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Entscheid

VSBES.2017.220

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

13. Juni 2018Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Juni 2005 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1960, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der damalige Hausarzt

der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, hielt dazu in seinem Bericht vom 17. Juli 2005 fest, bei der

Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

morbide Adipositas per magna, eine beginnende Gonarthrose links und

rezidivierende depressive Zustände. Sie sei seit dem 19. März 2004 zu

100 % arbeitsunfähig. Nach Einholung weiterer Arztberichte wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 10. März 2006 (IV-Nr. 23) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 28. Oktober 2015 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 29). In diesem

Zusammenhang stellte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___,

Fachärztin für Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen: Chronische Lumbago,

Adipositas per magna, Angst und Depression gemischt, Status nach mehreren

Baucheingriffen bei Status nach Fistelbildung nach Bauchwandhernienoperation nach

Cholezystektomie und Umbilicalhernienoperation 2003. In der Folge veranlasste

die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten beim D.___. Im

Gutachtensbericht vom 18. August 2016 (IV-Nr. 59.1) kamen die Gutachter zum

Schluss, insgesamt sei die Beschwerdeführerin aus allgemein-internistischer

Sicht in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine Rendement-Verminderung von 10 %. Rein

kardiologisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit für leichte, vor allem sitzende

Tätigkeiten. Rheumatologisch sei eine angepasste Tätigkeit ebenfalls zumutbar.

In einer adaptierten Tätigkeit gelte aus gesamtheitlicher Sicht die gastroenterologisch-cardiale

Einschätzung unter Berücksichtigung der rheumatologischen Vorgaben. Es komme

nicht zu Additionen. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 66) und Einholung einer ergänzenden

Stellungnahme bei den D.___-Gutachtern mit Verfügung vom 30. Juni 2017 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 5. September 2017 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 30. Juni 2017

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine

Invalidenrente, zu erbringen.

2. Eventualiter sei – vorzugsweise durch

das Gericht – eine unabhängige medizinische Begutachtung zur Klärung des

medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben oder aber die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten eine erneute

Begutachtung durchzuführen.

3. Sub-Eventualiter sei die Angelegenheit

zur Abklärung betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen/berufliche

Eingliederungsmassnahmen und deren Durchführung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in

der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 28.

September 2017 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 10. Oktober

2017 (A.S. 50) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Mit Eingabe vom 20. November

2017 (A.S. 56 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2015 geltend

gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 30. Juni 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345.

E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe es die

Beschwerdegegnerin – trotz ausdrücklich offerierten Beweisen im Rahmen des

Einwandes – unterlassen, die ihr obliegende Untersuchungspflicht, namentlich im

Sinne der zweifelsfreien Eruierung des massgeblichen Sachverhalts, nach Art. 43

und 44 ATSG wahrzunehmen. Dies stelle eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes als auch des rechtlichen Gehörs dar, welche es zu

beheben gelte. In diesem Sinne seien die Beweismittel – Abklärung betreffend

Tätigkeitsprofilen, Parteibefragung, Durchführung eines verwaltungsexternen

Gutachtens, Abklärung und anschliessende Durchführung von beruflichen

Massnahmen – vorzugsweise durch das angerufene Gericht abzunehmen oder aber

anderenfalls an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.

Sodann sprächen die vom D.___

als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführten mannigfachen Diagnosen

– für sich alleine betrachtet – bereits gegen die beschwerdegegnerische Argumentation

und eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 %. Es fehle in diesem

Zusammenhang schlicht an Plausibilität und Schlüssigkeit. Sowohl

die Gutachter als auch die Beschwerdegegnerin hätten den unbestimmten

Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit unrichtig gefüllt. Sie hätten die

Relativität des Begriffes nicht richtig umgesetzt; es müsse eine Rolle spielen,

auf welches ergonomische und mnestische Profil sich die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit beziehe. So könne es auch nicht der Beschwerdeführerin zum

Nachteil gereichen, wenn sich in den Akten kein genaues Tätigkeitsprofil finde,

was von den Gutachtern verschiedentlich angemerkt worden sei. Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 30. September

2016.

zu Recht festgehalten, die Anforderungsprofile der angestammten und der

Verweisungstätigkeit seien vertieft – und damit so konkret wie möglich – zu

erheben. Solche Angaben würden im D.___-Gutachten vom 18. August 2016 fehlen,

woran auch die Ergänzung der Gutachter vom 26. April 2017 nichts zu ändern

vermöge. Des Weiteren bestünden vorliegend erhebliche Divergenzen zwischen der

Einschätzung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Juni 2017, welche

sich dabei auf das D.___-Gutachten stütze, und den restlichen aktenkundigen fachärztlichen

Berichten bezüglich Befunderhebung, Diagnosestellung sowie auch deren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Divergenzen würden nicht

rechtsgenüglich begründet, woran im Übrigen auch die zusätzliche Stellungnahme

der Gutachter vom 26. April 2017 nichts zu ändern vermöge. Weiter bestehe

Uneinigkeit betreffend die Einschätzung bzw. das Anforderungsprofil der

angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin/Schichtleiterin und einer den

Leiden angepassten Tätigkeit. Nicht nachvollziehbar sei ferner die

beschwerdegegnerische Argumentation, wonach die 10%ige Einschränkung aufgrund

der psychischen Situation nicht zusätzlich zur 30%igen Einschränkung aus

allgemeininternistischer Sicht zu verstehen sei. Diesbezüglich überzeuge die

Ausführung der Gutachter nicht, handle es sich doch um getrennte Leiden und

unterschiedliche Auswirkungen, womit im Resultat eine Addition erforderlich sei

und so mindestens eine Einschränkung von 40 % bestehe. Als widersprüchlich

sei auch der Umstand anzusehen, dass auf der einen Seite im Gutachten

verschiedentlich betreffend morbider Adipositas von einem Endzustand

ausgegangen werde, diesem Faktor dann jedoch im Rahmen der Bemessung der

Arbeitsunfähigkeit nicht genügend Gewicht verliehen worden sei. Ebenfalls sei

es gutachterlicherseits unterlassen worden, auf die Wechselwirkungen der

verschiedenen Leiden – wie beispielsweise der Adipositas, der

Schmerzproblematik im Rücken und Bauchraum wie auch der psychischen

Beeinträchtigung im Rahmen der Angst- und Depressionserkrankung usw. – und

deren Auswirkungen einzugehen. Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens sei

zudem keine genügende Abgrenzung zwischen dem Vorliegen von akzentuierten

Persönlichkeitsteilen und einer Persönlichkeitsstörung vorgenommen worden, dies

wäre jedoch erforderlich gewesen. Im Übrigen sei es so, dass die im D.___-Gutachten

festgehaltene Einschränkung von lediglich 30 % in Anbetracht der extremen

Adipositas – mit einem Gewicht von 165 kg im Gutachtenszeitpunkt – nicht

zu überzeugen vermöge. Denn abgesehen von der Ursache/Folge-Frage müsse eine

Adipositas unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles

dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete

Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden

könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden

keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge

habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E.

2.

). Vorliegend sei jedoch eigens im D.___-Gutachten eine negative Prognose

betreffend die Adipositas abgegeben worden, eine Reduktion des Gewichtes sei

als unwahrscheinlich eingeschätzt und es sei von einem diesbezüglichen

Endzustand ausgegangen worden, womit die Adipositas in casu bei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollständig zu berücksichtigen sei. In diesem

Sinne überzeuge die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich einer lediglich

30%igen Einschränkung schlicht nicht. Ferner sei die Restarbeitsfähigkeit nicht

korrekt hergeleitet und weder ein positives noch ein negatives Leistungs- bzw.

Anforderungsprofil erstellt worden. So müsse gemäss den aktuellen, anwendbaren

Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und

Psychotherapie (SGPP) für die angestammte und die mögliche Verweisungstätigkeit

je ein ergonomisches Anforderungsprofil verwendet werden. Zudem werde nicht

berücksichtigt, was für Auswirkungen die vom Gutachter hochgradig propagierte

Arbeitsfähigkeit auf die Lebensqualität und insbesondere die

Erschöpfungssituation der Beschwerdeführerin hätte. Betreffend die Ressourcen

seien lediglich pauschale Ausführungen getätigt worden, welche der

Begründungspflicht jedoch nicht zu genügen vermöchten. Im Übrigen sei an

dieser Stelle anzumerken, dass, sofern die Gutachter keine Einschätzung

betreffend Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzugeben vermöchten, auf die Einschätzung

der behandelnden Ärzte abzustellen sei, was vorliegend eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bedeute. Des Weiteren sei aufgrund

der Aktenlage und in Anbetracht des Treppensturzes mit Anschlagen des Kopfes

usw. vorliegend auch eine neuropsychologische Abklärung erforderlich. Es sei

u.a. in casu nicht ersichtlich, wie der Gutachter auf die Aussage einer

ausreichenden praktischen Intelligenz komme bzw. was er daraus ableite. Sodann

sei hinsichtlich des nicht durchgeführten Einkommensvergleichs festzuhalten,

dass ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % – infolge

der bisher nicht berücksichtigten Schmerzen und den psychischen Einschränkungen

im Umfang von 10 % sowie den daraus folgenden zusätzlichen notwendigen

Pausen – vorzunehmen wäre. Schliesslich könne es nicht angehen, dass in der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2017 der Anspruch auf

berufliche Massnahmen / Eingliederungsmassnahmen lediglich aufgrund einer

behaupteten fehlenden Motivation verneint werde. Die von der Beschwerdegegnerin

ausgeführten Aussagen der Beschwerdeführerin liessen nicht automatisch auf eine

fehlende Motivation deuten, dies bereits schon in Anbetracht des Zeitverlaufs.

Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in letzter Zeit trotz Vorbringen im

Einwand nicht bezüglich Bereitschaft an beruflichen Massnahmen teilzunehmen

befragt worden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt bei der Firma E.___

ausgeführte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. In einer

adaptierten leichten wechselbelastenden Tätigkeit in sitzender und stehender

Position unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Knien, gebückte Körperhaltungen)

sei laut den medizinischen Fachexperten des D.___ nach wie vor eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben. Es gelte auch darauf hinzuweisen, dass

es in erster Linie Sache des Gutachters sei, im Rahmen einer sorgfältigen

Auftragserfüllung darüber zu entscheiden, welche medizinischen Abklärungen

vorzunehmen seien. Weitere medizinische Abklärungen (u.a. neuropsychologische

Abklärung) seien nicht angezeigt. Diesbezüglich werde auf die ergänzende

medizinische Stellungnahme des D.___ vom 26. April 2017 verwiesen. Soweit Dr.

med. F.___ anlässlich seiner fachpsychiatrischen Exploration sowohl in der

zuletzt ausgeübten als auch in adaptierten Tätigkeiten eine Verminderung des

Rendements von 10 % ableite, könne dieser Einschätzung jedoch aus

folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die diagnostizierten akzentuierten

Persönlichkeitszüge (lCD-10 Z73.1) würden nach Rechtsprechung des

Bundesgerichtes keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012). Die Entwicklung der

ebenfalls von Dr. med. F.___ diagnostizierten Angst- und depressiven Störung

gemischt fusse überwiegend auf erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren

und emotionalen Konflikten. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden sich im

Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht invalidisierend auswirken.

Sie seien daher bei der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht

zu berücksichtigen. Zudem gelte es festzuhalten, dass bis anhin keine psychiatrische

Behandlung erfolgt sei. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus

in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werden.

Aufgrund der Aktenlage lasse sich kein behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck nachvollziehen. Sodann könne

gemäss ständiger Rechtsprechung von einem Einkommensvergleich abgesehen werden,

wenn, wie vorliegend, Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen

Tabellenlohn zu bemessen seien und sich dessen genaue Ermittlung erübrige, weil

der lnvaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspreche (BGE 9C

734/2016 vom 27. Januar 2017). Des Weiteren lasse sich aufgrund der Akten

(Gutachten D.___ vom 18. August 2016, S. 20, 25, 34. 41, 53) schliessen,

dass es der Beschwerdeführerin derzeit an der nötigen Motivation fehle, in den

Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Sie könne sich nicht vorstellen, ihre

Restarbeitsfähigkeit in einer adäquaten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

zu verwerten. Die Eingliederungswirksamkeit sei somit nicht gegeben. Aus diesen

Gründen sei ein Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche durch die

Fachpersonen der Invalidenversicherung zu verneinen. Ob das D.___-Gutachten

vollumfänglich den aktuellen Qualitätsleitlinien der SGPP entspreche, brauche

zudem nicht abschliessend geklärt zu werden, da weder das Gesetz noch die

Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden

Richtlinien vorschreibe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni

2017.

E. 4.4). Zur Addition von den verschiedenen Einschränkungen sei

festzuhalten, dass gemäss gängiger Rechtsprechung eine blosse Addition der mit

Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten

Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig sei (Urteil des Bundesgerichts I 367/02

vom 19. März 2003 E. 1.4). Die Gutachter hätten sodann zum Anforderungsprofil

Stellung bezogen. Insgesamt werde der Beschwerdeführerin eine

Rendementverminderung von 30 % attestiert. Dies bedeute, dass sie in

entsprechendem Ausmass vermehrt Pausen einlegen dürfe, beziehungsweise mit

entsprechend verminderter Geschwindigkeit arbeiten dürfe. Zusätzlich sei von

rheumatologischer Seite her ein Profil erarbeitet worden, ebenso aus

kardiologischer Sicht. Schliesslich sei bezüglich eines allfälligen

leidensbedingten Abzuges festzuhalten, dass den Anforderungen an einen potentiellen

Arbeitsplatz bereits dadurch Rechnung getragen werde, dass lediglich noch

leichte Tätigkeiten in einem Pensum von 70 % zumutbar seien. Den

leidensbedingten Einschränkungen sei somit bereits Rechnung getragen worden, so

dass kein Platz bleibe für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges,

ansonsten es zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen

würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011,8C_530/2010 E. 4.).

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

vom 28. Oktober 2015 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Juni

2017.

zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für

den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29

S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung – vorliegend am 10. März 2006 – bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 30. Juni 2017 (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006

E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999

S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom

4.

Februar 2014 E. 2).

6.1

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 10. März 2006 (IV-Nr. 23) stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:

6.1.1

Dr. med. G.___, Facharzt für

Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 9. September

2004.

(IV-Nr. 7.2, S. 3) folgende Diagnosen:

-

Intermittierendes,

symptomatisches Vorhofflimmern

-

Adipositas (BMI 45 kg/m2)

-

Berufliche und familiäre

Stresssituation

-

Rezidivierende Depression

-

Hypochrome, grenzwertig mikrozytäre

Anämie

-

Mammaknoten links

Aufgrund der kardialen Probleme, der

morbiden Adipositas, der depressiven Tendenzen, der chronischen Anämie und der

schwierigen Familienverhältnisse sei die Beschwerdeführerin in keiner Tätigkeit

mehr arbeitsfähig und dementsprechend auch nicht mehr vermittelbar.

6.1.2

Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juli 2005 eine morbide Adipositas per magna, eine

beginnende Gohnarthrose links und rezidivierende depressive Zustände. Die Beschwerdeführerin

sei seit dem 19. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich

Gewichtsreduktion fehle es an Motivation und Durchhaltevermögen. Ausserdem sei

mit psychischen Problemen zu rechnen. Die Prognose sei daher ungünstig.

Aufgrund der morbiden Adipositas mit Folgeerscheinungen werde sie nie mehr in

der Lage sein, eine ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben. Auf dem freien

Arbeitsmarkt habe sie überhaupt keine Chancen. Die Haushaltarbeiten mit drei

Kindern der Jahrgänge 1986, 1989 und 1996 könnten mühsam bewältigt werden.

6.1.3

Im Bericht des Kantonsspitals

Olten vom 30. Januar 2006 (IV-Nr. 21, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Depressives Zustandsbild bei

Anpassungsstörung mit/bei

-

rezidivierende Tabletten-Intoxikationen

(jeweils mit Flamon)

-

Ess-Störung im Rahmen der

früheren Traumatisierung

-

finanzieller Notsituation

-

aktuell: Einnahme von 10

Tabletten Flamon (Verapamil), 1L Wein

2.

Intermittierendes Vorhofflimmern

-

R-Test 11/00:

intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern

-

Echokardiografie 11/00:

normal

-

aktuell: bradykarder

AV-Ersatzrhythmus, spontan konvertiert, im Rahmen der Verapamil-Intoxikation

3.

Adipositas per magna

-

BMI 41,8 kg/m2

4.

Hypercholesterinämie

5.

Prellung Arm rechts

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund

einer übermässigen Isoptineinnahme in fraglicher suizidaler Absicht nach einer

Familienstreitigkeit stationär aufgenommen worden. Bei Eintritt sei sie

hämodynamisch stabil gewesen mit einer Herzfrequenz von 86/Minute und einem BD

von 150/95 mmHg. Im konventionellen Röntgen-Thorax habe sich ein kardiopulmonal

unauffälliger Befund ergeben. Im EKG bei Aufnahme sei ein bradykarder

AV-Ersatzrhythmus aufgefallen. Im Verlauf sei ein psychiatrisches Konsil durch

Frau Dr. med. H.___ veranlasst worden. Sie habe die Beschwerdeführerin aktuell

als nicht suizidal beurteilt. Im Vordergrund stehe im Moment ein depressives

Zustandsbild bei Anpassungsstörung bei einer erheblichen familiären

Belastungssituation. Aufgrund der aktuellen psychischen Überlastung sei eine

stationäre Weiterbetreuung als Krisenintervention veranlasst worden. Die

initial bestehenden EKG-Veränderungen seien im Verlauf nicht mehr nachweisbar

gewesen.

6.1.4

In seiner Stellungnahme vom 9.

Februar 2006 (IV-Nr. 22) hielt Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst

fest, laut Hausarzt bestehe eine schlechte Prognose, da fehlende Motivation und

psychische Gründe ein Abmagern verhindern würden. Dass die Beschwerdeführerin

auf dem freien Arbeitsmarkt zurzeit keine Chance habe, sei invaliditätsfremd.

Zumutbar sei eine ausserhäusliche Tätigkeit, die der häuslichen Tätigkeit

quantitativ und qualitativ entspreche und die laut Hausarzt auch bewältigt

werden könne.

6.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2015 (IV-Nr.

33, S. 2) fest, der Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten IV-Antrag

erheblich verschlechtert. Insbesondere die umbilikale Narbenhernie habe mehrere

weitere Eingriffe nötig gemacht. Zudem sei im April 2014 eine

Fettschürzenresektion bei bekannter massiver Adipositas durchgeführt worden.

Trotz Entfernung erheblicher Mengen Fett habe sich die Beweglichkeit der

Beschwerdeführerin nicht verbessert. Das massive Übergewicht führe zu

chronischen Rückenschmerzen. Als weiteres Problem seien die rezidivierenden

depressiven Episoden dazu gekommen. Sie leide an Angstzuständen, welche es ihr

verunmöglichten, alleine zu leben. Sie könne den Haushalt, den sie vorher

alleine bewältigt habe, nicht mehr erledigen. Bei schweren Hausarbeiten brauche

sie Hilfe. Aus diesen Gründen sei ihr eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr

zuzumuten.

6.2.2

Dr. med. C.___ stellte in ihrem

Bericht vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 37) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronische Lumbago

2.

Adipositas permagna

-

Aktueller BMI 51 kg/m2

3.

Angst und Depression gemischt

-

Anamnestisch rezidivierende

Panikattacken

4.

Status nach mehreren Baucheingriffen bei

Status nach Fistelbildung nach Bauchwandhernienoperation nach Cholezystektomie

und Umbilicalhernienoperation 2003

Die frühere Tätigkeit als

Fabrikmitarbeiterin sei aufgrund der chronischen Rückenschmerzen, der massiven,

vorwiegend adipositasbedingten Bewegungseinschränkung und der rezidivierenden

depressiven Episoden nicht mehr möglich. Im Haushalt sei sie bei schwereren

Arbeiten, insbesondere in gebückter Stellung, aber auch für Arbeiten wie Staubsaugen

etc. deutlich eingeschränkt. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden sei sie

zudem auf eine Betreuung durch ihre Familie angewiesen, da sie zum Beispiel

alleine kaum ausser Haus gehe. Aufgrund der Gesamtsituation seien ihr

Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft nicht zumutbar. Möglich wäre eine

stundenweise Beschäftigung in einem geschützten, sehr verständnisvollen Rahmen.

6.2.3

Im polydisziplinären Gutachten

des D.___ vom 18. August 2016 (IV-Nr. 59.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Verwachsungsbauch mit/bei

·

St.n.

Cholezystektomie und postoperativ kompliziertem Verlauf bei Narbenhernie und

Wundheilungsstörungen

·

Revisionslaparotomien

mit Adhäsiolysen und Netzimplantationen 2006, 2007, 2010 sowie 2014

-

St.n. Dünndarmteilresektion

bei inkarzerierter Narbenhernie 2007 mit ebenfalls postoperativ kompliziertem

Verlauf

·

St.n.

Fettschürzenresektion 2014

-

Morbide Adipositas mit

einem Body Mass-Index von 51 kg/m2

-

Aktivierte hypertrophe

Acromioclaviculargelenksarthrose und leichte SubscapularisTendinopathie rechts

-

Chronisches lumbales

Schmerzsyndrom mit/bei

·

mässigen

degenerativen Veränderungen

·

Fehlhaltung und Fehlform

·

insuffizienter

muskulärer Stabilisation

-

Paroxysmales Vorhofflimmern

seit mindestens 2000, aktuell normale LV-Dimensionen mit normaler LVEF um 60 %,

stationär in den letzten Jahren, Koronarien waren 2013 frei

-

Palpitationen (Herzrasen,

tachykard) etwa ein Tag andauernd, oft durch Anstrengungen ausgelöst, ein- bis

zweimal monatlich,

·

aktuell Sinusrhythmus

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen

-

Angst und depressive

Störung gemischt

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Chronische venöse

Insuffizienz Grad II

-

Diabetes mellitus Typ II

unbehandelt

-

St.n. vorsätzlichen Selbstvergiftungen

durch Verapamil

-

Knieschmerz beidseits

mit/bei

·

beginnender

Retropatellararthrose und mediale Arthrose Knie rechts

-

Diskrete Arthrose DIP

Zeigefinger links

Gemäss der Anamnese und den in den

Berichten objektivierbaren klinischen Befunden präsentiere sich eine seit 2006

beinahe unveränderte Adipositas per magna. Im Anschluss an eine 2003 erfolgte

Cholezystektomie sei es durch Adhäsionen zu wiederholten Abdominal-Eingriffen

im Rahmen eines aktuell etablierten Verwachsungsbauchs gekommen, der sich

momentan aber oligosymptomatisch präsentiere. Trotz der häufigen Laparotomien

und konsekutiv komplexen postoperativen Verläufen bei Adipositas sei die

Schilderung der Schmerzsymptomatik im Rahmen des Verwachsungsbauchs nicht sehr

ausgeprägt. Insbesondere eine Nahrungsaversion habe zu keinem Zeitpunkt

beobachtet werden können. Bei der morbiden Adipositas mit einem Body Mass-Index

von über 50 liege wahrscheinlich ein Endzustand vor. Die chronisch venöse

Insuffizienz der unteren Extremitäten sei ebenfalls der Adipositas geschuldet

und zeige einen fortgeschrittenen Ausprägungsgrad. Als primär die

Leistungsfähigkeit limitierender Faktor müsse die Adipositas per magna

angesehen werden. Neben der rein mechanischen Einschränkung der physischen

Fähigkeiten der Explorandin sei es in den letzten Jahren auch zu einer

ausgeprägten Dekonditionierung und damit verbunden einer starken Einschränkung

des Rendements gekommen. Partiell würden die kolikartig verlaufenden Schmerzen

in Zusammenhang mit dem Verwachsungsbauch zu einer weiteren Einschränkung der

Leistungsfähigkeit beitragen. Insgesamt sei die Explorandin in leichten wechselbelastenden

Tätigkeiten in sitzender und stehender Position 70 % arbeitsfähig.

Zwangshaltungen seien zu vermeiden (Knien, gebückte Körperhaltungen). Rein

kardiologisch bestünde eine Arbeitsfähigkeit für leichte vor allem sitzende

Tätigkeiten. Es seien keine mittelschweren und schweren Arbeiten wegen der

reduzierten physischen Belastbarkeit möglich. Anstrengungen und Stress würden

nicht selten Palpitationen auslösen. Die Arbeitsfähigkeit sei kardiologisch im

Verlauf seit 2006 konstant. Die degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts

würden, zusammen mit der bei der Explorandin deutlich reduzierten Möglichkeit

dieses auch ausreichend muskulär zu stabilisieren, zu einer Minderbelastbarkeit

des Achsenskeletts führen. Ebenso seien die Schultern, insbesondere die rechte,

aufgrund der vorhandenen Veränderungen nicht mehr voll belastbar, so dass die

Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nur noch leichte bis maximal

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte

Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche zu einer monotonen

oder repetitiven Belastung des Schultergürtels führen würden, ausüben könne. Die

degenerativen Veränderungen im Bereich der Knie und der Hand seien nur

geringgradig, als dass zum jetzigen Zeitpunkt eine verminderte Belastbarkeit in

diesen Körperregionen bestehe. Psychiatrischerseits bestehe bei akzentuierten

Persönlichkeitszügen/Angst und depressive Störung gemischt eine mittelgradige

Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit bei

ansonsten erhaltenen Items des Mini-ICF-APP.

6.2.4

In

ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2017 (IV-Nr. 72) führten die

Gutachter des D.___ aus, gastroenterologisch werde die Leistungsfähigkeit

primär durch die Adipositas per magna eingeschränkt, partiell würden die

kolikartig verlaufenden Schmerzen in Zusammenhang mit dem Verwachsungsbauch zu

einer weiteren Einschränkung der Leistungsfähigkeit beitragen. Psychiatrischerseits

habe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Intensität der Beschwerdeangabe und

dem gezeigten Beschwerdeverhalten bestanden, die Beschwerdeschilderung sei eher

vage, zurückhaltend, defizitorientiert. Aus Sicht der Gutachter liessen sich

die geltend gemachten Schmerzkoliken und die psychiatrisch beschriebene

Psychopathologie nicht auseinanderdifferenzieren, entsprechend komme es nicht

zu einer Addition. Des Weiteren werde in der Literatur festgehalten, dass eine

morbide Adipositas per se keinen Rentenanspruch begründe. Erst

Folgeerkrankungen würden eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die im vorliegenden

Fall fassbare mögliche Folgeerkrankung der koronaren Herzkrankheit sei im

Abschnitt 4.3.5.1. Seite 27 des Gutachtens mit Beurteilung festgehalten und in

die abschliessende Konsensuskonferenz eingeflossen. Bis zum Erstellungsdatum

des Gutachtens habe keine Progression der koronaren Kardiomyopathie

festgestellt werden können. Der Krankheitswert der Adipositas werde im

Gutachten entsprechend den geltenden Konventionen gewürdigt. Dem

Ausprägungsgrad werde bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und Einschränkungen

der Tätigkeit Rechnung getragen. Es lägen keine Gesundheitsschäden im Sinne von

Folgeerkrankungen vor, welche unabhängig von der Adipositas relevanten Einfluss

auf die Arbeitsunfähigkeit hätten.

7.

7.1

Da

sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen

auf das D.___-Gutachten vom 18. August 2016 (IV-Nr. 59.1) stützt, ist vorweg

dessen Beweiswert zu prüfen. Dieses ist für die streitigen Belange um­fassend,

beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten

Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Damit

erfüllt es die formellen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung von einem

Gutachten verlangt.

7.2

Nachfolgend

ist sodann zu prüfen, ob das D.___-Gutachten auch hinsichtlich der

Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen vermag.

7.2.1

Im

internistischen Teilgutachten wird ausgeführt, da es bis anhin nie gelungen sei,

die Beschwerdeführerin diätetisch zu kontrollieren und aufgrund des

Verwachsungsbauchs ein bariatrischer Eingriff verunmöglicht sei, müsse davon

ausgegangen werden, dass hier ein Endzustand erreicht worden sei. Abgesehen von

einer nicht stenosierenden Koronarsklerose hätten sich noch keine

Endorganschäden im Rahmen des metabolischen Syndroms, welches bei der

Versicherten manifest sei, eingestellt. Die paroxysmalen Herzrhythmusstörungen

könnten aufgrund der Akten als oligo- bis asymptomatisch bezeichnet werden und

seien aktuell adäquat therapiert.

Trotz der

häufigen Laparotomien und konsekutiv komplexen postoperativen Verläufen bei

Adipositas sei die Schilderung der Schmerzsymptomatik im Rahmen des

Verwachsungsbauchs nicht sehr ausgeprägt. Bei der morbiden Adipositas mit einem

Body Mass-Index von über 50 liege wahrscheinlich ein Endzustand vor. Die

chronisch venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten sei insbesondere

ebenfalls der Adipositas geschuldet und zeige einen fortgeschrittenen

Ausprägungsgrad. Zu den daraus resultierenden Funktionsstörungen hielt der

internistische Gutachter nachvollziehbar fest, als primär die

Leistungsfähigkeit limitierender Faktor müsse die Adipositas per magna

angesehen werden. Neben der rein mechanischen Einschränkung der physischen

Fähigkeiten der Explorandin sei es in den letzten Jahren auch zu einer

ausgeprägten Dekonditionierung und damit verbunden einer starken Einschränkung

des Rendements gekommen. Partiell würden die kolikartig verlaufenden Schmerzen

in Zusammenhang des Verwachsungsbauchs zu einer weiteren Einschränkung der

Leistungsfähigkeit beitragen. Insgesamt sei die Explorandin in leichten

wechselbelastenden Tätigkeiten in sitzender und stehender Position 70 % arbeitsfähig.

Zwangshaltungen seien zu vermeiden (Knien, gebückte Körperhaltungen).

7.2.2

Im

rheumatologischen Teilgutachten wird ausgeführt, es fänden sich eine deutliche

und aktivierte Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks, mässige

degenerative Veränderungen, eine Fehlform und einen DISH der Lendenwirbelsäule,

beginnende degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes und sehr

diskrete degenerative Veränderungen im Bereich des linken Zeigefingers, zudem eine

mässige Subscapularistendinose rechts. Ungünstig wirkten sich in der

Gesamtsituation zum einen das Übergewicht, zum anderen die multiplen

abdominalen Eingriffe mit jeweils Durchtrennen der Bauchmuskulatur und somit

Beeinträchtigung der muskulären Stabilisation der Lendenwirbelsäule aus, dazu

komme eine allgemeine Dekonditionierung. Gestützt auf die Befunderhebungen und

Diagnosestellungen vermag sodann das vom rheumatologischen Gutachter erstellte

Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Aufgrund der Pathologien im Bereich der

Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter könne die Beschwerdeführerin

bleibend keine körperlich schweren und Schwerstarbeiten sowie mittelschweren

Arbeiten ausführen, möglich seien jedoch leichte bis maximal intermittierend

mittelschwere, wechselbelastende rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss

aller Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in

und über der Horizontalen verbunden seien, sowie Arbeiten in der Höhe.

Entsprechend angepasste Tätigkeiten wären der Beschwerdeführerin aus

rheumatologischer Sicht vollschichtig zumutbar. Basierend auf den Akten sei ein

Datieren des Beginns der Einschränkungen nicht möglich, es würden hierfür die

relevanten Angaben in den Akten fehlen, so dass der Beginn auf die aktuelle

Untersuchung festgelegt werde. Die Veränderungen im Bereich der Knie und Hände

seien zu gering, um sich aktuell auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten

auszuwirken.

7.2.3

Anlässlich

der gutachterlichen kardialen Untersuchung ergab die Anamnese, dass die

Beschwerdeführerin keine Thoraxschmerzen verspüre, sie klage jedoch über

Anstrengungsdyspnoe ab zwei Treppen hochgehen und über Rückenschmerzen. Der

Blutdruck sei normal. Es bestünden Palpitationen (Herzrasen, tachykard), etwa

einen Tag andauernd, oft durch Anstrengungen ausgelöst, ein- bis zweimal im

Monat. Hinsichtlich der Befunde hielt der Gutachter fest, kardial sei die

Beschwerdeführerin bland, der Puls sei regelmässig 80 pro Minute. Der Blutdruck

betrage 154/82 mmHg, das Gewicht 165 Kilogramm. Gestützt darauf kam der

Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, rein kardiologisch bestünde

eine Arbeitsfähigkeit für leichte vor allem sitzende Tätigkeiten. Die

Beschwerdeführerin könne keine mittelschweren und schweren Arbeiten wegen der

reduzierten physischen Belastbarkeit ausüben. Anstrengungen und Stress würden

nicht selten Palpitationen auslösen. Die Arbeitsfähigkeit sei kardiologisch im

Verlauf seit 2006 konstant.

7.2.4

Im

psychiatrischen Teilgutachten wird festgehalten, anlässlich der Exploration

habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Somatisierung mit Vertreten eines

somatisch ausgerichteten Krankheitskonzepts, einen leicht geminderten Antrieb

sowie eine entsprechende Psychomotorik gezeigt. Sie habe sich in einer gewissen

Bedrücktheit befunden, bei weiterhin Resonanz- und Modulationsfähigkeit der

Stimmung. Sie habe gewisse Ängste in Bezug auf die gesundheitliche Situation,

auch auf das Herzklopfen, geäussert. Erwähnenswert sei, dass die

Beschwerdeführerin in der Lage sei z.B. mit dem der Tochter gehörenden Auto nach

[...] zu ihrer Freundin zu fahren oder zusammen mit der Tochter in [...]

einzukaufen, selber gehe sie zu Fuss zum Coop, um kleinere Dinge einzukaufen.

Nicht nachweisbar seien eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörung.

Klinisch-psychiatrisch liessen sich kognitive Störungen nicht eruieren.

Psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten habe nicht nachgewiesen

werden können. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen. Es habe

eine gewisse Diskrepanz zwischen der Intensität der Beschwerdeschilderung und

dem gezeigten Verhalten bestanden. Die Beschwerdeschilderung sei eher vage,

ausflüchtend, gewesen. Gestützt auf die genannte Befund- und Anamneseerhebung

begründet der psychiatrische Gutachter einleuchtend seine Diagnosestellung und

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: Es bestünden akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen. Die akzentuierten

Persönlichkeitszüge würden nicht ein Ausmass erreichen, das es der Versicherten

nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch/beruflich, sozial und

partnerschaftlich adäquat zu entwickeln und ordentlich zu positionieren. Die

Beschwerdeführerin verfüge über eine ordentliche Ressourcenlage. Die

Persönlichkeit sei mässig integriert; mässig integriert seien die

Selbst-/Fremdwahrnehmung, die Selbststeuerung, die emotionale Kommunikation,

die innere Bindung/äussere Beziehung. Getriggert durch die akzentuierten

Persönlichkeitszüge sei es in Zusammenhang mit somatischen Problemen sowie erheblichen

psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten zur Ausbildung einer Angst-

und depressiven Störung gemischt gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl

in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit bei akzentuierten Persönlichkeitszügen

sowie Angst und depressiver Störung gemischt eine Rendement-Verminderung von 10 %

zu attestieren.

Sodann

sind gemäss Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2 sämtliche

psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141

V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen

Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage

den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat

(BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V 281 wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E.

4.

)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Obwohl das Bundesgericht die

Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erst mit obengenanntem Urteil vom 30.

November 2017 auf sämtliche psychiatrischen Erkrankungen anwendbar erklärt,

wurden die vorgehend aufgeführten Indikatoren im D.___-Gutachten vom 18. August

2016.

bereits geprüft. Eine Rückweisung oder ein neues Gutachten sind demnach

nicht notwendig, zumal das D.___-Gutachten auch inhaltlich den Anforderungen

der neuen Rechtsprechung standhält, wie aus den nachfolgenden Erwägungen

ersichtlich ist:

Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» sowie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz» ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, die diagnoserelevanten Befunde

seien moderat ausgeprägt. Eine psychiatrische Behandlung sei bis anhin nicht

erfolgt. Anhand der Akten lasse sich kein behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck nachvollziehen.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2,

in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang

ist dem Gutachten zu entnehmen, dass als primär die Leistungsfähigkeit

limitierender Faktor die Adipositas per magna angesehen werden müsse. Neben der

rein mechanischen Einschränkung der physischen Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin sei es in den letzten Jahren auch zu einer ausgeprägten

Dekonditionierung und damit verbunden einer starken Einschränkung des

Rendements gekommen. Partiell würden die kolikartig verlaufenden Schmerzen in

Zusammenhang mit dem Verwachsungsbauch zu einer weiteren Einschränkung der

Leistungsfähigkeit beitragen. Relevante Komorbiditäten sind demnach, bis auf

die Adipositas und die Schmerzen im Zusammenhang mit dem Verwachsungsbauch,

keine zu nennen.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, dass die akzentuierten

Persönlichkeitszüge nicht ein Ausmass erreichten, das es der Versicherten nicht

ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch/beruflich, sozial und

partnerschaftlich adäquat zu entwickeln und ordentlich zu positionieren. Sie

verfüge über eine ordentliche Ressourcenlage. Die Persönlichkeit sei mässig

integriert; mässig integriert seien die Selbst-/Fremdwahrnehmung, die

Selbststeuerung, die emotionale Kommunikation, die innere Bindung/äussere

Beziehung.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durchaus sozial integriert

ist und dementsprechende Ressourcen vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe

während 11 Jahren mit ihren Kindern in einer 4½-Zimmerwohnung in [...] gewohnt;

auf Wunsch der Tochter sei sie nach [...] gezogen, damit die Familie im

gleichen Mehrfamilienhaus wohnen könne, die Tochter habe mit ihrem Kind im

oberen Stock gewohnt, die Versicherte zusammen mit dem Sohn im Untergeschoss.

Seit Oktober 2015 wohne sie zusammen mit der zu 100 % erwerbstätigen

Tochter und deren 11-jährigem Sohn in einer gemeinsamen 4-Zimmrwohnung in [...].

Vorhanden sei ein Autofahrausweis, sie könne das Auto der Tochter benutzen.

Nach dem Aufstehen nehme sie das Frühstück ein, erledige etappenweise den

Haushalt, probiere zu staubsaugen, staube ab, lege sich wieder hin, bereite das

Mittagessen vor, wasche ab. Nachmittags stricke sie gelegentlich. Sie bereite

das Nachtessen vor. Im Fernsehen sehe sie sich Nachrichten an. Abends

unterhalte sie sich mit der Tochter. Gelegentlich gehe sie circa 30 bis 60 Minuten

spazieren, meist gehe sie in die Nähe des Waldes, höre den Vögeln zu. Viel

bedeuteten ihr die beiden 7-jährigen Katzen. Gern höre sie querbeet Musik z.B.

Country Songs, Schlager, Oldies. Gerne sehe sie sich lustige Filme z.B. von

Peter Alexander an. Sie lese das [...] Tagblatt oder den [...]-Anzeiger. Ab und

zu spiele sie im Computer, google, sei im Facebook präsent, sei z.B. im Kontakt

mit der Schwester. Die Beschwerdeführerin pflege enge Kontakte zu ihren

Kindern, zu einer Schwester, pflege eine Freundschaft zu einer Kollegin seit 37

Jahren, gehe einkaufen, spazieren etc. In [...] unterhalte sie seit Jahren Kontakte

zu zwei Kolleginnen. Die Gotte der Tochter sei wieder nach [...] nach [...]

zurückgekehrt; sie hätten diese vor circa fünf Jahren während einer Woche

besucht. Seither seien Ferien aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen.

Auf Aktenkonfrontation gebe die Beschwerdeführerin an, im Jahr 2015 mit der

Tochter im [...] einige Tage Ferien verbracht zu haben, genächtigt hätten sie

in einem günstigen Massenlager.

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es bestehe eine gewisse

Diskrepanz zwischen der Intensität der Beschwerdeangabe und dem gezeigten

Beschwerdeverhalten, die Beschwerdeschilderung sei eher vage, zurückhaltend,

defizitorientiert. Die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden und

Einschränkungen am Bewegungsapparat könnten durch die erhebbaren objektiven

Befunde nur teilweise erklärt werden. Es bestünden erhebliche psychosoziale

Faktoren und emotionale Konflikte. Eine gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht

nachgewiesen werden. Anhand der Akten lasse sich kein behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck nachvollziehen.

Nach dem

Gesagten erweist sich das psychiatrische Teil-Gutachten des D.___ auch im

Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung als beweiswertig und

es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin abgestellt werden, welches unter der Beachtung der vorgängig

geprüften Indikatoren festgelegt wurde.

7.2.5

Gestützt

auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die

Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten zu überzeugen, wonach die

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt sei

(vgl. E. II. 7.2.3 hiervor).

7.3

An

der beweiswertigen Beurteilung der D.___-Gutachter vermögen auch die

entgegenstehenden Arztberichte nichts zu ändern. Im D.___-Gutachten wurde zu

Recht darauf hingewiesen, dass Dr. med. C.___ in ihrem ärztlichen Zeugnis vom

24.

November 2015 zwar geltend machte, das massive Übergewicht der Versicherten

führe zu chronischen Rückenbeschwerden, sie führe dies jedoch nicht weiter aus,

auch würden keine klinischen Untersuchungsbefunde oder radiologische Dokumente

erwähnt. Zudem stützte sich Dr. med. C.___ bei ihrer Beurteilung in ihrem

Bericht vom 4. Januar 2016, wonach die Beschwerdeführerin an zunehmenden

Rückenschmerzen und Bewegungseinschränkungen leide und klinisch eine stark

eingeschränkte Beweglichkeit des Achsenskeletts vorhanden sei, weshalb die

Versicherte die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und auch im

Haushalt deutliche Einschränkungen bestünden, hauptsächlich auf die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin. Dr. med. C.___ erwähnte zudem, dass die

Beschwerdeführerin wiederholt in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei,

was jedoch den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin widerspricht. So wurde im

D.___-Gutachten ausgeführt, trotz der offenbar jahrelangen Beschwerden im Kreuz

und den Knien seien gemäss der Beschwerdeführerin bis anhin nie Abklärungen durchgeführt

worden und gemäss ihren Angaben sei sie auch nie in physiotherapeutischer

Behandlung gewesen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den

Berichten von Dr. med. C.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert

zuzumessen ist.

7.4

Schliesslich

ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, insofern diese nicht

bereits durch die vorgehende Beweiswürdigung entkräftet wurden. Die

Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, vorliegend sei im D.___-Gutachten eine negative Prognose

betreffend die Adipositas abgegeben worden, eine Reduktion des Gewichtes sei

als unwahrscheinlich eingeschätzt und es sei von einem diesbezüglichen

Endzustand ausgegangen worden, womit die Adipositas gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollständig zu

berücksichtigen sei. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen

berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige

Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese

Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen

Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden,

wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme

auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung

mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im

bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (SVR 2010 IV Nr. 8 S. 25,9C_48/2009

E. 2.3; ZAK 1984 S. 345, I 583/82 E. 3; Urteil I 745/06 vom 21. März 2007

E. 3.1). Gemäss den

überzeugenden gutachterlichen Ausführungen bewirkt die Adipositas der

Beschwerdeführerin keine körperlichen oder geistigen Gesundheitsschäden mit

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Ebenso verneinten die Gutachter die

Frage, ob die Adipositas Folge eines bereits vorbestehenden Gesundheitsschadens

darstelle. Dagegen gehen die Gutachter davon aus, dass die Adipositas der

Beschwerdeführerin durch keine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung

auf ein Mass reduziert werden kann, das die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich

beeinträchtigt. So wird im Gutachten festgehalten, dass bezüglich der

Adipositas ein Endzustand vorliege, da es bis anhin nie gelungen sei, die

Beschwerdeführerin diätetisch zu kontrollieren und aufgrund des

Verwachsungsbauchs ein bariatrischer Eingriff verunmöglicht sei.

Dementsprechend wurde die morbide Adipositas von den Gutachtern als Diagnose

mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt und

somit in die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Wie

vorgehend ausgeführt, ist das Gutachten auch hinsichtlich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit voll beweiswertig, weshalb diesbezüglich keine weiteren

Ausführungen notwendig sind.

Des

Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das D.___ habe das Gutachten nicht anhand

der Qualitätsleitlinien der SGPP erstellt, weshalb dieses nicht beweiswertig

sei. Ob das beweiswertige D.___-Gutachten vollumfänglich den aktuellen

Qualitätsleitlinien der SGPP entspricht, braucht jedoch nicht abschliessend

geklärt zu werden, da weder das Gesetz noch die Rechtsprechung den Psychiatern

eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vorschreiben (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4).

Ferner

macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

10%ige Einschränkung aufgrund der psychischen Situation nicht zusätzlich zur

30%igen Einschränkung aus allgemeininternistischer Sicht zu verstehen sei. So

handle es sich doch um getrennte Leiden und unterschiedliche Auswirkungen,

womit im Resultat eine Addition erforderlich sei und so mindestens eine

Einschränkung von 40 % bestehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus einer

zusätzlichen psychischen Einschränkung keine zusätzliche Verminderung der

Gesamtarbeitsfähigkeit resultieren muss. So ist beim Zusammentreffen

verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren Auswirkungen sich

überschneiden, grundsätzlich eine ärztliche Gesamtbeurteilung notwendig (Urteil

des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007,8C_518/2007, E. 3.2). Eine

blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und

Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT

2002.

I N. 72 S. 485 E. 2b S. 486 [I 338/01], Entscheid des EVG vom 17.

Juni 2003, I 209/03 E. 3.2.1). Eine solche Gesamtbeurteilung ist im

beweiswertigen Gutachten des D.___ erfolgt und es wird schlüssig dargelegt,

dass in einer angepassten Tätigkeit gesamthaft von einer Arbeitsunfähigkeit von

30.

% auszugehen ist.

Sodann

macht die Beschwerdeführerin geltend, da die Gutachter für die Zeit vor der

Begutachtung keine Einschätzung betreffend die Arbeitsunfähigkeit abzugeben

vermöchten, sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen sei,

was vorliegend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bedeute.

Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs entsteht, vorliegend somit ab April 2016 (vgl. IV-Nr. 29).

Die Begutachtung durch das D.___ fand vom 13. bis 17. Juni 2016 statt, womit

die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten ab diesem Zeitpunkt

gilt. Für die Zeit ab Neuanmeldung bzw. ab frühestem Rentenbeginn liegen dagegen

lediglich die Berichte der Hausärztin, Dr. med. C.___, vor, welchen, wie

vorgehend ausgeführt kaum Beweiswert zuzumessen ist. Eine höhere

Arbeitsunfähigkeit, als die von den Gutachtern statuierten 30 % in einer angepassten

Tätigkeit, ist demnach mangels beweiswertiger echtzeitlicher Arztberichte in

diesem Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, zumal bis zur gutachterlichen Untersuchung auch keine

Verschlechterung geltend gemacht wird. Zwar schliesst der Untersuchungsgrundsatz

die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine

Beweislast zudem nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid

zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings dann

Platz, wenn es sich wie im vorliegenden Fall als unmöglich erweist, im Rahmen

des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt

zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der

Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Es gilt

somit die Beurteilung der D.___-Gutachter. Eine frühere relevante

Arbeitsunfähigkeit ab Neuanmeldung ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen.

Insofern

die Beschwerdeführerin geltend macht, in Anbetracht des Treppensturzes mit

Anschlagen des Kopfes usw. sei vorliegend auch eine neuropsychologische

Abklärung erforderlich, ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise

auf neuropsychologische Defizite bei der Beschwerdeführerin ergeben. Die

Notwendigkeit einer solchen Abklärung ist somit nicht ersichtlich.

Im

Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, im D.___-Gutachten würden detaillierte

Ausführungen bezüglich der Anforderungsprofile in der angestammten und der

Verweistätigkeit fehlen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im D.___-Gutachten –

gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – ein genügend detailliertes

Tätigkeitsprofil der damaligen Tätigkeit bei der E.___ enthalten ist (S. 19 des

Gutachtens): Zuletzt habe die Beschwerdeführerin bei der E.___ als

Schichtleiterin gearbeitet. Sie habe Medikamente und Drogerieartikel für

Apotheken, Drogerien und Ärzte für den Versand gemäss den Bestellungen zusammengestellt.

Dafür sei sie mit einer Box auf einem Wagen durch das Lager gegangen, habe die

bestellten Artikel in die Box gelegt, am Schluss die volle Box auf ein

Transportband heben müssen. Als Schichtleiterin sei sie zudem für das

Ausdrucken der Rechnungen zuständig gewesen, die Rechnungen hätten in die

jeweilige Box gelegt werden müssen. Im rheumatologischen Teilgutachten wurde

gestützt darauf nachvollziehbar festgehalten, gemäss den Schilderungen der

Beschwerdeführerin sei die Arbeitstätigkeit ausschliesslich im Gehen und Stehen

ausgeübt worden, es sei auch zu höheren Gewichtsbelastungen als von

rheumatologischer Seite zumutbar gekommen, so dass diese Tätigkeit aus

rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Im Übrigen ist auch das im

Gutachten bezüglich einer angepassten Tätigkeit statuierte Zumutbarkeitsprofil

genügend konkret ausgefallen (vgl. S. 51 f. des Gutachtens).

7.5

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen

Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet

werden. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller

Beweiswert zuzumessen.

8.

8.1

Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sowohl hinsichtlich

des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf den gleichen Tabellenlohn

abgestellt, was nicht zu beanstanden ist. So hat die Beschwerdeführerin ihre

letzte Tätigkeit bei der E.___ im Jahr 2004 zwar aus gesundheitlichen Gründen

verloren (vgl. IV-Nr. 9). Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahre 2016

ist es jedoch nicht gerechtfertigt, das Valideneinkommen aufgrund eines 12

Jahre früher erzielten Einkommens zu ermitteln, zumal die Beschwerdegegnerin in

der Verfügung vom 10. März 2006 zum Schluss kam, es bestehe keine

rentenrelevante gesundheitliche Einschränkung, womit der Beschwerdeführerin in

diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen

wäre. Zudem hat die Beschwerdeführerin bislang keine zumutbare Tätigkeit

aufgenommen, weshalb auch bezüglich des Invalideneinkommens zu Recht auf einen

Tabellenlohn abgestellt wurde. Dementsprechend erübrigt sich die Vornahme eines

Einkommensvergleichs: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (vgl.

E. 4.1.2) vom Tabellenlohn (Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5

mit Hinweisen).

8.2

Dagegen bemängelt die

Beschwerdeführerin, es sei fälschlicherweise kein leidensbedingter Abzug

vorgenommen worden. Infolge der bisher nicht berücksichtigten Schmerzen und den

psychischen Einschränkungen im Umfang von 10 % sowie den daraus folgenden

zusätzlichen notwendigen Pausen wäre ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug

von mindestens 20 % vorzunehmen.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der

Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE

137.

V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4) besteht kein Raum,

was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Wie in der

Stellungnahme des D.___ vom 26. April 2017 konkretisierend festgehalten wurde,

werde der Beschwerdeführerin eine Rendementverminderung von 30 %

attestiert. Eine Rendementverminderung bedeute, dass die Versicherte nicht

unter zu grossem Leistungsdruck geraten dürfe, was wiederum bedeute, dass die

Versicherte in entsprechendem Ausmass vermehrt Pausen einlegen dürfe,

beziehungsweise mit entsprechend verminderter Geschwindigkeit arbeiten dürfe.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich damit kein Abzug

aufgrund psychischen Einschränkungen und allfälligen notwendigen Pausen, da

diese bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden.

Zudem ist aus der Beurteilung der D.___-Gutachter zu schliessen, dass der

Beschwerdeführerin grundsätzlich ein volles Pensum mit einer

Leistungseinschränkung von 30 % zumutbar ist, womit praxisgemäss kein Abzug wegen

Teilzeitarbeit vorzunehmen ist. Diskutabel ist einzig die Frage, ob der

Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass ihr nur noch wechselbelastende leichte

Tätigkeiten zumutbar sind, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Der

Tabellenlohn umfasst im tiefsten Kompetenzniveau (wovon im vorliegenden Fall

aufgrund der bisherigen Tätigkeiten und der Ausbildung der Beschwerdeführerin

auszugehen wäre) eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten,

weshalb selbst bei Verweisung auf leichte Tätigkeiten schon unter dem Titel des

Leidensabzugs kein unbedingter Anspruch besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3). Das gutachterlich statuierte

Zumutbarkeitsprofil umfasst zwar gewisse zusätzliche Einschränkungen: Zumutbar

sind leichte wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter

Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche zu einer monotonen oder repetitiven

Belastung des Schultergürtels führen. Dies würde aber höchstens einen

zusätzlichen Abzug von 5 % rechtfertigen, woraus ein Invaliditätsgrad von 33,5

% und damit immer noch kein Rentenanspruch resultieren würde.

9.

Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch

auf berufliche Massnahmen zu Unrecht verneint. Die von der Beschwerdegegnerin ausgeführten Aussagen der

Beschwerdeführerin liessen nicht automatisch auf eine fehlende Motivation

deuten, dies bereits schon in Anbetracht des Zeitverlaufs. Die

Beschwerdeführerin sei insbesondere in letzter Zeit trotz Vorbringen im Einwand

nicht bezüglich Bereitschaft an beruflichen Massnahmen teilzunehmen befragt

worden.

9.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen

oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt

gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der

jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

9.2

Aufgrund

des Invaliditätsgrades von 30 bzw. allenfalls 33,5 % hat die Beschwerdeführerin

grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Jedoch gab die

Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Befragung an, sie habe eine

neue Arbeit gesucht, jedoch keine gefunden, da sie gesundheitlich stark

eingeschränkt und nun schon lange vom Arbeitsprozess weg sei. In ihrem jetzigen

Zustand sehe sie sich auch nicht arbeitsfähig. Damit fehlt es derzeit an der

subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Angesichts dessen

und des Umstandes, dass auch in den Rechtsschriften nicht geltend gemacht wird,

die Beschwerdeführerin sei nun Willens, an einer beruflichen Eingliederung

mitzuwirken, ist die diesbezügliche Leistungsverneinung der Beschwerdegegnerin

nicht zu beanstanden.

Es steht der Beschwerdeführerin aber

offen, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der beruflichen

Massnahmen zu melden, sobald sie bereit ist, das gutachterlich ermittelte

Leistungsvermögen auszuschöpfen.

10.

Zusammenfassend

steht fest, dass seit der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 9. Januar

2013.

zwar eine Verschlechterung eingetreten ist, indem die Beschwerdeführerin

in einer angepassten Tätigkeit nur noch 70 % arbeits- und leistungsfähig ist.

Da sich daraus aber kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad ergibt, ist die

angefochtene Verfügung 30. Juni 2017 nicht zu beanstanden und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

11.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 5

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hat am 5. Januar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin sie

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'463.55 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006

seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 2'099.25 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl.

Auslagen von CHF 144.00 und 8 % MwSt. auf CHF 144.00 sowie auf 9.5 Stunden

[2017] bzw. 7.7 % auf 0.5 Stunden [2018]), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 547.60 (Differenz zum vollen Honorar [10 x

CHF 230.00 + CHF 144.00 + MwSt. = 2'639.50; - 2'099.25 = CHF 540.25]) während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch der Vertreterin

wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt

(vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der

Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zu der eingereichten

Kostennote begründet sich einerseits damit, dass die geltend gemachten

Positionen vom 3. Oktober 2017 (UP-Zeugnis) und 4. Januar 2018

(Kostennote) Kanzleiaufwand darstellen, der bereits im Stundenansatz enthalten

ist und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits erscheint der geltend

gemachte Aufwand von 16 Stunden angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs

der Sache sowie des Umstandes, dass Rechtsanwältin Tribaldos die Beschwerdeführerin

bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat, als überhöht, weshalb der

Aufwand pauschal auf zehn Stunden zu kürzen ist (Synergieeffekt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, wird auf CHF 2'099.25

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 540.25 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch