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Entscheid

VSBES.2017.234

Invalidenrente - Rentenrevision

5. März 2020Deutsch112 min

arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, [...], diagnostizierte

Source so.ch

Urteil vom 5. März 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt.

Solothurn, Postfach,

4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente – Rentenrevision bzw. Herabsetzung der ganzen Rente auf

eine Viertelsrente (Verfügung vom 7. August 2017)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1959, [...], meldete sich am 2. September 2002 erstmals

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

zufolge Rücken- und Beinschmerzen zum Bezug von Versicherungsleistungen

(Umschulung, Rente) an (IV-St. Beleg [IV-]Nr. 2); er reiste am 1. März 1992 in

die Schweiz ein (IV-Nr. 3). Seit 20. August 2001 war der Beschwerdeführer auf

seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter bei der Firma B.___ AG vollumfänglich

arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, [...], diagnostizierte

am 13. September 2002 eine chronische therapieresistente Lumbago bei

Diskushernie L5/S1 sowie Hüftgelenksschmerzen links (IV-St. Beleg Nr.6). Die

IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-St. Belege Nr. 10

ff.). Zudem holte sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der Gutachterstelle

D.___ ein, das am 24. Oktober 2003 vorgelegt wurde (IV-St. Beleg Nr. 39.1 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom 6. April 2004

wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen

sowie auf eine Invalidenrente ab; weil der Invaliditätsgrad unter 40 % (39 %)

liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-St. Beleg Nr. 44).

1.3 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer

am 4. Mai 2004 Einsprache erheben (IV-Nr. 49). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___ eine Stellungnahme ein, die am

1. September 2004 eintraf (IV-Nr. 59).

1.4 Im Einspracheentscheid vom 11.

Oktober 2004 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Nr. 61), wogegen

der Beschwerdeführer am 10. November 2004 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) erhob (IV-Nr. 62).

1.5 Am 18. April 2005 wies das Versicherungsgericht

die Beschwerde ab (IV-Nr. 72), was das Eidgenössische

Versicherungsgerichts (EVG) infolge der dagegen erhobenen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 73, S. 3 ff.) mit

Entscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte (IV-Nr. 78).

2.

2.1 Am 27. Januar 2006 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 84). Dazu teilte Dr.

med. E.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, [...], der Beschwerdegegnerin mit,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung

vom 11. Oktober 2004 verschlechtert habe (IV-Nr. 86).

2.2 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH

für Neurologie, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2006 den

gewünschten Verlaufsbericht sowie am 20. Februar 2006 einen weiteren Bericht

ein (IV-Nr. 88).

2.3 Am 28. März 2006 erstellte Dr.

med. E.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 99).

2.4 Die Ärzte der G.___ reichten am

18. August 2006 der Beschwerdegegnerin den gewünschten Arztbericht ein (IV-Nr.

103).

2.5 Dr. med. H.___, Allgemein Medizin

FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, äusserte sich am 7. September

2006 zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr.

104, S. 2).

2.6 Im Vorbescheid vom 30. Oktober

2006 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ab 1.

Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (IV-Nr. 105), was sie mit

Verfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.). Im

Weiteren sprach die Beschwerdegegnerin gleichentags der Ehefrau des

Beschwerdeführers eine halbe Invalidenrente sowie ihrem Sohn eine Kinderrente

zu (IV-Nr. 111, S. 1 ff.).

3.

3.1 Am 7. August 2013 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege;

dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich langsam und

zunehmend verschlechtert (IV-Nr. 115).

3.2 Dr. med. I.___,

Oto-Rhino-Laryngologie FMH, [...], erstattete am 16. Oktober 2013 der Beschwerdegegnerin

wunschgemäss Bericht (IV-Nr. 116).

3.3 Den durch die Beschwerdegegnerin

am 1. Oktober 2013 angeforderten Bericht erstellte Dr. med. F.___ am 20.

Oktober 2013 (IV-Nr. 117).

3.4 Dr. med. E.___ gab ihren Bericht

am 30. Oktober 2013 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 120).

3.5 Am 30. Januar 2014 fand im

Beisein von Dr. med. J.___, RAD, ein Revisionsgespräch statt. Als weiteres

Vorgehen wurde im Protokoll «K.___ MRI Kernspinntomographie der LWS»

festgehalten, nachdem schon lange kein MRI der LWS mehr durchgeführt worden

sei. Im Übrigen erstaune, dass der Versicherte nur einmal im Monat eine halbe

Stunde zur Psychiaterin gehe, wenn seine psychischen Probleme wirklich so

ausgeprägt seien, wie von ihm dargestellt (IV-Nr. 123).

3.6 Die Untersuchung von LWS und ISG

durch Dr. med. L.___, FMH Radiologie, K.___ AG, mittels MRT fand am 19. Februar

2014 statt (IV-Nr. 124).

3.7 Im Rahmen ihrer Beurteilung der

medizinischen Situation empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 16. April

2014, es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurochirurgie)

einzuholen (IV-Nr. 127).

3.8 Am 18. April 2014 schlug die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, die Gutachterstelle Dr. med. M.___

GmbH, Psychiatrie, [...], und Dr. med. N.___, Neurochirurgie, [...], mit der

medizinischen Untersuchung zu betrauen. Einwendungen gegen diese Nominationen

könnten innert 10 Tagen gemacht werden (IV-Nr. 128).

3.9 Dr. med. N.___ erstellte das

neurochirurgische Gutachten am 10. Juni 2014 (IV-Nr. 130, S. 2 ff.), Dr. med. Mm.___

das psychiatrische Gutachten am 10. August 2014 (IV-Nr. 132.1, S. 2 ff.).

Ferner gaben die beiden Gutachter eine Beurteilung und Prognose aus

interdisziplinärer Sicht ab (IV-Nr. 132.2).

3.10 Am 21. August 2014 gab die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur medizinischen

Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 133) und nahm am 26. September 2014 zum

abgewiesenen Fristerstreckungsgesuch Stellung (IV-Nr. 141).

3.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

äusserte sich am 24. November 2014 zur medizinischen Situation und beantwortete

die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 143, S. 2 ff.).

3.12 Mittels Vorbescheid vom 19.

Januar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

die bisher ausgerichtete, ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente

herabzusetzen (IV-Nr. 145). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Februar

2015 Einwand erheben und einen Bericht von Dr. med. O.___, K.___, [...], vom

21. November 2014 einreichen (IV-Nr. 148 f.). Am 8. Mai 2015 ergänzte der

Vertreter des Beschwerdeführers seinen Einwand und reichte zudem das Gutachten

von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 sowie die dazugehörende Honorarrechnung

ein (IV-Nr. 154).

3.13 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ empfahl

am 15. Juni 2015, das durch den Vertreter des Beschwerdeführers in Auftrag

gegebene Gutachten von Dr. med. P.___ dem Gutachter Dr. med. Mm.___ zur

Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 156, S. 2). Am 16. August

2015 nahm Dr. med. Mm.___ zu den Ausführungen von Dr. med. P.___ Stellung

(IV-Nr. 159).

3.14 Der Vertreter des

Beschwerdeführers äusserte sich am 28. Oktober 2015 zur Stellungnahme von Dr.

med. Mm.___ und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme von Dr. med. P.___

vom 26. September 2015, seine gleichentags ausgestellte Honorarrechnung sowie

den Bericht von Dr. med. Q.___, FMH Radiologie, K.___, vom 26. August 2015 ein

(IV-Nr. 161 ff.).

3.15 Am 5. November 2015 beurteilte die

RAD-Ärztin die medizinische Situation, stellte Diagnosen und äusserte sich zum

weiteren Vorgehen bzw. zu weiteren Abklärungen bezüglich Schulterbeschwerden

(Einholen von Unterlagen beim Krankenversicherer etc.; IV-Nr. 164, S. 2 ff.). Der

Krankenversicherer R.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2015

die gewünschten Unterlagen (diverse Rechnungen) ein (IV-Nr. 165).

3.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

nahm am 18. August 2016 eine erneute Beurteilung der medizinischen Situation

vor und beantwortete die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr.

167, S, 2 f.).

3.17 Am 2. Februar 2017 lud die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch in die S.___,

[...], ein, weil er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-Nr. 174). Die

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 12. März bis 11. Juni

2017 erfolgte am 17. Februar 2017 (IV-Nr. 177).

3.18 Die Beschwerdegegnerin

orientierte den Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 über ein

«MBZV berufliche Massnahmen» (IV-Nr. 179). Ein Zwischenbericht der beruflichen

Eingliederung der IV-Stelle Solothurn erfolgte am 12. Juni 2017 (IV-Nr. 183).

3.19 Am 13. Juni 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Kosten für ein

Aufbautraining vom 12. Juni bis 17. September 2017 zugunsten des

Beschwerdeführers zu übernehmen. Durchführungsstelle sei die S.___ in [...] (IV-Nr.

185), die infolge vorzeitigen Abbruchs des Trainings durch den Beschwerdeführer

am 16. Juni 2017 Bericht erstattete (IV-Nr. 186). Der Eingliederungsfachmann

der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle verfasste am 21. Juni 2017 den

Abschlussbericht (IV-Nr. 187).

3.20 Am 26. Juli 2017 reichte der

Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin den Bericht der

Ärzte der G.___ vom 10. Juli 2017 über die zweite Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 7. Juli 2017 ein (IV-Nr. 189).

3.21 Mit Verfügung vom 7. August 2017

bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid,

die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen, und zwar

per ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zustellen der Verfügung. Ferner

würden die Kosten für das Gutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai

2015 sowie dessen Stellungnahme vom 26. September 2015 nicht übernommen (IV-Nr.

190).

3.22 Am 23. August 2017 setzte die

Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 zustehende

Viertelsrente betragsmässig fest (IV-Nr. 195; Behandlung im Verfahren VSBES.2017.250).

4. Gegen die Verfügung vom 7.

August 2017 lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt

und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

bisherigen gesetzlichen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente) weiterhin

auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei der medizinische Sachverhalt polydisziplinär unter Einbezug mindestens

der internistischen, orthopädischen, rheumatologischen, dermatologischen und

psychiatrischen Fachrichtungen abzuklären.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Privatgutachten

von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 und dessen Stellungnahme vom 26. September 2015

entstandenen Kosten von CHF 9‘500.00 und CHF 600.00 zu ersetzen.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin

5. Am 29. September 2017 beantragt

die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sei abzuweisen (A.S. 25); in diesem Sinne verfügt der

Instruktionsrichter am 11. Oktober 2017 (A.S. 26).

6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24.

Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen

Verfügung (A.S. 29).

7. Am 8. November 2017 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote über insgesamt CHF 2'173.30

ein (A.S. 32 ff.).

8. Die Vizepräsidentin ordnet mit

Verfügung vom 13. September 2018 an, es werde ein bidisziplinäres Gutachten

(Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie) eingeholt; vorgesehen sei, mit dessen

Ausarbeitung die Gutachterstelle T.___, [...], bzw. Dr. med. U.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. V.___, Neurologie FMH, zu

beauftragen (A.S. 36). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 weist der

Instruktionsrichter das Ausstands-/Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers

gegen die Gutachterstelle (A.S. 44 ff.) ab, bestimmt die Gutachterin – wie

bereits angekündigt (A.S. 36) – sowie die durch die Gutachter zu beantwortenden

Fragen (A.S. 58 ff.).

9. Am 13. Februar 2019 reicht die

Gutachterstelle T.___ das Gutachten ein, worin die beiden Gutachter Dr. med. U.___

und Prof. Dr. med. V.___ ihre gutachterliche Konsensbeurteilung abgeben (A.S.

63 ff.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 3. April 2019, während sich

die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (A.S. 161).

10. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 10. Mai 2019 seine ergänzende Kostennote über

insgesamt CHF 2'456.25 zu den Akten (A.S. 163 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt

die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b

mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 7. August 2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 7. August 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung der bestrittenen Kostenübernahme die

ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) geltenden materiell-rechtlichen

Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin die seit 1. Oktober 2005 ausgerichtete ganze Invalidenrente

in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt

hat. Zu beurteilen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des durch

den Beschwerdeführer veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachtens von

Dr. med. W.___ vom 5. Mai 2015 im Betrag von CHF 9‘500.00 sowie die Kosten für

die Stellungnahme vom 26. September 2015 von CHF 600.00, mithin

CHF 10'100.00, zu bezahlen hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung

des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine

Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen; insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird

und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren

Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer

anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im

Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer

materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

3.2

Ist im vorstehend umschriebenen

Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3

S. 75 ff.). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine

blosse Mitteilung, mit der die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende

Änderung der Verhältnisse eingetreten (vgl. Art. 74ter lit. f

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten; insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). Der Arzt muss über

die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts

9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.3

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1;

SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne

vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5

In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre

(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)

ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.2).

5.

Die Zulässigkeit der

Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17

ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der

Verfügung vom 7. Februar 2007, mit der die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2005 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 111,

S. 4). Dieser Sachverhalt ist, nachdem aufgrund der Aktenlage bis im August

2013.

keine Rentenrevision stattfand, mit demjenigen im Zeitpunkt der

Revisionsverfügung vom 7. August 2017 zu vergleichen.

6.

Bei Erlass der Verfügung vom 7.

Februar 2007 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1

Im Verlaufsbericht vom 14.

Februar 2006 führte Dr. med. F.___ aus, in den durch ihn durchgeführten,

neurologischen Untersuchungen vom 24. Juni, 8. August, 26. Oktober und 23.

November 2005, 3. Februar 2006 sowie auswärtigen NotfalIuntersuchungen vom 12.

Dezember 2005 sowie 30. Januar 2006 (Spital [...]) habe sich ein eindeutiges

lumbovertebrales Syndrom mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär

zuordenbaren Sensibilitätsstörung an beiden Beinen bestätigt. Motorische

Defizite sowie eindeutige radikuläre Reizzeichen hätten sich nicht

objektivieren lassen. Während der Anamnese und Untersuchung habe sich der

Patient äusserst schmerzgeplagt präsentiert, was in einer Diskrepanz zu den

objektivierbaren klinisch-neurologischen Befunden und den radiologischen

Befunden gestanden sei. Es müsse daher eine zusätzliche funktionelle Komponente

im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden. Die

Schmerzverarbeitungsstörung‚ die depressive Stimmungslage und die schwierige psychosoziale

Situation unterhielten sich dabei im Sinne eines Teufelkreises gegenseitig. Zusätzlich

zur bekannten Rückenproblematik sei es zur Entwicklung eines Schmerzsyndroms im

lnguinalbereich links bei Status nach endoskopischer Hernienplastik am

30.

Juni 2005 gekommen. Verschiedene therapeutische Ansätze, die

mehrmonatige ambulante Rehabilitation, stationäre psychosomatische

Rehabilitation in der Klinik X.___ sowie wiederholte lnjektionsanalgesie und

Steroidstoss-Therapie hätten bisher nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Eine

engmaschige, psychotherapeutische Betreuung durch Dr. med. E.___, um den Umgang

mit chronischen Schmerzen zu verbessern, sei ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

Ein Arbeitsversuch vom 8. bis 24. November 2004 in der Bildungswerkstätte Y.___ GmbH

in [...] habe aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik mit deutlich eingeschränkter

physischer und psychischer Belastbarkeit vorzeitig abgebrochen werden müssen.

Der Patient sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und seiner

psychischen und physischen Belastbarkeit aktuell schwer eingeschränkt, sodass

jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglicht werde. Falls sich die chronische

Schmerzsymptomatik medikamentös, physio- und psychotherapeutisch günstig

beeinflussen lassen sollte, sei langfristig ein reduziertes Pensum für eine

einfache, körperlich nicht belastende Tätigkeit denkbar. Der Arbeitsplatz

müsste allerdings die Möglichkeit für häufigen Stellungswechsel und

regelmässigen Pausen bieten. Der Patient müsste die Erledigung der anfallenden

Arbeit bis zu einem gewissen Grad, je nach Befinden, selbständig einteilen

können, und es dürften keine Lasten über 10 kg gehoben werden. Ein solcher

Arbeitsplatz dürfte in der Realität schwer zu finden sein. Konkret käme z.B.

eine Heimtätigkeit im Bereich von Feinmontage oder eine Hilfstätigkeit in einem

Magazin in Frage. Insgesamt liege seines Erachtens, so Dr. med. F.___, jedoch

auch bei einer erfolgreichen Beeinflussung der Schmerzsymptomatik eine

Invalidität im Ausmass von mindestens 70 % vor. Sollte eine Optimierung

der Schmerztherapie nicht gelingen, so sei dem Patienten in seinem jetzigen

Zustand auch keine leichte Tätigkeit mehr zuzumuten (IV-Nr. 88). Dieser

Verlaufsbericht liegt auch dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 20. Februar 2006

bei, worin dieser dem Beschwerdeführer einzig einen sich verschlechternden

Gesundheitszustand und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Nr. 90).

6.2

Dr. med. E.___ diagnostizierte

am 28. März 2006 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) sowie eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), was für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. August 2001

bis auf weiteres zur Folge habe. Sein Gesundheitszustand habe sich

verschlechtert. Der Patient klage über Rückenschmerzen, ausstrahlend in die

linke Hüfte, linke Wade und linke Ferse. Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1999

habe er Schmerzen in der rechten Schulter. Aufgrund der chronischen Schmerzen

würden sich zunehmend Nervosität, Schlafstörungen, Impulsivität, verbale

Aggressivität und sozialer Rückzug entwickeln. Während des Gespräches, so Dr.

med. E.___, sei ein auffällig starkes Schwitzen und eine psychomotorische

Unruhe festzustellen gewesen. Der Patient habe mehrfach die Position wechseln

müssen, sei aufgestanden und im Zimmer umhergegangen. Mit Gestik, Mimik oder

entsprechenden Lauten habe er seine Schmerzen unterstrichen. Das formale Denken

sei verlangsamt, umständlich und auf seine körperlichen Beschwerden und die

Ungerechtigkeiten, die ihm bisher in den ärztlichen Abklärungen widerfahren

seien, eingeengt gewesen. Inhaltlich werde eine ängstlich gefärbte Beziehung

zum eigenen Körper deutlich. Der Patient nehme normale Körpervorgänge sowie

auch Missempfindungen überstark wahr mit der unbegründeten Befürchtung,

körperlich schwer krank zu sein. Es seien keine Wahrnehmungs- oder

Ich-Störungen eruierbar gewesen. Ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar.

Es bestehe keine affektive Modulationsfähigkeit. Der Patient wirke in seiner

Mimik starr, rigide, gehe auf gestellte Engen nicht ein, sondern drehe in

Gedanken deutlich um seine eigenen Gedankeninhalte. Die Stimmung wirke angespannt

gereizt, impulsiv, bei gleichzeitig spürbarer Verzweiflung, Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit.

Psychovegetativ könnten Nervosität, nestelnde Fingerbewegungen und starkes

Schwitzen beobachtet werden. Weiterhin bestünden Schlafstörungen mit Ein- und

Durchschlafproblematik. Es kämen häufig Gedanken von Lebensüberdruss bis hin zu

konkreten Suizidgedanken vor. Der Patient werde in Gedanken an die Familie vor

allem an die Kinder davon abgehalten. Konkrete Suizidabsichten bestünden

aktuell nicht. Bei gegebener lmpulsivität des Patienten wären Impulshandlungen jedoch

denkbar. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Patienten seit der D.___-Begutachtung

im Jahr 2003 wesentlich verschlechtert. Sie, Dr. med. E.___, habe den Patienten

zu einem stationären Aufenthalt auf der Abteilung für Psychosomatik in die

Klinik X.___ überwiesen, wo er vom 3. bis 27. Mai 2005 gewesen sei; dort seien

die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode sowie somatoforme Anteile

und Symptomausweitung beschrieben worden. Aus dem bisherigen Therapieverlauf

scheine ihr, Dr. med. E.___, die Prognose insgesamt ungünstig, da eine

deutliche Chronifizierung eingetreten sei und der Patient über keinerlei

Ressourcen verfüge, seine Situation zu verändern. Er habe sich inzwischen zu

sehr auf seine Kranken-, Opfer- und Leidensrolle fixiert. Ihm sei aktuell weder

die bisherige noch eine Verweistätigkeit zuzumuten (IV-Nr. 99).

6.3

Dr. med. Z.___, Oberärztin

Klinik X.___, hielt im Austrittsbericht vom 10. Juni 2005 an die Adresse von

Dr. med. E.___ zusammenfassend fest, dass es sich um eine chronische

Schmerzsymptomatik handle, die sich nach zwei Unfällen und bei Nachweis von

degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskushernien zunehmend

chronifiziert habe. Es zeigten sich ein somatisch orientiertes

Krankheitskonzept und externale Kontrollüberzeugungen. Aufgrund der

Lebensgeschichte mit dem Verlust des Vaters mit vier Jahren und schon früher

Mithilfe auf dem elterlichen Hof zeige er eingeschränkte Ressourcen. Er

definiere sich alleine über die Arbeit, was nach deren Verlust auch eine

zunehmende depressive Symptomatik unterhalte. Aufgrund seines Verhaltens mit

Neigung zur Entwertung, trotzig anmutender Abwehr und Einengung, einem

ausgeprägten Schwarz-Weiss-Muster und ausgeprägter somatischer Orientierung

zeige er auch Hinweise auf eine erhebliche Selbstwertproblematik, die sich

aufgrund der frühen Lebensgeschichte durchaus erklären lasse. Eine durch sein

Auftreten vermutete Angststörung oder Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis habe nicht festgestellt werden können. Daneben zeige er einen

dysfunktionalen Umgang mit Schonverhalten und Selbstlimitierung, grosse Mühe,

die Aktivitäten mitzumachen, die sich durch eine die Depression begleitende Angst

alleine nicht erklären liesse. Geringe Schulbildung und zunehmende finanzielle

Probleme erschwerten die Behandlung und würden zur Chronifizierung beitragen.

Für den Aufenthalt erschwerend sei hinzugekommen, dass er gegen den IV-Entscheid

Rekurs eingereicht habe, der noch nicht beantwortet worden sei. Unter diesen

Umständen werde in der Regel wenig Veränderung beobachtet. Im Austrittslabor sei

ein leichter Abfall des Hämoglobins knapp unter die obere Norm festgestellt

worden. Bei initialer Neigung zum Erbrechen, das sich gegen Ende der Hospitalisation

deutlich verbessert habe, habe die Veränderung Ausdruck der unterschiedlichen

Hydratation sein können. Blut sei im Erbrochenen nie beobachtet worden. Weitere

Abkl.ungen seien nicht mehr möglich und würden bei kompensiertem Kreislauf

nicht notfallmässig angezeigt erscheinen. Der Patient sei in praktisch

unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden. Aus psychosomatischer Sicht werde

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Mai bis 12. Juni 2005 attestiert. Gegenüber

der letzten gutachterlichen Beurteilung habe sich ihres Erachtens, so Dr. med. Z.___,

keine wesentliche Veränderung der Symptomatik ergeben. Es bestünden erhebliche

psychosoziale Belastungen wie geringe Ressourcen, finanzielle Sorgen, Ausscheiden

aus dem Arbeitsleben seit vier Jahren und ein Rechtsstreit mit der IV, die das

Umsetzen einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erheblich

beeinträchtigten (IV-Nr. 101).

6.4

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___

schlug am 16. Mai 2006 vor, bei der AA.___ noch einen Abklärungsbericht

einzuholen; anschliessend sei ihm das Dossier wieder vorzulegen (IV-Nr. 102, S.

2).

6.5

Der Bericht der G.___ vom 18.

August 2006 traf am 28. August 2006 bei der Beschwerdegegnerin ein; diesem

lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 103): Zu

diagnostizieren seien – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie chronische Rückenschmerzen mit

Schmerzausstrahlung ins linke Bein, in die rechte Schulter und den Kopf mit/bei

lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links mit beginnender

Multietagen-Diskopathie, Fazettenarthrose (v.a. L4/5 links), möglicher

Einengung des Recessus lateralis, St.n. Schulterkontusion rechts 1999,

möglichem Status nach Epiphysiolyse des linken Femurkopfs. Ohne Auswirkungen

blieben ein Status nach Urethrolithiasis links, eine Adipositas sowie ein

Status nach Unfall mit Stacheldrahtverletzung des rechten Auges 1983. Die

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Maurer

betrage 100 % vom 20. August 2001 bis heute. Sein Gesundheitszustand sei

besserungsfähig. Da eine langjährige komplexe Krankheitsentwicklung mit

zunehmend schwieriger psychosozialer Situation bestehe, sei die Hospitalisation

in der Klinik der G.___ mit Eintritt am 25. April 2006 eher im Sinne eines

rehabilitativen Aufenthalts geplant und der Schwerpunkt auf die depressiven

Anteile sowie Verbesserung der Alltagsbewältigung mit Aufbau einer

Tagesstruktur gelegt worden. Im Vordergrund habe das Schmerzverhalten

gestanden. Daneben habe eine depressive Symptomatik im Sinne von gedrückter

Stimmung, Antriebsminderung, negativer Zukunftsperspektive und Agitiertheit

gestanden. Der gesamte Behandlungsverlauf habe sich aufgrund der vorhandenen

Kränkung extrem schwierig gestaltet. Der Patient sei auch von Beginn der Hospitalisation

an überzeugt gewesen, dass ihm nichts helfen könne. Trotzdem sei er bereit

gewesen, ärztlichen Ratschlägen zu folgen. Er sei aber nicht bereit gewesen,

die kleinste Eigeninitiative zu zeigen. Er sei stark auf seine

Schmerzproblematik fokussiert und betone seine Beschwerden mit leidender Mimik

und Gestik. Auf der Abteilung habe er sich gereizt gezeigt, nicht verstanden

gefühlt und sei schnell gekränkt gewesen mit spürbarer Aggressionshemmung. Er sei

auch passiv gewesen, habe sich zurückgezogen und kaum Kontakte mit den

Mitpatienten gepflegt. Er habe an den Abteilungsangeboten teilgenommen, aber dazu

immer wieder gezeigt, wie dies für ihn schwierig gewesen sei. Mit dem Gefühl,

dass es ihm in der Klinik noch schlechter gehe (das Zustandsbild sei auch durch

Schweissausbrüche mit erhöhten Blutwerten geprägt gewesen), habe sich der

Patient für einen Austritt per 22. Mai 2006 entschieden. Beim Patienten handle

es sich um eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit

gedrückter Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Verminderung der

Energie, erhöhter Ermüdbarkeit, Verminderung der Konzentration und

Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, negativen und pessimistischen

Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Ferner liege eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung vor. Zusätzlich finde sich ein äusserst abnormes

Schmerzverhalten im Umgang mit den Beschwerden mit einer Regressionstendenz.

Der Patient selbst verfüge über keine aktiven Bewältigungsstrategien. Er

erwarte einfach, dass ein Wundermedikament seine Beschwerden wegnehme. Im

Verlauf sei es zu einer Chronifizierung der Erkrankung mit Verstärkung des

Schmerzsyndroms gekommen. Auch infolge der langjährigen Arbeitsunfähigkeit, der

Schmerzsymptomatik und des daraus resultierenden sozialen Rückzugs sei es zu

einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen. Die ambulante psychotherapeutische

Begleitung sei aus ihrer Sicht, so die Ärzte der G.___, bei weiterbestehendem

psychischem Leiden indiziert. Da trotz kontinuierlicher Behandlung mit

durchgeführten aktiven und passiven therapeutischen Massnahmen und langjähriger

Arbeitslosigkeit eine Chronifizierung stattgefunden habe, sei die Prognose eher

ungünstig. Dem Patienten sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit

zuzumuten (IV-Nr. 103).

6.6

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 fest, dass aktuell eine

schwere Depression vorliege. Im Jahr 2003 sei nur die Diagnose einer

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt worden. Der

Gesundheitszustand habe sich seit 2003 verschlechtert. Aus Sicht des RAD sei

die Prognose ungünstig. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede

Tätigkeit sei ausgewiesen. Berufliche Massnahmen seien keine durchzuführen. Ein

Rentenentscheid sei angezeigt (IV-Nr. 104, S. 2).

6.7

In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit Verfügung

vom 7. Februar 2007 eine ganze IV-Rente ab 1. Oktober 2005 zu (IV-Nr. 111).

7.

Zum Verlauf ab 7. Februar 2007 bis

zum Erlass der hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 7. August 2017

enthalten die Akten insbesondere die folgenden medizinischen Angaben:

7.1

Dr. med. I.___ hielt in einem

Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin fest, dass der

Patient ein Loch im rechten Ohr mit gelegentlichen Entzündungen habe, was

jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 116).

7.2

Im Verlaufsbericht an die

Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. F.___ am 29. Oktober 2013 fest, es

seien ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei (…) und eine mittelschwere

depressive Episode (…) zu diagnostizieren. Die Arbeitsunfähigkeit für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % ab 1. Oktober 2005 bis auf

weiteres. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die bisherige wie

auch eine andere Tätigkeit seien ihm nicht zuzumuten (IV-Nr. 117, S. 1 ff.). Seinem

Bericht legte Dr. med. F.___ jenen von Dr. med. AB.___ vom 20. August 2010 bei,

dem sich zu der gleichentags durchgeführten MRT des rechten Knies folgende

Beurteilung entnehmen lässt: «Leichtgradige Veränderungen des medialen

Meniskushinterhorns entsprechend einer Meniskopathie Grad 1. Vermuteter

leichtgradiger retropatellarer Knorpelschaden und nicht verdickte

mediopatellare Synovialfalte sowie chronischer kleinvolumiger Erguss mit Popliteuszyste.»

(IV-Nr. 117, S. 5).

7.3

Dr. med. E.___ diagnostizierte

im Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2013 an die Beschwerdegegnerin eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt als

Maurer ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % vom 20. August 2001 bis auf

weiteres. Ferner führte Dr. med. E.___ aus, dass sich die Gesamtsituation

des Patienten seit ihrem letzten Bericht im Jahr 2006 leider unverändert zeige,

ausser, dass laufend neue Beschwerden hinzukämen, die ihn in seiner Fixation

Dispositiv

auf die Krankenrolle noch zusätzlich bestärkten. Aus diesen Gründen würden auch

ihre Ausführungen, so Dr. med. E.___, unter «Punkt 5. Erhobene Befunde» im

Vergleich zum Bericht im Jahr 2006 unverändert erscheinen. Es sei jedoch

tatsächlich so: Der Patient demonstriere eine tiefe Frustration mit all den

körperlichen Beschwerden/Einschränkungen, die er als tiefe Kränkung und

Ungerechtigkeit gegen sich selbst empfinde, bei gleichzeitiger, einerseits

kompletter Resignation, aber auch Identifikation mit dieser Rolle. Beim

Patienten bestehe nach wie vor eine spürbare Wut und Enttäuschung sowie eine

deutliche passiv-aggressive Haltung. Bei gegebener Persönlichkeitsstruktur des

Patienten mit passiv-aggressiven Anteilen, geringen psychosozialen Ressourcen,

niedrigem Bildungsniveau und mangelnder Introspektionsfähigkeit seien bisherige

interdisziplinäre Therapieerfolge ausgeblieben. Dabei konstruiere der Patient

selbst unbewusst den bleibenden Misserfolg der bisherigen Behandlungen.

Verhaltensänderungen könnten, wie bereits vermutet, nicht erzielt werden, da

der Patient einerseits über keinerlei Ressourcen verfüge, andererseits auch

eine Identifikation mit seiner Kranken-, Opfer- und Leidensrolle bestehe. Im

therapeutischen Prozess werde das Thema «Macht der Krankheit» bei eigentlicher «Machtlosigkeit»

des Patienten spürbar, was auch in der Übertragung / Gegenübertragung

zur Darstellung komme. Der Patient bleibe im Alltagsleben wenig emotional

spürbar. Die emotionale Variabilität bleibe rigide und beschränkt. Aktuell

bestehe eine belastende familiäre Situation. Der Bruder des Patienten leide an

CA. Eindrücklich sei die Unfähigkeit des Patienten, adäquat emotional auf

Situationen zu reagieren bzw. sich einzulassen, die nicht seine Person

beträfen. Er bleibe weiterhin auf seine Beschwerden fokussiert und

unterstreiche die Schwere seiner körperlichen Beschwerden. Dem Bruder könne er

nicht helfen. Es bestehe durchgehend eine depressive Grundstimmung mit

negativen, pessimistischen Gedankeninhalten, sozialem Rückzug, Gedanken von

Lebensüberdruss, Krankheitsfixierung, Gefühlen «vom Leben betrogen worden zu

sein», ungerecht behandelt worden und das Opfer zu sein, Resignation. In ihrem

Bericht im Jahr 2006, so Dr. med. E.___, habe sie die Prognose bereits als

ungünstig beschrieben. Vor dem Hintergrund dieser Grundhaltung des Patienten

und der jahrelangen Verlaufsbeobachtung sei prognostisch keine wesentliche

Besserung der Gesamtsituation zu erwarten. Die Konsultationen fänden monatlich zur

Aufrechterhaltung und Überwachung der medikamentösen Therapie statt. Ein

anderer wesentlicher Profit für den Patienten aus den Gesprächstherapien bleibe

fraglich. Im Weiteren bezeichnete Dr. med. E.___ weder die bisherige noch eine

andere Tätigkeit als für den Beschwerdeführer zumutbar (IV-Nr. 120).

7.4 Dr. med. L.___ kam im Bericht

vom 19. Februar 2014 über die MRT der LWS und des ISG zu folgender Beurteilung:

«Aktivierte Osteochondrose LWK 4/5. Neoarthrose LWK 5/SWK 1 links mit diskreten

Arthrosezeichen. Breitbasige Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 3/4, mit

möglicher Reizung der beiden foraminalen L3-Wurzeln bei funktioneller

Belastung. Grosse links laterale Bandscheibenhernie im Segment LWK 4/5, mit

Kompression der linken foraminalen L4-Wurzel.» (IV-Nr. 124).

7.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

stellte in ihrer Beurteilung vom 16. April 2014 fest, dass der Befund des von

der IV in Auftrag gegebenen MRT der LWS und des ISG vom 19. Februar 2014 – im

Vergleich zur CT vom 21. August 2001 – eine Befundveränderung aufweise. So

zeige sich im Segment LWK 4/5 eine linkslaterale Bandscheibenhernie, die die

linke foraminale L4-Wurzel komprimiere. Somit seien die vom Versicherten

geklagten, linksseitigen lumboischialgieformen Beschwerden möglicherweise

nachvollziehbar. Möglicherweise würde eine operative Behandlung zu einer

Schmerzerleichterung und damit auch Stabilisierung der Psyche führen. Zur

Bestätigung bzw. zum Ausschluss der genannten Vermutungen empfehle sie,

Dr. med. J.___, ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und

Neurochirurgie) (IV-Nr. 127, S. 2).

7.6 Dr. med. N.___ gelangte in ihrem

neurochirurgischen Gutachten vom 10. Juni 2014 – nach Würdigung der medizinischen

Akten, Anamnese und persönlichen Untersuchungen – zu folgenden Diagnosen

(IV-Nr. 130, S. 2 ff.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

- chronisches lumbales und

Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, lumboradikuläres Reizsyndrom L4

links mit/bei

- LWS-Fehlform / -haltung

- degenerativen LWS-Veränderungen

(mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, Spondylarthrose der gesamten LWS,

flache foraminale / extraforaminale DH L2/3 rechts ohne Neurokompression,

flache foraminale / extraforaminale rechtsbetonte DH L3/4 mit

möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3 rechts, kräftige foraminale /extraforaminale

nach kranial luxierte DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel

L4 links)

- chronisches zervikales Schmerzsyndrom

mit/bei

- HWS-Fehlform/-haltung

- degenerativen HWS-Veränderungen

(leichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige Osteochondrose C5/6

und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, flache dorsomediane DH

C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression, rechts foraminale Diskushernie C5/6 mit

leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts, rechts mediolaterale

bis präforaminal reichende DH C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts,

leichtgradige unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/C7 rechts)

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Dekonditionierung

Zu Beginn stellte Dr. med. N.___ fest,

dass die Untersuchung vom 2. Juni 2014 im Beisein einer […] Dolmetscherin erfolgt

sei. Insgesamt hätten schwierige Untersuchungsbedingungen vorgelegen mit einem sich

defizitorientiert präsentierenden, in der Beschwerdedarstellung trotz muttersprachlicher

Übersetzung und wiederholter dezidierter Fragestellung letztlich unscharf verbleibenden

und kaum untersuchbaren Versicherten. Ferner hielt die Gutachterin im Rahmen ihrer

Beurteilung und Prognose aus neurochirurgischer Sicht fest, dass der

Versicherte seit 1995 von aufgetretenen Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich

des linken Gesässes, im linken Bein einschliesslich Fuss, keinen

beinausstrahlenden Schmerzen rechts, einer unbeeinträchtigten Kraftentfaltung

und keinem sicher beeinträchtigtem Gefühlsempfinden in beiden Beinen berichte. Aktuell

klage der Versicherte über anhaltende, bewegungs- und belastungsabhängig

verstärkte, lokale lumbale Rückenschmerzen mit Lokalisation im unteren Teil des

Rückens, im linken Bein o.n.A. bis in den Fuss beinausstrahlende Schmerzen,

eine dabei unbeeinträchtigte Kraftentfaltung des linken Beins, Gefühlsmissempfindungen

im Bereich der Oberschenkel-Aussenseite links, daneben zervikale und thorakale

Rückenschmerzen, keine sicher armausstrahlenden Schmerzen sowie Schulter- und

Knieschmerzen rechts. Dabei verbleibe der Versicherte trotz muttersprachlicher

Übersetzung und wiederholter, dezidierter Fragestellung in der Beschwerdedarstellung

letztlich unscharf. Vorliegenden medizinischen Unterlagen (u. a.

Arztbericht von 12/2001 und 12/2004) zufolge, habe der Versicherte erstmals im

Jahr 1995 massive Rückenschmerzen gehabt. Seither habe er über wiederholte Schmerzschübe,

seit August 2001 über erneut massive Rückenschmerzen berichtet. Dazu seien im Befund

ein schmerzbedingt nicht prüfbarer FBA, eine leichte DD lumbosakral

paravertebral links, kein wesentlicher Muskelhartspann, beidseits negativer

Lasègue, symmetrisch lebhafte MER, im Liegen geprüft keine Paresen, ein vorsichtiges

Gangbild ohne seitenspezifisches Schonhinken, kein Absinken im Fersen- und

Zehenstand, ein nicht möglicher Zehengang, angegebene umschriebene lokale

Hypästhesie inguinal links festgehalten worden. In Kenntnis der Befunde der bildgebenden

Diagnostik, Röntgen und CT LWS von August 2001 habe es geheissen, dass sich die

Ursache der wiederholten und nun therapieresistenten Rückenschmerzen

radiologisch erklären lasse, bei erhaltenem Alignement, insbesondere keine

Diskuspathologie mit Kompression neuraler Strukturen, sich auch klinisch keine

AP für eine radikuläre Irritation oder Kompression fänden sowie eine operative

Behandlung nicht in Frage käme. Gemäss Arztbericht vom Juli 2002 sei der

Verlauf einer stationären Rehabilitationsmassnahme wenig erfolgreich gewesen.

Gemäss Arztbericht vom Dezember 2002 hätten Hinweise für eine Chronifizierung

und Symptomausweitung mit nichtorganischen Zeichen bei der Untersuchung

bestanden. Anlässlich einer Begutachtung im Oktober 2003 seien als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher Symptome

aus psychischen Gründen, eine Verdeutlichungstendenz, invaliditätsfremde

Faktoren, eine erhebliche Diskrepanz zwischen objektiven und subjektiven Befunden,

ein funktionell-mechanisches spondylogenes Syndrom, chronische Lumbago und Steissbeinschmerzen,

Schmerzen über linkem Trochanter major, eine erhebliche Diskrepanz zwischen

objektiven und subjektiven Befunden, eine muskuläre Dysbalance, leichte

links-/rechtskonvexe Skoliose von BWS und LWS, eine Fehlhaltung, keine

radikulären Ausfälle, eine beginnende Multietagendiscopathie, eine Facettenarthrose

L4/5 links, eine mögliche Einengung Rezessus lateralis, ein DISH Grad II ohne

Krankheitswert, ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom unter 1. zu subsummieren,

ein möglicher Status nach Epiphysiolyse linker Femurkopf benannt und dazu

weiter ausgeführt worden sei, dass die vom Versicherten angegebenen

Hauptbeschwerden einerseits am Achsenskelett, andererseits diffus im Bereich

der Weichteile des ganzen Körpers lägen, an der LWS ein lumbospondylogenes

Syndrom funktionell mechanischer Genese auf der Grundlage einer beginnenden

Multietagendiskopathie derzeit ohne Nachweis irgendeiner Neurokompression

diagnostiziert werden könne, die radiologisch dargestellte DISH ohne relevante klinische

Bedeutung sei, AP für entzündliches Rückenleiden, für eine muskuläre Haltungsinsuffizienz

nicht vorlägen. Daneben bestehe ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom,

wobei als DD ein somatoformes Schmerzsyndrom an erster Stelle liegen müsse und keine

Hinweise für eine sekundäre Genese dieses Syndroms, insbesondere keine Hinweise

für das Vorliegen einer entzündlichen oder metabolischen Gelenkaffektion,

bestünden. Die Arbeitsfähigkeit sei dahin gehend beurteilt worden, dass in der

bisherigen Tätigkeit eine solche von 0 % bestehe, in einer körperlich

leichten und wenig rückenbelastenden, möglichst wechselbelastenden Arbeit mit

selbstständigem Zeitmanagement nach einer sechsmonatigen Eingewöhnungsphase mit

gestaffelter Steigerung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen

werde, wobei die Einschränkung durch die nur 80%ige Leistungsfähigkeit

herrühre, die Beurteilung im krassen Widerspruch zum subjektiven Empfinden des

Versicherten und auch im Widerspruch zum oberflächlichen Eindruck vom

Versicherten stehe, ihm zugemutet werden könne, das vorhandene

Besserungspotenzial auszunutzen, sich i. R. einer beruflichen Rehabilitation zu

aktivieren und Begleitphänomene wie Dekonditionierung, depressive Verstimmung,

Symptomausdehnung und Verdeutlichungstendenz so zu verbessern. Gemäss Arztbericht

vom Dezember 2004 habe sich der Versicherte wegen akuter lumbaler Schmerzen mit

Ausstrahlung in das linke Bein selbst eingewiesen. Im Befund seien dazu u. a.

ein links bei 20° positiver Lasègue, symmetrische Kraft, Reflexe und

Sensibilität festgehalten, im Befund eines MRI LWS eine Multietagen-Chondrose,

breitbasige Diskusprotrusionen LWK3 bis SWK1 ohne Nachweis einer radikulären

Kompression beschrieben worden. Unter den durchgeführten Behandlungsmassnahmen habe

insgesamt kaum eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden können. Im

weiteren Verlauf seien gemäss den Arztberichten vom Dezember 2005 und Januar 2006

bei chronischem lumbalem Schmerzsyndrom/akuter Lumbago wiederum konservative Behandlungen

erfolgt. Gemäss Arztbericht vom Februar 2006 hätten mehrfach durchgeführte Notfalluntersuchungen

ein eindeutiges LVS mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär

zuordenbarer Sensibilitätsstörung an beiden Beinen bestätigt, sich eindeutige

radikuläre Reizzeichen nicht objektivieren lassen, sich der Versicherte in

Diskrepanz zu den objektivierbaren klinisch-neurologischen und radiologischen Befunden

während Anamnese und Untersuchung äusserst schmerzgeplagt präsentiert, und es sei

daher eine zusätzliche funktionelle Komponente i. S. einer

Schmerzverarbeitungsstörung postuliert worden. Elektrophysiologisch hätten

keine AP für eine etablierte Kompression bzw. ein Ausfallsyndrom im S1-Bereich

links festgestellt werden können (Befundbericht ENG vom Januar 2010).

Schliesslich seien im Befund eines MRT LWS vom Februar 2014 nebst aktivierter Osteochondrose

LWK4/5, Neoarthrose LWK5/SWK1 links mit Arthrosezeichen, breitbasiger BS-Protrusion

LWK3/4 mit möglicher Reizung der beiden foraminalen L3-Wurzein bei

funktioneller Belastung, eine grosse Iinkslaterale BS-Hernie im Segment LWK4/5

mit Kompression der linken foraminalen L4-Wurzel beschrieben worden. Bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe es zuletzt geheissen (Arztberichte vom

Oktober und Dezember 2013), dem Versicherten seien aufgrund der seit Jahren bestehenden,

chronifizierten körperlichen und psychischen Beschwerden keine Tätigkeiten in

der freien Wirtschaft zuzumuten, und der bisherige Verlauf zeige eine

ungünstige Entwicklung mit Symptomausweitung, Krankheitsfixierung und psychischer

Dekonditionierung. Im Weiteren würden in den vorliegenden medizinischen

Unterlagen ein Unfallereignis vom November 1986 mit einer Augenverletzung

rechts, ein Unfallereignis vom November 1999 mit einer Schulterkontusion

rechts, ein Status nach Epiphysiolyse linker Femurkopf, ein Verdacht auf

neuropathische Schmerzen inguinal links bei Status nach Inguinalhernien-OP, eine

Gonarthrose rechts sowie eine psychiatrische Problematik, eine Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion, eine mittelschwere depressive Episode, eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erwähnt. In der neurochirurgischen

Untersuchung zur Begutachtung seien (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

ein chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, ein lumboradikuläres

Reizsyndrom L4 links sowie ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert

worden. Dabei hätten in der klinischen Untersuchung bei nur eingeschränkt zur

Mitarbeit bereitem Versicherten die LWS-Beweglichkeit nicht konklusiv

beurteilt, keine wesentlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, keine manifesten

motorischen Ausfallerscheinungen festgestellt und die vom Versicherten

angegebenen Sensibilitätsstörungen zirka dem Dermatom L4/5 links zugeordnet

werden können. Die konventionellen Röntgenuntersuchungen der LWS und HWS und Funktion

sowie die MR-tomographischen Untersuchungen der LWS und HWS vom 2. Juni 2014

zeigten eine linkskonvexe Skoliose der LWS, ein korrektes Alignement, ein Wirbelhämangiom

LWK2, in den Funktionsaufnahmen eine normale Beweglichkeit, keine AP für

Instabilität, eine mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, eine Spondylarthrose

der gesamten LWS, ein flache foraminal / extraforaminale DH L2/3

rechts ohne Neurokompression, eine flache foraminal/extraforaminale

rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3

rechts, kräftige foraminal / extraforaminale nach kranial luxierte DH

L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 Iinks, keine

relevante Einengung des Spinalkanals, Streckhaltung der HWS, linkskonvexe

Skoliose, korrektes Alignement, in den Funktionsaufnahmen eine eingeschränkte

Beweglichkeit der unteren Zervikalsegmente in In- und Reklination, keine AP für

Instabilität, leichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige

Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, eine

flache dorsomediane DH C3/4 (rechtslastig) und C4/5 ohne Neurokompression, rechts

eine foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der

Nervenwurzel C6 rechts, rechts eine mediolaterale bis präforaminal reichende DH

C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts und leichtgradige

unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/7 rechts.

In der elektrophysiologischen

Untersuchung vom 5. Juni 2014 hätten – so hielt die Gutachterin weiter fest –

in der Elektroneurographie normale Befunde (normale distale motorische

Latenzen, motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeiten sowie Amplituden

der motorischen Antwort- und sensiblen Summenpotenziale), keine AP für ein

Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom beidseits, für die F-Antworten

(Reflexuntersuchungen) ein Normalbefund, somit keine AP für eine relevante

proximale Nervenläsion (Wurzel/Plexus), keine Polyneuropathie, für die

somatosensibel evozierten Potenziale des N. tibtalis ein Normalbefund

(regelrechte P40-Latenz ohne signifikante Seitendifferenz), keine AP für eine Affektion

der sensiblen Wurzeleintrittspforte, keine AP für eine lemniskale Läsion, und

auch in der Elektromyographie in den untersuchten Muskeln normale Befunde

(keine pathologische Spontanaktivität, regelrechte Rekrutierung der motorischen

Einheiten mit normalen Amplituden, maximal dichtes lnterferenzmuster), somit in

allen elektrophysiologischen Untersuchungen normale Befunde, keine AP für eine

relevante Affektion der sensiblen Wurzeleintrittspforte lumbosakral und keine

AP für eine relevante Affektion der motorischen Nervenwurzeln L4 links

nachgewiesen werden können. Zusammenfassend könnten die vom Versicherten

berichteten körperlichen Beeinträchtigungen qualitativ und weniger auch

quantitativ durchaus mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Im Eindruck

der klinischen-Untersuchung hätten sich jedoch auch, und dies in

Übereinstimmung mit gleichlautenden Einschätzungen in den vorliegenden

medizinischen Unterlagen (s. dazu u.a. Gutachten vom Oktober 2003, Arztbericht

vom Juni 2005, Arztbericht von Februar 2006, Arztbericht vom März 2006) bei die

Beschwerden in den Vordergrund stellendem, sich defizitorientiert präsentierendem

und nicht durchgängig zur gebotenen Mitarbeit bereitem Versicherten Hinweise

auf eine subjektive quantitative Ausgestaltung und dysfunktionale Überzeugungen

ergeben. Die in der klinischen Untersuchung, wie im Untersuchungsbefund

detailliert beschriebene, schmerzhaft angegebene LWS-Beweglichkeit

korrespondiere nicht mit der in den Röntgen-Funktionsaufnahmen abgebildeten

dort nicht eingeschränkten Beweglichkeit. Aus der unauffälligen und symmetrischen

Muskeltrophik ergäben sich keine AP für eine länger andauernde physische lmmobilität

oder Schonung. Das für das gesamte Bein angegebene reduzierte

Berührungsempfinden müsse im Sinne einer Symptomausweitung gewertet werden. Aus

neurochirurgischer Sicht sei – in Anlehnung an die sozialmedizinische

Leistungsbeurteilung der AWMF – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie

folgt Stellung zu nehmen: Dem Versicherten seien körperlich leichte und

gelegentlich körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf

5 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von

sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis

10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Ausgeschlossen seien

körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich

mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch belastende

Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS und auch

der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS

(vornübergeneigte sowie repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und über

Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS

sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben,

Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv 5 kg,

limitiert. Eine eigentliche bisherige Tätigkeit könne nicht definiert werden.

Der Versicherte sei seit 2001 nicht mehr ausserhäuslich arbeitstätig gewesen. Die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer sei dem Versicherten

gemäss vorbeschriebenem positivem und negativem Leistungsbild bleibend nicht

mehr zuzumuten. Inwieweit und ob überhaupt sich die körperlichen

Beeinträchtigungen, im vorliegenden Fall insbesondere die subjektiv erlebten

Beeinträchtigungen, durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, müsse

angesichts der Krankengeschichte und eingetretener Chronifizierung der

Beschwerden offengelassen werden. Bei im Gutachten beschriebener Gesamtbefundlage

werde aus neurochirurgischer Sicht zunächst die Durchführung / Fortführung

konservativer Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser

analgetischer Behandlung, intermittierender krankengymnastischer

Übungsbehandlung, flankierenden balneophysikalischen Massnahmen und regelmässig

eigentätig durchzuführenden Heimübungen empfohlen. Für eine operative

Behandlung werde derzeit keine zwingende Indikation gesehen; diese bleibe jedoch

in Abhängigkeit von der Beschwerdeentwicklung und dem weiteren

Krankheitsverlauf (Auftreten manifester neurologischer Ausfallserscheinungen)

durchaus in der Diskussion, wobei die lndikationsstellung und Auswahl des

operativen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des behandelnden Arztes

gehörten und nicht Gegenstand der Beurteilung im neurochirurgischen Gutachten

sein könne. Eine diesbezügliche Beauflagung des Versicherten dürfte wenig Sinn machen,

und es wäre im Falle einer solchen auch eher nicht von einer signifikanten Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unumstritten sei wohl, dass der bisherige

KrankheitsverIauf eine ungünstige Entwicklung mit Fixierung auf körperliche

Erkrankung, Symptomausweitung sowie auch physischer Dekonditionierung zeige,

die allein aus neurochirurgischer Sicht nicht vollständig erklärt werden

könnten; betreffend möglicher anderer Einflussfaktoren, ev. vorliegender

psychiatrischer Komorbiditäten, wäre auch auf das psychiatrische Gutachten zu

verweisen.

Was die Auseinandersetzung mit

abweichenden ärztlichen Einschätzungen anbelangt, führte Dr. N.___ Folgendes

aus: Übereinstimmung bestehe mit den AF-/AUF-BeurteiIungen in den vorliegenden

medizinischen Unterlagen zumindest dahingehend, dass dem Versicherten die

bisherige Tätigkeit bleibend nicht mehr zuzumuten sei. Die Einschätzung, wobei rein

somatische AF-/AUF-Beurteilungen aus jüngster Zeit nicht vorliegend seien, dass

dem Versicherten auch andere Tätigkeiten nicht zuzumuten seien, könne aus rein

neurochirurgischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Fragen der

Beschwerdegegnerin beantwortete die Gutachterin wie folgt: Der

Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache insofern verändert, als

jetzt ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links bei bildgebend dargestellter

foramina l/ extraforaminaler nach kranial luxierter DH L4/5 mit

Beeinträchtigung der Nervenwurzet L4 links vorliege. In Übereinstimmung mit den

Einschätzungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne seit zirka

August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

angenommen werden. Bei nur eingeschränkt möglicher retrospektiver Beurteilung

müsse davon ausgegangen werden, dass seit August 2001 bis anhin eine anhaltende

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. Gemäss

Gutachten vom Oktober 2003 und Stellungnahme vom August 2004 dazu könne bei

unscharfer Formulierung der AF-/AUF-Beurteilung daselbst und zudem offenbar

unter Mitberücksichtigung invaliditäts- bzw. krankheitsfremder Faktoren seit

zirka August 2001, spätestens nach sechsmonatiger Eingewöhnungsphase, in einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen

Rahmen von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender

20 % verminderter Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine exaktere

retrospektive Beurteilung, d. h. eine Beurteilung nach dem Grundsatz der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sei anhand der vorliegenden medizinischen

Unterlagen und auch der anamnestischen Angaben des Versicherten nicht möglich

und nicht zulässig. Was die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit

anbelange, könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Weiter sei

hierzu festzuhalten, dass gemäss Arztbericht vom Dezember 2004 ein MRI der LWS

vom November 2004 keine radikuläre Kompression gezeigt habe und gemäss

Befundbericht ENG vom Januar 2010 elektrophysiologisch (zu dem Zeitpunkt) keine

AP für eine etablierte Kompression bzw. ein Ausfallsyndrom vorgelegen hätten.

Eine Veränderung des Gesundheitszustands könne gemäss vorliegenden

medizinischen Unterlagen seit Ende 2013 bei schliesslich MR-tomographischem

Nachweis einer grossen links lateralen DH L4/5 mit Beeinträchtigung der

Nervenwurzel L4 links im Februar 2014 angenommen werden. Demnach könne eine

Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit seit Ende 2013 angenommen

werden. Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere

(der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende

Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der

Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit

zuzumuten. Zu beachten wären dabei die Gewährleistung der Einhaltung einer

Rückenergonomie/rückenergonomischen Arbeitsplatzgestaltung/rückenergonomischer

Verhaltensweisen. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie

häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die

HWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und

Positionsmonotonien der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen

der LWS und auch der HWS (vornübergeneigte Tätigkeiten, repetitive Tätigkeiten

über Schulterhöhe und über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven

Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und

Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf

10 kg, repetitiv 5 kg, limitiert. Nach Ausführungen bezüglich medizinischer und

beruflicher Massnahmen wies Dr. med. N.___ schliesslich darauf hin, dass betreffend

HWS-Problematik/chronisches zervikales Schmerzsyndrom keine vergleichenden

Betrachtungen möglich und zulässig seien, da derartige Beschwerden, wenn

überhaupt, dann lediglich randständig erwähnt und offenbar bislang keine

diesbezüglichen, weiteren diagnostischen Abklärungen durchgeführt worden seien (IV-Nr. 130,

S. 29 ff.).

7.7 Dr. med. Mm.___ erstattete am

10. August 2014 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 132.1, S. 2

ff.). Nach Ausführungen zur Aktenlage, Anamnese und persönlicher Untersuchung

des Beschwerdeführers gelangte der Gutachter zu folgenden Diagnosen (IV-Nr.

132.1, S. 20):

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- keine krankheitswertige psychische

Störung

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- aus versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig:

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- vordiagnostizierte mittelschwere

depressive Episode (ICD-10 F21.1)

- vordiagnostizierte rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome (lCD-10 F33.2) und gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33. 1)

- vordiagnostizierte Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

- vordiagnostizierte Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

- vordiagnostizierte anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-100 F45.4)

Im Weiteren führte der Gutachter aus, er

habe zu beurteilen, ob beim Versicherten aktuell oder früher eine

krankheitswertige psychische Störung nach den Kriterien der internationalen

Klassifikation ICD-10 vorliege oder vorgelegen habe; sollte dies der Fall sein,

wäre weiter zu beurteilen, ob diese psychische Störung einen Einfluss auf die

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit habe oder gehabt habe. Zudem sei der

Verlauf des Gesundheitszustands unter Berücksichtigung der vorliegenden

ärztlichen Unterlagen zu diskutieren. In den ärztlichen Berichten seit dem Jahr

2000 würden verschiedene psychiatrische Diagnosen genannt; auch diese müssten

diskutiert werden. Hier bestehe vor allem hinsichtlich der Diagnosen der

depressiven Störung wie auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

Diskussionsbedarf. Weiter seien auch krankheitsfremde Faktoren zu nennen, die

einen Einfluss darauf hätten, dass der Versicherte aktuell keiner beruflichen

Tätigkeit nachgehe. Die somatischen Faktoren würden in diesem psychiatrischen

Gutachten bewusst nicht beurteilt, da diese im parallel durchgeführten

Gutachten durch Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurochirurgie, diskutiert

würden. Wie sowohl im D.___-Gutachten als auch in den Berichten von Dr. med. E.___

sei auch bei ihnen, der M.___ GmbH, in der Untersuchungssituation ein

deutliches Ausdrucksverhalten, oder wie es im D.___-Gutachten als

«Verdeutlichungstendenz» genannt werde, beobachtet worden. Der Versicherte habe

die Aussagen über seine Beschwerden mit extremer Mimik und Gestik verdeutlicht

und sei auch inhaltlich immer wieder auf seine Beschwerden zu sprechen

gekommen. Dieses Ausdrucksverhalten werde bei den aktuellen subjektiven

Beschwerden mehrmals beschrieben. Der Versicherte habe zudem auch immer wieder

seine Gedächtnisprobleme betont, dass er sich nicht an die Jahrzahlen erinnern

könne, und er habe daher verschiedene Jahrzahlen zu den Ereignissen angegeben.

Er schien sich dabei jedoch nicht die Zeit zu nehmen, sich genau zu erinnern,

sondern habe hier keine Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Ebenfalls habe der

Versicherte beim untersuchenden Psychiater und der untersuchenden Psychologin

teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er beim Psychiater eine

psychiatrische Behandlung verneint, habe sich jedoch eine Stunde später bei der

Psychologin auf Anhieb gut an die auch aktuell bestehende psychiatrische

Behandlung erinnern können. Auch bei diesen widersprüchlichen Angaben könne

ausgesagt werden, dass dies nicht auf Verständigungsproblemen beruhe und somit

sonstige Ursachen beim Versicherten haben müsse. Dieses Ausdrucksverhalten

liege der persönlichen Einschätzung mit zugrunde. Den Eindruck, den die

Untersucher in der Untersuchungssituation erhalten hätten, müsse bei der

Interpretation der Ergebnisse mitberücksichtigt werden. Wie bewusstseinsnah

dieses Ausdrucksverhalten dem Versicherten sei, könne nicht abschliessend

beurteilt werden. Der Versicherte habe in der Untersuchung Symptome einer

schweren depressiven Episode geschildert, die ungefähr vor zehn Jahren (laut

Aussagen des Versicherten) resp. ungefähr 2001/2002 (laut Aktenlage) als

Reaktion auf die Schmerzen entstanden sei. Der Versicherte habe Symptome von

andauerndem Stimmungstief, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit,

Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Appetitverminderung (jedoch ohne

Gewichtsverlust), Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen,

Selbstwertverminderung, Energielosigkeit und Suizidgedanken mit auch

Suizidplänen, jedoch keine akute Suizidalität, geschildert. In den Schilderungen

der Symptome fänden sich insofern keine Widersprüche, indem der Versicherte

auch eine entsprechende Tagesstruktur mit keinerlei Aktivitäten, fehlende körperliche

Hygiene aus eigenem Antrieb, kaum Essen, meistens Liegen und kaum soziale Kontakte

geschildert habe. Der Versicherte habe auch berichtet, dass diese Beschwerden

seit Beginn über mehr als ein Jahrzehnt immer mehr zugenommen hätten. Aufgrund

des starken Ausdrucksverhaltens des Versicherten und der offenbar so ganz

therapieresistenten Symptomatik seien jedoch Zweifel berechtigt, ob die

genannten Symptome tatsächlich in dieser Schwere vorhanden seien. Da dem

Versicherten in der Untersuchungssituation die geschilderten Beschwerden jedoch

nicht widerlegt werden könnten, sei zu diskutieren, ob eine schwere depressive

Episode – da das ICD-10 eine deskriptive Diagnostik beinhalte und psychische

Beschwerden nicht objektiviert werden könnten – zu diagnostizieren sei. Die

Diagnose sei für sie, die M.___ GmbH, nicht gesichert und diskussionsbedürftig.

In den Akten fänden sich unterschiedliche Angaben zum Verlauf. Im Bericht von

Dr. med. E.___ vom April 2003 sei von einer Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion und nicht von einer schweren depressiven Symptomatik die

Rede. Im Jahr 2005 hätten die Ärzte der Klinik X.___ eine mittelschwere

depressive Episode diagnostiziert. Dr. med. E.___ habe im Jahr 2006 eine

rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode

diagnostiziert. Erst hier also habe die behandelnde Psychiaterin die depressive

Symptomatik als schwer beurteilt; indem sie eine rezidivierende depressive

Störung diagnostiziert habe, müsse eigentlich davon ausgegangen werden, dass es

zwischendurch auch symptomfreie Intervalle gegeben habe, die depressive

Symptomatik also beeinflussbar gewesen sei. Inhaltlich beschreibe Dr. med. E.___

aber eigentlich keine rezidivierende Störung, da sie eine stetige

Verschlechterung beschreibe. Es bleibe hier offen, ob Dr. med. E.___

eigentlich keine rezidivierende Störung gemeint oder es versäumt habe,

inhaltlich die symptomfreien Intervalle zu beschreiben. Im Jahr 2013 jedoch habe

Dr. med. E.___ zwar immer noch eine rezidivierende depressive Störung

diagnostiziert, nun jedoch nur noch eine mittelgradige Episode. Auch hier seien

wiederum Widersprüche ersichtlich, da sie von einem stationären

Gesundheitszustand ausgehe. Eine nur noch mittelgradige Symptomatik würde jedoch

eine Verbesserung im Vergleich zur schweren Symptomatik bedeuten. Ebenfalls schienen

sich laut Dr. med. E.___ die Suizidgedanken dahingehend verbessert zu

haben, dass keine konkreten Suizidgedanken mehr eruierbar seien. Es sei in

diesem Gutachten nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, wann genau welches

Ausmass an Depressivität beim Versicherten vorgelegen habe und heute noch

vorliege, seien doch die Widersprüche zwischen den Aussagen des Versicherten

und der Aktenlage, aber auch innerhalb der vorliegenden Berichte, zu gross. In

diesem Sinne, und um dem Versicherten möglichst gerecht zu werden, diskutierten

sie, die M.___ GmbH, das Vorliegen einer – wie bereits beschrieben – schweren

depressiven Episode. Sie hätten sich gegen eine rezidivierende depressive

Störung entschieden, da sowohl in den Schilderungen des Versicherten wie auch

aufgrund der Aktenlage mehrheitlich eine stetige Symptomausweitung und -verschlechterung

genannt werde und keine symptomfreien Intervalle. In den Akten werde jedoch

auch durchgängig von einer «MaIcompIiance» (Bericht Dr. med. E.___ 2003)

und einem dysfunktionalen Umgang mit den Beschwerden (Bericht X.___)

gesprochen. Die Klinik G.___ habe den Zustand sogar als besserungsfähig

beurteilt. Der Versicherte habe jedoch «keinerlei Eigeninitiative» gezeigt, so

dass er in praktisch unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden sei.

Diese Einschätzungen deckten sich mit dem Eindruck aus der aktuellen

Untersuchung. Beim Versicherten sei keinerlei Motivation spürbar gewesen, einen

Beitrag zu seiner Gesundung zu leisten. Sie, die M.___ GmbH, gingen davon aus,

dass sich die anfängliche Anpassungsstörung oder auch die folgende Entwicklung

der depressiven Symptomatik mit der antidepressiven Medikation als auch einer

störungsspezifischen Psychotherapie hätte positiv beeinflussen lassen, hätte

dies der Versicherte zulassen wollen. Eine depressive Störung sei grundsätzlich

in den meisten Fällen gut behandel- und überwindbar. Aufgrund der Tatsache,

dass beim Versicherten bis 2002 keine psychischen Auffälligkeiten vorhanden

gewesen seien, sei auch nicht von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen.

Eine solche Vulnerabilität weise auf einen starken biologischen Faktor hin. In

diesen Fällen sei eine Chronifizierung der Depression wahrscheinlicher. Beim

Versicherten sei die depressive Symptomatik jedoch klar als Reaktion auf die

Schmerzen zu verstehen. Ihm wäre also durchaus zumutbar (gewesen), gegen seine

Depression anzugehen, und zum Beispiel die täglichen Aktivitäten erhöhen oder sich

auch mit seinen dysfunktionalen Denkmustern auseinandersetzen. Dass bisher

keine nennenswerte Verbesserung der dargebotenen depressiven Symptomatik,

abgesehen von einer möglicherweise Verbesserung von einer schweren auf eine

mittelgradige Episode im Jahr 2013 (Bericht Dr. med. E.___), möglich gewesen

sei, hange ihrer Meinung nach – so die M.___ GmbH – mit den invaliditätsfremden

Faktoren, wie den mangelnden psychosozialen Ressourcen, dem tiefen

Bildungsniveau und der Dekonditionierung (d.h. den finanziellen Problemen ohne

Bezug der Rentenleistung) zusammen. Ob diese krankheitsfremden Faktoren nun zu

einem bewussten Rentenbegehren geführt hätten, und der Versicherte seine

Beschwerden «absichtIich» übertrieben darstelle, oder ob dieses Verhalten von

unbewussten motivationalen Faktoren gesteuert werde, könne nicht beurteilt

werden. Auf jeden Fall sei von einem grundsätzlich überwindbaren und nicht von

einem andauernd invalidisierenden Leiden auszugehen. Sie, die M.___ GmbH, attestiere

dem Versicherten daher zwar die aktuelle Diskussion zum Vorliegen einer

schweren depressiven Episode, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Ferner brachten die Gutachter der M.___

GmbH zum Ausdruck, dass im D.___-Gutachten aus dem Jahr 2003 die Diagnose einer

«Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen» (ICD-10 F68.0)

vergeben werde. Die Diagnose sei für sie, die M.___ GmbH, nicht schlüssig

vergeben. Laut ICD-10 werde dieses Störungsbild durch «körperIiche Symptome

definiert, vereinbar mit und ursprünglich verursacht durch eine gesicherte

körperliche Störung. Krankheit oder Behinderung aggravierten wegen des

psychischen Zustands des Betroffenen oder hielten länger an.» Beim Versicherten

sei es zwar so, dass zuerst die körperlichen Symptome da gewesen seien und

diese höchstwahrscheinlich durch die psychischen Beschwerden aufrechterhalten

würden. Es gebe jedoch eben keine gesicherte körperliche Störung. In den

Berichten werde vielmehr immer wieder erwähnt, dass bisher keine somatische

Ursache hätte gefunden werden können. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar,

dass die psychischen Beschwerden die körperlichen Beschwerden aggravieren

sollten. Sie, die M.___ GmbH, hätten vielmehr den Eindruck, dass sowohl die

körperlichen wie auch die psychischen Beschwerden aus anderen motivationalen

Faktoren aufrechterhalten würden und sogar eine Symptomausweitung stattgefunden

habe. Sie, die M.___ GmbH, könnten zwar nachvollziehen, wie die D.___ auf diese

Diagnose gekommen sei, vergäben diese jedoch nicht. In der Stellungnahme von

Dr. med. E.___ zum D.___-Bericht argumentiere diese, dass der Versicherte

das demonstrative Verhalten in jeder Situation zeige und nicht nur dann, wenn

er seine Arbeitsunfähigkeit beweisen wolle. Dieser Argumentation könnten sie,

die M.___ GmbH, nicht folgen. Erstens gehe es in so einem Fall bei jedem

Arztbericht mehr oder weniger direkt um die Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte

«müsse» also seiner behandelnden Psychiaterin jedes Mal wieder zeigen, wie

schlecht es ihm gehe, wenn er die Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten wolle.

Sie könne ja nicht andere Situationen ausserhalb der Praxis im Alltagsleben

erfassen (dies könnte nur eine unerkannte und unerwartete Beobachtung). Zweitens

sei es eben nicht klar, wie bewusstseinsnah dem Versicherten dieses Verhalten sei.

Wenn sie, die M.___ GmbH, von einem eher bewusstseinsfernen Verhalten ausgehe, sei

die Krankenrolle inzwischen so automatisiert, dass der Versicherte diese Rolle

behandelnden Ärzten gegenüber nicht mehr einfach so ablegen könne. Weiter müsse

die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (lCD-10 F45.4)

diskutiert werden, die Dr. med. E.___ erstmals im Jahr 2003 gestellt habe und dann

von der Klinik X.___ als mittelschwere depressive Episode mit somatoformen

Anteilen teilweise übernommen und im 2006 von der Klinik G.___ ebenfalls

diagnostiziert worden sei. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entstehe

dann, wenn als vorherrschende Beschwerden ein andauernder, schwerer und

quälender Schmerz angegeben werde, der nicht durch einen physiologischen

Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden könne; dies

alleine reiche jedoch nicht für diese Diagnose aus. Der Schmerz müsse

zusätzlich in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen

Problemen auftreten, die so schwerwiegend seien, dass sie als ursächlichen

Einfluss auf die Schmerzen gelten könnten. Dieser wichtige Zusatz treffe beim

Versicherten nicht zu. Die körperlichen Beschwerden hätten mit einem Sturz auf

dem Glatteis im November 1999 begonnen und dann eine Chronifizierung erlebt.

Als Folge davon seien zunehmend auch psychosoziale Probleme und psychische Beschwerden

entstanden. Vor diesem Sturz jedoch sei das Leben des Versicherten ohne

andauernde psychosoziale Belastungen verlaufen. Er habe ein durchschnittliches

Leben mit Arbeit und Familie geführt und selber beschrieben, dass es ihm in den

Jahren vor 1999 gut ergangen sei. Es könne also nicht von einem ursächlichen

Zusammenhang zwischen emotionalen Konflikten und den Schmerzen ausgegangen

werden. Ob die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen eingeschränkt sei, sei

hier bewusst ausser Acht zu lassen. Die Prognose allerdings hinsichtlich der

tatsächlichen Reintegration in den primären Arbeitsmarkt sei sehr ungünstig,

solange diese motivationalen Faktoren nicht bearbeitet werden könnten. Die

durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantworteten die Gutachter der M.___

GmbH im Wesentlichen wie folgt: Aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen. Auch in einer anderen

Tätigkeit habe in psychiatrischer Hinsicht immer eine volle Arbeitsfähigkeit

bestanden. Ein Arbeitsplatz müsse keinen bestimmten Anforderungen entsprechen. Die

Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächliche Reintegration in den Arbeitsmarkt mit

medizinischen Massnahmen verbessert werden könne, sei äusserst gering.

Berufliche Massnahmen seien grundsätzlich zumutbar; aufgrund der starken

motivationalen Faktoren seien sie allerdings nicht erfolgsversprechend (IV-Nr.

132.1, S. 21 ff.).

7.8 Im Rahmen der Beurteilung und

Prognose aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter Dres. med. N.___

und Mm.___ nach bereits bekannter Diagnosestellung (vgl. E. II 7.6

und 7.7 hiervor, jeweils zu Beginn) Folgendes aus (IV-Nr. 132.2): Betreffend

die Diagnosefindung, die Wertung von erhobenen Untersuchungsbefunden und

Befunden, die durchgeführten Zusatzuntersuchungen wie Labor-, Röntgen-,

elektrophysiologische Untersuchungen sowie die Würdigung der vorliegenden

medizinischen Unterlagen werde auf die ausführlichen Darstellungen in den

Fachgutachten verwiesen. Es folgen dann Ausführungen zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund des interdisziplinären Konsenses der Gutachter

(IV-Nr. 132.2, S. 2), worauf diese festhielten, dass die Arbeitsfähigkeit

des Versicherten aus interdisziplinärer Sicht aufgrund der bestehenden körperlichen

Beeinträchtigungen als qualitativ und quantitativ beeinträchtigt zu beurteilen

sei. Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere

(der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende

Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen

der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit

zuzumuten. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig / überwiegend

körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch

belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der

LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS

(vornübergeneigte Tätigkeiten, repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und

über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch

der HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das

Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv auf 5 kg,

limitiert. Aus psychiatrischer Sicht würden dabei keine Anforderungen an ein

spezifisches Arbeitsplatz-/Belastungsprofil formuliert. Die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer sei dem Versicherten gemäss vorbeschriebenem

positivem und negativem Leistungsbild bleibend nicht mehr zuzumuten. Inwieweit

und ob sich überhaupt die körperlichen Beeinträchtigungen, im vorliegenden Fall

insbesondere die subjektiv erlebten körperlichen Beeinträchtigungen, durch

medizinische Massnahmen vermindern liessen, müsse angesichts der

Krankengeschichte und der eingetretenen Chronifizierung der Beschwerden offengelassen

werden. Bei derzeitiger Gesamtbefundlage werde aus interdisziplinärer Sicht

zunächst die Durchführung / Fortführung konservativer

Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser analgetischer Behandlung,

intermittierender krankengymnastischer Übungsbehandlung, flankierenden balneophysikalischen

Massnahmen und regelmässig eigentätig durchzuführenden Heimübungen empfohlen.

Für eine operative Behandlung werde derzeit keine zwingende Indikation gesehen;

diese bleibe jedoch in Abhängigkeit von der Beschwerdeentwicklung und dem

weiteren Krankheitsverlauf (Auftreten manifester neurologischer

Ausfallserscheinungen) durchaus in der Diskussion, wobei die lndikationsstellung

und Auswahl des operativen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des behandelnden

Arztes gehörten und nicht Gegenstand der Beurteilung im neurochirurgischen Gutachten

sein könne. Eine diesbezügliche Beauflagung des Versicherten dürfte wenig Sinn machen,

und es wäre im Falle einer solchen auch eher nicht von einer signifikanten Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Behandlungsvorschläge

formuliert (IV-Nr. 132.2, S. 3 ff.).

7.9 Dr. med. O.___, K.___, kam in

seinem Bericht vom 21. November 2014 zuhanden von Dr. med. F.___ zu folgender

Beurteilung: «Starker Verdacht auf oberflächlichen Einriss im Bereich des

medialen Menikus bei fortgeschrittener Degeneration/Malazie. Mediale

Meniskusextrusion. Ganz geringfügiger Gelenkerguss. Chondromalzie Grad II im

Bereich der Belastungszone des medialen Femurkondylus sowie retropatellär.

Verdacht auf diffuse myxoide Degeneration des kontinuitätserhalten dargestellten

VKB. Patella alta. Kleinvolumige popliteale Zyste (Baker-Zyste).» (IV-Nr. 148,

S. 7).

7.10 In ihrer Stellungnahme vom 24.

November 2014 zu den Gutachten von Dres. med. N.___ und Mm.___ vom 10. Juni

und 10. August 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, dass diese

schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert. Die Arbeitsfähigkeit sei aus

psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen bzw. werde nicht

eingeschränkt, sondern nur aus neurochirurgischer Sicht. In der angestammten

Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer vermöge der Versicherte bleibend seit 2001

nicht mehr tätig zu sein. Dem Versicherten seien seit Ende 2013

(MR-tomographischer Nachweis einer grossen links lateralen Diskushernie L4/5

mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 links im Februar 2014) körperlich

leichte und gelegentlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei

auf 5 % begrenzt), wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen

Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender

bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Von 2001 bis Ende 2013

habe von einer Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro

Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit

ausgegangen werden können. Eine exaktere retrospektive Beurteilung, d. h.

Beurteilung nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sei jedoch

anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und auch der anamnestischen

Angaben des Versicherten nicht möglich und nicht zulässig (IV-Nr. 143, S. 2

ff.).

7.11 In dem durch den Vertreter des

Beschwerdeführers veranlassten Gutachten kam Dr. med. P.___ am 5. Mai 2015 zu

folgenden Diagnosen (IV-Nr. 154, S. 6 ff.):

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. rezidivierende

depressive Störung, gegenwertig schwergradig, ICD-10 F33.2

- Anpassungsstörung

mit-längerer depressiver Reaktion 2003, mögliche Remission 2005

- chronischer,

remissionsfreier Verlauf ab Mai 2005, mittel- bis schwergradig

2. chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

- nach

Unfällen (Auge 1987, Schulter 1999) und bei degenerativen Veränderungen

- mit

ängstlicher Aktivierung (Puls >100, auffälliges Schwitzen, Schwindel, etc.),

belegt ab 2000

- Chronifizierung

durch Ängste, depressives Erleben und initial dysfunktionalem

Durchhalteverhalten (bis 2000) mit späterem Umkippen in Schmerzvermeidung

3. Panikstörung,

ICD-10 F41.0

- unspezifische

Ängste ab 2000, erste Hyperventilationen ab 2005

- aktuell

Panikattacken 2x/Woche

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

keine

Im Weiteren gab Dr. med. P.___ an, dass

heute aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Störungen weder in der

angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine verwertbare

Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, was mindestens seit dem letzten

Revisionszeitpunkt gelte. Das Gutachten von Dr. med. Mm.___ sei für ihn nicht

nachvollziehbar; dieses enthalte zahlreiche methodische und logische Mängel und

entspreche insbesondere nicht den gültigen Richtlinien zur Erstellung von

Gutachten in der Invalidenversicherung (IV-Nr. 154, S. 41, 53).

7.12 Am 15. Juni 2015 empfahl die

RAD-Ärztin Dr. med. J.___, das Gutachten von Dr. med. P.___ dem Gutachter

Dr. med. Mm.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 156, S. 2).

7.13 Dr. med. Mm.___ nahm am 16.

August 2015 zu den Ausführungen von Dr. med. P.___ wie folgt Stellung

(IV-Nr. 159, S. 2 ff.): Im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom

10. August 2014 seien nach der persönlichen Untersuchung vom 9. Juli

2014 explizit sämtliche vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewürdigt worden und

habe eine ausführliche Diskussion des erhobenen Befunds, der

Verhaltensbeobachtung, der diskrepanten Einschätzung zu den behandelnden Ärzten

sowie schliesslich der Begründung der Meinung geliefert, warum der Versicherte

nicht an einer eigenständigen, primär psychischen Störung leide. Hier sei im

Wesentlichen auf das Ausdrucksverhalten des Versicherten, der sich

defizitorientiert in einer Art und Weise dargestellt habe, die über (zum

Beispiel) die motorische Hemmung bei einer depressiven Episode hinausgehe und

auch anderweitige Anzeichen für die bewusste Darstellung gegeben habe,

abgestellt worden. Es sei bei derartigen Gutachten, die vom Unterzeichnenden

als unabhängiger und neutraler Gutachter erstellt würden, stets eine sehr

verantwortungsvolle Herausforderung, die offensichtlich auftretende Diskrepanz

der eigenen Einschätzung zu den Meinungen (womöglich mehrerer) behandelnden Ärzte,

die aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, zu diskutieren. Es dürfe an

dieser Stelle versichert werden, dass sich der Unterzeichnende in seiner

jahrelangen Erfahrung sowohl im Bereich der unabhängigen neutralen Begutachtung

sehr unterschiedlicher Auftraggeber (Strassenverkehrsamt, Suva,

Taggeldversicherungen, IV) als auch in der gleichzeitigen ärztlich

psychiatrischen Praxis in der Behandlung vieler Patienten darum bemühe, eine

sachliche Meinung zu bilden und diese dann entsprechend der ärztlich

psychiatrischen Überzeugung der vertretenen biologischen Psychiatrie und

Versicherungspsychiatrie zu vertreten. Es sei hierbei von ausgesprochen grosser

Relevanz, auf die Unabhängigkeit und Neutralität hinzuweisen, die die

verschiedenartigen Begutachtungen (und die Aufträge dazu) bedingten. Immer

wieder fänden sich einzelne Fälle, bei denen die offensichtliche Diskrepanz der

eigenen Meinung zu den vertretenen Diagnosestellungen der Behandler sehr

intensiv überdacht werden müsse und dann gewissenhaft abgewogen und diskutiert

werde. Es müsse deshalb bei versicherungspsychiatrischen Gutachten immer

gewissenhaft das Detail betrachtet werden, unter welchen Umständen tatsächlich

welche ärztlichen Berichte erstellt worden seien, was dabei womöglich auch

intentionale Faktoren gewesen seien oder gar motivationale Faktoren, die eine

defizitorientierte Darstellungsweise bedingten. Ein weiteres Phänomen müsse an

dieser Stelle erwähnt werden, nämlich der Umstand, dass eine Zahl von

Gutachtern mit versicherungspsychiatrischer Kompetenz eine klare

Meinungsäusserung wie der Unterzeichnende vermissen liessen, in bewährter

kompromisshafter Manier dann nämlich sagen, der Versicherte sei zwar in der

vorbeschriebenen Art und Weise erkrankt, nun jedoch zum Untersuchungszeitpunkt

gebessert, oder aber es sei durch eine optimierte Behandlung in absehbarer Zeit

eine deutliche Besserung zu erreichen. Es bestehe offensichtlich eine Scheu,

den tatsächlichen Umstand zu beschreiben, dass Versicherte zwar sehr leidend

aufträten, jedoch keine eigenständige primär psychische Erkrankung hätten,

erstens um niemandem Unrecht zu tun, dessen Möglichkeit grundsätzlich in einem

klaren Meinungsbezug immanent vorhanden sei, andererseits sich nicht

Anfeindungen politischer oder gar persönlicher Art auszusetzen. Es seien

schliesslich – ebenfalls «versicherungspsychiatrische Gutachten» überschriebene

– Stellungnahmen bekannt, die systemimmanent lediglich auf die Gutachten hin,

die zu ablehnende Interpretation der Leistungsträger führten, von

fachärztlichen Kollegen im Auftrag von vertretenden Rechtsanwälten erstellt

würden.

Es dürfe an dieser Stelle – so Dr. med. Mm.___

weiter – Dr. med. P.___ einen herzlichen Dank dafür ausgesprochen werden, dass

er sich sehr gewissenhaft und intensiv mit ihrem Gutachten vom 10. August 2014

auseinandergesetzt habe und sich sehr intensiv für die versicherte Person einsetze.

Es dürfe zum Beispiel darauf hingewiesen werden, dass er in bereits wiederholt

zur Kenntnis genommenen derartigen Stellungnahmen einzelne Punkte aufzeige, die

in der Begutachtungstätigkeit verbesserungswürdig seien oder aber in den

Formulierungen Unklarheiten verbergten. Im «versicherungspsychiatrischen

Gutachten» vom 5. Mai 2015 weise er zum Beispiel zu Recht darauf hin, dass die

erwähnten ltems im psychischen Befund, hier der Gedankeneingabe und des

Gedankenentzugs – also Beispiele von Ich-Störungen in der psychopathologischen Nomenklatur

– durch den Gutachter in der Explorationszeit unmöglich detailliert und

persönlich erhoben werden könnten. Tatsächlich diene die Angabe, es lägen keine

Gedankeneingaben oder kein Gedankenentzug vor, zur Illustration, was unter

Ich-Störung verstanden werde, da zum Begriff der Ich-Störung unterschiedliche

Ideen aus dem Bereich der Psychoanalyse oder klassischen Psychopathologie

existieren könnten. Dr. med. P.___ weise nachvollziehbar darauf hin, dass hier

eine Unsauberkeit in der Begutachtungspraxis bestehe, die selbstverständlich

beachtet werde; insofern seien sie, die M.___ GmbH, für den Hinweis dankbar.

Gleichzeitig lasse sich dazu – wie auch zu den anderen detailreichen

Diskussionspunkten zum Erheben eines Befunds, zu einer womöglich

standardisierten Darstellung von Beschwerden – grundsätzlich feststellen, dass

die Beweiskraft des unabhängigen neutralen Gutachtens durch den

Unterzeichnenden durch einzelne derartige kleine Detailfehler nicht in Frage

gestellt werden könne. Hierbei sei nämlich wiederum auf den vorstehend

erwähnten Punkt der gewissenhaften unabhängigen, neutralen

Begutachtungstätigkeit hinzuweisen sowie auf die fachärztliche Überzeugung des

Gutachters. Beide Punkte seien von Relevanz. (…) Der Unterzeichnende wende sich

durch seine Einschätzungen explizit gegen die Psychiatrisierung der Gesellschaft,

um im versicherungsmedizinischen Bereich die Gleichstellung psychisch

Erkrankter mit somatisch Erkrankten zu behalten, ihnen letztlich zu helfen, Leistungen

von der Solidargemeinschaft, die ihm zustünden, beziehen zu können. Dieser

Umstand werde allzu leicht verkannt, wenn dem Unterzeichnenden durch

Rechtsvertreter wie auch ärztliche Kollegen leichtfertig eine oberflächliche

Arbeitsweise «zugunsten der Versicherungen» vorgeworfen werde.

Dr. med. P.___ zeige nun – so stellte

Dr. med. Mm.___ weiter fest – in seiner 58-seitigen umfassenden Stellungnahme

auf, dass das Fachgebiet der Psychiatrie in jedem Fall nicht eindeutig sei,

auch bei fleissiger Bearbeitung (zum Beispiel) der diagnostischen Kriterien

gleichwohl Punkt für Punkt die defizitorientierten Angaben übernommen und zu

Psychopathologika gemacht werden könnten, die Psychiatrie eben tatsächlich

keine exakte Wissenschaft sei und sich grundsätzlich auch zu gesellschaftlichen

und politischen Zwecken instrumentalisieren lassen könne. So sei in der

Überzeugung, es sei nicht zielführend, nun jedes einzelne Item aus der Stellungnahme

vom 5. Mai 2015 sehr detailliert zu verstehen und zu widerlegen, grundsätzlich

auszuführen, dass es sich beim «versicherungspsychiatrischen Gutachten» von

Dr. med. P.___ tatsächlich eben um eine abhängige Stellungnahme im Auftrag

des den Betroffenen vertretenden Rechtsanwalts handle. Eine derartige Einschätzung

sei aus der fachlichen Überzeugung des Unterzeichnenden grundsätzlich als nicht

beweiskräftig einzuschätzen, handle es sich doch hierbei ganz offensichtlich um

die Intention entsprechend der Bitte des Rechtsanwalts, das unabhängige

neutrale Gutachten zu diskreditieren und den betroffenen Menschen als krank

darzustellen. Es sei demnach zunächst die Versicherung abzugeben, dass sich der

unterzeichnende unabhängige neutrale Gutachter sehr gewissenhaft und

verantwortungsvoll bemüht habe, seine Meinung zum betroffenen Menschen zu

treffen. Es sei dagegen festzustellen, dass die umfassenden und fleissigen

Arbeiten von Dr. med. P.___ gleichwohl eine Gefälligkeitsstellungnahme

blieben. Schliesslich dürfe angemerkt werden, dass auch in Beachtung der

einzelnen inhaltlichen Punkte zur «Beweisführung» des Vorliegens einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradig ICD-10 F33.2,

nicht nachgefolgt werde, wenn zum Beispiel die Dauer der entsprechenden

Erkrankung beschrieben und die Behandlungsmöglichkeiten diskutiert würden. Somit

bestehe keine Notwendigkeit, eine Veränderung der Grundaussage des Gutachtens vom

10. August 2014 und die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

nach Eintreffen der neuen vorliegenden Unterlagen vorzunehmen. Die Aussage werde

– so Dr. med. Mm.___ – vielmehr beibehalten (IV-Nr. 159, S. 2 ff.).

7.14 In seinem Bericht vom 26. August

2015 gab Dr. med. Q.___, K.___, folgende Beurteilung ab: «Typ III

konfiguriertes Akromion und Hypertrophie des AC-Gelenkes mit leicht ausgeprägter

Bursitis subakromialis subdeltoidea. Gedeckte Ansatzläsion im Übergang

Suprapinatus Infraspinatussehnen. Partialruptur der Subskapularissehne mit

angedeuteter medialer SubIuxationsstellung der langen Bizepssehne.

Intramuskuläre Ganglionzyste im myotendinösen Übergang des Musculus

infraspinatus.» (IV-Nr. 161, S. 2).

7.15 Am 26. September 2015 äussert

sich Dr. med. P.___ auf Wunsch des Vertreters des Beschwerdeführers zur

Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ vom 16. August 2015. Er hielt u.a. fest, dass

Dr. med. Mm.___ interessanterweise auf den rund sechs Seiten Text inhaltlich

auf seine, Dr. med. P.___, Kritik an seinem Gutachten nicht eingegangen sei

(abgesehen von einem Punkt, wo er Fehler in der Befunderstellung einräume, s.

b), sondern habe explizit auf eine inhaltliche Auseinandersetzung verzichtet. Dr. med.

Mm.___ habe viele Symptome gar nicht untersucht und trotzdem geschrieben, sie

würden nicht vorliegen. Wenn er, Dr. med. P.___, in seinem Befund schreibe,

es lägen keine Gedankeneingaben vor, dann habe er dies auch explizit erfragt,

und habe der Explorand das Vorliegen von Gedankeneingaben explizit verneint.

Wenn der psychopathologische Befund Symptome verneine, ohne dass sie explizit

untersucht worden seien, dann stelle dies den ganzen Befund und damit auch die

ganze Diagnostik in Frage. Wenn ein Gutachten methodisch so erarbeitet worden

sei, sei es letztlich wertlos (IV-Nr. 163, S. 11 f.).

7.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

nahm am 5. November 2015 wie folgt Stellung: Zur Beurteilung der medizinischen

Situation verweise sie weiterhin auf das bidisziplinäre Gutachten

Psychiatrie/Neurochirurgie von Dr. med. N.___ vom 10. Juni 2014 und

Dr. med. Mm.___ vom 10. August 2014. An der medizinischen Beurteilung der

beiden Gutachter im Rahmen ihrer Fachgebiete könne weiterhin festgehalten

werden. Am 23. November 1999 habe sich der Versicherte bei einem Sturz auf

Glatteis eine Schulterkontusion zugezogen. Sonographisch sei damals eine ansatznahe

Läsion der Subscapularissehne diagnostiziert worden (funktionelle Ultraschalluntersuchung

vom 6. April 2000, Rehaklinik [...]). Nach prolongiertem Heilverlauf habe der

Versicherte auf Veranlassung der SUVA-Ärzte am 18. Januar 2000 seine angestammte

Tätigkeit vollschichtig und bei uneingeschränktem Leistungsprofil

wiederaufgenommen. In den folgenden Jahren habe der Versicherte zwar

Schulterbeschwerden rechts erwähnt. Körperliche Untersuchungen im Rahmen von

Gutachten hätten jedoch keinen gravierenden pathologischen Befund im Bereich

des rechten Schultergelenks gezeigt. Auch der involvierte Neurologe Dr. med.

F.___ habe in seinem IV-Bericht vom 29. Oktober 2013 keine

Schultergelenksproblematik erwähnt. Die erst am 26. August 2015 auf

Veranlassung von Dr. med. F.___ durchgeführte MRT-Arthrographie des

rechten Schultergelenks habe ausser der altbekannten Partialruptur der

Subscapularissehne eine gedeckte Ansatzläsion im Übergang Supraspinatus- / Infraspinatussehnen

aufgezeigt. Zu diagnostizieren seien (mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit) – so Dr. med. J.___ im Weiteren – ein chronisches lumbales

und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, ein lumboradikuläres

Reizsyndrom L4 links mit/bei LWS-Fehlform / -haltung, degenerativen

LWS-Veränderungen (mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, Spondylarthrose

der gesamten LWS, flache foraminal / extraforaminale DH L2/3

rechts ohne Neurokompression, flache foraminal / extraforaminale

rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3

rechts, kräftige foraminal / extraforaminale nach kranial luxierte

DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 links), ein

chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit/bei HWS-Fehlform/-haltung,

degenerativen HWS-Veränderungen (Ieichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5,

mässiggradige Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige

Spondylarthrose, flache dorsomediane DH C3/4 und C4/S ohne Neurokompression,

rechts foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel

C6 rechts, rechts mediolaterale bis präforaminal reichende DH C6/7 mit

möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts, leichtgradige unkarthrotische

Forameneinengungen C5/6 und C6/C7 rechts) sowie mässige degenerative

Veränderungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter.

Was den durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 9. September 2015 eingereichten medizinischen Bericht der K.___

[...] vom 26. August 2015 anbelange, empfehle sie, Dr. med. J.___, Arztberichte/Physiotherapieberichte

in Bezug auf die Behandlung der Schulterbeschwerden rechts einzuholen. Sollte

bisher keine diesbezügliche Behandlung erfolgt sein, so könnten diese

Beschwerden auch nicht so ausgeprägt sein. Sicher sei jedoch, dass die

qualitativen Einschränkungen des Leistungsprofils des Versicherten (s. RAD-Bericht

vom 24. November 2014) durch folgende Einschränkung ergänzt werden sollte: Repetitive

Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen sowie schwer Heben und Tragen sollte der

Versicherte meiden. Die Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ liege vor. Weitere

Abklärungen seien nicht notwendig. Zunächst sollten noch die rheumatologischen

oder orthopädischen oder schmerztherapeutischen Arzt- und

Physiotherapieberichte (bei der Krankasse zu erfragen) betreffend der Rotatorenmanschettenproblematik

bis einschliesslich 1. November 2015 erstellt bzw. abgewartet werden. Dann

könne – unter Ausweitung der vorstehend erwähnten qualitativen Einschränkung –

am medizinischen Entscheid der IV festgehalten werden (IV-Nr. 164, S. 2 ff.).

7.17 Die beim Krankenversicherer R.___

angeforderten Unterlagen trafen bei der Beschwerdegegnerin am 31. Dezember 2015

ein; es handelte sich um diverse Rechnungen im Zeitraum von Februar bis

Dezember 2015 (IV-Nr. 165).

7.18 Am 18. August 2016 nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. J.___ zur medizinischen Situation erneut Stellung. Im

Wesentlichen kann auf ihre Ausführungen (inkl. Diagnosen) in Erwägung II 7.16

hiervor verwiesen werden. Ergänzend stellte sie fest, dass beim Versicherten

weder vor noch nach der MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 26.

August 2015 im Jahre 2015 physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden

seien. Allein am 16. November 2015 habe Dr. med. AC.___ im Rahmen einer

Gelenkpunktion Depo-Medrol Lidocain 80 ins Gelenk installiert (s.

Krankenkassenunterlagen der R.___, Eingang 5. Januar 2016). Die fehlende

Motivation des Patienten und des HA für eine physiotherapeutische Behandlung

des rechten Schultergelenks spreche nicht für eine die Arbeitsfähigkeit

erheblich einschränkende Beschwerdeproblematik beim Versicherten und auch nicht

für einen ausgeprägten Leidensdruck. Aufgrund der fehlenden Behandlung könne

nicht von einer IV-Relevanz der Schulterproblematik ausgegangen werden. Am

IV-Entscheid könne demnach festgehalten werden. Weitere Abklärungen würden sich

erübrigen (IV-Nr. 167, S. 2 f.).

7.19 Im Austrittsbericht über die

zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 7. Juli 2017

diagnostizierten die Ärzte der G.___ (nach ICD-10) eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

(F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und Unfall mit

Stacheldrahtverletzung des rechten Auges 1983. Der Patient habe sich – so die

Ärzte – von suizidalen Inhalten im Verlaufe seines Aufenthalts distanzieren

können, habe aber nach wie vor von anhedonem Empfinden und chronischen

Schmerzen im Rahmen einer vorbekannten Schmerzstörung berichtet. Angaben über

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten die Ärzte der G.___ nicht

(IV-Nr. 189, S. 3).

7.20 In der gerichtlich angeordneten

bidisziplinären Begutachtung (vgl. A.S. 36 ff.) hielten Dr. med. U.___ und

Prof. Dr. med. V.___ am 13. Februar 2019 vorab als Zusammenfassung Folgendes fest

(A.S. 63 f.): Auf neurologischem Fachgebiet liege eine nicht mehr gegebene

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor, und zwar aufgrund

degenerativer spinaler Veränderungen mit einem assoziierten klinischen

Störungssyndrom (lumbales Vertebralsyndrom, leichtgradige

Spinalnervenwurzelkompression), was körperlich schwere und die Wirbelsäule

erheblich belastende Tätigkeiten auf Dauer nicht leistbar mache. In angepassten

Tätigkeiten (zumindest in körperlich leichten Arbeiten) sei jedoch keine

somatisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Auf

psychiatrischem Fachgebiet ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine

dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit (A.S. 63 f.).

Im neurologischen Gutachten (A.S. 65

ff.) diagnostizierte Prof. Dr. med. V.___ eine mögliche Wurzelkompression S1

(L5) links (ICD-10 G55.1) und einen Opioid-Fehlgebrauch (ICD-10 F11.1/2).

Seiner Beurteilung lässt sich entnehmen, dass der Versicherte hier vorrangig

spinale Schmerzen mit hoher Intensität (VAS 8/10) vorgetragen habe. Auch

bestünde eine Schmerzausbreitung zum linken lateralen Bein. Eine sichere radikuläre

Zuordnung sei dabei anamnestisch nicht gelungen. Es werde eine analgetische Mischmedikation

mit zwei Opioiden und einem weiteren Analgetikum eingenommen. Eine leitliniengerechte

Schmerzdokumentation (Schmerzkalender) sei nicht erfolgt. Weiter erhalte der

Versicherte unter anderem eine psychiatrische Medikation mit Risperidon und Escitalopram

sowie Trimipramin. Im hier erhobenen neurologischen Befund habe sich ein

leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit einem möglichen Hinweis auf eine

leichtgradige Wurzelkompression von S1 links (abgeschwächter Kennreflex) ergeben.

Die sensiblen Angaben hätten sich jedoch nicht auf ein einzelnes Dermatom

eingrenzen lassen; allenfalls sei eine sensible Störung mit Betonung im L5-Band

angegeben worden. Paresen der Kennmuskulatur seien nicht herauszuarbeiten

gewesen. Nebenbefundlich bestehe eine Schallleitungsstörung rechts (Weber nach

rechts lateralisiert, Rinne rechts negativ), ohne namhaftes klinisches Störungskorrelat.

Der hier erhobene klinische Befund und die aktenkundigen Daten einer spinalen

Degeneration sprächen gegen eine Einsetzbarkeit des Versicherten in körperlich schweren

Tätigkeiten. Dementsprechend scheide auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Maurer im Baugewerbe auf Dauer zu 100 % aus, rückblickend wahrscheinlich

seit mehreren Jahren geltend. Der hier erhobene klinische Befund sei jedoch

zumindest mit einer körperlich leichten Tätigkeit, wechselbelastend oder

überwiegend sitzend ausgeübt, durchaus vereinbar. Die anamnestisch angegebene

Inaktivität im Alltag sei mit dem objektiven Befund schwerlich in Einklang zu

bringen. Auch sprächen das Führen eines Pkws sowie die berichtete Reise gegen

eine erhebliche lmmobilisierung. Die angegebene Medikation mit zwei Opioiden

sei zumindest potentiell suchtinduzierend. Angesichts der als langfristig

angegebenen Einnahme sei dabei auch an eine bereits bestehende Opioid-Abhängigkeit

mit assoziiertem Schmerzerleben zu denken. Auch seien psychische Störungen in

diesem Kontext gut bekannt. Zunächst sei hier also eine Opioid-Entgiftung und

-Entwöhnung anzuraten. Im Anschluss könne gegebenenfalls eine nicht opioidbasierte

analgetische Medikation implementiert werden, dies in Abhängigkeit von der

psychiatrischen Beurteilung. Die Gutachtenfragen beantwortete Prof. Dr. med. V.___

wie folgt (A.S. 97 ff.): Der hiesige objektive klinische neurologische Befund

habe eine lediglich leichtgradige spinale Störung gezeigt. Eine namhafte

Verschlechterung des objektiven neurologischen Gesundheitszustands sei also

bereits aus diesem Grund nicht anzunehmen. Die einschlägige – bezüglich der

Bewertung im Jahr 2007 zeitnahe – neurologische Bewertung (Dr. med. F.___,

Neurologie, 14. Februar 2006: «(...) bestätigt sich ein eindeutiges

lumbovertebrales Syndrom mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär

zuordenbaren Sensibilitätsstörung an beiden Beinen, motorische Defizite sowie

eindeutige radikuläre Reizzeichen liessen sich nicht objektivieren. Während der

Anamnese und Untersuchung präsentierte sich der Patient äusserst Schmerz

geplagt, was in einer Diskrepanz zu den objektivierbaren

klinisch-neurologischen Befunden und den radiologischen Befunden stand. Es muss

daher eine zusätzliche funktionelle Komponente im Sinne einer

Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden. Die Schmerzverarbeitungsstörung,

die depressive Stimmungslage und die schwierige psycho-soziale Situation

unterhalten sich dabei gegenseitig im Sinne eines Teufelskreises. (...) Der

Patient ist aktuell auf Grund der chronischen Schmerzsymptomatik und seiner

psychischen und physischen Belastbarkeit schwer eingeschränkt, sodass jegliche

Arbeitstätigkeit verunmöglicht wird. Insgesamt liegt meines Erachtens jedoch

auch bei erfolgreichen Beeinflussung der Schmerzsymptomatik eine Invalidität im

Ausmaß von mindestens 70 % vor. Sollte eine Optimierung der Schmerztherapie

nicht gelingen, so ist dem Patienten in seinem jetzigen Zustand auch keine

leichte Tätigkeit mehr zumutbar.») nenne keine erhebliche neurologische

Auffälligkeit und stelle – fachfremd – in der Interpretation der Beschwerden

auf einen wesentlichen psychiatrischen Störungsanteil ab. Die übrigen Berichte

aus dem 2006 stammten vorrangig aus psychiatrischen Bewertungen. Dabei falle

auf, dass eine dem ICD-Regelwerk widersprechende Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung gestellt werde: Bei affektiven Diagnosen (hier seinerzeitige

Diagnose einer depressiven Erkrankung) seien jedoch – entsprechend den Vorgaben

des ICD-10 – keine F45.4-Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung und andere unter

F45.4 subsummierte Entitäten, wozu im weiteren Sinne auch die neurologisch in

2006 genannte «Schmerzverarbeitungsstörung» zu zählen sei) mehr zu stellen.

Hier sei also eine (den Laien irreführende) psychiatrische Multimorbidität

suggeriert worden, die die schulmedizinische Psychiatrie tatsächlich gar nicht

annehme. Aus alleiniger neurologischer Sicht zeigten die Aktendaten aus dem

Jahr 2006 also keinen gegenüber der jetzigen Untersuchung wesentlich anderen

objektiven Befund an. Die seinerzeitige neurologische Bewertung der

Arbeitsfähigkeit fusse eher auf einem spekulativen Einbezug fachfremder

psychiatrischer (und leistungsfremder «psychosozialer») Faktoren, was

holistisch («ganzheitlich») anmuten möge, aber bei näherer Betrachtung

zumindest ohne eine Begründung im eigenen (neurologischen) Fachgebiet

einhergehe. Der Bewertung im Jahr 2017 gingen aktenkundig vorrangig strittige

psychiatrische Beurteilungen voran. Für eine Änderung des objektiven

neurologischen Sachverhalts im Vergleich zu 2007 (oder jetzt) ergebe sich kein

ausreichender Anhalt. Auf dem Hintergrund der aktenkundigen klinischen und

bildmorphologischen sowie der jetzigen spinalen Befunde sei wahrscheinlich über

den gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2007 eine körperlich schwere Arbeit als

ungeeignet anzusehen, dies auch unabhängig von Aspekten eines

Opioid-Fehlgebrauchs und ggf. zusätzlicher psychiatrischer Einschätzungen

hinsichtlich eines psychogenen ursächlichen Anteils an den reklamierten

Beschwerden. Körperlich schwere Arbeiten (also auch die Tätigkeit als Maurer)

seien ungeeignet und zu vermeiden, dies aufgrund der klinischen und

bildmorphologischen spinalen Befunde. Arbeitsfähigkeit 0 % (Rendement:

0 %‚ die Tätigkeit eines Maurers sei regelhaft als körperlich schwer

anzusehen; Pensen ohne namhafte spinale Belastungen erschienen in der Tätigkeit

als Maurer kaum vorstellbar/realisierbar). Die hiesigen objektiven Befunde und

die aktenkundigen Daten sprächen neurologischerseits nicht gegen eine

Einsetzbarkeit in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend

sitzend ausgeübten Tätigkeiten. Arbeitsfähigkeit: Pensum und Rendement

100 %. Aus neurologischer Sicht habe der Gesundheitszustand keinen

wechselnden Verlauf gehabt. Zur Stabilisierung der oben definierten

Arbeitsfähigkeit sei eine Opioid-Entgiftung und -Entwöhnung zu empfehlen.

Bereits angesichts der aktenkundigen, schwerpunktmässig angenommenen

psychiatrischen Schmerzgenese (sei dies nun im Rahmen eines depressiven

Syndroms oder als eigenständige psychiatrische Schmerzentität) seien Opiate / Opioide

(die bekanntlich auf schwergradige somatisch verstandene Schmerzursachen

zielten) hinsichtlich der Indikation schwerlich verständlich, zumal Opioide

auch hochgradig mit psychiatrischen Störungsfolgen (u.a. Sucht, affektive

Störungen) behaftet seien und mit der Behandlung depressiver Störungen

erheblich negativ interferieren könnten. Schmerzen gehörten zudem zum

klassischen Spektrum der Symptomatik im Rahmen von Opioid-Abhängigkeiten,

sodass hier auch zu erwägen sei, ob mit der derzeitigen Medikation nicht deren

eigene Folgen «therapiert» würden. Die Parallelverordnung von zwei

Opioid-Präparaten entbehre zudem einer erkennbaren rationalen Basis (da der

differentielle Effekt der einzelnen Opioide gar nicht abgrenzbar sei,

insbesondere auch nicht bei fehlender Führung einer Lege artis Dokumentation,

namentlich eines Schmerzkalenders). Hier bestünden also erhebliche Optionen

einer bislang nicht ausgeschöpften Ordnung der Therapie mit entsprechenden

Besserungsaussichten, was die Attestierung einer über die o.g. qualitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinausgehende Limitation bereits nicht

zulasse. Schliesslich bemerkte der Gutachter Prof. Dr. med. V.___, dass das

Labor einen hohen Spiegel des Opioids Tramadol ausgewiesen habe. Das Opioid

Oxycodon habe unterhalb der Nachweisgrenze gelegen. Der Befund spreche für eine

regelmässige hochdosierte Tramadol- und eine allenfalls sporadische

Oxycodon-Einnahme (A.S. 97 ff.).

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. U.___

diagnostizierte – aufgrund der Anamnese, der ihm vorliegenden medizinischen

Berichte und der Untersuchung vom 10. Januar 2019 – beim Beschwerdeführer

eine Dysthymie (ICD-10 F 34.1), einen Opioid-Fehlgebrauch sowie eine mögliche

rezidivierende depressive Störung. Im Rahmen seiner Beurteilung führte er Folgendes

aus (A.S. 134 ff.): Der Proband habe vorrangig ein chronifiziertes

multilokuläres Schmerzsyndrom mit dem Auftreten von Schmerzen in maximaler

Intensität berichtet. Weiter seien Antriebs- und Lustlosigkeit, das Auftreten

lebensmüder Gedanken, Freudlosigkeit, affektive Irritabilität, Zustände von

Unruhe, Ängsten, ein sozialer Rückzug sowie weitere kognitive und vegetative

Beeinträchtigungen zum Vortrag gekommen. Deutlich diskrepant zum

Beschwerdevortrag seien – ausweislich des hiesigen AMDP konform erhobenen

psychiatrischen Befunds – allenfalls leichtgradige Beeinträchtigungen zu

objektivieren; insbesondere hätten Stimmung, Antrieb und affektive

Schwingungsfähigkeit nicht hochgradig beeinträchtigt gewirkt, sodass eine

depressive Episode derzeit nicht ICD-10-konform zu attestieren sei. Auch eine

andere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Eine Angst- oder

Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung oder Traumafolgestörung seien

nicht zu attestieren. Die ICD-10-Kriterien für diese genannten Krankheiten

seien nicht erfüllt. Eine somatoforme Schmerzstörung liege ebenfalls nicht vor:

Ein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender, erheblicher und unbewältigter

seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten

gewesen. Auch habe der Proband hier nicht konsistent schmerzgeplagt gewirkt.

Die wesentlichen Achsenkriterien fehlten somit. Somatoforme Schmerzstörungen

bildeten keine Restkategorie anderweitig nicht verstandener Schmerzen, sondern seien

durch positive Diagnosekriterien zu belegen; dies sei im vorliegenden Fall – wie

dargelegt – nicht gegeben. Anamnestisch werde ein phasenhafter Verlauf

affektiver Störungen verneint. Formal sei somit eine subsyndromal verlaufende,

chronifizierte affektive Erkrankung im Sinne einer Dysthymie zu

diagnostizieren. Aktenkundig werde erstmalig im Jahr 2003 eine

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion berichtet (Dr. med. E.___, Psychiatrie

und Psychotherapie, 22. April 2003), bei zuvor blander psychiatrischer

Anamnese. In einer Begutachtung im Jahr 2003 (polydisziplinäres Gutachten Prof.

Dr. med. AD.___, Rheumatologie, [...], 24. Oktober 2003) werde keine

psychiatrische Erkrankung bei deutlichen Hinweisen auf invaliditätsfremde

Faktoren attestiert. Im Jahr 2005 sei dann erstmals eine mittelschwere

depressive Episode diagnostiziert worden (Dr. med. AE.___, Psychosomatik,

Klinik X.___, 10. Juni 2005), im Jahr 2006 dann eine rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (Dr. med. E.___, 28. März 2006, und

Dr. med. AF.___, Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, 18. August 2006). Im

Jahr 2013 habe Dr. med. E.___ (30. Dezember 2013) erneut eine

rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode

referiert mit unverändertem Gesundheitszustand (ausser, dass laufend neue

Beschwerden hinzukämen, die ihn in seiner Fixation auf die Krankenrolle noch

zusätzlich bestärkten). Gutachtlich habe Dr. med. Mm.___

(versicherungspsychiatrisches Gutachten Dr. med. Mm.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, 10. August 2014) keine krankheitswertige

psychische Störung attestiert. Es werde referiert: «Aufgrund des starken

Ausdrucksverhalten des Versicherten, den Widersprüchen in den Aussagen zum

Verlauf – des Versicherten, aber auch in den Berichten – und der nicht

nachvollziehbaren Therapieresistenz der Depression gehen wir allerdings davon

aus, dass die dargebotene Depression von (mehr oder weniger bewusstseinsnahen)

motivationalen Faktoren aufrechterhalten wird, und sie somit eine Verbesserung

der angegebenen Gesamtsituation verunmöglicht. Wir vermuten, dass diese

motivationalen Faktoren vor allem aus den krankheitsfremden Faktoren wie fehlenden

psychosozialen Ressourcen, tiefem Bildungsniveau und damit verbundenen geringen

Chancen auf dem Arbeitsmarkt, eigener IV-Rente sowie Berentung der Ehefrau und «sekundärem

Krankheitsgewinn» (also Dekonditionierung von Arbeitstätigkeit mit finanziellem

Ausgleich), bestehen. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass die «Depressivität»

keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat». Es werde also vorrangig

auf IV-fremde Faktoren bei der Aufrechterhaltung einer möglichen Depressivität

abgestellt und eine grundsätzlich gegebene 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.

Im Gutachten aus dem Jahr 2015 (Gutachten Dr. med. P.___, Psychiatrie und

Psychotherapie, 5. Mai 2015) werde keine verwertbare Arbeitsfähigkeit

attestiert. Aufgrund des extrem niedrigen psychischen Leistungsvermögens, auch

bezüglich einer Schmerzstörung, seien die Foersterkriterien erfüllt. Zuletzt sei

im Jahr 2017 erneut eine schwere depressive Episode bei rezidivierenden depressiven

Störungen attestiert worden (Dr. med. AG.___, Psychiatrie und

Psychotherapie, G.___, 10. Juli 2017). Wie oben dargelegt, sei das Vorliegen

einer depressiven Episode nach lCD-ID anhand des hiesigen Befunds nicht lCD-ID-konform

zu attestieren. Die aktenkundigen und eigenanamnestischen Angaben zum Verlauf

depressiver Beschwerden seien widersprüchlich. Aktenkundig seien mehrere

Episoden schwerer Depressivität diagnostiziert worden. Andererseits werde

mehrfach auf Faktoren wie Verdeutlichung und motivationale Faktoren bei der

Überwindung einer möglichen Depressivität hingewiesen. Der vom Probanden selbst

berichtete gleichförmige (nicht phasenhafte) Verlauf der psychischen

Beschwerden stehe in deutlichem Gegensatz zum aktenkundig berichteten Verlauf. (…)

Der Proband habe über eine langjährige, nicht indikationsgerechte (organisch

unverstandener Schmerz) Einnahme von Opioid-Analgetika aktuell und seit 15

Jahren von Tramadol sowie zusätzlich über die Einnahme von Oxycodon Tropfen

berichtet. Sowohl affektive Störungen als auch Schmerzsyndrome gehörten zu den

gut bekannten unerwünschten Arzneimittelwirkungen von Opioiden, sodass eine

zumindest anteilige Genese der geklagten Beschwerden im Rahmen der

Opioid-Fehlmedikation gleichrangig wahrscheinlich erscheine. Die

therapeutischen Möglichkeiten seien aus Sicht dieses Gutachters bei Weitem

nicht ausgeschöpft. Der Proband habe eine seit nunmehr langen Jahren (zwischen

7 und 10 Jahren) unveränderte psychopharmakologische Einstellung berichtet,

wobei die Indikation des verordneten Neuroleptikums aus den Akten nicht

nachzuvollziehen sei. Eine psychotische Symptomatik (auf die das Neuroleptikum

ziele) sei nicht berichtet worden. Hier sei also eine Revision der

psychopharmakologischen Behandlung zu erwägen. Die nicht erfolgte Veränderung

der medikamentösen Einstellung spreche zudem gegen einen höheren Schweregrad

der berichteten affektiven Störung, da dies eine Therapierevision erforderlich

gemacht hätte. Weiter sei eine Revision der verordneten Opioid-Medikation wegen

der zumindest gleichrangig wahrscheinlichen, obgenannten unerwünschten

Arzneimittelwirkungen, der Gefahr der Suchtentwicklung sowie negativer

Interferenzen mit dem depressiven Syndrom zu empfehlen. Zusammenfassend seien –

so stellte der psychiatrische Gutachter fest – invalidisierende funktionelle

psychiatrische Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht

mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Eine Dysthymie repräsentiere

eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung. Negative Effekte der Suchtmittelmedikation

seien als durch eine Ordnung der Medikation reversibel anzusehen. Eine

Entgiftung und Entwöhnung lasse auch eine psychische Stabilisierung erwarten.

Für eine Entgiftung und Entwöhnung sei ein Zeitraum von vier Wochen ausreichend;

im Anschluss sei aus psychiatrischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit

anzunehmen. Die Mitarbeit des Probanden bei einer Ordnung der Medikation sei

medizinisch gut zumutbar, stehe in seinem Gesundheitsinteresse und dürfe auch

als Mass des subjektiven Leidensdrucks verstanden werden. Beeinträchtigungen

der Integrationsfähigkeit seien hier vorrangig als versicherungsleistungsfremd

anzusehen (langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringer Bildungsstand).

Die Gutachtenfragen beantwortete Dr. med. U.___ wie folgt

(A.S. 138 ff.): (…) Die vom Probanden berichteten erheblichen

Funktionseinschränkungen seien – angesichts des hiesigen, eher leichtgradigen

objektiven Störungsbefunds – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein

psychopathologisches Korrelat zurückzuführen. Eine Einschränkung der

Fähigkeiten sei somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu

attestieren. Ein rezidivierender bzw. phasenhafter Verlauf der affektiven

Störung sei als möglich anzusehen, jedoch aufgrund der widersprüchlichen,

eigen-anamnestischen und aktenkundigen Angaben nicht mit der gebotenen

Wahrscheinlichkeit attestierbar. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aus

seiner Sicht – so Dr. med. U.___ – bei Weitem nicht ausgeschöpft. Der

Proband habe eine seit nunmehr langen Jahren (zwischen 7 und 10 Jahren)

unveränderte psychopharmakologische Einstellung geschildert, wobei die

Indikation des verordneten Neuroleptikums aus den Akten nicht nachzuvollziehen

sei. Eine psychotische Symptomatik werde nicht berichtet. Hier sei also eine

Revision der psychopharmakologischen Behandlung zu erwägen. Die nicht erfolgte

Veränderung der medikamentösen Einstellung spreche zudem gegen einen höheren

Schweregrad der berichteten affektiven Störung, da dies eine Therapierevision

erforderlich gemacht hätte. Weiter sei die Revision der verordneten Opioid-Medikation

wegen der zumindest gleichrangig wahrscheinlichen unerwünschten

Arzneimittelwirkungen, der Gefahr der Suchtentwicklung sowie der negativen

Interferenzen mit dem depressiven Syndrom zu empfehlen; hierunter sei eine Stabilisierung

der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. (…) (A.S. 138 ff.).

8.

8.1 Beim Erlass der angefochtenen

Verfügungen vom 7. August 2017 betreffend Rentenrevision hat die

Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das neurochirurgische Gutachten von Dr.

med. N.___ vom 10. Juni 2014 (IV-Nr. 130) und das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. Mm.___ vom 10. August 2014 (IV-Nr. 132.1) bzw. die interdisziplinäre

Beurteilung der beiden Ärzte (IV-Nr. 132.2) abgestellt und diesen vollen

Beweiswert zugemessen. Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend,

enthalten sie doch eine ausführliche Prüfung der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers aus neurochirurgischer und psychiatrischer Sicht. Sie beruhen

auf persönlichen und bildgebenden Untersuchungen (IV-Nr. 130, S. 3, 132.1,

S. 14) sowie einer eingehenden Exploration des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 130, S. 16 ff, 132.1, S. 14 ff.). Die Angaben des

Beschwerdeführers, einschliesslich der geklagten Beschwerden, werden in den

Gutachten ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Die Begutachtungen sind in

Kenntnis der vollständigen Vorakten erfolgt, deren relevanter Inhalt jeweils zusammengefasst

wiedergegeben wird (vgl. IV-Nr. 130, S. 3 ff., 132.1, S. 4 ff.). Grundlagen und

Aufbau der Gutachten erfüllen somit grundsätzlich die allgemeinen

Anforderungen.

8.2 Inhaltlich setzt die Beweiskraft

eines Gutachtens voraus, dass dieses zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die in

nachvollziehbarer Weise hergeleitet werden; zudem müssen die Schlussfolgerungen

plausibel begründet sein.

8.2.1 Die neurologische Gutachterin Dr.

med. N.___ hat am 10. Juni 2014 beim Beschwerdeführer bekanntlich ein

chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links sowie ein

chronisches zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert und ihm attestiert, für

eine leidensadaptierte Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag

an fünf Wochentagen arbeitsfähig zu sein, wobei jedoch die Leistungsfähigkeit

bis zu 10 % vermindert sei (IV-Nr. 130, S. 29, 34). Im Bericht vom

26. August 2015 hat der Radiologe Dr. med. Q.___ als Indikation «Schulterschmerzen

rechtsseitig, Schulterläsion, Supraspinatus, Rotatoren?» angegeben (IV-Nr. 161,

S. 2). Dazu hat die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 18. August 2016 ausführlich

Stellung genommen und ausgeführt, dass sich diese Beschwerden auf die

Arbeitsfähigkeit nicht auswirkten, worauf verwiesen werden kann (IV-Nr. 167, S.

2; E. II 7.18), was vor diesem Hintergrund als plausibel erscheint und wogegen

in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht worden ist. Im Übrigen hatte der

Neurologe Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2013 – wie dies

die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 18. August 2016 zutreffend ausgeführt hat

(IV-Nr. 167, S. 2) – keine Schultergelenksproblematik angesprochen (IV-Nr.

117).

8.2.2 Dr. med. Mm.___ hat sich in der

Beurteilung vom 10. August 2014 mit der Aktenlage, der Symptomatik, dem

Verlauf, der Behandlung sowie den früheren Beurteilungen eingehend auseinandergesetzt.

Er ist dabei zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass der Versicherte alle

Symptome einer schweren depressiven Episode präsentiere. Aufgrund des starken

Ausdrucksverhalten des Versicherten – Verdeutlichung seiner Aussagen über die

Beschwerden mit extremer Mimik und Gestik (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 21) –,

den Widersprüchen in den Aussagen zum Verlauf – des Versicherten, aber auch in

den Berichten – und der nicht nachvollziehbaren Therapieresistenz der

Depression sei allerdings davon auszugehen, dass die dargebotene Depression von

(mehr oder weniger bewusstseinsnahen) motivationalen Faktoren aufrechterhalten

werde und diese somit eine Verbesserung der angegebenen Gesamtsituation

verunmöglichten. Es sei zu vermuten, dass diese motivationalen Faktoren vor

allem aus den krankheitsfremden Faktoren, wie fehlende psychosoziale

Ressourcen, tiefes Bildungsniveau und damit verbundenen geringen Chancen auf

dem Arbeitsmarkt, eigener IV-Rente sowie Berentung der Ehefrau und «sekundärem

Krankheitsgewinn» (also Dekonditionierung von Arbeitstätigkeit mit finanziellem

Ausgleich), bestünden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die «Depressivität»

keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Wenn man diese

motivationalen Faktoren dem Versicherten bewusstmachen und bearbeiten könnte,

wäre auch eine womöglich verifizierbare depressive Symptomatik behandel- und

überwindbar und würde kein invalidisierendes Ausmass annehmen. Deshalb sei dem

Versicherten aus rein psychiatrischer Sicht eine grundsätzliche 100%ige

Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Für die ausführliche Darstellung und

Begründung von Dr. med. Mm.___ kann auf Erwägung II 7.7 hiervor verwiesen

werden. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2015 zum Gutachten von Dr. med. P.___

vom 5. Mai 2015 hat er seine Einschätzung über das Ausdrucksverhalten des

Beschwerdeführers bekräftigt, was durch einzelne kleine Detailfehler nicht in

Frage gestellt werden könne. Angesprochen ist dabei die Tatsache, dass es

unmöglich sei, im psychischen Befund gewisse Items – hier die Gedankeneingabe

und der Gedankenentzug – im Rahmen der Explorationszeit ausführlich und

persönlich zu erheben (vgl. IV-Nr. 159, S. 4 f.). Wenn Dr. med. P.___ in seiner

Stellungnahme vom 26. September 2015 ausführt, Dr. med. Mm.___ habe die

Symptome «Gedankeneingaben und -entzug» in der kurzen Untersuchungszeit nicht

prüfen können, widerspricht dies im Übrigen den anderslautenden Angaben von Dr.

med. Mm.___ zum Befund auf Seite 18 seines Gutachtens, wo u.a. steht, «… keine

Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe, Gedankenentzug …» (vgl. IV-Nr.

132.1, S. 19); darauf ist jedoch mangels Relevanz nicht weiter einzugehen, zumal

die RAD-Ärztin am 5. November 2015 festgehalten hat, an der Beurteilung u.a.

von Dr. med. Mm.___ könne weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 164, S. 2).

8.2.3 Dr. med. Mm.___ hat in seinem

Gutachten zum Verlauf der psychiatrischen Situation seit der Begutachtung im

Jahr 2003 wie auch zu den abweichenden psychiatrischen Diagnosen von Dr. med. E.___

sowie den Ärzten der G.___ und der Klinik X.___ ausführlich Stellung genommen,

worauf hier verwiesen werden kann (vgl. E. II 7.7 hiervor). Dabei hat er

insbesondere das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung verneint,

wenn auch aufgrund invaliditätsfremder Faktoren eine schwere depressive

Episode, die ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, zu diskutieren

sei; letztere werde lediglich präsentiert, sei klar als Reaktion auf die

Schmerzen zu verstehen und hänge mit invaliditätsfremden Faktoren zusammen (vgl.

IV-Nr. 132.1, S. 23 f.). Im Übrigen wird bereits im Protokoll über das

Revisionsgespräch vom 30. Januar 2014 festgehalten, es erstaune, dass der

Versicherte nur einmal monatlich eine halbe Stunde zur Psychiaterin gehe, wenn

seine psychische Problematik wirklich so ausgeprägt sei, wie er diese darstelle

(IV-Nr. 123, S. 3). Zudem sind nach ausführlicher Begründung von Dr. med. Mm.___

die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt (vgl.

IV-Nr. 132.1, S. 24 f.); soweit demgegenüber die Ärzte der G.___ im

Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 – wie bereits angeführt – eben die

vorstehenden Diagnosen gestellt haben, bleibt mit der Beschwerdegegnerin (vgl.

IV-Nr. 190, S. 3) festzustellen, dass aus diesem Bericht weder ein Befund,

Angaben über die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch neue Tatsachen

hervorgehen und Dr. med. Mm.___ in seinem Gutachten beide Diagnosen abgehandelt

hat.

8.2.4 Nun hält der Beschwerdeführer die

Begutachtung von Dr. med. Mm.___ für mangelhaft und erhebt dagegen mehrere

Einwände (A.S. 10 ff.). Er bemängelt, Dr. med. Mm.___ habe in seinem Gutachten

vom 14. August 2014 unumwunden zugegeben, dass ihn die somatische

Befundsituation nicht interessiere (A.S. 11). Erklärend führte der Gutachter Dr.

med. Mm.___ dazu an, dass es eben Sache der Neurochirurgin Dr. med. N.___ sei,

die somatischen Beschwerden zu beurteilen (IV-Nr. 132.1, S. 21). Dass im

Weiteren Dr. med. Mm.___ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(A.S. 11) – über die nötigen Kenntnisse des somatischen Befunds verfügte, wird

beim Studium der interdisziplinären Beurteilung (IV-Nr. 132.2, S. 1 ff.) klar.

Im Übrigen geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er die unterlassene Vornahme

eines strukturierten klinischen Interviews verneint (A.S. 14). Vielmehr lässt

sich dem Gutachten von Dr. med. Mm.___ eine ausführliche Anamnese entnehmen;

insbesondere hatte er den Exploranden nach den aktuellen subjektiven

Beschwerden befragt, Angaben zur Person und Familie erhoben und eine Eigen-

sowie vegetative Befragung durchgeführt (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 14 ff.). Diese

Erkenntnisse fanden in seiner Beurteilung Beachtung. Auch erstellte der

Gutachter den psychischen Befund des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 132.1, S.

19 f.) und würdigte die geklagten Beschwerden wie im Übrigen auch sämtliche

relevanten medizinischen Vorakten im Rahmen seiner Beurteilung (vgl. IV-Nr.

132.1, S. 20 ff.); dies vor dem Hintergrund der Kriterien der ICD-10 (vgl.

IV-Nr. 132.1, S. 20). Die Tatsache, dass Dr. med. Mm.___ zur Erkenntnis kam,

eine eigenständige, die Arbeitsfähigkeit beschlagende psychische Störung liege

nicht vor, impliziert schliesslich nicht, dass er sein Gutachten nicht

ergebnisoffen ausgearbeitet hätte (A.S. 17). Wenn der Beschwerdeführer

bezüglich Ergebnisoffenheit von der Beschwerdegegnerin statistische Zahlen über

die durch Dr. med. Mm.___ erstellten Gutachten verlangt (A.S. 17 f.), kann

auf deren zutreffende Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden

(IV-Nr. 190, S. 3). Ins Leere stösst auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. med.

Mm.___ arbeite voreingenommen (A.S. 13 ff.). So betrifft seine Aussage vom

16. August 2015, beim «versicherungspsychiatrischen Gutachten» von

Dr. med. P.___ handle es sich um eine durch den Anwalt des Versicherten

veranlasste Stellungnahme (vgl. IV-Nr. 159, S. 6), eine Qualifikation des

Vorgehens des Beschwerdeführers, ein Parteigutachten in Auftrag zu geben und

nicht seine Beurteilung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, welche

schon alleine in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgt ist. Eine im Übrigen von

anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung

vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört

vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinander zu setzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). Abschliessend bleibt zum geltend gemachten Ausstandsgrund der

fehlenden Ergebnisoffenheit von Dr. med. Mm.___ festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens keine

Ablehnungsgründe gegen Dr. med. Mm.___ vorgebracht hat. Inwiefern schliesslich

die Antwort auf die Frage, warum die Beschwerdegegnerin die Zusammenarbeit mit Dr. med.

Mm.___ gekündigt habe (A.S. 19), im vorliegenden Fall von Relevanz wäre, ist

nicht einzusehen. Die durch den Beschwerdeführer beantragte Befragung der

zuständigen Personen der IV-Stelle und von Dr. med. Mm.___ (A.S. 19)

erübrigt sich daher.

Gerügt hat der Beschwerdeführer auch die

mangelnde Aktualität der Begutachtung sowie die Tatsache, dass der

psychiatrische Gutachter lediglich eine Andersbewertung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts abgegeben habe (A.S. 11 f.). In

der Tat sind die beiden Gutachten im Juni bzw. August 2014 erstellt worden,

währendem die angefochtene Verfügung (7. August 2017) rund drei Jahre später

erlassen worden ist; damit geht diesen Gutachten die gebotene Zeitnähe ab. Dazu

kommt die mangelnde Objektivität von Dr. med. Mm.___ in seiner Stellungnahme vom

16. August 2015 zum Gutachten von Dr. med. P.___ (vgl. E. II 7.13

hiervor), worin er beispielsweise Dr. med. P.___ herzlich dankt, dass sich

dieser sehr intensiv für die versicherte Person einsetze und dessen Gutachten

als eine «abhängige Stellungnahme des den Betroffenen vertretenden

Rechtsanwalts» bezeichnet hat (IV-Nr. 159, S. 4 und 6). Im Weiteren sind die

inhaltlich unklaren Ausführungen von Dr. med. Mm.___ zur Depression anzuführen.

So hat er die Symptome einer schweren depressiven Episode bejaht, jedoch angeführt,

diesen seien «dargeboten» und von «motivationalen Faktoren» aufrechterhalten,

die «mehr oder weniger bewusstseinsnah» seien; somit werde eine Verbesserung

der angegebenen Gesamtsituation verunmöglicht (IV-Nr. 132.1, S. 25, 2. Abschnitt).

Der Gutachter hat das Vorliegen einer schweren depressiven Episode diskutiert,

die allerdings aus krankheitsfremden Faktoren bestehe (tiefes Bildungsniveau,

fehlende psychosozialen Ressourcen etc.) und deshalb keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 132.1, S. 25, 2. Abschnitt). Eine abschliessende

Beurteilung über das Vorliegen einer Depression hat Dr. med. Mm.___ dann doch

nicht vorgenommen (vgl. IV-Nr. 132.2, S.3). Vor diesem Hintergrund hat sich das

Versicherungsgericht am 13. September 2018 veranlasst gesehen, ein bidisziplinäres

Gutachten einzuholen, das die beiden damit beauftragten Gutachter am 13. Februar

2019 erstellt haben (vgl. A.S. 36 ff., 63 ff.).

9.

9.1 Die Gutachten von Dr. med. U.___

und Prof. Dr. med. V.___ vom 13. Februar 2019 beruhen auf den vollständigen

Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 10. Januar

2019. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und

in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen

Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in

einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter

haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in ihre Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Die Gutachten sind in sich stimmig und enthalten keine inneren

Widersprüche. Sie decken sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die

für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Die Gutachten

werden damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (E. II. 4.4 hiervor) gerecht.

9.2 Zu prüfen ist als erstes, ob das

psychiatrische Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig anzusehen ist.

9.2.1 Der Beurteilung von Dr. med. U.___

vom 13. Februar 2019 lässt sich im Wesentlichen – für die weiteren Ausführungen

kann auf E. II 7.20 hiervor verwiesen werden – entnehmen, dass in der

Zusammenschau der vorliegenden Befundberichte, der anamnestischen Daten und des

aktuell zu erhebenden psychiatrischen Befunds das Vorliegen einer

rezidivierenden depressiven Störung als möglich einzuordnen sei, die derzeit

jedoch allenfalls subsyndromal ausgeprägt sei. Der eigen-anamnestisch

berichtete chronifizierte Verlauf und der hiesige Befund legten eher das

Vorliegen einer Dysthymie nahe. Allenfalls komme – bei möglicher

rezidivierender depressiver Störung – eine «Double Depression» in Betracht.

Eine Überlagerung mit motivationalen Faktoren, wie ausführlich im Gutachten von

Dr. med. Mm.___ diskutiert, erscheine dabei wahrscheinlich und erschwere die

Bewertung. Angesichts der hiesigen Untersuchung sei qua Leichtgradigkeit der zu

objektivierenden Störung keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

(mehr) zu attestieren. Die geklagten funktionellen Beeinträchtigungen seien

nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf psychopathologische

Beeinträchtigungen zurückzuführen, da eine gravierende Beeinträchtigung hier

nicht hinreichend wahrscheinlich zu objektivieren sei, und der Beschwerdevortrag

mit dem objektiven Befund nicht ausreichend korreliere. Zum Zeitpunkt der

vorhergehenden Begutachtung durch Dr. med. P.___ möge eine höhergradige

depressive Störung vorgelegen haben, die sich jedoch anhand der hiesigen

Untersuchung nicht mehr bestätigen lasse. So sei hier zumindest von einer

deutlichen Besserung des Gesundheitszustands auszugehen, was der Natur und den

bekannten Verläufen rezidivierender depressiver Episoden entspreche (A.S. 136

f.). Zur Frage einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Gutachter

wie folgt geäussert: Im Jahr 2006 sei das Vorliegen einer schweren depressiven

Episode bei rezidivierender depressiver Störung attestiert worden. Eine erhebliche

Depressivität sei – wie oben dargelegt – angesichts des jetzigen Befunds nicht

mehr zu attestieren, lediglich eine subsyndromal chronifiziert verlaufende

affektive Beeinträchtigung im Sinne einer Dysthymie; insofern sei eine

Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen. Der Beginn dieser Besserung sei

retrospektiv nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit genau nachzuzeichnen,

da hierfür notwendige eigene oder fremde Vorbefunde nicht ausreichend verfügbar

seien. Letztmalig sei im Jahr 2017 ein schweres depressives Syndrom attestiert

worden. Somit dürfte die jetzige Einschätzung spätestens ex nunc gelten.

Vergleiche man lediglich die aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007

und 2017, sei keine namhafte Änderung zu erkennen (A.S. 138). Zur Frage, wie

die abweichende Beurteilung von Dr. med. Mm.___ in seinem Gutachten vom 10.

August 2014 gegenüber jener von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 zu

verstehen sei, hat Dr. med. U.___ u.a. festgehalten, denkbar sei zuletzt auch

das Vorliegen unterschiedlicher Ausprägungen einer Depressivität zu

unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkten, da der Verlauf affektiver Störungen

grundsätzlich Schwankungen unterliegen könne; angesichts der sehr deutlichen

Unterschiede zwischen den hier in Rede stehenden Bewertungen erscheine dies

jedoch weniger wahrscheinlich. Auch die jetzige Bewertung des Gutachters

unterliege natürlich der bekannten hohen lnterrater-Varianz in der Beurteilung

depressiver Störungen; berücksichtige man dies, bestehe hier zumindest keine in

Richtung auf eine einheitlich bewertete, hochgradige depressive Erkrankung

gehende aktenkundige und jetzige Einschätzung. Ein (versicherungsmedizinisch

gefordertes) überwiegend wahrscheinliches, invalidisierendes depressives

Syndrom könne hier angesichts der divergierenden Auffassungen nicht angenommen

werden. (…) (A.S. 134 ff.).

9.2.2 Die detaillierten Ausführungen

von Dr. med. U.___ basieren auf vollständigen Grundlagen, umfassen alle

potenziell relevanten Aspekte und sind in allen Punkten plausibel (vgl. A.S. 103

ff.). Das psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2019 bildet damit auch

inhaltlich eine geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, zumindest für

die Zukunft. Schliesslich bestehen nach Lage der Akten keine Umstände, die den

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu erschüttern vermöchten. Der

Beschwerdeführer hat denn auch keine solchen, den Beweiswert des Gutachtens

erschütternde Umstände geltend gemacht, sondern einzig die Ausführungen des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. U.___ als mögliche, plausible

Deutungen bezeichnet. Die Ausführungen seines Vertreters enden dann mit dem

Schluss, dass der Nachweis einer Sachverhaltsevolution im Sinne einer

Verbesserung der Gesundheitslage bis zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung

nicht erbracht sei (A.S. 158 f.).

9.3 Aufgrund der Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U.___ hat seine Einschätzung über eine

Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers spätestens ab dem

Zeitpunkt der Begutachtung, mithin ab 13. Februar 2019, zu gelten. Im Vergleich

zu den aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007 und 2017 ist aufgrund

seiner Ausführungen keine namhafte Änderung zu erkennen (A.S. 138 f.). Zur

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung hat sich der psychiatrische Facharzt im Gerichtsgutachten –

ungeachtet des diesbezüglichen Hinweises in der Verfügung vom 6. Dezember 2018

(A.S. 59) – nicht geäussert. Ob bereits damals keine erhebliche

Depressivität mehr vorgelegen hat, ist somit aufgrund des Gerichtsgutachtens nicht

klar beantwortet. Indes kann eine nachträgliche Klärung dieser Frage

unterbleiben, finden sich doch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U.___ zwei

sachdienliche Hinweise: So ergäben sich – wie bereits erwähnt – im Vergleich

der aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007 und 2017 keine namhaften

Änderungen (A.S. 139). Zudem hat der psychiatrische Gutachter auf die

Ausführungen von Dr. med. Mm.___ bezüglich der Diagnose verwiesen: Dr. med. Mm.___

ging davon aus, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht

gesichert und diskussionsbedürftig sei. Er liess eine abschliessende

Beurteilung offen, da die Aussagen des Beschwerdeführers und die Aktenlage,

aber auch die vorliegenden Berichte zu widersprüchlich seien. Bei seinen

weiteren Ausführungen diskutierte Dr. med. Mm.___ dann aber das Vorliegen einer

schweren depressiven Episode (IV-Nr. 132.2, S. 3). Folglich erscheint es nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 7. August 2017 in psychiatrischer und

damit in massgeblicher Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers vorgelegen hat. Auf die Ergebnisse des neurologischen

Gutachtens von Prof. Dr. med. V.___ braucht somit nicht weiter eingegangen zu

werden, zumal sich nach seiner Einschätzung für eine Änderung des objektiven

neurologischen Sachverhalts im Vergleich zu 2007 kein ausreichender Anhalt

ergeben habe (vgl. A.S. 99).

10. Zu beantworten bleibt schliesslich

die Frage, wie es sich mit dem durch den Beschwerdeführer veranlassten

Gutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Mai 2015 verhält (IV-Nr. 154).

10.1 Der Beschwerdeführer hat dazu in

der Beschwerde einzig vorgebracht, das Privatgutachten erscheine umfassend sowie

nachvollziehbar und leuchte in seinen Schlussfolgerungen ein (A.S. 8, 14). Offensichtlich

ist er der Meinung, es sei auf die Einschätzung von Dr. med. P.___ abzustellen,

der ihm im Gutachten vom 5. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

hat (IV-Nr. 154, S. 41). Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu im vorliegenden

Verfahren nicht geäussert.

10.2 Am 5. November 2015 hat die

RAD-Ärztin – wie bereits erwähnt – weitere Abklärungen nach Eingang des

Gutachtens von Dr. med. P.___ als nicht notwendig erachtet, nachdem die

Stellungnahme durch Dr. med. Mm.___ eingegangen sei (IV-Nr. 164). Aus dieser

Stellungnahme vom 16. August 2015 geht im Wesentlichen – für die Einzelheiten

kann auf Erwägung II 7.13 hiervor verwiesen werden – hervor, dass das Vorliegen

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10 F 33.2),

zu verneinen sei, wenn zum Beispiel die Dauer der entsprechenden Erkrankung

beschrieben und die Behandlungsmöglichkeiten diskutiert würden (IV-Nr. 159, S.

7). Wie es sich mit den weiteren Diagnosen von Dr. med. P.___, wie chronischer

Schmerzstörung und Panikstörung (vgl. IV-Nr. 154, S. 34), verhält, hat sich Dr.

med. Mm.___ in seiner Stellungnahme zwar nicht ausdrücklich geäussert. Aus

seinem Gutachten geht jedoch klar hervor, dass er zumindest bezüglich der

Diagnose der Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestiert hat, was denn auch im Rahmen der Beurteilung ausführlich begründet

wird (IV-Nr. 132.1, S. 20 ff.). Offensichtlich entspricht das diagnostische

Einordnen der Beschwerden und Befunde durch Dr. med. P.___ (vgl. IV-Nr. 154, S.

28 ff.) einer anderen Sichtweise, oder wie es Dr. med. Mm.___ ausgedrückt hat,

zeige das 58-seitige Gutachten von Dr. med. P.___ auf, dass das Fachgebiet der

Psychiatrie in jedem Fall nicht eindeutig und keine exakte Wissenschaft sei

(IV-Nr. 159, S. 6). Zu den abweichenden Beurteilungen von Dres. med. Mm.___ und

P.___ hat der Gerichtsgutachter Dr. med. U.___ am 13. Februar 2019 festgehalten,

dass die unterschiedlichen (und aktenkundig kontrovers diskutierten)

Bewertungen der beiden Gutachter zunächst die bekannte hohe lnterrater-Varianz

psychiatrischer Bewertungen depressiver Syndrome widerspiegeln könnten: Die

hier einschlägigen sogenannten kappa-Werte (Mass der Übereinstimmung von

unterschiedlichen Untersuchern) lägen deutlich unterhalb (<0,6) einer

befriedigenden Übereinstimmung. Als weiterer Grund der unterschiedlichen

Bewertungen habe Dr. med. Mm.___ in seiner Beurteilung auch deutlich auf eine

Prüfung versicherungsleistungsfremder Faktoren abgestellt, was

versicherungsmedizinisch allgemein gefordert werde, wohingegen sich Dr. med.

P.___ eher an seinem klinischen Befund, dabei auch deutlich am subjektiven

Vortrag des Probanden und psychodynamischen Zusammenhangshypothesen orientiert

habe. Angesichts der bei der hiesigen psychiatrischen Begutachtung deutlich

werdenden Diskrepanz zwischen reklamierter Beschwerdenausprägung und dem nicht

gravierend gestörten objektiven Befund erscheine die Beurteilung durch Dr. med.

Mm.___ versicherungsmedizinisch fundierter bzw. umfassender, da diese

grundsätzlich auch eine Prüfung leistungsfremder (extra-medizinischer)

Kriterien erkennen lasse (und zulasse). Schulmedizinisch könnten vorgetragene

Beschwerden grundsätzlich somatischer, psychiatrischer oder extra-medizinischer

Natur sein. Ein Diagnosezwang bestehe nicht. Zu erinnern ist in diesem

Zusammenhang denn auch daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur

der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, und die Rechtsprechung der

begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt,

innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig

und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist.

Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als

Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen

konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen

Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren

Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache begründete weitgehend

fehlende Validierbarkeit («Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich

im depressiven Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und

somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu

Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und

Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009

E. 3.2). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-

und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des

Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann

eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage

gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die

behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an

vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es

sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind,

zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts

8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März

2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19.

September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich im Privatgutachten

von Dr. med. P.___ nicht. Was seine zum Teil gegenüber Dr. med. Mm.___

abweichenden Diagnosen anbelangt, enthält das Gutachten von Dr. med. P.___

keine Aspekte, die bei der Begutachtung durch Dr. med. Mm.___ unberücksichtigt

geblieben wären.

10.3 Das Privatgutachten von Dr. med. W.___

vom 5. Mai 2015 ist mit insgesamt 63 Seiten sehr ausführlich gehalten. Es

beruht neben den Vorakten auf einem Explorationsgespräch vom 24. März 2015

sowie auf fremdanamnestischen Angaben des Sohns des Beschwerdeführers (vgl.

IV-Nr. 154, S. 6). Der Gutachter hat sich somit grundsätzlich auf eine

umfassende Grundlage abstützen können. Indes lässt sich nicht übersehen, dass

er seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers

und der weiteren befragten Person sowie den Einschätzungen der behandelnden

Ärzte abgeleitet hat; dies findet sich in der Beurteilung durch die Gerichtsgutachter

bestätigt (vgl. A.S. 141). Auf diese Weise ist der private Gutachter zum

Schluss gekommen, dass keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei; dass, und wieweit

einzelne Angaben hinterfragt worden wären, lässt sich dem Gutachten nicht

entnehmen. Soweit sich der Gutachter auf frühere Stellungnahmen der behandelnden

wie auch der den Beschwerdeführer begutachtenden Ärztinnen und Ärzte abstützt,

geht er nicht darauf ein, dass die diesbezüglichen Beurteilungen teilweise auf

unterschiedlichen, tatsächlichen Annahmen basieren. Im Weiteren hat Dr. med. W.___

beim Gutachten von Dr. med. Mm.___ bemängelt, dieses sei nicht nachvollziehbar.

Es enthalte zudem methodische sowie logische Fehler und entspreche insbesondere

nicht den gültigen Richtlinien zur Erstellung von Gutachten in der

Invalidenversicherung (IV-Nr. 154, S. 53). Die entsprechende Beurteilung bzw.

seine Diskussion allfällig abweichender Beurteilungen in den Akten erschöpft

sich jedoch weitgehend in Zitaten von Dr. med. Mm.___ (vgl. E. II 7.13

hiervor); im Übrigen kann auf die Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. U.___

zu den vorstehend angeführten, unterschiedlichen Beurteilungen von Dres. med. Mm.___

und P.___ verwiesen werden (vgl. E. II 10.2). Insofern Dr. med. W.___ die viel

zu kurze (25 Minuten netto) Exploration durch Dr. med. Mm.___ als unzureichend

betrachtet (IV-Nr. 154, S. 53), ist Folgendes festzuhalten: Für den Beweiswert

eines Gutachtens ist nicht die Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der

zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie

angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai

2010 E. 2.2.2 und 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Vor

diesem Hintergrund und insbesondere in Beachtung der diesbezüglichen, wenn auch

sehr kurz gehaltenen, auf die Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ verweisenden

Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. J.___, bildet das Privatgutachten keine

taugliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beurteilen; dieses wird denn auch den Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht gerecht.

10.4 Folglich ist festzuhalten, dass

auch das Privatgutachten von Dr. med. W.___ nicht beweiskräftig ist. Unabhängig

davon ist es – wie vorstehend angeführt (E. II. 8.2.4) – nötig

gewesen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

11.

11.1 Zusammenfassend steht fest, dass

zwar in medizinischer Hinsicht ein veränderter Sachverhalt vorliegt. Jedoch ist

nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, wann die Änderung eingetreten

ist; ob dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (7. August 2017) der Fall

gewesen ist, ist zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die

Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist

aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze

IV-Rente.

11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

erübrigt es sich, die durch den Beschwerdeführer beantragte öffentliche

Verhandlung durchzuführen.

12.

12.1 Der obsiegende Beschwerdeführer

hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 8. November 2017 und 10.

Mai 2019 einen Zeitaufwand

von insgesamt 16,78 Stunden geltend

gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00

einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 4’629.55 entspricht (A.S.

33 f., 164 ff.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch

Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht

separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie

«Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder

sonstigem Kanzleiaufwand aus, was auch für Gesuche um Fristerstreckung (vgl.

Brief vom 13. März 2019) gilt. Vorliegend entfallen auf Positionen, die

als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im

Verfahren nicht involvierte Personen wie z.B. Assista Rechtsschutz AG, BVG

Sicherheitsfond etc.) zu qualifizieren sind, insgesamt 5,37 Stunden. Der

verbleibende Zeitaufwand von 11,41 Stunden (16,78 ./. 5,37) ist zum

Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 306.40 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT) – für Fotokopien

werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen. Ferner sind die an

die im Verfahren nicht beteiligten Personen zugestellten Fotokopien (86 Stk.)

nicht zu entschädigen, womit die Auslagen noch CHF 145.90 betragen. Folglich ist die durch die

Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 3’111.00 festzusetzen (11,41 Stunden zu CHF 240.00, zuzüglich

Auslagen von CHF 145.90 und MwSt von 8 bzw. 7,7 %).

13.

13.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG

übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom

ATSG geregelt werden (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015,

Art. 45, Rz 15). Eine vergleichbare Bestimmung für den Bereich der

Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV). Eine Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung

setzt – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraus, dass eine

Leistungszusprache erfolgt ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 14).

13.2 Die infrage stehende Massnahme

ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im

Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch –

etwa wegen Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist.

Nicht verlangt ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen

Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn

die so gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von

Bedeutung ist ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der

Folge eine Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die

Massnahme zur Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach

der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die

Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für

die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Zudem hält die Rechtsprechung

fest, dass dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art.

45 Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 19 ff.).

13.3 Mit Verfügung vom 7. August 2017

hat es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens vom 5.

Mai 2015 sowie der Stellungnahme vom 26. September 2015 von Dr. med. W.___

zu übernehmen (IV-Nr. 190, S. 1). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob

das durch den Beschwerdeführer veranlasste Parteigutachten von Dr. med. W.___

für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist und dessen Kosten zu den

notwendigen Expertenkosten gehören (vgl. BGE 115 V 62 E. 5 S. 63).

13.4 Der Beschwerdeführer hat zwar in

der Beschwerde beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten für die

Privatbegutachtung von insgesamt CHF 10'100.00 (CHF 9'500 Gutachten, CHF

600.00 Stellungnahme) zu ersetzen (A.S. 6), diesen Antrag jedoch nicht

begründet. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid keine

Ausführungen gemacht, warum sie die Kosten für die Privatbegutachtung nicht übernehme.

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich immerhin sinngemäss, dass die

Beurteilung von Dr. med. W.___ bei der Leistungszusprache nicht von Bedeutung gewesen

ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin für die Entscheidfindung auf die

interdisziplinäre Beurteilung von Dres. med. Mm.___ und N.___ abgestellt.

13.5 Die Rechtsprechung hat die

notwendigen Expertenkosten seit BGE 115 V 62 stets als Bestandteil des

Parteientschädigungsanspruchs betrachtet. Voraussetzung ist jedoch – wie

vorstehend bereits erwähnt –, dass die Privatbegutachtung notwendig gewesen ist

und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung gebildet hat

(Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 3 m.H.), wovon

hier indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht auszugehen ist. Die

Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, da keine pflichtwidrig unterlassene

Abklärung durch die Verwaltung Anlass für das Einholen des Gutachtens von Dr. med.

W.___ geboten und dieses weder relevante neue Erkenntnisse gebracht hat noch

diese bei der Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin verwendet worden sind

(s.a. Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 7 m.H., u.a. auf

9C_178/2010). Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Auslagenersatz zu Recht

abgelehnt.

14.

14.1 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF

1’000.00 zurückzuerstatten.

14.2 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn dieser den

Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz

verletzt hat, so dass das Gericht das Gutachten einholen musste, um die

Abklärungslücke zu schliessen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Diese

Voraussetzungen sind hier erfüllt: Wie ausgeführt (E. II. 8.2.4 hiervor), lagen

bei Erlass der angefochtenen Verfügung Gutachten vor, die in diesem Zeitpunkt

bereits drei Jahre alt waren. Das psychiatrische Gutachten war zudem

hinsichtlich Diagnosestellung wenig präzis.

14.3 Vor diesem Hintergrund, und weil

auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten nicht beweiskräftig

ist, hat sich das Versicherungsgericht veranlasst gesehen, ein Gerichtsgutachten

einzuholen; dessen Kosten sowie diejenigen für den Dolmetscher und die Auslagen

für das Labor von insgesamt CHF 10'166.90 (4'184.15 + 4'396.85 + 621.00 +

964.90) hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen (vgl. BGE 143 V 269). Die

Rechnungen der Gutachterstelle T.___, des Dolmetschers und des Labors sind der

Beschwerdegegnerin zugestellt worden (A.S. 150, 153); dagegen hat diese keine

Einwände erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der

Invalidenversicherung hat.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'111.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens im Betrag von

insgesamt CHF 10'100.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.

5. Die Beschwerdegegnerin hat der

Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Kosten der gerichtlich angeordneten

Begutachtung von insgesamt CHF 10'166.90 zu erstatten.

6. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger