VSBES.2017.258
Ergänzungsleistungen AHV
7. Februar 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach
116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 11. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 9. November
2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 32) verneinte die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn einen Anspruch des 1951 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2016.
2. Mit Schreiben vom 1. Dezember
2016 (AK-Nr. 34) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom
9. November 2016. Die Ausgleichskasse trat mit Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2017 nicht auf die Einsprache ein (AK-Nr. 39). Auf Beschwerde hin
(AK-Nr. 44) hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn diesen
Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit
sie materiell über die Einsprache entscheide (Urteil vom 27. Juni 2017, VSBES.2017.61
[AK-Nr. 90]).
3. Mit Einspracheentscheid vom 11.
September 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Ausgleichskasse die
Einsprache vom 1. Dezember 2016 teilweise gut. Mit der den Einspracheentscheid
umsetzenden Verfügung vom 13. September 2017 (AK-Nr. 137) wurden dem
Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen von CHF
2'602.00 pro Monat für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. August 2016, von
CHF 845.00 pro Monat für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November
2016 und von CHF 2'905.00 pro Monat für Dezember 2016 zugesprochen.
4. Am 30. September 2017 erhebt A.___
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 11. September 2017 (A.S. 6). Die Beschwerde
richtet sich gegen die Anspruchsbeurteilung für die Zeit vom 1. September 2016
bis 30. November 2016. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien
ihm für diese Zeit höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zur Begründung
wird erklärt, es sei nicht gerechtfertigt, der Ehefrau des Beschwerdeführers
für diesen Zeitraum ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.
5. Die Ausgleichskasse beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2017 (A.S. 8 f.), die Beschwerde sei
abzuweisen. Eventuell sei eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung
durchzuführen.
6. Der Beschwerdeführer hält mit
Eingabe vom 17. November 2017 an seinen Anträgen fest (A.S. 10).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Angefochten
ist der Einspracheentscheid vom 11. September 2017, soweit er sich auf den
Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 bezieht. Der
Beschwerdeführer beantragt, dass seiner Ehefrau angerechnete hypothetische Einkommen
von CHF 38'580.00 pro Jahr sei zu streichen.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der
Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Mit dem hier streitigen
Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Dauer vom 1. September 2016 bis 30.
November 2016 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident ist
damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der in der
Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer seit 1. April 2016 eine Altersrente der AHV
bezieht.
2.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten
zusammengerechnet.
2.3
Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF
1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG).
3.
3.1
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches
Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9
Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren
zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der
Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist
der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl.
Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen.
Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1 S.
61). Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser Arbeitsfähigkeit
nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende
Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht)
fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden,
wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des
Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015
E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1] mit Hinweisen).
3.2
Rechtsprechungsgemäss ist dem
Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter
Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums
einzuräumen. Dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren
künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in
das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im
Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern
(BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17).
3.3
Von der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch dann
abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender
Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,
wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ
und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung
für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).
3.4
Wenn eine Person Eigenschaften
aufweist, die sich im Arbeitsmarkt nachteilig auswirken, genügt dies nicht für
den Nachweis, dass eine Verwertung der Arbeitskraft ausgeschlossen sei. Diese
Nachteile können aber bewirken, dass von einem möglichen Erwerbseinkommen
auszugehen ist, das unter regionalen Vergleichslöhnen oder unter dem
Durchschnitt der für die betreffende Erwerbstätigkeit ausgerichteten Löhne
liegt. Dies gilt allerdings nicht für in der Person liegende Nachteile, die
zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in
Grenzen gehalten werden könnten. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des
Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der
Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch
in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu
erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). In diesem Sinne hat die
versicherte Person – und aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die
Ehefrau oder der Ehemann – das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, die
mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu
halten. Dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen
entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der
Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweis auf das Urteil
9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11). Die
Pflicht, die Auswirkungen eines in der Person liegenden Nachteils zu vermeiden,
um einen Arbeitsplatz zu finden, kann so weit gehen, dass ein erheblich niedrigerer
als der für die betreffende Tätigkeit normalerweise bezahlte Lohn akzeptiert
oder ein Berufswechsel in Kauf genommen werden muss (Ralph Jöhl/Patricia
Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,
Basel 2016, S. 1817 N 133).
4.
Umstritten ist einzig, ob die
Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches
Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 38'580.00
berücksichtigt hat.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
Einspracheentscheid vom 11. September 2017 erwogen, die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe in den Monaten September bis November 2016 keine
Anstellung gehabt und sei nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) angemeldet gewesen. Aus diesem Grund sei ihr ein hypothetisches
Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 pro Jahr anzurechnen.
4.2
Der Beschwerdeführer wendet ein,
seine Ehefrau habe von April bis und mit August 2016 als Reinigungskraft im
Stundenlohn bei der Firma B.___ AG, [...], gearbeitet. Entsprechende
Arbeitseinsätze seien gemäss mündlichem Vertrag auch für die restlichen Monate
des Jahres 2016 vorgesehen gewesen. Die Ehefrau habe aber trotz mehrmaligen
Anfragens vergeblich auf weitere Arbeitseinsätze gewartet. Wie sich später
herausgestellt habe, habe dies seinen Grund darin gehabt, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers hartnäckig die ihr zustehenden Lohnabrechnungen eingefordert
habe.
5.
Wie dargelegt, ist die Ehefrau
des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht
gehalten, ihre Arbeitskraft erwerblich zu verwerten, soweit ihr dies zumutbar
ist (E. II. 3.1 hiervor). Von der Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens ist abzusehen, falls die Ehefrau trotz intensiver Bemühungen
(wozu in der Regel auch die Anmeldung beim RAV gehört) keine Anstellung finden
konnte oder falls sie keinen Anlass hatte, sich um eine solche zu bemühen (E.
II. 3.3 hiervor). Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau keine
hinreichenden Bemühungen nachweisen kann, wäre ausserdem zu überprüfen, ob das
angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 auch der
Höhe nach gerechtfertigt ist.
5.1
In der Anmeldung zum EL-Bezug
vom 10. März 2016 (AK-Nr. 1) gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau erziele
keine Einnahmen. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 9. November
2016.
(AK-Nr. 32) fest, die Ehefrau weise keinen Invaliditätsgrad aus. Deshalb
müsse grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 in
der Berechnung berücksichtigt werden. Damit künftig auf die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommensverzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung
auf Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde erfolgen. Der
Beschwerdeführer erklärte in der Einsprache vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 34),
seine Ehefrau suche eine Arbeit, finde aber im Beruf keine. Zudem habe sich
«das Amt» geweigert, ihr die Kosten für einen Deutschkurs zu bezahlen. Am 28.
Februar 2017 liess der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Firma B.___ AG für
die Zeiträume «April/Mai 2016» respektive «Juni/Juli/August 2016» einreichen
(AK-Nr. 53 f.).
5.2
Den im Dossier enthaltenen Akten
des RAV lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 6.
Dezember 2016 zur Arbeitsvermittlung anmeldete, später allerdings rückwirkend
auf dasselbe Datum wieder abmeldete, und am 28. Februar 2017 ein neues
Anmeldeformular ausfüllte (AK-Nr. 55). Weiter geht aus dem Schreiben des RAV
vom 30. Januar 2017 (AK-Nr. 55 S. 2) hervor, dass wegen ungenügender
Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Laut den
eingereichten Lohnabrechnungen arbeitete die Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember
2015, Januar 2016 sowie von April 2016 bis August 2016 im Stundenlohn für die
Firma B.___ AG. Der Bruttolohn belief sich für April und Mai 2016 auf insgesamt
CHF 1'746.36, von Juni bis August 2016 auf insgesamt CHF 4'502.52 (vgl.
AK-Nr. 54 und 96). In der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, mit der
Firma B.___ AG sei mündlich vereinbart gewesen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers auch in den Folgemonaten zum Einsatz kommen werde, sie habe
aber trotz Nachfrage keine Einsätze mehr erhalten. Wie es sich damit verhält,
kann jedoch offenbleiben: Selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers im
Rahmen einer Arbeit auf Abruf mit einem sehr geringen Pensum für die genannte
Firma tätig war, war sie aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht
gehalten, sich um eine Daueranstellung zu bemühen, um ein höheres
Erwerbseinkommen erzielen zu können. Diese Verpflichtung bestand ab dem
Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter am 1. April 2016. Die
Rechtsprechung anerkennt in dieser Konstellation keine Übergangsfrist, da der
Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers schon seit längerer Zeit absehbar
war (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers
hat sich erst im Dezember 2016 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und
ist demnach bis November 2016 ihrer Schadenminderungspflicht nicht
nachgekommen. Es lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, welches Einkommen sie
mit Unterstützung des RAV hätte erzielen können. Diese Beweislosigkeit wirkt
sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Die Beschwerdegegnerin hat für die
Monate April bis August 2016 aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens auf
die Anrechnung hypothetischer Einkünfte verzichtet, was nicht zu überprüfen
ist. Für die Monate September 2016 bis November 2016 muss dem Beschwerdeführer
jedoch ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt die Höhe des
hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin beziffert dieses auf
CHF 38'580.00. Es handelt sich um das Doppelte des Betrags für den allgemeinen
Lebensbedarf einer alleinstehenden Person von CHF 19'290.00 gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich dabei
offenbar an Art. 14b lit. a ELV. Gemäss dieser Bestimmung wird nichtinvaliden
Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen mindestens ein nach Alter
abgestufter Betrag angerechnet, nämlich der doppelte Höchstbetrag für den
Lebensbedarf von Alleinstehenden bis zur Vollendung des 40. Altersjahres, der
einfache Höchstbetrag für den Lebensbedarf vom 41. bis zum 50. Lebensjahr
und zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf vom 51. bis 60. Lebensjahr.
Auf das hypothetische Einkommen der Ehefrau eines EL-Bezügers, welches gestützt
auf Art. 163 ZGB und Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahme angerechnet wird,
ist die Regelung von Art. 14b ELV allerdings nicht – auch nicht analog –
anzuwenden. Dies schliesst nicht aus, die dort genannten Beträge im Sinne eines
Anhaltspunktes – neben anderen Aspekten – in die Beurteilung einzubeziehen.
Nicht gerechtfertigt wäre es allerdings, unabhängig von den konkreten Umständen
generell die Werte heranzuziehen, welche die Verordnung im Sinne von Mindestbeträgen
für nichtinvalide Witwen vorsieht. Vielmehr sind nach der bereits zitierten
Rechtsprechung (E. II. 3.1 hiervor) die für die erwerbliche Verwertbarkeit
relevanten persönlichen Voraussetzungen mit zu berücksichtigen.
6.2
Was die Höhe des angerechneten
hypothetischen Einkommens anbelangt, verweist WEL Rz. 3482.04 auf die Werte der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die persönlichen Umstände wie das Alter, der
Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher
ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten
zu berücksichtigen seien.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist
1967.
geboren. Nach Lage der Akten verfügt sie über eine Ausbildung als Krankenschwester,
die aber in der Schweiz nicht anerkannt ist (vgl. AK-Nr. 55 S. 3). Ihre
Muttersprache ist Portugiesisch, Deutsch spricht sie nur wenig (AK-Nr. 55 S.
4). Ihre Berufserfahrung in der Schweiz beschränkt sich auf die Arbeit auf
Abruf bei der B.___ AG, die sie im Jahr 2016 ausübte. Mit Blick auf den
Ausbildungsstand, die Berufserfahrung und die Sprachkenntnisse erscheint die
kurzfristige Realisierung eines Einkommens in der von der Beschwerdegegnerin
angenommenen Höhe von CHF 38'580.00 als nicht realistisch. Es ist zwar denkbar,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mittel- und längerfristig in diesen
Bereich gelangen könnte. Unmittelbar umsetzbar war dies jedoch während des hier
zu beurteilenden Zeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Während
der Zeit ab 1. April 2016 gelang es der Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich,
eine Arbeit auf Abruf zu finden, die zu wesentlich niedrigeren monatlichen
Einkünften führte. Wohl basierte dieses Einkommen auf einer Stellensuche ohne
Unterstützung durch das RAV. Auch in der Zwischenzeit bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vermochte die Ehefrau jedoch kein Erwerbseinkommen zu
erwirtschaften, das sich auch nur in der Nähe des Betrags bewegt, den ihr die
Beschwerdegegnerin für die Zeit von September bis November 2016 angerechnet
hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die entstandene Beweislosigkeit
auf die fehlenden Bemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers – insbesondere
die zunächst nicht erfolgte Anmeldung beim RAV – zurückgeht, ist davon
auszugehen, dass es ihr durch intensive, amtlich unterstützte Stellensuche
möglich gewesen wäre, während dieses Zeitraums ein monatliches Einkommen zu
realisieren, welches höher ist als dasjenige bei der B.___ AG. Der Bruttolohn
von insgesamt CHF 4'502.52 oder monatlich rund CHF 1'500.00 welchen sie von
Juni bis August 2016 bei der B.___ AG erzielte, ist daher angemessen anzuheben.
Mit Blick auf die gesamten Umstände ist der Ehefrau des Beschwerdeführers für
den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November
2016.
ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 2'000.00 netto anzurechnen. Es
handelt sich dabei um einen Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin in anderen
Fällen, in denen die Ehefrau eines EL-Bezügers besonders ungünstige
Voraussetzungen aufwies, diesen Betrag berücksichtigt hat (vgl. Urteil
VSBES.2017.64 vom 23. August 2017). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich
– bei gegebener Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens, aber einer
Kombination ungünstiger Voraussetzung – ebenfalls diese Lösung.
7.
Wird in der Berechnung des
EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 (AK-Nr.
138) ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 (anstatt CHF
38'580.00) eingesetzt, reduziert sich das anrechenbare Einkommen von CHF
24'720.00 auf CHF 15'000.00 (CHF 24'000.00 minus Freibetrag CHF 1'500.00 = CHF
22'500.00, davon zwei Drittel). Zusammen mit dem Renteneinkommen von CHF 19'596.00
belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 34'596.00. Verglichen
mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'445.00 resultiert ein
Ausgabenüberschuss von CHF 19'849.00. Der EL-Anspruch für die genannten drei
Monate beläuft sich somit auf CHF 1'654.00 pro Monat. Nach Abzug der
Direktzahlung an die Krankenkasse von CHF 834.00 resultiert ein dem
Beschwerdeführer zustehender Betrag von CHF 820.00 pro Monat. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
8.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2017 und die ihn
umsetzende Verfügung vom 13. September 2017 werden dahingehend abgeändert, dass
der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November
2016 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'654.00 pro Monat
(inkl. Pauschalbetrag für die Krankenversicherung) hat. Die weitergehende
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold