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Entscheid

VSBES.2017.241

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

14. Januar 2019Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1972 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. September 2001 erstmals bei

der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1.58). Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 sprach die

IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer eine Berufsberatung sowie die

Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 1.47). Nach

Mitteilung des Beschwerdeführers über einen unternommenen Selbstmordversuch am

2. Juli 2002 (IV-Nr. 1.45) holte die IV-Stelle Basel-Landschaft verschiedene

Arztberichte ein und veranlasste sodann eine medizinische Abklärung beim B.___,

[...], woraus schliesslich das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Januar 2006

(IV-Nr. 1.23) resultierte.

In der Folge wurde vom 8. Mai bis 2.

Juni 2006 eine berufliche Abklärung in der C.___ durchgeführt. Diese ergab,

dass sich der Beschwerdeführer um eine Lehrstelle als Sportartikelverkäufer

bemühen werde und während der Zeit bis zum Lehrbeginn auf eine gute Betreuung

angewiesen sei (IV-Nr. 1.9). Nachdem der IV-Stelle Basel-Landschaft gemeldet

wurde, der Beschwerdeführer habe einen Drogenrückfall erlitten (IV-Nr. 1.6),

schloss sie die beruflichen Massnahmen mangels Durchführbarkeit ab. Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2006 wurde das Leistungsbegehren in Bezug auf

die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-Nr. 1.3).

Über die Rentenfrage wurde nicht entschieden.

2.

2.1 Nachdem die Unterlagen des

Beschwerdeführers infolge Wohnsitzwechsels am 15. November 2006 an die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen worden

waren (IV-Nr. 1.1) und sich der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 erneut

zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte (IV-Nr. 8), holte die

Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste berufliche

Massnahmen. Ein in der D.___, vorgesehenes Aufbautraining musste aus

gesundheitlichen Gründen zweimal abgebrochen werden (IV-Nr. 40). Die

Beschwerdegegnerin schloss daraufhin am 4. April 2011 den Fall in der

Beruflichen Eingliederung ab (IV-Nr. 42).

2.2 Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und

rheumatologische) Begutachtung bei der E.___, welche am 2., 16. und 23.

April 2012 durchgeführt wurde (IV-Nr. 51). Der Gutachtensbericht erging am

7. Mai 2012 (IV-Nr. 53.2). Nach dem Einholen weiterer Arztberichte sowie der

Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4.

Januar 2013 (IV-Nr. 63). Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer

dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben

(IV-Nr. 67, S. 3). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil

VSBES.2013.36 vom 26. Mai 2014 (IV-Nr. 82) in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Verfügung vom 4. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des

Kantons Solothurn zurückgewiesen wurde, damit diese eine neue MEDAS-Abklärung

nach dem Verfahren im Sinne der Erwägungen veranlasse und hierauf neu

entscheide. Zur Begründung hielt das Versicherungsgericht fest, der

Gutachtensauftrag an das E.___ sei am 23. Dezember 2011 erteilt worden und

das Zufallsprinzip habe keine Anwendung gefunden, sondern es sei eine direkte

Mandatierung erfolgt, welche gemäss BGE 137 V 210 9C_769/2013, E. 2 und

3.2, zu diesem Zeitpunkt bei einem polydisziplinären Gutachten nicht mehr

zulässig gewesen sei. Das Gutachten des E.___ vom 7. Mai 2012 sei demnach nicht

verwertbar.

2.3 In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin beim F.___, ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 16. April 2015 (IV-Nr. 102.1) kamen die Experten zum

Schluss, gesamthaft sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu

80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 110) mit Verfügung vom 9. August

2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei

einem errechneten Invaliditätsgrad von 23 % keinen Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 14. September 2017 (A.S. 5 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 9. August 2017 sei aufzuheben.

2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter:

es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c)

Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und

zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen inklusive zur Durchführung eines

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Bezug auf eine (allenfalls) erforderliche

Suchtmittelfreiheit an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und

durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Der Beschwerdeführer sei von der

Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 6.

November 2017 (A.S. 32 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 27. November

2017 (A.S. 42 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Mit Replik vom 23. Januar 2018

(A.S. 49 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.

7. Mit Duplik vom 1. Februar 2018

(A.S. 56 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

8. Am 14. Januar 2019 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend ist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der Beschwerdeführer ist an

der Verhandlung nicht entschieden und hat sich durch seinen Rechtvertreter

entschuldigen lassen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an

der Verhandlung; ihr war denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf

die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die

IV-Stelle seine Verhältnisse nur ungenügend abgeklärt. Es stelle eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, wenn keinerlei Abklärungen

betreffend die Arbeitseinsätze des Versicherten erfolgten. Es könne auf die

Urteile des Bundesgerichts 9C_833/2007,9C_291/2013 sowie insbesondere auf

9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.2 verwiesen werden. Demnach seien

nötigenfalls, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des

erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen

Integration und Berufsberatung einzuschalten (seit BGE 107 V 17 E. 2b S. 20

geltende Rechtsprechung, vgl. Urteil 8C_545/20 12 E. 3.2.7, nicht

publiziert in BGE 139 V 28). Der Versicherte sei im Wissen der IV-Stelle im

Rahmen eines 50%-Pensums einer Beschäftigung im geschützten Rahmen

nachgegangen, organisiert durch die WG G.___, im Restaurant «H.___» in [...].

Trotz Kenntnis dieses Faktums und der entsprechenden Forderung mit

Einwandschreiben vom 15. Februar 2016 habe die IV-Stelle keine Abklärungen wie

die Einholung eines entsprechenden Berichts der Arbeitgeberin über das

Leistungspotential des Versicherten durchgeführt. Sodann müsse die

psychiatrische Untersuchung im Rahmen des F.___-Gutachtens als ungenügend

qualifiziert werden. Dies fange bereits mit der kurzen Untersuchungsdauer von

bloss 20 Minuten an. Es gehe nicht an, in diesem (einmaligen) kurzen

Explorationsfenster die vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung in Abrede zu

stellen. Venzlaff und Foerster, auf die sich auch das Bundesgericht abstütze,

forderten mindestens zwei Explorationen, um überhaupt eine valide Aussage zu

einer Persönlichkeitsstörung machen zu können. Auch sei die Frage der

retrospektiven Arbeitsfähigkeit nicht verbindlich geklärt, stelle doch der F.___-Psychiater

eine vorher durch die affektive Störung eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht

in Abrede. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung lasse sich zudem auch dem

Bericht der neu behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. med. I.___ vom 23. Dezember

2016.

entnehmen. Diesem Bericht lasse sich ausserdem auch das Rezidiv einer

(mittelschweren) Episode im Rahmen der bekannten rezidivierenden der

depressiven Störung entnehmen. Die IV-Stelle hätte daher umso mehr den Fall

nicht mit einer leistungsabweisenden Verfügung abschliessen dürfen, bevor nicht

ergänzende Abklärungen durchgeführt worden seien (neues psychiatrisches Gutachten,

eventuell Verlaufsgutachten). Denn diesem Bericht sei eine komplexe PTBS und

eine mittelgradige depressive Störung zu entnehmen. Eine Befundaufnahme bezogen

auf die diagnostizierte PTBS fehle im psychiatrischen Gutachten des F.___. Auch

könne nicht willkürfrei gesagt werden, es habe sich die depressive Entwicklung

seit der Begutachtung beim F.___ (von Februar 2015) nicht bis Ende 2016

verschlechtert. Im Gutachten des F.___ sei nämlich prognostisch festgehalten

worden, dass es auch zu vermehrter Depressivität kommen könne. Des Weiteren sei

der Anspruch auf beruflichen Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auf eine

Umschulung ausgewiesen. Dies bei einem unstrittig mindestens 23%igen

lnvaliditätsgrad. Die Motivation des Versicherten hierzu sei belegt, einerseits

durch den Arbeitseinsatz im Restaurant «H.___» in [...], andererseits durch den

erklärten Willen des Versicherten, auf Suchtmittel zu verzichten. Eine

Verweigerung wie sie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung festgehalten

habe, würde erstens voraussetzen, dass es sich bei einem geringfügigen

THC-Konsum überhaupt um ein Eingliederungshindernis handle, was kaum zu bejahen

sei, und zweitens die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

erfordern. Der Versicherte habe im Übrigen in seiner Erklärung vom 26. Januar

2016.

seine Bereitschaft erklärt, auch ein Arbeitspensum von mehr als 50 %

einzugehen. Auch im F.___-Gutachten werde nicht auf das Vorliegen subjektiver

Eingliederungsunfähigkeit geschlossen. Schliesslich sei auch der

Einkommensvergleich als unsauber zurück zu weisen. Dass nun plötzlich, anders

als in der Vergangenheit beim statistischen Invalideneinkommen kein

Tabellenlohnabzug gerechtfertigt erscheine, sei nicht nachvollziehbar. Wie im F.___-Gutachten

ausgeführt worden sei, seien dem Versicherten keine Tätigkeiten mehr zumutbar,

welche rückenbelastend seien, auch keine vorwiegend stehenden Tätigkeiten. Dies

stelle eine lohnmässige Erschwernis dar. Ein Tabellenlohnabzug von 15 %

erscheine den Verhältnissen angepasst. Das Bundesgericht habe wiederholt

festgehalten, dass Einschränkungen wegen Wechselbelastung als lohnsenkender

Einflussfaktor bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen

seien (vgl. Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010). Die durch das Gutachten

des F.___ ebenfalls bestätigte verminderte psychische Flexibilität und das

«labilen Gleichgewicht» mit entsprechend hohem Risiko,

psychisch-krankheitsbedingt von einer Arbeit fern bleiben zu müssen, habe nicht

nur für die Frage der Folgenabschätzung Bedeutung, sondern müsse auch im Rahmen

der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Immerhin habe das

Bundesgericht in verschiedenen Urteilen einen erhöhten Abzug postuliert, wo es

ebenfalls um Fälle zusätzlich zu erwartender krankheitsbedingter Absenzen

gegangen sei (vgl. die Übersicht in Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug,

in: Kieser / Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht

2012, S. 150, FN 54). Hinzu komme vorliegend eine um 20 % reduzierte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche es unabhängig von der Pensenfähigkeit

ebenfalls als abzugsfähiges Kriterium zu berücksichtigen gelte.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem

Beschwerdeführer seine ursprünglich angestammte Tätigkeit als Koch

gesundheitlich seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten

Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Minderung

von 20 % im Sinne eines verminderten Rendements. Es wäre ihm somit möglich, ein

entsprechendes und rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Der

Beschwerdeführer selber sehe sich aktuell nicht in der Lage ein Pensum von mehr

als 50 % zu leisten. Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung würden zudem

einen absoluten Verzicht auf Drogen voraussetzen. Sofern er bereit sei, einem

Pensum von mehr als 50 % nachzugehen und belegen könne, dass er keine Drogen

mehr konsumiere, könne er sich für berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der

Beschwerdegegnerin melden. Sodann sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum

Ergebnis gekommen, dass mit dem Arztbericht von Dr. med. I.___ keine nicht

bereits bekannte medizinische Diagnosen geltend gemacht würden. Medizinische

Befunde, welche die gestellten Diagnosen begründeten, würden keine aufgeführt.

Auf das von der Invalidenversicherung durchgeführte Gutachten bei der F.___

könne nach wie vor abgestützt werden. Des Weiteren habe das Eidgenössische

Versicherungsgericht mit Urteil I 719/05 vom 17. November 2006 erkannt, eine

lediglich 20 Minuten dauernde psychiatrische Exploration zeige nicht von

vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an (vgl. auch Urteile 842/05

vom 1. Juni 2006, E. 2.2.4, und 1 954/05 vom 24. Mai 2006, E. 3.2.1). Für

den Aussagegehalt eines Arztberichts könne es nicht auf die Dauer der

Untersuchung ankommen. Massgeblich sei vielmehr, ob der Bericht inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Zudem sei festzuhalten, dass der für

eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand von der

Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig sei. So sei

eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft

in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeitaufwand

erforderlich sein könne, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen

Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu erhellen oder

problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen traumatischen äusseren

Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller

Zeitrahmen für eine Untersuchung lasse sich also nicht allgemeingültig

definieren (Urteil I 58/06 vom 13. Juni 2006, E. 2.2, mit Hinweis auf Klaus

Foerster / Peter Winckler, Forensisch-psychiatrische Untersuchung,

in: Venzlaff / Foerster [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, München

2004, S. 12). Bei der Würdigung des Gutachtens könne festgestellt werden, dass

dieses den Anforderungen an eine Expertise gerecht werde. So seien durch Dr. med.

J.___ eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung durchgeführt worden; es

sei nach den aktuellen Beschwerden und dem Befinden gefragt worden. Die erhobenen

Befunde seien dann in einer nachvollziehbaren psychiatrischen Beurteilung

gewürdigt worden. Entsprechend könne auf das psychiatrische Teilgutachten

abgestellt werden. Auch der RAD habe in seiner Stellungnahme zum Gutachten

festgehalten, dass dieses insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sei und daher

darauf abgestellt werden könne.

5.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Leistungs-anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Zwar hat

die Beschwerdegegnerin im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 9. August

2017.

lediglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

verneint. Jedoch lautet der Titel der Verfügung «Kein Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente». Zudem begründet die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung, weshalb der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach keinen

Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Somit gehört zum Streitgegenstand

neben dem Anspruch auf eine Invalidenrente auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Diesbezüglich sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht der K.___,

vom 24. Juni 2010 (IV-Nr. 47, S. 2), wo der Beschwerdeführer vom 24. März bis

31.

Mai 2010 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

St.n. Tentamen suicidii

mittels Truxal-Intoxikation unklarer Menge (ICD-10 X60)

-

anhaltende

Belastungsreaktion mit chronisch latenter Suizidalität seit Tod der Familie

2008.

-

Cannabis-Abhängigkeit bei

anamnestisch Polytoxikomanie (ICD-10 F 19.2)

-

klinisch V.a. kombinierte

Persönlichkeitsstörung

-

St.n. akuter

Niereninsuffizienz, Rhabdomyolyse (DD: Liegetrauma)

-

unklare Hepatopathie

-

chronisch fluktuierende

Schmerzen des Bewegungsapparats

-

Lumbosakralgie, Gonalgien

Zunächst sei die Aufnahme des

Beschwerdeführers zur Krisenintervention bei bestehender akuter Suizidalität

erfolgt. Daraus habe sich eine zehnwöchige Hospitalisationszeit entwickelt, da

sich mehrere sozialpsychiatrische Problembereiche ergeben hätten. So habe der

Patient seit August 2008 in einem Wohnheim der Stiftung L.___ in [...] gewohnt.

Seit 10. März 2010 sei er dort vermisst worden; vorgängig sei es laut dem Wohnheim

zu zahlreichen Verstössen mit rücksichtslosem Verhalten seitens des

Beschwerdeführers gekommen, so dass im Mai 2010 die Kündigung erfolgt sei. Der

Beschwerdeführer sei somit obdachlos und arbeitslos gewesen und habe über

praktisch keine sozial haltgebenden Beziehungen verfügt. Zudem habe ein

fortgesetzter massiver THC-Konsum bestanden, da sich der Beschwerdeführer

darunter konzentrierter und aufmerksamer gefühlt habe. Im stationären Rahmen

habe sich der Beschwerdeführer doch relativ rasch in eine Tages- und

Arbeitstherapiestruktur eingewöhnen können und habe hierbei ein sehr

angepasstes, teils auch unterwürfiges Verhalten gezeigt. Insgesamt habe er

jedoch die sozial vorgegebenen Normen einhalten können, habe eine erneute

Integration in ein Alltagsleben gewünscht und habe ab 2. Mai 2010 in der

Wohngemeinschaft G.___ in [...] in einem betreuten Wohnheim der L.___ platziert

werden können.

5.2

Im Bericht der K.___ vom 24. Mai

2011.

(IV-Nr. 45) wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion

(ICD-10 F43.21) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte im

Eintrittsgespräch, dass ihm jeweils gegen Weihnachten immer wieder der Verlust

seiner Frau und des gemeinsamen Sohns bei einem Autounfall in [...] in den Sinn

komme. Seit zirka drei Wochen habe die depressive Symptomatik wieder

zugenommen. Die Symptome träten gegen Abend immer schlimmer auf und nachts

schlafe er schlecht. Zudem habe er auch keinen Appetit mehr.

5.3

Im Bericht von Dr. med. M.___ der

N.___, [...], vom 22. Juli 2011 (IV-Nr. 46) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Sonstige rezidivierende

depressive Störungen (lCD-10 F33.8)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Schädlicher Gebrauch von

Cannabis (ICD-10 F 12.1)

-

St. n. Suizidversuch

mittels Truxal-lntoxikation in unklarer Menge am 22. März 2010 (X60)

-

St. n. Polytoxikomanie

(F19.20)

Seit dem Unfalltod seines Sohnes und

seiner Ehefrau in [...] 2008 komme es beim Beschwerdeführer immer wieder zu

rezidivierenden depressiven Episoden. Die letzte Hospitalisation in der K.___

sei vom 30. November 2010 bis 21. Dezember 2010 unter der Diagnose

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erfolgt. Aufgrund des

Zeitintervalls von mehr als zwei Jahren seit dem Unfalltod der Familie im Jahre

2008.

und den immer wieder auftretenden depressiven Episoden mit

Schlafstörungen, Deprimiertheit, Reizbarkeit und Antriebsverlust liege aus

Sicht der Referentin eine rezidivierende depressive Störung vor. Der

Beschwerdeführer sei nach der letzten Hospitalisation in deutlich entlastetem

Zustand in die gewohnten Verhältnisse (WG G.___ in [...]) ausgetreten. Danach

habe der Beschwerdeführer die ambulante Behandlung bei der Referentin wieder

wahrgenommen. Im Verlauf habe sich eine Remission der depressiven Symptomatik

gezeigt, im letzten Gespräch vom 11. März 2011 habe er keine depressive

Symptomatik beschrieben. Seitdem sei er nicht mehr erschienen. Subjektiv leide

er am meisten unter seinen Rückenschmerzen, welche er auch als

arbeitslimitierend ansehe. In Phasen depressiver Episoden müsse von einer

reduzierten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, aktuell (Stand vom März

2011) sollte keine verminderte Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

erwartet werden.

5.4

Im Bericht der K.___ vom 1. Mai

2012.

(IV-Nr. 117) wurde ausgeführt, aufgrund erneut auftretender depressiver

Beschwerden sei eine Selbstzuweisung durch den Beschwerdeführer erfolgt.

Zurzeit erfülle das Störungsbild die Kriterien einer grenzwertig leichten

Depression bei installierter Medikation mit Antidepressiva. Das Begehren für

eine Behandlung erfolge auf Wunsch des Beschwerdeführers zur Unterstützung in

der Zukunftsplanung, Tagesstrukturierung und Bearbeitung des Verlustes der

Familie. Zudem sei der IV-Rentenentscheid ausstehend nach Ablehnung im Jahr

2004.

(Rückenproblematik).

5.5

Im Gutachten des F.___ vom 16.

April 2015 (IV-Nr. 102.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisches

lumbovertebrales Syndrom

-

Status nach interkorporeller

Spondylodese LWK5/SWK1 mit PLIF-Cage und

-

Status nach dorsaler

Spondylodese LWK4 bis SWK1 mit Fixateur externe wegen lumbosakraler

Spondylolisthesis 1. Grades (7. März 2002)

-

Einwandfreier Sitz des

Osteosynthesematerials ohne Lockerung

-

Geringe lumbale

rechtskonvexe Achsenabweichung von 10° mit Scheitelpunkt bei LWK2/3

-

Morbus Baastrup und

überlastungsbedingte Spondylarthrose LWK3/4, beginnende Spondylose L3 und L4

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

- Diabetes mellitus Typ II

- Adipositas (BMI 33)

-

Klinisch Tendoperiostose am

Trochanter major der linken Hüfte

-

Störungen durch

Cannabinoide, gegenwärtig regelmässiger Substanzgebrauch

-

Störungen durch Tabak,

regelmässiger Substanzgebrauch

-

Status nach Störungen durch

multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Alkohol,

Kokain, Amphetamin und Ecstasy)

-

Status nach rezidivierender

depressiver Störung, aktuell remittiert

-

Status nach Suizidversuchen

-

Anamnestisch Status nach

Mittelhandverletzung/Fraktur und leichte Fehlstellung Digitus V rechts

Was die zuletzt ausgeübte Arbeit als

Koch anbetreffe, gehe man davon aus, dass es sich hier um eine vorwiegend,

beziehungsweise praktisch ausschliesslich stehende Tätigkeit handle, die mit

regelmässiger Rückenbelastung gerade durch das Stehen, verbunden sei, so dass

man zur Beurteilung komme, dass der angestammte Beruf als Koch nicht mehr

zumutbar sei. Medizinisch könne ausgesagt werden, dass dem Versicherten

aufgrund seines Rückenbefundes körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr

zumutbar seien, hingegen seien leichte bis mittelschwere Arbeiten, die der

Versicherte in Wechselstellung ausüben könne aus somatischer orthopädischer

Sicht zu 90 % zumutbar. Die Einschränkung resultiere auf Grund der

nachvollziehbaren Schmerzproblematik, weshalb dem Versicherten ein erhöhter

Pausenbedarf zugebilligt werde. Wegen der internistischen Befunde bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen, aktuell

erhebbaren Befunde könne ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

abgeleitet werden. Allerdings gehe man auf Grund der Anamnese und der

durchgemachten depressiven Episoden von einer verminderten psychischen

Belastbarkeit aus, die man ebenfalls im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs mit

10.

% beurteile. Somit komme man zu einer Gesamtverminderung der

Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 %, im Sinne eines

verminderten Rendements. Aufgrund der festgehaltenen Befunde sowohl in den

Vorakten, wie dann auch im B.___- und E.___-Gutachten könne davon ausgegangen

werden, dass sich zu diesen Zeitpunkten ein ähnlicher Zustand gezeigt habe.

Dokumentierterweise sei der Versicherte aber zwischenzeitlich auch vermehrt

depressiv gewesen, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Unfalltod seiner

Lebenspartnerin und seines Sohnes 2008. In diesem Rahmen habe der Versicherte auch

einen Suizidversuch gemacht. Aktuell sei aber keine depressive Symptomatik mehr

feststellbar. Man müsse aber davon ausgehen, dass zu den Zeitabschnitten der

dokumentierten Phasen und insbesondere der Hospitalisationen keine

Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei

der Versicherte arbiträr retrograd beurteilt zu 80 % arbeitsfähig gewesen,

ausgenommen die Perioden der psychiatrischen Hospitalisationen und der Zeit vor

und nach diesen und anschliessend an die Rückenoperation für sechs bis acht

Monate. In diesen Perioden habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden.

5.6

In seinem Bericht vom 3. Juni

2015.

(IV-Nr. 108) hielt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

RAD, fest, berufliche Massnahmen würden aus medizinischer Sicht von den

Begutachtern des F.___ als zumutbar erachtet und die Gesundheit nicht gefährdend

beurteilt. Allerdings müsse dem Umstand des regelmässigen Cannabiskonsums Rechnung

getragen werden. Früher bis vor 10 Jahren habe der Versicherte auch andere

Drogen konsumiert und es sei deswegen auch zu gehäuften Arbeitsausfällen

gekommen. Unter dem Monokonsum von Cannabis habe der Versicherte 2006 - 2012

nie mehr gearbeitet. Seit 2012 arbeite er 2 ½ Std/Tag im Reinigungsdienst in

einer Café-Bar. Sollten berufliche Massnahmen aufgenommen werden, müssten nun

der Cannabisentzug und die kontrollierte Abstinenz gefordert werden, da die

Vermittlung an einen Arbeitgeber sonst nicht verantwortbar und die Steigerung

der Präsenzzeit auf 100 % mit Pausen nicht realisierbar wären.

5.7

Dr. med. I.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 23. Dezember

2016.

(IV-Nr. 121) folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung, aktuell mittel- schwergradig mit intermittierender Suizidalität

(F33.2)

-

Akzentuierte

Persönlichkeit, Persönlichkeitsstörung (F60.8)

-

Komplexe Posttraumatische

Belastung PTBS (F43)

Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste

Tätigkeit ohne langes Stehen am Ort, wechselbelastend ohne besondere

Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und der psychischen Belastbarkeit

im Rahmen von 4 - 6 Stunden täglich zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen sei

die Leistungsfähigkeit um 40 % vermindert. Die bisherige Tätigkeit wäre 4 - 5

Stunden täglich zumutbar, bei einer Leistungsverminderung von 40 %.

5.8

In seiner Stellungnahme vom 2.

Mai 2017 (IV-Nr. 123) führte Dr. med. O.___, RAD, aus, die von der Psychiaterin

Frau med. I.___ im Bericht vom 23. Dezember 2016 gestellten Diagnosen

entsprächen allenfalls einer anderen Einschätzung des gleichen

Gesundheitszustandes wie anlässlich der Begutachtung im April 2015. Doch

verwertbar sei dieser Bericht nicht, denn Befunde, welche die Diagnosen

begründen würden, würden keine aufgeführt. Ferner beziehe sich ihre Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit teilweise auf somatische Aspekte. Und letztendlich lasse

sie den chronischen Cannabiskonsum völlig ausser Acht, sie erwähne die

Drogenproblematik gar nicht, obwohl diese in der Vergangenheit schwerwiegend

gewesen sei.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten des F.___ vom

16.

April 2015 (IV-Nr. 102.1) weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.2

Im internistischen Teilgutachten

wurde festgehalten, es bestehe seit circa 2 bis 3 Jahren ein Diabetes

mellitus Typ 2, welcher mit oralen Antidiabetika behandelt werde. Der letzte

HbA1 c-Wert sei mit circa 7,7 erhöht, es könnte durch intensivere diätetische

Massnahmen und medikamentöse Therapie sicher eine Verbesserung der

Blutzuckerwerte erreicht werden. Der Diabetes mellitus schränke aber zum

jetzigen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Angesichts der gestellten

Diagnosen (Ziff. II. 5.5 hiervor) ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter

aus internistischer Sicht gesamthaft keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestierte.

Im orthopädischen Teilgutachten wurde

ausgeführt, anlässlich der gegenwärtigen Statuserhebung fänden sich gegenüber

den früheren Untersuchungen im Bewegungsapparat aus orthopädischer Sicht keine

Befundveränderungen. Es bestehe nur ein mässiger paralumbaler Muskelhartspann,

die lumbosakrale Dehnbarkeit sei erstaunlich gut erhalten. Grobe neurologische

Ausfälle fänden sich praktisch keine mit Ausnahme eines diskret reduzierten

Achillessehnenreflexes rechts. Insgesamt sei der Versicherte etwas

dekonditioniert mit einer erheblichen Insuffizienz des Rumpfes. Es fänden sich allerdings

diskrete, bildgebende Zeichen einer Überlastungsreaktion zwischen dem kaudalen

Spondylodesenende und den darüber liegenden Wirbelsegmenten. Dieser Befund

werde für die aktuellen lumbovertebralen Beschwerden verantwortlich gemacht und

wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit insgesamt ungünstig aus. Gestützt auf seine

Befunderhebung und Diagnosestellung führte der orthopädische Gutachter sodann

einleuchtend aus, schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben von Lasten, die

mehr als 10 Kilogramm wiegen würden und die mit häufigem Bücken einhergingen,

seien dem Versicherten nicht mehr zuzumuten. Generell müsse auch die frühere

Tätigkeit des Versicherten als Koch mit permanent stehender Tätigkeit als

weitgehend schwer eingestuft werden und käme daher nicht mehr infrage. Dagegen

seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, teils

sitzend, teils stehend, dem Versicherten aus orthopädischer Sicht weitgehend

vollschichtig möglich. Schmerzbedingt müsste dem Versicherten Gelegenheit zum

Einlegen kurzfristiger Pausen angeboten werden. Aktuell ergäben sich klinisch,

gegenüber vorangegangenen fachmedizinischen Beurteilungen, keine

Befundveränderungen. Die Befunde würden lediglich etwas anders bewertet: Im

Gegensatz zum Gutachten des B.___, ergebe sich aus heutiger Sicht eine

vollschichtige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als Koch, da diese nach Beurteilung der F.___-Gutachter praktisch

ausschliesslich stehend zu verrichten sei, und für sonstige schwere körperliche

Arbeiten. In adaptierter Tätigkeit könne dagegen, wie bereits im B.___ und E.___-Gutachten

beurteilt, gegenwärtig von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden. Aus rein orthopädischer Sicht werde die Prognose bezüglich einer

Wiederaufnahme einer adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit als günstig

beurteilt. In einer adaptierten Tätigkeit wäre der Versicherte schmerzbedingt

zu höchstens 10 % eingeschränkt.

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde

sodann ausgeführt, früh sei der Beschwerdeführer in einen Kreis von Konsumenten

von illegalen Betäubungsmitteln gekommen, bereits mit 11 Jahren habe er ersten

Kontakt mit Cannabis gehabt und dann ab dem 16. Lebensjahr auch mit Kokain,

Amphetaminen und Ecstasy. Teilweise habe auch ein erheblicher Abusus von

Alkohol bestanden. Den Alkoholabusus habe der Versicherte vor 18 Jahren

eingestellt, den Abusus von Kokain, Amphetaminen und Ecstasy vor zehn Jahren.

Heute persistiere noch ein regelmässiger Konsum von Cannabinoiden und Tabak.

Weiter hielt der Gutachter fest, der aktuelle psychiatrische Status sei

objektiv bland, was angesichts der erhobenen Befunde (S. 29 ff. des Gutachtens)

nachvollziehbar erscheint. Man könne feststellen, dass der Versicherte so, wie

er sich als Kind geschildert habe, nämlich überangepasst und überfreundlich mit

allen anderen Menschen, auch heute noch sei. Er gebe sich und sei auch sehr

kooperativ und zugewandt. Inwiefern hier eine oberflächliche Anpassung die

zugrunde liegende innere Opposition – wie seinerzeit gegen den Stiefvater – überdecke

und diese sich lediglich in einem untauglichen Selbstheilungsversuch mit

Cannabis zwecks Beruhigung innerer Spannungen ausdrücke, könne aktuell nicht

gesagt werden. Was heute bezüglich Arbeitsfähigkeit ausgesagt werden könne sei,

dass aus psychiatrischen Gründen der Versicherte rein bezogen auf die aktuellen

Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Allerdings habe man

in den Akten, neben der Polytoxikomanie, immer wieder dokumentierte Perioden

mit depressiven Phasen und auch Suizidversuchen. Dabei sei als auslösender,

manifester Anlass bekannt, dass der Versicherte unter dem Unfalltod seiner

Lebenspartnerin und seines Sohnes stark gelitten habe und zeitweise auch heute

noch darunter leide. Auf Grund der Anamnese und des nach wie vor bestehenden

Cannabiskonsums müsse von einem gegenwärtig labilen psychischen Gleichgewicht

ausgegangen werden, das auch eine gewisse psychische Minderbelastbarkeit mit

sich bringe. Der Versicherte befinde sich zurzeit in einem ausgesprochenen

Schonklima in einer betreuten Wohngemeinschaft mit deutlich reduzierten

beruflichen Leistungsanforderungen. Ergänzend wurde in psychiatrischer Hinsicht

in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung angeführt (S. 38 des Gutachtens),

es finde sich aktuell kein relevanter psychopathologischer Befund, der aktuell

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte.

Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die unter Ziff. II. 5.5 hiervor

angeführte interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zu überzeugen. Demnach

resultiere aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung von 10 % auf Grund

der nachvollziehbaren Schmerzproblematik, weshalb dem Versicherten ein erhöhter

Pausenbedarf zugebilligt werde. Zudem gehe man aus psychiatrischer Sicht auf

Grund der Anamnese und der durchgemachten depressiven Episoden von einer

verminderten psychischen Belastbarkeit aus, die man ebenfalls im Sinne eines

erhöhten Pausenbedarfs mit 10 % beurteile. Somit komme man zu einer

Gesamtverminderung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 %,

im Sinne eines verminderten Rendements.

Ebenso leuchtet – entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers – die gutachterliche Beurteilung des restrospektiven

Verlaufs ein. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Versicherte

arbiträr retrograd beurteilt zu 80 % arbeitsfähig gewesen, ausgenommen die

Perioden der psychiatrischen Hospitalisationen und der Zeit vor und nach diesen

und anschliessend an die Rückenoperation für sechs bis acht Monate. In diesen

Perioden habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus den Akten lassen sich

gestützt darauf hinsichtlich des vorliegend interessierenden Verlaufs ab dem

Zeitraum der Neuanmeldung vom 8. Juni 2010 folgende Arbeitsunfähigkeiten

ableiten: Gemäss

Austrittsbericht der K.___, vom 24. Juni 2010 (IV-Nr. 47, S. 2), war der

Beschwerdeführer vom 24. März bis 31. Mai 2010 hospitalisiert. Sodann war der

Beschwerdeführer gemäss Bericht der K.___ vom 24. Mai 2011 vom 30. November

2010.

bis 21. Dezember 2010 stationär hospitalisiert. Für diese Zeiträume lässt

sich somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Ärztliche Berichte, welche

retrospektiv eine darüber hinaus länger dauernde Arbeitsunfähigkeit

attestieren, sind in den Akten nicht vorhanden. Im Bericht der K.___ vom 1. Mai

2012.

(IV-Nr. 117) wurde lediglich ausgeführt, zurzeit erfülle das Störungsbild

die Kriterien einer grenzwertig leichten Depression bei installierter

Medikation mit Antidepressiva. Eine längerdauernde retrospektive Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche die im F.___-Gutachten statuierten

20.

% überschreiten würde, ist demnach für den vorliegend zu beurteilenden

Zeitraum nicht erstellt.

6.3

Schliesslich vermögen auch die

Rügen des Beschwerdeführers und der entgegenstehende Arztbericht von Dr. med. I.___

vom 23. Dezember 2016 den Beweiswert des F.___-Gutachtens nicht zu schmälern. So handelt es sich bei der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Ansicht, es bedürfe zur Abklärung einer

Persönlichkeitsstörung mindestens zweier Begutachtungstermine, lediglich um

eine Expertenmeinung, die bislang weder in der Rechtsprechung noch in der

sozialversicherungsrechtlichen Begutachtungspraxis Eingang gefunden hat. Zudem

wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lediglich von der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. I.___ gestellt, ohne diese jedoch zu begründen oder

mit entsprechenden Befunden zu stützen. Ein Verdacht auf eine

Persönlichkeitsstörung wurde zwar im Austrittsbericht der K.___, vom 24. Juni

2010.

(IV-Nr. 47, S. 2) einmal genannt, in den nachfolgenden Berichten von den anderen behandelnden Ärzten der N.___,

wo der Beschwerdeführer stationär hospitalisiert war, dagegen nicht mehr gestellt.

Insofern der Beschwerdeführer sodann rügt, die psychiatrische Untersuchung

anlässlich der Begutachtung habe lediglich 20 Minuten gedauert, ist

festzuhalten, dass selbst

eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine

Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigt, da es für den Aussagegehalt eines

Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich

ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen

Beweiswürdigung hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bejaht werden

kann.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da

sie keinerlei Abklärungen betreffend seine Arbeitseinsätze beim Restaurant «H.___»

in [...] eingeholt habe. Der Rechtsprechung ist jedoch entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers keine Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts zu entnehmen,

neben der Einholung ärztlicher Beurteilungen in jedem Fall sämtliche im

Zusammenhang der beruflichen Integration in Frage kommenden Fachpersonen zu

befragen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt einer Arztperson zwar keine

abschliessende Beurteilungskompetenz zu. So nimmt die Arztperson zur

Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus

ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind

aber eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V

156.

E. 1 in fine S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte

Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Nötigenfalls sind, in

Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich

nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und

Berufsberatung einzuschalten (seit BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 geltende

Rechtsprechung, vgl. Urteil 8C_545/2012 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V

28). Eine Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts jeweils sämtliche im

Zusammenhang der beruflichen Integration in Frage kommenden Fachpersonen beizuziehen

besteht somit nicht. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang lediglich

von «nötigenfalls». Wie dies zu verstehen ist, ist beispielsweise dem Urteil

9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 zu entnehmen, wo es das Bundesgericht aufgrund

erheblicher Diskrepanzen in den Akten und dem Gutachten als unzulässig erachtet

hat, ohne Beizug zusätzlicher Fachpersonen der beruflichen Integration alleine gestützt auf die medizinischen

Akten auf einen

rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu schliessen. Eine solche Konstellation

ist vorliegend nicht gegeben. So ist das Gutachten des F.___ umfassend und

stimmt im Wesentlichen mit den übrigen Arztberichten überein. Widersprüche,

welche weitere Abklärungen notwendig machen würden, liegen nicht vor. Im

Übrigen haben die F.___-Gutachter im Rahmen der Begutachtung mit dem

Beschwerdeführer und dem Leiter der Wohngemeinschaft, in welcher der

Beschwerdeführer wohnt, Herrn P.___, ein Schlussgespräch geführt. Herr P.___

machte in diesem Zusammenhang auch Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers

im Rahmen des Arbeitsprogramms im Restaurant «H.___» sowie zur diesbezüglich

gezeigten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 43 des Gutachtens). Es

sind somit entsprechende Informationen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers

in den Akten und konnten von den Gutachtern auch in ihre Beurteilung mit

einbezogen werden. Demnach kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

Sodann ist auf den Bericht von Dr. med. I.___

vom 23. Dezember 2016 (IV-Nr. 121) einzugehen. Dr. med. I.___ diagnostiziert

darin unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Eine PTBS

entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes

Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder

katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem

eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit

den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht

selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als

komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist wechselhaft, in der

Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen

Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht

dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (HORST

DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation

psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische

Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; vgl. auch B. KRAEMER/U. HEPP/U.

SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und therapeutische Möglichkeiten der

posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige, 2007

S. 153; ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische Belastungsstörungen [Diagnostik,

Prävalenz und Behandlungsmöglichkeiten], in: Psychische Störungen und die

Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung, 2002, S. 101 und 114;

Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2). Dass mit dem Unfalltod des

Sohnes und der Ehefrau des Beschwerdeführers ein solches belastendes Ereignis

vorliegt, welches eine PTBS hervorrufen kann, steht ausser Frage. Jedoch bedarf

es zur Begründung einer solchen Diagnose auch entsprechender Symptome. Typische

Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich

aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder

Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein

und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale Gleichgültigkeit

gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber,

Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die

Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt. Solche typischen

Symptome finden sich aber weder in der Befunderhebung des F.___-Gutachtens,

noch werden diese im Bericht von Dr. med. I.___ dargelegt. Die Diagnose einer

PTBS kann somit nicht als erstellt gelten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich

der übrigen von Dr. med. I.___ gestellten Diagnosen. Wie bereits erwähnt,

begründet sie die von ihr diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht und

stützt diese auch nicht auf entsprechende Befunde. Ebenso bleibt die

diagnostizierte mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung ohne

entsprechenden Erläuterungen und es wird nicht dargelegt, inwiefern beim

Beschwerdeführer eine diesbezügliche Verschlechterung eingetreten sein soll.

Schliesslich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihr

attestierten Arbeitsunfähigkeit, zumal ihre diesbezüglichen Angaben widersprüchlich

sind. So attestierte sie auf Seite 1 des Arztberichtes in der bisherigen

Tätigkeit als Koch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sie auf Seite 4

festhielt, die bisherige Tätigkeit sei 4 - 5 Stunden täglich zumutbar. In

diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353), weshalb dem Bericht von Dr. med. I.___ auch im Lichte dessen kaum

Beweiswert zuzumessen ist. Demnach ist auf das voll beweiswertige Gutachten des

F.___ abzustellen.

Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

in seinem Parteivortrag anlässlich der Verhandlung sinngemäss rügt, das

ZMB-Gutachten vom 16. April 2015 sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9.

August 2017 bereits veraltet gewesen, ist festzuhalten, dass die lange Dauer

zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung kaum nachvollziehbar

ist und im Lichte des Grundsatzes eines raschen und einfachen Verfahrens auch

problematisch erscheint. Eine erneute Begutachtung ist jedoch nicht notwendig,

da keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand in der

Zwischenzeit erheblich verändert hätte. Auch aus dem vorgenannten Bericht von

Dr. med. Horsch-Beyerle ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung zwischen der Begutachtung und dem Verfügungszeitpunkt.

7.

Während das Valideneinkommen

und grundsätzlich auch das Invalideneinkommen unbestritten geblieben ist, wird

vom Beschwerdeführer der Umstand gerügt, dass die Beschwerdegegnerin vom

Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Der

Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, ein Tabellenlohnabzug

von 15 % erscheine den Verhältnissen angepasst.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter

Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer

dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten

kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur

Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1

auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein

Raum. Sodann kann der Beschwerdeführer seine aufgrund des erhöhten

Pausenbedarfs eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 20 % in einem vollen

Pensum umsetzen. In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung kein

Anlass für einen Teilzeitabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom

4.

April 2012 E. 3.2 und 3.3). Des Weiteren vermag auch das Argument des

Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach die bei ihm vorhandene Gefahr

vermehrter Fehlzeiten mit einem Abzug vom Tabellenlohn auszugleichen sei. So

sind vermehrte Fehlzeiten zwar möglich, eine überwiegende wahrscheinliche

Prognose hierzu erscheint aber hypothetisch. Im Lichte des von den F.___-Gutachtern

statuierten Zumutbarkeitsprofils erscheint dieses auch nicht derart

eingeschränkt zu sein, als dass sich diesbezüglich ein Abzug aufgrund der

behinderungsbedingten Eingliederung rechtfertigen würde. So umfasst der

Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren

Anforderungsniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012,8C_870/2011

E 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen würde selbst bei Vornahme des geforderten

Abzuges von 15 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren (vgl.

dazu der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung). Somit bleibt es

bei dem in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 23 %.

8.

8.1

Der Beschwerdeführer lässt neben

der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen

zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

8.2

Angesichts des

Invaliditätsgrades von 23 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf

berufliche Massnahmen. Zudem wurde auch im F.___-Gutachten die Zumutbarkeit der

Durchführung von beruflichen Massnahmen bejaht (S. 43 des Gutachtens). Die

Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer

habe aktuell keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. So sehe er sich

nicht in der Lage, ein Pensum von mehr als 50 % zu leisten, zudem würden

berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung einen absoluten Verzicht auf

Drogen voraussetzen.

Nach der Rechtsprechung ist nur dann von

fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven

Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539)

auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts

9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die

gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen

betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.

Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem

Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil

9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).

Gegenüber den F.___-Gutachtern hatte

sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, er würde gerne mehr arbeiten,

könne sich aber maximal vorstellen, in einem 50%-Pensum zu arbeiten, es müsste

sich um leichte Arbeiten handeln, mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen und

sich immer wieder hinzulegen. Aufgrund dessen erscheint die subjektive

Eingliederungsfähigkeit – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung – zwar fraglich.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine

im Rahmen einer Begutachtung im Jahr 2015 gemachte Aussage nicht ohne Weiteres

ausreicht, um im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom

9.

August 2017 immer noch auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit

des Beschwerdeführers zu schliessen. Der Beschwerdeführer hat denn auch im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine Erklärung eingereicht, wonach er bereit

sei, einem Pensum von mehr als 50 % nachzugehen und den Cannabiskonsum

einzustellen (IV-Nr. 115). Diese Erklärung mag zwar auch aus

versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgt sein. Dennoch liegen in den Akten

ansonsten keine aktuellen Hinweise vor, welche die subjektive

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ausschliessen würden. Ebenfalls ist zu beachten, dass sich die Experten nicht

in dem Sinne äusserten, aufgrund einer ausgeprägten subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung seien berufliche Massnahmen kaum durchführbar und nicht

empfehlenswert (vgl. Urteil 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.2). Zudem

hat auch der RAD-Arzt die Eingliederungsmassnahmen in seiner Stellungnahme vom

3.

Juni 2015 (IV-Nr. 108) nicht aufgrund der fehlenden subjektiven

Eingliederungsfähigkeit, sondern aufgrund des Cannabis-Konsums verneint. Nach

dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Unrecht wegen

fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auf den Weg der

Selbsteingliederung verwiesen.

Sodann ist es aufgrund der Akten nicht

erstellt, ob vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine vollständige

Cannabisabstinenz des Beschwerdeführers notwendig ist. Die diesbezügliche

Einschätzung des RAD-Arztes ist nicht weiter begründet. Zwar gab der

Beschwerdeführer noch anlässlich der F.___-Begutachtung an, er konsumiere

täglich Cannabis, einen Joint abends, manchmal am Wochenende auch zwei

(S. 31 des F.___-Gutachtens). Dennoch gingen die Gutachter in der Folge

davon aus, der Cannabis-Konsum sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem hielt der Beschwerdeführer in seiner vorgenannten Erklärung (IV-Nr. 115)

fest, er beschränke den Konsum mittlerweile auf das Wochenende. Angesichts der

Biographie des Beschwerdeführers mit Polytoxikomanie und massivem Substanzmittelmissbrauch

ist es aber zumindest fraglich, ob dieser Punkt als «geringfügiger THC-Konsum» abgetan

werden kann. Die Sache ist somit in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie prüft, ob vor der Durchführung der

Eingliederungsmassnahmen eine Cannabisabstinenz des Beschwerdeführers notwendig

ist. Bejahendenfalls hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Frist zu setzen, seine Cannabisabstinenz

nachzuweisen. Kommt die Beschwerdegegnerin dagegen zum Schluss, eine

Cannabisabstinenz sei nicht notwendig, so hat sie direkt die für den

Beschwerdeführer geeigneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

Somit ist die Sache im Sinne der

Erwägungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher

Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand

allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder

zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber

eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer

Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.

4.1

und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es

sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie

berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen

nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010

vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

lediglich in einem Nebenpunkt – Zurückweisung zur Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens – gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren

eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des

Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er neben der verlangten

Zurückweisung der Sache zur Durchführung eines MBZV eine Invalidenrente

beantragt hat und dies dementsprechend begründen musste. Damit wurde der

Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die

Parteientschädigung um 3/4 auf 1/4 zu kürzen und dementsprechend dem

Beschwerdeführer auch 3/4 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Im Vergleich zu den eingereichten Kostennoten

sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere

Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten, die

Sozialregion, Dr. med. Horsch-Beyerle und Dr. med. Waldvogel-Widmer vom 15.

September, 19. September, 26. September, 3. November, 9. November, 20.

November, 23. November, 29. November 2017, 23. Januar, 30. Januar, 12. Februar,

22.

März, 9. November 2018; Fristerstreckungsgesuche vom 21. Februar und 15.

März 2018; Einreichung der UP-Unterlagen am 15. September 2017; Einreichung der

Kostennote am 20. März 2018), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und

nicht gesondert entschädigt wird. Des Weiteren ist die Position vom 21. November

2017.

«E-Mail an Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu» von einer Stunde nicht zu

vergüten. So wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Armenrechtsgesuch am 21.

November 2017 von der Sozialregion abgewiesen (vgl. A.S. 40), weshalb der

diesbezüglich geltend gemachte Aufwand für ein an diesem Datum verfasstes E-Mail

nicht nachvollziehbar ist. Zudem dauerte die Verhandlung vor

Versicherungsgericht lediglich 45 Minuten und nicht eine Stunde, wie in der

Kostennote aufgeführt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit

50.

Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 635.65 (9.35

Stunden : 4 zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/4 von CHF

114.

) und MwSt) festzusetzen.

9.2

Da der Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 5.

hiervor), sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die übrigen 3/4 des Aufwandes

durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1.

Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist

die Kostenforderung auf CHF 1'453.65 festzusetzen (3/4 von 9.35 Stunden zu CHF

180.

, zuzügl. 3/4 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 378.00 (Differenz zum

vollen Honorar [9.35 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = 1'831.65; – CHF 1'453.65

= CHF 378.00]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §

160.

Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

9.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. August

2017 wird betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen insofern

aufgehoben, als die Sache zur Neuprüfung des diesbezüglichen Anspruchs an die

IV-Stelle zurückwiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und

hierauf neu entscheidet.

2. In den übrigen Punkten wird die

angefochtene Verfügung vom 9. August 2017 bestätigt und die dagegen erhobene

Beschwerde abgewiesen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 635.65 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'453.65 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 378.00

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.

6. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten von CHF 750.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Das Protokoll der Verhandlung vom 14.

Januar 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

8. Die Kostennote vom 14. Januar 2019 geht

zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch