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Entscheid

VSBES.2017.233

Invalidenrente und Rückforderung

26. Mai 2020Deutsch80 min

als Sekretärin bei der Firma B.___ angestellt. Sie meldete sich am 28. September

Source so.ch

Urteil vom 26. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt.

Solothurn, Postfach,

4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 3. August 2017)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1963 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 1994 mit einem Pensum von 90 %

als Sekretärin bei der Firma B.___ angestellt. Sie meldete sich am 28. September

1998 (Eingang: 2. Oktober 1998) unter Hinweis auf einen am 9. Oktober

1997 erlittenen Unfall mit Schleudertrauma bei der Invalidenversicherungsstelle

des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 279.1 [nachfolgend zitiert

wird die neue Nummerierung, beginnend mit Nr. 279]). Nach dem Einholen verschiedener

Akten betreffend das Unfallereignis sowie medizinischer Berichte (IV-Nrn. 279.6

f.) liess die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 1999 einen Abklärungsbericht

Haushalt (IV-Nr. 280) erstellen. Sie veranlasste in der Folge eine

berufliche Abklärung vom 8. August bis 13. Oktober 2000 bei der C.___,

[...] (Mitteilung vom 11. Juli 2000, IV-Nr. 295). Diese berichtete am 27.

Oktober 2000, die Beschwerdeführerin besitze gute berufliche Fähigkeiten, habe

aber nur eine Leistung von 30 % erreicht (IV-Nr. 298). Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der Begutachtungsstelle D.___, Klinik

für Rheumatologie und Klinische Immunologie / Allergologie, ein

Gutachten ein, das am 25. Juni 2001 erstattet wurde (IV-Nr. 305). Die

Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügungen vom

17. Mai und 19. August 2002 (IV-Nrn. 314, 315) rückwirkend ab dem

1. Oktober 1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % eine ganze

Invalidenrente zu. Der Invaliditätsgrad wurde nach der gemischten Methode (90 %

Erwerbstätigkeit, 10 % Haushalt) ermittelt. Ein am 5. Juli 2005

eingeleitetes Revisionsverfahren (IV-Nr. 318), in dessen Verlauf ein

Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom

10. August 2005 (IV-Nr. 320, mit Beilagen) und eine Stellungnahme des

Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV (RAD; IV-Nr. 321) eingeholt wurden, führte

zur Bestätigung der ganzen Rente, wobei der Invaliditätsgrad neu auf 71 %

beziffert wurde (Mitteilung vom 23. September 2005, IV-Nr. 323).

2.

2.1 Der obligatorische

Unfallversicherer, die F.___, holte bei der Begutachtungsstelle G.___ ein

interdisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch)

vom 13. September 2006 ein (IV-Nrn. 363.13, 14 und 15). Die

Beschwerdegegnerin leitete daraufhin am 8. März 2007 erneut ein

Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 333). Die Beschwerdeführerin gab auf dem Revisionsfragebogen

an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Herbst 2006 verschlimmert

(IV-Nr. 333 S. 1). Nach dem Einholen des «Fragebogens zur

Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom

24. März 2007 (IV-Nr. 340 S. 1 ff., eingereicht am 15. Mai 2007

[IV-Nr. 341]), des Arztberichts von Dr. med. E.___ vom 3. April 2007

(IV-Nr. 338) sowie der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. August 2007 (IV-Nr. 342), wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. August 2007 (IV-Nr. 344) die

Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht gestellt, weil sich der

Gesundheitszustand verbessert habe und der Invaliditätsgrad nur noch 7,61 %

betrage.

2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen

am 27. September 2007 Einwände erheben (IV-Nr. 345). Als Beilagen wurden

unter anderem ein neurologisches Privatgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt

für Neurologie FMH, vom 20. Juli 2007 (IV-Nr. 345.8) und ein Schreiben

von Dr. med. E.___ vom 10. September 2007 (IV-Nr. 345.9) zu den Akten

gegeben. Die Beschwerdegegnerin holte anschliessend eine Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Juni 2008

(IV-Nr. 352) ein und erliess am 27. Juni 2008 einen neuen Vorbescheid

(IV-Nr. 353), mit welchem der Beschwerdeführerin bei einem

Invaliditätsgrad von 23,51 % erneut die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt

wurde. Zur Begründung wurde erklärt, die ursprünglichen Rentenverfügungen vom

17. Mai 2002 und 19. August 2002 seien zweifellos unrichtig gewesen.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2. September 2008 (IV-Nr. 356)

wiederum Einwände erheben. In der Folge ergänzte sie den Einwand und reichte

weitere Unterlagen ein, darunter ein durch sie eingeholtes Privatgutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 10. November 2008 (IV-Nr.362 S. 25 ff.,

mit Teilgutachten S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin zog ihrerseits Akten des Unfallversicherers

F.___ bei (IV-Nr. 363). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 (IV-Nr. 368)

sistierte die Beschwerdegegnerin das Verfahren bis zum Vorliegen des

Gerichtsurteils im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren.

2.3 Nachdem das

unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren mit Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2009.233 vom 19. November 2010 (IV-Nr. 403)

abgeschlossen worden war, fand am 9. Mai 2011 ein Revisionsgespräch statt

(IV-Nr. 407). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die

Arbeitgeberfragebögen vom 17. und 26. Juni 2011 ein (IV-Nrn. 408,

410). Anschliessend erging am 26. Juli 2011 ein Vorbescheid, in welchem der

Beschwerdeführerin wiederum die Aufhebung der Rente angekündigt wurde

(IV-Nr. 413). Dagegen erhob sie am 14. September 2011 wiederum

Einwände und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten

(IV-Nr. 418). Zudem liess sie ein neurologisches /

verhaltensneurologisches Privatgutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 1.

März 2012 (IV-Nr. 429 S. 3 ff.) einreichen, verbunden mit dem Antrag, die

Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden Kosten von CHF 4'500.00 zu

übernehmen. Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. J.___ vom RAD am 5. April

2012 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 431). Die Beschwerdeführerin reichte am

7. Mai 2012 weitere Unterlagen ein (IV-Nr. 433). Weiter wurden ein Bericht

von Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, FA Psychosomatische und

Psychosoziale Medizin APPM, vom 27. November 2002 (IV-Nr. 434), über

eine psychotherapeutische Behandlung vom 1. September 2000 bis 13. November

2002 sowie ein Schreiben derselben Ärztin vom 16. August 2012

(IV-Nr. 435) zu den Akten gegeben.

2.4 Mit Verfügung vom 20. August

2012 (IV-Nr. 436) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 17. Mai

2002 und 19. August 2002 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende

ganze Rente der Beschwerdeführerin auf Ende September 2012 ein. Gleichzeitig

lehnte sie es ab, die Kosten der Privatgutachten des Begutachtungsinstituts K.___

vom 10. November 2008 von CHF 17'500.00 und des L.___ vom

1. März 2012 von CHF 4'500.00 zu übernehmen. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 19. September 2012 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(IV-Nr. 441). Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Stellungnahme des

Neurologen Dr. med. N.___ vom Begutachtungsinstitut L.___ vom

18. September 2012 eingereicht (IV-Nr. 441 S. 54 ff.). Mit

Urteil VSBES.2012.247 vom 10. Mai 2013 (IV-Nr. 464) hiess das

Versicherungsgericht die Beschwerde gut, soweit es auf diese eintrat. In seinen

Erwägungen hielt das Gericht fest, die mit Verfügung vom 20. August 2012

vorgenommene Rentenaufhebung lasse sich weder auf den Rückkommenstitel der

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) noch auf den Abänderungstitel

der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stützen. Eine Rentenaufhebung

gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a sei im vorliegenden

Verfahren VSBES.2012.247 nicht zu prüfen. Das teilweise Nichteintreten betraf

die Übernahme der Kosten für die beiden Gutachten. Das Urteil vom 10. Mai

2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

3.1 Am 2. August 2013 fand erneut

ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 471). Die Beschwerdegegnerin kündigte

an, sie werde eine Rentenanpassung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6.

IV-Revision prüfen. Die Beschwerdeführerin liess mitteilen, sie leide seit

Oktober 2012 an einer depressiven Episode, und verlangte eine psychiatrische

Abklärung. In der Folge liess sie einen Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. August 2013 einreichen

(IV-Nr. 474 S. 11 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr.

med. M.___ einen Bericht vom 7. November 2013 ein (IV-Nr. 481). Weiter gab

sie bei Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auf

den sie sich mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin geeinigt hatte (vgl.

IV-Nrn. 478 f.), ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 26. Dezember 2013

erstattete (IV-Nr. 494). Die Beschwerdeführerin liess dazu am 26. Januar

2015 Stellung nehmen und beantragen, dem Gutachter seien Ergänzungsfragen zu

unterbreiten (IV-Nr. 502). Die Beschwerdegegnerin lehnte gestützt auf eine

Beurteilung ihres Rechtsdienstes vom 29. Juli 2015 (IV-Nr. 507) die

Zulassung der Ergänzungsfragen ab. Weiter holte sie eine Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 8. September

2015 (IV-Nr. 509) und einen Bericht des Abklärungsfachmanns R.___ vom

19. Oktober 2015 (IV-Nr. 510) ein. Der Abklärungsfachmann gelangte zum

Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei für die Invaliditätsbemessung als

vollzeitlich erwerbstätig zu betrachten. Mit Vorbescheid vom 19. Februar

2016 (IV-Nr. 515) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, die laufende ganze Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren, dies

bei einem Invaliditätsgrad von 44 %.

3.2 Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 15. April 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 522),

welche sie am 7. Juni 2016 ergänzte (IV-Nr. 525). Weiter liess die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 ein von ihr in

Auftrag gegebenes Privatgutachten von Dr. med. S.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Dezember 2016 zukommen (IV-Nr. 533

S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess den Administrativgutachter Dr.

med. P.___ am 3. April 2017 zum Privatgutachten Stellung nehmen

(IV-Nr. 543) und holte eine Einschätzung von Dr. med. Q.___ vom RAD vom

31. Mai 2017 ein (IV-Nr. 545).

3.3 Mit Verfügung vom 3. August

2017 (IV-Nr. 548; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) setzte die Beschwerdegegnerin

die laufende ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 auf eine

Viertelsrente herab, dies bei einem Invaliditätsgrad von 44 %. Weiter

hielt sie fest, ab dem 1. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin

Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente, wenn Massnahmen zur

Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis zum 30. September

2019. Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Rente eingestellt.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 14. September 2017 (A.S. 7 ff.) beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Versicherten weiterhin

die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 70 % zzgl. eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens

auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei eine

gerichtliche Begutachtung den Fall der Versicherten betreffend durchzuführen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

aufzufordern, die noch auszuweisenden Gutachterkosten von Frau Prof. Dr. med. S.___

zur Bezahlung zu übernehmen.

4. Es sei eine separate Parteibefragung der

Versicherten durch das angerufene Gericht durchzuführen, anlässlich derer die

Versicherte insbesondere zu den vorgenommenen Eingliederungsbemühungen, zu den

gescheiterten Arbeitsversuchen und zur Frage nach der Selbsteingliederungsfähigkeit

gerichtlich und von Amtes wegen eingehend zu befragen ist.

5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit

anzusetzen und durchzuführen.

6. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei zur

Geltendmachung einer Parteientschädigung und zur Einreichung einer Kostennote

eine angemessene Frist anzusetzen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Sozialversicherungsträgers.

U.K.u.E.F.

Mit der Beschwerdeschrift wird unter anderem

eine ergänzende Stellungnahme der Privatgutachterin Dr. med. S.___ vom

31. August 2017 eingereicht (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin).

5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 16. November 2017 (A.S. 56) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.

6.

6.1 Mit prozessleitender Verfügung

vom 29. Oktober 2018 (A.S. 67 f.) wird die zuvor anberaumte

öffentliche Verhandlung abgesetzt. Den Parteien wird mitgeteilt, das Gericht

beabsichtige, ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen

Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie einzuholen.

6.2 Am 24. Januar 2019 wird der

Gutachtensauftrag an die Begutachtungsstelle T.___ erteilt (A.S. 80 ff.).

6.3 Die Begutachtungsstelle T.___ erstattet

ihre Expertise am 14. August 2019 (A.S. 89 ff.). Die Parteien äussern

sich dazu am 4. September 2019 (Beschwerdegegnerin, A.S. 224 f.) und

am 8. Oktober 2019 (Beschwerdeführerin, A.S. 232 ff.).

6.4 Der Antrag der

Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu

erteilen (A.S. 233), wird mit Verfügung vom 25. November 2019

abgewiesen (A.S. 273 ff.). Gleichzeitig wird der Antrag der

Beschwerdeführerin auf Durchführung einer separaten Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung der Beschwerdeführerin abgewiesen und die F.___ als

BVG-Vorsorgeeinrichtung zum Verfahren beigeladen. Sie erklärt am 29. November

2019 (A.S. 278), sie verzichte auf die Zustellung der Verfahrensakten wie

auch auf das Einreichen einer Stellungnahme.

7.

7.1 Am 31. Oktober 2019 erlässt

die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung, mit der die laufende Rente per

1. Oktober 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird. Gleichzeitig

wird der die Viertelsrente übersteigende Anteil der bereits ausbezahlten Rente

für Oktober 2019 zurückgefordert.

7.2 Am 11. November 2019 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung

vom 31. Oktober 2019 erheben (VSBES.2019.264). Sie beantragt, es sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der

Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % zuzüglich Verzugszins auszurichten

und auf eine Rückforderung zu verzichten.

7.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 25. November 2019 (VSBES.2019.264, A.S. 17 f.) wird der von der

Beschwerdeführerin gestellte Antrag, der Beschwerde vom 11. November 2019

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, in Bezug auf die Rückforderung

gutgeheissen und in Bezug auf die laufende Rente abgewiesen. Gleichzeitig wird

das entsprechende Beschwerdeverfahren (VSBES.2019.264) mit dem bereits

laufenden Verfahren VSBES.2017.233 vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird

unter dieser letzteren Nummer fortgeführt.

8.

8.1 Mit Verfügung vom 12. Februar

2020 (A.S. 280 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf

den 26. Mai 2020 vorgeladen.

8.2 Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 26. Mai 2020 stellt der Vertreter der Beschwerdeführerin

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 31. Oktober 2019 und vom 3. August 2017 seien vollumfänglich

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, der Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % zzgl. eines

Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens auszurichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Sozialversicherungsträgers.

U.K.u.E.F.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 die

laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober

2017.

auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, dies unter Weiterausrichtung der

bisherigen Rente während höchstens zwei Jahren gemäss den Schlussbestimmungen

zur 6. IV-Revision. Aufgrund der erfolgten Verfahrensvereinigung (vgl. E. I.

7.3

hiervor) ist überdies zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der

Verfügung vom 31. Oktober 2019 zu Recht festgehalten hat, ab 1. Oktober

2019.

sei der Beschwerdeführerin nur noch auf eine Viertelsrente auszurichten

und sie müsse einen Betrag von CHF 1'464.00 zurückerstatten.

1.3

Die Erwägungen des

Rückweisungsurteils VSBES.2012.247 vom 10. Mai 2013 (IV-Nr. 464)

bleiben für das Versicherungsgericht auch im vorliegenden Verfahren

verbindlich. Damals wurde festgestellt, es bestehe keine Grundlage für eine

wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen vom

17.

Mai und 19. August 2002 (IV-Nrn. 314 f.) und es sei bezogen

auf den damals zu beurteilenden Zeitraum bis zur Verfügung vom 20. August

2012.

auch keine erhebliche Veränderung eingetreten, welche Anlass zu einer

Anpassung der Rente im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) bieten würde.

2.

Bei seiner Beurteilung hat das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich den Sachverhalt zu berücksichtigen,

wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August

2017.

für die erste Verfügung; 31. Oktober 2019 für die zweite Verfügung)

entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG, sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs – bzw. bei einer Rentenanpassung zum

Änderungszeitpunkt – massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom

6.

Dezember 2016 E. 2).

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

4.1

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen

Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343

E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des

Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).

4.2

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2). Auch eine

neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision

des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308

E. 4a/bb S. 313).

4.3

Gemäss lit. a Abs. 1 der

Schlussbestimmungen der Änderung (des IVG) vom 18. März 2011 (6.

IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) werden Renten, die bei

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren

nach Inkrafttreten dieser Änderung (d.h. bis 31. Dezember 2014) überprüft.

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente

herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17

Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Regelung lässt in bestimmten Konstellationen

eine Rentenanpassung auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des zitierten Art.

17.

ATSG nicht erfüllt sind. Wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird,

hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss Abs. 2 Satz 1 der genannten

Schlussbestimmungen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach

Art. 8a IVG. Werden solche Massnahmen durchgeführt, wird die Rente bis zum

Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei

Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3 der

Schlussbestimmungen). Nach lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen

findet deren Abs. 1 keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder

im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren

eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

5.

5.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352).

5.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.4

Auch ein Parteigutachten enthält

Äusserungen einer sachverständigen Person, welche zur Feststellung eines medizinischen

Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass

ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach

dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet

indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches

Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien

für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen

die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich

bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist

(BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

5.5

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des

medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der

Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

S. 352 f.; vgl. auch BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282; 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f.).

6.

6.1

Wie erwähnt (vgl. E. I. 2.4

hiervor), erliess die Beschwerdegegnerin am 20. August 2012 eine Verfügung

(IV-Nr. 436), mit der sie die laufende Rente der Beschwerdeführerin aufhob. Sie

stützte sich dabei auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Das

Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, wobei es sowohl

die Wiedererwägung als auch – im Sinne einer allfälligen substituierten

Begründung – die Revision nach Art. 17 ATSG prüfte, aber beide Möglichkeiten

verwarf (Urteil vom 10. Mai 2013, VSBES.2012.247, IV-Nr. 464). Ausdrücklich

nicht geprüft wurde damals die Frage, ob eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung

unter dem Aspekt der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (vgl. E. II. 4.3

hiervor) infrage kommen könnte. Mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom

3.

August 2017 reduzierte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der

Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente. Sie begründet dies mit einer

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in erster Linie aber – wie auch

aus der angeordneten Weiterausrichtung der Rente während zwei Jahren deutlich

wird – unter Bezugnahme auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision. Dies

ist grundsätzlich zulässig, da diese Frage im früheren Gerichtsurteil nicht

behandelt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar

2020.

E. 4.3). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine

Konstellation vorliegt, welche die Anwendung dieser Schlussbestimmungen

zulässt.

6.2

Die zeitlichen Voraussetzungen

für die Anwendung der Schlussbestimmungen (Lebensalter weniger als 55 Jahre und

Rentenbezug nicht mehr als 15 Jahre; vgl. E. II. 4.3 hiervor)

sind erfüllt: Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war bei Inkrafttreten der

erwähnten Schlussbestimmungen am 1. Januar 2012 48jährig und hatte im

Zeitpunkt der Einleitung des (erneuten) Rentenüberprüfungsverfahrens (spätestens

durch die Einladung zum Revisionsgespräch vom 2. August 2013; vgl. E. I.

3.1

hiervor) die Rente noch nicht seit mehr als 15 Jahren bezogen. Der Umstand,

dass die Rentenreduktion erst deutlich nach Ablauf der in den

Schlussbestimmungen erwähnten Dreijahresfrist eintritt, steht der Anwendung der

Bestimmungen nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom

19.

April 2018 E. 4.6.4 und 8C_899/2015 vom 29. September 2016).

6.3

Eine Überprüfung und

gegebenenfalls Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe von lit. a

Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG

ist an drei Voraussetzungen geknüpft. Die Rentenzusprache darf ausschliesslich

auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein. Sofern

neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische

Gesundheitsschädigung besteht, ist die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ebenfalls

gegeben, wenn die weitere («nichtsyndromale») Gesundheitsschädigung die

anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst

letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat.

Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkt, bleibt

eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (vgl. zum Ganzen die

Präzisierung in BGE 140 V 197). Weiter ist erforderlich, dass auch im

Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Ergibt

sich im Beschwerdebild zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenzusprache und dem Revisionszeitpunkt insofern eine Änderung, als anstelle

der ursprünglich unklaren neu erklärbare Beschwerden treten, ist aber nicht von

einer Prüfung des Gesundheitsschadens und der sich daraus ergebenden

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzusehen. Eine solche Prüfung hat

vielmehr unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren wie auch der unklaren

Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für den Zeitpunkt der

Rentenanpassung geltenden Verhältnisse hinsichtlich des Gesundheitszustandes

und der Rechtsprechung abzustellen ist. Zu klären ist ferner, ob sich der

Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und

ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer

Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich

ist zu prüfen, ob eine Validitätseinbusse trotz des hinsichtlich der

invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes nachweisbar

ist (nach früherer Rechtsprechung durch Prüfung der «Foerster-Kriterien», nach

heutiger Rechtsprechung mittels strukturiertem Beweisverfahren; BGE 139 V 547

E. 10.1 S. 568 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom

3.

September 2014 E. 2.6, 9C_308/2013 vom 26. August 2013

E. 5.1 und 5.2, 9C_381/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2).

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich,

dass zunächst geprüft werden muss, ob die Rentenzusprechung aufgrund eines

unklaren Beschwerdebildes erfolgt ist. Dabei ist nicht notwendig, dass ausschliesslich

ein solches Beschwerdebild vorliegt. Laufende Renten sind aber insoweit von der

durch die Schlussbestimmungen geschaffenen Anpassungsmöglichkeit ausgenommen,

als sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200).

7.1

Der Beschwerdegegnerin lagen

insbesondere folgende Unterlagen vor, als sie die Verfügungen vom 17. Mai

2002.

und 19. August 2002 erliess (vgl. E. II. 4.2 des Urteils des

Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2013 im Verfahren VSBES.2012.247):

Dem Polizeirapport (IV-Nr. 279.6)

ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr gelenkten,

vortrittsberechtigten Personenwagen [...] am 9. Oktober 1997 beim

Linksabbiegen mit einem von links kommenden Lastwagen kollidierte. Der

Lastwagen fuhr links in die Front des Personenwagens. Die Beschwerdeführerin

wurde in der Folge ärztlich behandelt.

Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für

Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Bericht

vom 9. Oktober 1998 (IV-Nr. 279.7 S. 10 ff.) insbesondere ein

chronisch-rezidivierendes, posttraumatisches cervicobrachiales,

cervicospondylogenes und cervicocephales Syndrom rechts bei / mit

Status nach HWS-Distorsion am 9. Oktober 1997, vorbestehender Fehlform der BWS

und LWS sowie posttraumatischem, myofaszialem Syndrom im Bereich der Nacken-

und Schultergürtelmuskulatur rechts mehr als links. Die Arbeitsfähigkeit der

Versicherten als Sachbearbeiterin und als Hoteldirektionsassistentin bezifferte

er (seit 1. September 1998) auf 50 %, ebenso jene für andere

körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten. Es handle sich um ein

unfallbedingtes Leiden. In seinem Bericht vom 13. August 1999

(IV-Nr. 6) attestierte Dr. med. U.___ ab 28. November 1998 wieder

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er hielt fest, die Behandlung bei ihm

sei am 8. Januar 1999 abgeschlossen worden. Als Diagnosen nannte er ein

chronisch-rezidivierendes, therapieresistentes, posttraumatisches

cervicocephales und cervicospondylogenes Syndrom rechts bei / mit

Status nach HWS-Distorsion ohne Abknickmechanismus am 9. Oktober 1997,

leichter Fehlhaltung der HWS, vorbestehenden, degenerativen Veränderungen der

HWS, muskulärer Schultergürtel-Dysbalance, myofaszialem Überlastungssyndrom der

NSG-Muskulatur rechts mehr als links, degenerativer Dysregulation sowie Status

nach posttraumatischer Überlastungsreaktion.

Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin

absolvierte die Beschwerdeführerin vom 8. August bis 13. Oktober 2000

eine Abklärung in der C.___, [...]. Im entsprechenden Bericht vom

27.

Oktober 2000 (IV-Nr. 298) hielt die Stiftung fest, die

Beschwerdeführerin besitze gute berufliche Fähigkeiten und gute

zwischenmenschliche Kompetenzen. Trotz der hohen Arbeitsqualität habe sie aber

nur eine Leistung von 30 % erbracht, weil sich die Schulter-, Nacken- und

Kopfschmerzen bei einem höheren Arbeitspensum massiv verschlimmert hätten und

weil sich anspruchsvolle Bildschirmarbeit oder andere kopflastige Arbeiten

ebenfalls negativ auf die Schmerzen ausgewirkt hätten.

Das Gutachten des Spitals D.___, Klinik

für Rheumatologie und Klinische Immunologie / Allergologie, vom 25.

Juni 2001 (IV-Nr. 305) nannte folgende Diagnosen:

Chronisches, therapieresistentes

posttraumatisches zervico-zephales und zervicospondylogenes Syndrom rechts bei / mit:

HWS-Beschleunigungstrauma

am 9. Oktober 1997

segmentale Dysfunktion C2/3

rechts

myofasziales

Überlastungssyndrom der Nacken- / Schultermuskulatur rechts und

Verkürzung der paravertebralen zervikalen Muskulatur rechts

muskuläre

Schulterdysbalance

Fehlhaltung der HWS bei

vorbestehender leichter linkskonvexer Skoliose und Streckhaltung sowie

leichtgradige Torsionsskoliose der BWS und LWS, degenerative Diskopathie C3-C6

Vegetative Dysregulation

mit arterieller Hypotonie.

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter

aus, das Beschleunigungstrauma der HWS vom 9. Oktober 1997 habe zu

verschiedenen Problemen geführt. Einerseits müsse aufgrund der klinischen

Befunde von einem zervikozephalen und zerviko-spondylogenen Syndrom gesprochen

werden. Der fassbare erhöhte Muskeltonus der zervikalen Muskulatur und die

schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS seien objektiv fassbare

Veränderungen. Von radiologischer Seite bestünden lediglich leichteste

degenerative HWS-Veränderungen. Anderweitige strukturelle Läsionen liessen sich

ausschliessen. Die zusätzlichen Schmerzpunkte deuteten auf eine mögliche

Facettengelenksproblematik der oberen HWS hin. Im Rahmen des Traumas sei es zu

einer vermehrten Erschöpf- und Ermüdbarkeit sowie Leistungsminderung gekommen,

welche auch in der neuropsychologischen Untersuchung im April 1999 in den

Testungen habe bestätigt werden können. Als vegetative Begleitreaktion bestehe

eine arterielle Hypotonie mit Schwindelsymptomen. In der erlernten Tätigkeit

als kaufmännische Angestellte sei die Patientin zu 30 % arbeitsfähig. Eine

Leistungsfähigkeit von 30 % könne zurzeit jedoch nur erbracht werden, wenn

die Patientin ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsrhythmus sowie die

Arbeitsabläufe selber gestalten könne. Sitzende, monotone Tätigkeiten am Schreibtisch

oder Computer über drei Stunden führten zu vermehrten zerviko-cephalen

Schmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Die Arbeitsunfähigkeit im

bisherigen Beruf betrage 70 – 80 %. Im Haushalt sei die

Patientin für sämtliche mittelschweren oder schweren körperlichen Arbeiten auf

Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Als Hausfrau bestehe eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne erstens durch

ein neuropsychologisches Leistungstraining sowie zweitens durch eine Fazettengelenksblockade

auf Höhe C2/3 rechts (bei positiver Neuroblockade anschliessende

Thermokoagulation) erreicht werden. Es bestehe eine eindeutige Kausalität

zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Gestützt auf diese Unterlagen legte die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode

(Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR

831.201]; heute: Art. 28a Abs. 3 IVG) auf 75 % fest. Für den mit 10 %

gewichteten Haushaltsbereich bezifferte sie die Einschränkung auf 38 %

(entsprechend dem Abklärungsbericht vom 3. Mai 1999), für den mit 90 %

gewichteten Erwerbsbereich auf 79.19 %. Insgesamt resultierte der genannte

Invaliditätsgrad von 75 % (10 % x 38 % = 3.8 % plus

90.

% x 79.19 % = 71.27 %; vgl. IV-Nr. 315 S. 5).

7.2

Wie sich aus den vorstehend

wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen ergibt, basierte die

Rentenzusprechung auf der Diagnose eines chronischen, therapieresistenten

posttraumatischen zervico-zephalen und zervicospondylogenen Syndroms rechts bei

Status nach HWS-Beschleunigungstrauma. Letztlich wurde, wie das Versicherungsgericht

schon in seinem Urteil vom 10. Mai 2013 E. 4.4, ausführte, von einer

spezifischen HWS-Verletzung (ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle) mit

einem entsprechenden Beschwerdebild ausgegangen. Dabei handelt es sich nach der

Rechtsprechung (BGE 136 V 279) um ein Beschwerdebild, das den sogenannten

«Päusbonog» (pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder

ohne nachweisbare organische Grundlage) zuzuordnen ist, auf welche die

Schlussbestimmungen Anwendung finden.

7.3

Nach dem Gesagten wurde die

Rente der Beschwerdeführerin für ein Beschwerdebild zugesprochen, das

Gegenstand der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision bildet. Dementsprechend

kommt deren Anwendung grundsätzlich infrage. Dies bedeutet wiederum, dass eine

aktuelle Anspruchsprüfung – bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung

durch die Verfügung vom 3. August 2017 – stattzufinden hat, ohne dass zu

prüfen wäre, ob sich der Sachverhalt im Sinne von Art. 17 ATSG erheblich

verändert hat.

7.4

Im Parteivortrag liess die

Beschwerdeführerin ausführen, aus dem Gerichtgutachten gehe hervor, dass die

Rentenzusprechung im Jahr 2002 nicht nur wegen eines unklaren Beschwerdebildes,

sondern wegen einer schweren depressiven Episode erfolgt sei. Diese

Argumentation bezieht sich auf S. 21 oben des interdisziplinären

Gutachtens (Konsens; A.S. 109). Dort wird festgehalten, «aus den Akten

gezogen» habe sich 2002 «ein durch Schmerzen, Therapiefrustration und eine

schwere depressive Episode gezeichneter Gesundheitszustand» gezeigt. Diese

Aussage stützt sich auf einen Verlaufsbericht von Dr. med. M.___ an den

Hausarzt Dr. med. E.___ vom 27. November 2002, in dem eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie ein chronisches

zerviko-spondylogenes und zerviko-zephales Syndrom nach HWS-Distorsion bei

Unfall 1997 diagnostiziert wurden (vgl. die Zusammenfassung im psychiatrischen

Teilgutachten, S. 4, A.S. 180). Dieser Bericht lag jedoch nicht vor,

als die rentenzusprechenden Verfügungen vom 17. Mai 2002 und 19. August

2002.

erlassen wurden. Die damals vorhandenen Unterlagen enthielten keine

psychiatrischen Diagnosen, so dass nicht gesagt werden kann, eine solche habe

der Rentenzusprechung zugrunde gelegen. Vor diesem Hintergrund kann offen

bleiben, welche Bedeutung der entsprechenden Diagnosestellung durch Dr. med.

M.___, welche nicht Psychiaterin ist, sondern als Fachärztin für Innere Medizin

mit Weiterbildung in psychosozialer und psychosomatischer Medizin arbeitet, beizumessen

wäre. Wenn man jedoch – was nach dem Gesagten abzulehnen ist − davon

ausginge, die Rentenzusprechung habe auch auf einer schweren depressiven

Symptomatik beruht, würde sich dies keineswegs zugunsten der Beschwerdeführerin

auswirken, denn diesfalls wäre gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer

erheblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Die

Folge davon wäre eine Reduktion der Rente, welche (wie es im Vorbescheid vom

19.

Februar 2016 vorgesehen war) nicht erst nach Ablauf von zwei Jahren,

sondern bereits auf den Beginn des zweiten Monats nach Zustellung der

Revisionsverfügung wirksam geworden wäre.

8.

Die medizinische Aktenlage bei

Erlass der Verfügung vom 3. August 2017 präsentierte sich zusammengefasst

wie folgt:

8.1

Die durch den Unfallversicherer

in Auftrag gegebene Begutachtung beim Begutachtungsinstitut G.___ vom

13.

September 2006 (IV-Nr. 363.13) stützte sich auf Untersuchungen

durch Dr. med. V.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. W.___, Facharzt

für Rheumatologie, und Dr. med. X.___, Fachärztin für Psychiatrie. Sie

stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 16):

− Chronifiziertes Cervikalsyndrom bei

Status nach HWS-Distorsion

am 9. Oktober 1997

− Neurasthenische Entwicklung geringen

Ausmasses (ICD-10 F48.0)

Zusammenfassend und unter

Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in einer kaufmännischen Tätigkeit (Sekretärin)

80.

%. Dieselbe Arbeitsfähigkeit gelte auch für Tätigkeiten als Hausfrau. Die

Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe wegen der immer noch vorhandenen

glaubhaft angegebenen Nackenschmerzen, allerdings ohne klinisches Korrelat, und

der daraus resultierenden Verminderung der Belastbarkeit. Die Verminderung der

Arbeitsfähigkeit rheumatologischer und auch psychischer Sicht sei nicht additiv

zu verstehen. Ausser der weiteren hausärztlichen Betreuung sähen die Gutachter

keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 f.).

8.2

Der Neurologe Dr. med. I.___

führte in seinem Privatgutachten vom 20. Juli 2007 (IV-Nr. 345.8) aus,

es sei ein «Status nach einem Verkehrsunfall vom Oktober 1997 mit

persistierendem rechtsbetontem Cervicobrachialsyndrom und ein Status nach

mehreren Behandlungen mit Therapieresistenz» gegeben. Es lägen typische

Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma oder einer äquivalenten Verletzung

vor, dies in Form von Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, rascher Ermüdbarkeit

sowie Konzentrationsstörungen. Eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI)

sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 16). Es würden analgetische,

detonisierende, medikamentöse, physiotherapeutische Massnahmen sowie eine

Craniosacraltherapie empfohlen (S. 17). Die Arbeitsfähigkeit als

Sekretärin betrage 30 %. Für andere Tätigkeiten ohne Lastenheben, monotone

Kopfhaltungen, hauptsächlich Bildschirmarbeit, hohe Anforderungen an

Konzentration und Ausdauer, z.B. am Kundenempfang bei einer Bank, belaufe sich

die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Es liege eine dauerhafte Beeinträchtigung

der körperlichen Integrität vor. Dies aufgrund der chronifizierten Schmerzen

bei HWS-Affektion, belastungsverstärkt mit einer Funktionseinschränkung von

10.

%. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der psychischen Integrität liege

nicht vor (S. 18).

8.3

Im interdisziplinären

Privatgutachten des Begutachtungsinstituts K.___ vom 10. November 2008

(IV-Nr. 362) hielten die Gutachter PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie

FMH, Prof. Dr. med. nat. Z.___, Neuropsychologie, und PD Dr. med. AA.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden unfallbedingten

Diagnosen (Neurologie, Neuropsychologie und Psychologie) fest (IV-Nr. 362 S. 42;

Hauptgutachten S. 18):

Status post

Seitwärtskollision am 9. Oktober 1997 mit konsekutiv:

Akutphase:

− akutes cervicocephales Syndrom

− mehrere Kontusionen

− Distorsion des oberen Sprunggelenkes

Chronische Phase /

aktuell:

− chronisches cervicocephales Syndrom

− chronisches cervicobrachiales Syndrom

− leichte kognitive Funktionsstörungen

− Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

Bei der aktuellen Begutachtung fänden

sich drei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen: Aus somatisch-neurologischer

Sicht ein chronisches cervico-cephales und cervico-brachiales Syndrom, aus

neuropsychologischer Sicht leichte kognitive Defizite und aus psychiatrischer

Sicht eine Neurasthenie. Aufgrund der somatisch-neurologischen Diagnose sei

eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (bis maximal 30 %) ableitbar.

Aufgrund der leichten kognitiven Funktionsdefizite sei eine Arbeitsunfähigkeit

von 20 % adäquat. Hier gelte es festzuhalten, dass die kognitiven Defizite

Folge der chronischen Schmerzen seien, wie sie aus somatisch-neurologischer

Sicht berücksichtigt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin zu mehr als 80 % arbeitsunfähig. Die mehr als 80 %

ergäben sich, weil die Beschwerdeführerin in der 20%igen Tätigkeit, in der sie

arbeite, dies in quasi geschätzten Bedingungen tue, wie aus dem psychiatrischen

Teilgutachten hervorgehe. Somit müsse die Arbeitsfähigkeit aus

interdisziplinärer Sicht mit 80 % eingestuft werden, was der

gutachterlichen Bemessung des Gutachtens des D.___ entspreche (IV-Nr. 362 S. 49;

Hauptgutachten S. 25 unten). Zum Verlauf wird erklärt, in den ersten Jahren

seien die somatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden; nun habe durch die

Chronifizierung der Beschwerden wohl eine Umgewichtung stattgefunden, in dem

Sinne, dass nun die psychischen Beschwerden im Vordergrund stünden (IV-Nr. 362

S. 53; Hauptgutachten S. 29).

8.4

Dem neurologischen

Privatgutachten von Dr. med. N.___, Begutachtungsinstitut L.___ vom 1. März

2012.

(IV-Nr. 429 S. 3 ff.) lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:

Chronische ondulierende,

belastungsabhängige Nacken-, Schulter- und Hinterhauptschmerzen (chronisches

cervicocephales und cervicobrachiales Syndrom, ICD-10 M53.0 und M53.1) mit

pseudoradikulären Ausstrahlungen in den rechten Arm, mit rechtbetonten

myofaszialen Begleiterscheinungen, Konzentrationsstörungen und

schmerzabhängiger Dysphorie, unter chronischer Opiatanalgesie.

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

Intermittierende rechtsseitige

Hemikranie ohne begleitende autonome Störungen

Andere Diagnosen:

− Hyperlipidämie, therapiebedürftig

− Nikotinabusus

In der Zusammenfassung führt der

Gutachter aus, 14 Jahre nach dem Unfall bestehe ein stabiler gesundheitlicher

Zustand, der geprägt sei durch rechtsseitige Kopfschmerzen, rechtsbetonte

belastungsabhängige myofasziale Schmerzen in Schultergürtel und Nacken, die

durch eine stabile Morphineinnahme unter Kontrolle gehalten würden, was der

Beschwerdeführerin die Ausübung einer beschränkten Arbeitsfähigkeit und Erledigung

der Hausarbeiten ermögliche. Medizinisch-theoretisch, also unter Ausschluss der

nicht-beruflichen Tätigkeiten – vor allem der Hausarbeiten – sei der

Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit innerhalb

ihres Fähigkeits- und Fertigkeitsspektrums zu 50 % zumutbar. Eine höhere

Belastung sei angesichts des Schmerzpegels, trotz Opiatanalgesie, und der bei

chronischen Schmerzen verstärkten Ermüdbarkeit nicht zumutbar. Unter

Berücksichtigung ihrer ausserberuflichen Arbeiten (vorwiegend des Haushalts,

der Therapien und Übungen) sei der Beschwerdeführerin eine 40%ige-Tätigkeit

zumutbar. Die Prognose sei nach 14 Jahren nicht günstig. Berufliche und

therapeutische Massnahmen könnten die Erhaltung des Zustandes stützen, eine

wesentliche Abnahme der Schmerzen und dadurch ermöglichte Zunahme der

Arbeitsfähigkeit sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Die laufenden

Therapien – Osteopathie, Kraniosakraltherapie, Dehnung, Fitness, Durchführung

eines Heimprogramms – seien richtig, sollten aber noch vermehrt auf punktuelle formale

Therapien zugunsten eigenverantwortlich durchgeführter Heimübungen ausgerichtet

werden (IV-Nr. 429 S. 20; Gutachten S. 18).

8.5

Dr. med. J.___, Allgemeine

Medizin FMH, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2012

(IV-Nr. 431) fest, es habe sich an der medizinischen Situation seit dem

Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 13. September 2006 nichts

verändert. Psychisch sei die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Somatisch

klage sie weiterhin über Schmerzen, die durch keine strukturellen Veränderungen

erklärbar seien. Im Neurostatus des Gutachtens des Instituts L.___ würden

unauffällige Hirnnerven, normale Reflexe, normale Motorik und normale

Sensibilität beschrieben. Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

sei ein «chronifiziertes Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am

9.

Oktober 1997». Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuen Gutachten

vom 1. März 2012 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) basiere auf einer anderen

Interpretation längst bekannte Befunde und auf der subjektiven

Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin. Eine erneute Abklärung sei nicht

notwendig.

8.6

Dr. med. N.___ legte in einer

Replik vom 18. September 2012 (IV-Nr. 441 S. 54 ff.)

zusammengefasst dar, es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit einem somatischen

Kern und fehlenden augenscheinlich relevanten psychogenen oder sozialen

Ursachen. Die chronischen Schmerzen stellten eine Krankheit dar von

alltagsrelevantem Ausmass und einschneidenden Leistungseinbussen, trotz

Opiatanalgesie. Seine Interpretation der Arbeitsfähigkeit stelle keineswegs

eine Verschiebung des Blickwinkels auf die Gesundheitsstörung der

Beschwerdeführerin dar, sondern eine Erweiterung basierend auf neuen

Informationen und der Beschäftigung mit der Frage, welcher Mechanismus geeignet

wäre, eine schmerzbedingte Leidensgeschichte von mehr als zehn Jahren Dauer zu

begründen.

8.7

Aufgrund der fachärztlich

orthopädischen Sprechstunde vom 8. August 2013 hielt Dr. med. AB.___, FMH orthopädische

Chirurgie, Sportmedizin DGSP, im Bericht vom 9. August 2013 folgende

Diagnosen fest (IV-Nr. 476 S. 3 f.):

1.

Sternosymphysales Syndrom mit

Schulterdezentrierung

Verkürzung M. pectoralis

beidseits R > L

thorakaler Hyperkyphose mit

Hypomobilität

Kopfprotraktion mit

cervicothorakaler Stufenbildung (35 °)

2.

Zervicospondylogenes Syndrom mit

Zervicocephalgien

Befund: Inklinationshaltung der

Wirbelsäule, Kopfprotraktion und Schulterprotraktion mit massiver Verkürzung

der mm.pectorales beidseits (malor et minor). Bei

Reklinations-Aussenrotationsbewegungen der Schulter massive Schmerzverstärkung

pectoral mit Ausstrahlung in den Brustkorb (intercostale Muskelgruppen),

thorakale Myogelosen der Scapula-zentrierenden Muskulatur, Hyperkyphosierung

der BWS (43 ° in der segmantalen Wirbelsäulenmessung – Norm bis 35 °)

mit massiver Hypomobilität (ROM Inklination / Reklination 22 ° –

Norm 40 – 70 °, ROM der Rotationen 25 – 30 ° R/L

– Norm bis 60 °). Verkürzung der Gerad- und Schrägsysteme der

Bauchmuskulatur, funktionelle lnsuffizienz des M. iliopsoas und der

pelvitrochanteren Hüft-AR mit Kneeing in der Beinachse, Rückfüsse beidseits im

Sinne des Valgus instabil.

Procedere: Beginn einer

Haltungsoptimierung mittels Spiraldynamik. Parallel Osteopathie in grösseren

Abständen weiterführen. Gegebenenfalls Erneuern der radiologischen Diagnostik

(MRI cervical), falls keine Besserung der Beschwerden eintrete. Parallel sei

über die Durchführung einer Neuraltherapie zur vorübergehenden Entspannung der

massiv schmerzhaften Muskelgruppen zu diskutieren.

8.8

Im «Verlaufsbericht

Psychotherapeutische Behandlung» vom 7. November 2013 (IV-Nr. 481)

hielt Dr. med. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

Rezidivierende depressive

Störung, seit 2000

Chronisch rezidivierendes,

posttraumatisches zerviko-vertebrales, zerviko-spondylogenes und

zerviko-cephales Syndrom rechts

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seit 2000 zu

71.

% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es

seien berufliche Massnahmen angezeigt. Im November 2002 habe eine erste, im

Jahr 2000 begonnene Psychotherapiephase bei gutem psychischen Befinden und

erträglicher antidepressiver Therapie abgeschlossen werden können (vgl. dazu

IV-Nrn. 434 f.). Nun sei die Behandlung am 7. Oktober 2013 wieder

aufgenommen worden. Wegen Kopf-, Nacken-, Schulter- und Armschmerzen seien nur

körperlich unbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger Veränderung der

Körperposition möglich. Solche seien der Beschwerdeführerin stundenweise nach

Massgabe der Beschwerden zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit. Arbeiten am Computer von längerer Dauer und Tätigkeiten,

die Krafteinsatz der oberen Extremitäten verlangten, seien nicht zumutbar. Das

Ausmass und die Art der geeigneten Tätigkeit müssten genauer abgeklärt werden.

8.9

Der von der Beschwerdegegnerin

mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin eingesetzte psychiatrische

Gutachter Dr. med. P.___ gelangte in seinem Gutachten vom 26. Dezember

2014.

(IV-Nr. 494.1) zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (psychisch, S. 28):

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F45.4)

Sonstige phobische

Störungen mit Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.8)

Ängstlich vermeidende,

abhängige und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1).

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

DD Ängstlich vermeidende

Persönlichkeitsstörung

Aus der Sicht seines Fachgebietes liege

gesichert eine chronifizierte Schmerzfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung

vor. Er gehe allerdings davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine

Angstentwicklung eingegangen sei im Sinne einer sonstigen phobischen Störung

mit Vermeidungsverhalten und dass weniger die Depressivität im Vordergrund der

Problematik stehe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin gesichert nicht

depressiv, auch nicht leicht depressiv. Es müsse von einem remittierten

depressiven Zustand ausgegangen werden. Wenn der Verlauf und die eigene

Untersuchung zusammen gewertet würden, komme er, der Gutachter, klar zum

Schluss, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Angstentwicklung eingestellt

habe, bei bereits vorbestehender, selbstunsicherer und ängstlicher

Persönlichkeit mit gewissen abhängigen Zügen. Zumindest habe sie klinisch

starke Hinweise auf ängstlich vermeidende Verhaltensweisen und Einstellungen

gezeigt, höre man doch bei chronifizierten Schmerzpatienten, selbst bei

Menschen, die ein HWS-Schleudertrauma durchgemacht hätten, praktisch nie die

Aussage «der Kopf könnte abfallen, wenn ich nicht aufpasse.» (S. 34). Auch

zeige die Beschwerdeführerin eine gewisse hypochondrische Tendenz mit

Krankheitsbefürchtungen, was sich auch mit der Krebserkrankung in der Familie,

ihrer eigenen Verarbeitung der Melanomerkrankung am Rücken erklären lasse. Die

Beschwerdeführerin sei im Laufe der Jahre deutlich ängstlicher geworden, habe

diverse Ängste entwickelt, habe zunehmend zu vermeiden begonnen und sei auch

heute im Vermeidungsverhalten ziemlich gefangen. Es müssten gesichert

ängstlich-vermeidende, abhängige und selbstunsichere Persönlichkeitszüge

angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei rasch beeindruckbar. Wegen der

nicht erfolgten Schmerzfreiheit trotz diversen Therapien seit dem Unfall 1997

sei sie gedanklich und im Erleben darauf fixiert, dass dieser Unfall für ihren

gesamten Beschwerdekatalog, d.h. die Schmerzen und die raschere Ermüdbarkeit,

die Blockierungen, die erschwerte Fähigkeit, neue Ziele zu setzen und sich

aufzuraffen, verantwortlich gemacht werden müsse.

Gesamthaft könne davon ausgegangen

werden, dass der Unfall 1997 zu vielen unspezifischen Symptomen und

chronifizierten Schmerzen geführt habe, mit denen die Beschwerdeführerin

aufgrund der selbstunsicheren und ängstlichen Persönlichkeitsanteile nicht mehr

adäquat zurechtgekommen sei und retrospektiv aus etwas unklaren Gründen 1998

bis 2001 den beruflichen Einstieg nicht geschafft habe. Möglicherweise seien

bereits damals die Ängste stärker gewesen, wobei die Beschwerdeführerin

gesichert nicht jemand sei, die mit den Ängsten hausieren und versuchen würde, damit

zu Rentenleistungen zu gelangen. Trotzdem sei davon auszugehen, dass die

auffälligen ängstlichen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge wesentlich

dazu beigetragen hätten, ebenso die Angstneigung der Beschwerdeführerin mit

phobischem Vermeidungsverhalten, dass sich ein chronifizierter psychischer

Komplex eingestellt habe, der mal depressiv, mal neurasthenisch, mal ängstlich

diagnostiziert werde (S. 35).

Der Gesundheitszustand habe sich

tendenzmässig seit 2014 verbessert. Seit 1997 bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer dem Leiden

angepassten Tätigkeit. Relevant sei, dass 2002 erstmals psychische Beschwerden

genannt worden seien, im Sinne einer Depressivität, die sich im Laufe der Zeit

gebessert, aber auch wieder verschlechtert habe. Es werde von einem Rückfall

2013.

gesprochen mit sozialem Rückzug und zunehmenden Ängsten. Es sei davon

auszugehen, dass 2012 bis 2013 vorübergehend wieder eine Krise eingetreten sei,

die einige Monate gedauert habe. Ab 2014 sei es wieder zu einer leichten

psychischen Besserung gekommen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung könne nur eine

geringe psychiatrische Einschränkung und Krankheit festgehalten werden,

weswegen davon auszugehen sei, dass ab Gutachtensdatum eine 60%ige

Arbeitsfähigkeit wieder zumutbar wäre. Vorgängig müsse eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (S. 37). Die kognitive

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin reiche aus, dass sie leichte

Büroarbeiten ohne dauernde Bildschirmarbeit verrichten könne. Als Ableserin müsse

sie auch mit Zahlen hantieren können, müsse diese notieren und richtig ablesen

können, was ihr gelinge. Auch als Prüfungsaufsicht müsse sie eine kognitive

Leistungsfähigkeit erbringen, was ihr gelinge. Es ist ihr zumutbar, ein 60%iges

Arbeitspensum in diesen Anforderungsprofilen anzunehmen.

Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit verbessert werden. So

wäre eine Angsttherapie mit gezielter Verhaltenstherapie und Inventaraufnahme

des Angstrepertoirs der Beschwerdeführerin dringend angezeigt. Auch die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Antidepressiva entweder mit

Nebenwirkungen reagiere oder solche nicht benötige, spreche dagegen, dass es

sich um ein reines depressives Geschehen handle. Die Ängste seien im

Vordergrund. Berufliche Massnahmen seien wohl nicht mehr notwendig. Sie wären

medizinisch jedoch zumutbar, falls die Beschwerdeführerin eine Umschulung

wünsche. Vom Alter her sei sie allerdings bereit 51 Jahre alt, was natürlich

eine berufliche Rehabilitation deutlich erschwere (S. 38).

8.10

In ihrem psychiatrischen

Privatgutachten vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 533) stellte Dr. med. S.___,

Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden psychiatrischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48):

Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Verkehrsunfall am 9. Oktober

1997.

Andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

Leichte kognitive Störung

(lCD-10 F06.7)

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (lCD-10 F45.4) mit Somatisierungstendenzen

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (lCD-10 F33.0)

Agoraphobie (lCD-10 F40.0)

Der Umfang der aktuellen

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage 20 %. Dies gelte auch

für eine angepasste Tätigkeit (S. 64; Gutachten S. 62). Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei bedingt durch die Ausbildung

verschiedener psychischer Störungsbilder auf dem Boden einer anhaltenden

posttraumatischen Persönlichkeitsänderung (S. 48; Gutachten S. 46). Es

bestehe eine ausgeprägte Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Störungen.

Mit grösster Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass sich die

Posttraumatische Belastungsstörung in Form einer anhaltenden

Persönlichkeitsänderung chronifiziert und die weitere psychische Gesundheit der

Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass negativ bestimmt habe. Auf dem Boden

der Persönlichkeitsänderung hätten sich insbesondere in Zusammenhang mit

sozialen und beruflichen Belastungen psychopathologische Symptome der

Depressivität und der Angst sowie Somatisierungssymptome entwickelt, die den

obengenannten Krankheitsbildern (Posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10

F43.1] nach einem Verkehrsunfall am 9. Oktober 1997, andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [ICD-10 F62.0], leichte kognitive

Störung [ICD-10 F06.7], anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]

mit Somatisierungstendenzen, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode [ICD-10 F33.0], Agoraphobie [ICD-10 F40.0]) entspreche

(S. 60 f.; Gutachten S. 48 f.).

Aus psychiatrischer Sicht werde eine

kontinuierlich und regelmässige psychotherapeutische Behandlung das

gegenwärtige gesundheitliche Befinden wenn nicht verbessern, so doch zur

Stabilisierung auf dem jetzigen Niveau beitragen können. Auch könne angenommen

werden, dass eine solche Psychotherapie ein Stück weit verhindern werde, dass

das Risiko einer gesundheitlichen Verschlechterung in Zukunft erheblich

ansteige (S. 61; Gutachten S. 59).

Aus gutachterlicher Sicht sei von

weiteren Wiedereingliederungsmassnahmen abzusehen. Aufgrund der oben

geschilderten Einschränkungen bestehe keine entsprechende Zumutbarkeit, die

erwähnten Symptome mit Willensanstrengung zu überwinden. Vielmehr sei davon

auszugehen, dass bei entsprechender Willensanstrengung der Beschwerdeführerin

die Symptomatik im Sinne einer Überforderung zunehmen werde. Insofern sei davon

auszugehen und auch durch die bisherigen Erfahrungen bereits bestätigt, dass

Wiedereingliederungsversuche zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

führen würden (S. 62).

8.11

Der Administrativgutachter Dr. med.

P.___ äusserte sich am 3. April 2017 (IV-Nr. 543) zum soeben

zitierten Privatgutachten von Dr. med. S.___ vom 14. Dezember 2016. Dieses

sei gesamthaft weder umfassend noch schlüssig, oder in seinen

Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Ausserdem werde von einer falschen

diagnostischen Annahme ausgegangen (S. 13 unten). Das ganze Gutachten gehe

von falschen Voraussetzungen aus, indem die Gutachterin eine PTSD und eine

andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung annehme (S. 5).

Auch sonst gebe es an diesem Gutachten sehr viel zu bemängeln. Die Gutachterin

mache zwar einen Aktenauszug, dann eine Beurteilung, dann kämen viele Seiten

nur kopierte Passagen. Dabei gehe sie in der Diskussion und Beurteilung

überhaupt nicht auf die zitierte Aktenlage ein, diskutiere auch nicht, ob

überhaupt je nach dem Unfall in den Echtzeitdaten psychische Hinweise

vorgelegen hätten, die auf eine traumatische Diagnose hinweisen würden. Dies

müsse nämlich klar verneint werden (S. 5 unten).

8.12

Die Privatgutachterin Dr. med. S.___

ging in ihrem Schreiben vom 31. August 2017 (Urkunde Nr. 4), welches

zwar nach der Verfügung vom 3. August 2017 verfasst wurde, aber noch den

relevanten Zeitraum betrifft, auf die soeben zitierte Stellungnahme von Dr.

med. P.___ vom 3. April 2017 ein. In ihren abschliessenden Bemerkungen

hielt sie fest (S. 7 f.), Dr. med. P.___ versäume ein übergreifendes

Verständnis der verschiedenen Krankheitssymptome und Einschränkungen der

Beschwerdeführerin. In seinem Gutachten stelle er zusätzlich zur anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) die Diagnose einer Angststörung im

Sinne einer Phobie mit Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.8) wie auch von

ängstlich vermeidenden, abhängigen und selbstunsichere Persönlichkeitszügen

(ICD-10 F73.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4).

All diese Diagnosen wiesen auf erhebliche psychische Probleme hin. Dr. med. P.___

verzichte aber auf eine schlüssige, gutachterliche Beurteilung, innerhalb

welcher er die Entstehung der von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar

begründe. Er schreibe lediglich: «dass der Unfall 1997 zu vielen unspezifischen

Symptomen (Anmerkung der Gutachterin: eine depressive Störung oder eine Phobie

seien keine unspezifischen Symptome) und chronifizierten Schmerzen geführt

habe, mit denen die Beschwerdeführerin aufgrund der selbstunsicheren und

ängstlichen Persönlichkeitsanteile nicht mehr adäquat zurecht gekommen sei und

retrospektiv aus etwas unklaren Gründen 1998 bis 2001 den beruflichen Einstieg

nicht geschafft habe.» Im Gutachten von Dr. med. P.___ fehle eine

psychiatrische Erklärung für diese «unklare» Entwicklung vollständig, sodass

der gesamte Krankheitsverlauf undurchsichtig und unklar erscheine.

9.

9.1

Im Rückweisungsurteil vom

10.

Mai 2013 wies das Versicherungsgericht auf die Möglichkeit hin, eine

Rentenanpassung in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zu

prüfen. Die Beschwerdegegnerin schlug in der Folge diesen Weg ein. Im Rahmen

des Revisionsgesprächs vom 2. August 2013 (vgl. IV-Nr. 471) machte

die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich

verschlechtert, sie leide an einer depressiven Episode, und verlangte eine

psychiatrische Abklärung. Dies ändert aber nichts daran, dass die Rente

ursprünglich wegen eines zervico-zephalen und zervicospondylogenen Syndroms

rechts bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma respektive wegen des «typischen»

Beschwerdebildes nach einer spezifischen HWS-Verletzung zugesprochen wurde

(vgl. E. II. 7.1 und 7.2 hiervor). Auch im kurz nach dem Revisionsgespräch

eingereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, der die Beschwerdeführerin

schon im Unfallzeitpunkt 1997 behandelt hatte, lautete die Diagnose weiterhin

in diesem Sinne (vgl. IV-Nr. 474 S. 14), ebenso im Bericht des durch diesen

beigezogenen Dr. med. AB.___ vom 9. August 2013 (IV-Nr. 476 S. 3).

Auch Dr. med. M.___, welche die (offenbar psychosomatisch orientierte)

Behandlung der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 wieder aufgenommen hatte, stellte

in ihrem Bericht vom 7. November 2013 (auch) die Diagnose eines

zerviko-vertrebralen, zerviko-spondylogenen und zerviko-cephalen Syndroms

(IV-Nr. 481). Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. P.___ vom 26. Dezember 2014 ein. Die

Beschwerdeführerin veranlasste ihrerseits eine psychiatrische Begutachtung

durch Dr. med. S.___ (Gutachten vom 14. Dezember 2016). Gutachtliche

Abklärungen in anderen Disziplinen fanden nicht statt. Wie schon in der prozessleitenden

Verfügung vom 29. Oktober 2018 (A.S. 67 f.) dargelegt wurde, setzt eine

Prüfung gemäss den Schlussbestimmungen nach der Rechtsprechung in der Regel

eine neue polydisziplinäre Begutachtung voraus (BGE 139 V 547 E. 10.2

S. 569). Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche im vorliegenden Fall

entbehrlich gewesen sein sollte. Da keine polydisziplinäre Begutachtung

stattgefunden hatte, musste das Versicherungsgericht eine solche veranlassen.

9.2

Im Beschwerdeverfahren wurde das

Gutachten der Begutachtungsstelle T.___ vom 14. August 2019 (A.S. 89 ff.)

eingeholt.

9.2.1

Der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. AC.___, Facharzt Innere Medizin, Rheumatologie, führt in

seinem Teilgutachten aus (A.S. 142 ff.), zusammenfassend bestehe ein

posttraumatisches chronifiziertes, vorwiegend facettogen-myofaszial induziertes

cervicospondylogenes, selten cervicocephales Syndrom deutlich rechtsbetont mit

ausgeprägten myofaszialen rechtsbetonten Befunden des Trapezius und der

rechtsseitigen Suboccipitalmuskulatur. Bei gleichzeitig fehlenden erklärenden

strukturellen Pathologien bildgebend seien damit die Befunde im Wesentlichen

auf Funktionsstörungen zurückzuführen. Für die Beschwerden auslösend sei ein

unerwartet einwirkender schräg-frontaler Zusammenstoss mit einem LKW, der mit

50.

– 60 km/h gefahren sei. Dies reiche aus, um eine relevante

Rotations-, Translations- und Retroflexionsbewegung der HWS hervorzurufen. Die

verbleibenden Beschwerden könnten nur interdisziplinär, unter Integration der

rheumatologischen, arbeitsmedizinischen, psychiatrischen und neurologischen

Begutachtung, gewertet werden (A.S. 156).

9.2.2

Der neurologische Teilgutachter

Dr. med. AD.___, Facharzt Neurologie, hält in seinem Teilgutachten vom

12.

August 2019 (A.S. 162 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim

Unfall vom 9. Oktober 1997 ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule

zugezogen. In den darauf folgenden, durch verschiedene Ärzte aus

unterschiedlichen Fachdisziplinen durchgeführten körperlichen Untersuchungen

seien keine relevanten Schäden am Bewegungsapparat festgestellt worden.

Ergänzend habe sich in der Zusatzdiagnostik (Röntgen HWS, CT HWS, MRT HWS und

MRT kraniozervikaler Übergang) kein über die Altersnorm hinausgehender oder die

Beschwerden erklärender pathologischer Befund ergeben. In der durch den

Gutachter durchgeführten neurologischen Untersuchung habe sich kein

Anhaltspunkt für eine Erkrankung von Gehirn, Rückenmark, Wurzeln, Plexus,

Nerven oder Muskulatur ergeben. Das Ausbleiben einer Besserung des

Schmerzsyndroms im Verlauf trotz fehlenden Nachweises einer relevanten

strukturellen Schädigung werde durch eine Schmerzverarbeitungsstörung erklärt.

Es bestehe keine gesundheitliche Einschränkung von berufsrelevanten Funktionen

aus seinem Fachgebiet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des 2017

diagnostizierten und 2018 behandelten Karpaltunnelsyndroms (A.S. 175 f.).

9.2.3

Dem psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. med. AE.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August

2019.

(A.S. 177) ist in der Beurteilung zu entnehmen, die Beschwerdeführerin

beschreibe harmonische und sichere Verhältnisse in der Ursprungsfamilie. Sie

schildere eine langjährige, stabile Beziehung zu ihrem Ehemann und anhaltend

gute Kontakte zu den Geschwistern. Dahingehend ergäben sich keine Hinweise für

eine tiefergreifende Störung in der Persönlichkeitsentwicklung oder eine

Persönlichkeitsstörung. Auf der Ebene der Persönlichkeit könne vom klinischen

Eindruck und mit Blick auf den Krankheitsverlauf allenfalls an das Vorliegen

einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom gedacht werden (ICD-10

F62.80). Allerdings fänden sich im ICD-10 keine klar definierten Kriterien für

dieses Krankheitsbild. Zugleich funktionierten wichtige Teilbereiche im Leben

der Beschwerdeführerin sehr gut. Sie lebe nach wie vor eine stabile

Partnerschaft, beschreibe eigentlich eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit seit

2014, beschreibe auch stabile familiäre und kollegiale Kontakte mit gemeinsamen

Interessen und auch Ferienplanung. Auf der affektiven Ebene fänden sich im

Längsverlauf mehrere subjektiv erlebte und behandelte depressive Episoden

(2002, 2013, ab 2018). In Summe bestehe im Längsverlauf eine rezidivierende

depressive Störung. Aktuell und im Querschnitt betrachtet imponiere eine

leichte depressive Episode (mit den Symptomen depressive Stimmung, gesteigerte

Ermüdbarkeit, wiederkehrende Gedanken an den Tod, Klagen über vermindertes

Konzentrationsvermögen, Schlafstörungen). Die körperlichen Beschwerden im

Bereich HWS / Nacken nach dem Unfall 1997 und in den Folgejahren

könnten aus psychiatrischer Sicht einer somatoformen Schmerzstörung zugeordnet

werden. Die seit etwa zwei Jahren bestehenden Beschwerden vor allen an den

Gelenken könnten aus psychiatrischer Sicht einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Diese diagnostische

Zuordnung überlappe sich und erweitere die Diagnose der somatoformen

Schmerzstörung. Allerdings bedürfe diese Einschätzung noch der

interdisziplinären Diskussion, da einzelne Schilderungen der Beschwerdeführerin

(morgendliche Steifigkeit in den Fingern, langsames auf Betriebstemperatur

kommen) auch an eine rheumatologische Symptomatik im engeren Sinn denken

liessen. Die subjektiv vordergründige Problematik der reduzierten

Belastbarkeit, respektive die Erschöpfung und notwendig lange Erholung nach der

Arbeitstätigkeit und die reduzierte Stresstoleranz könnten retrospektive einer

Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zugeordnet werden. In Bezug auf den Längsverlauf sei

anzunehmen, dass sich diese Einschränkungen verbessert hätten. Aktuell

bewältige die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von ca. 25 % und traue

sich eigentlich auch eine Steigerung um weitere 20 % zu. Die aktuell noch

weiterhin erlebte reduzierte Stresstoleranz mit der subjektiv erhöhten

Fehleranfälligkeit sowie die erhöhte Erschöpfbarkeit und lange Erholungszeit

könnten diagnostisch nicht ganz eindeutig zugeordnet werden. In klinischen

Kontext imponierten während der Exploration keine höhergradigen kognitiven

Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin habe Konzentration und Aufmerksamkeit

über die Dauer der Exploration gut halten können. Einerseits bestünden aber

noch Symptome einer depressiven Störung mit anhaltenden Einschlafstörungen und

daraus resultierend eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Gleichzeitig

bestünden sicherlich auch hohe Leistungsansprüche und gleichzeitig die Angst,

den als sehr wichtig erlebten Job nicht weiter machen zu können, die durch die

gegebene Konstellation mit der Tätigkeit auf Stundenlohnbasis und jährlich

neuen Arbeitsverträgen bedingt sei. Andererseits bestehe sicherlich eine

anhaltende Selbstlimitierung mit einer hohen Überzeugung, nur eingeschränkt

leistungsfähig zu sein. Diese Symptomatik bestehe sicherlich chronifiziert über

viele Jahre. Dazu seien aber seit ca. zwei Jahren die Beschwerden in den

Gelenken gekommen, die diagnostisch nicht eindeutig hätten zugeordnet und aus

Sicht der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verbessert werden können. Diese

Konstellation habe sicher auch das generelle Stressniveau erhöht und auch Angst

und Sorgen vor weiterer Verschlechterung getriggert. Die psychische

Verschlechterung seit 2018 erkläre sich für die Beschwerdeführerin subjektiv ja

auch recht klar reaktiv auf die seit vielen Jahren dazu gekommenen Schmerzen im

Bereich der Gelenke. Differentialdiagnostisch könne bezüglich dieser subjektiv

erlebten Einschränkungen an das Fortbestehen der Neurasthenie gedacht werden.

Jedoch liessen sich die Einschränkungen auch durch ein Mischbild aus der

affektiven Störung sowie dem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und

psychischen Faktoren erklären, so dass diese diagnostischen Zuordnungen

verwendet würden. Zusätzlich bestehe seit vielen Jahren eine Agoraphobie,

welche die Beschwerdeführerin recht typisch beschreibe, die aber den Alltag und

die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Zur gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit

führt der Gutachter aus, seit mindestens Sommer 2018 tangierten die Symptome

der leichten depressiven Störung (mit den wesentlichen Symptomen depressive

Stimmung, gesteigerte Ermüdbarkeit, Klagen über vermindertes

Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen) sowie die seit etwa zwei Jahren

durch neue Symptome intensiver gewordene chronische Schmerzstörung die

Arbeitsfähigkeit. Wesentlich dabei seien reduzierte Belastbarkeit, Resistenz

und Robustheit, sowie der erhöhte Erholungsbedarf. In einer angepassten

Tätigkeit respektive in Tätigkeiten ähnlich zu jener, welche die

Beschwerdeführerin aktuell zu ca. 25 % ausübe, bestehe aus psychiatrischer

Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bezogen auf die Situation im Jahr

2017.

erklärt Dr. med. AE.___, vor dem Auftreten der gelenksbetonten

Beschwerden ab 2017 und der affektiven Verschlechterung spätestens ab Sommer

2018.

sei die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt etwas

höher gewesen, bei ca. 60 %. Zum weiteren Vorgehen empfiehlt er, die

ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beizubehalten, dabei

aber die medikamentöse Behandlung auszuüben oder zu erweitern. Damit könne

theoretisch eine Verbesserung der affektiven Situation erreicht werden.

Zu den beiden früheren psychiatrischen

Gutachten äussert sich Dr. med. AE.___ wie folgt: Die Einschätzungen des

Administrativgutachters Dr. med. P.___ bezeichnet er grösstenteils als gut

nachvollziehbar. Dies gilt sowohl für die gestellten Diagnosen und die

Beschreibung des Verlaufs als auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von

60.

%. Einzig die Differentialdiagnose einer vermeidenden

Persönlichkeitsstörung lässt sich nach der Beurteilung des Gerichtsgutachtens

angesichts der unauffälligen Anamnese und Biographie vor dem Unfall von 1997

nicht nachvollziehen. Demgegenüber bezeichnet er die Einschätzungen der

Privatgutachterin Dr. med. S.___ in wesentlichen Teilen als nicht gut

nachvollziehbar. Insbesondere bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung

durch den Unfall ex anamnesem und im Hinblick auf die ICD-10-Kritierien nicht.

Dasselbe gelte für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (maximal 20 %)

könne nicht nachvollzogen werden. Bei der die Beschwerdeführerin seit September

2018.

behandelnden Psychiaterin Dr. med. AF.___ (vgl. A.S. 123 und 133;

Gerichtsgutachten Grunduntersuchung S. 11 und 21), welche der

Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 ein Arztzeugnis über eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausstellte (Urkunde 11 der Beschwerdeführerin;

ebensolche Zeugnisse wurden auch am 11. März 2019 [bis 15. März 2019] und

am 4. April 2019 [vom 1. bis 30. April 2019] ausgestellt, vgl. IV-Nrn. 616 – 618),

versuchten die Gutachter ergänzende Angaben einzuholen; die Anfrage blieb aber

trotz Erinnerung unbeantwortet (vgl. A.S. 124; Teilgutachten

Grunduntersuchung S. 12). Diesen Attesten, die keine Begründung enthalten,

ist kein Beweiswert beizumessen.

9.2.4

In der Gesamtbeurteilung, welche

durch alle vier Teilgutachter (inkl. den fallführenden Gutachter Dr. med. AG.___,

Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin) unterzeichnet wurde, nennen

die Gutachter als strukturelle Diagnosen einen Zustand nach Verkehrsunfall mit

Schräg-Frontalzusammenstoss am 9. Oktober 1997 (ICD-10 F44.5), einen

Zustand nach chirurgischer Totalentfernung eines Melanoms 2005, einen Zustand

nach Hysterektomie und Ovarektomie, einen Zustand nach Operationen eines

Karpaltunnelsyndroms an beiden Händen 2018 sowie beide Knie mit beginnender

Arthrose und Chondrokalzinose. Als klinische und syndromale Diagnosen werden

eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine

rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode, sowie ein

rechtsbetontes zervikovertebrales, selten zerviko-zephales und zerviko-scapuläres

Schmerzsyndrom aufgeführt. Weiter halten die Gutachter fest, die

Beschwerdeführerin beklage Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie seit

in ein paar Jahren bestehende Schmerzen in beiden Händen und in beiden Knien,

sowie auch einen schmerzbedingten Kraftverlust in beiden Händen und Knien.

Allgemein beklage sie eine generelle Müdigkeit, eine labile, bisweilen stark

herabgestimmte Befindlichkeit, ein rechtsbetontes Ohrensausen, Gewichtsverlust

seit einem Jahr, ein um 30 − 60 Minuten verzögertes Einschlafen,

Herzklopfen und manchmal «Trümmel» bei zu tiefem Blutdruck. Weiter gebe die

Beschwerdeführerin an, unter Belastung komme es zu

Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Fehleranfälligkeit. Zu den erhobenen

Befunden aus der allgemeinmedizinisch-arbeitsmedizinischen Untersuchung durch

Dr. med. AG.___ wird erklärt, es hätten sich keine Lokalbefunde von Relevanz

ergeben. In der allgemeinen Beobachtung seien ein leicht gesteigertes

Mitteilungsbedürfnis, eine leicht herabgestufte Grundstimmung sowie ein leicht

vermehrter psychomotorischer Antrieb festgestellt worden. In der

rheumatologischen Untersuchung hätten sich diagnoserelevante Befunde im Kopf-,

Nacken- und Schulterbereich sowie in beiden Knien ergeben. Es handle sich um

Schmerzangaben bei der Beweglichkeitsprüfung und um den Nachweis eines

minimalen Gelenksergusses. Insgesamt seien die daraus abzuleitenden

Einschränkungen von intermediärer Relevanz, das heisst per definitionem weder

erheblich noch wesentlich. In der neurologischen Untersuchung hätten keine

diagnose- oder funktionsrelevanten Befunde erhoben werden können. In der

psychiatrischen Untersuchung sei die durch die Schmerzen ausgelöste Störung der

Befindlichkeit und der Konzentration im Vordergrund gestanden. Die von der

physiologischen Norm abweichenden psychiatrischen Befunde – leicht umständlich

im formalen Denken, tendenziell gedrückter Affekt – seien mit einer leichten

depressiven Beeinträchtigung verbunden, welche in ihrer Relevanz als leicht

einstufen sei. Im Gegensatz dazu habe die subjektive Einschätzung (im SDS-Test)

durch die Beschwerdeführerin eine schwere Depression ergeben. Seit 2017,

respektive zum gegenwärtigen Zeitpunkt, stünden die Depression, die Beschwerden

im Zusammenhang mit der Schmerzstörung sowie die neu aufgetretenen Hand- und

Kniebeschwerden zur Diskussion. Auf der Ebene der somatischen Komplexfunktionen

sehe man heute eine leichte, aber nicht wesentliche Beeinträchtigung. Schwere

Lastenhandhabungen und überwiegendes Arbeiten im Stehen seien zu vermeiden. Bei

den psychischen Grundfunktionen gingen die Gutachter von vorzeitigen

Ermüdungszuständen der Aufmerksamkeit unter kognitiver Beanspruchung aus. Dies

bewirke einen erhöhten Erholungsbedarf. Interdisziplinär seien die Gutachter

aufgrund der auch noch am Nachmittag gut erhaltenen Aufmerksamkeit zum Schluss

gelangt, dass der erhöhte Erholungsbedarf erst in der zweiten «Schichthälfte»

beginne, also heute etwa 40 % betrage. Da die behandelnde Entourage

relativ früh von einem unbehandelbaren chronischen Zustand ausgegangen sei und

immer noch von einem solchen ausgehe, seien auch für die Beschwerdeführerin

selbst Trainingsoptionen und damit auch kognitive Verbesserungseffekte kein

Thema gewesen. Im Gespräch mit den Gutachtern habe sie nun neuere, selbst

entwickelte Perspektiven aufgezeigt, eine Steigerung ihrer Kapazität respektive

ihres Tätigkeitspensums anzustreben und zu erreichen. Sie erziele ja auch schon

jetzt für ihre Einsätze einen Leistungslohn. Gegenwärtig gingen sie, die

Gutachter, bei der Beschwerdeführerin von einem erhöhten Erholungsbedarf von

etwa 40 % einer Arbeitsschicht aus, wobei diese optimalerweise in zwei

Blöcke von je etwa 2,5 Stunden mit einer angemessenen Mittagspause aufgeteilt

werden sollte. In diesem zeitlichen Umfang sähen sie keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Sie wiesen aber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in

den letzten 20 Jahren nicht mehr in ihrem Beruf und nicht mehr in diesem Umfang

gearbeitet habe und somit auf eine Einarbeitungszeit in einem beschützenden

Rahmen (im Sinne frei wählbarer Pausen und kurzfristiger Arbeitsanforderungen

vor einem relativ nahen Planungshorizont) angewiesen sei. Aufgrund der

Untersuchungen schlössen die Gutachter langfristig auf eine qualitativ

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei einem Pensum von 60 %. Was die rückblickende

Beurteilung anbelangt, seien im Verlauf in den Jahren 2002 und 2013 zwei

erhebliche und behandlungsbedürfte depressive Episoden ausgewiesen, welche in

der Anfangsphase wahrscheinlich zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

geführt hätten. Nach deren Abklingen, das erste Mal innerhalb von zwei Jahren,

das zweite Mal wahrscheinlich innerhalb weniger Monate, habe die

Arbeitsfähigkeit wieder den Grad der oben aufgezeigten Basislinie erreicht. Abschliessend

wird festgehalten, das interdisziplinäre Gutachten sei von den vier Fachärzten

in mehreren Schritten auf dem Korrespondenzweg sowie mündlich entwickelt

worden. Wo sich bei gewissen Fragen Abweichungen von den Teilgutachten ergäben,

seien diese im Konsensprozess erarbeitet und begründet worden.

9.2.5

Die Gutachter gingen auch der

Frage nach, ob es nach der Verfügung vom 3. August 2017 zu einer

Verschlechterung gekommen sein könnte. Zu diesem Zweck gelangten sie an den

Hausarzt Dr. med. E.___. Dieser teilte am 30. April 2019 mit (A.S. 216

f.), in den vergangenen neun Monaten seien heftige Schmerzen im Bereich des

Bewegungsapparates aufgetreten. Ein Verdacht auf Borrelien Arthritis habe sich

nicht bestätigt (vgl. A.S. 213 ff.). Am 23. Oktober 2018 fand eine

handchirurgische Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms statt (A.S. 205),

was im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. AD.___ behandelt wurde

(Teilgutachten, S. 13, A.S. 174, und S. 15, A.S. 176). Aus

rheumatologischer Sicht berichtete der behandelnde Facharzt Dr. med. AH.___ am

8.

Mai 2019 über eine Tendovaginitis stenosans (Schnappfinger) an beiden

Händen, eine Impingement-Symptomatik an beiden Schultern ohne klinisch

festgestellte Funktionseinschränkung und anamnestisch Knieschmerzen ohne

klinisch festgestellte Funktionseinschränkung. Er fügte an, die Röntgenbilder

hätten eine Chondrokalzinose mit Befall beider Knie gezeigt. Aus

rheumatologischer Sicht sei eine Therapie mit NSAR bei Bedarf bei akuten

Schüben indiziert. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (A.S. 206 f.).

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. AC.___ bezog diesen Bericht in seine

Beurteilung ein und gelangte zu einer schlüssigen Einschätzung (vgl.

Teilgutachten, S. 8, A.S. 149, und S. 16, A.S. 157). Die

Frage einer psychischen Verschlechterung wird in der Gesamtbeurteilung (vgl. E.

II. 9.2.4 hiervor) behandelt.

9.3

Das Gutachten der Begutachtungsstelle

T.___ vom 14. August 2019 basiert auf den vollständigen Vorakten und

persönlichen Untersuchungen durch die Gutachter, welche am 3. April 2019,

24.

April 2019 und 16. Mai 2019 stattfanden. Weiter erfolgte, wie sich dem

Gesamtgutachten entnehmen lässt, ein schriftlicher und mündlicher Austausch

zwischen den vier beteiligten Gutachtern, aus dem schliesslich der von ihnen

allen unterzeichnete Text resultierte. Gestützt auf die anlässlich der

Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung

mit den relevanten medizinischen Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und

begründet haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden wiedergegeben – mit

besonderer Ausführlichkeit im sehr sorgfältig erarbeiteten Teilgutachten über

die Grunduntersuchung durch den fallführenden Gutachter Dr. med. AG.___ (A.S.

113.

ff.) – und in die Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren

Stellungnahmen werden eingehend begründet. Das Gutachten ist sehr ausführlich,

in sich stimmig und enthält keine inneren Widersprüche. Es deckt hinreichend

sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die polydisziplinäre

Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.4

hiervor) vollumfänglich gerecht.

9.4

Zu prüfen bleibt, ob das

Gerichtsgutachten auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann.

9.4.1

Die verschiedenen Teilgutachten

sind je für sich allein genommen schlüssig und überzeugend. Es wird deutlich,

welche Befunde die Experten erhoben haben und gestützt auf welche Überlegungen

sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sind. Diese sind durchwegs plausibel.

Dasselbe gilt für die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung.

9.4.2

In den Kernaussagen besteht eine

Abweichung zwischen der Konsensbeurteilung, welche eine Arbeitsfähigkeit von

60.

% annimmt, und dem psychiatrischen Teilgutachten, welches für das Jahr

2017.

ebenfalls auf diese Grösse gelangt, für den Begutachtungszeitpunkt aber

von einer gewissen Verschlechterung und einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

ausgeht. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch auflösen: Wie sich dem

Gesamtgutachten respektive der Konsensbeurteilung, welche alle vier Gutachter

unterzeichnet haben, entnehmen lässt, wurde die davon abweichende Einschätzung,

welche auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % lautet, im Konsensprozess erarbeitet.

Dabei spielte die Feststellung eine entscheidende Rolle, dass die

Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin auch am Nachmittag noch erhalten war. Die

Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. AE.___ fand am 16. Mai 2019 ab

11.30

Uhr statt und dauerte mit zwei Pausen bis 14.10 Uhr (vgl. psychiatrisches

Teilgutachten, S. 12, A.S. 188). Am gleichen Tag um 14.00 Uhr

(bzw. wohl etwas später) begann das Abschlussgespräch mit dem fallführenden

Gutachter Dr. med. AG.___. Zuvor war die Beschwerdeführerin am 3. April

2019.

um 9.30 Uhr ebenfalls durch Dr. med. AG.___ sowie am 24. April

2019.

ab 11.30 Uhr durch den Neurologen Dr. med. AD.___ und ab 14.30 Uhr

durch den Rheumatologen Dr. med. AC.___ untersucht worden (vgl. Interdisziplinäres

Gutachten S. 4, A.S. 92). Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein,

wenn sich im Konsensprozess herausstellte, dass die vom psychiatrischen

Gutachter vermutete Erschöpfung nach den Feststellungen der beiden Mitgutachter,

welche die Beschwerdeführerin am Nachmittag untersuchten, nicht oder erst

später eingetreten war, was zu einer leichten Korrektur der attestierten

Arbeitsfähigkeit führte und die vom psychiatrischen Teilgutachter angenommene

Verschlechterung im Jahr 2018 relativierte. Die Abweichung vom psychiatrischen

Teilgutachter ist in diesem Sinn nachvollziehbar und plausibel. Was den Hinweis

anbelangt, der Arbeitsplatz müsse zurzeit beschützend ausgestaltet werden,

handelt es sich, wie aus den gutachterlichen Darlegungen deutlich wird, nicht

um eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern des Umstands, dass

die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr im aus medizinischer Sicht

möglichen Umfang von 60 % erwerbstätig war und eine ausgeprägte

Überzeugung entwickelt hatte, es bestehe eine wesentlich höhere

Arbeitsunfähigkeit. So wurde im interdisziplinären Gesamtgutachten unter

Ziff. 4.3.7 (A.S. 110) explizit darauf hingewiesen, dass «…die

Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren nicht mehr im Beruf und nicht mehr

in diesem Umfang gearbeitet (habe) und somit auf eine Einarbeitungszeit im

Dispositiv

beschützenden Rahmen angewiesen (sei)». Es handelt sich demnach beim

«beschützten Rahmen» nicht um eine – wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 (vgl. Protokoll) vorgebracht

– geschützte Werkstätte bzw. einen Schonarbeitsplatz, sondern um eine Folge der

Dekonditionierung der Beschwerdeführerin, die ihr ermöglichen soll, sich wieder

an einen Arbeitsplatz bzw. ein höheres Pensum zu gewöhnen.

9.4.3 Den Parteien wurde nach der

Einholung des Gerichtsgutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die

Beschwerdegegnerin äusserte sich am 4. September 2019 und hielt fest, das

Gerichtsgutachten gelange zu den gleichen Schlussfolgerungen wie der

Administrativgutachter Dr. med. P.___ (A.S. 224). Die Beschwerdeführerin

liess am 8. Oktober 2019 eine ausführliche Rechtsschrift einreichen

(A.S. 232 ff.), welche teilweise auf das Gutachten Bezug nimmt,

dessen Beweiskraft aber nicht bestreitet. Aus den Parteivorbringen ergeben sich

demnach keine Argumente, welche die Beweiskraft des Gutachtens infrage stellen

könnten. Auch die teilweise abweichenden medizinischen Stellungnahmen bilden

keinen Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

gutachterlichen Einschätzungen. Dies gilt namentlich für das Privatgutachten

von Dr. med. S.___. Die von ihr erstmals, abweichend von sämtlichen früheren

Stellungnahmen, gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung

und einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung lassen sich, wie Dr.

med. P.___ und Dr. med. AE.___ festgehalten haben, schwerlich mit den

entsprechenden Kriterien gemäss ICD-10 vereinbaren. Vor allem aber widersprechen

sie der in den früheren ärztlichen Berichten ausdrücklich oder sinngemäss

enthaltenen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe zunächst an einem

«typischen» Beschwerdebild nach spezifischer HWS-Verletzung gelitten und erst

deutlich später seien die rein psychischen Aspekte in den Vordergrund getreten

(vgl. z.B. die Ausführungen im Privatgutachten des Begutachtungsinstituts K.___

vom 10. November 2008 (vgl. E. II. 8.3 am Ende hiervor). Die

psychosomatisch ausgerichtete Behandlung bei Dr. med. M.___, welche nicht

Psychiaterin ist, begann denn auch erst im Jahr 2000. Es bestehen auf jeden

Fall keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens

(vgl. E. II. 5.5 hiervor).

9.5

9.5.1 Geht es um psychische

Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit

vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so sind für

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen

und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von

leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen

(Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen

einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 S. 363). Dabei trifft die Organe der

Rechtsanwendung die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob

die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben.

Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang

die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine

Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen

Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Es darf jedoch keine davon

losgelöste Parallelprüfung «nach besserem juristischen Wissen und Gewissen»

stattfinden (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364).

9.5.2 Aus dem Gerichtsgutachten ergibt

sich zu den Standardindikatoren Folgendes: Was den funktionellen Schweregrad

anbelangt, wird die Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde

(aktuell leichtgradige depressive Episode, psychische Anteile einer

Schmerzstörung) als eher leicht bis allenfalls mittelschwer eingestuft. Die

Behandlungs- und Eingliederungserfolg blieben über all die Jahre hinweg sehr bescheiden.

Den Grund dafür sehen die Gutachter aber (auch) darin, dass die Behandlung

schon sehr früh «palliative Züge annahm» (Teilgutachten Grunduntersuchung

S. 28, A.S. 140). Sie halten eine weitere Behandlung dann für

erfolgversprechend, wenn ein Wechsel von der bisherigen passiv-vermeidenden zu

einem aktiv-konfrontierenden Behandlungsmodus realisiert werden könne

(Interdisziplinäres Gutachten [Konsens] S. 23, A.S. 111), und stellen

in diesem Zusammenhang sowohl gesundheitlich als auch beruflich eine günstige

Prognose. Als psychiatrische Komorbidität ergibt sich aus dem Gutachten eine

Agoraphobie, welche allerdings den Alltag und die Arbeitsfähigkeit nicht

einschränkt (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16, A.S. 192). Daneben

bestehen mehrere somatische Komorbiditäten mit der beginnenden Arthrose und

Chondrokalzinose an beiden Knien sowie den somatischen Anteilen des

Schmerzsyndroms und der Problematik an den Fingern. Der soziale Kontext

wiederum kann als erhebliche Ressource dienen. Es bestehen eine intakte und

seit Jahrzehnten stabile Partnerschaft (Heirat 1988) und ein enger Bezug zur

Familie (Schwester, Vater, Brüder und Schwägerinnen; vgl. Teilgutachten

Grunduntersuchung, S. 15 und 17, A.S. 127 und 129). Daneben wird eine

regelmässige berufliche Tätigkeit ausgeübt mit einem Pensum, das die Beschwerdeführerin

selbst auf rund 25 % bezifferte (vgl. z.B. psychiatrisches Teilgutachten,

S. 10, A.S. 186). Weiter erwähnte sie zwei Pärchen und eine

langjährige Freundin, die immer für sie da seien, sowie fortbestehende Kontakte

zu früheren Arbeitskollegen (vgl. Teilgutachten Grunduntersuchung, S. 12 f. und

17, A.S. 124 f. und 129). Unter dem Aspekt der Persönlichkeit wird eine recht

ausgeprägte Leistungsorientierung erwähnt, welche den Umgang mit den erlebten

Einschränkungen tendenziell erschwert. Ansonsten sind keine in diesem

Zusammenhang besonderen Eigenschaften der Persönlichkeit ersichtlich. Die

aussererwerblichen Aktivitäten werden als eingeschränkt erlebt. Die

Beschwerdeführerin kümmert sich um ihren Hund und pflegt Blumen und einen

Kräutergarten, wobei sie bei der Arbeit im und um das eigene Haus Unterstützung

benötigt, welche je nach Befindlichkeit unterschiedlich ausfällt. Früher

ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten und Hobbies wurden aufgegeben (vgl.

Teilgutachten Grunduntersuchung, S. 17, A.S. 129). Insofern ist von

einer konsistenten Beeinträchtigung auszugehen, welche sich in allen

vergleichbaren Lebensbereichen auswirkt. Eine Gesamtbetrachtung lässt die von

den Gutachtern ermittelte Arbeitsfähigkeit von 60 % unter Einbezug aller

psychischen und somatischen Aspekte als plausibel erscheinen, so dass für die

Anspruchsbeurteilung darauf abgestellt werden kann.

10. Die Beschwerdeführerin lässt

weitere grundsätzliche Einwände gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

erheben:

10.1 Mit der angefochtenen Verfügung

vom 3. August 2017 wurde eine Anpassung der Rente vorgenommen. Die

Beschwerdegegnerin setzte die laufende ganze Rente auf den 1. Oktober 2017

auf eine Viertelsrente herab, verbunden mit der Ankündigung, die bisherige

ganze Rente werde weiterhin ausgerichtet, wenn Massnahmen zur

Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis 30. September

2019. Zur Begründung wurde erklärt, der Einkommensvergleich ergebe noch einen

Invaliditätsgrad von 44 %. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt,

es sei keine erhebliche Veränderung und damit kein Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, ist dies unbehelflich, denn die

Verfügung vom 3. August 2017 stützt sich nicht auf diesen Anpassungstitel,

sondern denjenigen gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision.

Dieser verlangt keine Änderung, wie sie für eine Rentenrevision nach Art. 17

ATSG vorausgesetzt wird (vgl. den Wortlaut von lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen;

BGE 139 V 547 E. 5.8 S. 558, vgl. auch E. II. 7.4 hiervor und E.

II. 10.4 hiernach).

10.2 Die in der Beschwerde weiter

erhobenen Rügen in Bezug auf das Verwaltungsverfahren, wie etwa hinsichtlich

der Behandlung von durch sie beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter Dr.

med. P.___, sind mit der Einholung des Gerichtsgutachtens obsolet geworden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.2 und

4.3).

10.3 Der weitere Einwand der

Beschwerdeführerin, sie könne nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen

werden (Beschwerde S. 31), greift in der hier gegebenen Konstellation

ebenfalls nicht. Der Problematik der erschwerten Eingliederung trägt das Gesetz

dadurch Rechnung, dass der Rentenbezügerin ein Anspruch auf Massnahmen zur

Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG eingeräumt wird, wobei die bisherige Rente

während höchstens zwei Jahren weiterhin auszurichten ist, wenn solche

Massnahmen durchgeführt werden (vgl. lit. a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der

Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision,

erstes Massnahmenpaket]; vgl. E. II. 4.3 hiervor). In diesem

Sinn lauten denn auch die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen

Verfügung vom 3. August 2017. Die Durchführung von

Wiedereingliederungsmassnahmen ändert aber nichts daran, dass die Rente mit der

Verfügung vom 3. August 2017 als auf den 1. Oktober 2017 aufgehoben

gilt. Die anschliessende, auf höchstens zwei Jahre befristete Weiterausrichtung

der aufgehobenen Rente erfolgt nicht wegen eines bestehenden Rentenanspruchs,

sondern verhält sich (insofern vergleichbar mit beispielsweise einem IV-Taggeld

während einer Umschulung) akzessorisch zur Wiedereingliederungsmassnahme (vgl.

BGE 141 V 385 E. 5.4 S. 394 f.).

10.4 Die Beschwerdeführerin lässt

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 geltend machen

(vgl. Protokoll), die dreijährige Frist zur Überprüfung einer Rente gemäss lit.

a Abs. 1 SchlBest. IVG sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. So

hätte die Überprüfung bis am 31. Dezember 2014 erfolgen müssen. Vorliegend

sei die Aufhebung der Rente indes erst mit Verfügung vom 3. August 2017

eingeleitet worden. Zuvor habe sich die Beschwerdegegnerin nie auf diesen

Rückkommenstitel berufen. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So ist

dem Protokoll betreffend das Revisionsgespräch vom 2. August 2013

(IV-Nr. 407) zu entnehmen, dass es sich vorliegend um einen Fall nach den

Schlussbestimmungen handle (S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführerin diese Information ab diesem Zeitpunkt bekannt war. Es kommt

hinzu, dass auch der Vertreter der Beschwerdeführerin an diesem Gespräch

teilgenommen hat (S. 1 oben). Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihren Entscheid, sich auf die

Schlussbestimmungen des IVG zu berufen mit Verfügung vom 3. August 2017

(A.S. 1 ff.) und somit nach dem Ablauf der Dreijahresfrist für die

Überprüfung nach den Schlussbestimmungen, mitteilte. Denn die Überprüfung nahm

bereits im August 2013 ihren Anfang, weshalb die Frist für eine allfällig

revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach den

Schlussbestimmungen eingehalten worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_286/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch E.

II. 6.2 hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin

im Vorbescheid vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 515) nicht auf die

Schlussbestimmungen, sondern auf eine Rentenrevision gemäss Art. 17

Abs. 1 ATSG Bezug nahm. Nach der Rechtsprechung könnte sogar das Gericht

im Beschwerdeverfahren erstmals die Schussbestimmungen zur Anwendung bringen,

wenn das Verfahren zur Rentenüberprüfung unter einem anderen Titel vor Ende

2014 eingeleitet wurde (vgl. BGE 141 V 385; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017

vom 19. April 2018 E. 4.6). Umso mehr muss es zulässig sein, dass die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung diesbezüglich vom Vorbescheid abweicht. Da

eine Überprüfung anhand der Schlussbestimmungen schon im August 2013

thematisiert worden war, war das Vorgehen auch unter dem Aspekt des Anspruchs

auf rechtliches Gehör zulässig. Vollständigkeitshalber sei nochmals darauf

hingewiesen, dass eine Anpassung im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu

einem für die Beschwerdeführerin ungünstigeren Ergebnis führen würde (vgl. E.

II. 7.4 hiervor).

10.5 Zusammenfassend vermögen die

grundsätzlichen Einwände gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu

überzeugen.

11. Zu prüfen bleibt die Bestimmung

des Invaliditätsgrades. Diese hat die Beschwerdegegnerin – abweichend von der

ursprünglichen Beurteilung, welche nach der gemischten Methode erfolgt war

(vgl. E. I. 1 hiervor) – aufgrund eines reinen Einkommensvergleichs

vorgenommen. Diese Anpassung, welche auf dem Bericht des Abklärungsfachmanns R.___

vom 19. Oktober 2015 basiert (vgl. E. I. 3.1 hiervor) basiert, ist unbestritten

geblieben und lässt sich nicht beanstanden.

11.1 Bei der Bestimmung des

Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf diejenigen

Grundlagen, welche bereits die Basis für die Invaliditätsbemessung bildeten,

welche zur seinerzeitigen Rentenzusprechung durch die Verfügungen vom

17. Mai und 19. August 2002 (IV-Nrn. 314, 315) führten. Die

Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 23. November 2000 eine

Lohnbestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 23. Februar 2000 einreichen lassen,

wonach sich ihr Bruttolohn als Sekretärin bei der Firma B.___ (Anstellung seit

1. März 1994, vgl. IV-Nr. 279.11) im Jahr 2000 auf CHF 4'436.00

x 13, entsprechend CHF 57'668.00, belaufen hätte (IV-Nr. 300). Diese

Summe entspricht einem Pensum von 90 %; bezogen auf 100 % ergibt sich

ein Bruttolohn von CHF 64'075.00. Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin

anhand der allgemeinen Lohnentwicklung auf das Jahr 2014 hoch, was zu einem

Valideneinkommen von CHF 77'263.40 führte. Da die Rentenanpassung im Jahr

2017 erfolgt, sind die damaligen Verhältnisse massgebend. Die entsprechende

Hochrechnung von 2000 auf 2017 (Indexwert Frauen 2000 = 108.2, 2017 = 134.4;

vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Sektoren, Basis

1993, Tabelle T1.93) lässt ein Valideneinkommen von CHF 79'591.00 resultieren. Dieses

Vorgehen ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

beanstandet.

11.2 Aufgrund der medizinischen

Abklärungen ist von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 %

in einer geeigneten Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre

als Hotelfachassistentin und eine Zusatzlehre als Hoteldirektionsassistentin

(Abschluss 1986) absolviert. In der Folge arbeitete zunächst als

Betriebsassistentin in einem Hotel, anschliessend ab 1987 als Sachbearbeiterin,

ab 1988 als Import-Export-Sachbearbeiterin, bevor sie im Jahr 1994 die Stelle

bei der Firma B.___ mit einem Pensum von 90 % antrat. Nach dem Unfall

arbeitete sie noch in einem geringen Pensum von ca. 20 % mit

vorübergehenden Steigerungen, welche aber wieder abgebrochen werden mussten,

bevor die Anstellung schliesslich auf Mitte 2000 gekündigt wurde (vgl.

Protokollauszüge vom 11. und 15. Februar und 23. März 2000). Im Jahr 2001 war

sie einige Monate als kaufmännische Mitarbeiterin tätig. Von 2008 bis 2012

bestand mit Unterbrüchen eine Anstellung als kaufmännische Mitarbeiterin bei

der Firma [...]. Von Juni 2012 bis Januar 2017 ging die Beschwerdeführerin

einer Nebentätigkeit als Zählerableserin nach (vgl. Lebenslauf 2019, IV-Nr.

632). Seit 2011 besteht eine Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz

(zunächst Prüfungsaufsicht, später ab 2014 oder 2015 regelmässig ein Halbtag

pro Woche im Sekretariat als kaufmännische Mitarbeiterin, vgl. Protokolleintrag

vom 26. September 2017 und Lebenslauf 2019, IV-Nr. 632). Anlässlich

der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Pensum betrage rund 25 %,

in der Eingabe vom 8. Oktober 2019 ist von 25 – 30 % die

Rede (A.S. 243 oben).

11.3 Angesichts dieser Berufslaufbahn hat

die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht bezogen auf eine

Bürotätigkeit ermittelt. Da die Beschwerdeführerin aktuell bei einem

öffentlichen Arbeitgeber tätig ist und somit auch öffentlich-rechtliche

Arbeitsstellen infrage kommen, rechtfertigt es sich auch, die Tabelle T17

(privater und öffentlicher Sektor zusammen) heranzuziehen. Innerhalb dieser

Tabelle ist vom Wert für Bürokräfte (Berufsgruppe 4) auszugehen, wobei mit der

Beschwerdegegnerin der allgemeine, altersunabhängige Totalwert als massgebend

zu erachten ist, da andernfalls ein invaliditätsfremder Aspekt einbezogen

würde, der das Valideneinkommen nicht beeinflusst hat. Bei Erlass der Verfügung

vom 3. August 2017 lag als neueste LSE-Ausgabe diejenige von 2014 vor, so

dass diese massgebend ist (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.1 S. 299 mit

Hinweis). Der dortige Wert beläuft sich auf CHF 5'756.00 pro Monat (bei

12 Monatslöhnen) oder CHF 69'072.00 pro Jahr. Wird dieser Betrag, der

40 Wochenstunden entspricht, auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von

41,7 hochgerechnet und an die allgemeine Lohnentwicklung von 2014 (Indexwert 103.6)

bis 2017 (Indexwert 105.4) angepasst, resultiert ein Verdienst von CHF 73'258.00

bei 100 % oder CHF 43'955.00 bei 60 %.

11.4 Beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Tätigkeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der

Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale

einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen

auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen vorgenannten persönlichen

und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss

sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu

begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen, 135 V 297

E. 5.2 S. 301).

Aufgrund der Ergebnisse des

Gerichtsgutachtens, welche weitgehend mit denjenigen des psychiatrischen

Administrativgutachtens von Dr. med. P.___ vom 26. Dezember 2014 (vgl. E.

II. 8.9 hiervor) übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin eine geeignete Bürotätigkeit im Rahmen eines Pensums von

60 % mit voller Leistung verrichten kann. Die gesundheitlich bedingte

Einschränkung äussert sich in einer Reduktion des Pensums auf rund 60 %,

nicht aber in einer zusätzlichen Verminderung des Leitungsvermögens innerhalb

dieser Arbeitszeit. Die Pensenreduktion als solche wirkt sich, wie das

Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, bei Frauen nicht verdienstmindernd

aus. Andere invaliditätsfremde Aspekte, welche eine zusätzliche Lohneinbusse

erwarten liessen, liegen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht

keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Dies wurde von der

Beschwerdeführerin auch nicht gerügt.

11.5 Zusammenfassend beläuft sich das

Valideneinkommen, bezogen auf den Anpassungszeitpunkt im Jahr 2017, auf CHF 79'591.00,

das Invalideneinkommen auf CHF 43'955.00. Dies entspricht einem

Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 45 %.

12. Die Beschwerdeführerin hat mit

der Beschwerde vom 11. November 2019 auch die Verfügung vom 31. Oktober

2019 angefochten (vgl. E. I. 7 hiervor). Mit dieser wurde festgestellt, dass

der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2019 nur noch eine Viertelsrente

auszubezahlen sei, weil die maximale Frist von zwei Jahren nach der per Ende

September 2017 erfolgten Aufhebung abgelaufen war.

12.1 Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht mit Wirkung auf 30. September 2017

aufgehoben. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der weiteren Entwicklung verhält.

12.2 Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision

per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten

Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv

gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit

Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere

spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden

(Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010

1817 [nachfolgend: Botschaft]; Änderung vom 18. März 2011, Art. 8a IVG [BBl

2011 2723]; vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3 i.f.).

Dabei ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit

1. Januar 2012) für rentenbeziehende Personen mit vermutetem

Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die

erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1).

Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle bei Aufhebung oder Herabsetzung

bestehender Renten beinhalten die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision unter

anderem spezielle Integrationsmassnahmen. So haben versicherte Personen, deren

Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabgesetzt wird, für maximal zwei

Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (lit. a Abs. 2

und 3 SchlBest. IV 6/1). Darauf sind sie anlässlich eines persönlichen

Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens des

BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG,

gültig ab 1. März 2013 [KSSB]). Es handelt sich dabei um Vorkehren zur

Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durchführung bis zum

Abschluss die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird, längstens aber während

zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Betroffene können

im Rahmen der 6. IV-Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen

sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente

zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_582/104 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2).

12.3 Nach dem Gesagten ist die

Verfügung vom 3. August 2017, mit der die laufende ganze Rente auf

30. September 2017 auf eine Viertelsrente reduziert und gleichzeitig –

unter Voraussetzung der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach

Art. 8a IVG – die befristete Weiterausrichtung der ganzen Rente während

höchstens zwei Jahren, also längstens bis 30. September 2019, gewährt

worden war, nicht zu beanstanden. Dementsprechend besteht ab 1. Oktober

2019 Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine abweichende Beurteilung wäre dann

möglich, wenn in der Zwischenzeit wieder ein höherer Anspruch entstanden wäre. Dies

beurteilt sich nach den Grundsätzen der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG.

12.4 Eine Erhöhung des

Invaliditätsgrades, welche nach der Rentenaufhebung eingetreten und während des

hier zu beurteilenden Zeitraums bis 31. Oktober 2019 anspruchswirksam

geworden wäre, ist nicht ausgewiesen. Die gerichtliche Begutachtung, welche im

April und Mai 2019 stattfand und sämtliche in der Zwischenzeit verfassten

Arztberichte berücksichtigte, ergab in der Konsensbeurteilung auch für diesen

Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. II. 9.2.4 ff. hiervor).

12.5 Die in der Beschwerde vom

11. November 2019 enthaltene Argumentation führt zu keinem anderen

Ergebnis: Wenn die Beschwerdeführerin – wie auch schon in der Beschwerde vom

14. September 2017 gegen die Verfügung vom 3. August 2017 – ausführen

lässt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung im Jahr 2002

nicht erheblich verändert, ist dies im vorliegenden Zusammenhang, der eine

Rentenanpassung gestützt auf die Bestimmungen über der Schlussbestimmungen zur

6. IV-Revision betrifft, nicht entscheidend (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Für die

Annahme, die Beschwerdeführerin könne nur in einem geschützten Rahmen tätig

sein, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Gutachter gehen von einer

Arbeitszeit von fünf Stunden pro Tag bei voller Leistungsfähigkeit aus. Sie

weisen zwar auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zunächst auf eine

Einarbeitungszeit in einem beschützenden Rahmen angewiesen sei. Den Grund dafür

sehen sie aber nicht in der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern darin,

dass die Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit nicht mehr in diesem Umfang

gearbeitet habe. Genau solchen Umständen wird aber im Rahmen der

Schlussbestimmungen durch die Gewährung eines Anspruchs auf

Wiedereingliederungsmassnahmen mit Weiterausrichtung der Rente während bis zu

zwei Jahren Rechnung getragen. Nach Ablauf der zwei Jahre kann diese

Argumentation nicht mehr ins Feld geführt werden. Die Beschwerde vom 11.

November 2019 gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2019 erweist sich somit

ebenfalls als unbegründet.

13. Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen vom 3. August 2017 und

vom 31. Oktober 2019 zu bestätigen sind. Zu regeln bleiben die

Kostenfolgen.

13.1 Bei diesem Ausgang besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

13.2 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens

sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn ein Zusammenhang besteht

zwischen einem durch diesen zu verantwortenden Abklärungsmangel und der

Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies trifft namentlich dann

zu, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig

belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch

objektiv begründete Argumente entkräftet hat, wenn die Verwaltung zur Klärung

der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen sowie

wenn sie auf eine Expertise abgestellt hat, die die Anforderungen an eine

medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen

den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive

konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen

Expertise gestützt hat, ist nach der Rechtsprechung die Überbindung der Kosten

des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Hier hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt,

den Grundsatz missachtet, wonach eine Rentenaufhebung oder -reduktion, welche

sich auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision stützt, in der Regel

eine polydisziplinäre Begutachtung voraussetzt (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Das

Versicherungsgericht musste daher diese Abklärung nachholen. Mit ihrem Vorgehen

hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was zur Folge

hat, dass ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens aufzuerlegen sind. Die

Beschwerdegegnerin hat demnach der Gerichtskasse die Kosten der gerichtlich

veranlassten Begutachtung im Betrag von insgesamt CHF 18'500.00 zu

bezahlen.

13.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe (vgl. A.S. 48 f.) zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin, IV-Stelle des

Kantons Solothurn, hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Begutachtungsstelle T.___ vom 14. August 2019 von CHF 18'500.00 zu

ersetzen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

5. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_431/2020 vom 18. November 2020 bestätigt.