VSBES.2017.227
Ergänzungsleistungen IV
21. Dezember 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur IV-Rente – Sistierung des Anmeldeverfahrens zum EL-Bezug (Verfügung vom
21. Juli 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. April 2017 meldete sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur
IV-Rente an (Aktenseite [A.S.] 1).
2 Mit Verfügung vom 21. Juli 2017
entschied die Beschwerdegegnerin, diese Anmeldung bis zum Erhalt aller
relevanten Berechnungsgrundlagen zu sistieren. Zur Begründung führte sie an,
ein möglicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne aufgrund der fehlenden Leistungsentscheide
der Pensionskasse, der Suva sowie der Krankenversicherung zurzeit nicht
bestimmt werden (A.S. 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 12. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der AKSO vom 21. Juli 2017
sei aufzuheben.
2. Die AKSO sei zu verpflichten, sofort
über die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer zu entscheiden.
3. Dem Beschwerdeführer sei auch für dieses
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Verbeiständung durch den Unterzeichneten [Rechtsanwalt Jürg Walker] zu
gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 (A.S. 21 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 26. Oktober 2017 (A.S 24 ff.) wird das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels abgewiesen. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das
Einreichen einer Replik.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur Verfügung (Art.
52.
Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
[ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls direkt eine Beschwerde an die
kantonale Gerichtsinstanz einzureichen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG;
BGE 132 V 418; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N
14). Folglich ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2
Angefochten ist die Verfügung
vom 21. Juli 2017, mit der die Beschwerdegegnerin das Verfahren über die
Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum Erhalt aller
relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Bei
der Sistierung des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung
(BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gegen eine Zwischenverfügung des
Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt Beschwerde beim
Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1
ATSG). Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über
Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet
ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des
Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).
2.2
Die Beschwerdegegnerin hat das
Verfahren sistiert, um Abklärungen abzuwarten, die bei anderen Behörden laufen
und deren Ergebnisse sich auf die EL-Berechnung auswirken. Konkret handelt es
sich um ein Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der Invalidenversicherung,
um Verfahren über Leistungen der Unfallversicherung und der Pensionskasse sowie
um einen allfälligen Kapitalanspruch gegenüber der Krankenversicherung. Die
Sistierung führt dazu, dass dem Beschwerdeführer einstweilen keine
Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so dass er weiterhin Sozialhilfe
beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig zu verneinen (Ueli Kieser,
a.a.O., Art. 56 N 19, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die
Sistierung eines Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren
Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu
einer Verzögerung. Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem
die geschuldeten Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte
es sich allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich
eingestellt würden (vgl. Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1 mit
Hinweisen).
Bezogen auf die vorliegend gegebene
Konstellation ist – gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen – ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar
gezwungen, einstweilen weiterhin Sozialhilfe zu beziehen. Da die Leistungen, die
sich zurzeit in Abklärung befinden, gegebenenfalls zu Nachzahlungen führen
werden, begründet die mit der Sistierung verbundene Verzögerung jedoch keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher unter diesem
Aspekt nicht einzutreten.
2.3
Auf eine Beschwerde gegen eine
Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde
ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung
geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die –
wenn sie zutreffen – den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können
(zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob dies
hier zutrifft, kann offenbleiben, da eine Rechtsverzögerung zu verneinen wäre,
wie nachstehend darzulegen ist.
2.3.1
Eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der
Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint.
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person
innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131
V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt
dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des
Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 190 E.
3c S. 195).
2.3.2
Diese Konstellation liegt hier nicht
vor: Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringen lässt (Beschwerdeschrift vom
12.
September 2017, S. 4), ist zurzeit unklar, ob er – neben der ganzen Rente, die
ihm mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Februar und 11.
April 2017 rückwirkend ab 1. November 2013 zugesprochen wurde – Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge hat. Beide
Ansprüche hängen nach Einschätzung des Beschwerdeführers vom Ausgang des
Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.83 ab, in welchem er die erwähnte Verfügung der
IV-Stelle über den Rentenanspruch angefochten hat. Zudem wäre es zumindest
theoretisch möglich, dass diese IV-Rente im Beschwerdeverfahren ganz oder
teilweise wegfallen könnte. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2017
(AK-Nr. 12, S. 2 f.) wurde ausserdem ein möglicher, ebenfalls noch ungeklärter
Anspruch auf eine Kapitalzahlung einer Krankenversicherung erwähnt. Damit steht
fest, dass zurzeit keine definitive Berechnung des EL-Anspruchs möglich ist.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnung unter Vorbehalt (mit
Abtretung allfälliger künftiger Ansprüche an die Beschwerdegegnerin) liesse
sich nur schwer mit dem Grundsatz vereinbaren, dass Ergänzungsleistungen
subsidiär zu den potentiellen Einnahmen gewährt werden, die das Gesetz (Art. 11
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) als anrechenbar bezeichnet. Jedenfalls
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern dieses vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehen rechtlich geboten sein und ein
Verzicht darauf eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellen
sollte. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Aspekt unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger