VSBES.2017.252
Invalidenrente
3. Juli 2019Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 8. November
2005 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinische Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. Februar 2009 (IV-Nr. 60) für die Zeit von Januar 2006 bis März
2007 eine Dreiviertelsrente zu, verneinte aber einen weitergehenden
Leistungsanspruch, da der Invaliditätsgrad ab Januar 2007 nur noch 39 %
betrage.
1.2 In
Gutheissung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) die
Verfügung vom 27. Februar 2009 auf und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Sachverhalt ergänze und neu über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge (vgl. Urteil VSBES.2009.82 vom
20. Oktober 2009).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte sodann
bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten
ein, das am 4. Juli 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 97). Mit Verfügung
vom 12. Dezember 2011 (IV-Nr. 111) sprach sie dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu.
2.2 Im Jahr 2012 erfolgte eine erste
Rentenrevision, wobei die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen einholte
und ein Eingliederungsgespräch durchführte. Am 2. Mai 2013 teilte sie dem
Beschwerdeführer mit, dass die Rente unverändert ausgerichtet werde
(IV-Nr. 121).
3. Mit Schreiben vom 22. Mai
2013 ersuchte die C.___ (D.___), bei welcher der Beschwerdeführer im Bereich
der 2. Säule versichert war, um Zusendung der Akten der Beschwerdegegnerin
(IV-Nr. 122).
4.
4.1 Am 21. Mai 2015 beantragte
die C.___ bei der Beschwerdegegnerin eine Revision des Rentenanspruchs
(IV-Nr. 128 S. 1). Dem Antrag lagen Unterlagen zu einer von der C.___
in Auftrag gegebenen Observation des Beschwerdeführers in der Türkei in der
Zeit vom 27. April 2014 bis 1. Mai 2015 bei.
4.2 Mit Schreiben vom 10. Juni
2015 (IV-Nr. 129) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
dass eine Rentenrevision eingeleitet werde. Sie stellte weiter in Aussicht, die
Rentenleistungen zu sistieren. Die Sistierung erfolgte sodann mit Verfügung vom
16. Juli 2015 (IV-Nr. 138).
4.3 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
erneut ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 5. August 2016 erstattet
wurde (IV-Nr. 174.1).
5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 186 und 189) hob die Beschwerdegegnerin die Rente des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. August 2017 (IV-Nr. 199;
Aktenseite [A.S.] 1 ff.) rückwirkend per Mai 2014 auf.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 29. September 2017 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 28. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei das Beschwerdeverfahren zur
Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens resp. zur korrekten Gewährung
des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, wobei der neue Vorbescheid der
versicherten Person insbesondere eine Stellungnahme zu der im Urteil
9C_806/2016 bezüglich Verwertbarkeit geforderten Interessenabwägung ermöglichen
müsse.
b) Eventualiter:
Es seien dem Versicherten rückwirkend ab Rentensistierung (16. Juli 2015)
und auch weiterhin die bisherigen Rentenleistungen auszurichten.
c) Subeventualiter:
Es sei eine neue psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, ohne Vorlage
des Observationsmaterials und der gestützt darauf ergangenen rechtswidrig
zustande gekommenen Voraktenlage.
d) Subsubeventualiter:
Es sei die Rente frühestens auf das Ende des der Renteneinstellungsverfügung
vom 28. August 2017 folgenden Monats, eventuell mit Wirkung ab September 2016
gemäss Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 14. Dezember 2016
anzupassen.
3. Es seien das Observationsmaterial und
die gestützt darauf ergangenen Dokumente, insbesondere das Gutachten von Dr.
med. E.___, aus den Akten zu weisen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung (sämtliche
Parteien) durchzuführen.
5. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (A.S. 26 f.),
die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 9. März 2018 noch
einmal vernehmen (A.S. 35 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 11. April
2018 erneut Stellung nimmt (A.S. 40).
8. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018
(A.S. 45 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote
zu den Akten.
9. Mit Verfügung vom 20. März
2019 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung
auf den 3. Juli 2019 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das
Erscheinen freigestellt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und
Zeugenbefragung wird abgewiesen.
10. Am 3. Juli 2019 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Protokoll
der Verhandlung vom 3. Juli 2019 [A.S. 53 ff.]). Der Vertreter
des Beschwerdeführers reicht weitere Unterlagen (Urkunden 4 und 5) zu den Akten
und stellt folgenden Beweisantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis
zur (in einem anderen Verfahren bereits bewilligten, aber noch nicht erfolgten)
Herausgabe und anschliessenden Auswertung der anonymisierten
Gutachtensresultate von Dr. med. E.___ zu sistieren. Nach eingehender
Beratung (unter Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht dem
Beschwerdeführer und seinem Vertreter, dass die Urkunden 4 und 5 zu den Akten
genommen werden. Der Sistierungsantrag werde dagegen abgewiesen. Sodann hält
der Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im
Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine
aktualisierte Kostennote (A.S. 56 ff.) ein.
11. Auf die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, wie dem
Ermittlungsbericht über die von der C.___ in Auftrag gegebenen Observation
entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer jeden Tag unterwegs gewesen,
habe intensiven Kontakt mit Freunden gepflegt und sich stundenlang mit diesen
unterhalten. Er habe sich aufgestellt und fröhlich gezeigt, vital gewirkt und
ein gepflegtes Äusseres gehabt. Die früher geltend gemachten Beschwerden wie
Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, Erschöpfung und Müdigkeit, Ungeduld,
eingeschränkte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit seien nicht mehr
feststellbar. Aufgrund dieser Hinweise auf eine deutliche Verbesserung der
gesundheitlichen Situation sei die ordentliche Rentenrevision eingeleitet
worden. In diesem Rahmen sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Gemäss
diesem Gutachten habe sich die Gesundheit erheblich verbessert. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit könne bereits ab Datum des Beginns der
Observation in der Türkei im Jahr 2014 auf die im vorliegenden Gutachten
erläuterte Einschätzung abgestützt werden. Eine längerfristige
Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Da der Beschwerdeführer die Verbesserung des Gesundheitszustandes nie
gemeldet habe, erfolge die Aufhebung rückwirkend auf Mai 2014.
Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Die Observation müsse nicht aus den Akten entfernt werden, weil diese
geboten gewesen sei, nur im öffentlichen Raum stattgefunden habe und auf neun
Tage innerhalb eines Zeitraums von 13 Monaten begrenzt gewesen sei. Dem stehe
das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von
Versicherungsmissbrauch gegenüber. Es dürfe darauf und auf das Gutachten von
Dr. med. E.___ abgestellt werden. Nachdem gerügt worden sei, dass die
Akten unvollständig seien, habe man über einen stationären Aufenthalt in der
psychiatrischen Klinik [...] Unterlagen eingeholt. Diese zeigten auf, dass der
weitere Verlauf die gutachterliche Einschätzung stütze. Auch die Stellungnahme
der behandelnden Therapeutin, Dr. med. G.___, vermöge unter Berücksichtigung
der gesamten Aktenlage nicht zu überzeugen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 35 ff.)
entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid noch die Auffassung
vertreten, die Observation sei rechtmässig erfolgt. Diese Auffassung habe sie
mit der angefochtenen Verfügung geändert und die im Urteil 9C_806/2016 vom 14.
Juli 2017 vom Bundesgericht postulierte Interessenabwägung bezüglich
Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangtem Beweismaterial durchgeführt. Aufgrund
dieses Grundsatzurteils hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Die
Gehörsrechte des Beschwerdeführers seien durch dieses Unterlassen schwer
verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der durchgeführten
Rentenrevision auf eine rechtswidrig erlangte Datenlage. Die Observation und
die im Nachgang ergangenen medizinischen Unterlagen dürften nicht verwertet
werden. Das Bundesgericht habe im Grundsatzurteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017
unter anderem festgehalten, dass im IV-Bereich keine genügende gesetzliche
Grundlage für verdeckte Ermittlungen bestehe. Bei der Frage der Verwertbarkeit
solcher Beweismaterialien seien die Regeln der Straf- und Zivilprozessordnung
wegleitend, wonach eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen
Interessen vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei die in der Türkei
durchgeführte Observation rechtswidrig erfolgt. Dies nicht nur aufgrund der
schweizerischen Gesetzeslage, sondern auch wegen des verbotenen
Nachrichtendienstes in der Türkei. Die herrschende Lehre gehe anders als das
Bundesgericht von einer Nichtverwertbarkeit von rechtswidrig beschafften
Beweismitteln aus. Würde man der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgen, wäre
die angefochtene Verfügung dennoch rechtswidrig. Denn die Prüfung der
bundesgerichtlichen Interessenabwägung fiele bereits deshalb zu Ungunsten der
Verwertbarkeit aus, weil ein Bürger genauso wenig wie in den Privaträumen davon
ausgehen müsse, im Ausland von einer schweizerischen Einrichtung der
beruflichen Vorsorge überwacht zu werden. Zudem seien Dauer und Zeitraum der
Überwachung unverhältnismässig.
Die Beweiskraft des Gutachtens von Dr.
med. E.___ werde bestritten. Der Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 12.
September 2016 und dem Bericht des Spitals H.___ vom 15. Juni 2016 sei zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem konfliktbeladenen Zustand
bei Dr. med. E.___ befunden habe, in welchem die Begutachtung nicht
zulässig gewesen sei. Durch diesen Zustand und die hochdosierte Einnahme von
Benzodiazepinen sei das Untersuchungsergebnis verfälscht. Zweifel an der
Schlüssigkeit des Gutachtens ergäben sich auch deshalb, weil die Begutachtung
abgebrochen worden sei.
Die Beschwerdegegnerin vermöge sich, was
die behauptete Verbesserung der Gesundheitslage anbelange, auch in zeitlicher
Hinsicht nicht auf eine verlässliche Entscheidgrundlage zu stützen. Sie
behaupte ohne jeglichen Beweis, dass sich die Gesundheitslage und ihre
Erwerbsrelevanz ab Beginn der Observation in der Türkei im Jahr 2014 verbessert
haben solle. Woher sie diese Auffassung nehme, sei völlig unklar. Selbst der
Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehe in seiner Stellungnahme
vom 14. Dezember 2016 davon aus, dass die Beobachtungen zum Zeitraum November
2014.
weniger aussagekräftig und versicherungsmedizinisch schlecht verwertbar
seien. Der RAD-Arzt widerspreche damit auch der gutachterlichen Einschätzung.
Auch deshalb sei erstellt, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ insgesamt
revisionsrechtlich keine Beweiskraft habe.
Der Beschwerdeführer lässt schliesslich
beantragen, es sei I.___ von der C.___ zu seinen Ausführungen im
Abschlussbericht vom 2. Juni 2010 gerichtlich und protokollarisch zu befragen.
Bezüglich der Indikation der Observation seien die Ausführungen der C.___ in
ihrem Schreiben vom 17. August 2015 nämlich nicht geeignet, die Observation in
einem fremden Land als geboten erscheinen zu lassen. Die Ausführungen von Dr.
med. B.___ in seinem alten Gutachten aus dem Jahr 2010 seien überhaupt nicht
geeignet, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dr. med. B.___ habe
dem Beschwerdeführer keine Unglaubwürdigkeit unterstellt und dem
Beschwerdeführer eine teilweise Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich
zugestanden, was zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente geführt habe. Die
entsprechende Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit habe
es an fassbaren, objektiven, konkreten und aktuellen Anhaltspunkten gefehlt,
die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hätten aufkommen lassen können. Die
Observationsunterlagen seien daher mangels Gebotenheit beweisrechtlich nicht
verwertbar. Es komme hinzu, dass die bundesgerichtliche Verwertungspraxis im
Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 nichts anderes als eine Perpetuierung der
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits festgestellten
Grundrechtsverletzung darstelle. Sie sei abzulehnen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht in
formeller Hinsicht zunächst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend und verlangt, dass die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werde, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren
durchführe.
3.2
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.
3.3
Der Sinn und Zweck
des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den
Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf
sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person
vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie
hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen
und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden
auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie
gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,
sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern
(BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine
IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid
abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen
hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und
9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob
die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den
Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der
inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Einem Vorbescheid kommt
nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die
Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs.
1.
und 2 ATSG) abgeändert werden kann.
Im Vorbescheid vom 15.
Dezember 2016 (IV-Nr. 186) führte die Beschwerdegegnerin zur Observation aus,
es werde nicht auf die Ergebnisse aus derselben verzichtet. Einerseits sei das
Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2016 noch nicht rechtskräftig und selbst wenn,
sei es rechtlich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das Urteil habe
sich auf einen konkreten Fall der Unfallversicherung und nicht auf die
Observation einer privaten Vorsorgeeinrichtung bezogen. In der angefochtenen
Verfügung legt die Beschwerdegegnerin indessen dar, dass es in der
Invalidenversicherung zwar an einer gesetzlichen Grundlage für verdeckte
Überwachungen fehle, was wohl auch für die Vorsorge gelten müsse. Jedoch
müssten die Observationsunterlagen nicht grundsätzlich aus den Akten genommen
werden. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglich am 14. Juli 2017 – also nach
Erlass des Vorbescheids – ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die
Beschwerdegegnerin sodann, weshalb sie im vorliegenden Fall die
Observationsunterlagen als zum Beweis zulässig erachtete. Aus diesem Umstand lässt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten, weil er zu den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zur Verwertbarkeit eines allenfalls rechtswidrig erlangten
Beweises nicht habe Stellung nehmen können. Sowohl im Vorbescheid wie auch in
der angefochtenen Verfügung wird die Rente rückwirkend per Mai 2014 aufgehoben,
in beiden Fällen wurden die Observationsunterlagen als beweisrechtlich
verwertbar erachtet. Die vom Bundesgericht nach dem Vorbescheid entwickelte
Rechtsprechung führte somit nicht zu einem vom Vorbescheid abweichenden
Entscheid über die Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsergebnisse. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt
haben sollte, sich umfassend zur Frage der Verwertbarkeit äussern zu können,
ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ging nicht von einem veränderten
Sachverhalt aus und dieser wurde auch nicht ergänzt, sondern es wurde gestützt
auf eine zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung eine
Rechtsfrage anders beurteilt. Dies allerdings mit der gleichen Konsequenz,
nämlich der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. Angesichts dieser
Umstände ist darin höchstens eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erkennen. Eine Rückweisung der Sache aufgrund dessen würde zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit
dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ohne Weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E.
3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen). Eine Entschädigung
zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund einer Gehörsverletzung wäre indessen nur
insoweit zuzusprechen, als bei ihm nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden
wären, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des
Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4,8C_325/2007
vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2).
Dies kann vorliegend ohne Weiteres verneint werden.
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
4.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung
einer seit 2006 ausgerichteten Invalidenrente per Mai 2014 zur Debatte. Somit
ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
4.3
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
5.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.
3.
S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis
setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf
die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine hinzugetretene oder
weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern
nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385
E. 4.2 S. 391).
6.
6.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
6.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
6.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
6.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
7.
7.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, das sich in den Akten befindliche Observationsmaterial sowie die im
Nachgang zur Observation ergangenen medizinischen Unterlagen dürften nicht
verwertet werden (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Dem kann aus nachfolgenden
Überlegungen nicht gefolgt werden:
7.2
Mit BGE 143 I 377
(Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017) hat das Bundesgericht – unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 18. Oktober 2016 i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10)
– entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG («Zur Bekämpfung des
ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.»)
auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage fehlt, welche die Observation umfassend klar und detailliert regelt.
Folglich verletzen solche durch eine IV-Stelle – vor dem Inkrafttreten einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. nArt. 43a ATSG) – veranlasste Handlungen
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art.
13.
der Bundesverfassung (BV, SR 101).
7.3
Im vorliegenden Fall hat nicht die
IV-Stelle die Observation des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben, sondern das
Observationsmaterial wurde ihr durch die C.___ bzw. den (offenbar von ihr
sowohl verwalteten als auch rückversicherten) D.___ (als Organ der beruflichen
Vorsorge) zur Verfügung gestellt. Ob das in vorstehender E. II. 7.2
Dargelegte auch bezüglich der Verwendung von Observationsmaterial gilt, welches
von interessierten Dritten – wie z.B. Pensionskassen oder
Haftpflichtversicherungen – beschafft wurde, kann indessen offengelassen werden,
da nach bundesgerichtlicher Praxis auch bei einer rechtswidrig durchgeführten
Observation nicht zwingend auf eine gänzliche Unverwertbarkeit der unmittelbaren
Observationsergebnisse und der darauf gründenden Beweise zu schliessen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4).
7.4
Was die Verwendung des im Rahmen
einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich
diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein
Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid
(BGE 143 I 377) im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertung der
Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren
Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der
tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden letztere überwiegen
(vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Mit Blick auf die
gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere
Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 17.
Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die
strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran
erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar
ist, solange Handlungen des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus
eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle
gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten
Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um
Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war
(vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.3 S. 386 mit Hinweis auf
Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4). Die so für den Bereich des
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gewonnene Lösung mit einer
Abwägung der infrage stehenden Interessen entspricht inhaltlich dem Konzept,
das der Gesetzgeber für den Bereich des Zivilrechts gemäss Art. 28 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verfolgt (zum Ganzen:
Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1;
vgl. auch Art. 152 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272],
wonach rechtswidrig beschaffte Beweismittel dann berücksichtigt werden, wenn
das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt).
7.5
Vor diesem Hintergrund ist zur
Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:
7.5.1
Es bestanden genügend
Anhaltspunkte, die eine Observation rechtfertigten. Im von der
Beschwerdegegnerin eingeholten und von der Vorsorgeeinrichtung (C.___ bzw. D.___)
beigezogenen (vgl. IV-Nr. 122) Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2010 (IV-Nr. 97) wurde
festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine zusätzliche
Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer regressiven und dysphorischen Tendenz
ausgemacht werden müsse und dieser seit Jahren widersprüchliche Signale
aussende. Im Schmerzerleben bestehe eine gewisse Ausweitung, wobei sich die
Frage stelle, ob dies nur einer depressiven Fehlentwicklung zuzuordnen sei oder
ob der Beschwerdeführer auch dermassen narzisstisch gekränkt und enttäuscht
sei, dass er sich völlig aufgebe. Gewisse Diskrepanzen lägen vor. Mit einer
Depression allein sei nicht erklärt, weshalb sich der Beschwerdeführer
dermassen aufgebe. Es sei auch eine appellative und demonstrative Komponente
auf der Verhaltensebene auszumachen, möglicherweise im Sinne eines sekundären
Krankheitsgewinnes. Diese Ausführungen erweckten bei der C.___ derartige
Zweifel, dass sie sich veranlasst sah, eine Observation in Auftrag zu geben.
Hierauf verwies sie in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom
17.
August 2016 (IV-Nr. 148.2 S. 1). Inwiefern eine Befragung
eines Mitarbeiters der C.___ noch weitere oder andere Erkenntnisse bringen
würde, ist nicht ersichtlich, zumal diese Angelegenheit Jahre zurückliegt; ein
entsprechender Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. März 2019 (A.S. 50 f.)
abgewiesen (vgl. auch E. I. 9 hiervor). Soweit der Vertreter des
Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2019 vorbrachte, die
Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten bzw. es liege ein Handeln
gegen Treu und Glauben vor, verkennt er, dass nicht die IV-Stelle, sondern die C.___
den Auftrag zur Observation erteilt hat.
Die Observation erweist sich damit als
objektiv geboten. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten
eine Rente zugesprochen hatte, ändert daran nichts. Die vom Gutachter
festgestellten Widersprüchlichkeiten genügten als Anlass für eine Observation
im Sinne ausgewiesener Zweifel an der Leistungsunfähigkeit, deren Ausmass durch
medizinische Untersuchungen nicht restlos geklärt werden konnte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 3.2 und 3.3).
7.5.2
Der Beschwerdeführer wurde im
Rahmen eines ersten Überwachungsabschnittes am 27. Mai, 28. Mai,
13.
November und 14. November 2014 observiert (IV-Nr. 148.4
S. 3 ff.). Die Überwachungen fanden an der Privatadresse des
Beschwerdeführers in der Türkei (vor dem Haus, öffentlich frei einsehbarer
Balkon) sowie im öffentlichen Raum (Imbisslokal, öffentliche Strasse,
Mobiltelefongeschäft, Teehaus) statt. Ein weiteres Mal wurde am 22. April, 28.
April, 29. April, 30. April und 1. Mai 2015 eine Überwachung in der Türkei
durchgeführt (IV-Nr. 148.5 S. 4 ff.). Diese Observation fand wiederum an
der Privatadresse des Beschwerdeführers (vor dem Haus, öffentlich frei
einsehbarer Balkon) statt sowie im öffentlichen Raum (Restaurant, öffentliche
Strasse, Mobiltelefongeschäft, Juweliergeschäft, Uhrengeschäft, Imbisslokal,
Einkaufszentrum). Wohl wurde der Beschwerdeführer in Unkenntnis und ohne sein
Einverständnis beobachtet, gefilmt und fotografiert. Ein schwerer Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte kann jedoch nicht gesehen werden, da die Überwachung
nicht in Privaträumen, nur bei alltäglichen Verrichtungen (allesamt
unbeeinflusst) und nicht über einen längeren Zeitraum hinweg, sondern nur
punktuell (zweimal an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr 2014 sowie an
einem und danach vier aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr 2015), erfolgte. Die
eingesetzten Mittel erweisen sich als geeignet und notwendig. Es kann nicht
gesehen werden, wie die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Anspruchs noch auf
andere Weise hätte getätigt werden können, zumal der Beschwerdeführer schon
mehrfach begutachtet worden war. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse
des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige
Leistungsbezüge (dauerhafte Geldleistungen von nicht zu unterschätzender Höhe) abzuwenden.
Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das
Interesse des Beschwerdeführers an einer unbehelligten Privatsphäre. Damit
können im vorliegenden Fall die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage
erhobenen Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der
Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von
Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen
geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.3 mit Hinweis
auf BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Die Observationsergebnisse sind im
Übrigen – wie sich nachfolgend zeigen wird – auch nicht hauptausschlaggebend
für die Rentenaufhebung an sich.
7.5.3
Da sich der Beschwerdeführer
offensichtlich überwiegend in der Türkei und kaum noch in der Schweiz
aufgehalten hatte, fand die Observation im vorliegenden Fall zwangsläufig in
der Türkei statt. Dieser Umstand vermag jedoch nichts an der vorstehend bejahten
Verwertbarkeit des Observationsmaterials zu ändern:
Will eine öffentlich-rechtlich handelnde
Versicherung (wozu auch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zählen) eine
Observation im Ausland durchführen, wird sie grundsätzlich auf den Weg der
Amtshilfe zu verweisen sein. Die zahlreichen Abkommen und Vereinbarungen der
Schweiz mit anderen Ländern über die soziale Sicherheit enthalten in der Regel
nur allgemeine Bestimmungen über gegenseitige Hilfe bei Abklärungen (siehe z.B.
Art. 25 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über
soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]); explizite
Betrugsbekämpfungsklauseln fehlen. Observationen erfolgen daher in der Regel im
Rahmen konkreter, einzelfallbezogener Vereinbarungen zwischen den zuständigen
Regierungsstellen. Selbst wenn dieser Weg über die Amtshilfe jedoch nicht
eingehalten wird, können die Observationsergebnisse verwertbar sein. Dies
trifft dann zu, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung des
Versicherungsmissbrauchs im Verhältnis zum formalen Mangel bei der
Beweismittelbeschaffung (Observation) überwiegt. Wie im Zivilprozess ist auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage nach der Verwertbarkeit von
Beweismitteln nach der lex fori zu beurteilen, d.h. im schweizerischen Verfahren
nach schweizerischem Recht (Aebi-Müller/Eicker/
Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation –
Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in:
Jusletter vom 3. Mai 2010, Rn. 121 mit Fn. 231; siehe zum Ganzen
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4).
Im Übrigen dürften auch die (im Sinne
von Art. 28 Abs. 2 ZGB rechtmässig erlangten) Observationsergebnisse
einer mit dem gleichen Ereignis befassten privaten Versicherung durch den
öffentlich-rechtlichen Versicherer ohne Weiteres verwertet werden, auch wenn
die Observation im Ausland stattgefunden hat (Aebi-Müller/Eicker/Verde,
a.a.O., Rn. 122 und Rn. 78 mit weiteren Hinweisen).
7.6
Zusammenfassend beurteilt sich die
Verwertbarkeit von (auch im Ausland) rechtswidrig durchgeführten Observationen
eines interessierten (öffentlich-rechtlich handelnden) Dritten im IV-Verfahren nach
der bundesgerichtlichen Verwertbarkeitspraxis
i.S.v. BGE 143 I 377 (bzw. im Falle einer [Zweit]Verwertung
von Observationsergebnissen einer privaten Versicherung nach zivilrechtlichen
Grundsätzen, namentlich Art. 28 Abs. 2 ZGB]). Liegt kein Fall eines
absoluten Verwertungsverbotes (d.h. Observation im nicht öffentlich frei
einsehbaren Raum; Beeinflussung der Handlungen der versicherten Person) vor,
bestimmt sich die Verwertbarkeit demnach mittels Interessenabwägung zwischen
privaten und öffentlichen Interessen. Wie unter vorstehender E. II. 7.5.2
aufgezeigt, kommt vorliegend kein absolutes Verwertungsverbot zum Tragen und überwiegt
das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des
Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die
grundrechtliche Position des Beschwerdeführers, weshalb die Observationsergebnisse
verwertet werden können.
7.7
Damit sind grundsätzlich auch die
im Nachgang zur Observation ergangenen medizinischen Unterlagen, namentlich das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 5. August 2016
(IV-Nr. 174.1; zu dessen Beweiswert siehe E. II. 8.4 f.
hienach), verwertbar.
8.
8.1
In materieller Hinsicht streitig
und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (IV-Nr. 111)
zugesprochene ganze Rente zu Recht rückwirkend per Mai 2014 aufgehoben wurde.
Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprechung vom 12. Dezember 2011 und demjenigen, wie er
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 28. August 2017 bestanden
hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
8.2
Zum Zeitpunkt der damaligen
Rentenzusprechung, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 6.
Juli 2010 (IV-Nr. 97) ab. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer folgende
Diagnosen vor:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
- Anpassungsprobleme bei Veränderung der
Lebensumstände (ICD-10 Z60.0), bei Status nach Verlust eines Kindes durch Tod
1993, und bei fortwährenden Problemen wegen einer möglicherweise als
Komplikation einer Lebertransplantation 2004 aufgetretenen Behinderung eines
2002.
geborenen Kindes
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Probleme in Verbindung mit Ausbildung
und Bildung (ICD-10 Z55)
- Atypische familiäre Situation (ICD-10
Z60.1)
- Schwierigkeiten bei der kulturellen
Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)
- Probleme in Verbindung mit
Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)
- Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.26),
episodischer Substanzgebrauch
- Status nach Problemen in Beziehung zum
Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
In der Beurteilung wurde ausgeführt,
psychiatrisch bestehe eine ausgesprochen schwierige psychosomatische Situation.
Die in den letzten Jahren bestehende massive psychosoziale und familiäre
Belastung habe zur Erkrankung an einer Depression geführt. Der Beschwerdeführer
zeige seit Jahren ein depressives Zustandsbild und eine psychosomatische
Schmerz- und Symptomfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Störung, wobei gesichert auch eine zusätzliche Verhaltensauffälligkeit im Sinne
einer regressiven und dysphorischen Tendenz ausgemacht werden müsse. Der
Beschwerdeführer lasse sich im Sinne einer Selbstlimitierung gehen. Die
Schmerzen seien eher nicht im Vordergrund für die subjektive Einschätzung des
Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu sein. Allerdings bestehe auch im
Schmerzerleben eine gewisse Ausweitung. Gewisse Diskrepanzen lägen vor. Der
Beschwerdeführer zeige zwar eine mittelgradige, depressive Symptomatik.
Allerdings sei mit der Depression allein nicht zu erklären, weshalb er sich dermassen
gehen lasse. Sein Antriebsverhalten sei zudem inkonstant reduziert. Der
Beschwerdeführer hinterlasse nicht nur einen depressiven Eindruck, sondern
zeige auch auffällige, narzisstische, teilweise auch transkulturell gefärbte
Charakterzüge mit Regressionstendenz. Es müsse auch eine appellative und
demonstrative Komponente auf der Verhaltensebene ausgemacht werden,
möglicherweise im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes, wobei dieser eher
nicht im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die narzisstische Kränkung am
Schicksal. Gegen eine lediglich depressive Fehlentwicklung spreche, dass sich
der Zustand auch trotz antidepressiver Therapie und Langzeitbehandlung nicht
bessere und auch mittels einer Hospitalisation nicht habe gebessert werden
können. Der Beschwerdeführer sei auf sich selbst fixiert und kaum fähig, sich
flexibel umzustellen. Er sei vermindert belastbar, verfüge über ein
vermindertes Durchhaltevermögen, sei in seiner Konzentrationsfähigkeit und
kognitiven Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und weniger flexibel in seiner
Umstellungsfähigkeit auf Neues. Eine Arbeit an CNC-Maschinen sei nicht mehr
zumutbar. Hingegen wären Tätigkeiten ohne Kundenkontakt, Schalterdienst und
möglichst ohne Teamanforderungen zumutbar. Dies während vier Stunden täglich.
8.3
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende Unterlagen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vor:
8.3.1
Gemäss Vorermittlungsbericht vom
5.
November 2013 an die C.___ (IV-Nr. 148.3) habe sich herausgestellt,
dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Türkei jeweils bei
seiner Mutter gewohnt habe. Er habe auch während mehreren Jahren seinen
offiziellen Wohnsitz dort gehabt. Informationen zufolge befinde er sich während
längerer Zeitperioden durch das Jahr in der Türkei.
Im Zwischenbericht vom 6. Januar 2015
über die beim Beschwerdeführer durchgeführte Observation (IV-Nr. 148.4) wird
festgehalten, es habe sich im Zuge der operativen Ermittlungen gezeigt, dass
sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn 2014 in der Türkei aufgehalten
habe. Nur zwischen dem 18. und 26. Juni 2014 sei er ausserhalb der Türkei
gewesen. Am 28. Mai 2014 sei beobachtet worden, wie er mit normalem, flüssigem
Gang in ein Imbisslokal gegangen sei. Am 13. November 2014 sei er mit unauffälligem
Gang, am Handy telefonierend, eine Strasse entlanggegangen, habe mehrere
Personen getroffen und sich kurze Zeit mit verschiedenen Leuten unterhalten.
Mittags habe er Tee getrunken, geplaudert und sich in sichtlich lockerer Art
mit Personen unterhalten. Dabei habe der Beschwerdeführer auch immer wieder
herzhaft gelacht. Auch am Nachmittag habe er angeregt diskutiert. Dabei habe er
zu keinem Zeitpunkt abwesend, angespannt oder aggressiv gewirkt.
Dem Ermittlungsbericht vom 15. Mai 2015
(IV-Nr. 148.5) lässt sich sodann Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer sei
am 22. April 2015 sowie vom 28. April bis 1. Mai 2015 überwacht worden. An
allen Überwachungstagen habe er lokalisiert werden können. Am 28. April 2015
habe er sich auf dem Balkon mit einer Person unterhalten. Mittags sei er aus
dem Wohnhaus gegangen, habe auf der Strasse mit zwei Männern geplaudert und
dabei immer wieder gelacht. Mit einer anderen Person habe er Tee getrunken und
sich unterhalten. Als eine weitere Person hinzugekommen sei, habe der
Beschwerdeführer diese herzlich begrüsst. Er habe in lockerer Atmosphäre mit
anderen geplaudert und während dieser Zeit interessiert gewirkt. Er habe
mehrheitlich die Wortführung in der Unterhaltung innegehabt. Später sei er
dabei beobachtet worden, wie er mit einem Mann Arm in Arm gegangen sei. Den
Inhaber eines Juweliergeschäfts kenne der Beschwerdeführer offenbar bestens,
man habe sich freudig begrüsst, auf die Schulter geklopft und sich angeregt
unterhalten. Am Nachmittag habe sich der Beschwerdeführer in ein
Mobiltelefongeschäft begeben, wo er oft anzutreffen gewesen sei. Er habe sich
unterhalten, wild gestikuliert, gelacht und während der ganzen Zeit fröhlich,
heiter und locker gewirkt.
Am Vormittag des 29. April 2015 habe
sich der Beschwerdeführer in ein Café begeben. Später habe er sich an seinem
Domizil auf dem Balkon lachend mit einer Frau unterhalten. Weiter habe man die
Blumenkisten gepflegt und gegossen. Mittags habe er sich wieder in das
Mobiltelefongeschäft begeben, diskutiert, gescherzt und dabei immer wieder Tee
getrunken. Während des gesamten Nachmittags habe sich der Beschwerdeführer mit
verschiedenen Personen an verschiedenen Orten unterhalten und sei dabei in
ausgelassener Stimmung gewesen, offensichtlich lebensfreudig.
Am 30. April 2015 sei der
Beschwerdeführer zunächst dabei gesichtet worden, wie er sich gelassen mit
einer Person unterhalten habe, lächelnd die Strasse entlang geschlendert sei
und sich wieder zu seinem bekannten Treffpunkt im Mobiltelefongeschäft begeben
habe. Wiederum habe er Tee getrunken und sich mit verschiedenen Personen
unterhalten. In einem Speiselokal habe er sich mit anderen Personen zum Essen
getroffen. Die Männer hätten sich lautstark unterhalten und Witze erzählt,
wobei der Beschwerdeführer im Mittelpunkt gestanden habe, immer wieder mit den
Händen gestikulierend und herzhaft lachend. Am Nachmittag habe er sich in einem
Optikergeschäft befunden und sich dabei immer wieder mit verschiedenen Personen
unterhalten, dabei ausgelassen und fröhlich gewirkt, teils auch konzentriert.
Später habe er einen Termin in einer Zahnklinik wahrgenommen.
8.3.2
Im Arztbericht von Dr. med. G.___,
behandelnde Psychotherapeutin, vom 31. August 2015 (IV-Nr. 147) werden
folgende Diagnosen gestellt:
Anhaltende
affektive Störung:
- Chronifiziertes depressives Syndrom mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Belastungs-
und somatoforme Störungen:
- Generalisierte Angststörung (mit
Zwangssymptomen) ICD-10 F41.1
- Undifferenzierte somatoforme Störungen
(ICD-10 F45.1) auf dem Hintergrund einer Traumafolgestörung mit chronischem
vegetativem Überregungssyndrom (Hyperarousal)
Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem
15.
Januar 2005 100 %. Seit der Rentenzusprache habe der Beschwerdeführer
die Möglichkeit gehabt, sich mehr im vertrauten Umfeld der Türkei aufzuhalten.
Seit 2013 sei er regelmässig alle drei Monate zu kurzen Besuchsaufenthalten in
die Schweiz gekommen. Hier habe er sich um seine belastenden finanziellen
Angelegenheiten gekümmert und seine Kinder besucht. Diese Besuche in der
Schweiz seien jeweils als sehr belastend empfunden worden, da der
Beschwerdeführer mit seinen konflikthaften existenziellen Problemen hautnah
konfrontiert gewesen und das Leid aktualisiert worden sei. In seinem Zustand
chronifizierter Depression und Angst erzeuge oft allein schon die Benennung
hypothetischer Hoffnung auf Verbesserung sichtbaren Druck, unerträgliche
Gefühle und die Zunahme psychomotorischer Erregung sowie Triggerung von
motorischen «Fluchttendenzen» (Aufspringen, zur Tür laufen). Seine Äusserungen seien
im Verbitterungszustand oft geprägt gewesen von Verbitterung, Negativität und
dem Wunsch, tot zu sein. Einmal habe er in den letzten Monaten eine ganze
Schachtel Schlafmittel genommen mit dem Wunsch, nicht mehr aufzuwachen. Medikamentös
sei wegen Resignation und mangelnder Wirksamkeit auf Seiten des
Beschwerdeführers lange nur eine Compliance für niedrigdosierte Benzodiazepine
und Schlafmedikation realisierbar gewesen. Der Beschwerdeführer ängstige sich
vor Begegnungen mit unvertrauten Personen, weil er in Situationen mit Druck oft
gereizt bis aggressiv werde. Das Störungsbild sei seit 2005 im Wesentlichen
gleich geblieben. Die erträglichste Lebenssituation finde der Beschwerdeführer
in seinem persönlich vertrauten Umfeld in der Türkei. Die Aufenthalte in der
Schweiz und in der Türkei würden sich durch entscheidende Unterschiede
auszeichnen. Der Beschwerdeführer gebe folgende Beschwerden an: er fühle sich
wie ein alter Mann, immer müde, könne nicht schlafen. Er habe immer Angst und
Millionen von Gedanken im Kopf, beschimpfe sich selber als blöd. Er habe Angst
in Situationen auf der Strasse, vor kritischen Blicken und Fremden. Sein Körper
sei angespannt, er müsse sich ständig bewegen. Er könne sich oft nicht
konzentrieren. Unter Druck sei er angespannt wie eine Bombe. Er müsse alles
Mögliche zählen und vermeide neue Situationen. Antrieb habe er keinen, die
Verwandten drängten ihn zu allem. Befundmässig seien beim Beschwerdeführer eine
mittelschwere Antriebsstörung und eine leicht triggerbare, ausgeprägte psychomotorische
Unruhe zu erheben. Es bestehe eine Impulskontrollstörung. Im Denken sei der
Beschwerdeführer inhaltlich eingeengt, Auffassung und Konzentration seien
eingeschränkt. Die Symptome würden oft perservierend vorgetragen, wie unter
Beweisnot. Der Beschwerdeführer sei niedergestimmt, resignativ, lustlos. Der
Selbstwert sei gestört bis zum Selbsthass. Es bestünden Todeswünsche, Angst vor
allem, hypochondrische Züge, Panikerleben und Schreckhaftigkeit. Im Jahr 2004 /
2005.
habe die depressive Erkrankung im Vordergrund gestanden. Da sich die
schwere Dekompensation 2014 verzögert auf die Ereignisse 2003 entwickelt habe,
habe keine akute traumatische Belastungsreaktion diagnostiziert werden können.
Aufgrund der fehlenden Flashbacks sei auch nicht die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Im Jahr 2013 seien die
Zwangsgedanken eigens aufgeführt und die Diagnose einer Traumafolgestörung
gestellt worden.
8.3.3
Im psychiatrischen Gutachten von Dr.
med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. August 2016
(IV-Nr. 174.1) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers Folgendes
wiedergegeben: Dieser habe systematische Angaben zu seiner Vorgeschichte
abgelehnt und auf die Akten verwiesen. Er habe angegeben, zu Impulsdurchbrüchen
zu neigen, wenn er gereizt werde. Er leide unter vielen Problemen. Er sei
herzkrank und es sei alles schlimm. Er habe kein Geld. Im Vordergrund seiner
Probleme stehe, dass er alle Menschen hasse. Zudem habe er Angst vor dem Leben
und dem Sterben. Er sei vergesslich, unkonzentriert, müde, erschöpft, traurig
und misstrauisch. Manchmal habe er Atemnot. Er verspüre rezidivierende
Schmerzen im linken Bein und in beiden Schultern. Im linken Bein habe er Ödeme
und er leide an Hämorrhoiden. Er fühle sich wie ein 70-jähriger Mann. Er könne
nur schwer hören und benötige zwei Brillen zum Lesen. Ein sexuelles Empfinden
habe er nicht mehr. Wegen der IV leide er unter Paranoia und Depression.
Bestimmte Medikamente würden ihn beruhigen. Er lebe alleine in einer
Zwei-Zimmer-Wohnung. Er halte sich nicht regelmässig und / oder länger dauernd
im Ausland auf. Er leide unter finanzieller Not und habe nicht genug zu Essen.
Die Angaben zu den Aktivitäten des alltäglichen Lebens seien trotz mehrfacher
empathischer Nachfrage ausweichend. Der Beschwerdeführer berichte, er sei nur
zu Hause, schlafe viel, auch tagsüber. Manchmal verlasse er die Wohnung während
drei bis vier Tagen nicht. Ab und zu gehe er spazieren. Den Haushalt besorge er
selber und ab und zu treffe er sich mit zwei oder drei Kollegen. Er sehe den
ganzen Tag fern. In der Türkei sei er zuletzt im Mai 2016 gewesen. Er lebe dort
bei seiner Mutter. Er mache dort nichts.
Der Gutachter erhebt folgende objektiven
Befunde: Psychomotorik sowie Antrieb seien flexibel und lebendig. Das
Gesprächsverhalten des Beschwerdeführers sei im Beisein seiner Begleitperson
(behandelnde Psychotherapeutin) freundlich und sozial angepasst gewesen, dann
aber deutlich unwillig geworden, nachdem diese die Praxis verlassen habe. Eine
direkte Befragung und systematische Gesprächsführung durch den Gutachter seien
immer wieder ausdrücklich abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer antworte oft
ausweichend oder mit «weiss nicht», «blöde Frage». Gegenüber dem Dolmetscher
versuche er hingegen manchmal, distanzgemindert persönlichen Kontakt
aufzunehmen. Er berichte von sich aus aktiv, engagiert, flüssig, differenziert
und strukturiert. In der Interaktion sei er emotional expressiv, sthenisch,
dominant, informell und narzisstisch. Es sei eine aussergewöhnliche
Verdeutlichungstendenz vorhanden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer
logisch und kohärent. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration
seien unauffällig. Im Affekt sei er ausgeglichen, ernst, ruhig, dysthym,
klagsam und moros, dabei gut moduliert. Er reagiere verärgert, wenn er das
Verhalten seiner Ehefrau sowie der IV bzw. seiner Versicherungen kommentiere.
Beim Bericht über die Behinderung seines lebertransplantierten Kindes engagiere
er sich emotional und werde verbittert. Von Suizidalität sei er distanziert.
Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Der Beschwerdeführer beende seine
Mitarbeit spontan mit der Erklärung, dass er sich wegen der IV innerlich zu
sehr errege. Er lasse sich in seinem Handeln verbal nicht unterbrechen und
verlasse geordnet die Praxis. Eine umfassende Befunderhebung sei trotz der
unwillig ausweichenden Grundhaltung gut möglich gewesen.
Folgende Diagnose wird gestellt:
Angst und depressive Störung gemischt
(F41.2)
Mit Verbitterungssyndrom,
bei vielfältigen psychosozialen Belastungen (Tod eines Kindes, Krankheit /
Behinderung der Kinder, eheliche Konflikte / Scheidung, Kündigung der
Anstellung, finanzielle Sorgen / Schulden),
Mit Abhängigkeitssyndrom
von Tabak (F17.2) und unregelmässigem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden
(Z72.0),
Bei depressiver Störung
(gegenwärtig remittiert, F32.4),
Bei Status nach
anhaltender Schmerzstörung (F45.4).
8.3.4
Gemäss Bericht des Spitals H.___
(IV-Nr. 175 S. 4 f.) über eine Selbsteinweisung am 9. Juni 2016 (Datum der
Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. E.___ [vgl. IV-Nr. 174.1
S. 2]) sei der Beschwerdeführer am Bahnhof von einem Bekannten gesehen und
auf die Notfallstation gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am
Vormittag einen Termin bei einem Arzt gehabt zu haben. Dieser habe ihn sehr
wütend gemacht, weshalb er in suizidaler Absicht mehrere Tabletten zu sich
genommen habe. Er sei anschliessend freiwillig in die Erwachsenenpsychiatrie
gegangen.
Im Austrittsbericht der Klinik J.___ vom
21.
Juni 2016 (IV-Nr. 193) wird ein Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung geäussert. Der Beschwerdeführer sei auf der Station ruhig und
kooperativ gewesen und habe auf eine baldige Entlassung gedrängt. Von Suizidgedanken
sei er distanziert gewesen. Am 10. Juni 2016 sei er bei fehlender akuter
Selbst- und Fremdgefährdung entlassen worden.
8.3.5
In einem weiteren Arztbericht von
Dr. med. G.___ vom 12. September 2016 (IV-Nr. 175) wird nach wie vor eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Seit dem letzten Bericht im
August 2015 habe sich ein schwieriger Verlauf ergeben. Der Zustand sei geprägt
gewesen von schweren Schlafstörungen, starker Unruhe, generalisierter Angst,
unaufhörlichem Gedankenkreisen, starken Antriebsstörungen und Ängsten. Dies
alles führe zu einem weitgehenden Rückzug in die eigene Wohnung. Der
Beschwerdeführer habe für ein Vorgespräch zwecks eines stationären Aufenthalts
in der psychiatrischen Klinik motiviert werden können. Die Unruhe sei aber
derart ausgeprägt gewesen, dass dieser sich nicht in der Lage gesehen habe,
einen stationären Aufenthalt anzutreten. Die Angst vor fremden Menschen sei zu
ausgeprägt gewesen.
8.4
Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. E.___
ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten
werden, dass das Gutachten in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten
Aktenlage, unter Einbezug der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, und
nach eigener Untersuchung von einem auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen
Facharzt erstellt worden ist. Insofern genügt das Gutachten den Anforderungen
an eine beweiskräftige Expertise.
Dr. med. E.___ würdigt in seiner
Beurteilung zunächst die Aktenlage und legt dar, dass der Beschwerdeführer Ende
2004.
in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen (unter anderem durch einen
schwerkranken Sohn mit Zerebralschädigung und Mehrfachbehinderung) einen
«psychophysischen Zusammenbruch» erlitten habe und arbeitsunfähig geworden sei.
In den Akten werde mit Austrittsbericht der Privatklinik K.___ vom 12. April
2005.
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom attestiert. Dort
sei bereits auf psychosoziale Belastungen hingewiesen worden. In der Folge
seien unter anderem die Einschätzungen der bis heute ambulant behandelnden
Therapeutin dokumentiert. Diese habe die Diagnose der Privatklinik K.___ bestätigt
und ab dem 15. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgelegt. Mit
Bericht vom 31. August 2015 diagnostiziere sie eine anhaltende affektive
Störung / ein chronifiziertes depressives Syndrom mit somatischem Syndrom, eine
generalisierte Angststörung und eine undifferenzierte somatoforme Störung. Ihre
Einschätzung erläutere sie unter Bezug auf ein spekulatives psychodynamisches
Theoriemodell. Sie erörtere den Verdacht auf eine Traumafolgestörung, indem
langjährig bekannte Informationen in einem akademischen Sinn neu arrangiert
würden. Bei der Beschreibung der Aktivitäten des täglichen Lebens referiere sie
die Angaben des Beschwerdeführers. Auf psychosoziale Belastungen weise sie hin.
Neben den Einschätzungen der therapeutisch tätigen Fachpersonen fänden sich in
den Akten noch zwei Gutachten, wovon dasjenige vom 27. Februar 2008 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % von 2005 bis Ende 2006 und von 20 % ab Ende 2006 /
Anfang 2007 annehme und in demjenigen vom 4. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit
von 20 % seit 2004 attestiert werde. Im zweiten Gutachten werde von einer
geringen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 2008 ausgegangen. Eine
Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit werde als während
vier Stunden täglich gegeben erachtet. Schliesslich werde in den
Observationsberichten vom 6. Januar und 15. Mai 2015 festgestellt, dass der
Beschwerdeführer gepflegt sowie gesprächsfähig, gut gelaunt und «vital»
erschienen sei. Körperliche Einschränkungen seien nicht zu erkennen und er
pflege einen aktiven und strukturierten Tagesablauf. Er führe vielfältige
soziale Kontakte und vermittle einen aufgestellten, heiteren und immerzu
fröhlichen Eindruck.
Im Rahmen der Erhebung der Befunde legt
der Gutachter sodann nachvollziehbar dar, dass anlässlich der aktuellen
Untersuchung die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gering
ausgeprägt seien. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. B.___ vom 4.
Juli 2010 sei festzustellen, dass das klinische Bild des Beschwerdeführers am
9.
Juni 2016 nicht «bizarr auffällig» sei. Vielmehr sei dieser gepflegt,
geordnet und ruhig aufgetreten, habe aktiv, engagiert, flüssig, differenziert
und strukturiert berichtet. Sein Denken sei nicht assoziativ, zerfahren oder
unstrukturiert und es sei keine Affektarmut vorhanden. Demgegenüber habe sich die
behandelnde Therapeutin, die den Beschwerdeführer begleitet habe, bei der
Begrüssung aussergewöhnlich besorgt über dessen Gesundheitszustand geäussert.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung das grosse menschliche
Engagement der Therapeutin bestätigt, indem er ihre finanziellen Zuwendungen an
ihn betont habe. Hierzu passe ein am 15. April 2013 anlässlich eines
Revisionsgesprächs (zu welchem die behandelnde Therapeutin den Beschwerdeführer
ebenfalls begleitet hatte) dokumentierter enger körperlicher Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer. Dem Gutachter ist zuzustimmen, wenn er in diesem
Zusammenhang von einer ungewöhnlichen Nähe zwischen Patient und behandelnder
Therapeutin spricht, die sich auch darin äussert, dass der Beschwerdeführer zu
Terminen bei der Beschwerdegegnerin oder dem Gutachter von ihr begleitet wurde.
Dr. med. E.___ nimmt sodann Bezug auf die im Gutachten vom 4. Juli 2010 als
eingeschränkt dargestellten komplexen Ich-Funktionen und trifft gestützt auf
die aktuellen Untersuchungsbefunde und einleuchtend eine abweichende
Einschätzung: in den Aspekten Affektsteuerung / Impulskontrolle sowie
Abwehrorganisation seien eine leichte Einschränkung und in den Aspekten
Beziehungsfähigkeit / Kontaktgestaltung sowie Selbstwertregulation /
Regressionsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung gegeben. Es
sei zudem von einer leicht bis mittelgradig eingeschränkten Frustrationstoleranz
auszugehen. Die Affektsteuerung sei leicht gestört. Ebenfalls lasse sich eine
leichte Störung der Impulskontrolle ausmachen. Die Beziehungsfähigkeit und
Kontaktgestaltung seien leicht bis mittelgradig gestört, die Abwehrorganisation
ebenfalls. Demgegenüber seien die Realitätsprüfung und Urteilsbildung nicht
eingeschränkt. Der Antrieb sei ebenfalls nicht reduziert. Als Ergebnis hält der
Gutachter fest, dass die komplexen Ich-Funktionen jedenfalls soweit vorhanden
und ausgebildet seien, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von einer
angemessenen Fähigkeit zur Willensanstrengung und Bewältigung allfälliger
Defizite ausgegangen werden könne. Zudem ergäben sich keine Hinweise auf
schwere, dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen, wovon auch in den
Vorberichten nie ausgegangen wurde.
Zusammenfassend stellt Dr. med. E.___
gestützt auf die Untersuchungsbefunde auf nachvollziehbare Weise die Diagnose
Angst und depressive Störung gemischt, die sich nach einer ab August 2004 bzw.
April 2005 in den Akten postulierten depressiven Störung, die gegenwärtig
remittiert sei, entwickelt habe. Die gemischte Angst und depressive Störung
zeige sich im Verlauf veränderlich vor dem Hintergrund eines
Verbitterungssyndroms bei vielfältigen psychosozialen Belastungen. Die
diagnostischen Kriterien der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt erachtet
er aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und mit Bezug auf die
Akten als erfüllt. Schlüssig legt er dar, dass das von ihm genannte ängstlich-niedergeschlagene
Syndrom bei körperlichen Missempfindungen nicht ausreichend die Definitionen
allfällig eigenständiger Diagnosekategorien erfülle. Zwar postuliere die behandelnde
Therapeutin solche, sie stelle dabei aber fast vollständig auf die subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers ab. Entsprechende tatsächliche objektive
psychopathologische Befunde seien hingegen nicht in hinreichender Schwere
dokumentiert. Auch werde keine allfällige Verdeutlichungstendenz oder
Aggravation diskutiert. Zudem grenze die behandelnde Ärztin den möglichen
negativen Einfluss nicht krankheitsbedingter Faktoren nicht kritisch ab. Dem
ist zuzustimmen. Ebenso erachtet Dr. med. E.___ die diagnostischen Kriterien
einer depressiven Episode nicht mehr als erfüllt: Der Beschwerdeführer nenne
zwar einige der Symptome, die für eine solche Diagnose vorhanden sein müssten.
Bei ihm bestehe aber objektiv keines der genannten Symptome in ausreichender
Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine depressive Episode zumindest leichten
Ausmasses diagnostizieren zu können. Der Schweregrad erreiche nicht das
notwendige Ausmass. Insbesondere die Eingangskriterien (depressive Stimmung,
Interessen- und Freudverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte
Ermüdbarkeit) seien objektiv nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erfüllt. Hierzu legt er ebenfalls nachvollziehbar dar, dass unter einem
allfälligen somatischen Syndrom (wie postuliert) gerade nicht körperliche,
psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint sind, sondern
ein Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief,
deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,
Gewichtsverlust und Libidoverlust. Beim Beschwerdeführer sei kein solches
somatisches Syndrom zu erkennen. Unter Bezugnahme auf die von der behandelnden
Therapeutin neu hingewiesene Möglichkeit des Bestehens einer «Traumafolgestörung»
erläutert der Gutachter, dass eine solche insbesondere mit Blick auf die vom
Beschwerdeführer geschilderten chronischen zwischenmenschlichen Konflikte mit
seiner Ehefrau tatsächlich diskutiert werden könne. Allerdings habe diese
Diagnose noch keinen Eingang in das ICD-10-Klassifikationssystem gefunden. Zu
den Diagnosekriterien einer solchen Störung gehörten indessen weiter auch Blockaden
des Antriebs, die beim Beschwerdeführer nicht vorkämen. Weiter führt er aus,
dass der Krankheitswert einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, wie sie
beim Beschwerdeführer vorliegen könnte, umstritten sei. In seinem Fall könne
indessen das bestehende Verbitterungssyndrom dem depressiven Subsyndrom im
Rahmen der gemischten Angst und depressiven Störung zugeordnet werden.
Schliesslich kann der Gutachter eine anhaltende Schmerzstörung und / oder
undifferenzierte Somatisierungsstörung nicht (mehr) bestätigen. Insbesondere
sei das Charakteristikum einer somatoformen Störung, nämlich das wiederholte
Darbieten körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach
medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und
Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien, beim
Beschwerdeführer nicht zu beobachten. Weder sei dies im Verhalten zu sehen noch
werde ein solches in den Akten beschrieben. Auch in der aktuellen Untersuchung
werde dies nicht dargestellt. Weitere Störungen neben der Angst und depressiven
Störung gemischt, könnten gegenwärtig nicht begründet werden.
Zusammengefasst interpretiert der
Gutachter demnach die Gesundheitsschädigung nachvollziehbar als Angst und
depressive Störung gemischt. Die psychopathologischen Befunde seien gering
ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren
Lebensbereichen weit überwiegend durch die Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführers zu begründen. Unter Bezugnahme auf die vorliegenden
Observationsberichte stellt der Gutachter dazu fest, dass der Beschwerdeführer
2014.
/ 2015 offensichtlich sozial regelmässig aktiv und im Verhalten
unauffällig gewesen sei. Behandlungsmassnahmen seien seit August 2004 im
ambulanten Setting unverändert. Eine psychisch ausgewiesene, erheblich schwere
Komorbidität sei nicht gegeben. Hinweise auf schwere, dauerhaft pathologische
Persönlichkeitsstrukturen gebe es keine. In den Akten würden auch keine
akzentuierten Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsänderung postuliert.
Die Angaben zur Vorgeschichte liessen zumindest bis 2004 eine gute berufliche,
persönliche, familiäre und soziale Entwicklung erkennen. Die
Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der Untersuchung sieht Dr. med. E.___ in
Zusammenhang mit dem Verbitterungssyndrom, was nachvollziehbar erscheint. Des
Weiteren relativiert er diese einleuchtend auch in Zusammenhang mit einer
bewusstseinsnahen Aggravation. Eine deutlich ausgeprägte bewusstseinsnahe
Aggravation steht beim Beschwerdeführer tatsächlich im Vordergrund, was auch im
Gutachten von Dr. med. B.___ aus dem Jahr 2010 bereits erkannt worden war. Der
Umstand zeigt sich gutachterlich gesehen in der erheblichen, nicht
krankheitsbedingten Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der emotionalen
und körperlichen Beschwerden einerseits, gegenüber dem beobachtbaren Verhalten
und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits. Der
Beschwerdeführer beschreibe seine Defizite vage und widersprüchlich sowie
demonstrativ und unglaubwürdig. Zudem seien bei der Entstehung der Störung
bereits soziale Belastungen wesentlich bedeutsam gewesen. Diese gehen, wie der
Gutachter zu Recht betont, nicht in die Beurteilung einer allfälligen Tätigkeit
aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit ein. Sie erklären aber die im Rahmen
der gutachterlichen Untersuchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz
zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
Gestützt auf die getroffene,
nachvollziehbare Einschätzung kommt Dr. med. E.___ konsequenterweise zum
Schluss, dass sich eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mehr begründen lässt, zumal keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist. Von dieser
Einschätzung kann aus gutachterlicher Sicht ab dem Untersuchungsdatum (9. Juni
2016) ausgegangen werden. Im Vergleich zur Begutachtung am 4. Juli 2010 habe
sich der Gesundheitszustand damit wesentlich verbessert. Die depressive Episode
sei remittiert und eine anhaltende Schmerzstörung könne nicht mehr bestätigt
werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne bereits ab Datum des Beginns
der Observation in der Türkei im Jahr 2014 auf die im vorliegenden Gutachten
erläuterte Einschätzung abgestützt werden.
8.5
Nach dem Gesagten liegt nach
gutachterlicher Beurteilung beim Beschwerdeführer keine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Dem vermögen die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Einwendungen nichts entgegenzuhalten, wonach er sich in einem
konfliktbeladenen Zustand und unter hochdosierter Einnahme von Benzodiazepinen bei
Dr. med. E.___ befunden habe, in welchem die Begutachtung nicht zulässig
gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer am Untersuchungstag übermässig viele
Benzodiazepine zu sich genommen habe, lässt sich nicht als erstellt erachten.
Vielmehr hat Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer in der Untersuchung als
geordnet und ruhig auftretend beschrieben, überdies engagiert, flüssig,
differenziert und strukturiert berichtend. Die behandelnde Therapeutin hat in
ihrem Arztbericht vom 31. August 2015 darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer zunächst nur eine niedrigdosierte medikamentöse Therapie akzeptiert
habe. Zudem hätte diese, die ihn zur Untersuchung am 9. Juni 2016 begleitet
hatte, sicherlich interveniert, wenn eine Untersuchung des Beschwerdeführers
aufgrund einer hochdosierten Medikamenteneinnahme nicht hätte möglich sein
sollen. Auch aus dem Umstand, dass die Begutachtung vom Beschwerdeführer
vorzeitig abgebrochen wurde, lässt sich keine fehlende Beweiskraft des
Gutachtens ableiten. Der Gutachter erwähnt explizit, dass eine ordentliche
Befunderhebung trotz vorzeitigem Abbruch ohne Weiteres möglich gewesen sei.
Die Stellungnahme von Dr. med. G.___ zum
Gutachten vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 190) vermag ebenfalls keine Zweifel am
Beweiswert aufkommen zu lassen. Die Angabe, dass die Vorgeschichte des
Beschwerdeführers bei der Deutung und Bewertung der Affektivität ungenügend
oder nicht berücksichtigt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal im
Rahmen der Befunderhebung zu beurteilen ist, wie sich diese aktuell, also im
Untersuchungszeitpunkt präsentiert. Wenn sie weiter darlegt, dass die
Beschreibung der Ich-Funktionen angesichts der kurzen Untersuchungsdauer
zweifelhaft erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter (wie
bereits erwähnt) dargelegt hat, die Untersuchungsdauer sei ausreichend gewesen,
um eine fachlich begründete Befunderhebung machen zu können. Im Übrigen gilt es
im Hinblick auf die Stellungnahmen von Dr. med. G.___ der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353; vgl. auch E. II. 6.3
hievor).
Die Beschwerdegegnerin durfte somit für
die Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. für die Frage, ob sich dieser
seit der letzten materiellen Rentenprüfung verändert hat, auf das Gutachten von
Dr. med. E.___ abstellen. Demgemäss liegt kein invalidisierendes Leiden und
damit auch keine relevante Arbeitsunfähigkeit (mehr) vor.
9.
9.1
Was den Zeitpunkt des Eintritts
der Verbesserung des Gesundheitszustandes anbelangt, so wird im Gutachten
ausgeführt, dass mit Sicherheit ab Untersuchungszeitpunkt (9. Juni 2016) von
einer solchen ausgegangen werden könne, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
indessen bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Observation im Jahr 2014. Dr. med.
L.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hat hierzu in seiner
Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 185) ausgeführt, versicherungsmedizinisch
gesichert sei die Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der
gutachterlichen Untersuchung vom 9. Juni 2016, mit grosser Wahrscheinlichkeit
jedoch bereits seit April 2015. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
werde im Observationsbericht vom 15. Mai 2015 so gut dokumentiert, soweit er
von aussen erkennbar sei, dass sich eine Aussage nach Wahrscheinlichkeit machen
lasse. Hingegen seien die im Bericht vom 6. Januar 2015 festgehaltenen
Beobachtungen zum Zeitraum November 2014 weniger aussagekräftig, mithin
versicherungsmedizinisch schlecht verwertbar.
9.2
Die Beschwerdegegnerin geht in
der angefochtenen Verfügung davon aus, dass eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes bereits seit Beginn der Observation im Mai 2014
ausgewiesen sei. Dabei stützt sie sich auf die gutachterliche Aussage von Dr.
med. E.___. Allerdings erweist sich der Einwand des RAD-Arztes Dr. med. L.___
bezüglich der Observationsergebnisse von Mai und November 2014 als berechtigt.
Zum einen wurde der Beschwerdeführer im Mai nur während zwei
(aufeinanderfolgenden) Tagen observiert. Zum anderen erweisen sich die
Ergebnisse dieser Überwachung als zu wenig aussagekräftig, als dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass die im
Untersuchungszeitpunkt mit Sicherheit festgestellte Verbesserung des
Gesundheitszustandes im Mai 2014 bereits im gleichen Umfang vorgelegen hat.
Demgegenüber erweisen sich die Ergebnisse aus der Überwachung vom April 2015,
die zeitlich auch näher am Untersuchungszeitpunkt liegen, als umfassender und
detaillierter, so dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen
lässt, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes zu diesem Zeitpunkt
bereits eingetreten war bzw. bereits damals kein invalidisierendes Leiden mehr
vorgelegen hat. Diese Observationsergebnisse lassen sich nicht mehr mit den
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen der
Begutachtung vereinen. Dementsprechend ist in Abweichung von der angefochtenen
Verfügung davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte Verbesserung
des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Ende April
2015.
gegeben ist.
9.3
9.3.1
Gemäss Art. 88bis Abs.
2.
lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der
für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht
erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht
nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die
unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Art. 77 IVV besagt, dass der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch
wesentliche Änderung, namentlich auch eine solche des Gesundheitszustandes oder
der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat. Für
den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten
erforderlich, wobei praxisgemäss bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt
(BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015
vom 12. November 2015 E. 2 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011
E. 4.2.1).
9.3.2
Gestützt auf das nach der
Observation des Beschwerdeführers verfasste und beweiskräftige psychiatrische
Gutachten von Dr. med. E.___ sowie die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.___
vom 14. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass die volle Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers bereits seit Ende April 2015 besteht (vgl. E. II. 9.2
hiervor). Das Ergebnis einer zulässigen Observation kann zusammen mit einer
ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis
für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu bilden (BGE 140 V 70 E. 6.2.2
S. 76). Den Observationsberichten sind keine massiven Einschränkungen zu entnehmen.
Eine rückwirkende Aufhebung ist (wie dargelegt; vgl. E. II. 9.3.1) aber
nur dann vorzunehmen, wenn eine der Tatbestandsvarianten von Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Dabei kommt vorliegend lediglich eine Verletzung
der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Betracht.
9.3.3
Im Rahmen der im April 2015
durchgeführten Observationstage konnte festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer einen strukturierten Tagesablauf mit verschiedenen
ausserhäuslichen Aktivitäten pflegte, die er selbständig, über einen längeren
Zeitraum und ohne Einschränkungen bewältigen konnte, dabei vielfältige soziale
Kontakte hatte und stets einen aufgestellten, heiteren, lockeren und fröhlichen
Eindruck vermittelte (vgl. IV-Nr. 148.5; siehe auch E. II. 8.3.1
hiervor). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter präsentierte sich der
Beschwerdeführer hingegen als sehr krank und eingeschränkt. So gab er bei der
Begutachtung mitunter an, er sei herzkrank und es sei «alles schlimm»; er
«hasse alle Menschen», habe Angst vor dem Leben und vor dem Sterben; er sei
vergesslich, unkonzentriert, müde, erschöpft, traurig, misstrauisch; er spüre
rezidivierende Schmerzen im linken Bein und in beiden Schultern, manchmal habe
er Atemnot; er fühle sich wie ein 70-jähriger Mann; er leide an «Paranoia und
Depression» und habe viele Probleme. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er
lebe allein in der Schweiz, und verneinte – auf Nachfrage von Dr. med. E.___
– einen regelmässigen (mehrmals pro Jahr) und/oder länger dauernden Aufenthalt
im Ausland ausdrücklich. Er sei «nur zu Hause», schlafe viel, auch tagsüber. Es
komme vor, dass er drei oder vier Tage die Wohnung nicht verlasse; er sehe den
ganzen Tag fern (vgl. IV-Nr. 174.1 S. 15 ff.). Im weiteren Verlauf der
Begutachtung gab der Beschwerdeführer dann zwar gleichwohl an, im Mai 2016
zuletzt während eines Monats in der Türkei gewesen zu sein (gemäss seinen
Aussagen auf Anraten seiner Psychiaterin; er lebe dort bei seiner Mutter),
wollte jedoch keine Angaben zur Häufigkeit machen und habe angegeben, dort
«nichts» zu machen. Mehr habe er gemäss Gutachter dazu nicht sagen wollen
(IV-Nr. 174.1 S. 18). Obwohl der Beschwerdeführer zu wahrheitsgetreuen Angaben
gegenüber dem Sozialversicherer verpflichtet war (vgl. Art. 28 und 43
ATSG), hat er anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. E.___ unwahre
Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seinen Alltagsaktivitäten und seinen
Auslandaufenthalten gemacht bzw. (im späteren Verlauf) genauere Angaben zu
seinen Türkeiaufenthalten und Reiseaktivitäten verweigert. Stattdessen hat er
sich, wie dargelegt, als (insbesondere psychisch) schwer eingeschränkt präsentiert.
Dieses Vortäuschen von nicht bestehenden Einschränkungen bzw. das Verheimlichen
seiner effektiven funktionellen Möglichkeiten, welches Verhalten weit über eine
blosse Aggravation hinausgeht, lässt einzig den Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer um die Erheblichkeit der eingetretenen Gesundheitsverbesserung
bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeiten wusste (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2,
8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 5). Mithin ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung
zu bejahen und die Rente rückwirkend auf Ende April 2015 bzw. per 1. Mai
2015.
aufzuheben. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die
rückwirkende Aufhebung nicht bereits per 1. Mai 2014, sondern per
1.
Mai 2015 erfolgt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Zusammenfassend ist die
Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Der Beschwerdeführer dringt indessen (zumindest
teilweise) mit seinem Eventualbegehren gemäss Antragsziffer 2 lit. d (vgl.
E. I. 6 hiervor) durch, da die Rente nicht per Mai 2014, sondern erst per
Mai 2015 aufzuheben ist.
10.2
Obsiegt die versicherte Person,
so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies
vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,
als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den
Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.
Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. Hätte der
Beschwerdeführer sein Begehren von Anfang an nur auf die Anpassung des
Aufhebungszeitpunktes (Mai 2015 statt Mai 2014) gerichtet, so wäre der
Prozessaufwand um einiges geringer ausgefallen. Es erscheint vorliegend
angemessen, ihm eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung
auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
mit Eingabe vom 11. Mai 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 46 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung hat er eine ergänzte Kostennote abgegeben (A.S. 56 ff.).
Insgesamt wird ein Totalaufwand von 16.71 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 240.00 geltend macht, wovon 6.51 Stunden auf die Zeit vor 2018
anfallen. Von diesen 6.51 Stunden handelt es sich bei drei Positionen «Brief an
Klient» zu je 0.17 Stunden (5. Oktober und 8. November 2017) um die
Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des Versicherungsgerichts
bzw. von Orientierungskopien an die Klientschaft; dies stellt Kanzleiaufwand
dar, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu
vergüten ist. Somit sind vom Aufwand vor 2018 0.34 abzuziehen, es ergibt sich ein
angemessener Aufwand von 6.17 Stunden. Für die Zeit ab 2018 wird ein
Aufwand von 10.2 Stunden (= 4.19 Std. + 6.01 Std.) geltend gemacht.
Hierbei handelt es sich bei Positionen «Brief an Klient» wiederum um die
Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des
Versicherungsgerichts bzw. von Orientierungskopien an die Klientschaft (17.
Januar, 6. Februar, 9. März, 13. März, 18. April 2018, 21. März 2019); es
sind daher 1.02 Stunden abzuziehen. Weiter ist der Aufwand für die
Erstellung von Fristerstreckungsgesuchen praxisgemäss nicht zu vergüten,
weshalb folgende Positionen zu streichen sind: 6. Februar 2018 (0.17 Stunden),
28.
Februar 2018 (0.33 Stunden). Demgegenüber ist die Position «Verhandlung»
von einer auf 1.33 Stunden (vgl. Verhandlungsprotokoll) zu erhöhen. Damit
verringert sich der Aufwand um 1.19 Stunden auf 9.01 Stunden für die Zeit ab
2018.
Hinsichtlich der geltend gemachten
Auslagen ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und
nicht mit CHF 1.00. Bei 108 erstellten Kopien sind damit die Auslagen um
CHF 54.00 von CHF 151.20 auf total CHF 97.20 zu kürzen. Hiervon
entfallen 41 Kopien, mithin CHF 20.50, auf die Zeit ab 2018 und 67 Kopien,
mithin CHF 33.50, auf das Vorjahr.
Mit dem geltend gemachten Ansatz von
CHF 240.00 sowie den Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8 % (bis
31.
Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab 1. Januar 2018) resultiert
eine ganze Parteientschädigung von CHF 3'986.45. Hiervon hat die
Beschwerdegegnerin einen Viertel (CHF 996.60) an den Beschwerdeführer zu
erstatten.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total
CHF 1'000.00 einen Betrag von CHF 250.00 zu bezahlen. CHF 750.00 sind
dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers wird per 1. Mai 2015
aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 996.60 zu bezahlen.
4. An die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
haben die Beschwerdegegnerin CHF 250.00 und der Beschwerdeführer
CHF 750.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Anteil wird
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet,
womit diesem CHF 250.00 zurückzuerstatten sind.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
6. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 3. Juli 2019 eingereichten Urkunden 4 und 5 gehen zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Eine Kopie der ergänzten Kostennote des
Vertreters des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2019 geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer