VSBES.2017.231
Ergänzungsleistungen AHV
13. Dezember 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ bezieht eine Altersrente
und Ergänzungsleistungen für sich und seine Ehefrau C.___. Die jährliche
Ergänzungsleistung (ohne Prämienpauschale für die Krankenversicherung) belief sich
nach Lage der Akten auf CHF 1'224.00 pro Monat ab 1. Januar 2012 (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 117), auf CHF 1'227.00 pro Monat vom 1. Januar
2013 bis 30. April 2013 (AK-Nr. 131), auf CHF 1'363.00 pro Monat vom 1. Mai
2013 bis 31. Dezember 2013 (AK-Nr. 153, 154), auf CHF 1'448.00 pro Monat
vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 (AK-Nr. 153, 155), auf CHF 243.00 pro
Monat vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 160) und auf CHF 248.00
pro Monat vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (AK-Nr. 167).
2. Da die Ehefrau C.___, geboren
1952, im Dezember 2016 das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, traf die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) Abklärungen zu den entsprechenden
Renteneinnahmen, insbesondere zur Frage nach der Höhe einer BVG-Rente. Dabei
stellte sich heraus, dass sich C.___ ihr Pensionskassenguthaben schon vor
längerer Zeit auf ein Freizügigkeitskonto hatte überweisen lassen.
3. Mit Verfügung vom 7. April 2017
setzte die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen
rückwirkend ab 1. Mai 2012 neu fest (AK-Nr. 200). Verglichen mit den
erfolgten Auszahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 ergab
sich eine Rückforderung von insgesamt CHF 45'992.00. Die Rückforderung ergab
sich daraus, dass anders als in den ursprünglichen Berechnungen beim
anrechenbaren Vermögen zusätzlich ein BVG-Freizügigkeitsguthaben berücksichtigt
wurde. Dieses belief sich in der Neuberechnung für das Jahr 2012 auf CHF
142'430.00 und in den Folgejahren auf etwas höhere Beträge (vgl.
AK-Nr. 201 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, die Rückforderung
entstehe aufgrund der erhöhten Vermögens durch die Anrechnung der
Freizügigkeitsguthaben (AK-Nr. 200 S. 1). Über den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 wurde mit einer separaten Verfügung,
ebenfalls vom 7. April 2017, entschieden (AK-Nr. 207).
4. Die gegen die Verfügung vom 7.
April 2017 über den Anspruch vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 erhobene
Einsprache (AK-Nr. 211) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
26. Juli 2017 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Am 13. September 2017
(Postaufgabe) erheben A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid
vom 26. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 4 ff.). Sie stellen das
Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine
Rückforderung der ausbezahlten Ergänzungsleistungen sei zu verzichten.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 (A.S. 14 ff.), die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Rückforderungsbetrag sei um CHF
240.00 zu reduzieren. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne.
7. Die Beschwerdeführer halten mit
Eingabe vom 24. November 2017 (A.S. 20 f.) an ihren Rechtsbegehren fest.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das
angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist die
Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2012,
die mit der Verfügung vom 7. April 2017 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid
vom 26. Juli 2017 vorgenommen wurde, sowie die daraus resultierende
Rückforderung. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung, wie er mit dem Gesuch
vom 28. April 2017 beantragt wurde (AK-Nr. 213), kann dagegen im vorliegenden
Verfahren nicht geprüft werden, sondern über diese Frage wird die
Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung zu erlassen haben, sobald
rechtskräftig feststeht, ob eine Rückforderung besteht und wie hoch diese
gegebenenfalls ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den
Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte werden
gegebenenfalls im Erlassverfahren zu prüfen sein, können aber im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Rückforderung als solche richtet, nicht
behandelt werden.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Einnahme wird bei
Altersrentnerinnen und Altersrentnern u.a. ein Zehntel des Reinvermögens
angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG).
2.3
Ebenfalls angerechnet werden
Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b
ELG).
2.4
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Eine Ausnahme gilt insbesondere für Renten, Pensionen und
andere wiederkehrende Leistungen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend
ab 1. Mai 2012 neu festzulegen.
3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr
neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung
gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer
voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;
massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und
Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die
Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung
verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des
Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den
Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25
Abs. 2 lit. c ELV).
3.2
Nach der Rechtsprechung ist die
zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine
revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht,
nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1
ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d
S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014
E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen
wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision
von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff.,
49.
[mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).
3.3
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die
Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet,
setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen
Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319
f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die
versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue
Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die
für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im
EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV
genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S.
49).
3.4
Der
Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25
Abs. 2 Satz 1 ATSG).
3.5
Die rückwirkende Neuberechnung
erfolgte, weil die Beschwerdegegnerin von einem ihr zuvor nicht bekannt
gewesenen Freizügigkeitsguthaben erfuhr. Dabei handelt es sich um eine neue
Tatsache, deren Beibringung der Beschwerdegegnerin zuvor nicht möglich war. Die
Voraussetzungen für eine rückwirkende Neubeurteilung unter dem Aspekt einer
prozessualen Revision sind somit erfüllt. Mit der Beschränkung auf die Zeit ab
1.
Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin auch der fünfjährigen Verwirkungsfrist
für die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG Rechnung getragen. Ebenso ist
die in derselben Bestimmung statuierte einjährige Verwirkungsfrist eingehalten,
da die Beschwerdegegnerin erst Ende 2016 erfuhr, dass ein Freizügigkeitskonto
bestand (vgl. AK-Nr. 182 ff.).
4.
4.1
Nach der Rechtsprechung ist ein
Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto ab demjenigen Zeitpunkt als
anrechenbares Reinvermögen bzw. als Vermögensertrag zu berücksichtigen, in dem
für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das Guthaben zu beziehen. In
diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind gleich zu behandeln wie
bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als
Reinvermögen entsprechend Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG (heute
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch
BGE 140 V 201). Dementsprechend sind laut Randziffer 3443.01 der Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Kapitalsummen aus der 2. und
3.
Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte
Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen.
4.2
Altersleistungen von
Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor
Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV, SR 831.425]).
Das gesetzliche Rentenalter der Frauen wird gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG mit der
Vollendung des 64. Altersjahres erreicht. Die Ende 1952 geborene C.___ hätte
somit ab Anfang 2012 Altersleistungen aus dem Freizügigkeitskonto beziehen
können. Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich
aus dem Vertrag oder Reglement (Art. 13 Abs. 1 FZV). Die Leistungen werden nach
Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13
Abs. 2 Satz 1 FZV). Die Bank [...], bei der das Freizügigkeitskonto bestand
(vgl. AK-Nr. 189), erbringt die Leistung ausschliesslich in Kapitalform (vgl.
Freizügigkeitsreglement, [...] Ziffer [...]). Die Beschwerdeführerin hatte
demnach Anfang 2012 die Möglichkeit, das Freizügigkeitsguthaben in Kapitalform
zu beziehen. Dies ist auch unbestritten. Nach der erwähnten Rechtsprechung (E.
II. 4.1 hiervor) ist das «stehen gelassene» Kapital so zu behandeln wie
bezogenes Kapital.
4.3
Ist ein auf einem
Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben im
Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art.
11.
Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen (zitiertes Urteil P 56/05 vom
29.
Mai 2006), sind davon die Steuern, die bei
einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und
4.
).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat für
die Anspruchsbeurteilung vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 ein
Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 142'430.00 berücksichtigt (Berechnungsblatt,
AK-Nr. 205). Diese Summe entspricht dem Vorsorgeguthaben bei der Bank [...] per
31.
Dezember 2011 (vgl. AK-Nr. 193). Davon wurde die bei einer
Kapitalauszahlung anfallende Steuer von CHF 7'152.00 in Abzug gebracht. Für die
Folgejahre wurde jeweils das am Ende des Vorjahres vorhandene Vorsorgeguthaben
(2013: CHF 144'210.00, vgl. AK-Nr. 201 f. und 194; 2014: CHF 145'382.00, vgl.
AK-Nr. 203 und 195; 2015: CHF 146'200.00, vgl. AK-Nr. 204 und
189.
S. 1 f.; 2016: CHF 146'711.00, vgl. AK-Nr. 206 und 189 S. 3
f.) in die Berechnung eingesetzt, wiederum abzüglich die Steuer von CHF
7'152.00. Dieses Vorgehen ist korrekt. Es entspricht dem Grundsatz, dass das
massgebende Vermögen jeweils so zu bestimmen ist, wie wenn das
Freizügigkeitsguthaben bezogen worden wäre.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat den
jährlichen Zins auf dem Freizügigkeitskonto als Ertrag aus beweglichem Vermögen
(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; E. II. 2.3 hiervor) behandelt und bei den
anrechenbaren Einnahmen des jeweiligen Folgejahres berücksichtigt. Für das Jahr
2012.
belief sich dieser Ertrag auf CHF 2'191.00 (AK-Nr. 205 und 193), für das
Jahr 2013 auf CHF 1'780.00 (AK-Nr. 202 und 194; zur fälschlicherweise
abweichenden Behandlung für Januar bis April 2013 vgl. E. II. 5.4 hiernach), für
das Jahr 2014 auf CHF 1'171.00 (AK-Nr. 203 und 195), für das Jahr 2015 auf
CHF 817.00 (AK-Nr. 204 und 189 S. 1 f.) und für das Jahr 2016 auf CHF
511.00
(AK-Nr. 206 und 189 S. 3 f.). Diese Beträge sind ausgewiesen und
korrekt. Die Beschwerdeführer wenden jedoch ein, dieser Zins werde doppelt
berücksichtigt, weil er einerseits direkt als Ertrag und anrechenbares
Einkommen gelte und andererseits zu einer Erhöhung des Vermögens führe, dessen
Verzehr ebenfalls zu anrechenbaren Einnahmen führe. Diesem Argument kann jedoch
nicht gefolgt werden, denn das anrechenbare Vermögen wird unabhängig davon berücksichtigt,
aus welchen Quellen es stammt. Massgebend ist jeweils das am Jahresanfang
vorhandene Vermögen und – grundsätzlich – das im Vorjahr erzielte Einkommen (vgl.
E. II. 2.4 hiervor). Wie dargelegt, ist die Berechnung vorzunehmen, wie wenn
das Freizügigkeitsguthaben bezogen worden wäre. Dementsprechend ist der darauf
entfallende Zins zu behandeln wie andere Vermögenserträge und bildet
anrechenbares Einkommen. Soweit dieses Einkommen nicht verbraucht wird, erhöht
es das am Jahresende vorhandene Vermögen. Dieser Effekt ergibt sich aus der
gesetzlichen Regelung. Für eine Korrektur besteht keine Grundlage.
5.3
Die Neuberechnungen für die Zeit
vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 berücksichtigen als Ausgaben jeweils die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung, den Mietzins und den Lebensbedarf
für ein Ehepaar. In den Berechnungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 2016
wird ausserdem der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige berücksichtigt (vgl.
AK-Nr. 202, 203, 204, 206), während diese Position in den Berechnungen für die
Jahre 2012 und 2013 (bis April) fehlt (vgl. AK-Nr. 205, 201). Gemäss Art. 10
Abs. 3 lit. c ELG zählen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (unter
Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung) zu den anerkannten
Ausgaben. Darunter fallen auch die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. Die
Berechnungen für 2012 (ab Mai) ist daher entsprechend zu korrigieren. Für die
Zeit von Mai bis Dezember 2012 führt der Einbezug des durch die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anerkannten Betrags von CHF 499.00
zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 7'632.00 auf CHF 8'131.00. Diese
Differenz ist weiterhin geringer als die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 8'664.00. Die Korrektur wirkt sich daher nicht auf
den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum aus.
5.4
Für das Jahr 2013 hat die Beschwerdegegnerin
eine Berechnung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 und eine
zweite Berechnung für die Periode vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013
vorgenommen. Die erste Berechnung entspricht weitgehend derjenigen für das Jahr
2012, die zweite weicht davon ab. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen,
ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis
April 2013 eine gesonderte Beurteilung vornahm. Eine Veränderung, die während
des Jahres eingetreten wäre und zu einer unterjährigen Anpassung führen müsste
(vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; E. II. 3.1 hiervor), ist nicht erkennbar. Stattdessen
ist der Anspruch für das ganze Jahr 2013 so zu beurteilen, wie es dem
Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Mai 2013 (AK-Nr. 202) entspricht. Gegenüber
der bisherigen Berechnung führt dies zur Erhöhung der Ausgaben um die
AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige und zur Berücksichtigung des jährlichen
Vermögensverzehrs von CHF 10'000.00 auf dem angerechneten Verzichtsvermögen.
Andererseits ist das Sparguthaben von CHF 596.00 (Stand Ende 2011) auf CHF
1'293.00 (Stand Ende 2012; vgl. AK-Nr. 139 S. 3; E. II. 5.2 hiervor) zu
erhöhen. Damit ergibt sich auch für die Monate Januar bis April 2013 – wie für
den Rest des Jahres 2013 - ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
von CHF 796.00 pro Monat. Gegenüber dem in der Verfügung vom 7. April 2017
enthaltenen Betrag von CHF 736.00 pro Monat resultiert ein zusätzlicher
Anspruch von CHF 60.00 oder insgesamt CHF 240.00.
5.5
Zusammenfassend ist die
Berechnung, welche der Verfügung vom 7. April 2017 und dem Einspracheentscheid
vom 26. Juli 2017 zugrundeliegt, einzig insofern zu korrigieren, als sich der
Anspruch für das Jahr 2013 um CHF 240.00 erhöht. Die Rückforderung von CHF 45'992.00
reduziert sich um diesen Betrag auf CHF 45'752.00. Die Beschwerde ist in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
5.6
Soweit im Beschwerdeverfahren
der Erlass der Rückforderung verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. Über
das Erlassgesuch wird, wie bereits erwähnt, zunächst die Beschwerdegegnerin zu
befinden haben.
6.
6.1
Die Beschwerde ist im Umfang von
CHF 240.00 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem
Prozessausgang nicht.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung vom 7. April 2017 und der sie bestätigende Einspracheentscheid
vom 26. Juli 2017 werden insoweit abgeändert, als der Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013
auf CH 796.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt wird. Die
Rückforderung von CHF 45'992.00 reduziert sich damit auf CHF 45'752.00.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold