VSBES.2017.22
Prämienverbilligung kantonal
27. März 2017Deutsch6 min
Source so.ch
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Urteil vom 27. März 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal
Einsprachefrist
(Einspracheentscheid
vom 20. Dezember 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. Oktober
2016 einen Prämienverbilligungsanspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
für das Jahr 2016 (Akten der Ausgleichskasse / AK-Nr. 2).
Nachdem der Beschwerdeführer
anlässlich eines Telefonats vom 17. November 2016 erklärt hatte, die
fragliche Verfügung gar nicht erhalten zu haben, schickte ihm die
Beschwerdegegnerin gleichentags per A-Post eine Kopie davon zu (AK-Nr. 4).
Auf die Einsprache vom 16. Dezember 2016 (AK-Nr. 7) trat die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 wegen Fristversäumnis
nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 18. Januar 2017
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei eine
Prämienverbilligung auf Grund seiner wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse zu gewähren. Zudem macht er geltend, er habe die Einsprachefrist
eingehalten (A.S. 4 ff.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 11 ff.), wozu sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Da dem unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführer
maximal die jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen zugesprochen werden
könnte, d.h. CHF 3'504.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2016
des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016), wird
diese Streitwertgrenze nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen
(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für
die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der
Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht,
Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der
konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu,
sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale
Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394
S. 818 f.).
Für den Kanton Solothurn finden sich
die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG,
BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV,
BGS 831.2).
2.2
Auf Verfügungen über die
Prämienverbilligung sind nach dem Verweis im Sozialgesetz sinngemäss die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar (§ 160 Abs. 2 SG). Gegen Verfügungen
der Ausgleichskasse über den Prämienverbilligungsanspruch ist somit innert 30
Tagen bei der Kasse Einsprache zu erheben (s. Art. 52 Abs. 1
ATSG). Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen
(s. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine nicht eingeschrieben verschickte Verfügung
gilt als zugestellt, sobald sie in den Briefkasten oder ins Postfach des
Adressaten gelegt wird und damit in den Machtbereich des Empfängers gelangt,
unabhängig davon, ob dieser tatsächlich Kenntnis von der Verfügung nimmt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.1).
Der Verwaltung
steht es zwar frei, wie sie ihre Postsendungen verschickt (BGE 103
V 63 E. 2b S. 66; Urteil
des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.1). Sie trägt indes die Beweislast für die
Zustellung ihrer Sendungen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung
nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400
E. 2a S. 402). Der blosse Hinweis auf den üblichen administrativen
Ablauf genügt nicht für den Nachweis der Zustellung (BGE 121 V 5 E. 3b
S. 6), was auch bei Versand mit (gewöhnlicher) A-Post gilt (ZAK 1992
S. 370 E. 3a).
2.3
Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2016
dem Beschwerdeführer zeitnah zugestellt werden konnte. Dieser bringt indes vor,
die fragliche Verfügung erst mit dem zweiten Versand vom 17. November 2016
erhalten zu haben. Da die Verfügung beim ersten Versand am 3. Oktober 2016
nicht eingeschrieben verschickt wurde, kann die Beschwerdegegnerin keine schriftlichen
Belege für eine Zustellung vor dem 17. November 2016 beibringen. Deshalb ist
von der Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen, wonach ihm die
ursprüngliche Verfügung vom 3. Oktober 2017 nicht in den Briefkasten
gelegt wurde und er erst die Kopie vom 17. November 2016 erhielt. Nachdem
diese Kopie mit A-Post verschickt wurde, konnte sie dem Beschwerdeführer frühestens
am 18. November 2016 zugehen. Das Ende der Einsprachefrist würde damit eigentlich
auf den 18. Dezember 2016 fallen. Da jedoch die gesetzlichen Fristen vom
18.
Dezember 2016 bis 2. Januar 2017 still standen (s. Art. 38
Abs. 4 lit. c ATSG), lief die Frist erst am 3. Januar 2017 ab.
Die Einsprache vom 16. Dezember 2016, welche am 19. Dezember 2016 bei
der Beschwerdegegnerin einging (AK-Nr. 6 S. 12), erfolgte daher auf
jeden Fall rechtzeitig, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Unrecht nicht
eingetreten ist.
2.4
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin,
damit diese auf die Einsprache eintritt und sie materiell behandelt.
3.
Verfahrenskosten sind keine
zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor
dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2016 aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück
an die Ausgleichskasse, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann