Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.245

Ergänzungsleistungen AHV

16. April 2018Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1944 geborene B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. März 2014 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente bei der AHV-Zweigstelle [...] an

(vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] I 1 und I 10).

1.2 Mit Verfügung vom 10. März

2015 (AK-Nr. I 24) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung. Zur Begründung wurde erklärt, es bestehe ein Einnahmenüberschuss.

Dieser belief sich gemäss den beigelegten Berechnungsblättern auf CHF 8'183.00

für das Jahr 2014 (AK-Nr. I 25 f.) und auf CHF 7'559.00 ab 1. Januar

2015 (AK-Nr. I 27).

1.3 Am 8. April 2015 stellte B.___

den Antrag, es seien ihm im Rahmen der Ergänzungsleistungen Krankheits- und

Behinderungskosten für die Jahre 2014 und 2015 zu vergüten (AK-Nr. I 28). In

der Folge reichte er entsprechende Belege ein (AK-Nr. I 32, I 35).

1.4 Mit Verfügung vom 17. August

2015 befand die Beschwerdegegnerin neu über den EL-Anspruch des

Beschwerdeführers ab 1. März 2014. Ein Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung wurde wiederum verneint (AK-Nr. I 39). Der

Einnahmenüberschuss wurde neu auf CHF 4'583.00 für das Jahr 2014 (AK-Nr. I

40, I 42) und auf CHF 4'080.00 ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. I

41) beziffert.

1.5 Mit Schreiben vom 19. April

2016 (AK-Nr. II 13) machte der Beschwerdeführer geltend, die Krankheits- und

Behinderungskosten für das Jahr 2014 hätten sich auf insgesamt CHF 10'708.00

belaufen. Er beantragte sinngemäss, ihm sei die Differenz zum errechneten Einnahmenüberschuss

von CHF 4'583.00 zu vergüten. Gleichzeitig reichte er Unterlagen ein, um

die Kosten von CHF 10'708.00 zu belegen (AK-Nr. II 15 - 18).

2.

2.1 Mit Mitteilung vom 1. Juli

2016 (AK-Nr. II 27) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, im Rahmen der

Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente Rechnungen für Zahnarzt/Zahntechniker

für C.___ vom 2. Februar 2015 über CHF 262.35, vom 9. November

2015 über CHF 154.60 und vom 15. März 2016 über CHF 418.95 (alle

betreffend das Jahr 2015) sowie Rechnungen für Zahnarzt/Zahntechniker für B.___

über CHF 473.75 vom 24. Februar 2016 und über CHF 3'183.30 vom

13. April 2016 (betreffend das Jahr 2016) zu übernehmen. Zur Begründung

wurde sinngemäss erklärt, für das Jahr 2016 bestehe kein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen und für das Jahr 2015 liege der Betrag, der vergütet

werden könnte, unter dem Einnahmenüberschuss von CHF 4'080.00.

2.2 Mit Mitteilung vom 6. Juli

2016 (AK-Nr. II 33) lehnte es die Beschwerdegegnerin ebenfalls ab, von B.___

und C.___ geltend gemachte Kosten für Transporte und für Zahnarzt/Zahntechniker

aus der Zeit vom 20. März 2014 bis 12. Februar 2015 (betreffend das

Jahr 2014) im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu übernehmen. Zur Begründung

wurde erklärt, Transportabonnemente würden im Rahmen der Ergänzungsleistungen

nicht übernommen und für die Rückerstattung von Franchise und Selbstbehalten

würden die detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse benötigt, da

der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst ab März 2014 bestehe. Die Kosten,

die grundsätzlich vergütet werden könnten, seien niedriger als der für die

jährliche Ergänzungsleistung ermittelte Einnahmenüberschuss von

CHF 4'583.00.

Mit derselben Begründung wurde auch die

Übernahme von Transportkosten für das Jahr 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 27.25

abgelehnt (AK-Nr. II 33 S. 2 f.).

2.3 Mit Mitteilung vom 12. Juli

2016 (AK-Nr. II 34) sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern

die Übernahme von Krankheitskosten (Transportkosten, Dental-Labor,

Zahnarzt/Zahntechniker) für das Jahr 2015 in der Höhe von CHF 683.25 (C.___)

und CHF 217.90 (B.___), total CHF 901.15, zu. Die darüber hinaus

geltend gemachten Beträge von insgesamt CHF 1'064.00 (C.___) respektive

CHF 3'274.55 (B.___) wurden abgelehnt. Zur Begründung wurde erklärt, der

Restbetrag werde mit dem Einnahmenüberschuss für 2015 in der Höhe von CHF 4'080.00

gemäss der Verfügung vom 17. August 2015 (E. I. 1.4 hiervor)

verrechnet und die übrigen Positionen seien im Rahmen der Ergänzungsleistungen

nicht zu vergüten.

3. Der Beschwerdeführer sprach am

4. August 2016 bei der Beschwerdegegnerin vor und verlangte eine

anfechtbare Verfügung (vgl. AK-Nr. II 55, 56 S. 1). Die

Beschwerdegegnerin erliess daraufhin die Verfügung vom 23. August 2016,

mit der sie den Inhalt der Mitteilungen vom 1., 6. und 12. Juli 2016 bestätigte

(AK-Nr. II 56).

4. Mit Schreiben vom 29. August

2016 erhob B.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 23. August 2016

(AK-Nr. II 61). Die Beschwerdegegnerin setzte ihm mit Schreiben vom 9. September

2016 (AK-Nr. II 64) eine Frist, um benötigte Belege nachzureichen, nachdem

der Beschwerdeführer zwei Bundesordner eingereicht hatte, welche ihm durch die

Beschwerdegegnerin retourniert wurden. Der Beschwerdeführer nahm am 29. September

2016 dazu Stellung (AK-Nr. II 69). Am 6. Oktober 2016 reichte er ein

weiteres Schreiben ein (AK-Nr. II 71).

5. Mit Einspracheentscheid vom 21. August

2017 (AK-Nr. II 118) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise

gut. Die neue Anspruchsbeurteilung wurde in den – einen Bestandteil des

Einspracheentscheids bildenden – Verfügungen vom 16. August 2017 (AK-Nr. II

112, betrifft das Jahr 2016), 22. August 2017 (AK-Nr. II 114,

betrifft ebenfalls das Jahr 2016) und 28. August 2017 (AK-Nr. II 120,

betrifft das Jahr 2014) festgehalten. Daraus geht hervor, dass die Einsprache

letztlich abgewiesen wurde, indem die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine

neue Berechnung vornahm, welche aber weiterhin zu keiner Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten führt, während sie für das Jahr 2015 keinen

neuen Entscheid fällte und die Verfügungen vom 16. und 22. August 2017 das

Jahr 2016 betreffen, über das zuvor keine inhaltliche Verfügung erlassen worden

war.

6. Mit Zuschrift vom 18. September

2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) erheben A.___ beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. August

2017. Sie stellen sinngemäss das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin habe

für weitere Krankheits- und Behinderungskosten der Jahre 2014, 2015 und 2016

aufzukommen. Weiter sei die Beweismittel-Erbringung für Behandlungstermine und

für Fahrtkosten mit dem öffentlichen Verkehr zu vereinfachen.

7. Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 den Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen (A.S. 8 ff.).

8. Die Beschwerdeführer ersuchen

mit Schreiben vom 10. November 2017 um Fristerstreckung zur Einreichung einer

Replik (A.S. 13 f.). Am 11. November 2017 wird eine (redaktionell)

korrigierte Fassung des Schreibens vom Vortag nachgereicht (A.S. 15 ff.). Am

30. November 2017 reicht der Beschwerdeführer eine

«Mitteilung/Orientierung» ein (A.S. 22). Weitere Unterlagen (3011-0 bis

3011-15) werden mit einem vom 4. Dezember 2017 datierten Schreiben

eingereicht. Am 8. Januar 2018 gibt der Beschwerdeführer zudem bei der

Gerichtskanzlei seine Replik vom 30. Dezember 2017 ab, in welcher er unter

anderem eine finanzielle Entschädigung für erlittenes Unrecht verlangt (A.S. 25

ff.).

9. Mit Duplik vom 30. Januar

2018 (A.S. 31 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die

Beschwerde sei weiterhin abzuweisen und auf die in der Replik erwähnten

Sachverhalte/Rechtsbegehren sei nicht einzutreten.

10. Am 7. Februar 2018

(persönliche Übergabe) sowie 31. März 2018 (Posteingang: 5. April

2018) reichen die Beschwerdeführer dem Gericht weitere Eingaben samt Beilagen ein

(A.S. 35 ff.).

11. Mit Eingabe vom 13. April

2018 (persönliche Übergabe am 16. April 2018) reicht der Beschwerdeführer

dem Gericht weitere Unterlagen ein (A.S. 41 ff.).

12. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde vom

18.

September 2017 (A.S. 1 ff.) gegen den Einspracheentscheid vom 21. August

2017.

(AK-Nr. II 118) ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene

Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens kann nur bilden, was zuvor bereits Gegenstand des

Verwaltungsverfahrens und des dieses abschliessenden Einspracheentscheids war. Soweit

die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weitere Anträge stellen, indem sie

etwa eine finanzielle Entschädigung für erlittene Unbill verlangen, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Strittig und zu prüfen ist der

Anspruch der Beschwerdeführer auf Erstattung von Krankheitskosten durch die

Beschwerdegegnerin. Da die EL-Anmeldung im März 2014 erfolgte, kann ein

Anspruch für die Zeit ab 1. März 2014 bestehen. Mit dem

Einspracheentscheid vom 21. August 2017 wurde der Zeitraum bis 31. Dezember

2015.

beurteilt. Im vorliegenden Verfahren ist daher ein Vergütungsanspruch für

diese Periode zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, die das

Anspruchsjahr 2016 betreffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Laut

den Ausführungen in der Duplik vom 30. Januar 2018 hat die

Beschwerdegegnerin über das Jahr 2016 am 13. November 2017 eine Verfügung

erlassen. Diese wurde dem Gericht mit dem neuen Aktenverzeichnis vom 30. Januar

2018.

eingereicht (AK-Nr. 10 gemäss Verzeichnis vom 30. Januar 2018).

In der Zwischenzeit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer am 29. Januar

2018.

angefragt, ob sie die Verfügung anfechten wollen, und auf das

entsprechende Vorgehen hingewiesen (AK-Nr. 19 gemäss Verzeichnis vom 30. Januar

2018). Über eine allfällige Einsprache hätte die Beschwerdegegnerin zu

entscheiden, deren Entscheid gegebenenfalls mittels Beschwerde anfechtbar wäre.

Festzuhalten bleibt immerhin, dass die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche,

in der Verfügung vom 23. August 2016 (AK-Nr. 56) vertretene Auffassung,

ab 1. Januar 2016 könne von vornherein kein Anspruch bestehen, inzwischen

korrigiert hat.

1.4

Der Präsident des

Versicherungsgerichtes entscheidet über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssagen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Er kann

Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht übertragen (§ 54bis

Abs. 2 GO). Der Streitwert in der vorliegenden Angelegenheit liegt

deutlich unter CHF 30'000.00. Die Sache beschlägt jedoch in zwei Punkten

einen grundsätzlichen Aspekt (E. II. 3.4 hiernach). Sie ist daher durch das

Gesamtgericht in Dreierbesetzung zu beurteilen.

2.

2.1

Laut Art. 3 Abs. 1

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen

aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Gemäss Art. 14 Abs. 1

ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen

Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für

zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und

Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur

nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und

die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG (lit. g). Die Kantone bezeichnen

die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung

auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung

erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Personen,

die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und

Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6

ELG). Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn die Vergütung innert

15.

Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird (Art. 15 lit. a

ELG).

2.2

Soweit die Kantone nach ELG dazu

ermächtigt sind, bestimmt der Regierungsrat gemäss § 82 Abs. 2 lit. c

des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) unter anderem «die

Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung

entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen

Leistungserbringung». Laut § 65 Abs. 4 der

Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) regelt das Departement die Einzelheiten

von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen

in einem separaten Reglement. Gestützt auf diese Ermächtigung hat das

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn das Reglement über die

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

(RKEL, BGS 831.3) erlassen.

2.3

Zur Kostenbeteiligung im

Allgemeinen hält § 6 Abs. 1 RKEL fest, vergütet werde die Beteiligung nach Artikel 64a des Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische

Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24b KVG übernimmt. Das KVG regelt die

Kostenbeteiligung allerdings in Art. 64, während Art. 64a die Folgen

der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen regelt und demnach im

vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt. Der Verweis in § 6 Abs. 1

RKEL bezieht sich demnach auf Art. 64 KVG, die Nennung von Art. 64a

KVG beruht offensichtlich auf einem Versehen. Nach Art. 64 Abs. 2 KVG

besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und

einem Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten. Die

Franchise ist (im «normalen» System») auf CHF 300.00 pro Jahr begrenzt,

der Selbstbehalt auf CHF 700.00 pro Jahr (Art. 64 Abs. 3 KVG in

Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die

Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). § 6 RKEL sieht somit die

Vergütung von Kosten vor, welche in den Leistungsbereich der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung fallen, wobei diese Vergütung auf Franchise und

Selbstbehalt beschränkt ist und somit (im Fall der gesetzlichen Franchise von

CHF 300.00) höchstens CHF 1'000.00 pro Jahr und pro Person ausmachen

kann. Für den Fall, dass die betroffene Person eine Versicherung mit höherer

Franchise (Art. 93 KVV) gewählt hat, beschränkt § 7 RKEL die

Kostenbeteiligung ebenfalls auf höchstens CHF 1'000.00 pro Jahr.

2.4

Nach § 8 Abs. 1 RKEL

werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen

vergütet. Abs. 2 dieser Bestimmung bezeichnet für die Vergütung den

Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die

Honorierung zahnärztlicher Leistungen und den UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische

Arbeiten als massgebend. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor)

voraussichtlich höher als CHF 1‘000.00, so ist der AKSO (Ausgleichskasse

Solothurn) ein Kostenvoranschlag einzureichen. Liegen die Kosten einer

Zahnbehandlung bei CHF 3'000.00 oder mehr, so sind der AKSO vor der

Behandlung ein Kostenvoranschlag, die Röntgenbilder und die Befundaufnahme

einzureichen. Ist eine Behandlung von über CHF 3'000.00 ohne genehmigten

Kostenvoranschlag durchgeführt worden, übernimmt die EL maximal CHF 1'000.00

(vgl. § 8 Abs. 3 RKEL). Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind

entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen; sie müssen

abschliessend sein (vgl. § 8 Abs. 4 RKEL). Die AKSO kann eine

Begutachtung direkt bei einem Vertrauenszahnarzt oder einer

Vertrauenszahnärztin vornehmen lassen (§ 8 Abs. 6 RKEL).

2.5

Ausgewiesene Transportkosten

werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder

durch eine medizinisch notwendige Verlegung entstanden sind (§ 18 Abs. 1

RKEL). Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen

medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der

öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg

entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die

Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden die Kosten

vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 65 Rappen je Kilometer

erstattet (§ 18 Abs. 2 RKEL). Tagesstrukturen sind den medizinischen

Behandlungsorten im Sinn von Absatz 2 dieser Bestimmung gleichgestellt (§ 18

Abs. 3 RKEL). Kosten für Fahrbegleitungen sowie Wartezeiten werden nicht

vergütet (§ 18 Abs. 4 RKEL).

3.

Umstritten ist zunächst der

Anspruch auf Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr

2014.

3.1

Mit dem Schreiben vom 19. April

2016.

(AK-Nr. II 13) machte der Beschwerdeführer geltend, die Krankheits-

und Behinderungskosten im Jahr 2014 hätten sich auf CHF 10'708.00

belaufen. Laut der beigelegten Aufstellung (AK-Nr. II 15 S. 7) setzt

sich diese Summe zusammen aus CHF 3'928.90 «Krankenkasse [...]», CHF 294.20

«Medikamente», CHF 4'189.65 «Zahnarzt», CHF 165.70 «Hilfsmittel

Restanz» und CHF 2'130.00 «Fahrt- und Reisekosten».

Im weiteren Verlauf anerkannten die

Beschwerdeführer, dass die Positionen «selbstgekaufte Medikamente» und

«Hilfsmittel» nicht vergütet werden können (Schreiben vom 29. September

2016, AK-Nr. II 69). Strittig bleiben damit die Positionen «Krankenkasse»,

«Zahnarzt» sowie «Fahrt- und Reisekosten».

3.2

Die Position «Krankenkasse [...]»

setzt sich gemäss der eingereichten Beilage zur Steuererklärung (AK-Nr. II

15.

S. 3) zusammen aus einem Betrag von CHF 1'372.85 für B.___

(Franchise CHF 300.00, Selbstbehalt [KVG] CHF 702.80, Spitalbeitrag

CHF 60.00, nicht versicherte Kosten CHF 245.30, «nicht pflichtig» CHF 5.55)

und einem solchen von CHF 2'284.75 für C.___ (Franchise CHF 300.00,

Selbstbehalt [KVG] CHF 597.65, nicht versicherte Kosten CHF 1'317.60,

nicht versichert [VVG] Zusatz CHF 69.50) sowie einer Position «zusätzliche

Kosten Spitex» für C.___ (14. Februar 2014) von CHF 271.30.

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in

der Mitteilung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. II 33) fest, zur Prüfung

einer Rückerstattung von Franchise und Selbstbehalten für das Jahr 2014 würden

die detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse benötigt, da der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst ab März 2014 bestehe. Kosten aus

Leistungen der Zusatzversicherung oder solche, die nicht über die Krankenkasse

gedeckt seien, könnten nicht über die Ergänzungsleistungen vergütet werden. In

der Verfügung vom 23. August 2016 (AK-Nr. II 56) wurden diese

Aussagen bestätigt mit der Ergänzung, die detaillierten

Krankenkassen-Abrechnungen für 2014 (zur Beurteilung, welche Kosten vor März

2014.

angefallen seien) habe die Beschwerdegegnerin bisher nicht erhalten.

3.2.2

In der Einsprache vom 29. August

2016.

erklärte der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdegegnerin verlangten

detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse lägen nun vor (er habe

zwei Ordner eingereicht; AK-Nr. II 61 S. 2). Am 9. September

2016.

wurden die beiden Ordner dem Beschwerdeführer retourniert mit der

Bemerkung, es sei seine Sache – und nicht jene der Beschwerdegegnerin – die

benötigten Unterlagen aussortiert einzureichen (AK-Nr. II 64). Dem Beschwerdeführer

wurde Frist gesetzt bis 10. Oktober 2016, um die benötigten Unterlagen

herauszusuchen und wieder einzureichen, andernfalls werde aufgrund der Akten

entschieden. Mit Schreiben vom 29. September 2016 (AK-Nr. II 69)

reichten die Beschwerdeführer Aufstellungen mit den Überschriften «Leistungszusammenstellung

Pflege» für das Jahr 2014 für B.___ (AK-Nr. II 70 S. 11-16) und für C.___

(AK-Nr. II 70 S. 17 f.; vgl. auch AK-Nr. II 115) ein. Die im

Rahmen der Ergänzungsleistung zu vergütenden Kosten für die Krankenkasse

bezifferten sie neu auf CHF 2'163.35 (AK-Nr. II 70 S. 19).

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus CHF 1'248.10 für B.___ (Franchise

CHF 300.00, Selbstbehalt CHF 702.80, nicht versicherte Kosten CHF 245.30)

und CHF 915.25 für C.___ (Franchise CHF 300.00, Selbstbehalt CHF 597.65,

nicht versicherte Kosten [ohne Sehhilfen] CHF 17.60; vgl. AK-Nr. II 70

S. 20-22).

3.2.3

Im Einspracheentscheid vom 21. August

2017.

(AK-Nr. II 118) hielt die Beschwerdegegnerin dazu fest, die

Kostenbeteiligungen für das Jahr 2014 seien anhand der nun vorliegenden

detaillierten Leistungsabrechnungen dem berechneten Einnahmenüberschuss

angerechnet worden. Der den Einspracheentscheid für das Jahr 2014 umsetzenden

Verfügung vom 28. August 2017 (AK-Nr. II 120) lässt sich dazu

entnehmen, dass Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt CHF 680.80

(CHF 10.75 bei B.___, diverse Rechnungen von insgesamt CHF 670.05 bei

C.___) anerkannt, aber mit dem Einnahmenüberschuss von CHF 4'583.00, der

mit der Verfügung vom 17. August 2015 ermittelt worden war (vgl. E. I.

1.4

hiervor), verrechnet wurden.

Diesem Entscheid liegt die Beurteilung

zugrunde, die Franchise von je CHF 300.00 sei sowohl bei B.___ als auch

bei C.___ schon in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2014

angefallen, und von den Selbstbehalten von je CHF 700.00 seien CHF 689.25

bei B.___ und CHF 29.95 bei C.___ auf diesen Zeitraum entfallen. Dies

lässt sich anhand der eingereichten Leistungsabrechnungen verifizieren:

Wie sich der Leistungszusammenstellung

für B.___ (AK-Nr. II 70 S. 11 ff.; AK-Nr. II 119) entnehmen

lässt, fiel die Franchise von CHF 300.00 bereits am 8. Januar 2014

an, während sich die Selbstbehalte vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar

2014.

auf insgesamt CHF 689.25 beliefen (AK-Nr. II 70 S. 15). Die

Beschwerdegegnerin hat somit einzig den erst im März 2014 angefallenen

Restbetrag des Selbstbehalts in der Höhe von CHF 10.75 (AK-Nr. II 70

S. 14) zu übernehmen. Bei C.___ lässt sich der Leistungsabrechnung vom 2. Mai

2014.

für die Behandlung vom 4. März 2014 bis 20. März 2014 (AK-Nr. II

116.

S. 2) entnehmen, dass die Franchise von CHF 300.00 schon zuvor

bezahlt worden war, während der bereits bezahlte Selbstbehalt jedenfalls nicht

niedriger war als die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten CHF 29.95.

Der angefochtene Entscheid ist also bezüglich der Franchisen und Selbstbehalte

für das Jahr 2014 korrekt. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die

Ergänzungsleistungen keine Kosten (mit Ausnahme der Zahnbehandlung) übernehmen,

welche nicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten sind.

Die Kosten für Brillen sind, wie die

Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt festgehalten hat, nicht durch die

Ergänzungsleistungen zu übernehmen.

3.2.4

Zusammenfassend lässt es sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die unter der Bezeichnung

«Krankenkasse [...]» für das Jahr 2014 geltend gemachten Kosten lediglich im

Umfang von CHF 680.80 anerkannt und diese Summe mit dem in der Verfügung

vom 17. August 2015 ermittelten Einnahmenüberschuss für das Jahr 2014

verrechnet hat.

3.3

Umstritten ist weiter die Höhe

der Zahnarztkosten.

3.3.1

Die Beschwerdeführer beziffern

die Zahnarztkosten auf CHF 4'189.65. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus

Zahnarztkosten von CHF 2'666.60 für B.___ und von CHF 97.35 für C.___

sowie Kosten für Zahntechnik für C.___ von CHF 1'425.70. Für die

Zusammensetzung der Gesamtbeträge verweisen die Beschwerdeführer in ihrer

Eingabe (AK-Nr. I 35 S. 4) auf «beiliegende Jahresabrechnungen des Zahnarztes

Dr. med. dent. D.___, [...]». Die vom 12. Februar 2015 datierte

«Abrechnung über zahnärztliche Behandlungen im 2014» betreffend B.___ (AK-Nr. I

33.

S. 4) weist einen Betrag von total CHF 2'666.60 aus.

3.3.2

In ihrer Mitteilung vom 6. Juli

2016.

(AK-Nr. II 33) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Teilbetrag von CHF 840.10

ab, weil er auf Behandlungen entfalle, die vor dem Beginn des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen am 1. März 2014 durchgeführt wurden. Es handelt sich

um die ersten 13 in der Abrechnung aufgeführten Leistungen. Der Restbetrag von

CHF 1'826.50 wurde als grundsätzlich vergütungsfähig betrachtet und mit

dem Einnahmenüberschuss verrechnet (AK-Nr. II 33 S. 2). Ebenfalls

berücksichtigt wurde der Betrag für den Zahntechniker von CHF 1'425.70

(AK-Nr. II 33 S. 2). Die Rechnung für C.___ von CHF 97.35 wurde

auf CHF 80.60 gekürzt (26 Taxpunkte zum massgebenden [§ 8 Abs. 2

und 4 RKEL; E. II. 2.4 hiervor] UV/MV/IV-Tarif von CHF 3.10).

Berücksichtigt wurde somit ein Totalbetrag für Zahnarztkosten von CHF 3'332.80

anstelle der geltend gemachten Summe von CHF 4'189.65.

3.3.3

Die durch die Beschwerdegegnerin

vorgenommene Reduktion des Betrags von CHF 97.35 auf CHF 80.60 wegen

des UV/MV/IV-Tarifs ist korrekt. Dasselbe gilt für die Nichtberücksichtigung der

vor dem 1. März 2014 angefallenen Behandlungskosten für B.___ von CHF 840.10.

Im Übrigen wurden die eingereichten Rechnungen als vergütungsfähig anerkannt. Der

angefochtene Einspracheentscheid lässt sich somit hinsichtlich der Höhe der

Zahnarztkosten 2014 nicht beanstanden.

3.4

Die Beschwerdeführer machen

zudem krankheitsbedingte Fahrt- und Reisekosten geltend.

3.4.1

Die Fahrt- und Reisekosten zu den

Behandlungen im Jahr 2014 beziffern die Beschwerdeführer in ihrer Aufstellung (AK-Nr. I

35.

S. 6) auf insgesamt CHF 2'130.00. Der Betrag setzt sich zusammen

aus dem Halbtax-Abonnement für B.___ (CHF 150.00), einem

Libero-Senioren-Abo für B.___ und C.___ (je CHF 570.00, total CHF 1'140.00)

und den Kosten für insgesamt 108 einzelne Fahrten. In der Einsprache vom 29. August

2016.

(AK-Nr. II 61) und den nachgereichten Unterlagen bezifferten die

Beschwerdeführer die Fahrt- und Reisekosten im Zeitraum vom 1. März 2014

bis 31. Dezember 2014 auf CHF 996.60 für B.___ (AK-Nr. II 70 S. 27-36)

und auf CHF 208.00 für C.___ (AK-Nr. II S. 37 - 42).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin

akzeptierte in der Mitteilung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. II 33)

Transportkosten von insgesamt CHF 258.35 (CHF 61.00 für C.___, der

Restbetrag für B.___). Es handelt sich um konkret ausgewiesene Kosten für Taxi,

Bahn und für Busbillette ausserhalb der Wohnregion (vgl. AK-Nr. I 32

S. 39 ff.). In der Begründung führte sie aus, Kosten für Abonnemente

könnten nicht vergütet werden. An diesem Standpunkt hielt die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. August 2016 (AK-Nr. II

56) fest. Der Beschwerdeführer verlangte in der Einsprache vom 29. August

2016.

(AK-Nr. II 61) und der Ergänzung vom 29. September 2016 (AK-Nr. II

69), ihm seien diejenigen Kosten zu vergüten, welche entstanden wären, wenn er

und seine Ehefrau über keine Abonnemente verfügt und jeweils Einzelbillette

gelöst hätten. Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 21. August

2017.

(AK-Nr. II 118) an ihrer Berechnung fest. Sie führte aus, es könnten

nur Kosten vergütet werden, die durch effektive Bahnbillette oder

Mehrfahrkarten ausgewiesen seien. In der Beschwerdeantwort wird nunmehr

ausgeführt, aufgrund neu eingereichter Beweismittel könne die Vergütung um CHF 325.90

für B.___ erhöht werden (A.S. 9). Die Zusammensetzung dieses Betrags (er

basiert auf den eingereichten Mehrfahrtenkarten) wird in der Aktennotiz vom 20. Oktober

2017.

(AK-Nr. II 138) erläutert. Demgegenüber lehnt es die

Beschwerdegegnerin weiterhin ab, die Kosten für Halbtax- und andere Abonnemente

sowie für nicht konkret belegte Fahrten zu übernehmen oder eine Umrechnung auf

Einzelbillette vorzunehmen.

3.4.3

Die Beschwerdeführer bringen vor,

gemäss dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 RKEL (vgl. E. II. 2.5

hiervor) seien die Kosten zu ersetzen, «die den Preisen der öffentlichen

Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen».

Aus dieser Formulierung werde deutlich, dass nicht nur konkrete, tatsächlich

entstandene Transportkosten zu erstatten seien. Vielmehr seien auch

Abonnementskosten zu ersetzen, soweit sie die Kosten nicht übersteigen, welche

ohne Abonnement für die krankheitsbedingten Fahrten und Transporte angefallen

wären.

Dieser Interpretation kann nicht gefolgt

werden: Die Übernahme von Transportkosten setzt voraus, dass konkrete Kosten

entstehen und nachgewiesen werden, welche sich einer bestimmten Fahrt zuordnen

lassen. Die zitierte Formulierung beschränkt die Kostenübernahme bei

Versicherten, die eine teurere Transportvariante wählen (indem sie 1. Klasse

fahren oder eine längere Anreisestrecke bevorzugen), auf dasjenige Ausmass, das

bei einer direkten Fahrt in der 2. Klasse angefallen wäre. Sie bezweckt

dagegen keine Ausdehnung der Kostendeckung auf Abonnemente, welche (anders als

die durch die Beschwerdegegnerin zu Recht anteilsmässig vergüteten

Mehrfahrtenkarten) während eines bestimmten Zeitraums eine generelle

Berechtigung zur Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vermitteln. Diese

Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten keine selbständige Leistung darstellt, sondern zur im ELG

geregelten jährlichen Ergänzungsleistung hinzutritt (vgl. E. II. 2.1

hiervor). Die Ausgaben, welche für die allgemeine Lebensführung anfallen, fliessen

in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein. Dementsprechend

enthält die Berechnung, welcher der Verfügung vom 17. August 2015 (AK-Nr. I

39) und den darin festgelegten Einnahmenüberschüssen von CHF 4'583.00 für

das Jahr 2014 und CHF 4'080.00 für das Jahr 2015 zugrunde liegt (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nr. I 40-42), die gesetzlich vorgesehene

Ausgabenposition «Lebensbedarf» in der Höhe von CHF 28'815.00 für 2014

respektive CHF 28'935.00 für 2015 (Art. 10 Abs. 1 lit. a

Ziff. 2 ELG in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung). Aufwendungen für

die allgemeine Mobilität, zu welchen auch Abonnementskosten für öffentliche

Verkehrsmittel gehören, fallen unter den allgemeinen Lebensbedarf und werden

durch diese Ausgabenposition abgedeckt. Daher können sie im Rahmen der

Vergütung von Krankheitskosten nicht nochmals berücksichtigt werden. Da für

Fahrten, die durch ein Abonnement abgedeckt sind, keine zusätzlichen Kosten

anfallen, kann auch keine fiktive Berechnung (mit den Kosten für entsprechende Einzelbillette,

vgl. AK-Nr. I 35 S. 6) vorgenommen werden, wie es die

Beschwerdeführer verlangen. Die Beschwerde ist in diesem grundsätzlichen Punkt

unbegründet.

3.4.4

Vor diesem Hintergrund lassen

sich die Kostenzusammenstellungen, welche die Beschwerdegegnerin vorgenommen

hat, nicht beanstanden. Mit dem von Anfang an anerkannten Betrag von CHF 258.35

und den zusätzlichen Kosten für Mehrfahrtenkarten von CHF 325.90 belaufen

sich die grundsätzlich zu vergütenden Fahrt- und Reisekosten auf CHF 584.25.

Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern insoweit zu erstatten, als der

Einnahmenüberschuss gemäss der Verfügung vom 17. August 2015 überschritten

wird.

3.5

Zusammenfassend belaufen sich

die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu übernehmenden Krankheits- und

Behinderungskosten für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Dezember

2014.

auf insgesamt CHF 4'597.85 («Krankenkasse» CHF 680.80,

Zahnarztkosten CHF 3'332.80, Transportkosten CHF 584.25). Diese Summe

ist den Beschwerdeführern zu erstatten, soweit sie den Einnahmenüberschuss

übersteigt. Wie dargelegt, ist es daher im Grundsatz korrekt, dass die

Beschwerdegegnerin die vergütungsfähigen Kosten nicht übernommen hat, soweit

sie den mit der Verfügung vom 17. August 2015 auf CHF 4'583.00

festgelegten Einnahmenüberschuss nicht überschreiten.

Trotzdem ist die Anspruchsbeurteilung

für das Jahr 2014 zu korrigieren: Die Beschwerdegegnerin hat die in der Zeit

vom 1. März 2014 (Beginn des EL-Anspruchs) bis 31. Dezember 2014

angefallenen Krankheits- und Behinderungskosten mit dem Einnahmenüberschuss von

CHF 4'583.00 verglichen, der für das ganze Kalenderjahr 2014 resultiert. Dem

Umstand, dass der EL-Anspruch erst ab 1. März 2014 besteht, ist aber nicht

nur bei den zu berücksichtigenden Kosten, sondern auch bei der Festlegung des

Einnahmenüberschusses Rechnung zu tragen: Ebenso wie die Vergütung von Kosten,

die vor dem 1. März 2014 entstanden sind, abzulehnen ist und nur

diejenigen ab diesem Datum anzuerkennen sind, kann auch der Einnahmenüberschuss

von CHF 4'583.00, der sich auf ein ganzes Jahr bezieht (vgl. das

Berechnungsblatt, AK-Nr. I 40), nur mit dem auf die zehn Monate von März

bis Dezember 2014 entfallenden Anteil berücksichtigt werden. Der mit dem

Vergütungsanspruch der Beschwerdeführer verrechenbare Einnahmenüberschuss

beläuft sich somit nicht auf CHF 4'583.00, sondern auf CHF 3'819.00. Die

Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten für das Jahr 2014 in der Höhe von CHF 779.00 (CHF 4'598.00

minus CHF 3'819.00). Die Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise

gutzuheissen.

4.

4.1

Für das Jahr 2015 hat die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern gemäss der Mitteilung vom 12. Juli

2016.

(AK-Nr. II 34) einen Betrag von CHF 901.15 vergütet. Dies wurde

in der Folge mit der Verfügung vom 23. August 2016 (AK-Nr. II 56)

bestätigt. Auch im Einspracheentscheid vom 21. August 2017 (AK-Nr. II

118) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Beurteilung fest.

Die Beschwerdeführer machten gemäss

Aufstellung vom 22. Juni 2016 (AK-Nr. II 29) Krankheits- und

Gesundheitskosten in der Höhe von insgesamt CHF 8'566.45 geltend. Diese

Summe setzt sich zusammen aus den Positionen «Krankenkasse [...]» (CHF 2'351.45

für B.___ und CHF 1'138.50 für C.___), «selbstgekaufte Medikamente» (CHF 551.50),

«Zahnarzt» (CHF 1'240.00 plus CHF 816.65, total CHF 2'056.65,

für B.___ und CHF 418.95 für C.___), «Hilfsmittel» (CHF 186.00) sowie

«Fahrt- und Reisekosten» (CHF 1'131.50 für B.___ und CHF 731.90 für C.___).

Inzwischen wurde anerkannt, dass die Positionen «selbstgekaufte Medikamente»

und «Hilfsmittel» nicht vergütungsfähig sind. Zu überprüfen sind somit auch

insoweit die Kosten für die Krankenkasse, für den Zahnarzt und für Transporte.

4.2

Umstritten sind zunächst die

eigentlichen Krankheitskosten bzw. die «Kosten für die Krankenkasse».

4.2.1

Die von den Beschwerdeführern

geltend gemachte Position «Krankenkasse [...]» von total CHF 3'489.95

umfasst für B.___ die Franchise von CHF 300.00, den Selbstbehalt (KVG) von

CHF 700.00, den Spitalbeitrag von CHF 795.00, nicht versicherte

Kosten von CHF 439.65, «nicht pflichtig» von CHF 13.05 sowie «nicht

versichert (VVG) Zusatz» von CHF 103.75, total CHF 2'351.45. Für C.___

werden die Franchise von CHF 300.00, der Selbstbehalt (KVG) von CHF 780.70,

der Spitalbeitrag von CHF 45.00 sowie «nicht versichert (VVG) Zusatz» von

CHF 12.80 geltend gemacht.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat für

das Jahr 2015 bei beiden Beschwerdeführern die Franchise von je CHF 300.00

und den Selbstbehalt von je CHF 700.00 berücksichtigt, total somit einen

Betrag von CHF 2'000.00 (vgl. Mitteilung vom 12. Juli 2016, AK-Nr. II

34). Dieses Vorgehen ist korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt,

können Kosten, welche nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung

übernommen werden, sowie zusätzliche Prämien oder Beiträge nicht über die

Ergänzungsleistungen vergütet werden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

4.3

Die Beschwerdeführer machen

weiter geltend, die Zahnarztkosten seien nicht im vollen Umfang berücksichtigt

worden.

4.3.1

In der Mitteilung vom 12. Juli

2016.

(AK-Nr. II 34) wurden Zahnarztkosten des Jahres 2015 in der Höhe von

CHF 1'114.45 anerkannt. Dies entspricht der Rechnung von Dr. med.

dent. D.___ vom 5. März 2016 in der Höhe von CHF 1'240.00 (vgl.

AK-Nr. II 30 S. 4). Von diesem Betrag wurde die Position

«Wegentschädigung» von CHF 120.90 zu Recht abgezogen, da sie nicht einer

zahnärztlichen Leistung entspricht. Eine weitere Kürzung von CHF 4.65

resultierte daraus, dass nach dem massgebenden UV/MV/IV-Tarif (§ 8 Abs. 2

RKEL; vgl. E. II. 2.4 hiervor) für die Befundaufnahme 9.5 und nicht 11

Taxpunkte à CHF 3.10 zu verrechnen sind. Die Beurteilung der

Beschwerdegegnerin, die Rechnung von Dr. med. dent. D.___ in der Höhe von

CHF 1'240.00 stelle im Umfang von CHF 1'114.45 vergütungsfähige

Krankheitskosten dar, ist korrekt.

Als vergütungsfähige Ausgaben anerkannt

wurden in derselben Mitteilung ausserdem Kosten des Dental-Labors E.___

(Zahntechniker) in der Höhe von insgesamt CHF 816.65 (vgl. AK-Nr. II 30

S. 5-7). Die Kosten betreffen B.___. Hier wurde der volle in Rechnung

gestellte Betrag berücksichtigt. Die Beschwerdeführer erheben dagegen zu Recht

keine Einwände.

Bereits mit der Mitteilung vom 1. Juli

2016.

(AK-Nr. II 27) hatte die Beschwerdegegnerin Zahnarztkosten für C.___

für das Jahr 2015 anerkannt. Die eingereichten Rechnungen von Dr. med.

dent. D.___ vom 2. Februar 2015 über CHF 262.35 (AK-Nr. 23 S. 3),

vom 9. November 2015 über CHF 154.60 (AK-Nr. 23 S. 4) und

vom 15. März 2016 über CHF 418.95 (AK-Nr. 23 S. 2) wurden

jeweils auf den massgebenden Suva- bzw. UV/MV/IV-Tarif (CHF 3.10 pro

Taxpunkt) reduziert. Die anerkannten Zahnarztkosten für C.___ beliefen sich

damit auf insgesamt CHF 740.90. Auch dieses Vorgehen lässt sich nicht

beanstanden. Zusammen mit den Zahnarztkosten für B.___ von CHF 1'931.10

ergibt sich demnach unter diesem Titel eine vergütbare Summe von CHF 2'672.00.

4.3.2

In der Einsprache vom 29. August

2016.

(AK-Nr. II 61) wurde zu diesem Punkt eine nachvollziehbare Berechnung

verlangt. Der in diesem Zusammenhang eingereichten Beilage zur Steuererklärung

2015.

ist zu entnehmen, dass Zahnarztkosten von insgesamt CHF 2'475.60

geltend gemacht werden (AK-Nr. II 77 S. 1). Diese Summe setzt sich

zusammen aus den erwähnten Beträgen von CHF 1'240.00 (Rechnung Dr. med.

dent. D.___) und CHF 816.65 (Dental-Labor) E.___ für B.___ sowie

zusätzlichen Kosten von CHF 418.95 für C.___.

4.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat in

ihren Mitteilungen vom 1. Juli 2016 (AK-Nr. II 27) und vom 12. Juli

2016.

(AK-Nr. II 34) die von den Beschwerdeführern geltend gemachten

Zahnarztkosten des Jahres 2015 geprüft. Die eingereichten Rechnungen wurden im

Grundsatz anerkannt. Betragsmässig erfolgte eine Anpassung an den Suva-Tarif

bzw. den UV/MV-Tarif, der in § 8 Abs. 2 und Abs. 4 RKEL als

massgebend bezeichnet wird (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Dies lässt sich

nicht beanstanden. Es bleibt damit bei den anerkannten vergütbaren

Zahnarztkosten für das Jahr 2015 von insgesamt CHF 2'672.00.

4.4

4.4.1

Die Transportkosten für das Jahr

2015.

beziffern die Beschwerdeführer auf CHF 1'250.80. Nach Abzug des bezahlten

Betrags von CHF 27.75 verbleibe eine Restforderung von CHF 1'223.05.

Die Beschwerdegegnerin hat in der

Mitteilung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. II 33) Transportkosten von CHF 27.25

(CHF 24.75 für B.___, CHF 2.50 für C.___) anerkannt und diese mit dem

Einnahmenüberschuss von CHF 4'080.00 verrechnet. In der Mitteilung vom 12. Juli

2016.

(AK-Nr. II 34) hat sie bei B.___ zusätzliche, andere Transportkosten

von CHF 217.90 (B.___) und CHF 64.00 (C.___) anerkannt. Sie lehnt es

jedoch ab, weitere Kosten zu übernehmen.

4.4.2

Wie in Bezug auf das Jahr 2014

weist die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Zusammenhang darauf hin, dass

Ausgaben für Abonnemente nicht übernommen werden können, da sie keinen

hinreichend engen Bezug zu den konkreten, krankheitsbedingt notwendig

gewordenen Fahrten aufweisen. Ebenso wenig ist es möglich, Transportkosten, die

nicht konkret belegt sind, zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat die

Vergütung somit zu Recht auf die ausgewiesenen Kosten beschränkt, welche sich

konkreten Fahrten zuordnen lassen. Es gelten dieselben Erwägungen, welche für

das Jahr 2014 angestellt wurden (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor).

4.5

Zusammenfassend resultieren für

das Jahr 2015 die folgenden Krankheits- und Behinderungskosten, die im Rahmen

von § 18 RKEL vergütet werden können: Zahnarztkosten gemäss der Mitteilung

vom 1. Juli 2016 (AK-Nr. II 27) in der Höhe von CHF 740.90;

Transportkosten gemäss der Mitteilung vom 6. Juli 2016 (AK-Nr. II 33)

in der Höhe von CHF 27.25; Zahntechniker-Kosten gemäss der Mitteilung vom

12.

Juli 2016 (AK-Nr. II 34) in der Höhe von CHF 816.65;

Zahnarztkosten gemäss der Mitteilung vom 12. Juli 2016 in der Höhe von CHF 1'114.45;

Franchisen/Selbstbehalte gemäss der Mitteilung vom 12. Juli 2016 in der

Höhe von CHF 2'000.00; Transportkosten B.___ gemäss der Mitteilung vom 12. Juli

2016.

in der Höhe von CHF 217.90; Transportkosten C.___ gemäss der

Mitteilung vom 12. Juli 2016 in der Höhe von CHF 64.00. Gesamthaft

belaufen sich die vergütungsfähigen Kosten somit auf CHF 4'981.15. Nach

Abzug des Einnahmenüberschusses von CHF 4'080.00 (E. I. 1.4 hiervor)

resultiert ein Vergütungsanspruch von CHF 901.15, wie die

Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 12. Juli 2016 (AK-Nr. II 34) zu

Recht festgehalten hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich

korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie das Jahr 2015 betrifft.

5.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in Bezug auf das Jahr 2014 teilweise gutzuheissen, in Bezug auf das

Jahr 2015 ist sie abzuweisen und in Bezug auf das Jahr 2016 kann auf sie nicht

eingetreten werden.

6.

6.1

Die Beschwerdeführer, die in

eigener Sache handelten, haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Das Beschwerdeverfahren in

Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in

Verbindung mit Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit sie das Jahr 2014 betrifft. Der Einspracheentscheid vom

21. August 2017 wird in diesem Punkt aufgehoben. Die Beschwerdeführer

haben Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das

Jahr 2014 in der Höhe von CHF 779.00.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie das Jahr 2015 betrifft.

3. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit sie das Jahr 2016 betrifft.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

6. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

13. April 2018 wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_395/2018 vom 30. Mai

2018 nicht ein.