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Entscheid

VSBES.2017.223

Unfallversicherung

11. Juni 2018Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. März 2010 seit

dem 10. November 2009 bei der B.___ als Projektleiter mit Spezialgebiet

Trockenbau angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert

(Suva-Nrn. [Suva-Akten-Nummer] 25, 147 S. 2).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom

14. April 2010 (Suva-Nr. 266) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 20. März 2010 in [...] beim

Skifahren / Speedflying aus circa 20 bis 30 m auf dem Eis

abgestürzt, wobei er sich eine Mehrfachverletzung (Polyblessé) zugezogen habe. Gemäss

dem Bericht des Departements Chirurgie, C.___, erlitt er dabei folgende

Verletzungen: Kompressionsfraktur BWK 2 und 6 mit Hinterkantenbeteiligung;

Keilkompressionsfraktur BWK 7 und 8 ohne Hinterkantenbeteiligung; Lungenkontusion

Unterlappen rechts; Verdacht auf Fraktur Processus costalis LWK 1 rechts;

Nierenkontusion mit keilförmigen minderperfundierten Arealen links ohne

Blutungsnachweis; Mikrohämaturie; Nebenbefundlich Beckendysplasie, 6-gliedrige

LWS (Suva-Nr. 4). Am 26. März 2010 konnte der Beschwerdeführer in

gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden.

1.3 Nach dem Einholen der

medizinischen Akten sowie diversen Besprechungen mit dem Beschwerdeführer

(Suva-Nrn. 9, 26, 34), qualifizierte die Beschwerdegegnerin das

Unfallereignis vom 20. März 2010 mit Verfügung vom 22. August 2011

als Nichtberufsunfall (Suva-Nr. 68). Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz

dagegen erhobener Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. September 2011

und entsprechenden Ergänzungen vom 22. September 2011 (Suva-Nrn. 71,

74) mit Einspracheentscheid vom 7. November 2011 fest (Suva-Nr. 93).

1.4 Nach dem Einholen weiterer

medizinischer Akten und der Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, vom 23. April 2012 (Suva-Nr. 141), der die Integritätseinbusse

auf 5 % schätzte (Suva-Nr. 139), verfügte die Beschwerdegegnerin am

25. April 2012 «in entgegenkommender Weise» die Einstellung der Taggelder

per 1. Juni 2012 und sprach dem Beschwerdeführer zudem eine

Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 zu (Suva-Nr. 144). Dagegen

erhoben sowohl der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 als auch der

Krankenversicherer des Beschwerdeführers E.___ am 24. Mai 2012 Einsprache

(vgl. Suva-Nrn. 150, 155). Der Krankenversicherer E.___ bestätigte am

12. Juni 2012 das Festhalten an ihrer vorsorglichen Einsprache (Suva-Nr. 156).

1.5 Die Beschwerdegegnerin wies mit

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 sowohl die Einsprache des Beschwerdeführers

als auch jene des Krankenversicherers E.___ ab und bestätigte ihre Verfügung

vom 25. April 2012 (Suva-Nr. 166). Dagegen liessen sowohl der

Krankenversicherer E.___ als auch der Beschwerdeführer am 11. bzw. 12. September

2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (Suva-Nrn. 178, 182). Dieses wies

die Beschwerden mit Urteil VSBES.2012.233 / VSBES.2012.235 vom

29. Januar 2014 (Suva-Nr. 215) ab. Die dagegen durch den

Beschwerdeführer am 6. März 2014 beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene

Beschwerde (Suva-Nr. 228) wurde von diesem mit Urteil 8C_202/2014 vom

9. Juli 2014 (Suva-Nr. 236) teilweise gutgeheissen und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie insbesondere in Bezug auf die

Höhe des Absturzes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornehme.

2.

2.1 Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin verschiedene Akten ein und beauftragte einen Mitarbeiter

Versicherungsleistungen mit der Abklärung in Zusammenhang mit

Missbrauchsvorwürfen, da die Vermutung bestehe, es gehe dem Beschwerdeführer

besser, als er gegenüber Ärzten und der Beschwerdegegnerin angegeben habe (vgl.

Suva-Nrn. 267 f.). Zu den diesbezüglich ausschlaggebenden Fotos auf

Facebook liess sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 vernehmen

(Suva-Nr. 269).

2.2 Es erfolgte am 16. Dezember

2014 eine Besprechung mit dem Zeugen und Pistenchef F.___ in [...]

(Suva-Nr. 273). Am 31. März 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige die G.___ für die Klärung der offenen

Fragen mit einer technischen Begutachtung zu beauftragen (Suva-Nrn. 310

f.). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am 18. April 2016 einverstanden

(Suva-Nr. 312). Das Gutachten «Technische Unfallanalyse» der G.___ wurde

sodann am 20. Oktober 2016 erstattet (Suva-Nr. 329). Gestützt auf

dieses verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2017 (Suva-Nr. 334),

dass mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere

Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und / oder einer Integritätsentschädigung

bestehe. Die dagegen am 14. Februar 2017 durch den Beschwerdeführer

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 338) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)

abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer lässt am 7. September

2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2017 sei aufzuheben und es seien dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

– unter

Entschädigungsfolgen –

4. Mit Verfügung vom

11. September 2017 (A.S. 19 f.) stellt der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, die ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

gerichtete Beschwerde vom 7. September 2017 sei zuständigkeitshalber an

das Versicherungsgericht weitergeleitet worden.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober

2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde (A.S. 22 ff.).

6. Mit Verfügung vom 11. Oktober

2017 (A.S. 28) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts von der

Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt,

Kenntnis.

7. Mit Replik vom 1. November

2017 (A.S. 31 f.) lässt der Beschwerdeführer an den Anträgen in der

Beschwerdeschrift festhalten.

8. Der Präsident des

Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 fest

(A.S. 35), dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert

Frist verzichtet habe.

9. Die am 14. Dezember 2017

durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 37

ff.) geht mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (A.S. 39) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit

Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1,

118.

V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V

103.

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit

Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

(BGE 117 V 360 E. 4a, 376 E. 3a, je mit Hinweisen) muss das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse

Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles

genügt nicht (BGE 117 V 360 E. 4a und 376 E. 3a, 115 V 142 E. 8b

mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob

ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht

beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142

S. 76 E. 4b). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundsatz als

auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f.

mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1

mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis-führungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar

2018.

E. 3.2.1).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts

8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2;8C_399/2013 vom

17.

September 2013 E. 2).

3.4

Beratende Ärzte sind, was den

Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten

gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom

17.

Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Deren Berichten und

Gutachten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f. mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt

den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss

nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger

Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des

Bundesgerichts 8C_128/2018 vom 27. April 2018 E. 3.3).

3.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017

vom 9. April 2018 E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 26. Juli

2017.

– mit zu berücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).

4.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der vom

Beschwerdeführer geklagten nicht hinreichend objektivierbaren gesundheitlichen

Beeinträchtigungen zum Ereignis vom 20. März 2010 zu Recht verneint und

daher ihre Leistungen per 1. Juni 2012 korrekterweise eingestellt hat.

Der medizinische Sachverhalt ist indes zu

Recht nicht (mehr) bestritten. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass sich

der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 20. März 2010 diverse

Frakturen und Kontusionen (Kompressionsfraktur BWK 2 und 6 mit Hinterkantenbeteiligung;

Keilkompressionsfraktur BWK 7 und 8 ohne Hinterkantenbeteiligung;

Lungenkontusion Unterlappen rechts; Verdacht auf Fraktur Processus costalis LWK

1.

rechts; Nierenkontusion mit keilförmigen minderperfundierten Arealen links

ohne Blutungsnachweis) sowie eine Mikrohämaturie und nebenbefundlich eine Beckendysplasie,

6-gliedrige LWS, zuzog und vom 20. bis 26. März 2010 im C.___

hospitalisiert war. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden

konservativ mittels Analgesie und Physiotherapie / Muskelaufbau behandelt

(vgl. Suva-Nrn. 3, 4, 7, 10, 20, 31, 50). Aus den vorliegenden Akten geht

hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm empfohlenen Therapien nicht

konsequent umgesetzt hat. So hielt bspw. Dr. med. H.___, ärztliche Leitung, I.___,

[...], im Bericht vom 17. Januar 2012 (Suva-Nr. 114) fest, der

Beschwerdeführer habe sich trotz mehrmaligem Bemühen des I.___ nicht für das

Training aufraffen können. Zudem finden sich in den vorliegenden Akten zu den

von Dr. med. J.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, K.___, Poliklinik für

Wirbelsäulenchirurgie, mit Bericht vom 8. April 2011 (Suva-Nr. 50) empfohlenen

chiropraktischen oder osteopathischen Behandlungen zur Deblockade der

Costovertebralgelenke keine Hinweise. Im Bericht vom 8. November 2011

(Suva-Nr. 96) betreffend die Kick-off-Besprechung mit dem Kreisarzt

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, wurde festgehalten, die organischen Unfallfolgen sollten

eigentlich abgeheilt sein. In diesem Sinn hielt Dr. med. D.___ in seiner

ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. April 2012 (Suva-Nr. 141)

u.a. fest, es seien bei der klinischen Untersuchung kein behindertes Verhalten

und keine neurologischen Ausfälle im Zusammenhang mit den erlittenen

Verletzungen festzustellen. Somit seien die angegebenen Sensibilitätsminderungen

an den Fingern IV und V beider Hände als unfallfremd zu werten. Es könne

betreffend die erlittenen strukturellen Läsionen vom Endzustand ausgegangen

werden. Weitere medizinische Massnahmen seien nicht geeignet, eine namhafte

Verbesserung herbeizuführen. Die angestammte berufliche Tätigkeit als

Projektleiter / Bauführer sei unter Berücksichtigung der organischen

Unfallfolgen unlimitiert durchführbar (Suva-Nr. 141 S. 8). Auf diese

kreisärztliche Abschlussbeurteilung kann abgestellt werden. So beruht diese auf

sämtlichen medizinische Vorakten, bezieht die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers mit ein und stützt sich auf eigene klinische Untersuchungen.

Ausserdem sind die Ausführungen und Einschätzungen des Kreisarztes

nachvollziehbar und einleuchtend und werden durch die übrigen vorliegenden medizinischen

Akten gestützt. Damit kommt dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom

23.

April 2012 voller Beweiswert zu (vgl. E. II. 3.4 hiervor).

Im Bericht der Polyklinik für

Wirbelsäulenchirurgie des K.___ vom 13. Dezember 2010 (Suva-Nr. 31) wurde

erstmals eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers im Sinn einer Verdachtsdiagnose auf eine posttraumatische

Belastungsstörung ausgewiesen, die in später verfassten Arztberichten bestätigt

wurde (vgl. Suva-Nrn. 114, 116, 131). So diagnostizierte bspw. die auf das

medizinische Fachgebiet der Psychologie spezialisierte lic. phil. M.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie im Bericht vom 30. Januar 2013

(Suva-Nr. 116) eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1. Zudem

wurden im weiteren Verlauf sowohl die Verdachtsdiagnose auf eine mittelschwere

depressive Episode (DD depressive Episode im Rahmen einer bipolaren Störung)

sowie die Verdachtsdiagnose auf akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt

(vgl. Suva-Nr. 91). Daher ist aufgrund der vorliegenden Akten insgesamt davon

auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Beeinträchtigung

seiner psychischen gesundheitlichen Situation im Vordergrund steht. Dies

bestätigte auch der Kreisarzt Dr. med. D.___ in einer beweiswertigen kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 23. April 2012 (Suva-Nr. 141), indem er

ausführte, beim Beschwerdeführer stehe die psychische Symptomatik im

Vordergrund. Dies wurde auch durch das Bundesgericht im Urteil 8C_202/2014 vom

9.

Juli 2014 (Suva-Nr. 236) festgehalten, wonach allein streitig sei,

ob die Beschwerdegegnerin für die psychischen Unfallfolgen einzustehen habe

(E. 2).

5.

Im Urteil des Bundesgerichts

8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 wurde die Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen wie folgt begründet (Suva-Nr. 236):

«5.

Der

vorliegende Fall lässt sich aus den folgenden Gründen nicht zuverlässig beurteilen.

5.1

Es

ist ungeklärt geblieben, aus welcher Höhe der Versicherte abgestürzt ist.

Gemäss den ärztlichen Stellungnahmen, namentlich dem Bericht des Spitals […],

wo die notfallmässige Versorgung erfolgte, handelte es sich um acht bis zehn

Meter, wobei damals erwähnt wurde, dass die Anamnese zufolge massiver Analgesie

durch den Erstversorger (der Versicherte wurde luftgebunden auf die

Notfallstation verbracht) erschwert gewesen sei. Weitere diesbezügliche

Abklärungen sind nicht erfolgt. Erst in einer Besprechung vom 4. November

2011, somit mehr als anderthalb Jahre nach dem Unfall, wurde die Frage

aufgegriffen. Der Versicherte konnte sich dazu nicht äussern. Beim Abflug habe

er sich auf einer Höhe von rund 200 Metern über dem Boden befunden. Wie der

Pistenchef gemäss einem Zeitungsartikel mitgeteilt habe, sei er ganz normal

eine Kurve geflogen und dann ins Trudeln geraten. Der Versicherte erachtete

daher eine Absturzhöhe von acht bis zehn Metern als unmöglich, konnte sich auch

nicht erklären, woher diese Angaben stammten. Er selber habe den Ärzten

gegenüber eine Absturzhöhe von 30 bis 50 Metern erwähnt. Der einzige Zeuge, der

genannte Pistenchef, gehe von einer Höhe von 20 Metern aus.

5.2

Es

findet sich in den Akten keine Dokumentation, um was für einen Paragleiter es

sich gehandelt hat und wo die gerissenen Seile angebracht gewesen waren. Damit

bleibt auch offen, wie sich dieser Defekt ausgewirkt hat, ob beziehungsweise

inwieweit der mit den verbleibenden Seilen befestigte Gleitschirm seine

Funktion noch erfüllen konnte. Es lässt sich daher nur mutmassen, dass der

Beschwerdeführer nicht in freiem Fall gestürzt, sondern dabei abgebremst worden

sei.».

Die Sache wurde aufgrund dieser

ungeklärten Frage(n) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie

weitere Abklärungen vornehme und über ihre Leistungspflicht hinsichtlich der

geltend gemachten psychischen Folgen des Gleitschirmabsturzes vom 20. März

2010.

neu verfüge (E. 5.3).

6.

Da die Beschwerdegegnerin daraufhin

bei der G.___ ein Gutachten «Technische Unfallanalyse» einholte, das am

20.

Oktober 2016 erstattet wurde (Suva-Nr. 329), kam sie ihrer

Verpflichtung in Bezug auf die Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. E. II. 5

hiervor) nach. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht auf die Ergebnisse dieser Technischen Unfallanalyse abgestellt hat:

6.1

Die technische und

biomechanische Analyse des Unfalls kann, wie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

bereits wiederholt festgehalten worden ist, nützliche Anhaltspunkte zur Schwere

des Unfalls liefern (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 E. 3.2 mit

Hinweisen), welche sich stets auf der Grundlage der gesamten objektiv fassbaren

Umstände bestimmt. Derartigen Berichten kommt unter den gleichen

Voraussetzungen wie den Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu

(statt vieler Urteil B. U 339/01 vom 22. Mai 2002 E. 4b/bb, U 144/03

vom 25. Februar 2005 E. 4.1.1; vgl. auch E. II. 3.3 hiervor).

6.2

Die vom 20. Oktober 2016

datierende Technische Unfallanalyse wurde von Dr. sc. techn. N.___,

Dipl.-Ing. ETH, und Dipl.-Ing. ETH O.___ und somit durch zwei hierzu

qualifizierte Fachpersonen verfasst. Die Analyse beinhaltet zum einen Angaben

zum vorliegenden Sachverhalt im Rahmen einer Zusammenfassung und zum anderen

wurden die Akten der Beschwerdegegnerin ediert und Videos, Fotos und Handnotizen

anlässlich der Untersuchung des Schirms des Beschwerdeführers vom 30. Juni

2016.

mitberücksichtigt (vgl. Suva-Nr. 329 S. 2). Ebenfalls miteinbezogen

wurden die Unfalldaten, Informationen zum Fluggerät und Angaben vom Beteiligten

und dem Zeugen F.___ (Pistenchef). Damit basiert die Technische Unfallanalyse

auf sämtlichen Vorakten. Durch das Aufführen der beim Unfallereignis erlittenen

Verletzungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass den Experten

auch der medizinische Sachverhalt bekannt war. Durch die mit Fotos

dokumentierte Untersuchung des Unfallschirms vom 30. Juni 2016 (Marke: [...],

Suva-Nr. 329 S. 3), die durchgeführten und mit Videoaufnahmen

dokumentierten Versuche mit einem ähnlichen Schirm sowie die vorgenommenen

flugmechanischen Berechnungen bei Gleitflugkurven beruht die Technische

Unfallanalyse zudem auf umfassenden Untersuchungen. Zudem sind die

Feststellungen und Einschätzungen der Gutachter nachvollziehbar und plausibel:

So ist aufgrund der festgestellten Befunde beim aufgezogenen Schirm mit drei

gerissenen Tragleinen im äusseren Bereich der linken Unterseite in Flugrichtung

nachvollziehbar, dass die Experten davon ausgingen, der Schirm habe nach dem

Riss nicht mehr korrekt angeströmt werden können und die Luftflügel, welche das

Flügelprofil erzeugten, seien nur noch teilweise angeströmt bzw. gefüllt worden

(Suva-Nr. 329 S. 5). In diesem Zusammenhang vermag im Weiteren auch

zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, der in diesem Bereich stark

verformte Flügel habe nur noch einen reduzierten Auftrieb erzeugen können. Die

gutachterlich angestrebten Flugversuche des beschädigten Schirms konnten nicht

durchgeführt werden, da auch auf der unbeschädigten Seite zu viele Tragleinen entfernt

worden seien, so dass sich dieser nicht mehr für die Versuche habe einsetzen

lassen (Suva-Nr. 329 S. 7). Dies leuchtet ein, da die Gutachter zuvor

ausführten, der Beschwerdeführer habe am Schirm einige Tragleinen entfernt, um

diese für Zugtests zu verwenden (Suva-Nr. 329 S. 5). Es ist in diesem

Zusammenhang weiter nachvollziehbar, dass für die Versuche im Rahmen der

Technischen Unfallanalyse ein ähnlicher Schirm verwendet wurde, der dieselbe

Anzahl und Anordnung der Tragleinen aufwies. Die dadurch erlangten

Testergebnisse führten aufgrund des verformten Profils im beschädigten Bereich

zur starken Reduktion des Auftriebs auf dieser Flügelseite bei gleichzeitig

starkem Ansteigen des Luftwiderstandes. Aufgrund dieser Feststellungen erscheint

die Darlegung der Gutachter schlüssig, wonach der Pilot in dieser Situation –

rund 1,8 s nach dem Reissen der Tragleinen – schnell an Höhe verloren und die

Flugsituation nicht mehr habe kontrollieren können (Suva-Nr. 329

S. 8). Die daraus gezogene gutachterliche Schlussfolgerung, wonach aus den

Versuchen geschlossen werden könne, dass der Speedflyer-Schirm beim Ereignis

vom 20. März 2010 nicht im freien Fall zu Boden gestürzt sei, sondern

vielmehr in einer steilen spiralförmigen Flugbahn mit mehr oder weniger

konstanter Sinkgeschwindigkeit abwärts geflogen sei, ist plausibel. Dies stimmt

auch mit den Angaben des Pistenchefs F.___ überein, der bei der Besprechung vom

16.

Dezember 2014 in [...] angegeben habe (Suva-Nr. 273), der

Beschwerdeführer sei zunächst in einer Abwärtsbewegung eine Kurve geflogen und

sei beim Versuch, den Schirm zu öffnen ins Trudeln geraten. Es überzeugt im

Weiteren, wenn die Experten aufgrund von flugmechanischen Berechnungen

darlegten, dass die Aufprallgeschwindigkeit in vertikaler Richtung mit einiger

Wahrscheinlichkeit einer Freifallhöhe von 9 bis 12 Metern entsprochen

habe, diese Höhe jedoch zu reduzieren sei, da der Beschwerdeführer auf den

Schnee einer präparierten Piste gestürzt sei und eine Protektorhose getragen

habe. Diese Ausführungen überzeugen, da aus den Vorakten erhellt, dass der

Beschwerdeführer einen Helm, einen Rückenprotektor und eine Protektorhose

getragen hat (Suva-Nr. 329 S. 4). Der Pistenchef F.___ äusserte sich

anlässlich der Besprechung vom 16. Dezember 2014 in [...] dahingehend, dass

er sich am 20. März 2010 an seinem gewohnten Ort auf der [...] befunden

und das Gebiet aus circa 1,5 km überwacht habe. Er gab zudem an, dass es

grundsätzlich schwer sei, in einer weissen, schneebedeckten Umgebung die

Bestimmung einer Höhe vorzunehmen, umso mehr aus einer Distanz von 1,5 km.

Mit Hilfe der Liftmasten, die durchschnittlich eine Höhe von 6 bis 7 m

aufwiesen, könne eine Einschätzung vorgenommen werden. Er könne die im

Zeitungsartikel vom 31. März 2010 berichtete Absturzhöhe von rund 20 Metern

bestätigen (Suva-Nr. 273 S. 2). Demgegenüber hielt der Pistenchef F.___

im undatierten, jedoch gemäss den vorliegenden Akten zeitlich vor der

Besprechung verfassten Schreiben (Suva-Nr. 257) fest, die Absturzhöhe habe

circa 35 bis 42 Meter betragen. Aufgrund dieser divergierenden Einschätzungen

überzeugen die Aussagen des Pistenchefs nicht ohne Weiteres. Es kann der

Beurteilung der Gutachter gefolgt werden, wonach nicht klar sei, was mit

«Absturzhöhe» genau gemeint sei (Suva-Nr. 329 S. 11). So könne die

Darstellung des Zeugen, wonach die «Probleme», d.h. der Leinenriss, auf einer

Höhe von 20 oder auf 40 m begonnen hätten, nachvollzogen werden. Auch

deren weitere gutachterliche Darlegung, wonach die Schätzung dieser Höhe aus

einer Distanz von 1,5 km ohne direkte Sichtlinie zur Aufprallstelle nicht möglich

sei, überzeugt.

6.3

Damit ist die Technische

Unfallanalyse vom 20. Oktober 2016 als voll beweiswertig zu qualifizieren.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die darin

festgestellten Ergebnisse in Bezug auf die Fallhöhe des Beschwerdeführers beim

Unfallereignis vom 20. März 2010 abgestellt hat (A.S. 7 f.). Mittels

verschiedener Variantenberechnungen (vgl. Anhang 1) konnte in dieser

Technischen Unfallanalyse die Aufprallgeschwindigkeit am Boden eingegrenzt

werden. Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Sturzereignissen zu ermöglichen,

wurden die resultierenden Sinkgeschwindigkeiten in äquivalente Freifallhöhen

umgerechnet. Die äquivalente Freifallhöhe bezeichnet die Höhe, aus welcher ein

Objekt ungebremst fallen müsste, um dieselbe Geschwindigkeit in vertikaler

Richtung zu erreichen, wie sie der Schirm beim diskutierten Ereignis innehatte.

Aus den Berechnungen ergibt sich eine Freifallhöhe (ungebremst) von

9.

- 12 Metern. Weil der Aufprall auf eine (harte) Schneepiste

erfolgte, was mit einem Einsinken von 1 - 2 cm verbunden ist, und

weil der Beschwerdeführer eine Protektorhose trug, die nochmals eine

«Knautschzone» von 1 - 2 cm bewirkte, ergibt sich ein um

2.

- 4 cm vergrösserter Deformationsweg. Diese Faktoren führen – im

Vergleich zu anderen Ereignissen – zu einer Reduktion der äquivalenten

Freifallhöhe um rund 30 % gegenüber dem aus der Sinkgeschwindigkeit

errechneten Wert von 9 - 12 Metern. Der Aufprall entspricht somit

einem Sturz auf eine harte Oberfläche, ohne Schutzausrüstung, aus einer Höhe

von unter 10 Metern (vgl. Suva-Nr. 329 S. 8 ff.).

7.

Beim Beschwerdeführer überwiegt

– wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 4 hiervor) – die psychische

Symptomatik. Daher ist die Adäquanz der durch den Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden besonders zu prüfen:

7.1

Treten bei einem Unfall

vorwiegend psychische und / oder organisch nicht hinreichend

nachweisbare Beschwerden auf – wie vorliegend gegeben – und kann weder das

Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten

Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate

Kausalität analog der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach

Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133). Nach der Rechtsprechung des EVG setzt die

Annahme des Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem

Unfallereignis und einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich

voraus, dass dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung für deren Entstehung

zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist,

d.h. ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende

psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat. Für eine psychisch

bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen

Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht

einzustehen (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 f. mit Hinweisen). Im

zitierten Urteil hat das Bundesgericht eine Katalogisierung der Unfälle mit

psychisch bedingten Folgeschäden vorgenommen. Danach wird grundsätzlich

zwischen drei Gruppen unterschieden: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere

Bereich. Bei den banalen Unfällen wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des

Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichteren Unfällen wie z.B. einem

gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang in

der Regel ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dagegen ist er bei schweren

Unfällen in der Regel zu bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle,

die weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können.

7.2

Der Geschehensablauf des

Unfallereignisses vom 20. März 2010, 13.30 Uhr, präsentiert sich gemäss

der vorliegenden Aktenlage und im Wesentlichen gestützt auf die voll

beweiswertige Technische Unfallanalyse vom 20. Oktober 2016 wie folgt: Der

mit einem Helm und Rücken- sowie Beckenprotektor ausgerüstete Beschwerdeführer

stürzte während eines Skiwochenendes mit dem Betrieb in [...] beim Speedflying

mit einem Paragleiter ab, da während des Fluges an der Vorderkante

(Eintrittskante) des linken Flügels des Schirms drei Seile rissen. Die

äusserste Tragleine blieb indes intakt. Der Schirm befand sich dabei auf einer

Höhe von ungefähr 20 bis 40 Metern, was aber unerheblich ist. Der Schirm

bewegte sich sodann in einer steilen Abwärtsspirale und hatte eine mehr oder

weniger konstante, relativ hohe Sinkgeschwindigkeit inne. Es ist gestützt auf

die Technische Unfallanalyse davon auszugehen, dass der Aufprall des

Beschwerdeführers einem Sturz auf eine harte Oberfläche, ohne Schutzausrüstung,

aus einer Höhe von unter 10 Metern – mindestens 6,3 m und höchstens

8,4 m (= 9 bis 12 m minus 30 %, vgl. E. II. 6.3 hiervor) –

entsprach (vgl. Suva-Nr. 329). Aufgrund des so errechneten Mittelwerts ist

von einer Freifallhöhe von 7,35 m auszugehen.

7.3

Aufgrund des augenfälligen

Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV

Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der

Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts,

8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.2,8C_623/2007 vom

22.

August 2008 E. 7, U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3.1

mit weiteren Hinweisen; U 105/00 Gb E. 5b) hat dieser Unfall als mittelschwer

zu gelten, wobei er – wie dies der Beschwerdeführer korrekt vorbringt (A.S. 15)

– dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen ist.

Diesbezüglich kann ausgeführt werden,

dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei

Sturzereignissen im Laufe der vergangenen Jahre verschärft worden ist. Während

laut Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar

2007.

Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) vom 27. April 1998

E. 3.a (publiziert als RKUV 1998 Nr. 307 S. 448) ein Sturz von

einer Leiter aus einer Höhe von vier bis fünf Metern auf einen Gehsteig mit

verschiedenen gravierenden Knochenbrüchen 1989 (unveröffentlichtes Urteil R.

vom 25. Juni 1989) und ein Absturz eines Kranführers mit einem an der Decke

eines Bahntunnels montierten Kran aus mindestens acht Metern Höhe 1997 (unveröffentlichtes

Urteil L. vom 23. Dezember 1997) als schwere Unfälle qualifiziert wurden,

wurde am 8. Oktober 2004 (U 168/04 E. 5.2) der Sturz eines

Bauarbeiters aus einer Höhe von etwa sieben bis acht Metern auf einen

Humusboden als mindestens mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen

beurteilt. Am 7. April 2005 qualifizierte das EVG im Urteil U 458/04

folgende Sturzereignisse als mittelschwere Unfälle im mittleren Bereich bis

angrenzend an die schweren Unfälle: Sturz eines Bauhilfsarbeiters in einen rund

acht Meter tiefen Kaminschacht mit offener Fraktur des rechten Fusses (RKUV

1999.

Nr. U 330 S. 122 f. E. 4b/bb mit Hinweis); aus rund 6 bis

8.

Metern auf den mit Bauschutt und Erde bedeckten Boden mit Halswirbelbruch (U

167/99 vom 8. Februar 2000). Diese Urteile waren vor dem in II. E. 7.3

dargestellten Entscheid des Bundesgerichts ergangen, der die Beurteilung der

Unfallschwere allein auf den augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei

entwickelnden Kräften konzentrierte. Am 9. April 2009 (8C_825/2009

E. 4.2) qualifizierte das Bundesgericht den Sturz eines Gipsers von einem

Baugerüst kopfüber ein Stockwerk in die Tiefe, bei dem er mit dem Gesicht auf

einem abgestellten Gerät aufschlug und sich eine Kieferfraktur zuzog, als

mittelschweren Unfall. Den Sturz eines Werkstattleiters von einer Leiter aus

circa vier bis fünf Metern Höhe auf einen Hallenboden beurteilte es am

22.

Februar 2010 (8C_1014/2009 E. 5.1) höchstens als im engeren Sinn

mittelschweren Unfall (vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des

Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2010 UV 2009/85 E. 2.2). Mit Urteil

vom 29. Februar 2012 (8C_882/2011 E. 4.2.4) hielt das Bundesgericht

im Weiteren fest, dass der Sturz eines Bewusstlosen aus 3 Metern Höhe auf

den Betonboden als insgesamt mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren

Unfällen zu qualifizieren sei.

Eine grössere Höhe rechtfertigte keine

andere Qualifikation und es genügte umgekehrt auch eine geringere Höhe für die

Zuordnung zum eigentlich mittleren Bereich, wenn besondere Umstände zu

berücksichtigen waren. Zu erwähnen sind die Leiterstürze über lediglich drei

Meter, aber in bewusstlosem Zustand nach einem Stromschlag (SVR 2011 UV

Nr. 10 S. 35,8C_584/2010 E. 4.2.4), und über insgesamt etwa

fünf bis sieben Meter, jedoch abgebremst durch einen Zwischenboden (Urteile U

417/06 vom 19. Juni 2007 E. 4.2.1,8C_202/2014 vom 9. Juli 2014

E. 4.2).

Aufgrund dieser Ausführungen kann der

vorliegende Unfall vom 20. März 2010 mit einer äquivalenten Freifallhöhe

von 7,35 m (vgl. E. II. 7.3 hiervor) nicht als schwer, aber als

mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden.

7.4

Das vorliegende Unfallereignis

vom 20. März 2010 fällt unter die mittelschweren Ereignisse im

Grenzbereich zu den schweren Unfällen. Die Frage nach dem adäquaten

Kausalzusammenhang kann daher nicht allein aufgrund des Unfalls schlüssig

beantwortet werden. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar

mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen

davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen:

Als wichtigste Umstände, die als

Beurteilungskriterien dienen können, nennt das Bundesgericht:

besondere dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.

Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit

neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft

einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu

einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten

mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufs.

Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so

müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso

mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen

Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen

zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in

gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht

werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien

führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die

Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die

psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115

V 133 E. 6 S. 138 ff.).

7.5

In Weiterentwicklung der

Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar

2010.

festgehalten, dass zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei

einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich – anders als bei einem Unfall im

mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen (vgl. statt vieler Urteil

des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit

Hinweisen) – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung drei zu bejahende Kriterien

notwendig seien. Bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des

Nachweises von vier Kriterien (vgl. dazu explizit Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009

vom 7. Dezember 2009 E. 5), müssen bei einem Unfall im eigentlich

mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen, ansonsten die Unterscheidung

zwischen mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Fällen und den

Unfällen im eigentlich mittleren Bereich obsolet würde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Bei einem

mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wie er hier

vorliegt, ist die Adäquanz, wie erwähnt, zu bejahen, wenn mindestens ein

Kriterium in «normaler» Ausprägung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4).

7.6

Objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U

335.

S. 209 E. 3b/cc) war der Unfall vom 20. März 2010 von

besonderer Eindrücklichkeit. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

wohl jedem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit anheim liegt, kann der

vorliegende Unfallhergang – Abstürzen mit dem Gleitschirm in freiem Fall aus circa

7,35 m Höhe – als besonders eindrücklich bezeichnet werden, womit dieses

Kriterium erfüllt ist. Aus der medizinischen Aktenlage geht zudem hervor, dass

der Beschwerdeführer unter einer anterograden Amnesie litt. Dem entspricht denn

auch die Tatsache, wonach gemäss dem Austrittsbericht vom 22. März 2010 ab

dem Abtransport auf der Piste alles wieder erinnerlich sei (Suva-Nr. 4).

Der Beschwerdeführer hat aus somatischer Sicht (Suva-Nr. 4) schwere

Verletzungen erlitten. Dafür spricht auch der Umstand, wonach der

Beschwerdeführer von der Piste abtransportiert werden musste (Suva-Nr. 4)

und er beim Unfallhergang aufgrund der beschriebenen Verletzungen –

Kompressionsfrakturen; Keilkompressionsfrakturen; Lungenkontusion; V.a. Fraktur

Processus costalis LWK 1 rechts; Nierenkontusion; Mikrohämaturie;

nebenbefundlich Beckendysplasie – diverse Frakturen sowie Läsionen erlitten

haben muss. Es kommt hinzu, dass mittels durchgeführter CT des Schädels keine

Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder intrakranielle Blutungen festgestellt

werden konnten und auch mit der CT des Thorax und des Abdomens / Becken / BWS / LWS

weder Hinweise auf Hämatothorax oder Pneumothorax noch auf Blutungen

diagnostiziert werden konnten. Weiter wurden mittels CT der BWS die dorsalen

Elemente als intakt dargestellt (Suva-Nr. 4 S. 2 f.). Gemäss

vorliegender Aktenlage wurden die erlittenen Frakturen und Läsionen lediglich

mittels konservativer Therapien behandelt und bedurften keines operativen

Eingriffs. Nicht erfüllt ist sodann aus somatischer Sicht das Kriterium der

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Vielmehr konnte der

Beschwerdeführer bereits am 26. März 2010 in gutem Allgemeinzustand und

bei relativer Schmerzfreiheit und adäquater Analgesie an Gehstöcken aus dem

Spital entlassen werden (Suva-Nr. 4). Es liegen zudem weder Hinweise auf

eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

haben, noch auf einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen

Komplikationen vor. Schliesslich sind auch die Kriterien der körperlichen

Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, weil sich die nach dem Unfall geklagten

Beschwerden nur für relativ kurze Zeit mit den somatischen Befunden haben

erklären lassen und das Andauern der Beschwerden auf die psychischen bzw. nicht

objektivierbaren Beeinträchtigungen zurückzuführen ist. Es kommt hinzu, dass

der Beschwerdeführer die ihm empfohlenen Therapien nicht entsprechend

konsequent umgesetzt hat (Suva-Nr. 114; vgl. E. II. 4 hiervor). So hielt

denn der Wirbelsäulenspezialist Dr. med. J.___ eine Arbeitsaufnahme von

50.

% bereits ab 1. Mai 2010 für zumutbar (Suva-Nr. 10).

Damit sind vorliegend die objektiv

erfassbaren Kriterien der «besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls» und der

«Schwere der erlittenen Verletzungen» erfüllt, womit die Unfalladäquanz der

geltend gemachten psychischen bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden des

Beschwerdeführers zu bejahen ist.

8.

Es kann somit zusammenfassend

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfalladäquanz der aktuell

geklagten, nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden des Beschwerdeführers

mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 zu Unrecht verneint hat. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2017 ist somit aufzuheben

und die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. September 2017 gutzuheissen. Die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Bezug auf die

psychischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers gegebenenfalls weitere medizinische

Abklärungen veranlasst und anschliessend erneut über den Leistungssanspruch des

Beschwerdeführers entscheidet.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen

Obsiegens, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein

Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V

54.

E. 3a S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

Der Vertreter des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Peter Kaufmann, macht in seiner Kostennote vom 14. Dezember

2017.

(A.S. 38), basierend auf einem Honorar von CHF 2'000.00 und

Auslagen von insgesamt CHF 42.50 sowie einer MWSt von 8 %

(CHF 163.40), einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'205.90 geltend. Dies

erscheint in Anbetracht des Aufwandes und der Schwierigkeiten des Prozesses

angemessen. Damit beläuft sich die Parteientschädigung auf total CHF 2'205.90

(inkl. Auslagen und MwSt), die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

9.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli

2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne

der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'205.90 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi