VSBES.2017.235
Invalidenrente
2. Mai 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 3. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1963, meldete sich am 30. März 2000 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 3). Diese verneinte mit Verfügung vom 10. Juni 2003
(IV-Nr. 47) sowie Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 (IV-Nr. 55) einen Leistungsanspruch.
1.2 Das zweite Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 28. Januar 2004 (IV-Nr. 61) wies die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 9. August 2004 (IV-Nr. 76) sowie Einspracheentscheid vom
6. Oktober 2004 (IV-Nr. 81) ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 20. September 2006
(IV-Nr. 89).
1.3 Nach der dritten Anmeldung des
Beschwerdeführers vom 9. Februar 2007 (IV-Nr. 91) holte die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom 17. September 2007 ein (IV-Nr. 105).
Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2008 (IV-Nr. 114)
einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da
der Invaliditätsgrad nur 15 % betrage. Das Versicherungsgericht sowie das
Bundesgericht bestätigten dies mit Urteil vom 9. Dezember 2008 resp. 20. April
2009 (IV-Nrn. 120 / 127).
1.4 Nach der vierten Anmeldung vom 13.
Februar 2017 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 18. April 2017, IV-Nr. 133 S.
1 ff.) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
28. April 2017 (IV-Nr. 132) mit, eine gesundheitliche Veränderung sei nicht
glaubhaft gemacht worden. Er habe jedoch Gelegenheit, innert der 30tägigen
Einwandfrist entsprechende Beweismittel einzureichen, andernfalls man auf sein
Gesuch um eine Rente und berufliche Massnahmen nicht eintrete.
Am 16. Mai 2017 ging bei der
Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 15. Mai 2017 ein (IV-Nr. 137). Dazu äusserte sich
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst
der Invalidenversicherung (RAD), am 22. Mai 2017 (IV-Nr. 139). Sodann trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. August 2017 auf das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 14. September
2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. August 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle
Solothurn zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den
Leistungsanspruch materiell prüfe.
3. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt [...]
eine Frist von 20 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
Der Beschwerdeführer reicht am 15.
September 2017 das Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege nebst
Beilagen ein (A.S. 14 ff.). Auf eine Ergänzung der Beschwerde verzichtet er am
6. Oktober 2017 (A.S. 32).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 3. November 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers (A.S. 35).
Der Präsident des Versicherungsgerichts
gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ob Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 36 f.).
2.3 Am 25. April 2018 findet vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt, für die sich die
Beschwerdegegnerin vorgängig entschuldigt hat. Der Vertreter des
Beschwerdeführers stellt folgende Anträge (A.S. 41 f.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. August 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle
Solothurn zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den
Leistungsanspruch materiell prüfe.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Vertreter reicht ausserdem eine
Kostennote ein (A.S. 39 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2017 zu Recht nicht
eingetreten ist.
2.
2.1
Verweigert die
Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über
die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Gelingt ihr dies nicht, so tritt
die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die
anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3
S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben
umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (a.a.O. E. 5.2.5 S. 69).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig
substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer
Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur
Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen
keine Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf
enthalten, dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche
sich mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts
8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).
2.3
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender
Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes, s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft
dargetan ist, beurteilt sich (analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
) durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
– soweit erforderlich – Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht,
mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108
E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere
Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen
(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut
(BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt
vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus
andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteile des
Bundesgerichts 9C_857/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.1 sowie des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 238/02 vom 20. März 2003 E. 2.3). Andererseits muss
eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer
abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann unter Umständen selbst bei
gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter Diagnose – abhängig vom
jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).
3.
3.1
Die letzte materielle Prüfung
des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit der Verfügung vom 20.
Februar 2008. Diese beruhte auf einem fachärztlichen Administrativgutachten und
beinhaltete einen Einkommensvergleich. Zu prüfen ist daher, ob der
Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass sich die Situation am 20. Februar
2008.
bis zur angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 verändert hat.
Angesichts des Zeitraums von über neun Jahren dürfen hier an die
Glaubhaftmachung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Da die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Einreichung von
Beweismitteln aufgefordert hat, sind allein diejenigen Akten zu
berücksichtigen, die er bis zur angefochtenen Verfügung beigebracht hat, d.h.
einzig der Arztbericht von Dr. med. C.___.
3.2
3.2.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Leistungsbegehrens am 20.
Februar 2008 auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 17. September 2007
(IV-Nr. 105), welches folgende Diagnosen enthielt (S. 20):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Keine
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
a) Dysthymie (F34.1)
b) Anhaltspunkte (Leberenzyme, Foetor) für
schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1); nach CDI-Resultat kein chronischer
Alkoholismus im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (F10.2)
c) Somatisierungsstörung (F45.0;
chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläres Reiz- oder
Ausfallsyndrom, Kriterien für anhaltende somatoforme Schmerzstörung [F45.4]
wegen fehlender Komorbidität nicht erfüllt)
d) Verdacht auf Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) mit / bei
·
erheblichen
psychosozialen Belastungen seit Jahren (Z56.0, Z59.6, Z60.2, Z63.5, Z64;
Verdacht auf Z61.8)
·
Verdacht auf
neurotisch fehlentwickelte Persönlichkeit mit abhängigen, paranoiden, ev.
narzisstischen Zügen.
Die Gestik des Beschwerdeführers sei
eher lebhaft, die Psychomotorik und der Antrieb unauffällig. Affektiv und
verhaltensmässig reagiere er adäquat, in keiner Weise aggressiv oder gereizt;
die leichte affektive Nivellierung zu Beginn bilde sich weitgehend zurück und gehe
möglicherweise, ebenso wie das leichte themenmässige Perseverieren und Wiederholen,
u.a. auf Medikamenten- resp. Alkoholeinwirkung zurück (S. 18). Als
Grundstimmung bestehe ein leicht dysthymes Syndrom, gekennzeichnet durch
sozialen Rückzug, lnsuffizienzgefühle, ängstlich-pessimistisch betontes,
unithematisches Gedankenruminieren und offensichtlich aggravierte funktionelle
kognitive Störungen. Eine manifeste Suizidalität liege nicht vor. Die Kognition
sei nicht gestört. Intellektuelles Verständnis, Wahrnehmung, Auffassung und
Aufmerksamkeit seien nicht tangiert, qualitative Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen
oder andere Anhaltspunkte für ein aktuelles psychotisches Erleben seien nicht
zu eruieren. Eine Konzentrationsschwäche liege klinisch nicht vor. Die
mnestischen und gedächtnismässigen Funktionen seien intakt. Die Orientierung sei
allseits vollkommen, das Bewusstsein klar. Die Intelligenz liege klinisch mindestens
im Durchschnitt. Das formale Denken sei kohärent, flüssig und nicht
verlangsamt. Gedankeninhaltlich dominiere neben den Rücken- und Beinproblemen
eine höchst ausführliche, im wesentlichen psychosoziale Problemklage (S. 19).
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner Mutter sei über deren Tod hinaus durch einen ambivalenten
Abhängigkeits-Autonomie-Konflikt gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer höre nach
eigenen Angaben die Stimmen der verstorbenen Eltern (S. 21). Diagnostisch
müsse ein neurotischer Konflikt ab der Phase der Autonomiebestrebungen vermutet
werden. Dies könnte die unglücklichen Frauenbeziehungen ebenso erklären wie die
heutigen (Pseudo-)Halluzinationen, die Tendenz zu somatoformen Störungen (konversive
Bindung des Konflikts in somatischen Symptomen), die (seit dem Tod des Vaters
vorliegende) Dysthymie und die Tendenz zu schädlichem Alkoholgebrauch. Die
neurotische Problematik habe die Persönlichkeitsreifung tangiert. Angesichts
des bis zum Tod der Eltern äusserlich erfolgreichen Curriculums und der warmen
Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht von einer Persönlichkeitsstörung
ausgehen, aber von akzentuierten Zügen abhängiger, paranoider und eventuell
narzisstischer Art, wobei in den Akten auch von emotional instabilen
(impulsiven) Zügen gesprochen werde (S. 22).
Beim chronifizierten lumbovertebralen
Schmerzsyndrom liege anscheinend ein gewisses organisches Substrat vor (bzw.
habe vorgelegen), welches aber allein das Beschwerdeausmass nicht erkläre. Angesichts
der psychiatrisch relativ gut dokumentierten Verlaufsdiagnostik könne nicht von
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) gesprochen werden (S.
22). Dafür fehle einmal die Eindrücklichkeit der Schmerzstörung als solche: Der
Beschwerdeführer sitze ohne Schmerzzeichen auf der Couch und die Darstellung
der Schmerzproblematik beanspruche, verglichen mit der Schilderung der
psychosozialen Belastungen, einen nur sehr bescheidenen Raum (S. 22 f.). Andererseits
mangle es an einer psychischen Komorbidität der erforderlichen Dauer und
Ausprägung, werde doch in den Akten nie von einer schweren depressiven Störung oder
einer Angststörung berichtet (S. 23).
Als
inkompetent und widersprüchlich imponiere die Diagnostik der E.___: Im Bericht
vom 29. Oktober 2004 sei vom Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung,
differentialdiagnostisch einer affektiven Störung die Rede. Dabei handle es
sich aber um Störungen aus zwei völlig unterschiedlichen Kapiteln der ICD-10,
die man kaum differentialdiagnostisch gegeneinander abwägen könne. Der Bericht
vom 5. April 2007 spreche sodann von einem Verdacht auf undifferenzierte
Schizophrenie (F20. 3) sowie akzentuierten emotional instabilen (impulsiven) Persönlichkeitszügen
(A.S. 23). Wenn aber ein Patient an einer Schizophrenie leide, sei diese
schwere Erkrankung so dominant, dass es unzulässig sei, gleichzeitig
akzentuierte Persönlichkeitszüge (also auffällige, aber nicht krankheitswertige
Charaktermerkmale) zu diagnostizieren (S. 23 f.). Die beiden Berichte seien in
sich widersprüchlich und in der Substanz unzutreffend. Auf Grund der aktuellen Untersuchung
liege keine schizophrene Problematik vor; bei den Halluzinationen handle es
sich um ein allenfalls pseudo-halluzinatorisches, histrionisch-neurotisches
Phänomen. Sämtliche Primärsymptome einer Schizophrenie (hinsichtlich Affekte,
Denken, Person) fehlten. Klar sei, dass eine Dysthymie und eine
Somatisierungsstörung bestünden. Sehr wahrscheinlich sei zudem eine neurotische
Fehlentwicklung und Reifestörung (S. 24).
Ein mehrheitlich psychosozialer Ursprung
der Beschwerden und eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen
Gründen seien überwiegend wahrscheinlich. Nur mit einer Rente könne der Beschwerdeführer
bei der beabsichtigten Rückkehr in [der Heimat] gut leben; er erkläre
ausdrücklich und wiederholt, er wolle hier gar nicht arbeiten. Die im
psychiatrischen Bereich zu stellenden Diagnosen seien allesamt nicht invalidisierend,
die vorliegenden Störungen medizinisch behandelbar und besserungsfähig resp.
heilbar. Der Beschwerdeführer leide zwar subjektiv und stosse massive Hilferufe
aus, verhalte sich aber hinsichtlich aller Hilfsangebote und Massnahmen
(medizinischen wie beruflichen) unkooperativ und nehme die Medikamente
undiszipliniert resp. überdosiert ein. Es bestehe keine krankheitsbedingte Einschränkung
der vollen Arbeitsfähigkeit (S. 25).
3.2.2
Dr. med. C.___ hielt im Bericht
vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 137 S. 2 ff.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich wegen
einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 30. Juni 2016 in
ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei ihr. Zuvor sei er
2004.
in der Klinik F.___ stationär sowie später teilstationär und ambulant behandelt
worden. Dennoch sei es zu keiner namhaften Verbesserung gekommen. Ein
Arbeitstraining sei wegen des labilen Gesundheitszustands innert Tagen abgebrochen
worden (S. 2). Der Beschwerdeführer erhalte Lyrica, Seroquel 200 mg, Zoldorm 10
mg i.R. Vasartan sowie Novalgin 500 mg (S. 3).
Subjektiv werde ein schwer- bis
mittelgradiges depressives Zustandsbild beklagt. Im Vordergrund stünden aktuell
neben den Schmerzen eine allgemeine Erschöpfung und leichte Erschöpfbarkeit,
Nervosität, aggressive Impulse und Impulsdurchbrüche, Ängste, psychotisches
Geschehen, Anspannung und kognitive Störungen. Objektiv wirke der Beschwerdeführer
angespannt und belastet. Im Untersuchungsgang sei er kooperativ, wach und
allseits orientiert. Die Psychomotorik sei etwas verlangsamt und das
Sprechverhalten unauffällig. Äusserlich bewahre der Beschwerdeführer die Ruhe,
sei aber innerlich gespannt. Die Grundstimmung sei bedrückt, deutlich zum
depressiven Pol verschoben. Es liege eine Affektlabilität vor. Der
Gesprächsfluss werde bei komplexeren Themen und Zusammenhängen zum Teil durch
eine eingeschränkte Auffassung eingeschränkt. Teils müssten Fragen verdeutlicht
und erläutert werden, bevor sie der Beschwerdeführer beantworten könne. Dadurch
fielen die Antworten teilweise umständlich aus. Situativ sei die affektive Modulationsfähigkeit
schwer eingeschränkt. Im Zusammenhang mit lebensbiografisch relevanten Fragen zur
schwierigen familiären Situation sei die Schilderung kryptisch und teils
inkohärent mit zunehmendem Spannungszustand. Für wahnhaftes Geschehen,
Sinnestäuschungen oder Ich-Demarkationspathologien gebe es keine Hinweise. Das Denken
sei formal kohärent, verlangsamt, in der letzten Zeit vermehrt mit Grübelneigung
und Einengung auf die subjektiv als ausweglos erlebte Lebenssituation. Die Beantwortung
der Fragen erfolge ohne logische Brüche. Für formale Denkstörungen bestünden
keine Anhaltspunkte. Insbesondere im Kontakt mit der Ehefrau funktioniere der
Beschwerdeführer primärprozesshaft. Das Denken sei bezogen auf das rationale
Funktionieren vordergründig unauffällig. Bei komplexen Fragestellungen komme es
zur Überforderung. Dies sei zum Teil bedingt durch operationalisiertes Denken,
jedoch auch im Sinne der obgenannten Problematik (S. 3).
Der Beschwerdeführer befinde sich seit
Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grund einer
objektivierbaren Verschlechterung habe die behandelnde Psychiaterin eine
Intensivierung des aufsuchenden Angebotes (Psychiatrische Spitex) verordnet.
Diagnostisch sei das Zustandsbild als chronisch-generalisierte
Schmerzkrankheit, mittelschwere bis schwere depressive Störung und chronisch paranoide
Schizophrenie eingeordnet worden. Der Beschwerdeführer werde
psychopharmakologisch im Sinne einer schwergradigen Erkrankung behandelt. Die
aktuelle Verschlechterungsmeldung finde im Zusammenhang mit der Zuweisung in
eine Fachklinik und einer Intensivierung der ambulanten Behandlungen statt. Beim
Beschwerdeführer liessen sich anamnestisch-explorativ, im Sinne von
Anhaltspunkten, biopsychologische Ursachen sowie biografische
Entwicklungsparameter für eine strukturelle Vulnerabilität bzw. störungsspezifische
Psychodynamik feststellen. Klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch könnten
im Rahmen der heutigen Verlaufsbeurteilung und unter Würdigung der Aktenlage
auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse kriterienlogisch
Indizien für eine chronisch paranoide Schizophrenie (sich verschlechternd,
Negativsymptomatik mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen
Phasen, F20.04) erhoben werden (S. 3). Das aktuelle Beschwerdebild entspreche
einer schwergradigen psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen
Störungen mit Status nach psychotischer Symptombildung. Es handle sich um eine
gesicherte Diagnose mit klarem Längsverlauf und deutlicher Verschlechterung. Auf
Grund des Verlaufes und der ausbleibenden namhaften Verbesserung trotz massiver
Bemühungen sowohl therapeutisch als auch durch die «mitwirkende Patientin» sei
es in den letzten Monaten zu einer progredienten Verschlechterung des Zustandsbildes
gekommen. Diese Verschlechterung werde hiermit medizinisch-psychiatrisch
objektiviert (S. 4).
3.2.3
Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ äusserte
in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 (IV-Nr. 139) erhebliche Zweifel an der
Echtheit des Berichtes von Dr. med. C.___. Dieser vermittle angesichts der unterschiedlichen
Schriftarten etc. den Eindruck, als ob er aus mehreren Berichten
zusammenkopiert worden sei. Aber auch abgesehen davon sei er nicht geeignet, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die
beschriebenen objektiven Befunde seien mit einer Dysthymie vereinbar und
sprächen nicht für eine depressive Störung, eine paranoide Schizophrenie oder
eine chronisch-generalisierte Schmerzstörung.
3.3
Die Beschwerdegegnerin ging zu
Recht davon aus, dass der Bericht von Dr. med. C.___ keine gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft macht. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei
diesem Bericht um eine Fälschung handelt oder nicht. Er hinterlässt auf jeden
Fall einen unsorgfältigen Eindruck, indem er nicht eigenhändig unterzeichnet wurde
und in der sprachlichen Gestaltung regelrecht schlampig anmutet. Dem
Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass es bei einem Arztbericht nicht auf
einen schönen Schreibstil ankommt und einzelne Deutschfehler oder Verschriebe
den Beweiswert nicht mindern. Der vorliegende Bericht ist jedoch von unzähligen
Ortographie- und Grammatikfehlern durchzogen, welche in ihrer Häufung nur als fehlende
Sorgfalt gewertet werden können. Als Beispiele seien die folgenden Abschnitte wörtlich
zitiert (Hervorhebungen nicht im Original):
·
«Subjektiv beklagt dir
Patient phänomenologisch ein schwer- bis mittelgradiges depressives
Zustandsbild. Im Vordergrund der aktuellen Beschwerdezeichnung werden neben
Schmerzen allgemeine Erschöpfung und leichter Erschöpfbarkeit Nervosität,
aggressive Impulse und Impulsdurchbrüche, Ängste psychotisches Geschgen
Anspannung und kognitive Störungen aufgeführt» (IV-Nr. 137 S. 3).
·
«Das aktuelle
Beschwerdebild der Patienten entspricht einer schwergradigen psychischen
Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen mit zum St.n. psychotischer
Symptombildung erscheint das Beschwerdebild klinisch phänomenologisch und
kriterienlogisch mit den oben genannten Diagnosen am besten erfasst wobei es
sich hier um eine gesicherte Diagnose mit klarem Längsverlauf und deutlicher
Verschlechterung handelt. Aufgrund des Verlaufes und der ausbleibenden
namhaften Verbesserung trotz massiver Bemühungen sowohl therapeutisch als auch
durch mitwirkende Patientin kam es in den letzten Monaten (erneut zu
einer massiven Verschlechterung) zu einer progredienten Verschlechterung des
Zustandsbildes. Die Verschlechterung des Zustandsbildes wird hiermit aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht objektiviert» (IV-Nr. 137 S. 4).
Schon aus diesem Grund kommen Zweifel am
Beweiswert des Berichts von Dr. med. C.___ auf. Im Vordergrund steht indes,
dass er inhaltlich nicht überzeugt. Der Bericht ist einmal lückenhaft. Die
Anamnese etwa enthält keine detaillierten Angaben zur Entwicklung zwischen 2007
und 2016, lässt also gerade den hier interessierenden Zeitraum nach der
Begutachtung durch Dr. med. B.___ aus. Ausserdem fehlen Angaben zur
Behandlungsfrequenz; wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem
Parteivortrag von einer hochfrequenten Behandlung spricht, so wird dies durch
den Bericht nicht bestätigt. Weiter ist hervorzuheben, dass die gestellten
Diagnosen für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar sind. Ein Widerspruch
besteht schon darin, dass Dr. med. C.___ zunächst erwähnt, der Zustand des
Beschwerdeführers sei als chronisch-generalisierte Schmerzkrankheit,
mittelschwere bis schwere depressive Störung und chronisch paranoide
Schizophrenie eingeordnet worden, dann aber am Ende des Berichts ohne weitere
Erklärung nur noch die Diagnose einer Schizophrenie festhält. Weder stellt Dr.
med. C.___ differentialdiagnostische Überlegungen an, noch nimmt sie irgendwie
Bezug auf die nach ICD-10 geltenden Diagnosekriterien einer paranoiden
Schizophrenie. Sie begnügt sich vielmehr mit der Feststellung, die
Schizophrenie sei eine «gesicherte Diagnose mit klarem Längsverlauf». In den
Vorakten wird dieses Leiden jedoch einzig im Bericht der E.___ vom 5. April
2007.
erwähnt, dies zudem nur als Verdachtsdiagnose. Vor allem aber hat sich Dr.
med. B.___ in seinem Gutachten mit diesem Bericht befasst und ihn ausdrücklich
als haltlos verworfen. Folglich kann Dr. med. C.___ daraus nichts für ihre
Diagnose ableiten.
Richtig ist, dass Dr. med. C.___
verschiedene objektive Befunde festhält. Sie bleibt dabei aber oberflächlich
und vage, wenn sie etwa eine «situativ schwere Einschränkung der affektiven
Modulationsfähigkeit» festhält, ohne anzugeben, um was für Situationen es sich
dabei handelt. Verschiedene Aussagen (z.B. «primärprozesshaftes Funktionieren«
oder «operationalisiertes Denken») werden nicht näher erläutert und bleiben
daher in ihrer Bedeutung unklar. Dr. med. C.___ gibt nicht an, aus welchen der
erhobenen Befunde sie eine Schizophrenie ableitet, womit nicht geprüft werden
kann, ob die Diagnose schlüssig ist. Die Befunde sind auf jeden Fall nicht
derart eindeutig, dass die Diagnose einer Schizophrenie auch einem
medizinischen Laien ohne weiteres einleuchten würde. In diesem Zusammenhang ist
auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ hinzuweisen, wonach die aus
dem Bericht ersichtlichen Befunde nicht über eine Dysthymie hinausgehen. Eine
solche hatte Dr. med. B.___ bereits in seinem Gutachten von 2007
diagnostiziert, weshalb von einer Veränderung keine Rede sein kann. Dr. med. C.___
geht im Übrigen auf dieses Gutachten mit keinem Wort ein, weshalb fraglich ist,
ob es ihr überhaupt bekannt war. Ein expliziter Vergleich zwischen dem
damaligen und dem aktuellen Psychostatus, mit dem sich eine gesundheitliche
Verschlechterung belegen liesse, ist auf jeden Fall nicht erfolgt. Die Befunde
im Bericht von Dr. med. C.___ und im Gutachten von Dr. med. B.___ ähneln sich
im Übrigen zu sehr, als dass gesagt werden könnte, eine Veränderung springe
einem geradezu ins Auge. Andererseits fällt auf, dass Dr. med. C.___ erklärt,
wegen der paranoiden Schizophrenie bestehe seit 2004 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %. Dies würde aber bedeuten, dass seit der Begutachtung durch Dr. med. B.___
gar keine für die Invalidität relevante Verschlechterung eingetreten ist.
Insgesamt ist der Bericht von Dr. med. C.___
derart zweifelhaft, dass er keinen Beweiswert besitzt. Ihm lassen sich weder
ausreichende Anhaltspunkte für eine wesentliche gesundheitliche
Verschlechterung entnehmen noch gibt er Anlass für weitere Abklärungen.
3.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Februar 2017 mangels
Glaubhaftmachung einer Veränderung zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde
stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteient-schädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
4.2
Dem Beschwerdeführer ist ab
Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er
unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art.
122.
Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das
Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif /
GT, BGS 615.11).
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 39 f.) weist – unter Berücksichtigung der handschriftlich
korrigierten Verhandlungsdauer – einen Zeitaufwand von 8,48 Stunden aus. Darin
ist Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die
Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85
Stunden). Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,63 Stunden (4,33
Stunden bis 31. Dezember 2017 und 3,3 Stunden ab 1. Januar 2018), woraus sich
mit dem massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1‘373.40
ergibt.
Was die Auslagen über CHF 75.00
betrifft, so sind die zwölf Kopien (neun Stück bis 31. Dezember 2017 und drei
Stück ab 1. Januar 2018) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. §
160.
Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise über
insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160
Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV) mit CHF 0.70 pro
Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich
so auf CHF 56.40 (CHF 21.10 bis 31. Dezember 2017 und CHF 34.30 ab 1.
Januar 2018).
Einschliesslich CHF 112.45
Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % ab 1. Januar 2018)
beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 1‘541.25.
Diese Summe ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 411.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'952.75), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom
Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der
Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und
ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch
nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161
GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die
einen höheren Ansatz vorsieht (die Vollmacht vom 12. Januar 2009, IV-Nr. 123, verweist
auf die «nachfolgenden» Honoraransätze, welche sich jedoch nicht in den Akten
befinden).
5.
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab
Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1‘541.25
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 411.50 (Differenz zum
vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann