VSBES.2017.23
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. Oktober 2019Deutsch66 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Dezember 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), meldete sich am 18. Januar 2013 unter Hinweis auf
mehrere Operationen ab dem 17. April 1993 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg
/ IV-Nr. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die
den Unfall vom 17. April 1993 und spätere Rückfälle betreffenden Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva bei (IV-Nrn. 6.1 + 6.2)
bei und führte mit dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2013 ein
Intake-Gespräch (IV-Nr. 12). Weiter holte sie einen Arbeitgeberbericht
(IV-Nr. 14) sowie medizinische Akten ein (IV-Nrn. 15, 18, 20, 22). Die
Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2014 (IV-Nr. 25
S. 4). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
2. Dezember 2013 (IV-Nr. 33) die Kosten für ein Aufbautraining vom
2. Dezember 2013 bis 9. März 2014 bei der [Institution] B.___. Mit
Verfügungen vom 30. Dezember 2013 und 16. Januar 2014
(IV-Nrn. 38 f.) erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer der
Massnahme ein Taggeld zugesprochen. Dem Schlussbericht der [Institution] B.___
vom 28. Februar 2014 (IV-Nr. 53) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit entsprechender Motivation sehr wohl eine gute Leistung
erbringen könnte. Mit Abschlussbericht vom 11. April 2014 (IV-Nr. 56)
wurde die berufliche Eingliederung sodann als «nicht eingliederbar / stellenlos»
abgeschlossen Im Rahmen von «Bemerkungen» führte die Beschwerdegegnerin am
8. Mai 2014 (IV-Nr. 63) aus, die Taggeldzahlungen erfolgten bis und
mit 9. März 2014. Da die medizinische Situation gemäss Suva instabil sei,
warte man den weiteren Verlauf ab.
1.3 Nach dem Einholen weiterer
Suva-Akten (IV-Nrn. 35 + 64 ff.) und medizinischer Berichte sowie eines Schreibens
«Programm-Zuweisung» vom 4. März 2016 der Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV, IV-Nr. 86 S. 2 f.), mit welchem dem Beschwerdeführer am
21. März 2016 ein Assessment bei der B.___ zugesprochen wurde, forderte
ihn die Eingliederungsfachfrau C.___ am 11. März 2016 auf
(IV-Nr. 87), an diesem Assessment motiviert teilzunehmen und alles zu unternehmen,
damit diese Abklärungen zu einer zielführenden Aussage über seine Leistung und
Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt führten. Die Absenzen seien so gering als
möglich zu halten. Ansonsten werde der Fall abgeschlossen. In der Folge musste
das geplante Assessment wegen einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von
100 % vom 17. März bis 31. Mai 2016 abgesagt werden (vgl. IV-Nr. 89);
der Beschwerdeführer werde auf Juni 2016 wieder eingeladen. Mit
Abschlussbericht vom 22. April 2016 (IV-Nr. 96) schloss die Eingliederungsfachfrau
C.___ den Fall mit Verweis auf den Protokolleintrag vom 5. April 2016
(interdisziplinäre Fallbesprechung) in der Eingliederung ab, da der
Beschwerdeführer während des ganzen Eingliederungsprozesses an den
Eingliederungsmassnahmen nicht motiviert teilgenommen habe. Es werde die Rente
geprüft. Von der Suva erhalte der Beschwerdeführer eine Übergangsrente (vgl.
dazu IV-Nr. 85).
1.4 Mit Vorbescheid vom
11. Juli 2016 (IV-Nr. 99) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess am
12. August 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 102). Mit Verfügung vom
6. Dezember 2016 (A.S. / Akten-Seite 1 ff.) entschied die
Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und lehnte es ab, weitere
Leistungen (berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente) zu erbringen.
2. Am
20. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
6. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mehr als
40 % zuzusprechen und es seien Massnahmen beruflicher Art anzuordnen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit der Beschwerdeschrift werden
verschiedene Berichte der Klinik D.___ eingereicht (vgl. Beschwerdebeilagen /
BB-Nrn. 3 – 16).
3. Mit Eingabe vom
28. Februar 2017 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin im Rahmen
der Beschwerdeantwort auf Ausführungen und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt am 7. März 2017 (A.S. 21)
einen weiteren Bericht der Klinik D.___ vom 24. Februar 2017 (BB
Nr. 17) einreichen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 9. Oktober
2017 (A.S. 28 ff.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts den
Parteien mit, zur Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, werde ein gerichtliches Gutachten
eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung
(Orthopädische Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie) die Begutachtungsstelle E.___
Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, und die Gutachterpersonen
Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. G.___, Neurologie
FMH, und Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM, zu beauftragen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Gutachterstelle und den Gutachtern
äussern sowie Zusatzfragen zum Fragenkatalog beantragen. Zudem wird festgestellt,
dass im Rahmen des ebenfalls beim Versicherungsgericht hängigen unfallversicherungsrechtlichen
Verfahren (VSBES.2017.60) ebenfalls ein Gerichtsgutachten bei derselben
Gutachterstelle E.___ in Auftrag gegeben werde.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt mit
Eingabe vom 30. Oktober 2017 (s. Akten VSBES.2017.60 / A.S. UV 65 ff.)
durch den Beschwerdeführer gestellten Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen
die Gutachterstelle E.___ und die Gutachterpersonen Dres. med. F.___, G.___ und
H.___, welche der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom
9. November 2017 (A.S. 32 ff.) abweist und die Begutachtungsstelle E.___
mit der Begutachtung beauftragt. Auf die durch den Beschwerdeführer dagegen
beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 6. Dezember 2017 (A.S. 41
ff.) tritt dieses mit Urteil 8C_863/2017 vom 23. April 2018 (A.S. 63
ff.) nicht ein.
4.3 Die Begutachtungsstelle E.___ erstattet
ihr Gutachten am 28. Dezember 2018 (A.S. 77 ff.). Der Beschwerdeführer nimmt am
28. Januar 2019 dazu Stellung (A.S. 180 ff.) und lässt gleichzeitig
weitere Unterlagen einreichen. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht
vernehmen (vgl. A.S. 184).
5. Die am 4. März 2019
eingereichte Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers (A.S. 188 f.)
geht mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. 190) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil zudem das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier der 6. Dezember 2016 – abstellt (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines
allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im Januar 2013 die ab Januar
2008.
resp. 2012 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
jene Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1
IVG lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182,
129.
V 222).
2.4
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 IVG lit. a), und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256
E. 4 S. 261).
3.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
352.
E. 3b/aa S. 352 f.).
4.
Bei Erlass der Verfügung vom 6.
Dezember 2016 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden für
die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen vor:
4.1
Im Bericht vom
27.
März 2013 (IV-Nr. 15 S. 2 f.) stellten Dr. med. I.___, Teamleiter
Stv. Kniechirurgie, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik D.___,
folgende Diagnosen:
-
Chronische Knieschmerzen
und Instabilitätsgefühl mit Blockaden und Giving ways Knie links mit / bei
-
Initial Kniedistorsion 17.
April 1993 beim Fussballspielen mit
-
Ruptur vorderes Kreuzband
und Korbhenkelriss lateraler Meniskus
-
Laterale Teilmeniskektomie
1993.
-
Bei persistierender
Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995)
-
Status nach
Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial 1997 (alles in [...])
-
Wiedervorstellung in [...]
auf Grund progredienter Schmerzen und Giving way-Symptomatik im Februar 2012
-
Arthroskopie und Gelenkskörperentfernung,
sowie Knorpelshaving lateral im Februar 2012
-
Bei persistierenden
Schmerzen Ostenil-Infiltration Juni 2012
-
November 2012 erneutes MRI
mit Darstellung der bereits bekannten degenerativen Veränderungen
(Pangonarthrose, vor allem lateral bereits Unregelmässigkeiten der
Gelenksfläche, Osteophyten medial, lateral und retropatellär)
-
Bei Status nach Teilmeniskektomie
lateral nur kleiner Restmeniskus vorhanden
In Bezug auf die Ätiologie der Schmerzen
könnten sich die Ärzte den vorbehandelnden Kollegen anschliessen, am ehesten
handle es sich um eine symptomatische Pangonarthrose. Zusätzlich bestünden wohl
Schmerzen weiter distal, eher neuropathischen Schmerzen entsprechend. Diese
stünden laut Beschwerdeführer jedoch aktuell nicht im Vordergrund. Eine weitere
Problematik seien die rezidivierenden Giving ways und auch Blockadegefühle, die
auch nach der Arthroskopie nicht ganz verschwunden seien. Aktuell lägen auch
keine konventionellen Röntgenaufnahmen vor, diese wolle man bis zur nächsten
Konsultation durchführen (Kniestatus links, Rosenbergaufnahme und
Orthoradiogramm). Zusätzlich wolle man noch heute eine Kniegelenksinfiltration
mit Lokalanästhesie und Steroiden durchführen und den Beschwerdeführer in sechs
Wochen wiedersehen. Dann solle je nach Wirksamkeit erneut die weitere operative
oder konservative Therapie besprochen werden. Die Arbeitsunfähigkeit werde
weiterhin zu 100 % attestiert. Eine neue Physiotherapie oder
Medikamentenverordnung sei nicht erfolgt.
4.2
PD Dr. med. I.___ und prakt.
med. K.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik D.___, bestätigten im Bericht vom
5.
Juni 2013 (IV-Nr. 67 S. 14 f.) die bereits im Bericht vom 27. März
2013.
(vgl. E. II. 6.1 hiervor) gestellten Diagnosen und beurteilten diese wie
folgt: Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutliche Pangonarthrose. Klinisch
imponierten auch starke Schmerzen im Ansatzbereich des Pes anserinus.
Angesichts des Nichtansprechens auf die Infiltration sowie die klinische
Untersuchung bei relativ jungem Alter des Beschwerdeführers werde aktuell von
einer Knie-Totalprothesenimplantation abgeraten. Andere operative Möglichkeiten
bestünden auf Grund der doch fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen
keine. Es werde eine physiotherapeutische Behandlung mit Aufdehnung und
Kräftigung der ischiocruralen Muskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit Ultraschall
oder Iontophorese am Pes anserinus durch die Physiotherapie empfohlen. Auf Grund
der radiologisch objektivierbaren Befunde sei die Arbeit als Bodenleger für den
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte auch nach Implantation
einer Knieprothese. Ein Jobwechsel resp. eine Umschulung wäre angezeigt.
Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vereinbart worden.
4.3
Im
Austrittsbericht vom 10. September 2013 (IV-Nr. 20) führten med. pract.
L.___, Spitalfachärztin, arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract. M.___,
Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Rehaklinik N.___,
folgende während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 22. Juli bis
10.
September 2013 festgestellten Diagnosen auf:
A. Unfall vom
17.
April 1993: Linkes Knie beim Fussballspielen verdreht
A1 Kniedistorsion links
mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss lateral am Meniskus
-
30.
April 1993
Arthroskopie mit partieller Meniskektomie
-
14.
August 1997
Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae
-
1997.
Schraubenentfernung bei
störendem Osteosynthesematerial
A2 Lateralbetonte
Pangonarthrose links
-
27.
Februar 2012
Kniearthroskopie und Gelenkkörperentfernung sowie Shaving laterales
Kompartiment links
-
22.
Juni 2012 Infiltration
mit Viscosupplementation Ostenil plus links intraartikulär, keine
schmerzlindernde Wirkung
-
19.
Oktober 2012 MRI
Knie links: Unveränderte lateralbetonte Gonarthrose mit leicht regredienten
Aktivierungszeichen. Unveränderte subchondrale Zystenbildung am Tibiaplateau
ventromedial. Vorbestehende mukoide Degeneration des Hinterhorns des lateralen
Restmeniskus mit Verdacht auf kleinen radiären Einriss. VKB-Graft intakt.
Regredienter Gelenkserguss.
-
21.
März 2013 Röntgen
Knie links, Rosenberg-Aufnahme und Orthoradiogramm: Lateralbetonte
Pangonarthrose links mit grossen osteophytären Anbauten ventral und an der
Trochlea, Valgusachse links von 6
-
21.
März 2013
Intraartikuläre Instillation von Lokalanästhetikum und Steroid, nur sehr
geringgradige Beschwerdelinderung
-
16.
Mai 2013
Kniesprechstunde [Klinik] D.___: Von einer Knietotalprothesenimplantation werde
aktuell abgeraten. Physiotherapie mit Aufdrehen und Kräftigen der
Ischiokruralmuskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit Ultraschall oder
Iontophorese am Pes anserinus. Arbeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar. Keine
weiteren Kontrollen geplant.
B. Adipositas Grad I (BMI
30,9 kg/m2)
Die Probleme beim Austritt seien: 1.
Belastungs- und bewegungsverstärkte sowie nächtliche Schmerzen am Knie links
medial, 2. Leicht regrediente Mobilitätseinschränkung (subjektiv maximal 15
Minuten Gehen am Stück, Treppensteigen mühsam), 3. Leicht regrediente
Knie-Instabilität links, 4. Regrediente Einschränkung der Knieflexion links, 5.
Verbesserte schmerzbedingte Schlafstörung. Es werde ein selbständiges Training
in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen im Trainingsprogramm der
Rehaklinik sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes empfohlen. Die
Ziele seien der Erhalt und die sukzessive Verbesserung berufsspezifischer Kraft-
und Ausdauerkomponenten, der Gelenks- und Muskelfunktion des linken Kniegelenks
und die Schmerzlinderung. Auf Grund von prognostischen Überlegungen (weitere
Zunahme der Gonarthrose links) sei die zumutbare Belastbarkeit gegenüber den
Testergebnissen etwas reduziert worden. Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger
(Arbeitsvertrag sei vorhanden), sei nicht zumutbar. Die Anforderungen einer
mittelschweren, kniebelastenden Tätigkeit seien zu hoch. Dem Beschwerdeführer sei
eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Spezielle Einschränkungen
seien: wechselbelastende Tätigkeit (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen),
ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen für das linke
Knie (Hocken, Knien, Kauern), ohne Ersteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern.
Da eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei, werde die
Versicherung feststellen, ab wann die faktische Arbeitslosigkeit gelte.
4.4
Im Bericht über die «berufliche
Grundabklärung» vom 13. September 2013 (IV-Nr. 22) hielten der
Fachmann Berufliche Eingliederung, O.___, der stellvertretende Rehamanager
Berufliche Eingliederung, Jobcoach CAS, P.___, sowie med. pract. Q.___,
Oberarzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, Rehaklinik N.___, auf Grund des
stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 13. August bis
10.
September 2013 fest, dieser habe grösstenteils ungenügende Resultate
in der Grundabklärung erreicht. Seine schlechten Deutschkenntnisse seien
auffällig gewesen und hätten die Abklärung erschwert. Ohne eine Verbesserung
seiner Sprachkenntnisse sei der Zugang zum Arbeitsmarkt stark erschwert.
4.5
Dr. med. R.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt der Suva, hielt anlässlich seiner
Untersuchung vom 27. November 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 35
S. 4 ff.)
Chronische Knieschmerzen
und Instabilitätsgefühl im Sinne von Giving way-Phänomenen Knie links,
lateralbetonter Pangonarthrose links mit / bei:
-
Status nach Kniedistorsion
links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelläsion lateraler
Meniskus (April 1993)
-
Status nach Kniearthroskopie
links mit partieller lateraler Meniskektomie (April 1993)
-
Status nach vorderer
BTB-Kreuzbandplastik (August 1979)
-
Status nach Schraubenentfernung
bei störendem Osteosynthesematerial (1997)
-
Status nach
Kniearthroskopie mit Gelenkkörperentfernung und Shaving des lateralen
Kompartiments links (Februar 2012)
-
Status nach Infiltration
mit Ostenil plus, ohne schmerzlindernde Wirkung (Juni 2012)
-
Status nach
intraartikulärer Infiltration von Lokalanästhetikum und Steroid ohne
schmerzlindernde Wirkung (März 2013)
Beim Beschwerdeführer bestünden nach wie
vor sowohl Ruheschmerzen als auch belastungsabhängige Schmerzen im linken
Kniegelenk bei obengenannten Diagnosen. Die Beschwerden seien eindeutig auf
eine radiologisch gesicherte Pangonarthrose des linken Kniegelenks
zurückzuführen. Von medizinischer Seite her bestehe aktuell ein Endzustand, da
auf Grund des jungen Patientenalters derzeit von einer Implantation einer
Kniegelenksprothese abgeraten werde, da die Beschwerden subjektiv derzeit noch
moderat seien. Insofern sei die medizinische Behandlung für den Moment
abgeschlossen und von administrativer Seite könne der Fallabschluss ins Auge
gefasst werden. Bezüglich der Zumutbarkeit könne an der Beurteilung der
Rehaklinik N.___ festgehalten werden, so dass eine Tätigkeit im angestammten
Beruf als Bodenleger künftig nicht mehr zumutbar sei, da die Anforderungen zu
hoch seien. Für andere berufliche Tätigkeiten bestehe eine Zumutbarkeit für
leichte bis mittelschwere Arbeit ganztägig. Dabei sollte die Möglichkeit zur
Wechselbelastung (Sitzen, Gehen, Stehen) gegeben sein. Auf dauer- oder
regelhaftes Begehen von unebenem Gelände, Einnehmen von Zwangshaltungen für das
linke Kniegelenk (Hocken, Knien, Kauern) sowie auf häufiges Besteigen von
Treppen, Gerüsten oder Leitern müsse künftig verzichtet werden. Eine
Integritätsentschädigung sei geschuldet.
4.6
Im Schlussbericht der
Institution B.___ vom 28. Februar 2014 (IV-Nr. 53) wurde auf Grund
des durchgeführten Aufbautrainings vom 2. Dezember 2013 bis 9. März
2014.
zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer weise sehr viele
Fehlzeiten auf. Während der gesamten Einsatzzeit habe er in den
Coachinggesprächen nahezu ausschliesslich über seine Schmerzen gesprochen. Er
habe auf Impulse bezüglich Zukunft, Arbeit und Schmerzbewältigung stets immun
reagiert und sich nicht darauf eingelassen. Selbst im Gespräch vom 28. Januar
2014.
mit der Eingliederungsfachfrau C.___ und der Unterstützung des Übersetzers
habe er stetig nur über seine Schmerzen berichtet. Auf Fragen sei er nicht
eingegangen. Da er in der Montageabteilung eine ungenügende Leistung im
Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt erbracht habe, sei er in der Metallabteilung
eingesetzt worden. Dies, weil dort oft die Maschine den Takt angebe und damit
ein gewisses Arbeitstempo gefordert werde. Aber auch in der Metallabteilung sei
es ihm nicht gelungen, seine Leistungsfähigkeit in die Nähe des ersten
Arbeitsmarktes zu bringen. Wobei zu bemerken sei, dass er eine gute Qualität
habe abliefern können, sein Tempo aber noch steigerungsfähig gewesen sei. Der
Arbeitsmarkttest habe unter diesen Umständen, d.h. angesichts der vielen
Fehlzeiten und der ungenügenden Leistungsfähigkeit, nicht verwirklicht werden
können. Es werde vermutet, dass ein Arbeitgeber, der den Beschwerdeführer im
Arbeitsmarkttest so kennenlernen würde, ihn hernach wohl kaum einstellen würde.
Dem Beschwerdeführer werde dringend empfohlen an seiner Motivation zu arbeiten.
In beiden Abteilungen habe er stark gezeigt, dass er nicht gewillt sei, eine
entsprechende Leistung zu erbringen. Spannend sei auch gewesen, zu beobachten,
dass er angegeben habe, bei der Arbeit nicht stehen zu können. In der
Mittagspause sei er dann aber knapp eine Stunde am Fenster im Gang gestanden.
Mit der derzeitigen Einstellung zur Arbeit würde der Beschwerdeführer wohl kaum
eine Anstellung finden. Man sei jedoch überzeugt, dass er sehr wohl eine gute
Leistung bringen könnte, denn die Qualität seiner Arbeiten sei meist gut
gewesen. Er müsste nun an seiner Haltung gegenüber der Arbeit und an seinem
Tempo arbeiten.
4.7
Auf Grund der kreisärztlichen
Untersuchung vom 30. Mai 2014 (IV-Nr. 64 S. 6 ff.)
bestätigte Dr. med. R.___ im Bericht vom 2. Juni 2014 die bereits im
Bericht vom 27. November 2013 ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 4.5 hiervor).
Beim Beschwerdeführer bestünden klinisch praktisch identische
Untersuchungsbefunde im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vor
sechs Monaten. Subjektiv habe der Beschwerdeführer doch den Eindruck, dass die Schmerzen
stetig zunehmen würden und fühle sich insgesamt durch die starken Beschwerden
derart eingeschränkt, sowohl privat als auch im Arbeitsleben, dass er nun nach
reiflicher Überlegung eine prothetische Versorgung des linken Kniegelenkes
wünsche. Es seien heute nochmals im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung
sämtliche Für und Wider des operativen Vorgehens erklärt und vor allem das
junge Patientenalter angeführt worden, was per se gegen die Implantation einer
Prothese zum jetzigen Zeitpunkt spreche. Der Beschwerdeführer wünsche dennoch
eine ambulante Konsultation in der Klinik D.___ zur Besprechung einer
Kniegelenksprothese. Da er dort bereits durch PD Dr. med. I.___
zweimalig persönlich gesehen und beurteilt worden sei, empfehle Dr. med. R.___
eine erneute Vorstellung zur Besprechung des weiteren Procederes mittels
Kniegelenksprothese. Ansonsten ändere sich bis auf weiteres nichts an der
bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung im Rahmen der letzten abschliessenden
kreisärztlichen Untersuchung vom 27. November 2013.
4.8
Im Sprechstundenbericht vom 19. August
2014.
(IV-Nr. 65 S. 2 f.) bestätigten Dr. med. S.___, Oberarzt
Orthopädie, und Dr. med. T.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik D.___, die
bereits im Bericht vom 27. März 2013 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 4.1
hiervor). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden könnten nicht
eindeutig der Gonarthrose auf der linken Seite zugeordnet werden. In der
klinischen Untersuchung imponierten vor allem die Schmerzen im Bereich des Pes
anserinus-Ansatzes. Es werde nun als nächster diagnostischer Schritt das Pes
anserinus therapeutisch infiltriert. Gleichzeitig würden die
physiotherapeutischen Massnahmen fortgeführt und gegebenenfalls auch lokal
antiinflammatorische Massnahmen durchgeführt.
4.9
Im Sprechstundenbericht vom 6. November
2014.
(IV-Nr. 67 S. 6 f.) bestätigten Dr. med. U.___, Oberarzt
Orthopädie, und Dr. med. V.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik D.___,
ebenfalls die bereits im Bericht vom 27. März 2013 (vgl. E. II. 4.1
hiervor) aufgeführten Diagnosen. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine komplexe
Situation im linken Kniebereich bei Zustand nach mehrmaligen Operationen.
Klinisch wie auch radiologisch zeige sich eine ausgeprägte Pangonarthrose,
welche nur mittels Totalendoprothese versorgt werden könne. Ob damit sämtliche
Beschwerden, insbesondere im Pes anserinus Bereich, behoben werden könnten, sei
fraglich. Letztendlich erscheine den Ärzten bei persistierenden Beschwerden und
deutlich ausgeprägter Arthrose trotz jungem Alter die Totalendoprothese die
einzig mögliche operative Versorgung. Sie seien so verblieben, dass der
Beschwerdeführer sich die Möglichkeit der endoprothetischen Versorgung überlege
und dies mit der Unfallversicherung rückbespreche. Sollte der Entscheid positiv
ausfallen, könne er sich jederzeit wieder in der Kniesprechstunde vorstellen, wo
dann die Prothesenimplantation zu planen wäre. Bezüglich der Valgusfehlstellung
würden ihm Schuheinlagen mit medialer Schuhranderhöhung zur möglichen
konservativen Verbesserung der Beschwerden im Bereich des Pes anserinus
verschrieben.
4.10
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers Dr. med. W.___, Innere Medizin FMH, führte im Arztbericht vom
4.
November 2014 (IV-Nr. 67 S. 1 ff.) die folgenden Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1.
Chronische Knieschmerzen mit
Instabilitätsgefühl (Giving way-Phänomen) und Blockaden mit / bei:
-
Status nach komplexem
Kniedistorsionstrauma links mit vorderer Kreuzbandruptur und lateraler
Meniskusläsion April 1993
-
Status nach
Kniearthroskopie links mit partieller lateraler Meniskektomie April 1993
-
Status nach vorderer
Kreuzbandplastik August 1997
-
Status nach Entfernung des
störenden Osteosynthesematerials 1997
2.
Posttraumatische lateralbetonte
Pangonarthrose links:
-
Status nach
Kniearthroskopie mit Gelenkkörperentfernung und Shaving des lateralen
Kompartiments Februar 2012
-
Status nach
intraartikulärer Infiltration mit Ostenil plus Juni 2012 (ohne Schmerzlinderung)
-
Status nach
intraartikulärer LA-/ Steroidinfiltration September 2012 und März 2013 (ohne
nennenswerte Schmerzlinderung)
-
Status nach
(diagnostischer) Infiltration des Pes anserinus am 22. August 2014
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien:
-
Adipositas-Grad I (BMI
30.
kg/m2)
-
Pollen-Allergie (Rhinitis
allergica)
Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Februar
2012.
bis aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterlagsbodenverleger
zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und es seien
berufliche Massnahmen angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische
Massnahmen verbessert werden. Ergänzende medizinische Massnahmen seien
angezeigt. Durch die posttraumatische Gonarthrose links sei der
Beschwerdeführer in seiner Gehleistung (Auftreten von Knieschmerzen ab einer
Gehstrecke von ca. 300 m), beim Einnehmen von Zwangshaltungen im linken
Kniegelenk (Niederknien, Hocke- und Kauerstellung) sowie beim häufigen
Besteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern deutlich eingeschränkt. Überdies
verspüre er auf unebenem Gelände und bei repetitiver Belastung ein
Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk. Durch die oben erwähnten
gesundheitlichen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen im linken
Kniegelenk bestehe eine relevante Behinderung in der angestammten Tätigkeit als
Unterlagsbodenverleger, so dass ihm diese nicht mehr zumutbar sei. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Ihm
seien indes andere Tätigkeiten zumutbar. Dies könnten leichte bis mittelschwere
Arbeiten in einem Team sein (z.B. als Lagerist, Hilfsarbeiter, Montagearbeiter
etc.). Dabei wäre besonders zu beachten, dass es sich um wechselbelastende
Tätigkeiten (gehend, stehend, sitzend) handle, ohne Begehen von unebenem Boden
oder Einnehmen von Zwangshaltungen für das linke Knie (hockend, kniend,
kauernd) sowie repetitives Besteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern. Für
leichte bis mittelschwere Arbeiten sei unter Beachtung dieser Einschränkungen
eine ganztägige Arbeit (d.h. acht Stunden pro Tag) mit den vorgeschriebenen
Pausen zumutbar. Während des Arbeitsversuchs in der Bildungswerkstätte B.___ im
Dezember 2013 (Montage- und Metallabteilung) habe der Beschwerdeführer
allerdings eine ungenügende Leistung infolge mangelnder Motivation und zahlreicher
Absenzen gezeigt. Bei der derzeitigen Einstellung zur beruflichen Tätigkeit sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im allgemeinen Arbeitsmarkt kaum
eine Anstellung mit verwertbarer Arbeitsleistung finden werde.
4.11
Im Operationsbericht vom
13.
März 2015 (IV-Nr. 70 S. 2 f.) der Klinik D.___ über die
Einsetzung einer Knie-Totalprothese links (Medacta, MyKnee, Femur narrow 5
zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing, Palacos) wurde
für vier Wochen eine Stockentlastung mit halbem Köpergewicht empfohlen, dann
ein Belastungsaufbau. Die Flexion / Extension seien frei. Für sechs Wochen
sollte eine Thromboseprophylaxe initial mit Clexane und beim Austritt mit Xarelto
stattfinden. Die Hautklammern seien zwei Wochen postoperativ zu entfernen. Die
klinisch-radiologische Verlaufskontrolle finde drei Monate postoperativ statt.
4.12
Im Austrittsbericht
der Rehaklinik N.___ vom 11. November 2015 (IV-Nr. 74) stellten Dr.
med. X.___, Assistenzärztin, und Dr. med. Y.___, Facharzt Physikalische Medizin
und Rehabilitation FMH, Arbeitsorientierte Rehabilitation, in Bezug auf die
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. Oktober bis 10. November
2015.
folgende Diagnosen:
A.
Unfall vom 17. April 1993: Beim Fussballspielen das linke Knie verletzt
A1
Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus links
-
27.
Mai 1993
Arthroskopie mit partieller Meniskektomie
-
14.
August 1997
Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae
-
27.
Februar 2012
Kniearthroskopie und Gelenkskörperentfernung und Shaving laterales Kompartiment
links
-
19.
August 2014
Orthoradiogramm: Es zeigt sich eine Valgusfehlstellung von 6 links und 2 Valgus
rechts. Kniestatus links: Es zeigt sich eine bereits fortgeschrittene
Pangonarthrose
-
6.
November 2014 MRI
Knie links: Arthrotische Veränderung medial als auch lateral und retropatellär
mit multiplen, osteophytären Anbauten. Massive Gelenksspaltverschmälerung mit
z.T. kaum noch vorhandenen Menisci medial und lateral. Die Menisci zeigen
starke, degenerative Veränderungen mit z.T. kleinen, radiären und
longitudinalen Einrissen, insbesondere im Hinterhornbereich. Im Bereich des
tibialen Bohrkanals und des Pes anserinus leichtes Kontrastmittel-Enhancement
mit Zeichen einer lokalen Entzündung bzw. Bursitis. Das VKB-Implantat erscheint
ausgedünnt, jedoch kontinuierlich, HKB intakt
-
13.
März 2015
Knietotalprothese links zementiert
-
16.
Juni 2015 Röntgen
Kniestatus links und Orthoradiogramm: Unverändert gute Lage des eingebrachten
Prothesematerials ohne Zeichen einer Lockerung oder Lyse. Insbesondere medial
kein Überhang der tibialen Komponente. Leichte Lateralisation sowie ebenfalls
leichter Tilt der Patella. Varus von 0,5.
B. Psychosomatisches
Konsilium, Rehaklinik N.___ (November 2015)
-
Verdacht auf chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
Subdepressive affektive
Auslenkung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit und
gesundheitliche Probleme der Ehefrau (ICD-10 F43.21, Z56, Z63)
Die Probleme beim Austritt seien: 1.
Belastungsverstärkte mediale, laterale und dorsale Knieschmerzen, 2. Leichte
schmerzbedingte Bewegungseinschränkung Knie links, 3. Unklare berufliche
Situation. Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant. Im März 2016 wäre
die klinisch-radiologische Jahreskontrolle in der Klinik D.___ vorgesehen. Weitere
physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Das instruierte
Heimprogramm sei fortzusetzen. Nach dem Austritt seien keine spezifischen
Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich. Es sei eine mässige
Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische
Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien
deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur
teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen
lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen
Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil
erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf
medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen
bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische
Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die nachfolgenden
Beurteilungen der Zumutbarkeit erfolgten aus unfallkausaler Sicht: Die
berufliche Tätigkeit als Bodenleger (Arbeitsvertrag sei nicht vorhanden) sei
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch (ganztags
kniende Tätigkeit, wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten). Andere
(mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zumutbar mit
den folgenden Einschränkungen betreffend das linke Knie: wechselbelastend
(Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne Tätigkeit in
der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges Treppen- und / oder
Leitersteigen. Da eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit unter
Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungsfolgen am linken Knie nicht
mehr möglich sei, müsse sich der Beschwerdeführer beruflich neu ausrichten. Die
Beschwerdegegnerin werde darum ersucht, ihn bei der Wiedereingliederung in eine
neue, behinderungsangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
unterstützen. Erschwerend müsse jedoch entgegengehalten werden, dass der
Beschwerdeführer angesichts fortdauernder Kniebeschwerden links derzeit grosse
Bedenken hege, wieder einer geregelten Tätigkeit nachgehen zu können.
4.13
Dr. med. W.___ hielt im
Arztzeugnis vom 2. Dezember 2015 fest (IV-Nr. 81), der Beschwerdeführer
sei wegen des Unfalls vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2016 zu
100.
% arbeitsunfähig, ab 1. Februar 2016 jedoch wieder voll arbeitsfähig.
Es bestünden indes spezielle Einschränkungen hinsichtlich des linken
Kniegelenkes: Wechselbelastungen (Stehen / Gehen am Stück bis maximal ca. 1,5 Stunden)
ohne Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges
Treppen- und/oder Leitersteigen. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis
mittelschwere Arbeit unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen
ganztags zumutbar.
4.14
Dr. med. Z.___, behandelnder
Arzt, [...], wies im «Notfall Bericht» vom 18. Dezember 2015
(IV-Nr. 78) die Hauptdiagnose eines «Status nach Knie-TP links,
persistierende Knieschmerzen», aus. Der Beschwerdeführer sei seit der Knie-TP
am 13. März 2015 im [...] in der Physiotherapie. Seit einer Woche habe er
Schmerzen und eine Schwellung im Bereich des linken Knies und am Unterschenkel
proximal. Der Status wurde wie folgt beschrieben: «Knie links ohne Erguss. DDo
medialer und lateraler Tibiakopf. Verspannter Tractus links». Es sei keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
4.15
Mit Arztzeugnis vom
15.
Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom praktischen Arzt AA.___ ab
dem 1. März 2016 für leichte Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig
geschrieben (IV-Nr. 95).
4.16
Auf Grund der
Sprechstunde vom 17. März 2016 (IV-Nr. 102 S. 7 f.) führten PD
Dr. med. AB.___, Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. med. AC.___, Assistenzärztin
Orthopädie, Klinik D.___, folgende Diagnosen auf:
Ansatztendinopathie Pes
anserinus mit Bursitis anserina, anteriore Knieschmerzen nach Knie-Totalprothese-Implantation
links 13. März 2015 mit / bei:
-
Medacta, MyKnee, Femor
narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay, 10 mm fixed bearing,
Palacos bei
-
Pangonarthrose links mit
Instabilitätsgefühl mit / bei:
-
initial Kniedistorsion
April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss
lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender
Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 ([...]),
arthroskopisches Débridement Februar 2012)
Der Beschwerdeführer habe klinisch klar
eine Ansatztendinopathie des Pes anserinus mit Bursitis anserina.
Differenzialdiagnostisch werde diese unterhalten durch eine leicht vermehrte
laterale Aufklappbarkeit insbesondere in Flexionsstellung. Daher erfolge nun ein
Therapieversuch mittels in Koronarebene stabilisierender Kniescheibe
(Bauerfeind Softtec), lokalen antiphlogistischen Massnahmen in der
Physiotherapie (Stosswellen-, Ultraschalltherapie etc.), Einnahme von NSAR
sowie lokal Flecotparin-Pflaster. Auf Grund der klar objektivierbaren
Beschwerden werde die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % als
Unterlagsbodenangestellter bis mindestens Ende Mai 2016 weitergeführt.
Mit ärztlichem Zeugnis vom 17. März
2016.
(IV-Nr. 89 S. 2 f.) stellte Dr. med. AC.___ dem
Beschwerdeführer sowohl eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. März bis
31.
Mai 2016 von 100 % als auch eine Verordnung Physiotherapie vom
17.
März 2016 für neun Behandlungen (lokale antiphlogistische Massnahmen
mit Stosswellentherapie, Ultraschall etc., muskulärer Aufbau und
Dehnungsübungen) aus. Das Behandlungsziel sei eine Analgesie / Entzündungs-hemmung
sowie eine Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion.
4.17
Die dipl. Physiotherapeutin AD.___,
[...], stellte aufgrund der vom 1. Dezember 2015 bis 29. Juni 2016
durchgeführten Therapie im Abschlussbericht vom 29. Juni 2016
(IV-Nr. 102 S. 12 f.) die Diagnosen «Bursitis anserina und
Ansatztendinopathie Pes anserinus, DD bei leichter Instabilität» sowie «persistierende
Schmerzen nach Knie-Totalprothese-Implantation links 13. März 2015». Der
Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Schmerzsituation im linken Kniegelenk
nach wie vor nicht zufrieden. Hauptsächlich hindere ihn das schmerzhafte
Klopfgefühl im Gelenk, um grössere Gehdistanzen von mehr als 15 Minuten zu
bewältigen. Mit Hilfe der Physiotherapie habe dieser Schmerz nicht beeinflusst
werden können. Die Kraft habe der Beschwerdeführer mit Hilfe des Heimprogramms
und der medizinischen Trainingstherapie aufgebaut. Nach wie vor sei er nicht fähig
als Bodenleger zu arbeiten.
4.18
Im Sprechstundenbericht vom
14.
Juli 2016 (IV-Nr. 102 S. 9 f.) hielten Dr. med. AE.___,
Oberarzt i.V. Orthopädie, und Dr. med. AF.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik
D.___, die Hauptdiagnose einer «Ansatztendinopathie Pes anserinus und störende
Schnappphänomene; DD Osteophyt mediale Patella, freier Gelenkskörper» fest.
Einerseits bestünden durch die Physiotherapie nicht beeinflussbare Schmerzen im
Bereich des Pes anserinus, andererseits eine Symptomatik über der Patellaspitze,
welche anamnestisch nach der VKB-Rekonstruktion nicht bestanden habe. Zudem sei
ein störendes Knacken retropatellär, differentialdiagnostisch bei medialem
Patella-Osteophyt und freiem Gelenkkörper gegeben. Zur genauen Differenzierung
der Schmerzätiologie werde mit dem Beschwerdeführer die diagnostisch-therapeutische
Infiltration des Pes anserinus sowie eine klinische und radiologische
Verlaufskontrolle mit MRI (MARS-Sequenz) in sechs Wochen zum Ausschluss von
freien Gelenkskörpern und einer Tendinopathie (Pes anserinus, Patellaspitze)
vereinbart. Bei fehlender Beschwerdebesserung werde eine diagnostische
intraartikuläre Infiltration stattfinden.
5.
Im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Berichte der
Klinik D.___ einreichen. Diesen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
5.1
Im
Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 (BB-Nr. 7) führten Dr. med.
AG.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und cand. med. AH.___, Unterassistent
Chiropraktische Medizin, Klinik D.___, die folgenden Hauptdiagnosen auf:
1.
Ansatztendinopathie Pes anserinus und
Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper.
2.
Reaktives lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischer Knieschmerzen.
Der Beschwerdeführer leide an einer
chronischen Ansatztendinopathie des Pes anserinus links und im Bereich des Hoffa-Fettkörpers,
dazu bestünden zusätzlich lumbospondylogene Schmerzen. Aus Sicht der Ärzte
seien die Schmerzen in der Knieregion wie auch die Rücken- und
Beckenbeschwerden durch die chronische Fehlbelastung und Entlastung nach den
diversen Knie-Operationen links ausgelöst worden, dies bei vorbestehender
statischer Insuffizienz der LWS. Für den Moment liege der Fokus auf der
Neuraltherapie des linken Kniegelenkes, dazu würden tendomuskulär orientierte
lokale Therapieformen im Knie- und Oberschenkelbereich in die Behandlung
miteinbezogen. Die Behandlung der Rückenschmerzen werde noch drei bis vier
Wochen in Reserve behalten, um das Ansprechen auf die verschiedenen
Therapieformen klar abgrenzen zu können. Sobald die Schmerzen im linken Knie
ameliorierten und das Körpergewicht gleichmässig auf beide Beine verteilt
werden könne, werde auch ein Rückgang der Rückenschmerzen erwartet. Zur
langfristigen Beschwerdelinderung werde weiterhin die Durchführung
stabilisierender und aufbauender Massnahmen für die Knie- und Rumpfmuskulatur
empfohlen. Des Weiteren werde das hausinterne Technische Orthopädie-Team um ein
baldmögliches Aufgebot für Fusseinlagen zur linken medialen Abstützung des
Längsgewölbes bei Knick-, Senk- und Spreizfuss gebeten.
5.2
Zur MRI der LWS vom
4.
November 2016 (BB-Nr. 10) hielt Dr. med. AI.___, Oberärztin,
Radiologie, Klinik D.___, folgende Beurteilung fest: Linkskonvexe Skoliose und multisegmentale
degenerative Veränderungen sowie Discusprotrusion mit konsekutiver leichter
Spinalkanalstenose im Segment LWK 4 / LWK 5 und Kompression der
L5-Wurzel links. Discusprotrusion im Segment LWK 3 / LWK 4 mit
Kompression der L4-Wurzel rechts. Multisegmentale foraminale Stenosen im
Segment LWK 3 / LWK 4 auf der rechten Seite hochgradig und im Segment
LWK 4 / LWK 5 auf der linken Seite mässig.
5.3
5.3.1
Im Abschlussbericht der Klinik D.___,
Chiropraktik, vom 22. Dezember 2016 (BB-Nr. 9) bestätigten Dr. med. AJ.___,
Supervisor Chiropraktische Medizin, und MChiro AK.___, Unterassistent
Chiropraktische Medizin, auf Grund der vom 14. September bis
22.
Dezember 2016 durchgeführten Behandlung die im Bericht vom 14. September
2016.
(vgl. E. II. 5.1 hiervor) gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei
bezüglich seiner chronischen Kniegelenksschmerzen während sechs Sitzungen
mittels Neuraltherapie therapiert und bezüglich seiner lumbalen Schmerzen
während sieben Sitzungen mit chiropraktischer Impulstherapie und muskulär
detonisierenden Massnahmen behandelt worden. Es müsse über einen sehr
fluktuierenden Verlauf berichtet werden. Der Beschwerdeführer habe leider immer
nur sehr kurzfristig von der Therapie profitieren können. Ein Nervenwurzelblock
L4 links habe am 21. November 2016 zu einer Schmerzprogredienz von sieben Punkte
auf acht bis neun Punkte auf der visuell-analogen Skala geführt. In Rücksprache
mit dem Beschwerdeführer werde die Behandlung abgeschlossen und das hausinterne
WS-Team um Aufgebot des Beschwerdeführers gebeten. Er werde weiterhin die
Physiotherapie besuchen und die ihm gezeigten Übungen zur Kräftigung und
Stabilisation der Kniemuskulatur auch in Zukunft durchführen, was sehr begrüsst
werde.
5.3.2
Die Ärzte der Klinik D.___,
Orthopädie, Abteilung Kniechirurgie, hielten in ihrem Sprechstundenbericht vom
22.
Dezember 2016 (BB-Nr. 8) fest, der Beschwerdeführer berichte über
keinerlei Veränderung. Nach wie vor bestünden Schmerzen über der Aussen- und
insbesondere der Innenseite des Kniegelenks. Dort lokalisiere der Beschwerdeführer
die Schmerzen im Bereich des Pes anserinus; es handle sich um
belastungsabhängige Schmerzen und zudem bestehe eine Druckempfindlichkeit. Eine
mechanisch fehlerhafte Verbauung der Prothesenkomponente habe ausgeschlossen
werden können. Zudem zeige sich auch kein Infekt im Bereich der Knieprothese.
Eine Verbesserung sei möglich durch Physiotherapie, Chiropraktik und
lokal-analgetische Massnahmen. Von chirurgischer Seite könne dem Beschwerdeführer
nichts angeboten werden.
5.4
Auf Grund der
neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 16. Februar 2017
(BB-Nr. 17) stellten PD Dr. med. AL.___, Leitender Arzt Paraplegie,
Facharzt für Neurologie, und Dr. med. AM.___, Oberarzt Paraplegie, Facharzt Neurologie,
Zentrum für Paraplegie an der Klinik D.___, folgende Diagnosen:
1.
Lumbalgie sowie pseudoradikuläre
Schmerzen links mit / bei
-
unspezifischer
Hyposensibilität laterales Knie links
-
deutliche Foramenstenose
L3/4 rechts mit Kompression der Wurzel L3 rechts
-
Foramenstenose L4/5 links
mit Kompression der Wurzel L4 links
2.
Ansatztendinose Pes anserinus und
Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper mit / bei:
-
Status nach
Knie-Totalprothese-Implantation, Medacta, MyKnee, Femor narrow 5 zementiert,
Tibia 4 zementiert, PS-Inlay, 10 mm fixed bearing, Palacos bei links
13.
März 2015 mit / bei:
-
Pangonarthrose links mit
Instabilitätsgefühl mit / bei:
-
initial Kniedistorsion
April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss lateraler
Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender Instabilität und
Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [[...]],
arthroskopisches Débridement Februar 2012)
Der Schmerz des Beschwerdeführers
scheine einerseits bei deutlicher Belastungsabhängigkeit eine mechanisch /
orthopädische Ursache zu haben. Andererseits berichte der Beschwerdeführer auch
über brennende Schmerzen am lateralen Knie. In diesem Gebiet gebe er auch eine
Sensibilitätsstörung an, so dass sich hier der Verdacht auf eine neuropathische
Schmerzkomponente ergebe. Die neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen fielen
regelrecht aus, ohne Anhalt für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie als
Ursache der Schmerzsymptomatik. Pragmatisch werde dem Beschwerdeführer eine
Schmerzbasistherapie mit Tramadol 2 x 50 mg retardiert,
weiterhin werde Pregabalin aufdosiert. Eine lokale Behandlung des lateralen
Knies werde mit Capsaicin erfolgen. Der Beschwerdeführer werde die weitere
medikamentöse Therapiebetreuung mit dem Hausarzt durchführen.
5.5
Im Sprechstundenbericht vom 28.
Dezember 2017 (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019,
A.S. 180 ff.) diagnostizieren die Ärzte der Klinik D.___ neben der bekannten
Ansatztendinopathie Pes anserinus Knie links (vgl. E. II. 4.16 hiervor) einen
Verdacht auf eine L5 Wurzelclaudicatio mit / bei Foramenstenose L3/4 und L4/5
links sowie mässiger Recessusstenose L4/5 links. In der Beurteilung wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer leide schon seit mehr als zwei Jahren unter
persistierenden Schmerzen im vorderen Kniebereich. Eine Infektion sei Ende 2016
weitgehend ausgeschlossen worden und eine Fehlstellung bzw. Lockerung der
Implantatkomponenten falle nicht auf. Der Zustand sei aktuell unverändert. Die
Kollegen der Schmerzsprechstunde könnten allenfalls helfen mit einer Anpassung
der Schmerztherapie, allenfalls einer Infiltration des Pes anserinus bzw.
Abklärung eines möglichen Neuroms des Nervus infrapatellaris.
5.6
Dem Bericht der Schmerzklinik
des Spitals AN.___ vom 10. Dezember 2018 (Beilage 3 zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019) ist in der Beurteilung zu entnehmen,
beim Beschwerdeführer lägen muskuloskelettale und vor allem neuropathische
Schmerzen im linken Knie nach multiplen Operationen vor. Multiple konservative
Therapien wie auch infiltrative und z.T. medikamentöse Therapien hätten keinen
Effekt gezeigt. Empfohlen werde eine Abkehr von der bisherigen Medikation und –
leitliniengerecht zur Therapie neuropathischer Schmerzen – die Austestung mit
einem Antikonvulsivum oder Antidepressivum.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in medizinischer Hinsicht auf die Verfügung
der Suva vom 25. April 2016 (IV-Nr. 97). Dementsprechend wurde in der hier
angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 ausgeführt, gemäss der erwähnten Suva-Verfügung
seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere und wechselbelastendes
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Auch in den neuesten Berichten seien
diesbezüglich keine objektiven Hinderungsgründe erkennbar (s. A.S. 2).
6.1
Mit Blick auf die Verfügung der
Suva vom 25. April 2016 (IV-Nr. 97) ist in koordinationsrechtlicher
Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die
Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben.
Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen
Übernahme des IV-Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 133
V 549 E. 6 S. 553, 126 V 288 E. 2d S. 193). Die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem
Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in
umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554). Auch wenn
die Invaliditätsbemessung für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig
vorzunehmen ist, soll die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen
Gesundheitsschaden jedoch im Regelfall zum selben Ergebnis führen (BGE 126
V 288 E. 2a S. 291 f.). Zumindest rechtskräftig abgeschlossene
Invaliditätsschätzung dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben, sondern sind als
Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in den Entscheidungsprozess des anderen
Versicherungsträgers einzubeziehen (BGE 126 V 288 E. 2d S. 294). Die
Verfügung der Suva vom 25. April 2016 wurde jedoch angefochten und erwuchs
nicht in Rechtskraft (vgl. IV-Nr. 105.4). Die Beschwerdegegnerin hat daher zwar
zu Recht die UV-Akten beigezogen, sie durfte aber nicht unbesehen auf den Entscheid
der Suva abstellen.
6.2
Im vorliegenden Fall bestehen
ein Unfallereignis vom 17. April 1993 (vgl. Unfallmeldung vom 6. Mai
1993, IV-Nr. 6.2 S. 170) sowie mehrere Rückfälle (vgl. Unfallmeldungen
vom 12. August 1997 und 28. Februar 1999 sowie Schadenmeldung vom 26. März
2012, IV-Nrn. 6.2 S. 158, 149 f., 135). Da sich die somatische Gesundheitsproblematik
des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis vom April 1993 in erster Linie auf
das linke Knie bezieht, ist nicht zu beanstanden, dass die Suva als
Unfallversicherung bei ihrer Beurteilung einzig diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen berücksichtigte. Die Verfügung der Suva datiert vom 25. April
2016.
(IV-Nr. 97). Zu diesem Zeitpunkt konnte die Suva indes die beim Beschwerdeführer
ebenfalls diagnostizierten Beschwerden in der LWS noch nicht berücksichtigen,
da diese erst später dokumentiert sind. So finden sich erstmals im
Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) Hinweise
auf eine entsprechende Problematik, indem ein «reaktives lumbospondylogenes
Schmerz-syndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischer Rückenschmerzen»
festgestellt wurde. Im Rahmen der am 4. November 2016 durchgeführten
MRI-Untersuchung (vgl. E. II. 5.2 hiervor) konnten entsprechende Beeinträchtigungen
im Bereich der LWS objektiviert werden. Diese Untersuchungen lagen der
Beschwerdegegnerin nicht vor, als sie die Verfügung vom 6. Dezember 2016
erliess. Sie betreffen aber den relevanten Prüfungszeitraum (vgl. E. II. 2
hiervor) und sind daher im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Die neu
genannten Befunde sind grundsätzlich geeignet, die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und damit auch die Anspruchsbeurteilung zu beeinflussen. Es
kommt hinzu, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik N.___ vom 11. November
2015.
(E. II. 4.12 hiervor), der für die damalige Beurteilung durch die Suva
wegleitend war, ein psychosomatisches Konsilium erwähnt und der Verdacht auf
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie
eine subdepressive affektive Auslenkung bei psychosozialer Belastung erwähnt
wurden. Eine allfällige psychische Symptomatik wäre für die Unfallversicherung
möglicherweise aus Gründen der Unfalladäquanz (vgl. BGE 115 V 133) nicht
massgebend, durch die Beschwerdegegnerin dagegen auf jeden Fall zu
berücksichtigen gewesen. Weiter ist zu beachten, dass die Rehaklinik N.___ in
einer engen Verbindung zur Suva steht und ihre Berichte daher im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nur den Stellenwert einer
versicherungsinternen Beurteilung aufweisen, so dass bereits relativ geringe
Zweifel ausreichen, um ergänzende Abklärungen als erforderlich erscheinen zu
lassen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Solche geringen Zweifel sind
mit Blick auf die verschiedenen Berichte der Klinik D.___ und die darin
gestellten neuen Diagnosen einer Ansatztendinopathie Res anserinus, des
Verdachts auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper und eines
reaktiven lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vgl. etwa den Bericht vom 14.
September 2016, E. II. 6.19 hiervor) selbst für das unfallversicherungsrechtliche
Verfahren zu bejahen. Dies muss erst recht im vorliegenden IV-Verfahren gelten,
wo die Unfallkausalität keine Rolle spielt. Diese Zweifel wurden noch verstärkt
durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten zusätzlichen Berichte der Klinik
D.___.
6.3
Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt durch die bei Erlass der Verfügung vom 6. Dezember
2016.
vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Die
im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Unterlagen bilden ebenfalls keine
hinreichende Grundlage für die abschliessende Beurteilung. Um diese
Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 28. Dezember 2018 eingeholt.
7.
Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4
hiervor).
7.1
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ basiert auf den vollständigen, damals vorhandenen
Akten und eigenen spezialärztlichen Untersuchungen durch Dr.med. F.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie. Es basiert damit auf vollständigen Grundlagen.
Die Expertise enthält ein vom jeweiligen Facharzt verfasstes Teilgutachten
(neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) und eine gutachterliche
Konsensbeurteilung, welche die Unterschriften aller beteiligten Gutachter
trägt. Gestützt auf die Akten und ihre eigenen Feststellungen gelangen die
Experten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden.
Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (E. II. 3.3 hiervor) grundsätzlich gerecht. Zu
prüfen bleibt, ob das Gutachten auch inhaltlich zu überzeugen vermag.
7.2
In der gutachterlichen
Konsensbeurteilung (A.S. 77 f.) führen die Experten aus, auf neurologischem
sowie psychiatrischem Fachgebiet lägen keine Unfallfolgen und keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Orthopädisch sei seit 2012 eine zu
100.
% dauerhaft erloschene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
anzunehmen, dies auf Grund einer unfallkausalen progredienten
Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in einen notwendigen
Gelenkersatz eingemündet sei. In angepassten Tätigkeiten sei jedoch keine
Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Es bleibt zu prüfen, ob die
Teilgutachten eine hinreichende Grundlage für diese Aussagen bilden.
7.2.1
Der Neurologe Dr. med. G.___, der
den Beschwerdeführer am 10. September 2018 untersuchte, gab in seinem
Teilgutachten (A.S. 79 ff.) nach einer Darstellung der Anamnese und einer
zusammengefassten Wiedergabe der medizinischen Vorgeschichte den klinischen
Untersuchungsbefund wieder (A.S. 80 – 104). Anschliessend hält der Gutachter
fest, die als neurologische Zusatzdiagnostik durchgeführte
elektrophysiologische Untersuchung der Beine (vgl. A.S. 171 f.) habe
regelrechte Ergebnisse in der motorischen und sensibel-antidromen Neurographie
der untersuchten Beinnerven, keinen Anhalt für eine Polyneuropathie, eine
Mononeuritis multiplex oder eine anderweitige peripher-neurogene Schädigung der
untersuchten Beinnerven ergeben (A.S. 104 f.). In seiner Beurteilung hält der
neurologische Gutachter fest, im neurologischen Untersuchungsbefund werde eine
Sensibilitätsstörung des linken Unterschenkels, auch den Fussrücken und die
dorsalen Zehen betreffend, angegeben, Ästhesie, Algesie und Thermästhesie an
den Fusssohlen seien dagegen intakt. Es fänden sich keine Paresen oder
Atrophien, insbesondere keine Atrophie des linken Beins. Die Muskeleigenreflexe
seien seitengleich erhältlich, die lumbale Beweglichkeit sei ungestört, das
Lasègue-Zeichen beidseits negativ. Die angegebene Sensibilitätsstörung sei
weder radikulär noch peripher-nerval oder zentral ausreichend schlüssig
zuzuordnen. Für ein lumboradikuläres Wurzelreiz- oder Wurzelkompressionssyndrom
ergebe sich kein Anhalt. Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei, es zeige sich
eine seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen. Vegetative Auffälligkeiten am
linken Knie seien nicht nachweisbar (A.S. 105). Angesichts der angegebenen
Sensibilitätsstörung sei eine elektroneurographische Zusatzdiagnostik erfolgt,
welche in den motorischen Neurographien Normalbefunde gezeigt habe. Auch eine
aktendokumentierte neurologische und neurophysiologische Untersuchung von
Februar 2017 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) habe kein Korrelat für die
angegebenen Sensibilitätsstörungen gezeigt. Damals seien ergänzend auch
Elektromyographien des M. vastus medialis links und des linken M. tibialis
anterior erfolgt, welche ebenfalls unauffällige Befunde ergeben hätten.
Zusammengefasst sei auf neurologischem Fachgebiet keine Störung des zentralen
oder peripheren Nervensystems mit der versicherungsmedizinisch gebotenen
Wahrscheinlichkeit attestierbar, auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sei somit auf neurologischem Fachgebiet nicht belegt. In der Antwort auf die
Frage nach den pathologischen Befunden hält Dr. med. G.___ dementsprechend
fest, biologisch ausreichend plausible pathologische Befunde seien auf
neurologischem Gebiet nicht nachweisbar; für die angegebene
Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel bestehe kein organisches Korrelat
(A.S. 106). Auch für das in den Akten diskutierte Lumbovertebralsyndrom ergebe
sich nach den gutachterlichen Befunden kein Anhalt (A.S. 108).
Diese Beurteilung lässt sich anhand der
erhobenen Befunde sowie der Ergebnisse der elektrophysiologischen Untersuchung
nachvollziehen. Sie ist gut mit der vom Gutachter erwähnten Voruntersuchung im
Februar 2017 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) vereinbar und inhaltlich überzeugend. Entgegenstehende
ärztliche Stellungnahmen aus dem Fachgebiet der Neurologie sind nicht
aktenkundig.
7.2.2
Der orthopädische Gutachter Dr.
med. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 10. September 2018. Er beginnt
sein Teilgutachten (A.S. 111 ff.) ebenfalls mit der Anamnese und der
medizinischen Vorgeschichte und gibt anschliessend den klinischen
Untersuchungsbefund wieder (A.S. 112 – 136). In seiner Beurteilung führt er
aus, der Beschwerdeführer klage über nadelstichartige, elektrisierende
Schmerzen medial am linken Kniegelenk und von dort in den Bereich der medialen
Schienbeinkante abstrahlend, wobei sich der Schmerzcharakter seit der
Knie-Totalendoprothesen-Implantation links im Jahr 2015 geändert habe. Die
klinische Untersuchung während der Begutachtung habe ein reizfreies linkes
Kniegelenk ohne Anzeichen für einen Infekt gezeigt. Aktenkundig seien im
Dezember 2016 eine Infektion und eine Fehlimplantation der Prothesenkomponente
verneint worden (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor). Ebenfalls aktenkundig sei bereits
mehrmals auf den auch bei der aktuellen Untersuchung angegebenen Druckschmerz
im Bereich des Pes anserinus hingewiesen worden, eine Therapie mittels
Infiltration habe jedoch keine anhaltende Linderung gebracht. Dr. med. F.___
weist weiter darauf hin, dass die durch ihn veranlasste SPECT-CT-Untersuchung
des linken Kniegelenks (vgl. Bericht vom 8. Oktober 2018, A.S. 176) keinen
Hinweis auf einen Infekt oder eine Prothesenlockerung ergeben habe. Er gelangt
zum Ergebnis, zusammenfassend finde sich kein die geklagten Schmerzen
erklärendes klinisches Substrat auf orthopädischem Fachgebiet. Für die
geklagten lumbalen Schmerzen, so Dr. med. F.___ weiter, finde sich ebenfalls
kein klinisches Korrelat (keine Funktionseinschränkung, keine Tonuserhöhung der
paravertebralen Muskulatur, keine namhafte Einschränkung der spontanen
Mobilität). Der spinale Bildbefund eines engen Spinalkanals bleibe also ohne
ausreichendes Korrelat. Für die angegebene Hypästhesie am linken Bein werde auf
das neurologische Teilgutachten verwiesen. Die im durch den Gutachter ebenfalls
veranlassten aktuellen MRI (vgl. A.S. 174 f.) nachgewiesenen degenerativen
Veränderungen seien bereits aktenkundig erwähnt worden (vgl. E. II. 5.2 hiervor
und die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Berichte, A.S. 128 f.),
damals ohne ein messbares neurophysiologisches Defizit (A.S. 137, vgl. E. II.
5.4
hiervor). Auffallend sei die hier erfolgte Medikamentenbestimmung (vgl.
A.S. 173), bei der für Novalgin und Tramadol die Ergebnisse weit unter den
zu erwartenden Werten lägen, was als Inkonsistenzhinweis bezüglich der
Schmerzangaben und des damit verbundenen Analgetikabedarfs anzusehen sei. Die
anamnestischen Schmerzangaben seien zumindest hinsichtlich der reklamierten
Ausprägung nicht ausreichend plausibel und im klinischen Befund habe kein
namhaft schmerzgeplagter Eindruck bestanden (A.S. 138). Zu diagnostizieren
seien eine Knie-Totalendoprothesen-Implantation links 2015 mit gutem
funktionellem Ergebnis, eine bildmorphologische Spinalkanalstenose mit Punctum
maximum bei LWK 4 / LWK 5 ohne klinisches Befundkorrelat sowie eine
Adipositas Grad I (A.S. 139). Zur Arbeitsfähigkeit führt der orthopädische
Gutachter aus, auf Grund der implantierten Knieprothese und der degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen sei die Arbeitsfähigkeit dauerhaft qualitativ
limitiert. Als nicht mehr leistbar seien körperlich schwere Arbeiten sowie
Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Tätigkeiten mit ständigem Knien
anzusehen. Mithin sei auch die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit
als Bodenleger auf Dauer erloschen (Arbeitsfähigkeit 0 %). Für körperlich
leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastend oder sitzend auszuübende
Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht angesichts des gutachterlichen
Befunds und der guten spontanen Mobilität eine Arbeitsfähigkeit von 100 %,
was Pensum und Rendement angehe (A.S. 138). Die volle Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten und die volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
seien spätestens seit 2012 anzunehmen. Therapeutische Massnahmen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich auf orthopädischem Gebiet keine. Es liege
ein Defekt (Kniegelenksersatz) vor, dies mit einem objektiv guten chirurgischen
Ergebnis. Notwendig sei jedoch eine Gewichtsreduktion zur Entlastung der
grossen Gelenke (und des Achsenskeletts). Eine Umschulung auf eine körperlich
leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit sei
empfehlenswert (A.S. 141).
Auch diese Beurteilung lässt sich anhand
der durch den Gutachter erhobenen Befunde und seiner Erläuterungen gut
nachvollziehen. Sie vermag zu überzeugen und lässt sich auch mit den übrigen
medizinischen Stellungnahmen weitestgehend vereinbaren. Diese attestieren dem
Beschwerdeführer zwar regelmässig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, beziehen
sich dabei aber auf die angestammte Tätigkeit als Bodenleger, welche auch Dr.
med. F.___ als unzumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer lässt in der
Stellungnahme vom 28. Januar 2019 diesbezüglich bemängeln, der Gutachter habe
nicht berücksichtigt, dass gemäss dem Bericht über die
3-Phasen-Skelettszintigraphie und die SPECT/CT des Knies links vom 8. Oktober
2018.
(A.S. 176) eine vermehrte Radionuklidanreicherung an der Tuberositas
tibia, ein leichter Gelenkserguss und ein kleines Ossikel im Rec.
suprapatellaris festgestellt worden sei (A.S. 181). Dazu ist zu bemerken, dass
der Gutachter auf diese durch die Begutachtungsstelle selbst eingeholte
Untersuchung durchaus Bezug nimmt (A.S. 137). Dem erwähnten Befund, der
teilweise auch am rechten Knie festgestellt wurde, mass er offensichtlich
angesichts der klinischen Befunderhebung keine für die Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit relevante Bedeutung bei. Dies lässt sich
nachvollziehen, ist doch die Umschreibung der adaptierten Tätigkeit (leicht bis
maximal mittelschwer, wechselbelastend oder vorwiegend sitzend) auf die
Notwendigkeit zugeschnitten, die Belastung für die Knie zu reduzieren. Diese
Umschreibung ist hinreichend konkret, denn es kann ohne weiteres davon
ausgegangen, dass diesen Anforderungen entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt
vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni 2017 E. 4.1). Die Behauptung, der
Beschwerdeführer könne weder während längerer Zeit gehen noch sitzen (A.S.
181), wird durch die gutachterlichen Feststellungen nicht gestützt.
7.2.3
Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. H.___ untersuchte den Beschwerdeführer mithilfe einer Dolmetscherin am 10.
Oktober 2018. Auch sein Teilgutachten beginnt mit der Anamnese und der
medizinischen Vorgeschichte. Es folgt der psychiatrische Untersuchungsbefund,
dargestellt nach dem System AMDP. Es werden weitgehend unauffällige Befunde
erhoben (A.S. 144 – 166). In der Beurteilung führt der Gutachter aus, der
Beschwerdeführer berichte vorrangig über Schmerzen im Bereich des linken Knies,
der Hüfte und des Rückens sowie assoziiert dazu Bedrückung und Zukunftsängste.
Eine höhergradige psychische Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag und sei
auch in der vertiefenden Exploration nicht zu eruieren. Auch eine somatoforme
Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren, da ein den berichteten Schmerzen
zugrundeliegender erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt
anamnestisch nicht herauszuarbeiten sei (A.S. 166 f.). Zusammenfassend liege
keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der
gebotenen Wahrscheinlichkeit vor (A.S. 167). Auch diese Ausführungen sind in
sich stimmig und plausibel, zumal der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu
keinem Zeitpunkt in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung
war. Die gestützt auf das psychosomatische Konsilium im Austrittsbericht der
Rehaklinik N.___ vom 11. November 2015 geäusserte Verdachtsdiagnose (vgl.
E. II. 4.12 hiervor) hat sich mit Blick auf die klaren
gutachterlichen Ausführungen nicht bestätigt. Der Gutachter hält fest, der
Beschwerdeführer habe auch ihm gegenüber von Traurigkeit, Bedrücktheit und Zukunftsängste
geschildert, ordnet diese Äusserungen aber, zumal sie assoziiert zu den
Schmerzen geäussert wurden, nicht einer höhergradigen psychischen
Beeinträchtigung zu. Diese Einschätzung leuchtet ein. Der in der Stellungnahme
vom 28. Januar 2019 erhobene Vorwurf, das psychiatrische Teilgutachten sei
oberflächlich ausgefallen, überzeugt nicht. Das Gutachten enthält eine
sorgfältig erhobene Anamnese, eine Darstellung der Vorakten und eine
systematische Darstellung der erhobenen Befunde anhand des anerkannten Systems
AMDP. Da dieser AMDP-konform erhobene Befund weitgehend unauffällig ausfiel und
auch die Akten keine anderslautenden Hinweise erhalten (namentlich befand sich
der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nach Lage der Akten nie in einer
psychiatrischen Behandlung), bestand keine Grundlage für weitere Abklärungen.
Für die vom Gutachter überdies diskutierte Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung fehlt es, wie er zu Recht festhält, sowohl an einem hierfür
vorausgesetzten Ausgangsereignis als auch an der spezifischen Symptomatik. Auch
das psychiatrische Teilgutachten vermag somit inhaltlich zu überzeugen und
bildet grundsätzlich eine taugliche Beurteilungsgrundlage.
7.3
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Eingabe vom 28. Januar 2019 grundsätzliche Einwände gegen das Gutachten
vorbringen.
7.3.1
Der Beschwerdeführer weist darauf
hin (A.S. 180), dass er die Begutachtungsstelle E.___ nach wie vor
ablehne. Der medizinische und fachliche Leiter dieser Begutachtungsstelle,
Prof. Dr. med. AP.___, habe in der jüngeren Vergangenheit wegen einer Einladung
zur Vortragsreihe der Begutachtungsstelle E.___ mit dem Titel «Vermeidung
ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV und UV-Leistungen» in der Kritik
gestanden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht – wie der
Beschwerdeführer selbst erwähnt – in mehreren Urteilen eine daraus
resultierende Befangenheit von Prof. Dr. med. AP.___ verneint hat (vgl. z.B.
Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.1). Es ist kein
Grund ersichtlich, um von dieser höchstrichterlichen Praxis abzuweichen (vgl.
auch Ziffer 1.1 der Kurzbegründung zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 9.
November 2017, A.S. 34). Wenn der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei
eine Vortragsreihe veranstaltet worden, «wie IV- und UV-Leistungen abgelehnt
werden können», muss präzisierend ergänzt werden, dass es um die Vermeidung
ungerechtfertigter Bezüge und nicht generell von Leistungen ging.
7.3.2
Der Beschwerdeführer weist weiter
darauf hin, dass in einer Fernsehsendung die Arbeit der Begutachtungsstelle,
insbesondere eine konkrete psychiatrische Begutachtung, kritisiert wurde (A.S.
181, vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Januar 2019). Aus diesem Fernsehbericht
und den darin enthaltenen Behauptungen lässt sich jedoch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren nichts ableiten, zumal die genauen Sachverhalte und
Hintergründe unbekannt sind und der Fall ohnehin länger zurückliegt (offenbar
ging es um eine Begutachtung im Dezember 2013).
7.3.3
In Bezug auf die durch den
Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Januar 2019
geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Dr. med. AQ.___ und Dr. med. AR.___,
wonach es sich bei den in Deutschland praktizierenden Ärzte um «fliegende
Gutachter» handle, die nur für die einmalige Untersuchung des Beschwerdeführers
in die Schweiz einreisen würden und denen die hiesigen Normen des UVG nicht
bekannt seien (A.S. 182), kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer dies bereits in seiner Eingabe ans Versicherungsgericht vom
30.
Oktober 2017 (A.S. UV 65 ff.) sowie in seiner Beschwerde ans
Bundesgericht vom 6. Dezember 2017 (A.S. 41 ff.) vorbrachte. Wie in
Ziffer 1.2 der Kurzbegründung zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 9. November
2017.
(A.S. 34) festgehalten wurde, verfügen beide Ärzte gemäss dem
Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch, alle Websites zuletzt besucht
am 21. August 2019) über die deutschen Facharztdiplome als Neurologe bzw.
Psychiater. Aus dem Register geht weiter hervor, dass ihre im Ausland
erworbenen Weiterbildungstitel in der Schweiz anerkannt sind: So verfügt der
Neurologe Dr. med. AQ.___ seit dem 1. Juli 2010 über die Anerkennung
seines Weiterbildungstitels «Neurologie». Zudem wurde ihm im Jahr 2012 die
Berufsausübungsbewilligung für den Kanton [...] erteilt. Der Psychiater und
Psychotherapeut Dr. med. AR.___ verfügt seit dem 28. Juli 2011 über
die Anerkennung des Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psychotherapie» und seit
2012.
die Berufsausübungsbewilligung. Die beiden Ärzte verfügen offensichtlich
über die erforderliche Befähigung. Ein Ausstandsgrund ist nicht ersichtlich.
7.3.4
Der Beschwerdeführer bringt
ferner vor (A.S. 181), er sei durch die Gutachter nur sehr kurz untersucht
und befragt worden. So hätten die Untersuchungen und Erhebungen, welche hätten
übersetzt werden müssen, nicht mehr als 45 Minuten gedauert, was
angesichts der Tatsache, dass Erhebungen mit Dolmetschern deutlich länger
dauerten als solche in Deutsch, übermässig kurz sei. Dazu kann festgehalten
werden, dass das Gerichtsgutachten ausführliche Angaben enthält, welche für eine
längere Untersuchungsdauer sprechen. Die Dauer der einzelnen Untersuchungen und
Befragungen wird im Gutachten allerdings nicht konkret festgehalten. Einen
Anhaltspunkt liefern immerhin die beiden Rechnungen der Dolmetscherin, welche
für den 10. September 2018 (neurologische und orthopädische Begutachtung) auf
eine Einsatzdauer (ohne Weg-Zeitpauschale) von 4,25 Stunden und für den 10.
Oktober 2018 (psychiatrische Begutachtung) auf eine solche von 2,5 Stunden
lauten. Die einzelnen Untersuchungen / Explorationen haben also mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich länger gedauert als die vom
Beschwerdeführer angegebenen 45 Minuten. Selbst wenn jedoch davon auszugehen
wäre, dass sich die Gutachter mit vergleichsweise kurzen Untersuchungen begnügt
hätten, wäre diese Tatsache nicht geeignet, die Qualität der Expertise an sich
in Frage zu stellen. Denn für den Aussagegehalt einer medizinischen
Untersuchung kommt es nicht in erste Linie auf deren Dauer an, sondern es ist
massgebend, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember
2018.
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen und 8C_356/2018 vom 14. März
2019.
E. 4.2). Dies trifft hier, wie dargelegt, zu.
7.3.5
Der Beschwerdeführer stellt sich
im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 183), es sei unerklärlich, weshalb
der psychiatrische Gutachter zur Begutachtung Dr. med. AS.___ für einen
Bluttest beigezogen habe, was aus der vom gleichen Tag wie die psychiatrische
Begutachtung datierenden Rechnung vom 10. Oktober 2018 hervorgehe.
Inwiefern diese Blutentnahme notwendig gewesen sei, ergebe sich weder aus den
Akten noch liege ein Laborbefund bei den Akten. Dazu ist festzuhalten, dass
sich der Laborbefund (wenn auch mit dem Datum 22. Oktober 2018) als Anhang zum
Gutachten bei den Gerichtsakten befindet (A.S. 173); er wird auch in der
gutachterlichen Konsensbeurteilung vom 28. Dezember 2018 als Beilage erwähnt
(A.S. 78). Derartige Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob und in welchem
Ausmass bestimmte Medikamente eingenommen werden, können im Rahmen einer
Begutachtung sinnvoll sein. Inwiefern diese zusätzliche Abklärung geeignet sein
sollte, Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens zu säen, ist nicht
ersichtlich.
7.4
Zusammenfassend wird das
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. Dezember 2018 den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme gerecht. Ein Anlass, um von den Ergebnissen des Gutachtens
abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Erst recht bestehen keine zwingenden Gründe,
wie sie für ein Abweichen von einem Gerichtsgutachten erforderlich wären (vgl.
E. II. 3.4 hiervor). Dem Gerichtsgutachten ist daher der volle
Beweiswert zuzusprechen. Demnach liegen auf neurologischem und psychiatrischem
Fachgebiet weder Unfallfolgen noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor.
Orthopädischerseits besteht seit 2012 auf Grund einer unfallkausalen
progredienten Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in einen
notwendigen Gelenkersatz mündete, eine zu 100 % dauerhaft erloschene
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In angepassten Tätigkeiten ist
jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Im Ergebnis bestätigt
das Gutachten somit weitgehend die Ergebnisse des Austrittsberichts der
Rehaklinik N.___ vom 11. November 2015 (E. II. 4.12 hiervor). Dort wurde
festgehalten, leichte bis mittelschwere Arbeiten seien dem Beschwerdeführer mit
folgenden Einschränkungen ganztags zumutbar: Wechselbelastend
(Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne
Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges
Treppen- und / oder Leitersteigen). Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht
weitgehend demjenigen, das sich aus dem Gerichtsgutachten ableiten lässt.
8.
Zu prüfen bleibt der
Einkommensvergleich. Dieser ist auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu
beziehen (E. II. 2.3 hiervor). Dies ist angesichts der im Januar 2013 erfolgten
Anmeldung der 1. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
8.1
Es ist zunächst auf das
Valideneinkommen einzugehen:
8.1.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 2013) nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224 je mit Hinweisen).
8.1.2
Für die Bemessung des Einkommens
ohne Invalidität können auch Zusatzeinkommen wie die hier streitigen
Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit
Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Da aber die
Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden
Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die
Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller
Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), ob der Versicherte
aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes
vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge
Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt
nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3
mit Hinweisen und 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.1).
8.1.3
Laut den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 11 + 21 S. 8) besuchte der Beschwerdeführer von 1973 bis 1978 die
Primarschule und von 1979 bis 1984 die Oberstufe im Land [...]. Er absolvierte
keine Berufsausbildung. Im Dezember 1988 reiste er unter dem Namen AT.___ (vgl.
IV-Nr. 6.2 S. 156 ff.) in die Schweiz ein, wo er zunächst von Juni
1989.
bis August 1990 im Restaurant [...] als Küchenhilfe arbeitete und dann von
Januar 1991 bis Mai 2001 bei der Firma [...] (später: [...]), tätig war, wobei
er Tätigkeiten als Bodenleger ausführte. Ab Juni 2001 war der Beschwerdeführer
wiederum als «Glätter, Bodenleger» bei der Firma AU.___ AG in [...] angestellt.
Diese kündigte das Arbeitsverhältnis schliesslich per 31. Januar 2014, da der
Beschwerdeführer den Beruf als Bodenleger infolge Unfall nicht mehr ausüben
könne (IV-Nr. 25 S. 4).
8.1.4
Im Jahr 2013 war der
Beschwerdeführer noch als Bodenleger bei der Firma AU.___ AG angestellt. Es ist
davon auszugehen, dass diese Anstellung im Gesundheitsfall fortgesetzt worden
wäre. Die Arbeitgeberin bezifferte den Lohn im Jahr 2013 auf CHF 6'170.00
x 13 (vgl. IV-Nrn. 14 S. 3 / 25 S. 2), was einem Jahresverdienst von
CHF 80'120.00 entspricht. Der Beschwerdeführer weist aber darauf hin, dass
der Verdienst in den Vorjahren höher war. So verzeichnet der IK-Auszug für das
Jahr 2011 ein Einkommen von CHF 89'153.00 (IV-Nr. 106 S. 4). Dem Gericht
ist allerdings aus dem parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren bekannt, dass die Arbeitgeberin gegenüber der Suva für die
Jahre 2014 bis 2016 einen Lohn von 13 x CHF 6'220.00 (plus Familienzulagen, die
beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen sind), entsprechend einem
Jahresverdienst von CHF 80'860.00, nannte, wobei die Rubrik «Überstunden» durchgestrichen
wurde. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass in den letzten Jahren vor
dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 keine
Überstunden mehr möglich gewesen wären. Die Frage kann aber letztlich offen
bleiben, da auch auf der Basis des (höchsten) Einkommens aus dem Jahr 2011 kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
8.1.5
Wird das im IK-Auszug für das
Jahr 2011 verzeichnete Einkommen von CHF 89'153.00 der
Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe bis 2013 angepasst (2011: 101,0
Indexpunkte / 2013: 102,3; Tabelle T1.1.10 Lit. F 41 – 43, s. unter
so resultiert ein Betrag von CHF 90'301.00.
8.2
Im Weiteren ist auf das
Invalideneinkommen einzugehen:
8.2.1
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund
ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der
Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist
nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt
der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte
zurückzugreifen. In der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der
vom Bundesamt für Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296
f.).
8.2.2
Da der Beschwerdeführer die
gutachterlich für den Zeitraum seit 2012 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 100 %
in einer angepassten Tätigkeit nicht erwerblich verwertet, ist das
Invalideneinkommen ausgehend von den Werten der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Auf Grund des Rentenbeginns im Jahr
2013.
ist auf die LSE 2012 abzustellen. Herangezogen wird regelmässig die
Tabelle TA1_tirage_skill-level (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html).,
und zwar der Totalwert für den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Die versicherte
Person ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende
Arbeitskraft in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten entsprechenden
Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener
Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Dass die Beschwerdegegnerin die
entsprechenden Werte direkt der Internet-Publikation entnommen hat, entspricht
der Praxis und kann nicht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gewertet werden, auch wenn es nicht falsch gewesen wäre, die angewandte Tabelle
auszudrucken und den Akten beizulegen. Der Totalwert des standardisierten
Monatslohns der im (untersten) Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer
belief sich im Jahr 2012 auf CHF 5'210.00. Da dieser Wert 40 Wochenstunden
entspricht, ist er praxisgemäss auf die durchschnittliche betriebsübliche
Arbeitszeit des jeweiligen Jahres hochzurechnen (2012 und 2013 jeweils 41,7
Stunden; vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen
1990.
– 2018, Total, s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html).
Weiter ist der Tabellenlohn an die allgemeine Nominallohnentwicklung für Männer
von 2012 bis 2013 anzupassen (2012: 101,7 Indexpunkte / 2013: 102,5; Tabelle
T1.1.10 Total, s. Link in E. II. 8.1.5 hiervor). Damit resultiert ein
Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens von CHF 65'690.00.
Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,
ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).
Der Beschwerdeführer ist in einer
angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, so dass sich ein «leidensbedingter
Abzug» im engeren Sinn nicht rechtfertigt. Er verfügt über die
Niederlassungsbewilligung (vgl. IV-Nr. 21 S. 8), was gemäss LSE 2012 bei
Männern ohne Kaderfunktion im Vergleich zum Gesamtwert einen Lohnnachteil von
rund 5 % begründet (Tabelle T12_b, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und
Ausländer/innen, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5126413.html).
Das Lebensalter (der Beschwerdeführer ist 1968 geboren, war also im relevanten
Zeitpunkt 45-jährig) lässt ebenso wenig eine Lohneinbusse vermuten wie die
fehlende Berufspraxis im neuen Bereich, da dieser Aspekt im Kompetenzniveau 1
von geringer Bedeutung ist. Dasselbe gilt für die Sprachkenntnisse. Insgesamt
rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, so dass sich das Invalideneinkommen
auf CHF 59'088.00 reduziert. Verglichen mit dem Valideneinkommen von höchstens (vgl.
E. II. 8.1.4 hiervor) CHF 90'508.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von
höchstens 35 %, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
begründet.
8.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin eine rentenbegründende Invalidität zu Recht
verneint hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
9.
Zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
wird in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe gemäss dem Bericht der beruflichen Eingliederung vom 22.
April 2016 (vgl. IV-Nr. 96) keine ausreichende Motivation an den Tag gelegt.
Wenn er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühle und gewillt sei, seinen
Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten
Hilfeleistung durch die Invalidenversicherung nichts entgegen. Der
Beschwerdeführer werde gebeten, der Beschwerdegegnerin schriftlich mitzuteilen,
wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle. Ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen wurde somit wegen fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit verneint. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen, geht doch
aus den Akten über die beruflichen Eingliederungsbemühungen deutlich hervor,
dass sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen konnte, wieder einer Arbeit
nachzugehen (vgl. z.B. E. II. 4.6 hiervor sowie die Aufforderung zur
Mitwirkung vom 11. März 2016, IV-Nr. 87, und den Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 22. April 2016, IV-Nr. 96). Wenn der
Beschwerdeführer ausführen lässt, ihm sei mit Wirkung ab 21. März 2016 ein
Assessment bei der Institution B.___ zugesprochen worden und es bestehe kein
Grund, darauf zurückzukommen (Beschwerdeschrift A.S. 12 Ziff. 9), ist darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Programm-Zuweisung durch das RAV
handelte (vgl. IV-Nr. 86 S. 2 f.). Ein Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin lässt sich daraus von vornherein nicht ableiten. Abgesehen
davon konnte das Assessment nicht stattfinden, weil der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig geschrieben wurde (IV-Nr. 89 S. 2). Wegen der fehlenden
subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers versprachen berufliche
Eingliederungsmassnahmen während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum
Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2016 keinen Erfolg. Die
Beschwerdegegnerin hat sich jedoch zu Recht bereit erklärt, solche Massnahmen
zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer bereit ist, seine medizinisch ermittelte
Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
unbegründet.
10.
10.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Da die Beschwerde abgewiesen wird, gilt der
Beschwerdeführer nicht als obsiegend. Daran ändert der Umstand nichts, dass ein
Gerichtsgutachten eingeholt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom
17.
September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt u.a. in den Urteilen
8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016
E. 5). Dem Beschwerdeführer ist daher keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
10.2
Das Beschwerdeverfahren ist bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
10.3
Das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle E.___ musste deshalb eingeholt werden, weil der
rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht bei Erlass der Verfügung
vom 6. Dezember 2016 nicht hinreichend abgeklärt war (vgl. E. II. 6.2 hiervor).
Der zusätzliche Abklärungsbedarf ergab sich zwar teilweise aus Dokumenten,
welche der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2016
noch nicht bekannt waren, wie z.B. dem Bericht der Klinik D.___ vom 14.
September 2016 (E. II. 5.1 hiervor). Aber auch die beim Entscheid vorliegende
Aktenlage hätte weitere Abklärungen erfordert: Der Austrittsbericht der
Rehaklinik N.___ vom 11. November 2015 (IV-Nr. II. 4.12 hiervor), auf den sich
der angefochtene Entscheid massgeblich stützte, weist einen beschränkten
Beweiswert auf (vgl. E. II. 6.2 hiervor) und enthält einen Hinweis auf ein
mögliches psychisches Krankheitsbild. In den späteren, der Beschwerdegegnerin
bekannten Berichten findet sich die zuvor nicht gestellte Diagnose einer
Ansatztendinopathie des Pes anserinus, welche weiterer diagnostischer
Abklärungen bedürfe (vgl. E. II. 4.16 und 4.18 hiervor). Weiter war das im März
2016.
durch das RAV veranlasste Assessment gescheitert, weil der
Beschwerdeführer durch die Klinik D.___ arbeitsunfähig geschrieben worden war
(IV-Nr. 89 S. 2). Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin jedoch
gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt zumindest durch den regionalen
ärztlichen Dienst beurteilen zu lassen, anstatt sich ohne weiteres an der nicht
rechtskräftigen Verfügung der Suva zu orientieren und über den Anspruch zu
entscheiden. Die Verfügung vom 6. Dezember 2016 basiert somit auf
Abklärungen, die den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. II.
3.1
hiervor) nicht genügen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Kosten des
Gutachtens zu bezahlen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3 f. S. 501 f.). Weil das
Gutachten aber auch für das parallel laufende unfallversicherungsrechtliche
Beschwerdeverfahren VSBES.2017.60 eingeholt wurde, sind die Kosten der
Begutachtung von insgesamt CHF 17'728.10 je hälftig auf die beiden
Beschwerdeverfahren aufzuteilen. Der Beschwerdegegnerin ist also im
vorliegenden Verfahren ein Teilbetrag von CHF 8'864.05 aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. An die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Begutachtungsstelle E.___ vom 28. Dezember 2018 von CHF 17'728.10 hat die
IV-Stelle des Kantons Solothurn der Gerichtskasse die Hälfte, ausmachend
CHF 8'864.05, zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 bestätigt.