VSBES.2017.222
Wegentschädigung
30. Oktober 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23
Beschwerdegegnerin
betreffend Wegentschädigung
(Einspracheentscheid vom 29. August 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1956, befand sich bei der Unia Arbeitslosenkasse
(fortan: Beschwerdegegnerin) ab 13. Februar 2017 in einer zweijährigen
Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Akten der Unia Arbeitslosenkasse /
Unia S. 157).
1.2 Das RAV Plus [...] (Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum) eröffnete dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017,
er werde dem Kurs «Schreibwerkstatt» in [...] zugewiesen. Vorgesehen waren fünf
einstündige Kurseinheiten vom 13. Februar bis 13. April 2017. Gemäss der
Mitteilung bestand ein Anspruch auf Reisespesen für «öffentliche
Verkehrsmittel, 2. Klasse, eine Hin- und Rückfahrt pro Tag» (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 2 f.). Der Beschwerdeführer beendete diesen Kurs per 13. März 2017
(s. unter BB-Nr. 3), nachdem er die fünf Termine am 13., 20 und 27. Februar
sowie 6. und 13. März 2017 absolviert hatte (Unia S. 148 + 160).
1.3 Am 23. Februar 2017 verlangte
der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für diesen Monat die Vergütung
von Auslagen über insgesamt CHF 309.80 (Unia S. 162):
·
Anreise vom Wohn- zum
Kursort: CHF 130.80 (3 x 43.60 […-Tageskarte 1. Klasse, s. Unia S. 152 + 166])
·
Parkgebühren: CHF
9.00 (3 x 3.00, Unia S. 165)
·
Mittagessen und
Zwischenverpflegung: CHF 75.00 (3 x 25.00)
·
Couverts,
Briefmarken etc.: CHF 95.00 (pauschal)
Die Beschwerdegegnerin setzte die
Reisekosten in der Abrechnung pro Februar 2017 vom 3. April 2017 auf CHF 76.80
fest (Unia S. 144). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest:
Einerseits bestehe bei arbeitsmarktlichen Massnahmen lediglich Anspruch auf Fahrten
in der 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel. Andererseits werde die Verpflegung
nur bei einem ganztägigen Kurs vergütet (Unia S. 87 f.). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Einsprache (Unia S. 73 f.).
1.4 Am 24. März 2017 machte der
Beschwerdeführer für diesen Monat Auslagen über insgesamt CHF 238.20 geltend
(Unia S. 150):
·
Anreise zum Kursort:
CHF 87.20 (2 x 43.60)
·
Parkgebühren: CHF 6.00
(2 x 3.00)
·
Mittagessen und
Zwischenverpflegung: CHF 50.00 (2 x 25.00)
·
Couverts,
Briefmarken etc.: CHF 95.00
Die Beschwerdegegnerin setzte die
Reisekosten in der Abrechnung pro März 2017 vom 3. April 2017 auf CHF 51.20
fest (Unia S. 143). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest
(Unia S. 89 f.), wogegen der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Einsprache erhob
(Unia S. 71 f.).
1.5 Am 23. April resp. 23. Mai 2017
machte der Beschwerdeführer für diese beiden Monate Auslagen über jeweils CHF
205.00 geltend (Unia S. 133 + 137):
·
Couverts,
Briefmarken etc.: CHF 95.00
·
Autospesen: CHF
110.00 (pauschal)
Die Beschwerdegegnerin vergütete in den
Abrechnungen pro April und Mai 2017 vom 28. April resp. 30. Mai 2017 keine
Auslagen (Unia S. 130 + 136). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest:
Es bestehe kein Anspruch auf Reise-, Verpflegungs- oder andere Spesen, da der
Beschwerdeführer in diesen Monaten an keiner arbeitsmarktlichen Massnahme
teilgenommen habe (Unia S. 95). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli
2017 Einsprache (Unia S. 80 f.).
1.6 Die Beschwerdegegnerin vereinigte
die drei Einspracheverfahren, wies die Einsprachen mit Entscheid vom 29. August
2017 ab und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 8. September 2017 (Postaufgabe: 7. September 2017) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 4 f.):
Ich beantrage eine
angemessene Entschädigung für die Reise- und Transportkosten,
Vorstellungsgespräche, etc. die ich hatte. Darin enthalten sind ebenfalls
Couverts, Briefmarken, Mappen, Papier, PW-Auslagen, etc. Diese Auslagen müssen
dementsprechend ebenfalls mitberücksichtigt werden. Die fünf kontrollfreien
Tage müssen zur Nachzahlung ausbezahlt werden.
Meine Beschwerde sei
gutzuheissen und [die] Verfügungen von der Arbeitslosenkasse sind alle
aufzuheben. Es ist mir eine angemessene Entschädigung für die vielen Auslagen
retour zu vergüten.
Weiter bin ich bedürftig
und arm und beantrage deshalb die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts hält in der Verfügung vom 8. September 2017 fest, das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei angesichts der Kostenlosigkeit des
Verfahrens (s. E. II. 4 hiernach) gegenstandslos (A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017, welche sie am 19. September
2017 ergänzt, folgende Anträge (A.S. 9 f. / 12 f.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 29. August 2017
sei zu bestätigen.
3. Die Kasse stellt den Antrag auf
mutwillige Prozessführung. Bei der Geltendmachung des Beschwerdeführers um die
Entschädigung der zusätzlichen Auslagen stützt sich der Beschwerdeführer in [seiner]
Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab, von dem [er] bei der [ihm] zumutbaren
Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Deshalb sei das Verhalten des
Beschwerdeführers als mutwillig und leichtsinnig zu qualifizieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
2.3 Der Beschwerdeführer hält in
seiner Replik vom 25. September 2017 an der Beschwerde fest und stellt folgende
Anträge (A.S. 17 ff.):
1. Meine Beschwerde vom 8. September 2017
sei gutzuheissen.
2. Der Einspracheentscheid der Unia
Arbeitslosenkasse vom 29. August 2017 sei aufzuheben und mir seien
dementsprechend angemessen Spesen zu vergüten für die vielen
Bewerbungslauslagen, etc. die ich hatte.
3. Der Antrag unter Punkt 3 wegen
mutwilliger Prozessführung ist per sofort aufzuheben. Das Verhalten des
Beschwerdeführers darf nicht als mutwillig und leichtsinnig qualifiziert
werden, sondern muss vom Gericht seriös überprüft werden. Dies ist ebenfalls ausnahmslos
und mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten [der] Beschwerdegegnerin.
Ich bin bedürftig und arm
und beantrage deshalb die unentgeltliche Rechtspflege.
Diese Rechtsbegehren bekräftigt der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 26. und 27. September 2017 (A.S.
20 ff.). Die Beschwerdegegnerin gibt dazu innert Frist keine Duplik ab (s. A.S.
27).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt,
soweit sich die Beschwerde auf den Ersatz der Auslagen von Februar bis Mai 2017
bezieht. Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit
darin Arbeitslosenentschädigung für fünf kontrollfreie Tage verlangt wird;
dieser Punkt bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, womit
es hier an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Diese Grenze wird mit streitigen Auslagen von CHF 830.00 ([309.80
./. 76.80] + [238.20 ./. 51.20] + [2 x 205.00]) nicht überschritten. Ebenfalls
in die Präsidialkompetenz fallen Entscheide über Eingaben, auf die
offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis
Abs. 1 lit. b GO). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit
als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die
Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche
Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von
Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Sie erstattet den Versicherten die nachgewiesenen und
notwendigen Auslagen für die Teilnahme an diesen Massnahmen (Art. 59cbis
Abs. 3 AVIG).
Die
zuständige Amtsstelle (im Kanton Solothurn das RAV) legt die Kosten für Reise,
Verpflegung und Unterkunft, auf welche die versicherte Person Anspruch hat, dem
Grundsatz nach in ihrer Verfügung fest. Die Arbeitslosenkasse hat anhand dieser
Verfügung sowie der durch den Organisator der Massnahme ausgefüllten
Bescheinigung die Berechnung und Auszahlung vorzunehmen (Art. 85
Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis AMM A58).
Massgebend
sind die im Hinblick auf die Dauer der Massnahme günstigsten Tarife der 2.
Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel (Einzelbillet, Monatsabonnement etc.). Ausnahmsweise
erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen
notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht
zugemutet werden kann (Art. 85 Abs. 2 AVIV; AVIG-Praxis AMM A59). Legt
die versicherte Person die Strecke zwischen Wohn- und Durchführungsort der
Massnahme mit dem Privatfahrzeug zurück, obwohl ihr die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar war, vergütet ihr die Arbeitslosenkasse
die entsprechenden Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel (AVIG-Praxis AMM A59).
Ist
die versicherte Person durch den Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme
gezwungen, sich auswärts zu verpflegen, so leistet die Versicherung einen
Beitrag an diese Auslagen. Die Ansätze dafür sind in der Verordnung des Eidg.
Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die Ansätze der
Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch (SR 837.056.2)
geregelt (Art. 85 Abs. 3 lit. a AVIV; AVIG-Praxis AMM A61).
2.2
Der Beschwerdeführer hat als
Teilnehmer einer arbeitsmarktlichen Massnahme unbestrittenermassen Anspruch auf
Auslagenersatz. Da diese Massnahme jedoch am 13. März 2017 ordnungsgemäss
nach fünf Kursterminen endete, entfällt ein Anspruch für die Monate April und
Mai 2017. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid fälschlicherweise festhielt, der Beschwerdeführer habe die
Massnahme im März 2017 «abgebrochen» (A.S. 2 Ziff. 6).
Was die Wegspesen für die fünf
Kurstermine im Februar und März 2017 betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht jeweils eine […]-Tageskarte der 2. Klasse zu einem Preis von CHF 25.60
(s. Unia S. 151) angerechnet. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache
geltend, die Kosten für das Auto einschliesslich der Abnützung seien höher als
der Tarif der 2. Klasse, weshalb der Tarif der 1. Klasse anzuwenden sei. Der
Beschwerdeführer bestreitet also nicht, dass ihm die Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel möglich und zumutbar gewesen wäre, weshalb trotz Verwendung des
eigenen Autos nur die Kosten vergüten sind, die im öffentlichen Verkehrs angefallen
wären (womit auch gleich gesagt ist, dass eine Erstattung der Parkgebühren
entfällt). Nach der klaren Regelung in der AVIV besteht indes unter keinen
Umständen Anspruch auf die Kosten einer Fahrt in der 1. Klasse.
Was die Verpflegung angeht, so ist nur
die Vergütung der Hauptmahlzeiten Frühstück und Mittagessen vorgesehen (Art. 1
Abs. 1 Verordnung WBF), nicht jedoch von Zwischenmalzeiten, wie es der
Beschwerdeführer verlangt. Aber auch auf Vergütung des Mittagessens besteht hier
kein Anspruch, da es sich um keine ganztägigen Kurseinheiten handelte. Der
Beschwerdeführer hätte folglich vor resp. nach dem Kurs zu Hause essen können,
möglicherweise etwas früher oder später als gewohnt, wobei aber eine gewisse
Flexibilität verlangt werden darf. In den Akten und Rechtsschriften finden sich
keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch irgendwelche besonderen Umstände
gezwungen war, sich am Kursort zu verpflegen.
Die Erstattung von Auslagen, welche dem
Versicherten durch Bewerbungen entstehen, ist in Gesetz und Verordnung nicht
vorgesehen (s. Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2016.273 vom
5.
Dezember 2016 E. 3 und VSBES.2013.228 vom 22. November 2013
E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer auch insoweit keinen Anspruch
geltend machen kann.
2.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht für Februar 2017
CHF 76.80 sowie für März 2017 CHF 51.20 an Auslagen zugesprochen und eine
darüber hinausgehende Vergütung abgelehnt. Damit stellt sich die Beschwerde als
unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben;
nur einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können eine
Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1; § 7 Abs. 2 Kantonale
Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,
BGS 125.922). Mutwilligkeit und Leichtsinn sind gegeben, wenn eine Partei
Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf
einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen
müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer
offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige
Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht,
einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das
Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde lässt
für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig
erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten –
Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren
vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber
trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324).
Die vorliegende Beschwerde kann zwar als
aussichtslos, aber noch nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet
werden. Der Beschwerdeführer verstand den Einspracheentscheid so, dass die
Beschwerdegegnerin ihm vorwerfe, er habe den Kurs pflichtwidrig vorzeitig
abgebrochen, und dass sich diese unrichtige Behauptung negativ auf seinen
Anspruch auswirke. Diese Auffassung ist zwar unzutreffend, aber bei einem
juristischen Laien gerade noch nachvollziehbar. Es ging dem Beschwerdeführer
also darum, eine bestimmte Frage vom Gericht überprüfen zu lassen. Die
Beschwerdegegnerin wiederum begründet ihren Antrag, es sei auf mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung zu erkennen, nicht näher. Folglich sind mangels
mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung keine Kosten zu erheben. Vor
diesem Hintergrund ist das erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
wie vor gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Da Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann