VSBES.2017.255
Invalidenrente
21. August 2018Deutsch46 min
Source so.ch
Urteil vom 21. August 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
- Rentenrevision (Verfügung vom 28. August 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1967, [...], meldete sich am 28. Oktober 1999 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1).
1.2 Nach dem Einholen eines Berichts
beim damaligen Arbeitgeber (IV-Nr. 4) sowie von Berichten bei Dr. med. B.___,
Allgemeine Medizin FMH, [...] (IV-Nr. 8, 16, 21), und Dr. med. C.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...] (IV-Nr. 9, 18), wie auch beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...] (IV-Nr. 11, 15, 20) sowie eines Gutachtens bei der
Begutachtungsstelle D.___ in [...] (IV-Nr. 25) sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2002 eine ganze IV-Rente zu,
und zwar mit Wirkung ab 1. April 2000 (IV-Nr. 27).
2.
2.1 Am 17. März 2003 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 28), in deren
Verlauf (IV-Nr. 30) sie der Beschwerdeführerin am 28. April 2003
mitteilte, sie habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des
bisherigen Invaliditätsgrads (IV-Nr. 31).
2.2 Eine weitere Revision erfolgte
am 1. Juni 2006 (IV-Nr. 32). Nach dem Einholen von Verlaufsberichten bei Dres. C.___
und B.___ (IV-Nr. 34, S. 5 und 13 ff.; 35, S. 5 ff.) sowie einer Stellungnahme
von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) [...]
(IV-Nr. 36) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 5. Oktober
2006 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 100 %) habe (IV-Nr. 37).
3.
3.1 Am 21. September 2011 initiierte
die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision, bei der die
Beschwerdeführerin einen gleichbleibenden Gesundheitszustand angab (IV-Nr. 43).
3.2 Dr. C.___ teilte der
Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2011 mit, dass sich die Beschwerdeführerin
seit 2004 nicht mehr in seiner Behandlung befinde (IV-Nr. 44).
3.3 Am 10. Oktober 2011 berichtete
Dr. B.___ über seine allgemeinmedizinischen Kontrollen der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 45).
3.4 Die Beschwerdegegnerin lud die
Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2011 zu einem Revisionsgespräch ein und
informierte diese am Schluss, dass im Januar ein «weiteres Gespräch mit
beruflicher Eingliederung» vorgesehen sei (IV-Nr. 47). Dieses Gespräch fand
erst am 6. August 2012 statt (IV-Nr. 52).
3.5 Im Abschlussbericht vom 16.
Oktober 2012 beantragte die Eingliederungsfachfrau der beruflichen
Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin, das Dossier sei an die Fachperson
Revision zur Prüfung der weiteren Leistungen zu übergeben (IV-Nr. 54).
3.6 Am 6. Dezember 2012 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die beruflichen Massnahmen
ohne weitere Leistungen abgeschlossen würden. Was die Rente anbelange, ergehe
eine separate Verfügung (IV-Nr. 55).
3.7 Am 31. Januar 2013 informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie durch die Begutachtungsstelle
F.___ in […] begutachtet werde (IV-Nr. 59). Die Ärzte der F.___ erstellten das
polydisziplinäre Gutachten am 15. Mai 2013 (IV-Nr. 63.1 ff.); dazu nahm
Dr. med. G.___, RAD, am 2. September 2013 Stellung (IV-Nr. 69, S. 2
f.).
3.8 Der Abklärungsfachmann der
Beschwerdegegnerin äusserte sich am 9. Januar 2014 zum F.___-Gutachten bzw. zur
anderslautenden Einschätzung des RAD-Arztes über die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 72).
3.9 Mit Vorbescheid vom 16. April
2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Rente
nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde
(IV-Nr. 76); dazu liess die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin am 27. Mai
2014 Stellung nehmen (IV-Nr. 81). Eine ergänzende Stellungnahme der Vertreterin
der Beschwerdeführerin folgte am 10. Juni 2014 (IV-Nr. 85).
3.10 Am 3. November 2014 bestätigte
die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid
und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 28. (recte: 27.)
Mai bzw. 10. Juni 2014 Stellung (IV-Nr. 86).
4.
4.1 Gegen die Verfügung vom 3.
November 2014 liess die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend VSG SO) erheben. Ihre
Vertreterin stellte und begründete dabei folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung
vom 3. November 2014 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine
halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zur Gewährung beruflicher Massnahmen und anschliessender Neubeurteilung des
Rentenanspruchs zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge (IV-Nr. 87, S. 3 ff.).
4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
21. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde
abzuweisen sei (IV-Nr. 89). Am 24. September 2015 reichte die
Beschwerdegegnerin angesichts des zur Publikation vorgesehenen
Bundesgerichtsurteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 zusätzliche Bemerkungen ein
(IV-Nr. 97).
4.3 Mit Urteil vom 10. Februar 2016
hiess das VSG SO die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 3. November 2014 auf und wies diese an, eine psychiatrische Abklärung im
Sinne der Erwägungen vorzunehmen und hierauf neu zu entscheiden (IV-Nr. 99,
S. 2 ff.).
5.
5.1 Am 30. Juni 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie für die vorgesehene medizinische
Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH, [...],
als Gutachter vorschlage und für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen
werde (IV-Nr. 101).
5.2 Dr. med. H.___ reichte das gewünschte
psychiatrische Gutachten am 4. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein
(IV-Nr. 106), die dieses am 5. Januar 2017 der Beschwerdeführerin zur
Stellungnahme zustellte (IV-Nr. 107). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin
teilte der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2017 mit, mit dem Gutachten
einverstanden zu sein (IV-Nr. 108).
5.3 Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, nahm am 15. Februar 2017 zum Gutachten
von Dr. med. H.___ und zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin
Stellung und gab eine Empfehlung über das weitere Vorgehen ab (IV-Nr. 110, S. 2
f.).
6.
6.1 Mit Vorbescheid vom 14. März
2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie am
Entscheid vom 3. November 2014 festhalte (Aufhebung der Rente; IV-Nr. 111, S. 2
ff.); dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 19. April 2017 vernehmen
(IV-Nr. 114).
6.2 Am 28. August 2017 bestätigte
die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid
und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 19. April 2017
Stellung (IV-Nr. 118).
7. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 Beschwerde beim VSG SO erheben. Ihre
Vertreterin beantragt, die Verfügung vom 28. August 2017 sei aufzuheben,
und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen; unter
Entschädigungsfolge (A.S. 5 ff.).
8. Am 28. November 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; mit Verweis auf die
beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf
das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet (A.S. 15).
9. Am 13. Dezember 2017 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 18 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
131.
V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt
die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b
mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 28. August 2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt
definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109,
127.
V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 28. August
2017.
– abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall
für die Prüfung eines allfälligen (ab 1. Oktober 2017 [Aufhebung der Verfügung
vom 3. November 2014 durch VSG-Urteil vom 10. Februar 2016] weitergehenden)
Rentenanspruchs im Rahmen der im September 2011 von Amtes wegen eingeleiteten
Revision die ab 1. Januar 2011 geltenden materiell-rechtlichen
Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen ist
nunmehr, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hat;
während die Beschwerdegegnerin – zumindest sinngemäss («wir halten am Entscheid
vom 03.11.2014 fest») – einen solchen im angefochtenen Entscheid ab 1. Oktober
2017.
verneint hat (IV-Nr. 118), verlangt die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente
auszurichten sei (A.S. 6).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Seit der 2008 geltenden
Rechtslage (5. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352
E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne
vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.
5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen stellt die
bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich
allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und
aArt. 41 IVG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar
2009.
E. 1.1 mit vielen Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird
und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren
Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente
tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen
verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der
invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder
für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der
Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im
massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; ein unveränderter Gesundheitszustand
bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche
Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen
führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu einer Zusprache von
Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
Ist
ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2012 vom
5.
Juni 2012 E. 4.2,9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V
198.
E. 4b S. 200). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012
vom 14. Dezember 2012 E.
2).
5.2
Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2, BGE 130 V 71).
5.3
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine
Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201).
5.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
6.
Eine umfassende Abklärung der
medizinischen Situation der Beschwerdeführerin hatte die Verwaltung vor Erlass
der Verfügung vom 9. Januar 2002 (IV-Nr. 27) vorgenommen (IV-Nr. 8 ff.). Diese
Rentenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Grundsätzlich ist von der
medizinischen Aktenlage per Januar 2002 als massgebender Vergleichsbasis
auszugehen, wozu sich die Beschwerdegegnerin weder im seinerzeit (3. November
2014) und heute angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort geäussert
hat. Immerhin tätigte die Beschwerdegegnerin anlässlich des am 1. Juni
2006.
eingeleiteten Revisionsverfahrens (IV-Nr. 32) verschiedene weitere,
medizinische Abklärungen. So holte sie bei Dres. B.___ und C.___ Arztberichte
ein (IV-Nr. 34, 35) und legte diese dem RAD zur Stellungnahme vor (IV-Nr. 36).
Anschliessend teilte sie der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2006 mit, keine
Änderung festgestellt zu haben, die sich auf die Rente auswirke; daher bestehe
weiterhin Anspruch auf die bisherige bzw. eine ganze Rente (IV-Nr. 37). Diese
Abklärungen sind jedoch nicht als umfassende Prüfung i.S. von Ziff. 5.2 hiervor
zu qualifizieren. Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 2002 bis November 2014 bzw. nunmehr
28.
August 2017 in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat; dabei gilt es
insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die mit dem Urteil des
VSG SO vom 10. Februar 2016 verlangte Abklärung vorgenommen hat und das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ am 4. Januar 2017 eingetroffen ist
(vgl. IV-Nr. 106).
7.
7.1
Die Verfügung vom 9. Januar 2002
(IV-Nr. 27) basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Berichten:
7.1.1
Dr. B.___ diagnostizierte am 19.
November 1999 eine Depression sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (…)
und attestierte der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 29. September
1999.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 8).
7.1.2
Dr. C.___ stellte in seinem
Bericht vom 20. Dezember 1999 die Diagnosen einer mittelschweren, depressiven
Episode mit somatischen Symptomen sowie eines lumbal- und cervicalbetonten
Panvertebralsyndroms. Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin als Raumpflegerin mit 50 % vom 9. Juli bis 29. Dezember
1998.
bzw. mit 100 % seit 1. April 1999 (IV-Nr. 9). Zur gleichen
Beurteilung gelangte er im Bericht vom 1. September 2000 (IV-Nr. 18).
7.1.3
Ein ärztlicher Zwischenbericht
von Dr. B.___ erfolgte am 3. Oktober 2000 mit der Aussage, dass die schwere
Depression unverändert stark sei, die Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr im
Vordergrund stünden (IV-Nr. 21).
7.1.4
Die J.___-Ärzte des [...]spitals [...]
kamen in ihrem durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Gutachten vom 13.
August 2001 zum Schluss, dass bei einer schwergradigen, anhaltenden depressiven
Episode mit somatischen Störungen und einem chronischen cervico-thorokalen,
spondylogenen Syndrom – beide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – von
einer aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei. Derzeit
gebe es wegen des psychischen Leidens keine Erwerbstätigkeit, die der
Beschwerdeführerin zuzumuten wäre (IV-Nr. 25, S. 6 ff.).
7.2
7.2.1
Im Rahmen der 2006 eingeleiteten
Revision (IV-Nr. 32) diagnostizierte Dr. B.___ in seinem an die
Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 28. Juni 2006 eine schwere
Depression bei psychosozialer Überlastungssituation und ein cervical betontes
Panvertebralsyndrom bei statischer Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer
Dysbalance, aktuell Brachialgie rechts. Die Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin
betrage 100 %. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Er behandle die
Beschwerdeführerin bei Infektionen und Rückenbeschwerden. Über die
psychiatrische Therapie resp. depressive Stimmungslage könne er wenig Auskunft
geben. In den letzten Jahren bzw. seit 2003 habe er die Patientin nur einige
wenige Male gesehen. Aktuell sei sie wegen Schmerzen im Rückenbereich, vor
allem im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm und ins rechte
Handgelenk, erschienen. Sie fühle sich psychisch schlechter. Seit ein bis zwei
Jahren nehme sie keine Antidepressiva mehr. Aus seiner Sicht sei die
gesundheitliche Situation und Arbeitsfähigkeit unverändert. Gegebenenfalls sei
eine Beurteilung bei Dr. C.___ einzuholen (IV-Nr. 34, S. 5 ff.).
7.2.2
In seinem Bericht vom 29. August
2006.
an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. C.___ bei der
Beschwerdeführerin – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine
mittelschwere bis schwere Depression, anhaltend seit 1999. Die
Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin betrage 100 % seit 30. September
1999.
Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die letzte Untersuchung habe «im
Rahmen dieses Berichts» am 23. August 2006 stattgefunden. Über wesentliche
Veränderungen habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Von Zeit zu Zeit träten
kleine unbedeutende Verbesserungen der Stimmung auf. Zurzeit befinde sie sich
in Kroatien in psychiatrischer Behandlung. Er, Dr. C.___, halte die
Prognose für schlecht. Seines Erachtens sei eine stationäre psychiatrische
Behandlung indiziert (IV-Nr. 35, S. 5 ff.).
7.2.3
Dr. E.___, RAD, erachtete in
seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 keine weiteren Abklärungen für
notwendig und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als ausgewiesen (IV-Nr.
36, S. 2).
7.2.4
In der Folge bestätigte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2006 einen unveränderten
Rentenanspruch (IV-Nr. 37).
8.
Am 21. September 2011
initiierte die Beschwerdegegnerin – wie bereits angeführt – eine
eingliederungsorientierte Rentenrevision, anlässlich der die Beschwerdeführerin
am 30. September 2011 angab, dass sie als Hausfrau tätig und ihr
Gesundheitszustand gleich geblieben sei (IV-Nr. 43). Folgende Arztberichte
gelangten hierauf zu den Akten:
8.1
Dr. C.___ teilte der
Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2011 mit, dass sich die Beschwerdeführerin
seit 2004 nicht mehr in seiner Behandlung befinde (IV-Nr. 44).
8.2
Bei der Beschwerdeführerin seien
– so führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2011 aus – eine
seit Jahren bestehende schwere Depression sowie ein Panvertebralsyndrom zu
diagnostizieren. Bei den allgemeinen Fragen hielt er fest, dass eine
Beurteilung durch den behandelnden Psychiater sinnvoll sei. Bei ihm habe am 3. November
2008, 3. April 2009, 2. und 23. Mai 2011 nur eine allgemeinmedizinische
Kontrolle stattgefunden. Angaben auf dem B.___ keine (IV-Nr. 45).
8.3
Die F.___ gelangten in ihrem
polydisziplinären Gutachten vom 14. Mai 2013 aufgrund der IV-Akten sowie
der Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin zu folgenden Diagnosen
(IV-Nr. 63.1, S. 11):
Diagnosen
mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
Neurasthenie
Diagnosen ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
- depressive Episoden möglich
- chronisches Zervikalsyndrom mit lokalisierter
Fibromyalgie der Nacken-Schultergürtelmuskulatur bei
- Kopfprotraktion und zervikothorakaler
Kyphose
- Status nach chronisch-rezidivierenden
Lumbalgien
- Verdacht auf Femoropatellararthrose
rechts bei beginnender Gonarthrose rechts
Nebenbefunde
Status
nach Gürtelrose links-thorakal 2011
Im Weiteren führten die F.___ aus, dass
sie die Beschwerdeführerin nurmehr zu 50 % arbeitsfähig erachteten;
einschränkend seien lediglich psychopathologische Befunde; auch in einer
Alternativtätigkeit schätzten sie diese aus denselben Gründen zu 50 %
arbeitsfähig. Nachdem die Beschwerdeführerin jahrelang nicht mehr im
Erwerbsleben gestanden sei, empfehle sich, die berufliche Wiedereingliederung
zumindest anfangs an einem beschützenden Arbeitsplatz unter
psychotherapeutischer Begleitung durchzuführen. Hier sei anzumerken, dass das
angeblich von der Beschwerdeführerin eingenommene Remeron im Serum nicht
nachweisbar sei (!). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Die
geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte – so die F.___ – ab dem jetzigen
Gutachten. Es sei nicht möglich, zum früheren Verlauf der Arbeitsfähigkeit
Stellung zu nehmen. Es sei mit einem stationären bis besserungsfähigen Verlauf
zu rechnen (IV-Nr. 63.1, S. 11 f.).
8.4
Am 2. September 2013 nahm Dr. G.___,
RAD, zum D.___-Gutachten wie folgt Stellung: Das Gutachten sei nachvollziehbar
und teilweise schlüssig. So bestünden aus Sicht des Rheumatologen keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater stelle die
Diagnose Neurasthenie (ICD F48.0). Damit habe sich der Gesundheitszustand
verbessert. Der Link im Gutachten zur Arbeitsfähigkeit sei nicht
nachvollziehbar. Zur subjektiv angegebenen Arbeitsfähigkeit halte der
Psychiater fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Leistungspotential in ihrer
neurasthenischen Grundhaltung unterschätze. Andererseits habe sie im
Erstgespräch geäussert, in den Arbeitsprozess zurückkehren zu wollen. Um die
Überwindbarkeit der Einschränkungen zu objektivieren, würden die Foerster
Kriterien beigezogen. So liege weder eine ausgewiesene psychiatrische
Komorbidität noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung mit
mehrjährigem Krankheitsverlauf vor. Es sei von einem «gewissen sozialer
Rückzug» die Rede, der stattgefunden haben soll. Dieser Feststellung stehe
entgegen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem «Nachzüglersohn» über Jahre
Mutterpflichten erfüllt habe (heute sei der Sohn ihr wesentlicher
Lebensinhalt). Es habe eine Chronifizierung/Dekonditionierung (langer
Lebensabschnitt ohne Lohnarbeit) stattgefunden. Therapeutische Bemühungen gegen
ihre «seelischen Schwierigkeiten» hätten ambulant wie stationär nur kurzzeitig
stattgefunden. Das Behandlungsergebnis sei damit teilweise unbefriedigend und
die Motivation und Eigenanstrengung teilweise in genügendem Umfang nachweisbar.
Die Foerster-Kriterien seien somit mehrheitlich nicht erfüllt. Aus der
Neurasthenie könne nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.
Ferner bestehe die im psychiatrischen Gutachten angesprochene Besonderheit
lediglich darin, dass in einem familiären Schonrahmen eine vollständige
arbeitsmässige Dekonditionierung stattgefunden habe. Folglich sei die
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Gutachtenerstellung nicht
nachvollziehbar. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sowohl als Raumpflegerin
als auch in einer anderen Tätigkeit werde spätestens ein halbes Jahr nach
Erstellen des Gutachtens erreicht sein; dies umso mehr, als die
Beschwerdeführerin über Ressourcen wie frühe Deutschkenntnisse, abgeschlossene
Ausbildung zur Kauffrau, frühere gute Integration ins Berufsleben und intakte
familiäre Verhältnisse verfüge. Die Dekonditionierung müsse mit Hilfe eines
Aufbautrainings aufgefangen und die Beschwerdeführerin durch konsequente
Psychotherapie begleitet werden (IV-Nr. 69, S. 2).
8.5
Am 3. November 2014 erging dann
– wie bereits angeführt – der Revisionsentscheid der Beschwerdegegnerin, den
das VSG SO mit Urteil vom 10. Februar 2016 aufhob und die Akten zwecks Vornahme
weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Daraufhin initiierte die
Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – eine psychiatrische Begutachtung der
Beschwerdeführerin bei Dr. med. H.___.
8.6
Dr. med. H.___ diagnostizierte
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar 2017 – mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe – so Dr. med. H.___
– eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, was auch für eine Verweistätigkeit gelte
(IV-Nr. 106, S. 14, 23).
8.7
Am 15. Februar 2017 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. I.___ zum Gutachten von Dr. med. H.___ wie folgt
Stellung: Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 4. Januar 2017
basiere auf dem Studium der Akten sowie einer eigenen fachärztlichen
Untersuchung vom 1. Dezember 2016. Die Angaben zur Anamnese und die
Befunde seien ausführlich erhoben und dokumentiert worden. Die
versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar und schlüssig
dargelegt; insbesondere die Ausführungen zu den Auffälligkeiten der
Persönlichkeit und der Entwicklung einer sogenannten überwertigen Idee seien
überzeugend und würden zum Verständnis beitragen, weshalb es bei der
Versicherten ab 1998/99 zur Entwicklung einer rezidivierenden depressiven
Störung gekommen sei. Die Depressivität sei zum Zeitpunkt der Untersuchung
mittelgradig ausgeprägt gewesen. Schlüssig sei auch die Argumentation des
Gutachters, weshalb nicht von einer Neurasthenie auszugehen sei, wie sie im
Gutachten der F.___ diagnostiziert worden sei. Unter Berücksichtigung der
Kriterien des Mini-ICF (nach Linden) sei der Gutachter zum Schluss gekommen,
dass die Funktionalität der Versicherten insgesamt um 50 % eingeschränkt
sei. Dieser Beurteilung könne gefolgt werden. Zu beachten seien die Anmerkungen
des Gutachters zur laufenden psychiatrischen Behandlung auf Seite 24 oben (Empfehlungen
zu medizinischem Massnahmen aus psychiatrischer Sicht). Er empfehle eine
Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung nach den Leitlinien der
Schweizerischen Gesellschaft für Angst und Depression SGAD, sofern der
depressive Zustand der Versicherten in den kommenden Monaten nicht aufhelle. Allenfalls
sei auch die Sitzungsfrequenz zu erhöhen. Bei den Diagnosen führte der RAD-Arzt
jene von Dr. med. H.___ an, dessen Gutachten aus medizinischer Sicht
nachvollziehbar und schIüssig sei. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand (der
Beschwerdeführerin) seit der Rentenzusprache verändert habe, bejahte der
RAD-Arzt. Er hielt zudem fest, dass bei doch durchschnittlich etwas
aufgehellter Depressivität im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung inzwischen
keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin betrage 50 %, was auch für eine
angepasste Verweistätigkeit zutreffe, und zwar seit der Begutachtung durch die F.___.
Schliesslich empfahl der RAD-Arzt, dass erstmals Mitte 2017 ein Verlaufsbericht
einzuholen sei. Die Beschwerdeführerin sei dann eventuell zu einer intensivierten
Behandlung gemäss Leitlinien der SGAD (vgl. Empfehlung im Gutachten auf Seite
24.
oben) aufzufordern (IV-Nr. 110, S. 2 f.). Was das Einholen eines
Verlaufsberichts anbelangt, ist festzustellen, dass sich kein solcher bei den
Akten befindet.
9.
9.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
die Verfügung vom 28. August 2017 einerseits auf das Gutachten von Dr. med. H.___
und andererseits auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___, wobei ihrer
Meinung nach deren Beurteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge; darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.
9.2
In Revisionsfällen – wie hier – ist insbesondere zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob
es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre
(vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die
(von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend
darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen
es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben
(Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
9.3
Bekanntlich gingen die F.___ in
ihrem Gutachten vom 13. August 2001 von einer schwergradigen, anhaltenden
depressiven Episode aus und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (IV-Nr. 25, S. 6 ff.).
Zwar hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ diese Diagnose in Frage
gestellt (vgl. IV-Nr. 106, S. 26). Dazu ist festzustellen, dass der Gutachter zwar Mängel in dieser Begutachtung
beschrieben, jedoch die seinerzeitige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von
0.
% nicht grundsätzlich in Frage stellt, was andernfalls einer
unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gleichkäme. Vielmehr
geht er in seinem Gutachten aus psychiatrischer Sicht von einer
Arbeitsunfähigkeit von noch 50 % aus, womit erstellt ist, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit
unbestrittenermassen verbessert hat. Ein Revisionsgrund liegt demnach vor.
10.
10.1
Die Beschwerdegegnerin hat beim
Erlass des angefochtenen Entscheids dem Gutachten von Dr. med. H.___ (IV-Nr. 106)
zwar Beweiswert zugemessen, ist jedoch von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch die Gutachter wie auch jener durch den RAD-Arzt vom 15. Februar 2017
(IV-Nr. 110, S. 2 f.) abgewichen (IV-Nr. 118). Das fachärztliche Gutachten von
Dr. med. H.___ wird den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht, wonach der
Bericht für die streitigen Belange umfassend zu sein, auf allseitigen
Untersuchungen zu beruhen sowie die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen
hat. Ferner ist der Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben und
hat in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einzuleuchten. Schliesslich müssen die
Schlussfolgerungen begründet sein (vgl. 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E.
3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
10.2
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hat am 18. Januar 2017 – wie bereits angeführt – erklärt,
mit dem Gutachten von Dr. med. H.___ einverstanden zu sein (IV-Nr. 108).
Ausgehend von der (in diesem Gutachten) attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit
habe die Beschwerdeführerin – so wird beschwerdeweise geltend gemacht –
mindestens Anspruch auf eine halbe Rente (A.S. 9). Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Auffassung, gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung begründe die durch den Gutachter erhobene Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Folglich stellt
keine der Parteien das Gutachten von Dr. med. H.___ grundsätzlich in Frage.
Bestritten ist einzig die Bewertung der gutachterlich attestierten
Arbeitsfähig- bzw. unfähigkeit in IV-rechtlicher Hinsicht, und zwar gestützt
auf die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, sowie akzentuierter Persönlichkeitszüge; letztere stellt
indes – wie dies im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt wird – als
Z-codierte Diagnose keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.2 m.H.a. SVR
2012.
IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 [9C_537/2011 m.H.a. Urteile 8C_302/2011 vom
20.
September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E.
2.2.2
]; Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1).
11.
11.1
Wie das Bundesgericht mit dem
Urteil BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 klargestellt hat, sind auch die
Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven
Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert.
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.1
mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Im Übrigen hat die
Beschwerdegegnerin anlässlich der Auftragserteilung den neuen Fragenkatalog
beigefügt, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil
9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (bzw. BGE 141 V 281) und auf die dort
aufgestellten Standartindikationen, die beim Erstellen des Gutachtens zu
berücksichtigen seien (IV-Nr. 102).
11.2
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE
141.
V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtigen
Schweregradindikatoren einzugehen. Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar
2017.
wird hierzu angeführt, aus den zur Verfügung stehenden Vorakten sei zu
entnehmen, dass die Explorandin nach der Geburt ihrer dritten Tochter mitunter
schwer depressiv dekompensiert sei. Sie sei im Rahmen einer solchen
ausgeprägten depressiven Symptomatik vom 7. bis 10. Januar 2002 in der K.___
hospitalisiert gewesen. Dort habe sie die stationäre Behandlung jedoch
vorzeitig abgebrochen, weil sie sich lieber nach Hause habe begeben wollen. Die
Explorandin habe angegeben, dass sie im Jahr 2003 erneut schwanger geworden
sei. Sie habe diese Schwangerschaft jedoch abgebrochen, weil sie sich psychisch
in einer zu schlechten Verfassung gefühlt habe, um die Schwangerschaft
austragen zu können. Im September 2004 habe sie die mehrjährige ambulante
psychiatrische Behandlung bei Dr. C.___ abgebrochen, weil sie keinen weiteren
Nutzen in dieser Behandlung gesehen habe (IV-Nr. 106, S. 17 f.). Auffallend
sei – so Dr. med. H.___, dass sie erst vor zirka einem Jahr Dr. L.___ in [...]
für eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgesucht habe und nicht schon
früher. Es bestehe hier mit einiger Wahrscheinlichkeit ein inhaltlicher und
zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn dieser ambulanten psychiatrischen
Behandlung und dem negativen Vorbescheid vom 16. April 2014 respektive der
negativen Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. November 2014. Die
Explorandin begründe die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung damit,
dass sie mitunter auch deshalb depressiv geworden sei, weil sie vergeblich
Stellen gesucht bzw. erkannt habe, dass sie wohl nicht mehr ohne weiteres in
der Lage sein werde, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Inwiefern diese
Argumentation plausibel sei, könne – so Dr. med. H.___ – nicht konklusiv
beurteilt werden (IV-Nr. 106, S. 19). Im Rahmen der Prognose und seiner
Empfehlungen hielt der Gutachter fest, dass die Explorandin seit zirka einem
Jahr erneut in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehe, und zwar bei
Dr. L.___ in [...]. Ihren eigenen Angaben zufolge gehe sie ungefähr einmal pro
Monat zu Dr. L.___. Sollte es – so Dr. H.___ im Weiteren – in den nächsten
Monaten nicht zu einer Aufhellung der depressiven Grundstimmung kommen, müsste
eine optimierte psychopharmakologische Behandlung erfolgen, die
leitliniengerecht sei bzw. sich an den Empfehlungen der Schweizerischen
Gesellschaft für Angst und Depression (SGAD; Holsboer-Trachsler et al, Schweiz
Med Forum 2010) orientiere. In diesem Fall müsste auch die Sitzungsfrequenz
erhöht werden (IV-Nr. 106, S. 22, 24). Von einer konsequenten, zielgerichteten
Behandlung kann unter diesen Umständen – zumindest im Zeitraum der Begutachtung
– nicht gesprochen werden.
11.3
Beim Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung – resp. der hier diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) – zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In
Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer
Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen
im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E.
8.1
S. 429 f.). Der psychiatrische Gutachter führte dazu u.a. aus, dass die
Explorandin in der hiesigen psychiatrischen Begutachtungssituation eine
Affektivität präsentiert habe, die als pathologisch beschrieben werden müsse.
Insgesamt habe sie authentisch affektiv leidend gewirkt, wenn sie immer wieder
affektlabil eingebrochen sei, bereits zu Beginn der Untersuchung immer wieder
geweint, dabei verzweifelt und hilflos imponiert habe, zumal sie auch eine
mittelgradige Affektverarmung und eine kaum vorhandene affektive
Schwingungsfähigkeit gezeigt habe. Die Grundstimmung der Explorandin sei
überwiegend mittelgradig depressiv gewesen. Sie habe keine Stimmungsaufhellung
gezeigt. Es hätten sich keine lnkonsistenzen zwischen dem affektiven
Präsentationsbild der Explorandin und der Würdigung der Gegenübertragung des
Referenten ergeben. Die Explorandin habe über eine Antriebsminderung berichtet,
eine Tagesmüdigkeit, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine anhaltende
Niedergeschlagenheit und Depressivität, so dass die Kardinalkriterien gemäss
ICDI 10 für eine depressive Episode zunächst erfüllt seien. Mit der
zusätzlichen Angabe, dass sämtliche Tätigkeiten im Alltag mit hoher Anstrengung
verbunden seien, erfülle sie ein wichtiges Kriterium gemäss ICD 10 für das
Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode. Dass eine mittelgradige
depressive Episode vorliege, gehe auch aus weiteren subjektiven Angaben der
Explorandin hervor, so aus ihren Angaben zu ihren Tagesaktivitäten. Würde eine
schwere depressive Störung beziehungsweise Episode vorliegen, wäre die
Explorandin nicht in der Lage, jenen Tagesaktivitäten nachzugehen, über die sie
in der hiesigen Untersuchung berichtet habe; insbesondere wäre sie nicht in der
Lage, die zwei- bis dreimal pro Jahr stattfindenden Autofahrten nach Bosnien zu
tätigen, auch nicht als Beifahrerin. Ebenso habe die Explorandin mitgeteilt,
dass noch eine gewisse Libido vorliege, so dass hier auch eine Lustfähigkeit und
somit eine Hedonie vorliege, was gegen eine schwere depressive Störung spreche.
Die von der Explorandin beschriebene Erschöpfbarkeit sei als Teil dieser
depressiven Störung zu sehen und nicht separat einer Neurasthenie zuzuordnen,
zumal relevante depressive Störungen häufig mit Erschöpfungssymptomen
einhergingen. In der hiesigen Untersuchung habe die Explorandin sodann in all jenen
spezifischen Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv
abzubilden vermöchten, so äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik,
Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Funktionen, Affektverarmung sowie
affektive Schwingungsfähigkeit, keinerlei Befunde, die über ein mittelgradiges
pathologisches Mass ausgelenkt gewesen seien. Somit ergebe sich aus den
subjektiven Angaben der Explorandin und den objektiven Untersuchungsbefunden eine
gute Kongruenz, dass hier eine depressive Episode mittleren Grades vorliege. Diese
mittelgradige depressive Episode sei Teil einer rezidivierenden depressiven
Störung, zumal bereits ab 1998 für mehrere Jahre eine erste depressive Episode
vorgelegen habe, die dann aber für mehrere Jahre remittiert gewesen sei (IV-Nr.
106, S. 19 f.).
Es könne – so Dr. med. H.___ im Weiteren
– durchaus davon ausgegangen werden, dass die depressiven Episoden in einem
engen Zusammenhang mit der vorstehend diskutierten innerpsychischen Struktur
der Explorandin stünden. Wenn in ihrem Leben «alles perfekt gelaufen» sei,
könne postuliert werden, dass bei der Explorandin auch «alles perfekt laufen
müsse». Wenn nun etwas nicht perfekt laufe bzw. nicht so laufe, wie sie sich
dies vorgestellt habe, so gerate die innerpsychische Struktur der Explorandin
ins Wanken, und es könne gerade aufgrund der hohen perfektionistischen
Persönlichkeitszüge zu Gefühlen der Enttäuschung und des Versagens kommen, die
sodann in einer depressiven Entwicklung mündeten. Dass die Explorandin nun
wieder depressiv geworden sei, dürfte zum einen damit zu tun haben, dass sie
realisiert habe, wie schwierig es für sie unterdessen geworden sei, wieder in
jenes Berufsleben zurückzukehren, in dem sie früher tätig gewesen sei.
Andererseits könnten hier andere Faktoren diskutiert werden. Zu diesen weiteren
Faktoren gehörten psychosoziale Faktoren. Wie bereits erwähnt, dürfte die
erneute Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den
negativen IV-Entscheiden zusammenhängen. Bekannt sei, dass die Explorandin
zusammen mit ihrem Ehemann 2010 Wohneigentum erstanden habe. Im Übrigen sei
dies ein weiteres Indiz dafür, dass zu jenem Zeitpunkt keine relevante
Affektpathologie mehr bestanden haben könne, zumal der Erwerb von Wohneigentum
ebenfalls voraussetze, dass sich eine Person psychisch genügend stabil erlebe,
um eine solche Investition zu tätigen. Nun aber, da die langjährige Berentung
wegzufallen drohe, würden Existenzängste mobilisiert, die gerade im
Zusammenhang mit den perfektionistischen Persönlichkeitszügen der Explorandin
zu einer depressiven Entwicklung führen könnten. Selbstverständlich seien
finanzielle Aspekte invaliditätsfremd (gemäss Swiss Insurance Medicine). Die
Explorandin sei in ihrer innerpsychischen Struktur ganz erheblich verunsichert.
Wie bereits erwähnt, habe die Explorandin in ihrem psychischen Leiden
authentisch imponiert. Auch im Rahmen dieser erheblichen Ängstlichkeit,
Weinerlichkeit und Selbstunsicherheit seien keine Hinweise für Inkonsistenzen
unter Würdigung der Gegenübertragung des Referenten entstanden. Psychosoziale
Faktoren schienen retrospektiv auch in den Jahren ab 1998 einen Einfluss gehabt
zu haben. Die Explorandin sei damals zum dritten Mal Mutter geworden. Nebst dem
nichterfüllten Ziel, einen Sohn geboren zu haben, sondern ausschliesslich
Töchter, habe sich die Explorandin nun mit drei Kindern konfrontiert gesehen,
die sie alle gleichzeitig habe gross ziehen und täglich versorgen müssen.
Allenfalls hätten in jener Zeit psychosoziale Faktoren eine untergeordnete Rolle
gespielt. Das Gefühl der Überforderung sei in engem Zusammenhang mit den hohen eigenen,
perfektionistischen Ansprüchen der Explorandin im Rahmen bereits diskutierter Persönlichkeitszüge
entstanden, oder aber die Explorandin habe sich aufgrund des hohen Betreuungsaufwands
für die drei Kinder nicht in der Lage gesehen, einer ausserhäuslichen,
beruflichen Tätigkeit nachzugehen, womit sie aber das Schicksal zahlloser
anderer Mütter und Eltern teile, was nicht eine Invalidität darstelle (IV-Nr.
106, S. 20 f.).
Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten
aus psychiatrischer Sicht sei nun zu sagen, dass diesbezüglich die
rezidivierende depressive Störung die massgebliche psychiatrische Störung
darstelle, zumal die rezidivierende depressive Störung – wie bereits diskutiert
– mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem engen Zusammenhang mit der spezifischen
innerpsychischen Struktur der Explorandin zusammenhänge. Im Rahmen einer
mittelgradigen depressiven Episode könnten betroffene Patienten noch einem Teil
ihrer beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten nachgehen, allerdings unter
Aufbringen von viel Anstrengung und Überwindung. Es sei aber nicht so, dass sie
diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben könnten. Sie ermüdeten aber rascher,
erschöpften schneller, seien psychisch insgesamt weniger belastbar, so dass die
qualitativen Funktionsfähigkeiten teilweise beeinträchtigt seien. Oftmals seien
aber erhaltene und darniederliegende qualitative Funktionseinbussen in etwa
gleichen Massen vertreten; dies zeige auch die hier zu begutachtende
Explorandin, indem sie einzelnen Tagesaktivitäten nachgehen könne, wie gesagt
zwei- bis dreimal pro Jahr nach Bosnien reisen könne, auch zu ihrem Sohn
schauen könne, intakte Beziehungen innerhalb ihrer Verwandtschaft pflege,
während sie aber auch mitgeteilt habe, dass sie beim Erledigen der
Haushaltstätigkeiten mehrere Pausen einbauen müsse, diese Tätigkeiten im
Vergleich zu früher langsam ausübe, im Vergleich zu früher auch weniger soziale
Kontakte pflege und sich daher teilweise sozial zurückgezogen habe, schnell
ermüde und sich auch rasch erschöpft fühle. Es sei an dieser Stelle – so Dr.
med. H.___ – nochmals zu erwähnen, dass ein Teil der vorstehend erwähnten
spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität
objektiv abzubilden vermöchten, pathologisch ausgelenkt gewesen sei, nicht aber
über ein mittelgradiges Mass hinaus. Somit lägen in etwa gleichen Massen
erhaltene wie auch darniederliegende qualitative Funktionsfähigkeiten vor.
Hierzu könnten auch die sogenannten ICF-Kriterien (International Classification
of Functioning) diskutiert werden. Hier seien im Rahmen der mittelgradigen
depressiven Störung der Explorandin Fähigkeiten wie die Planung und Strukturierung
von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die
Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Kontaktfähigkeit
zu Dritten, wohl auch die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu intimen
Beziehungen sowie die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten maximal mittelgradig
beeinträchtigt. Zusammenfassend könne – wie bereits vorstehend angeführt –
somit aufgrund dieser Beurteilung festgestellt werden, dass bei dieser
Explorandin aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der
Höhe von 50 % vorlägen (IV-Nr. 106, S. 21 ff.).
Zusammenfassend lässt sich in diesen
vornehmlich die Depressivität bzw. deren Schweregrad betreffenden Ausführungen unter
dem Aspekt der Komorbidität allenfalls eine gewisse Wechselwirkung der
depressiven Störung mit der Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1)» erblicken, ist doch im Gutachten die Rede von einem engen Zusammenhang
der depressiven Episoden mit der innerpsychischen Struktur der Explorandin
(vgl. IV-Nr. 106, S. 20).
Was schliesslich die somatische
Komponente anbelangt, hänge – so führte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, [...], in seinem rheumatologischen Konsilium vom 8. März 2013
zuhanden des Gutachtens der F.___ aus – die Chronizität der lokalisierten
Fibromyalgie im Nackenschultergürtelbereich und die Persistenz der Zervikalgien
auch mit der psychischen Erkrankung der Patientin zusammen. Er konnte eine
anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aufgrund des
Aktenstudiums nicht bestätigen, mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsdispens
im Anschluss an die dritte Geburt (1998) infolge postpartal verstärkter
Lumbalgien und Zervikalgien (IV-Nr. 63.2, S. 5). Auf diese schlüssige
Beurteilung stellte das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar
2016.
ab (IV-Nr. 99, S. 13 ff.), das bis heute unwidersprochen blieb.
11.4
Mit Bezug auf den Komplex der
Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen
Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen
Ich-Funktionen». «Ich-Störungen» sowie Sinnestäuschungen aller Art – so Dr.
med. H.___ – fehlten vollständig. Gegeben seien jedoch akzentuierte
Persönlichkeitszüge (IV-Nr. 106, S. 13 f.).
11.5
Der soziale Kontext (BGE 141 V
281.
E. 4.3.3 S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse
Ressourcen auf, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. So sei ihre
Beziehung zum Ehemann sowie zu den Kindern gut. Ebenso pflege sie regelmässigen
Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern (IV-Nr. 106, S. 12). Im Vergleich zu
früher habe sie jedoch weniger soziale Kontakte und sich daher in sozialer
Hinsicht teilweise zurückgezogen (IV-Nr. 106, S. 22). Ihrem Tagesablauf lasse
sich – so Dr. med. H.___ – entnehmen, dass sie jeweils das Frühstück für ihren
Sohn zu- und ihn für die Schule vorbereite. Vormittags wie auch nachmittags
gehe sie eine Stunde spazieren und erledige auch die leichteren Einkäufe
(IV-Nr. 106, S. 11 f.); insbesondere bei Letzteren dürfte sie mit andern
Menschen in Kontakt kommen.
11.6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (z.B.
Einschränkung des Aktivitätenniveaus; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in einer geregelten Beziehung lebt.
Sie hat ihren Aussagen zufolge eine Tagesstruktur, wozu auch das selektive Erledigen
von Haushaltarbeiten, das Einkaufen sowie zwei einstündige Spaziergänge gehörten.
Im Weiteren kümmere sie sich regelmässig um ihren Sohn (IV-Nr. 106, S. 11 f.).
11.7
Zusammenfassend lassen sich den
Akten und namentlich dem Gutachten von Dr. med. H.___ eine ganze Reihe von
Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu
beurteilen: In der K.___ fand im Jahr 2002 eine stationäre Behandlung statt,
die die Beschwerdeführerin jedoch vorzeitig abbrach. Im 2004 beendete sie die
mehrjährige ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. C.___. Seit einem
Jahr lässt sie sich zirka einmal pro Monat bei Dr. med. L.___ ambulant
psychiatrisch behandeln. Er habe ihr Mirtazapin verschrieben, was sie
regelmässig einnehme. Sie halte es jedoch für möglich, dass sie das früher
verschriebene Remeron hin und wieder nicht ganz regelmässig eingenommen habe
(IV-Nr. 106, S. 11). Eingliederungsversuche sind keine dokumentiert.
Stattdessen enthalten die Akten Hinweise auf psychosoziale Umstände, die sich
ungünstig auf die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit auswirkten (IV-Nr.
106, S. 21). Es besteht eine psychiatrische Komorbidität, die einen Teil der
Symptomatik zu erklären vermag (vgl. IV-Nr. 106, S. 20). Die akzentuierten
Persönlichkeitszüge erschweren den Umgang mit dem Beschwerdebild. Das soziale
Umfeld mit der intakten Ehe ist jedoch geeignet, sich tendenziell positiv
auszuwirken. Die Alltagsaktivitäten mit Haushaltsarbeiten, kleineren Einkäufen,
regelmässigen Spaziergängen und der Betreuung ihres Sohns bewegen sich im
Normbereich. In der Gesamtbetrachtung erscheint es als plausibel, dass die
psychische Symptomatik, namentlich die depressive Störung, zu einer Reduktion
des Leistungsvermögens im gutachterlich bezifferten Ausmass von 50 % in angestammten
wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit führt. Auf das psychiatrische
Gutachten vom 4. Januar 2017 und die darin enthaltene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit kann somit auch unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409
modifizierten Rechtsprechung abgestellt werden. Folglich ist – entgegen den
Feststellungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, die auf der
alten, mittlerweile überholten Bundesgerichtspraxis basieren, jedoch in
Übereinstimmung der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. I.___ – von einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, und zwar – hier entgegen
der Auffassung des RAD-Arztes (ab Begutachtungsdatum durch die F.___), sondern wie
dies Dr. med. H.___ in seinem Gutachten ausgeführt hat – ab dem Zeitpunkt
seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin bzw. ab 1. Dezember 2016 (IV-Nr.
106, S. 1, 23). Was die Würdigung früherer Berichte und psychiatrischer
Gutachten durch Dr. med. H.___ anbelangt, erübrigt es sich, darauf weiter
einzugehen. In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin – wie im rechtskräftigen
Entscheid des VSG SO vom 10. Februar 2016 festgestellt (IV-Nr. 99, S. 18) – in
der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig.
12.
12.1
Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen,
so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von
Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser
Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt
(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der
Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn – wie hier –
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu
berechnen sind. In diesem Fall erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 8C_628/2015
vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen; z.G.: Bundesgerichtsurteil
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).
12.2
Im vorliegenden Fall beträgt der
so ermittelte Invaliditätsgrad 50 %. Nachdem aufgrund der medizinischen
Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit
bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt kein Raum für einen in
Teilzeittätigkeit begründeten Abzug. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere
dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere
Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter
Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus,
dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Schweiz. Lohnstrukturerhebung
[LSE] 2012 neu Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom
30.
März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).
13.
Vor diesem Hintergrund ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28.
August 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die der
Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV) zustehende halbe Invalidenrente mittels neuer Verfügung betragsmässig
festzusetzen.
14.
14.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
14.2
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hat am 13. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht, worin sie
für Aktenstudium etc. einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 4,25 Stunden
und Auslagen von CHF 31.00 geltend macht (A.S. 18 f.). Vom angeführten
Zeitaufwand entfallen 0,75 Stunden für prozessfremden Aufwand (Bemühungen
für im Verfahren nicht involvierte Personen wie Arzt), der nicht zu vergüten
ist. Somit verbleibt ein Aufwand von 3,5 Stunden, der zum Stundenansatz von CHF
230.00
zu entschädigen ist. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlende Parteientschädigung auf CHF 903.00 festzusetzen (3,5 Stunden zu CHF
230.
, zzgl. Auslagen CHF 31.00 und 8 % MwSt).
15.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. August 2017 aufgehoben und
die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die der Beschwerdeführerin ab 1.
Oktober 2017 zustehende halbe Invalidenrente mittels neuer Verfügung
betragsmässig festzusetzen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 903.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2018 vom 12. September 2019 teilweise (Ziff. 1)
aufgehoben.