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Entscheid

VSBES.2017.240

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. November 2018Deutsch58 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Oktober 2010 bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend:

IV-Nr.] 9). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,

Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in diesem Zusammenhang in ihrem

Bericht vom 1. Dezember 2011 (IV-Nr. 20, S. 2) fest, bei der Beschwerdeführerin

bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Sarkoidose II, ein

leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ein Asthma bronchiale sowie eine

Fibromyalgie. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein und veranlasste mit Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 9.

September 2011 (IV-Nr. 31) bzw. Auftragserteilung vom 19. Oktober 2011 (IV-Nr.

38.1 S. 1) eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und

rheumatologische) Begutachtung beim C.___, welche am 21. Dezember 2011

durchgeführt wurde. Der Gutachtensbericht datierte auf den 16. Januar 2012

(IV-Nr. 38.1). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. April 2013 (IV-Nr. 82).

Die dagegen am 22. Mai 2013 (IV-Nr. 89,

S. 3) durch die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Mai 2014

(VSBES.2013.148; IV-Nr. 103, S. 2) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom

17. April 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons

Solothurn zurückgewiesen wurde, damit diese eine neue MEDAS-Abklärung nach dem

Verfahren im Sinne der Erwägungen veranlasse und hierauf neu entscheide, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Zur

Begründung hielt das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, der

Gutachtensauftrag sei am 19. Oktober 2011 erteilt worden und das

Zufallsprinzip gemäss BGE 137 V 210 habe keine Anwendung gefunden, sondern es

sei eine direkte Mandatierung erfolgt, welche zu diesem Zeitpunkt bei einem

polydisziplinären Gutachten nicht mehr zulässig gewesen sei. Das C.___-Gutachten

sei somit nicht verwertbar.

Gegen das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2014 erhob die Beschwerdegegnerin am 13. Juni

2014 Beschwerde an das Bundesgericht (IV-Nr. 110), worauf das Bundesgericht mit

Urteil 9C_474/2014 vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 115, S. 1) nicht eintrat.

1.2 Darauf holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein, richtete im Rahmen von

Eingliederungsmassnahmen Taggelder aus (IV-Nrn. 44 - 47) und veranlasste schliesslich

bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 27.

Juni 2016 (IV-Nr. 147.1) führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei

sowohl in ihrer bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 153) mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es bestehe kein Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 14. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen nach IVG (berufliche Eingliederungsmassnahmen inkl.

vorgängige Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Einholung eines neuen

medizinischen Gutachtens und zur Durchführung von beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle zurück zu weisen.

c)

Subeventualiter: es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen, mit zusätzlicher Partei- und

Zeugenbefragung.

4. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

aufgrund kurzfristigem Entschluss der Versicherten zur Beschwerdeführung und

gleichzeitiger Arbeitsüberlastung des unterzeichneten Rechtsanwalts eine Frist

von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

6. Auf die Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 14. November

2017 (A.S. 41) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 4. Januar

2018 (A.S. 52 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt.

5. Am 26. November 2018 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind die Beschwerdeführerin und

ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat

auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das

Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht weitere

Unterlagen (Urkunden 3 - 5) zu den Akten und stellt folgenden Beweisantrag: Das

vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des

laufenden Datenschutzverfahrens betreffend Dr. med. E.___ zu sistieren.

Nach kurzer Beratung (unter Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht der

Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter, dass die Urkunden 3 - 5 zu den Akten

genommen werden. Der Sistierungsantrag werde dagegen abgewiesen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die D.___-Gutachter

nicht auf die Ergebnisse der von der Versicherten in Begleitung der IV-Stelle

durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eingegangen. Nur unvollständig

abgeklärt seien zudem die beidseitigen Schulterbeschwerden der Versicherten. So

behaupte Dr. med. F.___ im orthopädischen Gutachten, die Impingementzeichen

seien negativ. Diese Angabe korreliere jedoch nicht mit dem Bericht von Dr.

med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, H.___, vom 23. August 2016. Dieser halte

eine beidseitige Impingement-Symptomatik der Schultern bei bekannter Tendinitis

calcarea (Kalkschultern) fest. Die Beschwerden seien vor allem bei Abduktion

vorhanden, was auf eine Rotatorenmanschettenläsion/-pathologie hindeute. Dr.

med. F.___ habe auch die LWS-Beschwerden nur ungenügend untersucht. So habe er

sich mit dem Einholen konventioneller Röntgenbilder begnügt und lediglich eine

fortgeschrittene Osteochondrose der unteren LWS festgestellt. Die zwischenzeitlich

am 22. Juni 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS sowie der klinische

Untersuch von Dr. med. I.___, Neurochirurgie FMH, J.___, vom 4. August 2016 zeigten

nun aber eine andere Situation, nämlich fortgeschrittene erosive Osteochondrosen

L1/2, d.h. ein Fortschreiten der Bandscheibendegeneration unter Beteiligung und

Mitreaktion der knöchernen Endplatten der angrenzenden Wirbelkörper. D.h. es

stehe ein akuter Reizzustand mit verstärkten Schmerzen zur Beurteilung. Sodann

werde im Bericht von Dr. med. I.___ bei bekannten Spondylarthrosen vor allem L4

bis S1 eine Retrolisthese-Stellung LWK 4 und LWK 5 festgehalten. Der D.___-Gutachter

halte zwar mit Blick auf das Röntgenbild vom 6. Mai 2016 fest, dass ein teils

deutliches Anteglissement von L5 gegenüber S1 sichtbar sei, halte jedoch nicht

fest, wie gross dieses sei (in cm) und führe ohne weitere Begründung aus, dass

keine sichere Spondylolyse fassbar sei. Den Befund einer Retrolisthese habe er

demnach offenbar auch verpasst. Dass es sich sodann bei der Tätigkeit der

Versicherten bei der Firma K.___ um eine solche ohne Zwangshaltung gehandelt

habe, treffe nicht zu. Selbstverständlich sei die Tätigkeit mit

Vorneige-Haltungen verbunden gewesen. Das orthopädische Gutachten sei bereits deswegen

nicht nachvollziehbar, weil es eine leichte und nicht in Zwangshaltung

einzunehmende Tätigkeit postuliere, gleichzeitig aber bei der bisherigen

Tätigkeit ebenso wie bei einer leichten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung des

Leistungsvermögens postuliere. Nun hätten aber auch die berufsberaterischen

Abklärungen der IV-Stelle ergeben, dass die bisherige Tätigkeit keine

rückenadaptierte und keine leichte sei. Dies habe auch die RAD-Ärztin derart

festgehalten. Diesen Sachverhalt gelte es mittels Nachfrage bei der früheren

Arbeitgeberin weiter zu klären. Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 5.

September 2016 liege eine humorale Entzündungsaktivität vor. Diese müsse mit

Blick auf die linksseitigen Hüft-, Schulter- und Handschmerzen weiter abgeklärt

werden. Eine Skelettszintigraphie sei durchgeführt worden. Noch ausstehend sei

offenbar eine sonographische Untersuchung. Das Ergebnis derselben gelte es mit

Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) von der IV-Stelle zu

beschaffen. Gemäss Bericht von Dr. med. L.___, Dermatologie FMH, vom 28. Juli

2016.

bestehe eine kutane Sarkoidose (Hautsarkoidose). Die Auswirkungen

derselben auf das Leistungsvermögen der Versicherten seien bis dato ungeklärt

(Müdigkeit, Gelenkschmerzen, usw.). Unbeantwortet geblieben sei auch die

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte ebenfalls für die

psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___ habe

lediglich festgehalten, was in der Vergangenheit vom behandelnden Psychiater,

Dr. med. M.___ und vom C.___-Psychiater festgehalten worden sei. Überhaupt habe

sich Dr. med. E.___ in unzulässiger Weise weder mit den divergierenden

Berichten des behandelnden Psychiaters noch mit den Ergebnissen der

Arbeitsversuche der Versicherten (K.___, ) auseinandergesetzt. Ein

entscheidender Mangel an seinem Gutachten sei auch der Umstand, dass seine

psychiatrische Exploration vor den somatischen Untersuchungen stattgefunden

habe und er entsprechend bloss ausgeführt habe, es bestünden die in den

somatischen Fachgutachten beschriebenen somatischen Begleiterkrankungen. Sodann

vermöge das leichte Schlafapnoe-Syndrom dennoch die Arbeitsfähigkeit durch

erhöhte Tagesmüdigkeit einzuschränken. Des Weiteren erfolge eine Ablehnung des

Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne jede Begründung. Diese

Vorgehensweise der IV stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör dar. Ferner mangle es nach wie vor an einem

Einkommensvergleich. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

(Art. 43 Abs. 1 AISG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) dar. Bei einem Tabellenlohn wäre auf jeden Fall ein Abzug von mindestens 20

% vorzunehmen, nur schon, weil das Tätigkeitsspektrum der Versicherten stark

eingeschränkt sei (Arbeitsschwere und -haltung) und sie sich mit 57 Jahren im

fortgeschrittenen Alter befinde.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die aktuellen medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer vormals ausgeübten Tätigkeit

als Fabrikmitarbeiterin wie auch in einer Verweistätigkeit, wonach die

Erstgenannte bereits als leidensangepasst gelte, von der Zeit von Juli 2009 bis

Juli 2010 zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei, beziehungsweise eine Einschränkung

von 30 % vorgewiesen habe. Folglich sei von einem dauerhaft durchschnittlichen

Arbeitsunfähigkeitsgrad von unter 40 % auszugehen. Das gesetzliche Wartejahr

nach Art. 28 Abs. 1c IVG sei somit nicht erfüllt. Es bestehe keine lang

dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Sodann

lege die RAD-Ärztin, Dr. med. N.___, in ihrem Bericht vom 23. Januar 2017

ausführlich dar, dass die im Zusammenhang mit dem D.___-Gutachten geltend

gemachten Abweichungen in den Befunden der nachuntersuchenden Ärzte allesamt

nur gering seien und damit die gutachterlichen Beurteilungen nicht widerlegten.

Bezüglich der Sarkoidose könne jedoch nach dem bestätigten Hautbefall im Juli

2016.

ein systemisches Rezidiv nicht sicher ausgeschlossen werden, weshalb entsprechende

Berichte einzuholen und dem RAD vorzulegen seien. Aus den nachgereichten

Berichten – ein Sprechstundenbericht Herrn Prof. Dr. med. L.___ vom 5. August

2016.

sowie ein Bericht von Herrn Dr. med. O.___ vom 29. August 2016 – gehe

gemäss Stellungnahme von Dr. med. N.___ vom 3. April 2017 hervor, dass es im

Rahmen des neu aufgetretenen Hautbefalls der Sarkaidose nicht zu einem

systemischen Rezidiv gekommen sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass

vorliegend das sogenannte Wartejahr zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen sei,

weshalb ein Einkommensvergleich nicht angezeigt sei. Dies gelte ebenfalls

hinsichtlich beruflicher Massnahmen, da der Beschwerdeführerin ihre angestammte

Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin weiterhin zugemutet werden könne.

5.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juli 2017 zu Recht verneint hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Dr. med. O.___, Facharzt FMH für

Lungenkrankheiten und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. Juli

2010.

(IV-Nr. 13, S. 2) folgende Diagnosen:

Sarkoidose II

interstitielle

Lungenveränderungen und mediastinale und bihiläre Lymphadenopathie

transbronchiale

Lungenbiopsie rechter Oberlappen Basel 2009. 25543: Lungenparenchym mit

riesenzelligen und epitheloiden, teils konfluierenden Granulomen

·

bronchoalveoläre

Lavage (BAL) mit Lymphozytose und erhöhtem HS- Quotienten

·

leichte

Belastungshypoxie in der Spiroergometrie bei hochnormaler maximaler

Sauerstoffaufnahme von 21,96 ml/min/kg (111 % Soll)

·

DD: Berylliose mit

Exposition mit Legierung M25 (Kupfer CuBe2Pb)

·

12/09: Rückbildung

der mediastinalen hilären Lymphome nach 3-monatiger oraler Steroidtherapie

·

Ausschluss einer

Beryllium- Sensibilisierung mittels Lymphozytenstimulationstest im P.___ (Prof.

Dr. Q.___)

Verdacht auf reaktive Depression

funktionelle

Atembeschwerden mit Hyperventilation

Unklare Weichteil- und Gelenkbeschwerden

·

Besserung auf orale

Steroidtherapie

Asthma bronchiale

·

mittelschwere

bronchiale Hyperreaktivität

·

negativer Hautallergietest

und negative RAST-Teste

·

12/09: kontrolliert

mit normalem exhaliertem NO unter Kombinationstherapie

Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom

·

Polygraphischer

Apnoe-/Hypopnoeindex von 12/h und Desaturationsindex von 1/h

·

Tagessymptomatik mit

pathologischem Epworth Sleepeness Score von 13/24

·

Adipositas (BMI 32)

·

CPAP-Therapie seit

6.

November 2009

·

12/09: Rückbildung der

mediastinalen hilären Lymphome nach 3-monatiger oraler Steroidtherapie

5.2

Im Bericht vom 15. September

2010.

stellte Dr. med. G.___, Chefarzt des Rehabilitations- und Rheumazentrums

des H.___, folgende Diagnosen:

-

Fibromyalgie

·

Krankheitsbeginn:

erstmals 1997, nun seit 2009/2010

-

Sarkoidose pulmonal 07/2009

·

Glucocorticoidtherapie

07.

- 11/2009, 02 - 06/2010

·

Aktuell: inaktiv

-

Osteoporose

·

wahrscheinlich

glucocorticoidbedingt

·

Skelettszintigrafie 3.

September 2010: Traceraufnahme 7. und 6. Rippe links, weniger 8. und 9. Rippe

sowie 9. Rippe rechts im Sinne von Rippenfrakturen

-

Adipositias Grad II (BMI

36)

-

Depression

-

Psychosoziale

Belastungssituation

-

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom

·

CPAP-Therapie

-

Anamnestisch Migräne

-

Nikotinkonsum bis 01/2008

-

Asthma bronchiale

Die Zusatzuntersuchungen zeigten keine

Hinweise für eine aktive Arthritis, hingegen Traceraufnahmen im Bereiche der

Rippen vereinbar mit Frakturen. Es bestehe die Anamnese eines Bagatelltraumas,

so dass der hochgradige Verdacht auf eine Osteoporose im Rahmen der

Glucocorticoid-Therapie bestehe.

5.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für

Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2011 (IV-Nr.

20, S. 2) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Sarkoidose II, ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom,

eine Asthma bronchiale sowie eine Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei seit

Februar 2010 partiell als Fabrikarbeiterin arbeitsunfähig. Sie sei im Rahmen

ihrer Sarkoidose pulmonal und im Rahmen ihrer Fibromyalgie systemisch knapp

selbständig in der Lage, ihre Alltagsverrichtungen durchzuführen

beziehungsweise ein 50%iges Pensum im Fabrikbereich zu absolvieren. Sie gebe

an, täglich von starken Schmerzen geplagt zu sein, klage immer wieder über

belastungsabhängige Dyspnoe, nehme im Rahmen der wenigen Mobilität an Gewicht

zu und beklage postbrandiale Magenschmerzen im Sinne eines Refluxes. Sie gebe

an, an Konzentrationsstörungen zu leiden und fühle sich im Denkvermögen

beziehungsweise in der körperlichen Leistungsfähigkeit in mittelschweren

Arbeiten klar vermindert leistungsfähig.

5.4

Dr. med. I.___, Facharzt für

Neurochirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 24. April 2012 (IV-Nr.

70, S. 9) folgende Diagnosen:

-

Chronische,

belastungsabhängig verstärkte Rückenschmerzen bei

·

degenerativen

Veränderungen der gesamten LWS mit rechtskonvexer Torsionsskoliose

·

Osteochondrosen,

Spondylosen und Spondylarthrosen

·

zusammengesintertem

Bandscheibenfach L1 /2 mit ventraler und lateraler Spondylose sowie

Spondylarthrose

·

tiefer stehende

Deckplatte ventral LWK 3 ohne Anhaltspunkte für frische Fraktur

-

Status nach Sarkoidose

(Lunge und Hautmanifestafion) 2010

-

Asthma, Inhalationen

-

Fibromyalgie, DG 2011

·

Cortison-Therapie

bzw. Inflamac

-

Verdacht auf Phenazon-Allergie

5.5

Im Bericht vom 8. Mai 2012

(IV-Nr. 49) stellte Dr. med. O.___ zusätzlich folgende Diagnose:

Papulöse Hautfloreszenzen an beiden

Vorderarmen und am Rücken

-

Histologie Haut Basel B2011.8495:

Hautstanze mit Akanthose. Hyperorthokeratose und leichter Fibrose der oberen

Dermis vereinbar mit einer Prurigo simplex. Keine Anhaltspunkte für eine

Hautbeteiligung der bekannten Lungensarkoidose

-

Hautbiopsie Oberarm links:

B2011.8496: Hautstanze mit Akanthose, Hyperparakeratose sowie Fibrose sowie

mononukleäre Entzündung in der oberen Dermis, vereinbar mit einem Lichen

simplex chronicus. Keine Anhaltspunkte für Hautbeteiligung der bekannten

Lungensarkoidose

5.6

In ihrem Verlaufsbericht vom 20.

Juli 2012 (IV-Nr. 63) führte Dr. med. B.___ aus, es bestünden mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit untere

Rückenschmerzen bei lumbo-sakraler Überlastung, eine psychische

Beeinträchtigung im Rahmen der Depression sowie eine Sarkoidose. Die

Beschwerdeführerin sei schon seit mehreren Jahren zu 50 % arbeitsunfähig und im

Rahmen ihrer Polymorbidität glaubhaft, andauernd und künftig sicher nur

partiell arbeitsfähig. Der Verlauf sei schleppend, immer wieder sei sie vor

allem durch die Rückenschmerzen und ihre depressiven Verstimmungen massiv

beeinträchtigt.

5.7

Im Bericht vom 24. Januar 2013

(IV-Nr. 72, S. 2) stellte Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.12)

-

Neurotische Persönlichkeit

mit ausgeprägter Selbstwertproblematik (ICD-10 F60.8) bei negativen

Kindheitserlebnissen inkl. sexuellem Missbrauch (Z61.2, Z61.5)

Die Beschwerdeführerin sei seit 17.

Dezember 2007 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Wegen der neurotischen

Selbstwertproblematik habe zu Beginn der Behandlung eine mittelgradige

depressive Episode mit Energielosigkeit, Versagensgefühl, multiplen somatischen

Beschwerden bestanden. Die Depressivität mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen

mit wechselnden Phasen von Unruhe und Angetriebenheit, dann wieder völlige

Erschöpfung hätten sich unter der Behandlung mit Cipralex gemildert. Es habe

eine persönlichkeitsbedingte Verletzbarkeit mit reaktiven Verstimmungszuständen

persistiert. Es persistiere weiterhin eine ausgeprägte Anstrengungsdyspnoe,

welche die Patientin bei körperlichen Tätigkeiten behindere, was wieder zu

Insuffizienz- und Versagensgefühlen führe. Neben der medikamentösen Behandlung

arbeite er, Dr. med. M.___, gesprächs-psychotherapeutisch mit der Beschwerdeführerin.

Zentrales Thema sei eine Verbesserung der Selbstakzeptanz durch Aufarbeitung

der schwer belastenden Vergangenheit, aber auch der aktuellen Wahrnehmung von

ihr selbst. Im Weiteren sei die Verbesserung der Konfliktbewältigung Thema, bei

der Tendenz der Patientin, sich als Versagerin zu sehen, den eigenen und

projizierten Erwartungen und Anforderungen nicht zu genügen. Entsprechende

Situationen führten regelmässig zu dysthymen Verstimmungszuständen, aber auch

wiederholt zu depressiven Episoden leichten bis mittelgradigen Ausmasses. Die

Beschwerdeführerin arbeite 50 % bei der Firma K.___ seit der Krankschreibung

durch die Hausärztin im Februar 2010. Sie fühle sich bei der Arbeit neben

somatischen Beschwerden bei Fibromyalgie und Rückenbeschwerden rasch erschöpft

mit Tendenz, bei der monotonen Arbeit einzuschlafen. Sie müsse auch nach der Arbeit

am Nachmittag schlafen, fühle sich bei den Hausarbeiten rasch ermüdet und

erschöpft, weshalb sie regelmässig Pausen einlegen müsse Bei behandeltem Boeck und

der Adipositas bestehe eine ausgeprägte Anstrengungsdispnoe mit Einschränkung

der körperlichen Belastungsfähigkeit. Es bestünden somatische Beschwerden mit

Betonung an den Beinen, an den Armen und im Rückenbereich mit wechselnder

Lokalisation, teilweise spontan, z. T. ausgelöst durch körperliche Belastungen,

was die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihren Tätigkeiten einschränke und zu

einer psychischen Belastung mit Affektdurchbrüchen, Insuffizienz- und

Versagensängsten und depressiv gefärbten Verstimmungszuständen führe. Die

medikamentöse Behandlung sei ab 2007 mit Cipralex erfolgt, seit Juli 2012 mit

Cymbalta 60 mg. Im Spätherbst 2012 sei die Dosis wegen Stimmungsverschlechterung,

verstärkter Ermüdbarkeit und Antriebsverminderung auf 90 mg pro Tag gesteigert

worden. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung wegen anhaltenden Phasen mit

starken Schweissausbrüchen abgesetzt, was zu einer Krise mit ausgeprägter

Stimmungslabilität und Affektdurchbrüchen geführt habe. Sie habe wieder mit

Cymbalta 60 mg pro Tag begonnen, was im Verlaufe der letzten 10 Tage wieder zu

einer Stabilisierung geführt habe. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 %

(Halbtagspensum) zumutbar. Kurze Pausen mit anderen Tätigkeiten seien sinnvoll

und notwendig, im Übrigen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

5.8

Dr. med. N.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in ihrer

Stellungnahme vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 73) fest, die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater sei nicht nachvollziehbar.

Er beschreibe vorwiegend körperliche Symptome, die die Arbeitsfähigkeit

relevant mindern würden. Wie sich die von ihm postulierte Depression auf die

Arbeitsfähigkeit auswirke, bleibe unklar. Aus dem Bericht von Dr. med. M.___

könne die Diagnose mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom

nicht nachvollzogen werden. Er beschreibe vage eine Depressivität oder dysthyme

Verstimmungszustände, ohne spezifisch auf die Befunderhebung einzugehen. Der

Zusatz somatisches Syndrom im Zusammenhang mit einer depressiven Episode meine

nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen,

sondern Interessensverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief,

deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,

Gewichtsverlust und Libidoverlust. Das Vorliegen eines tatsächlichen

somatischen Syndroms könne allenfalls eine besondere Schwere eines depressiven

Syndroms belegen.

5.9

In ihrem Bericht vom 4. Juni

2014.

(IV-Nr. 109) führte Dr. med. B.___ aus, unterdessen sei der Beschwerdeführerin

gekündigt worden und sie arbeite im Stundenlohn für eine Spitexorganisation was

ihr in einem reduziertem Pensum mit körperlich und intellektuell nicht

anspruchsvollen Arbeiten zumutbar sei. Aktuell sei sie bezüglich ihrer

Sarkoidose, ihrer unteren Rückenschmerzen und ihrer bekannten Fibromyalgie

knapp alltagstauglich unter laufender Therapie, unterstützt von der

psychiatrischen Medikation und Gesprächstherapie in der Praxis von Dr. med. M.___.

An ein höheres Fabrikarbeiterpensum als 50 % sei nicht zu denken, die

Beschwerdeführerin realisiere auch aktuell maximal eine Beschäftigung im

Spitexbereich von 50 %. Sie sei im freien Arbeitsmarkt wegen ihrer

Polymorbidität und Konzentrationsschwäche sowie Langsamkeit nicht mehr

beschäftigbar.

5.10

Im polydiszplinären D.___-Gutachten

vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 147.1) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Rezidivierende depressive Störung,

leichte depressive Episode (F33.0)

2.

Chronisch rezidivierendes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS

mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne Zeichen einer

radiculären Defizitsymptomatik

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

3.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

4.

Selbstunsicher-asthene

Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1)

5.

Beginnende Polyarthrose der

Fingergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung

6.

Adipositas (BMI 38.8 kg/m2)

7.

Dyslipidämie

8.

Verdacht auf nicht-alkoholische

Fettlebererkrankung (NAFLD)

9.

Hypertonus

10.

Sarkoidose

11.

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

12.

Asthma bronchiale

13.

Verdacht auf Osteoporose

14.

Verdacht auf Lichen ruber

Die Versicherte sei in der Lage,

körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg

durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im

Stehen und Gehen durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter

extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden.

Aus psychiatrischer Optik sei die Versicherte in der Lage, jegliche ihrem

Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil

angepassten Tätigkeiten auszuüben. Tätigkeiten mit besonderen psychischen

Belastungsfaktoren seien aber ungünstig, sodass Tätigkeiten mit hohen

Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit sowie Tätigkeiten unter

Nachtarbeitsbedingungen und Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck

auszuschliessen seien. Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen

als auch in einer angepassten Tätigkeit 80 %.

5.11

Prof. Dr. med. L.___, Facharzt

FMH für Dermatologie u. Venerologie, hielt in seinem Bericht vom 5. August 2016

(IV-Nr. 161, S. 5) fest, zur Sicherung der klinischen Verdachtsdiagnose bei der

vorliegenden granulomatösen Hautveränderung wie auch mit der Fragestellung,

inwieweit ein Zusammenhang mit der bereits bekannten Sarkoidose bestehe, sei

eine Probebiopsie durchgeführt worden, welche die Diagnose einer kutanen Sarkoidose

bestätigt habe. Zur Therapie der Prurigo simplex subacuta, welche unter einer

rein systemischen Therapie mit einem Antihistaminikum nicht rückgängig sei,

habe er, Prof. Dr. med. L.___, zusätzlich die Gabe von Doxepin 25 mg/d

empfohlen.

5.12

Dr. med. I.___ stellte in seinem

Bericht vom 25. August 2016 (IV-Nr. 157, S. 23) im Wesentlichen folgende

Diagnosen:

Belastungs- und bewegungsabhängig

verstärkte lumbosacrale Rücken-/ Beckenschmerzen bei

-

Degenerativen Veränderungen

der LWS mit leichter rechtskonvexer Skoliose

-

Fortgeschrittener erosiver

Osteochondrose L1/2

-

Spondylarthrosen vor allem

L4 bis S1 mit Retrolisthese-Stellung LWK 4 und LWK 5

-

Relativer recessaler

Einengung L3/4 linksbetont, L4/5 rechtsbetont

-

Status nach erfolgloser

Facetteninfiltration L4/5 beidseits am 26. April 2012

-

Status nach erfolgreicher

Facetteninfiltration L5/S1

Nach wie vor bestünden vor allem

lumbosacrale Rückenschmerzen unterschiedlicher Intensität, diese seien am

ehesten auf die Gelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 zurückzuführen. Sicherlich

bestehe auch zusätzlich eine muskuläre Dysbalance bei auch im MRI

nachgewiesener Atrophie der autochtonen Rückenmuskulatur. Aktuell im

Vordergrund stehe eine deutliche Druckdolenz trochantär und peritrochantär

rechts, am ehesten einer Bursitis trochanterica und / oder

Muskelansatztendinosen entsprechend. Klinisch finde er, Dr. med. I.___, zurzeit

keine Anhaltspunkte für eine relevante kompressive Radiculopathie.

5.13

Dr. med. O.___ führte in seinem

Bericht vom 29. August 2016 (IV-Nr. 161, S. 5) aus, in den letzten Monaten

seien zunehmend infiltrative Hauteffloreszenzen verstreut an Rücken, Nase, Kinn

und Oberschenkel aufgetreten. Die Abklärung mittels Hautbiopsie habe eine

Hautsarkoidose ergeben. Trotz nicht immer regelmässiger Inhalationsbehandlung

mit Seretide sei das Asthma bronchiale ohne Husten oder Atemnot kontrolliert.

Die CPAP-Therapie bereite keine Probleme und werde regelmässig durchgeführt. Radiologisch

und lungenfunktionell zeigten sich keine Hinweise für eine Aktivitätszunahme

im Bereich der Lunge. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin auch ohne Husten

oder Atemnot beschwerdefrei. Kalzium und ACE im Serum seien normal. Von

pulmonaler Seite bestehe deshalb kein zusätzlicher Behandlungsbedarf.

5.14

Dr. med. G.___ führte in seinem

Bericht vom 5. September 2016 (IV-Nr. 157, S. 20) aus, die

DXA-Untersuchung vor 2 Tagen habe keine Verschlechterung der Knochendichte bei

weit im Normbereich liegenden Knochendichtewerten gezeigt. Trotz Risikofaktoren

der Glukokortikoid-Therapie über mehrere Monate 2009 und 2010 und des

postmenopausalen Zustandes bestehe keine Osteoporose. Frakturen seien seit 2010

nicht aufgetreten. Die Skelettszintigraphie von August 2016 zeige gegenüber

09/2010 unveränderte Traceraufnahmen im Bereiche der Rippen nach Frakturen. Die

Indikation für eine erneute Bisphosphonat-Therapie sei aktuell nicht gegeben.

Die von der Patientin mitgebrachte LWS-MRI-Untersuchung zeige eine

Multietagendiskopathie ohne neue Frakturen. Die Skelettszintigraphie zeige keine

arthritischen Veränderungen, dies jedoch bei erhöhter Traceraufnahme und in den

Spät-Aufnahmen in einzelnen DIP-Gelenken, PIP-Gelenken und dem Handgelenk links

sowie im Bereiche der Wirbelsäule und weniger in den Knie- und Schultergelenken.

Die von der Beschwerdeführerin heute erwähnten Hüftbeschwerden könnten somit

keinen entzündlichen oder degenerativen Pathologien im Bereiche des

Hüftgelenkes in der Skelettszintigraphie zugeordnet werden. Er, Dr. med. G.___,

habe der Beschwerdeführerin deswegen eine sonographische Untersuchung dieser

Regionen vorgeschlagen. Bis anhin fänden sich in den Untersuchungen keine

klaren Indizien für ein entzündliches Leiden im Sinne einer Arthritis im Rahmen

der Sarkoidose. Die humorale Entzündungsaktivität könnte aber im Rahmen einer

Entzündung bei Sarkoidose gesehen werden.

5.15

In der Stellungnahme vom 23.

Januar 2017 (IV-Nr. 159) hielt Dr. med. N.___ fest, im Bericht von Dr. med. G.___

vom 23. August 2016 stehe im Status: «Freie Schulterbeweglichkeit mit

angedeutetem Impingement.» Dieser zum D.___-Gutachten divergierende Befund sei

wohl nicht schwer genug ausgeprägt, um die gutachterliche Untersuchung als

ungenügend und nicht verwertbar einzustufen. Sodann habe der gutachterliche

Orthopäde aufgrund konventioneller Röntgenbilder «lediglich» eine

fortgeschrittene Osteochondrose der unteren LWS festgestellt, zwischenzeitlich

sei aber ein MRI angefertigt worden, das eine fortgeschrittene erosive

Osteochondrose zeige. Auch hier scheine eher ein semantischer als ein

relevanter Unterschied in der Beschreibung des gleichen Phänomens vorzuliegen.

Das Wirbelgleiten sei vom Gutachter zwar festgestellt worden, das Ausmass

nicht, wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei, in

Zentimetern beschrieben worden. Die Abweichungen in den Befunden der

nachuntersuchenden Ärzte von den gutachterlichen Befunden seien allesamt

nur gering und würden die Untersuchungen und Beurteilungen der Gutachter

nicht widerlegen.

5.16

In ihrer Stellungnahme vom 3.

April 2017 (IV-Nr. 163) führte Dr. med. N.___ aus, aus den Berichten gehe

hervor, dass es im Rahmen des neu aufgetretenen Hautbefalls der Sarkoidose

nicht zu einem systemischen Rezidiv gekommen sei. Das heisse, die

lungenärztlichen Abklärungen hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass die

Erkrankung in der Lunge fortschreiten würde. Augenärztliche Abklärungen hätten,

wahrscheinlich mangels Symptomen, zwischenzeitlich nicht stattgefunden.

6.

6.1

Da

sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen

auf das D.___-Gutachten vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 147.1) stützt, ist vorweg

dessen Beweiswert zu prüfen. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend,

beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten

Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Damit

erfüllt es die formellen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung von einem

Gutachten verlangt. Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das D.___-Gutachten

auch hinsichtlich der Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag.

6.1.1

Im

orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 147.1, S. 31) führt Dr. med. F.___,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die

Beschwerdeführerin habe zuletzt als Fabrikmitarbeiterin in einem

autoteileproduzierenden Gewerbe gearbeitet. Sie habe die Tätigkeit einer

Maschinenbedienerin gehabt und habe die Tätigkeit sowohl im Sitzen als auch im

Stehen durchführen können. Bei der klinischen Untersuchung stelle sich bei lotgerechtem

Aufbau keine Schmerzfehlhaltung dar. Die Versicherte sei in der Lage während

der gesamten Exploration entspannt auf dem Holzstuhl zu sitzen. Aufgrund des

deutlich erhöhten Körpergewichtes seien die Bewegungen allesamt schwerfällig

und auch hierdurch bewegungslimitiert. Die Funktionen der BWS/LWS würden als

leicht- bis mittelgradig eingestuft. Der FBA betrage 5 cm, das Zeichen nach Schober:

10/13.5 cm, das Zeichen nach Ott: 30/32 cm. Die Funktionen für Rotation und

Seitneigung seien leicht bis mittelgradig funktionseingeschränkt. Die

Röntgenbilder zeigten bereits deutliche Zeichen einer lumbalen Degeneration

auf, klinisch liessen sich jedoch keine Zeichen einer radiculären Defizitsymptomatik

nachweisen. Bei den Umfangsmessungen der Beine stellten sich diese seitengleich

dar. Das Nervendehnungszeichen nach Lasegue und Bragard als auch der

Reflexstatus seien seitengleich auslösbar. Gestützt auf die vorgehende

Befunderhebung hält Dr. med. F.___ nachvollziehbar fest, wiederkehrende

Rückenschmerzen führten zur Reduktion der Produktivität durch vermehrte Pausen.

Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten betrage 80 %. Die Versicherte

sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten

bis zu 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vorneige)

sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen

Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden.

Nicht

gefolgt werden kann dem orthopädischen Gutachter dahingehend, als er die

bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrikmitarbeiterin bei der K.___

ebenfalls als eine den Leiden angepasste Tätigkeit erachtet. Dies geht so zwar

jeweils aus den Abschlussberichten der Eingliederungsfachpersonen der IV-Stelle

hervor (vgl. IV-Nrn. 61 und 30). Insofern kann dies dem Gutachter kaum zum

Vorwurf gemacht werden. Jedoch wurde im Arbeitgeberfragebogen der K.___ vom 28.

Oktober 2010 (IV-Nr. 17) angegeben, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer

Tätigkeit selten mittelschwer im Bereich von 10 - 25 kg zu heben oder zu tragen.

Im Zumutbarkeitsprofil des D.___-Gutachtens wird aber ausdrücklich

festgehalten, die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Zudem geben sich

auch aus dem Protokolleintrag vom 4. Oktober 2010 (Protokoll, S. 5), welcher

anlässlich einer Arbeitsplatzbesichtigung durch die Beschwerdegegnerin erstellt

wurde, Hinweise, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit nicht um eine

ausschliesslich leichte Tätigkeit gehandelt hat. So seien die zu tragenden

Kisten schwer gewesen. Insgesamt ist deshalb die bisherige Tätigkeit der

Beschwerdeführerin als nicht eine den Leiden ideal angepasste Tätigkeit zu

betrachten, was bei der Berechnung des Invalideneinkommens hiernach zu

berücksichtigen sein wird. Da die Einschätzung hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ansonsten überzeugend ist, kann

im Resultat dennoch auf das schlüssige Teilgutachten von Dr. med. F.___

abgestellt werden.

6.1.2

Im

psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 147.1, S. 40) hält Dr. med. E.___ fest,

die Versicherte berichte recht defizitorientiert über ihre körperbezogenen

Beschwerden, ihre psychischen Beeinträchtigungen und ihre Minderbelastbarkeit.

Die Schilderung der Beschwerden geschehe dabei gelegentlich etwas histrionisch

geprägt. Die eingehende psychiatrische Exploration der Versicherten offenbare

einzelne depressive Merkmale, diese entsprächen aber höchstens dem Bild einer

leichten depressiven Episode. Weiter führt Dr. med. E.___ gestützt auf seine

umfassende Befunderhebung (S. 45 ff. des Gutachtens) nachvollziehbar aus, die

diagnostischen Algorithmen einer mittelschweren oder gar einer schweren

Depression seien ebenso wenig erfüllt wie die Merkmale einer krankheitswertigen

Persönlichkeitsstörung. Zwar weise die Versicherte weit in die Biographie

zurückreichend asthen-selbstunsichere Persönlichkeitsmerkmale auf, aber diese

seien keineswegs so ausgeprägt, dass von einer krankheitswertigen

Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne, allenfalls von einer

Persönlichkeitsakzentuierung, welche naturgemäss jedoch zu einer

Dekompensationsbereitschaft beitrage und auch die Ressourcen zur Bewältigung

seelischer Störungen reduziere. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die

Versicherte, die bereits unter schwierigen Sozialisationsbedingungen

aufgewachsen sei, zunehmend in den letzten Jahren körperbezogene Symptome

entwickelt habe, insbesondere Schmerzen, welche nicht vollumfänglich durch

somatische Befunde erklärbar seien. Es bestehe ein fibromyalgieformes

Ganzkörperschmerzsyndrom, welches mit Blick auf die Verknüpfung mit

psychosozialen Belastungsfaktoren und innerseelischen, aus der Psychobiographie

herleitbaren, Konflikten und Belastungen, als Ausdruck einer somatoformen

Schmerzstörung zu interpretieren sei. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

resultiere indes aus der somatoformen Schmerzstörung nicht. Es zeige sich hier

weder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen, noch finde

sich eine gravierende Psychopathologie in Verknüpfung mit der

Schmerzsymptomatik. Auch verfüge die Versicherte über ausreichende Ressourcen

in den komplexen Ich-Funktionen, mit denen es ihr gelinge, Hemmungen gegenüber

einer Arbeitsleistung mit Willenskräften zu überwinden. Die depressive

Symptomatik der Versicherten sei bei fehlenden Hinweisen auf vollständigen

Interesseverlust, fehlenden Hinweisen auf Anhedonie und einer nur mässig

gedrückten Stimmungslage als leicht einzustufen. Die somatoforme Schmerzstörung

führe darüber hinaus nicht zu gravierenden Beeinträchtigungen psychischer

Grundfunktionen und komplexer Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,

Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, ImpuIskontrolle,

Selbstwertregulation, Intentionalität und Antrieb. Sodann vermag auch das von

Dr. med. E.___ festgelegte Belastungsprofil sowie seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aus psychiatrischer Optik sei die Versicherte

in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie ihrem

körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten auszuüben.

Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungsfaktoren seien aber ungünstig,

sodass Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit

sowie Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen und Tätigkeiten unter

besonderem Zeitdruck auszuschliessen seien. Die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei derzeit aus psychiatrischer Sicht

mit 80 % auf sieben Stunden täglich (ohne weitere Minderung der

Leistungsfähigkeit) einzuschätzen.

Schliesslich

setzt sich Dr. med. E.___ schlüssig mit den Vorakten auseinander: Die von Dr.

med. M.___ attestierte mittelgradige Depression sei unter Behandlung auf den

Schweregrad einer leichten depressiven Episode teilremittiert. Bereits im

Bericht vom 24. Januar 2013 beschreibe dieser wiederholt Phasen mit leichter

und auch mittelgradiger Depressivität seit Behandlungsbeginn. Bei einer

leichten Ausprägung wäre eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und bei einer

mittelschweren eine solche von maximal 50 % denkbar gewesen. Aus rein

psychiatrischer Optik sei das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht

zuverlässig bestimmbar. Dr. med. M.___ behandle die Versicherte seit 2008 und

attestiere seit 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Das C.___ sehe 2012 keine

Depression, 2013 beschreibe Dr. M.___ eine mittelgradige depressive Episode.

Die Eigendynamik im Verlauf psychischer Störungen sei retrospektiv aus der

vorliegenden Aktenlage nicht zu klären.

6.1.2.1

Sodann

sind gemäss Urteil 143 V 409 sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Es wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (BGE 141 V 281 E. 3.6).

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» ist auf die vorgehend unter E. II. 6.1.2 gemachten

Ausführungen zu verweisen. So entsprächen die einzelnen depressiven Merkmale

höchstens dem Bild einer leichten depressiven Episode. Die somatoforme

Schmerzstörung führe darüber hinaus nicht zu gravierenden Beeinträchtigungen

psychischer Grundfunktionen und komplexer Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,

Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, ImpuIskontrolle,

Selbstwertregulation, Intentionalität und Antrieb.

Hinsichtlich des Indikators

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist dem psychiatrischen

Teilgutachten Dr. med. E.___ zu entnehmen, unter der laufenden Behandlung sei

eine in der Vergangenheit als mittelschwer attributierte depressive Episode

teilremittiert, insoweit sei ein Behandlungserfolg durchaus erkennbar. Die

Versicherte erlebe sich zwar subjektiv invalidisiert, ein Eingliederungserfolg

sei aber durchaus möglich. Eingliederungsmassnahmen seien anzuraten.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2,

in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. Dem Gutachten ist als

Komorbidität die Diagnose «Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit leicht- bis mittelgradiger

Funktionseinschränkung ohne Zeichen einer radiculären Defizitsymptomatik» zu

entnehmen. Anlässlich der psychiatrischen Exploration präsentiere sich eine

über fibromyalgieforme Ganzkörperschmerzen klagende, einzelne depressive

Symptome beschreibende, sich teilinvalidisiert erlebende Versicherte. Die

Versichere berichte recht defizitorientiert über ihre körperbezogenen

Beschwerden, ihre psychischen Beeinträchtigungen und ihre Minderbelastbarkeit.

Die Versicherte habe zunehmend in den letzten Jahren körperbezogene Symptome

entwickelt, insbesondere Schmerzen, welche nicht vollumfänglich durch

somatische Befunde erklärbar seien.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, auf der Persönlichkeitsebene

bestehe das Bild einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur mit

Selbstwertzweifeln und Asthenie, ohne dass jedoch die Merkmale einer

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert hinlänglich erfüllt seien. Allenfalls

sei von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, welche naturgemäss

jedoch zu einer Dekompensationsbereitschaft beitrage und auch die Ressourcen

zur Bewältigung seelischer Störungen reduziere. Die somatoforme Schmerzstörung

führe darüber hinaus nicht zu gravierenden Beeinträchtigungen psychischer

Grundfunktionen und komplexer Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung,

Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, ImpuIskontrolle,

Selbstwertregulation, Intentionalität und Antrieb.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, es bestehe eine gute soziale Integration. Der soziale

Kontext sei günstig, sodass Ressourcen zur Überwindung der psychischen

Beeinträchtigungen vorhanden seien. Dies geht auch aus den Schilderungen der

Beschwerdeführerin hervor. Sie erlebe die Beziehung zu ihrem Ehemann als

stabil. Sie habe gute Kontakte zur Familie ihres Ehemannes, ab und zu habe sie

allerdings eher distanzierten Kontakt zu ihren eigenen Geschwistern und ein

enger Freundes- und Bekanntenkreis sei ebenfalls vorhanden. Bekannte habe sie

über den Chor und vor allem sehe man gelegentlich Freunde, die ebenfalls gerne

Motorradfahren würden, sodass man gemeinsame Motorrad-Touren unternehmen könne.

Aktuell übe sie in dem Haus, in dem sie wohne, die Funktion der Abwartin aus

und kümmere sich gemeinsam mit ihrem Ehemann um die Gartenpflege.

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, es bestehe eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus. Die Ausprägung dieser

Aktivitäteneinschränkungen sei aber eher gering. Die Versicherte berichte

durchaus von Aktivitäten in Alltag und Freizeit. Ein gewisser Leidensdruck sei

spürbar und führe auch zu kontinuierlicher psychiatrischer Fachbehandlung.

Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundegerichtlichen Rechtsprechung zu

berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu berücksichtigenden

Indikatoren überzeugend und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum

Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin verwiesen werden, welches unter

Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt wurde.

6.1.3

Im

internistischen Teilgutachten (IV-Nr. 147.1, S. 53) führt Prof. Dr. med. R.___

aus, es liege eine Adipositas mit einem BMI von 38 kg/m2, also eine Adipositas

Grad 2 nach WHO, vor. Unstrittig bedinge eine Adipositas zahlreiche Risiken und

Komplikationen. Auch das Skelettsystem werde durch das Vorliegen von

Übergewicht stark beansprucht – es werde diesbezüglich auf das orthopädische

Gutachten verwiesen. Eine Fettstoffwechselstörung sei erstmals 2009 beschrieben

worden. Eine Therapie der Hyperlipoproteinämie im Sinne einer Risikofaktorbehandlung

wäre gegebenenfalls indiziert. Es resultierten keine Funktionseinschränkungen.

Sodann bestehe ein Verdacht auf eine nicht-alkoholische Fettlebererkrankung.

Das Vorliegen einer NAFLD sei bei Adipositas und Dyslipidämie wenig erstaunlich

– funktionelle Einschränkungen resultierten hieraus nicht. Ein Hypertonus sei

seit 2 Jahren bekannt. Die Therapie erfolge mit einem ACE-Hemmer und einem

Betablocker, bei der jetzigen gutachterlichen Untersuchung lägen die

Blutdruckwerte im normalen Bereich. Folgekrankheiten des Hypertonus schienen

nicht vorzuliegen, insofern ergäben sich keine funktionellen Einschränkungen. Des

Weiteren sei bei der Versicherten 2009 eine Sarkoidose der Lungen Stadium II

festgestellt worden. Nach Glucocorticoidtherapie sei die Versicherte

diesbezüglich beschwerdefrei. Bezüglich des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms

sei festzuhalten, dass die CPAP-Therapie gut vertragen werde und keine

funktionellen Einschränkungen resultierten. Bezüglich des Asthma bronchiale

erfolge jetzt eine Therapie mit einem inhalativen langzeitwirksamen

32-Sympathomimetium und einem inhalativen Corticosteroid. Darunter sei die

Versicherte beschwerdefrei. Es resultierten ebenfalls keine funktionellen

Einschränkungen. Gestützt auf seine umfassenden Befunderhebungen und die

nachvollziehbaren Diagnosestellungen erscheint auch die Schlussfolgerung von

Dr. med. R.___ überzeugend, dass sich aus allgemein-internistischer Sicht

keine Erkrankungen fänden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.

6.1.4

Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die

Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten zu überzeugen, wonach bei der

Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit

besteht (vgl. E. II. 5.10. und 6.1.1 hiervor).

Zum

retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist Folgendes festzuhalten: Wie Dr.

med. E.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten zu Recht ausgeführt hat, ist

aus rein psychiatrischer Optik das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv

nicht zuverlässig bestimmbar. So liegt in diesem Zusammenhang lediglich der

Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. M.___, vom 24. Januar 2013

(IV-Nr. 72, S. 2) vor, welcher aus beweiswertiger Sicht kaum verwertbar ist.

Wie Dr. med. N.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 73)

diesbezüglich nachvollziehbar ausführte, ist die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater nicht nachvollziehbar. Er

beschreibe vorwiegend körperliche Symptome, die die Arbeitsfähigkeit relevant

mindern würden. Wie sich die von ihm postulierte Depression auf die

Arbeitsfähigkeit auswirke, bleibe unklar. Zudem nennt Dr. med. M.___ bei seiner

Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vor allem körperliche Aspekte und

scheint sich hierbei der Beurteilung der Hausärztin anzuschliessen. Daraus kann

aber retrospektiv betrachtet nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

erhebliche, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen

abgeleitet werden. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen zudem nicht

zielführend, da sich eine retrospektive Betrachtung aus psychiatrischer Sicht

auf echtzeitliche Akten des behandelnden Psychiaters zu stützen hätten, auf

welche nach dem Gesagten nicht abgestellt werden kann. Aus somatischer Sicht

erscheint es sodann, wie im D.___-Gutachten ausgeführt, nachvollziehbar, dass

die 80%ige Arbeitsunfähigkeit auch restrospektiv betrachtet bestanden hat. Insofern

die D.___-Gutachter sich beim Zeitpunkt der Geltung des Belastungsprofils

jeweils auf das C.___-Gutachten vom 16. Januar 2001 beziehen, ist zwar

festzuhalten, dass dieses, wie vorgehend ausgeführt wurde (E. I. 1.1 hiervor),

nicht verwertbar ist. Eine längerdauernde invaliditätsrelevante

Arbeitsunfähigkeit ist aber auch aus den übrigen vorangehenden Akten nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen

in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

6.2

An

der beweiswertigen Beurteilung der D.___-Gutachter vermögen auch die

entgegenstehenden Arztberichte und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

Rügen nichts zu ändern. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil

9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend zu verneinen. Insofern die

Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, der Beschwerdeführerin

durchgehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist festzuhalten, dass

aus den Berichten der Hausärztin kaum eine nachvollziehbare Begründung

hervorgeht, welche eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass erklären würde.

Zudem hielt Dr. med. B.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2014 sogar fest, die

Beschwerdeführerin sei im freien Arbeitsmarkt wegen ihrer Polymorbidität und

Konzentrationsschwäche sowie Langsamkeit nicht mehr beschäftigbar. Dies obwohl

die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu 50 % im Spitexbereich tätig war.

Auf die Berichte von Dr. med. B.___ kann somit aus beweismässiger Sicht nicht

abgestellt werden, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Berichte der behandelnden

Ärzte – bis auf den Bericht von Dr. med. M.___, dessen Beweiswert bereits

vorgehend verneint wurde – keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten

und demnach der gutachterlichen Einschätzung grundsätzlich nicht

entgegenstehen.

Des

Weiteren ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen: Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutachter seien nicht auf die Ergebnisse

der Arbeitsversuche eingegangen. Diesbezüglich ist anzufügen, dass gestützt auf

einen Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht

werden können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die

Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines

Arbeitsversuchs auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden kann.

Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermöchte auch

ein allfälliger Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts zu ändern. Sodann

rügt der Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___ behaupte im

orthopädischen Gutachten, die Impingementzeichen seien negativ. Diese Angabe

korreliere jedoch nicht mit dem Bericht Dr. med. G.___ vom 23. August 2016

(IV-Nr. 157, S. 16). Dieser halte eine beidseitige Impingement-Symptomatik der

Schultern bei bekannter Tendinitis calcarea (Kalkschultern) fest. Diesbezüglich

ist anzumerken, dass das Impingement der Schulter ein klinisches Syndrom mit

schmerzhaften Weichteileinklemmungen im Schulterbereich darstellt. Es

präsentiert sich durch Schmerzen bei Armelevation sowie beim Liegen auf der

betroffenen Seite (Deutsches Ärzteblatt, Heft 45, 2017, S. 765). Da somit diese

Symptomatik klinisch festgestellt wird, können sich per se gewisse Unterschiede

in der Befunderhebung zwischen den verschiedenen Ärzten ergeben. Dr. med. G.___

hielt im Bericht vom 23. August 2016 im Status denn auch nur fest: «Freie

Schulterbeweglichkeit mit angedeutetem Impingement.» Dr. med. N.___ führte

dazu in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2017 zu Recht aus, dieser zum D.___-Gutachten

divergierende Befund sei wohl nicht schwer genug ausgeprägt, um die

gutachterliche Untersuchung als ungenügend und nicht verwertbar einzustufen.

Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der

Rüge, Dr. med. F.___ habe auf den Röntgenbildern lediglich eine

fortgeschrittene Osteochondrose der unteren LWS festgestellt, während die zwischenzeitlich

am 22. Juni 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS sowie der klinische

Untersuch von Dr. med. I.___ vom 4. August 2016 nun aber eine fortgeschrittene

erosive Osteochondrose L1/2 zeigen würden. Hierbei kann wiederum auf die zutreffenden

Ausführungen von Dr. med. N.___ vom 23. Januar 2017 verwiesen werden,

wonach auch hier eher ein semantischer als ein relevanter Unterschied in der

Beschreibung des gleichen Phänomens vorzuliegen scheine. Des Weiteren rügt die

Beschwerdeführerin, im Bericht von Dr. med. I.___ werde bei bekannten

Spondylarthrosen vor allem L4 bis S1 eine Retrolisthese-Stellung LWK 4 und LWK

5.

festgehalten, dagegen halte der D.___-Gutachter zwar fest, dass ein teils

deutliches Anteglissement von L5 gegenüber S1 sichtbar sei, führe jedoch nicht

aus, wie gross dieses sei und komme ohne weitere Begründung zum Schluss, dass

keine sichere Spondylolyse fassbar sei. Der Befund einer Retrolisthese habe er

demnach offenbar auch verpasst. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass

sich der orthopädische Teilgutachter lediglich auf die Röntgenbilder vom 6. Mai

2016.

abstützte, während Dr. med. I.___ bei seinem Bericht vom 4. August 2016

die am 22. Juni 2016 erstellten MRI-Bilder vorlagen. Dass sich hieraus

unterschiedliche Befunde ergeben können, ist nachvollziehbar. Entscheidend ist

jedoch, ob sich aus den nach dem Gutachten angefertigten MRI-Bildern und

diesbezüglichen Befunderhebungen im Resultat eine von den D.___-Gutachtern

abweichende Beurteilung ergibt. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu

verneinen. Aus dem Bericht von Dr. med. I.___ geht nicht hervor, dass sich

aus diesem neuen Befund im Vergleich zum D.___-Gutachten eine Verschlechterung

der Arbeitsfähigkeit ergibt, zumal auch Dr. med. I.___ keine Hinweise auf eine

Radiculopathie findet. Die Rügen des Vertreters der Beschwerdeführerin vermögen

demnach den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens nicht zu vermindern.

Sodann

rügt die Beschwerdeführerin, ein entscheidender Mangel am psychiatrischen

Teilgutachten sei der Umstand, dass die psychiatrische Exploration vor den

somatischen Untersuchungen stattgefunden habe und der psychiatrische Gutachter

lediglich auf die diesbezüglichen Resultate verweise. Dazu ist festzuhalten,

dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Indikatorenprüfung gemäss BGE

141.

V 281 beim Indikator «Komorbiditäten» eine Gesamtbetrachtung der

Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen

begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen hat. Dementsprechend

müsste die somatische Beurteilung dem psychiatrischen Gutachter grundsätzlich

vorliegen. Dass die Beurteilung des Indikators «Komorbiditäten» durch den

psychiatrischen Gutachter im vorliegenden Fall mangels Kenntnis der somatischen

Diagnosen de facto nicht erfolgt ist, führt jedoch nicht dazu, dass das

psychiatrische Teilgutachten nicht verwertbar ist. So ist entscheidend – was der

Rechtsanwender frei beurteilt – ob bei einer gesamthaften Würdigung das dem

Entscheid zugrunde gelegte Gutachten im Licht der massgeblichen Indikatoren

materiell schlüssig ist und die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage erfüllt (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266

ff., 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352). Da die

Handhabung der Indikatoren im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens stets

den Umständen des Einzelfalls anzupassen und der Indikatorenkatalog nicht als

«abhakbare Checkliste» zu verstehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 S. 296

f.), führt die fehlende bzw. andere Beurteilung eines Indizes nicht

zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2). Zudem kann das

Versicherungsgericht selbst in Fällen, in welchen der psychiatrische Gutachter gar

keine Indikatorenprüfung vorgenommen hat, prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8).

Dies ist vorliegend zu bejahen. Diesbezüglich ist auf die Beweiswürdigung in E.

II 6.1.2.1 hiervor zu verweisen. Im Übrigen setzte sich Dr. med. E.___ entgegen

der Rüge des Beschwerdeführers sehr wohl mit einer allfällige der

Persönlichkeitsstörung auseinander. So führte er im Gutachten nachvollziehbar

aus, zwar weise die Versicherte weit in die Biographie zurückreichend

asthen-selbstunsichere Persönlichkeitsmerkmale auf, aber diese seien keineswegs

so ausgeprägt, dass von einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung

ausgegangen werden könne, allenfalls von einer Persönlichkeitsakzentuierung,

welche naturgemäss jedoch zu einer Dekompensationsbereitschaft beitrage und

auch die Ressourcen zur Bewältigung seelischer Störungen reduziere.

Des

Weiteren vermögen auch die gegen das internistische Teilgutachten vorgebrachten

Rügen dessen Beweiswert nicht zu entkräften. Wie Dr. med. N.___ in ihrer

Stellungnahme vom 3. April 2017 (IV-Nr. 163) treffend ausführte, geht aus den

Berichten hervor, dass es im Rahmen des neu aufgetretenen Hautbefalls der

Sarkoidose nicht zu einem systemischen Rezidiv gekommen sei. Eine

diesbezügliche Verschlechterung seit dem Gutachten ist somit nicht anzunehmen. Sodann

geht aus dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 5. September 2016 hervor, die

Skelettszintigraphie zeige keine arthritischen Veränderungen. Die von der

Beschwerdeführerin heute erwähnten Hüftbeschwerden könnten somit keinen

entzündlichen oder degenerativen Pathologien im Bereiche des Hüftgelenkes in

der Skelettszintigraphie zugeordnet werden. Dass die Beschwerdegegnerin in der

Folge nicht zugewartet hat, bis das Ergebnis der von Dr. med. G.___ vorgeschlagenen

Sonographie vorlag, ist der Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht

zum Vorwurf zu machen, zumal nicht klar ist, ob diese Untersuchung überhaupt

durchgeführt wurde. Zudem besteht neben der Untersuchungspflicht auch die

Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, neue Arztberichte einzureichen, wenn

sie der Meinung sein sollte, dass diese Berichte für das vorliegende Verfahren

von Belang seien. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist

nicht gehalten, sämtliche Untersuchungen abzuwarten, wenn sie der Meinung ist,

dass der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht. Insofern der Vertreter der

Beschwerdeführerin schliesslich rügt, das leichte Schlafapnoe-Syndrom vermöge

dennoch die Arbeitsfähigkeit durch erhöhte Tagesmüdigkeit einzuschränken, ist

ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der

gutachterlichen Untersuchung ihren Schlaf als gut bezeichnete (mit CPAP-Maske)

(S. 56 des Gutachtens). Zudem hielt Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 29.

August 2016 (IV-Nr. 161, S. 5) fest, trotz nicht immer regelmässiger Inhalationsbehandlung

mit Seretide sei das Asthma bronchiale ohne Husten oder Atemnot kontrolliert.

Die CPAP-Therapie bereite keine Probleme und werde regelmässig durchgeführt.

Radiologisch und lungenfunktionell zeigten sich keine Hinweise für eine

Aktivitätszunahme im Bereich der Lunge. Subjektiv sei die

Beschwerdeführerin auch ohne Husten oder Atemnot beschwerdefrei. Somit

vermag auch die Beurteilung von Prof. Dr. med. R.___ zu überzeugen, wonach die

CPAP-Therapie gut vertragen werde und aus dem Schlafapnoe-Syndrom keine

Einschränkungen resultierten.

7.

7.1

Nachdem, wie vorgehend

festgehalten, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht einer den

Leiden angepassten Tätigkeit entspricht, ist eine Berechnung des

Invaliditätsgrades vorzunehmen. Beim Valideneinkommen ist auf das zuletzt bei

der K.___ erzielte Einkommen abzustellen. Zwar gehen aus der Kündigung vom 21.

Januar 2013 (IV-Nr. 164) eher wirtschaftliche Kündigungsgründe hervor. Jedoch

ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt

aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem 50%-Pensum angestellt war und

die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2012 (IV-Nr. 48) zum Ausdruck

gebracht hat, dass bei der Beschwerdeführerin auch im Rahmen dieses Pensums

Beschwerden aufträten, was die Einsatzmöglichkeiten weiter einschränke. Die

körperliche Leistungsfähigkeit betrage maximal 50 %. Somit ist de facto dennoch

von einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Gemäss

Protokolleintrag vom 16. Januar 2012, S. 4, betrug das Einkommen bei einem

100%-Pensum CHF 4'095.00 pro Monat. Dies ergibt für das Jahr 2011 ein

Valideneinkommen von CHF 53'235.00 (13 x CHF 4'095.00; vgl. Verfügung vom 17.

April 2013, IV-Nr. 82).

7.2

Da die Beschwerdeführerin

bislang keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist bezüglich des

Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Die Beschwerdeführerin

hat zwar gemäss eigenen Aussagen eine Ausbildung zur Coiffeuse absolviert, hat

danach aber nur drei Monate als Coiffeuse gearbeitet. In der Folge war sie

jeweils in ungelernten Berufen tätig (vgl. S. 45 des D.___-Gutachtens). Somit rechtfertigt

es sich, beim Tabellenlohn auf das Niveau 4, Frauen, LSE 2010, TA 1, Total,

abzustellen: CHF 4'225.00, x 12, Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7),

Aufrechnung Teuerung 2011 (: 100 x 101), davon 80 % = CHF 42'707.00 (vgl.

IV-Nr. 82).

7.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem

Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt.

Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch

gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine

Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts

9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen Männer

mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden

Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr

als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der

Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

keinen Einkommensvergleich durchgeführt und demnach auch keinen Abzug vom

Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit

voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei

der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der

Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen.

Wie in Ziffer II. 5.10 vorgehend

festgehalten, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem D.___-Gutachten wie folgt

eingeschränkt: Sie sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben

und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten

überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchgeführt werden.

Darüber hinaus sollten Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie

Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden. Aus psychiatrischer Optik sei die

Versicherte in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie

ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten auszuüben.

Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungsfaktoren seien aber ungünstig,

sodass Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit

sowie Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen und Tätigkeiten unter

besonderem Zeitdruck auszuschliessen seien. Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 4 bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24.

August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der Beschwerdeführerin

aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht unerheblichen zusätzlichen

Einschränkungen vorliegen, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von

10.

% gerechtfertigt. Dagegen ist ein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil

für Frauen im Anforderungsniveau 4 statistisch nicht ausgewiesen (LSE 2004, S.

25, T6), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso

gebietet das Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit,

das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,

erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65).

Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass die relativ kurze Absenz vom Arbeitsmarkt

das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin in einer

Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Damit ist auch aus diesem Grund

kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt.

7.3

Somit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 53'235.00 und einem Invalideneinkommen von 38'436.30

(CHF 42'707.00 - 10 % Abzug vom Tabellenlohn) ein Invaliditätsgrad von 28 % und

damit kein Anspruch auf eine Rente.

8.

8.1

Die Beschwerdeführerin lässt

neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen

zur beruflichen Eingliederung anzuordnen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6

ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu

verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des

bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich)

dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

8.2

8.2.1

Vorweg ist auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Ablehnung des Anspruchs auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne jede Begründung erfolgt sei, was eine

schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, es bestehe kein

Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführerin ihre angestammte

Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin weiterhin zugemutet werden könne. Bei dieser

Ausgangslage war eine weitergehende Begründung nicht erforderlich, womit keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

8.2.2

Nachdem der Beschwerdeführerin,

wie vorgehend festgehalten, die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist,

kann der Anspruch auf berufliche Massnahmen aber nicht mehr damit verneint

werden, berufliche Massnahmen seien per se nicht erforderlich. Angesichts des

Invaliditätsgrades von 28 % hat die Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich

Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zudem wurde im D.___-Gutachten die

Notwendigkeit der Durchführung von beruflichen Massnahmen bejaht. Die

Versicherte erlebe sich zwar subjektiv invalidisiert, ein Eingliederungserfolg

sei aber durchaus möglich. Eingliederungsmassnahmen seien anzuraten. Gewisse

Fragezeichen dürfte es hingegen bei der subjektiven Eingliederungsbereitschaft der

Beschwerdeführerin geben. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der D.___-Begutachtung an, sie könne

sich eine Teilzeittätigkeit im 50%-Pensum durchaus vorstellen. Ein zeitlicher

umfangreicheres Engagement sei für sie jedoch mit ihren Beschwerden unvorstellbar

(S. 45 des Gutachtens). So fehlt es an einer subjektiven

Eingliederungsbereitschaft auch dann, wenn die versicherte Person nicht bereit

ist, ihre Arbeitsfähigkeit in dem ihr gutachterlich attestierten zumutbaren

Rahmen auszuüben. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin erst nach Vorliegen des Gutachtens darüber Bescheid wusste,

dass für sie ein 80%-Pensum als zumutbar erachtet wird. Zudem sind ihre

diesbezüglichen Äusserungen nicht als derart endgültig zu betrachten, dass daraus

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könnte, Eingliederungsmassnahmen

im Rahmen eines 80%-Pensums würden zum Vornherein infolge fehlender subjektiver

Eingliederungsbereitschaft scheitern. Es ist denn auch nicht ausgeschlossen,

dass im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ein Arbeitsversuch in einem

tieferen Pensum gestartet wird, welches in der Folge sukzessive erhöht wird. Die

Beschwerde ist demnach in diesem Sinne teilweise gut zu heissen, dass der

Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Bei der Bemessung der

Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im

Hauptbegehren die Ausrichtung einer Invalidenrente und nur sekundär

Eingliederungsmassnahmen verlangt hat. Sie hat somit nur teilweise obsiegt. Ist

das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach

der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der

Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat (vgl. Urteil

8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V 401 E. 2c S. 407).

Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch

Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts der im

vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes viel höher ausfiel, weil er neben den

zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen eine Invalidenrente beantragt hat und

dies dementsprechend begründen musste. Im Lichte der dargelegten Grundsätze

erscheint es deshalb gerechtfertigt, im Rahmen der Parteientschädigung nur 1/3

des Aufwandes zu vergüten.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

an die Klientin vom 15. September, 20. September, 11. Oktober, 27. Oktober, 21.

November, 7. Dezember 2017 sowie vom 9. Januar, 8. Juni, 25. Juli 2018;

Einreichung der UP-Unterlagen am 11. Oktober 2017), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem werden

in den Kostennoten mehrere Positionen geltend gemacht, die nicht direkt mit dem

vorliegenden Verfahren im Zusammenhang stehen und demnach nicht zu vergüten

sind (Briefe, Telefonate und E-Mail an Basler Leben AG und an die Profond). Sodann

sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3

Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 851.00 (9.43

: 3 Stunden zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/3 von CHF

103.

) und MwSt) festzusetzen.

9.2

Da die Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 4.

hiervor), sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die übrigen 2/3 des Aufwandes

durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1.

Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist

die Kostenforderung auf CHF 1'295.10 festzusetzen (9.43 Stunden / davon 2/3 zu

CHF 180.00, zuzügl. 2/3 der Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 345.65 (Differenz zum

vollen Honorar [9.43 : 3 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = 1'640.75 ; - 1'295.10

= CHF 345.65]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der

Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

9.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

einen Betrag von CHF 660.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 340.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 14. Juli 2017 aufgehoben wird und der Beschwerdeführerin berufliche

Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 851.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'295.10 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 345.65

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten CHF 340.00 zu bezahlen.

5. Die Beschwerdeführerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 660.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Das Protokoll der Verhandlung vom 26.

November 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

7. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin

anlässlich der Verhandlung eingereichten Kostennoten und Unterlagen (Urkunden 3

- 5) gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch