Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.250

Invalidenrente

14. Oktober 2020Deutsch8 min

Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 7. August 2017 (vgl. VSBES.2017.234)

Source so.ch

Beschluss vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. August 2017)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1959, [...], meldete sich am 2. September 2002 erstmals

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

zufolge Rücken- und Beinschmerzen zum Bezug von Versicherungsleistungen

(Umschulung, Rente) an (IV-St. Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Mit Verfügung vom 6. April 2004

wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab; weil der Invaliditätsgrad unter

40 % (39 %) liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-Nr. 44). Gegen

diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 Einsprache erheben

(IV-Nr. 49).

1.3 Im Einspracheentscheid vom 11.

Oktober 2004 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Nr. 61), wogegen

der Beschwerdeführer am 10. November 2004 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) erhob (IV-Nr. 62). Am

18. April 2005 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab

(IV-Nr. 72), was das Eidgenössische Versicherungsgerichts (EVG) infolge

der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Mai 2005

(IV-Nr. 73, S. 3 ff.) mit Entscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte (IV-Nr. 78).

2.

2.1 Am 27. Januar 2006 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 84).

2.2 Im Vorbescheid vom 30. Oktober

2006 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ab 1.

Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (IV-Nr. 105), was sie mit

Verfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.).

3.

3.1 Am 7. August 2013 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege;

dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich langsam

und zunehmend verschlechtert (IV-Nr. 115).

3.2 Mit Verfügung vom 7. August 2017

bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid vom 19. Januar 2015

angekündigten Entscheid, die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente

herabzusetzen, und zwar per ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zustellen

der Verfügung (IV-Nr. 190).

3.3 Am 23. August 2017 setzte die

Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 zustehende

Viertelsrente betragsmässig fest (IV-Nr. 195).

3.4 Gegen die Verfügung vom 7.

August 2017 liess der Beschwerdeführer am 14. September 2017 und gegen

diejenige vom 23. August 2017 am 27. September 2017 Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben.

4.

4.1 Mit prozessleitender Verfügung

vom 28. November 2017 wird das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des

Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 7. August 2017 (vgl. VSBES.2017.234)

sistiert (A.S. 16).

4.2 Am 5. März 2020 hat das

Versicherungsgericht die Beschwerde vom 14. September 2017 gutgeheissen und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 aufgehoben. Im Weiteren hat

das Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine

ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dieser Entscheid ist am 13. Mai 2020

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 6. Juli 2020 wird die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben (A.S.

17).

4.4 Am 17. September 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei abzuschreiben (A.S. 23).

4.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 30. September 2020 seine Kostennote ein (A.S. 28

ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Mit Urteil vom 5. März 2020 hat

das Versicherungsgericht – wie vorstehend angeführt – die Beschwerde vom 14.

September 2017 gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2017

aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze

IV-Rente. Damit entfällt die Grundlage der im vorliegenden Verfahren

angefochtenen Verfügung, worin die revidierte Rente betraglich festgesetzt

wurde. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

Die Abschreibung des Verfahrens

fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein

Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO).

Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für den

Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.

3.

3.1

In ständiger Rechtsprechung hat

das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung

auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die

Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie

sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1

mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a).

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster

Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es

nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere

Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der

Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht

ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer

heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang

eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf

allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in

erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das

gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe

eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2

S. 6 E. 2).

3.2

Nach summarischer richterlicher

Beurteilung der Akten sind die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Anfechtung

der Verfügung vom 23. August 2017 intakt gewesen, wie die Aufhebung der

Verfügung vom 7. August 2017 mittels Urteil vom 5. März 2020 gezeigt hat. Zudem

war die Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung auch gegen diese Verfügung

gegeben.

4.

4.1

Nach dem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung

der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61

lit. g ATSG).

4.2

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 30. September 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 7,02

Stunden geltend gemacht,

was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00

einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 1'882.60 entspricht (A.S.

29.

ff.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit,

die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu

entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an

Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem

Kanzleiaufwand aus, was auch für Gesuche um Fristerstreckung (vgl. Brief vom 2.

November 2017) gilt. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als

Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren

nicht involvierte Personen wie Assista Rechtsschutz AG) zu qualifizieren sind,

insgesamt 2,36 Stunden. Was den geltend nachprozessualen Aufwand von einer

Stunde anbelangt, erscheint hier praxisgemäss eine halbe Stunde als angemessen.

Der verbleibende Zeitaufwand von 4,16 Stunden (7,02 ./. 2,86) ist zum

Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 62.20 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT) – für Fotokopien

werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen; ferner sind die an

die im Verfahren nicht beteiligten Personen zugestellten Fotokopien nicht zu

entschädigen, womit die Auslagen noch CHF 42.20 (62.20 ./. 20.00) betragen. Folglich ist die durch die

Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 1’122.00 festzusetzen (4,16 Stunden zu CHF 240.00, zuzüglich Auslagen

von CHF 42.20 und MwSt von 8 bzw. 7,7 %).

5.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.

Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos

geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn abgeschrieben.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'122.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger