Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.224

Invalidenrente

23. April 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1970, meldete sich am 12. Juni 2007 bei der

damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.76). Sie gab an, seit einem Unfall am 18. Februar

2006 mit Sturz auf einer glatten Fläche seit dem 1. März 2006 arbeitsunfähig zu

sein, dies wegen permanenter Muskelverspannungen in den Schultern, am Rücken

sowie Kopf und Nacken mit Ausstrahlung in den ganzen Körper.

1.2 Die IV-Stelle Zürich holte die

Unterlagen der Unfallversicherung ein, tätigte ihrerseits ebenfalls Abklärungen

und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2008

(IV-Nrn. 1.25 und 1.26) vom 1. März bis 30. April 2007 eine Dreiviertelsrente,

vom 1. Mai bis 30. September 2007 eine ganze Rente und vom 1. Oktober

2007 bis 31. März 2008 eine Viertelsrente zu.

2.

2.1 Am 17. Oktober 2011 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle Zürich an (IV-Nr. 1.21). Die

IV-Stelle Zürich trat auf dieses Gesuch ein und liess die Beschwerdeführerin

durch die Begutachtungsstelle B.___ orthopädisch, neurologisch und

psychiatrisch begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 10. Juli

2012 erstattet (IV-Nr. 1.7).

2.2 Mit Verfügung vom 25. September

2012 (IV-Nr. 1.3) wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin ab.

3. Am 18. Februar 2017 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 2). Diese stellte der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. März 2017 (IV-Nr. 5) in Aussicht,

nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin erhob

gegen den Vorbescheid Einwand und reichte einen Bericht ihres Hausarztes, Dr.

med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 29. Juni 2016 (IV-Nr. 12)

sowie einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin, med. pract. D.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Juni 2017 (IV-Nr.

13) ein.

5. Nachdem der Regionale Ärztliche

Dienst (RAD), Dr. med. E.___, am 13. Juli 2017 zu den Berichten Stellung

genommen hatte (IV-Nr. 16), trat die Beschwerdegegnerin auf das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2017

(Aktenseite [A.S.] 1 f.) nicht ein.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 8. September 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Juli 2017 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar

2017 einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 (A.S. 23) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Eingabe vom 4. Dezember

2017 (A.S. 26) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten (A.S. 27 f.).

9. Mit Eingabe vom 13. Dezember

2017 (A.S. 29 f.) lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. F.___,

Facharzt für Orthopädie FMH, vom 7. Dezember 2017 einreichen.

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die mit der Neuanmeldung geltend

gemachten Beschwerden seien bereits Gegenstand der gutachterlichen Abklärung im

Jahr 2012 gewesen. Neue Beschwerden, Diagnosen oder eine relevante

Verschlechterung der vorbekannten Beschwerden würden nicht glaubhaft dargelegt.

Damit mache die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen geltend, die eine

andere Beurteilung der Situation zulassen würden.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, im Gutachten der B.___ vom 10.

Juli 2012 sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

worden. Mit der Neuanmeldung ergäben sich klarerweise neue Befunde und

Diagnosen. So sei zuvor keine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert

worden, was aber nunmehr der Fall sei. Sodann sei damals kein chronisches

lumbospondylogenes Syndrom mit entsprechenden bildgebend nachgewiesenen

degenerativen Veränderungen diagnostiziert worden. Auch die Coxarthrose sei

neu. Damit einhergehend habe die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit

aufgeben müssen, was ebenfalls einen Revisionsgrund darstelle. Es sei

aktenwidrig, wenn die RAD-Ärztin behaupte, es sei mit der Neuanmeldung 2011 ein

depressives Geschehen diagnostiziert worden, das gut behandelt worden sei. Eine

solche Diagnose sei nicht gestellt worden.

Eine rechtliche Würdigung der

depressiven Episode habe nicht im Rahmen der Neuanmeldung stattzufinden,

sondern nach ordentlicher Abklärung der medizinischen Fakten im Rahmen einer

materiellen Leistungsprüfung. Fakt sei, dass sich der Gesundheitszustand im

psychischen Punkt verschlechtert habe. Zudem komme den RAD-Notizen keine

relevante Beweiskraft zu. Der RAD habe in erster Linie die Aufgabe,

Hilfestellung für medizinische Laien bei der Würdigung des Sachverhalts zu

bieten. Die RAD-Ärztin habe die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht.

Versicherungsinternen Berichten sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

bereits bei den geringsten Zweifeln der Beweiswert abzusprechen.

Im vorliegenden Fall sei die Verschlechterung

des Gesundheitszustandes nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar bewiesen.

So oder so seien bei der Neuanmeldung die Beweisanforderungen aber

herabgesetzt. Es genügten gewisse Anhaltspunkte für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstand. Je nach Zeitablauf seit dem letzten IV-Entscheid

seien höhere oder wenig hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend seien seit

der letzten IV-Verfügung fast fünf Jahre vergangen.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

3.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung

mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung,

wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die

Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom

2.

April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf

diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte

materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 25. September 2012 (IV-Nr.

1.

).

3.3

Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung

der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person

zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es

allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, ist

der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten

gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen

Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

3.5

Eine Tatsache ist glaubhaft

gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht

bestätigen lassen. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind demnach

herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss

nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts

9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar

2012.

E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2017 eine

erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der

relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 25. September

2012.

(IV-Nr. 1.3) bestimmt.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 25.

September 2012 stützte sich die damals zuständige IV-Stelle Zürich im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 10. Juli 2012

(IV-Nr. 1.7) ab. Dieses wurde von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie und Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, erstellt.

Dessen Beweiswert ist unbestritten geblieben und als gegeben zu erachten. Für

die Frage, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zum

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung darstellte, kann auf das

genannte Gutachten abgestellt werden.

Die Gutachter stellten zusammengefasst

die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 1.7 S. 13):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Status nach Glatteisunfall vom 18.

Februar 2006 mit Sturz rückwärts auf den Rücken und auf die rechte Schulter mit

dabei erlittener Schulterkontusion und Distorsion sowie HWS-Kontusion und

Distorsion ohne wesentlich verbliebene funktionsrelevante Folgen,

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4) mit chronischem Cervicocephalsyndrom, sekundärer Symptomausweitung und

Selbstlimitierung,

- zwanghaft perfektionistische

Persönlichkeitsstruktur (Z73)

Die Beschwerdeführerin habe am 18.

Februar 2006 bei Glatteis einen Sturz mit Aufprall des Rückens und der rechten

Schulter erlitten. Erst ca. 14 Tage nach dem Ereignis und bei persistierenden

Schulterbeschwerden rechts sowie diffusen Rückenschmerzen habe sie den Hausarzt

konsultiert. Dieser habe Medikamente und Physiotherapie verordnet. Eine

Besserung sei ausgeblieben, so dass eine dreiwöchige Hospitalisation in der

Rheumatologie J.___ erfolgt sei. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin

mehrere Wochen in einer stationären Reha-Massnahme in [...] gewesen. Im Rahmen

der rheumatologischen Behandlung im J.___ sei anlässlich einer psychiatrischen

Konsiliaruntersuchung von einer sehr angespannten Beziehung der

Beschwerdeführerin zur Vorgesetzten die Rede gewesen. Diagnostisch sei unter

anderem ein depressives Zustandsbild mit cervicocephalem und

cervicospondylogenem Syndrom nach dem Sturz bei ausgeprägter psychischer

Belastungssituation am Arbeitsplatz angenommen worden. Die gleichen Diagnosen

habe man nach der Reha in [...] vom 6. September bis 17. Oktober 2006 gestellt.

Der Suva-Kreisarzt, Dr. med. K.___, habe am 10. April 2007 von einer deutlichen

Symptomausweitung gesprochen, die Befunde seien durch eine radiologische

Abklärung und durch das Ereignis nicht erklärbar. Der Versicherungsarzt der

Arbeitgeberin, Dr. med. L.___, habe am 14. Dezember 2007 eine somatoforme

Schmerzstörung und eine reaktive Depression mit Angst und Vermeidung

diagnostiziert.

Aktuell beklage die Beschwerdeführerin

annähernde «Ganzkörperschmerzen». Darüber hinaus habe sie umfangreichere

vegetative Beschwerden wie Schwindel, Magenprobleme, Kälte- und

Nässeempfindlichkeit. Im Rahmen der klinisch funktionellen orthopädischen

Abklärung habe sich bei nur endphasig geringer Einschränkung der

HWS-Beweglichkeit ein asymmetrischer druckdolenter Hartspann der rechtsseitigen

paracervikalen Muskulatur gefunden. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei

messbar eingeschränkt. Bei den Bewegungsprüfungen zeige sich ein deutliches

Schultergelenksreiben. Im Bereich der LWS bestehe ein lumbosacraler

Federungsschmerz und ein Palpationsschmerz im Interspinalraum L5. Die

Rumpfmuskulatur gelte als suffizient und ohne Zeichen einer Dysbalance. Im

Rahmen der aktuellen Röntgen-Abklärung seien für die LWS und HWS geringe

altersassoziierte degenerative Aufbrauchbefunde attestiert worden, keine

übermässigen und dem Alter vorauseilenden Aufbrauchbefunde, auch keine

posttraumatischen Veränderungen. Im Bereich der rechten Schulter zeige sich ein

vollständig physiologischer Röntgen-Befund. Zusammenfassend handle es sich um

eine somatisch klinisch und radiologisch kaum nachvollziehbare

Schmerzschilderung mit nur geringen Funktionseinbussen der rechten Schulter und

der HWS. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe eine gewisse Einschränkung der

rechten Schulter für ausladende Bewegungen. Tätigkeiten in Überschulterhöhe seien

noch zumutbar, sofern sie nicht als regelmässiger Bestandteil innerhalb eines

Arbeitsablaufes gefordert würden. Die Befunde im Bereich der Wirbelsäule würden

noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gestatten, möglichst

wechselbelastend und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS und an

den Rumpf. Bildschirmarbeiten seien zumutbar, sofern die Beschwerdeführerin in

der Lage sei, ihre Arbeitsposition in einem jeweils freien Ermessen zwischen

Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen

von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen

resultiere ein uneingeschränktes Arbeitsvermögen auf einem 100 %-Niveau,

rückblickend zumindest seit dem Datum der Berichterstattung des SUVA-Kreisarztes

Dr. med. K.___ am 10. April 2007. Die derzeitige Tätigkeit als

Bankangestellte im Back Office gelte als angepasst.

In neurologischer Hinsicht könne keine

fachspezifische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

Der neurologische Status sei unauffällig. Auch im Unfallverlauf hätten sich

niemals neurologische Ausfälle ergeben. Aus neurologischer Sicht bestehe

durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit.

Auch aus psychiatrischer Sicht könnten

keine krankheitswertigen Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ein- bis zweimal

den Psychiater aufzusuchen. Medikamentös werde sie weiterhin mit Antidepressiva

behandelt. Es bestünden Stressintoleranz, sie könne sich nicht konzentrieren,

sei körperlich nicht belastbar, könne nicht mehr so aktiv sein wie früher.

Zeitweise habe sie unter deutlichen depressiven Gefühlen gelitten, diese hätten

sich aber mittlerweile gebessert. Gleichwohl fühle sie sich psychisch

angeschlagen und sie habe Existenzängste. Es seien eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung mit chronischem Cervikalsyndrom, sekundärer Symptomausweitung

und Selbstlimitierung bei einer zwanghaft perfektionistischen

Persönlichkeitsstruktur zu diagnostizieren. Eine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit resultiere daraus aber nicht. Eine in der Vergangenheit

beschriebene depressive Symptomatik sei remittiert. Es liege keine Komorbidität

vor, ebenso wenig eine chronische andere Begleiterkrankung. Ein sozialer

Rückzug in allen Lebensbereichen sei nicht gegeben. Ferner liessen sich kein

primärer Krankheitsgewinn oder eine Therapieresistenz begründen. Die

angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei einer Bank könne die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich und ohne Minderung

der Leistungsfähigkeit ausüben. Die vorbeschriebenen psychiatrischen Diagnosen

liessen auf eine erhöhte Beschwerdesensitivität schliessen. Auch liege bei der

zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur ein nachvollziehbares Bedürfnis nach

Kausalität ihrer subjektiv intensiv empfundenen Beschwerden vor. Dies könnte

ihre verfestigte Schlussfolgerung erklären, das Unfallereignis 2006 habe bei

ihr zu einem weichteilrheumatischen Syndrom geführt. Diese Schlussfolgerung

gelte versicherungsmedizinisch als nicht nachvollziehbar. Es sei davon

auszugehen, dass multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, Sorge um den

Arbeitsplatz sowie eine Partnertrennung, die Entstehung einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung begünstigten und zur Aufrechterhaltung der

Symptomatik sowie zur sekundären Symptomausweitung und Selbstlimitierung

führten.

Insgesamt sei seit dem Sturz vom 18.

Februar 2006 retrospektiv eine interkurrente und jeweils befristete

Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Eine versicherungsmedizinisch

nachvollziehbare und rentenbegründende Erkrankung liege seit dem Wegfall der

Rente 2008 durchgehend nicht mehr vor.

4.2

Den im Neuanmeldeverfahren

eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

4.2.1

Der Hausarzt Dr. med. C.___ attestiert

in seinem undatierten Bericht (Eingang am 29. Juni 2017, IV-Nr. 12) eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2016 und führt dies auf folgende

Diagnosen zurück:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach Sturz mit HWS-Distorsion

2006.

· anhaltende generalisierte Schmerzstörung

mit verminderter Belastbarkeit, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen,

Konzentrationsstörungen, Benommenheit, Reizempfindlichkeit und Überforderung

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

· MRI LWS 2015 mit Osteochondrosen L5-S1,

breitbasigen Diskushernien L3/4 bis L5/S1 mit relativer Spinalkanalstenose und

möglicher Wurzelreizung L4 und S1 beidseits

- Rezidivierende depressive Störung mit

Erschöpfungssyndrom

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Coxarthrose beidseits

- Status nach vaginaler Hysterektomie

- Status nach erosiver Antrumhgastritis

Die Beschwerdeführerin habe chronische

Kopfschmerzen von Nacken bis Stirn, Nackenverspannungen mit Taubheitsgefühl in

beiden Armen und Händen am Morgen sowie lumbospondylogene Schmerzen mit

Ausstrahlung in beide Beine. Es bestehe eine wechselnde Grundstimmung mit

rascher Erschöpfung, Benommenheit, Überforderungsgefühl und Unkonzentriertheit.

Allgemein sei die Leistungsfähigkeit vermindert, es liege eine rasche

Reizüberflutung mit entsprechendem Vermeiden von Menschenansammlungen vor.

4.2.2

Die behandelnde

Psychotherapeutin, med. pract. D.___, berichtete am 29. Juni 2017 (IV-Nr.

13) über folgende Diagnosen:

mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige

Episode F33.2 mit / bei

Erschöpfungssyndrom

Z73.0

bei / mit

chronischem, zervikalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom nach Sturz auf

die rechte Schulter im Jahr 2006 mit / bei

Fibromyalgie

mit / bei

Coxarthrose

mit / bei

Bandscheibenprolaps der LWS L3/I4 L5/S1

bei / mit

akzentuierter, perfektionistisch-anankastischen Persönlichkeitszügen

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Status nach vaginaler Hysterektomie

- Status nach erosiver Antrumhgastritis

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit

August 2016 bei ihr in ambulanter Behandlung. Seit Anfang 2016 bestünden zunehmende

Überforderungsgefühle, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine reduzierte

Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe erneut schlechter geschlafen.

Eine chronische Tagesmüdigkeit habe sich eingestellt, sie habe sich den

beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen gefühlt, ihre Hobbies

eingestellt, da sie keine Energie dafür verspürt habe. Es bestünden Insuffizienzgefühle,

Schuldgefühle, ein Verlust des Selbstvertrauens. Die Beschwerdeführerin grüble

viel über die Zukunft, verspüre Traurigkeit, innere Unruhe und

Antriebslosigkeit.

Bei der Befunderhebung erwähnt die

behandelnde Ärztin leichte kognitive Defizite. Formalgedanklich sei die

Beschwerdeführerin kohärent, mit Grübelneigung und Gedankenkreisen. Der Gedankengang

sei eingeengt, die Beschwerdeführerin äussere depressive Denkinhalte und es

bestehe eine affektiv niedergedrückte, depressive Grundstimmung. Bei der

Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung,

die bisher ohne vollständige Remission geblieben sei und aktuell einen

mittelgradigen Schweregrad erreiche, vergesellschaftet mit einem

Erschöpfungssyndrom. Als weitere Komorbidität bestehe ein chronisches

Schmerzsyndrom vor dem Hintergrund perfektionistisch-anankastischer

Persönlichkeitszüge. Es zeige sich eine schwere psychosoziale Dysfunktion mit

Arbeitsunfähigkeit. Es erfolge eine Einzelpsychotherapie einmal wöchentlich. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 26. August 2016. Der Gesundheitszustand

habe sich seit Anfang 2016 verschlechtert. Entscheidend seien die

Schlafstörungen mit rascher Ermüdung und Tagesmüdigkeit, Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen, vergesellschaftet mit der

affektiven Symptomatik.

4.4

Zusammenfassend zeigt sich, dass

mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten insbesondere in

psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands

zumindest glaubhaft gemacht wird. Beweismässig genügen bei der Eintretensfrage

Anhaltspunkte, und solche liegen mit dem Bericht der behandelnden Therapeutin

vor. In der depressiven Symptomatik ist im vorliegenden Fall zwar keine neue

Diagnose zu sehen: Eine solche war zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___

bereits Thema, wobei die Gutachter diesbezüglich erwogen, eine in der

Vergangenheit bestehende depressive Symptomatik sei zum Begutachtungszeitpunkt

remittiert. Folglich wurde keine entsprechende Diagnose gestellt. Zwar führt

die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht aus, die von ihr diagnostizierte Depression

sei nie remittiert, wobei sie lediglich eine andere Würdigung des medizinischen

Sachverhalts vornimmt als im Gutachten 2012. Auch erscheinen die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung 2012 und wie sie im

aktuellen Bericht angegeben werden, in etwa die gleichen. Mit Blick auf die

Befundlage ist aber doch festzustellen, dass sich diese möglicherweise

verschlechtert haben könnte. Im Rahmen der Begutachtung 2012 hatte die

Beschwerdeführerin selber angegeben, unter deutlichen depressiven Symptomen

gelitten zu haben, die sich aber gebessert hätten. Auch verneinte sie damals

Grübelzwänge und Ängste. Der psychiatrische Gutachter hielt damals fest, das

Konzentrationsvermögen sei in der Untersuchung gegeben und die Antriebslage

angemessen. Die Affektlage sei ausgeglichen, gelegentlich ernst, aber nicht

depressiv gedrückt. Die behandelnde Ärztin erwähnt nun in ihrem Bericht vom 29.

Juni 2017 leichte kognitive Defizite, eine Grübelneigung und ein Gedankenkreisen.

Die Beschwerdeführerin äussere depressive Denkinhalte und es bestehe eine

affektiv niedergedrückte, depressive Grundstimmung. Im Gegensatz zum Jahr 2012,

als die Beschwerdeführerin keine eigentliche Therapie machte – der Psychiater

wurde ein- bis zweimal jährlich konsultiert – erfolgt nun eine wöchentliche

Einzelpsychotherapie. Die Beschwerdeführerin ging bis 2016 einer regelmässigen

Arbeitstätigkeit nach und hat diese nun eingestellt. Seit der letzten

materiellen Rentenprüfung sind fünf Jahre vergangen, was eine verhältnismässig

lange Dauer darstellt, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch

etwas weiter herabgesetzt sind. Eine relevante Verschlechterung des psychischen

Zustands ist damit zumindest glaubhaft gemacht. Die entgegenstehende

Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ ist zwar insoweit nachvollziehbar,

als dass sie ausführt, die depressive Symptomatik sei bereits bei der

Begutachtung 2012 Thema gewesen. Inwiefern aber eine Verschlechterung der

Symptomatik nicht glaubhaft gemacht sei, legt sie nicht dar. Ihr

diesbezüglicher Verweis auf die in der Vergangenheit bestehende gute Ansprache

auf eine entsprechende Medikation vermag dies auch nicht zu erhellen. Soweit

ersichtlich hat die Beschwerdeführerin durchgehend Psychopharmaka eingenommen

und trotzdem liegt nun eine Verschlechterung des psychischen Zustands

allenfalls vor.

Dr. med. C.___ diagnostiziert in seinem

Bericht (IV-Nr. 12) das, bereits aus der früheren Beurteilung bekannte

chronische lumbospondylogene Syndrom, allerdings erwähnt er dabei des Weiteren

ein MRI der LWS aus dem Jahr 2015 mit Osteochondrosen L5-S1, breitbasigen

Diskushernien L3/4 bis L5/S1 mit relativer Spinalkanalstenose und möglicher Wurzelreizung

L4 und S1 beidseits. Diese Feststellungen wurden im Jahr 2012 durch die B.___

indes nicht gemacht. Nach dem Gesagten ist damit eine relevante

Verschlechterung des psychischen wie auch des somatischen Gesundheitszustandes

im Sinne der Anforderungen glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin wird daher

auf das Leistungsbegehren eintreten müssen, wobei eine umfassende Abklärung

vorzunehmen sein wird (vgl. BGE 141 V 9). Beim allfälligen Vorliegen einer

depressiven Störung wird sich insbesondere auch die Frage der Komorbidität in

Zusammenhang mit der in der Vergangenheit diagnostizierten Schmerzstörung

stellen.

5.

Die vorstehenden Erwägungen

führen zur Gutheissung der Beschwerde.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der

Beschwerdeführerin eine

ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

macht in seiner Kostennote vom 4. Dezember 2017 (A.S. 27 f.) einen Aufwand

von 10,2 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Aktenlage

grundsätzlich angemessen. Nicht zu vergüten sind indessen die drei Positionen

«Brief an Klientin» bzw. «Mail an Klientin» vom 2., 21. und 23. November 2017

zu je 0,17 Stunden, da es sich dabei um das blosse Weiterleiten von

Korrespondenz handelt, was Kanzleiaufwand darstellt, der im Honorar eines

Anwaltes bereits inbegriffen und praxisgemäss nicht separat zu vergüten ist.

Somit reduziert sich der Aufwand auf 9,69 Stunden. Dieser Aufwand ist zum

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten (vgl. auch §

160.

Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Damit resultiert ein

Betrag von CHF 2'422.50. Zuzüglich Auslagen von CHF 270.60 und

Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 215.45 resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 2'908.55.

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall sind die

Gerichtskosten auf CHF 600.00 festzusetzen und der unterliegenden

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist hingegen der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

28. Juli 2017 aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die

Neuanmeldung vom 18. Februar 2017 im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'908.55 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer