VSBES.2017.256
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
23. September 2019Deutsch41 min
Source so.ch
Urteil vom 23. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 5.
September 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1962, meldete sich am 12. Dezember 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an. Sie brachte vor, seit einem Unfall am 30. Juli 2014 seien an der linken
Hand sämtliche Nerven des kleinen Fingers und des Ringfingers durchtrennt
(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6.2 + 6.3).
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 5. September 2017 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 4 % betrage
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 2. Oktober
2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 5. September 2017 sei aufzuheben.
2. Der [Beschwerdeführerin] seien
Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 % auszurichten.
Eventualiter
sei die Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen.
3. Der [Beschwerdeführerin] seien
berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 20 f.).
2.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 22. Februar 2018 die Akten des
Beschwerdeverfahrens in Sachen Unfallversicherung (A.___ / AXA
Versicherungen AG, VSBES.2017.170) bei. Weiter teilt er den Parteien mit, es
sei beabsichtigt, bei den Dres. B.___, Facharzt für Handchirurgie FMH, und C.___,
Facharzt für Neurologie FMH, ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (A.S.
22 ff.).
Die Beschwerdegegnerin stellt
am 15. März 2018 folgende Anträge (A.S. 26 f.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass die
vorgesehene Begutachtung nicht notwendig sei und die damit verbundenen Kosten
nicht durch die Invalidenversicherung zu tragen seien.
Die Beschwerdeführerin wiederum lehnt am
23. April 2018 die beiden vorgesehenen Experten ab und schlägt andere Ärzte vor
(A.S. 32 f.).
Der Präsident hält mit Verfügung vom 18.
Mai 2018 an einer Begutachtung mit den Dres. B.___ und C.___ als Experten fest
(A.S. 35 ff.).
2.3 Dr. med. B.___ teilt dem
Versicherungsgericht am 23. Mai 2018 mit, dass er die Beschwerdeführerin bereits
einmal als behandelnder Arzt gesehen habe (A.S. 41). Der Präsident ersucht
die Parteien daraufhin am 24. Mai 2018 um Mitteilung, ob an Dr. med. B.___ als
Experte festgehalten werden könne (A.S. 42 f.). Während sich die
Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2018 mit Dr. med. B.___ weiterhin einverstanden
erklärt (A.S. 45), lehnt die Beschwerdeführerin diesen am 7. Juni 2018 ab
(A.S. 46).
Der Präsident widerruft am 10. Juli 2018
den Begutachtungsauftrag an Dr. med. B.___ und schlägt neu Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie FMH sowie Handchirurgie und Chirurgie der peripheren
Nerven FMH, als Experten vor (A.S. 47 f.). Die Parteien erklären sich damit am
28. resp. 31. August 2018 einverstanden (A.S. 50 f.), worauf der
Präsident mit Verfügung vom 18. September 2018 neu Dr. med. D.___ als
handchirurgischen Experten bestimmt (A.S. 54 ff.).
2.4 Das Gerichtsgutachten ergeht am 24.
Oktober 2018 (A.S. 57 ff.). Nachdem der Präsident den Parteien am 30. Oktober
2018 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (A.S. 103 f.), bekräftigt die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. November 2018 ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde (A.S. 106). Die Beschwerdeführerin wiederum hält am 21. Januar
2019 dafür, entweder sei ein Obergutachten einzuholen, oder es seien die
Experten mit den Einwänden gegen das Gerichtsgutachten zu konfrontieren
(A.S. 115 ff.).
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 8. Februar 2019 eine Kostennote ein (A.S. 124
ff.), welche am 11. Februar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
geht (A.S. 128).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 5. September 2017 eingetreten ist (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60; BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366). Dies bedeutet hier namentlich, dass die erst später aufgetretenen
Beschwerden am rechten Ellbogen (s. E. II. 3.4.7 hiernach) unerheblich sind.
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
132.
V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2015 eine
Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für
die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Invalidenrente haben
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda
Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615), in casu also im Juli 2014
(IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6.3 / Nr. 5 S. 38 – 46). Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung
vom 12. Dezember 2014, im Juni 2015 der Fall wäre. Dem kommt indes keine
eigenständige Bedeutung zu, da das Wartejahr erst später, im Juli 2015,
abläuft.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten
dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.
August 2017 E. 3.1.3).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war seit
dem 24. Februar 2014 bei der E.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) mit einem Pensum
von 90 % als «Team Member Restaurant» angestellt (IV-Nr. 6 S. 3 f.). Am 30.
Juli 2014 trug sie während der Arbeit einen Stapel Teller, als sie ausrutschte
und stürzte. Die Beschwerdeführerin prallte dabei mit dem Kinn an den
Geschirrstapel und war kurz bewusstlos (IV-Nr. 5 S. 17, 24 und 31). Durch die
Scherben zog sie sich in erster Linie am Kleinfinger und Ringfinger der linken
Hand sowie am Mittelfinger der rechten Hand Schnittwunden zu. Die Wunden am Klein-
und Ringfinger (PIP Dig. IV palmar und Mittelphalanx palmar Dig. V) wurden am 31.
Juli 2014 im [Spital] F.___ operativ versorgt (IV-Nr. 5 S. 35 f.; s.a.
IV-Nr. 11 S. 2). In der Folge war die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 5 S. 38 ff.). Nach Ablauf der
Sperrfrist löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 10. November 2014 aus
«organisatorischen Gründen» per 31. Dezember 2014 auf (IV-Nr. 6 S. 10).
Der Heilungsverlauf gestaltete sich
bezüglich der linken Hand schleppend, mit anhaltenden Schmerzen und
Taubheitsgefühlen (s. IV-Nr. 5 S. 26). Bei der postoperativen Kontrolle
vom 4. August 2014 stellte Dr. med. G.___, [Spital] F.___, im Bereich
des radialen Nervenastes des Klein- und Ringfingers eine Hyposensibilität fest
(IV-Nr. 5 S. 33). Im Gespräch mit ihrer Unfallversicherung gab die
Beschwerdeführerin am 13. November 2014 an (IV-Nr. 5 S. 18), sie sei
Rechtshänderin. Von Kopf und Kinn, den Beinen und der rechten Hand her sei sie
völlig beschwerdefrei. Am linken Kleinfinger sowie vor allem am Ringfinger
leide sie unter permanenten Nervenschmerzen und Sensibilitätsstörungen. Die
Beweglichkeit der Finger sei nicht eingeschränkt, aber sie dürfe sie nicht
belasten, da sie keinen Druck ertrage. Sie könne so nichts greifen und habe
auch keine Kraft in diesen Fingern. Wenn sie mit Daumen, Zeig- und Mittelfinger
zugreife, dann führe dies zu einem starken Schmerz im Klein- und Ringfinger.
Die linke Hand sei somit für sie «unbrauchbar». In der Folge klagte die
Beschwerdeführerin trotz Ergotherapie weiterhin, dass sie massgeblich
eingeschränkt sei (s. Notiz vom 6. Januar 2015, IV-Nr. 5 S. 3).
Dr. med. H.___, Oberarzt Neurologie am
[Spital] F.___, diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2015 (medizinische Akten
der Unfallversicherung AXA Versicherungen AG im Verfahren VSBES.2017.170 / M9)
neuropathische Schmerzen und eine deutliche Allodynie des linken Klein- und
Ringfingers. Bei der operativen Versorgung seien keine Nerven sichtbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin könne die linke Hand im Alltag kaum einsetzen. Eine
elektrophysiologische Untersuchung sei schmerzbedingt nicht möglich gewesen. Am
7.
April 2015 ergänzte Dr. med. H.___ (IV-Nr. 35), wegen der schweren
Allodynie und der neuropathischen Schmerzen komme die bisherige Tätigkeit im
Restaurant aktuell nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin müsse eine Arbeit
ausüben, in der sie nicht auf die linke Hand angewiesen sei, z.B. im Büro.
Sobald sie mit Ring- und Kleinfinger zugreife, löse dies starke Schmerzen aus.
Die Hausärztin Dr. med. I.___ erklärte
in ihrem Bericht vom 15. Juni 2015 (M13), der linke Kleinfinger sei schon fast
wieder verheilt. Der linke Ringfinger sei weiterhin schmerzhaft und sehr
berührungsempfindlich. Die Beschwerdeführerin könne mit der linken Hand nicht
fest zupacken. Im Service sei sie nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Eine
angepasste Tätigkeit sei zu 100 % möglich, wobei die linke Hand nicht voll
gebrauchsfähig sei (für frühere Berichte von Dr. med. I.___ s. IV-Nr. 5
S. 26 und M11).
3.2
Das Gutachten der
Gutachterstelle J.___ vom 3. Juli 2015 (IV-Nr. 25.3), das die
Unfallversicherung eingeholt hatte, enthielt folgende Diagnosen (S. 9):
Unfallrelevante Diagnosen:
1.
Status nach Arbeitsunfall am 30. Juli 2014
bei einem Sturz im Restaurant mit Schnittverletzung durch zerbrochene Porzellanteller
im Bereich des 4. und 5. Fingers der linken Hand. Persistierende
neuropathische Schmerzen und Allodynie des 4. und 5. Fingers der linken
Hand. Laufende ergotherapeutische Behandlung.
2.
Status nach Commotio cerebri (30. Juli 2014).
Nicht unfallrelevante
Diagnosen:
3.
Vasomotorische Kopfschmerzen
Der Experte Dr. med. K.___, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie, gelangte zum Ergebnis, die rein
orthopädisch-somatischen Unfallfolgen des 3. Fingers der rechten sowie des 4.
und 5. Fingers der linken Hand seien ausgeheilt. Eine Sehne sei nicht verletzt
worden. Die Weichteilschäden seien allesamt korrekt verheilt. Verblieben seien
die Folgen einer Nervendurchtrennung am 4. und 5. Finger links mit
neuropathischen Schmerzen und Allodynie. Die Einsatzfähigkeit der linken Hand sei
deutlich beeinträchtigt. Es bestünden nachvollziehbare Berührungs- und Palpationsschmerzen
über dem 4. und 5. Finger der linken Hand sowie über den Kuppen des 4. und 5.
Fingers. Die linke Hand könne nur partiell eingesetzt werden. Dies reiche nicht
aus, um wieder im Gastronomie-Service tätig zu sein. Im Haushalt könne die
Beschwerdeführerin derzeit Tätigkeiten mit der rechten Hand verrichten
(S. 7).
Die Expertin Dr. med. L.___, Fachärztin
für Neurologie FMH, hielt fest, bald nach der operativen Versorgung seien in
den Beeren des linken Klein- und Ringfingers eine Hypästhesie, Schmerzen und eine
ganz im Vordergrund stehende Allodynie aufgetreten. Diese zwei Finger liessen
sich kaum berühren, ohne dass die Beschwerdeführerin Schmerzen angebe (S. 7).
Eine elektrophysiologische Untersuchung sei am 6. März 2015 im [Spital] F.___
nicht möglich gewesen und sollte nachgeholt werden, um den Schweregrad einer
sensiblen Nervenverletzung besser abschätzen zu können. Die jetzt erhobenen
klinischen Befunde seien gleich wie damals. Die Beschwerdeführerin habe sich
bisher nicht an die Schmerzhaftigkeit der Fingerbeeren gewöhnt (S. 8). Im
Rahmen des Unfalls sei es wahrscheinlich auch zu einer Commotio cerebri
gekommen, die kurzzeitige Bewusstlosigkeit könne kaum anders gedeutet werden.
Seither bestünden bei der Beschwerdeführerin vermehrte vasomotorische Kopfschmerzen.
Eine Komplikation im Sinne eines subduralen Hämatoms sei bei intakter
Neurologie wenig wahrscheinlich. Die Kopfschmerzen hätten keinen
Krankheitswert, deshalb bestehe hier derzeit kein Handlungsbedarf (S. 7 +
8).
Im interdisziplinären Konsens gelangten
die Experten zum Schluss, die linke Hand könne derzeit allenfalls als Beihand, ohne
jeden Berührungskontakt des 4. und 5. Fingers, eingesetzt werden, da eine schwerste
Allodynie der beiden ulnaren Finger vorliege (S. 15 f. Ziff. 7.1.3 + 7.3). In
der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem Unfalltag vom 30. Juli 2014 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 11 / 14 Ziff. 7.1 / 15 Ziff. 7.2).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei seit dem 1. Juli 2015 eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben, zuvor sei auch hier die
Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen (S. 11 / 15 f. Ziff. 7.3).
Denkbar sei ein Arbeitsversuch mit der linken Hand unter Verwendung eines
dicken gepolsterten Schutzhandschuhs, z.B. am Buffet o.ä. (S. 15 f. Ziff. 7.1.3
+ 7.3).
Die angeregte elektrophysiologische
Untersuchung erfolgte am 1. September 2015 im [Spital] F.___ (M15). Bei
der Neurographie des N. ulnaris des linken Ringfingers liess sich keine sichere
Reizantwort reproduzieren, dies allerdings bei einer schmerzgeplagten
Beschwerdeführerin.
3.3
Die Beschwerdegegnerin gewährte
für die Zeit vom 7. September bis 4. Dezember 2015 ein Belastbarkeitstraining bei
der Durchführungsstelle M.___ (IV-Nr. 32 + 52). Gemäss den dortigen Berichten
vom 9. Oktober und 30. November 2015 (IV-Nr. 45 f.) wurde die
Beschwerdeführerin u.a. am Buffet, im Service und für allgemeine
Reinigungsarbeiten eingesetzt. Die tägliche Arbeitszeit sei auf vier Stunden
mit einer Pause von 15 Minuten gesteigert worden. Die Schmerzen hätten
sich nicht stark vermindert. Die verletzte Hand sei kaum einsetzbar. Immer
wieder mache sich eine Überlastung der gesunden rechten Hand und des rechten
Arms bemerkbar. Die Beschwerdeführerin erreiche eine gute Qualität, könne aber
quantitativ nicht mithalten.
Der Abschlussbericht der Abt. Berufliche
Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2016 (IV-Nr. 64) hielt
fest, eine Fortführung der Massnahme sei nicht angezeigt, da die
Beschwerdeführerin starke Schmerzen und fehlendes Feingespür in der linken Hand
beklagt habe. Man habe vereinbart, dass sie bei einem möglichen Arbeitsversuch
unterstützt werde, doch habe sie sich bis Ende Oktober 2016 nicht gemeldet. Nach
etlichen Gesprächen habe man den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin
zwar vordergründig motiviert, aber sehr auf ihre Einschränkung fokussiert und
wenig ressourcenorientiert sei.
3.4
3.4.1
Dr. med. H.___
stellte im Bericht vom 17. Februar 2016 folgende Diagnose (IV-Nr. 55
S. 11 f.; s.a. Bericht vom 8. März 2016, M22):
neuropathische Schmerzen
und Allodynie Dig. IV und V links, mit / bei Status nach traumatischer
Handverletzung links mit Schnittwunde und Fremdkörper sowie Operation am 30.
Juli 2014
Beim Kleinfinger hätten sich die
Beschwerden deutlich verbessert, aber am Ringfinger sei weiterhin eine schwere
Allodynie nachweisbar. Dr. med. I.___ erwähnte demgegenüber im Bericht vom 16.
März 2016 (M21) starke Missempfindungen mit Schmerzen im Bereich der Endglieder
des linken Klein- und Ringfingers. Sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin
jetzt in einer angepassten Tätigkeit ohne Gebrauchsfähigkeit der linken Hand zu
100.
% arbeitsfähig sei. Dr. med. N.___ wiederum sprach am 20. August 2016
ebenfalls von sehr starken persistierenden neuropathischen Schmerzen, ohne
zwischen den beiden Fingern zu differenzieren (IV-Nr. 66 S. 18).
Dr. med. O.___, Praktische Ärztin FMH
beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in
ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 (IV-Nr. 56) dafür, die hausärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit stütze sich ausschliesslich auf die von der
Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Überempfindlichkeit der beiden
Fingerkuppen des linken Ring- und Kleinfingers, dies bei unauffälliger
Funktionalität, Trophik und Tonus der nicht dominanten linken Hand.
3.4.2
Dr. med. P.___, Leitender Arzt am
Spital Q.___, erwähnte im Bericht vom 9. August 2016 (IV-Nr. 78 S. 33 f.) neben
den neuropathischen Schmerzen am linken Klein- und Ringfinger neu am rechten
Daumen eine multidirektionale Grundgelenksinstabilität bei vermutlich
posttraumatischer Arthrose (s.a. radiologische Untersuchung vom 15. Juli 2016,
M26). Dr. med. R.___, Leitender Arzt am Spital Q.___, ergänzte dazu am 16.
August 2016 (IV-Nr. 78 S. 30 ff.), am Grundgelenk des rechten Daumens liege
eine Ruptur des radialen Kollateralbandes vor, mit zunehmender Deviation des
Daumens nach ulnar sowie posttraumatischer Arthrose. Der linke Ringfinger sei
deutlich schmerzhafter als der Kleinfinger; er weise zwei Neurome auf, je eines
proximal und distal der DIP-Beugefalte.
Dr. med. S.___, Chefarzt Neurologie am
Spital Q.___, gelangte im Bericht vom 22. August 2016 (IV-Nr. 66 S. 10 f.) zum
Ergebnis, dass am linken Klein- und Ringfinger traumatisch bedingte
neuropathische Schmerzen vorlägen. Die rechte Hand sei wegen der Verletzung am
rechten Daumengrundgelenk mit Fehlstellung und Hyperalgesie eingeschränkt und lokal
schmerzhaft; ansonsten sei der neurologische Befund regelrecht, insbesondere
sei der Nervus medianus nicht geschädigt.
Dr. med. I.___ hielt im Zwischenbericht
vom 24. August 2016 (IV-Nr. 66 S. 17) fest, die Beschwerdeführerin sei
seit dem 1. März 2016 in einer Verweistätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Sie
leide immer noch unter neuropathischen Schmerzen im linken Klein- und
Ringfinger. Das rechte Daumengrundgelenk weise eine Fehlstellung auf und sei
schmerzhaft.
3.4.3
Am 1. September 2016 unterzog
sich die Beschwerdeführerin im Spital Q.___ einer Arthrodese des rechten
Daumengrundgelenks / Retention mittels Zuggurtung (IV-Nr. 78 S. 28
f.). In der Folge war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (s. IV-Nr. 78
S. 25). Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___ hielt dem am 11. Januar 2017 entgegen,
die kurative Behandlung der rechten Hand ziehe keine zusätzliche Invalidität in
einer angepassten Tätigkeit nach sich (IV-Nr. 69 S. 2).
Die Beschwerdeführerin beklagte am 31.
März 2017 eine Springsymptomatik des Daumens (IV-Nr. 78 S. 17) sowie am
8.
Mai 2017 Schmerzen über dem Ringband A1 und Druckempfindlichkeit im
Bereich der Zuggurtung (IV-Nr. 78 S. 14). Am 6. Juni 2017 präsentierte sich der
Daumen laut Bericht von Dr. med. R.___ radiologisch komplett durchbaut, aber in
der Beweglichkeit noch eingeschränkt (IV-Nr. 78 S. 12). In einem nicht
unterschriebenen Fragebogen vom 9. Juni 2017 berichtete das Spital Q.___ der
Unfallversicherung, im Wesentlichen sei eine einhändige Arbeit möglich (M55/1).
Der Bericht von Dr. med. R.___ vom 18. Juli 2017 wiederum hielt fest, der
rechte Daumen entwickle sich positiv, habe aber noch keine gute Kraft
(IV-Nr. 78 S. 6).
3.4.4
Am 30. März 2017 erfolgte im
Spital Q.___ am Ringfinger die Resektion des pathologisch veränderten
Nervenareals und die Transplantation eines Nervs (IV-Nr. 78 S. 18 f.). Die
Beschwerdeführerin war in der Folge weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben. Sie berichtete am 8. Mai 2017 zunächst von einer Verbesserung
der Schmerzen (IV-Nr. 78 S. 13), am 4. Juli 2017 dann aber wieder von einer
Verschlechterung. Die Schmerzen seien ulnarseitig zurückgegangen, hätten sich
aber radialseitig intensiviert. Während der heissen Wochen habe sie nichts mehr
anfassen können (IV-Nr. 78 S. 9 f.). Dr. med. R.___ bemerkte am 8. Juni
2017, wegen des doch recht überempfindlichen linken Ringfingers sei die
Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 78 S. 12). Am
18.
Juli 2017 hielt er fest, die linke Hand könne nicht eingesetzt werden, da
jegliche Berührung des Ringfingers massive Probleme bereite und der
Beschwerdeführerin die Gegenstände aus der Hand fielen. Als Serviceangestellte
sei die Beschwerdeführerin bis 17. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig;
weitere leichte Tätigkeiten könnten im jetzigen Zeitpunkt wegen der
Beeinträchtigung der linken Hand nicht ausgeübt werden (IV-Nr. 78 S. 5 f.).
3.4.5
Dr. med. R.___ bestätigte im
Bericht vom 27. Juli 2017 (IV-Nr. 78 S. 1 ff.) die Diagnosen Neuropathie am
linken Ringfinger (N7) und Kleinfinger sowie Arthrose im rechten Daumen mit
Arthrodese. Die rechte Hand resp. der rechte Daumen weise eine Schwäche auf.
Der linke Ringfinger sei schmerzhaft und in der Belastbarkeit eingeschränkt.
Die bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Eine Arbeit ohne manuelle
Tätigkeiten, z.B. als Aufsicht in einem Call-Center, sei vollschichtig möglich.
Dem schloss sich der RAD-Arzt T.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, in seiner
Stellungnahme vom 21. August 2017 an (IV-Nr. 80). Diese Einschätzung gelte ab
27.
Juli 2017; zuvor sei die RAD-Beurteilung vom 24. August 2016 massgebend (s. E. II.
3.4.1
in fine hiervor).
Der beratende Arzt der
Unfallversicherung, Dr. med. U.___, Facharzt für Chirurgie FMH, erklärte in
seiner Stellungnahme vom 30. August 2017 (M54), eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar. Was eine
angepasste Arbeit betreffe, so sei die rechte Hand einsatzfähig. Die linke Hand
sei nur beschränkt einsetzbar, könne aber mit den Fingern I – III als Beihand
dienen, ohne dass der Ringfinger berührt werden müsse. Wer ein Auto lenken
könne, sei auch in der Lage, einfache Arbeiten zu verrichten. Er gehe davon
aus, dass die Arbeitsfähigkeit bis 1. September 2017 auf 100 % hätte
gesteigert werden können.
3.4.6
Der Abschlussbericht der Abt.
Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2017 (IV-Nr.
81) hielt fest, die Beschwerdeführerin habe am 21. August 2017 erklärt,
sie wolle in den Logistikbereich einsteigen. Man habe ihr mitgeteilt, dass dies
nicht dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entspreche und deshalb nicht
unterstützt werden könne. Sollte die Beschwerdeführerin bereit sein, ihre
Arbeitsfähigkeit in einem zumutbaren Bereich wie Hotellerie, Empfang,
Call-Center oder Überwachung zu verwerten, so könne sie sich wieder melden.
3.4.7
Das Osteosynthesematerial am
rechten Daumen wurde am 19. Oktober 2017 entfernt (M57), also nach der
angefochtenen Verfügung. Dr. med. R.___ hält im Bericht vom 10. April 2018 fest
(A.S. 98), im rechten Daumen gebe es keine Beschwerden mehr. Auf der linken
Seite bestünden unverändert Schmerzen.
Der Bericht von Dr. med. R.___ vom 19.
Dezember 2017 (M58) erwähnt erstmals eine beginnende beidseitige Epicondylitis
radialis, also ebenfalls nach der angefochtenen Verfügung.
3.5
Dem
Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2018 (A.S. 57 ff.) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (A.S. 86):
Aktuelle Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Hyperpathie am linken Ringfinger
(ICD-10 R20.3)
-
Status nach
Schnittverletzung am 30. Juli 2014
-
Hypästhesie am Endglied des
linken Kleinfingers
Aktuelle Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Primäre Kopfschmerzen (Migräne ohne
Aura), seit Jahren (G44.8)
2.
Status nach möglicher Commotio cerebri
am 30. Juli 2014 (S06.0)
3.
Status nach erfolgreicher Arthrodese am
MP-Gelenk des rechten Daumens mit jetzt erzielter Schmerzfreiheit ohne
wesentliche Funktionseinbusse (M19.04).
In der interdisziplinären Beurteilung
gelangten die beiden Experten Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ zu folgendem
Ergebnis: Die persönliche Anamnese sei auf Grund der Akten und der aktuellen
Erhebungen als handchirurgisch und neurologisch bland einzustufen (A.S. 77). Aktuell
berichte die Beschwerdeführerin noch über postoperative Schmerzen am rechten Ellbogen
(nach Eingriff am 14. Mai 2018, A.S. 101) und am rechten Handgelenk (nach
Entfernung des Osteosynthesematerials am 19. Oktober 2017), über eine
schmerzlose Taubheit am Endglied des linken Kleinfingers sowie über stechende Schmerzen
bei Berührung des Endglieds des linken Ringfingers, welche zum Teil auch
spontan auftreten könnten (A.S. 81).
Die aktuelle klinisch-neurologische
Untersuchung (s. dazu A.S. 74 f.) zeige rechts noch einen leicht eingeschränkten
Händedruck; die Fingerextension sei aber beidseits kräftig, womit es keine
Hinweise für ein neurologisch relevantes Supinatorlogensyndrom gebe. Die
Untersuchung der linken Hand gestalte sich schwierig. Der Ringfinger könne
palmar im Bereich des mittleren Gliedes und des Endgliedes gar nicht berührt
werden, die Beschwerdeführerin habe ausgesprochene Angst vor den dort bei
Berührung auftretenden Schmerzen. Im Bereich des linken Kleinfingers gebe sie
eine Hypästhesie bei Berührung am radialen Endglied an. Der restliche Befund sei
nach detaillierter Prüfung unauffällig (A.S. 82).
Bei der handchirurgischen Exploration (s.
dazu A.S. 77) lasse sich der linke Ringfinger untersuchen. Die Fingerkuppe sei
radial extrem berührungsempfindlich. Ulnar bestehe eine normale Spitz-Stumpfdiskrimination.
An der Kleinfingerkuppe liege radial eine Hypästhesie und ulnar eine normale Sensibilität
vor. Die Trophik und auch die Verhornung der Finger seien normal (A.S. 82). An
der rechten Hand ergebe sich eine reizlose Narbe nach Arthrodese über dem
MP-Gelenk mit guter Beweglichkeit im IP-Gelenk und im Sattelgelenk des Daumens.
Die Sensibilität präsentiere sich an allen Fingerkuppen normal (A.S. 107).
Zusammenfassend sei die
Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 gestürzt, wobei sie sich am Klein- und
Ringfinger der linken Hand sowie am Mittelfinger der rechten Hand Schnittwunden
zugezogen habe. Die Verletzungen an den zwei Fingern der linken Hand seien nach
dem Unfall notfallmässig chirurgisch versorgt worden. Die Nerven und Arterien habe
man dabei nicht näher beschrieben oder behandelt. Der weitere postoperative
Verlauf sei durch schmerzhafte Sensibilitätsstörungen an den ulnaren zwei
Fingern gekennzeichnet gewesen. Diese Symptomatik habe bei sonographisch nachgewiesenen
Neuromen am Ringfinger am 30. März 2017 zu einer Reoperation geführt mit
Nervenresektion und Transplantation eines gesunden Nervenstückes (A.S. 82). Wegen
der ausgesprochenen Überempfindlichkeit, welche die Beschwerdeführerin
angegeben habe, habe der linke Ringfinger neurographisch nie genau untersucht
werden können. Die neurographische Abklärung des kleinen Fingers habe am 1.
September 2015 normale Resultate ergeben (s. M15). Aktuell habe sich die
Symptomatik mittlerweile eindeutig auf den Ringfinger konzentriert. Dort bestehe
trotz des Eingriffs vom 30. März 2017 weiterhin eine ausgesprochene
Berührungsüberempfindung im Bereich des Endglieds, weshalb dieses aktuell klinisch-neurologisch
gar nicht berührt und dementsprechend nicht näher untersucht oder beurteilt
werden könne. Dies sei insofern bemerkenswert, als sich die Situation diesbezüglich
in den letzten Jahren verschlechtert habe: Anlässlich der neurologischen Voruntersuchungen
(z.B. 2015) habe der linke Ringfinger noch ohne weiteres berührt und untersucht
werden können, wobei man eine Allodynie und Hypästhesie angegeben habe. Die Beschwerdeführerin
berichte über eine Verbesserung nach der Nerventransplantation im März 2017,
indem sie jetzt weniger Schmerzen am Grundglied des linken Ringfingers habe.
Allerdings sei – z.B. im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom 3. Juli
2015.
– ebenfalls bereits über eine Hypästhesie lediglich an den Endgliedern des
vierten und fünften linken Fingers berichtet worden. Aktuell sei im Prinzip auch
in der klinisch-neurologischen Untersuchung im Vergleich zur Voruntersuchung vom
3.
Juli 2015 eine gewisse Verschlechterung festzustellen, weil die
Beschwerdeführerin jetzt auch im Bereich des Mittelglieds des Ringfingers nicht
mehr berührt werden könne, was damals offenbar noch möglich gewesen sei. Im
Rahmen der aktuellen handchirurgischen Untersuchung könne der linke Ringfinger dann
doch berührt und untersucht werden, sodass die Befunde in den verschiedenen
Untersuchungen als nicht ganz konsistent eingestuft werden müssten (A.S. 83).
Der aktuelle klinisch-neurologische Befund sei zweifelsohne ungewöhnlich, indem
der linke Ringfinger im Bereich des Mittelgliedes und des Endgliedes palmar gar
nicht mehr berührt werden dürfe, weil die Beschwerdeführerin dermassen Angst
vor dadurch auslösbaren Schmerzen habe. Es sei hier somit von einer extremen
Form einer Hyperpathie und einer Allodynie bereits auf Berührung auszugehen. Im
Bereich des Kleinfingers sei es aber zu einer Verbesserung gekommen, indem
dieser Finger berührt werden könne und lediglich eine Hypästhesie am radialen
Endglied palmar angegeben werde. Daher bestehe aktuell nur noch das Problem des
überempfindlichen linken Ringfingers, der sich an der adominanten Hand befinde und
generell für den Gebrauch der Hand nicht von so grosser Relevanz wie z.B. der
Daumen, der Zeigefinger oder auch der Kleinfinger sei. Dementsprechend sei die
Beschwerdeführerin im Prinzip in der Lage, mit den übrigen vier Fingern der
linken Hand unter Aussparung des Ringfingers gewisse Tätigkeiten ausüben, wie
sie dies im Alltag auch mache. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die vorgeschlagene
Massnahme eines Schutzhandschuhs auch umgesetzt. Sie benütze diesen Handschuh z.B.
für gewisse Haushaltsarbeiten oder auch für das Autofahren; da die
Beschwerdeführerin mit einem Schaltgetriebe fahre, müsse sie immer wieder alleine
mit der linken Hand das Lenkrad führen, was offenbar problemlos möglich sei.
Dementsprechend könne aktuell aus neurologischer Sicht davon ausgegangen
werden, dass die Beeinträchtigung durch den überempfindlichen Ringfinger im
Alltag und insbesondere im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit nicht sehr
erheblich sei. An der rechten Hand seien aus neurologischer Sicht aktuell keine
abnormen sensomotorischen Befunde feststellbar; lediglich der Händedruck sei
zurzeit wegen der erst vor wenigen Wochen erfolgten Operation am rechten
Ellbogen noch etwas abgeschwächt. Die neurologische Abklärung im Spital Q.___
vom August 2016 habe in Übereinstimmung damit bei der neurographischen
Untersuchung normale Resultate sämtlicher Nerven der rechten Hand ergeben (A.S. 84).
Die Beschwerdeführerin mache bezüglich des rechten Daumens aktuell keine
Beschwerden geltend. Es bestehe eine schmerzfreie Gelenkssteife am rechten MP-Gelenk
ohne neurologische Einschränkungen (A.S. 85 + 89) und mit wenig funktionellen
Beeinträchtigungen (A.S. 91).
Die bisherige Tätigkeit im Service sowie
andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien in einem
zeitlichen Umfang von 50 % zumutbar, dies ohne weitere Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit (körperlich vorwiegend leicht
und mit möglichst wenig Beanspruchung der linken Hand) bestünden aktuell aus
neurologischer und handchirurgischer Sicht keine Einschränkungen des zumutbaren
zeitlichen Pensums und der Leistungsfähigkeit. Hierbei sei es der Beschwerdeführerin
zumutbar, zumindest zeitweise den Schutzhandschuh aus Wolle zu benützen, mit
dem sie auch gewisse Haushaltsarbeiten erledige und autofahre (A.S. 85 + 87). Der
Handschuh ermögliche den Gebrauch aller Finger der linken Hand mit Ausnahme des
Ringfingers (A.S. 85). An der rechten Hand resp. am rechten Daumen bestünden keine
Einschränkungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden; die Tätigkeit
vor dem Unfall könne diesbezüglich wieder aufgenommen werden (A.S. 90).
Sämtliche Tätigkeiten könnten sowohl sitzend als auch stehend oder gehend
erfolgen, in den Beinen lägen keine Einschränkungen vor (A.S. 85).
Die Beschwerdeführerin sei bereits im
Sommer 2015 bei der Gutachterstelle J.___ neurologisch begutachtet worden. Dort
habe man in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 1.
Juli 2015 attestiert. Dieser Beurteilung könne auch aus aktueller
neurologischer Sicht weiterhin gefolgt werden. Für die ursprüngliche Tätigkeit sei
man damals aus neurologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen, habe die Prognose indes prinzipiell als günstig eingestuft. Bezüglich
der Sensibilität am linken Ringfinger sei es seit 2015 offenbar nicht zu einer
Verbesserung gekommen; die Beschwerdeführerin habe aber die damalige Empfehlung
eines Schutzhandschuhs für die linke Hand umgesetzt und könne diese jetzt auch
im Alltag einsetzen. Deshalb sei diesbezüglich von einem verbesserten Umgang
mit der linken Hand auszugehen, so dass die ursprüngliche Tätigkeit aktuell
wieder zu 50 % zumutbar sei. Die im J.___-Gutachten geäusserte neurologische
Diagnose einer Commotio cerebri am 30. Juli 2014 könne durchaus akzeptiert
werden, habe aber aktuell keinen Einfluss auf die Arbeits- oder
Leistungsfähigkeit mehr. Die seit Jahren bestehenden Kopfschmerzen liessen sich
als Migräne ohne Aura einordnen; diese habe bis anhin zu keiner Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit geführt, was auch weiterhin nicht der Fall sei (A.S. 85).
Die späteren neurologischen Berichte zu den Untersuchungen in [...] und in Q.___
hätten nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen, so dass diesbezüglich
keine Diskrepanzen resultierten (A.S. 86).
Auf Grund der vorliegenden Akten und der
aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin liessen sich keine wesentlichen Fluktuationen
der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 30. Juli 2014 feststellen (A.S. 88).
Die Arbeitsunfähigkeit nach Arthrodese und Metallentfernung am rechten Daumen
sei nur vorübergehend gewesen (A.S. 91).
Aus neurologischer Sicht bestünden
aktuell keine relevanten Therapiemassnahmen mit möglicher Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit mehr. Die schmerzdistanzierenden Behandlungen mit
Antiepileptika oder Antidepressiva hätten nicht geholfen. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch von einem erneuten derartigen
Behandlungsversuch nicht profitieren werde. Weil sie in der angestammten
Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei, seien berufliche Massnahmen angezeigt
(A.S. 88).
Was die Prognose angehe, so sei am
linken Ringfinger aus neurologischer Sicht nicht von einer weiteren
Verbesserung der Situation auszugehen. Aus handchirurgischer Sicht könnte eine
Nervenresektion eine Besserung bringen (A.S. 88).
3.6
Es besteht keinerlei Anlass, am
Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich
den Anforderungen der Rechtsprechung: Es stammt von zwei unabhängigen Fachärzten
der Neurologie und Handchirurgie, womit die im vorliegenden Fall einschlägigen
Disziplinen abgedeckt sind. Diese Ärzte führten jeweils ein eingehendes Gespräch
mit der Beschwerdeführerin, worin sie deren subjektive Beschwerden erfragten (A.S.
71.
f. + 76 f.) und die Anamnese erhoben (A.S. 72 ff. / 75 f. / 77).
Sie nahmen weiter die Vorakten zur Kenntnis (A.S. 58 – 71),
führten eine gründliche klinische Untersuchung durch und hielten die objektiven
Befunde fest (A.S. 74 f. + 77). Ausserdem befassten sich die Experten mit den
früheren Arztberichten (A.S. 85 f.). Die interdisziplinäre Beurteilung der
Experten, angepasste Arbeiten mit möglichst geringer Beanspruchung der linken
Hand seien zumutbar, wenn ein Schutzhandschuh getragen werde, erscheint als
nachvollziehbar und schlüssig, zumal wenn man bedenkt, dass die
Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden mit einem Handschuh in der Lage ist,
gewisse Haushaltsarbeiten zu verrichten und ein Auto zu lenken. Was den Verlauf
angeht, so führt das Gerichtsgutachten aus, die volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit gelte seit dem 1. Juli 2015. Die Experten knüpfen
dabei in überzeugender Weise an die entsprechende Feststellung im früheren J.___–Gutachten
an (wo zum ersten Mal der Einsatz eines Schutzhandschuhs postuliert worden war)
und halten fest, diese Beurteilung gelte immer noch. Die Eingriffe an der
rechten Hand vom 1. September 2016 und an der linken Hand vom 30. März 2017
haben gemäss Gerichtsgutachten nur vorübergehend eine Einschränkung verursacht,
sich also nicht invalidisierend ausgewirkt. Die Ellbogenoperation wiederum ist
erst mehrere Monate nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung erfolgt, im
hiesigen Verfahren also unerheblich.
Die anderen ärztlichen Berichte und
Stellungnahmen in den Akten geben keinen Anlass, vom Gerichtsgutachten abzuweichen.
Der beratende Arzt der Unfallversicherung, Dr. med. U.___, stimmt grundsätzlich
mit den Experten überein, wenn er die rechte Hand als uneingeschränkt
einsetzbar und die linke Hand immerhin als brauchbare Beihand betrachtet (s. E.
II. 3.4.5 in fine hiervor). Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___ wiederum hält
gleich wie die Experten dafür, dass der Eingriff am rechten Daumen keinen
dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte
(s. E. II. 3.4.3 hiervor). Was die Berichte der behandelnden
Ärzte angeht, so ist teilweise einfach von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
die Rede, ohne dass ausdrücklich angegeben wird, ob sich dies nur auf die
bisherige Arbeit oder auch auf andere Tätigkeiten bezieht. Zur Arbeitsfähigkeit
in einer Alternativbeschäftigung äussern sich die Dres. I.___ und R.___.
Erstere ging davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Arbeit zu
100.
% resp. 80 % zumutbar (s. E. II. 3.1 in fine, 3.4.1 und 3.4.2 in
fine hiervor), d.h. diesbezüglich besteht gar keine (grössere) Differenz zum Gerichtsgutachten.
Soweit aber Dr. med. I.___ die linke Hand als gänzlich unbrauchbar ansieht, kann
ihr nicht gefolgt werden. Sie befasst sich nämlich in keiner Weise mit dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Schutzhandschuhs in der
Lage ist, die linke Hand für gewisse Verrichtungen einzusetzen. Die Angaben von
Dr. med. R.___ wiederum vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits sind sie widersprüchlich,
indem die Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten am 18. Juli 2017 mit der
Beeinträchtigung der linken Hand begründet wird, während es wenig später, am
27.
Juli 2017, heisst, dass gar keine manuellen Tätigkeiten (also auch keine
rechtshändigen) möglich seien (s. E. II. 3.4.4 + 3.4.5 hiervor). Andererseits
begründet Dr. med. R.___ seine Aussagen nicht näher, weshalb diese nicht
das gleiche Gewicht wie die Feststellungen im ausführlichen Gerichtsgutachten
beanspruchen können. Namentlich befasst er sich, ebenso wie Dr. med. I.___,
nicht damit, inwieweit die linke Hand mittels Schutzhandschuh einsetzbar ist. Im
Übrigen ist auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag
zu verweisen (s. E. II. 2.3 hiervor), was den Beweiswert der abweichenden
Arztberichte zusätzlich relativiert.
Die Beschwerdeführerin nahm am 21.
Januar 2019 zum Gerichtsgutachten Stellung, erhob jedoch keine hier relevanten
Einwände. Ihre Ausführungen bezogen sich in erster Linie auf die Frage der
Unfallkausalität, welche in der Invalidenversicherung unerheblich ist.
Ansonsten rügt die Beschwerdeführerin einzig, bei der angestammten Tätigkeit
könne kein Handschuh getragen werden. Dies ist jedoch unbehelflich, denn für den
Invaliditätsgrad kommt es auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit an (s. E. II. 4.3.1 hiernach).
3.7
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem
1.
Juli 2015 in der Lage ist, eine leidensadaptierte – körperlich
vorwiegend leichte und mit möglichst wenig Beanspruchung der linken Hand
einhergehende – Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinbusse auszuüben.
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2015 (s. E. II. 2.2 hiervor). Validen- und
Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222
E. 4.2 S. 224).
4.2
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25.
November 2016 E. 3.4.1).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt als
Restaurantmitarbeiterin bei der E.___ AG beschäftigt. Diese Stelle wurde ihr wegen
der andauernden Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Die Beschwerdegegnerin berechnete,
ausgehend vom Stundenlohn von CHF 24.95, der laut Arbeitgeberin im Jahr 2015 galt
(IV-Nr. 6 S. 4 Ziff. 2.10), ein Valideneinkommen von CHF 50'622.00
(A.S. 2). Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin ging bis
zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nach. Deshalb sind für das
Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126
V 75 E. 3b S. 76 f.). Massgeblich sind die im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 5. September 2017 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil
des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), d.h. die
LSE 2014. Abzustellen ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art),
bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Die Beschwerdeführerin ist
im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende Arbeitskraft
in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des
Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch
tatsächlich zu verwerten. Eine Arbeitnehmerin verdiente in diesem Segment des
Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 4‘300.00 pro Monat, einschliesslich des
Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level
/ Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html, alle Websites zuletzt besucht am 23. September
2019). Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im
Jahr 2014 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. (Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html).
Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen
bis 2015 an (Tabelle T1.2.10 / Total, 2014: 103,6 Indexpunkte / 2015: 104,1, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html),
so resultiert daraus, bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit, ein Tabellenlohn von CHF 54'053.00.
4.3.2
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in
fine S. 80). Im vorliegenden Fall würde sich mit dem maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 % (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79) ein Invalideneinkommen von CHF 40'540.00 ergeben. Daraus
resultierte gemessen am Valideneinkommen von CHF 50‘622.00 ein
Invaliditätsgrad von maximal 19,91 %, der keinen Rentenanspruch begründete.
5.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei auf berufliche Massnahmen «in welcher Form auch immer»
angewiesen (A.S. 13). Aus dem Abschlussbericht der Abt. Berufliche
Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2017 (IV-Nr. 81) geht
hervor, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich dazu bereit ist, die
Beschwerdeführerin beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Es
wurde lediglich für den damaligen Zeitpunkt auf berufliche Massnahmen
verzichtet, weil die Beschwerdeführerin sich für ein Berufsfeld interessierte,
das nicht ihrem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprach. Die
Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung denn auch festgehalten,
dass sie der Beschwerdeführerin bei der Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit in
einem geeigneten Bereich behilflich sein werde, sobald sich diese schriftlich bei
ihr melde. Damit ist dem Begehren auf berufliche Massnahmen bereits entsprochen
worden (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 271/05 vom 10. November
2005.
E. 5).
6.
Die Beschwerde stellt sich zusammenfassend
als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
8.
8.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit
eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4
S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139
V 496 E. 4.4 S. 502).
9.2
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem J.___-Gutachten,
das von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden war, verändert hatte. Die neuen
Arztberichte wiederum erlaubten keine abschliessende Beurteilung. In dieser
Situation hätte die Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten einholen müssen,
um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Rentenanspruch
befindet. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens zu tragen (vgl. BGE
139.
V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und
E. 8 S. 285). Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 8'000.00,
worin jedoch auch der Aufwand für die Fragen in Sachen Unfallversicherung
(Verfahren VSBES.2017.170) enthalten ist. Für das vorliegende Verfahren ist
daher ein Kostenanteil von CHF 5'333.00 auszuscheiden, der vollumfänglich auf
der Beschwerdegegnerin erliegt. Diese hat gegen die Höhe der
Begutachtungskosten keine Einwände erhoben, obwohl sie die Rechnungen der
beiden Experten zugestellt erhielt (A.S. 103).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ vom 24. Oktober 2018 werden im Umfang
von CHF 5'333.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann