VSBES.2017.232
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1. Dezember 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 1. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Januar 2017 meldete die
Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei für das
Steuerjahr 2015 nach Ermessen mit einem Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 veranlagt worden. Das im Betrieb
investierte Eigenkapital belaufe sich auf CHF 25'842.00 (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
2. Gestützt auf diese
Steuermeldung erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2017 eine Nachtragsverfügung,
mit der sie den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31.
Dezember 2015 zur Bezahlung persönlicher Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO,
Verwaltungskosten, Familienausgleichskasse) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
im Betrag von insgesamt CHF 3‘019.35 – zusätzlich zum bisherigen Betrag
von insgesamt CHF 127.35 – verpflichtete (AK-Nr. 2).
3.
3.1 Am 6. März 2017 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2017.
Er führte aus, sein Nettoeinkommen im Geschäftsjahr 2015 habe lediglich CHF
32'000.00 betragen. Die Steuerveranlagung entspreche bei weitem nicht dem erzielten
Einkommen (AK-Nr. 3).
3.2 Entsprechende Abklärungen der
Beschwerdegegnerin ergaben, dass der Beschwerdeführer gegen die Veranlagung,
auf der die Mitteilung vom 13. Januar 2017 basierte, Einsprache erhoben hatte,
auf welche aber nicht eingetreten wurde (vgl. AK-Nr. 4). Auf die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde trat das kantonale Steuergericht
ebenfalls nicht ein (Urteil vom 8. Mai 2017, AK-Nr. 5).
4. Mit Einspracheentscheid vom 17.
Juli 2017 (AK-Nr. 6; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab.
5. Am 14. September 2017
(Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017. Er
beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beiträge seien im
Sinne der Einsprache vom 6. März 2017 neu festzusetzen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 6.
Oktober 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 8 f.).
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 12 f.). Dem Beschwerdeführer wird mit Verfügung vom 6.
November 2017 (A.S. 15) Gelegenheit für eine Replik gegeben, von der er jedoch
keinen Gebrauch macht (vgl. A.S. 17).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, die mit der
Verfügung vom 7. Februar 2017 und dem diese bestätigenden und ersetzenden
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 festgelegten Beiträge für das vierte
Quartal 2015 zu bezahlen.
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Der Streitwert beträgt CHF 3'019.35 und liegt damit
deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Die Beiträge der erwerbstätigen
Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
2.2
Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den
kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9
Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der
Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung
für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund
der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter
Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich
(Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.3
Nach der Rechtsprechung
begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare
Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die
Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen
hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann
abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres
richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden
müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber
bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen
hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den
Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit
eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbstständigerwerbende
Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche
Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese Grundsätze
gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Es steht fest und ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Steuerbehörden für das Jahr
2015.
nach Ermessen eingeschätzt wurde. Diese Ermessensveranlagung ist in
Rechtskraft erwachsen. Nach der Steuergesetzgebung kann der Steuerpflichtige
eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige
Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf
nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 Gesetz über die Staats- und
Gemeindesteuern, BGS 614.11).
3.2
Der Beschwerdeführer hat die
Steuerveranlagung mittels Einsprache angefochten. Auf diese wurde jedoch nicht
eingetreten, weil der Beschwerdeführer den umfassenden Nachweis der Unrichtigkeit
der Veranlagung nicht erbracht und die Mängel der Einsprache auch nach
Einräumung einer Nachfrist nicht behoben habe (vgl. Urteil des Steuergerichts
vom 7. Mai 2017 [AK-Nr. 5], S. 2). Das dagegen erhobene Rechtsmittel war
verspätet (Urteil des Steuergerichts, S. 3). Den Nachweis einer zweifellosen
Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung hat der Beschwerdeführer auch im
vorliegenden Verfahren nicht erbracht.
3.3
Nach dem Gesagten wurde der
Beschwerdeführer im Steuerverfahren nach Ermessen eingeschätzt. Im dortigen
Rechtsmittelverfahren reichte er die erforderlichen Unterlagen nicht ein und
vermochte daher nicht nachzuweisen, dass die Veranlagung zweifellos
offensichtlich unrichtig wäre. Auch im vorliegenden beitragsrechtlichen
Beschwerdeverfahren macht er nur geltend, die Veranlagung sei falsch, ohne
seine Einkommenssituation schlüssig nachzuweisen. Wie das Bundesgericht in
einer vergleichbaren Konstellation erkannt hat, bleibt unter diesen Umständen kein
Raum für eine nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene
Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das
Versicherungsgericht. Es geht nicht an, die Prüfungsbefugnis im Beitragsprozess
gegenüber derjenigen im Steuerverfahren zu erweitern, würde doch damit dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, etwas nachzuholen, das er im
Steuerverfahren versäumt hat und würde das Sozialversicherungsgericht damit zum
Steuergericht, was nach ständiger Rechtsprechung nicht angängig ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2; zitiertes
Urteil H 121/05 vom 14. September 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4
Im vorliegenden Verfahren könnte
daher einzig geprüft werden, ob die steuerliche Ermessenstaxation klar
ausgewiesene Irrtümer aufweist, die ohne weiteres richtiggestellt werden
können. Dabei obliegt es – wie im Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen –
grundsätzlich dem Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen,
zu behaupten und soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine
Reduktion der Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom
19.
Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt auch im
Beschwerdeverfahren keine derartigen Tatsachen vor, sondern beschränkt sich auf
Ausführungen zur Fristwahrung im Steuerverfahren. Damit besteht auch unter
diesem Aspekt keine Grundlage, um von der Steuermeldung abzuweichen.
3.5
Ein Abweichen von der
Steuermeldung wäre ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorlägen,
welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
sind (zitiertes Urteil H 121/05 E. 4.3). Solches wird jedoch nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Verbindlichkeit
der Steuermeldung.
4.
Auf der Basis des durch die
Steuerbehörden angegebenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 100'000.00 und des investierten Eigenkapitals von CHF 26'000.00 hat die
Beschwerdegegnerin die Beitragssumme und die Nachzahlung unbestrittenermassen
korrekt festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_42/2018 vom 7. Februar 2018 nicht ein.