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Entscheid

VSBES.2017.251

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. August 2018Deutsch84 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1955 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete ab September 1996 als Kellner und zuletzt

seit dem 14. März 2000 als «Mitarbeiter Wafer-Fabrikation» bei der B.___, [...]

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7 und 12). Ab dem 30. Oktober 2001 wurde er von

seinem Hausarzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, wegen

Rückenbeschwerden und einer Depression zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben

(IV-Nr. 6). Am 1. Juli 2002 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Vom

15. August bis 5. September 2002 hielt er sich wegen eines

chronifizierten panvertebralen Syndroms, arterieller Hypertonie sowie einer rezidivierenden

Otitis media perforata links (Mittelohrentzündung) in der Klinik D.___ auf. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste

in der Folge eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische und

psychiatrische) Begutachtung im E.___, welche am 17. Juni 2003 erfolgte

(Gutachten vom 11. September 2003; IV-Nr. 30 S. 2 ff.). Daraufhin

lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie

eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. November 2003 ab

(IV-Nr. 31). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid

vom 8. März 2005 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von

27 % abgewiesen (IV-Nr. 46). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2006 in dem

Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 8. März 2005 aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurden, damit diese im Sinne

der Erwägungen verfahre und hierauf neu über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verfüge (VSBES.2005.143; IV-Nr. 52 S. 2 ff.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste in der Folge eine neuropsychologische und versicherungspsychiatrische

Begutachtung beim F.___, [...], welche am 17. September 2007 erfolgte (Gutachten

vom 17. März 2008; IV-Nr. 63.2, 63.3 und 63.4). Die

Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2009 erneut ab (IV-Nr. 83).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit

rechtskräftigem Urteil vom 16. August 2010 ab (; IV-Nr. 102 S. 2

ff.).

1.3 Vom 24. August bis 23. September

2010 war der Beschwerdeführer in der Klinik G.___ auf der psychosomatischen

Abteilung hospitalisiert (IV-Nr. 107 S. 6 ff.). Danach hielt er sich

vom 24. September bis 8. Oktober 2010 zur Einstellung der Hypertonie im

Spital [...] auf (IV-Nr. 107 S. 1 ff.). Am 1. Dezember 2010

meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Bezug von beruflichen

Massnahmen an (IV-Nr. 105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Februar 2011 ab und wies

darauf hin, bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente habe ihre Verfügung

vom 29. Januar 2009 nach wie vor Gültigkeit (IV-Nr. 118).

1.4 Am 17. März 2011 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Leistungsbezug neu an

(IV-Nr. 121). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer ein

Belastbarkeitstraining bei der [...] vom 23. Mai bis 20. August 2011

(Verfügung vom 17. Mai 2011; IV-Nr. 127). Daraufhin veranlasste sie eine

polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und

psychiatrische) Begutachtung bei der H.___, [...], welche im Oktober 2012 und

Februar 2013 durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. Mai 2013; IV-Nr. 170.1).

Im Zeittraum von November 2011 bis Dezember 2015 hielt sich der

Beschwerdeführer mehrmals wegen einer depressiven Symptomatik in der I.___ auf (IV-Nr. 146

S. 5 ff., 168 S. 2 f., 180, 183, 202 S. 2 ff., 222 S. 3 ff.).

Vom 11. bis 16. April 2014 war er im J.___ und vom 18. bis 24. April

2014 im K.___ hospitalisiert (IV-Nr. 190 S. 2 ff., 192). Mit

Vorbescheid vom 6. November 2014 stellte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente

in Aussicht (IV-Nr. 198). Infolge der mit BGE 141 V 281 geänderten

Rechtsprechung des Bundesgerichts veranlasste sie eine interdisziplinäre (internistische,

rheumatologische, kardiologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung

in der L.___, [...] (im Folgenden: L.___), welche im März/April 2016

durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Juni 2016; IV-Nr. 226.1). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und erneuter Durchführung

des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 24. August 2017 erneut ab. Dies wurde im Wesentlichen damit

begründet, auf das polydisziplinäre Gutachten der L.___ sowie auf die

RAD-Stellungnahmen könne bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus

rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Die aus psychiatrischer Sicht

angegebene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vermöge gemäss ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aus somatischer Sicht

bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte

Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne explizite Rückenbelastung mit der

Möglichkeit des Hautschutzes. Von der im Gutachten festgestellten

Arbeitsfähigkeit dürfe abgewichen werden, ohne dass dieses seinen Beweiswert

verliere. Es könne nicht von einer Therapieresistenz ohne jegliche

Optimierungsmöglichkeit ausgegangen werden. Es sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung

geändert habe und an einer aktiven Mitarbeit bei den durch die Therapeuten

veranlassten Massnahmen interessiert sei (IV-Nr. 267).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 28. September 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 24. August 2017 sei aufzuheben.

2. a)

Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen

(Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem

Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter:

die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Dem

unterzeichneten Rechtsanwalt seien die vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme

zuzustellen.

5. Dem

unterzeichneten Rechtsanwalt sei aufgrund kurzfristiger Mandatierung, und der

noch nicht zugestellten IV-Akten sowie entsprechend fehlender Instruktionen eine

Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

6. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Vor

der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur

Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen

Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

8. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Verfügung vom

24. Oktober 2017 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eine Ergänzung

der Beschwerdebegründung innert Frist verzichtet hat (A.S. 34 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

20. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung

verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 36).

2.4 Mit Verfügung vom

15. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (IV-Nr. 37 f.).

2.5 Mit Präsidialverfügung vom

1. März 2018 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 8. Mai 2018, vorgeladen

(A.S. 39 f.).

2.6 Am 8. Mai 2018 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 8. Mai 2018; A.S. 42 ff.).

2.7 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

dem polydisziplinären Gutachten der L.___ vom 15. Juni 2016 Beweiswert

zukommt und ob seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar

2009.

(IV-Nr. 83) eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung am 24. August 2017 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin

oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer

Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V

131.

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl.

auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Eine bloss

unterschiedliche Beurteilung (z.B. des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der

ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch

Verwaltung oder Richter usw.) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von

Art. 17 ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur,

die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend

ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in

rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat. Dieser Grundsatz gilt

sinngemäss auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3.

Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

3.3

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach

einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Verfügung vom 29. Januar 2009 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 24. August 2017 eine anspruchswirksame Veränderung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Das im Dezember

2010.

vom Beschwerdeführer bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen eingeleitete

Neuanmeldungsverfahren (IV-Nr. 105), welches mit rechtskräftiger Verfügung

vom 17. Februar 2011 abgeschlossen wurde (IV-Nr. 118), fällt mangels

materieller Prüfung des Rentenanspruchs als Vergleichszeitpunkt ausser

Betracht.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

4.4

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in

denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

5.

Zunächst

ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der Verfügung vom

29.

Januar 2009 (IV-Nr. 83) zu Grunde lag:

5.1

Dem

interdisziplinären F.___ vom 17. März 2008 kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer dort am 17. September 2007 von Dr. med. M.___ psychiatrisch

und am 2. Oktober 2007 von Dipl. Psych. N.___ neuropsychologisch

untersucht wurde. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte

nicht gestellt werden; es wurde angegeben, es bestehe keine krankheitswertige

psychische Störung. Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde aus

psychiatrischer Sicht im Wesentlichen angegeben, aus der Zusammenschau der

Unterlagen liessen sich die Vorgeschichte und der Werdegang des Exploranden gut

einschätzen. Es lasse sich aus sämtlichen Unterlagen ableiten, dass der

Explorand bereits in früheren Jahren Rückenschmerzen erlitten habe und

gleichwohl seiner Tätigkeit als Kellner über Jahre nachgegangen sei. Unter

einer erneuten Exazerbation im Sinne von Lumboischialgien sei der Explorand

dann seiner Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgegangen. Der Explorand habe

nachvollziehbare Sorgen um die Zukunft gehabt, Ängste, keinerlei Leistungen zu

beziehen und eventuell weiterhin unter anhaltenden Beschwerden körperlicher Art

aufgrund der verschleissbedingten Veränderungen der Wirbelsäule zu leiden. Als offensichtlich

geworden sei, dass er eine körperlich angepasste, leichte Tätigkeit weiterhin

ausüben könnte, habe der Prozess der Psychiatrisierung begonnen. Es seien im

Verlauf verschiedene Diagnosen gestellt worden, wobei durchgehend eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei; vereinzelt

seien auch andere Diagnosen wie Persönlichkeitsstörung, depressive Episode und depressive

Entwicklung erwähnt worden. Aus der Zusammenschau sämtlicher Unterlagen sowie

der persönlichen aktuellen Untersuchung hätten sich dabei keine Hinweise auf

eine gravierende eigenständige primär psychische Erkrankung ergeben. Bereits

die erste Begutachtung im September 2003 habe das Verhalten des Exploranden in

der Untersuchungssituation als auffällig beschrieben. Dem Verhalten des

Exploranden, das aus ärztlicher Sicht durchaus nachvollziehbar sei, da

krankheitsfremde Faktoren den Exploranden daran gehindert hätten, eine

Tätigkeit wiederaufzunehmen, sei Krankheitswert beigemessen worden. Daneben sei

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Diese

Diagnosestellung sei nicht nachvollziehbar, da für eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung die mangelnde Erklärbarkeit durch körperliche Verursachung und

aktuelle psychosoziale Belastungen nicht in Form einer Ausschlussdiagnose zu

fordern seien, sondern die anhaltenden psychosozialen Belastungen bereits in

früheren Jahren oder Jahrzehnten anhaltend ursächlich zum Auftreten von

Schmerzen hätten führen müssen; bestimmte Persönlichkeitseigenschaften hätten auch

für eine Neurose über das ganze Leben typisch sein sollen. Dies sei aus der

Begutachtung des E.___ im Jahr 2003 nicht nachvollziehbar gewesen. Die

aktuellen finanziellen Belastungen und die psychosozialen Probleme, sich z.B.

im Rechtsstreit mit Sozialversicherungen zu befinden, seien jedoch nicht als

Ursache für eine eigenständige psychische Störung im Sinne einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung zu verstehen, sondern als Folgen der krankheitsfremden Faktoren.

Tatsächlich sei in der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2003 eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 10 bis 20 % beschrieben worden,

d.h. der Explorand sei in der defizitorientierten Darstellungsweise in einer

Art eingeschätzt worden, als könne er zu 80 bis 90 % einer körperlich

angepassten Tätigkeit sehr wohl nachgehen.

Diese

Einschätzung kontrastiere zu denen der behandelnden Ärzte des O.___Spitals. Es

sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Behandlung im stationären Rahmen

stets um therapeutische Sichtweisen gehandelt habe und zu keinem Zeitpunkt um

eine Begutachtung. Daraus lasse sich auch der Unterschied in der Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit ableiten. Die Beurteilung der behandelnden Ärzte der

psychosomatischen Abteilung des O.___Spitals seien unter Einbezug sämtlicher

aus versicherungsmedizinischer Sicht krankheitsfremder Faktoren davon ausgegangen,

dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es sei in ihren Ausführungen jedoch

kein durchgehender Gesundheitsschaden benannt worden, der nachvollziehbar zur

Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer

mittelgradigen depressiven Episode geführt hätte. Hinsichtlich der

Verlaufseinschätzung sei deutlich geworden, dass das selbstlimitierende

Verhalten des Exploranden und der Wunsch, wegen der körperlichen Beschwerden

das Leid deutlicher darzustellen, im Sinne einer Aggravation erfolgt sei. Es

dürfe aus gutachterlicher versicherungspsychiatrischer Sicht festgestellt

werden, dass die Kriterien z.B. für eine mittelgradige depressive Episode

gemäss ICD-10 zu keinem Zeitpunkt fachärztlich psychiatrisch eingeschätzt

worden seien. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei nicht

durch die Aneinanderreihung der vom Exploranden beklagten Beschwerden, die etwa

mit «Depressionen» zu tun haben könnten, durchzuführen, sondern es handle sich

um eine fachärztlich differenziert zu stellende Diagnose, bei welcher sämtliche

Kriterien zu überprüfen und nicht nur die Angaben des Betroffenen, die häufig

das positive Vorliegen von Symptomen suggerierten, zu berücksichtigen seien. Was

der Explorand geschildert habe, seien die Aktivitäten des täglichen Lebens

gewesen, wie sie von einem Frührentner, der sich mit seiner Situation

arrangiert habe, täglich ausgeübt würden. Hier die Diagnose einer depressiven

Episode zu stellen, bedeute eine Psychiatrisierung des Alltags.

Somit

ergäben sich aus den aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen

einer eigenständigen primär psychischen Störung, sondern eindeutige Hinweise

auf krankheitsfremde Faktoren, zu denen auch hinzugerechnet werden dürfe, dass

der Explorand nach der Migration eine Kränkung erlebt habe: Er selbst habe in

seinem Heimatland ein Hochschulstudium der Sprachwissenschaften abgeschlossen

und über einige Jahre als Lehrer gearbeitet, dort auch gut situiert gelebt,

dann sei er aus politischen und wirtschaftlichen Gründen migriert. In der

Schweiz habe er Hilfstätigkeiten erledigt, indem er sich über viele Jahre als

Kellner verdingt habe, zuletzt sei er als Fabrikarbeiter tätig gewesen. Eine

derartige Kränkung, vom ursprünglichen Bildungsniveau nun abweichend einfache

Tätigkeiten erledigen zu müssen, und dann noch nach jahrzehntelanger Erledigung

unter körperlichen Schmerzen solche Tätigkeiten weiterzuführen, sei jedoch

nicht Ausdruck einer primär psychischen Erkrankung, sondern vollumfänglich

nachvollziehbar.

Aus

neuropsychologischer Sicht hielten die Gutachter fest, die vom Exploranden in

der neuropsychologischen Untersuchung gezeigten Leistungen seien inkonsistent,

widersprüchlich zu seinen sonstigen Fähigkeiten und teilweise aufgrund der

instruktionswidrigen Verhaltensweisen nicht nachvollziehbar gewesen. Z.B. habe

die formale Prüfung der kognitiven Leistungsgeschwindigkeit nicht zuverlässig

interpretierbare Ergebnisse erbracht, weil der Explorand die entsprechenden

Aufgaben deutlich verlangsamt und instruktionswidrig bearbeitet habe. Im

Gespräch jedoch habe er eine normal schnelle Aufnahme und Verarbeitung von

Informationen sowie ein schnelles Sprechtempo gezeigt. Die Erklärungen zu den

Aufgaben habe er überwiegend recht schnell verstanden. In jeden Fall habe sich

in seinem Verhalten keine kognitive Verlangsamung beobachten lassen. Es sei

nicht nachzuvollziehen, weshalb der Explorand bei einer einfachen Aufgabe, bei

welcher es um das simple Verbinden von Zahlen gegangen sei, gescheitert sei. Die

unterlaufenen Fehler seien nicht systematisch, sondern inkonsistent, sodass

eine Unkenntnis oder schlechte Wahrnehmung der Zahlen ausgeschlossen werden

müsse. Dass der Explorand eine schwierigere Aufgabe schneller habe erfassen und

umsetzen können als eine einfache, sei nicht mit einem Defizit zu erklären,

sondern mit seinem Versuch, ein defizitäres Bild von sich abzuliefern. Eine

gewisse Aufmerksamkeitsleistung habe er erbringen können. Die Inkonsistenz bei

der Angabe von Zahlen und Daten spreche eindeutig für ein defizitorientiertes

Verhalten. Besonders auffällig und diskrepant zu der aufgrund seiner Vorgeschichte

anzunehmenden Intelligenz seien die Ergebnisse des Subtests aus dem

Hamburg-Wechsler Intelligenztest. Bei der Identifikation von einfachen

Gegenständen im Bilderergänzen habe er eine nicht nachvollziehbare und mit

seiner Schul- und Berufsbildung nicht zu vereinbarende Leistung erbracht (IQ

von 55 hierbei erzielt, dabei absolvierte er ein Studium). In einem weiteren

Intelligenztest habe er zwar einen besseren Wert (IQ von mehr als 76), dennoch

könne auch dieser nicht als das tatsächliche Intelligenzniveau des Exploranden

angenommen werden; dieses sei vielmehr im Durchschnittsbereich anzusiedeln. In

spezifischen Testverfahren hätten sich eindeutige Hinweise auf

Täuschungsverhaltensweisen ergeben.

Zusammenfassend

liessen sich die vorliegenden Diskrepanzen und Inkonsistenzen nicht mit

Defiziten in bestimmten Funktionsbereichen erklären, sondern mit einer

unangemessenen Leistungsmotivation sowie einem defizitorientierten Verhalten

seitens des Exploranden. Die gegenwärtig ermittelten Befunde seien deutlich

überlagert und das tatsächliche kognitive Leistungsniveau des Exploranden sei

mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest im Normbereich anzusiedeln, eine

angemessene Leistungsbereitschaft vorausgesetzt. Verschiedene Fähigkeiten des

Exploranden zeigten sich aufgrund von Verhaltensbeobachtung, ähnlich den

Aussagen in den Vorbefunden, unbeeinträchtigt, wie Orientierung, Wahrnehmung,

Sprachverständnis, Sprechtempo, Konzentration zumindest für kurze Zeit,

fokussierte Aufmerksamkeit und auch das Behalten von Informationen.

Abschliessend

wurde ausgeführt, interdisziplinär sei die Einschätzung des Vorliegens

krankheitsfremder Faktoren durch die durchgeführte neuropsychologische

Untersuchung gestützt worden, in welcher sich der Explorand ebenfalls

defizitorientiert in einer sehr defizitären Art und Weise dargestellt habe,

obwohl die Testergebnisse in krassem Widerspruch zur allgemeinen

Funktionsfähigkeit gestanden seien. Er habe sich schlechter dargestellt als ein

schwer hirngeschädigter Patient, obwohl er im Umgang und im Gespräch normal

funktioniert und auf seine Beschwerden hingewiesen habe. Die defizitorientierte

Darstellungsweise dürfe beim Exploranden in diesem Fall sogar mit

Simulationsverhalten beschrieben werden. Somit leite sich kein eigenständiger

psychischer Gesundheitsschaden ab, der andauernd die Arbeitsfähigkeit deutlich

mindern würde. Der Widerspruch zu den Einschätzungen der Psychosomatik, die

eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit beschreibe, ergebe sich aus der

Interpretation der Angaben des Exploranden und der versicherungsmedizinischen

anderen Betrachtungsweise.

Die

den Gutachtern gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, aus

neuropsychologischer und versicherungspsychiatrischer Sicht bestünden weder

qualitativ noch quantitativ Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Die

bisherige Tätigkeit sei dem Exploranden während 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen

pro Woche zuzumuten, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Dem

Exploranden seien auch andere Tätigkeiten im gleichen Ausmass zuzumuten, ohne

dass der Arbeitsplatz besonderen Anforderungen genügen müsse. Dabei bestehe

ebenfalls keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 63.2 S. 25

ff.).

5.2

Dem

Urteil des Versicherungsgerichts vom 16. August 2010 (VSBES.2009.55)

können im Wesentlichen folgende Erwägungen entnommen werden (S. 14

E. II. 5 bis 7; IV-Nr. 102 S. 15 ff.):

b) Wie im Gutachten des F.___ hierzu

einleuchtend festgehalten wurde, ist die im E.___-Gutachten vom 11. September

2003.

gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht

nachvollziehbar. So wird von den E.___-Gutachtern als Hauptargument angeführt,

die Schmerzen seien aus somatischer Sicht in diesem Ausmass in keiner Weise

nachvollziehbar. Aus diesem Grund müsse auch heute die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Die Gutachter des F.___

führen dazu überzeugend aus, dass für eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung nicht in Form einer Ausschlussdiagnose die mangelnde

Erklärbarkeit durch körperliche Verursachung und aktuelle psychosoziale

Belastungen zu fordern seien, sondern die psychosozialen Belastungen anhaltend

ursächlich zum Auftreten von Schmerzen führen müssten. Die E.___-Gutachter

verweisen aber lediglich auf die psychosozial unbefriedigende Situation.

Erhebliche psychosoziale Probleme oder emotionale Konflikte, welche für eine

somatoforme Schmerzstörung als ursächlich angesehen werden könnten, werden im E.___-Gutachten

wie auch im Bericht des P.___ vom 13. August 2004 (IV-St. Belege Nr. 41),

worin ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde – nicht

erwähnt.

c) Gesamthaft betrachtet ist das

Gutachten des F.___ für die streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet (RKUV

1991.

Nr. U 133 S. 312 E. 1b; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der

Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 31). Im Übrigen vermag auch der

Beschwerdeführer bezüglich des interdisziplinären Gutachtens des F.___ kaum

Widersprüche aufzuzeigen. Er begnügt sich lediglich damit zu monieren, der

behandelnde Psychiater, Dr. Q.___, habe ihn 1 – 2 mal pro Monat behandelt,

während der Gutachter des F.___ ihn lediglich einmal gesehen habe. Zudem würden

ihn die Gutachter des F.___ lapidar gesund schreiben, ohne dies jedoch

nachvollziehbar zu begründen. Schliesslich vermögen die F.___-Gutachter

überzeugend darzulegen, dass beim Beschwerdeführer keine Depression vorliege.

So seien die Kriterien gemäss ICD-10 zur Diagnosestellung einer mittelgradigen

depressiven Episode von den Ärzten des O.___Spitals zu keinem Zeitpunkt

fachärztlich psychiatrisch eingeschätzt worden. Die vorliegende Untersuchung

habe denn auch ergeben, dass die Kriterien (über mehrere Wochen durchgehend

anhaltende Verminderung der Freudfähigkeit, Interessenverlust,

Aktivitätenminderung, Appetitminderung, Gedanken an den eigenen Tod, für eine

Depression typische Schlafstörungen, eine tageszeitliche Rhythmik oder sonstige

depressionstypische Symptome) kaum zu bejahen seien. So habe der

Beschwerdeführer ausweichende Antworten gegeben, oder aber bestimmte direkt zu

beobachtende Kriterien des psychischen Befundes hätten nicht für eine

Depression gesprochen.

6.

a) Gegen die

Beurteilungen aus somatischer Sicht werden von Seiten des Beschwerdeführers

keine konkreten Einwände vorgebracht. So wird lediglich geltend gemacht, die

hypertensive Herzkrankheit beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers schwer. Die von Dr. R.___ mit Bericht vom 6. März

2009.

erstmals vorgebrachte Diagnose wird aber erst im Beschwerdeverfahren

vorgebracht, womit diese grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist. So

bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis, zumal aus den Akten nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit hervorgeht, dass die hypertensive Herzkrankheit schon im

Entscheidzeitpunkt vorgelegen hat.

b) Bezüglich der

degenerativen Veränderungen ist festzuhalten, dass diesen bereits im E.___-Gutachten

kaum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner

bisherigen Tätigkeit als Kristallschleifer beigemessen wurde. Eine Zunahme der

degenerativen Veränderungen wird vorliegend weder geltend gemacht noch geht

eine solche aus den medizinischen Akten hervor, weshalb der Einfluss immer noch

gleich zu gewichten ist.

c) Aufgrund der medizinischen Aktenlage

kann entsprechend der Argumentation der IV-Stelle aus somatischer Sicht auf die

Beurteilung aus dem E.___-Gutachten verwiesen werden, wonach keine somatisch

begründbare Arbeitsunfähigkeit vorliege, zumal seit dieser Beurteilung

somatisch keine Verschlechterung verifizierbar ist. So entspricht das

orthopädische Teilgutachten der E.___-Ärzte, wie bereits ausgeführt wurde, den

bundesgerichtlichen Beweisanforderungen, ist für die streitigen Belange

umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die

geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen

des Experten begründet.

7.

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - sowohl aus psychiatrischer wie auch aus

somatischer Sicht - verneint werden muss. Dass die IV-Stelle in ihrem

Einspracheentscheid bei analoger Beweiswürdigung gleichwohl zum Schluss kommt,

es liege in einer angepassten Tätigkeit eine 10%ige Leistungseinschränkung vor,

ist demnach nicht nachvollziehbar. Da sich am Resultat - Verneinen des

Rentenanspruchs - aber schliesslich auch bei Annahme einer vollen

Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts ändert, kann

vorliegend auf eine reformatio in peius verzichtet werden. Die Beschwerde ist

abzuweisen und die Verfügung vom 29. Januar 2009 ist zu bestätigen.

6.

Der

medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegenden angefochtenen Verfügung

(24. August 2017) präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1

Dem

polydisziplinären H.___-Gutachten vom 8. Mai 2013 kann entnommen werden,

dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 internistisch und

rheumatologisch (Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie) sowie

am 23. Oktober 2012 neurologisch (Dr. med. S.___, FMH Neurologie) und

psychiatrisch (Dr. med. T.___, Psychiatrie FMH) untersucht wurde. Die

interdisziplinäre Konsensbesprechung fand am 8. Februar 2013 statt. Die

Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten wie folgt: «1. Akute

Arthritis des oberen Sprunggelenks rechts [ED 06.02.2013, bei 4-tägigem

Verlauf], Arthrosonographie mit deutlicher Ergussbildung und Synovialzotten im

OSG sowie talar und navikulär und Tibialis posterior-Sehne, Bericht an Hausarzt

direkt erfolgt; 2. Chronisches, leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes

unspezifisches Zervikalsyndrom mit Zeichen der muskulären Verspannung,

Diskusprotrusion C6/7 (MRT HWS 08.03.2003); 3. Chronisches, mässig

ausgeprägtes Lumbovertebral-Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung,

intermittierend im Gesäss bds. rechtsbetont, myostatische Dysbalance und

Haltungsinsuffizienz mit fehlender Motor Control im Bereiche der autochthonen Rückenmuskulatur,

keine radikuläre Symptomatik, degenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 (MRT

08.

, MRT LWS 10.03.2008) und rezessaler Beeinträchtigung der Wurzel L5

links möglich sowie möglicher Wurzelkontakt bei foraminaler Enge bei

Diskusprotrusion L5/S1, aktuell keine diesbezügliche Symptomatik;

4.

Radiologisch mässige Coxarthrose (Hospitalisation 2010, Spital

Grenchen); 5. Rezidivierende depressive Episode, z.Z. mittleren Grades

ICD-10 F33.1; 6. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4». Die

weiteren Diagnosen (1. Arterielle Hypertonie; 2. Exantheme

Unterschenkel und Haaransatz, DD psoriasisform; 3. St.n. Nephrolithiasis

01/2006 bds.; 4. Refluxösophagitis Grad II 06/2003, Helicobacter positiv;

5.

Positiver Tuberculin-Test mit Postexpositionsprophylaxe mit Remifon

01/2006; 6. Rezidivierende Otitis media perforata links mit Otitis Externa

links, V.a. Cholesteatom links (Diagn. 2001) und Tympanonplatik Typ I links,

Gehörgangplastik links 29.01.2005) haben nach den gutachterlichen Angaben

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im

Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus

internistischer Sicht bestehe beim Exploranden eine langjährige arterielle

Hypertonie, welche gemäss intern-medizinischem Gutachten eine gute Einstellung

aufweise. Im Weiteren stelle Dr. med. U.___ fest, dass die psoriasisformen

Herde im Bereich des Unterschenkels sowie an der Kopfhaut angeblich nicht stark

juckend seien. Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, zusammenfassend

bestehe sowohl ein Cervicalsyndrom als auch ein Lumbovertebralsyndrom. Beide

seien leicht bis mässig ausgeprägt. Eine radikuläre Reiz- oder

Ausfallsymptomatik liege gemäss neurologischem Gutachter nicht vor. Es hätten

sich klare Hinweise auf eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation

gefunden, die gemäss Gutachter als bewusstseinsnah anzusehen seien. Dr. med.

S.___ schreibe, dass die von ihm erhobenen neurologischen Befunde weitestgehend

vereinbar seien mit den Befunden der Voruntersuchung im E.___ vom Herbst 2003.

Eine Symptomausweitung werde auch von den Vorgutachtern thematisiert. Dr. med.

S.___ verweise insbesondere auf das neuropsychologische Gutachten von Dipl.

psych. N.___ vom März 2008, wo ebenfalls eine unangemessene Leistungsmotivation

sowie ein defizitorientiertes Verhalten beobachtet worden sei. Dr. med. S.___

habe aufgrund der klar abgrenzbaren Aggravation auf eine zusätzliche

verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung verzichtet.

Aus

psychiatrischer Sicht wurde beim Exploranden eine mittelgradig depressive

Episode bei rezidivierenden aktenkundig depressiven Episoden diagnostiziert. Der

Explorand habe bei der Untersuchung eine gedrückte Stimmung gezeigt, die

affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt gewesen. Es habe ein

Interesseverlust bestanden, eine Regression mit passiver Erwartungshaltung, die

sich zum Beispiel darin ausgedrückt habe, dass der Explorand den Wunsch

geäussert habe, hospitalisiert zu werden. Im Weiteren sei ein sozialer Rückzug

beschrieben worden, allerdings nicht auf allen Ebenen, weil der Explorand mit

seinen Familienangehörigen nach wie vor Kontakt pflege. Der Explorand sei als

freudlos und vermindert angetrieben beurteilt worden. Die Gestik und Mimik

seien vermindert gewesen. Er habe müde und erschöpft gewirkt. Der Blick

allerdings sei wach und lebhaft gewesen, die Konzentration und Aufmerksamkeit

seien ungestört gewesen. Diese letzten beiden Befunde seien für den

psychiatrischen Gutachter Hinweis für eine eingeschränkte Konsistenz bezüglich

der beklagten Beschwerden. Der Explorand zeige eine pessimistische

Zukunftsperspektive. Der psychiatrische Gutachter halte fest, dass die

gedämpfte Stimmung und der gedämpfte Antrieb des Exploranden zumindest teilweise

auch auf die dämpfende Wirkung der Medikamentenkombination von Truxal, Remeron

und Cymbalta zurückzuführen sei. Die Compliance habe er als unklar erachtet. So

habe der Explorand eine Packung Cymbalta 30 mg mitgebracht, die ein Ablaufdatum

2009.

gezeigt habe. Der Explorand zeige keine erhebliche Verzweiflung und

Agitiertheit, vielmehr eine Resignation und Regression. Schuldgefühle habe er

keine beklagt. Die Ausprägung der Depression sei vom Referenten gemäss ICD-10

als mittelgradig eingestuft worden. Im Weiteren habe der psychiatrische

Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die

Schmerzen hätten alleine mit den objektiven Befunden nicht in Zusammenhang

gebracht werden können und es habe eine seit Jahren bekannte psychiatrische

Begleiterkrankung bestanden, eine rezidivierende depressive Störung. Man habe

einen verfestigten, therapieresistenten innerseelischen Verlauf und eine

missglückte Konfliktbewältigung gefunden und der Gutachter habe auch reduzierte

Ressourcen infolge des frühen Verlustes der Eltern im Alter von zwei Jahren

festgestellt. Der Explorand sei in der Folge bei seiner 13 Jahre älteren

Schwester aufgewachsen, die seinen Bedürfnissen nicht genügend habe gerecht

werden können. Die Förster-Kriterien seien vom psychiatrischen Gutachter als

erfüllt betrachtet worden.

Aus

rheumatologischer Sicht bestehe ein chronifiziertes Schmerzgeschehen, welches

seinen Ursprung im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule habe

mit deutlicher Ausweitung bis hin zur Generalisierung und Halbseitendominanz

links, ohne ausreichend organisches Korrelat dafür verantwortlich zu machen.

Die leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen im Bereich der

Halswirbelsäule hätten bereits im E.___-Gutachten die Symptomatik als Diagnose

nicht genügend beschreiben können. Ebenfalls habe die lumbovertebrale

Schmerzsymptomatik damals und auch heute nicht vollumfänglich auf die

degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen zurückgeführt werden können. Die

daraus resultierende Reduktion der Leistungs- und Belastungsfähigkeit im E.___-Gutachten

sei adäquat bezüglich der angestammten Tätigkeit gewesen. Ebenso die

Verweistätigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem

90.

%-Pensum. Bei den schon früher beschriebenen muskulären Insuffizienzen

und Haltungsschwächen bestehe ein mindestens teilreversibler Krankheitsprozess.

Unter

dem Titel «Diskussion divergierender Ansichten» wurde angegeben, unter den

Referenten sei es zu keinen divergierenden Ansichten und Befunderhebungen gekommen.

Die Aggravationstendenz des Exploranden sei von allen drei Referenten bestätigt

worden. Aus intern-medizinischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht

habe man keine Divergenzen zu den früher erhobenen Befunden feststellen können.

Die Selbstlimitierung sei schon im Jahr 2008 in der neuropsychologischen Abklärung

durch Dipl. psych. N.___ und Dr. med. M.___ beschrieben worden. Aus

psychiatrischer Sicht komme es zu einer divergierenden Beurteilung im Hinblick

auf die psychiatrischen Vorgutachten. Im F.___-Gutachten von 2008 werde im

Gegensatz zu den übrigen Akten keine Diagnose gestellt. Es seien lediglich

psychosoziale Elemente als massgebend beschrieben worden. Diese Beurteilung

könne vom psychiatrischen Referenten, wie er in seinem Teilgutachten ausgeführt

habe, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorakten nicht nachvollzogen

werden. Die Kriterien gemäss ICD-10 seien sowohl für die Depression als auch

für die somatoforme Schmerzstörung erfüllt. Dabei seien die Förster-Kriterien

mitberücksichtigt worden. Der Explorand zeige eine hochgradige Abhängigkeit und

Anspruchshaltung, sei überzeugt, von seiner Krankheit komplett verändert und

stigmatisiert zu sein, sei passiv, zeige eine Vernachlässigung und einen

Interesseverlust bezüglich jeglicher Aktivität, klage ständig, krank zu sein,

sei dysphorischer, labiler und depressiver Gestimmtheit und agitiere sowohl im

beruflichen als auch im sozialen Bereich auf einem wesentlich tieferen Niveau

als es prämorbide der Fall gewesen sei. Der psychiatrische Referent gehe davon

aus, dass in Anbetracht der Inkonsistenzen die vorliegenden Befunde eher zur

depressiven Gestimmtheit gehörten, als dass eine eigentliche

Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden müsse. Er weise auch darauf hin,

dass im ICD-10 keine Chronifizierung codiert werde, es sei dem Fachspezialisten

aber überlassen, eine entsprechende Diagnose modifiziert zu beschreiben. Dazu

passe, dass sowohl aus rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht die

cervicale und lumbale Schmerzproblematik als chronisch eingestuft werde.

Die

Referenten seien in der Konsensbesprechung zum Schluss gekommen, dass sowohl in

den Akten als auch in den vorliegenden Untersuchungsbefunden eindeutige Zeichen

für eine Selbstlimitierung und Fixierung auf die Problematik sowie eine

Aggravationstendenz vorliege. Die Selbsteinschätzung des Exploranden, nicht

einmal mehr ein Glas Wasser halten zu können, könne mit den objektiven Befunden

in keiner Weise in Übereinstimmung gebracht werden. Es bestehe hier eine

deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung und der mit objektiven

Befunden begründeten Arbeitsunfähigkeit.

Zur

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wurde angegeben, aus rheumatologischer

Sicht sei aktuell bei akuter OSG-, teilweise USG-Arthritis links keine

Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine

eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit im Bereich des

Achsenskelettes, insbesondere lumbosakral bei vorgeschädigter Lendenwirbelsäule

und hinzugetretener, ausgeprägter myofaszialer Haltungsschwäche und Dysbalance.

Hier könne aktuell eine nur leichte Tätigkeit, gemischt sitzend, stehend und

leicht gehend attestiert werden, wobei stehend den kleinsten Teil beinhalten

sollte. Aus neurologischer Sicht bestehe beim Exploranden eine

Beeinträchtigung, die es ihm lediglich erlaube, eine leichte bis mässig

belastende Tätigkeit wahrzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim

Exploranden aufgrund der Depressivität und der anhaltend somatoformen

Schmerzstörung eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter stelle fest, dass es im

Vergleich zu den Untersuchungsbefunden, wie sie von Dr. med. V.___ im E.___-Gutachten

festgehalten worden seien, keine eindeutige Verschlechterung stattgefunden

habe. Die Differenz zwischen der Beurteilung des psychiatrischen Referenten und

derjenigen des behandelnden Psychiaters erklärte der psychiatrische Gutachter

damit, dass sich der behandelnde Psychiater ausschliesslich auf die subjektiven

Angaben abstütze, sich aber nie mit den Zeichen der Aggravation

auseinandergesetzt habe. Der psychiatrische Gutachter weise in diesem

Zusammenhang auch auf die Compliance-Schwierigkeit und die fehlende

Willensanstrengung des Exploranden hin, den Schaden zu mindern und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der psychiatrische Gutachter gehe in

seiner Bemessung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch auf die funktionellen

Einschränkungen ein. Die 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

werde aus psychiatrischer Sicht, für jegliche Tätigkeit, also auch für die

angestammte Tätigkeit, angerechnet. In der Konsensbesprechung seien die

Referenten unter Berücksichtigung der Aktenlage, des bisherigen Verlaufs und

den erhobenen Befunden zum Schluss gekommen, dass die rheumatologische

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für den angestammten Beruf als

Kellner massgebend sei.

Zur

Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen wurde vermerkt, sowohl aus

rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht bestehe für eine leicht-

bis mittelgradige Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Es gelte hier gemäss der Konsensbesprechung die

psychiatrische Beurteilung. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der

Explorand in einer körperlich angepassten Tätigkeit aufgrund der

psychiatrischen Problematik zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit

eingeschränkt sei. Es sei davon auszugehen, dass beim Exploranden ab Oktober

2001.

die von den Referenten festgelegte Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe. Es habe keine wesentliche Veränderung der Symptomatik und der Befunde

festgestellt werden können (IV-Nr. 170.1).

6.2

Dem polydisziplinären

(internistischen, kardiologischen, neurologischen, rheumatologischen und

psychiatrischen) Gutachten der L.___ vom 15. Juni 2016 kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer dort am 9. März 2016 internistisch (Dr. med.

W.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter;

Dr. med. X.___, Facharzt Innere Medizin), am 15. März 2016

kardiologisch (Dr. med. Y.___, Innere Medizin/Kardiologie FMH), am 19. März

2016.

neurologisch (Dr. med. Z.___, Chefarzt Neurologie Spitalzentrum Biel)

und am 31. März 2016 rheumatologisch (Dr. med. AA.___, Rheumatologie

FMH) sowie psychiatrisch (Dr. med. AB.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH) begutachtet wurde, wobei die Untersuchungen in Anwesenheit eines

Dolmetschers durchgeführt wurden. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Rezidivierende depressive Störung,

mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1; 2. Chronische Schmerzstörung mit

psychischen und somatischen Faktoren, ICD-10 F45.41; 3. Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.5». Die weiteren Diagnosen (4. Behandelte

arterielle Hypertonie, ICD-10 I 10; 5. Hypertensive Herzkrankheit, ICD-10

I 11; 6. Sporadisch auftretende Sprunggelenksarthritis unklarer Ätiologie,

ICD-10 M13.97; 7. Chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem

beiderseits, ICD-10 L24.9) haben nach den gutachterlichen Angaben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu den Wechselwirkungen der Diagnosen

wurde angegeben, in der Krankheitsbezeichnung «chronische Schmerzstörung mit

psychischen und somatischen Faktoren» drücke sich die Wechselwirkung zwischen

seelischen Einflüssen und körperlichen Reaktionen sowie körperlichen Einflüssen

auf den seelischen Zustand aus. Dies sei beim Exploranden, seit die

Gesundheitsstörung dokumentiert sei, nachzuvollziehen. Die wesentlichen

somatischen Faktoren seien die degenerativen Veränderungen an der Halswirbel- und

Lendenwirbelsäule, die initial zu Manifestation von Rückenschmerzen beigetragen

haben dürften und Schmerzen durch muskuläre Verspannungen, die sich in Form von

Weichteildruckdolenzen nachweisen liessen. Die psychischen Faktoren seien die

depressive Störung, der Zusammenhang zwischen Schmerz und Depression sei

nachgewiesen und bekannt und lasse sich beim Exploranden in der

Krankheitsgeschichte ebenfalls nachvollziehen. Dabei würden sowohl der

chronische Schmerz wie die Depression zu Passivität, Rückzug,

Vermeidungsverhalten und Verantwortungsabgabe beitragen.

Unter dem Titel «Zusammenfassung und

Beurteilung» (IV-Nr. 226.1 S. 43 ff.) wurde im Wesentlichen

ausgeführt, bei den aktuellen Untersuchungen ergäben sich aus neurologischer,

rheumatologischer und kardiologischer Sicht keine objektiven Befunde, welche

die Hauptbeschwerden des Exploranden erklären und eine Arbeitsunfähigkeit in

der (körperlich nicht belastenden) letzten Tätigkeit in der Wafer-Produktion begründen

könnten. Die Hauptbefunde bestünden im psychiatrischen Bereich. Aktenlage und

aktueller Untersuchungsbefund bestätigten eine rezidivierende depressive

Störung überwiegend mittelgradiger Ausprägung und das Vorliegen einer

chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Auffällig

seien in der allgemein-internistischen Erstuntersuchung der eingeschränkte

Bewusstseinszustand des Exploranden, die Klage über heftige Bauchschmerzen mit

einmaligem Erbrechen und die wechselnde Bereitschaft/Fähigkeit zur Mitarbeit.

Die Ursache der ausgeprägten Schläfrigkeit und der abdominellen Beschwerden

seien unklar geblieben, die durchgeführten klinischen und laborchemischen

Befunde hätten keine Erklärungen ergeben und der Zustand des Exploranden habe

sich im Verlauf des mehrstündigen Aufenthaltes im Sinne eines Aufklarens und

adäquateren Verhaltens verändert. In den zeitlich später liegenden

Untersuchungen in den anderen Fachgebieten sei der Explorand in einem

vergleichsweise unauffälligen körperlichen und psychischen Zustand gewesen.

Zum Gesundheitsschaden wurde dahingehend

Stellung genommen, im Vordergrund stehe eine Depression, nach Aktenlage und

Anamnese wechselnd stark ausgeprägt, derzeit mittelgradig. Komorbide bestehe

eine chronische Schmerzstörung, teilweise mit strukturellen Korrelaten am

Bewegungsapparat, möglicherweise initial durch Rückenkontusionen (1989 und

1995) ausgelöst, dann chronifiziert und verselbstständigt. Im Verlauf durch

zusätzlich bestehende mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen exazerbiert

und schliesslich ausgeweitet durch psychische und soziale Belastungen. Depressive

Störung und chronische Schmerzstörung verstärkten sich gegenseitig. Aus

rheumatologischer Sicht seien aktuell die degenerativen Veränderungen an HWS

und LWS sowie an den Hüftgelenken zu bestätigen, wie sie im Prinzip bereits im

Jahr 2002 beschrieben worden seien. Eine gewisse Progredienz sei im Vergleich

der Befundbeschreibungen festzustellen, aus rheumatologischer Sicht würden die

Veränderungen als altersentsprechend beurteilt, dennoch schränkten sie die

Arbeitsfähigkeit für rückenbelastende Arbeiten und Tätigkeiten in

Zwangshaltungen ein. Es bestehe ein behandelter Bluthochdruck, die Messwerte

wechselten stark, zu objektivieren sei eine Linksherzhypertrophie im Sinne

einer hypertensiven Kardiomyopathie mit guter linksventrikulärer Funktion und

ohne diastolische Dysfunktion. Die messbare körperliche Leistungsfähigkeit sei

aktuell stark eingeschränkt gewesen, sodass über allfällige kardiale

Belastungslimiten keine Aussage getroffen werden könne. Eine koronare

Herzkrankheit, anhand der Anamnese und der aktuellen Befunde nicht nachweisbar,

bleibe noch auszuschliessen. Es seien die psychischen Störungen, die das

Beschwerdebild und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Exploranden

bestimmten. Die mit den degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat

verbundenen Beschwerden fielen dagegen nur wenig ins Gewicht, kardial sei der

Explorand symptomfrei, neurologisch bestehe keine Gesundheitsschädigung. Beim

Exploranden seien invaliditätsfremde Faktoren vorhanden wie Arbeitslosigkeit,

schwierige wirtschaftliche Lage, schlechte Sprachkenntnisse trotz

jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz sowie kulturelle Einflussfaktoren.

Sie seien nicht Ursache der Funktions- und Fähigkeitsstörungen, wie sie im

psychiatrischen Teilgutachten dargestellt seien. Sowohl in der Aktenlage als

auch bei den aktuellen Untersuchungen in den meisten Fachgebieten seien

Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen, sodass daraus auf fehlende

Leistungsbereitschaft und Aggravationstendenzen geschlossen worden sei bzw.

werde. Die entsprechenden Angaben und demonstrierten Beeinträchtigungen würden

grösstenteils körperliche Symptome betreffen. Aber auch geklagte/demonstrierte

kognitive Einschränkungen seien unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen,

sodass auch hier eine Aggravation angenommen werden müsse. Allerdings seien –

auch bei Berücksichtigung dieser Phänomene – die Folgen der Depression und der

chronischen Schmerzstörung gravierend genug, um die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Exploranden relevant zu beeinträchtigen. Ein Suchtleiden

liege nicht vor.

Es seien biographische Belastungen

dokumentiert: früher Verlust der Eltern, aufgewachsen bei der Halbschwester, in

der Familie psychisch kranker Neffe und Cousin, nach Aktenlage auch Bedrohung

durch diesen, aktuell weder bei der Erstuntersuchung noch in der

psychiatrischen Untersuchung zu verifizieren. Der Explorand habe trotz der

Belastungen eine berufliche Entwicklung geschafft, sei als Lehrer tätig

gewesen, habe in seiner Heimat als Angehöriger der albanischen Minderheit nicht

mehr weiterarbeiten können, sei als Migrant nach Westeuropa gekommen, dauerhaft

dann in der Schweiz und habe eine Familie gründen und ernähren können. Demnach

hätten lange Zeit ausreichende Ressourcen beim Exploranden bestanden.

Andererseits seien die Migrationsfolgen (verringerter sozialer Status, nicht

der Ausbildung entsprechende Tätigkeit, Sprachprobleme, mangelnde Integration)

Belastungsfaktoren, die das Umsetzen persönlicher Ressourcen auf Dauer

erschweren könnten. Die bestehenden Beeinträchtigungen seien auf die Depression

und den chronischen Schmerz zurückzuführen. Die persönlichen Ressourcen seien

im Laufe der fast 15-jährigen Krankheitsentwicklung verloren gegangen. Es

resultierten Persönlichkeitsregression und soziale Desintegration. Nach der

zweiten IV-Anmeldung des Exploranden im Dezember 2010 habe – nachdem der

Explorand 10 Jahre nicht mehr gearbeitet habe – ein Belastbarkeitstraining

(BOA Solothurn) während circa sechs Wochen stattgefunden. Die erreichte Präsenzzeit

sei lediglich zwei Stunden an fünf Tagen gewesen, im Abschlussbericht werde ein

depressiv eingeschränkter, teilweise überforderter, kaum zu unterstützender

Teilnehmer geschildert. Medizinische und therapeutische Massnahmen seien aus

Sicht der beruflichen Eingliederung im Vordergrund gestanden. Als hemmende

soziale Kontextfaktoren seien die Migrationssituation mit beschränkter

Integration (dürftige Sprachkenntnisse trotz 30 Jahren in der Schweiz) und die

ebenfalls körperlich und psychisch eingeschränkte Gesundheit der Ehefrau zu

werten. Der Explorand sei auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen, gleichzeitig

deute er an, dass die Stressbelastung in Form seiner Erkrankung die Ehefrau

überfordert habe. Ressourcen im sozialen Kontext seien beschränkt. Die Ehefrau

sei ebenfalls krank. Theoretisch könnten ihn die selbstständig lebenden Kinder

unterstützen, sei würden aber in den geschilderten Tagesabläufen des

Exploranden nicht erscheinen. Ein soziales Netzwerk scheine nicht zu bestehen,

Veränderungsmotivation und Fähigkeit des Exploranden fehlten oder seien

beschränkt und es bestehe eine Therapieadhärenz im Rahmen der

sozialpsychiatrischen Einbindung (psychiatrische Klinik, ambulante

psychiatrische Behandlung, psychiatrische Spitex, Ergotherapie). Der Explorand

sei unselbstständig, delegiere auch einfache Aufgaben wie die

Medikamenteneinnahme an die Ehefrau.

Zur Behandlung und Eingliederung wurde

angegeben, die psychiatrische Therapie sei - soweit beurteilbar – angemessen

und lege artis, die rheumatologische respektive physikalisch medizinische

Therapie sei verbesserungsfähig, aktive Massnahmen sollten passive ersetzen.

Der Explorand kooperiere hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung und der

Soziotherapie, die Medikamentenspiegel belegten eine Compliance in dieser

Hinsicht, nachteilig sei das regressive Verhalten des Exploranden mit

Verantwortungsabgabe. Abgesehen von der Modifikation der

physikalisch-medizinischen Behandlungen seien zusätzliche medizinische

Massnahmen, die den Gesundheitszustand des Exploranden relevant verbessern

könnten, zurzeit nicht vorstellbar. Der Explorand selbst gehe –

krankheitsimmanent – von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit aus,

Eingliederungsbemühungen seien keine unternommen worden, berufliche Massnahmen

seien wegen geringer Wirksamkeit abgebrochen worden. Fehlende Motivation,

fehlende Wirksamkeitserwartung, fehlendes Selbstvertrauen und ungünstiges

Symptom- und Krankheitsverhalten bezüglich der chronischen Schmerzen seien

vollumfänglich störungsbedingt. Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nur

theoretisch zumutbar und würden bei realistischer Betrachtung überwiegend

wahrscheinlich nicht gelingen.

Zur Konsistenz wurde ausgeführt, bei allen

bisherigen Begutachtungen (E.___ 2003, F.___ 2008, H.___ 2013) seien

Diskrepanzen zwischen den Angaben des Exploranden, Verhalten und objektiven

Befunden beschrieben worden. Es seien andererseits zahlreiche konsistente

Befunde und Beschreibungen einer chronischen Schmerzstörung und einer

depressiven Störung seit dem Jahr 2002 dokumentiert. Unabhängig von der

teilweise demonstrativ und nicht authentisch wirkenden Symptompräsentation

bestünden am Vorliegen einer die Aktivitäten und Teilhabe des Exploranden

einschränkenden Depression mit der Komorbidität chronischer Schmerzen keine

Zweifel. Die Leistungsfähigkeit des Exploranden sei anhand der

fortgeschrittenen Chronifizierung, den nicht mehr vorhandenen Ressourcen, der

beschränkten Ressourcen im direkten sozialen Umfeld jetzt als stärker

eingeschränkt zu beurteilen als bei den früheren versicherungsmedizinischen

Beurteilungen. Der Explorand führe ein allseits stark eingeschränktes

Alltagsleben, beschränkt auf Wahrnehmung von Behandlungsterminen und

Spaziergängen mit der Ehefrau. Die Selbstversorgung scheine nur knapp

gewährleistet. Wichtiges (Medikamenteneinnahme) werde delegiert. Spontane

Aktivitäten seien nicht zu eruieren. Das Aktivitätsniveau nach Eintritt der

Gesundheitsschädigung sei erheblich geringer als vor der Erkrankung. Der

Explorand nehme angebotene Therapien wahr. Die therapeutischen Optionen im

psychiatrischen und sozialtherapeutischen Bereich seien ausgeschöpft. Im

somatischen Bereich könnten aktive und aktivierende physikalisch-medizinische

Massnahmen die passive Physiotherapie ersetzen. Die Therapieadhärenz scheine,

soweit beurteilbar, gegeben.

Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Exploranden verglichen mit der

Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung (29. Januar 2009) wesentlich

verändert habe, wurde dahingehend beantwortet, im Jahr 2009 sei bei der

versicherungsmedizinischen Beurteilung davon ausgegangen worden, dass beim

Exploranden keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Dies sei

retrospektiv sowohl anhand des Längsschnitts als auch des aktuellen

Querschnitts nicht zu bestätigen. Es seien krankheitswertige und die

Leistungsfähigkeit des Exploranden erheblich beeinträchtigende psychische

Störungen vorhanden. Es seien einerseits Veränderungen seit dem Jahr 2009 zu

beschreiben in Form des Fortschreitens der Chronifizierung sowohl der

Depression als auch der Schmerzstörung, in gewissem Umfang auch der objektiven

strukturellen Veränderungen (Verschleiss an Wirbelsäule und Gelenken),

andererseits werde jetzt der Sachverhalt vor und zum Zeitpunkt der

Rentenablehnung im Jahr 2009 anders beurteilt. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit würden folgendermassen

beurteilt: Die bisherige Tätigkeit in der Wafer-Produktion (leichte körperliche

Tätigkeit in Wechselhaltung) sei – sofern ein Hautschutz der Hände bestehe –

weiterhin zumutbar, allerdings aus psychischen Gründen zeitlich stark

eingeschränkt. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit, wie auch für andere

angepasste Tätigkeiten, von einem Drittel der regulären Arbeitszeit, d.h.

maximal drei Stunden pro Arbeitstag. Auch die Arbeitsfähigkeit für angepasste

Tätigkeiten sei aus psychischen Gründen zeitlich eingeschränkt, maximal drei

Stunden pro Arbeitstag. Dabei seien körperlich leichte, strukturierte

Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne explizite Rückenbelastung, mit der

Möglichkeit des Hautschutzes (Kontakt mit reizenden Substanzen, Nässe) möglich.

Dies gelte spätestens sei erneuter Antragstellung des Exploranden im Jahr 2010

(IV-Nr. 226.1 S. 48 ff.).

6.3

Die Gutachter der L.___ (Dres.

med. W.___ und X.___) hielten in ihrer von der Beschwerdegegnerin veranlassten

Stellungnahme vom 29. November 2016 fest, aus den ergänzenden

medizinischen Unterlagen liessen sich keine wirklichen Einwendungen entnehmen. Der

Hausarzt Dr. med. AC.___ stelle zu Recht fest, dass das

Schlafapnoesyndrom, an welchem der Explorand leide, im Gutachten nicht erwähnt

worden sei. Der Grund sei, dass es weder von ihm noch fremdanamnestisch

(Aktenlage) als Beschwerde und als Befund genannt worden sei. In einem jetzt

vorgelegten Befund des AD.___ vom August 2016 werde angegeben, dass eine

Schlafapnoe bereits im Jahr 2013 diagnostiziert worden sei. Die entsprechenden

Befunde und diese Diagnose seien in keinem der Vorbefunde und in keinem der

bisher durchgeführten Gutachten aufgeführt worden. Daher habe das Gutachten vom

Februar und März 2016 mangels entsprechender Beschwerden und mangels

dokumentierter Befunde diese Erkrankung nicht berücksichtigt. Das Handekzem sei

dagegen berücksichtigt worden. Ein Arbeitsversuch, wie ihn der Hausarzt

erwähne, sei von Seiten der L.___ nicht vorgeschlagen worden. Die ungünstige

Prognose hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen sei ausdrücklich genannt worden.

Insofern unterscheide sich die Feststellung des Hausarztes nicht von den Aussagen

im Gutachten.

Die Befunde und Diagnosen des AD.___,

mitgeteilt in den Berichten vom 30. August und 14. Oktober 2016 (vgl.

IV-Nr. 237 S. 2 ff. und 245 S. 2 ff.), seien für die Beurteilung

des Leistungsvermögens des Exploranden relevant. Unbehandelt führten ein

Schlafapnoesyndrom und ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom zu

Tagesmüdigkeit, Verlangsamung und verringertem Durchhaltevermögen. Dies würde jedoch

die Arbeitsfähigkeit nicht stärker beeinträchtigen, als dies bereits durch die

psychische Störung der Fall sei. Dies bedeute, dass sich an der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Exploranden dadurch nichts ändere. Im Weiteren sei

anzumerken, dass das Schlafapnoesyndrom, wie in den Berichten dargestellt,

durch die CPAP-Therapie gut zu behandeln sei und somit mit einer Abnahme der

Schlafapnoe-bedingten Beeinträchtigungen durch die Therapie zu rechnen sei. Die

CPAP-Therapie sei dem Exploranden zuzumuten. Auch die Massnahmen, die zu einer

Verbesserung der Maskentoleranz führen würden, seien ihm zuzumuten. Es liege in

seiner Verantwortung, dass er mit Unterstützung des Hausarztes und der

schlafmedizinischen Ambulanz hinsichtlich dieser erfolgversprechenden

Behandlung kooperiere.

Im Weiteren nenne der aktuelle Bericht

des Hautarztes Dr. med. AE.___ dieselben Diagnosen wie in seinem zitierten

Bericht vom Februar 2016. Der Bericht aus der Klinik für Dermatologie des P.___

stelle die entsprechenden Befunde ausführlicher dar und beschreibe die

eingeschlagene Therapie. Wie im Gutachten erkenne man auch jetzt - anhand der

aktuellen Berichte - aufgrund der dermatologischen Erkrankungen keine

wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wenn ein entsprechender

Hautschutz für die Hände gewährleistet sei. Der Austrittsbericht der AF.___,

vom Februar 2016 sei im Gutachten berücksichtigt worden. Die vorgelegten

Berichte änderten an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie jeweils bei den

entsprechenden Befunden und Diagnosen kommentiert, nichts. Die wesentlichen

Beeinträchtigungen bestünden aus psychiatrischer Sicht und seien, wenn

überhaupt, nur sehr langsam und kleinschrittig zu beeinflussen (IV-Nr. 248).

6.4

Gemäss dem Bericht des P.___,

Universitätsklinik für Dermatologie, vom 3. Februar 2017 hielt sich der

Beschwerdeführer dort stationär vom 26. Januar bis 1. Februar 2017

bei therapieresistentem Hand- und Fussekzem auf, wobei die Diagnosen

«Palmoplantare Psoriasis», «Instabile Angina pectoris mit aktueller akuter

hypertensiver Entgleisung», «unklare mittelschwere Niereninsuffizienz»,

«Dyselektrolytämie», «Therapieresistentes Carcinoma in situ vom Morbus

Bowen-Typ am Penisschaft», «Lentigo maligna Wange rechts», «Rosazea»,

«Metabolisches Syndrom», «Normochrome, normozytäre Anämie», «Obstruktives

Schlafapneusyndrom» sowie «Depression» gestellt wurden. Im Weiteren wurde zum

Hand- und Fussekzem ausgeführt, anamnestisch bestünden die Beschwerden seit 2

Jahren. Die Hände seien sehr schmerzhaft und berührungsempfindlich mit

schwankendem Verlauf. Auslöser habe der Patient nicht nennen können. Eine

Allergietestung habe noch nie stattgefunden. Bei Eintritt habe sich der Patient

mit hyperkeratotischen, grosslamellär schuppenden palmoplantaren Plaques mit

Tüpfelnägeln sowie einer kleinen Analrhagade präsentiert. Es sei mit einer

dermatologischen Komplextherapie mit Teerpinselung, Okklusivverbänden,

Rückfettung sowie einer Lichttherapie begonnen worden. Die Systemtherapie mit

Toctino sei durch Neotigason ersetzt worden. Unter diesem Therapieregime habe

sich eine rasche und deutliche Verbesserung der Hautbefunde gezeigt. Im

Weiteren sei der Patient am 31. Januar 2017 aufgrund instabiler Angina

pectoris mit hypertensiver Entgleisung koronarangiographiert worden, wobei man

keine relevante Stenose habe finden können. Ferner habe sich bei Eintritt eine

mittelschwere Niereninsuffizienz sowie eine Dyselektrolytämie mit

Hypernatriämie und Hypokaliämie gezeigt. Nach Rücksprache mit dem Nephrologen

sei die genaue Genese der Niereninsuffzienz unklar. Der Patient habe am

1.

Februar 2017 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause

entlassen werden können (IV-Nr. 255 S. 2 ff.).

6.5

RAD-Arzt Dr. med. AG.___, Facharzt

FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar

2017.

fest, die Gutachter der L.___ seien im Juni 2016 zu den folgenden

relevanten Diagnosen gekommen: «1. Rezidivierende depressive Störung,

mittelgradige Episode; 2. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und

somatischen Faktoren; 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom».

Die angestammte Tätigkeit – wie auch eine angepasste Verweistätigkeit - seien

noch während 3 Stunden pro Tag zuzumuten. Gemäss der Stellungnahme der L.___

vom 29. November 2016 (bzw. 6. Januar 2017 [Eingang bei der

IV-Stelle]) ändere sich durch die neu eingereichten medizinischen Berichte

nichts an der Beurteilung im Gutachten. Die im Dezember 2016 durchgeführte

Operation eines entarteten «Muttermals» (vgl. IV-Nr. 251 S. 2 f.)

bleibe ohne Relevanz. Somit sei das Gutachten weiterhin gültig. Es bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von generell 3 Stunden täglich, dies seit dem 31. Oktober

2010.

(IV-Nr. 253 S. 2).

6.6

Vom 24. Februar bis 2. März

2017.

hielt sich der Beschwerdeführer stationär im K.___,

Medizinisch-kardiologische Schwerpunktstation, auf. Es wurden die Hauptdiagnosen

«Hypertensive Entgleisung bei hypertensiver Kardiopathie», «Thoraxschmerzen

unklarer Ätiologie 01/17», «Rezidivierende Synkopen a.e. orthostatisch»,

«Niereninsuffzienz KDOQI Grad 3a am ehesten hypertensiv bedingt» sowie «Milde

Hypokaliämie» gestellt. Die Nebendiagnosen lauteten wie folgt: «Palmoplantare

Psoriasis», «Gicht», «Komplexe psychosomatische Symptombildung, somatisierte

Angst und Depression gemischt mit Entwicklung einer Somatisierungsstörung», «Obstruktives

Schlafapnoesyndrom» und «Therapieresistentes Carcinoma in situ vom Morbus

Bowen-Typ am Penisschaft». Zur Beurteilung wurde angegeben, der Patient habe

sich mit Kopfschmerzen und intermittierendem thorakalem Druckgefühl auf der

Notfallstation vorgestellt. Er habe berichtet, dass die Beschwerden schon seit

einiger Zeit bestünden und er deswegen am 31. Januar 2017 im P.___ bereits

koronarangiographiert worden sei. Die Untersuchung habe lediglich eine minime

Koronarsklerose ohne Stenosen ergeben. Der Patient habe sich hypertensiv entgleist

bei im Übrigen unauffälligem kardio-pulmonalem Status präsentiert. Im EKG habe

sich ein normokarder Sinusrhythmus mit bereits vorbekannten

ST-Streckenveränderungen gezeigt. In der Zusammenschau der Befunde sei man von

einer hypertensiven Entgleisung mit möglicher hypertensiver Kardiopathie

ausgegangen. Diese sei entsprechend behandelt worden. Die Duplexsonographie der

Nieren habe keine Nierenarterienstenose als Ursache der Hypertonie gezeigt.

Echokardiographisch habe eine schwere konzentrische Hypertrophie des linken

Ventrikels als Ausdruck einer hypertensiven Kardiopathie festgestellt werden

können. Der Blutdruck sei unter der Therapie befriedigend eingestellt gewesen

und der Patient sei beschwerdefrei gewesen. Aufgrund der Synkopen in der

Vorgeschichte sei auf eine noch tiefere/optimierte Einstellung des Blutdrucks

verzichtet worden (IV-Nr. 257 S. 2 ff.).

6.7

Der RAD-Arzt Dr. med. AG.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 schliesslich fest, im

Februar 2017 sei der Explorand wegen einer palmoplantaren Psoriasis

hospitalisiert worden (Dermatologie P.___). Ausserdem sei im Januar 2017 von

einer instabilen Angina pectoris gesprochen worden, bei hypertensiver

Entgleisung und erhöhtem Troponin. Gemäss dem Gutachten der L.___ vom Juni 2016

habe noch eine generelle tägliche Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden, spätestens

seit dem Jahr 2010 bestanden. Das Schlafapnoesyndrom sei per se wohl eher mit

wenig zusätzlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die

Hautproblematik sei derzeit aber eher schlechter als zum Zeitpunkt des

Gutachtens einzustufen. Entsprechend sei von einer generell maximalen

Arbeitsfähigkeit von noch 2 – 3 Stunden pro Tag für adaptierte Tätigkeiten

auszugehen, wobei ab 2010 von 3 Stunden täglich und seit Anfang 2017. Ergänzend

sei zu erwähnen, dass man im Rahmen der Begutachtung in der L.___ keine

wesentlichen Inkonsistenzen habe finden können (vgl. Gesamtbeurteilung des

Gutachtens, S. 50 ff.). Und zusätzlich sei auch noch festzuhalten, dass

der Versicherte an einer schweren Niereninsuffizienz leide und in Zukunft auch

als allgemein-internistischer Sicht von einer weiteren Verschlechterung

auszugehen sei (IV-Nr. 258).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 24. August 2017 im

Wesentlichen mit der Begründung ab, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der

Depressivität und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von einem Drittel der regulären Arbeitszeit, d.h. maximal

drei Stunden pro Arbeitstag, abgeleitet worden. Die rechtliche Überprüfung habe

ergeben, dass die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. AB.___ vom

6.

April 2016 erhobenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gemäss gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitsunfähigkeit

begründeten. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung vom 15. Juni 2016

bzw. der versicherungsmedizinischen Einschätzung des RAD vom 22. Februar

und 5. April 2017 sei festzuhalten, dass leichte bis mittelgradige

depressive Episoden gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine von

depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im

Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens darstellten, die es der

betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben.

Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur seien

therapeutisch angehbar. Auf das polydisziplinäre Gutachten der L.___ sowie auf

die erwähnten RAD-Stellungnahmen könne bezüglich der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Die aus

psychiatrischer Sicht angegebene Diagnose einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vermöge keine

Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aus somatischer Sicht bestehe weiterhin eine

volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne

explizite Rückenbelastung und mit der Möglichkeit des Hautschutzes. Allein

aufgrund der Tatsache, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter

nicht übernommen werden könne, verliere das Gutachten der L.___ seinen

Beweiswert nicht. Zur Annahme einer Invalidität brauche es in jedem Fall ein

medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt werde

und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich

beeinträchtige. Da es daran fehle, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen noch ein solcher auf eine Invalidenrente

(IV-Nr. 267).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, es seien ihm ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen

(Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzüglich

Verzugszins auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdesache zur

medizinischen Neubegutachtung und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit

begründet, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt,

insbesondere was die Frage der Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter anbelange bei im Übrigen

klar ausgewiesenen Gesundheitsstörungen. Die Beschwerdegegnerin habe die

Beweise willkürlich gewürdigt, indem diese einen durch einen psychiatrischen

Experten festgestellten Gesundheitsschaden ohne Einzelprüfung als nicht

invalidisierend qualifiziert habe. Die individuelle Prüfung der

Therapierbarkeit sei nicht vorgenommen worden. Es treffe nicht zu, dass

überwiegend wahrscheinlich von einer Therapierbarkeit der Depression

ausgegangen werden könne. Die Wirksamkeit therapeutischer Behandlungsbemühungen

sei bei depressiven Störungsbildern äusserst beschränkt. Es sei nicht

einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht von der gutachterlich festgestellten

und vom RAD bestätigten Restarbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag ausgegangen

sei (Beschwerde, S. 2 ff.; A.S. 7 ff.).

An der öffentlichen Hauptverhandlung vom

8.

Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren festhalten und ergänzend darauf hinweisen, eine

mittelschwere Depression persistiere in der Regel. Im Weiteren sei ein

strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 auf sämtliche

psychischen Beschwerdebilder anzuwenden. Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei anhand des Gutachtens der L.___

ausgewiesen. Die festgestellte Depression habe sich verselbstständigt und es

bestehe ein psychosomatisches Leiden. Die verschiedenen Beschwerdebilder

beeinflussten sich gegenseitig in negativer Weise. Die persönlichen Ressourcen

des Beschwerdeführers seien verloren gegangen. Die festgestellte Aggravation ändere

nichts an der gesundheitlichen Situation. Aufgrund seines Alters sei der

Beschwerdeführer nicht mehr eingliederbar. Sein Handleiden habe sich

verschlimmert (vgl. Protokoll vom 8. Mai 2018; A.S. 42 ff.).

7.2

7.2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die

bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach depressive Störungen

leicht- bis mittelgradiger Natur - seien sie im Auftreten rezidivierend oder

episodisch - einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen,

wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben wurde. Bei solchen

Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten

Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall einzig danach zu fragen, ob und wie sich die

Krankheit leistungsmindernd auswirkt. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist

es sach- und systemgerecht, diese Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren

nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der

diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter

Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle

Beweislast zu tragen hat. Wie bei den somatoformen Schmerzstörungen und

vergleichbaren psychosomatischen Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang von

Therapien als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe

des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz

lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter

Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen resultieren,

die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2

S. 416 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit

kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es

nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn

im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in

nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen

Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen

kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach

bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen

depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als

chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf

es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten

Beweisverfahrens (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts, E. 4.5.3 S. 417

mit Hinweis).

7.2.2

Ein Leiden als leicht einzustufen,

weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert ist und ihm

bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht fehl. Andererseits ist auch bei schweren

psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle

Einschränkung zu schliessen (E. 5.2.3). Die Frage der Notwendigkeit eines

strukturierten Beweisverfahrens beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf.

Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter

Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose

und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten

(vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an

Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken,

die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer

Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen

lassen. Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem

bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen

eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und

insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf

Aggravation oder Simulation bestehen (vgl. vorerwähntes Urteil des

Bundesgerichts, E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Limitierung des Vorgehens nach

BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare

Leiden lässt sich nicht länger rechtfertigen. Vielmehr sind grundsätzlich

sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach

BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der

Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der

nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) schliessen lassen (E. 7.2).

Das strukturierte Beweisverfahren, wie

es in BGE 141 V 281, definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf

einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in

Berücksichtigung von Wechselwirkungen basiert. Fortan ist E. 4.3.1.3 von

BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose

bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn

ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist

(E. 8.1).

Fallspezifisch ergibt sich nach dem

Gesagten, dass nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz

eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung

auszuschliessen ist (BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417). Vor diesem

Hintergrund kann der Begründung der Beschwerdegegnerin in der vorliegend

angefochtenen Verfügung, wonach eine leichte bis höchstens mittelschwere

psychische Störung depressiver Natur gemäss der (bisherigen) Rechtsprechung als

therapeutisch angehbar gelte und demnach auf die gutachterlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne, nicht gefolgt werden.

Vielmehr ist das strukturierte Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281

durchzuführen.

7.3

Die Beschwerdegegnerin hielt zu

Klärung der Leistungsansprüche – und weil keine medizinische Beurteilung unter

Berücksichtigung der Indikatoren im Sinne des Urteils des Bundesgerichts vom

3.

Juni 2015 (BGE 141 V 281) stattgefunden hatte (vgl. Bericht des RAD vom

5.

Oktober 2015, IV-Nr. 205 S. 2) – eine erneute

interdisziplinäre (internistische, kardiologische, neurologische,

rheumatologische und psychiatrische) Begutachten für angezeigt, weshalb die L.___

mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde (Gutachten vom

15.

Juni 2016; IV-Nr. 215, 217 und 226). Bei den durchgeführten

Untersuchungen ergaben sich nach den gutachterlichen Angaben aus

neurologischer, rheumatologischer und aus kardiologischer Sicht keine

objektiven Befunde, welche die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers erklären

und die eine Arbeitsunfähigkeit in der (körperlich nicht belastenden) letzten

Tätigkeit in der Wafer-Produktion begründen könnten. Die Hauptbefunde seien im

psychiatrischen Bereich zu suchen. Aktenlage und aktueller Untersuchungsbefund

bestätigten eine rezidivierende depressive Störung überwiegend mittelgradiger

Ausprägung und das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen

und somatischen Faktoren (IV-Nr. 226.1 S. 45). Der vom

psychiatrischen Gutachter durchgeführten Indikatorenprüfung kann Folgendes

entnommen werden:

7.3.1

Zum Komplex

«Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde) wurde im

Gutachten ausgeführt, im Vordergrund stehe eine Depression, nach Aktenlage und

Anamnese wechselnd stark ausgeprägt, derzeit mittelgradig. Komorbide bestehe

eine chronische Schmerzstörung, teilweise mit strukturellen Korrelaten am

Bewegungsapparat, möglicherweise initial durch Rückenkontusionen (1989 und

1995) ausgelöst, dann chronifiziert und verselbstständigt. Im Verlauf sei sie

durch zusätzlich bestehende mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen

exazerbiert und schliesslich durch psychische und soziale Belastungen

ausgeweitet worden. Depressive Störung und chronische Schmerzen verstärkten

sich gegenseitig. Aus rheumatologischer Sicht seien aktuell die degenerativen

Veränderungen an HWS und LWS sowie an den Hüftgelenken zu bestätigen, wie sie

im Prinzip bereits im Jahr 2002 beschrieben worden seien. Eine gewisse

Progredienz sei im Vergleich der Befundbeschreibungen festzustellen, aus

rheumatologischer Sicht würden die Veränderungen als altersentsprechend

beurteilt, dennoch schränkten sie die Arbeitsfähigkeit für rückenbelastende Arbeiten

und Tätigkeiten in Zwangshaltungen ein. Im Weiteren bestehe ein behandelter

Bluthochdruck; die Messwerte wechselten stark, zu objektivieren sei eine

Linksherzhypertrophie im Sinne einer hypertensiven Kardiomyopathie mit guter

linksventrikulärer Funktion und ohne diastolische Dysfunktion. Die messbare

körperliche Leistungsfähigkeit sei aktuell stark eingeschränkt gewesen, sodass

über allfällige kardiale Belastungslimiten keine Aussage getroffen werden

könne. Eine koronare Herzkrankheit, anhand der Anamnese und der aktuellen

Befunde nicht nachweisbar, bleibe noch auszuschliessen. Es seien die

psychischen Störungen, die das Beschwerdebild und daraus resultierende

Beeinträchtigungen des Exploranden bestimmten. Die mit den degenerativen Veränderungen

am Bewegungsapparat verbundenen Beschwerden fielen dagegen nur wenig ins

Gewicht. Kardial sei der Beschwerdeführer symptomfrei, neurologisch bestehe

keine Gesundheitsschädigung.

Im Weiteren wurde zur Abgrenzung der

Funktionseinschränkungen angegeben, beim Exploranden bestünden

invaliditätsfremde Faktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche

Lage, schlechte Sprachkenntnisse trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der

Schweiz sowie kulturelle Einflussfaktoren. Sie seien nicht Ursachen der

Funktions- und Fähigkeitsstörungen, wie sie im psychiatrischen Teilgutachten

dargestellt seien. Zu den Ausschlussgründen wurde dargelegt, sowohl in der

Aktenlage als auch bei den aktuellen Untersuchungen in den meisten Fachgebieten

seien Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen, sodass daraus auf fehlende

Leistungsbereitschaft und Aggravationstendenzen geschlossen worden sei bzw.

werde. Die entsprechenden Angaben und demonstrierten Beeinträchtigungen würden

grösstenteils körperliche Symptome betreffen. Aber auch geklagte bzw. demonstrierte

kognitive Einschränkungen seien unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen,

sodass auch hier eine Aggravation angenommen werden müsse. Allerdings seien –

auch bei Berücksichtigung dieser Phänomene – die Folgen der Depression und der

chronischen Schmerzstörung gravierend genug, um die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Exploranden relevant zu beeinträchtigen (IV-Nr. 226.1

S. 45 f.).

Beim Kriterium «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder – resistenz» wurde im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 226.4)

angegeben, die erstmalige ambulante Behandlung und Beurteilung sei im Jahr 2002

im O.___Haus, Psychosomatik, erfolgt. In diesem Jahr habe auch ein stationärer

Aufenthalt in der Klinik D.___ unter der Diagnose eines chronischen

Schmerzsyndroms sowie depressiver Entwicklung stattgefunden. Im Jahr 2004 sei

eine dreiwöchige Hospitalisation im O.___Haus unter der Diagnose anhaltende

somatoforme Schmerzstörung und mittelgradige Depression erfolgt. Im Jahr 2008 habe

eine ambulante Behandlung zunächst bei Dr. med. AH.___, schliesslich bei

Dr. med. Q.___ stattgefunden. Die erste Hospitalisation in der

Erwachsenenpsychiatrie in [...] sei im Jahr 2012 über fast zwei Monate unter

der Diagnose chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Anteilen

sowie rezidivierende depressive Störung und andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) erfolgt. Die

zweite Hospitalisation mit den ersten beiden Diagnosen habe vom November 2012

bis Januar 2013, die dritte Hospitalisation von September bis November 2013,

die vierte Hospitalisation im November 2013 lediglich für vier Tage, die fünfte

Hospitalisation vom 31. Dezember 2013 bis 8. Januar 2014, die sechste

Hospitalisation vom 6. Januar bis 24. Februar 2015 und die siebte

Hospitalisation vom 10. November bis 8. Dezember 2015 stattgefunden.

Es werde eine Soziotherapie mit ambulanter psychiatrischer Spitex und eine

Psychotherapie im Sinne einer ambulanten psychiatrischen Betreuung bei

Dr. med. Q.___, primär supportiver Art, durchgeführt. Sodann bestehe eine

Pharmakotherapie mit mehreren Antidepressiva (IV-Nr. 226.4 S. 6). Im

Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten erwähnt, Art, Dosis und

Intensität der Pharmakotherapie würden für ein relevantes psychiatrisches

Leiden sprechen, auch die Teilnahme an rehabilitativen Massnahmen, etwa

zahlreiche stationäre Aufenthalte, beginnend schon vor 15 Jahren (IV-Nr. 226.4

S. 13).

Zu den Wechselwirkungen der Diagnosen

wurde sodann ausgeführt, in der Krankheitsbezeichnung «chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren» drücke sich die Wechselwirkung

zwischen seelischen Einflüssen und körperlichen Reaktionen sowie körperlichen

Einflüssen und seelischem Zustand aus. Dies sei beim Exploranden, seit die

Gesundheitsstörung dokumentiert sei, nachzuvollziehen. Die wesentlichen

somatischen Faktoren seien die degenerativen Veränderungen an der Halswirbel-

und Lendenwirbelsäule, welche initial zur Manifestation von Rückenschmerzen

beigetragen haben dürften, sowie Schmerzen durch muskuläre Verspannungen, die

sich in Form von Weichteildruckdolenzen nachweisen liessen. Die psychischen

Faktoren seien die depressive Störung, der Zusammenhang zwischen Schmerz und

Depression sei nachgewiesen und lasse sich beim Exploranden in der

Krankheitsgeschichte ebenfalls nachvollziehen. Dabei würden sowohl der

chronische Schmerz als auch die Depression zu Passivität, Rückzug,

Vermeidungsverhalten und Verantwortungsabgabe beitragen (IV-Nr. 226.1

S. 48 f.).

7.3.2

Zum Komplex «Persönlichkeit»

wurde im Teilgutachten angegeben, in der klassisch-willkürlichen

Persönlichkeitsbeschreibung wirke der Explorand leicht nachlässig, initial

misstrauisch, eher einzelgängerisch, wenig organisiert, ruhig und besorgt. Er

präsentiere sich leicht ungehobelt, still und vorsichtig (IV-Nr. 226.4 S. 9).

Die «Ressourcen» seien bestimmt durch

produktive, körperliche und/oder psychosoziale Personenmerkmale sowie soziale

Bedingungen, die eine Kompensation der dysfunktionalen Bewältigungsmuster und

unzureichender Behandlungserfolge ermöglichten. Arbeitsplatzbezogene Ressourcen

bestünden nicht, auch nicht im Sinne einer spezifischen Leistungsmotivation, zielgerichtetem

Verhalten, Ehrgeiz oder einer besonderen Ausdauer. Ein positives Leistungsbild

bestehe allenfalls in einer einfachen, strukturierten Tätigkeit mit der

Möglichkeit der Inanspruchnahme eines erhöhten Pausenbedarfs, ohne

Kundenkontakt und ohne Schichtarbeit (IV-Nr. 226.4 S. 14).

7.3.3

Zum Komplex «Sozialer Kontext»

wurde erwähnt, der Explorand wohne mit seiner Frau in einer 3-Zimmerwohnung, wobei

er damit nicht zufrieden sei. Er habe drei erwachsene Kinder. Von seinem Sohn, welcher

alle vier Tage komme, habe er ein Enkelkind; seine Ehefrau und er gingen dann

mit dem Enkelkind spazieren. Er lebe vom Sozialamt, sei Ehefrau sei auch

psychisch krank, bekomme aber ebenfalls keine Rente. Er sei seit 36 Jahren

verheiratet und habe viele Schulden (IV-Nr. 226.4 S. 6).

Zum sozialen Kontext wurde im

Hauptgutachten noch ausgeführt, nach der zweiten IV-Anmeldung vom Dezember 2010

habe – nachdem der Explorand 10 Jahre nicht mehr gearbeitet habe – ein

Belastbarkeitstraining während ca. sechs Wochen stattgefunden. Die erreichte

Präsenzzeit habe lediglich zwei Stunden an fünf Tagen betragen; im

Abschlussbericht werde ein depressiv eingeschränkter, teilweise überforderter,

kaum zu unterstützender Teilnehmer geschildert. Medizinische und therapeutische

Massnahmen seien im Vordergrund gestanden. Als hemmende soziale Kontextfaktoren

seien die Migrationssituation mit beschränkter Integration (dürftige

Sprachkenntnisse trotz 30 Jahren in der Schweiz) und die ebenfalls körperlich

und psychisch eingeschränkte Gesundheit der Ehefrau zu werten. Der Explorand

sei auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen, gleichzeitig deute er an, dass die

Stressbelastung in Form seiner Erkrankung die Ehefrau überfordere. Die

Ressourcen im sozialen Kontext seien beschränkt. Theoretisch könnten die

selbstständig lebenden Kinder den Exploranden unterstützen, sie erschienen in

den geschilderten Tagesabläufen des Exploranden jedoch nicht. Ein soziales

Netzwerk scheine nicht zu bestehen. Veränderungsmotivation und die Fähigkeit des

Exploranden fehlten oder seien beschränkt. Eine Therapieadhärenz im Rahmen der

sozialpsychiatrischen Einbindung (psychiatrische Klinik, ambulante

psychiatrische Behandlung, psychiatrische Spitex, Ergotherapie) seien

vorhanden. Der Explorand sei unselbstständig, er delegiere auch einfache

Aufgaben wie die Medikamenteneinnahme an die Ehefrau (IV-Nr. 226.1

S. 47 f.).

7.3.4

Zur Kategorie «Konsistenz» wurde schliesslich

festgehalten, bei allen bisherigen Begutachtungen (E.___ 2003, F.___ 2008,

H.___ 2013) seien Diskrepanzen zwischen den Angaben des Exploranden, dem Verhalten

und den objektiven Befunden beschrieben worden. Es seien andererseits

zahlreiche konsistente Befunde und Beschreibungen einer chronischen

Schmerzstörung und einer depressiven Störung seit dem Jahr 2002 dokumentiert. Unabhängig

von der teilweise demonstrativ und nicht authentisch wirkenden

Symptompräsentation bestehe am Vorliegen einer die Aktivitäten und Teilhabe des

Exploranden einschränkenden Depression mit der Komorbidität chronischer

Schmerzen keine Zweifel. Die Leistungsfähigkeit des Exploranden sei anhand der

fortgeschrittenen Chronifizierung, den nicht mehr vorhandenen Ressourcen des

Exploranden, der beschränkten Ressourcen im direkten sozialen Umfeld jetzt als

stärker eingeschränkt zu beurteilen als bei den früheren versicherungsmedizinischen

Beurteilungen. Der Explorand führe ein allseits stark eingeschränktes

Alltagsleben, beschränkt auf Wahrnehmung von Behandlungsterminen und

Spaziergängen mit der Ehefrau. Die Selbstversorgung scheine nur knapp

gewährleistet. Wichtiges (Medikamenteneinnahme) werde delegiert. Spontane

Aktivitäten seien nicht zu eruieren. Das Aktivitätsniveau nach Eintritt der

Gesundheitsschädigung sei erheblich geringer als vor der Erkrankung. Der

Explorand nehme die angebotenen Therapien war. Die therapeutischen Optionen im

psychiatrischen und sozialtherapeutischen Bereich seien ausgeschöpft. Im

somatischen Bereich könnten aktive und aktivierende physikalisch-medizinische

Massnahmen die passive Physiotherapie ersetzen. Eine Therapieadhärenz scheine –

soweit beurteilbar – gegeben (IV-Nr. 226.1 S. 50).

7.4

Die oben wiedergegebene

Indikatorenprüfung wurde im Sinne von BGE 141 V 281 korrekt durchgeführt. Im

Weiteren beruht das Gutachten der L.___ vom 15. Juni 2016 auf den vollständigen

Vorakten sowie auf den spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen

«Innere Medizin», «Kardiologie», «Neurologie», «Rheumatologie» und

«Psychiatrie». Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch

die Gutachter berücksichtigt und ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise

kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann geben die einzelnen

Teilgutachter jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des

Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die gestellten Fragen im

Rahmen einer gesamthaften Betrachtung unter Berücksichtigung aller involvierten

Disziplinen beantwortet. Das Gesamtgutachten trägt die Unterschrift aller

beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und

das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar

hergeleitet werden. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) grundsätzlich gerecht. Es erfüllt die

von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten, da

es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht (vgl. E. II. 4.4 hiervor).

7.5

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

die nach dem L.___-Gutachten der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztberichte

den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern vermögen.

7.5.1

Der Hausarzt, AI.___, praktischer

Arzt, hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 fest, der 61-jährige

Patient habe seit dem Jahr 2002 nicht mehr gearbeitet. Die Diagnose einer

mindestens mittelschweren Depression könne er unterstützen. Der Patient sei in

den letzten Jahren deswegen auch sieben Mal psychiatrisch hospitalisiert

worden. Nicht erwähnt werde ein massives Schlafapnoesyndrom, das erst kürzlich

festgestellt worden sei. Daneben bestehe ein chronifiziertes starkes Ekzem

beider Hände. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose habe der Patient im Minimum

15.

Jahre nicht mehr gearbeitet. Im Bericht sei auch die völlige

Dekonditionierung festgestellt worden. Ein Arbeitsversuch sei im Jahr 2011

fehlgeschlagen. Aus diesem Grund sei es unwahrscheinlich, dass der Patient je

auch nur minimal ins Erwerbsleben eingegliedert werden könne (IV-Nr. 228).

7.5.2

Dem Bericht des P.___,

Universitätsklinik für Dermatologie, vom 25. Juli 2016 (Untersuchung vom

23.

Juni 2016) können die Diagnosen «Hyperkeratotisch-rhagodiformer

Symptomenkomplex palmoplantar», «M. Bowen am Penis sowie «Lentigo solaris

Wange links» entnommen werden. Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen

angegeben, die Zuweisung des Patienten sei aufgrund von seit einem Jahr

bestehendem Handekzem mit fluktuierendem Verlauf und ungenügendem Ansprechen

auf topische Steroide, Lichttherapie, systemische Steroide sowie Toctino über 3

Monate erfolgt. Ein Auslöser, insbesondere Kontakt zu neuen Substanzen, habe der

Patient nicht feststellen können. Im klinischen Status habe man scharf

begrenzte hyperkeratotische rhagadiforme Plaques palmar mehr als plantar sowie

vereinzelte erythrosquamöse Plaques an den Unterarmen beidseits, den

Unterschenkeln und sakral finden können. Der aktuelle Befund zeige ein

hyperkeratotisch-rhagadiformer Symptomenkomplex (IV-Nr. 233 S. 2 f.).

7.5.3

Aus dem Bericht der AD.___, vom

30.

August 2016 über die respiratorische Polygraphie vom 22. August

2016.

(Adaption einer Auto-CPAP-Therapie vom 23. August 2016) gehen

folgende Diagnosen hervor: «Adipositas Hypoventilations- und schweres

obstruktives Schlafapnoesyndrom, Polysomnographie 03/2013:

Apnoe-/Hypopnoe-Index 87/Std., Respiratorische Polygraphie 22.08.2016:

Apnoe-Hypopnoe-Index 73/Std., respiratorische Globalinsuffizienz, Aktuell:

Einleitung Auto-CPAP-Therapie; Adipositas; Schwergradige Niereninsuffzienz

unklarer Dynamik; Rezidivierende depressive Störungen; Arterielle Hypertonie;

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom; Dyslipidämie; Diabetes mellitus

möglich, Random Glukose 9,0 mmol/I». Im Rahmen der Beurteilung wurde im

Wesentlichen angegeben, die Untersuchung bestätige das bereits in der

Polysomnographie vom März 2013 diagnostizierte schwere obstruktive

Schlafapnoesyndrom. Die Termine zur Adaption einer nächtlichen

Überdrucktherapie seien im Jahr 2013 vom Patienten nicht wahrgenommen worden.

Als Korrelat der schweren Schlafapnoe finde man eine ausgeprägte

Tagesschläfrigkeit. Bei Tageshyperkapnie liege zusätzlich zum schweren Schlafapnoesyndrom

ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom vor. Der Patient sei mit einem

Auto-CPAP-Therapiegerät versorgt worden. Er sei motiviert für eine Therapie

(IV-Nr. 237 S. 2 ff.).

7.5.4

Dem Bericht der AD.___, vom

14.

Oktober 2016 kann entnommen werden, der Patient habe grundsätzlich

einen guten Start mit der Überdrucktherapie gehabt. Er erwache aber

gelegentlich mitten in der Nacht mit Maskenleckagen und beende deswegen

vorzeitig die Therapie. Seit der Überdrucktherapie habe sich die

Tagesschläfrigkeit gebessert, die Nykturie sei deutlich zurückgegangen. Der

Patient gebe eine unspezifische Tagesmüdigkeit sowie häufige Albträume an.

Möglicherweise sei neben der Depression die hohe Lyricadosis für die

unspezifische Tagesmüdigkeit mitverantwortlich. Allenfalls könne eine

Dosisverlagerung auf den Abend hin Abhilfe schaffen. Im Weiteren imponiere in

der arteriellen Blutgasanalyse nach wie vor eine respiratorische

Globalinsuffizienz mit einer leichten Tageshyperkapnie und stark positivem

Basenexzess. Sollte sich die im August 2016 nachgewiesene Niereninsuffizienz

wieder normalisiert haben, werde eine Therapie zur Stimulierung des

Atemantriebes empfohlen (IV-Nr. 245 S. 2 ff.).

7.5.5

Dem Bericht des P.___,

Universitätsklinik für Dermatologie, vom 18. November 2016 können folgende

Diagnosen entnommen werden: «1. Lentigo maligna Wange rechts, Biopsie vom

03.11

; 2. Therapieresistentes Carcinoma in situ vom Morbus Bowen-Typ

am Penisschaft, Histologie 10.07.2015: Morbus Bowen, Therapie mit Aldara

erfolglos, Status nach 4x photodynamische Therapien im 2016;

3.

Hyperkeratotisch rhagadiformer Symptomenkomplex palmoplantar, DD:

Chronisches Ekzem, DD: Psoriasis, erfolglose Behandlung mit Toctino seit

23.06.2016

bis 03.11.2016, Reduktion der Dosis auf 10 mg/d seit September

2016.

wegen Hypertriglyceridämie». Zur Beurteilung wurde angegeben, beim

Patienten bestehe schon seit mehreren Jahren ein hyperkeratotischer

rhagadiformer Symptomkomplex, am ehesten bei einer Psoriasis. Wegen dieser

Hautveränderungen sei der Patient schon mit diversen topischen Therapien sowie

mit Toctino über mehrere Monate (seit Juni 2016) erfolglos behandelt worden.

Zusätzlich bestehe bei ihm eine schwere depressive Episode, welche sich unter

der Therapie von Toctino verschlechtert habe. Der Patient fühle sich sowohl

psychisch als auch physisch stark durch die Erkrankung beeinträchtigt. Eine

weitere Behandlung mit Toctino sei nicht zu empfehlen. Es sei eine Kostengutsprache

für eine potentielle nebenwirkungsarme Behandlung mit Otezla veranlasst worden.

Bezüglich des Melanoms an der Wange rechts sollte eine vollständige Exzision

durchgeführt werden. Sodann sollte bei therapieresistentem Carcinoma in situ

vom Morbus Bowen-Typ am Penisschaft bei erfolgloser Therapie mit Aldara sowie

photodynamischer Therapie ebenfalls eine Exzision veranlasst werden (IV-Nr. 247

S. 2 ff.).

7.5.6

Die L.___-Gutachter (Dres. med. W.___

und X.___) hielten zu den vorgenannten medizinischen Unterlagen in ihrer

Stellungnahme vom 29. November 2016 im Wesentlichen fest, diesen könne man

keine wirklichen Einwendungen entnehmen. Sie änderten nichts an ihrer

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die wesentlichen

Beeinträchtigungen bestünden auf psychiatrischem Gebiet und seien, wenn

überhaupt, nur sehr langsam und kleinschrittig zu beeinflussen (IV-Nr. 248;

vgl. E. II. 6.3 hiervor). Angesichts dieser nachvollziehbaren und schlüssigen

Stellungnahme der L.___-Gutachter besteht kein Grund, den Beweiswert des L.___-Gutachtens

in Frage zu stellen. Auch nach den Angaben des RAD-Arztes Dr. med. AG.___

bleibt die durchgeführte Operation eines entarteten «Muttermals» anfangs

Dezember 2016 ohne Relevanz; das Gutachten sei weiterhin «gültig». Es bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von generell 3 Stunden pro Tag (vgl. Bericht des RAD-Arztes

vom 22. Februar 2017, IV-Nr. 253; E. II. 6.5 hiervor). Der Bericht

des P.___ vom 3. Februar 2017 über die Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 26. Januar bis 1. Februar 2017 (IV-Nr. 255

S. 2 ff.; E. II. 6.4 hiervor) und auch der Bericht des K.___,

Medizinisch-kardiologische Schwerpunktstation, vom 9. März 2017 über die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. Februar bis 2. März

2017.

(IV-Nr. 257 S. 2 ff.; E. II. 6.6 hiervor) bringen jedoch insofern

neue Erkenntnisse, als sich die Hauptproblematik im Vergleich zum Zeitpunkt des

L.___-Gutachtens vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 226.1; E. II. 6.2

hiervor) nach den Angaben des RAD-Arztes eher verschlechtert hat.

Dementsprechend geht der RAD-Arzt von einer generell maximalen Arbeitsfähigkeit

von nur noch 2 bis 3 Stunden pro Tag für adaptierte Tätigkeiten aus, wobei er

darauf hinweist, im Rahmen der L.___-Begutachtung vom Juni 2016 seien keine

wesentlichen Inkonsistenzen festgestellt worden und aus

allgemein-internistischer Sicht sei künftig von einer weiteren Verschlechterung

der Niereninsuffizienz auszugehen (IV-Nr. 258; E. II. 6.7). Demnach

kommt dem L.___-Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu, wobei unter

Berücksichtigung der vorerwähnten jüngsten medizinischen Berichte von einer leicht

höheren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

8.

8.1

Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen

mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung (Verfügung vom

29.

Januar 2009; vgl. E. II. 3.3 hiervor) wesentlich verändert hat, beantworteten

die L.___-Gutachter wie folgt: «2009 ist bei der versicherungsmedizinischen

Beurteilung davon ausgegangen worden, dass beim Versicherten keine psychische

Störung mit Krankheitswert vorliegt. Dies ist retrospektiv sowohl anhand des

Längsschnitts wie angesichts des aktuellen Querschnitts nicht zu bestätigen, es

lagen und liegen krankheitswertige und die Leistungsfähigkeit des Versicherten

erheblich beeinträchtigende psychische Störungen vor, wie oben dargestellt. Es

sind einerseits Veränderungen seit 2009 zu beschreiben, in Form des

Fortschreitens der Chronifizierung sowohl der Depression wie der

Schmerzstörung, in gewissem Umfang auch der objektiven strukturellen

Veränderungen (Verschleiss an Wirbelsäule und Gelenken), andrerseits wird jetzt

der Sachverhalt vor und zum Zeitpunkt der Rentenablehnung 2009 anders

beurteilt» (IV-Nr. 226.1 S. 51).

8.2

Ein Vergleich der

gesundheitlichen Situation im Jahr 2009 mit derjenigen im Jahr 2017 deutet insgesamt

auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers hin. Während Dr. med. M.___ und Dipl. Psych. N.___ in ihrem

versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 17. März 2008 keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten und zum Schluss kamen, es

bestehe keine krankheitswertige psychische Störung und aus neuropsychologischer

und versicherungspsychiatrischer Sicht sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit

als auch in einer anderen Tätigkeit weder qualitativ noch quantitativ eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (IV-Nr. 63.2 S. 30 ff.;

E. II. 5.1. hiervor), diagnostizierten die Gutachter der L.___ in ihrem

interdisziplinären Gutachten vom 15. Juni 2016 eine rezidivierende depressive

Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie ein chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und kamen zum Schluss, sowohl

die bisherige Tätigkeit in der Wafer-Produktion (leichte körperliche Tätigkeit

in Wechselhaltung) als auch eine andere angepasste Tätigkeit seien – sofern ein

Hautschutz der Hände bestehe – im Ausmass von einem Drittel der regulären

Arbeitszeit, d.h. maximal drei Stunden pro Arbeitstag, zuzumuten (IV-Nr. 226.1

S. 48 ff.). Die Medas-Gutachter hielten zwar fest, bei sämtlichen

bisherigen Begutachtungen (E.___ 2003, F.___ 2008, H.___ 2013) seien

Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, seinem Verhalten und

den objektiven Befunden beschrieben worden, es seien aber zahlreiche

konsistente Befunde und Beschreibungen einer chronischen Schmerzstörung und

einer depressiven Störung seit dem Jahr 2002 dokumentiert. Unabhängig von der

teilweise demonstrativ und nicht authentisch wirkenden Symptompräsentation

bestünden am Vorliegen einer die Aktivitäten und Teilhabe des Beschwerdeführers

einschränkenden Depression mit der Komorbidität chronischer Schmerzen keine

Zweifel. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei anhand der

fortgeschrittenen Chronifizierung, seiner nicht mehr vorhandenen Ressourcen und

der beschränkten Ressourcen in seinem direkten sozialen Umfeld jetzt als

stärker eingeschränkt zu beurteilen als bei den früheren

versicherungsmedizinischen Beurteilungen (IV-Nr. 226.1 S. 50).

Demnach wird von den begutachtenden Experten eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich bejaht, auch wenn sie

gleichzeitig darauf hinweisen, der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenablehnung

im Jahr 2009 werde anders beurteilt. Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden

Beurteilung der Medas-Gutachter ist davon auszugehen, dass die von ihnen festgestellte

fortgeschrittene Chronifizierung sowohl der Depression als auch der

Schmerzstörung und in gewissen Umfang auch die objektiven strukturellen somatischen

Veränderungen (Verschleiss an Wirbelsäule und Gelenken) eine relevante

Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

herbeigeführt haben (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Eine anspruchserhebliche

Änderung kann durchaus gegeben sein, wenn sich ein Leiden – (auch) bei gleicher

Diagnose – in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie dies etwa bei der Chronifizierung einer

psychischen Störung zutreffen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom

30.

März 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Von einer solchen

Konstellation ist hier auszugehen. Der Schweregrad und das Auftreten der Depression

sowie die Chronifizierung der Schmerzen haben nach den Angaben der L.___-Gutachter

zugenommen, was sich insbesondere auch in der von ihnen attestierten Restarbeitsfähigkeit

von nurmehr «maximal drei Stunden pro Arbeitstag» ausdrückt. Es gilt zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2011 bis

Dezember 2015 nicht weniger als siebenmal wegen einer rezidivierenden

depressiven Symptomatik sowie einer chronischen Schmerzstörung in der AF.___ stationär

behandelt werden musste (IV-Nr. 146 S. 5 ff., 168 S. 2 f., 180

S. 2 f., 183 S. 2 ff., 202 S. 2 ff., 222 S. 3 ff.; vgl.

auch IV-Nr. 226.4 S. 6), was eine erhebliche und anhaltende Verschlechterung

der psychischen Symptomatik erhärtet.

8.3

Nach der Erstellung des Gutachtens

des L.___ vom 15. Juni 2016 bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung (24. August 2017) ist von einer weiteren Verschlechterung des

Gesundheitszustands auszugehen. So musste der Beschwerdeführer vom

26.

Januar bis 1. Februar 2017 wegen einer palmoplantaren Psoriasis,

einer instabilen Angina pectoris mit akuter hypertensiver Entgleisung und einer

unklaren mittelschweren Niereninsuffizienz im P.___ stationär behandelt werden

(IV-Nr. 255 S. 2 ff.). Sodann hielt er sich vom 24. Februar bis

2.

März 2017 wegen einer hypertensiven Entgleisung bei hypertensiver

Kardiopathie, Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie sowie rezidivierenden Synkopen

stationär im K.___ auf (IV-Nr. 257 S. 2 ff.; vgl. E. II. 6.4 und

6.6

hiervor). Der RAD-Arzt beurteilte den gesundheitlichen Verlauf dahingehend,

zwar habe das Schlafapnoesyndrom eher wenig zusätzlichen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, die Hauptproblematik sei «derzeit aber eher

schlechter als zum Zeitpunkt des Gutachtens einzustufen». Bezüglich der

schweren Niereninsuffizienz sei künftig von einer weiteren Verschlechterung

auszugehen. Dementsprechend attestierte er eine «generell maximale Arbeitsfähigkeit

von noch 2 bis 3 Stunden täglich für adaptierte Tätigkeiten», wobei «ab 2010 von

3.

Stunden täglich und seit Anfang 2017» (vgl. Stellungnahme vom

5.

April 2017, IV-Nr. 258; E. II. 6.7 hiervor). Diese

Angaben können nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer nach den

Angaben des RAD-Arztes während 3 Stunden pro Tag seit dem Jahr 2010 und – aufgrund

der anfangs 2017 aufgetretenen Beschwerden mit entsprechender Spitalbehandlung

- während 2 bis 3 Stunden pro Tag seit Anfang 2017 arbeitsfähig ist. Diese

Einschätzung berücksichtigt die Entwicklung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung. Letzterer

liess denn auch an der öffentlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2018

darauf hinweisen, es bestehe eine Chronifizierung und Verselbstständigung der psychischen

Störung und des psychosomatischen Leidens; ausserdem habe sich sein kaum mehr

behandelbares Handleiden verschlimmert. Die Verschlechterung seines

Gesundheitszustands sei ausgewiesen (A.S. 43). Nach dem Gesagten ist dem

Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Gutachtens der L.___ als auch gestützt auf

die Beurteilung des RAD-Arztes eine angepasste Verweistätigkeit (körperlich

leichte, strukturierte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne explizite

Rückenbelastung mit der Möglichkeit des Hautschutzes [ohne Kontakt mit

reizenden Substanzen, Nässe]) im Ausmass von höchstens 2 bis 3 Stunden pro Tag

zuzumuten.

8.4

Was den Zeitpunkt der

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angeht, wurde im

Gutachten der L.___ festgehalten, die ermittelte Arbeitsfähigkeit gelte «spätestens

seit erneuter Antragstellung des Versicherten 2010» (IV-Nr. 226.1

S. 51). Dies wird von den Gutachtern nicht erläutert. Sie nehmen dabei offenbar

Bezug auf die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2010

(IV-Nr. 105), worauf – nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen zunächst mit Verfügung vom 17. Februar

2011.

abgewiesen worden war und er sich am 17. März 2011 neu bei der IV zum

Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 118 und 121) - das vom 23. Mai

bis 21. August 2011 bei der AJ.___ zugesprochene Belastbarkeitstraining (mit

einer Arbeitszeit von 2 Std. pro Tag an 5 Arbeitstagen pro Woche mit einer

vorgesehenen Steigerung auf ein Pensum von 50 %) wegen Absenzen und

mangelnder Motivation des Versicherten abgebrochen werden musste (IV-Nr. 125,

127, 128, 131 und 133). Der RAD-Arzt hielt in seiner Stellungnahme vom

22.

Februar 2017 fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von generell 3

Stunden pro Tag, dies seit 31. Oktober 2010 (Arbeitsunfähigkeit gemäss

Früherfassungsprotokoll vom 17. Dezember 2010 [IV-Nr. 113 S. 1];

IV-Nr. 253 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 5. April 2017

hielt Dr. med. AG.___ dann fest, es sei von einer generellen maximalen

Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag für adaptierte Tätigkeiten

auszugehen, wobei «ab 2010 von 3 Stunden täglich und seit Anfang 2017» (IV-Nr. 258

S. 2). Die vorerwähnten ärztlichen Ausführungen zum Zeitpunkt der

Verschlechterung des Gesundheitszustands sind widersprüchlich und nicht

nachvollziehbar. Entscheidend muss in diesem Zusammenhang sein, ab welchem

Zeitpunkt hinreichend substantiierte medizinische Grundlagen für die Annahme

der von den L.___-Gutachtern und dem RAD-Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit

bestehen.

Die Gutachter der L.___ führten aus, bei

sämtlichen bisherigen Begutachtungen (E.___ 2003, F.___ 2008, H.___ 2013) seien

Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, seinem Verhalten und

den objektiven Befunden beschrieben worden. Andererseits seien zahlreiche

konsistente Befunde und Beschreibungen einer chronischen Schmerzstörung und

einer depressiven Störung seit dem Jahr 2002 dokumentiert. Unabhängig von der

teilweise demonstrativ und nicht authentisch wirkenden Symptompräsentation

bestünden am Vorliegen einer die Aktivitäten und Teilhabe des Exploranden einschränkenden

Depression mit der Komorbidität chronischer Schmerzen keine Zweifel. Die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei anhand der fortgeschrittenen

Chronifizierung, seiner nicht mehr vorhandenen Ressourcen und der beschränkten

Ressourcen im direkten sozialen Umfeld jetzt als stärker eingeschränkt zu

beurteilen als bei den früheren versicherungsmedizinischen Beurteilungen

(IV-Nr. 226.1 S. 50). Eine umfassende, die Rechtsprechung gemäss BGE

141.

V 281 berücksichtigende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

besteht erst mit dem vorliegenden polydisziplinären Gutachten der L.___ vom

15.

Juni 2016. Sie stellt eine substantiierte medizinische Grundlage für

die eingetretene relevante gesundheitliche Verschlechterung des

Beschwerdeführers dar, wobei sich die Gutachter auf ihre fachspezifischen Untersuchungen

vom März/April 2016 abstützen (vgl. IV-Nr. 226.1 S. 1 und 39 ff.). Demnach

ist der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Verschlechterung des

Gesundheitszustands auf den 1. März 2016 festzusetzen. Mit Blick darauf,

dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in

der Wafer-Fabrikation Ende Oktober 2001 leidensbedingt aufgeben musste (vgl.

IV-Nr. 170.1 S. 11 und 226.1 S. 34), ist nach Lage der Akten

darauf zu schliessen, dass ein Rentenanspruch ab 1. März 2016 nicht am

Erfordernis des bestandenen Wartejahres scheitert.

9.

9.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE

135.

V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Im vorliegenden Fall arbeitete der

Beschwerdeführer zuletzt seit dem 14. März 2000 als Mitarbeiter in der

Wafer-Fabrikation der B.___, wobei er wegen Rückenbeschwerden und einer

Depression ab dem 30. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben wurde (IV-Nr. 6). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge aufgelöst.

Dabei er erzielte er zuletzt (seit 1. Januar 2002) ein Einkommen von

CHF 4'810.60 pro Monat bzw. CHF 62'538.00 pro Jahr (inkl.

13.

Monatslohn; vgl. Arbeitgeberbericht vom 19. Juli 2002, IV-Nr. 7).

Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung des Bundesamtes für

Statistik [BFS], Nominallohnindex Männer, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung

von Waren [2002: 110.6, 2005: 114.0; 2005: 100, 2010: 107.2; 2010: 100, 2016:

104.

]) beläuft sich das Valideneinkommen auf CHF 72'142.00.

9.2

Da der Beschwerdeführer seit

seiner letzten Tätigkeit bei der vorerwähnten Arbeitgeberin keine

Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens

die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des BFS heranzuziehen

(BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden Angaben der

Gutachter der L.___ und des RAD-Arztes ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine

adaptierte Verweistätigkeit im Ausmass von höchstens noch 2 bis 3 Stunden pro

Tag, somit von durchschnittlich 2,5 Stunden pro Tag, auszuüben, wobei körperlich

leichte, strukturierte Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne explizite

Rückenbelastung mit der Möglichkeit des Hautschutzes zuzumuten sind. Demnach

ist er in der Lage, ein Einkommen von CHF 1'660.00 (31.25 % von

CHF 5'312.00; vgl. LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen. Angepasst

an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std.

pro Woche im Jahr 2016 und die Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung,

Nominallohnindex Männer, Total [2014: 103.2, 2016: 104.1] ergibt dies ein

Invalideneinkommen von CHF 1'745.65 pro Monat.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als

25.

% denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen

Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in

jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a

N 100). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte,

strukturierte Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne explizite Rückenbelastung und

nur mit Hautschutz sowie aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich

(bei einem Beschäftigungsgrad von rund 30 %) ausüben kann, rechtfertigt

einen Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 15 %. Die langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die Nationalität und das fortgeschrittene Alter

von 62 Jahren bei Erlass der angefochtenen Verfügung begründen bezogen auf das Kompetenzniveau

1.

dagegen keinen Abzug. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 1'483.80

pro Monat bzw. CHF 17'806.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen

von CHF 72'142.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von

(abgerundet) 75 %. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).

10.

Nach dem Gesagten ist aufgrund

des beweiswertigen polydisziplinären H.___-Gutachtens vom 15. Juni 2016 sowie

der Einschätzung des RAD-Arztes eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung

vom 29. Januar 2009 (IV-Nr. 83) ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist

somit ab 1. März 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die

Beschwerdegegnerin wird – unter Berücksichtigung allfälliger Verrechnungen und

Drittauszahlungen – zu prüfen haben, ob Anspruch auf Verzugszins besteht und

wie hoch dieser gegebenenfalls ausfällt.

11.

11.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der

öffentlichen Verhandlung eingereichte Kostennote vom 8. Mai 2018 weist

einen Zeitaufwand von 12.99 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00

sowie Auslagen von CHF 151.30 aus (A.S. 45 ff.).

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klient» angegebenen

Positionen vom 29. September 2017 (0.33 Std.), 6. Oktober 2017 (0.17

Std.), 10. Oktober 2017 (0.17 Std.), 27. Oktober 2017 (0.17 Std.),

20.

Februar 2018 (0.17 Std.) und 5. März 2018 (0.17 Std.) nicht

berücksichtigt werden, da praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen

wird, welche Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem

Vermerk «Brief an Soziale Dienste» und «Brief an FaSo» geltend gemachten

Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 29. September 2017 (je einmal), 6. Oktober

2017, 20. Februar 2018 und 5. März 2018. Sodann sind für die

öffentliche Verhandlung 46 Minuten und für den nachprozessualen Aufwand

bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30 Minuten einzusetzen. Damit

verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 10.23 Std.. Bei den Auslagen sind

die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen

(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die

Kilometerentschädigung für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung beträgt

CHF 0.70 (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und

§ 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV] für das Staatspersonal

[BGS 126.3]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 102.70.

Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00

und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt

CHF 2'870.00 (Honorar von CHF 2'557.50 [10.23 Std. à CHF 250.00],

Auslagen von CHF 102.70 und MwSt. von CHF 209.80 [2017: 8 % auf CHF 1'653.90

{6.36 Std. à CHF 250.00, Auslagen von CHF 63.90}, ergebend CHF 132.30;

2018: 7.7 % auf CHF 1'006.30 {3.87 Std. à CHF 250.00, Auslagen

von CHF 38.80}, ergebend CHF 77.50).

11.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2017 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März

2016.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'870.00

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 8. Mai 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser