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Entscheid

VSBES.2017.228

Invalidenrente

30. November 2018Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 B.___ (nachfolgend:

Beigeladene), geboren 1980, meldete sich am 15. Dezember 2014 (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) unter der Angabe einer seit Februar 2014 bestehenden mittelschweren

bis schweren Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von

50 % vom 19. Februar bis 2. März 2014 und ab dem 3. März

2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geltend gemacht.

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Berichte ein, gewährte der Beigeladenen berufliche Abklärungsmassnahmen

in Form eines Belastbarkeitstrainings sowie einer beruflichen Abklärung (BEFAS)

und veranlasste schliesslich eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

1.3 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beigeladenen mit Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Nr. 82 S. 2

ff.; Aktenseite [A.S.] 10 ff.) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine halbe

Invalidenrente zu.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung erhob die

Pensionskasse A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. August 2017

beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (A.S. 25 ff.) und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der IV-Stelle Bern (recte:

Solothurn) vom 9. August 2017 sei aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die angefochtene

Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe und der

Versicherten eine befristete Rente zuspreche.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.

3.1

Mit Verfügung vom 12. September

2017.

(A.S. 1 f.) stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, fest, die IV-Stellen der Kantone

Solothurn und Bern hätten übereinstimmend dargelegt, dass die Beigeladene zum

Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ihren Wohnsitz im Kanton

Solothurn gehabt habe, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

zuständig sei. Es leitete die Stellungnahmen an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn weiter, verbunden mit der Anfrage, ob dieses mit der

Überweisung der Streitsache einverstanden sei.

3.2

Mit Verfügung vom 15. September

2017.

(A.S. 17) teilt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit,

dass es seine Zuständigkeit als gegeben erachtet. Der Einzelrichter des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern überweist die Streitsache in der Folge mit

Urteil vom 18. September 2017 (A.S. 19 ff.) an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).

4.

Mit Verfügung vom 28. September

2017.

(A.S. 33 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass es für die

Beurteilung der vorliegenden Streitsache nun definitiv zuständig ist, fordert

die Beschwerdegegnerin auf, die Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen,

und lädt die Versicherte (Beigeladene) zum laufenden Verfahren bei.

5.

Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 (A.S. 39)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten (insbesondere den

Protokolleintrag vom 24. Mai 2017) auf weitere Ausführungen und beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

6.

Mit Eingabe vom 22. Januar

2018.

(A.S. 49 ff.) lässt sich die Beigeladene vernehmen und Folgendes

beantragen:

1.

Die Beschwerde vom 17. August 2017

sei vollumfänglich abzuweisen und es seien der Beigeladenen in Bestätigung der

Verfügung vom 9. August 2017 die ihr zustehenden Rentenleistungen aus der

beruflichen Vorsorge, zuzüglich Zins, zuzusprechen.

2.

Es sei der Beigeladenen für das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn das Recht auf

unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

3.

Es sei der Beigeladenen die

Unterzeichnende als gerichtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7.

Mit Verfügung vom 21. Februar

2018.

(A.S. 71 f.) wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf eine

Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom 22. Januar 2018 verzichtet

hat. Im Weiteren bewilligt das Versicherungsgericht der Beigeladenen mit

Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt

Rechtsanwältin Monika Friedli als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8.

Mit Eingabe vom 27. Februar

2018.

(A.S. 74 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine

Kostennote zu den Akten.

9.

Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

I.

1.

1.1

Erlässt ein Versicherungsträger

eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so

hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu

eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte

Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter

anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis

Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2

Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung

ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell

bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in

grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die

Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle über den

Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49

Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1

E. 3.3.1 S. 5).

1.3

Die Beigeladene ist im Rahmen

der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die Verfügung

vom 9. August 2017 wurde dieser zugestellt, weshalb die Bindungswirkung

grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf Fragestellungen

bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der

Invalidenversicherung entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur

Beschwerdeführung legitimiert (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil

des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Das hier

urteilende Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist

demnach einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 10 ff.) dar, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beigeladenen seit dem 19. Februar

2014.

die angestammte Tätigkeit im Bereich Logistik / Qualitätskontrolle sowie

angepasste andere Arbeiten weiterhin zu 50 % zugemutet werden könnten.

Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % bestehe ab dem 1. Juni

2015.

ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Man sei der Beigeladenen gerne

bei der Suche nach einer Arbeitsstelle behilflich, sofern diese dazu bereit

sei, die besprochenen Rahmenbedingungen (Drogenfreiheit, Einhalten von

Terminen) einzuhalten.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde vom 17. August 2017 (A.S. 25 ff.) entgegenhalten,

die Beigeladene leide gemäss eigenen Angaben seit Februar 2014 an einer

mittelschweren bis schweren Depression. Den medizinischen Unterlagen könne

entnommen werden, dass ihre Cannabis-Sucht wahrscheinlich Folge und

gleichzeitig aufrechterhaltender Faktor der rezidivierenden Depressionen und

Folge der Persönlichkeitsstörung sowie einer ADHD sei. Die volle Abstinenz

würde eine Verbesserung betreffend die Depressionsentwicklung und die

Behandlung der ADHD langfristig sichern. Die Beigeladene sei mit Schreiben vom

31.

März 2015 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert worden, ab

sofort auf jeglichen Drogenkonsum zu verzichten. Der Verzicht auf Drogen werde

anhand von Urinuntersuchungen kontrolliert. Dem von der Beschwerdegegnerin

eingeholten psychiatrischen Gutachten lasse sich entnehmen, dass medizinisch-theoretisch

eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei. Es werde davon ausgegangen, dass mittel-

bis langfristig (innerhalb von 12 Monaten) eine Steigerung des Pensums auf 70 –

80.

%, unter Durchführung der empfohlenen Therapiemassnahmen sowie der

Cannabis-Abstinenz, möglich sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe

anschliessend angegeben, es sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten.

In der Folge habe jedoch die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen vorbehaltlos

und unbefristet, auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, eine

halbe Invalidenrente zugesprochen. Es sei in der angefochtenen Verfügung

lediglich darauf hingewiesen worden, dass man der Beigeladenen empfehle,

weiterhin eine konsequente psychiatrische Behandlung durchzuführen und die

Abstinenz von Cannabis einzuhalten, um eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu

erlangen. Es zeige sich, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente

im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Es liege zwar eine Diagnose vor,

jedoch sei die Compliance bisher nicht unter die Lupe genommen worden. Ob von

einer Therapieresistenz auszugehen sei und ob eine solche, falls vorhanden,

objektiv verständlich sei, sei nicht untersucht worden. Die Ärzte würden davon

ausgehen, dass eine konsequente Therapie die Situation verbessern würde. Aus

den Akten lasse sich aber entnehmen, dass eine wirklich konsequente Therapie

noch nie durchgeführt worden sei. Vielmehr seien Hinweise auf ausserhalb einer

Gesundheitsstörung liegende Gründe für die Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Es

könne demnach keine Invalidität im Rechtssinne entstanden sein. Selbst wenn

davon auszugehen wäre, dass ein Rentenanspruch bestehe, hätte eine Rente

höchstens befristet und unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

zugesprochen werden dürfen. Denn eine Behandlung sei aus gutachterlicher Sicht

zumutbar, ebenso die Cannabis-Abstinenz. Vor Verfügungserlass wäre der

Beigeladenen mitzuteilen gewesen, dass sie die Rente nur unter diesen

Bedingungen erhalte; im Weiteren wären die Konsequenzen bei einer

Nichtbefolgung aufzuzeigen gewesen: nämlich, dass die Rente wegfalle.

2.3

Die Beigeladene lässt in ihrer

Stellungnahme vom 22. Januar 2018 (A.S. 49 ff.) ausführen, das Bundesgericht

habe seine Rechtsprechung zur fehlenden Therapieresistenz mittlerweile

aufgegeben und anerkannt, dass die Auswirkungen dieser Erkrankungen mittels

Indikatorenprüfung abzuklären seien. Das vorliegend entscheidrelevante

Gutachten führe die Erwerbsunfähigkeit nicht auf die rezidivierende depressive

Störung zurück. Vielmehr führten die Persönlichkeitsstörung mit emotional

instabilen, impulsiven, selbstunsicheren und phasenweise abhängigen Anteilen

bei multiplen traumatischen Lebenserfahrungen sowie die ADHS zur

eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Die depressive Episode sei als sekundär zu

werten. Diese einschränkenden Diagnosen seien anhand des strukturierten

Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen. Die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten Argumente hinsichtlich Therapieresistenz seien daher nicht

stichhaltig. Dennoch müsse der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass

die Compliance der Beigeladenen in allen Bereichen gegeben sei. Es sei belegt,

dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes trotz regelmässiger Therapien

und Cannabisabstinenz nicht eingetreten sei. Es sei aktenkundig, dass sie

während der beruflichen Massnahmen über Monate cannabisabstinent gewesen sei

und sich in regelmässiger therapeutischer Behandlung befunden habe. Trotz

dieser Massnahmen habe keine höhere als die gutachterlich attestierte

Erwerbsfähigkeit erreicht werden können. Schliesslich sei medizinisch

ausgewiesen, dass der Cannabiskonsum als Symptom der

Persönlichkeitsentwicklungsstörung resp. als Sekundärphänomen der ADHS gelte.

Daraus folge, dass die damalige Selbstmedikation durch Cannabis als Teil der

Persönlichkeitsentwicklungsstörung gewertet werden müsse. Im vorliegenden Fall

sei nicht davon auszugehen, dass mit entsprechenden Auflagen bzw. medizinischen

Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die

mehrmaligen Abklärungen bestätigten diese Tatsache. Trotz der guten Compliance

sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht realistisch.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V

466.

E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit Februar 2014 (IV-Nr. 2) geltend gemacht, d.h. eine

rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit

im Februar 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 15. Dezember

2014, IV-Nr. 2), was hier im Juni 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab 1. Juni 2015 gegeben sein. Damit

sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision

massgebend.

3.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder der verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht massgebende

Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E.

3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen zu Recht eine halbe Invalidenrente mit

Wirkung ab dem 1. Juni 2015 zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Von den D.___ liegen

verschiedene Berichte betreffend die Beigeladene vor. Im Austrittsbericht vom

8.

April 2014 (IV-Nr. 10 S. 6 ff.) über eine Hospitalisation vom

12.

bis 20. März 2014 werden als Diagnosen eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig und mit somatischem Syndrom

(ICD-F33.11), sowie ein Cannabisabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent, aber

in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21), genannt. Im Bericht vom 20. Januar

2015.

werden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode

ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), ein Cannabis-Konsum, derzeit

abstinent, im beschützenden Rahmen (ICD-10 F12.21) mit/bei Arbeitslosigkeit und

fehlender Tagesstruktur (ICD-10 Z56), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung

mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf weiteres 100 % (IV-Nr. 8.14

S. 12 ff.). Im Bericht vom 13. Februar 2015 (IV-Nr. 10 S. 1

ff.) werden sodann folgende Diagnosen genannt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F33.2)

-

Cannabis-Konsum,

derzeit abstinent in beschützendem Rahmen (ICD-10 F12.21) mit/bei

Arbeitslosigkeit, fehlender Tagesstruktur (ICD-10 Z56),

-

ADHD (ICD-10 F90.0),

klinische/testpsychologische Abklärung 02/2015

-

Persönlichkeitsstörung

mit emotional instabilen Zügen, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Enuresis nocturna

Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin betrage 100 % seit dem 23. Oktober

2014.

Im Bericht vom 14. April 2015

(IV-Nr. 27.3 S. 10 f.) wird schliesslich nach entsprechender

differentialdiagnostischer Abklärung zusätzlich eine ADHS bestätigt, dies unter

Ausschluss einer Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer bipolaren Störung.

5.2

Im Arztbericht von Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. September

2015.

(IV-Nr. 26 S. 6 ff.) wird ausgeführt, die bisherige Tätigkeit

sei der Beigeladenen nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten in zunächst geschütztem

Rahmen könnten ausgeführt werden. Es brauche eine schrittweise, der

Beigeladenen angepasste Steigerung der Leistungsfähigkeit, um eine

Überforderung zu vermeiden. Betreffend Cannabis liege eine Sucht vor. Die

Beigeladene setze den Substanzkonsum weitgehend zur Selbstmedikation ein, um

belastende emotionale Zustände aushalten zu können.

In seinem Bericht vom 1. Juli 2015

(IV-Nr. 27.3 S. 7 f.) nennt Dr. med. E.___ als psychiatrische

Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

(ICD-10 F33.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS

(ICD-10 F90.0) und einen Status nach Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent (ICD-10 F12.20). Der Gesamtzustand der Beigeladenen habe sich seit

Behandlungsbeginn deutlich gebessert. In einem Bericht vom 13. Oktober

2015.

(IV-Nr. 27.3 S. 2 f.) spricht der behandelnde Psychotherapeut

dann wieder von einer Verschärfung der depressiven Symptomatik. In einem

erneuten Arztbericht vom 18. Januar 2016 (IV-Nr. 28 S. 6 ff.)

werden dann folgende Diagnosen genannt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-

Einfach Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10 F90.0)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach

Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20)

Die Arbeitsunfähigkeit habe von Februar

bis März 2014 50 %, im März 2014 100 %, von April bis September 2014 erneut

50.

% und ab September 2014 wiederum 100 % betragen. Die Beigeladene

habe im September 2014 mit der Behandlung begonnen. Da das ambulante Setting

ungenügend gewesen sei, sei es mehrfach zu stationären bzw. teilstationären Behandlungen

bei den D.___ gekommen (Tagesklinik vom 23. bis 31. Oktober 2014,

Hospitalisation vom 4. bis 18. November 2014, Tagesklinik vom 19. November

2014.

bis 9. Januar 2015, Hospitalisation vom 28. Januar bis 26. März

2015). Im stationären Setting seien weitere diagnostische Abklärungen getätigt

worden, wobei neu eine ADHS bestätigt worden sei. Die spezifische medikamentöse

und psychotherapeutische Behandlung dieser Problematik habe zu einer deutlichen

Verbesserung des Gesamtbefundes geführt. Ab April 2015 sei die Beigeladene wieder

bei ihnen in Behandlung gewesen. Nach anfänglich stabiler Phase mit Beginn

eines Belastbarkeitstrainings sei es im Sommer 2015 zu einem Cannabis-Rückfall

und in der Folge zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes

gekommen. Seit Anfang September 2015 sei die Beigeladene wieder vollständig

abstinent. Sie habe eine selbstorganisierte Tagesstruktur aufbauen können.

Seither sei die depressive Symptomatik leicht zurückgegangen.

Dr. med. E.___ hat am 21./22. September

2016.

(IV-Nr. 48) noch einmal über die Beigeladene berichtet und als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10 F90.0) genannt, ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4). Zum Status nach Cannabisabhängigkeit wurde angegeben, die

Patientin sei gegenwärtig seit ca. einem Jahr abstinent (ICD-10 F12.20). Es

wird nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Der

Gesamtzustand habe sich seit dem letzten Bericht etwas gebessert. Die

depressive Störung sei mittlerweile weitgehend remittiert, bei äusseren

Belastungen würden aber oftmals wieder depressive Symptome auftreten. Die ADHS

stelle trotz medikamentöser Einstellung weiterhin eine Einschränkung im Alltag der

Patientin dar. In einer angepassten Umgebung müsste dennoch zumindest eine

teilweise Arbeitsfähigkeit erlangt werden können.

5.3

Im Bericht der Stiftung F.___

vom 20. August 2015 (IV-Nr. 24), wo die Beigeladene ein

Belastbarkeitstraining absolviert hatte (vgl. IV-Nr. 21), wird angegeben,

diese habe die ganze Zeit über Mühe gehabt, pünktlich bei der Arbeit zu sein.

Sie habe auch unentschuldigte Absenzen gehabt. Es seien durchaus Ressourcen und

gute Ansätze vorhanden, die auf eine eventuelle Eignung im kaufmännischen

Bereich schliessen könnten. Die Arbeitszeit habe bis durchschnittlich 37 %

erhöht werden können. Die häufigen Verspätungen seien ein Problem gewesen. Die

Leistungen seien insgesamt gut gewesen, im zweiwöchigen Praktikum im Büro habe

sich gezeigt, dass die Beigeladene hier sehr gute Leistungen habe erbringen

können. Die Belastbarkeit sei schwankend gewesen. Einflüsse der Lebenssituation

hätten hier eine grosse Rolle gespielt.

5.4

Im Schlussbericht der BEFAS G.___

vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 39) wird angegeben, die Beigeladene sei von

29.

Präsenztagen an 22 Tagen zwischen 4 und 90 Minuten zu spät gekommen. An 21

Tagen habe sie 50 % gearbeitet. Beim Eintritt habe sie einen motivierten

Eindruck gemacht. Doch bereits seit dem ersten Tag habe sie über Kopfschmerzen

und Konzentrationsprobleme geklagt. Nach der zweiten Woche sei das Pensum auf

Wunsch der Beigeladenen auf 50 % reduziert worden. Trotz entsprechender

Aufforderung habe sie erhebliche Mühe damit gehabt, pünktlich zur Arbeit zu

erscheinen. In der medizinischen Beurteilung wird festgehalten, die Beigeladene

scheine in einem anhaltenden psychischen Zustand zu sein, der mehr an eine

Persönlichkeitsstörung als an eine depressive Episode denken lasse. Zudem sei

die Beigeladene weiterhin THC-abstinent, sodass sich ihr Verhalten nicht durch

suchtbedingte Folgeschäden erklären lasse. Zusammengefasst sei sie aktuell auf

dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Dazu fehle ihr die nötige Konstanz.

5.5

Im psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

28.

Januar 2017 (IV-Nr. 70) werden zunächst die subjektiven Angaben

der Beigeladenen wiedergegeben: Diese habe schon seit der Schulzeit eine Hyperaktivität,

innere Unruhe und Konzentrationsbeeinträchtigungen verspürt. Dies sei damals

nicht abgeklärt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter – sie sei 17 Jahre alt

gewesen – habe sie eine reaktive depressive Phase gehabt mit kurzzeitiger

psychotherapeutischer Behandlung. Eine medikamentöse Therapie sei damals nicht

eingesetzt worden. Seit dem Jugendalter konsumiere sie Cannabis. Kurzzeitig

habe sie auch Kokain (insgesamt nur zwei- bis dreimal) genommen. Ende 2013 /

Anfang 2014 habe eine depressive Entwicklung begonnen. In der Folge habe sich

der Cannabis-Konsum gesteigert. Die Beigeladene habe offen bestätigt, seit ca.

Oktober 2016 wieder regelmässig einen bis zwei Joints (Cannabis) pro Tag zu konsumieren.

Es stresse sie alles und sie benötige endlich einmal Ruhe. Sie lebe weitgehend

unstrukturiert zu Hause und versorge den Haushalt. Teilweise leide sie unter

sozialen Ängsten und wolle niemanden treffen. Wegen finanzieller

Schwierigkeiten sei die psychotherapeutische Behandlung derzeit unterbrochen.

Sie habe nur telefonischen Kontakt zur Therapeutin. Dies nachdem sie Rechnungen

nicht bezahlt und die Gelder der Krankenkasse für Anderes verwendet habe.

Abends leide sie unter Gedankenkreisen beim Einschlafen, könne aber innerhalb

von 30 Minuten Schlaf finden. Danach schlafe sie meist durch. Regelmässig leide

sie unter Albträumen. Sie sei selbstunsicher und wisse nicht, wie es

weitergehen solle. Bei der Haushaltsführung habe sie Ticks / Zwänge entwickelt.

Wegen ihres früheren frechen Verhaltens gegenüber der Mutter habe sie

Schuldgefühle, und auch die beiden Interruptionen, die sie gehabt habe,

versuche sie zu verdrängen. Die Libido sei vermindert und es bestehe eine

morgendliche Antriebsminderung. Sie brauche längere Zeit, um in die Gänge zu

kommen. Das nächtliche Einnässen habe sich seit ca. 2013/2014 wieder

verstärkt. Eine organische Ursache hierfür habe man bereits in der Kindheit

ausgeschlossen.

Im Rahmen der Befunderhebung wird

festgehalten, die Beigeladene habe in der Untersuchung Mühe gehabt, ihre

Beschwerden präzise zu beschreiben. Einerseits habe sie offen über ihre

Situation berichtet, andererseits seien die Angaben teilweise nur vage und

unpräzis gewesen. Die Grundstimmung sei leicht niedergeschlagen, die affektive

Modulation zum depressiven Pol hin verschoben. Das formale Denken sei geordnet

und kohärent. Beim Erheben der Anamnese würden Gedächtnisunsicherheiten

auffallen. Angaben könnten nur mit Mühe datiert werden. Phasenweise bestehe

eine Tendenz zu lockerer Assoziation. Aufmerksamkeit und Konzentration seien

klinisch während der zweieinhalbstündigen Untersuchung beim ersten Termin nicht

wesentlich beeinträchtigt. Die Beigeladene berichte, dass unter Behandlung mit

Concerta die innere Unruhe deutlich abgenommen habe. Hinweise auf Ich-Störungen

bestünden nicht und Suizidalität werde verneint. Hinweise auf Aggravation gebe

es keine. Es sei ein deutlicher Leidensdruck spürbar. Die Beigeladene klage

über Libidoverlust sowie Verlust des Selbstvertrauens und Selbstwertgefühls.

Klinisch lasse sich ein leichtes depressives Syndrom feststellen. Im

Längsverlauf liessen sich anamnestisch emotional instabile, impulsive,

selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitszüge eruieren. Beim zweiten

Untersuchungstermin sei der psychopathologische Befund unverändert.

Der Gutachter erhebt folgende Diagnosen:

-

ADHS (ICD-10 F90.0)

-

Persönlichkeitsentwicklungsstörung

mit emotional instabilen, impulsiven, selbstunsicheren und phasenweise

abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) bei multiplen traumatischen

Lebenserfahrungen (früher Verlust der Mutter, sexueller Übergriff im Alter von

neun Jahren, nachfolgende wiederholte Traumatisierungen in der Lebensgeschichte

aufgrund der persönlichkeitsbedingten Verhaltensweisen)

-

Anamnestisch

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

(ICD-10 F33.0)

-

Cannabis-Abusus /

Abhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.1)

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die psychiatrische

Begutachtung von Dr. med. C.___ ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens ist

unter den Parteien unbestritten und als gegeben zu erachten. Dr. med. C.___

ist ausgewiesener Facharzt auf dem fraglichen Gebiet und er hat seine Expertise

in Kenntnis sowie unter Würdigung der gesamten Aktenlage sowie nach

eingehender, zweifacher Exploration (Untersuchungen vom 23. und 25. Januar

2017) erstellt. Inhaltlich legt er nachvollziehbar dar, dass sich bei der

Beigeladenen anamnestisch bereits in Kindheit und Jugend eine Hyperaktivität

mit Verhaltensauffälligkeiten / disziplinarischen Problemen in der Schule und

Konzentrationsbeeinträchtigungen eruieren liessen. Während der stationären

Behandlungen sei die retrospektive Diagnose einer ADHS dann bestätigt worden.

Unter Behandlung mit Concerta werde sowohl von der Beigeladenen wie auch den

Behandlern eine Verbesserung beschrieben. Im Alter von gut 17 Jahren habe die

Beigeladene ihre Mutter überraschend verloren. Bereits vor deren Tod beschreibe

sie indessen ein impulsives Verhalten mit häufig wechselnden Partnern, Anführen

einer «Schläger-Gruppe» in der Schulzeit und Beginn des Cannabis-Konsums. Nach einer

psychischen Dekompensation 2013/2014 seien eine rezidivierende depressive

Störung mit zum Teil mittelgradigen bis schweren Episoden, ein Cannabis-Abusus

und, nach erfolgter Abklärung, eine ADHS diagnostisch beschrieben worden. Im

Bericht der D.___ vom 13. Februar 2015 sei zusätzlich eine emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden. Nach

der ADHS-Diagnose 2015 sei die Persönlichkeitsstörungs-Diagnose fallengelassen

worden. Die Kollegen hätten wahrscheinlich die Impulsivität im Rahmen des ADHS

subsumiert. Ebenfalls sei im Abklärungsbericht der BEFAS eine

Persönlichkeitsstörung angenommen worden. Schlüssig leitet Dr. med. C.___

hiernach her, dass die Beigeladene tief verwurzelte emotional instabile und

impulsive, selbstunsichere und phasenweise abhängige Persönlichkeitszüge aufweist

und er merkt an, dass bei gleichzeitig bestehendem ADHS die klare Abgrenzung

der Symptomatik einer Persönlichkeitsstörung gegenüber einem ADHS schwierig

sei, da sich die Symptomkomplexe teilweise überschneiden würden. Zur seit 2014

behandelnden Therapeutin habe die Beigeladene eine gute Beziehung aufgebaut und

es wäre unbedingt zu empfehlen, dass sie diese Therapie wieder aufnehme. Unter

antidepressiver Medikation sei es im Verlauf zu einer zeitweisen Stabilisierung

gekommen. Gestützt auf die erhobenen Befunde sieht er aktuell nur noch eine

leichte depressive Symptomatik als gegeben. Die innere Unruhe habe unter der

Concerta-Medikation abgenommen. Eine Tätigkeit zu 30 – 50 %

traue sich die Beigeladene zu. Nach vorübergehender Cannabis-Abstinenz habe diese

vor ca. drei Monaten wieder mit dem Cannabis-Konsum angefangen. Inwieweit die

emotionale Instabilität/Impulsivität im Rahmen der

Persönlichkeitsentwicklungsstörung sich negativ auf eine Arbeitstätigkeit

auswirke bzw. inwieweit noch eine Restsymptomatik des ADHS bestehe, müsse in

der Praxis abgeklärt werden. Die in der BEFAS-Abklärung beschriebenen

Flüchtigkeitsfehler wiesen darauf hin. Zur Behandlung der

Persönlichkeitsentwicklungsstörung sei eine regelmässige Psychotherapie

angezeigt. Eine erneute Auflage bezüglich Cannabis-Abstinenz sei zu empfehlen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kommt

der Gutachter zum Schluss, dass die erlernte Tätigkeit als Pflegeassistentin

aufgrund der Persönlichkeitsentwicklungsstörung und der multiplen traumatischen

Erfahrungen ungünstig sei, dies unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene

selber sich bereits seit Jahren andere Anstellungen gesucht habe. Nach der

Dekompensation zu Beginn 2014 sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit

von 100 % auszugehen, wie von den behandelnden Kollegen attestiert.

Aktuell sieht er medizinisch-theoretisch für einfache leichte adaptierte

Tätigkeiten unter Wiederaufnahme der Behandlung wahrscheinlich eine ca. 50%ige

Arbeitsfähigkeit rein aufgrund des psychopathologischen Befundes. Für die

Tätigkeit als Pflegeassistentin sei weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen.

6.2

Nach der neuen, am 30. November

2017.

begründeten Praxis ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE

141.

V 281 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE

143.

V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416

f.). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.).

Anhand des vorliegenden Gutachtens lässt

sich diese Indikatorenprüfung vornehmen. Zur Ausprägung und Schwere der objektiven

Befunde führt der Gutachter aus, es bestünden aktuell ein leichtes depressives

Syndrom, eine Restsymptomatik des ADHS sowie eine weiter bestehende emotionale

Instabilität im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Insgesamt sei

von einem mittelgradigen Befund auszugehen. Seit der psychischen Dekompensation

im Jahr 2014 seien die Durchhaltefähigkeit, die Stabilität, die

Anpassungsfähigkeit und persönlichkeitsbedingt die Team- und Gruppenfähigkeit

beeinträchtigt. Schwierige psychosoziale Situationen hätten jeweils als

Auslöser der Dekompensationen gewirkt. Zu einer vollständigen Erholung sei es

seit der Dekompensation 2014 nicht mehr gekommen. Zum Behandlungs- und

Eingliederungserfolg wird erwähnt, dass es trotz ambulanter, teilstationärer

und stationärer Behandlung bisher nicht zu einer anhaltenden Stabilisierung

gekommen sei. Die stattgefundenen Eingliederungsbemühungen werden vom Gutachter

ebenfalls gewürdigt. Eine retrograde Beurteilung der beruflichen Abklärungen

erachtet er zwar als schwierig, geht aber davon aus, dass zumindest ein Teil

der Schwierigkeiten krankheits-/ persönlichkeitsbedingt einzuordnen ist. Die

psychosozialen Folgen seien Auswirkungen der Grundstörung. Hinweise auf eine

Aggravation kann Dr. med. C.___ keine erkennen. Der Komplex

«Persönlichkeit» wird im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung eingehend

beleuchtet und stichhaltig das Vorliegen einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung

hergeleitet. Auf die entsprechenden obigen Erwägungen kann verwiesen werden. In

Bezug auf die Konsistenz (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in

allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck) wird darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwar

teilweise unpräzise und vage über ihre Situation berichte, sich wesentliche

Diskrepanzen zur Aktenlage jedoch nicht eruieren liessen. Ein deutlicher

Leidensdruck lässt sich aus gutachterlicher Sicht erkennen. Im Alltag führe sie

den Haushalt indessen selbständig, sie fahre mit dem Auto und verfüge somit

über gewisse Ressourcen (so auch das jugendliche Alter, die

Leistungsbereitschaft und die Motivation, sich beruflich wieder zu etablieren),

die aus seiner Sicht eine adäquate Teilzeittätigkeit von 50 % unter

Umsetzung einer adäquaten Behandlung als zumutbar erachten lassen. Dies

entspricht auch der Einschätzung der Beigeladenen selbst, die sich eine

adaptierte Tätigkeit im Umfang von 30 - 50 % zutraut.

Den Cannabis-Abusus interpretiert Dr. med.

C.___ in nachvollziehbarer Weise als Symptom der

Persönlichkeitsentwicklungsstörung / Sekundärphänomen der ADHS. Er empfiehlt

trotzdem eine vollständige Abstinenz mit Auflage, da die Arbeitsfähigkeit

zusätzlich durch den Cannabis-Konsum beeinträchtigt werde. Bei gleichzeitiger

Cannabis-Abstinenz und regelmässiger Durchführung der Behandlung (sowie

Wiedereinsetzen / bei Bedarf Anpassen der Medikation) ist aus gutachterlicher

Sicht medizinisch-theoretisch, aufgrund des objektivierbaren Befundes, aktuell

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, auch im ersten

Arbeitsmarkt auszugehen.

7.

7.1

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ voll beweiswertig ist

und für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin

kritisiert denn dieses Gutachten auch nicht inhaltlich, sondern stellt sich auf

den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen gestützt auf die

bestehenden Diagnosen keine Rente hätte zusprechen dürfen. Dies wird einerseits

mit der mittlerweile überholten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Therapierbarkeit von leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen

begründet. Demgemäss konnten solche nur dann invalidisierend sein, wenn eine

konsequente Therapie durchgeführt wurde, die trotz guter Compliance keine

Wirkung gezeigt hat. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im bereits

zitierten Urteil 143 V 409 aufgegeben. Psychische Störungen, auch leicht- bis

mittelgradige depressive Störungen, sind einem strukturierten Beweisverfahren

zu unterziehen. Wie sich den vorstehenden Erwägungen in Ziff. 6 entnehmen

lässt, führt das strukturierte Beweisverfahren in diesem Fall zum Schluss, dass

sich die bestehenden psychischen Störungen invalidisierend auswirken.

7.2

Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, dass ein allenfalls bestehender Rentenanspruch höchstens für

eine befristete Zeit und unter Einhaltung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

hätte bejaht werden dürfen. Dies schliesst sie aus den Ausführungen von Dr. med.

C.___, der in seiner psychiatrischen Expertise festhält, er gehe davon aus,

dass mittel- bis langfristig, innerhalb von 12 Monaten, eine Steigerung des

Pensums auf 70 – 80 % möglich sei, dies unter Durchführung der

empfohlenen Therapiemassnahmen sowie einer Cannabis-Abstinenz.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG

muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und

das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer

Invalidität zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur

Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins

Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Die Leistungen können nach Art. 21

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person

den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2

ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Wenn sich eine

versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht, dann können ihr die Leistungen

vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher

schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Zwischen

dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der vorausgesetzten

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die

geforderte medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine

erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten

Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg

geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2015, Art. 21 N 128 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung;

Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1 mit

Hinweisen).

Tatsächlich hält der psychiatrische

Gutachter in seiner Expertise fest, dass eine Strukturierung durch eine

Arbeitstätigkeit sich günstig auf die Gesamtsituation auswirken werde und,

zusammen mit einer Auflage einer Cannabis-Abstinenz sowie einer Therapieauflage

(mindestens 14-tägliche Sitzungen), eingeleitet werden sollte. So hat der

Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom

26.

April 2017 (IV-Nr. 74) auch ausgeführt, es solle ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren eingeleitet werden. In der Folge wurde der Beigeladenen

dann aber eine (unbefristete) halbe Rente zugesprochen, ohne dass ihr noch

einmal Auflagen erteilt worden wären. Dem Protokolleintrag vom 24. Mai

2017.

lässt sich dazu entnehmen, dass im Anschluss an diese Einschätzung zwischen

dem RAD-Arzt und der Eingliederungsfachperson offenbar ein interdisziplinärer

Austausch stattgefunden hat, anlässlich welchem man zum Schluss kam, die halbe

Rente ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zuzusprechen, weil gemäss Gutachten eine

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten zwar möglich, aber

nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine. Der Gutachter hält denn auch

explizit fest, dass bei gleichzeitiger Cannabis-Abstinenz und regelmässiger

Durchführung der Behandlung (sowie Wiedereinsetzen / bei Bedarf Anpassen der

Medikation) medizinisch-theoretisch, aufgrund des objektivierbaren Befundes,

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, auch im ersten

Arbeitsmarkt, auszugehen sei (Gutachten S. 20, IV-Nr. 70 S. 20).

Das bedeutet, dass auch unter Einhaltung einer Abstinenz von Cannabis und einer

regelmässig durchgeführten Therapie mittelfristig lediglich von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Zwar wird ausgeführt, dass mittels

entsprechender Massnahmen innerhalb von 12 Monaten eine Steigerung des Pensums auf

70.

- 80 % möglich sei, gemessen an den Erfahrungen aus der mit

der Beigeladenen durchgeführten beruflichen Eingliederung erscheint es aber

tatsächlich als lediglich möglich und nicht wahrscheinlich, dass eine solche

erreicht werden kann. Der Eingliederungsversuch in der Stiftung F.___ verlief

in etwa ähnlich wie die spätere BEFAS-Abklärung. Eine fehlende Motivation der

Beigeladenen konnte in beiden Fällen nicht festgestellt werden, jedoch zeigten

sich die gleichen Problematiken bezüglich Pünktlichkeit und Unmöglichkeit einer

Steigerung des Pensums. Während der BEFAS-Abklärung bestand eine vollständige

Cannabis-Abstinenz, wobei die Beigeladene trotzdem nicht in der Lage war, mehr

als ein 50 % Pensum zu leisten. Ebenfalls befand sie sich zu diesem

Zeitpunkt regelmässig in Therapie. Im entsprechenden BEFAS-Schlussbericht

(IV-Nr. 39) wird denn auch erwähnt, dass sich das Verhalten nicht durch

suchtbedingte Folgeschäden erklären lasse. Der Gutachter Dr. med. C.___

hat im Rahmen seiner Ausführungen zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg

zudem ausgeführt, dass es trotz ambulanter, teilstationärer und stationärer

Behandlung bisher nicht zu einer anhaltenden Stabilisierung des psychischen

Zustands gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren eine Rente

zugesprochen hat.

8.

Zusammengefasst erweist sich

die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133

f., 126 V 143 E. 4a S. 149 f.).

Die beigeladene Versicherte ist anwaltlich

vertreten, weshalb ihr die unterliegende Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Ueli

Kieser, a.a.O., Art. 61 N 201). Diese bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] in

der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Die Vertreterin der Beigeladenen

hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 74), gemäss welcher sie

einen Aufwand von 15.75 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde und Auslagen von

CHF 167.30 geltend macht. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts des

Aktenumfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit als überhöht.

Die Vertreterin hat keine detaillierte Kostennote eingereicht, mittels welcher

sich bestimmen liesse, wie viel Aufwand für jede einzelne Position entstanden

ist. Es wird pauschal darauf hingewiesen, dass für eine Besprechung mit der

Klientin, Aktenstudium, Korrespondenz und Telefonate (mit der Klientin und

Dritten), die Einreichung der Stellungnahme und des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege sowie das Redigieren der Kostennote ein Aufwand von insgesamt

15.75

Stunden angefallen sei. Auch wenn der Vertreterin in ihrer Argumentation,

dass durch ihre Mandatierung erst im laufenden Verfahren ein höherer Aufwand

entstanden sei, beigepflichtet werden kann, so erscheint ein Pauschalaufwand

von (höchstens) 10 Stunden für das vorliegende Verfahren als angemessen. Somit

ist der Beigeladenen, zuzüglich der Auslagen von CHF 167.30 sowie der Mehrwertsteuer

von CHF 213.10 (7.7 %), eine Parteientschädigung von CHF 2'980.40

zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – CHF 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, der Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika

Friedli, eine Parteientschädigung von CHF 2'980.40 (inkl. Auslagen und MwSt)

zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser