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Entscheid

VSBES.2017.257

Hilfsmittel IV

29. Juni 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1964 geborene A.___ leidet

an einem spastischen sensomotorischen Hemisyndrom links. Sie bezieht eine ganze

Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihr

verschiedentlich Hilfsmittel zu, so orthopädische Spezialschuhe (Mitteilung vom

10. Februar 2015, Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 45) und invaliditätsbedingte

bauliche Änderungen in der Wohnung in Form des Einbaus einer begehbaren Dusche

(Mitteilung vom 1. Oktober 2014, IV-Nr. 41).

2.

2.1 Am 25. Januar 2017 meldete sich A.___

zum Bezug von Hilfsmitteln in Form eines Hörgeräts an (IV-Nr. 50).

2.2 Die IV-Stelle teilte der

Versicherten am 13. Februar 2017 mit, sie erteile Kostengutsprache in der Höhe

der Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz

zugelassenen Hörgeräten im Betrag von CHF 1'650.00 (IV-Nr. 52).

2.3 Die Versicherte stellte am 25.

April 2017 den Antrag, es sei ein Härtefall zu prüfen und es seien zusätzliche

Kosten zu übernehmen (IV-Nr. 53). Gleichzeitig reichte sie eine Offerte von B.___,

Hörgeräteakustikmeister, vom 3. April 2017 (IV-Nr. 55) ein.

2.4 Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017

stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, sie werde keine Gutsprache

für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung erteilen. Die Voraussetzungen für die

Anwendung der Härtefallregelung seien nicht erfüllt, denn die Versicherte beziehe

eine ganze IV-Rente (IV-Nr. 56).

2.5 Die Versicherte erhob am 15. Mai

2017 Einwände gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 57).

2.6 Mit Verfügung vom 4. September

2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die IV-Stelle das Gesuch ab und

verweigerte die Gutsprache für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung.

3. Gegen diese Verfügung lässt A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2017 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.). Sie

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 04.09.2017 sei aufzuheben.

Der Beschwerdeführerin sei eine Hörgeräteversorgung

gemäss Offerte vom 03.04.2017 zu gewähren.

Eventualiter sei die Angelegenheit

zwecks Abklärung bei einer spezialisierten ORL-Klinik rückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 wird

die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 14 ff.).

4. Die IV-Stelle (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort,

hält aber an der angefochtenen Verfügung fest (Schreiben vom 10. Januar 2018;

A.S. 24).

5. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 25. Januar 2018 seine Kostennote ein

(A.S. 27 ff.).

6. Auf die Ausführungen der Parteien

in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde sowie deren Ergänzung wird im

Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der

Hörgeräteversorgung gemäss der Offerte von B.___ vom 3. April 2017 hat.

Die Offerte lautet auf einen Betrag von CHF 6'940.25 (IV-Nr. 55).

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die streitige

Summe von CHF 6’940.25 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende

Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Der Versicherte hat im Rahmen

einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren

er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,

zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die

Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art.

21.

Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die

Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger

Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne

Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21

Abs. 2 IVG).

2.2

Der Bundesrat hat die ihm

übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden

Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.

) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert,

welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI

werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf

Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts

mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).

Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur,

soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im

Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung

oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte

Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

2.3

Den Anspruch auf Hörgeräte bei

Schwerhörigkeit hat das EDI in Ziffer 5.07 des Anhangs zur HVI geregelt. Danach

besteht ein solcher Anspruch, wenn das Hörvermögen durch ein solches Gerät

namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit

der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine

Pauschalvergütung, die im Regelfall höchstens alle sechs Jahre beantragt werden

kann und sich auf CHF 840.00 für eine monaurale Versorgung respektive CHF

1'650.00 für eine binaurale Versorgung beläuft. Hinzu kommt eine Pauschale für

Batteriekosten und eine Pauschale für Reparaturen. Gemäss Ziffer 5.07.2* Anhang

HVI, welche die Überschrift «Härtefallregelung Hörgeräteversorgung» trägt, legt

das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der

Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale

Versorgungen ausgerichtet werden können.

2.4

Von der ihm mit Ziffer 5.07.2*

Anhang HVI eingeräumten Kompetenz hat das BSV im Rahmen des KHMI

(Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln) und mit dem ergänzenden

IV-Rundschreiben Nr. 304 Gebrauch gemacht. Rz. 2052 KHMI hält fest, die

versicherte Person habe Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf

die bestmögliche Versorgung. Die Pauschalvergütung entspreche einer definierten

Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen

könnten. Laut Rz. 2053 kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung

kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine

durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise

übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer

Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung

steht. Eine Zusprache nach der Härtefallregelung bedeutet, dass die

invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im

Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen

werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die

versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen. Die IV-Stelle prüft, ob aufgrund

bestimmter, durch die versicherte Person einzureichender Dokumente mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von erheblichen Problemen bei der

Hörgeräteversorgung ausgegangen werden kann. Trifft dies zu, erteilt sie einer

spezialisierten ORL-Klinik einen Abklärungsauftrag (vgl. Rz. 2054 KHMI).

2.5

Die Hilfsmittelversorgung

unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 IVG. Dazu

gehören namentlich Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit

(BGE 129 V 67 E. 1.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente bezieht, welche auf der Annahme einer

vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall beruht, schliesst einen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel, nicht aus, soweit sich diese

Massnahmen auf die Betätigung im Aufgabenbereich beziehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.3).

2.6

Gemäss Rz. 1021 KHMI (Fassung

gültig seit 1. Januar 2018, früher Rz. 1019) können kostspielige Hilfsmittel

für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die

Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann (in der Regel

mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung). Diese Weisung stellt eine

Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten

Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die Bestimmung ist

gesetzmässig (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69). Die 10 %-Klausel ist nicht als

absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur

Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall

zugänglich ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteile des Bundesgerichts

9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.1 und 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010

E. 7.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der Verfügung vom 4. September 2017 aus, die Voraussetzungen von Ziff. 5.07

HVI-Anhang für die Pauschalbeträge seien erfüllt. Zu prüfen sei, ob gestützt

auf die Härtefallregelung Anspruch auf höhere als die verfügten Pauschalbeträge

bestehe. Dies setze voraus, dass das Hilfsmittel notwendig sei für die Ausübung

einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich oder für die

Schulung/Ausbildung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Rente

beziehe, schliesse einen Anspruch auf Eingliederung in einen gesetzlich

anerkannten nichterwerblichen Aufgabenbereich nicht aus. Es fehle jedoch an der

Eingliederungswirksamkeit. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht

substantiiert geltend gemacht, inwieweit einer Steigerung von 10 % in der

Verrichtung der Haushaltarbeiten ermöglicht würde. Deshalb könne ein

Abklärungsauftrag an eine spezialisierte ORL-Klinik unterbleiben.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, sie beziehe seit Jahrzehnten eine IV-Rente gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 100 %. Sie sei in ihrer Erwerbsfähigkeit und auch in der

Bewältigung ihres Alltags erheblich eingeschränkt. Dies betreffe insbesondere

auch die Haushaltstätigkeit. Hierfür sei sie ebenfalls auf besondere Hilfe

angewiesen. Ihr seien auch bereits Hilfsmittel (Dusche, Anpassung des

Fahrzeugs) zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin lebe alleine und versuche

soweit möglich ihren häuslichen Aufgabenbereich selbst zu organisieren. Dies

sei unter gewissen Anstrengungen und Anpassungen an die Haushaltführung und die

Infrastruktur dem Grundsatz nach möglich. Hierfür sei sie jedoch auf eine

angemessene Hörgeräteversorgung angewiesen. Ansonsten sei es ihr nicht möglich,

alltägliche akustische Signale wahrzunehmen. Dies behindere sie in ihrem

Aufgabenbereich Haushalt und im sozialen Kontakt stark. So betreibe sie u.a.

für den Kontakt mit ihrem sozialen Umfeld Internettelefonie. Für die

Kommunikation über die Entfernung, Richtungshören und Alarmierungsfunktion im

Auto sei sie ebenfalls auf eine angemessene Hörgeräteversorgung angewiesen. Im

häuslichen Aufgabenbereich wäre es ihr nicht mehr möglich einzukaufen, Behördengänge

selbständig durchzuführen und allgemein draussen unterwegs zu sein.

Behinderungsbedingt sei es der

Beschwerdeführerin nicht möglich, einen Batteriewechsel selbständig

vorzunehmen. Sie leide an einer linksseitigen Halbseitenlähmung. Die linke Hand

sei durch sehr starke Spastik nicht mehr einsetzbar. Die rechte Hand könne

ebenfalls nicht mehr eingesetzt werden, weil sie aufgrund einer Operation im Jahr

2014.

jeglichen Tastsinn von Daumen bis Mittelfinger verloren habe. Dass ein

Batteriewechsel nicht möglich sei, ergebe sich aus den eingereichten

Arztberichten. Mehrere Systeme und Versuche des Batteriewechsels seien beim

Hörspezialisten durchgeführt worden, welche jedoch allesamt misslungen seien.

Der Fachspezialist komme zum Schluss, dass eine alltagstaugliche Lösung nur zu

gewährleisten sei, wenn eine Hörgeräteversorgung mit Akkutechnologie erfolge.

Batteriebetriebene Geräte müssten

regelmässig gewartet bzw. deren Batterie müsse regelmässig gewechselt werden. Medizinisch

sei ausgewiesen, dass solche Batteriewechsel für die Beschwerdeführerin nicht

möglich seien. Sie wäre auf die ständige Hilfe von Fachpersonen bzw. den

Hörgerätespezialisten angewiesen. Damit könne sie ihren Alltag nicht mehr

bewältigen, setze sich besonderen Gefahren aus, könne mit ihrem sozialen Umfeld

nicht mehr kommunizieren und sei in der Bestreitung ihres häuslichen Alltags

erheblich eingeschränkt. Falls beispielsweise die Batterie an einem Wochenende

oder an Feiertagen ausfalle, könne sie über mehrere Tage hinweg nicht mehr

ihren Haushalt führen oder mit ihrem Umfeld kommunizieren. Die

Beschwerdegegnerin habe diese Beeinträchtigung in ihrem Entscheid nicht

genügend abgeklärt und berücksichtigt. Sie wäre von Amtes wegen gehalten

gewesen, den formell korrekt gestellten Antrag eingehend und umfassend

abzuklären, damit eine Beurteilung überhaupt möglich sei. Insbesondere hätte

sie eine spezialisierte ORL-Klinik hinzuziehen müssen, um den Härtefallantrag

korrekt abzuklären und zu beurteilen.

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

Anspruch auf den Pauschalbetrag für eine binaurale Hörgeräteversorgung in der

Höhe von CHF 1'650.00 gemäss Ziffer 5.07 HVI-Anhang hat. Umstritten ist

dagegen, ob die Voraussetzungen der Härtefallregelung gemäss Ziffer 5.07.02*

dieses Anhangs erfüllt sind. Hierfür ist zunächst – weil die Bestimmung mit (*)

bezeichnet ist – erforderlich, dass die teurere Ausführung für die (hier einzig

zur Diskussion stehende) Tätigkeit im Aufgabenbereich, konkret die

Haushaltführung, notwendig ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter ist

vorausgesetzt, dass der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten

eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer

Weise übersteigen (RZ. 2053 KHMI; E. II. 2.4 hiervor).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie benötige anstelle der batterienbetriebenen Version, welche mit dem

Pauschalbetrag abgedeckt ist, eine Hörgeräteversorgung mit Akkutechnologie. Die

entsprechenden Kosten belaufen sich gemäss der Offerte von B.___ vom 3. April

2017.

auf CHF 6'940.25 (IV-Nr. 55). Die Versorgung mit Akku ist nach ihren

Darlegungen deshalb notwendig, weil sie die Batterien nicht selbst wechseln

kann und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, welche unter

Umständen, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen, nur mit Verzögerung

zugänglich ist.

4.3

Wie dargelegt, ist die Eingliederungswirksamkeit

eines Hilfsmittels mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt zu bejahen, wenn

die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann. In der

Regel ist eine Steigerung um etwa 10 % erforderlich. Bemessen wird diese

Steigerung analog zur Haushaltabklärung gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. E. II.

2.6

hiervor).

Für diese Haushaltabklärung sieht Rz.

3086.

des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH) in der bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung eine

Aufteilung der Haushaltstätigkeit auf sieben Teiltätigkeiten vor, welche wie

folgt zu gewichten sind: Haushaltführung (Planung, Organisation,

Arbeitseinteilung, Kontrolle) 2 - 5 %; Ernährung (Rüsten, Kochen,

Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) 10 – 50 %;

Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten

machen) 5 - 20 %; Einkauf und weitere Besorgungen (Post,

Versicherungen, Amtsstellen) 5 - 10 %; Wäsche, Kleiderpflege

(Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) 5 - 20

%; Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 0 – 30 %;

Verschiedenes (z.B. Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung,

Anfertigung von Kleidern; gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung,

künstlerisches Schaffen, alles unter Ausschluss reiner Freizeitbeschäftigungen)

0.

– 50 %.

4.4

Der Beschwerdegegnerin ist

beizupflichten, wenn sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, wie durch eine

verbesserte Hörgeräteversorgung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im

Haushalt um mindestens 10 % erreicht werden könne. Es leuchtet zwar ein, dass

sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der alleine lebenden

Beschwerdeführerin auch in der Haushaltarbeit auswirken. Dies gilt aber nicht

primär, sondern höchstens ganz am Rande für die Hörproblematik. Sämtliche

Tätigkeiten, welche innerhalb des Hauses zu bewältigen sind, und das sind die

meisten in der obgenannten Liste, stellen kaum Anforderungen an das

Hörvermögen. Betreuungsaufgaben hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten

nicht zu erfüllen. Einzig in der Teiltätigkeit «Einkauf und weitere Besorgungen»,

welche ausserhäuslich erfüllt werden muss, kann sich schlechtes Hören in einem

gewissen Mass auswirken. Auch dies ist jedoch zu relativieren, lassen sich doch

heutzutage Einkäufe ohne nennenswerte mündliche Kommunikation erledigen.

Behördengänge sind in der Regel zeitlich nicht besonders dringend und können

erledigt werden, sobald der Batteriewechsel mithilfe einer Drittperson erfolgt

ist. An den in der Beschwerde besonders erwähnten Wochenenden und Feiertagen

sind Behördengänge ohnehin nicht möglich. Die Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin, weil es ihr nicht möglich ist, die Batterie selbst zu

wechseln, vorübergehend über kein funktionierendes Hörgerät verfügen könnte,

wirkt sich zweifellos in einer nicht leicht zu nehmenden Weise auf ihre

Lebensgestaltung aus. Die hier als Gegenstand der Eingliederung zur Diskussion

stehende Haushaltstätigkeit ist davon jedoch nicht erheblich betroffen. Deshalb

kann die notwendige Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt um 10 % nicht

erreicht werden, wenn der Beschwerdeführerin anstelle der «normalen»

Hörgeräteversorgung mit Batterien, welche durch den Pauschalbetrag abgedeckt

ist, ein Hörgerät mit Akkutechnologie zur Verfügung steht. Ein vom

Eingliederungszweck unabhängiger Gewinn an Lebensqualität kann im Rahmen der Härtefallregelung

gemäss HVI-Anhang Ziffer 5.07.02* (E. II. 2.3 hiervor) nicht berücksichtigt

werden. Der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 57)

enthaltene Hinweis auf Art. 21 Abs. 2 IVG, wonach Anspruch auf Hilfsmittel ohne

Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht, gilt bei denjenigen Hilfsmitteln,

die in der Liste mit einem (*) versehen sind, nur eingeschränkt (vgl. E. II.

2.2

hiervor am Ende).

5.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Eingliederungswirksamkeit der beantragten Leistung zu

Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei

die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick darauf, dass der dem

Gericht entstandene Aufwand unter dem Durchschnitt liegt, auf CHF 400.00

festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu

verrechnen. Die Differenz von CHF 200.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 200.00 wird

der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser