Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.24

Invalidenrente

13. Oktober 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 7. September 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2014

einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da

keine Invalidität vorliege (IV-Nr. 49).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit

Urteil vom 30. Juni 2015 ab (IV-Nr. 63 S. 2 ff.), was das

Bundesgericht am 21. Juni 2016 bestätigte (IV-Nr. 72).

1.2 Am 28. August 2015 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 66). Diese trat

auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 nicht ein, da

keine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am

24. Januar 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 19. Dezember 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdesache sei

zu ergänzenden Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

3. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu

geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 13. April 2017 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).

2.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 8. Mai 2017 eine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

Diese geht am 14. Juni 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 36), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. August 2015 zu Recht nicht

eingetreten ist.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 19. Dezember 2016 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Verweigert die Invalidenversicherung

eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so wird eine neue

Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass

sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise

geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Gelingt ihr dies nicht, so tritt die

IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die

anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen.

Mit dieser Regelung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger

Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten,

d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

130.

V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die

Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in

der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf

ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung

zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das

den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung

der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung

den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (a.a.O.,

E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte

so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer

Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur

Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine

Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten,

dass möglicherweise rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels

weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom

21.

Juni 2016 E. 2.3).

2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016

vom 30. März 2017 E. 2.2).

2.3

Die zeitliche Vergleichsbasis

für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft

ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der

Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung

des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).

3.

3.1

Als die Beschwerdegegnerin am 7.

Juli 2014 das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, bestand

folgende Sachlage:

In psychiatrischer Hinsicht lagen keine

Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor, wie sich aus dem von der

Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 30) ergibt.

Das Versicherungsgericht erachtete dieses Gutachten als voll beweiswertig,

zumal das für die Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten von Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. August 2013 (IV-Nr.

34.

S. 2 ff.) zum gleichen Ergebnis gelangte (s. Urteil vom 30. Juni

2015, IV-Nr. 63 E. 3.2 S. 20 f.). Die abweichende Stellungnahme von

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November

2014.

(IV-Nr. 62) verwarf das Gericht (a.a.O., IV-Nr. 63 E. 3.2.1 S. 21 f.).

In somatischer Hinsicht ging das

Versicherungsgericht davon aus (a.a.O., E. 3.3 S. 25), dass der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schon seit zehn Jahren an Rückenschmerzen

leide, ohne dass ihn dies daran gehindert habe, seiner Arbeit nachzugehen

(Intakegespräch vom 4. Oktober 2012, IV-Nr. 13 S. 3); der Hausarzt Dr.med. E.___,

Spezialarzt FMH für Allg. Medizin, erwähne in seinem Bericht vom 27. Dezember

2012.

(IV-Nr. 20) zwar eine Diskopathie, messe dieser aber keine Bedeutung für die

Arbeitsfähigkeit bei.

3.2

3.2.1

Was die Entwicklung nach der

Leistungsverweigerung vom 7. Juli 2014 angeht, so gingen im vorherigen Beschwerdeverfahren

die nachstehenden Berichte ein:

·

Die MRI-Untersuchung

im [Spital] F.___ vom 6. Oktober 2014 ergab die folgenden Befunde (IV-Nr. 55 S.

4.

f.): Zum Vergleich liege eine Voruntersuchung vom 9. Februar 2006 vor. Die

Protrusion L4/5 sei im Verlauf regredient. Neu sei eine beginnende mediane

Hernie L5/S1, welche den Duralsack ventral eindelle. Ausserdem bestünden

progrediente, nun deutliche Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 mit laterodorsaler

Einengung des Spinalkanals.

·

Dr. med. G.___,

Facharzt für Allg. Medizin FMH, äusserte sich im Bericht vom 9. Oktober 2014

(IV-Nr. 55 S. 6 f.) wie folgt zur aktuellen somatischen Situation: Der

Beschwerdeführer leide seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen im unteren

Lendenbereich mit Ausstrahlung in beide Beine. Die Beschwerden seien vor allem

nachts massiv. Nach wenigen Stunden Schlaf müsse der Beschwerdeführer schmerzbedingt

aufstehen. Praktisch sei nur noch die Seitenlage möglich. Die klinische

Untersuchung zeige eine Druckempfindlichkeit im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule.

Neurologisch sei der Befund mit Ausnahme eines leichten Sensibilitätsdefizites

im linken Bein unauffällig. Die aktuelle MRI-Untersuchung zeige die komplexe

Problematik: Die deutlichen Spondylarthrosen in der unteren Lendenwirbelsäule

sowie eine beginnende mediane Diskushernie L5/S1 führten zusammen zu einer

Einengung des Spinalkanals. Dies erkläre die Beschwerden. Die Arbeitsfähigkeit

sei sicherlich deutlich eingeschränkt. Zu langes Stehen und Sitzen sowie das Heben

von schwereren Gewichten seien zu vermeiden. Die zeitlichen Belastungsphasen seien

eingeschränkt.

Im der Neuanmeldung beigelegten Bericht

vom 23. August 2015 (IV-Nr. 66 S. 3) erklärte Dr. med. G.___, wegen der persistierenden

Lumbalgien sei Ende 2014 ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden. Als

Befund hätten sich weiterhin Spondylarthrosen und dadurch eine Spinalkanalstenosierung

gezeigt. Die früher nachgewiesene laterale Diskushernie habe sich zu einer

medialen Diskushernie verlagert. Die zum Ausschluss einer

Fazettengelenksüberlastung durchgeführte lnfiltrationstherapie habe nur während

zwei bis drei Wochen eine leichte Besserung bewirkt. Seither sei die Situation

mit mehr oder weniger grossen Schwankungen unverändert. Belastend seien die nächtlichen

Schmerzen, die Schlafqualität und -dauer seien deutlich eingeschränkt. Längeres

Sitzen über 30 Minuten und längeres Stehen seien nicht möglich. Die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig und könne wohl höchstens mit einer

Arbeitsabklärung durch die Beschwerdegegnerin festgestellt werden.

In ihrem Vorbescheid vom 1. September

2015.

(IV-Nr. 67 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, wenn er keine

Beweismittel einreiche, welche den Eintretenstatbestand glaubhaft machten.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 Einwand erheben (IV-Nr.

69), aber keine weiteren Arztberichte einreichen.

Dr. med. H.___, Praktische Ärztin FMH

beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in

ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 (IV-Nr. 74 S. 2) dafür, der

somatische Gesundheitszustand sei seit 2014 mehrheitlich unverändert. Die

Spinalkanalstenose bewirke eine Einschränkung für schwere Arbeiten wie auf dem

Bau, doch seien angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar.

Dem Versicherungsgericht reichte der

Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___ vom 23. Januar 2017 ein

(Beschwerdebeilage / BB Nr. 2), wonach eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit

Therapiebeginn vorliege.

3.2.2

Der Beschwerdeführer erhielt im

Vorbescheid vom 1. September 2015 unter Androhung des Nichteintretens Gelegenheit,

weitere Beweismittel beizubringen, was er indes unterliess. Für das

Versicherungsgericht sind daher allein die Arztberichte massgeblich, welche

sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in den Akten befanden (s. E.

II. 2.1 hiervor). Der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bericht von Dr.

med. D.___ vom 23. Januar 2017 ist deshalb von vornherein unerheblich, auch

falls er sich auf die Zeit vor der angefochtenen Verfügung beziehen sollte.

In seiner Neuanmeldung macht der Beschwerdeführer

geltend, dass sich sein Rückenleiden und damit sein somatischer

Gesundheitszustand verschlechtert habe. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin wurde dies glaubhaft gemacht. In der Gesamtwürdigung ist

einerseits die MRI-Untersuchung zu beachten, wonach die Spondylarthrosen

gegenüber früher ausgeprägter sind und sich neu eine Diskushernie L5/S1

entwickelt, was beides den Spinalkanal einengt. Somit fanden sich nun objektive

Befunde, welche nach Aktenlage früher noch nicht bestanden. Andererseits

spricht Dr. med. G.___ ausdrücklich von einer deutlichen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Dabei handelt es sich nicht nur um eine andere Beurteilung

eines vorbestehenden Gesundheitszustandes. Laut Dr. med. G.___ gründen die

Beschwerden vielmehr in der Spinalkanalstenose, welche ihrerseits auf die neuen

radiologischen Befunde zurückgeht. Bei der ersten Anmeldung mass Dr. med. E.___

den Rückenschmerzen noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, was sich

mit der damaligen Auffassung des Beschwerdeführers deckte. Dieser verwies bei

der Anmeldung vom 7. September 2012 allein auf eine Depression als

gesundheitliche Beeinträchtigung (IV-Nr. 2 S. 7 Ziff. 6.2), stellte bei den

anschliessenden Abklärungen ganz seine psychischen Probleme in den Vordergrund (s. z.B.

Angaben im Gutachten von Dr. med. B.___, IV-Nr. 30 S. 6 ff.) und hielt im

Intakegespräch fest, er habe trotz seiner Rückenschmerzen arbeiten können

(IV-Nr. 13 S. 3). Gemäss Bericht vom 9. Oktober 2014 gab der

Beschwerdeführer demgegenüber massive Schmerzen an, welche den Schlaf störten,

wovon bislang nie die Rede gewesen war. Dabei ist zu betonen, dass sich diese

Beschwerdeschilderung laut Dr. med. G.___ durch die Befunde objektivieren

lässt.

Zusammenfassend erlauben die Berichte

von Dr. med. G.___ zwar keine abschliessende Beurteilung des

Leistungsbegehrens, aber sie enthalten genügend Anhaltspunkte, um eine

relevante gesundheitliche Verschlechterung seit der Leistungsverweigerung vom

7.

Juli 2014 glaubhaft zu machen. Damals bestand noch eine volle

Arbeitsfähigkeit, während nun die Beurteilung durch Dr. med. G.___ ein Indiz

für eine Einschränkung bildet. Die Beschwerdegegnerin hat zu klären, ob eine

solche tatsächlich vorliegt, sowie gegebenenfalls das genaue Ausmass und die

Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die Stellungnahme der

RAD-Ärztin reicht nicht aus, um die Auffassung von Dr. med. G.___ als von

vornherein unerheblich abzutun; die Feststellung, «angepasste» Arbeiten seien

uneingeschränkt möglich, genügt hierfür nicht, da kein Zumutbarkeitsprofil

umschrieben wird.

3.2.3

Die angefochtene Verfügung wird folglich

in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintritt, den

Sachverhalt abklärt und sodann materiell über das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers verfügt.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt

sich die beantragte öffentliche Verhandlung.

4.

4.1

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist

in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis

330.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS

615.

, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von 7,84 Stunden aus. Darin ist

reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die

Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,17 = 0,68 Stunden)

sowie die Einreichung der Kostennote am 8. Mai 2017 (0,33 Stunden).

Der Brief an einen Dr. med. I.___ vom

25.

Januar 2017 (0,17 Stunden) wurde weder dem Gericht eingereicht noch in der

folgenden Eingabe vom 6. Februar 2017 (A.S. 18 ff.) erwähnt. Dieser Aufwand

muss daher als verfahrensfremd gelten und gestrichen werden.

Der nachprozessuale Aufwand schliesslich

ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu

kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 6,16 Stunden, woraus

sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von

CHF 1‘540.00 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 36.90

betrifft, so sind die 13 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht

mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen

reduzieren sich so auf CHF 30.40. Einschliesslich CHF 125.65

Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1‘696.05.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 19. Dezember 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben

und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die

Neuanmeldung vom 28. August 2015 eintritt und im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘696.05 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann