VSBES.2017.233
Invalidenrente und Rückforderung
26. Mai 2020Deutsch80 min
als Sekretärin bei der Firma B.___ angestellt. Sie meldete sich am 28. September
Source so.ch
Urteil vom 26. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 3. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1963 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 1994 mit einem Pensum von 90 %
als Sekretärin bei der Firma B.___ angestellt. Sie meldete sich am 28. September
1998 (Eingang: 2. Oktober 1998) unter Hinweis auf einen am 9. Oktober
1997 erlittenen Unfall mit Schleudertrauma bei der Invalidenversicherungsstelle
des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 279.1 [nachfolgend zitiert
wird die neue Nummerierung, beginnend mit Nr. 279]). Nach dem Einholen verschiedener
Akten betreffend das Unfallereignis sowie medizinischer Berichte (IV-Nrn. 279.6
f.) liess die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 1999 einen Abklärungsbericht
Haushalt (IV-Nr. 280) erstellen. Sie veranlasste in der Folge eine
berufliche Abklärung vom 8. August bis 13. Oktober 2000 bei der C.___,
[...] (Mitteilung vom 11. Juli 2000, IV-Nr. 295). Diese berichtete am 27.
Oktober 2000, die Beschwerdeführerin besitze gute berufliche Fähigkeiten, habe
aber nur eine Leistung von 30 % erreicht (IV-Nr. 298). Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der Begutachtungsstelle D.___, Klinik
für Rheumatologie und Klinische Immunologie / Allergologie, ein
Gutachten ein, das am 25. Juni 2001 erstattet wurde (IV-Nr. 305). Die
Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügungen vom
17. Mai und 19. August 2002 (IV-Nrn. 314, 315) rückwirkend ab dem
1. Oktober 1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % eine ganze
Invalidenrente zu. Der Invaliditätsgrad wurde nach der gemischten Methode (90 %
Erwerbstätigkeit, 10 % Haushalt) ermittelt. Ein am 5. Juli 2005
eingeleitetes Revisionsverfahren (IV-Nr. 318), in dessen Verlauf ein
Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom
10. August 2005 (IV-Nr. 320, mit Beilagen) und eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV (RAD; IV-Nr. 321) eingeholt wurden, führte
zur Bestätigung der ganzen Rente, wobei der Invaliditätsgrad neu auf 71 %
beziffert wurde (Mitteilung vom 23. September 2005, IV-Nr. 323).
2.
2.1 Der obligatorische
Unfallversicherer, die F.___, holte bei der Begutachtungsstelle G.___ ein
interdisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch)
vom 13. September 2006 ein (IV-Nrn. 363.13, 14 und 15). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin am 8. März 2007 erneut ein
Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 333). Die Beschwerdeführerin gab auf dem Revisionsfragebogen
an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Herbst 2006 verschlimmert
(IV-Nr. 333 S. 1). Nach dem Einholen des «Fragebogens zur
Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom
24. März 2007 (IV-Nr. 340 S. 1 ff., eingereicht am 15. Mai 2007
[IV-Nr. 341]), des Arztberichts von Dr. med. E.___ vom 3. April 2007
(IV-Nr. 338) sowie der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. August 2007 (IV-Nr. 342), wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. August 2007 (IV-Nr. 344) die
Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht gestellt, weil sich der
Gesundheitszustand verbessert habe und der Invaliditätsgrad nur noch 7,61 %
betrage.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen
am 27. September 2007 Einwände erheben (IV-Nr. 345). Als Beilagen wurden
unter anderem ein neurologisches Privatgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt
für Neurologie FMH, vom 20. Juli 2007 (IV-Nr. 345.8) und ein Schreiben
von Dr. med. E.___ vom 10. September 2007 (IV-Nr. 345.9) zu den Akten
gegeben. Die Beschwerdegegnerin holte anschliessend eine Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Juni 2008
(IV-Nr. 352) ein und erliess am 27. Juni 2008 einen neuen Vorbescheid
(IV-Nr. 353), mit welchem der Beschwerdeführerin bei einem
Invaliditätsgrad von 23,51 % erneut die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt
wurde. Zur Begründung wurde erklärt, die ursprünglichen Rentenverfügungen vom
17. Mai 2002 und 19. August 2002 seien zweifellos unrichtig gewesen.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2. September 2008 (IV-Nr. 356)
wiederum Einwände erheben. In der Folge ergänzte sie den Einwand und reichte
weitere Unterlagen ein, darunter ein durch sie eingeholtes Privatgutachten der
Begutachtungsstelle K.___ vom 10. November 2008 (IV-Nr.362 S. 25 ff.,
mit Teilgutachten S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin zog ihrerseits Akten des Unfallversicherers
F.___ bei (IV-Nr. 363). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 (IV-Nr. 368)
sistierte die Beschwerdegegnerin das Verfahren bis zum Vorliegen des
Gerichtsurteils im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren.
2.3 Nachdem das
unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren mit Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2009.233 vom 19. November 2010 (IV-Nr. 403)
abgeschlossen worden war, fand am 9. Mai 2011 ein Revisionsgespräch statt
(IV-Nr. 407). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die
Arbeitgeberfragebögen vom 17. und 26. Juni 2011 ein (IV-Nrn. 408,
410). Anschliessend erging am 26. Juli 2011 ein Vorbescheid, in welchem der
Beschwerdeführerin wiederum die Aufhebung der Rente angekündigt wurde
(IV-Nr. 413). Dagegen erhob sie am 14. September 2011 wiederum
Einwände und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten
(IV-Nr. 418). Zudem liess sie ein neurologisches /
verhaltensneurologisches Privatgutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 1.
März 2012 (IV-Nr. 429 S. 3 ff.) einreichen, verbunden mit dem Antrag, die
Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden Kosten von CHF 4'500.00 zu
übernehmen. Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. J.___ vom RAD am 5. April
2012 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 431). Die Beschwerdeführerin reichte am
7. Mai 2012 weitere Unterlagen ein (IV-Nr. 433). Weiter wurden ein Bericht
von Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, FA Psychosomatische und
Psychosoziale Medizin APPM, vom 27. November 2002 (IV-Nr. 434), über
eine psychotherapeutische Behandlung vom 1. September 2000 bis 13. November
2002 sowie ein Schreiben derselben Ärztin vom 16. August 2012
(IV-Nr. 435) zu den Akten gegeben.
2.4 Mit Verfügung vom 20. August
2012 (IV-Nr. 436) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 17. Mai
2002 und 19. August 2002 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende
ganze Rente der Beschwerdeführerin auf Ende September 2012 ein. Gleichzeitig
lehnte sie es ab, die Kosten der Privatgutachten des Begutachtungsinstituts K.___
vom 10. November 2008 von CHF 17'500.00 und des L.___ vom
1. März 2012 von CHF 4'500.00 zu übernehmen. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 19. September 2012 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(IV-Nr. 441). Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Stellungnahme des
Neurologen Dr. med. N.___ vom Begutachtungsinstitut L.___ vom
18. September 2012 eingereicht (IV-Nr. 441 S. 54 ff.). Mit
Urteil VSBES.2012.247 vom 10. Mai 2013 (IV-Nr. 464) hiess das
Versicherungsgericht die Beschwerde gut, soweit es auf diese eintrat. In seinen
Erwägungen hielt das Gericht fest, die mit Verfügung vom 20. August 2012
vorgenommene Rentenaufhebung lasse sich weder auf den Rückkommenstitel der
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) noch auf den Abänderungstitel
der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stützen. Eine Rentenaufhebung
gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a sei im vorliegenden
Verfahren VSBES.2012.247 nicht zu prüfen. Das teilweise Nichteintreten betraf
die Übernahme der Kosten für die beiden Gutachten. Das Urteil vom 10. Mai
2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Am 2. August 2013 fand erneut
ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 471). Die Beschwerdegegnerin kündigte
an, sie werde eine Rentenanpassung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6.
IV-Revision prüfen. Die Beschwerdeführerin liess mitteilen, sie leide seit
Oktober 2012 an einer depressiven Episode, und verlangte eine psychiatrische
Abklärung. In der Folge liess sie einen Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. August 2013 einreichen
(IV-Nr. 474 S. 11 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr.
med. M.___ einen Bericht vom 7. November 2013 ein (IV-Nr. 481). Weiter gab
sie bei Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auf
den sie sich mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin geeinigt hatte (vgl.
IV-Nrn. 478 f.), ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 26. Dezember 2013
erstattete (IV-Nr. 494). Die Beschwerdeführerin liess dazu am 26. Januar
2015 Stellung nehmen und beantragen, dem Gutachter seien Ergänzungsfragen zu
unterbreiten (IV-Nr. 502). Die Beschwerdegegnerin lehnte gestützt auf eine
Beurteilung ihres Rechtsdienstes vom 29. Juli 2015 (IV-Nr. 507) die
Zulassung der Ergänzungsfragen ab. Weiter holte sie eine Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 8. September
2015 (IV-Nr. 509) und einen Bericht des Abklärungsfachmanns R.___ vom
19. Oktober 2015 (IV-Nr. 510) ein. Der Abklärungsfachmann gelangte zum
Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei für die Invaliditätsbemessung als
vollzeitlich erwerbstätig zu betrachten. Mit Vorbescheid vom 19. Februar
2016 (IV-Nr. 515) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, die laufende ganze Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren, dies
bei einem Invaliditätsgrad von 44 %.
3.2 Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 15. April 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 522),
welche sie am 7. Juni 2016 ergänzte (IV-Nr. 525). Weiter liess die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 ein von ihr in
Auftrag gegebenes Privatgutachten von Dr. med. S.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Dezember 2016 zukommen (IV-Nr. 533
S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess den Administrativgutachter Dr.
med. P.___ am 3. April 2017 zum Privatgutachten Stellung nehmen
(IV-Nr. 543) und holte eine Einschätzung von Dr. med. Q.___ vom RAD vom
31. Mai 2017 ein (IV-Nr. 545).
3.3 Mit Verfügung vom 3. August
2017 (IV-Nr. 548; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) setzte die Beschwerdegegnerin
die laufende ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 auf eine
Viertelsrente herab, dies bei einem Invaliditätsgrad von 44 %. Weiter
hielt sie fest, ab dem 1. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin
Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente, wenn Massnahmen zur
Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis zum 30. September
2019. Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Rente eingestellt.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 14. September 2017 (A.S. 7 ff.) beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Versicherten weiterhin
die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 70 % zzgl. eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens
auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei eine
gerichtliche Begutachtung den Fall der Versicherten betreffend durchzuführen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
aufzufordern, die noch auszuweisenden Gutachterkosten von Frau Prof. Dr. med. S.___
zur Bezahlung zu übernehmen.
4. Es sei eine separate Parteibefragung der
Versicherten durch das angerufene Gericht durchzuführen, anlässlich derer die
Versicherte insbesondere zu den vorgenommenen Eingliederungsbemühungen, zu den
gescheiterten Arbeitsversuchen und zur Frage nach der Selbsteingliederungsfähigkeit
gerichtlich und von Amtes wegen eingehend zu befragen ist.
5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit
anzusetzen und durchzuführen.
6. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei zur
Geltendmachung einer Parteientschädigung und zur Einreichung einer Kostennote
eine angemessene Frist anzusetzen.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Sozialversicherungsträgers.
U.K.u.E.F.
Mit der Beschwerdeschrift wird unter anderem
eine ergänzende Stellungnahme der Privatgutachterin Dr. med. S.___ vom
31. August 2017 eingereicht (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin).
5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 16. November 2017 (A.S. 56) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.
6.
6.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 29. Oktober 2018 (A.S. 67 f.) wird die zuvor anberaumte
öffentliche Verhandlung abgesetzt. Den Parteien wird mitgeteilt, das Gericht
beabsichtige, ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen
Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie einzuholen.
6.2 Am 24. Januar 2019 wird der
Gutachtensauftrag an die Begutachtungsstelle T.___ erteilt (A.S. 80 ff.).
6.3 Die Begutachtungsstelle T.___ erstattet
ihre Expertise am 14. August 2019 (A.S. 89 ff.). Die Parteien äussern
sich dazu am 4. September 2019 (Beschwerdegegnerin, A.S. 224 f.) und
am 8. Oktober 2019 (Beschwerdeführerin, A.S. 232 ff.).
6.4 Der Antrag der
Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu
erteilen (A.S. 233), wird mit Verfügung vom 25. November 2019
abgewiesen (A.S. 273 ff.). Gleichzeitig wird der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Durchführung einer separaten Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung der Beschwerdeführerin abgewiesen und die F.___ als
BVG-Vorsorgeeinrichtung zum Verfahren beigeladen. Sie erklärt am 29. November
2019 (A.S. 278), sie verzichte auf die Zustellung der Verfahrensakten wie
auch auf das Einreichen einer Stellungnahme.
7.
7.1 Am 31. Oktober 2019 erlässt
die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung, mit der die laufende Rente per
1. Oktober 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird. Gleichzeitig
wird der die Viertelsrente übersteigende Anteil der bereits ausbezahlten Rente
für Oktober 2019 zurückgefordert.
7.2 Am 11. November 2019 lässt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
vom 31. Oktober 2019 erheben (VSBES.2019.264). Sie beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der
Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % zuzüglich Verzugszins auszurichten
und auf eine Rückforderung zu verzichten.
7.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 25. November 2019 (VSBES.2019.264, A.S. 17 f.) wird der von der
Beschwerdeführerin gestellte Antrag, der Beschwerde vom 11. November 2019
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, in Bezug auf die Rückforderung
gutgeheissen und in Bezug auf die laufende Rente abgewiesen. Gleichzeitig wird
das entsprechende Beschwerdeverfahren (VSBES.2019.264) mit dem bereits
laufenden Verfahren VSBES.2017.233 vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird
unter dieser letzteren Nummer fortgeführt.
8.
8.1 Mit Verfügung vom 12. Februar
2020 (A.S. 280 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf
den 26. Mai 2020 vorgeladen.
8.2 Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 26. Mai 2020 stellt der Vertreter der Beschwerdeführerin
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 31. Oktober 2019 und vom 3. August 2017 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, der Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % zzgl. eines
Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Sozialversicherungsträgers.
U.K.u.E.F.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 die
laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober
2017.
auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, dies unter Weiterausrichtung der
bisherigen Rente während höchstens zwei Jahren gemäss den Schlussbestimmungen
zur 6. IV-Revision. Aufgrund der erfolgten Verfahrensvereinigung (vgl. E. I.
7.3
hiervor) ist überdies zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der
Verfügung vom 31. Oktober 2019 zu Recht festgehalten hat, ab 1. Oktober
2019.
sei der Beschwerdeführerin nur noch auf eine Viertelsrente auszurichten
und sie müsse einen Betrag von CHF 1'464.00 zurückerstatten.
1.3
Die Erwägungen des
Rückweisungsurteils VSBES.2012.247 vom 10. Mai 2013 (IV-Nr. 464)
bleiben für das Versicherungsgericht auch im vorliegenden Verfahren
verbindlich. Damals wurde festgestellt, es bestehe keine Grundlage für eine
wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen vom
17.
Mai und 19. August 2002 (IV-Nrn. 314 f.) und es sei bezogen
auf den damals zu beurteilenden Zeitraum bis zur Verfügung vom 20. August
2012.
auch keine erhebliche Veränderung eingetreten, welche Anlass zu einer
Anpassung der Rente im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) bieten würde.
2.
Bei seiner Beurteilung hat das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich den Sachverhalt zu berücksichtigen,
wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August
2017.
für die erste Verfügung; 31. Oktober 2019 für die zweite Verfügung)
entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG, sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs – bzw. bei einer Rentenanpassung zum
Änderungszeitpunkt – massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
3.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom
6.
Dezember 2016 E. 2).
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.1
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen
Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343
E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des
Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).
4.2
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2). Auch eine
neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision
des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308
E. 4a/bb S. 313).
4.3
Gemäss lit. a Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung (des IVG) vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung (d.h. bis 31. Dezember 2014) überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17
Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Regelung lässt in bestimmten Konstellationen
eine Rentenanpassung auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des zitierten Art.
17.
ATSG nicht erfüllt sind. Wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird,
hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss Abs. 2 Satz 1 der genannten
Schlussbestimmungen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach
Art. 8a IVG. Werden solche Massnahmen durchgeführt, wird die Rente bis zum
Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3 der
Schlussbestimmungen). Nach lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen
findet deren Abs. 1 keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder
im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren
eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
5.
5.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352).
5.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.4
Auch ein Parteigutachten enthält
Äusserungen einer sachverständigen Person, welche zur Feststellung eines medizinischen
Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass
ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet
indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches
Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien
für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen
die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich
bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist
(BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
5.5
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des
medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa
S. 352 f.; vgl. auch BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282; 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f.).
6.
6.1
Wie erwähnt (vgl. E. I. 2.4
hiervor), erliess die Beschwerdegegnerin am 20. August 2012 eine Verfügung
(IV-Nr. 436), mit der sie die laufende Rente der Beschwerdeführerin aufhob. Sie
stützte sich dabei auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Das
Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, wobei es sowohl
die Wiedererwägung als auch – im Sinne einer allfälligen substituierten
Begründung – die Revision nach Art. 17 ATSG prüfte, aber beide Möglichkeiten
verwarf (Urteil vom 10. Mai 2013, VSBES.2012.247, IV-Nr. 464). Ausdrücklich
nicht geprüft wurde damals die Frage, ob eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung
unter dem Aspekt der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (vgl. E. II. 4.3
hiervor) infrage kommen könnte. Mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom
3.
August 2017 reduzierte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der
Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente. Sie begründet dies mit einer
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in erster Linie aber – wie auch
aus der angeordneten Weiterausrichtung der Rente während zwei Jahren deutlich
wird – unter Bezugnahme auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision. Dies
ist grundsätzlich zulässig, da diese Frage im früheren Gerichtsurteil nicht
behandelt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar
2020.
E. 4.3). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine
Konstellation vorliegt, welche die Anwendung dieser Schlussbestimmungen
zulässt.
6.2
Die zeitlichen Voraussetzungen
für die Anwendung der Schlussbestimmungen (Lebensalter weniger als 55 Jahre und
Rentenbezug nicht mehr als 15 Jahre; vgl. E. II. 4.3 hiervor)
sind erfüllt: Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war bei Inkrafttreten der
erwähnten Schlussbestimmungen am 1. Januar 2012 48jährig und hatte im
Zeitpunkt der Einleitung des (erneuten) Rentenüberprüfungsverfahrens (spätestens
durch die Einladung zum Revisionsgespräch vom 2. August 2013; vgl. E. I.
3.1
hiervor) die Rente noch nicht seit mehr als 15 Jahren bezogen. Der Umstand,
dass die Rentenreduktion erst deutlich nach Ablauf der in den
Schlussbestimmungen erwähnten Dreijahresfrist eintritt, steht der Anwendung der
Bestimmungen nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom
19.
April 2018 E. 4.6.4 und 8C_899/2015 vom 29. September 2016).
6.3
Eine Überprüfung und
gegebenenfalls Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe von lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG
ist an drei Voraussetzungen geknüpft. Die Rentenzusprache darf ausschliesslich
auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein. Sofern
neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische
Gesundheitsschädigung besteht, ist die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ebenfalls
gegeben, wenn die weitere («nichtsyndromale») Gesundheitsschädigung die
anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst
letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat.
Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkt, bleibt
eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (vgl. zum Ganzen die
Präzisierung in BGE 140 V 197). Weiter ist erforderlich, dass auch im
Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Ergibt
sich im Beschwerdebild zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprache und dem Revisionszeitpunkt insofern eine Änderung, als anstelle
der ursprünglich unklaren neu erklärbare Beschwerden treten, ist aber nicht von
einer Prüfung des Gesundheitsschadens und der sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzusehen. Eine solche Prüfung hat
vielmehr unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren wie auch der unklaren
Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für den Zeitpunkt der
Rentenanpassung geltenden Verhältnisse hinsichtlich des Gesundheitszustandes
und der Rechtsprechung abzustellen ist. Zu klären ist ferner, ob sich der
Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und
ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer
Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich
ist zu prüfen, ob eine Validitätseinbusse trotz des hinsichtlich der
invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes nachweisbar
ist (nach früherer Rechtsprechung durch Prüfung der «Foerster-Kriterien», nach
heutiger Rechtsprechung mittels strukturiertem Beweisverfahren; BGE 139 V 547
E. 10.1 S. 568 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
3.
September 2014 E. 2.6, 9C_308/2013 vom 26. August 2013
E. 5.1 und 5.2, 9C_381/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2).
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass zunächst geprüft werden muss, ob die Rentenzusprechung aufgrund eines
unklaren Beschwerdebildes erfolgt ist. Dabei ist nicht notwendig, dass ausschliesslich
ein solches Beschwerdebild vorliegt. Laufende Renten sind aber insoweit von der
durch die Schlussbestimmungen geschaffenen Anpassungsmöglichkeit ausgenommen,
als sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200).
7.1
Der Beschwerdegegnerin lagen
insbesondere folgende Unterlagen vor, als sie die Verfügungen vom 17. Mai
2002.
und 19. August 2002 erliess (vgl. E. II. 4.2 des Urteils des
Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2013 im Verfahren VSBES.2012.247):
Dem Polizeirapport (IV-Nr. 279.6)
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr gelenkten,
vortrittsberechtigten Personenwagen [...] am 9. Oktober 1997 beim
Linksabbiegen mit einem von links kommenden Lastwagen kollidierte. Der
Lastwagen fuhr links in die Front des Personenwagens. Die Beschwerdeführerin
wurde in der Folge ärztlich behandelt.
Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für
Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Bericht
vom 9. Oktober 1998 (IV-Nr. 279.7 S. 10 ff.) insbesondere ein
chronisch-rezidivierendes, posttraumatisches cervicobrachiales,
cervicospondylogenes und cervicocephales Syndrom rechts bei / mit
Status nach HWS-Distorsion am 9. Oktober 1997, vorbestehender Fehlform der BWS
und LWS sowie posttraumatischem, myofaszialem Syndrom im Bereich der Nacken-
und Schultergürtelmuskulatur rechts mehr als links. Die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten als Sachbearbeiterin und als Hoteldirektionsassistentin bezifferte
er (seit 1. September 1998) auf 50 %, ebenso jene für andere
körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten. Es handle sich um ein
unfallbedingtes Leiden. In seinem Bericht vom 13. August 1999
(IV-Nr. 6) attestierte Dr. med. U.___ ab 28. November 1998 wieder
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er hielt fest, die Behandlung bei ihm
sei am 8. Januar 1999 abgeschlossen worden. Als Diagnosen nannte er ein
chronisch-rezidivierendes, therapieresistentes, posttraumatisches
cervicocephales und cervicospondylogenes Syndrom rechts bei / mit
Status nach HWS-Distorsion ohne Abknickmechanismus am 9. Oktober 1997,
leichter Fehlhaltung der HWS, vorbestehenden, degenerativen Veränderungen der
HWS, muskulärer Schultergürtel-Dysbalance, myofaszialem Überlastungssyndrom der
NSG-Muskulatur rechts mehr als links, degenerativer Dysregulation sowie Status
nach posttraumatischer Überlastungsreaktion.
Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin
absolvierte die Beschwerdeführerin vom 8. August bis 13. Oktober 2000
eine Abklärung in der C.___, [...]. Im entsprechenden Bericht vom
27.
Oktober 2000 (IV-Nr. 298) hielt die Stiftung fest, die
Beschwerdeführerin besitze gute berufliche Fähigkeiten und gute
zwischenmenschliche Kompetenzen. Trotz der hohen Arbeitsqualität habe sie aber
nur eine Leistung von 30 % erbracht, weil sich die Schulter-, Nacken- und
Kopfschmerzen bei einem höheren Arbeitspensum massiv verschlimmert hätten und
weil sich anspruchsvolle Bildschirmarbeit oder andere kopflastige Arbeiten
ebenfalls negativ auf die Schmerzen ausgewirkt hätten.
Das Gutachten des Spitals D.___, Klinik
für Rheumatologie und Klinische Immunologie / Allergologie, vom 25.
Juni 2001 (IV-Nr. 305) nannte folgende Diagnosen:
Chronisches, therapieresistentes
posttraumatisches zervico-zephales und zervicospondylogenes Syndrom rechts bei / mit:
−
HWS-Beschleunigungstrauma
am 9. Oktober 1997
−
segmentale Dysfunktion C2/3
rechts
−
myofasziales
Überlastungssyndrom der Nacken- / Schultermuskulatur rechts und
Verkürzung der paravertebralen zervikalen Muskulatur rechts
−
muskuläre
Schulterdysbalance
−
Fehlhaltung der HWS bei
vorbestehender leichter linkskonvexer Skoliose und Streckhaltung sowie
leichtgradige Torsionsskoliose der BWS und LWS, degenerative Diskopathie C3-C6
−
Vegetative Dysregulation
mit arterieller Hypotonie.
In ihrer Beurteilung führten die Gutachter
aus, das Beschleunigungstrauma der HWS vom 9. Oktober 1997 habe zu
verschiedenen Problemen geführt. Einerseits müsse aufgrund der klinischen
Befunde von einem zervikozephalen und zerviko-spondylogenen Syndrom gesprochen
werden. Der fassbare erhöhte Muskeltonus der zervikalen Muskulatur und die
schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS seien objektiv fassbare
Veränderungen. Von radiologischer Seite bestünden lediglich leichteste
degenerative HWS-Veränderungen. Anderweitige strukturelle Läsionen liessen sich
ausschliessen. Die zusätzlichen Schmerzpunkte deuteten auf eine mögliche
Facettengelenksproblematik der oberen HWS hin. Im Rahmen des Traumas sei es zu
einer vermehrten Erschöpf- und Ermüdbarkeit sowie Leistungsminderung gekommen,
welche auch in der neuropsychologischen Untersuchung im April 1999 in den
Testungen habe bestätigt werden können. Als vegetative Begleitreaktion bestehe
eine arterielle Hypotonie mit Schwindelsymptomen. In der erlernten Tätigkeit
als kaufmännische Angestellte sei die Patientin zu 30 % arbeitsfähig. Eine
Leistungsfähigkeit von 30 % könne zurzeit jedoch nur erbracht werden, wenn
die Patientin ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsrhythmus sowie die
Arbeitsabläufe selber gestalten könne. Sitzende, monotone Tätigkeiten am Schreibtisch
oder Computer über drei Stunden führten zu vermehrten zerviko-cephalen
Schmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Die Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Beruf betrage 70 – 80 %. Im Haushalt sei die
Patientin für sämtliche mittelschweren oder schweren körperlichen Arbeiten auf
Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Als Hausfrau bestehe eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne erstens durch
ein neuropsychologisches Leistungstraining sowie zweitens durch eine Fazettengelenksblockade
auf Höhe C2/3 rechts (bei positiver Neuroblockade anschliessende
Thermokoagulation) erreicht werden. Es bestehe eine eindeutige Kausalität
zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Gestützt auf diese Unterlagen legte die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode
(Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]; heute: Art. 28a Abs. 3 IVG) auf 75 % fest. Für den mit 10 %
gewichteten Haushaltsbereich bezifferte sie die Einschränkung auf 38 %
(entsprechend dem Abklärungsbericht vom 3. Mai 1999), für den mit 90 %
gewichteten Erwerbsbereich auf 79.19 %. Insgesamt resultierte der genannte
Invaliditätsgrad von 75 % (10 % x 38 % = 3.8 % plus
90.
% x 79.19 % = 71.27 %; vgl. IV-Nr. 315 S. 5).
7.2
Wie sich aus den vorstehend
wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen ergibt, basierte die
Rentenzusprechung auf der Diagnose eines chronischen, therapieresistenten
posttraumatischen zervico-zephalen und zervicospondylogenen Syndroms rechts bei
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma. Letztlich wurde, wie das Versicherungsgericht
schon in seinem Urteil vom 10. Mai 2013 E. 4.4, ausführte, von einer
spezifischen HWS-Verletzung (ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle) mit
einem entsprechenden Beschwerdebild ausgegangen. Dabei handelt es sich nach der
Rechtsprechung (BGE 136 V 279) um ein Beschwerdebild, das den sogenannten
«Päusbonog» (pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder
ohne nachweisbare organische Grundlage) zuzuordnen ist, auf welche die
Schlussbestimmungen Anwendung finden.
7.3
Nach dem Gesagten wurde die
Rente der Beschwerdeführerin für ein Beschwerdebild zugesprochen, das
Gegenstand der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision bildet. Dementsprechend
kommt deren Anwendung grundsätzlich infrage. Dies bedeutet wiederum, dass eine
aktuelle Anspruchsprüfung – bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung
durch die Verfügung vom 3. August 2017 – stattzufinden hat, ohne dass zu
prüfen wäre, ob sich der Sachverhalt im Sinne von Art. 17 ATSG erheblich
verändert hat.
7.4
Im Parteivortrag liess die
Beschwerdeführerin ausführen, aus dem Gerichtgutachten gehe hervor, dass die
Rentenzusprechung im Jahr 2002 nicht nur wegen eines unklaren Beschwerdebildes,
sondern wegen einer schweren depressiven Episode erfolgt sei. Diese
Argumentation bezieht sich auf S. 21 oben des interdisziplinären
Gutachtens (Konsens; A.S. 109). Dort wird festgehalten, «aus den Akten
gezogen» habe sich 2002 «ein durch Schmerzen, Therapiefrustration und eine
schwere depressive Episode gezeichneter Gesundheitszustand» gezeigt. Diese
Aussage stützt sich auf einen Verlaufsbericht von Dr. med. M.___ an den
Hausarzt Dr. med. E.___ vom 27. November 2002, in dem eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie ein chronisches
zerviko-spondylogenes und zerviko-zephales Syndrom nach HWS-Distorsion bei
Unfall 1997 diagnostiziert wurden (vgl. die Zusammenfassung im psychiatrischen
Teilgutachten, S. 4, A.S. 180). Dieser Bericht lag jedoch nicht vor,
als die rentenzusprechenden Verfügungen vom 17. Mai 2002 und 19. August
2002.
erlassen wurden. Die damals vorhandenen Unterlagen enthielten keine
psychiatrischen Diagnosen, so dass nicht gesagt werden kann, eine solche habe
der Rentenzusprechung zugrunde gelegen. Vor diesem Hintergrund kann offen
bleiben, welche Bedeutung der entsprechenden Diagnosestellung durch Dr. med.
M.___, welche nicht Psychiaterin ist, sondern als Fachärztin für Innere Medizin
mit Weiterbildung in psychosozialer und psychosomatischer Medizin arbeitet, beizumessen
wäre. Wenn man jedoch – was nach dem Gesagten abzulehnen ist − davon
ausginge, die Rentenzusprechung habe auch auf einer schweren depressiven
Symptomatik beruht, würde sich dies keineswegs zugunsten der Beschwerdeführerin
auswirken, denn diesfalls wäre gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer
erheblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Die
Folge davon wäre eine Reduktion der Rente, welche (wie es im Vorbescheid vom
19.
Februar 2016 vorgesehen war) nicht erst nach Ablauf von zwei Jahren,
sondern bereits auf den Beginn des zweiten Monats nach Zustellung der
Revisionsverfügung wirksam geworden wäre.
8.
Die medizinische Aktenlage bei
Erlass der Verfügung vom 3. August 2017 präsentierte sich zusammengefasst
wie folgt:
8.1
Die durch den Unfallversicherer
in Auftrag gegebene Begutachtung beim Begutachtungsinstitut G.___ vom
13.
September 2006 (IV-Nr. 363.13) stützte sich auf Untersuchungen
durch Dr. med. V.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. W.___, Facharzt
für Rheumatologie, und Dr. med. X.___, Fachärztin für Psychiatrie. Sie
stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 16):
− Chronifiziertes Cervikalsyndrom bei
−
Status nach HWS-Distorsion
am 9. Oktober 1997
− Neurasthenische Entwicklung geringen
Ausmasses (ICD-10 F48.0)
Zusammenfassend und unter
Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer kaufmännischen Tätigkeit (Sekretärin)
80.
%. Dieselbe Arbeitsfähigkeit gelte auch für Tätigkeiten als Hausfrau. Die
Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe wegen der immer noch vorhandenen
glaubhaft angegebenen Nackenschmerzen, allerdings ohne klinisches Korrelat, und
der daraus resultierenden Verminderung der Belastbarkeit. Die Verminderung der
Arbeitsfähigkeit rheumatologischer und auch psychischer Sicht sei nicht additiv
zu verstehen. Ausser der weiteren hausärztlichen Betreuung sähen die Gutachter
keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 f.).
8.2
Der Neurologe Dr. med. I.___
führte in seinem Privatgutachten vom 20. Juli 2007 (IV-Nr. 345.8) aus,
es sei ein «Status nach einem Verkehrsunfall vom Oktober 1997 mit
persistierendem rechtsbetontem Cervicobrachialsyndrom und ein Status nach
mehreren Behandlungen mit Therapieresistenz» gegeben. Es lägen typische
Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma oder einer äquivalenten Verletzung
vor, dies in Form von Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, rascher Ermüdbarkeit
sowie Konzentrationsstörungen. Eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI)
sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 16). Es würden analgetische,
detonisierende, medikamentöse, physiotherapeutische Massnahmen sowie eine
Craniosacraltherapie empfohlen (S. 17). Die Arbeitsfähigkeit als
Sekretärin betrage 30 %. Für andere Tätigkeiten ohne Lastenheben, monotone
Kopfhaltungen, hauptsächlich Bildschirmarbeit, hohe Anforderungen an
Konzentration und Ausdauer, z.B. am Kundenempfang bei einer Bank, belaufe sich
die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Es liege eine dauerhafte Beeinträchtigung
der körperlichen Integrität vor. Dies aufgrund der chronifizierten Schmerzen
bei HWS-Affektion, belastungsverstärkt mit einer Funktionseinschränkung von
10.
%. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der psychischen Integrität liege
nicht vor (S. 18).
8.3
Im interdisziplinären
Privatgutachten des Begutachtungsinstituts K.___ vom 10. November 2008
(IV-Nr. 362) hielten die Gutachter PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie
FMH, Prof. Dr. med. nat. Z.___, Neuropsychologie, und PD Dr. med. AA.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden unfallbedingten
Diagnosen (Neurologie, Neuropsychologie und Psychologie) fest (IV-Nr. 362 S. 42;
Hauptgutachten S. 18):
Status post
Seitwärtskollision am 9. Oktober 1997 mit konsekutiv:
Akutphase:
− akutes cervicocephales Syndrom
− mehrere Kontusionen
− Distorsion des oberen Sprunggelenkes
Chronische Phase /
aktuell:
− chronisches cervicocephales Syndrom
− chronisches cervicobrachiales Syndrom
− leichte kognitive Funktionsstörungen
− Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Bei der aktuellen Begutachtung fänden
sich drei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen: Aus somatisch-neurologischer
Sicht ein chronisches cervico-cephales und cervico-brachiales Syndrom, aus
neuropsychologischer Sicht leichte kognitive Defizite und aus psychiatrischer
Sicht eine Neurasthenie. Aufgrund der somatisch-neurologischen Diagnose sei
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (bis maximal 30 %) ableitbar.
Aufgrund der leichten kognitiven Funktionsdefizite sei eine Arbeitsunfähigkeit
von 20 % adäquat. Hier gelte es festzuhalten, dass die kognitiven Defizite
Folge der chronischen Schmerzen seien, wie sie aus somatisch-neurologischer
Sicht berücksichtigt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin zu mehr als 80 % arbeitsunfähig. Die mehr als 80 %
ergäben sich, weil die Beschwerdeführerin in der 20%igen Tätigkeit, in der sie
arbeite, dies in quasi geschätzten Bedingungen tue, wie aus dem psychiatrischen
Teilgutachten hervorgehe. Somit müsse die Arbeitsfähigkeit aus
interdisziplinärer Sicht mit 80 % eingestuft werden, was der
gutachterlichen Bemessung des Gutachtens des D.___ entspreche (IV-Nr. 362 S. 49;
Hauptgutachten S. 25 unten). Zum Verlauf wird erklärt, in den ersten Jahren
seien die somatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden; nun habe durch die
Chronifizierung der Beschwerden wohl eine Umgewichtung stattgefunden, in dem
Sinne, dass nun die psychischen Beschwerden im Vordergrund stünden (IV-Nr. 362
S. 53; Hauptgutachten S. 29).
8.4
Dem neurologischen
Privatgutachten von Dr. med. N.___, Begutachtungsinstitut L.___ vom 1. März
2012.
(IV-Nr. 429 S. 3 ff.) lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
Chronische ondulierende,
belastungsabhängige Nacken-, Schulter- und Hinterhauptschmerzen (chronisches
cervicocephales und cervicobrachiales Syndrom, ICD-10 M53.0 und M53.1) mit
pseudoradikulären Ausstrahlungen in den rechten Arm, mit rechtbetonten
myofaszialen Begleiterscheinungen, Konzentrationsstörungen und
schmerzabhängiger Dysphorie, unter chronischer Opiatanalgesie.
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
Intermittierende rechtsseitige
Hemikranie ohne begleitende autonome Störungen
Andere Diagnosen:
− Hyperlipidämie, therapiebedürftig
− Nikotinabusus
In der Zusammenfassung führt der
Gutachter aus, 14 Jahre nach dem Unfall bestehe ein stabiler gesundheitlicher
Zustand, der geprägt sei durch rechtsseitige Kopfschmerzen, rechtsbetonte
belastungsabhängige myofasziale Schmerzen in Schultergürtel und Nacken, die
durch eine stabile Morphineinnahme unter Kontrolle gehalten würden, was der
Beschwerdeführerin die Ausübung einer beschränkten Arbeitsfähigkeit und Erledigung
der Hausarbeiten ermögliche. Medizinisch-theoretisch, also unter Ausschluss der
nicht-beruflichen Tätigkeiten – vor allem der Hausarbeiten – sei der
Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit innerhalb
ihres Fähigkeits- und Fertigkeitsspektrums zu 50 % zumutbar. Eine höhere
Belastung sei angesichts des Schmerzpegels, trotz Opiatanalgesie, und der bei
chronischen Schmerzen verstärkten Ermüdbarkeit nicht zumutbar. Unter
Berücksichtigung ihrer ausserberuflichen Arbeiten (vorwiegend des Haushalts,
der Therapien und Übungen) sei der Beschwerdeführerin eine 40%ige-Tätigkeit
zumutbar. Die Prognose sei nach 14 Jahren nicht günstig. Berufliche und
therapeutische Massnahmen könnten die Erhaltung des Zustandes stützen, eine
wesentliche Abnahme der Schmerzen und dadurch ermöglichte Zunahme der
Arbeitsfähigkeit sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Die laufenden
Therapien – Osteopathie, Kraniosakraltherapie, Dehnung, Fitness, Durchführung
eines Heimprogramms – seien richtig, sollten aber noch vermehrt auf punktuelle formale
Therapien zugunsten eigenverantwortlich durchgeführter Heimübungen ausgerichtet
werden (IV-Nr. 429 S. 20; Gutachten S. 18).
8.5
Dr. med. J.___, Allgemeine
Medizin FMH, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2012
(IV-Nr. 431) fest, es habe sich an der medizinischen Situation seit dem
Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 13. September 2006 nichts
verändert. Psychisch sei die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Somatisch
klage sie weiterhin über Schmerzen, die durch keine strukturellen Veränderungen
erklärbar seien. Im Neurostatus des Gutachtens des Instituts L.___ würden
unauffällige Hirnnerven, normale Reflexe, normale Motorik und normale
Sensibilität beschrieben. Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
sei ein «chronifiziertes Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am
9.
Oktober 1997». Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuen Gutachten
vom 1. März 2012 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) basiere auf einer anderen
Interpretation längst bekannte Befunde und auf der subjektiven
Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin. Eine erneute Abklärung sei nicht
notwendig.
8.6
Dr. med. N.___ legte in einer
Replik vom 18. September 2012 (IV-Nr. 441 S. 54 ff.)
zusammengefasst dar, es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit einem somatischen
Kern und fehlenden augenscheinlich relevanten psychogenen oder sozialen
Ursachen. Die chronischen Schmerzen stellten eine Krankheit dar von
alltagsrelevantem Ausmass und einschneidenden Leistungseinbussen, trotz
Opiatanalgesie. Seine Interpretation der Arbeitsfähigkeit stelle keineswegs
eine Verschiebung des Blickwinkels auf die Gesundheitsstörung der
Beschwerdeführerin dar, sondern eine Erweiterung basierend auf neuen
Informationen und der Beschäftigung mit der Frage, welcher Mechanismus geeignet
wäre, eine schmerzbedingte Leidensgeschichte von mehr als zehn Jahren Dauer zu
begründen.
8.7
Aufgrund der fachärztlich
orthopädischen Sprechstunde vom 8. August 2013 hielt Dr. med. AB.___, FMH orthopädische
Chirurgie, Sportmedizin DGSP, im Bericht vom 9. August 2013 folgende
Diagnosen fest (IV-Nr. 476 S. 3 f.):
1.
Sternosymphysales Syndrom mit
−
Schulterdezentrierung
−
Verkürzung M. pectoralis
beidseits R > L
−
thorakaler Hyperkyphose mit
Hypomobilität
−
Kopfprotraktion mit
cervicothorakaler Stufenbildung (35 °)
2.
Zervicospondylogenes Syndrom mit
−
Zervicocephalgien
Befund: Inklinationshaltung der
Wirbelsäule, Kopfprotraktion und Schulterprotraktion mit massiver Verkürzung
der mm.pectorales beidseits (malor et minor). Bei
Reklinations-Aussenrotationsbewegungen der Schulter massive Schmerzverstärkung
pectoral mit Ausstrahlung in den Brustkorb (intercostale Muskelgruppen),
thorakale Myogelosen der Scapula-zentrierenden Muskulatur, Hyperkyphosierung
der BWS (43 ° in der segmantalen Wirbelsäulenmessung – Norm bis 35 °)
mit massiver Hypomobilität (ROM Inklination / Reklination 22 ° –
Norm 40 – 70 °, ROM der Rotationen 25 – 30 ° R/L
– Norm bis 60 °). Verkürzung der Gerad- und Schrägsysteme der
Bauchmuskulatur, funktionelle lnsuffizienz des M. iliopsoas und der
pelvitrochanteren Hüft-AR mit Kneeing in der Beinachse, Rückfüsse beidseits im
Sinne des Valgus instabil.
Procedere: Beginn einer
Haltungsoptimierung mittels Spiraldynamik. Parallel Osteopathie in grösseren
Abständen weiterführen. Gegebenenfalls Erneuern der radiologischen Diagnostik
(MRI cervical), falls keine Besserung der Beschwerden eintrete. Parallel sei
über die Durchführung einer Neuraltherapie zur vorübergehenden Entspannung der
massiv schmerzhaften Muskelgruppen zu diskutieren.
8.8
Im «Verlaufsbericht
Psychotherapeutische Behandlung» vom 7. November 2013 (IV-Nr. 481)
hielt Dr. med. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
−
Rezidivierende depressive
Störung, seit 2000
−
Chronisch rezidivierendes,
posttraumatisches zerviko-vertebrales, zerviko-spondylogenes und
zerviko-cephales Syndrom rechts
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seit 2000 zu
71.
% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es
seien berufliche Massnahmen angezeigt. Im November 2002 habe eine erste, im
Jahr 2000 begonnene Psychotherapiephase bei gutem psychischen Befinden und
erträglicher antidepressiver Therapie abgeschlossen werden können (vgl. dazu
IV-Nrn. 434 f.). Nun sei die Behandlung am 7. Oktober 2013 wieder
aufgenommen worden. Wegen Kopf-, Nacken-, Schulter- und Armschmerzen seien nur
körperlich unbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger Veränderung der
Körperposition möglich. Solche seien der Beschwerdeführerin stundenweise nach
Massgabe der Beschwerden zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit. Arbeiten am Computer von längerer Dauer und Tätigkeiten,
die Krafteinsatz der oberen Extremitäten verlangten, seien nicht zumutbar. Das
Ausmass und die Art der geeigneten Tätigkeit müssten genauer abgeklärt werden.
8.9
Der von der Beschwerdegegnerin
mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin eingesetzte psychiatrische
Gutachter Dr. med. P.___ gelangte in seinem Gutachten vom 26. Dezember
2014.
(IV-Nr. 494.1) zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (psychisch, S. 28):
−
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F45.4)
−
Sonstige phobische
Störungen mit Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.8)
−
Ängstlich vermeidende,
abhängige und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1).
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
−
DD Ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung
Aus der Sicht seines Fachgebietes liege
gesichert eine chronifizierte Schmerzfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung
vor. Er gehe allerdings davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine
Angstentwicklung eingegangen sei im Sinne einer sonstigen phobischen Störung
mit Vermeidungsverhalten und dass weniger die Depressivität im Vordergrund der
Problematik stehe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin gesichert nicht
depressiv, auch nicht leicht depressiv. Es müsse von einem remittierten
depressiven Zustand ausgegangen werden. Wenn der Verlauf und die eigene
Untersuchung zusammen gewertet würden, komme er, der Gutachter, klar zum
Schluss, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Angstentwicklung eingestellt
habe, bei bereits vorbestehender, selbstunsicherer und ängstlicher
Persönlichkeit mit gewissen abhängigen Zügen. Zumindest habe sie klinisch
starke Hinweise auf ängstlich vermeidende Verhaltensweisen und Einstellungen
gezeigt, höre man doch bei chronifizierten Schmerzpatienten, selbst bei
Menschen, die ein HWS-Schleudertrauma durchgemacht hätten, praktisch nie die
Aussage «der Kopf könnte abfallen, wenn ich nicht aufpasse.» (S. 34). Auch
zeige die Beschwerdeführerin eine gewisse hypochondrische Tendenz mit
Krankheitsbefürchtungen, was sich auch mit der Krebserkrankung in der Familie,
ihrer eigenen Verarbeitung der Melanomerkrankung am Rücken erklären lasse. Die
Beschwerdeführerin sei im Laufe der Jahre deutlich ängstlicher geworden, habe
diverse Ängste entwickelt, habe zunehmend zu vermeiden begonnen und sei auch
heute im Vermeidungsverhalten ziemlich gefangen. Es müssten gesichert
ängstlich-vermeidende, abhängige und selbstunsichere Persönlichkeitszüge
angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei rasch beeindruckbar. Wegen der
nicht erfolgten Schmerzfreiheit trotz diversen Therapien seit dem Unfall 1997
sei sie gedanklich und im Erleben darauf fixiert, dass dieser Unfall für ihren
gesamten Beschwerdekatalog, d.h. die Schmerzen und die raschere Ermüdbarkeit,
die Blockierungen, die erschwerte Fähigkeit, neue Ziele zu setzen und sich
aufzuraffen, verantwortlich gemacht werden müsse.
Gesamthaft könne davon ausgegangen
werden, dass der Unfall 1997 zu vielen unspezifischen Symptomen und
chronifizierten Schmerzen geführt habe, mit denen die Beschwerdeführerin
aufgrund der selbstunsicheren und ängstlichen Persönlichkeitsanteile nicht mehr
adäquat zurechtgekommen sei und retrospektiv aus etwas unklaren Gründen 1998
bis 2001 den beruflichen Einstieg nicht geschafft habe. Möglicherweise seien
bereits damals die Ängste stärker gewesen, wobei die Beschwerdeführerin
gesichert nicht jemand sei, die mit den Ängsten hausieren und versuchen würde, damit
zu Rentenleistungen zu gelangen. Trotzdem sei davon auszugehen, dass die
auffälligen ängstlichen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge wesentlich
dazu beigetragen hätten, ebenso die Angstneigung der Beschwerdeführerin mit
phobischem Vermeidungsverhalten, dass sich ein chronifizierter psychischer
Komplex eingestellt habe, der mal depressiv, mal neurasthenisch, mal ängstlich
diagnostiziert werde (S. 35).
Der Gesundheitszustand habe sich
tendenzmässig seit 2014 verbessert. Seit 1997 bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit. Relevant sei, dass 2002 erstmals psychische Beschwerden
genannt worden seien, im Sinne einer Depressivität, die sich im Laufe der Zeit
gebessert, aber auch wieder verschlechtert habe. Es werde von einem Rückfall
2013.
gesprochen mit sozialem Rückzug und zunehmenden Ängsten. Es sei davon
auszugehen, dass 2012 bis 2013 vorübergehend wieder eine Krise eingetreten sei,
die einige Monate gedauert habe. Ab 2014 sei es wieder zu einer leichten
psychischen Besserung gekommen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung könne nur eine
geringe psychiatrische Einschränkung und Krankheit festgehalten werden,
weswegen davon auszugehen sei, dass ab Gutachtensdatum eine 60%ige
Arbeitsfähigkeit wieder zumutbar wäre. Vorgängig müsse eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (S. 37). Die kognitive
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin reiche aus, dass sie leichte
Büroarbeiten ohne dauernde Bildschirmarbeit verrichten könne. Als Ableserin müsse
sie auch mit Zahlen hantieren können, müsse diese notieren und richtig ablesen
können, was ihr gelinge. Auch als Prüfungsaufsicht müsse sie eine kognitive
Leistungsfähigkeit erbringen, was ihr gelinge. Es ist ihr zumutbar, ein 60%iges
Arbeitspensum in diesen Anforderungsprofilen anzunehmen.
Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit verbessert werden. So
wäre eine Angsttherapie mit gezielter Verhaltenstherapie und Inventaraufnahme
des Angstrepertoirs der Beschwerdeführerin dringend angezeigt. Auch die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Antidepressiva entweder mit
Nebenwirkungen reagiere oder solche nicht benötige, spreche dagegen, dass es
sich um ein reines depressives Geschehen handle. Die Ängste seien im
Vordergrund. Berufliche Massnahmen seien wohl nicht mehr notwendig. Sie wären
medizinisch jedoch zumutbar, falls die Beschwerdeführerin eine Umschulung
wünsche. Vom Alter her sei sie allerdings bereit 51 Jahre alt, was natürlich
eine berufliche Rehabilitation deutlich erschwere (S. 38).
8.10
In ihrem psychiatrischen
Privatgutachten vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 533) stellte Dr. med. S.___,
Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden psychiatrischen
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48):
−
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Verkehrsunfall am 9. Oktober
1997.
−
Andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
−
Leichte kognitive Störung
(lCD-10 F06.7)
−
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (lCD-10 F45.4) mit Somatisierungstendenzen
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (lCD-10 F33.0)
−
Agoraphobie (lCD-10 F40.0)
Der Umfang der aktuellen
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage 20 %. Dies gelte auch
für eine angepasste Tätigkeit (S. 64; Gutachten S. 62). Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei bedingt durch die Ausbildung
verschiedener psychischer Störungsbilder auf dem Boden einer anhaltenden
posttraumatischen Persönlichkeitsänderung (S. 48; Gutachten S. 46). Es
bestehe eine ausgeprägte Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Störungen.
Mit grösster Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass sich die
Posttraumatische Belastungsstörung in Form einer anhaltenden
Persönlichkeitsänderung chronifiziert und die weitere psychische Gesundheit der
Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass negativ bestimmt habe. Auf dem Boden
der Persönlichkeitsänderung hätten sich insbesondere in Zusammenhang mit
sozialen und beruflichen Belastungen psychopathologische Symptome der
Depressivität und der Angst sowie Somatisierungssymptome entwickelt, die den
obengenannten Krankheitsbildern (Posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10
F43.1] nach einem Verkehrsunfall am 9. Oktober 1997, andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [ICD-10 F62.0], leichte kognitive
Störung [ICD-10 F06.7], anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]
mit Somatisierungstendenzen, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode [ICD-10 F33.0], Agoraphobie [ICD-10 F40.0]) entspreche
(S. 60 f.; Gutachten S. 48 f.).
Aus psychiatrischer Sicht werde eine
kontinuierlich und regelmässige psychotherapeutische Behandlung das
gegenwärtige gesundheitliche Befinden wenn nicht verbessern, so doch zur
Stabilisierung auf dem jetzigen Niveau beitragen können. Auch könne angenommen
werden, dass eine solche Psychotherapie ein Stück weit verhindern werde, dass
das Risiko einer gesundheitlichen Verschlechterung in Zukunft erheblich
ansteige (S. 61; Gutachten S. 59).
Aus gutachterlicher Sicht sei von
weiteren Wiedereingliederungsmassnahmen abzusehen. Aufgrund der oben
geschilderten Einschränkungen bestehe keine entsprechende Zumutbarkeit, die
erwähnten Symptome mit Willensanstrengung zu überwinden. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass bei entsprechender Willensanstrengung der Beschwerdeführerin
die Symptomatik im Sinne einer Überforderung zunehmen werde. Insofern sei davon
auszugehen und auch durch die bisherigen Erfahrungen bereits bestätigt, dass
Wiedereingliederungsversuche zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
führen würden (S. 62).
8.11
Der Administrativgutachter Dr. med.
P.___ äusserte sich am 3. April 2017 (IV-Nr. 543) zum soeben
zitierten Privatgutachten von Dr. med. S.___ vom 14. Dezember 2016. Dieses
sei gesamthaft weder umfassend noch schlüssig, oder in seinen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Ausserdem werde von einer falschen
diagnostischen Annahme ausgegangen (S. 13 unten). Das ganze Gutachten gehe
von falschen Voraussetzungen aus, indem die Gutachterin eine PTSD und eine
andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung annehme (S. 5).
Auch sonst gebe es an diesem Gutachten sehr viel zu bemängeln. Die Gutachterin
mache zwar einen Aktenauszug, dann eine Beurteilung, dann kämen viele Seiten
nur kopierte Passagen. Dabei gehe sie in der Diskussion und Beurteilung
überhaupt nicht auf die zitierte Aktenlage ein, diskutiere auch nicht, ob
überhaupt je nach dem Unfall in den Echtzeitdaten psychische Hinweise
vorgelegen hätten, die auf eine traumatische Diagnose hinweisen würden. Dies
müsse nämlich klar verneint werden (S. 5 unten).
8.12
Die Privatgutachterin Dr. med. S.___
ging in ihrem Schreiben vom 31. August 2017 (Urkunde Nr. 4), welches
zwar nach der Verfügung vom 3. August 2017 verfasst wurde, aber noch den
relevanten Zeitraum betrifft, auf die soeben zitierte Stellungnahme von Dr.
med. P.___ vom 3. April 2017 ein. In ihren abschliessenden Bemerkungen
hielt sie fest (S. 7 f.), Dr. med. P.___ versäume ein übergreifendes
Verständnis der verschiedenen Krankheitssymptome und Einschränkungen der
Beschwerdeführerin. In seinem Gutachten stelle er zusätzlich zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) die Diagnose einer Angststörung im
Sinne einer Phobie mit Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.8) wie auch von
ängstlich vermeidenden, abhängigen und selbstunsichere Persönlichkeitszügen
(ICD-10 F73.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4).
All diese Diagnosen wiesen auf erhebliche psychische Probleme hin. Dr. med. P.___
verzichte aber auf eine schlüssige, gutachterliche Beurteilung, innerhalb
welcher er die Entstehung der von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar
begründe. Er schreibe lediglich: «dass der Unfall 1997 zu vielen unspezifischen
Symptomen (Anmerkung der Gutachterin: eine depressive Störung oder eine Phobie
seien keine unspezifischen Symptome) und chronifizierten Schmerzen geführt
habe, mit denen die Beschwerdeführerin aufgrund der selbstunsicheren und
ängstlichen Persönlichkeitsanteile nicht mehr adäquat zurecht gekommen sei und
retrospektiv aus etwas unklaren Gründen 1998 bis 2001 den beruflichen Einstieg
nicht geschafft habe.» Im Gutachten von Dr. med. P.___ fehle eine
psychiatrische Erklärung für diese «unklare» Entwicklung vollständig, sodass
der gesamte Krankheitsverlauf undurchsichtig und unklar erscheine.
9.
9.1
Im Rückweisungsurteil vom
10.
Mai 2013 wies das Versicherungsgericht auf die Möglichkeit hin, eine
Rentenanpassung in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zu
prüfen. Die Beschwerdegegnerin schlug in der Folge diesen Weg ein. Im Rahmen
des Revisionsgesprächs vom 2. August 2013 (vgl. IV-Nr. 471) machte
die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert, sie leide an einer depressiven Episode, und verlangte eine
psychiatrische Abklärung. Dies ändert aber nichts daran, dass die Rente
ursprünglich wegen eines zervico-zephalen und zervicospondylogenen Syndroms
rechts bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma respektive wegen des «typischen»
Beschwerdebildes nach einer spezifischen HWS-Verletzung zugesprochen wurde
(vgl. E. II. 7.1 und 7.2 hiervor). Auch im kurz nach dem Revisionsgespräch
eingereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, der die Beschwerdeführerin
schon im Unfallzeitpunkt 1997 behandelt hatte, lautete die Diagnose weiterhin
in diesem Sinne (vgl. IV-Nr. 474 S. 14), ebenso im Bericht des durch diesen
beigezogenen Dr. med. AB.___ vom 9. August 2013 (IV-Nr. 476 S. 3).
Auch Dr. med. M.___, welche die (offenbar psychosomatisch orientierte)
Behandlung der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 wieder aufgenommen hatte, stellte
in ihrem Bericht vom 7. November 2013 (auch) die Diagnose eines
zerviko-vertrebralen, zerviko-spondylogenen und zerviko-cephalen Syndroms
(IV-Nr. 481). Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. P.___ vom 26. Dezember 2014 ein. Die
Beschwerdeführerin veranlasste ihrerseits eine psychiatrische Begutachtung
durch Dr. med. S.___ (Gutachten vom 14. Dezember 2016). Gutachtliche
Abklärungen in anderen Disziplinen fanden nicht statt. Wie schon in der prozessleitenden
Verfügung vom 29. Oktober 2018 (A.S. 67 f.) dargelegt wurde, setzt eine
Prüfung gemäss den Schlussbestimmungen nach der Rechtsprechung in der Regel
eine neue polydisziplinäre Begutachtung voraus (BGE 139 V 547 E. 10.2
S. 569). Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche im vorliegenden Fall
entbehrlich gewesen sein sollte. Da keine polydisziplinäre Begutachtung
stattgefunden hatte, musste das Versicherungsgericht eine solche veranlassen.
9.2
Im Beschwerdeverfahren wurde das
Gutachten der Begutachtungsstelle T.___ vom 14. August 2019 (A.S. 89 ff.)
eingeholt.
9.2.1
Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. AC.___, Facharzt Innere Medizin, Rheumatologie, führt in
seinem Teilgutachten aus (A.S. 142 ff.), zusammenfassend bestehe ein
posttraumatisches chronifiziertes, vorwiegend facettogen-myofaszial induziertes
cervicospondylogenes, selten cervicocephales Syndrom deutlich rechtsbetont mit
ausgeprägten myofaszialen rechtsbetonten Befunden des Trapezius und der
rechtsseitigen Suboccipitalmuskulatur. Bei gleichzeitig fehlenden erklärenden
strukturellen Pathologien bildgebend seien damit die Befunde im Wesentlichen
auf Funktionsstörungen zurückzuführen. Für die Beschwerden auslösend sei ein
unerwartet einwirkender schräg-frontaler Zusammenstoss mit einem LKW, der mit
50.
– 60 km/h gefahren sei. Dies reiche aus, um eine relevante
Rotations-, Translations- und Retroflexionsbewegung der HWS hervorzurufen. Die
verbleibenden Beschwerden könnten nur interdisziplinär, unter Integration der
rheumatologischen, arbeitsmedizinischen, psychiatrischen und neurologischen
Begutachtung, gewertet werden (A.S. 156).
9.2.2
Der neurologische Teilgutachter
Dr. med. AD.___, Facharzt Neurologie, hält in seinem Teilgutachten vom
12.
August 2019 (A.S. 162 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim
Unfall vom 9. Oktober 1997 ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule
zugezogen. In den darauf folgenden, durch verschiedene Ärzte aus
unterschiedlichen Fachdisziplinen durchgeführten körperlichen Untersuchungen
seien keine relevanten Schäden am Bewegungsapparat festgestellt worden.
Ergänzend habe sich in der Zusatzdiagnostik (Röntgen HWS, CT HWS, MRT HWS und
MRT kraniozervikaler Übergang) kein über die Altersnorm hinausgehender oder die
Beschwerden erklärender pathologischer Befund ergeben. In der durch den
Gutachter durchgeführten neurologischen Untersuchung habe sich kein
Anhaltspunkt für eine Erkrankung von Gehirn, Rückenmark, Wurzeln, Plexus,
Nerven oder Muskulatur ergeben. Das Ausbleiben einer Besserung des
Schmerzsyndroms im Verlauf trotz fehlenden Nachweises einer relevanten
strukturellen Schädigung werde durch eine Schmerzverarbeitungsstörung erklärt.
Es bestehe keine gesundheitliche Einschränkung von berufsrelevanten Funktionen
aus seinem Fachgebiet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des 2017
diagnostizierten und 2018 behandelten Karpaltunnelsyndroms (A.S. 175 f.).
9.2.3
Dem psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. AE.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August
2019.
(A.S. 177) ist in der Beurteilung zu entnehmen, die Beschwerdeführerin
beschreibe harmonische und sichere Verhältnisse in der Ursprungsfamilie. Sie
schildere eine langjährige, stabile Beziehung zu ihrem Ehemann und anhaltend
gute Kontakte zu den Geschwistern. Dahingehend ergäben sich keine Hinweise für
eine tiefergreifende Störung in der Persönlichkeitsentwicklung oder eine
Persönlichkeitsstörung. Auf der Ebene der Persönlichkeit könne vom klinischen
Eindruck und mit Blick auf den Krankheitsverlauf allenfalls an das Vorliegen
einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom gedacht werden (ICD-10
F62.80). Allerdings fänden sich im ICD-10 keine klar definierten Kriterien für
dieses Krankheitsbild. Zugleich funktionierten wichtige Teilbereiche im Leben
der Beschwerdeführerin sehr gut. Sie lebe nach wie vor eine stabile
Partnerschaft, beschreibe eigentlich eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit seit
2014, beschreibe auch stabile familiäre und kollegiale Kontakte mit gemeinsamen
Interessen und auch Ferienplanung. Auf der affektiven Ebene fänden sich im
Längsverlauf mehrere subjektiv erlebte und behandelte depressive Episoden
(2002, 2013, ab 2018). In Summe bestehe im Längsverlauf eine rezidivierende
depressive Störung. Aktuell und im Querschnitt betrachtet imponiere eine
leichte depressive Episode (mit den Symptomen depressive Stimmung, gesteigerte
Ermüdbarkeit, wiederkehrende Gedanken an den Tod, Klagen über vermindertes
Konzentrationsvermögen, Schlafstörungen). Die körperlichen Beschwerden im
Bereich HWS / Nacken nach dem Unfall 1997 und in den Folgejahren
könnten aus psychiatrischer Sicht einer somatoformen Schmerzstörung zugeordnet
werden. Die seit etwa zwei Jahren bestehenden Beschwerden vor allen an den
Gelenken könnten aus psychiatrischer Sicht einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Diese diagnostische
Zuordnung überlappe sich und erweitere die Diagnose der somatoformen
Schmerzstörung. Allerdings bedürfe diese Einschätzung noch der
interdisziplinären Diskussion, da einzelne Schilderungen der Beschwerdeführerin
(morgendliche Steifigkeit in den Fingern, langsames auf Betriebstemperatur
kommen) auch an eine rheumatologische Symptomatik im engeren Sinn denken
liessen. Die subjektiv vordergründige Problematik der reduzierten
Belastbarkeit, respektive die Erschöpfung und notwendig lange Erholung nach der
Arbeitstätigkeit und die reduzierte Stresstoleranz könnten retrospektive einer
Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zugeordnet werden. In Bezug auf den Längsverlauf sei
anzunehmen, dass sich diese Einschränkungen verbessert hätten. Aktuell
bewältige die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von ca. 25 % und traue
sich eigentlich auch eine Steigerung um weitere 20 % zu. Die aktuell noch
weiterhin erlebte reduzierte Stresstoleranz mit der subjektiv erhöhten
Fehleranfälligkeit sowie die erhöhte Erschöpfbarkeit und lange Erholungszeit
könnten diagnostisch nicht ganz eindeutig zugeordnet werden. In klinischen
Kontext imponierten während der Exploration keine höhergradigen kognitiven
Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin habe Konzentration und Aufmerksamkeit
über die Dauer der Exploration gut halten können. Einerseits bestünden aber
noch Symptome einer depressiven Störung mit anhaltenden Einschlafstörungen und
daraus resultierend eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Gleichzeitig
bestünden sicherlich auch hohe Leistungsansprüche und gleichzeitig die Angst,
den als sehr wichtig erlebten Job nicht weiter machen zu können, die durch die
gegebene Konstellation mit der Tätigkeit auf Stundenlohnbasis und jährlich
neuen Arbeitsverträgen bedingt sei. Andererseits bestehe sicherlich eine
anhaltende Selbstlimitierung mit einer hohen Überzeugung, nur eingeschränkt
leistungsfähig zu sein. Diese Symptomatik bestehe sicherlich chronifiziert über
viele Jahre. Dazu seien aber seit ca. zwei Jahren die Beschwerden in den
Gelenken gekommen, die diagnostisch nicht eindeutig hätten zugeordnet und aus
Sicht der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verbessert werden können. Diese
Konstellation habe sicher auch das generelle Stressniveau erhöht und auch Angst
und Sorgen vor weiterer Verschlechterung getriggert. Die psychische
Verschlechterung seit 2018 erkläre sich für die Beschwerdeführerin subjektiv ja
auch recht klar reaktiv auf die seit vielen Jahren dazu gekommenen Schmerzen im
Bereich der Gelenke. Differentialdiagnostisch könne bezüglich dieser subjektiv
erlebten Einschränkungen an das Fortbestehen der Neurasthenie gedacht werden.
Jedoch liessen sich die Einschränkungen auch durch ein Mischbild aus der
affektiven Störung sowie dem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und
psychischen Faktoren erklären, so dass diese diagnostischen Zuordnungen
verwendet würden. Zusätzlich bestehe seit vielen Jahren eine Agoraphobie,
welche die Beschwerdeführerin recht typisch beschreibe, die aber den Alltag und
die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Zur gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit
führt der Gutachter aus, seit mindestens Sommer 2018 tangierten die Symptome
der leichten depressiven Störung (mit den wesentlichen Symptomen depressive
Stimmung, gesteigerte Ermüdbarkeit, Klagen über vermindertes
Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen) sowie die seit etwa zwei Jahren
durch neue Symptome intensiver gewordene chronische Schmerzstörung die
Arbeitsfähigkeit. Wesentlich dabei seien reduzierte Belastbarkeit, Resistenz
und Robustheit, sowie der erhöhte Erholungsbedarf. In einer angepassten
Tätigkeit respektive in Tätigkeiten ähnlich zu jener, welche die
Beschwerdeführerin aktuell zu ca. 25 % ausübe, bestehe aus psychiatrischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bezogen auf die Situation im Jahr
2017.
erklärt Dr. med. AE.___, vor dem Auftreten der gelenksbetonten
Beschwerden ab 2017 und der affektiven Verschlechterung spätestens ab Sommer
2018.
sei die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt etwas
höher gewesen, bei ca. 60 %. Zum weiteren Vorgehen empfiehlt er, die
ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beizubehalten, dabei
aber die medikamentöse Behandlung auszuüben oder zu erweitern. Damit könne
theoretisch eine Verbesserung der affektiven Situation erreicht werden.
Zu den beiden früheren psychiatrischen
Gutachten äussert sich Dr. med. AE.___ wie folgt: Die Einschätzungen des
Administrativgutachters Dr. med. P.___ bezeichnet er grösstenteils als gut
nachvollziehbar. Dies gilt sowohl für die gestellten Diagnosen und die
Beschreibung des Verlaufs als auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von
60.
%. Einzig die Differentialdiagnose einer vermeidenden
Persönlichkeitsstörung lässt sich nach der Beurteilung des Gerichtsgutachtens
angesichts der unauffälligen Anamnese und Biographie vor dem Unfall von 1997
nicht nachvollziehen. Demgegenüber bezeichnet er die Einschätzungen der
Privatgutachterin Dr. med. S.___ in wesentlichen Teilen als nicht gut
nachvollziehbar. Insbesondere bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung
durch den Unfall ex anamnesem und im Hinblick auf die ICD-10-Kritierien nicht.
Dasselbe gelte für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (maximal 20 %)
könne nicht nachvollzogen werden. Bei der die Beschwerdeführerin seit September
2018.
behandelnden Psychiaterin Dr. med. AF.___ (vgl. A.S. 123 und 133;
Gerichtsgutachten Grunduntersuchung S. 11 und 21), welche der
Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 ein Arztzeugnis über eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausstellte (Urkunde 11 der Beschwerdeführerin;
ebensolche Zeugnisse wurden auch am 11. März 2019 [bis 15. März 2019] und
am 4. April 2019 [vom 1. bis 30. April 2019] ausgestellt, vgl. IV-Nrn. 616 – 618),
versuchten die Gutachter ergänzende Angaben einzuholen; die Anfrage blieb aber
trotz Erinnerung unbeantwortet (vgl. A.S. 124; Teilgutachten
Grunduntersuchung S. 12). Diesen Attesten, die keine Begründung enthalten,
ist kein Beweiswert beizumessen.
9.2.4
In der Gesamtbeurteilung, welche
durch alle vier Teilgutachter (inkl. den fallführenden Gutachter Dr. med. AG.___,
Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin) unterzeichnet wurde, nennen
die Gutachter als strukturelle Diagnosen einen Zustand nach Verkehrsunfall mit
Schräg-Frontalzusammenstoss am 9. Oktober 1997 (ICD-10 F44.5), einen
Zustand nach chirurgischer Totalentfernung eines Melanoms 2005, einen Zustand
nach Hysterektomie und Ovarektomie, einen Zustand nach Operationen eines
Karpaltunnelsyndroms an beiden Händen 2018 sowie beide Knie mit beginnender
Arthrose und Chondrokalzinose. Als klinische und syndromale Diagnosen werden
eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine
rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode, sowie ein
rechtsbetontes zervikovertebrales, selten zerviko-zephales und zerviko-scapuläres
Schmerzsyndrom aufgeführt. Weiter halten die Gutachter fest, die
Beschwerdeführerin beklage Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie seit
in ein paar Jahren bestehende Schmerzen in beiden Händen und in beiden Knien,
sowie auch einen schmerzbedingten Kraftverlust in beiden Händen und Knien.
Allgemein beklage sie eine generelle Müdigkeit, eine labile, bisweilen stark
herabgestimmte Befindlichkeit, ein rechtsbetontes Ohrensausen, Gewichtsverlust
seit einem Jahr, ein um 30 − 60 Minuten verzögertes Einschlafen,
Herzklopfen und manchmal «Trümmel» bei zu tiefem Blutdruck. Weiter gebe die
Beschwerdeführerin an, unter Belastung komme es zu
Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Fehleranfälligkeit. Zu den erhobenen
Befunden aus der allgemeinmedizinisch-arbeitsmedizinischen Untersuchung durch
Dr. med. AG.___ wird erklärt, es hätten sich keine Lokalbefunde von Relevanz
ergeben. In der allgemeinen Beobachtung seien ein leicht gesteigertes
Mitteilungsbedürfnis, eine leicht herabgestufte Grundstimmung sowie ein leicht
vermehrter psychomotorischer Antrieb festgestellt worden. In der
rheumatologischen Untersuchung hätten sich diagnoserelevante Befunde im Kopf-,
Nacken- und Schulterbereich sowie in beiden Knien ergeben. Es handle sich um
Schmerzangaben bei der Beweglichkeitsprüfung und um den Nachweis eines
minimalen Gelenksergusses. Insgesamt seien die daraus abzuleitenden
Einschränkungen von intermediärer Relevanz, das heisst per definitionem weder
erheblich noch wesentlich. In der neurologischen Untersuchung hätten keine
diagnose- oder funktionsrelevanten Befunde erhoben werden können. In der
psychiatrischen Untersuchung sei die durch die Schmerzen ausgelöste Störung der
Befindlichkeit und der Konzentration im Vordergrund gestanden. Die von der
physiologischen Norm abweichenden psychiatrischen Befunde – leicht umständlich
im formalen Denken, tendenziell gedrückter Affekt – seien mit einer leichten
depressiven Beeinträchtigung verbunden, welche in ihrer Relevanz als leicht
einstufen sei. Im Gegensatz dazu habe die subjektive Einschätzung (im SDS-Test)
durch die Beschwerdeführerin eine schwere Depression ergeben. Seit 2017,
respektive zum gegenwärtigen Zeitpunkt, stünden die Depression, die Beschwerden
im Zusammenhang mit der Schmerzstörung sowie die neu aufgetretenen Hand- und
Kniebeschwerden zur Diskussion. Auf der Ebene der somatischen Komplexfunktionen
sehe man heute eine leichte, aber nicht wesentliche Beeinträchtigung. Schwere
Lastenhandhabungen und überwiegendes Arbeiten im Stehen seien zu vermeiden. Bei
den psychischen Grundfunktionen gingen die Gutachter von vorzeitigen
Ermüdungszuständen der Aufmerksamkeit unter kognitiver Beanspruchung aus. Dies
bewirke einen erhöhten Erholungsbedarf. Interdisziplinär seien die Gutachter
aufgrund der auch noch am Nachmittag gut erhaltenen Aufmerksamkeit zum Schluss
gelangt, dass der erhöhte Erholungsbedarf erst in der zweiten «Schichthälfte»
beginne, also heute etwa 40 % betrage. Da die behandelnde Entourage
relativ früh von einem unbehandelbaren chronischen Zustand ausgegangen sei und
immer noch von einem solchen ausgehe, seien auch für die Beschwerdeführerin
selbst Trainingsoptionen und damit auch kognitive Verbesserungseffekte kein
Thema gewesen. Im Gespräch mit den Gutachtern habe sie nun neuere, selbst
entwickelte Perspektiven aufgezeigt, eine Steigerung ihrer Kapazität respektive
ihres Tätigkeitspensums anzustreben und zu erreichen. Sie erziele ja auch schon
jetzt für ihre Einsätze einen Leistungslohn. Gegenwärtig gingen sie, die
Gutachter, bei der Beschwerdeführerin von einem erhöhten Erholungsbedarf von
etwa 40 % einer Arbeitsschicht aus, wobei diese optimalerweise in zwei
Blöcke von je etwa 2,5 Stunden mit einer angemessenen Mittagspause aufgeteilt
werden sollte. In diesem zeitlichen Umfang sähen sie keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Sie wiesen aber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in
den letzten 20 Jahren nicht mehr in ihrem Beruf und nicht mehr in diesem Umfang
gearbeitet habe und somit auf eine Einarbeitungszeit in einem beschützenden
Rahmen (im Sinne frei wählbarer Pausen und kurzfristiger Arbeitsanforderungen
vor einem relativ nahen Planungshorizont) angewiesen sei. Aufgrund der
Untersuchungen schlössen die Gutachter langfristig auf eine qualitativ
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei einem Pensum von 60 %. Was die rückblickende
Beurteilung anbelangt, seien im Verlauf in den Jahren 2002 und 2013 zwei
erhebliche und behandlungsbedürfte depressive Episoden ausgewiesen, welche in
der Anfangsphase wahrscheinlich zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
geführt hätten. Nach deren Abklingen, das erste Mal innerhalb von zwei Jahren,
das zweite Mal wahrscheinlich innerhalb weniger Monate, habe die
Arbeitsfähigkeit wieder den Grad der oben aufgezeigten Basislinie erreicht. Abschliessend
wird festgehalten, das interdisziplinäre Gutachten sei von den vier Fachärzten
in mehreren Schritten auf dem Korrespondenzweg sowie mündlich entwickelt
worden. Wo sich bei gewissen Fragen Abweichungen von den Teilgutachten ergäben,
seien diese im Konsensprozess erarbeitet und begründet worden.
9.2.5
Die Gutachter gingen auch der
Frage nach, ob es nach der Verfügung vom 3. August 2017 zu einer
Verschlechterung gekommen sein könnte. Zu diesem Zweck gelangten sie an den
Hausarzt Dr. med. E.___. Dieser teilte am 30. April 2019 mit (A.S. 216
f.), in den vergangenen neun Monaten seien heftige Schmerzen im Bereich des
Bewegungsapparates aufgetreten. Ein Verdacht auf Borrelien Arthritis habe sich
nicht bestätigt (vgl. A.S. 213 ff.). Am 23. Oktober 2018 fand eine
handchirurgische Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms statt (A.S. 205),
was im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. AD.___ behandelt wurde
(Teilgutachten, S. 13, A.S. 174, und S. 15, A.S. 176). Aus
rheumatologischer Sicht berichtete der behandelnde Facharzt Dr. med. AH.___ am
8.
Mai 2019 über eine Tendovaginitis stenosans (Schnappfinger) an beiden
Händen, eine Impingement-Symptomatik an beiden Schultern ohne klinisch
festgestellte Funktionseinschränkung und anamnestisch Knieschmerzen ohne
klinisch festgestellte Funktionseinschränkung. Er fügte an, die Röntgenbilder
hätten eine Chondrokalzinose mit Befall beider Knie gezeigt. Aus
rheumatologischer Sicht sei eine Therapie mit NSAR bei Bedarf bei akuten
Schüben indiziert. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (A.S. 206 f.).
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. AC.___ bezog diesen Bericht in seine
Beurteilung ein und gelangte zu einer schlüssigen Einschätzung (vgl.
Teilgutachten, S. 8, A.S. 149, und S. 16, A.S. 157). Die
Frage einer psychischen Verschlechterung wird in der Gesamtbeurteilung (vgl. E.
II. 9.2.4 hiervor) behandelt.
9.3
Das Gutachten der Begutachtungsstelle
T.___ vom 14. August 2019 basiert auf den vollständigen Vorakten und
persönlichen Untersuchungen durch die Gutachter, welche am 3. April 2019,
24.
April 2019 und 16. Mai 2019 stattfanden. Weiter erfolgte, wie sich dem
Gesamtgutachten entnehmen lässt, ein schriftlicher und mündlicher Austausch
zwischen den vier beteiligten Gutachtern, aus dem schliesslich der von ihnen
allen unterzeichnete Text resultierte. Gestützt auf die anlässlich der
Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung
mit den relevanten medizinischen Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und
begründet haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden wiedergegeben – mit
besonderer Ausführlichkeit im sehr sorgfältig erarbeiteten Teilgutachten über
die Grunduntersuchung durch den fallführenden Gutachter Dr. med. AG.___ (A.S.
113.
ff.) – und in die Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren
Stellungnahmen werden eingehend begründet. Das Gutachten ist sehr ausführlich,
in sich stimmig und enthält keine inneren Widersprüche. Es deckt hinreichend
sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die polydisziplinäre
Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.4
hiervor) vollumfänglich gerecht.
9.4
Zu prüfen bleibt, ob das
Gerichtsgutachten auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann.
9.4.1
Die verschiedenen Teilgutachten
sind je für sich allein genommen schlüssig und überzeugend. Es wird deutlich,
welche Befunde die Experten erhoben haben und gestützt auf welche Überlegungen
sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sind. Diese sind durchwegs plausibel.
Dasselbe gilt für die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung.
9.4.2
In den Kernaussagen besteht eine
Abweichung zwischen der Konsensbeurteilung, welche eine Arbeitsfähigkeit von
60.
% annimmt, und dem psychiatrischen Teilgutachten, welches für das Jahr
2017.
ebenfalls auf diese Grösse gelangt, für den Begutachtungszeitpunkt aber
von einer gewissen Verschlechterung und einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
ausgeht. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch auflösen: Wie sich dem
Gesamtgutachten respektive der Konsensbeurteilung, welche alle vier Gutachter
unterzeichnet haben, entnehmen lässt, wurde die davon abweichende Einschätzung,
welche auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % lautet, im Konsensprozess erarbeitet.
Dabei spielte die Feststellung eine entscheidende Rolle, dass die
Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin auch am Nachmittag noch erhalten war. Die
Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. AE.___ fand am 16. Mai 2019 ab
11.30
Uhr statt und dauerte mit zwei Pausen bis 14.10 Uhr (vgl. psychiatrisches
Teilgutachten, S. 12, A.S. 188). Am gleichen Tag um 14.00 Uhr
(bzw. wohl etwas später) begann das Abschlussgespräch mit dem fallführenden
Gutachter Dr. med. AG.___. Zuvor war die Beschwerdeführerin am 3. April
2019.
um 9.30 Uhr ebenfalls durch Dr. med. AG.___ sowie am 24. April
2019.
ab 11.30 Uhr durch den Neurologen Dr. med. AD.___ und ab 14.30 Uhr
durch den Rheumatologen Dr. med. AC.___ untersucht worden (vgl. Interdisziplinäres
Gutachten S. 4, A.S. 92). Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein,
wenn sich im Konsensprozess herausstellte, dass die vom psychiatrischen
Gutachter vermutete Erschöpfung nach den Feststellungen der beiden Mitgutachter,
welche die Beschwerdeführerin am Nachmittag untersuchten, nicht oder erst
später eingetreten war, was zu einer leichten Korrektur der attestierten
Arbeitsfähigkeit führte und die vom psychiatrischen Teilgutachter angenommene
Verschlechterung im Jahr 2018 relativierte. Die Abweichung vom psychiatrischen
Teilgutachter ist in diesem Sinn nachvollziehbar und plausibel. Was den Hinweis
anbelangt, der Arbeitsplatz müsse zurzeit beschützend ausgestaltet werden,
handelt es sich, wie aus den gutachterlichen Darlegungen deutlich wird, nicht
um eine Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern des Umstands, dass
die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr im aus medizinischer Sicht
möglichen Umfang von 60 % erwerbstätig war und eine ausgeprägte
Überzeugung entwickelt hatte, es bestehe eine wesentlich höhere
Arbeitsunfähigkeit. So wurde im interdisziplinären Gesamtgutachten unter
Ziff. 4.3.7 (A.S. 110) explizit darauf hingewiesen, dass «…die
Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren nicht mehr im Beruf und nicht mehr
in diesem Umfang gearbeitet (habe) und somit auf eine Einarbeitungszeit im
Dispositiv
beschützenden Rahmen angewiesen (sei)». Es handelt sich demnach beim
«beschützten Rahmen» nicht um eine – wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 (vgl. Protokoll) vorgebracht
– geschützte Werkstätte bzw. einen Schonarbeitsplatz, sondern um eine Folge der
Dekonditionierung der Beschwerdeführerin, die ihr ermöglichen soll, sich wieder
an einen Arbeitsplatz bzw. ein höheres Pensum zu gewöhnen.
9.4.3 Den Parteien wurde nach der
Einholung des Gerichtsgutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die
Beschwerdegegnerin äusserte sich am 4. September 2019 und hielt fest, das
Gerichtsgutachten gelange zu den gleichen Schlussfolgerungen wie der
Administrativgutachter Dr. med. P.___ (A.S. 224). Die Beschwerdeführerin
liess am 8. Oktober 2019 eine ausführliche Rechtsschrift einreichen
(A.S. 232 ff.), welche teilweise auf das Gutachten Bezug nimmt,
dessen Beweiskraft aber nicht bestreitet. Aus den Parteivorbringen ergeben sich
demnach keine Argumente, welche die Beweiskraft des Gutachtens infrage stellen
könnten. Auch die teilweise abweichenden medizinischen Stellungnahmen bilden
keinen Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
gutachterlichen Einschätzungen. Dies gilt namentlich für das Privatgutachten
von Dr. med. S.___. Die von ihr erstmals, abweichend von sämtlichen früheren
Stellungnahmen, gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung
und einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung lassen sich, wie Dr.
med. P.___ und Dr. med. AE.___ festgehalten haben, schwerlich mit den
entsprechenden Kriterien gemäss ICD-10 vereinbaren. Vor allem aber widersprechen
sie der in den früheren ärztlichen Berichten ausdrücklich oder sinngemäss
enthaltenen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe zunächst an einem
«typischen» Beschwerdebild nach spezifischer HWS-Verletzung gelitten und erst
deutlich später seien die rein psychischen Aspekte in den Vordergrund getreten
(vgl. z.B. die Ausführungen im Privatgutachten des Begutachtungsinstituts K.___
vom 10. November 2008 (vgl. E. II. 8.3 am Ende hiervor). Die
psychosomatisch ausgerichtete Behandlung bei Dr. med. M.___, welche nicht
Psychiaterin ist, begann denn auch erst im Jahr 2000. Es bestehen auf jeden
Fall keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens
(vgl. E. II. 5.5 hiervor).
9.5
9.5.1 Geht es um psychische
Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit
vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so sind für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen
und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von
leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen
(Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 S. 363). Dabei trifft die Organe der
Rechtsanwendung die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob
die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben.
Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang
die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen
Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Es darf jedoch keine davon
losgelöste Parallelprüfung «nach besserem juristischen Wissen und Gewissen»
stattfinden (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364).
9.5.2 Aus dem Gerichtsgutachten ergibt
sich zu den Standardindikatoren Folgendes: Was den funktionellen Schweregrad
anbelangt, wird die Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde
(aktuell leichtgradige depressive Episode, psychische Anteile einer
Schmerzstörung) als eher leicht bis allenfalls mittelschwer eingestuft. Die
Behandlungs- und Eingliederungserfolg blieben über all die Jahre hinweg sehr bescheiden.
Den Grund dafür sehen die Gutachter aber (auch) darin, dass die Behandlung
schon sehr früh «palliative Züge annahm» (Teilgutachten Grunduntersuchung
S. 28, A.S. 140). Sie halten eine weitere Behandlung dann für
erfolgversprechend, wenn ein Wechsel von der bisherigen passiv-vermeidenden zu
einem aktiv-konfrontierenden Behandlungsmodus realisiert werden könne
(Interdisziplinäres Gutachten [Konsens] S. 23, A.S. 111), und stellen
in diesem Zusammenhang sowohl gesundheitlich als auch beruflich eine günstige
Prognose. Als psychiatrische Komorbidität ergibt sich aus dem Gutachten eine
Agoraphobie, welche allerdings den Alltag und die Arbeitsfähigkeit nicht
einschränkt (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16, A.S. 192). Daneben
bestehen mehrere somatische Komorbiditäten mit der beginnenden Arthrose und
Chondrokalzinose an beiden Knien sowie den somatischen Anteilen des
Schmerzsyndroms und der Problematik an den Fingern. Der soziale Kontext
wiederum kann als erhebliche Ressource dienen. Es bestehen eine intakte und
seit Jahrzehnten stabile Partnerschaft (Heirat 1988) und ein enger Bezug zur
Familie (Schwester, Vater, Brüder und Schwägerinnen; vgl. Teilgutachten
Grunduntersuchung, S. 15 und 17, A.S. 127 und 129). Daneben wird eine
regelmässige berufliche Tätigkeit ausgeübt mit einem Pensum, das die Beschwerdeführerin
selbst auf rund 25 % bezifferte (vgl. z.B. psychiatrisches Teilgutachten,
S. 10, A.S. 186). Weiter erwähnte sie zwei Pärchen und eine
langjährige Freundin, die immer für sie da seien, sowie fortbestehende Kontakte
zu früheren Arbeitskollegen (vgl. Teilgutachten Grunduntersuchung, S. 12 f. und
17, A.S. 124 f. und 129). Unter dem Aspekt der Persönlichkeit wird eine recht
ausgeprägte Leistungsorientierung erwähnt, welche den Umgang mit den erlebten
Einschränkungen tendenziell erschwert. Ansonsten sind keine in diesem
Zusammenhang besonderen Eigenschaften der Persönlichkeit ersichtlich. Die
aussererwerblichen Aktivitäten werden als eingeschränkt erlebt. Die
Beschwerdeführerin kümmert sich um ihren Hund und pflegt Blumen und einen
Kräutergarten, wobei sie bei der Arbeit im und um das eigene Haus Unterstützung
benötigt, welche je nach Befindlichkeit unterschiedlich ausfällt. Früher
ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten und Hobbies wurden aufgegeben (vgl.
Teilgutachten Grunduntersuchung, S. 17, A.S. 129). Insofern ist von
einer konsistenten Beeinträchtigung auszugehen, welche sich in allen
vergleichbaren Lebensbereichen auswirkt. Eine Gesamtbetrachtung lässt die von
den Gutachtern ermittelte Arbeitsfähigkeit von 60 % unter Einbezug aller
psychischen und somatischen Aspekte als plausibel erscheinen, so dass für die
Anspruchsbeurteilung darauf abgestellt werden kann.
10. Die Beschwerdeführerin lässt
weitere grundsätzliche Einwände gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
erheben:
10.1 Mit der angefochtenen Verfügung
vom 3. August 2017 wurde eine Anpassung der Rente vorgenommen. Die
Beschwerdegegnerin setzte die laufende ganze Rente auf den 1. Oktober 2017
auf eine Viertelsrente herab, verbunden mit der Ankündigung, die bisherige
ganze Rente werde weiterhin ausgerichtet, wenn Massnahmen zur
Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis 30. September
2019. Zur Begründung wurde erklärt, der Einkommensvergleich ergebe noch einen
Invaliditätsgrad von 44 %. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt,
es sei keine erhebliche Veränderung und damit kein Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, ist dies unbehelflich, denn die
Verfügung vom 3. August 2017 stützt sich nicht auf diesen Anpassungstitel,
sondern denjenigen gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision.
Dieser verlangt keine Änderung, wie sie für eine Rentenrevision nach Art. 17
ATSG vorausgesetzt wird (vgl. den Wortlaut von lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen;
BGE 139 V 547 E. 5.8 S. 558, vgl. auch E. II. 7.4 hiervor und E.
II. 10.4 hiernach).
10.2 Die in der Beschwerde weiter
erhobenen Rügen in Bezug auf das Verwaltungsverfahren, wie etwa hinsichtlich
der Behandlung von durch sie beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter Dr.
med. P.___, sind mit der Einholung des Gerichtsgutachtens obsolet geworden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.2 und
4.3).
10.3 Der weitere Einwand der
Beschwerdeführerin, sie könne nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen
werden (Beschwerde S. 31), greift in der hier gegebenen Konstellation
ebenfalls nicht. Der Problematik der erschwerten Eingliederung trägt das Gesetz
dadurch Rechnung, dass der Rentenbezügerin ein Anspruch auf Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG eingeräumt wird, wobei die bisherige Rente
während höchstens zwei Jahren weiterhin auszurichten ist, wenn solche
Massnahmen durchgeführt werden (vgl. lit. a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket]; vgl. E. II. 4.3 hiervor). In diesem
Sinn lauten denn auch die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen
Verfügung vom 3. August 2017. Die Durchführung von
Wiedereingliederungsmassnahmen ändert aber nichts daran, dass die Rente mit der
Verfügung vom 3. August 2017 als auf den 1. Oktober 2017 aufgehoben
gilt. Die anschliessende, auf höchstens zwei Jahre befristete Weiterausrichtung
der aufgehobenen Rente erfolgt nicht wegen eines bestehenden Rentenanspruchs,
sondern verhält sich (insofern vergleichbar mit beispielsweise einem IV-Taggeld
während einer Umschulung) akzessorisch zur Wiedereingliederungsmassnahme (vgl.
BGE 141 V 385 E. 5.4 S. 394 f.).
10.4 Die Beschwerdeführerin lässt
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 geltend machen
(vgl. Protokoll), die dreijährige Frist zur Überprüfung einer Rente gemäss lit.
a Abs. 1 SchlBest. IVG sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. So
hätte die Überprüfung bis am 31. Dezember 2014 erfolgen müssen. Vorliegend
sei die Aufhebung der Rente indes erst mit Verfügung vom 3. August 2017
eingeleitet worden. Zuvor habe sich die Beschwerdegegnerin nie auf diesen
Rückkommenstitel berufen. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So ist
dem Protokoll betreffend das Revisionsgespräch vom 2. August 2013
(IV-Nr. 407) zu entnehmen, dass es sich vorliegend um einen Fall nach den
Schlussbestimmungen handle (S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin diese Information ab diesem Zeitpunkt bekannt war. Es kommt
hinzu, dass auch der Vertreter der Beschwerdeführerin an diesem Gespräch
teilgenommen hat (S. 1 oben). Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihren Entscheid, sich auf die
Schlussbestimmungen des IVG zu berufen mit Verfügung vom 3. August 2017
(A.S. 1 ff.) und somit nach dem Ablauf der Dreijahresfrist für die
Überprüfung nach den Schlussbestimmungen, mitteilte. Denn die Überprüfung nahm
bereits im August 2013 ihren Anfang, weshalb die Frist für eine allfällig
revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach den
Schlussbestimmungen eingehalten worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_286/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch E.
II. 6.2 hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin
im Vorbescheid vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 515) nicht auf die
Schlussbestimmungen, sondern auf eine Rentenrevision gemäss Art. 17
Abs. 1 ATSG Bezug nahm. Nach der Rechtsprechung könnte sogar das Gericht
im Beschwerdeverfahren erstmals die Schussbestimmungen zur Anwendung bringen,
wenn das Verfahren zur Rentenüberprüfung unter einem anderen Titel vor Ende
2014 eingeleitet wurde (vgl. BGE 141 V 385; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017
vom 19. April 2018 E. 4.6). Umso mehr muss es zulässig sein, dass die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung diesbezüglich vom Vorbescheid abweicht. Da
eine Überprüfung anhand der Schlussbestimmungen schon im August 2013
thematisiert worden war, war das Vorgehen auch unter dem Aspekt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör zulässig. Vollständigkeitshalber sei nochmals darauf
hingewiesen, dass eine Anpassung im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu
einem für die Beschwerdeführerin ungünstigeren Ergebnis führen würde (vgl. E.
II. 7.4 hiervor).
10.5 Zusammenfassend vermögen die
grundsätzlichen Einwände gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu
überzeugen.
11. Zu prüfen bleibt die Bestimmung
des Invaliditätsgrades. Diese hat die Beschwerdegegnerin – abweichend von der
ursprünglichen Beurteilung, welche nach der gemischten Methode erfolgt war
(vgl. E. I. 1 hiervor) – aufgrund eines reinen Einkommensvergleichs
vorgenommen. Diese Anpassung, welche auf dem Bericht des Abklärungsfachmanns R.___
vom 19. Oktober 2015 basiert (vgl. E. I. 3.1 hiervor) basiert, ist unbestritten
geblieben und lässt sich nicht beanstanden.
11.1 Bei der Bestimmung des
Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf diejenigen
Grundlagen, welche bereits die Basis für die Invaliditätsbemessung bildeten,
welche zur seinerzeitigen Rentenzusprechung durch die Verfügungen vom
17. Mai und 19. August 2002 (IV-Nrn. 314, 315) führten. Die
Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 23. November 2000 eine
Lohnbestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 23. Februar 2000 einreichen lassen,
wonach sich ihr Bruttolohn als Sekretärin bei der Firma B.___ (Anstellung seit
1. März 1994, vgl. IV-Nr. 279.11) im Jahr 2000 auf CHF 4'436.00
x 13, entsprechend CHF 57'668.00, belaufen hätte (IV-Nr. 300). Diese
Summe entspricht einem Pensum von 90 %; bezogen auf 100 % ergibt sich
ein Bruttolohn von CHF 64'075.00. Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin
anhand der allgemeinen Lohnentwicklung auf das Jahr 2014 hoch, was zu einem
Valideneinkommen von CHF 77'263.40 führte. Da die Rentenanpassung im Jahr
2017 erfolgt, sind die damaligen Verhältnisse massgebend. Die entsprechende
Hochrechnung von 2000 auf 2017 (Indexwert Frauen 2000 = 108.2, 2017 = 134.4;
vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Sektoren, Basis
1993, Tabelle T1.93) lässt ein Valideneinkommen von CHF 79'591.00 resultieren. Dieses
Vorgehen ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
beanstandet.
11.2 Aufgrund der medizinischen
Abklärungen ist von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 %
in einer geeigneten Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre
als Hotelfachassistentin und eine Zusatzlehre als Hoteldirektionsassistentin
(Abschluss 1986) absolviert. In der Folge arbeitete zunächst als
Betriebsassistentin in einem Hotel, anschliessend ab 1987 als Sachbearbeiterin,
ab 1988 als Import-Export-Sachbearbeiterin, bevor sie im Jahr 1994 die Stelle
bei der Firma B.___ mit einem Pensum von 90 % antrat. Nach dem Unfall
arbeitete sie noch in einem geringen Pensum von ca. 20 % mit
vorübergehenden Steigerungen, welche aber wieder abgebrochen werden mussten,
bevor die Anstellung schliesslich auf Mitte 2000 gekündigt wurde (vgl.
Protokollauszüge vom 11. und 15. Februar und 23. März 2000). Im Jahr 2001 war
sie einige Monate als kaufmännische Mitarbeiterin tätig. Von 2008 bis 2012
bestand mit Unterbrüchen eine Anstellung als kaufmännische Mitarbeiterin bei
der Firma [...]. Von Juni 2012 bis Januar 2017 ging die Beschwerdeführerin
einer Nebentätigkeit als Zählerableserin nach (vgl. Lebenslauf 2019, IV-Nr.
632). Seit 2011 besteht eine Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz
(zunächst Prüfungsaufsicht, später ab 2014 oder 2015 regelmässig ein Halbtag
pro Woche im Sekretariat als kaufmännische Mitarbeiterin, vgl. Protokolleintrag
vom 26. September 2017 und Lebenslauf 2019, IV-Nr. 632). Anlässlich
der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Pensum betrage rund 25 %,
in der Eingabe vom 8. Oktober 2019 ist von 25 – 30 % die
Rede (A.S. 243 oben).
11.3 Angesichts dieser Berufslaufbahn hat
die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht bezogen auf eine
Bürotätigkeit ermittelt. Da die Beschwerdeführerin aktuell bei einem
öffentlichen Arbeitgeber tätig ist und somit auch öffentlich-rechtliche
Arbeitsstellen infrage kommen, rechtfertigt es sich auch, die Tabelle T17
(privater und öffentlicher Sektor zusammen) heranzuziehen. Innerhalb dieser
Tabelle ist vom Wert für Bürokräfte (Berufsgruppe 4) auszugehen, wobei mit der
Beschwerdegegnerin der allgemeine, altersunabhängige Totalwert als massgebend
zu erachten ist, da andernfalls ein invaliditätsfremder Aspekt einbezogen
würde, der das Valideneinkommen nicht beeinflusst hat. Bei Erlass der Verfügung
vom 3. August 2017 lag als neueste LSE-Ausgabe diejenige von 2014 vor, so
dass diese massgebend ist (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.1 S. 299 mit
Hinweis). Der dortige Wert beläuft sich auf CHF 5'756.00 pro Monat (bei
12 Monatslöhnen) oder CHF 69'072.00 pro Jahr. Wird dieser Betrag, der
40 Wochenstunden entspricht, auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
41,7 hochgerechnet und an die allgemeine Lohnentwicklung von 2014 (Indexwert 103.6)
bis 2017 (Indexwert 105.4) angepasst, resultiert ein Verdienst von CHF 73'258.00
bei 100 % oder CHF 43'955.00 bei 60 %.
11.4 Beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Tätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der
Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale
einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen vorgenannten persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen, 135 V 297
E. 5.2 S. 301).
Aufgrund der Ergebnisse des
Gerichtsgutachtens, welche weitgehend mit denjenigen des psychiatrischen
Administrativgutachtens von Dr. med. P.___ vom 26. Dezember 2014 (vgl. E.
II. 8.9 hiervor) übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin eine geeignete Bürotätigkeit im Rahmen eines Pensums von
60 % mit voller Leistung verrichten kann. Die gesundheitlich bedingte
Einschränkung äussert sich in einer Reduktion des Pensums auf rund 60 %,
nicht aber in einer zusätzlichen Verminderung des Leitungsvermögens innerhalb
dieser Arbeitszeit. Die Pensenreduktion als solche wirkt sich, wie das
Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, bei Frauen nicht verdienstmindernd
aus. Andere invaliditätsfremde Aspekte, welche eine zusätzliche Lohneinbusse
erwarten liessen, liegen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht
keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Dies wurde von der
Beschwerdeführerin auch nicht gerügt.
11.5 Zusammenfassend beläuft sich das
Valideneinkommen, bezogen auf den Anpassungszeitpunkt im Jahr 2017, auf CHF 79'591.00,
das Invalideneinkommen auf CHF 43'955.00. Dies entspricht einem
Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 45 %.
12. Die Beschwerdeführerin hat mit
der Beschwerde vom 11. November 2019 auch die Verfügung vom 31. Oktober
2019 angefochten (vgl. E. I. 7 hiervor). Mit dieser wurde festgestellt, dass
der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2019 nur noch eine Viertelsrente
auszubezahlen sei, weil die maximale Frist von zwei Jahren nach der per Ende
September 2017 erfolgten Aufhebung abgelaufen war.
12.1 Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht mit Wirkung auf 30. September 2017
aufgehoben. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der weiteren Entwicklung verhält.
12.2 Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision
per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten
Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv
gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit
Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere
spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden
(Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010
1817 [nachfolgend: Botschaft]; Änderung vom 18. März 2011, Art. 8a IVG [BBl
2011 2723]; vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3 i.f.).
Dabei ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit
1. Januar 2012) für rentenbeziehende Personen mit vermutetem
Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die
erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1).
Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle bei Aufhebung oder Herabsetzung
bestehender Renten beinhalten die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision unter
anderem spezielle Integrationsmassnahmen. So haben versicherte Personen, deren
Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabgesetzt wird, für maximal zwei
Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (lit. a Abs. 2
und 3 SchlBest. IV 6/1). Darauf sind sie anlässlich eines persönlichen
Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 des Kreisschreibens des
BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG,
gültig ab 1. März 2013 [KSSB]). Es handelt sich dabei um Vorkehren zur
Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durchführung bis zum
Abschluss die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird, längstens aber während
zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Betroffene können
im Rahmen der 6. IV-Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen
sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente
zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_582/104 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2).
12.3 Nach dem Gesagten ist die
Verfügung vom 3. August 2017, mit der die laufende ganze Rente auf
30. September 2017 auf eine Viertelsrente reduziert und gleichzeitig –
unter Voraussetzung der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach
Art. 8a IVG – die befristete Weiterausrichtung der ganzen Rente während
höchstens zwei Jahren, also längstens bis 30. September 2019, gewährt
worden war, nicht zu beanstanden. Dementsprechend besteht ab 1. Oktober
2019 Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine abweichende Beurteilung wäre dann
möglich, wenn in der Zwischenzeit wieder ein höherer Anspruch entstanden wäre. Dies
beurteilt sich nach den Grundsätzen der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG.
12.4 Eine Erhöhung des
Invaliditätsgrades, welche nach der Rentenaufhebung eingetreten und während des
hier zu beurteilenden Zeitraums bis 31. Oktober 2019 anspruchswirksam
geworden wäre, ist nicht ausgewiesen. Die gerichtliche Begutachtung, welche im
April und Mai 2019 stattfand und sämtliche in der Zwischenzeit verfassten
Arztberichte berücksichtigte, ergab in der Konsensbeurteilung auch für diesen
Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. II. 9.2.4 ff. hiervor).
12.5 Die in der Beschwerde vom
11. November 2019 enthaltene Argumentation führt zu keinem anderen
Ergebnis: Wenn die Beschwerdeführerin – wie auch schon in der Beschwerde vom
14. September 2017 gegen die Verfügung vom 3. August 2017 – ausführen
lässt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung im Jahr 2002
nicht erheblich verändert, ist dies im vorliegenden Zusammenhang, der eine
Rentenanpassung gestützt auf die Bestimmungen über der Schlussbestimmungen zur
6. IV-Revision betrifft, nicht entscheidend (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Für die
Annahme, die Beschwerdeführerin könne nur in einem geschützten Rahmen tätig
sein, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Gutachter gehen von einer
Arbeitszeit von fünf Stunden pro Tag bei voller Leistungsfähigkeit aus. Sie
weisen zwar auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zunächst auf eine
Einarbeitungszeit in einem beschützenden Rahmen angewiesen sei. Den Grund dafür
sehen sie aber nicht in der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern darin,
dass die Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit nicht mehr in diesem Umfang
gearbeitet habe. Genau solchen Umständen wird aber im Rahmen der
Schlussbestimmungen durch die Gewährung eines Anspruchs auf
Wiedereingliederungsmassnahmen mit Weiterausrichtung der Rente während bis zu
zwei Jahren Rechnung getragen. Nach Ablauf der zwei Jahre kann diese
Argumentation nicht mehr ins Feld geführt werden. Die Beschwerde vom 11.
November 2019 gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2019 erweist sich somit
ebenfalls als unbegründet.
13. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen vom 3. August 2017 und
vom 31. Oktober 2019 zu bestätigen sind. Zu regeln bleiben die
Kostenfolgen.
13.1 Bei diesem Ausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
13.2 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens
sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn ein Zusammenhang besteht
zwischen einem durch diesen zu verantwortenden Abklärungsmangel und der
Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies trifft namentlich dann
zu, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig
belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch
objektiv begründete Argumente entkräftet hat, wenn die Verwaltung zur Klärung
der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen sowie
wenn sie auf eine Expertise abgestellt hat, die die Anforderungen an eine
medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen
den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive
konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen
Expertise gestützt hat, ist nach der Rechtsprechung die Überbindung der Kosten
des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Hier hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt,
den Grundsatz missachtet, wonach eine Rentenaufhebung oder -reduktion, welche
sich auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision stützt, in der Regel
eine polydisziplinäre Begutachtung voraussetzt (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Das
Versicherungsgericht musste daher diese Abklärung nachholen. Mit ihrem Vorgehen
hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was zur Folge
hat, dass ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens aufzuerlegen sind. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach der Gerichtskasse die Kosten der gerichtlich
veranlassten Begutachtung im Betrag von insgesamt CHF 18'500.00 zu
bezahlen.
13.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe (vgl. A.S. 48 f.) zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin, IV-Stelle des
Kantons Solothurn, hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Begutachtungsstelle T.___ vom 14. August 2019 von CHF 18'500.00 zu
ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
5. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_431/2020 vom 18. November 2020 bestätigt.