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Entscheid

VSBES.2017.256

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

23. September 2019Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1962, meldete sich am 12. Dezember 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an. Sie brachte vor, seit einem Unfall am 30. Juli 2014 seien an der linken

Hand sämtliche Nerven des kleinen Fingers und des Ringfingers durchtrennt

(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6.2 + 6.3).

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit

Verfügung vom 5. September 2017 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 4 % betrage

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 2. Oktober

2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 5. September 2017 sei aufzuheben.

2. Der [Beschwerdeführerin] seien

Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 % auszurichten.

Eventualiter

sei die Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, weitere

medizinische Abklärungen vorzunehmen.

3. Der [Beschwerdeführerin] seien

berufliche Massnahmen zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 20 f.).

2.2 Der Präsident des

Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 22. Februar 2018 die Akten des

Beschwerdeverfahrens in Sachen Unfallversicherung (A.___ / AXA

Versicherungen AG, VSBES.2017.170) bei. Weiter teilt er den Parteien mit, es

sei beabsichtigt, bei den Dres. B.___, Facharzt für Handchirurgie FMH, und C.___,

Facharzt für Neurologie FMH, ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (A.S.

22 ff.).

Die Beschwerdegegnerin stellt

am 15. März 2018 folgende Anträge (A.S. 26 f.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass die

vorgesehene Begutachtung nicht notwendig sei und die damit verbundenen Kosten

nicht durch die Invalidenversicherung zu tragen seien.

Die Beschwerdeführerin wiederum lehnt am

23. April 2018 die beiden vorgesehenen Experten ab und schlägt andere Ärzte vor

(A.S. 32 f.).

Der Präsident hält mit Verfügung vom 18.

Mai 2018 an einer Begutachtung mit den Dres. B.___ und C.___ als Experten fest

(A.S. 35 ff.).

2.3 Dr. med. B.___ teilt dem

Versicherungsgericht am 23. Mai 2018 mit, dass er die Beschwerdeführerin bereits

einmal als behandelnder Arzt gesehen habe (A.S. 41). Der Präsident ersucht

die Parteien daraufhin am 24. Mai 2018 um Mitteilung, ob an Dr. med. B.___ als

Experte festgehalten werden könne (A.S. 42 f.). Während sich die

Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2018 mit Dr. med. B.___ weiterhin einverstanden

erklärt (A.S. 45), lehnt die Beschwerdeführerin diesen am 7. Juni 2018 ab

(A.S. 46).

Der Präsident widerruft am 10. Juli 2018

den Begutachtungsauftrag an Dr. med. B.___ und schlägt neu Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie FMH sowie Handchirurgie und Chirurgie der peripheren

Nerven FMH, als Experten vor (A.S. 47 f.). Die Parteien erklären sich damit am

28. resp. 31. August 2018 einverstanden (A.S. 50 f.), worauf der

Präsident mit Verfügung vom 18. September 2018 neu Dr. med. D.___ als

handchirurgischen Experten bestimmt (A.S. 54 ff.).

2.4 Das Gerichtsgutachten ergeht am 24.

Oktober 2018 (A.S. 57 ff.). Nachdem der Präsident den Parteien am 30. Oktober

2018 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (A.S. 103 f.), bekräftigt die

Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. November 2018 ihren Antrag auf

Abweisung der Beschwerde (A.S. 106). Die Beschwerdeführerin wiederum hält am 21. Januar

2019 dafür, entweder sei ein Obergutachten einzuholen, oder es seien die

Experten mit den Einwänden gegen das Gerichtsgutachten zu konfrontieren

(A.S. 115 ff.).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 8. Februar 2019 eine Kostennote ein (A.S. 124

ff.), welche am 11. Februar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

geht (A.S. 128).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 5. September 2017 eingetreten ist (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366). Dies bedeutet hier namentlich, dass die erst später aufgetretenen

Beschwerden am rechten Ellbogen (s. E. II. 3.4.7 hiernach) unerheblich sind.

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

132.

V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2015 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Anspruch auf eine Invalidenrente haben

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda

Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615), in casu also im Juli 2014

(IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6.3 / Nr. 5 S. 38 – 46). Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung

vom 12. Dezember 2014, im Juni 2015 der Fall wäre. Dem kommt indes keine

eigenständige Bedeutung zu, da das Wartejahr erst später, im Juli 2015,

abläuft.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten

dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war seit

dem 24. Februar 2014 bei der E.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) mit einem Pensum

von 90 % als «Team Member Restaurant» angestellt (IV-Nr. 6 S. 3 f.). Am 30.

Juli 2014 trug sie während der Arbeit einen Stapel Teller, als sie ausrutschte

und stürzte. Die Beschwerdeführerin prallte dabei mit dem Kinn an den

Geschirrstapel und war kurz bewusstlos (IV-Nr. 5 S. 17, 24 und 31). Durch die

Scherben zog sie sich in erster Linie am Kleinfinger und Ringfinger der linken

Hand sowie am Mittelfinger der rechten Hand Schnittwunden zu. Die Wunden am Klein-

und Ringfinger (PIP Dig. IV palmar und Mittelphalanx palmar Dig. V) wurden am 31.

Juli 2014 im [Spital] F.___ operativ versorgt (IV-Nr. 5 S. 35 f.; s.a.

IV-Nr. 11 S. 2). In der Folge war die Beschwerdeführerin zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 5 S. 38 ff.). Nach Ablauf der

Sperrfrist löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 10. November 2014 aus

«organisatorischen Gründen» per 31. Dezember 2014 auf (IV-Nr. 6 S. 10).

Der Heilungsverlauf gestaltete sich

bezüglich der linken Hand schleppend, mit anhaltenden Schmerzen und

Taubheitsgefühlen (s. IV-Nr. 5 S. 26). Bei der postoperativen Kontrolle

vom 4. August 2014 stellte Dr. med. G.___, [Spital] F.___, im Bereich

des radialen Nervenastes des Klein- und Ringfingers eine Hyposensibilität fest

(IV-Nr. 5 S. 33). Im Gespräch mit ihrer Unfallversicherung gab die

Beschwerdeführerin am 13. November 2014 an (IV-Nr. 5 S. 18), sie sei

Rechtshänderin. Von Kopf und Kinn, den Beinen und der rechten Hand her sei sie

völlig beschwerdefrei. Am linken Kleinfinger sowie vor allem am Ringfinger

leide sie unter permanenten Nervenschmerzen und Sensibilitätsstörungen. Die

Beweglichkeit der Finger sei nicht eingeschränkt, aber sie dürfe sie nicht

belasten, da sie keinen Druck ertrage. Sie könne so nichts greifen und habe

auch keine Kraft in diesen Fingern. Wenn sie mit Daumen, Zeig- und Mittelfinger

zugreife, dann führe dies zu einem starken Schmerz im Klein- und Ringfinger.

Die linke Hand sei somit für sie «unbrauchbar». In der Folge klagte die

Beschwerdeführerin trotz Ergotherapie weiterhin, dass sie massgeblich

eingeschränkt sei (s. Notiz vom 6. Januar 2015, IV-Nr. 5 S. 3).

Dr. med. H.___, Oberarzt Neurologie am

[Spital] F.___, diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2015 (medizinische Akten

der Unfallversicherung AXA Versicherungen AG im Verfahren VSBES.2017.170 / M9)

neuropathische Schmerzen und eine deutliche Allodynie des linken Klein- und

Ringfingers. Bei der operativen Versorgung seien keine Nerven sichtbar gewesen.

Die Beschwerdeführerin könne die linke Hand im Alltag kaum einsetzen. Eine

elektrophysiologische Untersuchung sei schmerzbedingt nicht möglich gewesen. Am

7.

April 2015 ergänzte Dr. med. H.___ (IV-Nr. 35), wegen der schweren

Allodynie und der neuropathischen Schmerzen komme die bisherige Tätigkeit im

Restaurant aktuell nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin müsse eine Arbeit

ausüben, in der sie nicht auf die linke Hand angewiesen sei, z.B. im Büro.

Sobald sie mit Ring- und Kleinfinger zugreife, löse dies starke Schmerzen aus.

Die Hausärztin Dr. med. I.___ erklärte

in ihrem Bericht vom 15. Juni 2015 (M13), der linke Kleinfinger sei schon fast

wieder verheilt. Der linke Ringfinger sei weiterhin schmerzhaft und sehr

berührungsempfindlich. Die Beschwerdeführerin könne mit der linken Hand nicht

fest zupacken. Im Service sei sie nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Eine

angepasste Tätigkeit sei zu 100 % möglich, wobei die linke Hand nicht voll

gebrauchsfähig sei (für frühere Berichte von Dr. med. I.___ s. IV-Nr. 5

S. 26 und M11).

3.2

Das Gutachten der

Gutachterstelle J.___ vom 3. Juli 2015 (IV-Nr. 25.3), das die

Unfallversicherung eingeholt hatte, enthielt folgende Diagnosen (S. 9):

Unfallrelevante Diagnosen:

1.

Status nach Arbeitsunfall am 30. Juli 2014

bei einem Sturz im Restaurant mit Schnittverletzung durch zerbrochene Porzellanteller

im Bereich des 4. und 5. Fingers der linken Hand. Persistierende

neuropathische Schmerzen und Allodynie des 4. und 5. Fingers der linken

Hand. Laufende ergotherapeutische Behandlung.

2.

Status nach Commotio cerebri (30. Juli 2014).

Nicht unfallrelevante

Diagnosen:

3.

Vasomotorische Kopfschmerzen

Der Experte Dr. med. K.___, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie, gelangte zum Ergebnis, die rein

orthopädisch-somatischen Unfallfolgen des 3. Fingers der rechten sowie des 4.

und 5. Fingers der linken Hand seien ausgeheilt. Eine Sehne sei nicht verletzt

worden. Die Weichteilschäden seien allesamt korrekt verheilt. Verblieben seien

die Folgen einer Nervendurchtrennung am 4. und 5. Finger links mit

neuropathischen Schmerzen und Allodynie. Die Einsatzfähigkeit der linken Hand sei

deutlich beeinträchtigt. Es bestünden nachvollziehbare Berührungs- und Palpationsschmerzen

über dem 4. und 5. Finger der linken Hand sowie über den Kuppen des 4. und 5.

Fingers. Die linke Hand könne nur partiell eingesetzt werden. Dies reiche nicht

aus, um wieder im Gastronomie-Service tätig zu sein. Im Haushalt könne die

Beschwerdeführerin derzeit Tätigkeiten mit der rechten Hand verrichten

(S. 7).

Die Expertin Dr. med. L.___, Fachärztin

für Neurologie FMH, hielt fest, bald nach der operativen Versorgung seien in

den Beeren des linken Klein- und Ringfingers eine Hypästhesie, Schmerzen und eine

ganz im Vordergrund stehende Allodynie aufgetreten. Diese zwei Finger liessen

sich kaum berühren, ohne dass die Beschwerdeführerin Schmerzen angebe (S. 7).

Eine elektrophysiologische Untersuchung sei am 6. März 2015 im [Spital] F.___

nicht möglich gewesen und sollte nachgeholt werden, um den Schweregrad einer

sensiblen Nervenverletzung besser abschätzen zu können. Die jetzt erhobenen

klinischen Befunde seien gleich wie damals. Die Beschwerdeführerin habe sich

bisher nicht an die Schmerzhaftigkeit der Fingerbeeren gewöhnt (S. 8). Im

Rahmen des Unfalls sei es wahrscheinlich auch zu einer Commotio cerebri

gekommen, die kurzzeitige Bewusstlosigkeit könne kaum anders gedeutet werden.

Seither bestünden bei der Beschwerdeführerin vermehrte vasomotorische Kopfschmerzen.

Eine Komplikation im Sinne eines subduralen Hämatoms sei bei intakter

Neurologie wenig wahrscheinlich. Die Kopfschmerzen hätten keinen

Krankheitswert, deshalb bestehe hier derzeit kein Handlungsbedarf (S. 7 +

8).

Im interdisziplinären Konsens gelangten

die Experten zum Schluss, die linke Hand könne derzeit allenfalls als Beihand, ohne

jeden Berührungskontakt des 4. und 5. Fingers, eingesetzt werden, da eine schwerste

Allodynie der beiden ulnaren Finger vorliege (S. 15 f. Ziff. 7.1.3 + 7.3). In

der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem Unfalltag vom 30. Juli 2014 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 11 / 14 Ziff. 7.1 / 15 Ziff. 7.2).

In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei seit dem 1. Juli 2015 eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben, zuvor sei auch hier die

Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen (S. 11 / 15 f. Ziff. 7.3).

Denkbar sei ein Arbeitsversuch mit der linken Hand unter Verwendung eines

dicken gepolsterten Schutzhandschuhs, z.B. am Buffet o.ä. (S. 15 f. Ziff. 7.1.3

+ 7.3).

Die angeregte elektrophysiologische

Untersuchung erfolgte am 1. September 2015 im [Spital] F.___ (M15). Bei

der Neurographie des N. ulnaris des linken Ringfingers liess sich keine sichere

Reizantwort reproduzieren, dies allerdings bei einer schmerzgeplagten

Beschwerdeführerin.

3.3

Die Beschwerdegegnerin gewährte

für die Zeit vom 7. September bis 4. Dezember 2015 ein Belastbarkeitstraining bei

der Durchführungsstelle M.___ (IV-Nr. 32 + 52). Gemäss den dortigen Berichten

vom 9. Oktober und 30. November 2015 (IV-Nr. 45 f.) wurde die

Beschwerdeführerin u.a. am Buffet, im Service und für allgemeine

Reinigungsarbeiten eingesetzt. Die tägliche Arbeitszeit sei auf vier Stunden

mit einer Pause von 15 Minuten gesteigert worden. Die Schmerzen hätten

sich nicht stark vermindert. Die verletzte Hand sei kaum einsetzbar. Immer

wieder mache sich eine Überlastung der gesunden rechten Hand und des rechten

Arms bemerkbar. Die Beschwerdeführerin erreiche eine gute Qualität, könne aber

quantitativ nicht mithalten.

Der Abschlussbericht der Abt. Berufliche

Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2016 (IV-Nr. 64) hielt

fest, eine Fortführung der Massnahme sei nicht angezeigt, da die

Beschwerdeführerin starke Schmerzen und fehlendes Feingespür in der linken Hand

beklagt habe. Man habe vereinbart, dass sie bei einem möglichen Arbeitsversuch

unterstützt werde, doch habe sie sich bis Ende Oktober 2016 nicht gemeldet. Nach

etlichen Gesprächen habe man den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin

zwar vordergründig motiviert, aber sehr auf ihre Einschränkung fokussiert und

wenig ressourcenorientiert sei.

3.4

3.4.1

Dr. med. H.___

stellte im Bericht vom 17. Februar 2016 folgende Diagnose (IV-Nr. 55

S. 11 f.; s.a. Bericht vom 8. März 2016, M22):

neuropathische Schmerzen

und Allodynie Dig. IV und V links, mit / bei Status nach traumatischer

Handverletzung links mit Schnittwunde und Fremdkörper sowie Operation am 30.

Juli 2014

Beim Kleinfinger hätten sich die

Beschwerden deutlich verbessert, aber am Ringfinger sei weiterhin eine schwere

Allodynie nachweisbar. Dr. med. I.___ erwähnte demgegenüber im Bericht vom 16.

März 2016 (M21) starke Missempfindungen mit Schmerzen im Bereich der Endglieder

des linken Klein- und Ringfingers. Sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin

jetzt in einer angepassten Tätigkeit ohne Gebrauchsfähigkeit der linken Hand zu

100.

% arbeitsfähig sei. Dr. med. N.___ wiederum sprach am 20. August 2016

ebenfalls von sehr starken persistierenden neuropathischen Schmerzen, ohne

zwischen den beiden Fingern zu differenzieren (IV-Nr. 66 S. 18).

Dr. med. O.___, Praktische Ärztin FMH

beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in

ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 (IV-Nr. 56) dafür, die hausärztlich

attestierte Arbeitsunfähigkeit stütze sich ausschliesslich auf die von der

Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Überempfindlichkeit der beiden

Fingerkuppen des linken Ring- und Kleinfingers, dies bei unauffälliger

Funktionalität, Trophik und Tonus der nicht dominanten linken Hand.

3.4.2

Dr. med. P.___, Leitender Arzt am

Spital Q.___, erwähnte im Bericht vom 9. August 2016 (IV-Nr. 78 S. 33 f.) neben

den neuropathischen Schmerzen am linken Klein- und Ringfinger neu am rechten

Daumen eine multidirektionale Grundgelenksinstabilität bei vermutlich

posttraumatischer Arthrose (s.a. radiologische Untersuchung vom 15. Juli 2016,

M26). Dr. med. R.___, Leitender Arzt am Spital Q.___, ergänzte dazu am 16.

August 2016 (IV-Nr. 78 S. 30 ff.), am Grundgelenk des rechten Daumens liege

eine Ruptur des radialen Kollateralbandes vor, mit zunehmender Deviation des

Daumens nach ulnar sowie posttraumatischer Arthrose. Der linke Ringfinger sei

deutlich schmerzhafter als der Kleinfinger; er weise zwei Neurome auf, je eines

proximal und distal der DIP-Beugefalte.

Dr. med. S.___, Chefarzt Neurologie am

Spital Q.___, gelangte im Bericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 66 S. 10 f.) zum

Ergebnis, dass am linken Klein- und Ringfinger traumatisch bedingte

neuropathische Schmerzen vorlägen. Die rechte Hand sei wegen der Verletzung am

rechten Daumengrundgelenk mit Fehlstellung und Hyperalgesie eingeschränkt und lokal

schmerzhaft; ansonsten sei der neurologische Befund regelrecht, insbesondere

sei der Nervus medianus nicht geschädigt.

Dr. med. I.___ hielt im Zwischenbericht

vom 24. August 2016 (IV-Nr. 66 S. 17) fest, die Beschwerdeführerin sei

seit dem 1. März 2016 in einer Verweistätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Sie

leide immer noch unter neuropathischen Schmerzen im linken Klein- und

Ringfinger. Das rechte Daumengrundgelenk weise eine Fehlstellung auf und sei

schmerzhaft.

3.4.3

Am 1. September 2016 unterzog

sich die Beschwerdeführerin im Spital Q.___ einer Arthrodese des rechten

Daumengrundgelenks / Retention mittels Zuggurtung (IV-Nr. 78 S. 28

f.). In der Folge war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (s. IV-Nr. 78

S. 25). Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___ hielt dem am 11. Januar 2017 entgegen,

die kurative Behandlung der rechten Hand ziehe keine zusätzliche Invalidität in

einer angepassten Tätigkeit nach sich (IV-Nr. 69 S. 2).

Die Beschwerdeführerin beklagte am 31.

März 2017 eine Springsymptomatik des Daumens (IV-Nr. 78 S. 17) sowie am

8.

Mai 2017 Schmerzen über dem Ringband A1 und Druckempfindlichkeit im

Bereich der Zuggurtung (IV-Nr. 78 S. 14). Am 6. Juni 2017 präsentierte sich der

Daumen laut Bericht von Dr. med. R.___ radiologisch komplett durchbaut, aber in

der Beweglichkeit noch eingeschränkt (IV-Nr. 78 S. 12). In einem nicht

unterschriebenen Fragebogen vom 9. Juni 2017 berichtete das Spital Q.___ der

Unfallversicherung, im Wesentlichen sei eine einhändige Arbeit möglich (M55/1).

Der Bericht von Dr. med. R.___ vom 18. Juli 2017 wiederum hielt fest, der

rechte Daumen entwickle sich positiv, habe aber noch keine gute Kraft

(IV-Nr. 78 S. 6).

3.4.4

Am 30. März 2017 erfolgte im

Spital Q.___ am Ringfinger die Resektion des pathologisch veränderten

Nervenareals und die Transplantation eines Nervs (IV-Nr. 78 S. 18 f.). Die

Beschwerdeführerin war in der Folge weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben. Sie berichtete am 8. Mai 2017 zunächst von einer Verbesserung

der Schmerzen (IV-Nr. 78 S. 13), am 4. Juli 2017 dann aber wieder von einer

Verschlechterung. Die Schmerzen seien ulnarseitig zurückgegangen, hätten sich

aber radialseitig intensiviert. Während der heissen Wochen habe sie nichts mehr

anfassen können (IV-Nr. 78 S. 9 f.). Dr. med. R.___ bemerkte am 8. Juni

2017, wegen des doch recht überempfindlichen linken Ringfingers sei die

Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 78 S. 12). Am

18.

Juli 2017 hielt er fest, die linke Hand könne nicht eingesetzt werden, da

jegliche Berührung des Ringfingers massive Probleme bereite und der

Beschwerdeführerin die Gegenstände aus der Hand fielen. Als Serviceangestellte

sei die Beschwerdeführerin bis 17. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig;

weitere leichte Tätigkeiten könnten im jetzigen Zeitpunkt wegen der

Beeinträchtigung der linken Hand nicht ausgeübt werden (IV-Nr. 78 S. 5 f.).

3.4.5

Dr. med. R.___ bestätigte im

Bericht vom 27. Juli 2017 (IV-Nr. 78 S. 1 ff.) die Diagnosen Neuropathie am

linken Ringfinger (N7) und Kleinfinger sowie Arthrose im rechten Daumen mit

Arthrodese. Die rechte Hand resp. der rechte Daumen weise eine Schwäche auf.

Der linke Ringfinger sei schmerzhaft und in der Belastbarkeit eingeschränkt.

Die bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Eine Arbeit ohne manuelle

Tätigkeiten, z.B. als Aufsicht in einem Call-Center, sei vollschichtig möglich.

Dem schloss sich der RAD-Arzt T.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, in seiner

Stellungnahme vom 21. August 2017 an (IV-Nr. 80). Diese Einschätzung gelte ab

27.

Juli 2017; zuvor sei die RAD-Beurteilung vom 24. August 2016 massgebend (s. E. II.

3.4.1

in fine hiervor).

Der beratende Arzt der

Unfallversicherung, Dr. med. U.___, Facharzt für Chirurgie FMH, erklärte in

seiner Stellungnahme vom 30. August 2017 (M54), eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar. Was eine

angepasste Arbeit betreffe, so sei die rechte Hand einsatzfähig. Die linke Hand

sei nur beschränkt einsetzbar, könne aber mit den Fingern I – III als Beihand

dienen, ohne dass der Ringfinger berührt werden müsse. Wer ein Auto lenken

könne, sei auch in der Lage, einfache Arbeiten zu verrichten. Er gehe davon

aus, dass die Arbeitsfähigkeit bis 1. September 2017 auf 100 % hätte

gesteigert werden können.

3.4.6

Der Abschlussbericht der Abt.

Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2017 (IV-Nr.

81) hielt fest, die Beschwerdeführerin habe am 21. August 2017 erklärt,

sie wolle in den Logistikbereich einsteigen. Man habe ihr mitgeteilt, dass dies

nicht dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entspreche und deshalb nicht

unterstützt werden könne. Sollte die Beschwerdeführerin bereit sein, ihre

Arbeitsfähigkeit in einem zumutbaren Bereich wie Hotellerie, Empfang,

Call-Center oder Überwachung zu verwerten, so könne sie sich wieder melden.

3.4.7

Das Osteosynthesematerial am

rechten Daumen wurde am 19. Oktober 2017 entfernt (M57), also nach der

angefochtenen Verfügung. Dr. med. R.___ hält im Bericht vom 10. April 2018 fest

(A.S. 98), im rechten Daumen gebe es keine Beschwerden mehr. Auf der linken

Seite bestünden unverändert Schmerzen.

Der Bericht von Dr. med. R.___ vom 19.

Dezember 2017 (M58) erwähnt erstmals eine beginnende beidseitige Epicondylitis

radialis, also ebenfalls nach der angefochtenen Verfügung.

3.5

Dem

Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2018 (A.S. 57 ff.) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (A.S. 86):

Aktuelle Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Hyperpathie am linken Ringfinger

(ICD-10 R20.3)

-

Status nach

Schnittverletzung am 30. Juli 2014

-

Hypästhesie am Endglied des

linken Kleinfingers

Aktuelle Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Primäre Kopfschmerzen (Migräne ohne

Aura), seit Jahren (G44.8)

2.

Status nach möglicher Commotio cerebri

am 30. Juli 2014 (S06.0)

3.

Status nach erfolgreicher Arthrodese am

MP-Gelenk des rechten Daumens mit jetzt erzielter Schmerzfreiheit ohne

wesentliche Funktionseinbusse (M19.04).

In der interdisziplinären Beurteilung

gelangten die beiden Experten Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ zu folgendem

Ergebnis: Die persönliche Anamnese sei auf Grund der Akten und der aktuellen

Erhebungen als handchirurgisch und neurologisch bland einzustufen (A.S. 77). Aktuell

berichte die Beschwerdeführerin noch über postoperative Schmerzen am rechten Ellbogen

(nach Eingriff am 14. Mai 2018, A.S. 101) und am rechten Handgelenk (nach

Entfernung des Osteosynthesematerials am 19. Oktober 2017), über eine

schmerzlose Taubheit am Endglied des linken Kleinfingers sowie über stechende Schmerzen

bei Berührung des Endglieds des linken Ringfingers, welche zum Teil auch

spontan auftreten könnten (A.S. 81).

Die aktuelle klinisch-neurologische

Untersuchung (s. dazu A.S. 74 f.) zeige rechts noch einen leicht eingeschränkten

Händedruck; die Fingerextension sei aber beidseits kräftig, womit es keine

Hinweise für ein neurologisch relevantes Supinatorlogensyndrom gebe. Die

Untersuchung der linken Hand gestalte sich schwierig. Der Ringfinger könne

palmar im Bereich des mittleren Gliedes und des Endgliedes gar nicht berührt

werden, die Beschwerdeführerin habe ausgesprochene Angst vor den dort bei

Berührung auftretenden Schmerzen. Im Bereich des linken Kleinfingers gebe sie

eine Hypästhesie bei Berührung am radialen Endglied an. Der restliche Befund sei

nach detaillierter Prüfung unauffällig (A.S. 82).

Bei der handchirurgischen Exploration (s.

dazu A.S. 77) lasse sich der linke Ringfinger untersuchen. Die Fingerkuppe sei

radial extrem berührungsempfindlich. Ulnar bestehe eine normale Spitz-Stumpfdiskrimination.

An der Kleinfingerkuppe liege radial eine Hypästhesie und ulnar eine normale Sensibilität

vor. Die Trophik und auch die Verhornung der Finger seien normal (A.S. 82). An

der rechten Hand ergebe sich eine reizlose Narbe nach Arthrodese über dem

MP-Gelenk mit guter Beweglichkeit im IP-Gelenk und im Sattelgelenk des Daumens.

Die Sensibilität präsentiere sich an allen Fingerkuppen normal (A.S. 107).

Zusammenfassend sei die

Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 gestürzt, wobei sie sich am Klein- und

Ringfinger der linken Hand sowie am Mittelfinger der rechten Hand Schnittwunden

zugezogen habe. Die Verletzungen an den zwei Fingern der linken Hand seien nach

dem Unfall notfallmässig chirurgisch versorgt worden. Die Nerven und Arterien habe

man dabei nicht näher beschrieben oder behandelt. Der weitere postoperative

Verlauf sei durch schmerzhafte Sensibilitätsstörungen an den ulnaren zwei

Fingern gekennzeichnet gewesen. Diese Symptomatik habe bei sonographisch nachgewiesenen

Neuromen am Ringfinger am 30. März 2017 zu einer Reoperation geführt mit

Nervenresektion und Transplantation eines gesunden Nervenstückes (A.S. 82). Wegen

der ausgesprochenen Überempfindlichkeit, welche die Beschwerdeführerin

angegeben habe, habe der linke Ringfinger neurographisch nie genau untersucht

werden können. Die neurographische Abklärung des kleinen Fingers habe am 1.

September 2015 normale Resultate ergeben (s. M15). Aktuell habe sich die

Symptomatik mittlerweile eindeutig auf den Ringfinger konzentriert. Dort bestehe

trotz des Eingriffs vom 30. März 2017 weiterhin eine ausgesprochene

Berührungsüberempfindung im Bereich des Endglieds, weshalb dieses aktuell klinisch-neurologisch

gar nicht berührt und dementsprechend nicht näher untersucht oder beurteilt

werden könne. Dies sei insofern bemerkenswert, als sich die Situation diesbezüglich

in den letzten Jahren verschlechtert habe: Anlässlich der neurologischen Voruntersuchungen

(z.B. 2015) habe der linke Ringfinger noch ohne weiteres berührt und untersucht

werden können, wobei man eine Allodynie und Hypästhesie angegeben habe. Die Beschwerdeführerin

berichte über eine Verbesserung nach der Nerventransplantation im März 2017,

indem sie jetzt weniger Schmerzen am Grundglied des linken Ringfingers habe.

Allerdings sei – z.B. im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom 3. Juli

2015.

– ebenfalls bereits über eine Hypästhesie lediglich an den Endgliedern des

vierten und fünften linken Fingers berichtet worden. Aktuell sei im Prinzip auch

in der klinisch-neurologischen Untersuchung im Vergleich zur Voruntersuchung vom

3.

Juli 2015 eine gewisse Verschlechterung festzustellen, weil die

Beschwerdeführerin jetzt auch im Bereich des Mittelglieds des Ringfingers nicht

mehr berührt werden könne, was damals offenbar noch möglich gewesen sei. Im

Rahmen der aktuellen handchirurgischen Untersuchung könne der linke Ringfinger dann

doch berührt und untersucht werden, sodass die Befunde in den verschiedenen

Untersuchungen als nicht ganz konsistent eingestuft werden müssten (A.S. 83).

Der aktuelle klinisch-neurologische Befund sei zweifelsohne ungewöhnlich, indem

der linke Ringfinger im Bereich des Mittelgliedes und des Endgliedes palmar gar

nicht mehr berührt werden dürfe, weil die Beschwerdeführerin dermassen Angst

vor dadurch auslösbaren Schmerzen habe. Es sei hier somit von einer extremen

Form einer Hyperpathie und einer Allodynie bereits auf Berührung auszugehen. Im

Bereich des Kleinfingers sei es aber zu einer Verbesserung gekommen, indem

dieser Finger berührt werden könne und lediglich eine Hypästhesie am radialen

Endglied palmar angegeben werde. Daher bestehe aktuell nur noch das Problem des

überempfindlichen linken Ringfingers, der sich an der adominanten Hand befinde und

generell für den Gebrauch der Hand nicht von so grosser Relevanz wie z.B. der

Daumen, der Zeigefinger oder auch der Kleinfinger sei. Dementsprechend sei die

Beschwerdeführerin im Prinzip in der Lage, mit den übrigen vier Fingern der

linken Hand unter Aussparung des Ringfingers gewisse Tätigkeiten ausüben, wie

sie dies im Alltag auch mache. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die vorgeschlagene

Massnahme eines Schutzhandschuhs auch umgesetzt. Sie benütze diesen Handschuh z.B.

für gewisse Haushaltsarbeiten oder auch für das Autofahren; da die

Beschwerdeführerin mit einem Schaltgetriebe fahre, müsse sie immer wieder alleine

mit der linken Hand das Lenkrad führen, was offenbar problemlos möglich sei.

Dementsprechend könne aktuell aus neurologischer Sicht davon ausgegangen

werden, dass die Beeinträchtigung durch den überempfindlichen Ringfinger im

Alltag und insbesondere im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit nicht sehr

erheblich sei. An der rechten Hand seien aus neurologischer Sicht aktuell keine

abnormen sensomotorischen Befunde feststellbar; lediglich der Händedruck sei

zurzeit wegen der erst vor wenigen Wochen erfolgten Operation am rechten

Ellbogen noch etwas abgeschwächt. Die neurologische Abklärung im Spital Q.___

vom August 2016 habe in Übereinstimmung damit bei der neurographischen

Untersuchung normale Resultate sämtlicher Nerven der rechten Hand ergeben (A.S. 84).

Die Beschwerdeführerin mache bezüglich des rechten Daumens aktuell keine

Beschwerden geltend. Es bestehe eine schmerzfreie Gelenkssteife am rechten MP-Gelenk

ohne neurologische Einschränkungen (A.S. 85 + 89) und mit wenig funktionellen

Beeinträchtigungen (A.S. 91).

Die bisherige Tätigkeit im Service sowie

andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien in einem

zeitlichen Umfang von 50 % zumutbar, dies ohne weitere Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit (körperlich vorwiegend leicht

und mit möglichst wenig Beanspruchung der linken Hand) bestünden aktuell aus

neurologischer und handchirurgischer Sicht keine Einschränkungen des zumutbaren

zeitlichen Pensums und der Leistungsfähigkeit. Hierbei sei es der Beschwerdeführerin

zumutbar, zumindest zeitweise den Schutzhandschuh aus Wolle zu benützen, mit

dem sie auch gewisse Haushaltsarbeiten erledige und autofahre (A.S. 85 + 87). Der

Handschuh ermögliche den Gebrauch aller Finger der linken Hand mit Ausnahme des

Ringfingers (A.S. 85). An der rechten Hand resp. am rechten Daumen bestünden keine

Einschränkungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden; die Tätigkeit

vor dem Unfall könne diesbezüglich wieder aufgenommen werden (A.S. 90).

Sämtliche Tätigkeiten könnten sowohl sitzend als auch stehend oder gehend

erfolgen, in den Beinen lägen keine Einschränkungen vor (A.S. 85).

Die Beschwerdeführerin sei bereits im

Sommer 2015 bei der Gutachterstelle J.___ neurologisch begutachtet worden. Dort

habe man in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 1.

Juli 2015 attestiert. Dieser Beurteilung könne auch aus aktueller

neurologischer Sicht weiterhin gefolgt werden. Für die ursprüngliche Tätigkeit sei

man damals aus neurologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen, habe die Prognose indes prinzipiell als günstig eingestuft. Bezüglich

der Sensibilität am linken Ringfinger sei es seit 2015 offenbar nicht zu einer

Verbesserung gekommen; die Beschwerdeführerin habe aber die damalige Empfehlung

eines Schutzhandschuhs für die linke Hand umgesetzt und könne diese jetzt auch

im Alltag einsetzen. Deshalb sei diesbezüglich von einem verbesserten Umgang

mit der linken Hand auszugehen, so dass die ursprüngliche Tätigkeit aktuell

wieder zu 50 % zumutbar sei. Die im J.___-Gutachten geäusserte neurologische

Diagnose einer Commotio cerebri am 30. Juli 2014 könne durchaus akzeptiert

werden, habe aber aktuell keinen Einfluss auf die Arbeits- oder

Leistungsfähigkeit mehr. Die seit Jahren bestehenden Kopfschmerzen liessen sich

als Migräne ohne Aura einordnen; diese habe bis anhin zu keiner Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit geführt, was auch weiterhin nicht der Fall sei (A.S. 85).

Die späteren neurologischen Berichte zu den Untersuchungen in [...] und in Q.___

hätten nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen, so dass diesbezüglich

keine Diskrepanzen resultierten (A.S. 86).

Auf Grund der vorliegenden Akten und der

aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin liessen sich keine wesentlichen Fluktuationen

der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 30. Juli 2014 feststellen (A.S. 88).

Die Arbeitsunfähigkeit nach Arthrodese und Metallentfernung am rechten Daumen

sei nur vorübergehend gewesen (A.S. 91).

Aus neurologischer Sicht bestünden

aktuell keine relevanten Therapiemassnahmen mit möglicher Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit mehr. Die schmerzdistanzierenden Behandlungen mit

Antiepileptika oder Antidepressiva hätten nicht geholfen. Es sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch von einem erneuten derartigen

Behandlungsversuch nicht profitieren werde. Weil sie in der angestammten

Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei, seien berufliche Massnahmen angezeigt

(A.S. 88).

Was die Prognose angehe, so sei am

linken Ringfinger aus neurologischer Sicht nicht von einer weiteren

Verbesserung der Situation auszugehen. Aus handchirurgischer Sicht könnte eine

Nervenresektion eine Besserung bringen (A.S. 88).

3.6

Es besteht keinerlei Anlass, am

Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich

den Anforderungen der Rechtsprechung: Es stammt von zwei unabhängigen Fachärzten

der Neurologie und Handchirurgie, womit die im vorliegenden Fall einschlägigen

Disziplinen abgedeckt sind. Diese Ärzte führten jeweils ein eingehendes Gespräch

mit der Beschwerdeführerin, worin sie deren subjektive Beschwerden erfragten (A.S.

71.

f. + 76 f.) und die Anamnese erhoben (A.S. 72 ff. / 75 f. / 77).

Sie nahmen weiter die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 58 – 71),

führten eine gründliche klinische Untersuchung durch und hielten die objektiven

Befunde fest (A.S. 74 f. + 77). Ausserdem befassten sich die Experten mit den

früheren Arztberichten (A.S. 85 f.). Die interdisziplinäre Beurteilung der

Experten, angepasste Arbeiten mit möglichst geringer Beanspruchung der linken

Hand seien zumutbar, wenn ein Schutzhandschuh getragen werde, erscheint als

nachvollziehbar und schlüssig, zumal wenn man bedenkt, dass die

Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden mit einem Handschuh in der Lage ist,

gewisse Haushaltsarbeiten zu verrichten und ein Auto zu lenken. Was den Verlauf

angeht, so führt das Gerichtsgutachten aus, die volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Verweistätigkeit gelte seit dem 1. Juli 2015. Die Experten knüpfen

dabei in überzeugender Weise an die entsprechende Feststellung im früheren J.___–Gutachten

an (wo zum ersten Mal der Einsatz eines Schutzhandschuhs postuliert worden war)

und halten fest, diese Beurteilung gelte immer noch. Die Eingriffe an der

rechten Hand vom 1. September 2016 und an der linken Hand vom 30. März 2017

haben gemäss Gerichtsgutachten nur vorübergehend eine Einschränkung verursacht,

sich also nicht invalidisierend ausgewirkt. Die Ellbogenoperation wiederum ist

erst mehrere Monate nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung erfolgt, im

hiesigen Verfahren also unerheblich.

Die anderen ärztlichen Berichte und

Stellungnahmen in den Akten geben keinen Anlass, vom Gerichtsgutachten abzuweichen.

Der beratende Arzt der Unfallversicherung, Dr. med. U.___, stimmt grundsätzlich

mit den Experten überein, wenn er die rechte Hand als uneingeschränkt

einsetzbar und die linke Hand immerhin als brauchbare Beihand betrachtet (s. E.

II. 3.4.5 in fine hiervor). Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___ wiederum hält

gleich wie die Experten dafür, dass der Eingriff am rechten Daumen keinen

dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte

(s. E. II. 3.4.3 hiervor). Was die Berichte der behandelnden

Ärzte angeht, so ist teilweise einfach von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

die Rede, ohne dass ausdrücklich angegeben wird, ob sich dies nur auf die

bisherige Arbeit oder auch auf andere Tätigkeiten bezieht. Zur Arbeitsfähigkeit

in einer Alternativbeschäftigung äussern sich die Dres. I.___ und R.___.

Erstere ging davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Arbeit zu

100.

% resp. 80 % zumutbar (s. E. II. 3.1 in fine, 3.4.1 und 3.4.2 in

fine hiervor), d.h. diesbezüglich besteht gar keine (grössere) Differenz zum Gerichtsgutachten.

Soweit aber Dr. med. I.___ die linke Hand als gänzlich unbrauchbar ansieht, kann

ihr nicht gefolgt werden. Sie befasst sich nämlich in keiner Weise mit dem

Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Schutzhandschuhs in der

Lage ist, die linke Hand für gewisse Verrichtungen einzusetzen. Die Angaben von

Dr. med. R.___ wiederum vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits sind sie widersprüchlich,

indem die Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten am 18. Juli 2017 mit der

Beeinträchtigung der linken Hand begründet wird, während es wenig später, am

27.

Juli 2017, heisst, dass gar keine manuellen Tätigkeiten (also auch keine

rechtshändigen) möglich seien (s. E. II. 3.4.4 + 3.4.5 hiervor). Andererseits

begründet Dr. med. R.___ seine Aussagen nicht näher, weshalb diese nicht

das gleiche Gewicht wie die Feststellungen im ausführlichen Gerichtsgutachten

beanspruchen können. Namentlich befasst er sich, ebenso wie Dr. med. I.___,

nicht damit, inwieweit die linke Hand mittels Schutzhandschuh einsetzbar ist. Im

Übrigen ist auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag

zu verweisen (s. E. II. 2.3 hiervor), was den Beweiswert der abweichenden

Arztberichte zusätzlich relativiert.

Die Beschwerdeführerin nahm am 21.

Januar 2019 zum Gerichtsgutachten Stellung, erhob jedoch keine hier relevanten

Einwände. Ihre Ausführungen bezogen sich in erster Linie auf die Frage der

Unfallkausalität, welche in der Invalidenversicherung unerheblich ist.

Ansonsten rügt die Beschwerdeführerin einzig, bei der angestammten Tätigkeit

könne kein Handschuh getragen werden. Dies ist jedoch unbehelflich, denn für den

Invaliditätsgrad kommt es auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit an (s. E. II. 4.3.1 hiernach).

3.7

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem

1.

Juli 2015 in der Lage ist, eine leidensadaptierte – körperlich

vorwiegend leichte und mit möglichst wenig Beanspruchung der linken Hand

einhergehende – Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinbusse auszuüben.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2015 (s. E. II. 2.2 hiervor). Validen- und

Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222

E. 4.2 S. 224).

4.2

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls

erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der

Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom

25.

November 2016 E. 3.4.1).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als

Restaurantmitarbeiterin bei der E.___ AG beschäftigt. Diese Stelle wurde ihr wegen

der andauernden Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Die Beschwerdegegnerin berechnete,

ausgehend vom Stundenlohn von CHF 24.95, der laut Arbeitgeberin im Jahr 2015 galt

(IV-Nr. 6 S. 4 Ziff. 2.10), ein Valideneinkommen von CHF 50'622.00

(A.S. 2). Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin ging bis

zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nach. Deshalb sind für das

Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126

V 75 E. 3b S. 76 f.). Massgeblich sind die im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 5. September 2017 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil

des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), d.h. die

LSE 2014. Abzustellen ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art),

bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Die Beschwerdeführerin ist

im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende Arbeitskraft

in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des

Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch

tatsächlich zu verwerten. Eine Arbeitnehmerin verdiente in diesem Segment des

Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 4‘300.00 pro Monat, einschliesslich des

Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level

/ Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html, alle Websites zuletzt besucht am 23. September

2019). Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im

Jahr 2014 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. (Tabelle

«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html).

Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen

bis 2015 an (Tabelle T1.2.10 / Total, 2014: 103,6 Indexpunkte / 2015: 104,1, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html),

so resultiert daraus, bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit, ein Tabellenlohn von CHF 54'053.00.

4.3.2

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in

fine S. 80). Im vorliegenden Fall würde sich mit dem maximalen

leidensbedingten Abzug von 25 % (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79) ein Invalideneinkommen von CHF 40'540.00 ergeben. Daraus

resultierte gemessen am Valideneinkommen von CHF 50‘622.00 ein

Invaliditätsgrad von maximal 19,91 %, der keinen Rentenanspruch begründete.

5.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei auf berufliche Massnahmen «in welcher Form auch immer»

angewiesen (A.S. 13). Aus dem Abschlussbericht der Abt. Berufliche

Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2017 (IV-Nr. 81) geht

hervor, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich dazu bereit ist, die

Beschwerdeführerin beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Es

wurde lediglich für den damaligen Zeitpunkt auf berufliche Massnahmen

verzichtet, weil die Beschwerdeführerin sich für ein Berufsfeld interessierte,

das nicht ihrem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprach. Die

Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung denn auch festgehalten,

dass sie der Beschwerdeführerin bei der Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit in

einem geeigneten Bereich behilflich sein werde, sobald sich diese schriftlich bei

ihr melde. Damit ist dem Begehren auf berufliche Massnahmen bereits entsprochen

worden (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 271/05 vom 10. November

2005.

E. 5).

6.

Die Beschwerde stellt sich zusammenfassend

als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

8.

8.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

8.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit

eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4

S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139

V 496 E. 4.4 S. 502).

9.2

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem J.___-Gutachten,

das von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden war, verändert hatte. Die neuen

Arztberichte wiederum erlaubten keine abschliessende Beurteilung. In dieser

Situation hätte die Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten einholen müssen,

um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Rentenanspruch

befindet. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens zu tragen (vgl. BGE

139.

V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und

E. 8 S. 285). Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 8'000.00,

worin jedoch auch der Aufwand für die Fragen in Sachen Unfallversicherung

(Verfahren VSBES.2017.170) enthalten ist. Für das vorliegende Verfahren ist

daher ein Kostenanteil von CHF 5'333.00 auszuscheiden, der vollumfänglich auf

der Beschwerdegegnerin erliegt. Diese hat gegen die Höhe der

Begutachtungskosten keine Einwände erhoben, obwohl sie die Rechnungen der

beiden Experten zugestellt erhielt (A.S. 103).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ vom 24. Oktober 2018 werden im Umfang

von CHF 5'333.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann