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Entscheid

VSBES.2017.239

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

16. Juli 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der 1966 geborene Beschwerdeführer

reiste am 14. Januar 2008 aus der Türkei in die Schweiz ein. Am

29. Juni 2016 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2008 bestehende

psychische Probleme (Trauma, Angst) und Foltererfahrung in der Türkei bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an und reichte einen Bericht

seines behandelnden Psychiaters ein. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2016

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner

Leistungsbegehren in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte

die Beschwerdegegnerin Berichte bei den behandelnden Ärzten ein. Gestützt

darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2017 an

ihrem Vorbescheid fest. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am

14. September 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

fristgerecht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 4. August

2017 sei aufzuheben und es seien ihm die gemäss IVG zustehenden

Rentenleistungen, eventualiter berufliche Eingliederungsmassnahmen, zu

gewähren. Nach Einholung zusätzlicher medizinischer Unterlagen kommt das

Versicherungsgericht zum Schluss, dass ein Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers infolge nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen

zu verneinen ist und weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

[…]

4.

Vorliegend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2017 […] einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Rente der

Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Dabei ist unter den Parteien

insbesondere strittig […], ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen

Voraussetzungen erfüllt. Diese sind zum einen im IVG geregelt (vgl.

nachstehende E. II. 4.1). Zum andern ist zur Beantwortung dieser Frage –

infolge der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. den

Ausländerausweis [Niederlassungsbewilligung C seit 15. Juli

2014] in […]) – vorliegend das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz

und der Türkei zu beachten (vgl. nachstehende E. II. 4.2). Der

Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er sei am 13. Juni 2014 durch

das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

als Flüchtling anerkannt worden […], womit die Flüchtlingskonvention und der

dazugehörige Bundesbeschluss (vgl. dazu nachstehende E. II. 4.3) zur

Anwendung gelangten.

4.1

4.1.1

In Bezug auf Leistungen der

schweizerischen Invalidenversicherung sieht Art. 6 Abs. 2 IVG für

(über 20jährige) ausländische Staatsangehörige vor, dass diese grundsätzlich

nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt

der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder

sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

4.1.2

Der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen entsteht nach Art. 9 Abs. 1bis

IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die

freiwillige Versicherung (vgl. Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,

SR 831.10]) und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.

4.1.3

Anspruch auf eine ordentliche

Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur jene Versicherten,

die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge

geleistet haben.

4.1.4

Für ausserordentliche

Invalidenrenten richtet sich die Anspruchsberechtigung für Schweizer Bürger

nach Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG: Demnach haben

Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)

in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie

ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur

Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der

Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche

Rente (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Invalide Ausländer und Staatenlose

können nach Art. 39 Abs. 3 IVG ebenfalls einen Anspruch auf eine

ausserordentliche Rente erwerben, sofern sie als Kinder die Voraussetzungen von

Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben.

4.2

4.2.1

Nach Art. 9

Ziff. 1 des am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der

Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969

(SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) steht türkischen

Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie

unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen

Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

4.2.2

Türkische Staatsangehörige haben

gemäss Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens unter den gleichen

Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der

schweizerischen Invalidenversicherung.

4.2.3

Nach Art. 11 des Abkommens

haben türkische Staatsangehörige zudem unter den gleichen Voraussetzungen wie

Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz

Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die

Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während

mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer

Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente

ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

4.3

4.3.1

Das am 21. April 1955 für die Schweiz in

Kraft getretene Abkommen

vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30; zur Anwendbarkeit siehe auch

Art. 58 f. des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) regelt in

Art. 24 Ziff. 1 lit. b, dass die vertragsschliessenden Staaten

den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen in Bezug auf

die soziale Sicherheit (einschliesslich der gesetzlichen Bestimmungen über

Invalidität) die gleiche Behandlung wie Einheimischen gewähren. Auf diese

self-executing-, d.h. innerstaatlich unmittelbar anwendbare Bestimmung können

sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling, nicht

aber rückwirkend, berufen (BGE 136 V 33 E. 3.2.1 S. 36 mit

weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 24 Ziff. 1

lit. b/ii FK besondere durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes

vorgeschriebene Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen

ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an

Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht

erfüllen.

4.3.2

Art. 1 Abs. 1 des (mit

Blick auf die Flüchtlingskonvention und gestützt auf Art. 34quater

aBV [heute Art. 112 BV] erlassenen) Bundesbeschlusses vom 4. Oktober

1962.

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, SR 831.131.11) statuiert,

dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch

auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassen- sowie der

Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn

sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente

verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben

(Art. 1 Abs. 2 FlüB).

4.3.3

In Bezug auf

Eingliederungsmassnahmen bestimmt Art. 2 Abs. 1 FlüB, dass

erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der

Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben, wenn sie unmittelbar

vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung

entrichtet haben. Nichterwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz haben nach Art. 2 Abs. 2 FlüB unter den

gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar

vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in

der Schweiz aufgehalten haben.

4.3.4

Rechtsprechungsgemäss lassen sich

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung unter die in der

Vorbehaltsklausel gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK erwähnten

«Zuwendungen» (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) subsumieren. Art. 2 FlüB,

welcher den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei anerkannten Flüchtlingen

an strengere versicherungsmässige Voraussetzungen knüpft als bei Einheimischen,

verletzt daher das in der Flüchtlingskonvention statuierte Prinzip der

Gleichbehandlung (vgl. Art. 24 Ziff. 1 Satz 1) nicht (zum

Ganzen: BGE 136 V 33 Regeste b und E. 5 S. 40 ff. mit

weiteren Hinweisen auf Judikatur, Literatur und Materialien).

5.

5.1

Aus den soeben dargelegten

Rechtssätzen ergibt sich für den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Eingliederungsmassnahmen, dass dieser (mitunter) entweder eine

Mindestbeitragszeit von einem Jahr vor Eintritt der Invalidität (Art. 9

Ziff. 1 Abkommen; vgl. E. II. 4.2.1) oder zumindest eine

Beitragsentrichtung unmittelbar vor Eintritt der Invalidität (Art. 2

Abs. 1 FlüB) bzw. eine Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von einem

Jahr vor Eintritt der Invalidität (Art. 2 Abs. 2 FlüB; vgl. E. II.

4.3

) voraussetzt. Unabhängig davon, ob vorliegend die versicherungsmässigen

Voraussetzungen gemäss Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei oder aber –

im Falle der behaupteten Anerkennung als Flüchtling – nach

Flüchtlingskonvention und FlüB Vorrang haben, ist zu ihrer Beurteilung (in

beiden Varianten) der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität entscheidend.

5.2

Gleiches gilt grundsätzlich auch

in Bezug auf den strittigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers: Sowohl das

Sozialversicherungsabkommen (Art. 10 Ziff. 1 Abkommen; vgl.

E. II. 4.2.2) als auch der Bundesbeschluss (Art. 1 Abs. 1 FlüB;

vgl. E. II. 4.3.2) sehen bezüglich ordentlichen Invalidenrenten eine

Gleichbehandlung mit Schweizer Bürgern vor, womit die in Art. 36

Abs. 1 IVG normierte Mindestbeitragszeit von drei Jahren vor Eintritt der

Invalidität (vgl. E. II. 4.1.3) auch im Falle des Beschwerdeführers zur

Anwendung gelangt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

nach seiner Einreise in die Schweiz am 14. Januar 2008 […] ab dem Jahr

2010.

Beiträge an die 1. Säule als Nichterwerbstätiger geleistet hat (vgl.

IK-Auszug […]). Die Frage nach dem Zeitpunkt des Invaliditätseintritts ist

demnach auch zur Beurteilung des Anspruches auf eine ordentliche Invalidenrente

zentral.

5.3

Hingegen kann ein Anspruch auf

eine ausserordentliche Invalidenrente bereits an dieser Stelle verneint werden.

Zwar erfüllt der Beschwerdeführer die im Moment der Geltendmachung (mit

Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. Juni 2016 […]) vorausgesetzte

fünfjährige Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsdauer und ist darüber hinaus den

Schweizer Bürgern in der Anspruchsberechtigung gleichgestellt (Art. 11

Abkommen [vgl. E. II. 4.2.3] und Art. 1 Abs. 2 FlüB [vgl.

E. II. 4.3.2]). Das damit einhergehende Erfordernis nach Art. 39

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG (gleiche Versicherungsdauer wie sein

Jahrgang; vgl. E. II. 4.1.4) kann der 1966 geborene Beschwerdeführer mit

Blick auf die erst 2008 erfolgte Einreise in die Schweiz (vgl. […]) jedoch

nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine

ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung.

6.

(…)

7.

7.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. […]). Die

Beschwerdegegnerin geht ebenfalls und – ausweislich der Akten ohne nähere

Prüfung – von dieser Diagnose aus (vgl. […]). Da der Krankheitsverlauf und

damit auch der (vorliegend strittige) Eintritt der Invalidität massgebend von

der konkreten Gesundheitsschädigung abhängen, ist das Vorliegen einer posttraumatischen

Belastungsstörung daher im (vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten […])

gerichtlichen Verfahren zu überprüfen:

7.2

Eine posttraumatische

Belastungsstörung (nachfolgend auch: PTBS) gemäss ICD-10: F43.1

(<http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/block-f40-f48.htm>)

entsteht «als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes

Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit

aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast

jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. [...] Typische Merkmale sind

das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen

(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem

Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler

Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen

Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie

Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma

wachrufen könnten». Als weitere Kriterien genannt werden Amnesie oder

«anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung [...]

mit zwei oder mehr der folgenden Merkmale: (a) Ein- und Durchschlafstörungen (b) Reizbarkeit

oder Wutausbrüche (c) Konzentrationsschwierigkeiten (d) Hypervigilanz (e)

erhöhte Schreckhaftigkeit». Zudem entwickelt sich das Leiden mit einer Latenz

von in der Regel wenigen Wochen bis höchstens sechs Monaten. «Bei wenigen

Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht

dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über» (Horst Dilling / Harald J. Freyberger

[Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen,

6.

Aufl. 2013, S. 173 ff.; Urteil des Bundesgerichts

9C_636/2013 vom 25. Februar 2014, E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.).

7.3

Ausweislich der bis ins Jahr

2010.

zurückreichenden medizinischen Akten wurde eine PTBS erstmals anlässlich

des stationären Aufenthalts vom 17. bis 30. Juni 2010 auf der

allgemeinpsychiatrischen Station der Klinik B.___ diagnostiziert, da Anamnese

[…] und klinische Merkmale […] aus psychiatrischer Sicht «deutlich»

dafürsprechen würden (vgl. auch E. II. 6.1). In der anschliessenden

Nachbehandlung im Ambulatorium C.___ vom 1. Juli 2010 bis

14.

November 2011 wurde das Vorliegen der Kriterien einer PTBS (Geschehen

von ausserordentlicher Bedrohung; anhaltende Erinnerung durch aufdringliche

Nachhallerinnerungen; sich wiederholende, mit der Belastung zusammenhängende

Träume; Ein- und Durchschlafstörungen; Konzentrationsschwierigkeiten und

Hypervigilanz [vgl. E. II. 6.2]; zu den diagnostischen Kriterien im

Einzelnen siehe Dilling / Freyberger,

a.a.O., S. 174 f., und E. II. 7.2 hievor) bestätigt und durch

die behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie

gestützt auf Anamnese und klinische Befunde nachvollziehbar und schlüssig

begründet (zum Beweiswert eines Arztberichtes siehe […]). Auch im Bericht des

Ambulatoriums L.___ vom 12. Februar 2013 wird einleuchtend dargelegt, dass

die Kriterien für das Vorliegen einer PTBS erfüllt sind ([…]; vgl. E. II.

6.

). Psychiater Dr. med. P.___, der den Beschwerdeführer von Oktober 2015

bis April 2016 ambulant behandelte, bestätigt aus fachärztlicher Sicht die

Diagnose einer PTBS ebenfalls (Bericht vom 27. Januar 2016 und 30. Januar

2017.

[…]; vgl. E. II. 6.7 f.); ebenso gestützt wird sie von Seiten

der Hausärztin des Beschwerdeführers (siehe Bericht von med. pract. R.___

vom 28. März 2017 [vgl. E. II. 6.9]).

Soweit im Bericht von med. pract.

F.___ und med. pract. G.___ vom 24. September 2010 an das Bundesamt

für Migration – anders als in ihrem Bericht vom 8. Juli 2010 ([…]; vgl.

E. II. 6.2) – nicht mehr von einer PTBS, sondern von einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) die Rede ist […],

ist darin keine Abkehr von bzw. kein Widerspruch zur ursprünglichen Diagnose zu

erblicken. Vielmehr geht gemäss ICD-10 Klassifikation einer

Persönlichkeitsänderung nach ICD-10: F62.0 oft eine PTBS voraus; die

Symptome dieser beiden Störungen können sich überlappen und die

Persönlichkeitsänderung stellt den chronischen Verlauf einer posttraumatischen

Belastungsstörung dar (Dilling / Freyberger

[Hrsg.], a.a.O., S. 251 f.; siehe auch die entsprechenden

Ausführungen zur PTBS in vorstehender E. II. 7.2). Es erscheint daher

als überwiegend wahrscheinlich, dass med. pract. F.___ und med. pract. G.___ im

Verlauf der weiteren Behandlung von einer Chronifizierung der PTBS ausgegangen

sind und dies als eine Verschlimmerung bzw. Veränderung in dem Sinne

eingeschätzt haben, als nunmehr das Mass einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erreicht sei. Letzteres erscheint

nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die zeitlich nachfolgenden ärztlichen

Einschätzungen zwar mitunter auch von einem chronischen Verlauf der PTBS

ausgehen (vgl. E. II. 6.6 und 6.9), jedoch keine Verschlechterung in

Richtung Persönlichkeitsänderung postulieren. Letztlich kann die Frage

allerdings offenbleiben, da die Symptomatik und die damit verbundenen

Beeinträchtigungen ähnlich beurteilt werden.

Es kann demnach mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einer

posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 oder – mit

vergleichbaren Auswirkungen – an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung nach ICD-10: F62.0 leidet (nachfolgend wird der besseren

Lesbarkeit halber jeweils lediglich die Diagnose PTBS aufgeführt).

7.4

Weiter geht aus den

medizinischen Berichten eindeutig ein Konnex zwischen der PTBS und den

anamnestisch erhobenen Gewalt- und Foltererfahrungen des Beschwerdeführers in

der Türkei hervor: So stehen die gewaltvollen und als «traumatisch»

bezeichneten Erlebnisse des Beschwerdeführers im Zentrum des Arztberichtes zum

stationären Aufenthalt im Juni 2010 auf der allgemeinpsychiatrischen Station

der Klinik B.___ und auch hinsichtlich Verlauf führen Dres. med. D.___ und

E.___ aus, es hätten anfänglich Angst und Panik sowie aggressive Gedanken

gegenüber «der Polizeigewalt in der Türkei» bestanden ([…]; vgl. E. II.

6.

). Auch das Erstgespräch am 1. Juli 2010 im Ambulatorium C.___ drehte

sich schwergewichtig um kriegerische Auseinandersetzungen in der Türkei und

damit zusammenhängende Erlebnisse bzw. Trauminhalte des Beschwerdeführers ([…];

vgl. E. II. 6.2); in der Epikrise des Ambulatoriums C.___ wurde nach

Abschluss der fast eineinhalbjährigen Nachbehandlung die Diagnose PTBS (ICD-10:

F43.1) mit dem Zusatz «nach politischer Verfolgung und Folterung in der Türkei»

gestellt. Dieser Zusammenhang lässt sich ebenso klar dem Bericht des

Ambulatoriums L.___ entnehmen: Die Kriterien für eine PTBS «infolge von

politischer Verfolgung und Folter» seien erfüllt ([…]; vgl. E. II. 6.6).

Schliesslich geht auch Dr. med. P.___ von einem solchen Konnex aus, wenn

er zusammenfassend festhält, der Beschwerdeführer sei politischer Flüchtling

aus der Türkei und habe jahrelang Folter und Bedrohung erlebt und alsdann

anfügt, «seither» leide er unter verschiedenen (für eine PTBS

charakteristischen [vgl. E. II. 7.2]) Symptomen wie mitunter Flashbacks,

Ängsten, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe, Albträumen ([…]; vgl. E. II.

6.7

f.). Der dargelegte Zusammenhang wird im Übrigen auch durch die

Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigt, zumal sie ihrem Befund («schwere

posttraumatische Belastungsstörung») sogleich erklärend das Stichwort

«Folteropfer (Kurde)» anfügt […]. Dass med. pract. R.___ ihre Diagnosen

dabei als seit «mindestens 2014» bestehend angibt, ist – wie sie gleich selbst

klarstellt – einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer erst

«seither bei [ihr] in Behandlung» steht ([…]; vgl. auch E. II. 6.9 und

[…]).

Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer

mit Blick auf die von ihm gemachten anamnestischen Angaben selbst von einem

Zusammenhang zwischen der in der Türkei erlebten Gewalt und Folter und seinen

gesundheitlichen Beschwerden auszugehen scheint. So gab er im Juni 2010 an, in

seinen Albträumen begegne er oft der (türkischen) Polizei ([…]; vgl.

E. II. 6.1); im Juli 2010 berichtete er den Ärzten des Ambulatoriums

C.___, er müsse «wieder verstärkt an den Krieg in seinem Land (Kurdistan,

Staatsgebiet der Türkei) denken» und er habe «immer wieder Situationen des

Krieges vor sich» ([…]; vgl. E. II. 6.2). Anlässlich des psychiatrischen

Konsiliums im Januar / Februar 2013 führte er aus, dass er die

Erinnerungen an die erlebte Gewalt und Folter nicht vergessen könne und diese

sich ihm oft aufdrängten; er leide sehr darunter, in seiner Würde verletzt

worden zu sein ([…]; vgl. E. II. 6.6). Zwar schilderte der

Beschwerdeführer gleichzeitig, dass er «zudem» unter den schwierigen

Lebensbedingungen als Asylsuchender mit unsicherem Aufenthaltsstatus und den schlechten

Wohnverhältnissen leide […]. Dass solch erschwerende, psychosoziale

Lebensumstände einer Stabilisierung des Leidens bzw. der Genesung nicht

zuträglich sind, erscheint nachvollziehbar. Gleichwohl vermögen diese Umstände

den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Konnex der PTBS zu den

traumatischen Erlebnissen in der Türkei (quasi im Sinne einer konkurrierenden

bzw. überholenden zweiten Ursache) nicht zu unterbrechen und erreichen

vorliegend denn auch nicht die für eine PTBS erforderliche Schwere (Situation

mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast

jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; vgl. E. II. 7.2), zumal sich

dafür in den fachärztlichen Berichten keine entsprechenden Hinweise finden lassen

und der Beschwerdeführer bei einer im Zusammenhang mit den belastenden

Lebensumständen erfolgten Selbsteinweisung am 2. Oktober 2012 die

allgemeinpsychiatrische Abteilung der Klinik B.___ bereits zwei Tage später auf

eigenen Wunsch wieder verlassen wollte (vgl. […]; E. II. 6.5).

Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug

am 29. Juni 2016 – nachdem er im Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung

(C-Ausweis) erhalten […] und die Wohnung gewechselt (seit 2014 in [...] wohnhaft

[…]) hatte – zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung «psychische

Probleme, Trauma, Angst, gefoltert in Türkei» an […], was wiederum klar für den

auch seiner Ansicht nach bestehenden Zusammenhang mit den Foltererfahrungen

(als Auslöser der PTBS) spricht. Soweit er nun im Rahmen der Beschwerde die

traumatisierenden, für die PTBS ursächlichen Ereignisse zeitlich nach seiner

Einreise in die Schweiz verorten und insbesondere in den Lebensumständen als

Asylsuchender erblicken will […], sind diese Vorbringen offensichtlich von

nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt (vgl. BGE 121

V 45 E. 2a S. 47; 115 V 133 E. 8c S. 143).

7.5

Nach dem unter vorstehender

E. II. 7.4 Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Gewalt- und Foltererfahrungen des Beschwerdeführers in der

Türkei ursächlich für die posttraumatische Belastungsstörung des

Beschwerdeführers sind. Unbestrittenermassen fanden die traumatisierenden

Ereignisse gemäss Angaben des Beschwerdeführers ab 1979 statt (vgl. […]). Der

Beginn der Traumatisierung liegt zeitlich somit 29 Jahre vor der Einreise

in die Schweiz am 14. Januar 2008 […]. Mit Blick auf die gemäss ICD-10

Klassifikation vorgegebene Latenzzeit von (in der Regel) wenigen Wochen und

Monaten (vgl. E. II. 7.2 hiervor) – und selbst bei Annahme einer

ausnahmsweise verzögerten Manifestation der Beschwerden – kann nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, ein

invalidisierendes Ausmass der posttraumatischen Belastungsstörung sei erst rund

drei Jahrzehnte später nach der Einreise in die Schweiz bzw. erst in den

letzten drei bis vier Jahren […], d.h. nach über 30 Jahren, erreicht

worden. Für eine derart aussergewöhnlich lange Latenzzeit ergeben sich denn

auch keine Hinweise aus den medizinischen Akten. Im Gegenteil ist anzunehmen,

dass ein invalidisierendes Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung vor der

Einreise in die Schweiz erreicht worden war, zumal insbesondere die auf Folter-

und Kriegsopfer spezialisierten Gutachter des Ambulatoriums L.___ von einem

chronischen und somit seit vielen Jahren bestehenden Leiden ausgehen (vgl. […]

und E. II. 6.6; bestätigt durch Dr. med. R.___ in […] [vgl.

E. II. 6.9]; siehe auch E. II. 7.2).

Zusammenfassend ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die PTBS vor der Einreise in die

Schweiz im Januar 2008 ein invalidisierendes Ausmass angenommen hatte und somit

der Eintritt der Invalidität vor der Unterstellung unter die schweizerische

Invalidenversicherung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat folglich vor dem

Eintritt der Invalidität weder Beiträge an die schweizerische

Invalidenversicherung entrichtet (vgl. Art. 9 Ziff. 1 Abkommen bzw.

Art. 2 Abs. 1 FlüB) noch hat er sich vor der Invalidisierung in der

Schweiz aufgehalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 FlüB), womit er die

versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach IVG

nicht erfüllt (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Auch die für den Anspruch auf

eine ordentliche Invalidenrente vorausgesetzte dreijährige Beitragszeit vor

Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) – welche aufgrund der

Gleichstellung mit Schweizer Bürgern auch für den Beschwerdeführer gilt (vgl.

E. II. 5.2) – ist nach dem Gesagten somit nicht erfüllt, weshalb auch kein

Rentenanspruch gegeben ist (zur Verneinung des Anspruchs auf eine

ausserordentliche Invalidenrente siehe E. II. 5.3).

7.6

Dass der Beschwerdeführer seit

September 2013 (recte: 2014) in einem 50 %-Pensum beschäftigt war (vgl.

Zielvereinbarung der S.___ vom 8. September 2014 sowie die

Beschäftigungsbestätigung der T.___ vom 7. September 2017 in den

Beschwerdebeilagen […]), vermag nichts an der soeben dargelegten Nichterfüllung

der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. E. II. 7.5 hiervor) zu

ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine solche im

geschützten Rahmen (und nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt) ausgeübte Tätigkeit

mit reduziertem Pensum und Soziallohncharakter (monatliches Einkommen gemäss

Budget der Sozialen Dienste [...] vom 7. September 2017 […] =

CHF 366.10 für 80 Stunden Arbeit pro Monat [d.h. Stundenlohn = CHF 4.60])

– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers […] – das gleichzeitige

Bestehen einer Invalidität nicht ausschliesst und somit auch nicht bedeutet,

dass eine Invalidität erst später eingetreten sein könne. Im Übrigen könnte die

Arbeitsaufnahme im September 2014 auch bedeuten, dass sich eine vorbestehende

Invalidität verbessert hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen

werden, da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vorliegend (wie

aufgezeigt) bereits infolge nicht erfüllter versicherungsmässiger

Voraussetzungen zu verneinen ist.

8.

8.1

Schliesslich bringt der

Beschwerdeführer vor, es stünden weitere psychische Störungen im Raum […],

womit nur die seit 2013 zusätzlich zur PTBS diagnostizierte somatoforme

Schmerzstörung bzw. undifferenzierte Somatisierungsstörung (vgl.

E. II. 6.6 ff.) und das seit 2016 bei Dr. med. P.___

(ebenfalls zusätzlich) aufgeführte depressive Leiden (vgl.

E. II. 6.7 f.) gemeint sein können, zumal ausweislich der Akten

keinerlei Hinweise auf anderweitige gesundheitliche Störungen bestehen.

8.2

Nach ständiger Rechtsprechung

begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen

neuen Versicherungsfall. Indessen entsteht bei materieller Verschiedenheit der

Invaliditätsursachen ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der

ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft

das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts

9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die

Judikatur; vgl. auch Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 138 zu

Art. 4 IVG).

8.3

Eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) wurde erstmals im Bericht des Ambulatoriums

L.___ vom 12. Februar 2013 als Zweitdiagnose gestellt […]. Für die vom

Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Schmerzen und Beschwerden

(Brustschmerzen, Nasenbluten, chronische dorsale Schmerzen im Bereich der

Oberschenkelmuskulatur, zervicothorakales Schmerzsyndrom) habe bei früheren

Abklärungen «kein klinisches Korrelat» und «keine ursächliche Pathologie»

ermittelt werden können […]. Bei der Besprechung der Schmerzproblematik habe

der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ seine

Angst geäussert, dass bei der erlebten Folter (wiederholte Schläge und

Elektroschocks, sexuelle Folter) «organisch etwas zerstört worden» sei ([…];

vgl. zum ganzen Bericht auch E. II. 6.6). Es zeigt sich damit ein klarer

und enger Zusammenhang zu den traumatischen Erlebnissen des Beschwerdeführers

in der Türkei und der dadurch ausgelösten PTBS. Dieser innere Zusammenhang

erschliesst sich auch aus den Arztberichten von Dr. med. P.___ und

med. pract. R.___, welche die Symptome der «undifferenzierten

Somatisierungsstörung» bzw. der «somatoformen Schmerzstörung» zusammen mit den

für die PTBS charakteristischen Beschwerden aufzählen und keine gesonderte

Beurteilung oder Begründung der Schmerzstörung vornehmen (vgl. […]; E. II.

6.7

ff.). Es handelt sich damit bei der ab 2013 zusätzlich

diagnostizierten Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um

ein von der PTBS völlig losgelöstes Leiden, weshalb dadurch auch kein neuer

Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. E. II. 8.2).

Auch hinsichtlich der von Dr. med.

P.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2016 erhobenen mittelgradig bis

schweren bzw. im Bericht vom 30. Januar 2017 nur noch als mittelgradig

eingestuften depressiven Episode (ICD-10: F32.1/2) handelt es sich gemäss

Aktenlage nicht um einen von der PTBS gesonderten, völlig neuen

Gesundheitsschaden: So begründet Dr. med. P.___ seine Zusatzdiagnose nicht

weiter, sondern erwähnt «häufige Stimmungstiefs», «chronische Schlafstörungen»

sowie eine «latente Suizidalität» im Rahmen der Aufzählung der Symptome der

PTBS (vgl. […]; E. II. 6.7 f.). Dabei ist zu beachten, dass Angst und

Depression häufig mit den Merkmalen einer PTBS verbunden sind und auch

Suizidgedanken nicht selten sind (Dilling / Freyberger

[Hrsg.], a.a.O., S. 174); auch Schlafstörungen sind für eine PTBS

charakteristisch (ebd., S. 175). Da die erwähnten Merkmale und Symptome

auch aus früheren fachärztlichen Stellungnahmen hervorgehen («anhaltende

depressive Verstimmung mit Ängsten, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeit» […]; «im

Affekt mittelgradig deprimiert, mittelgradig ängstlich» […]; «ratlos,

deprimiert […] akute Suizidalität» […]), welche jedoch einzig die Diagnose einer

PTBS beschrieben haben (vgl. E. II. 6.1 f., 6.5), handelt es sich mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der von Dr. med. P.___

diagnostizierten depressiven Episode lediglich um eine andere Beurteilung

desselben medizinischen Sachverhalts und somit um kein von der PTBS völlig

verschiedenes Leiden (vgl. E. II. 8.2).

8.4

Damit begründen im Ergebnis die

im Verlauf zusätzlich gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung /

Somatisierungsstörung und einer depressiven Episode keinen neuen

Versicherungsfall, womit es mit dem unter vorstehender E. II. 7.5

dargelegten Nichterfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen sein

Bewenden hat. Mit Blick auf den hinreichend geklärten medizinischen Sachverhalt

sind zudem auch keine weiteren Abklärungen (Antrags-Ziff. 3 […]) angezeigt

(vgl. […]). Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen der

schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 4. August 2017 […]

zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 2017

[…] ist somit abzuweisen.

9.

[…]

Versicherungsgericht, Urteil vom

16.

Juli 2018 (VSBES.2017.239)