VSBES.2017.224
Invalidenrente
23. April 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Urteil vom 23. April 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreibern Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. Juli 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1970, meldete sich am 12. Juni 2007 bei der
damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.76). Sie gab an, seit einem Unfall am 18. Februar
2006 mit Sturz auf einer glatten Fläche seit dem 1. März 2006 arbeitsunfähig zu
sein, dies wegen permanenter Muskelverspannungen in den Schultern, am Rücken
sowie Kopf und Nacken mit Ausstrahlung in den ganzen Körper.
1.2 Die IV-Stelle Zürich holte die
Unterlagen der Unfallversicherung ein, tätigte ihrerseits ebenfalls Abklärungen
und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2008
(IV-Nrn. 1.25 und 1.26) vom 1. März bis 30. April 2007 eine Dreiviertelsrente,
vom 1. Mai bis 30. September 2007 eine ganze Rente und vom 1. Oktober
2007 bis 31. März 2008 eine Viertelsrente zu.
2.
2.1 Am 17. Oktober 2011 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle Zürich an (IV-Nr. 1.21). Die
IV-Stelle Zürich trat auf dieses Gesuch ein und liess die Beschwerdeführerin
durch die Begutachtungsstelle B.___ orthopädisch, neurologisch und
psychiatrisch begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 10. Juli
2012 erstattet (IV-Nr. 1.7).
2.2 Mit Verfügung vom 25. September
2012 (IV-Nr. 1.3) wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin ab.
3. Am 18. Februar 2017 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 2). Diese stellte der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. März 2017 (IV-Nr. 5) in Aussicht,
nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten.
4. Die Beschwerdeführerin erhob
gegen den Vorbescheid Einwand und reichte einen Bericht ihres Hausarztes, Dr.
med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 29. Juni 2016 (IV-Nr. 12)
sowie einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin, med. pract. D.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Juni 2017 (IV-Nr.
13) ein.
5. Nachdem der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD), Dr. med. E.___, am 13. Juli 2017 zu den Berichten Stellung
genommen hatte (IV-Nr. 16), trat die Beschwerdegegnerin auf das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2017
(Aktenseite [A.S.] 1 f.) nicht ein.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 8. September 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Juli 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar
2017 einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 (A.S. 23) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Eingabe vom 4. Dezember
2017 (A.S. 26) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu
den Akten (A.S. 27 f.).
9. Mit Eingabe vom 13. Dezember
2017 (A.S. 29 f.) lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. F.___,
Facharzt für Orthopädie FMH, vom 7. Dezember 2017 einreichen.
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die mit der Neuanmeldung geltend
gemachten Beschwerden seien bereits Gegenstand der gutachterlichen Abklärung im
Jahr 2012 gewesen. Neue Beschwerden, Diagnosen oder eine relevante
Verschlechterung der vorbekannten Beschwerden würden nicht glaubhaft dargelegt.
Damit mache die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen geltend, die eine
andere Beurteilung der Situation zulassen würden.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, im Gutachten der B.___ vom 10.
Juli 2012 sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
worden. Mit der Neuanmeldung ergäben sich klarerweise neue Befunde und
Diagnosen. So sei zuvor keine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert
worden, was aber nunmehr der Fall sei. Sodann sei damals kein chronisches
lumbospondylogenes Syndrom mit entsprechenden bildgebend nachgewiesenen
degenerativen Veränderungen diagnostiziert worden. Auch die Coxarthrose sei
neu. Damit einhergehend habe die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit
aufgeben müssen, was ebenfalls einen Revisionsgrund darstelle. Es sei
aktenwidrig, wenn die RAD-Ärztin behaupte, es sei mit der Neuanmeldung 2011 ein
depressives Geschehen diagnostiziert worden, das gut behandelt worden sei. Eine
solche Diagnose sei nicht gestellt worden.
Eine rechtliche Würdigung der
depressiven Episode habe nicht im Rahmen der Neuanmeldung stattzufinden,
sondern nach ordentlicher Abklärung der medizinischen Fakten im Rahmen einer
materiellen Leistungsprüfung. Fakt sei, dass sich der Gesundheitszustand im
psychischen Punkt verschlechtert habe. Zudem komme den RAD-Notizen keine
relevante Beweiskraft zu. Der RAD habe in erster Linie die Aufgabe,
Hilfestellung für medizinische Laien bei der Würdigung des Sachverhalts zu
bieten. Die RAD-Ärztin habe die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht.
Versicherungsinternen Berichten sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bereits bei den geringsten Zweifeln der Beweiswert abzusprechen.
Im vorliegenden Fall sei die Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar bewiesen.
So oder so seien bei der Neuanmeldung die Beweisanforderungen aber
herabgesetzt. Es genügten gewisse Anhaltspunkte für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand. Je nach Zeitablauf seit dem letzten IV-Entscheid
seien höhere oder wenig hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend seien seit
der letzten IV-Verfügung fast fünf Jahre vergangen.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
3.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung
mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung,
wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die
Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom
2.
April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf
diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte
materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 25. September 2012 (IV-Nr.
1.
).
3.3
Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung
der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person
zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es
allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
3.4
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, ist
der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten
gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen
Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
3.5
Eine Tatsache ist glaubhaft
gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht
bestätigen lassen. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind demnach
herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss
nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts
9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar
2012.
E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2017 eine
erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der
relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 25. September
2012.
(IV-Nr. 1.3) bestimmt.
4.1
Bei Erlass der Verfügung vom 25.
September 2012 stützte sich die damals zuständige IV-Stelle Zürich im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 10. Juli 2012
(IV-Nr. 1.7) ab. Dieses wurde von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie und Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, erstellt.
Dessen Beweiswert ist unbestritten geblieben und als gegeben zu erachten. Für
die Frage, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung darstellte, kann auf das
genannte Gutachten abgestellt werden.
Die Gutachter stellten zusammengefasst
die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 1.7 S. 13):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Glatteisunfall vom 18.
Februar 2006 mit Sturz rückwärts auf den Rücken und auf die rechte Schulter mit
dabei erlittener Schulterkontusion und Distorsion sowie HWS-Kontusion und
Distorsion ohne wesentlich verbliebene funktionsrelevante Folgen,
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4) mit chronischem Cervicocephalsyndrom, sekundärer Symptomausweitung und
Selbstlimitierung,
- zwanghaft perfektionistische
Persönlichkeitsstruktur (Z73)
Die Beschwerdeführerin habe am 18.
Februar 2006 bei Glatteis einen Sturz mit Aufprall des Rückens und der rechten
Schulter erlitten. Erst ca. 14 Tage nach dem Ereignis und bei persistierenden
Schulterbeschwerden rechts sowie diffusen Rückenschmerzen habe sie den Hausarzt
konsultiert. Dieser habe Medikamente und Physiotherapie verordnet. Eine
Besserung sei ausgeblieben, so dass eine dreiwöchige Hospitalisation in der
Rheumatologie J.___ erfolgt sei. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin
mehrere Wochen in einer stationären Reha-Massnahme in [...] gewesen. Im Rahmen
der rheumatologischen Behandlung im J.___ sei anlässlich einer psychiatrischen
Konsiliaruntersuchung von einer sehr angespannten Beziehung der
Beschwerdeführerin zur Vorgesetzten die Rede gewesen. Diagnostisch sei unter
anderem ein depressives Zustandsbild mit cervicocephalem und
cervicospondylogenem Syndrom nach dem Sturz bei ausgeprägter psychischer
Belastungssituation am Arbeitsplatz angenommen worden. Die gleichen Diagnosen
habe man nach der Reha in [...] vom 6. September bis 17. Oktober 2006 gestellt.
Der Suva-Kreisarzt, Dr. med. K.___, habe am 10. April 2007 von einer deutlichen
Symptomausweitung gesprochen, die Befunde seien durch eine radiologische
Abklärung und durch das Ereignis nicht erklärbar. Der Versicherungsarzt der
Arbeitgeberin, Dr. med. L.___, habe am 14. Dezember 2007 eine somatoforme
Schmerzstörung und eine reaktive Depression mit Angst und Vermeidung
diagnostiziert.
Aktuell beklage die Beschwerdeführerin
annähernde «Ganzkörperschmerzen». Darüber hinaus habe sie umfangreichere
vegetative Beschwerden wie Schwindel, Magenprobleme, Kälte- und
Nässeempfindlichkeit. Im Rahmen der klinisch funktionellen orthopädischen
Abklärung habe sich bei nur endphasig geringer Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit ein asymmetrischer druckdolenter Hartspann der rechtsseitigen
paracervikalen Muskulatur gefunden. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei
messbar eingeschränkt. Bei den Bewegungsprüfungen zeige sich ein deutliches
Schultergelenksreiben. Im Bereich der LWS bestehe ein lumbosacraler
Federungsschmerz und ein Palpationsschmerz im Interspinalraum L5. Die
Rumpfmuskulatur gelte als suffizient und ohne Zeichen einer Dysbalance. Im
Rahmen der aktuellen Röntgen-Abklärung seien für die LWS und HWS geringe
altersassoziierte degenerative Aufbrauchbefunde attestiert worden, keine
übermässigen und dem Alter vorauseilenden Aufbrauchbefunde, auch keine
posttraumatischen Veränderungen. Im Bereich der rechten Schulter zeige sich ein
vollständig physiologischer Röntgen-Befund. Zusammenfassend handle es sich um
eine somatisch klinisch und radiologisch kaum nachvollziehbare
Schmerzschilderung mit nur geringen Funktionseinbussen der rechten Schulter und
der HWS. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe eine gewisse Einschränkung der
rechten Schulter für ausladende Bewegungen. Tätigkeiten in Überschulterhöhe seien
noch zumutbar, sofern sie nicht als regelmässiger Bestandteil innerhalb eines
Arbeitsablaufes gefordert würden. Die Befunde im Bereich der Wirbelsäule würden
noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gestatten, möglichst
wechselbelastend und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS und an
den Rumpf. Bildschirmarbeiten seien zumutbar, sofern die Beschwerdeführerin in
der Lage sei, ihre Arbeitsposition in einem jeweils freien Ermessen zwischen
Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen
von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen
resultiere ein uneingeschränktes Arbeitsvermögen auf einem 100 %-Niveau,
rückblickend zumindest seit dem Datum der Berichterstattung des SUVA-Kreisarztes
Dr. med. K.___ am 10. April 2007. Die derzeitige Tätigkeit als
Bankangestellte im Back Office gelte als angepasst.
In neurologischer Hinsicht könne keine
fachspezifische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Der neurologische Status sei unauffällig. Auch im Unfallverlauf hätten sich
niemals neurologische Ausfälle ergeben. Aus neurologischer Sicht bestehe
durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit.
Auch aus psychiatrischer Sicht könnten
keine krankheitswertigen Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ein- bis zweimal
den Psychiater aufzusuchen. Medikamentös werde sie weiterhin mit Antidepressiva
behandelt. Es bestünden Stressintoleranz, sie könne sich nicht konzentrieren,
sei körperlich nicht belastbar, könne nicht mehr so aktiv sein wie früher.
Zeitweise habe sie unter deutlichen depressiven Gefühlen gelitten, diese hätten
sich aber mittlerweile gebessert. Gleichwohl fühle sie sich psychisch
angeschlagen und sie habe Existenzängste. Es seien eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit chronischem Cervikalsyndrom, sekundärer Symptomausweitung
und Selbstlimitierung bei einer zwanghaft perfektionistischen
Persönlichkeitsstruktur zu diagnostizieren. Eine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit resultiere daraus aber nicht. Eine in der Vergangenheit
beschriebene depressive Symptomatik sei remittiert. Es liege keine Komorbidität
vor, ebenso wenig eine chronische andere Begleiterkrankung. Ein sozialer
Rückzug in allen Lebensbereichen sei nicht gegeben. Ferner liessen sich kein
primärer Krankheitsgewinn oder eine Therapieresistenz begründen. Die
angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei einer Bank könne die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich und ohne Minderung
der Leistungsfähigkeit ausüben. Die vorbeschriebenen psychiatrischen Diagnosen
liessen auf eine erhöhte Beschwerdesensitivität schliessen. Auch liege bei der
zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur ein nachvollziehbares Bedürfnis nach
Kausalität ihrer subjektiv intensiv empfundenen Beschwerden vor. Dies könnte
ihre verfestigte Schlussfolgerung erklären, das Unfallereignis 2006 habe bei
ihr zu einem weichteilrheumatischen Syndrom geführt. Diese Schlussfolgerung
gelte versicherungsmedizinisch als nicht nachvollziehbar. Es sei davon
auszugehen, dass multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, Sorge um den
Arbeitsplatz sowie eine Partnertrennung, die Entstehung einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung begünstigten und zur Aufrechterhaltung der
Symptomatik sowie zur sekundären Symptomausweitung und Selbstlimitierung
führten.
Insgesamt sei seit dem Sturz vom 18.
Februar 2006 retrospektiv eine interkurrente und jeweils befristete
Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Eine versicherungsmedizinisch
nachvollziehbare und rentenbegründende Erkrankung liege seit dem Wegfall der
Rente 2008 durchgehend nicht mehr vor.
4.2
Den im Neuanmeldeverfahren
eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:
4.2.1
Der Hausarzt Dr. med. C.___ attestiert
in seinem undatierten Bericht (Eingang am 29. Juni 2017, IV-Nr. 12) eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2016 und führt dies auf folgende
Diagnosen zurück:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Sturz mit HWS-Distorsion
2006.
· anhaltende generalisierte Schmerzstörung
mit verminderter Belastbarkeit, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen,
Konzentrationsstörungen, Benommenheit, Reizempfindlichkeit und Überforderung
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
· MRI LWS 2015 mit Osteochondrosen L5-S1,
breitbasigen Diskushernien L3/4 bis L5/S1 mit relativer Spinalkanalstenose und
möglicher Wurzelreizung L4 und S1 beidseits
- Rezidivierende depressive Störung mit
Erschöpfungssyndrom
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Coxarthrose beidseits
- Status nach vaginaler Hysterektomie
- Status nach erosiver Antrumhgastritis
Die Beschwerdeführerin habe chronische
Kopfschmerzen von Nacken bis Stirn, Nackenverspannungen mit Taubheitsgefühl in
beiden Armen und Händen am Morgen sowie lumbospondylogene Schmerzen mit
Ausstrahlung in beide Beine. Es bestehe eine wechselnde Grundstimmung mit
rascher Erschöpfung, Benommenheit, Überforderungsgefühl und Unkonzentriertheit.
Allgemein sei die Leistungsfähigkeit vermindert, es liege eine rasche
Reizüberflutung mit entsprechendem Vermeiden von Menschenansammlungen vor.
4.2.2
Die behandelnde
Psychotherapeutin, med. pract. D.___, berichtete am 29. Juni 2017 (IV-Nr.
13) über folgende Diagnosen:
mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige
Episode F33.2 mit / bei
Erschöpfungssyndrom
Z73.0
bei / mit
chronischem, zervikalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom nach Sturz auf
die rechte Schulter im Jahr 2006 mit / bei
Fibromyalgie
mit / bei
Coxarthrose
mit / bei
Bandscheibenprolaps der LWS L3/I4 L5/S1
bei / mit
akzentuierter, perfektionistisch-anankastischen Persönlichkeitszügen
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Status nach vaginaler Hysterektomie
- Status nach erosiver Antrumhgastritis
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit
August 2016 bei ihr in ambulanter Behandlung. Seit Anfang 2016 bestünden zunehmende
Überforderungsgefühle, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine reduzierte
Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe erneut schlechter geschlafen.
Eine chronische Tagesmüdigkeit habe sich eingestellt, sie habe sich den
beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen gefühlt, ihre Hobbies
eingestellt, da sie keine Energie dafür verspürt habe. Es bestünden Insuffizienzgefühle,
Schuldgefühle, ein Verlust des Selbstvertrauens. Die Beschwerdeführerin grüble
viel über die Zukunft, verspüre Traurigkeit, innere Unruhe und
Antriebslosigkeit.
Bei der Befunderhebung erwähnt die
behandelnde Ärztin leichte kognitive Defizite. Formalgedanklich sei die
Beschwerdeführerin kohärent, mit Grübelneigung und Gedankenkreisen. Der Gedankengang
sei eingeengt, die Beschwerdeführerin äussere depressive Denkinhalte und es
bestehe eine affektiv niedergedrückte, depressive Grundstimmung. Bei der
Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung,
die bisher ohne vollständige Remission geblieben sei und aktuell einen
mittelgradigen Schweregrad erreiche, vergesellschaftet mit einem
Erschöpfungssyndrom. Als weitere Komorbidität bestehe ein chronisches
Schmerzsyndrom vor dem Hintergrund perfektionistisch-anankastischer
Persönlichkeitszüge. Es zeige sich eine schwere psychosoziale Dysfunktion mit
Arbeitsunfähigkeit. Es erfolge eine Einzelpsychotherapie einmal wöchentlich. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 26. August 2016. Der Gesundheitszustand
habe sich seit Anfang 2016 verschlechtert. Entscheidend seien die
Schlafstörungen mit rascher Ermüdung und Tagesmüdigkeit, Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen, vergesellschaftet mit der
affektiven Symptomatik.
4.4
Zusammenfassend zeigt sich, dass
mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten insbesondere in
psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands
zumindest glaubhaft gemacht wird. Beweismässig genügen bei der Eintretensfrage
Anhaltspunkte, und solche liegen mit dem Bericht der behandelnden Therapeutin
vor. In der depressiven Symptomatik ist im vorliegenden Fall zwar keine neue
Diagnose zu sehen: Eine solche war zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___
bereits Thema, wobei die Gutachter diesbezüglich erwogen, eine in der
Vergangenheit bestehende depressive Symptomatik sei zum Begutachtungszeitpunkt
remittiert. Folglich wurde keine entsprechende Diagnose gestellt. Zwar führt
die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht aus, die von ihr diagnostizierte Depression
sei nie remittiert, wobei sie lediglich eine andere Würdigung des medizinischen
Sachverhalts vornimmt als im Gutachten 2012. Auch erscheinen die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung 2012 und wie sie im
aktuellen Bericht angegeben werden, in etwa die gleichen. Mit Blick auf die
Befundlage ist aber doch festzustellen, dass sich diese möglicherweise
verschlechtert haben könnte. Im Rahmen der Begutachtung 2012 hatte die
Beschwerdeführerin selber angegeben, unter deutlichen depressiven Symptomen
gelitten zu haben, die sich aber gebessert hätten. Auch verneinte sie damals
Grübelzwänge und Ängste. Der psychiatrische Gutachter hielt damals fest, das
Konzentrationsvermögen sei in der Untersuchung gegeben und die Antriebslage
angemessen. Die Affektlage sei ausgeglichen, gelegentlich ernst, aber nicht
depressiv gedrückt. Die behandelnde Ärztin erwähnt nun in ihrem Bericht vom 29.
Juni 2017 leichte kognitive Defizite, eine Grübelneigung und ein Gedankenkreisen.
Die Beschwerdeführerin äussere depressive Denkinhalte und es bestehe eine
affektiv niedergedrückte, depressive Grundstimmung. Im Gegensatz zum Jahr 2012,
als die Beschwerdeführerin keine eigentliche Therapie machte – der Psychiater
wurde ein- bis zweimal jährlich konsultiert – erfolgt nun eine wöchentliche
Einzelpsychotherapie. Die Beschwerdeführerin ging bis 2016 einer regelmässigen
Arbeitstätigkeit nach und hat diese nun eingestellt. Seit der letzten
materiellen Rentenprüfung sind fünf Jahre vergangen, was eine verhältnismässig
lange Dauer darstellt, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch
etwas weiter herabgesetzt sind. Eine relevante Verschlechterung des psychischen
Zustands ist damit zumindest glaubhaft gemacht. Die entgegenstehende
Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ ist zwar insoweit nachvollziehbar,
als dass sie ausführt, die depressive Symptomatik sei bereits bei der
Begutachtung 2012 Thema gewesen. Inwiefern aber eine Verschlechterung der
Symptomatik nicht glaubhaft gemacht sei, legt sie nicht dar. Ihr
diesbezüglicher Verweis auf die in der Vergangenheit bestehende gute Ansprache
auf eine entsprechende Medikation vermag dies auch nicht zu erhellen. Soweit
ersichtlich hat die Beschwerdeführerin durchgehend Psychopharmaka eingenommen
und trotzdem liegt nun eine Verschlechterung des psychischen Zustands
allenfalls vor.
Dr. med. C.___ diagnostiziert in seinem
Bericht (IV-Nr. 12) das, bereits aus der früheren Beurteilung bekannte
chronische lumbospondylogene Syndrom, allerdings erwähnt er dabei des Weiteren
ein MRI der LWS aus dem Jahr 2015 mit Osteochondrosen L5-S1, breitbasigen
Diskushernien L3/4 bis L5/S1 mit relativer Spinalkanalstenose und möglicher Wurzelreizung
L4 und S1 beidseits. Diese Feststellungen wurden im Jahr 2012 durch die B.___
indes nicht gemacht. Nach dem Gesagten ist damit eine relevante
Verschlechterung des psychischen wie auch des somatischen Gesundheitszustandes
im Sinne der Anforderungen glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin wird daher
auf das Leistungsbegehren eintreten müssen, wobei eine umfassende Abklärung
vorzunehmen sein wird (vgl. BGE 141 V 9). Beim allfälligen Vorliegen einer
depressiven Störung wird sich insbesondere auch die Frage der Komorbidität in
Zusammenhang mit der in der Vergangenheit diagnostizierten Schmerzstörung
stellen.
5.
Die vorstehenden Erwägungen
führen zur Gutheissung der Beschwerde.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der
Beschwerdeführerin eine
ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
macht in seiner Kostennote vom 4. Dezember 2017 (A.S. 27 f.) einen Aufwand
von 10,2 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Aktenlage
grundsätzlich angemessen. Nicht zu vergüten sind indessen die drei Positionen
«Brief an Klientin» bzw. «Mail an Klientin» vom 2., 21. und 23. November 2017
zu je 0,17 Stunden, da es sich dabei um das blosse Weiterleiten von
Korrespondenz handelt, was Kanzleiaufwand darstellt, der im Honorar eines
Anwaltes bereits inbegriffen und praxisgemäss nicht separat zu vergüten ist.
Somit reduziert sich der Aufwand auf 9,69 Stunden. Dieser Aufwand ist zum
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten (vgl. auch §
160.
Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Damit resultiert ein
Betrag von CHF 2'422.50. Zuzüglich Auslagen von CHF 270.60 und
Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 215.45 resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 2'908.55.
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall sind die
Gerichtskosten auf CHF 600.00 festzusetzen und der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist hingegen der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
28. Juli 2017 aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die
Neuanmeldung vom 18. Februar 2017 im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'908.55 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer