VSBES.2017.230
Invalidenrente
19. September 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 19. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 21. Juli 2017 und 17.
August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1970, meldete sich am 14. September 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese
sprach ihm mit den beiden Verfügungen vom 21. Juli resp. 17. August 2017,
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, per 1. Mai 2016 eine halbe Rente
zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 13. September 2017 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
10 ff.):
1. Die Verfügungen vom 21. Juli 2017 und
vom 17. August 2017 seien aufzuheben, soweit damit nicht über einer halben
Rente liegende Ansprüche festgesetzt werden.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente mit Wirkung
ab 1. Mai 2016 auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde (A.S. 27 f.).
2.2 Die Parteien halten mit Replik
vom 24. November 2017 resp. Duplik vom 3. Januar 2018 an ihren Anträgen
fest (A.S. 32 f. / 38).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 12. Januar 2018 eine Kostennote ein (A.S. 45). Diese geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 46), welche sich in der Folge
nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Zu prüfen ist der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass eine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt, welche ab Mai 2016 mindestens
Anspruch auf eine halbe Rente vermittelt. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer
keine Einwände zum medizinischen Sachverhalt. Er beanstandet lediglich den durchgeführten
Einkommensvergleich und macht einen höheren Invaliditätsgrad geltend.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 21. Juli 2017 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
danach, am 27. November 2017, eine Anstellung fand (s. A.S. 34 f.), ist daher
für das vorliegende Verfahren unerheblich.
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab
2016.
zur Debatte, womit die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend ist.
2.2
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente,
ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Beim Einkommensvergleich
werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war nach
der Verkehrsschule und der Ausbildung zum Betriebssekretär [...] seit 1990 bei
der B.___ AG angestellt. Daneben besuchte er die Handelsschule und legte 2000
die kaufmännische Berufsmaturität ab. Ab 2004 war er bei der Arbeitgeberin als
betrieblicher Case Manager tätig, absolvierte die Ausbildung zum Eidg.
Sozialversicherungsfachmann und erwarb an der Fachhochschule für [...] das CAS
Eingliederungsmanagement (IV-Nr. 12). Ab dem 27. Mai 2015 war er krankheitshalber
zu 100 %, ab 1. September 2015 zu 60 % und ab 14. September 2015 noch zu 50 % arbeitsunfähig
geschrieben (IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.3 / Nr. 5 S. 2 Ziff. 2.8 / Nr. 21).
Nach der Wiederaufnahme der Arbeit setzte die B.___ AG den Beschwerdeführer
nicht mehr als Case Manager ein (IV-Nr. 7 S. 3 / Nr. 14 S. 2) und löste das
Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 auf (Nr. 47 S. 2).
3.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Assessment-Bericht vom 18.
Januar 2016 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.) folgende Diagnosen (S. 8):
· paranoide Schizophrenie mit
depressiv-psychotischen Phasen, zuletzt im Mai 2015
· anamnestisch Status nach Myokardinfarkt
und Stenteinlage im Juni 2015
·
anamnestisch
mittelgradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom
Angesichts der wiederkehrenden
psychotischen Dekompensationen im Zusammenhang mit Arbeitsplatzüberlastungen
sei fraglich, ob in der bisherigen Tätigkeit als Case Manager auf Dauer eine
volle Arbeitsfähigkeit gehalten werden könne, ohne das Rückfallrisiko zu
erhöhen. Die aktuelle Tätigkeit sei angepasst, d.h. kognitiv und vor allem
emotional deutlich weniger anspruchsvoll als die bisherige. Ab sofort könne die
entsprechende Arbeitsfähigkeit von 50 % in drei bis vier Monaten schrittweise
auf mindestens 80 % gesteigert werden (S. 8).
Dr. med. D.___, Prakt. Ärztin beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in ihrer
Notiz vom 25. August 2016 (IV-Nr. 35) fest, gemäss der Auskunft des
behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ erlaube die gesundheitliche Situation
keine anspruchsvolle Führungsfunktion, da die nötige Belastbarkeit in Krisen
(z.B. bei Bedrohung) fehle. Möglich sei die Anleitung von bis zu sechs
Angestellten oder Praktikanten. Die aktuelle Arbeit sei geeignet. Vom Pensum
her seien bis zu 80 % denkbar, doch könne gegenwärtig von 50 % Leistung
ausgegangen werden.
Die Potentialabklärung bei der F.___
GmbH führte gemäss Bericht vom 3. Januar 2017 (IV-Nr. 48) zu folgendem
Ergebnis: Der Beschwerdeführer habe einen hohen Anspruch an Perfektion. Bei den
feinmotorischen Biegeübungen sei er trotz Schwierigkeiten konzentriert bei der
Arbeit geblieben. Diese Konzentration habe ihn erkennbar sehr viel Kraft gekostet,
was auch bei den anderen Übungen der Fall gewesen sei. Sein hoher Anspruch,
alles richtig und perfekt zu machen, scheine ihn so anzustrengen, dass es ihn lähme
und er sich nicht mehr zu konzentrieren vermöge. In diesem Zustand sei der Beschwerdeführer
anwesend, jedoch nicht mehr präsent. Trotz grosser Anstrengung liegt die
Konzentrationszeit bei maximal 3,5 Stunden. Diese Zeit verringere sich jedoch
um ca. die Hälfte, wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausführe, bei der
sein Anspruch an sich selber oder an seine Perfektion vorhanden sei. Sich
wiederholende Arbeiten, die er kenne, könne er gut ausführen. Wichtig sei, dass
der Beschwerdeführer nicht zu viel Verantwortung übernehmen müsse. Man gehe
davon aus, dass bei sich wiederholenden kaufmännischen Arbeiten die maximale
Konzentrationsfähigkeit bei ca. vier Stunden liege. Überforderung sei
unbedingt zu vermeiden, denn diese führe unweigerlich in ein inneres Chaos. Man
empfehle ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt. Am besten erscheine eine
rein administrative kaufmännische Tätigkeit in einer Versicherung wie z.B. der SUVA
oder IV, wo er sein Sozialversicherungswissen einbringen könne. Dieser Aufbau
sollte mit zwei Stunden starten und auf 50 % aufgebaut werden. Direkter Kundenkontakt
überfordere den Beschwerdeführer möglicherweise, während telefonischer Kontakt
machbar sein sollte (S. 2). In der Folge fand sich allerdings weder bei der
Ausgleichskasse noch der Suva oder der Arbeitslosenversicherung eine
entsprechende Stelle (s. IV-Nr. 51 ff.).
Dr. med. E.___ präzisierte am 17. März
2017.
(IV-Nr. 55), es sei von 50 % Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenzzeit von bis
zu 80 % auszugehen.
Die RAD-Ärztin G.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, fasste in ihrer Stellungnahme von 2. Mai 2017 (IV-Nr. 59)
zusammen, angesichts der verminderten allgemeinen psychischen Belastbarkeit,
emotionalen Stabilität und Stresstoleranz sowie der reduzierten Konzentrations-
und Aufmerksamkeitsleistung sei die angestammte Tätigkeit als betrieblicher
Case Manager nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, dem Ausbildungsstand
entsprechenden Verweistätigkeit besteht eine Teilarbeitsfähigkeit von ca. 50 %
bei einem Pensum bis max. 80 %. Ab dem 1. September 2015 sei der
Beschwerdeführer mit einem Arbeitspensum von 50 % als Sachbearbeiter bei den
Kehrichtverträgen der B.___ AG im Einsatz gewesen. Dieses Pensum habe gehalten,
aber nicht gesteigert werden können.
Auf der Grundlage dieser Akten ging die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine angepasste Beschäftigung (rein
administrative, eher repetitive kaufmännische Arbeiten ohne besondere
Führungsfunktion und ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit) mit
einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sei. Der
Beschwerdeführer anerkennt dies. Streitig ist indes, welcher Verdienst mit
dieser Restarbeitsfähigkeit erzielt werden kann.
3.3
3.3.1
Beim Einkommensvergleich setzte die
Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen per 2016 auf CHF 113'561.00 fest,
wobei sie zutreffend vom Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin B.___ AG
ausging (IV-Nr. 5 S. 2 Ziff. 2.10 / Nr. 61 S. 1 f.). Dieses Vorgehen wird vom
Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.
3.3.2
Nachdem die Anstellung bei der B.___
AG aufgelöst worden war und der Beschwerdeführer am massgeblichen Stichtag der
angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nachging, sind für das
Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126
V 75 E. 3b S. 76 f.). Massgeblich ist die LSE 2014, da im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung noch keine aktuellere Ausgabe publiziert worden war (s.
dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin berechnete, auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50
%, ein Invalideneinkommen von CHF 56'838.00. Sie stützte sich dabei auf die
Tabelle TA1_tirage_skill_level (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/privater-oeffentlicher-sektor.assetdetail.327886.html,
alle Websites aufgerufen am 19. September 2018), Ziff. 65 (Versicherungen),
Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen
in einem Spezialgebiet voraussetzen). Ein Arbeitnehmer verdiente 2014 in diesem
Segment des Arbeitsmarktes einen standardisierten Bruttolohn von CHF 9‘122.00
pro Monat, einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,
mit den ihm zumutbaren Arbeiten lasse sich kein solch hoher Monatslohn erzielen.
3.3.3
Praxisgemäss ist beim anhand der
LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A auszugehen (BGE
124.
V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S.
81) resp. seit 2012 TA1_tirage_skill_level. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtfertigen, auf die Tabelle
T17 (Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und
Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.327682.html;
bis 2012: TA7) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des
Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der öffentliche Sektor ebenfalls
offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1).
Das Invalideneinkommen nach
TA1_tirage_skill_level / Ziff. 65 / Kompetenzniveau 3, von dem die
Beschwerdegegnerin ausgeht, würde sich für eine Vollzeitstelle auf CHF 113'677.00
belaufen (s. A.S. 3), also in etwa gleich hoch wie das Valideneinkommen in der bisherigen
Tätigkeit. Diese stellte indes Anforderungen, welche dem Beschwerdeführer gesundheitlich
nicht länger zumutbar sind, auch nicht teilzeitlich. Vor diesem Hintergrund
erscheint es in der Tat zweifelhaft, ob ein Invalideneinkommen in dieser Höhe die
Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers angemessen abbildet. Die Tabelle T17
erlaubt in dieser Situation eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens
als die Tabelle TA1_tirage_skill_level, welche die kaufmännisch-administrativen
Tätigkeiten nicht separat ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom
18.
Mai 2018 E. 4.4.3). Ausserdem gibt es keine Hinweise darauf, dass
der öffentliche Sektor dem Beschwerdeführer verschlossen wäre, zumal im Rahmen
der Potentialabklärung eine (angepasste) Tätigkeit bei einer Sozialversicherung
vorgeschlagen worden war. Gemäss der Tabelle T17 für das Jahr 2014 verdiente ein
Arbeitnehmer im Alter von 30 bis 49 Jahren im Arbeitsmarktsegment «Allgemeine
Büro- und Sekretariatskräfte» / Ziff. 41 im Medianwert CHF 6‘782.00 pro
Monat (inkl. 13. Monatslohn). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren weniger
anspruchsvollen und eher repetitiven kaufmännischen Tätigkeiten, wie z.B. als
Sachbearbeiter, entsprechen diesem Arbeitsmarktsegment und sind dort adäquat
eingeordnet. Der Lohn von CHF 6‘782.00 ist von der standardisierten
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2014 41,7 Stunden
betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen / Lit.
G - S Sektor III [Dienstleistungen], s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/arbeitszeit/normalarbeitsstunden-statistik-betriebsuebliche-arbeitszeit.assetdetail.5287370.html).
Ausserdem hat eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer per 2016
zu erfolgen (2014: 103,3 Indexpunkte / 2016: 104,2; Tabelle T1.1.10 Lit. G - S
Sektor 3 Dienstleistungen, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.5128917.html).
Auf diese Weise ergibt sich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein
Tabellenlohn von CHF 42'791.00.
3.3.4
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte
Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn
sich das ärztlich definierte Anforderungsprofil selbst in leidensangepassten
Tätigkeiten einschränkend auswirkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil des
Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.2). Was die Höhe des
Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine
Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;
vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vorgenommen: Die reduzierte
Leistungsfähigkeit wird bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von 50 %
abgedeckt. Dies ergibt sich namentlich aus der Feststellung in der
Potentialabklärung, die Konzentration lasse sich maximal vier Stunden
aufrechterhalten. Die entsprechende Leistungseinbusse darf daher beim Abzug
nicht noch einmal berücksichtigt werden (s. Urteile des Bundesgerichts
9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2).
Zwar trifft es zu, dass nur noch eher repetitive, weniger anspruchsvolle
kaufmännische Arbeiten in Frage kommen. Massgeblich für die Frage der
Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit ist indes der ausgeglichene
Arbeitsmarkt. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten
Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in
wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene
Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen
Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE
134.
V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist mit anderen
Worten durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten auf, darunter auch sog. Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote,
bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli
2016.
E. 4.3). In diesem Sinne sind kaufmännische Arbeiten von der Art, wie sie hier
in Frage kommen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden; dieser
bietet insbesondere auch ruhige und stressarme administrative Tätigkeiten (Urteil
des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.2). Ist aber von
einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, so
können nur Umstände zu einem Abzug führen, die auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4), was hier nicht der Fall ist. Andererseits
rechtfertigen die bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2017 erfolglosen
Bemühungen, dem Beschwerdeführer eine Anstellung zu verschaffen, keinen
Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2018 vom 20. August
2018.
E. 3.4). Der eingeschränkten Zumutbarkeit wurde bei der Festsetzung des Tabellenlohns
Rechnung getragen.
Weiter ist richtig, dass der
Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 80 % leisten kann,
was aber das Lohnniveau nicht negativ beeinflusst: Bei Männern ohne
Kaderfunktion fällt der monatliche Durchschnittsbruttolohn bei einem
Teilzeitpensum von 75 bis 89 %, proportional bezogen auf ein Vollzeitpensum, mit
CHF 6388.00 sogar höher aus als der Durchschnittslohn bei einem
Vollzeitpensum von CHF 6'069.00 (LSE 2014 Tabelle T18, Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht,
Der Umstand wiederum, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Pensums von 80 %
nur eine reduzierte Leistung erbringt, gebietet ebenfalls keinen über die
Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinausgehenden Abzug (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4).
3.3.5
Mit dem anrechenbaren ungekürzten
Invalideneinkommen von CHF 42'791.00 ergibt sich gemessen am Valideneinkommen
von CHF 113‘561.00 ein Invaliditätsgrad von 62,31 %, der einen Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente begründet. Die beiden angefochtenen Verfügungen werden folglich
in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Mai
2016.
eine Dreiviertelsrente zugesprochen, nebst zweier Kinderrenten vom 1. bis
31.
Mai 2016 sowie einer Kinderrente vom 1. Juni bis 31. Juli 2016.
4.
4.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich
in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 11. Januar 2018 (A.S. 48 f.) eine
Entschädigung von CHF 1'688.55 geltend, einschliesslich CHF 112.40
Auslagen und CHF 124.75 Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 / 7,7 % ab
1.
Januar 2018). Dies erscheint als angemessen.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die beiden Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 21. Juli und 17. August 2017 werden in Gutheissung
der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält ab 1. Mai 2016 eine
Dreiviertelsrente zugesprochen nebst folgender Kinderrenten:
a) [...]: 1.
Mai bis 31. Juli 2016
b) [...]: 1.
Mai bis 31. Mai 2016
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'688.55 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann