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Entscheid

VSBES.2017.252

Invalidenrente

3. Juli 2019Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 8. November

2005 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Die Beschwerdegegnerin tätigte

medizinische Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

27. Februar 2009 (IV-Nr. 60) für die Zeit von Januar 2006 bis März

2007 eine Dreiviertelsrente zu, verneinte aber einen weitergehenden

Leistungsanspruch, da der Invaliditätsgrad ab Januar 2007 nur noch 39 %

betrage.

1.2 In

Gutheissung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde hob das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) die

Verfügung vom 27. Februar 2009 auf und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Sachverhalt ergänze und neu über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge (vgl. Urteil VSBES.2009.82 vom

20. Oktober 2009).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte sodann

bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten

ein, das am 4. Juli 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 97). Mit Verfügung

vom 12. Dezember 2011 (IV-Nr. 111) sprach sie dem Beschwerdeführer

mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu.

2.2 Im Jahr 2012 erfolgte eine erste

Rentenrevision, wobei die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen einholte

und ein Eingliederungsgespräch durchführte. Am 2. Mai 2013 teilte sie dem

Beschwerdeführer mit, dass die Rente unverändert ausgerichtet werde

(IV-Nr. 121).

3. Mit Schreiben vom 22. Mai

2013 ersuchte die C.___ (D.___), bei welcher der Beschwerdeführer im Bereich

der 2. Säule versichert war, um Zusendung der Akten der Beschwerdegegnerin

(IV-Nr. 122).

4.

4.1 Am 21. Mai 2015 beantragte

die C.___ bei der Beschwerdegegnerin eine Revision des Rentenanspruchs

(IV-Nr. 128 S. 1). Dem Antrag lagen Unterlagen zu einer von der C.___

in Auftrag gegebenen Observation des Beschwerdeführers in der Türkei in der

Zeit vom 27. April 2014 bis 1. Mai 2015 bei.

4.2 Mit Schreiben vom 10. Juni

2015 (IV-Nr. 129) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

dass eine Rentenrevision eingeleitet werde. Sie stellte weiter in Aussicht, die

Rentenleistungen zu sistieren. Die Sistierung erfolgte sodann mit Verfügung vom

16. Juli 2015 (IV-Nr. 138).

4.3 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

erneut ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 5. August 2016 erstattet

wurde (IV-Nr. 174.1).

5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 186 und 189) hob die Beschwerdegegnerin die Rente des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. August 2017 (IV-Nr. 199;

Aktenseite [A.S.] 1 ff.) rückwirkend per Mai 2014 auf.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 29. September 2017 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 28. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei das Beschwerdeverfahren zur

Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens resp. zur korrekten Gewährung

des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, wobei der neue Vorbescheid der

versicherten Person insbesondere eine Stellungnahme zu der im Urteil

9C_806/2016 bezüglich Verwertbarkeit geforderten Interessenabwägung ermöglichen

müsse.

b) Eventualiter:

Es seien dem Versicherten rückwirkend ab Rentensistierung (16. Juli 2015)

und auch weiterhin die bisherigen Rentenleistungen auszurichten.

c) Subeventualiter:

Es sei eine neue psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, ohne Vorlage

des Observationsmaterials und der gestützt darauf ergangenen rechtswidrig

zustande gekommenen Voraktenlage.

d) Subsubeventualiter:

Es sei die Rente frühestens auf das Ende des der Renteneinstellungsverfügung

vom 28. August 2017 folgenden Monats, eventuell mit Wirkung ab September 2016

gemäss Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 14. Dezember 2016

anzupassen.

3. Es seien das Observationsmaterial und

die gestützt darauf ergangenen Dokumente, insbesondere das Gutachten von Dr.

med. E.___, aus den Akten zu weisen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung (sämtliche

Parteien) durchzuführen.

5. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben

(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (A.S. 26 f.),

die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 9. März 2018 noch

einmal vernehmen (A.S. 35 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 11. April

2018 erneut Stellung nimmt (A.S. 40).

8. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018

(A.S. 45 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote

zu den Akten.

9. Mit Verfügung vom 20. März

2019 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung

auf den 3. Juli 2019 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das

Erscheinen freigestellt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und

Zeugenbefragung wird abgewiesen.

10. Am 3. Juli 2019 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Protokoll

der Verhandlung vom 3. Juli 2019 [A.S. 53 ff.]). Der Vertreter

des Beschwerdeführers reicht weitere Unterlagen (Urkunden 4 und 5) zu den Akten

und stellt folgenden Beweisantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis

zur (in einem anderen Verfahren bereits bewilligten, aber noch nicht erfolgten)

Herausgabe und anschliessenden Auswertung der anonymisierten

Gutachtensresultate von Dr. med. E.___ zu sistieren. Nach eingehender

Beratung (unter Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht dem

Beschwerdeführer und seinem Vertreter, dass die Urkunden 4 und 5 zu den Akten

genommen werden. Der Sistierungsantrag werde dagegen abgewiesen. Sodann hält

der Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im

Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine

aktualisierte Kostennote (A.S. 56 ff.) ein.

11. Auf die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, wie dem

Ermittlungsbericht über die von der C.___ in Auftrag gegebenen Observation

entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer jeden Tag unterwegs gewesen,

habe intensiven Kontakt mit Freunden gepflegt und sich stundenlang mit diesen

unterhalten. Er habe sich aufgestellt und fröhlich gezeigt, vital gewirkt und

ein gepflegtes Äusseres gehabt. Die früher geltend gemachten Beschwerden wie

Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, Erschöpfung und Müdigkeit, Ungeduld,

eingeschränkte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit seien nicht mehr

feststellbar. Aufgrund dieser Hinweise auf eine deutliche Verbesserung der

gesundheitlichen Situation sei die ordentliche Rentenrevision eingeleitet

worden. In diesem Rahmen sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Gemäss

diesem Gutachten habe sich die Gesundheit erheblich verbessert. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit könne bereits ab Datum des Beginns der

Observation in der Türkei im Jahr 2014 auf die im vorliegenden Gutachten

erläuterte Einschätzung abgestützt werden. Eine längerfristige

Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. Da der Beschwerdeführer die Verbesserung des Gesundheitszustandes nie

gemeldet habe, erfolge die Aufhebung rückwirkend auf Mai 2014.

Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Die Observation müsse nicht aus den Akten entfernt werden, weil diese

geboten gewesen sei, nur im öffentlichen Raum stattgefunden habe und auf neun

Tage innerhalb eines Zeitraums von 13 Monaten begrenzt gewesen sei. Dem stehe

das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von

Versicherungsmissbrauch gegenüber. Es dürfe darauf und auf das Gutachten von

Dr. med. E.___ abgestellt werden. Nachdem gerügt worden sei, dass die

Akten unvollständig seien, habe man über einen stationären Aufenthalt in der

psychiatrischen Klinik [...] Unterlagen eingeholt. Diese zeigten auf, dass der

weitere Verlauf die gutachterliche Einschätzung stütze. Auch die Stellungnahme

der behandelnden Therapeutin, Dr. med. G.___, vermöge unter Berücksichtigung

der gesamten Aktenlage nicht zu überzeugen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 35 ff.)

entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid noch die Auffassung

vertreten, die Observation sei rechtmässig erfolgt. Diese Auffassung habe sie

mit der angefochtenen Verfügung geändert und die im Urteil 9C_806/2016 vom 14.

Juli 2017 vom Bundesgericht postulierte Interessenabwägung bezüglich

Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangtem Beweismaterial durchgeführt. Aufgrund

dieses Grundsatzurteils hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Die

Gehörsrechte des Beschwerdeführers seien durch dieses Unterlassen schwer

verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der durchgeführten

Rentenrevision auf eine rechtswidrig erlangte Datenlage. Die Observation und

die im Nachgang ergangenen medizinischen Unterlagen dürften nicht verwertet

werden. Das Bundesgericht habe im Grundsatzurteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017

unter anderem festgehalten, dass im IV-Bereich keine genügende gesetzliche

Grundlage für verdeckte Ermittlungen bestehe. Bei der Frage der Verwertbarkeit

solcher Beweismaterialien seien die Regeln der Straf- und Zivilprozessordnung

wegleitend, wonach eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen

Interessen vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei die in der Türkei

durchgeführte Observation rechtswidrig erfolgt. Dies nicht nur aufgrund der

schweizerischen Gesetzeslage, sondern auch wegen des verbotenen

Nachrichtendienstes in der Türkei. Die herrschende Lehre gehe anders als das

Bundesgericht von einer Nichtverwertbarkeit von rechtswidrig beschafften

Beweismitteln aus. Würde man der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgen, wäre

die angefochtene Verfügung dennoch rechtswidrig. Denn die Prüfung der

bundesgerichtlichen Interessenabwägung fiele bereits deshalb zu Ungunsten der

Verwertbarkeit aus, weil ein Bürger genauso wenig wie in den Privaträumen davon

ausgehen müsse, im Ausland von einer schweizerischen Einrichtung der

beruflichen Vorsorge überwacht zu werden. Zudem seien Dauer und Zeitraum der

Überwachung unverhältnismässig.

Die Beweiskraft des Gutachtens von Dr.

med. E.___ werde bestritten. Der Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 12.

September 2016 und dem Bericht des Spitals H.___ vom 15. Juni 2016 sei zu

entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem konfliktbeladenen Zustand

bei Dr. med. E.___ befunden habe, in welchem die Begutachtung nicht

zulässig gewesen sei. Durch diesen Zustand und die hochdosierte Einnahme von

Benzodiazepinen sei das Untersuchungsergebnis verfälscht. Zweifel an der

Schlüssigkeit des Gutachtens ergäben sich auch deshalb, weil die Begutachtung

abgebrochen worden sei.

Die Beschwerdegegnerin vermöge sich, was

die behauptete Verbesserung der Gesundheitslage anbelange, auch in zeitlicher

Hinsicht nicht auf eine verlässliche Entscheidgrundlage zu stützen. Sie

behaupte ohne jeglichen Beweis, dass sich die Gesundheitslage und ihre

Erwerbsrelevanz ab Beginn der Observation in der Türkei im Jahr 2014 verbessert

haben solle. Woher sie diese Auffassung nehme, sei völlig unklar. Selbst der

Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehe in seiner Stellungnahme

vom 14. Dezember 2016 davon aus, dass die Beobachtungen zum Zeitraum November

2014.

weniger aussagekräftig und versicherungsmedizinisch schlecht verwertbar

seien. Der RAD-Arzt widerspreche damit auch der gutachterlichen Einschätzung.

Auch deshalb sei erstellt, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ insgesamt

revisionsrechtlich keine Beweiskraft habe.

Der Beschwerdeführer lässt schliesslich

beantragen, es sei I.___ von der C.___ zu seinen Ausführungen im

Abschlussbericht vom 2. Juni 2010 gerichtlich und protokollarisch zu befragen.

Bezüglich der Indikation der Observation seien die Ausführungen der C.___ in

ihrem Schreiben vom 17. August 2015 nämlich nicht geeignet, die Observation in

einem fremden Land als geboten erscheinen zu lassen. Die Ausführungen von Dr.

med. B.___ in seinem alten Gutachten aus dem Jahr 2010 seien überhaupt nicht

geeignet, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dr. med. B.___ habe

dem Beschwerdeführer keine Unglaubwürdigkeit unterstellt und dem

Beschwerdeführer eine teilweise Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich

zugestanden, was zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente geführt habe. Die

entsprechende Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit habe

es an fassbaren, objektiven, konkreten und aktuellen Anhaltspunkten gefehlt,

die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hätten aufkommen lassen können. Die

Observationsunterlagen seien daher mangels Gebotenheit beweisrechtlich nicht

verwertbar. Es komme hinzu, dass die bundesgerichtliche Verwertungspraxis im

Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 nichts anderes als eine Perpetuierung der

vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits festgestellten

Grundrechtsverletzung darstelle. Sie sei abzulehnen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht in

formeller Hinsicht zunächst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend und verlangt, dass die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werde, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren

durchführe.

3.2

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

3.3

Der Sinn und Zweck

des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf

sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person

vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie

hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen

und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden

auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie

gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,

sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern

(BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine

IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid

abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen

hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und

9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob

die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den

Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren

durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der

inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Einem Vorbescheid kommt

nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die

Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs.

1.

und 2 ATSG) abgeändert werden kann.

Im Vorbescheid vom 15.

Dezember 2016 (IV-Nr. 186) führte die Beschwerdegegnerin zur Observation aus,

es werde nicht auf die Ergebnisse aus derselben verzichtet. Einerseits sei das

Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2016 noch nicht rechtskräftig und selbst wenn,

sei es rechtlich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das Urteil habe

sich auf einen konkreten Fall der Unfallversicherung und nicht auf die

Observation einer privaten Vorsorgeeinrichtung bezogen. In der angefochtenen

Verfügung legt die Beschwerdegegnerin indessen dar, dass es in der

Invalidenversicherung zwar an einer gesetzlichen Grundlage für verdeckte

Überwachungen fehle, was wohl auch für die Vorsorge gelten müsse. Jedoch

müssten die Observationsunterlagen nicht grundsätzlich aus den Akten genommen

werden. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglich am 14. Juli 2017 – also nach

Erlass des Vorbescheids – ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die

Beschwerdegegnerin sodann, weshalb sie im vorliegenden Fall die

Observationsunterlagen als zum Beweis zulässig erachtete. Aus diesem Umstand lässt der Beschwerdeführer eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten, weil er zu den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin zur Verwertbarkeit eines allenfalls rechtswidrig erlangten

Beweises nicht habe Stellung nehmen können. Sowohl im Vorbescheid wie auch in

der angefochtenen Verfügung wird die Rente rückwirkend per Mai 2014 aufgehoben,

in beiden Fällen wurden die Observationsunterlagen als beweisrechtlich

verwertbar erachtet. Die vom Bundesgericht nach dem Vorbescheid entwickelte

Rechtsprechung führte somit nicht zu einem vom Vorbescheid abweichenden

Entscheid über die Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsergebnisse. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt

haben sollte, sich umfassend zur Frage der Verwertbarkeit äussern zu können,

ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ging nicht von einem veränderten

Sachverhalt aus und dieser wurde auch nicht ergänzt, sondern es wurde gestützt

auf eine zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung eine

Rechtsfrage anders beurteilt. Dies allerdings mit der gleichen Konsequenz,

nämlich der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. Angesichts dieser

Umstände ist darin höchstens eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

erkennen. Eine Rückweisung der Sache aufgrund dessen würde zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit

dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ohne Weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E.

3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen). Eine Entschädigung

zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund einer Gehörsverletzung wäre indessen nur

insoweit zuzusprechen, als bei ihm nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden

wären, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des

Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4,8C_325/2007

vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2).

Dies kann vorliegend ohne Weiteres verneint werden.

4.

4.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

4.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127

V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung

einer seit 2006 ausgerichteten Invalidenrente per Mai 2014 zur Debatte. Somit

ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

4.3

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

5.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.

3.

S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis

setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf

die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine hinzugetretene oder

weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern

nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385

E. 4.2 S. 391).

6.

6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

6.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

6.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

6.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

7.

7.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, das sich in den Akten befindliche Observationsmaterial sowie die im

Nachgang zur Observation ergangenen medizinischen Unterlagen dürften nicht

verwertet werden (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Dem kann aus nachfolgenden

Überlegungen nicht gefolgt werden:

7.2

Mit BGE 143 I 377

(Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017) hat das Bundesgericht – unter

Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) vom 18. Oktober 2016 i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10)

– entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG («Zur Bekämpfung des

ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.»)

auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen

Grundlage fehlt, welche die Observation umfassend klar und detailliert regelt.

Folglich verletzen solche durch eine IV-Stelle – vor dem Inkrafttreten einer

ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. nArt. 43a ATSG) – veranlasste Handlungen

Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art.

13.

der Bundesverfassung (BV, SR 101).

7.3

Im vorliegenden Fall hat nicht die

IV-Stelle die Observation des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben, sondern das

Observationsmaterial wurde ihr durch die C.___ bzw. den (offenbar von ihr

sowohl verwalteten als auch rückversicherten) D.___ (als Organ der beruflichen

Vorsorge) zur Verfügung gestellt. Ob das in vorstehender E. II. 7.2

Dargelegte auch bezüglich der Verwendung von Observationsmaterial gilt, welches

von interessierten Dritten – wie z.B. Pensionskassen oder

Haftpflichtversicherungen – beschafft wurde, kann indessen offengelassen werden,

da nach bundesgerichtlicher Praxis auch bei einer rechtswidrig durchgeführten

Observation nicht zwingend auf eine gänzliche Unverwertbarkeit der unmittelbaren

Observationsergebnisse und der darauf gründenden Beweise zu schliessen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4).

7.4

Was die Verwendung des im Rahmen

einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich

diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein

Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1).

In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid

(BGE 143 I 377) im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertung der

Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren

Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der

tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden letztere überwiegen

(vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Mit Blick auf die

gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere

Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 17.

Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die

strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran

erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar

ist, solange Handlungen des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus

eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle

gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten

Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um

Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum

zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war

(vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.3 S. 386 mit Hinweis auf

Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4). Die so für den Bereich des

sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gewonnene Lösung mit einer

Abwägung der infrage stehenden Interessen entspricht inhaltlich dem Konzept,

das der Gesetzgeber für den Bereich des Zivilrechts gemäss Art. 28 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verfolgt (zum Ganzen:

Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1;

vgl. auch Art. 152 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272],

wonach rechtswidrig beschaffte Beweismittel dann berücksichtigt werden, wenn

das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt).

7.5

Vor diesem Hintergrund ist zur

Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:

7.5.1

Es bestanden genügend

Anhaltspunkte, die eine Observation rechtfertigten. Im von der

Beschwerdegegnerin eingeholten und von der Vorsorgeeinrichtung (C.___ bzw. D.___)

beigezogenen (vgl. IV-Nr. 122) Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2010 (IV-Nr. 97) wurde

festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine zusätzliche

Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer regressiven und dysphorischen Tendenz

ausgemacht werden müsse und dieser seit Jahren widersprüchliche Signale

aussende. Im Schmerzerleben bestehe eine gewisse Ausweitung, wobei sich die

Frage stelle, ob dies nur einer depressiven Fehlentwicklung zuzuordnen sei oder

ob der Beschwerdeführer auch dermassen narzisstisch gekränkt und enttäuscht

sei, dass er sich völlig aufgebe. Gewisse Diskrepanzen lägen vor. Mit einer

Depression allein sei nicht erklärt, weshalb sich der Beschwerdeführer

dermassen aufgebe. Es sei auch eine appellative und demonstrative Komponente

auf der Verhaltensebene auszumachen, möglicherweise im Sinne eines sekundären

Krankheitsgewinnes. Diese Ausführungen erweckten bei der C.___ derartige

Zweifel, dass sie sich veranlasst sah, eine Observation in Auftrag zu geben.

Hierauf verwies sie in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom

17.

August 2016 (IV-Nr. 148.2 S. 1). Inwiefern eine Befragung

eines Mitarbeiters der C.___ noch weitere oder andere Erkenntnisse bringen

würde, ist nicht ersichtlich, zumal diese Angelegenheit Jahre zurückliegt; ein

entsprechender Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. März 2019 (A.S. 50 f.)

abgewiesen (vgl. auch E. I. 9 hiervor). Soweit der Vertreter des

Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2019 vorbrachte, die

Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten bzw. es liege ein Handeln

gegen Treu und Glauben vor, verkennt er, dass nicht die IV-Stelle, sondern die C.___

den Auftrag zur Observation erteilt hat.

Die Observation erweist sich damit als

objektiv geboten. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten

eine Rente zugesprochen hatte, ändert daran nichts. Die vom Gutachter

festgestellten Widersprüchlichkeiten genügten als Anlass für eine Observation

im Sinne ausgewiesener Zweifel an der Leistungsunfähigkeit, deren Ausmass durch

medizinische Untersuchungen nicht restlos geklärt werden konnte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 3.2 und 3.3).

7.5.2

Der Beschwerdeführer wurde im

Rahmen eines ersten Überwachungsabschnittes am 27. Mai, 28. Mai,

13.

November und 14. November 2014 observiert (IV-Nr. 148.4

S. 3 ff.). Die Überwachungen fanden an der Privatadresse des

Beschwerdeführers in der Türkei (vor dem Haus, öffentlich frei einsehbarer

Balkon) sowie im öffentlichen Raum (Imbisslokal, öffentliche Strasse,

Mobiltelefongeschäft, Teehaus) statt. Ein weiteres Mal wurde am 22. April, 28.

April, 29. April, 30. April und 1. Mai 2015 eine Überwachung in der Türkei

durchgeführt (IV-Nr. 148.5 S. 4 ff.). Diese Observation fand wiederum an

der Privatadresse des Beschwerdeführers (vor dem Haus, öffentlich frei

einsehbarer Balkon) statt sowie im öffentlichen Raum (Restaurant, öffentliche

Strasse, Mobiltelefongeschäft, Juweliergeschäft, Uhrengeschäft, Imbisslokal,

Einkaufszentrum). Wohl wurde der Beschwerdeführer in Unkenntnis und ohne sein

Einverständnis beobachtet, gefilmt und fotografiert. Ein schwerer Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte kann jedoch nicht gesehen werden, da die Überwachung

nicht in Privaträumen, nur bei alltäglichen Verrichtungen (allesamt

unbeeinflusst) und nicht über einen längeren Zeitraum hinweg, sondern nur

punktuell (zweimal an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr 2014 sowie an

einem und danach vier aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr 2015), erfolgte. Die

eingesetzten Mittel erweisen sich als geeignet und notwendig. Es kann nicht

gesehen werden, wie die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Anspruchs noch auf

andere Weise hätte getätigt werden können, zumal der Beschwerdeführer schon

mehrfach begutachtet worden war. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse

des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige

Leistungsbezüge (dauerhafte Geldleistungen von nicht zu unterschätzender Höhe) abzuwenden.

Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das

Interesse des Beschwerdeführers an einer unbehelligten Privatsphäre. Damit

können im vorliegenden Fall die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage

erhobenen Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der

Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von

Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen

geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.3 mit Hinweis

auf BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Die Observationsergebnisse sind im

Übrigen – wie sich nachfolgend zeigen wird – auch nicht hauptausschlaggebend

für die Rentenaufhebung an sich.

7.5.3

Da sich der Beschwerdeführer

offensichtlich überwiegend in der Türkei und kaum noch in der Schweiz

aufgehalten hatte, fand die Observation im vorliegenden Fall zwangsläufig in

der Türkei statt. Dieser Umstand vermag jedoch nichts an der vorstehend bejahten

Verwertbarkeit des Observationsmaterials zu ändern:

Will eine öffentlich-rechtlich handelnde

Versicherung (wozu auch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zählen) eine

Observation im Ausland durchführen, wird sie grundsätzlich auf den Weg der

Amtshilfe zu verweisen sein. Die zahlreichen Abkommen und Vereinbarungen der

Schweiz mit anderen Ländern über die soziale Sicherheit enthalten in der Regel

nur allgemeine Bestimmungen über gegenseitige Hilfe bei Abklärungen (siehe z.B.

Art. 25 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über

soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]); explizite

Betrugsbekämpfungsklauseln fehlen. Observationen erfolgen daher in der Regel im

Rahmen konkreter, einzelfallbezogener Vereinbarungen zwischen den zuständigen

Regierungsstellen. Selbst wenn dieser Weg über die Amtshilfe jedoch nicht

eingehalten wird, können die Observationsergebnisse verwertbar sein. Dies

trifft dann zu, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung des

Versicherungsmissbrauchs im Verhältnis zum formalen Mangel bei der

Beweismittelbeschaffung (Observation) überwiegt. Wie im Zivilprozess ist auch

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage nach der Verwertbarkeit von

Beweismitteln nach der lex fori zu beurteilen, d.h. im schweizerischen Verfahren

nach schweizerischem Recht (Aebi-Müller/Eicker/

Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation –

Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in:

Jusletter vom 3. Mai 2010, Rn. 121 mit Fn. 231; siehe zum Ganzen

auch Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4).

Im Übrigen dürften auch die (im Sinne

von Art. 28 Abs. 2 ZGB rechtmässig erlangten) Observationsergebnisse

einer mit dem gleichen Ereignis befassten privaten Versicherung durch den

öffentlich-rechtlichen Versicherer ohne Weiteres verwertet werden, auch wenn

die Observation im Ausland stattgefunden hat (Aebi-Müller/Eicker/Verde,

a.a.O., Rn. 122 und Rn. 78 mit weiteren Hinweisen).

7.6

Zusammenfassend beurteilt sich die

Verwertbarkeit von (auch im Ausland) rechtswidrig durchgeführten Observationen

eines interessierten (öffentlich-rechtlich handelnden) Dritten im IV-Verfahren nach

der bundesgerichtlichen Verwertbarkeitspraxis

i.S.v. BGE 143 I 377 (bzw. im Falle einer [Zweit]Verwertung

von Observationsergebnissen einer privaten Versicherung nach zivilrechtlichen

Grundsätzen, namentlich Art. 28 Abs. 2 ZGB]). Liegt kein Fall eines

absoluten Verwertungsverbotes (d.h. Observation im nicht öffentlich frei

einsehbaren Raum; Beeinflussung der Handlungen der versicherten Person) vor,

bestimmt sich die Verwertbarkeit demnach mittels Interessenabwägung zwischen

privaten und öffentlichen Interessen. Wie unter vorstehender E. II. 7.5.2

aufgezeigt, kommt vorliegend kein absolutes Verwertungsverbot zum Tragen und überwiegt

das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des

Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die

grundrechtliche Position des Beschwerdeführers, weshalb die Observationsergebnisse

verwertet werden können.

7.7

Damit sind grundsätzlich auch die

im Nachgang zur Observation ergangenen medizinischen Unterlagen, namentlich das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 5. August 2016

(IV-Nr. 174.1; zu dessen Beweiswert siehe E. II. 8.4 f.

hienach), verwertbar.

8.

8.1

In materieller Hinsicht streitig

und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (IV-Nr. 111)

zugesprochene ganze Rente zu Recht rückwirkend per Mai 2014 aufgehoben wurde.

Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenzusprechung vom 12. Dezember 2011 und demjenigen, wie er

zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 28. August 2017 bestanden

hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

8.2

Zum Zeitpunkt der damaligen

Rentenzusprechung, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 6.

Juli 2010 (IV-Nr. 97) ab. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer folgende

Diagnosen vor:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)

- Anpassungsprobleme bei Veränderung der

Lebensumstände (ICD-10 Z60.0), bei Status nach Verlust eines Kindes durch Tod

1993, und bei fortwährenden Problemen wegen einer möglicherweise als

Komplikation einer Lebertransplantation 2004 aufgetretenen Behinderung eines

2002.

geborenen Kindes

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4) mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Probleme in Verbindung mit Ausbildung

und Bildung (ICD-10 Z55)

- Atypische familiäre Situation (ICD-10

Z60.1)

- Schwierigkeiten bei der kulturellen

Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)

- Probleme in Verbindung mit

Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)

- Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.26),

episodischer Substanzgebrauch

- Status nach Problemen in Beziehung zum

Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

In der Beurteilung wurde ausgeführt,

psychiatrisch bestehe eine ausgesprochen schwierige psychosomatische Situation.

Die in den letzten Jahren bestehende massive psychosoziale und familiäre

Belastung habe zur Erkrankung an einer Depression geführt. Der Beschwerdeführer

zeige seit Jahren ein depressives Zustandsbild und eine psychosomatische

Schmerz- und Symptomfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen

Störung, wobei gesichert auch eine zusätzliche Verhaltensauffälligkeit im Sinne

einer regressiven und dysphorischen Tendenz ausgemacht werden müsse. Der

Beschwerdeführer lasse sich im Sinne einer Selbstlimitierung gehen. Die

Schmerzen seien eher nicht im Vordergrund für die subjektive Einschätzung des

Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu sein. Allerdings bestehe auch im

Schmerzerleben eine gewisse Ausweitung. Gewisse Diskrepanzen lägen vor. Der

Beschwerdeführer zeige zwar eine mittelgradige, depressive Symptomatik.

Allerdings sei mit der Depression allein nicht zu erklären, weshalb er sich dermassen

gehen lasse. Sein Antriebsverhalten sei zudem inkonstant reduziert. Der

Beschwerdeführer hinterlasse nicht nur einen depressiven Eindruck, sondern

zeige auch auffällige, narzisstische, teilweise auch transkulturell gefärbte

Charakterzüge mit Regressionstendenz. Es müsse auch eine appellative und

demonstrative Komponente auf der Verhaltensebene ausgemacht werden,

möglicherweise im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes, wobei dieser eher

nicht im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die narzisstische Kränkung am

Schicksal. Gegen eine lediglich depressive Fehlentwicklung spreche, dass sich

der Zustand auch trotz antidepressiver Therapie und Langzeitbehandlung nicht

bessere und auch mittels einer Hospitalisation nicht habe gebessert werden

können. Der Beschwerdeführer sei auf sich selbst fixiert und kaum fähig, sich

flexibel umzustellen. Er sei vermindert belastbar, verfüge über ein

vermindertes Durchhaltevermögen, sei in seiner Konzentrationsfähigkeit und

kognitiven Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und weniger flexibel in seiner

Umstellungsfähigkeit auf Neues. Eine Arbeit an CNC-Maschinen sei nicht mehr

zumutbar. Hingegen wären Tätigkeiten ohne Kundenkontakt, Schalterdienst und

möglichst ohne Teamanforderungen zumutbar. Dies während vier Stunden täglich.

8.3

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende Unterlagen zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers vor:

8.3.1

Gemäss Vorermittlungsbericht vom

5.

November 2013 an die C.___ (IV-Nr. 148.3) habe sich herausgestellt,

dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Türkei jeweils bei

seiner Mutter gewohnt habe. Er habe auch während mehreren Jahren seinen

offiziellen Wohnsitz dort gehabt. Informationen zufolge befinde er sich während

längerer Zeitperioden durch das Jahr in der Türkei.

Im Zwischenbericht vom 6. Januar 2015

über die beim Beschwerdeführer durchgeführte Observation (IV-Nr. 148.4) wird

festgehalten, es habe sich im Zuge der operativen Ermittlungen gezeigt, dass

sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn 2014 in der Türkei aufgehalten

habe. Nur zwischen dem 18. und 26. Juni 2014 sei er ausserhalb der Türkei

gewesen. Am 28. Mai 2014 sei beobachtet worden, wie er mit normalem, flüssigem

Gang in ein Imbisslokal gegangen sei. Am 13. November 2014 sei er mit unauffälligem

Gang, am Handy telefonierend, eine Strasse entlanggegangen, habe mehrere

Personen getroffen und sich kurze Zeit mit verschiedenen Leuten unterhalten.

Mittags habe er Tee getrunken, geplaudert und sich in sichtlich lockerer Art

mit Personen unterhalten. Dabei habe der Beschwerdeführer auch immer wieder

herzhaft gelacht. Auch am Nachmittag habe er angeregt diskutiert. Dabei habe er

zu keinem Zeitpunkt abwesend, angespannt oder aggressiv gewirkt.

Dem Ermittlungsbericht vom 15. Mai 2015

(IV-Nr. 148.5) lässt sich sodann Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer sei

am 22. April 2015 sowie vom 28. April bis 1. Mai 2015 überwacht worden. An

allen Überwachungstagen habe er lokalisiert werden können. Am 28. April 2015

habe er sich auf dem Balkon mit einer Person unterhalten. Mittags sei er aus

dem Wohnhaus gegangen, habe auf der Strasse mit zwei Männern geplaudert und

dabei immer wieder gelacht. Mit einer anderen Person habe er Tee getrunken und

sich unterhalten. Als eine weitere Person hinzugekommen sei, habe der

Beschwerdeführer diese herzlich begrüsst. Er habe in lockerer Atmosphäre mit

anderen geplaudert und während dieser Zeit interessiert gewirkt. Er habe

mehrheitlich die Wortführung in der Unterhaltung innegehabt. Später sei er

dabei beobachtet worden, wie er mit einem Mann Arm in Arm gegangen sei. Den

Inhaber eines Juweliergeschäfts kenne der Beschwerdeführer offenbar bestens,

man habe sich freudig begrüsst, auf die Schulter geklopft und sich angeregt

unterhalten. Am Nachmittag habe sich der Beschwerdeführer in ein

Mobiltelefongeschäft begeben, wo er oft anzutreffen gewesen sei. Er habe sich

unterhalten, wild gestikuliert, gelacht und während der ganzen Zeit fröhlich,

heiter und locker gewirkt.

Am Vormittag des 29. April 2015 habe

sich der Beschwerdeführer in ein Café begeben. Später habe er sich an seinem

Domizil auf dem Balkon lachend mit einer Frau unterhalten. Weiter habe man die

Blumenkisten gepflegt und gegossen. Mittags habe er sich wieder in das

Mobiltelefongeschäft begeben, diskutiert, gescherzt und dabei immer wieder Tee

getrunken. Während des gesamten Nachmittags habe sich der Beschwerdeführer mit

verschiedenen Personen an verschiedenen Orten unterhalten und sei dabei in

ausgelassener Stimmung gewesen, offensichtlich lebensfreudig.

Am 30. April 2015 sei der

Beschwerdeführer zunächst dabei gesichtet worden, wie er sich gelassen mit

einer Person unterhalten habe, lächelnd die Strasse entlang geschlendert sei

und sich wieder zu seinem bekannten Treffpunkt im Mobiltelefongeschäft begeben

habe. Wiederum habe er Tee getrunken und sich mit verschiedenen Personen

unterhalten. In einem Speiselokal habe er sich mit anderen Personen zum Essen

getroffen. Die Männer hätten sich lautstark unterhalten und Witze erzählt,

wobei der Beschwerdeführer im Mittelpunkt gestanden habe, immer wieder mit den

Händen gestikulierend und herzhaft lachend. Am Nachmittag habe er sich in einem

Optikergeschäft befunden und sich dabei immer wieder mit verschiedenen Personen

unterhalten, dabei ausgelassen und fröhlich gewirkt, teils auch konzentriert.

Später habe er einen Termin in einer Zahnklinik wahrgenommen.

8.3.2

Im Arztbericht von Dr. med. G.___,

behandelnde Psychotherapeutin, vom 31. August 2015 (IV-Nr. 147) werden

folgende Diagnosen gestellt:

Anhaltende

affektive Störung:

- Chronifiziertes depressives Syndrom mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Belastungs-

und somatoforme Störungen:

- Generalisierte Angststörung (mit

Zwangssymptomen) ICD-10 F41.1

- Undifferenzierte somatoforme Störungen

(ICD-10 F45.1) auf dem Hintergrund einer Traumafolgestörung mit chronischem

vegetativem Überregungssyndrom (Hyperarousal)

Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem

15.

Januar 2005 100 %. Seit der Rentenzusprache habe der Beschwerdeführer

die Möglichkeit gehabt, sich mehr im vertrauten Umfeld der Türkei aufzuhalten.

Seit 2013 sei er regelmässig alle drei Monate zu kurzen Besuchsaufenthalten in

die Schweiz gekommen. Hier habe er sich um seine belastenden finanziellen

Angelegenheiten gekümmert und seine Kinder besucht. Diese Besuche in der

Schweiz seien jeweils als sehr belastend empfunden worden, da der

Beschwerdeführer mit seinen konflikthaften existenziellen Problemen hautnah

konfrontiert gewesen und das Leid aktualisiert worden sei. In seinem Zustand

chronifizierter Depression und Angst erzeuge oft allein schon die Benennung

hypothetischer Hoffnung auf Verbesserung sichtbaren Druck, unerträgliche

Gefühle und die Zunahme psychomotorischer Erregung sowie Triggerung von

motorischen «Fluchttendenzen» (Aufspringen, zur Tür laufen). Seine Äusserungen seien

im Verbitterungszustand oft geprägt gewesen von Verbitterung, Negativität und

dem Wunsch, tot zu sein. Einmal habe er in den letzten Monaten eine ganze

Schachtel Schlafmittel genommen mit dem Wunsch, nicht mehr aufzuwachen. Medikamentös

sei wegen Resignation und mangelnder Wirksamkeit auf Seiten des

Beschwerdeführers lange nur eine Compliance für niedrigdosierte Benzodiazepine

und Schlafmedikation realisierbar gewesen. Der Beschwerdeführer ängstige sich

vor Begegnungen mit unvertrauten Personen, weil er in Situationen mit Druck oft

gereizt bis aggressiv werde. Das Störungsbild sei seit 2005 im Wesentlichen

gleich geblieben. Die erträglichste Lebenssituation finde der Beschwerdeführer

in seinem persönlich vertrauten Umfeld in der Türkei. Die Aufenthalte in der

Schweiz und in der Türkei würden sich durch entscheidende Unterschiede

auszeichnen. Der Beschwerdeführer gebe folgende Beschwerden an: er fühle sich

wie ein alter Mann, immer müde, könne nicht schlafen. Er habe immer Angst und

Millionen von Gedanken im Kopf, beschimpfe sich selber als blöd. Er habe Angst

in Situationen auf der Strasse, vor kritischen Blicken und Fremden. Sein Körper

sei angespannt, er müsse sich ständig bewegen. Er könne sich oft nicht

konzentrieren. Unter Druck sei er angespannt wie eine Bombe. Er müsse alles

Mögliche zählen und vermeide neue Situationen. Antrieb habe er keinen, die

Verwandten drängten ihn zu allem. Befundmässig seien beim Beschwerdeführer eine

mittelschwere Antriebsstörung und eine leicht triggerbare, ausgeprägte psychomotorische

Unruhe zu erheben. Es bestehe eine Impulskontrollstörung. Im Denken sei der

Beschwerdeführer inhaltlich eingeengt, Auffassung und Konzentration seien

eingeschränkt. Die Symptome würden oft perservierend vorgetragen, wie unter

Beweisnot. Der Beschwerdeführer sei niedergestimmt, resignativ, lustlos. Der

Selbstwert sei gestört bis zum Selbsthass. Es bestünden Todeswünsche, Angst vor

allem, hypochondrische Züge, Panikerleben und Schreckhaftigkeit. Im Jahr 2004 /

2005.

habe die depressive Erkrankung im Vordergrund gestanden. Da sich die

schwere Dekompensation 2014 verzögert auf die Ereignisse 2003 entwickelt habe,

habe keine akute traumatische Belastungsreaktion diagnostiziert werden können.

Aufgrund der fehlenden Flashbacks sei auch nicht die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Im Jahr 2013 seien die

Zwangsgedanken eigens aufgeführt und die Diagnose einer Traumafolgestörung

gestellt worden.

8.3.3

Im psychiatrischen Gutachten von Dr.

med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. August 2016

(IV-Nr. 174.1) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers Folgendes

wiedergegeben: Dieser habe systematische Angaben zu seiner Vorgeschichte

abgelehnt und auf die Akten verwiesen. Er habe angegeben, zu Impulsdurchbrüchen

zu neigen, wenn er gereizt werde. Er leide unter vielen Problemen. Er sei

herzkrank und es sei alles schlimm. Er habe kein Geld. Im Vordergrund seiner

Probleme stehe, dass er alle Menschen hasse. Zudem habe er Angst vor dem Leben

und dem Sterben. Er sei vergesslich, unkonzentriert, müde, erschöpft, traurig

und misstrauisch. Manchmal habe er Atemnot. Er verspüre rezidivierende

Schmerzen im linken Bein und in beiden Schultern. Im linken Bein habe er Ödeme

und er leide an Hämorrhoiden. Er fühle sich wie ein 70-jähriger Mann. Er könne

nur schwer hören und benötige zwei Brillen zum Lesen. Ein sexuelles Empfinden

habe er nicht mehr. Wegen der IV leide er unter Paranoia und Depression.

Bestimmte Medikamente würden ihn beruhigen. Er lebe alleine in einer

Zwei-Zimmer-Wohnung. Er halte sich nicht regelmässig und / oder länger dauernd

im Ausland auf. Er leide unter finanzieller Not und habe nicht genug zu Essen.

Die Angaben zu den Aktivitäten des alltäglichen Lebens seien trotz mehrfacher

empathischer Nachfrage ausweichend. Der Beschwerdeführer berichte, er sei nur

zu Hause, schlafe viel, auch tagsüber. Manchmal verlasse er die Wohnung während

drei bis vier Tagen nicht. Ab und zu gehe er spazieren. Den Haushalt besorge er

selber und ab und zu treffe er sich mit zwei oder drei Kollegen. Er sehe den

ganzen Tag fern. In der Türkei sei er zuletzt im Mai 2016 gewesen. Er lebe dort

bei seiner Mutter. Er mache dort nichts.

Der Gutachter erhebt folgende objektiven

Befunde: Psychomotorik sowie Antrieb seien flexibel und lebendig. Das

Gesprächsverhalten des Beschwerdeführers sei im Beisein seiner Begleitperson

(behandelnde Psychotherapeutin) freundlich und sozial angepasst gewesen, dann

aber deutlich unwillig geworden, nachdem diese die Praxis verlassen habe. Eine

direkte Befragung und systematische Gesprächsführung durch den Gutachter seien

immer wieder ausdrücklich abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer antworte oft

ausweichend oder mit «weiss nicht», «blöde Frage». Gegenüber dem Dolmetscher

versuche er hingegen manchmal, distanzgemindert persönlichen Kontakt

aufzunehmen. Er berichte von sich aus aktiv, engagiert, flüssig, differenziert

und strukturiert. In der Interaktion sei er emotional expressiv, sthenisch,

dominant, informell und narzisstisch. Es sei eine aussergewöhnliche

Verdeutlichungstendenz vorhanden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer

logisch und kohärent. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration

seien unauffällig. Im Affekt sei er ausgeglichen, ernst, ruhig, dysthym,

klagsam und moros, dabei gut moduliert. Er reagiere verärgert, wenn er das

Verhalten seiner Ehefrau sowie der IV bzw. seiner Versicherungen kommentiere.

Beim Bericht über die Behinderung seines lebertransplantierten Kindes engagiere

er sich emotional und werde verbittert. Von Suizidalität sei er distanziert.

Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Der Beschwerdeführer beende seine

Mitarbeit spontan mit der Erklärung, dass er sich wegen der IV innerlich zu

sehr errege. Er lasse sich in seinem Handeln verbal nicht unterbrechen und

verlasse geordnet die Praxis. Eine umfassende Befunderhebung sei trotz der

unwillig ausweichenden Grundhaltung gut möglich gewesen.

Folgende Diagnose wird gestellt:

Angst und depressive Störung gemischt

(F41.2)

Mit Verbitterungssyndrom,

bei vielfältigen psychosozialen Belastungen (Tod eines Kindes, Krankheit /

Behinderung der Kinder, eheliche Konflikte / Scheidung, Kündigung der

Anstellung, finanzielle Sorgen / Schulden),

Mit Abhängigkeitssyndrom

von Tabak (F17.2) und unregelmässigem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden

(Z72.0),

Bei depressiver Störung

(gegenwärtig remittiert, F32.4),

Bei Status nach

anhaltender Schmerzstörung (F45.4).

8.3.4

Gemäss Bericht des Spitals H.___

(IV-Nr. 175 S. 4 f.) über eine Selbsteinweisung am 9. Juni 2016 (Datum der

Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. E.___ [vgl. IV-Nr. 174.1

S. 2]) sei der Beschwerdeführer am Bahnhof von einem Bekannten gesehen und

auf die Notfallstation gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am

Vormittag einen Termin bei einem Arzt gehabt zu haben. Dieser habe ihn sehr

wütend gemacht, weshalb er in suizidaler Absicht mehrere Tabletten zu sich

genommen habe. Er sei anschliessend freiwillig in die Erwachsenenpsychiatrie

gegangen.

Im Austrittsbericht der Klinik J.___ vom

21.

Juni 2016 (IV-Nr. 193) wird ein Verdacht auf eine posttraumatische

Belastungsstörung geäussert. Der Beschwerdeführer sei auf der Station ruhig und

kooperativ gewesen und habe auf eine baldige Entlassung gedrängt. Von Suizidgedanken

sei er distanziert gewesen. Am 10. Juni 2016 sei er bei fehlender akuter

Selbst- und Fremdgefährdung entlassen worden.

8.3.5

In einem weiteren Arztbericht von

Dr. med. G.___ vom 12. September 2016 (IV-Nr. 175) wird nach wie vor eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Seit dem letzten Bericht im

August 2015 habe sich ein schwieriger Verlauf ergeben. Der Zustand sei geprägt

gewesen von schweren Schlafstörungen, starker Unruhe, generalisierter Angst,

unaufhörlichem Gedankenkreisen, starken Antriebsstörungen und Ängsten. Dies

alles führe zu einem weitgehenden Rückzug in die eigene Wohnung. Der

Beschwerdeführer habe für ein Vorgespräch zwecks eines stationären Aufenthalts

in der psychiatrischen Klinik motiviert werden können. Die Unruhe sei aber

derart ausgeprägt gewesen, dass dieser sich nicht in der Lage gesehen habe,

einen stationären Aufenthalt anzutreten. Die Angst vor fremden Menschen sei zu

ausgeprägt gewesen.

8.4

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. E.___

ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten

werden, dass das Gutachten in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten

Aktenlage, unter Einbezug der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, und

nach eigener Untersuchung von einem auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen

Facharzt erstellt worden ist. Insofern genügt das Gutachten den Anforderungen

an eine beweiskräftige Expertise.

Dr. med. E.___ würdigt in seiner

Beurteilung zunächst die Aktenlage und legt dar, dass der Beschwerdeführer Ende

2004.

in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen (unter anderem durch einen

schwerkranken Sohn mit Zerebralschädigung und Mehrfachbehinderung) einen

«psychophysischen Zusammenbruch» erlitten habe und arbeitsunfähig geworden sei.

In den Akten werde mit Austrittsbericht der Privatklinik K.___ vom 12. April

2005.

eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom attestiert. Dort

sei bereits auf psychosoziale Belastungen hingewiesen worden. In der Folge

seien unter anderem die Einschätzungen der bis heute ambulant behandelnden

Therapeutin dokumentiert. Diese habe die Diagnose der Privatklinik K.___ bestätigt

und ab dem 15. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgelegt. Mit

Bericht vom 31. August 2015 diagnostiziere sie eine anhaltende affektive

Störung / ein chronifiziertes depressives Syndrom mit somatischem Syndrom, eine

generalisierte Angststörung und eine undifferenzierte somatoforme Störung. Ihre

Einschätzung erläutere sie unter Bezug auf ein spekulatives psychodynamisches

Theoriemodell. Sie erörtere den Verdacht auf eine Traumafolgestörung, indem

langjährig bekannte Informationen in einem akademischen Sinn neu arrangiert

würden. Bei der Beschreibung der Aktivitäten des täglichen Lebens referiere sie

die Angaben des Beschwerdeführers. Auf psychosoziale Belastungen weise sie hin.

Neben den Einschätzungen der therapeutisch tätigen Fachpersonen fänden sich in

den Akten noch zwei Gutachten, wovon dasjenige vom 27. Februar 2008 eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % von 2005 bis Ende 2006 und von 20 % ab Ende 2006 /

Anfang 2007 annehme und in demjenigen vom 4. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit

von 20 % seit 2004 attestiert werde. Im zweiten Gutachten werde von einer

geringen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 2008 ausgegangen. Eine

Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit werde als während

vier Stunden täglich gegeben erachtet. Schliesslich werde in den

Observationsberichten vom 6. Januar und 15. Mai 2015 festgestellt, dass der

Beschwerdeführer gepflegt sowie gesprächsfähig, gut gelaunt und «vital»

erschienen sei. Körperliche Einschränkungen seien nicht zu erkennen und er

pflege einen aktiven und strukturierten Tagesablauf. Er führe vielfältige

soziale Kontakte und vermittle einen aufgestellten, heiteren und immerzu

fröhlichen Eindruck.

Im Rahmen der Erhebung der Befunde legt

der Gutachter sodann nachvollziehbar dar, dass anlässlich der aktuellen

Untersuchung die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gering

ausgeprägt seien. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. B.___ vom 4.

Juli 2010 sei festzustellen, dass das klinische Bild des Beschwerdeführers am

9.

Juni 2016 nicht «bizarr auffällig» sei. Vielmehr sei dieser gepflegt,

geordnet und ruhig aufgetreten, habe aktiv, engagiert, flüssig, differenziert

und strukturiert berichtet. Sein Denken sei nicht assoziativ, zerfahren oder

unstrukturiert und es sei keine Affektarmut vorhanden. Demgegenüber habe sich die

behandelnde Therapeutin, die den Beschwerdeführer begleitet habe, bei der

Begrüssung aussergewöhnlich besorgt über dessen Gesundheitszustand geäussert.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung das grosse menschliche

Engagement der Therapeutin bestätigt, indem er ihre finanziellen Zuwendungen an

ihn betont habe. Hierzu passe ein am 15. April 2013 anlässlich eines

Revisionsgesprächs (zu welchem die behandelnde Therapeutin den Beschwerdeführer

ebenfalls begleitet hatte) dokumentierter enger körperlicher Kontakt zwischen

dem Beschwerdeführer. Dem Gutachter ist zuzustimmen, wenn er in diesem

Zusammenhang von einer ungewöhnlichen Nähe zwischen Patient und behandelnder

Therapeutin spricht, die sich auch darin äussert, dass der Beschwerdeführer zu

Terminen bei der Beschwerdegegnerin oder dem Gutachter von ihr begleitet wurde.

Dr. med. E.___ nimmt sodann Bezug auf die im Gutachten vom 4. Juli 2010 als

eingeschränkt dargestellten komplexen Ich-Funktionen und trifft gestützt auf

die aktuellen Untersuchungsbefunde und einleuchtend eine abweichende

Einschätzung: in den Aspekten Affektsteuerung / Impulskontrolle sowie

Abwehrorganisation seien eine leichte Einschränkung und in den Aspekten

Beziehungsfähigkeit / Kontaktgestaltung sowie Selbstwertregulation /

Regressionsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung gegeben. Es

sei zudem von einer leicht bis mittelgradig eingeschränkten Frustrationstoleranz

auszugehen. Die Affektsteuerung sei leicht gestört. Ebenfalls lasse sich eine

leichte Störung der Impulskontrolle ausmachen. Die Beziehungsfähigkeit und

Kontaktgestaltung seien leicht bis mittelgradig gestört, die Abwehrorganisation

ebenfalls. Demgegenüber seien die Realitätsprüfung und Urteilsbildung nicht

eingeschränkt. Der Antrieb sei ebenfalls nicht reduziert. Als Ergebnis hält der

Gutachter fest, dass die komplexen Ich-Funktionen jedenfalls soweit vorhanden

und ausgebildet seien, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von einer

angemessenen Fähigkeit zur Willensanstrengung und Bewältigung allfälliger

Defizite ausgegangen werden könne. Zudem ergäben sich keine Hinweise auf

schwere, dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen, wovon auch in den

Vorberichten nie ausgegangen wurde.

Zusammenfassend stellt Dr. med. E.___

gestützt auf die Untersuchungsbefunde auf nachvollziehbare Weise die Diagnose

Angst und depressive Störung gemischt, die sich nach einer ab August 2004 bzw.

April 2005 in den Akten postulierten depressiven Störung, die gegenwärtig

remittiert sei, entwickelt habe. Die gemischte Angst und depressive Störung

zeige sich im Verlauf veränderlich vor dem Hintergrund eines

Verbitterungssyndroms bei vielfältigen psychosozialen Belastungen. Die

diagnostischen Kriterien der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt erachtet

er aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und mit Bezug auf die

Akten als erfüllt. Schlüssig legt er dar, dass das von ihm genannte ängstlich-niedergeschlagene

Syndrom bei körperlichen Missempfindungen nicht ausreichend die Definitionen

allfällig eigenständiger Diagnosekategorien erfülle. Zwar postuliere die behandelnde

Therapeutin solche, sie stelle dabei aber fast vollständig auf die subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers ab. Entsprechende tatsächliche objektive

psychopathologische Befunde seien hingegen nicht in hinreichender Schwere

dokumentiert. Auch werde keine allfällige Verdeutlichungstendenz oder

Aggravation diskutiert. Zudem grenze die behandelnde Ärztin den möglichen

negativen Einfluss nicht krankheitsbedingter Faktoren nicht kritisch ab. Dem

ist zuzustimmen. Ebenso erachtet Dr. med. E.___ die diagnostischen Kriterien

einer depressiven Episode nicht mehr als erfüllt: Der Beschwerdeführer nenne

zwar einige der Symptome, die für eine solche Diagnose vorhanden sein müssten.

Bei ihm bestehe aber objektiv keines der genannten Symptome in ausreichender

Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine depressive Episode zumindest leichten

Ausmasses diagnostizieren zu können. Der Schweregrad erreiche nicht das

notwendige Ausmass. Insbesondere die Eingangskriterien (depressive Stimmung,

Interessen- und Freudverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte

Ermüdbarkeit) seien objektiv nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erfüllt. Hierzu legt er ebenfalls nachvollziehbar dar, dass unter einem

allfälligen somatischen Syndrom (wie postuliert) gerade nicht körperliche,

psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint sind, sondern

ein Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief,

deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,

Gewichtsverlust und Libidoverlust. Beim Beschwerdeführer sei kein solches

somatisches Syndrom zu erkennen. Unter Bezugnahme auf die von der behandelnden

Therapeutin neu hingewiesene Möglichkeit des Bestehens einer «Traumafolgestörung»

erläutert der Gutachter, dass eine solche insbesondere mit Blick auf die vom

Beschwerdeführer geschilderten chronischen zwischenmenschlichen Konflikte mit

seiner Ehefrau tatsächlich diskutiert werden könne. Allerdings habe diese

Diagnose noch keinen Eingang in das ICD-10-Klassifikationssystem gefunden. Zu

den Diagnosekriterien einer solchen Störung gehörten indessen weiter auch Blockaden

des Antriebs, die beim Beschwerdeführer nicht vorkämen. Weiter führt er aus,

dass der Krankheitswert einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, wie sie

beim Beschwerdeführer vorliegen könnte, umstritten sei. In seinem Fall könne

indessen das bestehende Verbitterungssyndrom dem depressiven Subsyndrom im

Rahmen der gemischten Angst und depressiven Störung zugeordnet werden.

Schliesslich kann der Gutachter eine anhaltende Schmerzstörung und / oder

undifferenzierte Somatisierungsstörung nicht (mehr) bestätigen. Insbesondere

sei das Charakteristikum einer somatoformen Störung, nämlich das wiederholte

Darbieten körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach

medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und

Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien, beim

Beschwerdeführer nicht zu beobachten. Weder sei dies im Verhalten zu sehen noch

werde ein solches in den Akten beschrieben. Auch in der aktuellen Untersuchung

werde dies nicht dargestellt. Weitere Störungen neben der Angst und depressiven

Störung gemischt, könnten gegenwärtig nicht begründet werden.

Zusammengefasst interpretiert der

Gutachter demnach die Gesundheitsschädigung nachvollziehbar als Angst und

depressive Störung gemischt. Die psychopathologischen Befunde seien gering

ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren

Lebensbereichen weit überwiegend durch die Selbsteinschätzung des

Beschwerdeführers zu begründen. Unter Bezugnahme auf die vorliegenden

Observationsberichte stellt der Gutachter dazu fest, dass der Beschwerdeführer

2014.

/ 2015 offensichtlich sozial regelmässig aktiv und im Verhalten

unauffällig gewesen sei. Behandlungsmassnahmen seien seit August 2004 im

ambulanten Setting unverändert. Eine psychisch ausgewiesene, erheblich schwere

Komorbidität sei nicht gegeben. Hinweise auf schwere, dauerhaft pathologische

Persönlichkeitsstrukturen gebe es keine. In den Akten würden auch keine

akzentuierten Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsänderung postuliert.

Die Angaben zur Vorgeschichte liessen zumindest bis 2004 eine gute berufliche,

persönliche, familiäre und soziale Entwicklung erkennen. Die

Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der Untersuchung sieht Dr. med. E.___ in

Zusammenhang mit dem Verbitterungssyndrom, was nachvollziehbar erscheint. Des

Weiteren relativiert er diese einleuchtend auch in Zusammenhang mit einer

bewusstseinsnahen Aggravation. Eine deutlich ausgeprägte bewusstseinsnahe

Aggravation steht beim Beschwerdeführer tatsächlich im Vordergrund, was auch im

Gutachten von Dr. med. B.___ aus dem Jahr 2010 bereits erkannt worden war. Der

Umstand zeigt sich gutachterlich gesehen in der erheblichen, nicht

krankheitsbedingten Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der emotionalen

und körperlichen Beschwerden einerseits, gegenüber dem beobachtbaren Verhalten

und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits. Der

Beschwerdeführer beschreibe seine Defizite vage und widersprüchlich sowie

demonstrativ und unglaubwürdig. Zudem seien bei der Entstehung der Störung

bereits soziale Belastungen wesentlich bedeutsam gewesen. Diese gehen, wie der

Gutachter zu Recht betont, nicht in die Beurteilung einer allfälligen Tätigkeit

aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit ein. Sie erklären aber die im Rahmen

der gutachterlichen Untersuchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz

zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Gestützt auf die getroffene,

nachvollziehbare Einschätzung kommt Dr. med. E.___ konsequenterweise zum

Schluss, dass sich eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mehr begründen lässt, zumal keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist. Von dieser

Einschätzung kann aus gutachterlicher Sicht ab dem Untersuchungsdatum (9. Juni

2016) ausgegangen werden. Im Vergleich zur Begutachtung am 4. Juli 2010 habe

sich der Gesundheitszustand damit wesentlich verbessert. Die depressive Episode

sei remittiert und eine anhaltende Schmerzstörung könne nicht mehr bestätigt

werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne bereits ab Datum des Beginns

der Observation in der Türkei im Jahr 2014 auf die im vorliegenden Gutachten

erläuterte Einschätzung abgestützt werden.

8.5

Nach dem Gesagten liegt nach

gutachterlicher Beurteilung beim Beschwerdeführer keine invalidisierende

Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Dem vermögen die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Einwendungen nichts entgegenzuhalten, wonach er sich in einem

konfliktbeladenen Zustand und unter hochdosierter Einnahme von Benzodiazepinen bei

Dr. med. E.___ befunden habe, in welchem die Begutachtung nicht zulässig

gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer am Untersuchungstag übermässig viele

Benzodiazepine zu sich genommen habe, lässt sich nicht als erstellt erachten.

Vielmehr hat Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer in der Untersuchung als

geordnet und ruhig auftretend beschrieben, überdies engagiert, flüssig,

differenziert und strukturiert berichtend. Die behandelnde Therapeutin hat in

ihrem Arztbericht vom 31. August 2015 darauf hingewiesen, dass der

Beschwerdeführer zunächst nur eine niedrigdosierte medikamentöse Therapie akzeptiert

habe. Zudem hätte diese, die ihn zur Untersuchung am 9. Juni 2016 begleitet

hatte, sicherlich interveniert, wenn eine Untersuchung des Beschwerdeführers

aufgrund einer hochdosierten Medikamenteneinnahme nicht hätte möglich sein

sollen. Auch aus dem Umstand, dass die Begutachtung vom Beschwerdeführer

vorzeitig abgebrochen wurde, lässt sich keine fehlende Beweiskraft des

Gutachtens ableiten. Der Gutachter erwähnt explizit, dass eine ordentliche

Befunderhebung trotz vorzeitigem Abbruch ohne Weiteres möglich gewesen sei.

Die Stellungnahme von Dr. med. G.___ zum

Gutachten vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 190) vermag ebenfalls keine Zweifel am

Beweiswert aufkommen zu lassen. Die Angabe, dass die Vorgeschichte des

Beschwerdeführers bei der Deutung und Bewertung der Affektivität ungenügend

oder nicht berücksichtigt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal im

Rahmen der Befunderhebung zu beurteilen ist, wie sich diese aktuell, also im

Untersuchungszeitpunkt präsentiert. Wenn sie weiter darlegt, dass die

Beschreibung der Ich-Funktionen angesichts der kurzen Untersuchungsdauer

zweifelhaft erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter (wie

bereits erwähnt) dargelegt hat, die Untersuchungsdauer sei ausreichend gewesen,

um eine fachlich begründete Befunderhebung machen zu können. Im Übrigen gilt es

im Hinblick auf die Stellungnahmen von Dr. med. G.___ der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353; vgl. auch E. II. 6.3

hievor).

Die Beschwerdegegnerin durfte somit für

die Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. für die Frage, ob sich dieser

seit der letzten materiellen Rentenprüfung verändert hat, auf das Gutachten von

Dr. med. E.___ abstellen. Demgemäss liegt kein invalidisierendes Leiden und

damit auch keine relevante Arbeitsunfähigkeit (mehr) vor.

9.

9.1

Was den Zeitpunkt des Eintritts

der Verbesserung des Gesundheitszustandes anbelangt, so wird im Gutachten

ausgeführt, dass mit Sicherheit ab Untersuchungszeitpunkt (9. Juni 2016) von

einer solchen ausgegangen werden könne, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

indessen bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Observation im Jahr 2014. Dr. med.

L.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hat hierzu in seiner

Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 185) ausgeführt, versicherungsmedizinisch

gesichert sei die Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der

gutachterlichen Untersuchung vom 9. Juni 2016, mit grosser Wahrscheinlichkeit

jedoch bereits seit April 2015. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

werde im Observationsbericht vom 15. Mai 2015 so gut dokumentiert, soweit er

von aussen erkennbar sei, dass sich eine Aussage nach Wahrscheinlichkeit machen

lasse. Hingegen seien die im Bericht vom 6. Januar 2015 festgehaltenen

Beobachtungen zum Zeitraum November 2014 weniger aussagekräftig, mithin

versicherungsmedizinisch schlecht verwertbar.

9.2

Die Beschwerdegegnerin geht in

der angefochtenen Verfügung davon aus, dass eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes bereits seit Beginn der Observation im Mai 2014

ausgewiesen sei. Dabei stützt sie sich auf die gutachterliche Aussage von Dr.

med. E.___. Allerdings erweist sich der Einwand des RAD-Arztes Dr. med. L.___

bezüglich der Observationsergebnisse von Mai und November 2014 als berechtigt.

Zum einen wurde der Beschwerdeführer im Mai nur während zwei

(aufeinanderfolgenden) Tagen observiert. Zum anderen erweisen sich die

Ergebnisse dieser Überwachung als zu wenig aussagekräftig, als dass mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass die im

Untersuchungszeitpunkt mit Sicherheit festgestellte Verbesserung des

Gesundheitszustandes im Mai 2014 bereits im gleichen Umfang vorgelegen hat.

Demgegenüber erweisen sich die Ergebnisse aus der Überwachung vom April 2015,

die zeitlich auch näher am Untersuchungszeitpunkt liegen, als umfassender und

detaillierter, so dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen

lässt, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes zu diesem Zeitpunkt

bereits eingetreten war bzw. bereits damals kein invalidisierendes Leiden mehr

vorgelegen hat. Diese Observationsergebnisse lassen sich nicht mehr mit den

Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen der

Begutachtung vereinen. Dementsprechend ist in Abweichung von der angefochtenen

Verfügung davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte Verbesserung

des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Ende April

2015.

gegeben ist.

9.3

9.3.1

Gemäss Art. 88bis Abs.

2.

lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der

für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht

erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht

nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die

unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Art. 77 IVV besagt, dass der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch

wesentliche Änderung, namentlich auch eine solche des Gesundheitszustandes oder

der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat. Für

den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten

erforderlich, wobei praxisgemäss bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt

(BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015

vom 12. November 2015 E. 2 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011

E. 4.2.1).

9.3.2

Gestützt auf das nach der

Observation des Beschwerdeführers verfasste und beweiskräftige psychiatrische

Gutachten von Dr. med. E.___ sowie die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.___

vom 14. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass die volle Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers bereits seit Ende April 2015 besteht (vgl. E. II. 9.2

hiervor). Das Ergebnis einer zulässigen Observation kann zusammen mit einer

ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis

für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu bilden (BGE 140 V 70 E. 6.2.2

S. 76). Den Observationsberichten sind keine massiven Einschränkungen zu entnehmen.

Eine rückwirkende Aufhebung ist (wie dargelegt; vgl. E. II. 9.3.1) aber

nur dann vorzunehmen, wenn eine der Tatbestandsvarianten von Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Dabei kommt vorliegend lediglich eine Verletzung

der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Betracht.

9.3.3

Im Rahmen der im April 2015

durchgeführten Observationstage konnte festgestellt werden, dass der

Beschwerdeführer einen strukturierten Tagesablauf mit verschiedenen

ausserhäuslichen Aktivitäten pflegte, die er selbständig, über einen längeren

Zeitraum und ohne Einschränkungen bewältigen konnte, dabei vielfältige soziale

Kontakte hatte und stets einen aufgestellten, heiteren, lockeren und fröhlichen

Eindruck vermittelte (vgl. IV-Nr. 148.5; siehe auch E. II. 8.3.1

hiervor). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter präsentierte sich der

Beschwerdeführer hingegen als sehr krank und eingeschränkt. So gab er bei der

Begutachtung mitunter an, er sei herzkrank und es sei «alles schlimm»; er

«hasse alle Menschen», habe Angst vor dem Leben und vor dem Sterben; er sei

vergesslich, unkonzentriert, müde, erschöpft, traurig, misstrauisch; er spüre

rezidivierende Schmerzen im linken Bein und in beiden Schultern, manchmal habe

er Atemnot; er fühle sich wie ein 70-jähriger Mann; er leide an «Paranoia und

Depression» und habe viele Probleme. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er

lebe allein in der Schweiz, und verneinte – auf Nachfrage von Dr. med. E.___

– einen regelmässigen (mehrmals pro Jahr) und/oder länger dauernden Aufenthalt

im Ausland ausdrücklich. Er sei «nur zu Hause», schlafe viel, auch tagsüber. Es

komme vor, dass er drei oder vier Tage die Wohnung nicht verlasse; er sehe den

ganzen Tag fern (vgl. IV-Nr. 174.1 S. 15 ff.). Im weiteren Verlauf der

Begutachtung gab der Beschwerdeführer dann zwar gleichwohl an, im Mai 2016

zuletzt während eines Monats in der Türkei gewesen zu sein (gemäss seinen

Aussagen auf Anraten seiner Psychiaterin; er lebe dort bei seiner Mutter),

wollte jedoch keine Angaben zur Häufigkeit machen und habe angegeben, dort

«nichts» zu machen. Mehr habe er gemäss Gutachter dazu nicht sagen wollen

(IV-Nr. 174.1 S. 18). Obwohl der Beschwerdeführer zu wahrheitsgetreuen Angaben

gegenüber dem Sozialversicherer verpflichtet war (vgl. Art. 28 und 43

ATSG), hat er anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. E.___ unwahre

Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seinen Alltagsaktivitäten und seinen

Auslandaufenthalten gemacht bzw. (im späteren Verlauf) genauere Angaben zu

seinen Türkeiaufenthalten und Reiseaktivitäten verweigert. Stattdessen hat er

sich, wie dargelegt, als (insbesondere psychisch) schwer eingeschränkt präsentiert.

Dieses Vortäuschen von nicht bestehenden Einschränkungen bzw. das Verheimlichen

seiner effektiven funktionellen Möglichkeiten, welches Verhalten weit über eine

blosse Aggravation hinausgeht, lässt einzig den Schluss zu, dass der

Beschwerdeführer um die Erheblichkeit der eingetretenen Gesundheitsverbesserung

bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeiten wusste (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2,

8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 5). Mithin ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung

zu bejahen und die Rente rückwirkend auf Ende April 2015 bzw. per 1. Mai

2015.

aufzuheben. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die

rückwirkende Aufhebung nicht bereits per 1. Mai 2014, sondern per

1.

Mai 2015 erfolgt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Zusammenfassend ist die

Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Der Beschwerdeführer dringt indessen (zumindest

teilweise) mit seinem Eventualbegehren gemäss Antragsziffer 2 lit. d (vgl.

E. I. 6 hiervor) durch, da die Rente nicht per Mai 2014, sondern erst per

Mai 2015 aufzuheben ist.

10.2

Obsiegt die versicherte Person,

so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den

Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. Hätte der

Beschwerdeführer sein Begehren von Anfang an nur auf die Anpassung des

Aufhebungszeitpunktes (Mai 2015 statt Mai 2014) gerichtet, so wäre der

Prozessaufwand um einiges geringer ausgefallen. Es erscheint vorliegend

angemessen, ihm eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung

auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

mit Eingabe vom 11. Mai 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 46 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung hat er eine ergänzte Kostennote abgegeben (A.S. 56 ff.).

Insgesamt wird ein Totalaufwand von 16.71 Stunden zu einem Stundenansatz von

CHF 240.00 geltend macht, wovon 6.51 Stunden auf die Zeit vor 2018

anfallen. Von diesen 6.51 Stunden handelt es sich bei drei Positionen «Brief an

Klient» zu je 0.17 Stunden (5. Oktober und 8. November 2017) um die

Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des Versicherungsgerichts

bzw. von Orientierungskopien an die Klientschaft; dies stellt Kanzleiaufwand

dar, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu

vergüten ist. Somit sind vom Aufwand vor 2018 0.34 abzuziehen, es ergibt sich ein

angemessener Aufwand von 6.17 Stunden. Für die Zeit ab 2018 wird ein

Aufwand von 10.2 Stunden (= 4.19 Std. + 6.01 Std.) geltend gemacht.

Hierbei handelt es sich bei Positionen «Brief an Klient» wiederum um die

Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des

Versicherungsgerichts bzw. von Orientierungskopien an die Klientschaft (17.

Januar, 6. Februar, 9. März, 13. März, 18. April 2018, 21. März 2019); es

sind daher 1.02 Stunden abzuziehen. Weiter ist der Aufwand für die

Erstellung von Fristerstreckungsgesuchen praxisgemäss nicht zu vergüten,

weshalb folgende Positionen zu streichen sind: 6. Februar 2018 (0.17 Stunden),

28.

Februar 2018 (0.33 Stunden). Demgegenüber ist die Position «Verhandlung»

von einer auf 1.33 Stunden (vgl. Verhandlungsprotokoll) zu erhöhen. Damit

verringert sich der Aufwand um 1.19 Stunden auf 9.01 Stunden für die Zeit ab

2018.

Hinsichtlich der geltend gemachten

Auslagen ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und

nicht mit CHF 1.00. Bei 108 erstellten Kopien sind damit die Auslagen um

CHF 54.00 von CHF 151.20 auf total CHF 97.20 zu kürzen. Hiervon

entfallen 41 Kopien, mithin CHF 20.50, auf die Zeit ab 2018 und 67 Kopien,

mithin CHF 33.50, auf das Vorjahr.

Mit dem geltend gemachten Ansatz von

CHF 240.00 sowie den Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8 % (bis

31.

Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab 1. Januar 2018) resultiert

eine ganze Parteientschädigung von CHF 3'986.45. Hiervon hat die

Beschwerdegegnerin einen Viertel (CHF 996.60) an den Beschwerdeführer zu

erstatten.

10.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total

CHF 1'000.00 einen Betrag von CHF 250.00 zu bezahlen. CHF 750.00 sind

dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers wird per 1. Mai 2015

aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 996.60 zu bezahlen.

4. An die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

haben die Beschwerdegegnerin CHF 250.00 und der Beschwerdeführer

CHF 750.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Anteil wird

mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet,

womit diesem CHF 250.00 zurückzuerstatten sind.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

6. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 3. Juli 2019 eingereichten Urkunden 4 und 5 gehen zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Eine Kopie der ergänzten Kostennote des

Vertreters des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2019 geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer