VSBES.2017.240
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. November 2018Deutsch58 min
Source so.ch
Urteil vom 26. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Juli 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Oktober 2010 bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend:
IV-Nr.] 9). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,
Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in diesem Zusammenhang in ihrem
Bericht vom 1. Dezember 2011 (IV-Nr. 20, S. 2) fest, bei der Beschwerdeführerin
bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Sarkoidose II, ein
leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ein Asthma bronchiale sowie eine
Fibromyalgie. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein und veranlasste mit Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 9.
September 2011 (IV-Nr. 31) bzw. Auftragserteilung vom 19. Oktober 2011 (IV-Nr.
38.1 S. 1) eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und
rheumatologische) Begutachtung beim C.___, welche am 21. Dezember 2011
durchgeführt wurde. Der Gutachtensbericht datierte auf den 16. Januar 2012
(IV-Nr. 38.1). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. April 2013 (IV-Nr. 82).
Die dagegen am 22. Mai 2013 (IV-Nr. 89,
S. 3) durch die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Mai 2014
(VSBES.2013.148; IV-Nr. 103, S. 2) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom
17. April 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons
Solothurn zurückgewiesen wurde, damit diese eine neue MEDAS-Abklärung nach dem
Verfahren im Sinne der Erwägungen veranlasse und hierauf neu entscheide, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Zur
Begründung hielt das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, der
Gutachtensauftrag sei am 19. Oktober 2011 erteilt worden und das
Zufallsprinzip gemäss BGE 137 V 210 habe keine Anwendung gefunden, sondern es
sei eine direkte Mandatierung erfolgt, welche zu diesem Zeitpunkt bei einem
polydisziplinären Gutachten nicht mehr zulässig gewesen sei. Das C.___-Gutachten
sei somit nicht verwertbar.
Gegen das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2014 erhob die Beschwerdegegnerin am 13. Juni
2014 Beschwerde an das Bundesgericht (IV-Nr. 110), worauf das Bundesgericht mit
Urteil 9C_474/2014 vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 115, S. 1) nicht eintrat.
1.2 Darauf holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein, richtete im Rahmen von
Eingliederungsmassnahmen Taggelder aus (IV-Nrn. 44 - 47) und veranlasste schliesslich
bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 27.
Juni 2016 (IV-Nr. 147.1) führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei
sowohl in ihrer bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 153) mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es bestehe kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 14. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen nach IVG (berufliche Eingliederungsmassnahmen inkl.
vorgängige Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Einholung eines neuen
medizinischen Gutachtens und zur Durchführung von beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle zurück zu weisen.
c)
Subeventualiter: es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen, mit zusätzlicher Partei- und
Zeugenbefragung.
4. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt
aufgrund kurzfristigem Entschluss der Versicherten zur Beschwerdeführung und
gleichzeitiger Arbeitsüberlastung des unterzeichneten Rechtsanwalts eine Frist
von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
6. Auf die Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 14. November
2017 (A.S. 41) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 4. Januar
2018 (A.S. 52 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt.
5. Am 26. November 2018 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind die Beschwerdeführerin und
ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat
auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das
Erscheinen freigestellt worden.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht weitere
Unterlagen (Urkunden 3 - 5) zu den Akten und stellt folgenden Beweisantrag: Das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des
laufenden Datenschutzverfahrens betreffend Dr. med. E.___ zu sistieren.
Nach kurzer Beratung (unter Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht der
Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter, dass die Urkunden 3 - 5 zu den Akten
genommen werden. Der Sistierungsantrag werde dagegen abgewiesen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die D.___-Gutachter
nicht auf die Ergebnisse der von der Versicherten in Begleitung der IV-Stelle
durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eingegangen. Nur unvollständig
abgeklärt seien zudem die beidseitigen Schulterbeschwerden der Versicherten. So
behaupte Dr. med. F.___ im orthopädischen Gutachten, die Impingementzeichen
seien negativ. Diese Angabe korreliere jedoch nicht mit dem Bericht von Dr.
med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, H.___, vom 23. August 2016. Dieser halte
eine beidseitige Impingement-Symptomatik der Schultern bei bekannter Tendinitis
calcarea (Kalkschultern) fest. Die Beschwerden seien vor allem bei Abduktion
vorhanden, was auf eine Rotatorenmanschettenläsion/-pathologie hindeute. Dr.
med. F.___ habe auch die LWS-Beschwerden nur ungenügend untersucht. So habe er
sich mit dem Einholen konventioneller Röntgenbilder begnügt und lediglich eine
fortgeschrittene Osteochondrose der unteren LWS festgestellt. Die zwischenzeitlich
am 22. Juni 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS sowie der klinische
Untersuch von Dr. med. I.___, Neurochirurgie FMH, J.___, vom 4. August 2016 zeigten
nun aber eine andere Situation, nämlich fortgeschrittene erosive Osteochondrosen
L1/2, d.h. ein Fortschreiten der Bandscheibendegeneration unter Beteiligung und
Mitreaktion der knöchernen Endplatten der angrenzenden Wirbelkörper. D.h. es
stehe ein akuter Reizzustand mit verstärkten Schmerzen zur Beurteilung. Sodann
werde im Bericht von Dr. med. I.___ bei bekannten Spondylarthrosen vor allem L4
bis S1 eine Retrolisthese-Stellung LWK 4 und LWK 5 festgehalten. Der D.___-Gutachter
halte zwar mit Blick auf das Röntgenbild vom 6. Mai 2016 fest, dass ein teils
deutliches Anteglissement von L5 gegenüber S1 sichtbar sei, halte jedoch nicht
fest, wie gross dieses sei (in cm) und führe ohne weitere Begründung aus, dass
keine sichere Spondylolyse fassbar sei. Den Befund einer Retrolisthese habe er
demnach offenbar auch verpasst. Dass es sich sodann bei der Tätigkeit der
Versicherten bei der Firma K.___ um eine solche ohne Zwangshaltung gehandelt
habe, treffe nicht zu. Selbstverständlich sei die Tätigkeit mit
Vorneige-Haltungen verbunden gewesen. Das orthopädische Gutachten sei bereits deswegen
nicht nachvollziehbar, weil es eine leichte und nicht in Zwangshaltung
einzunehmende Tätigkeit postuliere, gleichzeitig aber bei der bisherigen
Tätigkeit ebenso wie bei einer leichten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung des
Leistungsvermögens postuliere. Nun hätten aber auch die berufsberaterischen
Abklärungen der IV-Stelle ergeben, dass die bisherige Tätigkeit keine
rückenadaptierte und keine leichte sei. Dies habe auch die RAD-Ärztin derart
festgehalten. Diesen Sachverhalt gelte es mittels Nachfrage bei der früheren
Arbeitgeberin weiter zu klären. Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 5.
September 2016 liege eine humorale Entzündungsaktivität vor. Diese müsse mit
Blick auf die linksseitigen Hüft-, Schulter- und Handschmerzen weiter abgeklärt
werden. Eine Skelettszintigraphie sei durchgeführt worden. Noch ausstehend sei
offenbar eine sonographische Untersuchung. Das Ergebnis derselben gelte es mit
Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) von der IV-Stelle zu
beschaffen. Gemäss Bericht von Dr. med. L.___, Dermatologie FMH, vom 28. Juli
2016.
bestehe eine kutane Sarkoidose (Hautsarkoidose). Die Auswirkungen
derselben auf das Leistungsvermögen der Versicherten seien bis dato ungeklärt
(Müdigkeit, Gelenkschmerzen, usw.). Unbeantwortet geblieben sei auch die
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte ebenfalls für die
psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___ habe
lediglich festgehalten, was in der Vergangenheit vom behandelnden Psychiater,
Dr. med. M.___ und vom C.___-Psychiater festgehalten worden sei. Überhaupt habe
sich Dr. med. E.___ in unzulässiger Weise weder mit den divergierenden
Berichten des behandelnden Psychiaters noch mit den Ergebnissen der
Arbeitsversuche der Versicherten (K.___, ) auseinandergesetzt. Ein
entscheidender Mangel an seinem Gutachten sei auch der Umstand, dass seine
psychiatrische Exploration vor den somatischen Untersuchungen stattgefunden
habe und er entsprechend bloss ausgeführt habe, es bestünden die in den
somatischen Fachgutachten beschriebenen somatischen Begleiterkrankungen. Sodann
vermöge das leichte Schlafapnoe-Syndrom dennoch die Arbeitsfähigkeit durch
erhöhte Tagesmüdigkeit einzuschränken. Des Weiteren erfolge eine Ablehnung des
Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne jede Begründung. Diese
Vorgehensweise der IV stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar. Ferner mangle es nach wie vor an einem
Einkommensvergleich. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 AISG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) dar. Bei einem Tabellenlohn wäre auf jeden Fall ein Abzug von mindestens 20
% vorzunehmen, nur schon, weil das Tätigkeitsspektrum der Versicherten stark
eingeschränkt sei (Arbeitsschwere und -haltung) und sie sich mit 57 Jahren im
fortgeschrittenen Alter befinde.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die aktuellen medizinischen Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer vormals ausgeübten Tätigkeit
als Fabrikmitarbeiterin wie auch in einer Verweistätigkeit, wonach die
Erstgenannte bereits als leidensangepasst gelte, von der Zeit von Juli 2009 bis
Juli 2010 zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei, beziehungsweise eine Einschränkung
von 30 % vorgewiesen habe. Folglich sei von einem dauerhaft durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeitsgrad von unter 40 % auszugehen. Das gesetzliche Wartejahr
nach Art. 28 Abs. 1c IVG sei somit nicht erfüllt. Es bestehe keine lang
dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Sodann
lege die RAD-Ärztin, Dr. med. N.___, in ihrem Bericht vom 23. Januar 2017
ausführlich dar, dass die im Zusammenhang mit dem D.___-Gutachten geltend
gemachten Abweichungen in den Befunden der nachuntersuchenden Ärzte allesamt
nur gering seien und damit die gutachterlichen Beurteilungen nicht widerlegten.
Bezüglich der Sarkoidose könne jedoch nach dem bestätigten Hautbefall im Juli
2016.
ein systemisches Rezidiv nicht sicher ausgeschlossen werden, weshalb entsprechende
Berichte einzuholen und dem RAD vorzulegen seien. Aus den nachgereichten
Berichten – ein Sprechstundenbericht Herrn Prof. Dr. med. L.___ vom 5. August
2016.
sowie ein Bericht von Herrn Dr. med. O.___ vom 29. August 2016 – gehe
gemäss Stellungnahme von Dr. med. N.___ vom 3. April 2017 hervor, dass es im
Rahmen des neu aufgetretenen Hautbefalls der Sarkaidose nicht zu einem
systemischen Rezidiv gekommen sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass
vorliegend das sogenannte Wartejahr zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen sei,
weshalb ein Einkommensvergleich nicht angezeigt sei. Dies gelte ebenfalls
hinsichtlich beruflicher Massnahmen, da der Beschwerdeführerin ihre angestammte
Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin weiterhin zugemutet werden könne.
5.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juli 2017 zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Dr. med. O.___, Facharzt FMH für
Lungenkrankheiten und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. Juli
2010.
(IV-Nr. 13, S. 2) folgende Diagnosen:
Sarkoidose II
•
interstitielle
Lungenveränderungen und mediastinale und bihiläre Lymphadenopathie
•
transbronchiale
Lungenbiopsie rechter Oberlappen Basel 2009. 25543: Lungenparenchym mit
riesenzelligen und epitheloiden, teils konfluierenden Granulomen
·
bronchoalveoläre
Lavage (BAL) mit Lymphozytose und erhöhtem HS- Quotienten
·
leichte
Belastungshypoxie in der Spiroergometrie bei hochnormaler maximaler
Sauerstoffaufnahme von 21,96 ml/min/kg (111 % Soll)
·
DD: Berylliose mit
Exposition mit Legierung M25 (Kupfer CuBe2Pb)
·
12/09: Rückbildung
der mediastinalen hilären Lymphome nach 3-monatiger oraler Steroidtherapie
·
Ausschluss einer
Beryllium- Sensibilisierung mittels Lymphozytenstimulationstest im P.___ (Prof.
Dr. Q.___)
Verdacht auf reaktive Depression
•
funktionelle
Atembeschwerden mit Hyperventilation
Unklare Weichteil- und Gelenkbeschwerden
·
Besserung auf orale
Steroidtherapie
Asthma bronchiale
·
mittelschwere
bronchiale Hyperreaktivität
·
negativer Hautallergietest
und negative RAST-Teste
·
12/09: kontrolliert
mit normalem exhaliertem NO unter Kombinationstherapie
Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom
·
Polygraphischer
Apnoe-/Hypopnoeindex von 12/h und Desaturationsindex von 1/h
·
Tagessymptomatik mit
pathologischem Epworth Sleepeness Score von 13/24
·
Adipositas (BMI 32)
·
CPAP-Therapie seit
6.
November 2009
·
12/09: Rückbildung der
mediastinalen hilären Lymphome nach 3-monatiger oraler Steroidtherapie
5.2
Im Bericht vom 15. September
2010.
stellte Dr. med. G.___, Chefarzt des Rehabilitations- und Rheumazentrums
des H.___, folgende Diagnosen:
-
Fibromyalgie
·
Krankheitsbeginn:
erstmals 1997, nun seit 2009/2010
-
Sarkoidose pulmonal 07/2009
·
Glucocorticoidtherapie
07.
- 11/2009, 02 - 06/2010
·
Aktuell: inaktiv
-
Osteoporose
·
wahrscheinlich
glucocorticoidbedingt
·
Skelettszintigrafie 3.
September 2010: Traceraufnahme 7. und 6. Rippe links, weniger 8. und 9. Rippe
sowie 9. Rippe rechts im Sinne von Rippenfrakturen
-
Adipositias Grad II (BMI
36)
-
Depression
-
Psychosoziale
Belastungssituation
-
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom
·
CPAP-Therapie
-
Anamnestisch Migräne
-
Nikotinkonsum bis 01/2008
-
Asthma bronchiale
Die Zusatzuntersuchungen zeigten keine
Hinweise für eine aktive Arthritis, hingegen Traceraufnahmen im Bereiche der
Rippen vereinbar mit Frakturen. Es bestehe die Anamnese eines Bagatelltraumas,
so dass der hochgradige Verdacht auf eine Osteoporose im Rahmen der
Glucocorticoid-Therapie bestehe.
5.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für
Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2011 (IV-Nr.
20, S. 2) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Sarkoidose II, ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom,
eine Asthma bronchiale sowie eine Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei seit
Februar 2010 partiell als Fabrikarbeiterin arbeitsunfähig. Sie sei im Rahmen
ihrer Sarkoidose pulmonal und im Rahmen ihrer Fibromyalgie systemisch knapp
selbständig in der Lage, ihre Alltagsverrichtungen durchzuführen
beziehungsweise ein 50%iges Pensum im Fabrikbereich zu absolvieren. Sie gebe
an, täglich von starken Schmerzen geplagt zu sein, klage immer wieder über
belastungsabhängige Dyspnoe, nehme im Rahmen der wenigen Mobilität an Gewicht
zu und beklage postbrandiale Magenschmerzen im Sinne eines Refluxes. Sie gebe
an, an Konzentrationsstörungen zu leiden und fühle sich im Denkvermögen
beziehungsweise in der körperlichen Leistungsfähigkeit in mittelschweren
Arbeiten klar vermindert leistungsfähig.
5.4
Dr. med. I.___, Facharzt für
Neurochirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 24. April 2012 (IV-Nr.
70, S. 9) folgende Diagnosen:
-
Chronische,
belastungsabhängig verstärkte Rückenschmerzen bei
·
degenerativen
Veränderungen der gesamten LWS mit rechtskonvexer Torsionsskoliose
·
Osteochondrosen,
Spondylosen und Spondylarthrosen
·
zusammengesintertem
Bandscheibenfach L1 /2 mit ventraler und lateraler Spondylose sowie
Spondylarthrose
·
tiefer stehende
Deckplatte ventral LWK 3 ohne Anhaltspunkte für frische Fraktur
-
Status nach Sarkoidose
(Lunge und Hautmanifestafion) 2010
-
Asthma, Inhalationen
-
Fibromyalgie, DG 2011
·
Cortison-Therapie
bzw. Inflamac
-
Verdacht auf Phenazon-Allergie
5.5
Im Bericht vom 8. Mai 2012
(IV-Nr. 49) stellte Dr. med. O.___ zusätzlich folgende Diagnose:
Papulöse Hautfloreszenzen an beiden
Vorderarmen und am Rücken
-
Histologie Haut Basel B2011.8495:
Hautstanze mit Akanthose. Hyperorthokeratose und leichter Fibrose der oberen
Dermis vereinbar mit einer Prurigo simplex. Keine Anhaltspunkte für eine
Hautbeteiligung der bekannten Lungensarkoidose
-
Hautbiopsie Oberarm links:
B2011.8496: Hautstanze mit Akanthose, Hyperparakeratose sowie Fibrose sowie
mononukleäre Entzündung in der oberen Dermis, vereinbar mit einem Lichen
simplex chronicus. Keine Anhaltspunkte für Hautbeteiligung der bekannten
Lungensarkoidose
5.6
In ihrem Verlaufsbericht vom 20.
Juli 2012 (IV-Nr. 63) führte Dr. med. B.___ aus, es bestünden mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit untere
Rückenschmerzen bei lumbo-sakraler Überlastung, eine psychische
Beeinträchtigung im Rahmen der Depression sowie eine Sarkoidose. Die
Beschwerdeführerin sei schon seit mehreren Jahren zu 50 % arbeitsunfähig und im
Rahmen ihrer Polymorbidität glaubhaft, andauernd und künftig sicher nur
partiell arbeitsfähig. Der Verlauf sei schleppend, immer wieder sei sie vor
allem durch die Rückenschmerzen und ihre depressiven Verstimmungen massiv
beeinträchtigt.
5.7
Im Bericht vom 24. Januar 2013
(IV-Nr. 72, S. 2) stellte Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.12)
-
Neurotische Persönlichkeit
mit ausgeprägter Selbstwertproblematik (ICD-10 F60.8) bei negativen
Kindheitserlebnissen inkl. sexuellem Missbrauch (Z61.2, Z61.5)
Die Beschwerdeführerin sei seit 17.
Dezember 2007 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Wegen der neurotischen
Selbstwertproblematik habe zu Beginn der Behandlung eine mittelgradige
depressive Episode mit Energielosigkeit, Versagensgefühl, multiplen somatischen
Beschwerden bestanden. Die Depressivität mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen
mit wechselnden Phasen von Unruhe und Angetriebenheit, dann wieder völlige
Erschöpfung hätten sich unter der Behandlung mit Cipralex gemildert. Es habe
eine persönlichkeitsbedingte Verletzbarkeit mit reaktiven Verstimmungszuständen
persistiert. Es persistiere weiterhin eine ausgeprägte Anstrengungsdyspnoe,
welche die Patientin bei körperlichen Tätigkeiten behindere, was wieder zu
Insuffizienz- und Versagensgefühlen führe. Neben der medikamentösen Behandlung
arbeite er, Dr. med. M.___, gesprächs-psychotherapeutisch mit der Beschwerdeführerin.
Zentrales Thema sei eine Verbesserung der Selbstakzeptanz durch Aufarbeitung
der schwer belastenden Vergangenheit, aber auch der aktuellen Wahrnehmung von
ihr selbst. Im Weiteren sei die Verbesserung der Konfliktbewältigung Thema, bei
der Tendenz der Patientin, sich als Versagerin zu sehen, den eigenen und
projizierten Erwartungen und Anforderungen nicht zu genügen. Entsprechende
Situationen führten regelmässig zu dysthymen Verstimmungszuständen, aber auch
wiederholt zu depressiven Episoden leichten bis mittelgradigen Ausmasses. Die
Beschwerdeführerin arbeite 50 % bei der Firma K.___ seit der Krankschreibung
durch die Hausärztin im Februar 2010. Sie fühle sich bei der Arbeit neben
somatischen Beschwerden bei Fibromyalgie und Rückenbeschwerden rasch erschöpft
mit Tendenz, bei der monotonen Arbeit einzuschlafen. Sie müsse auch nach der Arbeit
am Nachmittag schlafen, fühle sich bei den Hausarbeiten rasch ermüdet und
erschöpft, weshalb sie regelmässig Pausen einlegen müsse Bei behandeltem Boeck und
der Adipositas bestehe eine ausgeprägte Anstrengungsdispnoe mit Einschränkung
der körperlichen Belastungsfähigkeit. Es bestünden somatische Beschwerden mit
Betonung an den Beinen, an den Armen und im Rückenbereich mit wechselnder
Lokalisation, teilweise spontan, z. T. ausgelöst durch körperliche Belastungen,
was die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihren Tätigkeiten einschränke und zu
einer psychischen Belastung mit Affektdurchbrüchen, Insuffizienz- und
Versagensängsten und depressiv gefärbten Verstimmungszuständen führe. Die
medikamentöse Behandlung sei ab 2007 mit Cipralex erfolgt, seit Juli 2012 mit
Cymbalta 60 mg. Im Spätherbst 2012 sei die Dosis wegen Stimmungsverschlechterung,
verstärkter Ermüdbarkeit und Antriebsverminderung auf 90 mg pro Tag gesteigert
worden. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung wegen anhaltenden Phasen mit
starken Schweissausbrüchen abgesetzt, was zu einer Krise mit ausgeprägter
Stimmungslabilität und Affektdurchbrüchen geführt habe. Sie habe wieder mit
Cymbalta 60 mg pro Tag begonnen, was im Verlaufe der letzten 10 Tage wieder zu
einer Stabilisierung geführt habe. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 %
(Halbtagspensum) zumutbar. Kurze Pausen mit anderen Tätigkeiten seien sinnvoll
und notwendig, im Übrigen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
5.8
Dr. med. N.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in ihrer
Stellungnahme vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 73) fest, die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater sei nicht nachvollziehbar.
Er beschreibe vorwiegend körperliche Symptome, die die Arbeitsfähigkeit
relevant mindern würden. Wie sich die von ihm postulierte Depression auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke, bleibe unklar. Aus dem Bericht von Dr. med. M.___
könne die Diagnose mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom
nicht nachvollzogen werden. Er beschreibe vage eine Depressivität oder dysthyme
Verstimmungszustände, ohne spezifisch auf die Befunderhebung einzugehen. Der
Zusatz somatisches Syndrom im Zusammenhang mit einer depressiven Episode meine
nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen,
sondern Interessensverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief,
deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,
Gewichtsverlust und Libidoverlust. Das Vorliegen eines tatsächlichen
somatischen Syndroms könne allenfalls eine besondere Schwere eines depressiven
Syndroms belegen.
5.9
In ihrem Bericht vom 4. Juni
2014.
(IV-Nr. 109) führte Dr. med. B.___ aus, unterdessen sei der Beschwerdeführerin
gekündigt worden und sie arbeite im Stundenlohn für eine Spitexorganisation was
ihr in einem reduziertem Pensum mit körperlich und intellektuell nicht
anspruchsvollen Arbeiten zumutbar sei. Aktuell sei sie bezüglich ihrer
Sarkoidose, ihrer unteren Rückenschmerzen und ihrer bekannten Fibromyalgie
knapp alltagstauglich unter laufender Therapie, unterstützt von der
psychiatrischen Medikation und Gesprächstherapie in der Praxis von Dr. med. M.___.
An ein höheres Fabrikarbeiterpensum als 50 % sei nicht zu denken, die
Beschwerdeführerin realisiere auch aktuell maximal eine Beschäftigung im
Spitexbereich von 50 %. Sie sei im freien Arbeitsmarkt wegen ihrer
Polymorbidität und Konzentrationsschwäche sowie Langsamkeit nicht mehr
beschäftigbar.
5.10
Im polydiszplinären D.___-Gutachten
vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 147.1) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Rezidivierende depressive Störung,
leichte depressive Episode (F33.0)
2.
Chronisch rezidivierendes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS
mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne Zeichen einer
radiculären Defizitsymptomatik
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
3.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
4.
Selbstunsicher-asthene
Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1)
5.
Beginnende Polyarthrose der
Fingergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung
6.
Adipositas (BMI 38.8 kg/m2)
7.
Dyslipidämie
8.
Verdacht auf nicht-alkoholische
Fettlebererkrankung (NAFLD)
9.
Hypertonus
10.
Sarkoidose
11.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
12.
Asthma bronchiale
13.
Verdacht auf Osteoporose
14.
Verdacht auf Lichen ruber
Die Versicherte sei in der Lage,
körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg
durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im
Stehen und Gehen durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter
extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden.
Aus psychiatrischer Optik sei die Versicherte in der Lage, jegliche ihrem
Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil
angepassten Tätigkeiten auszuüben. Tätigkeiten mit besonderen psychischen
Belastungsfaktoren seien aber ungünstig, sodass Tätigkeiten mit hohen
Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit sowie Tätigkeiten unter
Nachtarbeitsbedingungen und Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck
auszuschliessen seien. Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen
als auch in einer angepassten Tätigkeit 80 %.
5.11
Prof. Dr. med. L.___, Facharzt
FMH für Dermatologie u. Venerologie, hielt in seinem Bericht vom 5. August 2016
(IV-Nr. 161, S. 5) fest, zur Sicherung der klinischen Verdachtsdiagnose bei der
vorliegenden granulomatösen Hautveränderung wie auch mit der Fragestellung,
inwieweit ein Zusammenhang mit der bereits bekannten Sarkoidose bestehe, sei
eine Probebiopsie durchgeführt worden, welche die Diagnose einer kutanen Sarkoidose
bestätigt habe. Zur Therapie der Prurigo simplex subacuta, welche unter einer
rein systemischen Therapie mit einem Antihistaminikum nicht rückgängig sei,
habe er, Prof. Dr. med. L.___, zusätzlich die Gabe von Doxepin 25 mg/d
empfohlen.
5.12
Dr. med. I.___ stellte in seinem
Bericht vom 25. August 2016 (IV-Nr. 157, S. 23) im Wesentlichen folgende
Diagnosen:
Belastungs- und bewegungsabhängig
verstärkte lumbosacrale Rücken-/ Beckenschmerzen bei
-
Degenerativen Veränderungen
der LWS mit leichter rechtskonvexer Skoliose
-
Fortgeschrittener erosiver
Osteochondrose L1/2
-
Spondylarthrosen vor allem
L4 bis S1 mit Retrolisthese-Stellung LWK 4 und LWK 5
-
Relativer recessaler
Einengung L3/4 linksbetont, L4/5 rechtsbetont
-
Status nach erfolgloser
Facetteninfiltration L4/5 beidseits am 26. April 2012
-
Status nach erfolgreicher
Facetteninfiltration L5/S1
Nach wie vor bestünden vor allem
lumbosacrale Rückenschmerzen unterschiedlicher Intensität, diese seien am
ehesten auf die Gelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 zurückzuführen. Sicherlich
bestehe auch zusätzlich eine muskuläre Dysbalance bei auch im MRI
nachgewiesener Atrophie der autochtonen Rückenmuskulatur. Aktuell im
Vordergrund stehe eine deutliche Druckdolenz trochantär und peritrochantär
rechts, am ehesten einer Bursitis trochanterica und / oder
Muskelansatztendinosen entsprechend. Klinisch finde er, Dr. med. I.___, zurzeit
keine Anhaltspunkte für eine relevante kompressive Radiculopathie.
5.13
Dr. med. O.___ führte in seinem
Bericht vom 29. August 2016 (IV-Nr. 161, S. 5) aus, in den letzten Monaten
seien zunehmend infiltrative Hauteffloreszenzen verstreut an Rücken, Nase, Kinn
und Oberschenkel aufgetreten. Die Abklärung mittels Hautbiopsie habe eine
Hautsarkoidose ergeben. Trotz nicht immer regelmässiger Inhalationsbehandlung
mit Seretide sei das Asthma bronchiale ohne Husten oder Atemnot kontrolliert.
Die CPAP-Therapie bereite keine Probleme und werde regelmässig durchgeführt. Radiologisch
und lungenfunktionell zeigten sich keine Hinweise für eine Aktivitätszunahme
im Bereich der Lunge. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin auch ohne Husten
oder Atemnot beschwerdefrei. Kalzium und ACE im Serum seien normal. Von
pulmonaler Seite bestehe deshalb kein zusätzlicher Behandlungsbedarf.
5.14
Dr. med. G.___ führte in seinem
Bericht vom 5. September 2016 (IV-Nr. 157, S. 20) aus, die
DXA-Untersuchung vor 2 Tagen habe keine Verschlechterung der Knochendichte bei
weit im Normbereich liegenden Knochendichtewerten gezeigt. Trotz Risikofaktoren
der Glukokortikoid-Therapie über mehrere Monate 2009 und 2010 und des
postmenopausalen Zustandes bestehe keine Osteoporose. Frakturen seien seit 2010
nicht aufgetreten. Die Skelettszintigraphie von August 2016 zeige gegenüber
09/2010 unveränderte Traceraufnahmen im Bereiche der Rippen nach Frakturen. Die
Indikation für eine erneute Bisphosphonat-Therapie sei aktuell nicht gegeben.
Die von der Patientin mitgebrachte LWS-MRI-Untersuchung zeige eine
Multietagendiskopathie ohne neue Frakturen. Die Skelettszintigraphie zeige keine
arthritischen Veränderungen, dies jedoch bei erhöhter Traceraufnahme und in den
Spät-Aufnahmen in einzelnen DIP-Gelenken, PIP-Gelenken und dem Handgelenk links
sowie im Bereiche der Wirbelsäule und weniger in den Knie- und Schultergelenken.
Die von der Beschwerdeführerin heute erwähnten Hüftbeschwerden könnten somit
keinen entzündlichen oder degenerativen Pathologien im Bereiche des
Hüftgelenkes in der Skelettszintigraphie zugeordnet werden. Er, Dr. med. G.___,
habe der Beschwerdeführerin deswegen eine sonographische Untersuchung dieser
Regionen vorgeschlagen. Bis anhin fänden sich in den Untersuchungen keine
klaren Indizien für ein entzündliches Leiden im Sinne einer Arthritis im Rahmen
der Sarkoidose. Die humorale Entzündungsaktivität könnte aber im Rahmen einer
Entzündung bei Sarkoidose gesehen werden.
5.15
In der Stellungnahme vom 23.
Januar 2017 (IV-Nr. 159) hielt Dr. med. N.___ fest, im Bericht von Dr. med. G.___
vom 23. August 2016 stehe im Status: «Freie Schulterbeweglichkeit mit
angedeutetem Impingement.» Dieser zum D.___-Gutachten divergierende Befund sei
wohl nicht schwer genug ausgeprägt, um die gutachterliche Untersuchung als
ungenügend und nicht verwertbar einzustufen. Sodann habe der gutachterliche
Orthopäde aufgrund konventioneller Röntgenbilder «lediglich» eine
fortgeschrittene Osteochondrose der unteren LWS festgestellt, zwischenzeitlich
sei aber ein MRI angefertigt worden, das eine fortgeschrittene erosive
Osteochondrose zeige. Auch hier scheine eher ein semantischer als ein
relevanter Unterschied in der Beschreibung des gleichen Phänomens vorzuliegen.
Das Wirbelgleiten sei vom Gutachter zwar festgestellt worden, das Ausmass
nicht, wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei, in
Zentimetern beschrieben worden. Die Abweichungen in den Befunden der
nachuntersuchenden Ärzte von den gutachterlichen Befunden seien allesamt
nur gering und würden die Untersuchungen und Beurteilungen der Gutachter
nicht widerlegen.
5.16
In ihrer Stellungnahme vom 3.
April 2017 (IV-Nr. 163) führte Dr. med. N.___ aus, aus den Berichten gehe
hervor, dass es im Rahmen des neu aufgetretenen Hautbefalls der Sarkoidose
nicht zu einem systemischen Rezidiv gekommen sei. Das heisse, die
lungenärztlichen Abklärungen hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass die
Erkrankung in der Lunge fortschreiten würde. Augenärztliche Abklärungen hätten,
wahrscheinlich mangels Symptomen, zwischenzeitlich nicht stattgefunden.
6.
6.1
Da
sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
auf das D.___-Gutachten vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 147.1) stützt, ist vorweg
dessen Beweiswert zu prüfen. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Damit
erfüllt es die formellen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung von einem
Gutachten verlangt. Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das D.___-Gutachten
auch hinsichtlich der Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag.
6.1.1
Im
orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 147.1, S. 31) führt Dr. med. F.___,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die
Beschwerdeführerin habe zuletzt als Fabrikmitarbeiterin in einem
autoteileproduzierenden Gewerbe gearbeitet. Sie habe die Tätigkeit einer
Maschinenbedienerin gehabt und habe die Tätigkeit sowohl im Sitzen als auch im
Stehen durchführen können. Bei der klinischen Untersuchung stelle sich bei lotgerechtem
Aufbau keine Schmerzfehlhaltung dar. Die Versicherte sei in der Lage während
der gesamten Exploration entspannt auf dem Holzstuhl zu sitzen. Aufgrund des
deutlich erhöhten Körpergewichtes seien die Bewegungen allesamt schwerfällig
und auch hierdurch bewegungslimitiert. Die Funktionen der BWS/LWS würden als
leicht- bis mittelgradig eingestuft. Der FBA betrage 5 cm, das Zeichen nach Schober:
10/13.5 cm, das Zeichen nach Ott: 30/32 cm. Die Funktionen für Rotation und
Seitneigung seien leicht bis mittelgradig funktionseingeschränkt. Die
Röntgenbilder zeigten bereits deutliche Zeichen einer lumbalen Degeneration
auf, klinisch liessen sich jedoch keine Zeichen einer radiculären Defizitsymptomatik
nachweisen. Bei den Umfangsmessungen der Beine stellten sich diese seitengleich
dar. Das Nervendehnungszeichen nach Lasegue und Bragard als auch der
Reflexstatus seien seitengleich auslösbar. Gestützt auf die vorgehende
Befunderhebung hält Dr. med. F.___ nachvollziehbar fest, wiederkehrende
Rückenschmerzen führten zur Reduktion der Produktivität durch vermehrte Pausen.
Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten betrage 80 %. Die Versicherte
sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten
bis zu 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vorneige)
sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen
Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden.
Nicht
gefolgt werden kann dem orthopädischen Gutachter dahingehend, als er die
bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrikmitarbeiterin bei der K.___
ebenfalls als eine den Leiden angepasste Tätigkeit erachtet. Dies geht so zwar
jeweils aus den Abschlussberichten der Eingliederungsfachpersonen der IV-Stelle
hervor (vgl. IV-Nrn. 61 und 30). Insofern kann dies dem Gutachter kaum zum
Vorwurf gemacht werden. Jedoch wurde im Arbeitgeberfragebogen der K.___ vom 28.
Oktober 2010 (IV-Nr. 17) angegeben, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer
Tätigkeit selten mittelschwer im Bereich von 10 - 25 kg zu heben oder zu tragen.
Im Zumutbarkeitsprofil des D.___-Gutachtens wird aber ausdrücklich
festgehalten, die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten
mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Zudem geben sich
auch aus dem Protokolleintrag vom 4. Oktober 2010 (Protokoll, S. 5), welcher
anlässlich einer Arbeitsplatzbesichtigung durch die Beschwerdegegnerin erstellt
wurde, Hinweise, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit nicht um eine
ausschliesslich leichte Tätigkeit gehandelt hat. So seien die zu tragenden
Kisten schwer gewesen. Insgesamt ist deshalb die bisherige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als nicht eine den Leiden ideal angepasste Tätigkeit zu
betrachten, was bei der Berechnung des Invalideneinkommens hiernach zu
berücksichtigen sein wird. Da die Einschätzung hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ansonsten überzeugend ist, kann
im Resultat dennoch auf das schlüssige Teilgutachten von Dr. med. F.___
abgestellt werden.
6.1.2
Im
psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 147.1, S. 40) hält Dr. med. E.___ fest,
die Versicherte berichte recht defizitorientiert über ihre körperbezogenen
Beschwerden, ihre psychischen Beeinträchtigungen und ihre Minderbelastbarkeit.
Die Schilderung der Beschwerden geschehe dabei gelegentlich etwas histrionisch
geprägt. Die eingehende psychiatrische Exploration der Versicherten offenbare
einzelne depressive Merkmale, diese entsprächen aber höchstens dem Bild einer
leichten depressiven Episode. Weiter führt Dr. med. E.___ gestützt auf seine
umfassende Befunderhebung (S. 45 ff. des Gutachtens) nachvollziehbar aus, die
diagnostischen Algorithmen einer mittelschweren oder gar einer schweren
Depression seien ebenso wenig erfüllt wie die Merkmale einer krankheitswertigen
Persönlichkeitsstörung. Zwar weise die Versicherte weit in die Biographie
zurückreichend asthen-selbstunsichere Persönlichkeitsmerkmale auf, aber diese
seien keineswegs so ausgeprägt, dass von einer krankheitswertigen
Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne, allenfalls von einer
Persönlichkeitsakzentuierung, welche naturgemäss jedoch zu einer
Dekompensationsbereitschaft beitrage und auch die Ressourcen zur Bewältigung
seelischer Störungen reduziere. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die
Versicherte, die bereits unter schwierigen Sozialisationsbedingungen
aufgewachsen sei, zunehmend in den letzten Jahren körperbezogene Symptome
entwickelt habe, insbesondere Schmerzen, welche nicht vollumfänglich durch
somatische Befunde erklärbar seien. Es bestehe ein fibromyalgieformes
Ganzkörperschmerzsyndrom, welches mit Blick auf die Verknüpfung mit
psychosozialen Belastungsfaktoren und innerseelischen, aus der Psychobiographie
herleitbaren, Konflikten und Belastungen, als Ausdruck einer somatoformen
Schmerzstörung zu interpretieren sei. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
resultiere indes aus der somatoformen Schmerzstörung nicht. Es zeige sich hier
weder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen, noch finde
sich eine gravierende Psychopathologie in Verknüpfung mit der
Schmerzsymptomatik. Auch verfüge die Versicherte über ausreichende Ressourcen
in den komplexen Ich-Funktionen, mit denen es ihr gelinge, Hemmungen gegenüber
einer Arbeitsleistung mit Willenskräften zu überwinden. Die depressive
Symptomatik der Versicherten sei bei fehlenden Hinweisen auf vollständigen
Interesseverlust, fehlenden Hinweisen auf Anhedonie und einer nur mässig
gedrückten Stimmungslage als leicht einzustufen. Die somatoforme Schmerzstörung
führe darüber hinaus nicht zu gravierenden Beeinträchtigungen psychischer
Grundfunktionen und komplexer Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,
Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, ImpuIskontrolle,
Selbstwertregulation, Intentionalität und Antrieb. Sodann vermag auch das von
Dr. med. E.___ festgelegte Belastungsprofil sowie seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aus psychiatrischer Optik sei die Versicherte
in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie ihrem
körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten auszuüben.
Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungsfaktoren seien aber ungünstig,
sodass Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit
sowie Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen und Tätigkeiten unter
besonderem Zeitdruck auszuschliessen seien. Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei derzeit aus psychiatrischer Sicht
mit 80 % auf sieben Stunden täglich (ohne weitere Minderung der
Leistungsfähigkeit) einzuschätzen.
Schliesslich
setzt sich Dr. med. E.___ schlüssig mit den Vorakten auseinander: Die von Dr.
med. M.___ attestierte mittelgradige Depression sei unter Behandlung auf den
Schweregrad einer leichten depressiven Episode teilremittiert. Bereits im
Bericht vom 24. Januar 2013 beschreibe dieser wiederholt Phasen mit leichter
und auch mittelgradiger Depressivität seit Behandlungsbeginn. Bei einer
leichten Ausprägung wäre eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und bei einer
mittelschweren eine solche von maximal 50 % denkbar gewesen. Aus rein
psychiatrischer Optik sei das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht
zuverlässig bestimmbar. Dr. med. M.___ behandle die Versicherte seit 2008 und
attestiere seit 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Das C.___ sehe 2012 keine
Depression, 2013 beschreibe Dr. M.___ eine mittelgradige depressive Episode.
Die Eigendynamik im Verlauf psychischer Störungen sei retrospektiv aus der
vorliegenden Aktenlage nicht zu klären.
6.1.2.1
Sodann
sind gemäss Urteil 143 V 409 sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Es wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (BGE 141 V 281 E. 3.6).
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» ist auf die vorgehend unter E. II. 6.1.2 gemachten
Ausführungen zu verweisen. So entsprächen die einzelnen depressiven Merkmale
höchstens dem Bild einer leichten depressiven Episode. Die somatoforme
Schmerzstörung führe darüber hinaus nicht zu gravierenden Beeinträchtigungen
psychischer Grundfunktionen und komplexer Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,
Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, ImpuIskontrolle,
Selbstwertregulation, Intentionalität und Antrieb.
Hinsichtlich des Indikators
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist dem psychiatrischen
Teilgutachten Dr. med. E.___ zu entnehmen, unter der laufenden Behandlung sei
eine in der Vergangenheit als mittelschwer attributierte depressive Episode
teilremittiert, insoweit sei ein Behandlungserfolg durchaus erkennbar. Die
Versicherte erlebe sich zwar subjektiv invalidisiert, ein Eingliederungserfolg
sei aber durchaus möglich. Eingliederungsmassnahmen seien anzuraten.
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2,
in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. Dem Gutachten ist als
Komorbidität die Diagnose «Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit leicht- bis mittelgradiger
Funktionseinschränkung ohne Zeichen einer radiculären Defizitsymptomatik» zu
entnehmen. Anlässlich der psychiatrischen Exploration präsentiere sich eine
über fibromyalgieforme Ganzkörperschmerzen klagende, einzelne depressive
Symptome beschreibende, sich teilinvalidisiert erlebende Versicherte. Die
Versichere berichte recht defizitorientiert über ihre körperbezogenen
Beschwerden, ihre psychischen Beeinträchtigungen und ihre Minderbelastbarkeit.
Die Versicherte habe zunehmend in den letzten Jahren körperbezogene Symptome
entwickelt, insbesondere Schmerzen, welche nicht vollumfänglich durch
somatische Befunde erklärbar seien.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, auf der Persönlichkeitsebene
bestehe das Bild einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur mit
Selbstwertzweifeln und Asthenie, ohne dass jedoch die Merkmale einer
Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert hinlänglich erfüllt seien. Allenfalls
sei von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, welche naturgemäss
jedoch zu einer Dekompensationsbereitschaft beitrage und auch die Ressourcen
zur Bewältigung seelischer Störungen reduziere. Die somatoforme Schmerzstörung
führe darüber hinaus nicht zu gravierenden Beeinträchtigungen psychischer
Grundfunktionen und komplexer Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,
Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, ImpuIskontrolle,
Selbstwertregulation, Intentionalität und Antrieb.
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, es bestehe eine gute soziale Integration. Der soziale
Kontext sei günstig, sodass Ressourcen zur Überwindung der psychischen
Beeinträchtigungen vorhanden seien. Dies geht auch aus den Schilderungen der
Beschwerdeführerin hervor. Sie erlebe die Beziehung zu ihrem Ehemann als
stabil. Sie habe gute Kontakte zur Familie ihres Ehemannes, ab und zu habe sie
allerdings eher distanzierten Kontakt zu ihren eigenen Geschwistern und ein
enger Freundes- und Bekanntenkreis sei ebenfalls vorhanden. Bekannte habe sie
über den Chor und vor allem sehe man gelegentlich Freunde, die ebenfalls gerne
Motorradfahren würden, sodass man gemeinsame Motorrad-Touren unternehmen könne.
Aktuell übe sie in dem Haus, in dem sie wohne, die Funktion der Abwartin aus
und kümmere sich gemeinsam mit ihrem Ehemann um die Gartenpflege.
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es bestehe eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus. Die Ausprägung dieser
Aktivitäteneinschränkungen sei aber eher gering. Die Versicherte berichte
durchaus von Aktivitäten in Alltag und Freizeit. Ein gewisser Leidensdruck sei
spürbar und führe auch zu kontinuierlicher psychiatrischer Fachbehandlung.
Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundegerichtlichen Rechtsprechung zu
berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu berücksichtigenden
Indikatoren überzeugend und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum
Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin verwiesen werden, welches unter
Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt wurde.
6.1.3
Im
internistischen Teilgutachten (IV-Nr. 147.1, S. 53) führt Prof. Dr. med. R.___
aus, es liege eine Adipositas mit einem BMI von 38 kg/m2, also eine Adipositas
Grad 2 nach WHO, vor. Unstrittig bedinge eine Adipositas zahlreiche Risiken und
Komplikationen. Auch das Skelettsystem werde durch das Vorliegen von
Übergewicht stark beansprucht – es werde diesbezüglich auf das orthopädische
Gutachten verwiesen. Eine Fettstoffwechselstörung sei erstmals 2009 beschrieben
worden. Eine Therapie der Hyperlipoproteinämie im Sinne einer Risikofaktorbehandlung
wäre gegebenenfalls indiziert. Es resultierten keine Funktionseinschränkungen.
Sodann bestehe ein Verdacht auf eine nicht-alkoholische Fettlebererkrankung.
Das Vorliegen einer NAFLD sei bei Adipositas und Dyslipidämie wenig erstaunlich
– funktionelle Einschränkungen resultierten hieraus nicht. Ein Hypertonus sei
seit 2 Jahren bekannt. Die Therapie erfolge mit einem ACE-Hemmer und einem
Betablocker, bei der jetzigen gutachterlichen Untersuchung lägen die
Blutdruckwerte im normalen Bereich. Folgekrankheiten des Hypertonus schienen
nicht vorzuliegen, insofern ergäben sich keine funktionellen Einschränkungen. Des
Weiteren sei bei der Versicherten 2009 eine Sarkoidose der Lungen Stadium II
festgestellt worden. Nach Glucocorticoidtherapie sei die Versicherte
diesbezüglich beschwerdefrei. Bezüglich des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms
sei festzuhalten, dass die CPAP-Therapie gut vertragen werde und keine
funktionellen Einschränkungen resultierten. Bezüglich des Asthma bronchiale
erfolge jetzt eine Therapie mit einem inhalativen langzeitwirksamen
32-Sympathomimetium und einem inhalativen Corticosteroid. Darunter sei die
Versicherte beschwerdefrei. Es resultierten ebenfalls keine funktionellen
Einschränkungen. Gestützt auf seine umfassenden Befunderhebungen und die
nachvollziehbaren Diagnosestellungen erscheint auch die Schlussfolgerung von
Dr. med. R.___ überzeugend, dass sich aus allgemein-internistischer Sicht
keine Erkrankungen fänden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.
6.1.4
Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die
Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten zu überzeugen, wonach bei der
Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit
besteht (vgl. E. II. 5.10. und 6.1.1 hiervor).
Zum
retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist Folgendes festzuhalten: Wie Dr.
med. E.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten zu Recht ausgeführt hat, ist
aus rein psychiatrischer Optik das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv
nicht zuverlässig bestimmbar. So liegt in diesem Zusammenhang lediglich der
Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. M.___, vom 24. Januar 2013
(IV-Nr. 72, S. 2) vor, welcher aus beweiswertiger Sicht kaum verwertbar ist.
Wie Dr. med. N.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 73)
diesbezüglich nachvollziehbar ausführte, ist die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater nicht nachvollziehbar. Er
beschreibe vorwiegend körperliche Symptome, die die Arbeitsfähigkeit relevant
mindern würden. Wie sich die von ihm postulierte Depression auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke, bleibe unklar. Zudem nennt Dr. med. M.___ bei seiner
Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vor allem körperliche Aspekte und
scheint sich hierbei der Beurteilung der Hausärztin anzuschliessen. Daraus kann
aber retrospektiv betrachtet nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
erhebliche, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen
abgeleitet werden. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen zudem nicht
zielführend, da sich eine retrospektive Betrachtung aus psychiatrischer Sicht
auf echtzeitliche Akten des behandelnden Psychiaters zu stützen hätten, auf
welche nach dem Gesagten nicht abgestellt werden kann. Aus somatischer Sicht
erscheint es sodann, wie im D.___-Gutachten ausgeführt, nachvollziehbar, dass
die 80%ige Arbeitsunfähigkeit auch restrospektiv betrachtet bestanden hat. Insofern
die D.___-Gutachter sich beim Zeitpunkt der Geltung des Belastungsprofils
jeweils auf das C.___-Gutachten vom 16. Januar 2001 beziehen, ist zwar
festzuhalten, dass dieses, wie vorgehend ausgeführt wurde (E. I. 1.1 hiervor),
nicht verwertbar ist. Eine längerdauernde invaliditätsrelevante
Arbeitsunfähigkeit ist aber auch aus den übrigen vorangehenden Akten nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2
An
der beweiswertigen Beurteilung der D.___-Gutachter vermögen auch die
entgegenstehenden Arztberichte und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Rügen nichts zu ändern. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil
9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1
mit Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend zu verneinen. Insofern die
Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, der Beschwerdeführerin
durchgehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist festzuhalten, dass
aus den Berichten der Hausärztin kaum eine nachvollziehbare Begründung
hervorgeht, welche eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass erklären würde.
Zudem hielt Dr. med. B.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2014 sogar fest, die
Beschwerdeführerin sei im freien Arbeitsmarkt wegen ihrer Polymorbidität und
Konzentrationsschwäche sowie Langsamkeit nicht mehr beschäftigbar. Dies obwohl
die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu 50 % im Spitexbereich tätig war.
Auf die Berichte von Dr. med. B.___ kann somit aus beweismässiger Sicht nicht
abgestellt werden, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Berichte der behandelnden
Ärzte – bis auf den Bericht von Dr. med. M.___, dessen Beweiswert bereits
vorgehend verneint wurde – keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten
und demnach der gutachterlichen Einschätzung grundsätzlich nicht
entgegenstehen.
Des
Weiteren ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen: Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutachter seien nicht auf die Ergebnisse
der Arbeitsversuche eingegangen. Diesbezüglich ist anzufügen, dass gestützt auf
einen Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht
werden können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die
Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines
Arbeitsversuchs auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden kann.
Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermöchte auch
ein allfälliger Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts zu ändern. Sodann
rügt der Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___ behaupte im
orthopädischen Gutachten, die Impingementzeichen seien negativ. Diese Angabe
korreliere jedoch nicht mit dem Bericht Dr. med. G.___ vom 23. August 2016
(IV-Nr. 157, S. 16). Dieser halte eine beidseitige Impingement-Symptomatik der
Schultern bei bekannter Tendinitis calcarea (Kalkschultern) fest. Diesbezüglich
ist anzumerken, dass das Impingement der Schulter ein klinisches Syndrom mit
schmerzhaften Weichteileinklemmungen im Schulterbereich darstellt. Es
präsentiert sich durch Schmerzen bei Armelevation sowie beim Liegen auf der
betroffenen Seite (Deutsches Ärzteblatt, Heft 45, 2017, S. 765). Da somit diese
Symptomatik klinisch festgestellt wird, können sich per se gewisse Unterschiede
in der Befunderhebung zwischen den verschiedenen Ärzten ergeben. Dr. med. G.___
hielt im Bericht vom 23. August 2016 im Status denn auch nur fest: «Freie
Schulterbeweglichkeit mit angedeutetem Impingement.» Dr. med. N.___ führte
dazu in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2017 zu Recht aus, dieser zum D.___-Gutachten
divergierende Befund sei wohl nicht schwer genug ausgeprägt, um die
gutachterliche Untersuchung als ungenügend und nicht verwertbar einzustufen.
Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der
Rüge, Dr. med. F.___ habe auf den Röntgenbildern lediglich eine
fortgeschrittene Osteochondrose der unteren LWS festgestellt, während die zwischenzeitlich
am 22. Juni 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS sowie der klinische
Untersuch von Dr. med. I.___ vom 4. August 2016 nun aber eine fortgeschrittene
erosive Osteochondrose L1/2 zeigen würden. Hierbei kann wiederum auf die zutreffenden
Ausführungen von Dr. med. N.___ vom 23. Januar 2017 verwiesen werden,
wonach auch hier eher ein semantischer als ein relevanter Unterschied in der
Beschreibung des gleichen Phänomens vorzuliegen scheine. Des Weiteren rügt die
Beschwerdeführerin, im Bericht von Dr. med. I.___ werde bei bekannten
Spondylarthrosen vor allem L4 bis S1 eine Retrolisthese-Stellung LWK 4 und LWK
5.
festgehalten, dagegen halte der D.___-Gutachter zwar fest, dass ein teils
deutliches Anteglissement von L5 gegenüber S1 sichtbar sei, führe jedoch nicht
aus, wie gross dieses sei und komme ohne weitere Begründung zum Schluss, dass
keine sichere Spondylolyse fassbar sei. Der Befund einer Retrolisthese habe er
demnach offenbar auch verpasst. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass
sich der orthopädische Teilgutachter lediglich auf die Röntgenbilder vom 6. Mai
2016.
abstützte, während Dr. med. I.___ bei seinem Bericht vom 4. August 2016
die am 22. Juni 2016 erstellten MRI-Bilder vorlagen. Dass sich hieraus
unterschiedliche Befunde ergeben können, ist nachvollziehbar. Entscheidend ist
jedoch, ob sich aus den nach dem Gutachten angefertigten MRI-Bildern und
diesbezüglichen Befunderhebungen im Resultat eine von den D.___-Gutachtern
abweichende Beurteilung ergibt. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu
verneinen. Aus dem Bericht von Dr. med. I.___ geht nicht hervor, dass sich
aus diesem neuen Befund im Vergleich zum D.___-Gutachten eine Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit ergibt, zumal auch Dr. med. I.___ keine Hinweise auf eine
Radiculopathie findet. Die Rügen des Vertreters der Beschwerdeführerin vermögen
demnach den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens nicht zu vermindern.
Sodann
rügt die Beschwerdeführerin, ein entscheidender Mangel am psychiatrischen
Teilgutachten sei der Umstand, dass die psychiatrische Exploration vor den
somatischen Untersuchungen stattgefunden habe und der psychiatrische Gutachter
lediglich auf die diesbezüglichen Resultate verweise. Dazu ist festzuhalten,
dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Indikatorenprüfung gemäss BGE
141.
V 281 beim Indikator «Komorbiditäten» eine Gesamtbetrachtung der
Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen
begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen hat. Dementsprechend
müsste die somatische Beurteilung dem psychiatrischen Gutachter grundsätzlich
vorliegen. Dass die Beurteilung des Indikators «Komorbiditäten» durch den
psychiatrischen Gutachter im vorliegenden Fall mangels Kenntnis der somatischen
Diagnosen de facto nicht erfolgt ist, führt jedoch nicht dazu, dass das
psychiatrische Teilgutachten nicht verwertbar ist. So ist entscheidend – was der
Rechtsanwender frei beurteilt – ob bei einer gesamthaften Würdigung das dem
Entscheid zugrunde gelegte Gutachten im Licht der massgeblichen Indikatoren
materiell schlüssig ist und die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage erfüllt (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266
ff., 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352). Da die
Handhabung der Indikatoren im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens stets
den Umständen des Einzelfalls anzupassen und der Indikatorenkatalog nicht als
«abhakbare Checkliste» zu verstehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 S. 296
f.), führt die fehlende bzw. andere Beurteilung eines Indizes nicht
zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2). Zudem kann das
Versicherungsgericht selbst in Fällen, in welchen der psychiatrische Gutachter gar
keine Indikatorenprüfung vorgenommen hat, prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8).
Dies ist vorliegend zu bejahen. Diesbezüglich ist auf die Beweiswürdigung in E.
II 6.1.2.1 hiervor zu verweisen. Im Übrigen setzte sich Dr. med. E.___ entgegen
der Rüge des Beschwerdeführers sehr wohl mit einer allfällige der
Persönlichkeitsstörung auseinander. So führte er im Gutachten nachvollziehbar
aus, zwar weise die Versicherte weit in die Biographie zurückreichend
asthen-selbstunsichere Persönlichkeitsmerkmale auf, aber diese seien keineswegs
so ausgeprägt, dass von einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung
ausgegangen werden könne, allenfalls von einer Persönlichkeitsakzentuierung,
welche naturgemäss jedoch zu einer Dekompensationsbereitschaft beitrage und
auch die Ressourcen zur Bewältigung seelischer Störungen reduziere.
Des
Weiteren vermögen auch die gegen das internistische Teilgutachten vorgebrachten
Rügen dessen Beweiswert nicht zu entkräften. Wie Dr. med. N.___ in ihrer
Stellungnahme vom 3. April 2017 (IV-Nr. 163) treffend ausführte, geht aus den
Berichten hervor, dass es im Rahmen des neu aufgetretenen Hautbefalls der
Sarkoidose nicht zu einem systemischen Rezidiv gekommen sei. Eine
diesbezügliche Verschlechterung seit dem Gutachten ist somit nicht anzunehmen. Sodann
geht aus dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 5. September 2016 hervor, die
Skelettszintigraphie zeige keine arthritischen Veränderungen. Die von der
Beschwerdeführerin heute erwähnten Hüftbeschwerden könnten somit keinen
entzündlichen oder degenerativen Pathologien im Bereiche des Hüftgelenkes in
der Skelettszintigraphie zugeordnet werden. Dass die Beschwerdegegnerin in der
Folge nicht zugewartet hat, bis das Ergebnis der von Dr. med. G.___ vorgeschlagenen
Sonographie vorlag, ist der Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht
zum Vorwurf zu machen, zumal nicht klar ist, ob diese Untersuchung überhaupt
durchgeführt wurde. Zudem besteht neben der Untersuchungspflicht auch die
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, neue Arztberichte einzureichen, wenn
sie der Meinung sein sollte, dass diese Berichte für das vorliegende Verfahren
von Belang seien. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist
nicht gehalten, sämtliche Untersuchungen abzuwarten, wenn sie der Meinung ist,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht. Insofern der Vertreter der
Beschwerdeführerin schliesslich rügt, das leichte Schlafapnoe-Syndrom vermöge
dennoch die Arbeitsfähigkeit durch erhöhte Tagesmüdigkeit einzuschränken, ist
ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
gutachterlichen Untersuchung ihren Schlaf als gut bezeichnete (mit CPAP-Maske)
(S. 56 des Gutachtens). Zudem hielt Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 29.
August 2016 (IV-Nr. 161, S. 5) fest, trotz nicht immer regelmässiger Inhalationsbehandlung
mit Seretide sei das Asthma bronchiale ohne Husten oder Atemnot kontrolliert.
Die CPAP-Therapie bereite keine Probleme und werde regelmässig durchgeführt.
Radiologisch und lungenfunktionell zeigten sich keine Hinweise für eine
Aktivitätszunahme im Bereich der Lunge. Subjektiv sei die
Beschwerdeführerin auch ohne Husten oder Atemnot beschwerdefrei. Somit
vermag auch die Beurteilung von Prof. Dr. med. R.___ zu überzeugen, wonach die
CPAP-Therapie gut vertragen werde und aus dem Schlafapnoe-Syndrom keine
Einschränkungen resultierten.
7.
7.1
Nachdem, wie vorgehend
festgehalten, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht einer den
Leiden angepassten Tätigkeit entspricht, ist eine Berechnung des
Invaliditätsgrades vorzunehmen. Beim Valideneinkommen ist auf das zuletzt bei
der K.___ erzielte Einkommen abzustellen. Zwar gehen aus der Kündigung vom 21.
Januar 2013 (IV-Nr. 164) eher wirtschaftliche Kündigungsgründe hervor. Jedoch
ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt
aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem 50%-Pensum angestellt war und
die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2012 (IV-Nr. 48) zum Ausdruck
gebracht hat, dass bei der Beschwerdeführerin auch im Rahmen dieses Pensums
Beschwerden aufträten, was die Einsatzmöglichkeiten weiter einschränke. Die
körperliche Leistungsfähigkeit betrage maximal 50 %. Somit ist de facto dennoch
von einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Gemäss
Protokolleintrag vom 16. Januar 2012, S. 4, betrug das Einkommen bei einem
100%-Pensum CHF 4'095.00 pro Monat. Dies ergibt für das Jahr 2011 ein
Valideneinkommen von CHF 53'235.00 (13 x CHF 4'095.00; vgl. Verfügung vom 17.
April 2013, IV-Nr. 82).
7.2
Da die Beschwerdeführerin
bislang keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist bezüglich des
Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Die Beschwerdeführerin
hat zwar gemäss eigenen Aussagen eine Ausbildung zur Coiffeuse absolviert, hat
danach aber nur drei Monate als Coiffeuse gearbeitet. In der Folge war sie
jeweils in ungelernten Berufen tätig (vgl. S. 45 des D.___-Gutachtens). Somit rechtfertigt
es sich, beim Tabellenlohn auf das Niveau 4, Frauen, LSE 2010, TA 1, Total,
abzustellen: CHF 4'225.00, x 12, Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7),
Aufrechnung Teuerung 2011 (: 100 x 101), davon 80 % = CHF 42'707.00 (vgl.
IV-Nr. 82).
7.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80;
Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem
Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt.
Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch
gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts
9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen Männer
mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden
Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr
als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der
Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
keinen Einkommensvergleich durchgeführt und demnach auch keinen Abzug vom
Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit
voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei
der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der
Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen.
Wie in Ziffer II. 5.10 vorgehend
festgehalten, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem D.___-Gutachten wie folgt
eingeschränkt: Sie sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben
und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten
überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchgeführt werden.
Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie
Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden. Aus psychiatrischer Optik sei die
Versicherte in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie
ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten auszuüben.
Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungsfaktoren seien aber ungünstig,
sodass Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit
sowie Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen und Tätigkeiten unter
besonderem Zeitdruck auszuschliessen seien. Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend
für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 4 bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen
kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom
24.
August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der Beschwerdeführerin
aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht unerheblichen zusätzlichen
Einschränkungen vorliegen, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von
10.
% gerechtfertigt. Dagegen ist ein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil
für Frauen im Anforderungsniveau 4 statistisch nicht ausgewiesen (LSE 2004, S.
25, T6), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso
gebietet das Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit,
das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,
erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65).
Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass die relativ kurze Absenz vom Arbeitsmarkt
das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin in einer
Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Damit ist auch aus diesem Grund
kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt.
7.3
Somit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 53'235.00 und einem Invalideneinkommen von 38'436.30
(CHF 42'707.00 - 10 % Abzug vom Tabellenlohn) ein Invaliditätsgrad von 28 % und
damit kein Anspruch auf eine Rente.
8.
8.1
Die Beschwerdeführerin lässt
neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen
zur beruflichen Eingliederung anzuordnen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu
verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich)
dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
8.2
8.2.1
Vorweg ist auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Ablehnung des Anspruchs auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne jede Begründung erfolgt sei, was eine
schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, es bestehe kein
Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführerin ihre angestammte
Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin weiterhin zugemutet werden könne. Bei dieser
Ausgangslage war eine weitergehende Begründung nicht erforderlich, womit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
8.2.2
Nachdem der Beschwerdeführerin,
wie vorgehend festgehalten, die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist,
kann der Anspruch auf berufliche Massnahmen aber nicht mehr damit verneint
werden, berufliche Massnahmen seien per se nicht erforderlich. Angesichts des
Invaliditätsgrades von 28 % hat die Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich
Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zudem wurde im D.___-Gutachten die
Notwendigkeit der Durchführung von beruflichen Massnahmen bejaht. Die
Versicherte erlebe sich zwar subjektiv invalidisiert, ein Eingliederungserfolg
sei aber durchaus möglich. Eingliederungsmassnahmen seien anzuraten. Gewisse
Fragezeichen dürfte es hingegen bei der subjektiven Eingliederungsbereitschaft der
Beschwerdeführerin geben. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der D.___-Begutachtung an, sie könne
sich eine Teilzeittätigkeit im 50%-Pensum durchaus vorstellen. Ein zeitlicher
umfangreicheres Engagement sei für sie jedoch mit ihren Beschwerden unvorstellbar
(S. 45 des Gutachtens). So fehlt es an einer subjektiven
Eingliederungsbereitschaft auch dann, wenn die versicherte Person nicht bereit
ist, ihre Arbeitsfähigkeit in dem ihr gutachterlich attestierten zumutbaren
Rahmen auszuüben. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin erst nach Vorliegen des Gutachtens darüber Bescheid wusste,
dass für sie ein 80%-Pensum als zumutbar erachtet wird. Zudem sind ihre
diesbezüglichen Äusserungen nicht als derart endgültig zu betrachten, dass daraus
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könnte, Eingliederungsmassnahmen
im Rahmen eines 80%-Pensums würden zum Vornherein infolge fehlender subjektiver
Eingliederungsbereitschaft scheitern. Es ist denn auch nicht ausgeschlossen,
dass im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ein Arbeitsversuch in einem
tieferen Pensum gestartet wird, welches in der Folge sukzessive erhöht wird. Die
Beschwerde ist demnach in diesem Sinne teilweise gut zu heissen, dass der
Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im
Hauptbegehren die Ausrichtung einer Invalidenrente und nur sekundär
Eingliederungsmassnahmen verlangt hat. Sie hat somit nur teilweise obsiegt. Ist
das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach
der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der
Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den
Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat (vgl. Urteil
8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V 401 E. 2c S. 407).
Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch
Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts der im
vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der
Prozessaufwand des Versichertenanwaltes viel höher ausfiel, weil er neben den
zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen eine Invalidenrente beantragt hat und
dies dementsprechend begründen musste. Im Lichte der dargelegten Grundsätze
erscheint es deshalb gerechtfertigt, im Rahmen der Parteientschädigung nur 1/3
des Aufwandes zu vergüten.
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien
an die Klientin vom 15. September, 20. September, 11. Oktober, 27. Oktober, 21.
November, 7. Dezember 2017 sowie vom 9. Januar, 8. Juni, 25. Juli 2018;
Einreichung der UP-Unterlagen am 11. Oktober 2017), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem werden
in den Kostennoten mehrere Positionen geltend gemacht, die nicht direkt mit dem
vorliegenden Verfahren im Zusammenhang stehen und demnach nicht zu vergüten
sind (Briefe, Telefonate und E-Mail an Basler Leben AG und an die Profond). Sodann
sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 851.00 (9.43
: 3 Stunden zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/3 von CHF
103.
) und MwSt) festzusetzen.
9.2
Da die Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 4.
hiervor), sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die übrigen 2/3 des Aufwandes
durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1.
Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist
die Kostenforderung auf CHF 1'295.10 festzusetzen (9.43 Stunden / davon 2/3 zu
CHF 180.00, zuzügl. 2/3 der Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 345.65 (Differenz zum
vollen Honorar [9.43 : 3 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = 1'640.75 ; - 1'295.10
= CHF 345.65]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der
Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
9.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
einen Betrag von CHF 660.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 340.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 14. Juli 2017 aufgehoben wird und der Beschwerdeführerin berufliche
Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 851.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'295.10 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 345.65
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten CHF 340.00 zu bezahlen.
5. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 660.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Das Protokoll der Verhandlung vom 26.
November 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
7. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin
anlässlich der Verhandlung eingereichten Kostennoten und Unterlagen (Urkunden 3
- 5) gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch