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Entscheid

VSBES.2017.227

Ergänzungsleistungen IV

21. Dezember 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. April 2017 meldete sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur

IV-Rente an (Aktenseite [A.S.] 1).

2 Mit Verfügung vom 21. Juli 2017

entschied die Beschwerdegegnerin, diese Anmeldung bis zum Erhalt aller

relevanten Berechnungsgrundlagen zu sistieren. Zur Begründung führte sie an,

ein möglicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne aufgrund der fehlenden Leistungsentscheide

der Pensionskasse, der Suva sowie der Krankenversicherung zurzeit nicht

bestimmt werden (A.S. 1 ff.).

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 12. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der AKSO vom 21. Juli 2017

sei aufzuheben.

2. Die AKSO sei zu verpflichten, sofort

über die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer zu entscheiden.

3. Dem Beschwerdeführer sei auch für dieses

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Verbeiständung durch den Unterzeichneten [Rechtsanwalt Jürg Walker] zu

gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 (A.S. 21 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 26. Oktober 2017 (A.S 24 ff.) wird das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit des

Rechtsmittels abgewiesen. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das

Einreichen einer Replik.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen prozess- und

verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur Verfügung (Art.

52.

Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

[ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls direkt eine Beschwerde an die

kantonale Gerichtsinstanz einzureichen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG;

BGE 132 V 418; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N

14). Folglich ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2

Angefochten ist die Verfügung

vom 21. Juli 2017, mit der die Beschwerdegegnerin das Verfahren über die

Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum Erhalt aller

relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Bei

der Sistierung des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung

(BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende

Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gegen eine Zwischenverfügung des

Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt Beschwerde beim

Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1

ATSG). Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über

Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet

ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des

Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat das

Verfahren sistiert, um Abklärungen abzuwarten, die bei anderen Behörden laufen

und deren Ergebnisse sich auf die EL-Berechnung auswirken. Konkret handelt es

sich um ein Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der Invalidenversicherung,

um Verfahren über Leistungen der Unfallversicherung und der Pensionskasse sowie

um einen allfälligen Kapitalanspruch gegenüber der Krankenversicherung. Die

Sistierung führt dazu, dass dem Beschwerdeführer einstweilen keine

Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so dass er weiterhin Sozialhilfe

beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig zu verneinen (Ueli Kieser,

a.a.O., Art. 56 N 19, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die

Sistierung eines Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren

Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu

einer Verzögerung. Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem

die geschuldeten Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte

es sich allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich

eingestellt würden (vgl. Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1 mit

Hinweisen).

Bezogen auf die vorliegend gegebene

Konstellation ist – gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen – ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar

gezwungen, einstweilen weiterhin Sozialhilfe zu beziehen. Da die Leistungen, die

sich zurzeit in Abklärung befinden, gegebenenfalls zu Nachzahlungen führen

werden, begründet die mit der Sistierung verbundene Verzögerung jedoch keinen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher unter diesem

Aspekt nicht einzutreten.

2.3

Auf eine Beschwerde gegen eine

Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde

ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung

geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die –

wenn sie zutreffen – den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können

(zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob dies

hier zutrifft, kann offenbleiben, da eine Rechtsverzögerung zu verneinen wäre,

wie nachstehend darzulegen ist.

2.3.1

Eine Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der

Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint.

Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person

innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131

V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt

dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des

Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 190 E.

3c S. 195).

2.3.2

Diese Konstellation liegt hier nicht

vor: Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringen lässt (Beschwerdeschrift vom

12.

September 2017, S. 4), ist zurzeit unklar, ob er – neben der ganzen Rente, die

ihm mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Februar und 11.

April 2017 rückwirkend ab 1. November 2013 zugesprochen wurde – Anspruch auf

Leistungen der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge hat. Beide

Ansprüche hängen nach Einschätzung des Beschwerdeführers vom Ausgang des

Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.83 ab, in welchem er die erwähnte Verfügung der

IV-Stelle über den Rentenanspruch angefochten hat. Zudem wäre es zumindest

theoretisch möglich, dass diese IV-Rente im Beschwerdeverfahren ganz oder

teilweise wegfallen könnte. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2017

(AK-Nr. 12, S. 2 f.) wurde ausserdem ein möglicher, ebenfalls noch ungeklärter

Anspruch auf eine Kapitalzahlung einer Krankenversicherung erwähnt. Damit steht

fest, dass zurzeit keine definitive Berechnung des EL-Anspruchs möglich ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnung unter Vorbehalt (mit

Abtretung allfälliger künftiger Ansprüche an die Beschwerdegegnerin) liesse

sich nur schwer mit dem Grundsatz vereinbaren, dass Ergänzungsleistungen

subsidiär zu den potentiellen Einnahmen gewährt werden, die das Gesetz (Art. 11

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) als anrechenbar bezeichnet. Jedenfalls

ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern dieses vom

Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehen rechtlich geboten sein und ein

Verzicht darauf eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellen

sollte. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Aspekt unbegründet, soweit

darauf einzutreten ist.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger