VSBES.2017.241
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
14. Januar 2019Deutsch47 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 9. August 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1972 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. September 2001 erstmals bei
der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1.58). Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 sprach die
IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer eine Berufsberatung sowie die
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 1.47). Nach
Mitteilung des Beschwerdeführers über einen unternommenen Selbstmordversuch am
2. Juli 2002 (IV-Nr. 1.45) holte die IV-Stelle Basel-Landschaft verschiedene
Arztberichte ein und veranlasste sodann eine medizinische Abklärung beim B.___,
[...], woraus schliesslich das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Januar 2006
(IV-Nr. 1.23) resultierte.
In der Folge wurde vom 8. Mai bis 2.
Juni 2006 eine berufliche Abklärung in der C.___ durchgeführt. Diese ergab,
dass sich der Beschwerdeführer um eine Lehrstelle als Sportartikelverkäufer
bemühen werde und während der Zeit bis zum Lehrbeginn auf eine gute Betreuung
angewiesen sei (IV-Nr. 1.9). Nachdem der IV-Stelle Basel-Landschaft gemeldet
wurde, der Beschwerdeführer habe einen Drogenrückfall erlitten (IV-Nr. 1.6),
schloss sie die beruflichen Massnahmen mangels Durchführbarkeit ab. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2006 wurde das Leistungsbegehren in Bezug auf
die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-Nr. 1.3).
Über die Rentenfrage wurde nicht entschieden.
2.
2.1 Nachdem die Unterlagen des
Beschwerdeführers infolge Wohnsitzwechsels am 15. November 2006 an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen worden
waren (IV-Nr. 1.1) und sich der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 erneut
zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte (IV-Nr. 8), holte die
Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste berufliche
Massnahmen. Ein in der D.___, vorgesehenes Aufbautraining musste aus
gesundheitlichen Gründen zweimal abgebrochen werden (IV-Nr. 40). Die
Beschwerdegegnerin schloss daraufhin am 4. April 2011 den Fall in der
Beruflichen Eingliederung ab (IV-Nr. 42).
2.2 Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und
rheumatologische) Begutachtung bei der E.___, welche am 2., 16. und 23.
April 2012 durchgeführt wurde (IV-Nr. 51). Der Gutachtensbericht erging am
7. Mai 2012 (IV-Nr. 53.2). Nach dem Einholen weiterer Arztberichte sowie der
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4.
Januar 2013 (IV-Nr. 63). Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer
dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben
(IV-Nr. 67, S. 3). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil
VSBES.2013.36 vom 26. Mai 2014 (IV-Nr. 82) in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Verfügung vom 4. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des
Kantons Solothurn zurückgewiesen wurde, damit diese eine neue MEDAS-Abklärung
nach dem Verfahren im Sinne der Erwägungen veranlasse und hierauf neu
entscheide. Zur Begründung hielt das Versicherungsgericht fest, der
Gutachtensauftrag an das E.___ sei am 23. Dezember 2011 erteilt worden und
das Zufallsprinzip habe keine Anwendung gefunden, sondern es sei eine direkte
Mandatierung erfolgt, welche gemäss BGE 137 V 210 9C_769/2013, E. 2 und
3.2, zu diesem Zeitpunkt bei einem polydisziplinären Gutachten nicht mehr
zulässig gewesen sei. Das Gutachten des E.___ vom 7. Mai 2012 sei demnach nicht
verwertbar.
2.3 In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin beim F.___, ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 16. April 2015 (IV-Nr. 102.1) kamen die Experten zum
Schluss, gesamthaft sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu
80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 110) mit Verfügung vom 9. August
2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei
einem errechneten Invaliditätsgrad von 23 % keinen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. September 2017 (A.S. 5 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 9. August 2017 sei aufzuheben.
2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann
rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.
b) Eventualiter:
es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
c)
Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und
zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen inklusive zur Durchführung eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Bezug auf eine (allenfalls) erforderliche
Suchtmittelfreiheit an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und
durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Der Beschwerdeführer sei von der
Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 6.
November 2017 (A.S. 32 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 27. November
2017 (A.S. 42 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Mit Replik vom 23. Januar 2018
(A.S. 49 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.
7. Mit Duplik vom 1. Februar 2018
(A.S. 56 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
8. Am 14. Januar 2019 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend ist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der Beschwerdeführer ist an
der Verhandlung nicht entschieden und hat sich durch seinen Rechtvertreter
entschuldigen lassen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an
der Verhandlung; ihr war denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die
IV-Stelle seine Verhältnisse nur ungenügend abgeklärt. Es stelle eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, wenn keinerlei Abklärungen
betreffend die Arbeitseinsätze des Versicherten erfolgten. Es könne auf die
Urteile des Bundesgerichts 9C_833/2007,9C_291/2013 sowie insbesondere auf
9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.2 verwiesen werden. Demnach seien
nötigenfalls, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des
erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen
Integration und Berufsberatung einzuschalten (seit BGE 107 V 17 E. 2b S. 20
geltende Rechtsprechung, vgl. Urteil 8C_545/20 12 E. 3.2.7, nicht
publiziert in BGE 139 V 28). Der Versicherte sei im Wissen der IV-Stelle im
Rahmen eines 50%-Pensums einer Beschäftigung im geschützten Rahmen
nachgegangen, organisiert durch die WG G.___, im Restaurant «H.___» in [...].
Trotz Kenntnis dieses Faktums und der entsprechenden Forderung mit
Einwandschreiben vom 15. Februar 2016 habe die IV-Stelle keine Abklärungen wie
die Einholung eines entsprechenden Berichts der Arbeitgeberin über das
Leistungspotential des Versicherten durchgeführt. Sodann müsse die
psychiatrische Untersuchung im Rahmen des F.___-Gutachtens als ungenügend
qualifiziert werden. Dies fange bereits mit der kurzen Untersuchungsdauer von
bloss 20 Minuten an. Es gehe nicht an, in diesem (einmaligen) kurzen
Explorationsfenster die vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung in Abrede zu
stellen. Venzlaff und Foerster, auf die sich auch das Bundesgericht abstütze,
forderten mindestens zwei Explorationen, um überhaupt eine valide Aussage zu
einer Persönlichkeitsstörung machen zu können. Auch sei die Frage der
retrospektiven Arbeitsfähigkeit nicht verbindlich geklärt, stelle doch der F.___-Psychiater
eine vorher durch die affektive Störung eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht
in Abrede. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung lasse sich zudem auch dem
Bericht der neu behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. med. I.___ vom 23. Dezember
2016.
entnehmen. Diesem Bericht lasse sich ausserdem auch das Rezidiv einer
(mittelschweren) Episode im Rahmen der bekannten rezidivierenden der
depressiven Störung entnehmen. Die IV-Stelle hätte daher umso mehr den Fall
nicht mit einer leistungsabweisenden Verfügung abschliessen dürfen, bevor nicht
ergänzende Abklärungen durchgeführt worden seien (neues psychiatrisches Gutachten,
eventuell Verlaufsgutachten). Denn diesem Bericht sei eine komplexe PTBS und
eine mittelgradige depressive Störung zu entnehmen. Eine Befundaufnahme bezogen
auf die diagnostizierte PTBS fehle im psychiatrischen Gutachten des F.___. Auch
könne nicht willkürfrei gesagt werden, es habe sich die depressive Entwicklung
seit der Begutachtung beim F.___ (von Februar 2015) nicht bis Ende 2016
verschlechtert. Im Gutachten des F.___ sei nämlich prognostisch festgehalten
worden, dass es auch zu vermehrter Depressivität kommen könne. Des Weiteren sei
der Anspruch auf beruflichen Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auf eine
Umschulung ausgewiesen. Dies bei einem unstrittig mindestens 23%igen
lnvaliditätsgrad. Die Motivation des Versicherten hierzu sei belegt, einerseits
durch den Arbeitseinsatz im Restaurant «H.___» in [...], andererseits durch den
erklärten Willen des Versicherten, auf Suchtmittel zu verzichten. Eine
Verweigerung wie sie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung festgehalten
habe, würde erstens voraussetzen, dass es sich bei einem geringfügigen
THC-Konsum überhaupt um ein Eingliederungshindernis handle, was kaum zu bejahen
sei, und zweitens die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
erfordern. Der Versicherte habe im Übrigen in seiner Erklärung vom 26. Januar
2016.
seine Bereitschaft erklärt, auch ein Arbeitspensum von mehr als 50 %
einzugehen. Auch im F.___-Gutachten werde nicht auf das Vorliegen subjektiver
Eingliederungsunfähigkeit geschlossen. Schliesslich sei auch der
Einkommensvergleich als unsauber zurück zu weisen. Dass nun plötzlich, anders
als in der Vergangenheit beim statistischen Invalideneinkommen kein
Tabellenlohnabzug gerechtfertigt erscheine, sei nicht nachvollziehbar. Wie im F.___-Gutachten
ausgeführt worden sei, seien dem Versicherten keine Tätigkeiten mehr zumutbar,
welche rückenbelastend seien, auch keine vorwiegend stehenden Tätigkeiten. Dies
stelle eine lohnmässige Erschwernis dar. Ein Tabellenlohnabzug von 15 %
erscheine den Verhältnissen angepasst. Das Bundesgericht habe wiederholt
festgehalten, dass Einschränkungen wegen Wechselbelastung als lohnsenkender
Einflussfaktor bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen
seien (vgl. Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010). Die durch das Gutachten
des F.___ ebenfalls bestätigte verminderte psychische Flexibilität und das
«labilen Gleichgewicht» mit entsprechend hohem Risiko,
psychisch-krankheitsbedingt von einer Arbeit fern bleiben zu müssen, habe nicht
nur für die Frage der Folgenabschätzung Bedeutung, sondern müsse auch im Rahmen
der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Immerhin habe das
Bundesgericht in verschiedenen Urteilen einen erhöhten Abzug postuliert, wo es
ebenfalls um Fälle zusätzlich zu erwartender krankheitsbedingter Absenzen
gegangen sei (vgl. die Übersicht in Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug,
in: Kieser / Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
2012, S. 150, FN 54). Hinzu komme vorliegend eine um 20 % reduzierte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche es unabhängig von der Pensenfähigkeit
ebenfalls als abzugsfähiges Kriterium zu berücksichtigen gelte.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem
Beschwerdeführer seine ursprünglich angestammte Tätigkeit als Koch
gesundheitlich seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten
Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Minderung
von 20 % im Sinne eines verminderten Rendements. Es wäre ihm somit möglich, ein
entsprechendes und rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Der
Beschwerdeführer selber sehe sich aktuell nicht in der Lage ein Pensum von mehr
als 50 % zu leisten. Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung würden zudem
einen absoluten Verzicht auf Drogen voraussetzen. Sofern er bereit sei, einem
Pensum von mehr als 50 % nachzugehen und belegen könne, dass er keine Drogen
mehr konsumiere, könne er sich für berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der
Beschwerdegegnerin melden. Sodann sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum
Ergebnis gekommen, dass mit dem Arztbericht von Dr. med. I.___ keine nicht
bereits bekannte medizinische Diagnosen geltend gemacht würden. Medizinische
Befunde, welche die gestellten Diagnosen begründeten, würden keine aufgeführt.
Auf das von der Invalidenversicherung durchgeführte Gutachten bei der F.___
könne nach wie vor abgestützt werden. Des Weiteren habe das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil I 719/05 vom 17. November 2006 erkannt, eine
lediglich 20 Minuten dauernde psychiatrische Exploration zeige nicht von
vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an (vgl. auch Urteile 842/05
vom 1. Juni 2006, E. 2.2.4, und 1 954/05 vom 24. Mai 2006, E. 3.2.1). Für
den Aussagegehalt eines Arztberichts könne es nicht auf die Dauer der
Untersuchung ankommen. Massgeblich sei vielmehr, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Zudem sei festzuhalten, dass der für
eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand von der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig sei. So sei
eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft
in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeitaufwand
erforderlich sein könne, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen
Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu erhellen oder
problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen traumatischen äusseren
Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller
Zeitrahmen für eine Untersuchung lasse sich also nicht allgemeingültig
definieren (Urteil I 58/06 vom 13. Juni 2006, E. 2.2, mit Hinweis auf Klaus
Foerster / Peter Winckler, Forensisch-psychiatrische Untersuchung,
in: Venzlaff / Foerster [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, München
2004, S. 12). Bei der Würdigung des Gutachtens könne festgestellt werden, dass
dieses den Anforderungen an eine Expertise gerecht werde. So seien durch Dr. med.
J.___ eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung durchgeführt worden; es
sei nach den aktuellen Beschwerden und dem Befinden gefragt worden. Die erhobenen
Befunde seien dann in einer nachvollziehbaren psychiatrischen Beurteilung
gewürdigt worden. Entsprechend könne auf das psychiatrische Teilgutachten
abgestellt werden. Auch der RAD habe in seiner Stellungnahme zum Gutachten
festgehalten, dass dieses insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sei und daher
darauf abgestellt werden könne.
5.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Leistungs-anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Zwar hat
die Beschwerdegegnerin im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 9. August
2017.
lediglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
verneint. Jedoch lautet der Titel der Verfügung «Kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente». Zudem begründet die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung, weshalb der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach keinen
Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Somit gehört zum Streitgegenstand
neben dem Anspruch auf eine Invalidenrente auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Diesbezüglich sind im Wesentlichen
folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht der K.___,
vom 24. Juni 2010 (IV-Nr. 47, S. 2), wo der Beschwerdeführer vom 24. März bis
31.
Mai 2010 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
St.n. Tentamen suicidii
mittels Truxal-Intoxikation unklarer Menge (ICD-10 X60)
-
anhaltende
Belastungsreaktion mit chronisch latenter Suizidalität seit Tod der Familie
2008.
-
Cannabis-Abhängigkeit bei
anamnestisch Polytoxikomanie (ICD-10 F 19.2)
-
klinisch V.a. kombinierte
Persönlichkeitsstörung
-
St.n. akuter
Niereninsuffizienz, Rhabdomyolyse (DD: Liegetrauma)
-
unklare Hepatopathie
-
chronisch fluktuierende
Schmerzen des Bewegungsapparats
-
Lumbosakralgie, Gonalgien
Zunächst sei die Aufnahme des
Beschwerdeführers zur Krisenintervention bei bestehender akuter Suizidalität
erfolgt. Daraus habe sich eine zehnwöchige Hospitalisationszeit entwickelt, da
sich mehrere sozialpsychiatrische Problembereiche ergeben hätten. So habe der
Patient seit August 2008 in einem Wohnheim der Stiftung L.___ in [...] gewohnt.
Seit 10. März 2010 sei er dort vermisst worden; vorgängig sei es laut dem Wohnheim
zu zahlreichen Verstössen mit rücksichtslosem Verhalten seitens des
Beschwerdeführers gekommen, so dass im Mai 2010 die Kündigung erfolgt sei. Der
Beschwerdeführer sei somit obdachlos und arbeitslos gewesen und habe über
praktisch keine sozial haltgebenden Beziehungen verfügt. Zudem habe ein
fortgesetzter massiver THC-Konsum bestanden, da sich der Beschwerdeführer
darunter konzentrierter und aufmerksamer gefühlt habe. Im stationären Rahmen
habe sich der Beschwerdeführer doch relativ rasch in eine Tages- und
Arbeitstherapiestruktur eingewöhnen können und habe hierbei ein sehr
angepasstes, teils auch unterwürfiges Verhalten gezeigt. Insgesamt habe er
jedoch die sozial vorgegebenen Normen einhalten können, habe eine erneute
Integration in ein Alltagsleben gewünscht und habe ab 2. Mai 2010 in der
Wohngemeinschaft G.___ in [...] in einem betreuten Wohnheim der L.___ platziert
werden können.
5.2
Im Bericht der K.___ vom 24. Mai
2011.
(IV-Nr. 45) wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
(ICD-10 F43.21) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte im
Eintrittsgespräch, dass ihm jeweils gegen Weihnachten immer wieder der Verlust
seiner Frau und des gemeinsamen Sohns bei einem Autounfall in [...] in den Sinn
komme. Seit zirka drei Wochen habe die depressive Symptomatik wieder
zugenommen. Die Symptome träten gegen Abend immer schlimmer auf und nachts
schlafe er schlecht. Zudem habe er auch keinen Appetit mehr.
5.3
Im Bericht von Dr. med. M.___ der
N.___, [...], vom 22. Juli 2011 (IV-Nr. 46) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Sonstige rezidivierende
depressive Störungen (lCD-10 F33.8)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Schädlicher Gebrauch von
Cannabis (ICD-10 F 12.1)
-
St. n. Suizidversuch
mittels Truxal-lntoxikation in unklarer Menge am 22. März 2010 (X60)
-
St. n. Polytoxikomanie
(F19.20)
Seit dem Unfalltod seines Sohnes und
seiner Ehefrau in [...] 2008 komme es beim Beschwerdeführer immer wieder zu
rezidivierenden depressiven Episoden. Die letzte Hospitalisation in der K.___
sei vom 30. November 2010 bis 21. Dezember 2010 unter der Diagnose
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erfolgt. Aufgrund des
Zeitintervalls von mehr als zwei Jahren seit dem Unfalltod der Familie im Jahre
2008.
und den immer wieder auftretenden depressiven Episoden mit
Schlafstörungen, Deprimiertheit, Reizbarkeit und Antriebsverlust liege aus
Sicht der Referentin eine rezidivierende depressive Störung vor. Der
Beschwerdeführer sei nach der letzten Hospitalisation in deutlich entlastetem
Zustand in die gewohnten Verhältnisse (WG G.___ in [...]) ausgetreten. Danach
habe der Beschwerdeführer die ambulante Behandlung bei der Referentin wieder
wahrgenommen. Im Verlauf habe sich eine Remission der depressiven Symptomatik
gezeigt, im letzten Gespräch vom 11. März 2011 habe er keine depressive
Symptomatik beschrieben. Seitdem sei er nicht mehr erschienen. Subjektiv leide
er am meisten unter seinen Rückenschmerzen, welche er auch als
arbeitslimitierend ansehe. In Phasen depressiver Episoden müsse von einer
reduzierten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, aktuell (Stand vom März
2011) sollte keine verminderte Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
erwartet werden.
5.4
Im Bericht der K.___ vom 1. Mai
2012.
(IV-Nr. 117) wurde ausgeführt, aufgrund erneut auftretender depressiver
Beschwerden sei eine Selbstzuweisung durch den Beschwerdeführer erfolgt.
Zurzeit erfülle das Störungsbild die Kriterien einer grenzwertig leichten
Depression bei installierter Medikation mit Antidepressiva. Das Begehren für
eine Behandlung erfolge auf Wunsch des Beschwerdeführers zur Unterstützung in
der Zukunftsplanung, Tagesstrukturierung und Bearbeitung des Verlustes der
Familie. Zudem sei der IV-Rentenentscheid ausstehend nach Ablehnung im Jahr
2004.
(Rückenproblematik).
5.5
Im Gutachten des F.___ vom 16.
April 2015 (IV-Nr. 102.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
lumbovertebrales Syndrom
-
Status nach interkorporeller
Spondylodese LWK5/SWK1 mit PLIF-Cage und
-
Status nach dorsaler
Spondylodese LWK4 bis SWK1 mit Fixateur externe wegen lumbosakraler
Spondylolisthesis 1. Grades (7. März 2002)
-
Einwandfreier Sitz des
Osteosynthesematerials ohne Lockerung
-
Geringe lumbale
rechtskonvexe Achsenabweichung von 10° mit Scheitelpunkt bei LWK2/3
-
Morbus Baastrup und
überlastungsbedingte Spondylarthrose LWK3/4, beginnende Spondylose L3 und L4
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
- Diabetes mellitus Typ II
- Adipositas (BMI 33)
-
Klinisch Tendoperiostose am
Trochanter major der linken Hüfte
-
Störungen durch
Cannabinoide, gegenwärtig regelmässiger Substanzgebrauch
-
Störungen durch Tabak,
regelmässiger Substanzgebrauch
-
Status nach Störungen durch
multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Alkohol,
Kokain, Amphetamin und Ecstasy)
-
Status nach rezidivierender
depressiver Störung, aktuell remittiert
-
Status nach Suizidversuchen
-
Anamnestisch Status nach
Mittelhandverletzung/Fraktur und leichte Fehlstellung Digitus V rechts
Was die zuletzt ausgeübte Arbeit als
Koch anbetreffe, gehe man davon aus, dass es sich hier um eine vorwiegend,
beziehungsweise praktisch ausschliesslich stehende Tätigkeit handle, die mit
regelmässiger Rückenbelastung gerade durch das Stehen, verbunden sei, so dass
man zur Beurteilung komme, dass der angestammte Beruf als Koch nicht mehr
zumutbar sei. Medizinisch könne ausgesagt werden, dass dem Versicherten
aufgrund seines Rückenbefundes körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr
zumutbar seien, hingegen seien leichte bis mittelschwere Arbeiten, die der
Versicherte in Wechselstellung ausüben könne aus somatischer orthopädischer
Sicht zu 90 % zumutbar. Die Einschränkung resultiere auf Grund der
nachvollziehbaren Schmerzproblematik, weshalb dem Versicherten ein erhöhter
Pausenbedarf zugebilligt werde. Wegen der internistischen Befunde bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen, aktuell
erhebbaren Befunde könne ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
abgeleitet werden. Allerdings gehe man auf Grund der Anamnese und der
durchgemachten depressiven Episoden von einer verminderten psychischen
Belastbarkeit aus, die man ebenfalls im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs mit
10.
% beurteile. Somit komme man zu einer Gesamtverminderung der
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 %, im Sinne eines
verminderten Rendements. Aufgrund der festgehaltenen Befunde sowohl in den
Vorakten, wie dann auch im B.___- und E.___-Gutachten könne davon ausgegangen
werden, dass sich zu diesen Zeitpunkten ein ähnlicher Zustand gezeigt habe.
Dokumentierterweise sei der Versicherte aber zwischenzeitlich auch vermehrt
depressiv gewesen, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Unfalltod seiner
Lebenspartnerin und seines Sohnes 2008. In diesem Rahmen habe der Versicherte auch
einen Suizidversuch gemacht. Aktuell sei aber keine depressive Symptomatik mehr
feststellbar. Man müsse aber davon ausgehen, dass zu den Zeitabschnitten der
dokumentierten Phasen und insbesondere der Hospitalisationen keine
Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei
der Versicherte arbiträr retrograd beurteilt zu 80 % arbeitsfähig gewesen,
ausgenommen die Perioden der psychiatrischen Hospitalisationen und der Zeit vor
und nach diesen und anschliessend an die Rückenoperation für sechs bis acht
Monate. In diesen Perioden habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden.
5.6
In seinem Bericht vom 3. Juni
2015.
(IV-Nr. 108) hielt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
RAD, fest, berufliche Massnahmen würden aus medizinischer Sicht von den
Begutachtern des F.___ als zumutbar erachtet und die Gesundheit nicht gefährdend
beurteilt. Allerdings müsse dem Umstand des regelmässigen Cannabiskonsums Rechnung
getragen werden. Früher bis vor 10 Jahren habe der Versicherte auch andere
Drogen konsumiert und es sei deswegen auch zu gehäuften Arbeitsausfällen
gekommen. Unter dem Monokonsum von Cannabis habe der Versicherte 2006 - 2012
nie mehr gearbeitet. Seit 2012 arbeite er 2 ½ Std/Tag im Reinigungsdienst in
einer Café-Bar. Sollten berufliche Massnahmen aufgenommen werden, müssten nun
der Cannabisentzug und die kontrollierte Abstinenz gefordert werden, da die
Vermittlung an einen Arbeitgeber sonst nicht verantwortbar und die Steigerung
der Präsenzzeit auf 100 % mit Pausen nicht realisierbar wären.
5.7
Dr. med. I.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 23. Dezember
2016.
(IV-Nr. 121) folgende Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, aktuell mittel- schwergradig mit intermittierender Suizidalität
(F33.2)
-
Akzentuierte
Persönlichkeit, Persönlichkeitsstörung (F60.8)
-
Komplexe Posttraumatische
Belastung PTBS (F43)
Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste
Tätigkeit ohne langes Stehen am Ort, wechselbelastend ohne besondere
Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und der psychischen Belastbarkeit
im Rahmen von 4 - 6 Stunden täglich zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen sei
die Leistungsfähigkeit um 40 % vermindert. Die bisherige Tätigkeit wäre 4 - 5
Stunden täglich zumutbar, bei einer Leistungsverminderung von 40 %.
5.8
In seiner Stellungnahme vom 2.
Mai 2017 (IV-Nr. 123) führte Dr. med. O.___, RAD, aus, die von der Psychiaterin
Frau med. I.___ im Bericht vom 23. Dezember 2016 gestellten Diagnosen
entsprächen allenfalls einer anderen Einschätzung des gleichen
Gesundheitszustandes wie anlässlich der Begutachtung im April 2015. Doch
verwertbar sei dieser Bericht nicht, denn Befunde, welche die Diagnosen
begründen würden, würden keine aufgeführt. Ferner beziehe sich ihre Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit teilweise auf somatische Aspekte. Und letztendlich lasse
sie den chronischen Cannabiskonsum völlig ausser Acht, sie erwähne die
Drogenproblematik gar nicht, obwohl diese in der Vergangenheit schwerwiegend
gewesen sei.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten des F.___ vom
16.
April 2015 (IV-Nr. 102.1) weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.2
Im internistischen Teilgutachten
wurde festgehalten, es bestehe seit circa 2 bis 3 Jahren ein Diabetes
mellitus Typ 2, welcher mit oralen Antidiabetika behandelt werde. Der letzte
HbA1 c-Wert sei mit circa 7,7 erhöht, es könnte durch intensivere diätetische
Massnahmen und medikamentöse Therapie sicher eine Verbesserung der
Blutzuckerwerte erreicht werden. Der Diabetes mellitus schränke aber zum
jetzigen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Angesichts der gestellten
Diagnosen (Ziff. II. 5.5 hiervor) ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter
aus internistischer Sicht gesamthaft keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestierte.
Im orthopädischen Teilgutachten wurde
ausgeführt, anlässlich der gegenwärtigen Statuserhebung fänden sich gegenüber
den früheren Untersuchungen im Bewegungsapparat aus orthopädischer Sicht keine
Befundveränderungen. Es bestehe nur ein mässiger paralumbaler Muskelhartspann,
die lumbosakrale Dehnbarkeit sei erstaunlich gut erhalten. Grobe neurologische
Ausfälle fänden sich praktisch keine mit Ausnahme eines diskret reduzierten
Achillessehnenreflexes rechts. Insgesamt sei der Versicherte etwas
dekonditioniert mit einer erheblichen Insuffizienz des Rumpfes. Es fänden sich allerdings
diskrete, bildgebende Zeichen einer Überlastungsreaktion zwischen dem kaudalen
Spondylodesenende und den darüber liegenden Wirbelsegmenten. Dieser Befund
werde für die aktuellen lumbovertebralen Beschwerden verantwortlich gemacht und
wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit insgesamt ungünstig aus. Gestützt auf seine
Befunderhebung und Diagnosestellung führte der orthopädische Gutachter sodann
einleuchtend aus, schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben von Lasten, die
mehr als 10 Kilogramm wiegen würden und die mit häufigem Bücken einhergingen,
seien dem Versicherten nicht mehr zuzumuten. Generell müsse auch die frühere
Tätigkeit des Versicherten als Koch mit permanent stehender Tätigkeit als
weitgehend schwer eingestuft werden und käme daher nicht mehr infrage. Dagegen
seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, teils
sitzend, teils stehend, dem Versicherten aus orthopädischer Sicht weitgehend
vollschichtig möglich. Schmerzbedingt müsste dem Versicherten Gelegenheit zum
Einlegen kurzfristiger Pausen angeboten werden. Aktuell ergäben sich klinisch,
gegenüber vorangegangenen fachmedizinischen Beurteilungen, keine
Befundveränderungen. Die Befunde würden lediglich etwas anders bewertet: Im
Gegensatz zum Gutachten des B.___, ergebe sich aus heutiger Sicht eine
vollschichtige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Koch, da diese nach Beurteilung der F.___-Gutachter praktisch
ausschliesslich stehend zu verrichten sei, und für sonstige schwere körperliche
Arbeiten. In adaptierter Tätigkeit könne dagegen, wie bereits im B.___ und E.___-Gutachten
beurteilt, gegenwärtig von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden. Aus rein orthopädischer Sicht werde die Prognose bezüglich einer
Wiederaufnahme einer adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit als günstig
beurteilt. In einer adaptierten Tätigkeit wäre der Versicherte schmerzbedingt
zu höchstens 10 % eingeschränkt.
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde
sodann ausgeführt, früh sei der Beschwerdeführer in einen Kreis von Konsumenten
von illegalen Betäubungsmitteln gekommen, bereits mit 11 Jahren habe er ersten
Kontakt mit Cannabis gehabt und dann ab dem 16. Lebensjahr auch mit Kokain,
Amphetaminen und Ecstasy. Teilweise habe auch ein erheblicher Abusus von
Alkohol bestanden. Den Alkoholabusus habe der Versicherte vor 18 Jahren
eingestellt, den Abusus von Kokain, Amphetaminen und Ecstasy vor zehn Jahren.
Heute persistiere noch ein regelmässiger Konsum von Cannabinoiden und Tabak.
Weiter hielt der Gutachter fest, der aktuelle psychiatrische Status sei
objektiv bland, was angesichts der erhobenen Befunde (S. 29 ff. des Gutachtens)
nachvollziehbar erscheint. Man könne feststellen, dass der Versicherte so, wie
er sich als Kind geschildert habe, nämlich überangepasst und überfreundlich mit
allen anderen Menschen, auch heute noch sei. Er gebe sich und sei auch sehr
kooperativ und zugewandt. Inwiefern hier eine oberflächliche Anpassung die
zugrunde liegende innere Opposition – wie seinerzeit gegen den Stiefvater – überdecke
und diese sich lediglich in einem untauglichen Selbstheilungsversuch mit
Cannabis zwecks Beruhigung innerer Spannungen ausdrücke, könne aktuell nicht
gesagt werden. Was heute bezüglich Arbeitsfähigkeit ausgesagt werden könne sei,
dass aus psychiatrischen Gründen der Versicherte rein bezogen auf die aktuellen
Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Allerdings habe man
in den Akten, neben der Polytoxikomanie, immer wieder dokumentierte Perioden
mit depressiven Phasen und auch Suizidversuchen. Dabei sei als auslösender,
manifester Anlass bekannt, dass der Versicherte unter dem Unfalltod seiner
Lebenspartnerin und seines Sohnes stark gelitten habe und zeitweise auch heute
noch darunter leide. Auf Grund der Anamnese und des nach wie vor bestehenden
Cannabiskonsums müsse von einem gegenwärtig labilen psychischen Gleichgewicht
ausgegangen werden, das auch eine gewisse psychische Minderbelastbarkeit mit
sich bringe. Der Versicherte befinde sich zurzeit in einem ausgesprochenen
Schonklima in einer betreuten Wohngemeinschaft mit deutlich reduzierten
beruflichen Leistungsanforderungen. Ergänzend wurde in psychiatrischer Hinsicht
in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung angeführt (S. 38 des Gutachtens),
es finde sich aktuell kein relevanter psychopathologischer Befund, der aktuell
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte.
Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die unter Ziff. II. 5.5 hiervor
angeführte interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zu überzeugen. Demnach
resultiere aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung von 10 % auf Grund
der nachvollziehbaren Schmerzproblematik, weshalb dem Versicherten ein erhöhter
Pausenbedarf zugebilligt werde. Zudem gehe man aus psychiatrischer Sicht auf
Grund der Anamnese und der durchgemachten depressiven Episoden von einer
verminderten psychischen Belastbarkeit aus, die man ebenfalls im Sinne eines
erhöhten Pausenbedarfs mit 10 % beurteile. Somit komme man zu einer
Gesamtverminderung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 %,
im Sinne eines verminderten Rendements.
Ebenso leuchtet – entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers – die gutachterliche Beurteilung des restrospektiven
Verlaufs ein. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Versicherte
arbiträr retrograd beurteilt zu 80 % arbeitsfähig gewesen, ausgenommen die
Perioden der psychiatrischen Hospitalisationen und der Zeit vor und nach diesen
und anschliessend an die Rückenoperation für sechs bis acht Monate. In diesen
Perioden habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus den Akten lassen sich
gestützt darauf hinsichtlich des vorliegend interessierenden Verlaufs ab dem
Zeitraum der Neuanmeldung vom 8. Juni 2010 folgende Arbeitsunfähigkeiten
ableiten: Gemäss
Austrittsbericht der K.___, vom 24. Juni 2010 (IV-Nr. 47, S. 2), war der
Beschwerdeführer vom 24. März bis 31. Mai 2010 hospitalisiert. Sodann war der
Beschwerdeführer gemäss Bericht der K.___ vom 24. Mai 2011 vom 30. November
2010.
bis 21. Dezember 2010 stationär hospitalisiert. Für diese Zeiträume lässt
sich somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Ärztliche Berichte, welche
retrospektiv eine darüber hinaus länger dauernde Arbeitsunfähigkeit
attestieren, sind in den Akten nicht vorhanden. Im Bericht der K.___ vom 1. Mai
2012.
(IV-Nr. 117) wurde lediglich ausgeführt, zurzeit erfülle das Störungsbild
die Kriterien einer grenzwertig leichten Depression bei installierter
Medikation mit Antidepressiva. Eine längerdauernde retrospektive Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche die im F.___-Gutachten statuierten
20.
% überschreiten würde, ist demnach für den vorliegend zu beurteilenden
Zeitraum nicht erstellt.
6.3
Schliesslich vermögen auch die
Rügen des Beschwerdeführers und der entgegenstehende Arztbericht von Dr. med. I.___
vom 23. Dezember 2016 den Beweiswert des F.___-Gutachtens nicht zu schmälern. So handelt es sich bei der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Ansicht, es bedürfe zur Abklärung einer
Persönlichkeitsstörung mindestens zweier Begutachtungstermine, lediglich um
eine Expertenmeinung, die bislang weder in der Rechtsprechung noch in der
sozialversicherungsrechtlichen Begutachtungspraxis Eingang gefunden hat. Zudem
wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lediglich von der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. I.___ gestellt, ohne diese jedoch zu begründen oder
mit entsprechenden Befunden zu stützen. Ein Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung wurde zwar im Austrittsbericht der K.___, vom 24. Juni
2010.
(IV-Nr. 47, S. 2) einmal genannt, in den nachfolgenden Berichten von den anderen behandelnden Ärzten der N.___,
wo der Beschwerdeführer stationär hospitalisiert war, dagegen nicht mehr gestellt.
Insofern der Beschwerdeführer sodann rügt, die psychiatrische Untersuchung
anlässlich der Begutachtung habe lediglich 20 Minuten gedauert, ist
festzuhalten, dass selbst
eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine
Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigt, da es für den Aussagegehalt eines
Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich
ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen
Beweiswürdigung hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bejaht werden
kann.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da
sie keinerlei Abklärungen betreffend seine Arbeitseinsätze beim Restaurant «H.___»
in [...] eingeholt habe. Der Rechtsprechung ist jedoch entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts zu entnehmen,
neben der Einholung ärztlicher Beurteilungen in jedem Fall sämtliche im
Zusammenhang der beruflichen Integration in Frage kommenden Fachpersonen zu
befragen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt einer Arztperson zwar keine
abschliessende Beurteilungskompetenz zu. So nimmt die Arztperson zur
Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus
ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind
aber eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V
156.
E. 1 in fine S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte
Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Nötigenfalls sind, in
Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich
nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und
Berufsberatung einzuschalten (seit BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 geltende
Rechtsprechung, vgl. Urteil 8C_545/2012 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V
28). Eine Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts jeweils sämtliche im
Zusammenhang der beruflichen Integration in Frage kommenden Fachpersonen beizuziehen
besteht somit nicht. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang lediglich
von «nötigenfalls». Wie dies zu verstehen ist, ist beispielsweise dem Urteil
9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 zu entnehmen, wo es das Bundesgericht aufgrund
erheblicher Diskrepanzen in den Akten und dem Gutachten als unzulässig erachtet
hat, ohne Beizug zusätzlicher Fachpersonen der beruflichen Integration alleine gestützt auf die medizinischen
Akten auf einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu schliessen. Eine solche Konstellation
ist vorliegend nicht gegeben. So ist das Gutachten des F.___ umfassend und
stimmt im Wesentlichen mit den übrigen Arztberichten überein. Widersprüche,
welche weitere Abklärungen notwendig machen würden, liegen nicht vor. Im
Übrigen haben die F.___-Gutachter im Rahmen der Begutachtung mit dem
Beschwerdeführer und dem Leiter der Wohngemeinschaft, in welcher der
Beschwerdeführer wohnt, Herrn P.___, ein Schlussgespräch geführt. Herr P.___
machte in diesem Zusammenhang auch Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers
im Rahmen des Arbeitsprogramms im Restaurant «H.___» sowie zur diesbezüglich
gezeigten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 43 des Gutachtens). Es
sind somit entsprechende Informationen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers
in den Akten und konnten von den Gutachtern auch in ihre Beurteilung mit
einbezogen werden. Demnach kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Sodann ist auf den Bericht von Dr. med. I.___
vom 23. Dezember 2016 (IV-Nr. 121) einzugehen. Dr. med. I.___ diagnostiziert
darin unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Eine PTBS
entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes
Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder
katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem
eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit
den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht
selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als
komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist wechselhaft, in der
Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen
Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht
dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (HORST
DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische
Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; vgl. auch B. KRAEMER/U. HEPP/U.
SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und therapeutische Möglichkeiten der
posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige, 2007
S. 153; ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische Belastungsstörungen [Diagnostik,
Prävalenz und Behandlungsmöglichkeiten], in: Psychische Störungen und die
Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung, 2002, S. 101 und 114;
Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2). Dass mit dem Unfalltod des
Sohnes und der Ehefrau des Beschwerdeführers ein solches belastendes Ereignis
vorliegt, welches eine PTBS hervorrufen kann, steht ausser Frage. Jedoch bedarf
es zur Begründung einer solchen Diagnose auch entsprechender Symptome. Typische
Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich
aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder
Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein
und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale Gleichgültigkeit
gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber,
Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die
Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt. Solche typischen
Symptome finden sich aber weder in der Befunderhebung des F.___-Gutachtens,
noch werden diese im Bericht von Dr. med. I.___ dargelegt. Die Diagnose einer
PTBS kann somit nicht als erstellt gelten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich
der übrigen von Dr. med. I.___ gestellten Diagnosen. Wie bereits erwähnt,
begründet sie die von ihr diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht und
stützt diese auch nicht auf entsprechende Befunde. Ebenso bleibt die
diagnostizierte mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung ohne
entsprechenden Erläuterungen und es wird nicht dargelegt, inwiefern beim
Beschwerdeführer eine diesbezügliche Verschlechterung eingetreten sein soll.
Schliesslich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihr
attestierten Arbeitsunfähigkeit, zumal ihre diesbezüglichen Angaben widersprüchlich
sind. So attestierte sie auf Seite 1 des Arztberichtes in der bisherigen
Tätigkeit als Koch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sie auf Seite 4
festhielt, die bisherige Tätigkeit sei 4 - 5 Stunden täglich zumutbar. In
diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353), weshalb dem Bericht von Dr. med. I.___ auch im Lichte dessen kaum
Beweiswert zuzumessen ist. Demnach ist auf das voll beweiswertige Gutachten des
F.___ abzustellen.
Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
in seinem Parteivortrag anlässlich der Verhandlung sinngemäss rügt, das
ZMB-Gutachten vom 16. April 2015 sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9.
August 2017 bereits veraltet gewesen, ist festzuhalten, dass die lange Dauer
zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung kaum nachvollziehbar
ist und im Lichte des Grundsatzes eines raschen und einfachen Verfahrens auch
problematisch erscheint. Eine erneute Begutachtung ist jedoch nicht notwendig,
da keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand in der
Zwischenzeit erheblich verändert hätte. Auch aus dem vorgenannten Bericht von
Dr. med. Horsch-Beyerle ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung zwischen der Begutachtung und dem Verfügungszeitpunkt.
7.
Während das Valideneinkommen
und grundsätzlich auch das Invalideneinkommen unbestritten geblieben ist, wird
vom Beschwerdeführer der Umstand gerügt, dass die Beschwerdegegnerin vom
Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, ein Tabellenlohnabzug
von 15 % erscheine den Verhältnissen angepasst.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter
Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer
dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten
kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1
auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein
Raum. Sodann kann der Beschwerdeführer seine aufgrund des erhöhten
Pausenbedarfs eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 20 % in einem vollen
Pensum umsetzen. In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung kein
Anlass für einen Teilzeitabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom
4.
April 2012 E. 3.2 und 3.3). Des Weiteren vermag auch das Argument des
Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach die bei ihm vorhandene Gefahr
vermehrter Fehlzeiten mit einem Abzug vom Tabellenlohn auszugleichen sei. So
sind vermehrte Fehlzeiten zwar möglich, eine überwiegende wahrscheinliche
Prognose hierzu erscheint aber hypothetisch. Im Lichte des von den F.___-Gutachtern
statuierten Zumutbarkeitsprofils erscheint dieses auch nicht derart
eingeschränkt zu sein, als dass sich diesbezüglich ein Abzug aufgrund der
behinderungsbedingten Eingliederung rechtfertigen würde. So umfasst der
Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren
Anforderungsniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012,8C_870/2011
E 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen würde selbst bei Vornahme des geforderten
Abzuges von 15 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren (vgl.
dazu der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung). Somit bleibt es
bei dem in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 23 %.
8.
8.1
Der Beschwerdeführer lässt neben
der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen
zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
8.2
Angesichts des
Invaliditätsgrades von 23 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Zudem wurde auch im F.___-Gutachten die Zumutbarkeit der
Durchführung von beruflichen Massnahmen bejaht (S. 43 des Gutachtens). Die
Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
habe aktuell keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. So sehe er sich
nicht in der Lage, ein Pensum von mehr als 50 % zu leisten, zudem würden
berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung einen absoluten Verzicht auf
Drogen voraussetzen.
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von
fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven
Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539)
auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts
9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die
gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen
betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.
Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem
Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil
9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
Gegenüber den F.___-Gutachtern hatte
sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, er würde gerne mehr arbeiten,
könne sich aber maximal vorstellen, in einem 50%-Pensum zu arbeiten, es müsste
sich um leichte Arbeiten handeln, mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen und
sich immer wieder hinzulegen. Aufgrund dessen erscheint die subjektive
Eingliederungsfähigkeit – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung – zwar fraglich.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine
im Rahmen einer Begutachtung im Jahr 2015 gemachte Aussage nicht ohne Weiteres
ausreicht, um im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
9.
August 2017 immer noch auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu schliessen. Der Beschwerdeführer hat denn auch im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine Erklärung eingereicht, wonach er bereit
sei, einem Pensum von mehr als 50 % nachzugehen und den Cannabiskonsum
einzustellen (IV-Nr. 115). Diese Erklärung mag zwar auch aus
versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgt sein. Dennoch liegen in den Akten
ansonsten keine aktuellen Hinweise vor, welche die subjektive
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausschliessen würden. Ebenfalls ist zu beachten, dass sich die Experten nicht
in dem Sinne äusserten, aufgrund einer ausgeprägten subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung seien berufliche Massnahmen kaum durchführbar und nicht
empfehlenswert (vgl. Urteil 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.2). Zudem
hat auch der RAD-Arzt die Eingliederungsmassnahmen in seiner Stellungnahme vom
3.
Juni 2015 (IV-Nr. 108) nicht aufgrund der fehlenden subjektiven
Eingliederungsfähigkeit, sondern aufgrund des Cannabis-Konsums verneint. Nach
dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Unrecht wegen
fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen.
Sodann ist es aufgrund der Akten nicht
erstellt, ob vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine vollständige
Cannabisabstinenz des Beschwerdeführers notwendig ist. Die diesbezügliche
Einschätzung des RAD-Arztes ist nicht weiter begründet. Zwar gab der
Beschwerdeführer noch anlässlich der F.___-Begutachtung an, er konsumiere
täglich Cannabis, einen Joint abends, manchmal am Wochenende auch zwei
(S. 31 des F.___-Gutachtens). Dennoch gingen die Gutachter in der Folge
davon aus, der Cannabis-Konsum sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zudem hielt der Beschwerdeführer in seiner vorgenannten Erklärung (IV-Nr. 115)
fest, er beschränke den Konsum mittlerweile auf das Wochenende. Angesichts der
Biographie des Beschwerdeführers mit Polytoxikomanie und massivem Substanzmittelmissbrauch
ist es aber zumindest fraglich, ob dieser Punkt als «geringfügiger THC-Konsum» abgetan
werden kann. Die Sache ist somit in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie prüft, ob vor der Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen eine Cannabisabstinenz des Beschwerdeführers notwendig
ist. Bejahendenfalls hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Frist zu setzen, seine Cannabisabstinenz
nachzuweisen. Kommt die Beschwerdegegnerin dagegen zum Schluss, eine
Cannabisabstinenz sei nicht notwendig, so hat sie direkt die für den
Beschwerdeführer geeigneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
Somit ist die Sache im Sinne der
Erwägungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher
Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand
allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder
zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber
eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer
Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.
4.1
und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es
sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie
berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen
nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010
vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
lediglich in einem Nebenpunkt – Zurückweisung zur Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens – gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren
eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des
Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er neben der verlangten
Zurückweisung der Sache zur Durchführung eines MBZV eine Invalidenrente
beantragt hat und dies dementsprechend begründen musste. Damit wurde der
Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die
Parteientschädigung um 3/4 auf 1/4 zu kürzen und dementsprechend dem
Beschwerdeführer auch 3/4 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Im Vergleich zu den eingereichten Kostennoten
sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere
Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten, die
Sozialregion, Dr. med. Horsch-Beyerle und Dr. med. Waldvogel-Widmer vom 15.
September, 19. September, 26. September, 3. November, 9. November, 20.
November, 23. November, 29. November 2017, 23. Januar, 30. Januar, 12. Februar,
22.
März, 9. November 2018; Fristerstreckungsgesuche vom 21. Februar und 15.
März 2018; Einreichung der UP-Unterlagen am 15. September 2017; Einreichung der
Kostennote am 20. März 2018), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und
nicht gesondert entschädigt wird. Des Weiteren ist die Position vom 21. November
2017.
«E-Mail an Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu» von einer Stunde nicht zu
vergüten. So wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Armenrechtsgesuch am 21.
November 2017 von der Sozialregion abgewiesen (vgl. A.S. 40), weshalb der
diesbezüglich geltend gemachte Aufwand für ein an diesem Datum verfasstes E-Mail
nicht nachvollziehbar ist. Zudem dauerte die Verhandlung vor
Versicherungsgericht lediglich 45 Minuten und nicht eine Stunde, wie in der
Kostennote aufgeführt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit
50.
Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 635.65 (9.35
Stunden : 4 zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/4 von CHF
114.
) und MwSt) festzusetzen.
9.2
Da der Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 5.
hiervor), sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die übrigen 3/4 des Aufwandes
durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1.
Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist
die Kostenforderung auf CHF 1'453.65 festzusetzen (3/4 von 9.35 Stunden zu CHF
180.
, zuzügl. 3/4 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 378.00 (Differenz zum
vollen Honorar [9.35 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = 1'831.65; – CHF 1'453.65
= CHF 378.00]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §
160.
Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
9.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. August
2017 wird betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen insofern
aufgehoben, als die Sache zur Neuprüfung des diesbezüglichen Anspruchs an die
IV-Stelle zurückwiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und
hierauf neu entscheidet.
2. In den übrigen Punkten wird die
angefochtene Verfügung vom 9. August 2017 bestätigt und die dagegen erhobene
Beschwerde abgewiesen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 635.65 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'453.65 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 378.00
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.
6. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten von CHF 750.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Das Protokoll der Verhandlung vom 14.
Januar 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
8. Die Kostennote vom 14. Januar 2019 geht
zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch