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Entscheid

VSBES.2017.231

Ergänzungsleistungen AHV

13. Dezember 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ bezieht eine Altersrente

und Ergänzungsleistungen für sich und seine Ehefrau C.___. Die jährliche

Ergänzungsleistung (ohne Prämienpauschale für die Krankenversicherung) belief sich

nach Lage der Akten auf CHF 1'224.00 pro Monat ab 1. Januar 2012 (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 117), auf CHF 1'227.00 pro Monat vom 1. Januar

2013 bis 30. April 2013 (AK-Nr. 131), auf CHF 1'363.00 pro Monat vom 1. Mai

2013 bis 31. Dezember 2013 (AK-Nr. 153, 154), auf CHF 1'448.00 pro Monat

vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 (AK-Nr. 153, 155), auf CHF 243.00 pro

Monat vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 160) und auf CHF 248.00

pro Monat vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (AK-Nr. 167).

2. Da die Ehefrau C.___, geboren

1952, im Dezember 2016 das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, traf die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) Abklärungen zu den entsprechenden

Renteneinnahmen, insbesondere zur Frage nach der Höhe einer BVG-Rente. Dabei

stellte sich heraus, dass sich C.___ ihr Pensionskassenguthaben schon vor

längerer Zeit auf ein Freizügigkeitskonto hatte überweisen lassen.

3. Mit Verfügung vom 7. April 2017

setzte die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen

rückwirkend ab 1. Mai 2012 neu fest (AK-Nr. 200). Verglichen mit den

erfolgten Auszahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 ergab

sich eine Rückforderung von insgesamt CHF 45'992.00. Die Rückforderung ergab

sich daraus, dass anders als in den ursprünglichen Berechnungen beim

anrechenbaren Vermögen zusätzlich ein BVG-Freizügigkeitsguthaben berücksichtigt

wurde. Dieses belief sich in der Neuberechnung für das Jahr 2012 auf CHF

142'430.00 und in den Folgejahren auf etwas höhere Beträge (vgl.

AK-Nr. 201 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, die Rückforderung

entstehe aufgrund der erhöhten Vermögens durch die Anrechnung der

Freizügigkeitsguthaben (AK-Nr. 200 S. 1). Über den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 wurde mit einer separaten Verfügung,

ebenfalls vom 7. April 2017, entschieden (AK-Nr. 207).

4. Die gegen die Verfügung vom 7.

April 2017 über den Anspruch vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 erhobene

Einsprache (AK-Nr. 211) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

26. Juli 2017 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Am 13. September 2017

(Postaufgabe) erheben A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid

vom 26. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 4 ff.). Sie stellen das

Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine

Rückforderung der ausbezahlten Ergänzungsleistungen sei zu verzichten.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 (A.S. 14 ff.), die

Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Rückforderungsbetrag sei um CHF

240.00 zu reduzieren. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne.

7. Die Beschwerdeführer halten mit

Eingabe vom 24. November 2017 (A.S. 20 f.) an ihren Rechtsbegehren fest.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das

angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die

Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2012,

die mit der Verfügung vom 7. April 2017 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 26. Juli 2017 vorgenommen wurde, sowie die daraus resultierende

Rückforderung. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung, wie er mit dem Gesuch

vom 28. April 2017 beantragt wurde (AK-Nr. 213), kann dagegen im vorliegenden

Verfahren nicht geprüft werden, sondern über diese Frage wird die

Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung zu erlassen haben, sobald

rechtskräftig feststeht, ob eine Rückforderung besteht und wie hoch diese

gegebenenfalls ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den

Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte werden

gegebenenfalls im Erlassverfahren zu prüfen sein, können aber im vorliegenden

Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Rückforderung als solche richtet, nicht

behandelt werden.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

Als Einnahme wird bei

Altersrentnerinnen und Altersrentnern u.a. ein Zehntel des Reinvermögens

angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG).

2.3

Ebenfalls angerechnet werden

Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b

ELG).

2.4

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Eine Ausnahme gilt insbesondere für Renten, Pensionen und

andere wiederkehrende Leistungen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend

ab 1. Mai 2012 neu festzulegen.

3.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr

neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung

gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer

voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG

anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;

massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und

Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die

Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung

verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des

Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den

Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25

Abs. 2 lit. c ELV).

3.2

Nach der Rechtsprechung ist die

zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine

revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht,

nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1

ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d

S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014

E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen

wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision

von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff.,

49.

[mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).

3.3

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die

Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet,

setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen

Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319

f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die

versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue

Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht

möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der

Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die

für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im

EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV

genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S.

49).

3.4

Der

Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25

Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.5

Die rückwirkende Neuberechnung

erfolgte, weil die Beschwerdegegnerin von einem ihr zuvor nicht bekannt

gewesenen Freizügigkeitsguthaben erfuhr. Dabei handelt es sich um eine neue

Tatsache, deren Beibringung der Beschwerdegegnerin zuvor nicht möglich war. Die

Voraussetzungen für eine rückwirkende Neubeurteilung unter dem Aspekt einer

prozessualen Revision sind somit erfüllt. Mit der Beschränkung auf die Zeit ab

1.

Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin auch der fünfjährigen Verwirkungsfrist

für die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG Rechnung getragen. Ebenso ist

die in derselben Bestimmung statuierte einjährige Verwirkungsfrist eingehalten,

da die Beschwerdegegnerin erst Ende 2016 erfuhr, dass ein Freizügigkeitskonto

bestand (vgl. AK-Nr. 182 ff.).

4.

4.1

Nach der Rechtsprechung ist ein

Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto ab demjenigen Zeitpunkt als

anrechenbares Reinvermögen bzw. als Vermögensertrag zu berücksichtigen, in dem

für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das Guthaben zu beziehen. In

diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind gleich zu behandeln wie

bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als

Reinvermögen entsprechend Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG (heute

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch

BGE 140 V 201). Dementsprechend sind laut Randziffer 3443.01 der Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Kapitalsummen aus der 2. und

3.

Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte

Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen.

4.2

Altersleistungen von

Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor

Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)

ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der

beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV, SR 831.425]).

Das gesetzliche Rentenalter der Frauen wird gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG mit der

Vollendung des 64. Altersjahres erreicht. Die Ende 1952 geborene C.___ hätte

somit ab Anfang 2012 Altersleistungen aus dem Freizügigkeitskonto beziehen

können. Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich

aus dem Vertrag oder Reglement (Art. 13 Abs. 1 FZV). Die Leistungen werden nach

Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13

Abs. 2 Satz 1 FZV). Die Bank [...], bei der das Freizügigkeitskonto bestand

(vgl. AK-Nr. 189), erbringt die Leistung ausschliesslich in Kapitalform (vgl.

Freizügigkeitsreglement, [...] Ziffer [...]). Die Beschwerdeführerin hatte

demnach Anfang 2012 die Möglichkeit, das Freizügigkeitsguthaben in Kapitalform

zu beziehen. Dies ist auch unbestritten. Nach der erwähnten Rechtsprechung (E.

II. 4.1 hiervor) ist das «stehen gelassene» Kapital so zu behandeln wie

bezogenes Kapital.

4.3

Ist ein auf einem

Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben im

Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art.

11.

Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen (zitiertes Urteil P 56/05 vom

29.

Mai 2006), sind davon die Steuern, die bei

einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und

4.

).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat für

die Anspruchsbeurteilung vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 ein

Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 142'430.00 berücksichtigt (Berechnungsblatt,

AK-Nr. 205). Diese Summe entspricht dem Vorsorgeguthaben bei der Bank [...] per

31.

Dezember 2011 (vgl. AK-Nr. 193). Davon wurde die bei einer

Kapitalauszahlung anfallende Steuer von CHF 7'152.00 in Abzug gebracht. Für die

Folgejahre wurde jeweils das am Ende des Vorjahres vorhandene Vorsorgeguthaben

(2013: CHF 144'210.00, vgl. AK-Nr. 201 f. und 194; 2014: CHF 145'382.00, vgl.

AK-Nr. 203 und 195; 2015: CHF 146'200.00, vgl. AK-Nr. 204 und

189.

S. 1 f.; 2016: CHF 146'711.00, vgl. AK-Nr. 206 und 189 S. 3

f.) in die Berechnung eingesetzt, wiederum abzüglich die Steuer von CHF

7'152.00. Dieses Vorgehen ist korrekt. Es entspricht dem Grundsatz, dass das

massgebende Vermögen jeweils so zu bestimmen ist, wie wenn das

Freizügigkeitsguthaben bezogen worden wäre.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat den

jährlichen Zins auf dem Freizügigkeitskonto als Ertrag aus beweglichem Vermögen

(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; E. II. 2.3 hiervor) behandelt und bei den

anrechenbaren Einnahmen des jeweiligen Folgejahres berücksichtigt. Für das Jahr

2012.

belief sich dieser Ertrag auf CHF 2'191.00 (AK-Nr. 205 und 193), für das

Jahr 2013 auf CHF 1'780.00 (AK-Nr. 202 und 194; zur fälschlicherweise

abweichenden Behandlung für Januar bis April 2013 vgl. E. II. 5.4 hiernach), für

das Jahr 2014 auf CHF 1'171.00 (AK-Nr. 203 und 195), für das Jahr 2015 auf

CHF 817.00 (AK-Nr. 204 und 189 S. 1 f.) und für das Jahr 2016 auf CHF

511.00

(AK-Nr. 206 und 189 S. 3 f.). Diese Beträge sind ausgewiesen und

korrekt. Die Beschwerdeführer wenden jedoch ein, dieser Zins werde doppelt

berücksichtigt, weil er einerseits direkt als Ertrag und anrechenbares

Einkommen gelte und andererseits zu einer Erhöhung des Vermögens führe, dessen

Verzehr ebenfalls zu anrechenbaren Einnahmen führe. Diesem Argument kann jedoch

nicht gefolgt werden, denn das anrechenbare Vermögen wird unabhängig davon berücksichtigt,

aus welchen Quellen es stammt. Massgebend ist jeweils das am Jahresanfang

vorhandene Vermögen und – grundsätzlich – das im Vorjahr erzielte Einkommen (vgl.

E. II. 2.4 hiervor). Wie dargelegt, ist die Berechnung vorzunehmen, wie wenn

das Freizügigkeitsguthaben bezogen worden wäre. Dementsprechend ist der darauf

entfallende Zins zu behandeln wie andere Vermögenserträge und bildet

anrechenbares Einkommen. Soweit dieses Einkommen nicht verbraucht wird, erhöht

es das am Jahresende vorhandene Vermögen. Dieser Effekt ergibt sich aus der

gesetzlichen Regelung. Für eine Korrektur besteht keine Grundlage.

5.3

Die Neuberechnungen für die Zeit

vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 berücksichtigen als Ausgaben jeweils die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung, den Mietzins und den Lebensbedarf

für ein Ehepaar. In den Berechnungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 2016

wird ausserdem der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige berücksichtigt (vgl.

AK-Nr. 202, 203, 204, 206), während diese Position in den Berechnungen für die

Jahre 2012 und 2013 (bis April) fehlt (vgl. AK-Nr. 205, 201). Gemäss Art. 10

Abs. 3 lit. c ELG zählen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (unter

Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung) zu den anerkannten

Ausgaben. Darunter fallen auch die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. Die

Berechnungen für 2012 (ab Mai) ist daher entsprechend zu korrigieren. Für die

Zeit von Mai bis Dezember 2012 führt der Einbezug des durch die

Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anerkannten Betrags von CHF 499.00

zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 7'632.00 auf CHF 8'131.00. Diese

Differenz ist weiterhin geringer als die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 8'664.00. Die Korrektur wirkt sich daher nicht auf

den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum aus.

5.4

Für das Jahr 2013 hat die Beschwerdegegnerin

eine Berechnung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 und eine

zweite Berechnung für die Periode vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013

vorgenommen. Die erste Berechnung entspricht weitgehend derjenigen für das Jahr

2012, die zweite weicht davon ab. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen,

ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis

April 2013 eine gesonderte Beurteilung vornahm. Eine Veränderung, die während

des Jahres eingetreten wäre und zu einer unterjährigen Anpassung führen müsste

(vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; E. II. 3.1 hiervor), ist nicht erkennbar. Stattdessen

ist der Anspruch für das ganze Jahr 2013 so zu beurteilen, wie es dem

Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Mai 2013 (AK-Nr. 202) entspricht. Gegenüber

der bisherigen Berechnung führt dies zur Erhöhung der Ausgaben um die

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige und zur Berücksichtigung des jährlichen

Vermögensverzehrs von CHF 10'000.00 auf dem angerechneten Verzichtsvermögen.

Andererseits ist das Sparguthaben von CHF 596.00 (Stand Ende 2011) auf CHF

1'293.00 (Stand Ende 2012; vgl. AK-Nr. 139 S. 3; E. II. 5.2 hiervor) zu

erhöhen. Damit ergibt sich auch für die Monate Januar bis April 2013 – wie für

den Rest des Jahres 2013 - ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

von CHF 796.00 pro Monat. Gegenüber dem in der Verfügung vom 7. April 2017

enthaltenen Betrag von CHF 736.00 pro Monat resultiert ein zusätzlicher

Anspruch von CHF 60.00 oder insgesamt CHF 240.00.

5.5

Zusammenfassend ist die

Berechnung, welche der Verfügung vom 7. April 2017 und dem Einspracheentscheid

vom 26. Juli 2017 zugrundeliegt, einzig insofern zu korrigieren, als sich der

Anspruch für das Jahr 2013 um CHF 240.00 erhöht. Die Rückforderung von CHF 45'992.00

reduziert sich um diesen Betrag auf CHF 45'752.00. Die Beschwerde ist in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.6

Soweit im Beschwerdeverfahren

der Erlass der Rückforderung verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. Über

das Erlassgesuch wird, wie bereits erwähnt, zunächst die Beschwerdegegnerin zu

befinden haben.

6.

6.1

Die Beschwerde ist im Umfang von

CHF 240.00 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem

Prozessausgang nicht.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung vom 7. April 2017 und der sie bestätigende Einspracheentscheid

vom 26. Juli 2017 werden insoweit abgeändert, als der Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013

auf CH 796.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt wird. Die

Rückforderung von CHF 45'992.00 reduziert sich damit auf CHF 45'752.00.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold