VSBES.2017.229
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. März 2018Deutsch83 min
Source so.ch
Urteil vom 15. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Juli 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 26. Juni 2013 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf die seit 10. Mai 2013 bestehende Krankheit zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdeführerin gab an, sich
seit dem 27. Mai 2013 in der Rehabilitation des B.___, in [...],
aufzuhalten.
1.2 Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin sowohl den Arbeitgeberfragebogen als auch die Mitteilung der
IV-Stelle [...] vom 6. August 2013 (IV-Nrn. 7, 9) ein. Das B.___, [...],
erliess am 29. August 2013 – gestützt auf das Protokoll der individuellen
Abklärung der Wohnsituation vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 10 S. 3
ff.) – mit dem Ziel der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag eine
ergotherapeutische Verordnung für die Wohnungsanpassung der Beschwerdeführerin,
da sie auf einen manuellen Rollstuhl angewiesen sei (IV-Nr. 10 S. 1
f.). Am 20. September 2013 wurde durch den Berater C.___, Reha-Technik, D.___,
[...], eine Fachtechnische Beurteilung erstellt (IV-Nr. 12). Die
Beschwerdegegnerin erliess in der Folge verschiedene Mitteilungen, mit denen
sie der Beschwerdeführerin die Kosten für invaliditätsbedingte bauliche
Änderungen in der Wohnung, einen Handlauf, einen Treppenlift sowie einen
Rollstuhl zusprach (IV-Nrn. 13 - 15, 18). Die
Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 7. November 2013 fest, in Bezug
auf die beantragten baulichen Massnahmen für den Hauszugang sei nur der
Handlauf übernommen worden, wobei jedoch zur Geringhaltung der Sturzgefahr auch
ein Wetterschutz von grossem Nutzen wäre (IV-Nr. 21).
1.3 Mit Vorbescheid vom
18. November 2013 (IV-Nr. 24) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren betreffend die Windschutzwände ab, da diese nicht auf der
Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten seien und
keiner Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. Daran hielt sie trotz den
am 13. Dezember 2013 dagegen erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 29)
mit Verfügung vom 5. Februar 2014 fest (IV-Nr. 32). Die von der
Beschwerdeführerin dagegen am 7. März 2014 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 35)
wurde von diesem mit Urteil VSBES.2014.59 vom 5. Mai 2015 abgewiesen
(IV-Nr. 77). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 26. März 2014 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 37). Dazu reichte sie am 7. Mai 2014
das Beiblatt zur Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein
(IV-Nr. 41). Mit Abschlussbericht vom 29. April 2014 (IV-Nr. 40)
schloss der Eingliederungsfachmann E.___ die berufliche Eingliederung ab, da
die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen ablehne. Mit Mitteilung vom
9. Juli 2014 (IV-Nr. 51) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Kosten für die Abgabe eines Badebrettes zu. Nach dem
Einholen der medizinischen Akten (IV-Nrn. 53, 55) wurde der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 24. Juli 2014 (IV-Nr. 56) aufgrund einer
Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Mai 2014 die Zusprache einer
Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin
trotz den am 23. September 2014 (IV-Nr. 64) dagegen erhobenen
Einwänden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2014
(IV-Nr. 68) fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Aufgrund der Stellungnahme von
Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
vom 29. August 2014 (IV-Nr. 61) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 10. Juni 2015 (IV-Nr. 80) mit, zur Klärung
ihrer Leistungsansprüche sei eine medizinische Abklärung notwendig. Das
bidisziplinäre Gutachten wurde sodann von Dr. med. G.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und von Dr. med. H.___, Neurologie FMH, am 19. Februar
2016 erstattet (IV-Nrn. 86.1, 86.2). Dazu liessen sich der behandelnde
Hausarzt Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, am 5. März
2016 und der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, am 6. April 2016 vernehmen (IV-Nrn. 88, 90). Nach
Einholen der Stellungnahme von Dr. med. F.___, RAD, vom 25. April 2016 (IV-Nr. 92),
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
7. Juni 2016 (IV-Nr. 97) ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente und ab
1. April 2016 eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 101). Zu
diesen liess die Beschwerdegegnerin die Gutachter am 6. September 2016
bzw. am 13. Oktober 2016 (IV-Nrn. 107, 108) Stellung nehmen
(IV-Nr. 103). Gemäss der anschliessenden Stellungnahme von Dr. med. F.___,
RAD, vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 113) könne auf ihre Stellungnahme vom
25. April 2016 abgestellt werden. Mit Vorbescheid vom 25. April 2017
(IV-Nr. 119) ersetzte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom
7. Juni 2016. Da sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe,
stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in
Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2017 Einwände
erheben (IV-Nr. 120) und am 22. Juni 2017 beantragen
(IV-Nr. 124), es sei ein Fachgutachten Paraplegie bei einem Facharzt der Klinik
K.___ in Auftrag zu geben. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.
4. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 13. September 2017 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen
(A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung vom 24. Juli 2017 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ihr zustehenden IV-Leistungen,
insbesondere eine ganze IV-Rente sowie eventualiter berufliche Massnahmen,
auszurichten.
2. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur
rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in der Folge seien der
Beschwerdeführerin die ihr zustehenden IV-Leistungen auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 16. November 2017 (A.S. 38) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.
6. Die mit Eingabe vom
27. November 2017 (A.S. 42 ff.) durch die Vertreterin der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 28. November
2017 (A.S. 45) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juli 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
3.4
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) die
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und / oder
berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im
Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:
5.1
Im definitiven Austrittsbericht
vom 27. Mai 2013 (IV-Nr. 53 S. 40 f.) betreffend die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 15. bis 27. Mai 2013 hielten
der Assistenzarzt L.___ und Dr. med. M.___, Leitender Arzt, Spital N.___, Neurochirurgische
Klinik, folgende Diagnosen fest:
−
ASIA C der Beine beidseits seit
10.
Mai 2013 mit / bei:
−
Sekundär eingebluteter
myelärer Raumforderung auf Höhe BWK11, Histologie nicht konklusiv, keine
Hinweise auf Infekt / Malignom
Beim Eintritt hätten folgende Befunde
festgestellt werden können: GCS 15. Kein Meningismus. Visus 0.9 beidseits.
Gesichtsfeld fingerperimetrisch intakt. Pupillen isokor mit prompter Reaktion
auf Licht und Konvergenz. Flüssige Augenfolgebewegungen, keine Blickparesen,
keine pathologischen Nystagmen. Übriger Hirnnervenstatus ebenfalls intakt.
Freie HWS-Beweglichkeit. Lhermitte-Zeichen negativ. Lasègue beidseits negativ.
Wirbelsäule tief-lumbal klopfdolent. Patientin nicht gehfähig. Hochgradige
Paraparese der Beine, Hüftflexion / -extension M0, Kniestreckung beidseits
M1, Knieflexion rechts M1, links M0, Fussextension / -flexion beidseits
M1, Zehen M3 beidseits. Trophik und Tonus intakt. Keine Absinktendenz im
Arm-Halte-Versuch. MER [Muskeleigenreflex] beidseits symmetrisch schwach
auslösbar. Babinski beidseits negativ. Lagesinn an den Grosszehen aufgehoben.
KHV [Knie-Hacken-Versuch] nicht durchführbar.
Zur «Beurteilung, Therapie, Verlauf»
hielten die Ärzte fest: Im MRI der HWS und BWS vom 14. Mai 2013 habe sich
eine raumfordernde Läsion im distalen Myelon gezeigt, oberhalb des Conus mit
kleinen Einblutungen. Am 15. Mai 2013 habe der Eingriff (mikrotechnische
Laminektomie BWK11 und BWK12 mit Tumorresektion) komplikationslos durchgeführt
werden können. Postoperativ Überwachung der Beschwerdeführerin auf der IPS, die
Beschwerdeführerin habe postoperativ die oberen und unteren Extremitäten auf
Aufforderung bewegt, Fusssenkerparese Kraftgrad M2 beidseits. Das MRI vom 17. Mai
2013.
habe regelrechte postoperative Verhältnisse, nach Kontrastmittel-Gabe
keine Anhaltspunkte für einen Resttumor gezeigt. Im Verlauf GCS 15, so dass die
Beschwerdeführerin auf die Bettenstation habe verlegt werden können. Im Verlauf
Kraftbesserung auf Knieflexion Kraftgrad M2 rechts, Knieextension M2 rechts,
Fussheber rechts M2, Fusssenker M3 rechts. Knieextension links M1, Knieflexion
links M1, Fussheber links M0, Fusssenker links M2, persistierendes Niveau sub
Th11. Keine neuen funktionellen neurologischen Defizite. Stets reizlose Wundverhältnisse.
Die Beschwerdeführerin beklage noch Kribbelparästhesien in beiden
Unterschenkeln, die Motorik in beiden Füssen habe sich bis zum Austritt auf
Kraftgrad M3 verbessert. lliopsoas rechts weiterhin M2. Das sensorische Niveau
sinke auf L1, mit persistierender Urininkontinenz.
Am 27. Mai 2013 sei die
Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in das B.___ in [...] verlegt worden. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 %.
5.2
Im Austrittsbericht vom
21.
November 2013 (IV-Nr. 53 S. 42 ff.) hielten Dr. med. O.___,
Oberarzt Paraplegiologie, und der Assistenzarzt P.___, B.___ in [...], Akutmedizin-
und Rehabilitation, nach der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
27.
Mai bis 21. November 2013 folgende Diagnosen fest:
1.
Sensomotorisch inkomplette Paraplegie
sub Th11 (AlS D), zuletzt sub L2 (AlS D)
−
nach sekundär eingebluteter
myelärer Raumforderung auf Höhe BWK11 am 10. Mai 2013, Histologie
Rückenmark intramedullär: ZNS-Gewebe mit leichtgradiger Gliose, axonalen
Auftreibungen und Infiltration durch Makrophagen, kein Nachweis einer Neoplasie
−
Laminektomie BWK11 und
BWK12 mit Tumorresektion (fecit Dr. med. M.___) am 15. Mai 2013
AKTUELL:
−
Erstrehabilitation
2.
Autonome Dysregulation mit Herz-,
Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung
−
Blasenentleerung pseudophysiologisch
−
neuropathische Schmerzen uE
beidseits
3.
Adipositas
4.
Nicht dislozierte Avulsionsfraktur Dig.
I Fuss rechts am 4. September 2013
−
konservativ behandelt
5.
Mischbild aus Spannungs- / Migräne-Kopfschmerzen
6.
Arthrose im Grundgelenk Dig. I rechts‚ Erstdiagnose
September 2013
7.
Karpaltunnel-Syndrom rechts
Status bei Austritt: Cardiopulmonal
stabil. Fussgängerin an UAG (Unterarm-Gehstock) bzw. mit Rollator und mit
Fussheberorthesen für kurze Strecken. Beurteilung und Prozedere: Die
Beschwerdeführerin sei am 27. Mai 2013 zur Erstrehabilitation mit
inkompletter Paraplegie sub Th11 (AlS D) nach sekundär eingebluteter myelärer
Raumforderung auf Höhe BWK11 ins B.___ eingetreten. Beim Eintritt habe sich die
Beschwerdeführerin kardiopulmonal stabil und afrebil gezeigt. Um ihre Autonomie
hinsichtlich Mobilität zu erweitern, sei sie mit zwei manuellen Rollstühlen
versorgt worden. Zudem sei ein Treppenlift installiert worden, um die obere
Etage ihrer Wohnung zu erreichen. Eine Domizilabklärung sei im Juli 2013
erfolgt. Mit physiotherapeutischer Therapie habe erreicht werden können, dass
die Beschwerdeführerin bis zum Austritt 20 Treppenstufen mit Handlauf und einem
Unterarm-Gehstock meistern könne. Infolge der muskulären Schwäche der unteren
Extremitäten sei ihr Gehen mit US-Orthesen und UA-Gehstöcken unsicher. Die
Beschwerdeführerin sei weiterhin sturzgefährdet, weshalb eine erste Verordnung
für ambulante Physiotherapie ausgestellt worden sei, zur Überprüfung der Stand- / Gangsicherheit
und des Eigenprogramms. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt die Furcht zu
stürzen geäussert. Die überwiegend abends auftretenden Spasmen und zunehmende
Spastik seien mit Lioresal und Mg2+ behandelt worden. Zur Schmerzlinderung sei
die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt worden und sie besitze ein
persönliches TENS-Gerät. Bezüglich der gelegentlichen Kreislaufbeschwerden habe
die Beurteilung der Blutdruckregulation an passive Lageänderungen mittels
Kipptischversuch keine pathologischen Befunde ergeben. Urologische Abklärungen hätten
eine geringe Restharnmenge bei erhaltener Spontanmiktion und Kontinenz ergeben.
Hinsichtlich der Überwindung der einjährigen Erwerbslosigkeit hätten bei
Entlassung lediglich Absichten formuliert werden können. Eingeschränkte Deutsch-
und EDV-Kenntnisse erschwer(t)en die Berufsfindung. Angesichts ihrer gegenwärtigen
Lebenssituation fühle sich die Beschwerdeführerin in gewisser Weise nutzlos.
Sie verstehe aber die Notwendigkeit einer Tagesstrukturierung durch Ausüben
einer zumindest Teilzeit-Tätigkeit in Ergänzung zur Haushaltstätigkeit. Die
Kopfschmerzen seien mit Analgetika behandelt worden. Konsiliarisch sei geraten
worden, bei mittelfristig > 3 Episoden / Monat eine
prophylaktische Behandlung mit einem ß-Blocker zu diskutieren. Während des
stationären Aufenthaltes in [...] habe sich eine Grundphalanxfraktur der
Grosszehe rechts ereignet, wie die radiologische Bildgebung vom 2. September
2013.
bestätigt habe. In den Verlaufskontrollen nach 2 und 6 Wochen sei keine
sekundäre Fragmentverschiebung und damit ein Erfolg der konservativen
Behandlung dokumentiert worden. Das Carpaltunnelsyndrom rechts sei konservativ
mit einer entsprechenden Schiene behandelt worden, die nachts anzulegen sei. Zur
Förderung ihres Selbstwerts und der Gesundheit habe die Beschwerdeführerin ihr
Körpergewicht von 95 kg auf 88.3 kg gewollt reduzieren können. Damit sei
das Zielgewicht von 87 kg beinahe erreicht. Die Kompressionsbehandlung der
Unterschenkel beidseits sei bei Austritt beendet worden. Die Beschwerdeführerin
sei am 21. November 2013 in Begleitung ihrer Familie nach Hause entlassen
worden. Sie sei vom 27. Mai bis 24. November 2013 100 % arbeitsunfähig.
5.3
PD Dr. med. M.___, Spital N.___,
Neurochirurgische Klinik, hielt im Bericht vom 18. Dezember 2013
(IV-Nr. 53 S. 8 f.) folgende Diagnose fest:
Status nach spontanem
intramedullärem Hämatom auf Höhe BWK11/12, Laminektomie und Hämatomevakuation
am 15. Mai 2013
Im heutigen MRI der BWS zeige sich im
Vergleich zur Voruntersuchung vom September eine deutliche Regredienz der
T1-Signal-Hyperintensität ohne Hinweis auf pathologisches KM-Enhancement oder
Myelopathie. Bei insgesamt erfreulicher Besserung der Paraplegie und ebenfalls
bildgebender Regredienz der Läsion thorakal ohne histologischen Tumornachweis
könne aus neurochirurgischer Sicht die nächste Kontrolle mit MRI und klinischer
Verlaufskontrolle in einem Jahr erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis
auf weiteres 100 %. Der Beschwerdeführerin sei zur Gangschule und zum Kraftaufbau
Physiotherapie verordnet worden.
5.4
Dr. med. I.___, Allgemeine
Medizin FMH, führte im Arztbericht vom 5. Juli 2014 (IV-Nr. 53
S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
−
Inkomplette,
sensomotorische Paraplegie sub Th11 durch medulläre Spontanblutung am
10.
Mai 2013. Mikrotechnische Laminektomie und Hämatomevakuation Th11 und
12.
am 15. Mai 2013 am Spital N.___
Folgende Diagnosen hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
−
Beginnende Gonarthose
rechts
−
Chorioretinitis, Uveitis
des rechten Auges
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsangestellte ab 10. Mai 2013 bis
auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei auf
Hilfsmittel (Rollstuhl, Stöcke) angewiesen. Seit dem 10. Mai 2013 sei sie
bei alltäglichen Lebensverrichtungen auch auf Hilfe von Drittpersonen
angewiesen. Durch die Lähmung der Beine könne die Beschwerdeführerin die
stehende Tätigkeit, die sie früher ausgeübt habe (Familie Q.___, Familie R.___)
nicht mehr absolvieren. Eine sitzende Tätigkeit käme allenfalls noch in Frage.
Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführerin
seien indes andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei müssten am Tag mehrere Pausen
eingebaut werden. Es sei auf das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu
verzichten. Zudem müsse die Arbeitsstelle mit dem Rollstuhl gut erreichbar sein.
Eine solche Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zu 8.5 Stunden pro Tag
zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
5.5
Dr. med. F.___, Fachärztin
Neurologie FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2014
(IV-Nr. 61 S. 2 ff.) fest, die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
Neben der inkompletten Paraplegie mit neuropathischen Schmerzen in den Beinen
würden sich gemäss den behandelnden Ärzten auch ein symptomatisches
Karpaltunnelsyndrom und möglicherweise eine depressive Anpassungsstörung auf
die Arbeitsfähigkeit bzw. Zumutbarkeit auswirken. Die Beschwerdeführerin selbst
erachte sich als vollständig arbeitsunfähig. Wie sich die Paraplegie auf die
Zumutbarkeit auswirke, wie stark die Handfunktion gestört sei und ob eine
krankheitswertige psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege, bleibe abzuklären. Es werde ein bidisziplinäres
Gutachten (Neurologie / Psychiatrie) empfohlen. Vorgängig solle ein
Arztbericht des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters angefordert
werden.
5.6
Dr. med. S.___, Assistenzärztin
Psychiatrie, und Dr. med. T.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, [...], nennen im Arztbericht vom 16. März 2015 (IV-Nr. 73) keine
psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weitere
somatische Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten
dem zuweisenden Hausarzt entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich
letztmals am 20. März 2014 in der fachärztlichen Behandlung befunden. Sie
habe weiterhin Schwierigkeiten damit, sich mit der aktuellen Situation
abzufinden. Sie könne keine Hausarbeiten mehr verrichten und sei auf die Hilfe
von anderen angewiesen. Des Weiteren leide sie unter Einschlafstörungen. Die
Therapie sei bereits nach vier Sitzungen abgebrochen worden. Aufgrund der sehr
kurzen Therapiedauer, wobei die ersten Sitzungen vor allem zum Beziehungsaufbau
und gegenseitigen Kennenlernen dienten, habe die Diagnostik nicht definitiv und
ausreichend abgeklärt werden können. Es bestehe jedoch ein Verdacht auf eine mittelgradige
depressive Episode.
5.7
Dr. med. U.___, Assistenzarzt,
und PD Dr. med. M.___, Spital N.___, Neurochirurgische Klinik, wiesen im
Bericht vom 23. März 2015 (IV-Nr. 78 S. 12 f.) betreffend die
ambulante Sprechstunde vom 20. März 2015 folgende Diagnosen aus:
−
Status nach spontaner
intramedullärer Blutung am 14. [recte: 10. ] Mai 2013
−
Status nach Laminektomie
BWK11 und BWK12; mikrotechnischer Hämatom-Evakuation sowie Biopsie am 15. Mai
2013.
−
Start mit Neurontin am
5.
Dezember 2014 (ohne Erfolg)
Aufgrund der therapierefrektären
Situation mit weiterhin brennenden Schmerzen sei zunächst eine neurologische
Beurteilung durchzuführen, mittels elektrophysiologischer Untersuchung und
Adaption der Schmerztherapie mit Fokus auf die neuropathischen Schmerzen. Aus
neurochirurgischer Sicht werde die Beschwerdeführerin erneut in einem Jahr
mittels MRI der BWS nachkontrolliert. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine
Indikation für einen Neurostimulator.
5.8
Im Bericht vom 29. April 2015
(IV-Nr. 78 S. 3 f.) hielten Prof. Dr. med. V.___, Klinikdirektor und
Chefarzt, und Dr. med. W.___, Oberarzt, Spital X.___, Neurozentrum, aufgrund
der am 27. April 2015 stattgefundenen ambulanten neurochirurgischen
Poliklinik-Sprechstunde folgende Diagnosen fest:
−
Chronisches Schmerzsyndrom
und sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub LWK2 bei sekundär eingebluteter
myelärer Raumforderung auf Höhe BWK11 am 10. Mai 2013
−
Status nach Laminektomie
BWK11 mit Hämatomevakuation am 15. Mai 2013 (PD Dr. med. M.___,
Neurochirurgische Klinik, Spital N.___)
Es seien die aktuellen
kernspintomographischen Befunde mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
besprochen worden. Grundsätzlich werde eine Testimplantation mit einer
epiduralen Elektrode zur spinalen Neurostimulation als technisch möglich und
sinnvoll angesehen. Die Läsion in Höhe BWK11 solle nicht erneut operativ
angegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei über die realistischen
Erfolgsaussichten des Eingriffs informiert worden. Ziel sei primär eine
Besserung der Schmerzsymptomatik um mindestens 50 %. Im Verlauf könne in
Abhängigkeit des implantierten Systems die Durchführung einer erneuten
kernspintomographischen Bildgebung, insbesondere spinal, erschwert oder
unmöglich sein. Die Beschwerdeführerin werde überdenken, inwieweit sie den
Eingriff durchführen lassen möchte und sie, falls der operative Eingriff von ihr
gewünscht werde und geplant werden sollte, erneut kontaktieren.
5.9
Im Verlaufsbericht vom 17. Mai
2015.
(IV-Nr. 78 S. 1 f.) hielt Dr. med. I.___ in Bezug auf die letzte
ärztliche Kontrolle vom 9. Mai 2015 fest, der Gesundheitszustand sei
stationär. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Es komme allmählich ein
Carpaltunnelsyndrom beider Hände hinzu. Die z.T. intensiven Schmerzen in den
Beinen seien medikamentös nicht beeinflussbar. Eine Operation an der Wirbelsäule
auf Höhe Th11 werde von diversen Wirbelsäulen-Chirurgen abgelehnt. Eventuell werde
ein Rückenmarkstimulator eingesetzt. Die Beschwerdeführerin stehe dem eher
ablehnend demgegenüber, da im besten Fall nur eine Teilweise-Linderung erwartet
werde. Es sollten weiter Physiotherapie durchgeführt, Lyrica oder evtl. Neurotonin
gegen die neuropathischen Schmerzen und NSAR nur wenn notwendig eingesetzt
werden.
5.10
Im Arztbericht vom 3. Juni
2015.
hielt der die Beschwerdeführerin seit 30. Juni 2014 behandelnde Dr.
med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 79):
−
Schwere depressive Episode
(ICD-10 F32.2), seit 2013
−
Verdacht auf posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
−
Probleme in Verbindung mit
belastenden Lebensumständen seit Operation im Rücken und folglich
Körperbehinderung mit Rollstuhlabhängigkeit (ICD-10 Z63.7)
−
Starke
Spannungskopfschmerzen
−
Chronische Schmerzsymptomatik
und inkomplette sensomotorische Paraplegie LWK2 bei:
−
sekundär eingeblutete myeläre
Raumforderung auf Höhe BWK11 am 10. Mai 2015 [recte: 2013], DD: Ependymom
−
Status nach Laminektomie
BWK11 mit Hämatom-Evakuation am 15. Mai 2013
Folgende Diagnosen hätten keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
−
Karpaltunnel-Syndrom rechts
−
Adipositas
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Mitarbeiterin in der Montage sei die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014
bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei «sich
verschlechternd». Die Beschwerdeführerin sei seit der Operation im Spital N.___
vom 10. Mai 2015 [recte: 15. Mai 2013] bei alltäglichen
Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Es seien
ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.
Bei der bisherigen Tätigkeit wirke sich
die gesundheitliche Störung wie folgt aus: Die bestehende depressive
Symptomatik schweren Ausmasses sei vom Antriebsverlust mit schwerer
Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens, der beschriebenen
Konzentrationsdefizite sowie der bestehenden Schmerzsymptomatik mit Immobilität
geprägt und führten bei der Beschwerdeführerin zu schweren Beeinträchtigungen
der Alltagsperformance, so dass sämtliche Bereiche der Alltagsverrichtungen wie
Haushaltsbewältigung, Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer defizitär seien.
Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auch andere Tätigkeiten
seien ihr nicht zumutbar. Aufgrund der schweren depressiven Störung mit im
Vordergrund stehenden Konzentrationsdefiziten und Antriebsstörung in
Kombination mit den Schmerzen und der fehlenden Mobilität sei die Beschwerdeführerin
bei den einfachsten Anforderungen des Alltags und des Erwerbslebens
eingeschränkt. Es sei daher keine Tätigkeit zumutbar. Eine ambulante Behandlung
sei weiterhin dringend indiziert.
5.11
Im Bericht vom 22. Januar
2016.
(IV-Nr. 86.3) hielt Assoc. Prof. Dr. med. Dr. phil. PD Y.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, spez. Spinal Chirurgie,
aufgrund der Infiltration der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2016
folgende Diagnosen fest:
− Status nach schweren Nacken- und
Armschmerzen beidseits mit / bei
−
29.
Oktober 2015
Operation: C5 Nervenwurzeldekompression beidseits, C6 Nervenwurzeldekompression
beidseits, C7 Nervenwurzeldekompression beidseits, C4/C5, Anlegen einer
Spondylodese mittels Stand alone Cage, C5/C6, Anlegen einer Spondylodese
mittels Stand alone Cage, Zero-P, 7 mm Höhe, Standard, konvex, DePuy
Synthes, C6/C7, Anlage einer Spondylodese mittels Stand alone Cage
−
Status nach
mikrotechnischer Laminektomie BWK11 und BWK12 mit Resektion einer myelär
eingebluteten Raumforderung auf Höhe BWK11 ohne Hinweise auf Neoplasie, DD
Kavernom, mit Status nach sensomotorischer inkompletter Paraplegie Sub-Th11 AlS
D und Sub-L2 AlS D
−
Aktuell: Verdacht auf
Nervenwurzelreiz- / Ausfallsymptomatik L4 und L5, DD auch L3 mit entsprechenden
Beschwerden in den Beinen
−
19.
Januar 2016:
Nervenwurzelinfiltration L4/L5 rechts
−
20.
Januar 2016:
Nervenwurzelinfiltration L4/L5 links
Nebendiagnose
− Zervikoradikuläres Reizsyndrom, den
Dermatomen C6 und C7 entsprechend mit / bei
−
diskogen bedingten
Stenosierungen auf Höhe HWK5/6 und HWK6/7 sowie weniger ausgeprägt HWK4/5
Unter sterilen Kautelen und unter
BV-Kontrolle seien heute die Nervenwurzeln L4/L5 links mit je 2 ml eines
Gemischs aus Fortecortin und Naropin im Verhältnis 1 : 4 infiltriert
worden. Das Kontrastmittel habe sich gut entlang der Pedikel L4/L5 links
ausgebreitet. Bei der Infiltration sei es zu ziehenden Schmerzen im
Distributionsgebiet L4/L5 links gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen, dass sie nach der Infiltration wegen Sturzgefahr vorsichtig sein
solle. Die Neurologie habe sich im Vergleich zu vor der Infiltration nicht
verändert. Die Beschwerdeführerin werde über den Verlauf nach dieser
Infiltration Bescheid geben. Anschliessend werde, je nach Outcome, das weitere
Prozedere festgelegt.
5.12
5.12.1
Dr. med. G.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hielt in seinem Psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Februar
2016.
(IV-Nr. 86.2) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit fest (S. 13):
Rezidivierende depressive
Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1)
Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der
rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- bis mittelgradiger Episode lasse sich eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen
Tätigkeit von höchstens 30 % begründen, dabei mit berücksichtigt sei eine
gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Dezember 2015. Retrospektiv sei seit dem
Austritt aus dem B.___ am 21. November 2013 von einer 40%-igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 17).
5.12.2
Im Rahmen des Neurologischen Gutachtens
vom 19. Februar 2016 hielt Dr. med. H.___, Neurologie FMH, folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 86.1
S. 14):
−
Inkomplette,
sensomotorische Paraplegie unterhalb circa Th11 beidseits
−
bei Status nach sekundär
eingebluteter myelärer Raumforderung auf Höhe BWK11, DD Cavernom, Status nach
Laminektomie BWK11 und BWK12 mit Tumorreduktion am 15. Mai 2013
−
mit residuellen
neuropathischen Schmerzen
−
mit residueller leichter
neurogener Blasenfunktionsstörung
−
Leichtes, linksbetontes,
unteres Zervikalsyndrom mit leichter, etwas schmerzhafter Funktionseinschränkung
der unteren HWS
−
Status nach operativer
Nervenwurzel-Dekompression C5 - C7 beidseits und Spondylodese C4 - C7
beidseits am 29. Oktober 2015
−
keine damit verbundenen
neurologischen Ausfälle
−
Leichtes
Lumbovertebralsyndrom
−
keine damit verbundenen
neurologischen Ausfälle
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien folgende Diagnosen:
−
Migränedisposition
−
Status nach unklarer
Operation am rechten Auge 2012 anamnestisch
−
Status nach Operation wegen
Arthrose im Sprunggelenk links 2012 anamnestisch
−
Carpaltunnelsyndrom
beidseits nicht ausgeschlossen
Aufgrund der stark eingeschränkten
Gehfähigkeit könnten der Explorandin keine Arbeiten mehr zugemutet werden,
welche im Gehen erfolgen müssen (S. 20). Aufgrund der eingeschränkten Stehfähigkeit
auch im Rahmen der Tiefensensibilitätsstörungen und der Rückenschmerzen könnten
auch keine Arbeiten mehr zugemutet werden, welche im Stehen erfolgen müssen. Im
Rahmen dieser Probleme seien auch keine Arbeiten mehr zumutbar, welche ein
Hantieren mit Lasten über 5 kg erfordern würden, keine Arbeiten im Bücken,
Kauern, Knien sowie repetitiv über Schulterhöhe. Infolge der glaubhaft
eingeschränkten Sitzdauer, den neuropathischen Schmerzen und der möglichen
Nebenwirkungen durch die medikamentöse Behandlung dagegen sowie der leichten
Blasenfunktionsstörung mit vermehrter Notwendigkeit, die Toilette mit
behinderter Gehfähigkeit aufsuchen zu müssen, liege ein erhebliches Rendement (gemeint
wohl: erheblich reduziertes Rendement) in Folge auch deutlich vermehrter Pausen
vor, welches bezogen auf ein Ganztagespensum auf 30 % eingeschätzt werden
könne. Die Explorandin habe keinen Beruf erlernt. Sie habe jahrelang in
Fabriken als Fabrikarbeiterin gearbeitet. Betreffend diese Tätigkeiten würden
die oben genannten Einschränkungen gelten. Alle Arbeiten, welche im Stehen und
Gehen erfolgen müssten, d.h. wohl die meisten, welche je durchgeführt worden
seien, seien nicht mehr zumutbar. Diese Unzumutbarkeit gelte seit dem Eintreten
des Akutereignisses, spätestens der Operation am 15. Mai 2013. Zumutbar
seien heute noch Arbeitstätigkeiten im Sitzen, ohne Gewichtsbelastungen über
5.
kg mit deutlich vermehrtem Pausenbedarf und weiterer Einschränkung des
Rendements im Rahmen der Blasenfunktionsstörung und der neuropathischen
Schmerzen in einem Pensum von 70 % bezogen auf ein volles Pensum. Medizinische
Massnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit der Explorandin wirklich zu verbessern
vermöchten, könnten keine genannt werden. An beruflichen Massnahmen könne Hilfe
bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitstätigkeit empfohlen werden.
In prognostischer Hinsicht sei davon
auszugehen, dass heute, bald drei Jahre nach dem Akutereignis betreffend die
inkomplette sensomotorische Paraplegie seit längerer Zeit der Endzustand
eingetreten sei. Diesbezüglich sei keine weitere Besserung und auch sonst kaum
eine Veränderung zu erwarten. Betreffend die residuellen Beschwerden im Bereich
der unteren HWS nach Operation erst im Oktober 2015 sei noch eine
Besserungstendenz zu erwarten.
5.12.3
Aus bidisziplinärer Sicht lägen
bei der Explorandin sowohl psychische als auch somatische Probleme mit
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 86.1 S. 23 f.). Beide
Problemkreise führten im bidisziplinären Konsens zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin, indem,
vorwiegend aus neurologischer Sicht begründet, Tätigkeiten im Stehen und Gehen
sowie weiteren Anforderungen, wie im neurologischen Gutachten definiert, seit
spätestens 15. Mai 2013 nicht mehr zumutbar seien. Betreffend eine
leidensangepasste Verweistätigkeit führten ebenfalls beide Problemkreise zu
einer Einschränkung, welche aus neurologischer Sicht in qualitativer Hinsicht
definiert und beurteilt worden sei. Es müsse hier von einer teiladditiven
Wirkung ausgegangen werden.
Vom 27. Mai 2013 bis zum
21.
November 2013, während der stationären Behandlung im B.___, sei
selbstredend keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Dasselbe gelte für den Zeitraum
ab Eintritt zur Operation vom 29. Oktober 2015, als die Explorandin erneut
operiert worden sei, bis spätestens Ende des Jahres 2015. Zuvor sei die
Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht seit Austritt aus dem B.___ am
21.
November 2013 bis zum Spitaleintritt zur Operation am 29. Oktober
2015.
zu 50 % eingeschränkt gewesen, seit Anfang des Jahres 2016 zu
40.
%.
5.13
Dr. med. I.___ hielt in seinem
Bericht vom 5. März 2016 (IV-Nr. 88) fest, das Gutachten widerspiegle
sehr gut die Beschwerden der Beschwerdeführerin und gehe vertieft auf die
Diagnose, den bisherigen Verlauf und die Therapiemöglichkeiten ein. Im jetzigen
Zeitpunkt könne noch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Auch er sei der Meinung, dass
die Beschwerdeführerin höchstens zu 30 % für eine ganztägige sitzende Tätigkeit
eingesetzt werden könne. Sie sei nicht mobil und könne keinen langen Arbeitsweg
auf sich nehmen. Sein Vorschlag laute somit, dass die Beschwerdeführerin
bestenfalls eine leichtgradige Teilzeitbeschäftigung als Heimarbeit suchen könne.
Wahrscheinlicher sei, dass sie eine volle Rente benötige.
5.14
In seiner Stellungnahme vom
6.
April 2016 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. J.___ folgende Diagnosen
auf:
−
Schwere und chronische
depressive Episode (ICD-10 F32.2)
−
Verdacht auf posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
−
Chronische
Schmerzsymptomatik und inkomplette sensomotorische Paraplegie LWK2 bei:
−
sekundär eingebluteter myelärer
Raumforderung auf Höhe BWK11 am 10. Mai 2015 [recte: 2013], DD: Ependymom
−
Status nach Laminektomie
BWK11 mit Hämatom-Evakuation am 15. Mai 2013
Seine Beurteilungen beruhten auf
Untersuchungsbefunden im Rahmen der Einzelgespräche mit der Beschwerdeführerin,
den Verlaufsbeobachtungen während der Therapieepisode in verschiedensten
Situationen. Die Beobachtungen umfassten sowohl den Zeitraum vor den
chirurgischen Interventionen mit bestehender Hoffnung auf eine Besserung als
auch die postoperative Episode mit den entsprechenden Beschwerden ohne
erhofften Erfolg. Zudem umfasse die Beurteilung auch anamnestische Angaben
durch die Beschwerdeführerin selbst und Auskünfte von Familienmitgliedern
(Ehemann, Tochter, Sohn); seine Untersuchungen seien aufgrund der langen
Behandlungsperiode sehr ausführlich, neben den Querschnittsbestandaufnahmen mit
den Befunden nach AMDP sei im Rahmen der längeren Behandlungsepisode eine
Längsbeurteilung erfolgt, d.h. seine Beurteilungen stützten sich auf die
jeweiligen Befunde, anamnestische Angaben, Verlaufsbeobachtungen im Zeitverlauf
als Voraussetzung zur Diagnostizierung nach lCD-10 und Beurteilungen der
entsprechenden Funktionseinschränkungen. Im Gegensatz dazu umfasse ein
Gutachten lediglich einen Querschnittsbefund, die Erhebung des Längsverlaufs
hingegen stütze sich nicht auf klinische Beobachtungen, sondern lediglich auf
anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin, Angaben von Drittpersonen und
vorbehandelnden Ärzten. Gemäss dem Bericht des Gutachtens von Dr. med. G.___
leide die Beschwerdeführerin als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.0/1).
Zusammenfassend könne festgehalten
werden, dass es sich diagnostisch um eine schwer ausgeprägte depressive Episode
mit chronifiziertem Verlauf im Sinne einer ängstlich agitierten Depression handle.
Zudem ergäben sich Hinweise für den Verdacht einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es ergebe sich ein prolongierter und
langwieriger Verlauf mit deutlicher Akzentuierung der depressiven Symptomatik,
wodurch die beschriebenen Funktionseinschränkungen bestünden. Demnach lasse
sich aus der Psychopathologie, der Anamnese und den Verlaufsbeobachtungen im
Kontext zur Diagnose und den damit einhergehenden schweren
Funktionseinschränkungen eine schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im
eindeutigen Kausalitätszusammenhang mit dem Störungsbild begründen.
Es sei auch zu erwähnen, dass aus seiner
Sicht bei der Darstellung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin eine
gewisse Überexpression vorliege, welche aber am ehesten als Merkmal des individuellen
Kommunikationsstils zu interpretieren und nicht mit einem Verhalten zur
Bestärkung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation oder gar Simulation zu
sehen sei, wie im Gutachten dargelegt. Aus seiner Sicht fänden keinerlei
Dramatisierungen der Beschwerden statt. Testpsychologisch habe sich ein schweres
depressives Syndrom abgebildet (s. MADRS und BMI). Die Krankheit mit Verlust an
Mobilität sowie Funktionseinschränkungen und folglich Alltagseinschränkungen
stelle eine schwere und vor allem anhaltende Belastung der Beschwerdeführerin dar.
Aus seiner Sicht stünden die krankheitsbedingten Einschränkungen und
Limitierungen mit Verlust an Selbständigkeit und Autonomie im wichtigen Zusammenhang
mit der Entwicklung des aktuell schwergradigen depressiven Zustandes. In diesem
Zusammenhang seien die Ausführungen des gutachterlich tätigen Psychiaters nicht
vollumfänglich nachvollziehbar, da ihm die Beschwerdeführerin zu Beginn der
Erkrankung nicht bekannt gewesen sei; dadurch liege eine augenscheinliche
Diskrepanz zwischen der vorliegenden Beurteilung und dem Gutachten von Dr. med.
G.___ vor. Aufgrund der chronischen Entwicklung der Depression und der schwer
beeinträchtigten Körperfunktion mit Mobilitätsverlust und Beeinträchtigung der
Selbständigkeit lägen wenig persönliche Ressourcen vor. Die Beschwerdeführerin
habe sich mit Ausnahme des Kontakts zur Primärfamilie sozial weitestgehend
isoliert, was mit der Depression im Zusammenhang mit dem Antriebsmangel, der
verminderten Stresstoleranz, der Interesse- und Lustlosigkeit gut zu begründen
sei. Die Befunde seien objektivierbar (Schlafstörungen, Antriebsminderung mit
Energie- und Kraftlosigkeit, fehlende Lebensfreude [Anhedonie], verminderte
Stressresistenz, Konzentrationsdefizite). Allerdings müsse erwähnt werden, dass
die Schmerzschwelle bei depressiven Erkrankungen und bei Schlafstörungen (wie
im vorliegenden Fall anzutreffen) herabgesetzt sei (dies erkläre sich durch die
Gate-Control-Hypothese, welche besage, dass durch den Mangel an Serotonin und
Noradrenalin im Rahmen der Depression die Schmerzhemmung auf spinaler Ebene
vermindert sei) und damit eine Wechselwirkung zwischen Schmerzen,
Schlafstörungen und Depressionen bestehe. Auf der Basis der Gate-Control Theorie
baue auch die analgetische Wirkung dual wirksamer Antidepressiva auf.
Bislang habe sich der Gesamtverlauf als
kaum beeinflussbar gestaltet, weshalb von einer Beschwerdepersistenz im
zukünftigen Verlauf ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführerin befinde
sich seit drei Jahren in stationärer und ambulanter Behandlung und trotz dieser
Massnahmen habe keine erhoffte und nachhaltige Besserung der Schmerzsymptomatik
und auch depressiven Beschwerden und der damit einhergehenden der
Funktionsbeeinträchtigungen erreicht werden können. Aufgrund der genannten Faktoren
und Überlegungen müsse die Prognose als ungünstig eingestuft werden. Von der
Tochter der Beschwerdeführerin sei zu erfahren gewesen, dass ihre Mutter zu
Hause nur über Wertlosigkeitsgefühle und Befürchtungen vor Krankheitsprogredienz
spreche. Es bestehe eine innere Agitiertheit und verminderte Stressresistenz,
so sei das Anspannungsniveau generell erhöht, dadurch komme es bei banalen
Vorfällen zu Missverständnissen und häufig zu nicht nachvollziehbaren
lmpulsausbrüchen. Bisher hätten keine wirksame Psychopharmakotherapie und Schmerztherapie
etabliert werden können, trotz der Massnahmen sei es zu einer
Beschwerdepersistenz mit chronischem Verlauf ohne nennenswerte Besserung
gekommen, aus diesem Grund sei in den nächsten Monaten nicht von einer
Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Gemäss der
Befundlage, des Verlaufs mit den beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen und
mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen könne der Beschwerdeführerin
vorläufig keine Tätigkeit zugemutet werden.
Aus den genannten Faktoren resultiere
eine deutlich verminderte Belastbarkeit (Erläuterungen siehe oben:
Antriebsmangel, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, verminderte
Stressresistenz mit folglich mehr Pausennotwendigkeiten). Der Schweregrad der
depressiven Erkrankung führe zu den beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen,
wodurch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als
Fabrikmitarbeiterin und teilzeitig als Reinigungsfachkraft) sowie eine
mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten begründbar sei.
Zudem sei aus genannten Gründen die Bewältigung alltäglicher Aufgaben erheblich
eingeschränkt.
Die Beurteilung von Dr. med. J.___
hinsichtlich Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) beziehe sich stets auf
Funktionseinschränkungen in Bezug auf die Symptome der gestellten Diagnosen,
die Beurteilung erfolge stets im Kontext zur angestammten Tätigkeit (unter
Beachtung der Zumutbarkeitskriterien für mögliche Verweistätigkeiten). D.h.
nicht nur die Diagnose per se, sondern die Symptome der Diagnose und die daraus
resultierenden Funktionseinschränkungen unter Beachtung der angestammten
Tätigkeit würden beurteilt. Aus den genannten Gründen und aufgrund der
Verlaufsbeobachtungen während der bisherigen Therapieepisode empfehle Dr. med. J.___
unterstützend eine Zweitmeinung über eine weitere Begutachtung.
5.15
Dr. med. F.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 25. April 2016 fest (IV-Nr. 92) fest, das
vorliegende bidisziplinäre, neurologisch / psychiatrische Gutachten
sei umfassend. Es sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf
einer ausführlichen Anamnese- und Befunderhebung. Die medizinische Beurteilung
sei nachvollziehbar, eine Konsensbesprechung zwischen den Experten sei erfolgt
und die Schlussfolgerungen seien begründet. Für die Beurteilung des
Rentenanspruchs könne auf das Gutachten abgestützt werden.
In seiner ausführlichen Stellungnahme
lege der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___ nochmals dar, wie er den
psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seiner Patientin einschätze.
Das Gutachten Dr. med. G.___ an sich werde nicht bemängelt. Die diagnostische
Einschätzung von Dr. med. J.___ und dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien
dem Gutachter aus dem Arztbericht vom 3. Mai 2015 [recte: 3. Juni
2015] bekannt. In der Stellungnahme zum Gutachten würden keine neuen Diagnosen
erwähnt. Der Gutachter setze sich in seiner Expertise ausführlich mit der
abweichenden Beurteilung von Dr. med. J.___ auseinander und lege dar, warum aus
seiner Sicht die depressive Störung als höchstens leicht bis mittelgradig
ausgeprägt und nicht wie von Dr. med. J.___ als schwer ausgeprägt einzuschätzen
sei. Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin: 100 %
Arbeitsunfähigkeit seit 10. Mai 2013 andauernd. Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Verweistätigkeit: (zumutbare Tätigkeiten: Arbeiten im Sitzen ohne
Gewichtsbelastungen über 5 kg mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf und
weiterer Einschränkungen des Rendements im Rahmen der Blasenfunktionsstörung
und der neuropathischen Schmerzen): 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai
2013.
bis 21. November 2013 und 29. Oktober 2015 bis 31. Dezember
2015.
Arbeitsunfähigkeit 50 % vom 22. November 2013 bis
28.
Oktober 2015. Arbeitsunfähigkeit 40 % seit Januar 2016 andauernd.
5.16
Dr. med. G.___ führte in seinem
Schreiben vom 6. September 2016 (IV-Nr. 107) aus, die
Rechtsvertreterin moniere, dass unklar bleibe, wie der Gutachter auf eine
Verbesserung der psychischen Situation ab November 2015 schliessen könne. Es
existiere kein Arztbericht, welcher echtzeitlich zwischen dem 3. Juni 2015
und November 2015 berichte. Dazu sei festzuhalten, dass sich die in seinem
Gutachten beschriebene Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nicht
auf frühere Arztberichte, sondern auf die während der gutachterlichen
Untersuchung am 26. Januar 2016 von der Explorandin selbst gemachten
Angaben abstütze. Auf die Frage nach ihrem Befinden habe sie spontan erklärt,
dass es ihr wieder etwas bessergehe, nachdem sie vor zwei bis drei Monaten, d.h.
Ende Oktober 2015, zum zweiten Mal an der Wirbelsäule operiert worden sei.
Während der gutachterlichen Untersuchung vom Januar 2016 sei der Schweregrad der
Depression, wie im Gutachten eingehend dargelegt, als leicht- bis mittelgradig beurteilt
worden, gestützt auf die subjektiv geklagten Beschwerden der Explorandin und
die während der Untersuchung erhobenen Befunde. Ein ausschliesslich mittelgradiger
oder gar schwerer Schweregrad der Depression habe nicht festgestellt werden
können. Diese Tatsache sei eingehend anhand der subjektiv geklagten Beschwerden
und der aktuell während der gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befunde
sowie der festzustellenden psychischen Ressourcen der Explorandin begründet
worden. Eine Verbesserung der Depression sei im Gutachten auch im Vergleich mit
dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 3. Juni 2015
belegt worden. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich
zweifelsfrei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands nachweisen. Der
für die Verbesserung erwähnte Zeitpunkt, Dezember 2015, sei nicht frei gewählt,
sondern stütze sich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, nämlich
der Tatsache, dass es ihr seit der Operation im Oktober 2015 wieder besser gehe.
Eigentlich hätte als Zeitpunkt der Verbesserung der Beschwerden bereits der
Oktober 2015 genannt werden müssen, ausgehend aber davon, dass die Veränderung
eines psychischen Gesundheitszustands und auch eine Stabilisierung desselben
eine gewisse Zeit benötigten, sei im Gutachten für die Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustands der Dezember 2015 gewählt. Die Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustands sei anhand von objektiven Befunden im Vergleich
mit dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 3. Juli 2015 eingehend
begründet worden.
Des Weiteren bemängle die
Rechtsvertreterin, dass im Gutachten bezüglich der familiären Anamnese nicht
erwähnt werde, dass mehrere Verwandte der Explorandin an Hirnschlägen gelähmt
oder verstorben seien. Während der gutachterlichen Untersuchung habe die
Beschwerdeführerin keine solchen Angaben gemacht, im Gegenteil habe sie sich
beklagt, dass sie die Einzige in der Familie sei, die auf den Rollstuhl
angewiesen sei. Sie habe sich denn auch nicht über diesbezügliche Ängste
geäussert, aber unmissverständlich davon gesprochen, dass sie wegen ihrer
eigenen Krankheit unter einer Hoffnungslosigkeit leide. In diesem Kontext sei
auch erwähnt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin während der
gutachterlichen Untersuchung nicht immer konsistent und zum Teil
widersprüchlich gewesen seien, wie im Gutachten eingehend dargelegt.
Darüber hinaus moniere die
Rechtsvertreterin, dass auf der Basis der Gate-Control Theorie auch die
analgetische Wirkung dual wirksamer Antidepressiva aufbaue. Zu bemerken dazu sei
die Tatsache, dass es sich hierbei ausschliesslich um das Problem der analgetischen,
nicht der antidepressiven Wirkung gehe. Die Rechtsvertreterin erwähne zudem,
dass sich der Gutachter lediglich auf die Tatsache abstütze, dass die Beschwerdeführerin
nur mit Surmontil 25 mg medikamentös antidepressiv behandelt werde, was
nicht vereinbar sei mit einem schweren Schweregrad einer Depression. Aus
gutachterlicher Sicht müsse dazu gesagt werden, dass tatsächlich als einzige
antidepressive medikamentöse Behandlung diejenige des Surmontils 25 mg
bestehe, auch wenn die Rechtsvertreterin zusätzlich erwähne, dass Dr. med. J.___
noch diverse weitere Heilmittel verordne (welche jedoch nicht aufgelistet würden,
respektive in keinem Bericht beschrieben seien, und auch von der Explorandin
nicht erwähnt würden). Mit Fug und Recht sei aus gutachterlicher Sicht auf eine
Blutkonzentrationsbestimmung verzichtet worden, aufgrund der niedrigen
Dosierung des verordneten Surmontils.
Zusammenfassend müsse gesagt werden,
dass die Argumente der Rechtsvertreterin – im Speziellen, dass die Anamnese
lediglich mangelhaft erhoben worden sei, die aktuellen Beschwerden nur
teilweise berücksichtigt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Begründung
und ohne jegliche Grundlage erfolgt sein sollen – nicht zu überzeugen vermöchten,
so dass sich Dr. med. G.___ nicht dazu veranlasst sehe, eine Änderung bezüglich
seiner im Gutachten gestellten Diagnosen und der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
5.17
Dr. med. H.___ hielt in seinem
Schreiben vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 108) fest, die
Rechtsvertreterin führe insbesondere betreffend das Neurologische Gutachten
aus, es bestünden Diskrepanzen betreffend die Arbeitsfähigkeit zu den Berichten
des B.___ vom 21. November 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) und zum
neurochirurgischen Bericht vom 18. Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor).
Hier sei jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diesbezüglich
bestehe keine Diskrepanz, da auch seinerseits attestiert worden sei, dass die
Explorandin in der angestammten Tätigkeit bis heute arbeitsunfähig sei. Er gehe
mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass in den oben genannten
Berichten die angestammte Tätigkeit gemeint gewesen sei. Falls dies nicht der
Fall gewesen wäre, hätte entweder explizit geschrieben werden müssen, dass die
vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit gelte oder aber es hätte
differenziert ausgeführt werden müssen, welche Einschränkung für die angestammte
und welche für eine angepasste Tätigkeit gelte.
Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste
Tätigkeit, welche aus bidisziplinärer Sicht ab dem 22. November 2013
attestiert worden sei, habe diverse und erhebliche Einschränkungen gegenüber
der angestammten Tätigkeit beinhaltet, entsprechend auch den Befunden, welche
insbesondere im Austrittsbericht des B.___ geschildert worden seien. Zudem seien
auch psychiatrische Aspekte einbezogen und damit eine teiladditive Wirkung aus
bidisziplinärer Sicht angenommen worden.
Die Rechtsvertreterin führe auch aus,
erst am 1. Juli 2014 bzw. 5. Juli 2014 sei vom B.___ bzw. vom
Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden,
das Mass der verminderten Leistungsfähigkeit habe von beiden Seiten nicht
bestimmt werden können. Auch hier bestehe aus Sicht des Referenten keine
Diskrepanz, indem sicher nicht angenommen werden könne, dass erst ab 1. Juli
2014.
bzw. 5. Juli 2014 eine Teilarbeitsfähigkeit für eine angepasste
Tätigkeit möglich gewesen sei, nachdem zu diesen Daten berichtet worden sei. Es
lägen keinerlei Berichte von früherem Datum vor, welche die Arbeitsfähigkeit
der Explorandin für eine angepasste Tätigkeit einschätzten. Andererseits müsse
in diesem Zusammenhang auch aufgeführt werden, dass der Hausarzt am 5. Juli
2014.
eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag als zumutbar
erachtet habe, wobei mehrere Pausen am Tag eingelegt werden müssten. Damit könne
auch die Sicht der Rechtsvertreterin nicht gestützt werden, dass die Beurteilungen
und Schlussfolgerungen der drei Ärzte übereinstimmend seien. Die
Rechtsvertreterin bemängle des Weiteren, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
für eine angepasste Tätigkeit ab Anfang des Jahres 2016 auf 40 % eingeschätzt
worden sei. Sie zitiere auch, dass Dr. med. Y.___, welcher die Explorandin im
Oktober 2015 operiert habe, berichtet habe, «dass sich die Neurologie im
Vergleich zu vor der Infiltration nicht verändert habe». Diesbezüglich sei zu
sagen, dass der Zeitpunkt, ab welchem die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
für eine angepasste Tätigkeit auf 40 % eingeschätzt worden sei, auf der bidisziplinären
Sicht beruhe. D.h. unter Berücksichtigung der teiladditiven Wirkung zu diesem
Zeitpunkt. Dass der Chirurg, welcher die Explorandin im Oktober 2015 an der HWS
operiert habe und im Januar 2016 Infiltrationen lumbal vorgenommen habe,
geschrieben habe, dass sich die «Neurologie nicht verändert habe», beziehe sich
üblicherweise nach solchen Eingriffen darauf, dass weder eine Verbesserung allfällig
vorbestehender neurologischer Ausfälle von Seiten der HWS oder der LWS noch neue
Ausfälle aufgetreten seien. Dies habe nichts mit dem Gesamtbefinden der Explorandin
zu tun und schon gar nicht mit der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin selber
berichte hingegen, dass es nach der Operation im Oktober 2015 zu einer
Verbesserung der Kopfschmerzen sowie weniger Einschlafen der Hände und weniger
Schmerzen im Nacken gekommen sei.
Dass aus Sicht der Rechtsvertreterin
schliesslich gar die Kenntnis der Vorakten wie auch die Beurteilung der
medizinischen Situation infrage gestellt würden, die Ausführungen zur
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht einleuchtend und die Schlussfolgerungen
als nicht begründet beurteilt worden seien, zudem die Anamnese nur mangelhaft
erhoben worden sei, die aktuellen Beschwerden nur teilweise berücksichtigt und
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Begründung und ohne jegliche Grundlage
erfolgt sei, könne aus Sicht des Referenten zumindest nicht nachvollzogen werden.
5.18
Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 113
S. 2) fest, die beiden Gutachter nähmen ausführlich zu den Einwendungen
der Rechtsvertreterin Stellung. Sie erläuterten und begründeten ihre von den
Behandlern abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit und ihre
Überlegungen betreffend den Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten. Für die
Beurteilung des Rentenanspruchs könne auf die Stellungnahme von 25. April
2016.
(vgl. E. II. 5.15 hiervor) abgestellt werden. Weiterführende medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt.
5.19
In der Stellungnahme vom
3.
Mai 2017 (IV-Nr. 120 S. 22 ff.) hielt Dr. med. J.___ fest, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 30. Juni 2014 in seiner
Fachbehandlung. Psychiatrisch leide die Beschwerdeführerin unter einer
chronisch verlaufenden, schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) im Sinne
einer ängstlich agitierten Depression bei Hinweisen auf eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die somatischen Diagnosen setze er als
bekannt voraus (kurz zusammengefasst: eingeblutete myeläre Raumforderung auf
Höhe BWK11 mit Status nach Laminektomie und Hämatomevakuation bei chronischen
Schmerzen mit inkompletter sensomotorischer Paraplegie). Wie bereits in seinem
Bericht vom 6. April 2016 erwähnt, habe die Beschwerdeführerin in den
Testungen Montgomery-Asperg Depression Rating Scale (MADRS) 37 Punkte und
im Beck-Depressionsinventar (BDI) 42 Punkte gezeigt. Obwohl diese Testungen für
Verlaufsbeurteilungen und nicht als Screeningmethode Anwendung fänden, widerspiegelten
sie eindeutig den klinisch bestätigten Schweregrad der Depression mit den
daraus resultierenden Funktionseinschränkungen. Dabei habe er klinisch folgende
Symptomatik beschrieben: Antriebslosigkeit, depressiver Affekt mit vereinzelt
aufhellbaren Phasen bei aber weitgehend schwerer depressiver Grundstimmung,
Einschränkungen der Sozialkompetenz mit Rückzug, Durchschlafstörungen, Albträume
mit Nachhallerinnerungen sowie rasche Ermüdbarkeit im Tagesverlauf infolge der
Antriebsproblematik. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter
Konzentrationsstörungen mit folglich defizitären Gedächtnisleistungen. Es bestehe
eine deutlich herabgesetzte Stressresistenz, so dass es bei geringen
Anforderungen zur Überlastung komme. Durch die Freud-, Interesselosigkeit und
verminderte Stressresistenz seien die sozialen Funktionen eingeschränkt, was
den beschriebenen Rückzug begründe. Durch die Durchhalteschwäche und Stressintoleranz
in Form von Dünnhäutigkeit bestünden mehr Pausennotwendigkeiten, zur
Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen wie Selbstversorgung bestünden infolge
der Antriebsarmut hohe Überwindungsanstrengungen.
Aus den genannten Beschwerden resultierten
schwere Funktionsbeeinträchtigungen in den wichtigen Bereichen wie Sozialleben,
Freizeitgestaltung, Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen wie Haushalt und
persönliche Fürsorge sowie in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin.
Die klinischen Beobachtungen von Dr.
med. J.___ stützten sich auf den Behandlungsverlauf mit den jeweiligen
Befunden, der Anamnese, Fremdanamnese und die beschriebenen Testungen. Es
handle sich um einen langwierigen und prolongierten Verlauf. Auch erwähne er
den überexpressiven Kommunikationsstil als individuelles Merkmal der Beschwerdeführerin,
was nicht einer Beschwerdebestärkung im Sinne einer Aggravation oder gar
Simulation gleich zu setzen sei. Durch die beschriebenen Symptome der schweren
Depression und den daraus folgenden krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen
bestünden in sämtlichen Alltagsbereichen schwere Defizite. Die Depression führe
zu einer erniedrigten Schmerzschwelle (sog. Gate-Control Theorie, die besage,
dass durch den Mangel an den Neurotransmittern Noradrenalin und Serotonin die
absteigende Wirkung dieser Hormone auf spinaler Ebene im Bereich Hinterhorn [erste
Umschaltstelle der eintretenden Schmerzfasern] herabgesetzt sei, wodurch bei
Depressionen die Schmerzschwelle herabgesetzt sei). Zudem sei nachgewiesen,
dass bei Schlafstörungen das Schmerzempfinden erhöht sei. Demnach bestehe eine
ungünstige Wechselwirkung zwischen Depression, Schlafstörungen (als Teilsymptom
der Depression) und somatischen Beschwerden. Trotz langer Therapie habe
bezüglich Depression und Schmerzen keine nachhaltige und richtungsändernde
Besserung der Symptomatik (er beziehe sich hier in erster Linie auf die
Depression) erreicht werden, damit begründe er auch die ungünstige Prognose.
Aus den genannten Gründen könne der Beschwerdeführerin
keine Tätigkeit zugemutet werden. Die erwähnten klinischen Beschwerden
(Antriebsmangel, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, verminderte Stressresistenz
und aus den Symptomen deshalb resultierende erhöhte Pausennotwendigkeiten bei
vermindertem Leistungsvermögen) führten nach wie vor zu einer 100 %
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Fabriktätigkeit und
teilzeitig als Reinigungsfachkraft) sowie zu einer mindestens 70 %
Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten. Seine Überlegungen stützten sich auch
auf die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag, im Sozialleben und
in der Freizeit und resultierten aus den Untersuchungsbefunden, der Anamnese
und fremdanamnestische Angaben. Damit könne zusammenfassend aus seinen
Untersuchungen nochmals bestätigt werden, dass es sich hiermit um eine schwere
Depression mit den entsprechenden schweren Funktionsbeeinträchtigungen handle,
so dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gegeben sei. Wie
bereits damals erwähnt, divergierten seine Ergebnisse mit den Beschreibungen
von Dr. med. G.___. Da sich die klinische Situation nicht geändert habe, sehe er
keinen Anlass zur Änderung der Diagnosen und Funktionseinschränkungen resp. der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
5.20
Dr. med. J.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 28. August 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 4) fest,
seine Beurteilung stütze sich auf die Verlaufsbeobachtung seit Oktober 2014, die
psychopathologischen Befunde, subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, fremdanamnestische
Auskünfte und die vorliegenden Berichte der stationären Behandlungen. Durch
Einbezug der Fremdanamnese (primäres Umfeld, welches die Beschwerdeführerin mit
ihren Beschwerden und dadurch verursachten Funktionseinschränkungen während des
Alltags aktiv erlebe, Symptome und Funktionseinschränkungen) sei die gründliche
und objektive Beschwerdevalidierung gegeben. Zudem sei der psychopathologische
Befund nach AMDP immer das Resultat der Summe von subjektiven Beschwerden und
objektiven Befunden. Dies werde im AMDP auch so gekennzeichnet («S» für
Selbstbeurteilung, «F» für Fremdbeurteilung, Gross- oder Kleinbuchstaben für S
und F entsprechend ihrer Bedeutsamkeit für ein entsprechendes Symptom). Somit sei
eine «Vermischung» nicht zu vermeiden und fachlich absolut korrekt. Zudem sei
zu erwähnen, dass die Beurteilung einer psychiatrischen Erkrankung immer primär
klinisch erfolge und zudem habe er Testungen mit dem MADRS und dem BDI verwendet
und diese als Ergänzung in seiner Beurteilung einbezogen und erwähnt.
Zusammenfassend halte er an seiner
Beurteilung mit den Diagnosen chronische schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2)
mit den entsprechenden schweren Funktionsbeeinträchtigungen – wie erwähnt –
fest. Zur Begründung der Funktionseinbussen und damit einhergehenden, verminderten
Leistungsfähigkeit weise er gerne auf seinen letzten Bericht vom 3. Mai 2017
(vgl. E. II. 5.19 hiervor) und seine Stellungnahme vom 5. April 2016 [recte:
6.
April 2016] (vgl. E. II. 5.14 hiervor) sowie auf das aktuelle Schreiben
hin. Dabei stütze er sich nicht nur auf seine Beschwerdeeinschätzung und
subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, sondern auf fremdanamnestische
Auskünfte einschliesslich Informationen vom Umfeld und weiterer beteiligter
Fachpersonen (Hausarzt, Klinikaufenthalte), zudem habe er auch Testungen mit
dem BDI und MADRS als unterstützende Werkzeuge mit einfliessen lassen. Demnach
habe er vollumfänglich den Aspekt der Beschwerdevalidierung berücksichtigt.
6.
Da die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___
vom 19. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) abstellt, ist zu prüfen,
ob diesem Beweiswert zuzusprechen ist:
6.1
Das von Dr. med. G.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.___, Neurologie FMH,
erstellte bidisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.
E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin am 26. Januar
2016.
und am 28. Januar 2016 einer ausführlichen psychiatrischen und neurologischen
Exploration unterzogen (IV-Nrn. 86.2 S. 2, 5 ff. und 86.1 S. 1 ff.).
Damit sind ihre geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen
miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So
wurden der psychiatrische Befund erhoben und neurologische Untersuchungen
(IV-Nrn. 86.2 S. 11 f., 86.1 S. 12 ff.) durchgeführt. Durch das
Aufführen der relevanten medizinischen Akten in chronologischer Reihenfolge sowohl
aus psychiatrischer als auch aus neurologischer Sicht (IV-Nrn. 86.2
S. 6 ff. und 86.1 S. 3 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) erstellt. Da zwischen den beiden Gutachtern am
5.
Februar 2016 eine bidisziplinäre Konsensbesprechung stattfand (IV-Nrn. 86.1
S. 1 und 23 f., 86.2 S. 23), beruhen die gutachterlichen
Schlussfolgerungen insbesondere auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf einer konsensualen Beurteilung. Es leuchten ferner die
medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
ein: Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ hält fest, dass die bei der
Beschwerdeführerin festgestellten Symptome die notwendigen Kriterien zur
Diagnosestellung einer depressiven Episode erfüllten (IV-Nr. 86.1 S. 14).
Diese Einschätzung erscheint aufgrund der anschliessend während der aktuellen
Untersuchung festgestellten Symptome plausibel: So sei die Stimmung der
Beschwerdeführerin zeitweise gereizt-aggressiv, manchmal lustlos, traurig und
selten einmal fröhlich gewesen. Es seien eine morgendliche Müdigkeit, eine Vergesslichkeit,
eine zeitweise verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine Gewichtszunahme von 30 kg
seit Mai 2013, ein leicht vermindertes Selbstvertrauen sowie ein manchmal
auftretendes Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit und zeitweiliger
Suizidgedanken vorhanden, wobei Letztere durch die Gedanken an die Kinder
jeweils neutralisiert würden. Es vermag sodann im Weiteren einzuleuchten, dass
der Gutachter davon ausgeht, dass es sich hierbei um einen leichten bis
mittelgradigen Schweregrad einer Depression handelt. Dies insbesondere aufgrund
der im Rahmen der Exploration festgestellten Befunde, wonach die
Beschwerdeführerin einen vitalen Eindruck hinterlasse, da sie spontan und viel
mit einer kräftigen Stimme gesprochen habe, eine wechselhafte Stimmung zeige,
indem sie beim Gespräch über belastende Themen bedrückt-traurig wirke und
zeitweise Tränen in den Augen gehabt habe. Bei Themen, die dann aber nicht die
Beschwerden betroffen hätten, sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. So habe die
Beschwerdeführerin immer wieder lächeln und einige Male verhalten lachen können.
Ausserdem habe sie bei der Exploration bei der Frage nach ihrem Befinden
spontan angegeben (IV-Nr. 86.2 S. 5), dass es ihr nun wieder etwas
bessergehe, nachdem sie vor zwei bis drei Monaten, d.h. Ende Oktober 2015 zum
zweiten Mal an der Wirbelsäule (Halswirbelsäule) operiert worden sei.
Anschliessend habe sie weiter dargelegt, dass sie vor der Operation viel unter
Kopfschmerzen sowie Schulter- und Nackenschmerzen gelitten habe und ihr die
Hände oft eingeschlafen seien. Seither hätten sich die Schmerzen jedoch verbessert
und sie verspüre heute nur noch wenig Schmerzen (IV-Nr. 86.2 S. 5
f.). Gestützt auf diese Ausführungen überzeugt die Beurteilung des psychiatrischen
Gutachters, wonach es zu einer Teilverbesserung der depressiven Symptomatik
nach der Halswirbelsäulen-Operation Ende Oktober 2015 gekommen sei (IV-Nr. 86.2
S. 16), wobei diese auch auf die bisherigen psychiatrischen Behandlungen
zurückgeführt werden könnte. Der positive Einfluss der psychiatrischen Therapie
lässt sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehen, wonach
sie bei Dr. med. J.___ etwa einmal alle zwei bis drei Wochen Sitzungen in
ihrer Muttersprache Albanisch wahrnehme (IV-Nr. 86.2 S. 10). Dr. med.
G.___ hat ausserdem die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 in seinem
Teilgutachten behandelt und sich mit diesen eingehend auseinandergesetzt (vgl.
auch IV-Nr. 86.2 S. 20 ff.), wobei er u.a. die Ressourcen der
Beschwerdeführerin bejaht. So hält er diesbezüglich fest, die
Beschwerdeführerin sei bspw. an Aktualitäten interessiert, da sie sich mit dem
Schauen von Nachrichtensendungen im Fernsehen informiere (IV-Nr. 68.2
S. 17 f.). Zudem sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung
zu ihrem Ehemann, den Kindern, Freundinnen, den Geschwistern und zur Mutter als
weitgehend intakt zu beurteilen, auch wenn es wegen der Stimmungsschwankungen
der Beschwerdeführerin z.T. in der Beziehung mit dem Ehemann und den Kindern
manchmal zu Konflikten komme. Während der aktuellen Untersuchung habe die
Beschwerdeführerin immer präzise zeitliche Angaben gemacht, relevante kognitive
Beeinträchtigungen liessen sich nicht erkennen. Das Fähigkeitsniveau könne gemessen
am Mini-ICF-APP aus psychiatrischer Sicht insgesamt als höchstens leicht- bis
mittelgradig eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere seien die
Durchhaltefähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sowie die Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht als eingeschränkt zu
beurteilen. Die übrigen Items des Ratingbogens Mini-ICF-APP könnten als nicht
relevant eingeschränkt betrachtet werden. Aufgrund dieser Darlegungen ist die
daraus gezogene Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten nachvollziehbar, wonach
sich die Beschwerdeführerin auf diese Ressourcen und verbleibenden Fähigkeiten
bei der Ausübung einer Tätigkeit abstützen könne.
Die Beschwerdeführerin habe gegenüber
den neurologischen Experten Dr. med. H.___ eine Migräne beklagt, die aber
heute kein grosses Problem mehr darstelle. So habe sie vor drei Monaten zum zweitletzten
Mal einen Anfall gehabt und vorgestern einen letzten. Früher habe sie etwa zwei
bis drei Anfälle pro Monat gehabt (IV-Nr. 86.1 S. 2 f.). Es erscheint
daher schlüssig, dass Dr. med. H.___ diesbezüglich von einer Migränedisposition
ohne Aura ausgeht und dieser denn auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
beimisst (IV-Nr. 86.1 S. 18 oben). Bei der gutachterlichen
Untersuchung im Bereich der unteren Extremitäten wurden folgende Befunde der groben
Kraft festgestellt: Iliopsoas rechts M 4 - 5, links M 4 +,
Quadrizeps beidseits M - 5, Fussextensoren rechts M - 5,
links M 4 - 5, Zehenextensoren rechts M 4 - 5, links M
4.
+, Zehenflexoren beidseits M 3 - 4 (IV-Nr. 86.1 S. 13
unten). Im Vergleich zu den im Austrittsbericht des Spitals N.___ vom
27.
Mai 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) zum Eintritt der
Beschwerdeführerin festgehaltenen Befunden leuchtet die Ausführung des
neurologischen Gutachters ein, dass sich bis heute auf jeden Fall eine gute
Erholung der groben Kraft im Bereich der unteren Extremitäten eingestellt habe (IV-Nr. 86.1
S. 18). So hat bspw. die Fussextension und -flexion im Jahr 2013 beidseits
M 1 betragen. Bei der gutachterlichen Messung im Jahr 2016 werden die Fussextensoren
demgegenüber neu mit rechts M - 5 und links M 4 - 5
angegeben. Es ist daher diesbezüglich von einer Verbesserung auszugehen. In
diesem Zusammenhang überzeugt denn auch die Feststellung des neurologischen
Gutachters, wonach das Ausmass der residuellen Gehfähigkeit betreffend die
Strecke heute nicht klar beschrieben werden könne (IV-Nr. 86.1
S. 18). Denn die Beschwerdeführerin gebe bei der gutachterlichen
Exploration an, heute mit Hilfe von zwei Stöcken und den Unterschenkel-Orthesen
lediglich noch circa 5 m weit gehen zu können und dann in den Beinen nicht
mehr genügend Kraft zu haben und sich hinsetzen zu müssen (IV-Nr. 86.1
S. 4). Da diese Ausführungen in einem gewissen Widerspruch zur Erholung
der groben Kraft im Bereich der unteren Extremitäten stehen und im
Austrittsbericht des B.___ vom 21. November 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor)
zudem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe bis zum Austritt 20
Treppenstufen mit Handlauf und Unterarm-Gehstock meistern können, ist der bei
Dr. med. H.___ entstandene Eindruck einer Aggravation der residuellen
Einschränkung nachvollziehbar (IV-Nr. 86.1 S. 18).
Damit kommt dem bidisziplinären
Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2016
grundsätzlich voller Beweiswert zu.
6.2
Es ist daher zu prüfen, ob die
vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des medizinischen
Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das
psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.1 hiernach) und anschliessend auf
das neurologische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.2 hiernach) einzugehen:
6.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 9. Februar 2016 (vgl.
IV-Nr. 86.2) ergibt sich Folgendes:
6.2.1.1
Einzugehen ist zunächst auf den
Bericht von Dres. med. S.___ und T.___ vom 16. März 2015 (vgl. E. II. 5.6
hiervor). In diesem wurde u.a. festgehalten, dass aufgrund des Abbruchs der
Therapie nach erst vier Sitzungen die Diagnostik nicht definitiv und
ausreichend habe abgeklärt werden können. Dennoch wurde ein «Verdacht auf eine
mittelgradige depressive Episode» festgehalten. Da diese Verdachtsdiagnose
nicht auf einem umfassend erhobenen Psychostatus der Beschwerdeführerin beruht,
kann diese nicht hinreichend und umfassend nachvollzogen werden. Es ist dennoch
schlüssig, wenn Dr. med. G.___ gestützt auf diese Verdachtsdiagnose davon ausging,
dass sich diesbezüglich keine relevanten Diskrepanzen zu seinem Teilgutachten
ergeben (IV-Nr. 86.2 S. 18). So beurteilte auch er den Schweregrad
der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf als gegenwärtig
«leicht- bis mittelgradige Episode» ohne somatisches Syndrom.
6.2.1.2
In Bezug auf den Arztbericht des
die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 3. Juni
2015.
(vgl. E. II. 5.10 hiervor) ist augenfällig, dass dieser – wie auch danach
immer – von einer «schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), seit 2013» ausging.
Dies im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter Dr. med. G.___, der die
festgestellte rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf als «gegenwärtig
leicht- bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1» qualifizierte.
Auf diese unterschiedlichen Beurteilungen des Schweregrades ging Dr. med. G.___
in nachvollziehbarer Weise ein (IV-Nr. 86.1 S. 15 und 18). So wies er
auf Inkonsistenzen bei Dr. med. J.___ hin: Dieser berichte einerseits allgemein
von einem deutlich reduzierten Antrieb und einer deutlich reduzierten
Psychomotorik. Andererseits beschreibe er einen Antriebsverlust morgens, im
Sinne eines Morgentiefs. Dies lasse implizit darauf schliessen, dass diese
Beeinträchtigung lediglich am Morgen und nicht ganztags bestehe. Darüber hinaus
werde auch ein gepflegtes Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin beschrieben,
was kaum mit dem Vorhandensein eines schweren Schweregrades einer Depression
vereinbar sei. Zudem könne eine Sitzungsfrequenz von einer Sitzung alle zwei
bis drei Wochen bei Vorliegen einer schweren Depression als nicht ausreichend
betrachtet werden. Des Weiteren sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
lediglich mit Surmontil 25 mg medikamentös antidepressiv behandelt werde,
ebenfalls nicht vereinbar mit einem schweren Schweregrad einer Depression. Dass
andere Antidepressiva keine Wirkung gezeigt haben sollen, sei als ebenfalls nur
schwer nachvollziehbar zu beurteilen. In diesem Kontext sei erwähnt, dass bis anhin
offenbar auch keine Blutkonzentrationsbestimmungen der verordneten
Psychopharmaka durchgeführt worden seien. Weiter führte Dr. med. G.___ aus,
dass ein Vergleich mit den Befunden des Berichts von Dr. med. J.___ vom
3.
Juni 2015 nur bedingt möglich sei, da der behandelnde Psychiater die erhobenen
Befunde und die subjektiv geklagten Beschwerden vermische (IV-Nr. 86.2
S. 16 oben). Diese Ausführung leuchtet ein, da der psychiatrische Experte weiter
darlegte, dass bspw. dem Bericht des behandelnden Psychiaters nicht entnommen
werden könne, ob objektiv feststellbare Konzentrationsdefizite bestanden hätten
oder nicht. So beruhen die von Dr. med. J.___ festgestellten Störungen der
kognitiven Funktionen wie Konzentrationsdefizite mit Vergesslichkeit
(Kurzzeitgedächtnisstörungen) einzig auf den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin. Auf diese kann daher nicht abgestellt werden. Diesbezüglich
hielt Dr. med. G.___ sodann fest (IV-Nr. 86.2 S. 12), während der 1,5
Stunden dauernden Exploration hätten weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits-
oder Auffassungsstörungen oder Ermüdungszeichen klinisch festgestellt werden
können. Im Vergleich mit den im Bericht des behandelnden Psychiaters beschriebenen
bzw. erhobenen Befunden lasse sich gemäss Dr. med. G.___ bis heute jedoch eine
deutliche Verbesserung feststellen (IV-Nr. 68.2 S. 16). So lasse sich
heute insbesondere kein deutlich reduzierter Antrieb mehr erkennen, im
Gegenteil hinterlasse die Beschwerdeführerin während der aktuellen Untersuchung
einen vitalen Eindruck. Zudem könne in der aktuellen Untersuchung auch kein
andauernd bedrückt-trauriger oder niedergedrückter Affekt festgestellt werden.
Unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben der Explorandin und auch der
vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass der Schweregrad der Depression
seit dem Austritt aus dem B.___ im November 2013 als mittelgradig zu beurteilen
gewesen sei, und dass es nach der Arthrodese-Operation Ende Oktober 2015 nicht
nur zu einer Verbesserung der Schmerzen, sondern auch zu einer Verbesserung der
depressiven Beschwerden gekommen sei, so dass seit November 2015 der
Schweregrad der Depression als noch höchstens leicht- bis mittelgradig beurteilt
werden könne. Diese gutachterlichen Ausführungen überzeugen.
Es ist zudem auf die Erfahrungstatsache
hinzuweisen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Die von Dr. med. J.___
im Bericht vom 3. Juni 2015 ausgewiesene schwere depressive Episode lässt sich
jedenfalls im Zeitpunkt des psychiatrischen Teilgutachtens vom 9. Februar
2016.
nicht (mehr) nachvollziehen.
In Bezug auf die ebenfalls von Dr. med. J.___
diagnostizierte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) kann festgehalten werden, dass er auf diese Diagnosestellung
nicht näher eingegangen und sich daher nicht in nachvollziehbarer Weise substanziiert
mit dieser auseinandergesetzt hat. Diese lediglich als Verdachtsdiagnose festgestellte
Diagnosestellung überzeugt daher nicht.
Die ebenfalls durch Dr. med. J.___
ausgewiesenen «Probleme in Verbindung mit belastenden Lebensumständen seit
Operation im Rücken und folglich Körperbehinderung mit Rollstuhlabhängigkeit
(ICD-10 Z63.7)» stellt als Z-Diagnose (ICD-10 Z63.7) keinen rechtserheblichen
Gesundheitsschaden dar (Urteile des Bundesgericht 8C_810/2013 vom 9. April
2014.
E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen,9C_645/2015 vom 3. Februar 2016
E. 4.1). Auf diese ist daher nicht weiter einzugehen.
Somit vermag der Bericht von Dr. med. J.___
vom 3. Juni 2015 den Beweiswert des Teilgutachtens von Dr. med. G.___
nicht zu verringern.
6.2.1.3
In Bezug auf den Arztbericht des
die Beschwerdeführerin behandelnden Hausarztes Dr. med. I.___ vom 5. Juli
2014.
(vgl. E. II. 5.4 hiervor) führte Dr. med. G.___ aus, dieser habe mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine inkomplette senso-motorische
Paraplegie diagnostiziert. Erwähnenswert sei, dass er keine Depression diagnostiziert
habe. Auch in seinem Verlaufsbericht vom 17. Mai 2015 (vgl.
E. II. 5.9 hiervor) erwähne der Hausarzt keine Depression. Diese
gutachterlichen Feststellungen sind korrekt. Daher ist auch die daraus gezogene
Schlussfolgerung von Dr. med. G.___ nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer
schweren depressiven Episode – wie sie der behandelnde Psychiater diagnostiziert
hat (vgl. E. II. 6.2.1.2 hiervor) – zumindest die Diagnose einer
Depression in die Berichte Dr. med. I.___ miteingeflossen wäre.
6.2.1.4
Damit wird der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr.med. G.___ durch die medizinischen Vorakten
nicht geschmälert.
6.2.2
In Bezug auf das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 86.1) ergibt
sich Folgendes:
6.2.2.1
Der Feststellung von Dr. med. H.___,
es lägen aus neurologischer Sicht keine divergierenden Beurteilungen vor
(IV-Nr. 86.1 S. 20 unten), kann unter Heranziehung der vorangehenden medizinischen
Akten gefolgt werden: So wurde bereits im Austrittsbericht des Spitals N.___,
Neurologische Klinik, vom 22. Mai 2013 (vgl. IV-Nr. 53 S. 27
ff.) die Diagnose einer «inkompletten sensomotorischen Parasymptomatik der
Beine seit 10. Mai 2013» ausgewiesen. Diese Diagnosestellung ist aufgrund
der vorliegenden Akten unbestritten. So wurde diese Diagnose auch im
Austrittsbericht des B.___ in [...] vom 21. November 2013, im Bericht des
Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2014 und im Bericht des
Spitals X.___ vom 29. April 2015 (vgl. E. II. 5.2, 5.4, 5.8 hiervor)
bestätigt. Es wurde daher am 15. Mai 2013 eine mikrotechnische Laminektomie
BWK11 und BWK12 mit Tumorresektion durchgeführt (vgl. E. II. 5.1 hiervor),
wobei der zuständige Neurochirurg Dr. med. M.___ im Bericht vom
18.
Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) von einer insgesamt
erfreulichen Besserung der Paraplegie und bildgebenden Regredienz der Läsion
thorakal ohne histologischen Tumornachweis berichtete. In den weiteren ärztlichen
Berichten ist sodann von einer therapierefrektären Situation mit weiterhin brennenden
Schmerzen bzw. einem Schmerzsyndrom die Rede (vgl. E. II. 5.7 ff.
hiervor). So seien die Schmerzen medikamentös nicht beeinflussbar und auch die
am 20. Januar 2016 durchgeführte Infiltration der Nervenwurzeln L4/L5 habe
keine Veränderung der Neurologie gebracht (vgl. E. II. 5.11 hiervor). In diesem
Sinne führte auch der neurologische Gutachter Dr. med. H.___ aus, es könnten
keine medizinischen Massnahmen genannt werden, die die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin wirklich zu verbessern vermöchten (IV-Nr. 86.1
S. 21 oben). Es leuchtet in diesem Zusammenhang sodann ein, wenn er weiter
darlegte, dass betreffend die Paraplegie seit längerer Zeit der Endzustand
eingetreten sei und diesbezüglich keine weitere Besserung und auch sonst kaum
eine Veränderung zu erwarten seien.
Folglich sind keine den Ausführungen und
Einschätzungen des neurologischen Experten Dr. med. H.___ entgegenstehende
medizinische Darlegungen ersichtlich.
6.2.2.2
In Bezug auf die am 29. Oktober
2015.
durchgeführte Operation der Beschwerdeführerin im Bereich der unteren HWS
(vgl. E. II. 5.11 hiervor) ist festzuhalten, dass Assoc. Prof. Dr. med. Dr.
phil. PD Y.___ im Bericht vom 22. Januar 2016 einen Verdacht auf eine
Nervenwurzelreiz- / Ausfallsymptomatik L4 und L5 festhielt. Diesbezüglich
führte Dr. med. H.___ aus, es fänden sich heute klinisch-neurologisch keine
Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen von Seiten der HWS
mehr (vgl. IV-Nr. 86.1 S. 19 Mitte). Demzufolge hat sich Dr. med. H.___
mit dieser gesundheitlichen Problematik befasst und konnte diese aus
nachvollziehbaren Gründen gestützt auf seine eigene Untersuchung nicht (mehr)
bestätigen.
6.2.2.3
Auf das erstmals im
Austrittsbericht des B.___ vom 21. November 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor)
diagnostizierte Karpaltunnel-Syndrom rechts, das konservativ mit einer
entsprechenden Schiene in der Nacht behandelt wurde, und im Verlaufsbericht von
Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2015 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) als «allmählich
auftretendes Carpaltunnelsyndrom beider Hände» interpretiert wurde, ging Dr.
med. H.___ ebenfalls ein. Dabei hielt er fest, es könne heute kein sicheres
Carpaltunnelsyndrom mehr diagnostiziert werden und stellte daher die Diagnose
eines «Carpaltunnelsyndroms beidseits nicht sicher ausgeschlossen» fest
(IV-Nr. 86.1 S. 19 Mitte), ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
6.2.2.4
Betreffend das im Bericht des
Spitals X.___ vom 29. April 2015 im Zusammenhang mit der inkompletten
sensomotorischen Paraplegie sub LWK2 festgestellte «chronische Schmerzsyndrom»
(vgl. E. II. 5.8 hiervor), auf welches die Ärzte indes nicht näher eingingen, hielt
Dr. med. H.___ in seinem neurologischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 86.1
S. 17 unten), es habe klinisch-neurologisch eine Druck- und Klopfdolenz
okzipital beidseits sowie ein leicht bis mässig ausgeprägtes, linksbetontes,
unteres Zervikalsyndrom, verbunden mit leichter, etwas schmerzhafter
Funktionseinschränkung im Bereich der unteren HWS bestanden. Zudem habe sich
ein leichtes Lumbovertebralsyndrom ohne Funktionseinschränkung gefunden. Demnach
sind Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS und HWS auch im
Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ausgewiesen. Folglich besteht auch
hier keine Divergenz der gutachterlichen Einschätzungen zur ärztlichen
Vorbeurteilung.
6.2.2.5
Der Beweiswert des
neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. H.___ wird durch die vorangehenden
medizinischen Akten nicht eingeschränkt.
6.3
Damit vermögen die vor dem
bidisziplinären Gutachten vom 19. Februar 2016 verfassten ärztlichen
Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.
7.
Es ist zu prüfen, ob die nach
dem Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 19. Februar
2016.
verfassten Arztberichte dessen Beweiswert allenfalls zu schmälern
vermögen.
7.1
Eingehend auf den Bericht des
Hausarztes Dr. med. I.___ vom 5. März 2016 (vgl. E. II. 5.13 hiervor)
lässt sich keine vom Gutachten abweichende Beurteilung feststellen. So hielt
Dr. med. I.___ fest, das Gutachten widerspiegle sehr gut die Beschwerden der
Beschwerdeführerin und gehe vertieft auf die Diagnosen, den bisherigen Verlauf
und die Therapiemöglichkeiten ein. Es ist daher davon auszugehen, dass er die gutachterlichen
Beurteilungen und Einschätzungen grundsätzlich teilt bzw. diese anerkennt. Seine
weitere Ausführung, wonach auch er der Meinung sei, die Beschwerdeführerin
könne höchstens zu 30 % für eine ganztägige Tätigkeit eingesetzt werden, scheint
allerdings auf einem Missverständnis zu beruhen, soweit Dr. med. I.___
ausführt, diese Beurteilung stimme mit der Einschätzung des neurologischen
Gutachters Dr. med. H.___ überein. Wie dargelegt, geht Dr. med. H.___ aus
der Sicht seines Fachgebiets von einer Leistungsminderung um 30 % und
einem verbleibenden Rendement von 70 % aus. Aus dieser Fehlinterpretation
ergibt sich jedoch kein Anlass, die Ergebnisse des Gutachtens, dem Dr. med. I.___
ansonsten zustimmt, in Frage zu stellen.
7.2
Betreffend die Stellungnahme des
behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 6. April 2016 (vgl. E. II.
5.14
hiervor) zum Gutachten ist festzuhalten, dass sein in allgemeiner Weise
vorgebrachtes Argument, wonach seine Beurteilung, die auf einer Erhebung des
Längsverlaufs beruhe und Auskünfte von Familienmitglieder (Ehemann, Tochter,
Sohn) beinhalte, umfassender sei als die im Gutachten lediglich auf einem Querschnittsbefund
beruhenden Einschätzungen, nicht zu überzeugen vermag. So ist zum einen
festzuhalten, dass weitere fremdanamnestische Angaben dort nicht unbedingt
erforderlich sind, wo sich – wie vorliegend der Fall – bereits Berichte des
behandelnden Psychiaters in den Akten befinden und sich auch weitere Ärzte über
Jahre zum Psychostatus und zum Verlauf geäussert haben. Es steht dem Gutachter
bei der Frage, ob er weitere fremdanamnestische Auskünfte / Angaben
benötigt, denn auch ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts
9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 m.w.H.). Folglich kann aus dem
Verzicht auf das Einholen einer Fremdanamnese von Dr. med. G.___ nicht auf
eine Minderung des Beweiswertes seines psychiatrischen Teilgutachtens geschlossen
werden. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her denn
auch nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.2.1). So ist
ein Gutachter gerade zur Vermeidung von blossen «Momentaufnahmen» auf Aussagen
in den Akten zum langjährigen Verlauf – wie vorliegend durch das Aufführen der
vorangehenden Akten in chronologischer Reihenfolge der Fall – angewiesen. Folglich
vermögen die Vorbringen von Dr. med. J.___ – welche er auch in seinen beiden
weiteren Berichten vom 3. Mai 2017 und 28. August 2017 (vgl. E. II.
5.19
f. hiervor) vorbringt – nicht zu überzeugen.
Weiter führte Dr. med. J.___ aus, die im
Gutachten bei der Darstellung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin
festgestellte «Überexpression» interpretiere er am ehesten als ein «Merkmal des
individuellen Kommunikationsstils» und nicht im Sinne einer Aggravation oder
gar Simulation wie das Gutachten. Auf diesen Standpunkt stellte er sich sodann
auch in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.19 hiervor). Dazu
kann festgehalten werden, dass die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits
(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) es nicht zulässt, ein
Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die
bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des
Bundesgerichts 8C_325/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.4,8C_362/2017 vom
30.
Oktober 2017 E. 4). Demnach vermag die Beschwerdeführerin aus
diesem Vorbringen von Dr. med. J.___ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So
hielt auch der behandelnde Psychiater klar fest, dass es sich bei dieser
Einschätzung um eine Frage der Interpretation handle.
Ferner hielt Dr. med. J.___ in seiner Stellungnahme
vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) dafür, er habe – wie schon im
Bericht vom 6. April 2016 erwähnt – Testverfahren durchgeführt (MADRS, 37
Punkte und BDI, 42 Punkte), die den klinisch bestätigten Schweregrad der
Depression mit den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen widerspiegelten.
Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es im Ermessen des jeweiligen Gutachters
liegt, ob und welche psychologischen Testverfahren er durchführen will, zumal
deren Aussagekraft begrenzt ist. Ausserdem beruhen diese Testungen weitgehend
auf den Angaben und Selbsteinschätzungen der zu untersuchenden Person und
dienen einzig der Überprüfung des klinischen Befunds (Urteil des Bundesgerichts
8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.1). Es liegt somit im Ermessen
des jeweiligen Facharztes, ob er entsprechende Tests durchführen will. Damit erweist
sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___ nicht als weniger
beweiskräftig, weil er auf die Durchführung von psychologischen Testverfahren
verzichtet hat.
Die Einschätzungen von Dr. med. J.___
bezüglich der wenigen persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin lassen
sich mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
gutachterlichen psychiatrischen Exploration bei Dr. med. G.___ nicht
nachvollziehen. So gab die Beschwerdeführerin an, mit der in Mazedonien
lebenden Mutter eine gute und zu ihren Geschwistern sehr gute Beziehungen zu
pflegen (IV-Nr. 86 S. 8 oben), zudem sei die Beziehung zu ihren
Kindern und zum Ehemann, mit denen sie zusammenlebe, gut. Ausserdem habe sie
etwa vier bis fünf gute Freundinnen, die zwar arbeiten würden, aber sie
manchmal besuchen kämen. Zudem pflege sie gute Kontakte zu einer im Haus
wohnenden Brasilianerin, die für sie wie eine Schwester sei (IV-Nr. 86.2
S. 9). Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie Dr. med. J.___ zur
Ansicht gelangt, die Beschwerdeführerin lebe mit Ausnahme zum Kontakt zu ihrer
Primärfamilie weitestgehend isoliert. Auch die weiter aufgeführten Befunde wie Antriebsmangel,
verminderte Stresstoleranz, Interesse- und Lustlosigkeit lassen sich angesichts
der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens nicht nachvollziehen.
So gab die Beschwerdeführerin betreffend den Tagesablauf u.a. an
(IV-Nr. 86.2 S. 9), sie mache nach dem Aufstehen die Morgentoilette,
nehme anschliessend einen Kaffee, könne sich selber anziehen und setze sich
dann zu Hause auf den Hometrainer oder mache Übungen. Am Nachmittag trainiere
sie wieder, erledige Hausarbeiten, esse um circa 14.00 Uhr und esse auch
am Abend nur eine Kleinigkeit. Damit sind ein fehlender Antriebsmangel sowie
eine Interesse- und Lustlosigkeit nicht erkennbar.
Insgesamt vermögen folglich die
Vorbringen von Dr. med. J.___ in der Stellungnahme vom 6. April 2016 die beweiswertigen
gutachterlichen Einschätzungen nicht umzustossen. Dies gilt denn auch für die
Ausführungen von Dr. med. J.___ in seinen Stellungnahmen vom 3. Mai 2017
und vom 28. August 2017 (vgl. E. II. 5.19 f. hiervor), in denen er keine
neuen Erkenntnisse vorbringt, die seine Diagnosestellungen zu stützen vermögen.
Er hält vielmehr weiterhin an seinen Einschätzungen und Argumentationen in seiner
Stellungnahme vom 6. April 2016 fest. Dies beurteilte die RAD-Ärztin Dr.
med. F.___ auch in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2016 (vgl. E. II.
5.15
hiervor) gleich, indem sie ausführte, Dr. med. J.___ bemängle das
Gutachten von Dr. med. G.___ nicht an sich und erwähne in seiner Stellungnahme
vom 6. April 2016 denn auch keine neuen Diagnosen. Der Beweiswert des
Gutachtens wird durch die Stellungnahmen von Dr. med. J.___ nicht geschmälert.
7.3
Folglich vermögen auch die nach
dem bidisziplinären Gutachten vom 19. Februar 2016 verfassten ärztlichen
Stellungnahmen dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.
8.
Nachfolgend ist auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
8.1
Die Beschwerdeführerin bringt
vor (A.S. 15), die Aussage von Dr. med. G.___, wonach ihm die
Beschwerdeführerin betreffend ihre Familienanamnese nichts dazu gesagt habe,
dass mehrere Verwandte wegen Hirnschlägen gelähmt oder verstorben seien, was
ihr eine ständige Angst bereite, zeige sehr schön, dass es einem Gutachter gar
nicht möglich sei, sich in derart kurzer Zeit ein umfassendes Bild einer
Patientin zu machen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So hat der
psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin anlässlich seiner rund
1,5 Stunden dauernden Exploration (vgl. IV-Nr. 86.2 S. 2 unten) u.a.
explizit zur Familienanamnese / Heredität befragt (IV-Nr. 86.2
S. 8). Diese gab diesbezüglich an, in der Heredität seien keine psychiatrischen
Krankheiten bekannt. In diesem Sinne hielt der psychiatrische Gutachter in
seiner Stellungnahme vom 6. September 2016 denn auch fest (vgl. E. II.
5.16
hiervor), die Beschwerdeführerin habe während der Anamnese keine Angaben zu
Hirnschlägen von Verwandten gemacht. Da entsprechende Angaben auch nicht aus
den dem Gutachter vorliegenden medizinischen Akten hervorgehen, hatte er sich
mit entsprechenden Gesundheitsschädigungen in der Familie der
Beschwerdeführerin nicht auseinanderzusetzen. Folglich lässt sich aus diesem
Vorbringen keine Schmälerung des Beweiswertes des psychiatrischen
Teilgutachtens formulieren. Damit wird auch das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin (A.S. 16) entkräftet, wonach sich Dr. med. G.___ nicht
mit den Ängsten auseinandergesetzt habe. Für eine entsprechende gutachterliche
Auseinandersetzung bestand – wie zuvor dargelegt – kein Anlass. So erscheint
die Exploration ordnungsgemäss und auch in allen weiteren Akten finden sich
keine entsprechenden Hinweise diesbezüglich.
8.2
Die Beschwerdeführerin rügt
zudem (A.S. 15 f.), die Einschätzung von Dr. med. G.___, wonach die
medikamentöse antidepressive Behandlung mit 25 mg Surmontil nicht mit
einem schweren Grad einer Depression vereinbar sei, beruhe nicht auf den
Angaben von Dr. med. J.___. So habe dieser im Bericht vom 6. April 2016
festgehalten, die aktuelle Psychopharmakotherapie beinhalte neben 25 mg
Surmontil abends auch 200 mg Pregabalin morgens und 200 mg abends,
10.
mg Lioresal abends und 100 mg Aulin in Reserve. Aus diesen
Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn
es handelt es sich bei den durch den behandelnden Psychiater zusätzlich aufgeführten
Arzneimitteln Pregabalin, Lioresal und Aulin nicht um Antidepressiva. So ist Pregabalin
ein Wirkstoff aus der Gruppe der Antiepileptika, der zur Behandlung von
Nervenschmerzen, einer Epilepsie und generalisierten Angststörungen eingesetzt
wird (vgl. http://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Pregabalin, letztmals
besucht am 16. Februar 2018). Lioresal wird bei schwerer, aber reversibler
muskulärer Spastizität angewendet (vgl.
https://compendium.ch/mpro/mnr/1704/html/de, zuletzt besucht am 16. Februar
2018, vgl. auch E. II. 5.2 hiervor) und Aulin ist ein entzündungshemmendes
und schmerzstillendes Arzneimittel
(https://compendium.ch/mpub/pnr/31625/html/de, zuletzt besucht am 16. Februar
2018). Entsprechende Ausführungen sind sodann auch der Stellungnahme von Dr.
med. G.___ vom 6. September 2016 (vgl. E. II. 5.16 hiervor) zu
entnehmen, indem er darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin nur mit
Surmontil 25 mg medikamentös antidepressiv behandelt werde. Aufgrund
dieser relativ geringen antidepressiven Medikation ist der vom psychiatrischen Gutachter
beschriebene Widerspruch zum Vorliegen einer schweren Depression nachvollziehbar.
Dies auch unter Einbezug der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Therapiesitzungen
bei Dr. med. J.___ von einmal alle zwei bis drei Wochen (IV-Nr. 86.2
S. 10). Daran vermag das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts
zu ändern, wonach auf der Basis der Gate-Control Theorie auch die analgetische
Wirkung dual wirksamer Antidepressiva aufbaue.
9.
Zusammenfassend ist das
bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. G.___ und H.___ vom 19. Februar
2016.
als voll beweiswertig zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat somit
zu Recht auf dieses abgestellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den Einschätzungen
in diesem Gutachten auszugehen: Die psychischen als auch somatischen Probleme
begründen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
der Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin, da – vorwiegend aus neurologischer
Sicht begründet – Tätigkeiten im Stehen und Gehen sowie weiteren Anforderungen seit
spätestens 10. Mai 2013 nicht mehr zumutbar sind. Betreffend eine
leidensangepasste Verweistätigkeit (Tätigkeiten im Sitzen, ohne
Gewichtsbelastungen über 5 kg mit deutlich vermehrtem Pausenbedarf und
weiterer Einschränkung des Rendements im Rahmen der Blasenfunktionsstörung und
neuropathischen Schmerzen) führen ebenfalls beide gesundheitlichen Problemkreise
(somatisch und psychisch) zu einer Einschränkung, wobei hier von einer
teiladditiven Wirkung ausgegangen werden muss. Vom 27. Mai 2013 bis zum
21.
November 2013, während der stationären Behandlung im B.___, ist keine Arbeitsfähigkeit
vorgelegen. Dasselbe gilt für den Zeitraum ab Eintritt zur Operation vom
29.
Oktober 2015, als die Explorandin erneut operiert wurde, bis spätestens
Ende 2015. Zuvor ist die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht seit
Austritt aus dem B.___ am 21. November 2013 bis zum Spitaleintritt zur
Operation am 29. Oktober 2015 zu 50 % eingeschränkt gewesen, seit Anfang
des Jahres 2016 noch zu 40 %.
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin,
wonach die Folgen der vorliegenden depressiven Problematik nur bei überwiegend
wahrscheinlicher Therapieresistenz invalidenversicherungsrechtlich
Berücksichtigung finden, entspricht der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 24. Juli 2017 (A.S. 3) geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Danach fallen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger
Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als
invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent
sind (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis; Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1 m.w.H. [zur
Publ. vorgesehen]). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich indes
zwischenzeitlich geändert. So hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2016 vom
30.
November 2017 entschieden, die Folgen von lege artis diagnostizierten
leichten bis mittelschweren depressiven Störungen seien an den Grundsätzen von
BGE 141 V 281 zu messen. Somit ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument der fehlenden
Therapieresistenz bzw. dem Hinweis auf die frühere Rechtsprechung
auszuschliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November
2017.
E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher
systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts
9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.1). Da im bidisziplinären
Gutachten vom 19. Februar 2016 auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 in
rechtsgenüglicher Weise eingegangen worden ist (vgl. E. II. 6.1 hiervor), ist –
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (A.S. 3) – von einer wie im
Gutachten im Konsens festgestellten teiladditiven Wirkung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. oben).
10.
Auf diese Grundlage ist der Einkommensvergleich
vorzunehmen:
10.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab 10. Mai
2014.
– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
10.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,
mit Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
10.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 31, 86.1 S. 5) besuchte die Beschwerdeführerin von 1972 bis
1980.
die Primar- und Grundschule in [...] und schloss 1982 ebenfalls in [...]
die Anlehre als Schneiderin ab. 1988 kam sie in die Schweiz, wo sie bis 1990
als Produktionsmitarbeiterin bei der Z.___, [...], arbeitete. Vom 1. September
1994.
bis 31. März 2010 war sie sodann als Mitarbeiterin in der Löterei bei der AA.___
in [...] beschäftigt (IV-Nr. 31 S. 7). Diese Arbeitsstelle verlor sie
aus wirtschaftlichen Gründen, da der Produktionsstandort in [...] geschlossen
wurde. Ab dem 1. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin bei der AB.___ in [...]
tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2012 durch die
Arbeitgeberin wegen nicht genügender Arbeitsleitung aufgelöst (IV-Nrn. 7
S. 11, 31 S. 4). Seither ist die Beschwerdeführerin arbeitslos.
10.1.3
Da der Beschwerdeführerin die
letzte unbefristete Arbeitsstelle in der Firma AB.___, [...], nicht aus gesundheitlichen
Gründen per Ende März 2012 gekündigt wurde und sie seither nicht mehr
gearbeitet hat, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie die Arbeit bei der AB.___, in [...], auch
im Gesundheitsfall nicht mehr länger ausgeübt hätte. Daher ist für die
Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne (Tabelle TA1_tirage_skill_level)
abzustellen (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 189 f.). Dabei ist auf
das Total, Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege /
Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) für Frauen von einem
monatlichen Lohn von CHF 4'808.00 auszugehen. Damit beträgt das
Valideneinkommen im Jahr 2014 CHF 60'148.10 (12 x CHF 4'808.00 : 40 x
41,7 [durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig])
und das Valideneinkommen im Jahr 2016 CHF 60'799.50 (12 x CHF 4'808.00
: 40 x 41,7 [durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem
Wirtschaftszweig] : 103,3 [Index 2014] x 104,4 [Index 2016]).
10.2
Für das Invalideneinkommen massgebend
ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten
Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden.
10.2.1
Wie bereits oben ausgeführt
(vgl. E. II. 9 hiervor), ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin
ab dem 10. Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar
2016.
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten besteht. In
der bisher ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin ist hingegen eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % gegeben. Da es der Beschwerdeführerin möglich ist, eine leidensangepasste
Verweistätigkeit (Tätigkeiten im Sitzen, ohne Gewichtsbelastungen über 5 kg
mit deutlich vermehrtem Pausenbedarf und weiterer Einschränkung des Rendements
im Rahmen der Blasenfunktionsstörung und neuropathischen Schmerzen) auszuüben,
ist vorliegend für die Zeit ab 10. Mai 2014 aufgrund der LSE 2014,
TA1_tirage_skill_level ebenfalls von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von
CHF 4'808.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total,
Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie
Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und
Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten / Sicherheit / Fahrdienst», Frauen). Dieser Betrag
ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen und an das
zumutbare Arbeitspensum von 50 % anzupassen (CHF 4'808.00 x 12
[: 40 x 41.4] = CHF 60'148.10 : 2) . Damit ergibt sich ein
Invalideneinkommen von CHF 30'074.50.
Für die Zeit ab 1. Januar 2016 ist
ebenfalls auf die LSE 2014, TA1_tirage_skill_level von einem monatlichen
Bruttolohn für Frauen von CHF 4'808.00 auszugehen (LSE 2014
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie
Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und
Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten / Sicherheit / Fahrdienst», Frauen). Dieser Betrag
ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen und an den
Nominallohnindex sowie an das zumutbare Arbeitspensum von 60 % anzupassen
(CHF 4'808.00 x 12 [: 40 x 41.4] = CHF 60'148.10 : [Index
2014, 103,3] x [Index 2016, 104,4] = CHF 60'788.50, davon 60 %). Dies
ergibt ein Invalideneinkommen von CHF 36'473.10.
10.3
Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,
ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen
ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f. mit Hinweisen).
Während die Frage nach der Höhe eines
von der IV-Stelle gewährten Abzugs die Angemessenheitskontrolle betrifft, bei
der das Gericht einen gewissen Ermessensspielraum des Versicherungsträgers zu
respektieren hat (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73), beschlägt die
grundsätzliche Entscheidung, ob überhaupt ein Abzug gerechtfertigt ist, eine
Rechtsfrage, welche das Gericht im Beschwerdefall frei zu prüfen hat (BGE 137
V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Da die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom
Tabellenlohn vorgenommen hat (vgl. den Einkommensvergleich im Vorbescheid vom
7.
Juni 2016 [IV-Nr. 97], auf welchen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen wird), hat das Versicherungsgericht frei zu prüfen, ob ein Abzug
angezeigt ist und wie hoch er bejahendenfalls anzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss den
Ergebnissen des neurologischen Teilgutachtens (IV-Nr. 86.1) in einer
angepassten Verweistätigkeit (Arbeit im Sitzen, ohne Gewichtsbelastungen über 5 kg)
zusätzlich beeinträchtigt, weil auch die Sitzdauer beschränkt ist, sich die
neuropathischen Schmerzen und mögliche Nebenwirkungen entsprechender
Medikamente auswirken und die leichte Blasenfunktionsstörung vermehrte
Toilettengänge – bei eingeschränkter Gehfähigkeit – erfordert. Die Kombination
dieser Erschwernisse ist geeignet, sich über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit
hinaus lohnmindernd auszuwirken. Weitere, invaliditätsfremde Abzugsgründe bestehen
jedoch nicht. Damit rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet ein Abzug in der
Höhe von 10 %.
10.4
Mit dem Tabellenlohnabzug von 10 %
reduziert sich das Invalideneinkommen für die erste Phase ab 10. Mai 2014
von CHF 30'074.50 auf CHF 27'067.05 und für die zweite Phase ab
1.
Januar 2016 von CHF 36'473.10 auf CHF 32'825.80. Der
Invaliditätsgrad beläuft sich auf 55 % ab 10. Mai 2014 und auf 46 %
ab 1. Januar 2016.
10.5
Die Beschwerdeführerin ist in
ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 10. Mai 2013 zu 100 %
arbeitsunfähig. Das für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG) lief somit im Mai 2014 ab. Der zu diesem Zeitpunkt
bestehende Invaliditätsgrad von 55 % begründet einen Anspruch auf eine
halbe Rente ab 1. Mai 2014 (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29
Abs. 3 IVG; E. II. 3 hiervor). Der ab 1. Januar 2016 bestehende
Invaliditätsgrad von 46 % führt noch zu einem Anspruch auf eine
Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; E. II. 3 hiervor). Gemäss
Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) ist die ab 1. Mai 2014 laufende halbe Rente nach Ablauf
von drei Monaten, also mit dem 1. April 2016, auf eine Viertelsrente zu
reduzieren (vgl. BGE 109 V 125). An dieser Anspruchsberechtigung würde sich mit
einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % nichts ändern.
11.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli
2017.
zu Unrecht keine Invalidenrente zugesprochen hat. Da sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens vom 19. Februar 2016
dahingehend äusserte, sie könne keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben (vgl.
IV-Nr. 86.2 S. 10 unten), fehlt es ihr an der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit. Es entfällt daher ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, sich bei der
Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines entsprechenden Willens erneut zum
Leistungsbezug anzumelden.
12.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 24. Juli 2017 aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne
gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab 10. Mai 2014 eine halbe und ab
1.
April 2016 eine Viertelsrente auszurichten sind.
13.
Die
obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Bei teilweisem Obsiegen rechtfertigt
sich nur dann eine Reduktion der Parteientschädigung, wenn das Rechtsbegehren
den Prozessaufwand erheblich beeinflusst hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2
mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, denn der Beweiswert des
bidisziplinären Gutachtens war unabhängig vom gestellten Antrag zu prüfen. Die
Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.
13.1
Rechtsanwältin Wehrli Roth macht
in ihrer Kostennote vom 27. November 2017 einen Aufwand von 9 Stunden
geltend (A.S. 42 ff.). Dieser enthält vier Kurzschreiben sowohl an die Klientschaft
vom 26. September 2017 (inkl. Studium Posteingang), vom 27. Oktober
2017.
(inkl. Aktenstudium), vom 20. November 2017 (inkl. Studium
Posteingang) als auch das Schreiben an die [...] vom 15. November 2017
(inkl. Aktenstudium) à je 0,17 Std. – total 0,68 Stunden –, die nicht zu
berücksichtigen sind. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um
Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen ist.
Gesamthaft beläuft sich der zu berücksichtigende Aufwand auf 8,32 Stunden. Bei
einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 162.30
ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'421.70 (8,32 Std. x
CHF 250.00 = CHF 2'080.00 + CHF 162.30 + 8 % MwSt).
13.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit
teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin von den
gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 die Hälfte von CHF 300.00 zu
bezahlen, die andere Hälfte von CHF 300.00 hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Diese sind mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu
verrechnen. Die Differenz von CHF 300.00 ist der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Juli
2017 wird in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführerin vom 10. Mai
2014 bis 31. März 2016 eine halbe IV-Rente zusteht und sie ab 1. April
2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'421.70 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten
von CHF 300.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von
CHF 300.00 obliegen der Beschwerdeführerin. Diese sind mit dem bereits
bezahlten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen. Der Restbetrag von
CHF 300.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi