VSBES.2017.24
Invalidenrente
13. Oktober 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 19. Dezember 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 7. September 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2014
einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da
keine Invalidität vorliege (IV-Nr. 49).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit
Urteil vom 30. Juni 2015 ab (IV-Nr. 63 S. 2 ff.), was das
Bundesgericht am 21. Juni 2016 bestätigte (IV-Nr. 72).
1.2 Am 28. August 2015 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 66). Diese trat
auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 nicht ein, da
keine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am
24. Januar 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 19. Dezember 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdesache sei
zu ergänzenden Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
3. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu
geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 13. April 2017 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).
2.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 8. Mai 2017 eine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).
Diese geht am 14. Juni 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 36), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. August 2015 zu Recht nicht
eingetreten ist.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 19. Dezember 2016 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Verweigert die Invalidenversicherung
eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Gelingt ihr dies nicht, so tritt die
IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die
anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen.
Mit dieser Regelung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger
Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten,
d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
130.
V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in
der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung
zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das
den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung
der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung
den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (a.a.O.,
E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte
so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer
Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur
Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine
Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten,
dass möglicherweise rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels
weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom
21.
Juni 2016 E. 2.3).
2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016
vom 30. März 2017 E. 2.2).
2.3
Die zeitliche Vergleichsbasis
für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft
ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der
Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung
des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).
3.
3.1
Als die Beschwerdegegnerin am 7.
Juli 2014 das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, bestand
folgende Sachlage:
In psychiatrischer Hinsicht lagen keine
Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor, wie sich aus dem von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 30) ergibt.
Das Versicherungsgericht erachtete dieses Gutachten als voll beweiswertig,
zumal das für die Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. August 2013 (IV-Nr.
34.
S. 2 ff.) zum gleichen Ergebnis gelangte (s. Urteil vom 30. Juni
2015, IV-Nr. 63 E. 3.2 S. 20 f.). Die abweichende Stellungnahme von
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November
2014.
(IV-Nr. 62) verwarf das Gericht (a.a.O., IV-Nr. 63 E. 3.2.1 S. 21 f.).
In somatischer Hinsicht ging das
Versicherungsgericht davon aus (a.a.O., E. 3.3 S. 25), dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schon seit zehn Jahren an Rückenschmerzen
leide, ohne dass ihn dies daran gehindert habe, seiner Arbeit nachzugehen
(Intakegespräch vom 4. Oktober 2012, IV-Nr. 13 S. 3); der Hausarzt Dr.med. E.___,
Spezialarzt FMH für Allg. Medizin, erwähne in seinem Bericht vom 27. Dezember
2012.
(IV-Nr. 20) zwar eine Diskopathie, messe dieser aber keine Bedeutung für die
Arbeitsfähigkeit bei.
3.2
3.2.1
Was die Entwicklung nach der
Leistungsverweigerung vom 7. Juli 2014 angeht, so gingen im vorherigen Beschwerdeverfahren
die nachstehenden Berichte ein:
·
Die MRI-Untersuchung
im [Spital] F.___ vom 6. Oktober 2014 ergab die folgenden Befunde (IV-Nr. 55 S.
4.
f.): Zum Vergleich liege eine Voruntersuchung vom 9. Februar 2006 vor. Die
Protrusion L4/5 sei im Verlauf regredient. Neu sei eine beginnende mediane
Hernie L5/S1, welche den Duralsack ventral eindelle. Ausserdem bestünden
progrediente, nun deutliche Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 mit laterodorsaler
Einengung des Spinalkanals.
·
Dr. med. G.___,
Facharzt für Allg. Medizin FMH, äusserte sich im Bericht vom 9. Oktober 2014
(IV-Nr. 55 S. 6 f.) wie folgt zur aktuellen somatischen Situation: Der
Beschwerdeführer leide seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen im unteren
Lendenbereich mit Ausstrahlung in beide Beine. Die Beschwerden seien vor allem
nachts massiv. Nach wenigen Stunden Schlaf müsse der Beschwerdeführer schmerzbedingt
aufstehen. Praktisch sei nur noch die Seitenlage möglich. Die klinische
Untersuchung zeige eine Druckempfindlichkeit im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule.
Neurologisch sei der Befund mit Ausnahme eines leichten Sensibilitätsdefizites
im linken Bein unauffällig. Die aktuelle MRI-Untersuchung zeige die komplexe
Problematik: Die deutlichen Spondylarthrosen in der unteren Lendenwirbelsäule
sowie eine beginnende mediane Diskushernie L5/S1 führten zusammen zu einer
Einengung des Spinalkanals. Dies erkläre die Beschwerden. Die Arbeitsfähigkeit
sei sicherlich deutlich eingeschränkt. Zu langes Stehen und Sitzen sowie das Heben
von schwereren Gewichten seien zu vermeiden. Die zeitlichen Belastungsphasen seien
eingeschränkt.
Im der Neuanmeldung beigelegten Bericht
vom 23. August 2015 (IV-Nr. 66 S. 3) erklärte Dr. med. G.___, wegen der persistierenden
Lumbalgien sei Ende 2014 ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden. Als
Befund hätten sich weiterhin Spondylarthrosen und dadurch eine Spinalkanalstenosierung
gezeigt. Die früher nachgewiesene laterale Diskushernie habe sich zu einer
medialen Diskushernie verlagert. Die zum Ausschluss einer
Fazettengelenksüberlastung durchgeführte lnfiltrationstherapie habe nur während
zwei bis drei Wochen eine leichte Besserung bewirkt. Seither sei die Situation
mit mehr oder weniger grossen Schwankungen unverändert. Belastend seien die nächtlichen
Schmerzen, die Schlafqualität und -dauer seien deutlich eingeschränkt. Längeres
Sitzen über 30 Minuten und längeres Stehen seien nicht möglich. Die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig und könne wohl höchstens mit einer
Arbeitsabklärung durch die Beschwerdegegnerin festgestellt werden.
In ihrem Vorbescheid vom 1. September
2015.
(IV-Nr. 67 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, wenn er keine
Beweismittel einreiche, welche den Eintretenstatbestand glaubhaft machten.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 Einwand erheben (IV-Nr.
69), aber keine weiteren Arztberichte einreichen.
Dr. med. H.___, Praktische Ärztin FMH
beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in
ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 (IV-Nr. 74 S. 2) dafür, der
somatische Gesundheitszustand sei seit 2014 mehrheitlich unverändert. Die
Spinalkanalstenose bewirke eine Einschränkung für schwere Arbeiten wie auf dem
Bau, doch seien angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar.
Dem Versicherungsgericht reichte der
Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___ vom 23. Januar 2017 ein
(Beschwerdebeilage / BB Nr. 2), wonach eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit
Therapiebeginn vorliege.
3.2.2
Der Beschwerdeführer erhielt im
Vorbescheid vom 1. September 2015 unter Androhung des Nichteintretens Gelegenheit,
weitere Beweismittel beizubringen, was er indes unterliess. Für das
Versicherungsgericht sind daher allein die Arztberichte massgeblich, welche
sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in den Akten befanden (s. E.
II. 2.1 hiervor). Der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bericht von Dr.
med. D.___ vom 23. Januar 2017 ist deshalb von vornherein unerheblich, auch
falls er sich auf die Zeit vor der angefochtenen Verfügung beziehen sollte.
In seiner Neuanmeldung macht der Beschwerdeführer
geltend, dass sich sein Rückenleiden und damit sein somatischer
Gesundheitszustand verschlechtert habe. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin wurde dies glaubhaft gemacht. In der Gesamtwürdigung ist
einerseits die MRI-Untersuchung zu beachten, wonach die Spondylarthrosen
gegenüber früher ausgeprägter sind und sich neu eine Diskushernie L5/S1
entwickelt, was beides den Spinalkanal einengt. Somit fanden sich nun objektive
Befunde, welche nach Aktenlage früher noch nicht bestanden. Andererseits
spricht Dr. med. G.___ ausdrücklich von einer deutlichen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Dabei handelt es sich nicht nur um eine andere Beurteilung
eines vorbestehenden Gesundheitszustandes. Laut Dr. med. G.___ gründen die
Beschwerden vielmehr in der Spinalkanalstenose, welche ihrerseits auf die neuen
radiologischen Befunde zurückgeht. Bei der ersten Anmeldung mass Dr. med. E.___
den Rückenschmerzen noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, was sich
mit der damaligen Auffassung des Beschwerdeführers deckte. Dieser verwies bei
der Anmeldung vom 7. September 2012 allein auf eine Depression als
gesundheitliche Beeinträchtigung (IV-Nr. 2 S. 7 Ziff. 6.2), stellte bei den
anschliessenden Abklärungen ganz seine psychischen Probleme in den Vordergrund (s. z.B.
Angaben im Gutachten von Dr. med. B.___, IV-Nr. 30 S. 6 ff.) und hielt im
Intakegespräch fest, er habe trotz seiner Rückenschmerzen arbeiten können
(IV-Nr. 13 S. 3). Gemäss Bericht vom 9. Oktober 2014 gab der
Beschwerdeführer demgegenüber massive Schmerzen an, welche den Schlaf störten,
wovon bislang nie die Rede gewesen war. Dabei ist zu betonen, dass sich diese
Beschwerdeschilderung laut Dr. med. G.___ durch die Befunde objektivieren
lässt.
Zusammenfassend erlauben die Berichte
von Dr. med. G.___ zwar keine abschliessende Beurteilung des
Leistungsbegehrens, aber sie enthalten genügend Anhaltspunkte, um eine
relevante gesundheitliche Verschlechterung seit der Leistungsverweigerung vom
7.
Juli 2014 glaubhaft zu machen. Damals bestand noch eine volle
Arbeitsfähigkeit, während nun die Beurteilung durch Dr. med. G.___ ein Indiz
für eine Einschränkung bildet. Die Beschwerdegegnerin hat zu klären, ob eine
solche tatsächlich vorliegt, sowie gegebenenfalls das genaue Ausmass und die
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die Stellungnahme der
RAD-Ärztin reicht nicht aus, um die Auffassung von Dr. med. G.___ als von
vornherein unerheblich abzutun; die Feststellung, «angepasste» Arbeiten seien
uneingeschränkt möglich, genügt hierfür nicht, da kein Zumutbarkeitsprofil
umschrieben wird.
3.2.3
Die angefochtene Verfügung wird folglich
in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintritt, den
Sachverhalt abklärt und sodann materiell über das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers verfügt.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt
sich die beantragte öffentliche Verhandlung.
4.
4.1
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist
in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis
330.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS
615.
, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von 7,84 Stunden aus. Darin ist
reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die
Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,17 = 0,68 Stunden)
sowie die Einreichung der Kostennote am 8. Mai 2017 (0,33 Stunden).
Der Brief an einen Dr. med. I.___ vom
25.
Januar 2017 (0,17 Stunden) wurde weder dem Gericht eingereicht noch in der
folgenden Eingabe vom 6. Februar 2017 (A.S. 18 ff.) erwähnt. Dieser Aufwand
muss daher als verfahrensfremd gelten und gestrichen werden.
Der nachprozessuale Aufwand schliesslich
ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu
kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 6,16 Stunden, woraus
sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von
CHF 1‘540.00 ergibt.
Was die Auslagen über CHF 36.90
betrifft, so sind die 13 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht
mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen
reduzieren sich so auf CHF 30.40. Einschliesslich CHF 125.65
Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1‘696.05.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 19. Dezember 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben
und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die
Neuanmeldung vom 28. August 2015 eintritt und im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘696.05 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann