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Entscheid

VSBES.2017.229

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. März 2018Deutsch83 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1964 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 26. Juni 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf die seit 10. Mai 2013 bestehende Krankheit zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdeführerin gab an, sich

seit dem 27. Mai 2013 in der Rehabilitation des B.___, in [...],

aufzuhalten.

1.2 Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin sowohl den Arbeitgeberfragebogen als auch die Mitteilung der

IV-Stelle [...] vom 6. August 2013 (IV-Nrn. 7, 9) ein. Das B.___, [...],

erliess am 29. August 2013 – gestützt auf das Protokoll der individuellen

Abklärung der Wohnsituation vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 10 S. 3

ff.) – mit dem Ziel der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag eine

ergotherapeutische Verordnung für die Wohnungsanpassung der Beschwerdeführerin,

da sie auf einen manuellen Rollstuhl angewiesen sei (IV-Nr. 10 S. 1

f.). Am 20. September 2013 wurde durch den Berater C.___, Reha-Technik, D.___,

[...], eine Fachtechnische Beurteilung erstellt (IV-Nr. 12). Die

Beschwerdegegnerin erliess in der Folge verschiedene Mitteilungen, mit denen

sie der Beschwerdeführerin die Kosten für invaliditätsbedingte bauliche

Änderungen in der Wohnung, einen Handlauf, einen Treppenlift sowie einen

Rollstuhl zusprach (IV-Nrn. 13 - 15, 18). Die

Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 7. November 2013 fest, in Bezug

auf die beantragten baulichen Massnahmen für den Hauszugang sei nur der

Handlauf übernommen worden, wobei jedoch zur Geringhaltung der Sturzgefahr auch

ein Wetterschutz von grossem Nutzen wäre (IV-Nr. 21).

1.3 Mit Vorbescheid vom

18. November 2013 (IV-Nr. 24) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren betreffend die Windschutzwände ab, da diese nicht auf der

Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten seien und

keiner Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. Daran hielt sie trotz den

am 13. Dezember 2013 dagegen erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 29)

mit Verfügung vom 5. Februar 2014 fest (IV-Nr. 32). Die von der

Beschwerdeführerin dagegen am 7. März 2014 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 35)

wurde von diesem mit Urteil VSBES.2014.59 vom 5. Mai 2015 abgewiesen

(IV-Nr. 77). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 26. März 2014 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 37). Dazu reichte sie am 7. Mai 2014

das Beiblatt zur Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein

(IV-Nr. 41). Mit Abschlussbericht vom 29. April 2014 (IV-Nr. 40)

schloss der Eingliederungsfachmann E.___ die berufliche Eingliederung ab, da

die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen ablehne. Mit Mitteilung vom

9. Juli 2014 (IV-Nr. 51) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Kosten für die Abgabe eines Badebrettes zu. Nach dem

Einholen der medizinischen Akten (IV-Nrn. 53, 55) wurde der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 24. Juli 2014 (IV-Nr. 56) aufgrund einer

Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Mai 2014 die Zusprache einer

Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

trotz den am 23. September 2014 (IV-Nr. 64) dagegen erhobenen

Einwänden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2014

(IV-Nr. 68) fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Aufgrund der Stellungnahme von

Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),

vom 29. August 2014 (IV-Nr. 61) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 10. Juni 2015 (IV-Nr. 80) mit, zur Klärung

ihrer Leistungsansprüche sei eine medizinische Abklärung notwendig. Das

bidisziplinäre Gutachten wurde sodann von Dr. med. G.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und von Dr. med. H.___, Neurologie FMH, am 19. Februar

2016 erstattet (IV-Nrn. 86.1, 86.2). Dazu liessen sich der behandelnde

Hausarzt Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, am 5. März

2016 und der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, am 6. April 2016 vernehmen (IV-Nrn. 88, 90). Nach

Einholen der Stellungnahme von Dr. med. F.___, RAD, vom 25. April 2016 (IV-Nr. 92),

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

7. Juni 2016 (IV-Nr. 97) ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente und ab

1. April 2016 eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 101). Zu

diesen liess die Beschwerdegegnerin die Gutachter am 6. September 2016

bzw. am 13. Oktober 2016 (IV-Nrn. 107, 108) Stellung nehmen

(IV-Nr. 103). Gemäss der anschliessenden Stellungnahme von Dr. med. F.___,

RAD, vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 113) könne auf ihre Stellungnahme vom

25. April 2016 abgestellt werden. Mit Vorbescheid vom 25. April 2017

(IV-Nr. 119) ersetzte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom

7. Juni 2016. Da sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe,

stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in

Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2017 Einwände

erheben (IV-Nr. 120) und am 22. Juni 2017 beantragen

(IV-Nr. 124), es sei ein Fachgutachten Paraplegie bei einem Facharzt der Klinik

K.___ in Auftrag zu geben. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.

4. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 13. September 2017 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen

(A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung vom 24. Juli 2017 sei

aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ihr zustehenden IV-Leistungen,

insbesondere eine ganze IV-Rente sowie eventualiter berufliche Massnahmen,

auszurichten.

2. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur

rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in der Folge seien der

Beschwerdeführerin die ihr zustehenden IV-Leistungen auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 16. November 2017 (A.S. 38) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.

6. Die mit Eingabe vom

27. November 2017 (A.S. 42 ff.) durch die Vertreterin der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 28. November

2017 (A.S. 45) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juli 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

3.4

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom

15.

März 2017 E. 2.2).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren

bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) die

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und / oder

berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im

Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

5.1

Im definitiven Austrittsbericht

vom 27. Mai 2013 (IV-Nr. 53 S. 40 f.) betreffend die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 15. bis 27. Mai 2013 hielten

der Assistenzarzt L.___ und Dr. med. M.___, Leitender Arzt, Spital N.___, Neurochirurgische

Klinik, folgende Diagnosen fest:

ASIA C der Beine beidseits seit

10.

Mai 2013 mit / bei:

Sekundär eingebluteter

myelärer Raumforderung auf Höhe BWK11, Histologie nicht konklusiv, keine

Hinweise auf Infekt / Malignom

Beim Eintritt hätten folgende Befunde

festgestellt werden können: GCS 15. Kein Meningismus. Visus 0.9 beidseits.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch intakt. Pupillen isokor mit prompter Reaktion

auf Licht und Konvergenz. Flüssige Augenfolgebewegungen, keine Blickparesen,

keine pathologischen Nystagmen. Übriger Hirnnervenstatus ebenfalls intakt.

Freie HWS-Beweglichkeit. Lhermitte-Zeichen negativ. Lasègue beidseits negativ.

Wirbelsäule tief-lumbal klopfdolent. Patientin nicht gehfähig. Hochgradige

Paraparese der Beine, Hüftflexion / -extension M0, Kniestreckung beidseits

M1, Knieflexion rechts M1, links M0, Fussextension / -flexion beidseits

M1, Zehen M3 beidseits. Trophik und Tonus intakt. Keine Absinktendenz im

Arm-Halte-Versuch. MER [Muskeleigenreflex] beidseits symmetrisch schwach

auslösbar. Babinski beidseits negativ. Lagesinn an den Grosszehen aufgehoben.

KHV [Knie-Hacken-Versuch] nicht durchführbar.

Zur «Beurteilung, Therapie, Verlauf»

hielten die Ärzte fest: Im MRI der HWS und BWS vom 14. Mai 2013 habe sich

eine raumfordernde Läsion im distalen Myelon gezeigt, oberhalb des Conus mit

kleinen Einblutungen. Am 15. Mai 2013 habe der Eingriff (mikrotechnische

Laminektomie BWK11 und BWK12 mit Tumorresektion) komplikationslos durchgeführt

werden können. Postoperativ Überwachung der Beschwerdeführerin auf der IPS, die

Beschwerdeführerin habe postoperativ die oberen und unteren Extremitäten auf

Aufforderung bewegt, Fusssenkerparese Kraftgrad M2 beidseits. Das MRI vom 17. Mai

2013.

habe regelrechte postoperative Verhältnisse, nach Kontrastmittel-Gabe

keine Anhaltspunkte für einen Resttumor gezeigt. Im Verlauf GCS 15, so dass die

Beschwerdeführerin auf die Bettenstation habe verlegt werden können. Im Verlauf

Kraftbesserung auf Knieflexion Kraftgrad M2 rechts, Knieextension M2 rechts,

Fussheber rechts M2, Fusssenker M3 rechts. Knieextension links M1, Knieflexion

links M1, Fussheber links M0, Fusssenker links M2, persistierendes Niveau sub

Th11. Keine neuen funktionellen neurologischen Defizite. Stets reizlose Wundverhältnisse.

Die Beschwerdeführerin beklage noch Kribbelparästhesien in beiden

Unterschenkeln, die Motorik in beiden Füssen habe sich bis zum Austritt auf

Kraftgrad M3 verbessert. lliopsoas rechts weiterhin M2. Das sensorische Niveau

sinke auf L1, mit persistierender Urininkontinenz.

Am 27. Mai 2013 sei die

Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in das B.___ in [...] verlegt worden. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 %.

5.2

Im Austrittsbericht vom

21.

November 2013 (IV-Nr. 53 S. 42 ff.) hielten Dr. med. O.___,

Oberarzt Paraplegiologie, und der Assistenzarzt P.___, B.___ in [...], Akutmedizin-

und Rehabilitation, nach der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom

27.

Mai bis 21. November 2013 folgende Diagnosen fest:

1.

Sensomotorisch inkomplette Paraplegie

sub Th11 (AlS D), zuletzt sub L2 (AlS D)

nach sekundär eingebluteter

myelärer Raumforderung auf Höhe BWK11 am 10. Mai 2013, Histologie

Rückenmark intramedullär: ZNS-Gewebe mit leichtgradiger Gliose, axonalen

Auftreibungen und Infiltration durch Makrophagen, kein Nachweis einer Neoplasie

Laminektomie BWK11 und

BWK12 mit Tumorresektion (fecit Dr. med. M.___) am 15. Mai 2013

AKTUELL:

Erstrehabilitation

2.

Autonome Dysregulation mit Herz-,

Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung

Blasenentleerung pseudophysiologisch

neuropathische Schmerzen uE

beidseits

3.

Adipositas

4.

Nicht dislozierte Avulsionsfraktur Dig.

I Fuss rechts am 4. September 2013

konservativ behandelt

5.

Mischbild aus Spannungs- / Migräne-Kopfschmerzen

6.

Arthrose im Grundgelenk Dig. I rechts‚ Erstdiagnose

September 2013

7.

Karpaltunnel-Syndrom rechts

Status bei Austritt: Cardiopulmonal

stabil. Fussgängerin an UAG (Unterarm-Gehstock) bzw. mit Rollator und mit

Fussheberorthesen für kurze Strecken. Beurteilung und Prozedere: Die

Beschwerdeführerin sei am 27. Mai 2013 zur Erstrehabilitation mit

inkompletter Paraplegie sub Th11 (AlS D) nach sekundär eingebluteter myelärer

Raumforderung auf Höhe BWK11 ins B.___ eingetreten. Beim Eintritt habe sich die

Beschwerdeführerin kardiopulmonal stabil und afrebil gezeigt. Um ihre Autonomie

hinsichtlich Mobilität zu erweitern, sei sie mit zwei manuellen Rollstühlen

versorgt worden. Zudem sei ein Treppenlift installiert worden, um die obere

Etage ihrer Wohnung zu erreichen. Eine Domizilabklärung sei im Juli 2013

erfolgt. Mit physiotherapeutischer Therapie habe erreicht werden können, dass

die Beschwerdeführerin bis zum Austritt 20 Treppenstufen mit Handlauf und einem

Unterarm-Gehstock meistern könne. Infolge der muskulären Schwäche der unteren

Extremitäten sei ihr Gehen mit US-Orthesen und UA-Gehstöcken unsicher. Die

Beschwerdeführerin sei weiterhin sturzgefährdet, weshalb eine erste Verordnung

für ambulante Physiotherapie ausgestellt worden sei, zur Überprüfung der Stand- / Gangsicherheit

und des Eigenprogramms. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt die Furcht zu

stürzen geäussert. Die überwiegend abends auftretenden Spasmen und zunehmende

Spastik seien mit Lioresal und Mg2+ behandelt worden. Zur Schmerzlinderung sei

die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt worden und sie besitze ein

persönliches TENS-Gerät. Bezüglich der gelegentlichen Kreislaufbeschwerden habe

die Beurteilung der Blutdruckregulation an passive Lageänderungen mittels

Kipptischversuch keine pathologischen Befunde ergeben. Urologische Abklärungen hätten

eine geringe Restharnmenge bei erhaltener Spontanmiktion und Kontinenz ergeben.

Hinsichtlich der Überwindung der einjährigen Erwerbslosigkeit hätten bei

Entlassung lediglich Absichten formuliert werden können. Eingeschränkte Deutsch-

und EDV-Kenntnisse erschwer(t)en die Berufsfindung. Angesichts ihrer gegenwärtigen

Lebenssituation fühle sich die Beschwerdeführerin in gewisser Weise nutzlos.

Sie verstehe aber die Notwendigkeit einer Tagesstrukturierung durch Ausüben

einer zumindest Teilzeit-Tätigkeit in Ergänzung zur Haushaltstätigkeit. Die

Kopfschmerzen seien mit Analgetika behandelt worden. Konsiliarisch sei geraten

worden, bei mittelfristig > 3 Episoden / Monat eine

prophylaktische Behandlung mit einem ß-Blocker zu diskutieren. Während des

stationären Aufenthaltes in [...] habe sich eine Grundphalanxfraktur der

Grosszehe rechts ereignet, wie die radiologische Bildgebung vom 2. September

2013.

bestätigt habe. In den Verlaufskontrollen nach 2 und 6 Wochen sei keine

sekundäre Fragmentverschiebung und damit ein Erfolg der konservativen

Behandlung dokumentiert worden. Das Carpaltunnelsyndrom rechts sei konservativ

mit einer entsprechenden Schiene behandelt worden, die nachts anzulegen sei. Zur

Förderung ihres Selbstwerts und der Gesundheit habe die Beschwerdeführerin ihr

Körpergewicht von 95 kg auf 88.3 kg gewollt reduzieren können. Damit sei

das Zielgewicht von 87 kg beinahe erreicht. Die Kompressionsbehandlung der

Unterschenkel beidseits sei bei Austritt beendet worden. Die Beschwerdeführerin

sei am 21. November 2013 in Begleitung ihrer Familie nach Hause entlassen

worden. Sie sei vom 27. Mai bis 24. November 2013 100 % arbeitsunfähig.

5.3

PD Dr. med. M.___, Spital N.___,

Neurochirurgische Klinik, hielt im Bericht vom 18. Dezember 2013

(IV-Nr. 53 S. 8 f.) folgende Diagnose fest:

Status nach spontanem

intramedullärem Hämatom auf Höhe BWK11/12, Laminektomie und Hämatomevakuation

am 15. Mai 2013

Im heutigen MRI der BWS zeige sich im

Vergleich zur Voruntersuchung vom September eine deutliche Regredienz der

T1-Signal-Hyperintensität ohne Hinweis auf pathologisches KM-Enhancement oder

Myelopathie. Bei insgesamt erfreulicher Besserung der Paraplegie und ebenfalls

bildgebender Regredienz der Läsion thorakal ohne histologischen Tumornachweis

könne aus neurochirurgischer Sicht die nächste Kontrolle mit MRI und klinischer

Verlaufskontrolle in einem Jahr erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis

auf weiteres 100 %. Der Beschwerdeführerin sei zur Gangschule und zum Kraftaufbau

Physiotherapie verordnet worden.

5.4

Dr. med. I.___, Allgemeine

Medizin FMH, führte im Arztbericht vom 5. Juli 2014 (IV-Nr. 53

S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

Inkomplette,

sensomotorische Paraplegie sub Th11 durch medulläre Spontanblutung am

10.

Mai 2013. Mikrotechnische Laminektomie und Hämatomevakuation Th11 und

12.

am 15. Mai 2013 am Spital N.___

Folgende Diagnosen hätten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Beginnende Gonarthose

rechts

Chorioretinitis, Uveitis

des rechten Auges

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsangestellte ab 10. Mai 2013 bis

auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.

Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei auf

Hilfsmittel (Rollstuhl, Stöcke) angewiesen. Seit dem 10. Mai 2013 sei sie

bei alltäglichen Lebensverrichtungen auch auf Hilfe von Drittpersonen

angewiesen. Durch die Lähmung der Beine könne die Beschwerdeführerin die

stehende Tätigkeit, die sie früher ausgeübt habe (Familie Q.___, Familie R.___)

nicht mehr absolvieren. Eine sitzende Tätigkeit käme allenfalls noch in Frage.

Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführerin

seien indes andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei müssten am Tag mehrere Pausen

eingebaut werden. Es sei auf das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu

verzichten. Zudem müsse die Arbeitsstelle mit dem Rollstuhl gut erreichbar sein.

Eine solche Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zu 8.5 Stunden pro Tag

zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

5.5

Dr. med. F.___, Fachärztin

Neurologie FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2014

(IV-Nr. 61 S. 2 ff.) fest, die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden.

Neben der inkompletten Paraplegie mit neuropathischen Schmerzen in den Beinen

würden sich gemäss den behandelnden Ärzten auch ein symptomatisches

Karpaltunnelsyndrom und möglicherweise eine depressive Anpassungsstörung auf

die Arbeitsfähigkeit bzw. Zumutbarkeit auswirken. Die Beschwerdeführerin selbst

erachte sich als vollständig arbeitsunfähig. Wie sich die Paraplegie auf die

Zumutbarkeit auswirke, wie stark die Handfunktion gestört sei und ob eine

krankheitswertige psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliege, bleibe abzuklären. Es werde ein bidisziplinäres

Gutachten (Neurologie / Psychiatrie) empfohlen. Vorgängig solle ein

Arztbericht des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters angefordert

werden.

5.6

Dr. med. S.___, Assistenzärztin

Psychiatrie, und Dr. med. T.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, [...], nennen im Arztbericht vom 16. März 2015 (IV-Nr. 73) keine

psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weitere

somatische Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten

dem zuweisenden Hausarzt entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich

letztmals am 20. März 2014 in der fachärztlichen Behandlung befunden. Sie

habe weiterhin Schwierigkeiten damit, sich mit der aktuellen Situation

abzufinden. Sie könne keine Hausarbeiten mehr verrichten und sei auf die Hilfe

von anderen angewiesen. Des Weiteren leide sie unter Einschlafstörungen. Die

Therapie sei bereits nach vier Sitzungen abgebrochen worden. Aufgrund der sehr

kurzen Therapiedauer, wobei die ersten Sitzungen vor allem zum Beziehungsaufbau

und gegenseitigen Kennenlernen dienten, habe die Diagnostik nicht definitiv und

ausreichend abgeklärt werden können. Es bestehe jedoch ein Verdacht auf eine mittelgradige

depressive Episode.

5.7

Dr. med. U.___, Assistenzarzt,

und PD Dr. med. M.___, Spital N.___, Neurochirurgische Klinik, wiesen im

Bericht vom 23. März 2015 (IV-Nr. 78 S. 12 f.) betreffend die

ambulante Sprechstunde vom 20. März 2015 folgende Diagnosen aus:

Status nach spontaner

intramedullärer Blutung am 14. [recte: 10. ] Mai 2013

Status nach Laminektomie

BWK11 und BWK12; mikrotechnischer Hämatom-Evakuation sowie Biopsie am 15. Mai

2013.

Start mit Neurontin am

5.

Dezember 2014 (ohne Erfolg)

Aufgrund der therapierefrektären

Situation mit weiterhin brennenden Schmerzen sei zunächst eine neurologische

Beurteilung durchzuführen, mittels elektrophysiologischer Untersuchung und

Adaption der Schmerztherapie mit Fokus auf die neuropathischen Schmerzen. Aus

neurochirurgischer Sicht werde die Beschwerdeführerin erneut in einem Jahr

mittels MRI der BWS nachkontrolliert. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine

Indikation für einen Neurostimulator.

5.8

Im Bericht vom 29. April 2015

(IV-Nr. 78 S. 3 f.) hielten Prof. Dr. med. V.___, Klinikdirektor und

Chefarzt, und Dr. med. W.___, Oberarzt, Spital X.___, Neurozentrum, aufgrund

der am 27. April 2015 stattgefundenen ambulanten neurochirurgischen

Poliklinik-Sprechstunde folgende Diagnosen fest:

Chronisches Schmerzsyndrom

und sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub LWK2 bei sekundär eingebluteter

myelärer Raumforderung auf Höhe BWK11 am 10. Mai 2013

Status nach Laminektomie

BWK11 mit Hämatomevakuation am 15. Mai 2013 (PD Dr. med. M.___,

Neurochirurgische Klinik, Spital N.___)

Es seien die aktuellen

kernspintomographischen Befunde mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann

besprochen worden. Grundsätzlich werde eine Testimplantation mit einer

epiduralen Elektrode zur spinalen Neurostimulation als technisch möglich und

sinnvoll angesehen. Die Läsion in Höhe BWK11 solle nicht erneut operativ

angegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei über die realistischen

Erfolgsaussichten des Eingriffs informiert worden. Ziel sei primär eine

Besserung der Schmerzsymptomatik um mindestens 50 %. Im Verlauf könne in

Abhängigkeit des implantierten Systems die Durchführung einer erneuten

kernspintomographischen Bildgebung, insbesondere spinal, erschwert oder

unmöglich sein. Die Beschwerdeführerin werde überdenken, inwieweit sie den

Eingriff durchführen lassen möchte und sie, falls der operative Eingriff von ihr

gewünscht werde und geplant werden sollte, erneut kontaktieren.

5.9

Im Verlaufsbericht vom 17. Mai

2015.

(IV-Nr. 78 S. 1 f.) hielt Dr. med. I.___ in Bezug auf die letzte

ärztliche Kontrolle vom 9. Mai 2015 fest, der Gesundheitszustand sei

stationär. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Es komme allmählich ein

Carpaltunnelsyndrom beider Hände hinzu. Die z.T. intensiven Schmerzen in den

Beinen seien medikamentös nicht beeinflussbar. Eine Operation an der Wirbelsäule

auf Höhe Th11 werde von diversen Wirbelsäulen-Chirurgen abgelehnt. Eventuell werde

ein Rückenmarkstimulator eingesetzt. Die Beschwerdeführerin stehe dem eher

ablehnend demgegenüber, da im besten Fall nur eine Teilweise-Linderung erwartet

werde. Es sollten weiter Physiotherapie durchgeführt, Lyrica oder evtl. Neurotonin

gegen die neuropathischen Schmerzen und NSAR nur wenn notwendig eingesetzt

werden.

5.10

Im Arztbericht vom 3. Juni

2015.

hielt der die Beschwerdeführerin seit 30. Juni 2014 behandelnde Dr.

med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 79):

Schwere depressive Episode

(ICD-10 F32.2), seit 2013

Verdacht auf posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Probleme in Verbindung mit

belastenden Lebensumständen seit Operation im Rücken und folglich

Körperbehinderung mit Rollstuhlabhängigkeit (ICD-10 Z63.7)

Starke

Spannungskopfschmerzen

Chronische Schmerzsymptomatik

und inkomplette sensomotorische Paraplegie LWK2 bei:

sekundär eingeblutete myeläre

Raumforderung auf Höhe BWK11 am 10. Mai 2015 [recte: 2013], DD: Ependymom

Status nach Laminektomie

BWK11 mit Hämatom-Evakuation am 15. Mai 2013

Folgende Diagnosen hätten keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Karpaltunnel-Syndrom rechts

Adipositas

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Mitarbeiterin in der Montage sei die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014

bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei «sich

verschlechternd». Die Beschwerdeführerin sei seit der Operation im Spital N.___

vom 10. Mai 2015 [recte: 15. Mai 2013] bei alltäglichen

Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Es seien

ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.

Bei der bisherigen Tätigkeit wirke sich

die gesundheitliche Störung wie folgt aus: Die bestehende depressive

Symptomatik schweren Ausmasses sei vom Antriebsverlust mit schwerer

Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens, der beschriebenen

Konzentrationsdefizite sowie der bestehenden Schmerzsymptomatik mit Immobilität

geprägt und führten bei der Beschwerdeführerin zu schweren Beeinträchtigungen

der Alltagsperformance, so dass sämtliche Bereiche der Alltagsverrichtungen wie

Haushaltsbewältigung, Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer defizitär seien.

Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auch andere Tätigkeiten

seien ihr nicht zumutbar. Aufgrund der schweren depressiven Störung mit im

Vordergrund stehenden Konzentrationsdefiziten und Antriebsstörung in

Kombination mit den Schmerzen und der fehlenden Mobilität sei die Beschwerdeführerin

bei den einfachsten Anforderungen des Alltags und des Erwerbslebens

eingeschränkt. Es sei daher keine Tätigkeit zumutbar. Eine ambulante Behandlung

sei weiterhin dringend indiziert.

5.11

Im Bericht vom 22. Januar

2016.

(IV-Nr. 86.3) hielt Assoc. Prof. Dr. med. Dr. phil. PD Y.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, spez. Spinal Chirurgie,

aufgrund der Infiltration der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2016

folgende Diagnosen fest:

− Status nach schweren Nacken- und

Armschmerzen beidseits mit / bei

29.

Oktober 2015

Operation: C5 Nervenwurzeldekompression beidseits, C6 Nervenwurzeldekompression

beidseits, C7 Nervenwurzeldekompression beidseits, C4/C5, Anlegen einer

Spondylodese mittels Stand alone Cage, C5/C6, Anlegen einer Spondylodese

mittels Stand alone Cage, Zero-P, 7 mm Höhe, Standard, konvex, DePuy

Synthes, C6/C7, Anlage einer Spondylodese mittels Stand alone Cage

Status nach

mikrotechnischer Laminektomie BWK11 und BWK12 mit Resektion einer myelär

eingebluteten Raumforderung auf Höhe BWK11 ohne Hinweise auf Neoplasie, DD

Kavernom, mit Status nach sensomotorischer inkompletter Paraplegie Sub-Th11 AlS

D und Sub-L2 AlS D

Aktuell: Verdacht auf

Nervenwurzelreiz- / Ausfallsymptomatik L4 und L5, DD auch L3 mit entsprechenden

Beschwerden in den Beinen

19.

Januar 2016:

Nervenwurzelinfiltration L4/L5 rechts

20.

Januar 2016:

Nervenwurzelinfiltration L4/L5 links

Nebendiagnose

− Zervikoradikuläres Reizsyndrom, den

Dermatomen C6 und C7 entsprechend mit / bei

diskogen bedingten

Stenosierungen auf Höhe HWK5/6 und HWK6/7 sowie weniger ausgeprägt HWK4/5

Unter sterilen Kautelen und unter

BV-Kontrolle seien heute die Nervenwurzeln L4/L5 links mit je 2 ml eines

Gemischs aus Fortecortin und Naropin im Verhältnis 1 : 4 infiltriert

worden. Das Kontrastmittel habe sich gut entlang der Pedikel L4/L5 links

ausgebreitet. Bei der Infiltration sei es zu ziehenden Schmerzen im

Distributionsgebiet L4/L5 links gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin darauf

hingewiesen, dass sie nach der Infiltration wegen Sturzgefahr vorsichtig sein

solle. Die Neurologie habe sich im Vergleich zu vor der Infiltration nicht

verändert. Die Beschwerdeführerin werde über den Verlauf nach dieser

Infiltration Bescheid geben. Anschliessend werde, je nach Outcome, das weitere

Prozedere festgelegt.

5.12

5.12.1

Dr. med. G.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, hielt in seinem Psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Februar

2016.

(IV-Nr. 86.2) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit fest (S. 13):

Rezidivierende depressive

Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger

Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1)

Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der

rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leicht- bis mittelgradiger Episode lasse sich eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen

Tätigkeit von höchstens 30 % begründen, dabei mit berücksichtigt sei eine

gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Dezember 2015. Retrospektiv sei seit dem

Austritt aus dem B.___ am 21. November 2013 von einer 40%-igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 17).

5.12.2

Im Rahmen des Neurologischen Gutachtens

vom 19. Februar 2016 hielt Dr. med. H.___, Neurologie FMH, folgende

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 86.1

S. 14):

Inkomplette,

sensomotorische Paraplegie unterhalb circa Th11 beidseits

bei Status nach sekundär

eingebluteter myelärer Raumforderung auf Höhe BWK11, DD Cavernom, Status nach

Laminektomie BWK11 und BWK12 mit Tumorreduktion am 15. Mai 2013

mit residuellen

neuropathischen Schmerzen

mit residueller leichter

neurogener Blasenfunktionsstörung

Leichtes, linksbetontes,

unteres Zervikalsyndrom mit leichter, etwas schmerzhafter Funktionseinschränkung

der unteren HWS

Status nach operativer

Nervenwurzel-Dekompression C5 - C7 beidseits und Spondylodese C4 - C7

beidseits am 29. Oktober 2015

keine damit verbundenen

neurologischen Ausfälle

Leichtes

Lumbovertebralsyndrom

keine damit verbundenen

neurologischen Ausfälle

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien folgende Diagnosen:

Migränedisposition

Status nach unklarer

Operation am rechten Auge 2012 anamnestisch

Status nach Operation wegen

Arthrose im Sprunggelenk links 2012 anamnestisch

Carpaltunnelsyndrom

beidseits nicht ausgeschlossen

Aufgrund der stark eingeschränkten

Gehfähigkeit könnten der Explorandin keine Arbeiten mehr zugemutet werden,

welche im Gehen erfolgen müssen (S. 20). Aufgrund der eingeschränkten Stehfähigkeit

auch im Rahmen der Tiefensensibilitätsstörungen und der Rückenschmerzen könnten

auch keine Arbeiten mehr zugemutet werden, welche im Stehen erfolgen müssen. Im

Rahmen dieser Probleme seien auch keine Arbeiten mehr zumutbar, welche ein

Hantieren mit Lasten über 5 kg erfordern würden, keine Arbeiten im Bücken,

Kauern, Knien sowie repetitiv über Schulterhöhe. Infolge der glaubhaft

eingeschränkten Sitzdauer, den neuropathischen Schmerzen und der möglichen

Nebenwirkungen durch die medikamentöse Behandlung dagegen sowie der leichten

Blasenfunktionsstörung mit vermehrter Notwendigkeit, die Toilette mit

behinderter Gehfähigkeit aufsuchen zu müssen, liege ein erhebliches Rendement (gemeint

wohl: erheblich reduziertes Rendement) in Folge auch deutlich vermehrter Pausen

vor, welches bezogen auf ein Ganztagespensum auf 30 % eingeschätzt werden

könne. Die Explorandin habe keinen Beruf erlernt. Sie habe jahrelang in

Fabriken als Fabrikarbeiterin gearbeitet. Betreffend diese Tätigkeiten würden

die oben genannten Einschränkungen gelten. Alle Arbeiten, welche im Stehen und

Gehen erfolgen müssten, d.h. wohl die meisten, welche je durchgeführt worden

seien, seien nicht mehr zumutbar. Diese Unzumutbarkeit gelte seit dem Eintreten

des Akutereignisses, spätestens der Operation am 15. Mai 2013. Zumutbar

seien heute noch Arbeitstätigkeiten im Sitzen, ohne Gewichtsbelastungen über

5.

kg mit deutlich vermehrtem Pausenbedarf und weiterer Einschränkung des

Rendements im Rahmen der Blasenfunktionsstörung und der neuropathischen

Schmerzen in einem Pensum von 70 % bezogen auf ein volles Pensum. Medizinische

Massnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit der Explorandin wirklich zu verbessern

vermöchten, könnten keine genannt werden. An beruflichen Massnahmen könne Hilfe

bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitstätigkeit empfohlen werden.

In prognostischer Hinsicht sei davon

auszugehen, dass heute, bald drei Jahre nach dem Akutereignis betreffend die

inkomplette sensomotorische Paraplegie seit längerer Zeit der Endzustand

eingetreten sei. Diesbezüglich sei keine weitere Besserung und auch sonst kaum

eine Veränderung zu erwarten. Betreffend die residuellen Beschwerden im Bereich

der unteren HWS nach Operation erst im Oktober 2015 sei noch eine

Besserungstendenz zu erwarten.

5.12.3

Aus bidisziplinärer Sicht lägen

bei der Explorandin sowohl psychische als auch somatische Probleme mit

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 86.1 S. 23 f.). Beide

Problemkreise führten im bidisziplinären Konsens zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin, indem,

vorwiegend aus neurologischer Sicht begründet, Tätigkeiten im Stehen und Gehen

sowie weiteren Anforderungen, wie im neurologischen Gutachten definiert, seit

spätestens 15. Mai 2013 nicht mehr zumutbar seien. Betreffend eine

leidensangepasste Verweistätigkeit führten ebenfalls beide Problemkreise zu

einer Einschränkung, welche aus neurologischer Sicht in qualitativer Hinsicht

definiert und beurteilt worden sei. Es müsse hier von einer teiladditiven

Wirkung ausgegangen werden.

Vom 27. Mai 2013 bis zum

21.

November 2013, während der stationären Behandlung im B.___, sei

selbstredend keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Dasselbe gelte für den Zeitraum

ab Eintritt zur Operation vom 29. Oktober 2015, als die Explorandin erneut

operiert worden sei, bis spätestens Ende des Jahres 2015. Zuvor sei die

Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht seit Austritt aus dem B.___ am

21.

November 2013 bis zum Spitaleintritt zur Operation am 29. Oktober

2015.

zu 50 % eingeschränkt gewesen, seit Anfang des Jahres 2016 zu

40.

%.

5.13

Dr. med. I.___ hielt in seinem

Bericht vom 5. März 2016 (IV-Nr. 88) fest, das Gutachten widerspiegle

sehr gut die Beschwerden der Beschwerdeführerin und gehe vertieft auf die

Diagnose, den bisherigen Verlauf und die Therapiemöglichkeiten ein. Im jetzigen

Zeitpunkt könne noch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin

überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Auch er sei der Meinung, dass

die Beschwerdeführerin höchstens zu 30 % für eine ganztägige sitzende Tätigkeit

eingesetzt werden könne. Sie sei nicht mobil und könne keinen langen Arbeitsweg

auf sich nehmen. Sein Vorschlag laute somit, dass die Beschwerdeführerin

bestenfalls eine leichtgradige Teilzeitbeschäftigung als Heimarbeit suchen könne.

Wahrscheinlicher sei, dass sie eine volle Rente benötige.

5.14

In seiner Stellungnahme vom

6.

April 2016 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. J.___ folgende Diagnosen

auf:

Schwere und chronische

depressive Episode (ICD-10 F32.2)

Verdacht auf posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Chronische

Schmerzsymptomatik und inkomplette sensomotorische Paraplegie LWK2 bei:

sekundär eingebluteter myelärer

Raumforderung auf Höhe BWK11 am 10. Mai 2015 [recte: 2013], DD: Ependymom

Status nach Laminektomie

BWK11 mit Hämatom-Evakuation am 15. Mai 2013

Seine Beurteilungen beruhten auf

Untersuchungsbefunden im Rahmen der Einzelgespräche mit der Beschwerdeführerin,

den Verlaufsbeobachtungen während der Therapieepisode in verschiedensten

Situationen. Die Beobachtungen umfassten sowohl den Zeitraum vor den

chirurgischen Interventionen mit bestehender Hoffnung auf eine Besserung als

auch die postoperative Episode mit den entsprechenden Beschwerden ohne

erhofften Erfolg. Zudem umfasse die Beurteilung auch anamnestische Angaben

durch die Beschwerdeführerin selbst und Auskünfte von Familienmitgliedern

(Ehemann, Tochter, Sohn); seine Untersuchungen seien aufgrund der langen

Behandlungsperiode sehr ausführlich, neben den Querschnittsbestandaufnahmen mit

den Befunden nach AMDP sei im Rahmen der längeren Behandlungsepisode eine

Längsbeurteilung erfolgt, d.h. seine Beurteilungen stützten sich auf die

jeweiligen Befunde, anamnestische Angaben, Verlaufsbeobachtungen im Zeitverlauf

als Voraussetzung zur Diagnostizierung nach lCD-10 und Beurteilungen der

entsprechenden Funktionseinschränkungen. Im Gegensatz dazu umfasse ein

Gutachten lediglich einen Querschnittsbefund, die Erhebung des Längsverlaufs

hingegen stütze sich nicht auf klinische Beobachtungen, sondern lediglich auf

anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin, Angaben von Drittpersonen und

vorbehandelnden Ärzten. Gemäss dem Bericht des Gutachtens von Dr. med. G.___

leide die Beschwerdeführerin als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leicht bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.0/1).

Zusammenfassend könne festgehalten

werden, dass es sich diagnostisch um eine schwer ausgeprägte depressive Episode

mit chronifiziertem Verlauf im Sinne einer ängstlich agitierten Depression handle.

Zudem ergäben sich Hinweise für den Verdacht einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es ergebe sich ein prolongierter und

langwieriger Verlauf mit deutlicher Akzentuierung der depressiven Symptomatik,

wodurch die beschriebenen Funktionseinschränkungen bestünden. Demnach lasse

sich aus der Psychopathologie, der Anamnese und den Verlaufsbeobachtungen im

Kontext zur Diagnose und den damit einhergehenden schweren

Funktionseinschränkungen eine schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im

eindeutigen Kausalitätszusammenhang mit dem Störungsbild begründen.

Es sei auch zu erwähnen, dass aus seiner

Sicht bei der Darstellung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin eine

gewisse Überexpression vorliege, welche aber am ehesten als Merkmal des individuellen

Kommunikationsstils zu interpretieren und nicht mit einem Verhalten zur

Bestärkung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation oder gar Simulation zu

sehen sei, wie im Gutachten dargelegt. Aus seiner Sicht fänden keinerlei

Dramatisierungen der Beschwerden statt. Testpsychologisch habe sich ein schweres

depressives Syndrom abgebildet (s. MADRS und BMI). Die Krankheit mit Verlust an

Mobilität sowie Funktionseinschränkungen und folglich Alltagseinschränkungen

stelle eine schwere und vor allem anhaltende Belastung der Beschwerdeführerin dar.

Aus seiner Sicht stünden die krankheitsbedingten Einschränkungen und

Limitierungen mit Verlust an Selbständigkeit und Autonomie im wichtigen Zusammenhang

mit der Entwicklung des aktuell schwergradigen depressiven Zustandes. In diesem

Zusammenhang seien die Ausführungen des gutachterlich tätigen Psychiaters nicht

vollumfänglich nachvollziehbar, da ihm die Beschwerdeführerin zu Beginn der

Erkrankung nicht bekannt gewesen sei; dadurch liege eine augenscheinliche

Diskrepanz zwischen der vorliegenden Beurteilung und dem Gutachten von Dr. med.

G.___ vor. Aufgrund der chronischen Entwicklung der Depression und der schwer

beeinträchtigten Körperfunktion mit Mobilitätsverlust und Beeinträchtigung der

Selbständigkeit lägen wenig persönliche Ressourcen vor. Die Beschwerdeführerin

habe sich mit Ausnahme des Kontakts zur Primärfamilie sozial weitestgehend

isoliert, was mit der Depression im Zusammenhang mit dem Antriebsmangel, der

verminderten Stresstoleranz, der Interesse- und Lustlosigkeit gut zu begründen

sei. Die Befunde seien objektivierbar (Schlafstörungen, Antriebsminderung mit

Energie- und Kraftlosigkeit, fehlende Lebensfreude [Anhedonie], verminderte

Stressresistenz, Konzentrationsdefizite). Allerdings müsse erwähnt werden, dass

die Schmerzschwelle bei depressiven Erkrankungen und bei Schlafstörungen (wie

im vorliegenden Fall anzutreffen) herabgesetzt sei (dies erkläre sich durch die

Gate-Control-Hypothese, welche besage, dass durch den Mangel an Serotonin und

Noradrenalin im Rahmen der Depression die Schmerzhemmung auf spinaler Ebene

vermindert sei) und damit eine Wechselwirkung zwischen Schmerzen,

Schlafstörungen und Depressionen bestehe. Auf der Basis der Gate-Control Theorie

baue auch die analgetische Wirkung dual wirksamer Antidepressiva auf.

Bislang habe sich der Gesamtverlauf als

kaum beeinflussbar gestaltet, weshalb von einer Beschwerdepersistenz im

zukünftigen Verlauf ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführerin befinde

sich seit drei Jahren in stationärer und ambulanter Behandlung und trotz dieser

Massnahmen habe keine erhoffte und nachhaltige Besserung der Schmerzsymptomatik

und auch depressiven Beschwerden und der damit einhergehenden der

Funktionsbeeinträchtigungen erreicht werden können. Aufgrund der genannten Faktoren

und Überlegungen müsse die Prognose als ungünstig eingestuft werden. Von der

Tochter der Beschwerdeführerin sei zu erfahren gewesen, dass ihre Mutter zu

Hause nur über Wertlosigkeitsgefühle und Befürchtungen vor Krankheitsprogredienz

spreche. Es bestehe eine innere Agitiertheit und verminderte Stressresistenz,

so sei das Anspannungsniveau generell erhöht, dadurch komme es bei banalen

Vorfällen zu Missverständnissen und häufig zu nicht nachvollziehbaren

lmpulsausbrüchen. Bisher hätten keine wirksame Psychopharmakotherapie und Schmerztherapie

etabliert werden können, trotz der Massnahmen sei es zu einer

Beschwerdepersistenz mit chronischem Verlauf ohne nennenswerte Besserung

gekommen, aus diesem Grund sei in den nächsten Monaten nicht von einer

Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Gemäss der

Befundlage, des Verlaufs mit den beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen und

mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen könne der Beschwerdeführerin

vorläufig keine Tätigkeit zugemutet werden.

Aus den genannten Faktoren resultiere

eine deutlich verminderte Belastbarkeit (Erläuterungen siehe oben:

Antriebsmangel, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, verminderte

Stressresistenz mit folglich mehr Pausennotwendigkeiten). Der Schweregrad der

depressiven Erkrankung führe zu den beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen,

wodurch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als

Fabrikmitarbeiterin und teilzeitig als Reinigungsfachkraft) sowie eine

mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten begründbar sei.

Zudem sei aus genannten Gründen die Bewältigung alltäglicher Aufgaben erheblich

eingeschränkt.

Die Beurteilung von Dr. med. J.___

hinsichtlich Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) beziehe sich stets auf

Funktionseinschränkungen in Bezug auf die Symptome der gestellten Diagnosen,

die Beurteilung erfolge stets im Kontext zur angestammten Tätigkeit (unter

Beachtung der Zumutbarkeitskriterien für mögliche Verweistätigkeiten). D.h.

nicht nur die Diagnose per se, sondern die Symptome der Diagnose und die daraus

resultierenden Funktionseinschränkungen unter Beachtung der angestammten

Tätigkeit würden beurteilt. Aus den genannten Gründen und aufgrund der

Verlaufsbeobachtungen während der bisherigen Therapieepisode empfehle Dr. med. J.___

unterstützend eine Zweitmeinung über eine weitere Begutachtung.

5.15

Dr. med. F.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 25. April 2016 fest (IV-Nr. 92) fest, das

vorliegende bidisziplinäre, neurologisch / psychiatrische Gutachten

sei umfassend. Es sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf

einer ausführlichen Anamnese- und Befunderhebung. Die medizinische Beurteilung

sei nachvollziehbar, eine Konsensbesprechung zwischen den Experten sei erfolgt

und die Schlussfolgerungen seien begründet. Für die Beurteilung des

Rentenanspruchs könne auf das Gutachten abgestützt werden.

In seiner ausführlichen Stellungnahme

lege der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___ nochmals dar, wie er den

psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seiner Patientin einschätze.

Das Gutachten Dr. med. G.___ an sich werde nicht bemängelt. Die diagnostische

Einschätzung von Dr. med. J.___ und dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien

dem Gutachter aus dem Arztbericht vom 3. Mai 2015 [recte: 3. Juni

2015] bekannt. In der Stellungnahme zum Gutachten würden keine neuen Diagnosen

erwähnt. Der Gutachter setze sich in seiner Expertise ausführlich mit der

abweichenden Beurteilung von Dr. med. J.___ auseinander und lege dar, warum aus

seiner Sicht die depressive Störung als höchstens leicht bis mittelgradig

ausgeprägt und nicht wie von Dr. med. J.___ als schwer ausgeprägt einzuschätzen

sei. Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin: 100 %

Arbeitsunfähigkeit seit 10. Mai 2013 andauernd. Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Verweistätigkeit: (zumutbare Tätigkeiten: Arbeiten im Sitzen ohne

Gewichtsbelastungen über 5 kg mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf und

weiterer Einschränkungen des Rendements im Rahmen der Blasenfunktionsstörung

und der neuropathischen Schmerzen): 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai

2013.

bis 21. November 2013 und 29. Oktober 2015 bis 31. Dezember

2015.

Arbeitsunfähigkeit 50 % vom 22. November 2013 bis

28.

Oktober 2015. Arbeitsunfähigkeit 40 % seit Januar 2016 andauernd.

5.16

Dr. med. G.___ führte in seinem

Schreiben vom 6. September 2016 (IV-Nr. 107) aus, die

Rechtsvertreterin moniere, dass unklar bleibe, wie der Gutachter auf eine

Verbesserung der psychischen Situation ab November 2015 schliessen könne. Es

existiere kein Arztbericht, welcher echtzeitlich zwischen dem 3. Juni 2015

und November 2015 berichte. Dazu sei festzuhalten, dass sich die in seinem

Gutachten beschriebene Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nicht

auf frühere Arztberichte, sondern auf die während der gutachterlichen

Untersuchung am 26. Januar 2016 von der Explorandin selbst gemachten

Angaben abstütze. Auf die Frage nach ihrem Befinden habe sie spontan erklärt,

dass es ihr wieder etwas bessergehe, nachdem sie vor zwei bis drei Monaten, d.h.

Ende Oktober 2015, zum zweiten Mal an der Wirbelsäule operiert worden sei.

Während der gutachterlichen Untersuchung vom Januar 2016 sei der Schweregrad der

Depression, wie im Gutachten eingehend dargelegt, als leicht- bis mittelgradig beurteilt

worden, gestützt auf die subjektiv geklagten Beschwerden der Explorandin und

die während der Untersuchung erhobenen Befunde. Ein ausschliesslich mittelgradiger

oder gar schwerer Schweregrad der Depression habe nicht festgestellt werden

können. Diese Tatsache sei eingehend anhand der subjektiv geklagten Beschwerden

und der aktuell während der gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befunde

sowie der festzustellenden psychischen Ressourcen der Explorandin begründet

worden. Eine Verbesserung der Depression sei im Gutachten auch im Vergleich mit

dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 3. Juni 2015

belegt worden. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich

zweifelsfrei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands nachweisen. Der

für die Verbesserung erwähnte Zeitpunkt, Dezember 2015, sei nicht frei gewählt,

sondern stütze sich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, nämlich

der Tatsache, dass es ihr seit der Operation im Oktober 2015 wieder besser gehe.

Eigentlich hätte als Zeitpunkt der Verbesserung der Beschwerden bereits der

Oktober 2015 genannt werden müssen, ausgehend aber davon, dass die Veränderung

eines psychischen Gesundheitszustands und auch eine Stabilisierung desselben

eine gewisse Zeit benötigten, sei im Gutachten für die Verbesserung des

psychischen Gesundheitszustands der Dezember 2015 gewählt. Die Verbesserung des

psychischen Gesundheitszustands sei anhand von objektiven Befunden im Vergleich

mit dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 3. Juli 2015 eingehend

begründet worden.

Des Weiteren bemängle die

Rechtsvertreterin, dass im Gutachten bezüglich der familiären Anamnese nicht

erwähnt werde, dass mehrere Verwandte der Explorandin an Hirnschlägen gelähmt

oder verstorben seien. Während der gutachterlichen Untersuchung habe die

Beschwerdeführerin keine solchen Angaben gemacht, im Gegenteil habe sie sich

beklagt, dass sie die Einzige in der Familie sei, die auf den Rollstuhl

angewiesen sei. Sie habe sich denn auch nicht über diesbezügliche Ängste

geäussert, aber unmissverständlich davon gesprochen, dass sie wegen ihrer

eigenen Krankheit unter einer Hoffnungslosigkeit leide. In diesem Kontext sei

auch erwähnt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin während der

gutachterlichen Untersuchung nicht immer konsistent und zum Teil

widersprüchlich gewesen seien, wie im Gutachten eingehend dargelegt.

Darüber hinaus moniere die

Rechtsvertreterin, dass auf der Basis der Gate-Control Theorie auch die

analgetische Wirkung dual wirksamer Antidepressiva aufbaue. Zu bemerken dazu sei

die Tatsache, dass es sich hierbei ausschliesslich um das Problem der analgetischen,

nicht der antidepressiven Wirkung gehe. Die Rechtsvertreterin erwähne zudem,

dass sich der Gutachter lediglich auf die Tatsache abstütze, dass die Beschwerdeführerin

nur mit Surmontil 25 mg medikamentös antidepressiv behandelt werde, was

nicht vereinbar sei mit einem schweren Schweregrad einer Depression. Aus

gutachterlicher Sicht müsse dazu gesagt werden, dass tatsächlich als einzige

antidepressive medikamentöse Behandlung diejenige des Surmontils 25 mg

bestehe, auch wenn die Rechtsvertreterin zusätzlich erwähne, dass Dr. med. J.___

noch diverse weitere Heilmittel verordne (welche jedoch nicht aufgelistet würden,

respektive in keinem Bericht beschrieben seien, und auch von der Explorandin

nicht erwähnt würden). Mit Fug und Recht sei aus gutachterlicher Sicht auf eine

Blutkonzentrationsbestimmung verzichtet worden, aufgrund der niedrigen

Dosierung des verordneten Surmontils.

Zusammenfassend müsse gesagt werden,

dass die Argumente der Rechtsvertreterin – im Speziellen, dass die Anamnese

lediglich mangelhaft erhoben worden sei, die aktuellen Beschwerden nur

teilweise berücksichtigt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Begründung

und ohne jegliche Grundlage erfolgt sein sollen – nicht zu überzeugen vermöchten,

so dass sich Dr. med. G.___ nicht dazu veranlasst sehe, eine Änderung bezüglich

seiner im Gutachten gestellten Diagnosen und der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

5.17

Dr. med. H.___ hielt in seinem

Schreiben vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 108) fest, die

Rechtsvertreterin führe insbesondere betreffend das Neurologische Gutachten

aus, es bestünden Diskrepanzen betreffend die Arbeitsfähigkeit zu den Berichten

des B.___ vom 21. November 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) und zum

neurochirurgischen Bericht vom 18. Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor).

Hier sei jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diesbezüglich

bestehe keine Diskrepanz, da auch seinerseits attestiert worden sei, dass die

Explorandin in der angestammten Tätigkeit bis heute arbeitsunfähig sei. Er gehe

mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass in den oben genannten

Berichten die angestammte Tätigkeit gemeint gewesen sei. Falls dies nicht der

Fall gewesen wäre, hätte entweder explizit geschrieben werden müssen, dass die

vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit gelte oder aber es hätte

differenziert ausgeführt werden müssen, welche Einschränkung für die angestammte

und welche für eine angepasste Tätigkeit gelte.

Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste

Tätigkeit, welche aus bidisziplinärer Sicht ab dem 22. November 2013

attestiert worden sei, habe diverse und erhebliche Einschränkungen gegenüber

der angestammten Tätigkeit beinhaltet, entsprechend auch den Befunden, welche

insbesondere im Austrittsbericht des B.___ geschildert worden seien. Zudem seien

auch psychiatrische Aspekte einbezogen und damit eine teiladditive Wirkung aus

bidisziplinärer Sicht angenommen worden.

Die Rechtsvertreterin führe auch aus,

erst am 1. Juli 2014 bzw. 5. Juli 2014 sei vom B.___ bzw. vom

Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden,

das Mass der verminderten Leistungsfähigkeit habe von beiden Seiten nicht

bestimmt werden können. Auch hier bestehe aus Sicht des Referenten keine

Diskrepanz, indem sicher nicht angenommen werden könne, dass erst ab 1. Juli

2014.

bzw. 5. Juli 2014 eine Teilarbeitsfähigkeit für eine angepasste

Tätigkeit möglich gewesen sei, nachdem zu diesen Daten berichtet worden sei. Es

lägen keinerlei Berichte von früherem Datum vor, welche die Arbeitsfähigkeit

der Explorandin für eine angepasste Tätigkeit einschätzten. Andererseits müsse

in diesem Zusammenhang auch aufgeführt werden, dass der Hausarzt am 5. Juli

2014.

eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag als zumutbar

erachtet habe, wobei mehrere Pausen am Tag eingelegt werden müssten. Damit könne

auch die Sicht der Rechtsvertreterin nicht gestützt werden, dass die Beurteilungen

und Schlussfolgerungen der drei Ärzte übereinstimmend seien. Die

Rechtsvertreterin bemängle des Weiteren, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

für eine angepasste Tätigkeit ab Anfang des Jahres 2016 auf 40 % eingeschätzt

worden sei. Sie zitiere auch, dass Dr. med. Y.___, welcher die Explorandin im

Oktober 2015 operiert habe, berichtet habe, «dass sich die Neurologie im

Vergleich zu vor der Infiltration nicht verändert habe». Diesbezüglich sei zu

sagen, dass der Zeitpunkt, ab welchem die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

für eine angepasste Tätigkeit auf 40 % eingeschätzt worden sei, auf der bidisziplinären

Sicht beruhe. D.h. unter Berücksichtigung der teiladditiven Wirkung zu diesem

Zeitpunkt. Dass der Chirurg, welcher die Explorandin im Oktober 2015 an der HWS

operiert habe und im Januar 2016 Infiltrationen lumbal vorgenommen habe,

geschrieben habe, dass sich die «Neurologie nicht verändert habe», beziehe sich

üblicherweise nach solchen Eingriffen darauf, dass weder eine Verbesserung allfällig

vorbestehender neurologischer Ausfälle von Seiten der HWS oder der LWS noch neue

Ausfälle aufgetreten seien. Dies habe nichts mit dem Gesamtbefinden der Explorandin

zu tun und schon gar nicht mit der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin selber

berichte hingegen, dass es nach der Operation im Oktober 2015 zu einer

Verbesserung der Kopfschmerzen sowie weniger Einschlafen der Hände und weniger

Schmerzen im Nacken gekommen sei.

Dass aus Sicht der Rechtsvertreterin

schliesslich gar die Kenntnis der Vorakten wie auch die Beurteilung der

medizinischen Situation infrage gestellt würden, die Ausführungen zur

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht einleuchtend und die Schlussfolgerungen

als nicht begründet beurteilt worden seien, zudem die Anamnese nur mangelhaft

erhoben worden sei, die aktuellen Beschwerden nur teilweise berücksichtigt und

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Begründung und ohne jegliche Grundlage

erfolgt sei, könne aus Sicht des Referenten zumindest nicht nachvollzogen werden.

5.18

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 113

S. 2) fest, die beiden Gutachter nähmen ausführlich zu den Einwendungen

der Rechtsvertreterin Stellung. Sie erläuterten und begründeten ihre von den

Behandlern abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit und ihre

Überlegungen betreffend den Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten. Für die

Beurteilung des Rentenanspruchs könne auf die Stellungnahme von 25. April

2016.

(vgl. E. II. 5.15 hiervor) abgestellt werden. Weiterführende medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt.

5.19

In der Stellungnahme vom

3.

Mai 2017 (IV-Nr. 120 S. 22 ff.) hielt Dr. med. J.___ fest, die

Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 30. Juni 2014 in seiner

Fachbehandlung. Psychiatrisch leide die Beschwerdeführerin unter einer

chronisch verlaufenden, schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) im Sinne

einer ängstlich agitierten Depression bei Hinweisen auf eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die somatischen Diagnosen setze er als

bekannt voraus (kurz zusammengefasst: eingeblutete myeläre Raumforderung auf

Höhe BWK11 mit Status nach Laminektomie und Hämatomevakuation bei chronischen

Schmerzen mit inkompletter sensomotorischer Paraplegie). Wie bereits in seinem

Bericht vom 6. April 2016 erwähnt, habe die Beschwerdeführerin in den

Testungen Montgomery-Asperg Depression Rating Scale (MADRS) 37 Punkte und

im Beck-Depressionsinventar (BDI) 42 Punkte gezeigt. Obwohl diese Testungen für

Verlaufsbeurteilungen und nicht als Screeningmethode Anwendung fänden, widerspiegelten

sie eindeutig den klinisch bestätigten Schweregrad der Depression mit den

daraus resultierenden Funktionseinschränkungen. Dabei habe er klinisch folgende

Symptomatik beschrieben: Antriebslosigkeit, depressiver Affekt mit vereinzelt

aufhellbaren Phasen bei aber weitgehend schwerer depressiver Grundstimmung,

Einschränkungen der Sozialkompetenz mit Rückzug, Durchschlafstörungen, Albträume

mit Nachhallerinnerungen sowie rasche Ermüdbarkeit im Tagesverlauf infolge der

Antriebsproblematik. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter

Konzentrationsstörungen mit folglich defizitären Gedächtnisleistungen. Es bestehe

eine deutlich herabgesetzte Stressresistenz, so dass es bei geringen

Anforderungen zur Überlastung komme. Durch die Freud-, Interesselosigkeit und

verminderte Stressresistenz seien die sozialen Funktionen eingeschränkt, was

den beschriebenen Rückzug begründe. Durch die Durchhalteschwäche und Stressintoleranz

in Form von Dünnhäutigkeit bestünden mehr Pausennotwendigkeiten, zur

Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen wie Selbstversorgung bestünden infolge

der Antriebsarmut hohe Überwindungsanstrengungen.

Aus den genannten Beschwerden resultierten

schwere Funktionsbeeinträchtigungen in den wichtigen Bereichen wie Sozialleben,

Freizeitgestaltung, Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen wie Haushalt und

persönliche Fürsorge sowie in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin.

Die klinischen Beobachtungen von Dr.

med. J.___ stützten sich auf den Behandlungsverlauf mit den jeweiligen

Befunden, der Anamnese, Fremdanamnese und die beschriebenen Testungen. Es

handle sich um einen langwierigen und prolongierten Verlauf. Auch erwähne er

den überexpressiven Kommunikationsstil als individuelles Merkmal der Beschwerdeführerin,

was nicht einer Beschwerdebestärkung im Sinne einer Aggravation oder gar

Simulation gleich zu setzen sei. Durch die beschriebenen Symptome der schweren

Depression und den daraus folgenden krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen

bestünden in sämtlichen Alltagsbereichen schwere Defizite. Die Depression führe

zu einer erniedrigten Schmerzschwelle (sog. Gate-Control Theorie, die besage,

dass durch den Mangel an den Neurotransmittern Noradrenalin und Serotonin die

absteigende Wirkung dieser Hormone auf spinaler Ebene im Bereich Hinterhorn [erste

Umschaltstelle der eintretenden Schmerzfasern] herabgesetzt sei, wodurch bei

Depressionen die Schmerzschwelle herabgesetzt sei). Zudem sei nachgewiesen,

dass bei Schlafstörungen das Schmerzempfinden erhöht sei. Demnach bestehe eine

ungünstige Wechselwirkung zwischen Depression, Schlafstörungen (als Teilsymptom

der Depression) und somatischen Beschwerden. Trotz langer Therapie habe

bezüglich Depression und Schmerzen keine nachhaltige und richtungsändernde

Besserung der Symptomatik (er beziehe sich hier in erster Linie auf die

Depression) erreicht werden, damit begründe er auch die ungünstige Prognose.

Aus den genannten Gründen könne der Beschwerdeführerin

keine Tätigkeit zugemutet werden. Die erwähnten klinischen Beschwerden

(Antriebsmangel, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, verminderte Stressresistenz

und aus den Symptomen deshalb resultierende erhöhte Pausennotwendigkeiten bei

vermindertem Leistungsvermögen) führten nach wie vor zu einer 100 %

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Fabriktätigkeit und

teilzeitig als Reinigungsfachkraft) sowie zu einer mindestens 70 %

Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten. Seine Überlegungen stützten sich auch

auf die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag, im Sozialleben und

in der Freizeit und resultierten aus den Untersuchungsbefunden, der Anamnese

und fremdanamnestische Angaben. Damit könne zusammenfassend aus seinen

Untersuchungen nochmals bestätigt werden, dass es sich hiermit um eine schwere

Depression mit den entsprechenden schweren Funktionsbeeinträchtigungen handle,

so dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gegeben sei. Wie

bereits damals erwähnt, divergierten seine Ergebnisse mit den Beschreibungen

von Dr. med. G.___. Da sich die klinische Situation nicht geändert habe, sehe er

keinen Anlass zur Änderung der Diagnosen und Funktionseinschränkungen resp. der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

5.20

Dr. med. J.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 28. August 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 4) fest,

seine Beurteilung stütze sich auf die Verlaufsbeobachtung seit Oktober 2014, die

psychopathologischen Befunde, subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, fremdanamnestische

Auskünfte und die vorliegenden Berichte der stationären Behandlungen. Durch

Einbezug der Fremdanamnese (primäres Umfeld, welches die Beschwerdeführerin mit

ihren Beschwerden und dadurch verursachten Funktionseinschränkungen während des

Alltags aktiv erlebe, Symptome und Funktionseinschränkungen) sei die gründliche

und objektive Beschwerdevalidierung gegeben. Zudem sei der psychopathologische

Befund nach AMDP immer das Resultat der Summe von subjektiven Beschwerden und

objektiven Befunden. Dies werde im AMDP auch so gekennzeichnet («S» für

Selbstbeurteilung, «F» für Fremdbeurteilung, Gross- oder Kleinbuchstaben für S

und F entsprechend ihrer Bedeutsamkeit für ein entsprechendes Symptom). Somit sei

eine «Vermischung» nicht zu vermeiden und fachlich absolut korrekt. Zudem sei

zu erwähnen, dass die Beurteilung einer psychiatrischen Erkrankung immer primär

klinisch erfolge und zudem habe er Testungen mit dem MADRS und dem BDI verwendet

und diese als Ergänzung in seiner Beurteilung einbezogen und erwähnt.

Zusammenfassend halte er an seiner

Beurteilung mit den Diagnosen chronische schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2)

mit den entsprechenden schweren Funktionsbeeinträchtigungen – wie erwähnt –

fest. Zur Begründung der Funktionseinbussen und damit einhergehenden, verminderten

Leistungsfähigkeit weise er gerne auf seinen letzten Bericht vom 3. Mai 2017

(vgl. E. II. 5.19 hiervor) und seine Stellungnahme vom 5. April 2016 [recte:

6.

April 2016] (vgl. E. II. 5.14 hiervor) sowie auf das aktuelle Schreiben

hin. Dabei stütze er sich nicht nur auf seine Beschwerdeeinschätzung und

subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, sondern auf fremdanamnestische

Auskünfte einschliesslich Informationen vom Umfeld und weiterer beteiligter

Fachpersonen (Hausarzt, Klinikaufenthalte), zudem habe er auch Testungen mit

dem BDI und MADRS als unterstützende Werkzeuge mit einfliessen lassen. Demnach

habe er vollumfänglich den Aspekt der Beschwerdevalidierung berücksichtigt.

6.

Da die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___

vom 19. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) abstellt, ist zu prüfen,

ob diesem Beweiswert zuzusprechen ist:

6.1

Das von Dr. med. G.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.___, Neurologie FMH,

erstellte bidisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.

E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin am 26. Januar

2016.

und am 28. Januar 2016 einer ausführlichen psychiatrischen und neurologischen

Exploration unterzogen (IV-Nrn. 86.2 S. 2, 5 ff. und 86.1 S. 1 ff.).

Damit sind ihre geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen

miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So

wurden der psychiatrische Befund erhoben und neurologische Untersuchungen

(IV-Nrn. 86.2 S. 11 f., 86.1 S. 12 ff.) durchgeführt. Durch das

Aufführen der relevanten medizinischen Akten in chronologischer Reihenfolge sowohl

aus psychiatrischer als auch aus neurologischer Sicht (IV-Nrn. 86.2

S. 6 ff. und 86.1 S. 3 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) erstellt. Da zwischen den beiden Gutachtern am

5.

Februar 2016 eine bidisziplinäre Konsensbesprechung stattfand (IV-Nrn. 86.1

S. 1 und 23 f., 86.2 S. 23), beruhen die gutachterlichen

Schlussfolgerungen insbesondere auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf einer konsensualen Beurteilung. Es leuchten ferner die

medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation

ein: Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ hält fest, dass die bei der

Beschwerdeführerin festgestellten Symptome die notwendigen Kriterien zur

Diagnosestellung einer depressiven Episode erfüllten (IV-Nr. 86.1 S. 14).

Diese Einschätzung erscheint aufgrund der anschliessend während der aktuellen

Untersuchung festgestellten Symptome plausibel: So sei die Stimmung der

Beschwerdeführerin zeitweise gereizt-aggressiv, manchmal lustlos, traurig und

selten einmal fröhlich gewesen. Es seien eine morgendliche Müdigkeit, eine Vergesslichkeit,

eine zeitweise verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine Gewichtszunahme von 30 kg

seit Mai 2013, ein leicht vermindertes Selbstvertrauen sowie ein manchmal

auftretendes Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit und zeitweiliger

Suizidgedanken vorhanden, wobei Letztere durch die Gedanken an die Kinder

jeweils neutralisiert würden. Es vermag sodann im Weiteren einzuleuchten, dass

der Gutachter davon ausgeht, dass es sich hierbei um einen leichten bis

mittelgradigen Schweregrad einer Depression handelt. Dies insbesondere aufgrund

der im Rahmen der Exploration festgestellten Befunde, wonach die

Beschwerdeführerin einen vitalen Eindruck hinterlasse, da sie spontan und viel

mit einer kräftigen Stimme gesprochen habe, eine wechselhafte Stimmung zeige,

indem sie beim Gespräch über belastende Themen bedrückt-traurig wirke und

zeitweise Tränen in den Augen gehabt habe. Bei Themen, die dann aber nicht die

Beschwerden betroffen hätten, sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. So habe die

Beschwerdeführerin immer wieder lächeln und einige Male verhalten lachen können.

Ausserdem habe sie bei der Exploration bei der Frage nach ihrem Befinden

spontan angegeben (IV-Nr. 86.2 S. 5), dass es ihr nun wieder etwas

bessergehe, nachdem sie vor zwei bis drei Monaten, d.h. Ende Oktober 2015 zum

zweiten Mal an der Wirbelsäule (Halswirbelsäule) operiert worden sei.

Anschliessend habe sie weiter dargelegt, dass sie vor der Operation viel unter

Kopfschmerzen sowie Schulter- und Nackenschmerzen gelitten habe und ihr die

Hände oft eingeschlafen seien. Seither hätten sich die Schmerzen jedoch verbessert

und sie verspüre heute nur noch wenig Schmerzen (IV-Nr. 86.2 S. 5

f.). Gestützt auf diese Ausführungen überzeugt die Beurteilung des psychiatrischen

Gutachters, wonach es zu einer Teilverbesserung der depressiven Symptomatik

nach der Halswirbelsäulen-Operation Ende Oktober 2015 gekommen sei (IV-Nr. 86.2

S. 16), wobei diese auch auf die bisherigen psychiatrischen Behandlungen

zurückgeführt werden könnte. Der positive Einfluss der psychiatrischen Therapie

lässt sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehen, wonach

sie bei Dr. med. J.___ etwa einmal alle zwei bis drei Wochen Sitzungen in

ihrer Muttersprache Albanisch wahrnehme (IV-Nr. 86.2 S. 10). Dr. med.

G.___ hat ausserdem die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 in seinem

Teilgutachten behandelt und sich mit diesen eingehend auseinandergesetzt (vgl.

auch IV-Nr. 86.2 S. 20 ff.), wobei er u.a. die Ressourcen der

Beschwerdeführerin bejaht. So hält er diesbezüglich fest, die

Beschwerdeführerin sei bspw. an Aktualitäten interessiert, da sie sich mit dem

Schauen von Nachrichtensendungen im Fernsehen informiere (IV-Nr. 68.2

S. 17 f.). Zudem sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung

zu ihrem Ehemann, den Kindern, Freundinnen, den Geschwistern und zur Mutter als

weitgehend intakt zu beurteilen, auch wenn es wegen der Stimmungsschwankungen

der Beschwerdeführerin z.T. in der Beziehung mit dem Ehemann und den Kindern

manchmal zu Konflikten komme. Während der aktuellen Untersuchung habe die

Beschwerdeführerin immer präzise zeitliche Angaben gemacht, relevante kognitive

Beeinträchtigungen liessen sich nicht erkennen. Das Fähigkeitsniveau könne gemessen

am Mini-ICF-APP aus psychiatrischer Sicht insgesamt als höchstens leicht- bis

mittelgradig eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere seien die

Durchhaltefähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sowie die Flexibilität

und Umstellungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht als eingeschränkt zu

beurteilen. Die übrigen Items des Ratingbogens Mini-ICF-APP könnten als nicht

relevant eingeschränkt betrachtet werden. Aufgrund dieser Darlegungen ist die

daraus gezogene Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten nachvollziehbar, wonach

sich die Beschwerdeführerin auf diese Ressourcen und verbleibenden Fähigkeiten

bei der Ausübung einer Tätigkeit abstützen könne.

Die Beschwerdeführerin habe gegenüber

den neurologischen Experten Dr. med. H.___ eine Migräne beklagt, die aber

heute kein grosses Problem mehr darstelle. So habe sie vor drei Monaten zum zweitletzten

Mal einen Anfall gehabt und vorgestern einen letzten. Früher habe sie etwa zwei

bis drei Anfälle pro Monat gehabt (IV-Nr. 86.1 S. 2 f.). Es erscheint

daher schlüssig, dass Dr. med. H.___ diesbezüglich von einer Migränedisposition

ohne Aura ausgeht und dieser denn auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

beimisst (IV-Nr. 86.1 S. 18 oben). Bei der gutachterlichen

Untersuchung im Bereich der unteren Extremitäten wurden folgende Befunde der groben

Kraft festgestellt: Iliopsoas rechts M 4 - 5, links M 4 +,

Quadrizeps beidseits M - 5, Fussextensoren rechts M - 5,

links M 4 - 5, Zehenextensoren rechts M 4 - 5, links M

4.

+, Zehenflexoren beidseits M 3 - 4 (IV-Nr. 86.1 S. 13

unten). Im Vergleich zu den im Austrittsbericht des Spitals N.___ vom

27.

Mai 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) zum Eintritt der

Beschwerdeführerin festgehaltenen Befunden leuchtet die Ausführung des

neurologischen Gutachters ein, dass sich bis heute auf jeden Fall eine gute

Erholung der groben Kraft im Bereich der unteren Extremitäten eingestellt habe (IV-Nr. 86.1

S. 18). So hat bspw. die Fussextension und -flexion im Jahr 2013 beidseits

M 1 betragen. Bei der gutachterlichen Messung im Jahr 2016 werden die Fussextensoren

demgegenüber neu mit rechts M - 5 und links M 4 - 5

angegeben. Es ist daher diesbezüglich von einer Verbesserung auszugehen. In

diesem Zusammenhang überzeugt denn auch die Feststellung des neurologischen

Gutachters, wonach das Ausmass der residuellen Gehfähigkeit betreffend die

Strecke heute nicht klar beschrieben werden könne (IV-Nr. 86.1

S. 18). Denn die Beschwerdeführerin gebe bei der gutachterlichen

Exploration an, heute mit Hilfe von zwei Stöcken und den Unterschenkel-Orthesen

lediglich noch circa 5 m weit gehen zu können und dann in den Beinen nicht

mehr genügend Kraft zu haben und sich hinsetzen zu müssen (IV-Nr. 86.1

S. 4). Da diese Ausführungen in einem gewissen Widerspruch zur Erholung

der groben Kraft im Bereich der unteren Extremitäten stehen und im

Austrittsbericht des B.___ vom 21. November 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor)

zudem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe bis zum Austritt 20

Treppenstufen mit Handlauf und Unterarm-Gehstock meistern können, ist der bei

Dr. med. H.___ entstandene Eindruck einer Aggravation der residuellen

Einschränkung nachvollziehbar (IV-Nr. 86.1 S. 18).

Damit kommt dem bidisziplinären

Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2016

grundsätzlich voller Beweiswert zu.

6.2

Es ist daher zu prüfen, ob die

vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des medizinischen

Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das

psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.1 hiernach) und anschliessend auf

das neurologische Teilgutachten (vgl. E. II. 6.2.2 hiernach) einzugehen:

6.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 9. Februar 2016 (vgl.

IV-Nr. 86.2) ergibt sich Folgendes:

6.2.1.1

Einzugehen ist zunächst auf den

Bericht von Dres. med. S.___ und T.___ vom 16. März 2015 (vgl. E. II. 5.6

hiervor). In diesem wurde u.a. festgehalten, dass aufgrund des Abbruchs der

Therapie nach erst vier Sitzungen die Diagnostik nicht definitiv und

ausreichend habe abgeklärt werden können. Dennoch wurde ein «Verdacht auf eine

mittelgradige depressive Episode» festgehalten. Da diese Verdachtsdiagnose

nicht auf einem umfassend erhobenen Psychostatus der Beschwerdeführerin beruht,

kann diese nicht hinreichend und umfassend nachvollzogen werden. Es ist dennoch

schlüssig, wenn Dr. med. G.___ gestützt auf diese Verdachtsdiagnose davon ausging,

dass sich diesbezüglich keine relevanten Diskrepanzen zu seinem Teilgutachten

ergeben (IV-Nr. 86.2 S. 18). So beurteilte auch er den Schweregrad

der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf als gegenwärtig

«leicht- bis mittelgradige Episode» ohne somatisches Syndrom.

6.2.1.2

In Bezug auf den Arztbericht des

die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 3. Juni

2015.

(vgl. E. II. 5.10 hiervor) ist augenfällig, dass dieser – wie auch danach

immer – von einer «schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), seit 2013» ausging.

Dies im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter Dr. med. G.___, der die

festgestellte rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf als «gegenwärtig

leicht- bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1» qualifizierte.

Auf diese unterschiedlichen Beurteilungen des Schweregrades ging Dr. med. G.___

in nachvollziehbarer Weise ein (IV-Nr. 86.1 S. 15 und 18). So wies er

auf Inkonsistenzen bei Dr. med. J.___ hin: Dieser berichte einerseits allgemein

von einem deutlich reduzierten Antrieb und einer deutlich reduzierten

Psychomotorik. Andererseits beschreibe er einen Antriebsverlust morgens, im

Sinne eines Morgentiefs. Dies lasse implizit darauf schliessen, dass diese

Beeinträchtigung lediglich am Morgen und nicht ganztags bestehe. Darüber hinaus

werde auch ein gepflegtes Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin beschrieben,

was kaum mit dem Vorhandensein eines schweren Schweregrades einer Depression

vereinbar sei. Zudem könne eine Sitzungsfrequenz von einer Sitzung alle zwei

bis drei Wochen bei Vorliegen einer schweren Depression als nicht ausreichend

betrachtet werden. Des Weiteren sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

lediglich mit Surmontil 25 mg medikamentös antidepressiv behandelt werde,

ebenfalls nicht vereinbar mit einem schweren Schweregrad einer Depression. Dass

andere Antidepressiva keine Wirkung gezeigt haben sollen, sei als ebenfalls nur

schwer nachvollziehbar zu beurteilen. In diesem Kontext sei erwähnt, dass bis anhin

offenbar auch keine Blutkonzentrationsbestimmungen der verordneten

Psychopharmaka durchgeführt worden seien. Weiter führte Dr. med. G.___ aus,

dass ein Vergleich mit den Befunden des Berichts von Dr. med. J.___ vom

3.

Juni 2015 nur bedingt möglich sei, da der behandelnde Psychiater die erhobenen

Befunde und die subjektiv geklagten Beschwerden vermische (IV-Nr. 86.2

S. 16 oben). Diese Ausführung leuchtet ein, da der psychiatrische Experte weiter

darlegte, dass bspw. dem Bericht des behandelnden Psychiaters nicht entnommen

werden könne, ob objektiv feststellbare Konzentrationsdefizite bestanden hätten

oder nicht. So beruhen die von Dr. med. J.___ festgestellten Störungen der

kognitiven Funktionen wie Konzentrationsdefizite mit Vergesslichkeit

(Kurzzeitgedächtnisstörungen) einzig auf den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin. Auf diese kann daher nicht abgestellt werden. Diesbezüglich

hielt Dr. med. G.___ sodann fest (IV-Nr. 86.2 S. 12), während der 1,5

Stunden dauernden Exploration hätten weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits-

oder Auffassungsstörungen oder Ermüdungszeichen klinisch festgestellt werden

können. Im Vergleich mit den im Bericht des behandelnden Psychiaters beschriebenen

bzw. erhobenen Befunden lasse sich gemäss Dr. med. G.___ bis heute jedoch eine

deutliche Verbesserung feststellen (IV-Nr. 68.2 S. 16). So lasse sich

heute insbesondere kein deutlich reduzierter Antrieb mehr erkennen, im

Gegenteil hinterlasse die Beschwerdeführerin während der aktuellen Untersuchung

einen vitalen Eindruck. Zudem könne in der aktuellen Untersuchung auch kein

andauernd bedrückt-trauriger oder niedergedrückter Affekt festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben der Explorandin und auch der

vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass der Schweregrad der Depression

seit dem Austritt aus dem B.___ im November 2013 als mittelgradig zu beurteilen

gewesen sei, und dass es nach der Arthrodese-Operation Ende Oktober 2015 nicht

nur zu einer Verbesserung der Schmerzen, sondern auch zu einer Verbesserung der

depressiven Beschwerden gekommen sei, so dass seit November 2015 der

Schweregrad der Depression als noch höchstens leicht- bis mittelgradig beurteilt

werden könne. Diese gutachterlichen Ausführungen überzeugen.

Es ist zudem auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Die von Dr. med. J.___

im Bericht vom 3. Juni 2015 ausgewiesene schwere depressive Episode lässt sich

jedenfalls im Zeitpunkt des psychiatrischen Teilgutachtens vom 9. Februar

2016.

nicht (mehr) nachvollziehen.

In Bezug auf die ebenfalls von Dr. med. J.___

diagnostizierte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) kann festgehalten werden, dass er auf diese Diagnosestellung

nicht näher eingegangen und sich daher nicht in nachvollziehbarer Weise substanziiert

mit dieser auseinandergesetzt hat. Diese lediglich als Verdachtsdiagnose festgestellte

Diagnosestellung überzeugt daher nicht.

Die ebenfalls durch Dr. med. J.___

ausgewiesenen «Probleme in Verbindung mit belastenden Lebensumständen seit

Operation im Rücken und folglich Körperbehinderung mit Rollstuhlabhängigkeit

(ICD-10 Z63.7)» stellt als Z-Diagnose (ICD-10 Z63.7) keinen rechtserheblichen

Gesundheitsschaden dar (Urteile des Bundesgericht 8C_810/2013 vom 9. April

2014.

E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen,9C_645/2015 vom 3. Februar 2016

E. 4.1). Auf diese ist daher nicht weiter einzugehen.

Somit vermag der Bericht von Dr. med. J.___

vom 3. Juni 2015 den Beweiswert des Teilgutachtens von Dr. med. G.___

nicht zu verringern.

6.2.1.3

In Bezug auf den Arztbericht des

die Beschwerdeführerin behandelnden Hausarztes Dr. med. I.___ vom 5. Juli

2014.

(vgl. E. II. 5.4 hiervor) führte Dr. med. G.___ aus, dieser habe mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine inkomplette senso-motorische

Paraplegie diagnostiziert. Erwähnenswert sei, dass er keine Depression diagnostiziert

habe. Auch in seinem Verlaufsbericht vom 17. Mai 2015 (vgl.

E. II. 5.9 hiervor) erwähne der Hausarzt keine Depression. Diese

gutachterlichen Feststellungen sind korrekt. Daher ist auch die daraus gezogene

Schlussfolgerung von Dr. med. G.___ nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer

schweren depressiven Episode – wie sie der behandelnde Psychiater diagnostiziert

hat (vgl. E. II. 6.2.1.2 hiervor) – zumindest die Diagnose einer

Depression in die Berichte Dr. med. I.___ miteingeflossen wäre.

6.2.1.4

Damit wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr.med. G.___ durch die medizinischen Vorakten

nicht geschmälert.

6.2.2

In Bezug auf das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 86.1) ergibt

sich Folgendes:

6.2.2.1

Der Feststellung von Dr. med. H.___,

es lägen aus neurologischer Sicht keine divergierenden Beurteilungen vor

(IV-Nr. 86.1 S. 20 unten), kann unter Heranziehung der vorangehenden medizinischen

Akten gefolgt werden: So wurde bereits im Austrittsbericht des Spitals N.___,

Neurologische Klinik, vom 22. Mai 2013 (vgl. IV-Nr. 53 S. 27

ff.) die Diagnose einer «inkompletten sensomotorischen Parasymptomatik der

Beine seit 10. Mai 2013» ausgewiesen. Diese Diagnosestellung ist aufgrund

der vorliegenden Akten unbestritten. So wurde diese Diagnose auch im

Austrittsbericht des B.___ in [...] vom 21. November 2013, im Bericht des

Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2014 und im Bericht des

Spitals X.___ vom 29. April 2015 (vgl. E. II. 5.2, 5.4, 5.8 hiervor)

bestätigt. Es wurde daher am 15. Mai 2013 eine mikrotechnische Laminektomie

BWK11 und BWK12 mit Tumorresektion durchgeführt (vgl. E. II. 5.1 hiervor),

wobei der zuständige Neurochirurg Dr. med. M.___ im Bericht vom

18.

Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) von einer insgesamt

erfreulichen Besserung der Paraplegie und bildgebenden Regredienz der Läsion

thorakal ohne histologischen Tumornachweis berichtete. In den weiteren ärztlichen

Berichten ist sodann von einer therapierefrektären Situation mit weiterhin brennenden

Schmerzen bzw. einem Schmerzsyndrom die Rede (vgl. E. II. 5.7 ff.

hiervor). So seien die Schmerzen medikamentös nicht beeinflussbar und auch die

am 20. Januar 2016 durchgeführte Infiltration der Nervenwurzeln L4/L5 habe

keine Veränderung der Neurologie gebracht (vgl. E. II. 5.11 hiervor). In diesem

Sinne führte auch der neurologische Gutachter Dr. med. H.___ aus, es könnten

keine medizinischen Massnahmen genannt werden, die die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin wirklich zu verbessern vermöchten (IV-Nr. 86.1

S. 21 oben). Es leuchtet in diesem Zusammenhang sodann ein, wenn er weiter

darlegte, dass betreffend die Paraplegie seit längerer Zeit der Endzustand

eingetreten sei und diesbezüglich keine weitere Besserung und auch sonst kaum

eine Veränderung zu erwarten seien.

Folglich sind keine den Ausführungen und

Einschätzungen des neurologischen Experten Dr. med. H.___ entgegenstehende

medizinische Darlegungen ersichtlich.

6.2.2.2

In Bezug auf die am 29. Oktober

2015.

durchgeführte Operation der Beschwerdeführerin im Bereich der unteren HWS

(vgl. E. II. 5.11 hiervor) ist festzuhalten, dass Assoc. Prof. Dr. med. Dr.

phil. PD Y.___ im Bericht vom 22. Januar 2016 einen Verdacht auf eine

Nervenwurzelreiz- / Ausfallsymptomatik L4 und L5 festhielt. Diesbezüglich

führte Dr. med. H.___ aus, es fänden sich heute klinisch-neurologisch keine

Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen von Seiten der HWS

mehr (vgl. IV-Nr. 86.1 S. 19 Mitte). Demzufolge hat sich Dr. med. H.___

mit dieser gesundheitlichen Problematik befasst und konnte diese aus

nachvollziehbaren Gründen gestützt auf seine eigene Untersuchung nicht (mehr)

bestätigen.

6.2.2.3

Auf das erstmals im

Austrittsbericht des B.___ vom 21. November 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor)

diagnostizierte Karpaltunnel-Syndrom rechts, das konservativ mit einer

entsprechenden Schiene in der Nacht behandelt wurde, und im Verlaufsbericht von

Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2015 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) als «allmählich

auftretendes Carpaltunnelsyndrom beider Hände» interpretiert wurde, ging Dr.

med. H.___ ebenfalls ein. Dabei hielt er fest, es könne heute kein sicheres

Carpaltunnelsyndrom mehr diagnostiziert werden und stellte daher die Diagnose

eines «Carpaltunnelsyndroms beidseits nicht sicher ausgeschlossen» fest

(IV-Nr. 86.1 S. 19 Mitte), ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

6.2.2.4

Betreffend das im Bericht des

Spitals X.___ vom 29. April 2015 im Zusammenhang mit der inkompletten

sensomotorischen Paraplegie sub LWK2 festgestellte «chronische Schmerzsyndrom»

(vgl. E. II. 5.8 hiervor), auf welches die Ärzte indes nicht näher eingingen, hielt

Dr. med. H.___ in seinem neurologischen Teilgutachten fest (IV-Nr. 86.1

S. 17 unten), es habe klinisch-neurologisch eine Druck- und Klopfdolenz

okzipital beidseits sowie ein leicht bis mässig ausgeprägtes, linksbetontes,

unteres Zervikalsyndrom, verbunden mit leichter, etwas schmerzhafter

Funktionseinschränkung im Bereich der unteren HWS bestanden. Zudem habe sich

ein leichtes Lumbovertebralsyndrom ohne Funktionseinschränkung gefunden. Demnach

sind Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS und HWS auch im

Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ausgewiesen. Folglich besteht auch

hier keine Divergenz der gutachterlichen Einschätzungen zur ärztlichen

Vorbeurteilung.

6.2.2.5

Der Beweiswert des

neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. H.___ wird durch die vorangehenden

medizinischen Akten nicht eingeschränkt.

6.3

Damit vermögen die vor dem

bidisziplinären Gutachten vom 19. Februar 2016 verfassten ärztlichen

Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

7.

Es ist zu prüfen, ob die nach

dem Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 19. Februar

2016.

verfassten Arztberichte dessen Beweiswert allenfalls zu schmälern

vermögen.

7.1

Eingehend auf den Bericht des

Hausarztes Dr. med. I.___ vom 5. März 2016 (vgl. E. II. 5.13 hiervor)

lässt sich keine vom Gutachten abweichende Beurteilung feststellen. So hielt

Dr. med. I.___ fest, das Gutachten widerspiegle sehr gut die Beschwerden der

Beschwerdeführerin und gehe vertieft auf die Diagnosen, den bisherigen Verlauf

und die Therapiemöglichkeiten ein. Es ist daher davon auszugehen, dass er die gutachterlichen

Beurteilungen und Einschätzungen grundsätzlich teilt bzw. diese anerkennt. Seine

weitere Ausführung, wonach auch er der Meinung sei, die Beschwerdeführerin

könne höchstens zu 30 % für eine ganztägige Tätigkeit eingesetzt werden, scheint

allerdings auf einem Missverständnis zu beruhen, soweit Dr. med. I.___

ausführt, diese Beurteilung stimme mit der Einschätzung des neurologischen

Gutachters Dr. med. H.___ überein. Wie dargelegt, geht Dr. med. H.___ aus

der Sicht seines Fachgebiets von einer Leistungsminderung um 30 % und

einem verbleibenden Rendement von 70 % aus. Aus dieser Fehlinterpretation

ergibt sich jedoch kein Anlass, die Ergebnisse des Gutachtens, dem Dr. med. I.___

ansonsten zustimmt, in Frage zu stellen.

7.2

Betreffend die Stellungnahme des

behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 6. April 2016 (vgl. E. II.

5.14

hiervor) zum Gutachten ist festzuhalten, dass sein in allgemeiner Weise

vorgebrachtes Argument, wonach seine Beurteilung, die auf einer Erhebung des

Längsverlaufs beruhe und Auskünfte von Familienmitglieder (Ehemann, Tochter,

Sohn) beinhalte, umfassender sei als die im Gutachten lediglich auf einem Querschnittsbefund

beruhenden Einschätzungen, nicht zu überzeugen vermag. So ist zum einen

festzuhalten, dass weitere fremdanamnestische Angaben dort nicht unbedingt

erforderlich sind, wo sich – wie vorliegend der Fall – bereits Berichte des

behandelnden Psychiaters in den Akten befinden und sich auch weitere Ärzte über

Jahre zum Psychostatus und zum Verlauf geäussert haben. Es steht dem Gutachter

bei der Frage, ob er weitere fremdanamnestische Auskünfte / Angaben

benötigt, denn auch ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts

9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 m.w.H.). Folglich kann aus dem

Verzicht auf das Einholen einer Fremdanamnese von Dr. med. G.___ nicht auf

eine Minderung des Beweiswertes seines psychiatrischen Teilgutachtens geschlossen

werden. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her denn

auch nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.2.1). So ist

ein Gutachter gerade zur Vermeidung von blossen «Momentaufnahmen» auf Aussagen

in den Akten zum langjährigen Verlauf – wie vorliegend durch das Aufführen der

vorangehenden Akten in chronologischer Reihenfolge der Fall – angewiesen. Folglich

vermögen die Vorbringen von Dr. med. J.___ – welche er auch in seinen beiden

weiteren Berichten vom 3. Mai 2017 und 28. August 2017 (vgl. E. II.

5.19

f. hiervor) vorbringt – nicht zu überzeugen.

Weiter führte Dr. med. J.___ aus, die im

Gutachten bei der Darstellung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin

festgestellte «Überexpression» interpretiere er am ehesten als ein «Merkmal des

individuellen Kommunikationsstils» und nicht im Sinne einer Aggravation oder

gar Simulation wie das Gutachten. Auf diesen Standpunkt stellte er sich sodann

auch in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.19 hiervor). Dazu

kann festgehalten werden, dass die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits

(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) es nicht zulässt, ein

Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die

bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des

Bundesgerichts 8C_325/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.4,8C_362/2017 vom

30.

Oktober 2017 E. 4). Demnach vermag die Beschwerdeführerin aus

diesem Vorbringen von Dr. med. J.___ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So

hielt auch der behandelnde Psychiater klar fest, dass es sich bei dieser

Einschätzung um eine Frage der Interpretation handle.

Ferner hielt Dr. med. J.___ in seiner Stellungnahme

vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) dafür, er habe – wie schon im

Bericht vom 6. April 2016 erwähnt – Testverfahren durchgeführt (MADRS, 37

Punkte und BDI, 42 Punkte), die den klinisch bestätigten Schweregrad der

Depression mit den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen widerspiegelten.

Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es im Ermessen des jeweiligen Gutachters

liegt, ob und welche psychologischen Testverfahren er durchführen will, zumal

deren Aussagekraft begrenzt ist. Ausserdem beruhen diese Testungen weitgehend

auf den Angaben und Selbsteinschätzungen der zu untersuchenden Person und

dienen einzig der Überprüfung des klinischen Befunds (Urteil des Bundesgerichts

8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.1). Es liegt somit im Ermessen

des jeweiligen Facharztes, ob er entsprechende Tests durchführen will. Damit erweist

sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___ nicht als weniger

beweiskräftig, weil er auf die Durchführung von psychologischen Testverfahren

verzichtet hat.

Die Einschätzungen von Dr. med. J.___

bezüglich der wenigen persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin lassen

sich mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

gutachterlichen psychiatrischen Exploration bei Dr. med. G.___ nicht

nachvollziehen. So gab die Beschwerdeführerin an, mit der in Mazedonien

lebenden Mutter eine gute und zu ihren Geschwistern sehr gute Beziehungen zu

pflegen (IV-Nr. 86 S. 8 oben), zudem sei die Beziehung zu ihren

Kindern und zum Ehemann, mit denen sie zusammenlebe, gut. Ausserdem habe sie

etwa vier bis fünf gute Freundinnen, die zwar arbeiten würden, aber sie

manchmal besuchen kämen. Zudem pflege sie gute Kontakte zu einer im Haus

wohnenden Brasilianerin, die für sie wie eine Schwester sei (IV-Nr. 86.2

S. 9). Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie Dr. med. J.___ zur

Ansicht gelangt, die Beschwerdeführerin lebe mit Ausnahme zum Kontakt zu ihrer

Primärfamilie weitestgehend isoliert. Auch die weiter aufgeführten Befunde wie Antriebsmangel,

verminderte Stresstoleranz, Interesse- und Lustlosigkeit lassen sich angesichts

der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens nicht nachvollziehen.

So gab die Beschwerdeführerin betreffend den Tagesablauf u.a. an

(IV-Nr. 86.2 S. 9), sie mache nach dem Aufstehen die Morgentoilette,

nehme anschliessend einen Kaffee, könne sich selber anziehen und setze sich

dann zu Hause auf den Hometrainer oder mache Übungen. Am Nachmittag trainiere

sie wieder, erledige Hausarbeiten, esse um circa 14.00 Uhr und esse auch

am Abend nur eine Kleinigkeit. Damit sind ein fehlender Antriebsmangel sowie

eine Interesse- und Lustlosigkeit nicht erkennbar.

Insgesamt vermögen folglich die

Vorbringen von Dr. med. J.___ in der Stellungnahme vom 6. April 2016 die beweiswertigen

gutachterlichen Einschätzungen nicht umzustossen. Dies gilt denn auch für die

Ausführungen von Dr. med. J.___ in seinen Stellungnahmen vom 3. Mai 2017

und vom 28. August 2017 (vgl. E. II. 5.19 f. hiervor), in denen er keine

neuen Erkenntnisse vorbringt, die seine Diagnosestellungen zu stützen vermögen.

Er hält vielmehr weiterhin an seinen Einschätzungen und Argumentationen in seiner

Stellungnahme vom 6. April 2016 fest. Dies beurteilte die RAD-Ärztin Dr.

med. F.___ auch in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2016 (vgl. E. II.

5.15

hiervor) gleich, indem sie ausführte, Dr. med. J.___ bemängle das

Gutachten von Dr. med. G.___ nicht an sich und erwähne in seiner Stellungnahme

vom 6. April 2016 denn auch keine neuen Diagnosen. Der Beweiswert des

Gutachtens wird durch die Stellungnahmen von Dr. med. J.___ nicht geschmälert.

7.3

Folglich vermögen auch die nach

dem bidisziplinären Gutachten vom 19. Februar 2016 verfassten ärztlichen

Stellungnahmen dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

8.

Nachfolgend ist auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

8.1

Die Beschwerdeführerin bringt

vor (A.S. 15), die Aussage von Dr. med. G.___, wonach ihm die

Beschwerdeführerin betreffend ihre Familienanamnese nichts dazu gesagt habe,

dass mehrere Verwandte wegen Hirnschlägen gelähmt oder verstorben seien, was

ihr eine ständige Angst bereite, zeige sehr schön, dass es einem Gutachter gar

nicht möglich sei, sich in derart kurzer Zeit ein umfassendes Bild einer

Patientin zu machen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So hat der

psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin anlässlich seiner rund

1,5 Stunden dauernden Exploration (vgl. IV-Nr. 86.2 S. 2 unten) u.a.

explizit zur Familienanamnese / Heredität befragt (IV-Nr. 86.2

S. 8). Diese gab diesbezüglich an, in der Heredität seien keine psychiatrischen

Krankheiten bekannt. In diesem Sinne hielt der psychiatrische Gutachter in

seiner Stellungnahme vom 6. September 2016 denn auch fest (vgl. E. II.

5.16

hiervor), die Beschwerdeführerin habe während der Anamnese keine Angaben zu

Hirnschlägen von Verwandten gemacht. Da entsprechende Angaben auch nicht aus

den dem Gutachter vorliegenden medizinischen Akten hervorgehen, hatte er sich

mit entsprechenden Gesundheitsschädigungen in der Familie der

Beschwerdeführerin nicht auseinanderzusetzen. Folglich lässt sich aus diesem

Vorbringen keine Schmälerung des Beweiswertes des psychiatrischen

Teilgutachtens formulieren. Damit wird auch das weitere Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 16) entkräftet, wonach sich Dr. med. G.___ nicht

mit den Ängsten auseinandergesetzt habe. Für eine entsprechende gutachterliche

Auseinandersetzung bestand – wie zuvor dargelegt – kein Anlass. So erscheint

die Exploration ordnungsgemäss und auch in allen weiteren Akten finden sich

keine entsprechenden Hinweise diesbezüglich.

8.2

Die Beschwerdeführerin rügt

zudem (A.S. 15 f.), die Einschätzung von Dr. med. G.___, wonach die

medikamentöse antidepressive Behandlung mit 25 mg Surmontil nicht mit

einem schweren Grad einer Depression vereinbar sei, beruhe nicht auf den

Angaben von Dr. med. J.___. So habe dieser im Bericht vom 6. April 2016

festgehalten, die aktuelle Psychopharmakotherapie beinhalte neben 25 mg

Surmontil abends auch 200 mg Pregabalin morgens und 200 mg abends,

10.

mg Lioresal abends und 100 mg Aulin in Reserve. Aus diesen

Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn

es handelt es sich bei den durch den behandelnden Psychiater zusätzlich aufgeführten

Arzneimitteln Pregabalin, Lioresal und Aulin nicht um Antidepressiva. So ist Pregabalin

ein Wirkstoff aus der Gruppe der Antiepileptika, der zur Behandlung von

Nervenschmerzen, einer Epilepsie und generalisierten Angststörungen eingesetzt

wird (vgl. http://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Pregabalin, letztmals

besucht am 16. Februar 2018). Lioresal wird bei schwerer, aber reversibler

muskulärer Spastizität angewendet (vgl.

https://compendium.ch/mpro/mnr/1704/html/de, zuletzt besucht am 16. Februar

2018, vgl. auch E. II. 5.2 hiervor) und Aulin ist ein entzündungshemmendes

und schmerzstillendes Arzneimittel

(https://compendium.ch/mpub/pnr/31625/html/de, zuletzt besucht am 16. Februar

2018). Entsprechende Ausführungen sind sodann auch der Stellungnahme von Dr.

med. G.___ vom 6. September 2016 (vgl. E. II. 5.16 hiervor) zu

entnehmen, indem er darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin nur mit

Surmontil 25 mg medikamentös antidepressiv behandelt werde. Aufgrund

dieser relativ geringen antidepressiven Medikation ist der vom psychiatrischen Gutachter

beschriebene Widerspruch zum Vorliegen einer schweren Depression nachvollziehbar.

Dies auch unter Einbezug der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Therapiesitzungen

bei Dr. med. J.___ von einmal alle zwei bis drei Wochen (IV-Nr. 86.2

S. 10). Daran vermag das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts

zu ändern, wonach auf der Basis der Gate-Control Theorie auch die analgetische

Wirkung dual wirksamer Antidepressiva aufbaue.

9.

Zusammenfassend ist das

bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. G.___ und H.___ vom 19. Februar

2016.

als voll beweiswertig zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat somit

zu Recht auf dieses abgestellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den Einschätzungen

in diesem Gutachten auszugehen: Die psychischen als auch somatischen Probleme

begründen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

der Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin, da – vorwiegend aus neurologischer

Sicht begründet – Tätigkeiten im Stehen und Gehen sowie weiteren Anforderungen seit

spätestens 10. Mai 2013 nicht mehr zumutbar sind. Betreffend eine

leidensangepasste Verweistätigkeit (Tätigkeiten im Sitzen, ohne

Gewichtsbelastungen über 5 kg mit deutlich vermehrtem Pausenbedarf und

weiterer Einschränkung des Rendements im Rahmen der Blasenfunktionsstörung und

neuropathischen Schmerzen) führen ebenfalls beide gesundheitlichen Problemkreise

(somatisch und psychisch) zu einer Einschränkung, wobei hier von einer

teiladditiven Wirkung ausgegangen werden muss. Vom 27. Mai 2013 bis zum

21.

November 2013, während der stationären Behandlung im B.___, ist keine Arbeitsfähigkeit

vorgelegen. Dasselbe gilt für den Zeitraum ab Eintritt zur Operation vom

29.

Oktober 2015, als die Explorandin erneut operiert wurde, bis spätestens

Ende 2015. Zuvor ist die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht seit

Austritt aus dem B.___ am 21. November 2013 bis zum Spitaleintritt zur

Operation am 29. Oktober 2015 zu 50 % eingeschränkt gewesen, seit Anfang

des Jahres 2016 noch zu 40 %.

Die Auffassung der Beschwerdegegnerin,

wonach die Folgen der vorliegenden depressiven Problematik nur bei überwiegend

wahrscheinlicher Therapieresistenz invalidenversicherungsrechtlich

Berücksichtigung finden, entspricht der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 24. Juli 2017 (A.S. 3) geltenden höchstrichterlichen

Rechtsprechung. Danach fallen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger

Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als

invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent

sind (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis; Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1 m.w.H. [zur

Publ. vorgesehen]). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich indes

zwischenzeitlich geändert. So hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2016 vom

30.

November 2017 entschieden, die Folgen von lege artis diagnostizierten

leichten bis mittelschweren depressiven Störungen seien an den Grundsätzen von

BGE 141 V 281 zu messen. Somit ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante

psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument der fehlenden

Therapieresistenz bzw. dem Hinweis auf die frühere Rechtsprechung

auszuschliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November

2017.

E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher

systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich

erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts

9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.1). Da im bidisziplinären

Gutachten vom 19. Februar 2016 auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 in

rechtsgenüglicher Weise eingegangen worden ist (vgl. E. II. 6.1 hiervor), ist –

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (A.S. 3) – von einer wie im

Gutachten im Konsens festgestellten teiladditiven Wirkung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. oben).

10.

Auf diese Grundlage ist der Einkommensvergleich

vorzunehmen:

10.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab 10. Mai

2014.

– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

10.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,

mit Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

10.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 31, 86.1 S. 5) besuchte die Beschwerdeführerin von 1972 bis

1980.

die Primar- und Grundschule in [...] und schloss 1982 ebenfalls in [...]

die Anlehre als Schneiderin ab. 1988 kam sie in die Schweiz, wo sie bis 1990

als Produktionsmitarbeiterin bei der Z.___, [...], arbeitete. Vom 1. September

1994.

bis 31. März 2010 war sie sodann als Mitarbeiterin in der Löterei bei der AA.___

in [...] beschäftigt (IV-Nr. 31 S. 7). Diese Arbeitsstelle verlor sie

aus wirtschaftlichen Gründen, da der Produktionsstandort in [...] geschlossen

wurde. Ab dem 1. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin bei der AB.___ in [...]

tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2012 durch die

Arbeitgeberin wegen nicht genügender Arbeitsleitung aufgelöst (IV-Nrn. 7

S. 11, 31 S. 4). Seither ist die Beschwerdeführerin arbeitslos.

10.1.3

Da der Beschwerdeführerin die

letzte unbefristete Arbeitsstelle in der Firma AB.___, [...], nicht aus gesundheitlichen

Gründen per Ende März 2012 gekündigt wurde und sie seither nicht mehr

gearbeitet hat, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie die Arbeit bei der AB.___, in [...], auch

im Gesundheitsfall nicht mehr länger ausgeübt hätte. Daher ist für die

Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne (Tabelle TA1_tirage_skill_level)

abzustellen (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 189 f.). Dabei ist auf

das Total, Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege /

Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) für Frauen von einem

monatlichen Lohn von CHF 4'808.00 auszugehen. Damit beträgt das

Valideneinkommen im Jahr 2014 CHF 60'148.10 (12 x CHF 4'808.00 : 40 x

41,7 [durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig])

und das Valideneinkommen im Jahr 2016 CHF 60'799.50 (12 x CHF 4'808.00

: 40 x 41,7 [durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem

Wirtschaftszweig] : 103,3 [Index 2014] x 104,4 [Index 2016]).

10.2

Für das Invalideneinkommen massgebend

ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten

Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden.

10.2.1

Wie bereits oben ausgeführt

(vgl. E. II. 9 hiervor), ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin

ab dem 10. Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar

2016.

eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten besteht. In

der bisher ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin ist hingegen eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % gegeben. Da es der Beschwerdeführerin möglich ist, eine leidensangepasste

Verweistätigkeit (Tätigkeiten im Sitzen, ohne Gewichtsbelastungen über 5 kg

mit deutlich vermehrtem Pausenbedarf und weiterer Einschränkung des Rendements

im Rahmen der Blasenfunktionsstörung und neuropathischen Schmerzen) auszuüben,

ist vorliegend für die Zeit ab 10. Mai 2014 aufgrund der LSE 2014,

TA1_tirage_skill_level ebenfalls von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von

CHF 4'808.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total,

Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie

Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und

Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten / Sicherheit / Fahrdienst», Frauen). Dieser Betrag

ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen und an das

zumutbare Arbeitspensum von 50 % anzupassen (CHF 4'808.00 x 12

[: 40 x 41.4] = CHF 60'148.10 : 2) . Damit ergibt sich ein

Invalideneinkommen von CHF 30'074.50.

Für die Zeit ab 1. Januar 2016 ist

ebenfalls auf die LSE 2014, TA1_tirage_skill_level von einem monatlichen

Bruttolohn für Frauen von CHF 4'808.00 auszugehen (LSE 2014

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie

Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und

Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten / Sicherheit / Fahrdienst», Frauen). Dieser Betrag

ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen und an den

Nominallohnindex sowie an das zumutbare Arbeitspensum von 60 % anzupassen

(CHF 4'808.00 x 12 [: 40 x 41.4] = CHF 60'148.10 : [Index

2014, 103,3] x [Index 2016, 104,4] = CHF 60'788.50, davon 60 %). Dies

ergibt ein Invalideneinkommen von CHF 36'473.10.

10.3

Nach der Rechtsprechung ist beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie

Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,

ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von

sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab. Der Einfluss

sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen

ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f. mit Hinweisen).

Während die Frage nach der Höhe eines

von der IV-Stelle gewährten Abzugs die Angemessenheitskontrolle betrifft, bei

der das Gericht einen gewissen Ermessensspielraum des Versicherungsträgers zu

respektieren hat (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73), beschlägt die

grundsätzliche Entscheidung, ob überhaupt ein Abzug gerechtfertigt ist, eine

Rechtsfrage, welche das Gericht im Beschwerdefall frei zu prüfen hat (BGE 137

V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Da die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom

Tabellenlohn vorgenommen hat (vgl. den Einkommensvergleich im Vorbescheid vom

7.

Juni 2016 [IV-Nr. 97], auf welchen in der angefochtenen Verfügung

verwiesen wird), hat das Versicherungsgericht frei zu prüfen, ob ein Abzug

angezeigt ist und wie hoch er bejahendenfalls anzusetzen ist.

Die Beschwerdeführerin ist gemäss den

Ergebnissen des neurologischen Teilgutachtens (IV-Nr. 86.1) in einer

angepassten Verweistätigkeit (Arbeit im Sitzen, ohne Gewichtsbelastungen über 5 kg)

zusätzlich beeinträchtigt, weil auch die Sitzdauer beschränkt ist, sich die

neuropathischen Schmerzen und mögliche Nebenwirkungen entsprechender

Medikamente auswirken und die leichte Blasenfunktionsstörung vermehrte

Toilettengänge – bei eingeschränkter Gehfähigkeit – erfordert. Die Kombination

dieser Erschwernisse ist geeignet, sich über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit

hinaus lohnmindernd auszuwirken. Weitere, invaliditätsfremde Abzugsgründe bestehen

jedoch nicht. Damit rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet ein Abzug in der

Höhe von 10 %.

10.4

Mit dem Tabellenlohnabzug von 10 %

reduziert sich das Invalideneinkommen für die erste Phase ab 10. Mai 2014

von CHF 30'074.50 auf CHF 27'067.05 und für die zweite Phase ab

1.

Januar 2016 von CHF 36'473.10 auf CHF 32'825.80. Der

Invaliditätsgrad beläuft sich auf 55 % ab 10. Mai 2014 und auf 46 %

ab 1. Januar 2016.

10.5

Die Beschwerdeführerin ist in

ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 10. Mai 2013 zu 100 %

arbeitsunfähig. Das für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG) lief somit im Mai 2014 ab. Der zu diesem Zeitpunkt

bestehende Invaliditätsgrad von 55 % begründet einen Anspruch auf eine

halbe Rente ab 1. Mai 2014 (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29

Abs. 3 IVG; E. II. 3 hiervor). Der ab 1. Januar 2016 bestehende

Invaliditätsgrad von 46 % führt noch zu einem Anspruch auf eine

Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; E. II. 3 hiervor). Gemäss

Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) ist die ab 1. Mai 2014 laufende halbe Rente nach Ablauf

von drei Monaten, also mit dem 1. April 2016, auf eine Viertelsrente zu

reduzieren (vgl. BGE 109 V 125). An dieser Anspruchsberechtigung würde sich mit

einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % nichts ändern.

11.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli

2017.

zu Unrecht keine Invalidenrente zugesprochen hat. Da sich die

Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens vom 19. Februar 2016

dahingehend äusserte, sie könne keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben (vgl.

IV-Nr. 86.2 S. 10 unten), fehlt es ihr an der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit. Es entfällt daher ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, sich bei der

Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines entsprechenden Willens erneut zum

Leistungsbezug anzumelden.

12.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 24. Juli 2017 aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne

gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab 10. Mai 2014 eine halbe und ab

1.

April 2016 eine Viertelsrente auszurichten sind.

13.

Die

obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten

(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Bei teilweisem Obsiegen rechtfertigt

sich nur dann eine Reduktion der Parteientschädigung, wenn das Rechtsbegehren

den Prozessaufwand erheblich beeinflusst hat

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2

mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, denn der Beweiswert des

bidisziplinären Gutachtens war unabhängig vom gestellten Antrag zu prüfen. Die

Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.

13.1

Rechtsanwältin Wehrli Roth macht

in ihrer Kostennote vom 27. November 2017 einen Aufwand von 9 Stunden

geltend (A.S. 42 ff.). Dieser enthält vier Kurzschreiben sowohl an die Klientschaft

vom 26. September 2017 (inkl. Studium Posteingang), vom 27. Oktober

2017.

(inkl. Aktenstudium), vom 20. November 2017 (inkl. Studium

Posteingang) als auch das Schreiben an die [...] vom 15. November 2017

(inkl. Aktenstudium) à je 0,17 Std. – total 0,68 Stunden –, die nicht zu

berücksichtigen sind. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um

Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen ist.

Gesamthaft beläuft sich der zu berücksichtigende Aufwand auf 8,32 Stunden. Bei

einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 162.30

ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'421.70 (8,32 Std. x

CHF 250.00 = CHF 2'080.00 + CHF 162.30 + 8 % MwSt).

13.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit

teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin von den

gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 die Hälfte von CHF 300.00 zu

bezahlen, die andere Hälfte von CHF 300.00 hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Diese sind mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu

verrechnen. Die Differenz von CHF 300.00 ist der Beschwerdeführerin

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Juli

2017 wird in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführerin vom 10. Mai

2014 bis 31. März 2016 eine halbe IV-Rente zusteht und sie ab 1. April

2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'421.70 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten

von CHF 300.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von

CHF 300.00 obliegen der Beschwerdeführerin. Diese sind mit dem bereits

bezahlten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen. Der Restbetrag von

CHF 300.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi