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Entscheid

VSBES.2017.23

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. Oktober 2019Deutsch66 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), meldete sich am 18. Januar 2013 unter Hinweis auf

mehrere Operationen ab dem 17. April 1993 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

/ IV-Nr. 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die

den Unfall vom 17. April 1993 und spätere Rückfälle betreffenden Akten der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva bei (IV-Nrn. 6.1 + 6.2)

bei und führte mit dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2013 ein

Intake-Gespräch (IV-Nr. 12). Weiter holte sie einen Arbeitgeberbericht

(IV-Nr. 14) sowie medizinische Akten ein (IV-Nrn. 15, 18, 20, 22). Die

Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2014 (IV-Nr. 25

S. 4). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom

2. Dezember 2013 (IV-Nr. 33) die Kosten für ein Aufbautraining vom

2. Dezember 2013 bis 9. März 2014 bei der [Institution] B.___. Mit

Verfügungen vom 30. Dezember 2013 und 16. Januar 2014

(IV-Nrn. 38 f.) erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer der

Massnahme ein Taggeld zugesprochen. Dem Schlussbericht der [Institution] B.___

vom 28. Februar 2014 (IV-Nr. 53) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mit entsprechender Motivation sehr wohl eine gute Leistung

erbringen könnte. Mit Abschlussbericht vom 11. April 2014 (IV-Nr. 56)

wurde die berufliche Eingliederung sodann als «nicht eingliederbar / stellenlos»

abgeschlossen Im Rahmen von «Bemerkungen» führte die Beschwerdegegnerin am

8. Mai 2014 (IV-Nr. 63) aus, die Taggeldzahlungen erfolgten bis und

mit 9. März 2014. Da die medizinische Situation gemäss Suva instabil sei,

warte man den weiteren Verlauf ab.

1.3 Nach dem Einholen weiterer

Suva-Akten (IV-Nrn. 35 + 64 ff.) und medizinischer Berichte sowie eines Schreibens

«Programm-Zuweisung» vom 4. März 2016 der Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV, IV-Nr. 86 S. 2 f.), mit welchem dem Beschwerdeführer am

21. März 2016 ein Assessment bei der B.___ zugesprochen wurde, forderte

ihn die Eingliederungsfachfrau C.___ am 11. März 2016 auf

(IV-Nr. 87), an diesem Assessment motiviert teilzunehmen und alles zu unternehmen,

damit diese Abklärungen zu einer zielführenden Aussage über seine Leistung und

Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt führten. Die Absenzen seien so gering als

möglich zu halten. Ansonsten werde der Fall abgeschlossen. In der Folge musste

das geplante Assessment wegen einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von

100 % vom 17. März bis 31. Mai 2016 abgesagt werden (vgl. IV-Nr. 89);

der Beschwerdeführer werde auf Juni 2016 wieder eingeladen. Mit

Abschlussbericht vom 22. April 2016 (IV-Nr. 96) schloss die Eingliederungsfachfrau

C.___ den Fall mit Verweis auf den Protokolleintrag vom 5. April 2016

(interdisziplinäre Fallbesprechung) in der Eingliederung ab, da der

Beschwerdeführer während des ganzen Eingliederungsprozesses an den

Eingliederungsmassnahmen nicht motiviert teilgenommen habe. Es werde die Rente

geprüft. Von der Suva erhalte der Beschwerdeführer eine Übergangsrente (vgl.

dazu IV-Nr. 85).

1.4 Mit Vorbescheid vom

11. Juli 2016 (IV-Nr. 99) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess am

12. August 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 102). Mit Verfügung vom

6. Dezember 2016 (A.S. / Akten-Seite 1 ff.) entschied die

Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und lehnte es ab, weitere

Leistungen (berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente) zu erbringen.

2. Am

20. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien die

gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mehr als

40 % zuzusprechen und es seien Massnahmen beruflicher Art anzuordnen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit der Beschwerdeschrift werden

verschiedene Berichte der Klinik D.___ eingereicht (vgl. Beschwerdebeilagen /

BB-Nrn. 3 – 16).

3. Mit Eingabe vom

28. Februar 2017 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin im Rahmen

der Beschwerdeantwort auf Ausführungen und beantragt die Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt am 7. März 2017 (A.S. 21)

einen weiteren Bericht der Klinik D.___ vom 24. Februar 2017 (BB

Nr. 17) einreichen.

4.

4.1 Mit Verfügung vom 9. Oktober

2017 (A.S. 28 ff.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts den

Parteien mit, zur Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch

auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, werde ein gerichtliches Gutachten

eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung

(Orthopädische Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie) die Begutachtungsstelle E.___

Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, und die Gutachterpersonen

Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. G.___, Neurologie

FMH, und Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM, zu beauftragen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Gutachterstelle und den Gutachtern

äussern sowie Zusatzfragen zum Fragenkatalog beantragen. Zudem wird festgestellt,

dass im Rahmen des ebenfalls beim Versicherungsgericht hängigen unfallversicherungsrechtlichen

Verfahren (VSBES.2017.60) ebenfalls ein Gerichtsgutachten bei derselben

Gutachterstelle E.___ in Auftrag gegeben werde.

4.2 Der Beschwerdeführer stellt mit

Eingabe vom 30. Oktober 2017 (s. Akten VSBES.2017.60 / A.S. UV 65 ff.)

durch den Beschwerdeführer gestellten Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen

die Gutachterstelle E.___ und die Gutachterpersonen Dres. med. F.___, G.___ und

H.___, welche der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom

9. November 2017 (A.S. 32 ff.) abweist und die Begutachtungsstelle E.___

mit der Begutachtung beauftragt. Auf die durch den Beschwerdeführer dagegen

beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 6. Dezember 2017 (A.S. 41

ff.) tritt dieses mit Urteil 8C_863/2017 vom 23. April 2018 (A.S. 63

ff.) nicht ein.

4.3 Die Begutachtungsstelle E.___ erstattet

ihr Gutachten am 28. Dezember 2018 (A.S. 77 ff.). Der Beschwerdeführer nimmt am

28. Januar 2019 dazu Stellung (A.S. 180 ff.) und lässt gleichzeitig

weitere Unterlagen einreichen. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht

vernehmen (vgl. A.S. 184).

5. Die am 4. März 2019

eingereichte Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers (A.S. 188 f.)

geht mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. 190) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat.

2.

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil zudem das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier der 6. Dezember 2016 – abstellt (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines

allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im Januar 2013 die ab Januar

2008.

resp. 2012 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

jene Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1

IVG lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182,

129.

V 222).

2.4

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 IVG lit. a), und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140

V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256

E. 4 S. 261).

3.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

352.

E. 3b/aa S. 352 f.).

4.

Bei Erlass der Verfügung vom 6.

Dezember 2016 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden für

die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen vor:

4.1

Im Bericht vom

27.

März 2013 (IV-Nr. 15 S. 2 f.) stellten Dr. med. I.___, Teamleiter

Stv. Kniechirurgie, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik D.___,

folgende Diagnosen:

-

Chronische Knieschmerzen

und Instabilitätsgefühl mit Blockaden und Giving ways Knie links mit / bei

-

Initial Kniedistorsion 17.

April 1993 beim Fussballspielen mit

-

Ruptur vorderes Kreuzband

und Korbhenkelriss lateraler Meniskus

-

Laterale Teilmeniskektomie

1993.

-

Bei persistierender

Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995)

-

Status nach

Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial 1997 (alles in [...])

-

Wiedervorstellung in [...]

auf Grund progredienter Schmerzen und Giving way-Symptomatik im Februar 2012

-

Arthroskopie und Gelenkskörperentfernung,

sowie Knorpelshaving lateral im Februar 2012

-

Bei persistierenden

Schmerzen Ostenil-Infiltration Juni 2012

-

November 2012 erneutes MRI

mit Darstellung der bereits bekannten degenerativen Veränderungen

(Pangonarthrose, vor allem lateral bereits Unregelmässigkeiten der

Gelenksfläche, Osteophyten medial, lateral und retropatellär)

-

Bei Status nach Teilmeniskektomie

lateral nur kleiner Restmeniskus vorhanden

In Bezug auf die Ätiologie der Schmerzen

könnten sich die Ärzte den vorbehandelnden Kollegen anschliessen, am ehesten

handle es sich um eine symptomatische Pangonarthrose. Zusätzlich bestünden wohl

Schmerzen weiter distal, eher neuropathischen Schmerzen entsprechend. Diese

stünden laut Beschwerdeführer jedoch aktuell nicht im Vordergrund. Eine weitere

Problematik seien die rezidivierenden Giving ways und auch Blockadegefühle, die

auch nach der Arthroskopie nicht ganz verschwunden seien. Aktuell lägen auch

keine konventionellen Röntgenaufnahmen vor, diese wolle man bis zur nächsten

Konsultation durchführen (Kniestatus links, Rosenbergaufnahme und

Orthoradiogramm). Zusätzlich wolle man noch heute eine Kniegelenksinfiltration

mit Lokalanästhesie und Steroiden durchführen und den Beschwerdeführer in sechs

Wochen wiedersehen. Dann solle je nach Wirksamkeit erneut die weitere operative

oder konservative Therapie besprochen werden. Die Arbeitsunfähigkeit werde

weiterhin zu 100 % attestiert. Eine neue Physiotherapie oder

Medikamentenverordnung sei nicht erfolgt.

4.2

PD Dr. med. I.___ und prakt.

med. K.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik D.___, bestätigten im Bericht vom

5.

Juni 2013 (IV-Nr. 67 S. 14 f.) die bereits im Bericht vom 27. März

2013.

(vgl. E. II. 6.1 hiervor) gestellten Diagnosen und beurteilten diese wie

folgt: Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutliche Pangonarthrose. Klinisch

imponierten auch starke Schmerzen im Ansatzbereich des Pes anserinus.

Angesichts des Nichtansprechens auf die Infiltration sowie die klinische

Untersuchung bei relativ jungem Alter des Beschwerdeführers werde aktuell von

einer Knie-Totalprothesenimplantation abgeraten. Andere operative Möglichkeiten

bestünden auf Grund der doch fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen

keine. Es werde eine physiotherapeutische Behandlung mit Aufdehnung und

Kräftigung der ischiocruralen Muskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit Ultraschall

oder Iontophorese am Pes anserinus durch die Physiotherapie empfohlen. Auf Grund

der radiologisch objektivierbaren Befunde sei die Arbeit als Bodenleger für den

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte auch nach Implantation

einer Knieprothese. Ein Jobwechsel resp. eine Umschulung wäre angezeigt.

Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vereinbart worden.

4.3

Im

Austrittsbericht vom 10. September 2013 (IV-Nr. 20) führten med. pract.

L.___, Spitalfachärztin, arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract. M.___,

Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Rehaklinik N.___,

folgende während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 22. Juli bis

10.

September 2013 festgestellten Diagnosen auf:

A. Unfall vom

17.

April 1993: Linkes Knie beim Fussballspielen verdreht

A1 Kniedistorsion links

mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss lateral am Meniskus

-

30.

April 1993

Arthroskopie mit partieller Meniskektomie

-

14.

August 1997

Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae

-

1997.

Schraubenentfernung bei

störendem Osteosynthesematerial

A2 Lateralbetonte

Pangonarthrose links

-

27.

Februar 2012

Kniearthroskopie und Gelenkkörperentfernung sowie Shaving laterales

Kompartiment links

-

22.

Juni 2012 Infiltration

mit Viscosupplementation Ostenil plus links intraartikulär, keine

schmerzlindernde Wirkung

-

19.

Oktober 2012 MRI

Knie links: Unveränderte lateralbetonte Gonarthrose mit leicht regredienten

Aktivierungszeichen. Unveränderte subchondrale Zystenbildung am Tibiaplateau

ventromedial. Vorbestehende mukoide Degeneration des Hinterhorns des lateralen

Restmeniskus mit Verdacht auf kleinen radiären Einriss. VKB-Graft intakt.

Regredienter Gelenkserguss.

-

21.

März 2013 Röntgen

Knie links, Rosenberg-Aufnahme und Orthoradiogramm: Lateralbetonte

Pangonarthrose links mit grossen osteophytären Anbauten ventral und an der

Trochlea, Valgusachse links von 6

-

21.

März 2013

Intraartikuläre Instillation von Lokalanästhetikum und Steroid, nur sehr

geringgradige Beschwerdelinderung

-

16.

Mai 2013

Kniesprechstunde [Klinik] D.___: Von einer Knietotalprothesenimplantation werde

aktuell abgeraten. Physiotherapie mit Aufdrehen und Kräftigen der

Ischiokruralmuskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit Ultraschall oder

Iontophorese am Pes anserinus. Arbeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar. Keine

weiteren Kontrollen geplant.

B. Adipositas Grad I (BMI

30,9 kg/m2)

Die Probleme beim Austritt seien: 1.

Belastungs- und bewegungsverstärkte sowie nächtliche Schmerzen am Knie links

medial, 2. Leicht regrediente Mobilitätseinschränkung (subjektiv maximal 15

Minuten Gehen am Stück, Treppensteigen mühsam), 3. Leicht regrediente

Knie-Instabilität links, 4. Regrediente Einschränkung der Knieflexion links, 5.

Verbesserte schmerzbedingte Schlafstörung. Es werde ein selbständiges Training

in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen im Trainingsprogramm der

Rehaklinik sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes empfohlen. Die

Ziele seien der Erhalt und die sukzessive Verbesserung berufsspezifischer Kraft-

und Ausdauerkomponenten, der Gelenks- und Muskelfunktion des linken Kniegelenks

und die Schmerzlinderung. Auf Grund von prognostischen Überlegungen (weitere

Zunahme der Gonarthrose links) sei die zumutbare Belastbarkeit gegenüber den

Testergebnissen etwas reduziert worden. Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger

(Arbeitsvertrag sei vorhanden), sei nicht zumutbar. Die Anforderungen einer

mittelschweren, kniebelastenden Tätigkeit seien zu hoch. Dem Beschwerdeführer sei

eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Spezielle Einschränkungen

seien: wechselbelastende Tätigkeit (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen),

ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen für das linke

Knie (Hocken, Knien, Kauern), ohne Ersteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern.

Da eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei, werde die

Versicherung feststellen, ab wann die faktische Arbeitslosigkeit gelte.

4.4

Im Bericht über die «berufliche

Grundabklärung» vom 13. September 2013 (IV-Nr. 22) hielten der

Fachmann Berufliche Eingliederung, O.___, der stellvertretende Rehamanager

Berufliche Eingliederung, Jobcoach CAS, P.___, sowie med. pract. Q.___,

Oberarzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, Rehaklinik N.___, auf Grund des

stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 13. August bis

10.

September 2013 fest, dieser habe grösstenteils ungenügende Resultate

in der Grundabklärung erreicht. Seine schlechten Deutschkenntnisse seien

auffällig gewesen und hätten die Abklärung erschwert. Ohne eine Verbesserung

seiner Sprachkenntnisse sei der Zugang zum Arbeitsmarkt stark erschwert.

4.5

Dr. med. R.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt der Suva, hielt anlässlich seiner

Untersuchung vom 27. November 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 35

S. 4 ff.)

Chronische Knieschmerzen

und Instabilitätsgefühl im Sinne von Giving way-Phänomenen Knie links,

lateralbetonter Pangonarthrose links mit / bei:

-

Status nach Kniedistorsion

links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelläsion lateraler

Meniskus (April 1993)

-

Status nach Kniearthroskopie

links mit partieller lateraler Meniskektomie (April 1993)

-

Status nach vorderer

BTB-Kreuzbandplastik (August 1979)

-

Status nach Schraubenentfernung

bei störendem Osteosynthesematerial (1997)

-

Status nach

Kniearthroskopie mit Gelenkkörperentfernung und Shaving des lateralen

Kompartiments links (Februar 2012)

-

Status nach Infiltration

mit Ostenil plus, ohne schmerzlindernde Wirkung (Juni 2012)

-

Status nach

intraartikulärer Infiltration von Lokalanästhetikum und Steroid ohne

schmerzlindernde Wirkung (März 2013)

Beim Beschwerdeführer bestünden nach wie

vor sowohl Ruheschmerzen als auch belastungsabhängige Schmerzen im linken

Kniegelenk bei obengenannten Diagnosen. Die Beschwerden seien eindeutig auf

eine radiologisch gesicherte Pangonarthrose des linken Kniegelenks

zurückzuführen. Von medizinischer Seite her bestehe aktuell ein Endzustand, da

auf Grund des jungen Patientenalters derzeit von einer Implantation einer

Kniegelenksprothese abgeraten werde, da die Beschwerden subjektiv derzeit noch

moderat seien. Insofern sei die medizinische Behandlung für den Moment

abgeschlossen und von administrativer Seite könne der Fallabschluss ins Auge

gefasst werden. Bezüglich der Zumutbarkeit könne an der Beurteilung der

Rehaklinik N.___ festgehalten werden, so dass eine Tätigkeit im angestammten

Beruf als Bodenleger künftig nicht mehr zumutbar sei, da die Anforderungen zu

hoch seien. Für andere berufliche Tätigkeiten bestehe eine Zumutbarkeit für

leichte bis mittelschwere Arbeit ganztägig. Dabei sollte die Möglichkeit zur

Wechselbelastung (Sitzen, Gehen, Stehen) gegeben sein. Auf dauer- oder

regelhaftes Begehen von unebenem Gelände, Einnehmen von Zwangshaltungen für das

linke Kniegelenk (Hocken, Knien, Kauern) sowie auf häufiges Besteigen von

Treppen, Gerüsten oder Leitern müsse künftig verzichtet werden. Eine

Integritätsentschädigung sei geschuldet.

4.6

Im Schlussbericht der

Institution B.___ vom 28. Februar 2014 (IV-Nr. 53) wurde auf Grund

des durchgeführten Aufbautrainings vom 2. Dezember 2013 bis 9. März

2014.

zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer weise sehr viele

Fehlzeiten auf. Während der gesamten Einsatzzeit habe er in den

Coachinggesprächen nahezu ausschliesslich über seine Schmerzen gesprochen. Er

habe auf Impulse bezüglich Zukunft, Arbeit und Schmerzbewältigung stets immun

reagiert und sich nicht darauf eingelassen. Selbst im Gespräch vom 28. Januar

2014.

mit der Eingliederungsfachfrau C.___ und der Unterstützung des Übersetzers

habe er stetig nur über seine Schmerzen berichtet. Auf Fragen sei er nicht

eingegangen. Da er in der Montageabteilung eine ungenügende Leistung im

Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt erbracht habe, sei er in der Metallabteilung

eingesetzt worden. Dies, weil dort oft die Maschine den Takt angebe und damit

ein gewisses Arbeitstempo gefordert werde. Aber auch in der Metallabteilung sei

es ihm nicht gelungen, seine Leistungsfähigkeit in die Nähe des ersten

Arbeitsmarktes zu bringen. Wobei zu bemerken sei, dass er eine gute Qualität

habe abliefern können, sein Tempo aber noch steigerungsfähig gewesen sei. Der

Arbeitsmarkttest habe unter diesen Umständen, d.h. angesichts der vielen

Fehlzeiten und der ungenügenden Leistungsfähigkeit, nicht verwirklicht werden

können. Es werde vermutet, dass ein Arbeitgeber, der den Beschwerdeführer im

Arbeitsmarkttest so kennenlernen würde, ihn hernach wohl kaum einstellen würde.

Dem Beschwerdeführer werde dringend empfohlen an seiner Motivation zu arbeiten.

In beiden Abteilungen habe er stark gezeigt, dass er nicht gewillt sei, eine

entsprechende Leistung zu erbringen. Spannend sei auch gewesen, zu beobachten,

dass er angegeben habe, bei der Arbeit nicht stehen zu können. In der

Mittagspause sei er dann aber knapp eine Stunde am Fenster im Gang gestanden.

Mit der derzeitigen Einstellung zur Arbeit würde der Beschwerdeführer wohl kaum

eine Anstellung finden. Man sei jedoch überzeugt, dass er sehr wohl eine gute

Leistung bringen könnte, denn die Qualität seiner Arbeiten sei meist gut

gewesen. Er müsste nun an seiner Haltung gegenüber der Arbeit und an seinem

Tempo arbeiten.

4.7

Auf Grund der kreisärztlichen

Untersuchung vom 30. Mai 2014 (IV-Nr. 64 S. 6 ff.)

bestätigte Dr. med. R.___ im Bericht vom 2. Juni 2014 die bereits im

Bericht vom 27. November 2013 ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 4.5 hiervor).

Beim Beschwerdeführer bestünden klinisch praktisch identische

Untersuchungsbefunde im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vor

sechs Monaten. Subjektiv habe der Beschwerdeführer doch den Eindruck, dass die Schmerzen

stetig zunehmen würden und fühle sich insgesamt durch die starken Beschwerden

derart eingeschränkt, sowohl privat als auch im Arbeitsleben, dass er nun nach

reiflicher Überlegung eine prothetische Versorgung des linken Kniegelenkes

wünsche. Es seien heute nochmals im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung

sämtliche Für und Wider des operativen Vorgehens erklärt und vor allem das

junge Patientenalter angeführt worden, was per se gegen die Implantation einer

Prothese zum jetzigen Zeitpunkt spreche. Der Beschwerdeführer wünsche dennoch

eine ambulante Konsultation in der Klinik D.___ zur Besprechung einer

Kniegelenksprothese. Da er dort bereits durch PD Dr. med. I.___

zweimalig persönlich gesehen und beurteilt worden sei, empfehle Dr. med. R.___

eine erneute Vorstellung zur Besprechung des weiteren Procederes mittels

Kniegelenksprothese. Ansonsten ändere sich bis auf weiteres nichts an der

bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung im Rahmen der letzten abschliessenden

kreisärztlichen Untersuchung vom 27. November 2013.

4.8

Im Sprechstundenbericht vom 19. August

2014.

(IV-Nr. 65 S. 2 f.) bestätigten Dr. med. S.___, Oberarzt

Orthopädie, und Dr. med. T.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik D.___, die

bereits im Bericht vom 27. März 2013 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 4.1

hiervor). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden könnten nicht

eindeutig der Gonarthrose auf der linken Seite zugeordnet werden. In der

klinischen Untersuchung imponierten vor allem die Schmerzen im Bereich des Pes

anserinus-Ansatzes. Es werde nun als nächster diagnostischer Schritt das Pes

anserinus therapeutisch infiltriert. Gleichzeitig würden die

physiotherapeutischen Massnahmen fortgeführt und gegebenenfalls auch lokal

antiinflammatorische Massnahmen durchgeführt.

4.9

Im Sprechstundenbericht vom 6. November

2014.

(IV-Nr. 67 S. 6 f.) bestätigten Dr. med. U.___, Oberarzt

Orthopädie, und Dr. med. V.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik D.___,

ebenfalls die bereits im Bericht vom 27. März 2013 (vgl. E. II. 4.1

hiervor) aufgeführten Diagnosen. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine komplexe

Situation im linken Kniebereich bei Zustand nach mehrmaligen Operationen.

Klinisch wie auch radiologisch zeige sich eine ausgeprägte Pangonarthrose,

welche nur mittels Totalendoprothese versorgt werden könne. Ob damit sämtliche

Beschwerden, insbesondere im Pes anserinus Bereich, behoben werden könnten, sei

fraglich. Letztendlich erscheine den Ärzten bei persistierenden Beschwerden und

deutlich ausgeprägter Arthrose trotz jungem Alter die Totalendoprothese die

einzig mögliche operative Versorgung. Sie seien so verblieben, dass der

Beschwerdeführer sich die Möglichkeit der endoprothetischen Versorgung überlege

und dies mit der Unfallversicherung rückbespreche. Sollte der Entscheid positiv

ausfallen, könne er sich jederzeit wieder in der Kniesprechstunde vorstellen, wo

dann die Prothesenimplantation zu planen wäre. Bezüglich der Valgusfehlstellung

würden ihm Schuheinlagen mit medialer Schuhranderhöhung zur möglichen

konservativen Verbesserung der Beschwerden im Bereich des Pes anserinus

verschrieben.

4.10

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers Dr. med. W.___, Innere Medizin FMH, führte im Arztbericht vom

4.

November 2014 (IV-Nr. 67 S. 1 ff.) die folgenden Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

1.

Chronische Knieschmerzen mit

Instabilitätsgefühl (Giving way-Phänomen) und Blockaden mit / bei:

-

Status nach komplexem

Kniedistorsionstrauma links mit vorderer Kreuzbandruptur und lateraler

Meniskusläsion April 1993

-

Status nach

Kniearthroskopie links mit partieller lateraler Meniskektomie April 1993

-

Status nach vorderer

Kreuzbandplastik August 1997

-

Status nach Entfernung des

störenden Osteosynthesematerials 1997

2.

Posttraumatische lateralbetonte

Pangonarthrose links:

-

Status nach

Kniearthroskopie mit Gelenkkörperentfernung und Shaving des lateralen

Kompartiments Februar 2012

-

Status nach

intraartikulärer Infiltration mit Ostenil plus Juni 2012 (ohne Schmerzlinderung)

-

Status nach

intraartikulärer LA-/ Steroidinfiltration September 2012 und März 2013 (ohne

nennenswerte Schmerzlinderung)

-

Status nach

(diagnostischer) Infiltration des Pes anserinus am 22. August 2014

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien:

-

Adipositas-Grad I (BMI

30.

kg/m2)

-

Pollen-Allergie (Rhinitis

allergica)

Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Februar

2012.

bis aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterlagsbodenverleger

zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und es seien

berufliche Massnahmen angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische

Massnahmen verbessert werden. Ergänzende medizinische Massnahmen seien

angezeigt. Durch die posttraumatische Gonarthrose links sei der

Beschwerdeführer in seiner Gehleistung (Auftreten von Knieschmerzen ab einer

Gehstrecke von ca. 300 m), beim Einnehmen von Zwangshaltungen im linken

Kniegelenk (Niederknien, Hocke- und Kauerstellung) sowie beim häufigen

Besteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern deutlich eingeschränkt. Überdies

verspüre er auf unebenem Gelände und bei repetitiver Belastung ein

Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk. Durch die oben erwähnten

gesundheitlichen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen im linken

Kniegelenk bestehe eine relevante Behinderung in der angestammten Tätigkeit als

Unterlagsbodenverleger, so dass ihm diese nicht mehr zumutbar sei. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Ihm

seien indes andere Tätigkeiten zumutbar. Dies könnten leichte bis mittelschwere

Arbeiten in einem Team sein (z.B. als Lagerist, Hilfsarbeiter, Montagearbeiter

etc.). Dabei wäre besonders zu beachten, dass es sich um wechselbelastende

Tätigkeiten (gehend, stehend, sitzend) handle, ohne Begehen von unebenem Boden

oder Einnehmen von Zwangshaltungen für das linke Knie (hockend, kniend,

kauernd) sowie repetitives Besteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern. Für

leichte bis mittelschwere Arbeiten sei unter Beachtung dieser Einschränkungen

eine ganztägige Arbeit (d.h. acht Stunden pro Tag) mit den vorgeschriebenen

Pausen zumutbar. Während des Arbeitsversuchs in der Bildungswerkstätte B.___ im

Dezember 2013 (Montage- und Metallabteilung) habe der Beschwerdeführer

allerdings eine ungenügende Leistung infolge mangelnder Motivation und zahlreicher

Absenzen gezeigt. Bei der derzeitigen Einstellung zur beruflichen Tätigkeit sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im allgemeinen Arbeitsmarkt kaum

eine Anstellung mit verwertbarer Arbeitsleistung finden werde.

4.11

Im Operationsbericht vom

13.

März 2015 (IV-Nr. 70 S. 2 f.) der Klinik D.___ über die

Einsetzung einer Knie-Totalprothese links (Medacta, MyKnee, Femur narrow 5

zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing, Palacos) wurde

für vier Wochen eine Stockentlastung mit halbem Köpergewicht empfohlen, dann

ein Belastungsaufbau. Die Flexion / Extension seien frei. Für sechs Wochen

sollte eine Thromboseprophylaxe initial mit Clexane und beim Austritt mit Xarelto

stattfinden. Die Hautklammern seien zwei Wochen postoperativ zu entfernen. Die

klinisch-radiologische Verlaufskontrolle finde drei Monate postoperativ statt.

4.12

Im Austrittsbericht

der Rehaklinik N.___ vom 11. November 2015 (IV-Nr. 74) stellten Dr.

med. X.___, Assistenzärztin, und Dr. med. Y.___, Facharzt Physikalische Medizin

und Rehabilitation FMH, Arbeitsorientierte Rehabilitation, in Bezug auf die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. Oktober bis 10. November

2015.

folgende Diagnosen:

A.

Unfall vom 17. April 1993: Beim Fussballspielen das linke Knie verletzt

A1

Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus links

-

27.

Mai 1993

Arthroskopie mit partieller Meniskektomie

-

14.

August 1997

Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae

-

27.

Februar 2012

Kniearthroskopie und Gelenkskörperentfernung und Shaving laterales Kompartiment

links

-

19.

August 2014

Orthoradiogramm: Es zeigt sich eine Valgusfehlstellung von 6 links und 2 Valgus

rechts. Kniestatus links: Es zeigt sich eine bereits fortgeschrittene

Pangonarthrose

-

6.

November 2014 MRI

Knie links: Arthrotische Veränderung medial als auch lateral und retropatellär

mit multiplen, osteophytären Anbauten. Massive Gelenksspaltverschmälerung mit

z.T. kaum noch vorhandenen Menisci medial und lateral. Die Menisci zeigen

starke, degenerative Veränderungen mit z.T. kleinen, radiären und

longitudinalen Einrissen, insbesondere im Hinterhornbereich. Im Bereich des

tibialen Bohrkanals und des Pes anserinus leichtes Kontrastmittel-Enhancement

mit Zeichen einer lokalen Entzündung bzw. Bursitis. Das VKB-Implantat erscheint

ausgedünnt, jedoch kontinuierlich, HKB intakt

-

13.

März 2015

Knietotalprothese links zementiert

-

16.

Juni 2015 Röntgen

Kniestatus links und Orthoradiogramm: Unverändert gute Lage des eingebrachten

Prothesematerials ohne Zeichen einer Lockerung oder Lyse. Insbesondere medial

kein Überhang der tibialen Komponente. Leichte Lateralisation sowie ebenfalls

leichter Tilt der Patella. Varus von 0,5.

B. Psychosomatisches

Konsilium, Rehaklinik N.___ (November 2015)

-

Verdacht auf chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

Subdepressive affektive

Auslenkung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit und

gesundheitliche Probleme der Ehefrau (ICD-10 F43.21, Z56, Z63)

Die Probleme beim Austritt seien: 1.

Belastungsverstärkte mediale, laterale und dorsale Knieschmerzen, 2. Leichte

schmerzbedingte Bewegungseinschränkung Knie links, 3. Unklare berufliche

Situation. Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant. Im März 2016 wäre

die klinisch-radiologische Jahreskontrolle in der Klinik D.___ vorgesehen. Weitere

physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Das instruierte

Heimprogramm sei fortzusetzen. Nach dem Austritt seien keine spezifischen

Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich. Es sei eine mässige

Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische

Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien

deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur

teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen

lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen

Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil

erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische

Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die nachfolgenden

Beurteilungen der Zumutbarkeit erfolgten aus unfallkausaler Sicht: Die

berufliche Tätigkeit als Bodenleger (Arbeitsvertrag sei nicht vorhanden) sei

dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch (ganztags

kniende Tätigkeit, wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten). Andere

(mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zumutbar mit

den folgenden Einschränkungen betreffend das linke Knie: wechselbelastend

(Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne Tätigkeit in

der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges Treppen- und / oder

Leitersteigen. Da eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit unter

Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungsfolgen am linken Knie nicht

mehr möglich sei, müsse sich der Beschwerdeführer beruflich neu ausrichten. Die

Beschwerdegegnerin werde darum ersucht, ihn bei der Wiedereingliederung in eine

neue, behinderungsangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu

unterstützen. Erschwerend müsse jedoch entgegengehalten werden, dass der

Beschwerdeführer angesichts fortdauernder Kniebeschwerden links derzeit grosse

Bedenken hege, wieder einer geregelten Tätigkeit nachgehen zu können.

4.13

Dr. med. W.___ hielt im

Arztzeugnis vom 2. Dezember 2015 fest (IV-Nr. 81), der Beschwerdeführer

sei wegen des Unfalls vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2016 zu

100.

% arbeitsunfähig, ab 1. Februar 2016 jedoch wieder voll arbeitsfähig.

Es bestünden indes spezielle Einschränkungen hinsichtlich des linken

Kniegelenkes: Wechselbelastungen (Stehen / Gehen am Stück bis maximal ca. 1,5 Stunden)

ohne Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges

Treppen- und/oder Leitersteigen. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis

mittelschwere Arbeit unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen

ganztags zumutbar.

4.14

Dr. med. Z.___, behandelnder

Arzt, [...], wies im «Notfall Bericht» vom 18. Dezember 2015

(IV-Nr. 78) die Hauptdiagnose eines «Status nach Knie-TP links,

persistierende Knieschmerzen», aus. Der Beschwerdeführer sei seit der Knie-TP

am 13. März 2015 im [...] in der Physiotherapie. Seit einer Woche habe er

Schmerzen und eine Schwellung im Bereich des linken Knies und am Unterschenkel

proximal. Der Status wurde wie folgt beschrieben: «Knie links ohne Erguss. DDo

medialer und lateraler Tibiakopf. Verspannter Tractus links». Es sei keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

4.15

Mit Arztzeugnis vom

15.

Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom praktischen Arzt AA.___ ab

dem 1. März 2016 für leichte Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig

geschrieben (IV-Nr. 95).

4.16

Auf Grund der

Sprechstunde vom 17. März 2016 (IV-Nr. 102 S. 7 f.) führten PD

Dr. med. AB.___, Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. med. AC.___, Assistenzärztin

Orthopädie, Klinik D.___, folgende Diagnosen auf:

Ansatztendinopathie Pes

anserinus mit Bursitis anserina, anteriore Knieschmerzen nach Knie-Totalprothese-Implantation

links 13. März 2015 mit / bei:

-

Medacta, MyKnee, Femor

narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay, 10 mm fixed bearing,

Palacos bei

-

Pangonarthrose links mit

Instabilitätsgefühl mit / bei:

-

initial Kniedistorsion

April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss

lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender

Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 ([...]),

arthroskopisches Débridement Februar 2012)

Der Beschwerdeführer habe klinisch klar

eine Ansatztendinopathie des Pes anserinus mit Bursitis anserina.

Differenzialdiagnostisch werde diese unterhalten durch eine leicht vermehrte

laterale Aufklappbarkeit insbesondere in Flexionsstellung. Daher erfolge nun ein

Therapieversuch mittels in Koronarebene stabilisierender Kniescheibe

(Bauerfeind Softtec), lokalen antiphlogistischen Massnahmen in der

Physiotherapie (Stosswellen-, Ultraschalltherapie etc.), Einnahme von NSAR

sowie lokal Flecotparin-Pflaster. Auf Grund der klar objektivierbaren

Beschwerden werde die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % als

Unterlagsbodenangestellter bis mindestens Ende Mai 2016 weitergeführt.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 17. März

2016.

(IV-Nr. 89 S. 2 f.) stellte Dr. med. AC.___ dem

Beschwerdeführer sowohl eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. März bis

31.

Mai 2016 von 100 % als auch eine Verordnung Physiotherapie vom

17.

März 2016 für neun Behandlungen (lokale antiphlogistische Massnahmen

mit Stosswellentherapie, Ultraschall etc., muskulärer Aufbau und

Dehnungsübungen) aus. Das Behandlungsziel sei eine Analgesie / Entzündungs-hemmung

sowie eine Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion.

4.17

Die dipl. Physiotherapeutin AD.___,

[...], stellte aufgrund der vom 1. Dezember 2015 bis 29. Juni 2016

durchgeführten Therapie im Abschlussbericht vom 29. Juni 2016

(IV-Nr. 102 S. 12 f.) die Diagnosen «Bursitis anserina und

Ansatztendinopathie Pes anserinus, DD bei leichter Instabilität» sowie «persistierende

Schmerzen nach Knie-Totalprothese-Implantation links 13. März 2015». Der

Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Schmerzsituation im linken Kniegelenk

nach wie vor nicht zufrieden. Hauptsächlich hindere ihn das schmerzhafte

Klopfgefühl im Gelenk, um grössere Gehdistanzen von mehr als 15 Minuten zu

bewältigen. Mit Hilfe der Physiotherapie habe dieser Schmerz nicht beeinflusst

werden können. Die Kraft habe der Beschwerdeführer mit Hilfe des Heimprogramms

und der medizinischen Trainingstherapie aufgebaut. Nach wie vor sei er nicht fähig

als Bodenleger zu arbeiten.

4.18

Im Sprechstundenbericht vom

14.

Juli 2016 (IV-Nr. 102 S. 9 f.) hielten Dr. med. AE.___,

Oberarzt i.V. Orthopädie, und Dr. med. AF.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik

D.___, die Hauptdiagnose einer «Ansatztendinopathie Pes anserinus und störende

Schnappphänomene; DD Osteophyt mediale Patella, freier Gelenkskörper» fest.

Einerseits bestünden durch die Physiotherapie nicht beeinflussbare Schmerzen im

Bereich des Pes anserinus, andererseits eine Symptomatik über der Patellaspitze,

welche anamnestisch nach der VKB-Rekonstruktion nicht bestanden habe. Zudem sei

ein störendes Knacken retropatellär, differentialdiagnostisch bei medialem

Patella-Osteophyt und freiem Gelenkkörper gegeben. Zur genauen Differenzierung

der Schmerzätiologie werde mit dem Beschwerdeführer die diagnostisch-therapeutische

Infiltration des Pes anserinus sowie eine klinische und radiologische

Verlaufskontrolle mit MRI (MARS-Sequenz) in sechs Wochen zum Ausschluss von

freien Gelenkskörpern und einer Tendinopathie (Pes anserinus, Patellaspitze)

vereinbart. Bei fehlender Beschwerdebesserung werde eine diagnostische

intraartikuläre Infiltration stattfinden.

5.

Im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Berichte der

Klinik D.___ einreichen. Diesen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

5.1

Im

Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 (BB-Nr. 7) führten Dr. med.

AG.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und cand. med. AH.___, Unterassistent

Chiropraktische Medizin, Klinik D.___, die folgenden Hauptdiagnosen auf:

1.

Ansatztendinopathie Pes anserinus und

Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper.

2.

Reaktives lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischer Knieschmerzen.

Der Beschwerdeführer leide an einer

chronischen Ansatztendinopathie des Pes anserinus links und im Bereich des Hoffa-Fettkörpers,

dazu bestünden zusätzlich lumbospondylogene Schmerzen. Aus Sicht der Ärzte

seien die Schmerzen in der Knieregion wie auch die Rücken- und

Beckenbeschwerden durch die chronische Fehlbelastung und Entlastung nach den

diversen Knie-Operationen links ausgelöst worden, dies bei vorbestehender

statischer Insuffizienz der LWS. Für den Moment liege der Fokus auf der

Neuraltherapie des linken Kniegelenkes, dazu würden tendomuskulär orientierte

lokale Therapieformen im Knie- und Oberschenkelbereich in die Behandlung

miteinbezogen. Die Behandlung der Rückenschmerzen werde noch drei bis vier

Wochen in Reserve behalten, um das Ansprechen auf die verschiedenen

Therapieformen klar abgrenzen zu können. Sobald die Schmerzen im linken Knie

ameliorierten und das Körpergewicht gleichmässig auf beide Beine verteilt

werden könne, werde auch ein Rückgang der Rückenschmerzen erwartet. Zur

langfristigen Beschwerdelinderung werde weiterhin die Durchführung

stabilisierender und aufbauender Massnahmen für die Knie- und Rumpfmuskulatur

empfohlen. Des Weiteren werde das hausinterne Technische Orthopädie-Team um ein

baldmögliches Aufgebot für Fusseinlagen zur linken medialen Abstützung des

Längsgewölbes bei Knick-, Senk- und Spreizfuss gebeten.

5.2

Zur MRI der LWS vom

4.

November 2016 (BB-Nr. 10) hielt Dr. med. AI.___, Oberärztin,

Radiologie, Klinik D.___, folgende Beurteilung fest: Linkskonvexe Skoliose und multisegmentale

degenerative Veränderungen sowie Discusprotrusion mit konsekutiver leichter

Spinalkanalstenose im Segment LWK 4 / LWK 5 und Kompression der

L5-Wurzel links. Discusprotrusion im Segment LWK 3 / LWK 4 mit

Kompression der L4-Wurzel rechts. Multisegmentale foraminale Stenosen im

Segment LWK 3 / LWK 4 auf der rechten Seite hochgradig und im Segment

LWK 4 / LWK 5 auf der linken Seite mässig.

5.3

5.3.1

Im Abschlussbericht der Klinik D.___,

Chiropraktik, vom 22. Dezember 2016 (BB-Nr. 9) bestätigten Dr. med. AJ.___,

Supervisor Chiropraktische Medizin, und MChiro AK.___, Unterassistent

Chiropraktische Medizin, auf Grund der vom 14. September bis

22.

Dezember 2016 durchgeführten Behandlung die im Bericht vom 14. September

2016.

(vgl. E. II. 5.1 hiervor) gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei

bezüglich seiner chronischen Kniegelenksschmerzen während sechs Sitzungen

mittels Neuraltherapie therapiert und bezüglich seiner lumbalen Schmerzen

während sieben Sitzungen mit chiropraktischer Impulstherapie und muskulär

detonisierenden Massnahmen behandelt worden. Es müsse über einen sehr

fluktuierenden Verlauf berichtet werden. Der Beschwerdeführer habe leider immer

nur sehr kurzfristig von der Therapie profitieren können. Ein Nervenwurzelblock

L4 links habe am 21. November 2016 zu einer Schmerzprogredienz von sieben Punkte

auf acht bis neun Punkte auf der visuell-analogen Skala geführt. In Rücksprache

mit dem Beschwerdeführer werde die Behandlung abgeschlossen und das hausinterne

WS-Team um Aufgebot des Beschwerdeführers gebeten. Er werde weiterhin die

Physiotherapie besuchen und die ihm gezeigten Übungen zur Kräftigung und

Stabilisation der Kniemuskulatur auch in Zukunft durchführen, was sehr begrüsst

werde.

5.3.2

Die Ärzte der Klinik D.___,

Orthopädie, Abteilung Kniechirurgie, hielten in ihrem Sprechstundenbericht vom

22.

Dezember 2016 (BB-Nr. 8) fest, der Beschwerdeführer berichte über

keinerlei Veränderung. Nach wie vor bestünden Schmerzen über der Aussen- und

insbesondere der Innenseite des Kniegelenks. Dort lokalisiere der Beschwerdeführer

die Schmerzen im Bereich des Pes anserinus; es handle sich um

belastungsabhängige Schmerzen und zudem bestehe eine Druckempfindlichkeit. Eine

mechanisch fehlerhafte Verbauung der Prothesenkomponente habe ausgeschlossen

werden können. Zudem zeige sich auch kein Infekt im Bereich der Knieprothese.

Eine Verbesserung sei möglich durch Physiotherapie, Chiropraktik und

lokal-analgetische Massnahmen. Von chirurgischer Seite könne dem Beschwerdeführer

nichts angeboten werden.

5.4

Auf Grund der

neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 16. Februar 2017

(BB-Nr. 17) stellten PD Dr. med. AL.___, Leitender Arzt Paraplegie,

Facharzt für Neurologie, und Dr. med. AM.___, Oberarzt Paraplegie, Facharzt Neurologie,

Zentrum für Paraplegie an der Klinik D.___, folgende Diagnosen:

1.

Lumbalgie sowie pseudoradikuläre

Schmerzen links mit / bei

-

unspezifischer

Hyposensibilität laterales Knie links

-

deutliche Foramenstenose

L3/4 rechts mit Kompression der Wurzel L3 rechts

-

Foramenstenose L4/5 links

mit Kompression der Wurzel L4 links

2.

Ansatztendinose Pes anserinus und

Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper mit / bei:

-

Status nach

Knie-Totalprothese-Implantation, Medacta, MyKnee, Femor narrow 5 zementiert,

Tibia 4 zementiert, PS-Inlay, 10 mm fixed bearing, Palacos bei links

13.

März 2015 mit / bei:

-

Pangonarthrose links mit

Instabilitätsgefühl mit / bei:

-

initial Kniedistorsion

April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss lateraler

Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender Instabilität und

Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [[...]],

arthroskopisches Débridement Februar 2012)

Der Schmerz des Beschwerdeführers

scheine einerseits bei deutlicher Belastungsabhängigkeit eine mechanisch /

orthopädische Ursache zu haben. Andererseits berichte der Beschwerdeführer auch

über brennende Schmerzen am lateralen Knie. In diesem Gebiet gebe er auch eine

Sensibilitätsstörung an, so dass sich hier der Verdacht auf eine neuropathische

Schmerzkomponente ergebe. Die neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen fielen

regelrecht aus, ohne Anhalt für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie als

Ursache der Schmerzsymptomatik. Pragmatisch werde dem Beschwerdeführer eine

Schmerzbasistherapie mit Tramadol 2 x 50 mg retardiert,

weiterhin werde Pregabalin aufdosiert. Eine lokale Behandlung des lateralen

Knies werde mit Capsaicin erfolgen. Der Beschwerdeführer werde die weitere

medikamentöse Therapiebetreuung mit dem Hausarzt durchführen.

5.5

Im Sprechstundenbericht vom 28.

Dezember 2017 (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019,

A.S. 180 ff.) diagnostizieren die Ärzte der Klinik D.___ neben der bekannten

Ansatztendinopathie Pes anserinus Knie links (vgl. E. II. 4.16 hiervor) einen

Verdacht auf eine L5 Wurzelclaudicatio mit / bei Foramenstenose L3/4 und L4/5

links sowie mässiger Recessusstenose L4/5 links. In der Beurteilung wird ausgeführt,

der Beschwerdeführer leide schon seit mehr als zwei Jahren unter

persistierenden Schmerzen im vorderen Kniebereich. Eine Infektion sei Ende 2016

weitgehend ausgeschlossen worden und eine Fehlstellung bzw. Lockerung der

Implantatkomponenten falle nicht auf. Der Zustand sei aktuell unverändert. Die

Kollegen der Schmerzsprechstunde könnten allenfalls helfen mit einer Anpassung

der Schmerztherapie, allenfalls einer Infiltration des Pes anserinus bzw.

Abklärung eines möglichen Neuroms des Nervus infrapatellaris.

5.6

Dem Bericht der Schmerzklinik

des Spitals AN.___ vom 10. Dezember 2018 (Beilage 3 zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019) ist in der Beurteilung zu entnehmen,

beim Beschwerdeführer lägen muskuloskelettale und vor allem neuropathische

Schmerzen im linken Knie nach multiplen Operationen vor. Multiple konservative

Therapien wie auch infiltrative und z.T. medikamentöse Therapien hätten keinen

Effekt gezeigt. Empfohlen werde eine Abkehr von der bisherigen Medikation und –

leitliniengerecht zur Therapie neuropathischer Schmerzen – die Austestung mit

einem Antikonvulsivum oder Antidepressivum.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in medizinischer Hinsicht auf die Verfügung

der Suva vom 25. April 2016 (IV-Nr. 97). Dementsprechend wurde in der hier

angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 ausgeführt, gemäss der erwähnten Suva-Verfügung

seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere und wechselbelastendes

Tätigkeiten ganztags zumutbar. Auch in den neuesten Berichten seien

diesbezüglich keine objektiven Hinderungsgründe erkennbar (s. A.S. 2).

6.1

Mit Blick auf die Verfügung der

Suva vom 25. April 2016 (IV-Nr. 97) ist in koordinationsrechtlicher

Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die

Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben.

Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen

Übernahme des IV-Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 133

V 549 E. 6 S. 553, 126 V 288 E. 2d S. 193). Die

Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem

Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in

umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554). Auch wenn

die Invaliditätsbemessung für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig

vorzunehmen ist, soll die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen

Gesundheitsschaden jedoch im Regelfall zum selben Ergebnis führen (BGE 126

V 288 E. 2a S. 291 f.). Zumindest rechtskräftig abgeschlossene

Invaliditätsschätzung dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben, sondern sind als

Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in den Entscheidungsprozess des anderen

Versicherungsträgers einzubeziehen (BGE 126 V 288 E. 2d S. 294). Die

Verfügung der Suva vom 25. April 2016 wurde jedoch angefochten und erwuchs

nicht in Rechtskraft (vgl. IV-Nr. 105.4). Die Beschwerdegegnerin hat daher zwar

zu Recht die UV-Akten beigezogen, sie durfte aber nicht unbesehen auf den Entscheid

der Suva abstellen.

6.2

Im vorliegenden Fall bestehen

ein Unfallereignis vom 17. April 1993 (vgl. Unfallmeldung vom 6. Mai

1993, IV-Nr. 6.2 S. 170) sowie mehrere Rückfälle (vgl. Unfallmeldungen

vom 12. August 1997 und 28. Februar 1999 sowie Schadenmeldung vom 26. März

2012, IV-Nrn. 6.2 S. 158, 149 f., 135). Da sich die somatische Gesundheitsproblematik

des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis vom April 1993 in erster Linie auf

das linke Knie bezieht, ist nicht zu beanstanden, dass die Suva als

Unfallversicherung bei ihrer Beurteilung einzig diese gesundheitlichen

Beeinträchtigungen berücksichtigte. Die Verfügung der Suva datiert vom 25. April

2016.

(IV-Nr. 97). Zu diesem Zeitpunkt konnte die Suva indes die beim Beschwerdeführer

ebenfalls diagnostizierten Beschwerden in der LWS noch nicht berücksichtigen,

da diese erst später dokumentiert sind. So finden sich erstmals im

Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) Hinweise

auf eine entsprechende Problematik, indem ein «reaktives lumbospondylogenes

Schmerz-syndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischer Rückenschmerzen»

festgestellt wurde. Im Rahmen der am 4. November 2016 durchgeführten

MRI-Untersuchung (vgl. E. II. 5.2 hiervor) konnten entsprechende Beeinträchtigungen

im Bereich der LWS objektiviert werden. Diese Untersuchungen lagen der

Beschwerdegegnerin nicht vor, als sie die Verfügung vom 6. Dezember 2016

erliess. Sie betreffen aber den relevanten Prüfungszeitraum (vgl. E. II. 2

hiervor) und sind daher im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Die neu

genannten Befunde sind grundsätzlich geeignet, die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit und damit auch die Anspruchsbeurteilung zu beeinflussen. Es

kommt hinzu, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik N.___ vom 11. November

2015.

(E. II. 4.12 hiervor), der für die damalige Beurteilung durch die Suva

wegleitend war, ein psychosomatisches Konsilium erwähnt und der Verdacht auf

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie

eine subdepressive affektive Auslenkung bei psychosozialer Belastung erwähnt

wurden. Eine allfällige psychische Symptomatik wäre für die Unfallversicherung

möglicherweise aus Gründen der Unfalladäquanz (vgl. BGE 115 V 133) nicht

massgebend, durch die Beschwerdegegnerin dagegen auf jeden Fall zu

berücksichtigen gewesen. Weiter ist zu beachten, dass die Rehaklinik N.___ in

einer engen Verbindung zur Suva steht und ihre Berichte daher im

unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nur den Stellenwert einer

versicherungsinternen Beurteilung aufweisen, so dass bereits relativ geringe

Zweifel ausreichen, um ergänzende Abklärungen als erforderlich erscheinen zu

lassen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Solche geringen Zweifel sind

mit Blick auf die verschiedenen Berichte der Klinik D.___ und die darin

gestellten neuen Diagnosen einer Ansatztendinopathie Res anserinus, des

Verdachts auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper und eines

reaktiven lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vgl. etwa den Bericht vom 14.

September 2016, E. II. 6.19 hiervor) selbst für das unfallversicherungsrechtliche

Verfahren zu bejahen. Dies muss erst recht im vorliegenden IV-Verfahren gelten,

wo die Unfallkausalität keine Rolle spielt. Diese Zweifel wurden noch verstärkt

durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten zusätzlichen Berichte der Klinik

D.___.

6.3

Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt durch die bei Erlass der Verfügung vom 6. Dezember

2016.

vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Die

im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Unterlagen bilden ebenfalls keine

hinreichende Grundlage für die abschliessende Beurteilung. Um diese

Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 28. Dezember 2018 eingeholt.

7.

Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,

nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4

hiervor).

7.1

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ basiert auf den vollständigen, damals vorhandenen

Akten und eigenen spezialärztlichen Untersuchungen durch Dr.med. F.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie. Es basiert damit auf vollständigen Grundlagen.

Die Expertise enthält ein vom jeweiligen Facharzt verfasstes Teilgutachten

(neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) und eine gutachterliche

Konsensbeurteilung, welche die Unterschriften aller beteiligten Gutachter

trägt. Gestützt auf die Akten und ihre eigenen Feststellungen gelangen die

Experten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden.

Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (E. II. 3.3 hiervor) grundsätzlich gerecht. Zu

prüfen bleibt, ob das Gutachten auch inhaltlich zu überzeugen vermag.

7.2

In der gutachterlichen

Konsensbeurteilung (A.S. 77 f.) führen die Experten aus, auf neurologischem

sowie psychiatrischem Fachgebiet lägen keine Unfallfolgen und keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Orthopädisch sei seit 2012 eine zu

100.

% dauerhaft erloschene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

anzunehmen, dies auf Grund einer unfallkausalen progredienten

Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in einen notwendigen

Gelenkersatz eingemündet sei. In angepassten Tätigkeiten sei jedoch keine

Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Es bleibt zu prüfen, ob die

Teilgutachten eine hinreichende Grundlage für diese Aussagen bilden.

7.2.1

Der Neurologe Dr. med. G.___, der

den Beschwerdeführer am 10. September 2018 untersuchte, gab in seinem

Teilgutachten (A.S. 79 ff.) nach einer Darstellung der Anamnese und einer

zusammengefassten Wiedergabe der medizinischen Vorgeschichte den klinischen

Untersuchungsbefund wieder (A.S. 80 – 104). Anschliessend hält der Gutachter

fest, die als neurologische Zusatzdiagnostik durchgeführte

elektrophysiologische Untersuchung der Beine (vgl. A.S. 171 f.) habe

regelrechte Ergebnisse in der motorischen und sensibel-antidromen Neurographie

der untersuchten Beinnerven, keinen Anhalt für eine Polyneuropathie, eine

Mononeuritis multiplex oder eine anderweitige peripher-neurogene Schädigung der

untersuchten Beinnerven ergeben (A.S. 104 f.). In seiner Beurteilung hält der

neurologische Gutachter fest, im neurologischen Untersuchungsbefund werde eine

Sensibilitätsstörung des linken Unterschenkels, auch den Fussrücken und die

dorsalen Zehen betreffend, angegeben, Ästhesie, Algesie und Thermästhesie an

den Fusssohlen seien dagegen intakt. Es fänden sich keine Paresen oder

Atrophien, insbesondere keine Atrophie des linken Beins. Die Muskeleigenreflexe

seien seitengleich erhältlich, die lumbale Beweglichkeit sei ungestört, das

Lasègue-Zeichen beidseits negativ. Die angegebene Sensibilitätsstörung sei

weder radikulär noch peripher-nerval oder zentral ausreichend schlüssig

zuzuordnen. Für ein lumboradikuläres Wurzelreiz- oder Wurzelkompressionssyndrom

ergebe sich kein Anhalt. Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei, es zeige sich

eine seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen. Vegetative Auffälligkeiten am

linken Knie seien nicht nachweisbar (A.S. 105). Angesichts der angegebenen

Sensibilitätsstörung sei eine elektroneurographische Zusatzdiagnostik erfolgt,

welche in den motorischen Neurographien Normalbefunde gezeigt habe. Auch eine

aktendokumentierte neurologische und neurophysiologische Untersuchung von

Februar 2017 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) habe kein Korrelat für die

angegebenen Sensibilitätsstörungen gezeigt. Damals seien ergänzend auch

Elektromyographien des M. vastus medialis links und des linken M. tibialis

anterior erfolgt, welche ebenfalls unauffällige Befunde ergeben hätten.

Zusammengefasst sei auf neurologischem Fachgebiet keine Störung des zentralen

oder peripheren Nervensystems mit der versicherungsmedizinisch gebotenen

Wahrscheinlichkeit attestierbar, auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

sei somit auf neurologischem Fachgebiet nicht belegt. In der Antwort auf die

Frage nach den pathologischen Befunden hält Dr. med. G.___ dementsprechend

fest, biologisch ausreichend plausible pathologische Befunde seien auf

neurologischem Gebiet nicht nachweisbar; für die angegebene

Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel bestehe kein organisches Korrelat

(A.S. 106). Auch für das in den Akten diskutierte Lumbovertebralsyndrom ergebe

sich nach den gutachterlichen Befunden kein Anhalt (A.S. 108).

Diese Beurteilung lässt sich anhand der

erhobenen Befunde sowie der Ergebnisse der elektrophysiologischen Untersuchung

nachvollziehen. Sie ist gut mit der vom Gutachter erwähnten Voruntersuchung im

Februar 2017 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) vereinbar und inhaltlich überzeugend. Entgegenstehende

ärztliche Stellungnahmen aus dem Fachgebiet der Neurologie sind nicht

aktenkundig.

7.2.2

Der orthopädische Gutachter Dr.

med. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 10. September 2018. Er beginnt

sein Teilgutachten (A.S. 111 ff.) ebenfalls mit der Anamnese und der

medizinischen Vorgeschichte und gibt anschliessend den klinischen

Untersuchungsbefund wieder (A.S. 112 – 136). In seiner Beurteilung führt er

aus, der Beschwerdeführer klage über nadelstichartige, elektrisierende

Schmerzen medial am linken Kniegelenk und von dort in den Bereich der medialen

Schienbeinkante abstrahlend, wobei sich der Schmerzcharakter seit der

Knie-Totalendoprothesen-Implantation links im Jahr 2015 geändert habe. Die

klinische Untersuchung während der Begutachtung habe ein reizfreies linkes

Kniegelenk ohne Anzeichen für einen Infekt gezeigt. Aktenkundig seien im

Dezember 2016 eine Infektion und eine Fehlimplantation der Prothesenkomponente

verneint worden (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor). Ebenfalls aktenkundig sei bereits

mehrmals auf den auch bei der aktuellen Untersuchung angegebenen Druckschmerz

im Bereich des Pes anserinus hingewiesen worden, eine Therapie mittels

Infiltration habe jedoch keine anhaltende Linderung gebracht. Dr. med. F.___

weist weiter darauf hin, dass die durch ihn veranlasste SPECT-CT-Untersuchung

des linken Kniegelenks (vgl. Bericht vom 8. Oktober 2018, A.S. 176) keinen

Hinweis auf einen Infekt oder eine Prothesenlockerung ergeben habe. Er gelangt

zum Ergebnis, zusammenfassend finde sich kein die geklagten Schmerzen

erklärendes klinisches Substrat auf orthopädischem Fachgebiet. Für die

geklagten lumbalen Schmerzen, so Dr. med. F.___ weiter, finde sich ebenfalls

kein klinisches Korrelat (keine Funktionseinschränkung, keine Tonuserhöhung der

paravertebralen Muskulatur, keine namhafte Einschränkung der spontanen

Mobilität). Der spinale Bildbefund eines engen Spinalkanals bleibe also ohne

ausreichendes Korrelat. Für die angegebene Hypästhesie am linken Bein werde auf

das neurologische Teilgutachten verwiesen. Die im durch den Gutachter ebenfalls

veranlassten aktuellen MRI (vgl. A.S. 174 f.) nachgewiesenen degenerativen

Veränderungen seien bereits aktenkundig erwähnt worden (vgl. E. II. 5.2 hiervor

und die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Berichte, A.S. 128 f.),

damals ohne ein messbares neurophysiologisches Defizit (A.S. 137, vgl. E. II.

5.4

hiervor). Auffallend sei die hier erfolgte Medikamentenbestimmung (vgl.

A.S. 173), bei der für Novalgin und Tramadol die Ergebnisse weit unter den

zu erwartenden Werten lägen, was als Inkonsistenzhinweis bezüglich der

Schmerzangaben und des damit verbundenen Analgetikabedarfs anzusehen sei. Die

anamnestischen Schmerzangaben seien zumindest hinsichtlich der reklamierten

Ausprägung nicht ausreichend plausibel und im klinischen Befund habe kein

namhaft schmerzgeplagter Eindruck bestanden (A.S. 138). Zu diagnostizieren

seien eine Knie-Totalendoprothesen-Implantation links 2015 mit gutem

funktionellem Ergebnis, eine bildmorphologische Spinalkanalstenose mit Punctum

maximum bei LWK 4 / LWK 5 ohne klinisches Befundkorrelat sowie eine

Adipositas Grad I (A.S. 139). Zur Arbeitsfähigkeit führt der orthopädische

Gutachter aus, auf Grund der implantierten Knieprothese und der degenerativen

Wirbelsäulenveränderungen sei die Arbeitsfähigkeit dauerhaft qualitativ

limitiert. Als nicht mehr leistbar seien körperlich schwere Arbeiten sowie

Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Tätigkeiten mit ständigem Knien

anzusehen. Mithin sei auch die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit

als Bodenleger auf Dauer erloschen (Arbeitsfähigkeit 0 %). Für körperlich

leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastend oder sitzend auszuübende

Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht angesichts des gutachterlichen

Befunds und der guten spontanen Mobilität eine Arbeitsfähigkeit von 100 %,

was Pensum und Rendement angehe (A.S. 138). Die volle Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten und die volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit

seien spätestens seit 2012 anzunehmen. Therapeutische Massnahmen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich auf orthopädischem Gebiet keine. Es liege

ein Defekt (Kniegelenksersatz) vor, dies mit einem objektiv guten chirurgischen

Ergebnis. Notwendig sei jedoch eine Gewichtsreduktion zur Entlastung der

grossen Gelenke (und des Achsenskeletts). Eine Umschulung auf eine körperlich

leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit sei

empfehlenswert (A.S. 141).

Auch diese Beurteilung lässt sich anhand

der durch den Gutachter erhobenen Befunde und seiner Erläuterungen gut

nachvollziehen. Sie vermag zu überzeugen und lässt sich auch mit den übrigen

medizinischen Stellungnahmen weitestgehend vereinbaren. Diese attestieren dem

Beschwerdeführer zwar regelmässig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, beziehen

sich dabei aber auf die angestammte Tätigkeit als Bodenleger, welche auch Dr.

med. F.___ als unzumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer lässt in der

Stellungnahme vom 28. Januar 2019 diesbezüglich bemängeln, der Gutachter habe

nicht berücksichtigt, dass gemäss dem Bericht über die

3-Phasen-Skelettszintigraphie und die SPECT/CT des Knies links vom 8. Oktober

2018.

(A.S. 176) eine vermehrte Radionuklidanreicherung an der Tuberositas

tibia, ein leichter Gelenkserguss und ein kleines Ossikel im Rec.

suprapatellaris festgestellt worden sei (A.S. 181). Dazu ist zu bemerken, dass

der Gutachter auf diese durch die Begutachtungsstelle selbst eingeholte

Untersuchung durchaus Bezug nimmt (A.S. 137). Dem erwähnten Befund, der

teilweise auch am rechten Knie festgestellt wurde, mass er offensichtlich

angesichts der klinischen Befunderhebung keine für die Arbeitsfähigkeit in

einer adaptierten Tätigkeit relevante Bedeutung bei. Dies lässt sich

nachvollziehen, ist doch die Umschreibung der adaptierten Tätigkeit (leicht bis

maximal mittelschwer, wechselbelastend oder vorwiegend sitzend) auf die

Notwendigkeit zugeschnitten, die Belastung für die Knie zu reduzieren. Diese

Umschreibung ist hinreichend konkret, denn es kann ohne weiteres davon

ausgegangen, dass diesen Anforderungen entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt

vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni 2017 E. 4.1). Die Behauptung, der

Beschwerdeführer könne weder während längerer Zeit gehen noch sitzen (A.S.

181), wird durch die gutachterlichen Feststellungen nicht gestützt.

7.2.3

Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. H.___ untersuchte den Beschwerdeführer mithilfe einer Dolmetscherin am 10.

Oktober 2018. Auch sein Teilgutachten beginnt mit der Anamnese und der

medizinischen Vorgeschichte. Es folgt der psychiatrische Untersuchungsbefund,

dargestellt nach dem System AMDP. Es werden weitgehend unauffällige Befunde

erhoben (A.S. 144 – 166). In der Beurteilung führt der Gutachter aus, der

Beschwerdeführer berichte vorrangig über Schmerzen im Bereich des linken Knies,

der Hüfte und des Rückens sowie assoziiert dazu Bedrückung und Zukunftsängste.

Eine höhergradige psychische Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag und sei

auch in der vertiefenden Exploration nicht zu eruieren. Auch eine somatoforme

Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren, da ein den berichteten Schmerzen

zugrundeliegender erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt

anamnestisch nicht herauszuarbeiten sei (A.S. 166 f.). Zusammenfassend liege

keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der

gebotenen Wahrscheinlichkeit vor (A.S. 167). Auch diese Ausführungen sind in

sich stimmig und plausibel, zumal der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu

keinem Zeitpunkt in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung

war. Die gestützt auf das psychosomatische Konsilium im Austrittsbericht der

Rehaklinik N.___ vom 11. November 2015 geäusserte Verdachtsdiagnose (vgl.

E. II. 4.12 hiervor) hat sich mit Blick auf die klaren

gutachterlichen Ausführungen nicht bestätigt. Der Gutachter hält fest, der

Beschwerdeführer habe auch ihm gegenüber von Traurigkeit, Bedrücktheit und Zukunftsängste

geschildert, ordnet diese Äusserungen aber, zumal sie assoziiert zu den

Schmerzen geäussert wurden, nicht einer höhergradigen psychischen

Beeinträchtigung zu. Diese Einschätzung leuchtet ein. Der in der Stellungnahme

vom 28. Januar 2019 erhobene Vorwurf, das psychiatrische Teilgutachten sei

oberflächlich ausgefallen, überzeugt nicht. Das Gutachten enthält eine

sorgfältig erhobene Anamnese, eine Darstellung der Vorakten und eine

systematische Darstellung der erhobenen Befunde anhand des anerkannten Systems

AMDP. Da dieser AMDP-konform erhobene Befund weitgehend unauffällig ausfiel und

auch die Akten keine anderslautenden Hinweise erhalten (namentlich befand sich

der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nach Lage der Akten nie in einer

psychiatrischen Behandlung), bestand keine Grundlage für weitere Abklärungen.

Für die vom Gutachter überdies diskutierte Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung fehlt es, wie er zu Recht festhält, sowohl an einem hierfür

vorausgesetzten Ausgangsereignis als auch an der spezifischen Symptomatik. Auch

das psychiatrische Teilgutachten vermag somit inhaltlich zu überzeugen und

bildet grundsätzlich eine taugliche Beurteilungsgrundlage.

7.3

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Eingabe vom 28. Januar 2019 grundsätzliche Einwände gegen das Gutachten

vorbringen.

7.3.1

Der Beschwerdeführer weist darauf

hin (A.S. 180), dass er die Begutachtungsstelle E.___ nach wie vor

ablehne. Der medizinische und fachliche Leiter dieser Begutachtungsstelle,

Prof. Dr. med. AP.___, habe in der jüngeren Vergangenheit wegen einer Einladung

zur Vortragsreihe der Begutachtungsstelle E.___ mit dem Titel «Vermeidung

ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV und UV-Leistungen» in der Kritik

gestanden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht – wie der

Beschwerdeführer selbst erwähnt – in mehreren Urteilen eine daraus

resultierende Befangenheit von Prof. Dr. med. AP.___ verneint hat (vgl. z.B.

Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.1). Es ist kein

Grund ersichtlich, um von dieser höchstrichterlichen Praxis abzuweichen (vgl.

auch Ziffer 1.1 der Kurzbegründung zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 9.

November 2017, A.S. 34). Wenn der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei

eine Vortragsreihe veranstaltet worden, «wie IV- und UV-Leistungen abgelehnt

werden können», muss präzisierend ergänzt werden, dass es um die Vermeidung

ungerechtfertigter Bezüge und nicht generell von Leistungen ging.

7.3.2

Der Beschwerdeführer weist weiter

darauf hin, dass in einer Fernsehsendung die Arbeit der Begutachtungsstelle,

insbesondere eine konkrete psychiatrische Begutachtung, kritisiert wurde (A.S.

181, vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Januar 2019). Aus diesem Fernsehbericht

und den darin enthaltenen Behauptungen lässt sich jedoch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren nichts ableiten, zumal die genauen Sachverhalte und

Hintergründe unbekannt sind und der Fall ohnehin länger zurückliegt (offenbar

ging es um eine Begutachtung im Dezember 2013).

7.3.3

In Bezug auf die durch den

Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Januar 2019

geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Dr. med. AQ.___ und Dr. med. AR.___,

wonach es sich bei den in Deutschland praktizierenden Ärzte um «fliegende

Gutachter» handle, die nur für die einmalige Untersuchung des Beschwerdeführers

in die Schweiz einreisen würden und denen die hiesigen Normen des UVG nicht

bekannt seien (A.S. 182), kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer dies bereits in seiner Eingabe ans Versicherungsgericht vom

30.

Oktober 2017 (A.S. UV 65 ff.) sowie in seiner Beschwerde ans

Bundesgericht vom 6. Dezember 2017 (A.S. 41 ff.) vorbrachte. Wie in

Ziffer 1.2 der Kurzbegründung zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 9. November

2017.

(A.S. 34) festgehalten wurde, verfügen beide Ärzte gemäss dem

Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch, alle Websites zuletzt besucht

am 21. August 2019) über die deutschen Facharztdiplome als Neurologe bzw.

Psychiater. Aus dem Register geht weiter hervor, dass ihre im Ausland

erworbenen Weiterbildungstitel in der Schweiz anerkannt sind: So verfügt der

Neurologe Dr. med. AQ.___ seit dem 1. Juli 2010 über die Anerkennung

seines Weiterbildungstitels «Neurologie». Zudem wurde ihm im Jahr 2012 die

Berufsausübungsbewilligung für den Kanton [...] erteilt. Der Psychiater und

Psychotherapeut Dr. med. AR.___ verfügt seit dem 28. Juli 2011 über

die Anerkennung des Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psychotherapie» und seit

2012.

die Berufsausübungsbewilligung. Die beiden Ärzte verfügen offensichtlich

über die erforderliche Befähigung. Ein Ausstandsgrund ist nicht ersichtlich.

7.3.4

Der Beschwerdeführer bringt

ferner vor (A.S. 181), er sei durch die Gutachter nur sehr kurz untersucht

und befragt worden. So hätten die Untersuchungen und Erhebungen, welche hätten

übersetzt werden müssen, nicht mehr als 45 Minuten gedauert, was

angesichts der Tatsache, dass Erhebungen mit Dolmetschern deutlich länger

dauerten als solche in Deutsch, übermässig kurz sei. Dazu kann festgehalten

werden, dass das Gerichtsgutachten ausführliche Angaben enthält, welche für eine

längere Untersuchungsdauer sprechen. Die Dauer der einzelnen Untersuchungen und

Befragungen wird im Gutachten allerdings nicht konkret festgehalten. Einen

Anhaltspunkt liefern immerhin die beiden Rechnungen der Dolmetscherin, welche

für den 10. September 2018 (neurologische und orthopädische Begutachtung) auf

eine Einsatzdauer (ohne Weg-Zeitpauschale) von 4,25 Stunden und für den 10.

Oktober 2018 (psychiatrische Begutachtung) auf eine solche von 2,5 Stunden

lauten. Die einzelnen Untersuchungen / Explorationen haben also mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich länger gedauert als die vom

Beschwerdeführer angegebenen 45 Minuten. Selbst wenn jedoch davon auszugehen

wäre, dass sich die Gutachter mit vergleichsweise kurzen Untersuchungen begnügt

hätten, wäre diese Tatsache nicht geeignet, die Qualität der Expertise an sich

in Frage zu stellen. Denn für den Aussagegehalt einer medizinischen

Untersuchung kommt es nicht in erste Linie auf deren Dauer an, sondern es ist

massgebend, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis

schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember

2018.

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen und 8C_356/2018 vom 14. März

2019.

E. 4.2). Dies trifft hier, wie dargelegt, zu.

7.3.5

Der Beschwerdeführer stellt sich

im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 183), es sei unerklärlich, weshalb

der psychiatrische Gutachter zur Begutachtung Dr. med. AS.___ für einen

Bluttest beigezogen habe, was aus der vom gleichen Tag wie die psychiatrische

Begutachtung datierenden Rechnung vom 10. Oktober 2018 hervorgehe.

Inwiefern diese Blutentnahme notwendig gewesen sei, ergebe sich weder aus den

Akten noch liege ein Laborbefund bei den Akten. Dazu ist festzuhalten, dass

sich der Laborbefund (wenn auch mit dem Datum 22. Oktober 2018) als Anhang zum

Gutachten bei den Gerichtsakten befindet (A.S. 173); er wird auch in der

gutachterlichen Konsensbeurteilung vom 28. Dezember 2018 als Beilage erwähnt

(A.S. 78). Derartige Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob und in welchem

Ausmass bestimmte Medikamente eingenommen werden, können im Rahmen einer

Begutachtung sinnvoll sein. Inwiefern diese zusätzliche Abklärung geeignet sein

sollte, Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens zu säen, ist nicht

ersichtlich.

7.4

Zusammenfassend wird das

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. Dezember 2018 den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme gerecht. Ein Anlass, um von den Ergebnissen des Gutachtens

abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Erst recht bestehen keine zwingenden Gründe,

wie sie für ein Abweichen von einem Gerichtsgutachten erforderlich wären (vgl.

E. II. 3.4 hiervor). Dem Gerichtsgutachten ist daher der volle

Beweiswert zuzusprechen. Demnach liegen auf neurologischem und psychiatrischem

Fachgebiet weder Unfallfolgen noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor.

Orthopädischerseits besteht seit 2012 auf Grund einer unfallkausalen

progredienten Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in einen

notwendigen Gelenkersatz mündete, eine zu 100 % dauerhaft erloschene

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In angepassten Tätigkeiten ist

jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Im Ergebnis bestätigt

das Gutachten somit weitgehend die Ergebnisse des Austrittsberichts der

Rehaklinik N.___ vom 11. November 2015 (E. II. 4.12 hiervor). Dort wurde

festgehalten, leichte bis mittelschwere Arbeiten seien dem Beschwerdeführer mit

folgenden Einschränkungen ganztags zumutbar: Wechselbelastend

(Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne

Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges

Treppen- und / oder Leitersteigen). Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht

weitgehend demjenigen, das sich aus dem Gerichtsgutachten ableiten lässt.

8.

Zu prüfen bleibt der

Einkommensvergleich. Dieser ist auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu

beziehen (E. II. 2.3 hiervor). Dies ist angesichts der im Januar 2013 erfolgten

Anmeldung der 1. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

8.1

Es ist zunächst auf das

Valideneinkommen einzugehen:

8.1.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 2013) nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224 je mit Hinweisen).

8.1.2

Für die Bemessung des Einkommens

ohne Invalidität können auch Zusatzeinkommen wie die hier streitigen

Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit

Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Da aber die

Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden

Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die

Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller

Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), ob der Versicherte

aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes

vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge

Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt

nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3

mit Hinweisen und 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.1).

8.1.3

Laut den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 11 + 21 S. 8) besuchte der Beschwerdeführer von 1973 bis 1978 die

Primarschule und von 1979 bis 1984 die Oberstufe im Land [...]. Er absolvierte

keine Berufsausbildung. Im Dezember 1988 reiste er unter dem Namen AT.___ (vgl.

IV-Nr. 6.2 S. 156 ff.) in die Schweiz ein, wo er zunächst von Juni

1989.

bis August 1990 im Restaurant [...] als Küchenhilfe arbeitete und dann von

Januar 1991 bis Mai 2001 bei der Firma [...] (später: [...]), tätig war, wobei

er Tätigkeiten als Bodenleger ausführte. Ab Juni 2001 war der Beschwerdeführer

wiederum als «Glätter, Bodenleger» bei der Firma AU.___ AG in [...] angestellt.

Diese kündigte das Arbeitsverhältnis schliesslich per 31. Januar 2014, da der

Beschwerdeführer den Beruf als Bodenleger infolge Unfall nicht mehr ausüben

könne (IV-Nr. 25 S. 4).

8.1.4

Im Jahr 2013 war der

Beschwerdeführer noch als Bodenleger bei der Firma AU.___ AG angestellt. Es ist

davon auszugehen, dass diese Anstellung im Gesundheitsfall fortgesetzt worden

wäre. Die Arbeitgeberin bezifferte den Lohn im Jahr 2013 auf CHF 6'170.00

x 13 (vgl. IV-Nrn. 14 S. 3 / 25 S. 2), was einem Jahresverdienst von

CHF 80'120.00 entspricht. Der Beschwerdeführer weist aber darauf hin, dass

der Verdienst in den Vorjahren höher war. So verzeichnet der IK-Auszug für das

Jahr 2011 ein Einkommen von CHF 89'153.00 (IV-Nr. 106 S. 4). Dem Gericht

ist allerdings aus dem parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren bekannt, dass die Arbeitgeberin gegenüber der Suva für die

Jahre 2014 bis 2016 einen Lohn von 13 x CHF 6'220.00 (plus Familienzulagen, die

beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen sind), entsprechend einem

Jahresverdienst von CHF 80'860.00, nannte, wobei die Rubrik «Überstunden» durchgestrichen

wurde. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass in den letzten Jahren vor

dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 keine

Überstunden mehr möglich gewesen wären. Die Frage kann aber letztlich offen

bleiben, da auch auf der Basis des (höchsten) Einkommens aus dem Jahr 2011 kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

8.1.5

Wird das im IK-Auszug für das

Jahr 2011 verzeichnete Einkommen von CHF 89'153.00 der

Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe bis 2013 angepasst (2011: 101,0

Indexpunkte / 2013: 102,3; Tabelle T1.1.10 Lit. F 41 – 43, s. unter

so resultiert ein Betrag von CHF 90'301.00.

8.2

Im Weiteren ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen:

8.2.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund

ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der

Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist

nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt

der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders

stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte

zurückzugreifen. In der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der

vom Bundesamt für Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen

Lohnstrukturerhebung (LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296

f.).

8.2.2

Da der Beschwerdeführer die

gutachterlich für den Zeitraum seit 2012 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 100 %

in einer angepassten Tätigkeit nicht erwerblich verwertet, ist das

Invalideneinkommen ausgehend von den Werten der schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Auf Grund des Rentenbeginns im Jahr

2013.

ist auf die LSE 2012 abzustellen. Herangezogen wird regelmässig die

Tabelle TA1_tirage_skill-level (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html).,

und zwar der Totalwert für den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Die versicherte

Person ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende

Arbeitskraft in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten entsprechenden

Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener

Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Dass die Beschwerdegegnerin die

entsprechenden Werte direkt der Internet-Publikation entnommen hat, entspricht

der Praxis und kann nicht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

gewertet werden, auch wenn es nicht falsch gewesen wäre, die angewandte Tabelle

auszudrucken und den Akten beizulegen. Der Totalwert des standardisierten

Monatslohns der im (untersten) Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer

belief sich im Jahr 2012 auf CHF 5'210.00. Da dieser Wert 40 Wochenstunden

entspricht, ist er praxisgemäss auf die durchschnittliche betriebsübliche

Arbeitszeit des jeweiligen Jahres hochzurechnen (2012 und 2013 jeweils 41,7

Stunden; vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen

1990.

– 2018, Total, s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html).

Weiter ist der Tabellenlohn an die allgemeine Nominallohnentwicklung für Männer

von 2012 bis 2013 anzupassen (2012: 101,7 Indexpunkte / 2013: 102,5; Tabelle

T1.1.10 Total, s. Link in E. II. 8.1.5 hiervor). Damit resultiert ein

Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens von CHF 65'690.00.

Nach der Rechtsprechung ist beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie

Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,

ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen

persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der

Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).

Der Beschwerdeführer ist in einer

angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, so dass sich ein «leidensbedingter

Abzug» im engeren Sinn nicht rechtfertigt. Er verfügt über die

Niederlassungsbewilligung (vgl. IV-Nr. 21 S. 8), was gemäss LSE 2012 bei

Männern ohne Kaderfunktion im Vergleich zum Gesamtwert einen Lohnnachteil von

rund 5 % begründet (Tabelle T12_b, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und

Ausländer/innen, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5126413.html).

Das Lebensalter (der Beschwerdeführer ist 1968 geboren, war also im relevanten

Zeitpunkt 45-jährig) lässt ebenso wenig eine Lohneinbusse vermuten wie die

fehlende Berufspraxis im neuen Bereich, da dieser Aspekt im Kompetenzniveau 1

von geringer Bedeutung ist. Dasselbe gilt für die Sprachkenntnisse. Insgesamt

rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, so dass sich das Invalideneinkommen

auf CHF 59'088.00 reduziert. Verglichen mit dem Valideneinkommen von höchstens (vgl.

E. II. 8.1.4 hiervor) CHF 90'508.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von

höchstens 35 %, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

begründet.

8.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin eine rentenbegründende Invalidität zu Recht

verneint hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

9.

Zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

wird in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe gemäss dem Bericht der beruflichen Eingliederung vom 22.

April 2016 (vgl. IV-Nr. 96) keine ausreichende Motivation an den Tag gelegt.

Wenn er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühle und gewillt sei, seinen

Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten

Hilfeleistung durch die Invalidenversicherung nichts entgegen. Der

Beschwerdeführer werde gebeten, der Beschwerdegegnerin schriftlich mitzuteilen,

wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle. Ein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen wurde somit wegen fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit verneint. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen, geht doch

aus den Akten über die beruflichen Eingliederungsbemühungen deutlich hervor,

dass sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen konnte, wieder einer Arbeit

nachzugehen (vgl. z.B. E. II. 4.6 hiervor sowie die Aufforderung zur

Mitwirkung vom 11. März 2016, IV-Nr. 87, und den Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 22. April 2016, IV-Nr. 96). Wenn der

Beschwerdeführer ausführen lässt, ihm sei mit Wirkung ab 21. März 2016 ein

Assessment bei der Institution B.___ zugesprochen worden und es bestehe kein

Grund, darauf zurückzukommen (Beschwerdeschrift A.S. 12 Ziff. 9), ist darauf

hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Programm-Zuweisung durch das RAV

handelte (vgl. IV-Nr. 86 S. 2 f.). Ein Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin lässt sich daraus von vornherein nicht ableiten. Abgesehen

davon konnte das Assessment nicht stattfinden, weil der Beschwerdeführer

arbeitsunfähig geschrieben wurde (IV-Nr. 89 S. 2). Wegen der fehlenden

subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers versprachen berufliche

Eingliederungsmassnahmen während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum

Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2016 keinen Erfolg. Die

Beschwerdegegnerin hat sich jedoch zu Recht bereit erklärt, solche Massnahmen

zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer bereit ist, seine medizinisch ermittelte

Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

unbegründet.

10.

10.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Da die Beschwerde abgewiesen wird, gilt der

Beschwerdeführer nicht als obsiegend. Daran ändert der Umstand nichts, dass ein

Gerichtsgutachten eingeholt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom

17.

September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt u.a. in den Urteilen

8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016

E. 5). Dem Beschwerdeführer ist daher keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

10.2

Das Beschwerdeverfahren ist bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende

Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

10.3

Das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle E.___ musste deshalb eingeholt werden, weil der

rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht bei Erlass der Verfügung

vom 6. Dezember 2016 nicht hinreichend abgeklärt war (vgl. E. II. 6.2 hiervor).

Der zusätzliche Abklärungsbedarf ergab sich zwar teilweise aus Dokumenten,

welche der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2016

noch nicht bekannt waren, wie z.B. dem Bericht der Klinik D.___ vom 14.

September 2016 (E. II. 5.1 hiervor). Aber auch die beim Entscheid vorliegende

Aktenlage hätte weitere Abklärungen erfordert: Der Austrittsbericht der

Rehaklinik N.___ vom 11. November 2015 (IV-Nr. II. 4.12 hiervor), auf den sich

der angefochtene Entscheid massgeblich stützte, weist einen beschränkten

Beweiswert auf (vgl. E. II. 6.2 hiervor) und enthält einen Hinweis auf ein

mögliches psychisches Krankheitsbild. In den späteren, der Beschwerdegegnerin

bekannten Berichten findet sich die zuvor nicht gestellte Diagnose einer

Ansatztendinopathie des Pes anserinus, welche weiterer diagnostischer

Abklärungen bedürfe (vgl. E. II. 4.16 und 4.18 hiervor). Weiter war das im März

2016.

durch das RAV veranlasste Assessment gescheitert, weil der

Beschwerdeführer durch die Klinik D.___ arbeitsunfähig geschrieben worden war

(IV-Nr. 89 S. 2). Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin jedoch

gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt zumindest durch den regionalen

ärztlichen Dienst beurteilen zu lassen, anstatt sich ohne weiteres an der nicht

rechtskräftigen Verfügung der Suva zu orientieren und über den Anspruch zu

entscheiden. Die Verfügung vom 6. Dezember 2016 basiert somit auf

Abklärungen, die den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. II.

3.1

hiervor) nicht genügen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Kosten des

Gutachtens zu bezahlen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3 f. S. 501 f.). Weil das

Gutachten aber auch für das parallel laufende unfallversicherungsrechtliche

Beschwerdeverfahren VSBES.2017.60 eingeholt wurde, sind die Kosten der

Begutachtung von insgesamt CHF 17'728.10 je hälftig auf die beiden

Beschwerdeverfahren aufzuteilen. Der Beschwerdegegnerin ist also im

vorliegenden Verfahren ein Teilbetrag von CHF 8'864.05 aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. An die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Begutachtungsstelle E.___ vom 28. Dezember 2018 von CHF 17'728.10 hat die

IV-Stelle des Kantons Solothurn der Gerichtskasse die Hälfte, ausmachend

CHF 8'864.05, zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 bestätigt.