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Entscheid

VSBES.2017.222

Wegentschädigung

30. Oktober 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1956, befand sich bei der Unia Arbeitslosenkasse

(fortan: Beschwerdegegnerin) ab 13. Februar 2017 in einer zweijährigen

Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Akten der Unia Arbeitslosenkasse /

Unia S. 157).

1.2 Das RAV Plus [...] (Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum) eröffnete dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017,

er werde dem Kurs «Schreibwerkstatt» in [...] zugewiesen. Vorgesehen waren fünf

einstündige Kurseinheiten vom 13. Februar bis 13. April 2017. Gemäss der

Mitteilung bestand ein Anspruch auf Reisespesen für «öffentliche

Verkehrsmittel, 2. Klasse, eine Hin- und Rückfahrt pro Tag» (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 2 f.). Der Beschwerdeführer beendete diesen Kurs per 13. März 2017

(s. unter BB-Nr. 3), nachdem er die fünf Termine am 13., 20 und 27. Februar

sowie 6. und 13. März 2017 absolviert hatte (Unia S. 148 + 160).

1.3 Am 23. Februar 2017 verlangte

der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für diesen Monat die Vergütung

von Auslagen über insgesamt CHF 309.80 (Unia S. 162):

·

Anreise vom Wohn- zum

Kursort: CHF 130.80 (3 x 43.60 […-Tageskarte 1. Klasse, s. Unia S. 152 + 166])

·

Parkgebühren: CHF

9.00 (3 x 3.00, Unia S. 165)

·

Mittagessen und

Zwischenverpflegung: CHF 75.00 (3 x 25.00)

·

Couverts,

Briefmarken etc.: CHF 95.00 (pauschal)

Die Beschwerdegegnerin setzte die

Reisekosten in der Abrechnung pro Februar 2017 vom 3. April 2017 auf CHF 76.80

fest (Unia S. 144). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest:

Einerseits bestehe bei arbeitsmarktlichen Massnahmen lediglich Anspruch auf Fahrten

in der 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel. Andererseits werde die Verpflegung

nur bei einem ganztägigen Kurs vergütet (Unia S. 87 f.). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Einsprache (Unia S. 73 f.).

1.4 Am 24. März 2017 machte der

Beschwerdeführer für diesen Monat Auslagen über insgesamt CHF 238.20 geltend

(Unia S. 150):

·

Anreise zum Kursort:

CHF 87.20 (2 x 43.60)

·

Parkgebühren: CHF 6.00

(2 x 3.00)

·

Mittagessen und

Zwischenverpflegung: CHF 50.00 (2 x 25.00)

·

Couverts,

Briefmarken etc.: CHF 95.00

Die Beschwerdegegnerin setzte die

Reisekosten in der Abrechnung pro März 2017 vom 3. April 2017 auf CHF 51.20

fest (Unia S. 143). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest

(Unia S. 89 f.), wogegen der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Einsprache erhob

(Unia S. 71 f.).

1.5 Am 23. April resp. 23. Mai 2017

machte der Beschwerdeführer für diese beiden Monate Auslagen über jeweils CHF

205.00 geltend (Unia S. 133 + 137):

·

Couverts,

Briefmarken etc.: CHF 95.00

·

Autospesen: CHF

110.00 (pauschal)

Die Beschwerdegegnerin vergütete in den

Abrechnungen pro April und Mai 2017 vom 28. April resp. 30. Mai 2017 keine

Auslagen (Unia S. 130 + 136). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest:

Es bestehe kein Anspruch auf Reise-, Verpflegungs- oder andere Spesen, da der

Beschwerdeführer in diesen Monaten an keiner arbeitsmarktlichen Massnahme

teilgenommen habe (Unia S. 95). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli

2017 Einsprache (Unia S. 80 f.).

1.6 Die Beschwerdegegnerin vereinigte

die drei Einspracheverfahren, wies die Einsprachen mit Entscheid vom 29. August

2017 ab und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 8. September 2017 (Postaufgabe: 7. September 2017) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 4 f.):

Ich beantrage eine

angemessene Entschädigung für die Reise- und Transportkosten,

Vorstellungsgespräche, etc. die ich hatte. Darin enthalten sind ebenfalls

Couverts, Briefmarken, Mappen, Papier, PW-Auslagen, etc. Diese Auslagen müssen

dementsprechend ebenfalls mitberücksichtigt werden. Die fünf kontrollfreien

Tage müssen zur Nachzahlung ausbezahlt werden.

Meine Beschwerde sei

gutzuheissen und [die] Verfügungen von der Arbeitslosenkasse sind alle

aufzuheben. Es ist mir eine angemessene Entschädigung für die vielen Auslagen

retour zu vergüten.

Weiter bin ich bedürftig

und arm und beantrage deshalb die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts hält in der Verfügung vom 8. September 2017 fest, das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei angesichts der Kostenlosigkeit des

Verfahrens (s. E. II. 4 hiernach) gegenstandslos (A.S. 6 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017, welche sie am 19. September

2017 ergänzt, folgende Anträge (A.S. 9 f. / 12 f.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Einspracheentscheid vom 29. August 2017

sei zu bestätigen.

3. Die Kasse stellt den Antrag auf

mutwillige Prozessführung. Bei der Geltendmachung des Beschwerdeführers um die

Entschädigung der zusätzlichen Auslagen stützt sich der Beschwerdeführer in [seiner]

Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab, von dem [er] bei der [ihm] zumutbaren

Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Deshalb sei das Verhalten des

Beschwerdeführers als mutwillig und leichtsinnig zu qualifizieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

2.3 Der Beschwerdeführer hält in

seiner Replik vom 25. September 2017 an der Beschwerde fest und stellt folgende

Anträge (A.S. 17 ff.):

1. Meine Beschwerde vom 8. September 2017

sei gutzuheissen.

2. Der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosenkasse vom 29. August 2017 sei aufzuheben und mir seien

dementsprechend angemessen Spesen zu vergüten für die vielen

Bewerbungslauslagen, etc. die ich hatte.

3. Der Antrag unter Punkt 3 wegen

mutwilliger Prozessführung ist per sofort aufzuheben. Das Verhalten des

Beschwerdeführers darf nicht als mutwillig und leichtsinnig qualifiziert

werden, sondern muss vom Gericht seriös überprüft werden. Dies ist ebenfalls ausnahmslos

und mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten [der] Beschwerdegegnerin.

Ich bin bedürftig und arm

und beantrage deshalb die unentgeltliche Rechtspflege.

Diese Rechtsbegehren bekräftigt der

Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 26. und 27. September 2017 (A.S.

20 ff.). Die Beschwerdegegnerin gibt dazu innert Frist keine Duplik ab (s. A.S.

27).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt,

soweit sich die Beschwerde auf den Ersatz der Auslagen von Februar bis Mai 2017

bezieht. Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit

darin Arbeitslosenentschädigung für fünf kontrollfreie Tage verlangt wird;

dieser Punkt bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, womit

es hier an einem Anfechtungsobjekt fehlt.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Diese Grenze wird mit streitigen Auslagen von CHF 830.00 ([309.80

./. 76.80] + [238.20 ./. 51.20] + [2 x 205.00]) nicht überschritten. Ebenfalls

in die Präsidialkompetenz fallen Entscheide über Eingaben, auf die

offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis

Abs. 1 lit. b GO). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit

als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die

Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche

Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von

Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Sie erstattet den Versicherten die nachgewiesenen und

notwendigen Auslagen für die Teilnahme an diesen Massnahmen (Art. 59cbis

Abs. 3 AVIG).

Die

zuständige Amtsstelle (im Kanton Solothurn das RAV) legt die Kosten für Reise,

Verpflegung und Unterkunft, auf welche die versicherte Person Anspruch hat, dem

Grundsatz nach in ihrer Verfügung fest. Die Arbeitslosenkasse hat anhand dieser

Verfügung sowie der durch den Organisator der Massnahme ausgefüllten

Bescheinigung die Berechnung und Auszahlung vorzunehmen (Art. 85

Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis AMM A58).

Massgebend

sind die im Hinblick auf die Dauer der Massnahme günstigsten Tarife der 2.

Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel (Einzelbillet, Monatsabonnement etc.). Ausnahmsweise

erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen

notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein

öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht

zugemutet werden kann (Art. 85 Abs. 2 AVIV; AVIG-Praxis AMM A59). Legt

die versicherte Person die Strecke zwischen Wohn- und Durchführungsort der

Massnahme mit dem Privatfahrzeug zurück, obwohl ihr die Benützung der

öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar war, vergütet ihr die Arbeitslosenkasse

die entsprechenden Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel (AVIG-Praxis AMM A59).

Ist

die versicherte Person durch den Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme

gezwungen, sich auswärts zu verpflegen, so leistet die Versicherung einen

Beitrag an diese Auslagen. Die Ansätze dafür sind in der Verordnung des Eidg.

Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die Ansätze der

Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch (SR 837.056.2)

geregelt (Art. 85 Abs. 3 lit. a AVIV; AVIG-Praxis AMM A61).

2.2

Der Beschwerdeführer hat als

Teilnehmer einer arbeitsmarktlichen Massnahme unbestrittenermassen Anspruch auf

Auslagenersatz. Da diese Massnahme jedoch am 13. März 2017 ordnungsgemäss

nach fünf Kursterminen endete, entfällt ein Anspruch für die Monate April und

Mai 2017. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid fälschlicherweise festhielt, der Beschwerdeführer habe die

Massnahme im März 2017 «abgebrochen» (A.S. 2 Ziff. 6).

Was die Wegspesen für die fünf

Kurstermine im Februar und März 2017 betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin zu

Recht jeweils eine […]-Tageskarte der 2. Klasse zu einem Preis von CHF 25.60

(s. Unia S. 151) angerechnet. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache

geltend, die Kosten für das Auto einschliesslich der Abnützung seien höher als

der Tarif der 2. Klasse, weshalb der Tarif der 1. Klasse anzuwenden sei. Der

Beschwerdeführer bestreitet also nicht, dass ihm die Benutzung der öffentlichen

Verkehrsmittel möglich und zumutbar gewesen wäre, weshalb trotz Verwendung des

eigenen Autos nur die Kosten vergüten sind, die im öffentlichen Verkehrs angefallen

wären (womit auch gleich gesagt ist, dass eine Erstattung der Parkgebühren

entfällt). Nach der klaren Regelung in der AVIV besteht indes unter keinen

Umständen Anspruch auf die Kosten einer Fahrt in der 1. Klasse.

Was die Verpflegung angeht, so ist nur

die Vergütung der Hauptmahlzeiten Frühstück und Mittagessen vorgesehen (Art. 1

Abs. 1 Verordnung WBF), nicht jedoch von Zwischenmalzeiten, wie es der

Beschwerdeführer verlangt. Aber auch auf Vergütung des Mittagessens besteht hier

kein Anspruch, da es sich um keine ganztägigen Kurseinheiten handelte. Der

Beschwerdeführer hätte folglich vor resp. nach dem Kurs zu Hause essen können,

möglicherweise etwas früher oder später als gewohnt, wobei aber eine gewisse

Flexibilität verlangt werden darf. In den Akten und Rechtsschriften finden sich

keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch irgendwelche besonderen Umstände

gezwungen war, sich am Kursort zu verpflegen.

Die Erstattung von Auslagen, welche dem

Versicherten durch Bewerbungen entstehen, ist in Gesetz und Verordnung nicht

vorgesehen (s. Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2016.273 vom

5.

Dezember 2016 E. 3 und VSBES.2013.228 vom 22. November 2013

E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer auch insoweit keinen Anspruch

geltend machen kann.

2.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin

zu Recht für Februar 2017

CHF 76.80 sowie für März 2017 CHF 51.20 an Auslagen zugesprochen und eine

darüber hinausgehende Vergütung abgelehnt. Damit stellt sich die Beschwerde als

unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten

werden kann.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben;

nur einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können eine

Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1; § 7 Abs. 2 Kantonale

Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,

BGS 125.922). Mutwilligkeit und Leichtsinn sind gegeben, wenn eine Partei

Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf

einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen

müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer

offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige

Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht,

einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das

Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde lässt

für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig

erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten –

Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren

vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber

trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324).

Die vorliegende Beschwerde kann zwar als

aussichtslos, aber noch nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet

werden. Der Beschwerdeführer verstand den Einspracheentscheid so, dass die

Beschwerdegegnerin ihm vorwerfe, er habe den Kurs pflichtwidrig vorzeitig

abgebrochen, und dass sich diese unrichtige Behauptung negativ auf seinen

Anspruch auswirke. Diese Auffassung ist zwar unzutreffend, aber bei einem

juristischen Laien gerade noch nachvollziehbar. Es ging dem Beschwerdeführer

also darum, eine bestimmte Frage vom Gericht überprüfen zu lassen. Die

Beschwerdegegnerin wiederum begründet ihren Antrag, es sei auf mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung zu erkennen, nicht näher. Folglich sind mangels

mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung keine Kosten zu erheben. Vor

diesem Hintergrund ist das erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach

wie vor gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Da Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann