VSBES.2017.228
Invalidenrente
30. November 2018Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 30. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. August 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 B.___ (nachfolgend:
Beigeladene), geboren 1980, meldete sich am 15. Dezember 2014 (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) unter der Angabe einer seit Februar 2014 bestehenden mittelschweren
bis schweren Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % vom 19. Februar bis 2. März 2014 und ab dem 3. März
2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geltend gemacht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Berichte ein, gewährte der Beigeladenen berufliche Abklärungsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings sowie einer beruflichen Abklärung (BEFAS)
und veranlasste schliesslich eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
1.3 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beigeladenen mit Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Nr. 82 S. 2
ff.; Aktenseite [A.S.] 10 ff.) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine halbe
Invalidenrente zu.
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung erhob die
Pensionskasse A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. August 2017
beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (A.S. 25 ff.) und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der IV-Stelle Bern (recte:
Solothurn) vom 9. August 2017 sei aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe und der
Versicherten eine befristete Rente zuspreche.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3.
3.1
Mit Verfügung vom 12. September
2017.
(A.S. 1 f.) stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, fest, die IV-Stellen der Kantone
Solothurn und Bern hätten übereinstimmend dargelegt, dass die Beigeladene zum
Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ihren Wohnsitz im Kanton
Solothurn gehabt habe, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zuständig sei. Es leitete die Stellungnahmen an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn weiter, verbunden mit der Anfrage, ob dieses mit der
Überweisung der Streitsache einverstanden sei.
3.2
Mit Verfügung vom 15. September
2017.
(A.S. 17) teilt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit,
dass es seine Zuständigkeit als gegeben erachtet. Der Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern überweist die Streitsache in der Folge mit
Urteil vom 18. September 2017 (A.S. 19 ff.) an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).
4.
Mit Verfügung vom 28. September
2017.
(A.S. 33 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass es für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache nun definitiv zuständig ist, fordert
die Beschwerdegegnerin auf, die Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen,
und lädt die Versicherte (Beigeladene) zum laufenden Verfahren bei.
5.
Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 (A.S. 39)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten (insbesondere den
Protokolleintrag vom 24. Mai 2017) auf weitere Ausführungen und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
6.
Mit Eingabe vom 22. Januar
2018.
(A.S. 49 ff.) lässt sich die Beigeladene vernehmen und Folgendes
beantragen:
1.
Die Beschwerde vom 17. August 2017
sei vollumfänglich abzuweisen und es seien der Beigeladenen in Bestätigung der
Verfügung vom 9. August 2017 die ihr zustehenden Rentenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge, zuzüglich Zins, zuzusprechen.
2.
Es sei der Beigeladenen für das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn das Recht auf
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
3.
Es sei der Beigeladenen die
Unterzeichnende als gerichtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7.
Mit Verfügung vom 21. Februar
2018.
(A.S. 71 f.) wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf eine
Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom 22. Januar 2018 verzichtet
hat. Im Weiteren bewilligt das Versicherungsgericht der Beigeladenen mit
Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt
Rechtsanwältin Monika Friedli als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8.
Mit Eingabe vom 27. Februar
2018.
(A.S. 74 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine
Kostennote zu den Akten.
9.
Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
I.
1.
1.1
Erlässt ein Versicherungsträger
eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so
hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu
eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte
Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter
anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis
Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2
Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung
ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell
bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in
grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die
Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle über den
Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49
Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1
E. 3.3.1 S. 5).
1.3
Die Beigeladene ist im Rahmen
der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die Verfügung
vom 9. August 2017 wurde dieser zugestellt, weshalb die Bindungswirkung
grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf Fragestellungen
bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur
Beschwerdeführung legitimiert (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil
des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Das hier
urteilende Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 10 ff.) dar, die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beigeladenen seit dem 19. Februar
2014.
die angestammte Tätigkeit im Bereich Logistik / Qualitätskontrolle sowie
angepasste andere Arbeiten weiterhin zu 50 % zugemutet werden könnten.
Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % bestehe ab dem 1. Juni
2015.
ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Man sei der Beigeladenen gerne
bei der Suche nach einer Arbeitsstelle behilflich, sofern diese dazu bereit
sei, die besprochenen Rahmenbedingungen (Drogenfreiheit, Einhalten von
Terminen) einzuhalten.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde vom 17. August 2017 (A.S. 25 ff.) entgegenhalten,
die Beigeladene leide gemäss eigenen Angaben seit Februar 2014 an einer
mittelschweren bis schweren Depression. Den medizinischen Unterlagen könne
entnommen werden, dass ihre Cannabis-Sucht wahrscheinlich Folge und
gleichzeitig aufrechterhaltender Faktor der rezidivierenden Depressionen und
Folge der Persönlichkeitsstörung sowie einer ADHD sei. Die volle Abstinenz
würde eine Verbesserung betreffend die Depressionsentwicklung und die
Behandlung der ADHD langfristig sichern. Die Beigeladene sei mit Schreiben vom
31.
März 2015 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert worden, ab
sofort auf jeglichen Drogenkonsum zu verzichten. Der Verzicht auf Drogen werde
anhand von Urinuntersuchungen kontrolliert. Dem von der Beschwerdegegnerin
eingeholten psychiatrischen Gutachten lasse sich entnehmen, dass medizinisch-theoretisch
eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei. Es werde davon ausgegangen, dass mittel-
bis langfristig (innerhalb von 12 Monaten) eine Steigerung des Pensums auf 70 –
80.
%, unter Durchführung der empfohlenen Therapiemassnahmen sowie der
Cannabis-Abstinenz, möglich sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe
anschliessend angegeben, es sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten.
In der Folge habe jedoch die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen vorbehaltlos
und unbefristet, auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, eine
halbe Invalidenrente zugesprochen. Es sei in der angefochtenen Verfügung
lediglich darauf hingewiesen worden, dass man der Beigeladenen empfehle,
weiterhin eine konsequente psychiatrische Behandlung durchzuführen und die
Abstinenz von Cannabis einzuhalten, um eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu
erlangen. Es zeige sich, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente
im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Es liege zwar eine Diagnose vor,
jedoch sei die Compliance bisher nicht unter die Lupe genommen worden. Ob von
einer Therapieresistenz auszugehen sei und ob eine solche, falls vorhanden,
objektiv verständlich sei, sei nicht untersucht worden. Die Ärzte würden davon
ausgehen, dass eine konsequente Therapie die Situation verbessern würde. Aus
den Akten lasse sich aber entnehmen, dass eine wirklich konsequente Therapie
noch nie durchgeführt worden sei. Vielmehr seien Hinweise auf ausserhalb einer
Gesundheitsstörung liegende Gründe für die Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Es
könne demnach keine Invalidität im Rechtssinne entstanden sein. Selbst wenn
davon auszugehen wäre, dass ein Rentenanspruch bestehe, hätte eine Rente
höchstens befristet und unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
zugesprochen werden dürfen. Denn eine Behandlung sei aus gutachterlicher Sicht
zumutbar, ebenso die Cannabis-Abstinenz. Vor Verfügungserlass wäre der
Beigeladenen mitzuteilen gewesen, dass sie die Rente nur unter diesen
Bedingungen erhalte; im Weiteren wären die Konsequenzen bei einer
Nichtbefolgung aufzuzeigen gewesen: nämlich, dass die Rente wegfalle.
2.3
Die Beigeladene lässt in ihrer
Stellungnahme vom 22. Januar 2018 (A.S. 49 ff.) ausführen, das Bundesgericht
habe seine Rechtsprechung zur fehlenden Therapieresistenz mittlerweile
aufgegeben und anerkannt, dass die Auswirkungen dieser Erkrankungen mittels
Indikatorenprüfung abzuklären seien. Das vorliegend entscheidrelevante
Gutachten führe die Erwerbsunfähigkeit nicht auf die rezidivierende depressive
Störung zurück. Vielmehr führten die Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen, impulsiven, selbstunsicheren und phasenweise abhängigen Anteilen
bei multiplen traumatischen Lebenserfahrungen sowie die ADHS zur
eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Die depressive Episode sei als sekundär zu
werten. Diese einschränkenden Diagnosen seien anhand des strukturierten
Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen. Die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Argumente hinsichtlich Therapieresistenz seien daher nicht
stichhaltig. Dennoch müsse der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass
die Compliance der Beigeladenen in allen Bereichen gegeben sei. Es sei belegt,
dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes trotz regelmässiger Therapien
und Cannabisabstinenz nicht eingetreten sei. Es sei aktenkundig, dass sie
während der beruflichen Massnahmen über Monate cannabisabstinent gewesen sei
und sich in regelmässiger therapeutischer Behandlung befunden habe. Trotz
dieser Massnahmen habe keine höhere als die gutachterlich attestierte
Erwerbsfähigkeit erreicht werden können. Schliesslich sei medizinisch
ausgewiesen, dass der Cannabiskonsum als Symptom der
Persönlichkeitsentwicklungsstörung resp. als Sekundärphänomen der ADHS gelte.
Daraus folge, dass die damalige Selbstmedikation durch Cannabis als Teil der
Persönlichkeitsentwicklungsstörung gewertet werden müsse. Im vorliegenden Fall
sei nicht davon auszugehen, dass mit entsprechenden Auflagen bzw. medizinischen
Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die
mehrmaligen Abklärungen bestätigten diese Tatsache. Trotz der guten Compliance
sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht realistisch.
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V
466.
E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit Februar 2014 (IV-Nr. 2) geltend gemacht, d.h. eine
rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit
im Februar 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 15. Dezember
2014, IV-Nr. 2), was hier im Juni 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann demnach frühestens ab 1. Juni 2015 gegeben sein. Damit
sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision
massgebend.
3.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder der verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende
Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E.
3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen zu Recht eine halbe Invalidenrente mit
Wirkung ab dem 1. Juni 2015 zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen
folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Von den D.___ liegen
verschiedene Berichte betreffend die Beigeladene vor. Im Austrittsbericht vom
8.
April 2014 (IV-Nr. 10 S. 6 ff.) über eine Hospitalisation vom
12.
bis 20. März 2014 werden als Diagnosen eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig und mit somatischem Syndrom
(ICD-F33.11), sowie ein Cannabisabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent, aber
in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21), genannt. Im Bericht vom 20. Januar
2015.
werden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), ein Cannabis-Konsum, derzeit
abstinent, im beschützenden Rahmen (ICD-10 F12.21) mit/bei Arbeitslosigkeit und
fehlender Tagesstruktur (ICD-10 Z56), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung
mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf weiteres 100 % (IV-Nr. 8.14
S. 12 ff.). Im Bericht vom 13. Februar 2015 (IV-Nr. 10 S. 1
ff.) werden sodann folgende Diagnosen genannt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2)
-
Cannabis-Konsum,
derzeit abstinent in beschützendem Rahmen (ICD-10 F12.21) mit/bei
Arbeitslosigkeit, fehlender Tagesstruktur (ICD-10 Z56),
-
ADHD (ICD-10 F90.0),
klinische/testpsychologische Abklärung 02/2015
-
Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen Zügen, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Enuresis nocturna
Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin betrage 100 % seit dem 23. Oktober
2014.
Im Bericht vom 14. April 2015
(IV-Nr. 27.3 S. 10 f.) wird schliesslich nach entsprechender
differentialdiagnostischer Abklärung zusätzlich eine ADHS bestätigt, dies unter
Ausschluss einer Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer bipolaren Störung.
5.2
Im Arztbericht von Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. September
2015.
(IV-Nr. 26 S. 6 ff.) wird ausgeführt, die bisherige Tätigkeit
sei der Beigeladenen nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten in zunächst geschütztem
Rahmen könnten ausgeführt werden. Es brauche eine schrittweise, der
Beigeladenen angepasste Steigerung der Leistungsfähigkeit, um eine
Überforderung zu vermeiden. Betreffend Cannabis liege eine Sucht vor. Die
Beigeladene setze den Substanzkonsum weitgehend zur Selbstmedikation ein, um
belastende emotionale Zustände aushalten zu können.
In seinem Bericht vom 1. Juli 2015
(IV-Nr. 27.3 S. 7 f.) nennt Dr. med. E.___ als psychiatrische
Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10 F33.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS
(ICD-10 F90.0) und einen Status nach Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent (ICD-10 F12.20). Der Gesamtzustand der Beigeladenen habe sich seit
Behandlungsbeginn deutlich gebessert. In einem Bericht vom 13. Oktober
2015.
(IV-Nr. 27.3 S. 2 f.) spricht der behandelnde Psychotherapeut
dann wieder von einer Verschärfung der depressiven Symptomatik. In einem
erneuten Arztbericht vom 18. Januar 2016 (IV-Nr. 28 S. 6 ff.)
werden dann folgende Diagnosen genannt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
-
Einfach Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10 F90.0)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach
Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20)
Die Arbeitsunfähigkeit habe von Februar
bis März 2014 50 %, im März 2014 100 %, von April bis September 2014 erneut
50.
% und ab September 2014 wiederum 100 % betragen. Die Beigeladene
habe im September 2014 mit der Behandlung begonnen. Da das ambulante Setting
ungenügend gewesen sei, sei es mehrfach zu stationären bzw. teilstationären Behandlungen
bei den D.___ gekommen (Tagesklinik vom 23. bis 31. Oktober 2014,
Hospitalisation vom 4. bis 18. November 2014, Tagesklinik vom 19. November
2014.
bis 9. Januar 2015, Hospitalisation vom 28. Januar bis 26. März
2015). Im stationären Setting seien weitere diagnostische Abklärungen getätigt
worden, wobei neu eine ADHS bestätigt worden sei. Die spezifische medikamentöse
und psychotherapeutische Behandlung dieser Problematik habe zu einer deutlichen
Verbesserung des Gesamtbefundes geführt. Ab April 2015 sei die Beigeladene wieder
bei ihnen in Behandlung gewesen. Nach anfänglich stabiler Phase mit Beginn
eines Belastbarkeitstrainings sei es im Sommer 2015 zu einem Cannabis-Rückfall
und in der Folge zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
gekommen. Seit Anfang September 2015 sei die Beigeladene wieder vollständig
abstinent. Sie habe eine selbstorganisierte Tagesstruktur aufbauen können.
Seither sei die depressive Symptomatik leicht zurückgegangen.
Dr. med. E.___ hat am 21./22. September
2016.
(IV-Nr. 48) noch einmal über die Beigeladene berichtet und als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10 F90.0) genannt, ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4). Zum Status nach Cannabisabhängigkeit wurde angegeben, die
Patientin sei gegenwärtig seit ca. einem Jahr abstinent (ICD-10 F12.20). Es
wird nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Der
Gesamtzustand habe sich seit dem letzten Bericht etwas gebessert. Die
depressive Störung sei mittlerweile weitgehend remittiert, bei äusseren
Belastungen würden aber oftmals wieder depressive Symptome auftreten. Die ADHS
stelle trotz medikamentöser Einstellung weiterhin eine Einschränkung im Alltag der
Patientin dar. In einer angepassten Umgebung müsste dennoch zumindest eine
teilweise Arbeitsfähigkeit erlangt werden können.
5.3
Im Bericht der Stiftung F.___
vom 20. August 2015 (IV-Nr. 24), wo die Beigeladene ein
Belastbarkeitstraining absolviert hatte (vgl. IV-Nr. 21), wird angegeben,
diese habe die ganze Zeit über Mühe gehabt, pünktlich bei der Arbeit zu sein.
Sie habe auch unentschuldigte Absenzen gehabt. Es seien durchaus Ressourcen und
gute Ansätze vorhanden, die auf eine eventuelle Eignung im kaufmännischen
Bereich schliessen könnten. Die Arbeitszeit habe bis durchschnittlich 37 %
erhöht werden können. Die häufigen Verspätungen seien ein Problem gewesen. Die
Leistungen seien insgesamt gut gewesen, im zweiwöchigen Praktikum im Büro habe
sich gezeigt, dass die Beigeladene hier sehr gute Leistungen habe erbringen
können. Die Belastbarkeit sei schwankend gewesen. Einflüsse der Lebenssituation
hätten hier eine grosse Rolle gespielt.
5.4
Im Schlussbericht der BEFAS G.___
vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 39) wird angegeben, die Beigeladene sei von
29.
Präsenztagen an 22 Tagen zwischen 4 und 90 Minuten zu spät gekommen. An 21
Tagen habe sie 50 % gearbeitet. Beim Eintritt habe sie einen motivierten
Eindruck gemacht. Doch bereits seit dem ersten Tag habe sie über Kopfschmerzen
und Konzentrationsprobleme geklagt. Nach der zweiten Woche sei das Pensum auf
Wunsch der Beigeladenen auf 50 % reduziert worden. Trotz entsprechender
Aufforderung habe sie erhebliche Mühe damit gehabt, pünktlich zur Arbeit zu
erscheinen. In der medizinischen Beurteilung wird festgehalten, die Beigeladene
scheine in einem anhaltenden psychischen Zustand zu sein, der mehr an eine
Persönlichkeitsstörung als an eine depressive Episode denken lasse. Zudem sei
die Beigeladene weiterhin THC-abstinent, sodass sich ihr Verhalten nicht durch
suchtbedingte Folgeschäden erklären lasse. Zusammengefasst sei sie aktuell auf
dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Dazu fehle ihr die nötige Konstanz.
5.5
Im psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
28.
Januar 2017 (IV-Nr. 70) werden zunächst die subjektiven Angaben
der Beigeladenen wiedergegeben: Diese habe schon seit der Schulzeit eine Hyperaktivität,
innere Unruhe und Konzentrationsbeeinträchtigungen verspürt. Dies sei damals
nicht abgeklärt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter – sie sei 17 Jahre alt
gewesen – habe sie eine reaktive depressive Phase gehabt mit kurzzeitiger
psychotherapeutischer Behandlung. Eine medikamentöse Therapie sei damals nicht
eingesetzt worden. Seit dem Jugendalter konsumiere sie Cannabis. Kurzzeitig
habe sie auch Kokain (insgesamt nur zwei- bis dreimal) genommen. Ende 2013 /
Anfang 2014 habe eine depressive Entwicklung begonnen. In der Folge habe sich
der Cannabis-Konsum gesteigert. Die Beigeladene habe offen bestätigt, seit ca.
Oktober 2016 wieder regelmässig einen bis zwei Joints (Cannabis) pro Tag zu konsumieren.
Es stresse sie alles und sie benötige endlich einmal Ruhe. Sie lebe weitgehend
unstrukturiert zu Hause und versorge den Haushalt. Teilweise leide sie unter
sozialen Ängsten und wolle niemanden treffen. Wegen finanzieller
Schwierigkeiten sei die psychotherapeutische Behandlung derzeit unterbrochen.
Sie habe nur telefonischen Kontakt zur Therapeutin. Dies nachdem sie Rechnungen
nicht bezahlt und die Gelder der Krankenkasse für Anderes verwendet habe.
Abends leide sie unter Gedankenkreisen beim Einschlafen, könne aber innerhalb
von 30 Minuten Schlaf finden. Danach schlafe sie meist durch. Regelmässig leide
sie unter Albträumen. Sie sei selbstunsicher und wisse nicht, wie es
weitergehen solle. Bei der Haushaltsführung habe sie Ticks / Zwänge entwickelt.
Wegen ihres früheren frechen Verhaltens gegenüber der Mutter habe sie
Schuldgefühle, und auch die beiden Interruptionen, die sie gehabt habe,
versuche sie zu verdrängen. Die Libido sei vermindert und es bestehe eine
morgendliche Antriebsminderung. Sie brauche längere Zeit, um in die Gänge zu
kommen. Das nächtliche Einnässen habe sich seit ca. 2013/2014 wieder
verstärkt. Eine organische Ursache hierfür habe man bereits in der Kindheit
ausgeschlossen.
Im Rahmen der Befunderhebung wird
festgehalten, die Beigeladene habe in der Untersuchung Mühe gehabt, ihre
Beschwerden präzise zu beschreiben. Einerseits habe sie offen über ihre
Situation berichtet, andererseits seien die Angaben teilweise nur vage und
unpräzis gewesen. Die Grundstimmung sei leicht niedergeschlagen, die affektive
Modulation zum depressiven Pol hin verschoben. Das formale Denken sei geordnet
und kohärent. Beim Erheben der Anamnese würden Gedächtnisunsicherheiten
auffallen. Angaben könnten nur mit Mühe datiert werden. Phasenweise bestehe
eine Tendenz zu lockerer Assoziation. Aufmerksamkeit und Konzentration seien
klinisch während der zweieinhalbstündigen Untersuchung beim ersten Termin nicht
wesentlich beeinträchtigt. Die Beigeladene berichte, dass unter Behandlung mit
Concerta die innere Unruhe deutlich abgenommen habe. Hinweise auf Ich-Störungen
bestünden nicht und Suizidalität werde verneint. Hinweise auf Aggravation gebe
es keine. Es sei ein deutlicher Leidensdruck spürbar. Die Beigeladene klage
über Libidoverlust sowie Verlust des Selbstvertrauens und Selbstwertgefühls.
Klinisch lasse sich ein leichtes depressives Syndrom feststellen. Im
Längsverlauf liessen sich anamnestisch emotional instabile, impulsive,
selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitszüge eruieren. Beim zweiten
Untersuchungstermin sei der psychopathologische Befund unverändert.
Der Gutachter erhebt folgende Diagnosen:
-
ADHS (ICD-10 F90.0)
-
Persönlichkeitsentwicklungsstörung
mit emotional instabilen, impulsiven, selbstunsicheren und phasenweise
abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) bei multiplen traumatischen
Lebenserfahrungen (früher Verlust der Mutter, sexueller Übergriff im Alter von
neun Jahren, nachfolgende wiederholte Traumatisierungen in der Lebensgeschichte
aufgrund der persönlichkeitsbedingten Verhaltensweisen)
-
Anamnestisch
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode
(ICD-10 F33.0)
-
Cannabis-Abusus /
Abhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.1)
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die psychiatrische
Begutachtung von Dr. med. C.___ ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens ist
unter den Parteien unbestritten und als gegeben zu erachten. Dr. med. C.___
ist ausgewiesener Facharzt auf dem fraglichen Gebiet und er hat seine Expertise
in Kenntnis sowie unter Würdigung der gesamten Aktenlage sowie nach
eingehender, zweifacher Exploration (Untersuchungen vom 23. und 25. Januar
2017) erstellt. Inhaltlich legt er nachvollziehbar dar, dass sich bei der
Beigeladenen anamnestisch bereits in Kindheit und Jugend eine Hyperaktivität
mit Verhaltensauffälligkeiten / disziplinarischen Problemen in der Schule und
Konzentrationsbeeinträchtigungen eruieren liessen. Während der stationären
Behandlungen sei die retrospektive Diagnose einer ADHS dann bestätigt worden.
Unter Behandlung mit Concerta werde sowohl von der Beigeladenen wie auch den
Behandlern eine Verbesserung beschrieben. Im Alter von gut 17 Jahren habe die
Beigeladene ihre Mutter überraschend verloren. Bereits vor deren Tod beschreibe
sie indessen ein impulsives Verhalten mit häufig wechselnden Partnern, Anführen
einer «Schläger-Gruppe» in der Schulzeit und Beginn des Cannabis-Konsums. Nach einer
psychischen Dekompensation 2013/2014 seien eine rezidivierende depressive
Störung mit zum Teil mittelgradigen bis schweren Episoden, ein Cannabis-Abusus
und, nach erfolgter Abklärung, eine ADHS diagnostisch beschrieben worden. Im
Bericht der D.___ vom 13. Februar 2015 sei zusätzlich eine emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden. Nach
der ADHS-Diagnose 2015 sei die Persönlichkeitsstörungs-Diagnose fallengelassen
worden. Die Kollegen hätten wahrscheinlich die Impulsivität im Rahmen des ADHS
subsumiert. Ebenfalls sei im Abklärungsbericht der BEFAS eine
Persönlichkeitsstörung angenommen worden. Schlüssig leitet Dr. med. C.___
hiernach her, dass die Beigeladene tief verwurzelte emotional instabile und
impulsive, selbstunsichere und phasenweise abhängige Persönlichkeitszüge aufweist
und er merkt an, dass bei gleichzeitig bestehendem ADHS die klare Abgrenzung
der Symptomatik einer Persönlichkeitsstörung gegenüber einem ADHS schwierig
sei, da sich die Symptomkomplexe teilweise überschneiden würden. Zur seit 2014
behandelnden Therapeutin habe die Beigeladene eine gute Beziehung aufgebaut und
es wäre unbedingt zu empfehlen, dass sie diese Therapie wieder aufnehme. Unter
antidepressiver Medikation sei es im Verlauf zu einer zeitweisen Stabilisierung
gekommen. Gestützt auf die erhobenen Befunde sieht er aktuell nur noch eine
leichte depressive Symptomatik als gegeben. Die innere Unruhe habe unter der
Concerta-Medikation abgenommen. Eine Tätigkeit zu 30 – 50 %
traue sich die Beigeladene zu. Nach vorübergehender Cannabis-Abstinenz habe diese
vor ca. drei Monaten wieder mit dem Cannabis-Konsum angefangen. Inwieweit die
emotionale Instabilität/Impulsivität im Rahmen der
Persönlichkeitsentwicklungsstörung sich negativ auf eine Arbeitstätigkeit
auswirke bzw. inwieweit noch eine Restsymptomatik des ADHS bestehe, müsse in
der Praxis abgeklärt werden. Die in der BEFAS-Abklärung beschriebenen
Flüchtigkeitsfehler wiesen darauf hin. Zur Behandlung der
Persönlichkeitsentwicklungsstörung sei eine regelmässige Psychotherapie
angezeigt. Eine erneute Auflage bezüglich Cannabis-Abstinenz sei zu empfehlen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kommt
der Gutachter zum Schluss, dass die erlernte Tätigkeit als Pflegeassistentin
aufgrund der Persönlichkeitsentwicklungsstörung und der multiplen traumatischen
Erfahrungen ungünstig sei, dies unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene
selber sich bereits seit Jahren andere Anstellungen gesucht habe. Nach der
Dekompensation zu Beginn 2014 sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
von 100 % auszugehen, wie von den behandelnden Kollegen attestiert.
Aktuell sieht er medizinisch-theoretisch für einfache leichte adaptierte
Tätigkeiten unter Wiederaufnahme der Behandlung wahrscheinlich eine ca. 50%ige
Arbeitsfähigkeit rein aufgrund des psychopathologischen Befundes. Für die
Tätigkeit als Pflegeassistentin sei weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen.
6.2
Nach der neuen, am 30. November
2017.
begründeten Praxis ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE
141.
V 281 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE
143.
V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416
f.). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.).
Anhand des vorliegenden Gutachtens lässt
sich diese Indikatorenprüfung vornehmen. Zur Ausprägung und Schwere der objektiven
Befunde führt der Gutachter aus, es bestünden aktuell ein leichtes depressives
Syndrom, eine Restsymptomatik des ADHS sowie eine weiter bestehende emotionale
Instabilität im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Insgesamt sei
von einem mittelgradigen Befund auszugehen. Seit der psychischen Dekompensation
im Jahr 2014 seien die Durchhaltefähigkeit, die Stabilität, die
Anpassungsfähigkeit und persönlichkeitsbedingt die Team- und Gruppenfähigkeit
beeinträchtigt. Schwierige psychosoziale Situationen hätten jeweils als
Auslöser der Dekompensationen gewirkt. Zu einer vollständigen Erholung sei es
seit der Dekompensation 2014 nicht mehr gekommen. Zum Behandlungs- und
Eingliederungserfolg wird erwähnt, dass es trotz ambulanter, teilstationärer
und stationärer Behandlung bisher nicht zu einer anhaltenden Stabilisierung
gekommen sei. Die stattgefundenen Eingliederungsbemühungen werden vom Gutachter
ebenfalls gewürdigt. Eine retrograde Beurteilung der beruflichen Abklärungen
erachtet er zwar als schwierig, geht aber davon aus, dass zumindest ein Teil
der Schwierigkeiten krankheits-/ persönlichkeitsbedingt einzuordnen ist. Die
psychosozialen Folgen seien Auswirkungen der Grundstörung. Hinweise auf eine
Aggravation kann Dr. med. C.___ keine erkennen. Der Komplex
«Persönlichkeit» wird im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung eingehend
beleuchtet und stichhaltig das Vorliegen einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung
hergeleitet. Auf die entsprechenden obigen Erwägungen kann verwiesen werden. In
Bezug auf die Konsistenz (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck) wird darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwar
teilweise unpräzise und vage über ihre Situation berichte, sich wesentliche
Diskrepanzen zur Aktenlage jedoch nicht eruieren liessen. Ein deutlicher
Leidensdruck lässt sich aus gutachterlicher Sicht erkennen. Im Alltag führe sie
den Haushalt indessen selbständig, sie fahre mit dem Auto und verfüge somit
über gewisse Ressourcen (so auch das jugendliche Alter, die
Leistungsbereitschaft und die Motivation, sich beruflich wieder zu etablieren),
die aus seiner Sicht eine adäquate Teilzeittätigkeit von 50 % unter
Umsetzung einer adäquaten Behandlung als zumutbar erachten lassen. Dies
entspricht auch der Einschätzung der Beigeladenen selbst, die sich eine
adaptierte Tätigkeit im Umfang von 30 - 50 % zutraut.
Den Cannabis-Abusus interpretiert Dr. med.
C.___ in nachvollziehbarer Weise als Symptom der
Persönlichkeitsentwicklungsstörung / Sekundärphänomen der ADHS. Er empfiehlt
trotzdem eine vollständige Abstinenz mit Auflage, da die Arbeitsfähigkeit
zusätzlich durch den Cannabis-Konsum beeinträchtigt werde. Bei gleichzeitiger
Cannabis-Abstinenz und regelmässiger Durchführung der Behandlung (sowie
Wiedereinsetzen / bei Bedarf Anpassen der Medikation) ist aus gutachterlicher
Sicht medizinisch-theoretisch, aufgrund des objektivierbaren Befundes, aktuell
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, auch im ersten
Arbeitsmarkt auszugehen.
7.
7.1
Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ voll beweiswertig ist
und für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin
kritisiert denn dieses Gutachten auch nicht inhaltlich, sondern stellt sich auf
den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen gestützt auf die
bestehenden Diagnosen keine Rente hätte zusprechen dürfen. Dies wird einerseits
mit der mittlerweile überholten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Therapierbarkeit von leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen
begründet. Demgemäss konnten solche nur dann invalidisierend sein, wenn eine
konsequente Therapie durchgeführt wurde, die trotz guter Compliance keine
Wirkung gezeigt hat. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im bereits
zitierten Urteil 143 V 409 aufgegeben. Psychische Störungen, auch leicht- bis
mittelgradige depressive Störungen, sind einem strukturierten Beweisverfahren
zu unterziehen. Wie sich den vorstehenden Erwägungen in Ziff. 6 entnehmen
lässt, führt das strukturierte Beweisverfahren in diesem Fall zum Schluss, dass
sich die bestehenden psychischen Störungen invalidisierend auswirken.
7.2
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, dass ein allenfalls bestehender Rentenanspruch höchstens für
eine befristete Zeit und unter Einhaltung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
hätte bejaht werden dürfen. Dies schliesst sie aus den Ausführungen von Dr. med.
C.___, der in seiner psychiatrischen Expertise festhält, er gehe davon aus,
dass mittel- bis langfristig, innerhalb von 12 Monaten, eine Steigerung des
Pensums auf 70 – 80 % möglich sei, dies unter Durchführung der
empfohlenen Therapiemassnahmen sowie einer Cannabis-Abstinenz.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG
muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und
das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer
Invalidität zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur
Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Die Leistungen können nach Art. 21
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person
den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2
ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Wenn sich eine
versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht, dann können ihr die Leistungen
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher
schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Zwischen
dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der vorausgesetzten
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die
geforderte medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine
erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten
Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg
geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Art. 21 N 128 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung;
Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1 mit
Hinweisen).
Tatsächlich hält der psychiatrische
Gutachter in seiner Expertise fest, dass eine Strukturierung durch eine
Arbeitstätigkeit sich günstig auf die Gesamtsituation auswirken werde und,
zusammen mit einer Auflage einer Cannabis-Abstinenz sowie einer Therapieauflage
(mindestens 14-tägliche Sitzungen), eingeleitet werden sollte. So hat der
Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom
26.
April 2017 (IV-Nr. 74) auch ausgeführt, es solle ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren eingeleitet werden. In der Folge wurde der Beigeladenen
dann aber eine (unbefristete) halbe Rente zugesprochen, ohne dass ihr noch
einmal Auflagen erteilt worden wären. Dem Protokolleintrag vom 24. Mai
2017.
lässt sich dazu entnehmen, dass im Anschluss an diese Einschätzung zwischen
dem RAD-Arzt und der Eingliederungsfachperson offenbar ein interdisziplinärer
Austausch stattgefunden hat, anlässlich welchem man zum Schluss kam, die halbe
Rente ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zuzusprechen, weil gemäss Gutachten eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten zwar möglich, aber
nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine. Der Gutachter hält denn auch
explizit fest, dass bei gleichzeitiger Cannabis-Abstinenz und regelmässiger
Durchführung der Behandlung (sowie Wiedereinsetzen / bei Bedarf Anpassen der
Medikation) medizinisch-theoretisch, aufgrund des objektivierbaren Befundes,
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, auch im ersten
Arbeitsmarkt, auszugehen sei (Gutachten S. 20, IV-Nr. 70 S. 20).
Das bedeutet, dass auch unter Einhaltung einer Abstinenz von Cannabis und einer
regelmässig durchgeführten Therapie mittelfristig lediglich von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Zwar wird ausgeführt, dass mittels
entsprechender Massnahmen innerhalb von 12 Monaten eine Steigerung des Pensums auf
70.
- 80 % möglich sei, gemessen an den Erfahrungen aus der mit
der Beigeladenen durchgeführten beruflichen Eingliederung erscheint es aber
tatsächlich als lediglich möglich und nicht wahrscheinlich, dass eine solche
erreicht werden kann. Der Eingliederungsversuch in der Stiftung F.___ verlief
in etwa ähnlich wie die spätere BEFAS-Abklärung. Eine fehlende Motivation der
Beigeladenen konnte in beiden Fällen nicht festgestellt werden, jedoch zeigten
sich die gleichen Problematiken bezüglich Pünktlichkeit und Unmöglichkeit einer
Steigerung des Pensums. Während der BEFAS-Abklärung bestand eine vollständige
Cannabis-Abstinenz, wobei die Beigeladene trotzdem nicht in der Lage war, mehr
als ein 50 % Pensum zu leisten. Ebenfalls befand sie sich zu diesem
Zeitpunkt regelmässig in Therapie. Im entsprechenden BEFAS-Schlussbericht
(IV-Nr. 39) wird denn auch erwähnt, dass sich das Verhalten nicht durch
suchtbedingte Folgeschäden erklären lasse. Der Gutachter Dr. med. C.___
hat im Rahmen seiner Ausführungen zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg
zudem ausgeführt, dass es trotz ambulanter, teilstationärer und stationärer
Behandlung bisher nicht zu einer anhaltenden Stabilisierung des psychischen
Zustands gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren eine Rente
zugesprochen hat.
8.
Zusammengefasst erweist sich
die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133
f., 126 V 143 E. 4a S. 149 f.).
Die beigeladene Versicherte ist anwaltlich
vertreten, weshalb ihr die unterliegende Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Ueli
Kieser, a.a.O., Art. 61 N 201). Diese bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] in
der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Die Vertreterin der Beigeladenen
hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 74), gemäss welcher sie
einen Aufwand von 15.75 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde und Auslagen von
CHF 167.30 geltend macht. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts des
Aktenumfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit als überhöht.
Die Vertreterin hat keine detaillierte Kostennote eingereicht, mittels welcher
sich bestimmen liesse, wie viel Aufwand für jede einzelne Position entstanden
ist. Es wird pauschal darauf hingewiesen, dass für eine Besprechung mit der
Klientin, Aktenstudium, Korrespondenz und Telefonate (mit der Klientin und
Dritten), die Einreichung der Stellungnahme und des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege sowie das Redigieren der Kostennote ein Aufwand von insgesamt
15.75
Stunden angefallen sei. Auch wenn der Vertreterin in ihrer Argumentation,
dass durch ihre Mandatierung erst im laufenden Verfahren ein höherer Aufwand
entstanden sei, beigepflichtet werden kann, so erscheint ein Pauschalaufwand
von (höchstens) 10 Stunden für das vorliegende Verfahren als angemessen. Somit
ist der Beigeladenen, zuzüglich der Auslagen von CHF 167.30 sowie der Mehrwertsteuer
von CHF 213.10 (7.7 %), eine Parteientschädigung von CHF 2'980.40
zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – CHF 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika
Friedli, eine Parteientschädigung von CHF 2'980.40 (inkl. Auslagen und MwSt)
zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser