VSBES.2017.25
Hilflosenentschädigung IV
30. Juni 2017Deutsch46 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwältin
Susanne Schaffner-Hess
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 6. Dezember 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 2. März 2004 (IV-Nr. [Akten
der IV-Stelle] 33) wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2001, zum
Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr bzw. zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet. Die Anmeldung erfolgte wegen
angeborener cerebraler Lähmungen (GgV Nr. 390; vgl. IV-Nr. 38). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine «Abklärung für eine Hilflosenentschädigung
für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)» (Bericht vom 1. Juli
2004, IV-Nr. 41). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 6. Juli 2004 (IV-Nr. 42) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung
zu.
1.2 Im Bericht des C.___ vom 22.
Juni 2006 (IV-Nr. 59) wurden als Diagnosen im Wesentlichen ein Status
epilepticus, ein Angelman-Syndrom sowie ein Strabismus divergens alternans
gestellt. Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 20. März
2008 (IV-Nr. 76) wurde in der Folge festgehalten, der Beschwerdeführer habe
weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Dagegen
bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. So betrage der tägliche
zeitliche Mehraufwand 1 Std. 46 Min., was nicht den mindestens 4 Std. pro Tag
entspreche. Dies wurde sodann auch mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (IV-Nr.
80) bestätigt.
1.3 Im revisionsweise veranlassten
Abklärungsbericht vom 12. April 2012 (IV-Nr. 122) kam die Abklärungsfachfrau
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zusätzlich habe er Anspruch auf einen
Intensivpflegezuschlag aufgrund eines Mehraufwandes von mehr als 4 und weniger
als 6 Stunden mit Wirkung ab 1. Januar 2012. Dies wurde mit Verfügung vom 3.
Oktober 2012 (IV-Nr. 124) bestätigt.
1.4 Mit Schreiben vom 11. Dezember
2014 (IV-Nr. 141) hielten die Eltern des Beschwerdeführers fest, der
Mehraufwand für die Betreuung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei
höher als die von der Abklärungsfachfrau festgehaltenen 4 Stunden und 11
Minuten. Es sei deshalb der Mehraufwand neu zu prüfen.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine weitere Abklärung. Im Abklärungsbericht vom 23. Februar
2015 (IV-Nr. 147) kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, die
Hilflosenentschädigung sei per Dezember 2014 auf eine Entschädigung schweren
Grades zu erhöhen. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2015 (IV-Nr. 151) ab
1. Dezember 2014 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades
zu. Der Intensivpflegezuschlag, bei einem täglichen Mehraufwand an Betreuung
von mehr als 4 Stunden und weniger als 6 Stunden, wurde
bestätigt.
1.5 Im revisionsweise veranlassten
Abklärungsbericht vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160) kam die Abklärungsfachfrau
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nur noch Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zudem sei der Intensivpflegezuschlag
aufzuheben. Daran hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 161) mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 6. Dezember 2016 sei
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin
auch nach dem 31. Januar 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin
auch nach dem 31. Januar 2017 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag bei einem
täglichen Mehraufwand an Betreuung von mehr als 4 Stunden und weniger als 6
Stunden zuzusprechen.
U.K.u.E.F.
3. Mit Schreiben vom 31. März 2017
(A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017
(A.S. 25 f.) bzw. 18. Mai 2017 (A.S. 30) lassen sich die Parteien abschliessend
vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im
Folgenden eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG).
2.2
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und
Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und
Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010,
9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere
Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die
versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf;
vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen
regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen
ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S. 45 E.
2b mit Hinweisen).
2.3
Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
IVG).
2.4
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder
der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf; oder
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.
38.
IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen
von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen
Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf;
·
einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
·
wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder
·
dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 3 IVV).
2.5
Bei Minderjährigen ist nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4
IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010,8C_30/2010, E. 2.1 mit
Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter
Dritthilfe, welche sich - anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe
«Pflege» und «Überwachung» - auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.
Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss
in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten
Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine
Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne
besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei
Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,
dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder
Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte
Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit
können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich
oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der
Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen
Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz.
8086.
KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010,8C_30/2010, E.
2.2
mit vielen Hinweisen).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
3.2
Ändert sich nach der Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der
Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens
anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein
unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.
4.
; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141
V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise
ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten
Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September
2010.
E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
Seit 1. Januar 2004
(Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein
Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person
ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und
intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter
Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier
Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs-
und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen
Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische
Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie
für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
Bedarf eine minderjährige Person infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann
diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders
intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden
anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers werde bestritten,
dass sich der massgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise anders darstelle,
als bei Erlass der Verfügung vom 28. April 2015, mit welcher eine Entschädigung
wegen schwerer Hilflosigkeit sowie ein Intensivpflegezuschlag zugesprochen
worden sei. Im aktuellen Abklärungsbericht werde bei der Position «Ankleiden»
neu statt 35 Min. lediglich 5 Min. eingesetzt, dies obwohl sich beim
Anziehen die Selbständigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise verbessert
habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Anziehen bisher 20 Minuten in
Anspruch genommen habe und nun neu, ohne Veränderung des Sachverhaltes, nur
noch 5 Minuten beanspruchen solle. Das Problem mit dem Einnässen sei in keiner
Weise gelöst und der Beschwerdeführer müsse immer wieder neu angezogen und geduscht
werden. Sodann werde bei der Kategorie «Abliegen» neu statt 45 Min. nichts mehr
eingesetzt. Die Abklärungsperson schildere jedoch den gleichen Sachverhalt, die
Eltern müssten jede Nacht mehrmals aufstehen und den Beschwerdeführer betreuen.
Bereits anlässlich der Abklärung vom 20. Februar 2015 sei der Sachverhalt genau
der gleiche gewesen. Auch sei bereits damals festgehalten worden, dass der
Beschwerdeführer im Schullager offenbar ein anderes Verhalten zeige.
Ausdrücklich sei aber damals festgehalten worden, dass Zweifel bestünden, ob
zuhause ein angebliches Durchschlafen wie im Schullager möglich sei. Es sei die
Situation zuhause massgebend. Des Weiteren werde im Abklärungsbericht vom
8.
Juli 2016 (recte: 24. August 2016) behauptet, Herr D.___ habe aktuelle
Aussagen gemacht zum Verhalten des Beschwerdeführers im Lager. Das treffe aber
nicht zu. Aktenkundig sei ein Telefongespräch mit der aktuellen Lehrerin Frau E.___,
welche von einem 2-Tages-Ausflug berichte mit einer Übernachtung. Anlässlich
dieser Übernachtung habe es keine Schwierigkeiten gegeben, es scheine, dass
sich der Beschwerdeführer in andern Strukturen anders verhalte als zuhause. Der
Beschwerdeführer verhalte sich aber in der Schule schwierig, ja grenzwertig. Auch
Dr. med. F.___ halte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2016 fest,
dass der Beschwerdeführer unter autistischen Störungen sowie einer geistigen
Behinderung, sprachbetont, alles im Rahmen eines Angelman-Syndroms, leide. Er
leide aufgrund dieser medizinischen Diagnosen an einer motorischen Unruhe, er
sei ununterbrochen in Bewegung und müsse daher dauernd überwacht werden. Er
kenne selber keine Gefahren und reagiere nicht auf Rufe oder Warnungen. Er
brauche daher eine dauernde Überwachung auch in der Nacht. Weiter gehe aus den
Akten hervor, dass die Eltern des Beschwerdeführers nie darauf aufmerksam
gemacht worden seien, dass sie sich anders verhalten sollten. Im Gegenteil, es
sei ihnen anlässlich der Erhöhung der Hilflosenentschädigung ausdrücklich
zugestanden worden, dass sich die Betreuungssituation und das Verhalten des
Beschwerdeführers und damit auch die Tatsache, dass er nachts aufstehe und dann
halt auch überwacht werden müsse, zuhause anders präsentiere und massgeblich
sei. Wenn nun im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2016 (recte: 24. August 2016)
festgehalten werde, die Eltern müssten den Beschwerdeführer medikamentös in den
Schlaf versetzen, dann erfolge hier eine medizinische Behandlungsanweisung
resp. -auflage, ohne dass eine entsprechende ärztliche Begründung respektive
Anordnung aktenkundig wäre für ein solches Vorgehen. Es sei offensichtlich,
dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Schadenminderungspflicht zukomme,
würde doch eine medikamentöse Behandlung bedeuten, dass eine Abhängigkeit von
Schlafmedikamenten die Folge wäre. Dies sei unzumutbar und hätte weitere
gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge. Es sei offensichtlich und
unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuhause auch nachts betreut werden
müsse, weil er mehrmals in der Nacht aufstehe und dann von selber nicht wieder
ins Bett gehe. Es sei ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer dauernd
überwacht werden müsse, wenn er nicht schlafe. Somit habe sich diesbezüglich
der Sachverhalt für den Betreuungsaufwand in keiner Weise verändert. Es sei
weiterhin von einem Aufwand von 45 Min. auszugehen. Bezüglich der Kategorie
«Essen» sei festzuhalten, dass sich die Art und Weise der Nahrungsaufnahme und
der Zeitaufwand der Eltern für die Überwachung und Hilfe nicht verändert habe.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 110 kg wiege, könne nicht
begründen, warum der Aufwand von 22,5 Minuten nicht mehr gerechtfertigt wäre.
Auch hier werde ein unveränderter Sachverhalt willkürlich anders gewertet, was
keine Grundlage für eine Revision darstelle. Bei der Kategorie «Körperpflege»
werde für Waschen bei genau gleichem Sachverhalt nur noch 6 statt 10 Minuten
eingesetzt. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Bei «Verrichten der Notdurft»
werde statt bisher 9 Minuten ein Aufwand von 6 Minuten eingesetzt. Dies
sei angesichts des genau gleichen Sachverhaltes nicht begründet. Die übrigen
Ausführungen im Bericht vom 8. Juli 2016 (recte: 24. August 2016) würden
ebenfalls bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation
der Eltern erleichtert habe, führe die Abklärungsperson doch einleitend selber
aus, dass es nicht einfacher geworden sei, den Beschwerdeführer zu betreuen.
Gerade die Betreuung durch das Aufstehen in der Nacht werde anders bewertet,
obwohl sich nichts geändert habe. Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch
nie angehalten worden, sich anders zu verhalten. Im Gegenteil, bei der
Zusprache der schweren Hilflosigkeit sei ihnen mitgeteilt worden, dass die
Situation zuhause halt eine andere sei. Inwiefern da Herr D.___ etwas Neues
berichten hätte können, sei nicht nachvollziehbar. Es seien keine aktuellen
Aussagen von Herrn D.___ aktenkundig. Die Situation, dass der Beschwerdeführer
immer wieder aufstehe in der Nacht und dass er ab 4 Uhr morgens überhaupt nicht
mehr schlafen wolle, sei unverändert. Beim Beschwerdeführer liege weiterhin
eine intensive Betreuungssituation im Sinne von Art. 39 IVV vor, da er infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier
Stunden benötige. Im Weiteren sei festzuhalten, dass bei Beeinträchtigung der
geistigen Gesundheit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, die ärztlichen Feststellungen
mehr Gewicht hätten als die Haushaltabklärung (Urteil des Bundesgerichts
8C_359/2010 vom 10. November 2010). Dem Bericht von Dr. med. F.___ komme daher
eine massgebende Bedeutung zu. Frau Dr. med. F.___ gehe aus medizinischer Sicht
davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nachts eine derartige Unruhe in sich
verspüre, dass er mehrmals aufstehe und daher auch nachts überwacht werden
müsse. Im Weiteren sei bei einer Gesamtbewertung der Situation des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine besonders intensive dauernde
Überwachungssituation vorliege, da von den Eltern eine überdurchschnittlich
hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert sei. Das
bestätige übrigens auch die zuständige Lehrperson Frau E.___. Auch diese
Umstände begründeten in keiner Weise, warum beim Beschwerdeführer keine
Hilflosigkeit schweren Grades mehr vorliegen solle. Im Übrigen sei eine
Telefonnotiz über einen Anruf von Frau G.___ von der Pro Infirmis bezüglich der
behaupteten Leidensanpassung nicht beweistauglich.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe festgestellt und abgeklärt
(Abklärungsbericht vom 24. August 2016), dass der Beschwerdeführer in fünf von
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe
Dritter angewiesen sei. Die Hilflosenentschädigung schweren Grades werde
deshalb im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades herabgesetzt. Da die Hilfe in den
einzelnen Bereichen keine 2 Stunden Zeitaufwand pro Tag ausmache und somit die
4.
Stunden-Grenze nicht mehr erreicht werde, falle der Intensivpflegezuschlag
weg. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades seien
damit nicht mehr erfüllt. Man habe die Einwände des Beschwerdeführers der
Abklärungsfachperson zur Stellungnahme vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom
16.
November 2016 habe sie dazu festgehalten, der Bereich
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» werde nicht als erfüllt erachtet, die
Hilflosigkeit des Beschwerdeführers werde jetzt anders beurteilt als im Februar
2015.
Gemäss Auskunft von Herrn D.___, ehemaliger Klassenlehrer des
Beschwerdeführers, sei dieser schon damals in der Lage gewesen, in der Nacht
durchzuschlafen. Da die Angaben damals nur von einer Person (dem Klassenlehrer)
vorhanden gewesen seien, sei dies anders gewertet worden. Die Situation heute,
gefestigt durch die Aussagen von Frau E.___ (Lehrerin), Frau Dr. med. F.___ und
Frau G.___ (Pro Infirmis), sei anders. Der Revisionsgrund sei vorliegend
zumindest in der Form einer verbesserten Leidensanpassung als gegeben zu
betrachten (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob
sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 28. April 2015 in
anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat und
bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
zu Recht auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades herabgesetzt und den
Anspruch auf einen weitergehenden Intensivpflegezuschlag zu Recht verneint hat.
6.
Die Verfügung vom 28. April
2015.
(IV-Nr. 151) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.
II. 3.2 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen
bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016.
6.1
Die Akten zeigen bis zur
Verfügung vom 28. April 2015 den folgenden, für die Beurteilung der
Hilflosigkeit und des Intensivpflegezuschlags relevanten Verlauf:
6.1.1
Im Zwischenbericht betreffend
Ergotherapie vom 3. Dezember 2012 (IV-Nr. 128) wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei bei jeglichem Handeln auf Hilfe angewiesen. Sich
wiederholende Abläufe erkenne er, könne diese mit Unterstützung wiedergeben.
Bei klaren, sich ganz genau wiederholenden Handlungen könne er Teilschritte im
Ansatz selber übernehmen. Dies sei jedoch immer abhängig von seiner momentanen
Verfassung. Wenn der Beschwerdeführer zufrieden sei, arbeite er jeweils gut
mit, was zurzeit häufiger der Fall sei als vor einem Jahr. Immer wieder gebe es
jedoch Zeiten, in denen er nicht handeln wolle, um sich schlage und beisse,
wenn Forderungen an ihn gerichtet würden. Oftmals jammere er in diesen Zeiten
auch ununterbrochen, wenn etwas von ihm verlangt werde. Feinmotorische
Tätigkeiten seien für ihn noch schwierig auszuführen, er mache jedoch stetig
kleine Fortschritte. Er trage am Tag keine Windeln mehr. Er sei nur noch selten
nass.
6.1.2
Im Bericht des C.___ vom 2.
Oktober 2012 (IV-Nr. 133, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
•
AngeIman-Syndrom mit
nachgewiesener Deletion
•
Zustand nach 5
epileptischen Anfällen, zuletzt am 7. August 2011
•
Wespengiftallergie Grad II
nach H. H.___
•
Zustand nach
Hypospadiekorrektur 09/2004
•
Adipositas (BMI 30,18 kg/m2)
Im letzten Jahr sei gemäss der Auskunft
der Eltern ein guter stabiler Verlauf zu verzeichnen gewesen. Der
Beschwerdeführer werde in der heilpädagogischen Schule in Olten gefördert, hier
habe er zusätzlich einmal wöchentlich Ergotherapie erhalten. Er werde
selbstständiger, könne sich besser konzentrieren, sei ruhiger und führbarer.
Tagsüber trocken, nachts trage er Windeln. Keine epileptischen Anfälle im letzten
Jahr, auch nicht bei Infekt/Fieber. Bezüglich der neurologischen Seite
bestünden ein stabiler Verlauf und eine gute Unterstützung in der heilpädagogischen
Schule Olten. Nach wie vor stelle das grössere Problem das Übergewicht dar,
dies werde nun aktiv zusätzlich von der Schule angegangen.
6.1.3
Anlässlich der
Case-Management-Sitzung bei der Pro Infirmis, Beratungsstelle Olten, am 11.
Dezember 2012, gab Frau I.___ vom J.___ an, der Beschwerdeführer habe weiter
viele kleine Fortschritte gemacht. Z.B. würde er den Tisch decken, grosse
Perlen auffädeln, Farbstifte spitzen. Er verstehe mehr, sei wacher, könne sich
besser auf Neues einlassen, schlage weniger. Die Verständigung mit Hilfe des
Sprachcomputers (mit einzelnen Bildern) werde geübt und weiter entwickelt.
6.1.4
Dr. med. K.___, Facharzt für
Kinder und Jugendliche FMH, führte in seinem Bericht vom 26. Januar 2013
(IV-Nr. 133, S. 2) aus, beim Beschwerdeführer bestünden ein Angelman-Syndrom
sowie Adipositas. Er habe sehr geringe Fertigkeiten im feinmotorischen Bereich.
Hinsichtlich der Alltagsfunktionen könne er bei einfachen Verrichtungen nur
mithelfen. Die Sprache fehle praktisch vollständig. Er sei schwer lenkbar und es
sei keine wesentliche Besserung zu erwarten.
6.1.5
Im Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 147)
hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer werde täglich von der
Mutter an- und ausgezogen, er könne mithelfen, z.B. den Arm ins Armloch
strecken, in den Bewegungen sei er nicht eingeschränkt. Zeitaufwand morgens und
abends je 10 Min. Zusätzlich 2 x pro Tag müsse er neue Hosen anziehen, da er
eingenässt habe (es könne vorkommen, dass er lache und Urin abgehe, wenn er nur
schon etwas im Fernsehen sehe, wie die Mutter schildere). Wie sein
Klassenlehrer von der J.___, Herr D.___ schildere, nässe er auch in der Schule
ein, wenn z.B. nicht verstanden werde, dass er zur Toilette müsse und dann die
Zeit nicht mehr reiche. Gemäss der Einschätzung der Abklärungsfachfrau seien
zusätzlich ein Zeitaufwand von 15 Min./Tag notwendig, was für die Kategorie
«Ankleiden» ein Total von 35 Min./Tag ergebe. Bezüglich der Kategorie
«Auskleiden» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne den Pullover selber
ausziehen, bei den Hosen benötige er Hilfe. Er trage meistens Hosen mit
Gummizügen, Reissverschlüsse könne er selber öffnen, schliessen nicht. Der
Zeitaufwand sei bereits unter «Anziehen» berücksichtigt worden. Hinsichtlich
der Kategorie «Kleider bereitlegen» wurde angefügt, der Beschwerdeführer könne
nicht selber entscheiden, was er witterungsmässig richtig anziehen müsse. Es
sei Dritthilfe nötig, welche unter «Anziehen» zeitmässig berücksichtigt worden
sei. Bei der Kategorie «Abliegen» wurde ausgeführt, die Mutter müsse den
Beschwerdeführer am Abend ins Bett begleiten, sitze neben ihm, streichle seine
Hand und beruhige ihn, dass er einschlafen könne. Wie sie schildere, könne dies
30.
- 60 Min. dauern bis er schlafe. Nachts stehe er auf, gehe in der Wohnung
herum, die Mutter müsse ihn oft zurückholen ins Bett (das bei ihr im Zimmer
stehe) oder liege mit ihm in der Stube auf dem Sofa und versuche ihn zum
Wiedereinschlafen zu animieren. Wie Herr D.___ schildere, sei im Schullager das
Durchschlafen antrainierbar gewesen, das Lager finde 1 x pro Jahr 1 Woche
statt. Ob das auf Dauer möglich wäre, sei offen. Hier werde auf die Angaben der
Mutter abgestellt, da die Situation zuhause massgebend sei. Die
Abklärungsfachfrau setzte diesbezüglich ein Zusatzaufwand von 45 Minuten pro
Tag ein. Sodann sei bezüglich «Nahrung zerkleinern» festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zum Essen Gabel und Löffel benutze, das Messer nicht. Er könne
dieses nicht richtig einsetzen, die Kraft und Koordination fehle ihm dazu. Der
Zeitaufwand betrage 5 Min. pauschal pro Tag. Zudem könne der
Beschwerdeführer aus koordinativen Gründen nicht in beiden Händen gleichzeitig
das Besteck halten, wie die Mutter schildere, sie führe ihm die Hand zum Mund.
In der Schule könne er, nachdem man ihm alles zerkleinert habe, selber essen,
eine Suppe zu löffeln sei evtl. ein Problem, wie Herr D.___ schildere. Der
Zeitaufwand zuhause sei massgebend. Zeitaufwand für «Nahrung zum Munde führen»
3.
x 5 - 10 Min. für die Hauptmahlzeiten, total 22,5 Min./Tag. Die morgendliche
Körperwäsche, z.B. Zähne putzen, Gesicht waschen, kämmen etc., übernehme die
Mutter, was einen Zeitaufwand von ca. 2 x 5 Minuten, total 10 Minuten pro Tag
für «Körperpflege» ergebe. Hinsichtlich der Kategorie «Baden / Duschen» sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachts eine Windel trage, tagsüber
nicht mehr. Er werde deshalb täglich am Morgen und am Abend geduscht. Die
Mutter übernehme das Einseifen und Abtrocknen, der Beschwerdeführer könne
mithelfen. Der Zeitaufwand betrage zweimal 15 Minuten bzw. 30 Minuten pro
Tag. Der Beschwerdeführer könne mit Handzeichen darauf aufmerksam machen, dass
er zur Toilette müsse. Ein Toilettentraining werde nicht durchgeführt. In der
Schule sei der Toilettengang ein Problem, da er morgens doch viel Zeit
beanspruche, bis er sein Geschäft erledigt habe, vor allem wegen der
Reinlichkeit nach dem Stuhlen, wo er dann Hilfe benötige. Er könne selber zur
Toilette gehen und sich richtig hinsetzen. Zeitaufwand für «Körperreinigung /
Überprüfen der Reinlichkeit» 2 x pro Nacht Windelwechsel 2 Min., Reinigen nach
dem Stuhlen 5 Min. pro Mal, total 9 Min./Tag. Des Weiteren bedürfe der
Beschwerdeführer regelmässiger Hilfe bei der «Fortbewegung im Freien» und bei
der «Pflege gesellschaftlicher Kontakte». So könne der Beschwerdeführer die
Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig einschätzen, er werde draussen immer
begleitet. Er könne zudem nicht verständlich sprechen und versuche mit
Handzeichen und Lauten zu kommunizieren. Er könne die Pflege der
gesellschaftlichen Kontakte nicht selber übernehmen. Sodann bedürfe der
Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. Er werde nicht allein
gelassen. In der Küche würde er den Kühlschrank leer essen, die Herdplatte
einschalten, das Wasser laufen lassen oder sonst etwas, dessen Konsequenzen er
nicht abschätzen könne. Wie Herr D.___, sein Klassenlehrer, schildere, sei der
Beschwerdeführer durch sein Übergewicht eingeschränkt in allem, er sei
unbeweglich und eher verlangsamt. Wie Herr D.___ erkläre, sei der
Beschwerdeführer eher passiv und zurückhaltend oder beobachtend. Er brauche
Motivation von aussen, damit er etwas unternehme oder anpacke. Da er sich weder
richtig verständigen noch so verhalten könne, dass man genau wisse, was er
mache, sei er auf persönliche Überwachung weiterhin angewiesen. Das Ausmass der
persönlichen Überwachung sei aber im Rahmen von 2 Stunden richtig. Eine
lebensbedrohende oder ganz schwierige Situation sei die Ausnahme, der
Beschwerdeführer sei eher passiv und könne kurze Zeit allein gelassen werden.
In der Schule werde er kollektiv überwacht. Somit betrage der
behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand total 4 Std. 37 Minuten, weshalb der
Beschwerdeführer Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe. Zudem sei die
Hilflosenentschädigung für Minderjährige schweren Grades gerechtfertigt.
Abschliessend hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer verhalte
sich in einem Schullager anders als zuhause. Herr D.___ schildere, dass der
Beschwerdeführer dort innerhalb einer Woche durchgeschlafen habe, was zuhause
nicht der Fall sei. Das Schullager finde nur 1 x pro Jahr 1 Woche statt, sodass
diese Angaben nicht als gegeben berücksichtigt werden könnten. Zuhause
schildere die Mutter, dass der Beschwerdeführer nachts ständig in der Wohnung
herumlaufe, unruhig werde, wenn der Vater um 4.00 Uhr morgens aus der Wohnung
zur Arbeit gehe, etc. Dann schlafe er nicht mehr selber ein, gehe in die Stube,
schlafe auf dem Sofa weiter und dies nur zusammen mit der Mutter, etc. Sie
leide seit Jahren unter ihrem eigenen durch den Sohn A.___ verursachten
Schlafmangel, nehme selber Medikamente und wolle aber nicht, dass der
Beschwerdeführer z.B. Schlaftabletten einnehmen müsse.
6.2
Zu prüfen bleibt, ob sich der
relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6.
Dezember 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat.
Hierfür sind folgende Unterlagen relevant:
6.2.1
Im Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160)
hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer werde täglich von der
Mutter an- und ausgezogen, er könne mithelfen, z.B. den Arm ins Armloch
strecken, in die Hosen schlüpfen. In den Bewegungen sei er nicht eingeschränkt,
geistig sei er nicht in der Lage die Reihenfolge richtig zu wissen und die
Abläufe dazu. Somit betrage der Zeitaufwand in der Kategorie «Ankleiden»
pauschal 5 Min. Pullover und Hosen könne der Beschwerdeführer selber ausziehen,
er trage meist Hosen mit Gummizügen. Der Zeitaufwand beim «Auskleiden» sei unter
«Ankleiden» berücksichtigt. Der Beschwerdeführer könne nicht selber
entscheiden, was er witterungsmässig richtig anziehen müsse. Es sei Dritthilfe
nötig. Der Zeitaufwand für «Kleider bereitlegen» sei bereits unter «Ankleiden»
zeitmässig berücksichtigt. Hinsichtlich der Kategorie «Abliegen» hielt die
Abklärungsfachfrau fest, die Eltern des Beschwerdeführers schilderten
ausführlich, wie sie jede Nacht mehrmals aufstehen und Leon
betreuen müssten. Die Mutter erkläre, dass sie deswegen tagsüber
müde sei. Herr D.___, der ehemalige Klassenlehrer meine, dass es
wahrscheinlich so sei, dass A.___ aber durch ein anderes Verhalten
der Eltern (z.B. darauf achten, dass A.___ sich genügend tagsüber bewege
und abends müde sei oder medikamentös behandelt werde) ein normaler
Schlaf-Wachrhythmus bewirkt werden könnte. Im Lager sei dies kein
Problem. Wie die Abklärungsfrau hierzu weiter festhält, sei es für sie deshalb
nicht nachvollziehbar, dass ein jahrelanges Problem zuhause nicht
in den Griff bekommen werde, umso mehr, da es anscheinend im
Lager an einem fremden Ort möglich sei. Die Dritthilfe sei nicht
nachvollziehbar. Sodann benutze der Beschwerdeführer Gabel und Löffel
zum Essen, das Messer halte er in der Schule in der Hand und esse
so gezielter mit der Gabel. Er könne die Schneidbewegung nicht richtig
ausführen, die Kraft und Koordination fehle ihm dazu. Somit
betrage der Zeitaufwand in der Kategorie «Nahrung zerkleinern» 5 Min.
pauschal pro Tag. In der Schule könne der Beschwerdeführer,
nachdem man ihm alles zerkleinert habe, selber essen. Der Beschwerdeführer
wiege unterdessen 110 kg, habe also mit der Nahrungsaufnahme kein
Problem. Demnach sei in der Kategorie «Nahrung zum Munde führen» kein
Zusatzaufwand gegeben. Die morgendliche Körperwäsche, z.B. Zähne putzen,
Gesicht waschen, kämmen, etc., übernehme die Mutter. Herr D.___ schildere, dass
hohe Zahnarztrechnungen vermieden werden könnten, wenn die Zähne auch wirklich
geputzt würden, was anscheinend nicht der Fall sei. Der Zeitaufwand für
«Waschen» und «Kämmen» betrage ca. 2 x 3 Min., total 6 Min. pro Tag.
Hinsichtlich der Kategorie «Baden / Duschen» führte die Abklärungsfachfrau aus,
der Beschwerdeführer trage eine Windel nachts, tagsüber nicht mehr und werde
deshalb täglich geduscht, am Morgen und am Abend. Die Mutter übernehme das
Einseifen, Abduschen und Abtrocknen, der Beschwerdeführer könne mithelfen. Der
Zeitaufwand betrage ca. 15 Min. pro Mal, total 30 Min./Tag. Bezüglich
der Kategorie «Körperreinigung / Überprüfen der Reinlichkeit» sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer wie erwähnt nachts eine Windel trage, tagsüber nicht
mehr. Er könne mit Handzeichen darauf aufmerksam machen, dass er zur Toilette
müsse. Er könne selber zur Toilette und sich richtig hinsetzen, beim Reinigen
müsse ihm geholfen werden. Der Zeitaufwand betrage 2 x pro Nacht Windelwechsel
2.
Min., Reinigen nach dem Stuhlen 2 Min. pro Mal, total 6 Min./Tag.
Des Weiteren bedürfe der Beschwerdeführer regelmässiger Hilfe bei der
«Fortbewegung im Freien» und bei der «Pflege gesellschaftlicher Kontakte». So
könne der Beschwerdeführer die Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig
einschätzen, er werde draussen immer begleitet. Er könne zudem nicht
verständlich sprechen und versuche mit Handzeichen und Lauten zu kommunizieren.
Er könne die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte nicht selber übernehmen.
Sodann bedürfe der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. In
der Küche würde er den Kühlschrank leer essen, die Herdplatte einschalten, das
Wasser laufen lassen oder sonst etwas machen, dessen Konsequenzen er nicht
richtig abschätzen könne. Wie Herr D.___, sein Klassenlehrer, schildere, sei
der Beschwerdeführer durch sein Übergewicht eingeschränkt in den Tätigkeiten,
er sei unbeweglich und eher verlangsamt. Wie Herr D.___ erkläre, sei der
Beschwerdeführer eher passiv und zurückhaltend oder beobachtend. Er brauche
Motivation von aussen, damit er etwas unternehme oder anpacke. Da er sich weder
richtig verständigen noch so verhalten könne, dass man genau wisse, was er
mache, sei er auf persönliche Überwachung weiterhin angewiesen. Eine
lebensbedrohende oder schwierige Situation sei nicht zu erwarten, der
Beschwerdeführer sei eher passiv und könne kurze Zeit allein gelassen werden.
In der Schule werde er kollektiv überwacht. Er könne während der Besuche der Abklärungsfachfrau
am Natel herumspielen oder am l-Pad, die er anscheinend beide bedienen könne.
Durch seine Grösse und sein Übergewicht könne er Kräfte ins Spiel bringen, die
für die Mutter ein Problem seien. Das Ausmass der persönlichen Überwachung
betrage 2 Stunden. Somit betrage der behinderungsbedingte zeitliche
Mehraufwand total 2 Std. 53 Minuten, womit der Intensivpflegezuschlag
aufzuheben sei. Zudem sei nur noch eine Hilflosenentschädigung für
Minderjährige mittleren Grades gerechtfertigt. Abschliessend führte die
Abklärungsfachfrau aus, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch
sein Übergewicht schwerer zu «handhaben» sei. Er könne aber auf Laute und
Zurufe reagieren und habe sich in der Familie seinen Platz geschaffen. Die
Hauptaufgabe der Mutter scheine die Betreuung des Sohnes zu sein, wenn er
anwesend sei. Sie selber sei ebenfalls eine kräftige Person, könne aber, wie
geschildert werde, dem Sohn keine Gegenwehr geben, wenn er sein Gewicht und
seine Grösse einsetze, um etwas durchzusetzen. Wie der Vater schildere, nehme
er nicht vom Essen selber zu, sondern weil er grosse Brocken herunterschlucke
und nicht richtig kaue. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei während des
Besuches der Abklärungsfachfrau eher passiv gewesen, er beschäftige sich mit
dem Natel und dem l-Pad und könne beides handhaben. Eine Aggressivität sei
nicht auszumachen. Er sei durch sein Übergewicht und seine Grösse präsent. Es
sollte möglich sein, den Umgang zuhause so einzurichten, dass der
Beschwerdeführer die Gesundheit der Mutter nicht dadurch schädige, dass er
nachts ihren Schlaf störe und sie an Schlafmangel leide. In der Stube sei eine
Matratze am Boden, auf die er sich lege und auch da schlafen könne. Die
Reduktion der Hilflosenentschädigung auf einen mittelschweren Grad scheine
richtig, da der Beschwerdeführer in den körperlichen Fähigkeiten (Aufstehen,
Absitzen, Abliegen) nicht eingeschränkt sei. Das Aufstehen in der Nacht könne
aus Sicht der Abklärungsfachfrau mit anderem Verhalten gelöst werden, wie es in
der Schule der Fall gewesen sei. Ausserdem könne der Beschwerdeführer in der
Nacht aufstehen und in der Wohnung herumgehen, bei Problemen könne Abhilfe geschaffen
werden, so könne zum Beispiel die Küchen- oder Wohnungstür abgeschlossen
werden. Der lntensivpflegezuschlag falle weg, da die Hilfe in den einzelnen
Bereichen keine 2 Std. Zeitaufwand pro Tag ausmache und somit die 4
Stunden-Grenze nicht mehr erreicht werde. Die Abklärungsfachfrau habe länger
mit Herrn D.___ gesprochen, der ehemals der Klassenlehrer des Beschwerdeführers
gewesen sei. Er unterstütze ihre Einschätzung sehr und habe ihr wichtige
Informationen geliefert.
6.2.2
In ihrer Stellungnahme vom 27.
September 2016 (IV-Nr. 163, S. 2) hielt Dr. med. F.___, Oberärztin im C.___,
fest, sie kenne den Beschwerdeführer seit Jahren. Er leide unter einer
autistischen Störung sowie einer geistigen Behinderung, sprachbetont, alles im
Rahmen eines Angelman-Syndroms. Er könne sich sprachlich nicht ausdrücken und
habe somit erhebliche Probleme mit der Umwelt zu kommunizieren. Sowohl dies als
auch die bestehende autistische Störung brächten eine motorische Unruhe mit
sich, so sei der Beschwerdeführer ununterbrochen in Bewegung und müsse von der
Mutter dauernd überwacht werden. Der Beschwerdeführer kenne selber keine
Gefahren. Er sei auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen
entsprechend zu reagieren und so müsse die Betreuungsperson mit erhöhter
Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe bleiben und jederzeit bereit sein
einzugreifen. Dieser Aspekt werde im Hilflosenentschädigungsbericht nicht
berücksichtigt. Somit brauche das Kind eine dauernde Überwachung inklusive in
der Nacht. Eigentlich wäre hier ein lntensivpflegezuschlag indiziert,
sicherlich nicht eine Kürzung des Hilflosenentschädigungsgrades von schwer auf
mittel.
6.2.3
In seiner Stellungnahme vom 28.
September 2016 (IV-Nr. 163, S. 4) führte Dr. med. K.___ aus, nach seinen
Informationen benötige der Beschwerdeführer auch Hilfe beim Aufstehen. Zudem
wache oder stehe er nachts mehrfach auf, wie die Eltern Dr. med. K.___ über die
Jahre mehrfach mitgeteilt hätten. Dadurch müsse die Mutter aufstehen und den
Beschwerdeführer dazu bringen weiterzuschlafen. Diese Umstände sollten
berücksichtigt werden, sodass allenfalls weiterhin eine Hilflosigkeit schweren
Grades ausgewiesen sei.
6.2.4
In ihrer Stellungnahme vom 16.
November 2016 (IV-Nr. 164) hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie habe
zusätzliche Informationen eingeholt. Anlässlich des Telefongesprächs mit Frau
Dr. med. F.___ am 4. November 2016 habe diese erklärt, sie höre schon seit
Jahren von der Mutter, dass sie nachts wegen des Beschwerdeführers aufstehe.
Medizinisch gesehen sei es für Leon aber möglich, selbständig aufzustehen,
abzusitzen und abzuliegen. Auch sei es aus medizinischer Sicht möglich, dass
der Beschwerdeführer selber in der Nacht liegen bleibe, ohne dass man ihn
ständig betreue in der Nacht. Er esse nachts anscheinend auch etwas aus dem
Kühlschrank, was sich so eingespielt habe. Die Mutter habe dieses Aufstehen des
Beschwerdeführers in der Nacht aber nicht als Problem geschildert, das sei
einfach so. Dieses Verhalten könne einen schlechten Einfluss auf seine
Gesundheit haben, da er einerseits stark übergewichtig sei und nachts nicht
noch essen sollte und andererseits, dass er seine und die Nachtruhe der Mutter
störe. Dr. med. F.___ erkläre, dass die Mutter das nicht als Problem für sie
geschildert habe, sonst hätte man darüber diskutiert und eine Lösung gesucht,
was aber bis heute nicht der Fall gewesen sei. Sodann weist die
Abklärungsfachfrau auf das Telefongespräch mit Frau E.___, Lehrerin des
Beschwerdeführers, vom 3. November 2016 hin. Frau E.___ schildere, dass der
Beschwerdeführer auf dem Ausflug mit der Schule in der Nacht allein geschlafen
habe, während oben in einem anderen Raum, der mit dem unteren durch eine
Wendeltreppe verbunden gewesen sei, eine Lehrperson geschlafen habe und hätte
aufstehen können, wenn der Beschwerdeführer in der Nacht ein Problem gehabt
hätte. Er habe allein unten geschlafen und niemand habe in dieser Zeit
intervenieren müssen. Zudem schildere sie, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers in der Schule schwierig sei. Schliesslich hält die
Abklärungsfachfrau fest, am 8. November 2016 habe eine interne Besprechung mit
Dr. med. H.___ vom RAD stattgefunden. Gemäss diesem sei das andere
(positive) Verhalten des Beschwerdeführers in einer ihm unbekannten Situation
in einem Lager, wo er ohne Intervention einer anderen Person die Nacht über
schlafen oder zumindest nicht aufstehe, zu berücksichtigen. Auch nach dem Gespräch
mit der Oberärztin Dr. med. F.___ sei klar, dass das Problem mit dem
Aufstehen in der Nacht auch vom Verhalten der Eltern abhänge. Sie würden dies
seit Jahren tolerieren; wie Frau F.___ sage, sei dies aber nicht als Problem
geschildert worden und noch nie zur Diskussion gestanden, dagegen etwas zu
unternehmen. Rein medizinisch gesehen könne er selber aufstehen, absitzen und
abliegen und auch durchschlafen. Die persönliche Überwachung sei als erfüllt
angesehen und gewährt worden, indem immer jemand in der Nähe sei. Das Aufstehen
in der Nacht sei medizinisch gesehen nicht einzuordnen oder als Notwendigkeit
erkl.bar. Dagegen nehme das Schreiben des Hausarztes Dr. med. K.___ vom
28.
September 2016 die Angaben der Eltern auf und erkläre nicht, weshalb der
Beschwerdeführer jemanden brauche, der ihn zum «Weiter-Schlafen» bringe, wenn
er nachts aufstehe. Das Aufstehen werde ebenfalls als ein Verhalten, das
jahrelang so gewesen sei, beschrieben. Aus den oben genannten Gründen halte die
Abklärungsfachfrau daran fest, dass der Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»
nicht als erfüllt gewertet werde und die Hilflosigkeit des
Beschwerdeführers jetzt anders beurteilt werde als im Februar 2015.
Schon damals sei der Beschwerdeführer laut Auskunft von Herrn D.___, dem
damaligen Klassenlehrer, in der Lage gewesen, in der Nacht
durchzuschlafen. Da der Beschwerdeführer damals jünger gewesen sei und die
Angaben damals nur von einer Person (dem Klassenlehrer) vorhanden
gewesen seien, sei dies anders gewertet worden. Die Situation heute - gefestigt
durch die Aussagen der Lehrerin Frau E.___, Frau Dr. med. F.___ und Frau
G.___ von der Pro Infirmis - sei anders.
7.
Nachdem sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von
Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt sowie den
Intensivpflegezuschlag aufgehoben hat, im Wesentlichen auf den
Abklärungsbericht vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160) und die Stellungnahme
der Abklärungsfachfrau vom 16. November 2016 (IV-Nr. 164) abstützt, ist deren
Beweiswert zu prüfen.
7.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S.
468).
Bei einer Beeinträchtigung der geistigen
Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der
Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im
Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468;
Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach
stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der
Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der
Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im
gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr
Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21
S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
7.2
Gestützt auf einen Vergleich der
vorstehend wiedergegebenen Angaben kann festgehalten werden, dass aufgrund der
vorliegenden Akten sowie des Abklärungsberichts vom 24. August 2016 eine
erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Vielmehr handelt es sich bei der
Beurteilung der Abklärungsfachfrau um eine andere Wertung von im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen Verhältnissen, was nicht zu einer materiellen Revision führt
(vgl. E. II 3.2 vorstehend; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313), wie nachfolgend darzulegen
ist.
Aus welchen Gründen die Abklärungsperson
in ihrem Bericht vom 24. August 2016 bei der Kategorie «Ankleiden» im Vergleich
zu ihrem Bericht vom 23. Februar 2015 zum Schluss kommt, es liege nur mehr ein
Zeitaufwand von 5 Minuten vor, während sie im vorherigen Bericht von 35 Minuten
ausging, ist nicht nachvollziehbar. So schildert die Abklärungsfachfrau einen
unveränderten Sachverhalt und begründet den ihrer Ansicht nach geringeren
Zeitaufwand nicht. Im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 wird
im neuen Bericht vom 24. August 2016 unter der Kategorie «Ankleiden» zwar nicht
mehr erwähnt, das sich der Beschwerdeführer tagsüber einnässe und deswegen
zweimal pro Tag neue Hosen anziehen müsse. Dieser Sachverhalt scheint sich aber
ebenfalls nicht grundlegend verändert zu haben, da auch im aktuellen Bericht
unter der Kategorie «Baden / Duschen» festgehalten wurde, der Beschwerdeführer
trage tagsüber keine Windeln, weshalb er sowohl morgens als auch abends
geduscht werden müsse. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Umstand, dass
sowohl die Kategorien «Auskleiden» als auch «Kleider bereitlegen» in den für
die Kategorie «Ankleiden» veranschlagten 5 Minuten pro Tag enthalten sein
sollten. Dies erscheint angesichts des geringen, gesamthaft zugestandenen
Zeitaufwandes, unrealistisch.
Des Weiteren sind auch die Ausführungen
der Abklärungsfachfrau zur Kategorie «Abliegen» wenig einleuchtend. Es
erscheint zwar durchaus möglich, dass das Schlafverhalten des Beschwerdeführers
in Schullagern anders ist als zuhause. Aber hieraus ohne Weiteres daraus zu
schliessen, dass demnach auch zuhause kein erhöhter Zeitaufwand aus dem
Schlafverhalten des Beschwerdeführers erwachse, ist nicht schlüssig und ohne
weitere diesbezügliche Abklärungen hypothetisch. Wenn der Klassenlehrer das
Verhalten des Beschwerdeführers als passiv und zurückhaltend beschreibt, könnte
dies ebenso als Hinweis dafür gelten, dass sich der Beschwerdeführer auswärts allgemein
zurückhaltend verhält und nachts in Schullagern eben auch nicht aufsteht - ganz
anders als im gewohnten Umfeld zuhause. Zudem handelt es sich diesbezüglich
wieder um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen
Sachverhalts. Die Argumentation der Abklärungsfachfrau, dass dies nun durch
mehr Leute bestätigt werde, als vorher, ändert den Sachverhalt nicht
grundlegend. Der pauschalen Aussage, welche Dr. med. F.___ gegenüber der
Abklärungsfachfrau telefonisch gemacht haben soll, wonach es aus medizinischer
Sicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer selber in der Nacht liegen bleibe,
ohne dass man ihn ständig betreue in der Nacht, ist sodann auch nur bedingt
nachvollziehbar. So ist einschlägiger Fachliteratur zum Angelman-Syndrom zu
entnehmen, dass zu den Verhaltensauffälligkeiten ausgeprägte Durchschlafstörungen
und ein fragmentierter und reduzierter Nachtschlaf gehörten, was in mehreren
Studien belegt worden sei, die auf Elternbefragungen oder objektiven Messungen
des Schlafverhaltens (Actigraph) beruhten. Didden berichte schwere
Schlafstörungen bei 35 % der Patienten mit Angelman-Syndrom. Walz berichte
über besondere Empfindlichkeit der Kinder für Veränderungen in der Schlafumgebung.
70.
% der Eltern in der deutschen Befragung klagten über Ein- und
Durchschlafstörungen der Kinder. Nächtliche Schlafstörungen trügen signifikant
zum Belastungserleben der Eltern von Kindern mit Angelman-Syndrom bei. Viele
Eltern berichteten, dass die Kinder in der Nacht sehr umtriebig seien, wenn sie
unbeaufsichtigt seien. Die nächtliche Unruhe sei oft schwer zu kontrollieren. Viele
Eltern würden sich entscheiden, in der Nacht die Schlafzimmer- und
Badezimmertüren abzuschließen, zum Teil auch spezielle Gitterbetten
anzuschaffen, um die extrem unruhigen Kinder in der Nacht vor Selbstverletzungen
zu schützen (Prof. Dr. Klaus Sarimski, Entwicklungspsychologie
genetischer Syndrome, 4. Auflage, Göttingen 2014, S. 478 f.). Wie den
Ausführungen von Prof. Dr. Sarimski in seinem Buch weiter zu entnehmen
ist, lägen nur wenige systematische Studien zur Behandlung von Schlafstörungen
beim Angelman-Syndrom vor. Summers berichte über eine Kombination von
verhaltensorientierter und medikamentöser Behandlung der Schlafstörungen eines
9-jährigen Jungen mit Angelman-Syndrom. Auf diese Weise habe seine
Nachtschlafzeit auf 8 Stunden gesteigert werden können. Der Effekt sei auch
nach Ausschleichen der Medikation stabil geblieben. Auch gebe es andere Studien
über die Wirksamkeit eines verhaltensorientierten Programms zur Modifikation
der Schlafstörungen bei Kindern mit Angelman-Syndrom, wo eine Veränderung des
Einschlafverhaltens der Kinder habe erzielt werden können (Sarimski, a.a.O., S.
479). Damit erscheint es zwar zumindest möglich, dass das Ein- und
Durchschlafverhalten des Beschwerdeführers durch verhaltensorientierte und
zeitlich begrenzte medikamentöse Behandlung verbessert werden und der
diesbezügliche Zeitaufwand in der Kategorie «Abliegen» entsprechend reduziert
werden kann. Die Durchführung einer solchen Behandlung ist dem Beschwerdeführer
bzw. seinen Eltern denn auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht
grundsätzlich zumutbar. Diesbezüglich wäre dem Beschwerdeführer bzw. seinen
Eltern von Seiten der Beschwerdegegnerin aber vorgängig Frist anzusetzen, sich
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einer solchen Behandlung zu unterziehen. Erst
nach erfolgter Behandlung wäre wiederum eine Abklärung durchzuführen und zu
überprüfen, ob sich das Ein- und Durchschlafverhalten des Beschwerdeführers und
in diesem Zusammenhang der Zeitaufwand bezüglich der Kategorie «Abliegen»
entsprechend geändert haben. Eine solche Veränderung lag im Zeitpunkt der
letzten Abklärung bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
jedenfalls nicht vor.
Das Gleiche gilt auch für die
Ausführungen im aktuellen Abklärungsbericht zur Kategorie «Nahrung zum Munde führen».
Darin beschreibt die Abklärungsfachfrau denselben Sachverhalt wie im
vorgehenden Abklärungsbericht, geht aber neu von keinem Zusatzaufwand mehr aus,
während im Vorbericht noch ein Aufwand von 22,5 Minuten eingerechnet wurde.
Eine Begründung für diese veränderte Einschätzung ist dem Bericht nicht zu
entnehmen. Der Hinweis auf das Übergewicht genügt in diesem Zusammenhang nicht
als Grundlage für die Annahme einer erheblichen Veränderung. Ebenso nicht
nachvollziehbar ist der Umstand, dass für «Waschen» und «Kämmen» bei
gleichgebliebenem Sachverhalt anstelle von 10 Minuten nur mehr ca. 2 x 3 Min.,
total 6 Min. pro Tag eingesetzt wird. Schliesslich bleibt auch die veränderte
Einschätzung in der Kategorie «Baden / Duschen» von 9 auf 6 Minuten pro Tag
unbegründet.
7.3
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten sowie des Abklärungsberichts
vom 24. August 2016 eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Das
Gleiche gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag.
Die im Abklärungsbericht vom 24. August 2016 im Vergleich zu vorgehenden
Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 unterschiedlich beurteilten
Zeitaufwendungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht, wie vorgehend dargelegt,
allesamt nicht nachvollziehbar, da es sich um eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts handelt. Damit ist das
Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Ergänzende Abklärungen sind
nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung für den hier zu prüfenden Zeitraum
bis zur Verfügung vom 6. Dezember 2016 hinreichend nachzuweisen, weshalb
von zusätzlichen Beweiserhebungen abzusehen ist.
8.
Scheidet eine Revision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene
Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen,
dass die ursprüngliche Verfügung – vorliegend die Verfügung vom 28. April 2015 – zweifellos unrichtig und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296
E. 3c).
8.1
Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind, dass die formell rechtskräftige
Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine
Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist
die Wiedererwägung gegenüber Verfügungen, die von einem Gericht materiell
überprüft worden sind.
Bei periodischen Leistungen wie
Invalidenrenten oder Hilflosenentschädigungen ist die Erheblichkeit auch bei
geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20
E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel
daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss
– derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383
E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3,
publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar
2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27,
ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit
Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn die gesetz-eswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des
EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S
158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf
gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der
Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts
l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen,9C_215/2007 vom 2. Juli 2007,
E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit
Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung kann jedoch
auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts
gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen
Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und
die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E.
3.2
, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).
8.2
Vorliegend kann eine zweifellose
Unrichtigkeit der Verfügung vom 28. April 2015 ohne weiteres verneint werden.
Die zuständige Abklärungsperson
verfasste ihren Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 147) – auf
welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. April 2015 im
Wesentlichen abstützte – nach einer Abklärung vor Ort, welche auch ein Gespräch
mit den Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Telefonat mit dem Klassenlehrer
des Beschwerdeführers beinhaltete. Die Einschränkungen in den einzelnen
Lebensverrichtungen wurden diskutiert. Inhaltlich äussert sich der Bericht
konkret und mit der erforderlichen Detaillierung zur Hilfsbedürftigkeit in den
alltäglichen Lebensverrichtungen, wobei die Bejahung respektive Verneinung der
einzelnen Kriterien plausibel und nachvollziehbar begründet wird. In Bezug auf
die Abklärung der Hilflosigkeit als solche bestehen zudem keine Widersprüche zu
den übrigen Akten. Der Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 bildete
demnach eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die damalige Beurteilung
des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers. Wenn die
Beschwerdegegnerin ausgehend vom aktuellen Abklärungsbericht vom 24. August
2016.
nachträglich zu einer anderen Erkenntnis gelangt, rechtfertigt dies nach
dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise Herabsetzung der
Hilflosenentschädigung bzw. Aufhebung des Intensivpflegezuschlags. Damit ist
die Verfügung vom 28. April 2015 nicht als zweifellos unrichtig anzusehen und
deren Wiedererwägung ausgeschlossen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich
demnach als begründet und sie ist gutzuheissen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie von der
Vertreterin des Beschwerdeführers in der Kostennote geltend gemacht, auf CHF 2‘874.85
festzusetzen (10.43 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von
CHF 54.50 und 8 % MwSt), wobei der darin ebenfalls aufgeführte Kostenvorschuss
von CHF 600.00 vorgängig abgezogen wurde.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
6. Dezember 2016 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘874.85 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch