VSBES.2017.221
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
6. März 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 6. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Betreffend
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (Verfügung
vom 3. Juli 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. August 2013 unter
Hinweis auf operative Eingriffe am Bauch, eine Gebärmutterentfernung, eine
Blasenoperation und ein lahmes linkes Bein bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der
IV-Stelle [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin traf medizinische
und erwerbliche Abklärungen und führte mit der Beschwerdeführerin am
16. September 2013 (IV-Nr. 16) ein Intake-Gespräch durch. Zu den
eingeholten medizinischen Berichten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. B.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am
25. Juni 2014 Stellung nehmen (IV-Nr. 29 S. 2). Daraufhin wurde
am 27. April 2015 ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,
Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) durch die Begutachtungsstelle C.___ erstattet
(IV-Nr. 42). Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin
FMH, vom 12. Mai 2015 (IV-Nr. 45), erachtete die Beschwerdegegnerin
eine zusätzliche urologische Untersuchung als notwendig (IV-Nr. 49). Diese
verzögerte sich aufgrund eines stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im
Spital E.___ vom 10. bis 11. Mai 2016 (vgl. Austrittsbericht, IV-Nr. 59).
Das «Antwortschreiben zu ergänzenden Fragen anlässlich der polydisziplinären
Begutachtung vom 27. April 2015» vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 65)
beinhaltet auch die urologische Beurteilung von Dr. med. F.___, FMH Urologie, Begutachtungsstelle
C.___. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 vernehmen
(IV-Nr. 68) und u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für
das Verwaltungsverfahren ersuchen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 6. September 2017 (A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. Juli 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu
gewähren und die Unterzeichnende sei bei Abschluss des Verfahrens angemessen zu
entschädigen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung
in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 27. Oktober 2017 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 31. Oktober
2017 (A.S. 40 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Barbara Wyler als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Im Rahmen der Replik vom
21. November 2017 (A.S. 44 ff.) bzw. der Duplik vom 2. Februar
2018 (A.S. 59 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten
fest.
6. Am 15. Februar 2018 (A.S. 74
f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu
Recht abgewiesen hat.
1.3
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 3. Juli
2017, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des
Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom
25.
April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
2.2
Im Verfahren vor der IV-Stelle
wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,
wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit
einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung
ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder
tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,
Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten
Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der
Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen
Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG),
ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab
zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013
E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil
erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober
2014.
E. 7).
2.3
Der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf
ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (vgl. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
Ein solcher Anspruch ist allerdings in einem frühen Verfahrensstadium, vor dem
Erlass des Vorbescheids, nur besonders zurückhaltend zu bejahen (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, S. 533, Art. 37 N 52).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt zur
Begründung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen vorbringen, sie sei zwingend
auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. So sei sie der deutschen Sprache
nicht genügend mächtig und sei mit dem IV-Verfahren stark überfordert. Insbesondere
sei vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin
bereits auf den 27. August 2013 zurückzuführen sei und bis heute noch
immer kein Vorbescheid erlassen worden sei. Die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin dauerten somit bereits seit über vier Jahren an. Eine solch
lange Verfahrensdauer sei nicht nachvollziehbar und verstärke die Problematik
der Beschwerdeführerin, sich im Verfahren zurechtzufinden, ungemein. Ebenfalls
gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
zahlreichen Beschwerden fast ausschliesslich mit Therapien und Arztbesuchen
ausgelastet und auch physisch und psychisch belastet sei, so dass bei ihr eine
besondere Vulnerabilität bestehe. So sei sie am 9. August 2017 in die
psychosomatische Abteilung [...] des Spitals E.___ zur stationären Therapie
eingetreten. Für die Zeit danach bestehe bereits ein nächster Termin zur
neuropsychologischen Untersuchung am 20. Oktober 2017 (A.S. 8). Die
Beschwerdeführerin werde seit Jahren von ihren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen vollständig absorbiert. So erleide sie auch regelmässig,
d.h. alle vier bis fünf Wochen, eine Blaseninfektion, was noch zusätzliche
Arztbesuche notwendig werden lasse. Zusätzlich werde die Angelegenheit durch
die Tatsache, dass neben dem IV-Verfahren auch ein UV- sowie ein
Haftpflichtverfahren aufgrund der missglückten Hysterektomie liefen,
verkompliziert. Auch dieser Umstand sei vorliegend zu berücksichtigen. Die
Beschwerdeführerin habe den Durchblick längst verloren und sei auf eine
fachliche Unterstützung und Begleitung zwingend angewiesen. Erschwerend wirkten
zudem die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (A.S. 9).
3.2
Die Beschwerdegegnerin führt im
Wesentlichen aus, es gehe im laufenden Abklärungsverfahren (es sei noch kein
Vorbescheid ergangen) primär um die Ermittlung des Gesundheitszustandes und
damit verbunden um die Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Die hohe Bedeutung
medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die
Unbefangenheit der Sachverständigenden für sich allein genommen die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige
Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen
eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von
Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es
bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und
eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Solche Umstände
ergäben sich indes weder aus den Akten noch würden solche im Gesuch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht. Mit Bezug auf den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei nicht entscheidend,
ob die in der Stellungnahme zum urologischen Teilgutachten geltend gemachten
Einwendungen letztendlich stichhaltig oder unbegründet seien. Nebst der
Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung sei in
materieller Hinsicht die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens von
Bedeutung. Zudem sei mit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens per
1.
Juli 2006 angestrebt worden, das Verfahren weniger formalistisch,
sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor geltende Einspracheverfahren
zu gestalten, was dazu geführt habe, dass an Vorbringen im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen Anforderungen gestellt würden.
Diese Erwägung gelte erst recht für das Abklärungsverfahren, in dem sich die
Beschwerdeführerin momentan befinde. Es sei in diesem Kontext zu beachten, dass
der Beschwerdeführerin das polydisziplinäre Gutachten sowie das Teilgutachten
unmittelbar nach dem Eintreffen bei der Beschwerdegegnerin und ohne rechtliche
Verpflichtung zugestellt worden seien. Dieses Vorgehen entbinde die
Beschwerdegegnerin nicht vom Erlass eines Vorbescheids. Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens werde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
nochmals umfassend gewährt, und es stehe ihr frei, sich (erneut) zum
(Teil-)Gutachten zu äussern. Sprachliche Probleme alleine führten nicht zur
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, vielmehr sei in solchen Fällen ein
Dolmetscher beizuziehen. Sodann fänden sich in den Akten nicht genügend
Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Verfahren
zurechtzufinden, wegen der gesundheitlichen Probleme herabgesetzt sein könnte. Weshalb
dieser Fall äusserst komplex und zudem intransparent sein solle, sei nicht
nachvollziehbar (A.S. 2).
4.
4.1
Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender
Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem
gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es
«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im
Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines
Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers
auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf
hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den
gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im
Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen).
«Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen
Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
4.2
Die sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist
abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch
in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit,
sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des
Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die
sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200
E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts
I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180
S. 182 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere
Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person der Beschwerdeführerin ein
besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und
nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche diesen deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1
Besondere Schwierigkeiten können
beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese
präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht hier um die erstmalige
Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
27.
August 2013.
5.2.2
Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der
Begutachtungsstelle C.___ vom 27. April 2015 sowie des urologischen
Teilgutachtens von Dr. med. F.___, vom 16. Januar 2017 (IV-Nrn. 42, 65)
im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von
Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich
massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der
Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert.
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie über derartige
Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht
ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern
würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012
vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten
vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der
Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen
bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde,
was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom
8.
November 2012 E. 3.5,8C_370/2010 vom 7. Februar 2011
E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es
bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und
eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2,
9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2,9C_993/2012 vom
16.
April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn
heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und
psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).
Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität
vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017
E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend
nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in
den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere
Beurteilungen abgegeben worden sind, als im Gutachten bzw. im Teilgutachten.
Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit. Der Umstand,
dass sich zudem die Frage nach der Notwendigkeit einer umfassenden Neuabklärung
stellen kann, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu
begründen, denn auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur
Tagesordnung.
5.2.3
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich
um einen «normalen» Erstanmeldungsfall. Im Vordergrund steht die Würdigung
eines polydisziplinären Gutachtens (mit vier Disziplinen) sowie des
urologischen Teilgutachtens. Es stellen sich Fragen, welche in
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich
nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen
Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
5.3
Die Beschwerdeführerin weist
darauf hin, dass sie der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei. Dies
ergibt sich auch aus den Akten, wurde bei den einzelnen Fachgutachten der Begutachtungsstelle
C.___ sowie auch im Rahmen des urologischen Teilgutachtens jeweils eine Albanisch
sprechende Dolmetscherin beigezogen (vgl. z.B. IV-Nr. 42 S. 28, 38,
50, IV-Nr. 65 S. 11). Daraus ergibt sich jedoch nicht per se ein
Anspruch auf eine Verbeiständung. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen
auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie
vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten
Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer
Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3,9C_315/2009
vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführerin dies
objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird von ihr nicht substantiiert dargelegt
und ist auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die
Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin in diesem Verfahrensstadium nicht als
erforderlich gelten.
5.4
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, neben dem vorliegenden IV-Verfahren seien auch noch ein UV- sowie
ein Haftpflichtverfahren im Gang (in beiden geht es offenbar um die
Blasenverletzung, zu der es bei der Hysterektomie kam). Zweifellos vereinfacht
der Umstand, dass noch zwei weitere Verfahren laufen, den Überblick nicht. Die
beiden genannten Verfahren betreffen jedoch deutlich andere Fragen als das
vorliegende. So ist aus dem Verfahren VSBES.2017.213 gerichtsnotorisch, dass im
unfallversicherungsrechtlichen Prozess jedenfalls bisher primär umstritten ist,
ob ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) vorliegt. Das Dossier der
Invalidenversicherung wird durch die beiden anderen Verfahren nicht tangiert.
Diese bewirken daher keine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität. Anders
zu entscheiden, hätte zur Folge, dass die unentgeltliche Verbeiständung immer
zu gewähren wäre, wenn das IV-Verfahren auch Folgen eines (möglichen) Unfalls
umfasst.
5.5
Die bisherige Verfahrensdauer
ist mit Blick darauf, dass noch kein Vorbescheid ergangen ist, vergleichsweise
lang. Sie erklärt sich dadurch, dass nach der erfolgten polydisziplinären
Begutachtung aufgrund der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 12.
Mai 2015 (IV-Nr. 45) noch eine zusätzliche urologische Begutachtung veranlasst
wurde, welche sich in der Folge verzögerte. Die Verzögerung resultierte unter
anderem daraus, dass der ursprüngliche Untersuchungstermin wegen eines
Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin abgesagt werden musste (vgl. IV-Nr.
57). Eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daraus
nicht ableiten. Auch die Akten weisen keinen überdurchschnittlichen Umfang auf.
5.6
Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden
Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aussergewöhnlich
schwierige oder komplexe Fragen, welche den Beizug einer Anwältin notwendig
erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese
verweigert werden könnte, wenn wegen multipler geltend gemachter Beschwerden
ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im
Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»
auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert
nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher
Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders
schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erblicken, der
regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies
ebenfalls darauf hinauslaufen, dass die Ausnahme zur Regel würde, was der
gesetzlichen Konzeption widerspräche. Dies gilt noch verstärkt mit Blick
darauf, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im hier gegebenen
frühen Verfahrensstadium, vor dem Erlass des Vorbescheids, mit besonderer
Zurückhaltung zu bejahen ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
6.
6.1
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist auf die Überprüfung der weiteren
Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) zu verzichten.
Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein.
6.2
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017, worin das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Der Beschwerdeführerin wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr für das
Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hiervor). Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu
entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1
i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wyler
hat am 15. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 74 f.),
worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'506.95 geltend macht. Das
auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar beruht auf einem
Aufwand von total 11,33 Stunden. Die Kostennote enthält jedoch Bemühungen,
die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz einer
Rechtsanwältin enthalten sind und nicht gesondert entschädigt werden. Dies
trifft zu auf die vier Positionen «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn
7.
September 2017, Schreiben an Klientin» vom 11. September 2017 à
0,17 Std., «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn 5. Oktober
2017, Schreiben an Klientin» vom 10. Oktober 2017 à 0,17 Std., sowie
«Eingang Verfügung Versicherungsgericht SO, Memo an Klientin» vom 28. November
2017.
à 0,08 Std. und «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn,
Info an Klientin» vom 30. Januar 2018 à 0,08 Stunden (total 0,5 Std.). Damit
beträgt der Aufwand noch insgesamt 10,83 Stunden. Mit einem Stundenansatz von
CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit
eine Entschädigung von CHF 2'165.10 (10,58 Std. x CHF 180.00
= CHF 1'904.40 zuzügl. Auslagen von CHF 55.45 mit 8 % MwSt [= CHF 2'116.65]
und 0,25 Std. x CHF 180.00 mit 7,7 % MwSt [= CHF 48.45]),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 233.95 (Differenz zum vollen Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 200.00),
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom
8.
November 2006 E. 4 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird auf CHF 2'165.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Kantonale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 233.95
(Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2018 vom 30. Mai
2018 nicht ein.