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Entscheid

VSBES.2017.238

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

22. Oktober 2018Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1983 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war nach seiner Einreise aus der […] in die Schweiz im Juli

2012 als Gerüstbauer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, zuletzt im

Vollzeitpensum bei der B.___ AG, [...] (IV-Beleg Nrn. [IV-Nrn]. 8 f.,

IV-Nr. 18 S. 1, 3, 5, IV-Nr. 44). Am 16. September 2015 zog

sich der Beschwerdeführer während der Arbeit bei einem unbeobachteten Sturz aus

zwei Metern Höhe von einem Baugerüst ein Schädelhirntrauma zu (IV-Nrn. 24.177

und 24.186).

1.2 Am 15. Juni 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Nrn. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene

Abklärungen in erwerblicher (vgl. IV-Nr. 18) und medizinischer (vgl. IV-Nrn. 19

und 21) Hinsicht, wobei sie auch die Akten des Unfallversicherers SUVA beizog

(vgl. IV-Nrn. 24.1 - 24.187). Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 25) liess die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle C.___ polydisziplinär

(allgemeininternistisch, psychiatrisch und neurologisch) begutachten (IV-Nrn.

26 f. und 33). Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 41)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Mai

2017 (IV-Nr. 45) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie auf eine Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen

am 6. Juli 2017 erhobenen Einwände (vgl. IV-Nr. 50) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (IV-Nr. 52;

Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) an ihrem Vorbescheid fest.

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 14. September 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträge stellen

(A.S. 7 ff.):

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 14. Juli

2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen,

insbesondere seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu

gewähren.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. Juli 2017

vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als

Rechtsvertreter zu bewilligen.

Verfahrensanträge:

1. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

sei zu verzichten.

2. Es seien sämtliche Akten über den

Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Solothurn von Amtes wegen beizuziehen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer eine

angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.

4. Es sei dem Beschwerdeführer das

Replikrecht zu gewähren.

2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom

6. Oktober 2017 (A.S. 16) hält der Beschwerdeführer an seinen

Anträgen gemäss Beschwerde vom 14. September 2017 vollumfänglich fest.

2.3 Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 (A.S. 23) unter

Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der

Beschwerde und reicht die Verfahrensakten ein.

2.4 Mit Verfügung vom 20. November

2017 (A.S. 24 ff.) weist das Versicherungsgericht das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig wird auch der Antrag

des Beschwerdeführers auf eine Replik abgelehnt.

2.5 Am 5. Januar 2018 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 27 ff.),

die mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (A.S. 30) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin geht.

2.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.4

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit zahlreichen Hinweisen).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beo­bachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

2.6

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Juli 2017 [IV-Nr. 52;

A.S. 1 ff.]) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242

E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im

Wesentlichen mit der Begründung verneint, die beim Beschwerdeführer

gutachterlich als Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten

psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen seien invalidenversicherungsrechtlich

unbeachtlich, da sie nicht die erforderliche Schwere aufweisen würden und

therapeutisch noch angehbar seien. So sei der phobische Schwank­schwindel durch

eine engmaschige psychiatrische Therapie behandelbar. Bei der Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion handle es sich definitionsgemäss um einen

leichteren depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende

Belastungssituation, die jedoch nicht länger als zwei Jahre dauere.

Praxisgemäss werde bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem

depressiven Formenkreis angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer

Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

resultiere, was erst recht für den vorliegenden leichteren depressiven Zustand

gelten müsse. Zu den Analgetika-induzierten Kopfschmerzen des Beschwerdeführers

sei sodann festzuhalten, dass (rechtsprechungsgemäss) eine Suchtproblematik im

Sinne einer Medikamentenabhängigkeit als solche grundsätzlich nicht

invalidisierend sei. In Abweichung vom ansonsten beweiswertigen Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ liege beim Beschwerdeführer somit keine (im

Rechtssinne) invalidisierende und somit auch keine versicherte

Gesundheitsschädigung vor, weshalb die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

abzuweisen seien (A.S. 1 ff., insb. 2).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt

demgegenüber vor, er leide aufgrund seines Sturzes vom Baugerüst am

16.

September 2015 unter einer Hörbehinderung, für die er bis heute

ambulant behandelt werden müsse. Bereits diese Hörbehinderung verhindere die

Aufnahme der allermeisten Tätigkeiten, welche seinen Fähigkeiten entsprächen.

Hinzu kämen weitere Beschwerden, wie Schwindel, starke Kopfschmerzen,

Gleichgewichtsstörungen, übermässige Reizbarkeit, Muskelverletzung,

Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten usw. Selbst der Gutachter gehe

rund eineinhalb Jahre nach dem erlittenen Unfall immer noch von einer

teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus (A.S. 10). Obwohl er trotz Unfallfolgen weiterhin

arbeiten möchte, verweigere ihm die Vorinstanz jegliche beruflichen Massnahmen.

Es sei offensichtlich, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr

auf einer Baustelle arbeiten könne. Dementsprechend beantrage er Massnahmen zur

Integration in den Arbeitsmarkt, und, sofern eine Eingliederung nicht möglich

sein sollte, die Vermittlung einer Ausbildung oder eines Arbeitsplatzes in

einem geschützten Bereich. Ohne Eingliederungsmassnahmen werde der

Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seine Fähigkeit, sich im bisherigen

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen. Demnach seien die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen gemäss

Art. 15 ff. IVG erfüllt. Eventualiter sei auf jeden Fall

festzustellen, dass die Vorinstanz nicht vertieft geprüft habe, ob anstelle

einer Invalidenrente geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren seien. Der

Beschwerdeführer sei willens, an solchen beruflichen Massnahmen teilzunehmen

und baldmöglichst wieder zu arbeiten (A.S. 11).

Mit Beschwerdeergänzung vom

6.

Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen gemäss

Beschwerdeschrift vollumfänglich fest und fügte an, er leide an psychischen und

physischen Beschwerden. Das erstellte Gutachten gehe von einer

Teilarbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer

aus. Die Beschwerdegegnerin verweigere ihm die gesetzlichen Leistungen ohne den

Therapieverlauf abzuwarten (A.S. 16).

4.

Vorliegend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (IV-Nr. 52;

A.S. 1 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.

4.1

Zur Frage, wie sich der

gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers darstellt, liegt ein von der

Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes (vgl.

IV-Nrn. 26 f., 32 ff.) – und von den Parteien im Grundsatz

anerkanntes (vgl. E. II. 3 hievor) – polydisziplinäres Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2017 (IV-Nrn. 38.2 f.) vor.

4.1.1

Dr. med. D.___, Fachärztin

FMH für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. E.___, Facharzt für

Neurologie, med. prakt. F.___, Assistenzärztin Klinik für Neurologie, und

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten darin

folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 38.2 S. 50):

Hauptdiagnosen mit

Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

- Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)

- Sekundärer phobischer Schwankschwindel

(ICD-10: F45.8)

- Chronische, Analgetika-induzierte

Kopfschmerzen mit/bei

- Einnahme von Analgetika an mehr als

zwanzig Tagen pro Monat

Nebendiagnosen ohne

wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge

(ICD-10: Z73.1)

- Leichtes organisches Psychosyndrom nach

Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F07.2)

- Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma

bei unbeobachtetem Sturz aus zwei Metern Höhe am 16. September 2015

- minimale bis leichte kognitive Defizite

mit leichten Aufmerksamkeitseinbussen (neuropsychologische Testung, Klinik H.___

vom 27. September 2016)

- Unklare Hypästhesien und Hypalgesien im

Bereich der rechtsseitigen Extremitäten, des rechten Rumpfes, V1 rechts, median

begrenzt mit/bei

- MR Schädel und Angio nativ und nach

Kontrastmittel vom 20. Februar 2017: Ohne bildmorphologisches Korrelat

- Minutenlange Schwank- und

Drehschwindelepisoden, am ehesten phobisch mit/bei:

- Klinisch neurologisch: Kein Hinweis auf peripher-vestibuläre

oder zentrale Schwindelursache

- MR Schädel und Angio nativ und nach

Kontrastmittel vom 20. Februar 2017: Keine posttraumatischen Läsionen oder

strukturellen Ursachen von Schwindel

- Zufallsbefund eines verkalkten Harmatoms

ohne Krankheitswert

4.1.2

In der polydisziplinären

versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter zu Entwicklung und

Verlauf des Leidens sowie früheren fachspezifischen Einschätzungen aus, dass der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zu seinem Unfall im Jahr 2015

gesund gewesen sei. Am 16. September 2015 habe sich ein unbeobachteter

Sturz aus circa zwei Metern Höhe von einem Baugerüst mit Bewusstseinsverlust

ereignet. Bildmorphologisch (CT-Schädel vom 16. September 2015) habe eine

traumatische Subarachnoidalblutung links frontal, eine Fraktur des Os

occipitale rechts sowie eine Felsenbeinfraktur rechts nachgewiesen werden

können. Die ergänzte vaskuläre Bildgebung vom 17. September 2015

(cerebrale Angiographie) sei unauffällig gewesen. Hinsichtlich des

unbeobachteten Sturzes vom 16. September 2015 sei während der initialen

Hospitalisation eine Ursachenabklärung erfolgt. Es hätten sich in den

paraklinischen Untersuchungen (EEG, EKG, TTE) keine Hinweise auf eine kardiale

oder epileptogene Ursache des Sturzes ergeben. Seit dem Unfallereignis leide

der Beschwerdeführer an holocephalen, drückenden, mittelstarken bis starken

täglichen Kopfschmerzen, gelegentlich begleitet von Übelkeit und

Lichtempfindlichkeit. Der Versicherte nehme an mehr als zwanzig Tagen pro Monat

Analgetika ein. Zudem würden seit dem Sturzereignis vom 16. September 2015

minutenlange Schwank- und Drehschwindelepisoden auftreten, die zu einer

Gangunsicherheit mit Stürzen führe. In der ambulanten neurologischen Kontrolle

durch Dr. med. I.___, Oberarzt Neurologie im Spital J.___, vom

4.

April 2016 sei eine stetige Besserung der Schwindelsymptomatik sowie

der Kopfschmerzen festgehalten worden. Am 18. Mai 2016 sei aufgrund

verstärkter Kopfschmerzen sowie einer Zunahme des ungerichteten Schwindelgefühls

eine notfallmässige Selbstvorstellung im Spital J.___ erfolgt, wo der

Versicherte vom 18. bis 19. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei. Klinisch

habe sich ein unsicheres Gangbild ohne fokale neurologische Defizite gezeigt.

Es sei eine erneute Bildgebung (cCT mit Angiographie vom 19. Mai 2016)

durchgeführt worden, die keinen Hinweis auf eine intrakranielle Blutung,

Ischämie, Liquorzirkulationsstörung oder Gefässstenosen ergeben habe. Es sei

der Verdacht auf einen posttraumatischen, chronifizierten Kopfschmerz am

ehesten vom Spannungstyp mit möglicher migräniformer Komponente postuliert

worden. In einer ambulanten neurologischen Verlaufskontrolle vom 20. Mai

2016.

sei therapeutisch gegen die Kopfschmerzen eine schmerzmodulierende

Behandlung mit Cymbalta 30 mg in die Wege geleitet worden. Dem

neurologischen Konsilium von PD Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Neurologie, vom 6. Juli 2016 seien im klinisch neurologischen Befund eine

optokinetische Intoleranz mit Angabe von Schwindel und Übelkeit bei Augenfolgebewegungen,

eine fragliche Hypästhesie auf der rechten Seite sowie im rechten Arm und

rechten Bein, eine unsichere Stand- und Gangprüfung mit ungerichteter

Fallneigung sowie ein pathologischer Romberg-Stehversuch zu entnehmen. Die

Kopfschmerzen seien auf einen Analgetika-Übergebrauch bei regelmässiger

Einnahme von Brufen an fünf Tagen pro Woche bis zu dreimal pro Tag

zurückgeführt worden (IV-Nr. 38.2 S. 51). Anschliessend sei eine

erneute stationäre Rehabilitation vom 15. September 2016 bis

20.

Oktober 2016 in der Klinik H.___ erfolgt. In diesem Rahmen sei

klinisch neurologisch ein unsicherer Romberg-Stehversuch und

Unterberger-Tretversuch mit Fallneigung nach rechts sowie unsicherer

Seiltänzergang ohne Fallneigung festgehalten worden. Bei Austritt hätten weiterhin

nicht näher bezeichnete Kopfschmerzen, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein

intermittierender Schwindel beim Aufstehen bestanden. Zuletzt habe der

Versicherte Konzentrationsschwierigkeiten angegeben. Diesbezüglich sei am

27.

September 2016 eine neuropsychologische Testung in der Klinik H.___

erfolgt, welche minimale bis leichte neuropsychologische Störungen mit leichten

Aufmerksamkeitseinbussen und reduzierter Belastbarkeit ergeben habe

(IV-Nr. 38.2 S. 51 f.).

Aus allgemein-internistischer Sicht sei

der 34jährige Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und bei einem BMI von

27.

kg/m2 leicht übergewichtig. Kardiopulmonal sei der

Versicherte kompensiert und laborchemisch unauffällig mit normalen Leber-,

Cholestase-, Pankreas- und Nierenwerten, normalem Blutbild und normalen

Blutsalzen und -proteinen. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben (IV-Nr. 38.2 S. 52).

4.1.3

Zur aktuellen gesundheitlichen

Situation und Begründung der hauptgutachterlichen und polydisziplinären

Diagnosefindung nahmen die Gutachter folgendermassen Stellung: Der Versicherte,

der nach eigenen Angaben bis zu seinem Sturz aus zwei Metern Höhe immer gesund

gewesen sei, habe bei diesem Sturz eine traumatische Subarachnoidalblutung im

Bereich der Sylvischen Fissur links sowie eine Fraktur des Os Occipitale rechts

und eine Fraktur des Felsenbeines rechts erlitten. Seither leide er unter

rezidivierend auftretenden minutenlangen Schwank- und Drehschwindelepisoden mit

Gangunsicherheit und Sturzgefahr sowie holocephalen, drückenden, mittelstarken

bis starken, fast täglichen Kopfschmerzen mit gelegentlicher Übelkeit und

Lichtempfindlichkeit und Konzentrationsstörungen mit vermehrter

Vergesslichkeit. Die anfänglich vermutete peripher-vestibuläre Ursache des

Schwindels aufgrund der Felsenbeinfraktur habe in den Verlaufsuntersuchungen

nicht mehr bestätigt werden können. Auch aktuell bestünden keine Hinweise für

einen peripher-vestibulären oder zentralen Schwindel. Aufgrund dessen handle es

sich am ehesten um einen phobischen Schwindel. Dieser sei aus psychiatrischer

Sicht als eine Störung bzw. Reaktion auf ganz spezifische Situationen

anzusehen; es handle sich um eine vegetative Symptomatik im Zuge einer

phobischen Reaktion. Die diagnostischen Kriterien erfülle der Beschwerdeführer

mehrheitlich, sodass die Diagnose phobischer Schwankschwindel gestellt werden

könne. Dieser sei verhaltenstherapeutisch überwindbar und führe nicht zu einer

Invalidisierung. Als inkonsistent sei das Verhalten des Versicherten bei der Hauptgutachterin

(Dr. med. D.___) anzusehen: So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich

der Hauptbegutachtung nur im Kontakt zur Wand bewegt, andererseits jedoch auf

die offene Frage bezüglich seiner Beschwerden über keinen Schwindel geklagt,

erst auf Nachfrage hin (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 24; so auch in der

psychiatrischen Begutachtung: siehe IV-Nr. 38.2 S. 31, 33, 35). Hier

stehe auch die Frage einer Verdeutlichungstendenz im Raum, insbesondere da sich

der Versicherte anscheinend ansonsten täglich selbständig im Freien aufhalte

(IV-Nr. 38.2 S. 52; vgl. auch IV-Nr. 38.2 S. 29, 36, 43

betreffend täglichem Spaziergehen, monatlichem Basketballspielen und Angabe von

Schwimmen und Wandern als Hobbies).

Hinsichtlich der chronischen

Kopfschmerzen werde neurologischerseits davon ausgegangen, dass sich der primär

posttraumatische Kopfschmerz sekundär aufgrund der chronischen Analgetika-Einnahme

zu einem chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerz entwickelt habe. Dieser

sei therapeutisch angehbar. Die geklagten Sensibilitätsstörungen fänden kein

strukturelles Korrelat in der Schädel-Bildgebung. Eine funktionelle Komponente

sei denkbar aufgrund der medianen Begrenzung der aktuellen Hypästhesien und

Hypalgesien. Die Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer und

allgemein-internistischer Sicht gegeben. Es bestünden qualitative

Einschränkungen aufgrund der chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerzen

(IV-Nr. 38.2 S. 52).

Aus psychiatrischer Sicht leide der

Versicherte nebst dem phobischen Schwankschwindel an einer Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion und an einem leichten organischen

Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (gemäss neuropsychologischer Testung

während der Rehabilitation in der Klinik H.___ datiert auf Ende September

2016). Auch zeige der Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge. Aus

psychiatrischer Sicht sei er zu 75 % arbeitsfähig, sowohl angestammt als

auch adaptiert (IV-Nr. 38.2 S. 52 f.).

4.1.4

Zur Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer hielten

die Gutachter zusammenfassend fest, es bestehe sowohl aus neurologischer als

auch allgemein-internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf

ein 100%-Pensum. Es bestünden qualitative Einschränkungen im Sinne einer

20%igen Leistungsminderung aufgrund der chronischen, Analgetika-induzierten

Kopfschmerzen. Die Schwindelsymptomatik werde von Seiten des psychiatrischen

Gutachters bewertet, da es neurologischerseits keinen Hinweis auf eine

strukturelle peripher-vestibuläre oder zentrale Schwindelursache gebe. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe beim Versicherten in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, die sich mittels

engmaschiger psychiatrischer Therapie im Verlauf von einem Jahr verbessern

lassen sollte. Polydisziplinär bestehe – seit dem Unfall im September 2015 – eine

75%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund der

verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers bei phobischem Schwankschwindel,

Analgetika-induzierten Kopfschmerzen und einer Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion (IV-Nr. 38.2 S. 53).

In einer angepassten Tätigkeit sei der

Versicherte aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein

100%-Pensum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer in einer

adaptierten Tätigkeit aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, die sich

mittels engmaschiger psychiatrischer Therapie im Verlauf von einem Jahr (zu

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einem 100%-Pensum) verbessern lassen

sollte. Polydisziplinär bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein

100%-Pensum aufgrund der verminderten Belastbarkeit bei phobischem

Schwankschwindel, Analgetika-induzierten Kopfschmerzen und einer Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion. Auch diese Einschätzung gelte seit dem

Unfall 2015. Hinsichtlich Spezifikation bzw. Belastungsprofil der adaptierten

Tätigkeit sei aufgrund der Kopfschmerzen ein erhöhter Pausenbedarf mit

Ruhepausen sinnvoll (IV-Nr. 38.2 S. 54).

4.1.5

Als therapeutische Vorschläge zur

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus

neurologischer Sicht seien bezüglich des sekundär phobischen Schwindels sowohl

eine psychosomatische Therapie als auch regelmässige Physiotherapie mit

Gangtraining zu empfehlen. Aus gutachterlicher Sicht sei die aktuelle ambulante

psychiatrische Therapie weiterhin indiziert, jedoch sollte diese hinsichtlich

der Konsultationsfrequenz intensiviert werden – zunächst wöchentlich bis alle

zwei Wochen – und zudem auf die berufliche Wiedereingliederung sowie auf die

Überwindbarkeit der Schwindelsymptomatik fokussiert sein. Dazu sei aus gutachterlicher

Sicht eine verhaltenstherapeutische Vorgangsweise zu favorisieren. Hinsichtlich

der Analgetika-induzierten Kopfschmerzen sei eine Reduktion der

Analgetika-Einnahme auf nicht mehr als an fünfzehn Tagen pro Monat oder

bestenfalls ein Stoppen des Analgetika-Konsums indiziert. Falls im ambulanten

Rahmen nicht möglich, werde ein stationärer Analgetika-Entzug empfohlen. Gegen

die Kopfschmerzen könne stattdessen konservativ mit Entspannungsübungen und

sportlichen Aktivitäten, soweit möglich, gegengesteuert werden oder mit einem

schmerzmodulierenden Präparat (wie Saroten 25 mg) zur Nacht begonnen

werden. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung sei diese aus

psychiatrischer Sicht möglich und auch indiziert, um das bisherige

Vermeidungsverhalten des Versicherten zu verändern bzw. auch zu überwinden.

Limitierend sei dabei allenfalls die ambivalent beschriebene und imponierende

Motivation des Versicherten (IV-Nr. 38.2 S. 54).

4.2

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hielt RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Medizin, mit Stellungnahme vom 12. April 2017 fest, das

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sei insgesamt schlüssig und

nachvollziehbar bis auf den Beginn der Arbeitsfähigkeit. Der im Gutachten

angegebene Beginn der Arbeitsfähigkeit im September 2015 sei falsch, da sich

der Unfall am 16. September 2015 ereignet habe und eine mindestens zweimonatige

Heilungszeit erforderlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher eine

Arbeitsfähigkeit von 75 % – sowohl in der angestammten als auch einer

anderen, leichteren Tätigkeit – ab Januar 2016 zumutbar. Dabei sei zu beachten,

dass der phobische Schwindel durch eine Verhaltenstherapie behoben werden könne

und, da es sich nicht um einen organischen Schwindel handle, grundsätzlich

keine Kontraindikation für Arbeiten auf Gerüsten bestehe (IV-Nr. 41).

4.3

Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2017 wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 2.5 hievor) gerecht. So wurde der

Beschwerdeführer je einer ausführlichen allgemein-internistischen, psychiatrischen

und neurologischen Exploration unterzogen (IV-Nr. 38.2 S. 23 ff.,

28.

ff., 39 ff.), wobei jeweils auch seine geklagten Beschwerden in

die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind (IV-Nr. 38.2

S. 24 ff., 30, 39 f.). Zudem beruht das Gutachten auf

allseitigen klinischen Untersuchungen (IV-Nr. 38.2 S. 27 f.,

31.

f., 40 f.). Dabei wurden fachspezifische Zusatzuntersuchungen in

Form einer labormedizinischen Untersuchung [vgl. Bericht vom 15. Februar

2017.

in IV-Nr. 38.3 S. 2 f.]) sowie eines MR Schädel und Angio

nativ und nach Kontrastmittel [vgl. Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin

FMH für Radiologie, vom 20. Februar 2017 in IV-Nr. 38.3 S. 1) durchgeführt

und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen (IV-Nr. 38.2

S. 28, 32, 41, 46). Wie das Aufführen der Akten ab dem 18. September

2015.

in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 38.2 S. 5 ff. inkl.

Zusatzakten) erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) erstellt, zu denen die Gutachter ausführlich Stellung nehmen

(IV-Nr. 38.2 S. 32 f., 43 ff., 46, 49, 51 ff.; vgl.

auch E. II. 4.1.2 hievor).

Weiter leuchten die medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So überzeugt

die Diagnosestellung eines sekundären phobischen Schwankschwindels (ICD-10:

F45.8), nachdem der psychiatrische Gutachter – dessen Teilgutachten

korrekterweise bereits gestützt auf eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V

281.

erstellt wurde (IV-Nr. 38.2 S. 33 ff.; vgl. auch den

entsprechenden Fragekatalog in IV-Nr. 27) – die sechs Diagnosekriterien

(subjektive Stand-/ Gangunsicherheit; Schwindel fluktuierend, teils

attackenartig; Schwindel auch ohne Angstsymptome; auftreten in

typischen/spezifischen Situationen; zwanghafte Persönlichkeitszüge oder

depressive Symptomatik; Beginn mit besonderer Belastungssituation) mehrheitlich

bejaht (IV-Nr. 38.2 S. 35 f.; E. II. 4.1.3) und

gleichzeitig neurologischerseits eine organische Ursache für den Schwindel,

insbesondere auch gestützt auf die zusätzlich durchgeführte bildgebende

Untersuchung, schlüssig verneint werden konnte (IV-Nr. 38.2 S. 46,

48). Ebenso wird auch das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) unter gleichzeitigem Ausschluss einer

depressiven Störung oder einer depressiven Episode infolge «aktuell gegebener

affektiver Auslenkbarkeit» einleuchtend dargelegt (IV-Nr. 38.2

S. 33 f.). Das gemäss der ausführlichen neuropsychologischen Testung

in der Klinik H.___ im September 2016 (vgl. Bericht in IV-Nr. 24.3 insb.

S. 6) festgestellte leichte organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma

(ICD-10: F07.2) wurde sodann gutachterlich ebenso bestätigt, wie dessen

fehlende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.2 S. 34;

siehe auch IV-Nr. 24.3 S. 6). Der neurologische Gutachter führte sodann

einleuchtend aus, dass – in Übereinstimmung mit der früheren fachärztlichen

Beurteilung von Dr. med. K.___ (vgl. E. II. 4.1.2) – von einem

chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerz auszugehen sei (bei

Analgetikaeinnahme von Brufen 600 mg bis zu dreimal täglich an mehr als

20.

Tagen pro Monat), zumal sich in der aktuellen Bildgebung (MR Schädel

und Angio nativ und nach Kontrastmittel vom 20. Februar 2017) auch keine

Hinweise auf strukturelle, posttraumatische Läsionen ergeben hätten, die einen

chronischen posttraumatischen Kopfschmerz erklären würden (IV-Nr. 38.2

S. 46 f.).

Schliesslich ist mit Blick auf die

erhobenen Befunde und die schlüssig begründete Diagnosestellung auch die

gutachterliche Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens plausibel,

wonach aus internistischer Sicht keine diesbezüglichen Einschränkungen

vorliegen (vgl. E. II. 4.1.2 in fine), aus neurologischer Sicht aufgrund

des Analgetika-induzierten Kopfschmerzes eine qualitative Einschränkung im

Sinne einer 20%igen Leistungsminderung (bei 100%iger Präsenz) besteht und

psychiatrischerseits von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowohl in der

angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, sodass

polydisziplinär aufgrund des neurologischen sowie der psychiatrischen Befunde

insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bezogen auf ein 100%-Pensum in

der bisherigen und in einer Verweistätigkeit besteht (vgl. zum Ganzen

E. II. 4.1.4 hievor).

Auch der Beginn der Arbeitsunfähigkeit

am 16. September 2015 (Unfallzeitpunkt) ist grundsätzlich zutreffend;

allerdings kann die gutachterlich schlüssig begründete Arbeitsunfähigkeit von

25.

% erst eine gewisse Zeit später angesetzt werden, zumal aufgrund des

Sturzereignisses zunächst von einer mindestens zweimonatigen Heilungsphase mit

100%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wie RAD-Arzt Dr. med. L.___ in

seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (IV-Nr. 41) nachvollziehbar

darlegte (vgl. E. II. 4.2). Es ist daher von einem Beginn der gutachterlich

postulierten und seitens RAD bestätigten Arbeitsfähigkeit von 75 % ab dem 1. Januar

2016.

– entsprechend der Einschätzung von Dr. med. L.___ – auszugehen.

4.4

Zusammenfassend ergibt sich,

dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten – mit

Ausnahme des Beginns der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 75 % ab

1.

Januar 2016 und nicht ab 16. September 2015 – beweiskräftig ist und

darauf abgestellt werden kann. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer

angeführte Hörbehinderung (Beschwerde, S. 4 [A.S. 10]) nichts, zumal die

Gutachter Kenntnis von der Hörminderung rechts hatten (vgl. IV-Nr. 38.2

S. 7 ff.); insbesondere lag ihnen auch der neurologische Bericht von

Dr. med. N.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 24.40

S. 2 ff.) vor (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 14 f.). Es kommt

hinzu, dass der Beschwerdeführer die Hörminderung (einzig) gegenüber den

neurologischen Gutachtern erwähnte (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 39 unten), anlässlich

der gutachterlichen Explorationsgespräche jedoch keinerlei diesbezügliche

Schwierigkeiten mit der Kommunikation auftraten. Auch bei Schilderung seiner

alltäglichen Aktivitäten werden keine durch die Hörminderung bedingten

Beeinträchtigungen erkennbar; im Gegenteil sind nach wie vor auch leises

Musikhören oder regelmässiges (wöchentliches) Telefonieren mit allen

Familienmitgliedern ohne weiteres möglich (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 29,

31). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Hörminderung des Beschwerdeführers keine Einschränkung

seiner Arbeitsfähigkeit bewirkt.

Sodann führt die Beschwerdegegnerin zutreffend

aus, dass die chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerzen als

Suchtproblematik im Sinne einer Medikamentenabhängigkeit rechtsprechungsgemäss keine

Invalidität zu bewirken vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2014

vom 11. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen), was vorliegend jedoch

keine Auswirkung auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit zeitigt, zumal die

Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers rein qualitative Einschränkungen

im Sinne einer 20%igen Leistungsminderung (bei 100%iger Präsenz) bewirkt und

gemäss polydisziplinärer Gesamtwürdigung in der psychisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufgeht (vgl. E. II. 4.1.4 und 4.3). Auch

der Beweiswert des Gutachtens wird davon nicht tangiert, handelt es sich bei

der Verneinung der invalidisierenden Wirkung einer Gesundheitsbeeinträchtigung

durch die Rechtsprechung nicht um eine gutachterlich zu klärende medizinische

Frage (Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf das funktionelle

Leistungsvermögen), sondern um eine Rechtsfrage auf der Ebene der

Rechtsbegriffe von Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

Nicht gefolgt werden kann der

Beschwerdegegnerin hingegen darin, auch die invalidisierende Wirkung der

gutachterlich attestierten psychiatrischen Diagnosen zu verneinen. Hinsichtlich

der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion stützt sich die

Beschwerdegegnerin dazu auf die früher geltende Depressionspraxis, wonach bei

leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis

praxisgemäss angenommen wurde, dass – aufgrund der nach gesicherter

psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

resultiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2).

Diese von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung hat das

Bundesgericht mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 (beide vom 30. November

2017) aufgegeben und festgehalten, dass auch depressive Störungen leicht- bis

mittelgradiger Natur einer einzelfallweisen Prüfung mittels strukturiertem

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind

(BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff.; zur Unterstellung

sämtlicher psychischer Leiden unter die Indikatorenprüfung siehe BGE 143 V 418

E. 7.2 S. 429), wobei die Therapierbarkeit bzw. Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz nunmehr (als Indiz bzw. eines von mehreren

Kriterien) in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung

miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2 S. 412 f., 141

V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die gutachterliche Beurteilung der

psychischen Leiden des Beschwerdeführers erfolgte – wie erwähnt (E. II.

4.

) – lege artis in Anwendung der Standardindikatoren nach BGE 141 V

281.

Dies gilt für die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion

ebenso wie für den phobischen Schwankschwindel. Schliesslich kann vorliegend aus

dem Umstand, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion

nicht länger als zwei Jahre dauert, nichts abgeleitet werden, da diese

Zeitdauer im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 14. Juli 2017 (Erlass

der angefochtenen Verfügung [IV-Nr. 52; A.S. 1 ff.]; vgl.

E. II. 2.6) mit Blick auf den Unfallzeitpunkt am 16. September 2015

(E. I. 1.1) noch nicht verstrichen war.

4.5

Nach dem Gesagten ist somit von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) ab dem 16. September

2015.

(Unfallzeitpunkt) auszugehen. Nach einer mindestens zweimonatigen

Heilungsphase ist sodann spätestens ab 1. Januar 2016 von einer

Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowohl in der bisherigen als auch in einer

adaptierten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese

Arbeitsunfähigkeit nicht; im Gegenteil verweist er selber mehrfach auf die gutachterlich

attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit – auch hinsichtlich des bisherigen

Berufes (vgl. E. II. 3.2).

5.

Vor diesem Hintergrund sind die

kumulativen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 2.3) nicht erfüllt; insbesondere wird der

dazu erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % – der vorliegend rein

rechnerisch mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (25 %) übereinstimmt, da sich

Validen- und Invalideneinkommen auf Basis desselben in der angestammten

Tätigkeit erzielbaren Lohnes berechnen – nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin

hat daher den Anspruch auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint.

6.

Was den möglichen Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl.

E. II. 2.2) anbelangt, wurde ein solcher von der Beschwerdegegnerin

ohne nähere Prüfung verneint. Die diesem Entscheid zugrunde liegende Annahme,

es liege beim Beschwerdeführer kein invalidisierender bzw. versicherter

Gesundheitsschaden vor, weshalb von vornherein kein Leistungsanspruch bestehe

(vgl. E. II. 3.1), erweist sich nach dem vorstehend Dargelegten jedoch

als nicht zutreffend. Bezüglich des abgewiesenen Anspruchs des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen beruht die Verfügung

vom 14. Juli 2017 somit auf einer unvollständigen Abklärung des

massgebenden Sachverhalts, weshalb sie in diesem Punkt aufzuheben ist. Die

Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie allfällige berufliche

Eingliederungsmassnahmen prüfe und darüber neu entscheide. Eine Rückweisung an

die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer

bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210

E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt bezüglich des

Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vor.

7.

7.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführer

obsiegt teilweise in Bezug auf seinen abgewiesenen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen; die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks

Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132

V 215 E. 6 S. 235). Eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund

des nicht erfolgreichen Teils der Beschwerde (Rentenanspruch) ist nicht

angezeigt, da hierfür kein zusätzlicher Prozessaufwand entstanden ist.

7.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 5. Januar 2018 (A.S. 28 f.)

weist einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00

(Honorar von Advokat Ozan Polatli) und einen Zeitaufwand von 2.75 Stunden

zu einem Stundenansatz von CHF 166.65 aus. Mangels näherer Bezeichnung ist

davon auszugehen, dass es sich bei letzterem um das Honorar für einen

juristischen Mitarbeiter handelt. Dessen Stundenansatz beträgt praxisgemäss

jedoch lediglich die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines

Rechtsanwaltes (= CHF 115.00/Std.; vgl. § 160 Abs. 2 GT).

Hinzu kommen sodann Auslagen von total CHF 111.10.

Bemühungen, die praxisgemäss als

Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten und

werden nicht gesondert entschädigt. Dies trifft zu auf die Positionen vom 17.

und 19. Juli 2017 (beide «Kurzbrief an Klient») à je fünf Minuten sowie vom

6.

Oktober 2017 («Kurzmitteilung an Klient mit Kopie Schreiben ans

Versicherungsgericht»), 12. Oktober 2017 («Kurzmitteilung an Klient mit

Kopie Verfügung Versicherungsgericht») und 21. November 2017 («Kurzmitteilung

an Klient mit Kopie Verfügung Versicherungsgericht, Kopie Eingabe

Beschwerdegegnerin und Einzahlungsschein»), alle ebenfalls à je fünf Minuten.

Damit reduziert sich der Aufwand um insgesamt 25 Minuten. Da aus der

Kostennote die Aufteilung der einzelnen Positionen nach Personen nicht ersichtlich

ist, wird der Zeitaufwand von Advokat Ozan Polatli von 3.75 Stunden um 25

Minuten (0.42 Std.) auf 3.33 Stunden reduziert. Bei den Auslagen sind die Kopien

mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.50) zu vergüten (§ 161

Abs. 1 i.V.m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT];

BGS 615.11). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf

insgesamt CHF 70.10.

7.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'316.35

(Honorar von Advokat Ozan Polatli von 3.33 Std. à CHF 250.00 =

CHF 832.50, Honorar des juristischen Mitarbeiters von 2.75 Std. à

CHF 115.00 = 316.25, Auslagen von CHF 70.10 sowie Mehrwertsteuer von

8.

%) zu bezahlen.

8.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss

hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Juli 2017

aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit

sie im Sinne der Erwägungen allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen

prüfe und darüber neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'316.35 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer