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Entscheid

VSBES.2017.232

Beiträge

1. Dezember 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Januar 2017 meldete die

Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei für das

Steuerjahr 2015 nach Ermessen mit einem Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 veranlagt worden. Das im Betrieb

investierte Eigenkapital belaufe sich auf CHF 25'842.00 (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

2. Gestützt auf diese

Steuermeldung erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2017 eine Nachtragsverfügung,

mit der sie den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31.

Dezember 2015 zur Bezahlung persönlicher Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO,

Verwaltungskosten, Familienausgleichskasse) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

im Betrag von insgesamt CHF 3‘019.35 – zusätzlich zum bisherigen Betrag

von insgesamt CHF 127.35 – verpflichtete (AK-Nr. 2).

3.

3.1 Am 6. März 2017 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2017.

Er führte aus, sein Nettoeinkommen im Geschäftsjahr 2015 habe lediglich CHF

32'000.00 betragen. Die Steuerveranlagung entspreche bei weitem nicht dem erzielten

Einkommen (AK-Nr. 3).

3.2 Entsprechende Abklärungen der

Beschwerdegegnerin ergaben, dass der Beschwerdeführer gegen die Veranlagung,

auf der die Mitteilung vom 13. Januar 2017 basierte, Einsprache erhoben hatte,

auf welche aber nicht eingetreten wurde (vgl. AK-Nr. 4). Auf die gegen den

Einspracheentscheid erhobene Beschwerde trat das kantonale Steuergericht

ebenfalls nicht ein (Urteil vom 8. Mai 2017, AK-Nr. 5).

4. Mit Einspracheentscheid vom 17.

Juli 2017 (AK-Nr. 6; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab.

5. Am 14. September 2017

(Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017. Er

beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beiträge seien im

Sinne der Einsprache vom 6. März 2017 neu festzusetzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 6.

Oktober 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 8 f.).

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 12 f.). Dem Beschwerdeführer wird mit Verfügung vom 6.

November 2017 (A.S. 15) Gelegenheit für eine Replik gegeben, von der er jedoch

keinen Gebrauch macht (vgl. A.S. 17).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, die mit der

Verfügung vom 7. Februar 2017 und dem diese bestätigenden und ersetzenden

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 festgelegten Beiträge für das vierte

Quartal 2015 zu bezahlen.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Der Streitwert beträgt CHF 3'019.35 und liegt damit

deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Die Beiträge der erwerbstätigen

Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und

selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

2.2

Das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den

kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9

Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der

Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung

für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund

der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter

Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich

(Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.3

Nach der Rechtsprechung

begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare

Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die

Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen

hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann

abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres

richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden

müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber

bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen

hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den

Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit

eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbstständigerwerbende

Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche

Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese Grundsätze

gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Es steht fest und ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Steuerbehörden für das Jahr

2015.

nach Ermessen eingeschätzt wurde. Diese Ermessensveranlagung ist in

Rechtskraft erwachsen. Nach der Steuergesetzgebung kann der Steuerpflichtige

eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige

Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf

nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 Gesetz über die Staats- und

Gemeindesteuern, BGS 614.11).

3.2

Der Beschwerdeführer hat die

Steuerveranlagung mittels Einsprache angefochten. Auf diese wurde jedoch nicht

eingetreten, weil der Beschwerdeführer den umfassenden Nachweis der Unrichtigkeit

der Veranlagung nicht erbracht und die Mängel der Einsprache auch nach

Einräumung einer Nachfrist nicht behoben habe (vgl. Urteil des Steuergerichts

vom 7. Mai 2017 [AK-Nr. 5], S. 2). Das dagegen erhobene Rechtsmittel war

verspätet (Urteil des Steuergerichts, S. 3). Den Nachweis einer zweifellosen

Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung hat der Beschwerdeführer auch im

vorliegenden Verfahren nicht erbracht.

3.3

Nach dem Gesagten wurde der

Beschwerdeführer im Steuerverfahren nach Ermessen eingeschätzt. Im dortigen

Rechtsmittelverfahren reichte er die erforderlichen Unterlagen nicht ein und

vermochte daher nicht nachzuweisen, dass die Veranlagung zweifellos

offensichtlich unrichtig wäre. Auch im vorliegenden beitragsrechtlichen

Beschwerdeverfahren macht er nur geltend, die Veranlagung sei falsch, ohne

seine Einkommenssituation schlüssig nachzuweisen. Wie das Bundesgericht in

einer vergleichbaren Konstellation erkannt hat, bleibt unter diesen Umständen kein

Raum für eine nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene

Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das

Versicherungsgericht. Es geht nicht an, die Prüfungsbefugnis im Beitragsprozess

gegenüber derjenigen im Steuerverfahren zu erweitern, würde doch damit dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, etwas nachzuholen, das er im

Steuerverfahren versäumt hat und würde das Sozialversicherungsgericht damit zum

Steuergericht, was nach ständiger Rechtsprechung nicht angängig ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2; zitiertes

Urteil H 121/05 vom 14. September 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4

Im vorliegenden Verfahren könnte

daher einzig geprüft werden, ob die steuerliche Ermessenstaxation klar

ausgewiesene Irrtümer aufweist, die ohne weiteres richtiggestellt werden

können. Dabei obliegt es – wie im Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen –

grundsätzlich dem Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen,

zu behaupten und soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine

Reduktion der Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom

19.

Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt auch im

Beschwerdeverfahren keine derartigen Tatsachen vor, sondern beschränkt sich auf

Ausführungen zur Fristwahrung im Steuerverfahren. Damit besteht auch unter

diesem Aspekt keine Grundlage, um von der Steuermeldung abzuweichen.

3.5

Ein Abweichen von der

Steuermeldung wäre ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorlägen,

welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam

sind (zitiertes Urteil H 121/05 E. 4.3). Solches wird jedoch nicht geltend

gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Verbindlichkeit

der Steuermeldung.

4.

Auf der Basis des durch die

Steuerbehörden angegebenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 100'000.00 und des investierten Eigenkapitals von CHF 26'000.00 hat die

Beschwerdegegnerin die Beitragssumme und die Nachzahlung unbestrittenermassen

korrekt festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist

abzuweisen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_42/2018 vom 7. Februar 2018 nicht ein.