VSBES.2017.236
Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende - massgebendes Einkommen und Rückforderung
9. Juli 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Paul Schoenenberger
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mutterschaftsentschädigung
als Selbständigerwerbende – massgebendes Einkommen und Rückforderung (Einspracheentscheid
vom 17. August 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) teilte A.___, [...], am 8. November
2012 mit, sie – gestützt auf die Anmeldung – ab 1. Oktober 2012 als Selbständigerwerbende
im Bereich Podologie anerkennen zu können (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 3).
2.
2.1 Am 25. Juni 2015 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung
an; Anspruch darauf gebe ihre am [...] geborene Tochter [...] (Ausgleichskasse-Beleg
[AK - ]Nr. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 mit, dass sie für die Zeit vom 16. Juni
bis 21. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung von insgesamt
CHF 4'907.90 habe; dabei stellte sie für 98 Tage auf einen Tagesansatz von
CHF 52.80 ab, der auf einem Jahreseinkommen als Selbständigerwerbende von
CHF 23'500.00 basierte. Gleichzeitig machte sie die Beschwerdeführerin auf die
Meldepflicht aufmerksam mit dem Hinweis, dass zu Unrecht bezogene
Entschädigungen rückerstattungspflichtig sind (AK-Nr. 4, 6 ff.).
2.3 Am 12. Oktober 2015 teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie am 2.
September 2015 wieder eine Stelle angenommen habe bzw. wieder arbeitstätig sei
(AK-Nr. 11). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom
13. Oktober 2015 die für die Zeit vom 1. bis 21. September 2015
ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 1'001.60 zurück
(AK-Nr. 12 f.).
3.
3.1 Im Rahmen einer Erhebung durch
die Beschwerdegegnerin deklarierte die Beschwerdeführerin am 6. März 2017 ihr Einkommen
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 sowie dasjenige für die vergangenen
Jahre. Für das Jahr 2015 gab sie ein Einkommen von CHF 10'955.00 an (AK-Nr.
15).
3.2 Am 6. März 2017 meldete die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land der Beschwerdegegnerin das Einkommen
der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit im Steuerjahr 2015 von CHF
6'835.00, bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von CHF 7'080.00
(AK-Nr. 16).
3.3 Auf der Basis des durch die
Beschwerdeführerin pro 2015 gemeldeten Einkommens von CHF 10'955.00 berechnete
die Beschwerdegegnerin mittels Nachtragsverfügung die per 2015 zu bezahlenden
AHV/IV/EO-Beiträge neu (AK-Nr. 17).
4.
4.1 Mittels Rückforderungsverfügung
vom 3. Mai 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die
für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel ausbezahlte
Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 2'012.35 zurückzuerstatten (AK-Nr.
21).
4.2 Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 22). Am 29. Juni
2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin
Gelegenheit, die Einsprache im Falle einer reformatio in peius zurückzuziehen.
So dürfte der Einspracheentscheid aufgrund einer Prüfung der Unterlagen
schlechter ausfallen als die ursprüngliche Verfügung bzw. sich der
Rückforderungsbetrag um CHF 710.25 auf CHF 2'722.60 erhöhen (AK-Nr. 25).
4.3 Nachdem der Vertreter der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 mitgeteilt
hatte, an der Einsprache festzuhalten, wies diese mit Entscheid vom 17. August
2017 die Einsprache sowie das sinngemässe Begehren um Zusprache einer
Parteientschädigung ab. Gleichzeitig stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass
sich die Rückforderung um CHF 710.25 auf neu CHF 2'722.60 erhöhe (AK-Nr. 28).
5. Am 14. September 2017 lässt die
Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2017 Beschwerde
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt
und begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 9 ff.):
1. Der Einspracheentscheid zur Rückzahlung
der MSE vom 17. August 2017 sei aufzuheben und den wirklichen Tatsachen
anzupassen.
2. Als Grundlage für die MSE pro 2015 sei
das AHV-pflichtige Einkommen von CHF 24'000.00 gemäss beiliegender
Berechnung zu verwenden.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine
Entschädigung von CHF 2'376.00 für die verursachten Drittkosten zu bezahlen.
6. In der Beschwerdeantwort vom 28.
September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen
sei, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 16 ff.); dazu äussert sich
der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017 (A.S. 22 f.).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu beantworten ist die Frage, ob und – bejahendenfalls – in welchem
Ausmass eine Pflicht zur Rückzahlung der Mutterschaftsentschädigung für den
Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 besteht.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §
54.
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016
gültigen Fassung). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1
Grundlage für die Ermittlung des
durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von
dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt
Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt
für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen
aufstellen (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für
Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG]; SR 834.1,
Stand 1. Januar 2018).
Anspruchsberechtigt ist nach Art. 16b
Abs. 1 EOG eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der
Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war, in dieser Zeit
mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt
der Niederkunft (…) Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist (…).
Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1
EOG). Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig,
wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt
(Art. 16d EOG).
Art. 16e EOG bestimmt, dass die
Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet wird. Das Taggeld beträgt
80.
Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des
Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist
Artikel 11 Absatz 1 EOG sinngemäss anwendbar.
2.2
Nach Art. 7 Verordnung zum
Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird die Entschädigung für
Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens
berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag
massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer
AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt
werden. Im Fall einer Mutterschaftsentschädigung bildet Grundlage für die
Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende das auf den Tag
umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Niederkunft
verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Rz 1088 Kreisschreiben des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE).
Von sämtlichen Entschädigungen, mit
Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten gemäss Art. 7 EOG und Art. 12 EOV
müssen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich um Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer handelt – auch an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.
Diese Beiträge werden je zur Hälfte von der dienstleistenden Person und vom
Ausgleichsfonds der EO getragen. Die Entschädigungen gelten somit als
Ersatzeinkommen, das hinsichtlich AHV/lV/EO von Gesetzes wegen grundsätzlich
dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist (Rz 8007 Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig
ab 1. Juli 2005 / Stand 1. Januar 2016).
2.3
Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für
in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen
Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen
Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. a), die der Entwertung entsprechenden,
geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher
Betriebe (lit. b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste
(lit. c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen
werden, wobei der Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der
nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit.
f). Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den
kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV) sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach
Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a - e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften
über die direkte Bundessteuer massgebend.
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die
kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende
Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte
Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung
der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen
Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Nach der
Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit
Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die
Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen
Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer
enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche
Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der
Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche
Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das
Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen
einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie
im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S.
25.
E. 2b mit Hinweis).
2.4
Unrechtmässige Leistungen sind
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR
830.
). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV; 830.11) ist der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der
Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art.
25.
Abs. 2 ATSG).
Für die Pflicht zur Rückerstattung ist
nicht Voraussetzung, dass ein Verschulden vorliegt bzw. nachgewiesen wird.
Vielmehr ist allein Voraussetzung, dass eine Entschädigung ausgerichtet worden
ist, auf die der Bezüger nach geltendem Recht nicht oder nicht in diesem
Ausmass Anspruch gehabt hat (Rz 7004 WEO).
3.
3.1
Für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung
ist zuerst das massgebende Einkommen zu bestimmen, wozu auf Art. 11 EOG und
Art. 7 EOV (vgl. E. II 2. ff. hiervor) abzustellen ist. Grundlage
im vorliegenden Fall bildet das AHV-beitragspflichtige Einkommen pro 2015.
3.2
In der Beschwerde verlangt der
Vertreter der Beschwerdeführerin, dass aufgrund des Kontoauszugs «Erlös aus
Behandlungen» von einem Umsatz für die Periode vom 1. Januar bis 19. Mai 2015
von CHF 15'190.00 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3) bzw. von einem Jahresgewinn
pro 2015 von mindestens CHF 22'737.00 (BB-Nr. 4a), mithin von einem
gerundeten AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 24'000.00 auszugehen sei (A.S. 11
f.).
3.3
Demgegenüber ist die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem beitragspflichtigen
Einkommen pro 2015 von (abgerundet) CHF 7'200.00 ausgegangen (AK-Nr. 28). Sie
hat sich dabei auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft vom 6. März 2017 gestützt, wonach das Einkommen der
Beschwerdeführerin aus der selbständigen Tätigkeit pro 2015 – wie bereits
erwähnt – CHF 6'835.00 beträgt (AK-Nr. 16). Dagegen hat die
Beschwerdeführerin bis heute nichts Konkretes vorgebracht, zumal die
Steuerveranlagung vom 19. Januar 2017 im Zeitpunkt der steueramtlichen Meldung
in Rechtskraft erwachsen sein dürfte. Folglich ist mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II 2.3 Abs. 2) nicht zu bestanden, wenn die
Beschwerdegegnerin bei ihren Berechnungen von dem durch die Steuerbehörde
gemeldeten Einkommen ausgegangen ist. Weder ist nach Lage der Akten ersichtlich
noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Steuertaxation 2015
klar ausgewiesene Irrtümer enthielte, die ohne weiteres richtiggestellt werden
könnten. Auch sind im vorliegenden Fall keine sachlichen Umstände zu würdigen,
die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
wären. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin – wie vorstehend angeführt –
allfällige Fehler in der Steuertaxation in erster Linie im
Steuerjustizverfahren rügen müssen; damit hat es – selbst in Beachtung der
neuerlich vorgebrachten Berechnungen der Beschwerdeführerin – sein Bewenden.
Auf ihre übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich
Durchschnittsberechnung und Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV ist mangels
Relevanz im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
3.4
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid ein beitragspflichtiges Einkommen pro 2015 von CHF
7'200.00 errechnet, was in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. II
2.3
hiervor) korrekt und im Grundsatz auch unbestritten geblieben ist; folglich
ist darauf für die Bestimmung der Mutterschaftsentschädigung abzustellen.
3.5
Die Mutterschaftsentschädigung
für Selbständigerwerbende ist grundsätzlich aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EOV
(vgl. E. II 2.2 hiervor) festzusetzen. Für die Ermittlung des
durchschnittlichen Erwerbseinkommens pro Tag wird das Jahreseinkommen – hier
CHF 7'200.00 – durch 360 geteilt (vgl. Rz 5044 WEO) und vom Resultat
80.
% berücksichtigt (Art. 16e EOG), was im vorliegenden Fall zu einem
Tagesansatz von CHF 16.00 (7'200.00 : 360 x 0,8) führt; davon sind die
AHV/IV/EO-Beiträge in Abzug zu bringen (vgl. Rz 8007 WEO). In Beachtung der
Anspruchsperiode vom 16. Juni bis 1. September 2017 (Wiederaufnahme der
Arbeit am 2. September 2017) bzw. eines Anspruchs für 78 Tage beträgt die
Mutterschaftsentschädigung insgesamt CHF 1'248.00 (78 x 16.00) bzw. nach Abzug
der Sozialversicherungsbeiträge CHF 1'183.70. Die Berechnungen der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid erweisen sich somit als korrekt.
4.
4.1
Auch das Festsetzen der
Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu bestanden. So steht der
unwidersprochen gebliebenen, ursprünglich ausgerichteten
Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 3'906.30 (basierend auf einem
SE-Einkommen von CHF 23'500.00; vgl. AK-Nr. 4, 6 ff.) die durch die Beschwerdeführer
effektiv beanspruchbare Mutterschaftsentschädigung von CHF 1'183.70 (vgl.
E. II 3.5 hiervor) entgegen, was im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. Randziffer
7004.
WEO (vgl. E. II 2.4 hiervor) eine Rückforderung von CHF 2'722.60
zur Folge hat.
4.2
Was im Übrigen die
Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2015
anbelangt (AK-Nr. 13), beschlägt diese den hier nicht relevanten Zeitraum vom
1.
bzw. 2. bis 21. September (vgl. AK-Nr. 28, S. 4). Diese Verfügung ist –
zumindest mangels anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin – unangefochten
geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist und die
Beschwerdeführerin in der Pflicht steht, die im Zeitraum vom 16. Juni bis 1.
September zu viel bezogene Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF
2'722.60 zurückzuerstatten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,
weshalb diese abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteienschädigung.
7.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren
kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 aufgehoben.