VSBES.2017.239
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
16. Juli 2018Deutsch24 min
Source so.ch
SOG 2018 Nr. 10
Art. 9 Ziff. 1, Art. 10
Ziff. 1, Art. 11 Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz
und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit; Art. 24 Ziff. 1
lit. b Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention); Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2
Abs. 1 und 2 Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (FlüB); Art. 6 Abs. 2, Art. 36
Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 IVG; Art. 42 Abs. 1 AHVG: Bei Prüfung des Anspruchs auf
Leistungen der Invalidenversicherung eines in der Schweiz lebenden türkischen
Staatsangehörigen sind das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über Soziale Sicherheit bzw. – im Falle des geltend gemachten Status als
anerkannter Flüchtling – die Flüchtlingskonvention sowie der entsprechende
Bundesbeschluss zu beachten. In Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen
ergibt sich daraus, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (mitunter)
entweder eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr von Eintritt der Invalidität
(Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens) oder zumindest eine
Beitragsentrichtung unmittelbar von Eintritt der Invalidität (Art. 2
Abs. 1 FlüB) bzw. eine Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von einem
Jahr vor Eintritt der Invalidität (Art. 2 Abs. 2 FlüB) voraussetzt.
Hinsichtlich ordentlicher Invalidenrenten sehen sowohl das Sozialversicherungsabkommen
in Art. 10 Ziff. 1 als auch der Bundesbeschluss (Art. 1
Abs. 1 FlüB) eine Gleichbehandlung mit Schweizer Bürgern und damit eine
Mindestbeitragszeit von drei Jahren vor Eintritt der Invalidität (Art. 36
Abs. 1 IVG) vor. Prüfung im konkreten Fall.
Sachverhalt
Der 1966 geborene Beschwerdeführer
reiste am 14. Januar 2008 aus der Türkei in die Schweiz ein. Am
29. Juni 2016 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2008 bestehende
psychische Probleme (Trauma, Angst) und Foltererfahrung in der Türkei bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an und reichte einen Bericht
seines behandelnden Psychiaters ein. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2016
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner
Leistungsbegehren in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte
die Beschwerdegegnerin Berichte bei den behandelnden Ärzten ein. Gestützt
darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2017 an
ihrem Vorbescheid fest. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am
14. September 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
fristgerecht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 4. August
2017 sei aufzuheben und es seien ihm die gemäss IVG zustehenden
Rentenleistungen, eventualiter berufliche Eingliederungsmassnahmen, zu
gewähren. Nach Einholung zusätzlicher medizinischer Unterlagen kommt das
Versicherungsgericht zum Schluss, dass ein Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers infolge nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen
zu verneinen ist und weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
[…]
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2017 […] einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Rente der
Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Dabei ist unter den Parteien
insbesondere strittig […], ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen
Voraussetzungen erfüllt. Diese sind zum einen im IVG geregelt (vgl.
nachstehende E. II. 4.1). Zum andern ist zur Beantwortung dieser Frage –
infolge der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. den
Ausländerausweis [Niederlassungsbewilligung C seit 15. Juli
2014] in […]) – vorliegend das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz
und der Türkei zu beachten (vgl. nachstehende E. II. 4.2). Der
Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er sei am 13. Juni 2014 durch
das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
als Flüchtling anerkannt worden […], womit die Flüchtlingskonvention und der
dazugehörige Bundesbeschluss (vgl. dazu nachstehende E. II. 4.3) zur
Anwendung gelangten.
4.1
4.1.1
In Bezug auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung sieht Art. 6 Abs. 2 IVG für
(über 20jährige) ausländische Staatsangehörige vor, dass diese grundsätzlich
nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder
sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
4.1.2
Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen entsteht nach Art. 9 Abs. 1bis
IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die
freiwillige Versicherung (vgl. Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]) und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.
4.1.3
Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur jene Versicherten,
die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge
geleistet haben.
4.1.4
Für ausserordentliche
Invalidenrenten richtet sich die Anspruchsberechtigung für Schweizer Bürger
nach Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG: Demnach haben
Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie
ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur
Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der
Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche
Rente (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Invalide Ausländer und Staatenlose
können nach Art. 39 Abs. 3 IVG ebenfalls einen Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente erwerben, sofern sie als Kinder die Voraussetzungen von
Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben.
4.2
4.2.1
Nach Art. 9
Ziff. 1 des am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969
(SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) steht türkischen
Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie
unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
4.2.2
Türkische Staatsangehörige haben
gemäss Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der
schweizerischen Invalidenversicherung.
4.2.3
Nach Art. 11 des Abkommens
haben türkische Staatsangehörige zudem unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz
Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die
Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während
mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer
Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente
ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
4.3
4.3.1
Das am 21. April 1955 für die Schweiz in
Kraft getretene Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30; zur Anwendbarkeit siehe auch
Art. 58 f. des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) regelt in
Art. 24 Ziff. 1 lit. b, dass die vertragsschliessenden Staaten
den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen in Bezug auf
die soziale Sicherheit (einschliesslich der gesetzlichen Bestimmungen über
Invalidität) die gleiche Behandlung wie Einheimischen gewähren. Auf diese
self-executing-, d.h. innerstaatlich unmittelbar anwendbare Bestimmung können
sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling, nicht
aber rückwirkend, berufen (BGE 136 V 33 E. 3.2.1 S. 36 mit
weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 24 Ziff. 1
lit. b/ii FK besondere durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes
vorgeschriebene Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen
ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an
Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht
erfüllen.
4.3.2
Art. 1 Abs. 1 des (mit
Blick auf die Flüchtlingskonvention und gestützt auf Art. 34quater
aBV [heute Art. 112 BV] erlassenen) Bundesbeschlusses vom 4. Oktober
1962.
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, SR 831.131.11) statuiert,
dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch
auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassen- sowie der
Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn
sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente
verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben
(Art. 1 Abs. 2 FlüB).
4.3.3
In Bezug auf
Eingliederungsmassnahmen bestimmt Art. 2 Abs. 1 FlüB, dass
erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben, wenn sie unmittelbar
vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung
entrichtet haben. Nichterwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz haben nach Art. 2 Abs. 2 FlüB unter den
gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar
vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in
der Schweiz aufgehalten haben.
4.3.4
Rechtsprechungsgemäss lassen sich
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung unter die in der
Vorbehaltsklausel gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK erwähnten
«Zuwendungen» (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) subsumieren. Art. 2 FlüB,
welcher den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei anerkannten Flüchtlingen
an strengere versicherungsmässige Voraussetzungen knüpft als bei Einheimischen,
verletzt daher das in der Flüchtlingskonvention statuierte Prinzip der
Gleichbehandlung (vgl. Art. 24 Ziff. 1 Satz 1) nicht (zum
Ganzen: BGE 136 V 33 Regeste b und E. 5 S. 40 ff. mit
weiteren Hinweisen auf Judikatur, Literatur und Materialien).
5.
5.1
Aus den soeben dargelegten
Rechtssätzen ergibt sich für den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Eingliederungsmassnahmen, dass dieser (mitunter) entweder eine
Mindestbeitragszeit von einem Jahr vor Eintritt der Invalidität (Art. 9
Ziff. 1 Abkommen; vgl. E. II. 4.2.1) oder zumindest eine
Beitragsentrichtung unmittelbar vor Eintritt der Invalidität (Art. 2
Abs. 1 FlüB) bzw. eine Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von einem
Jahr vor Eintritt der Invalidität (Art. 2 Abs. 2 FlüB; vgl. E. II.
4.3
) voraussetzt. Unabhängig davon, ob vorliegend die versicherungsmässigen
Voraussetzungen gemäss Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei oder aber –
im Falle der behaupteten Anerkennung als Flüchtling – nach
Flüchtlingskonvention und FlüB Vorrang haben, ist zu ihrer Beurteilung (in
beiden Varianten) der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität entscheidend.
5.2
Gleiches gilt grundsätzlich auch
in Bezug auf den strittigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers: Sowohl das
Sozialversicherungsabkommen (Art. 10 Ziff. 1 Abkommen; vgl.
E. II. 4.2.2) als auch der Bundesbeschluss (Art. 1 Abs. 1 FlüB;
vgl. E. II. 4.3.2) sehen bezüglich ordentlichen Invalidenrenten eine
Gleichbehandlung mit Schweizer Bürgern vor, womit die in Art. 36
Abs. 1 IVG normierte Mindestbeitragszeit von drei Jahren vor Eintritt der
Invalidität (vgl. E. II. 4.1.3) auch im Falle des Beschwerdeführers zur
Anwendung gelangt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Einreise in die Schweiz am 14. Januar 2008 […] ab dem Jahr
2010.
Beiträge an die 1. Säule als Nichterwerbstätiger geleistet hat (vgl.
IK-Auszug […]). Die Frage nach dem Zeitpunkt des Invaliditätseintritts ist
demnach auch zur Beurteilung des Anspruches auf eine ordentliche Invalidenrente
zentral.
5.3
Hingegen kann ein Anspruch auf
eine ausserordentliche Invalidenrente bereits an dieser Stelle verneint werden.
Zwar erfüllt der Beschwerdeführer die im Moment der Geltendmachung (mit
Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. Juni 2016 […]) vorausgesetzte
fünfjährige Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsdauer und ist darüber hinaus den
Schweizer Bürgern in der Anspruchsberechtigung gleichgestellt (Art. 11
Abkommen [vgl. E. II. 4.2.3] und Art. 1 Abs. 2 FlüB [vgl.
E. II. 4.3.2]). Das damit einhergehende Erfordernis nach Art. 39
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG (gleiche Versicherungsdauer wie sein
Jahrgang; vgl. E. II. 4.1.4) kann der 1966 geborene Beschwerdeführer mit
Blick auf die erst 2008 erfolgte Einreise in die Schweiz (vgl. […]) jedoch
nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung.
6.
(…)
7.
7.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. […]). Die
Beschwerdegegnerin geht ebenfalls und – ausweislich der Akten ohne nähere
Prüfung – von dieser Diagnose aus (vgl. […]). Da der Krankheitsverlauf und
damit auch der (vorliegend strittige) Eintritt der Invalidität massgebend von
der konkreten Gesundheitsschädigung abhängen, ist das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung daher im (vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten […])
gerichtlichen Verfahren zu überprüfen:
7.2
Eine posttraumatische
Belastungsstörung (nachfolgend auch: PTBS) gemäss ICD-10: F43.1
(<http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/block-f40-f48.htm>)
entsteht «als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes
Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit
aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast
jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. [...] Typische Merkmale sind
das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen
(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem
Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler
Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen
Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie
Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma
wachrufen könnten». Als weitere Kriterien genannt werden Amnesie oder
«anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung [...]
mit zwei oder mehr der folgenden Merkmale: (a) Ein- und Durchschlafstörungen (b) Reizbarkeit
oder Wutausbrüche (c) Konzentrationsschwierigkeiten (d) Hypervigilanz (e)
erhöhte Schreckhaftigkeit». Zudem entwickelt sich das Leiden mit einer Latenz
von in der Regel wenigen Wochen bis höchstens sechs Monaten. «Bei wenigen
Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht
dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über» (Horst Dilling / Harald J. Freyberger
[Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen,
6.
Aufl. 2013, S. 173 ff.; Urteil des Bundesgerichts
9C_636/2013 vom 25. Februar 2014, E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.).
7.3
Ausweislich der bis ins Jahr
2010.
zurückreichenden medizinischen Akten wurde eine PTBS erstmals anlässlich
des stationären Aufenthalts vom 17. bis 30. Juni 2010 auf der
allgemeinpsychiatrischen Station der Klinik B.___ diagnostiziert, da Anamnese
[…] und klinische Merkmale […] aus psychiatrischer Sicht «deutlich»
dafürsprechen würden (vgl. auch E. II. 6.1). In der anschliessenden
Nachbehandlung im Ambulatorium C.___ vom 1. Juli 2010 bis
14.
November 2011 wurde das Vorliegen der Kriterien einer PTBS (Geschehen
von ausserordentlicher Bedrohung; anhaltende Erinnerung durch aufdringliche
Nachhallerinnerungen; sich wiederholende, mit der Belastung zusammenhängende
Träume; Ein- und Durchschlafstörungen; Konzentrationsschwierigkeiten und
Hypervigilanz [vgl. E. II. 6.2]; zu den diagnostischen Kriterien im
Einzelnen siehe Dilling / Freyberger,
a.a.O., S. 174 f., und E. II. 7.2 hievor) bestätigt und durch
die behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie
gestützt auf Anamnese und klinische Befunde nachvollziehbar und schlüssig
begründet (zum Beweiswert eines Arztberichtes siehe […]). Auch im Bericht des
Ambulatoriums L.___ vom 12. Februar 2013 wird einleuchtend dargelegt, dass
die Kriterien für das Vorliegen einer PTBS erfüllt sind ([…]; vgl. E. II.
6.
). Psychiater Dr. med. P.___, der den Beschwerdeführer von Oktober 2015
bis April 2016 ambulant behandelte, bestätigt aus fachärztlicher Sicht die
Diagnose einer PTBS ebenfalls (Bericht vom 27. Januar 2016 und 30. Januar
2017.
[…]; vgl. E. II. 6.7 f.); ebenso gestützt wird sie von Seiten
der Hausärztin des Beschwerdeführers (siehe Bericht von med. pract. R.___
vom 28. März 2017 [vgl. E. II. 6.9]).
Soweit im Bericht von med. pract.
F.___ und med. pract. G.___ vom 24. September 2010 an das Bundesamt
für Migration – anders als in ihrem Bericht vom 8. Juli 2010 ([…]; vgl.
E. II. 6.2) – nicht mehr von einer PTBS, sondern von einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) die Rede ist […],
ist darin keine Abkehr von bzw. kein Widerspruch zur ursprünglichen Diagnose zu
erblicken. Vielmehr geht gemäss ICD-10 Klassifikation einer
Persönlichkeitsänderung nach ICD-10: F62.0 oft eine PTBS voraus; die
Symptome dieser beiden Störungen können sich überlappen und die
Persönlichkeitsänderung stellt den chronischen Verlauf einer posttraumatischen
Belastungsstörung dar (Dilling / Freyberger
[Hrsg.], a.a.O., S. 251 f.; siehe auch die entsprechenden
Ausführungen zur PTBS in vorstehender E. II. 7.2). Es erscheint daher
als überwiegend wahrscheinlich, dass med. pract. F.___ und med. pract. G.___ im
Verlauf der weiteren Behandlung von einer Chronifizierung der PTBS ausgegangen
sind und dies als eine Verschlimmerung bzw. Veränderung in dem Sinne
eingeschätzt haben, als nunmehr das Mass einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erreicht sei. Letzteres erscheint
nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die zeitlich nachfolgenden ärztlichen
Einschätzungen zwar mitunter auch von einem chronischen Verlauf der PTBS
ausgehen (vgl. E. II. 6.6 und 6.9), jedoch keine Verschlechterung in
Richtung Persönlichkeitsänderung postulieren. Letztlich kann die Frage
allerdings offenbleiben, da die Symptomatik und die damit verbundenen
Beeinträchtigungen ähnlich beurteilt werden.
Es kann demnach mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 oder – mit
vergleichbaren Auswirkungen – an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung nach ICD-10: F62.0 leidet (nachfolgend wird der besseren
Lesbarkeit halber jeweils lediglich die Diagnose PTBS aufgeführt).
7.4
Weiter geht aus den
medizinischen Berichten eindeutig ein Konnex zwischen der PTBS und den
anamnestisch erhobenen Gewalt- und Foltererfahrungen des Beschwerdeführers in
der Türkei hervor: So stehen die gewaltvollen und als «traumatisch»
bezeichneten Erlebnisse des Beschwerdeführers im Zentrum des Arztberichtes zum
stationären Aufenthalt im Juni 2010 auf der allgemeinpsychiatrischen Station
der Klinik B.___ und auch hinsichtlich Verlauf führen Dres. med. D.___ und
E.___ aus, es hätten anfänglich Angst und Panik sowie aggressive Gedanken
gegenüber «der Polizeigewalt in der Türkei» bestanden ([…]; vgl. E. II.
6.
). Auch das Erstgespräch am 1. Juli 2010 im Ambulatorium C.___ drehte
sich schwergewichtig um kriegerische Auseinandersetzungen in der Türkei und
damit zusammenhängende Erlebnisse bzw. Trauminhalte des Beschwerdeführers ([…];
vgl. E. II. 6.2); in der Epikrise des Ambulatoriums C.___ wurde nach
Abschluss der fast eineinhalbjährigen Nachbehandlung die Diagnose PTBS (ICD-10:
F43.1) mit dem Zusatz «nach politischer Verfolgung und Folterung in der Türkei»
gestellt. Dieser Zusammenhang lässt sich ebenso klar dem Bericht des
Ambulatoriums L.___ entnehmen: Die Kriterien für eine PTBS «infolge von
politischer Verfolgung und Folter» seien erfüllt ([…]; vgl. E. II. 6.6).
Schliesslich geht auch Dr. med. P.___ von einem solchen Konnex aus, wenn
er zusammenfassend festhält, der Beschwerdeführer sei politischer Flüchtling
aus der Türkei und habe jahrelang Folter und Bedrohung erlebt und alsdann
anfügt, «seither» leide er unter verschiedenen (für eine PTBS
charakteristischen [vgl. E. II. 7.2]) Symptomen wie mitunter Flashbacks,
Ängsten, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe, Albträumen ([…]; vgl. E. II.
6.7
f.). Der dargelegte Zusammenhang wird im Übrigen auch durch die
Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigt, zumal sie ihrem Befund («schwere
posttraumatische Belastungsstörung») sogleich erklärend das Stichwort
«Folteropfer (Kurde)» anfügt […]. Dass med. pract. R.___ ihre Diagnosen
dabei als seit «mindestens 2014» bestehend angibt, ist – wie sie gleich selbst
klarstellt – einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer erst
«seither bei [ihr] in Behandlung» steht ([…]; vgl. auch E. II. 6.9 und
[…]).
Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer
mit Blick auf die von ihm gemachten anamnestischen Angaben selbst von einem
Zusammenhang zwischen der in der Türkei erlebten Gewalt und Folter und seinen
gesundheitlichen Beschwerden auszugehen scheint. So gab er im Juni 2010 an, in
seinen Albträumen begegne er oft der (türkischen) Polizei ([…]; vgl.
E. II. 6.1); im Juli 2010 berichtete er den Ärzten des Ambulatoriums
C.___, er müsse «wieder verstärkt an den Krieg in seinem Land (Kurdistan,
Staatsgebiet der Türkei) denken» und er habe «immer wieder Situationen des
Krieges vor sich» ([…]; vgl. E. II. 6.2). Anlässlich des psychiatrischen
Konsiliums im Januar / Februar 2013 führte er aus, dass er die
Erinnerungen an die erlebte Gewalt und Folter nicht vergessen könne und diese
sich ihm oft aufdrängten; er leide sehr darunter, in seiner Würde verletzt
worden zu sein ([…]; vgl. E. II. 6.6). Zwar schilderte der
Beschwerdeführer gleichzeitig, dass er «zudem» unter den schwierigen
Lebensbedingungen als Asylsuchender mit unsicherem Aufenthaltsstatus und den schlechten
Wohnverhältnissen leide […]. Dass solch erschwerende, psychosoziale
Lebensumstände einer Stabilisierung des Leidens bzw. der Genesung nicht
zuträglich sind, erscheint nachvollziehbar. Gleichwohl vermögen diese Umstände
den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Konnex der PTBS zu den
traumatischen Erlebnissen in der Türkei (quasi im Sinne einer konkurrierenden
bzw. überholenden zweiten Ursache) nicht zu unterbrechen und erreichen
vorliegend denn auch nicht die für eine PTBS erforderliche Schwere (Situation
mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast
jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; vgl. E. II. 7.2), zumal sich
dafür in den fachärztlichen Berichten keine entsprechenden Hinweise finden lassen
und der Beschwerdeführer bei einer im Zusammenhang mit den belastenden
Lebensumständen erfolgten Selbsteinweisung am 2. Oktober 2012 die
allgemeinpsychiatrische Abteilung der Klinik B.___ bereits zwei Tage später auf
eigenen Wunsch wieder verlassen wollte (vgl. […]; E. II. 6.5).
Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug
am 29. Juni 2016 – nachdem er im Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung
(C-Ausweis) erhalten […] und die Wohnung gewechselt (seit 2014 in [...] wohnhaft
[…]) hatte – zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung «psychische
Probleme, Trauma, Angst, gefoltert in Türkei» an […], was wiederum klar für den
auch seiner Ansicht nach bestehenden Zusammenhang mit den Foltererfahrungen
(als Auslöser der PTBS) spricht. Soweit er nun im Rahmen der Beschwerde die
traumatisierenden, für die PTBS ursächlichen Ereignisse zeitlich nach seiner
Einreise in die Schweiz verorten und insbesondere in den Lebensumständen als
Asylsuchender erblicken will […], sind diese Vorbringen offensichtlich von
nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt (vgl. BGE 121
V 45 E. 2a S. 47; 115 V 133 E. 8c S. 143).
7.5
Nach dem unter vorstehender
E. II. 7.4 Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Gewalt- und Foltererfahrungen des Beschwerdeführers in der
Türkei ursächlich für die posttraumatische Belastungsstörung des
Beschwerdeführers sind. Unbestrittenermassen fanden die traumatisierenden
Ereignisse gemäss Angaben des Beschwerdeführers ab 1979 statt (vgl. […]). Der
Beginn der Traumatisierung liegt zeitlich somit 29 Jahre vor der Einreise
in die Schweiz am 14. Januar 2008 […]. Mit Blick auf die gemäss ICD-10
Klassifikation vorgegebene Latenzzeit von (in der Regel) wenigen Wochen und
Monaten (vgl. E. II. 7.2 hiervor) – und selbst bei Annahme einer
ausnahmsweise verzögerten Manifestation der Beschwerden – kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, ein
invalidisierendes Ausmass der posttraumatischen Belastungsstörung sei erst rund
drei Jahrzehnte später nach der Einreise in die Schweiz bzw. erst in den
letzten drei bis vier Jahren […], d.h. nach über 30 Jahren, erreicht
worden. Für eine derart aussergewöhnlich lange Latenzzeit ergeben sich denn
auch keine Hinweise aus den medizinischen Akten. Im Gegenteil ist anzunehmen,
dass ein invalidisierendes Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung vor der
Einreise in die Schweiz erreicht worden war, zumal insbesondere die auf Folter-
und Kriegsopfer spezialisierten Gutachter des Ambulatoriums L.___ von einem
chronischen und somit seit vielen Jahren bestehenden Leiden ausgehen (vgl. […]
und E. II. 6.6; bestätigt durch Dr. med. R.___ in […] [vgl.
E. II. 6.9]; siehe auch E. II. 7.2).
Zusammenfassend ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die PTBS vor der Einreise in die
Schweiz im Januar 2008 ein invalidisierendes Ausmass angenommen hatte und somit
der Eintritt der Invalidität vor der Unterstellung unter die schweizerische
Invalidenversicherung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat folglich vor dem
Eintritt der Invalidität weder Beiträge an die schweizerische
Invalidenversicherung entrichtet (vgl. Art. 9 Ziff. 1 Abkommen bzw.
Art. 2 Abs. 1 FlüB) noch hat er sich vor der Invalidisierung in der
Schweiz aufgehalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 FlüB), womit er die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach IVG
nicht erfüllt (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Auch die für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente vorausgesetzte dreijährige Beitragszeit vor
Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) – welche aufgrund der
Gleichstellung mit Schweizer Bürgern auch für den Beschwerdeführer gilt (vgl.
E. II. 5.2) – ist nach dem Gesagten somit nicht erfüllt, weshalb auch kein
Rentenanspruch gegeben ist (zur Verneinung des Anspruchs auf eine
ausserordentliche Invalidenrente siehe E. II. 5.3).
7.6
Dass der Beschwerdeführer seit
September 2013 (recte: 2014) in einem 50 %-Pensum beschäftigt war (vgl.
Zielvereinbarung der S.___ vom 8. September 2014 sowie die
Beschäftigungsbestätigung der T.___ vom 7. September 2017 in den
Beschwerdebeilagen […]), vermag nichts an der soeben dargelegten Nichterfüllung
der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. E. II. 7.5 hiervor) zu
ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine solche im
geschützten Rahmen (und nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt) ausgeübte Tätigkeit
mit reduziertem Pensum und Soziallohncharakter (monatliches Einkommen gemäss
Budget der Sozialen Dienste [...] vom 7. September 2017 […] =
CHF 366.10 für 80 Stunden Arbeit pro Monat [d.h. Stundenlohn = CHF 4.60])
– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers […] – das gleichzeitige
Bestehen einer Invalidität nicht ausschliesst und somit auch nicht bedeutet,
dass eine Invalidität erst später eingetreten sein könne. Im Übrigen könnte die
Arbeitsaufnahme im September 2014 auch bedeuten, dass sich eine vorbestehende
Invalidität verbessert hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen
werden, da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vorliegend (wie
aufgezeigt) bereits infolge nicht erfüllter versicherungsmässiger
Voraussetzungen zu verneinen ist.
8.
8.1
Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, es stünden weitere psychische Störungen im Raum […],
womit nur die seit 2013 zusätzlich zur PTBS diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung bzw. undifferenzierte Somatisierungsstörung (vgl.
E. II. 6.6 ff.) und das seit 2016 bei Dr. med. P.___
(ebenfalls zusätzlich) aufgeführte depressive Leiden (vgl.
E. II. 6.7 f.) gemeint sein können, zumal ausweislich der Akten
keinerlei Hinweise auf anderweitige gesundheitliche Störungen bestehen.
8.2
Nach ständiger Rechtsprechung
begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen
neuen Versicherungsfall. Indessen entsteht bei materieller Verschiedenheit der
Invaliditätsursachen ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der
ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft
das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts
9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die
Judikatur; vgl. auch Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 138 zu
Art. 4 IVG).
8.3
Eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) wurde erstmals im Bericht des Ambulatoriums
L.___ vom 12. Februar 2013 als Zweitdiagnose gestellt […]. Für die vom
Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Schmerzen und Beschwerden
(Brustschmerzen, Nasenbluten, chronische dorsale Schmerzen im Bereich der
Oberschenkelmuskulatur, zervicothorakales Schmerzsyndrom) habe bei früheren
Abklärungen «kein klinisches Korrelat» und «keine ursächliche Pathologie»
ermittelt werden können […]. Bei der Besprechung der Schmerzproblematik habe
der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ seine
Angst geäussert, dass bei der erlebten Folter (wiederholte Schläge und
Elektroschocks, sexuelle Folter) «organisch etwas zerstört worden» sei ([…];
vgl. zum ganzen Bericht auch E. II. 6.6). Es zeigt sich damit ein klarer
und enger Zusammenhang zu den traumatischen Erlebnissen des Beschwerdeführers
in der Türkei und der dadurch ausgelösten PTBS. Dieser innere Zusammenhang
erschliesst sich auch aus den Arztberichten von Dr. med. P.___ und
med. pract. R.___, welche die Symptome der «undifferenzierten
Somatisierungsstörung» bzw. der «somatoformen Schmerzstörung» zusammen mit den
für die PTBS charakteristischen Beschwerden aufzählen und keine gesonderte
Beurteilung oder Begründung der Schmerzstörung vornehmen (vgl. […]; E. II.
6.7
ff.). Es handelt sich damit bei der ab 2013 zusätzlich
diagnostizierten Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um
ein von der PTBS völlig losgelöstes Leiden, weshalb dadurch auch kein neuer
Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. E. II. 8.2).
Auch hinsichtlich der von Dr. med.
P.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2016 erhobenen mittelgradig bis
schweren bzw. im Bericht vom 30. Januar 2017 nur noch als mittelgradig
eingestuften depressiven Episode (ICD-10: F32.1/2) handelt es sich gemäss
Aktenlage nicht um einen von der PTBS gesonderten, völlig neuen
Gesundheitsschaden: So begründet Dr. med. P.___ seine Zusatzdiagnose nicht
weiter, sondern erwähnt «häufige Stimmungstiefs», «chronische Schlafstörungen»
sowie eine «latente Suizidalität» im Rahmen der Aufzählung der Symptome der
PTBS (vgl. […]; E. II. 6.7 f.). Dabei ist zu beachten, dass Angst und
Depression häufig mit den Merkmalen einer PTBS verbunden sind und auch
Suizidgedanken nicht selten sind (Dilling / Freyberger
[Hrsg.], a.a.O., S. 174); auch Schlafstörungen sind für eine PTBS
charakteristisch (ebd., S. 175). Da die erwähnten Merkmale und Symptome
auch aus früheren fachärztlichen Stellungnahmen hervorgehen («anhaltende
depressive Verstimmung mit Ängsten, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeit» […]; «im
Affekt mittelgradig deprimiert, mittelgradig ängstlich» […]; «ratlos,
deprimiert […] akute Suizidalität» […]), welche jedoch einzig die Diagnose einer
PTBS beschrieben haben (vgl. E. II. 6.1 f., 6.5), handelt es sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der von Dr. med. P.___
diagnostizierten depressiven Episode lediglich um eine andere Beurteilung
desselben medizinischen Sachverhalts und somit um kein von der PTBS völlig
verschiedenes Leiden (vgl. E. II. 8.2).
8.4
Damit begründen im Ergebnis die
im Verlauf zusätzlich gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung /
Somatisierungsstörung und einer depressiven Episode keinen neuen
Versicherungsfall, womit es mit dem unter vorstehender E. II. 7.5
dargelegten Nichterfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen sein
Bewenden hat. Mit Blick auf den hinreichend geklärten medizinischen Sachverhalt
sind zudem auch keine weiteren Abklärungen (Antrags-Ziff. 3 […]) angezeigt
(vgl. […]). Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 4. August 2017 […]
zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 2017
[…] ist somit abzuweisen.
9.
[…]
Versicherungsgericht, Urteil vom
16.
Juli 2018 (VSBES.2017.239)