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Entscheid

VSBES.2017.236

Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende - massgebendes Einkommen und Rückforderung

9. Juli 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) teilte A.___, [...], am 8. November

2012 mit, sie – gestützt auf die Anmeldung – ab 1. Oktober 2012 als Selbständigerwerbende

im Bereich Podologie anerkennen zu können (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 3).

2.

2.1 Am 25. Juni 2015 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung

an; Anspruch darauf gebe ihre am [...] geborene Tochter [...] (Ausgleichskasse-Beleg

[AK - ]Nr. 1).

2.2 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 mit, dass sie für die Zeit vom 16. Juni

bis 21. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung von insgesamt

CHF 4'907.90 habe; dabei stellte sie für 98 Tage auf einen Tagesansatz von

CHF 52.80 ab, der auf einem Jahreseinkommen als Selbständigerwerbende von

CHF 23'500.00 basierte. Gleichzeitig machte sie die Beschwerdeführerin auf die

Meldepflicht aufmerksam mit dem Hinweis, dass zu Unrecht bezogene

Entschädigungen rückerstattungspflichtig sind (AK-Nr. 4, 6 ff.).

2.3 Am 12. Oktober 2015 teilte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie am 2.

September 2015 wieder eine Stelle angenommen habe bzw. wieder arbeitstätig sei

(AK-Nr. 11). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom

13. Oktober 2015 die für die Zeit vom 1. bis 21. September 2015

ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 1'001.60 zurück

(AK-Nr. 12 f.).

3.

3.1 Im Rahmen einer Erhebung durch

die Beschwerdegegnerin deklarierte die Beschwerdeführerin am 6. März 2017 ihr Einkommen

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 sowie dasjenige für die vergangenen

Jahre. Für das Jahr 2015 gab sie ein Einkommen von CHF 10'955.00 an (AK-Nr.

15).

3.2 Am 6. März 2017 meldete die

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land der Beschwerdegegnerin das Einkommen

der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit im Steuerjahr 2015 von CHF

6'835.00, bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von CHF 7'080.00

(AK-Nr. 16).

3.3 Auf der Basis des durch die

Beschwerdeführerin pro 2015 gemeldeten Einkommens von CHF 10'955.00 berechnete

die Beschwerdegegnerin mittels Nachtragsverfügung die per 2015 zu bezahlenden

AHV/IV/EO-Beiträge neu (AK-Nr. 17).

4.

4.1 Mittels Rückforderungsverfügung

vom 3. Mai 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die

für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel ausbezahlte

Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 2'012.35 zurückzuerstatten (AK-Nr.

21).

4.2 Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 22). Am 29. Juni

2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin

Gelegenheit, die Einsprache im Falle einer reformatio in peius zurückzuziehen.

So dürfte der Einspracheentscheid aufgrund einer Prüfung der Unterlagen

schlechter ausfallen als die ursprüngliche Verfügung bzw. sich der

Rückforderungsbetrag um CHF 710.25 auf CHF 2'722.60 erhöhen (AK-Nr. 25).

4.3 Nachdem der Vertreter der

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 mitgeteilt

hatte, an der Einsprache festzuhalten, wies diese mit Entscheid vom 17. August

2017 die Einsprache sowie das sinngemässe Begehren um Zusprache einer

Parteientschädigung ab. Gleichzeitig stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass

sich die Rückforderung um CHF 710.25 auf neu CHF 2'722.60 erhöhe (AK-Nr. 28).

5. Am 14. September 2017 lässt die

Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2017 Beschwerde

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt

und begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 9 ff.):

1. Der Einspracheentscheid zur Rückzahlung

der MSE vom 17. August 2017 sei aufzuheben und den wirklichen Tatsachen

anzupassen.

2. Als Grundlage für die MSE pro 2015 sei

das AHV-pflichtige Einkommen von CHF 24'000.00 gemäss beiliegender

Berechnung zu verwenden.

3. Der Beschwerdeführerin sei eine

Entschädigung von CHF 2'376.00 für die verursachten Drittkosten zu bezahlen.

6. In der Beschwerdeantwort vom 28.

September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen

sei, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 16 ff.); dazu äussert sich

der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017 (A.S. 22 f.).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu beantworten ist die Frage, ob und – bejahendenfalls – in welchem

Ausmass eine Pflicht zur Rückzahlung der Mutterschaftsentschädigung für den

Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 besteht.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §

54.

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016

gültigen Fassung). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist

daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1

Grundlage für die Ermittlung des

durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von

dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt

Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt

für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen

aufstellen (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für

Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG]; SR 834.1,

Stand 1. Januar 2018).

Anspruchsberechtigt ist nach Art. 16b

Abs. 1 EOG eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der

Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war, in dieser Zeit

mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt

der Niederkunft (…) Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist (…).

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1

EOG). Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig,

wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt

(Art. 16d EOG).

Art. 16e EOG bestimmt, dass die

Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet wird. Das Taggeld beträgt

80.

Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des

Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist

Artikel 11 Absatz 1 EOG sinngemäss anwendbar.

2.2

Nach Art. 7 Verordnung zum

Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird die Entschädigung für

Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens

berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag

massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer

AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt

werden. Im Fall einer Mutterschaftsentschädigung bildet Grundlage für die

Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende das auf den Tag

umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Niederkunft

verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Rz 1088 Kreisschreiben des Bundesamtes

für Sozialversicherungen [BSV] über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE).

Von sämtlichen Entschädigungen, mit

Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten gemäss Art. 7 EOG und Art. 12 EOV

müssen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich um Arbeitnehmerinnen oder

Arbeitnehmer handelt – auch an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

Diese Beiträge werden je zur Hälfte von der dienstleistenden Person und vom

Ausgleichsfonds der EO getragen. Die Entschädigungen gelten somit als

Ersatzeinkommen, das hinsichtlich AHV/lV/EO von Gesetzes wegen grundsätzlich

dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist (Rz 8007 Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig

ab 1. Juli 2005 / Stand 1. Januar 2016).

2.3

Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für

in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Abs. 2 dieser

Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus

selbstständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen

Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen

Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. a), die der Entwertung entsprechenden,

geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher

Betriebe (lit. b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste

(lit. c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen

werden, wobei der Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der

nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit.

f). Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den

kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss

Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV) sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a - e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften

über die direkte Bundessteuer massgebend.

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die

kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende

Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte

Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der

entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung

der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen

Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Nach der

Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit

Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die

Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen

Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer

enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche

Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,

sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der

Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche

Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das

Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen

einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre

Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie

im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S.

25.

E. 2b mit Hinweis).

2.4

Unrechtmässige Leistungen sind

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR

830.

). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV; 830.11) ist der Bezüger oder die Bezügerin der

unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der

Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art.

25.

Abs. 2 ATSG).

Für die Pflicht zur Rückerstattung ist

nicht Voraussetzung, dass ein Verschulden vorliegt bzw. nachgewiesen wird.

Vielmehr ist allein Voraussetzung, dass eine Entschädigung ausgerichtet worden

ist, auf die der Bezüger nach geltendem Recht nicht oder nicht in diesem

Ausmass Anspruch gehabt hat (Rz 7004 WEO).

3.

3.1

Für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung

ist zuerst das massgebende Einkommen zu bestimmen, wozu auf Art. 11 EOG und

Art. 7 EOV (vgl. E. II 2. ff. hiervor) abzustellen ist. Grundlage

im vorliegenden Fall bildet das AHV-beitragspflichtige Einkommen pro 2015.

3.2

In der Beschwerde verlangt der

Vertreter der Beschwerdeführerin, dass aufgrund des Kontoauszugs «Erlös aus

Behandlungen» von einem Umsatz für die Periode vom 1. Januar bis 19. Mai 2015

von CHF 15'190.00 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3) bzw. von einem Jahresgewinn

pro 2015 von mindestens CHF 22'737.00 (BB-Nr. 4a), mithin von einem

gerundeten AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 24'000.00 auszugehen sei (A.S. 11

f.).

3.3

Demgegenüber ist die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem beitragspflichtigen

Einkommen pro 2015 von (abgerundet) CHF 7'200.00 ausgegangen (AK-Nr. 28). Sie

hat sich dabei auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Landschaft vom 6. März 2017 gestützt, wonach das Einkommen der

Beschwerdeführerin aus der selbständigen Tätigkeit pro 2015 – wie bereits

erwähnt – CHF 6'835.00 beträgt (AK-Nr. 16). Dagegen hat die

Beschwerdeführerin bis heute nichts Konkretes vorgebracht, zumal die

Steuerveranlagung vom 19. Januar 2017 im Zeitpunkt der steueramtlichen Meldung

in Rechtskraft erwachsen sein dürfte. Folglich ist mit Blick auf die

vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II 2.3 Abs. 2) nicht zu bestanden, wenn die

Beschwerdegegnerin bei ihren Berechnungen von dem durch die Steuerbehörde

gemeldeten Einkommen ausgegangen ist. Weder ist nach Lage der Akten ersichtlich

noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Steuertaxation 2015

klar ausgewiesene Irrtümer enthielte, die ohne weiteres richtiggestellt werden

könnten. Auch sind im vorliegenden Fall keine sachlichen Umstände zu würdigen,

die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam

wären. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin – wie vorstehend angeführt –

allfällige Fehler in der Steuertaxation in erster Linie im

Steuerjustizverfahren rügen müssen; damit hat es – selbst in Beachtung der

neuerlich vorgebrachten Berechnungen der Beschwerdeführerin – sein Bewenden.

Auf ihre übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich

Durchschnittsberechnung und Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV ist mangels

Relevanz im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

3.4

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid ein beitragspflichtiges Einkommen pro 2015 von CHF

7'200.00 errechnet, was in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. II

2.3

hiervor) korrekt und im Grundsatz auch unbestritten geblieben ist; folglich

ist darauf für die Bestimmung der Mutterschaftsentschädigung abzustellen.

3.5

Die Mutterschaftsentschädigung

für Selbständigerwerbende ist grundsätzlich aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EOV

(vgl. E. II 2.2 hiervor) festzusetzen. Für die Ermittlung des

durchschnittlichen Erwerbseinkommens pro Tag wird das Jahreseinkommen – hier

CHF 7'200.00 – durch 360 geteilt (vgl. Rz 5044 WEO) und vom Resultat

80.

% berücksichtigt (Art. 16e EOG), was im vorliegenden Fall zu einem

Tagesansatz von CHF 16.00 (7'200.00 : 360 x 0,8) führt; davon sind die

AHV/IV/EO-Beiträge in Abzug zu bringen (vgl. Rz 8007 WEO). In Beachtung der

Anspruchsperiode vom 16. Juni bis 1. September 2017 (Wiederaufnahme der

Arbeit am 2. September 2017) bzw. eines Anspruchs für 78 Tage beträgt die

Mutterschaftsentschädigung insgesamt CHF 1'248.00 (78 x 16.00) bzw. nach Abzug

der Sozialversicherungsbeiträge CHF 1'183.70. Die Berechnungen der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid erweisen sich somit als korrekt.

4.

4.1

Auch das Festsetzen der

Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu bestanden. So steht der

unwidersprochen gebliebenen, ursprünglich ausgerichteten

Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 3'906.30 (basierend auf einem

SE-Einkommen von CHF 23'500.00; vgl. AK-Nr. 4, 6 ff.) die durch die Beschwerdeführer

effektiv beanspruchbare Mutterschaftsentschädigung von CHF 1'183.70 (vgl.

E. II 3.5 hiervor) entgegen, was im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. Randziffer

7004.

WEO (vgl. E. II 2.4 hiervor) eine Rückforderung von CHF 2'722.60

zur Folge hat.

4.2

Was im Übrigen die

Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2015

anbelangt (AK-Nr. 13), beschlägt diese den hier nicht relevanten Zeitraum vom

1.

bzw. 2. bis 21. September (vgl. AK-Nr. 28, S. 4). Diese Verfügung ist –

zumindest mangels anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin – unangefochten

geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.

5.

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist und die

Beschwerdeführerin in der Pflicht steht, die im Zeitraum vom 16. Juni bis 1.

September zu viel bezogene Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF

2'722.60 zurückzuerstatten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,

weshalb diese abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteienschädigung.

7.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren

kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 aufgehoben.