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Entscheid

VSBES.2017.221

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren

6. März 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. August 2013 unter

Hinweis auf operative Eingriffe am Bauch, eine Gebärmutterentfernung, eine

Blasenoperation und ein lahmes linkes Bein bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin traf medizinische

und erwerbliche Abklärungen und führte mit der Beschwerdeführerin am

16. September 2013 (IV-Nr. 16) ein Intake-Gespräch durch. Zu den

eingeholten medizinischen Berichten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. B.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am

25. Juni 2014 Stellung nehmen (IV-Nr. 29 S. 2). Daraufhin wurde

am 27. April 2015 ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,

Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) durch die Begutachtungsstelle C.___ erstattet

(IV-Nr. 42). Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin

FMH, vom 12. Mai 2015 (IV-Nr. 45), erachtete die Beschwerdegegnerin

eine zusätzliche urologische Untersuchung als notwendig (IV-Nr. 49). Diese

verzögerte sich aufgrund eines stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im

Spital E.___ vom 10. bis 11. Mai 2016 (vgl. Austrittsbericht, IV-Nr. 59).

Das «Antwortschreiben zu ergänzenden Fragen anlässlich der polydisziplinären

Begutachtung vom 27. April 2015» vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 65)

beinhaltet auch die urologische Beurteilung von Dr. med. F.___, FMH Urologie, Begutachtungsstelle

C.___. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 vernehmen

(IV-Nr. 68) und u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für

das Verwaltungsverfahren ersuchen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 6. September 2017 (A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. Juli 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren

die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu

gewähren und die Unterzeichnende sei bei Abschluss des Verfahrens angemessen zu

entschädigen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung

in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 27. Oktober 2017 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 31. Oktober

2017 (A.S. 40 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Barbara Wyler als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Im Rahmen der Replik vom

21. November 2017 (A.S. 44 ff.) bzw. der Duplik vom 2. Februar

2018 (A.S. 59 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten

fest.

6. Am 15. Februar 2018 (A.S. 74

f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu

Recht abgewiesen hat.

1.3

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 3. Juli

2017, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des

Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600

E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie

nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit

es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom

25.

April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).

2.2

Im Verfahren vor der IV-Stelle

wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,

wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit

einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung

ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder

tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,

Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen

ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten

Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der

Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen

Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG),

ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab

zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013

E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil

erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober

2014.

E. 7).

2.3

Der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf

ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (vgl. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

Ein solcher Anspruch ist allerdings in einem frühen Verfahrensstadium, vor dem

Erlass des Vorbescheids, nur besonders zurückhaltend zu bejahen (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, S. 533, Art. 37 N 52).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin lässt zur

Begründung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen vorbringen, sie sei zwingend

auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. So sei sie der deutschen Sprache

nicht genügend mächtig und sei mit dem IV-Verfahren stark überfordert. Insbesondere

sei vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin

bereits auf den 27. August 2013 zurückzuführen sei und bis heute noch

immer kein Vorbescheid erlassen worden sei. Die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin dauerten somit bereits seit über vier Jahren an. Eine solch

lange Verfahrensdauer sei nicht nachvollziehbar und verstärke die Problematik

der Beschwerdeführerin, sich im Verfahren zurechtzufinden, ungemein. Ebenfalls

gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

zahlreichen Beschwerden fast ausschliesslich mit Therapien und Arztbesuchen

ausgelastet und auch physisch und psychisch belastet sei, so dass bei ihr eine

besondere Vulnerabilität bestehe. So sei sie am 9. August 2017 in die

psychosomatische Abteilung [...] des Spitals E.___ zur stationären Therapie

eingetreten. Für die Zeit danach bestehe bereits ein nächster Termin zur

neuropsychologischen Untersuchung am 20. Oktober 2017 (A.S. 8). Die

Beschwerdeführerin werde seit Jahren von ihren gesundheitlichen

Beeinträchtigungen vollständig absorbiert. So erleide sie auch regelmässig,

d.h. alle vier bis fünf Wochen, eine Blaseninfektion, was noch zusätzliche

Arztbesuche notwendig werden lasse. Zusätzlich werde die Angelegenheit durch

die Tatsache, dass neben dem IV-Verfahren auch ein UV- sowie ein

Haftpflichtverfahren aufgrund der missglückten Hysterektomie liefen,

verkompliziert. Auch dieser Umstand sei vorliegend zu berücksichtigen. Die

Beschwerdeführerin habe den Durchblick längst verloren und sei auf eine

fachliche Unterstützung und Begleitung zwingend angewiesen. Erschwerend wirkten

zudem die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (A.S. 9).

3.2

Die Beschwerdegegnerin führt im

Wesentlichen aus, es gehe im laufenden Abklärungsverfahren (es sei noch kein

Vorbescheid ergangen) primär um die Ermittlung des Gesundheitszustandes und

damit verbunden um die Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Die hohe Bedeutung

medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die

Unbefangenheit der Sachverständigenden für sich allein genommen die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige

Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen

eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von

Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es

bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und

eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Solche Umstände

ergäben sich indes weder aus den Akten noch würden solche im Gesuch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht. Mit Bezug auf den Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei nicht entscheidend,

ob die in der Stellungnahme zum urologischen Teilgutachten geltend gemachten

Einwendungen letztendlich stichhaltig oder unbegründet seien. Nebst der

Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung sei in

materieller Hinsicht die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens von

Bedeutung. Zudem sei mit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens per

1.

Juli 2006 angestrebt worden, das Verfahren weniger formalistisch,

sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor geltende Einspracheverfahren

zu gestalten, was dazu geführt habe, dass an Vorbringen im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen Anforderungen gestellt würden.

Diese Erwägung gelte erst recht für das Abklärungsverfahren, in dem sich die

Beschwerdeführerin momentan befinde. Es sei in diesem Kontext zu beachten, dass

der Beschwerdeführerin das polydisziplinäre Gutachten sowie das Teilgutachten

unmittelbar nach dem Eintreffen bei der Beschwerdegegnerin und ohne rechtliche

Verpflichtung zugestellt worden seien. Dieses Vorgehen entbinde die

Beschwerdegegnerin nicht vom Erlass eines Vorbescheids. Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens werde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör

nochmals umfassend gewährt, und es stehe ihr frei, sich (erneut) zum

(Teil-)Gutachten zu äussern. Sprachliche Probleme alleine führten nicht zur

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, vielmehr sei in solchen Fällen ein

Dolmetscher beizuziehen. Sodann fänden sich in den Akten nicht genügend

Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Verfahren

zurechtzufinden, wegen der gesundheitlichen Probleme herabgesetzt sein könnte. Weshalb

dieser Fall äusserst komplex und zudem intransparent sein solle, sei nicht

nachvollziehbar (A.S. 2).

4.

4.1

Hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender

Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem

gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es

«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im

Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines

Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers

auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf

hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den

gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im

Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in

der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen).

«Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen

Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).

4.2

Die sachliche Gebotenheit der

unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist

abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften

sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch

in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit,

sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch

eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des

Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die

sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in

Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200

E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts

I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180

S. 182 ff. mit Hinweisen).

5.

5.1

Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere

Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person der Beschwerdeführerin ein

besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und

nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

5.2

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche diesen deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

5.2.1

Besondere Schwierigkeiten können

beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese

präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht hier um die erstmalige

Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom

27.

August 2013.

5.2.2

Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle C.___ vom 27. April 2015 sowie des urologischen

Teilgutachtens von Dr. med. F.___, vom 16. Januar 2017 (IV-Nrn. 42, 65)

im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von

Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich

massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der

Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert.

Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie über derartige

Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht

ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern

würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012

vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten

vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der

Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass

der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen

bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde,

was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung

widerspräche (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom

8.

November 2012 E. 3.5,8C_370/2010 vom 7. Februar 2011

E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es

bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und

eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2,

9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2,9C_993/2012 vom

16.

April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn

heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und

psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).

Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität

vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017

E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend

nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in

den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere

Beurteilungen abgegeben worden sind, als im Gutachten bzw. im Teilgutachten.

Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit. Der Umstand,

dass sich zudem die Frage nach der Notwendigkeit einer umfassenden Neuabklärung

stellen kann, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu

begründen, denn auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur

Tagesordnung.

5.2.3

Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich

um einen «normalen» Erstanmeldungsfall. Im Vordergrund steht die Würdigung

eines polydisziplinären Gutachtens (mit vier Disziplinen) sowie des

urologischen Teilgutachtens. Es stellen sich Fragen, welche in

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich

nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen

Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

5.3

Die Beschwerdeführerin weist

darauf hin, dass sie der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei. Dies

ergibt sich auch aus den Akten, wurde bei den einzelnen Fachgutachten der Begutachtungsstelle

C.___ sowie auch im Rahmen des urologischen Teilgutachtens jeweils eine Albanisch

sprechende Dolmetscherin beigezogen (vgl. z.B. IV-Nr. 42 S. 28, 38,

50, IV-Nr. 65 S. 11). Daraus ergibt sich jedoch nicht per se ein

Anspruch auf eine Verbeiständung. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen

auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie

vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten

Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer

Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3,9C_315/2009

vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführerin dies

objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird von ihr nicht substantiiert dargelegt

und ist auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die

Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin in diesem Verfahrensstadium nicht als

erforderlich gelten.

5.4

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, neben dem vorliegenden IV-Verfahren seien auch noch ein UV- sowie

ein Haftpflichtverfahren im Gang (in beiden geht es offenbar um die

Blasenverletzung, zu der es bei der Hysterektomie kam). Zweifellos vereinfacht

der Umstand, dass noch zwei weitere Verfahren laufen, den Überblick nicht. Die

beiden genannten Verfahren betreffen jedoch deutlich andere Fragen als das

vorliegende. So ist aus dem Verfahren VSBES.2017.213 gerichtsnotorisch, dass im

unfallversicherungsrechtlichen Prozess jedenfalls bisher primär umstritten ist,

ob ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) vorliegt. Das Dossier der

Invalidenversicherung wird durch die beiden anderen Verfahren nicht tangiert.

Diese bewirken daher keine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität. Anders

zu entscheiden, hätte zur Folge, dass die unentgeltliche Verbeiständung immer

zu gewähren wäre, wenn das IV-Verfahren auch Folgen eines (möglichen) Unfalls

umfasst.

5.5

Die bisherige Verfahrensdauer

ist mit Blick darauf, dass noch kein Vorbescheid ergangen ist, vergleichsweise

lang. Sie erklärt sich dadurch, dass nach der erfolgten polydisziplinären

Begutachtung aufgrund der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 12.

Mai 2015 (IV-Nr. 45) noch eine zusätzliche urologische Begutachtung veranlasst

wurde, welche sich in der Folge verzögerte. Die Verzögerung resultierte unter

anderem daraus, dass der ursprüngliche Untersuchungstermin wegen eines

Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin abgesagt werden musste (vgl. IV-Nr.

57). Eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daraus

nicht ableiten. Auch die Akten weisen keinen überdurchschnittlichen Umfang auf.

5.6

Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden

Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aussergewöhnlich

schwierige oder komplexe Fragen, welche den Beizug einer Anwältin notwendig

erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese

verweigert werden könnte, wenn wegen multipler geltend gemachter Beschwerden

ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im

Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»

auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert

nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher

Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders

schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erblicken, der

regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies

ebenfalls darauf hinauslaufen, dass die Ausnahme zur Regel würde, was der

gesetzlichen Konzeption widerspräche. Dies gilt noch verstärkt mit Blick

darauf, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im hier gegebenen

frühen Verfahrensstadium, vor dem Erlass des Vorbescheids, mit besonderer

Zurückhaltung zu bejahen ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

6.

6.1

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist auf die Überprüfung der weiteren

Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) zu verzichten.

Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt

sein.

6.2

Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017, worin das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Der Beschwerdeführerin wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr für das

Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hiervor). Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu

entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1

i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wyler

hat am 15. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 74 f.),

worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'506.95 geltend macht. Das

auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar beruht auf einem

Aufwand von total 11,33 Stunden. Die Kostennote enthält jedoch Bemühungen,

die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz einer

Rechtsanwältin enthalten sind und nicht gesondert entschädigt werden. Dies

trifft zu auf die vier Positionen «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn

7.

September 2017, Schreiben an Klientin» vom 11. September 2017 à

0,17 Std., «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn 5. Oktober

2017, Schreiben an Klientin» vom 10. Oktober 2017 à 0,17 Std., sowie

«Eingang Verfügung Versicherungsgericht SO, Memo an Klientin» vom 28. November

2017.

à 0,08 Std. und «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn,

Info an Klientin» vom 30. Januar 2018 à 0,08 Stunden (total 0,5 Std.). Damit

beträgt der Aufwand noch insgesamt 10,83 Stunden. Mit einem Stundenansatz von

CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit

eine Entschädigung von CHF 2'165.10 (10,58 Std. x CHF 180.00

= CHF 1'904.40 zuzügl. Auslagen von CHF 55.45 mit 8 % MwSt [= CHF 2'116.65]

und 0,25 Std. x CHF 180.00 mit 7,7 % MwSt [= CHF 48.45]),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 233.95 (Differenz zum vollen Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 200.00),

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom

8.

November 2006 E. 4 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird auf CHF 2'165.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Kantonale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 233.95

(Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2018 vom 30. Mai

2018 nicht ein.