VSBES.2017.257
Hilfsmittel IV
29. Juni 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel
IV (Verfügung vom 4. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1964 geborene A.___ leidet
an einem spastischen sensomotorischen Hemisyndrom links. Sie bezieht eine ganze
Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihr
verschiedentlich Hilfsmittel zu, so orthopädische Spezialschuhe (Mitteilung vom
10. Februar 2015, Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 45) und invaliditätsbedingte
bauliche Änderungen in der Wohnung in Form des Einbaus einer begehbaren Dusche
(Mitteilung vom 1. Oktober 2014, IV-Nr. 41).
2.
2.1 Am 25. Januar 2017 meldete sich A.___
zum Bezug von Hilfsmitteln in Form eines Hörgeräts an (IV-Nr. 50).
2.2 Die IV-Stelle teilte der
Versicherten am 13. Februar 2017 mit, sie erteile Kostengutsprache in der Höhe
der Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz
zugelassenen Hörgeräten im Betrag von CHF 1'650.00 (IV-Nr. 52).
2.3 Die Versicherte stellte am 25.
April 2017 den Antrag, es sei ein Härtefall zu prüfen und es seien zusätzliche
Kosten zu übernehmen (IV-Nr. 53). Gleichzeitig reichte sie eine Offerte von B.___,
Hörgeräteakustikmeister, vom 3. April 2017 (IV-Nr. 55) ein.
2.4 Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017
stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, sie werde keine Gutsprache
für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung erteilen. Die Voraussetzungen für die
Anwendung der Härtefallregelung seien nicht erfüllt, denn die Versicherte beziehe
eine ganze IV-Rente (IV-Nr. 56).
2.5 Die Versicherte erhob am 15. Mai
2017 Einwände gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 57).
2.6 Mit Verfügung vom 4. September
2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die IV-Stelle das Gesuch ab und
verweigerte die Gutsprache für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung.
3. Gegen diese Verfügung lässt A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2017 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.). Sie
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 04.09.2017 sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin sei eine Hörgeräteversorgung
gemäss Offerte vom 03.04.2017 zu gewähren.
Eventualiter sei die Angelegenheit
zwecks Abklärung bei einer spezialisierten ORL-Klinik rückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 wird
die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 14 ff.).
4. Die IV-Stelle (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort,
hält aber an der angefochtenen Verfügung fest (Schreiben vom 10. Januar 2018;
A.S. 24).
5. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 25. Januar 2018 seine Kostennote ein
(A.S. 27 ff.).
6. Auf die Ausführungen der Parteien
in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde sowie deren Ergänzung wird im
Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der
Hörgeräteversorgung gemäss der Offerte von B.___ vom 3. April 2017 hat.
Die Offerte lautet auf einen Betrag von CHF 6'940.25 (IV-Nr. 55).
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die streitige
Summe von CHF 6’940.25 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Der Versicherte hat im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren
er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,
zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die
Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art.
21.
Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger
Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21
Abs. 2 IVG).
2.2
Der Bundesrat hat die ihm
übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden
Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.
) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert,
welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI
werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf
Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts
mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).
Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung
oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).
2.3
Den Anspruch auf Hörgeräte bei
Schwerhörigkeit hat das EDI in Ziffer 5.07 des Anhangs zur HVI geregelt. Danach
besteht ein solcher Anspruch, wenn das Hörvermögen durch ein solches Gerät
namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit
der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine
Pauschalvergütung, die im Regelfall höchstens alle sechs Jahre beantragt werden
kann und sich auf CHF 840.00 für eine monaurale Versorgung respektive CHF
1'650.00 für eine binaurale Versorgung beläuft. Hinzu kommt eine Pauschale für
Batteriekosten und eine Pauschale für Reparaturen. Gemäss Ziffer 5.07.2* Anhang
HVI, welche die Überschrift «Härtefallregelung Hörgeräteversorgung» trägt, legt
das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der
Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale
Versorgungen ausgerichtet werden können.
2.4
Von der ihm mit Ziffer 5.07.2*
Anhang HVI eingeräumten Kompetenz hat das BSV im Rahmen des KHMI
(Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln) und mit dem ergänzenden
IV-Rundschreiben Nr. 304 Gebrauch gemacht. Rz. 2052 KHMI hält fest, die
versicherte Person habe Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf
die bestmögliche Versorgung. Die Pauschalvergütung entspreche einer definierten
Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen
könnten. Laut Rz. 2053 kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung
kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine
durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise
übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer
Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung
steht. Eine Zusprache nach der Härtefallregelung bedeutet, dass die
invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im
Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen
werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die
versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen. Die IV-Stelle prüft, ob aufgrund
bestimmter, durch die versicherte Person einzureichender Dokumente mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von erheblichen Problemen bei der
Hörgeräteversorgung ausgegangen werden kann. Trifft dies zu, erteilt sie einer
spezialisierten ORL-Klinik einen Abklärungsauftrag (vgl. Rz. 2054 KHMI).
2.5
Die Hilfsmittelversorgung
unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 IVG. Dazu
gehören namentlich Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit
(BGE 129 V 67 E. 1.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente bezieht, welche auf der Annahme einer
vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall beruht, schliesst einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel, nicht aus, soweit sich diese
Massnahmen auf die Betätigung im Aufgabenbereich beziehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.3).
2.6
Gemäss Rz. 1021 KHMI (Fassung
gültig seit 1. Januar 2018, früher Rz. 1019) können kostspielige Hilfsmittel
für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die
Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann (in der Regel
mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung). Diese Weisung stellt eine
Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten
Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die Bestimmung ist
gesetzmässig (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69). Die 10 %-Klausel ist nicht als
absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur
Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall
zugänglich ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteile des Bundesgerichts
9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.1 und 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010
E. 7.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der Verfügung vom 4. September 2017 aus, die Voraussetzungen von Ziff. 5.07
HVI-Anhang für die Pauschalbeträge seien erfüllt. Zu prüfen sei, ob gestützt
auf die Härtefallregelung Anspruch auf höhere als die verfügten Pauschalbeträge
bestehe. Dies setze voraus, dass das Hilfsmittel notwendig sei für die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich oder für die
Schulung/Ausbildung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Rente
beziehe, schliesse einen Anspruch auf Eingliederung in einen gesetzlich
anerkannten nichterwerblichen Aufgabenbereich nicht aus. Es fehle jedoch an der
Eingliederungswirksamkeit. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht
substantiiert geltend gemacht, inwieweit einer Steigerung von 10 % in der
Verrichtung der Haushaltarbeiten ermöglicht würde. Deshalb könne ein
Abklärungsauftrag an eine spezialisierte ORL-Klinik unterbleiben.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, sie beziehe seit Jahrzehnten eine IV-Rente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 %. Sie sei in ihrer Erwerbsfähigkeit und auch in der
Bewältigung ihres Alltags erheblich eingeschränkt. Dies betreffe insbesondere
auch die Haushaltstätigkeit. Hierfür sei sie ebenfalls auf besondere Hilfe
angewiesen. Ihr seien auch bereits Hilfsmittel (Dusche, Anpassung des
Fahrzeugs) zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin lebe alleine und versuche
soweit möglich ihren häuslichen Aufgabenbereich selbst zu organisieren. Dies
sei unter gewissen Anstrengungen und Anpassungen an die Haushaltführung und die
Infrastruktur dem Grundsatz nach möglich. Hierfür sei sie jedoch auf eine
angemessene Hörgeräteversorgung angewiesen. Ansonsten sei es ihr nicht möglich,
alltägliche akustische Signale wahrzunehmen. Dies behindere sie in ihrem
Aufgabenbereich Haushalt und im sozialen Kontakt stark. So betreibe sie u.a.
für den Kontakt mit ihrem sozialen Umfeld Internettelefonie. Für die
Kommunikation über die Entfernung, Richtungshören und Alarmierungsfunktion im
Auto sei sie ebenfalls auf eine angemessene Hörgeräteversorgung angewiesen. Im
häuslichen Aufgabenbereich wäre es ihr nicht mehr möglich einzukaufen, Behördengänge
selbständig durchzuführen und allgemein draussen unterwegs zu sein.
Behinderungsbedingt sei es der
Beschwerdeführerin nicht möglich, einen Batteriewechsel selbständig
vorzunehmen. Sie leide an einer linksseitigen Halbseitenlähmung. Die linke Hand
sei durch sehr starke Spastik nicht mehr einsetzbar. Die rechte Hand könne
ebenfalls nicht mehr eingesetzt werden, weil sie aufgrund einer Operation im Jahr
2014.
jeglichen Tastsinn von Daumen bis Mittelfinger verloren habe. Dass ein
Batteriewechsel nicht möglich sei, ergebe sich aus den eingereichten
Arztberichten. Mehrere Systeme und Versuche des Batteriewechsels seien beim
Hörspezialisten durchgeführt worden, welche jedoch allesamt misslungen seien.
Der Fachspezialist komme zum Schluss, dass eine alltagstaugliche Lösung nur zu
gewährleisten sei, wenn eine Hörgeräteversorgung mit Akkutechnologie erfolge.
Batteriebetriebene Geräte müssten
regelmässig gewartet bzw. deren Batterie müsse regelmässig gewechselt werden. Medizinisch
sei ausgewiesen, dass solche Batteriewechsel für die Beschwerdeführerin nicht
möglich seien. Sie wäre auf die ständige Hilfe von Fachpersonen bzw. den
Hörgerätespezialisten angewiesen. Damit könne sie ihren Alltag nicht mehr
bewältigen, setze sich besonderen Gefahren aus, könne mit ihrem sozialen Umfeld
nicht mehr kommunizieren und sei in der Bestreitung ihres häuslichen Alltags
erheblich eingeschränkt. Falls beispielsweise die Batterie an einem Wochenende
oder an Feiertagen ausfalle, könne sie über mehrere Tage hinweg nicht mehr
ihren Haushalt führen oder mit ihrem Umfeld kommunizieren. Die
Beschwerdegegnerin habe diese Beeinträchtigung in ihrem Entscheid nicht
genügend abgeklärt und berücksichtigt. Sie wäre von Amtes wegen gehalten
gewesen, den formell korrekt gestellten Antrag eingehend und umfassend
abzuklären, damit eine Beurteilung überhaupt möglich sei. Insbesondere hätte
sie eine spezialisierte ORL-Klinik hinzuziehen müssen, um den Härtefallantrag
korrekt abzuklären und zu beurteilen.
4.
4.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
Anspruch auf den Pauschalbetrag für eine binaurale Hörgeräteversorgung in der
Höhe von CHF 1'650.00 gemäss Ziffer 5.07 HVI-Anhang hat. Umstritten ist
dagegen, ob die Voraussetzungen der Härtefallregelung gemäss Ziffer 5.07.02*
dieses Anhangs erfüllt sind. Hierfür ist zunächst – weil die Bestimmung mit (*)
bezeichnet ist – erforderlich, dass die teurere Ausführung für die (hier einzig
zur Diskussion stehende) Tätigkeit im Aufgabenbereich, konkret die
Haushaltführung, notwendig ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter ist
vorausgesetzt, dass der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten
eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer
Weise übersteigen (RZ. 2053 KHMI; E. II. 2.4 hiervor).
4.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie benötige anstelle der batterienbetriebenen Version, welche mit dem
Pauschalbetrag abgedeckt ist, eine Hörgeräteversorgung mit Akkutechnologie. Die
entsprechenden Kosten belaufen sich gemäss der Offerte von B.___ vom 3. April
2017.
auf CHF 6'940.25 (IV-Nr. 55). Die Versorgung mit Akku ist nach ihren
Darlegungen deshalb notwendig, weil sie die Batterien nicht selbst wechseln
kann und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, welche unter
Umständen, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen, nur mit Verzögerung
zugänglich ist.
4.3
Wie dargelegt, ist die Eingliederungswirksamkeit
eines Hilfsmittels mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt zu bejahen, wenn
die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann. In der
Regel ist eine Steigerung um etwa 10 % erforderlich. Bemessen wird diese
Steigerung analog zur Haushaltabklärung gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. E. II.
2.6
hiervor).
Für diese Haushaltabklärung sieht Rz.
3086.
des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH) in der bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung eine
Aufteilung der Haushaltstätigkeit auf sieben Teiltätigkeiten vor, welche wie
folgt zu gewichten sind: Haushaltführung (Planung, Organisation,
Arbeitseinteilung, Kontrolle) 2 - 5 %; Ernährung (Rüsten, Kochen,
Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) 10 – 50 %;
Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten
machen) 5 - 20 %; Einkauf und weitere Besorgungen (Post,
Versicherungen, Amtsstellen) 5 - 10 %; Wäsche, Kleiderpflege
(Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) 5 - 20
%; Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 0 – 30 %;
Verschiedenes (z.B. Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung,
Anfertigung von Kleidern; gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung,
künstlerisches Schaffen, alles unter Ausschluss reiner Freizeitbeschäftigungen)
0.
– 50 %.
4.4
Der Beschwerdegegnerin ist
beizupflichten, wenn sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, wie durch eine
verbesserte Hörgeräteversorgung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im
Haushalt um mindestens 10 % erreicht werden könne. Es leuchtet zwar ein, dass
sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der alleine lebenden
Beschwerdeführerin auch in der Haushaltarbeit auswirken. Dies gilt aber nicht
primär, sondern höchstens ganz am Rande für die Hörproblematik. Sämtliche
Tätigkeiten, welche innerhalb des Hauses zu bewältigen sind, und das sind die
meisten in der obgenannten Liste, stellen kaum Anforderungen an das
Hörvermögen. Betreuungsaufgaben hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten
nicht zu erfüllen. Einzig in der Teiltätigkeit «Einkauf und weitere Besorgungen»,
welche ausserhäuslich erfüllt werden muss, kann sich schlechtes Hören in einem
gewissen Mass auswirken. Auch dies ist jedoch zu relativieren, lassen sich doch
heutzutage Einkäufe ohne nennenswerte mündliche Kommunikation erledigen.
Behördengänge sind in der Regel zeitlich nicht besonders dringend und können
erledigt werden, sobald der Batteriewechsel mithilfe einer Drittperson erfolgt
ist. An den in der Beschwerde besonders erwähnten Wochenenden und Feiertagen
sind Behördengänge ohnehin nicht möglich. Die Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin, weil es ihr nicht möglich ist, die Batterie selbst zu
wechseln, vorübergehend über kein funktionierendes Hörgerät verfügen könnte,
wirkt sich zweifellos in einer nicht leicht zu nehmenden Weise auf ihre
Lebensgestaltung aus. Die hier als Gegenstand der Eingliederung zur Diskussion
stehende Haushaltstätigkeit ist davon jedoch nicht erheblich betroffen. Deshalb
kann die notwendige Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt um 10 % nicht
erreicht werden, wenn der Beschwerdeführerin anstelle der «normalen»
Hörgeräteversorgung mit Batterien, welche durch den Pauschalbetrag abgedeckt
ist, ein Hörgerät mit Akkutechnologie zur Verfügung steht. Ein vom
Eingliederungszweck unabhängiger Gewinn an Lebensqualität kann im Rahmen der Härtefallregelung
gemäss HVI-Anhang Ziffer 5.07.02* (E. II. 2.3 hiervor) nicht berücksichtigt
werden. Der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 57)
enthaltene Hinweis auf Art. 21 Abs. 2 IVG, wonach Anspruch auf Hilfsmittel ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht, gilt bei denjenigen Hilfsmitteln,
die in der Liste mit einem (*) versehen sind, nur eingeschränkt (vgl. E. II.
2.2
hiervor am Ende).
5.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Eingliederungswirksamkeit der beantragten Leistung zu
Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick darauf, dass der dem
Gericht entstandene Aufwand unter dem Durchschnitt liegt, auf CHF 400.00
festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu
verrechnen. Die Differenz von CHF 200.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 200.00 wird
der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser