VSBES.2017.237
Berufliche Massnahme und Invalidenrente
18. Juni 2018Deutsch46 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 18. Juli 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. September 2005 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1977, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der damalige Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt
dazu in seinem Bericht vom 28. Oktober 2005 (IV-Nr. 6, S. 1) fest, bei der
Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Erschöpfungsdepression bei chronischer soziofamiliärer Überforderung sowie
multiple funktionelle Beschwerden (Migräne, Synkopen,
Hyperventilationsattacken, Urticaria, Genitalbeschwerden). Als Diagnose ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. B.___ unter anderem einen Status
nach Sinus transverus-Thrombose an. In der Folge holte die IV-Stelle weitere
Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___. Im
Gutachtensbericht vom 8. Mai 2006 (IV-Nr. 10) kamen die Gutachter zum
Schluss, es lägen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 (IV-Nr. 20) ab. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 17. August 2015 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an, wobei die Anmeldung infolge zwischenzeitlichen
Wohnortswechsels bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) erfolgte (IV-Nr. 23). In diesem Zusammenhang wurden im
Austrittsbericht der D.___ vom 28. August 2015 (IV-Nr. 33 S. 3) im Wesentlichen
folgende Diagnosen gestellt: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), V.a. hirnorganisches Psychosyndrom
(ICD-10 F07.2) bei St.n Sinusvenenthrombose, depressive Episode, aktuell
mittelgradig (ICD-10 F32.1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin
ein polydisziplinäres Gutachten beim E.___. Im Gutachtensbericht vom 11. April
2016 (IV-Nr. 64.1) kamen die Gutachter zum Schluss, für die angestammte
Tätigkeit in der Pharmaindustrie in der Verpackung von Medikamenten sei die
Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 110) mit
Verfügung vom 18. Juli 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 7 %
keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 14. September 2017 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
Eingliederungsmassnahmen, eventualiter eine Rente zu gewähren.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Daniel
Altermatt, Rechtsanwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017
(A.S. 11) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 14. November
2017 (A.S. 24) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Altermatt als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018
(A.S. 34 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 17. August 2015 geltend
gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 18. Juli 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999
S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe bereits
Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme 5. April 2017 geltend gemacht, dass sich
die Begutachtung des E.___ als nicht mehr aktuell erweise. Zudem werde durch
die Gutachter behauptet, dass keine hirnorganische Symptomatik (infolge des
erlittenen Hirnschlages) vorliege, da eine solche klinisch nicht bestätigt
werden könne. Diesbezüglich sei aber festzustellen, dass die Gutachter
einerseits gar keine eigenen (neuropsychologischen) Untersuchungen vorgenommen
und sich andererseits auch nicht mit der seitens mehrerer behandelnder Ärzte gestellten
Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms auseinandergesetzt hätten. Im
neurologischen Teilgutachten des E.___ werde die Sinusvenenthrombose, also der
Hirnschlag, mit keinem Wort erwähnt. Dr. med. G.___ beschränke sich vielmehr
auf die neurologischen Aspekte der Rückenbeschwerden. Zu der in den
Arztberichten wiederholt gestellten Diagnose eines hirnorganischen
Psychosyndroms äussere er sich mit keinem Wort. Es sei daher nicht eruierbar,
anhand welcher Grundlagen in der abschliessenden gutachterlichen
Konsensbeurteilung die Behauptung aufgestellt werde, dass kein hirnorganisches
Psychosyndrom vorliege. Lediglich im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens
werde kurz auf die Thematik eingegangen. Die Ausführungen würden sich aber auf
die Behauptung beschränken, dass keine klinischen Hinweise auf ein
hirnorganisches Psychosyndrom vorlägen; es lägen insbesondere keine Störungen
im Bereich der Selbststeuerung, der Affektivität oder des Denkens vor. Diese
Aussage stehe jedoch in Widerspruch zu den erhobenen Befunden (Gutachten E.___,
Seite 43): Der Gutachter habe nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
im Antrieb stark vermindert sei und sowohl in der Motorik wie auch in der
Sprache verlangsamt wirke. Ebenso sei bemerkt worden, dass die Gangart der
Versicherten schleppend und unsicher sowie verspannt sei; im Ausdrucksverhalten
habe die Beschwerdeführerin gesperrt gewirkt, sparsam und mimisch wenig
moduliert. In Stimmung und Affekt habe die Beschwerdeführerin empfindsam,
niedergeschlagen und depressiv verstimmt gewirkt. Zudem seien die verlangsamte
Sprache und Motorik eindeutige klinische Symptome, die auf eine mögliche
hirnorganisch bedingte Funktionsstörung hindeuten würden. Es sei daher nicht
nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, wenn ein hirnorganisches Psychosyndrom
mit dem angeblichen Fehlen klinischer Hinweise verneint werde. Sodann
habe sich im Rahmen der durchgeführten Massnahme bei der Stiftung H.___ ergeben,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden unter
gravierenden Einschränkungen leide. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein solle, werde deshalb
bestritten. Ebenso sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Bemessung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug
vorgenommen habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die ausführlichen medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 2015 in
ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Körperlich mittelschwere und schwere
Tätigkeiten seien ihr ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. In einer
körperlich leichten und wenig belastenden Tätigkeit (im Wechsel von Sitzen,
Stehen und Gehen, maximale Hebe- und Traglast bis 5 kg) bestehe
medizinisch-theoretisch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei ihr
zumutbar, einer solchen Arbeit im Vollpensum nachzugehen und ein Renten
ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei der Suche nach einer
geeigneten Anstellung sei sie nicht auf eine besondere Unterstützung der
Invalidenversicherung angewiesen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringe,
sie sei nicht arbeitsfähig und hierbei auf die bei der Stiftung H.___ gemachten
Erfahrungen verweise, sei festzuhalten, dass sich keine objektivierbare,
medizinisch begründbare Einschränkung feststellen lasse. Auch dem Schreiben von
Dr. med. F.___ liessen sich keine neuen Anhaltspunkte entnehmen, welche eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit April 2016 (Gutachten der E.___)
überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 17. August 2015 beantragte Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 18. Juli 2017 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 9. Oktober 2007 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 18. Juli 2017 (BGE 130 V 71 E. 3.1
S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom
4.
Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2007 (IV-Nr. 20)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:
6.1.1
Im Bericht des I.___ vom 22.
Oktober 2002 (IV-Nr. 6, S. 13) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei
am 22. August 2002 vom Bezirksspital J.___ zur weiteren Behandlung überwiesen
worden. Sie habe seit dem Abend des 19. August 2002 starke rechtsseitige
Kopfschmerzen mit einer leichten Lichtscheu und gelegentlichem Flimmern vor dem
rechten Auge gehabt. Tags darauf habe sie sich mehrfach übergeben müssen. Vor
zweieinhalb Wochen habe sie mit einer oralen Antikonzeption
(Empfängnisverhütung) begonnen, diese aber wegen der Schmerzen wiederabgesetzt.
Am 21. August 2002 sei im K.___ mittels CT und MRI eine Sinus
transversus-Thrombose rechts ohne Infarktzeichen festgestellt worden. In der
Folge habe sie 5000 IE Liquemin i.v. als Bolus und anschliessend 25000 IE
Liquemin als Dauerinfusion über 24 Stunden erhalten. Bei Eintritt habe sich die
Beschwerdeführerin in leicht reduziertem Allgemeinzustand mit starken rechts
betonten Kopfschmerzen präsentiert, aber ohne neurologische Ausfälle.
6.1.2
Dr. med. B.___ stellte in seinem
Bericht vom 28. Oktober 2005 (IV-Nr. 6) folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Erschöpfungsdepression bei
chr. soziofamiliärer Überforderung
-
Multiple funktionelle
Beschwerden (Migräne, Synkopen, Hyperventilationsattacken, Urticaria,
Genitalbeschwerden u.s.w.)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
St.n. Sinus
transversus-Thrombose rechts
-
Chron. rez Infekte der
oberen Luftwege mit beidseitiger Sinusitis maxillaris
-
chron.rez. Gastritis
-
St.n. Tonsillectomie
Die bisherige gewohnte Tätigkeit sei
zumutbar gewesen. Eine neue Tätigkeit (nach der Kündigung) welche eine
Anpassung an neue, veränderte Bedingungen geknüpft wäre, werde wegen den
mangelnden psychophysischen Ressourcen der Beschwerdeführerin voraussichtlich
schwer zu realisieren sein. Leichte manuelle Tätigkeiten seien zumutbar jedoch
ohne grösseren Zeit -und Leistungsdruck und ohne grösseren intellektuellen
Anforderungen.
6.1.3
Im C.___-Gutachten vom 8. Mai 2006
(IV-Nr. 10) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
keine
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
2.
Status nach Anpassungsstörung (ICD-10
F43)
3.
Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10
G44.2)
4.
Leicht ausgeprägtes
Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
5.
Status nach Sinusvenenthrombose (rechter
Sinus transversus) 8/02
6.
Rezidivierende gastritische Beschwerden
(ICD-10 K29.7)
Die subjektiv geklagten Beschwerden
könnten aus somatischer Sicht keiner wesentlichen Diagnose zugeordnet werden.
Am ehesten seien die Kopfschmerzen vom Spannungstyp einer Diagnose zuzuordnen,
was jedoch per se keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Die
Rückenbeschwerden könnten ebenfalls keinem nennenswerten Befund zugeordnet
werden. Aus somatischer Sicht könne dementsprechend keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Auch aus anderweitiger somatischer oder
internistischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die die
Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der
Explorandin eine Somatisierungsstörung. Eine affektive Störung sei derzeit nicht
vorhanden. Zeitweise seien anamnestisch depressive Verstimmungen aufgetreten. Aus
psychiatrischer Sicht lasse sich ebenfalls keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. Zusammenfassend resultiere im Rahmen des
polydisziplinären Konsenses, dass bei der Beschwerdeführerin weder somatisch
noch psychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne.
6.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Im Austrittsbericht des D.___,
vom 28. August 2015 (IV-Nr. 33, S. 3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei
-
chronisch rezidivierender
Lumboischalgie links betont bei ISG-Blockierung links (M99.84)
-
LWS-Degeneration mit
Diskushernien L4/5, L5/S1 und Reizung der Wurzeln L4 und S1 rechts (M51.1).
-
Coxygodynie nach Geburt des
dritten Kindes (M53.3).
-
chronische
Cervikobrachialgien bds. (M53.1)
2.
V.a. hirnorganisches Psychosyndrom
(ICD-10 F07.2) bei St. n. Sinusvenenthrombose (ICD-10 G08)
3.
Depressive Episode, aktuell mittelgradig
(ICD-10 F32.1).
4.
Struma multinodosa
5.
Vitamin D-Insuffizienz
Psychodynamisch handle es sich um eine
gemischte depressiv-angstbesetzte Entwicklung mit einer deutlichen
Wesensveränderung im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms nach
Sinusvenenthrombose ohne morphologisch fassbare Residuen auf dem Hintergrund
einer chronischen Kopfschmerzproblematik vom Migräne-Typ und vergesellschaftet
mit einer chronifizierenden Lumboischialgie.
6.2.2
Im Bericht von Dr. med. L.___,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 7. April 2015 (IV-Nr.
46.3
S. 4 ff), wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische Epicondylopathia humeri
radialis rechts mit reaktivem Nackenschultersyndrom
2.
Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei Dysfunktion L4/5, L5/S1 mit reaktiver Periarthropathia coxa
links
3.
Intermittierendes femoropatellares
Schmerzsyndrom
4.
Struma multinodosa
Im Wesentlichen hätten sich eine gewisse
Dysfunktion zwischen L4/L5 und L5/S1 sowie Hinweise auf eine Epicondylopathia
humeri radialis rechts ergeben, relevante Befunde im Bereich der Hüft- oder
Kniegelenke habe Dr. med. L.___ jedoch keine gefunden. Wohl fänden sich gewisse
osteochondrotische und discopathische Veränderungen. Es zeigten sich aber
keinerlei entzündliche Veränderungen im Sinne einer Spondylarthropathie oder
ganz klaren Kompression mit einer Nervenwurzel, welche im Zusammenhang mit der
klinisch präsentierten Symptomatik erklärt werden könnte.
6.2.3
Im Austrittsbericht des D.___,
vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 56, S. 2) wurde betreffend die Hospitalisation
der Beschwerdeführerin vom 7. - 12. Dezember 2015 festgehalten, anamnestisch
und klinisch hätten sich weitere Anhaltspunkte für ein mögliches
hirnorganisches Psychosyndrom ergeben wie Artikulationsschwierigkeiten,
Konzentrationsstörungen und diskrete Persönlichkeitsveränderungen neben den
Symptomen der schmerzerkrankungs-assoziierten Depressivität und einer auf M.S.
bezogenen Krankheitsbefürchtung.
6.2.4
Im Bericht des M.___ vom 23.
Dezember 2015 (IV-Nr. 95, S. 10) betreffend die neuropsychologische
Untersuchung vom 16. Dezember 2015 wurde ausgeführt, im Rahmen der
ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung zeigten sich schwere
Beeinträchtigungen in den visuell-räumlichen Funktionen. Zudem seien
mittelschwere Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen
objektivierbar (Aktivierbarkeit, geteilte Aufmerksamkeit). Die verbale und
visuelle Merkspanne seien schwer vermindert. Weiter seien die
Exekutivfunktionen mittelschwer bis schwer betroffen. Die verbalen
Gedächtnisfunktionen seien insgesamt leicht reduziert. Im klinischen Eindruck
falle eine verminderte Belastbarkeit auf, zudem wirke die Beschwerdeführerin
antriebsarm. Zu Beginn der Untersuchung gebe sie Schmerzen im Bereich von VAS 6
an (VAS 0-10), welche sich bis zum Ende der Testung auf 8 erhöht hätten.
Ausserdem ergäben sich aufgrund der Eigenangaben sowie der
Verhaltensbeobachtung Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten affektiven
Problematik, welche einen Einfluss auf die Testbefunde haben könne. In den
Akten werde eine mittelgradige depressive Episode beschrieben. Im MRI
Neurocranium vom 2. September 2015 zeige sich ein vorbestehender Defekt im
Caput nuclei caudati rechts unklarer Ätiologie, ansonsten zeigten sich keine
Auffälligkeiten. Insgesamt werde das Ausmass der neuropsychologischen
Auffälligkeiten als mittelschwer beurteilt. Die Befunde seien möglicherweise im
Rahmen der aktuell mittelgradigen depressiven Episode sowie der chronischen
Schmerzstörung zu sehen. Zudem würden die Ergebnisse durch die
Fremdsprachigkeit sowie die geringe Schulbildung überlagert. Weder die
Sinusvenenthrombose noch der vorbestehende Defekt im Caput nuclei caudati
könnten kausal dem neuropsychologischen Ausfallsprofil eindeutig zugeordnet
werden. Eine Aussage, in welchem Umfang die Sinusvenenthrombose von 2002
Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit der Patientin habe, könne
aufgrund der vorliegenden Informationen und Datenlage mit multifaktorieller
Genese und fehlender zeitnaher Erstuntersuchung zum Ereignis nicht valide
gemacht werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Fahreignung auf Grund
der Befunde aktuell nicht gegeben.
6.2.5
Im E.___-Gutachten vom 11. April
2016.
(IV-Nr. 64.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Chronisches
Iumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter Facettenarthrose, perisacraler Ligamentopathie
sowie Coccygodynie bei
-
hochgradiger muskulärer
Dysbalance und lnsuffizienz, reaktiver lnsertionstendinose am Trochanter major
sowie Tendomyose des M. tensor tasciae latae
-
mehrsegmentaler Diskopathie
mit kleiner Discushernie L1/L2 mit Kontakt zur Wurzel L1 rechts,
Osteochondrose, sowie linkslaterale kleine Discushernie L4/L5 mit Tangierung
der Wurzel L4 links, mässig grosser Discushernie L5/S1 mit Tangierung der
Wurzeln L5 und 51 rechts, Facettenarthrose L5/S1 (MRI 26. März 2015)
-
Kein radikuläres
Ausfallssyndrom sowohl sensibel als auch motorisch
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Lumbosacrale Hyperlordose
und geringe Skoliose und Facettenarthrose bei Beinverkürzung rechts 1 cm und
leicht divergierendem Hüftgelenkspalt
-
Chronisches cervicovertebrogenes
Syndrom mit lokalen Tendomyosen, aktivierter cervicothoracaler Facettenarthrose
rechts und Spannungskopfschmerzkomponente
·
bei hochgradiger
Haltungsinsuffizienz
·
geringer
Bandscheibendehydration C4-C7 mit kleinen Protrusionen ohne Wurzelaffektion
(MRI 30.09.2014)
·
Facettenarthrose
cervicothoracal und Fehlstatik
-
Status nach Cheilektomie
MTP 1 links und Knochenfragmentresektion Processus anterius calcanei links am
18.
Februar 2014, symptomfrei
-
Chronische Epicondylopathia
humeri ulnaris rechts, derzeit geringgradig ausgeprägt
-
Chronisches Schultersyndrom
rechts leichten Grades mit Irritation der Supraspinatus- und Bizepssehne bei
hochgradiger Haltungsinsuffizienz
-
Migräne ohne Aura seit mehr
als 10 Jahren, aktuell ein bis zwei Attacken pro Monat von zwei Tagen Dauer
-
Verdacht auf leichtes CTS
beidseits, neurographisch im Moment nicht sicher verifizierbar
-
Status nach
Sinusvenenthrombose des Sinus transversus rechts 2002 mit guter Rückbildung
-
Refluxkrankheit bei kleiner
Hiatushernie (Endoskopie 1997)
·
Status nach
Eradikations-Therapie wegen Helicobacter pylori vor Jahren
-
Status nach Schilddrüsen-Teilresektion
wegen Struma nodosa 2000
·
aktuell Euthyreose
-
Chronisch venöse Insuffizienz
II bis III rechts
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode
-
Störungen durch Opioide,
gegenwärtig ständiger Gebrauch auf ärztliche Verordnung
Für die angestammte bzw. bisherige
Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Pharmaindustrie in der Verpackung von
Medikamenten sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeitsfähig. Obwohl im
Vergleich zur Begutachtung im C.___ 2006 neue Diagnosen hinzugekommen seien
(Discopathien der LWS), könnten diese nicht als invalidisierend genannt werden,
eine Neurokompression liege nicht vor, eine klinisch manifeste Radikulopathie
liege nicht vor. Einschränkend seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten
und rückenbelastende Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Gemäss Akten
habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juni 2015 bis Ende August
2015.
bestanden. Danach fänden sich in den Akten keine eindeutigen Beurteilungen
der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
von Juni 2015 bis August 2015 und für den Monat Dezember 2015 (Hospitalisation),
ab Januar 2016 gelte die gutachterliche Beurteilung.
6.2.6
Dr. med. L.___, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 3. März 2016
(IV-Nr. 69, S. 4) aus, es liege eine leichte beginnende femoropatelläre
Arthrose vor, rechtsbetont mit wahrscheinlich passagerer Reaktivierung im Sinne
einer Ergussbildung. Aufgrund der aktuellen klinischen und sonographischen
Befunde habe Dr. med. L.___ keinerlei Hinweise für eine entzündlich
rheumatische Genese dieser Kniegelenkbeschwerden. Die Schmerzpräsentation mit
einem relativen diffusen periartikulären Schmerz, könne durchaus im Rahmen der
chronischen Schmerzerkrankung mitbeurteilt werden.
6.2.7
Dr. med. N.___, Fachärztin FMH
für Gynäkologie, hielt in ihrem Bericht vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 74) fest, sie
betreue die Beschwerdeführerin seit 1998 in ihrer gynäkologischen Sprechstunde.
Die Verhütung sei wegen verschiedenster Unverträglichkeiten und Komplikationen
eine medizinische Herausforderung. Leider sei auf die Gabe eines Ovulationshemmers
eine Sinusvenenthrombose aufgetreten.
Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer
Schmerzen und Komplikationen meistens gearbeitet, auch während der
Schwangerschaften. Im weiteren Verlauf seien nun weitere das Allgemeinbefinden
stark beeinträchtigende Diagnosen aufgetreten. Aufgrund der Kombination der
gynäkologischen mit den anamnestischen internistischen, rheumatologischen und
psychiatrischen Erkrankungen könne sie den Antrag auf eine IV-Rente
unterstützen.
6.2.8
Im Austrittsbericht der O.___ vom
12.
Juli 2016 (IV-Nr. 89) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F33.1
-
Anhaltende Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10: 45.42
-
V. a. hirnorganisches
Psychosyndrom, ICD-10: F07.2 bei St. n. Sinusvenenthrombose
-
V. a. schädlichen Gebrauch
von Benzodiazepinen, ICD-10: F13.1
-
Migräne, mit psychischen
Faktoren und Verhaltensfaktoren ICD-10: F54 und ICD-10: G43
Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Mai
bis 4. Juni 2016 stationär hospitalisiert gewesen. Auf dem Hintergrund einer
anhaltenden Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik sei es im Rahmen eines
ausstehenden IV-Entscheids, welcher bei der Beschwerdeführerin mit
existenziellen Ängsten und Schamgefühlen verbunden sei, zur aktuellen
depressiven Dekompensation gekommen. Weiter scheine die Ehe durch ihre
Erkrankung inzwischen stark belastet. Man habe sie nach der Krisenintervention
in einem psychisch gut stabilisierten Zustand in gegenseitigem Einvernehmen
entlassen können.
6.2.9
Im Bericht von med. prakt. P.___
vom 31. August 2016 (IV-Nr. 88) wurden ein chronisches Schmerzsyndrom, eine
depressive Somatisierung mit psychotischer Komponente sowie ein polytoxikomaner
Suchtmittelabusus und Psychopharmaka-abusus diagnostiziert. Die
Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.
6.2.10
Die Psychiaterin, Dr. med. Q.___,
führte in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2016 (IV-Nr. 95, S. 5) aus, bei der
Beschwerdeführerin bestehe fortgesetzt eine depressiv-regredierte kognitive und
emotionale Dynamik, die immer wieder in ein von Überforderungs- und
Versagensgefühlen geprägtes Muster münde. Dadurch werde auch eine depressive
Symptomatik unterhalten, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom in
Form von rascher Erschöpfbarkeit, Gereiztheit und deutlich verlängerter
Erholungszeit/Erholungsbedarf und Vermeidungsimpulsen. Alltägliche und
konstruktive Herausforderungen würden rasch zur Überforderung und
Überbelastung. Die begleitenden depressiven Symptome bestünden weiterhin in
fluktuierend schwerer Ausprägung, im Langschnitt über die letzten Monate mit
Ausmass einer mittelgradigen depressiven Symptomatik. Dabei überlagere sich die
Schmerzproblematik nach wie vor. Es bestehe ein Verdacht auf eine
hirnorganische Störung, eine ev. Gehirnleistungsschwäche. Es manifestiere sich
mit einer Merkfähigkeitsstörung eine Merkschwäche für Namen und Zahlen,
vorzeitige Ermüdung mit nachlassender Konzentration bei zunächst noch gutem
Anfangsimpuls sowie einer kurzen Aufmerksamkeitsspannung. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste
Tätigkeit sei ihr im Rahmen von 20 - 40 % zumutbar.
6.2.11
Dr. med. R.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner
Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 99) fest, ein radikuläres Syndrom
aufgrund der LWS-Problematik sei im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom
29.
März 2016 (Bericht I.___ vom 4. Januar 2016) sowie des LWS-MRI vom 14.
Dezember 2015 wie auch im Rahmen des E.___-Gutachtens ausgeschlossen worden.
Die beklagten Kniegelenksbeschwerden seien am 2. März 2016 in der «S.___»
(Bericht vom 3. März 2016) untersucht worden, klinisch und sonographisch
zeigten sich keine Auffälligkeiten. Aus gynäkologischer Sicht bestünden keine
Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bekannte, 2002
stattgehabte Sinusvenenthrombose, sei kaum als ursächlich für bleibende
kognitive Einschränkungen zu beurteilen. Die durchgeführten neuropsychologischen
Abklärungen seien nicht verwertbar, u.a. da kein modernes Symptomvalidierungsverfahren
eingesetzt worden sei, aber auch weil keine hirnorganische Ursache für die
geltend gemachten Einschränkungen wahrscheinlich sei, die
kooperationsabhängigen Untersuchungen seien per se keiner Krankheitsentität
zuzuordnen. Ein «organisches Psychosyndrom» sei bereits im Rahmen des E.___-Gutachtens
vom April 2016 diagnostisch verworfen worden. Der Austrittsbericht der «O.___»
vom 12. Juli 2016 über die Hospitalisation vom 4. Mai bis am 4. Juni 2016
erwähne zudem eine mittelgradige depressive Episode. Im Vordergrund stünden dabei
offenbar wieder die körperlichen Schmerzen/Beschwerden, welche sich negativ auf
die Stimmungslage auswirkten. Die Versicherte sei in einem «psychisch gut
stabilisierten Zustand im gegenseitigen Einvernehmen» aus der Klinik entlassen
worden. Allerdings habe sie kaum eine Verbesserung ihrer Schmerzsymptomatik
erlebt. Die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. Q.___ erwähne in ihrem
IV-Arztbericht vom 14. Oktober 2016 neben der bereits oben diskutierten
hirnorganischen Störung (resp. dem Verdacht auf eine solche) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig. Es sei davon
auszugehen, dass es sich nicht um eine Verschlechterung, sondern um eine
ähnliche Situation wie vor der Begutachtung vom April 2016 handle. Bereits Ende
2015.
sei im Bericht der D.___ vom 23. Dezember 2015 von einer
mittelgradigen depressiven Episode gesprochen worden. Auch die darin
beschriebene Symptomatik ähnle der aktuellen (inklusive den beklagten Störungen
der Aufmerksamkeit, der Konzentration usw.) sowie der im E.___-Gutachten
beschriebenen (s. Gutachten Seiten 40 ff.), weshalb aus versicherungsmedizinischer
Sicht hier auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden sollte. Es
bestünden in der Gesamtschau keine Hinweise darauf, dass sich die Situation in
den letzten Monaten verschlechtert habe. Dementsprechend könne weiterhin auf
das polydisziplinäre Gutachten vom 11. April 2016 abgestellt werden, wonach
keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
6.2.12
Dr. med. univ. F.___ vom M.___
führte in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2017 (IV-Nr. 104) aus, seit einer
Sinusvenenthrombose im Jahr 2002 leide die Beschwerdeführerin an chronischen
Kopfschmerzen mit einer Hypästhesie rechts. Daneben würden
Attackenkopfschmerzen begleitet von Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit
auftreten. Neben den Kopfschmerzen vom Spannungstyp seien auch
Migränekopfschmerzen vorhanden. Zusätzlich seien im Rahmen von Fehlbelastungen
Schmerzen vonseiten des Bewegungsapparates aufgetreten. Mittlerweile seien die
Schmerzen chronifiziert und sie hätten ein «Schmerzgedächtnis» entwickelt. Das
heisse, der Schmerz sei unkontrolliert und werde auch durch harmlose Reize
ausgelöst. Die Schmerzen würden von Depressionen, Ängsten und Fatigue
begleitet. Trotz einer breiten medikamentösen Therapie und regelmässigen
Physiotherapien im stationären wie ambulanten Setting sei die
Beschwerdeführerin eingeschränkt belastbar. Die Beschwerdeführerin sei
regelmässig körperlich aktiv, sie wolle eine bessere Lebensqualität. Die
Arztkonsultationen halte sie ein. Um wieder im Arbeitsprozess Fuss zu fassen,
würde Dr. med. F.___ ein anfängliches Arbeitspensum von 20 bis 30 % als
sinnvoll erachten.
6.2.13
Med. prakt. P.___ hielt in seinem
Schreiben vom 25. Januar 2016 (IV-Nr. 105) fest, aus seiner hausärztlichen
Sicht ergebe sich für die chronisch kranke Mutter von drei Kindern aufgrund der
chronischen Krankheitsschwerpunkte, der psychischen Störung mit mittelgradigen
Depressionen und des chronischen Nacken-Schulter-Armsyndroms und des LWS
Syndroms, jeweils mophindauertherapiepflichtig, eine maximal mögliche rein
körperliche Arbeitsbelastung von 50 % pro Tag bei leichter körperlicher Arbeit
mit Stehen, Bewegen und Sitzen im Wechsel, für die Dauer vom 1. Februar bis
zunächst 28. Februar 2017. Im Rahmen von qualitätskontrollierender Tätigkeit
wäre so eine Art von Arbeit darstellbar und auch von der Beschwerdeführerin
durchführbar.
6.2.14
In seiner Stellungnahme vom 28.
Februar 2017 (IV-Nr. 109) führte Dr. med. R.___ vom RAD aus, die im Februar
2017.
eingetroffenen Arztberichte enthielten wiederum die bekannten Diagnosen,
ohne dass eine diesbezügliche Verschlechterung beschrieben werde. Auch die
Varikosis werde im Rahmen des E.___-Gutachtens vom April 2016 diagnostisch als
chronisch-venöse Insuffizienz Grad II-III aufgenommen. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei das E.___-Gutachten vom April 2016
weiterhin massgebend.
6.2.15
In ihrem Schreiben vom 5. April
2017.
(IV-Nr. 113) hielt Dr. med. F.___ vom M.___ fest, die Beschwerdeführerin
sei seit August 2015 immer wieder bei ihr in Behandlung. Sie sei von der T.___
überwiesen worden. Kopfschmerzen, Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates
und depressive Symptome seien vorhanden. Es erfolgten viele abklärende
Untersuchungen, mehrere unterschiedliche medikamentöse Therapien und auch
invasive Schmerzbehandlungen. Die Beschwerdeführerin sei mehrere Wochen in der
Schmerzklinik und auch in der O.___ hospitalisiert gewesen. Sie habe die
Therapieangebote angenommen. Aktuell arbeite sie zu 50 % in der H.___ in [...].
Dort bemühe sie sich ihre Arbeit zu erledigen, doch sie habe nicht genügend
Kraft dazu. Sie sei in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und gedanklich
blockiert. Nach einem Vierstundenarbeitstag mit einem eineinhalb stündigen
Arbeitsweg sei sie völlig erschöpft. Sie würde gerne belastbar sein und
arbeiten. Sie erkenne ihre Defizite. Sie empfinde sich von ihrem Körper
dirigiert. Sie leide an einer chronischen Schmerzstörung, das heisse die
Schmerzen seien chronifiziert und hätten ein Schmerzgedächtnis. Derzeit sei die
Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig.
7.
7.1
Da
sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
auf das E.___-Gutachten vom 11. April 2016 (IV-Nr. 59.1) stützt, ist vorweg
dessen Beweiswert zu prüfen. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Damit
erfüllt es die formellen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung von einem
Gutachten verlangt.
7.2
Nachfolgend
ist sodann zu prüfen, ob das E.___-Gutachten auch hinsichtlich der
Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen vermag.
7.2.1
Im
internistischen Teilgutachten wurde schlüssig dargelegt, dass die
internistischen Diagnosen nicht im Vordergrund stünden. Wegen einer Struma
nodosa sei im Jahre 2000 eine Schilddrüsen-Teilresektion erfolgt. Aufgrund der
aktuellen Laboruntersuchung finde sich eine unauffällige
Schilddrüsenstoffwechsellage. 2013 sei wegen Beinbeschwerden eine
Duplexsonographie erfolgt, es hätten sich eine chronisch venöse Insuffizienz
mit leichtgradiger Vena saphena magna-Insuffizienz rechts gefunden. Der
aktuelle Status im Bereich der Beine sei weitgehend unauffällig, es finde sich
eine geringgradige chronisch venöse Insuffizienz. Wegen Refluxbeschwerden sei
1997/1998 eine endoskopische Abklärung erfolgt. Damals habe sich eine kleine Hiatushernie
sowie auch ein Helicobacter pylori gefunden. Die Beschwerden seien aktuell
geringgradig und stünden nicht im Vordergrund. Zusammenfassend seien sämtliche
internistische Diagnosen nicht im Vordergrund und hätten auch keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden das Schmerzsyndrom von Seiten des
Bewegungsapparates und die psychischen Faktoren.
7.2.2
Im orthopädischen
Teilgutachten erfolgte eine eingehende Befunderhebung und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen werden einleuchtend begründet: In den Vordergrund gestellt
würden tiefsitzende Kreuzschmerzen mit einer Schmerzausstrahlung vor allem zur
linken Hüfte, aber auch in das Bein links. Bei der Untersuchung zeige sich eine
verstärkte Beckenkippung im Stehen. Es bestehe ein Beckenschiefstand 1 cm
rechts und eine entsprechende rechtskonvexe Seitausbiegung der LWS. Die Flexion
der LWS sei bis zu einem FBA von 0 cm vergleichsweise schmerzarm möglich. Als
schmerzhaft würden die Reklination und Torsion der LWS am lumbosacralen Übergang
bezeichnet. Des Weiteren werde eine Schmerzhaftigkeit an den Iliosacralgelenken
und am Os coccygis genannt. Als besonders schmerzhaft werde die Palpation des Trochanter
majors links bezeichnet. Auffällig sei eine extreme Schwäche der Bauchmuskulatur,
Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich weder in den
anamnestischen Angaben noch bei der klinischen Befundung. Das MRI der LWS und
des ISG vom 26. März 2015 habe Discushernien bei L1/2, L4/5 und L5/S1,
jeweils mit Tangierungen der Nervenwurzeln, gezeigt. Zudem hätten sich diskrete
Arthrosen der Intervertebralgelenke L5/S1 ergeben. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen
der LWS in zwei Ebenen vom 10. Februar 2016 bestätigten den klinischen
Eindruck von Facettenarthrosen. Der Skoliosewinkel lumbal habe etwa 10°, der
Lordosewinkel 80° betragen. Es handle sich somit bei den Beschwerden in der Iliolumbosacralregion
um den Ausdruck einer dekompensierenden Statik bei extremer muskulärer
Insuffizienz. Die Schmerzen am Trochanter major links seien als Ausdruck einer
überforderten beckenaufrichtenden Muskulatur (Gluteus maximus) bei leichter
Instabilität im linken Hüftgelenk (divergierender Hüftgelenkspalt) und
Beinlängendifferenz zu interpretieren. Die Schmerzhaftigkeit am M. extensor
fasciae latae entspreche einer sogenannten «Kettentendomyose». Auch die
persistierende Coccygodynie sei als Ausdruck einer insuffizienten Becken(-boden)-muskulatur
mit reaktiver Insertionstendinose am Os coccygis zu interpretieren. Eine analoge
funktionelle Situation liege in der Schulter-Nackenregion vor. Hier würden schmerzhafte
Symptome lokal an der Halswirbelsäule, speziell am cervicothoracalen Übergang sowie
suboccipital angegeben, des Weiteren entlang des Musculus trapezius und an der
rechten Schulter. Es liege eine extreme Haltungsinsuffizienz in dieser Region
vor. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei unauffällig, es werde eine
Druckschmerzhaftigkeit an den entsprechenden Prädilektionsstellen bei
Haltungsinsuffizienz, an der suboccipitalen Muskelinsertion, am Oberrand des
Musculus trapezius rechts, am medialen Scapulawinkel, an der Supraspinatussehne
und im Sulcus bicipitis rechts angegeben. Im MRI der HWS vom 30. September 2014
sei eine «segmentale Dysfunktion C7/Th1» (ohne weitere Definition) beschrieben
worden. Des Weiteren werde eine geringe Bandscheibendehydration C4-C6 mit
kleinen Protrusionen ohne Wurzelaffektion genannt. Die neu angefertigten
Röntgenaufnahmen vom 10. Februar 2016 würden die Zeichen einer Facettenarthrose
cervicothoracal ergeben, sonst jedoch nur minimale degenerative Zeichen. Es
handle sich somit im Schulter-Nacken-Hinterhauptsbereich in erster Linie um den
Ausdruck einer hochgradigen Fehlstatik mit den charakteristischen Reizzuständen
an den cervicothoracalen Fazetten, an den Sehnenansätzen und in der Muskulatur.
Hinweise auf stärkere Verschleissveränderungen oder radikuläre Komponenten
fehlten. Von der Induktion eines Spannungskopfschmerzes durch die Tendomyosen
cervical sei auszugehen. Bei therapieresistenten Fussbeschwerden, beginnendem
Hallux rigidus MTP l links, einer wahrscheinlich veralteten Abrissfraktur des
Processus anterior calcanei links, sei am 18. Februar 2014 eine
Cheilektomie MTP 1 links sowie eine Knochenfragmentresektion am Processus
anterior calcanei links durchgeführt worden. Diesbezüglich habe offensichtlich
eine Beschwerdefreiheit erzielt werden können. Zwar lasse sich eine
Rückfussvalgusstellung beidseits erkennen. Seitens der Füsse seien jedoch keine
Beschwerden mehr angegeben und keine relevante Funktionsstörung festgestellt
worden. Es seien Epicondylitiden an den Armen aktenkundig und würden auch
seitens der Beschwerdeführerin geklagt. Bei der Untersuchung sei die
Schmerzhaftigkeit an den Epicondylen eher gering ausgeprägt bis nicht vorhanden
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auf frühere Schmerzhaftigkeiten hingewiesen.
Allenfalls sei eine leichte Schmerzhaftigkeit am Epicondylus medialis humeri
rechts zu identifizieren. Die Symptomatik an der rechten Schulter sei als
Ausdruck einer Insertionstendinose des Musculus supraspinatus und einer
Irritation im Sulcus bicipitis zu interpretieren. Die Symptomatik sei
geringgradig ausgeprägt gewesen und im Rahmen der Haltungsinsuffizienz mit
hochgradiger Schulterprotraktion zu sehen. Gestützt auf die eingehende
Befunderhebung und Diagnosestellung vermag schliesslich auch das im
orthopädischen Teilgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Die
iliolumbosacrale Fehlstatik und -funktion seien als wesentlich zu betrachten
und beeinträchtigten das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in
entscheidender Weise. Die Symptomatik sei allerdings – bei entsprechender
Therapie – als weitgehend reversibel einzuschätzen. Die sonstigen Symptome auf
orthopädischem Fachgebiet seien als leichtgradig zu definieren und wären
ebenfalls einer kausal-orientierten Therapie gut zugänglich. Es bestehe eine
verminderte Belastbarkeit der Lenden-Becken-Hüft-Region, in geringem Masse auch
der Nacken-Schulterregion. Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten im
Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von Arbeiten mit häufigem
Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Überkopfarbeiten.
7.2.3
Im
neurologischen Teilgutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, früher seien im
Vordergrund der Beschwerden chronische, tagtägliche Kopfschmerzen und chronische
rechtsseitige Schulter-Armschmerzen gestanden. Im Frühjahr 2015 sei neu eine
Lumboischialgie links aufgetreten. Diese habe im Sommer 2015 zum
Arbeitsunterbruch geführt. Deren Abklärung habe eine mehrsegmentale Discopathie
bei L1/L2, L4/L5 und L5/S1 mit im MRI sichtbarer Wurzeltangierung (L1 rechts,
L4 links und L5 und S1 rechts) ergeben. Aufgrund der Ischialgie links sei
hauptsächlich die Discushernie im Segment L4/L5 links mit Tangierung der Wurzel
14.
als Mitursache des Schmerzsyndroms neben den orthopädischen Faktoren
anzunehmen. Diesbezügliche Behandlungen auch mit Infiltrationen seien bis jetzt
erfolglos gewesen. In der Zwischenzeit habe sich der Charakter der Kopfschmerzen
geändert von früher chronischen, tagtäglichen Kopfschmerzen, möglicherweise
auch Analgetika-induziert zu jetzt typischen Migränekopfschmerzen im Abstand
von etwa zwei Wochen. Ebenfalls seit Frühjahr 2015 beklage die
Beschwerdeführerin typische Beschwerden eines Carpaltunnelsyndroms mit dem
nächtlichen Einschlafen der Hände beidseits, welches nach Schütteln der Hände
abklinge. Die heutige Neurographie des Nervus medianus beidseits lasse aber
kein sicheres Carpaltunnelsyndrom beidseits nachweisen, es gebe einzig Hinweise
dafür. Aufgrund der mehrsegmentalen Discopathie mit Lumboischialgie sei die
Beschwerdeführerin relevant behindert vor allem als ungelernte Arbeiterin in
der Produktion. Diesbezüglich erscheine das Leiden noch in Abklärung und Behandlung
begriffen, eine abschliessende Beurteilung und Invalidität sei aktuell im
Moment nicht möglich. In Bezug auf das Carpaltunnelsyndrom und die noch geklagten
Migränekopfschmerzen sei keine relevante Behinderung abzuleiten. In Bezug auf die
rechtsseitigen Schulter-Armschmerzen werde auf die Angaben des Orthopäden
verwiesen. Hauptsächlich aufgrund der in die Beine ausstrahlenden
Rückenschmerzen infolge des mehrsegmentalen Bandscheibenleidens, sei die
Beschwerdeführerin etwas vermindert belastbar für körperliche Arbeiten. Vor
allem solche mit repetitivem Bücken, solche mit Erfordernis Lasten zu tragen
oder mit Erfordernis in ungünstiger Haltung stehend zu arbeiten, sei
beeinträchtigt.
7.2.4
Auch
im psychiatrischen Teilgutachten erfolgte gestützt auf eine eingehende
Anamnese- und Befunderhebung eine schlüssige Beurteilung: Das Leben der
Beschwerdeführerin sei psychosozial sicherlich durch die 100%ige Schichtarbeit
sowie die gleichzeitige Belastung im Haushalt und als Mutter von drei Kindern
ausserordentlich belastet gewesen. Dazu sei eine Spielsucht des Ehemannes
gekommen, die zu finanziellen Problemen und zu einer administrativen Trennung
vom Ehemann geführt habe. Die letzte Arbeitsstelle in einem 5-Schichtbetrieb
habe von 2013 bis im Sommer 2015 gedauert. Anamnestisch habe die
Beschwerdeführerin damals eine schwere depressive Episode mit einem kompletten
sozialen Rückzug erlitten, mit starken dysphorischen Beschwerden, mit einer
völligen Antriebs- und Hoffnungslosigkeit bis hin zu einer aktiven Suizidalität.
Die Beschwerdeführerin sei in der K.___ vom 29. Juni 2015 bis 18. Juli 2015
hospitalisiert gewesen. Dabei sei eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Ausserdem habe der
Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom bei Status nach
Sinusvenenthrombose bestanden. Eine neuropsychologische Testung sei jedoch
nicht durchgeführt worden. Die Behandlung habe eine positive Veränderung
bewirkt. Die Beschwerdeführerin nehme kooperativ an verschiedenen Therapien
(Physiotherapie, MII, Psychotherapie) teil, und ihr psychischer Zustand habe
sich doch im Vergleich zum letzten Jahr deutlich gebessert. Dennoch teile man
die Auffassung der Schmerzklinik, dass bei der Versicherten eine brüchige
innere psychische Struktur vorliege, dass ihr Selbstbild in Bezug auf
Selbstwirksamkeit und Unversehrbarkeit doch mindestens seit der
Hirnvenenthrombose massiv beeinträchtigt sei, und dass hier grosse psychosomatische
Ängste vorlägen. Allerdings hätten die Gutachter klinisch keine Hinweise auf
ein hirnorganisches Psychosyndrom. Es lägen insbesondere keine Störungen im
Bereich der Selbststeuerung, der Affektivität oder des Denkens vor. Die
Beschwerdeführerin sei kognitiv einfach strukturiert, bildungsfern, dies seien
jedoch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vorbestehende Befunde.
Phänomenologisch liege aktuell eine leichte depressive Episode vor. Hinzu sei
damals eine reale deutliche psychosoziale Überlastungssituation gekommen, indem
die Beschwerdeführerin als Mutter von drei Kindern 100%ige Schichtarbeit habe
erledigen müssen. Des Weiteren sei die ständige Behandlung mit Oxycodon, einem
Opioid, aus psychiatrischer Sicht problematisch. Es bestehe die Gefahr einer
Toleranzentwicklung mit Dosissteigerung, ausserdem einem schwankenden Serumspiegel,
der wiederum Entzugssymptome auslösen könne, die fälschlicherweise als Symptome
einer Grundkrankheit interpretiert würden. Opioide könnten den Antrieb
vermindern, die Motivationsfähigkeit schmälern und die Schmerzwahrnehmung im
Sinne einer Hyperalgesie steigern. Sicherlich habe die Gabe von Opioiden auch
eine antidepressive, insbesondere stimmungsaufhellende Wirkung. Bei einer
Nutzen-Risikoabwägung wäre allerdings eine konsequente adäquat dosierte
antidepressive Therapie, welche gleichzeitig eine positive Wirkung auf die
Schmerzwahrnehmung habe, deutlich stärker indiziert. Die Dosierung mit 25mg
Saroten sei hier sicherlich zu niedrig. Bezüglich des Gutachtens des C.___, Dr.
med. U.___ 2006, sei zu erwähnen, dass eine Dauer von 10 Jahren zwischen den
Beurteilungen massive Diskrepanzen ergeben könne. Damals sei keine psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, eine Einschätzung, die auch
heute noch gelte.
Sodann
sind gemäss Urteil BGE 143 V 409 E 4.5.2 S. 416 f. sämtliche psychiatrischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen
Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage
den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat
(BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V 281 wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Obwohl das Bundesgericht die
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erst mit obengenanntem Urteil vom 30.
November 2017 auf sämtliche psychiatrischen Erkrankungen anwendbar erklärt,
wurden die vorgehend aufgeführten Indikatoren im E.___-Gutachten vom 11. April
2016.
bereits geprüft. Eine Rückweisung oder ein neues Gutachten sind demnach
nicht notwendig, zumal das E.___-Gutachten auch inhaltlich den Anforderungen
der neuen Rechtsprechung standhält, wie aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich ist:
Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» ist dem E.___-Gutachten zu entnehmen, von psychiatrischer
Seite stünden die psychosozialen Belastungsfaktoren im Vordergrund. Die
Beschwerdeführerin sei durch die Mehrfachbelastung als Mutter von drei kleinen
Kindern und 100 % Schichtarbeit sowie partnerschaftliche Konflikte massiv
belastet gewesen. Die depressive Symptomatik sei allerdings laut Akten und laut
Anamnese in den letzten sechs Monaten regredient und aktuell als leichtgradig
einzustufen. Der Aufenthalt in der Schmerzklinik habe dabei eine gewisse
Entspannung gebracht.
Zum Indikator «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz» wird im E.___-Gutachten ausgeführt, es
sei nicht verständlich, weshalb bei der Beschwerdeführerin bisher keine
adäquate antidepressive Therapie mit einem Medikament, welches auch die
Schmerzwahrnehmung im Sinne einer Verminderung beeinflusse, versucht worden
sei. Die psychotrope Medikation mit Saroten 25 mg abends sei noch immer
dieselbe wie im Jahre 2006. Hier bestehe ein dringender Anpassungsbedarf. Die
Beschwerdeführerin sollte mit allen Mitteln dazu angehalten werden, mit aktiven
Strategien der aktuellen Schmerzsymptomatik, die ja als Fehlfunktion und
Dekonditionierung erklärbar sei, entgegenzuwirken. Ansonsten würden eine
Chronifizierung und der Übergang in eine somatoforme Schmerzstörung drohen. Zum
Kriterium «Eingliederungserfolg oder -resistenz» sind den Akten bis auf die
Tätigkeit bei H.___ keine Eingliederungsbemühungen zu entnehmen. Die Gutachter
hielten diesbezüglich fest, berufliche Massnahmen seien an sich nicht
notwendig, die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin
sollte aber bei der Arbeitsintegration unterstützt werden. Eine berufliche
Umschulung sei aufgrund der fehlenden Ausbildung der Versicherten und der
einfachen kognitiven Struktur nicht möglich.
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
In diesem Zusammenhang ist dem Gutachten zu entnehmen, aus orthopädischer Sicht
sei die iliolumbosacrale Fehlstatik und -funktion als wesentlich zu betrachten
und beeinträchtige das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Diese
Symptomatik sei allerdings bei entsprechender Therapie als weitgehend
reversibel einzuschätzen.
Neben den orthopädischen Faktoren könne
aus neurologischer Sicht die Discushernie im Segment L4/L5 links mit Tangierung
der Wurzel L4 als Ursachen des Schmerzsyndroms angegeben werden.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, ausser der einfachen kognitiven
Struktur mit bildungsferner Herkunft lägen keine für die Arbeitsfähigkeit
relevanten Persönlichkeitsfaktoren vor. Die Versicherte sei jahrelang in der
Lage, trotz schwieriger psychosozialer Umstände zu 100 % zu arbeiten. Die
einfache Strukturierung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin entsprechend
wenige Copingstrategien aufweise, um ihre chronischen Schmerzen anzugehen.
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, es bestünden vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren.
Die Belastungsfaktoren seien die schwierige psychosoziale Situation,
finanzielle Probleme, der partnerschaftliche Konflikt. Die Coping Strategien
seien aufgrund der einfachen psychischen Struktur der Beschwerdeführerin eher
klein. Allerdings habe die Beschwerdeführerin seit dem Aufenthalt in der
Schmerzklinik begonnen, intensiver Therapie zu machen. Dies habe auch zu einer
Besserung der Symptomatik geführt. Ferner seien die fehlenden Copingstrategien
zur Behandlung ihrer Rückenschmerzen zu nennen, welche an sich mit einfachen
Mitteln (medizinische Trainingstherapie) behandelbar wären.
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, eine hirnorganische Symptomatik
könne klinisch nicht bestätigt werden. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin
seien in Bezug auf Ausmass und Lokalisation aufgrund der Dekonditionierung und
der Fehlstatik erklärbar. Es bestünden aber gewisse Diskrepanzen, wie im
neurologischen Teilgutachten erwähnt. Während der Untersuchung sei es zur
Schmerzprovokation mit Ausstrahlung ins linke Bein gekommen, diese
Schmerzprovokation lasse sich aber mit den im MRI beschriebenen rechtsseitigen
Befunden nicht korrelieren. Diese Inkonsistenzen seien nicht im Sinne einer
aktiven Aggravation oder gar Verdeutlichung zu werten. Es handle sich um eine
psychogene Überlagerung ihrer Schmerzen.
Nach dem
Gesagten erweist sich auch das psychiatrische Teil-Gutachten des E.___ im
Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als beweiswertig und es
kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin abgestellt werden, welches unter der Beachtung der vorgängig
geprüften Indikatoren festgelegt wurde.
7.2.5
Gestützt
auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die
Gesamtbeurteilung im E.___-Gutachten zu überzeugen, wonach die
Beschwerdeführerin für die angestammte bzw. bisherige Tätigkeit als
Hilfsarbeiterin in der Pharmaindustrie in der Verpackung von Medikamenten unter
Beachtung des gutachterlich statuierten Zumutbarkeitsprofils weiterhin voll
arbeitsfähig sei. (vgl. E. II. 6.2.5 hiervor).
7.3
An
der beweiswertigen Beurteilung der E.___-Gutachter vermögen auch die
entgegenstehenden Arztberichte und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Rügen nichts zu ändern. Es kann in diesem Zusammenhang unter anderem auf die
treffenden Ausführungen von Dr. med. R.___ vom RAD vom 13. Dezember 2016
(E. II 6.2.11 hiervor) verwiesen werden: Der Austrittsbericht der «O.___» vom
12.
Juli 2016 über die Hospitalisation vom 4. Mai bis am 4. Juni 2016 erwähne
zwar eine mittelgradige depressive Episode. Im Vordergrund stünden dabei
offenbar wieder die körperlichen Schmerzen/Beschwerden, welche sich negativ auf
die Stimmungslage auswirkten. Die Versicherte sei in einem «psychisch gut
stabilisierten Zustand im gegenseitigen Einvernehmen» aus der Klinik entlassen
worden. Eine längerdauernde gesundheitliche Verschlechterung ist demnach daraus
nicht ersichtlich. Sodann führte Dr. med. R.___ weiter einleuchtend aus, die
behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. Q.___ erwähne in ihrem IV-Arztbericht
vom 14. Oktober 2016 ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradig. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich nicht um
eine Verschlechterung, sondern um eine ähnliche Situation wie vor der
Begutachtung vom April 2016 handle. Bereits Ende 2015 sei im Bericht der D.___
vom 23. Dezember 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen
worden. Auch die darin beschriebene Symptomatik ähnle der aktuellen (inklusive
den beklagten Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration usw.) sowie der
im E.___-Gutachten beschriebenen, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht
hier auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden sollte.
Des
Weiteren ist hinsichtlich der Schreiben der behandelnden Ärzte, Dr. med. F.___,
med. pract. P.___ und Dr. med. N.___, festzuhalten, dass deren Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit nur wenig schlüssig begründet sind und sich vor allem auf
die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abzustützen scheinen. In diesem
Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren
Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. F.___, med. pract. P.___ und Dr.
med. N.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.
Sodann
bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, es werde durch die Gutachter
behauptet, dass keine hirnorganische Symptomatik infolge des erlittenen
Hirnschlages vorliege, da eine solche klinisch nicht bestätigt werden könne. Die
Gutachter hätten aber einerseits gar keine eigenen (neuropsychologischen)
Untersuchungen vorgenommen und sich andererseits auch nicht mit der seitens
mehrerer behandelnder Ärzte gestellten Diagnose eines hirnorganischen
Psychosyndroms auseinandergesetzt hätten. Unter einem hirnorganischen
Psychosyndrom (alternativ organischem Psychosyndrom) versteht man psychische
Störungen und Veränderungen des Menschen als Folge einer organischen Erkrankung
des Gehirns bzw. oder einer Krankheit mit Gehirnbeteiligung (Dr. med. V.___,
in: archiv euromedica, 2013, vol. 3 num. 1, S. 19). Die Diagnose eines
hirnorganischen Psychosyndroms bedarf somit einer objektivierbaren
hirnorganischen Schädigung als Ursache für das Psychosyndrom. Im
Austrittsbericht des D.___, vom 28. August 2015 (IV-Nr. 33, S. 3) wurde
festgehalten, psychodynamisch handle es sich um eine gemischte
depressiv-angstbesetzte Entwicklung mit einer deutlichen Wesensveränderung im
Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Sinusvenenthrombose ohne
morphologisch fassbare Residuen. Das Psychosyndrom liess sich demnach organisch
nicht objektivieren. Es wurde in den Akten denn auch jeweils als
Verdachtsdiagnose gestellt. Im neuropsychologischen Bericht vom 23. Dezember
2015.
wurden die neuropsychologischen Defizite ebenfalls eher der Depression und
der Schmerzstörung zugeordnet, da es für ein hirnorganisches Psychosyndrom
keine somatisch objektivierbaren Hinweise gab. In diesem Zusammenhang sind denn
auch die in diesem Bericht erwähnten mittelschweren kognitiven Einschränkungen
zu relativieren. Die Ergebnisse würden zudem durch die Fremdsprachigkeit sowie
die geringe Schulbildung überlagert. Weder die Sinusvenenthrombose noch der
vorbestehende Defekt im Caput nuclei caudati könnten kausal dem
neuropsychologischen Ausfallsprofil eindeutig zugeordnet werden. Des Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass eine Sinusvenenthrombose entgegen der Ansicht des
Vertreters der Beschwerdeführerin nicht gleichbedeutend mit einem Schlaganfall
ist. Eine Sinusvenenthrombose ist ein Blutgerinnsel im Gehirn. Ein solches kann
zu einem Schlaganfall führen. Man spricht von einem Schlaganfall bei akut
einsetzenden neurologischen Symptome durch zerebrale Durchblutungsstörung oder
intrazerebrale Blutung (Pschyrembel, 261. Auflage, 2007, S. 1718), während sich
eine Sinusthrombose beispielsweise auch «nur» durch Kopfschmerzen äussern kann
(Pschyrembel, a.a.O., S. 1782). Dies war denn auch bei der Beschwerdeführerin
ähnlich, die über Kopfschmerzen sowie gelegentliches Flimmern vor den Augen
klagte und sich mehrmals übergeben musste. Zu einem Schlaganfall kam es
offensichtlich nicht, wie aus dem Bericht des I.___ vom 22. Oktober 2002
(IV-Nr. 6, S. 13) hervorgeht. Ein Infarkt wurde verneint. Diesbezügliche
Folgeschäden sind weder in diesem Bericht noch in den anderen Arztberichten
erwähnt. Alleine aus der Diagnose einer Sinusthrombose kann somit noch nicht
geschlossen werden, dass auch entsprechende Folgeschäden im Sinne von
kognitiven Einschränkungen vorliegen.
7.4
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die E.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen
Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet
werden. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller
Beweiswert zuzumessen.
8.
Schliesslich ist die
Invaliditätsberechnung – bis auf den nicht vorgenommenen leidensbedingten Abzug
– unbestritten geblieben. Da die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher
Einschätzung aber sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit nicht eingeschränkt ist, ist ein leidensbedingter Abzug nicht
gerechtfertigt. Selbst wenn man aufgrund des eingeschränkten
Zumutbarkeitsprofils einen Abzug vornehmen würde, käme höchstens ein solcher
von 5 % in Frage, was im Resultat immer noch zu keinem anspruchsrelevanten
Invaliditätsgrad führen würde. Aufgrund des geringen Invaliditätsgrades besteht
im Übrigen auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, zumal die
Beschwerdeführerin, wie erwähnt, auch in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht
eingeschränkt ist. Damit ist die angefochtene Verfügung 18. Juli 2017 nicht zu
beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 5
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der
Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton
entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 24. Januar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'341.90 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006
bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 915.40 festzusetzen
(4.42 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 52.00 und 8 %
MwSt. auf CHF 52.00 sowie auf 1.92 Stunden [2017] bzw. 7.7 % auf 2.5 Stunden
[2018]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 236.95
(Differenz zum vollen Honorar [4.42 x CHF 230.00 + CHF 52.00 + MwSt. = 1'152.35;
- 915.40 = CHF 236.95]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch des Vertreters
wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt
(vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der
Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Die Differenz zu der eingereichten
Kostennote begründet sich einerseits damit, dass die geltend gemachten
Positionen vom 14. und 23. September 2017 (Orientierungskopien) sowie vom 13.
November 2017 (Einreichung UP-Gesuch) Kanzleiaufwand darstellen, der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits
sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, wird auf CHF 915.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 236.95, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch