VSBES.2017.251
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. August 2018Deutsch84 min
Source so.ch
Urteil vom 6. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. August 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete ab September 1996 als Kellner und zuletzt
seit dem 14. März 2000 als «Mitarbeiter Wafer-Fabrikation» bei der B.___, [...]
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7 und 12). Ab dem 30. Oktober 2001 wurde er von
seinem Hausarzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, wegen
Rückenbeschwerden und einer Depression zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
(IV-Nr. 6). Am 1. Juli 2002 meldete er sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Vom
15. August bis 5. September 2002 hielt er sich wegen eines
chronifizierten panvertebralen Syndroms, arterieller Hypertonie sowie einer rezidivierenden
Otitis media perforata links (Mittelohrentzündung) in der Klinik D.___ auf. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste
in der Folge eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische und
psychiatrische) Begutachtung im E.___, welche am 17. Juni 2003 erfolgte
(Gutachten vom 11. September 2003; IV-Nr. 30 S. 2 ff.). Daraufhin
lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. November 2003 ab
(IV-Nr. 31). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid
vom 8. März 2005 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von
27 % abgewiesen (IV-Nr. 46). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2006 in dem
Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 8. März 2005 aufgehoben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurden, damit diese im Sinne
der Erwägungen verfahre und hierauf neu über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verfüge (VSBES.2005.143; IV-Nr. 52 S. 2 ff.).
1.2 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste in der Folge eine neuropsychologische und versicherungspsychiatrische
Begutachtung beim F.___, [...], welche am 17. September 2007 erfolgte (Gutachten
vom 17. März 2008; IV-Nr. 63.2, 63.3 und 63.4). Die
Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2009 erneut ab (IV-Nr. 83).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit
rechtskräftigem Urteil vom 16. August 2010 ab (; IV-Nr. 102 S. 2
ff.).
1.3 Vom 24. August bis 23. September
2010 war der Beschwerdeführer in der Klinik G.___ auf der psychosomatischen
Abteilung hospitalisiert (IV-Nr. 107 S. 6 ff.). Danach hielt er sich
vom 24. September bis 8. Oktober 2010 zur Einstellung der Hypertonie im
Spital [...] auf (IV-Nr. 107 S. 1 ff.). Am 1. Dezember 2010
meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Bezug von beruflichen
Massnahmen an (IV-Nr. 105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Februar 2011 ab und wies
darauf hin, bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente habe ihre Verfügung
vom 29. Januar 2009 nach wie vor Gültigkeit (IV-Nr. 118).
1.4 Am 17. März 2011 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Leistungsbezug neu an
(IV-Nr. 121). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer ein
Belastbarkeitstraining bei der [...] vom 23. Mai bis 20. August 2011
(Verfügung vom 17. Mai 2011; IV-Nr. 127). Daraufhin veranlasste sie eine
polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und
psychiatrische) Begutachtung bei der H.___, [...], welche im Oktober 2012 und
Februar 2013 durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. Mai 2013; IV-Nr. 170.1).
Im Zeittraum von November 2011 bis Dezember 2015 hielt sich der
Beschwerdeführer mehrmals wegen einer depressiven Symptomatik in der I.___ auf (IV-Nr. 146
S. 5 ff., 168 S. 2 f., 180, 183, 202 S. 2 ff., 222 S. 3 ff.).
Vom 11. bis 16. April 2014 war er im J.___ und vom 18. bis 24. April
2014 im K.___ hospitalisiert (IV-Nr. 190 S. 2 ff., 192). Mit
Vorbescheid vom 6. November 2014 stellte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente
in Aussicht (IV-Nr. 198). Infolge der mit BGE 141 V 281 geänderten
Rechtsprechung des Bundesgerichts veranlasste sie eine interdisziplinäre (internistische,
rheumatologische, kardiologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung
in der L.___, [...] (im Folgenden: L.___), welche im März/April 2016
durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Juni 2016; IV-Nr. 226.1). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und erneuter Durchführung
des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 24. August 2017 erneut ab. Dies wurde im Wesentlichen damit
begründet, auf das polydisziplinäre Gutachten der L.___ sowie auf die
RAD-Stellungnahmen könne bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus
rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Die aus psychiatrischer Sicht
angegebene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vermöge gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aus somatischer Sicht
bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte
Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne explizite Rückenbelastung mit der
Möglichkeit des Hautschutzes. Von der im Gutachten festgestellten
Arbeitsfähigkeit dürfe abgewichen werden, ohne dass dieses seinen Beweiswert
verliere. Es könne nicht von einer Therapieresistenz ohne jegliche
Optimierungsmöglichkeit ausgegangen werden. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung
geändert habe und an einer aktiven Mitarbeit bei den durch die Therapeuten
veranlassten Massnahmen interessiert sei (IV-Nr. 267).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 28. September 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 24. August 2017 sei aufzuheben.
2. a)
Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen
(Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins von 5 % auszurichten.
b) Eventualiter:
die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Dem
unterzeichneten Rechtsanwalt seien die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme
zuzustellen.
5. Dem
unterzeichneten Rechtsanwalt sei aufgrund kurzfristiger Mandatierung, und der
noch nicht zugestellten IV-Akten sowie entsprechend fehlender Instruktionen eine
Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
6. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Vor
der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen
Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
8. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom
24. Oktober 2017 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eine Ergänzung
der Beschwerdebegründung innert Frist verzichtet hat (A.S. 34 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
20. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung
verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 36).
2.4 Mit Verfügung vom
15. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (IV-Nr. 37 f.).
2.5 Mit Präsidialverfügung vom
1. März 2018 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 8. Mai 2018, vorgeladen
(A.S. 39 f.).
2.6 Am 8. Mai 2018 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 8. Mai 2018; A.S. 42 ff.).
2.7 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
dem polydisziplinären Gutachten der L.___ vom 15. Juni 2016 Beweiswert
zukommt und ob seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar
2009.
(IV-Nr. 83) eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung am 24. August 2017 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131.
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl.
auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
Eine bloss
unterschiedliche Beurteilung (z.B. des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der
ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch
Verwaltung oder Richter usw.) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von
Art. 17 ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur,
die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend
ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in
rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat. Dieser Grundsatz gilt
sinngemäss auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3.
Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
3.3
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach
einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Verfügung vom 29. Januar 2009 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. August 2017 eine anspruchswirksame Veränderung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Das im Dezember
2010.
vom Beschwerdeführer bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen eingeleitete
Neuanmeldungsverfahren (IV-Nr. 105), welches mit rechtskräftiger Verfügung
vom 17. Februar 2011 abgeschlossen wurde (IV-Nr. 118), fällt mangels
materieller Prüfung des Rentenanspruchs als Vergleichszeitpunkt ausser
Betracht.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
4.4
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in
denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
5.
Zunächst
ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der Verfügung vom
29.
Januar 2009 (IV-Nr. 83) zu Grunde lag:
5.1
Dem
interdisziplinären F.___ vom 17. März 2008 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer dort am 17. September 2007 von Dr. med. M.___ psychiatrisch
und am 2. Oktober 2007 von Dipl. Psych. N.___ neuropsychologisch
untersucht wurde. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte
nicht gestellt werden; es wurde angegeben, es bestehe keine krankheitswertige
psychische Störung. Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde aus
psychiatrischer Sicht im Wesentlichen angegeben, aus der Zusammenschau der
Unterlagen liessen sich die Vorgeschichte und der Werdegang des Exploranden gut
einschätzen. Es lasse sich aus sämtlichen Unterlagen ableiten, dass der
Explorand bereits in früheren Jahren Rückenschmerzen erlitten habe und
gleichwohl seiner Tätigkeit als Kellner über Jahre nachgegangen sei. Unter
einer erneuten Exazerbation im Sinne von Lumboischialgien sei der Explorand
dann seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgegangen. Der Explorand habe
nachvollziehbare Sorgen um die Zukunft gehabt, Ängste, keinerlei Leistungen zu
beziehen und eventuell weiterhin unter anhaltenden Beschwerden körperlicher Art
aufgrund der verschleissbedingten Veränderungen der Wirbelsäule zu leiden. Als offensichtlich
geworden sei, dass er eine körperlich angepasste, leichte Tätigkeit weiterhin
ausüben könnte, habe der Prozess der Psychiatrisierung begonnen. Es seien im
Verlauf verschiedene Diagnosen gestellt worden, wobei durchgehend eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei; vereinzelt
seien auch andere Diagnosen wie Persönlichkeitsstörung, depressive Episode und depressive
Entwicklung erwähnt worden. Aus der Zusammenschau sämtlicher Unterlagen sowie
der persönlichen aktuellen Untersuchung hätten sich dabei keine Hinweise auf
eine gravierende eigenständige primär psychische Erkrankung ergeben. Bereits
die erste Begutachtung im September 2003 habe das Verhalten des Exploranden in
der Untersuchungssituation als auffällig beschrieben. Dem Verhalten des
Exploranden, das aus ärztlicher Sicht durchaus nachvollziehbar sei, da
krankheitsfremde Faktoren den Exploranden daran gehindert hätten, eine
Tätigkeit wiederaufzunehmen, sei Krankheitswert beigemessen worden. Daneben sei
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Diese
Diagnosestellung sei nicht nachvollziehbar, da für eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung die mangelnde Erklärbarkeit durch körperliche Verursachung und
aktuelle psychosoziale Belastungen nicht in Form einer Ausschlussdiagnose zu
fordern seien, sondern die anhaltenden psychosozialen Belastungen bereits in
früheren Jahren oder Jahrzehnten anhaltend ursächlich zum Auftreten von
Schmerzen hätten führen müssen; bestimmte Persönlichkeitseigenschaften hätten auch
für eine Neurose über das ganze Leben typisch sein sollen. Dies sei aus der
Begutachtung des E.___ im Jahr 2003 nicht nachvollziehbar gewesen. Die
aktuellen finanziellen Belastungen und die psychosozialen Probleme, sich z.B.
im Rechtsstreit mit Sozialversicherungen zu befinden, seien jedoch nicht als
Ursache für eine eigenständige psychische Störung im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung zu verstehen, sondern als Folgen der krankheitsfremden Faktoren.
Tatsächlich sei in der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2003 eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 10 bis 20 % beschrieben worden,
d.h. der Explorand sei in der defizitorientierten Darstellungsweise in einer
Art eingeschätzt worden, als könne er zu 80 bis 90 % einer körperlich
angepassten Tätigkeit sehr wohl nachgehen.
Diese
Einschätzung kontrastiere zu denen der behandelnden Ärzte des O.___Spitals. Es
sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Behandlung im stationären Rahmen
stets um therapeutische Sichtweisen gehandelt habe und zu keinem Zeitpunkt um
eine Begutachtung. Daraus lasse sich auch der Unterschied in der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit ableiten. Die Beurteilung der behandelnden Ärzte der
psychosomatischen Abteilung des O.___Spitals seien unter Einbezug sämtlicher
aus versicherungsmedizinischer Sicht krankheitsfremder Faktoren davon ausgegangen,
dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es sei in ihren Ausführungen jedoch
kein durchgehender Gesundheitsschaden benannt worden, der nachvollziehbar zur
Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer
mittelgradigen depressiven Episode geführt hätte. Hinsichtlich der
Verlaufseinschätzung sei deutlich geworden, dass das selbstlimitierende
Verhalten des Exploranden und der Wunsch, wegen der körperlichen Beschwerden
das Leid deutlicher darzustellen, im Sinne einer Aggravation erfolgt sei. Es
dürfe aus gutachterlicher versicherungspsychiatrischer Sicht festgestellt
werden, dass die Kriterien z.B. für eine mittelgradige depressive Episode
gemäss ICD-10 zu keinem Zeitpunkt fachärztlich psychiatrisch eingeschätzt
worden seien. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei nicht
durch die Aneinanderreihung der vom Exploranden beklagten Beschwerden, die etwa
mit «Depressionen» zu tun haben könnten, durchzuführen, sondern es handle sich
um eine fachärztlich differenziert zu stellende Diagnose, bei welcher sämtliche
Kriterien zu überprüfen und nicht nur die Angaben des Betroffenen, die häufig
das positive Vorliegen von Symptomen suggerierten, zu berücksichtigen seien. Was
der Explorand geschildert habe, seien die Aktivitäten des täglichen Lebens
gewesen, wie sie von einem Frührentner, der sich mit seiner Situation
arrangiert habe, täglich ausgeübt würden. Hier die Diagnose einer depressiven
Episode zu stellen, bedeute eine Psychiatrisierung des Alltags.
Somit
ergäben sich aus den aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen
einer eigenständigen primär psychischen Störung, sondern eindeutige Hinweise
auf krankheitsfremde Faktoren, zu denen auch hinzugerechnet werden dürfe, dass
der Explorand nach der Migration eine Kränkung erlebt habe: Er selbst habe in
seinem Heimatland ein Hochschulstudium der Sprachwissenschaften abgeschlossen
und über einige Jahre als Lehrer gearbeitet, dort auch gut situiert gelebt,
dann sei er aus politischen und wirtschaftlichen Gründen migriert. In der
Schweiz habe er Hilfstätigkeiten erledigt, indem er sich über viele Jahre als
Kellner verdingt habe, zuletzt sei er als Fabrikarbeiter tätig gewesen. Eine
derartige Kränkung, vom ursprünglichen Bildungsniveau nun abweichend einfache
Tätigkeiten erledigen zu müssen, und dann noch nach jahrzehntelanger Erledigung
unter körperlichen Schmerzen solche Tätigkeiten weiterzuführen, sei jedoch
nicht Ausdruck einer primär psychischen Erkrankung, sondern vollumfänglich
nachvollziehbar.
Aus
neuropsychologischer Sicht hielten die Gutachter fest, die vom Exploranden in
der neuropsychologischen Untersuchung gezeigten Leistungen seien inkonsistent,
widersprüchlich zu seinen sonstigen Fähigkeiten und teilweise aufgrund der
instruktionswidrigen Verhaltensweisen nicht nachvollziehbar gewesen. Z.B. habe
die formale Prüfung der kognitiven Leistungsgeschwindigkeit nicht zuverlässig
interpretierbare Ergebnisse erbracht, weil der Explorand die entsprechenden
Aufgaben deutlich verlangsamt und instruktionswidrig bearbeitet habe. Im
Gespräch jedoch habe er eine normal schnelle Aufnahme und Verarbeitung von
Informationen sowie ein schnelles Sprechtempo gezeigt. Die Erklärungen zu den
Aufgaben habe er überwiegend recht schnell verstanden. In jeden Fall habe sich
in seinem Verhalten keine kognitive Verlangsamung beobachten lassen. Es sei
nicht nachzuvollziehen, weshalb der Explorand bei einer einfachen Aufgabe, bei
welcher es um das simple Verbinden von Zahlen gegangen sei, gescheitert sei. Die
unterlaufenen Fehler seien nicht systematisch, sondern inkonsistent, sodass
eine Unkenntnis oder schlechte Wahrnehmung der Zahlen ausgeschlossen werden
müsse. Dass der Explorand eine schwierigere Aufgabe schneller habe erfassen und
umsetzen können als eine einfache, sei nicht mit einem Defizit zu erklären,
sondern mit seinem Versuch, ein defizitäres Bild von sich abzuliefern. Eine
gewisse Aufmerksamkeitsleistung habe er erbringen können. Die Inkonsistenz bei
der Angabe von Zahlen und Daten spreche eindeutig für ein defizitorientiertes
Verhalten. Besonders auffällig und diskrepant zu der aufgrund seiner Vorgeschichte
anzunehmenden Intelligenz seien die Ergebnisse des Subtests aus dem
Hamburg-Wechsler Intelligenztest. Bei der Identifikation von einfachen
Gegenständen im Bilderergänzen habe er eine nicht nachvollziehbare und mit
seiner Schul- und Berufsbildung nicht zu vereinbarende Leistung erbracht (IQ
von 55 hierbei erzielt, dabei absolvierte er ein Studium). In einem weiteren
Intelligenztest habe er zwar einen besseren Wert (IQ von mehr als 76), dennoch
könne auch dieser nicht als das tatsächliche Intelligenzniveau des Exploranden
angenommen werden; dieses sei vielmehr im Durchschnittsbereich anzusiedeln. In
spezifischen Testverfahren hätten sich eindeutige Hinweise auf
Täuschungsverhaltensweisen ergeben.
Zusammenfassend
liessen sich die vorliegenden Diskrepanzen und Inkonsistenzen nicht mit
Defiziten in bestimmten Funktionsbereichen erklären, sondern mit einer
unangemessenen Leistungsmotivation sowie einem defizitorientierten Verhalten
seitens des Exploranden. Die gegenwärtig ermittelten Befunde seien deutlich
überlagert und das tatsächliche kognitive Leistungsniveau des Exploranden sei
mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest im Normbereich anzusiedeln, eine
angemessene Leistungsbereitschaft vorausgesetzt. Verschiedene Fähigkeiten des
Exploranden zeigten sich aufgrund von Verhaltensbeobachtung, ähnlich den
Aussagen in den Vorbefunden, unbeeinträchtigt, wie Orientierung, Wahrnehmung,
Sprachverständnis, Sprechtempo, Konzentration zumindest für kurze Zeit,
fokussierte Aufmerksamkeit und auch das Behalten von Informationen.
Abschliessend
wurde ausgeführt, interdisziplinär sei die Einschätzung des Vorliegens
krankheitsfremder Faktoren durch die durchgeführte neuropsychologische
Untersuchung gestützt worden, in welcher sich der Explorand ebenfalls
defizitorientiert in einer sehr defizitären Art und Weise dargestellt habe,
obwohl die Testergebnisse in krassem Widerspruch zur allgemeinen
Funktionsfähigkeit gestanden seien. Er habe sich schlechter dargestellt als ein
schwer hirngeschädigter Patient, obwohl er im Umgang und im Gespräch normal
funktioniert und auf seine Beschwerden hingewiesen habe. Die defizitorientierte
Darstellungsweise dürfe beim Exploranden in diesem Fall sogar mit
Simulationsverhalten beschrieben werden. Somit leite sich kein eigenständiger
psychischer Gesundheitsschaden ab, der andauernd die Arbeitsfähigkeit deutlich
mindern würde. Der Widerspruch zu den Einschätzungen der Psychosomatik, die
eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit beschreibe, ergebe sich aus der
Interpretation der Angaben des Exploranden und der versicherungsmedizinischen
anderen Betrachtungsweise.
Die
den Gutachtern gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, aus
neuropsychologischer und versicherungspsychiatrischer Sicht bestünden weder
qualitativ noch quantitativ Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Die
bisherige Tätigkeit sei dem Exploranden während 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen
pro Woche zuzumuten, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Dem
Exploranden seien auch andere Tätigkeiten im gleichen Ausmass zuzumuten, ohne
dass der Arbeitsplatz besonderen Anforderungen genügen müsse. Dabei bestehe
ebenfalls keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 63.2 S. 25
ff.).
5.2
Dem
Urteil des Versicherungsgerichts vom 16. August 2010 (VSBES.2009.55)
können im Wesentlichen folgende Erwägungen entnommen werden (S. 14
E. II. 5 bis 7; IV-Nr. 102 S. 15 ff.):
b) Wie im Gutachten des F.___ hierzu
einleuchtend festgehalten wurde, ist die im E.___-Gutachten vom 11. September
2003.
gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht
nachvollziehbar. So wird von den E.___-Gutachtern als Hauptargument angeführt,
die Schmerzen seien aus somatischer Sicht in diesem Ausmass in keiner Weise
nachvollziehbar. Aus diesem Grund müsse auch heute die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Die Gutachter des F.___
führen dazu überzeugend aus, dass für eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung nicht in Form einer Ausschlussdiagnose die mangelnde
Erklärbarkeit durch körperliche Verursachung und aktuelle psychosoziale
Belastungen zu fordern seien, sondern die psychosozialen Belastungen anhaltend
ursächlich zum Auftreten von Schmerzen führen müssten. Die E.___-Gutachter
verweisen aber lediglich auf die psychosozial unbefriedigende Situation.
Erhebliche psychosoziale Probleme oder emotionale Konflikte, welche für eine
somatoforme Schmerzstörung als ursächlich angesehen werden könnten, werden im E.___-Gutachten
wie auch im Bericht des P.___ vom 13. August 2004 (IV-St. Belege Nr. 41),
worin ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde – nicht
erwähnt.
c) Gesamthaft betrachtet ist das
Gutachten des F.___ für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet (RKUV
1991.
Nr. U 133 S. 312 E. 1b; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der
Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 31). Im Übrigen vermag auch der
Beschwerdeführer bezüglich des interdisziplinären Gutachtens des F.___ kaum
Widersprüche aufzuzeigen. Er begnügt sich lediglich damit zu monieren, der
behandelnde Psychiater, Dr. Q.___, habe ihn 1 – 2 mal pro Monat behandelt,
während der Gutachter des F.___ ihn lediglich einmal gesehen habe. Zudem würden
ihn die Gutachter des F.___ lapidar gesund schreiben, ohne dies jedoch
nachvollziehbar zu begründen. Schliesslich vermögen die F.___-Gutachter
überzeugend darzulegen, dass beim Beschwerdeführer keine Depression vorliege.
So seien die Kriterien gemäss ICD-10 zur Diagnosestellung einer mittelgradigen
depressiven Episode von den Ärzten des O.___Spitals zu keinem Zeitpunkt
fachärztlich psychiatrisch eingeschätzt worden. Die vorliegende Untersuchung
habe denn auch ergeben, dass die Kriterien (über mehrere Wochen durchgehend
anhaltende Verminderung der Freudfähigkeit, Interessenverlust,
Aktivitätenminderung, Appetitminderung, Gedanken an den eigenen Tod, für eine
Depression typische Schlafstörungen, eine tageszeitliche Rhythmik oder sonstige
depressionstypische Symptome) kaum zu bejahen seien. So habe der
Beschwerdeführer ausweichende Antworten gegeben, oder aber bestimmte direkt zu
beobachtende Kriterien des psychischen Befundes hätten nicht für eine
Depression gesprochen.
6.
a) Gegen die
Beurteilungen aus somatischer Sicht werden von Seiten des Beschwerdeführers
keine konkreten Einwände vorgebracht. So wird lediglich geltend gemacht, die
hypertensive Herzkrankheit beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers schwer. Die von Dr. R.___ mit Bericht vom 6. März
2009.
erstmals vorgebrachte Diagnose wird aber erst im Beschwerdeverfahren
vorgebracht, womit diese grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist. So
bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis, zumal aus den Akten nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hervorgeht, dass die hypertensive Herzkrankheit schon im
Entscheidzeitpunkt vorgelegen hat.
b) Bezüglich der
degenerativen Veränderungen ist festzuhalten, dass diesen bereits im E.___-Gutachten
kaum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner
bisherigen Tätigkeit als Kristallschleifer beigemessen wurde. Eine Zunahme der
degenerativen Veränderungen wird vorliegend weder geltend gemacht noch geht
eine solche aus den medizinischen Akten hervor, weshalb der Einfluss immer noch
gleich zu gewichten ist.
c) Aufgrund der medizinischen Aktenlage
kann entsprechend der Argumentation der IV-Stelle aus somatischer Sicht auf die
Beurteilung aus dem E.___-Gutachten verwiesen werden, wonach keine somatisch
begründbare Arbeitsunfähigkeit vorliege, zumal seit dieser Beurteilung
somatisch keine Verschlechterung verifizierbar ist. So entspricht das
orthopädische Teilgutachten der E.___-Ärzte, wie bereits ausgeführt wurde, den
bundesgerichtlichen Beweisanforderungen, ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen
des Experten begründet.
7.
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - sowohl aus psychiatrischer wie auch aus
somatischer Sicht - verneint werden muss. Dass die IV-Stelle in ihrem
Einspracheentscheid bei analoger Beweiswürdigung gleichwohl zum Schluss kommt,
es liege in einer angepassten Tätigkeit eine 10%ige Leistungseinschränkung vor,
ist demnach nicht nachvollziehbar. Da sich am Resultat - Verneinen des
Rentenanspruchs - aber schliesslich auch bei Annahme einer vollen
Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts ändert, kann
vorliegend auf eine reformatio in peius verzichtet werden. Die Beschwerde ist
abzuweisen und die Verfügung vom 29. Januar 2009 ist zu bestätigen.
6.
Der
medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegenden angefochtenen Verfügung
(24. August 2017) präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
6.1
Dem
polydisziplinären H.___-Gutachten vom 8. Mai 2013 kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 internistisch und
rheumatologisch (Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie) sowie
am 23. Oktober 2012 neurologisch (Dr. med. S.___, FMH Neurologie) und
psychiatrisch (Dr. med. T.___, Psychiatrie FMH) untersucht wurde. Die
interdisziplinäre Konsensbesprechung fand am 8. Februar 2013 statt. Die
Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten wie folgt: «1. Akute
Arthritis des oberen Sprunggelenks rechts [ED 06.02.2013, bei 4-tägigem
Verlauf], Arthrosonographie mit deutlicher Ergussbildung und Synovialzotten im
OSG sowie talar und navikulär und Tibialis posterior-Sehne, Bericht an Hausarzt
direkt erfolgt; 2. Chronisches, leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes
unspezifisches Zervikalsyndrom mit Zeichen der muskulären Verspannung,
Diskusprotrusion C6/7 (MRT HWS 08.03.2003); 3. Chronisches, mässig
ausgeprägtes Lumbovertebral-Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung,
intermittierend im Gesäss bds. rechtsbetont, myostatische Dysbalance und
Haltungsinsuffizienz mit fehlender Motor Control im Bereiche der autochthonen Rückenmuskulatur,
keine radikuläre Symptomatik, degenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 (MRT
08.
, MRT LWS 10.03.2008) und rezessaler Beeinträchtigung der Wurzel L5
links möglich sowie möglicher Wurzelkontakt bei foraminaler Enge bei
Diskusprotrusion L5/S1, aktuell keine diesbezügliche Symptomatik;
4.
Radiologisch mässige Coxarthrose (Hospitalisation 2010, Spital
Grenchen); 5. Rezidivierende depressive Episode, z.Z. mittleren Grades
ICD-10 F33.1; 6. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4». Die
weiteren Diagnosen (1. Arterielle Hypertonie; 2. Exantheme
Unterschenkel und Haaransatz, DD psoriasisform; 3. St.n. Nephrolithiasis
01/2006 bds.; 4. Refluxösophagitis Grad II 06/2003, Helicobacter positiv;
5.
Positiver Tuberculin-Test mit Postexpositionsprophylaxe mit Remifon
01/2006; 6. Rezidivierende Otitis media perforata links mit Otitis Externa
links, V.a. Cholesteatom links (Diagn. 2001) und Tympanonplatik Typ I links,
Gehörgangplastik links 29.01.2005) haben nach den gutachterlichen Angaben
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im
Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus
internistischer Sicht bestehe beim Exploranden eine langjährige arterielle
Hypertonie, welche gemäss intern-medizinischem Gutachten eine gute Einstellung
aufweise. Im Weiteren stelle Dr. med. U.___ fest, dass die psoriasisformen
Herde im Bereich des Unterschenkels sowie an der Kopfhaut angeblich nicht stark
juckend seien. Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, zusammenfassend
bestehe sowohl ein Cervicalsyndrom als auch ein Lumbovertebralsyndrom. Beide
seien leicht bis mässig ausgeprägt. Eine radikuläre Reiz- oder
Ausfallsymptomatik liege gemäss neurologischem Gutachter nicht vor. Es hätten
sich klare Hinweise auf eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation
gefunden, die gemäss Gutachter als bewusstseinsnah anzusehen seien. Dr. med.
S.___ schreibe, dass die von ihm erhobenen neurologischen Befunde weitestgehend
vereinbar seien mit den Befunden der Voruntersuchung im E.___ vom Herbst 2003.
Eine Symptomausweitung werde auch von den Vorgutachtern thematisiert. Dr. med.
S.___ verweise insbesondere auf das neuropsychologische Gutachten von Dipl.
psych. N.___ vom März 2008, wo ebenfalls eine unangemessene Leistungsmotivation
sowie ein defizitorientiertes Verhalten beobachtet worden sei. Dr. med. S.___
habe aufgrund der klar abgrenzbaren Aggravation auf eine zusätzliche
verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung verzichtet.
Aus
psychiatrischer Sicht wurde beim Exploranden eine mittelgradig depressive
Episode bei rezidivierenden aktenkundig depressiven Episoden diagnostiziert. Der
Explorand habe bei der Untersuchung eine gedrückte Stimmung gezeigt, die
affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt gewesen. Es habe ein
Interesseverlust bestanden, eine Regression mit passiver Erwartungshaltung, die
sich zum Beispiel darin ausgedrückt habe, dass der Explorand den Wunsch
geäussert habe, hospitalisiert zu werden. Im Weiteren sei ein sozialer Rückzug
beschrieben worden, allerdings nicht auf allen Ebenen, weil der Explorand mit
seinen Familienangehörigen nach wie vor Kontakt pflege. Der Explorand sei als
freudlos und vermindert angetrieben beurteilt worden. Die Gestik und Mimik
seien vermindert gewesen. Er habe müde und erschöpft gewirkt. Der Blick
allerdings sei wach und lebhaft gewesen, die Konzentration und Aufmerksamkeit
seien ungestört gewesen. Diese letzten beiden Befunde seien für den
psychiatrischen Gutachter Hinweis für eine eingeschränkte Konsistenz bezüglich
der beklagten Beschwerden. Der Explorand zeige eine pessimistische
Zukunftsperspektive. Der psychiatrische Gutachter halte fest, dass die
gedämpfte Stimmung und der gedämpfte Antrieb des Exploranden zumindest teilweise
auch auf die dämpfende Wirkung der Medikamentenkombination von Truxal, Remeron
und Cymbalta zurückzuführen sei. Die Compliance habe er als unklar erachtet. So
habe der Explorand eine Packung Cymbalta 30 mg mitgebracht, die ein Ablaufdatum
2009.
gezeigt habe. Der Explorand zeige keine erhebliche Verzweiflung und
Agitiertheit, vielmehr eine Resignation und Regression. Schuldgefühle habe er
keine beklagt. Die Ausprägung der Depression sei vom Referenten gemäss ICD-10
als mittelgradig eingestuft worden. Im Weiteren habe der psychiatrische
Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die
Schmerzen hätten alleine mit den objektiven Befunden nicht in Zusammenhang
gebracht werden können und es habe eine seit Jahren bekannte psychiatrische
Begleiterkrankung bestanden, eine rezidivierende depressive Störung. Man habe
einen verfestigten, therapieresistenten innerseelischen Verlauf und eine
missglückte Konfliktbewältigung gefunden und der Gutachter habe auch reduzierte
Ressourcen infolge des frühen Verlustes der Eltern im Alter von zwei Jahren
festgestellt. Der Explorand sei in der Folge bei seiner 13 Jahre älteren
Schwester aufgewachsen, die seinen Bedürfnissen nicht genügend habe gerecht
werden können. Die Förster-Kriterien seien vom psychiatrischen Gutachter als
erfüllt betrachtet worden.
Aus
rheumatologischer Sicht bestehe ein chronifiziertes Schmerzgeschehen, welches
seinen Ursprung im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule habe
mit deutlicher Ausweitung bis hin zur Generalisierung und Halbseitendominanz
links, ohne ausreichend organisches Korrelat dafür verantwortlich zu machen.
Die leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule hätten bereits im E.___-Gutachten die Symptomatik als Diagnose
nicht genügend beschreiben können. Ebenfalls habe die lumbovertebrale
Schmerzsymptomatik damals und auch heute nicht vollumfänglich auf die
degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen zurückgeführt werden können. Die
daraus resultierende Reduktion der Leistungs- und Belastungsfähigkeit im E.___-Gutachten
sei adäquat bezüglich der angestammten Tätigkeit gewesen. Ebenso die
Verweistätigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem
90.
%-Pensum. Bei den schon früher beschriebenen muskulären Insuffizienzen
und Haltungsschwächen bestehe ein mindestens teilreversibler Krankheitsprozess.
Unter
dem Titel «Diskussion divergierender Ansichten» wurde angegeben, unter den
Referenten sei es zu keinen divergierenden Ansichten und Befunderhebungen gekommen.
Die Aggravationstendenz des Exploranden sei von allen drei Referenten bestätigt
worden. Aus intern-medizinischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht
habe man keine Divergenzen zu den früher erhobenen Befunden feststellen können.
Die Selbstlimitierung sei schon im Jahr 2008 in der neuropsychologischen Abklärung
durch Dipl. psych. N.___ und Dr. med. M.___ beschrieben worden. Aus
psychiatrischer Sicht komme es zu einer divergierenden Beurteilung im Hinblick
auf die psychiatrischen Vorgutachten. Im F.___-Gutachten von 2008 werde im
Gegensatz zu den übrigen Akten keine Diagnose gestellt. Es seien lediglich
psychosoziale Elemente als massgebend beschrieben worden. Diese Beurteilung
könne vom psychiatrischen Referenten, wie er in seinem Teilgutachten ausgeführt
habe, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorakten nicht nachvollzogen
werden. Die Kriterien gemäss ICD-10 seien sowohl für die Depression als auch
für die somatoforme Schmerzstörung erfüllt. Dabei seien die Förster-Kriterien
mitberücksichtigt worden. Der Explorand zeige eine hochgradige Abhängigkeit und
Anspruchshaltung, sei überzeugt, von seiner Krankheit komplett verändert und
stigmatisiert zu sein, sei passiv, zeige eine Vernachlässigung und einen
Interesseverlust bezüglich jeglicher Aktivität, klage ständig, krank zu sein,
sei dysphorischer, labiler und depressiver Gestimmtheit und agitiere sowohl im
beruflichen als auch im sozialen Bereich auf einem wesentlich tieferen Niveau
als es prämorbide der Fall gewesen sei. Der psychiatrische Referent gehe davon
aus, dass in Anbetracht der Inkonsistenzen die vorliegenden Befunde eher zur
depressiven Gestimmtheit gehörten, als dass eine eigentliche
Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden müsse. Er weise auch darauf hin,
dass im ICD-10 keine Chronifizierung codiert werde, es sei dem Fachspezialisten
aber überlassen, eine entsprechende Diagnose modifiziert zu beschreiben. Dazu
passe, dass sowohl aus rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht die
cervicale und lumbale Schmerzproblematik als chronisch eingestuft werde.
Die
Referenten seien in der Konsensbesprechung zum Schluss gekommen, dass sowohl in
den Akten als auch in den vorliegenden Untersuchungsbefunden eindeutige Zeichen
für eine Selbstlimitierung und Fixierung auf die Problematik sowie eine
Aggravationstendenz vorliege. Die Selbsteinschätzung des Exploranden, nicht
einmal mehr ein Glas Wasser halten zu können, könne mit den objektiven Befunden
in keiner Weise in Übereinstimmung gebracht werden. Es bestehe hier eine
deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung und der mit objektiven
Befunden begründeten Arbeitsunfähigkeit.
Zur
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wurde angegeben, aus rheumatologischer
Sicht sei aktuell bei akuter OSG-, teilweise USG-Arthritis links keine
Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine
eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit im Bereich des
Achsenskelettes, insbesondere lumbosakral bei vorgeschädigter Lendenwirbelsäule
und hinzugetretener, ausgeprägter myofaszialer Haltungsschwäche und Dysbalance.
Hier könne aktuell eine nur leichte Tätigkeit, gemischt sitzend, stehend und
leicht gehend attestiert werden, wobei stehend den kleinsten Teil beinhalten
sollte. Aus neurologischer Sicht bestehe beim Exploranden eine
Beeinträchtigung, die es ihm lediglich erlaube, eine leichte bis mässig
belastende Tätigkeit wahrzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim
Exploranden aufgrund der Depressivität und der anhaltend somatoformen
Schmerzstörung eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter stelle fest, dass es im
Vergleich zu den Untersuchungsbefunden, wie sie von Dr. med. V.___ im E.___-Gutachten
festgehalten worden seien, keine eindeutige Verschlechterung stattgefunden
habe. Die Differenz zwischen der Beurteilung des psychiatrischen Referenten und
derjenigen des behandelnden Psychiaters erklärte der psychiatrische Gutachter
damit, dass sich der behandelnde Psychiater ausschliesslich auf die subjektiven
Angaben abstütze, sich aber nie mit den Zeichen der Aggravation
auseinandergesetzt habe. Der psychiatrische Gutachter weise in diesem
Zusammenhang auch auf die Compliance-Schwierigkeit und die fehlende
Willensanstrengung des Exploranden hin, den Schaden zu mindern und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der psychiatrische Gutachter gehe in
seiner Bemessung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch auf die funktionellen
Einschränkungen ein. Die 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
werde aus psychiatrischer Sicht, für jegliche Tätigkeit, also auch für die
angestammte Tätigkeit, angerechnet. In der Konsensbesprechung seien die
Referenten unter Berücksichtigung der Aktenlage, des bisherigen Verlaufs und
den erhobenen Befunden zum Schluss gekommen, dass die rheumatologische
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für den angestammten Beruf als
Kellner massgebend sei.
Zur
Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen wurde vermerkt, sowohl aus
rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht bestehe für eine leicht-
bis mittelgradige Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Es gelte hier gemäss der Konsensbesprechung die
psychiatrische Beurteilung. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der
Explorand in einer körperlich angepassten Tätigkeit aufgrund der
psychiatrischen Problematik zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt sei. Es sei davon auszugehen, dass beim Exploranden ab Oktober
2001.
die von den Referenten festgelegte Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe. Es habe keine wesentliche Veränderung der Symptomatik und der Befunde
festgestellt werden können (IV-Nr. 170.1).
6.2
Dem polydisziplinären
(internistischen, kardiologischen, neurologischen, rheumatologischen und
psychiatrischen) Gutachten der L.___ vom 15. Juni 2016 kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer dort am 9. März 2016 internistisch (Dr. med.
W.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter;
Dr. med. X.___, Facharzt Innere Medizin), am 15. März 2016
kardiologisch (Dr. med. Y.___, Innere Medizin/Kardiologie FMH), am 19. März
2016.
neurologisch (Dr. med. Z.___, Chefarzt Neurologie Spitalzentrum Biel)
und am 31. März 2016 rheumatologisch (Dr. med. AA.___, Rheumatologie
FMH) sowie psychiatrisch (Dr. med. AB.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH) begutachtet wurde, wobei die Untersuchungen in Anwesenheit eines
Dolmetschers durchgeführt wurden. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Rezidivierende depressive Störung,
mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1; 2. Chronische Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Faktoren, ICD-10 F45.41; 3. Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.5». Die weiteren Diagnosen (4. Behandelte
arterielle Hypertonie, ICD-10 I 10; 5. Hypertensive Herzkrankheit, ICD-10
I 11; 6. Sporadisch auftretende Sprunggelenksarthritis unklarer Ätiologie,
ICD-10 M13.97; 7. Chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem
beiderseits, ICD-10 L24.9) haben nach den gutachterlichen Angaben keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu den Wechselwirkungen der Diagnosen
wurde angegeben, in der Krankheitsbezeichnung «chronische Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Faktoren» drücke sich die Wechselwirkung zwischen
seelischen Einflüssen und körperlichen Reaktionen sowie körperlichen Einflüssen
auf den seelischen Zustand aus. Dies sei beim Exploranden, seit die
Gesundheitsstörung dokumentiert sei, nachzuvollziehen. Die wesentlichen
somatischen Faktoren seien die degenerativen Veränderungen an der Halswirbel- und
Lendenwirbelsäule, die initial zu Manifestation von Rückenschmerzen beigetragen
haben dürften und Schmerzen durch muskuläre Verspannungen, die sich in Form von
Weichteildruckdolenzen nachweisen liessen. Die psychischen Faktoren seien die
depressive Störung, der Zusammenhang zwischen Schmerz und Depression sei
nachgewiesen und bekannt und lasse sich beim Exploranden in der
Krankheitsgeschichte ebenfalls nachvollziehen. Dabei würden sowohl der
chronische Schmerz wie die Depression zu Passivität, Rückzug,
Vermeidungsverhalten und Verantwortungsabgabe beitragen.
Unter dem Titel «Zusammenfassung und
Beurteilung» (IV-Nr. 226.1 S. 43 ff.) wurde im Wesentlichen
ausgeführt, bei den aktuellen Untersuchungen ergäben sich aus neurologischer,
rheumatologischer und kardiologischer Sicht keine objektiven Befunde, welche
die Hauptbeschwerden des Exploranden erklären und eine Arbeitsunfähigkeit in
der (körperlich nicht belastenden) letzten Tätigkeit in der Wafer-Produktion begründen
könnten. Die Hauptbefunde bestünden im psychiatrischen Bereich. Aktenlage und
aktueller Untersuchungsbefund bestätigten eine rezidivierende depressive
Störung überwiegend mittelgradiger Ausprägung und das Vorliegen einer
chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Auffällig
seien in der allgemein-internistischen Erstuntersuchung der eingeschränkte
Bewusstseinszustand des Exploranden, die Klage über heftige Bauchschmerzen mit
einmaligem Erbrechen und die wechselnde Bereitschaft/Fähigkeit zur Mitarbeit.
Die Ursache der ausgeprägten Schläfrigkeit und der abdominellen Beschwerden
seien unklar geblieben, die durchgeführten klinischen und laborchemischen
Befunde hätten keine Erklärungen ergeben und der Zustand des Exploranden habe
sich im Verlauf des mehrstündigen Aufenthaltes im Sinne eines Aufklarens und
adäquateren Verhaltens verändert. In den zeitlich später liegenden
Untersuchungen in den anderen Fachgebieten sei der Explorand in einem
vergleichsweise unauffälligen körperlichen und psychischen Zustand gewesen.
Zum Gesundheitsschaden wurde dahingehend
Stellung genommen, im Vordergrund stehe eine Depression, nach Aktenlage und
Anamnese wechselnd stark ausgeprägt, derzeit mittelgradig. Komorbide bestehe
eine chronische Schmerzstörung, teilweise mit strukturellen Korrelaten am
Bewegungsapparat, möglicherweise initial durch Rückenkontusionen (1989 und
1995) ausgelöst, dann chronifiziert und verselbstständigt. Im Verlauf durch
zusätzlich bestehende mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen exazerbiert
und schliesslich ausgeweitet durch psychische und soziale Belastungen. Depressive
Störung und chronische Schmerzstörung verstärkten sich gegenseitig. Aus
rheumatologischer Sicht seien aktuell die degenerativen Veränderungen an HWS
und LWS sowie an den Hüftgelenken zu bestätigen, wie sie im Prinzip bereits im
Jahr 2002 beschrieben worden seien. Eine gewisse Progredienz sei im Vergleich
der Befundbeschreibungen festzustellen, aus rheumatologischer Sicht würden die
Veränderungen als altersentsprechend beurteilt, dennoch schränkten sie die
Arbeitsfähigkeit für rückenbelastende Arbeiten und Tätigkeiten in
Zwangshaltungen ein. Es bestehe ein behandelter Bluthochdruck, die Messwerte
wechselten stark, zu objektivieren sei eine Linksherzhypertrophie im Sinne
einer hypertensiven Kardiomyopathie mit guter linksventrikulärer Funktion und
ohne diastolische Dysfunktion. Die messbare körperliche Leistungsfähigkeit sei
aktuell stark eingeschränkt gewesen, sodass über allfällige kardiale
Belastungslimiten keine Aussage getroffen werden könne. Eine koronare
Herzkrankheit, anhand der Anamnese und der aktuellen Befunde nicht nachweisbar,
bleibe noch auszuschliessen. Es seien die psychischen Störungen, die das
Beschwerdebild und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Exploranden
bestimmten. Die mit den degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat
verbundenen Beschwerden fielen dagegen nur wenig ins Gewicht, kardial sei der
Explorand symptomfrei, neurologisch bestehe keine Gesundheitsschädigung. Beim
Exploranden seien invaliditätsfremde Faktoren vorhanden wie Arbeitslosigkeit,
schwierige wirtschaftliche Lage, schlechte Sprachkenntnisse trotz
jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz sowie kulturelle Einflussfaktoren.
Sie seien nicht Ursache der Funktions- und Fähigkeitsstörungen, wie sie im
psychiatrischen Teilgutachten dargestellt seien. Sowohl in der Aktenlage als
auch bei den aktuellen Untersuchungen in den meisten Fachgebieten seien
Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen, sodass daraus auf fehlende
Leistungsbereitschaft und Aggravationstendenzen geschlossen worden sei bzw.
werde. Die entsprechenden Angaben und demonstrierten Beeinträchtigungen würden
grösstenteils körperliche Symptome betreffen. Aber auch geklagte/demonstrierte
kognitive Einschränkungen seien unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen,
sodass auch hier eine Aggravation angenommen werden müsse. Allerdings seien –
auch bei Berücksichtigung dieser Phänomene – die Folgen der Depression und der
chronischen Schmerzstörung gravierend genug, um die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Exploranden relevant zu beeinträchtigen. Ein Suchtleiden
liege nicht vor.
Es seien biographische Belastungen
dokumentiert: früher Verlust der Eltern, aufgewachsen bei der Halbschwester, in
der Familie psychisch kranker Neffe und Cousin, nach Aktenlage auch Bedrohung
durch diesen, aktuell weder bei der Erstuntersuchung noch in der
psychiatrischen Untersuchung zu verifizieren. Der Explorand habe trotz der
Belastungen eine berufliche Entwicklung geschafft, sei als Lehrer tätig
gewesen, habe in seiner Heimat als Angehöriger der albanischen Minderheit nicht
mehr weiterarbeiten können, sei als Migrant nach Westeuropa gekommen, dauerhaft
dann in der Schweiz und habe eine Familie gründen und ernähren können. Demnach
hätten lange Zeit ausreichende Ressourcen beim Exploranden bestanden.
Andererseits seien die Migrationsfolgen (verringerter sozialer Status, nicht
der Ausbildung entsprechende Tätigkeit, Sprachprobleme, mangelnde Integration)
Belastungsfaktoren, die das Umsetzen persönlicher Ressourcen auf Dauer
erschweren könnten. Die bestehenden Beeinträchtigungen seien auf die Depression
und den chronischen Schmerz zurückzuführen. Die persönlichen Ressourcen seien
im Laufe der fast 15-jährigen Krankheitsentwicklung verloren gegangen. Es
resultierten Persönlichkeitsregression und soziale Desintegration. Nach der
zweiten IV-Anmeldung des Exploranden im Dezember 2010 habe – nachdem der
Explorand 10 Jahre nicht mehr gearbeitet habe – ein Belastbarkeitstraining
(BOA Solothurn) während circa sechs Wochen stattgefunden. Die erreichte Präsenzzeit
sei lediglich zwei Stunden an fünf Tagen gewesen, im Abschlussbericht werde ein
depressiv eingeschränkter, teilweise überforderter, kaum zu unterstützender
Teilnehmer geschildert. Medizinische und therapeutische Massnahmen seien aus
Sicht der beruflichen Eingliederung im Vordergrund gestanden. Als hemmende
soziale Kontextfaktoren seien die Migrationssituation mit beschränkter
Integration (dürftige Sprachkenntnisse trotz 30 Jahren in der Schweiz) und die
ebenfalls körperlich und psychisch eingeschränkte Gesundheit der Ehefrau zu
werten. Der Explorand sei auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen, gleichzeitig
deute er an, dass die Stressbelastung in Form seiner Erkrankung die Ehefrau
überfordert habe. Ressourcen im sozialen Kontext seien beschränkt. Die Ehefrau
sei ebenfalls krank. Theoretisch könnten ihn die selbstständig lebenden Kinder
unterstützen, sei würden aber in den geschilderten Tagesabläufen des
Exploranden nicht erscheinen. Ein soziales Netzwerk scheine nicht zu bestehen,
Veränderungsmotivation und Fähigkeit des Exploranden fehlten oder seien
beschränkt und es bestehe eine Therapieadhärenz im Rahmen der
sozialpsychiatrischen Einbindung (psychiatrische Klinik, ambulante
psychiatrische Behandlung, psychiatrische Spitex, Ergotherapie). Der Explorand
sei unselbstständig, delegiere auch einfache Aufgaben wie die
Medikamenteneinnahme an die Ehefrau.
Zur Behandlung und Eingliederung wurde
angegeben, die psychiatrische Therapie sei - soweit beurteilbar – angemessen
und lege artis, die rheumatologische respektive physikalisch medizinische
Therapie sei verbesserungsfähig, aktive Massnahmen sollten passive ersetzen.
Der Explorand kooperiere hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung und der
Soziotherapie, die Medikamentenspiegel belegten eine Compliance in dieser
Hinsicht, nachteilig sei das regressive Verhalten des Exploranden mit
Verantwortungsabgabe. Abgesehen von der Modifikation der
physikalisch-medizinischen Behandlungen seien zusätzliche medizinische
Massnahmen, die den Gesundheitszustand des Exploranden relevant verbessern
könnten, zurzeit nicht vorstellbar. Der Explorand selbst gehe –
krankheitsimmanent – von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit aus,
Eingliederungsbemühungen seien keine unternommen worden, berufliche Massnahmen
seien wegen geringer Wirksamkeit abgebrochen worden. Fehlende Motivation,
fehlende Wirksamkeitserwartung, fehlendes Selbstvertrauen und ungünstiges
Symptom- und Krankheitsverhalten bezüglich der chronischen Schmerzen seien
vollumfänglich störungsbedingt. Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nur
theoretisch zumutbar und würden bei realistischer Betrachtung überwiegend
wahrscheinlich nicht gelingen.
Zur Konsistenz wurde ausgeführt, bei allen
bisherigen Begutachtungen (E.___ 2003, F.___ 2008, H.___ 2013) seien
Diskrepanzen zwischen den Angaben des Exploranden, Verhalten und objektiven
Befunden beschrieben worden. Es seien andererseits zahlreiche konsistente
Befunde und Beschreibungen einer chronischen Schmerzstörung und einer
depressiven Störung seit dem Jahr 2002 dokumentiert. Unabhängig von der
teilweise demonstrativ und nicht authentisch wirkenden Symptompräsentation
bestünden am Vorliegen einer die Aktivitäten und Teilhabe des Exploranden
einschränkenden Depression mit der Komorbidität chronischer Schmerzen keine
Zweifel. Die Leistungsfähigkeit des Exploranden sei anhand der
fortgeschrittenen Chronifizierung, den nicht mehr vorhandenen Ressourcen, der
beschränkten Ressourcen im direkten sozialen Umfeld jetzt als stärker
eingeschränkt zu beurteilen als bei den früheren versicherungsmedizinischen
Beurteilungen. Der Explorand führe ein allseits stark eingeschränktes
Alltagsleben, beschränkt auf Wahrnehmung von Behandlungsterminen und
Spaziergängen mit der Ehefrau. Die Selbstversorgung scheine nur knapp
gewährleistet. Wichtiges (Medikamenteneinnahme) werde delegiert. Spontane
Aktivitäten seien nicht zu eruieren. Das Aktivitätsniveau nach Eintritt der
Gesundheitsschädigung sei erheblich geringer als vor der Erkrankung. Der
Explorand nehme angebotene Therapien wahr. Die therapeutischen Optionen im
psychiatrischen und sozialtherapeutischen Bereich seien ausgeschöpft. Im
somatischen Bereich könnten aktive und aktivierende physikalisch-medizinische
Massnahmen die passive Physiotherapie ersetzen. Die Therapieadhärenz scheine,
soweit beurteilbar, gegeben.
Die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Exploranden verglichen mit der
Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung (29. Januar 2009) wesentlich
verändert habe, wurde dahingehend beantwortet, im Jahr 2009 sei bei der
versicherungsmedizinischen Beurteilung davon ausgegangen worden, dass beim
Exploranden keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Dies sei
retrospektiv sowohl anhand des Längsschnitts als auch des aktuellen
Querschnitts nicht zu bestätigen. Es seien krankheitswertige und die
Leistungsfähigkeit des Exploranden erheblich beeinträchtigende psychische
Störungen vorhanden. Es seien einerseits Veränderungen seit dem Jahr 2009 zu
beschreiben in Form des Fortschreitens der Chronifizierung sowohl der
Depression als auch der Schmerzstörung, in gewissem Umfang auch der objektiven
strukturellen Veränderungen (Verschleiss an Wirbelsäule und Gelenken),
andererseits werde jetzt der Sachverhalt vor und zum Zeitpunkt der
Rentenablehnung im Jahr 2009 anders beurteilt. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit würden folgendermassen
beurteilt: Die bisherige Tätigkeit in der Wafer-Produktion (leichte körperliche
Tätigkeit in Wechselhaltung) sei – sofern ein Hautschutz der Hände bestehe –
weiterhin zumutbar, allerdings aus psychischen Gründen zeitlich stark
eingeschränkt. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit, wie auch für andere
angepasste Tätigkeiten, von einem Drittel der regulären Arbeitszeit, d.h.
maximal drei Stunden pro Arbeitstag. Auch die Arbeitsfähigkeit für angepasste
Tätigkeiten sei aus psychischen Gründen zeitlich eingeschränkt, maximal drei
Stunden pro Arbeitstag. Dabei seien körperlich leichte, strukturierte
Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne explizite Rückenbelastung, mit der
Möglichkeit des Hautschutzes (Kontakt mit reizenden Substanzen, Nässe) möglich.
Dies gelte spätestens sei erneuter Antragstellung des Exploranden im Jahr 2010
(IV-Nr. 226.1 S. 48 ff.).
6.3
Die Gutachter der L.___ (Dres.
med. W.___ und X.___) hielten in ihrer von der Beschwerdegegnerin veranlassten
Stellungnahme vom 29. November 2016 fest, aus den ergänzenden
medizinischen Unterlagen liessen sich keine wirklichen Einwendungen entnehmen. Der
Hausarzt Dr. med. AC.___ stelle zu Recht fest, dass das
Schlafapnoesyndrom, an welchem der Explorand leide, im Gutachten nicht erwähnt
worden sei. Der Grund sei, dass es weder von ihm noch fremdanamnestisch
(Aktenlage) als Beschwerde und als Befund genannt worden sei. In einem jetzt
vorgelegten Befund des AD.___ vom August 2016 werde angegeben, dass eine
Schlafapnoe bereits im Jahr 2013 diagnostiziert worden sei. Die entsprechenden
Befunde und diese Diagnose seien in keinem der Vorbefunde und in keinem der
bisher durchgeführten Gutachten aufgeführt worden. Daher habe das Gutachten vom
Februar und März 2016 mangels entsprechender Beschwerden und mangels
dokumentierter Befunde diese Erkrankung nicht berücksichtigt. Das Handekzem sei
dagegen berücksichtigt worden. Ein Arbeitsversuch, wie ihn der Hausarzt
erwähne, sei von Seiten der L.___ nicht vorgeschlagen worden. Die ungünstige
Prognose hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen sei ausdrücklich genannt worden.
Insofern unterscheide sich die Feststellung des Hausarztes nicht von den Aussagen
im Gutachten.
Die Befunde und Diagnosen des AD.___,
mitgeteilt in den Berichten vom 30. August und 14. Oktober 2016 (vgl.
IV-Nr. 237 S. 2 ff. und 245 S. 2 ff.), seien für die Beurteilung
des Leistungsvermögens des Exploranden relevant. Unbehandelt führten ein
Schlafapnoesyndrom und ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom zu
Tagesmüdigkeit, Verlangsamung und verringertem Durchhaltevermögen. Dies würde jedoch
die Arbeitsfähigkeit nicht stärker beeinträchtigen, als dies bereits durch die
psychische Störung der Fall sei. Dies bedeute, dass sich an der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Exploranden dadurch nichts ändere. Im Weiteren sei
anzumerken, dass das Schlafapnoesyndrom, wie in den Berichten dargestellt,
durch die CPAP-Therapie gut zu behandeln sei und somit mit einer Abnahme der
Schlafapnoe-bedingten Beeinträchtigungen durch die Therapie zu rechnen sei. Die
CPAP-Therapie sei dem Exploranden zuzumuten. Auch die Massnahmen, die zu einer
Verbesserung der Maskentoleranz führen würden, seien ihm zuzumuten. Es liege in
seiner Verantwortung, dass er mit Unterstützung des Hausarztes und der
schlafmedizinischen Ambulanz hinsichtlich dieser erfolgversprechenden
Behandlung kooperiere.
Im Weiteren nenne der aktuelle Bericht
des Hautarztes Dr. med. AE.___ dieselben Diagnosen wie in seinem zitierten
Bericht vom Februar 2016. Der Bericht aus der Klinik für Dermatologie des P.___
stelle die entsprechenden Befunde ausführlicher dar und beschreibe die
eingeschlagene Therapie. Wie im Gutachten erkenne man auch jetzt - anhand der
aktuellen Berichte - aufgrund der dermatologischen Erkrankungen keine
wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wenn ein entsprechender
Hautschutz für die Hände gewährleistet sei. Der Austrittsbericht der AF.___,
vom Februar 2016 sei im Gutachten berücksichtigt worden. Die vorgelegten
Berichte änderten an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie jeweils bei den
entsprechenden Befunden und Diagnosen kommentiert, nichts. Die wesentlichen
Beeinträchtigungen bestünden aus psychiatrischer Sicht und seien, wenn
überhaupt, nur sehr langsam und kleinschrittig zu beeinflussen (IV-Nr. 248).
6.4
Gemäss dem Bericht des P.___,
Universitätsklinik für Dermatologie, vom 3. Februar 2017 hielt sich der
Beschwerdeführer dort stationär vom 26. Januar bis 1. Februar 2017
bei therapieresistentem Hand- und Fussekzem auf, wobei die Diagnosen
«Palmoplantare Psoriasis», «Instabile Angina pectoris mit aktueller akuter
hypertensiver Entgleisung», «unklare mittelschwere Niereninsuffizienz»,
«Dyselektrolytämie», «Therapieresistentes Carcinoma in situ vom Morbus
Bowen-Typ am Penisschaft», «Lentigo maligna Wange rechts», «Rosazea»,
«Metabolisches Syndrom», «Normochrome, normozytäre Anämie», «Obstruktives
Schlafapneusyndrom» sowie «Depression» gestellt wurden. Im Weiteren wurde zum
Hand- und Fussekzem ausgeführt, anamnestisch bestünden die Beschwerden seit 2
Jahren. Die Hände seien sehr schmerzhaft und berührungsempfindlich mit
schwankendem Verlauf. Auslöser habe der Patient nicht nennen können. Eine
Allergietestung habe noch nie stattgefunden. Bei Eintritt habe sich der Patient
mit hyperkeratotischen, grosslamellär schuppenden palmoplantaren Plaques mit
Tüpfelnägeln sowie einer kleinen Analrhagade präsentiert. Es sei mit einer
dermatologischen Komplextherapie mit Teerpinselung, Okklusivverbänden,
Rückfettung sowie einer Lichttherapie begonnen worden. Die Systemtherapie mit
Toctino sei durch Neotigason ersetzt worden. Unter diesem Therapieregime habe
sich eine rasche und deutliche Verbesserung der Hautbefunde gezeigt. Im
Weiteren sei der Patient am 31. Januar 2017 aufgrund instabiler Angina
pectoris mit hypertensiver Entgleisung koronarangiographiert worden, wobei man
keine relevante Stenose habe finden können. Ferner habe sich bei Eintritt eine
mittelschwere Niereninsuffizienz sowie eine Dyselektrolytämie mit
Hypernatriämie und Hypokaliämie gezeigt. Nach Rücksprache mit dem Nephrologen
sei die genaue Genese der Niereninsuffzienz unklar. Der Patient habe am
1.
Februar 2017 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden können (IV-Nr. 255 S. 2 ff.).
6.5
RAD-Arzt Dr. med. AG.___, Facharzt
FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar
2017.
fest, die Gutachter der L.___ seien im Juni 2016 zu den folgenden
relevanten Diagnosen gekommen: «1. Rezidivierende depressive Störung,
mittelgradige Episode; 2. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren; 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom».
Die angestammte Tätigkeit – wie auch eine angepasste Verweistätigkeit - seien
noch während 3 Stunden pro Tag zuzumuten. Gemäss der Stellungnahme der L.___
vom 29. November 2016 (bzw. 6. Januar 2017 [Eingang bei der
IV-Stelle]) ändere sich durch die neu eingereichten medizinischen Berichte
nichts an der Beurteilung im Gutachten. Die im Dezember 2016 durchgeführte
Operation eines entarteten «Muttermals» (vgl. IV-Nr. 251 S. 2 f.)
bleibe ohne Relevanz. Somit sei das Gutachten weiterhin gültig. Es bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von generell 3 Stunden täglich, dies seit dem 31. Oktober
2010.
(IV-Nr. 253 S. 2).
6.6
Vom 24. Februar bis 2. März
2017.
hielt sich der Beschwerdeführer stationär im K.___,
Medizinisch-kardiologische Schwerpunktstation, auf. Es wurden die Hauptdiagnosen
«Hypertensive Entgleisung bei hypertensiver Kardiopathie», «Thoraxschmerzen
unklarer Ätiologie 01/17», «Rezidivierende Synkopen a.e. orthostatisch»,
«Niereninsuffzienz KDOQI Grad 3a am ehesten hypertensiv bedingt» sowie «Milde
Hypokaliämie» gestellt. Die Nebendiagnosen lauteten wie folgt: «Palmoplantare
Psoriasis», «Gicht», «Komplexe psychosomatische Symptombildung, somatisierte
Angst und Depression gemischt mit Entwicklung einer Somatisierungsstörung», «Obstruktives
Schlafapnoesyndrom» und «Therapieresistentes Carcinoma in situ vom Morbus
Bowen-Typ am Penisschaft». Zur Beurteilung wurde angegeben, der Patient habe
sich mit Kopfschmerzen und intermittierendem thorakalem Druckgefühl auf der
Notfallstation vorgestellt. Er habe berichtet, dass die Beschwerden schon seit
einiger Zeit bestünden und er deswegen am 31. Januar 2017 im P.___ bereits
koronarangiographiert worden sei. Die Untersuchung habe lediglich eine minime
Koronarsklerose ohne Stenosen ergeben. Der Patient habe sich hypertensiv entgleist
bei im Übrigen unauffälligem kardio-pulmonalem Status präsentiert. Im EKG habe
sich ein normokarder Sinusrhythmus mit bereits vorbekannten
ST-Streckenveränderungen gezeigt. In der Zusammenschau der Befunde sei man von
einer hypertensiven Entgleisung mit möglicher hypertensiver Kardiopathie
ausgegangen. Diese sei entsprechend behandelt worden. Die Duplexsonographie der
Nieren habe keine Nierenarterienstenose als Ursache der Hypertonie gezeigt.
Echokardiographisch habe eine schwere konzentrische Hypertrophie des linken
Ventrikels als Ausdruck einer hypertensiven Kardiopathie festgestellt werden
können. Der Blutdruck sei unter der Therapie befriedigend eingestellt gewesen
und der Patient sei beschwerdefrei gewesen. Aufgrund der Synkopen in der
Vorgeschichte sei auf eine noch tiefere/optimierte Einstellung des Blutdrucks
verzichtet worden (IV-Nr. 257 S. 2 ff.).
6.7
Der RAD-Arzt Dr. med. AG.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 schliesslich fest, im
Februar 2017 sei der Explorand wegen einer palmoplantaren Psoriasis
hospitalisiert worden (Dermatologie P.___). Ausserdem sei im Januar 2017 von
einer instabilen Angina pectoris gesprochen worden, bei hypertensiver
Entgleisung und erhöhtem Troponin. Gemäss dem Gutachten der L.___ vom Juni 2016
habe noch eine generelle tägliche Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden, spätestens
seit dem Jahr 2010 bestanden. Das Schlafapnoesyndrom sei per se wohl eher mit
wenig zusätzlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die
Hautproblematik sei derzeit aber eher schlechter als zum Zeitpunkt des
Gutachtens einzustufen. Entsprechend sei von einer generell maximalen
Arbeitsfähigkeit von noch 2 – 3 Stunden pro Tag für adaptierte Tätigkeiten
auszugehen, wobei ab 2010 von 3 Stunden täglich und seit Anfang 2017. Ergänzend
sei zu erwähnen, dass man im Rahmen der Begutachtung in der L.___ keine
wesentlichen Inkonsistenzen habe finden können (vgl. Gesamtbeurteilung des
Gutachtens, S. 50 ff.). Und zusätzlich sei auch noch festzuhalten, dass
der Versicherte an einer schweren Niereninsuffizienz leide und in Zukunft auch
als allgemein-internistischer Sicht von einer weiteren Verschlechterung
auszugehen sei (IV-Nr. 258).
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 24. August 2017 im
Wesentlichen mit der Begründung ab, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der
Depressivität und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von einem Drittel der regulären Arbeitszeit, d.h. maximal
drei Stunden pro Arbeitstag, abgeleitet worden. Die rechtliche Überprüfung habe
ergeben, dass die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. AB.___ vom
6.
April 2016 erhobenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gemäss gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitsunfähigkeit
begründeten. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung vom 15. Juni 2016
bzw. der versicherungsmedizinischen Einschätzung des RAD vom 22. Februar
und 5. April 2017 sei festzuhalten, dass leichte bis mittelgradige
depressive Episoden gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine von
depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens darstellten, die es der
betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben.
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur seien
therapeutisch angehbar. Auf das polydisziplinäre Gutachten der L.___ sowie auf
die erwähnten RAD-Stellungnahmen könne bezüglich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Die aus
psychiatrischer Sicht angegebene Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vermöge keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aus somatischer Sicht bestehe weiterhin eine
volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne
explizite Rückenbelastung und mit der Möglichkeit des Hautschutzes. Allein
aufgrund der Tatsache, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter
nicht übernommen werden könne, verliere das Gutachten der L.___ seinen
Beweiswert nicht. Zur Annahme einer Invalidität brauche es in jedem Fall ein
medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt werde
und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtige. Da es daran fehle, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen noch ein solcher auf eine Invalidenrente
(IV-Nr. 267).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, es seien ihm ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen
(Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzüglich
Verzugszins auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdesache zur
medizinischen Neubegutachtung und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit
begründet, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt,
insbesondere was die Frage der Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter anbelange bei im Übrigen
klar ausgewiesenen Gesundheitsstörungen. Die Beschwerdegegnerin habe die
Beweise willkürlich gewürdigt, indem diese einen durch einen psychiatrischen
Experten festgestellten Gesundheitsschaden ohne Einzelprüfung als nicht
invalidisierend qualifiziert habe. Die individuelle Prüfung der
Therapierbarkeit sei nicht vorgenommen worden. Es treffe nicht zu, dass
überwiegend wahrscheinlich von einer Therapierbarkeit der Depression
ausgegangen werden könne. Die Wirksamkeit therapeutischer Behandlungsbemühungen
sei bei depressiven Störungsbildern äusserst beschränkt. Es sei nicht
einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht von der gutachterlich festgestellten
und vom RAD bestätigten Restarbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag ausgegangen
sei (Beschwerde, S. 2 ff.; A.S. 7 ff.).
An der öffentlichen Hauptverhandlung vom
8.
Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren festhalten und ergänzend darauf hinweisen, eine
mittelschwere Depression persistiere in der Regel. Im Weiteren sei ein
strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 auf sämtliche
psychischen Beschwerdebilder anzuwenden. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei anhand des Gutachtens der L.___
ausgewiesen. Die festgestellte Depression habe sich verselbstständigt und es
bestehe ein psychosomatisches Leiden. Die verschiedenen Beschwerdebilder
beeinflussten sich gegenseitig in negativer Weise. Die persönlichen Ressourcen
des Beschwerdeführers seien verloren gegangen. Die festgestellte Aggravation ändere
nichts an der gesundheitlichen Situation. Aufgrund seines Alters sei der
Beschwerdeführer nicht mehr eingliederbar. Sein Handleiden habe sich
verschlimmert (vgl. Protokoll vom 8. Mai 2018; A.S. 42 ff.).
7.2
7.2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die
bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur - seien sie im Auftreten rezidivierend oder
episodisch - einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen,
wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben wurde. Bei solchen
Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten
Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall einzig danach zu fragen, ob und wie sich die
Krankheit leistungsmindernd auswirkt. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist
es sach- und systemgerecht, diese Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren
nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der
diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter
Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle
Beweislast zu tragen hat. Wie bei den somatoformen Schmerzstörungen und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang von
Therapien als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe
des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz
lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter
Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen resultieren,
die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2
S. 416 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit
kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es
nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn
im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach
bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen
depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als
chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf
es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten
Beweisverfahrens (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts, E. 4.5.3 S. 417
mit Hinweis).
7.2.2
Ein Leiden als leicht einzustufen,
weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert ist und ihm
bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht fehl. Andererseits ist auch bei schweren
psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle
Einschränkung zu schliessen (E. 5.2.3). Die Frage der Notwendigkeit eines
strukturierten Beweisverfahrens beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf.
Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter
Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose
und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an
Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken,
die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer
Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen
lassen. Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem
bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen
eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und
insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf
Aggravation oder Simulation bestehen (vgl. vorerwähntes Urteil des
Bundesgerichts, E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Limitierung des Vorgehens nach
BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare
Leiden lässt sich nicht länger rechtfertigen. Vielmehr sind grundsätzlich
sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach
BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der
Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) schliessen lassen (E. 7.2).
Das strukturierte Beweisverfahren, wie
es in BGE 141 V 281, definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in
Berücksichtigung von Wechselwirkungen basiert. Fortan ist E. 4.3.1.3 von
BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose
bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn
ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist
(E. 8.1).
Fallspezifisch ergibt sich nach dem
Gesagten, dass nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz
eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung
auszuschliessen ist (BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417). Vor diesem
Hintergrund kann der Begründung der Beschwerdegegnerin in der vorliegend
angefochtenen Verfügung, wonach eine leichte bis höchstens mittelschwere
psychische Störung depressiver Natur gemäss der (bisherigen) Rechtsprechung als
therapeutisch angehbar gelte und demnach auf die gutachterlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne, nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist das strukturierte Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281
durchzuführen.
7.3
Die Beschwerdegegnerin hielt zu
Klärung der Leistungsansprüche – und weil keine medizinische Beurteilung unter
Berücksichtigung der Indikatoren im Sinne des Urteils des Bundesgerichts vom
3.
Juni 2015 (BGE 141 V 281) stattgefunden hatte (vgl. Bericht des RAD vom
5.
Oktober 2015, IV-Nr. 205 S. 2) – eine erneute
interdisziplinäre (internistische, kardiologische, neurologische,
rheumatologische und psychiatrische) Begutachten für angezeigt, weshalb die L.___
mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde (Gutachten vom
15.
Juni 2016; IV-Nr. 215, 217 und 226). Bei den durchgeführten
Untersuchungen ergaben sich nach den gutachterlichen Angaben aus
neurologischer, rheumatologischer und aus kardiologischer Sicht keine
objektiven Befunde, welche die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers erklären
und die eine Arbeitsunfähigkeit in der (körperlich nicht belastenden) letzten
Tätigkeit in der Wafer-Produktion begründen könnten. Die Hauptbefunde seien im
psychiatrischen Bereich zu suchen. Aktenlage und aktueller Untersuchungsbefund
bestätigten eine rezidivierende depressive Störung überwiegend mittelgradiger
Ausprägung und das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen
und somatischen Faktoren (IV-Nr. 226.1 S. 45). Der vom
psychiatrischen Gutachter durchgeführten Indikatorenprüfung kann Folgendes
entnommen werden:
7.3.1
Zum Komplex
«Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde) wurde im
Gutachten ausgeführt, im Vordergrund stehe eine Depression, nach Aktenlage und
Anamnese wechselnd stark ausgeprägt, derzeit mittelgradig. Komorbide bestehe
eine chronische Schmerzstörung, teilweise mit strukturellen Korrelaten am
Bewegungsapparat, möglicherweise initial durch Rückenkontusionen (1989 und
1995) ausgelöst, dann chronifiziert und verselbstständigt. Im Verlauf sei sie
durch zusätzlich bestehende mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen
exazerbiert und schliesslich durch psychische und soziale Belastungen
ausgeweitet worden. Depressive Störung und chronische Schmerzen verstärkten
sich gegenseitig. Aus rheumatologischer Sicht seien aktuell die degenerativen
Veränderungen an HWS und LWS sowie an den Hüftgelenken zu bestätigen, wie sie
im Prinzip bereits im Jahr 2002 beschrieben worden seien. Eine gewisse
Progredienz sei im Vergleich der Befundbeschreibungen festzustellen, aus
rheumatologischer Sicht würden die Veränderungen als altersentsprechend
beurteilt, dennoch schränkten sie die Arbeitsfähigkeit für rückenbelastende Arbeiten
und Tätigkeiten in Zwangshaltungen ein. Im Weiteren bestehe ein behandelter
Bluthochdruck; die Messwerte wechselten stark, zu objektivieren sei eine
Linksherzhypertrophie im Sinne einer hypertensiven Kardiomyopathie mit guter
linksventrikulärer Funktion und ohne diastolische Dysfunktion. Die messbare
körperliche Leistungsfähigkeit sei aktuell stark eingeschränkt gewesen, sodass
über allfällige kardiale Belastungslimiten keine Aussage getroffen werden
könne. Eine koronare Herzkrankheit, anhand der Anamnese und der aktuellen
Befunde nicht nachweisbar, bleibe noch auszuschliessen. Es seien die
psychischen Störungen, die das Beschwerdebild und daraus resultierende
Beeinträchtigungen des Exploranden bestimmten. Die mit den degenerativen Veränderungen
am Bewegungsapparat verbundenen Beschwerden fielen dagegen nur wenig ins
Gewicht. Kardial sei der Beschwerdeführer symptomfrei, neurologisch bestehe
keine Gesundheitsschädigung.
Im Weiteren wurde zur Abgrenzung der
Funktionseinschränkungen angegeben, beim Exploranden bestünden
invaliditätsfremde Faktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche
Lage, schlechte Sprachkenntnisse trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der
Schweiz sowie kulturelle Einflussfaktoren. Sie seien nicht Ursachen der
Funktions- und Fähigkeitsstörungen, wie sie im psychiatrischen Teilgutachten
dargestellt seien. Zu den Ausschlussgründen wurde dargelegt, sowohl in der
Aktenlage als auch bei den aktuellen Untersuchungen in den meisten Fachgebieten
seien Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen, sodass daraus auf fehlende
Leistungsbereitschaft und Aggravationstendenzen geschlossen worden sei bzw.
werde. Die entsprechenden Angaben und demonstrierten Beeinträchtigungen würden
grösstenteils körperliche Symptome betreffen. Aber auch geklagte bzw. demonstrierte
kognitive Einschränkungen seien unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen,
sodass auch hier eine Aggravation angenommen werden müsse. Allerdings seien –
auch bei Berücksichtigung dieser Phänomene – die Folgen der Depression und der
chronischen Schmerzstörung gravierend genug, um die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Exploranden relevant zu beeinträchtigen (IV-Nr. 226.1
S. 45 f.).
Beim Kriterium «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder – resistenz» wurde im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 226.4)
angegeben, die erstmalige ambulante Behandlung und Beurteilung sei im Jahr 2002
im O.___Haus, Psychosomatik, erfolgt. In diesem Jahr habe auch ein stationärer
Aufenthalt in der Klinik D.___ unter der Diagnose eines chronischen
Schmerzsyndroms sowie depressiver Entwicklung stattgefunden. Im Jahr 2004 sei
eine dreiwöchige Hospitalisation im O.___Haus unter der Diagnose anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und mittelgradige Depression erfolgt. Im Jahr 2008 habe
eine ambulante Behandlung zunächst bei Dr. med. AH.___, schliesslich bei
Dr. med. Q.___ stattgefunden. Die erste Hospitalisation in der
Erwachsenenpsychiatrie in [...] sei im Jahr 2012 über fast zwei Monate unter
der Diagnose chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Anteilen
sowie rezidivierende depressive Störung und andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) erfolgt. Die
zweite Hospitalisation mit den ersten beiden Diagnosen habe vom November 2012
bis Januar 2013, die dritte Hospitalisation von September bis November 2013,
die vierte Hospitalisation im November 2013 lediglich für vier Tage, die fünfte
Hospitalisation vom 31. Dezember 2013 bis 8. Januar 2014, die sechste
Hospitalisation vom 6. Januar bis 24. Februar 2015 und die siebte
Hospitalisation vom 10. November bis 8. Dezember 2015 stattgefunden.
Es werde eine Soziotherapie mit ambulanter psychiatrischer Spitex und eine
Psychotherapie im Sinne einer ambulanten psychiatrischen Betreuung bei
Dr. med. Q.___, primär supportiver Art, durchgeführt. Sodann bestehe eine
Pharmakotherapie mit mehreren Antidepressiva (IV-Nr. 226.4 S. 6). Im
Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten erwähnt, Art, Dosis und
Intensität der Pharmakotherapie würden für ein relevantes psychiatrisches
Leiden sprechen, auch die Teilnahme an rehabilitativen Massnahmen, etwa
zahlreiche stationäre Aufenthalte, beginnend schon vor 15 Jahren (IV-Nr. 226.4
S. 13).
Zu den Wechselwirkungen der Diagnosen
wurde sodann ausgeführt, in der Krankheitsbezeichnung «chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren» drücke sich die Wechselwirkung
zwischen seelischen Einflüssen und körperlichen Reaktionen sowie körperlichen
Einflüssen und seelischem Zustand aus. Dies sei beim Exploranden, seit die
Gesundheitsstörung dokumentiert sei, nachzuvollziehen. Die wesentlichen
somatischen Faktoren seien die degenerativen Veränderungen an der Halswirbel-
und Lendenwirbelsäule, welche initial zur Manifestation von Rückenschmerzen
beigetragen haben dürften, sowie Schmerzen durch muskuläre Verspannungen, die
sich in Form von Weichteildruckdolenzen nachweisen liessen. Die psychischen
Faktoren seien die depressive Störung, der Zusammenhang zwischen Schmerz und
Depression sei nachgewiesen und lasse sich beim Exploranden in der
Krankheitsgeschichte ebenfalls nachvollziehen. Dabei würden sowohl der
chronische Schmerz als auch die Depression zu Passivität, Rückzug,
Vermeidungsverhalten und Verantwortungsabgabe beitragen (IV-Nr. 226.1
S. 48 f.).
7.3.2
Zum Komplex «Persönlichkeit»
wurde im Teilgutachten angegeben, in der klassisch-willkürlichen
Persönlichkeitsbeschreibung wirke der Explorand leicht nachlässig, initial
misstrauisch, eher einzelgängerisch, wenig organisiert, ruhig und besorgt. Er
präsentiere sich leicht ungehobelt, still und vorsichtig (IV-Nr. 226.4 S. 9).
Die «Ressourcen» seien bestimmt durch
produktive, körperliche und/oder psychosoziale Personenmerkmale sowie soziale
Bedingungen, die eine Kompensation der dysfunktionalen Bewältigungsmuster und
unzureichender Behandlungserfolge ermöglichten. Arbeitsplatzbezogene Ressourcen
bestünden nicht, auch nicht im Sinne einer spezifischen Leistungsmotivation, zielgerichtetem
Verhalten, Ehrgeiz oder einer besonderen Ausdauer. Ein positives Leistungsbild
bestehe allenfalls in einer einfachen, strukturierten Tätigkeit mit der
Möglichkeit der Inanspruchnahme eines erhöhten Pausenbedarfs, ohne
Kundenkontakt und ohne Schichtarbeit (IV-Nr. 226.4 S. 14).
7.3.3
Zum Komplex «Sozialer Kontext»
wurde erwähnt, der Explorand wohne mit seiner Frau in einer 3-Zimmerwohnung, wobei
er damit nicht zufrieden sei. Er habe drei erwachsene Kinder. Von seinem Sohn, welcher
alle vier Tage komme, habe er ein Enkelkind; seine Ehefrau und er gingen dann
mit dem Enkelkind spazieren. Er lebe vom Sozialamt, sei Ehefrau sei auch
psychisch krank, bekomme aber ebenfalls keine Rente. Er sei seit 36 Jahren
verheiratet und habe viele Schulden (IV-Nr. 226.4 S. 6).
Zum sozialen Kontext wurde im
Hauptgutachten noch ausgeführt, nach der zweiten IV-Anmeldung vom Dezember 2010
habe – nachdem der Explorand 10 Jahre nicht mehr gearbeitet habe – ein
Belastbarkeitstraining während ca. sechs Wochen stattgefunden. Die erreichte
Präsenzzeit habe lediglich zwei Stunden an fünf Tagen betragen; im
Abschlussbericht werde ein depressiv eingeschränkter, teilweise überforderter,
kaum zu unterstützender Teilnehmer geschildert. Medizinische und therapeutische
Massnahmen seien im Vordergrund gestanden. Als hemmende soziale Kontextfaktoren
seien die Migrationssituation mit beschränkter Integration (dürftige
Sprachkenntnisse trotz 30 Jahren in der Schweiz) und die ebenfalls körperlich
und psychisch eingeschränkte Gesundheit der Ehefrau zu werten. Der Explorand
sei auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen, gleichzeitig deute er an, dass die
Stressbelastung in Form seiner Erkrankung die Ehefrau überfordere. Die
Ressourcen im sozialen Kontext seien beschränkt. Theoretisch könnten die
selbstständig lebenden Kinder den Exploranden unterstützen, sie erschienen in
den geschilderten Tagesabläufen des Exploranden jedoch nicht. Ein soziales
Netzwerk scheine nicht zu bestehen. Veränderungsmotivation und die Fähigkeit des
Exploranden fehlten oder seien beschränkt. Eine Therapieadhärenz im Rahmen der
sozialpsychiatrischen Einbindung (psychiatrische Klinik, ambulante
psychiatrische Behandlung, psychiatrische Spitex, Ergotherapie) seien
vorhanden. Der Explorand sei unselbstständig, er delegiere auch einfache
Aufgaben wie die Medikamenteneinnahme an die Ehefrau (IV-Nr. 226.1
S. 47 f.).
7.3.4
Zur Kategorie «Konsistenz» wurde schliesslich
festgehalten, bei allen bisherigen Begutachtungen (E.___ 2003, F.___ 2008,
H.___ 2013) seien Diskrepanzen zwischen den Angaben des Exploranden, dem Verhalten
und den objektiven Befunden beschrieben worden. Es seien andererseits
zahlreiche konsistente Befunde und Beschreibungen einer chronischen
Schmerzstörung und einer depressiven Störung seit dem Jahr 2002 dokumentiert. Unabhängig
von der teilweise demonstrativ und nicht authentisch wirkenden
Symptompräsentation bestehe am Vorliegen einer die Aktivitäten und Teilhabe des
Exploranden einschränkenden Depression mit der Komorbidität chronischer
Schmerzen keine Zweifel. Die Leistungsfähigkeit des Exploranden sei anhand der
fortgeschrittenen Chronifizierung, den nicht mehr vorhandenen Ressourcen des
Exploranden, der beschränkten Ressourcen im direkten sozialen Umfeld jetzt als
stärker eingeschränkt zu beurteilen als bei den früheren versicherungsmedizinischen
Beurteilungen. Der Explorand führe ein allseits stark eingeschränktes
Alltagsleben, beschränkt auf Wahrnehmung von Behandlungsterminen und
Spaziergängen mit der Ehefrau. Die Selbstversorgung scheine nur knapp
gewährleistet. Wichtiges (Medikamenteneinnahme) werde delegiert. Spontane
Aktivitäten seien nicht zu eruieren. Das Aktivitätsniveau nach Eintritt der
Gesundheitsschädigung sei erheblich geringer als vor der Erkrankung. Der
Explorand nehme die angebotenen Therapien war. Die therapeutischen Optionen im
psychiatrischen und sozialtherapeutischen Bereich seien ausgeschöpft. Im
somatischen Bereich könnten aktive und aktivierende physikalisch-medizinische
Massnahmen die passive Physiotherapie ersetzen. Eine Therapieadhärenz scheine –
soweit beurteilbar – gegeben (IV-Nr. 226.1 S. 50).
7.4
Die oben wiedergegebene
Indikatorenprüfung wurde im Sinne von BGE 141 V 281 korrekt durchgeführt. Im
Weiteren beruht das Gutachten der L.___ vom 15. Juni 2016 auf den vollständigen
Vorakten sowie auf den spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen
«Innere Medizin», «Kardiologie», «Neurologie», «Rheumatologie» und
«Psychiatrie». Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch
die Gutachter berücksichtigt und ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise
kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann geben die einzelnen
Teilgutachter jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des
Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die
Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die gestellten Fragen im
Rahmen einer gesamthaften Betrachtung unter Berücksichtigung aller involvierten
Disziplinen beantwortet. Das Gesamtgutachten trägt die Unterschrift aller
beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und
das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar
hergeleitet werden. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) grundsätzlich gerecht. Es erfüllt die
von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten, da
es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht (vgl. E. II. 4.4 hiervor).
7.5
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
die nach dem L.___-Gutachten der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztberichte
den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern vermögen.
7.5.1
Der Hausarzt, AI.___, praktischer
Arzt, hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 fest, der 61-jährige
Patient habe seit dem Jahr 2002 nicht mehr gearbeitet. Die Diagnose einer
mindestens mittelschweren Depression könne er unterstützen. Der Patient sei in
den letzten Jahren deswegen auch sieben Mal psychiatrisch hospitalisiert
worden. Nicht erwähnt werde ein massives Schlafapnoesyndrom, das erst kürzlich
festgestellt worden sei. Daneben bestehe ein chronifiziertes starkes Ekzem
beider Hände. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose habe der Patient im Minimum
15.
Jahre nicht mehr gearbeitet. Im Bericht sei auch die völlige
Dekonditionierung festgestellt worden. Ein Arbeitsversuch sei im Jahr 2011
fehlgeschlagen. Aus diesem Grund sei es unwahrscheinlich, dass der Patient je
auch nur minimal ins Erwerbsleben eingegliedert werden könne (IV-Nr. 228).
7.5.2
Dem Bericht des P.___,
Universitätsklinik für Dermatologie, vom 25. Juli 2016 (Untersuchung vom
23.
Juni 2016) können die Diagnosen «Hyperkeratotisch-rhagodiformer
Symptomenkomplex palmoplantar», «M. Bowen am Penis sowie «Lentigo solaris
Wange links» entnommen werden. Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen
angegeben, die Zuweisung des Patienten sei aufgrund von seit einem Jahr
bestehendem Handekzem mit fluktuierendem Verlauf und ungenügendem Ansprechen
auf topische Steroide, Lichttherapie, systemische Steroide sowie Toctino über 3
Monate erfolgt. Ein Auslöser, insbesondere Kontakt zu neuen Substanzen, habe der
Patient nicht feststellen können. Im klinischen Status habe man scharf
begrenzte hyperkeratotische rhagadiforme Plaques palmar mehr als plantar sowie
vereinzelte erythrosquamöse Plaques an den Unterarmen beidseits, den
Unterschenkeln und sakral finden können. Der aktuelle Befund zeige ein
hyperkeratotisch-rhagadiformer Symptomenkomplex (IV-Nr. 233 S. 2 f.).
7.5.3
Aus dem Bericht der AD.___, vom
30.
August 2016 über die respiratorische Polygraphie vom 22. August
2016.
(Adaption einer Auto-CPAP-Therapie vom 23. August 2016) gehen
folgende Diagnosen hervor: «Adipositas Hypoventilations- und schweres
obstruktives Schlafapnoesyndrom, Polysomnographie 03/2013:
Apnoe-/Hypopnoe-Index 87/Std., Respiratorische Polygraphie 22.08.2016:
Apnoe-Hypopnoe-Index 73/Std., respiratorische Globalinsuffizienz, Aktuell:
Einleitung Auto-CPAP-Therapie; Adipositas; Schwergradige Niereninsuffzienz
unklarer Dynamik; Rezidivierende depressive Störungen; Arterielle Hypertonie;
Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom; Dyslipidämie; Diabetes mellitus
möglich, Random Glukose 9,0 mmol/I». Im Rahmen der Beurteilung wurde im
Wesentlichen angegeben, die Untersuchung bestätige das bereits in der
Polysomnographie vom März 2013 diagnostizierte schwere obstruktive
Schlafapnoesyndrom. Die Termine zur Adaption einer nächtlichen
Überdrucktherapie seien im Jahr 2013 vom Patienten nicht wahrgenommen worden.
Als Korrelat der schweren Schlafapnoe finde man eine ausgeprägte
Tagesschläfrigkeit. Bei Tageshyperkapnie liege zusätzlich zum schweren Schlafapnoesyndrom
ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom vor. Der Patient sei mit einem
Auto-CPAP-Therapiegerät versorgt worden. Er sei motiviert für eine Therapie
(IV-Nr. 237 S. 2 ff.).
7.5.4
Dem Bericht der AD.___, vom
14.
Oktober 2016 kann entnommen werden, der Patient habe grundsätzlich
einen guten Start mit der Überdrucktherapie gehabt. Er erwache aber
gelegentlich mitten in der Nacht mit Maskenleckagen und beende deswegen
vorzeitig die Therapie. Seit der Überdrucktherapie habe sich die
Tagesschläfrigkeit gebessert, die Nykturie sei deutlich zurückgegangen. Der
Patient gebe eine unspezifische Tagesmüdigkeit sowie häufige Albträume an.
Möglicherweise sei neben der Depression die hohe Lyricadosis für die
unspezifische Tagesmüdigkeit mitverantwortlich. Allenfalls könne eine
Dosisverlagerung auf den Abend hin Abhilfe schaffen. Im Weiteren imponiere in
der arteriellen Blutgasanalyse nach wie vor eine respiratorische
Globalinsuffizienz mit einer leichten Tageshyperkapnie und stark positivem
Basenexzess. Sollte sich die im August 2016 nachgewiesene Niereninsuffizienz
wieder normalisiert haben, werde eine Therapie zur Stimulierung des
Atemantriebes empfohlen (IV-Nr. 245 S. 2 ff.).
7.5.5
Dem Bericht des P.___,
Universitätsklinik für Dermatologie, vom 18. November 2016 können folgende
Diagnosen entnommen werden: «1. Lentigo maligna Wange rechts, Biopsie vom
03.11
; 2. Therapieresistentes Carcinoma in situ vom Morbus Bowen-Typ
am Penisschaft, Histologie 10.07.2015: Morbus Bowen, Therapie mit Aldara
erfolglos, Status nach 4x photodynamische Therapien im 2016;
3.
Hyperkeratotisch rhagadiformer Symptomenkomplex palmoplantar, DD:
Chronisches Ekzem, DD: Psoriasis, erfolglose Behandlung mit Toctino seit
23.06.2016
bis 03.11.2016, Reduktion der Dosis auf 10 mg/d seit September
2016.
wegen Hypertriglyceridämie». Zur Beurteilung wurde angegeben, beim
Patienten bestehe schon seit mehreren Jahren ein hyperkeratotischer
rhagadiformer Symptomkomplex, am ehesten bei einer Psoriasis. Wegen dieser
Hautveränderungen sei der Patient schon mit diversen topischen Therapien sowie
mit Toctino über mehrere Monate (seit Juni 2016) erfolglos behandelt worden.
Zusätzlich bestehe bei ihm eine schwere depressive Episode, welche sich unter
der Therapie von Toctino verschlechtert habe. Der Patient fühle sich sowohl
psychisch als auch physisch stark durch die Erkrankung beeinträchtigt. Eine
weitere Behandlung mit Toctino sei nicht zu empfehlen. Es sei eine Kostengutsprache
für eine potentielle nebenwirkungsarme Behandlung mit Otezla veranlasst worden.
Bezüglich des Melanoms an der Wange rechts sollte eine vollständige Exzision
durchgeführt werden. Sodann sollte bei therapieresistentem Carcinoma in situ
vom Morbus Bowen-Typ am Penisschaft bei erfolgloser Therapie mit Aldara sowie
photodynamischer Therapie ebenfalls eine Exzision veranlasst werden (IV-Nr. 247
S. 2 ff.).
7.5.6
Die L.___-Gutachter (Dres. med. W.___
und X.___) hielten zu den vorgenannten medizinischen Unterlagen in ihrer
Stellungnahme vom 29. November 2016 im Wesentlichen fest, diesen könne man
keine wirklichen Einwendungen entnehmen. Sie änderten nichts an ihrer
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die wesentlichen
Beeinträchtigungen bestünden auf psychiatrischem Gebiet und seien, wenn
überhaupt, nur sehr langsam und kleinschrittig zu beeinflussen (IV-Nr. 248;
vgl. E. II. 6.3 hiervor). Angesichts dieser nachvollziehbaren und schlüssigen
Stellungnahme der L.___-Gutachter besteht kein Grund, den Beweiswert des L.___-Gutachtens
in Frage zu stellen. Auch nach den Angaben des RAD-Arztes Dr. med. AG.___
bleibt die durchgeführte Operation eines entarteten «Muttermals» anfangs
Dezember 2016 ohne Relevanz; das Gutachten sei weiterhin «gültig». Es bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von generell 3 Stunden pro Tag (vgl. Bericht des RAD-Arztes
vom 22. Februar 2017, IV-Nr. 253; E. II. 6.5 hiervor). Der Bericht
des P.___ vom 3. Februar 2017 über die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 26. Januar bis 1. Februar 2017 (IV-Nr. 255
S. 2 ff.; E. II. 6.4 hiervor) und auch der Bericht des K.___,
Medizinisch-kardiologische Schwerpunktstation, vom 9. März 2017 über die
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. Februar bis 2. März
2017.
(IV-Nr. 257 S. 2 ff.; E. II. 6.6 hiervor) bringen jedoch insofern
neue Erkenntnisse, als sich die Hauptproblematik im Vergleich zum Zeitpunkt des
L.___-Gutachtens vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 226.1; E. II. 6.2
hiervor) nach den Angaben des RAD-Arztes eher verschlechtert hat.
Dementsprechend geht der RAD-Arzt von einer generell maximalen Arbeitsfähigkeit
von nur noch 2 bis 3 Stunden pro Tag für adaptierte Tätigkeiten aus, wobei er
darauf hinweist, im Rahmen der L.___-Begutachtung vom Juni 2016 seien keine
wesentlichen Inkonsistenzen festgestellt worden und aus
allgemein-internistischer Sicht sei künftig von einer weiteren Verschlechterung
der Niereninsuffizienz auszugehen (IV-Nr. 258; E. II. 6.7). Demnach
kommt dem L.___-Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu, wobei unter
Berücksichtigung der vorerwähnten jüngsten medizinischen Berichte von einer leicht
höheren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
8.
8.1
Die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen
mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung (Verfügung vom
29.
Januar 2009; vgl. E. II. 3.3 hiervor) wesentlich verändert hat, beantworteten
die L.___-Gutachter wie folgt: «2009 ist bei der versicherungsmedizinischen
Beurteilung davon ausgegangen worden, dass beim Versicherten keine psychische
Störung mit Krankheitswert vorliegt. Dies ist retrospektiv sowohl anhand des
Längsschnitts wie angesichts des aktuellen Querschnitts nicht zu bestätigen, es
lagen und liegen krankheitswertige und die Leistungsfähigkeit des Versicherten
erheblich beeinträchtigende psychische Störungen vor, wie oben dargestellt. Es
sind einerseits Veränderungen seit 2009 zu beschreiben, in Form des
Fortschreitens der Chronifizierung sowohl der Depression wie der
Schmerzstörung, in gewissem Umfang auch der objektiven strukturellen
Veränderungen (Verschleiss an Wirbelsäule und Gelenken), andrerseits wird jetzt
der Sachverhalt vor und zum Zeitpunkt der Rentenablehnung 2009 anders
beurteilt» (IV-Nr. 226.1 S. 51).
8.2
Ein Vergleich der
gesundheitlichen Situation im Jahr 2009 mit derjenigen im Jahr 2017 deutet insgesamt
auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers hin. Während Dr. med. M.___ und Dipl. Psych. N.___ in ihrem
versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 17. März 2008 keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten und zum Schluss kamen, es
bestehe keine krankheitswertige psychische Störung und aus neuropsychologischer
und versicherungspsychiatrischer Sicht sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit
als auch in einer anderen Tätigkeit weder qualitativ noch quantitativ eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (IV-Nr. 63.2 S. 30 ff.;
E. II. 5.1. hiervor), diagnostizierten die Gutachter der L.___ in ihrem
interdisziplinären Gutachten vom 15. Juni 2016 eine rezidivierende depressive
Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und kamen zum Schluss, sowohl
die bisherige Tätigkeit in der Wafer-Produktion (leichte körperliche Tätigkeit
in Wechselhaltung) als auch eine andere angepasste Tätigkeit seien – sofern ein
Hautschutz der Hände bestehe – im Ausmass von einem Drittel der regulären
Arbeitszeit, d.h. maximal drei Stunden pro Arbeitstag, zuzumuten (IV-Nr. 226.1
S. 48 ff.). Die Medas-Gutachter hielten zwar fest, bei sämtlichen
bisherigen Begutachtungen (E.___ 2003, F.___ 2008, H.___ 2013) seien
Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, seinem Verhalten und
den objektiven Befunden beschrieben worden, es seien aber zahlreiche
konsistente Befunde und Beschreibungen einer chronischen Schmerzstörung und
einer depressiven Störung seit dem Jahr 2002 dokumentiert. Unabhängig von der
teilweise demonstrativ und nicht authentisch wirkenden Symptompräsentation
bestünden am Vorliegen einer die Aktivitäten und Teilhabe des Beschwerdeführers
einschränkenden Depression mit der Komorbidität chronischer Schmerzen keine
Zweifel. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei anhand der
fortgeschrittenen Chronifizierung, seiner nicht mehr vorhandenen Ressourcen und
der beschränkten Ressourcen in seinem direkten sozialen Umfeld jetzt als
stärker eingeschränkt zu beurteilen als bei den früheren
versicherungsmedizinischen Beurteilungen (IV-Nr. 226.1 S. 50).
Demnach wird von den begutachtenden Experten eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich bejaht, auch wenn sie
gleichzeitig darauf hinweisen, der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenablehnung
im Jahr 2009 werde anders beurteilt. Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden
Beurteilung der Medas-Gutachter ist davon auszugehen, dass die von ihnen festgestellte
fortgeschrittene Chronifizierung sowohl der Depression als auch der
Schmerzstörung und in gewissen Umfang auch die objektiven strukturellen somatischen
Veränderungen (Verschleiss an Wirbelsäule und Gelenken) eine relevante
Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
herbeigeführt haben (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Eine anspruchserhebliche
Änderung kann durchaus gegeben sein, wenn sich ein Leiden – (auch) bei gleicher
Diagnose – in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer
psychischen Störung zutreffen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom
30.
März 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Von einer solchen
Konstellation ist hier auszugehen. Der Schweregrad und das Auftreten der Depression
sowie die Chronifizierung der Schmerzen haben nach den Angaben der L.___-Gutachter
zugenommen, was sich insbesondere auch in der von ihnen attestierten Restarbeitsfähigkeit
von nurmehr «maximal drei Stunden pro Arbeitstag» ausdrückt. Es gilt zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2011 bis
Dezember 2015 nicht weniger als siebenmal wegen einer rezidivierenden
depressiven Symptomatik sowie einer chronischen Schmerzstörung in der AF.___ stationär
behandelt werden musste (IV-Nr. 146 S. 5 ff., 168 S. 2 f., 180
S. 2 f., 183 S. 2 ff., 202 S. 2 ff., 222 S. 3 ff.; vgl.
auch IV-Nr. 226.4 S. 6), was eine erhebliche und anhaltende Verschlechterung
der psychischen Symptomatik erhärtet.
8.3
Nach der Erstellung des Gutachtens
des L.___ vom 15. Juni 2016 bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung (24. August 2017) ist von einer weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustands auszugehen. So musste der Beschwerdeführer vom
26.
Januar bis 1. Februar 2017 wegen einer palmoplantaren Psoriasis,
einer instabilen Angina pectoris mit akuter hypertensiver Entgleisung und einer
unklaren mittelschweren Niereninsuffizienz im P.___ stationär behandelt werden
(IV-Nr. 255 S. 2 ff.). Sodann hielt er sich vom 24. Februar bis
2.
März 2017 wegen einer hypertensiven Entgleisung bei hypertensiver
Kardiopathie, Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie sowie rezidivierenden Synkopen
stationär im K.___ auf (IV-Nr. 257 S. 2 ff.; vgl. E. II. 6.4 und
6.6
hiervor). Der RAD-Arzt beurteilte den gesundheitlichen Verlauf dahingehend,
zwar habe das Schlafapnoesyndrom eher wenig zusätzlichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, die Hauptproblematik sei «derzeit aber eher
schlechter als zum Zeitpunkt des Gutachtens einzustufen». Bezüglich der
schweren Niereninsuffizienz sei künftig von einer weiteren Verschlechterung
auszugehen. Dementsprechend attestierte er eine «generell maximale Arbeitsfähigkeit
von noch 2 bis 3 Stunden täglich für adaptierte Tätigkeiten», wobei «ab 2010 von
3.
Stunden täglich und seit Anfang 2017» (vgl. Stellungnahme vom
5.
April 2017, IV-Nr. 258; E. II. 6.7 hiervor). Diese
Angaben können nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer nach den
Angaben des RAD-Arztes während 3 Stunden pro Tag seit dem Jahr 2010 und – aufgrund
der anfangs 2017 aufgetretenen Beschwerden mit entsprechender Spitalbehandlung
- während 2 bis 3 Stunden pro Tag seit Anfang 2017 arbeitsfähig ist. Diese
Einschätzung berücksichtigt die Entwicklung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung. Letzterer
liess denn auch an der öffentlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2018
darauf hinweisen, es bestehe eine Chronifizierung und Verselbstständigung der psychischen
Störung und des psychosomatischen Leidens; ausserdem habe sich sein kaum mehr
behandelbares Handleiden verschlimmert. Die Verschlechterung seines
Gesundheitszustands sei ausgewiesen (A.S. 43). Nach dem Gesagten ist dem
Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Gutachtens der L.___ als auch gestützt auf
die Beurteilung des RAD-Arztes eine angepasste Verweistätigkeit (körperlich
leichte, strukturierte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne explizite
Rückenbelastung mit der Möglichkeit des Hautschutzes [ohne Kontakt mit
reizenden Substanzen, Nässe]) im Ausmass von höchstens 2 bis 3 Stunden pro Tag
zuzumuten.
8.4
Was den Zeitpunkt der
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angeht, wurde im
Gutachten der L.___ festgehalten, die ermittelte Arbeitsfähigkeit gelte «spätestens
seit erneuter Antragstellung des Versicherten 2010» (IV-Nr. 226.1
S. 51). Dies wird von den Gutachtern nicht erläutert. Sie nehmen dabei offenbar
Bezug auf die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2010
(IV-Nr. 105), worauf – nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen zunächst mit Verfügung vom 17. Februar
2011.
abgewiesen worden war und er sich am 17. März 2011 neu bei der IV zum
Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 118 und 121) - das vom 23. Mai
bis 21. August 2011 bei der AJ.___ zugesprochene Belastbarkeitstraining (mit
einer Arbeitszeit von 2 Std. pro Tag an 5 Arbeitstagen pro Woche mit einer
vorgesehenen Steigerung auf ein Pensum von 50 %) wegen Absenzen und
mangelnder Motivation des Versicherten abgebrochen werden musste (IV-Nr. 125,
127, 128, 131 und 133). Der RAD-Arzt hielt in seiner Stellungnahme vom
22.
Februar 2017 fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von generell 3
Stunden pro Tag, dies seit 31. Oktober 2010 (Arbeitsunfähigkeit gemäss
Früherfassungsprotokoll vom 17. Dezember 2010 [IV-Nr. 113 S. 1];
IV-Nr. 253 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 5. April 2017
hielt Dr. med. AG.___ dann fest, es sei von einer generellen maximalen
Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag für adaptierte Tätigkeiten
auszugehen, wobei «ab 2010 von 3 Stunden täglich und seit Anfang 2017» (IV-Nr. 258
S. 2). Die vorerwähnten ärztlichen Ausführungen zum Zeitpunkt der
Verschlechterung des Gesundheitszustands sind widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Entscheidend muss in diesem Zusammenhang sein, ab welchem
Zeitpunkt hinreichend substantiierte medizinische Grundlagen für die Annahme
der von den L.___-Gutachtern und dem RAD-Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit
bestehen.
Die Gutachter der L.___ führten aus, bei
sämtlichen bisherigen Begutachtungen (E.___ 2003, F.___ 2008, H.___ 2013) seien
Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, seinem Verhalten und
den objektiven Befunden beschrieben worden. Andererseits seien zahlreiche
konsistente Befunde und Beschreibungen einer chronischen Schmerzstörung und
einer depressiven Störung seit dem Jahr 2002 dokumentiert. Unabhängig von der
teilweise demonstrativ und nicht authentisch wirkenden Symptompräsentation
bestünden am Vorliegen einer die Aktivitäten und Teilhabe des Exploranden einschränkenden
Depression mit der Komorbidität chronischer Schmerzen keine Zweifel. Die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei anhand der fortgeschrittenen
Chronifizierung, seiner nicht mehr vorhandenen Ressourcen und der beschränkten
Ressourcen im direkten sozialen Umfeld jetzt als stärker eingeschränkt zu
beurteilen als bei den früheren versicherungsmedizinischen Beurteilungen
(IV-Nr. 226.1 S. 50). Eine umfassende, die Rechtsprechung gemäss BGE
141.
V 281 berücksichtigende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
besteht erst mit dem vorliegenden polydisziplinären Gutachten der L.___ vom
15.
Juni 2016. Sie stellt eine substantiierte medizinische Grundlage für
die eingetretene relevante gesundheitliche Verschlechterung des
Beschwerdeführers dar, wobei sich die Gutachter auf ihre fachspezifischen Untersuchungen
vom März/April 2016 abstützen (vgl. IV-Nr. 226.1 S. 1 und 39 ff.). Demnach
ist der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustands auf den 1. März 2016 festzusetzen. Mit Blick darauf,
dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in
der Wafer-Fabrikation Ende Oktober 2001 leidensbedingt aufgeben musste (vgl.
IV-Nr. 170.1 S. 11 und 226.1 S. 34), ist nach Lage der Akten
darauf zu schliessen, dass ein Rentenanspruch ab 1. März 2016 nicht am
Erfordernis des bestandenen Wartejahres scheitert.
9.
9.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
135.
V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Im vorliegenden Fall arbeitete der
Beschwerdeführer zuletzt seit dem 14. März 2000 als Mitarbeiter in der
Wafer-Fabrikation der B.___, wobei er wegen Rückenbeschwerden und einer
Depression ab dem 30. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben wurde (IV-Nr. 6). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge aufgelöst.
Dabei er erzielte er zuletzt (seit 1. Januar 2002) ein Einkommen von
CHF 4'810.60 pro Monat bzw. CHF 62'538.00 pro Jahr (inkl.
13.
Monatslohn; vgl. Arbeitgeberbericht vom 19. Juli 2002, IV-Nr. 7).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung des Bundesamtes für
Statistik [BFS], Nominallohnindex Männer, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung
von Waren [2002: 110.6, 2005: 114.0; 2005: 100, 2010: 107.2; 2010: 100, 2016:
104.
]) beläuft sich das Valideneinkommen auf CHF 72'142.00.
9.2
Da der Beschwerdeführer seit
seiner letzten Tätigkeit bei der vorerwähnten Arbeitgeberin keine
Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens
die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des BFS heranzuziehen
(BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden Angaben der
Gutachter der L.___ und des RAD-Arztes ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine
adaptierte Verweistätigkeit im Ausmass von höchstens noch 2 bis 3 Stunden pro
Tag, somit von durchschnittlich 2,5 Stunden pro Tag, auszuüben, wobei körperlich
leichte, strukturierte Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne explizite
Rückenbelastung mit der Möglichkeit des Hautschutzes zuzumuten sind. Demnach
ist er in der Lage, ein Einkommen von CHF 1'660.00 (31.25 % von
CHF 5'312.00; vgl. LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen. Angepasst
an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std.
pro Woche im Jahr 2016 und die Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung,
Nominallohnindex Männer, Total [2014: 103.2, 2016: 104.1] ergibt dies ein
Invalideneinkommen von CHF 1'745.65 pro Monat.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25.
% denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen
Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in
jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a
N 100). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte,
strukturierte Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne explizite Rückenbelastung und
nur mit Hautschutz sowie aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich
(bei einem Beschäftigungsgrad von rund 30 %) ausüben kann, rechtfertigt
einen Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 15 %. Die langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die Nationalität und das fortgeschrittene Alter
von 62 Jahren bei Erlass der angefochtenen Verfügung begründen bezogen auf das Kompetenzniveau
1.
dagegen keinen Abzug. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 1'483.80
pro Monat bzw. CHF 17'806.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen
von CHF 72'142.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von
(abgerundet) 75 %. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).
10.
Nach dem Gesagten ist aufgrund
des beweiswertigen polydisziplinären H.___-Gutachtens vom 15. Juni 2016 sowie
der Einschätzung des RAD-Arztes eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung
vom 29. Januar 2009 (IV-Nr. 83) ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist
somit ab 1. März 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die
Beschwerdegegnerin wird – unter Berücksichtigung allfälliger Verrechnungen und
Drittauszahlungen – zu prüfen haben, ob Anspruch auf Verzugszins besteht und
wie hoch dieser gegebenenfalls ausfällt.
11.
11.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der
öffentlichen Verhandlung eingereichte Kostennote vom 8. Mai 2018 weist
einen Zeitaufwand von 12.99 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00
sowie Auslagen von CHF 151.30 aus (A.S. 45 ff.).
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klient» angegebenen
Positionen vom 29. September 2017 (0.33 Std.), 6. Oktober 2017 (0.17
Std.), 10. Oktober 2017 (0.17 Std.), 27. Oktober 2017 (0.17 Std.),
20.
Februar 2018 (0.17 Std.) und 5. März 2018 (0.17 Std.) nicht
berücksichtigt werden, da praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen
wird, welche Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem
Vermerk «Brief an Soziale Dienste» und «Brief an FaSo» geltend gemachten
Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 29. September 2017 (je einmal), 6. Oktober
2017, 20. Februar 2018 und 5. März 2018. Sodann sind für die
öffentliche Verhandlung 46 Minuten und für den nachprozessualen Aufwand
bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30 Minuten einzusetzen. Damit
verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 10.23 Std.. Bei den Auslagen sind
die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen
(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die
Kilometerentschädigung für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung beträgt
CHF 0.70 (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und
§ 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV] für das Staatspersonal
[BGS 126.3]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 102.70.
Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00
und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt
CHF 2'870.00 (Honorar von CHF 2'557.50 [10.23 Std. à CHF 250.00],
Auslagen von CHF 102.70 und MwSt. von CHF 209.80 [2017: 8 % auf CHF 1'653.90
{6.36 Std. à CHF 250.00, Auslagen von CHF 63.90}, ergebend CHF 132.30;
2018: 7.7 % auf CHF 1'006.30 {3.87 Std. à CHF 250.00, Auslagen
von CHF 38.80}, ergebend CHF 77.50).
11.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2017 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März
2016.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'870.00
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 8. Mai 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser