VSBES.2017.246
Ablehnung Kursgesuch
28. März 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnung
Kursgesuch (Einspracheentscheid vom 30. August 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1991, beantragte am 8. August
2017 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «SAP TERP10» zu bewilligen (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2). Mit Verfügung vom 14. August 2017 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da es an der arbeitsmarktlichen
Notwendigkeit des Kurses fehle (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2). Die dagegen
erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. August 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 25. September
2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Verfügung sei aufzuheben und das individuelle Kursgesuch zu gestatten (A.S. 5
ff.).
Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 folgende
Anträge (A.S. 16 ff.):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
Die Parteien halten mit Replik vom 29.
November 2017 resp. Duplik vom 5. Januar 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.
26 ff. / 35).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts;
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 796.30 (s. AWA-Nr. 2
S. 2) nicht überschritten, weshalb die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll
die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),
d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika
(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen
Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit
der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene
Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen
Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und
geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu
gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Boris Rubin:
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara
Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich
2013, S. 269). Ein bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der
Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit
dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein
konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in
erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein
Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine
Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine
Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt
keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich
eine Anstellung in seinem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft
darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die
arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der
Schweiz, Zürich 2006, S. 137).
2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung
sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen
Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es
lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und
Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder
eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um
Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem
industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die
Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der
angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu
verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274 mit Hinweisen; Rubin, a.a.O.,
Art. 60 N 11 + 12; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280).
Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung
einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung
andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale
aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der
Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist
entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände
überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11.;
Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280). Es darf nicht die
bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund
stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte
arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12; Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 281).
Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt
ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der
Motivation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten: Es ist jeweils zu
prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin
Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs
auch besuchen würde, wenn er – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht
arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S.
276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 278 f.).
Nach dem auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat der
Versicherte lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,
Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehrungen (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12 + 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner
muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in
einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399 mit Hinweisen;
Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271). In zeitlicher
Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als
Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der
Arbeitslosenversicherung anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von
einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise
überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche
Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu
übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E.
2d S. 276 f; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19.; Bucher Kupfer, a.a.O., S. 279).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer zog sich am
12.
November 2007 ein Polytrauma mit einem schweren Schädelhirntrauma zu (s.
neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des [Spitals] B.___ vom 10. Oktober
2011, BB-Nr. 9 S. 10). Er schloss zwar im August 2011 die Ausbildung zum
Fleischfachmann EFZ ab (s. Lebenslauf, BB-Nr. 10), doch sahen ihn die Ärzte in
diesem Beruf wegen seiner posttraumatischen Defizite und
Verhaltensauffälligkeiten als nicht arbeitsfähig an (BB-Nr. 9 S. 11). Nach dem
Lehrabschluss arbeitete der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten u.a. als Dialoger
sowie als Bedienung am Fleisch- und Käsebuffet (BB-Nr. 10).
Von August 2012 bis Juni 2013 bereitete
sich der Beschwerdeführer auf die Berufsmaturität gewerbliche Richtung vor,
welche er mit der Durchschnittsnote 4,4 erlangte. Im September 2013 nahm er –
als von der Invalidenversicherung gewährte Umschulung – an einer Fachhochschule
die Ausbildung zum Betriebsökonom mit Vertiefung in Accounting &
Controlling auf (BB-Nr. 10 und A.S. 6). Daneben war er im Juli und August 2015 bei
der Firma C.___ aushilfsweise im Controlling resp. der Internetrecherche tätig
(BB-Nr. 10).
Die Fachhochschule teilte dem
Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 mit, es bestehe die Möglichkeit, vom 21.
August bis 1. September 2017 vergünstigt das Wahlmodul SAP TERP10 zu belegen (BB-Nr.
4). Das entsprechende Zertifikat erwarb der Beschwerdeführer am 1. September
2017.
(BB-Nr. 8). Der Kurs befasste sich mit der betriebswirtschaftlichen Software
SAP ERP (Enterprise Resource Planning). Diese erlaubt die EDV-gestützte
Abwicklung einer Vielzahl der Aufgaben, die in einem typischen
Wirtschaftsunternehmen anfallen, z.B. Rechnungswesen und Controlling, in einem
einzigen System (https://de.wikipedia.org/wiki/SAP_ERP und https://www.sap.com/swiss/products/what-is-erp.html,
alle Seiten aufgerufen am 27. März 2018). Der hier streitige Kurs SAP-TERP10 vermittelt
Wissen im Bereich des Beraterprofils SAP ERP Integration (https://www.wirtschaft.bfh.ch/de/ueber_uns/ news/newsdetails/article/studierende-erhalten-sap-zertifizierung.html).
Als die Invalidenversicherung mit
Vorbescheid vom 20. Juli 2017 in Aussicht stellte, die Umschulung werde nicht
länger übernommen (AWA-Nr. 4), verfügte der Beschwerdeführer gemäss Transcript
of Records noch nicht über die 180 ECTS Credits, welche für das Diplom in
Betriebsökonomie erforderlich waren (s. BB-Nr. 2.2 + 3 und A.S. 6).
3.2
Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerdeschrift und Replik zusammengefasst geltend, er habe bereits
Anfang Juni gewusst, dass er ab Juli 2017 eine Stelle im Bereich Accounting und
Controlling werde suchen müssen. Der Kurs SAP TERP10 sei für ihn besonders
wichtig, da er weder eine kaufmännische Grundausbildung noch ein
abgeschlossenes Studium besitze. Ohne Diplome seien Bewerbungen heutzutage
aussichtslos. Die erhaltenen Absagen zeigten, dass sein Profil für die Firmen
nicht interessant genug sei. Aus verschiedenen Stellenbeschreibungen (s. BB-Nr.
11) gehe hervor, dass SAP-Kenntnisse zu den Grundvoraussetzungen der gesuchten
Anforderungsprofile gehörten. 95 % aller europäischen Transaktionen würden
über das SAP-Programm abgewickelt. Viele Firmen suchten Angestellte, die den fraglichen
Kurs bereits erfolgreich absolviert hätten, da dieser regulär CHF 9'500.00
koste (s. BB-Nr. 5). Von einem rein theoretischen Vorteil könne keine Rede sein.
Der TERP10-Kurs verbessere die Vermittlungsfähigkeit massgeblich. Nur deshalb sei
er mittlerweile an drei Vorstellungsgespräche eingeladen worden, habe man sich
doch jeweils von seinem Zertifikat beeindruckt gezeigt. Er habe den Kurs nicht
für sich gemacht, sondern um eine Ausbildungslücke zu schliessen und leichter einen
Job zu finden. Keine Unternehmung warte auf einen umgeschulten Metzger, der
nahezu keine Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich vorweisen könne. Dieser Teil
des Arbeitsmarktes sei in der ganzen Schweiz sehr stark umkämpft. All seine
Kolleginnen und Kollegen, welche ebenfalls als Vertiefung Accounting und
Controlling gewählt und das Studium bereits beendet hätten, hätten ihm gesagt,
es wäre besser gewesen, einen SAP-Kurs zu besuchen, weil dieser auf dem
Arbeitsmarkt sehr gefragt sei. Jede lT-Weiterentwicklung helfe ihm, eine
Anstellung im kaufmännischen Bereich zu finden, da solche Fähigkeiten in jedem
Bürojob essenziell seien. Der TERP10 Kurs werde nicht seinem Studium angerechnet;
es handle sich um keine Grundausbildung, sondern um ein zusätzliches Angebot,
welches jeder Studierende wählen könne oder nicht, also um einen
Weiterbildungs- oder Umschulungskurs im Sinne von Art. 60 Abs. 1 AVIG. Direkt nach
der letzten Prüfung habe er sich an die Stellensuche gemacht. Er habe immer
alles gegeben, um nicht arbeitslos zu sein. Es müsste vielleicht einmal abgeklärt
werden, inwieweit er überhaupt arbeitsfähig sei. In den Jahren 2007 bis 2012 habe
er sehr grosse Schwierigkeiten gehabt, eine passende Stelle zu finden, was er
auf seinen Unfall zurückführe.
3.3
Es mag durchaus zutreffen, dass der
Beschwerdeführer mit dem Kurszertifikat SAP TERP10 leichter zu vermitteln ist.
Daraus ergibt sich indes nichts zu seinen Gunsten. Es verhält sich nämlich
nicht so, dass der Beschwerdeführer bereits über eine abgeschlossene kaufmännische
Ausbildung oder einen Bachelor der Betriebsökonomie mit Vertiefung in
Accounting & Controlling verfügt und sich nun an den technischen
Fortschritt anpassen resp. vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Ausbildungslücken
schliessen muss (vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 361/00
vom 3. Mai 2002 E. 4b sowie Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Er führt vielmehr in
seinen Rechtsschriften selber aus, dass die Arbeit als Buchhalter oder
Controller, auf welche er mit seiner Ausrichtung des Studiums abzielt, SAP-Kenntnisse
voraussetzt. Dies geht auch aus den eingereichten Unterlagen hervor, namentlich
den verschiedenen Inseraten für einschlägige Stellen (BB-Nr. 11 + 1.1). Der
SAP-Kurs ist mit anderen Worten ein faktisch unverzichtbarer Bestandteil der
angetretenen Ausbildung, auch wenn die Fachhochschule den Besuch nicht zwingend
vorschreibt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht behaupten,
er hätte auf den SAP-Kurs verzichtet, wenn die Invalidenversicherung sein
Studium weiterhin übernommen hätte, der Kurs wäre vielmehr auch ohne drohende
Arbeitslosigkeit besucht worden. Dieser Schluss wird bekräftigt durch die
Feststellung des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften, wonach alle
Kollegen, welche nach dem Studienabschluss auf der Suche nach einer Arbeit im
Accounting und Controlling gewesen seien, sagten, sie hätten besser einen
SAP-Kurs besucht.
Ob der Beschwerdeführer wegen seiner
gesundheitlichen Probleme erschwert vermittelbar ist, spielt im Übrigen keine
Rolle, da es insoweit an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem
Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15).
3.4
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin das Kursgesuch zu Recht abgewiesen. Damit stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann