VSBES.2017.238
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
22. Oktober 2018Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Ozan Polatli
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juli 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war nach seiner Einreise aus der […] in die Schweiz im Juli
2012 als Gerüstbauer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, zuletzt im
Vollzeitpensum bei der B.___ AG, [...] (IV-Beleg Nrn. [IV-Nrn]. 8 f.,
IV-Nr. 18 S. 1, 3, 5, IV-Nr. 44). Am 16. September 2015 zog
sich der Beschwerdeführer während der Arbeit bei einem unbeobachteten Sturz aus
zwei Metern Höhe von einem Baugerüst ein Schädelhirntrauma zu (IV-Nrn. 24.177
und 24.186).
1.2 Am 15. Juni 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Nrn. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene
Abklärungen in erwerblicher (vgl. IV-Nr. 18) und medizinischer (vgl. IV-Nrn. 19
und 21) Hinsicht, wobei sie auch die Akten des Unfallversicherers SUVA beizog
(vgl. IV-Nrn. 24.1 - 24.187). Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 25) liess die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle C.___ polydisziplinär
(allgemeininternistisch, psychiatrisch und neurologisch) begutachten (IV-Nrn.
26 f. und 33). Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 41)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Mai
2017 (IV-Nr. 45) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie auf eine Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen
am 6. Juli 2017 erhobenen Einwände (vgl. IV-Nr. 50) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (IV-Nr. 52;
Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) an ihrem Vorbescheid fest.
2.
2.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. September 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträge stellen
(A.S. 7 ff.):
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 14. Juli
2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen,
insbesondere seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu
gewähren.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. Juli 2017
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als
Rechtsvertreter zu bewilligen.
Verfahrensanträge:
1. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
2. Es seien sämtliche Akten über den
Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Solothurn von Amtes wegen beizuziehen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.
4. Es sei dem Beschwerdeführer das
Replikrecht zu gewähren.
2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom
6. Oktober 2017 (A.S. 16) hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen gemäss Beschwerde vom 14. September 2017 vollumfänglich fest.
2.3 Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 (A.S. 23) unter
Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der
Beschwerde und reicht die Verfahrensakten ein.
2.4 Mit Verfügung vom 20. November
2017 (A.S. 24 ff.) weist das Versicherungsgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig wird auch der Antrag
des Beschwerdeführers auf eine Replik abgelehnt.
2.5 Am 5. Januar 2018 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 27 ff.),
die mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (A.S. 30) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin geht.
2.6 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.4
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit zahlreichen Hinweisen).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
2.6
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Juli 2017 [IV-Nr. 52;
A.S. 1 ff.]) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242
E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im
Wesentlichen mit der Begründung verneint, die beim Beschwerdeführer
gutachterlich als Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten
psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen seien invalidenversicherungsrechtlich
unbeachtlich, da sie nicht die erforderliche Schwere aufweisen würden und
therapeutisch noch angehbar seien. So sei der phobische Schwankschwindel durch
eine engmaschige psychiatrische Therapie behandelbar. Bei der Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion handle es sich definitionsgemäss um einen
leichteren depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende
Belastungssituation, die jedoch nicht länger als zwei Jahre dauere.
Praxisgemäss werde bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem
depressiven Formenkreis angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer
Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultiere, was erst recht für den vorliegenden leichteren depressiven Zustand
gelten müsse. Zu den Analgetika-induzierten Kopfschmerzen des Beschwerdeführers
sei sodann festzuhalten, dass (rechtsprechungsgemäss) eine Suchtproblematik im
Sinne einer Medikamentenabhängigkeit als solche grundsätzlich nicht
invalidisierend sei. In Abweichung vom ansonsten beweiswertigen Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ liege beim Beschwerdeführer somit keine (im
Rechtssinne) invalidisierende und somit auch keine versicherte
Gesundheitsschädigung vor, weshalb die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
abzuweisen seien (A.S. 1 ff., insb. 2).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt
demgegenüber vor, er leide aufgrund seines Sturzes vom Baugerüst am
16.
September 2015 unter einer Hörbehinderung, für die er bis heute
ambulant behandelt werden müsse. Bereits diese Hörbehinderung verhindere die
Aufnahme der allermeisten Tätigkeiten, welche seinen Fähigkeiten entsprächen.
Hinzu kämen weitere Beschwerden, wie Schwindel, starke Kopfschmerzen,
Gleichgewichtsstörungen, übermässige Reizbarkeit, Muskelverletzung,
Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten usw. Selbst der Gutachter gehe
rund eineinhalb Jahre nach dem erlittenen Unfall immer noch von einer
teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus (A.S. 10). Obwohl er trotz Unfallfolgen weiterhin
arbeiten möchte, verweigere ihm die Vorinstanz jegliche beruflichen Massnahmen.
Es sei offensichtlich, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr
auf einer Baustelle arbeiten könne. Dementsprechend beantrage er Massnahmen zur
Integration in den Arbeitsmarkt, und, sofern eine Eingliederung nicht möglich
sein sollte, die Vermittlung einer Ausbildung oder eines Arbeitsplatzes in
einem geschützten Bereich. Ohne Eingliederungsmassnahmen werde der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seine Fähigkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen. Demnach seien die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen gemäss
Art. 15 ff. IVG erfüllt. Eventualiter sei auf jeden Fall
festzustellen, dass die Vorinstanz nicht vertieft geprüft habe, ob anstelle
einer Invalidenrente geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren seien. Der
Beschwerdeführer sei willens, an solchen beruflichen Massnahmen teilzunehmen
und baldmöglichst wieder zu arbeiten (A.S. 11).
Mit Beschwerdeergänzung vom
6.
Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen gemäss
Beschwerdeschrift vollumfänglich fest und fügte an, er leide an psychischen und
physischen Beschwerden. Das erstellte Gutachten gehe von einer
Teilarbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer
aus. Die Beschwerdegegnerin verweigere ihm die gesetzlichen Leistungen ohne den
Therapieverlauf abzuwarten (A.S. 16).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (IV-Nr. 52;
A.S. 1 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
4.1
Zur Frage, wie sich der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers darstellt, liegt ein von der
Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes (vgl.
IV-Nrn. 26 f., 32 ff.) – und von den Parteien im Grundsatz
anerkanntes (vgl. E. II. 3 hievor) – polydisziplinäres Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2017 (IV-Nrn. 38.2 f.) vor.
4.1.1
Dr. med. D.___, Fachärztin
FMH für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. E.___, Facharzt für
Neurologie, med. prakt. F.___, Assistenzärztin Klinik für Neurologie, und
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten darin
folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 38.2 S. 50):
Hauptdiagnosen mit
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
- Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)
- Sekundärer phobischer Schwankschwindel
(ICD-10: F45.8)
- Chronische, Analgetika-induzierte
Kopfschmerzen mit/bei
- Einnahme von Analgetika an mehr als
zwanzig Tagen pro Monat
Nebendiagnosen ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge
(ICD-10: Z73.1)
- Leichtes organisches Psychosyndrom nach
Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F07.2)
- Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma
bei unbeobachtetem Sturz aus zwei Metern Höhe am 16. September 2015
- minimale bis leichte kognitive Defizite
mit leichten Aufmerksamkeitseinbussen (neuropsychologische Testung, Klinik H.___
vom 27. September 2016)
- Unklare Hypästhesien und Hypalgesien im
Bereich der rechtsseitigen Extremitäten, des rechten Rumpfes, V1 rechts, median
begrenzt mit/bei
- MR Schädel und Angio nativ und nach
Kontrastmittel vom 20. Februar 2017: Ohne bildmorphologisches Korrelat
- Minutenlange Schwank- und
Drehschwindelepisoden, am ehesten phobisch mit/bei:
- Klinisch neurologisch: Kein Hinweis auf peripher-vestibuläre
oder zentrale Schwindelursache
- MR Schädel und Angio nativ und nach
Kontrastmittel vom 20. Februar 2017: Keine posttraumatischen Läsionen oder
strukturellen Ursachen von Schwindel
- Zufallsbefund eines verkalkten Harmatoms
ohne Krankheitswert
4.1.2
In der polydisziplinären
versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter zu Entwicklung und
Verlauf des Leidens sowie früheren fachspezifischen Einschätzungen aus, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zu seinem Unfall im Jahr 2015
gesund gewesen sei. Am 16. September 2015 habe sich ein unbeobachteter
Sturz aus circa zwei Metern Höhe von einem Baugerüst mit Bewusstseinsverlust
ereignet. Bildmorphologisch (CT-Schädel vom 16. September 2015) habe eine
traumatische Subarachnoidalblutung links frontal, eine Fraktur des Os
occipitale rechts sowie eine Felsenbeinfraktur rechts nachgewiesen werden
können. Die ergänzte vaskuläre Bildgebung vom 17. September 2015
(cerebrale Angiographie) sei unauffällig gewesen. Hinsichtlich des
unbeobachteten Sturzes vom 16. September 2015 sei während der initialen
Hospitalisation eine Ursachenabklärung erfolgt. Es hätten sich in den
paraklinischen Untersuchungen (EEG, EKG, TTE) keine Hinweise auf eine kardiale
oder epileptogene Ursache des Sturzes ergeben. Seit dem Unfallereignis leide
der Beschwerdeführer an holocephalen, drückenden, mittelstarken bis starken
täglichen Kopfschmerzen, gelegentlich begleitet von Übelkeit und
Lichtempfindlichkeit. Der Versicherte nehme an mehr als zwanzig Tagen pro Monat
Analgetika ein. Zudem würden seit dem Sturzereignis vom 16. September 2015
minutenlange Schwank- und Drehschwindelepisoden auftreten, die zu einer
Gangunsicherheit mit Stürzen führe. In der ambulanten neurologischen Kontrolle
durch Dr. med. I.___, Oberarzt Neurologie im Spital J.___, vom
4.
April 2016 sei eine stetige Besserung der Schwindelsymptomatik sowie
der Kopfschmerzen festgehalten worden. Am 18. Mai 2016 sei aufgrund
verstärkter Kopfschmerzen sowie einer Zunahme des ungerichteten Schwindelgefühls
eine notfallmässige Selbstvorstellung im Spital J.___ erfolgt, wo der
Versicherte vom 18. bis 19. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei. Klinisch
habe sich ein unsicheres Gangbild ohne fokale neurologische Defizite gezeigt.
Es sei eine erneute Bildgebung (cCT mit Angiographie vom 19. Mai 2016)
durchgeführt worden, die keinen Hinweis auf eine intrakranielle Blutung,
Ischämie, Liquorzirkulationsstörung oder Gefässstenosen ergeben habe. Es sei
der Verdacht auf einen posttraumatischen, chronifizierten Kopfschmerz am
ehesten vom Spannungstyp mit möglicher migräniformer Komponente postuliert
worden. In einer ambulanten neurologischen Verlaufskontrolle vom 20. Mai
2016.
sei therapeutisch gegen die Kopfschmerzen eine schmerzmodulierende
Behandlung mit Cymbalta 30 mg in die Wege geleitet worden. Dem
neurologischen Konsilium von PD Dr. med. K.___, Facharzt FMH für
Neurologie, vom 6. Juli 2016 seien im klinisch neurologischen Befund eine
optokinetische Intoleranz mit Angabe von Schwindel und Übelkeit bei Augenfolgebewegungen,
eine fragliche Hypästhesie auf der rechten Seite sowie im rechten Arm und
rechten Bein, eine unsichere Stand- und Gangprüfung mit ungerichteter
Fallneigung sowie ein pathologischer Romberg-Stehversuch zu entnehmen. Die
Kopfschmerzen seien auf einen Analgetika-Übergebrauch bei regelmässiger
Einnahme von Brufen an fünf Tagen pro Woche bis zu dreimal pro Tag
zurückgeführt worden (IV-Nr. 38.2 S. 51). Anschliessend sei eine
erneute stationäre Rehabilitation vom 15. September 2016 bis
20.
Oktober 2016 in der Klinik H.___ erfolgt. In diesem Rahmen sei
klinisch neurologisch ein unsicherer Romberg-Stehversuch und
Unterberger-Tretversuch mit Fallneigung nach rechts sowie unsicherer
Seiltänzergang ohne Fallneigung festgehalten worden. Bei Austritt hätten weiterhin
nicht näher bezeichnete Kopfschmerzen, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein
intermittierender Schwindel beim Aufstehen bestanden. Zuletzt habe der
Versicherte Konzentrationsschwierigkeiten angegeben. Diesbezüglich sei am
27.
September 2016 eine neuropsychologische Testung in der Klinik H.___
erfolgt, welche minimale bis leichte neuropsychologische Störungen mit leichten
Aufmerksamkeitseinbussen und reduzierter Belastbarkeit ergeben habe
(IV-Nr. 38.2 S. 51 f.).
Aus allgemein-internistischer Sicht sei
der 34jährige Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und bei einem BMI von
27.
kg/m2 leicht übergewichtig. Kardiopulmonal sei der
Versicherte kompensiert und laborchemisch unauffällig mit normalen Leber-,
Cholestase-, Pankreas- und Nierenwerten, normalem Blutbild und normalen
Blutsalzen und -proteinen. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben (IV-Nr. 38.2 S. 52).
4.1.3
Zur aktuellen gesundheitlichen
Situation und Begründung der hauptgutachterlichen und polydisziplinären
Diagnosefindung nahmen die Gutachter folgendermassen Stellung: Der Versicherte,
der nach eigenen Angaben bis zu seinem Sturz aus zwei Metern Höhe immer gesund
gewesen sei, habe bei diesem Sturz eine traumatische Subarachnoidalblutung im
Bereich der Sylvischen Fissur links sowie eine Fraktur des Os Occipitale rechts
und eine Fraktur des Felsenbeines rechts erlitten. Seither leide er unter
rezidivierend auftretenden minutenlangen Schwank- und Drehschwindelepisoden mit
Gangunsicherheit und Sturzgefahr sowie holocephalen, drückenden, mittelstarken
bis starken, fast täglichen Kopfschmerzen mit gelegentlicher Übelkeit und
Lichtempfindlichkeit und Konzentrationsstörungen mit vermehrter
Vergesslichkeit. Die anfänglich vermutete peripher-vestibuläre Ursache des
Schwindels aufgrund der Felsenbeinfraktur habe in den Verlaufsuntersuchungen
nicht mehr bestätigt werden können. Auch aktuell bestünden keine Hinweise für
einen peripher-vestibulären oder zentralen Schwindel. Aufgrund dessen handle es
sich am ehesten um einen phobischen Schwindel. Dieser sei aus psychiatrischer
Sicht als eine Störung bzw. Reaktion auf ganz spezifische Situationen
anzusehen; es handle sich um eine vegetative Symptomatik im Zuge einer
phobischen Reaktion. Die diagnostischen Kriterien erfülle der Beschwerdeführer
mehrheitlich, sodass die Diagnose phobischer Schwankschwindel gestellt werden
könne. Dieser sei verhaltenstherapeutisch überwindbar und führe nicht zu einer
Invalidisierung. Als inkonsistent sei das Verhalten des Versicherten bei der Hauptgutachterin
(Dr. med. D.___) anzusehen: So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich
der Hauptbegutachtung nur im Kontakt zur Wand bewegt, andererseits jedoch auf
die offene Frage bezüglich seiner Beschwerden über keinen Schwindel geklagt,
erst auf Nachfrage hin (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 24; so auch in der
psychiatrischen Begutachtung: siehe IV-Nr. 38.2 S. 31, 33, 35). Hier
stehe auch die Frage einer Verdeutlichungstendenz im Raum, insbesondere da sich
der Versicherte anscheinend ansonsten täglich selbständig im Freien aufhalte
(IV-Nr. 38.2 S. 52; vgl. auch IV-Nr. 38.2 S. 29, 36, 43
betreffend täglichem Spaziergehen, monatlichem Basketballspielen und Angabe von
Schwimmen und Wandern als Hobbies).
Hinsichtlich der chronischen
Kopfschmerzen werde neurologischerseits davon ausgegangen, dass sich der primär
posttraumatische Kopfschmerz sekundär aufgrund der chronischen Analgetika-Einnahme
zu einem chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerz entwickelt habe. Dieser
sei therapeutisch angehbar. Die geklagten Sensibilitätsstörungen fänden kein
strukturelles Korrelat in der Schädel-Bildgebung. Eine funktionelle Komponente
sei denkbar aufgrund der medianen Begrenzung der aktuellen Hypästhesien und
Hypalgesien. Die Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer und
allgemein-internistischer Sicht gegeben. Es bestünden qualitative
Einschränkungen aufgrund der chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerzen
(IV-Nr. 38.2 S. 52).
Aus psychiatrischer Sicht leide der
Versicherte nebst dem phobischen Schwankschwindel an einer Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion und an einem leichten organischen
Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (gemäss neuropsychologischer Testung
während der Rehabilitation in der Klinik H.___ datiert auf Ende September
2016). Auch zeige der Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge. Aus
psychiatrischer Sicht sei er zu 75 % arbeitsfähig, sowohl angestammt als
auch adaptiert (IV-Nr. 38.2 S. 52 f.).
4.1.4
Zur Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer hielten
die Gutachter zusammenfassend fest, es bestehe sowohl aus neurologischer als
auch allgemein-internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf
ein 100%-Pensum. Es bestünden qualitative Einschränkungen im Sinne einer
20%igen Leistungsminderung aufgrund der chronischen, Analgetika-induzierten
Kopfschmerzen. Die Schwindelsymptomatik werde von Seiten des psychiatrischen
Gutachters bewertet, da es neurologischerseits keinen Hinweis auf eine
strukturelle peripher-vestibuläre oder zentrale Schwindelursache gebe. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe beim Versicherten in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, die sich mittels
engmaschiger psychiatrischer Therapie im Verlauf von einem Jahr verbessern
lassen sollte. Polydisziplinär bestehe – seit dem Unfall im September 2015 – eine
75%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund der
verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers bei phobischem Schwankschwindel,
Analgetika-induzierten Kopfschmerzen und einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (IV-Nr. 38.2 S. 53).
In einer angepassten Tätigkeit sei der
Versicherte aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein
100%-Pensum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer in einer
adaptierten Tätigkeit aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, die sich
mittels engmaschiger psychiatrischer Therapie im Verlauf von einem Jahr (zu
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einem 100%-Pensum) verbessern lassen
sollte. Polydisziplinär bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein
100%-Pensum aufgrund der verminderten Belastbarkeit bei phobischem
Schwankschwindel, Analgetika-induzierten Kopfschmerzen und einer Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion. Auch diese Einschätzung gelte seit dem
Unfall 2015. Hinsichtlich Spezifikation bzw. Belastungsprofil der adaptierten
Tätigkeit sei aufgrund der Kopfschmerzen ein erhöhter Pausenbedarf mit
Ruhepausen sinnvoll (IV-Nr. 38.2 S. 54).
4.1.5
Als therapeutische Vorschläge zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus
neurologischer Sicht seien bezüglich des sekundär phobischen Schwindels sowohl
eine psychosomatische Therapie als auch regelmässige Physiotherapie mit
Gangtraining zu empfehlen. Aus gutachterlicher Sicht sei die aktuelle ambulante
psychiatrische Therapie weiterhin indiziert, jedoch sollte diese hinsichtlich
der Konsultationsfrequenz intensiviert werden – zunächst wöchentlich bis alle
zwei Wochen – und zudem auf die berufliche Wiedereingliederung sowie auf die
Überwindbarkeit der Schwindelsymptomatik fokussiert sein. Dazu sei aus gutachterlicher
Sicht eine verhaltenstherapeutische Vorgangsweise zu favorisieren. Hinsichtlich
der Analgetika-induzierten Kopfschmerzen sei eine Reduktion der
Analgetika-Einnahme auf nicht mehr als an fünfzehn Tagen pro Monat oder
bestenfalls ein Stoppen des Analgetika-Konsums indiziert. Falls im ambulanten
Rahmen nicht möglich, werde ein stationärer Analgetika-Entzug empfohlen. Gegen
die Kopfschmerzen könne stattdessen konservativ mit Entspannungsübungen und
sportlichen Aktivitäten, soweit möglich, gegengesteuert werden oder mit einem
schmerzmodulierenden Präparat (wie Saroten 25 mg) zur Nacht begonnen
werden. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung sei diese aus
psychiatrischer Sicht möglich und auch indiziert, um das bisherige
Vermeidungsverhalten des Versicherten zu verändern bzw. auch zu überwinden.
Limitierend sei dabei allenfalls die ambivalent beschriebene und imponierende
Motivation des Versicherten (IV-Nr. 38.2 S. 54).
4.2
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hielt RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, mit Stellungnahme vom 12. April 2017 fest, das
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sei insgesamt schlüssig und
nachvollziehbar bis auf den Beginn der Arbeitsfähigkeit. Der im Gutachten
angegebene Beginn der Arbeitsfähigkeit im September 2015 sei falsch, da sich
der Unfall am 16. September 2015 ereignet habe und eine mindestens zweimonatige
Heilungszeit erforderlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher eine
Arbeitsfähigkeit von 75 % – sowohl in der angestammten als auch einer
anderen, leichteren Tätigkeit – ab Januar 2016 zumutbar. Dabei sei zu beachten,
dass der phobische Schwindel durch eine Verhaltenstherapie behoben werden könne
und, da es sich nicht um einen organischen Schwindel handle, grundsätzlich
keine Kontraindikation für Arbeiten auf Gerüsten bestehe (IV-Nr. 41).
4.3
Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2017 wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 2.5 hievor) gerecht. So wurde der
Beschwerdeführer je einer ausführlichen allgemein-internistischen, psychiatrischen
und neurologischen Exploration unterzogen (IV-Nr. 38.2 S. 23 ff.,
28.
ff., 39 ff.), wobei jeweils auch seine geklagten Beschwerden in
die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind (IV-Nr. 38.2
S. 24 ff., 30, 39 f.). Zudem beruht das Gutachten auf
allseitigen klinischen Untersuchungen (IV-Nr. 38.2 S. 27 f.,
31.
f., 40 f.). Dabei wurden fachspezifische Zusatzuntersuchungen in
Form einer labormedizinischen Untersuchung [vgl. Bericht vom 15. Februar
2017.
in IV-Nr. 38.3 S. 2 f.]) sowie eines MR Schädel und Angio
nativ und nach Kontrastmittel [vgl. Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin
FMH für Radiologie, vom 20. Februar 2017 in IV-Nr. 38.3 S. 1) durchgeführt
und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen (IV-Nr. 38.2
S. 28, 32, 41, 46). Wie das Aufführen der Akten ab dem 18. September
2015.
in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 38.2 S. 5 ff. inkl.
Zusatzakten) erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) erstellt, zu denen die Gutachter ausführlich Stellung nehmen
(IV-Nr. 38.2 S. 32 f., 43 ff., 46, 49, 51 ff.; vgl.
auch E. II. 4.1.2 hievor).
Weiter leuchten die medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So überzeugt
die Diagnosestellung eines sekundären phobischen Schwankschwindels (ICD-10:
F45.8), nachdem der psychiatrische Gutachter – dessen Teilgutachten
korrekterweise bereits gestützt auf eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V
281.
erstellt wurde (IV-Nr. 38.2 S. 33 ff.; vgl. auch den
entsprechenden Fragekatalog in IV-Nr. 27) – die sechs Diagnosekriterien
(subjektive Stand-/ Gangunsicherheit; Schwindel fluktuierend, teils
attackenartig; Schwindel auch ohne Angstsymptome; auftreten in
typischen/spezifischen Situationen; zwanghafte Persönlichkeitszüge oder
depressive Symptomatik; Beginn mit besonderer Belastungssituation) mehrheitlich
bejaht (IV-Nr. 38.2 S. 35 f.; E. II. 4.1.3) und
gleichzeitig neurologischerseits eine organische Ursache für den Schwindel,
insbesondere auch gestützt auf die zusätzlich durchgeführte bildgebende
Untersuchung, schlüssig verneint werden konnte (IV-Nr. 38.2 S. 46,
48). Ebenso wird auch das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) unter gleichzeitigem Ausschluss einer
depressiven Störung oder einer depressiven Episode infolge «aktuell gegebener
affektiver Auslenkbarkeit» einleuchtend dargelegt (IV-Nr. 38.2
S. 33 f.). Das gemäss der ausführlichen neuropsychologischen Testung
in der Klinik H.___ im September 2016 (vgl. Bericht in IV-Nr. 24.3 insb.
S. 6) festgestellte leichte organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
(ICD-10: F07.2) wurde sodann gutachterlich ebenso bestätigt, wie dessen
fehlende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.2 S. 34;
siehe auch IV-Nr. 24.3 S. 6). Der neurologische Gutachter führte sodann
einleuchtend aus, dass – in Übereinstimmung mit der früheren fachärztlichen
Beurteilung von Dr. med. K.___ (vgl. E. II. 4.1.2) – von einem
chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerz auszugehen sei (bei
Analgetikaeinnahme von Brufen 600 mg bis zu dreimal täglich an mehr als
20.
Tagen pro Monat), zumal sich in der aktuellen Bildgebung (MR Schädel
und Angio nativ und nach Kontrastmittel vom 20. Februar 2017) auch keine
Hinweise auf strukturelle, posttraumatische Läsionen ergeben hätten, die einen
chronischen posttraumatischen Kopfschmerz erklären würden (IV-Nr. 38.2
S. 46 f.).
Schliesslich ist mit Blick auf die
erhobenen Befunde und die schlüssig begründete Diagnosestellung auch die
gutachterliche Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens plausibel,
wonach aus internistischer Sicht keine diesbezüglichen Einschränkungen
vorliegen (vgl. E. II. 4.1.2 in fine), aus neurologischer Sicht aufgrund
des Analgetika-induzierten Kopfschmerzes eine qualitative Einschränkung im
Sinne einer 20%igen Leistungsminderung (bei 100%iger Präsenz) besteht und
psychiatrischerseits von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowohl in der
angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, sodass
polydisziplinär aufgrund des neurologischen sowie der psychiatrischen Befunde
insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bezogen auf ein 100%-Pensum in
der bisherigen und in einer Verweistätigkeit besteht (vgl. zum Ganzen
E. II. 4.1.4 hievor).
Auch der Beginn der Arbeitsunfähigkeit
am 16. September 2015 (Unfallzeitpunkt) ist grundsätzlich zutreffend;
allerdings kann die gutachterlich schlüssig begründete Arbeitsunfähigkeit von
25.
% erst eine gewisse Zeit später angesetzt werden, zumal aufgrund des
Sturzereignisses zunächst von einer mindestens zweimonatigen Heilungsphase mit
100%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wie RAD-Arzt Dr. med. L.___ in
seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (IV-Nr. 41) nachvollziehbar
darlegte (vgl. E. II. 4.2). Es ist daher von einem Beginn der gutachterlich
postulierten und seitens RAD bestätigten Arbeitsfähigkeit von 75 % ab dem 1. Januar
2016.
– entsprechend der Einschätzung von Dr. med. L.___ – auszugehen.
4.4
Zusammenfassend ergibt sich,
dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten – mit
Ausnahme des Beginns der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 75 % ab
1.
Januar 2016 und nicht ab 16. September 2015 – beweiskräftig ist und
darauf abgestellt werden kann. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer
angeführte Hörbehinderung (Beschwerde, S. 4 [A.S. 10]) nichts, zumal die
Gutachter Kenntnis von der Hörminderung rechts hatten (vgl. IV-Nr. 38.2
S. 7 ff.); insbesondere lag ihnen auch der neurologische Bericht von
Dr. med. N.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 24.40
S. 2 ff.) vor (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 14 f.). Es kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer die Hörminderung (einzig) gegenüber den
neurologischen Gutachtern erwähnte (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 39 unten), anlässlich
der gutachterlichen Explorationsgespräche jedoch keinerlei diesbezügliche
Schwierigkeiten mit der Kommunikation auftraten. Auch bei Schilderung seiner
alltäglichen Aktivitäten werden keine durch die Hörminderung bedingten
Beeinträchtigungen erkennbar; im Gegenteil sind nach wie vor auch leises
Musikhören oder regelmässiges (wöchentliches) Telefonieren mit allen
Familienmitgliedern ohne weiteres möglich (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 29,
31). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Hörminderung des Beschwerdeführers keine Einschränkung
seiner Arbeitsfähigkeit bewirkt.
Sodann führt die Beschwerdegegnerin zutreffend
aus, dass die chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerzen als
Suchtproblematik im Sinne einer Medikamentenabhängigkeit rechtsprechungsgemäss keine
Invalidität zu bewirken vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2014
vom 11. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen), was vorliegend jedoch
keine Auswirkung auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit zeitigt, zumal die
Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers rein qualitative Einschränkungen
im Sinne einer 20%igen Leistungsminderung (bei 100%iger Präsenz) bewirkt und
gemäss polydisziplinärer Gesamtwürdigung in der psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufgeht (vgl. E. II. 4.1.4 und 4.3). Auch
der Beweiswert des Gutachtens wird davon nicht tangiert, handelt es sich bei
der Verneinung der invalidisierenden Wirkung einer Gesundheitsbeeinträchtigung
durch die Rechtsprechung nicht um eine gutachterlich zu klärende medizinische
Frage (Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf das funktionelle
Leistungsvermögen), sondern um eine Rechtsfrage auf der Ebene der
Rechtsbegriffe von Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdegegnerin hingegen darin, auch die invalidisierende Wirkung der
gutachterlich attestierten psychiatrischen Diagnosen zu verneinen. Hinsichtlich
der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion stützt sich die
Beschwerdegegnerin dazu auf die früher geltende Depressionspraxis, wonach bei
leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis
praxisgemäss angenommen wurde, dass – aufgrund der nach gesicherter
psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2).
Diese von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung hat das
Bundesgericht mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 (beide vom 30. November
2017) aufgegeben und festgehalten, dass auch depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur einer einzelfallweisen Prüfung mittels strukturiertem
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind
(BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff.; zur Unterstellung
sämtlicher psychischer Leiden unter die Indikatorenprüfung siehe BGE 143 V 418
E. 7.2 S. 429), wobei die Therapierbarkeit bzw. Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz nunmehr (als Indiz bzw. eines von mehreren
Kriterien) in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung
miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2 S. 412 f., 141
V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die gutachterliche Beurteilung der
psychischen Leiden des Beschwerdeführers erfolgte – wie erwähnt (E. II.
4.
) – lege artis in Anwendung der Standardindikatoren nach BGE 141 V
281.
Dies gilt für die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
ebenso wie für den phobischen Schwankschwindel. Schliesslich kann vorliegend aus
dem Umstand, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
nicht länger als zwei Jahre dauert, nichts abgeleitet werden, da diese
Zeitdauer im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 14. Juli 2017 (Erlass
der angefochtenen Verfügung [IV-Nr. 52; A.S. 1 ff.]; vgl.
E. II. 2.6) mit Blick auf den Unfallzeitpunkt am 16. September 2015
(E. I. 1.1) noch nicht verstrichen war.
4.5
Nach dem Gesagten ist somit von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) ab dem 16. September
2015.
(Unfallzeitpunkt) auszugehen. Nach einer mindestens zweimonatigen
Heilungsphase ist sodann spätestens ab 1. Januar 2016 von einer
Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowohl in der bisherigen als auch in einer
adaptierten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese
Arbeitsunfähigkeit nicht; im Gegenteil verweist er selber mehrfach auf die gutachterlich
attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit – auch hinsichtlich des bisherigen
Berufes (vgl. E. II. 3.2).
5.
Vor diesem Hintergrund sind die
kumulativen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 2.3) nicht erfüllt; insbesondere wird der
dazu erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % – der vorliegend rein
rechnerisch mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (25 %) übereinstimmt, da sich
Validen- und Invalideneinkommen auf Basis desselben in der angestammten
Tätigkeit erzielbaren Lohnes berechnen – nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin
hat daher den Anspruch auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint.
6.
Was den möglichen Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl.
E. II. 2.2) anbelangt, wurde ein solcher von der Beschwerdegegnerin
ohne nähere Prüfung verneint. Die diesem Entscheid zugrunde liegende Annahme,
es liege beim Beschwerdeführer kein invalidisierender bzw. versicherter
Gesundheitsschaden vor, weshalb von vornherein kein Leistungsanspruch bestehe
(vgl. E. II. 3.1), erweist sich nach dem vorstehend Dargelegten jedoch
als nicht zutreffend. Bezüglich des abgewiesenen Anspruchs des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen beruht die Verfügung
vom 14. Juli 2017 somit auf einer unvollständigen Abklärung des
massgebenden Sachverhalts, weshalb sie in diesem Punkt aufzuheben ist. Die
Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie allfällige berufliche
Eingliederungsmassnahmen prüfe und darüber neu entscheide. Eine Rückweisung an
die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer
bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt bezüglich des
Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vor.
7.
7.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführer
obsiegt teilweise in Bezug auf seinen abgewiesenen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen; die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks
Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132
V 215 E. 6 S. 235). Eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund
des nicht erfolgreichen Teils der Beschwerde (Rentenanspruch) ist nicht
angezeigt, da hierfür kein zusätzlicher Prozessaufwand entstanden ist.
7.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 5. Januar 2018 (A.S. 28 f.)
weist einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00
(Honorar von Advokat Ozan Polatli) und einen Zeitaufwand von 2.75 Stunden
zu einem Stundenansatz von CHF 166.65 aus. Mangels näherer Bezeichnung ist
davon auszugehen, dass es sich bei letzterem um das Honorar für einen
juristischen Mitarbeiter handelt. Dessen Stundenansatz beträgt praxisgemäss
jedoch lediglich die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines
Rechtsanwaltes (= CHF 115.00/Std.; vgl. § 160 Abs. 2 GT).
Hinzu kommen sodann Auslagen von total CHF 111.10.
Bemühungen, die praxisgemäss als
Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten und
werden nicht gesondert entschädigt. Dies trifft zu auf die Positionen vom 17.
und 19. Juli 2017 (beide «Kurzbrief an Klient») à je fünf Minuten sowie vom
6.
Oktober 2017 («Kurzmitteilung an Klient mit Kopie Schreiben ans
Versicherungsgericht»), 12. Oktober 2017 («Kurzmitteilung an Klient mit
Kopie Verfügung Versicherungsgericht») und 21. November 2017 («Kurzmitteilung
an Klient mit Kopie Verfügung Versicherungsgericht, Kopie Eingabe
Beschwerdegegnerin und Einzahlungsschein»), alle ebenfalls à je fünf Minuten.
Damit reduziert sich der Aufwand um insgesamt 25 Minuten. Da aus der
Kostennote die Aufteilung der einzelnen Positionen nach Personen nicht ersichtlich
ist, wird der Zeitaufwand von Advokat Ozan Polatli von 3.75 Stunden um 25
Minuten (0.42 Std.) auf 3.33 Stunden reduziert. Bei den Auslagen sind die Kopien
mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.50) zu vergüten (§ 161
Abs. 1 i.V.m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT];
BGS 615.11). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf
insgesamt CHF 70.10.
7.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'316.35
(Honorar von Advokat Ozan Polatli von 3.33 Std. à CHF 250.00 =
CHF 832.50, Honorar des juristischen Mitarbeiters von 2.75 Std. à
CHF 115.00 = 316.25, Auslagen von CHF 70.10 sowie Mehrwertsteuer von
8.
%) zu bezahlen.
8.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Juli 2017
aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen
prüfe und darüber neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'316.35 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer