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Entscheid

VSBES.2017.258

Ergänzungsleistungen AHV

7. Februar 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. November

2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 32) verneinte die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn einen Anspruch des 1951 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2016.

2. Mit Schreiben vom 1. Dezember

2016 (AK-Nr. 34) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom

9. November 2016. Die Ausgleichskasse trat mit Einspracheentscheid vom 24.

Januar 2017 nicht auf die Einsprache ein (AK-Nr. 39). Auf Beschwerde hin

(AK-Nr. 44) hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn diesen

Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit

sie materiell über die Einsprache entscheide (Urteil vom 27. Juni 2017, VSBES.2017.61

[AK-Nr. 90]).

3. Mit Einspracheentscheid vom 11.

September 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Ausgleichskasse die

Einsprache vom 1. Dezember 2016 teilweise gut. Mit der den Einspracheentscheid

umsetzenden Verfügung vom 13. September 2017 (AK-Nr. 137) wurden dem

Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen von CHF

2'602.00 pro Monat für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. August 2016, von

CHF 845.00 pro Monat für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November

2016 und von CHF 2'905.00 pro Monat für Dezember 2016 zugesprochen.

4. Am 30. September 2017 erhebt A.___

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 11. September 2017 (A.S. 6). Die Beschwerde

richtet sich gegen die Anspruchsbeurteilung für die Zeit vom 1. September 2016

bis 30. November 2016. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien

ihm für diese Zeit höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zur Begründung

wird erklärt, es sei nicht gerechtfertigt, der Ehefrau des Beschwerdeführers

für diesen Zeitraum ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

5. Die Ausgleichskasse beantragt

in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2017 (A.S. 8 f.), die Beschwerde sei

abzuweisen. Eventuell sei eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung

durchzuführen.

6. Der Beschwerdeführer hält mit

Eingabe vom 17. November 2017 an seinen Anträgen fest (A.S. 10).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Angefochten

ist der Einspracheentscheid vom 11. September 2017, soweit er sich auf den

Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 bezieht. Der

Beschwerdeführer beantragt, dass seiner Ehefrau angerechnete hypothetische Einkommen

von CHF 38'580.00 pro Jahr sei zu streichen.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der

Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Mit dem hier streitigen

Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Dauer vom 1. September 2016 bis 30.

November 2016 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident ist

damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)

in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der in der

Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer seit 1. April 2016 eine Altersrente der AHV

bezieht.

2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung

werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten

zusammengerechnet.

2.3

Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF

1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG).

3.

3.1

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches

Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9

Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren

zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der

Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist

der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl.

Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen.

Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete

Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom

Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1 S.

61). Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser Arbeitsfähigkeit

nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende

Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht)

fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden,

wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des

Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015

E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1] mit Hinweisen).

3.2

Rechtsprechungsgemäss ist dem

Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter

Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums

einzuräumen. Dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren

künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in

das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im

Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern

(BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17).

3.3

Von der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch dann

abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender

Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,

wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ

und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung

für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).

3.4

Wenn eine Person Eigenschaften

aufweist, die sich im Arbeitsmarkt nachteilig auswirken, genügt dies nicht für

den Nachweis, dass eine Verwertung der Arbeitskraft ausgeschlossen sei. Diese

Nachteile können aber bewirken, dass von einem möglichen Erwerbseinkommen

auszugehen ist, das unter regionalen Vergleichslöhnen oder unter dem

Durchschnitt der für die betreffende Erwerbstätigkeit ausgerichteten Löhne

liegt. Dies gilt allerdings nicht für in der Person liegende Nachteile, die

zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in

Grenzen gehalten werden könnten. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des

Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der

Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch

in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu

erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). In diesem Sinne hat die

versicherte Person – und aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die

Ehefrau oder der Ehemann – das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, die

mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu

halten. Dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen

entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der

Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweis auf das Urteil

9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11). Die

Pflicht, die Auswirkungen eines in der Person liegenden Nachteils zu vermeiden,

um einen Arbeitsplatz zu finden, kann so weit gehen, dass ein erheblich niedrigerer

als der für die betreffende Tätigkeit normalerweise bezahlte Lohn akzeptiert

oder ein Berufswechsel in Kauf genommen werden muss (Ralph Jöhl/Patricia

Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,

Basel 2016, S. 1817 N 133).

4.

Umstritten ist einzig, ob die

Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches

Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 38'580.00

berücksichtigt hat.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

Einspracheentscheid vom 11. September 2017 erwogen, die Ehefrau des

Beschwerdeführers habe in den Monaten September bis November 2016 keine

Anstellung gehabt und sei nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) angemeldet gewesen. Aus diesem Grund sei ihr ein hypothetisches

Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 pro Jahr anzurechnen.

4.2

Der Beschwerdeführer wendet ein,

seine Ehefrau habe von April bis und mit August 2016 als Reinigungskraft im

Stundenlohn bei der Firma B.___ AG, [...], gearbeitet. Entsprechende

Arbeitseinsätze seien gemäss mündlichem Vertrag auch für die restlichen Monate

des Jahres 2016 vorgesehen gewesen. Die Ehefrau habe aber trotz mehrmaligen

Anfragens vergeblich auf weitere Arbeitseinsätze gewartet. Wie sich später

herausgestellt habe, habe dies seinen Grund darin gehabt, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers hartnäckig die ihr zustehenden Lohnabrechnungen eingefordert

habe.

5.

Wie dargelegt, ist die Ehefrau

des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht

gehalten, ihre Arbeitskraft erwerblich zu verwerten, soweit ihr dies zumutbar

ist (E. II. 3.1 hiervor). Von der Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens ist abzusehen, falls die Ehefrau trotz intensiver Bemühungen

(wozu in der Regel auch die Anmeldung beim RAV gehört) keine Anstellung finden

konnte oder falls sie keinen Anlass hatte, sich um eine solche zu bemühen (E.

II. 3.3 hiervor). Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau keine

hinreichenden Bemühungen nachweisen kann, wäre ausserdem zu überprüfen, ob das

angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 auch der

Höhe nach gerechtfertigt ist.

5.1

In der Anmeldung zum EL-Bezug

vom 10. März 2016 (AK-Nr. 1) gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau erziele

keine Einnahmen. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 9. November

2016.

(AK-Nr. 32) fest, die Ehefrau weise keinen Invaliditätsgrad aus. Deshalb

müsse grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 in

der Berechnung berücksichtigt werden. Damit künftig auf die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommensverzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung

auf Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde erfolgen. Der

Beschwerdeführer erklärte in der Einsprache vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 34),

seine Ehefrau suche eine Arbeit, finde aber im Beruf keine. Zudem habe sich

«das Amt» geweigert, ihr die Kosten für einen Deutschkurs zu bezahlen. Am 28.

Februar 2017 liess der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Firma B.___ AG für

die Zeiträume «April/Mai 2016» respektive «Juni/Juli/August 2016» einreichen

(AK-Nr. 53 f.).

5.2

Den im Dossier enthaltenen Akten

des RAV lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 6.

Dezember 2016 zur Arbeitsvermittlung anmeldete, später allerdings rückwirkend

auf dasselbe Datum wieder abmeldete, und am 28. Februar 2017 ein neues

Anmeldeformular ausfüllte (AK-Nr. 55). Weiter geht aus dem Schreiben des RAV

vom 30. Januar 2017 (AK-Nr. 55 S. 2) hervor, dass wegen ungenügender

Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Laut den

eingereichten Lohnabrechnungen arbeitete die Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember

2015, Januar 2016 sowie von April 2016 bis August 2016 im Stundenlohn für die

Firma B.___ AG. Der Bruttolohn belief sich für April und Mai 2016 auf insgesamt

CHF 1'746.36, von Juni bis August 2016 auf insgesamt CHF 4'502.52 (vgl.

AK-Nr. 54 und 96). In der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, mit der

Firma B.___ AG sei mündlich vereinbart gewesen, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers auch in den Folgemonaten zum Einsatz kommen werde, sie habe

aber trotz Nachfrage keine Einsätze mehr erhalten. Wie es sich damit verhält,

kann jedoch offenbleiben: Selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers im

Rahmen einer Arbeit auf Abruf mit einem sehr geringen Pensum für die genannte

Firma tätig war, war sie aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht

gehalten, sich um eine Daueranstellung zu bemühen, um ein höheres

Erwerbseinkommen erzielen zu können. Diese Verpflichtung bestand ab dem

Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter am 1. April 2016. Die

Rechtsprechung anerkennt in dieser Konstellation keine Übergangsfrist, da der

Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers schon seit längerer Zeit absehbar

war (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers

hat sich erst im Dezember 2016 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und

ist demnach bis November 2016 ihrer Schadenminderungspflicht nicht

nachgekommen. Es lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, welches Einkommen sie

mit Unterstützung des RAV hätte erzielen können. Diese Beweislosigkeit wirkt

sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Die Beschwerdegegnerin hat für die

Monate April bis August 2016 aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens auf

die Anrechnung hypothetischer Einkünfte verzichtet, was nicht zu überprüfen

ist. Für die Monate September 2016 bis November 2016 muss dem Beschwerdeführer

jedoch ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden.

6.

6.1

Zu prüfen bleibt die Höhe des

hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin beziffert dieses auf

CHF 38'580.00. Es handelt sich um das Doppelte des Betrags für den allgemeinen

Lebensbedarf einer alleinstehenden Person von CHF 19'290.00 gemäss Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich dabei

offenbar an Art. 14b lit. a ELV. Gemäss dieser Bestimmung wird nichtinvaliden

Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen mindestens ein nach Alter

abgestufter Betrag angerechnet, nämlich der doppelte Höchstbetrag für den

Lebensbedarf von Alleinstehenden bis zur Vollendung des 40. Altersjahres, der

einfache Höchstbetrag für den Lebensbedarf vom 41. bis zum 50. Lebensjahr

und zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf vom 51. bis 60. Lebensjahr.

Auf das hypothetische Einkommen der Ehefrau eines EL-Bezügers, welches gestützt

auf Art. 163 ZGB und Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahme angerechnet wird,

ist die Regelung von Art. 14b ELV allerdings nicht – auch nicht analog –

anzuwenden. Dies schliesst nicht aus, die dort genannten Beträge im Sinne eines

Anhaltspunktes – neben anderen Aspekten – in die Beurteilung einzubeziehen.

Nicht gerechtfertigt wäre es allerdings, unabhängig von den konkreten Umständen

generell die Werte heranzuziehen, welche die Verordnung im Sinne von Mindestbeträgen

für nichtinvalide Witwen vorsieht. Vielmehr sind nach der bereits zitierten

Rechtsprechung (E. II. 3.1 hiervor) die für die erwerbliche Verwertbarkeit

relevanten persönlichen Voraussetzungen mit zu berücksichtigen.

6.2

Was die Höhe des angerechneten

hypothetischen Einkommens anbelangt, verweist WEL Rz. 3482.04 auf die Werte der

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die persönlichen Umstände wie das Alter, der

Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher

ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten

zu berücksichtigen seien.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist

1967.

geboren. Nach Lage der Akten verfügt sie über eine Ausbildung als Krankenschwester,

die aber in der Schweiz nicht anerkannt ist (vgl. AK-Nr. 55 S. 3). Ihre

Muttersprache ist Portugiesisch, Deutsch spricht sie nur wenig (AK-Nr. 55 S.

4). Ihre Berufserfahrung in der Schweiz beschränkt sich auf die Arbeit auf

Abruf bei der B.___ AG, die sie im Jahr 2016 ausübte. Mit Blick auf den

Ausbildungsstand, die Berufserfahrung und die Sprachkenntnisse erscheint die

kurzfristige Realisierung eines Einkommens in der von der Beschwerdegegnerin

angenommenen Höhe von CHF 38'580.00 als nicht realistisch. Es ist zwar denkbar,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mittel- und längerfristig in diesen

Bereich gelangen könnte. Unmittelbar umsetzbar war dies jedoch während des hier

zu beurteilenden Zeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Während

der Zeit ab 1. April 2016 gelang es der Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich,

eine Arbeit auf Abruf zu finden, die zu wesentlich niedrigeren monatlichen

Einkünften führte. Wohl basierte dieses Einkommen auf einer Stellensuche ohne

Unterstützung durch das RAV. Auch in der Zwischenzeit bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vermochte die Ehefrau jedoch kein Erwerbseinkommen zu

erwirtschaften, das sich auch nur in der Nähe des Betrags bewegt, den ihr die

Beschwerdegegnerin für die Zeit von September bis November 2016 angerechnet

hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die entstandene Beweislosigkeit

auf die fehlenden Bemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers – insbesondere

die zunächst nicht erfolgte Anmeldung beim RAV – zurückgeht, ist davon

auszugehen, dass es ihr durch intensive, amtlich unterstützte Stellensuche

möglich gewesen wäre, während dieses Zeitraums ein monatliches Einkommen zu

realisieren, welches höher ist als dasjenige bei der B.___ AG. Der Bruttolohn

von insgesamt CHF 4'502.52 oder monatlich rund CHF 1'500.00 welchen sie von

Juni bis August 2016 bei der B.___ AG erzielte, ist daher angemessen anzuheben.

Mit Blick auf die gesamten Umstände ist der Ehefrau des Beschwerdeführers für

den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November

2016.

ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 2'000.00 netto anzurechnen. Es

handelt sich dabei um einen Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin in anderen

Fällen, in denen die Ehefrau eines EL-Bezügers besonders ungünstige

Voraussetzungen aufwies, diesen Betrag berücksichtigt hat (vgl. Urteil

VSBES.2017.64 vom 23. August 2017). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich

– bei gegebener Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens, aber einer

Kombination ungünstiger Voraussetzung – ebenfalls diese Lösung.

7.

Wird in der Berechnung des

EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 (AK-Nr.

138) ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 (anstatt CHF

38'580.00) eingesetzt, reduziert sich das anrechenbare Einkommen von CHF

24'720.00 auf CHF 15'000.00 (CHF 24'000.00 minus Freibetrag CHF 1'500.00 = CHF

22'500.00, davon zwei Drittel). Zusammen mit dem Renteneinkommen von CHF 19'596.00

belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 34'596.00. Verglichen

mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'445.00 resultiert ein

Ausgabenüberschuss von CHF 19'849.00. Der EL-Anspruch für die genannten drei

Monate beläuft sich somit auf CHF 1'654.00 pro Monat. Nach Abzug der

Direktzahlung an die Krankenkasse von CHF 834.00 resultiert ein dem

Beschwerdeführer zustehender Betrag von CHF 820.00 pro Monat. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

8.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2017 und die ihn

umsetzende Verfügung vom 13. September 2017 werden dahingehend abgeändert, dass

der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November

2016 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'654.00 pro Monat

(inkl. Pauschalbetrag für die Krankenversicherung) hat. Die weitergehende

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold