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Entscheid

VSBES.2017.235

Invalidenrente

2. Mai 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1963, meldete sich am 30. März 2000 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 3). Diese verneinte mit Verfügung vom 10. Juni 2003

(IV-Nr. 47) sowie Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 (IV-Nr. 55) einen Leistungsanspruch.

1.2 Das zweite Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers vom 28. Januar 2004 (IV-Nr. 61) wies die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 9. August 2004 (IV-Nr. 76) sowie Einspracheentscheid vom

6. Oktober 2004 (IV-Nr. 81) ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 20. September 2006

(IV-Nr. 89).

1.3 Nach der dritten Anmeldung des

Beschwerdeführers vom 9. Februar 2007 (IV-Nr. 91) holte die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom 17. September 2007 ein (IV-Nr. 105).

Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2008 (IV-Nr. 114)

einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da

der Invaliditätsgrad nur 15 % betrage. Das Versicherungsgericht sowie das

Bundesgericht bestätigten dies mit Urteil vom 9. Dezember 2008 resp. 20. April

2009 (IV-Nrn. 120 / 127).

1.4 Nach der vierten Anmeldung vom 13.

Februar 2017 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 18. April 2017, IV-Nr. 133 S.

1 ff.) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

28. April 2017 (IV-Nr. 132) mit, eine gesundheitliche Veränderung sei nicht

glaubhaft gemacht worden. Er habe jedoch Gelegenheit, innert der 30tägigen

Einwandfrist entsprechende Beweismittel einzureichen, andernfalls man auf sein

Gesuch um eine Rente und berufliche Massnahmen nicht eintrete.

Am 16. Mai 2017 ging bei der

Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 15. Mai 2017 ein (IV-Nr. 137). Dazu äusserte sich

Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst

der Invalidenversicherung (RAD), am 22. Mai 2017 (IV-Nr. 139). Sodann trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. August 2017 auf das Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 14. September

2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. August 2017 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle

Solothurn zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den

Leistungsanspruch materiell prüfe.

3. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt [...]

eine Frist von 20 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

Der Beschwerdeführer reicht am 15.

September 2017 das Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege nebst

Beilagen ein (A.S. 14 ff.). Auf eine Ergänzung der Beschwerde verzichtet er am

6. Oktober 2017 (A.S. 32).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 3. November 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers (A.S. 35).

Der Präsident des Versicherungsgerichts

gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ob Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 36 f.).

2.3 Am 25. April 2018 findet vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt, für die sich die

Beschwerdegegnerin vorgängig entschuldigt hat. Der Vertreter des

Beschwerdeführers stellt folgende Anträge (A.S. 41 f.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. August 2017 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle

Solothurn zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den

Leistungsanspruch materiell prüfe.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Vertreter reicht ausserdem eine

Kostennote ein (A.S. 39 f.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2017 zu Recht nicht

eingetreten ist.

2.

2.1

Verweigert die

Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin

glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über

die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Gelingt ihr dies nicht, so tritt

die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die

anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3

S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (a.a.O. E. 5.2.5 S. 69).

Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig

substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer

Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur

Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen

keine Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf

enthalten, dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche

sich mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts

8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).

2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu

berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger

hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).

2.3

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also

eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender

Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der

erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes, s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft

dargetan ist, beurteilt sich (analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

) durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

– soweit erforderlich – Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht,

mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108

E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere

Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen

(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren

rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut

(BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt

vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der

ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus

andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteile des

Bundesgerichts 9C_857/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.1 sowie des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 238/02 vom 20. März 2003 E. 2.3). Andererseits muss

eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer

abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann unter Umständen selbst bei

gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter Diagnose – abhängig vom

jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).

3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung

des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit der Verfügung vom 20.

Februar 2008. Diese beruhte auf einem fachärztlichen Administrativgutachten und

beinhaltete einen Einkommensvergleich. Zu prüfen ist daher, ob der

Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass sich die Situation am 20. Februar

2008.

bis zur angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 verändert hat.

Angesichts des Zeitraums von über neun Jahren dürfen hier an die

Glaubhaftmachung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

Da die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Einreichung von

Beweismitteln aufgefordert hat, sind allein diejenigen Akten zu

berücksichtigen, die er bis zur angefochtenen Verfügung beigebracht hat, d.h.

einzig der Arztbericht von Dr. med. C.___.

3.2

3.2.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Leistungsbegehrens am 20.

Februar 2008 auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 17. September 2007

(IV-Nr. 105), welches folgende Diagnosen enthielt (S. 20):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Keine

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

a) Dysthymie (F34.1)

b) Anhaltspunkte (Leberenzyme, Foetor) für

schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1); nach CDI-Resultat kein chronischer

Alkoholismus im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (F10.2)

c) Somatisierungsstörung (F45.0;

chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläres Reiz- oder

Ausfallsyndrom, Kriterien für anhaltende somatoforme Schmerzstörung [F45.4]

wegen fehlender Komorbidität nicht erfüllt)

d) Verdacht auf Entwicklung körperlicher

Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) mit / bei

·

erheblichen

psychosozialen Belastungen seit Jahren (Z56.0, Z59.6, Z60.2, Z63.5, Z64;

Verdacht auf Z61.8)

·

Verdacht auf

neurotisch fehlentwickelte Persönlichkeit mit abhängigen, paranoiden, ev.

narzisstischen Zügen.

Die Gestik des Beschwerdeführers sei

eher lebhaft, die Psychomotorik und der Antrieb unauffällig. Affektiv und

verhaltensmässig reagiere er adäquat, in keiner Weise aggressiv oder gereizt;

die leichte affektive Nivellierung zu Beginn bilde sich weitgehend zurück und gehe

möglicherweise, ebenso wie das leichte themenmässige Perseverieren und Wiederholen,

u.a. auf Medikamenten- resp. Alkoholeinwirkung zurück (S. 18). Als

Grundstimmung bestehe ein leicht dysthymes Syndrom, gekennzeichnet durch

sozialen Rückzug, lnsuffizienzgefühle, ängstlich-pessimistisch betontes,

unithematisches Gedankenruminieren und offensichtlich aggravierte funktionelle

kognitive Störungen. Eine manifeste Suizidalität liege nicht vor. Die Kognition

sei nicht gestört. Intellektuelles Verständnis, Wahrnehmung, Auffassung und

Aufmerksamkeit seien nicht tangiert, qualitative Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen

oder andere Anhaltspunkte für ein aktuelles psychotisches Erleben seien nicht

zu eruieren. Eine Konzentrationsschwäche liege klinisch nicht vor. Die

mnestischen und gedächtnismässigen Funktionen seien intakt. Die Orientierung sei

allseits vollkommen, das Bewusstsein klar. Die Intelligenz liege klinisch mindestens

im Durchschnitt. Das formale Denken sei kohärent, flüssig und nicht

verlangsamt. Gedankeninhaltlich dominiere neben den Rücken- und Beinproblemen

eine höchst ausführliche, im wesentlichen psychosoziale Problemklage (S. 19).

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu

seiner Mutter sei über deren Tod hinaus durch einen ambivalenten

Abhängigkeits-Autonomie-Konflikt gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer höre nach

eigenen Angaben die Stimmen der verstorbenen Eltern (S. 21). Diagnostisch

müsse ein neurotischer Konflikt ab der Phase der Autonomiebestrebungen vermutet

werden. Dies könnte die unglücklichen Frauenbeziehungen ebenso erklären wie die

heutigen (Pseudo-)Halluzinationen, die Tendenz zu somatoformen Störungen (konversive

Bindung des Konflikts in somatischen Symptomen), die (seit dem Tod des Vaters

vorliegende) Dysthymie und die Tendenz zu schädlichem Alkoholgebrauch. Die

neurotische Problematik habe die Persönlichkeitsreifung tangiert. Angesichts

des bis zum Tod der Eltern äusserlich erfolgreichen Curriculums und der warmen

Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht von einer Persönlichkeitsstörung

ausgehen, aber von akzentuierten Zügen abhängiger, paranoider und eventuell

narzisstischer Art, wobei in den Akten auch von emotional instabilen

(impulsiven) Zügen gesprochen werde (S. 22).

Beim chronifizierten lumbovertebralen

Schmerzsyndrom liege anscheinend ein gewisses organisches Substrat vor (bzw.

habe vorgelegen), welches aber allein das Beschwerdeausmass nicht erkläre. Angesichts

der psychiatrisch relativ gut dokumentierten Verlaufsdiagnostik könne nicht von

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) gesprochen werden (S.

22). Dafür fehle einmal die Eindrücklichkeit der Schmerzstörung als solche: Der

Beschwerdeführer sitze ohne Schmerzzeichen auf der Couch und die Darstellung

der Schmerzproblematik beanspruche, verglichen mit der Schilderung der

psychosozialen Belastungen, einen nur sehr bescheidenen Raum (S. 22 f.). Andererseits

mangle es an einer psychischen Komorbidität der erforderlichen Dauer und

Ausprägung, werde doch in den Akten nie von einer schweren depressiven Störung oder

einer Angststörung berichtet (S. 23).

Als

inkompetent und widersprüchlich imponiere die Diagnostik der E.___: Im Bericht

vom 29. Oktober 2004 sei vom Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung,

differentialdiagnostisch einer affektiven Störung die Rede. Dabei handle es

sich aber um Störungen aus zwei völlig unterschiedlichen Kapiteln der ICD-10,

die man kaum differentialdiagnostisch gegeneinander abwägen könne. Der Bericht

vom 5. April 2007 spreche sodann von einem Verdacht auf undifferenzierte

Schizophrenie (F20. 3) sowie akzentuierten emotional instabilen (impulsiven) Persönlichkeitszügen

(A.S. 23). Wenn aber ein Patient an einer Schizophrenie leide, sei diese

schwere Erkrankung so dominant, dass es unzulässig sei, gleichzeitig

akzentuierte Persönlichkeitszüge (also auffällige, aber nicht krankheitswertige

Charaktermerkmale) zu diagnostizieren (S. 23 f.). Die beiden Berichte seien in

sich widersprüchlich und in der Substanz unzutreffend. Auf Grund der aktuellen Untersuchung

liege keine schizophrene Problematik vor; bei den Halluzinationen handle es

sich um ein allenfalls pseudo-halluzinatorisches, histrionisch-neurotisches

Phänomen. Sämtliche Primärsymptome einer Schizophrenie (hinsichtlich Affekte,

Denken, Person) fehlten. Klar sei, dass eine Dysthymie und eine

Somatisierungsstörung bestünden. Sehr wahrscheinlich sei zudem eine neurotische

Fehlentwicklung und Reifestörung (S. 24).

Ein mehrheitlich psychosozialer Ursprung

der Beschwerden und eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen

Gründen seien überwiegend wahrscheinlich. Nur mit einer Rente könne der Beschwerdeführer

bei der beabsichtigten Rückkehr in [der Heimat] gut leben; er erkläre

ausdrücklich und wiederholt, er wolle hier gar nicht arbeiten. Die im

psychiatrischen Bereich zu stellenden Diagnosen seien allesamt nicht invalidisierend,

die vorliegenden Störungen medizinisch behandelbar und besserungsfähig resp.

heilbar. Der Beschwerdeführer leide zwar subjektiv und stosse massive Hilferufe

aus, verhalte sich aber hinsichtlich aller Hilfsangebote und Massnahmen

(medizinischen wie beruflichen) unkooperativ und nehme die Medikamente

undiszipliniert resp. überdosiert ein. Es bestehe keine krankheitsbedingte Einschränkung

der vollen Arbeitsfähigkeit (S. 25).

3.2.2

Dr. med. C.___ hielt im Bericht

vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 137 S. 2 ff.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich wegen

einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 30. Juni 2016 in

ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei ihr. Zuvor sei er

2004.

in der Klinik F.___ stationär sowie später teilstationär und ambulant behandelt

worden. Dennoch sei es zu keiner namhaften Verbesserung gekommen. Ein

Arbeitstraining sei wegen des labilen Gesundheitszustands innert Tagen abgebrochen

worden (S. 2). Der Beschwerdeführer erhalte Lyrica, Seroquel 200 mg, Zoldorm 10

mg i.R. Vasartan sowie Novalgin 500 mg (S. 3).

Subjektiv werde ein schwer- bis

mittelgradiges depressives Zustandsbild beklagt. Im Vordergrund stünden aktuell

neben den Schmerzen eine allgemeine Erschöpfung und leichte Erschöpfbarkeit,

Nervosität, aggressive Impulse und Impulsdurchbrüche, Ängste, psychotisches

Geschehen, Anspannung und kognitive Störungen. Objektiv wirke der Beschwerdeführer

angespannt und belastet. Im Untersuchungsgang sei er kooperativ, wach und

allseits orientiert. Die Psychomotorik sei etwas verlangsamt und das

Sprechverhalten unauffällig. Äusserlich bewahre der Beschwerdeführer die Ruhe,

sei aber innerlich gespannt. Die Grundstimmung sei bedrückt, deutlich zum

depressiven Pol verschoben. Es liege eine Affektlabilität vor. Der

Gesprächsfluss werde bei komplexeren Themen und Zusammenhängen zum Teil durch

eine eingeschränkte Auffassung eingeschränkt. Teils müssten Fragen verdeutlicht

und erläutert werden, bevor sie der Beschwerdeführer beantworten könne. Dadurch

fielen die Antworten teilweise umständlich aus. Situativ sei die affektive Modulationsfähigkeit

schwer eingeschränkt. Im Zusammenhang mit lebensbiografisch relevanten Fragen zur

schwierigen familiären Situation sei die Schilderung kryptisch und teils

inkohärent mit zunehmendem Spannungszustand. Für wahnhaftes Geschehen,

Sinnestäuschungen oder Ich-Demarkationspathologien gebe es keine Hinweise. Das Denken

sei formal kohärent, verlangsamt, in der letzten Zeit vermehrt mit Grübelneigung

und Einengung auf die subjektiv als ausweglos erlebte Lebenssituation. Die Beantwortung

der Fragen erfolge ohne logische Brüche. Für formale Denkstörungen bestünden

keine Anhaltspunkte. Insbesondere im Kontakt mit der Ehefrau funktioniere der

Beschwerdeführer primärprozesshaft. Das Denken sei bezogen auf das rationale

Funktionieren vordergründig unauffällig. Bei komplexen Fragestellungen komme es

zur Überforderung. Dies sei zum Teil bedingt durch operationalisiertes Denken,

jedoch auch im Sinne der obgenannten Problematik (S. 3).

Der Beschwerdeführer befinde sich seit

Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grund einer

objektivierbaren Verschlechterung habe die behandelnde Psychiaterin eine

Intensivierung des aufsuchenden Angebotes (Psychiatrische Spitex) verordnet.

Diagnostisch sei das Zustandsbild als chronisch-generalisierte

Schmerzkrankheit, mittelschwere bis schwere depressive Störung und chronisch paranoide

Schizophrenie eingeordnet worden. Der Beschwerdeführer werde

psychopharmakologisch im Sinne einer schwergradigen Erkrankung behandelt. Die

aktuelle Verschlechterungsmeldung finde im Zusammenhang mit der Zuweisung in

eine Fachklinik und einer Intensivierung der ambulanten Behandlungen statt. Beim

Beschwerdeführer liessen sich anamnestisch-explorativ, im Sinne von

Anhaltspunkten, biopsychologische Ursachen sowie biografische

Entwicklungsparameter für eine strukturelle Vulnerabilität bzw. störungsspezifische

Psychodynamik feststellen. Klinisch-phänomenologisch und psychopathometrisch könnten

im Rahmen der heutigen Verlaufsbeurteilung und unter Würdigung der Aktenlage

auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse kriterienlogisch

Indizien für eine chronisch paranoide Schizophrenie (sich verschlechternd,

Negativsymptomatik mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen

Phasen, F20.04) erhoben werden (S. 3). Das aktuelle Beschwerdebild entspreche

einer schwergradigen psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen

Störungen mit Status nach psychotischer Symptombildung. Es handle sich um eine

gesicherte Diagnose mit klarem Längsverlauf und deutlicher Verschlechterung. Auf

Grund des Verlaufes und der ausbleibenden namhaften Verbesserung trotz massiver

Bemühungen sowohl therapeutisch als auch durch die «mitwirkende Patientin» sei

es in den letzten Monaten zu einer progredienten Verschlechterung des Zustandsbildes

gekommen. Diese Verschlechterung werde hiermit medizinisch-psychiatrisch

objektiviert (S. 4).

3.2.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ äusserte

in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 (IV-Nr. 139) erhebliche Zweifel an der

Echtheit des Berichtes von Dr. med. C.___. Dieser vermittle angesichts der unterschiedlichen

Schriftarten etc. den Eindruck, als ob er aus mehreren Berichten

zusammenkopiert worden sei. Aber auch abgesehen davon sei er nicht geeignet, eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die

beschriebenen objektiven Befunde seien mit einer Dysthymie vereinbar und

sprächen nicht für eine depressive Störung, eine paranoide Schizophrenie oder

eine chronisch-generalisierte Schmerzstörung.

3.3

Die Beschwerdegegnerin ging zu

Recht davon aus, dass der Bericht von Dr. med. C.___ keine gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft macht. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei

diesem Bericht um eine Fälschung handelt oder nicht. Er hinterlässt auf jeden

Fall einen unsorgfältigen Eindruck, indem er nicht eigenhändig unterzeichnet wurde

und in der sprachlichen Gestaltung regelrecht schlampig anmutet. Dem

Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass es bei einem Arztbericht nicht auf

einen schönen Schreibstil ankommt und einzelne Deutschfehler oder Verschriebe

den Beweiswert nicht mindern. Der vorliegende Bericht ist jedoch von unzähligen

Ortographie- und Grammatikfehlern durchzogen, welche in ihrer Häufung nur als fehlende

Sorgfalt gewertet werden können. Als Beispiele seien die folgenden Abschnitte wörtlich

zitiert (Hervorhebungen nicht im Original):

·

«Subjektiv beklagt dir

Patient phänomenologisch ein schwer- bis mittelgradiges depressives

Zustandsbild. Im Vordergrund der aktuellen Beschwerdezeichnung werden neben

Schmerzen allgemeine Erschöpfung und leichter Erschöpfbarkeit Nervosität,

aggressive Impulse und Impulsdurchbrüche, Ängste psychotisches Geschgen

Anspannung und kognitive Störungen aufgeführt» (IV-Nr. 137 S. 3).

·

«Das aktuelle

Beschwerdebild der Patienten entspricht einer schwergradigen psychischen

Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen mit zum St.n. psychotischer

Symptombildung erscheint das Beschwerdebild klinisch phänomenologisch und

kriterienlogisch mit den oben genannten Diagnosen am besten erfasst wobei es

sich hier um eine gesicherte Diagnose mit klarem Längsverlauf und deutlicher

Verschlechterung handelt. Aufgrund des Verlaufes und der ausbleibenden

namhaften Verbesserung trotz massiver Bemühungen sowohl therapeutisch als auch

durch mitwirkende Patientin kam es in den letzten Monaten (erneut zu

einer massiven Verschlechterung) zu einer progredienten Verschlechterung des

Zustandsbildes. Die Verschlechterung des Zustandsbildes wird hiermit aus

medizinisch-psychiatrischer Sicht objektiviert» (IV-Nr. 137 S. 4).

Schon aus diesem Grund kommen Zweifel am

Beweiswert des Berichts von Dr. med. C.___ auf. Im Vordergrund steht indes,

dass er inhaltlich nicht überzeugt. Der Bericht ist einmal lückenhaft. Die

Anamnese etwa enthält keine detaillierten Angaben zur Entwicklung zwischen 2007

und 2016, lässt also gerade den hier interessierenden Zeitraum nach der

Begutachtung durch Dr. med. B.___ aus. Ausserdem fehlen Angaben zur

Behandlungsfrequenz; wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem

Parteivortrag von einer hochfrequenten Behandlung spricht, so wird dies durch

den Bericht nicht bestätigt. Weiter ist hervorzuheben, dass die gestellten

Diagnosen für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar sind. Ein Widerspruch

besteht schon darin, dass Dr. med. C.___ zunächst erwähnt, der Zustand des

Beschwerdeführers sei als chronisch-generalisierte Schmerzkrankheit,

mittelschwere bis schwere depressive Störung und chronisch paranoide

Schizophrenie eingeordnet worden, dann aber am Ende des Berichts ohne weitere

Erklärung nur noch die Diagnose einer Schizophrenie festhält. Weder stellt Dr.

med. C.___ differentialdiagnostische Überlegungen an, noch nimmt sie irgendwie

Bezug auf die nach ICD-10 geltenden Diagnosekriterien einer paranoiden

Schizophrenie. Sie begnügt sich vielmehr mit der Feststellung, die

Schizophrenie sei eine «gesicherte Diagnose mit klarem Längsverlauf». In den

Vorakten wird dieses Leiden jedoch einzig im Bericht der E.___ vom 5. April

2007.

erwähnt, dies zudem nur als Verdachtsdiagnose. Vor allem aber hat sich Dr.

med. B.___ in seinem Gutachten mit diesem Bericht befasst und ihn ausdrücklich

als haltlos verworfen. Folglich kann Dr. med. C.___ daraus nichts für ihre

Diagnose ableiten.

Richtig ist, dass Dr. med. C.___

verschiedene objektive Befunde festhält. Sie bleibt dabei aber oberflächlich

und vage, wenn sie etwa eine «situativ schwere Einschränkung der affektiven

Modulationsfähigkeit» festhält, ohne anzugeben, um was für Situationen es sich

dabei handelt. Verschiedene Aussagen (z.B. «primärprozesshaftes Funktionieren«

oder «operationalisiertes Denken») werden nicht näher erläutert und bleiben

daher in ihrer Bedeutung unklar. Dr. med. C.___ gibt nicht an, aus welchen der

erhobenen Befunde sie eine Schizophrenie ableitet, womit nicht geprüft werden

kann, ob die Diagnose schlüssig ist. Die Befunde sind auf jeden Fall nicht

derart eindeutig, dass die Diagnose einer Schizophrenie auch einem

medizinischen Laien ohne weiteres einleuchten würde. In diesem Zusammenhang ist

auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ hinzuweisen, wonach die aus

dem Bericht ersichtlichen Befunde nicht über eine Dysthymie hinausgehen. Eine

solche hatte Dr. med. B.___ bereits in seinem Gutachten von 2007

diagnostiziert, weshalb von einer Veränderung keine Rede sein kann. Dr. med. C.___

geht im Übrigen auf dieses Gutachten mit keinem Wort ein, weshalb fraglich ist,

ob es ihr überhaupt bekannt war. Ein expliziter Vergleich zwischen dem

damaligen und dem aktuellen Psychostatus, mit dem sich eine gesundheitliche

Verschlechterung belegen liesse, ist auf jeden Fall nicht erfolgt. Die Befunde

im Bericht von Dr. med. C.___ und im Gutachten von Dr. med. B.___ ähneln sich

im Übrigen zu sehr, als dass gesagt werden könnte, eine Veränderung springe

einem geradezu ins Auge. Andererseits fällt auf, dass Dr. med. C.___ erklärt,

wegen der paranoiden Schizophrenie bestehe seit 2004 eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 %. Dies würde aber bedeuten, dass seit der Begutachtung durch Dr. med. B.___

gar keine für die Invalidität relevante Verschlechterung eingetreten ist.

Insgesamt ist der Bericht von Dr. med. C.___

derart zweifelhaft, dass er keinen Beweiswert besitzt. Ihm lassen sich weder

ausreichende Anhaltspunkte für eine wesentliche gesundheitliche

Verschlechterung entnehmen noch gibt er Anlass für weitere Abklärungen.

3.4

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Februar 2017 mangels

Glaubhaftmachung einer Veränderung zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde

stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteient-schädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

4.2

Dem Beschwerdeführer ist ab

Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da er

unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art.

122.

Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das

Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif /

GT, BGS 615.11).

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 39 f.) weist – unter Berücksichtigung der handschriftlich

korrigierten Verhandlungsdauer – einen Zeitaufwand von 8,48 Stunden aus. Darin

ist Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die

Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85

Stunden). Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,63 Stunden (4,33

Stunden bis 31. Dezember 2017 und 3,3 Stunden ab 1. Januar 2018), woraus sich

mit dem massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1‘373.40

ergibt.

Was die Auslagen über CHF 75.00

betrifft, so sind die zwölf Kopien (neun Stück bis 31. Dezember 2017 und drei

Stück ab 1. Januar 2018) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. §

160.

Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise über

insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160

Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV) mit CHF 0.70 pro

Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich

so auf CHF 56.40 (CHF 21.10 bis 31. Dezember 2017 und CHF 34.30 ab 1.

Januar 2018).

Einschliesslich CHF 112.45

Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % ab 1. Januar 2018)

beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 1‘541.25.

Diese Summe ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 411.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'952.75), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom

Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der

Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und

ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch

nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161

GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die

einen höheren Ansatz vorsieht (die Vollmacht vom 12. Januar 2009, IV-Nr. 123, verweist

auf die «nachfolgenden» Honoraransätze, welche sich jedoch nicht in den Akten

befinden).

5.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab

Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1‘541.25

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 411.50 (Differenz zum

vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann