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Entscheid

VSBES.2017.25

Hilflosenentschädigung IV

30. Juni 2017Deutsch46 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 2. März 2004 (IV-Nr. [Akten

der IV-Stelle] 33) wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2001, zum

Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr bzw. zum Bezug

einer Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet. Die Anmeldung erfolgte wegen

angeborener cerebraler Lähmungen (GgV Nr. 390; vgl. IV-Nr. 38). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine «Abklärung für eine Hilflosenentschädigung

für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)» (Bericht vom 1. Juli

2004, IV-Nr. 41). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 6. Juli 2004 (IV-Nr. 42) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung

zu.

1.2 Im Bericht des C.___ vom 22.

Juni 2006 (IV-Nr. 59) wurden als Diagnosen im Wesentlichen ein Status

epilepticus, ein Angelman-Syndrom sowie ein Strabismus divergens alternans

gestellt. Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 20. März

2008 (IV-Nr. 76) wurde in der Folge festgehalten, der Beschwerdeführer habe

weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Dagegen

bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. So betrage der tägliche

zeitliche Mehraufwand 1 Std. 46 Min., was nicht den mindestens 4 Std. pro Tag

entspreche. Dies wurde sodann auch mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (IV-Nr.

80) bestätigt.

1.3 Im revisionsweise veranlassten

Abklärungsbericht vom 12. April 2012 (IV-Nr. 122) kam die Abklärungsfachfrau

zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zusätzlich habe er Anspruch auf einen

Intensivpflegezuschlag aufgrund eines Mehraufwandes von mehr als 4 und weniger

als 6 Stunden mit Wirkung ab 1. Januar 2012. Dies wurde mit Verfügung vom 3.

Oktober 2012 (IV-Nr. 124) bestätigt.

1.4 Mit Schreiben vom 11. Dezember

2014 (IV-Nr. 141) hielten die Eltern des Beschwerdeführers fest, der

Mehraufwand für die Betreuung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei

höher als die von der Abklärungsfachfrau festgehaltenen 4 Stunden und 11

Minuten. Es sei deshalb der Mehraufwand neu zu prüfen.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine weitere Abklärung. Im Abklärungsbericht vom 23. Februar

2015 (IV-Nr. 147) kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, die

Hilflosenentschädigung sei per Dezember 2014 auf eine Entschädigung schweren

Grades zu erhöhen. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2015 (IV-Nr. 151) ab

1. Dezember 2014 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades

zu. Der Intensivpflegezuschlag, bei einem täglichen Mehraufwand an Betreuung

von mehr als 4 Stunden und weniger als 6 Stunden, wurde

bestätigt.

1.5 Im revisionsweise veranlassten

Abklärungsbericht vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160) kam die Abklärungsfachfrau

zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nur noch Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zudem sei der Intensivpflegezuschlag

aufzuheben. Daran hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 161) mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 6. Dezember 2016 sei

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin

auch nach dem 31. Januar 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin

auch nach dem 31. Januar 2017 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag bei einem

täglichen Mehraufwand an Betreuung von mehr als 4 Stunden und weniger als 6

Stunden zuzusprechen.

U.K.u.E.F.

3. Mit Schreiben vom 31. März 2017

(A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017

(A.S. 25 f.) bzw. 18. Mai 2017 (A.S. 30) lassen sich die Parteien abschliessend

vernehmen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im

Folgenden eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 ATSG).

2.2

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und

Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und

Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010,

9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere

Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die

versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf;

vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen

regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen

ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S. 45 E.

2b mit Hinweisen).

2.3

Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1

IVG).

2.4

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder

der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf; oder

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38.

IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen

von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen

Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf;

·

einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

·

wegen einer schweren

Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann; oder

·

dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 3 IVV).

2.5

Bei Minderjährigen ist nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4

IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010,8C_30/2010, E. 2.1 mit

Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter

Dritthilfe, welche sich - anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe

«Pflege» und «Überwachung» - auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.

Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss

in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten

Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne

besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei

Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,

dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit

können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich

oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der

Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen

Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz.

8086.

KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010,8C_30/2010, E.

2.2

mit vielen Hinweisen).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

3.2

Ändert sich nach der Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).

Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten

ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der

Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein

unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.

; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141

V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den

gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise

ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten

Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September

2010.

E. 2.3 mit Hinweisen).

4.

Seit 1. Januar 2004

(Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein

Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person

ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und

intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter

Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier

Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs-

und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen

Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische

Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie

für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).

Bedarf eine minderjährige Person infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann

diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders

intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden

anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers werde bestritten,

dass sich der massgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise anders darstelle,

als bei Erlass der Verfügung vom 28. April 2015, mit welcher eine Entschädigung

wegen schwerer Hilflosigkeit sowie ein Intensivpflegezuschlag zugesprochen

worden sei. Im aktuellen Abklärungsbericht werde bei der Position «Ankleiden»

neu statt 35 Min. lediglich 5 Min. eingesetzt, dies obwohl sich beim

Anziehen die Selbständigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise verbessert

habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Anziehen bisher 20 Minuten in

Anspruch genommen habe und nun neu, ohne Veränderung des Sachverhaltes, nur

noch 5 Minuten beanspruchen solle. Das Problem mit dem Einnässen sei in keiner

Weise gelöst und der Beschwerdeführer müsse immer wieder neu angezogen und geduscht

werden. Sodann werde bei der Kategorie «Abliegen» neu statt 45 Min. nichts mehr

eingesetzt. Die Abklärungsperson schildere jedoch den gleichen Sachverhalt, die

Eltern müssten jede Nacht mehrmals aufstehen und den Beschwerdeführer betreuen.

Bereits anlässlich der Abklärung vom 20. Februar 2015 sei der Sachverhalt genau

der gleiche gewesen. Auch sei bereits damals festgehalten worden, dass der

Beschwerdeführer im Schullager offenbar ein anderes Verhalten zeige.

Ausdrücklich sei aber damals festgehalten worden, dass Zweifel bestünden, ob

zuhause ein angebliches Durchschlafen wie im Schullager möglich sei. Es sei die

Situation zuhause massgebend. Des Weiteren werde im Abklärungsbericht vom

8.

Juli 2016 (recte: 24. August 2016) behauptet, Herr D.___ habe aktuelle

Aussagen gemacht zum Verhalten des Beschwerdeführers im Lager. Das treffe aber

nicht zu. Aktenkundig sei ein Telefongespräch mit der aktuellen Lehrerin Frau E.___,

welche von einem 2-Tages-Ausflug berichte mit einer Übernachtung. Anlässlich

dieser Übernachtung habe es keine Schwierigkeiten gegeben, es scheine, dass

sich der Beschwerdeführer in andern Strukturen anders verhalte als zuhause. Der

Beschwerdeführer verhalte sich aber in der Schule schwierig, ja grenzwertig. Auch

Dr. med. F.___ halte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2016 fest,

dass der Beschwerdeführer unter autistischen Störungen sowie einer geistigen

Behinderung, sprachbetont, alles im Rahmen eines Angelman-Syndroms, leide. Er

leide aufgrund dieser medizinischen Diagnosen an einer motorischen Unruhe, er

sei ununterbrochen in Bewegung und müsse daher dauernd überwacht werden. Er

kenne selber keine Gefahren und reagiere nicht auf Rufe oder Warnungen. Er

brauche daher eine dauernde Überwachung auch in der Nacht. Weiter gehe aus den

Akten hervor, dass die Eltern des Beschwerdeführers nie darauf aufmerksam

gemacht worden seien, dass sie sich anders verhalten sollten. Im Gegenteil, es

sei ihnen anlässlich der Erhöhung der Hilflosenentschädigung ausdrücklich

zugestanden worden, dass sich die Betreuungssituation und das Verhalten des

Beschwerdeführers und damit auch die Tatsache, dass er nachts aufstehe und dann

halt auch überwacht werden müsse, zuhause anders präsentiere und massgeblich

sei. Wenn nun im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2016 (recte: 24. August 2016)

festgehalten werde, die Eltern müssten den Beschwerdeführer medikamentös in den

Schlaf versetzen, dann erfolge hier eine medizinische Behandlungsanweisung

resp. -auflage, ohne dass eine entsprechende ärztliche Begründung respektive

Anordnung aktenkundig wäre für ein solches Vorgehen. Es sei offensichtlich,

dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Schadenminderungspflicht zukomme,

würde doch eine medikamentöse Behandlung bedeuten, dass eine Abhängigkeit von

Schlafmedikamenten die Folge wäre. Dies sei unzumutbar und hätte weitere

gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge. Es sei offensichtlich und

unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuhause auch nachts betreut werden

müsse, weil er mehrmals in der Nacht aufstehe und dann von selber nicht wieder

ins Bett gehe. Es sei ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer dauernd

überwacht werden müsse, wenn er nicht schlafe. Somit habe sich diesbezüglich

der Sachverhalt für den Betreuungsaufwand in keiner Weise verändert. Es sei

weiterhin von einem Aufwand von 45 Min. auszugehen. Bezüglich der Kategorie

«Essen» sei festzuhalten, dass sich die Art und Weise der Nahrungsaufnahme und

der Zeitaufwand der Eltern für die Überwachung und Hilfe nicht verändert habe.

Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 110 kg wiege, könne nicht

begründen, warum der Aufwand von 22,5 Minuten nicht mehr gerechtfertigt wäre.

Auch hier werde ein unveränderter Sachverhalt willkürlich anders gewertet, was

keine Grundlage für eine Revision darstelle. Bei der Kategorie «Körperpflege»

werde für Waschen bei genau gleichem Sachverhalt nur noch 6 statt 10 Minuten

eingesetzt. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Bei «Verrichten der Notdurft»

werde statt bisher 9 Minuten ein Aufwand von 6 Minuten eingesetzt. Dies

sei angesichts des genau gleichen Sachverhaltes nicht begründet. Die übrigen

Ausführungen im Bericht vom 8. Juli 2016 (recte: 24. August 2016) würden

ebenfalls bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation

der Eltern erleichtert habe, führe die Abklärungsperson doch einleitend selber

aus, dass es nicht einfacher geworden sei, den Beschwerdeführer zu betreuen.

Gerade die Betreuung durch das Aufstehen in der Nacht werde anders bewertet,

obwohl sich nichts geändert habe. Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch

nie angehalten worden, sich anders zu verhalten. Im Gegenteil, bei der

Zusprache der schweren Hilflosigkeit sei ihnen mitgeteilt worden, dass die

Situation zuhause halt eine andere sei. Inwiefern da Herr D.___ etwas Neues

berichten hätte können, sei nicht nachvollziehbar. Es seien keine aktuellen

Aussagen von Herrn D.___ aktenkundig. Die Situation, dass der Beschwerdeführer

immer wieder aufstehe in der Nacht und dass er ab 4 Uhr morgens überhaupt nicht

mehr schlafen wolle, sei unverändert. Beim Beschwerdeführer liege weiterhin

eine intensive Betreuungssituation im Sinne von Art. 39 IVV vor, da er infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier

Stunden benötige. Im Weiteren sei festzuhalten, dass bei Beeinträchtigung der

geistigen Gesundheit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, die ärztlichen Feststellungen

mehr Gewicht hätten als die Haushaltabklärung (Urteil des Bundesgerichts

8C_359/2010 vom 10. November 2010). Dem Bericht von Dr. med. F.___ komme daher

eine massgebende Bedeutung zu. Frau Dr. med. F.___ gehe aus medizinischer Sicht

davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nachts eine derartige Unruhe in sich

verspüre, dass er mehrmals aufstehe und daher auch nachts überwacht werden

müsse. Im Weiteren sei bei einer Gesamtbewertung der Situation des

Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine besonders intensive dauernde

Überwachungssituation vorliege, da von den Eltern eine überdurchschnittlich

hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert sei. Das

bestätige übrigens auch die zuständige Lehrperson Frau E.___. Auch diese

Umstände begründeten in keiner Weise, warum beim Beschwerdeführer keine

Hilflosigkeit schweren Grades mehr vorliegen solle. Im Übrigen sei eine

Telefonnotiz über einen Anruf von Frau G.___ von der Pro Infirmis bezüglich der

behaupteten Leidensanpassung nicht beweistauglich.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe festgestellt und abgeklärt

(Abklärungsbericht vom 24. August 2016), dass der Beschwerdeführer in fünf von

sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe

Dritter angewiesen sei. Die Hilflosenentschädigung schweren Grades werde

deshalb im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades herabgesetzt. Da die Hilfe in den

einzelnen Bereichen keine 2 Stunden Zeitaufwand pro Tag ausmache und somit die

4.

Stunden-Grenze nicht mehr erreicht werde, falle der Intensivpflegezuschlag

weg. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades seien

damit nicht mehr erfüllt. Man habe die Einwände des Beschwerdeführers der

Abklärungsfachperson zur Stellungnahme vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom

16.

November 2016 habe sie dazu festgehalten, der Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» werde nicht als erfüllt erachtet, die

Hilflosigkeit des Beschwerdeführers werde jetzt anders beurteilt als im Februar

2015.

Gemäss Auskunft von Herrn D.___, ehemaliger Klassenlehrer des

Beschwerdeführers, sei dieser schon damals in der Lage gewesen, in der Nacht

durchzuschlafen. Da die Angaben damals nur von einer Person (dem Klassenlehrer)

vorhanden gewesen seien, sei dies anders gewertet worden. Die Situation heute,

gefestigt durch die Aussagen von Frau E.___ (Lehrerin), Frau Dr. med. F.___ und

Frau G.___ (Pro Infirmis), sei anders. Der Revisionsgrund sei vorliegend

zumindest in der Form einer verbesserten Leidensanpassung als gegeben zu

betrachten (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2).

Streitig und zu prüfen ist somit, ob

sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 28. April 2015 in

anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat und

bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

zu Recht auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades herabgesetzt und den

Anspruch auf einen weitergehenden Intensivpflegezuschlag zu Recht verneint hat.

6.

Die Verfügung vom 28. April

2015.

(IV-Nr. 151) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.

II. 3.2 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen

bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016.

6.1

Die Akten zeigen bis zur

Verfügung vom 28. April 2015 den folgenden, für die Beurteilung der

Hilflosigkeit und des Intensivpflegezuschlags relevanten Verlauf:

6.1.1

Im Zwischenbericht betreffend

Ergotherapie vom 3. Dezember 2012 (IV-Nr. 128) wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer sei bei jeglichem Handeln auf Hilfe angewiesen. Sich

wiederholende Abläufe erkenne er, könne diese mit Unterstützung wiedergeben.

Bei klaren, sich ganz genau wiederholenden Handlungen könne er Teilschritte im

Ansatz selber übernehmen. Dies sei jedoch immer abhängig von seiner momentanen

Verfassung. Wenn der Beschwerdeführer zufrieden sei, arbeite er jeweils gut

mit, was zurzeit häufiger der Fall sei als vor einem Jahr. Immer wieder gebe es

jedoch Zeiten, in denen er nicht handeln wolle, um sich schlage und beisse,

wenn Forderungen an ihn gerichtet würden. Oftmals jammere er in diesen Zeiten

auch ununterbrochen, wenn etwas von ihm verlangt werde. Feinmotorische

Tätigkeiten seien für ihn noch schwierig auszuführen, er mache jedoch stetig

kleine Fortschritte. Er trage am Tag keine Windeln mehr. Er sei nur noch selten

nass.

6.1.2

Im Bericht des C.___ vom 2.

Oktober 2012 (IV-Nr. 133, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

AngeIman-Syndrom mit

nachgewiesener Deletion

Zustand nach 5

epileptischen Anfällen, zuletzt am 7. August 2011

Wespengiftallergie Grad II

nach H. H.___

Zustand nach

Hypospadiekorrektur 09/2004

Adipositas (BMI 30,18 kg/m2)

Im letzten Jahr sei gemäss der Auskunft

der Eltern ein guter stabiler Verlauf zu verzeichnen gewesen. Der

Beschwerdeführer werde in der heilpädagogischen Schule in Olten gefördert, hier

habe er zusätzlich einmal wöchentlich Ergotherapie erhalten. Er werde

selbstständiger, könne sich besser konzentrieren, sei ruhiger und führbarer.

Tagsüber trocken, nachts trage er Windeln. Keine epileptischen Anfälle im letzten

Jahr, auch nicht bei Infekt/Fieber. Bezüglich der neurologischen Seite

bestünden ein stabiler Verlauf und eine gute Unterstützung in der heilpädagogischen

Schule Olten. Nach wie vor stelle das grössere Problem das Übergewicht dar,

dies werde nun aktiv zusätzlich von der Schule angegangen.

6.1.3

Anlässlich der

Case-Management-Sitzung bei der Pro Infirmis, Beratungsstelle Olten, am 11.

Dezember 2012, gab Frau I.___ vom J.___ an, der Beschwerdeführer habe weiter

viele kleine Fortschritte gemacht. Z.B. würde er den Tisch decken, grosse

Perlen auffädeln, Farbstifte spitzen. Er verstehe mehr, sei wacher, könne sich

besser auf Neues einlassen, schlage weniger. Die Verständigung mit Hilfe des

Sprachcomputers (mit einzelnen Bildern) werde geübt und weiter entwickelt.

6.1.4

Dr. med. K.___, Facharzt für

Kinder und Jugendliche FMH, führte in seinem Bericht vom 26. Januar 2013

(IV-Nr. 133, S. 2) aus, beim Beschwerdeführer bestünden ein Angelman-Syndrom

sowie Adipositas. Er habe sehr geringe Fertigkeiten im feinmotorischen Bereich.

Hinsichtlich der Alltagsfunktionen könne er bei einfachen Verrichtungen nur

mithelfen. Die Sprache fehle praktisch vollständig. Er sei schwer lenkbar und es

sei keine wesentliche Besserung zu erwarten.

6.1.5

Im Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 147)

hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer werde täglich von der

Mutter an- und ausgezogen, er könne mithelfen, z.B. den Arm ins Armloch

strecken, in den Bewegungen sei er nicht eingeschränkt. Zeitaufwand morgens und

abends je 10 Min. Zusätzlich 2 x pro Tag müsse er neue Hosen anziehen, da er

eingenässt habe (es könne vorkommen, dass er lache und Urin abgehe, wenn er nur

schon etwas im Fernsehen sehe, wie die Mutter schildere). Wie sein

Klassenlehrer von der J.___, Herr D.___ schildere, nässe er auch in der Schule

ein, wenn z.B. nicht verstanden werde, dass er zur Toilette müsse und dann die

Zeit nicht mehr reiche. Gemäss der Einschätzung der Abklärungsfachfrau seien

zusätzlich ein Zeitaufwand von 15 Min./Tag notwendig, was für die Kategorie

«Ankleiden» ein Total von 35 Min./Tag ergebe. Bezüglich der Kategorie

«Auskleiden» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne den Pullover selber

ausziehen, bei den Hosen benötige er Hilfe. Er trage meistens Hosen mit

Gummizügen, Reissverschlüsse könne er selber öffnen, schliessen nicht. Der

Zeitaufwand sei bereits unter «Anziehen» berücksichtigt worden. Hinsichtlich

der Kategorie «Kleider bereitlegen» wurde angefügt, der Beschwerdeführer könne

nicht selber entscheiden, was er witterungsmässig richtig anziehen müsse. Es

sei Dritthilfe nötig, welche unter «Anziehen» zeitmässig berücksichtigt worden

sei. Bei der Kategorie «Abliegen» wurde ausgeführt, die Mutter müsse den

Beschwerdeführer am Abend ins Bett begleiten, sitze neben ihm, streichle seine

Hand und beruhige ihn, dass er einschlafen könne. Wie sie schildere, könne dies

30.

- 60 Min. dauern bis er schlafe. Nachts stehe er auf, gehe in der Wohnung

herum, die Mutter müsse ihn oft zurückholen ins Bett (das bei ihr im Zimmer

stehe) oder liege mit ihm in der Stube auf dem Sofa und versuche ihn zum

Wiedereinschlafen zu animieren. Wie Herr D.___ schildere, sei im Schullager das

Durchschlafen antrainierbar gewesen, das Lager finde 1 x pro Jahr 1 Woche

statt. Ob das auf Dauer möglich wäre, sei offen. Hier werde auf die Angaben der

Mutter abgestellt, da die Situation zuhause massgebend sei. Die

Abklärungsfachfrau setzte diesbezüglich ein Zusatzaufwand von 45 Minuten pro

Tag ein. Sodann sei bezüglich «Nahrung zerkleinern» festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer zum Essen Gabel und Löffel benutze, das Messer nicht. Er könne

dieses nicht richtig einsetzen, die Kraft und Koordination fehle ihm dazu. Der

Zeitaufwand betrage 5 Min. pauschal pro Tag. Zudem könne der

Beschwerdeführer aus koordinativen Gründen nicht in beiden Händen gleichzeitig

das Besteck halten, wie die Mutter schildere, sie führe ihm die Hand zum Mund.

In der Schule könne er, nachdem man ihm alles zerkleinert habe, selber essen,

eine Suppe zu löffeln sei evtl. ein Problem, wie Herr D.___ schildere. Der

Zeitaufwand zuhause sei massgebend. Zeitaufwand für «Nahrung zum Munde führen»

3.

x 5 - 10 Min. für die Hauptmahlzeiten, total 22,5 Min./Tag. Die morgendliche

Körperwäsche, z.B. Zähne putzen, Gesicht waschen, kämmen etc., übernehme die

Mutter, was einen Zeitaufwand von ca. 2 x 5 Minuten, total 10 Minuten pro Tag

für «Körperpflege» ergebe. Hinsichtlich der Kategorie «Baden / Duschen» sei

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachts eine Windel trage, tagsüber

nicht mehr. Er werde deshalb täglich am Morgen und am Abend geduscht. Die

Mutter übernehme das Einseifen und Abtrocknen, der Beschwerdeführer könne

mithelfen. Der Zeitaufwand betrage zweimal 15 Minuten bzw. 30 Minuten pro

Tag. Der Beschwerdeführer könne mit Handzeichen darauf aufmerksam machen, dass

er zur Toilette müsse. Ein Toilettentraining werde nicht durchgeführt. In der

Schule sei der Toilettengang ein Problem, da er morgens doch viel Zeit

beanspruche, bis er sein Geschäft erledigt habe, vor allem wegen der

Reinlichkeit nach dem Stuhlen, wo er dann Hilfe benötige. Er könne selber zur

Toilette gehen und sich richtig hinsetzen. Zeitaufwand für «Körperreinigung /

Überprüfen der Reinlichkeit» 2 x pro Nacht Windelwechsel 2 Min., Reinigen nach

dem Stuhlen 5 Min. pro Mal, total 9 Min./Tag. Des Weiteren bedürfe der

Beschwerdeführer regelmässiger Hilfe bei der «Fortbewegung im Freien» und bei

der «Pflege gesellschaftlicher Kontakte». So könne der Beschwerdeführer die

Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig einschätzen, er werde draussen immer

begleitet. Er könne zudem nicht verständlich sprechen und versuche mit

Handzeichen und Lauten zu kommunizieren. Er könne die Pflege der

gesellschaftlichen Kontakte nicht selber übernehmen. Sodann bedürfe der

Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. Er werde nicht allein

gelassen. In der Küche würde er den Kühlschrank leer essen, die Herdplatte

einschalten, das Wasser laufen lassen oder sonst etwas, dessen Konsequenzen er

nicht abschätzen könne. Wie Herr D.___, sein Klassenlehrer, schildere, sei der

Beschwerdeführer durch sein Übergewicht eingeschränkt in allem, er sei

unbeweglich und eher verlangsamt. Wie Herr D.___ erkläre, sei der

Beschwerdeführer eher passiv und zurückhaltend oder beobachtend. Er brauche

Motivation von aussen, damit er etwas unternehme oder anpacke. Da er sich weder

richtig verständigen noch so verhalten könne, dass man genau wisse, was er

mache, sei er auf persönliche Überwachung weiterhin angewiesen. Das Ausmass der

persönlichen Überwachung sei aber im Rahmen von 2 Stunden richtig. Eine

lebensbedrohende oder ganz schwierige Situation sei die Ausnahme, der

Beschwerdeführer sei eher passiv und könne kurze Zeit allein gelassen werden.

In der Schule werde er kollektiv überwacht. Somit betrage der

behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand total 4 Std. 37 Minuten, weshalb der

Beschwerdeführer Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe. Zudem sei die

Hilflosenentschädigung für Minderjährige schweren Grades gerechtfertigt.

Abschliessend hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer verhalte

sich in einem Schullager anders als zuhause. Herr D.___ schildere, dass der

Beschwerdeführer dort innerhalb einer Woche durchgeschlafen habe, was zuhause

nicht der Fall sei. Das Schullager finde nur 1 x pro Jahr 1 Woche statt, sodass

diese Angaben nicht als gegeben berücksichtigt werden könnten. Zuhause

schildere die Mutter, dass der Beschwerdeführer nachts ständig in der Wohnung

herumlaufe, unruhig werde, wenn der Vater um 4.00 Uhr morgens aus der Wohnung

zur Arbeit gehe, etc. Dann schlafe er nicht mehr selber ein, gehe in die Stube,

schlafe auf dem Sofa weiter und dies nur zusammen mit der Mutter, etc. Sie

leide seit Jahren unter ihrem eigenen durch den Sohn A.___ verursachten

Schlafmangel, nehme selber Medikamente und wolle aber nicht, dass der

Beschwerdeführer z.B. Schlaftabletten einnehmen müsse.

6.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der

relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6.

Dezember 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat.

Hierfür sind folgende Unterlagen relevant:

6.2.1

Im Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160)

hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer werde täglich von der

Mutter an- und ausgezogen, er könne mithelfen, z.B. den Arm ins Armloch

strecken, in die Hosen schlüpfen. In den Bewegungen sei er nicht eingeschränkt,

geistig sei er nicht in der Lage die Reihenfolge richtig zu wissen und die

Abläufe dazu. Somit betrage der Zeitaufwand in der Kategorie «Ankleiden»

pauschal 5 Min. Pullover und Hosen könne der Beschwerdeführer selber ausziehen,

er trage meist Hosen mit Gummizügen. Der Zeitaufwand beim «Auskleiden» sei unter

«Ankleiden» berücksichtigt. Der Beschwerdeführer könne nicht selber

entscheiden, was er witterungsmässig richtig anziehen müsse. Es sei Dritthilfe

nötig. Der Zeitaufwand für «Kleider bereitlegen» sei bereits unter «Ankleiden»

zeitmässig berücksichtigt. Hinsichtlich der Kategorie «Abliegen» hielt die

Abklärungsfachfrau fest, die Eltern des Beschwerdeführers schilderten

ausführlich, wie sie jede Nacht mehrmals aufstehen und Leon

betreuen müssten. Die Mutter erkläre, dass sie deswegen tagsüber

müde sei. Herr D.___, der ehemalige Klassenlehrer meine, dass es

wahrscheinlich so sei, dass A.___ aber durch ein anderes Verhalten

der Eltern (z.B. darauf achten, dass A.___ sich genügend tagsüber bewege

und abends müde sei oder medikamentös behandelt werde) ein normaler

Schlaf-Wachrhythmus bewirkt werden könnte. Im Lager sei dies kein

Problem. Wie die Abklärungsfrau hierzu weiter festhält, sei es für sie deshalb

nicht nachvollziehbar, dass ein jahrelanges Problem zuhause nicht

in den Griff bekommen werde, umso mehr, da es anscheinend im

Lager an einem fremden Ort möglich sei. Die Dritthilfe sei nicht

nachvollziehbar. Sodann benutze der Beschwerdeführer Gabel und Löffel

zum Essen, das Messer halte er in der Schule in der Hand und esse

so gezielter mit der Gabel. Er könne die Schneidbewegung nicht richtig

ausführen, die Kraft und Koordination fehle ihm dazu. Somit

betrage der Zeitaufwand in der Kategorie «Nahrung zerkleinern» 5 Min.

pauschal pro Tag. In der Schule könne der Beschwerdeführer,

nachdem man ihm alles zerkleinert habe, selber essen. Der Beschwerdeführer

wiege unterdessen 110 kg, habe also mit der Nahrungsaufnahme kein

Problem. Demnach sei in der Kategorie «Nahrung zum Munde führen» kein

Zusatzaufwand gegeben. Die morgendliche Körperwäsche, z.B. Zähne putzen,

Gesicht waschen, kämmen, etc., übernehme die Mutter. Herr D.___ schildere, dass

hohe Zahnarztrechnungen vermieden werden könnten, wenn die Zähne auch wirklich

geputzt würden, was anscheinend nicht der Fall sei. Der Zeitaufwand für

«Waschen» und «Kämmen» betrage ca. 2 x 3 Min., total 6 Min. pro Tag.

Hinsichtlich der Kategorie «Baden / Duschen» führte die Abklärungsfachfrau aus,

der Beschwerdeführer trage eine Windel nachts, tagsüber nicht mehr und werde

deshalb täglich geduscht, am Morgen und am Abend. Die Mutter übernehme das

Einseifen, Abduschen und Abtrocknen, der Beschwerdeführer könne mithelfen. Der

Zeitaufwand betrage ca. 15 Min. pro Mal, total 30 Min./Tag. Bezüglich

der Kategorie «Körperreinigung / Überprüfen der Reinlichkeit» sei festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer wie erwähnt nachts eine Windel trage, tagsüber nicht

mehr. Er könne mit Handzeichen darauf aufmerksam machen, dass er zur Toilette

müsse. Er könne selber zur Toilette und sich richtig hinsetzen, beim Reinigen

müsse ihm geholfen werden. Der Zeitaufwand betrage 2 x pro Nacht Windelwechsel

2.

Min., Reinigen nach dem Stuhlen 2 Min. pro Mal, total 6 Min./Tag.

Des Weiteren bedürfe der Beschwerdeführer regelmässiger Hilfe bei der

«Fortbewegung im Freien» und bei der «Pflege gesellschaftlicher Kontakte». So

könne der Beschwerdeführer die Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig

einschätzen, er werde draussen immer begleitet. Er könne zudem nicht

verständlich sprechen und versuche mit Handzeichen und Lauten zu kommunizieren.

Er könne die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte nicht selber übernehmen.

Sodann bedürfe der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. In

der Küche würde er den Kühlschrank leer essen, die Herdplatte einschalten, das

Wasser laufen lassen oder sonst etwas machen, dessen Konsequenzen er nicht

richtig abschätzen könne. Wie Herr D.___, sein Klassenlehrer, schildere, sei

der Beschwerdeführer durch sein Übergewicht eingeschränkt in den Tätigkeiten,

er sei unbeweglich und eher verlangsamt. Wie Herr D.___ erkläre, sei der

Beschwerdeführer eher passiv und zurückhaltend oder beobachtend. Er brauche

Motivation von aussen, damit er etwas unternehme oder anpacke. Da er sich weder

richtig verständigen noch so verhalten könne, dass man genau wisse, was er

mache, sei er auf persönliche Überwachung weiterhin angewiesen. Eine

lebensbedrohende oder schwierige Situation sei nicht zu erwarten, der

Beschwerdeführer sei eher passiv und könne kurze Zeit allein gelassen werden.

In der Schule werde er kollektiv überwacht. Er könne während der Besuche der Abklärungsfachfrau

am Natel herumspielen oder am l-Pad, die er anscheinend beide bedienen könne.

Durch seine Grösse und sein Übergewicht könne er Kräfte ins Spiel bringen, die

für die Mutter ein Problem seien. Das Ausmass der persönlichen Überwachung

betrage 2 Stunden. Somit betrage der behinderungsbedingte zeitliche

Mehraufwand total 2 Std. 53 Minuten, womit der Intensivpflegezuschlag

aufzuheben sei. Zudem sei nur noch eine Hilflosenentschädigung für

Minderjährige mittleren Grades gerechtfertigt. Abschliessend führte die

Abklärungsfachfrau aus, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch

sein Übergewicht schwerer zu «handhaben» sei. Er könne aber auf Laute und

Zurufe reagieren und habe sich in der Familie seinen Platz geschaffen. Die

Hauptaufgabe der Mutter scheine die Betreuung des Sohnes zu sein, wenn er

anwesend sei. Sie selber sei ebenfalls eine kräftige Person, könne aber, wie

geschildert werde, dem Sohn keine Gegenwehr geben, wenn er sein Gewicht und

seine Grösse einsetze, um etwas durchzusetzen. Wie der Vater schildere, nehme

er nicht vom Essen selber zu, sondern weil er grosse Brocken herunterschlucke

und nicht richtig kaue. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei während des

Besuches der Abklärungsfachfrau eher passiv gewesen, er beschäftige sich mit

dem Natel und dem l-Pad und könne beides handhaben. Eine Aggressivität sei

nicht auszumachen. Er sei durch sein Übergewicht und seine Grösse präsent. Es

sollte möglich sein, den Umgang zuhause so einzurichten, dass der

Beschwerdeführer die Gesundheit der Mutter nicht dadurch schädige, dass er

nachts ihren Schlaf störe und sie an Schlafmangel leide. In der Stube sei eine

Matratze am Boden, auf die er sich lege und auch da schlafen könne. Die

Reduktion der Hilflosenentschädigung auf einen mittelschweren Grad scheine

richtig, da der Beschwerdeführer in den körperlichen Fähigkeiten (Aufstehen,

Absitzen, Abliegen) nicht eingeschränkt sei. Das Aufstehen in der Nacht könne

aus Sicht der Abklärungsfachfrau mit anderem Verhalten gelöst werden, wie es in

der Schule der Fall gewesen sei. Ausserdem könne der Beschwerdeführer in der

Nacht aufstehen und in der Wohnung herumgehen, bei Problemen könne Abhilfe geschaffen

werden, so könne zum Beispiel die Küchen- oder Wohnungstür abgeschlossen

werden. Der lntensivpflegezuschlag falle weg, da die Hilfe in den einzelnen

Bereichen keine 2 Std. Zeitaufwand pro Tag ausmache und somit die 4

Stunden-Grenze nicht mehr erreicht werde. Die Abklärungsfachfrau habe länger

mit Herrn D.___ gesprochen, der ehemals der Klassenlehrer des Beschwerdeführers

gewesen sei. Er unterstütze ihre Einschätzung sehr und habe ihr wichtige

Informationen geliefert.

6.2.2

In ihrer Stellungnahme vom 27.

September 2016 (IV-Nr. 163, S. 2) hielt Dr. med. F.___, Oberärztin im C.___,

fest, sie kenne den Beschwerdeführer seit Jahren. Er leide unter einer

autistischen Störung sowie einer geistigen Behinderung, sprachbetont, alles im

Rahmen eines Angelman-Syndroms. Er könne sich sprachlich nicht ausdrücken und

habe somit erhebliche Probleme mit der Umwelt zu kommunizieren. Sowohl dies als

auch die bestehende autistische Störung brächten eine motorische Unruhe mit

sich, so sei der Beschwerdeführer ununterbrochen in Bewegung und müsse von der

Mutter dauernd überwacht werden. Der Beschwerdeführer kenne selber keine

Gefahren. Er sei auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen

entsprechend zu reagieren und so müsse die Betreuungsperson mit erhöhter

Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe bleiben und jederzeit bereit sein

einzugreifen. Dieser Aspekt werde im Hilflosenentschädigungsbericht nicht

berücksichtigt. Somit brauche das Kind eine dauernde Überwachung inklusive in

der Nacht. Eigentlich wäre hier ein lntensivpflegezuschlag indiziert,

sicherlich nicht eine Kürzung des Hilflosenentschädigungsgrades von schwer auf

mittel.

6.2.3

In seiner Stellungnahme vom 28.

September 2016 (IV-Nr. 163, S. 4) führte Dr. med. K.___ aus, nach seinen

Informationen benötige der Beschwerdeführer auch Hilfe beim Aufstehen. Zudem

wache oder stehe er nachts mehrfach auf, wie die Eltern Dr. med. K.___ über die

Jahre mehrfach mitgeteilt hätten. Dadurch müsse die Mutter aufstehen und den

Beschwerdeführer dazu bringen weiterzuschlafen. Diese Umstände sollten

berücksichtigt werden, sodass allenfalls weiterhin eine Hilflosigkeit schweren

Grades ausgewiesen sei.

6.2.4

In ihrer Stellungnahme vom 16.

November 2016 (IV-Nr. 164) hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie habe

zusätzliche Informationen eingeholt. Anlässlich des Telefongesprächs mit Frau

Dr. med. F.___ am 4. November 2016 habe diese erklärt, sie höre schon seit

Jahren von der Mutter, dass sie nachts wegen des Beschwerdeführers aufstehe.

Medizinisch gesehen sei es für Leon aber möglich, selbständig aufzustehen,

abzusitzen und abzuliegen. Auch sei es aus medizinischer Sicht möglich, dass

der Beschwerdeführer selber in der Nacht liegen bleibe, ohne dass man ihn

ständig betreue in der Nacht. Er esse nachts anscheinend auch etwas aus dem

Kühlschrank, was sich so eingespielt habe. Die Mutter habe dieses Aufstehen des

Beschwerdeführers in der Nacht aber nicht als Problem geschildert, das sei

einfach so. Dieses Verhalten könne einen schlechten Einfluss auf seine

Gesundheit haben, da er einerseits stark übergewichtig sei und nachts nicht

noch essen sollte und andererseits, dass er seine und die Nachtruhe der Mutter

störe. Dr. med. F.___ erkläre, dass die Mutter das nicht als Problem für sie

geschildert habe, sonst hätte man darüber diskutiert und eine Lösung gesucht,

was aber bis heute nicht der Fall gewesen sei. Sodann weist die

Abklärungsfachfrau auf das Telefongespräch mit Frau E.___, Lehrerin des

Beschwerdeführers, vom 3. November 2016 hin. Frau E.___ schildere, dass der

Beschwerdeführer auf dem Ausflug mit der Schule in der Nacht allein geschlafen

habe, während oben in einem anderen Raum, der mit dem unteren durch eine

Wendeltreppe verbunden gewesen sei, eine Lehrperson geschlafen habe und hätte

aufstehen können, wenn der Beschwerdeführer in der Nacht ein Problem gehabt

hätte. Er habe allein unten geschlafen und niemand habe in dieser Zeit

intervenieren müssen. Zudem schildere sie, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers in der Schule schwierig sei. Schliesslich hält die

Abklärungsfachfrau fest, am 8. November 2016 habe eine interne Besprechung mit

Dr. med. H.___ vom RAD stattgefunden. Gemäss diesem sei das andere

(positive) Verhalten des Beschwerdeführers in einer ihm unbekannten Situation

in einem Lager, wo er ohne Intervention einer anderen Person die Nacht über

schlafen oder zumindest nicht aufstehe, zu berücksichtigen. Auch nach dem Gespräch

mit der Oberärztin Dr. med. F.___ sei klar, dass das Problem mit dem

Aufstehen in der Nacht auch vom Verhalten der Eltern abhänge. Sie würden dies

seit Jahren tolerieren; wie Frau F.___ sage, sei dies aber nicht als Problem

geschildert worden und noch nie zur Diskussion gestanden, dagegen etwas zu

unternehmen. Rein medizinisch gesehen könne er selber aufstehen, absitzen und

abliegen und auch durchschlafen. Die persönliche Überwachung sei als erfüllt

angesehen und gewährt worden, indem immer jemand in der Nähe sei. Das Aufstehen

in der Nacht sei medizinisch gesehen nicht einzuordnen oder als Notwendigkeit

erkl.bar. Dagegen nehme das Schreiben des Hausarztes Dr. med. K.___ vom

28.

September 2016 die Angaben der Eltern auf und erkläre nicht, weshalb der

Beschwerdeführer jemanden brauche, der ihn zum «Weiter-Schlafen» bringe, wenn

er nachts aufstehe. Das Aufstehen werde ebenfalls als ein Verhalten, das

jahrelang so gewesen sei, beschrieben. Aus den oben genannten Gründen halte die

Abklärungsfachfrau daran fest, dass der Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»

nicht als erfüllt gewertet werde und die Hilflosigkeit des

Beschwerdeführers jetzt anders beurteilt werde als im Februar 2015.

Schon damals sei der Beschwerdeführer laut Auskunft von Herrn D.___, dem

damaligen Klassenlehrer, in der Lage gewesen, in der Nacht

durchzuschlafen. Da der Beschwerdeführer damals jünger gewesen sei und die

Angaben damals nur von einer Person (dem Klassenlehrer) vorhanden

gewesen seien, sei dies anders gewertet worden. Die Situation heute - gefestigt

durch die Aussagen der Lehrerin Frau E.___, Frau Dr. med. F.___ und Frau

G.___ von der Pro Infirmis - sei anders.

7.

Nachdem sich die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von

Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt sowie den

Intensivpflegezuschlag aufgehoben hat, im Wesentlichen auf den

Abklärungsbericht vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160) und die Stellungnahme

der Abklärungsfachfrau vom 16. November 2016 (IV-Nr. 164) abstützt, ist deren

Beweiswert zu prüfen.

7.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S.

468).

Bei einer Beeinträchtigung der geistigen

Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der

Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im

Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468;

Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach

stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der

Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der

Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im

gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr

Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21

S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

7.2

Gestützt auf einen Vergleich der

vorstehend wiedergegebenen Angaben kann festgehalten werden, dass aufgrund der

vorliegenden Akten sowie des Abklärungsberichts vom 24. August 2016 eine

erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Vielmehr handelt es sich bei der

Beurteilung der Abklärungsfachfrau um eine andere Wertung von im Wesentlichen unveränderten

tatsächlichen Verhältnissen, was nicht zu einer materiellen Revision führt

(vgl. E. II 3.2 vorstehend; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.

August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313), wie nachfolgend darzulegen

ist.

Aus welchen Gründen die Abklärungsperson

in ihrem Bericht vom 24. August 2016 bei der Kategorie «Ankleiden» im Vergleich

zu ihrem Bericht vom 23. Februar 2015 zum Schluss kommt, es liege nur mehr ein

Zeitaufwand von 5 Minuten vor, während sie im vorherigen Bericht von 35 Minuten

ausging, ist nicht nachvollziehbar. So schildert die Abklärungsfachfrau einen

unveränderten Sachverhalt und begründet den ihrer Ansicht nach geringeren

Zeitaufwand nicht. Im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 wird

im neuen Bericht vom 24. August 2016 unter der Kategorie «Ankleiden» zwar nicht

mehr erwähnt, das sich der Beschwerdeführer tagsüber einnässe und deswegen

zweimal pro Tag neue Hosen anziehen müsse. Dieser Sachverhalt scheint sich aber

ebenfalls nicht grundlegend verändert zu haben, da auch im aktuellen Bericht

unter der Kategorie «Baden / Duschen» festgehalten wurde, der Beschwerdeführer

trage tagsüber keine Windeln, weshalb er sowohl morgens als auch abends

geduscht werden müsse. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Umstand, dass

sowohl die Kategorien «Auskleiden» als auch «Kleider bereitlegen» in den für

die Kategorie «Ankleiden» veranschlagten 5 Minuten pro Tag enthalten sein

sollten. Dies erscheint angesichts des geringen, gesamthaft zugestandenen

Zeitaufwandes, unrealistisch.

Des Weiteren sind auch die Ausführungen

der Abklärungsfachfrau zur Kategorie «Abliegen» wenig einleuchtend. Es

erscheint zwar durchaus möglich, dass das Schlafverhalten des Beschwerdeführers

in Schullagern anders ist als zuhause. Aber hieraus ohne Weiteres daraus zu

schliessen, dass demnach auch zuhause kein erhöhter Zeitaufwand aus dem

Schlafverhalten des Beschwerdeführers erwachse, ist nicht schlüssig und ohne

weitere diesbezügliche Abklärungen hypothetisch. Wenn der Klassenlehrer das

Verhalten des Beschwerdeführers als passiv und zurückhaltend beschreibt, könnte

dies ebenso als Hinweis dafür gelten, dass sich der Beschwerdeführer auswärts allgemein

zurückhaltend verhält und nachts in Schullagern eben auch nicht aufsteht - ganz

anders als im gewohnten Umfeld zuhause. Zudem handelt es sich diesbezüglich

wieder um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen

Sachverhalts. Die Argumentation der Abklärungsfachfrau, dass dies nun durch

mehr Leute bestätigt werde, als vorher, ändert den Sachverhalt nicht

grundlegend. Der pauschalen Aussage, welche Dr. med. F.___ gegenüber der

Abklärungsfachfrau telefonisch gemacht haben soll, wonach es aus medizinischer

Sicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer selber in der Nacht liegen bleibe,

ohne dass man ihn ständig betreue in der Nacht, ist sodann auch nur bedingt

nachvollziehbar. So ist einschlägiger Fachliteratur zum Angelman-Syndrom zu

entnehmen, dass zu den Verhaltensauffälligkeiten ausgeprägte Durchschlafstörungen

und ein fragmentierter und reduzierter Nachtschlaf gehörten, was in mehreren

Studien belegt worden sei, die auf Elternbefragungen oder objektiven Messungen

des Schlafverhaltens (Actigraph) beruhten. Didden berichte schwere

Schlafstörungen bei 35 % der Patienten mit Angelman-Syndrom. Walz berichte

über besondere Empfindlichkeit der Kinder für Veränderungen in der Schlafumgebung.

70.

% der Eltern in der deutschen Befragung klagten über Ein- und

Durchschlafstörungen der Kinder. Nächtliche Schlafstörungen trügen signifikant

zum Belastungserleben der Eltern von Kindern mit Angelman-Syndrom bei. Viele

Eltern berichteten, dass die Kinder in der Nacht sehr umtriebig seien, wenn sie

unbeaufsichtigt seien. Die nächtliche Unruhe sei oft schwer zu kontrollieren. Viele

Eltern würden sich entscheiden, in der Nacht die Schlafzimmer- und

Badezimmertüren abzuschließen, zum Teil auch spezielle Gitterbetten

anzuschaffen, um die extrem unruhigen Kinder in der Nacht vor Selbstverletzungen

zu schützen (Prof. Dr. Klaus Sarimski, Entwicklungspsychologie

genetischer Syndrome, 4. Auflage, Göttingen 2014, S. 478 f.). Wie den

Ausführungen von Prof. Dr. Sarimski in seinem Buch weiter zu entnehmen

ist, lägen nur wenige systematische Studien zur Behandlung von Schlafstörungen

beim Angelman-Syndrom vor. Summers berichte über eine Kombination von

verhaltensorientierter und medikamentöser Behandlung der Schlafstörungen eines

9-jährigen Jungen mit Angelman-Syndrom. Auf diese Weise habe seine

Nachtschlafzeit auf 8 Stunden gesteigert werden können. Der Effekt sei auch

nach Ausschleichen der Medikation stabil geblieben. Auch gebe es andere Studien

über die Wirksamkeit eines verhaltensorientierten Programms zur Modifikation

der Schlafstörungen bei Kindern mit Angelman-Syndrom, wo eine Veränderung des

Einschlafverhaltens der Kinder habe erzielt werden können (Sarimski, a.a.O., S.

479). Damit erscheint es zwar zumindest möglich, dass das Ein- und

Durchschlafverhalten des Beschwerdeführers durch verhaltensorientierte und

zeitlich begrenzte medikamentöse Behandlung verbessert werden und der

diesbezügliche Zeitaufwand in der Kategorie «Abliegen» entsprechend reduziert

werden kann. Die Durchführung einer solchen Behandlung ist dem Beschwerdeführer

bzw. seinen Eltern denn auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht

grundsätzlich zumutbar. Diesbezüglich wäre dem Beschwerdeführer bzw. seinen

Eltern von Seiten der Beschwerdegegnerin aber vorgängig Frist anzusetzen, sich

im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einer solchen Behandlung zu unterziehen. Erst

nach erfolgter Behandlung wäre wiederum eine Abklärung durchzuführen und zu

überprüfen, ob sich das Ein- und Durchschlafverhalten des Beschwerdeführers und

in diesem Zusammenhang der Zeitaufwand bezüglich der Kategorie «Abliegen»

entsprechend geändert haben. Eine solche Veränderung lag im Zeitpunkt der

letzten Abklärung bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

jedenfalls nicht vor.

Das Gleiche gilt auch für die

Ausführungen im aktuellen Abklärungsbericht zur Kategorie «Nahrung zum Munde führen».

Darin beschreibt die Abklärungsfachfrau denselben Sachverhalt wie im

vorgehenden Abklärungsbericht, geht aber neu von keinem Zusatzaufwand mehr aus,

während im Vorbericht noch ein Aufwand von 22,5 Minuten eingerechnet wurde.

Eine Begründung für diese veränderte Einschätzung ist dem Bericht nicht zu

entnehmen. Der Hinweis auf das Übergewicht genügt in diesem Zusammenhang nicht

als Grundlage für die Annahme einer erheblichen Veränderung. Ebenso nicht

nachvollziehbar ist der Umstand, dass für «Waschen» und «Kämmen» bei

gleichgebliebenem Sachverhalt anstelle von 10 Minuten nur mehr ca. 2 x 3 Min.,

total 6 Min. pro Tag eingesetzt wird. Schliesslich bleibt auch die veränderte

Einschätzung in der Kategorie «Baden / Duschen» von 9 auf 6 Minuten pro Tag

unbegründet.

7.3

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten sowie des Abklärungsberichts

vom 24. August 2016 eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Das

Gleiche gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag.

Die im Abklärungsbericht vom 24. August 2016 im Vergleich zu vorgehenden

Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 unterschiedlich beurteilten

Zeitaufwendungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht, wie vorgehend dargelegt,

allesamt nicht nachvollziehbar, da es sich um eine unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts handelt. Damit ist das

Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Ergänzende Abklärungen sind

nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung für den hier zu prüfenden Zeitraum

bis zur Verfügung vom 6. Dezember 2016 hinreichend nachzuweisen, weshalb

von zusätzlichen Beweiserhebungen abzusehen ist.

8.

Scheidet eine Revision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene

Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen,

dass die ursprüngliche Verfügung – vorliegend die Verfügung vom 28. April 2015 – zweifellos unrichtig und

ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer

Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296

E. 3c).

8.1

Voraussetzungen für eine

Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind, dass die formell rechtskräftige

Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine

Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist

die Wiedererwägung gegenüber Verfügungen, die von einem Gericht materiell

überprüft worden sind.

Bei periodischen Leistungen wie

Invalidenrenten oder Hilflosenentschädigungen ist die Erheblichkeit auch bei

geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20

E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel

daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss

– derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383

E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3,

publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar

2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27,

ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit

Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn die gesetz-eswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder

unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des

EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S

158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich

materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf

gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der

Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen

(einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts

l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen,9C_215/2007 vom 2. Juli 2007,

E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit

Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung kann jedoch

auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts

gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige

Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).

Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen

Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und

die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen

Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E.

3.2

, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).

8.2

Vorliegend kann eine zweifellose

Unrichtigkeit der Verfügung vom 28. April 2015 ohne weiteres verneint werden.

Die zuständige Abklärungsperson

verfasste ihren Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 147) – auf

welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. April 2015 im

Wesentlichen abstützte – nach einer Abklärung vor Ort, welche auch ein Gespräch

mit den Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Telefonat mit dem Klassenlehrer

des Beschwerdeführers beinhaltete. Die Einschränkungen in den einzelnen

Lebensverrichtungen wurden diskutiert. Inhaltlich äussert sich der Bericht

konkret und mit der erforderlichen Detaillierung zur Hilfsbedürftigkeit in den

alltäglichen Lebensverrichtungen, wobei die Bejahung respektive Verneinung der

einzelnen Kriterien plausibel und nachvollziehbar begründet wird. In Bezug auf

die Abklärung der Hilflosigkeit als solche bestehen zudem keine Widersprüche zu

den übrigen Akten. Der Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 bildete

demnach eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die damalige Beurteilung

des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers. Wenn die

Beschwerdegegnerin ausgehend vom aktuellen Abklärungsbericht vom 24. August

2016.

nachträglich zu einer anderen Erkenntnis gelangt, rechtfertigt dies nach

dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise Herabsetzung der

Hilflosenentschädigung bzw. Aufhebung des Intensivpflegezuschlags. Damit ist

die Verfügung vom 28. April 2015 nicht als zweifellos unrichtig anzusehen und

deren Wiedererwägung ausgeschlossen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich

demnach als begründet und sie ist gutzuheissen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie von der

Vertreterin des Beschwerdeführers in der Kostennote geltend gemacht, auf CHF 2‘874.85

festzusetzen (10.43 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von

CHF 54.50 und 8 % MwSt), wobei der darin ebenfalls aufgeführte Kostenvorschuss

von CHF 600.00 vorgängig abgezogen wurde.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

6. Dezember 2016 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘874.85 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch