
Spital P.___, hielten im Bericht vom 14. September 2015 (IV-Nr. 124
S. 24 f.) die folgenden Diagnosen fest:
1.
Chronisches sensomotorisches radikuläres
Ausfallsyndrom S1 links
2.
Status nach peripherer Fazialisparese
links unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 18. November 2011
−
Aktenanamnestisch Status
nach peripherer Fazialisparese vor 10 Jahren
−
Kein Hinweis für
Neuroborreliose im Liquor
3.
aktenanamnestisch rezidivierende
depressive Episoden
Klinisch zeige sich ein sensibel
betontes, sensomotorisches Wurzelausfallsyndrom S1 links, insbesondere mit
therapierefrektären, teils immobilisierenden Schmerzen. Anders als im
schriftlichen MRI-Befund vom 6. August 2015 dokumentiert (vgl.
E. II. 7.5 hiervor), zeige sich gemäss mündlicher Rücksprache mit dem
Neuroradiologen eine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Vergleich zur
Voruntersuchung mit deutlich zunehmender neuroforaminaler Einengung von v.a. S1
und weniger L5 links (gut passend zur Klinik). Ein EMG zur weiteren Diagnostik werde
ergänzt. Zudem werde eine neurochirurgische Vorstellung zur Klärung einer
möglichen Operationsindikation beim jungen Beschwerdeführer erfolgen. Die
zwischenzeitlich erfolgten MEP / SSEP mit Frage nach einer zentralen
Ursache der Sensibilitätsstörung links zeigten keinen pathologischen Befund.
Zudem werde dem Beschwerdeführer weiterhin dringend eine regelmässige
Physiotherapie empfohlen, welche er aktuell ein- bis zweimal pro Woche durchführe.
Eine Wiedervorstellung sei in 6 - 8 Wochen geplant.
7.7
Im Bericht vom 28. September
2015.
(IV-Nr. 124 S. 22 f.) bestätigte Dr. med. S.___, Oberarzt,
Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, Spital P.___, die im Bericht vom
14.
September 2015 ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 7.6 hiervor).
Beim Beschwerdeführer liege eine langjährige Geschichte einer chronischen
Lumboischialgie vor. Aus neurochirurgischer Sicht könne ihm keine
Therapieoption angeboten werden. Die Nervenwurzel sei in der MRT völlig frei.
Da der Beschwerdeführer schon mehrfach infiltriert worden sei, werde auch keine
Infiltration empfohlen, da eine solche nicht nachhaltig erfolgversprechend sei.
Die S1-Neuropathie linksseitig bestehe wahrscheinlich schon seit Längerem und müsse
nicht zwingend etwas mit einer radikulären Einengung auf der Rückenebene zu tun
haben. Eine vergangene entzündliche Ursache sei ebenfalls möglich. Die
S1-Neuropathie sei jedoch klinisch nur geringgradig ausgeprägt. Es werde weiterhin
die konservative Therapie mit Physiotherapie und gegebenenfalls Ausbau der
Schmerzmedikation empfohlen.
7.8
Im «Ambulanten Bericht» vom
26.
November 2015 (IV-Nr. 124 S. 19 f.) stellten PD Dr. med. Dr.
phil. R.___, Kaderarzt, und Dr. med. O.___, Neurologisch-Neurochirurgische
Poliklinik, Spital P.___, die bereits im Bericht vom 14. September 2015
ausgewiesenen Diagnosen fest (vgl. E. II. 7.6 hiervor). Klinisch
bestehe unverändert das sensibel betonte sensomotorische Wurzelausfallsyndrom
S1 links mit therapierefraktären Schmerzen, es zeigten sich in der Untersuchung
aber auch darüberhinausgehende Befunde. In der erneut durchgeführten MRI der
LWS vom 23. November 2015 zeigten sich degenerative Veränderungen ohne
sichere Affektion der S1-Wurzel beidseits. Elektromyographisch liessen sich
eine chronische Radikulopathie S1 und weniger L5 links darstellen. Therapeutisch
werde in dieser Situation dringlich eine orthopädisch-psychosomatisch
ausgerichtete stationäre Rehabilitation z.B. in […] empfohlen, welcher der
Beschwerdeführer aktuell eher zögerlich gegenüberstehe, da er bereits mehrfach
in stationärer Behandlung gewesen sei. Er wolle sich dies aber überlegen.
Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer in der hausinternen Praxis für Physiotherapie
zur regelmässigen Betreuung angemeldet worden. Ergänzend sei ihm geraten
worden, die Schmerzmedikation bis zum Erreichen von Schmerzfreiheit auszubauen,
ein entsprechendes Rezept habe er erhalten (Irfen retard 800 mg 1 - 0 - 1,
Mydocalm 150 mg 1 - 1 - 1, Palexia 100 mg 2 - 1 - 1,
Pantozol 40 mg 1 - 0 - 0). Zudem sei ihm eine Tabelle
zur Dokumentation von Schmerzen und Analgetikagebrauch ausgehändigt worden.
Gegebenenfalls könne auch eine Vorstellung bei einem Schmerztherapeuten erfolgen.
7.9
Dr. med. H.___, Facharzt für
Neurologie, hielt anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom
28.
Januar 2016 im Bericht vom 30. Januar 2016 (IV-Nr. 124
S. 1 ff.) folgende Beurteilung fest (S. 9 f.): In der
elektrophysiologischen Diagnostik fänden die vom Beschwerdeführer berichteten
Kribbelparästhesien und das Einschlafgefühl der linken oberen Extremität kein
entsprechendes Korrelat, wobei vor allem ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen
worden sei, sich darüber hinaus aber auch keine Anhaltspunkte für eine
Affektion im Bereich des Armplexus gefunden hätten. Für eine radikuläre Ursache
habe sich in den somatosensibel evozierten Potenzialen des Nervus medianus als
auch klinisch neurologisch kein Anhalt ergeben. Die vom Beschwerdeführer
geklagte links corporelle Gefühlsstörung habe in den regelrechten
somatosensibel evozierten Potenzialen des Nervus tibialis ebenfalls kein
Korrelat gefunden. Im neurologischen Befund habe diese eine zum Teil auffällig
wechselnde Begrenzung aufgewiesen. Im Vordergrund stehe der
elektrophysiologische Befund einer residuellen Affektion der Nervenwurzel S1
links mit elektromyographisch nachweisbaren Zeichen eines leichtgradigen bis
allenfalls mittelschweren chronisch neurogenen Umbaus, ohne dass Hinweise für
eine akute oder subakute erneut aufgetretene relevante Kompression der
Nervenwurzel S1 nachzuweisen seien. Passend zum klinisch neurologischen Befund
des erloschenen triceps surae Reflexes sei der H-Reflex links ebenfalls nicht
auslösbar. Die für die Nervenwurzeln L5 links nachzuweisenden Zeichen eines
chronisch neurogenen Umbaus seien im Vergleich zur Nervenwurzel S1 links nochmals
deutlich geringer ausgeprägt.
Insgesamt kontrastierten die in
Übereinstimmung zur elektrophysiologischen Diagnostik der neurologischen Klinik
des Spitals P.___ erhobenen elektrodiagnostischen Befunde zum vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerdebild. Die von ihm berichtete linksseitige
Sensibilitätsstörung könne als möglicherweise auch unbewusste Verdeutlichung der
von ihm als invalidisierend erlebten Schmerzen aufgefasst werden. Dabei liessen
sich jedoch formal keine diese in dieser Form ausgeprägte Schmerzsymptomatik
objektivierenden Befunde erheben. Hinzu komme, dass – wie in der Aktenlage
dokumentiert – sich die initiale Verdachtsdiagnose einer erneuten
Wurzelkompression bildgebend im Verlauf nicht weiter aufrechterhalten lasse.
Aus diesem Grund sei auch eine erneute Kernspintomographie der LWS erfolgt.
7.10
7.10.1
Dr. med. I.___, FMH Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, hielt im Gutachten vom 1. Dezember 2016
(IV-Nr. 134.1) fest, es gebe keine interdisziplinäre Diagnose mit langdauernder
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8). Folgende Diagnosen hätten
keine langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Zustand nach Fazialisparese links,
möglicherweise nach Borreliose (widersprüchliche Laborbefunde), jedenfalls
suffizient therapiert
Fehlender ASR links und Hypästhesie der
Fusskante links, am ehesten diskrete residuelle Affektion S1 links und
Aktenanamnestisch (allerdings ohne
überzeugende Beschreibung) Migräne mit Aura, gemäss neurologischer Begutachtung
von Dr. med. J.___
2.
Chronisches, sich generalisierendes
Schmerzsyndrom
−
nicht ausreichend somatisch
abstützbar
−
krankheitsfremde Faktoren
−
betont im Bereich der
unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte
−
betont im Bereich der
linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte
−
nicht dermatombezogene
Hyposensibilität der ganzen linken Körperhälfte, inklusive der Stirnregion für
ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
−
Panalgie
−
diffuse Druckschmerzangabe
−
Polyarthralgien axialer und
mehrerer peripherer Gelenke
−
multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen und linksbetonte
Gesichtsschmerzen
3.
Gestörte Gluconeogenese
4.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
5.
Alkoholkonsum
−
CDT-Wert pathologisch
6.
Siehe auch Angaben zu I. B) Persönliche
Anamnese
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt und damit ohne Berücksichtigung der
neurologisch-pathologischen Befunde, für die vom Beschwerdeführer früher in der
Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend
eingeschränkt gewesen. Seit dem rheumatologischen Teilgutachten vom
18.
August 2014 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, sofern die im
rheumatologischen Teilgutachten vom 18. August 2014 diskutierten
neurologisch-pathologischen Befunde nicht berücksichtigt würden (mit denen
damals eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet worden sei).
Entsprechend diesen Überlegungen und bei einer, aus rein rheumatologischer
Sicht beurteilten, vollumfänglich erhaltenen Arbeitsfähigkeit entfalle eine
Angabe für eine angepasste Verweistätigkeit. Eine allenfalls vorliegende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch den mitbegutachtenden Neurologen
zu begründen.
Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht-
bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer
Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die
Beschwerden könnten mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutbaren
medizinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden.
In der interdisziplinären Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-neurologische als auch die
somatisch-rheumatologische Komponente mitberücksichtige, könne für die in der
Schweiz bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhaltende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.
Ungünstig auf eine erfolgreiche
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde
Faktoren, wie beispielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz,
ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, begrenzte Deutschsprachkenntnisse,
fehlende Berufsausbildung, das Alter des Beschwerdeführers, die ungünstige Arbeitsmarktsituation
und möglicherweise die limitierte Motivation, auswirken.
7.10.2
Dr. med. J.___, Facharzt für
Neurologie FMH, hielt in seinem Teilgutachten vom 1. Dezember 2016
(IV-Nr. 135.1) fest, es gebe aus dem neurologischen Fachgebiet keine
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 11):
−
Zustand nach
Facialis-Parese links, möglicherweise in Folge Borreliose (widersprüchliche
Laborbefunde), jedenfalls suffizient therapiert
−
Fehlender ASR links und
Hypästhesie der Fusskante links, am ehesten diskrete residuelle Affektion S1
links
−
Aktenanamnestisch
(allerdings ohne überzeugende Beschreibung) Migräne mit Aura
−
Internistische und
rheumatologische Diagnosen, siehe rheumatologisches Teilgutachten
Eine Arbeitsunfähigkeit durch ein
neurologisches Leiden sei nicht identifiziert (S. 12).
7.11
Dr. med. F.___, RAD, führte in
ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (IV-Nr. 141 S. 2) aus,
die Gutachten von Dres. med. J.___ und I.___ seien schlüssig und
nachvollziehbar. Sie seien nach einer umfassenden, z.T. kritischen
Auseinandersetzung mit den Vorakten, nach einer ausführlichen Anamnese- und
Befunderhebung, medizinisch schlüssig und mit einer nachvollziehbaren
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstellt worden. Weder aus neurologischer noch
aus rheumatologischer Sicht seien Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer vermöge in jedweder bisher
ausgeübten Tätigkeit zu 100 % tätig zu sein, spätestens seit dem 1. Dezember
2016, dem Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten. Eine Befundverbesserung sei
durch Dr. med. I.___ nachgewiesen worden. In einer angepassten Verweistätigkeit
sei der Beschwerdeführer noch nie über einen signifikanten Zeitraum in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
7.12
Dr. med. T.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2017
(IV-Nr. 143) folgende Diagnose:
Chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer Symptomatik bei Diskushernie
mit Tangierung der Wurzel L5 beidseits
Bei der Untersuchung vom 31. Mai
2017.
sei ein komplexes Schmerzproblem festgesellt worden, was ursprünglich
durch eine radikuläre Schmerzsymptomatik verursacht worden sei und sich
chronifiziert habe. Zurzeit bestehe eine extreme muskuläre Dysbalance und eine
gemischte radikuläre und pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik. Auffallend sei
ein depressiver Zustand des Beschwerdeführers, welcher sich leicht durch die
chronischen Schmerzen erklären lasse. Die Untersuchung vom 31. Mai 2017
entspreche auf keinen Fall der Schlussfolgerung der RAD SMR Begutachtung. Der
Beschwerdeführer bedürfe einer komplexen multimodalen Therapie inklusive
Psychiatrie und Ergotherapie.
Zurzeit sei der Beschwerdeführer zu
keiner, auch nicht zu einer nur leichten Tätigkeit arbeitsfähig. Schwere
Arbeiten seien in absehbarer Zeit überhaupt nicht mehr möglich. Als Zielsetzung
der Therapie könne man sich lediglich leichte Tätigkeiten vorstellen. Als
eventuelles Gegengewicht zur Begutachtung werde eine sogenannte funktionelle
Leistungsprüfung vorgeschlagen. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer zurzeit
bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
7.13
Im Schreiben vom
12.
September 2017 (IV-Nr. 153 S. 28 ff.) hielt Dr. med. T.___
fest, der Beschwerdeführer leide aktuell an Rückenschmerzen, die in beide
untere Extremitäten ausstrahlten. Der Beschwerdeführer mache einen typischen
Eindruck eines an chronischen Rückenbeschwerden leidenden Patienten:
Verlangsamt, vorsichtiger Gang, Steife im Lendenwirbelbereich, Verkürzung der
hinteren Oberschenkelmuskulatur, eingeschränkte Beweglichkeit im
Lendenwirbelbereich, klinisch objektivierbare Zeichen eines radikulären
(neurologischen) Leidens im Sinne von veränderten Muskeleigenreflexen und
positiven Zeichen einer Dehnung der Nerven (Lasègue-Zeichen). Der Beschwerdeführer
wirke eindeutig deprimiert. Diese Beschwerden bestünden seit 2013, nach einem
unfallähnlichen Ereignis bei der Arbeit. Die Frage, ob sich die Beschwerden
seit der letzten Rentenablehnung vom 13. Februar 2008 wesentlich verändert
hätten, könne nicht beantwortet werden, da Dr. med. T.___ den Beschwerdeführer
erst seit 2017 kenne. Seiner Erfahrung nach würden sich diese Art von Patienten
immer durch eine funktionelle Immobilisierung und zunehmende psychologische und
soziale Belastung verschlechtern.
Die beiden Gutachten von Dr. med. I.___
und Dr. med. J.___ seien in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
weder schlüssig noch nachvollziehbar. Sie seien technisch sicherlich korrekt
und ausführlich durchgeführt worden, jedoch entspreche die Schlussfolgerung
(Interpretation) nicht der medizinischen Erfahrung von Dr. med. T.___.
Beispiel: Dr. med. J.___ stelle eine Irritation des N. ischiadicus bei
20.
° der passiven Beinhebung (Lasègue-Zeichen) fest, jedoch interpretiere
er dies nicht als eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
im neurologischen Fachgebiet. Ebenfalls stelle jedoch Dr. med. I.___, der
allerdings das Lasègue-Zeichen als negativ beurteile, fest, dass die
Muskeleigenreflexe asymmetrisch seien, interpretiere die Beschwerden des Beschwerdeführers
als unspezifisch, obwohl in mehreren Magnetresonanz-Untersuchungen
Zeichen der Tangierung der Nervenwurzel vorhanden seien. Diese
Muskeleigenreflex-Asymmetrie sei wohl ein Resultat der Nervenwurzel-Tangierung,
die durch Magnetresonanz habe objektiviert werden können. Aus der gleichen
Quelle stammten die Beschwerden des Beschwerdeführers, die zurzeit chronisch
und sich deshalb nicht als akute Nervenirritation manifestierten, sondern eher
als myofasziale Beschwerden imponierten, denen jedoch Nervenwurzel-Irritationen
(spezifische Beschwerden) zugrunde lägen.
Die Diskrepanzen zwischen den eigenen
Feststellungen und denjenigen der beiden Gutachter erkläre sich ganz einfach
dadurch, dass die beiden Ärzte als Gutachter wirkten und er als behandelnder Arzt.
Er sehe den leidenden Patienten, stelle eine Diagnose fest, die auf seiner Erfahrung
beruhe, bediene sich jedoch der Bildgebung, die seine Vermutungsdiagnose
objektiviere, einer zugrundeliegenden «spezifischen» zurzeit chronifizierten
Tangierung der Rücken-Nervenwurzeln mit allen damit zusammenhängenden
Beschwerden, die vor allem als Depression und vegetative Störungen imponierten.
Diese depressiven und vegetativen Störungen würden oft als Simulation
(Symptomerweiterung) missinterpretiert, wobei diese Störungen reell und sogar
schwerwiegender seien als das «spezifische» Rückenleiden selbst. Der Gutachter
handle im Auftrag einer Versicherung, die ihre Leistungen dem Beschwerdeführer nur
aufgrund ganz bestimmter Kriterien zuspreche oder verweigere. Man könne sich selbst
die Antwort geben, ob der Gutachter «objektive» oder «tendenzielle» Schlussforderung
erstelle, wenn er schreibe: «Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: (...) Fehlender ASR (Muskelreflex) links und Hypästhesie der
Fusskante links, am ehesten diskrete residuelle Affektion S1 links», wenn die
Magnetresonanzuntersuchung vom 1. Februar 2014 eine: «Bandscheibenprotrusion
median und paramedian recessal links mit persistierender geringer KM-Anreicherung
der Wurzel S1 im Rezessus» zur Darstellung bringe. Diese bildgebende
Darstellung spreche für eine Erkrankung der Wurzel S1, die ernste klinische
Folgen haben könne. Viele der Patienten hätten Rückenschmerzen ohne
irgendwelche objektivierbaren Veränderungen.
In dem Zustand, in dem er den
Beschwerdeführer das letzte Mal behandelt habe, eigne sich dieser zu keiner
Arbeit, auch nicht zu einer körperlich leichten Tätigkeit, da sein erstes Problem
die Psyche zu sein scheine. Die Psyche sei durch die chronischen
Rückenschmerzen und die dadurch verursachte familiäre, soziale und berufliche
Degradierung beeinträchtigt worden. Der Beschwerdeführer solle eine 100%ige
Rente bekommen und parallel eine sozio-berufliche und ergotherapeutische
Reintegration erfahren. Es bestehe eine Chance, dass er nach einer gewissen
Zeit in leichten Berufen, wie z.B. Verpackung in der Pharmaindustrie, eine
berufliche Wiedereingliederung erfahren könne. Die Prognose bezüglich der
gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers sei die zentrale Frage.
Gemäss der WHO definiere sich die Gesundheit wie folgt: «Gesundheit ist ein
Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht
nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen. Sich des bestmöglichen
Gesundheitszustandes zu erfreuen ist ein Grundrecht jedes Menschen, ohne
Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der
wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.». Eigentlich alles was er bis jetzt
gesagt habe, beweise, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Definition in drei
Ebenen krank sei, eigentlich in vier Ebenen. Die vierte Ebene bezeichne Dr. med.
T.___ als familiäre Ebene. Zunächst müsse man die Psyche aufbauen, indem man
dem Beschwerdeführer eine finanzielle Sicherheit biete, durch eine Zusage einer
Rente. Dadurch würde auch seine Frau entlastet, da auf ihr der Unterhalt der
ganzen Familie seit 13 Jahren laste. Dann müsse man den Beschwerdeführer
psychologisch betreuen und ihm beibringen «wollen zu wollen». Erst nachdem er
gelernt habe «wollen zu wollen» könne man ihn beruflich zunächst in einer
geschützten Arbeitsstelle Schritt für Schritt integrieren. Parallel müsse man
dem Beschwerdeführer die Rückenschule, physiotherapeutische und osteopathische
Betreuung gewährleisten.
8.
Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 20. Juli 2017 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten
von Dres. med. I.___ und J.___ vom 1. Dezember 2016 (vgl. II. E. 7.10
hiervor) abstellt (A.S. 4), ist zunächst zu prüfen, ob diesem Beweiswert
zukommt:
8.1
Das von Dr. med. I.___, FMH
Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie
FMH, erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E.
3.2
hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen
Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer unter Beizug der portugiesisch
sprechenden Dolmetscherin U.___ (vgl. IV-Nrn. 131 ff., 134.1 S. 2, 9
oben), einer umfassenden Exploration unterzogen wurde, womit auch seine
subjektiv geklagten Beschwerden in die Beurteilungen mit eingeflossen sind.
Zudem fand am 31. Oktober 2016 eine Laboruntersuchung statt (IV-Nrn. 134.2,
134.1
S. 5) und beide Gutachter führten je eine klinische Untersuchung durch
(IV-Nrn. 134.1 S. 4. f., 135 S. 2 f.). Durch das Zusammentragen
der Röntgenaufnahmen ab dem 2. August 2013, der medizinischen Akten ab dem
23.
März 2006 und der neurologisch relevanten medizinischen Akten ab dem
6.
August 2015 je in chronologischer Reihenfolge (IV-Nrn. 134.1 S. 5
ff., S. 2 ff., 135.1 S. 4 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis
der relevanten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem gingen die Gutachter auf
die ihren Diagnosen entgegenstehenden Befunde in nachvollziehbarer und
schlüssiger Weise ein, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So führte Dr. med. I.___
aus, er könne die vom Beschwerdeführer geschilderte partielle
Sensibilitätsstörung der gesamten linken Körperhälfte vordergründig nicht auf
ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abstützen
(IV-Nr. 134.1 S. 11). Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der
Darlegungen des rheumatologischen Gutachters (IV-Nr. 134.1 S. 10), dass
bereits die durch den Beschwerdeführer beschriebene nicht dermatombezogene
Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize der gesamten linken
Körperhälfte an vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden denken
lasse, was durch die als allseits normal geschilderten sensiblen Qualitäten für
den Vibrationssinn und den Lagesinn bekräftigt werde. Zudem werde auch die
Sensibilität für taktile Reize im Bereich der Stirnregion als gestört
geschildert. Dies lasse sich vordergründig somatisch nicht begründen. Diese
Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Gutachter weiter festhielt, die Stirnregion
werde sensibel zentral von beiden Hirnhälften versorgt, so dass die Stirnregion
selbst bei somatisch abstützbaren Hemisyndromen nicht von einer
Sensibilitätsstörung betroffen sei. Auf vordergründig nicht somatisch abstützbare
partielle Sensibilitätsstörungen wiesen zudem die beim Beschwerdeführer
allseits normal getesteten Muskeleigenreflexe hin. Dies leuchtet ein, da der
rheumatologische Gutachter anschliessend darlegte, dass ein Muskeleigenreflex
ein objektives Untersuchungskriterium darstelle, welches nicht von der
Mitarbeit eines Patienten abhängig sei. So setze ein symmetrischer und nicht gesteigert
auslösbarer Muskeleigenreflex voraus, dass keine relevante Störung der
sensiblen Afferenz und / oder der motorischen Efferenz vorliege. Es ist
in diesem Zusammenhang schlüssig, wenn der Gutachter aufgrund der allseits
zumeist normalen Muskelkraft und -trophik (mit Ausnahme der linken Wade) festhielt,
dass diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung der gesamten linken
Körperhälfte vordergründig nicht auf ein bekanntes
somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden
könne. Es ist sodann auch nachvollziehbar, wenn Dr. med. I.___ aufgrund der
Ergebnisse seiner Begutachtung von bestehenden Diskrepanzen zwischen den
geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden ausging (IV-Nr. 134
S. 11). Unter Heranziehung der am 31. Oktober 2016 erfolgten Laboruntersuchungen
mit einem gemessenen CDT (Carbohydrate-Deficient Transferrin)-Wert von 2,2 (IV-Nr. 134.2)
überzeugt im Weiteren auch, dass der Gutachter in Bezug auf den Alkoholkonsum
des Beschwerdeführers von einem pathologischen Wert ausging und ausführte, die Angabe
des Beschwerdeführers, wonach er täglich zwei bis drei Gläser Wein trinke, sei zu
relativieren (S. 14).
In Bezug auf die anlässlich der neurologischen
Teilbegutachtung durch den Beschwerdeführer ebenfalls beklagten Schmerzen hielt
der neurologische Experte fest, die angegebenen multifokalen Schmerzen lumbal,
interscapular, Nacken, liessen sich nicht systematisieren und im Bereich der
HWS bestehe nicht das typische Muster eines myofascialen zervikalen oder
zerviko-thorakalen Schmerzsyndroms, lumbal seien die Schmerzen je nach
Untersuchungssituation diskrepant und es falle generell auf, dass die Schmerzen
vorwiegend am Ort der Untersuchung angegeben worden seien (IV-Nr. 135.1
S. 3 f.). Diese Einschätzungen vermögen einzuleuchten, da bei der
Untersuchung der unteren Extremitäten u.a. festgehalten wurde, dass das
Vorstrecken des Beins im Stehen links nur etwa 40 ° bei Angabe lumbaler
Schmerzen und rechts 50 ° möglich gewesen sei, im Sitzen dann aber keine
lumbalen Schmerzen angegeben worden seien und die Streckung des Beines ohne
Klage über lumbale oder das Bein betreffende Schmerzen möglich gewesen sei (S. 3).
Zudem sei bei der Hüftbeweglichkeits- und Viererzeichenprüfung eine
Beinstreckung bei 70 ° ohne Dolenz möglich gewesen. Der bei der
Hüftbeweglichkeitsprüfung und Prüfung der Viererzeichen beklagte Hüftschmerz
sei beim Anziehen von Socken und Schuhen mit angehobenem Bein nicht vorhanden
gewesen, ebenso wenig seien dabei Rückenschmerzen beklagt worden. Auch bei der
Babinski-Prüfung sei das Bein beidseits bis 50 ° erneut ohne lumbalen
Schmerz angehoben worden. Es erscheint daher schlüssig, dass der neurologische
Gutachter ausführte, abhängig davon, ob eine Funktion gezielt untersucht, oder
ob sie – ohne dass der Beschwerdeführer dies gemerkt habe – in einem anderen
Abklärungsrahmen mituntersucht worden sei, hätten sich ganz widersprüchliche
Reaktionen ergeben (IV-Nr. 135.1 S. 11).
Das bidisziplinäre Gutachten von Dres.
med. I.___ und J.___ vom 1. Dezember 2016 ist somit grundsätzlich
beweiswertig.
8.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ durch
die vorliegenden Arztberichte geschmälert wird:
8.2.1
Es ist zunächst auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. I.___ einzugehen:
8.2.1.1
Eingehend auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. K.___, Begutachtungsstelle G.___ vom
18.
August 2014 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) führte Dr. med. I.___ aus, der
mitbegutachtende Rheumatologe habe damals auch die neurologisch-pathologischen
Befunde beurteilt. Dr. med. I.___ habe aufgrund der damals erhobenen
rheumatologischen Befunde Mühe, eine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer früher in der Schweiz ausgeübten
beruflichen Tätigkeiten zu begründen (IV-Nr. 134.1 S. 15). Diese
gutachterliche Einschätzung leuchtet ein, weil die damals von Dr. med. K.___ ausgewiesenen
und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten Diagnosen eines
«chronisch lumbospondylogenen Syndroms» und eines «chronisch rezidivierenden
cervicovertebralen bis linksseitig cervicospondylogenen Syndroms» im Rahmen des
rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med.I.___ nicht bestätigt werden
konnten. So hielt er bei der Untersuchung der Wirbelsäule fest, es bestünden
anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf ein akutes, resp. ein relevantes
radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatischen engen Spinalkanal
oder auf einen Nervendehnungsschmerz (IV-Nr. 134.1 S. 12). So ging
Dr. med. I.___ von unspezifischen Rückenschmerzen aus, die diffus in den
Kopf und in die Extremitäten ausstrahlten (IV-Nr. 134.1 S. 13). Zudem
hielt er bei der Untersuchung der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers
fest, wenn er die Befunde, die er anlässlich seiner aktuellen Begutachtung
objektivieren könne, mit denjenigen Befunden, die im rheumatologischen
Teilgutachten vom 18. August 2014 berücksichtigt worden seien, vergleiche,
könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes feststellen
(IV-Nr. 134.1 S. 12). Beim Vergleich der Befunde betreffend die
unteren Extremitäten könne er indes eine leichtgradige Verbesserung bestätigen.
So könne er keinen pathologischen Nervendehnungstest mehr objektivieren
(IV-Nr. 134.1 S. 13). Daher vermag seine Schlussfolgerung, wonach
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem rheumatologischen
Teilgutachten vom 18. August 2014 aus rein rheumatologischer Sicht
verbessert habe (IV-Nr. 134.1 15), zu überzeugen.
Das rheumatologische Teilgutachten von
Dr. med. K.___ schmälert somit den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens
von Dr. med. I.___ nicht.
8.2.1.2
In Bezug auf den Bericht von Dr.
med. M.___ vom 2. Juni 2015 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) führte Dr. med. I.___
aus, die Angaben der erwähnten Radikulopathien resp. bezüglich der Reiz- und
Ausfallbeschwerden seien durch den mitbegutachtenden Neurologen zu beurteilen. Die
weitere Feststellung, wonach im Bericht vom 2. Juni 2015 die Durchführung
einer Begutachtung empfohlen worden sei, kann unter Heranziehung des
entsprechenden Berichts verifiziert werden. So bezeichnete Dr. med. M.___ aus
rheumatologisch-neurologischer Sicht ein Gutachten zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit als essentiell. Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. med. I.___
dafürhielt, er könne mit den in diesem rheumatologischen Bericht gemachten
Angaben, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine anhaltende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer früher in der
Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen. So ist davon auszugehen,
dass Dr. med. M.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt vom 2. Juni 2015 nicht aufgrund eines abschliessend geklärten
Sachverhalts einschätzte und deshalb auch die Durchführung einer Begutachtung beantragte.
Unter diesen Umständen ist die von ihm zugleich geschätzte volle
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als
Bauarbeiter nicht als abschliessende Beurteilung zu verstehen. Diese sollte
einer rheumatologisch-neurologischen Begutachtung vorbehalten bleiben.
Der Bericht von Dr. med. M.___ vermag folglich
den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. I.___ nicht zu
verringern.
8.2.2
Es ist auf das neurologische Teilgutachten
von Dr. med. J.___ einzugehen:
8.2.2.1
Aufgrund der Zunahme der
Beschwerden wurde der Beschwerdeführer gemäss dem ambulanten Bericht vom
14.
Juli 2015 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) zur MRI der gesamten
Wirbelsäule angemeldet – was auch die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ stützte, da das
zuletzt durchgeführte MRT der LWS bereits vor 1,5 Jahren stattgefunden habe
(vgl. E. II. 7.4 hiervor) – und wegen der zusätzlich beklagten sensiblen
Halbseitensymptomatik inkl. des ganzen Kopfes wurden eine MEP und SSEP mit der
zentralen Frage nach einer Parese oder Sensibilitätsstörung durchgeführt, deren
Ergebnisse indes separat eröffnet wurden. Eine sichere Parese für L5 habe sich
bei der ambulanten Vorstellung nicht nachweisen lassen. Der Gutachter Dr. med. J.___
merkte diesbezüglich an (IV-Nr. 135.1 S. 7), bei Schmerzen werde eine
Parese, wenn, dann eher über- als unterschätzt. Wenn trotz Schmerzen kein
Ausfallsyndrom L5 bestanden habe, sei dies wohl als ausgeschlossen zu
betrachten. Diese Anmerkungen stimmen mit den Ausführungen im Bericht vom
14.
Juli 2015 überein, indem keine Parese für L5 objektiviert werden
konnte. Aufgrund der empfohlenen Durchführung von weiteren Untersuchungen im
Sinne eines neurologisch-rheumatologischen Gutachtens und der MRI sowie MEPs
und SSEPs vermag die im Bericht vom 14. Juli 2015 ausgewiesene
Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen. So beruht diese nicht auf einer abschliessenden medizinischen
Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es wurde denn auch explizit
festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht in der
angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht arbeitsfähig, ob für eine
angepasste Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselposition)
eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei im Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens
zu beurteilen. Es ist zudem nicht ersichtlich, worauf sich die Ärzte bei der Einschätzung
der vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten
Tätigkeit konkret stützten.
Damit vermag der ambulante Bericht vom
14.
Juli 2015 die beweiswertigen Ausführungen im Gutachten nicht in Frage
zu stellen.
8.2.2.2
Die Ergebnisse der durchgeführten
Verfahren vom 6. August 2015 (MRI vgl. E. II. 7.5 hiervor) und vom 4. August
2015.
(Bericht vom 14. September 2015, vgl. E. II. 7.6 hiervor,
IV-Nr. 124 S. 25) brachten normale bzw. nicht pathologische Befunde
zum Vorschein. So wurde dem Beschwerdeführer im Bericht vom 14. September
2015.
im Wesentlichen die Weiterführung der konservativen Therapie im Sinne einer
regelmässigen Physiotherapie und gegebenenfalls eines Ausbaus der
Schmerzmedikation empfohlen. Dies bestätigte sodann Dr. med. S.___ im Bericht
vom 28. September 2015 (vgl. E. II. 7.7 hiervor), indem er weiter darlegte,
die Nervenwurzel im MRT liege völlig frei und die S1-Neuropathie linksseitig habe
nicht zwingend etwas mit einer radikulären Einengung auf der Rückenebene zu
tun, so sei auch eine vergangene entzündliche Ursache möglich. Im Rahmen der am
23.
November 2015 durchgeführten MRI der LWS konnten zudem die degenerativen
Veränderungen ohne sichere Affektion der S1-Wurzel bestätigt werden (vgl.
E. II. 7.8 hiervor). Die ab 28. Oktober 2015 durchgeführte Elektroneurographie
und -myographie präsentierte indes eine chronische Radikulopathie S1. Die Ärzte
stellten sich im Bericht vom 26. November 2015 (vgl. E. II. 7.8
hiervor) betreffend die therapeutischen Optionen ebenfalls auf den Standpunkt,
dass der Beschwerdeführer Physiotherapie und einen Ausbau der Schmerzmedikation
durchführen solle (vgl. E. II. 7.9 hiervor), wobei sie dies im Rahmen einer
stationären Rehabilitation empfahlen. Folglich ergeben sich zwischen den
ärztlichen Beurteilungen bzw. den durchgeführten bildgebenden Abklärungen keine
voneinander abweichenden Einschätzungen / Befunde. Es ist daher nicht von einer
objektivierbaren neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen. Entsprechende
Angaben sind auch dem Bericht des Neurologen Dr. med. H.___ vom 30. Januar
2016.
zu entnehmen (vgl. E. II. 7.9 hiervor), der aufgrund der durchgeführten
elektrophysiologischen Untersuchungen zwar nachweisbare Zeichen eines
leichtgradigen bis allenfalls mittelschweren chronisch neurogenen Umbaus, aber
keinen Nachweis für eine akute oder subakute erneut aufgetretene relevante
Kompression der Nervenwurzel S1 feststellen konnte. Die vom Beschwerdeführer
berichtete linksseitige Sensibilitätsstörung könne möglicherweise auch als
unbewusste Verdeutlichung der von diesem als invalidisierend erlebten Schmerzen
aufgefasst werden. Zusammenfassend bestehen somit aufgrund der medizinischen
Vorakten keine objektivierbaren Befunde, welche die durch den Beschwerdeführer
beklagten Schmerzen erklären könnten. Es ist daher im Vergleich zum
neurologischen Teilgutachten von Dr. med. J.___, in dessen Rahmen er ausführte,
es könnten im neurologischen Fachgebiet keine Ausfälle oder Defizite
festgestellt werden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten, nicht von einer
unterschiedlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers auszugehen. So bestätigte Dr. med. J.___ vielmehr die bereits
in den medizinischen Vorakten festgestellten Befunde. Eine Minderung des
Beweiswertes seines neurologischen Teilgutachtens ist nicht ersichtlich.
8.3
Es ist nachfolgend auf die beiden
nach dem bidisziplinären Gutachten vom 1. Dezember 2016 verfassten
medizinischen Berichte von Dr. med. T.___ vom 2. Juni und
12.
September 2018 (vgl. E. II. 7.12 f. hiervor) einzugehen:
Es vermag nicht einzuleuchten, weshalb
die im Bericht vom 2. Juni 2017 durch Dr. med. T.___ diagnostizierte
«chronifizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit radikulärer Symptomatik bei
Diskushernie mit Tangierung der Wurzel L5 beidseits» eine volle
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nach sich ziehen soll (vgl. E. II.
7.12
hiervor). Denn es geht aus dem Bericht nicht hervor, worauf sich Dr. med. T.___
bei dieser Diagnosestellung konkret stützte bzw. welche Befunde er erhob.
Ausserdem führte Dr. med. T.___ in seinem relativ knapp ausgefallenen Bericht
unter dem Titel «Anamnese» einzig auf, dass der Beschwerdeführer seit einem
unfallähnlichen Ereignis im Jahr 2013 unter einer beidseitigen Lumboischialgie
leide (rechts stärker als links, ?) und die erste MRI im Jahr 2004 bereits eine
Diskushernie im L4-5 mit Einengung des Rezessus lat. gezeigt habe, was zu einer
Tangierung der Nervenwurzeln führen könne. Die weitere MRT im Jahr 2009 zeige
den gleichen Befund mit Tangierung der Wurzel L5 beidseits. Gestützt auf diese
Ausführungen ist davon auszugehen, dass dem Orthopädischen Chirurgen nicht
sämtliche relevanten medizinischen Vorakten vorgelegen haben. So bezieht er
sich bspw. nicht auf die aktuellste MRI-Untersuchung vom 6. August 2015 (vgl.
E. II. 7.5 hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass sich Dr. med. T.___
bei seiner «Anamnese» im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte.
Da sich Dr. med. T.___ zudem auf das medizinische Fachgebiet der Orthopädischen
Chirurgie spezialisiert hat, kommt seiner Einschätzung betreffend den
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur geringer Beweiswert zu.
Dies gilt auch für seine weiteren Ausführungen im Schreiben vom
12.
September 2017 (vgl. E. II. 7.12 hiervor), wobei er sich auf den
Standpunkt stellte, das erste Problem des Beschwerdeführers sei seine Psyche,
und dabei auch soziale Faktoren (Familie, soziale und berufliche Degradierung)
sowie die finanzielle Situation miteinbezog. Für eine Beeinträchtigung der psychischen
Gesundheit beim Beschwerdeführer bestehen im Zeitpunkt der Verfügung vom
20.
Juli 2017 zudem keine Anhaltspunkte. So wurde bereits im Rahmen des
bidisziplinären Gutachtens vom 14. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.1
hiervor) festgehalten, es sei keine psychiatrische Störung mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gegeben. Dies wurde sodann in den übrigen Arztberichten dadurch
bestätigt, als die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Episoden,
aktenanamnestisch» ausgewiesen wurde (vgl. E. II. 7.2 f., 7.6 ff. hiervor). Aus
den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf eine psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers ersichtlich. Zur Einschätzung von Dr. med. T.___,
wonach zuerst die Psyche des Beschwerdeführers aufgebaut werden müsse, indem
man ihm eine finanzielle Sicherheit durch Zusage einer Rente biete, kann
festgehalten werden, dass die Zusprache einer Invalidenrente keine
Therapieoption ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Folglich vermögen die
Einschätzungen von Dr. med. T.___ die beweiswertigen Beurteilungen von
Dr. med. J.___ nicht zu schmälern. Daran vermögen auch die Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern (A.S. 10 f.), der sich insbesondere auf
die langjährige Erfahrung mit der Behandlung von Schmerzbildern und die
persönlichen Erfahrungen von Dr. med. T.___ mit dem Beschwerdeführer stützt.
8.4
Folglich ist das
bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. I.___ und J.___ vom 1. Dezember
2016.
voll beweiswertig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Juli 2017 auf dieses
abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers abgestellt werden. Damit besteht für den Beschwerdeführer
keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit für die in der Schweiz bisher
ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. Dies gemäss Einschätzung der RAD-Ärztin Dr.
med. F.___ vom 13. Februar 2017 spätestens seit dem 1. Dezember 2016.
9.
Im Vergleich zum letzten
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2008
(IV-Nr. 50) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2017 in
rechtsrelevanter Weise verändert. So wurde dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt
des Entscheids vom 13. Februar 2008 gestützt auf die diagnostizierte «Dysthymie
(ICD-10 F34.1)» eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab circa 2004 in einer
adaptierten Tätigkeit zugesprochen (IV-Grad 30 %). Im Zeitpunkt der
Verfügung vom 20. Juli 2017 ergab sich in Bezug auf die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dres.
med. I.___ und J.___ vom 1. Dezember 2016 sowie dem psychiatrischen
Teilgutachten vom 16. September 2014, das in das bidisziplinäre Gutachten
vom 14. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) einging, keine
krankheitswertige gesundheitliche, insbesondere auch keine psychiatrische
Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Es ist daher in
Bezug auf die psychiatrische Gesundheitssituation des Beschwerdeführers von
einer Verbesserung auszugehen. Im Hinblick auf die somatische Situation führte
Dr. med. I.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit
dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 18. August
2014.
verbessert (IV-Nr. 134.1 S. 15). Somit ist auch diesbezüglich
von einer Verbesserung auszugehen. Da im Rahmen des neurologischen
Teilgutachtens von Dr. med. J.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten, ist diesbezüglich nicht von einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen.
10.
Damit ist ab dem Zeitpunkt des
Gutachtens vom 1. Dezember 2016 insgesamt eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis am 1. Dezember
2016.
(Zeitpunkt des Gutachtens von Dres. med. I.___ und J.___) als auch für die
Zeit ab dem 1. Dezember 2016 je eine separate Berechnung des
Invaliditätsgrades vorgenommen hat (vgl. E. II. 4.1 hiervor), wobei einzig für
den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2016 ein Einkommensvergleich vorzunehmen
ist.
11.
Nachfolgend ist somit der
Einkommensvergleich für den Zeitraum bis zum 1. Dezember 2016 vorzunehmen und
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den IV-Grad von 13 % korrekt
errechnet hat (A.S. 4):
11.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab
Januar 2013 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen
könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich
erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
11.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,
mit Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
11.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 9, 12, 18, 21, 47 S. 6, 134.1 S. 3) besuchte der
Beschwerdeführer acht Jahre die Primarschule (inkl. Repetition zweier Klassen
und zweijähriger Vorbereitungssekundarschule) in […]. Anschliessend arbeitete
er bis zum 19. Lebensjahr als Hirte und anschliessend ein Jahr im Weinbau,
bevor er 1991 in die Schweiz kam. Hier war er zunächst bis im Dezember 1992 als
Arbeiter in der Landwirtschaft tätig. Danach ging er nach […], wo er bis 1995 als
Bauarbeiter arbeitete. Im März 1995 reiste er sodann erneut in die Schweiz ein und
war bis im März 1997 als Bauarbeiter beschäftigt. Anschliessend war er vom
11.
März bis 11. Dezember 1997 sowie vom 16. März bis 17. Dezember
1998.
als Saisonnier Facharbeiter bei der Firma V.___ angestellt, wo er von
1.
Februar bis 30. Januar 2002 eine Festanstellung hatte. Ab
1.
Februar 2002 war der Beschwerdeführer bei der Firma W.___ als
Hilfsbodenleger in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2004 in gegenseitigem
Einverständnis aufgelöst. So sei es dem Arbeitgeber nicht möglich gewesen, den
Beschwerdeführer nach einer unfallbedingten Verletzung länger zu beschäftigen
(IV-Nr. 12). Im Arbeitgeberfragebogen vom 22. Februar 2005
(IV-Nr. 18) wurde weiter festgehalten, es wäre dem Beschwerdeführer nur
noch möglich gewesen, zu 50 % zu arbeiten mit einer maximalen Traglast von
circa 15 kg, was in diesem Betrieb nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer
konnte sodann vom 1. März bis 31. Mai 2011 mit Unterstützung der
Beschwerdegegnerin in der D.___ ein Aufbautraining absolvieren (IV-Nrn. 68,
71), in dessen Rahmen es ihm aber nicht gelang, das Arbeitspensum über
50.
% zu steigern.
11.1.3
Da dem Beschwerdeführer die
letzte unbefristete Arbeitsstelle bei der Firma W.___ aus gesundheitlichen
Gründen per Ende November 2004 gekündigt wurde (vgl. IV-Nr. 18 S. 1)
und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, ist
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma W.___ im Gesundheitsfall auch
weiterhin ausgeübt hätte. Da die Angaben betreffend das durch den
Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma W.___ erzielte Erwerbseinkommen von
CHF 4'600.00 aus dem Jahr 2005 stammen (IV-Nr. 18) und keine
aktuellen Angaben vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Tabellenlöhne des BFS abgestützt hat. Gemäss
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 - 43 (Baugewerbe), Niveau 1
(einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, ist von
einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 5'430.00 auszugehen, das auf
das Jahr (x 12) sowie die Anzahl Wochenstunden hochzurechnen (: 40 x 41,
5) und auf das Jahr 2013 anzupassen ist (: 101,7 x 102,3,
Nominallohnindex T1.10). Damit beträgt das Valideneinkommen CHF 68'002.00.
Dieses Vorgehen erscheint auch unter Berücksichtigung des im Jahr 2005 durch
den Beschwerdeführer konkret erzielten Erwerbseinkommens von CHF 4'600.00
(x 13) und der Aufrechnung des Nominallohnindexes T1.93 bis im Jahr 2013 (:
115,2 x 127,6) errechneten Einkommens von total CHF 66'236.80
gerechtfertigt. So wird der Beschwerdeführer durch das Abstellen auf die
Tabellenlöhne jedenfalls nicht schlechter gestellt.
11.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden.
11.2.1
Da dem Beschwerdeführer eine
leidensadaptierte, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne
monotone repetitive Arbeitsplatzsituationen oder Tätigkeiten in Zwangshaltung
und ohne repetitives Bücken und Heben, Ziehen und Stossen (vgl. E. II. 7.1
hiervor), zu 100 % zumutbar ist, ist somit vorliegend von einem
monatlichen Bruttolohn für Männer im gesamten privaten Sektor von CHF 5'210.00
(LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer)
auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr
hochzurechnen (CHF 5'212.00 x 12 [: 40 x 41.7] = CHF 65'177.00)
und an den Nominallohn anzupassen (2012 - 2013 [: 101,8 x 102,6].
Damit beträgt das Invalideneinkommen CHF 65'689.30.
11.2.2
Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend
nicht der Fall, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu
100.
% arbeitsfähig ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des
Beschwerdeführers von 44 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen
Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem
Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.
LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein
Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nrn. 11,
87) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als
Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Die beim Beschwerdeführer dokumentierten
mangelnden Sprachkenntnisse sind ebenfalls nicht geeignet, um einen
leidensbedingten Abzug zu begründen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin aufgrund der erschwerten Eingliederung einen Abzug von
10.
% vorgenommen hat. Der durch den Beschwerdeführer beantragte behinderungsbedingte
Abzug von 25 % (A.S. 12) wird nicht näher erläutert und ist daher
nicht nachvollziehbar. Das Invalideneinkommen beträgt folglich CHF 59'120.00.
11.3
Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 68'002.00 sowie einem Invalideneinkommen von CHF 59'120.00
eine Erwerbseinbusse von CHF 8'882.00, die einem IV-Grad von gerundet 13 %
entspricht. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies gilt
auch für die in der Beschwerde durch den Beschwerdeführer verlangte Berechnung
(A.S. 11 f.). So wäre bei einem Valideneinkommen von CHF 75'141.00
und einem Invalideneinkommen von CHF 46'161.90 (CHF 4'100.00
x 12, : 40 x 41,7 = CHF 51'291.00 - Abzug von 10 %) von
einer Erwerbseinbusse von CHF 28'979.10 auszugehen, was seinem IV-Grad von
38,5 % entsprechen würde. Die in der Beschwerde vorgenommene Aufrechnung
beim Invalideneinkommen von 2013 auf 2014 entfällt.
12.
Mit der angefochtenen Verfügung
wurde auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. In der Beschwerde
wird die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen verlangt. Die Begründung
bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch. In Bezug auf
berufliche Massnahmen liegt keine Begründung vor. Es ist deshalb davon
auszugehen, der Beschwerdeführer habe diesen Aspekt der Verfügung vom 20. Juli
2017.
nicht angefochten. Andernfalls wäre in diesem Punkt mangels Begründung
nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die angefochtene Verfügung ist in diesem
Punkt aber auch materiell korrekt, wie sich aus dem Folgenden ergibt: Das vom
1.
März bis 31. Mai 2011 durchgeführte Aufbautraining im D.___ verlief
erfolglos. So konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen weder das
Arbeitspensum auf über 50 % steigern noch die vereinbarten Bewerbungen
tätigen (IV-Nr. 72.2 S. 2). Das Versicherungsgericht hielt mit Urteil
VSBES.2011.211 vom 29. August 2012 (IV-Nr. 84) diesbezüglich fest,
das durchgeführte Aufbautraining als Chauffeur sei durchaus angebracht gewesen,
um den Beschwerdeführer wieder einzugliedern. Die dabei erzielten Ergebnisse
wiesen jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner
subjektiven Krankheitsüberzeugung selbst limitiere und daher aktuell nicht in
der Lage sei, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Solange die
subjektive Krankheitsüberzeugung in solchem Mass vorhanden sei, werde eine
Eingliederung nicht durchführbar sein. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Von einer relevanten Änderung der subjektiven
Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers ist im weiteren zeitlichen Verlauf
nicht auszugehen. So hielt Dr. med. I.___ im Rahmen des bidisziplinären
Gutachtens vom 1. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.7 hiervor,
IV-Nr. 134.1 S. 2 unten) fest, der Beschwerdeführer könne sich mit
diesen Schmerzen das erneute Ausüben einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr
vorstellen. Auch in der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es sei dem
Beschwerdeführer unmöglich, in irgendeiner Form erwerbstätig zu sein (vgl.
A.S. 13 oben). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
weiterhin anhaltenden fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen abgewiesen hat.
13.
Es kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch
auf berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin hat. Folglich ist die
angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2017 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
14.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.1
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
14.2
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Vertreterin des
Beschwerdeführers, Advokatin Monika Guth, liess am 5. Februar 2018 eine Kostennote
einreichen, worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'069.85
geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand total 12,05 Stunden. Davon
entfallen 10,2167 Stunden auf das Jahr 2017 (wovon 2,05 Stunden durch die
Advokatin Monika Guth und 8,1667 Stunden durch einen Volontär / Praktikanten
geleistet wurden) und 1,8333 Stunden auf das Jahr 2018. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006
seit 1. Oktober 2006 bzw. § 161 Abs. 3 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT CHF 180.00. Gemäss Ziff. 3 des
Beschlusses vom 25. Juni 2012, Kreisschreiben betreffend den Einsatz und
die Entschädigung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie
juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen, ist der von juristischen
Angestellten geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote je nach
Leistung mit 50 bis 100 % des für amtliche Verteidigungen geltenden Stundenansatzes
zu honorieren. Damit gilt für den Volontär / Praktikanten ein Stundenansatz von
CHF 90.00 anstelle der geltend gemachten CHF 130.00. Damit beträgt
das Honorar für das Jahr 2017 insgesamt CHF 1'104.00 (für Monika Guth:
2,05 Stunden x CHF 180.00 = CHF 369.00 und für Volontär /
Praktikant: 8,1667 Stunden x CHF 90.00 = CHF 735.00) und für das
Jahr 2018 total CHF 330.00 (für Monika Guth: 1,8333 Stunden x CHF 180.00).
Unter Berücksichtigung der Auslagen von total CHF 79.20 (Kopien, 2017: CHF 65.50,
Porto, 2017: CHF 12.60, Telefon, 2018: CHF 1.10) und der
Mehrwertsteuer für das Jahr 2017 von 8 % und für 2018 von 7,7 % ist das
Honorar insgesamt auf CHF 1'633.30 ([2017: CHF 1'104.00 + CHF 78.10
+ 8 % MwSt. = CHF 1'276.70] + [2018: CHF 330.00 + CHF 1.10
+ 7,7 % MwSt. = CHF 356.60]) festzusetzen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 839.50,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen,
dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von den
geltend gemachten Stundenansätzen von CHF 200.00 bzw. CHF 130.00
auszugehen ist.
14.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Monika Guth, wird auf CHF 1'633.30 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 839.50
(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) des Staates während zehn Jahren, wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Eine Kopie der Kostennote vom
5. Februar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi