VSBES.2017.226
Hilflosenentschädigung IV
15. Januar 2018Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch
Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 11. Juli 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 2003, wurde kurz nach ihrer Geburt von ihrer
Mutter bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) wegen eines Geburtsgebrechens (gemäss Ziff. 313 der
Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21: angeborene Herz- und
Gefässmissbildungen) zum Leistungsbezug angemeldet. Sie hat ausserdem Trisomie
21 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2. Am 21. September 2004 stellte
die Mutter der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (IV-Nr.
14). Am 15. März 2005 erfolgte eine Abklärung (IV-Nr. 19). Das Gesuch
wurde vorerst abgelehnt, da die Beschwerdeführerin noch sehr klein war und
daher altersentsprechend Hilfe benötigte wie ein nicht behindertes Kind.
3. Am 3. Oktober 2006 wurde erneut
ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt (IV-Nr. 28), woraufhin am 19.
März 2007 wiederum eine Abklärung durchgeführt wurde (IV-Nr. 30). Mit
Vorbescheid vom 4. April 2007 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin in
Aussicht, der Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosenentschädigung
zuzusprechen. Nachdem dagegen ein Einwand erhoben worden war, veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Abklärung durch den Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). Dieser erstattete am 26. Juni 2008 Bericht
(IV-Nr. 46). Im Anschluss wurde am 3. Dezember 2008 eine weitere Abklärung gemacht
(IV-Nr. 49) und der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom
29. Januar 2009 (IV-Nr. 52) ab dem 1. September 2006 eine leichte und vom
1. Dezember 2006 bis 30. September 2014 eine mittlere Hilflosenentschädigung zugesprochen.
4. Im November 2012 erfolgte eine
Revision. Nach einer Abklärung am 22. November 2012 (IV-Nr. 62) wurde mit
Mitteilung bzw. Verfügung vom 29. März 2013 (IV-Nr. 72) erklärt, es werde
weiterhin eine mittlere Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Ein Anspruch auf
einen Intensivpflegezuschlag wurde verneint.
5. Am 20. Januar 2017 wurde im
Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens wiederum eine Abklärung durchgeführt
(IV-Nr. 104). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 105) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die
Hilflosenentschädigung für die Zukunft auf eine solche leichten Grades zu
reduzieren. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 30. März 2017 Einwand
erheben (IV-Nr. 106).
6. Nachdem der Abklärungsdienst am
5. Juli 2017 eine Stellungnahme zum Einwand eingereicht hatte (IV-Nr. 110),
erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2017 eine Verfügung (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.), in welcher sie die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats,
der dem Datum der Verfügung folge, auf eine solche leichten Grades reduzierte.
7. Gegen die eben genannte
Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 12. September 2017 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
11. Juli 2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin
eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 (A.S. 22) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie den Abklärungsbericht vom 6.
Februar 2017 und die Stellungnahme vom 5. Juli 2017 auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Verfügung vom 3. November
2017 (A.S. 28 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ihr Rechtsanwältin
Irja Zuber als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
10. Mit Eingabe vom 9. November 2017
(A.S. 30 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den
Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärung habe ergeben, dass
die Beschwerdeführerin weitere Fortschritte erzielt habe. Sie benötige noch
regelmässige Hilfe Dritter bei der Körperpflege und der Fortbewegung. In allen
anderen Bereichen sei eine mehrheitliche Selbständigkeit vorhanden. Die geltend
gemachte tägliche Mithilfe durch Dritte beim An- und Ausziehen könne nicht
nachvollzogen werden. Es werde vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin
zweckmässige Kleider tragen könne, welche sie ohne Hilfe an- und ausziehen
könne. Eine körperliche Einschränkung sei nicht gegeben. Sollte der Bereich
«Bereitlegen der Kleider» als erfüllt angesehen werden, würde dies nicht zu
einem anderen Resultat führen. Es wären drei Bereiche erfüllt, was weiterhin zu
einer leichten Hilflosenentschädigung führen würde. Die erhebliche und täglich
nötige Hilfe beim Schneiden der Speisen sei nicht nachvollziehbar. Gemäss
Aussage der Betreuerin Frau C.___ könne die Beschwerdeführerin beim Rüsten von
Gemüse helfen. Diese Arbeiten könne sie ohne die Hilfe Dritter erledigen. Die
erhebliche und täglich nötige Hilfe beim Verrichten der Notdurft sei ebenfalls
nicht nachvollziehbar. Im Heim werde eine solche Hilfe nicht als nötig
empfunden. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, den Dusch-WC-Aufsatz zu
benützen. Im Schulbericht werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe
Dritter beim Verrichten der Notdurft benötige. Sollte die Hilfe Dritter
erheblich sein, müsste der Einsatz des Hilfsmittels berücksichtigt werden. Die
Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich dies anzutrainieren. Die nötige Hilfe
während der Menstruation könne von Gesetzes wegen nicht als massgebend
angenommen werden. Es sei die tägliche und erhebliche Dritthilfe gefragt. Eine
persönliche Überwachung sei schon vor Jahren als nicht erfüllt angenommen
worden und auch heute nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin könne sehr wohl
gewisse Gefahren abschätzen und es müsse nicht ständig jemand bei ihr sein,
weil sie sich sonst in lebensbedrohliche Situationen bringen würde.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, sie weise im Vergleich zu
einer Gleichaltrigen einen erheblichen Entwicklungsrückstand auf. Sie könne
Gefahren schlecht einschätzen, sei im Verhalten unberechenbar und wenig
verlässlich. Sie benötige im Alltag sowohl direkte als auch indirekte Hilfe.
Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause sei als sehr irritierend
empfunden worden. Offenbar habe das Ergebnis der Abklärung unabhängig von den
Angaben der betroffenen Personen schon festgestanden, da die Abklärungsperson
schon beim Eintreten in das Haus verkündet habe, heute werde die
Hilflosenentschädigung reduziert. Zu kritisieren sei weiter, dass vor allem die
Angaben der Beschwerdeführerin selber berücksichtigt worden seien, obwohl das
Mädchen keine objektive und realistische Wahrnehmung habe bzw. angebe alles zu
können, wenn man sie danach frage. Sie sei nicht in der Lage, sich mit einer
Gleichaltrigen ohne Behinderung zu vergleichen. Es müsste daher auf die Angaben
der Mutter abgestellt werden, die im Abklärungsbericht zu wenig Eingang fänden.
Die Abklärungsperson habe nicht oder nur ungenügend nach der indirekten
Dritthilfe gefragt.
Zum An- und Auskleiden: Die
Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Schuhe zu binden. Die Mutter
kaufe daher Schuhe mit Klettverschlüssen. Dies gestalte sich aber mit
zunehmender Grösse schwierig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin Einlagen
benötige und sichergestellt werden müsse, dass diese in die Schuhe passten.
Häufig müssten daher Schuhe gekauft werden, die die Beschwerdeführerin nicht
selber anziehen könne. Bisher habe die Mutter die Kleider für die
Beschwerdeführerin bereitgelegt. Seit kurzem bestehe diese darauf, dies alleine
zu tun. Jedoch müsse die Mutter dabei anwesend sein und kontrollieren, ob sich
die Beschwerdeführerin witterungsgerecht kleide. Es komme immer wieder vor,
dass die Kleidungsstücke vom Ausziehen verdreht seien. Dies merke die
Beschwerdeführerin dann nicht, so dass sie die Kleider verkehrt anziehe. Zudem
müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, die Kleider zu wechseln, wenn diese
Flecken hätten. Diese Kontrolle finde jeden Tag statt und stelle eine indirekte
Dritthilfe dar.
Zum Essen: Das pädagogische Gemüserüsten
in der Schule geschehe spielerisch. Die Beschwerdeführerin könne hingegen nicht
selbständig mit Messer und Gabel essen. Sie rutsche beim Versuch, das Essen zu
zerkleinern, aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik und Koordination ab und
das Essen falle vom Teller. Die Mutter müsse die Nahrungsmittel zerkleinern.
Die Beschwerdeführerin könne nur etwas schneiden, wenn sie das Essen mit der
Hand festhalte. Dies gehe beim Gemüserüsten, entspreche aber nicht den
Gepflogenheiten am Tisch. Auch müsse die Mutter die Menge kontrollieren, da die
Beschwerdeführerin kein richtiges Sättigungsgefühl habe und übergewichtig sei.
Zum Verrichten der Notdurft: Die
Beschwerdeführerin versuche, sich nach dem Stuhlgang selber zu reinigen. Sie
müsse jedoch immer dazu aufgefordert werden. Häufig sei eine Nachreinigung
notwendig. Die diesbezüglichen Rückmeldungen des Internats, in dem die
Beschwerdeführerin unter der Woche wohne, seien unterschiedlich. Es scheine,
dass es von der Betreuungsperson abhänge, ob die Beschwerdeführerin zur
Reinigung aufgefordert oder in Kauf genommen werde, dass diese nicht sauber
durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin benötige auch Hilfe beim Ordnen der
Kleider nach der Notdurft. Die Mutter müsse ihr oft die Hosen richten, Knöpfe
oder Reissverschlüsse korrekt schliessen.
Zur Überwachung: Die Beschwerdeführerin
könne höchstens 15 bis 30 Minuten alleine zu Hause gelassen werden, sofern die
Mutter eine DVD starte und die Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Sonst müsse
sie immer überwacht werden, da sie Sachen anstelle, deren Konsequenzen sie
nicht einschätzen könne. So habe sie kürzlich den Hund der Grossmutter laufen
lassen oder die Grossmutter eingesperrt. Als die Beschwerdeführerin kürzlich
«alleine» in die Migros gegangen sei, sei ihr die Mutter gefolgt. Auch die
Lehrerin bestätige, dass die Beschwerdeführerin immer im Auge behalten werde,
da sie plötzlich davonrenne. Die Situation in Bezug auf die Überwachung habe
sich mit dem Älterwerden der Beschwerdeführerin verschärft. Sie habe den Drang
wegzugehen und sei gewiefter in ihren Handlungen. Gleichzeitig könne sie
aufgrund ihrer geistigen Behinderung die Konsequenzen nicht abschätzen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf
regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und überwacht werden
müsse.
3.
3.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 37
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird die
Hilflosigkeit in drei Stufen unterteilt (schwer, mittelschwer, leicht).
3.2
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden
sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der
Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009
vom 4. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere
Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die
versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf;
vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen
regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe
angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S.
45.
E. 2b mit Hinweisen).
3.3
Die Hilflosigkeit gilt als schwer,
wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn
sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
-
in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
-
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf; oder
-
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.
38.
IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a, b und c IVV).
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen
von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen
Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
-
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
-
einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf;
-
einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
-
wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder
-
dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 3 IVV).
3.4
Bei Minderjährigen ist nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4
IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit
Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter
Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe
«Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.
Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss
in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten
Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine
Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne
besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei
Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,
dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder
Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte
Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit
können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich
oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der
Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen
Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen
(Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010
E. 2.2 mit vielen Hinweisen).
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
4.2
Ändert sich nach der Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der
Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens
anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein
unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.
4.
; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141
V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise
ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten
Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009
vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.
Bedarf eine minderjährige
Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden
Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden.
Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von
vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
6.
Die Verfügung vom 29. März 2013
(IV-Nr. 72) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 4.2
hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass
der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2017.
6.1
Die Akten zeigen bis zur
Verfügung vom 29. März 2013 den folgenden, für die Beurteilung der
Hilflosigkeit relevanten Verlauf:
6.1.1
Im Rahmen der Abklärung vom 19.
März 2007 (IV-Nr. 30) – die Beschwerdeführerin war damals viereinhalb Jahre alt
– wurde ein zeitlicher Mehraufwand von 15 Minuten beim An- und Ausziehen
anerkannt. Die Beschwerdeführerin könne sich noch nicht selber anziehen,
erkenne die Vor- und Rückseite der Kleider nicht und ziehe die Schuhe nicht am richtigen
Fuss an. Das Ausziehen erfolge durch Unterstützung der Mutter. Beim Essen wurde
keine Einschränkung gesehen. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Messer noch
nicht umgehen könne, sei altersentsprechend. Bei der Notdurft wurde ein
Mehraufwand von 20 Minuten veranschlagt, weil die Beschwerdeführerin noch
Windeln trage. Bei der Fortbewegung in der Wohnung wurde ebenfalls
festgehalten, dass kein Mehraufwand gegeben sei, die benötigte Unterstützung
sei altersentsprechend. Bedarf für eine persönliche Überwachung bestehe nicht,
da auch ein gesundes Kind in diesem Alter überwacht werden sollte. Gegenüber
einem gleichaltrigen Kind entstehe hier kein Mehraufwand.
Die Beschwerdegegnerin zog aufgrund
dieser Abklärung damals in Erwägung, der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades zuzusprechen. Dagegen wurde Einwand erhoben. In der Folge wurde
beim KJPD eine weitere Abklärung durchgeführt, wobei dieser in seinem Bericht vom
26.
Juni 2008 (IV-Nr. 46) eine mässige intellektuelle Behinderung (F71) mit
spezifischen Komorbiditäten (hyperkinetische Störung in Form einer Erethie
sowie Pica), eine Trisomie 21 und ein ASD Typ II diagnostizierte. Die
Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen geistigen Behinderung bei
Down-Syndrom. Es bestünden eine krankhafte Erregbarkeit, ein ruheloser
Bewegungsdrang und eine Konzentrationsschwäche im Sinne einer Erethie. Ohne
ständiges schützendes Eingreifen durch die anwesenden erwachsenen Personen
hätte sich die Beschwerdeführerin grosser Gefahr ausgesetzt. Sie verstehe nur
einfache Anweisungen und brauche Hilfe und Beaufsichtigung beim An- und
Auskleiden, Essen und Trinken, bei der Köperpflege, beim Verrichten der
Notdurft, bei der Kontaktaufnahme sowie bei der Fortbewegung. Die Heilpädagogin
und die Früherzieherin bestätigten, dass sich der Entwicklungsrückstand der
Beschwerdeführerin zunehmend vergrössere. Die Beschwerdeführerin könne Gefahren
absolut nicht einschätzen und sei äusserst unruhig sowie unkontrolliert. Sie
müsse daher ständig überwacht werden. Sie leide ohne Zweifel an einer
erethischen Störung, zeige einen krankhaften, exzessiv gesteigerten
Bewegungsdrang, der sich in extremer Unruhe und Konzentrationsschwäche
manifestiere. Ihre Konzentrationsspanne betrage wenige Minuten. Ausser Haus
bestehe ständig die Gefahr des Davonlaufens. In Verbindung mit ihrer
ausgeprägten Sturheit, dem Ungehorsam und der Unaufmerksamkeit stelle sie für
ihr Alter weit überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die betreuenden
Personen und benötige ununterbrochene Beaufsichtigung in einem möglichst
geschützten Rahmen.
Die Beschwerdegegnerin führte im
Anschluss am 3. Dezember 2008 noch eine Abklärung durch (IV-Nr. 49), wobei die
Einschätzung folgendermassen ausfiel: Beim An- und Ausziehen wurde nun ein
Zeitaufwand von 25 Minuten veranschlagt, beim Essen ein solcher von 30 Minuten.
Die Beschwerdeführerin könne nicht zwischen Essbarem und nicht Essbarem
unterscheiden. Beim Essen verschmiere sie sich, kippe den Teller um, weshalb
eine Drittperson ständig anwesend sein müsse. Sie versuche auch immer, vom
Tisch wegzurennen. Beim Verrichten der Notdurft wurden aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin noch Windeln trug, 25 Minuten veranschlagt. Zudem
wurde ein Zuschlag von 2 Stunden für die persönliche Überwachung angenommen.
Diese wurde mit der erethischen Störung begründet, die der KJPD festgestellt
hatte.
6.1.2
Bei der Abklärung, die
revisionshalber am 22. November 2012 erfolgte (IV-Nr. 62) – die Beschwerdeführerin
war neun Jahre alt – wurde für das An- und Ausziehen ein Mehraufwand von 10
Minuten festgehalten. Die Mutter helfe der Beschwerdeführerin beim An- und
Ausziehen, die Beschwerdeführerin könne Reissverschlüsse und Knöpfe nicht
selber schliessen. Die Betreuerin im Heim, Frau C.___, lege ihr eine Auswahl
Kleider hin und die Beschwerdeführerin entscheide dann selber, was sie anziehe.
Beim Essen wurden für das Zerkleinern der Nahrung 2 Minuten veranschlagt.
Sowohl zu Hause wie auch im Heim würde die Nahrung zerkleinert, weil die
Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit Messer und Gabel habe. Bei der
Körperpflege wurden 40 Minuten veranschlagt. Die Beschwerdeführerin müsse
beim Zähneputzen kontrolliert und es müsse nachgereinigt werden. Bei der
Toilette müsse sie beaufsichtigt und beraten werden. Die Beschwerdeführerin
könne ausserdem ohne Dritthilfe nicht duschen oder baden. Dies werde von der
Mutter wie auch von Frau C.___ bestätigt. Beim Verrichten der Notdurft wurden
5.
Minuten Mehraufwand angegeben. Die Beschwerdeführerin trage keine
Windeln mehr. Nach dem Stuhlgang müsse aber nachgereinigt werden. Bei der
Fortbewegung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin müsse draussen begleitet
werden, da sie Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig einschätzen könne. In
Bezug auf die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird festgehalten, sie spreche
immer noch in Zwei-Wort-Sätzen und werde von anderen ohne Hilfe nicht
verstanden. Ein für einen Intensivpflegezuschlag anrechenbarer zeitlicher Mehraufwand
wurde nicht veranschlagt. Der Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung im
Rahmen von zwei Stunden wurde bejaht. Die Beschwerdeführerin könne weiterhin
nicht alleine gelassen werden. Die Mutter schildere, nicht ohne die
Beschwerdeführerin einkaufen gehen zu können. Auch die Betreuerin Frau C.___
sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ständig beaufsichtigt werden
müsse. Im Heim werde sie kollektiv bewacht.
6.2
Zu prüfen ist nun, ob sich der
relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11.
Juli 2017 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Hierfür
sind folgende Unterlagen relevant:
Im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017
(IV-Nr. 104) wird beim An- und Auskleiden kein Mehraufwand mehr angerechnet.
Die Mutter lasse die Beschwerdeführerin die Kleider auswählen, woraufhin sie
sich mehrheitlich selber anziehe. Die Beschwerdeführerin könne sich selber
anziehen und selber auswählen, was sie anziehen wolle und witterungsmässig
solle. Ab und zu komme es vor, dass kontrolliert werde, ob die Jacke richtig
zugeknöpft oder das T-Shirt richtig in die Hose gesteckt sei. Sonst sei die
Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig. Man habe ihr auch antrainiert,
täglich frische Unterwäsche anzuziehen. Hilfe sei nur ab und zu nötig, nicht
erheblich und täglich. Auch beim Essen wird kein Mehraufwand veranschlagt. Die
Beschwerdeführerin helfe im Heim beim Gemüserüsten und -schneiden mit. Wie die
Heimbetreuerin Frau C.___ mitteile, könne sie das sehr selbständig, ohne dass
ihr geholfen werden müsste. Bei einem zähen Stück Fleisch werde geholfen. Sonst
sei die Beschwerdeführerin beim Schneiden und Essen mit Messer und Gabel
selbständig. Im Rahmen der Körperpflege wird ein Mehraufwand von 15 Minuten
anerkannt. Beim Zähneputzen sei eine Kontrolle und Nachreinigung nötig. Frau C.___
erwähne, dass vor allem abends richtig nachgereinigt werde, sonst mache die
Beschwerdeführerin dies selbständig. Der Zeitaufwand sei unerheblich. Jedoch
könne die Beschwerdeführerin zu Hause nicht ohne Dritthilfe duschen oder baden.
Das Kalt- / Warmwasser müsse selber reguliert werden, was die Mutter für die
Beschwerdeführerin mache. Eine Kontrolle und Aufforderung sei weiterhin nötig.
Bei der Notdurft wird keine regelmässige und erhebliche Hilfe gesehen. Die
Beschwerdeführerin sei beim Toilettengang selbständig, wie Frau C.___ erwähne.
Sie könne sich auch nach dem Stuhlgang selber reinigen. Die Hände wasche sie
ebenfalls. Zu Hause mahne sie die Mutter diesbezüglich ab und zu. Der Mutter
sei erklärt worden, dass, wenn notwendig, ein WC-Duschaufsatz installiert
werden könnte. In der Wohngruppe benutze die Beschwerdeführerin keinen
Closomaten. Bei der Fortbewegung im Freien wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin könne die Gefahren im Strassenverkehr nicht ganz richtig
einschätzen und müsse daher kontrolliert und begleitet werden, sobald es sich
um das Überqueren einer Hauptstrasse handle. Andere Wege gehe sie selbständig,
zum Beispiel von der Wohnung in die Migros. In der weiteren Umgebung benötige
sie Hilfe. Bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte müsse die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung die Hilfe Dritter annehmen. Ein
Mehraufwand für einen Intensivpflegezuschlag sei aber in Bezug auf Fortbewegung
und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht anrechenbar. Bedarf für persönliche
Überwachung sei nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe sich
entwickelt, könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Sie könne zum Beispiel
von der Wohnung in die Migros spazieren, dort etwas Kleines einkaufen und dann
wieder zurückgehen. Sie wisse, was sie sich zutrauen könne. Beim Zurücklegen
eines nicht antrainierten Weges brauche sie Hilfe. Dies werde im Bereich
«Fortbewegung» berücksichtigt. Sie gefährde weder sich noch andere. Eine
Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft voraussetze, sei nicht
gegeben.
7.
Da sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen
bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den
Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 (IV-Nr. 104) abstützt, ist dessen
Beweiswert zu prüfen.
7.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140
V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
Bei einer Beeinträchtigung der geistigen
Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der
Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im
Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil
des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt
der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der
Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der
Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im
gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr
Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21
S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
7.2
Zunächst ist in Zusammenhang mit
dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung, wie diejenigen in Vergangenheit,
bei der Beschwerdeführerin zu Hause, demnach an Ort und Stelle, durchgeführt
wurde. Anwesend waren die Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Zusätzlich
wurden, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich betreut wohnt, bei der
Betreuerin ihrer Wohngruppe und ihrer Lehrerin Auskünfte eingeholt. Die
Abklärungsfachfrau hat die Beschwerdeführerin nicht zum ersten Mal besucht, sie
hat auch den letzten Abklärungsbericht erstellt. Sie hatte Kenntnis von den bei
der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen. Insofern erfüllt der Bericht die
grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft
gesehen geht die Abklärungsfachfrau von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse
aus. Die Problematik besteht im vorliegenden Fall darin, dass die von der
Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 festgehaltenen
Tatsachen, in denen eine Veränderung der Verhältnisse zu sehen wäre, von der
Beschwerdeführerin bestritten bzw. anders dargestellt werden.
7.2.1
In Bezug auf das An- und
Auskleiden wird im Gegensatz zur Abklärung vom 22. November 2012 kein
Mehraufwand beim Ein- und Auskleiden mehr gesehen. Während damals festgehalten
wurde, die Beschwerdeführerin könne keine Reissverschlüsse oder Knöpfe
schliessen, erfolge aktuell nur noch ab und zu eine Kontrolle. Die
Beschwerdeführerin lässt hingegen vorbringen, beim An- und Auskleiden sei eine
Kontrolle notwendig. Dies steht im Gegensatz zu den Feststellungen im Bericht,
in dem festgehalten ist, die Mutter lasse die Beschwerdeführerin die Kleider
selber auswählen, woraufhin sie sich mehrheitlich selber anziehe. Ab und zu
komme es vor, dass kontrolliert werde, ob die Jacke richtig zugeknöpft sei oder
ein Shirt richtig in der Hose stecke. Ein gewisser Kontrollaufwand wird damit
auch in der Berichterstattung anerkannt. Gleiches lässt sich dem Bericht der
für die Beschwerdeführerin zuständigen Heilpädagogin, D.___, vom 3. April
2017.
(IV-Nr. 108) entnehmen: Es müsse überprüft werden, ob die
Beschwerdeführerin sich beispielsweise für die Pause witterungsgerecht anziehe.
Die Abklärungsfachfrau hat bei der Heilpädagogin am 2. Februar 2017 eine
telefonische Auskunft eingeholt, wie es im Abklärungsbericht festgehalten wird.
Im Abklärungsbericht werden aber keine Angaben von D.___ wiedergegeben, sondern
nur diejenigen der Wohngruppen-Betreuerin Frau C.___. Zusammenfassend ist mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden zumindest auf indirekte Dritthilfe
im Sinne einer Überwachung beim Anziehen angewiesen ist. In einem solchen Fall
liegt eine Hilflosigkeit vor (vgl. Rz. 8014 KSIH). Nicht nachvollziehbar
ist hingegen der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei schwierig, passende
Schuhe mit Klettverschlüssen zu finden, zumal sie nicht sehr gross ist und
daher keine hohe Schuhgrösse haben dürfte. Ausserdem kommen nicht nur Schuhe
mit Klettverschlüssen in Frage, sondern auch solche, in die man lediglich hineinschlüpfen
kann oder Stiefel.
7.2.2
In Bezug auf das Essen liegt eine
Hilflosigkeit auch dann vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen,
dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. Dies ist
zum Beispiel der Fall, wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert
essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann. Ist die versicherte
Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen,
liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden.
Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer
überhaupt nicht benutzen kann (Rz. 8018 KSIH).
Während im Abklärungsbericht aus dem
Jahr 2012 noch angegeben wurde, die Mahlzeiten der Beschwerdeführerin müssten
zerkleinert werden, stützte sich die Abklärungsfachfrau in ihrem neuesten
Bericht auf die Auskunft der Wohngruppen-Betreuerin, gemäss welcher der
Beschwerdeführerin nur ab und zu beim Zerkleinern von zähem Fleisch geholfen
werde, ansonsten esse diese selbständig. Ausserdem helfe sie beim Gemüse rüsten
und liebe diese Arbeit, die sie selbständig ausführe. Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, das Essen nicht selber zerkleinern zu können. Sie rutsche beim
Versuch, Speisen zu zerkleinern, ab und könne etwas nur schneiden, wenn sie es
mit der anderen Hand festhalte. Aus der Aktenlage lassen sich keine weiteren
Erkenntnisse in diesem Punkt gewinnen, weshalb nicht abschliessend gesagt
werden kann, welche Sachverhaltsdarstellung mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Frage kann aber offen
gelassen werden, weil deren Bejahung oder Verneinung am Endergebnis nichts
ändern würde, wie sich nachfolgend ergeben wird.
7.2.3
Das Vorliegen einer erheblichen
und regelmässigen Dritthilfe im Bereich Körperpflege ist unbestritten und auch
zu bejahen. Demgegenüber ist auch unstrittig, dass im Bereich Aufstehen /
Absitzen / Abliegen keine Hilfe benötigt wird.
7.2.4
Eine ähnliche Beweisproblematik wie
beim Essen stellt sich beim Verrichten der Notdurft. Die Beschwerdeführerin
lässt ausführen, es sei eine Kontrolle und gegebenenfalls Nachreinigung nach
dem Stuhlgang notwendig. Die Wohngruppenbetreuung sieht dies offensichtlich
anders und auf diese Einschätzung hat die Abklärungsfachfrau abgestellt. Die zuständige
Heilpädagogin hingegen stützt in ihrem Bericht vom 3. April 2017 die Angaben
der Beschwerdeführerin, indem sie festhält, die Beschwerdeführerin gehe zwar
selbständig auf die Toilette, müsse aber nach dem Stuhlgang oft aufgefordert
werden, sich zu säubern, wobei sie auch Hilfe benötige. Dafür spricht auch die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Körperpflege (Waschen bzw.
Zähneputzen, Duschen) auf Hilfe angewiesen ist. Nachdem in der Abklärung im
Jahr 2012 noch davon ausgegangen worden war, dass nach dem Stuhlgang eine
Nachreinigung notwendig sei, ist alleine gestützt auf die telefonische Auskunft
der Wohngruppen-Betreuerin Frau C.___ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten
ist. Der Beschwerdegegnerin ist aber zuzustimmen, wenn sie es für die
Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet, einen WC-Duschaufsatz zu benützen. Es
wurde im Einwandverfahren geltend gemacht, dass sie einen solchen aufgrund
eines traumatischen Erlebnisses, das nicht näher ausgeführt wurde, nicht
benützen würde. Ein konkreter Versuch wurde aber offensichtlich nicht
unternommen. Bevor die Benutzung von vornherein als unmöglich erklärt wird, sollte
zumindest ein Versuch gemacht werden. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführerin
von Seiten der Beschwerdegegnerin aber vorgängig Frist anzusetzen, im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht demgemäss zu verfahren. Danach wäre wiederum eine
Abklärung durchzuführen und zu überprüfen, ob sich mit der Benutzung eines
WC-Duschaufsatzes die Dritthilfe erübrigt.
7.2.5
Schliesslich werden auch im
Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme die Umstände unterschiedlich geschildert.
Die Klärung dieser Frage kann aber insofern offen gelassen werden, als dass die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fortbewegung im Freien den Bedarf an
regelmässiger und erheblicher Hilfe anerkennt. Ebenso wird bei der Pflege
gesellschaftlicher Kontakte ein solcher angegeben.
7.2.6
Es zeigt sich damit, dass die
Beschwerdeführerin in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und
Auskleiden, Essen, Fortbewegung und Kontaktaufnahme) regelmässig und in
erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.
7.3
Auch hinsichtlich der
Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung divergieren die Angaben im
Abklärungsbericht mit den Ausführungen, die die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift machen lässt. Gemäss Abklärungsbericht habe sich die
Beschwerdeführerin entwickelt, könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Eine
Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft voraussetze, sei nicht
gegeben. Im Rahmen der Abklärung 2012 war noch festgehalten worden, die
Beschwerdeführerin könne weiterhin nicht alleine gelassen werden. Die Mutter
könne nicht ohne sie einkaufen gehen und auch Frau C.___ sei der Meinung, dass
die Beschwerdeführerin ständig beaufsichtigt werden müsse. Im Heim erfolge eine
kollektive Beaufsichtigung.
In der Beschwerdeschrift wird dargelegt,
die Beschwerdeführerin könne höchstens 15 - 30 Minuten zu Hause
alleine gelassen werden. Sie könne die Konsequenzen ihres Handelns nicht
abschätzen. Die Situation in Bezug auf die Überwachung habe sich mit dem
Älterwerden der Beschwerdeführerin verschärft, weil sie den Drang verspüre wegzugehen
und in ihren Handlungen gewiefter sei. Die Heilpädagogin, D.___, bestätigt dies
in ihrem Bericht vom 3. April 2017: Die Beschwerdeführerin werde immer im Auge
behalten. Es könne sein, dass ihr plötzlich etwas einfalle, sie aufspringe und
ohne etwas zu sagen davonrenne.
Es ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung und ihres doch noch jüngeren
Alters (13 Jahre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) einer gewissen
Überwachung bedarf, die über das hinausgeht, was bei einer nicht behinderten
13-Jährigen der Fall ist. Die Abklärungsfachfrau merkt in ihrer Stellungnahme
vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 110) hingegen an, eine persönliche Überwachung sei
schon vor Jahren als nicht erfüllt angenommen worden und auch heute nicht
ausgewiesen. Diese Feststellung ist nicht korrekt. Wohl hat die
Beschwerdegegnerin in einer früheren Abklärung 2007 einen Bedarf an
persönlicher Überwachung verneint, dies mit der Begründung, dass kein höherer
Grad an Überwachung gegeben sei als bei einem nicht behinderten gleichaltrigen
Kind. Eine von der Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegebene Abklärung beim
KJPD ergab aber dann das Gegenteil, woraufhin die Beschwerdegegnerin eine
erneute Einschätzung vornahm und im Rahmen der Abklärung die Notwendigkeit
einer persönlichen Überwachung anerkannte (IV-Nr. 49). Die bei der
Beschwerdeführerin bestehende Erethie im Sinne einer Komorbidität ihrer
Behinderung ist mit dem Bericht des KJPD vom 26. Juni 2008 (IV-Nr. 46)
ausgewiesen und es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass die damit verbundene Symptomatik (krankhafte Erregbarkeit,
ruheloser Bewegungsdrang, Konzentrationsschwäche, krankhafter, exzessiv
gesteigerter Bewegungsdrang) ganz verschwunden ist, auch wenn sich diese mit
fortschreitendem Alter sicherlich verringern dürfte. Schliesslich ist gestützt
auf die Aktenlage auch nicht ganz klar, wie die Haltung der
Wohngruppen-Betreuerin, Frau C.___, zu dieser Thematik ist. Nachdem diese 2012
offensichtlich der klaren Meinung gewesen war, dass die Beschwerdeführerin
persönlicher Überwachung bedürfe, ist im Rahmen der neuesten Abklärung nicht
ersichtlich, inwiefern aus ihrer Sicht eine Veränderung stattgefunden haben
solle. Die Abklärungsfachfrau teilt im Bericht zunächst ihre eigene
Einschätzung mit («Eine Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft
voraussetzen würde, ist nicht gegeben») und hält dann fest: «Mit Frau C.___
habe ich das diskutiert und es ist klar, dass die Beschwerdeführerin vor allem
bei der Fortbewegung gesichert werden muss…». Hieraus lässt sich nicht konkret
ableiten, ob die mit der Betreuerin diskutierten Punkte auch deren Einschätzung
entsprechen. Nach dem Gesagten ist auch in diesem Punkt eine relevante Änderung
der Verhältnisse nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt und es ist weiterhin von einem Bedarf für persönliche Betreuung im
Umfang von 2 Stunden auszugehen.
7.4
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades besteht. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
8.
8.1
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9.
hiervor).
Bei diesem Verfahrensausgang steht der
Beschwerdeführerin eine
ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen
ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des
amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht
von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist der von der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin geltend gemachte Aufwand (8,8 Stunden) grundsätzlich
angemessen. Einzig die Position «Urteilsbesprechung» – veranschlagt wird eine
Stunde – ist aufgrund des Ergebnisses (Gutheissung der Beschwerde) um eine
halbe Stunde zu kürzen. Es ergibt sich damit ein Aufwand von 8,3 Stunden. Die
Auslagen von CHF 156.90 sind ausgewiesen. Damit ist die
Parteientschädigung auf CHF 2'231.15 festzusetzen (8,3 Stunden zu
CHF 230.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif, GT BGS 615.11], zuzügl.
Auslagen und MwSt).
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens
hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. Juli
2017 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'231.15 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer