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Entscheid

VSBES.2017.22

Prämienverbilligung kantonal

27. März 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. Oktober

2016 einen Prämienverbilligungsanspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

für das Jahr 2016 (Akten der Ausgleichskasse / AK-Nr. 2).

Nachdem der Beschwerdeführer

anlässlich eines Telefonats vom 17. November 2016 erklärt hatte, die

fragliche Verfügung gar nicht erhalten zu haben, schickte ihm die

Beschwerdegegnerin gleichentags per A-Post eine Kopie davon zu (AK-Nr. 4).

Auf die Einsprache vom 16. Dezember 2016 (AK-Nr. 7) trat die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 wegen Fristversäumnis

nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 18. Januar 2017

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei eine

Prämienverbilligung auf Grund seiner wirtschaftlichen und persönlichen

Verhältnisse zu gewähren. Zudem macht er geltend, er habe die Einsprachefrist

eingehalten (A.S. 4 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 11 ff.), wozu sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Da dem unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführer

maximal die jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen zugesprochen werden

könnte, d.h. CHF 3'504.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2016

des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016), wird

diese Streitwertgrenze nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen

(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für

die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der

Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht,

Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der

konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu,

sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in:

Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale

Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394

S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich

die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG,

BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV,

BGS 831.2).

2.2

Auf Verfügungen über die

Prämienverbilligung sind nach dem Verweis im Sozialgesetz sinngemäss die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) anwendbar (§ 160 Abs. 2 SG). Gegen Verfügungen

der Ausgleichskasse über den Prämienverbilligungsanspruch ist somit innert 30

Tagen bei der Kasse Einsprache zu erheben (s. Art. 52 Abs. 1

ATSG). Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen

(s. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine nicht eingeschrieben verschickte Verfügung

gilt als zugestellt, sobald sie in den Briefkasten oder ins Postfach des

Adressaten gelegt wird und damit in den Machtbereich des Empfängers gelangt,

unabhängig davon, ob dieser tatsächlich Kenntnis von der Verfügung nimmt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.1).

Der Verwaltung

steht es zwar frei, wie sie ihre Postsendungen verschickt (BGE 103

V 63 E. 2b S. 66; Urteil

des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.1). Sie trägt indes die Beweislast für die

Zustellung ihrer Sendungen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung

nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die

Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400

E. 2a S. 402). Der blosse Hinweis auf den üblichen administrativen

Ablauf genügt nicht für den Nachweis der Zustellung (BGE 121 V 5 E. 3b

S. 6), was auch bei Versand mit (gewöhnlicher) A-Post gilt (ZAK 1992

S. 370 E. 3a).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2016

dem Beschwerdeführer zeitnah zugestellt werden konnte. Dieser bringt indes vor,

die fragliche Verfügung erst mit dem zweiten Versand vom 17. November 2016

erhalten zu haben. Da die Verfügung beim ersten Versand am 3. Oktober 2016

nicht eingeschrieben verschickt wurde, kann die Beschwerdegegnerin keine schriftlichen

Belege für eine Zustellung vor dem 17. November 2016 beibringen. Deshalb ist

von der Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen, wonach ihm die

ursprüngliche Verfügung vom 3. Oktober 2017 nicht in den Briefkasten

gelegt wurde und er erst die Kopie vom 17. November 2016 erhielt. Nachdem

diese Kopie mit A-Post verschickt wurde, konnte sie dem Beschwerdeführer frühestens

am 18. November 2016 zugehen. Das Ende der Einsprachefrist würde damit eigentlich

auf den 18. Dezember 2016 fallen. Da jedoch die gesetzlichen Fristen vom

18.

Dezember 2016 bis 2. Januar 2017 still standen (s. Art. 38

Abs. 4 lit. c ATSG), lief die Frist erst am 3. Januar 2017 ab.

Die Einsprache vom 16. Dezember 2016, welche am 19. Dezember 2016 bei

der Beschwerdegegnerin einging (AK-Nr. 6 S. 12), erfolgte daher auf

jeden Fall rechtzeitig, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Unrecht nicht

eingetreten ist.

2.4

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene

Einspracheentscheid aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin,

damit diese auf die Einsprache eintritt und sie materiell behandelt.

3.

Verfahrenskosten sind keine

zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor

dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2016 aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück

an die Ausgleichskasse, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann