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Entscheid

VSBES.2017.219

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

3. April 2018Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

1972 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Januar

2005 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

unter Hinweis auf eine seit Januar 2004 bestehende Diskushernie (Abnützung)

erstmals zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er zog sich am

23. Januar 2004 beim Heben einer Maschine eine Rückenverletzung zu (IV-Nr. 24

S. 5), welche der Unfallversicherer B.___ mit Schreiben vom

20. Februar 2004 weder als Unfallereignis noch als unfallähnliche

Körperschädigung anerkannte (IV-Nr. 24 S. 4).

1.2 Die

Beschwerdegegnerin holte den Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 18) sowie

Arztberichte ein (IV-Nrn. 24 S. 1 ff., und 27) und führte am 1. März

2005 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 21). Mit Verfügung vom 27. September

2005 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 13 % ab (IV-Nr. 30).

Aufgrund der dagegen am 21. / 31. Oktober 2005 (IV-Nrn. 31,

33) erhobenen Einsprache liess die Beschwerdegegnerin beim C.___ ein

psychiatrisches Gutachten erstellen, das vom 1. Juni 2007 datiert (IV-Nr. 47).

Gestützt auf dieses wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

13. Februar 2008 (IV-Nr. 50) die Einsprache nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 30 % ab und bot dem Beschwerdeführer zugleich Hilfe

bei der Stellensuche an (IV-Nr. 50). Die vom Beschwerdeführer dagegen beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

am 12. März 2008 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) wurde von

diesem mit Urteil VSBES.2008.95 vom 1. April 2009 (IV-Nr. 58)

abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, das Angebot der

Beschwerdegegnerin bez. Stellenvermittlung in Anspruch zu nehmen. Dieses Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am

24. September 2009 (Eingang: 4. Oktober 2010, IV-Nr. 60) meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen

an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm mit Mitteilung vom 6. Oktober 2010

(IV-Nr. 63) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Unter

Kostengutsprache vom 9. März 2011 (IV-Nr. 68) erfolgte anschliessend

vom 1. März bis 31. Mai 2011 ein Aufbautraining im D.___ (IV-Nr. 72.3).

Dabei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sein Arbeitspensum von 50 % auf

70 % zu steigern (IV-Nr. 72.2 S. 2). Im Abschlussbericht vom

16. Mai 2011 (IV-Nr. 71) hielt der Eingliederungsverantwortliche

fest, es müsse nochmals zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit Stellung

genommen werden. Daher sei die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt momentan

unrealistisch. Mit Verfügung vom 26. August 2011 (IV-Nr. 76) wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen ab. Die durch den Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht am 8. September 2011 dagegen erhobene (IV-Nr. 77

S. 3 f.) und am 10. Januar 2012 ergänzte Beschwerde

(IV-Nr. 83) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2011.211 vom 29. August

2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (IV-Nr. 84). Dieses Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

3.1 Am

14. Februar 2013 (Eingang: 6. März 2013, IV-Nr. 85) meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die seit

Januar 2004 bestehende Diskushernie und diverse Krankheiten erneut zum

Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 19. März 2013 (IV-Nr. 89)

stellte ihm die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das neue

Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingang

vom 19. April 2013 einen Bericht des Spitals E.___ vom 16. April 2013

einreichen und damit sinngemäss Einwände erheben (IV-Nr. 90). Aufgrund der

Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 14. August 2013 und 10. Februar 2014 (IV-Nrn. 93,

97) führte die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie,

Psychiatrie) durch, das am 14. Oktober 2014 von der Begutachtungsstelle G.___

erstattet wurde (IV-Nr. 104.2). Zu diesem liess sich der Beschwerdeführer

unter Einreichung von medizinischen Akten am 11. November 2014 vernehmen

(IV-Nr. 107). Aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom

26. Februar 2015 (IV-Nr. 110 S. 2 f.), stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem errechneten IV-Grad

von 13 % mit Vorbescheid vom 12. Mai 2015 (IV-Nr. 111) die Abweisung

seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer

Invalidenrente in Aussicht.

3.2 Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 Einwände (IV-Nr. 113),

die er am 17. Juli 2015 ergänzte (IV-Nr. 116). Gestützt auf die

Stellungnahme von Dr. med. F.___, RAD, vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 118

S. 2) liess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2015 eine MRI der

Wirbelsäule sowie am 30. Januar 2016 eine elektrophysiologische

Untersuchung bei Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, durchführen (IV-Nrn. 120

S. 2, 124). Aufgrund der Aktennotiz von Dr. med. F.___, RAD, vom

7. Juli 2016 (IV-Nr. 125), teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer sodann am 28. Juli 2016 mit, es sei eine medizinische

Untersuchung (voraussichtlich: Rheumatologie und Neurologie) notwendig. Das

bidisziplinäre Gutachten wurde sodann am 1. Dezember 2016 durch Dr. med. I.___,

FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für

Neurologie FMH, erstattet (IV-Nrn. 134.1, 135.1). Zu diesem äusserte sich

der Beschwerdeführer am 5. Januar 2017 (IV-Nr. 138) sowie am

1. Juni 2017 (IV-Nr. 146). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer

Invalidenrente ab.

4. Dagegen

lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 (A.S. 6 ff.) beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Es sei die Verfügung

vom 20. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen zu erbringen, zumindest jedoch eine Viertelsrente.

2.

Eventualiter sei die

Sache zur Einholung von weiteren medizinischen Abklärungen und zur

anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten der Beschwerdebeklagten.

5. Mit

Eingabe vom 6. November 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben (A.S. 28).

6. Mit

Verfügung vom 31. Januar 2018 (A.S. 29 f.) bewilligt der Präsident

des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Advokatin Monika Guth als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7. Am

5. Februar 2018 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre

Kostennote ein (A.S. 31 f.).

8. Auf

die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Juli 2017) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht

nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird

(vgl. Art. 16 ATSG).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE

134.

V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.

4.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V

131.

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. Februar 2013

(Eingang: 6. März 2013) beantragten Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

6.

Es ist zunächst zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass des letzten auf

einer umfassenden Prüfung beruhenden rechtskräftigen Entscheides vom

13.

Februar 2008 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Im Zeitpunkt

des ursprünglichen Entscheids vom 13. Februar 2008 (IV-Nr. 50),

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das versicherungspsychiatrische

Gutachten des C.___ vom 1. Juni 2007 (IV-Nr. 47), welches sodann auch

durch das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2008.95 vom 1. April 2009

(IV-Nr. 58) als voll beweiswertig qualifiziert wurde (VSBES.2008.95 E. II.

5). So leuchte dieses in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation

ein und die Schlussfolgerungen des Experten seien begründet. Im versicherungspsychiatrischen

Gutachten des C.___ vom 1. Juni 2007 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine «Dysthymie (ICD-10 F34.1)» ausgewiesen (IV-Nr. 47

S. 14 f.). Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Die festgestellte Dysthymie führe medizinisch-theoretisch

maximal zu einer 20%igen Minderung der Leistungsfähigkeit. In der bisherigen

Tätigkeit könne es durch die affektive Niedergestimmtheit zu einer geringen

Einschränkung der affektiven Belastbarkeit und dadurch zu einer Einschränkung

der affektiven Flexibilität kommen. Die bisherige Tätigkeit sei zu

8,5 Stunden täglich zumutbar, mit einer maximalen Minderung der

Leistungsfähigkeit von 20 % ab circa Ende 2004. Seither habe sich der Grad

der Arbeitsfähigkeit nicht verändert.

7.

Im Zeitpunkt der aktuellen

Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

7.1

Im bidisziplinären versicherungsmedizinischen

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. Oktober 2014

(IV-Nr. 104.2) wiesen Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische

Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. L.___, eidg. Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit aus (S. 31):

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit / bei

mehrsegmentale degenerative

LWS-Veränderungen, Chondrose Th12/L1, L1/L2 sowie L4/L5 und L5/S1

diffuse

Bandscheibenprotrusion L4/L5

mediale bis mediolaterale

linksseitige Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit möglicher Reizung der S1-Wurzel

links

Chronisch rezidivierendes

cervicovertebrales bis linksseitiges cervicospondylogenes Syndrom

mit / bei

muskuläre Dysbalance

geringgradige degenerative

Veränderungen

Keine psychiatrische

Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Fazialisschwäche links

unklarer Genese

Status nach Baker-Zysten

Operation links

Status nach Schulteroperation

rechts

Status nach Leistenhernienoperation

rechts

Anamnestisch beschriebene

Dysthymia und depressive Symptomatologie, aktuell keine affektive Störung mit

eigenständigem Krankheitswert feststellbar

Zusammenfassend sei die bisherige

Tätigkeit aus bidisziplinärer Sicht, gestützt auf die rheumatologische

Beurteilung, seit 2004 nicht mehr zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien jedoch

aus bidisziplinärer Sicht leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten,

ohne monotone repetitive Arbeitsplatzsituationen oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen,

zumutbar. Nicht zumutbar seien das repetitive Bücken und Heben, Ziehen und

Stossen. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe aus bidisziplinärer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren seien beim Beschwerdeführer

aus bidisziplinärer Sicht keine Rehabilitationsmassnahmen zu empfehlen. Durch

medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden.

Beim Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen medizinisch-theoretisch ab

sofort durchführbar und aus versicherungsmedizinischer Sicht wäre eine rasche

Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt möglich und zu empfehlen.

7.2

Im Bericht vom 2. Juni 2015

hielt Dr. med. M.___, Leitender Arzt Muskuloskelettaler Ultraschall /

Rheumatologie, Spital E.___, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 116 S. 11

f.)

1.

Chronisches lumboradikuläres Reiz- und

sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links bei mediolateraler Diskusprotrusion

L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links

Muskelatrophie Mm. Trizeps

surae links

2.

Chronisches zerviko- und

thorakospondylogenes Syndrom der unteren HWS und oberen BWS beidseits

linksbetont

myofaszial betont

3.

Periphere Fazialisparese links unklarer

Ätiologie, Erstdiagnose 18. November 2011

Status nach peripherer

Fazialisparese vor 10 Jahren

kein Hinweis für

Neuroborreliose im Liquor

4.

Rezidivierende depressive Episoden,

aktenanamnestisch

Der Beschwerdeführer leide an

multifaktoriellen Schmerzen des Bewegungsapparates. Im Vordergrund stehe eine

chronische Radikulopathie im Sinne eines lumboradikulären sensiblen und

motorischen Reiz- und Ausfallssyndroms S1 links bei bekannter Diskushernie

L5/S1 mediolateral bis rezessal links. Trotz multipler medikamentöser Versuche

(Status nach Lyrica, Morphinderivate, epidurale Infiltrationen mit Steroiden,

Wurzelinfiltrationen S1 links, NSAR, Palexia, neuromodulatorische Substanzen

[Lyrica, Neurontin, Zoloft, Cipralex, Remeron]) habe jeweils nur

intermittierend über kurze Zeit eine Beschwerdearmut erreicht werden können.

Weiterhin bestünden belastungsabhängige neurogene Schmerzen im linken Bein als

auch spondylogene Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit

Ausstrahlung in die Oberschenkel beidseits.

Aus rheumatologischer Sicht sei der

Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht

arbeitsfähig. Anamnestisch sei seitens der Beschwerdegegnerin ein

orthopädisch-psychiatrisches Gutachten erfolgt. Aus rheumatologischer Sicht sei

ein rheumatologisch-neurologisches Gutachten zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit essentiell.

7.3

Im «ambulanten Bericht» vom

14.

Juli 2015 (IV-Nr. 116 S. 13 ff.) bestätigten Dr. med. N.___,

Oberarzt, und Dr. med. O.___, Assistenzärztin, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik

des Spitals P.___, die bereits im Bericht vom 2. Juni 2015 ausgewiesenen

Diagnosen (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Aufgrund von Anamnese,

klinischer Untersuchung und aktueller Aktenlage leide der Beschwerdeführer an

multifaktoriellen Schmerzen des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der

HWS und LWS. Klinisch sowie bereits elektrophysiologisch im Jahr 2013 gesichert,

bestehe ein sensomotorisches Wurzel-Reiz- und Ausfallsyndrom der S1-Wurzel

links bei bekannter Diskushernie L5/S1 links mit Kontakt zur Nervenwurzel S1

und in diesem Bereich nachweisbarer Kontrastmittelaufnahme zuletzt 2013. Der Beschwerdeführer

berichte jedoch über eine Schmerzzunahme über die letzten Jahre. Klinisch

bestehe zudem der Verdacht auf eine Hypästhesie im Bereich L5 links. Bei

deutlicher Schmerzüberlagerung in der Untersuchung lasse sich eine sichere

Parese für L5 aktuell nicht nachweisen. Aufgrund der Zunahme der Beschwerden sei

ein MRI der gesamten Wirbelsäule mit Augenmerk auf HWS und LWS angemeldet

worden. Da der Beschwerdeführer zudem eine sensible Halbseitensymptomatik inkl.

des ganzen Kopfes angebe, würden zudem MEPs [Motorisch evozierte Potentiale] und

SSEPs [Somatosensibel evozierte Potentiale] mit der Frage nach einer zentralen

Parese oder Sensibilitätsstörung durchgeführt. Über die Ergebnisse werde

gesondert informiert. Es werde weiterhin eine Therapie mit Augenmerk auf

regelmässige Physiotherapie sowie eine suffiziente Analgesie empfohlen. Aus

neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als

Bauarbeiter nicht arbeitsfähig. Ob eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperposition bestehe, werde im

Rahmen eines interdisziplinären neurologisch-rheumatologischen Gutachtens zu

beurteilen empfohlen.

7.4

Dr. med. F.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 30. Juli 2015 fest

(IV-Nr. 118 S. 2), die letzte MRT der LWS sei 1,5 Jahre her. Es

werde um Durchführung einer erneuten MRT der LWS im gleichen Institut, indem

auch die vorbestehende MRT durchgeführt worden seien, gebeten. Danach sei,

bevor die Entscheidung über ein rheumatologisches / neurologisches Gutachten anstehe,

eine elektrophysiologische Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie

durchzuführen.

7.5

Im Rahmen der am 6. August

2015.

durchgeführten MRI der Wirbelsäule hielt Dr. med. Q.___, Oberarzt, Spital P.___,

folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 120 S. 2): MR-tomografisch keine

Erklärung der klinischen Beschwerden, insbesondere kein Nachweis einer

Spinalkanalstenose oder einer foraminalen Neurokompression.

7.6

PD Dr. med. R.___, Kaderarzt,

und Dr. med. O.___, Assistenzärztin, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik,

Spital P.___, hielten im Bericht vom 14. September 2015 (IV-Nr. 124

S. 24 f.) die folgenden Diagnosen fest:

1.

Chronisches sensomotorisches radikuläres

Ausfallsyndrom S1 links

2.

Status nach peripherer Fazialisparese

links unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 18. November 2011

Aktenanamnestisch Status

nach peripherer Fazialisparese vor 10 Jahren

Kein Hinweis für

Neuroborreliose im Liquor

3.

aktenanamnestisch rezidivierende

depressive Episoden

Klinisch zeige sich ein sensibel

betontes, sensomotorisches Wurzelausfallsyndrom S1 links, insbesondere mit

therapierefrektären, teils immobilisierenden Schmerzen. Anders als im

schriftlichen MRI-Befund vom 6. August 2015 dokumentiert (vgl.

E. II. 7.5 hiervor), zeige sich gemäss mündlicher Rücksprache mit dem

Neuroradiologen eine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Vergleich zur

Voruntersuchung mit deutlich zunehmender neuroforaminaler Einengung von v.a. S1

und weniger L5 links (gut passend zur Klinik). Ein EMG zur weiteren Diagnostik werde

ergänzt. Zudem werde eine neurochirurgische Vorstellung zur Klärung einer

möglichen Operationsindikation beim jungen Beschwerdeführer erfolgen. Die

zwischenzeitlich erfolgten MEP / SSEP mit Frage nach einer zentralen

Ursache der Sensibilitätsstörung links zeigten keinen pathologischen Befund.

Zudem werde dem Beschwerdeführer weiterhin dringend eine regelmässige

Physiotherapie empfohlen, welche er aktuell ein- bis zweimal pro Woche durchführe.

Eine Wiedervorstellung sei in 6 - 8 Wochen geplant.

7.7

Im Bericht vom 28. September

2015.

(IV-Nr. 124 S. 22 f.) bestätigte Dr. med. S.___, Oberarzt,

Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, Spital P.___, die im Bericht vom

14.

September 2015 ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 7.6 hiervor).

Beim Beschwerdeführer liege eine langjährige Geschichte einer chronischen

Lumboischialgie vor. Aus neurochirurgischer Sicht könne ihm keine

Therapieoption angeboten werden. Die Nervenwurzel sei in der MRT völlig frei.

Da der Beschwerdeführer schon mehrfach infiltriert worden sei, werde auch keine

Infiltration empfohlen, da eine solche nicht nachhaltig erfolgversprechend sei.

Die S1-Neuropathie linksseitig bestehe wahrscheinlich schon seit Längerem und müsse

nicht zwingend etwas mit einer radikulären Einengung auf der Rückenebene zu tun

haben. Eine vergangene entzündliche Ursache sei ebenfalls möglich. Die

S1-Neuropathie sei jedoch klinisch nur geringgradig ausgeprägt. Es werde weiterhin

die konservative Therapie mit Physiotherapie und gegebenenfalls Ausbau der

Schmerzmedikation empfohlen.

7.8

Im «Ambulanten Bericht» vom

26.

November 2015 (IV-Nr. 124 S. 19 f.) stellten PD Dr. med. Dr.

phil. R.___, Kaderarzt, und Dr. med. O.___, Neurologisch-Neurochirurgische

Poliklinik, Spital P.___, die bereits im Bericht vom 14. September 2015

ausgewiesenen Diagnosen fest (vgl. E. II. 7.6 hiervor). Klinisch

bestehe unverändert das sensibel betonte sensomotorische Wurzelausfallsyndrom

S1 links mit therapierefraktären Schmerzen, es zeigten sich in der Untersuchung

aber auch darüberhinausgehende Befunde. In der erneut durchgeführten MRI der

LWS vom 23. November 2015 zeigten sich degenerative Veränderungen ohne

sichere Affektion der S1-Wurzel beidseits. Elektromyographisch liessen sich

eine chronische Radikulopathie S1 und weniger L5 links darstellen. Therapeutisch

werde in dieser Situation dringlich eine orthopädisch-psychosomatisch

ausgerichtete stationäre Rehabilitation z.B. in […] empfohlen, welcher der

Beschwerdeführer aktuell eher zögerlich gegenüberstehe, da er bereits mehrfach

in stationärer Behandlung gewesen sei. Er wolle sich dies aber überlegen.

Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer in der hausinternen Praxis für Physiotherapie

zur regelmässigen Betreuung angemeldet worden. Ergänzend sei ihm geraten

worden, die Schmerzmedikation bis zum Erreichen von Schmerzfreiheit auszubauen,

ein entsprechendes Rezept habe er erhalten (Irfen retard 800 mg 1 - 0 - 1,

Mydocalm 150 mg 1 - 1 - 1, Palexia 100 mg 2 - 1 - 1,

Pantozol 40 mg 1 - 0 - 0). Zudem sei ihm eine Tabelle

zur Dokumentation von Schmerzen und Analgetikagebrauch ausgehändigt worden.

Gegebenenfalls könne auch eine Vorstellung bei einem Schmerztherapeuten erfolgen.

7.9

Dr. med. H.___, Facharzt für

Neurologie, hielt anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom

28.

Januar 2016 im Bericht vom 30. Januar 2016 (IV-Nr. 124

S. 1 ff.) folgende Beurteilung fest (S. 9 f.): In der

elektrophysiologischen Diagnostik fänden die vom Beschwerdeführer berichteten

Kribbelparästhesien und das Einschlafgefühl der linken oberen Extremität kein

entsprechendes Korrelat, wobei vor allem ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen

worden sei, sich darüber hinaus aber auch keine Anhaltspunkte für eine

Affektion im Bereich des Armplexus gefunden hätten. Für eine radikuläre Ursache

habe sich in den somatosensibel evozierten Potenzialen des Nervus medianus als

auch klinisch neurologisch kein Anhalt ergeben. Die vom Beschwerdeführer

geklagte links corporelle Gefühlsstörung habe in den regelrechten

somatosensibel evozierten Potenzialen des Nervus tibialis ebenfalls kein

Korrelat gefunden. Im neurologischen Befund habe diese eine zum Teil auffällig

wechselnde Begrenzung aufgewiesen. Im Vordergrund stehe der

elektrophysiologische Befund einer residuellen Affektion der Nervenwurzel S1

links mit elektromyographisch nachweisbaren Zeichen eines leichtgradigen bis

allenfalls mittelschweren chronisch neurogenen Umbaus, ohne dass Hinweise für

eine akute oder subakute erneut aufgetretene relevante Kompression der

Nervenwurzel S1 nachzuweisen seien. Passend zum klinisch neurologischen Befund

des erloschenen triceps surae Reflexes sei der H-Reflex links ebenfalls nicht

auslösbar. Die für die Nervenwurzeln L5 links nachzuweisenden Zeichen eines

chronisch neurogenen Umbaus seien im Vergleich zur Nervenwurzel S1 links nochmals

deutlich geringer ausgeprägt.

Insgesamt kontrastierten die in

Übereinstimmung zur elektrophysiologischen Diagnostik der neurologischen Klinik

des Spitals P.___ erhobenen elektrodiagnostischen Befunde zum vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerdebild. Die von ihm berichtete linksseitige

Sensibilitätsstörung könne als möglicherweise auch unbewusste Verdeutlichung der

von ihm als invalidisierend erlebten Schmerzen aufgefasst werden. Dabei liessen

sich jedoch formal keine diese in dieser Form ausgeprägte Schmerzsymptomatik

objektivierenden Befunde erheben. Hinzu komme, dass – wie in der Aktenlage

dokumentiert – sich die initiale Verdachtsdiagnose einer erneuten

Wurzelkompression bildgebend im Verlauf nicht weiter aufrechterhalten lasse.

Aus diesem Grund sei auch eine erneute Kernspintomographie der LWS erfolgt.

7.10

7.10.1

Dr. med. I.___, FMH Innere

Medizin und Rheumaerkrankungen, hielt im Gutachten vom 1. Dezember 2016

(IV-Nr. 134.1) fest, es gebe keine interdisziplinäre Diagnose mit langdauernder

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8). Folgende Diagnosen hätten

keine langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Zustand nach Fazialisparese links,

möglicherweise nach Borreliose (widersprüchliche Laborbefunde), jedenfalls

suffizient therapiert

Fehlender ASR links und Hypästhesie der

Fusskante links, am ehesten diskrete residuelle Affektion S1 links und

Aktenanamnestisch (allerdings ohne

überzeugende Beschreibung) Migräne mit Aura, gemäss neurologischer Begutachtung

von Dr. med. J.___

2.

Chronisches, sich generalisierendes

Schmerzsyndrom

nicht ausreichend somatisch

abstützbar

krankheitsfremde Faktoren

betont im Bereich der

unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte

betont im Bereich der

linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte

nicht dermatombezogene

Hyposensibilität der ganzen linken Körperhälfte, inklusive der Stirnregion für

ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn

Panalgie

diffuse Druckschmerzangabe

Polyarthralgien axialer und

mehrerer peripherer Gelenke

multiple Beschwerden wie

Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen und linksbetonte

Gesichtsschmerzen

3.

Gestörte Gluconeogenese

4.

Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

5.

Alkoholkonsum

CDT-Wert pathologisch

6.

Siehe auch Angaben zu I. B) Persönliche

Anamnese

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt und damit ohne Berücksichtigung der

neurologisch-pathologischen Befunde, für die vom Beschwerdeführer früher in der

Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend

eingeschränkt gewesen. Seit dem rheumatologischen Teilgutachten vom

18.

August 2014 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, sofern die im

rheumatologischen Teilgutachten vom 18. August 2014 diskutierten

neurologisch-pathologischen Befunde nicht berücksichtigt würden (mit denen

damals eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet worden sei).

Entsprechend diesen Überlegungen und bei einer, aus rein rheumatologischer

Sicht beurteilten, vollumfänglich erhaltenen Arbeitsfähigkeit entfalle eine

Angabe für eine angepasste Verweistätigkeit. Eine allenfalls vorliegende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch den mitbegutachtenden Neurologen

zu begründen.

Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht-

bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer

Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die

Beschwerden könnten mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutbaren

medizinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden.

In der interdisziplinären Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-neurologische als auch die

somatisch-rheumatologische Komponente mitberücksichtige, könne für die in der

Schweiz bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhaltende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.

Ungünstig auf eine erfolgreiche

Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde

Faktoren, wie beispielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz,

ärztlicherseits längerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, begrenzte Deutschsprachkenntnisse,

fehlende Berufsausbildung, das Alter des Beschwerdeführers, die ungünstige Arbeitsmarktsituation

und möglicherweise die limitierte Motivation, auswirken.

7.10.2

Dr. med. J.___, Facharzt für

Neurologie FMH, hielt in seinem Teilgutachten vom 1. Dezember 2016

(IV-Nr. 135.1) fest, es gebe aus dem neurologischen Fachgebiet keine

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 11):

Zustand nach

Facialis-Parese links, möglicherweise in Folge Borreliose (widersprüchliche

Laborbefunde), jedenfalls suffizient therapiert

Fehlender ASR links und

Hypästhesie der Fusskante links, am ehesten diskrete residuelle Affektion S1

links

Aktenanamnestisch

(allerdings ohne überzeugende Beschreibung) Migräne mit Aura

Internistische und

rheumatologische Diagnosen, siehe rheumatologisches Teilgutachten

Eine Arbeitsunfähigkeit durch ein

neurologisches Leiden sei nicht identifiziert (S. 12).

7.11

Dr. med. F.___, RAD, führte in

ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (IV-Nr. 141 S. 2) aus,

die Gutachten von Dres. med. J.___ und I.___ seien schlüssig und

nachvollziehbar. Sie seien nach einer umfassenden, z.T. kritischen

Auseinandersetzung mit den Vorakten, nach einer ausführlichen Anamnese- und

Befunderhebung, medizinisch schlüssig und mit einer nachvollziehbaren

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstellt worden. Weder aus neurologischer noch

aus rheumatologischer Sicht seien Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer vermöge in jedweder bisher

ausgeübten Tätigkeit zu 100 % tätig zu sein, spätestens seit dem 1. Dezember

2016, dem Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten. Eine Befundverbesserung sei

durch Dr. med. I.___ nachgewiesen worden. In einer angepassten Verweistätigkeit

sei der Beschwerdeführer noch nie über einen signifikanten Zeitraum in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.

7.12

Dr. med. T.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2017

(IV-Nr. 143) folgende Diagnose:

Chronifiziertes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer Symptomatik bei Diskushernie

mit Tangierung der Wurzel L5 beidseits

Bei der Untersuchung vom 31. Mai

2017.

sei ein komplexes Schmerzproblem festgesellt worden, was ursprünglich

durch eine radikuläre Schmerzsymptomatik verursacht worden sei und sich

chronifiziert habe. Zurzeit bestehe eine extreme muskuläre Dysbalance und eine

gemischte radikuläre und pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik. Auffallend sei

ein depressiver Zustand des Beschwerdeführers, welcher sich leicht durch die

chronischen Schmerzen erklären lasse. Die Untersuchung vom 31. Mai 2017

entspreche auf keinen Fall der Schlussfolgerung der RAD SMR Begutachtung. Der

Beschwerdeführer bedürfe einer komplexen multimodalen Therapie inklusive

Psychiatrie und Ergotherapie.

Zurzeit sei der Beschwerdeführer zu

keiner, auch nicht zu einer nur leichten Tätigkeit arbeitsfähig. Schwere

Arbeiten seien in absehbarer Zeit überhaupt nicht mehr möglich. Als Zielsetzung

der Therapie könne man sich lediglich leichte Tätigkeiten vorstellen. Als

eventuelles Gegengewicht zur Begutachtung werde eine sogenannte funktionelle

Leistungsprüfung vorgeschlagen. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer zurzeit

bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

7.13

Im Schreiben vom

12.

September 2017 (IV-Nr. 153 S. 28 ff.) hielt Dr. med. T.___

fest, der Beschwerdeführer leide aktuell an Rückenschmerzen, die in beide

untere Extremitäten ausstrahlten. Der Beschwerdeführer mache einen typischen

Eindruck eines an chronischen Rückenbeschwerden leidenden Patienten:

Verlangsamt, vorsichtiger Gang, Steife im Lendenwirbelbereich, Verkürzung der

hinteren Oberschenkelmuskulatur, eingeschränkte Beweglichkeit im

Lendenwirbelbereich, klinisch objektivierbare Zeichen eines radikulären

(neurologischen) Leidens im Sinne von veränderten Muskeleigenreflexen und

positiven Zeichen einer Dehnung der Nerven (Lasègue-Zeichen). Der Beschwerdeführer

wirke eindeutig deprimiert. Diese Beschwerden bestünden seit 2013, nach einem

unfallähnlichen Ereignis bei der Arbeit. Die Frage, ob sich die Beschwerden

seit der letzten Rentenablehnung vom 13. Februar 2008 wesentlich verändert

hätten, könne nicht beantwortet werden, da Dr. med. T.___ den Beschwerdeführer

erst seit 2017 kenne. Seiner Erfahrung nach würden sich diese Art von Patienten

immer durch eine funktionelle Immobilisierung und zunehmende psychologische und

soziale Belastung verschlechtern.

Die beiden Gutachten von Dr. med. I.___

und Dr. med. J.___ seien in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

weder schlüssig noch nachvollziehbar. Sie seien technisch sicherlich korrekt

und ausführlich durchgeführt worden, jedoch entspreche die Schlussfolgerung

(Interpretation) nicht der medizinischen Erfahrung von Dr. med. T.___.

Beispiel: Dr. med. J.___ stelle eine Irritation des N. ischiadicus bei

20.

° der passiven Beinhebung (Lasègue-Zeichen) fest, jedoch interpretiere

er dies nicht als eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

im neurologischen Fachgebiet. Ebenfalls stelle jedoch Dr. med. I.___, der

allerdings das Lasègue-Zeichen als negativ beurteile, fest, dass die

Muskeleigenreflexe asymmetrisch seien, interpretiere die Beschwerden des Beschwerdeführers

als unspezifisch, obwohl in mehreren Magnetresonanz-Untersuchungen

Zeichen der Tangierung der Nervenwurzel vorhanden seien. Diese

Muskeleigenreflex-Asymmetrie sei wohl ein Resultat der Nervenwurzel-Tangierung,

die durch Magnetresonanz habe objektiviert werden können. Aus der gleichen

Quelle stammten die Beschwerden des Beschwerdeführers, die zurzeit chronisch

und sich deshalb nicht als akute Nervenirritation manifestierten, sondern eher

als myofasziale Beschwerden imponierten, denen jedoch Nervenwurzel-Irritationen

(spezifische Beschwerden) zugrunde lägen.

Die Diskrepanzen zwischen den eigenen

Feststellungen und denjenigen der beiden Gutachter erkläre sich ganz einfach

dadurch, dass die beiden Ärzte als Gutachter wirkten und er als behandelnder Arzt.

Er sehe den leidenden Patienten, stelle eine Diagnose fest, die auf seiner Erfahrung

beruhe, bediene sich jedoch der Bildgebung, die seine Vermutungsdiagnose

objektiviere, einer zugrundeliegenden «spezifischen» zurzeit chronifizierten

Tangierung der Rücken-Nervenwurzeln mit allen damit zusammenhängenden

Beschwerden, die vor allem als Depression und vegetative Störungen imponierten.

Diese depressiven und vegetativen Störungen würden oft als Simulation

(Symptomerweiterung) missinterpretiert, wobei diese Störungen reell und sogar

schwerwiegender seien als das «spezifische» Rückenleiden selbst. Der Gutachter

handle im Auftrag einer Versicherung, die ihre Leistungen dem Beschwerdeführer nur

aufgrund ganz bestimmter Kriterien zuspreche oder verweigere. Man könne sich selbst

die Antwort geben, ob der Gutachter «objektive» oder «tendenzielle» Schlussforderung

erstelle, wenn er schreibe: «Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: (...) Fehlender ASR (Muskelreflex) links und Hypästhesie der

Fusskante links, am ehesten diskrete residuelle Affektion S1 links», wenn die

Magnetresonanzuntersuchung vom 1. Februar 2014 eine: «Bandscheibenprotrusion

median und paramedian recessal links mit persistierender geringer KM-Anreicherung

der Wurzel S1 im Rezessus» zur Darstellung bringe. Diese bildgebende

Darstellung spreche für eine Erkrankung der Wurzel S1, die ernste klinische

Folgen haben könne. Viele der Patienten hätten Rückenschmerzen ohne

irgendwelche objektivierbaren Veränderungen.

In dem Zustand, in dem er den

Beschwerdeführer das letzte Mal behandelt habe, eigne sich dieser zu keiner

Arbeit, auch nicht zu einer körperlich leichten Tätigkeit, da sein erstes Problem

die Psyche zu sein scheine. Die Psyche sei durch die chronischen

Rückenschmerzen und die dadurch verursachte familiäre, soziale und berufliche

Degradierung beeinträchtigt worden. Der Beschwerdeführer solle eine 100%ige

Rente bekommen und parallel eine sozio-berufliche und ergotherapeutische

Reintegration erfahren. Es bestehe eine Chance, dass er nach einer gewissen

Zeit in leichten Berufen, wie z.B. Verpackung in der Pharmaindustrie, eine

berufliche Wiedereingliederung erfahren könne. Die Prognose bezüglich der

gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers sei die zentrale Frage.

Gemäss der WHO definiere sich die Gesundheit wie folgt: «Gesundheit ist ein

Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht

nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen. Sich des bestmöglichen

Gesundheitszustandes zu erfreuen ist ein Grundrecht jedes Menschen, ohne

Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der

wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.». Eigentlich alles was er bis jetzt

gesagt habe, beweise, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Definition in drei

Ebenen krank sei, eigentlich in vier Ebenen. Die vierte Ebene bezeichne Dr. med.

T.___ als familiäre Ebene. Zunächst müsse man die Psyche aufbauen, indem man

dem Beschwerdeführer eine finanzielle Sicherheit biete, durch eine Zusage einer

Rente. Dadurch würde auch seine Frau entlastet, da auf ihr der Unterhalt der

ganzen Familie seit 13 Jahren laste. Dann müsse man den Beschwerdeführer

psychologisch betreuen und ihm beibringen «wollen zu wollen». Erst nachdem er

gelernt habe «wollen zu wollen» könne man ihn beruflich zunächst in einer

geschützten Arbeitsstelle Schritt für Schritt integrieren. Parallel müsse man

dem Beschwerdeführer die Rückenschule, physiotherapeutische und osteopathische

Betreuung gewährleisten.

8.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 20. Juli 2017 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten

von Dres. med. I.___ und J.___ vom 1. Dezember 2016 (vgl. II. E. 7.10

hiervor) abstellt (A.S. 4), ist zunächst zu prüfen, ob diesem Beweiswert

zukommt:

8.1

Das von Dr. med. I.___, FMH

Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie

FMH, erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E.

3.2

hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen

Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer unter Beizug der portugiesisch

sprechenden Dolmetscherin U.___ (vgl. IV-Nrn. 131 ff., 134.1 S. 2, 9

oben), einer umfassenden Exploration unterzogen wurde, womit auch seine

subjektiv geklagten Beschwerden in die Beurteilungen mit eingeflossen sind.

Zudem fand am 31. Oktober 2016 eine Laboruntersuchung statt (IV-Nrn. 134.2,

134.1

S. 5) und beide Gutachter führten je eine klinische Untersuchung durch

(IV-Nrn. 134.1 S. 4. f., 135 S. 2 f.). Durch das Zusammentragen

der Röntgenaufnahmen ab dem 2. August 2013, der medizinischen Akten ab dem

23.

März 2006 und der neurologisch relevanten medizinischen Akten ab dem

6.

August 2015 je in chronologischer Reihenfolge (IV-Nrn. 134.1 S. 5

ff., S. 2 ff., 135.1 S. 4 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis

der relevanten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem gingen die Gutachter auf

die ihren Diagnosen entgegenstehenden Befunde in nachvollziehbarer und

schlüssiger Weise ein, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So führte Dr. med. I.___

aus, er könne die vom Beschwerdeführer geschilderte partielle

Sensibilitätsstörung der gesamten linken Körperhälfte vordergründig nicht auf

ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abstützen

(IV-Nr. 134.1 S. 11). Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der

Darlegungen des rheumatologischen Gutachters (IV-Nr. 134.1 S. 10), dass

bereits die durch den Beschwerdeführer beschriebene nicht dermatombezogene

Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize der gesamten linken

Körperhälfte an vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden denken

lasse, was durch die als allseits normal geschilderten sensiblen Qualitäten für

den Vibrationssinn und den Lagesinn bekräftigt werde. Zudem werde auch die

Sensibilität für taktile Reize im Bereich der Stirnregion als gestört

geschildert. Dies lasse sich vordergründig somatisch nicht begründen. Diese

Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Gutachter weiter festhielt, die Stirnregion

werde sensibel zentral von beiden Hirnhälften versorgt, so dass die Stirnregion

selbst bei somatisch abstützbaren Hemisyndromen nicht von einer

Sensibilitätsstörung betroffen sei. Auf vordergründig nicht somatisch abstützbare

partielle Sensibilitätsstörungen wiesen zudem die beim Beschwerdeführer

allseits normal getesteten Muskeleigenreflexe hin. Dies leuchtet ein, da der

rheumatologische Gutachter anschliessend darlegte, dass ein Muskeleigenreflex

ein objektives Untersuchungskriterium darstelle, welches nicht von der

Mitarbeit eines Patienten abhängig sei. So setze ein symmetrischer und nicht gesteigert

auslösbarer Muskeleigenreflex voraus, dass keine relevante Störung der

sensiblen Afferenz und / oder der motorischen Efferenz vorliege. Es ist

in diesem Zusammenhang schlüssig, wenn der Gutachter aufgrund der allseits

zumeist normalen Muskelkraft und -trophik (mit Ausnahme der linken Wade) festhielt,

dass diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung der gesamten linken

Körperhälfte vordergründig nicht auf ein bekanntes

somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden

könne. Es ist sodann auch nachvollziehbar, wenn Dr. med. I.___ aufgrund der

Ergebnisse seiner Begutachtung von bestehenden Diskrepanzen zwischen den

geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden ausging (IV-Nr. 134

S. 11). Unter Heranziehung der am 31. Oktober 2016 erfolgten Laboruntersuchungen

mit einem gemessenen CDT (Carbohydrate-Deficient Transferrin)-Wert von 2,2 (IV-Nr. 134.2)

überzeugt im Weiteren auch, dass der Gutachter in Bezug auf den Alkoholkonsum

des Beschwerdeführers von einem pathologischen Wert ausging und ausführte, die Angabe

des Beschwerdeführers, wonach er täglich zwei bis drei Gläser Wein trinke, sei zu

relativieren (S. 14).

In Bezug auf die anlässlich der neurologischen

Teilbegutachtung durch den Beschwerdeführer ebenfalls beklagten Schmerzen hielt

der neurologische Experte fest, die angegebenen multifokalen Schmerzen lumbal,

interscapular, Nacken, liessen sich nicht systematisieren und im Bereich der

HWS bestehe nicht das typische Muster eines myofascialen zervikalen oder

zerviko-thorakalen Schmerzsyndroms, lumbal seien die Schmerzen je nach

Untersuchungssituation diskrepant und es falle generell auf, dass die Schmerzen

vorwiegend am Ort der Untersuchung angegeben worden seien (IV-Nr. 135.1

S. 3 f.). Diese Einschätzungen vermögen einzuleuchten, da bei der

Untersuchung der unteren Extremitäten u.a. festgehalten wurde, dass das

Vorstrecken des Beins im Stehen links nur etwa 40 ° bei Angabe lumbaler

Schmerzen und rechts 50 ° möglich gewesen sei, im Sitzen dann aber keine

lumbalen Schmerzen angegeben worden seien und die Streckung des Beines ohne

Klage über lumbale oder das Bein betreffende Schmerzen möglich gewesen sei (S. 3).

Zudem sei bei der Hüftbeweglichkeits- und Viererzeichenprüfung eine

Beinstreckung bei 70 ° ohne Dolenz möglich gewesen. Der bei der

Hüftbeweglichkeitsprüfung und Prüfung der Viererzeichen beklagte Hüftschmerz

sei beim Anziehen von Socken und Schuhen mit angehobenem Bein nicht vorhanden

gewesen, ebenso wenig seien dabei Rückenschmerzen beklagt worden. Auch bei der

Babinski-Prüfung sei das Bein beidseits bis 50 ° erneut ohne lumbalen

Schmerz angehoben worden. Es erscheint daher schlüssig, dass der neurologische

Gutachter ausführte, abhängig davon, ob eine Funktion gezielt untersucht, oder

ob sie – ohne dass der Beschwerdeführer dies gemerkt habe – in einem anderen

Abklärungsrahmen mituntersucht worden sei, hätten sich ganz widersprüchliche

Reaktionen ergeben (IV-Nr. 135.1 S. 11).

Das bidisziplinäre Gutachten von Dres.

med. I.___ und J.___ vom 1. Dezember 2016 ist somit grundsätzlich

beweiswertig.

8.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ durch

die vorliegenden Arztberichte geschmälert wird:

8.2.1

Es ist zunächst auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. I.___ einzugehen:

8.2.1.1

Eingehend auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. K.___, Begutachtungsstelle G.___ vom

18.

August 2014 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) führte Dr. med. I.___ aus, der

mitbegutachtende Rheumatologe habe damals auch die neurologisch-pathologischen

Befunde beurteilt. Dr. med. I.___ habe aufgrund der damals erhobenen

rheumatologischen Befunde Mühe, eine anhaltende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer früher in der Schweiz ausgeübten

beruflichen Tätigkeiten zu begründen (IV-Nr. 134.1 S. 15). Diese

gutachterliche Einschätzung leuchtet ein, weil die damals von Dr. med. K.___ ausgewiesenen

und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten Diagnosen eines

«chronisch lumbospondylogenen Syndroms» und eines «chronisch rezidivierenden

cervicovertebralen bis linksseitig cervicospondylogenen Syndroms» im Rahmen des

rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med.I.___ nicht bestätigt werden

konnten. So hielt er bei der Untersuchung der Wirbelsäule fest, es bestünden

anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf ein akutes, resp. ein relevantes

radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatischen engen Spinalkanal

oder auf einen Nervendehnungsschmerz (IV-Nr. 134.1 S. 12). So ging

Dr. med. I.___ von unspezifischen Rückenschmerzen aus, die diffus in den

Kopf und in die Extremitäten ausstrahlten (IV-Nr. 134.1 S. 13). Zudem

hielt er bei der Untersuchung der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers

fest, wenn er die Befunde, die er anlässlich seiner aktuellen Begutachtung

objektivieren könne, mit denjenigen Befunden, die im rheumatologischen

Teilgutachten vom 18. August 2014 berücksichtigt worden seien, vergleiche,

könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes feststellen

(IV-Nr. 134.1 S. 12). Beim Vergleich der Befunde betreffend die

unteren Extremitäten könne er indes eine leichtgradige Verbesserung bestätigen.

So könne er keinen pathologischen Nervendehnungstest mehr objektivieren

(IV-Nr. 134.1 S. 13). Daher vermag seine Schlussfolgerung, wonach

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem rheumatologischen

Teilgutachten vom 18. August 2014 aus rein rheumatologischer Sicht

verbessert habe (IV-Nr. 134.1 15), zu überzeugen.

Das rheumatologische Teilgutachten von

Dr. med. K.___ schmälert somit den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens

von Dr. med. I.___ nicht.

8.2.1.2

In Bezug auf den Bericht von Dr.

med. M.___ vom 2. Juni 2015 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) führte Dr. med. I.___

aus, die Angaben der erwähnten Radikulopathien resp. bezüglich der Reiz- und

Ausfallbeschwerden seien durch den mitbegutachtenden Neurologen zu beurteilen. Die

weitere Feststellung, wonach im Bericht vom 2. Juni 2015 die Durchführung

einer Begutachtung empfohlen worden sei, kann unter Heranziehung des

entsprechenden Berichts verifiziert werden. So bezeichnete Dr. med. M.___ aus

rheumatologisch-neurologischer Sicht ein Gutachten zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit als essentiell. Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. med. I.___

dafürhielt, er könne mit den in diesem rheumatologischen Bericht gemachten

Angaben, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine anhaltende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer früher in der

Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen. So ist davon auszugehen,

dass Dr. med. M.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im

Zeitpunkt vom 2. Juni 2015 nicht aufgrund eines abschliessend geklärten

Sachverhalts einschätzte und deshalb auch die Durchführung einer Begutachtung beantragte.

Unter diesen Umständen ist die von ihm zugleich geschätzte volle

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als

Bauarbeiter nicht als abschliessende Beurteilung zu verstehen. Diese sollte

einer rheumatologisch-neurologischen Begutachtung vorbehalten bleiben.

Der Bericht von Dr. med. M.___ vermag folglich

den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. I.___ nicht zu

verringern.

8.2.2

Es ist auf das neurologische Teilgutachten

von Dr. med. J.___ einzugehen:

8.2.2.1

Aufgrund der Zunahme der

Beschwerden wurde der Beschwerdeführer gemäss dem ambulanten Bericht vom

14.

Juli 2015 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) zur MRI der gesamten

Wirbelsäule angemeldet – was auch die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ stützte, da das

zuletzt durchgeführte MRT der LWS bereits vor 1,5 Jahren stattgefunden habe

(vgl. E. II. 7.4 hiervor) – und wegen der zusätzlich beklagten sensiblen

Halbseitensymptomatik inkl. des ganzen Kopfes wurden eine MEP und SSEP mit der

zentralen Frage nach einer Parese oder Sensibilitätsstörung durchgeführt, deren

Ergebnisse indes separat eröffnet wurden. Eine sichere Parese für L5 habe sich

bei der ambulanten Vorstellung nicht nachweisen lassen. Der Gutachter Dr. med. J.___

merkte diesbezüglich an (IV-Nr. 135.1 S. 7), bei Schmerzen werde eine

Parese, wenn, dann eher über- als unterschätzt. Wenn trotz Schmerzen kein

Ausfallsyndrom L5 bestanden habe, sei dies wohl als ausgeschlossen zu

betrachten. Diese Anmerkungen stimmen mit den Ausführungen im Bericht vom

14.

Juli 2015 überein, indem keine Parese für L5 objektiviert werden

konnte. Aufgrund der empfohlenen Durchführung von weiteren Untersuchungen im

Sinne eines neurologisch-rheumatologischen Gutachtens und der MRI sowie MEPs

und SSEPs vermag die im Bericht vom 14. Juli 2015 ausgewiesene

Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu

überzeugen. So beruht diese nicht auf einer abschliessenden medizinischen

Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es wurde denn auch explizit

festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht in der

angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht arbeitsfähig, ob für eine

angepasste Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselposition)

eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei im Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens

zu beurteilen. Es ist zudem nicht ersichtlich, worauf sich die Ärzte bei der Einschätzung

der vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten

Tätigkeit konkret stützten.

Damit vermag der ambulante Bericht vom

14.

Juli 2015 die beweiswertigen Ausführungen im Gutachten nicht in Frage

zu stellen.

8.2.2.2

Die Ergebnisse der durchgeführten

Verfahren vom 6. August 2015 (MRI vgl. E. II. 7.5 hiervor) und vom 4. August

2015.

(Bericht vom 14. September 2015, vgl. E. II. 7.6 hiervor,

IV-Nr. 124 S. 25) brachten normale bzw. nicht pathologische Befunde

zum Vorschein. So wurde dem Beschwerdeführer im Bericht vom 14. September

2015.

im Wesentlichen die Weiterführung der konservativen Therapie im Sinne einer

regelmässigen Physiotherapie und gegebenenfalls eines Ausbaus der

Schmerzmedikation empfohlen. Dies bestätigte sodann Dr. med. S.___ im Bericht

vom 28. September 2015 (vgl. E. II. 7.7 hiervor), indem er weiter darlegte,

die Nervenwurzel im MRT liege völlig frei und die S1-Neuropathie linksseitig habe

nicht zwingend etwas mit einer radikulären Einengung auf der Rückenebene zu

tun, so sei auch eine vergangene entzündliche Ursache möglich. Im Rahmen der am

23.

November 2015 durchgeführten MRI der LWS konnten zudem die degenerativen

Veränderungen ohne sichere Affektion der S1-Wurzel bestätigt werden (vgl.

E. II. 7.8 hiervor). Die ab 28. Oktober 2015 durchgeführte Elektroneurographie

und -myographie präsentierte indes eine chronische Radikulopathie S1. Die Ärzte

stellten sich im Bericht vom 26. November 2015 (vgl. E. II. 7.8

hiervor) betreffend die therapeutischen Optionen ebenfalls auf den Standpunkt,

dass der Beschwerdeführer Physiotherapie und einen Ausbau der Schmerzmedikation

durchführen solle (vgl. E. II. 7.9 hiervor), wobei sie dies im Rahmen einer

stationären Rehabilitation empfahlen. Folglich ergeben sich zwischen den

ärztlichen Beurteilungen bzw. den durchgeführten bildgebenden Abklärungen keine

voneinander abweichenden Einschätzungen / Befunde. Es ist daher nicht von einer

objektivierbaren neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen. Entsprechende

Angaben sind auch dem Bericht des Neurologen Dr. med. H.___ vom 30. Januar

2016.

zu entnehmen (vgl. E. II. 7.9 hiervor), der aufgrund der durchgeführten

elektrophysiologischen Untersuchungen zwar nachweisbare Zeichen eines

leichtgradigen bis allenfalls mittelschweren chronisch neurogenen Umbaus, aber

keinen Nachweis für eine akute oder subakute erneut aufgetretene relevante

Kompression der Nervenwurzel S1 feststellen konnte. Die vom Beschwerdeführer

berichtete linksseitige Sensibilitätsstörung könne möglicherweise auch als

unbewusste Verdeutlichung der von diesem als invalidisierend erlebten Schmerzen

aufgefasst werden. Zusammenfassend bestehen somit aufgrund der medizinischen

Vorakten keine objektivierbaren Befunde, welche die durch den Beschwerdeführer

beklagten Schmerzen erklären könnten. Es ist daher im Vergleich zum

neurologischen Teilgutachten von Dr. med. J.___, in dessen Rahmen er ausführte,

es könnten im neurologischen Fachgebiet keine Ausfälle oder Defizite

festgestellt werden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten, nicht von einer

unterschiedlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers auszugehen. So bestätigte Dr. med. J.___ vielmehr die bereits

in den medizinischen Vorakten festgestellten Befunde. Eine Minderung des

Beweiswertes seines neurologischen Teilgutachtens ist nicht ersichtlich.

8.3

Es ist nachfolgend auf die beiden

nach dem bidisziplinären Gutachten vom 1. Dezember 2016 verfassten

medizinischen Berichte von Dr. med. T.___ vom 2. Juni und

12.

September 2018 (vgl. E. II. 7.12 f. hiervor) einzugehen:

Es vermag nicht einzuleuchten, weshalb

die im Bericht vom 2. Juni 2017 durch Dr. med. T.___ diagnostizierte

«chronifizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit radikulärer Symptomatik bei

Diskushernie mit Tangierung der Wurzel L5 beidseits» eine volle

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nach sich ziehen soll (vgl. E. II.

7.12

hiervor). Denn es geht aus dem Bericht nicht hervor, worauf sich Dr. med. T.___

bei dieser Diagnosestellung konkret stützte bzw. welche Befunde er erhob.

Ausserdem führte Dr. med. T.___ in seinem relativ knapp ausgefallenen Bericht

unter dem Titel «Anamnese» einzig auf, dass der Beschwerdeführer seit einem

unfallähnlichen Ereignis im Jahr 2013 unter einer beidseitigen Lumboischialgie

leide (rechts stärker als links, ?) und die erste MRI im Jahr 2004 bereits eine

Diskushernie im L4-5 mit Einengung des Rezessus lat. gezeigt habe, was zu einer

Tangierung der Nervenwurzeln führen könne. Die weitere MRT im Jahr 2009 zeige

den gleichen Befund mit Tangierung der Wurzel L5 beidseits. Gestützt auf diese

Ausführungen ist davon auszugehen, dass dem Orthopädischen Chirurgen nicht

sämtliche relevanten medizinischen Vorakten vorgelegen haben. So bezieht er

sich bspw. nicht auf die aktuellste MRI-Untersuchung vom 6. August 2015 (vgl.

E. II. 7.5 hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass sich Dr. med. T.___

bei seiner «Anamnese» im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte.

Da sich Dr. med. T.___ zudem auf das medizinische Fachgebiet der Orthopädischen

Chirurgie spezialisiert hat, kommt seiner Einschätzung betreffend den

psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur geringer Beweiswert zu.

Dies gilt auch für seine weiteren Ausführungen im Schreiben vom

12.

September 2017 (vgl. E. II. 7.12 hiervor), wobei er sich auf den

Standpunkt stellte, das erste Problem des Beschwerdeführers sei seine Psyche,

und dabei auch soziale Faktoren (Familie, soziale und berufliche Degradierung)

sowie die finanzielle Situation miteinbezog. Für eine Beeinträchtigung der psychischen

Gesundheit beim Beschwerdeführer bestehen im Zeitpunkt der Verfügung vom

20.

Juli 2017 zudem keine Anhaltspunkte. So wurde bereits im Rahmen des

bidisziplinären Gutachtens vom 14. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.1

hiervor) festgehalten, es sei keine psychiatrische Störung mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gegeben. Dies wurde sodann in den übrigen Arztberichten dadurch

bestätigt, als die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Episoden,

aktenanamnestisch» ausgewiesen wurde (vgl. E. II. 7.2 f., 7.6 ff. hiervor). Aus

den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf eine psychiatrische

Behandlung des Beschwerdeführers ersichtlich. Zur Einschätzung von Dr. med. T.___,

wonach zuerst die Psyche des Beschwerdeführers aufgebaut werden müsse, indem

man ihm eine finanzielle Sicherheit durch Zusage einer Rente biete, kann

festgehalten werden, dass die Zusprache einer Invalidenrente keine

Therapieoption ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Folglich vermögen die

Einschätzungen von Dr. med. T.___ die beweiswertigen Beurteilungen von

Dr. med. J.___ nicht zu schmälern. Daran vermögen auch die Vorbringen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern (A.S. 10 f.), der sich insbesondere auf

die langjährige Erfahrung mit der Behandlung von Schmerzbildern und die

persönlichen Erfahrungen von Dr. med. T.___ mit dem Beschwerdeführer stützt.

8.4

Folglich ist das

bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. I.___ und J.___ vom 1. Dezember

2016.

voll beweiswertig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Juli 2017 auf dieses

abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers abgestellt werden. Damit besteht für den Beschwerdeführer

keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit für die in der Schweiz bisher

ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. Dies gemäss Einschätzung der RAD-Ärztin Dr.

med. F.___ vom 13. Februar 2017 spätestens seit dem 1. Dezember 2016.

9.

Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2008

(IV-Nr. 50) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2017 in

rechtsrelevanter Weise verändert. So wurde dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt

des Entscheids vom 13. Februar 2008 gestützt auf die diagnostizierte «Dysthymie

(ICD-10 F34.1)» eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab circa 2004 in einer

adaptierten Tätigkeit zugesprochen (IV-Grad 30 %). Im Zeitpunkt der

Verfügung vom 20. Juli 2017 ergab sich in Bezug auf die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dres.

med. I.___ und J.___ vom 1. Dezember 2016 sowie dem psychiatrischen

Teilgutachten vom 16. September 2014, das in das bidisziplinäre Gutachten

vom 14. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) einging, keine

krankheitswertige gesundheitliche, insbesondere auch keine psychiatrische

Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Es ist daher in

Bezug auf die psychiatrische Gesundheitssituation des Beschwerdeführers von

einer Verbesserung auszugehen. Im Hinblick auf die somatische Situation führte

Dr. med. I.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit

dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 18. August

2014.

verbessert (IV-Nr. 134.1 S. 15). Somit ist auch diesbezüglich

von einer Verbesserung auszugehen. Da im Rahmen des neurologischen

Teilgutachtens von Dr. med. J.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten, ist diesbezüglich nicht von einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen.

10.

Damit ist ab dem Zeitpunkt des

Gutachtens vom 1. Dezember 2016 insgesamt eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis am 1. Dezember

2016.

(Zeitpunkt des Gutachtens von Dres. med. I.___ und J.___) als auch für die

Zeit ab dem 1. Dezember 2016 je eine separate Berechnung des

Invaliditätsgrades vorgenommen hat (vgl. E. II. 4.1 hiervor), wobei einzig für

den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2016 ein Einkommensvergleich vorzunehmen

ist.

11.

Nachfolgend ist somit der

Einkommensvergleich für den Zeitraum bis zum 1. Dezember 2016 vorzunehmen und

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den IV-Grad von 13 % korrekt

errechnet hat (A.S. 4):

11.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab

Januar 2013 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen

könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich

erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

11.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,

mit Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

11.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 9, 12, 18, 21, 47 S. 6, 134.1 S. 3) besuchte der

Beschwerdeführer acht Jahre die Primarschule (inkl. Repetition zweier Klassen

und zweijähriger Vorbereitungssekundarschule) in […]. Anschliessend arbeitete

er bis zum 19. Lebensjahr als Hirte und anschliessend ein Jahr im Weinbau,

bevor er 1991 in die Schweiz kam. Hier war er zunächst bis im Dezember 1992 als

Arbeiter in der Landwirtschaft tätig. Danach ging er nach […], wo er bis 1995 als

Bauarbeiter arbeitete. Im März 1995 reiste er sodann erneut in die Schweiz ein und

war bis im März 1997 als Bauarbeiter beschäftigt. Anschliessend war er vom

11.

März bis 11. Dezember 1997 sowie vom 16. März bis 17. Dezember

1998.

als Saisonnier Facharbeiter bei der Firma V.___ angestellt, wo er von

1.

Februar bis 30. Januar 2002 eine Festanstellung hatte. Ab

1.

Februar 2002 war der Beschwerdeführer bei der Firma W.___ als

Hilfsbodenleger in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt. Dieses

Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2004 in gegenseitigem

Einverständnis aufgelöst. So sei es dem Arbeitgeber nicht möglich gewesen, den

Beschwerdeführer nach einer unfallbedingten Verletzung länger zu beschäftigen

(IV-Nr. 12). Im Arbeitgeberfragebogen vom 22. Februar 2005

(IV-Nr. 18) wurde weiter festgehalten, es wäre dem Beschwerdeführer nur

noch möglich gewesen, zu 50 % zu arbeiten mit einer maximalen Traglast von

circa 15 kg, was in diesem Betrieb nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer

konnte sodann vom 1. März bis 31. Mai 2011 mit Unterstützung der

Beschwerdegegnerin in der D.___ ein Aufbautraining absolvieren (IV-Nrn. 68,

71), in dessen Rahmen es ihm aber nicht gelang, das Arbeitspensum über

50.

% zu steigern.

11.1.3

Da dem Beschwerdeführer die

letzte unbefristete Arbeitsstelle bei der Firma W.___ aus gesundheitlichen

Gründen per Ende November 2004 gekündigt wurde (vgl. IV-Nr. 18 S. 1)

und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, ist

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma W.___ im Gesundheitsfall auch

weiterhin ausgeübt hätte. Da die Angaben betreffend das durch den

Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma W.___ erzielte Erwerbseinkommen von

CHF 4'600.00 aus dem Jahr 2005 stammen (IV-Nr. 18) und keine

aktuellen Angaben vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Tabellenlöhne des BFS abgestützt hat. Gemäss

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 - 43 (Baugewerbe), Niveau 1

(einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, ist von

einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 5'430.00 auszugehen, das auf

das Jahr (x 12) sowie die Anzahl Wochenstunden hochzurechnen (: 40 x 41,

5) und auf das Jahr 2013 anzupassen ist (: 101,7 x 102,3,

Nominallohnindex T1.10). Damit beträgt das Valideneinkommen CHF 68'002.00.

Dieses Vorgehen erscheint auch unter Berücksichtigung des im Jahr 2005 durch

den Beschwerdeführer konkret erzielten Erwerbseinkommens von CHF 4'600.00

(x 13) und der Aufrechnung des Nominallohnindexes T1.93 bis im Jahr 2013 (:

115,2 x 127,6) errechneten Einkommens von total CHF 66'236.80

gerechtfertigt. So wird der Beschwerdeführer durch das Abstellen auf die

Tabellenlöhne jedenfalls nicht schlechter gestellt.

11.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden.

11.2.1

Da dem Beschwerdeführer eine

leidensadaptierte, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne

monotone repetitive Arbeitsplatzsituationen oder Tätigkeiten in Zwangshaltung

und ohne repetitives Bücken und Heben, Ziehen und Stossen (vgl. E. II. 7.1

hiervor), zu 100 % zumutbar ist, ist somit vorliegend von einem

monatlichen Bruttolohn für Männer im gesamten privaten Sektor von CHF 5'210.00

(LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer)

auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr

hochzurechnen (CHF 5'212.00 x 12 [: 40 x 41.7] = CHF 65'177.00)

und an den Nominallohn anzupassen (2012 - 2013 [: 101,8 x 102,6].

Damit beträgt das Invalideneinkommen CHF 65'689.30.

11.2.2

Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend

nicht der Fall, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu

100.

% arbeitsfähig ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des

Beschwerdeführers von 44 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen

Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.

LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein

Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nrn. 11,

87) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als

Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Die beim Beschwerdeführer dokumentierten

mangelnden Sprachkenntnisse sind ebenfalls nicht geeignet, um einen

leidensbedingten Abzug zu begründen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin aufgrund der erschwerten Eingliederung einen Abzug von

10.

% vorgenommen hat. Der durch den Beschwerdeführer beantragte behinderungsbedingte

Abzug von 25 % (A.S. 12) wird nicht näher erläutert und ist daher

nicht nachvollziehbar. Das Invalideneinkommen beträgt folglich CHF 59'120.00.

11.3

Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 68'002.00 sowie einem Invalideneinkommen von CHF 59'120.00

eine Erwerbseinbusse von CHF 8'882.00, die einem IV-Grad von gerundet 13 %

entspricht. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies gilt

auch für die in der Beschwerde durch den Beschwerdeführer verlangte Berechnung

(A.S. 11 f.). So wäre bei einem Valideneinkommen von CHF 75'141.00

und einem Invalideneinkommen von CHF 46'161.90 (CHF 4'100.00

x 12, : 40 x 41,7 = CHF 51'291.00 - Abzug von 10 %) von

einer Erwerbseinbusse von CHF 28'979.10 auszugehen, was seinem IV-Grad von

38,5 % entsprechen würde. Die in der Beschwerde vorgenommene Aufrechnung

beim Invalideneinkommen von 2013 auf 2014 entfällt.

12.

Mit der angefochtenen Verfügung

wurde auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. In der Beschwerde

wird die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen verlangt. Die Begründung

bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch. In Bezug auf

berufliche Massnahmen liegt keine Begründung vor. Es ist deshalb davon

auszugehen, der Beschwerdeführer habe diesen Aspekt der Verfügung vom 20. Juli

2017.

nicht angefochten. Andernfalls wäre in diesem Punkt mangels Begründung

nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die angefochtene Verfügung ist in diesem

Punkt aber auch materiell korrekt, wie sich aus dem Folgenden ergibt: Das vom

1.

März bis 31. Mai 2011 durchgeführte Aufbautraining im D.___ verlief

erfolglos. So konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen weder das

Arbeitspensum auf über 50 % steigern noch die vereinbarten Bewerbungen

tätigen (IV-Nr. 72.2 S. 2). Das Versicherungsgericht hielt mit Urteil

VSBES.2011.211 vom 29. August 2012 (IV-Nr. 84) diesbezüglich fest,

das durchgeführte Aufbautraining als Chauffeur sei durchaus angebracht gewesen,

um den Beschwerdeführer wieder einzugliedern. Die dabei erzielten Ergebnisse

wiesen jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner

subjektiven Krankheitsüberzeugung selbst limitiere und daher aktuell nicht in

der Lage sei, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Solange die

subjektive Krankheitsüberzeugung in solchem Mass vorhanden sei, werde eine

Eingliederung nicht durchführbar sein. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Von einer relevanten Änderung der subjektiven

Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers ist im weiteren zeitlichen Verlauf

nicht auszugehen. So hielt Dr. med. I.___ im Rahmen des bidisziplinären

Gutachtens vom 1. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.7 hiervor,

IV-Nr. 134.1 S. 2 unten) fest, der Beschwerdeführer könne sich mit

diesen Schmerzen das erneute Ausüben einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr

vorstellen. Auch in der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es sei dem

Beschwerdeführer unmöglich, in irgendeiner Form erwerbstätig zu sein (vgl.

A.S. 13 oben). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

weiterhin anhaltenden fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen abgewiesen hat.

13.

Es kann zusammenfassend festgehalten

werden, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch

auf berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin hat. Folglich ist die

angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2017 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

14.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.1

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

14.2

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Vertreterin des

Beschwerdeführers, Advokatin Monika Guth, liess am 5. Februar 2018 eine Kostennote

einreichen, worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'069.85

geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand total 12,05 Stunden. Davon

entfallen 10,2167 Stunden auf das Jahr 2017 (wovon 2,05 Stunden durch die

Advokatin Monika Guth und 8,1667 Stunden durch einen Volontär / Praktikanten

geleistet wurden) und 1,8333 Stunden auf das Jahr 2018. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006

seit 1. Oktober 2006 bzw. § 161 Abs. 3 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT CHF 180.00. Gemäss Ziff. 3 des

Beschlusses vom 25. Juni 2012, Kreisschreiben betreffend den Einsatz und

die Entschädigung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie

juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen, ist der von juristischen

Angestellten geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote je nach

Leistung mit 50 bis 100 % des für amtliche Verteidigungen geltenden Stundenansatzes

zu honorieren. Damit gilt für den Volontär / Praktikanten ein Stundenansatz von

CHF 90.00 anstelle der geltend gemachten CHF 130.00. Damit beträgt

das Honorar für das Jahr 2017 insgesamt CHF 1'104.00 (für Monika Guth:

2,05 Stunden x CHF 180.00 = CHF 369.00 und für Volontär /

Praktikant: 8,1667 Stunden x CHF 90.00 = CHF 735.00) und für das

Jahr 2018 total CHF 330.00 (für Monika Guth: 1,8333 Stunden x CHF 180.00).

Unter Berücksichtigung der Auslagen von total CHF 79.20 (Kopien, 2017: CHF 65.50,

Porto, 2017: CHF 12.60, Telefon, 2018: CHF 1.10) und der

Mehrwertsteuer für das Jahr 2017 von 8 % und für 2018 von 7,7 % ist das

Honorar insgesamt auf CHF 1'633.30 ([2017: CHF 1'104.00 + CHF 78.10

+ 8 % MwSt. = CHF 1'276.70] + [2018: CHF 330.00 + CHF 1.10

+ 7,7 % MwSt. = CHF 356.60]) festzusetzen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 839.50,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen,

dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von den

geltend gemachten Stundenansätzen von CHF 200.00 bzw. CHF 130.00

auszugehen ist.

14.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Monika Guth, wird auf CHF 1'633.30 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 839.50

(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) des Staates während zehn Jahren, wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Eine Kopie der Kostennote vom

5. Februar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi