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Entscheid

VSBES.2017.254

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. Juni 2018Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1982, meldete sich am 12. November 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht von Dr. med. B.___,

Innere Medizin FMH, der C.___ vom 19. Februar 2014 (IV-Nr. 25, S. 11)

wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine komplexe Vorgeschichte

mit einer Schädelkontusion, möglicherweise einer leichten Commotio cerebri mit

Stauchungstrauma der HWS am 2. August 2006. Aktuell sei der Beschwerdeführer

vom 24. Januar - 19. Februar 2014 hospitalisiert gewesen. Es sei eine

notfallmässige Zuweisung wegen Kopf- und Nackenschmerzen erfolgt. Es bestehe

ein Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung, eine

Hämochromatose sowie ein Verdacht auf ein Mikroadenom der Hypophyse

parasagittal links.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein

polydisziplinäres Gutachten beim D.___ (IV-Nr. 82). Darin kamen die Gutachter

zum Schluss, es bestehe einzig aus otorhinolaryngologischer Sicht eine geringe

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bei

adaptierten Arbeitsplatzbedingungen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

zu 90 % leistungsfähig, ganztägig verwertbar. Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017

(IV-Nr. 90) in Aussicht, man werde den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente verneinen. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 13. März 2017 (IV-Nr. 95) Einwand erheben. Mit Verfügung

vom 30. August 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an

ihrem abweisenden Vorbescheid fest.

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 2. Oktober 2017 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

8 ff.):

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30.

August 2017 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur umfassenden

beruflichen und medizinischen Abklärung unter einzelfallgerechter

Gesamtbetrachtung des aktuellen Gesundheitszustandes von Herrn A.___ an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

Dem Beschwerdeführer sei

das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende

sei dem Gesuchsteller als amtlicher Anwalt beizuordnen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

November 2017 (A.S. 42 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 7. November

2017 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Bruno C. Lenz, als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Stellungnahme vom 19.

Dezember 2017 (A.S. 51 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen.

6. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018

(A.S. 56 f.) reicht die Beschwerdegegnerin eine abschliessende Stellungnahme

ein.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe Dr. med.

E.___ vom D.___ festgehalten, dass die aufgrund der Aktenlage und Anamnese

festgestellten medizinischen Erkrankungen keinen Einfluss auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Dr. med. E.___ habe

jedoch in dieser Beurteilung die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer in

seiner Freizeit erfahre, nicht berücksichtigt: Praktisch für sämtliche

Haushaltstätigkeiten benötige er externe Hilfe durch seine Schwester, seine

Mutter und seine Tante. Er könne selber weder einkaufen, noch putzen, Wäsche machen

oder sich Essen zubereiten. Das Essen nehme er meistens bei der Familie ein.

Unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien

solche Faktoren allerdings massgeblich und daher in die Gesamtbeurteilung

miteinzubeziehen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall unterlassen worden.

Sodann habe Dr. med. F.___ vom D.___ bei seiner psychiatrischen Begutachtung

festgehalten, der Beschwerdeführer fühle sich in seiner Erwerbstätigkeit nicht

arbeitsfähig, im Haushalt kaum einsatzfähig und in der Freizeit deutlich

beeinträchtigt. Eine sportliche Betätigung wie früher vor dem Unfallereignis

sei nicht mehr möglich. Ausserdem könne der Beschwerdeführer abends aufgrund

der Schmerzen nicht viel unternehmen. Dokumentiert sei ausserdem, dass beim

Beschwerdeführer eine Medikation mit einem sedierenden und schmerzmodulierenden

Antidepressivum auf die Nacht in niedriger Dosierung bestehe. In seiner

zusammenfassenden Beurteilung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne

Leistungseinschränkung, abzüglich der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht

bestehe, sei Dr. med. F.___ nicht auf die obgenannten Aspekte eingegangen.

Obwohl er sie zwar erwähnt habe, habe er sie nicht im Rahmen einer

einzelfallgerechten und einer der neuen Bundesgerichtspraxis entsprechenden

Gesamtbetrachtung gewürdigt. Die Belastungsfaktoren, die Einschränkungen im

privaten Lebensbereich (Schmerzen, Schlafstörungen, kein Sport mehr möglich,

auf Hilfe der Eltern, Tante und Schwester angewiesen, nicht mehr in der Lage,

Auto zu fahren) und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Antidepressiva

einnehme, seien bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt

worden. Die Kategorien «Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in

allen vergleichbaren Lebensbereichen» sowie die «Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen» seien daher vollständig ausser Acht gelassen worden.

Seit November 2014 sei der Beschwerdeführer beim Chiropraktiker und Neurologen

Dr. G.___ in [...] in Behandlung. Alle drei Monate gehe er dorthin zur

Therapie. Tagtäglich würden den Beschwerdeführer Schwindelbeschwerden sowie Schmerzen

im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich bei längerem Sitzen und Stehen plagen. Er

könne praktisch keinerlei Lasten tragen. Im TV könne er sich lediglich ruhige

Beiträge, ohne Action, bei guter Haltung und gerader Blickrichtung zum

Fernsehschirm ansehen. Die durch den Beschwerdeführer an die Hand genommene

Therapie in [...] sowie dessen tägliche Einschränkungen seien von Dr. med.

E.___ vom D.___ in keiner Weise gewürdigt oder berücksichtigt worden. Hinzu

komme noch die Tatsache, dass Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer aufgrund

seiner Schmerzen überhaupt nicht vollständig habe untersuchen können. Dennoch

habe Dr. med. E.___ – gestützt auf diese unvollständige Beurteilungsgrundlage –

dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit attestiert. Diese Beurteilung durch Dr. med. E.___ halte der

vom Bundesgericht geforderten ganzheitlichen, anhand von bestimmten Indikatoren

zu ermittelnden Arbeitsfähigkeit nicht stand. Des Weiteren habe Dr. med. H.___

vom D.___ mangels objektivierbarer Befunde, welche eine relevante Erkrankung

beziehungsweise eine posttraumatische Schädigung im Bereich des Nervensystems

dokumentieren würden, dem Beschwerdeführer im Bereich seiner beruflichen

Tätigkeit als Verkäufer und Eventmanager keine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit attestiert. Ausserdem habe er angeführt, dass eine länger

dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 2.

August 2006 aus neurologischer Sicht nicht bestätigt werden könne. Möglich sei

allerdings, dass der Unfall während einigen Monaten zu gewissen Beschwerden wie

zum Beispiel Kopfschmerzen und unspezifischem Schwindel geführt habe. Aufgrund

der allgemeinen Erfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass innerhalb

von sechs Monaten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr

bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt müsse angenommen werden, dass eine

Überlagerung durch nicht-organische Faktoren im Vordergrund gestanden habe.

Dr. med. H.___ habe neurologische Diagnosen gestellt. Allerdings sei nicht

dargelegt worden, wie sich diese Befunde auf die Alltagsfunktion des

Beschwerdeführers auswirken würden. Ebenso habe er bei seiner Beurteilung die

alltäglichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Alltag wird nach den Therapien

ausgerichtet, Arbeit am Computer lediglich 5 Minuten möglich, danach:

zunehmende Schmerzen in den Augen, Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen,

Aufgabe sportlicher Aktivitäten, Schlafstörungen usw.) nicht berücksichtigt.

Seine Annahme, wonach sechs Monate nach dem Unfall keine relevante

Einschränkung mehr bestanden habe, stütze sich einzig auf die allgemeine

Erfahrung und entspreche daher nicht einer einzelfallgerechten ganzheitlichen

Beurteilung. Aus der Beurteilung geht nicht hervor, weshalb ab diesem Zeitpunkt

davon ausgegangen werden müsse, dass eine Überlagerung durch nicht-organische

Faktoren im Vordergrund gestanden habe. Eine vertiefte Auseinandersetzung sowie

Begründung seien ebenso nicht ersichtlich. Anlässlich der Untersuchung vom 30.

Mai 2016 durch Dr. med. I.___ vom D.___ habe der Beschwerdeführer

dargetan, dass er seit dem Unfall von 2006 Schwierigkeiten habe, einen Punkt zu

fixieren. Deswegen habe er in [...] einen Spezialisten aufgesucht, welcher als

Chiropraktiker auf neurologische Probleme spezialisiert sei. Dieser habe sodann

mit dem Beschwerdeführer Fixationsübungen gemacht. Der Spezialist habe ihn an

einen Kollegen in [...] verwiesen, welchen er zwecks Fixationsübungen alle 3 - 4

Monate aufsuche. Die obgenannten therapeutischen Massnahmen habe Dr. med. I.___

im Rahmen seiner Untersuchung nicht einbezogen bzw. berücksichtigt. Dies obwohl

die Massnahmen, insbesondere hinsichtlich einer einzelfallgerechten Beurteilung

unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, eine wichtige Rolle bei der

Beurteilung des tatsächlichen Leidensdrucks des Beschwerdeführers spielen

würden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung durch

Dr. med. I.___ angegeben, maximal 5 Minuten lesen oder am PC arbeiten zu

können. Dann werde ihm schwindlig, er bekomme Migräne und alles verspanne sich.

Fernzusehen sei ihm auch nur kurze Zeit möglich, wobei er auch keine Sendungen

schauen könne, in denen Verfolgungsjagden gezeigt würden, denn dadurch werde

ihm auch wieder sofort schwindlig. Personen, welche vor ihm gehen würden, könne

der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ebenfalls nicht anschauen, da ihm

andernfalls schwindlig werde. Zudem verzichte er auch auf das Autofahren, da er

den Kopf nicht drehen könne. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeitgestaltung massive

Einschränkungen erfahre. Diese Belastungsfaktoren würden dem Beschwerdeführer

immense Ressourcen rauben, was jedoch in der Beurteilung von Dr. med. I.___

gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Trotz intensiver und andauernder

Behandlung des Beschwerdeführers sei es seit dem Vorfall im Jahr 2006 nur

beschränkt gelungen, die Beschwerden zu reduzieren bzw. eine nachhaltige

Besserung zu erzielen. Es erscheine daher geradezu als Beleidigung, wenn die

Vorinstanz unter den für den Beschwerdeführer kaum aushaltbaren Umständen die

(angebliche) Begebenheit des sekundären Krankheitsgewinns (Urteil 8C_438/2013

vom 11. Februar 2014) anspreche. Weiter genüge auch die neurologische Untersuchung

den Anforderungen an die einzelfallgerechte Gesamtbeurteilung nicht. Vielmehr

wäre eine Untersuchung durch einen Neurologen vorzunehmen gewesen, welcher

vertiefte Kenntnisse mit der funktionellen Neurologie mit sich bringen würde

und auch apparative Untersuchungsmethoden hinsichtlich der Objektivierung

verwenden würde. Auch hier müsse ein neuerliches Gutachten durch einen

Experten, welcher über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge,

die notwendigen Aufschlüsse bringen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die umfangreichen medizinischen Abklärungen in

den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie,

Neurologie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie hätten ergeben, dass einzig

aus otorhinolaryngologischer Sicht eine geringe Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen für leichte bis

mittelschwere Arbeiten bestehe. Für seine angestammte Tätigkeit als

Eventmanager/Verkäufer sowie für angepasste Verweistätigkeiten bestehe nach wie

vor eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Damit könne es dem Beschwerdeführer

weiterhin zugemutet werden, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu

erzielen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der subjektiven

Krankheitsüberzeugung nicht angezeigt. Das diesem Entscheid zugrundeliegende

polydisziplinäre Gutachten des D.___, vom 6. Oktober 2016 habe aufgrund der

vollumfänglichen Untersuchung, in der alle Beschwerden berücksichtigt worden

seien, durch den Einbezug der Vorakten eine begründete und einleuchtende

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts geliefert. Daraus resultiere ein

voller Beweiswert dieses Gutachtens gemäss der gängigen Rechtsprechung (BGE 125

V 352 E. 3a mit Hinweis). Ferner würden bei der fachärztlichen Beurteilung auch

die Äusserungen betreffend verschiedene Lebensbereiche und die Inanspruchnahme

der therapeutischen Optionen festgehalten und in der Beurteilung

berücksichtigt. So würden im psychiatrischen Teilgutachten die verschiedenen Aktivitäten

wie im sozialen Bereich, Einkauf und Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel

aufgenommen und in der Diagnosestellung diskutiert (vgl. D.___-Gutachten vom

6.

Oktober 2016, 5. 23 ff.). Damit werde es auch den Indikatoren gerecht.

Im Gutachten würden die Äusserungen und Vorbringen mehrfach festgehalten, da

der Beschwerdeführer diese im Rahmen der Begutachtung auch geschildert habe.

Die Fachärzte hätten sich dann auch damit auseinandergesetzt, wie dies unter

dem Punkt Konsistenz in der Expertise auf S. 26/52 nachgelesen werden könne.

Der Facharzt Psychiatrie gehe dann auch von einer Symptomausweitung aus und

halte fest, dass eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung bestehe. Entsprechend könne die Selbsteinschätzung des

Versicherten, gar nicht mehr arbeiten zu können, nicht gestützt werden. Dies

sei sodann auch auf somatischer Seite so bestätigt worden. Auch diese hätten

sich im Rahmen der Beurteilung mit der Konsistenz sowie den funktionellen

Auswirkungen der gezeigten Beschwerdebilder auf die Arbeitsfähigkeit

auseinandergesetzt (siehe verschiedene Stellen im D.___-Gutachten, S. 31/52

Rheumatologie; S. 35/52 Neurologie, S. 45/52 Otorhinolaryngologie, S. 49f./52

Konklusion).

5.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Ein

MRI der Halswirbelsäule in drei Ebenen vom 22. Februar 2007 (IV-Nr. 13.165)

zeigte eine Chondrose bei HWK5/6 mit breitbasiger Bandscheibenprotrusion und

Riss des Anulus fibrosus ohne Nervenwurzelaffektion und eine leichte Chondrose

bei HWK4/5 mit minimaler Neuroforameneinengung, jedoch ohne Anhalt für eine

echte Nervenwurzelkompression. Anzeichen für eine Entzündung oder Fraktur

fanden sich nicht. Sowohl der prävertebrale Weichteilmantel als auch die

Nackenmuskulatur kamen unauffällig zur Darstellung.

5.2

Am

20.

Dezember 2007 fanden eine Computertomographie des kranio-zervikalen

Übergangs sowie ein MRI der oberen HWS des Versicherten statt. Diese ergaben –

von einer Streckhaltung der oberen Halswirbelsäule abgesehen – weder

computertomographisch noch kernspintomographisch signifikante pathologische

Veränderungen am Knochen oder an den ligamentären Strukturen des

kraniozervikalen Übergangs (IV-Nr. 13.78).

5.3

Am

29.

Juli 2008 kam die Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, Dr. med. J.___,

Facharzt für Neurologie, im Rahmen einer neurologischen Aktenbeurteilung zum

Schluss, dass die vom Versicherten im Beurteilungszeitpunkt geklagten

Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

kausal auf eine unfallbedingte Läsion des Zentralnervensystems zurückgeführt

werden könnten. Der Neurologe Dr. med. K.___ habe einen Monat nach dem

Unfallereignis keine Hinweise auf eine zentrale Vestibulopathie finden können.

Trotz ausführlicher Abklärungen hätten aus neurologischer Sicht objektiv keine

Unfallfolgen nachgewiesen werden können. Weitere Massnahmen zur Abklärung und

Behandlung von Unfallfolgen seien aus neurologischer Sicht nicht indiziert

(IV-Nr. 13.108).

5.4

Gemäss

Austrittsbericht der L.___ vom 1. Oktober 2008 (IV-Nr. 13.129) seien die

Beschwerden des Beschwerdeführers unter den stationären therapeutischen

Massnahmen grösstenteils rückläufig gewesen. Seine Gesamtbelastbarkeit habe

sich einigermassen verbessert. Die Schwindelsymptomatik sei nach

vorübergehender Verschlimmerung nicht mehr intensiver als vor dem Eintritt.

Trotz verbesserter HWS-Beweglichkeit klage der Versicherte über eine

schwankende Schmerzsymptomatik im Nacken, welche ihn verunsichere. Er habe auf

einer Leiter stehend sicher über Kopf arbeiten können, diese Aktivität jedoch

nach drei Minuten wegen zunehmenden Spannungsgefühlen im Nacken abgebrochen. In

dieser Situation habe er latent mit vermehrtem Schwindel reagiert. Joggen sei

dem Versicherten nach wie vor nicht möglich, jedoch tue ihm schnelles Gehen gut.

Die Arbeitsfähigkeit im Detailhandel werde nach dem Austritt nicht

eingeschränkt sein, wobei Überkopfarbeiten vermieden würden. Es sei

empfehlenswert, die Physiotherapie und die medizinische Trainingstherapie

ambulant intensiv fortzuführen.

5.5

Mit

Bericht vom 2. September 2012 hielt der Chiropraktor Dr. M.___ als Diagnosen

ein chronifiziertes zervikozephales Syndrom, eine Schwindelsymptomatik bei

segmentaler Instabilität C2/3 links sowie multisegmentale

Bandscheibenprotrusionen mit regionaler HWS-Hypermobilität fest. Es liege eine

unfallbedingte zentrale Schwindelproblematik sowie funktionell eine

neurologische Störung in der Achse zwischen Schwindelzentrum, HWS und

Augenmotorik vor. Trotz aller Bemühungen seien die Schwindelbeschwerden nie

vollumfänglich verschwunden und hätten 2009, nach einem akuten Torticollis,

erneut einen deutlich akzentuierten Verlauf mit Arbeitsunfähigkeit genommen. Im

Weiteren sei eine Augenproblematik mit einer ausgeprägten Unterproduktion von

Tränenflüssigkeit und in der Folge chronisch wiederkehrenden Augenentzündungen

hinzugekommen. Die Augenärzte hätten die Ursache bisher nicht klären können. Im

Rahmen von funktionell-neurologischen Modellen stehe die Ursache mit

allergrösster Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der zentralen

Schwindelproblematik und der damit assoziierten Verarmung des neurologisch

nährenden Informationsflusses aus der HWS, irgendwo in der neurologischen

Verknüpfungsachse zwischen dem zentralen Schwindelzentrum, der HWS und der

verknüpften Augenmotorik. Geplant sei eine versuchsweise Mobilisation unter

Anästhesie, ein Versuch, das neurologische System wieder neu aufzustarten und

mit der Information der vollen HWS-Beweglichkeit neu zu beleben (vgl. Urteil

des Verwaltungsgerichts Bern vom 15. November 2016, UV/16/538, E. 3.2.16).

5.6

Mit

Bericht vom 7. November 2012 (IV-Nr. 13.45) hielt Dr. med. N.___, O.___ fest,

als Ursache der trockenen, brennenden Augen sähen die Fachärzte in erster Linie

eine ausgeprägte Keratokonjunktivitis sicca bei quantitativer Befeuchtungsstörung

und Zustand nach Lasik. Es sei von keinem direkten Zusammenhang zwischen der

Keratokonjunktivitis sicca und dem vorangegangenen

Halswirbelsäulendistorsionstrauma auszugehen.

5.7

Im

Bericht über die fachärztliche Untersuchung vom 5. September 2013 (IV-Nr.

13.

) hielt Dr. med. P.___, Facharzt für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie und

Arbeitsmedizin FMH fest, es bestehe ein normales zentrales und

peripher-vestibuläres Funktionssystem. Was die Eignung anbetreffe, so könne dem

Versicherten seine Tätigkeit als Eventmanager rein aus ORL-ärztlicher Sicht

voll zugemutet werden. Die rezidivierende Nackensteifigkeit sei mittels

Nackenmassage und Fango durch eine Physiotherapeutin anzugehen.

5.8

Im

Bericht der Augenklinik am C.___ vom 12. Februar 2014 (IV-Nr. 35, S. 13) wurde

festgehalten, im ophtalmologischen Status finde sich ein normaler Augenstatus

bei St. n. LASIK R/L ohne Anhaltspunkte auf eine Stauungspapille. Bis auf die

leichte Akkommodationsschwäche finde sich kein morphologisches Korrelat zu den

Beschwerden des Beschwerdeführers.

5.9

Dr.

med. Q.___, Facharzt Innere Medizin FMH, FA Psychosomatische Medizin SAPPM, C.___,

hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2014 (IV-Nr. 35, S. 9) fest, auch nach

zwei Interviews falle ihm die Beurteilung nicht einfach. Der Beschwerdeführer

berichte über körperliche Symptome in einer Art, welche eine somatische Genese

nahelegen würden und durch die bisherigen Behandlungen auch genährt worden sei (Mobilisation

in Narkose). Andererseits sei das Ausmass und der Beschrieb der berichteten Symptome

nicht mit einer bekannten somatisch/strukturellen Störung in Einklang zu

bringen. Aufgrund der Indizienlage sei eine Störung aus dem Bereich der

somatoformen/funktionellen Störungen zu postulieren (Schilderung der Symptome

sei unpräzise, lasse sich nicht festlegen, das Berichten um die Umstände der

aktuellen Störung nehme mehr Zeit in Anspruch als die Evaluation der Symptome).

Positiv hinweisende Risikofaktoren für die Entwicklung einer psychischen

Störung fehlten (keine frühen biographischen Stressfaktoren mit potentiellen

Langzeitfolgen). Komorbid bestehe kein Hinweis für eine Depression, eine

Angststörung nnb sei zu postulieren. Eher grandios bis narzisstisch zu interpretierende

Persönlichkeitsaspekte könnten Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der

dysfunktionalen Bewältigung haben, ebenso wie Konditionierungsprozesse (fear

avoidance) und kognitiv emotionale Faktoren (katastrophisieren, negative

Selbstwirksamkeitserwartung). Interaktionell scheine der Beschwerdeführer von

Zuwendung zu profitieren im Sinne einer zu postulierenden gewissen

Funktionalität der Symptomatik.

5.10

Im

Bericht vom 19. März 2014 (IV-Nr. 25, S. 11) stellte Dr.med. B.___, C.___, FMH

Innere Medizin, folgende Diagnosen:

1.

Hochgradiger Verdacht auf somatoforme

autonome Funktionsstörung

o Kopf-/Nackenbeschwerden, intermittierend

Augenfixationsprobleme, ausgeprägte vegetative Symptomatik.

o psychosomatisches Konsilium vom 29.

Januar / 3. Februar 2014

o psychogene Polydipsie (normaler

Dursttest)

2.

Hereditäre Hämochromatose (Compound

Heterozygotie)

o bisher zweimal Aderlass

3.

Verdacht auf Mikroadenom der Hypophyse

parasagittal links

o MRI vom 6. Februar 2014

o Keine Hinweise auf Hormonüber- oder

Unterproduktion, wahrscheinlich Inzidentalom, kontrollbedürftig

4.

Leichtgradige Vitamin D Insuffizienz

5.11

In

seinem Bericht vom 14. September 2015 (IV-Nr. 57, S. 16) führte med. pract. R.___,

Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Facharzt für interventionelle

Schmerztherapie, aus, beim Beschwerdeführer bestünden ein zervikozephales

Syndrom, ein zervikobrachiales Syndrom sowie eine myofasziale Symptomausweitung

bei Status nach Unfall vom 1. August 2006 mit Schädel-Hirn-Trauma. Die

derzeitigen Symptome würden eindeutig auf eine Verletzung der zervikalen

Facettengelenke hindeuten. Warum die Symptome nach der Untersuchung exazerbiert

seien, sei unsicher, eventuell seien bei der Untersuchung Bewegungen forciert

worden, die der Beschwerdeführer sieben Jahre lang habe vermeiden können. Die

bisherigen, sehr intensiven, konservativen Therapien hätten eine Besserung der

Symptome, vor allem im Hinblick auf das Sehvermögen und Gleichgewicht erreichen

können, ein eigentlicher Quantensprung hin zur normaler Funktionsfähigkeit

scheine auf diesem Weg nicht mehr möglich zu sein.

5.12

Im

Rahmen einer audio-neurootologischen und aequilibriometrischen Beurteilung

diagnostizierte Dr. med. S.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, beim

Versicherten mit Bericht vom 14. September 2015 (IV-Nr. 57, S. 4) einen Status

nach passivem zervikozephalem Akzelerations-/ Dezelerationstrauma am 2. August

2006.

mit Contusio capitis et Commotio cerebri, eine posttraumatische Funktionsstörung

des posturalen Kontrollsystems mit peripher-zentraler vestibulärer

Funktionsstörung rechts, visuo-okulomotorischer Funktionsstörung und

visuo-vestibulärer Integrationsstörung, zervikovisuellem «Mismatch» und reduzierter

neuro-muskulärer Leistung der unteren Extremitäten, eine multisensorische

Hypersensitivität mit Phonophobie und Photophobie sowie ein panvertebrales

Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei

einem Reizzustand der zervikalen Proprio- und Nozizeptoren und einer

Funktionsstörung der zervikalen Bewegungssegmente. Er empfehle, ein

interdisziplinäres Therapiekonzept festzulegen mit dem Ziel, eine stabilisierte

Verbesserung der klinischen Symptomatik zu erreichen.

5.13

Mit

Bericht vom 26. Juli 2015 (IV-Nr. 59, S. 9) diagnostizierte G.___, ein

funktionell-neurologisch arbeitender Chiropraktor aus den , beim Versicherten

eine posttraumatische zentrale Vestibulopathie, eine Dysautonomie, einen

zervikogenen Schwindel sowie zervikogene Kopfschmerzen und empfahl in der Folge

eine Behandlung mit sehr schwach dosierten Reizen.

5.14

Im

polydisziplinären D.___-Gutachten vom 13. September 2016 (IV-Nr. 82) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Intermittierende

Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82)

o Zeichen einer zentral-vestibulären

Funktionsstörung

o unauffällige periphere vestibuläre

Funktion

o mögliche zervikogen-proprioceptive

Schwindelsymptomatik

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Symptomausweitung

(Schmerzverarbeitungsstörung) (ICD-10 F54)

-

starke Aggravation in den

somatischen Untersuchungen

2.

Chronisches zervikozephales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

-

Status nach Contusio

capitis mit Stauchungstrauma der HWS und des Schädels am 2. August 2006

-

zusätzliche migräniforme

Kopfschmerzen

-

frühere bildgebende

Abklärungen ohne Hinweise für direkte posttraumatische ossäre oder ligamentäre

Läsionen

3.

Geringgradig beeinträchtigte

Sehfähigkeit beidseits

-

anlagebedingte

Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.1, H52.2)

-

latentes Aussenschielen

(lCD-10 H50.5)

-

chronische

Benetzungsstörung nach laserchirugischem Eingriff (LASIK) (ICD-10 H19.3)

4.

Arterielle Hypertonie (ICD-10 10)

-

medikamentös behandelt

5.

Hereditäre Hämochromatose (Erstdiagnose

01/2014) (ICD-10 E83)

-

diskrete Erhöhung von GPT

auf 46,4 U/l (Norm < 41)

-

klinisch und anamnestisch

keine Hinweise für Hämochromatose-assoziierte Begleiterkrankungen aus

allgemeininternistischer oder rheumatologischer Sicht

Zur

Beurteilung hielten die Gutachter fest, ausser der fachärztlichen ORL-Diagnose

einer intermittierenden Schwindelsymptomatik mit Zeichen einer zentralen

vestibulären Funktionsstörung und einer möglichen zervikogenen proprioceptiven

Schwindelsymptomatik mit konsekutiver Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit um 10 % und zusätzlichen qualitativen Einschränkungen

bestünden keine weiteren Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Dementsprechend bestehe zusammenfassend für die früher erlernten und

durchgeführten beruflichen Tätigkeiten als Kaufmann, als angestellter

Eventmanager oder im Detailhandel eine 90%ige, ganztägig verwertbare Arbeits-

und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der zusätzlich aus ORL-Sicht

erwähnten qualitativen Einschränkungen. Aufgrund der anamnestischen Angaben,

der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher

attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass im

Nachgang vom Trauma vom 2. August 2006 zusammenfassend von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit für maximal sechs Monate retrospektiv auszugehen sei. Die

aus polydisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhobenen

ORL-Diagnosen könnten retrospektiv unter Berücksichtigung der früheren

otoneurologischen Abklärungen arbiträr über die Zeit gemittelt in diesem

Ausmass ab dem Jahre 2008 postuliert werden.

5.15

In

seinem Schreiben vom 5. September 2016 (IV-Nr. 86, S. 4) führte der

Chiropraktiker, Dr. M.___, aus, die Untersuchung durch Herrn Dr. med. H.___,

FMH Neurologie mit Fachkompetenzen in EEG Elektroneurographie SGKN, EMG

Elektromyographie SGKN und Schlafmedizin SGSSC des D.___ habe keinesfalls den

Vorstellungen einer adäquaten neurologischen Untersuchung entsprochen. Dr. med.

H.___ sei offenbar nicht vorbereitet gewesen, sei 45 Minuten zu spät gekommen.

Die Untersuchung, die der Befragung gefolgt sei, sei bestenfalls rudimentär

gewesen und habe keine der postulierten Aussagen durch die vorliegenden Fachuntersuchungen

überprüft. Die einzige Annäherung an einen Untersuch mit Bezug auf die

vorliegende Problematik sei ein visuelles Verfolgen des Zeigefingers des

Untersuchers, das jedoch nur kursorisch und flüchtig durchgeführt worden sei.

Weiter hätten apparative Untersuchungen gefehlt, nicht einmal eine

Frenzel-Brille sei eingesetzt worden. Die Untersuchung sei dann noch vor

11.

Uhr abgeschlossen gewesen, habe also insgesamt eine gute Stunde

gedauert. Es dürfte wohl allen klar sein, dass aufgrund dieser Untersuchung

keine Aussagen gemacht noch akzeptiert werden könnten.

5.16

Mit

Schreiben vom 17. Oktober 2016 (IV-Nr. 86, S. 6) nahm Dr. M.___ wiederum zum D.___-Gutachten

Stellung und hielt fest, entgegen der Ansicht des Gutachters beschreibe und

liefere Dr. med. S.___ sehr wohl objektive Befunde in seinen auch apparativ

unterstützten Untersuchungen (Infrarot Video Brille, Elektronystagmographie und

der computerisierten dynamischen Posturographie). Speziell in der kalorischen

Prüfung habe er eine Untererregbarkeit rechts festgestellt. Der dort ausgelöste

Nystagmus sei beim Versuch der visuellen Suppression mit einem Fixationsindex

von 0.87 hochgradig reduziert gewesen. Er liefere weitere Befunde im

pathologischen Bereich. Aufgrund von 7 Auswertungskriterien nach J. Goebel habe

er eine Aggravation / Simulation durch den Beschwerdeführer mit einer

Sicherheit von 95 % ausschliessen können. Bei der Beurteilung einer

Schwindelproblematik gehöre es dazu, apparative Abklärungen durchzuführen.

Hierzu gehörten der Einsatz einer Frenzel Brille, oder noch eleganter einer Infrarot

Video Brille sowie der Elektronystagmographie. Weniger zwingend aber auch

vorteilhaft sei eine computerisierte dynamische Posturographie. Herr G.___

wende zusätzlich einen Saccadometer an, dieses Untersuchungsgerät sei nicht Standard,

liefere aber trotzdem wertvolle Informationen bei der Beurteilung der

Okkulomotorik im Rahmen einer Schwindel- oder Fixierungsproblematik. Die

grafischen Aufzeichnungen aus dieser Untersuchung hätten ihre Gültigkeit, auch

wenn sie nicht dem schulmedizinischen Standard entsprechen würden. Zudem sei

Herr G.___ der einzige Untersucher, der seine Befunde dokumentiere und

offenlege, so dass sein Vorgehen nachvollziehbar und auch überprüfbar sei. Des

Weiteren habe der Otorhinolaryngologe Dr. med. T.___ auf eine kalorische

Prüfung verzichtet, angeblich aus Rücksicht auf den Exploranden. Es sei aber

eben gerade bei dieser Prüfung gewesen, bei der Dr. med. S.___ den Hauptbefund

mit einer hochgradig reduzierten visuellen Suppression des ausgelösten Nystagmus

beim Fixationsversuch verzeichnet habe. Dies hätte nach Meinung von Dr. M.___

durch Dr. med. T.___ überprüft und bestätigt oder entkräftet werden

sollen. Ob nun die Einschätzung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10

% adäquat sei, sei fragwürdig.

5.17

Dr.

med. U.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) hielt in seinem Bericht vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 88) fest, das

polydisziplinäre Gutachten des D.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Die

Beanstandungen des Chiropraktors Dr. M.___ als Nichtfacharzt würden

insbesondere die apparativen Untersuchungsmöglichkeiten betreffen. Wenn die

Fachärzte nun in ihrer Untersuchung diesbezüglich eine andere Wahl als die von

ihm als Nichtfacharzt und dem wiederholt zitierten Dr. S.___ getroffen

hätten, sei dieser Entscheid zu respektieren.

6.

6.1

Da

sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen

auf das D.___-Gutachten vom 13. September 2016 (IV-Nr. 82) stützt, ist vorweg

dessen Beweiswert zu prüfen. Dieses ist für die streitigen Belange um­fassend,

beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten

Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Damit

erfüllt es die formellen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung von einem

Gutachten verlangt. Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das D.___-Gutachten

auch hinsichtlich der Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag.

6.1.1

Im

internistischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. E.___ eine arterielle

Hypertonie sowie eine hereditäre Hämochromatose, wobei klinisch und

anamnestisch keine Hinweise für Hämochromatose-assoziierte Begleiterkrankungen

aus allgemeininternistischer oder rheumatologischer Sicht bestünden.

Dementsprechend kam der internistische Gutachter nachvollziehbar zum Schluss,

dass die festgestellten medizinischen Erkrankungen keinen Einfluss auf die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten.

6.1.2

Im

rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. E.___ gestützt auf eine

umfassende Befunderhebung (S. 29 f. des Gutachtens) aus, aus

klinisch-rheumatologischer Sicht müsse konstatiert werden, dass eine übliche

detaillierte Untersuchung des Achsenskelettes oder der peripheren Gelenke an

den oberen und unteren Extremitäten in keiner Art und Weise möglich sei, da

bereits einfachste Bewegungsprüfungen jeweils zu massivsten frontalen,

okzipitalen und zervikalen Schmerzen führten, mit diffusen Ausstrahlungen bis

nach lumbal und in die oberen Extremitäten und sofortigen Schwindelsymptomen.

Diese massiv ausgeprägte Schmerzpräsentation bei minimalsten Bewegungen des

Achsenskelettes sowie der peripheren Gelenke an den oberen und unteren

Extremitäten könne rein pathoanatomisch vom Rheumatologen in keiner Art und

Weise erklärt oder begründet werden. Es habe keine abschliessende Beurteilung

der Bewegungsfähigkeit des Achsenskelettes oder der peripheren Gelenke an den

oberen sowie unteren Extremitäten erhoben werden können. Jede noch so geringe

Bewegungsprüfung der WS, welche stets aktiv durch den Exploranden durchgeführt

worden sei, notabene ohne jegliche Intervention durch den Referenten, habe

sofort zu einer Schmerzexazerbation im ganzen Kopf/Nacken/Schultergürtel-Bereich

mit sofortiger Schwindelzunahmen geführt. Das gleiche habe für den peripheren

Gelenkstatus gegolten, hier hätten sich besondere diskrepante Befunde gefunden,

indem bereits in liegender Untersuchung das Wippen der Füsse gemäss Angaben des

Exploranden zu sofortigen Kopf/Nackenschmerzen geführt habe. Das Ausmass der

beklagten Beschwerden und die faktische Nicht-Untersuchbarkeit aus somatisch

orientierter Sicht des Bewegungsapparats könne sicherlich nicht durch eine

eigenständige rheumatologische/orthopädische Erkrankung erklärt werden. Daraus

schliesst der Gutachter in nachvollziehbarer Weise, die im Status erwähnten

Inkonsistenzen wiesen aus rheumatologischer Sicht auf eine deutliche

psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes hin. Da eine eigenständige relevante

Diagnose aus klinisch-rheumatologischer Sicht nicht festgestellt werden könne,

könnten dementsprechend auch keinerlei rheumatologisch-theoretische

Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert werden.

6.1.3

Auch

anlässlich der Untersuchung durch den neurologischen Gutachter, Dr. med. H.___,

zeigte sich ein ähnliches Bild wie hiervor durch den rheumatologischen

Gutachter beschrieben. Gemäss Dr. med. H.___ zeige der Beschwerdeführer bei der

klinischen Untersuchung eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit. Eine

vollständige Untersuchung sei aufgrund der Schmerzhemmung nicht möglich. Es

zeigten sich hierbei jedoch deutliche Diskrepanzen zwischen der fokussierten

klinischen Untersuchung und in Situationen, wo der Explorand unauffällig

beobachtet werden könne. Insbesondere bei der Beweglichkeit der HWS zeige der

Versicherte bei der klinischen Untersuchung eine vollkommene Steifhaltung des

Kopfes (lediglich aktive Beweglichkeit geprüft). Bei der Anamneseerhebung seien

jedoch flüssige Kopfbewegungen vorhanden, ohne erkennbare Einschränkung. Auch

bei der Prüfung der Okulomotorik habe der Beschwerdeführer Tests, welche einen

Auf- oder Abwärtsblick beziehungsweise Rechts- oder Linksblick erfordern, nicht

durchführen wollen. Bei Ablenkung seien jedoch völlig normale konjungierte

Bulbusbewegungen erkennbar gewesen. Auch bei der Kraftprüfung habe der

Versicherte eine ausserordentlich hochgradige Einschränkung gezeigt. Die

Kraftprüfung sei de facto nicht durchführbar gewesen, da bereits das Bewegen

der Füsse zur Provokation von stärksten Schmerzen im Bereich der HWS geführt

habe. Im Gegensatz dazu zeige der Versicherte einen lockeren, völlig unauffälligen

Gang. Auch bei der Prüfung der Feinmotorik habe der Versicherte ruckartige disharmonische

Bewegungen gezeigt, welche in unauffälligen Beobachtungen nicht hätten reproduziert

werden können. Bei der Prüfung der Gleichgewichtsfunktionen hätten sich keine

Hinweise auf eine relevante Einschränkung ergeben. Tests mit höheren

Anforderungen an das Gleichgewichtssystem wie zum Beispiel Einbeinstand seien

vom Versicherten jedoch nicht durchgeführt worden. Gestützt darauf kommt der

Gutachter einleuchtend zum Schluss, dass sich auf Grundlage der aktuellen

vorliegenden klinischen Untersuchungsbefunde keine Hinweise auf eine

zugrundeliegende organische Erkrankung im Bereich des Nervensystems ergäben.

Dahingegen zeige sich das Bild eines ausgeprägt demonstrativen Verhaltens,

wobei die äusserst krassen Diskrepanzen auch Funktionen beträfen, welche der

willkürlichen Steuerung zugänglich sein sollten. Neben den Schmerzen beschreibe

der Versicherte hartnäckige Schwindelbeschwerden, welche durch jegliche

Kopfbewegungen und Blickfolgebewegungen provoziert würden. Aus neurologischer

Sicht ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zentrale Ursache dieser

Schwindelbeschwerden. Es habe im Bereich des Gehirns und der

Gleichgewichtsorgane nie eine relevante objektivierbare Störung nachgewiesen

werden können. Im Wesentlichen könne davon ausgegangen werden, dass ein

sogenannter zervikogener Schwindel bestehe. Es handle sich dabei um

Schwindelbeschwerden, welche bei Personen mit chronischen zervikalen Schmerzen

oft beschrieben würden. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden des

Versicherten sei jedoch dafür ebenfalls atypisch. Aus neurologischer Sicht

könnten wie oben erwähnt keine objektivierbaren Befunde erhoben werden, welche

eine relevante Erkrankung beziehungsweise eine posttraumatische Schädigung im

Bereich des Nervensystems dokumentieren würden. Angesichts des weitestgehend

fehlenden somatischen Substrats vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung

des Gutachters zu überzeugen, wonach aus neurologischer Sicht eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten beruflichen

Tätigkeit als Verkäufer und Eventmanager noch in einer angepassten Tätigkeit

bestätigt werden könne.

6.1.4

Im

ophtalmologischen Teilgutachten konnte Dr. med. I.___ sodann ebenfalls keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Es bestehe an beiden Augen ein

altersentsprechender ophthalmologischer Befund mit voller Fern- und Nahsehschärfe.

Die chronische Benetzungsstörung und die latente Schielstellung könnten dem

Exploranden besonders bei PC-Arbeit Beschwerden bereiten. Für die vom Exploranden

genannten multiplen Beschwerden, u.a. der Unmöglichkeit, einen Punkt zu

fixieren, bestehe kein morphologisches Korrelat. Ausserdem habe der Explorand

während der Untersuchung ständig ruhig fixiert, beispielsweise bei der

Visusprüfung für Ferne und Nähe, beim Stereotest oder bei der

Gesichtsfeldprüfung. Für PC-Arbeiten oder Fernsehen könnte sich der Explorand

evtl. eine geeignete PC-Brille anpassen lassen.

6.1.5

Im

otorhinolaryngologischen Teilgutachten führte Dr. med. T.___ aus, im Rahmen der

otoneurologischen Untersuchungsbefunde könne aktuell eine altersentsprechende

symmetrische Hörschwelle beidseits, mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von

0.

% rechts, und von 0 % links, resultierend einem Hörverlust nach

Social Index von 0 % rechts, respektive 0 % links, objektiviert

werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden weder subjektiv, noch objektiv auditive

Einschränkungen. Einzig werde subjektiv eine Lärmempfindlichkeit angegeben. Seitens

der vestibulären Funktion könnten aktuell, soweit prüfbar, ausser vereinzelter Aufholsakkaden

bei Blickfolge, unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen sowie

unauffälliger spinaler Motorik und Koordination objektiviert werden, so dass

keine eindeutigen Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung

objektiviert werden könnten. Insbesondere zeigten sich keine pathologischen

Nystagmen bei subjektiver Angabe von Schwindelbeschwerden. Auch die vorgängigen

durchgeführten otoneurologischen Untersuchungen zeigten nur einmalig eine

geringgradige kalorische Untererregbarkeit rechts sowie eine nicht sichere

Reproduzierbarkeit der vestibulär evozierten Potentiale rechts, wobei diese Befunde

anlässlich der erstmaligen otoneurologischen Untersuchung im Jahre 2008

durchwegs unauffällig gewesen seien, so dass mit Rücksicht auf den Exploranden

auf eine belastende kalorische Prüfung verzichtet worden sei. Des Weiteren

hätte im Rahmen einer vorgängigen bildgebenden Diagnostik mittels

Magnetresonanztomographie des Neurocraniums eine retrocochleäre Pathologie

ausgeschlossen werden können. Diesbezüglich könne die intermittierende Schwindelsymptomatik

nicht durch eine periphere vestibuläre Funktionsstörung erklärt werden. Auch

könnten im Rahmen der aktuellen Untersuchung keine stärkeren Einschränkungen

der posturalen Kontrolle objektiviert werden, wie dies auch anlässlich

vorgängiger Untersuchungen in den Jahren 2014 / 2015 dokumentiert sei, einzig

sei im Rahmen dieser Untersuchungen zum Teil auf eine schnellere Ermüdbarkeit

hingewiesen worden. Wie bereits in den erstmaligen otoneurologischen Abklärungen

dokumentiert, könnten aber auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung Befunde

einer zentral vestibulären Funktionsstörung objektiviert werden, auch wenn im

Rahmen einer bildgebenden Diagnostik mittels Magnetresonanztomographie des Neurocraniums

eine strukturelle zentrale Pathologie bereits habe ausgeschlossen werden

können. Differenzialdiagnostisch wäre auch eine zusätzliche

zervikogen-proprioceptive Schwindelsymptomatik durchaus möglich, wobei in

Anbetracht der eingeschränkten Prüfbarkeit aktuell, sowie vorgängig, dies nur

vermutet werden könne. Zusammenfassend bestehe somit eine intermittierende

Schwindelsymptomatik, bei Zeichen einer zentral-vestibulären Funktionsstörung,

und unauffälliger peripherer vestibulären Funktion, sowie eine

differenzialdiagnostisch mögliche zervikogen-proprioceptive

Schwindelsymptomatik. Gestützt auf seine Untersuchungen kam Dr. med. T.___

nachvollziehbar zum Schluss, im Rahmen der otoneurologischen

Untersuchungsbefunde mit altersentsprechender symmetrischer Hörschwelle

beidseits bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei

Zeichen einer zentral-vestibulären Funktionsstörung, und unauffälliger

peripherer vestibulären Funktion, aber differenzialdiagnostisch möglicher

zusätzlicher zervikogen-proprioceptiver Schwindelsymptomatik, ergäben sich

qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende

Tätigkeiten, Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen oder längerdauernde

Bildschirmarbeiten vom Exploranden gemieden werden sollten. In Anbetracht

dieser Beschwerdesymptomatik müsse auch von einem eingeschränkten Arbeitstempo

ausgegangen werden, so dass auch von einer quantitativen Einschränkung der

Leistungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, welche mit 10 % beziffert werden

könne. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie den Akten könne der Zeitpunkt

des Auftretens der aktuell bestehenden Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2006

zurückgeführt werden, bei Zustand nach Kopfkontusion und HWS-Distorsion, wobei

erstmalige otoneurologischen Abklärungen mit der Diagnose einer zentralen Vestibulopathie

erst im Jahre 2008 erfolgt seien.

6.1.6

Auch

im psychiatrischen Teilgutachten erfolgte gestützt auf eine eingehende

Anamnese- und Befunderhebung eine schlüssige Beurteilung: Gemäss Dr. med. F.___

bestünden beim Exploranden Klagen über somatische Beschwerden mit vor allem

ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, aber auch Probleme mit den Augen.

Die Beschwerden seien gemäss Gutachter auf ein Unfallereignis, das in den Akten

dokumentiert sei, zurückzuführen. Es bestünden vor allem psychosoziale

Faktoren, die eine Rolle spielen könnten. Deutlich schwere lebensgeschichtliche

Belastungen mit einer deutlichen Relevanz, um sich negativ auf die

Gesundheitsentwicklung auszuwirken, wie lebensgeschichtlich frühe Belastungen

mit zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit bestünden nicht. Die

Anamnese sei hier auch sonst psychiatrisch bland. Die Symptomatik müsse vor

allem aus somatischer Sicht beurteilt werden, psychiatrischerseits sei diagnostisch

von einer Symptomausweitung/Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Eine psychiatrische

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne sonst nicht gestellt

werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit einer deutlich ausgeprägten

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Prognose sei ungünstig. Die

Selbsteinschätzung des Exploranden, gar nicht mehr arbeiten zu können und auch

noch keine Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu können, könne mit

objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden. Gestützt

darauf kommt der Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, beim

Exploranden bestehe aus psychiatrischer Sicht in allen seinen Fähigkeiten

entsprechenden Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne

Leistungseinschränkung, abzüglich der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht.

Auch im Verlauf habe keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden.

6.1.6.1

Gemäss

Urteil 143 V 409 sind sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt

jedoch dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte

(vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter

Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels

fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert

beigemessen werden kann. Nachdem im psychiatrischen Teilgutachten eine

psychiatrische Arbeitsunfähigkeit überzeugend verneint wurde, kann auf eine

Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 verzichtet werden.

Selbst

wenn man eine Indikatorenprüfung vornimmt, führt dies zu keinem anderen

Resultat, sondern bestätigt die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters,

wie nachfolgend darzulegen ist. Gemäss BGE 141 V 281 wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Obwohl das Bundesgericht die

Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erst mit obengenanntem Urteil vom 30.

November 2017 auf sämtliche psychiatrischen Erkrankungen anwendbar erklärt,

wurden die vorgehend aufgeführten Indikatoren im D.___-Gutachten vom 11. April

2016.

bereits geprüft. Eine Rückweisung oder ein neues Gutachten sind demnach

nicht notwendig, zumal das D.___-Gutachten auch inhaltlich den Anforderungen

der neuen Rechtsprechung standhält, wie aus den nachfolgenden Erwägungen

ersichtlich ist:

Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, von

psychiatrischer Seite habe eine gewisse psychomotorische Angespanntheit

bestanden. Objektive psychopathologische Befunde hätten im klinischen

psychiatrischen Untersuchungsgespräch sonst nicht erhoben werden können. Im

Übrigen gehen aus den übrigen Teilgutachten (vgl. E. II 6.1.1 - 6.1.5 hiervor)

nur gering ausgeprägte diagnoserelevante Befunde hervor.

Zum Indikator «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz» wird im D.___-Gutachten ausgeführt, der

Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei deutlich zu tief gewesen. Auch von

der bestehenden Dosierung her könne das Antidepressivum durchaus erhöht werden,

wichtig sei aber dessen regelmässige Einnahme. Es bestünden sonst keine

Hinweise auf eine schlechte Kooperation, wenn die Therapie so laufe, wie sie

sich der Explorand auch vorstellen könne. Die Behandlung mit dem sedierenden

und schmerzmodulierenden Antidepressivum auf die Nacht sei gut und sollte

weitergeführt werden. Auf die regelmässige Medikamenteneinnahme sollte geachtet

werden. Die Benzodiazepineinnahme (Seresta) sollte kontrolliert werden, da es

bei einer regelmässigen Einnahme zur Verstärkung der Symptomatik, vor allem der

Schlafstörungen komme. Besser wäre es, das sedierende Antidepressivum in der

Dosis zu erhöhen und das Seresta (schrittweise) abzusetzen.

Eingliederungsmassnahmen seien theoretisch ab sofort zumutbar, würden hier aber

keinen Sinn machen wegen der deutlich ausgeprägten Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2,

in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang

sind dem Gutachten keine invalidisierenden Störungen zu entnehmen.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit»

geht aus dem Gutachten hervor, der Explorand habe deutlich überzeugt gewirkt,

als er über seine Beschwerden gesprochen habe, er sei aber affektiv gut

zugänglich, freundlich und angepasst gewesen. Deutlich auffällige

Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

bestünden sonst nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der

Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller

Leistungsfähigkeit. Es bestünden Ressourcen mit zwei beruflichen Abschlüssen

und auch Weiterbildungen. In den Akten seien sonst berufliche Tätigkeiten auch

als Eventmanager zu 65 % ab 2010 und als Teilzeitverkäufer zu 35 % angegeben.

Er verfüge über eine gewisse Berufserfahrung.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten

zu entnehmen, der Beschwerdeführer wohne alleine in einer 2-Zimmer-Mietwohnung.

Finanziell lebe er vom Sozialamt. Die Mutter sei 5 Minuten entfernt. Er sei auf

die Hilfe der Eltern angewiesen, aber auch der Schwester, die in der Nähe sei.

Gewichte könne er nicht heben und so praktisch nichts tragen, was schwer sei.

Mit dem Rucksack oder mit dem Rollkoffer gehe er leichte Sachen einkaufen.

Gewichte an beiden Armen dürfe er nicht tragen. Am Morgen sei er meistens in

der Therapie. Er esse dann bei der Mutter oder bei der Schwester der Mutter. Am

Nachmittag gehe er spazieren, um sich an einem ruhigen Ort zu lockern. Dann

müsse er sich hinlegen und seine Entspannungsübungen machen. In der Familie

habe er sehr gute Kontakte. Er habe auch gute Kollegen. Das Unfallereignis, die

bisher noch nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit bei zwar einer gewissen vom

Exploranden angegebenen Verbesserung unter der Therapie, mit der er sich

identifizieren könne, hätten psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung

geführt. Er habe aber doch auch etwas nach dem Unfall und unter seiner

Erkrankung machen können, als er bei der Firma, bei der er als Verkäufer

eingestiegen sei, noch angestellt gewesen sei. Es bestünden regressive

Tendenzen, indem er sich nach wie vor noch nicht arbeitsfähig fühle.

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, dem Exploranden sei es auch

möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel alleine zu benützen, wenn er müsse. Im

Untersuchungsgespräch habe er sich gut konzentrieren können, die Anamnese sei

gut möglich gewesen und er habe auch Lebensdaten gut angeben können. Er habe

keine Zeichen einer Ermüdung gezeigt. Es werde ihm im Haushalt doch viel von

der Familie abgenommen, eigentlich praktisch alles, wenn er es wolle, und er

werde auch überallhin gefahren, wenn es notwendig sei oder er wolle. Dadurch

könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. Auch nach dem Unfall, als er

bei der Firma noch angestellt gewesen sei, habe er durchaus noch

Weiterbildungen machen können, wie er angegeben habe. In einer Erwerbstätigkeit

fühle sich der Explorand nicht arbeitsfähig. Im Haushalt fühle er sich eigentlich

auch kaum einsatzfähig. In der Freizeit fühle er sich auch deutlich

beeinträchtigt, indem er sich nicht mehr wie früher vor dem Unfallereignis sportlich

betätigen könne. Die Selbsteinschätzung des Exploranden, gar nicht mehr arbeiten

zu können und auch noch keine Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu

können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt

werden.

Nach dem

Gesagten erweist sich das psychiatrische Teil-Gutachten des D.___ auch im

Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend

Indikatorenprüfung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen

zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers verwiesen werden, welches unter der

Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt wurde.

6.1.7

Gestützt

auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die

Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten zu überzeugen, wonach beim

Beschwerdeführer für die früher erlernten und durchgeführten beruflichen Tätigkeiten

als Kaufmann, als angestellter Eventmanager oder im Detailhandel eine 90%ige,

ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung

der zusätzlich aus ORL-Sicht erwähnten qualitativen Einschränkungen bestehe

(vgl. E. II. 5.1.4. hiervor).

6.2

An

der beweiswertigen Beurteilung der D.___-Gutachter vermögen auch die

entgegenstehenden Arztberichte und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen

nichts zu ändern. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;

Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle,

in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August

2016.

E. 3.1.1 mit Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend zu verneinen.

Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im D.___-Gutachten zu

verweisen: Im neurologischen Teilgutachten wurde von Dr. med. H.___

nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. med. S.___ durch diverse apparative

Untersuchungen zwar zu einer Diagnose gekommen sei, welche multiple

Funktionsstörungen im Bereich der Gleichgewichtssysteme beschreibe. Eine

definierte zentrale Läsion als Ursache der angegebenen Schwindelbeschwerden

könne Dr. med. S.___ aber ebenfalls nicht angeben. Im Übrigen stelle sich die

Frage, inwiefern eine differenzierte klinische Befunderhebung beziehungsweise

funktionelle Diagnostik bei dem Versicherten angesichts der stark

eingeschränkten Kooperationsfähigkeit überhaupt habe durchgeführt werden

können. Wie Dr. med. H.___ zudem zurecht eingewendet hat, handelt es sich

vorwiegend um rein theoretische Hypothesen in Bezug auf posttraumatische

Funktionsstörungen, welche insgesamt durch objektive Befunde nicht belegt sind.

Im Weiteren sei der Versicherte durch den Neurologischen Chiropraktor Dr. G.___

beurteilt worden. Zusätzlich sei eine Untersuchung durch Prof. V.___ in den [...]

erfolgt. Diesbezüglich finde sich in den Akten lediglich eine Videodokumentation

der Untersuchung. Ein schriftlicher Befund oder eine schriftliche Beurteilung

fehle. Bei Prof. V.___ wie auch bei Dr. G.___ handle es sich um Chiropraktoren,

die sich auf Störungen im Bereich des Nervensystems spezialisiert hätten. Die

angewendeten Untersuchungsverfahren würden nicht den schulmedizinischen

fachneurologischen Standards entsprechen und würden deshalb keine weiteren

Rückschlüsse zulassen. Sodann diagnostizierte med. pract. R.___, Facharzt für

Anästhesiologie und Intensivmedizin, Facharzt für interventionelle

Schmerztherapie, in seinem Bericht vom 14. September 2015 (IV-Nr. 57,

S. 16) beim Beschwerdeführer ein zervikozephales Syndrom, ein zervikobrachiales

Syndrom sowie eine myofasziale Symptomausweitung bei Status nach Unfall vom 1. August

2006.

mit Schädel-Hirn-Trauma. Diesbezüglich führte er aber lediglich aus, die

derzeitigen Symptome würden eindeutig auf eine Verletzung der zervikalen

Facettengelenke hindeuten, ohne dies weiter zu begründen. Dieser Bericht vermag

somit die gutachterliche Beurteilung ebenfalls nicht zu entkräften.

Des

Weiteren liegen diverse – dem Gutachten entgegenstehende – Berichte und

Stellungnahmen des behandelnden Chiropraktikers, Dr. M.___, vor. Diesen ist

jedoch in medizinischer Hinsicht bereits deshalb kaum Beweiswert zuzumessen, da

Dr. M.___ als Chiropraktiker tätig ist und über keinen medizinischen

Facharzttitel verfügt. Wie zudem Dr. med. U.___ vom RAD in seiner Stellungnahme

vom 6. Dezember 2016 zu Recht angeführt hat, liegt es grundsätzlich im Ermessen

der Gutachter, welche Untersuchungsmöglichkeiten sie wählen. Dr. M.___ vermag

denn auch keine medizinisch überzeugende Begründung dafür zu nennen, weshalb

die apparativen Untersuchungen, welche auch Dr. med. S.___ durchgeführt hatte, zwingend

auch von den D.___-Gutachtern hätten vorgenommen werden müssen. Insofern Dr. M.___

rügt, die neurologische Untersuchung durch den Gutachter habe lediglich gut

eine Stunde gedauert, was nicht ausreichend sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass

selbst eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine

Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigt, da es für den Aussagegehalt eines

Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich

ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen

Beweiswürdigung hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens bejaht werden

kann. Wie Dr. med. U.___ vom RAD sodann weiter treffend angemerkt hat, fällt

auf, dass Dr. M.___ nicht auf die von den Gutachtern festgestellte mangelhafte

Kooperationsbereitschaft, die Inkonsistenzen und die Diagnose der

Symptomausweitung und Aggravation eingeht. Diese dürften aber aufgrund der

schlüssigen und übereinstimmenden Befund- und Anamneseerhebungen als erstellt

gelten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. Q.___, Facharzt

Innere Medizin FMH, Psychosomatische Medizin SAPPM, C.___, in seinem Bericht

vom 9. Februar 2014 (IV-Nr. 35, S. 9) – überstimmend mit dem D.___-Gutachten

– darauf hinwies, dass das Ausmass und der Beschrieb der berichteten Symptome

nicht mit einer bekannten somatisch/strukturellen Störung in Einklang zu

bringen sei. Eher grandios bis narzisstisch zu interpretierende

Persönlichkeitsaspekte könnten Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der

dysfunktionalen Bewältigung haben, ebenso wie Konditionierungsprozesse (fear

avoidance) und kognitiv emotionale Faktoren (katastrophisieren, negative

Selbstwirksamkeitserwartung). Interaktionell scheine der Beschwerdeführer von

Zuwendung zu profitieren im Sinne einer zu postulierenden gewissen

Funktionalität der Symptomatik. Ein sekundärer Krankheitsgewinn wurde somit

auch von Dr. med. Q.___ angenommen. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich

rügt, die D.___-Gutachter seien nicht auf seine Einschränkungen eingegangen,

ist anzufügen, dass es sich hierbei grossenteils um subjektive Angaben des

Beschwerdeführers handelt, die sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung

nur sehr begrenzt objektivieren liessen. Dementsprechend haben die Gutachter

diese subjektiv genannten Einschränkungen zu Recht nur teilweise

berücksichtigt.

6.3

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen

Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet

werden. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller

Beweiswert zuzumessen.

7.

Nachdem

gestützt auf das D.___-Gutachten davon auszugehen ist, dass beim

Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als angestellter Eventmanager

oder im Detailhandel eine 90%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und

Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der zusätzlich aus ORL-Sicht

erwähnten qualitativen Einschränkungen besteht, ist keine

Invaliditätsberechnung vorzunehmen, da die Arbeitsunfähigkeit von 10 % dem

Invaliditätsgrad entspricht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Zudem besteht

angesichts der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des

Beschwerdeführers auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. So gab der

Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern an, eine Besserung sei in acht bis

neun Jahren zu erwarten, alles sei dokumentiert. Theoretisch habe er gute

Voraussetzungen, um eine Stelle zu erhalten mit seinen zwei beruflichen

Ausbildungen. An einen konkreten Beruf denke er noch nicht. Er müsse Schritt

für Schritt vorwärtsgehen.

Damit ist

die angefochtene Verfügung 30. August 2017 nicht zu beanstanden und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 7. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'364.55 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006

bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'048.45

festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 539.75 (Differenz

zum vollen Honorar [10 x CHF 230.00 + CHF 97.40 + MwSt. = 2'588.20; - 2'048.45

= CHF 539.75]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §

160.

Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zu der eingereichten

Kostennote begründet sich einerseits damit, dass der Stundenansatz bei

unentgeltlicher Rechtspflege gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00

beträgt. Zudem stellen mehrere der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand

dar (Kurzbriefe und Schreiben an Klient vom 2. Oktober, 11. Oktober, 24.

Oktober, 1. November, 19. Dezember 2017, 9. Januar, 26. Januar, 7. Februar

2018; Ausfüllen UP-Gesuch vom 24. Oktober 2017; Schreiben mit UP-Formular an

das Versicherungsgericht vom 1. November 2017; Empfangsbestätigung an das

Versicherungsgericht vom 8. November 2017; Fristerstreckungsgesuch vom 28.

November 2017; Schreiben mit Kostennote vom 7. Februar 2018), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits

sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5

Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bruno C. Lenz wird auf CHF 2'048.45 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

539.75 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch