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Entscheid

VSBES.2017.225

Unfallversicherung

31. Oktober 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1959, war seit dem 1. Februar 2014 bei der B.___

AG (fortan: Arbeitgeberin) als Abteilungsleiterin in der Pflege beschäftigt.

Auf Grund dieser Anstellung war sie bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 28. Mai 2015

einen Unfall erlitt. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 9. Juni 2015 (Suva-Akten /

SA-Nr. 1) sowie Polizeirapport vom 11. Juni 2015 (SA-Nr. 14 S. 8 musste die

Beschwerdeführerin auf der Autobahn wegen vor ihr stehender Fahrzeuge bis zum

Stillstand abbremsen. Ein Lastwagen schob daraufhin den unmittelbar hinter der

Beschwerdeführerin zum Stehen gekommenen Lieferwagen in deren Auto. Als

Verletzung wurde in der Schadenmeldung ein Schleudertrauma am Schädel / Hirn, am

Hals und an beiden Schultern angegeben.

Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der

Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form eines Taggeldes sowie der Heilbehandlung

(SA-Nr. 15).

1.2 Mit Verfügung vom 20. Februar

2017 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. März 2017 ein, da keine

adäquaten Unfallfolgen vorlägen (SA-Nr. 96). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 17. März 2017 Einsprache (SA-Nrn. 102 + 104), welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. August 2017 abwies (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 12. September 2017 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 18 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 10. August

2017 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. Februar 2017 seien vollumfänglich

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche

Leistungen nach UVG betreffend das Unfallereignis vom 28. Mai 2015 weiterhin

auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde sowie

die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides und der vorhergehenden

Verfügung (A.S. 34 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 27. November 2017 an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 46 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 auf eine

Duplik und verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 58).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht am 15. Januar 2018 eine Kostennote ein (A.S. 61 ff.) Diese geht am 16.

Januar 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 64), welche sich

in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin auch nach dem 31. März 2017 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin

für das Unfallereignis vom 28. Mai 2015 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. August 2017 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur

der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101).

Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE

134.

V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben

der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3

2.3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

2.3.2

Im Sozialversicherungsrecht

spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.3.3

Nach der in BGE 117 V 359

begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der

Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten

Distorsion der Halswirbelsäule [fortan: HWS], medizinisch auch als

kraniozervikales Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung

typischen Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall

und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht (a.a.O., E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall

mit Schleudertrauma in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung

von typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen,

selbst wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar

sind (E. 5d/aa S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für

Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach

einem Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen

eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E.

6.2.2

S. 117).

Das Vorliegen eines Schleudertraumas

oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben

gesichert sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung

zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der

zum sog. typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome innert

der massgeblichen Latenzzeit von höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis

aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser

Latenzzeit zumindest Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren und

sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 60; s.a. Kaspar Gehring in: Ueli Kieser /

Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über

die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 49).

Bei der Schleudertrauma-Praxis ist

(analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden

Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten,

s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung

des adäquaten Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen.

Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte

Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der

dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die

Unfallschwere beurteilt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den

sich dabei entwickelnden Kräften, während die Unfallfolgen sowie

Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können,

ausser Acht bleiben (Gehring, a.a.O., N 44; Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,

S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres

zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall

im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des

Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv

erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen

oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien

lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt (a.a.O., E. 10.3 S. 130):

·

besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

·

die Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen

·

fortgesetzt

spezifische, belastende ärztliche Behandlung

·

erhebliche

Beschwerden

·

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

·

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

·

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als

mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier

Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall

im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der

Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch

ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes

nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig

geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass

kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei

voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Gehring, a.a.O., N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29.

November 2010 E. 2.2).

2.5

2.5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018

vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

f., 125 V 351 E. 3a S. 352 f.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin wurde am

Unfalltag im C.___ untersucht. Der dort ausgefüllte «Dokumentationsbogen für

Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» hielt fest, die

Beschwerdeführerin habe Nackenschmerzen angegeben und weitere Beschwerden

(Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Hör- resp. Sehstörungen)

verneint. Es liege eine HWS-Distorsion Grad II gemäss QTF vor (SA-Nr. 9).

3.1.2

Die weitere medizinische

Behandlung erfolgte durch die Hausärztin Dr. med. D.___, Ärztin für

Allgemeinmedizin FMH, welche die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 %

arbeitsunfähig schrieb (SA-Nr. 7) sowie Physiotherapie und analgetische

Massnahmen anordnete (s. SA-Nr. 13 Ziff. 3). Im Zwischenbericht vom 26. Juni

2015.

(SA-Nr. 8) erklärte Dr. med. D.___, es lägen immer noch eine deutliche Bewegungseinschränkung

und eine protrahierte Schmerzsymptomatik vor, weshalb bildgebende

Untersuchungen durchgeführt worden seien. Neben dem HWS-Distorsionstrauma II -

III bestehe eine Diskushernie C5/6 rechts mit Tangierung der Wurzel C6. Seit

dem 15. Juni 2015 gehe die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % ihrer Arbeit nach.

Die Röntgenaufnahmen der HWS vom 4. Juni

2015.

(SA-Nr. 22) zeigten weder eine Fraktur noch eine Luxation oder Hinweise

auf eine osteodiskale Verletzung. Nebenbefundlich wurden leichtgradige

altersübliche Osteochondrosen C5/6 und C6/7 sowie Unkarthrosen C5/6 abgebildet.

Die MRI-Aufnahmen vom 25. Juni 2015 (SA-Nr. 21) ergaben eine kleinvolumige

paramediane / rechts laterale Diskusprotrusion C5/6 mit Tangierung der Radix

anterior der rechten C6-Wurzel, was laut Beurteilung des Radiologen Dr. med. E.___

die Klinik erklären dürfte. Posttraumatische Veränderungen des

Zentralnervensystems seien nicht vorhanden.

Ab dem 13. Juli 2015 arbeitete die

Beschwerdeführerin versuchsweise ganztags (SA-Nr. 13).

In den Berichten vom 5. September 2015 und

21.

Januar 2016 (SA-Nrn. 18 / 32) gab Dr. med. D.___ an, es persistierten massive

Beschwerden. Die Beschwerdeführerin beklage Konzentrationsprobleme und

einschiessende Schmerzen im Nacken. Klinisch lägen keine radikulären Ausfälle

vor. Die HWS-Beweglichkeit sei vor allem nach links immer noch deutlich

eingeschränkt. Ab dem 30. Oktober 2015 war die Beschwerdeführerin wieder

vollständig arbeitsunfähig geschrieben (SA-Nr. 29).

3.1.3

Vom 3. bis 16. Dezember 2015 erfolgte

ein stationärer Aufenthalt in der F.___. Der Austrittsbericht vom 17. Dezember 2015

(SA-Nr. 28) diagnostizierte neben der HWS-Distorsion Grad II eine reaktive

mittelgradige depressive Episode im Sinne eines «Burnout-Syndroms» (ICD-10

F32.1) bei schwerer psychosozialer Belastung durch den Arbeitsplatz (Z73). Zusammenfassend

wurde festgehalten, im Rahmen der knapp zweiwöchigen Behandlung habe keine

Veränderung der objektiven Befunde und der körperlichen Leistungsfähigkeit

beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin klage über unverändert starke

Schmerzen (bis in den Kopf hochziehende Nackenschmerzen sowie Schulterschmerzen

rechts mehr als links) und unveränderte Einschränkungen der Beweglichkeit sowie

Konzentrationsstörungen, welche sie auf die Kopfschmerzen zurückführe. Fast

sieben Monate nach der HWS-Distorsion ohne nachgewiesene strukturelle Läsionen

lasse sich das Ausmass der Einschränkungen mit den Befunden der klinischen

Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den somatischen Diagnosen

nicht erklären. Im Vordergrund stehe die psychiatrische Problematik.

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für

Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Januar 2016 (SA-Nr. 35) ein

«indirektes HWS-Trauma» sowie eine Cervicobrachialgie bei Diskusprotrusion

C5/6. Nach dem HWS-Trauma bestünden noch immer ein cervicocephales und -vertebrales

Schmerzsyndrom sowie eine Ausstrahlung in beide Arme. Es sei eine Komponente

von Seiten der Diskusprotrusion anzunehmen, zeige sich doch eine Abschwächung des

Tricepsreflexes auf der rechten Seite. Diese entspreche allerdings der Wurzel

C7, während die Sensibilitätsstörung mit einer Irritation C6 vereinbar wäre. In

den potentiell betroffenen Segmenten würden jedoch keine Paresen und keine

Denervationen vorliegen. Er erachte weiterhin eine konservative Behandlung mit Physiotherapie

als angezeigt, während er für Infiltrationen oder gar einen operativen Eingriff

derzeit keine Notwendigkeit sehe. Dr. med. D.___ hielt dazu am 10. Februar 2016

fest (SA-Nr. 38), die neurologische Abklärung habe keine neuen Aspekte ergeben.

Die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. H.___ bestätige eine mittelgradige

depressive Störung.

Dr. med. H.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. Februar 2016

(SA-Nr. 42) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)

und Beeinträchtigung anderer Gefühle (F43.23) nach Auffahrunfall sowie eine HWS-Distorsion

Grad II mit konsekutiver Schmerzproblematik. Die Beschwerdeführerin leide seit

ihrem Auffahrunfall an heftigen Nackenschmerzen. Inwieweit sie mehr Schmerzen

habe, als vom Befund her zu erwarten sei, und damit heute bereits von einer

Schmerzstörung ausgegangen werden müsse, lasse sich gegenwärtig nicht sicher

beurteilen.

Gemäss Bericht zu den MRI-Aufnahmen der

HWS vom 1. März 2016 bestanden geringgradige Osteochondrosen C5/6 mehr als

C6/7, geringgradige Uncarthrosen C5/6 und geringgradige Spondylarthrosen C2/3

und C3/4, welche jeweils ein altersübliches Ausmass nicht überstiegen. Es liege

keine erkennbare Ursache einer radikulären Symptomatik vor, auch nicht von C6

oder C7 rechts (SA-Nr. 44 S. 1).

3.1.4

Bei der Besprechung mit der

Beschwerdegegnerin vom 4. März 2016 (SA-Nr. 45) bekräftigte die

Beschwerdeführerin, dass sie unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen über

beide Schultern und Arme leide. Die Kopfschmerzen seien zurückgegangen, der

Schwindel vergehe nach einem kurzen Moment wieder. Vor dem Unfall habe sie

keinerlei Beschwerden gehabt.

Dr. med. D.___ sprach im Zwischenbericht

vom 10. April 2016 (SA-Nr. 52) von einem sehr zögerlichen Verlauf mit einer

massiven Schmerzsymptomatik sowie einer reaktiven Erschöpfung mit

rezidivierenden hypertensiven Entgleisungen. Im Bericht vom 21. April 2016

(SA-Nr. 53) hielt Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe die

psychiatrische Begleitung beendet, da sie sich psychisch gut fühle. Trotz

intensiver Physiotherapie, Ausbau der Analgesie sowie Einstellung des

Blutdrucks habe keine anhaltende Besserung erreicht werden können. Schon kleine

Belastungen führten zu massivsten Schmerzen.

Die Arbeitgeberin kündigte das

Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2016 (s. unter SA-Nr. 48).

Nach der ambulanten Untersuchung vom 28.

Juni 2016 führte Dr. med. I.___, Oberarzt an der J.___, aus (SA-Nr. 72), er könne

der Hausärztin nur zustimmen, dass die vorliegende Symptomatik unter

monomodaler ambulanter Therapie nicht mehr beeinflussbar sei und es am besten

eines frühzeitigen interdisziplinären Zugangs bedürfe. Ziel einer solchen

Massnahme sei, die Beschwerdeführerin individuell in ihrer

Krankheitsbewältigung und Entwicklung von Coping-Stategien sowie der

Verbesserung bzw. Wiederherstellung der sozialen und beruflichen Kompetenz zu

unterstützen. Am 14. Oktober 2016 berichtete Dr. med. I.___ indes (SA-Nr. 85), dass

die in der Klinik durchgeführten ambulanten Massnahmen leider zu keiner

Verbesserung des psychophysischen Befindens geführt hätten. Die ambulante Physiotherapie

werde weitergeführt. Eine ambulante psychologische / psychotherapeutische Betreuung

sei indiziert, die Beschwerdeführerin sehe aber aktuell keinen Bedarf.

Dr. med. D.___ hielt im Bericht vom 20.

Oktober 2016 (SA-Nr. 86) fest, dass die Rehabilitation keinerlei positiven

Effekt gehabt habe. Sie glaube nicht, dass mit ambulanter Physiotherapie

plötzlich ein Durchbruch erzielt werde. Medikamentös habe sie bereits vor der

Rehabilitation Opiate eingesetzt, was keine Schmerzreduktion bewirkt habe. Die Antidepressiva

würden regelmässig eingenommen. Für eine invasive Schmerztherapie sehe sie

keine Indikation.

3.1.5

In seiner Beurteilung vom 11.

November 2016 (SA-Nr. 88) gelangte der Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für

Chirurgie, zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe gemäss Schadenmeldung vom

28.

Mai 2015 eine HWS-Distorsion bei Heckkollision mit anhaltender

cervicobrachialgieformer Schmerzproblematik erlitten. Eine strukturelle Läsion

im Bereich der HWS und des zentralen Nervensystems als Folge des Traumas vom

28.

Mai 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit radiologisch und

neurologisch ausgeschlossen worden. Es könne mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild

der Beschwerdeführerin heute keine Rolle mehr spielten. Zudem sei nach dem durchgeführten

aktiven Training sowie der Rehabilitation in F.___ und J.___ nicht mehr mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands zu erwarten.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat den

Bericht des Kreisarztes zu Recht als voll beweiswertig angesehen und darauf

abgestellt. An diesem Bericht bestehen auch keine geringfügigen Zweifel. Es

trifft zwar zu, dass der Kreisarzt die Beschwerdeführerin nicht selber

untersucht hat, doch kann diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die

Rechtsprechung verlangt nicht zwingend, dass der versicherungsinterne Arzt eine

eigene Untersuchung durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist.

Insbesondere wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, kann die direkte persönliche Befassung mit dem

Versicherten in den Hintergrund treten (Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016

vom 2. November 2016 E. 3.4). Dies trifft hier zu, denn die vorliegenden Akten

ermöglichen ein lückenloses Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,

haben die behandelnden Ärzte doch verschiedene bildgebende, klinische und

apparative Untersuchungen vorgenommen. Ein Gerichtsgutachten, wie es die

Beschwerdeführerin beantragt, ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat den

Fall zu Recht per 31. März 2017 abgeschlossen. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerden,

welche seit dem Unfall mit HWS-Distorsion bestehen, weiterhin

behandlungsbedürftig sind. Entscheidend für den Fallabschluss im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 UVG ist jedoch, ob von einer Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im

Sinne einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann

(s. E. II. 2.1 hiervor). Laut der ausdrücklichen Feststellung des

Kreisarztes ist keine solche Verbesserung mehr zu erwarten. Diese Einschätzung

korrespondiert mit dem Umstand, dass verschiedene Behandlungsansätze keinen nennenswerten

Einfluss auf die Beschwerden hatten, namentlich auch die stationäre

Rehabilitation in der Klinik F.___ und die ambulante multimodale

Herangehensweise in der Klinik J.___. Ein chirurgischer Eingriff ist bislang

nicht erfolgt, laut den Dres. G.___ und D.___ aber auch nicht angezeigt. Im

Übrigen lässt der letzte Bericht von Dr. med. D.___ vom 20. Oktober 2016

anklingen, dass sie ebenfalls keine durchschlagenden Behandlungserfolge mehr

erwartet.

Mit dem Fallabschluss per 31. März 2017

entfällt der weitere Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder (Art. 19

Abs. 1 Satz 2 UVG). In dieser Situation ist zu prüfen, ob ein

Anspruch auf eine Rente und / oder eine Integritätsentschädigung besteht.

3.4

3.4.1

Ob zwischen dem Unfallereignis

und den fortbestehenden Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

muss nicht abschliessend geklärt werden, da es ohnehin an der Adäquanz fehlen

würde. Diese ist, nachdem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein

unfallbedingtes pathologisch-anatomisches Substrat vorlag, besonders zu prüfen:

Objektivierbar sind

Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv

ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann deshalb erst dann gesprochen

werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp. bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251); eine manuelle

Untersuchung erbringt in diesem Sinne keine objektivierbaren Ergebnisse (SZS

2009.

S. 368).

Die bei der Beschwerdeführerin

durchgeführten radiologischen Untersuchungen der Halswirbelsäule und des

Schädels ergaben keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall vom 28. Mai

2015.

zurückgeführt werden konnten, sondern lediglich degenerative, also nicht

unfallbedingte Veränderungen. Auch eine von der zu erwartenden Progression

abweichende richtungsgebende Verschlimmerung des krankheitsbedingten

Vorzustands ist nirgends belegt. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar

darauf, hinsichtlich der Diskusprotrusion sei der Zustand quo ante vel sine

noch nicht erreicht. Dem ist mit der Beschwerdegegnerin zu entgegnen, dass Diskusprotrusionen

nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses

sind. Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule können nur ganz

ausnahmsweise als im eigentlichen Sinne unfallbedingt angesehen werden. (Urteile

des Bundesgerichts 8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3 und 8C_492/2009

vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2). Hier ist zu beachten, das im Rahmen des

Wahrscheinlichkeitsbeweises auch medizinische Erfahrungssätze berücksichtigt

werden dürfen, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (s. Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter Hinweis

auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). In diesem Sinne ist bei Fehlen

unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der

Wirbelsäule – wie es hier der Fall ist – spätestens nach einem Jahr davon

auszugehen, die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des Vorzustandes

habe sich auf jenen Zustand zurückgebildet, der sich auf Grund des

schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte. Zudem ist darauf

hinzuweisen, dass nach Aktenlage nicht unmittelbar nach dem Unfall ein

radikuläres Syndrom aufgetreten ist, was ebenfalls gegen eine unfallbedingte

Verschlimmerung der Diskushernie spricht (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2011

vom 14. September 2011 E. 3.3 und 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E.

6.3

). Soweit Dr. med. G.___ – welche die Beschwerdeführerin weniger als

ein Jahr nach der HWS-Distorsion untersuchte – Auswirkungen einer

Diskusprotrusion postulierte, ist dies mithin für die Unfallversicherung unerheblich.

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin hat den adäquaten

Kausalzusammenhang zwischen der diagnostizierten HWS-Distorsion und den

persistierenden Beschwerden nach der sog. «Psycho-Praxis» geprüft. Ob dies

zutreffend ist, mag als fraglich erscheinen, kann aber offen bleiben, da die

Adäquanz auch nach der für den Versicherten günstigeren Schleudertrauma-Praxis

zu verneinen ist (s. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 60):

Gemäss der Stellungnahme des

Unfallanalytikers Dipl. Ing. HTL L.___ vom 22. Dezember 2016 (SA-Nr. 111 S. 28

ff.) lag die Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin (Delta-v)

durch den Aufprall zwischen 7,9 und 12,7 km/h (S. 35). Der Einwand

der Beschwerdeführerin, diese Analyse sei nicht beweistauglich, da es auf ihre

genaue Kopfhaltung ankomme, ist nicht stichhaltig, da der Kopf bei der

Kollision gerade nach vorne gerichtet war (s. SA.-Nr. 9). Im Übrigen

korrespondiert dieser eher tiefe Delta-v-Wert mit den nicht besonders grossen Beschädigungen

am Wagen der Beschwerdeführerin (s. dazu SA-Nr. 111 S. 32 f.). Der von der

Beschwerdeführerin erlittene Unfall ist somit im Bereich der mittelschweren

Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen, wie es bei

einfachen Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel der Fall

ist (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 64). So hat das Bundesgericht eine

Geschwindigkeitsänderung nach einer Heckkollision von 11,9 bis 15,7 km/h (also noch

etwas mehr als im vorliegenden Fall) noch als mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert (Urteil 8C_310/2010 vom

29.

Juli 2010 E. 7.1). Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders

ausgeprägt ist – vier der sieben einschlägigen Adäquanzkriterien nach der

Schleudertrauma-Praxis (s. dazu E. II. 2.3.3) erfüllt sein.

Das Kriterium der besonders dramatischen

Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist gemäss

der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des

subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person. Zu

beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des

Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). Im

vorliegenden Fall ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Wagen der

Beschwerdeführer noch vorne gestossen wurde, weder eine besondere

Eindrücklichkeit noch besonders dramatische Begleitumstände; solche nimmt die

Praxis etwa an bei Massenkarambolagen auf der Autobahn, mehrfachem Überschlagen

des Fahrzeugs, mehrfachen Kollisionen mit der Tunnelwand, wenn ein Lastwagen

ein Auto nach der Kollision über eine längere Strecke vor sich herschiebt, oder

wenn der mitfahrende Vater des verunfallten Lenkers beim Unfall verstirbt (s.

Kasuistik bei Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69 f.). Damit lässt sich der

vorliegende Sachverhalt in keiner Weise vergleichen.

Beim Kriterium der Schwere oder

besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist namentlich deren

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni

2014.

E. 4.2.2). Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt dazu für sich

allein noch nicht (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127):

· Es bedarf entweder einer besonderen

Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden. Dies wird hier auch

von den behandelnden Ärzten nicht behauptet; es ist vielmehr darauf

hinzuweisen, dass nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit auftrat (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2).

· Oder aber es liegen besondere Umstände

vor, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109

E. 10.2.2 S. 127 f.). Dies kann z.B. bei einer erheblich vorgeschädigten

Wirbelsäule der Fall sein, oder wenn beim Unfall eine besondere Körperhaltung

eingenommen wurde (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 73 + 74 mit Hinweisen), was

hier aber bei altersüblichen Degenerationserscheinungen und einer «normalen»

Kopfhaltung der Beschwerdeführerin (s. dazu SA-Nr. 9) nicht zutrifft.

Somit fehlt es an aussergewöhnlichen

Umständen, welche die Schwere oder besondere Art der Verletzungen begründen

könnten.

Das Kriterium der fortgesetzt

spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver Betrachtung

nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin blieb nach dem Unfall nur kurz im Spital.

Der Umstand, dass verschiedene Therapieansätze versucht wurden und die

Beschwerdeführerin sich neben ambulanten Behandlungen für ein paar Wochen in

einer stationären Rehabilitation befand, reicht nicht aus (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 75). Keine ärztliche Behandlung stellen der Einsatz von

Medikamenten, manuelle Behandlungen wie Physiotherapie sowie

Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen dar (a.a.O.).

Die Erheblichkeit der Beschwerden

beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,

welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt

(BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Distorsionstrauma

zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Die Beschwerdeführer leidet zwar

unter chronischen Nackenschmerzen etc. Die üblicherweise mit einem

Schleudertrauma verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten das

Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung

als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011

vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E. 5.3.4). Im

vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingten Schmerzen und die

Beeinträchtigungen nach Lage der Akten das bei derartigen Verletzungen Übliche

nicht in einem solchen Masse, als dass von «erheblichen Beschwerden» gesprochen

werden könnte.

Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es

reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht

nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die

Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 72 + 76).

Die beiden Teilaspekte des Kriteriums

des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen müssen

nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den Beschwerden

kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden.

Auch der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit

erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die

Heilung beeinträchtigt haben. Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich,

namentlich sind keine Komplikationen eingetreten.

Ob das Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt ist, wie die

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ungenügende Arbeitsbemühungen annimmt,

muss nicht abschliessend beantwortet werden, da auch so nur eines der sieben

Adäquanzkriterien – und auch dieses nicht in besonders ausgeprägter Weise – erfüllt

wäre, was nicht ausreicht. Ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen dem

Unfall vom 28. Mai 2015 und den beim Fallabschluss Ende März 2017 noch

geklagten Beschwerden entfällt deshalb. Ohne adäquaten Kausalzusammenhang besteht

indes weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 61

lit. g ATSG).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann