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Entscheid

VSBES.2017.255

Invalidenrente

21. August 2018Deutsch46 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1967, [...], meldete sich am 28. Oktober 1999 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1).

1.2 Nach dem Einholen eines Berichts

beim damaligen Arbeitgeber (IV-Nr. 4) sowie von Berichten bei Dr. med. B.___,

Allgemeine Medizin FMH, [...] (IV-Nr. 8, 16, 21), und Dr. med. C.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...] (IV-Nr. 9, 18), wie auch beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...] (IV-Nr. 11, 15, 20) sowie eines Gutachtens bei der

Begutachtungsstelle D.___ in [...] (IV-Nr. 25) sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2002 eine ganze IV-Rente zu,

und zwar mit Wirkung ab 1. April 2000 (IV-Nr. 27).

2.

2.1 Am 17. März 2003 leitete die

Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 28), in deren

Verlauf (IV-Nr. 30) sie der Beschwerdeführerin am 28. April 2003

mitteilte, sie habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des

bisherigen Invaliditätsgrads (IV-Nr. 31).

2.2 Eine weitere Revision erfolgte

am 1. Juni 2006 (IV-Nr. 32). Nach dem Einholen von Verlaufsberichten bei Dres. C.___

und B.___ (IV-Nr. 34, S. 5 und 13 ff.; 35, S. 5 ff.) sowie einer Stellungnahme

von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) [...]

(IV-Nr. 36) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 5. Oktober

2006 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente

(Invaliditätsgrad 100 %) habe (IV-Nr. 37).

3.

3.1 Am 21. September 2011 initiierte

die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision, bei der die

Beschwerdeführerin einen gleichbleibenden Gesundheitszustand angab (IV-Nr. 43).

3.2 Dr. C.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2011 mit, dass sich die Beschwerdeführerin

seit 2004 nicht mehr in seiner Behandlung befinde (IV-Nr. 44).

3.3 Am 10. Oktober 2011 berichtete

Dr. B.___ über seine allgemeinmedizinischen Kontrollen der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 45).

3.4 Die Beschwerdegegnerin lud die

Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2011 zu einem Revisionsgespräch ein und

informierte diese am Schluss, dass im Januar ein «weiteres Gespräch mit

beruflicher Eingliederung» vorgesehen sei (IV-Nr. 47). Dieses Gespräch fand

erst am 6. August 2012 statt (IV-Nr. 52).

3.5 Im Abschlussbericht vom 16.

Oktober 2012 beantragte die Eingliederungsfachfrau der beruflichen

Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin, das Dossier sei an die Fachperson

Revision zur Prüfung der weiteren Leistungen zu übergeben (IV-Nr. 54).

3.6 Am 6. Dezember 2012 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die beruflichen Massnahmen

ohne weitere Leistungen abgeschlossen würden. Was die Rente anbelange, ergehe

eine separate Verfügung (IV-Nr. 55).

3.7 Am 31. Januar 2013 informierte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie durch die Begutachtungsstelle

F.___ in […] begutachtet werde (IV-Nr. 59). Die Ärzte der F.___ erstellten das

polydisziplinäre Gutachten am 15. Mai 2013 (IV-Nr. 63.1 ff.); dazu nahm

Dr. med. G.___, RAD, am 2. September 2013 Stellung (IV-Nr. 69, S. 2

f.).

3.8 Der Abklärungsfachmann der

Beschwerdegegnerin äusserte sich am 9. Januar 2014 zum F.___-Gutachten bzw. zur

anderslautenden Einschätzung des RAD-Arztes über die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 72).

3.9 Mit Vorbescheid vom 16. April

2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Rente

nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde

(IV-Nr. 76); dazu liess die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin am 27. Mai

2014 Stellung nehmen (IV-Nr. 81). Eine ergänzende Stellungnahme der Vertreterin

der Beschwerdeführerin folgte am 10. Juni 2014 (IV-Nr. 85).

3.10 Am 3. November 2014 bestätigte

die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid

und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 28. (recte: 27.)

Mai bzw. 10. Juni 2014 Stellung (IV-Nr. 86).

4.

4.1 Gegen die Verfügung vom 3.

November 2014 liess die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend VSG SO) erheben. Ihre

Vertreterin stellte und begründete dabei folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung

vom 3. November 2014 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine

halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin

zur Gewährung beruflicher Massnahmen und anschliessender Neubeurteilung des

Rentenanspruchs zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge (IV-Nr. 87, S. 3 ff.).

4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

21. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde

abzuweisen sei (IV-Nr. 89). Am 24. September 2015 reichte die

Beschwerdegegnerin angesichts des zur Publikation vorgesehenen

Bundesgerichtsurteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 zusätzliche Bemerkungen ein

(IV-Nr. 97).

4.3 Mit Urteil vom 10. Februar 2016

hiess das VSG SO die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 3. November 2014 auf und wies diese an, eine psychiatrische Abklärung im

Sinne der Erwägungen vorzunehmen und hierauf neu zu entscheiden (IV-Nr. 99,

S. 2 ff.).

5.

5.1 Am 30. Juni 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie für die vorgesehene medizinische

Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH, [...],

als Gutachter vorschlage und für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen

werde (IV-Nr. 101).

5.2 Dr. med. H.___ reichte das gewünschte

psychiatrische Gutachten am 4. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein

(IV-Nr. 106), die dieses am 5. Januar 2017 der Beschwerdeführerin zur

Stellungnahme zustellte (IV-Nr. 107). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

teilte der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2017 mit, mit dem Gutachten

einverstanden zu sein (IV-Nr. 108).

5.3 Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, nahm am 15. Februar 2017 zum Gutachten

von Dr. med. H.___ und zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin

Stellung und gab eine Empfehlung über das weitere Vorgehen ab (IV-Nr. 110, S. 2

f.).

6.

6.1 Mit Vorbescheid vom 14. März

2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie am

Entscheid vom 3. November 2014 festhalte (Aufhebung der Rente; IV-Nr. 111, S. 2

ff.); dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 19. April 2017 vernehmen

(IV-Nr. 114).

6.2 Am 28. August 2017 bestätigte

die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid

und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 19. April 2017

Stellung (IV-Nr. 118).

7. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 Beschwerde beim VSG SO erheben. Ihre

Vertreterin beantragt, die Verfügung vom 28. August 2017 sei aufzuheben,

und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen; unter

Entschädigungsfolge (A.S. 5 ff.).

8. Am 28. November 2017 beantragt

die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; mit Verweis auf die

beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf

das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet (A.S. 15).

9. Am 13. Dezember 2017 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 18 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE

131.

V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt

die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b

mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 28. August 2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109,

127.

V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht

bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 28. August

2017.

– abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall

für die Prüfung eines allfälligen (ab 1. Oktober 2017 [Aufhebung der Verfügung

vom 3. November 2014 durch VSG-Urteil vom 10. Februar 2016] weitergehenden)

Rentenanspruchs im Rahmen der im September 2011 von Amtes wegen eingeleiteten

Revision die ab 1. Januar 2011 geltenden materiell-rechtlichen

Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen ist

nunmehr, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hat;

während die Beschwerdegegnerin – zumindest sinngemäss («wir halten am Entscheid

vom 03.11.2014 fest») – einen solchen im angefochtenen Entscheid ab 1. Oktober

2017.

verneint hat (IV-Nr. 118), verlangt die Beschwerdeführerin in der

Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente

auszurichten sei (A.S. 6).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Seit der 2008 geltenden

Rechtslage (5. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352

E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne

vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.

5.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei

einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann

revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen stellt die

bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich

allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und

aArt. 41 IVG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar

2009.

E. 1.1 mit vielen Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird

und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren

Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente

tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der

invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder

für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der

Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im

massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; ein unveränderter Gesundheitszustand

bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche

Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen

führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu einer Zusprache von

Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.

August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

Ist

ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2012 vom

5.

Juni 2012 E. 4.2,9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V

198.

E. 4b S. 200). Ist eine anspruchserhebliche Änderung

des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012

vom 14. Dezember 2012 E.

2).

5.2

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des

aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die

letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2, BGE 130 V 71).

5.3

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine

Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201).

5.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

6.

Eine umfassende Abklärung der

medizinischen Situation der Beschwerdeführerin hatte die Verwaltung vor Erlass

der Verfügung vom 9. Januar 2002 (IV-Nr. 27) vorgenommen (IV-Nr. 8 ff.). Diese

Rentenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Grundsätzlich ist von der

medizinischen Aktenlage per Januar 2002 als massgebender Vergleichsbasis

auszugehen, wozu sich die Beschwerdegegnerin weder im seinerzeit (3. November

2014) und heute angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort geäussert

hat. Immerhin tätigte die Beschwerdegegnerin anlässlich des am 1. Juni

2006.

eingeleiteten Revisionsverfahrens (IV-Nr. 32) verschiedene weitere,

medizinische Abklärungen. So holte sie bei Dres. B.___ und C.___ Arztberichte

ein (IV-Nr. 34, 35) und legte diese dem RAD zur Stellungnahme vor (IV-Nr. 36).

Anschliessend teilte sie der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2006 mit, keine

Änderung festgestellt zu haben, die sich auf die Rente auswirke; daher bestehe

weiterhin Anspruch auf die bisherige bzw. eine ganze Rente (IV-Nr. 37). Diese

Abklärungen sind jedoch nicht als umfassende Prüfung i.S. von Ziff. 5.2 hiervor

zu qualifizieren. Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 2002 bis November 2014 bzw. nunmehr

28.

August 2017 in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat; dabei gilt es

insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die mit dem Urteil des

VSG SO vom 10. Februar 2016 verlangte Abklärung vorgenommen hat und das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ am 4. Januar 2017 eingetroffen ist

(vgl. IV-Nr. 106).

7.

7.1

Die Verfügung vom 9. Januar 2002

(IV-Nr. 27) basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Berichten:

7.1.1

Dr. B.___ diagnostizierte am 19.

November 1999 eine Depression sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (…)

und attestierte der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 29. September

1999.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 8).

7.1.2

Dr. C.___ stellte in seinem

Bericht vom 20. Dezember 1999 die Diagnosen einer mittelschweren, depressiven

Episode mit somatischen Symptomen sowie eines lumbal- und cervicalbetonten

Panvertebralsyndroms. Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin als Raumpflegerin mit 50 % vom 9. Juli bis 29. Dezember

1998.

bzw. mit 100 % seit 1. April 1999 (IV-Nr. 9). Zur gleichen

Beurteilung gelangte er im Bericht vom 1. September 2000 (IV-Nr. 18).

7.1.3

Ein ärztlicher Zwischenbericht

von Dr. B.___ erfolgte am 3. Oktober 2000 mit der Aussage, dass die schwere

Depression unverändert stark sei, die Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr im

Vordergrund stünden (IV-Nr. 21).

7.1.4

Die J.___-Ärzte des [...]spitals [...]

kamen in ihrem durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Gutachten vom 13.

August 2001 zum Schluss, dass bei einer schwergradigen, anhaltenden depressiven

Episode mit somatischen Störungen und einem chronischen cervico-thorokalen,

spondylogenen Syndrom – beide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – von

einer aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei. Derzeit

gebe es wegen des psychischen Leidens keine Erwerbstätigkeit, die der

Beschwerdeführerin zuzumuten wäre (IV-Nr. 25, S. 6 ff.).

7.2

7.2.1

Im Rahmen der 2006 eingeleiteten

Revision (IV-Nr. 32) diagnostizierte Dr. B.___ in seinem an die

Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 28. Juni 2006 eine schwere

Depression bei psychosozialer Überlastungssituation und ein cervical betontes

Panvertebralsyndrom bei statischer Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer

Dysbalance, aktuell Brachialgie rechts. Die Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin

betrage 100 %. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Er behandle die

Beschwerdeführerin bei Infektionen und Rückenbeschwerden. Über die

psychiatrische Therapie resp. depressive Stimmungslage könne er wenig Auskunft

geben. In den letzten Jahren bzw. seit 2003 habe er die Patientin nur einige

wenige Male gesehen. Aktuell sei sie wegen Schmerzen im Rückenbereich, vor

allem im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm und ins rechte

Handgelenk, erschienen. Sie fühle sich psychisch schlechter. Seit ein bis zwei

Jahren nehme sie keine Antidepressiva mehr. Aus seiner Sicht sei die

gesundheitliche Situation und Arbeitsfähigkeit unverändert. Gegebenenfalls sei

eine Beurteilung bei Dr. C.___ einzuholen (IV-Nr. 34, S. 5 ff.).

7.2.2

In seinem Bericht vom 29. August

2006.

an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. C.___ bei der

Beschwerdeführerin – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine

mittelschwere bis schwere Depression, anhaltend seit 1999. Die

Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin betrage 100 % seit 30. September

1999.

Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die letzte Untersuchung habe «im

Rahmen dieses Berichts» am 23. August 2006 stattgefunden. Über wesentliche

Veränderungen habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Von Zeit zu Zeit träten

kleine unbedeutende Verbesserungen der Stimmung auf. Zurzeit befinde sie sich

in Kroatien in psychiatrischer Behandlung. Er, Dr. C.___, halte die

Prognose für schlecht. Seines Erachtens sei eine stationäre psychiatrische

Behandlung indiziert (IV-Nr. 35, S. 5 ff.).

7.2.3

Dr. E.___, RAD, erachtete in

seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 keine weiteren Abklärungen für

notwendig und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als ausgewiesen (IV-Nr.

36, S. 2).

7.2.4

In der Folge bestätigte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2006 einen unveränderten

Rentenanspruch (IV-Nr. 37).

8.

Am 21. September 2011

initiierte die Beschwerdegegnerin – wie bereits angeführt – eine

eingliederungsorientierte Rentenrevision, anlässlich der die Beschwerdeführerin

am 30. September 2011 angab, dass sie als Hausfrau tätig und ihr

Gesundheitszustand gleich geblieben sei (IV-Nr. 43). Folgende Arztberichte

gelangten hierauf zu den Akten:

8.1

Dr. C.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2011 mit, dass sich die Beschwerdeführerin

seit 2004 nicht mehr in seiner Behandlung befinde (IV-Nr. 44).

8.2

Bei der Beschwerdeführerin seien

– so führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2011 aus – eine

seit Jahren bestehende schwere Depression sowie ein Panvertebralsyndrom zu

diagnostizieren. Bei den allgemeinen Fragen hielt er fest, dass eine

Beurteilung durch den behandelnden Psychiater sinnvoll sei. Bei ihm habe am 3. November

2008, 3. April 2009, 2. und 23. Mai 2011 nur eine allgemeinmedizinische

Kontrolle stattgefunden. Angaben auf dem B.___ keine (IV-Nr. 45).

8.3

Die F.___ gelangten in ihrem

polydisziplinären Gutachten vom 14. Mai 2013 aufgrund der IV-Akten sowie

der Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin zu folgenden Diagnosen

(IV-Nr. 63.1, S. 11):

Diagnosen

mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

Neurasthenie

Diagnosen ohne wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

- depressive Episoden möglich

- chronisches Zervikalsyndrom mit lokalisierter

Fibromyalgie der Nacken-Schultergürtelmuskulatur bei

- Kopfprotraktion und zervikothorakaler

Kyphose

- Status nach chronisch-rezidivierenden

Lumbalgien

- Verdacht auf Femoropatellararthrose

rechts bei beginnender Gonarthrose rechts

Nebenbefunde

Status

nach Gürtelrose links-thorakal 2011

Im Weiteren führten die F.___ aus, dass

sie die Beschwerdeführerin nurmehr zu 50 % arbeitsfähig erachteten;

einschränkend seien lediglich psychopathologische Befunde; auch in einer

Alternativtätigkeit schätzten sie diese aus denselben Gründen zu 50 %

arbeitsfähig. Nachdem die Beschwerdeführerin jahrelang nicht mehr im

Erwerbsleben gestanden sei, empfehle sich, die berufliche Wiedereingliederung

zumindest anfangs an einem beschützenden Arbeitsplatz unter

psychotherapeutischer Begleitung durchzuführen. Hier sei anzumerken, dass das

angeblich von der Beschwerdeführerin eingenommene Remeron im Serum nicht

nachweisbar sei (!). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Die

geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte – so die F.___ – ab dem jetzigen

Gutachten. Es sei nicht möglich, zum früheren Verlauf der Arbeitsfähigkeit

Stellung zu nehmen. Es sei mit einem stationären bis besserungsfähigen Verlauf

zu rechnen (IV-Nr. 63.1, S. 11 f.).

8.4

Am 2. September 2013 nahm Dr. G.___,

RAD, zum D.___-Gutachten wie folgt Stellung: Das Gutachten sei nachvollziehbar

und teilweise schlüssig. So bestünden aus Sicht des Rheumatologen keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater stelle die

Diagnose Neurasthenie (ICD F48.0). Damit habe sich der Gesundheitszustand

verbessert. Der Link im Gutachten zur Arbeitsfähigkeit sei nicht

nachvollziehbar. Zur subjektiv angegebenen Arbeitsfähigkeit halte der

Psychiater fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Leistungspotential in ihrer

neurasthenischen Grundhaltung unterschätze. Andererseits habe sie im

Erstgespräch geäussert, in den Arbeitsprozess zurückkehren zu wollen. Um die

Überwindbarkeit der Einschränkungen zu objektivieren, würden die Foerster

Kriterien beigezogen. So liege weder eine ausgewiesene psychiatrische

Komorbidität noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung mit

mehrjährigem Krankheitsverlauf vor. Es sei von einem «gewissen sozialer

Rückzug» die Rede, der stattgefunden haben soll. Dieser Feststellung stehe

entgegen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem «Nachzüglersohn» über Jahre

Mutterpflichten erfüllt habe (heute sei der Sohn ihr wesentlicher

Lebensinhalt). Es habe eine Chronifizierung/Dekonditionierung (langer

Lebensabschnitt ohne Lohnarbeit) stattgefunden. Therapeutische Bemühungen gegen

ihre «seelischen Schwierigkeiten» hätten ambulant wie stationär nur kurzzeitig

stattgefunden. Das Behandlungsergebnis sei damit teilweise unbefriedigend und

die Motivation und Eigenanstrengung teilweise in genügendem Umfang nachweisbar.

Die Foerster-Kriterien seien somit mehrheitlich nicht erfüllt. Aus der

Neurasthenie könne nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.

Ferner bestehe die im psychiatrischen Gutachten angesprochene Besonderheit

lediglich darin, dass in einem familiären Schonrahmen eine vollständige

arbeitsmässige Dekonditionierung stattgefunden habe. Folglich sei die

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Gutachtenerstellung nicht

nachvollziehbar. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sowohl als Raumpflegerin

als auch in einer anderen Tätigkeit werde spätestens ein halbes Jahr nach

Erstellen des Gutachtens erreicht sein; dies umso mehr, als die

Beschwerdeführerin über Ressourcen wie frühe Deutschkenntnisse, abgeschlossene

Ausbildung zur Kauffrau, frühere gute Integration ins Berufsleben und intakte

familiäre Verhältnisse verfüge. Die Dekonditionierung müsse mit Hilfe eines

Aufbautrainings aufgefangen und die Beschwerdeführerin durch konsequente

Psychotherapie begleitet werden (IV-Nr. 69, S. 2).

8.5

Am 3. November 2014 erging dann

– wie bereits angeführt – der Revisionsentscheid der Beschwerdegegnerin, den

das VSG SO mit Urteil vom 10. Februar 2016 aufhob und die Akten zwecks Vornahme

weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Daraufhin initiierte die

Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – eine psychiatrische Begutachtung der

Beschwerdeführerin bei Dr. med. H.___.

8.6

Dr. med. H.___ diagnostizierte

in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar 2017 – mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe – so Dr. med. H.___

– eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, was auch für eine Verweistätigkeit gelte

(IV-Nr. 106, S. 14, 23).

8.7

Am 15. Februar 2017 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. I.___ zum Gutachten von Dr. med. H.___ wie folgt

Stellung: Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 4. Januar 2017

basiere auf dem Studium der Akten sowie einer eigenen fachärztlichen

Untersuchung vom 1. Dezember 2016. Die Angaben zur Anamnese und die

Befunde seien ausführlich erhoben und dokumentiert worden. Die

versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar und schlüssig

dargelegt; insbesondere die Ausführungen zu den Auffälligkeiten der

Persönlichkeit und der Entwicklung einer sogenannten überwertigen Idee seien

überzeugend und würden zum Verständnis beitragen, weshalb es bei der

Versicherten ab 1998/99 zur Entwicklung einer rezidivierenden depressiven

Störung gekommen sei. Die Depressivität sei zum Zeitpunkt der Untersuchung

mittelgradig ausgeprägt gewesen. Schlüssig sei auch die Argumentation des

Gutachters, weshalb nicht von einer Neurasthenie auszugehen sei, wie sie im

Gutachten der F.___ diagnostiziert worden sei. Unter Berücksichtigung der

Kriterien des Mini-ICF (nach Linden) sei der Gutachter zum Schluss gekommen,

dass die Funktionalität der Versicherten insgesamt um 50 % eingeschränkt

sei. Dieser Beurteilung könne gefolgt werden. Zu beachten seien die Anmerkungen

des Gutachters zur laufenden psychiatrischen Behandlung auf Seite 24 oben (Empfehlungen

zu medizinischem Massnahmen aus psychiatrischer Sicht). Er empfehle eine

Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung nach den Leitlinien der

Schweizerischen Gesellschaft für Angst und Depression SGAD, sofern der

depressive Zustand der Versicherten in den kommenden Monaten nicht aufhelle. Allenfalls

sei auch die Sitzungsfrequenz zu erhöhen. Bei den Diagnosen führte der RAD-Arzt

jene von Dr. med. H.___ an, dessen Gutachten aus medizinischer Sicht

nachvollziehbar und schIüssig sei. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand (der

Beschwerdeführerin) seit der Rentenzusprache verändert habe, bejahte der

RAD-Arzt. Er hielt zudem fest, dass bei doch durchschnittlich etwas

aufgehellter Depressivität im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung inzwischen

keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin betrage 50 %, was auch für eine

angepasste Verweistätigkeit zutreffe, und zwar seit der Begutachtung durch die F.___.

Schliesslich empfahl der RAD-Arzt, dass erstmals Mitte 2017 ein Verlaufsbericht

einzuholen sei. Die Beschwerdeführerin sei dann eventuell zu einer intensivierten

Behandlung gemäss Leitlinien der SGAD (vgl. Empfehlung im Gutachten auf Seite

24.

oben) aufzufordern (IV-Nr. 110, S. 2 f.). Was das Einholen eines

Verlaufsberichts anbelangt, ist festzustellen, dass sich kein solcher bei den

Akten befindet.

9.

9.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

die Verfügung vom 28. August 2017 einerseits auf das Gutachten von Dr. med. H.___

und andererseits auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___, wobei ihrer

Meinung nach deren Beurteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine

Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge; darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.

9.2

In Revisionsfällen – wie hier – ist insbesondere zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre

(vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die

(von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend

darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen

es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

9.3

Bekanntlich gingen die F.___ in

ihrem Gutachten vom 13. August 2001 von einer schwergradigen, anhaltenden

depressiven Episode aus und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (IV-Nr. 25, S. 6 ff.).

Zwar hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ diese Diagnose in Frage

gestellt (vgl. IV-Nr. 106, S. 26). Dazu ist festzustellen, dass der Gutachter zwar Mängel in dieser Begutachtung

beschrieben, jedoch die seinerzeitige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von

0.

% nicht grundsätzlich in Frage stellt, was andernfalls einer

unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gleichkäme. Vielmehr

geht er in seinem Gutachten aus psychiatrischer Sicht von einer

Arbeitsunfähigkeit von noch 50 % aus, womit erstellt ist, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit

unbestrittenermassen verbessert hat. Ein Revisionsgrund liegt demnach vor.

10.

10.1

Die Beschwerdegegnerin hat beim

Erlass des angefochtenen Entscheids dem Gutachten von Dr. med. H.___ (IV-Nr. 106)

zwar Beweiswert zugemessen, ist jedoch von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

durch die Gutachter wie auch jener durch den RAD-Arzt vom 15. Februar 2017

(IV-Nr. 110, S. 2 f.) abgewichen (IV-Nr. 118). Das fachärztliche Gutachten von

Dr. med. H.___ wird den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht, wonach der

Bericht für die streitigen Belange umfassend zu sein, auf allseitigen

Untersuchungen zu beruhen sowie die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen

hat. Ferner ist der Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben und

hat in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einzuleuchten. Schliesslich müssen die

Schlussfolgerungen begründet sein (vgl. 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E.

3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

10.2

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hat am 18. Januar 2017 – wie bereits angeführt – erklärt,

mit dem Gutachten von Dr. med. H.___ einverstanden zu sein (IV-Nr. 108).

Ausgehend von der (in diesem Gutachten) attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit

habe die Beschwerdeführerin – so wird beschwerdeweise geltend gemacht –

mindestens Anspruch auf eine halbe Rente (A.S. 9). Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Auffassung, gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung begründe die durch den Gutachter erhobene Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Folglich stellt

keine der Parteien das Gutachten von Dr. med. H.___ grundsätzlich in Frage.

Bestritten ist einzig die Bewertung der gutachterlich attestierten

Arbeitsfähig- bzw. unfähigkeit in IV-rechtlicher Hinsicht, und zwar gestützt

auf die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode, sowie akzentuierter Persönlichkeitszüge; letztere stellt

indes – wie dies im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt wird – als

Z-codierte Diagnose keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.2 m.H.a. SVR

2012.

IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 [9C_537/2011 m.H.a. Urteile 8C_302/2011 vom

20.

September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E.

2.2.2

]; Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1).

11.

11.1

Wie das Bundesgericht mit dem

Urteil BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 klargestellt hat, sind auch die

Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven

Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Gemäss altem

Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert.

Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen

spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein

abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht

standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.1

mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Im Übrigen hat die

Beschwerdegegnerin anlässlich der Auftragserteilung den neuen Fragenkatalog

beigefügt, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil

9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (bzw. BGE 141 V 281) und auf die dort

aufgestellten Standartindikationen, die beim Erstellen des Gutachtens zu

berücksichtigen seien (IV-Nr. 102).

11.2

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE

141.

V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtigen

Schweregradindikatoren einzugehen. Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar

2017.

wird hierzu angeführt, aus den zur Verfügung stehenden Vorakten sei zu

entnehmen, dass die Explorandin nach der Geburt ihrer dritten Tochter mitunter

schwer depressiv dekompensiert sei. Sie sei im Rahmen einer solchen

ausgeprägten depressiven Symptomatik vom 7. bis 10. Januar 2002 in der K.___

hospitalisiert gewesen. Dort habe sie die stationäre Behandlung jedoch

vorzeitig abgebrochen, weil sie sich lieber nach Hause habe begeben wollen. Die

Explorandin habe angegeben, dass sie im Jahr 2003 erneut schwanger geworden

sei. Sie habe diese Schwangerschaft jedoch abgebrochen, weil sie sich psychisch

in einer zu schlechten Verfassung gefühlt habe, um die Schwangerschaft

austragen zu können. Im September 2004 habe sie die mehrjährige ambulante

psychiatrische Behandlung bei Dr. C.___ abgebrochen, weil sie keinen weiteren

Nutzen in dieser Behandlung gesehen habe (IV-Nr. 106, S. 17 f.). Auffallend

sei – so Dr. med. H.___, dass sie erst vor zirka einem Jahr Dr. L.___ in [...]

für eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgesucht habe und nicht schon

früher. Es bestehe hier mit einiger Wahrscheinlichkeit ein inhaltlicher und

zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn dieser ambulanten psychiatrischen

Behandlung und dem negativen Vorbescheid vom 16. April 2014 respektive der

negativen Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. November 2014. Die

Explorandin begründe die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung damit,

dass sie mitunter auch deshalb depressiv geworden sei, weil sie vergeblich

Stellen gesucht bzw. erkannt habe, dass sie wohl nicht mehr ohne weiteres in

der Lage sein werde, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Inwiefern diese

Argumentation plausibel sei, könne – so Dr. med. H.___ – nicht konklusiv

beurteilt werden (IV-Nr. 106, S. 19). Im Rahmen der Prognose und seiner

Empfehlungen hielt der Gutachter fest, dass die Explorandin seit zirka einem

Jahr erneut in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehe, und zwar bei

Dr. L.___ in [...]. Ihren eigenen Angaben zufolge gehe sie ungefähr einmal pro

Monat zu Dr. L.___. Sollte es – so Dr. H.___ im Weiteren – in den nächsten

Monaten nicht zu einer Aufhellung der depressiven Grundstimmung kommen, müsste

eine optimierte psychopharmakologische Behandlung erfolgen, die

leitliniengerecht sei bzw. sich an den Empfehlungen der Schweizerischen

Gesellschaft für Angst und Depression (SGAD; Holsboer-Trachsler et al, Schweiz

Med Forum 2010) orientiere. In diesem Fall müsste auch die Sitzungsfrequenz

erhöht werden (IV-Nr. 106, S. 22, 24). Von einer konsequenten, zielgerichteten

Behandlung kann unter diesen Umständen – zumindest im Zeitraum der Begutachtung

– nicht gesprochen werden.

11.3

Beim Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung – resp. der hier diagnostizierten rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) – zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In

Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer

Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen

im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E.

8.1

S. 429 f.). Der psychiatrische Gutachter führte dazu u.a. aus, dass die

Explorandin in der hiesigen psychiatrischen Begutachtungssituation eine

Affektivität präsentiert habe, die als pathologisch beschrieben werden müsse.

Insgesamt habe sie authentisch affektiv leidend gewirkt, wenn sie immer wieder

affektlabil eingebrochen sei, bereits zu Beginn der Untersuchung immer wieder

geweint, dabei verzweifelt und hilflos imponiert habe, zumal sie auch eine

mittelgradige Affektverarmung und eine kaum vorhandene affektive

Schwingungsfähigkeit gezeigt habe. Die Grundstimmung der Explorandin sei

überwiegend mittelgradig depressiv gewesen. Sie habe keine Stimmungsaufhellung

gezeigt. Es hätten sich keine lnkonsistenzen zwischen dem affektiven

Präsentationsbild der Explorandin und der Würdigung der Gegenübertragung des

Referenten ergeben. Die Explorandin habe über eine Antriebsminderung berichtet,

eine Tagesmüdigkeit, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine anhaltende

Niedergeschlagenheit und Depressivität, so dass die Kardinalkriterien gemäss

ICDI 10 für eine depressive Episode zunächst erfüllt seien. Mit der

zusätzlichen Angabe, dass sämtliche Tätigkeiten im Alltag mit hoher Anstrengung

verbunden seien, erfülle sie ein wichtiges Kriterium gemäss ICD 10 für das

Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode. Dass eine mittelgradige

depressive Episode vorliege, gehe auch aus weiteren subjektiven Angaben der

Explorandin hervor, so aus ihren Angaben zu ihren Tagesaktivitäten. Würde eine

schwere depressive Störung beziehungsweise Episode vorliegen, wäre die

Explorandin nicht in der Lage, jenen Tagesaktivitäten nachzugehen, über die sie

in der hiesigen Untersuchung berichtet habe; insbesondere wäre sie nicht in der

Lage, die zwei- bis dreimal pro Jahr stattfindenden Autofahrten nach Bosnien zu

tätigen, auch nicht als Beifahrerin. Ebenso habe die Explorandin mitgeteilt,

dass noch eine gewisse Libido vorliege, so dass hier auch eine Lustfähigkeit und

somit eine Hedonie vorliege, was gegen eine schwere depressive Störung spreche.

Die von der Explorandin beschriebene Erschöpfbarkeit sei als Teil dieser

depressiven Störung zu sehen und nicht separat einer Neurasthenie zuzuordnen,

zumal relevante depressive Störungen häufig mit Erschöpfungssymptomen

einhergingen. In der hiesigen Untersuchung habe die Explorandin sodann in all jenen

spezifischen Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv

abzubilden vermöchten, so äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik,

Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Funktionen, Affektverarmung sowie

affektive Schwingungsfähigkeit, keinerlei Befunde, die über ein mittelgradiges

pathologisches Mass ausgelenkt gewesen seien. Somit ergebe sich aus den

subjektiven Angaben der Explorandin und den objektiven Untersuchungsbefunden eine

gute Kongruenz, dass hier eine depressive Episode mittleren Grades vorliege. Diese

mittelgradige depressive Episode sei Teil einer rezidivierenden depressiven

Störung, zumal bereits ab 1998 für mehrere Jahre eine erste depressive Episode

vorgelegen habe, die dann aber für mehrere Jahre remittiert gewesen sei (IV-Nr.

106, S. 19 f.).

Es könne – so Dr. med. H.___ im Weiteren

– durchaus davon ausgegangen werden, dass die depressiven Episoden in einem

engen Zusammenhang mit der vorstehend diskutierten innerpsychischen Struktur

der Explorandin stünden. Wenn in ihrem Leben «alles perfekt gelaufen» sei,

könne postuliert werden, dass bei der Explorandin auch «alles perfekt laufen

müsse». Wenn nun etwas nicht perfekt laufe bzw. nicht so laufe, wie sie sich

dies vorgestellt habe, so gerate die innerpsychische Struktur der Explorandin

ins Wanken, und es könne gerade aufgrund der hohen perfektionistischen

Persönlichkeitszüge zu Gefühlen der Enttäuschung und des Versagens kommen, die

sodann in einer depressiven Entwicklung mündeten. Dass die Explorandin nun

wieder depressiv geworden sei, dürfte zum einen damit zu tun haben, dass sie

realisiert habe, wie schwierig es für sie unterdessen geworden sei, wieder in

jenes Berufsleben zurückzukehren, in dem sie früher tätig gewesen sei.

Andererseits könnten hier andere Faktoren diskutiert werden. Zu diesen weiteren

Faktoren gehörten psychosoziale Faktoren. Wie bereits erwähnt, dürfte die

erneute Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den

negativen IV-Entscheiden zusammenhängen. Bekannt sei, dass die Explorandin

zusammen mit ihrem Ehemann 2010 Wohneigentum erstanden habe. Im Übrigen sei

dies ein weiteres Indiz dafür, dass zu jenem Zeitpunkt keine relevante

Affektpathologie mehr bestanden haben könne, zumal der Erwerb von Wohneigentum

ebenfalls voraussetze, dass sich eine Person psychisch genügend stabil erlebe,

um eine solche Investition zu tätigen. Nun aber, da die langjährige Berentung

wegzufallen drohe, würden Existenzängste mobilisiert, die gerade im

Zusammenhang mit den perfektionistischen Persönlichkeitszügen der Explorandin

zu einer depressiven Entwicklung führen könnten. Selbstverständlich seien

finanzielle Aspekte invaliditätsfremd (gemäss Swiss Insurance Medicine). Die

Explorandin sei in ihrer innerpsychischen Struktur ganz erheblich verunsichert.

Wie bereits erwähnt, habe die Explorandin in ihrem psychischen Leiden

authentisch imponiert. Auch im Rahmen dieser erheblichen Ängstlichkeit,

Weinerlichkeit und Selbstunsicherheit seien keine Hinweise für Inkonsistenzen

unter Würdigung der Gegenübertragung des Referenten entstanden. Psychosoziale

Faktoren schienen retrospektiv auch in den Jahren ab 1998 einen Einfluss gehabt

zu haben. Die Explorandin sei damals zum dritten Mal Mutter geworden. Nebst dem

nichterfüllten Ziel, einen Sohn geboren zu haben, sondern ausschliesslich

Töchter, habe sich die Explorandin nun mit drei Kindern konfrontiert gesehen,

die sie alle gleichzeitig habe gross ziehen und täglich versorgen müssen.

Allenfalls hätten in jener Zeit psychosoziale Faktoren eine untergeordnete Rolle

gespielt. Das Gefühl der Überforderung sei in engem Zusammenhang mit den hohen eigenen,

perfektionistischen Ansprüchen der Explorandin im Rahmen bereits diskutierter Persönlichkeitszüge

entstanden, oder aber die Explorandin habe sich aufgrund des hohen Betreuungsaufwands

für die drei Kinder nicht in der Lage gesehen, einer ausserhäuslichen,

beruflichen Tätigkeit nachzugehen, womit sie aber das Schicksal zahlloser

anderer Mütter und Eltern teile, was nicht eine Invalidität darstelle (IV-Nr.

106, S. 20 f.).

Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten

aus psychiatrischer Sicht sei nun zu sagen, dass diesbezüglich die

rezidivierende depressive Störung die massgebliche psychiatrische Störung

darstelle, zumal die rezidivierende depressive Störung – wie bereits diskutiert

– mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem engen Zusammenhang mit der spezifischen

innerpsychischen Struktur der Explorandin zusammenhänge. Im Rahmen einer

mittelgradigen depressiven Episode könnten betroffene Patienten noch einem Teil

ihrer beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten nachgehen, allerdings unter

Aufbringen von viel Anstrengung und Überwindung. Es sei aber nicht so, dass sie

diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben könnten. Sie ermüdeten aber rascher,

erschöpften schneller, seien psychisch insgesamt weniger belastbar, so dass die

qualitativen Funktionsfähigkeiten teilweise beeinträchtigt seien. Oftmals seien

aber erhaltene und darniederliegende qualitative Funktionseinbussen in etwa

gleichen Massen vertreten; dies zeige auch die hier zu begutachtende

Explorandin, indem sie einzelnen Tagesaktivitäten nachgehen könne, wie gesagt

zwei- bis dreimal pro Jahr nach Bosnien reisen könne, auch zu ihrem Sohn

schauen könne, intakte Beziehungen innerhalb ihrer Verwandtschaft pflege,

während sie aber auch mitgeteilt habe, dass sie beim Erledigen der

Haushaltstätigkeiten mehrere Pausen einbauen müsse, diese Tätigkeiten im

Vergleich zu früher langsam ausübe, im Vergleich zu früher auch weniger soziale

Kontakte pflege und sich daher teilweise sozial zurückgezogen habe, schnell

ermüde und sich auch rasch erschöpft fühle. Es sei an dieser Stelle – so Dr.

med. H.___ – nochmals zu erwähnen, dass ein Teil der vorstehend erwähnten

spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität

objektiv abzubilden vermöchten, pathologisch ausgelenkt gewesen sei, nicht aber

über ein mittelgradiges Mass hinaus. Somit lägen in etwa gleichen Massen

erhaltene wie auch darniederliegende qualitative Funktionsfähigkeiten vor.

Hierzu könnten auch die sogenannten ICF-Kriterien (International Classification

of Functioning) diskutiert werden. Hier seien im Rahmen der mittelgradigen

depressiven Störung der Explorandin Fähigkeiten wie die Planung und Strukturierung

von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die

Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Kontaktfähigkeit

zu Dritten, wohl auch die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu intimen

Beziehungen sowie die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten maximal mittelgradig

beeinträchtigt. Zusammenfassend könne – wie bereits vorstehend angeführt –

somit aufgrund dieser Beurteilung festgestellt werden, dass bei dieser

Explorandin aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der

Höhe von 50 % vorlägen (IV-Nr. 106, S. 21 ff.).

Zusammenfassend lässt sich in diesen

vornehmlich die Depressivität bzw. deren Schweregrad betreffenden Ausführungen unter

dem Aspekt der Komorbidität allenfalls eine gewisse Wechselwirkung der

depressiven Störung mit der Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1)» erblicken, ist doch im Gutachten die Rede von einem engen Zusammenhang

der depressiven Episoden mit der innerpsychischen Struktur der Explorandin

(vgl. IV-Nr. 106, S. 20).

Was schliesslich die somatische

Komponente anbelangt, hänge – so führte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für

Rheumatologie, [...], in seinem rheumatologischen Konsilium vom 8. März 2013

zuhanden des Gutachtens der F.___ aus – die Chronizität der lokalisierten

Fibromyalgie im Nackenschultergürtelbereich und die Persistenz der Zervikalgien

auch mit der psychischen Erkrankung der Patientin zusammen. Er konnte eine

anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aufgrund des

Aktenstudiums nicht bestätigen, mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsdispens

im Anschluss an die dritte Geburt (1998) infolge postpartal verstärkter

Lumbalgien und Zervikalgien (IV-Nr. 63.2, S. 5). Auf diese schlüssige

Beurteilung stellte das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar

2016.

ab (IV-Nr. 99, S. 13 ff.), das bis heute unwidersprochen blieb.

11.4

Mit Bezug auf den Komplex der

Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen

Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen

Ich-Funktionen». «Ich-Störungen» sowie Sinnestäuschungen aller Art – so Dr.

med. H.___ – fehlten vollständig. Gegeben seien jedoch akzentuierte

Persönlichkeitszüge (IV-Nr. 106, S. 13 f.).

11.5

Der soziale Kontext (BGE 141 V

281.

E. 4.3.3 S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse

Ressourcen auf, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. So sei ihre

Beziehung zum Ehemann sowie zu den Kindern gut. Ebenso pflege sie regelmässigen

Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern (IV-Nr. 106, S. 12). Im Vergleich zu

früher habe sie jedoch weniger soziale Kontakte und sich daher in sozialer

Hinsicht teilweise zurückgezogen (IV-Nr. 106, S. 22). Ihrem Tagesablauf lasse

sich – so Dr. med. H.___ – entnehmen, dass sie jeweils das Frühstück für ihren

Sohn zu- und ihn für die Schule vorbereite. Vormittags wie auch nachmittags

gehe sie eine Stunde spazieren und erledige auch die leichteren Einkäufe

(IV-Nr. 106, S. 11 f.); insbesondere bei Letzteren dürfte sie mit andern

Menschen in Kontakt kommen.

11.6

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (z.B.

Einschränkung des Aktivitätenniveaus; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in einer geregelten Beziehung lebt.

Sie hat ihren Aussagen zufolge eine Tagesstruktur, wozu auch das selektive Erledigen

von Haushaltarbeiten, das Einkaufen sowie zwei einstündige Spaziergänge gehörten.

Im Weiteren kümmere sie sich regelmässig um ihren Sohn (IV-Nr. 106, S. 11 f.).

11.7

Zusammenfassend lassen sich den

Akten und namentlich dem Gutachten von Dr. med. H.___ eine ganze Reihe von

Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu

beurteilen: In der K.___ fand im Jahr 2002 eine stationäre Behandlung statt,

die die Beschwerdeführerin jedoch vorzeitig abbrach. Im 2004 beendete sie die

mehrjährige ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. C.___. Seit einem

Jahr lässt sie sich zirka einmal pro Monat bei Dr. med. L.___ ambulant

psychiatrisch behandeln. Er habe ihr Mirtazapin verschrieben, was sie

regelmässig einnehme. Sie halte es jedoch für möglich, dass sie das früher

verschriebene Remeron hin und wieder nicht ganz regelmässig eingenommen habe

(IV-Nr. 106, S. 11). Eingliederungsversuche sind keine dokumentiert.

Stattdessen enthalten die Akten Hinweise auf psychosoziale Umstände, die sich

ungünstig auf die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit auswirkten (IV-Nr.

106, S. 21). Es besteht eine psychiatrische Komorbidität, die einen Teil der

Symptomatik zu erklären vermag (vgl. IV-Nr. 106, S. 20). Die akzentuierten

Persönlichkeitszüge erschweren den Umgang mit dem Beschwerdebild. Das soziale

Umfeld mit der intakten Ehe ist jedoch geeignet, sich tendenziell positiv

auszuwirken. Die Alltagsaktivitäten mit Haushaltsarbeiten, kleineren Einkäufen,

regelmässigen Spaziergängen und der Betreuung ihres Sohns bewegen sich im

Normbereich. In der Gesamtbetrachtung erscheint es als plausibel, dass die

psychische Symptomatik, namentlich die depressive Störung, zu einer Reduktion

des Leistungsvermögens im gutachterlich bezifferten Ausmass von 50 % in angestammten

wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit führt. Auf das psychiatrische

Gutachten vom 4. Januar 2017 und die darin enthaltene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit kann somit auch unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409

modifizierten Rechtsprechung abgestellt werden. Folglich ist – entgegen den

Feststellungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, die auf der

alten, mittlerweile überholten Bundesgerichtspraxis basieren, jedoch in

Übereinstimmung der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. I.___ – von einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, und zwar – hier entgegen

der Auffassung des RAD-Arztes (ab Begutachtungsdatum durch die F.___), sondern wie

dies Dr. med. H.___ in seinem Gutachten ausgeführt hat – ab dem Zeitpunkt

seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin bzw. ab 1. Dezember 2016 (IV-Nr.

106, S. 1, 23). Was die Würdigung früherer Berichte und psychiatrischer

Gutachten durch Dr. med. H.___ anbelangt, erübrigt es sich, darauf weiter

einzugehen. In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin – wie im rechtskräftigen

Entscheid des VSG SO vom 10. Februar 2016 festgestellt (IV-Nr. 99, S. 18) – in

der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig.

12.

12.1

Der Einkommensvergleich hat in

der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen

ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der

im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen,

so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von

Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser

Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische

Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der

Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn – wie hier –

Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu

berechnen sind. In diesem Fall erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der

Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter

Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 8C_628/2015

vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen; z.G.: Bundesgerichtsurteil

9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).

12.2

Im vorliegenden Fall beträgt der

so ermittelte Invaliditätsgrad 50 %. Nachdem aufgrund der medizinischen

Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit

bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt kein Raum für einen in

Teilzeittätigkeit begründeten Abzug. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere

dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person

selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere

Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter

Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus,

dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Schweiz. Lohnstrukturerhebung

[LSE] 2012 neu Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom

30.

März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).

13.

Vor diesem Hintergrund ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28.

August 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die der

Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a

IVV) zustehende halbe Invalidenrente mittels neuer Verfügung betragsmässig

festzusetzen.

14.

14.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

14.2

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hat am 13. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht, worin sie

für Aktenstudium etc. einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 4,25 Stunden

und Auslagen von CHF 31.00 geltend macht (A.S. 18 f.). Vom angeführten

Zeitaufwand entfallen 0,75 Stunden für prozessfremden Aufwand (Bemühungen

für im Verfahren nicht involvierte Personen wie Arzt), der nicht zu vergüten

ist. Somit verbleibt ein Aufwand von 3,5 Stunden, der zum Stundenansatz von CHF

230.00

zu entschädigen ist. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin zu

bezahlende Parteientschädigung auf CHF 903.00 festzusetzen (3,5 Stunden zu CHF

230.

, zzgl. Auslagen CHF 31.00 und 8 % MwSt).

15.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. August 2017 aufgehoben und

die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die der Beschwerdeführerin ab 1.

Oktober 2017 zustehende halbe Invalidenrente mittels neuer Verfügung

betragsmässig festzusetzen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 903.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2018 vom 12. September 2019 teilweise (Ziff. 1)

aufgehoben.