VSBES.2017.225
Unfallversicherung
31. Oktober 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1959, war seit dem 1. Februar 2014 bei der B.___
AG (fortan: Arbeitgeberin) als Abteilungsleiterin in der Pflege beschäftigt.
Auf Grund dieser Anstellung war sie bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 28. Mai 2015
einen Unfall erlitt. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 9. Juni 2015 (Suva-Akten /
SA-Nr. 1) sowie Polizeirapport vom 11. Juni 2015 (SA-Nr. 14 S. 8 musste die
Beschwerdeführerin auf der Autobahn wegen vor ihr stehender Fahrzeuge bis zum
Stillstand abbremsen. Ein Lastwagen schob daraufhin den unmittelbar hinter der
Beschwerdeführerin zum Stehen gekommenen Lieferwagen in deren Auto. Als
Verletzung wurde in der Schadenmeldung ein Schleudertrauma am Schädel / Hirn, am
Hals und an beiden Schultern angegeben.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der
Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form eines Taggeldes sowie der Heilbehandlung
(SA-Nr. 15).
1.2 Mit Verfügung vom 20. Februar
2017 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. März 2017 ein, da keine
adäquaten Unfallfolgen vorlägen (SA-Nr. 96). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 17. März 2017 Einsprache (SA-Nrn. 102 + 104), welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. August 2017 abwies (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 12. September 2017 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 18 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 10. August
2017 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. Februar 2017 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche
Leistungen nach UVG betreffend das Unfallereignis vom 28. Mai 2015 weiterhin
auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde sowie
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides und der vorhergehenden
Verfügung (A.S. 34 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 27. November 2017 an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 46 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 auf eine
Duplik und verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 58).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht am 15. Januar 2018 eine Kostennote ein (A.S. 61 ff.) Diese geht am 16.
Januar 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 64), welche sich
in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin auch nach dem 31. März 2017 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin
für das Unfallereignis vom 28. Mai 2015 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. August 2017 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur
der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101).
Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE
134.
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben
der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.3
2.3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
2.3.2
Im Sozialversicherungsrecht
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.3.3
Nach der in BGE 117 V 359
begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten
Distorsion der Halswirbelsäule [fortan: HWS], medizinisch auch als
kraniozervikales Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung
typischen Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall
und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht (a.a.O., E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall
mit Schleudertrauma in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung
von typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen,
selbst wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar
sind (E. 5d/aa S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für
Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach
einem Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen
eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E.
6.2.2
S. 117).
Das Vorliegen eines Schleudertraumas
oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben
gesichert sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung
zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der
zum sog. typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome innert
der massgeblichen Latenzzeit von höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis
aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser
Latenzzeit zumindest Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren und
sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 60; s.a. Kaspar Gehring in: Ueli Kieser /
Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über
die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 49).
Bei der Schleudertrauma-Praxis ist
(analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten,
s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung
des adäquaten Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen.
Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte
Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der
dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die
Unfallschwere beurteilt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den
sich dabei entwickelnden Kräften, während die Unfallfolgen sowie
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können,
ausser Acht bleiben (Gehring, a.a.O., N 44; Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,
S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres
zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall
im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des
Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien
lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt (a.a.O., E. 10.3 S. 130):
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
·
die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
·
fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung
·
erhebliche
Beschwerden
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
·
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
·
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier
Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall
im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der
Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch
ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes
nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig
geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass
kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Gehring, a.a.O., N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29.
November 2010 E. 2.2).
2.5
2.5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018
vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
f., 125 V 351 E. 3a S. 352 f.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin wurde am
Unfalltag im C.___ untersucht. Der dort ausgefüllte «Dokumentationsbogen für
Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe Nackenschmerzen angegeben und weitere Beschwerden
(Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Hör- resp. Sehstörungen)
verneint. Es liege eine HWS-Distorsion Grad II gemäss QTF vor (SA-Nr. 9).
3.1.2
Die weitere medizinische
Behandlung erfolgte durch die Hausärztin Dr. med. D.___, Ärztin für
Allgemeinmedizin FMH, welche die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 %
arbeitsunfähig schrieb (SA-Nr. 7) sowie Physiotherapie und analgetische
Massnahmen anordnete (s. SA-Nr. 13 Ziff. 3). Im Zwischenbericht vom 26. Juni
2015.
(SA-Nr. 8) erklärte Dr. med. D.___, es lägen immer noch eine deutliche Bewegungseinschränkung
und eine protrahierte Schmerzsymptomatik vor, weshalb bildgebende
Untersuchungen durchgeführt worden seien. Neben dem HWS-Distorsionstrauma II -
III bestehe eine Diskushernie C5/6 rechts mit Tangierung der Wurzel C6. Seit
dem 15. Juni 2015 gehe die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % ihrer Arbeit nach.
Die Röntgenaufnahmen der HWS vom 4. Juni
2015.
(SA-Nr. 22) zeigten weder eine Fraktur noch eine Luxation oder Hinweise
auf eine osteodiskale Verletzung. Nebenbefundlich wurden leichtgradige
altersübliche Osteochondrosen C5/6 und C6/7 sowie Unkarthrosen C5/6 abgebildet.
Die MRI-Aufnahmen vom 25. Juni 2015 (SA-Nr. 21) ergaben eine kleinvolumige
paramediane / rechts laterale Diskusprotrusion C5/6 mit Tangierung der Radix
anterior der rechten C6-Wurzel, was laut Beurteilung des Radiologen Dr. med. E.___
die Klinik erklären dürfte. Posttraumatische Veränderungen des
Zentralnervensystems seien nicht vorhanden.
Ab dem 13. Juli 2015 arbeitete die
Beschwerdeführerin versuchsweise ganztags (SA-Nr. 13).
In den Berichten vom 5. September 2015 und
21.
Januar 2016 (SA-Nrn. 18 / 32) gab Dr. med. D.___ an, es persistierten massive
Beschwerden. Die Beschwerdeführerin beklage Konzentrationsprobleme und
einschiessende Schmerzen im Nacken. Klinisch lägen keine radikulären Ausfälle
vor. Die HWS-Beweglichkeit sei vor allem nach links immer noch deutlich
eingeschränkt. Ab dem 30. Oktober 2015 war die Beschwerdeführerin wieder
vollständig arbeitsunfähig geschrieben (SA-Nr. 29).
3.1.3
Vom 3. bis 16. Dezember 2015 erfolgte
ein stationärer Aufenthalt in der F.___. Der Austrittsbericht vom 17. Dezember 2015
(SA-Nr. 28) diagnostizierte neben der HWS-Distorsion Grad II eine reaktive
mittelgradige depressive Episode im Sinne eines «Burnout-Syndroms» (ICD-10
F32.1) bei schwerer psychosozialer Belastung durch den Arbeitsplatz (Z73). Zusammenfassend
wurde festgehalten, im Rahmen der knapp zweiwöchigen Behandlung habe keine
Veränderung der objektiven Befunde und der körperlichen Leistungsfähigkeit
beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin klage über unverändert starke
Schmerzen (bis in den Kopf hochziehende Nackenschmerzen sowie Schulterschmerzen
rechts mehr als links) und unveränderte Einschränkungen der Beweglichkeit sowie
Konzentrationsstörungen, welche sie auf die Kopfschmerzen zurückführe. Fast
sieben Monate nach der HWS-Distorsion ohne nachgewiesene strukturelle Läsionen
lasse sich das Ausmass der Einschränkungen mit den Befunden der klinischen
Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den somatischen Diagnosen
nicht erklären. Im Vordergrund stehe die psychiatrische Problematik.
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für
Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Januar 2016 (SA-Nr. 35) ein
«indirektes HWS-Trauma» sowie eine Cervicobrachialgie bei Diskusprotrusion
C5/6. Nach dem HWS-Trauma bestünden noch immer ein cervicocephales und -vertebrales
Schmerzsyndrom sowie eine Ausstrahlung in beide Arme. Es sei eine Komponente
von Seiten der Diskusprotrusion anzunehmen, zeige sich doch eine Abschwächung des
Tricepsreflexes auf der rechten Seite. Diese entspreche allerdings der Wurzel
C7, während die Sensibilitätsstörung mit einer Irritation C6 vereinbar wäre. In
den potentiell betroffenen Segmenten würden jedoch keine Paresen und keine
Denervationen vorliegen. Er erachte weiterhin eine konservative Behandlung mit Physiotherapie
als angezeigt, während er für Infiltrationen oder gar einen operativen Eingriff
derzeit keine Notwendigkeit sehe. Dr. med. D.___ hielt dazu am 10. Februar 2016
fest (SA-Nr. 38), die neurologische Abklärung habe keine neuen Aspekte ergeben.
Die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. H.___ bestätige eine mittelgradige
depressive Störung.
Dr. med. H.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. Februar 2016
(SA-Nr. 42) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)
und Beeinträchtigung anderer Gefühle (F43.23) nach Auffahrunfall sowie eine HWS-Distorsion
Grad II mit konsekutiver Schmerzproblematik. Die Beschwerdeführerin leide seit
ihrem Auffahrunfall an heftigen Nackenschmerzen. Inwieweit sie mehr Schmerzen
habe, als vom Befund her zu erwarten sei, und damit heute bereits von einer
Schmerzstörung ausgegangen werden müsse, lasse sich gegenwärtig nicht sicher
beurteilen.
Gemäss Bericht zu den MRI-Aufnahmen der
HWS vom 1. März 2016 bestanden geringgradige Osteochondrosen C5/6 mehr als
C6/7, geringgradige Uncarthrosen C5/6 und geringgradige Spondylarthrosen C2/3
und C3/4, welche jeweils ein altersübliches Ausmass nicht überstiegen. Es liege
keine erkennbare Ursache einer radikulären Symptomatik vor, auch nicht von C6
oder C7 rechts (SA-Nr. 44 S. 1).
3.1.4
Bei der Besprechung mit der
Beschwerdegegnerin vom 4. März 2016 (SA-Nr. 45) bekräftigte die
Beschwerdeführerin, dass sie unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen über
beide Schultern und Arme leide. Die Kopfschmerzen seien zurückgegangen, der
Schwindel vergehe nach einem kurzen Moment wieder. Vor dem Unfall habe sie
keinerlei Beschwerden gehabt.
Dr. med. D.___ sprach im Zwischenbericht
vom 10. April 2016 (SA-Nr. 52) von einem sehr zögerlichen Verlauf mit einer
massiven Schmerzsymptomatik sowie einer reaktiven Erschöpfung mit
rezidivierenden hypertensiven Entgleisungen. Im Bericht vom 21. April 2016
(SA-Nr. 53) hielt Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe die
psychiatrische Begleitung beendet, da sie sich psychisch gut fühle. Trotz
intensiver Physiotherapie, Ausbau der Analgesie sowie Einstellung des
Blutdrucks habe keine anhaltende Besserung erreicht werden können. Schon kleine
Belastungen führten zu massivsten Schmerzen.
Die Arbeitgeberin kündigte das
Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2016 (s. unter SA-Nr. 48).
Nach der ambulanten Untersuchung vom 28.
Juni 2016 führte Dr. med. I.___, Oberarzt an der J.___, aus (SA-Nr. 72), er könne
der Hausärztin nur zustimmen, dass die vorliegende Symptomatik unter
monomodaler ambulanter Therapie nicht mehr beeinflussbar sei und es am besten
eines frühzeitigen interdisziplinären Zugangs bedürfe. Ziel einer solchen
Massnahme sei, die Beschwerdeführerin individuell in ihrer
Krankheitsbewältigung und Entwicklung von Coping-Stategien sowie der
Verbesserung bzw. Wiederherstellung der sozialen und beruflichen Kompetenz zu
unterstützen. Am 14. Oktober 2016 berichtete Dr. med. I.___ indes (SA-Nr. 85), dass
die in der Klinik durchgeführten ambulanten Massnahmen leider zu keiner
Verbesserung des psychophysischen Befindens geführt hätten. Die ambulante Physiotherapie
werde weitergeführt. Eine ambulante psychologische / psychotherapeutische Betreuung
sei indiziert, die Beschwerdeführerin sehe aber aktuell keinen Bedarf.
Dr. med. D.___ hielt im Bericht vom 20.
Oktober 2016 (SA-Nr. 86) fest, dass die Rehabilitation keinerlei positiven
Effekt gehabt habe. Sie glaube nicht, dass mit ambulanter Physiotherapie
plötzlich ein Durchbruch erzielt werde. Medikamentös habe sie bereits vor der
Rehabilitation Opiate eingesetzt, was keine Schmerzreduktion bewirkt habe. Die Antidepressiva
würden regelmässig eingenommen. Für eine invasive Schmerztherapie sehe sie
keine Indikation.
3.1.5
In seiner Beurteilung vom 11.
November 2016 (SA-Nr. 88) gelangte der Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für
Chirurgie, zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe gemäss Schadenmeldung vom
28.
Mai 2015 eine HWS-Distorsion bei Heckkollision mit anhaltender
cervicobrachialgieformer Schmerzproblematik erlitten. Eine strukturelle Läsion
im Bereich der HWS und des zentralen Nervensystems als Folge des Traumas vom
28.
Mai 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit radiologisch und
neurologisch ausgeschlossen worden. Es könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild
der Beschwerdeführerin heute keine Rolle mehr spielten. Zudem sei nach dem durchgeführten
aktiven Training sowie der Rehabilitation in F.___ und J.___ nicht mehr mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands zu erwarten.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat den
Bericht des Kreisarztes zu Recht als voll beweiswertig angesehen und darauf
abgestellt. An diesem Bericht bestehen auch keine geringfügigen Zweifel. Es
trifft zwar zu, dass der Kreisarzt die Beschwerdeführerin nicht selber
untersucht hat, doch kann diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Rechtsprechung verlangt nicht zwingend, dass der versicherungsinterne Arzt eine
eigene Untersuchung durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist.
Insbesondere wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, kann die direkte persönliche Befassung mit dem
Versicherten in den Hintergrund treten (Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016
vom 2. November 2016 E. 3.4). Dies trifft hier zu, denn die vorliegenden Akten
ermöglichen ein lückenloses Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,
haben die behandelnden Ärzte doch verschiedene bildgebende, klinische und
apparative Untersuchungen vorgenommen. Ein Gerichtsgutachten, wie es die
Beschwerdeführerin beantragt, ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
3.3
Die Beschwerdegegnerin hat den
Fall zu Recht per 31. März 2017 abgeschlossen. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerden,
welche seit dem Unfall mit HWS-Distorsion bestehen, weiterhin
behandlungsbedürftig sind. Entscheidend für den Fallabschluss im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG ist jedoch, ob von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im
Sinne einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann
(s. E. II. 2.1 hiervor). Laut der ausdrücklichen Feststellung des
Kreisarztes ist keine solche Verbesserung mehr zu erwarten. Diese Einschätzung
korrespondiert mit dem Umstand, dass verschiedene Behandlungsansätze keinen nennenswerten
Einfluss auf die Beschwerden hatten, namentlich auch die stationäre
Rehabilitation in der Klinik F.___ und die ambulante multimodale
Herangehensweise in der Klinik J.___. Ein chirurgischer Eingriff ist bislang
nicht erfolgt, laut den Dres. G.___ und D.___ aber auch nicht angezeigt. Im
Übrigen lässt der letzte Bericht von Dr. med. D.___ vom 20. Oktober 2016
anklingen, dass sie ebenfalls keine durchschlagenden Behandlungserfolge mehr
erwartet.
Mit dem Fallabschluss per 31. März 2017
entfällt der weitere Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder (Art. 19
Abs. 1 Satz 2 UVG). In dieser Situation ist zu prüfen, ob ein
Anspruch auf eine Rente und / oder eine Integritätsentschädigung besteht.
3.4
3.4.1
Ob zwischen dem Unfallereignis
und den fortbestehenden Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
muss nicht abschliessend geklärt werden, da es ohnehin an der Adäquanz fehlen
würde. Diese ist, nachdem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein
unfallbedingtes pathologisch-anatomisches Substrat vorlag, besonders zu prüfen:
Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann deshalb erst dann gesprochen
werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp. bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251); eine manuelle
Untersuchung erbringt in diesem Sinne keine objektivierbaren Ergebnisse (SZS
2009.
S. 368).
Die bei der Beschwerdeführerin
durchgeführten radiologischen Untersuchungen der Halswirbelsäule und des
Schädels ergaben keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall vom 28. Mai
2015.
zurückgeführt werden konnten, sondern lediglich degenerative, also nicht
unfallbedingte Veränderungen. Auch eine von der zu erwartenden Progression
abweichende richtungsgebende Verschlimmerung des krankheitsbedingten
Vorzustands ist nirgends belegt. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar
darauf, hinsichtlich der Diskusprotrusion sei der Zustand quo ante vel sine
noch nicht erreicht. Dem ist mit der Beschwerdegegnerin zu entgegnen, dass Diskusprotrusionen
nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses
sind. Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule können nur ganz
ausnahmsweise als im eigentlichen Sinne unfallbedingt angesehen werden. (Urteile
des Bundesgerichts 8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3 und 8C_492/2009
vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2). Hier ist zu beachten, das im Rahmen des
Wahrscheinlichkeitsbeweises auch medizinische Erfahrungssätze berücksichtigt
werden dürfen, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (s. Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter Hinweis
auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). In diesem Sinne ist bei Fehlen
unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der
Wirbelsäule – wie es hier der Fall ist – spätestens nach einem Jahr davon
auszugehen, die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des Vorzustandes
habe sich auf jenen Zustand zurückgebildet, der sich auf Grund des
schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass nach Aktenlage nicht unmittelbar nach dem Unfall ein
radikuläres Syndrom aufgetreten ist, was ebenfalls gegen eine unfallbedingte
Verschlimmerung der Diskushernie spricht (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2011
vom 14. September 2011 E. 3.3 und 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E.
6.3
). Soweit Dr. med. G.___ – welche die Beschwerdeführerin weniger als
ein Jahr nach der HWS-Distorsion untersuchte – Auswirkungen einer
Diskusprotrusion postulierte, ist dies mithin für die Unfallversicherung unerheblich.
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin hat den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der diagnostizierten HWS-Distorsion und den
persistierenden Beschwerden nach der sog. «Psycho-Praxis» geprüft. Ob dies
zutreffend ist, mag als fraglich erscheinen, kann aber offen bleiben, da die
Adäquanz auch nach der für den Versicherten günstigeren Schleudertrauma-Praxis
zu verneinen ist (s. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 60):
Gemäss der Stellungnahme des
Unfallanalytikers Dipl. Ing. HTL L.___ vom 22. Dezember 2016 (SA-Nr. 111 S. 28
ff.) lag die Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin (Delta-v)
durch den Aufprall zwischen 7,9 und 12,7 km/h (S. 35). Der Einwand
der Beschwerdeführerin, diese Analyse sei nicht beweistauglich, da es auf ihre
genaue Kopfhaltung ankomme, ist nicht stichhaltig, da der Kopf bei der
Kollision gerade nach vorne gerichtet war (s. SA.-Nr. 9). Im Übrigen
korrespondiert dieser eher tiefe Delta-v-Wert mit den nicht besonders grossen Beschädigungen
am Wagen der Beschwerdeführerin (s. dazu SA-Nr. 111 S. 32 f.). Der von der
Beschwerdeführerin erlittene Unfall ist somit im Bereich der mittelschweren
Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen, wie es bei
einfachen Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel der Fall
ist (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 64). So hat das Bundesgericht eine
Geschwindigkeitsänderung nach einer Heckkollision von 11,9 bis 15,7 km/h (also noch
etwas mehr als im vorliegenden Fall) noch als mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert (Urteil 8C_310/2010 vom
29.
Juli 2010 E. 7.1). Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders
ausgeprägt ist – vier der sieben einschlägigen Adäquanzkriterien nach der
Schleudertrauma-Praxis (s. dazu E. II. 2.3.3) erfüllt sein.
Das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des
subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person. Zu
beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). Im
vorliegenden Fall ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Wagen der
Beschwerdeführer noch vorne gestossen wurde, weder eine besondere
Eindrücklichkeit noch besonders dramatische Begleitumstände; solche nimmt die
Praxis etwa an bei Massenkarambolagen auf der Autobahn, mehrfachem Überschlagen
des Fahrzeugs, mehrfachen Kollisionen mit der Tunnelwand, wenn ein Lastwagen
ein Auto nach der Kollision über eine längere Strecke vor sich herschiebt, oder
wenn der mitfahrende Vater des verunfallten Lenkers beim Unfall verstirbt (s.
Kasuistik bei Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69 f.). Damit lässt sich der
vorliegende Sachverhalt in keiner Weise vergleichen.
Beim Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist namentlich deren
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni
2014.
E. 4.2.2). Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt dazu für sich
allein noch nicht (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127):
· Es bedarf entweder einer besonderen
Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden. Dies wird hier auch
von den behandelnden Ärzten nicht behauptet; es ist vielmehr darauf
hinzuweisen, dass nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit auftrat (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2).
· Oder aber es liegen besondere Umstände
vor, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109
E. 10.2.2 S. 127 f.). Dies kann z.B. bei einer erheblich vorgeschädigten
Wirbelsäule der Fall sein, oder wenn beim Unfall eine besondere Körperhaltung
eingenommen wurde (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 73 + 74 mit Hinweisen), was
hier aber bei altersüblichen Degenerationserscheinungen und einer «normalen»
Kopfhaltung der Beschwerdeführerin (s. dazu SA-Nr. 9) nicht zutrifft.
Somit fehlt es an aussergewöhnlichen
Umständen, welche die Schwere oder besondere Art der Verletzungen begründen
könnten.
Das Kriterium der fortgesetzt
spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver Betrachtung
nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin blieb nach dem Unfall nur kurz im Spital.
Der Umstand, dass verschiedene Therapieansätze versucht wurden und die
Beschwerdeführerin sich neben ambulanten Behandlungen für ein paar Wochen in
einer stationären Rehabilitation befand, reicht nicht aus (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 75). Keine ärztliche Behandlung stellen der Einsatz von
Medikamenten, manuelle Behandlungen wie Physiotherapie sowie
Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen dar (a.a.O.).
Die Erheblichkeit der Beschwerden
beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt
(BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Distorsionstrauma
zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Die Beschwerdeführer leidet zwar
unter chronischen Nackenschmerzen etc. Die üblicherweise mit einem
Schleudertrauma verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten das
Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung
als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011
vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E. 5.3.4). Im
vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingten Schmerzen und die
Beeinträchtigungen nach Lage der Akten das bei derartigen Verletzungen Übliche
nicht in einem solchen Masse, als dass von «erheblichen Beschwerden» gesprochen
werden könnte.
Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es
reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht
nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die
Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 72 + 76).
Die beiden Teilaspekte des Kriteriums
des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen müssen
nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den Beschwerden
kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden.
Auch der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit
erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die
Heilung beeinträchtigt haben. Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich,
namentlich sind keine Komplikationen eingetreten.
Ob das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt ist, wie die
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ungenügende Arbeitsbemühungen annimmt,
muss nicht abschliessend beantwortet werden, da auch so nur eines der sieben
Adäquanzkriterien – und auch dieses nicht in besonders ausgeprägter Weise – erfüllt
wäre, was nicht ausreicht. Ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen dem
Unfall vom 28. Mai 2015 und den beim Fallabschluss Ende März 2017 noch
geklagten Beschwerden entfällt deshalb. Ohne adäquaten Kausalzusammenhang besteht
indes weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung.
3.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 61
lit. g ATSG).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann