Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.249

Unfallversicherung

17. September 2018Deutsch80 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1954 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 26. März 2009, um 10.00 Uhr,

bei der Firma B.___, [...], als Palettierer, in einem Arbeitspensum von

100 % beschäftigt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 8. April

2009 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt

mitgeteilt: Der Beschwerdeführer sei in [...] auf einer schneebedeckten

Aussentreppe ausgerutscht und sieben Stufen hinuntergestürzt. Dabei habe er

sich am linken Fussgelenk einen Bänderriss zugezogen. Gemäss der ins Deutsch

übersetzten fachärztlichen Erstbeurteilung von Dr. med. C.___, eidg.

Facharzt Orthopädie, vom 26. März 2009 (Suva-Nr. 2 S. 3) erlitt

der Beschwerdeführer dabei eine «Distorsio articulatio talocruralis sinister et

ruptura ligamentum fibulo tibio calae nealis; Oedema ATC sinister; Rtg facta». Er

wurde konservativ mittels 12-tägiger Ruhigstellung im Gips behandelt. Dr. med. D.___,

FMH Innere Medizin, wies in seinen Arztzeugnissen UVG vom 4. April und

5. Juni 2009 (Suva-Nrn. 4, 7) sodann ein «Supinationstrauma OSG

links» aus. Der Beschwerdeführer konnte seine Arbeit am 3. Juni 2009

wieder zu 100 % aufnehmen (Suva-Nrn. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete entsprechende Leistungen aus.

1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom

29. Juni 2009 (Suva-Nr. 8) wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall

vom 16. Juni 2009 gemeldet. Aufgrund der am 26. Juni 2009

durchgeführten MRT-Untersuchung (Suva-Nr. 13) wies Dr. med. E.___,

Leitender Arzt, F.___, Orthopädische Klinik, im Bericht vom 30. Juli 2009

(Suva-Nr. 11) einen «traumatisierten Tibialis posterior-Sehnenansatz links

mit begleitendem Bone bruise Os naviculare rechts resp. Os cuneiforme mediale

links» aus. Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt-Stellvertreter,

hielt in seinem Bericht betreffend die Untersuchung vom 9. September 2009

fest (Suva-Nr. 18), die aktuelle Arbeit des Beschwerdeführers korreliere

nicht mit der festgestellten Zumutbarkeit. Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin weitere medizinische Akten und die kreisärztlichen Stellungnahmen bzw.

Beurteilungen von Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med.

I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 26. Januar, 21. April, 4.,

11. und 22. Juni 2010 (Suva-Nrn. 43, 68, 79, 83 f.) ein, in

denen u.a. die Unfallkausalität als weiterhin gegeben qualifiziert wurde. Die Beschwerdegegnerin

liess den Beschwerdeführer sodann aufgrund eines diagnostizierten CRPS in der J.___

vom 22. Juli bis 18. August 2010 behandeln (vgl. Suva-Nrn. 93,

114) und erteilte am 16. Juni 2011 (Suva-Nr. 163) Kostengutsprache

für eine dreiwöchige Badekur in [...] für maximal CHF 150.00 pro Tag gut.

1.4 Nach dem Einholen von weiteren

medizinischen Akten, so u.a. dem Verlaufsbericht von Dr. med. K.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2011 (Suva-Nr. 164)

und dem Bericht vom 1. Juli 2011 (Suva-Nr. 168) betreffend das durch

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) durchgeführte Belastbarkeitstraining

bei der L.___ vom 14. Februar bis 10. Juni 2011, schätzte der

Kreisarzt Dr. med. H.___ den Integritätsschaden am 16. Januar 2012

(Suva-Nr. 195) auf 7,5 % und verfasste gleichentags einen ärztlichen

Abschlussbericht (Suva-Nr. 198). Gestützt auf diesen teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2012 mit

(Suva-Nr. 215), sie stelle die Heilkosten sowie die Taggelder aufgrund des

vorliegenden Endzustands per 1. September 2012 ein. Nach dem Einholen der kreisärztlichen

Einschätzung von Dr. med. H.___ vom 21. September 2012 (Suva-Nr. 230)

wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2012

(Suva-Nr. 236) basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29 %

eine Invalidenrente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7,5 %

eine Integritätsentschädigung von CHF 9'450.00 zugesprochen. Dagegen liess

der Beschwerdeführer am 8. November 2012 (Suva-Nr. 245) Einsprache

erheben.

1.5 Nach dem Einholen der Akten der

IV-Stelle sowie der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 20. März

2013 (Suva-Nr. 264), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei

der Begutachtungsstelle M.___ polydisziplinär (rheumatologisch, orthopädisch,

neurologisch und psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf das am 15. März

2016 erstattete Gutachten (Suva-Nr. 327) hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 13. Juli 2016 (Suva-Nr. 341) am Behandlungsabschluss per

1. September 2012 fest und sprach dem Beschwerdeführer aufgrund eines

Erwerbsunfähigkeitsgrads von 29 % vom 1. September 2012 bis 31. Juli

2016 eine Invalidenrente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 %

eine Integritätsentschädigung von CHF 9'450.00 zu. Daran hielt die

Beschwerdegegnerin trotz der am 14. September 2016 dagegen erhobenen

Einsprache (Suva-Nr. 346) mit Einspracheentscheid vom 25. August 2017

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 28. September 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht eine vorsorgliche

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1. Der Einsprache-Entscheid vom 25. August

2017 sei aufzuheben und Herrn A.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bei

einem IV-Grad von 82 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung

zuzusprechen.

2. Herrn A.___ sei eine

Integritätsentschädigung von 15% zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017

(A.S. 21) lässt der Beschwerdeführer an der vorsorglichen Beschwerde vom

28. September 2017 vollumfänglich festhalten und weitere Akten einreichen.

3. Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 23. November 2017 (Suva-Nr. 28) eine Stellungnahme von

Dr. med. E.___ vom 21. November 2017 einreichen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember

2017 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 2. Februar

2018 (A.S. 41 f.) lässt der Beschwerdeführer folgenden Beweisantrag

stellen:

Es sei gerichtlich ein

orthopädisches Obergutachten in Auftrag zu geben, welches klärt, ob der linke

Fuss des Beschwerdeführers unfallbedingt an einem chronischen CRPS erkrankt

ist.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 21. Februar 2018 (A.S. 45) auf das

Einreichen einer umfassenden Duplik und verweist auf die Beschwerdeantwort vom

21. Dezember 2017.

7. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 27. Februar 2018 eine Kostennote ein

(A.S. 48 ff.), die mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (A.S. 51)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden

Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 26. März 2009 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)

anwendbar.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1

UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der

Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG

Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu

mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom

8C_295/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016

E. 2.2).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2.1,

8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6

S. 222, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485

S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1,8C_816/2013 vom

11.

Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 25. August

2017.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 200 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt im

angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) dar, der Unfall von

Ende März 2009 sei nach der Aktenlage den leichten, banalen Unfällen

zuzuordnen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den

psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint

werden müsse. Daher bestehe hierfür keine Leistungspflicht. Für die Ermittlung

der Invalidenrente seien einzig allfällige bildgebend nachweisbare,

organisch-strukturelle, unfallbedingte Restbeschwerden am linken Fussgelenk zu

berücksichtigen. Es könne auf das Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März

2016.

abgestellt werden. Gestützt auf dieses bestünden zumindest ab dem

9.

Februar 2016 weder aus rheumatologisch-orthopädischer noch aus neurologischer

Sicht relevante unfallbedingte Einschränkungen der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit. Solche könnten nur aus psychiatrischer Sicht begründet

werden. Das vormals festgestellte CRPS I könne nicht mehr festgestellt werden. In

zeitlicher Hinsicht könne diese aktuelle Einschätzung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit erst ab dem auf die strittige Verfügung folgenden Monat

berücksichtigt werden. Für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des medizinischen

Endzustands und der aktuell geltenden, gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung

sei auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen. Gestützt

darauf ergebe sich unter Berücksichtigung der Angaben der DAP (Dokumentation

von Arbeitsplätzen) ein Invalideneinkommen von CHF 57'867.00. Aufgrund des

nicht bestrittenen Valideneinkommens von CHF 79'337.00 ergebe sich damit eine

Erwerbseinbusse von aufgerundet 29 %. In Bezug auf die

Integritätsentschädigung könnten auch nur die bildgebend nachweisbaren,

organisch-strukturellen unfallbedingten Restbeschwerden am linken Fussgelenk,

nicht aber etwelche organisch nicht nachweisbaren, nicht adäquat kausalen,

psychischen Beschwerden berücksichtigt werden. Diesbezüglich habe der Kreisarzt

Dr. med. H.___ am 16. Januar 2012 den Integritätsschaden auf 7,5 % geschätzt.

Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom 15. März 2016 sei

ausgeführt worden, aus somatischer Sicht lasse sich kein Integritätsschaden

begründen. Da der Beschwerdeführer aber unter einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren leide, die überwiegend wahrscheinlich

in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis bzw. dem daraus entstandenen

CRPS stehe und deren Ausprägung gesamthaft eine leichte bis mittelschwere

psychische Störung darstelle, entspreche dies einem Integritätsschaden von 35 %,

wobei eine klare Trennung zwischen den verbleibenden, rein somatischen

Unfallfolgen und den psychischen Unfallfolgen nicht möglich sei. Somit sei die

Schätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden, dies nachdem sich die

CRPS-Symptomatik mit Blick auf das Gutachten der Begutachtungsstelle M.___

nachweislich verbessert habe bzw. nicht mehr nachzuweisen sei und sich somit

aus heutiger Sicht aufgrund der somatischen Befunde eigentlich keine

Integritätsentschädigung mehr rechtfertigen würde. Daher wäre aus heutiger

Sicht die Grundvoraussetzung für eine Integritätsentschädigung – eine dauernde

und erhebliche Schädigung – zu verneinen.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner vorsorglichen Beschwerde (A.S. 16 ff.) entgegenhalten, es

sei im vorliegenden Verfahren streitig, ob das Schmerz-Syndrom des

Beschwerdeführers organisch begründet werden könne oder nicht. Es könne der

Beschwerdegegnerin unfallrechtlich nicht widersprochen werden, soweit sie für

die psychischen Einschränkungen gestützt auf das Unfallgeschehen das Vorliegen

einer adäquaten Kausalität verneine. Falls gestützt auf die Befunde des

langjährigen behandelnden Arztes Dr. med. E.___, Chefarzt, Orthopädischer

Chirurg, die somatische Ursache der Schmerzproblematik bewiesen sei, seien jedoch

für organische Leiden bei Nachweis derer natürlicher Kausalität auch

Versicherungsleistungen geschuldet.

5.

Es ist zunächst festzuhalten,

dass es sich bei der Schadenmeldung UVG vom 29. Juni 2009 (Suva-Nr. 8)

um die Meldung eines Rückfalls gemäss Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung [UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Dies

wurde auf der Schadenmeldung UVG auch entsprechend angegeben. Gestützt auf die

vorliegenden Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den

Grundfall nie formell (mit einer entsprechenden Verfügung) abgeschlossen hatte.

Es ist daher vorliegend nicht von einer Rückfallsituation auszugehen.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom

25.

August 2017 (A.S. 1 ff.) in Bezug auf die zum Unfallereignis vom

26.

März 2009 unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund

eines errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrads von 29 % zu Recht eine befristete

Invalidenrente sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7,5 % eine

Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen relevant:

6.1

Dr. med. C.___, eig.h. Facharzt

Orthopädie, hielt in seiner fachärztlichen Beurteilung vom 26. März 2009

(Suva-Nr. 2 S. 3) folgende Diagnosen fest:

Distorsio

articulatio talocruralis sinister et ruptura ligamentum fibulo tibio calae

nealis

− Oedema ATC sinister

− Rtg facta

Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom

7.

April 2009 (Suva-Nr. 2 S. 1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

habe die Gipsschuh-Immobilisation etwa 12 Tage getragen. Wegen der Reise

solle der Gipsverband entfernt werden. Der Beschwerdeführer sei mindestens vier

bis fünf Tage arbeitsunfähig.

6.2

Dr. med. D.___, FMH Innere

Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 21. April 2009 (Suva-Nr. 4)

fest, der Beschwerdeführer habe am 26. März 2009 in [...] ein

Supinationstrauma erlitten. Beim Röntgen hätten keine ossären Läsionen

objektiviert werden können. Es wurde die Diagnose «Supinationstrauma OSG links»

ausgewiesen. Er werde mit Ruhigstellung und NSAR behandelt. Der Beschwerdeführer

sei ab 26. März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig

6.3

Dr. med. N.___, FMH Radiologie / Neuroradiologie,

O.___, hielt aufgrund der durchgeführten Hochfeld-3-Tesla-MRT des linken OSG

vom 23. Juni 2009 (Suva-Nr. 13) folgende Beurteilung fest: Längsriss

der Peroneus brevis-Sehne mit deutlichen Veränderungen im Rahmen einer

Tendinopathie. In Anbetracht der Signalanhebung sowie der Sehnenverdickung

kaudal des Malleolus sei hier bildmorphologisch auch eine komplette

Sehnenruptur nicht eindeutig zu differenzieren. Umschrieben ödematöse

Weichteilveränderungen plantarseitig im Bereich der proximalen Metatarsale

II-IV. Hier bestehe der Verdacht auf eine Partialruptur der Tibialis

posterior-lnsertion.

6.4

Im Bericht vom 30. Juli

2009.

(Suva-Nr. 11) stellte Dr. med. P.___, Leitender Arzt, F.___,

Orthopädische Klinik, folgende Diagnose:

Traumatisierter Tibialis

posterior-Sehnenansatz links mit begleitendem Bone bruise Os naviculare

respektive Os cuneiforme mediale links

Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen

einer heftigen OSG-Distorsion links Ende März eine Traumatisierung im Bereich

des Tibialis posterior-Ansatzes zugezogen. Die klinischen Untersuchungsbefunde

sowie die Schmerzangabe koordinierten eigentlich sehr gut mit der in der

MRT-Untersuchung (vgl. E. II. 6.3 hiervor) festgestellten Pathologie im Ansatzbereich

des Tibialis posterior resp. des ausgedehnten Bone bruise im Ansatzbereich. Der

zufällig festgestellte degenerative Längsriss in der Peroneus brevis-Sehne sei

von untergeordneter Bedeutung und stehe mit dem Trauma sehr wahrscheinlich

nicht in Zusammenhang. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden

Situation eine vorderhand rein konservative Therapie vorgeschlagen worden, mit

rund vierwöchiger konsequenter Ruhigstellung des linken oberen Sprunggelenks im

Vacoped-Stiefel. Zur Thromboembolieprophylaxe, Rezeptur von Xarelto 10 mg

peroral.

6.5

Im Bericht vom 1. September

2009.

(Suva-Nr. 20) führte Dr. med. E.___ folgende Diagnose auf: «Status

nach vierwöchiger Ruhigstellung OSG links bei traumatisierter Tibialis posterior-Sehne

mit begleitendem Bone bruise Os naviculare respektive Os cuneiforme mediale

links». Der Beschwerdeführer dürfe den linken Fuss nun ohne äussere Fixation

nach Beschwerdemass belasten. Aufnahme einer ambulanten Physiotherapie zur

Gangschulung, OSG-Mobilisation und Kräftigung des Tibialis posterior. Die

Arbeitsunfähigkeit werde bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in vier

Wochen bei 100 % belassen.

6.6

Der Kreisarzt Dr. med. Q.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, hielt aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom

9.

September 2009 (Suva-Nr. 18) folgende Beurteilung fest: Es bestehe

ein Status nach OSG-Distorsion links am 26. März 2009 bei einem Sturz auf

einer vereisten Treppe. Primäre Ruhigstellung im Gipsstiefel für 12 Tage,

danach Arbeitsaufnahme am 13. Juni 2009 (recte: 3. Juni 2009). Dabei

Beschwerdeexazerbation, Durchführung einer MRT, die die erwähnte Alteration,

vor allem im Bereich der Tibialis posterior Insertion, ergeben habe. Danach

Ruhigstellung im Vacuped für vier Wochen. Seit einer Woche sei die Fixation

aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei noch nicht beschwerdefrei. Er klage über

Schmerzen vor allem im Fersen- und Plantarbereich medial beim Gehen. Objektiv habe

sich ein Schonhinken rechts mit Druckdolenz im Bereich der Palmaraponeurose und

weniger des Tibialis posterior Ansatzes gezeigt. Weiterbehandlung zweimal pro

Woche in der Physiotherapie mit Gehtraining und Massage. Aufgrund des aktuellen

Befundes könne dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit

kurzen ebenerdigen Steh- und Gehphasen zugemutet werden. Damit müsste das Gehen

in unebenem Gelände, das repetitive Besteigen von Treppen, Leitern und

Gerüsten, das Arbeiten in Zwangshaltung des linken Fusses wie im Knien oder

Kauern bzw. das Heben und Tragen von schweren Lasten ausgeschlossen werden. Die

aktuelle Arbeit des Beschwerdeführers korreliere nicht mit dieser Zumutbarkeit.

Es wäre durch den Aussendienst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine

entsprechende Tätigkeit angeboten werden könnte.

6.7

Dr. med. E.___ führte im Bericht

vom 29. September 2009 (Suva-Nr. 22) die Diagnose «Status drei Monate

nach konservativ behandelter traumatisierender Tibialis posterior Sehne mit

begleitendem Bone bruise Os naviculare respektive Os cuneiforme mediale links»

auf und hielt fest, es scheine grundsätzlich ein ordentlicher Heilungsverlauf

vorzuliegen. Er habe dem Beschwerdeführer zur Verbesserung des Gangbildes einen

Einbau einer Abrollrampe im Stahlkappenschuh mit steifer Sohle und

gleichzeitiger Weichbettung rezeptiert. Aus orthopädischer Sicht sollte ab dem

10.

Oktober 2009 eine zusätzlich 50%ige Arbeitsaufnahme wieder zumutbar zu

sein.

6.8

Im Bericht vom 4. November

2009.

(Suva-Nr. 27) bestätigte Dr. med. P.___ die im Bericht vom 29. September

2009.

(vgl. E. II. 6.7 hiervor) festgestellte Diagnose und diagnostizierte zudem

einen «Verdacht auf Tibialis posterior Partialruptur links». Der

Beschwerdeführer beklage aktuell wieder sehr starke medial betonte

Rückfussschmerzen links. Die Arbeitsaufnahme am 10. Oktober 2009 habe wegen

massiver Schmerzexazerbation nicht realisiert werden können. Aktuell seien die

Beschwerden eigentlich viel schlimmer als vor der einmonatigen Ruhigstellung

des oberen Sprunggelenks. Klinisch persistiere eine medial betonte Schwellung

im Bereich des linken Rückfusses mit deutlicher Dysfunktion der Tibialis

posterior Sehne. Es bestehe durchaus ein Verdacht auf eine mittlerweile

relevante Partialruptur der Tibialis posterior Sehne im Ansatzbereich. Es sei

zur Diagnoseerhärtung eine MRT-Verlaufsuntersuchung im Institut O.___

veranlasst worden.

6.9

Am 5. November 2009 wurde in

der O.___ eine MRT-OSG links durchgeführt (Suva-Nr. 30). Dr. med. N.___ beurteilte

diese im Bericht vom 6. November 2009 wie folgt: Weitgehender Status idem

im Vergleich zu Juni 2009. Unverändert ödematöse Weichteilveränderungen im lnsertionsbereich

der Tibialis posterior-Sehne. Bei einzeln abgrenzbaren Sehnenfasern sei hier

eine komplexe Ruptur unwahrscheinlich. Eine Differenzierung zwischen

Partialruptur und lnsertionstendinopathie sei hierbei jedoch nicht definitiv

möglich. Bekannte Längsruptur der Peronaeus brevis-Sehne, leichtgradige Signalveränderungen

auch der Peronaeus longus-Sehne im Rahmen einer Tendinopathie.

6.10

Dr. med. P.___ hielt im Bericht

vom 25. November 2009 (Suva-Nr. 33) eine «persistierende

Insertionstendinose Tibialis posterior Ansatz bei Zustand nach konservativ

behandelter traumatisierter Tibialis posterior Sehne mit begleitetem Bone bruise

links» fest. Die MRT-Verlaufsuntersuchung (vgl. E. II. 6.9 hiervor) zeige im

Vergleich zu den Voraufnahmen vom Juni 2009 einen unveränderten Zustand im

Ansatzbereich der Tibialis posterior Sehne mit möglichem Hinweis auf eine

Partialruptur im Ansatzbereich. Die Beschwerden des Beschwerdeführers hätten in

den letzten drei Wochen deutlich zugenommen. Klinisch finde sich auch eine

deutliche Dysfunktion der Tibialis posterior Sehne. Es sei dem Beschwerdeführer

in der vorliegenden Situation eine erneute konsequente Ruhigstellung für sechs

Wochen in einem Unterschenkelgips vorgeschlagen worden. Er sei mit dem

Procedere einverstanden und werde am 26. November 2009 zur Gipsanpassung

vorbeikommen. Er sei für weitere sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig.

6.11

Im Bericht vom 7. Januar 2010

führte Dr. med. E.___ folgende (Suva-Nr. 37) Diagnosen auf:

Verdacht auf komplexes

regionales Schmerzsyndrom Unterschenkel und Fuss links bei Zustand sechs Wochen

nach Gipsanlage bei Insertionstendinose Tibialis posterior und begleitendem

Bone bruise des Os naviculare respektive Os cuneiforme mediale links

Aufgrund der durch den Beschwerdeführer

geschilderten Beschwerden und der Klinik sei der Verdacht eines akuten

regionalen Schmerzsyndroms gestellt worden. Es sei dafür Miacalcic 2 x täglich

100.

Einheiten sowie Fosamax 10 mg 1 x Tag für vier Wochen und

eine gute Analgesie mit Paracetamol und Diglofenac verordnet worden. Des

Weiteren sei eine Physiotherapie mit dem Ziel der Gangschulung unter

Teilbelastung des muskulären Aufbaus sowie des Peronealtrainings rezeptiert

worden.

6.12

Aufgrund der kreisärztlichen

Untersuchung vom 26. Januar 2010 hielt Dr. med. H.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom gleichen Tag (Suva-Nr. 43) folgende

Beurteilung fest: Der klinische Befund bei der heutigen Kreisarztuntersuchung

decke sich mit den letzten Befunden des Orthopäden. Es dürfte ein CRPS Grad I

vorliegen, eine entsprechende Behandlung mit Miacalcic, weiteren

Entzündungshemmern sowie angepasster Physiotherapie sei aufgenommen worden.

Gemäss heutigen Aussagen des Beschwerdeführers sei der Rückgang der Schmerzen

noch nicht deutlich. Weitere Kontrollen seien vorgesehen. Erfahrungsgemäss könne

es durchaus zwei bis drei Monate dauern, bis die aktuell im Vordergrund stehende

Schmerzsituation rückläufig werde. Mit den aktuellen Befunden sei dem

Beschwerdeführer eine Tätigkeit in stehender, gehender und tragender Funktion,

erforderlichem Treppen- und Leiternsteigen nicht zumutbar. Theoretisch wäre

eine sitzende Tätigkeit in Administration oder manueller Fertigung bereits heute

möglich, da jedoch auch das Zurücklegen eines längeren Arbeitswegs die

Schmerzsituation exazerbieren lassen könnte, sollte die Arbeitsunfähigkeit

zumindest bis zum nächsten orthopädischen Termin akzeptiert werden.

Der Beschwerdeführer sei bei der

Erläuterung glücklich gewesen, dass der aktuelle Schmerzzustand eine andere

Ursache habe als der seinerzeitige nach Fussdistorsion, dass eine Besserung

durchaus noch möglich sei. Er habe glaubhaft versichert, dass er auch mit bloss

um 50 % reduzierten Schmerzen wiederum eine Arbeit durchführen könne.

6.13

Dr. med. E.___ führte im Bericht

vom 5. Februar 2010 (Suva-Nr. 50) folgende Diagnosen auf:

CRPS Syndrom

Unterschenkelfuss links bei Status nach sechswöchiger Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips

bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior Sehne mit

begleitendem Bone bruise links

Insgesamt habe mit der bisherigen

Therapie mittels Miacalcic, Fosamax und begleitender Analgesie eine leichte

Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erzielt werden können. Der

Beschwerdeführer werde die verordnete Physiotherapie weiterhin konsequent

durchführen.

6.14

Im Bericht betreffend die

Hochfeld-3-Tesla-MRI OSG links vom 5. März 2010 (Suva-Nr. 67) in der O.___,

wurde folgende Beurteilung festgehalten: Leichte Tendovaginitis im Bereich der

Tibialis posterior-Sehne ohne assoziierte eindeutige Tendinose oder sogar

Partialruptur. Zeichen einer Tendovaginitis im Bereich der Peroneus brevis und

-longus-Sehne mit Verdacht auf zusätzliche Tendinose im Bereich der Peroneus

brevis-Sehne. Übriger fibulolateraler Bandapparat soweit unauffällig.

6.15

In der ärztlichen Beurteilung vom

24.

Juni 2010 (Suva-Nr. 87) hielt Dr. med. I.___, Facharzt FMH

Chirurgie, Kreisarzt, folgendes fest: Nach der Fuss-Distorsion links habe sich

ein CRPS ausgebildet. Deshalb sei jetzt eine stationäre Therapie vorgesehen. Wie

schon vom Kreisarzt dargelegt, könne jede grössere Rheumaklinik eine

entsprechende adäquate Behandlung anbieten.

6.16

Im Austrittsbericht vom 1. Oktober

2010.

(Suva-Nr. 114) führten Dr. med. R.___, Stellvertretende Oberärztin,

und Dr. med. S.___, Assistenzärztin, J.___, aufgrund der Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 22. Juli bis 18. August 2010 folgende Diagnosen

auf:

CRPS Grad I Unterschenkel

und Fuss links mit / bei

Status nach Ruhigstellung

im Unterschenkelgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior

Sehne mit begleitender Bone bruise nach Sturz und Fussdistorsion links am

26.

März 2009

Hyperlipidämie

Arterielle Hypertonie

Aktuell werde der Beschwerdeführer zur

Rehabilitationsbehandlung bei CRPS des Unterschenkels und Fusses links

zugewiesen. Beim Eintritt sei ein 56-jähriger Beschwerdeführer in gutem

Allgemeinzustand gesehen worden, der an einem oder zwei Gehstöcken bis circa

150.

m mobil und in den Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig

gewesen sei. Subjektiv hätten belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des

medialen und lateralen Fussrandes im Vordergrund gestanden. Klinisch habe ein

Schonhinken links imponiert, Druckdolenzen mit P. m. entlang der Tibialis

posterior Sehne, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Sprunggelenke sowie

Hyposensibilitäten und leichte Hyperthermie und Hyperhidrose des Fusses. Trotz

starker Motivation und Perzeption an den verschiedenen Therapieformen habe das

CRPS des Beschwerdeführers nicht wesentlich beeinflusst werden können. Die

Spiegeltherapie sei am 18. August 2010 probiert worden, jedoch ohne

Ergebnis, da die Behandlungszeit dafür zu kurz gewesen sei. Die Funktion des

Sprunggelenks habe geringgradig verbessert und der Oberkörper stabilisiert

werden können, um die Stützfunktion zu übernehmen. Die Einführung der Lyrica-Medikation

habe nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht, mit der Aufdosierung von

Risperdal sei erst am Ende der Reha-Zeit begonnen worden, die Erfolge dieser

Behandlung könnten erst nach vier Wochen der Medikation, d.h. ab Mitte / Ende

September 2010 erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei in wesentlich

gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden, jedoch unverändert bezüglich des

CRPS-Prozesses. Kardiopulmonal sei er stabil gewesen, die Blutdruckwerte schwankten

zwischen 99 und 136 systolisch sowie 72 / 99 diastolisch. Die

Laborbefunde seien nach der Kaliumsubstitution im Normbereich gewesen.

Subjektiv sei der Beschwerdeführer mit dem Kuraufenthalt sehr zufrieden gewesen,

er habe sich insgesamt stärker und stabiler gefühlt, was jedoch das CRPS betreffe,

möchte er ambulant weitere Therapien versuchen.

6.17

Anlässlich der am 19. Januar

2011.

(Suva-Nr. 148) durchgeführten MRI Fuss und Sprunggelenk links im F.___,

Institut für Medizinische Radiologie, wurden folgender Befund und Beurteilung

festgehalten: Bei Status nach Distorsion kein Knochenmarksödem, keine Frakturen

erkennbar. Regelrechte Stellungsverhältnisse der ossären Strukturen. Keine

Zeichen einer Chondromalazie, keine degenerativen oder destruktiven Veränderungen

der Gelenke. Diskrete peritendinöse Flüssigkeitskollektion um die Sehne des M.

peroneus longus und diskret auch M. peroneus brevis weiter distal, am ehesten

im Rahmen einer Fehlbelastung zu werten. Die Sehnen an sich zeigten keine Signalalterationen.

Regelrechte Darstellung der Muskulatur, der Bänder und der übrigen miterfassten

Weichteile. Kein Weichteilödem erkennbar.

6.18

Dr. med. P.___ hielt im Bericht

vom 8. Februar 2011 (Suva-Nr. 147) folgende Diagnose fest:

Persistierendes CRPS

Unterschenkel /Fuss links bei Zustand nach Ruhigstellung im

Unterschenkelgehgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis

posterior-Sehen mit begleitendem Bone bruise links nach heftiger Distorsion

26.

März 2009

Seit der letzten Kontrolle unveränderte,

sehr unbefriedigende Situation mit persistierenden Schmerzen im linken

Unterschenkel respektive Fuss. Zur Standortbestimmung sei am 19. Januar

2011.

eine MRT-Verlaufskontrolle des linken oberen Sprunggelenks durchgeführt

worden (vgl. E. II. 6.17 hiervor). Im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2009

zeige sich ein vollständig regredientes Knochenmarksödem, respektive reizloser

Sehnenansatz im Bereich der traumatisierten Tibialis posterior-Sehne. Aktuell

sei ein Arbeitsversuch in sitzender Position vorgesehen. Es sei dem

Beschwerdeführer die Schmerzmedikation noch einmal etwas adaptiert worden mit Wechsel

von Voltaren rapid auf Lodine 600 mg retard mit zusätzlich nächtlicher Einnahme

von 150 mg Tramadol Mepha retard.

6.19

Im Verlaufsbericht vom 14. Juni

2011.

(Suva-Nr. 164) hielt Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. März 2011 bei

ihm in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Bisher hätten

insgesamt fünf Therapiesitzungen stattgefunden (15. März 2011,

29.

März 2011, 28. April 2011, 24. Mai 2011 und 14. Juni

2011). Er hielt folgende Diagnosen fest:

Anhaltende reaktive

agitierte ängstlich-depressive Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), in zunehmend

schwieriger psychosozialer Lebenssituation (nachlassende Gesundheit mit

chronisch-invalidisierenden therapieresistenten Schmerzbeschwerden,

Arbeitsunfähigkeit, existentielle Gefährdung mit ausgeprägten existentiellen

Ängsten, fortgeschrittenes Alter u.ä.)

Persistierendes CRPS

Unterschenkel / Fuss links bei Zustand nach Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips

bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior Sehne mit

begleitendem Bone bruise links nach heftiger Fussdistorsion links am 26. März

2009.

Metabolisches Syndrom

(arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas)

Aktueller Befund: Das Zustandsbild des

Beschwerdeführers sei in den letzten zwei bis drei Monaten praktisch unverändert

und gegenwärtig durch folgende Symptomatik gekennzeichnet: Anhaltende

weinerliche agitiert-depressive Stimmungslage, diffuse existentielle Zukunftsängste,

Ein- und Durchschlafstörungen, innere Nervosität und Unruhe mit zunehmender

impulsiver Reaktionsbereitschaft, ausgeprägte Krankheits- und Insuffizienzgefühle

mit Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innere Schwäche, häufige

Konzentrationsprobleme, zunehmende Vergesslichkeit, stark verminderte

Belastbarkeit und Ausdauervermögen, Stress- und Frustintoleranz, stark beeinträchtigte

Leistungsfähigkeit, anhaltende stark immobilisierende belastungsabhängige

Fussschmerzen links (Spazieren nur mit zwei Gehstöcke möglich), zunehmender

sozialer Rückzug mit ausgeprägten Isolationstendenzen, Arbeitsunfähigkeit u.ä..

Der Alltag des Beschwerdeführers verlaufe völlig strukturlos, monoton,

stereotyp, leidend, die einzige Struktur seien die langsamen kurzen

Spaziergänge mit zwei Gehstöcken. Er fühle sich in seiner Arbeits- und

Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt, habe grosse Schwierigkeiten,

irgendwelche Arbeiten konzentriert und ausdauernd auszuführen. Sein

Belastbarkeitstraining in der Genossenschaft T.___ (zwei Stunden, leichte

Beschäftigungstätigkeiten) vom 16. Mai bis 10. Juni 2011 sei völlig erfolglos

verlaufen und habe eindeutig gezeigt, dass seine theoretische

Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sozial praktisch nicht mehr

verwertbar sei.

Es werde aktuell mit regelmässiger

ambulanter psychiatrischer Behandlung behandelt (unterstützend-motivierende

Gesprächspsychotherapie in der Landessprache des Beschwerdeführers, diverse

kognitive verhaltenstherapeutische Massnahmen, psychologisch suggestive

Ablenkungstechniken, Psychoedukation, entsprechende multimodale Medikation,

z.Zt. Trittico 150 g abends, Lyrica 450 mg/tgl., Voltaren 160mg/tgl.).

Der Beschwerdeführer werde diese psychiatrische Behandlung wahrscheinlich

langfristig benötigen. Auch diverse therapeutische Massnahmen zur

Schmerzlinderung würden mit grosser Sicherheit langfristig notwendig sein

(entsprechende Medikation, Physiotherapie, evtl. gezielte lokale Infiltrationen

und Blockaden, Akupunktur u.ä.).

Prognose: Die anhaltenden stark

invalidisierenden Schmerzbeschwerden am Unterschenkel-Fuss links, die dadurch

stark verminderte Leistungsfähigkeit und daraus resultierende

Arbeitsunfähigkeit sowie die ausgeprägten existentiellen Zukunftsängste führten

zur anhaltenden Abschwächung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und würden

ständig die agitiert-depressive Anpassungsstörung unterhalten. Die depressiven

Störungen würden in klinisch relevantem Ausmass sehr wahrscheinlich so lange

bestehen bleiben, bis er erneut in der Lage sein werde, seine Ich-Schwäche und

eigene Wertlosigkeit durch irgendwelche erneute Erfolgserlebnisse und soziale Anerkennung

erfolgreicher zu bekämpfen. Die stützenden psychotherapeutischen Bemühungen und

medikamentösen Behandlungsversuche sollten ihm verhelfen, diese Ziele leichter

zu erreichen. Aufgrund des bisherigen Krankheits- und Therapieverlaufs und des

fortgeschrittenen Lebensalters (58-jährig) sei eine relevante gesundheitliche

Verbesserung, Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit und erneute erfolgreiche

berufliche Integration aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in absehbarer Zeit

prognostisch kaum zu erwarten.

Arbeitsunfähigkeit: Es bestehe beim

Beschwerdeführer aus ärztlich-psychiatrischer Sicht eine anhaltende klare stark

beeinträchtigte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Diese Ausführungen bestätigte Dr. med. K.___

sodann im Arztbericht vom 27. Juli 2011 (Suva-Nr. 283).

6.20

Dr. med. U.___, Facharzt

Rheumatologie FMH, F.___, Rheumatologiesprechstunde, wies in seinem Bericht vom

15.

September 2011 (Suva-Nr. 187) folgende Diagnosen aus:

− CRPS I Fuss links

Status nach OSG-Distorsion

links am 26. März 2009 mit protrahiertem Verlauf

− Anamnestisch Hypertonie

Die Zuweisung sei zur Standortbestimmung

erfolgt. Die Diagnose eines CRPS l am linken Fuss könne bestätigt werden. Trotz

intensiven medikamentösen und physikalischen Massnahmen hätten die Beschwerden

bisher nicht substanziell verbessert werden können. Aus medikamentöser Sicht

sehe Dr. med. U.___ zurzeit keine Möglichkeit, die Beschwerden des

Beschwerdeführers beeinflussen zu können. Gegebenenfalls empfehle er die

Vorstellung im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde. Aus

funktioneller Sicht sei das Rehabilitationspotential zurzeit ausgeschöpft. Theoretisch

könne eine Serie Lymphdrainage versucht werden, wobei nicht davon auszugehen sei,

dass der Beschwerdeführer dies schmerzbedingt zulasse. Insgesamt bestehe ein

frustraner Verlauf im Rahmen eines CRPS I am linken Fuss. Der Beschwerdeführer

werde sich in der Sprechstunde von Dr. med. E.___ melden.

6.21

In der medizinischen Beurteilung

vom 16. Januar 2012 (Suva-Nr. 195) hielt Dr. med. H.___ folgende

Diagnose fest:

Bildgebend Verdacht auf

Partialruptur tibialis posterior Insertion, im Verlauf Entwicklung eines CRPS

Grad I

Mehrfach fachärztlich kontrollierte

CRPS-Symptomatik und Ausschöpfung aller bekannter Therapiemöglichkeiten,

Rehabilitationen, frustranes Endresultat, stellenloser Beschwerdeführer,

kreisärztliche Beurteilung im Zusammenhang mit einem Fallabschluss. Restzustand

am linken Fuss mit schmerzbedingter funktioneller Einschränkung, bildgebend mit

zurückgebildeten Veränderungen sei definitiv. Die funktionelle Einbusse müsse

laut Tabelle 2 der Integritätsentschädigung gemäss UVG, Revision 2000,

beurteilt werden. Bei einem steifen Sprunggelenk im rechten Winkel wäre dort

eine Entschädigung von 15 % vorgeschlagen. Dieser Befund liege nicht vor,

Restbewegungen seien trotz schmerzbedingter Hemmung möglich, könnten sich nach

Wegfall der CRPS-Symptomatik noch weiter etwas verbessern. Aus diesem Grund sei

die mögliche volle Bruttoentschädigung von 15 % um den Faktor 50 % zu

kürzen, demnach werde empfohlen, eine Entschädigung von 7,5 % zu

entrichten. Mit dieser Entschädigung seien die funktionalen Befunde sowie die

Schmerzbefunde ausreichend abgegolten.

6.22

Im Rahmen der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 16. Januar 2012 (Suva-Nr. 198) bestätigte

Dr. med. H.___ die bereits in der medizinischen Beurteilung vom 16. Januar

2012.

festgestellte Diagnose (vgl. E. II. 6.21 hiervor). Die Befunde bei der

heutigen Kreisarztuntersuchung zeigten wenig Veränderungen gegenüber der

Voruntersuchung, deckten sich mit den Befunden der verschiedenen seither

zugezogenen Spezialisten. Wenn auch die klinische Situation am linken OSG

aspektmässig nicht mehr einer floriden CRPS-Symptomatik im vollen Ausmass entspreche,

sei dennoch an deren Vorliegen nicht zu zweifeln. Es persistiere eine

ausgeprägte Allodynie, Belastungsintoleranz, welche allen bekannten bisherigen Massnahmen

getrotzt habe. Eine IV-Berufsabklärung habe bei guter Mitarbeit des Beschwerdeführers

nur eine stundenweise sitzend entlastete Einsatzmöglichkeit ergeben, weitere

Abklärungen seien nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe eine

ausgebaute Schmerztherapie, er besuche regelmässig den Psychiater im

Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und derer psychischen

Befindlichkeit. In der vorliegenden Situation sei der versicherungsmedizinische

Fallabschluss vorzunehmen.

Es liege ein medizinischer Endzustand

vor, welcher sich in den nächsten Jahren kaum in einem die Arbeitsfähigkeit

entscheidend beeinflussenden Ausmass verändern dürfte. Auf Grund der Befunde werde

eine Zumutbarkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt definiert. Zumutbar

seien dem Beschwerdeführer ausschliesslich sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit,

das linke Bein hoch zu lagern, zu entlasten. Die zeitliche Präsenz an einer

solchen Arbeitsstelle sei während längstens 1,5 Stunden möglich,

anschliessend sei eine verlängerte Pause mit Entlastungsmöglichkeit,

gegebenenfalls sogar Hinlegen erforderlich. Nach der Pause wäre medizinisch

theoretisch eine weitere Arbeitsphase von 1,5 Stunden realisierbar. Diese

Definition stimme mit den Beobachtungen des Arbeitstrainings der T.___ überein.

Das Ausmass der gezeigten Einschränkungen sei medizinisch nicht zwangslos ausschliesslich

mit den vorliegenden Befunden eines CRPS I erklärbar. Eine Schmerzwahrnehmungsalteration

sei medizinisch anzunehmen.

Bei Fallabschluss sei die Frage der

Integritätsentschädigung zu prüfen. Auch nach Fallabschluss gingen sporadische

Arztkontrollen, die ärztlich verschriebenen Schmerzmedikamente (aktuell Lyrica,

Hydergin, Dafalgan, Durogesic, Entzündungshemmer sowie entzündungshemmende

Pflaster) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, ebenfalls der Magenschutz.

Ebenfalls zu ihren Lasten gehe das vom Psychiater verschriebene Trittico zur

weiteren Schmerzdistanzierung.

6.23

Der den Beschwerdeführer seit

März 2011 behandelnde Dr. med. K.___ führte im Arztbericht vom 3. Juni

2012.

(Suva-Nr. 284) aufgrund der letzten Untersuchung vom 3. Mai 2012

die bereits im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2011 (vgl. E. II. 6.19

hiervor) festgestellten Diagnosen auf, wobei er anstelle des damals

ausgewiesenen metabolischen Syndroms nun einzig eine «arterielle Hypertonie und

Hyperlipidämie» auswies. Seit 2009 anhaltende stark beeinträchtigte

Arbeitsfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei stationär auf einem sehr unbefriedigenden

invalidisierenden Funktionsniveau. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne aus

ärztlich-psychiatrischer Sicht in absehbarer Zeit keine weitere klinisch

relevante gesundheitliche Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

erwartet werden. Berufliche Massnahmen seien weder sinnvoll noch erfolgsversprechend.

Der Beschwerdeführer benötige Hilfsmittel in Form von Gehstöcken. Er komme

regelmässig (monatliche Sitzungen) in die langfristige ambulante psychiatrische

Behandlung.

Das Zustandsbild des Beschwerdeführers

sei seit längerer Zeit unverändert und durch folgende Symptomatik

gekennzeichnet: Anhaltende mittelgradige depressive Stimmungslage, anhaltende

existentielle Zukunftsängste, rezidivierende Schlafstörungen, innere

Nervosität, Unruhe, ausgeprägte Krankheits- und Insuffizienzgefühle, Müdigkeit,

Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innere SchwächegefühIe, anhaltende

Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, stark verminderte Belastbarkeit

und Ausdauervermögen, Stress- und Frustintoleranz, stark verminderte

Leistungsfähigkeit, anhaltende immobilisierende belastungsabhängige Fussschmerzen

links (Spazieren nur mit Gehstöcken möglich), anhaltender sozialer Rückzug,

Arbeitsunfähigkeit u.ä.. Strukturlose monotone stereotype Alltagsbewältigung,

täglich langsame kurze Spaziergänge mit zwei Gehstöcken. Er fühle sich in

seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt, habe

grosse Schwierigkeiten, irgendwelche Arbeiten konzentriert und ausdauernd

auszuführen. Die theoretische Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in

der freien Wirtschaft sozial praktisch nicht mehr verwertbar.

Aufgrund des bisherigen Krankheits- und

Therapieverlaufs und dem fortgeschrittenen Lebensalter (58-jährig) seien eine

relevante gesundheitliche Verbesserung und somit eine Verbesserung seiner

Arbeitsfähigkeit sowie erneute erfolgreiche berufliche Reintegration aus

ärztlich-psychiatrischer Sicht prognostisch nicht mehr zu erwarten.

6.24

Dr. med. E.___ hielt in seinem

Arztbericht vom 26. Juli 2012 (Suva-Nr. 288) folgende Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Chronisches CRPS Grad I Unterschenkel

respektive Fuss links bei Zustand nach Ruhigstellung im Gehgips bei

persistierender lnsertionstendinose der Tibialis-posterior-Sehne mit

begleitendem Bone bruise nach heftiger Rückfussdistorsion am 26. März

2009, seit Januar 2010» fest. Der Beschwerdeführer sei seit dem 26. März

2009.

zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und es

seien berufliche Massnahmen angezeigt. Aufgrund des vorliegenden

chronifizierten CRPS Grad I an der linken unteren Extremität sei eine

Arbeitsaufnahme als Maschinist bei der Firma B.___ nicht mehr zumutbar. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne auch nicht verbessert werden.

Grundsätzlich wäre ein Arbeitseinsatz mit vorwiegend sitzender Tätigkeit mit

der Möglichkeit, das linke Bein gelegentlich hochzulagern respektive zu

entlasten, zumutbar. Dies bei einer zeitlichen Präsenz von maximal 1,5 Stunden

mit einer längeren Pausenzeit und einer allenfalls theoretischen weiteren Phase

von 1,5 Stunden. Es kämen grundsätzlich nur Tätigkeiten in sitzender

Position in Frage.

Dieser 58-jährige Patient sei

mittlerweile seit gut drei Jahren aus dem Arbeitsprozess herausgerissen. Die

zumutbare Arbeitsfähigkeit sei in einem sehr beschränkten Ausmass mit

erheblichen Einschränkungen verbunden. Angesichts des Alters des

Beschwerdeführers und der aktuellen Arbeitsmarktsituation werde ein

Arbeitseinsatz in der definierten Art und Weise kaum möglich sein. Eine 100%ige

Berentung sei zu favorisieren.

6.25

Dr. med. H.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 21. September 2012 (Suva-Nr. 230) fest, die Einschränkung

der Präsenzzeit von 2 x 1,5 Stunden basiere auf Angaben und

Feststellungen der T.___. Damit seien somatische und psychische Befunde nicht

differenzierend zusammengefasst. Bei differenzierter Berücksichtigung

ausschliesslich der somatischen Unfallfolgen seien weitere Intervalle möglich.

Im kreisärztlichen Abschlussbericht sei geäussert worden, dass nicht sämtliche

Einschränkungen mit den körperlichen Befunden erklärbar seien. Zumutbar seien

bei Berücksichtigung der somatischen Befunde alle Tätigkeiten ohne

ausschliessliches Stehen oder Gehen, ohne Lastentragen über 15 kg, ohne

Lasten balancieren, ohne repetitives Treppen, Leitern oder Gerüste besteigen,

ohne Gehen in abschüssigem oder unebenem Gelände, ohne Zwangshaltungen im

betreffenden Fussgelenk. Ganztägige Arbeitsplatzpräsenz mit je ¼ Stunde Pause

am Vor- und Nachmittag sei realisierbar. Ergänzende Beurteilung auf Wunsch der

Administration nach nochmaliger Durchsicht der Akten.

6.26

Dr. med. V.___, Fachärztin

Neurologie FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2012

(Suva-Nr. 289) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Chronisches CRPS I (früher

M. Sudeck) am Unterschenkel bzw. Fuss links bei

Zustand nach Ruhigstellung

im Gehgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior

Sehne mit begleitendem Bone

bruise links nach heftiger Rückfussdistorsion links am 26. März 2009

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Agitierte,

ängstlich-depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

Arterielle Hypertonie

Funktionelle Einschränkungen seien: Schmerzhafte,

invalidisierende, therapieresistente Unterschenkel- / Fussbeschwerden

links. Mobilisierung an zwei Amerikanerstöcken. Zumutbarkeitsprofil: Die

angestammte Tätigkeit als Maschinenführer sei dem Beschwerdeführer bleibend

nicht mehr zumutbar. Rein theoretisch seien ihm rein sitzende Tätigkeiten mit

der Möglichkeit zum Hochlagern des linken Beines an zweimal 1,5 Stunden

pro Tag, mit einer mehrstündigen Pause dazwischen zumutbar. Es bestünden keine

unfallfremden Leiden. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit seit dem 26. März 2009 sei ausgewiesen. Rein theoretisch bestehe

eine Restarbeitsfähigkeit in einem Pensum von 35 %. Zumutbar seien aber

nur rein sitzende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit das linke Bein hoch zu lagern,

an maximal 1,5 Stunden pro Tag mit einer längeren Erholungspause

dazwischen. Ob eine solche Verweistätigkeit in der freien Wirtschaft für einen ungelernten

Arbeiter realisierbar sei, könne nicht medizinisch entschieden werden.

6.27

Dr. med. V.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 (Suva-Nr. 287) fest, im

Bericht der Abschlussuntersuchung vom Januar 2012 nehme der Kreisarzt Dr. med. H.___

ausführlich Stellung zur Zumutbarkeit. Aufgrund des Verlaufs und der Befunde

komme er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur noch rein sitzende

Tätigkeiten mit der Möglichkeit, das linke Bein hoch zu lagern, an maximal

zweimal 1,5 Stunden pro Tag zumutbar seien. Diese Zumutbarkeit sei auch mit den

Beobachtungen während dem Arbeitstraining übereinstimmend. Auf Nachfrage der

Administration schreibe Dr. med. H.___ nach Aktendurchsicht am 21. September

2012.

(vgl. E. II. 6.25 hiervor), dass dem Beschwerdeführer nun

wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung bis 15 kg

ganztägig zumutbar seien. Wie der Beschwerdeführer, der den linken Fuss nicht

belasten könne und an zwei Amerikanerstöcken mobilisiert sei, teils stehende

oder gehende Tätigkeiten ausüben solle, sei schwierig zu verstehen. Diese neue

Einschätzung sei nicht nachvollziehbar.

6.28

Dr. med. H.___ hielt in seiner

ärztlichen Beurteilung vom 20. März 2013 (Suva-Nr. 264) fest, die

gesamten Befunde seien im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung

ausführlich beschrieben worden. Eine zusätzliche orthopädische Kontrolle habe

am 30. August 2012 am F.___ stattgefunden, neue Befunde seien nicht

erhoben worden, eine lokale Schmerztherapie mit Neurodol Pflaster sei begonnen

worden. Aufgrund aller Unterlagen sei medizinisch davon auszugehen, dass die

aktuellen Befunde keine Änderung mehr erfahren hätten, wie dies auch in der

kreisärztlichen Abschlussuntersuchung formuliert worden sei. Die

Zumutbarkeitsbeurteilung im Rahmen der Abschlussuntersuchung sei unter

Berücksichtigung der gesamten (somatischen und psychischen) Befunde erfolgt und

habe sich an den Beobachtungen und Beurteilungen der L.___ definiert. Eine

ergänzende Beurteilung der Zumutbarkeit, bezogen auf die somatischen Befunde, sei

im September 2012 durch den Kreisarzt formuliert worden, auf diese Formulierung

könne abgestellt werden. Es sei unwahrscheinlich, dass eine erneute

kreisärztliche Untersuchung neue Befunde ergebe respektive die

Zumutbarkeitsbeurteilung different formuliert werden könnte.

6.29

Im Rahmen des MRI des linken

Fusses vom 23. September 2015 (Suva-Nr. 315) wurde folgender Befund

festgehalten: Zum Vergleich die Voruntersuchung vom 19. Januar 2011 (vgl.

E. II. 6.17 hiervor) und die konventionellen Aufnahmen vom 26. März 2013. Diskretes

subchondrales Ödem proximal medial am Os cuneiforme laterale. Ansonsten unauffällige

ossäre Verhältnisse. Bildmorphologisch keine Zeichen einer Osteopenie. Stationäre

bis leicht progrediente Längsruptur der Peroneus-brevis-Sehne und ausgeprägte

Tendinopathie der peroneus longus und brevis Sehne. Übrige Sehnen unauffällig. Längliche

zystische Struktur dorsolateral am Talushals unmittelbar unterhalb der

Extensorensehnen, am ehesten einer Ganglionzyste entsprechend. Intakter

medialer und lateraler Bandapparat.

6.30

Dr. med. E.___ bestätigte im

Bericht vom 15. Oktober 2015 (Suva-Nr. 316) die bereits im Bericht

vom 26. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.24 hiervor) festgestellte Hauptdiagnose

und hielt unter «Beurteilung und Procedere» fest: Letzten Endes liege nach wie

vor ein sehr hartnäckiger Langzeitverlauf eines chronischen CRPS am linken

Unterschenkel respektive linken Fuss vor. Konsequentes Weitereinnehmen der

eigentlich gut eingestellten oralen Medikation mit Lyrica, Ponstan und

Dafalgan. Es sei dem Beschwerdeführer versuchsweise Histalgan Mite-Creme zur

lokalen Applikation rezeptiert worden mit dem Wirkstoff Dimethylsulfoxid,

welcher sich gemäss neueren Literaturangaben allenfalls günstig auf ein CRPS

auswirken könnte. Eine klinische Verlaufskontrolle sei anfangs Januar 2016

vereinbart worden.

6.31

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 wurden folgende Diagnosen mit

wesentlicher Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Suva-Nr. 327

S. 37 f.):

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (lCD-10 F45.41)

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert seien:

Somatisch unklarer Schmerz

im linken Fuss- und OSG-Bereich

Status nach Distorsion des

linken OSG am 26. März 2009

altersentsprechende

degenerative Veränderungen der Peronealsehnen

passageres Complex Regional

Pain Syndrome, aktuell nicht mehr überwiegend wahrscheinlich

Hyperlipidämie

Arterielle Hypertonie

Folgende Gesundheitsschäden seien mindestens

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen oder teilweise Folge des Unfalls

vom 26. März 2009: Rheumatologisch / orthopädisch: Es liessen

sich derzeit keine Folgeschäden objektivieren, die mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. März 2009 zurückzuführen seien. Neurologisch:

Aus neurologischer Sicht liessen sich keine unfallbedingten Schädigungen

objektivieren. Psychiatrisch: Von psychiatrischer Seite liege eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor (F45.41 nach ICD-10).

Folgende festgestellten Gesundheitsschäden seien überwiegend wahrscheinlich auf

unfallfremde, krankhafte und / oder degenerative Veränderungen

zurückzuführen: Rheumatologisch / orthopädisch: altersentsprechende

degenerative Veränderungen der Peronealsehnen, Hyperkeratose der Haut am linken

Fussrücken. lnternistisch: Hyperlipidämie, Hypertonie. Neurologisch: Es bestünden

keine objektivierbaren neurologischen Erkrankungen. Psychiatrisch: Keine. Die

Kriterien der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren seien beim Beschwerdeführer erfüllt und wie im psychiatrischen Teilgutachten

ausführlich dargelegt, sei die chronische Schmerzstörung (entsprechend der

Definition der Störung) aus dem CRPS erwachsen. Insofern bestehe ein

Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Es lasse sich heute folgendes

Zumutbarkeitsprofil formulieren: Aus rheumatologisch / orthopädischer

Sicht liessen sich heute, abgestützt auf objektive Befunde, keine

Einschränkungen der Belastbarkeit begründen. Die Beurteilung der RAD Ärztin Dr.

med. V.___ (Neurologie FMH) beruhe auf externen Berichten (L.___, Suva

Kreisarzt) und nicht auf eigenen Untersuchungen. Die in der T.___ festgestellte

niedrige Arbeitsleistung lasse sich nicht mit heute noch objektivierbaren

somatischen Befunden begründen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass zu

diesem Zeitpunkt das CRPS noch aktiv gewesen sei. Aus neurologischer Sicht

liessen sich heute, abgestützt auf objektive Befunde, keine Einschränkungen der

Belastbarkeit begründen. Von psychiatrischer Seite bestehe kein Zweifel daran,

dass sich im Gefolge des CRPS eine ausgeprägte, zunächst ängstlich-depressive

Symptomatik entwickelt habe, die in eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren übergegangen sei. Sie werde durch das

rigide Krankheitskonzept, seine Identifikation mit der beruflichen Tätigkeit,

die durch die sanktionierte Schonung nicht in Frage gestellt werde und die

soziale Situation des Beschwerdeführers aufrechterhalten.

Leistungseinschränkungen mittlerer Schwere von psychiatrischer Seite bestünden

im Hinblick auf die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität

und Umstellfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit. Soweit theoretisch

beurteilbar, wäre die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner

angestammten Tätigkeit dadurch über die körperlichen Einschränkungen hinaus

beeinträchtigt. In aller Vorsicht werde geschätzt, dass der Beschwerdeführer dadurch

bei seiner Tätigkeit verlangsamt wäre, zusätzliche Pausen machen können müsste

und keinen ganzen Arbeitstag durchhalten würde. Soweit dies aufgrund der

vorliegenden Informationen beurteilbar sei, sollte der Beschwerdeführer circa

sechs Stunden pro Tag einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen können.

Darin eingeschlossen seien vermehrte Pausen und ein erniedrigtes Rendement

entsprechend einer etwa halbtägigen Leistungsfähigkeit.

Ob in Bezug auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung

eine Integritätsentschädigung geschuldet sei, könne Folgendes festgehalten

werden: Aus somatischer Sicht lasse sich kein lntegritätsschaden begründen. Der

Beschwerdeführer leide unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren. Sie stehe überwiegend wahrscheinlich in kausalem

Zusammenhang mit dem Unfallereignis bzw. dem daraus entstandenen CRPS. Die

Ausprägung entspreche einer gesamthaft leicht bis mittelschweren psychischen

Störung. Bei dieser Einschätzung des Schweregrades beziehe sich Dr. med. W.___ nicht

auf das gezeigte Verhalten und die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (nach

der er schwer beeinträchtigt wäre), sondern auf die Untersuchungsergebnisse und

die Auswertung der Befunde (unter kritischer Würdigung der Selbsteinschätzung

durch den Beschwerdeführer), nicht zuletzt auf die Ergebnisse der

Fremdbeurteilungsinstrumente (HAMD, Mini-ICF-APP). Gemäss Tabelle 19 entspreche

dies einem lntegritätsschaden von 35 %. Eine klare Trennung zwischen den

verbleibenden, rein somatischen Unfallfolgen und den psychischen Unfallfolgen sei

nicht möglich. Das bedeute, dass die Schätzung von 35 % die bereits

gesprochene Integritätsentschädigung von 7,5 % einschliesse.

6.32

Dr. med. E.___ nahm am

30.

August 2016 (Suva-Nr. 347) zum polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) Stellung.

Grundsätzlich habe festgehalten werden können, dass durchaus eine sehr

sorgfältige Begutachtung von diversen Fachdisziplinen durchgeführt worden sei.

Er sei etwas erstaunt über die Interpretation der klinischen Lokalbefunde,

zumal er den Beschwerdeführer nun seit sieben Jahren, respektive den

undulierenden Lokalbefund mit Therapieresistenz kenne. Die unter Punkt 2.4.1

genannte unfallbedingte Schlussdiagnose «unklarer Schmerz im linken Fuss und

OSG-Bereich nach OSG-Distorsion links am 26. März 2009» ohne einen klaren

Hinweis auf ein zumindest stattgehabtes ausgeprägtes CRPS Grad I scheine

unbefriedigend zu sein. Für den weiterführenden Gesamtgutachter (Dr. med. W.___,

Chefarzt Rheumatologie) sei die Diagnose eines chronischen CRPS Grad l aufgrund

der nur grenzwertig gefüllten Budapest-Kriterien weitgehend ausgeschlossen

respektive fehldiagnostiziert. Unterschwellig werde dem Beschwerdeführer auch

eine Malcompliance betreffend die Medikamenteneinnahme unterstellt. Zudem sei

Dr. med. E.___ sehr erstaunt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

erhobenen Befunde und Interpretationen in seiner angestammten Tätigkeit zu

100.

% arbeitsfähig erklärt worden sei. Seines Erachtens sei dies nicht

ganz verständlich, wenn man beachte, dass der mittlerweile 62-jährige Patient

seit sieben Jahren nach einer Traumatisierung des linken Fusses mit durchaus

konsekutivem CRPS Grad I und sich entwickelter Schmerzverarbeitungsstörung aus

dem Arbeitsprozess herausgerissen sei. Dr. med. E.___ empfehle, das [...]-Gutachten

in Rekurs zu stellen.

6.33

Im Bericht vom 21. November

2017.

(Beschwerdebeilage Nr. 5) hielt Dr. med. E.___ folgende

Hauptdiagnosen fest:

Chronisches CRPS Grad I

Unterschenkel respektive Fuss links bei Zustand nach Ruhigstellung im Gehgips

bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis-posterior-Sehne mit

begleitendem Bone bruise nach heftiger Rückfussdistorsion März 2009

Nebendiagnosen:

Leicht bis mittelgradige

depressive Episode

Unklare Hyperkeratose

anteromedialer Rückfuss links DD im Rahmen der trophischen Störung bei

chronischem CRPS Grad I

Beurteilung: Anlässlich der letzten

ärztlichen Konsultation des Beschwerdeführers am 22. September 2017 habe

sich eine unveränderte Situation betreffend die chronischen Schmerzen im linken

Unterschenkel / Fuss gezeigt. Der Beschwerdeführer sei mässig flüssig

an zwei A-Stöcken schmerzbedingt mobilisiert. Der linke Fuss präsentiere sich

nach wie vor mit einer diffusen moderaten Schwellung mit persistierender

livider Verfärbung. Massive Hyperalgesie bis im distalen Drittel des

Unterschenkels. Aktuell lokale Überwärmung im ganzen Fuss mit vermehrter

Schweissigkeit. Der Lokalbefund sei fotodokumentiert. Die aktuelle Untersuchung

erfülle sämtliche vier Budapester Kriterien eines CRPS Grad I. Die lokalen

Befunde beim Beschwerdeführer hätten sich in den letzten sieben Jahren

grundsätzlich nicht geändert. Es sei durchaus korrekt festgehalten, dass eine

gewisse psychische Komponente bei der gesicherten Nebendiagnose einer

depressiven Episode im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung eine Rolle

spielen möge. Allerdings sei die depressive Episode unumstritten durch das

chronische CRPS Grad I sekundär ausgelöst worden. Die in der Schlussbeurteilung

auf S. 39 orthopädisch / rheumatologische Beurteilung «aus

rheumatologischer / orthopädischer Sicht lassen sich heute abgestützt

auf die objektiven Befunde keine Einschränkungen der Belastbarkeit begründen»

sei nicht nachvollziehbar.

7.

Aufgrund dieser medizinischen

Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Sachverhalt aus

medizinisch-diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen unbestritten ist und der

Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 26. März 2009 im

Wesentlichen über Schmerzen im linken Fuss und Unterschenkel klagte, welche im

Verlauf der Zeit persistierten. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen

Berichte ist ferner augenfällig, dass in der linken unteren Extremität des

Beschwerdeführers insbesondere zwei Problemkreise bestehen: Zum einen handelt

es sich um einen Längsriss der Peroneus brevis-Sehne und zum anderen um

ödematöse Weichteilveränderungen mit Verdacht auf eine Partialruptur der

Tibialis posterior-Insertion. Beide Problemkreise wurden konservativ mittels

Ruhigstellung im Gips, NSAR, Schmerzmedikation, Physiotherapie, Vacuped und

Spezialschuh behandelt. Diese Behandlungen vermochten indes, auch wegen dem im

Verlauf festgestellten CRPS I, lediglich zu kurzfristigen etwas weniger

schmerzhaften Intervallen beizutragen, aber nicht zu einer gesamthaften

Verbesserung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers.

8.

Da die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid vom 25. August 2017 im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016

(vgl. E. II. 6.31 hiervor) abstellt (A.S. 7 ff.), ist zu prüfen, ob diesem

Beweiswert zukommt:

8.1

Das polydisziplinäre Gutachten

von Dr. med. W.___, Rheumatologie FMH, Dr. med. X.___, Facharzt

Orthopädische Chirurgie, Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.4 hiervor) in allen Punkten gerecht: So

beruht dieses sowohl auf sämtlichen nach dem Unfallereignis vom 26. März

2009.

erstellten medizinischen Berichten (Suva-Nr. 327 S. 1 ff.),

wobei in den Teilgutachten diesbezüglich teilweise noch fachspezifische Ausführungen

enthalten sind (Suva-Nrn. 324 S. 3 ff., 330 S. 1 f.). Es kann

daher bei den Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden.

Zudem wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen Exploration durch die

jeweiligen Fachärzte unterzogen (Suva-Nrn. 324 S. 10 ff., 325

S. 2 ff., 327 S. 16 ff., 330 S. 2 f.), wobei einzig in der

psychiatrischen Untersuchung ein [...] sprechender Dolmetscher beigezogen

wurde. Damit sind auch die durch den Beschwerdeführer subjektiv geklagten

Beschwerden in die Begutachtung miteingeflossen. Zudem holte die psychiatrische

Gutachterin beim behandelnden Psychiater telefonisch weitere Auskünfte ein

(Suva-Nr. 324 S. 18). Da der Beschwerdeführer ferner sowohl einer

orthopädischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchung (Suva-Nr. 325

S. 4 ff., 327 S. 19 ff., 330 S. 3 f.) unterzogen wurde,

Laboruntersuchungen durchgeführt wurden (Suva-Nr. 327 S. 21) und auch

verschiedene Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente hinzugezogen und der

psychopathologische Befund erhoben wurden (Suva-Nr. 324 S. 18 ff.),

beruht das Gutachten ferner auf allseitigen Untersuchungen. Im Weiteren gelangten

die Gutachter auch zu schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar begründet wurden:

So vermag die Ausführung des orthopädischen Gutachters Dr. med. X.___, wonach

es bei der Untersuchung vom 9. Februar 2016 diverse Inkonsistenzen gegeben

habe, aufgrund der durch ihn festgehaltenen Beispiele (Suva-Nr. 325

S. 11) einzuleuchten. Dabei hielt er z.B. fest, der Beschwerdeführer habe medial

und über dem Fussrücken einen Schmerz beschrieben, nicht aber lateral. So

beklagte dieser Dauerschmerzen «in der linken Fusssohle und im linken

Sprunggelenk» (Suva-Nr. 325 S. 4). Gemäss Dr. med. X.___ finde man

für diese Schmerzlokalisation indes kein anatomisches Korrelat, weshalb die

beschriebenen Schmerzen aus orthopädisch-chirurgischer Sicht nicht erklärbar

seien und keine Diagnose gestellt werden könne. Weiter klage der

Beschwerdeführer über einen dauernd vorhandenen Schmerz, der sich bei

geringsten Berührungen verstärke. Bei der gezielten gutachterlichen Untersuchung

des Fusses habe der Beschwerdeführer bei geringsten Berührungen einen massiven

Schmerz und eine Abwehrreaktion mit Rückzug des Fusses demonstriert. Bei der

ungezielten Berührung des linken Fusses z.B. beim Untersuchungsgang der Hüfte

seien indes keine Schmerzen angegeben worden. So hätten der linke Fuss und das

linke OSG problemlos von der Hand des Untersuchers gefasst und das Bein dabei

mit Druck auf den Knöchelbereich rotiert werden können. Ähnliches stellte der orthopädische

Gutachter auch im Bereich des Sprunggelenks fest. So sei bei der Aufforderung,

den Fuss aktiv zu bewegen, das obere Sprunggelenk praktisch nicht bewegt

worden. Bei der passiven Beweglichkeitsprüfung habe man hingegen einen

unlimitierten Bewegungsausschlag des oberen Sprunggelenks in Beugung und

Streckung gefunden. Es ist auch die weitere gutachterlich festgestellte Inkonsistenz

nachvollziehbar, wonach der Gebrauch der beiden Gehstöcke aus

orthopädisch-chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. So lägen keine

strukturellen Veränderungen im linken Fuss oder Unterschenkel vor, welche eine

Stockentlastung erforderten. Zudem führe das konsequente Benützen der Stöcke über

Jahre zu einer vermehrten Beschwielung der Handinnenflächen, was beim

Beschwerdeführer aber nicht zu beobachten sei. In diesem Zusammenhang hielt der

Gutachter weiter fest, dass die neuesten Röntgenbilder und die MRI vom

23.

September 2015 (vgl. E. II. 6.29 hiervor) unauffällige

altersentsprechende Befunde gezeigt hätten, so fänden sich keine

Knochenatrophien im Fuss-Skelett. Solche müssten aber vorliegen, wenn das linke

Bein angeblich seit dem Unfall von vor gut sechs Jahren nicht mehr voll

belastet worden sei. Auch bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine

Seitendifferenzen der Umfangmasse und der Beschwielungen gefunden. Eine

Schonung, wie sie der Beschwerdeführer bei der Untersuchung demonstriert und die

angeblich seit dem Unfall zu einem dauernden Stockgebrauch geführt habe, müsste

sich zwingend in Atrophien der Muskeln und unterschiedlicher

Fuss-Sohlen-Beschwielung äussern. Unter Heranziehung der Laborbefunde erweist

sich ferner die gutachterliche Ausführung als schlüssig, wonach die Testung der

Medikamentenspiegel im Blutserum zeige, dass die angegebenen Schmerzmittel

nicht konsequent eingenommen worden seien, was den Angaben des

Beschwerdeführers widerspreche. So resultierte im Rahmen der Laboruntersuchung

vom 3. Februar 2016 (Suva-Nr. 326) bei Pregabalin ein Wert von < 1,3 umol/l

und bei Trazodon ein Wert von < 0,02 umol/l. Einzig bei

Paracetamol wurde mit einem Resultat von 72 umol/l ein Wert knapp im

Referenzbereich von 66 - 199 umol/l erreicht. Auch gestützt auf diese

festgestellten Inkonsistenzen überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. X.___,

wonach aus orthopädisch-chirurgischer Sicht ein nicht erklärbarer

Schmerzzustand im linken Fussbereich persistiere. Aufgrund der Ergebnisse dieser

durchgeführten Laboruntersuchungen kann den Angaben des Beschwerdeführers im

Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom 19. Februar 2016 von Dr. med.

Z.___ (Suva-Nr. 330 S. 2) nicht gefolgt werden, wonach er Lyrica und

Trittico regelmässig einnehme und versucht habe, Lyrica (3 x 150 mg)

auf 1/1/0 zu reduzieren, die Nächte dann aber schlimmer geworden seien. Daher

vermag die Ausführung der neurologischen Gutachterin einzuleuchten, wonach in

der klinischen Untersuchung Inkonsistenzen aufgefallen seien (Suva-Nr. 330

S. 6). Gestützt auf die bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde

betreffend die Sensibilität (Suva-Nr. 330 S. 4) überzeugt die

Darlegung der neurologischen Gutachterin, wonach die persistierenden

invalidisierenden Fussschmerzen rechts aus neurologischer Sicht nicht erklärt

werden könnten und auch keine CRPS Typ II mit Läsion eines Nervs vorliege (Suva-Nr. 330

S. 6). So wurden eine leichte Hypästhesie / Dysästhesie über dem

Fussrücken medial (medialer Fuss bis lateral, von proximal der Zehen bis

Fussgelenk), eine Hyperalgesie ebenda, seitengleiche Temperaturempfindungen,

bei Druck ebenda die Angabe starker Schmerzen (ziehe Fuss zurück), unbeobachtet

(z.B. bei ASR-Prüfung Fassen des Fusses am Mittelfuss mit Druck über dem

Fussrücken) keine Schmerzangabe, Vibrationssinn allseits 8/8, Lagesinn der

Grosszehen intakt, angegeben. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. W.___

setzte sich in seinem Teilgutachten im Wesentlichen mit der in den Vorakten

gestellten Diagnose eines CRPS auseinander (vgl. Suva-Nr. 327 S. 28 ff.),

wobei er darlegte, dass zumindest passager ein CRPS vorgelegen habe, sich diese

Diagnose aber aufgrund der klinischen Kriterien aktuell nicht mehr überzeugend

stellen lassen. Diese Einschätzung ist schlüssig, da er dies mit den

insbesondere fehlenden harten / patientenunabhängigen Befunden wie

z.B. Temperaturdifferenz, Differenz im Haarwachstum oder dystrophe

Veränderungen begründete, welche er im Rahmen seiner rheumatologischen

Untersuchung entsprechend feststellen konnte. So gebe es zwischen den beiden

Füssen keine Farbveränderung, es sei eine seitengleiche Beschwielung der

Fusssohlen vorhanden, palpatorisch sei keine Temperaturdifferenz gegeben und es

gebe ein seitengleiches Haar- und Nägelwachstum (Suva-Nr. 327 S. 20).

Auch die weitere Ausführung, wonach das Erscheinen des Beschwerdeführers zur

Untersuchung mit geschlossenen und geschnürten Schuhen schlecht zu einer

Allodynie passe (Suva-Nr. 327 S. 20 unten und S. 24), erscheint

plausibel. Dr. med. Y.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen

Teilgutachten die Diagnose eines «chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen

und psychiatrischen Faktoren (ICD-10 F45.41, Suva-Nr. 324 S. 26 ff.).

Diese Diagnosestellung überzeugt, da die Gutachterin zunächst in

nachvollziehbarer Weise erläuterte, dass beim Beschwerdeführer unzweifelhaft

ein somatischer Krankheitsfaktor vorliege, indem sich nach dem Unfall vom

26.

März 2009 ein CRPS entwickelt habe. Eingehend auf die psychologischen

Faktoren führte die Gutachterin anschliessend einleuchtend aus, beim

Beschwerdeführer seien mehr als vier Kriterien erfüllt und die Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lasse sich

daher bestätigen. Die Gutachterin behandelte in diesem Zusammenhang die Indikatoren

gemäss BGE 141 V 281 und setzte sich mit diesen eingehend auseinander, wobei sie

die Ressourcen des Beschwerdeführers bejahte, um die aus somatischer Sicht

attestierte Arbeitsfähigkeit vollständig zu realisieren (Suva-Nr. 324

S. 38).

Damit kann dem Gutachten der

Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

8.2

Es bleibt nachfolgend zu prüfen,

ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind,

die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens zu erschüttern. Dabei ist

zunächst auf den psychischen (vgl. E. II. 8.2.1 hiernach) und anschliessend auf

den somatischen (vgl. E. II. 8.2.2 hiernach) Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers einzugehen:

8.2.1

In Bezug auf die psychische

gesundheitliche Situation ist auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr.

med. K.___ vom 14. Juni 2011 und 3. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.19 und 6.23

hiervor) einzugehen. Auf die durch ihn diagnostizierte «anhaltende reaktive

agitierte ängstlich-depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in zunehmend

schwieriger psychosozialer Lebenssituation (nachlassende Gesundheit mit

chronisch-invalidisierenden therapieresistenten Schmerzbeschwerden,

Arbeitsunfähigkeit, existenzieller Gefährdung mit ausgeprägten existenziellen

Ängsten, fortgeschrittenes Alter u.ä.)» ging die psychiatrische Gutachterin Dr.

med. Y.___ in ihrem Teilgutachten ein. Sie führte dabei aus, dass sowohl die

depressive als auch ängstliche Symptomatik damals (2011) deutlich ausgeprägter

gewesen seien. Diese Darlegung vermag unter Einbezug der damals und im Rahmen

des psychiatrischen Teilgutachtens festgestellten Befunde einzuleuchten. So

hielt Dr. med. K.___ im Bericht vom 14. Juni 2011 (vgl. E. II. 6.19

hiervor) zu den festgestellten Befunden, welche er sodann anlässlich seines

Berichts vom 3. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) allesamt bestätigte, u.a.

fest, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden weinerlich agitiert-depressiven

Stimmungslage, habe diffuse existenzielle Zukunftsängste, Ein- und

Durchschlafstörungen, innere Nervosität und Unruhe mit zunehmender impulsiver

Reaktionsbereitschaft, ausgeprägte Insuffizienzgefühle mit Müdigkeit,

Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innerer Schwäche, häufigen

Konzentrationsproblemen, zunehmendem sozialen Rückzug mit ausgeprägten

Isolationstendenzen, Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der gutachterlichen

Exploration konnten indes keine Hinweise auf Auffassungsstörungen,

Konzentrations-, Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen beobachtet werden.

Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beklagt (Suva-Nr. 324

S. 18 unten). Zudem habe er angegeben, dass die innere Unruhe wesentlich

besser geworden sei und er nicht unter Stimmungsschwankungen leide. Er habe

indes weiterhin eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit beklagt,

insbesondere auch eine Tagesmüdigkeit. Er verneine weiter einen sozialen

Rückzug und habe die Frage nach Ängsten zunächst nicht beantworten können und

dann mit Übersetzungshilfe «eigentlich nicht» geantwortet. Es bestünden aber

weiterhin Schlafstörungen (Suva-Nr. 324 S. 37 f.). Dr. med. Y.___ hielt

fest, das Problem der Diagnose «Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)» bestehe

darin, dass Anpassungen an einschneidende Lebensveränderungen vielgestaltig

sein könnten und die Reliabilität der Diagnose deshalb eher gering sei. Eine Bedingung

der ICD sei auch, dass keines der Symptome so schwer und an sich markant sein

solle, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigen würde. Dafür seien

zumindest die depressiven Symptome doch so deutlich, dass bei der Entscheidung

für eine zweite Diagnose die leicht bis allenfalls mittelschwere depressive

Episode den Zustand des Beschwerdeführers besser erfassen würde. Im Weiteren

merkte die Gutachterin an, dass die ICD-10 prinzipiell davon ausgehe, dass eine

Anpassungsstörung vorübergehender Natur und nach circa zwei Jahren abgeklungen

sei. Eine Ausnahme mache sie überall dort, wo Beeinträchtigungen dauerhaft verbleiben

würden. In Bezug auf die bereits durch Dr. med. K.___ im Verlaufsbericht

vom 14. Juni 2011 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) übernommene Diagnosestellung

eines «persistierenden CRPS Unterschenkel / Fuss links» hielt Dr.

med. Y.___ fest, man könne einerseits sagen, das CRPS sei mittlerweile beim

Beschwerdeführer weitgehend abgeklungen. Diese Darlegung stimmt mit dem

orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. X.___ überein. So konnte dieser bei

seiner Untersuchung vom 9. Februar 2016 gemäss den sog. Budapest-Kriterien

kein CRPS mehr feststellen (Suva-Nr. 325 S. 10). Die psychiatrische

Gutachterin legte weiter dar, auf der anderen Seite sei der Beschwerdeführer

nach wie vor davon überzeugt, unter diesem CRPS als ausschliesslich

körperlicher Erkrankung zu leiden. Insofern wäre die Diagnose einer

Anpassungsstörung prinzipiell von klinischer Seite noch zulässig. Es werde

dennoch darauf verzichtet, weil zusammen mit der noch deutlichen Ausprägung der

noch vorhandenen depressiven Symptome und der geringen Reliabilität der

Diagnose die Zuordnung zu einer Anpassungsstörung nicht befriedige. Dass die

Diagnose innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Unfallereignis gestellt

worden sei, sei gut nachvollziehbar, sei es doch in erster Linie darum

gegangen, dass der Beschwerdeführer mit den chronischen Schmerzen und dem CRPS

und all seinen Folgen nicht zurechtgekommen sei. Gestützt auf diese

Ausführungen ist es schlüssig, dass die Psychiaterin Dr. med. Y.___ in

ihrem Teilgutachten die Diagnose einer «Anpassungsstörung» nicht auswies. Demgegenüber

diskutierte sie die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» (Suva-Nr. 324 S. 26 ff.),

wobei sie darlegte, dass beim Beschwerdeführer der somatische Krankheitsfaktor

unzweifelhaft vorhanden sei. Diese Einschätzung überzeugt, da die

psychiatrische Gutachterin weiter ausführte, dass sich beim Beschwerdeführer nach

dem Sturz vom 26. März 2009 ein CRPS entwickelt habe, es aber nicht im

Vorstellungsbereich des Beschwerdeführers zu liegen scheine, dass das CRPS

mittlerweile weitgehend abgeklungen sei. Ausserdem seien von den weiteren Kriterien

mehr als vier erfüllt und daher die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren bestätigt. Diese gutachterliche Beurteilung

ist schlüssig, da sich die Psychiaterin mit sämtlichen Kriterien substanziiert

auseinandersetzte und so z.B. die «maladaptiven Kognitionen, gedankliche

Einengung auf das Schmerzerleben» als auf das Krankheitskonzept des

Beschwerdeführers zutreffend qualifiziert hat, da er – ohne dies weiter

auszuführen – erklärt habe, dass der Fuss «kaputt» sei, «kaputter gehe nicht». Mit

der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41) stehen beim Beschwerdeführer folglich unklare

Beschwerden zur Diskussion. Es ist daher die neue Rechtsprechung des

Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu berücksichtigen. Da

sich Dr. med. Y.___ mit diesem Katalog von Indikatoren eingehend befasst hat

(Suva-Nr. 324 S. 36 f.), leuchtet ihre Beurteilung ein, dass der

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht über ausreichend Ressourcen verfüge,

um die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit vollständig zu

realisieren.

Folglich vermögen die Berichte von Dr.

med. K.___ die beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. Y.___ nicht zu

schmälern.

8.2.2

In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand

ist auf die in den medizinischen Akten ausgewiesene Diagnose eines «CRPS I»

einzugehen:

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 26. März 2009 unter

zunehmenden Beschwerden am linken Fuss und Unterschenkel litt. Der behandelnde

Orthopäde Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2010

(vgl. E. II. 6.11 hiervor) erstmals die Verdachtsdiagnose eines komplexen

regionalen Schmerzsyndroms im Unterschenkel und Fuss links, was er im Rahmen

seiner Untersuchung vom 26. Januar 2010 bestätigte (vgl. E. II. 6.12

hiervor). Im Bericht vom 5. Februar 2010 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) stellte

Dr. med. E.___ sodann die Diagnose eines «CRPS Syndrom Unterschenkel / Fuss

links», welche in den nachfolgenden medizinischen Akten stets bestätigt wurde.

So wies Dr. med. E.___ im Bericht vom 8. Januar 2011 (vgl. E. II. 6.18

hiervor) ein «persistierendes CRPS» und im Bericht vom 26. Juli 2012 (vgl.

E. II. 6.24 hiervor) ein «chronisches CRPS Grad I» aus und sprach im Bericht

vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) schliesslich von

einem «sehr hartnäckigen Langzeitverlauf eines chronischen CRPS».

Es ist zunächst kurz auf die Diagnose

eines «CRPS I» einzugehen: Das Komplexe Regionale Schmerzsyndrom (Morbus Sudeck

oder Algodystrophie) ist eine Komplikation nach Verletzungen oder Operationen

der Extremitäten. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine übermässige

Entzündungsreaktion, beispielsweise der Hand, ohne dass eine Infektion

vorhanden ist. Der Patient leidet in der Regel an typischen

Entzündungssymptomen wie: Schmerzen, Schwellung, Rötung, Überwärmung, Funktionsverlust.

Diese Beschwerden können auch beim normalen Heilungsverlauf vorkommen, beim

CRPS sind sie aber sehr viel stärker. Zudem folgen die Symptome einem typischen

zeitlichen Ablauf: In der Anfangsphase dominieren die «heissen»

Entzündungszeichen, allen voran Rötung und Überwärmung. Diese Reaktion kann

sich im Verlauf der Zeit verselbständigen, das heisst die Entzündung

«übernimmt» die Kontrolle, nährt sich selber und führt zu typischen

Spätsymptomen des CRPS: Unverhältnismässig starke und lang andauernde Schmerzen,

kalter Schweiss auf der betroffenen Extremität, Durchblutungsstörungen wie

Schwellungen, Verfärbungen oder Kälteempfindlichkeit, Wachstumsstörungen bei

Nägeln oder Haaren. In diesem Stadium werden die Gelenke der Hand steif und

schmerzen bei jeder Bewegung. Kälte wird immer weniger ertragen und führt oft

zu einer blassbläulichen Verfärbung der Haut. Ohne Behandlung wird die Hand

steif – es droht der vollständige Funktionsverlust (vgl.

zuletzt besucht am 21. Juni 2018).

Mit den für die Diagnosestellung einer

CRPS (Typ I und II) relevanten «Budapest-Kriterien» befasste sich zum einen die

neurologische Gutachterin Dr. med. Z.___ in ihrem Teilgutachten vom

19.

Februar 2016 (Suva-Nr. 330 S. 6). Aufgrund der

festgestellten klinischen Befunde hielt sie fest, der Punkt 1, «anhaltender

Schmerz, der durch das Anfangstrauma nicht erklärt wird» sei erfüllt. Zum Punkt

2: Es werde in der Anamnese eine Hyperästhesie am Fussrücken beklagt, daneben

wechselnd eine Veränderung der Hauttemperatur und auch teilweise eine

Asymmetrie des Schwitzens sowie eine massiv reduzierte Beweglichkeit des linken

Fusses. Entsprechend seien die geforderten 3 der 4 Kriterien erfüllt. Zum Punkt

3: Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung bestehe eine Hyperalgesie auf

spitze Reize über dem Fussrücken, eine leichte Veränderung der Hautfarbe des

distalen Fusses (werde allerdings in der Untersuchung vor 14 Tagen von

Dr. med. W.___ nicht beschrieben), nicht vorhanden seien eine Asymmetrie

des Schwitzens oder ein Ödem und bei Ablenkung finde sich auch keine relevant

reduzierte Beweglichkeit des Fussgelenkes und der Zehen. Gegen relevante Paresen

spreche die unauffällige Trophik des linken Beins. Der Punkt 4 sei (zumindest

aus neurologischer Sicht) erfüllt: «es gebe keine andere Diagnose, die diese

Schmerzen erkläre». Dr. med. Z.___ führte indes daraufhin nachvollziehbar aus,

dass diese Kriterien relativ weit gefasst seien und formal als knapp erfüllt

beurteilt werden könnten. Ihres Erachtens könne die Diagnose eines CRPS Typ I

zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht (mehr) gestellt werden, insbesondere auch

wegen der bis auf die diskrete Rötung über dem distalen Fussrücken fehlenden

objektivierbaren Veränderungen (Schwellung, Temperaturdifferenz, trophische

Störungen etc.). Diese Ausführungen erscheinen sowohl unter Einbezug der Angaben

des Beschwerdeführers als auch aufgrund der festgestellten klinischen Befunde

plausibel. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen

Exploration aus, der linke Fuss sei nicht mehr eigentlich geschwollen, die

Temperatur sei gelegentlich warm, gelegentlich kalt und die Farbe soweit gut

(Suva-Nr. 330 S. 3). Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. med.

Z.___ in diesem Zusammenhang u.a. fest, es sei eine leichte Rötung der Haut

festzustellen, keine Schwellung, palpiert keine Seitendifferenz der Temperatur,

kein vermehrtes Schwitzen, seitengleiche Beschwielung der Füsse, was klar gegen

eine schmerzbedingt notwendige angeblich praktisch vollständige Entlastung des

linken Fusses spreche. Zudem seien Inkonsistenzen aufgefallen (vgl. dazu E. II.

8.1

hiervor), welche die Angaben eines invalidisierenden Schmerzes des linken

Fusses in Frage stellten. Aufgrund dieser Ausführungen vermag die

Schlussfolgerung von Dr. med. Z.___ einzuleuchten, wonach sie aus

neurologischer Sicht die Ursache für die persistierenden invalidisierenden

Fussschmerzen links nicht erklären könne. Dementsprechend erfüllten die

aktuellen Befunde die Kriterien eines CRPS I nicht.

Dr. med. X.___ nahm anlässlich seiner

orthopädischen gutachterlichen Untersuchung vom 29. Februar 2016

(Suva-Nr. 325) ebenfalls kurz zur Diagnose eines CRPS Stellung. Dabei hielt

er einzig fest, bei seiner orthopädischen Untersuchung vom 9. Februar 2016

habe kein CRPS gemäss den sogenannten Budapester-Kriterien mehr festgestellt

werden können. Diese gutachterliche Einschätzung ist aufgrund der klinischen

Befunde nachvollziehbar, wonach u.a. die Fussform symmetrisch und

altersentsprechend sei, die Haut über dem linken Fussrücken fleckig rötlich sei

und sich in den verschiedenen Positionen nicht ändere, die plantare

Beschwielung symmetrisch, aber beidseits nicht sehr ausgeprägt sei (Suva-Nr. 325

S. 5). Da der Orthopäde anschliessend auf das rheumatologische

Teilgutachten verwies, indem er festhielt, dass der Rheumatologe und

Hauptgutachter zur Frage des CRPS schwerpunktmässig und abschliessend Stellung nehme,

ist auf dieses Teilgutachten einzugehen: Im Rahmen des rheumatologischen

Teilgutachtens ging Dr. med. W.___ auf die diagnostischen Kriterien der International

Association for the Study of Pain (IASP) von 2004 ein (Suva-Nr. 327

S. 28 ff.) und hielt fest, diese seien schon früh bemängelt worden und es

sei ein neuer Kriterienkatalog unter dem Namen «Budapest-Kriterien» erstellt worden.

Er führte anschliessend die entsprechenden Kriterien auf und ging sodann

substanziiert auf die Umschreibungen der Diagnose eines CRPS in der Literatur

ein. Dabei stellte er u.a. fest, dass die Diagnose eines CRPS in den Akten

nicht in strenger Anlehnung an die Budapest-Kriterien gestellt worden sei,

jedenfalls sei dies aus den Akten nicht ersichtlich. Die anschliessende

Ausführung von Dr. med. W.___, wonach aber einige der durch Dr. med. E.___

und Dr. med. H.___ genannten Symptome und Zeichen zu dieser Diagnose passten,

leuchtet wegen der darauffolgenden Aufzählung ein: persistierende Schmerzen,

die nicht zur ursprünglichen Verletzung passten, ödematöse Schwellung, livide

Farbveränderung, externen Druckdolenz (Bericht von Dr. med. E.___ vom 7. Januar

2010, vgl. E. II. 6.11 hiervor), kältere Hautoberfläche am Fuss, vermehrtes

Schwitzen, ausgeprägte Bewegungsschmerzen der Zehen (Bericht von Dr. med. H.___

vom 26. Januar 2010, vgl. E. II. 6.12 hiervor). Unter Einbezug der durch

den Rheumatologen Dr. med. U.___ im Bericht vom 15. September 2011 (vgl.

E. II. 6.20 hiervor) festgestellten Befunde legte Dr. med. W.___ dar

(Suva-Nr. 327 S. 31 f.), dies spreche dafür, dass zumindest passager

ein CRPS vorgelegen habe. Anschliessend ging er tabellarisch auf die einzelnen

klinischen Kriterien ein und führte aus, die Abfassung der Kriterien lasse

einen gewissen Ermessensspielraum zu. Die Diagnose eines CRPS lasse sich heute aber

nicht mehr überzeugend stellen. Dies erscheint schlüssig, da insbesondere harte,

d.h. patientenunabhängige Befunde wie z.B. Temperaturdifferenz, Differenz im

Haarwachstum oder dystrophe Veränderungen fehlten. Was die beklagten Schmerzen

anbelange, so fielen in der klinischen Untersuchung Diskrepanzen auf. So sei

aufgrund der durchgeführten Laboruntersuchungen eine regelmässige Medikamenteneinnahme

ausgeschlossen (vgl. dazu u.a. E. II. 8.1 hiervor).

8.2.3

Somit vermögen die

medizinischen Vorakten die beweiswertigen Ausführungen zum CRPS im Rahmen des

Gutachtens der Begutachtungsstelle M.___ nicht in Frage zu stellen. Es ist

folglich zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass das in den medizinischen Vorakten ausgewiesene CRPS I zumindest im Zeitpunkt

der polydisziplinären Begutachtung vom 15. März 2016 nicht mehr

festgestellt werden konnte.

8.3

Es stellt sich somit nachfolgend

die Frage, ob die nach dem Verfassen des polydisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 verfassten Berichte von Dr.

med. E.___ vom 30. August 2016 und 21. November 2017 (vgl. I. 6.32 f.

hiervor) den Beweiswert des Gutachtens allenfalls zu schmälern vermögen.

8.3.1

Die Argumentation von Dr. med. E.___

im Bericht vom 30. August 2016 (vgl. E. II. 6.32 hiervor), wonach er über

die Interpretation der klinischen Lokalbefunde etwas erstaunt sei, zumal er den

Beschwerdeführer seit sieben Jahren resp. den unduelierenden Lokalbefund mit

Therapieresistenz kenne, erweist sich als nicht stichhaltig. So lagen den

Gutachtern sämtliche medizinischen Vorakten vor (vgl. E. II. 8.1 hiervor),

weshalb ihnen der Verlauf der seit dem Unfall bestehenden Schmerzproblematik

beim Beschwerdeführer bekannt war und in die gutachterliche Beurteilung

miteinfloss. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dieser Verlauf sich auf

die Interpretation der klinischen Lokalbefunde auswirken soll. Damit setzte

sich Dr. med. E.___ auch nicht näher auseinander. Auch seine weitere Darlegung,

wonach die gutachterliche unfallbedingte Schlussdiagnose von unklaren Schmerzen

im linken Fuss und OSG-Bereich nach der OSG-Distorsion am 26. März 2009

ohne klaren Hinweis auf ein zumindest stattgehabtes ausgeprägtes CRPS I «unbefriedigend»

zu sein scheine, wird nicht weiter begründet, ein zumindest passager

vorgelegenes CRPS wird von den Gutachtern ja anerkannt. In Bezug auf die von

Dr. med. E.___ weiter festgestellte, unterschwellige Unterstellung der

Gutachter, wonach beim Beschwerdeführer eine Malcompliance bestehe, kann

festgehalten werden, dass sich aufgrund der im Rahmen des Gutachtens

durchgeführten Laboruntersuchungen objektiveren lässt, dass der

Beschwerdeführer nicht sämtliche der von ihm angegebenen Medikamente auch

tatsächlich einnimmt. Somit vermag auch dieses Argument von Dr. med. E.___ nicht

durchzudringen. Es ist ausserdem festzuhalten, dass bei Berichten von

behandelnden Ärzten der Grundsatz gilt, dass diese aufgrund der

auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen

sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts

8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2).

Somit vermag Dr. med. E.___ mit seinem

Bericht vom 30. August 2016 die beweiswertigen gutachterlichen

Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen.

8.3.2

Ähnlich verhält es sich in Bezug

auf den Bericht vom 21. November 2017 (vgl. E. II. 6.33 hiervor). So

führte Dr. med. E.___ darin einzig auf, es seien in der aktuellen Untersuchung

sämtliche vier Budapester-Kriterien erfüllt, ohne sich indes näher mit diesen

einzelnen Kriterien zu befassen und deren Vorliegen schlüssig herzuleiten.

Somit vermag diese Einschätzung nicht einzuleuchten. Daran ändert auch der

Hinweis auf die angeblich seit sieben Jahren grundsätzlich nicht geänderten

lokalen Befunde nichts. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die neu

ausgewiesenen Diagnose einer «leichten bis mittelgradig depressiven Episode».

Denn dabei handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose. Da Dr. med. E.___

auf das medizinische Fachgebiet der Orthopädie spezialisiert ist, kommt seiner neuen

psychiatrischen Diagnosestellung kaum Beweiswert zu.

Der Bericht von Dr. med. E.___ vom

21.

November 2017 vermag die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen

im Gutachten nicht zu mindern.

8.4

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) ist

somit voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. August 2017 auf

dieses abgestellt hat. Es stellt sich nun die Frage, ob auch auf das

gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann. Demgemäss

vermögen aus neurologischer und rheumatologisch / orthopädischer

Sicht die objektivierbaren Befunde keine Einschränkungen der Belastbarkeit des

Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Suva-Nr. 327 S. 39). Die

Gutachter gingen diesbezüglich auf das durch die RAD-Ärztin Dr. med. V.___ im

Bericht vom 21. September 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil ein (vgl.

E. II. 6.26 hiervor) und führten aus, deren Beurteilung beruhe nicht auf

eigenen Untersuchungen, sondern auf externen Berichten der L.___ und des

Kreisarztes. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So führte die RAD-Ärztin

in ihrer «Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt» zum einen sämtliche zuvor

verfassten medizinischen Akten auf und es sind zum anderen keine Anhaltspunkte

ersichtlich, wonach sie eine eigene klinische Untersuchung des

Beschwerdeführers vorgenommen hat. Zudem hielt bereits Dr. med. H.___ in seiner

kreisärztlichen Stellungnahme vom 21. September 2012 (vgl. E. II. 6.25

hiervor) fest, dass die Einschränkung einer Präsenzzeit von 2 x

1,5 Stunden auf den Angaben und Feststellungen der T.___ basiere und

sowohl somatische als auch psychische Befunde berücksichtige. Gemäss den

Gutachtern ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt das CRPS noch aktiv

gewesen sei. Die sich aus dem CRPS zunächst entwickelte ausgeprägte, zunächst

ängstlich-depressive Symptomatik sei in eine chronische Schmerzstörung

übergegangen. Es kann folglich auf das Zumutbarkeitsprofil im Gutachten

abgestellt werden.

Da im Zeitpunkt des voll beweiswertigen

Gutachtens der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 keine

somatischen Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des

Beschwerdeführers mehr bestanden, aber nicht objektivierbare Beschwerden

vorhanden waren, wäre die Adäquanz der durch den Beschwerdeführer beklagten

subjektiven Beschwerden besonders zu prüfen. Da indes die fehlende Adäquanz vorliegend

explizit nicht bestritten ist (vgl. A.S. 19) und – wie zuvor bereits

dargelegt – ab dem Zeitpunkt des Gutachtens aus somatischer Sicht keine

unfallbedingt eingeschränkte Arbeits- bzw. Zumutbarkeit mehr festzustellen ist,

besteht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung auch kein Anspruch mehr auf eine

Invalidenrente (vgl. E. II. 2 hiervor).

9.

Es kann somit davon ausgegangen

werden, dass vor dem Verfassen des Gutachtens der M.___ vom 15. März 2016

ein «CRPS I» bestanden hat. Es ist daher auf den Zeitraum zwischen dem

Behandlungsabschluss vom 1. September 2012 (Suva-Nr. 215, vgl. E. I.

1.4

hiervor) und der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils gestützt auf das

Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ einzugehen und zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer für diese Zeitperiode Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dazu

hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise die Einschätzungen des Kreisarztes

Dr. med. H.___ vom 16. Januar 2012 (vgl. E. II. 6.22 hiervor) und 21. September

2012.

(vgl. E. II. 6.25 hiervor) herangezogen. Dieser führte in seiner

Abschlussuntersuchung vom 16. Januar 2012 aus, aufgrund der Befunde werde

eine Zumutbarkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt definiert. Zumutbar

seien dem Beschwerdeführer ausschliesslich sitzende Tätigkeiten mit der

Möglichkeit, das linke Bein hoch zu lagern und zu entlasten. Die zeitliche

Präsenz an einer solchen Arbeitsstelle sei während längstens 1,5 Stunden möglich,

anschliessend sei eine verlängerte Pause mit Entlastungsmöglichkeit,

gegebenenfalls sogar ein Hinlegen erforderlich. Nach der Pause wäre medizinisch

theoretisch eine weitere Arbeitsphase von 1,5 Stunden realisierbar. Diese

Definition stimme mit den Beobachtungen des Arbeitstrainings der L.___ überein.

Das Ausmass der gezeigten Einschränkungen sei medizinisch nicht zwangslos

ausschliesslich mit den vorliegenden Befunden eines CRPS I erklärbar. Eine

Schmerzwahrnehmungsalteration sei medizinisch anzunehmen. In seiner

Stellungnahme vom 21. September 2012 präzisierte Dr. med. H.___ seine

vorangehenden Ausführungen dahingehend, als sich die Präsenzzeit von 2 x 1,5 Stunden

auf Angaben und Feststellungen der L.___ stützten und damit sowohl psychische

als auch somatische Unfallfolgen nicht differenziert zusammengefasst worden

seien. Dem Beschwerdeführer seien unter Berücksichtigung der somatischen

Befunde alle Tätigkeiten ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen, ohne

Lastentragen über 15 kg, ohne Lasten balancieren, ohne repetitives

Treppen, Leitern- oder Gerüste besteigen, ohne Gehen in abschüssigem oder

unebenem Gelände, ohne Zwangshaltungen im betreffenden Fussgelenk, zumutbar.

Ganztägige Arbeitsplatzpräsenz mit je ¼ Stunde Pause am Vor- und

Nachmittag seien realisierbar. Dies bestätigte Dr. med. H.___ sodann auch in

seiner ärztlichen Beurteilung vom 20. März 2013 (vgl. E. II. 6.28 hiervor),

wobei er nochmals darlegte, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung im Rahmen der

Abschlussuntersuchung unter Berücksichtigung der gesamten (somatischen und

psychischen) Befunde erfolgt sei und sich an den Beobachtungen und

Beurteilungen der L.___ orientiert habe. Es könne bezogen auf die somatischen

Befunde auf die ergänzende Beurteilung der Zumutbarkeit durch den Kreisarzt im

September 2012 abgestellt werden und es sei unwahrscheinlich, dass eine erneute

kreisärztliche Untersuchung neue Befunde ergebe resp. die

Zumutbarkeitsbeurteilung different formuliert werden könne. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass für die zeitliche Beurteilung eines allfälligen

Rentenanspruchs ab 1. September 2012 auf das durch den Kreisarzt Dr. med. H.___

vom 21. September 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden

kann.

10.

Es ist somit auf den

Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Juli

2016.

bzw. in ihrem Einspracheentscheid vom 25. August 2017 einzugehen:

10.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 2012

– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

10.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung

nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des

Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit Hinweisen,

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I

377/98]).

10.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten (Suva-Nrn. 1,

202, 327 S. 16) besuchte der Beschwerdeführer während acht Jahren die Grundschule

in [...]. 1973 war er in [...] drei Jahre in einem Stahlwerk tätig und etwa

drei Jahre im Gastgewerbe als Serviermitarbeiter. 1979 / 1980

absolvierte er den Militärdienst im [...] und reiste dann erstmals in die

Schweiz ein. Hier war er von 1981 bis circa 1985 als Servicemitarbeiter im

Restaurant [...] in [...] beschäftigt. Dann arbeitete er eine Saison in einem

Hotel am [...], circa drei Saisons im Hotel [...] in [...] und ein Jahr im

Kanton [...]. Am 1. Mai 1991 begann er als Palettierer bei der Firma B.___,

bis ihm diese Stelle unfallbedingt per 31. Januar 2009 gekündigt wurde. Seither

ist der Beschwerdeführer arbeitslos.

10.1.3

Da dem ungelernten

Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Palettierer in der

Firma B.___ aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2009 gekündigt

wurde und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war,

ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma B.___ im Gesundheitsfall auch

weiterhin ausgeübt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung

des Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der Firma B.___ erzielte

Einkommen im Jahr 2012 von CHF 79'337.00 ([13 x CHF 4'949.00]

+ [12 x CHF 1'250.00 Schichtzulage], vgl. Suva-Nr. 208)

abgestellt. Somit beträgt das Valideneinkommen insgesamt CHF 79'337.00.

10.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb

S. 76; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa).

10.2.1

Das Abstellen auf DAP-Löhne

setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern,

Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen

Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und

den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe.

Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens

und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im

Einspracheverfahren zu erheben. Ist die Suva nicht in der Lage, den erwähnten

verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den

DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). Diesfalls hat das im

Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den Versicherer

zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen

Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2

S. 481). Diese Rechtsprechung und die grundsätzliche Zulässigkeit des

Abstellens auf die DAP-Lohnangaben wurde mit BGE 139 V 592 bestätigt.

10.2.2

Bezüglich des

Invalideneinkommens ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter unfallbedingt nicht mehr ausüben konnte, er

aber – gestützt auf das von Dr. med. H.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil

(vgl. E. II. 8.4 hiervor) – in einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche

Einschränkungen voll leistungsfähig gewesen wäre. Daher ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne

gemäss der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) festgesetzt hat. Die

Beschwerdegegnerin ist hierbei von der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)

2012.

auf dem gesamten schweizerischen Arbeitsmarkt ausgegangen und hat das

durchschnittliche Erwerbseinkommen einer auf die Unfallfolgen angepassten

Tätigkeit auf CHF 56'472.80 festgelegt (A.S. 13).

10.2.3

Vorliegend sind die

Voraussetzungen (vgl. E. II. 10.2.1 hiervor) für das Abstellen auf die

DAP-Löhne erfüllt: So beträgt die Gesamtzahl der in Frage kommenden

Arbeitsplätze 32; der Minimallohn beträgt CHF 44'200.00, der Maximallohn

CHF 75'487.00 und der Durchschnittslohn CHF 57'867.00. Die

Arbeitsplatzbeschreibungen der fünf Tätigkeiten, welche für die konkrete

Berechnung herangezogen wurden, werden dem durch den Kreisarzt Dr. med. H.___

formulierten Zumutbarkeitsprofil gerecht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

ist somit korrekt und nicht zu beanstanden.

10.3

Aufgrund der vorangegangenen

Berechnungen mit einem Valideneinkommen von CHF 79'337.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 56'472.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von

CHF 22'865.00, was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet 29 %

entspricht und somit zum Bezug einer vom 1. September 2012 bis

31.

Juli 2016 befristeten Invalidenrente berechtigt (vgl. E. II. 2

hiervor). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch grundsätzlich

mit dem Verfassen des polydisziplinären Gutachtens vom 15. März 2016 dahingefallen

wäre. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2016

(Suva-Nr. 341) aber explizit festhielt, sie verzichte

entgegenkommenderweise auf eine Rückforderung der bereits erbrachten

Rentenleistungen, stelle diese aber per 1. August 2016 ein, ist das

Einstellen der Rentenleistungen per 31. Juli 2016 nicht zu beanstanden.

11.

Einzugehen ist nachfolgend auf

die Integritätsentschädigung:

11.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Satz 2). Die

Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer

Kapitalleistung gewährt (Satz 1); sie darf den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt

der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in

Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für

die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin

hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden

Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a

mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die

Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten

Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder

nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat

die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den

Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Nr. 57 bis 59,

herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen

Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 57 mit

Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV

noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang

3.

UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V

218.

E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).

11.2

Aus den vorliegenden Akten ergibt

sich Folgendes: Aus der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H.___ vom 16. Januar

2012.

(vgl. E. II. 6.21 hiervor) geht hervor, dass ein Restzustand am linken Fuss

mit schmerzbedingter funktioneller Einschränkung, bildgebend mit

zurückgebildeten Veränderungen definitiv sei und die funktionelle Einbusse laut

Tabelle 2 der Integritätsentschädigung gemäss UVG, Revision 2000 beurteilt

werden müsse. Bei einem steifen Sprunggelenk im rechten Winkel werde dort eine

Entschädigung von 15 % vorgeschlagen. Da dieser Befund nicht vorliege und

Restbeschwerden trotz schmerzbedingter Hemmung möglich seien, sich aber nach

Wegfall der CRPS-Symptomatik noch etwas verbessern könnten, sei die volle

Bruttoentschädigung von 15 % um die Hälfte zu kürzen, so dass die

Entschädigung 7,5 % betrage. Dem Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom

15.

März 2016 ist zu entnehmen, dass sich aus somatischer Sicht kein

Integritätsschaden begründen lasse (Suva-Nr. 327 S. 39 unten). Aus

psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die überwiegend

wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis bzw. dem daraus

entstandenen CRPS stehe. Die Ausprägung entspreche einer gesamthaft leichten

bis mittelschweren Störung. Dies entspreche gemäss Tabelle 19 einem

Integritätsschaden von 35 %, wobei eine klare Trennung zwischen den

verbleibenden, rein somatischen Unfallfolgen und den psychischen Unfallfolgen

nicht möglich sei. Das bedeute, dass die Schätzung von 35 % die bereits

gesprochene Integritätsentschädigung von 7,5 % einschliesse.

11.3

Die Quantifizierung des

Integritätsschadens wurde durch die Gutachter der Begutachtungsstelle M.___

einleuchtend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt und begründet. Die ihrer

Beurteilung zugrundeliegenden Diagnosen erweisen sich unter Heranziehung der

medizinischen Vorakten zudem als korrekt. Ferner erscheinen auch die am

Fachgutachten beteiligten Ärzte geeignet, den Integritätsschaden im

vorliegenden Fall einzuschätzen. Da sich ihre Diagnosestellung indes im

Wesentlichen auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

bezieht, der unbestrittenermassen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum

Unfallereignis steht, und sich die CRPS verbessert hat und im Zeitpunkt des

Gutachtens nicht mehr nachweisbar ist, ist es korrekt, wenn die

Beschwerdegegnerin aufgrund der fehlenden Grundvoraussetzungen einer dauernden

und erheblichen Schädigung festhält, dass aus heutiger Sicht aufgrund der

somatischen Befunde eigentlich keine Integritätsentschädigung mehr

gerechtfertigt wäre und die in der Verfügung vom 13. Juli 2016 (Suva-Nr. 341)

zugesprochene Integritätsentschädigung daher grosszügig erscheine. Die dem

Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung von 7,5 % ist vor

diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

12.

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. September

2012.

bis 31. Juli 2016 aufgrund eines errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrads

von 29 % zu Recht eine befristete Rente zusprach. Die dem Beschwerdeführer

weiter zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer

Integritätseinbusse von 7,5 % erweist sich als eher wohlwollend und ist daher

ebenfalls nicht zu beanstanden.

13.

Damit ist der Einspracheentscheid

vom 25. August 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

14.

14.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi