VSBES.2017.250
Invalidenrente
14. Oktober 2020Deutsch8 min
Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 7. August 2017 (vgl. VSBES.2017.234)
Source so.ch
Beschluss vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. August 2017)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1959, [...], meldete sich am 2. September 2002 erstmals
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
zufolge Rücken- und Beinschmerzen zum Bezug von Versicherungsleistungen
(Umschulung, Rente) an (IV-St. Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 6. April 2004
wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab; weil der Invaliditätsgrad unter
40 % (39 %) liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-Nr. 44). Gegen
diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 Einsprache erheben
(IV-Nr. 49).
1.3 Im Einspracheentscheid vom 11.
Oktober 2004 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Nr. 61), wogegen
der Beschwerdeführer am 10. November 2004 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) erhob (IV-Nr. 62). Am
18. April 2005 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab
(IV-Nr. 72), was das Eidgenössische Versicherungsgerichts (EVG) infolge
der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Mai 2005
(IV-Nr. 73, S. 3 ff.) mit Entscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte (IV-Nr. 78).
2.
2.1 Am 27. Januar 2006 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 84).
2.2 Im Vorbescheid vom 30. Oktober
2006 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ab 1.
Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (IV-Nr. 105), was sie mit
Verfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.).
3.
3.1 Am 7. August 2013 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege;
dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich langsam
und zunehmend verschlechtert (IV-Nr. 115).
3.2 Mit Verfügung vom 7. August 2017
bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid vom 19. Januar 2015
angekündigten Entscheid, die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente
herabzusetzen, und zwar per ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zustellen
der Verfügung (IV-Nr. 190).
3.3 Am 23. August 2017 setzte die
Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 zustehende
Viertelsrente betragsmässig fest (IV-Nr. 195).
3.4 Gegen die Verfügung vom 7.
August 2017 liess der Beschwerdeführer am 14. September 2017 und gegen
diejenige vom 23. August 2017 am 27. September 2017 Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben.
4.
4.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 28. November 2017 wird das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 7. August 2017 (vgl. VSBES.2017.234)
sistiert (A.S. 16).
4.2 Am 5. März 2020 hat das
Versicherungsgericht die Beschwerde vom 14. September 2017 gutgeheissen und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 aufgehoben. Im Weiteren hat
das Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dieser Entscheid ist am 13. Mai 2020
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 6. Juli 2020 wird die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben (A.S.
17).
4.4 Am 17. September 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei abzuschreiben (A.S. 23).
4.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 30. September 2020 seine Kostennote ein (A.S. 28
ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Mit Urteil vom 5. März 2020 hat
das Versicherungsgericht – wie vorstehend angeführt – die Beschwerde vom 14.
September 2017 gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2017
aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze
IV-Rente. Damit entfällt die Grundlage der im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Verfügung, worin die revidierte Rente betraglich festgesetzt
wurde. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Die Abschreibung des Verfahrens
fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein
Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO).
Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für den
Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.
3.
3.1
In ständiger Rechtsprechung hat
das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung
auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die
Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie
sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1
mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a).
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es
nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere
Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der
Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht
ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer
heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang
eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf
allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in
erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2
S. 6 E. 2).
3.2
Nach summarischer richterlicher
Beurteilung der Akten sind die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Anfechtung
der Verfügung vom 23. August 2017 intakt gewesen, wie die Aufhebung der
Verfügung vom 7. August 2017 mittels Urteil vom 5. März 2020 gezeigt hat. Zudem
war die Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung auch gegen diese Verfügung
gegeben.
4.
4.1
Nach dem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61
lit. g ATSG).
4.2
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 30. September 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 7,02
Stunden geltend gemacht,
was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00
einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 1'882.60 entspricht (A.S.
29.
ff.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit,
die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu
entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an
Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem
Kanzleiaufwand aus, was auch für Gesuche um Fristerstreckung (vgl. Brief vom 2.
November 2017) gilt. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als
Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren
nicht involvierte Personen wie Assista Rechtsschutz AG) zu qualifizieren sind,
insgesamt 2,36 Stunden. Was den geltend nachprozessualen Aufwand von einer
Stunde anbelangt, erscheint hier praxisgemäss eine halbe Stunde als angemessen.
Der verbleibende Zeitaufwand von 4,16 Stunden (7,02 ./. 2,86) ist zum
Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 62.20 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT) – für Fotokopien
werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen; ferner sind die an
die im Verfahren nicht beteiligten Personen zugestellten Fotokopien nicht zu
entschädigen, womit die Auslagen noch CHF 42.20 (62.20 ./. 20.00) betragen. Folglich ist die durch die
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 1’122.00 festzusetzen (4,16 Stunden zu CHF 240.00, zuzüglich Auslagen
von CHF 42.20 und MwSt von 8 bzw. 7,7 %).
5.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos
geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn abgeschrieben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'122.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger