VSBES.2017.254
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. Juni 2018Deutsch47 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1982, meldete sich am 12. November 2013 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht von Dr. med. B.___,
Innere Medizin FMH, der C.___ vom 19. Februar 2014 (IV-Nr. 25, S. 11)
wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine komplexe Vorgeschichte
mit einer Schädelkontusion, möglicherweise einer leichten Commotio cerebri mit
Stauchungstrauma der HWS am 2. August 2006. Aktuell sei der Beschwerdeführer
vom 24. Januar - 19. Februar 2014 hospitalisiert gewesen. Es sei eine
notfallmässige Zuweisung wegen Kopf- und Nackenschmerzen erfolgt. Es bestehe
ein Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung, eine
Hämochromatose sowie ein Verdacht auf ein Mikroadenom der Hypophyse
parasagittal links.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein
polydisziplinäres Gutachten beim D.___ (IV-Nr. 82). Darin kamen die Gutachter
zum Schluss, es bestehe einzig aus otorhinolaryngologischer Sicht eine geringe
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bei
adaptierten Arbeitsplatzbedingungen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
zu 90 % leistungsfähig, ganztägig verwertbar. Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017
(IV-Nr. 90) in Aussicht, man werde den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente verneinen. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 13. März 2017 (IV-Nr. 95) Einwand erheben. Mit Verfügung
vom 30. August 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an
ihrem abweisenden Vorbescheid fest.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 2. Oktober 2017 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
8 ff.):
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30.
August 2017 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur umfassenden
beruflichen und medizinischen Abklärung unter einzelfallgerechter
Gesamtbetrachtung des aktuellen Gesundheitszustandes von Herrn A.___ an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
Dem Beschwerdeführer sei
das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende
sei dem Gesuchsteller als amtlicher Anwalt beizuordnen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
November 2017 (A.S. 42 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 7. November
2017 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Bruno C. Lenz, als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Stellungnahme vom 19.
Dezember 2017 (A.S. 51 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen.
6. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018
(A.S. 56 f.) reicht die Beschwerdegegnerin eine abschliessende Stellungnahme
ein.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe Dr. med.
E.___ vom D.___ festgehalten, dass die aufgrund der Aktenlage und Anamnese
festgestellten medizinischen Erkrankungen keinen Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Dr. med. E.___ habe
jedoch in dieser Beurteilung die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer in
seiner Freizeit erfahre, nicht berücksichtigt: Praktisch für sämtliche
Haushaltstätigkeiten benötige er externe Hilfe durch seine Schwester, seine
Mutter und seine Tante. Er könne selber weder einkaufen, noch putzen, Wäsche machen
oder sich Essen zubereiten. Das Essen nehme er meistens bei der Familie ein.
Unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien
solche Faktoren allerdings massgeblich und daher in die Gesamtbeurteilung
miteinzubeziehen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall unterlassen worden.
Sodann habe Dr. med. F.___ vom D.___ bei seiner psychiatrischen Begutachtung
festgehalten, der Beschwerdeführer fühle sich in seiner Erwerbstätigkeit nicht
arbeitsfähig, im Haushalt kaum einsatzfähig und in der Freizeit deutlich
beeinträchtigt. Eine sportliche Betätigung wie früher vor dem Unfallereignis
sei nicht mehr möglich. Ausserdem könne der Beschwerdeführer abends aufgrund
der Schmerzen nicht viel unternehmen. Dokumentiert sei ausserdem, dass beim
Beschwerdeführer eine Medikation mit einem sedierenden und schmerzmodulierenden
Antidepressivum auf die Nacht in niedriger Dosierung bestehe. In seiner
zusammenfassenden Beurteilung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne
Leistungseinschränkung, abzüglich der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht
bestehe, sei Dr. med. F.___ nicht auf die obgenannten Aspekte eingegangen.
Obwohl er sie zwar erwähnt habe, habe er sie nicht im Rahmen einer
einzelfallgerechten und einer der neuen Bundesgerichtspraxis entsprechenden
Gesamtbetrachtung gewürdigt. Die Belastungsfaktoren, die Einschränkungen im
privaten Lebensbereich (Schmerzen, Schlafstörungen, kein Sport mehr möglich,
auf Hilfe der Eltern, Tante und Schwester angewiesen, nicht mehr in der Lage,
Auto zu fahren) und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Antidepressiva
einnehme, seien bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt
worden. Die Kategorien «Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen» sowie die «Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen» seien daher vollständig ausser Acht gelassen worden.
Seit November 2014 sei der Beschwerdeführer beim Chiropraktiker und Neurologen
Dr. G.___ in [...] in Behandlung. Alle drei Monate gehe er dorthin zur
Therapie. Tagtäglich würden den Beschwerdeführer Schwindelbeschwerden sowie Schmerzen
im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich bei längerem Sitzen und Stehen plagen. Er
könne praktisch keinerlei Lasten tragen. Im TV könne er sich lediglich ruhige
Beiträge, ohne Action, bei guter Haltung und gerader Blickrichtung zum
Fernsehschirm ansehen. Die durch den Beschwerdeführer an die Hand genommene
Therapie in [...] sowie dessen tägliche Einschränkungen seien von Dr. med.
E.___ vom D.___ in keiner Weise gewürdigt oder berücksichtigt worden. Hinzu
komme noch die Tatsache, dass Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer aufgrund
seiner Schmerzen überhaupt nicht vollständig habe untersuchen können. Dennoch
habe Dr. med. E.___ – gestützt auf diese unvollständige Beurteilungsgrundlage –
dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit attestiert. Diese Beurteilung durch Dr. med. E.___ halte der
vom Bundesgericht geforderten ganzheitlichen, anhand von bestimmten Indikatoren
zu ermittelnden Arbeitsfähigkeit nicht stand. Des Weiteren habe Dr. med. H.___
vom D.___ mangels objektivierbarer Befunde, welche eine relevante Erkrankung
beziehungsweise eine posttraumatische Schädigung im Bereich des Nervensystems
dokumentieren würden, dem Beschwerdeführer im Bereich seiner beruflichen
Tätigkeit als Verkäufer und Eventmanager keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit attestiert. Ausserdem habe er angeführt, dass eine länger
dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 2.
August 2006 aus neurologischer Sicht nicht bestätigt werden könne. Möglich sei
allerdings, dass der Unfall während einigen Monaten zu gewissen Beschwerden wie
zum Beispiel Kopfschmerzen und unspezifischem Schwindel geführt habe. Aufgrund
der allgemeinen Erfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass innerhalb
von sechs Monaten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr
bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt müsse angenommen werden, dass eine
Überlagerung durch nicht-organische Faktoren im Vordergrund gestanden habe.
Dr. med. H.___ habe neurologische Diagnosen gestellt. Allerdings sei nicht
dargelegt worden, wie sich diese Befunde auf die Alltagsfunktion des
Beschwerdeführers auswirken würden. Ebenso habe er bei seiner Beurteilung die
alltäglichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Alltag wird nach den Therapien
ausgerichtet, Arbeit am Computer lediglich 5 Minuten möglich, danach:
zunehmende Schmerzen in den Augen, Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen,
Aufgabe sportlicher Aktivitäten, Schlafstörungen usw.) nicht berücksichtigt.
Seine Annahme, wonach sechs Monate nach dem Unfall keine relevante
Einschränkung mehr bestanden habe, stütze sich einzig auf die allgemeine
Erfahrung und entspreche daher nicht einer einzelfallgerechten ganzheitlichen
Beurteilung. Aus der Beurteilung geht nicht hervor, weshalb ab diesem Zeitpunkt
davon ausgegangen werden müsse, dass eine Überlagerung durch nicht-organische
Faktoren im Vordergrund gestanden habe. Eine vertiefte Auseinandersetzung sowie
Begründung seien ebenso nicht ersichtlich. Anlässlich der Untersuchung vom 30.
Mai 2016 durch Dr. med. I.___ vom D.___ habe der Beschwerdeführer
dargetan, dass er seit dem Unfall von 2006 Schwierigkeiten habe, einen Punkt zu
fixieren. Deswegen habe er in [...] einen Spezialisten aufgesucht, welcher als
Chiropraktiker auf neurologische Probleme spezialisiert sei. Dieser habe sodann
mit dem Beschwerdeführer Fixationsübungen gemacht. Der Spezialist habe ihn an
einen Kollegen in [...] verwiesen, welchen er zwecks Fixationsübungen alle 3 - 4
Monate aufsuche. Die obgenannten therapeutischen Massnahmen habe Dr. med. I.___
im Rahmen seiner Untersuchung nicht einbezogen bzw. berücksichtigt. Dies obwohl
die Massnahmen, insbesondere hinsichtlich einer einzelfallgerechten Beurteilung
unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, eine wichtige Rolle bei der
Beurteilung des tatsächlichen Leidensdrucks des Beschwerdeführers spielen
würden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung durch
Dr. med. I.___ angegeben, maximal 5 Minuten lesen oder am PC arbeiten zu
können. Dann werde ihm schwindlig, er bekomme Migräne und alles verspanne sich.
Fernzusehen sei ihm auch nur kurze Zeit möglich, wobei er auch keine Sendungen
schauen könne, in denen Verfolgungsjagden gezeigt würden, denn dadurch werde
ihm auch wieder sofort schwindlig. Personen, welche vor ihm gehen würden, könne
der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ebenfalls nicht anschauen, da ihm
andernfalls schwindlig werde. Zudem verzichte er auch auf das Autofahren, da er
den Kopf nicht drehen könne. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeitgestaltung massive
Einschränkungen erfahre. Diese Belastungsfaktoren würden dem Beschwerdeführer
immense Ressourcen rauben, was jedoch in der Beurteilung von Dr. med. I.___
gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Trotz intensiver und andauernder
Behandlung des Beschwerdeführers sei es seit dem Vorfall im Jahr 2006 nur
beschränkt gelungen, die Beschwerden zu reduzieren bzw. eine nachhaltige
Besserung zu erzielen. Es erscheine daher geradezu als Beleidigung, wenn die
Vorinstanz unter den für den Beschwerdeführer kaum aushaltbaren Umständen die
(angebliche) Begebenheit des sekundären Krankheitsgewinns (Urteil 8C_438/2013
vom 11. Februar 2014) anspreche. Weiter genüge auch die neurologische Untersuchung
den Anforderungen an die einzelfallgerechte Gesamtbeurteilung nicht. Vielmehr
wäre eine Untersuchung durch einen Neurologen vorzunehmen gewesen, welcher
vertiefte Kenntnisse mit der funktionellen Neurologie mit sich bringen würde
und auch apparative Untersuchungsmethoden hinsichtlich der Objektivierung
verwenden würde. Auch hier müsse ein neuerliches Gutachten durch einen
Experten, welcher über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge,
die notwendigen Aufschlüsse bringen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die umfangreichen medizinischen Abklärungen in
den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie,
Neurologie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie hätten ergeben, dass einzig
aus otorhinolaryngologischer Sicht eine geringe Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen für leichte bis
mittelschwere Arbeiten bestehe. Für seine angestammte Tätigkeit als
Eventmanager/Verkäufer sowie für angepasste Verweistätigkeiten bestehe nach wie
vor eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Damit könne es dem Beschwerdeführer
weiterhin zugemutet werden, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu
erzielen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der subjektiven
Krankheitsüberzeugung nicht angezeigt. Das diesem Entscheid zugrundeliegende
polydisziplinäre Gutachten des D.___, vom 6. Oktober 2016 habe aufgrund der
vollumfänglichen Untersuchung, in der alle Beschwerden berücksichtigt worden
seien, durch den Einbezug der Vorakten eine begründete und einleuchtende
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts geliefert. Daraus resultiere ein
voller Beweiswert dieses Gutachtens gemäss der gängigen Rechtsprechung (BGE 125
V 352 E. 3a mit Hinweis). Ferner würden bei der fachärztlichen Beurteilung auch
die Äusserungen betreffend verschiedene Lebensbereiche und die Inanspruchnahme
der therapeutischen Optionen festgehalten und in der Beurteilung
berücksichtigt. So würden im psychiatrischen Teilgutachten die verschiedenen Aktivitäten
wie im sozialen Bereich, Einkauf und Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
aufgenommen und in der Diagnosestellung diskutiert (vgl. D.___-Gutachten vom
6.
Oktober 2016, 5. 23 ff.). Damit werde es auch den Indikatoren gerecht.
Im Gutachten würden die Äusserungen und Vorbringen mehrfach festgehalten, da
der Beschwerdeführer diese im Rahmen der Begutachtung auch geschildert habe.
Die Fachärzte hätten sich dann auch damit auseinandergesetzt, wie dies unter
dem Punkt Konsistenz in der Expertise auf S. 26/52 nachgelesen werden könne.
Der Facharzt Psychiatrie gehe dann auch von einer Symptomausweitung aus und
halte fest, dass eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung bestehe. Entsprechend könne die Selbsteinschätzung des
Versicherten, gar nicht mehr arbeiten zu können, nicht gestützt werden. Dies
sei sodann auch auf somatischer Seite so bestätigt worden. Auch diese hätten
sich im Rahmen der Beurteilung mit der Konsistenz sowie den funktionellen
Auswirkungen der gezeigten Beschwerdebilder auf die Arbeitsfähigkeit
auseinandergesetzt (siehe verschiedene Stellen im D.___-Gutachten, S. 31/52
Rheumatologie; S. 35/52 Neurologie, S. 45/52 Otorhinolaryngologie, S. 49f./52
Konklusion).
5.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1
Ein
MRI der Halswirbelsäule in drei Ebenen vom 22. Februar 2007 (IV-Nr. 13.165)
zeigte eine Chondrose bei HWK5/6 mit breitbasiger Bandscheibenprotrusion und
Riss des Anulus fibrosus ohne Nervenwurzelaffektion und eine leichte Chondrose
bei HWK4/5 mit minimaler Neuroforameneinengung, jedoch ohne Anhalt für eine
echte Nervenwurzelkompression. Anzeichen für eine Entzündung oder Fraktur
fanden sich nicht. Sowohl der prävertebrale Weichteilmantel als auch die
Nackenmuskulatur kamen unauffällig zur Darstellung.
5.2
Am
20.
Dezember 2007 fanden eine Computertomographie des kranio-zervikalen
Übergangs sowie ein MRI der oberen HWS des Versicherten statt. Diese ergaben –
von einer Streckhaltung der oberen Halswirbelsäule abgesehen – weder
computertomographisch noch kernspintomographisch signifikante pathologische
Veränderungen am Knochen oder an den ligamentären Strukturen des
kraniozervikalen Übergangs (IV-Nr. 13.78).
5.3
Am
29.
Juli 2008 kam die Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, Dr. med. J.___,
Facharzt für Neurologie, im Rahmen einer neurologischen Aktenbeurteilung zum
Schluss, dass die vom Versicherten im Beurteilungszeitpunkt geklagten
Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
kausal auf eine unfallbedingte Läsion des Zentralnervensystems zurückgeführt
werden könnten. Der Neurologe Dr. med. K.___ habe einen Monat nach dem
Unfallereignis keine Hinweise auf eine zentrale Vestibulopathie finden können.
Trotz ausführlicher Abklärungen hätten aus neurologischer Sicht objektiv keine
Unfallfolgen nachgewiesen werden können. Weitere Massnahmen zur Abklärung und
Behandlung von Unfallfolgen seien aus neurologischer Sicht nicht indiziert
(IV-Nr. 13.108).
5.4
Gemäss
Austrittsbericht der L.___ vom 1. Oktober 2008 (IV-Nr. 13.129) seien die
Beschwerden des Beschwerdeführers unter den stationären therapeutischen
Massnahmen grösstenteils rückläufig gewesen. Seine Gesamtbelastbarkeit habe
sich einigermassen verbessert. Die Schwindelsymptomatik sei nach
vorübergehender Verschlimmerung nicht mehr intensiver als vor dem Eintritt.
Trotz verbesserter HWS-Beweglichkeit klage der Versicherte über eine
schwankende Schmerzsymptomatik im Nacken, welche ihn verunsichere. Er habe auf
einer Leiter stehend sicher über Kopf arbeiten können, diese Aktivität jedoch
nach drei Minuten wegen zunehmenden Spannungsgefühlen im Nacken abgebrochen. In
dieser Situation habe er latent mit vermehrtem Schwindel reagiert. Joggen sei
dem Versicherten nach wie vor nicht möglich, jedoch tue ihm schnelles Gehen gut.
Die Arbeitsfähigkeit im Detailhandel werde nach dem Austritt nicht
eingeschränkt sein, wobei Überkopfarbeiten vermieden würden. Es sei
empfehlenswert, die Physiotherapie und die medizinische Trainingstherapie
ambulant intensiv fortzuführen.
5.5
Mit
Bericht vom 2. September 2012 hielt der Chiropraktor Dr. M.___ als Diagnosen
ein chronifiziertes zervikozephales Syndrom, eine Schwindelsymptomatik bei
segmentaler Instabilität C2/3 links sowie multisegmentale
Bandscheibenprotrusionen mit regionaler HWS-Hypermobilität fest. Es liege eine
unfallbedingte zentrale Schwindelproblematik sowie funktionell eine
neurologische Störung in der Achse zwischen Schwindelzentrum, HWS und
Augenmotorik vor. Trotz aller Bemühungen seien die Schwindelbeschwerden nie
vollumfänglich verschwunden und hätten 2009, nach einem akuten Torticollis,
erneut einen deutlich akzentuierten Verlauf mit Arbeitsunfähigkeit genommen. Im
Weiteren sei eine Augenproblematik mit einer ausgeprägten Unterproduktion von
Tränenflüssigkeit und in der Folge chronisch wiederkehrenden Augenentzündungen
hinzugekommen. Die Augenärzte hätten die Ursache bisher nicht klären können. Im
Rahmen von funktionell-neurologischen Modellen stehe die Ursache mit
allergrösster Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der zentralen
Schwindelproblematik und der damit assoziierten Verarmung des neurologisch
nährenden Informationsflusses aus der HWS, irgendwo in der neurologischen
Verknüpfungsachse zwischen dem zentralen Schwindelzentrum, der HWS und der
verknüpften Augenmotorik. Geplant sei eine versuchsweise Mobilisation unter
Anästhesie, ein Versuch, das neurologische System wieder neu aufzustarten und
mit der Information der vollen HWS-Beweglichkeit neu zu beleben (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts Bern vom 15. November 2016, UV/16/538, E. 3.2.16).
5.6
Mit
Bericht vom 7. November 2012 (IV-Nr. 13.45) hielt Dr. med. N.___, O.___ fest,
als Ursache der trockenen, brennenden Augen sähen die Fachärzte in erster Linie
eine ausgeprägte Keratokonjunktivitis sicca bei quantitativer Befeuchtungsstörung
und Zustand nach Lasik. Es sei von keinem direkten Zusammenhang zwischen der
Keratokonjunktivitis sicca und dem vorangegangenen
Halswirbelsäulendistorsionstrauma auszugehen.
5.7
Im
Bericht über die fachärztliche Untersuchung vom 5. September 2013 (IV-Nr.
13.
) hielt Dr. med. P.___, Facharzt für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie und
Arbeitsmedizin FMH fest, es bestehe ein normales zentrales und
peripher-vestibuläres Funktionssystem. Was die Eignung anbetreffe, so könne dem
Versicherten seine Tätigkeit als Eventmanager rein aus ORL-ärztlicher Sicht
voll zugemutet werden. Die rezidivierende Nackensteifigkeit sei mittels
Nackenmassage und Fango durch eine Physiotherapeutin anzugehen.
5.8
Im
Bericht der Augenklinik am C.___ vom 12. Februar 2014 (IV-Nr. 35, S. 13) wurde
festgehalten, im ophtalmologischen Status finde sich ein normaler Augenstatus
bei St. n. LASIK R/L ohne Anhaltspunkte auf eine Stauungspapille. Bis auf die
leichte Akkommodationsschwäche finde sich kein morphologisches Korrelat zu den
Beschwerden des Beschwerdeführers.
5.9
Dr.
med. Q.___, Facharzt Innere Medizin FMH, FA Psychosomatische Medizin SAPPM, C.___,
hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2014 (IV-Nr. 35, S. 9) fest, auch nach
zwei Interviews falle ihm die Beurteilung nicht einfach. Der Beschwerdeführer
berichte über körperliche Symptome in einer Art, welche eine somatische Genese
nahelegen würden und durch die bisherigen Behandlungen auch genährt worden sei (Mobilisation
in Narkose). Andererseits sei das Ausmass und der Beschrieb der berichteten Symptome
nicht mit einer bekannten somatisch/strukturellen Störung in Einklang zu
bringen. Aufgrund der Indizienlage sei eine Störung aus dem Bereich der
somatoformen/funktionellen Störungen zu postulieren (Schilderung der Symptome
sei unpräzise, lasse sich nicht festlegen, das Berichten um die Umstände der
aktuellen Störung nehme mehr Zeit in Anspruch als die Evaluation der Symptome).
Positiv hinweisende Risikofaktoren für die Entwicklung einer psychischen
Störung fehlten (keine frühen biographischen Stressfaktoren mit potentiellen
Langzeitfolgen). Komorbid bestehe kein Hinweis für eine Depression, eine
Angststörung nnb sei zu postulieren. Eher grandios bis narzisstisch zu interpretierende
Persönlichkeitsaspekte könnten Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der
dysfunktionalen Bewältigung haben, ebenso wie Konditionierungsprozesse (fear
avoidance) und kognitiv emotionale Faktoren (katastrophisieren, negative
Selbstwirksamkeitserwartung). Interaktionell scheine der Beschwerdeführer von
Zuwendung zu profitieren im Sinne einer zu postulierenden gewissen
Funktionalität der Symptomatik.
5.10
Im
Bericht vom 19. März 2014 (IV-Nr. 25, S. 11) stellte Dr.med. B.___, C.___, FMH
Innere Medizin, folgende Diagnosen:
1.
Hochgradiger Verdacht auf somatoforme
autonome Funktionsstörung
o Kopf-/Nackenbeschwerden, intermittierend
Augenfixationsprobleme, ausgeprägte vegetative Symptomatik.
o psychosomatisches Konsilium vom 29.
Januar / 3. Februar 2014
o psychogene Polydipsie (normaler
Dursttest)
2.
Hereditäre Hämochromatose (Compound
Heterozygotie)
o bisher zweimal Aderlass
3.
Verdacht auf Mikroadenom der Hypophyse
parasagittal links
o MRI vom 6. Februar 2014
o Keine Hinweise auf Hormonüber- oder
Unterproduktion, wahrscheinlich Inzidentalom, kontrollbedürftig
4.
Leichtgradige Vitamin D Insuffizienz
5.11
In
seinem Bericht vom 14. September 2015 (IV-Nr. 57, S. 16) führte med. pract. R.___,
Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Facharzt für interventionelle
Schmerztherapie, aus, beim Beschwerdeführer bestünden ein zervikozephales
Syndrom, ein zervikobrachiales Syndrom sowie eine myofasziale Symptomausweitung
bei Status nach Unfall vom 1. August 2006 mit Schädel-Hirn-Trauma. Die
derzeitigen Symptome würden eindeutig auf eine Verletzung der zervikalen
Facettengelenke hindeuten. Warum die Symptome nach der Untersuchung exazerbiert
seien, sei unsicher, eventuell seien bei der Untersuchung Bewegungen forciert
worden, die der Beschwerdeführer sieben Jahre lang habe vermeiden können. Die
bisherigen, sehr intensiven, konservativen Therapien hätten eine Besserung der
Symptome, vor allem im Hinblick auf das Sehvermögen und Gleichgewicht erreichen
können, ein eigentlicher Quantensprung hin zur normaler Funktionsfähigkeit
scheine auf diesem Weg nicht mehr möglich zu sein.
5.12
Im
Rahmen einer audio-neurootologischen und aequilibriometrischen Beurteilung
diagnostizierte Dr. med. S.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, beim
Versicherten mit Bericht vom 14. September 2015 (IV-Nr. 57, S. 4) einen Status
nach passivem zervikozephalem Akzelerations-/ Dezelerationstrauma am 2. August
2006.
mit Contusio capitis et Commotio cerebri, eine posttraumatische Funktionsstörung
des posturalen Kontrollsystems mit peripher-zentraler vestibulärer
Funktionsstörung rechts, visuo-okulomotorischer Funktionsstörung und
visuo-vestibulärer Integrationsstörung, zervikovisuellem «Mismatch» und reduzierter
neuro-muskulärer Leistung der unteren Extremitäten, eine multisensorische
Hypersensitivität mit Phonophobie und Photophobie sowie ein panvertebrales
Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei
einem Reizzustand der zervikalen Proprio- und Nozizeptoren und einer
Funktionsstörung der zervikalen Bewegungssegmente. Er empfehle, ein
interdisziplinäres Therapiekonzept festzulegen mit dem Ziel, eine stabilisierte
Verbesserung der klinischen Symptomatik zu erreichen.
5.13
Mit
Bericht vom 26. Juli 2015 (IV-Nr. 59, S. 9) diagnostizierte G.___, ein
funktionell-neurologisch arbeitender Chiropraktor aus den , beim Versicherten
eine posttraumatische zentrale Vestibulopathie, eine Dysautonomie, einen
zervikogenen Schwindel sowie zervikogene Kopfschmerzen und empfahl in der Folge
eine Behandlung mit sehr schwach dosierten Reizen.
5.14
Im
polydisziplinären D.___-Gutachten vom 13. September 2016 (IV-Nr. 82) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Intermittierende
Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82)
o Zeichen einer zentral-vestibulären
Funktionsstörung
o unauffällige periphere vestibuläre
Funktion
o mögliche zervikogen-proprioceptive
Schwindelsymptomatik
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Symptomausweitung
(Schmerzverarbeitungsstörung) (ICD-10 F54)
-
starke Aggravation in den
somatischen Untersuchungen
2.
Chronisches zervikozephales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
-
Status nach Contusio
capitis mit Stauchungstrauma der HWS und des Schädels am 2. August 2006
-
zusätzliche migräniforme
Kopfschmerzen
-
frühere bildgebende
Abklärungen ohne Hinweise für direkte posttraumatische ossäre oder ligamentäre
Läsionen
3.
Geringgradig beeinträchtigte
Sehfähigkeit beidseits
-
anlagebedingte
Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.1, H52.2)
-
latentes Aussenschielen
(lCD-10 H50.5)
-
chronische
Benetzungsstörung nach laserchirugischem Eingriff (LASIK) (ICD-10 H19.3)
4.
Arterielle Hypertonie (ICD-10 10)
-
medikamentös behandelt
5.
Hereditäre Hämochromatose (Erstdiagnose
01/2014) (ICD-10 E83)
-
diskrete Erhöhung von GPT
auf 46,4 U/l (Norm < 41)
-
klinisch und anamnestisch
keine Hinweise für Hämochromatose-assoziierte Begleiterkrankungen aus
allgemeininternistischer oder rheumatologischer Sicht
Zur
Beurteilung hielten die Gutachter fest, ausser der fachärztlichen ORL-Diagnose
einer intermittierenden Schwindelsymptomatik mit Zeichen einer zentralen
vestibulären Funktionsstörung und einer möglichen zervikogenen proprioceptiven
Schwindelsymptomatik mit konsekutiver Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit um 10 % und zusätzlichen qualitativen Einschränkungen
bestünden keine weiteren Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Dementsprechend bestehe zusammenfassend für die früher erlernten und
durchgeführten beruflichen Tätigkeiten als Kaufmann, als angestellter
Eventmanager oder im Detailhandel eine 90%ige, ganztägig verwertbare Arbeits-
und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der zusätzlich aus ORL-Sicht
erwähnten qualitativen Einschränkungen. Aufgrund der anamnestischen Angaben,
der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher
attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass im
Nachgang vom Trauma vom 2. August 2006 zusammenfassend von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit für maximal sechs Monate retrospektiv auszugehen sei. Die
aus polydisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhobenen
ORL-Diagnosen könnten retrospektiv unter Berücksichtigung der früheren
otoneurologischen Abklärungen arbiträr über die Zeit gemittelt in diesem
Ausmass ab dem Jahre 2008 postuliert werden.
5.15
In
seinem Schreiben vom 5. September 2016 (IV-Nr. 86, S. 4) führte der
Chiropraktiker, Dr. M.___, aus, die Untersuchung durch Herrn Dr. med. H.___,
FMH Neurologie mit Fachkompetenzen in EEG Elektroneurographie SGKN, EMG
Elektromyographie SGKN und Schlafmedizin SGSSC des D.___ habe keinesfalls den
Vorstellungen einer adäquaten neurologischen Untersuchung entsprochen. Dr. med.
H.___ sei offenbar nicht vorbereitet gewesen, sei 45 Minuten zu spät gekommen.
Die Untersuchung, die der Befragung gefolgt sei, sei bestenfalls rudimentär
gewesen und habe keine der postulierten Aussagen durch die vorliegenden Fachuntersuchungen
überprüft. Die einzige Annäherung an einen Untersuch mit Bezug auf die
vorliegende Problematik sei ein visuelles Verfolgen des Zeigefingers des
Untersuchers, das jedoch nur kursorisch und flüchtig durchgeführt worden sei.
Weiter hätten apparative Untersuchungen gefehlt, nicht einmal eine
Frenzel-Brille sei eingesetzt worden. Die Untersuchung sei dann noch vor
11.
Uhr abgeschlossen gewesen, habe also insgesamt eine gute Stunde
gedauert. Es dürfte wohl allen klar sein, dass aufgrund dieser Untersuchung
keine Aussagen gemacht noch akzeptiert werden könnten.
5.16
Mit
Schreiben vom 17. Oktober 2016 (IV-Nr. 86, S. 6) nahm Dr. M.___ wiederum zum D.___-Gutachten
Stellung und hielt fest, entgegen der Ansicht des Gutachters beschreibe und
liefere Dr. med. S.___ sehr wohl objektive Befunde in seinen auch apparativ
unterstützten Untersuchungen (Infrarot Video Brille, Elektronystagmographie und
der computerisierten dynamischen Posturographie). Speziell in der kalorischen
Prüfung habe er eine Untererregbarkeit rechts festgestellt. Der dort ausgelöste
Nystagmus sei beim Versuch der visuellen Suppression mit einem Fixationsindex
von 0.87 hochgradig reduziert gewesen. Er liefere weitere Befunde im
pathologischen Bereich. Aufgrund von 7 Auswertungskriterien nach J. Goebel habe
er eine Aggravation / Simulation durch den Beschwerdeführer mit einer
Sicherheit von 95 % ausschliessen können. Bei der Beurteilung einer
Schwindelproblematik gehöre es dazu, apparative Abklärungen durchzuführen.
Hierzu gehörten der Einsatz einer Frenzel Brille, oder noch eleganter einer Infrarot
Video Brille sowie der Elektronystagmographie. Weniger zwingend aber auch
vorteilhaft sei eine computerisierte dynamische Posturographie. Herr G.___
wende zusätzlich einen Saccadometer an, dieses Untersuchungsgerät sei nicht Standard,
liefere aber trotzdem wertvolle Informationen bei der Beurteilung der
Okkulomotorik im Rahmen einer Schwindel- oder Fixierungsproblematik. Die
grafischen Aufzeichnungen aus dieser Untersuchung hätten ihre Gültigkeit, auch
wenn sie nicht dem schulmedizinischen Standard entsprechen würden. Zudem sei
Herr G.___ der einzige Untersucher, der seine Befunde dokumentiere und
offenlege, so dass sein Vorgehen nachvollziehbar und auch überprüfbar sei. Des
Weiteren habe der Otorhinolaryngologe Dr. med. T.___ auf eine kalorische
Prüfung verzichtet, angeblich aus Rücksicht auf den Exploranden. Es sei aber
eben gerade bei dieser Prüfung gewesen, bei der Dr. med. S.___ den Hauptbefund
mit einer hochgradig reduzierten visuellen Suppression des ausgelösten Nystagmus
beim Fixationsversuch verzeichnet habe. Dies hätte nach Meinung von Dr. M.___
durch Dr. med. T.___ überprüft und bestätigt oder entkräftet werden
sollen. Ob nun die Einschätzung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10
% adäquat sei, sei fragwürdig.
5.17
Dr.
med. U.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) hielt in seinem Bericht vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 88) fest, das
polydisziplinäre Gutachten des D.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Die
Beanstandungen des Chiropraktors Dr. M.___ als Nichtfacharzt würden
insbesondere die apparativen Untersuchungsmöglichkeiten betreffen. Wenn die
Fachärzte nun in ihrer Untersuchung diesbezüglich eine andere Wahl als die von
ihm als Nichtfacharzt und dem wiederholt zitierten Dr. S.___ getroffen
hätten, sei dieser Entscheid zu respektieren.
6.
6.1
Da
sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
auf das D.___-Gutachten vom 13. September 2016 (IV-Nr. 82) stützt, ist vorweg
dessen Beweiswert zu prüfen. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Damit
erfüllt es die formellen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung von einem
Gutachten verlangt. Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das D.___-Gutachten
auch hinsichtlich der Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag.
6.1.1
Im
internistischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. E.___ eine arterielle
Hypertonie sowie eine hereditäre Hämochromatose, wobei klinisch und
anamnestisch keine Hinweise für Hämochromatose-assoziierte Begleiterkrankungen
aus allgemeininternistischer oder rheumatologischer Sicht bestünden.
Dementsprechend kam der internistische Gutachter nachvollziehbar zum Schluss,
dass die festgestellten medizinischen Erkrankungen keinen Einfluss auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten.
6.1.2
Im
rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. E.___ gestützt auf eine
umfassende Befunderhebung (S. 29 f. des Gutachtens) aus, aus
klinisch-rheumatologischer Sicht müsse konstatiert werden, dass eine übliche
detaillierte Untersuchung des Achsenskelettes oder der peripheren Gelenke an
den oberen und unteren Extremitäten in keiner Art und Weise möglich sei, da
bereits einfachste Bewegungsprüfungen jeweils zu massivsten frontalen,
okzipitalen und zervikalen Schmerzen führten, mit diffusen Ausstrahlungen bis
nach lumbal und in die oberen Extremitäten und sofortigen Schwindelsymptomen.
Diese massiv ausgeprägte Schmerzpräsentation bei minimalsten Bewegungen des
Achsenskelettes sowie der peripheren Gelenke an den oberen und unteren
Extremitäten könne rein pathoanatomisch vom Rheumatologen in keiner Art und
Weise erklärt oder begründet werden. Es habe keine abschliessende Beurteilung
der Bewegungsfähigkeit des Achsenskelettes oder der peripheren Gelenke an den
oberen sowie unteren Extremitäten erhoben werden können. Jede noch so geringe
Bewegungsprüfung der WS, welche stets aktiv durch den Exploranden durchgeführt
worden sei, notabene ohne jegliche Intervention durch den Referenten, habe
sofort zu einer Schmerzexazerbation im ganzen Kopf/Nacken/Schultergürtel-Bereich
mit sofortiger Schwindelzunahmen geführt. Das gleiche habe für den peripheren
Gelenkstatus gegolten, hier hätten sich besondere diskrepante Befunde gefunden,
indem bereits in liegender Untersuchung das Wippen der Füsse gemäss Angaben des
Exploranden zu sofortigen Kopf/Nackenschmerzen geführt habe. Das Ausmass der
beklagten Beschwerden und die faktische Nicht-Untersuchbarkeit aus somatisch
orientierter Sicht des Bewegungsapparats könne sicherlich nicht durch eine
eigenständige rheumatologische/orthopädische Erkrankung erklärt werden. Daraus
schliesst der Gutachter in nachvollziehbarer Weise, die im Status erwähnten
Inkonsistenzen wiesen aus rheumatologischer Sicht auf eine deutliche
psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes hin. Da eine eigenständige relevante
Diagnose aus klinisch-rheumatologischer Sicht nicht festgestellt werden könne,
könnten dementsprechend auch keinerlei rheumatologisch-theoretische
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert werden.
6.1.3
Auch
anlässlich der Untersuchung durch den neurologischen Gutachter, Dr. med. H.___,
zeigte sich ein ähnliches Bild wie hiervor durch den rheumatologischen
Gutachter beschrieben. Gemäss Dr. med. H.___ zeige der Beschwerdeführer bei der
klinischen Untersuchung eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit. Eine
vollständige Untersuchung sei aufgrund der Schmerzhemmung nicht möglich. Es
zeigten sich hierbei jedoch deutliche Diskrepanzen zwischen der fokussierten
klinischen Untersuchung und in Situationen, wo der Explorand unauffällig
beobachtet werden könne. Insbesondere bei der Beweglichkeit der HWS zeige der
Versicherte bei der klinischen Untersuchung eine vollkommene Steifhaltung des
Kopfes (lediglich aktive Beweglichkeit geprüft). Bei der Anamneseerhebung seien
jedoch flüssige Kopfbewegungen vorhanden, ohne erkennbare Einschränkung. Auch
bei der Prüfung der Okulomotorik habe der Beschwerdeführer Tests, welche einen
Auf- oder Abwärtsblick beziehungsweise Rechts- oder Linksblick erfordern, nicht
durchführen wollen. Bei Ablenkung seien jedoch völlig normale konjungierte
Bulbusbewegungen erkennbar gewesen. Auch bei der Kraftprüfung habe der
Versicherte eine ausserordentlich hochgradige Einschränkung gezeigt. Die
Kraftprüfung sei de facto nicht durchführbar gewesen, da bereits das Bewegen
der Füsse zur Provokation von stärksten Schmerzen im Bereich der HWS geführt
habe. Im Gegensatz dazu zeige der Versicherte einen lockeren, völlig unauffälligen
Gang. Auch bei der Prüfung der Feinmotorik habe der Versicherte ruckartige disharmonische
Bewegungen gezeigt, welche in unauffälligen Beobachtungen nicht hätten reproduziert
werden können. Bei der Prüfung der Gleichgewichtsfunktionen hätten sich keine
Hinweise auf eine relevante Einschränkung ergeben. Tests mit höheren
Anforderungen an das Gleichgewichtssystem wie zum Beispiel Einbeinstand seien
vom Versicherten jedoch nicht durchgeführt worden. Gestützt darauf kommt der
Gutachter einleuchtend zum Schluss, dass sich auf Grundlage der aktuellen
vorliegenden klinischen Untersuchungsbefunde keine Hinweise auf eine
zugrundeliegende organische Erkrankung im Bereich des Nervensystems ergäben.
Dahingegen zeige sich das Bild eines ausgeprägt demonstrativen Verhaltens,
wobei die äusserst krassen Diskrepanzen auch Funktionen beträfen, welche der
willkürlichen Steuerung zugänglich sein sollten. Neben den Schmerzen beschreibe
der Versicherte hartnäckige Schwindelbeschwerden, welche durch jegliche
Kopfbewegungen und Blickfolgebewegungen provoziert würden. Aus neurologischer
Sicht ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zentrale Ursache dieser
Schwindelbeschwerden. Es habe im Bereich des Gehirns und der
Gleichgewichtsorgane nie eine relevante objektivierbare Störung nachgewiesen
werden können. Im Wesentlichen könne davon ausgegangen werden, dass ein
sogenannter zervikogener Schwindel bestehe. Es handle sich dabei um
Schwindelbeschwerden, welche bei Personen mit chronischen zervikalen Schmerzen
oft beschrieben würden. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden des
Versicherten sei jedoch dafür ebenfalls atypisch. Aus neurologischer Sicht
könnten wie oben erwähnt keine objektivierbaren Befunde erhoben werden, welche
eine relevante Erkrankung beziehungsweise eine posttraumatische Schädigung im
Bereich des Nervensystems dokumentieren würden. Angesichts des weitestgehend
fehlenden somatischen Substrats vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung
des Gutachters zu überzeugen, wonach aus neurologischer Sicht eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten beruflichen
Tätigkeit als Verkäufer und Eventmanager noch in einer angepassten Tätigkeit
bestätigt werden könne.
6.1.4
Im
ophtalmologischen Teilgutachten konnte Dr. med. I.___ sodann ebenfalls keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Es bestehe an beiden Augen ein
altersentsprechender ophthalmologischer Befund mit voller Fern- und Nahsehschärfe.
Die chronische Benetzungsstörung und die latente Schielstellung könnten dem
Exploranden besonders bei PC-Arbeit Beschwerden bereiten. Für die vom Exploranden
genannten multiplen Beschwerden, u.a. der Unmöglichkeit, einen Punkt zu
fixieren, bestehe kein morphologisches Korrelat. Ausserdem habe der Explorand
während der Untersuchung ständig ruhig fixiert, beispielsweise bei der
Visusprüfung für Ferne und Nähe, beim Stereotest oder bei der
Gesichtsfeldprüfung. Für PC-Arbeiten oder Fernsehen könnte sich der Explorand
evtl. eine geeignete PC-Brille anpassen lassen.
6.1.5
Im
otorhinolaryngologischen Teilgutachten führte Dr. med. T.___ aus, im Rahmen der
otoneurologischen Untersuchungsbefunde könne aktuell eine altersentsprechende
symmetrische Hörschwelle beidseits, mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von
0.
% rechts, und von 0 % links, resultierend einem Hörverlust nach
Social Index von 0 % rechts, respektive 0 % links, objektiviert
werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden weder subjektiv, noch objektiv auditive
Einschränkungen. Einzig werde subjektiv eine Lärmempfindlichkeit angegeben. Seitens
der vestibulären Funktion könnten aktuell, soweit prüfbar, ausser vereinzelter Aufholsakkaden
bei Blickfolge, unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen sowie
unauffälliger spinaler Motorik und Koordination objektiviert werden, so dass
keine eindeutigen Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung
objektiviert werden könnten. Insbesondere zeigten sich keine pathologischen
Nystagmen bei subjektiver Angabe von Schwindelbeschwerden. Auch die vorgängigen
durchgeführten otoneurologischen Untersuchungen zeigten nur einmalig eine
geringgradige kalorische Untererregbarkeit rechts sowie eine nicht sichere
Reproduzierbarkeit der vestibulär evozierten Potentiale rechts, wobei diese Befunde
anlässlich der erstmaligen otoneurologischen Untersuchung im Jahre 2008
durchwegs unauffällig gewesen seien, so dass mit Rücksicht auf den Exploranden
auf eine belastende kalorische Prüfung verzichtet worden sei. Des Weiteren
hätte im Rahmen einer vorgängigen bildgebenden Diagnostik mittels
Magnetresonanztomographie des Neurocraniums eine retrocochleäre Pathologie
ausgeschlossen werden können. Diesbezüglich könne die intermittierende Schwindelsymptomatik
nicht durch eine periphere vestibuläre Funktionsstörung erklärt werden. Auch
könnten im Rahmen der aktuellen Untersuchung keine stärkeren Einschränkungen
der posturalen Kontrolle objektiviert werden, wie dies auch anlässlich
vorgängiger Untersuchungen in den Jahren 2014 / 2015 dokumentiert sei, einzig
sei im Rahmen dieser Untersuchungen zum Teil auf eine schnellere Ermüdbarkeit
hingewiesen worden. Wie bereits in den erstmaligen otoneurologischen Abklärungen
dokumentiert, könnten aber auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung Befunde
einer zentral vestibulären Funktionsstörung objektiviert werden, auch wenn im
Rahmen einer bildgebenden Diagnostik mittels Magnetresonanztomographie des Neurocraniums
eine strukturelle zentrale Pathologie bereits habe ausgeschlossen werden
können. Differenzialdiagnostisch wäre auch eine zusätzliche
zervikogen-proprioceptive Schwindelsymptomatik durchaus möglich, wobei in
Anbetracht der eingeschränkten Prüfbarkeit aktuell, sowie vorgängig, dies nur
vermutet werden könne. Zusammenfassend bestehe somit eine intermittierende
Schwindelsymptomatik, bei Zeichen einer zentral-vestibulären Funktionsstörung,
und unauffälliger peripherer vestibulären Funktion, sowie eine
differenzialdiagnostisch mögliche zervikogen-proprioceptive
Schwindelsymptomatik. Gestützt auf seine Untersuchungen kam Dr. med. T.___
nachvollziehbar zum Schluss, im Rahmen der otoneurologischen
Untersuchungsbefunde mit altersentsprechender symmetrischer Hörschwelle
beidseits bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei
Zeichen einer zentral-vestibulären Funktionsstörung, und unauffälliger
peripherer vestibulären Funktion, aber differenzialdiagnostisch möglicher
zusätzlicher zervikogen-proprioceptiver Schwindelsymptomatik, ergäben sich
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende
Tätigkeiten, Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen oder längerdauernde
Bildschirmarbeiten vom Exploranden gemieden werden sollten. In Anbetracht
dieser Beschwerdesymptomatik müsse auch von einem eingeschränkten Arbeitstempo
ausgegangen werden, so dass auch von einer quantitativen Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, welche mit 10 % beziffert werden
könne. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie den Akten könne der Zeitpunkt
des Auftretens der aktuell bestehenden Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2006
zurückgeführt werden, bei Zustand nach Kopfkontusion und HWS-Distorsion, wobei
erstmalige otoneurologischen Abklärungen mit der Diagnose einer zentralen Vestibulopathie
erst im Jahre 2008 erfolgt seien.
6.1.6
Auch
im psychiatrischen Teilgutachten erfolgte gestützt auf eine eingehende
Anamnese- und Befunderhebung eine schlüssige Beurteilung: Gemäss Dr. med. F.___
bestünden beim Exploranden Klagen über somatische Beschwerden mit vor allem
ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, aber auch Probleme mit den Augen.
Die Beschwerden seien gemäss Gutachter auf ein Unfallereignis, das in den Akten
dokumentiert sei, zurückzuführen. Es bestünden vor allem psychosoziale
Faktoren, die eine Rolle spielen könnten. Deutlich schwere lebensgeschichtliche
Belastungen mit einer deutlichen Relevanz, um sich negativ auf die
Gesundheitsentwicklung auszuwirken, wie lebensgeschichtlich frühe Belastungen
mit zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit bestünden nicht. Die
Anamnese sei hier auch sonst psychiatrisch bland. Die Symptomatik müsse vor
allem aus somatischer Sicht beurteilt werden, psychiatrischerseits sei diagnostisch
von einer Symptomausweitung/Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Eine psychiatrische
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne sonst nicht gestellt
werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit einer deutlich ausgeprägten
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Prognose sei ungünstig. Die
Selbsteinschätzung des Exploranden, gar nicht mehr arbeiten zu können und auch
noch keine Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu können, könne mit
objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden. Gestützt
darauf kommt der Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, beim
Exploranden bestehe aus psychiatrischer Sicht in allen seinen Fähigkeiten
entsprechenden Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne
Leistungseinschränkung, abzüglich der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht.
Auch im Verlauf habe keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden.
6.1.6.1
Gemäss
Urteil 143 V 409 sind sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt
jedoch dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte
(vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter
Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann. Nachdem im psychiatrischen Teilgutachten eine
psychiatrische Arbeitsunfähigkeit überzeugend verneint wurde, kann auf eine
Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 verzichtet werden.
Selbst
wenn man eine Indikatorenprüfung vornimmt, führt dies zu keinem anderen
Resultat, sondern bestätigt die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters,
wie nachfolgend darzulegen ist. Gemäss BGE 141 V 281 wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Obwohl das Bundesgericht die
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erst mit obengenanntem Urteil vom 30.
November 2017 auf sämtliche psychiatrischen Erkrankungen anwendbar erklärt,
wurden die vorgehend aufgeführten Indikatoren im D.___-Gutachten vom 11. April
2016.
bereits geprüft. Eine Rückweisung oder ein neues Gutachten sind demnach
nicht notwendig, zumal das D.___-Gutachten auch inhaltlich den Anforderungen
der neuen Rechtsprechung standhält, wie aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich ist:
Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, von
psychiatrischer Seite habe eine gewisse psychomotorische Angespanntheit
bestanden. Objektive psychopathologische Befunde hätten im klinischen
psychiatrischen Untersuchungsgespräch sonst nicht erhoben werden können. Im
Übrigen gehen aus den übrigen Teilgutachten (vgl. E. II 6.1.1 - 6.1.5 hiervor)
nur gering ausgeprägte diagnoserelevante Befunde hervor.
Zum Indikator «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz» wird im D.___-Gutachten ausgeführt, der
Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei deutlich zu tief gewesen. Auch von
der bestehenden Dosierung her könne das Antidepressivum durchaus erhöht werden,
wichtig sei aber dessen regelmässige Einnahme. Es bestünden sonst keine
Hinweise auf eine schlechte Kooperation, wenn die Therapie so laufe, wie sie
sich der Explorand auch vorstellen könne. Die Behandlung mit dem sedierenden
und schmerzmodulierenden Antidepressivum auf die Nacht sei gut und sollte
weitergeführt werden. Auf die regelmässige Medikamenteneinnahme sollte geachtet
werden. Die Benzodiazepineinnahme (Seresta) sollte kontrolliert werden, da es
bei einer regelmässigen Einnahme zur Verstärkung der Symptomatik, vor allem der
Schlafstörungen komme. Besser wäre es, das sedierende Antidepressivum in der
Dosis zu erhöhen und das Seresta (schrittweise) abzusetzen.
Eingliederungsmassnahmen seien theoretisch ab sofort zumutbar, würden hier aber
keinen Sinn machen wegen der deutlich ausgeprägten Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung.
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2,
in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang
sind dem Gutachten keine invalidisierenden Störungen zu entnehmen.
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit»
geht aus dem Gutachten hervor, der Explorand habe deutlich überzeugt gewirkt,
als er über seine Beschwerden gesprochen habe, er sei aber affektiv gut
zugänglich, freundlich und angepasst gewesen. Deutlich auffällige
Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
bestünden sonst nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der
Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller
Leistungsfähigkeit. Es bestünden Ressourcen mit zwei beruflichen Abschlüssen
und auch Weiterbildungen. In den Akten seien sonst berufliche Tätigkeiten auch
als Eventmanager zu 65 % ab 2010 und als Teilzeitverkäufer zu 35 % angegeben.
Er verfüge über eine gewisse Berufserfahrung.
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten
zu entnehmen, der Beschwerdeführer wohne alleine in einer 2-Zimmer-Mietwohnung.
Finanziell lebe er vom Sozialamt. Die Mutter sei 5 Minuten entfernt. Er sei auf
die Hilfe der Eltern angewiesen, aber auch der Schwester, die in der Nähe sei.
Gewichte könne er nicht heben und so praktisch nichts tragen, was schwer sei.
Mit dem Rucksack oder mit dem Rollkoffer gehe er leichte Sachen einkaufen.
Gewichte an beiden Armen dürfe er nicht tragen. Am Morgen sei er meistens in
der Therapie. Er esse dann bei der Mutter oder bei der Schwester der Mutter. Am
Nachmittag gehe er spazieren, um sich an einem ruhigen Ort zu lockern. Dann
müsse er sich hinlegen und seine Entspannungsübungen machen. In der Familie
habe er sehr gute Kontakte. Er habe auch gute Kollegen. Das Unfallereignis, die
bisher noch nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit bei zwar einer gewissen vom
Exploranden angegebenen Verbesserung unter der Therapie, mit der er sich
identifizieren könne, hätten psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung
geführt. Er habe aber doch auch etwas nach dem Unfall und unter seiner
Erkrankung machen können, als er bei der Firma, bei der er als Verkäufer
eingestiegen sei, noch angestellt gewesen sei. Es bestünden regressive
Tendenzen, indem er sich nach wie vor noch nicht arbeitsfähig fühle.
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, dem Exploranden sei es auch
möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel alleine zu benützen, wenn er müsse. Im
Untersuchungsgespräch habe er sich gut konzentrieren können, die Anamnese sei
gut möglich gewesen und er habe auch Lebensdaten gut angeben können. Er habe
keine Zeichen einer Ermüdung gezeigt. Es werde ihm im Haushalt doch viel von
der Familie abgenommen, eigentlich praktisch alles, wenn er es wolle, und er
werde auch überallhin gefahren, wenn es notwendig sei oder er wolle. Dadurch
könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. Auch nach dem Unfall, als er
bei der Firma noch angestellt gewesen sei, habe er durchaus noch
Weiterbildungen machen können, wie er angegeben habe. In einer Erwerbstätigkeit
fühle sich der Explorand nicht arbeitsfähig. Im Haushalt fühle er sich eigentlich
auch kaum einsatzfähig. In der Freizeit fühle er sich auch deutlich
beeinträchtigt, indem er sich nicht mehr wie früher vor dem Unfallereignis sportlich
betätigen könne. Die Selbsteinschätzung des Exploranden, gar nicht mehr arbeiten
zu können und auch noch keine Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu
können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt
werden.
Nach dem
Gesagten erweist sich das psychiatrische Teil-Gutachten des D.___ auch im
Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend
Indikatorenprüfung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen
zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers verwiesen werden, welches unter der
Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt wurde.
6.1.7
Gestützt
auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die
Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten zu überzeugen, wonach beim
Beschwerdeführer für die früher erlernten und durchgeführten beruflichen Tätigkeiten
als Kaufmann, als angestellter Eventmanager oder im Detailhandel eine 90%ige,
ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung
der zusätzlich aus ORL-Sicht erwähnten qualitativen Einschränkungen bestehe
(vgl. E. II. 5.1.4. hiervor).
6.2
An
der beweiswertigen Beurteilung der D.___-Gutachter vermögen auch die
entgegenstehenden Arztberichte und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen
nichts zu ändern. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;
Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle,
in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August
2016.
E. 3.1.1 mit Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend zu verneinen.
Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im D.___-Gutachten zu
verweisen: Im neurologischen Teilgutachten wurde von Dr. med. H.___
nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. med. S.___ durch diverse apparative
Untersuchungen zwar zu einer Diagnose gekommen sei, welche multiple
Funktionsstörungen im Bereich der Gleichgewichtssysteme beschreibe. Eine
definierte zentrale Läsion als Ursache der angegebenen Schwindelbeschwerden
könne Dr. med. S.___ aber ebenfalls nicht angeben. Im Übrigen stelle sich die
Frage, inwiefern eine differenzierte klinische Befunderhebung beziehungsweise
funktionelle Diagnostik bei dem Versicherten angesichts der stark
eingeschränkten Kooperationsfähigkeit überhaupt habe durchgeführt werden
können. Wie Dr. med. H.___ zudem zurecht eingewendet hat, handelt es sich
vorwiegend um rein theoretische Hypothesen in Bezug auf posttraumatische
Funktionsstörungen, welche insgesamt durch objektive Befunde nicht belegt sind.
Im Weiteren sei der Versicherte durch den Neurologischen Chiropraktor Dr. G.___
beurteilt worden. Zusätzlich sei eine Untersuchung durch Prof. V.___ in den [...]
erfolgt. Diesbezüglich finde sich in den Akten lediglich eine Videodokumentation
der Untersuchung. Ein schriftlicher Befund oder eine schriftliche Beurteilung
fehle. Bei Prof. V.___ wie auch bei Dr. G.___ handle es sich um Chiropraktoren,
die sich auf Störungen im Bereich des Nervensystems spezialisiert hätten. Die
angewendeten Untersuchungsverfahren würden nicht den schulmedizinischen
fachneurologischen Standards entsprechen und würden deshalb keine weiteren
Rückschlüsse zulassen. Sodann diagnostizierte med. pract. R.___, Facharzt für
Anästhesiologie und Intensivmedizin, Facharzt für interventionelle
Schmerztherapie, in seinem Bericht vom 14. September 2015 (IV-Nr. 57,
S. 16) beim Beschwerdeführer ein zervikozephales Syndrom, ein zervikobrachiales
Syndrom sowie eine myofasziale Symptomausweitung bei Status nach Unfall vom 1. August
2006.
mit Schädel-Hirn-Trauma. Diesbezüglich führte er aber lediglich aus, die
derzeitigen Symptome würden eindeutig auf eine Verletzung der zervikalen
Facettengelenke hindeuten, ohne dies weiter zu begründen. Dieser Bericht vermag
somit die gutachterliche Beurteilung ebenfalls nicht zu entkräften.
Des
Weiteren liegen diverse – dem Gutachten entgegenstehende – Berichte und
Stellungnahmen des behandelnden Chiropraktikers, Dr. M.___, vor. Diesen ist
jedoch in medizinischer Hinsicht bereits deshalb kaum Beweiswert zuzumessen, da
Dr. M.___ als Chiropraktiker tätig ist und über keinen medizinischen
Facharzttitel verfügt. Wie zudem Dr. med. U.___ vom RAD in seiner Stellungnahme
vom 6. Dezember 2016 zu Recht angeführt hat, liegt es grundsätzlich im Ermessen
der Gutachter, welche Untersuchungsmöglichkeiten sie wählen. Dr. M.___ vermag
denn auch keine medizinisch überzeugende Begründung dafür zu nennen, weshalb
die apparativen Untersuchungen, welche auch Dr. med. S.___ durchgeführt hatte, zwingend
auch von den D.___-Gutachtern hätten vorgenommen werden müssen. Insofern Dr. M.___
rügt, die neurologische Untersuchung durch den Gutachter habe lediglich gut
eine Stunde gedauert, was nicht ausreichend sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass
selbst eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine
Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigt, da es für den Aussagegehalt eines
Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich
ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen
Beweiswürdigung hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens bejaht werden
kann. Wie Dr. med. U.___ vom RAD sodann weiter treffend angemerkt hat, fällt
auf, dass Dr. M.___ nicht auf die von den Gutachtern festgestellte mangelhafte
Kooperationsbereitschaft, die Inkonsistenzen und die Diagnose der
Symptomausweitung und Aggravation eingeht. Diese dürften aber aufgrund der
schlüssigen und übereinstimmenden Befund- und Anamneseerhebungen als erstellt
gelten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. Q.___, Facharzt
Innere Medizin FMH, Psychosomatische Medizin SAPPM, C.___, in seinem Bericht
vom 9. Februar 2014 (IV-Nr. 35, S. 9) – überstimmend mit dem D.___-Gutachten
– darauf hinwies, dass das Ausmass und der Beschrieb der berichteten Symptome
nicht mit einer bekannten somatisch/strukturellen Störung in Einklang zu
bringen sei. Eher grandios bis narzisstisch zu interpretierende
Persönlichkeitsaspekte könnten Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der
dysfunktionalen Bewältigung haben, ebenso wie Konditionierungsprozesse (fear
avoidance) und kognitiv emotionale Faktoren (katastrophisieren, negative
Selbstwirksamkeitserwartung). Interaktionell scheine der Beschwerdeführer von
Zuwendung zu profitieren im Sinne einer zu postulierenden gewissen
Funktionalität der Symptomatik. Ein sekundärer Krankheitsgewinn wurde somit
auch von Dr. med. Q.___ angenommen. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich
rügt, die D.___-Gutachter seien nicht auf seine Einschränkungen eingegangen,
ist anzufügen, dass es sich hierbei grossenteils um subjektive Angaben des
Beschwerdeführers handelt, die sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung
nur sehr begrenzt objektivieren liessen. Dementsprechend haben die Gutachter
diese subjektiv genannten Einschränkungen zu Recht nur teilweise
berücksichtigt.
6.3
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen
Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet
werden. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller
Beweiswert zuzumessen.
7.
Nachdem
gestützt auf das D.___-Gutachten davon auszugehen ist, dass beim
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als angestellter Eventmanager
oder im Detailhandel eine 90%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und
Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der zusätzlich aus ORL-Sicht
erwähnten qualitativen Einschränkungen besteht, ist keine
Invaliditätsberechnung vorzunehmen, da die Arbeitsunfähigkeit von 10 % dem
Invaliditätsgrad entspricht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Zudem besteht
angesichts der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des
Beschwerdeführers auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. So gab der
Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern an, eine Besserung sei in acht bis
neun Jahren zu erwarten, alles sei dokumentiert. Theoretisch habe er gute
Voraussetzungen, um eine Stelle zu erhalten mit seinen zwei beruflichen
Ausbildungen. An einen konkreten Beruf denke er noch nicht. Er müsse Schritt
für Schritt vorwärtsgehen.
Damit ist
die angefochtene Verfügung 30. August 2017 nicht zu beanstanden und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 7. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'364.55 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006
bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'048.45
festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 539.75 (Differenz
zum vollen Honorar [10 x CHF 230.00 + CHF 97.40 + MwSt. = 2'588.20; - 2'048.45
= CHF 539.75]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §
160.
Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Die Differenz zu der eingereichten
Kostennote begründet sich einerseits damit, dass der Stundenansatz bei
unentgeltlicher Rechtspflege gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00
beträgt. Zudem stellen mehrere der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand
dar (Kurzbriefe und Schreiben an Klient vom 2. Oktober, 11. Oktober, 24.
Oktober, 1. November, 19. Dezember 2017, 9. Januar, 26. Januar, 7. Februar
2018; Ausfüllen UP-Gesuch vom 24. Oktober 2017; Schreiben mit UP-Formular an
das Versicherungsgericht vom 1. November 2017; Empfangsbestätigung an das
Versicherungsgericht vom 8. November 2017; Fristerstreckungsgesuch vom 28.
November 2017; Schreiben mit Kostennote vom 7. Februar 2018), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits
sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bruno C. Lenz wird auf CHF 2'048.45 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
539.75 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch