VSBES.2017.245
Ergänzungsleistungen AHV
16. April 2018Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 16. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach
116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
Betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 21. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1944 geborene B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. März 2014 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente bei der AHV-Zweigstelle [...] an
(vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] I 1 und I 10).
1.2 Mit Verfügung vom 10. März
2015 (AK-Nr. I 24) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung. Zur Begründung wurde erklärt, es bestehe ein Einnahmenüberschuss.
Dieser belief sich gemäss den beigelegten Berechnungsblättern auf CHF 8'183.00
für das Jahr 2014 (AK-Nr. I 25 f.) und auf CHF 7'559.00 ab 1. Januar
2015 (AK-Nr. I 27).
1.3 Am 8. April 2015 stellte B.___
den Antrag, es seien ihm im Rahmen der Ergänzungsleistungen Krankheits- und
Behinderungskosten für die Jahre 2014 und 2015 zu vergüten (AK-Nr. I 28). In
der Folge reichte er entsprechende Belege ein (AK-Nr. I 32, I 35).
1.4 Mit Verfügung vom 17. August
2015 befand die Beschwerdegegnerin neu über den EL-Anspruch des
Beschwerdeführers ab 1. März 2014. Ein Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung wurde wiederum verneint (AK-Nr. I 39). Der
Einnahmenüberschuss wurde neu auf CHF 4'583.00 für das Jahr 2014 (AK-Nr. I
40, I 42) und auf CHF 4'080.00 ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. I
41) beziffert.
1.5 Mit Schreiben vom 19. April
2016 (AK-Nr. II 13) machte der Beschwerdeführer geltend, die Krankheits- und
Behinderungskosten für das Jahr 2014 hätten sich auf insgesamt CHF 10'708.00
belaufen. Er beantragte sinngemäss, ihm sei die Differenz zum errechneten Einnahmenüberschuss
von CHF 4'583.00 zu vergüten. Gleichzeitig reichte er Unterlagen ein, um
die Kosten von CHF 10'708.00 zu belegen (AK-Nr. II 15 - 18).
2.
2.1 Mit Mitteilung vom 1. Juli
2016 (AK-Nr. II 27) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, im Rahmen der
Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente Rechnungen für Zahnarzt/Zahntechniker
für C.___ vom 2. Februar 2015 über CHF 262.35, vom 9. November
2015 über CHF 154.60 und vom 15. März 2016 über CHF 418.95 (alle
betreffend das Jahr 2015) sowie Rechnungen für Zahnarzt/Zahntechniker für B.___
über CHF 473.75 vom 24. Februar 2016 und über CHF 3'183.30 vom
13. April 2016 (betreffend das Jahr 2016) zu übernehmen. Zur Begründung
wurde sinngemäss erklärt, für das Jahr 2016 bestehe kein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen und für das Jahr 2015 liege der Betrag, der vergütet
werden könnte, unter dem Einnahmenüberschuss von CHF 4'080.00.
2.2 Mit Mitteilung vom 6. Juli
2016 (AK-Nr. II 33) lehnte es die Beschwerdegegnerin ebenfalls ab, von B.___
und C.___ geltend gemachte Kosten für Transporte und für Zahnarzt/Zahntechniker
aus der Zeit vom 20. März 2014 bis 12. Februar 2015 (betreffend das
Jahr 2014) im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu übernehmen. Zur Begründung
wurde erklärt, Transportabonnemente würden im Rahmen der Ergänzungsleistungen
nicht übernommen und für die Rückerstattung von Franchise und Selbstbehalten
würden die detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse benötigt, da
der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst ab März 2014 bestehe. Die Kosten,
die grundsätzlich vergütet werden könnten, seien niedriger als der für die
jährliche Ergänzungsleistung ermittelte Einnahmenüberschuss von
CHF 4'583.00.
Mit derselben Begründung wurde auch die
Übernahme von Transportkosten für das Jahr 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 27.25
abgelehnt (AK-Nr. II 33 S. 2 f.).
2.3 Mit Mitteilung vom 12. Juli
2016 (AK-Nr. II 34) sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern
die Übernahme von Krankheitskosten (Transportkosten, Dental-Labor,
Zahnarzt/Zahntechniker) für das Jahr 2015 in der Höhe von CHF 683.25 (C.___)
und CHF 217.90 (B.___), total CHF 901.15, zu. Die darüber hinaus
geltend gemachten Beträge von insgesamt CHF 1'064.00 (C.___) respektive
CHF 3'274.55 (B.___) wurden abgelehnt. Zur Begründung wurde erklärt, der
Restbetrag werde mit dem Einnahmenüberschuss für 2015 in der Höhe von CHF 4'080.00
gemäss der Verfügung vom 17. August 2015 (E. I. 1.4 hiervor)
verrechnet und die übrigen Positionen seien im Rahmen der Ergänzungsleistungen
nicht zu vergüten.
3. Der Beschwerdeführer sprach am
4. August 2016 bei der Beschwerdegegnerin vor und verlangte eine
anfechtbare Verfügung (vgl. AK-Nr. II 55, 56 S. 1). Die
Beschwerdegegnerin erliess daraufhin die Verfügung vom 23. August 2016,
mit der sie den Inhalt der Mitteilungen vom 1., 6. und 12. Juli 2016 bestätigte
(AK-Nr. II 56).
4. Mit Schreiben vom 29. August
2016 erhob B.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 23. August 2016
(AK-Nr. II 61). Die Beschwerdegegnerin setzte ihm mit Schreiben vom 9. September
2016 (AK-Nr. II 64) eine Frist, um benötigte Belege nachzureichen, nachdem
der Beschwerdeführer zwei Bundesordner eingereicht hatte, welche ihm durch die
Beschwerdegegnerin retourniert wurden. Der Beschwerdeführer nahm am 29. September
2016 dazu Stellung (AK-Nr. II 69). Am 6. Oktober 2016 reichte er ein
weiteres Schreiben ein (AK-Nr. II 71).
5. Mit Einspracheentscheid vom 21. August
2017 (AK-Nr. II 118) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise
gut. Die neue Anspruchsbeurteilung wurde in den – einen Bestandteil des
Einspracheentscheids bildenden – Verfügungen vom 16. August 2017 (AK-Nr. II
112, betrifft das Jahr 2016), 22. August 2017 (AK-Nr. II 114,
betrifft ebenfalls das Jahr 2016) und 28. August 2017 (AK-Nr. II 120,
betrifft das Jahr 2014) festgehalten. Daraus geht hervor, dass die Einsprache
letztlich abgewiesen wurde, indem die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine
neue Berechnung vornahm, welche aber weiterhin zu keiner Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten führt, während sie für das Jahr 2015 keinen
neuen Entscheid fällte und die Verfügungen vom 16. und 22. August 2017 das
Jahr 2016 betreffen, über das zuvor keine inhaltliche Verfügung erlassen worden
war.
6. Mit Zuschrift vom 18. September
2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) erheben A.___ beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. August
2017. Sie stellen sinngemäss das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin habe
für weitere Krankheits- und Behinderungskosten der Jahre 2014, 2015 und 2016
aufzukommen. Weiter sei die Beweismittel-Erbringung für Behandlungstermine und
für Fahrtkosten mit dem öffentlichen Verkehr zu vereinfachen.
7. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen (A.S. 8 ff.).
8. Die Beschwerdeführer ersuchen
mit Schreiben vom 10. November 2017 um Fristerstreckung zur Einreichung einer
Replik (A.S. 13 f.). Am 11. November 2017 wird eine (redaktionell)
korrigierte Fassung des Schreibens vom Vortag nachgereicht (A.S. 15 ff.). Am
30. November 2017 reicht der Beschwerdeführer eine
«Mitteilung/Orientierung» ein (A.S. 22). Weitere Unterlagen (3011-0 bis
3011-15) werden mit einem vom 4. Dezember 2017 datierten Schreiben
eingereicht. Am 8. Januar 2018 gibt der Beschwerdeführer zudem bei der
Gerichtskanzlei seine Replik vom 30. Dezember 2017 ab, in welcher er unter
anderem eine finanzielle Entschädigung für erlittenes Unrecht verlangt (A.S. 25
ff.).
9. Mit Duplik vom 30. Januar
2018 (A.S. 31 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die
Beschwerde sei weiterhin abzuweisen und auf die in der Replik erwähnten
Sachverhalte/Rechtsbegehren sei nicht einzutreten.
10. Am 7. Februar 2018
(persönliche Übergabe) sowie 31. März 2018 (Posteingang: 5. April
2018) reichen die Beschwerdeführer dem Gericht weitere Eingaben samt Beilagen ein
(A.S. 35 ff.).
11. Mit Eingabe vom 13. April
2018 (persönliche Übergabe am 16. April 2018) reicht der Beschwerdeführer
dem Gericht weitere Unterlagen ein (A.S. 41 ff.).
12. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde vom
18.
September 2017 (A.S. 1 ff.) gegen den Einspracheentscheid vom 21. August
2017.
(AK-Nr. II 118) ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene
Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur bilden, was zuvor bereits Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens und des dieses abschliessenden Einspracheentscheids war. Soweit
die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weitere Anträge stellen, indem sie
etwa eine finanzielle Entschädigung für erlittene Unbill verlangen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Strittig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführer auf Erstattung von Krankheitskosten durch die
Beschwerdegegnerin. Da die EL-Anmeldung im März 2014 erfolgte, kann ein
Anspruch für die Zeit ab 1. März 2014 bestehen. Mit dem
Einspracheentscheid vom 21. August 2017 wurde der Zeitraum bis 31. Dezember
2015.
beurteilt. Im vorliegenden Verfahren ist daher ein Vergütungsanspruch für
diese Periode zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, die das
Anspruchsjahr 2016 betreffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Laut
den Ausführungen in der Duplik vom 30. Januar 2018 hat die
Beschwerdegegnerin über das Jahr 2016 am 13. November 2017 eine Verfügung
erlassen. Diese wurde dem Gericht mit dem neuen Aktenverzeichnis vom 30. Januar
2018.
eingereicht (AK-Nr. 10 gemäss Verzeichnis vom 30. Januar 2018).
In der Zwischenzeit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer am 29. Januar
2018.
angefragt, ob sie die Verfügung anfechten wollen, und auf das
entsprechende Vorgehen hingewiesen (AK-Nr. 19 gemäss Verzeichnis vom 30. Januar
2018). Über eine allfällige Einsprache hätte die Beschwerdegegnerin zu
entscheiden, deren Entscheid gegebenenfalls mittels Beschwerde anfechtbar wäre.
Festzuhalten bleibt immerhin, dass die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche,
in der Verfügung vom 23. August 2016 (AK-Nr. 56) vertretene Auffassung,
ab 1. Januar 2016 könne von vornherein kein Anspruch bestehen, inzwischen
korrigiert hat.
1.4
Der Präsident des
Versicherungsgerichtes entscheidet über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssagen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Er kann
Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht übertragen (§ 54bis
Abs. 2 GO). Der Streitwert in der vorliegenden Angelegenheit liegt
deutlich unter CHF 30'000.00. Die Sache beschlägt jedoch in zwei Punkten
einen grundsätzlichen Aspekt (E. II. 3.4 hiernach). Sie ist daher durch das
Gesamtgericht in Dreierbesetzung zu beurteilen.
2.
2.1
Laut Art. 3 Abs. 1
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen
aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Gemäss Art. 14 Abs. 1
ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen
Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für
zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und
Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur
nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und
die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG (lit. g). Die Kantone bezeichnen
die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung
auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung
erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Personen,
die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und
Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6
ELG). Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn die Vergütung innert
15.
Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird (Art. 15 lit. a
ELG).
2.2
Soweit die Kantone nach ELG dazu
ermächtigt sind, bestimmt der Regierungsrat gemäss § 82 Abs. 2 lit. c
des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) unter anderem «die
Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung
entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen
Leistungserbringung». Laut § 65 Abs. 4 der
Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) regelt das Departement die Einzelheiten
von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen
in einem separaten Reglement. Gestützt auf diese Ermächtigung hat das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn das Reglement über die
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
(RKEL, BGS 831.3) erlassen.
2.3
Zur Kostenbeteiligung im
Allgemeinen hält § 6 Abs. 1 RKEL fest, vergütet werde die Beteiligung nach Artikel 64a des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische
Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24b KVG übernimmt. Das KVG regelt die
Kostenbeteiligung allerdings in Art. 64, während Art. 64a die Folgen
der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen regelt und demnach im
vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt. Der Verweis in § 6 Abs. 1
RKEL bezieht sich demnach auf Art. 64 KVG, die Nennung von Art. 64a
KVG beruht offensichtlich auf einem Versehen. Nach Art. 64 Abs. 2 KVG
besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und
einem Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten. Die
Franchise ist (im «normalen» System») auf CHF 300.00 pro Jahr begrenzt,
der Selbstbehalt auf CHF 700.00 pro Jahr (Art. 64 Abs. 3 KVG in
Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die
Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). § 6 RKEL sieht somit die
Vergütung von Kosten vor, welche in den Leistungsbereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung fallen, wobei diese Vergütung auf Franchise und
Selbstbehalt beschränkt ist und somit (im Fall der gesetzlichen Franchise von
CHF 300.00) höchstens CHF 1'000.00 pro Jahr und pro Person ausmachen
kann. Für den Fall, dass die betroffene Person eine Versicherung mit höherer
Franchise (Art. 93 KVV) gewählt hat, beschränkt § 7 RKEL die
Kostenbeteiligung ebenfalls auf höchstens CHF 1'000.00 pro Jahr.
2.4
Nach § 8 Abs. 1 RKEL
werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen
vergütet. Abs. 2 dieser Bestimmung bezeichnet für die Vergütung den
Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die
Honorierung zahnärztlicher Leistungen und den UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische
Arbeiten als massgebend. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor)
voraussichtlich höher als CHF 1‘000.00, so ist der AKSO (Ausgleichskasse
Solothurn) ein Kostenvoranschlag einzureichen. Liegen die Kosten einer
Zahnbehandlung bei CHF 3'000.00 oder mehr, so sind der AKSO vor der
Behandlung ein Kostenvoranschlag, die Röntgenbilder und die Befundaufnahme
einzureichen. Ist eine Behandlung von über CHF 3'000.00 ohne genehmigten
Kostenvoranschlag durchgeführt worden, übernimmt die EL maximal CHF 1'000.00
(vgl. § 8 Abs. 3 RKEL). Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind
entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen; sie müssen
abschliessend sein (vgl. § 8 Abs. 4 RKEL). Die AKSO kann eine
Begutachtung direkt bei einem Vertrauenszahnarzt oder einer
Vertrauenszahnärztin vornehmen lassen (§ 8 Abs. 6 RKEL).
2.5
Ausgewiesene Transportkosten
werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder
durch eine medizinisch notwendige Verlegung entstanden sind (§ 18 Abs. 1
RKEL). Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen
medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der
öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg
entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die
Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden die Kosten
vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 65 Rappen je Kilometer
erstattet (§ 18 Abs. 2 RKEL). Tagesstrukturen sind den medizinischen
Behandlungsorten im Sinn von Absatz 2 dieser Bestimmung gleichgestellt (§ 18
Abs. 3 RKEL). Kosten für Fahrbegleitungen sowie Wartezeiten werden nicht
vergütet (§ 18 Abs. 4 RKEL).
3.
Umstritten ist zunächst der
Anspruch auf Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr
2014.
3.1
Mit dem Schreiben vom 19. April
2016.
(AK-Nr. II 13) machte der Beschwerdeführer geltend, die Krankheits-
und Behinderungskosten im Jahr 2014 hätten sich auf CHF 10'708.00
belaufen. Laut der beigelegten Aufstellung (AK-Nr. II 15 S. 7) setzt
sich diese Summe zusammen aus CHF 3'928.90 «Krankenkasse [...]», CHF 294.20
«Medikamente», CHF 4'189.65 «Zahnarzt», CHF 165.70 «Hilfsmittel
Restanz» und CHF 2'130.00 «Fahrt- und Reisekosten».
Im weiteren Verlauf anerkannten die
Beschwerdeführer, dass die Positionen «selbstgekaufte Medikamente» und
«Hilfsmittel» nicht vergütet werden können (Schreiben vom 29. September
2016, AK-Nr. II 69). Strittig bleiben damit die Positionen «Krankenkasse»,
«Zahnarzt» sowie «Fahrt- und Reisekosten».
3.2
Die Position «Krankenkasse [...]»
setzt sich gemäss der eingereichten Beilage zur Steuererklärung (AK-Nr. II
15.
S. 3) zusammen aus einem Betrag von CHF 1'372.85 für B.___
(Franchise CHF 300.00, Selbstbehalt [KVG] CHF 702.80, Spitalbeitrag
CHF 60.00, nicht versicherte Kosten CHF 245.30, «nicht pflichtig» CHF 5.55)
und einem solchen von CHF 2'284.75 für C.___ (Franchise CHF 300.00,
Selbstbehalt [KVG] CHF 597.65, nicht versicherte Kosten CHF 1'317.60,
nicht versichert [VVG] Zusatz CHF 69.50) sowie einer Position «zusätzliche
Kosten Spitex» für C.___ (14. Februar 2014) von CHF 271.30.
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in
der Mitteilung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. II 33) fest, zur Prüfung
einer Rückerstattung von Franchise und Selbstbehalten für das Jahr 2014 würden
die detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse benötigt, da der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst ab März 2014 bestehe. Kosten aus
Leistungen der Zusatzversicherung oder solche, die nicht über die Krankenkasse
gedeckt seien, könnten nicht über die Ergänzungsleistungen vergütet werden. In
der Verfügung vom 23. August 2016 (AK-Nr. II 56) wurden diese
Aussagen bestätigt mit der Ergänzung, die detaillierten
Krankenkassen-Abrechnungen für 2014 (zur Beurteilung, welche Kosten vor März
2014.
angefallen seien) habe die Beschwerdegegnerin bisher nicht erhalten.
3.2.2
In der Einsprache vom 29. August
2016.
erklärte der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdegegnerin verlangten
detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse lägen nun vor (er habe
zwei Ordner eingereicht; AK-Nr. II 61 S. 2). Am 9. September
2016.
wurden die beiden Ordner dem Beschwerdeführer retourniert mit der
Bemerkung, es sei seine Sache – und nicht jene der Beschwerdegegnerin – die
benötigten Unterlagen aussortiert einzureichen (AK-Nr. II 64). Dem Beschwerdeführer
wurde Frist gesetzt bis 10. Oktober 2016, um die benötigten Unterlagen
herauszusuchen und wieder einzureichen, andernfalls werde aufgrund der Akten
entschieden. Mit Schreiben vom 29. September 2016 (AK-Nr. II 69)
reichten die Beschwerdeführer Aufstellungen mit den Überschriften «Leistungszusammenstellung
Pflege» für das Jahr 2014 für B.___ (AK-Nr. II 70 S. 11-16) und für C.___
(AK-Nr. II 70 S. 17 f.; vgl. auch AK-Nr. II 115) ein. Die im
Rahmen der Ergänzungsleistung zu vergütenden Kosten für die Krankenkasse
bezifferten sie neu auf CHF 2'163.35 (AK-Nr. II 70 S. 19).
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus CHF 1'248.10 für B.___ (Franchise
CHF 300.00, Selbstbehalt CHF 702.80, nicht versicherte Kosten CHF 245.30)
und CHF 915.25 für C.___ (Franchise CHF 300.00, Selbstbehalt CHF 597.65,
nicht versicherte Kosten [ohne Sehhilfen] CHF 17.60; vgl. AK-Nr. II 70
S. 20-22).
3.2.3
Im Einspracheentscheid vom 21. August
2017.
(AK-Nr. II 118) hielt die Beschwerdegegnerin dazu fest, die
Kostenbeteiligungen für das Jahr 2014 seien anhand der nun vorliegenden
detaillierten Leistungsabrechnungen dem berechneten Einnahmenüberschuss
angerechnet worden. Der den Einspracheentscheid für das Jahr 2014 umsetzenden
Verfügung vom 28. August 2017 (AK-Nr. II 120) lässt sich dazu
entnehmen, dass Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt CHF 680.80
(CHF 10.75 bei B.___, diverse Rechnungen von insgesamt CHF 670.05 bei
C.___) anerkannt, aber mit dem Einnahmenüberschuss von CHF 4'583.00, der
mit der Verfügung vom 17. August 2015 ermittelt worden war (vgl. E. I.
1.4
hiervor), verrechnet wurden.
Diesem Entscheid liegt die Beurteilung
zugrunde, die Franchise von je CHF 300.00 sei sowohl bei B.___ als auch
bei C.___ schon in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2014
angefallen, und von den Selbstbehalten von je CHF 700.00 seien CHF 689.25
bei B.___ und CHF 29.95 bei C.___ auf diesen Zeitraum entfallen. Dies
lässt sich anhand der eingereichten Leistungsabrechnungen verifizieren:
Wie sich der Leistungszusammenstellung
für B.___ (AK-Nr. II 70 S. 11 ff.; AK-Nr. II 119) entnehmen
lässt, fiel die Franchise von CHF 300.00 bereits am 8. Januar 2014
an, während sich die Selbstbehalte vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar
2014.
auf insgesamt CHF 689.25 beliefen (AK-Nr. II 70 S. 15). Die
Beschwerdegegnerin hat somit einzig den erst im März 2014 angefallenen
Restbetrag des Selbstbehalts in der Höhe von CHF 10.75 (AK-Nr. II 70
S. 14) zu übernehmen. Bei C.___ lässt sich der Leistungsabrechnung vom 2. Mai
2014.
für die Behandlung vom 4. März 2014 bis 20. März 2014 (AK-Nr. II
116.
S. 2) entnehmen, dass die Franchise von CHF 300.00 schon zuvor
bezahlt worden war, während der bereits bezahlte Selbstbehalt jedenfalls nicht
niedriger war als die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten CHF 29.95.
Der angefochtene Entscheid ist also bezüglich der Franchisen und Selbstbehalte
für das Jahr 2014 korrekt. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die
Ergänzungsleistungen keine Kosten (mit Ausnahme der Zahnbehandlung) übernehmen,
welche nicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten sind.
Die Kosten für Brillen sind, wie die
Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt festgehalten hat, nicht durch die
Ergänzungsleistungen zu übernehmen.
3.2.4
Zusammenfassend lässt es sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die unter der Bezeichnung
«Krankenkasse [...]» für das Jahr 2014 geltend gemachten Kosten lediglich im
Umfang von CHF 680.80 anerkannt und diese Summe mit dem in der Verfügung
vom 17. August 2015 ermittelten Einnahmenüberschuss für das Jahr 2014
verrechnet hat.
3.3
Umstritten ist weiter die Höhe
der Zahnarztkosten.
3.3.1
Die Beschwerdeführer beziffern
die Zahnarztkosten auf CHF 4'189.65. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus
Zahnarztkosten von CHF 2'666.60 für B.___ und von CHF 97.35 für C.___
sowie Kosten für Zahntechnik für C.___ von CHF 1'425.70. Für die
Zusammensetzung der Gesamtbeträge verweisen die Beschwerdeführer in ihrer
Eingabe (AK-Nr. I 35 S. 4) auf «beiliegende Jahresabrechnungen des Zahnarztes
Dr. med. dent. D.___, [...]». Die vom 12. Februar 2015 datierte
«Abrechnung über zahnärztliche Behandlungen im 2014» betreffend B.___ (AK-Nr. I
33.
S. 4) weist einen Betrag von total CHF 2'666.60 aus.
3.3.2
In ihrer Mitteilung vom 6. Juli
2016.
(AK-Nr. II 33) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Teilbetrag von CHF 840.10
ab, weil er auf Behandlungen entfalle, die vor dem Beginn des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen am 1. März 2014 durchgeführt wurden. Es handelt sich
um die ersten 13 in der Abrechnung aufgeführten Leistungen. Der Restbetrag von
CHF 1'826.50 wurde als grundsätzlich vergütungsfähig betrachtet und mit
dem Einnahmenüberschuss verrechnet (AK-Nr. II 33 S. 2). Ebenfalls
berücksichtigt wurde der Betrag für den Zahntechniker von CHF 1'425.70
(AK-Nr. II 33 S. 2). Die Rechnung für C.___ von CHF 97.35 wurde
auf CHF 80.60 gekürzt (26 Taxpunkte zum massgebenden [§ 8 Abs. 2
und 4 RKEL; E. II. 2.4 hiervor] UV/MV/IV-Tarif von CHF 3.10).
Berücksichtigt wurde somit ein Totalbetrag für Zahnarztkosten von CHF 3'332.80
anstelle der geltend gemachten Summe von CHF 4'189.65.
3.3.3
Die durch die Beschwerdegegnerin
vorgenommene Reduktion des Betrags von CHF 97.35 auf CHF 80.60 wegen
des UV/MV/IV-Tarifs ist korrekt. Dasselbe gilt für die Nichtberücksichtigung der
vor dem 1. März 2014 angefallenen Behandlungskosten für B.___ von CHF 840.10.
Im Übrigen wurden die eingereichten Rechnungen als vergütungsfähig anerkannt. Der
angefochtene Einspracheentscheid lässt sich somit hinsichtlich der Höhe der
Zahnarztkosten 2014 nicht beanstanden.
3.4
Die Beschwerdeführer machen
zudem krankheitsbedingte Fahrt- und Reisekosten geltend.
3.4.1
Die Fahrt- und Reisekosten zu den
Behandlungen im Jahr 2014 beziffern die Beschwerdeführer in ihrer Aufstellung (AK-Nr. I
35.
S. 6) auf insgesamt CHF 2'130.00. Der Betrag setzt sich zusammen
aus dem Halbtax-Abonnement für B.___ (CHF 150.00), einem
Libero-Senioren-Abo für B.___ und C.___ (je CHF 570.00, total CHF 1'140.00)
und den Kosten für insgesamt 108 einzelne Fahrten. In der Einsprache vom 29. August
2016.
(AK-Nr. II 61) und den nachgereichten Unterlagen bezifferten die
Beschwerdeführer die Fahrt- und Reisekosten im Zeitraum vom 1. März 2014
bis 31. Dezember 2014 auf CHF 996.60 für B.___ (AK-Nr. II 70 S. 27-36)
und auf CHF 208.00 für C.___ (AK-Nr. II S. 37 - 42).
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin
akzeptierte in der Mitteilung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. II 33)
Transportkosten von insgesamt CHF 258.35 (CHF 61.00 für C.___, der
Restbetrag für B.___). Es handelt sich um konkret ausgewiesene Kosten für Taxi,
Bahn und für Busbillette ausserhalb der Wohnregion (vgl. AK-Nr. I 32
S. 39 ff.). In der Begründung führte sie aus, Kosten für Abonnemente
könnten nicht vergütet werden. An diesem Standpunkt hielt die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. August 2016 (AK-Nr. II
56) fest. Der Beschwerdeführer verlangte in der Einsprache vom 29. August
2016.
(AK-Nr. II 61) und der Ergänzung vom 29. September 2016 (AK-Nr. II
69), ihm seien diejenigen Kosten zu vergüten, welche entstanden wären, wenn er
und seine Ehefrau über keine Abonnemente verfügt und jeweils Einzelbillette
gelöst hätten. Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 21. August
2017.
(AK-Nr. II 118) an ihrer Berechnung fest. Sie führte aus, es könnten
nur Kosten vergütet werden, die durch effektive Bahnbillette oder
Mehrfahrkarten ausgewiesen seien. In der Beschwerdeantwort wird nunmehr
ausgeführt, aufgrund neu eingereichter Beweismittel könne die Vergütung um CHF 325.90
für B.___ erhöht werden (A.S. 9). Die Zusammensetzung dieses Betrags (er
basiert auf den eingereichten Mehrfahrtenkarten) wird in der Aktennotiz vom 20. Oktober
2017.
(AK-Nr. II 138) erläutert. Demgegenüber lehnt es die
Beschwerdegegnerin weiterhin ab, die Kosten für Halbtax- und andere Abonnemente
sowie für nicht konkret belegte Fahrten zu übernehmen oder eine Umrechnung auf
Einzelbillette vorzunehmen.
3.4.3
Die Beschwerdeführer bringen vor,
gemäss dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 RKEL (vgl. E. II. 2.5
hiervor) seien die Kosten zu ersetzen, «die den Preisen der öffentlichen
Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen».
Aus dieser Formulierung werde deutlich, dass nicht nur konkrete, tatsächlich
entstandene Transportkosten zu erstatten seien. Vielmehr seien auch
Abonnementskosten zu ersetzen, soweit sie die Kosten nicht übersteigen, welche
ohne Abonnement für die krankheitsbedingten Fahrten und Transporte angefallen
wären.
Dieser Interpretation kann nicht gefolgt
werden: Die Übernahme von Transportkosten setzt voraus, dass konkrete Kosten
entstehen und nachgewiesen werden, welche sich einer bestimmten Fahrt zuordnen
lassen. Die zitierte Formulierung beschränkt die Kostenübernahme bei
Versicherten, die eine teurere Transportvariante wählen (indem sie 1. Klasse
fahren oder eine längere Anreisestrecke bevorzugen), auf dasjenige Ausmass, das
bei einer direkten Fahrt in der 2. Klasse angefallen wäre. Sie bezweckt
dagegen keine Ausdehnung der Kostendeckung auf Abonnemente, welche (anders als
die durch die Beschwerdegegnerin zu Recht anteilsmässig vergüteten
Mehrfahrtenkarten) während eines bestimmten Zeitraums eine generelle
Berechtigung zur Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vermitteln. Diese
Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten keine selbständige Leistung darstellt, sondern zur im ELG
geregelten jährlichen Ergänzungsleistung hinzutritt (vgl. E. II. 2.1
hiervor). Die Ausgaben, welche für die allgemeine Lebensführung anfallen, fliessen
in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein. Dementsprechend
enthält die Berechnung, welcher der Verfügung vom 17. August 2015 (AK-Nr. I
39) und den darin festgelegten Einnahmenüberschüssen von CHF 4'583.00 für
das Jahr 2014 und CHF 4'080.00 für das Jahr 2015 zugrunde liegt (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nr. I 40-42), die gesetzlich vorgesehene
Ausgabenposition «Lebensbedarf» in der Höhe von CHF 28'815.00 für 2014
respektive CHF 28'935.00 für 2015 (Art. 10 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 ELG in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung). Aufwendungen für
die allgemeine Mobilität, zu welchen auch Abonnementskosten für öffentliche
Verkehrsmittel gehören, fallen unter den allgemeinen Lebensbedarf und werden
durch diese Ausgabenposition abgedeckt. Daher können sie im Rahmen der
Vergütung von Krankheitskosten nicht nochmals berücksichtigt werden. Da für
Fahrten, die durch ein Abonnement abgedeckt sind, keine zusätzlichen Kosten
anfallen, kann auch keine fiktive Berechnung (mit den Kosten für entsprechende Einzelbillette,
vgl. AK-Nr. I 35 S. 6) vorgenommen werden, wie es die
Beschwerdeführer verlangen. Die Beschwerde ist in diesem grundsätzlichen Punkt
unbegründet.
3.4.4
Vor diesem Hintergrund lassen
sich die Kostenzusammenstellungen, welche die Beschwerdegegnerin vorgenommen
hat, nicht beanstanden. Mit dem von Anfang an anerkannten Betrag von CHF 258.35
und den zusätzlichen Kosten für Mehrfahrtenkarten von CHF 325.90 belaufen
sich die grundsätzlich zu vergütenden Fahrt- und Reisekosten auf CHF 584.25.
Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern insoweit zu erstatten, als der
Einnahmenüberschuss gemäss der Verfügung vom 17. August 2015 überschritten
wird.
3.5
Zusammenfassend belaufen sich
die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu übernehmenden Krankheits- und
Behinderungskosten für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Dezember
2014.
auf insgesamt CHF 4'597.85 («Krankenkasse» CHF 680.80,
Zahnarztkosten CHF 3'332.80, Transportkosten CHF 584.25). Diese Summe
ist den Beschwerdeführern zu erstatten, soweit sie den Einnahmenüberschuss
übersteigt. Wie dargelegt, ist es daher im Grundsatz korrekt, dass die
Beschwerdegegnerin die vergütungsfähigen Kosten nicht übernommen hat, soweit
sie den mit der Verfügung vom 17. August 2015 auf CHF 4'583.00
festgelegten Einnahmenüberschuss nicht überschreiten.
Trotzdem ist die Anspruchsbeurteilung
für das Jahr 2014 zu korrigieren: Die Beschwerdegegnerin hat die in der Zeit
vom 1. März 2014 (Beginn des EL-Anspruchs) bis 31. Dezember 2014
angefallenen Krankheits- und Behinderungskosten mit dem Einnahmenüberschuss von
CHF 4'583.00 verglichen, der für das ganze Kalenderjahr 2014 resultiert. Dem
Umstand, dass der EL-Anspruch erst ab 1. März 2014 besteht, ist aber nicht
nur bei den zu berücksichtigenden Kosten, sondern auch bei der Festlegung des
Einnahmenüberschusses Rechnung zu tragen: Ebenso wie die Vergütung von Kosten,
die vor dem 1. März 2014 entstanden sind, abzulehnen ist und nur
diejenigen ab diesem Datum anzuerkennen sind, kann auch der Einnahmenüberschuss
von CHF 4'583.00, der sich auf ein ganzes Jahr bezieht (vgl. das
Berechnungsblatt, AK-Nr. I 40), nur mit dem auf die zehn Monate von März
bis Dezember 2014 entfallenden Anteil berücksichtigt werden. Der mit dem
Vergütungsanspruch der Beschwerdeführer verrechenbare Einnahmenüberschuss
beläuft sich somit nicht auf CHF 4'583.00, sondern auf CHF 3'819.00. Die
Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten für das Jahr 2014 in der Höhe von CHF 779.00 (CHF 4'598.00
minus CHF 3'819.00). Die Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise
gutzuheissen.
4.
4.1
Für das Jahr 2015 hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern gemäss der Mitteilung vom 12. Juli
2016.
(AK-Nr. II 34) einen Betrag von CHF 901.15 vergütet. Dies wurde
in der Folge mit der Verfügung vom 23. August 2016 (AK-Nr. II 56)
bestätigt. Auch im Einspracheentscheid vom 21. August 2017 (AK-Nr. II
118) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Beurteilung fest.
Die Beschwerdeführer machten gemäss
Aufstellung vom 22. Juni 2016 (AK-Nr. II 29) Krankheits- und
Gesundheitskosten in der Höhe von insgesamt CHF 8'566.45 geltend. Diese
Summe setzt sich zusammen aus den Positionen «Krankenkasse [...]» (CHF 2'351.45
für B.___ und CHF 1'138.50 für C.___), «selbstgekaufte Medikamente» (CHF 551.50),
«Zahnarzt» (CHF 1'240.00 plus CHF 816.65, total CHF 2'056.65,
für B.___ und CHF 418.95 für C.___), «Hilfsmittel» (CHF 186.00) sowie
«Fahrt- und Reisekosten» (CHF 1'131.50 für B.___ und CHF 731.90 für C.___).
Inzwischen wurde anerkannt, dass die Positionen «selbstgekaufte Medikamente»
und «Hilfsmittel» nicht vergütungsfähig sind. Zu überprüfen sind somit auch
insoweit die Kosten für die Krankenkasse, für den Zahnarzt und für Transporte.
4.2
Umstritten sind zunächst die
eigentlichen Krankheitskosten bzw. die «Kosten für die Krankenkasse».
4.2.1
Die von den Beschwerdeführern
geltend gemachte Position «Krankenkasse [...]» von total CHF 3'489.95
umfasst für B.___ die Franchise von CHF 300.00, den Selbstbehalt (KVG) von
CHF 700.00, den Spitalbeitrag von CHF 795.00, nicht versicherte
Kosten von CHF 439.65, «nicht pflichtig» von CHF 13.05 sowie «nicht
versichert (VVG) Zusatz» von CHF 103.75, total CHF 2'351.45. Für C.___
werden die Franchise von CHF 300.00, der Selbstbehalt (KVG) von CHF 780.70,
der Spitalbeitrag von CHF 45.00 sowie «nicht versichert (VVG) Zusatz» von
CHF 12.80 geltend gemacht.
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat für
das Jahr 2015 bei beiden Beschwerdeführern die Franchise von je CHF 300.00
und den Selbstbehalt von je CHF 700.00 berücksichtigt, total somit einen
Betrag von CHF 2'000.00 (vgl. Mitteilung vom 12. Juli 2016, AK-Nr. II
34). Dieses Vorgehen ist korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt,
können Kosten, welche nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
übernommen werden, sowie zusätzliche Prämien oder Beiträge nicht über die
Ergänzungsleistungen vergütet werden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
4.3
Die Beschwerdeführer machen
weiter geltend, die Zahnarztkosten seien nicht im vollen Umfang berücksichtigt
worden.
4.3.1
In der Mitteilung vom 12. Juli
2016.
(AK-Nr. II 34) wurden Zahnarztkosten des Jahres 2015 in der Höhe von
CHF 1'114.45 anerkannt. Dies entspricht der Rechnung von Dr. med.
dent. D.___ vom 5. März 2016 in der Höhe von CHF 1'240.00 (vgl.
AK-Nr. II 30 S. 4). Von diesem Betrag wurde die Position
«Wegentschädigung» von CHF 120.90 zu Recht abgezogen, da sie nicht einer
zahnärztlichen Leistung entspricht. Eine weitere Kürzung von CHF 4.65
resultierte daraus, dass nach dem massgebenden UV/MV/IV-Tarif (§ 8 Abs. 2
RKEL; vgl. E. II. 2.4 hiervor) für die Befundaufnahme 9.5 und nicht 11
Taxpunkte à CHF 3.10 zu verrechnen sind. Die Beurteilung der
Beschwerdegegnerin, die Rechnung von Dr. med. dent. D.___ in der Höhe von
CHF 1'240.00 stelle im Umfang von CHF 1'114.45 vergütungsfähige
Krankheitskosten dar, ist korrekt.
Als vergütungsfähige Ausgaben anerkannt
wurden in derselben Mitteilung ausserdem Kosten des Dental-Labors E.___
(Zahntechniker) in der Höhe von insgesamt CHF 816.65 (vgl. AK-Nr. II 30
S. 5-7). Die Kosten betreffen B.___. Hier wurde der volle in Rechnung
gestellte Betrag berücksichtigt. Die Beschwerdeführer erheben dagegen zu Recht
keine Einwände.
Bereits mit der Mitteilung vom 1. Juli
2016.
(AK-Nr. II 27) hatte die Beschwerdegegnerin Zahnarztkosten für C.___
für das Jahr 2015 anerkannt. Die eingereichten Rechnungen von Dr. med.
dent. D.___ vom 2. Februar 2015 über CHF 262.35 (AK-Nr. 23 S. 3),
vom 9. November 2015 über CHF 154.60 (AK-Nr. 23 S. 4) und
vom 15. März 2016 über CHF 418.95 (AK-Nr. 23 S. 2) wurden
jeweils auf den massgebenden Suva- bzw. UV/MV/IV-Tarif (CHF 3.10 pro
Taxpunkt) reduziert. Die anerkannten Zahnarztkosten für C.___ beliefen sich
damit auf insgesamt CHF 740.90. Auch dieses Vorgehen lässt sich nicht
beanstanden. Zusammen mit den Zahnarztkosten für B.___ von CHF 1'931.10
ergibt sich demnach unter diesem Titel eine vergütbare Summe von CHF 2'672.00.
4.3.2
In der Einsprache vom 29. August
2016.
(AK-Nr. II 61) wurde zu diesem Punkt eine nachvollziehbare Berechnung
verlangt. Der in diesem Zusammenhang eingereichten Beilage zur Steuererklärung
2015.
ist zu entnehmen, dass Zahnarztkosten von insgesamt CHF 2'475.60
geltend gemacht werden (AK-Nr. II 77 S. 1). Diese Summe setzt sich
zusammen aus den erwähnten Beträgen von CHF 1'240.00 (Rechnung Dr. med.
dent. D.___) und CHF 816.65 (Dental-Labor) E.___ für B.___ sowie
zusätzlichen Kosten von CHF 418.95 für C.___.
4.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat in
ihren Mitteilungen vom 1. Juli 2016 (AK-Nr. II 27) und vom 12. Juli
2016.
(AK-Nr. II 34) die von den Beschwerdeführern geltend gemachten
Zahnarztkosten des Jahres 2015 geprüft. Die eingereichten Rechnungen wurden im
Grundsatz anerkannt. Betragsmässig erfolgte eine Anpassung an den Suva-Tarif
bzw. den UV/MV-Tarif, der in § 8 Abs. 2 und Abs. 4 RKEL als
massgebend bezeichnet wird (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Dies lässt sich
nicht beanstanden. Es bleibt damit bei den anerkannten vergütbaren
Zahnarztkosten für das Jahr 2015 von insgesamt CHF 2'672.00.
4.4
4.4.1
Die Transportkosten für das Jahr
2015.
beziffern die Beschwerdeführer auf CHF 1'250.80. Nach Abzug des bezahlten
Betrags von CHF 27.75 verbleibe eine Restforderung von CHF 1'223.05.
Die Beschwerdegegnerin hat in der
Mitteilung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. II 33) Transportkosten von CHF 27.25
(CHF 24.75 für B.___, CHF 2.50 für C.___) anerkannt und diese mit dem
Einnahmenüberschuss von CHF 4'080.00 verrechnet. In der Mitteilung vom 12. Juli
2016.
(AK-Nr. II 34) hat sie bei B.___ zusätzliche, andere Transportkosten
von CHF 217.90 (B.___) und CHF 64.00 (C.___) anerkannt. Sie lehnt es
jedoch ab, weitere Kosten zu übernehmen.
4.4.2
Wie in Bezug auf das Jahr 2014
weist die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Zusammenhang darauf hin, dass
Ausgaben für Abonnemente nicht übernommen werden können, da sie keinen
hinreichend engen Bezug zu den konkreten, krankheitsbedingt notwendig
gewordenen Fahrten aufweisen. Ebenso wenig ist es möglich, Transportkosten, die
nicht konkret belegt sind, zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat die
Vergütung somit zu Recht auf die ausgewiesenen Kosten beschränkt, welche sich
konkreten Fahrten zuordnen lassen. Es gelten dieselben Erwägungen, welche für
das Jahr 2014 angestellt wurden (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor).
4.5
Zusammenfassend resultieren für
das Jahr 2015 die folgenden Krankheits- und Behinderungskosten, die im Rahmen
von § 18 RKEL vergütet werden können: Zahnarztkosten gemäss der Mitteilung
vom 1. Juli 2016 (AK-Nr. II 27) in der Höhe von CHF 740.90;
Transportkosten gemäss der Mitteilung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. II 33)
in der Höhe von CHF 27.25; Zahntechniker-Kosten gemäss der Mitteilung vom
12.
Juli 2016 (AK-Nr. II 34) in der Höhe von CHF 816.65;
Zahnarztkosten gemäss der Mitteilung vom 12. Juli 2016 in der Höhe von CHF 1'114.45;
Franchisen/Selbstbehalte gemäss der Mitteilung vom 12. Juli 2016 in der
Höhe von CHF 2'000.00; Transportkosten B.___ gemäss der Mitteilung vom 12. Juli
2016.
in der Höhe von CHF 217.90; Transportkosten C.___ gemäss der
Mitteilung vom 12. Juli 2016 in der Höhe von CHF 64.00. Gesamthaft
belaufen sich die vergütungsfähigen Kosten somit auf CHF 4'981.15. Nach
Abzug des Einnahmenüberschusses von CHF 4'080.00 (E. I. 1.4 hiervor)
resultiert ein Vergütungsanspruch von CHF 901.15, wie die
Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 12. Juli 2016 (AK-Nr. II 34) zu
Recht festgehalten hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich
korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie das Jahr 2015 betrifft.
5.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in Bezug auf das Jahr 2014 teilweise gutzuheissen, in Bezug auf das
Jahr 2015 ist sie abzuweisen und in Bezug auf das Jahr 2016 kann auf sie nicht
eingetreten werden.
6.
6.1
Die Beschwerdeführer, die in
eigener Sache handelten, haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Das Beschwerdeverfahren in
Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in
Verbindung mit Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit sie das Jahr 2014 betrifft. Der Einspracheentscheid vom
21. August 2017 wird in diesem Punkt aufgehoben. Die Beschwerdeführer
haben Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das
Jahr 2014 in der Höhe von CHF 779.00.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie das Jahr 2015 betrifft.
3. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit sie das Jahr 2016 betrifft.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
6. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
13. April 2018 wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_395/2018 vom 30. Mai
2018 nicht ein.