VSBES.2017.234
Invalidenrente - Rentenrevision
5. März 2020Deutsch112 min
arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, [...], diagnostizierte
Source so.ch
Urteil vom 5. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente – Rentenrevision bzw. Herabsetzung der ganzen Rente auf
eine Viertelsrente (Verfügung vom 7. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1959, [...], meldete sich am 2. September 2002 erstmals
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
zufolge Rücken- und Beinschmerzen zum Bezug von Versicherungsleistungen
(Umschulung, Rente) an (IV-St. Beleg [IV-]Nr. 2); er reiste am 1. März 1992 in
die Schweiz ein (IV-Nr. 3). Seit 20. August 2001 war der Beschwerdeführer auf
seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter bei der Firma B.___ AG vollumfänglich
arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, [...], diagnostizierte
am 13. September 2002 eine chronische therapieresistente Lumbago bei
Diskushernie L5/S1 sowie Hüftgelenksschmerzen links (IV-St. Beleg Nr.6). Die
IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-St. Belege Nr. 10
ff.). Zudem holte sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der Gutachterstelle
D.___ ein, das am 24. Oktober 2003 vorgelegt wurde (IV-St. Beleg Nr. 39.1 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 6. April 2004
wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen
sowie auf eine Invalidenrente ab; weil der Invaliditätsgrad unter 40 % (39 %)
liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-St. Beleg Nr. 44).
1.3 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer
am 4. Mai 2004 Einsprache erheben (IV-Nr. 49). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___ eine Stellungnahme ein, die am
1. September 2004 eintraf (IV-Nr. 59).
1.4 Im Einspracheentscheid vom 11.
Oktober 2004 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Nr. 61), wogegen
der Beschwerdeführer am 10. November 2004 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) erhob (IV-Nr. 62).
1.5 Am 18. April 2005 wies das Versicherungsgericht
die Beschwerde ab (IV-Nr. 72), was das Eidgenössische
Versicherungsgerichts (EVG) infolge der dagegen erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 73, S. 3 ff.) mit
Entscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte (IV-Nr. 78).
2.
2.1 Am 27. Januar 2006 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 84). Dazu teilte Dr.
med. E.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, [...], der Beschwerdegegnerin mit,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung
vom 11. Oktober 2004 verschlechtert habe (IV-Nr. 86).
2.2 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH
für Neurologie, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2006 den
gewünschten Verlaufsbericht sowie am 20. Februar 2006 einen weiteren Bericht
ein (IV-Nr. 88).
2.3 Am 28. März 2006 erstellte Dr.
med. E.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 99).
2.4 Die Ärzte der G.___ reichten am
18. August 2006 der Beschwerdegegnerin den gewünschten Arztbericht ein (IV-Nr.
103).
2.5 Dr. med. H.___, Allgemein Medizin
FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, äusserte sich am 7. September
2006 zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr.
104, S. 2).
2.6 Im Vorbescheid vom 30. Oktober
2006 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ab 1.
Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (IV-Nr. 105), was sie mit
Verfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.). Im
Weiteren sprach die Beschwerdegegnerin gleichentags der Ehefrau des
Beschwerdeführers eine halbe Invalidenrente sowie ihrem Sohn eine Kinderrente
zu (IV-Nr. 111, S. 1 ff.).
3.
3.1 Am 7. August 2013 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege;
dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich langsam und
zunehmend verschlechtert (IV-Nr. 115).
3.2 Dr. med. I.___,
Oto-Rhino-Laryngologie FMH, [...], erstattete am 16. Oktober 2013 der Beschwerdegegnerin
wunschgemäss Bericht (IV-Nr. 116).
3.3 Den durch die Beschwerdegegnerin
am 1. Oktober 2013 angeforderten Bericht erstellte Dr. med. F.___ am 20.
Oktober 2013 (IV-Nr. 117).
3.4 Dr. med. E.___ gab ihren Bericht
am 30. Oktober 2013 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 120).
3.5 Am 30. Januar 2014 fand im
Beisein von Dr. med. J.___, RAD, ein Revisionsgespräch statt. Als weiteres
Vorgehen wurde im Protokoll «K.___ MRI Kernspinntomographie der LWS»
festgehalten, nachdem schon lange kein MRI der LWS mehr durchgeführt worden
sei. Im Übrigen erstaune, dass der Versicherte nur einmal im Monat eine halbe
Stunde zur Psychiaterin gehe, wenn seine psychischen Probleme wirklich so
ausgeprägt seien, wie von ihm dargestellt (IV-Nr. 123).
3.6 Die Untersuchung von LWS und ISG
durch Dr. med. L.___, FMH Radiologie, K.___ AG, mittels MRT fand am 19. Februar
2014 statt (IV-Nr. 124).
3.7 Im Rahmen ihrer Beurteilung der
medizinischen Situation empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 16. April
2014, es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurochirurgie)
einzuholen (IV-Nr. 127).
3.8 Am 18. April 2014 schlug die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, die Gutachterstelle Dr. med. M.___
GmbH, Psychiatrie, [...], und Dr. med. N.___, Neurochirurgie, [...], mit der
medizinischen Untersuchung zu betrauen. Einwendungen gegen diese Nominationen
könnten innert 10 Tagen gemacht werden (IV-Nr. 128).
3.9 Dr. med. N.___ erstellte das
neurochirurgische Gutachten am 10. Juni 2014 (IV-Nr. 130, S. 2 ff.), Dr. med. Mm.___
das psychiatrische Gutachten am 10. August 2014 (IV-Nr. 132.1, S. 2 ff.).
Ferner gaben die beiden Gutachter eine Beurteilung und Prognose aus
interdisziplinärer Sicht ab (IV-Nr. 132.2).
3.10 Am 21. August 2014 gab die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur medizinischen
Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 133) und nahm am 26. September 2014 zum
abgewiesenen Fristerstreckungsgesuch Stellung (IV-Nr. 141).
3.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
äusserte sich am 24. November 2014 zur medizinischen Situation und beantwortete
die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 143, S. 2 ff.).
3.12 Mittels Vorbescheid vom 19.
Januar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
die bisher ausgerichtete, ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente
herabzusetzen (IV-Nr. 145). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Februar
2015 Einwand erheben und einen Bericht von Dr. med. O.___, K.___, [...], vom
21. November 2014 einreichen (IV-Nr. 148 f.). Am 8. Mai 2015 ergänzte der
Vertreter des Beschwerdeführers seinen Einwand und reichte zudem das Gutachten
von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 sowie die dazugehörende Honorarrechnung
ein (IV-Nr. 154).
3.13 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ empfahl
am 15. Juni 2015, das durch den Vertreter des Beschwerdeführers in Auftrag
gegebene Gutachten von Dr. med. P.___ dem Gutachter Dr. med. Mm.___ zur
Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 156, S. 2). Am 16. August
2015 nahm Dr. med. Mm.___ zu den Ausführungen von Dr. med. P.___ Stellung
(IV-Nr. 159).
3.14 Der Vertreter des
Beschwerdeführers äusserte sich am 28. Oktober 2015 zur Stellungnahme von Dr.
med. Mm.___ und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme von Dr. med. P.___
vom 26. September 2015, seine gleichentags ausgestellte Honorarrechnung sowie
den Bericht von Dr. med. Q.___, FMH Radiologie, K.___, vom 26. August 2015 ein
(IV-Nr. 161 ff.).
3.15 Am 5. November 2015 beurteilte die
RAD-Ärztin die medizinische Situation, stellte Diagnosen und äusserte sich zum
weiteren Vorgehen bzw. zu weiteren Abklärungen bezüglich Schulterbeschwerden
(Einholen von Unterlagen beim Krankenversicherer etc.; IV-Nr. 164, S. 2 ff.). Der
Krankenversicherer R.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2015
die gewünschten Unterlagen (diverse Rechnungen) ein (IV-Nr. 165).
3.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
nahm am 18. August 2016 eine erneute Beurteilung der medizinischen Situation
vor und beantwortete die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr.
167, S, 2 f.).
3.17 Am 2. Februar 2017 lud die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch in die S.___,
[...], ein, weil er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-Nr. 174). Die
Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 12. März bis 11. Juni
2017 erfolgte am 17. Februar 2017 (IV-Nr. 177).
3.18 Die Beschwerdegegnerin
orientierte den Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 über ein
«MBZV berufliche Massnahmen» (IV-Nr. 179). Ein Zwischenbericht der beruflichen
Eingliederung der IV-Stelle Solothurn erfolgte am 12. Juni 2017 (IV-Nr. 183).
3.19 Am 13. Juni 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Kosten für ein
Aufbautraining vom 12. Juni bis 17. September 2017 zugunsten des
Beschwerdeführers zu übernehmen. Durchführungsstelle sei die S.___ in [...] (IV-Nr.
185), die infolge vorzeitigen Abbruchs des Trainings durch den Beschwerdeführer
am 16. Juni 2017 Bericht erstattete (IV-Nr. 186). Der Eingliederungsfachmann
der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle verfasste am 21. Juni 2017 den
Abschlussbericht (IV-Nr. 187).
3.20 Am 26. Juli 2017 reichte der
Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin den Bericht der
Ärzte der G.___ vom 10. Juli 2017 über die zweite Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 7. Juli 2017 ein (IV-Nr. 189).
3.21 Mit Verfügung vom 7. August 2017
bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid,
die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen, und zwar
per ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zustellen der Verfügung. Ferner
würden die Kosten für das Gutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai
2015 sowie dessen Stellungnahme vom 26. September 2015 nicht übernommen (IV-Nr.
190).
3.22 Am 23. August 2017 setzte die
Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 zustehende
Viertelsrente betragsmässig fest (IV-Nr. 195; Behandlung im Verfahren VSBES.2017.250).
4. Gegen die Verfügung vom 7.
August 2017 lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt
und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
bisherigen gesetzlichen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente) weiterhin
auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei der medizinische Sachverhalt polydisziplinär unter Einbezug mindestens
der internistischen, orthopädischen, rheumatologischen, dermatologischen und
psychiatrischen Fachrichtungen abzuklären.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Privatgutachten
von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 und dessen Stellungnahme vom 26. September 2015
entstandenen Kosten von CHF 9‘500.00 und CHF 600.00 zu ersetzen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin
5. Am 29. September 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sei abzuweisen (A.S. 25); in diesem Sinne verfügt der
Instruktionsrichter am 11. Oktober 2017 (A.S. 26).
6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24.
Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung (A.S. 29).
7. Am 8. November 2017 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote über insgesamt CHF 2'173.30
ein (A.S. 32 ff.).
8. Die Vizepräsidentin ordnet mit
Verfügung vom 13. September 2018 an, es werde ein bidisziplinäres Gutachten
(Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie) eingeholt; vorgesehen sei, mit dessen
Ausarbeitung die Gutachterstelle T.___, [...], bzw. Dr. med. U.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. V.___, Neurologie FMH, zu
beauftragen (A.S. 36). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 weist der
Instruktionsrichter das Ausstands-/Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers
gegen die Gutachterstelle (A.S. 44 ff.) ab, bestimmt die Gutachterin – wie
bereits angekündigt (A.S. 36) – sowie die durch die Gutachter zu beantwortenden
Fragen (A.S. 58 ff.).
9. Am 13. Februar 2019 reicht die
Gutachterstelle T.___ das Gutachten ein, worin die beiden Gutachter Dr. med. U.___
und Prof. Dr. med. V.___ ihre gutachterliche Konsensbeurteilung abgeben (A.S.
63 ff.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 3. April 2019, während sich
die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (A.S. 161).
10. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 10. Mai 2019 seine ergänzende Kostennote über
insgesamt CHF 2'456.25 zu den Akten (A.S. 163 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt
die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b
mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 7. August 2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt
definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 7. August 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung der bestrittenen Kostenübernahme die
ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) geltenden materiell-rechtlichen
Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin die seit 1. Oktober 2005 ausgerichtete ganze Invalidenrente
in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt
hat. Zu beurteilen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des durch
den Beschwerdeführer veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachtens von
Dr. med. W.___ vom 5. Mai 2015 im Betrag von CHF 9‘500.00 sowie die Kosten für
die Stellungnahme vom 26. September 2015 von CHF 600.00, mithin
CHF 10'100.00, zu bezahlen hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine
Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen; insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird
und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen
verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer
anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer
materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
3.2
Ist im vorstehend umschriebenen
Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3
S. 75 ff.). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine
blosse Mitteilung, mit der die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse eingetreten (vgl. Art. 74ter lit. f
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten; insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). Der Arzt muss über
die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.3
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1;
SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne
vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5
In Revisionsfällen ist überdies
zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob
es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre
(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.2).
5.
Die Zulässigkeit der
Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17
ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der
Verfügung vom 7. Februar 2007, mit der die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2005 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 111,
S. 4). Dieser Sachverhalt ist, nachdem aufgrund der Aktenlage bis im August
2013.
keine Rentenrevision stattfand, mit demjenigen im Zeitpunkt der
Revisionsverfügung vom 7. August 2017 zu vergleichen.
6.
Bei Erlass der Verfügung vom 7.
Februar 2007 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1
Im Verlaufsbericht vom 14.
Februar 2006 führte Dr. med. F.___ aus, in den durch ihn durchgeführten,
neurologischen Untersuchungen vom 24. Juni, 8. August, 26. Oktober und 23.
November 2005, 3. Februar 2006 sowie auswärtigen NotfalIuntersuchungen vom 12.
Dezember 2005 sowie 30. Januar 2006 (Spital [...]) habe sich ein eindeutiges
lumbovertebrales Syndrom mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär
zuordenbaren Sensibilitätsstörung an beiden Beinen bestätigt. Motorische
Defizite sowie eindeutige radikuläre Reizzeichen hätten sich nicht
objektivieren lassen. Während der Anamnese und Untersuchung habe sich der
Patient äusserst schmerzgeplagt präsentiert, was in einer Diskrepanz zu den
objektivierbaren klinisch-neurologischen Befunden und den radiologischen
Befunden gestanden sei. Es müsse daher eine zusätzliche funktionelle Komponente
im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden. Die
Schmerzverarbeitungsstörung‚ die depressive Stimmungslage und die schwierige psychosoziale
Situation unterhielten sich dabei im Sinne eines Teufelkreises gegenseitig. Zusätzlich
zur bekannten Rückenproblematik sei es zur Entwicklung eines Schmerzsyndroms im
lnguinalbereich links bei Status nach endoskopischer Hernienplastik am
30.
Juni 2005 gekommen. Verschiedene therapeutische Ansätze, die
mehrmonatige ambulante Rehabilitation, stationäre psychosomatische
Rehabilitation in der Klinik X.___ sowie wiederholte lnjektionsanalgesie und
Steroidstoss-Therapie hätten bisher nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Eine
engmaschige, psychotherapeutische Betreuung durch Dr. med. E.___, um den Umgang
mit chronischen Schmerzen zu verbessern, sei ebenfalls ohne Erfolg geblieben.
Ein Arbeitsversuch vom 8. bis 24. November 2004 in der Bildungswerkstätte Y.___ GmbH
in [...] habe aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik mit deutlich eingeschränkter
physischer und psychischer Belastbarkeit vorzeitig abgebrochen werden müssen.
Der Patient sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und seiner
psychischen und physischen Belastbarkeit aktuell schwer eingeschränkt, sodass
jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglicht werde. Falls sich die chronische
Schmerzsymptomatik medikamentös, physio- und psychotherapeutisch günstig
beeinflussen lassen sollte, sei langfristig ein reduziertes Pensum für eine
einfache, körperlich nicht belastende Tätigkeit denkbar. Der Arbeitsplatz
müsste allerdings die Möglichkeit für häufigen Stellungswechsel und
regelmässigen Pausen bieten. Der Patient müsste die Erledigung der anfallenden
Arbeit bis zu einem gewissen Grad, je nach Befinden, selbständig einteilen
können, und es dürften keine Lasten über 10 kg gehoben werden. Ein solcher
Arbeitsplatz dürfte in der Realität schwer zu finden sein. Konkret käme z.B.
eine Heimtätigkeit im Bereich von Feinmontage oder eine Hilfstätigkeit in einem
Magazin in Frage. Insgesamt liege seines Erachtens, so Dr. med. F.___, jedoch
auch bei einer erfolgreichen Beeinflussung der Schmerzsymptomatik eine
Invalidität im Ausmass von mindestens 70 % vor. Sollte eine Optimierung
der Schmerztherapie nicht gelingen, so sei dem Patienten in seinem jetzigen
Zustand auch keine leichte Tätigkeit mehr zuzumuten (IV-Nr. 88). Dieser
Verlaufsbericht liegt auch dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 20. Februar 2006
bei, worin dieser dem Beschwerdeführer einzig einen sich verschlechternden
Gesundheitszustand und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Nr. 90).
6.2
Dr. med. E.___ diagnostizierte
am 28. März 2006 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) sowie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), was für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. August 2001
bis auf weiteres zur Folge habe. Sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert. Der Patient klage über Rückenschmerzen, ausstrahlend in die
linke Hüfte, linke Wade und linke Ferse. Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1999
habe er Schmerzen in der rechten Schulter. Aufgrund der chronischen Schmerzen
würden sich zunehmend Nervosität, Schlafstörungen, Impulsivität, verbale
Aggressivität und sozialer Rückzug entwickeln. Während des Gespräches, so Dr.
med. E.___, sei ein auffällig starkes Schwitzen und eine psychomotorische
Unruhe festzustellen gewesen. Der Patient habe mehrfach die Position wechseln
müssen, sei aufgestanden und im Zimmer umhergegangen. Mit Gestik, Mimik oder
entsprechenden Lauten habe er seine Schmerzen unterstrichen. Das formale Denken
sei verlangsamt, umständlich und auf seine körperlichen Beschwerden und die
Ungerechtigkeiten, die ihm bisher in den ärztlichen Abklärungen widerfahren
seien, eingeengt gewesen. Inhaltlich werde eine ängstlich gefärbte Beziehung
zum eigenen Körper deutlich. Der Patient nehme normale Körpervorgänge sowie
auch Missempfindungen überstark wahr mit der unbegründeten Befürchtung,
körperlich schwer krank zu sein. Es seien keine Wahrnehmungs- oder
Ich-Störungen eruierbar gewesen. Ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar.
Es bestehe keine affektive Modulationsfähigkeit. Der Patient wirke in seiner
Mimik starr, rigide, gehe auf gestellte Engen nicht ein, sondern drehe in
Gedanken deutlich um seine eigenen Gedankeninhalte. Die Stimmung wirke angespannt
gereizt, impulsiv, bei gleichzeitig spürbarer Verzweiflung, Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit.
Psychovegetativ könnten Nervosität, nestelnde Fingerbewegungen und starkes
Schwitzen beobachtet werden. Weiterhin bestünden Schlafstörungen mit Ein- und
Durchschlafproblematik. Es kämen häufig Gedanken von Lebensüberdruss bis hin zu
konkreten Suizidgedanken vor. Der Patient werde in Gedanken an die Familie vor
allem an die Kinder davon abgehalten. Konkrete Suizidabsichten bestünden
aktuell nicht. Bei gegebener lmpulsivität des Patienten wären Impulshandlungen jedoch
denkbar. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Patienten seit der D.___-Begutachtung
im Jahr 2003 wesentlich verschlechtert. Sie, Dr. med. E.___, habe den Patienten
zu einem stationären Aufenthalt auf der Abteilung für Psychosomatik in die
Klinik X.___ überwiesen, wo er vom 3. bis 27. Mai 2005 gewesen sei; dort seien
die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode sowie somatoforme Anteile
und Symptomausweitung beschrieben worden. Aus dem bisherigen Therapieverlauf
scheine ihr, Dr. med. E.___, die Prognose insgesamt ungünstig, da eine
deutliche Chronifizierung eingetreten sei und der Patient über keinerlei
Ressourcen verfüge, seine Situation zu verändern. Er habe sich inzwischen zu
sehr auf seine Kranken-, Opfer- und Leidensrolle fixiert. Ihm sei aktuell weder
die bisherige noch eine Verweistätigkeit zuzumuten (IV-Nr. 99).
6.3
Dr. med. Z.___, Oberärztin
Klinik X.___, hielt im Austrittsbericht vom 10. Juni 2005 an die Adresse von
Dr. med. E.___ zusammenfassend fest, dass es sich um eine chronische
Schmerzsymptomatik handle, die sich nach zwei Unfällen und bei Nachweis von
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskushernien zunehmend
chronifiziert habe. Es zeigten sich ein somatisch orientiertes
Krankheitskonzept und externale Kontrollüberzeugungen. Aufgrund der
Lebensgeschichte mit dem Verlust des Vaters mit vier Jahren und schon früher
Mithilfe auf dem elterlichen Hof zeige er eingeschränkte Ressourcen. Er
definiere sich alleine über die Arbeit, was nach deren Verlust auch eine
zunehmende depressive Symptomatik unterhalte. Aufgrund seines Verhaltens mit
Neigung zur Entwertung, trotzig anmutender Abwehr und Einengung, einem
ausgeprägten Schwarz-Weiss-Muster und ausgeprägter somatischer Orientierung
zeige er auch Hinweise auf eine erhebliche Selbstwertproblematik, die sich
aufgrund der frühen Lebensgeschichte durchaus erklären lasse. Eine durch sein
Auftreten vermutete Angststörung oder Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis habe nicht festgestellt werden können. Daneben zeige er einen
dysfunktionalen Umgang mit Schonverhalten und Selbstlimitierung, grosse Mühe,
die Aktivitäten mitzumachen, die sich durch eine die Depression begleitende Angst
alleine nicht erklären liesse. Geringe Schulbildung und zunehmende finanzielle
Probleme erschwerten die Behandlung und würden zur Chronifizierung beitragen.
Für den Aufenthalt erschwerend sei hinzugekommen, dass er gegen den IV-Entscheid
Rekurs eingereicht habe, der noch nicht beantwortet worden sei. Unter diesen
Umständen werde in der Regel wenig Veränderung beobachtet. Im Austrittslabor sei
ein leichter Abfall des Hämoglobins knapp unter die obere Norm festgestellt
worden. Bei initialer Neigung zum Erbrechen, das sich gegen Ende der Hospitalisation
deutlich verbessert habe, habe die Veränderung Ausdruck der unterschiedlichen
Hydratation sein können. Blut sei im Erbrochenen nie beobachtet worden. Weitere
Abkl.ungen seien nicht mehr möglich und würden bei kompensiertem Kreislauf
nicht notfallmässig angezeigt erscheinen. Der Patient sei in praktisch
unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden. Aus psychosomatischer Sicht werde
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Mai bis 12. Juni 2005 attestiert. Gegenüber
der letzten gutachterlichen Beurteilung habe sich ihres Erachtens, so Dr. med. Z.___,
keine wesentliche Veränderung der Symptomatik ergeben. Es bestünden erhebliche
psychosoziale Belastungen wie geringe Ressourcen, finanzielle Sorgen, Ausscheiden
aus dem Arbeitsleben seit vier Jahren und ein Rechtsstreit mit der IV, die das
Umsetzen einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erheblich
beeinträchtigten (IV-Nr. 101).
6.4
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___
schlug am 16. Mai 2006 vor, bei der AA.___ noch einen Abklärungsbericht
einzuholen; anschliessend sei ihm das Dossier wieder vorzulegen (IV-Nr. 102, S.
2).
6.5
Der Bericht der G.___ vom 18.
August 2006 traf am 28. August 2006 bei der Beschwerdegegnerin ein; diesem
lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 103): Zu
diagnostizieren seien – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie chronische Rückenschmerzen mit
Schmerzausstrahlung ins linke Bein, in die rechte Schulter und den Kopf mit/bei
lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links mit beginnender
Multietagen-Diskopathie, Fazettenarthrose (v.a. L4/5 links), möglicher
Einengung des Recessus lateralis, St.n. Schulterkontusion rechts 1999,
möglichem Status nach Epiphysiolyse des linken Femurkopfs. Ohne Auswirkungen
blieben ein Status nach Urethrolithiasis links, eine Adipositas sowie ein
Status nach Unfall mit Stacheldrahtverletzung des rechten Auges 1983. Die
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Maurer
betrage 100 % vom 20. August 2001 bis heute. Sein Gesundheitszustand sei
besserungsfähig. Da eine langjährige komplexe Krankheitsentwicklung mit
zunehmend schwieriger psychosozialer Situation bestehe, sei die Hospitalisation
in der Klinik der G.___ mit Eintritt am 25. April 2006 eher im Sinne eines
rehabilitativen Aufenthalts geplant und der Schwerpunkt auf die depressiven
Anteile sowie Verbesserung der Alltagsbewältigung mit Aufbau einer
Tagesstruktur gelegt worden. Im Vordergrund habe das Schmerzverhalten
gestanden. Daneben habe eine depressive Symptomatik im Sinne von gedrückter
Stimmung, Antriebsminderung, negativer Zukunftsperspektive und Agitiertheit
gestanden. Der gesamte Behandlungsverlauf habe sich aufgrund der vorhandenen
Kränkung extrem schwierig gestaltet. Der Patient sei auch von Beginn der Hospitalisation
an überzeugt gewesen, dass ihm nichts helfen könne. Trotzdem sei er bereit
gewesen, ärztlichen Ratschlägen zu folgen. Er sei aber nicht bereit gewesen,
die kleinste Eigeninitiative zu zeigen. Er sei stark auf seine
Schmerzproblematik fokussiert und betone seine Beschwerden mit leidender Mimik
und Gestik. Auf der Abteilung habe er sich gereizt gezeigt, nicht verstanden
gefühlt und sei schnell gekränkt gewesen mit spürbarer Aggressionshemmung. Er sei
auch passiv gewesen, habe sich zurückgezogen und kaum Kontakte mit den
Mitpatienten gepflegt. Er habe an den Abteilungsangeboten teilgenommen, aber dazu
immer wieder gezeigt, wie dies für ihn schwierig gewesen sei. Mit dem Gefühl,
dass es ihm in der Klinik noch schlechter gehe (das Zustandsbild sei auch durch
Schweissausbrüche mit erhöhten Blutwerten geprägt gewesen), habe sich der
Patient für einen Austritt per 22. Mai 2006 entschieden. Beim Patienten handle
es sich um eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
gedrückter Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Verminderung der
Energie, erhöhter Ermüdbarkeit, Verminderung der Konzentration und
Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, negativen und pessimistischen
Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Ferner liege eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung vor. Zusätzlich finde sich ein äusserst abnormes
Schmerzverhalten im Umgang mit den Beschwerden mit einer Regressionstendenz.
Der Patient selbst verfüge über keine aktiven Bewältigungsstrategien. Er
erwarte einfach, dass ein Wundermedikament seine Beschwerden wegnehme. Im
Verlauf sei es zu einer Chronifizierung der Erkrankung mit Verstärkung des
Schmerzsyndroms gekommen. Auch infolge der langjährigen Arbeitsunfähigkeit, der
Schmerzsymptomatik und des daraus resultierenden sozialen Rückzugs sei es zu
einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen. Die ambulante psychotherapeutische
Begleitung sei aus ihrer Sicht, so die Ärzte der G.___, bei weiterbestehendem
psychischem Leiden indiziert. Da trotz kontinuierlicher Behandlung mit
durchgeführten aktiven und passiven therapeutischen Massnahmen und langjähriger
Arbeitslosigkeit eine Chronifizierung stattgefunden habe, sei die Prognose eher
ungünstig. Dem Patienten sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit
zuzumuten (IV-Nr. 103).
6.6
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 fest, dass aktuell eine
schwere Depression vorliege. Im Jahr 2003 sei nur die Diagnose einer
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt worden. Der
Gesundheitszustand habe sich seit 2003 verschlechtert. Aus Sicht des RAD sei
die Prognose ungünstig. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede
Tätigkeit sei ausgewiesen. Berufliche Massnahmen seien keine durchzuführen. Ein
Rentenentscheid sei angezeigt (IV-Nr. 104, S. 2).
6.7
In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit Verfügung
vom 7. Februar 2007 eine ganze IV-Rente ab 1. Oktober 2005 zu (IV-Nr. 111).
7.
Zum Verlauf ab 7. Februar 2007 bis
zum Erlass der hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 7. August 2017
enthalten die Akten insbesondere die folgenden medizinischen Angaben:
7.1
Dr. med. I.___ hielt in einem
Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin fest, dass der
Patient ein Loch im rechten Ohr mit gelegentlichen Entzündungen habe, was
jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 116).
7.2
Im Verlaufsbericht an die
Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. F.___ am 29. Oktober 2013 fest, es
seien ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei (…) und eine mittelschwere
depressive Episode (…) zu diagnostizieren. Die Arbeitsunfähigkeit für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % ab 1. Oktober 2005 bis auf
weiteres. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die bisherige wie
auch eine andere Tätigkeit seien ihm nicht zuzumuten (IV-Nr. 117, S. 1 ff.). Seinem
Bericht legte Dr. med. F.___ jenen von Dr. med. AB.___ vom 20. August 2010 bei,
dem sich zu der gleichentags durchgeführten MRT des rechten Knies folgende
Beurteilung entnehmen lässt: «Leichtgradige Veränderungen des medialen
Meniskushinterhorns entsprechend einer Meniskopathie Grad 1. Vermuteter
leichtgradiger retropatellarer Knorpelschaden und nicht verdickte
mediopatellare Synovialfalte sowie chronischer kleinvolumiger Erguss mit Popliteuszyste.»
(IV-Nr. 117, S. 5).
7.3
Dr. med. E.___ diagnostizierte
im Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2013 an die Beschwerdegegnerin eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt als
Maurer ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % vom 20. August 2001 bis auf
weiteres. Ferner führte Dr. med. E.___ aus, dass sich die Gesamtsituation
des Patienten seit ihrem letzten Bericht im Jahr 2006 leider unverändert zeige,
ausser, dass laufend neue Beschwerden hinzukämen, die ihn in seiner Fixation
Dispositiv
auf die Krankenrolle noch zusätzlich bestärkten. Aus diesen Gründen würden auch
ihre Ausführungen, so Dr. med. E.___, unter «Punkt 5. Erhobene Befunde» im
Vergleich zum Bericht im Jahr 2006 unverändert erscheinen. Es sei jedoch
tatsächlich so: Der Patient demonstriere eine tiefe Frustration mit all den
körperlichen Beschwerden/Einschränkungen, die er als tiefe Kränkung und
Ungerechtigkeit gegen sich selbst empfinde, bei gleichzeitiger, einerseits
kompletter Resignation, aber auch Identifikation mit dieser Rolle. Beim
Patienten bestehe nach wie vor eine spürbare Wut und Enttäuschung sowie eine
deutliche passiv-aggressive Haltung. Bei gegebener Persönlichkeitsstruktur des
Patienten mit passiv-aggressiven Anteilen, geringen psychosozialen Ressourcen,
niedrigem Bildungsniveau und mangelnder Introspektionsfähigkeit seien bisherige
interdisziplinäre Therapieerfolge ausgeblieben. Dabei konstruiere der Patient
selbst unbewusst den bleibenden Misserfolg der bisherigen Behandlungen.
Verhaltensänderungen könnten, wie bereits vermutet, nicht erzielt werden, da
der Patient einerseits über keinerlei Ressourcen verfüge, andererseits auch
eine Identifikation mit seiner Kranken-, Opfer- und Leidensrolle bestehe. Im
therapeutischen Prozess werde das Thema «Macht der Krankheit» bei eigentlicher «Machtlosigkeit»
des Patienten spürbar, was auch in der Übertragung / Gegenübertragung
zur Darstellung komme. Der Patient bleibe im Alltagsleben wenig emotional
spürbar. Die emotionale Variabilität bleibe rigide und beschränkt. Aktuell
bestehe eine belastende familiäre Situation. Der Bruder des Patienten leide an
CA. Eindrücklich sei die Unfähigkeit des Patienten, adäquat emotional auf
Situationen zu reagieren bzw. sich einzulassen, die nicht seine Person
beträfen. Er bleibe weiterhin auf seine Beschwerden fokussiert und
unterstreiche die Schwere seiner körperlichen Beschwerden. Dem Bruder könne er
nicht helfen. Es bestehe durchgehend eine depressive Grundstimmung mit
negativen, pessimistischen Gedankeninhalten, sozialem Rückzug, Gedanken von
Lebensüberdruss, Krankheitsfixierung, Gefühlen «vom Leben betrogen worden zu
sein», ungerecht behandelt worden und das Opfer zu sein, Resignation. In ihrem
Bericht im Jahr 2006, so Dr. med. E.___, habe sie die Prognose bereits als
ungünstig beschrieben. Vor dem Hintergrund dieser Grundhaltung des Patienten
und der jahrelangen Verlaufsbeobachtung sei prognostisch keine wesentliche
Besserung der Gesamtsituation zu erwarten. Die Konsultationen fänden monatlich zur
Aufrechterhaltung und Überwachung der medikamentösen Therapie statt. Ein
anderer wesentlicher Profit für den Patienten aus den Gesprächstherapien bleibe
fraglich. Im Weiteren bezeichnete Dr. med. E.___ weder die bisherige noch eine
andere Tätigkeit als für den Beschwerdeführer zumutbar (IV-Nr. 120).
7.4 Dr. med. L.___ kam im Bericht
vom 19. Februar 2014 über die MRT der LWS und des ISG zu folgender Beurteilung:
«Aktivierte Osteochondrose LWK 4/5. Neoarthrose LWK 5/SWK 1 links mit diskreten
Arthrosezeichen. Breitbasige Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 3/4, mit
möglicher Reizung der beiden foraminalen L3-Wurzeln bei funktioneller
Belastung. Grosse links laterale Bandscheibenhernie im Segment LWK 4/5, mit
Kompression der linken foraminalen L4-Wurzel.» (IV-Nr. 124).
7.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
stellte in ihrer Beurteilung vom 16. April 2014 fest, dass der Befund des von
der IV in Auftrag gegebenen MRT der LWS und des ISG vom 19. Februar 2014 – im
Vergleich zur CT vom 21. August 2001 – eine Befundveränderung aufweise. So
zeige sich im Segment LWK 4/5 eine linkslaterale Bandscheibenhernie, die die
linke foraminale L4-Wurzel komprimiere. Somit seien die vom Versicherten
geklagten, linksseitigen lumboischialgieformen Beschwerden möglicherweise
nachvollziehbar. Möglicherweise würde eine operative Behandlung zu einer
Schmerzerleichterung und damit auch Stabilisierung der Psyche führen. Zur
Bestätigung bzw. zum Ausschluss der genannten Vermutungen empfehle sie,
Dr. med. J.___, ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und
Neurochirurgie) (IV-Nr. 127, S. 2).
7.6 Dr. med. N.___ gelangte in ihrem
neurochirurgischen Gutachten vom 10. Juni 2014 – nach Würdigung der medizinischen
Akten, Anamnese und persönlichen Untersuchungen – zu folgenden Diagnosen
(IV-Nr. 130, S. 2 ff.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
- chronisches lumbales und
Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, lumboradikuläres Reizsyndrom L4
links mit/bei
- LWS-Fehlform / -haltung
- degenerativen LWS-Veränderungen
(mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, Spondylarthrose der gesamten LWS,
flache foraminale / extraforaminale DH L2/3 rechts ohne Neurokompression,
flache foraminale / extraforaminale rechtsbetonte DH L3/4 mit
möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3 rechts, kräftige foraminale /extraforaminale
nach kranial luxierte DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel
L4 links)
- chronisches zervikales Schmerzsyndrom
mit/bei
- HWS-Fehlform/-haltung
- degenerativen HWS-Veränderungen
(leichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige Osteochondrose C5/6
und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, flache dorsomediane DH
C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression, rechts foraminale Diskushernie C5/6 mit
leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts, rechts mediolaterale
bis präforaminal reichende DH C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts,
leichtgradige unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/C7 rechts)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Dekonditionierung
Zu Beginn stellte Dr. med. N.___ fest,
dass die Untersuchung vom 2. Juni 2014 im Beisein einer […] Dolmetscherin erfolgt
sei. Insgesamt hätten schwierige Untersuchungsbedingungen vorgelegen mit einem sich
defizitorientiert präsentierenden, in der Beschwerdedarstellung trotz muttersprachlicher
Übersetzung und wiederholter dezidierter Fragestellung letztlich unscharf verbleibenden
und kaum untersuchbaren Versicherten. Ferner hielt die Gutachterin im Rahmen ihrer
Beurteilung und Prognose aus neurochirurgischer Sicht fest, dass der
Versicherte seit 1995 von aufgetretenen Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich
des linken Gesässes, im linken Bein einschliesslich Fuss, keinen
beinausstrahlenden Schmerzen rechts, einer unbeeinträchtigten Kraftentfaltung
und keinem sicher beeinträchtigtem Gefühlsempfinden in beiden Beinen berichte. Aktuell
klage der Versicherte über anhaltende, bewegungs- und belastungsabhängig
verstärkte, lokale lumbale Rückenschmerzen mit Lokalisation im unteren Teil des
Rückens, im linken Bein o.n.A. bis in den Fuss beinausstrahlende Schmerzen,
eine dabei unbeeinträchtigte Kraftentfaltung des linken Beins, Gefühlsmissempfindungen
im Bereich der Oberschenkel-Aussenseite links, daneben zervikale und thorakale
Rückenschmerzen, keine sicher armausstrahlenden Schmerzen sowie Schulter- und
Knieschmerzen rechts. Dabei verbleibe der Versicherte trotz muttersprachlicher
Übersetzung und wiederholter, dezidierter Fragestellung in der Beschwerdedarstellung
letztlich unscharf. Vorliegenden medizinischen Unterlagen (u. a.
Arztbericht von 12/2001 und 12/2004) zufolge, habe der Versicherte erstmals im
Jahr 1995 massive Rückenschmerzen gehabt. Seither habe er über wiederholte Schmerzschübe,
seit August 2001 über erneut massive Rückenschmerzen berichtet. Dazu seien im Befund
ein schmerzbedingt nicht prüfbarer FBA, eine leichte DD lumbosakral
paravertebral links, kein wesentlicher Muskelhartspann, beidseits negativer
Lasègue, symmetrisch lebhafte MER, im Liegen geprüft keine Paresen, ein vorsichtiges
Gangbild ohne seitenspezifisches Schonhinken, kein Absinken im Fersen- und
Zehenstand, ein nicht möglicher Zehengang, angegebene umschriebene lokale
Hypästhesie inguinal links festgehalten worden. In Kenntnis der Befunde der bildgebenden
Diagnostik, Röntgen und CT LWS von August 2001 habe es geheissen, dass sich die
Ursache der wiederholten und nun therapieresistenten Rückenschmerzen
radiologisch erklären lasse, bei erhaltenem Alignement, insbesondere keine
Diskuspathologie mit Kompression neuraler Strukturen, sich auch klinisch keine
AP für eine radikuläre Irritation oder Kompression fänden sowie eine operative
Behandlung nicht in Frage käme. Gemäss Arztbericht vom Juli 2002 sei der
Verlauf einer stationären Rehabilitationsmassnahme wenig erfolgreich gewesen.
Gemäss Arztbericht vom Dezember 2002 hätten Hinweise für eine Chronifizierung
und Symptomausweitung mit nichtorganischen Zeichen bei der Untersuchung
bestanden. Anlässlich einer Begutachtung im Oktober 2003 seien als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher Symptome
aus psychischen Gründen, eine Verdeutlichungstendenz, invaliditätsfremde
Faktoren, eine erhebliche Diskrepanz zwischen objektiven und subjektiven Befunden,
ein funktionell-mechanisches spondylogenes Syndrom, chronische Lumbago und Steissbeinschmerzen,
Schmerzen über linkem Trochanter major, eine erhebliche Diskrepanz zwischen
objektiven und subjektiven Befunden, eine muskuläre Dysbalance, leichte
links-/rechtskonvexe Skoliose von BWS und LWS, eine Fehlhaltung, keine
radikulären Ausfälle, eine beginnende Multietagendiscopathie, eine Facettenarthrose
L4/5 links, eine mögliche Einengung Rezessus lateralis, ein DISH Grad II ohne
Krankheitswert, ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom unter 1. zu subsummieren,
ein möglicher Status nach Epiphysiolyse linker Femurkopf benannt und dazu
weiter ausgeführt worden sei, dass die vom Versicherten angegebenen
Hauptbeschwerden einerseits am Achsenskelett, andererseits diffus im Bereich
der Weichteile des ganzen Körpers lägen, an der LWS ein lumbospondylogenes
Syndrom funktionell mechanischer Genese auf der Grundlage einer beginnenden
Multietagendiskopathie derzeit ohne Nachweis irgendeiner Neurokompression
diagnostiziert werden könne, die radiologisch dargestellte DISH ohne relevante klinische
Bedeutung sei, AP für entzündliches Rückenleiden, für eine muskuläre Haltungsinsuffizienz
nicht vorlägen. Daneben bestehe ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom,
wobei als DD ein somatoformes Schmerzsyndrom an erster Stelle liegen müsse und keine
Hinweise für eine sekundäre Genese dieses Syndroms, insbesondere keine Hinweise
für das Vorliegen einer entzündlichen oder metabolischen Gelenkaffektion,
bestünden. Die Arbeitsfähigkeit sei dahin gehend beurteilt worden, dass in der
bisherigen Tätigkeit eine solche von 0 % bestehe, in einer körperlich
leichten und wenig rückenbelastenden, möglichst wechselbelastenden Arbeit mit
selbstständigem Zeitmanagement nach einer sechsmonatigen Eingewöhnungsphase mit
gestaffelter Steigerung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen
werde, wobei die Einschränkung durch die nur 80%ige Leistungsfähigkeit
herrühre, die Beurteilung im krassen Widerspruch zum subjektiven Empfinden des
Versicherten und auch im Widerspruch zum oberflächlichen Eindruck vom
Versicherten stehe, ihm zugemutet werden könne, das vorhandene
Besserungspotenzial auszunutzen, sich i. R. einer beruflichen Rehabilitation zu
aktivieren und Begleitphänomene wie Dekonditionierung, depressive Verstimmung,
Symptomausdehnung und Verdeutlichungstendenz so zu verbessern. Gemäss Arztbericht
vom Dezember 2004 habe sich der Versicherte wegen akuter lumbaler Schmerzen mit
Ausstrahlung in das linke Bein selbst eingewiesen. Im Befund seien dazu u. a.
ein links bei 20° positiver Lasègue, symmetrische Kraft, Reflexe und
Sensibilität festgehalten, im Befund eines MRI LWS eine Multietagen-Chondrose,
breitbasige Diskusprotrusionen LWK3 bis SWK1 ohne Nachweis einer radikulären
Kompression beschrieben worden. Unter den durchgeführten Behandlungsmassnahmen habe
insgesamt kaum eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden können. Im
weiteren Verlauf seien gemäss den Arztberichten vom Dezember 2005 und Januar 2006
bei chronischem lumbalem Schmerzsyndrom/akuter Lumbago wiederum konservative Behandlungen
erfolgt. Gemäss Arztbericht vom Februar 2006 hätten mehrfach durchgeführte Notfalluntersuchungen
ein eindeutiges LVS mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär
zuordenbarer Sensibilitätsstörung an beiden Beinen bestätigt, sich eindeutige
radikuläre Reizzeichen nicht objektivieren lassen, sich der Versicherte in
Diskrepanz zu den objektivierbaren klinisch-neurologischen und radiologischen Befunden
während Anamnese und Untersuchung äusserst schmerzgeplagt präsentiert, und es sei
daher eine zusätzliche funktionelle Komponente i. S. einer
Schmerzverarbeitungsstörung postuliert worden. Elektrophysiologisch hätten
keine AP für eine etablierte Kompression bzw. ein Ausfallsyndrom im S1-Bereich
links festgestellt werden können (Befundbericht ENG vom Januar 2010).
Schliesslich seien im Befund eines MRT LWS vom Februar 2014 nebst aktivierter Osteochondrose
LWK4/5, Neoarthrose LWK5/SWK1 links mit Arthrosezeichen, breitbasiger BS-Protrusion
LWK3/4 mit möglicher Reizung der beiden foraminalen L3-Wurzein bei
funktioneller Belastung, eine grosse Iinkslaterale BS-Hernie im Segment LWK4/5
mit Kompression der linken foraminalen L4-Wurzel beschrieben worden. Bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe es zuletzt geheissen (Arztberichte vom
Oktober und Dezember 2013), dem Versicherten seien aufgrund der seit Jahren bestehenden,
chronifizierten körperlichen und psychischen Beschwerden keine Tätigkeiten in
der freien Wirtschaft zuzumuten, und der bisherige Verlauf zeige eine
ungünstige Entwicklung mit Symptomausweitung, Krankheitsfixierung und psychischer
Dekonditionierung. Im Weiteren würden in den vorliegenden medizinischen
Unterlagen ein Unfallereignis vom November 1986 mit einer Augenverletzung
rechts, ein Unfallereignis vom November 1999 mit einer Schulterkontusion
rechts, ein Status nach Epiphysiolyse linker Femurkopf, ein Verdacht auf
neuropathische Schmerzen inguinal links bei Status nach Inguinalhernien-OP, eine
Gonarthrose rechts sowie eine psychiatrische Problematik, eine Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion, eine mittelschwere depressive Episode, eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erwähnt. In der neurochirurgischen
Untersuchung zur Begutachtung seien (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
ein chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, ein lumboradikuläres
Reizsyndrom L4 links sowie ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert
worden. Dabei hätten in der klinischen Untersuchung bei nur eingeschränkt zur
Mitarbeit bereitem Versicherten die LWS-Beweglichkeit nicht konklusiv
beurteilt, keine wesentlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, keine manifesten
motorischen Ausfallerscheinungen festgestellt und die vom Versicherten
angegebenen Sensibilitätsstörungen zirka dem Dermatom L4/5 links zugeordnet
werden können. Die konventionellen Röntgenuntersuchungen der LWS und HWS und Funktion
sowie die MR-tomographischen Untersuchungen der LWS und HWS vom 2. Juni 2014
zeigten eine linkskonvexe Skoliose der LWS, ein korrektes Alignement, ein Wirbelhämangiom
LWK2, in den Funktionsaufnahmen eine normale Beweglichkeit, keine AP für
Instabilität, eine mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, eine Spondylarthrose
der gesamten LWS, ein flache foraminal / extraforaminale DH L2/3
rechts ohne Neurokompression, eine flache foraminal/extraforaminale
rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3
rechts, kräftige foraminal / extraforaminale nach kranial luxierte DH
L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 Iinks, keine
relevante Einengung des Spinalkanals, Streckhaltung der HWS, linkskonvexe
Skoliose, korrektes Alignement, in den Funktionsaufnahmen eine eingeschränkte
Beweglichkeit der unteren Zervikalsegmente in In- und Reklination, keine AP für
Instabilität, leichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige
Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, eine
flache dorsomediane DH C3/4 (rechtslastig) und C4/5 ohne Neurokompression, rechts
eine foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der
Nervenwurzel C6 rechts, rechts eine mediolaterale bis präforaminal reichende DH
C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts und leichtgradige
unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/7 rechts.
In der elektrophysiologischen
Untersuchung vom 5. Juni 2014 hätten – so hielt die Gutachterin weiter fest –
in der Elektroneurographie normale Befunde (normale distale motorische
Latenzen, motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeiten sowie Amplituden
der motorischen Antwort- und sensiblen Summenpotenziale), keine AP für ein
Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom beidseits, für die F-Antworten
(Reflexuntersuchungen) ein Normalbefund, somit keine AP für eine relevante
proximale Nervenläsion (Wurzel/Plexus), keine Polyneuropathie, für die
somatosensibel evozierten Potenziale des N. tibtalis ein Normalbefund
(regelrechte P40-Latenz ohne signifikante Seitendifferenz), keine AP für eine Affektion
der sensiblen Wurzeleintrittspforte, keine AP für eine lemniskale Läsion, und
auch in der Elektromyographie in den untersuchten Muskeln normale Befunde
(keine pathologische Spontanaktivität, regelrechte Rekrutierung der motorischen
Einheiten mit normalen Amplituden, maximal dichtes lnterferenzmuster), somit in
allen elektrophysiologischen Untersuchungen normale Befunde, keine AP für eine
relevante Affektion der sensiblen Wurzeleintrittspforte lumbosakral und keine
AP für eine relevante Affektion der motorischen Nervenwurzeln L4 links
nachgewiesen werden können. Zusammenfassend könnten die vom Versicherten
berichteten körperlichen Beeinträchtigungen qualitativ und weniger auch
quantitativ durchaus mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Im Eindruck
der klinischen-Untersuchung hätten sich jedoch auch, und dies in
Übereinstimmung mit gleichlautenden Einschätzungen in den vorliegenden
medizinischen Unterlagen (s. dazu u.a. Gutachten vom Oktober 2003, Arztbericht
vom Juni 2005, Arztbericht von Februar 2006, Arztbericht vom März 2006) bei die
Beschwerden in den Vordergrund stellendem, sich defizitorientiert präsentierendem
und nicht durchgängig zur gebotenen Mitarbeit bereitem Versicherten Hinweise
auf eine subjektive quantitative Ausgestaltung und dysfunktionale Überzeugungen
ergeben. Die in der klinischen Untersuchung, wie im Untersuchungsbefund
detailliert beschriebene, schmerzhaft angegebene LWS-Beweglichkeit
korrespondiere nicht mit der in den Röntgen-Funktionsaufnahmen abgebildeten
dort nicht eingeschränkten Beweglichkeit. Aus der unauffälligen und symmetrischen
Muskeltrophik ergäben sich keine AP für eine länger andauernde physische lmmobilität
oder Schonung. Das für das gesamte Bein angegebene reduzierte
Berührungsempfinden müsse im Sinne einer Symptomausweitung gewertet werden. Aus
neurochirurgischer Sicht sei – in Anlehnung an die sozialmedizinische
Leistungsbeurteilung der AWMF – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie
folgt Stellung zu nehmen: Dem Versicherten seien körperlich leichte und
gelegentlich körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf
5 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von
sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis
10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Ausgeschlossen seien
körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich
mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch belastende
Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS und auch
der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS
(vornübergeneigte sowie repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und über
Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS
sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben,
Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv 5 kg,
limitiert. Eine eigentliche bisherige Tätigkeit könne nicht definiert werden.
Der Versicherte sei seit 2001 nicht mehr ausserhäuslich arbeitstätig gewesen. Die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer sei dem Versicherten
gemäss vorbeschriebenem positivem und negativem Leistungsbild bleibend nicht
mehr zuzumuten. Inwieweit und ob überhaupt sich die körperlichen
Beeinträchtigungen, im vorliegenden Fall insbesondere die subjektiv erlebten
Beeinträchtigungen, durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, müsse
angesichts der Krankengeschichte und eingetretener Chronifizierung der
Beschwerden offengelassen werden. Bei im Gutachten beschriebener Gesamtbefundlage
werde aus neurochirurgischer Sicht zunächst die Durchführung / Fortführung
konservativer Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser
analgetischer Behandlung, intermittierender krankengymnastischer
Übungsbehandlung, flankierenden balneophysikalischen Massnahmen und regelmässig
eigentätig durchzuführenden Heimübungen empfohlen. Für eine operative
Behandlung werde derzeit keine zwingende Indikation gesehen; diese bleibe jedoch
in Abhängigkeit von der Beschwerdeentwicklung und dem weiteren
Krankheitsverlauf (Auftreten manifester neurologischer Ausfallserscheinungen)
durchaus in der Diskussion, wobei die lndikationsstellung und Auswahl des
operativen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des behandelnden Arztes
gehörten und nicht Gegenstand der Beurteilung im neurochirurgischen Gutachten
sein könne. Eine diesbezügliche Beauflagung des Versicherten dürfte wenig Sinn machen,
und es wäre im Falle einer solchen auch eher nicht von einer signifikanten Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unumstritten sei wohl, dass der bisherige
KrankheitsverIauf eine ungünstige Entwicklung mit Fixierung auf körperliche
Erkrankung, Symptomausweitung sowie auch physischer Dekonditionierung zeige,
die allein aus neurochirurgischer Sicht nicht vollständig erklärt werden
könnten; betreffend möglicher anderer Einflussfaktoren, ev. vorliegender
psychiatrischer Komorbiditäten, wäre auch auf das psychiatrische Gutachten zu
verweisen.
Was die Auseinandersetzung mit
abweichenden ärztlichen Einschätzungen anbelangt, führte Dr. N.___ Folgendes
aus: Übereinstimmung bestehe mit den AF-/AUF-BeurteiIungen in den vorliegenden
medizinischen Unterlagen zumindest dahingehend, dass dem Versicherten die
bisherige Tätigkeit bleibend nicht mehr zuzumuten sei. Die Einschätzung, wobei rein
somatische AF-/AUF-Beurteilungen aus jüngster Zeit nicht vorliegend seien, dass
dem Versicherten auch andere Tätigkeiten nicht zuzumuten seien, könne aus rein
neurochirurgischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Fragen der
Beschwerdegegnerin beantwortete die Gutachterin wie folgt: Der
Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache insofern verändert, als
jetzt ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links bei bildgebend dargestellter
foramina l/ extraforaminaler nach kranial luxierter DH L4/5 mit
Beeinträchtigung der Nervenwurzet L4 links vorliege. In Übereinstimmung mit den
Einschätzungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne seit zirka
August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
angenommen werden. Bei nur eingeschränkt möglicher retrospektiver Beurteilung
müsse davon ausgegangen werden, dass seit August 2001 bis anhin eine anhaltende
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. Gemäss
Gutachten vom Oktober 2003 und Stellungnahme vom August 2004 dazu könne bei
unscharfer Formulierung der AF-/AUF-Beurteilung daselbst und zudem offenbar
unter Mitberücksichtigung invaliditäts- bzw. krankheitsfremder Faktoren seit
zirka August 2001, spätestens nach sechsmonatiger Eingewöhnungsphase, in einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen
Rahmen von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender
20 % verminderter Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine exaktere
retrospektive Beurteilung, d. h. eine Beurteilung nach dem Grundsatz der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sei anhand der vorliegenden medizinischen
Unterlagen und auch der anamnestischen Angaben des Versicherten nicht möglich
und nicht zulässig. Was die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit
anbelange, könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Weiter sei
hierzu festzuhalten, dass gemäss Arztbericht vom Dezember 2004 ein MRI der LWS
vom November 2004 keine radikuläre Kompression gezeigt habe und gemäss
Befundbericht ENG vom Januar 2010 elektrophysiologisch (zu dem Zeitpunkt) keine
AP für eine etablierte Kompression bzw. ein Ausfallsyndrom vorgelegen hätten.
Eine Veränderung des Gesundheitszustands könne gemäss vorliegenden
medizinischen Unterlagen seit Ende 2013 bei schliesslich MR-tomographischem
Nachweis einer grossen links lateralen DH L4/5 mit Beeinträchtigung der
Nervenwurzel L4 links im Februar 2014 angenommen werden. Demnach könne eine
Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit seit Ende 2013 angenommen
werden. Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere
(der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende
Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der
Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit
zuzumuten. Zu beachten wären dabei die Gewährleistung der Einhaltung einer
Rückenergonomie/rückenergonomischen Arbeitsplatzgestaltung/rückenergonomischer
Verhaltensweisen. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie
häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die
HWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und
Positionsmonotonien der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen
der LWS und auch der HWS (vornübergeneigte Tätigkeiten, repetitive Tätigkeiten
über Schulterhöhe und über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven
Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und
Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf
10 kg, repetitiv 5 kg, limitiert. Nach Ausführungen bezüglich medizinischer und
beruflicher Massnahmen wies Dr. med. N.___ schliesslich darauf hin, dass betreffend
HWS-Problematik/chronisches zervikales Schmerzsyndrom keine vergleichenden
Betrachtungen möglich und zulässig seien, da derartige Beschwerden, wenn
überhaupt, dann lediglich randständig erwähnt und offenbar bislang keine
diesbezüglichen, weiteren diagnostischen Abklärungen durchgeführt worden seien (IV-Nr. 130,
S. 29 ff.).
7.7 Dr. med. Mm.___ erstattete am
10. August 2014 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 132.1, S. 2
ff.). Nach Ausführungen zur Aktenlage, Anamnese und persönlicher Untersuchung
des Beschwerdeführers gelangte der Gutachter zu folgenden Diagnosen (IV-Nr.
132.1, S. 20):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- keine krankheitswertige psychische
Störung
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- aus versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig:
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- vordiagnostizierte mittelschwere
depressive Episode (ICD-10 F21.1)
- vordiagnostizierte rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (lCD-10 F33.2) und gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33. 1)
- vordiagnostizierte Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
- vordiagnostizierte Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)
- vordiagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-100 F45.4)
Im Weiteren führte der Gutachter aus, er
habe zu beurteilen, ob beim Versicherten aktuell oder früher eine
krankheitswertige psychische Störung nach den Kriterien der internationalen
Klassifikation ICD-10 vorliege oder vorgelegen habe; sollte dies der Fall sein,
wäre weiter zu beurteilen, ob diese psychische Störung einen Einfluss auf die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit habe oder gehabt habe. Zudem sei der
Verlauf des Gesundheitszustands unter Berücksichtigung der vorliegenden
ärztlichen Unterlagen zu diskutieren. In den ärztlichen Berichten seit dem Jahr
2000 würden verschiedene psychiatrische Diagnosen genannt; auch diese müssten
diskutiert werden. Hier bestehe vor allem hinsichtlich der Diagnosen der
depressiven Störung wie auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
Diskussionsbedarf. Weiter seien auch krankheitsfremde Faktoren zu nennen, die
einen Einfluss darauf hätten, dass der Versicherte aktuell keiner beruflichen
Tätigkeit nachgehe. Die somatischen Faktoren würden in diesem psychiatrischen
Gutachten bewusst nicht beurteilt, da diese im parallel durchgeführten
Gutachten durch Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurochirurgie, diskutiert
würden. Wie sowohl im D.___-Gutachten als auch in den Berichten von Dr. med. E.___
sei auch bei ihnen, der M.___ GmbH, in der Untersuchungssituation ein
deutliches Ausdrucksverhalten, oder wie es im D.___-Gutachten als
«Verdeutlichungstendenz» genannt werde, beobachtet worden. Der Versicherte habe
die Aussagen über seine Beschwerden mit extremer Mimik und Gestik verdeutlicht
und sei auch inhaltlich immer wieder auf seine Beschwerden zu sprechen
gekommen. Dieses Ausdrucksverhalten werde bei den aktuellen subjektiven
Beschwerden mehrmals beschrieben. Der Versicherte habe zudem auch immer wieder
seine Gedächtnisprobleme betont, dass er sich nicht an die Jahrzahlen erinnern
könne, und er habe daher verschiedene Jahrzahlen zu den Ereignissen angegeben.
Er schien sich dabei jedoch nicht die Zeit zu nehmen, sich genau zu erinnern,
sondern habe hier keine Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Ebenfalls habe der
Versicherte beim untersuchenden Psychiater und der untersuchenden Psychologin
teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er beim Psychiater eine
psychiatrische Behandlung verneint, habe sich jedoch eine Stunde später bei der
Psychologin auf Anhieb gut an die auch aktuell bestehende psychiatrische
Behandlung erinnern können. Auch bei diesen widersprüchlichen Angaben könne
ausgesagt werden, dass dies nicht auf Verständigungsproblemen beruhe und somit
sonstige Ursachen beim Versicherten haben müsse. Dieses Ausdrucksverhalten
liege der persönlichen Einschätzung mit zugrunde. Den Eindruck, den die
Untersucher in der Untersuchungssituation erhalten hätten, müsse bei der
Interpretation der Ergebnisse mitberücksichtigt werden. Wie bewusstseinsnah
dieses Ausdrucksverhalten dem Versicherten sei, könne nicht abschliessend
beurteilt werden. Der Versicherte habe in der Untersuchung Symptome einer
schweren depressiven Episode geschildert, die ungefähr vor zehn Jahren (laut
Aussagen des Versicherten) resp. ungefähr 2001/2002 (laut Aktenlage) als
Reaktion auf die Schmerzen entstanden sei. Der Versicherte habe Symptome von
andauerndem Stimmungstief, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit,
Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Appetitverminderung (jedoch ohne
Gewichtsverlust), Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen,
Selbstwertverminderung, Energielosigkeit und Suizidgedanken mit auch
Suizidplänen, jedoch keine akute Suizidalität, geschildert. In den Schilderungen
der Symptome fänden sich insofern keine Widersprüche, indem der Versicherte
auch eine entsprechende Tagesstruktur mit keinerlei Aktivitäten, fehlende körperliche
Hygiene aus eigenem Antrieb, kaum Essen, meistens Liegen und kaum soziale Kontakte
geschildert habe. Der Versicherte habe auch berichtet, dass diese Beschwerden
seit Beginn über mehr als ein Jahrzehnt immer mehr zugenommen hätten. Aufgrund
des starken Ausdrucksverhaltens des Versicherten und der offenbar so ganz
therapieresistenten Symptomatik seien jedoch Zweifel berechtigt, ob die
genannten Symptome tatsächlich in dieser Schwere vorhanden seien. Da dem
Versicherten in der Untersuchungssituation die geschilderten Beschwerden jedoch
nicht widerlegt werden könnten, sei zu diskutieren, ob eine schwere depressive
Episode – da das ICD-10 eine deskriptive Diagnostik beinhalte und psychische
Beschwerden nicht objektiviert werden könnten – zu diagnostizieren sei. Die
Diagnose sei für sie, die M.___ GmbH, nicht gesichert und diskussionsbedürftig.
In den Akten fänden sich unterschiedliche Angaben zum Verlauf. Im Bericht von
Dr. med. E.___ vom April 2003 sei von einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion und nicht von einer schweren depressiven Symptomatik die
Rede. Im Jahr 2005 hätten die Ärzte der Klinik X.___ eine mittelschwere
depressive Episode diagnostiziert. Dr. med. E.___ habe im Jahr 2006 eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode
diagnostiziert. Erst hier also habe die behandelnde Psychiaterin die depressive
Symptomatik als schwer beurteilt; indem sie eine rezidivierende depressive
Störung diagnostiziert habe, müsse eigentlich davon ausgegangen werden, dass es
zwischendurch auch symptomfreie Intervalle gegeben habe, die depressive
Symptomatik also beeinflussbar gewesen sei. Inhaltlich beschreibe Dr. med. E.___
aber eigentlich keine rezidivierende Störung, da sie eine stetige
Verschlechterung beschreibe. Es bleibe hier offen, ob Dr. med. E.___
eigentlich keine rezidivierende Störung gemeint oder es versäumt habe,
inhaltlich die symptomfreien Intervalle zu beschreiben. Im Jahr 2013 jedoch habe
Dr. med. E.___ zwar immer noch eine rezidivierende depressive Störung
diagnostiziert, nun jedoch nur noch eine mittelgradige Episode. Auch hier seien
wiederum Widersprüche ersichtlich, da sie von einem stationären
Gesundheitszustand ausgehe. Eine nur noch mittelgradige Symptomatik würde jedoch
eine Verbesserung im Vergleich zur schweren Symptomatik bedeuten. Ebenfalls schienen
sich laut Dr. med. E.___ die Suizidgedanken dahingehend verbessert zu
haben, dass keine konkreten Suizidgedanken mehr eruierbar seien. Es sei in
diesem Gutachten nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, wann genau welches
Ausmass an Depressivität beim Versicherten vorgelegen habe und heute noch
vorliege, seien doch die Widersprüche zwischen den Aussagen des Versicherten
und der Aktenlage, aber auch innerhalb der vorliegenden Berichte, zu gross. In
diesem Sinne, und um dem Versicherten möglichst gerecht zu werden, diskutierten
sie, die M.___ GmbH, das Vorliegen einer – wie bereits beschrieben – schweren
depressiven Episode. Sie hätten sich gegen eine rezidivierende depressive
Störung entschieden, da sowohl in den Schilderungen des Versicherten wie auch
aufgrund der Aktenlage mehrheitlich eine stetige Symptomausweitung und -verschlechterung
genannt werde und keine symptomfreien Intervalle. In den Akten werde jedoch
auch durchgängig von einer «MaIcompIiance» (Bericht Dr. med. E.___ 2003)
und einem dysfunktionalen Umgang mit den Beschwerden (Bericht X.___)
gesprochen. Die Klinik G.___ habe den Zustand sogar als besserungsfähig
beurteilt. Der Versicherte habe jedoch «keinerlei Eigeninitiative» gezeigt, so
dass er in praktisch unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden sei.
Diese Einschätzungen deckten sich mit dem Eindruck aus der aktuellen
Untersuchung. Beim Versicherten sei keinerlei Motivation spürbar gewesen, einen
Beitrag zu seiner Gesundung zu leisten. Sie, die M.___ GmbH, gingen davon aus,
dass sich die anfängliche Anpassungsstörung oder auch die folgende Entwicklung
der depressiven Symptomatik mit der antidepressiven Medikation als auch einer
störungsspezifischen Psychotherapie hätte positiv beeinflussen lassen, hätte
dies der Versicherte zulassen wollen. Eine depressive Störung sei grundsätzlich
in den meisten Fällen gut behandel- und überwindbar. Aufgrund der Tatsache,
dass beim Versicherten bis 2002 keine psychischen Auffälligkeiten vorhanden
gewesen seien, sei auch nicht von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen.
Eine solche Vulnerabilität weise auf einen starken biologischen Faktor hin. In
diesen Fällen sei eine Chronifizierung der Depression wahrscheinlicher. Beim
Versicherten sei die depressive Symptomatik jedoch klar als Reaktion auf die
Schmerzen zu verstehen. Ihm wäre also durchaus zumutbar (gewesen), gegen seine
Depression anzugehen, und zum Beispiel die täglichen Aktivitäten erhöhen oder sich
auch mit seinen dysfunktionalen Denkmustern auseinandersetzen. Dass bisher
keine nennenswerte Verbesserung der dargebotenen depressiven Symptomatik,
abgesehen von einer möglicherweise Verbesserung von einer schweren auf eine
mittelgradige Episode im Jahr 2013 (Bericht Dr. med. E.___), möglich gewesen
sei, hange ihrer Meinung nach – so die M.___ GmbH – mit den invaliditätsfremden
Faktoren, wie den mangelnden psychosozialen Ressourcen, dem tiefen
Bildungsniveau und der Dekonditionierung (d.h. den finanziellen Problemen ohne
Bezug der Rentenleistung) zusammen. Ob diese krankheitsfremden Faktoren nun zu
einem bewussten Rentenbegehren geführt hätten, und der Versicherte seine
Beschwerden «absichtIich» übertrieben darstelle, oder ob dieses Verhalten von
unbewussten motivationalen Faktoren gesteuert werde, könne nicht beurteilt
werden. Auf jeden Fall sei von einem grundsätzlich überwindbaren und nicht von
einem andauernd invalidisierenden Leiden auszugehen. Sie, die M.___ GmbH, attestiere
dem Versicherten daher zwar die aktuelle Diskussion zum Vorliegen einer
schweren depressiven Episode, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ferner brachten die Gutachter der M.___
GmbH zum Ausdruck, dass im D.___-Gutachten aus dem Jahr 2003 die Diagnose einer
«Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen» (ICD-10 F68.0)
vergeben werde. Die Diagnose sei für sie, die M.___ GmbH, nicht schlüssig
vergeben. Laut ICD-10 werde dieses Störungsbild durch «körperIiche Symptome
definiert, vereinbar mit und ursprünglich verursacht durch eine gesicherte
körperliche Störung. Krankheit oder Behinderung aggravierten wegen des
psychischen Zustands des Betroffenen oder hielten länger an.» Beim Versicherten
sei es zwar so, dass zuerst die körperlichen Symptome da gewesen seien und
diese höchstwahrscheinlich durch die psychischen Beschwerden aufrechterhalten
würden. Es gebe jedoch eben keine gesicherte körperliche Störung. In den
Berichten werde vielmehr immer wieder erwähnt, dass bisher keine somatische
Ursache hätte gefunden werden können. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar,
dass die psychischen Beschwerden die körperlichen Beschwerden aggravieren
sollten. Sie, die M.___ GmbH, hätten vielmehr den Eindruck, dass sowohl die
körperlichen wie auch die psychischen Beschwerden aus anderen motivationalen
Faktoren aufrechterhalten würden und sogar eine Symptomausweitung stattgefunden
habe. Sie, die M.___ GmbH, könnten zwar nachvollziehen, wie die D.___ auf diese
Diagnose gekommen sei, vergäben diese jedoch nicht. In der Stellungnahme von
Dr. med. E.___ zum D.___-Bericht argumentiere diese, dass der Versicherte
das demonstrative Verhalten in jeder Situation zeige und nicht nur dann, wenn
er seine Arbeitsunfähigkeit beweisen wolle. Dieser Argumentation könnten sie,
die M.___ GmbH, nicht folgen. Erstens gehe es in so einem Fall bei jedem
Arztbericht mehr oder weniger direkt um die Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte
«müsse» also seiner behandelnden Psychiaterin jedes Mal wieder zeigen, wie
schlecht es ihm gehe, wenn er die Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten wolle.
Sie könne ja nicht andere Situationen ausserhalb der Praxis im Alltagsleben
erfassen (dies könnte nur eine unerkannte und unerwartete Beobachtung). Zweitens
sei es eben nicht klar, wie bewusstseinsnah dem Versicherten dieses Verhalten sei.
Wenn sie, die M.___ GmbH, von einem eher bewusstseinsfernen Verhalten ausgehe, sei
die Krankenrolle inzwischen so automatisiert, dass der Versicherte diese Rolle
behandelnden Ärzten gegenüber nicht mehr einfach so ablegen könne. Weiter müsse
die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (lCD-10 F45.4)
diskutiert werden, die Dr. med. E.___ erstmals im Jahr 2003 gestellt habe und dann
von der Klinik X.___ als mittelschwere depressive Episode mit somatoformen
Anteilen teilweise übernommen und im 2006 von der Klinik G.___ ebenfalls
diagnostiziert worden sei. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entstehe
dann, wenn als vorherrschende Beschwerden ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz angegeben werde, der nicht durch einen physiologischen
Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden könne; dies
alleine reiche jedoch nicht für diese Diagnose aus. Der Schmerz müsse
zusätzlich in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen
Problemen auftreten, die so schwerwiegend seien, dass sie als ursächlichen
Einfluss auf die Schmerzen gelten könnten. Dieser wichtige Zusatz treffe beim
Versicherten nicht zu. Die körperlichen Beschwerden hätten mit einem Sturz auf
dem Glatteis im November 1999 begonnen und dann eine Chronifizierung erlebt.
Als Folge davon seien zunehmend auch psychosoziale Probleme und psychische Beschwerden
entstanden. Vor diesem Sturz jedoch sei das Leben des Versicherten ohne
andauernde psychosoziale Belastungen verlaufen. Er habe ein durchschnittliches
Leben mit Arbeit und Familie geführt und selber beschrieben, dass es ihm in den
Jahren vor 1999 gut ergangen sei. Es könne also nicht von einem ursächlichen
Zusammenhang zwischen emotionalen Konflikten und den Schmerzen ausgegangen
werden. Ob die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen eingeschränkt sei, sei
hier bewusst ausser Acht zu lassen. Die Prognose allerdings hinsichtlich der
tatsächlichen Reintegration in den primären Arbeitsmarkt sei sehr ungünstig,
solange diese motivationalen Faktoren nicht bearbeitet werden könnten. Die
durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantworteten die Gutachter der M.___
GmbH im Wesentlichen wie folgt: Aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen. Auch in einer anderen
Tätigkeit habe in psychiatrischer Hinsicht immer eine volle Arbeitsfähigkeit
bestanden. Ein Arbeitsplatz müsse keinen bestimmten Anforderungen entsprechen. Die
Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächliche Reintegration in den Arbeitsmarkt mit
medizinischen Massnahmen verbessert werden könne, sei äusserst gering.
Berufliche Massnahmen seien grundsätzlich zumutbar; aufgrund der starken
motivationalen Faktoren seien sie allerdings nicht erfolgsversprechend (IV-Nr.
132.1, S. 21 ff.).
7.8 Im Rahmen der Beurteilung und
Prognose aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter Dres. med. N.___
und Mm.___ nach bereits bekannter Diagnosestellung (vgl. E. II 7.6
und 7.7 hiervor, jeweils zu Beginn) Folgendes aus (IV-Nr. 132.2): Betreffend
die Diagnosefindung, die Wertung von erhobenen Untersuchungsbefunden und
Befunden, die durchgeführten Zusatzuntersuchungen wie Labor-, Röntgen-,
elektrophysiologische Untersuchungen sowie die Würdigung der vorliegenden
medizinischen Unterlagen werde auf die ausführlichen Darstellungen in den
Fachgutachten verwiesen. Es folgen dann Ausführungen zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund des interdisziplinären Konsenses der Gutachter
(IV-Nr. 132.2, S. 2), worauf diese festhielten, dass die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten aus interdisziplinärer Sicht aufgrund der bestehenden körperlichen
Beeinträchtigungen als qualitativ und quantitativ beeinträchtigt zu beurteilen
sei. Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere
(der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende
Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen
der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit
zuzumuten. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig / überwiegend
körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch
belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der
LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS
(vornübergeneigte Tätigkeiten, repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und
über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch
der HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das
Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv auf 5 kg,
limitiert. Aus psychiatrischer Sicht würden dabei keine Anforderungen an ein
spezifisches Arbeitsplatz-/Belastungsprofil formuliert. Die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer sei dem Versicherten gemäss vorbeschriebenem
positivem und negativem Leistungsbild bleibend nicht mehr zuzumuten. Inwieweit
und ob sich überhaupt die körperlichen Beeinträchtigungen, im vorliegenden Fall
insbesondere die subjektiv erlebten körperlichen Beeinträchtigungen, durch
medizinische Massnahmen vermindern liessen, müsse angesichts der
Krankengeschichte und der eingetretenen Chronifizierung der Beschwerden offengelassen
werden. Bei derzeitiger Gesamtbefundlage werde aus interdisziplinärer Sicht
zunächst die Durchführung / Fortführung konservativer
Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser analgetischer Behandlung,
intermittierender krankengymnastischer Übungsbehandlung, flankierenden balneophysikalischen
Massnahmen und regelmässig eigentätig durchzuführenden Heimübungen empfohlen.
Für eine operative Behandlung werde derzeit keine zwingende Indikation gesehen;
diese bleibe jedoch in Abhängigkeit von der Beschwerdeentwicklung und dem
weiteren Krankheitsverlauf (Auftreten manifester neurologischer
Ausfallserscheinungen) durchaus in der Diskussion, wobei die lndikationsstellung
und Auswahl des operativen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des behandelnden
Arztes gehörten und nicht Gegenstand der Beurteilung im neurochirurgischen Gutachten
sein könne. Eine diesbezügliche Beauflagung des Versicherten dürfte wenig Sinn machen,
und es wäre im Falle einer solchen auch eher nicht von einer signifikanten Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Behandlungsvorschläge
formuliert (IV-Nr. 132.2, S. 3 ff.).
7.9 Dr. med. O.___, K.___, kam in
seinem Bericht vom 21. November 2014 zuhanden von Dr. med. F.___ zu folgender
Beurteilung: «Starker Verdacht auf oberflächlichen Einriss im Bereich des
medialen Menikus bei fortgeschrittener Degeneration/Malazie. Mediale
Meniskusextrusion. Ganz geringfügiger Gelenkerguss. Chondromalzie Grad II im
Bereich der Belastungszone des medialen Femurkondylus sowie retropatellär.
Verdacht auf diffuse myxoide Degeneration des kontinuitätserhalten dargestellten
VKB. Patella alta. Kleinvolumige popliteale Zyste (Baker-Zyste).» (IV-Nr. 148,
S. 7).
7.10 In ihrer Stellungnahme vom 24.
November 2014 zu den Gutachten von Dres. med. N.___ und Mm.___ vom 10. Juni
und 10. August 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, dass diese
schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert. Die Arbeitsfähigkeit sei aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen bzw. werde nicht
eingeschränkt, sondern nur aus neurochirurgischer Sicht. In der angestammten
Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer vermöge der Versicherte bleibend seit 2001
nicht mehr tätig zu sein. Dem Versicherten seien seit Ende 2013
(MR-tomographischer Nachweis einer grossen links lateralen Diskushernie L4/5
mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 links im Februar 2014) körperlich
leichte und gelegentlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei
auf 5 % begrenzt), wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen
Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender
bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Von 2001 bis Ende 2013
habe von einer Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro
Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit
ausgegangen werden können. Eine exaktere retrospektive Beurteilung, d. h.
Beurteilung nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sei jedoch
anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und auch der anamnestischen
Angaben des Versicherten nicht möglich und nicht zulässig (IV-Nr. 143, S. 2
ff.).
7.11 In dem durch den Vertreter des
Beschwerdeführers veranlassten Gutachten kam Dr. med. P.___ am 5. Mai 2015 zu
folgenden Diagnosen (IV-Nr. 154, S. 6 ff.):
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. rezidivierende
depressive Störung, gegenwertig schwergradig, ICD-10 F33.2
- Anpassungsstörung
mit-längerer depressiver Reaktion 2003, mögliche Remission 2005
- chronischer,
remissionsfreier Verlauf ab Mai 2005, mittel- bis schwergradig
2. chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
- nach
Unfällen (Auge 1987, Schulter 1999) und bei degenerativen Veränderungen
- mit
ängstlicher Aktivierung (Puls >100, auffälliges Schwitzen, Schwindel, etc.),
belegt ab 2000
- Chronifizierung
durch Ängste, depressives Erleben und initial dysfunktionalem
Durchhalteverhalten (bis 2000) mit späterem Umkippen in Schmerzvermeidung
3. Panikstörung,
ICD-10 F41.0
- unspezifische
Ängste ab 2000, erste Hyperventilationen ab 2005
- aktuell
Panikattacken 2x/Woche
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
keine
Im Weiteren gab Dr. med. P.___ an, dass
heute aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Störungen weder in der
angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, was mindestens seit dem letzten
Revisionszeitpunkt gelte. Das Gutachten von Dr. med. Mm.___ sei für ihn nicht
nachvollziehbar; dieses enthalte zahlreiche methodische und logische Mängel und
entspreche insbesondere nicht den gültigen Richtlinien zur Erstellung von
Gutachten in der Invalidenversicherung (IV-Nr. 154, S. 41, 53).
7.12 Am 15. Juni 2015 empfahl die
RAD-Ärztin Dr. med. J.___, das Gutachten von Dr. med. P.___ dem Gutachter
Dr. med. Mm.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 156, S. 2).
7.13 Dr. med. Mm.___ nahm am 16.
August 2015 zu den Ausführungen von Dr. med. P.___ wie folgt Stellung
(IV-Nr. 159, S. 2 ff.): Im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom
10. August 2014 seien nach der persönlichen Untersuchung vom 9. Juli
2014 explizit sämtliche vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewürdigt worden und
habe eine ausführliche Diskussion des erhobenen Befunds, der
Verhaltensbeobachtung, der diskrepanten Einschätzung zu den behandelnden Ärzten
sowie schliesslich der Begründung der Meinung geliefert, warum der Versicherte
nicht an einer eigenständigen, primär psychischen Störung leide. Hier sei im
Wesentlichen auf das Ausdrucksverhalten des Versicherten, der sich
defizitorientiert in einer Art und Weise dargestellt habe, die über (zum
Beispiel) die motorische Hemmung bei einer depressiven Episode hinausgehe und
auch anderweitige Anzeichen für die bewusste Darstellung gegeben habe,
abgestellt worden. Es sei bei derartigen Gutachten, die vom Unterzeichnenden
als unabhängiger und neutraler Gutachter erstellt würden, stets eine sehr
verantwortungsvolle Herausforderung, die offensichtlich auftretende Diskrepanz
der eigenen Einschätzung zu den Meinungen (womöglich mehrerer) behandelnden Ärzte,
die aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, zu diskutieren. Es dürfe an
dieser Stelle versichert werden, dass sich der Unterzeichnende in seiner
jahrelangen Erfahrung sowohl im Bereich der unabhängigen neutralen Begutachtung
sehr unterschiedlicher Auftraggeber (Strassenverkehrsamt, Suva,
Taggeldversicherungen, IV) als auch in der gleichzeitigen ärztlich
psychiatrischen Praxis in der Behandlung vieler Patienten darum bemühe, eine
sachliche Meinung zu bilden und diese dann entsprechend der ärztlich
psychiatrischen Überzeugung der vertretenen biologischen Psychiatrie und
Versicherungspsychiatrie zu vertreten. Es sei hierbei von ausgesprochen grosser
Relevanz, auf die Unabhängigkeit und Neutralität hinzuweisen, die die
verschiedenartigen Begutachtungen (und die Aufträge dazu) bedingten. Immer
wieder fänden sich einzelne Fälle, bei denen die offensichtliche Diskrepanz der
eigenen Meinung zu den vertretenen Diagnosestellungen der Behandler sehr
intensiv überdacht werden müsse und dann gewissenhaft abgewogen und diskutiert
werde. Es müsse deshalb bei versicherungspsychiatrischen Gutachten immer
gewissenhaft das Detail betrachtet werden, unter welchen Umständen tatsächlich
welche ärztlichen Berichte erstellt worden seien, was dabei womöglich auch
intentionale Faktoren gewesen seien oder gar motivationale Faktoren, die eine
defizitorientierte Darstellungsweise bedingten. Ein weiteres Phänomen müsse an
dieser Stelle erwähnt werden, nämlich der Umstand, dass eine Zahl von
Gutachtern mit versicherungspsychiatrischer Kompetenz eine klare
Meinungsäusserung wie der Unterzeichnende vermissen liessen, in bewährter
kompromisshafter Manier dann nämlich sagen, der Versicherte sei zwar in der
vorbeschriebenen Art und Weise erkrankt, nun jedoch zum Untersuchungszeitpunkt
gebessert, oder aber es sei durch eine optimierte Behandlung in absehbarer Zeit
eine deutliche Besserung zu erreichen. Es bestehe offensichtlich eine Scheu,
den tatsächlichen Umstand zu beschreiben, dass Versicherte zwar sehr leidend
aufträten, jedoch keine eigenständige primär psychische Erkrankung hätten,
erstens um niemandem Unrecht zu tun, dessen Möglichkeit grundsätzlich in einem
klaren Meinungsbezug immanent vorhanden sei, andererseits sich nicht
Anfeindungen politischer oder gar persönlicher Art auszusetzen. Es seien
schliesslich – ebenfalls «versicherungspsychiatrische Gutachten» überschriebene
– Stellungnahmen bekannt, die systemimmanent lediglich auf die Gutachten hin,
die zu ablehnende Interpretation der Leistungsträger führten, von
fachärztlichen Kollegen im Auftrag von vertretenden Rechtsanwälten erstellt
würden.
Es dürfe an dieser Stelle – so Dr. med. Mm.___
weiter – Dr. med. P.___ einen herzlichen Dank dafür ausgesprochen werden, dass
er sich sehr gewissenhaft und intensiv mit ihrem Gutachten vom 10. August 2014
auseinandergesetzt habe und sich sehr intensiv für die versicherte Person einsetze.
Es dürfe zum Beispiel darauf hingewiesen werden, dass er in bereits wiederholt
zur Kenntnis genommenen derartigen Stellungnahmen einzelne Punkte aufzeige, die
in der Begutachtungstätigkeit verbesserungswürdig seien oder aber in den
Formulierungen Unklarheiten verbergten. Im «versicherungspsychiatrischen
Gutachten» vom 5. Mai 2015 weise er zum Beispiel zu Recht darauf hin, dass die
erwähnten ltems im psychischen Befund, hier der Gedankeneingabe und des
Gedankenentzugs – also Beispiele von Ich-Störungen in der psychopathologischen Nomenklatur
– durch den Gutachter in der Explorationszeit unmöglich detailliert und
persönlich erhoben werden könnten. Tatsächlich diene die Angabe, es lägen keine
Gedankeneingaben oder kein Gedankenentzug vor, zur Illustration, was unter
Ich-Störung verstanden werde, da zum Begriff der Ich-Störung unterschiedliche
Ideen aus dem Bereich der Psychoanalyse oder klassischen Psychopathologie
existieren könnten. Dr. med. P.___ weise nachvollziehbar darauf hin, dass hier
eine Unsauberkeit in der Begutachtungspraxis bestehe, die selbstverständlich
beachtet werde; insofern seien sie, die M.___ GmbH, für den Hinweis dankbar.
Gleichzeitig lasse sich dazu – wie auch zu den anderen detailreichen
Diskussionspunkten zum Erheben eines Befunds, zu einer womöglich
standardisierten Darstellung von Beschwerden – grundsätzlich feststellen, dass
die Beweiskraft des unabhängigen neutralen Gutachtens durch den
Unterzeichnenden durch einzelne derartige kleine Detailfehler nicht in Frage
gestellt werden könne. Hierbei sei nämlich wiederum auf den vorstehend
erwähnten Punkt der gewissenhaften unabhängigen, neutralen
Begutachtungstätigkeit hinzuweisen sowie auf die fachärztliche Überzeugung des
Gutachters. Beide Punkte seien von Relevanz. (…) Der Unterzeichnende wende sich
durch seine Einschätzungen explizit gegen die Psychiatrisierung der Gesellschaft,
um im versicherungsmedizinischen Bereich die Gleichstellung psychisch
Erkrankter mit somatisch Erkrankten zu behalten, ihnen letztlich zu helfen, Leistungen
von der Solidargemeinschaft, die ihm zustünden, beziehen zu können. Dieser
Umstand werde allzu leicht verkannt, wenn dem Unterzeichnenden durch
Rechtsvertreter wie auch ärztliche Kollegen leichtfertig eine oberflächliche
Arbeitsweise «zugunsten der Versicherungen» vorgeworfen werde.
Dr. med. P.___ zeige nun – so stellte
Dr. med. Mm.___ weiter fest – in seiner 58-seitigen umfassenden Stellungnahme
auf, dass das Fachgebiet der Psychiatrie in jedem Fall nicht eindeutig sei,
auch bei fleissiger Bearbeitung (zum Beispiel) der diagnostischen Kriterien
gleichwohl Punkt für Punkt die defizitorientierten Angaben übernommen und zu
Psychopathologika gemacht werden könnten, die Psychiatrie eben tatsächlich
keine exakte Wissenschaft sei und sich grundsätzlich auch zu gesellschaftlichen
und politischen Zwecken instrumentalisieren lassen könne. So sei in der
Überzeugung, es sei nicht zielführend, nun jedes einzelne Item aus der Stellungnahme
vom 5. Mai 2015 sehr detailliert zu verstehen und zu widerlegen, grundsätzlich
auszuführen, dass es sich beim «versicherungspsychiatrischen Gutachten» von
Dr. med. P.___ tatsächlich eben um eine abhängige Stellungnahme im Auftrag
des den Betroffenen vertretenden Rechtsanwalts handle. Eine derartige Einschätzung
sei aus der fachlichen Überzeugung des Unterzeichnenden grundsätzlich als nicht
beweiskräftig einzuschätzen, handle es sich doch hierbei ganz offensichtlich um
die Intention entsprechend der Bitte des Rechtsanwalts, das unabhängige
neutrale Gutachten zu diskreditieren und den betroffenen Menschen als krank
darzustellen. Es sei demnach zunächst die Versicherung abzugeben, dass sich der
unterzeichnende unabhängige neutrale Gutachter sehr gewissenhaft und
verantwortungsvoll bemüht habe, seine Meinung zum betroffenen Menschen zu
treffen. Es sei dagegen festzustellen, dass die umfassenden und fleissigen
Arbeiten von Dr. med. P.___ gleichwohl eine Gefälligkeitsstellungnahme
blieben. Schliesslich dürfe angemerkt werden, dass auch in Beachtung der
einzelnen inhaltlichen Punkte zur «Beweisführung» des Vorliegens einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradig ICD-10 F33.2,
nicht nachgefolgt werde, wenn zum Beispiel die Dauer der entsprechenden
Erkrankung beschrieben und die Behandlungsmöglichkeiten diskutiert würden. Somit
bestehe keine Notwendigkeit, eine Veränderung der Grundaussage des Gutachtens vom
10. August 2014 und die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
nach Eintreffen der neuen vorliegenden Unterlagen vorzunehmen. Die Aussage werde
– so Dr. med. Mm.___ – vielmehr beibehalten (IV-Nr. 159, S. 2 ff.).
7.14 In seinem Bericht vom 26. August
2015 gab Dr. med. Q.___, K.___, folgende Beurteilung ab: «Typ III
konfiguriertes Akromion und Hypertrophie des AC-Gelenkes mit leicht ausgeprägter
Bursitis subakromialis subdeltoidea. Gedeckte Ansatzläsion im Übergang
Suprapinatus Infraspinatussehnen. Partialruptur der Subskapularissehne mit
angedeuteter medialer SubIuxationsstellung der langen Bizepssehne.
Intramuskuläre Ganglionzyste im myotendinösen Übergang des Musculus
infraspinatus.» (IV-Nr. 161, S. 2).
7.15 Am 26. September 2015 äussert
sich Dr. med. P.___ auf Wunsch des Vertreters des Beschwerdeführers zur
Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ vom 16. August 2015. Er hielt u.a. fest, dass
Dr. med. Mm.___ interessanterweise auf den rund sechs Seiten Text inhaltlich
auf seine, Dr. med. P.___, Kritik an seinem Gutachten nicht eingegangen sei
(abgesehen von einem Punkt, wo er Fehler in der Befunderstellung einräume, s.
b), sondern habe explizit auf eine inhaltliche Auseinandersetzung verzichtet. Dr. med.
Mm.___ habe viele Symptome gar nicht untersucht und trotzdem geschrieben, sie
würden nicht vorliegen. Wenn er, Dr. med. P.___, in seinem Befund schreibe,
es lägen keine Gedankeneingaben vor, dann habe er dies auch explizit erfragt,
und habe der Explorand das Vorliegen von Gedankeneingaben explizit verneint.
Wenn der psychopathologische Befund Symptome verneine, ohne dass sie explizit
untersucht worden seien, dann stelle dies den ganzen Befund und damit auch die
ganze Diagnostik in Frage. Wenn ein Gutachten methodisch so erarbeitet worden
sei, sei es letztlich wertlos (IV-Nr. 163, S. 11 f.).
7.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
nahm am 5. November 2015 wie folgt Stellung: Zur Beurteilung der medizinischen
Situation verweise sie weiterhin auf das bidisziplinäre Gutachten
Psychiatrie/Neurochirurgie von Dr. med. N.___ vom 10. Juni 2014 und
Dr. med. Mm.___ vom 10. August 2014. An der medizinischen Beurteilung der
beiden Gutachter im Rahmen ihrer Fachgebiete könne weiterhin festgehalten
werden. Am 23. November 1999 habe sich der Versicherte bei einem Sturz auf
Glatteis eine Schulterkontusion zugezogen. Sonographisch sei damals eine ansatznahe
Läsion der Subscapularissehne diagnostiziert worden (funktionelle Ultraschalluntersuchung
vom 6. April 2000, Rehaklinik [...]). Nach prolongiertem Heilverlauf habe der
Versicherte auf Veranlassung der SUVA-Ärzte am 18. Januar 2000 seine angestammte
Tätigkeit vollschichtig und bei uneingeschränktem Leistungsprofil
wiederaufgenommen. In den folgenden Jahren habe der Versicherte zwar
Schulterbeschwerden rechts erwähnt. Körperliche Untersuchungen im Rahmen von
Gutachten hätten jedoch keinen gravierenden pathologischen Befund im Bereich
des rechten Schultergelenks gezeigt. Auch der involvierte Neurologe Dr. med.
F.___ habe in seinem IV-Bericht vom 29. Oktober 2013 keine
Schultergelenksproblematik erwähnt. Die erst am 26. August 2015 auf
Veranlassung von Dr. med. F.___ durchgeführte MRT-Arthrographie des
rechten Schultergelenks habe ausser der altbekannten Partialruptur der
Subscapularissehne eine gedeckte Ansatzläsion im Übergang Supraspinatus- / Infraspinatussehnen
aufgezeigt. Zu diagnostizieren seien (mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) – so Dr. med. J.___ im Weiteren – ein chronisches lumbales
und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, ein lumboradikuläres
Reizsyndrom L4 links mit/bei LWS-Fehlform / -haltung, degenerativen
LWS-Veränderungen (mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, Spondylarthrose
der gesamten LWS, flache foraminal / extraforaminale DH L2/3
rechts ohne Neurokompression, flache foraminal / extraforaminale
rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3
rechts, kräftige foraminal / extraforaminale nach kranial luxierte
DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 links), ein
chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit/bei HWS-Fehlform/-haltung,
degenerativen HWS-Veränderungen (Ieichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5,
mässiggradige Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige
Spondylarthrose, flache dorsomediane DH C3/4 und C4/S ohne Neurokompression,
rechts foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel
C6 rechts, rechts mediolaterale bis präforaminal reichende DH C6/7 mit
möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts, leichtgradige unkarthrotische
Forameneinengungen C5/6 und C6/C7 rechts) sowie mässige degenerative
Veränderungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter.
Was den durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 9. September 2015 eingereichten medizinischen Bericht der K.___
[...] vom 26. August 2015 anbelange, empfehle sie, Dr. med. J.___, Arztberichte/Physiotherapieberichte
in Bezug auf die Behandlung der Schulterbeschwerden rechts einzuholen. Sollte
bisher keine diesbezügliche Behandlung erfolgt sein, so könnten diese
Beschwerden auch nicht so ausgeprägt sein. Sicher sei jedoch, dass die
qualitativen Einschränkungen des Leistungsprofils des Versicherten (s. RAD-Bericht
vom 24. November 2014) durch folgende Einschränkung ergänzt werden sollte: Repetitive
Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen sowie schwer Heben und Tragen sollte der
Versicherte meiden. Die Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ liege vor. Weitere
Abklärungen seien nicht notwendig. Zunächst sollten noch die rheumatologischen
oder orthopädischen oder schmerztherapeutischen Arzt- und
Physiotherapieberichte (bei der Krankasse zu erfragen) betreffend der Rotatorenmanschettenproblematik
bis einschliesslich 1. November 2015 erstellt bzw. abgewartet werden. Dann
könne – unter Ausweitung der vorstehend erwähnten qualitativen Einschränkung –
am medizinischen Entscheid der IV festgehalten werden (IV-Nr. 164, S. 2 ff.).
7.17 Die beim Krankenversicherer R.___
angeforderten Unterlagen trafen bei der Beschwerdegegnerin am 31. Dezember 2015
ein; es handelte sich um diverse Rechnungen im Zeitraum von Februar bis
Dezember 2015 (IV-Nr. 165).
7.18 Am 18. August 2016 nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. J.___ zur medizinischen Situation erneut Stellung. Im
Wesentlichen kann auf ihre Ausführungen (inkl. Diagnosen) in Erwägung II 7.16
hiervor verwiesen werden. Ergänzend stellte sie fest, dass beim Versicherten
weder vor noch nach der MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 26.
August 2015 im Jahre 2015 physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden
seien. Allein am 16. November 2015 habe Dr. med. AC.___ im Rahmen einer
Gelenkpunktion Depo-Medrol Lidocain 80 ins Gelenk installiert (s.
Krankenkassenunterlagen der R.___, Eingang 5. Januar 2016). Die fehlende
Motivation des Patienten und des HA für eine physiotherapeutische Behandlung
des rechten Schultergelenks spreche nicht für eine die Arbeitsfähigkeit
erheblich einschränkende Beschwerdeproblematik beim Versicherten und auch nicht
für einen ausgeprägten Leidensdruck. Aufgrund der fehlenden Behandlung könne
nicht von einer IV-Relevanz der Schulterproblematik ausgegangen werden. Am
IV-Entscheid könne demnach festgehalten werden. Weitere Abklärungen würden sich
erübrigen (IV-Nr. 167, S. 2 f.).
7.19 Im Austrittsbericht über die
zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 7. Juli 2017
diagnostizierten die Ärzte der G.___ (nach ICD-10) eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und Unfall mit
Stacheldrahtverletzung des rechten Auges 1983. Der Patient habe sich – so die
Ärzte – von suizidalen Inhalten im Verlaufe seines Aufenthalts distanzieren
können, habe aber nach wie vor von anhedonem Empfinden und chronischen
Schmerzen im Rahmen einer vorbekannten Schmerzstörung berichtet. Angaben über
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten die Ärzte der G.___ nicht
(IV-Nr. 189, S. 3).
7.20 In der gerichtlich angeordneten
bidisziplinären Begutachtung (vgl. A.S. 36 ff.) hielten Dr. med. U.___ und
Prof. Dr. med. V.___ am 13. Februar 2019 vorab als Zusammenfassung Folgendes fest
(A.S. 63 f.): Auf neurologischem Fachgebiet liege eine nicht mehr gegebene
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor, und zwar aufgrund
degenerativer spinaler Veränderungen mit einem assoziierten klinischen
Störungssyndrom (lumbales Vertebralsyndrom, leichtgradige
Spinalnervenwurzelkompression), was körperlich schwere und die Wirbelsäule
erheblich belastende Tätigkeiten auf Dauer nicht leistbar mache. In angepassten
Tätigkeiten (zumindest in körperlich leichten Arbeiten) sei jedoch keine
somatisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Auf
psychiatrischem Fachgebiet ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine
dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit (A.S. 63 f.).
Im neurologischen Gutachten (A.S. 65
ff.) diagnostizierte Prof. Dr. med. V.___ eine mögliche Wurzelkompression S1
(L5) links (ICD-10 G55.1) und einen Opioid-Fehlgebrauch (ICD-10 F11.1/2).
Seiner Beurteilung lässt sich entnehmen, dass der Versicherte hier vorrangig
spinale Schmerzen mit hoher Intensität (VAS 8/10) vorgetragen habe. Auch
bestünde eine Schmerzausbreitung zum linken lateralen Bein. Eine sichere radikuläre
Zuordnung sei dabei anamnestisch nicht gelungen. Es werde eine analgetische Mischmedikation
mit zwei Opioiden und einem weiteren Analgetikum eingenommen. Eine leitliniengerechte
Schmerzdokumentation (Schmerzkalender) sei nicht erfolgt. Weiter erhalte der
Versicherte unter anderem eine psychiatrische Medikation mit Risperidon und Escitalopram
sowie Trimipramin. Im hier erhobenen neurologischen Befund habe sich ein
leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit einem möglichen Hinweis auf eine
leichtgradige Wurzelkompression von S1 links (abgeschwächter Kennreflex) ergeben.
Die sensiblen Angaben hätten sich jedoch nicht auf ein einzelnes Dermatom
eingrenzen lassen; allenfalls sei eine sensible Störung mit Betonung im L5-Band
angegeben worden. Paresen der Kennmuskulatur seien nicht herauszuarbeiten
gewesen. Nebenbefundlich bestehe eine Schallleitungsstörung rechts (Weber nach
rechts lateralisiert, Rinne rechts negativ), ohne namhaftes klinisches Störungskorrelat.
Der hier erhobene klinische Befund und die aktenkundigen Daten einer spinalen
Degeneration sprächen gegen eine Einsetzbarkeit des Versicherten in körperlich schweren
Tätigkeiten. Dementsprechend scheide auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Maurer im Baugewerbe auf Dauer zu 100 % aus, rückblickend wahrscheinlich
seit mehreren Jahren geltend. Der hier erhobene klinische Befund sei jedoch
zumindest mit einer körperlich leichten Tätigkeit, wechselbelastend oder
überwiegend sitzend ausgeübt, durchaus vereinbar. Die anamnestisch angegebene
Inaktivität im Alltag sei mit dem objektiven Befund schwerlich in Einklang zu
bringen. Auch sprächen das Führen eines Pkws sowie die berichtete Reise gegen
eine erhebliche lmmobilisierung. Die angegebene Medikation mit zwei Opioiden
sei zumindest potentiell suchtinduzierend. Angesichts der als langfristig
angegebenen Einnahme sei dabei auch an eine bereits bestehende Opioid-Abhängigkeit
mit assoziiertem Schmerzerleben zu denken. Auch seien psychische Störungen in
diesem Kontext gut bekannt. Zunächst sei hier also eine Opioid-Entgiftung und
-Entwöhnung anzuraten. Im Anschluss könne gegebenenfalls eine nicht opioidbasierte
analgetische Medikation implementiert werden, dies in Abhängigkeit von der
psychiatrischen Beurteilung. Die Gutachtenfragen beantwortete Prof. Dr. med. V.___
wie folgt (A.S. 97 ff.): Der hiesige objektive klinische neurologische Befund
habe eine lediglich leichtgradige spinale Störung gezeigt. Eine namhafte
Verschlechterung des objektiven neurologischen Gesundheitszustands sei also
bereits aus diesem Grund nicht anzunehmen. Die einschlägige – bezüglich der
Bewertung im Jahr 2007 zeitnahe – neurologische Bewertung (Dr. med. F.___,
Neurologie, 14. Februar 2006: «(...) bestätigt sich ein eindeutiges
lumbovertebrales Syndrom mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär
zuordenbaren Sensibilitätsstörung an beiden Beinen, motorische Defizite sowie
eindeutige radikuläre Reizzeichen liessen sich nicht objektivieren. Während der
Anamnese und Untersuchung präsentierte sich der Patient äusserst Schmerz
geplagt, was in einer Diskrepanz zu den objektivierbaren
klinisch-neurologischen Befunden und den radiologischen Befunden stand. Es muss
daher eine zusätzliche funktionelle Komponente im Sinne einer
Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden. Die Schmerzverarbeitungsstörung,
die depressive Stimmungslage und die schwierige psycho-soziale Situation
unterhalten sich dabei gegenseitig im Sinne eines Teufelskreises. (...) Der
Patient ist aktuell auf Grund der chronischen Schmerzsymptomatik und seiner
psychischen und physischen Belastbarkeit schwer eingeschränkt, sodass jegliche
Arbeitstätigkeit verunmöglicht wird. Insgesamt liegt meines Erachtens jedoch
auch bei erfolgreichen Beeinflussung der Schmerzsymptomatik eine Invalidität im
Ausmaß von mindestens 70 % vor. Sollte eine Optimierung der Schmerztherapie
nicht gelingen, so ist dem Patienten in seinem jetzigen Zustand auch keine
leichte Tätigkeit mehr zumutbar.») nenne keine erhebliche neurologische
Auffälligkeit und stelle – fachfremd – in der Interpretation der Beschwerden
auf einen wesentlichen psychiatrischen Störungsanteil ab. Die übrigen Berichte
aus dem 2006 stammten vorrangig aus psychiatrischen Bewertungen. Dabei falle
auf, dass eine dem ICD-Regelwerk widersprechende Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung gestellt werde: Bei affektiven Diagnosen (hier seinerzeitige
Diagnose einer depressiven Erkrankung) seien jedoch – entsprechend den Vorgaben
des ICD-10 – keine F45.4-Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung und andere unter
F45.4 subsummierte Entitäten, wozu im weiteren Sinne auch die neurologisch in
2006 genannte «Schmerzverarbeitungsstörung» zu zählen sei) mehr zu stellen.
Hier sei also eine (den Laien irreführende) psychiatrische Multimorbidität
suggeriert worden, die die schulmedizinische Psychiatrie tatsächlich gar nicht
annehme. Aus alleiniger neurologischer Sicht zeigten die Aktendaten aus dem
Jahr 2006 also keinen gegenüber der jetzigen Untersuchung wesentlich anderen
objektiven Befund an. Die seinerzeitige neurologische Bewertung der
Arbeitsfähigkeit fusse eher auf einem spekulativen Einbezug fachfremder
psychiatrischer (und leistungsfremder «psychosozialer») Faktoren, was
holistisch («ganzheitlich») anmuten möge, aber bei näherer Betrachtung
zumindest ohne eine Begründung im eigenen (neurologischen) Fachgebiet
einhergehe. Der Bewertung im Jahr 2017 gingen aktenkundig vorrangig strittige
psychiatrische Beurteilungen voran. Für eine Änderung des objektiven
neurologischen Sachverhalts im Vergleich zu 2007 (oder jetzt) ergebe sich kein
ausreichender Anhalt. Auf dem Hintergrund der aktenkundigen klinischen und
bildmorphologischen sowie der jetzigen spinalen Befunde sei wahrscheinlich über
den gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2007 eine körperlich schwere Arbeit als
ungeeignet anzusehen, dies auch unabhängig von Aspekten eines
Opioid-Fehlgebrauchs und ggf. zusätzlicher psychiatrischer Einschätzungen
hinsichtlich eines psychogenen ursächlichen Anteils an den reklamierten
Beschwerden. Körperlich schwere Arbeiten (also auch die Tätigkeit als Maurer)
seien ungeeignet und zu vermeiden, dies aufgrund der klinischen und
bildmorphologischen spinalen Befunde. Arbeitsfähigkeit 0 % (Rendement:
0 %‚ die Tätigkeit eines Maurers sei regelhaft als körperlich schwer
anzusehen; Pensen ohne namhafte spinale Belastungen erschienen in der Tätigkeit
als Maurer kaum vorstellbar/realisierbar). Die hiesigen objektiven Befunde und
die aktenkundigen Daten sprächen neurologischerseits nicht gegen eine
Einsetzbarkeit in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend
sitzend ausgeübten Tätigkeiten. Arbeitsfähigkeit: Pensum und Rendement
100 %. Aus neurologischer Sicht habe der Gesundheitszustand keinen
wechselnden Verlauf gehabt. Zur Stabilisierung der oben definierten
Arbeitsfähigkeit sei eine Opioid-Entgiftung und -Entwöhnung zu empfehlen.
Bereits angesichts der aktenkundigen, schwerpunktmässig angenommenen
psychiatrischen Schmerzgenese (sei dies nun im Rahmen eines depressiven
Syndroms oder als eigenständige psychiatrische Schmerzentität) seien Opiate / Opioide
(die bekanntlich auf schwergradige somatisch verstandene Schmerzursachen
zielten) hinsichtlich der Indikation schwerlich verständlich, zumal Opioide
auch hochgradig mit psychiatrischen Störungsfolgen (u.a. Sucht, affektive
Störungen) behaftet seien und mit der Behandlung depressiver Störungen
erheblich negativ interferieren könnten. Schmerzen gehörten zudem zum
klassischen Spektrum der Symptomatik im Rahmen von Opioid-Abhängigkeiten,
sodass hier auch zu erwägen sei, ob mit der derzeitigen Medikation nicht deren
eigene Folgen «therapiert» würden. Die Parallelverordnung von zwei
Opioid-Präparaten entbehre zudem einer erkennbaren rationalen Basis (da der
differentielle Effekt der einzelnen Opioide gar nicht abgrenzbar sei,
insbesondere auch nicht bei fehlender Führung einer Lege artis Dokumentation,
namentlich eines Schmerzkalenders). Hier bestünden also erhebliche Optionen
einer bislang nicht ausgeschöpften Ordnung der Therapie mit entsprechenden
Besserungsaussichten, was die Attestierung einer über die o.g. qualitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinausgehende Limitation bereits nicht
zulasse. Schliesslich bemerkte der Gutachter Prof. Dr. med. V.___, dass das
Labor einen hohen Spiegel des Opioids Tramadol ausgewiesen habe. Das Opioid
Oxycodon habe unterhalb der Nachweisgrenze gelegen. Der Befund spreche für eine
regelmässige hochdosierte Tramadol- und eine allenfalls sporadische
Oxycodon-Einnahme (A.S. 97 ff.).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. U.___
diagnostizierte – aufgrund der Anamnese, der ihm vorliegenden medizinischen
Berichte und der Untersuchung vom 10. Januar 2019 – beim Beschwerdeführer
eine Dysthymie (ICD-10 F 34.1), einen Opioid-Fehlgebrauch sowie eine mögliche
rezidivierende depressive Störung. Im Rahmen seiner Beurteilung führte er Folgendes
aus (A.S. 134 ff.): Der Proband habe vorrangig ein chronifiziertes
multilokuläres Schmerzsyndrom mit dem Auftreten von Schmerzen in maximaler
Intensität berichtet. Weiter seien Antriebs- und Lustlosigkeit, das Auftreten
lebensmüder Gedanken, Freudlosigkeit, affektive Irritabilität, Zustände von
Unruhe, Ängsten, ein sozialer Rückzug sowie weitere kognitive und vegetative
Beeinträchtigungen zum Vortrag gekommen. Deutlich diskrepant zum
Beschwerdevortrag seien – ausweislich des hiesigen AMDP konform erhobenen
psychiatrischen Befunds – allenfalls leichtgradige Beeinträchtigungen zu
objektivieren; insbesondere hätten Stimmung, Antrieb und affektive
Schwingungsfähigkeit nicht hochgradig beeinträchtigt gewirkt, sodass eine
depressive Episode derzeit nicht ICD-10-konform zu attestieren sei. Auch eine
andere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Eine Angst- oder
Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung oder Traumafolgestörung seien
nicht zu attestieren. Die ICD-10-Kriterien für diese genannten Krankheiten
seien nicht erfüllt. Eine somatoforme Schmerzstörung liege ebenfalls nicht vor:
Ein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender, erheblicher und unbewältigter
seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten
gewesen. Auch habe der Proband hier nicht konsistent schmerzgeplagt gewirkt.
Die wesentlichen Achsenkriterien fehlten somit. Somatoforme Schmerzstörungen
bildeten keine Restkategorie anderweitig nicht verstandener Schmerzen, sondern seien
durch positive Diagnosekriterien zu belegen; dies sei im vorliegenden Fall – wie
dargelegt – nicht gegeben. Anamnestisch werde ein phasenhafter Verlauf
affektiver Störungen verneint. Formal sei somit eine subsyndromal verlaufende,
chronifizierte affektive Erkrankung im Sinne einer Dysthymie zu
diagnostizieren. Aktenkundig werde erstmalig im Jahr 2003 eine
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion berichtet (Dr. med. E.___, Psychiatrie
und Psychotherapie, 22. April 2003), bei zuvor blander psychiatrischer
Anamnese. In einer Begutachtung im Jahr 2003 (polydisziplinäres Gutachten Prof.
Dr. med. AD.___, Rheumatologie, [...], 24. Oktober 2003) werde keine
psychiatrische Erkrankung bei deutlichen Hinweisen auf invaliditätsfremde
Faktoren attestiert. Im Jahr 2005 sei dann erstmals eine mittelschwere
depressive Episode diagnostiziert worden (Dr. med. AE.___, Psychosomatik,
Klinik X.___, 10. Juni 2005), im Jahr 2006 dann eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (Dr. med. E.___, 28. März 2006, und
Dr. med. AF.___, Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, 18. August 2006). Im
Jahr 2013 habe Dr. med. E.___ (30. Dezember 2013) erneut eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode
referiert mit unverändertem Gesundheitszustand (ausser, dass laufend neue
Beschwerden hinzukämen, die ihn in seiner Fixation auf die Krankenrolle noch
zusätzlich bestärkten). Gutachtlich habe Dr. med. Mm.___
(versicherungspsychiatrisches Gutachten Dr. med. Mm.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, 10. August 2014) keine krankheitswertige
psychische Störung attestiert. Es werde referiert: «Aufgrund des starken
Ausdrucksverhalten des Versicherten, den Widersprüchen in den Aussagen zum
Verlauf – des Versicherten, aber auch in den Berichten – und der nicht
nachvollziehbaren Therapieresistenz der Depression gehen wir allerdings davon
aus, dass die dargebotene Depression von (mehr oder weniger bewusstseinsnahen)
motivationalen Faktoren aufrechterhalten wird, und sie somit eine Verbesserung
der angegebenen Gesamtsituation verunmöglicht. Wir vermuten, dass diese
motivationalen Faktoren vor allem aus den krankheitsfremden Faktoren wie fehlenden
psychosozialen Ressourcen, tiefem Bildungsniveau und damit verbundenen geringen
Chancen auf dem Arbeitsmarkt, eigener IV-Rente sowie Berentung der Ehefrau und «sekundärem
Krankheitsgewinn» (also Dekonditionierung von Arbeitstätigkeit mit finanziellem
Ausgleich), bestehen. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass die «Depressivität»
keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat». Es werde also vorrangig
auf IV-fremde Faktoren bei der Aufrechterhaltung einer möglichen Depressivität
abgestellt und eine grundsätzlich gegebene 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Im Gutachten aus dem Jahr 2015 (Gutachten Dr. med. P.___, Psychiatrie und
Psychotherapie, 5. Mai 2015) werde keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
attestiert. Aufgrund des extrem niedrigen psychischen Leistungsvermögens, auch
bezüglich einer Schmerzstörung, seien die Foersterkriterien erfüllt. Zuletzt sei
im Jahr 2017 erneut eine schwere depressive Episode bei rezidivierenden depressiven
Störungen attestiert worden (Dr. med. AG.___, Psychiatrie und
Psychotherapie, G.___, 10. Juli 2017). Wie oben dargelegt, sei das Vorliegen
einer depressiven Episode nach lCD-ID anhand des hiesigen Befunds nicht lCD-ID-konform
zu attestieren. Die aktenkundigen und eigenanamnestischen Angaben zum Verlauf
depressiver Beschwerden seien widersprüchlich. Aktenkundig seien mehrere
Episoden schwerer Depressivität diagnostiziert worden. Andererseits werde
mehrfach auf Faktoren wie Verdeutlichung und motivationale Faktoren bei der
Überwindung einer möglichen Depressivität hingewiesen. Der vom Probanden selbst
berichtete gleichförmige (nicht phasenhafte) Verlauf der psychischen
Beschwerden stehe in deutlichem Gegensatz zum aktenkundig berichteten Verlauf. (…)
Der Proband habe über eine langjährige, nicht indikationsgerechte (organisch
unverstandener Schmerz) Einnahme von Opioid-Analgetika aktuell und seit 15
Jahren von Tramadol sowie zusätzlich über die Einnahme von Oxycodon Tropfen
berichtet. Sowohl affektive Störungen als auch Schmerzsyndrome gehörten zu den
gut bekannten unerwünschten Arzneimittelwirkungen von Opioiden, sodass eine
zumindest anteilige Genese der geklagten Beschwerden im Rahmen der
Opioid-Fehlmedikation gleichrangig wahrscheinlich erscheine. Die
therapeutischen Möglichkeiten seien aus Sicht dieses Gutachters bei Weitem
nicht ausgeschöpft. Der Proband habe eine seit nunmehr langen Jahren (zwischen
7 und 10 Jahren) unveränderte psychopharmakologische Einstellung berichtet,
wobei die Indikation des verordneten Neuroleptikums aus den Akten nicht
nachzuvollziehen sei. Eine psychotische Symptomatik (auf die das Neuroleptikum
ziele) sei nicht berichtet worden. Hier sei also eine Revision der
psychopharmakologischen Behandlung zu erwägen. Die nicht erfolgte Veränderung
der medikamentösen Einstellung spreche zudem gegen einen höheren Schweregrad
der berichteten affektiven Störung, da dies eine Therapierevision erforderlich
gemacht hätte. Weiter sei eine Revision der verordneten Opioid-Medikation wegen
der zumindest gleichrangig wahrscheinlichen, obgenannten unerwünschten
Arzneimittelwirkungen, der Gefahr der Suchtentwicklung sowie negativer
Interferenzen mit dem depressiven Syndrom zu empfehlen. Zusammenfassend seien –
so stellte der psychiatrische Gutachter fest – invalidisierende funktionelle
psychiatrische Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht
mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Eine Dysthymie repräsentiere
eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung. Negative Effekte der Suchtmittelmedikation
seien als durch eine Ordnung der Medikation reversibel anzusehen. Eine
Entgiftung und Entwöhnung lasse auch eine psychische Stabilisierung erwarten.
Für eine Entgiftung und Entwöhnung sei ein Zeitraum von vier Wochen ausreichend;
im Anschluss sei aus psychiatrischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit
anzunehmen. Die Mitarbeit des Probanden bei einer Ordnung der Medikation sei
medizinisch gut zumutbar, stehe in seinem Gesundheitsinteresse und dürfe auch
als Mass des subjektiven Leidensdrucks verstanden werden. Beeinträchtigungen
der Integrationsfähigkeit seien hier vorrangig als versicherungsleistungsfremd
anzusehen (langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringer Bildungsstand).
Die Gutachtenfragen beantwortete Dr. med. U.___ wie folgt
(A.S. 138 ff.): (…) Die vom Probanden berichteten erheblichen
Funktionseinschränkungen seien – angesichts des hiesigen, eher leichtgradigen
objektiven Störungsbefunds – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein
psychopathologisches Korrelat zurückzuführen. Eine Einschränkung der
Fähigkeiten sei somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu
attestieren. Ein rezidivierender bzw. phasenhafter Verlauf der affektiven
Störung sei als möglich anzusehen, jedoch aufgrund der widersprüchlichen,
eigen-anamnestischen und aktenkundigen Angaben nicht mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit attestierbar. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aus
seiner Sicht – so Dr. med. U.___ – bei Weitem nicht ausgeschöpft. Der
Proband habe eine seit nunmehr langen Jahren (zwischen 7 und 10 Jahren)
unveränderte psychopharmakologische Einstellung geschildert, wobei die
Indikation des verordneten Neuroleptikums aus den Akten nicht nachzuvollziehen
sei. Eine psychotische Symptomatik werde nicht berichtet. Hier sei also eine
Revision der psychopharmakologischen Behandlung zu erwägen. Die nicht erfolgte
Veränderung der medikamentösen Einstellung spreche zudem gegen einen höheren
Schweregrad der berichteten affektiven Störung, da dies eine Therapierevision
erforderlich gemacht hätte. Weiter sei die Revision der verordneten Opioid-Medikation
wegen der zumindest gleichrangig wahrscheinlichen unerwünschten
Arzneimittelwirkungen, der Gefahr der Suchtentwicklung sowie der negativen
Interferenzen mit dem depressiven Syndrom zu empfehlen; hierunter sei eine Stabilisierung
der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. (…) (A.S. 138 ff.).
8.
8.1 Beim Erlass der angefochtenen
Verfügungen vom 7. August 2017 betreffend Rentenrevision hat die
Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das neurochirurgische Gutachten von Dr.
med. N.___ vom 10. Juni 2014 (IV-Nr. 130) und das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. Mm.___ vom 10. August 2014 (IV-Nr. 132.1) bzw. die interdisziplinäre
Beurteilung der beiden Ärzte (IV-Nr. 132.2) abgestellt und diesen vollen
Beweiswert zugemessen. Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend,
enthalten sie doch eine ausführliche Prüfung der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers aus neurochirurgischer und psychiatrischer Sicht. Sie beruhen
auf persönlichen und bildgebenden Untersuchungen (IV-Nr. 130, S. 3, 132.1,
S. 14) sowie einer eingehenden Exploration des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 130, S. 16 ff, 132.1, S. 14 ff.). Die Angaben des
Beschwerdeführers, einschliesslich der geklagten Beschwerden, werden in den
Gutachten ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Die Begutachtungen sind in
Kenntnis der vollständigen Vorakten erfolgt, deren relevanter Inhalt jeweils zusammengefasst
wiedergegeben wird (vgl. IV-Nr. 130, S. 3 ff., 132.1, S. 4 ff.). Grundlagen und
Aufbau der Gutachten erfüllen somit grundsätzlich die allgemeinen
Anforderungen.
8.2 Inhaltlich setzt die Beweiskraft
eines Gutachtens voraus, dass dieses zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die in
nachvollziehbarer Weise hergeleitet werden; zudem müssen die Schlussfolgerungen
plausibel begründet sein.
8.2.1 Die neurologische Gutachterin Dr.
med. N.___ hat am 10. Juni 2014 beim Beschwerdeführer bekanntlich ein
chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links sowie ein
chronisches zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert und ihm attestiert, für
eine leidensadaptierte Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag
an fünf Wochentagen arbeitsfähig zu sein, wobei jedoch die Leistungsfähigkeit
bis zu 10 % vermindert sei (IV-Nr. 130, S. 29, 34). Im Bericht vom
26. August 2015 hat der Radiologe Dr. med. Q.___ als Indikation «Schulterschmerzen
rechtsseitig, Schulterläsion, Supraspinatus, Rotatoren?» angegeben (IV-Nr. 161,
S. 2). Dazu hat die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 18. August 2016 ausführlich
Stellung genommen und ausgeführt, dass sich diese Beschwerden auf die
Arbeitsfähigkeit nicht auswirkten, worauf verwiesen werden kann (IV-Nr. 167, S.
2; E. II 7.18), was vor diesem Hintergrund als plausibel erscheint und wogegen
in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht worden ist. Im Übrigen hatte der
Neurologe Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2013 – wie dies
die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 18. August 2016 zutreffend ausgeführt hat
(IV-Nr. 167, S. 2) – keine Schultergelenksproblematik angesprochen (IV-Nr.
117).
8.2.2 Dr. med. Mm.___ hat sich in der
Beurteilung vom 10. August 2014 mit der Aktenlage, der Symptomatik, dem
Verlauf, der Behandlung sowie den früheren Beurteilungen eingehend auseinandergesetzt.
Er ist dabei zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass der Versicherte alle
Symptome einer schweren depressiven Episode präsentiere. Aufgrund des starken
Ausdrucksverhalten des Versicherten – Verdeutlichung seiner Aussagen über die
Beschwerden mit extremer Mimik und Gestik (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 21) –,
den Widersprüchen in den Aussagen zum Verlauf – des Versicherten, aber auch in
den Berichten – und der nicht nachvollziehbaren Therapieresistenz der
Depression sei allerdings davon auszugehen, dass die dargebotene Depression von
(mehr oder weniger bewusstseinsnahen) motivationalen Faktoren aufrechterhalten
werde und diese somit eine Verbesserung der angegebenen Gesamtsituation
verunmöglichten. Es sei zu vermuten, dass diese motivationalen Faktoren vor
allem aus den krankheitsfremden Faktoren, wie fehlende psychosoziale
Ressourcen, tiefes Bildungsniveau und damit verbundenen geringen Chancen auf
dem Arbeitsmarkt, eigener IV-Rente sowie Berentung der Ehefrau und «sekundärem
Krankheitsgewinn» (also Dekonditionierung von Arbeitstätigkeit mit finanziellem
Ausgleich), bestünden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die «Depressivität»
keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Wenn man diese
motivationalen Faktoren dem Versicherten bewusstmachen und bearbeiten könnte,
wäre auch eine womöglich verifizierbare depressive Symptomatik behandel- und
überwindbar und würde kein invalidisierendes Ausmass annehmen. Deshalb sei dem
Versicherten aus rein psychiatrischer Sicht eine grundsätzliche 100%ige
Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Für die ausführliche Darstellung und
Begründung von Dr. med. Mm.___ kann auf Erwägung II 7.7 hiervor verwiesen
werden. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2015 zum Gutachten von Dr. med. P.___
vom 5. Mai 2015 hat er seine Einschätzung über das Ausdrucksverhalten des
Beschwerdeführers bekräftigt, was durch einzelne kleine Detailfehler nicht in
Frage gestellt werden könne. Angesprochen ist dabei die Tatsache, dass es
unmöglich sei, im psychischen Befund gewisse Items – hier die Gedankeneingabe
und der Gedankenentzug – im Rahmen der Explorationszeit ausführlich und
persönlich zu erheben (vgl. IV-Nr. 159, S. 4 f.). Wenn Dr. med. P.___ in seiner
Stellungnahme vom 26. September 2015 ausführt, Dr. med. Mm.___ habe die
Symptome «Gedankeneingaben und -entzug» in der kurzen Untersuchungszeit nicht
prüfen können, widerspricht dies im Übrigen den anderslautenden Angaben von Dr.
med. Mm.___ zum Befund auf Seite 18 seines Gutachtens, wo u.a. steht, «… keine
Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe, Gedankenentzug …» (vgl. IV-Nr.
132.1, S. 19); darauf ist jedoch mangels Relevanz nicht weiter einzugehen, zumal
die RAD-Ärztin am 5. November 2015 festgehalten hat, an der Beurteilung u.a.
von Dr. med. Mm.___ könne weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 164, S. 2).
8.2.3 Dr. med. Mm.___ hat in seinem
Gutachten zum Verlauf der psychiatrischen Situation seit der Begutachtung im
Jahr 2003 wie auch zu den abweichenden psychiatrischen Diagnosen von Dr. med. E.___
sowie den Ärzten der G.___ und der Klinik X.___ ausführlich Stellung genommen,
worauf hier verwiesen werden kann (vgl. E. II 7.7 hiervor). Dabei hat er
insbesondere das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung verneint,
wenn auch aufgrund invaliditätsfremder Faktoren eine schwere depressive
Episode, die ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, zu diskutieren
sei; letztere werde lediglich präsentiert, sei klar als Reaktion auf die
Schmerzen zu verstehen und hänge mit invaliditätsfremden Faktoren zusammen (vgl.
IV-Nr. 132.1, S. 23 f.). Im Übrigen wird bereits im Protokoll über das
Revisionsgespräch vom 30. Januar 2014 festgehalten, es erstaune, dass der
Versicherte nur einmal monatlich eine halbe Stunde zur Psychiaterin gehe, wenn
seine psychische Problematik wirklich so ausgeprägt sei, wie er diese darstelle
(IV-Nr. 123, S. 3). Zudem sind nach ausführlicher Begründung von Dr. med. Mm.___
die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt (vgl.
IV-Nr. 132.1, S. 24 f.); soweit demgegenüber die Ärzte der G.___ im
Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 – wie bereits angeführt – eben die
vorstehenden Diagnosen gestellt haben, bleibt mit der Beschwerdegegnerin (vgl.
IV-Nr. 190, S. 3) festzustellen, dass aus diesem Bericht weder ein Befund,
Angaben über die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch neue Tatsachen
hervorgehen und Dr. med. Mm.___ in seinem Gutachten beide Diagnosen abgehandelt
hat.
8.2.4 Nun hält der Beschwerdeführer die
Begutachtung von Dr. med. Mm.___ für mangelhaft und erhebt dagegen mehrere
Einwände (A.S. 10 ff.). Er bemängelt, Dr. med. Mm.___ habe in seinem Gutachten
vom 14. August 2014 unumwunden zugegeben, dass ihn die somatische
Befundsituation nicht interessiere (A.S. 11). Erklärend führte der Gutachter Dr.
med. Mm.___ dazu an, dass es eben Sache der Neurochirurgin Dr. med. N.___ sei,
die somatischen Beschwerden zu beurteilen (IV-Nr. 132.1, S. 21). Dass im
Weiteren Dr. med. Mm.___ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(A.S. 11) – über die nötigen Kenntnisse des somatischen Befunds verfügte, wird
beim Studium der interdisziplinären Beurteilung (IV-Nr. 132.2, S. 1 ff.) klar.
Im Übrigen geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er die unterlassene Vornahme
eines strukturierten klinischen Interviews verneint (A.S. 14). Vielmehr lässt
sich dem Gutachten von Dr. med. Mm.___ eine ausführliche Anamnese entnehmen;
insbesondere hatte er den Exploranden nach den aktuellen subjektiven
Beschwerden befragt, Angaben zur Person und Familie erhoben und eine Eigen-
sowie vegetative Befragung durchgeführt (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 14 ff.). Diese
Erkenntnisse fanden in seiner Beurteilung Beachtung. Auch erstellte der
Gutachter den psychischen Befund des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 132.1, S.
19 f.) und würdigte die geklagten Beschwerden wie im Übrigen auch sämtliche
relevanten medizinischen Vorakten im Rahmen seiner Beurteilung (vgl. IV-Nr.
132.1, S. 20 ff.); dies vor dem Hintergrund der Kriterien der ICD-10 (vgl.
IV-Nr. 132.1, S. 20). Die Tatsache, dass Dr. med. Mm.___ zur Erkenntnis kam,
eine eigenständige, die Arbeitsfähigkeit beschlagende psychische Störung liege
nicht vor, impliziert schliesslich nicht, dass er sein Gutachten nicht
ergebnisoffen ausgearbeitet hätte (A.S. 17). Wenn der Beschwerdeführer
bezüglich Ergebnisoffenheit von der Beschwerdegegnerin statistische Zahlen über
die durch Dr. med. Mm.___ erstellten Gutachten verlangt (A.S. 17 f.), kann
auf deren zutreffende Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(IV-Nr. 190, S. 3). Ins Leere stösst auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. med.
Mm.___ arbeite voreingenommen (A.S. 13 ff.). So betrifft seine Aussage vom
16. August 2015, beim «versicherungspsychiatrischen Gutachten» von
Dr. med. P.___ handle es sich um eine durch den Anwalt des Versicherten
veranlasste Stellungnahme (vgl. IV-Nr. 159, S. 6), eine Qualifikation des
Vorgehens des Beschwerdeführers, ein Parteigutachten in Auftrag zu geben und
nicht seine Beurteilung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, welche
schon alleine in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgt ist. Eine im Übrigen von
anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung
vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört
vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinander zu setzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). Abschliessend bleibt zum geltend gemachten Ausstandsgrund der
fehlenden Ergebnisoffenheit von Dr. med. Mm.___ festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens keine
Ablehnungsgründe gegen Dr. med. Mm.___ vorgebracht hat. Inwiefern schliesslich
die Antwort auf die Frage, warum die Beschwerdegegnerin die Zusammenarbeit mit Dr. med.
Mm.___ gekündigt habe (A.S. 19), im vorliegenden Fall von Relevanz wäre, ist
nicht einzusehen. Die durch den Beschwerdeführer beantragte Befragung der
zuständigen Personen der IV-Stelle und von Dr. med. Mm.___ (A.S. 19)
erübrigt sich daher.
Gerügt hat der Beschwerdeführer auch die
mangelnde Aktualität der Begutachtung sowie die Tatsache, dass der
psychiatrische Gutachter lediglich eine Andersbewertung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts abgegeben habe (A.S. 11 f.). In
der Tat sind die beiden Gutachten im Juni bzw. August 2014 erstellt worden,
währendem die angefochtene Verfügung (7. August 2017) rund drei Jahre später
erlassen worden ist; damit geht diesen Gutachten die gebotene Zeitnähe ab. Dazu
kommt die mangelnde Objektivität von Dr. med. Mm.___ in seiner Stellungnahme vom
16. August 2015 zum Gutachten von Dr. med. P.___ (vgl. E. II 7.13
hiervor), worin er beispielsweise Dr. med. P.___ herzlich dankt, dass sich
dieser sehr intensiv für die versicherte Person einsetze und dessen Gutachten
als eine «abhängige Stellungnahme des den Betroffenen vertretenden
Rechtsanwalts» bezeichnet hat (IV-Nr. 159, S. 4 und 6). Im Weiteren sind die
inhaltlich unklaren Ausführungen von Dr. med. Mm.___ zur Depression anzuführen.
So hat er die Symptome einer schweren depressiven Episode bejaht, jedoch angeführt,
diesen seien «dargeboten» und von «motivationalen Faktoren» aufrechterhalten,
die «mehr oder weniger bewusstseinsnah» seien; somit werde eine Verbesserung
der angegebenen Gesamtsituation verunmöglicht (IV-Nr. 132.1, S. 25, 2. Abschnitt).
Der Gutachter hat das Vorliegen einer schweren depressiven Episode diskutiert,
die allerdings aus krankheitsfremden Faktoren bestehe (tiefes Bildungsniveau,
fehlende psychosozialen Ressourcen etc.) und deshalb keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 132.1, S. 25, 2. Abschnitt). Eine abschliessende
Beurteilung über das Vorliegen einer Depression hat Dr. med. Mm.___ dann doch
nicht vorgenommen (vgl. IV-Nr. 132.2, S.3). Vor diesem Hintergrund hat sich das
Versicherungsgericht am 13. September 2018 veranlasst gesehen, ein bidisziplinäres
Gutachten einzuholen, das die beiden damit beauftragten Gutachter am 13. Februar
2019 erstellt haben (vgl. A.S. 36 ff., 63 ff.).
9.
9.1 Die Gutachten von Dr. med. U.___
und Prof. Dr. med. V.___ vom 13. Februar 2019 beruhen auf den vollständigen
Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 10. Januar
2019. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und
in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen
Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in
einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter
haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in ihre Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Die Gutachten sind in sich stimmig und enthalten keine inneren
Widersprüche. Sie decken sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die
für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Die Gutachten
werden damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (E. II. 4.4 hiervor) gerecht.
9.2 Zu prüfen ist als erstes, ob das
psychiatrische Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig anzusehen ist.
9.2.1 Der Beurteilung von Dr. med. U.___
vom 13. Februar 2019 lässt sich im Wesentlichen – für die weiteren Ausführungen
kann auf E. II 7.20 hiervor verwiesen werden – entnehmen, dass in der
Zusammenschau der vorliegenden Befundberichte, der anamnestischen Daten und des
aktuell zu erhebenden psychiatrischen Befunds das Vorliegen einer
rezidivierenden depressiven Störung als möglich einzuordnen sei, die derzeit
jedoch allenfalls subsyndromal ausgeprägt sei. Der eigen-anamnestisch
berichtete chronifizierte Verlauf und der hiesige Befund legten eher das
Vorliegen einer Dysthymie nahe. Allenfalls komme – bei möglicher
rezidivierender depressiver Störung – eine «Double Depression» in Betracht.
Eine Überlagerung mit motivationalen Faktoren, wie ausführlich im Gutachten von
Dr. med. Mm.___ diskutiert, erscheine dabei wahrscheinlich und erschwere die
Bewertung. Angesichts der hiesigen Untersuchung sei qua Leichtgradigkeit der zu
objektivierenden Störung keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
(mehr) zu attestieren. Die geklagten funktionellen Beeinträchtigungen seien
nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf psychopathologische
Beeinträchtigungen zurückzuführen, da eine gravierende Beeinträchtigung hier
nicht hinreichend wahrscheinlich zu objektivieren sei, und der Beschwerdevortrag
mit dem objektiven Befund nicht ausreichend korreliere. Zum Zeitpunkt der
vorhergehenden Begutachtung durch Dr. med. P.___ möge eine höhergradige
depressive Störung vorgelegen haben, die sich jedoch anhand der hiesigen
Untersuchung nicht mehr bestätigen lasse. So sei hier zumindest von einer
deutlichen Besserung des Gesundheitszustands auszugehen, was der Natur und den
bekannten Verläufen rezidivierender depressiver Episoden entspreche (A.S. 136
f.). Zur Frage einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Gutachter
wie folgt geäussert: Im Jahr 2006 sei das Vorliegen einer schweren depressiven
Episode bei rezidivierender depressiver Störung attestiert worden. Eine erhebliche
Depressivität sei – wie oben dargelegt – angesichts des jetzigen Befunds nicht
mehr zu attestieren, lediglich eine subsyndromal chronifiziert verlaufende
affektive Beeinträchtigung im Sinne einer Dysthymie; insofern sei eine
Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen. Der Beginn dieser Besserung sei
retrospektiv nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit genau nachzuzeichnen,
da hierfür notwendige eigene oder fremde Vorbefunde nicht ausreichend verfügbar
seien. Letztmalig sei im Jahr 2017 ein schweres depressives Syndrom attestiert
worden. Somit dürfte die jetzige Einschätzung spätestens ex nunc gelten.
Vergleiche man lediglich die aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007
und 2017, sei keine namhafte Änderung zu erkennen (A.S. 138). Zur Frage, wie
die abweichende Beurteilung von Dr. med. Mm.___ in seinem Gutachten vom 10.
August 2014 gegenüber jener von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 zu
verstehen sei, hat Dr. med. U.___ u.a. festgehalten, denkbar sei zuletzt auch
das Vorliegen unterschiedlicher Ausprägungen einer Depressivität zu
unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkten, da der Verlauf affektiver Störungen
grundsätzlich Schwankungen unterliegen könne; angesichts der sehr deutlichen
Unterschiede zwischen den hier in Rede stehenden Bewertungen erscheine dies
jedoch weniger wahrscheinlich. Auch die jetzige Bewertung des Gutachters
unterliege natürlich der bekannten hohen lnterrater-Varianz in der Beurteilung
depressiver Störungen; berücksichtige man dies, bestehe hier zumindest keine in
Richtung auf eine einheitlich bewertete, hochgradige depressive Erkrankung
gehende aktenkundige und jetzige Einschätzung. Ein (versicherungsmedizinisch
gefordertes) überwiegend wahrscheinliches, invalidisierendes depressives
Syndrom könne hier angesichts der divergierenden Auffassungen nicht angenommen
werden. (…) (A.S. 134 ff.).
9.2.2 Die detaillierten Ausführungen
von Dr. med. U.___ basieren auf vollständigen Grundlagen, umfassen alle
potenziell relevanten Aspekte und sind in allen Punkten plausibel (vgl. A.S. 103
ff.). Das psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2019 bildet damit auch
inhaltlich eine geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, zumindest für
die Zukunft. Schliesslich bestehen nach Lage der Akten keine Umstände, die den
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu erschüttern vermöchten. Der
Beschwerdeführer hat denn auch keine solchen, den Beweiswert des Gutachtens
erschütternde Umstände geltend gemacht, sondern einzig die Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. U.___ als mögliche, plausible
Deutungen bezeichnet. Die Ausführungen seines Vertreters enden dann mit dem
Schluss, dass der Nachweis einer Sachverhaltsevolution im Sinne einer
Verbesserung der Gesundheitslage bis zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung
nicht erbracht sei (A.S. 158 f.).
9.3 Aufgrund der Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U.___ hat seine Einschätzung über eine
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers spätestens ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung, mithin ab 13. Februar 2019, zu gelten. Im Vergleich
zu den aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007 und 2017 ist aufgrund
seiner Ausführungen keine namhafte Änderung zu erkennen (A.S. 138 f.). Zur
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung hat sich der psychiatrische Facharzt im Gerichtsgutachten –
ungeachtet des diesbezüglichen Hinweises in der Verfügung vom 6. Dezember 2018
(A.S. 59) – nicht geäussert. Ob bereits damals keine erhebliche
Depressivität mehr vorgelegen hat, ist somit aufgrund des Gerichtsgutachtens nicht
klar beantwortet. Indes kann eine nachträgliche Klärung dieser Frage
unterbleiben, finden sich doch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U.___ zwei
sachdienliche Hinweise: So ergäben sich – wie bereits erwähnt – im Vergleich
der aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007 und 2017 keine namhaften
Änderungen (A.S. 139). Zudem hat der psychiatrische Gutachter auf die
Ausführungen von Dr. med. Mm.___ bezüglich der Diagnose verwiesen: Dr. med. Mm.___
ging davon aus, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht
gesichert und diskussionsbedürftig sei. Er liess eine abschliessende
Beurteilung offen, da die Aussagen des Beschwerdeführers und die Aktenlage,
aber auch die vorliegenden Berichte zu widersprüchlich seien. Bei seinen
weiteren Ausführungen diskutierte Dr. med. Mm.___ dann aber das Vorliegen einer
schweren depressiven Episode (IV-Nr. 132.2, S. 3). Folglich erscheint es nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 7. August 2017 in psychiatrischer und
damit in massgeblicher Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers vorgelegen hat. Auf die Ergebnisse des neurologischen
Gutachtens von Prof. Dr. med. V.___ braucht somit nicht weiter eingegangen zu
werden, zumal sich nach seiner Einschätzung für eine Änderung des objektiven
neurologischen Sachverhalts im Vergleich zu 2007 kein ausreichender Anhalt
ergeben habe (vgl. A.S. 99).
10. Zu beantworten bleibt schliesslich
die Frage, wie es sich mit dem durch den Beschwerdeführer veranlassten
Gutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Mai 2015 verhält (IV-Nr. 154).
10.1 Der Beschwerdeführer hat dazu in
der Beschwerde einzig vorgebracht, das Privatgutachten erscheine umfassend sowie
nachvollziehbar und leuchte in seinen Schlussfolgerungen ein (A.S. 8, 14). Offensichtlich
ist er der Meinung, es sei auf die Einschätzung von Dr. med. P.___ abzustellen,
der ihm im Gutachten vom 5. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
hat (IV-Nr. 154, S. 41). Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu im vorliegenden
Verfahren nicht geäussert.
10.2 Am 5. November 2015 hat die
RAD-Ärztin – wie bereits erwähnt – weitere Abklärungen nach Eingang des
Gutachtens von Dr. med. P.___ als nicht notwendig erachtet, nachdem die
Stellungnahme durch Dr. med. Mm.___ eingegangen sei (IV-Nr. 164). Aus dieser
Stellungnahme vom 16. August 2015 geht im Wesentlichen – für die Einzelheiten
kann auf Erwägung II 7.13 hiervor verwiesen werden – hervor, dass das Vorliegen
einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10 F 33.2),
zu verneinen sei, wenn zum Beispiel die Dauer der entsprechenden Erkrankung
beschrieben und die Behandlungsmöglichkeiten diskutiert würden (IV-Nr. 159, S.
7). Wie es sich mit den weiteren Diagnosen von Dr. med. P.___, wie chronischer
Schmerzstörung und Panikstörung (vgl. IV-Nr. 154, S. 34), verhält, hat sich Dr.
med. Mm.___ in seiner Stellungnahme zwar nicht ausdrücklich geäussert. Aus
seinem Gutachten geht jedoch klar hervor, dass er zumindest bezüglich der
Diagnose der Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestiert hat, was denn auch im Rahmen der Beurteilung ausführlich begründet
wird (IV-Nr. 132.1, S. 20 ff.). Offensichtlich entspricht das diagnostische
Einordnen der Beschwerden und Befunde durch Dr. med. P.___ (vgl. IV-Nr. 154, S.
28 ff.) einer anderen Sichtweise, oder wie es Dr. med. Mm.___ ausgedrückt hat,
zeige das 58-seitige Gutachten von Dr. med. P.___ auf, dass das Fachgebiet der
Psychiatrie in jedem Fall nicht eindeutig und keine exakte Wissenschaft sei
(IV-Nr. 159, S. 6). Zu den abweichenden Beurteilungen von Dres. med. Mm.___ und
P.___ hat der Gerichtsgutachter Dr. med. U.___ am 13. Februar 2019 festgehalten,
dass die unterschiedlichen (und aktenkundig kontrovers diskutierten)
Bewertungen der beiden Gutachter zunächst die bekannte hohe lnterrater-Varianz
psychiatrischer Bewertungen depressiver Syndrome widerspiegeln könnten: Die
hier einschlägigen sogenannten kappa-Werte (Mass der Übereinstimmung von
unterschiedlichen Untersuchern) lägen deutlich unterhalb (<0,6) einer
befriedigenden Übereinstimmung. Als weiterer Grund der unterschiedlichen
Bewertungen habe Dr. med. Mm.___ in seiner Beurteilung auch deutlich auf eine
Prüfung versicherungsleistungsfremder Faktoren abgestellt, was
versicherungsmedizinisch allgemein gefordert werde, wohingegen sich Dr. med.
P.___ eher an seinem klinischen Befund, dabei auch deutlich am subjektiven
Vortrag des Probanden und psychodynamischen Zusammenhangshypothesen orientiert
habe. Angesichts der bei der hiesigen psychiatrischen Begutachtung deutlich
werdenden Diskrepanz zwischen reklamierter Beschwerdenausprägung und dem nicht
gravierend gestörten objektiven Befund erscheine die Beurteilung durch Dr. med.
Mm.___ versicherungsmedizinisch fundierter bzw. umfassender, da diese
grundsätzlich auch eine Prüfung leistungsfremder (extra-medizinischer)
Kriterien erkennen lasse (und zulasse). Schulmedizinisch könnten vorgetragene
Beschwerden grundsätzlich somatischer, psychiatrischer oder extra-medizinischer
Natur sein. Ein Diagnosezwang bestehe nicht. Zu erinnern ist in diesem
Zusammenhang denn auch daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur
der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, und die Rechtsprechung der
begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt,
innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig
und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist.
Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als
Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen
konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen
Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren
Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache begründete weitgehend
fehlende Validierbarkeit («Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich
im depressiven Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und
somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu
Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und
Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009
E. 3.2). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-
und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des
Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann
eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage
gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die
behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es
sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind,
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts
8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März
2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19.
September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich im Privatgutachten
von Dr. med. P.___ nicht. Was seine zum Teil gegenüber Dr. med. Mm.___
abweichenden Diagnosen anbelangt, enthält das Gutachten von Dr. med. P.___
keine Aspekte, die bei der Begutachtung durch Dr. med. Mm.___ unberücksichtigt
geblieben wären.
10.3 Das Privatgutachten von Dr. med. W.___
vom 5. Mai 2015 ist mit insgesamt 63 Seiten sehr ausführlich gehalten. Es
beruht neben den Vorakten auf einem Explorationsgespräch vom 24. März 2015
sowie auf fremdanamnestischen Angaben des Sohns des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Nr. 154, S. 6). Der Gutachter hat sich somit grundsätzlich auf eine
umfassende Grundlage abstützen können. Indes lässt sich nicht übersehen, dass
er seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers
und der weiteren befragten Person sowie den Einschätzungen der behandelnden
Ärzte abgeleitet hat; dies findet sich in der Beurteilung durch die Gerichtsgutachter
bestätigt (vgl. A.S. 141). Auf diese Weise ist der private Gutachter zum
Schluss gekommen, dass keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei; dass, und wieweit
einzelne Angaben hinterfragt worden wären, lässt sich dem Gutachten nicht
entnehmen. Soweit sich der Gutachter auf frühere Stellungnahmen der behandelnden
wie auch der den Beschwerdeführer begutachtenden Ärztinnen und Ärzte abstützt,
geht er nicht darauf ein, dass die diesbezüglichen Beurteilungen teilweise auf
unterschiedlichen, tatsächlichen Annahmen basieren. Im Weiteren hat Dr. med. W.___
beim Gutachten von Dr. med. Mm.___ bemängelt, dieses sei nicht nachvollziehbar.
Es enthalte zudem methodische sowie logische Fehler und entspreche insbesondere
nicht den gültigen Richtlinien zur Erstellung von Gutachten in der
Invalidenversicherung (IV-Nr. 154, S. 53). Die entsprechende Beurteilung bzw.
seine Diskussion allfällig abweichender Beurteilungen in den Akten erschöpft
sich jedoch weitgehend in Zitaten von Dr. med. Mm.___ (vgl. E. II 7.13
hiervor); im Übrigen kann auf die Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. U.___
zu den vorstehend angeführten, unterschiedlichen Beurteilungen von Dres. med. Mm.___
und P.___ verwiesen werden (vgl. E. II 10.2). Insofern Dr. med. W.___ die viel
zu kurze (25 Minuten netto) Exploration durch Dr. med. Mm.___ als unzureichend
betrachtet (IV-Nr. 154, S. 53), ist Folgendes festzuhalten: Für den Beweiswert
eines Gutachtens ist nicht die Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der
zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie
angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai
2010 E. 2.2.2 und 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Vor
diesem Hintergrund und insbesondere in Beachtung der diesbezüglichen, wenn auch
sehr kurz gehaltenen, auf die Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ verweisenden
Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. J.___, bildet das Privatgutachten keine
taugliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beurteilen; dieses wird denn auch den Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht gerecht.
10.4 Folglich ist festzuhalten, dass
auch das Privatgutachten von Dr. med. W.___ nicht beweiskräftig ist. Unabhängig
davon ist es – wie vorstehend angeführt (E. II. 8.2.4) – nötig
gewesen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen.
11.
11.1 Zusammenfassend steht fest, dass
zwar in medizinischer Hinsicht ein veränderter Sachverhalt vorliegt. Jedoch ist
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, wann die Änderung eingetreten
ist; ob dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (7. August 2017) der Fall
gewesen ist, ist zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die
Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze
IV-Rente.
11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
erübrigt es sich, die durch den Beschwerdeführer beantragte öffentliche
Verhandlung durchzuführen.
12.
12.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 8. November 2017 und 10.
Mai 2019 einen Zeitaufwand
von insgesamt 16,78 Stunden geltend
gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00
einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 4’629.55 entspricht (A.S.
33 f., 164 ff.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch
Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht
separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie
«Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder
sonstigem Kanzleiaufwand aus, was auch für Gesuche um Fristerstreckung (vgl.
Brief vom 13. März 2019) gilt. Vorliegend entfallen auf Positionen, die
als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im
Verfahren nicht involvierte Personen wie z.B. Assista Rechtsschutz AG, BVG
Sicherheitsfond etc.) zu qualifizieren sind, insgesamt 5,37 Stunden. Der
verbleibende Zeitaufwand von 11,41 Stunden (16,78 ./. 5,37) ist zum
Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 306.40 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT) – für Fotokopien
werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen. Ferner sind die an
die im Verfahren nicht beteiligten Personen zugestellten Fotokopien (86 Stk.)
nicht zu entschädigen, womit die Auslagen noch CHF 145.90 betragen. Folglich ist die durch die
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 3’111.00 festzusetzen (11,41 Stunden zu CHF 240.00, zuzüglich
Auslagen von CHF 145.90 und MwSt von 8 bzw. 7,7 %).
13.
13.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG
übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom
ATSG geregelt werden (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015,
Art. 45, Rz 15). Eine vergleichbare Bestimmung für den Bereich der
Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV). Eine Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung
setzt – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraus, dass eine
Leistungszusprache erfolgt ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 14).
13.2 Die infrage stehende Massnahme
ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im
Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch –
etwa wegen Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist.
Nicht verlangt ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen
Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn
die so gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von
Bedeutung ist ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der
Folge eine Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die
Massnahme zur Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach
der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die
Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für
die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Zudem hält die Rechtsprechung
fest, dass dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art.
45 Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 19 ff.).
13.3 Mit Verfügung vom 7. August 2017
hat es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens vom 5.
Mai 2015 sowie der Stellungnahme vom 26. September 2015 von Dr. med. W.___
zu übernehmen (IV-Nr. 190, S. 1). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob
das durch den Beschwerdeführer veranlasste Parteigutachten von Dr. med. W.___
für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist und dessen Kosten zu den
notwendigen Expertenkosten gehören (vgl. BGE 115 V 62 E. 5 S. 63).
13.4 Der Beschwerdeführer hat zwar in
der Beschwerde beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten für die
Privatbegutachtung von insgesamt CHF 10'100.00 (CHF 9'500 Gutachten, CHF
600.00 Stellungnahme) zu ersetzen (A.S. 6), diesen Antrag jedoch nicht
begründet. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid keine
Ausführungen gemacht, warum sie die Kosten für die Privatbegutachtung nicht übernehme.
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich immerhin sinngemäss, dass die
Beurteilung von Dr. med. W.___ bei der Leistungszusprache nicht von Bedeutung gewesen
ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin für die Entscheidfindung auf die
interdisziplinäre Beurteilung von Dres. med. Mm.___ und N.___ abgestellt.
13.5 Die Rechtsprechung hat die
notwendigen Expertenkosten seit BGE 115 V 62 stets als Bestandteil des
Parteientschädigungsanspruchs betrachtet. Voraussetzung ist jedoch – wie
vorstehend bereits erwähnt –, dass die Privatbegutachtung notwendig gewesen ist
und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung gebildet hat
(Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 3 m.H.), wovon
hier indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht auszugehen ist. Die
Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, da keine pflichtwidrig unterlassene
Abklärung durch die Verwaltung Anlass für das Einholen des Gutachtens von Dr. med.
W.___ geboten und dieses weder relevante neue Erkenntnisse gebracht hat noch
diese bei der Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin verwendet worden sind
(s.a. Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 7 m.H., u.a. auf
9C_178/2010). Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Auslagenersatz zu Recht
abgelehnt.
14.
14.1 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF
1’000.00 zurückzuerstatten.
14.2 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn dieser den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz
verletzt hat, so dass das Gericht das Gutachten einholen musste, um die
Abklärungslücke zu schliessen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt: Wie ausgeführt (E. II. 8.2.4 hiervor), lagen
bei Erlass der angefochtenen Verfügung Gutachten vor, die in diesem Zeitpunkt
bereits drei Jahre alt waren. Das psychiatrische Gutachten war zudem
hinsichtlich Diagnosestellung wenig präzis.
14.3 Vor diesem Hintergrund, und weil
auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten nicht beweiskräftig
ist, hat sich das Versicherungsgericht veranlasst gesehen, ein Gerichtsgutachten
einzuholen; dessen Kosten sowie diejenigen für den Dolmetscher und die Auslagen
für das Labor von insgesamt CHF 10'166.90 (4'184.15 + 4'396.85 + 621.00 +
964.90) hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen (vgl. BGE 143 V 269). Die
Rechnungen der Gutachterstelle T.___, des Dolmetschers und des Labors sind der
Beschwerdegegnerin zugestellt worden (A.S. 150, 153); dagegen hat diese keine
Einwände erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung hat.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'111.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens im Betrag von
insgesamt CHF 10'100.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.
5. Die Beschwerdegegnerin hat der
Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Kosten der gerichtlich angeordneten
Begutachtung von insgesamt CHF 10'166.90 zu erstatten.
6. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger