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Entscheid

VSBES.2017.226

Hilflosenentschädigung IV

15. Januar 2018Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 2003, wurde kurz nach ihrer Geburt von ihrer

Mutter bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) wegen eines Geburtsgebrechens (gemäss Ziff. 313 der

Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21: angeborene Herz- und

Gefässmissbildungen) zum Leistungsbezug angemeldet. Sie hat ausserdem Trisomie

21 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

2. Am 21. September 2004 stellte

die Mutter der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (IV-Nr.

14). Am 15. März 2005 erfolgte eine Abklärung (IV-Nr. 19). Das Gesuch

wurde vorerst abgelehnt, da die Beschwerdeführerin noch sehr klein war und

daher altersentsprechend Hilfe benötigte wie ein nicht behindertes Kind.

3. Am 3. Oktober 2006 wurde erneut

ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt (IV-Nr. 28), woraufhin am 19.

März 2007 wiederum eine Abklärung durchgeführt wurde (IV-Nr. 30). Mit

Vorbescheid vom 4. April 2007 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin in

Aussicht, der Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosenentschädigung

zuzusprechen. Nachdem dagegen ein Einwand erhoben worden war, veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Abklärung durch den Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). Dieser erstattete am 26. Juni 2008 Bericht

(IV-Nr. 46). Im Anschluss wurde am 3. Dezember 2008 eine weitere Abklärung gemacht

(IV-Nr. 49) und der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom

29. Januar 2009 (IV-Nr. 52) ab dem 1. September 2006 eine leichte und vom

1. Dezember 2006 bis 30. September 2014 eine mittlere Hilflosenentschädigung zugesprochen.

4. Im November 2012 erfolgte eine

Revision. Nach einer Abklärung am 22. November 2012 (IV-Nr. 62) wurde mit

Mitteilung bzw. Verfügung vom 29. März 2013 (IV-Nr. 72) erklärt, es werde

weiterhin eine mittlere Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Ein Anspruch auf

einen Intensivpflegezuschlag wurde verneint.

5. Am 20. Januar 2017 wurde im

Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens wiederum eine Abklärung durchgeführt

(IV-Nr. 104). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 105) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die

Hilflosenentschädigung für die Zukunft auf eine solche leichten Grades zu

reduzieren. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 30. März 2017 Einwand

erheben (IV-Nr. 106).

6. Nachdem der Abklärungsdienst am

5. Juli 2017 eine Stellungnahme zum Einwand eingereicht hatte (IV-Nr. 110),

erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2017 eine Verfügung (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.), in welcher sie die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats,

der dem Datum der Verfügung folge, auf eine solche leichten Grades reduzierte.

7. Gegen die eben genannte

Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 12. September 2017 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

11. Juli 2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin

eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 (A.S. 22) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie den Abklärungsbericht vom 6.

Februar 2017 und die Stellungnahme vom 5. Juli 2017 auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit Verfügung vom 3. November

2017 (A.S. 28 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ihr Rechtsanwältin

Irja Zuber als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

10. Mit Eingabe vom 9. November 2017

(A.S. 30 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den

Akten.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärung habe ergeben, dass

die Beschwerdeführerin weitere Fortschritte erzielt habe. Sie benötige noch

regelmässige Hilfe Dritter bei der Körperpflege und der Fortbewegung. In allen

anderen Bereichen sei eine mehrheitliche Selbständigkeit vorhanden. Die geltend

gemachte tägliche Mithilfe durch Dritte beim An- und Ausziehen könne nicht

nachvollzogen werden. Es werde vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin

zweckmässige Kleider tragen könne, welche sie ohne Hilfe an- und ausziehen

könne. Eine körperliche Einschränkung sei nicht gegeben. Sollte der Bereich

«Bereitlegen der Kleider» als erfüllt angesehen werden, würde dies nicht zu

einem anderen Resultat führen. Es wären drei Bereiche erfüllt, was weiterhin zu

einer leichten Hilflosenentschädigung führen würde. Die erhebliche und täglich

nötige Hilfe beim Schneiden der Speisen sei nicht nachvollziehbar. Gemäss

Aussage der Betreuerin Frau C.___ könne die Beschwerdeführerin beim Rüsten von

Gemüse helfen. Diese Arbeiten könne sie ohne die Hilfe Dritter erledigen. Die

erhebliche und täglich nötige Hilfe beim Verrichten der Notdurft sei ebenfalls

nicht nachvollziehbar. Im Heim werde eine solche Hilfe nicht als nötig

empfunden. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, den Dusch-WC-Aufsatz zu

benützen. Im Schulbericht werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe

Dritter beim Verrichten der Notdurft benötige. Sollte die Hilfe Dritter

erheblich sein, müsste der Einsatz des Hilfsmittels berücksichtigt werden. Die

Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich dies anzutrainieren. Die nötige Hilfe

während der Menstruation könne von Gesetzes wegen nicht als massgebend

angenommen werden. Es sei die tägliche und erhebliche Dritthilfe gefragt. Eine

persönliche Überwachung sei schon vor Jahren als nicht erfüllt angenommen

worden und auch heute nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin könne sehr wohl

gewisse Gefahren abschätzen und es müsse nicht ständig jemand bei ihr sein,

weil sie sich sonst in lebensbedrohliche Situationen bringen würde.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, sie weise im Vergleich zu

einer Gleichaltrigen einen erheblichen Entwicklungsrückstand auf. Sie könne

Gefahren schlecht einschätzen, sei im Verhalten unberechenbar und wenig

verlässlich. Sie benötige im Alltag sowohl direkte als auch indirekte Hilfe.

Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause sei als sehr irritierend

empfunden worden. Offenbar habe das Ergebnis der Abklärung unabhängig von den

Angaben der betroffenen Personen schon festgestanden, da die Abklärungsperson

schon beim Eintreten in das Haus verkündet habe, heute werde die

Hilflosenentschädigung reduziert. Zu kritisieren sei weiter, dass vor allem die

Angaben der Beschwerdeführerin selber berücksichtigt worden seien, obwohl das

Mädchen keine objektive und realistische Wahrnehmung habe bzw. angebe alles zu

können, wenn man sie danach frage. Sie sei nicht in der Lage, sich mit einer

Gleichaltrigen ohne Behinderung zu vergleichen. Es müsste daher auf die Angaben

der Mutter abgestellt werden, die im Abklärungsbericht zu wenig Eingang fänden.

Die Abklärungsperson habe nicht oder nur ungenügend nach der indirekten

Dritthilfe gefragt.

Zum An- und Auskleiden: Die

Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Schuhe zu binden. Die Mutter

kaufe daher Schuhe mit Klettverschlüssen. Dies gestalte sich aber mit

zunehmender Grösse schwierig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin Einlagen

benötige und sichergestellt werden müsse, dass diese in die Schuhe passten.

Häufig müssten daher Schuhe gekauft werden, die die Beschwerdeführerin nicht

selber anziehen könne. Bisher habe die Mutter die Kleider für die

Beschwerdeführerin bereitgelegt. Seit kurzem bestehe diese darauf, dies alleine

zu tun. Jedoch müsse die Mutter dabei anwesend sein und kontrollieren, ob sich

die Beschwerdeführerin witterungsgerecht kleide. Es komme immer wieder vor,

dass die Kleidungsstücke vom Ausziehen verdreht seien. Dies merke die

Beschwerdeführerin dann nicht, so dass sie die Kleider verkehrt anziehe. Zudem

müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, die Kleider zu wechseln, wenn diese

Flecken hätten. Diese Kontrolle finde jeden Tag statt und stelle eine indirekte

Dritthilfe dar.

Zum Essen: Das pädagogische Gemüserüsten

in der Schule geschehe spielerisch. Die Beschwerdeführerin könne hingegen nicht

selbständig mit Messer und Gabel essen. Sie rutsche beim Versuch, das Essen zu

zerkleinern, aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik und Koordination ab und

das Essen falle vom Teller. Die Mutter müsse die Nahrungsmittel zerkleinern.

Die Beschwerdeführerin könne nur etwas schneiden, wenn sie das Essen mit der

Hand festhalte. Dies gehe beim Gemüserüsten, entspreche aber nicht den

Gepflogenheiten am Tisch. Auch müsse die Mutter die Menge kontrollieren, da die

Beschwerdeführerin kein richtiges Sättigungsgefühl habe und übergewichtig sei.

Zum Verrichten der Notdurft: Die

Beschwerdeführerin versuche, sich nach dem Stuhlgang selber zu reinigen. Sie

müsse jedoch immer dazu aufgefordert werden. Häufig sei eine Nachreinigung

notwendig. Die diesbezüglichen Rückmeldungen des Internats, in dem die

Beschwerdeführerin unter der Woche wohne, seien unterschiedlich. Es scheine,

dass es von der Betreuungsperson abhänge, ob die Beschwerdeführerin zur

Reinigung aufgefordert oder in Kauf genommen werde, dass diese nicht sauber

durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin benötige auch Hilfe beim Ordnen der

Kleider nach der Notdurft. Die Mutter müsse ihr oft die Hosen richten, Knöpfe

oder Reissverschlüsse korrekt schliessen.

Zur Überwachung: Die Beschwerdeführerin

könne höchstens 15 bis 30 Minuten alleine zu Hause gelassen werden, sofern die

Mutter eine DVD starte und die Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Sonst müsse

sie immer überwacht werden, da sie Sachen anstelle, deren Konsequenzen sie

nicht einschätzen könne. So habe sie kürzlich den Hund der Grossmutter laufen

lassen oder die Grossmutter eingesperrt. Als die Beschwerdeführerin kürzlich

«alleine» in die Migros gegangen sei, sei ihr die Mutter gefolgt. Auch die

Lehrerin bestätige, dass die Beschwerdeführerin immer im Auge behalten werde,

da sie plötzlich davonrenne. Die Situation in Bezug auf die Überwachung habe

sich mit dem Älterwerden der Beschwerdeführerin verschärft. Sie habe den Drang

wegzugehen und sei gewiefter in ihren Handlungen. Gleichzeitig könne sie

aufgrund ihrer geistigen Behinderung die Konsequenzen nicht abschätzen.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf

regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und überwacht werden

müsse.

3.

3.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 37

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird die

Hilflosigkeit in drei Stufen unterteilt (schwer, mittelschwer, leicht).

3.2

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden

sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der

Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009

vom 4. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere

Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die

versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf;

vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen

regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe

angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S.

45.

E. 2b mit Hinweisen).

3.3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer,

wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn

sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

-

in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

-

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf; oder

-

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38.

IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a, b und c IVV).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen

von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen

Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

-

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

-

einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf;

-

einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

-

wegen einer schweren

Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann; oder

-

dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 3 IVV).

3.4

Bei Minderjährigen ist nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4

IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit

Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter

Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe

«Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.

Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss

in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten

Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne

besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei

Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,

dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit

können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich

oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der

Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen

Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen

(Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010

E. 2.2 mit vielen Hinweisen).

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

4.2

Ändert sich nach der Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).

Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten

ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der

Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein

unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.

; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141

V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den

gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise

ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten

Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009

vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.

Bedarf eine minderjährige

Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden

Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden.

Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von

vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

6.

Die Verfügung vom 29. März 2013

(IV-Nr. 72) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 4.2

hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass

der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2017.

6.1

Die Akten zeigen bis zur

Verfügung vom 29. März 2013 den folgenden, für die Beurteilung der

Hilflosigkeit relevanten Verlauf:

6.1.1

Im Rahmen der Abklärung vom 19.

März 2007 (IV-Nr. 30) – die Beschwerdeführerin war damals viereinhalb Jahre alt

– wurde ein zeitlicher Mehraufwand von 15 Minuten beim An- und Ausziehen

anerkannt. Die Beschwerdeführerin könne sich noch nicht selber anziehen,

erkenne die Vor- und Rückseite der Kleider nicht und ziehe die Schuhe nicht am richtigen

Fuss an. Das Ausziehen erfolge durch Unterstützung der Mutter. Beim Essen wurde

keine Einschränkung gesehen. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Messer noch

nicht umgehen könne, sei altersentsprechend. Bei der Notdurft wurde ein

Mehraufwand von 20 Minuten veranschlagt, weil die Beschwerdeführerin noch

Windeln trage. Bei der Fortbewegung in der Wohnung wurde ebenfalls

festgehalten, dass kein Mehraufwand gegeben sei, die benötigte Unterstützung

sei altersentsprechend. Bedarf für eine persönliche Überwachung bestehe nicht,

da auch ein gesundes Kind in diesem Alter überwacht werden sollte. Gegenüber

einem gleichaltrigen Kind entstehe hier kein Mehraufwand.

Die Beschwerdegegnerin zog aufgrund

dieser Abklärung damals in Erwägung, der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades zuzusprechen. Dagegen wurde Einwand erhoben. In der Folge wurde

beim KJPD eine weitere Abklärung durchgeführt, wobei dieser in seinem Bericht vom

26.

Juni 2008 (IV-Nr. 46) eine mässige intellektuelle Behinderung (F71) mit

spezifischen Komorbiditäten (hyperkinetische Störung in Form einer Erethie

sowie Pica), eine Trisomie 21 und ein ASD Typ II diagnostizierte. Die

Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen geistigen Behinderung bei

Down-Syndrom. Es bestünden eine krankhafte Erregbarkeit, ein ruheloser

Bewegungsdrang und eine Konzentrationsschwäche im Sinne einer Erethie. Ohne

ständiges schützendes Eingreifen durch die anwesenden erwachsenen Personen

hätte sich die Beschwerdeführerin grosser Gefahr ausgesetzt. Sie verstehe nur

einfache Anweisungen und brauche Hilfe und Beaufsichtigung beim An- und

Auskleiden, Essen und Trinken, bei der Köperpflege, beim Verrichten der

Notdurft, bei der Kontaktaufnahme sowie bei der Fortbewegung. Die Heilpädagogin

und die Früherzieherin bestätigten, dass sich der Entwicklungsrückstand der

Beschwerdeführerin zunehmend vergrössere. Die Beschwerdeführerin könne Gefahren

absolut nicht einschätzen und sei äusserst unruhig sowie unkontrolliert. Sie

müsse daher ständig überwacht werden. Sie leide ohne Zweifel an einer

erethischen Störung, zeige einen krankhaften, exzessiv gesteigerten

Bewegungsdrang, der sich in extremer Unruhe und Konzentrationsschwäche

manifestiere. Ihre Konzentrationsspanne betrage wenige Minuten. Ausser Haus

bestehe ständig die Gefahr des Davonlaufens. In Verbindung mit ihrer

ausgeprägten Sturheit, dem Ungehorsam und der Unaufmerksamkeit stelle sie für

ihr Alter weit überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die betreuenden

Personen und benötige ununterbrochene Beaufsichtigung in einem möglichst

geschützten Rahmen.

Die Beschwerdegegnerin führte im

Anschluss am 3. Dezember 2008 noch eine Abklärung durch (IV-Nr. 49), wobei die

Einschätzung folgendermassen ausfiel: Beim An- und Ausziehen wurde nun ein

Zeitaufwand von 25 Minuten veranschlagt, beim Essen ein solcher von 30 Minuten.

Die Beschwerdeführerin könne nicht zwischen Essbarem und nicht Essbarem

unterscheiden. Beim Essen verschmiere sie sich, kippe den Teller um, weshalb

eine Drittperson ständig anwesend sein müsse. Sie versuche auch immer, vom

Tisch wegzurennen. Beim Verrichten der Notdurft wurden aufgrund der Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin noch Windeln trug, 25 Minuten veranschlagt. Zudem

wurde ein Zuschlag von 2 Stunden für die persönliche Überwachung angenommen.

Diese wurde mit der erethischen Störung begründet, die der KJPD festgestellt

hatte.

6.1.2

Bei der Abklärung, die

revisionshalber am 22. November 2012 erfolgte (IV-Nr. 62) – die Beschwerdeführerin

war neun Jahre alt – wurde für das An- und Ausziehen ein Mehraufwand von 10

Minuten festgehalten. Die Mutter helfe der Beschwerdeführerin beim An- und

Ausziehen, die Beschwerdeführerin könne Reissverschlüsse und Knöpfe nicht

selber schliessen. Die Betreuerin im Heim, Frau C.___, lege ihr eine Auswahl

Kleider hin und die Beschwerdeführerin entscheide dann selber, was sie anziehe.

Beim Essen wurden für das Zerkleinern der Nahrung 2 Minuten veranschlagt.

Sowohl zu Hause wie auch im Heim würde die Nahrung zerkleinert, weil die

Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit Messer und Gabel habe. Bei der

Körperpflege wurden 40 Minuten veranschlagt. Die Beschwerdeführerin müsse

beim Zähneputzen kontrolliert und es müsse nachgereinigt werden. Bei der

Toilette müsse sie beaufsichtigt und beraten werden. Die Beschwerdeführerin

könne ausserdem ohne Dritthilfe nicht duschen oder baden. Dies werde von der

Mutter wie auch von Frau C.___ bestätigt. Beim Verrichten der Notdurft wurden

5.

Minuten Mehraufwand angegeben. Die Beschwerdeführerin trage keine

Windeln mehr. Nach dem Stuhlgang müsse aber nachgereinigt werden. Bei der

Fortbewegung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin müsse draussen begleitet

werden, da sie Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig einschätzen könne. In

Bezug auf die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird festgehalten, sie spreche

immer noch in Zwei-Wort-Sätzen und werde von anderen ohne Hilfe nicht

verstanden. Ein für einen Intensivpflegezuschlag anrechenbarer zeitlicher Mehraufwand

wurde nicht veranschlagt. Der Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung im

Rahmen von zwei Stunden wurde bejaht. Die Beschwerdeführerin könne weiterhin

nicht alleine gelassen werden. Die Mutter schildere, nicht ohne die

Beschwerdeführerin einkaufen gehen zu können. Auch die Betreuerin Frau C.___

sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ständig beaufsichtigt werden

müsse. Im Heim werde sie kollektiv bewacht.

6.2

Zu prüfen ist nun, ob sich der

relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11.

Juli 2017 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Hierfür

sind folgende Unterlagen relevant:

Im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017

(IV-Nr. 104) wird beim An- und Auskleiden kein Mehraufwand mehr angerechnet.

Die Mutter lasse die Beschwerdeführerin die Kleider auswählen, woraufhin sie

sich mehrheitlich selber anziehe. Die Beschwerdeführerin könne sich selber

anziehen und selber auswählen, was sie anziehen wolle und witterungsmässig

solle. Ab und zu komme es vor, dass kontrolliert werde, ob die Jacke richtig

zugeknöpft oder das T-Shirt richtig in die Hose gesteckt sei. Sonst sei die

Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig. Man habe ihr auch antrainiert,

täglich frische Unterwäsche anzuziehen. Hilfe sei nur ab und zu nötig, nicht

erheblich und täglich. Auch beim Essen wird kein Mehraufwand veranschlagt. Die

Beschwerdeführerin helfe im Heim beim Gemüserüsten und -schneiden mit. Wie die

Heimbetreuerin Frau C.___ mitteile, könne sie das sehr selbständig, ohne dass

ihr geholfen werden müsste. Bei einem zähen Stück Fleisch werde geholfen. Sonst

sei die Beschwerdeführerin beim Schneiden und Essen mit Messer und Gabel

selbständig. Im Rahmen der Körperpflege wird ein Mehraufwand von 15 Minuten

anerkannt. Beim Zähneputzen sei eine Kontrolle und Nachreinigung nötig. Frau C.___

erwähne, dass vor allem abends richtig nachgereinigt werde, sonst mache die

Beschwerdeführerin dies selbständig. Der Zeitaufwand sei unerheblich. Jedoch

könne die Beschwerdeführerin zu Hause nicht ohne Dritthilfe duschen oder baden.

Das Kalt- / Warmwasser müsse selber reguliert werden, was die Mutter für die

Beschwerdeführerin mache. Eine Kontrolle und Aufforderung sei weiterhin nötig.

Bei der Notdurft wird keine regelmässige und erhebliche Hilfe gesehen. Die

Beschwerdeführerin sei beim Toilettengang selbständig, wie Frau C.___ erwähne.

Sie könne sich auch nach dem Stuhlgang selber reinigen. Die Hände wasche sie

ebenfalls. Zu Hause mahne sie die Mutter diesbezüglich ab und zu. Der Mutter

sei erklärt worden, dass, wenn notwendig, ein WC-Duschaufsatz installiert

werden könnte. In der Wohngruppe benutze die Beschwerdeführerin keinen

Closomaten. Bei der Fortbewegung im Freien wird ausgeführt, die

Beschwerdeführerin könne die Gefahren im Strassenverkehr nicht ganz richtig

einschätzen und müsse daher kontrolliert und begleitet werden, sobald es sich

um das Überqueren einer Hauptstrasse handle. Andere Wege gehe sie selbständig,

zum Beispiel von der Wohnung in die Migros. In der weiteren Umgebung benötige

sie Hilfe. Bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte müsse die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung die Hilfe Dritter annehmen. Ein

Mehraufwand für einen Intensivpflegezuschlag sei aber in Bezug auf Fortbewegung

und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht anrechenbar. Bedarf für persönliche

Überwachung sei nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe sich

entwickelt, könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Sie könne zum Beispiel

von der Wohnung in die Migros spazieren, dort etwas Kleines einkaufen und dann

wieder zurückgehen. Sie wisse, was sie sich zutrauen könne. Beim Zurücklegen

eines nicht antrainierten Weges brauche sie Hilfe. Dies werde im Bereich

«Fortbewegung» berücksichtigt. Sie gefährde weder sich noch andere. Eine

Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft voraussetze, sei nicht

gegeben.

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen

bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den

Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 (IV-Nr. 104) abstützt, ist dessen

Beweiswert zu prüfen.

7.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher

am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140

V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

Bei einer Beeinträchtigung der geistigen

Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der

Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im

Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil

des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt

der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der

Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der

Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im

gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr

Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21

S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

7.2

Zunächst ist in Zusammenhang mit

dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung, wie diejenigen in Vergangenheit,

bei der Beschwerdeführerin zu Hause, demnach an Ort und Stelle, durchgeführt

wurde. Anwesend waren die Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Zusätzlich

wurden, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich betreut wohnt, bei der

Betreuerin ihrer Wohngruppe und ihrer Lehrerin Auskünfte eingeholt. Die

Abklärungsfachfrau hat die Beschwerdeführerin nicht zum ersten Mal besucht, sie

hat auch den letzten Abklärungsbericht erstellt. Sie hatte Kenntnis von den bei

der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen. Insofern erfüllt der Bericht die

grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft

gesehen geht die Abklärungsfachfrau von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse

aus. Die Problematik besteht im vorliegenden Fall darin, dass die von der

Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 festgehaltenen

Tatsachen, in denen eine Veränderung der Verhältnisse zu sehen wäre, von der

Beschwerdeführerin bestritten bzw. anders dargestellt werden.

7.2.1

In Bezug auf das An- und

Auskleiden wird im Gegensatz zur Abklärung vom 22. November 2012 kein

Mehraufwand beim Ein- und Auskleiden mehr gesehen. Während damals festgehalten

wurde, die Beschwerdeführerin könne keine Reissverschlüsse oder Knöpfe

schliessen, erfolge aktuell nur noch ab und zu eine Kontrolle. Die

Beschwerdeführerin lässt hingegen vorbringen, beim An- und Auskleiden sei eine

Kontrolle notwendig. Dies steht im Gegensatz zu den Feststellungen im Bericht,

in dem festgehalten ist, die Mutter lasse die Beschwerdeführerin die Kleider

selber auswählen, woraufhin sie sich mehrheitlich selber anziehe. Ab und zu

komme es vor, dass kontrolliert werde, ob die Jacke richtig zugeknöpft sei oder

ein Shirt richtig in der Hose stecke. Ein gewisser Kontrollaufwand wird damit

auch in der Berichterstattung anerkannt. Gleiches lässt sich dem Bericht der

für die Beschwerdeführerin zuständigen Heilpädagogin, D.___, vom 3. April

2017.

(IV-Nr. 108) entnehmen: Es müsse überprüft werden, ob die

Beschwerdeführerin sich beispielsweise für die Pause witterungsgerecht anziehe.

Die Abklärungsfachfrau hat bei der Heilpädagogin am 2. Februar 2017 eine

telefonische Auskunft eingeholt, wie es im Abklärungsbericht festgehalten wird.

Im Abklärungsbericht werden aber keine Angaben von D.___ wiedergegeben, sondern

nur diejenigen der Wohngruppen-Betreuerin Frau C.___. Zusammenfassend ist mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden zumindest auf indirekte Dritthilfe

im Sinne einer Überwachung beim Anziehen angewiesen ist. In einem solchen Fall

liegt eine Hilflosigkeit vor (vgl. Rz. 8014 KSIH). Nicht nachvollziehbar

ist hingegen der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei schwierig, passende

Schuhe mit Klettverschlüssen zu finden, zumal sie nicht sehr gross ist und

daher keine hohe Schuhgrösse haben dürfte. Ausserdem kommen nicht nur Schuhe

mit Klettverschlüssen in Frage, sondern auch solche, in die man lediglich hineinschlüpfen

kann oder Stiefel.

7.2.2

In Bezug auf das Essen liegt eine

Hilflosigkeit auch dann vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen,

dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. Dies ist

zum Beispiel der Fall, wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert

essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann. Ist die versicherte

Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen,

liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden.

Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer

überhaupt nicht benutzen kann (Rz. 8018 KSIH).

Während im Abklärungsbericht aus dem

Jahr 2012 noch angegeben wurde, die Mahlzeiten der Beschwerdeführerin müssten

zerkleinert werden, stützte sich die Abklärungsfachfrau in ihrem neuesten

Bericht auf die Auskunft der Wohngruppen-Betreuerin, gemäss welcher der

Beschwerdeführerin nur ab und zu beim Zerkleinern von zähem Fleisch geholfen

werde, ansonsten esse diese selbständig. Ausserdem helfe sie beim Gemüse rüsten

und liebe diese Arbeit, die sie selbständig ausführe. Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, das Essen nicht selber zerkleinern zu können. Sie rutsche beim

Versuch, Speisen zu zerkleinern, ab und könne etwas nur schneiden, wenn sie es

mit der anderen Hand festhalte. Aus der Aktenlage lassen sich keine weiteren

Erkenntnisse in diesem Punkt gewinnen, weshalb nicht abschliessend gesagt

werden kann, welche Sachverhaltsdarstellung mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Frage kann aber offen

gelassen werden, weil deren Bejahung oder Verneinung am Endergebnis nichts

ändern würde, wie sich nachfolgend ergeben wird.

7.2.3

Das Vorliegen einer erheblichen

und regelmässigen Dritthilfe im Bereich Körperpflege ist unbestritten und auch

zu bejahen. Demgegenüber ist auch unstrittig, dass im Bereich Aufstehen /

Absitzen / Abliegen keine Hilfe benötigt wird.

7.2.4

Eine ähnliche Beweisproblematik wie

beim Essen stellt sich beim Verrichten der Notdurft. Die Beschwerdeführerin

lässt ausführen, es sei eine Kontrolle und gegebenenfalls Nachreinigung nach

dem Stuhlgang notwendig. Die Wohngruppenbetreuung sieht dies offensichtlich

anders und auf diese Einschätzung hat die Abklärungsfachfrau abgestellt. Die zuständige

Heilpädagogin hingegen stützt in ihrem Bericht vom 3. April 2017 die Angaben

der Beschwerdeführerin, indem sie festhält, die Beschwerdeführerin gehe zwar

selbständig auf die Toilette, müsse aber nach dem Stuhlgang oft aufgefordert

werden, sich zu säubern, wobei sie auch Hilfe benötige. Dafür spricht auch die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Körperpflege (Waschen bzw.

Zähneputzen, Duschen) auf Hilfe angewiesen ist. Nachdem in der Abklärung im

Jahr 2012 noch davon ausgegangen worden war, dass nach dem Stuhlgang eine

Nachreinigung notwendig sei, ist alleine gestützt auf die telefonische Auskunft

der Wohngruppen-Betreuerin Frau C.___ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten

ist. Der Beschwerdegegnerin ist aber zuzustimmen, wenn sie es für die

Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet, einen WC-Duschaufsatz zu benützen. Es

wurde im Einwandverfahren geltend gemacht, dass sie einen solchen aufgrund

eines traumatischen Erlebnisses, das nicht näher ausgeführt wurde, nicht

benützen würde. Ein konkreter Versuch wurde aber offensichtlich nicht

unternommen. Bevor die Benutzung von vornherein als unmöglich erklärt wird, sollte

zumindest ein Versuch gemacht werden. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführerin

von Seiten der Beschwerdegegnerin aber vorgängig Frist anzusetzen, im Rahmen

ihrer Mitwirkungspflicht demgemäss zu verfahren. Danach wäre wiederum eine

Abklärung durchzuführen und zu überprüfen, ob sich mit der Benutzung eines

WC-Duschaufsatzes die Dritthilfe erübrigt.

7.2.5

Schliesslich werden auch im

Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme die Umstände unterschiedlich geschildert.

Die Klärung dieser Frage kann aber insofern offen gelassen werden, als dass die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fortbewegung im Freien den Bedarf an

regelmässiger und erheblicher Hilfe anerkennt. Ebenso wird bei der Pflege

gesellschaftlicher Kontakte ein solcher angegeben.

7.2.6

Es zeigt sich damit, dass die

Beschwerdeführerin in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und

Auskleiden, Essen, Fortbewegung und Kontaktaufnahme) regelmässig und in

erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

7.3

Auch hinsichtlich der

Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung divergieren die Angaben im

Abklärungsbericht mit den Ausführungen, die die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift machen lässt. Gemäss Abklärungsbericht habe sich die

Beschwerdeführerin entwickelt, könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Eine

Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft voraussetze, sei nicht

gegeben. Im Rahmen der Abklärung 2012 war noch festgehalten worden, die

Beschwerdeführerin könne weiterhin nicht alleine gelassen werden. Die Mutter

könne nicht ohne sie einkaufen gehen und auch Frau C.___ sei der Meinung, dass

die Beschwerdeführerin ständig beaufsichtigt werden müsse. Im Heim erfolge eine

kollektive Beaufsichtigung.

In der Beschwerdeschrift wird dargelegt,

die Beschwerdeführerin könne höchstens 15 - 30 Minuten zu Hause

alleine gelassen werden. Sie könne die Konsequenzen ihres Handelns nicht

abschätzen. Die Situation in Bezug auf die Überwachung habe sich mit dem

Älterwerden der Beschwerdeführerin verschärft, weil sie den Drang verspüre wegzugehen

und in ihren Handlungen gewiefter sei. Die Heilpädagogin, D.___, bestätigt dies

in ihrem Bericht vom 3. April 2017: Die Beschwerdeführerin werde immer im Auge

behalten. Es könne sein, dass ihr plötzlich etwas einfalle, sie aufspringe und

ohne etwas zu sagen davonrenne.

Es ist nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung und ihres doch noch jüngeren

Alters (13 Jahre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) einer gewissen

Überwachung bedarf, die über das hinausgeht, was bei einer nicht behinderten

13-Jährigen der Fall ist. Die Abklärungsfachfrau merkt in ihrer Stellungnahme

vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 110) hingegen an, eine persönliche Überwachung sei

schon vor Jahren als nicht erfüllt angenommen worden und auch heute nicht

ausgewiesen. Diese Feststellung ist nicht korrekt. Wohl hat die

Beschwerdegegnerin in einer früheren Abklärung 2007 einen Bedarf an

persönlicher Überwachung verneint, dies mit der Begründung, dass kein höherer

Grad an Überwachung gegeben sei als bei einem nicht behinderten gleichaltrigen

Kind. Eine von der Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegebene Abklärung beim

KJPD ergab aber dann das Gegenteil, woraufhin die Beschwerdegegnerin eine

erneute Einschätzung vornahm und im Rahmen der Abklärung die Notwendigkeit

einer persönlichen Überwachung anerkannte (IV-Nr. 49). Die bei der

Beschwerdeführerin bestehende Erethie im Sinne einer Komorbidität ihrer

Behinderung ist mit dem Bericht des KJPD vom 26. Juni 2008 (IV-Nr. 46)

ausgewiesen und es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

anzunehmen, dass die damit verbundene Symptomatik (krankhafte Erregbarkeit,

ruheloser Bewegungsdrang, Konzentrationsschwäche, krankhafter, exzessiv

gesteigerter Bewegungsdrang) ganz verschwunden ist, auch wenn sich diese mit

fortschreitendem Alter sicherlich verringern dürfte. Schliesslich ist gestützt

auf die Aktenlage auch nicht ganz klar, wie die Haltung der

Wohngruppen-Betreuerin, Frau C.___, zu dieser Thematik ist. Nachdem diese 2012

offensichtlich der klaren Meinung gewesen war, dass die Beschwerdeführerin

persönlicher Überwachung bedürfe, ist im Rahmen der neuesten Abklärung nicht

ersichtlich, inwiefern aus ihrer Sicht eine Veränderung stattgefunden haben

solle. Die Abklärungsfachfrau teilt im Bericht zunächst ihre eigene

Einschätzung mit («Eine Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft

voraussetzen würde, ist nicht gegeben») und hält dann fest: «Mit Frau C.___

habe ich das diskutiert und es ist klar, dass die Beschwerdeführerin vor allem

bei der Fortbewegung gesichert werden muss…». Hieraus lässt sich nicht konkret

ableiten, ob die mit der Betreuerin diskutierten Punkte auch deren Einschätzung

entsprechen. Nach dem Gesagten ist auch in diesem Punkt eine relevante Änderung

der Verhältnisse nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt und es ist weiterhin von einem Bedarf für persönliche Betreuung im

Umfang von 2 Stunden auszugehen.

7.4

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades besteht. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.

8.1

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9.

hiervor).

Bei diesem Verfahrensausgang steht der

Beschwerdeführerin eine

ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen

ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des

amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht

von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist der von der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin geltend gemachte Aufwand (8,8 Stunden) grundsätzlich

angemessen. Einzig die Position «Urteilsbesprechung» – veranschlagt wird eine

Stunde – ist aufgrund des Ergebnisses (Gutheissung der Beschwerde) um eine

halbe Stunde zu kürzen. Es ergibt sich damit ein Aufwand von 8,3 Stunden. Die

Auslagen von CHF 156.90 sind ausgewiesen. Damit ist die

Parteientschädigung auf CHF 2'231.15 festzusetzen (8,3 Stunden zu

CHF 230.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif, GT BGS 615.11], zuzügl.

Auslagen und MwSt).

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens

hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. Juli

2017 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'231.15 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer